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Entscheid

VSBES.2018.271

Arbeitsbemühungen / Einstelltage

6. Mai 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 31. August 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit,

RAV Olten (fortan: Beschwerdegegnerin), den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Juli

2018 für drei Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich im Monat Juni 2018 nicht

um zumutbare Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 1). Die

dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) ab.

2. Am 13.

November 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember

2018 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

3. Es seien keine Gerichtskosten

aufzuerlegen.

Der

Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (vgl.

A.S. 16).

4. Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei drei streitigen Einstelltagen offenkundig

nicht überschritten, womit der Präsident zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu

suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich

gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen

Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode

spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag

folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr

berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen

entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die

zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen

(Art. 26 Abs. 3 AVIV).

2.2

Der Versicherte ist in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um

zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn

er seine Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,

Art. 17 N 5 und 30). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird

dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).

3.

3.1

Gemäss den sich in den Akten

befindlichen Arztzeugnissen war der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2018 bis

12.

Juni 2018 zu 100 % und ab 13. Juni 2018 für vier weitere Wochen

zu 60 % arbeitsunfähig (vgl. AWA-Nr. 4; Eingang bei der Beschwerdegegnerin

am 15. Mai 2018).

3.2

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2018 (AWA-Nr. 5), weshalb für den

Monat Juni 2018 keine Arbeitsbemühungen eingetroffen seien, teilte der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2018 (AWA-Nr. 6) mit, er

habe mit drei Stellenvermittlungsbüros gesprochen und alle hätten gesagt, dass

er sich erst melden solle, wenn er zu 100 % gesund sei. Er habe deshalb

alles erst auf die Liste vom Juli notiert. Seinem Schreiben legte der

Beschwerdeführer eine hausärztliche Stellungnahme vom 31. Mai 2018 (AWA-Nr. 7)

bei. Gemäss Hausarzt leide der Beschwerdeführer an einem chronischen

psychovegetativen Erschöpfungszustand sowie an einer koronaren Herzkrankheit und

sei derzeit weder psychisch noch physisch gesund.

3.3

Am 30. Juli 2018 ging das

vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» für den Monat Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl.

AWA-Nr. 8). Die frühesten Bewerbungen im Monat Juli 2018 datieren vom

5.

Juli 2018 (drei Bewerbungen); weitere Bewerbungen erfolgten gemäss

Eintragungen des Beschwerdeführers am 10., 12., 16., 17., 18. sowie

30.

Juli 2018.

3.4

Aufgrund fehlender

Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2018 (AWA-Nr. 1) ab dem

1.

Juli 2018 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Der Beschwerdeführer

bekräftigte daraufhin mit Einsprache vom 7. September 2018

(AWA-Nr. 3), dass er im Monat Juni 2018 mit drei Stellenvermittlungsbüros

Kontakt gehabt habe. Alle hätten ihm unmissverständlich klargemacht, dass er

für sie erst nach Therapieabschluss vermittelbar sei, was am 13. Juli 2018 der

Fall gewesen sei. Dann habe er nochmals diese und andere Büros kontaktiert und

alles im Monat Juli eingetragen. Für ihn ergebe dies eine Logik (vgl.

AWA-Nr. 3).

3.5

Die Beschwerdegegnerin führte im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe zwar an,

im Juni 2018 mit Stellenvermittlern Kontakt aufgenommen zu haben, einen

Nachweis für diese Bemühungen habe er jedoch nicht eingereicht. Er sei seit

Januar 2017 beim RAV angemeldet und kenne seine Rechte und Pflichten. Mit der

Reduktion der monatlich üblichen acht Bewerbungen auf zwei Nachweise sei

angemessen berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer erst ab dem

13.

Juni 2018 und nur zu 40 % arbeitsfähig gewesen sei. Das

Einstellmass sei anstelle der im Regelfall zu verfügenden sieben Tage bereits

auf drei Einstelltage reduziert worden. Es lägen keine weiteren Gründe vor, die

eine zusätzliche Reduktion der Sanktion rechtfertigen würden (A.S. 3).

3.6

In seiner Beschwerde bringt der

Beschwerdeführer demgegenüber vor, er habe sich im Monat Juni sowohl um eine

Arbeits- als auch um eine Lehrstelle bemüht, wie immer seit seiner Anmeldung

beim RAV. Er sei noch nie zuvor krankheitsbedingt solange (100 %)

arbeitsunfähig gewesen und dann erst zu 40 % wieder arbeitsfähig – auch im

Folgemonat Juli. Er habe sich an die Anweisungen gehalten,

Stellenvermittlungsbüros kontaktiert und alle Daten in Übereinstimmung

aufgeschrieben, wie bereits ausgeführt. An vier Tagen im Monat Juni habe er bei

einem Gartenbauunternehmen gearbeitet. Er komme seinen Pflichten nach, so gut

er es könne (A.S. 5).

4.

4.1

Mit Blick auf das unter

E. II. 2.1 Dargelegte war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner per

13.

Juni 2018 wiedererlangten 40%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II.

3.1

hievor) grundsätzlich gehalten, sich in der zweiten Junihälfte um zumutbare

Arbeit zu bemühen, was er gemäss eigenen Angaben auch getan hat, indem er drei

Stellenvermittlungsbüros kontaktiert habe (vgl. E. II. 3.2, 3.4 und 3.6

hievor). Gleichzeitig war er verpflichtet, diese – gemäss Angaben der

Beschwerdegegnerin aufgrund der verminderten Arbeitsfähigkeit für den Monat

Juni 2018 auf zwei reduzierte – Bewerbungen schriftlich nachzuweisen. Ausweislich

der Akten (vgl. vorstehende E. II. 3) hat der Beschwerdeführer für den Monat

Juni 2018 jedoch kein ausgefülltes Formular «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» eingereicht, was der Beschwerdeführer denn auch nicht

bestreitet. Stattdessen habe er – so seine Ausführungen (vgl. E. II. 3.2,

3.4

und 3.6 hievor) – die im Juni 2018 getätigten Kontaktaufnahmen mit den drei

Stellenvermittlern auf dem Formular für den Monat Juli 2018 eingetragen,

welches unbestrittenermassen am 30. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin

eingegangen ist (vgl. E. II. 3.3 hievor).

Damit steht fest, dass der

Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 nicht

spätestens am fünften Tag des Folgemonats (d.h. bis 5. Juli 2018; vgl.

E. II. 2.1 hievor), sondern – wenn überhaupt – erst verspätet (mit dem

Juli-Formular per 30. Juli 2018) eingereicht hat. Da die verspätete

Einreichung des Nachweises dessen Fehlen gleichgesetzt wird (vgl. E. II. 2.2

hievor), kann vorliegend offen­ bleiben, ob sich der Beschwerdeführer

tatsächlich noch im Juni 2018 bei den von ihm erwähnten Stellenvermittlern

gemeldet hatte oder ob diese Kontakte erst im Juli 2018 erfolgten (da die

frühesten Eintragungen auf dem Juli-Formular vom 5. Juli 2018 und nicht

vom Juni 2018 datieren; vgl. AWA-Nr. 8). Die beiden Sachverhalte

(verspäteter und fehlender Nachweis) werden denn auch im selben Umfang (bei

erstmaligem Vorkommen im Sinne eines leichten Verschuldens) sanktioniert (vgl.

AVIG-Praxis ALE, D79/1.E.1 und 1.D.1). Es liegt somit jedenfalls eine

verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 vor.

4.2

Allfällig verspätet eingereichte

Arbeitsbemühungen werden gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV nur noch berücksichtigt,

wenn entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung vorliegen (vgl. E. II.

2.

). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, die von ihm im Juni

2018.

kontaktierten Stellenvermittler hätten alle gesagt, er solle sich erst

wieder melden, wenn er zu 100 % «gesund» bzw. arbeitsfähig sei, deshalb

habe er alles erst auf der Liste vom Juli notiert (vgl. E. II. 3.2, 3.4,

3.

). Jedoch äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, weshalb es ihm nicht

möglich gewesen sein soll, diese drei Kontaktnahmen bereits auf dem

Juni-Formular einzutragen und dieses rechtzeitig bis spätestens am 5. Juli

2018.

einzureichen; auch den Akten lassen sich hierfür keine entschuldbaren

Gründe entnehmen. Ausserdem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – gemäss den unbestritten gebliebenen

(vgl. A.S. 16) Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl.

Beschwerdeantwort, Ziff. 5 [A.S. 11]) – bekannt war, dass er seine

monatlichen Arbeitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats

nachweisen muss (vgl. auch den entsprechenden Hinweis auf dem Formular

«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» in AWA-Nr. 8 [hier für den

Monat Juli 2018]).

4.3

Nach dem Gesagten liegt kein

entschuldbarer Grund für die (jedenfalls) verspätet eingereichten

Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 vor. Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer daher zu Recht ab dem 1. Juli 2018 in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl.

E. II. 2.2). Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung

angemessen ist.

5.

5.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

– 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

5.2

Erstmals zu spät eingereichte

Arbeitsbemühungen gelten (ebenso wie erstmals fehlende Arbeitsbemühungen) als

leichtes Verschulden mit einer Einstelldauer von einem bis 15 Tagen (Art. 45

Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. E. II. 5.1 hievor). Die von der

Beschwerdegegnerin verfügten drei Einstelltage bewegen sich somit im untersten

Teil des leichten Verschuldens. Die Festsetzung der Einstellungsdauer innerhalb

des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens bildet einen Ermessensentscheid

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei

dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne

triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich

somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6

S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O.,

Art. 30 N 110).

Das Einstellraster des SECO sieht für

erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen fünf bis neun Tage vor (ebenso

für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen; vgl. AVIG-Praxis ALE, D79/1.E.1 und

1.

D.1). Verschuldenserhöhend wirkt die frühere, mit dem Urteil VSBES.2017.291

zwar verkürzte, aber im Grundsatz bestätigte Einstellung durch den

Einspracheentscheid vom 2. November 2017. Andererseits hat die

Beschwerdegegnerin die im Juni 2018 bescheinigte zunächst ganze und ab 13. Juni

2018.

noch teilweise (60 %) Arbeitsunfähigkeit zu Recht mildernd

berücksichtigt. Wenn sie dabei auf drei Einstelltage – unterhalb des

Mindestmasses gemäss SECO-Einstellraster – gekommen ist, hat sie ihr Ermessen

eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt. Eine zusätzliche Reduktion

kommt nicht infrage, es besteht aber auch kein Anlass, zu Ungunsten des

Beschwerdeführers in die eher grosszügige Ermessenshandhabung der Beschwerdegegnerin

einzugreifen.

6.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018

(A.S. 1 ff.) damit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung zu.

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143

E. 4a).

8.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer