VSBES.2018.271
Arbeitsbemühungen / Einstelltage
6. Mai 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Olten,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitsbemühungen
/ Einstelltage (Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 31. August 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
RAV Olten (fortan: Beschwerdegegnerin), den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Juli
2018 für drei Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich im Monat Juni 2018 nicht
um zumutbare Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 1). Die
dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) ab.
2. Am 13.
November 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember
2018 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
3. Es seien keine Gerichtskosten
aufzuerlegen.
Der
Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (vgl.
A.S. 16).
4. Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei drei streitigen Einstelltagen offenkundig
nicht überschritten, womit der Präsident zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu
suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich
gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen
Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag
folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen
entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die
zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen
(Art. 26 Abs. 3 AVIV).
2.2
Der Versicherte ist in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um
zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn
er seine Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,
Art. 17 N 5 und 30). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird
dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).
3.
3.1
Gemäss den sich in den Akten
befindlichen Arztzeugnissen war der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2018 bis
12.
Juni 2018 zu 100 % und ab 13. Juni 2018 für vier weitere Wochen
zu 60 % arbeitsunfähig (vgl. AWA-Nr. 4; Eingang bei der Beschwerdegegnerin
am 15. Mai 2018).
3.2
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2018 (AWA-Nr. 5), weshalb für den
Monat Juni 2018 keine Arbeitsbemühungen eingetroffen seien, teilte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2018 (AWA-Nr. 6) mit, er
habe mit drei Stellenvermittlungsbüros gesprochen und alle hätten gesagt, dass
er sich erst melden solle, wenn er zu 100 % gesund sei. Er habe deshalb
alles erst auf die Liste vom Juli notiert. Seinem Schreiben legte der
Beschwerdeführer eine hausärztliche Stellungnahme vom 31. Mai 2018 (AWA-Nr. 7)
bei. Gemäss Hausarzt leide der Beschwerdeführer an einem chronischen
psychovegetativen Erschöpfungszustand sowie an einer koronaren Herzkrankheit und
sei derzeit weder psychisch noch physisch gesund.
3.3
Am 30. Juli 2018 ging das
vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» für den Monat Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl.
AWA-Nr. 8). Die frühesten Bewerbungen im Monat Juli 2018 datieren vom
5.
Juli 2018 (drei Bewerbungen); weitere Bewerbungen erfolgten gemäss
Eintragungen des Beschwerdeführers am 10., 12., 16., 17., 18. sowie
30.
Juli 2018.
3.4
Aufgrund fehlender
Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2018 (AWA-Nr. 1) ab dem
1.
Juli 2018 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Der Beschwerdeführer
bekräftigte daraufhin mit Einsprache vom 7. September 2018
(AWA-Nr. 3), dass er im Monat Juni 2018 mit drei Stellenvermittlungsbüros
Kontakt gehabt habe. Alle hätten ihm unmissverständlich klargemacht, dass er
für sie erst nach Therapieabschluss vermittelbar sei, was am 13. Juli 2018 der
Fall gewesen sei. Dann habe er nochmals diese und andere Büros kontaktiert und
alles im Monat Juli eingetragen. Für ihn ergebe dies eine Logik (vgl.
AWA-Nr. 3).
3.5
Die Beschwerdegegnerin führte im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe zwar an,
im Juni 2018 mit Stellenvermittlern Kontakt aufgenommen zu haben, einen
Nachweis für diese Bemühungen habe er jedoch nicht eingereicht. Er sei seit
Januar 2017 beim RAV angemeldet und kenne seine Rechte und Pflichten. Mit der
Reduktion der monatlich üblichen acht Bewerbungen auf zwei Nachweise sei
angemessen berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer erst ab dem
13.
Juni 2018 und nur zu 40 % arbeitsfähig gewesen sei. Das
Einstellmass sei anstelle der im Regelfall zu verfügenden sieben Tage bereits
auf drei Einstelltage reduziert worden. Es lägen keine weiteren Gründe vor, die
eine zusätzliche Reduktion der Sanktion rechtfertigen würden (A.S. 3).
3.6
In seiner Beschwerde bringt der
Beschwerdeführer demgegenüber vor, er habe sich im Monat Juni sowohl um eine
Arbeits- als auch um eine Lehrstelle bemüht, wie immer seit seiner Anmeldung
beim RAV. Er sei noch nie zuvor krankheitsbedingt solange (100 %)
arbeitsunfähig gewesen und dann erst zu 40 % wieder arbeitsfähig – auch im
Folgemonat Juli. Er habe sich an die Anweisungen gehalten,
Stellenvermittlungsbüros kontaktiert und alle Daten in Übereinstimmung
aufgeschrieben, wie bereits ausgeführt. An vier Tagen im Monat Juni habe er bei
einem Gartenbauunternehmen gearbeitet. Er komme seinen Pflichten nach, so gut
er es könne (A.S. 5).
4.
4.1
Mit Blick auf das unter
E. II. 2.1 Dargelegte war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner per
13.
Juni 2018 wiedererlangten 40%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II.
3.1
hievor) grundsätzlich gehalten, sich in der zweiten Junihälfte um zumutbare
Arbeit zu bemühen, was er gemäss eigenen Angaben auch getan hat, indem er drei
Stellenvermittlungsbüros kontaktiert habe (vgl. E. II. 3.2, 3.4 und 3.6
hievor). Gleichzeitig war er verpflichtet, diese – gemäss Angaben der
Beschwerdegegnerin aufgrund der verminderten Arbeitsfähigkeit für den Monat
Juni 2018 auf zwei reduzierte – Bewerbungen schriftlich nachzuweisen. Ausweislich
der Akten (vgl. vorstehende E. II. 3) hat der Beschwerdeführer für den Monat
Juni 2018 jedoch kein ausgefülltes Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» eingereicht, was der Beschwerdeführer denn auch nicht
bestreitet. Stattdessen habe er – so seine Ausführungen (vgl. E. II. 3.2,
3.4
und 3.6 hievor) – die im Juni 2018 getätigten Kontaktaufnahmen mit den drei
Stellenvermittlern auf dem Formular für den Monat Juli 2018 eingetragen,
welches unbestrittenermassen am 30. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin
eingegangen ist (vgl. E. II. 3.3 hievor).
Damit steht fest, dass der
Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 nicht
spätestens am fünften Tag des Folgemonats (d.h. bis 5. Juli 2018; vgl.
E. II. 2.1 hievor), sondern – wenn überhaupt – erst verspätet (mit dem
Juli-Formular per 30. Juli 2018) eingereicht hat. Da die verspätete
Einreichung des Nachweises dessen Fehlen gleichgesetzt wird (vgl. E. II. 2.2
hievor), kann vorliegend offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer
tatsächlich noch im Juni 2018 bei den von ihm erwähnten Stellenvermittlern
gemeldet hatte oder ob diese Kontakte erst im Juli 2018 erfolgten (da die
frühesten Eintragungen auf dem Juli-Formular vom 5. Juli 2018 und nicht
vom Juni 2018 datieren; vgl. AWA-Nr. 8). Die beiden Sachverhalte
(verspäteter und fehlender Nachweis) werden denn auch im selben Umfang (bei
erstmaligem Vorkommen im Sinne eines leichten Verschuldens) sanktioniert (vgl.
AVIG-Praxis ALE, D79/1.E.1 und 1.D.1). Es liegt somit jedenfalls eine
verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 vor.
4.2
Allfällig verspätet eingereichte
Arbeitsbemühungen werden gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV nur noch berücksichtigt,
wenn entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung vorliegen (vgl. E. II.
2.
). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, die von ihm im Juni
2018.
kontaktierten Stellenvermittler hätten alle gesagt, er solle sich erst
wieder melden, wenn er zu 100 % «gesund» bzw. arbeitsfähig sei, deshalb
habe er alles erst auf der Liste vom Juli notiert (vgl. E. II. 3.2, 3.4,
3.
). Jedoch äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, weshalb es ihm nicht
möglich gewesen sein soll, diese drei Kontaktnahmen bereits auf dem
Juni-Formular einzutragen und dieses rechtzeitig bis spätestens am 5. Juli
2018.
einzureichen; auch den Akten lassen sich hierfür keine entschuldbaren
Gründe entnehmen. Ausserdem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – gemäss den unbestritten gebliebenen
(vgl. A.S. 16) Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl.
Beschwerdeantwort, Ziff. 5 [A.S. 11]) – bekannt war, dass er seine
monatlichen Arbeitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats
nachweisen muss (vgl. auch den entsprechenden Hinweis auf dem Formular
«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» in AWA-Nr. 8 [hier für den
Monat Juli 2018]).
4.3
Nach dem Gesagten liegt kein
entschuldbarer Grund für die (jedenfalls) verspätet eingereichten
Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 vor. Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer daher zu Recht ab dem 1. Juli 2018 in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl.
E. II. 2.2). Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung
angemessen ist.
5.
5.1
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
– 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
5.2
Erstmals zu spät eingereichte
Arbeitsbemühungen gelten (ebenso wie erstmals fehlende Arbeitsbemühungen) als
leichtes Verschulden mit einer Einstelldauer von einem bis 15 Tagen (Art. 45
Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. E. II. 5.1 hievor). Die von der
Beschwerdegegnerin verfügten drei Einstelltage bewegen sich somit im untersten
Teil des leichten Verschuldens. Die Festsetzung der Einstellungsdauer innerhalb
des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens bildet einen Ermessensentscheid
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei
dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6
S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O.,
Art. 30 N 110).
Das Einstellraster des SECO sieht für
erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen fünf bis neun Tage vor (ebenso
für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen; vgl. AVIG-Praxis ALE, D79/1.E.1 und
1.
D.1). Verschuldenserhöhend wirkt die frühere, mit dem Urteil VSBES.2017.291
zwar verkürzte, aber im Grundsatz bestätigte Einstellung durch den
Einspracheentscheid vom 2. November 2017. Andererseits hat die
Beschwerdegegnerin die im Juni 2018 bescheinigte zunächst ganze und ab 13. Juni
2018.
noch teilweise (60 %) Arbeitsunfähigkeit zu Recht mildernd
berücksichtigt. Wenn sie dabei auf drei Einstelltage – unterhalb des
Mindestmasses gemäss SECO-Einstellraster – gekommen ist, hat sie ihr Ermessen
eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt. Eine zusätzliche Reduktion
kommt nicht infrage, es besteht aber auch kein Anlass, zu Ungunsten des
Beschwerdeführers in die eher grosszügige Ermessenshandhabung der Beschwerdegegnerin
einzugreifen.
6.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018
(A.S. 1 ff.) damit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu.
7.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143
E. 4a).
8.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer