Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.272

Unfallversicherung

27. April 2020Deutsch72 min

die Betondecke heruntergestürzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 2). Im Bericht des B.___

Source so.ch

7.2a

Urteil vom 27. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 22. April 2013 mitteilen, er

sei am 3. April 2013 bei der Arbeit durch ein Unterdach eingebrochen und auf

die Betondecke heruntergestürzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 2). Im Bericht des B.___

vom 21. Mai 2017 (Suva-Nr. 9) werden in diesem Zusammenhang als Diagnosen aufgeführt:

«6 Wochen nach Sturz auf rechte Seite mit V.a. vordere untere Schulterluxation

mit Selbstreposition, fragliche Rotatorenmanschettenläsion».

Nach der Vornahme medizinischer

Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 21. September 2016 (Suva-Nr. 322) per 1. Mai 2016 eine Invalidenrente von

CHF 528.60 pro Monat bei einem versicherten Verdienst von CHF 72'081.00 und einem

Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 Einsprache erheben (Suva-Nr. 328).

Nach Durchführung weiterer Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Juli

2018 eine Verfügung (Suva-Nr. 386), worin sie die Unfallkausalität zur

Ulnarisneuropathie am rechten Arm verneinte. Dagegen liess der Beschwerdeführer

am 31. August 2018 (Suva-Nr. 393) ebenfalls Einsprache erheben. Mit

Entscheid vom 15. Oktober 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 19. Oktober 2016 insofern teilweise gut,

als sie einen versicherten Jahresverdienst von CHF 79'881.00 annahm, woraus –

trotz eines neu tieferen Invaliditätsgrades von 10 % – eine höhere monatliche

Rente von CHF 532.50 resultierte. Im Übrigen wies sie sowohl die Einsprache vom

19. Oktober 2016 als auch die Einsprache vom 31. August 2018 ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 14. November 2018 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 25 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober

2018 sowie die diesem zugrundeliegenden Verfügungen vom 21. September 2016

sowie vom 5. Juli 2018 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien infolge des

Unfallereignisses vom 3. April 2013 ab 1. Mai 2016 eine UVG-Invalidenrente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 62 % sowie eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens

40 % zuzusprechen (Streitgegenstand gemäss Verfügung vom 21. September 2016).

3. Dem Beschwerdeführer seien infolge des

Unfallereignisses vom 3. April 2013 in Bezug auf die Ulnarisneuropathie

(Streitgegenstand gemäss Verfügung vom 5. Juli 2018) die vollumfänglichen

Leistungen nach UVG, insbesondere vorderhand Taggelder nach Massgabe der durch

die B.___ und den Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie die Übernahme

der Kosten der Heilbehandlungen, zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Einholung eines externen bidisziplinären Gutachtens unter Einbezug der

Disziplinen Orthopädie und Neurologie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

Dezember 2018 (A.S. 59 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 28. Februar 2019

(A.S. 77 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Mit Duplik vom 18. März 2019

(A.S. 87) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er

bereits zeitnah zum Unfall an neurologischen Problemen im Zusammenhang mit dem

unfallbedingten Schulter- / Arm- / Handschaden rechts

gelitten. Leider habe sich die Orthopädie des B.___ initial nach dem Unfall in

ihren Berichten einzig auf die orthopädischen Aspekte des Schulterschadens

konzentriert, welcher offensichtlich gewesen sei. Als der Beschwerdeführer aber

am 27. März 2014 erstmals vom Kreisarzt untersucht und der Befund erstmals

einigermassen detailliert schriftlich rapportiert worden sei, habe er

Sensibilitätsstörungen im rechten Arm ab Schulter bis in die Finger beklagt.

Dem Protokoll des Case Managements vom 22. Mai 2014 sei zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer weiter unter Sensibilitätsstörungen in Mittel-, Ring- und

Kleinfinger gelitten habe. Entsprechend diesem Protokoll sei das B.___ über die

Sensibilitätsstörungen orientiert worden. Dennoch seien diese in den Berichten

des B.___ weiterhin nicht erwähnt worden. Entsprechend sei entgegen den

Ausführungen im Einspracheentscheid erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits

zeitnah an diesen Beschwerden gelitten habe. Auch aus dem Umstand, dass eine

Ulnarisneuropathie erst später diagnostiziert worden sei, könne nicht abgeleitet

werden, dass kein Kausalzusammenhang bestehe. Sodann habe die Neurologie mit

Bericht vom 5. September 2014 ein thoracic outlet Syndrom für unwahrscheinlich

gehalten, womit die Beschwerden als unfallbedingt qualifiziert worden seien und

übereinstimmend mit dem klinischen und apparativen Befund eine proximale

UInarisneuropathie rechts diagnostiziert worden sei. Die Diagnose werde im

Bericht vom 5. September 2014 klar gestellt. In der Folge habe der

Kreisarzt mit Notiz vom 8. Oktober 2014 zumindest eine Teilkausalität bejaht.

Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge durchgehend die Ulnarisneuropathie als

unfallbedingt bejaht und auch die entsprechenden Heilbehandlungen bis zur

Verfügung vom 21. September 2016 erstattet. Auch darin werde die Kausalität des

Nervenschadens zum Unfall nicht verneint. Die Beschwerdegegnerin sei hierauf zu

behaften. Die Kausalität sei als anerkannt zu betrachten. Entgegen den

Ausführungen im Einspracheentscheid seien die Elaborate von Dr. C.___ schon mit

Blick auf die bundesgerichtlich aufgestellten Beweisregeln ohnehin kaum

beweiskräftig und vermöchten keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs zu bilden. Zumal die Ärztin den Beschwerdeführer nicht

persönlich untersucht, noch nicht einmal alle medizinischen Akten eingesehen

und sich in diametralen Widerspruch zu den behandelnden Ärzten gesetzt habe,

ohne diesen Widerspruch adäquat aufzulösen. Die Berichte von Dr. med. C.___

seien sodann auch in materieller Hinsicht beweisuntauglich und nicht überzeugend.

Zunächst habe die Suva-Ärztin in ihrem Bericht vom 1. Februar 2018, die zuvor

bereits mehrfach und auch danach bestätigte und anhand der Akten klar

feststehende Ulnarisläsion als solche verneint. Darauf, dass die Neurologie des

B.___ bereits im September 2014 nach Zuweisung durch die Orthopädie eine

Ulnarisläsion diagnostiziert und eine krankhafte Nervenschädigung für

unwahrscheinlich gehalten habe, gehe die Suva-Ärztin ebenfalls nicht ein.

Ebenfalls unerwähnt lasse die Kreisärztin die diametral entgegengesetzte Einschätzung

des Neurologen Dr. med. D.___. Mit dieser setze sie sich gerade nicht

auseinander und sie vermöge nicht schlüssig darzulegen, inwiefern Dr. med. D.___

Diagnose unzutreffend sein solle. Dass Dr. D.___ eine Ulnarisneuropathie

verneint habe, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid in Ziff.

4.1.2

suggeriere, sei schlicht unzutreffend. Diese sei viel mehr explizit

diagnostiziert und bejaht worden. Lediglich an einer Sulcusproblematik habe

Dr. D.___ Zweifel gehabt und die neurologische Problematik vielmehr in

mehreren Berichten als proximale Ulnarisneuropathie im Schulterbereich

verordnet (vgl. Bericht vom 31. August 2017). Soweit die Suva-Ärztin den

Bericht von Dr. med. E.___ vom B.___ vom 3. Oktober 2017 zitiere, gehe sie

auch mit diesem selektiv und verzerrend um. So habe Dr. med. E.___ keineswegs

festgehalten, ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei nicht überwiegend

wahrscheinlich. Ein solcher Zusammenhang sei von ihm vielmehr offengelassen und

später mit Bericht vom 5. März 2018 explizit bejaht worden. Auch habe er

nicht eine volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten attestiert, wie die

Suva-Ärztin festhalte, sondern eine volle Präsenz mit der Notwendigkeit

regelmässiger Pausen, die er aber nicht habe zu beziffern vermögen. Gleiches

sei auch zum Elaborat derselben Suva-eigenen Ärztin vom 3. Juli 2018 zu sagen.

Zusätzlich habe sie in «Fallbetrachtung Teil 2» in Widerspruch zur ersten

Beurteilung zumindest implizit das Vorliegen einer Ulnarisneuropathie bejaht,

verlege sich aber nun zugunsten ihrer Arbeitgeberin Suva darauf, diese als

unfallfremd zu qualifizieren. Die Suva-Ärztin verschweige geflissentlich, dass

sowohl die apparativen Testungen bei Dr. med. D.___ als auch jene in der

Neurologie des B.___ eine Ulnarisläsion gerade hätten zu bestätigen vermögen.

Dr. med. D.___ werde selektiv dahingehend zitiert, als habe er keine

Ulnarisneuropathie im Sulcusbereich zu erheben vermocht. Der Bericht und die

Schlüsse von Dr. med. E.___ würden von ihr gleichsam ignoriert. Dr. med. E.___

habe Folgendes ausgeführt: «Der Patient erlitt ein Trauma, welches sich absolut

dafür qualifiziert, einen Plexusschaden hervorzurufen. Das Trauma, der

zeitliche Verlauf, die Anamnese, auch die Schultersteife, welche in

Zusammenhang stehen kann mit neurologischen Problemen, passt ganz hervorragend

dazu. Der Patient sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie

vergleichbare Probleme gehabt. Ein Anzeichen für ein Thoracic outlet habe nicht

bestanden, einzig der zeitliche Zusammenhang zu diesem Unfall. Aus diesem Grund

würde ich diesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der

neurologischen Problematik des Patienten sehen». Es könne damit nicht auf die

Beurteilungen der Suva-angestellten Ärztin abgestellt werden. Daran änderten

auch die neusten ärztlichen Berichte nichts. Diese stützten keinesfalls die

Kausalitätsbeurteilung der Kreisärztin. Mit den Ausführungen im

Einspracheentscheid betreffend den Arztbericht von Dr. med. F.___ werde

verkannt, dass auch dieser das Vorliegen einer Ulnarisneuropathie klarerweise

bejahe. Dazu komme nun aber eine andere Verdachtsdiagnose – jene der fokalen

Dystonie, in deren Zusammenhang er weitere Abklärungen empfehle. Einerseits

handle es sich hierbei eben nur um eine Verdachtsdiagnose, andererseits spreche

sich Dr. med. F.___ denn auch nicht explizit darüber aus, ob die

Ulnarisneuropathie unfallbedingt sei oder nicht. Implizit bejahe er die

Kausalität der Ulnarisneuropathie.

Dasselbe gelte in Bezug auf die

Beurteilung von Dr. G.___. Dieser beantworte lediglich die Frage, ob die

rechtsseitigen Schulterbeschwerden mit der Ulnarisneuropathie in Zusammenhang

stünden. Nicht aber, ob die Ulnarisneuropathie unfallbedingt sei. Sodann seien

entgegen der unzutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid auch die

Rückenbeschwerden als unfallkausal zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin

verneine die Unfallkausalität wiederum hauptsächlich damit, dass zeitnah zum

Unfall keine Rückenschmerzen erwähnt worden seien. Diesbezüglich gelte es

dasselbe auszuführen, wie auch betreffend der Ulnarisneuropathie. Leider habe

sich die Orthopädie des B.___ initial nach dem Unfall in ihren Berichten einzig

auf die orthopädischen Aspekte des Schulterschadens konzentriert. Überhaupt

seien besagte Berichte, was die Befunderhebung betreffe, äusserst rudimentär.

Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden hätten keinen Eingang in

dieselben gefunden. Selbst Dr. med. E.___ des B.___ habe mit Bericht vom

5.

März 2018 festgehalten, dass man sich spitalseitig hauptsächlich auf

die Schulter konzentriert habe und die Probleme mit den Sensibilitätsstörungen

im Arm nie klar untersucht worden seien. Bereits am 16. Juli 2013 sei dann

aber ein MRI des Rückens angefertigt worden. Im MRI-Bericht des B.___ vom 16.

Juli 2013 werde ausgeführt, dass nach dem Unfallereignis vermehrte Schmerzen im

Rücken ausstrahlend ins Bein aufgetreten seien, welche auf multisegmentale

Degeneration der LWS, Multisegmentale Spondylarthrose, Diskusprotrusionen auf

Höhe L2/3, L3/4 und L4/5 sowie L5/S1 zurückzuführen seien und mit der

Schmerzsituation des Beschwerdeführers korrelierten (Bericht Dr. med. H.___

vom 19. August 2013). Betreffend die von der Beschwerdegegnerin zitierten

bundesgerichtliche Rechtsprechung gelte es zu bemerken, dass eben gerade nicht

völlig ausgeschlossen sei, dass ein Unfallereignis als eigentliche Ursache

einer Diskushernie in Betracht falle. Die allgemeine Erfahrungsregel gelange

vorliegend nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer sei aus rund drei Metern

Höhe auf eine Betondecke gestürzt. Bei diesem Unfall handle es sich klarerweise

um einen schweren Unfall. Im Weiteren seien die Symptome der Diskushernie

unverzüglich aufgetreten und der Beschwerdeführer sei ab Unfallereignis und in

Folge dessen 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zusammen mit der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis an keinerlei Rückenbeschwerden gelitten

habe, lägen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen der allgemeinen

medizinischen Erfahrungstatsache das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden

Verschlimmerung geführt habe und die Rückenbeschwerden entsprechend als

unfallkausal zu qualifizieren seien. Des Weiteren sei das von der Beschwerdegegnerin

bzw. vom Kreisarzt Dr. I.___ angenommene Zumutbarkeitsprofil schlicht

falsch. Dies bereits deshalb, weil der Kreisarzt die Rückenbeschwerden nicht

berücksichtigt habe, welche aber im Sinne des in den vorstehenden Ziffern

Ausgeführten ebenfalls als unfallkausal zu qualifizieren seien. Sodann gingen

sämtliche sonst involvierten Ärzte und auch die J.___-Gutachter von einem

verminderten Rendement aus. Es stimme denn auch schlicht nicht, dass die J.___-Gutachter

bloss aufgrund der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule von einer 25%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. Der orthopädische Gutachter führe

auf S. 10 folgendes aus: «Für eine leichte, vollständig angepasste Tätigkeit

ist der Explorand zu 75 % arbeitsfähig. Die angepasste Tätigkeit sollte keine

schulterbelastenden Arbeiten über der Horizontalen, Gewichtsbelastungen von

mehr als 5 kg beinhalten. Bezüglich der Lendenwirbelsäulenbeschwerden

sollte der Explorand nicht nach vornübergebeugt, sondern wechselseitig

belastend, stehend, gehend und sitzend mit Gewichtsbelastung von unter 10 kg

ohne in der Lendenwirbelsäule rotieren zu müssen arbeiten. Die Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit entsteht aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zur Vermeidung

einer Beschwerdeexazerbation.» Auch bei der Konsensbeurteilung hielten die

Gutachter fest, dass sich aus der Gesamtschau eine Einschränkung von 25 %

ergebe. Dass sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % bloss

aufgrund der Lendenwirbelsäulenbeschwerde ergebe, hielten die Gutachter

nirgends fest. An dieser Stelle gelte es zudem anzufügen, dass auch die

Einschätzung der J.___-Gutachter den Einschränkungen des Beschwerdeführers

nicht gerecht werde bzw. auch deren Beurteilung nicht schlüssig und

nachvollziehbar sei. Die Gutachter des J.___ begründeten die von ihnen

attestierte Restarbeitsfähigkeit von 75 %, weIche mit sämtlichen

anderweitigen medizinischen Einschätzungen und Fakten divergiere, in keiner

Weise. Sie hielten einzig fest, dass sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit

mit der Notwendigkeit vermehrter Pausen rechtfertige. Innert welcher Kadenz

entsprechende Pausen in welchem Umfang nötig seien, werde indessen nicht

erläutert. Damit werde die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit

unzureichend und nicht schlüssig begründet. Abgesehen davon, attestierten auch

die J.___-Gutachter zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit. So habe der neurologische Teilgutachter auf S. 12

festgehalten, aktuell sei der Explorand zu 50 % arbeitsfähig. Eine stufenweise

Steigerung sei theoretisch möglich. Insgesamt sei zu erwarten, dass mit

langsamer Steigerung in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

75.

% erreicht werden könne. Damit attestierten auch die J.___-Gutachter de

facto zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Soweit sie

eine Steigerung propagierten, sei dem entgegen zu halten, dass eine solche

gerade nicht habe realisiert werden können. Zudem habe Dr. med. E.___ mit

Bericht vom 22. Juni 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits

aufgrund der Schulterproblematik in einer leidensangepassten Tätigkeit bloss

noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dies habe er dann mit Bericht vom 2. November

2015.

bestätigt, in welchem er ausgeführt habe, dass die Arbeitsfähigkeit nicht

gesteigert werden könne. Zu berücksichtigen sei sodann die durch die IV

initiierte Arbeitserprobung in der Stiftung Wendepunkt. Auch dort habe die

verwertbare Leistung des Beschwerdeführers trotz tadellosem Einsatz einer

Tätigkeit von rund 50 % entsprochen, die er sodann im Anschluss auch in einer

Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt bei der Firma K.___ GmbH habe umzusetzen

vermögen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_833/2007 vom 4.

Juli 2008) verhalte es sich so, dass wenn die ermittelte medizinische

Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu der während einer mehrwöchigen Abklärung bei einwandfreiem

Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisierten und gemäss

Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung stehe, dies

ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermöge.

Entsprechend sei die Einschätzung der versichungsangestellten Ärzte der Suva

vorliegend punkto Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auch unter diesem

Gesichtspunkt nicht beweistauglich. Schlicht nicht nachvollziehbar sei des

Weiteren die Beurteilung der Kreisärztin Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer

trotz der unbestrittenermassen bestehenden Schulterbeschwerden einer

Nebentätigkeit als Hauswart noch nachgehen können solle. Selbst nach dem –

ausdrücklich bestrittenen – Zumutbarkeitsprofil, welches der Kreisarzt I.___

aufgestellt habe, seien Hauswarttätigkeiten klarerweise nicht mehr möglich. Wie

der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Beschwerden etwa noch die

Beleuchtung mit Überkopfarbeit betreuen solle oder Gartenarbeiten oder eine

Schneeräumung erledigen solle (vgl. Suva-Nr. 384), bleibe das wohlgehütete

Geheimnis der bei der Suva angestellten Ärztin, welche sich in ihrer pauschalen

Gesundschreibung freilich auch mit keiner Silbe mit dem Tätigkeitsprofil des

Abwart-Allrounders auseinandersetze. Wie der Beschwerdeführer, der keine

Tätigkeiten über Schulterniveau ausüben könne, noch einer Hauswarttätigkeit

nachgehen solle, sei schlicht fraglich. Es sei notorisch, dass eine Hauswarttätigkeit

diverse Arbeiten über Schulterhöhe sowie auch Arbeiten mit Vibrationen und

Schläge auf das Schultergelenk beinhalte. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer

diese Tätigkeit klarerweise nicht mehr zuzumuten. Sodann sei auch das von der

Beschwerdegegnerin festgesetzte lnvalideneinkommen nicht korrekt. So verbiete

sich zunächst die Anrechnung des Nebenverdienstes als Hauswart. Diese Tätigkeit

sei für den Beschwerdeführer klarerweise nicht mehr zumutbar. Im Weiteren sei

auch das von der Beschwerdegegnerin anhand der DAP-Methode eruierte

Invalideneinkommen viel zu hoch. Die Auswahl der Stellen durch die

Beschwerdegegnerin sei schlicht willkürlich. Bei allen durch die

Beschwerdegegnerin ausgewählten Stellen belaufe sich der durchschnittliche

Verdienst auf über CHF 60’000.00. Wieso die Beschwerdegegnerin genau diese

ausgewählt habe, sei in keiner Weise begründet und nicht nachvollziehbar.

Anhand der Gesamtauswahl sei auch nicht ersichtlich, ob sämtliche Stellen dem

Beschwerdeführer noch zumutbar wären. Bei den meisten dürfte dies aus

unfallbedingten körperlichen Gründen etwa kaum der Fall sein und für

beispielsweise Büroarbeiten würde die Ausbildung fehlen. Was die fünf

ausgewählten Arbeitsplätze betreffe, so seien auch diese nicht zumutbar. So sei

entweder das Einschalten von Pausen – welcher der Beschwerdeführer, wie bereits

ausgeführt worden sei, jedoch bedürfe – nicht möglich oder aber es wäre eine

Anlehre vorausgesetzt, welche nicht vorhanden sei. Entsprechend könne nicht auf

die DAP-Zahlen der Suva abgestellt werden. Vielmehr sei auf die zuletzt bei

Rentenzusprache ausgeübte Tätigkeit bei der Firma K.___ abzustützen. Das dort

ausgeübte 50%ige Arbeitspensum entspreche dem in zumutbarer Weise noch

erzielbaren Lohn in der Höhe von CHF 29’250.00. Aufgerechnet auf ein

100%-Pensum würde ein Lohn von Fr. 4’500.00 x 13 resultieren. Ein Vergleich mit

dem DAP-Ergebnis zeige, dass es sich dabei um einen angemessenen und

realistischen Lohn handle. Auch aufgrund der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung 54 Jahre alt gewesen sei, über

keine Ausbildung verfüge und vor dem Unfall 26 Jahre lang bei demselben

Arbeitgeber tätig gewesen sei, liege es auf der Hand, dass dieser keinen

höheren Lohn erzielen könnte. Dem Invalideneinkommen von CHF 29’250.00 sei

das Valideneinkommen von CHF 76‘440.00 gegenüberzustellen. Damit ergebe sich

ein lnvaliditätsgrad von rund 62 %. Schliesslich habe die

Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung nicht korrekt festgesetzt. Auch

die Festsetzung der Integritätsentschädigung basiere auf der Annahme, dass die

Rückenproblematik nicht unfallkausal sei. Die von der Beschwerdegegnerin

gewährte Integritätsentschädigung von 15 % berücksichtige bloss die

Schulterproblematik. Wie bereits ausgeführt worden sei, seien jedoch auch die

Rückenbeschwerden zu berücksichtigen. Hierbei sei von einer

lntegritätsentschädigung von mindestens 10 % auszugehen. Gemäss Suva-Tabelle 7

sei bei Diskushernien mit geringen Dauerschmerzen, welche bei Belastung

zunehmen würden, aber auch in Ruhe vorhanden seien, eine lntegritätsentschädigung

von 10 - 20 % zu gewähren. Sodann seien die Funktionsausfälle im rechten Arm

und rechten Finger mitzuberücksichtigen. Eine Ulnarislähmung rechts proximal

sei mit 15 % zu beziffern (Tabelle 1). Zusammenfassend habe der

Beschwerdeführer entsprechend Anspruch auf eine lntegritätsentschädigung von

mindestens 40 %.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, aufgrund der medizinischen Aktenlage und dabei insbesondere mit

Blick auf die nachvollziehbar begründete, sämtliche Vorakten (inkl. der

bildgebenden Befunde) berücksichtigende und insgesamt die höchstrichterlichen

Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte erfüllende Beurteilung

von Prof. Dr. med. C.___ vom 1. Februar 2018 mit Ergänzung vom 3. Juli

2018.

sei vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

die am 20. Februar 2018 operativ angegangene Ulnarisneuropathie mit offener

Dekompression des Nervus ulnaris am rechten Ellenbogen, subkutane

Vorverlagerung bei deutlicher Instabilität in einem kausalen Zusammenhang mit

dem Unfallereignis vom 3. April 2013 stehe. Bildgebend habe keine Sulcus

ulnaris-Läsion festgestellt werden können. Die Ulnarisneuropathie betreffe

keine strukturelle Läsion im Zusammenhang mit dem initialen Ereignis. Soweit

geltend gemacht werde, der Versicherte habe bereits zeitnah unter

neurologischen Probleme gelitten, so könne einerseits nur anerkannt werden, was

aktenmässig dokumentiert sei, andererseits könnten diese mannigfaltiger Art

sein und würden vorliegend denn auch nicht bestritten, wie die Ausführungen im

kreisärztlichen Bericht vom 27. März 2014 zeigten. Auch Dr. med. E.___ habe

diese Beschwerden erkannt und diese als neurologisches Problem, betreffend

welchem sich der Versicherte in Geduld üben müsse, qualifiziert. Allerdings sei

zu betonen, dass diese somit erstmals ungefähr ein Jahr nach dem Trauma

dokumentiert worden seien. Dr. med. E.___ habe am 16. September 2015 die

Beschwerden im Medianusbereich als «neu» störend bezeichnet und wiederum eine

neurologische Überprüfung empfohlen. Gemäss dem neurologischen Bericht vom 10.

Oktober 2015 gebe der Versicherte – nach Beginn des Arbeitsversuches – nach der

Arbeit Schmerzen an. Es habe sich die Frage nach einem Karpaltunnelsyndrom bei

«neuerdings» belastungsabhängigen Kribbelparästhesien an der Hand und Schmerzen

rechts gestellt. Hingegen habe sich die Neurographie des N. medianus und

N. ulnaris rechts bis auf eine grenzwertige F-Wellenlatenz normal gezeigt. Dr.

med. L.___ habe dies klinisch als Schultergürtel-Engpass-Symptomatik beurteilt.

Passend dazu seien neben den Schmerzen auftretende Sensibilitätsstörungen.

Hinweise auf ein zusätzliches Karpaltunnelsyndrom oder ein fassbares Sulcus

ulnaris-Syndrom fehlten elektrophysiologisch. Nicht ersichtlich sei, inwieweit

der Rechtsvertreter aus dem Bericht der nachfolgenden neurologischen

Abklärungen vom 5. September 2014 auf eine begründete

Kausalitätsbeurteilung einer Ulnarisneuropathie schliessen wolle, sei doch

lediglich festgehalten, dass klinisch eine sensible Ulnarisneuropathie

vorliegen würde, obschon neurographisch als Korrelat einzig eine diskret

verlängerte F-Wellenlatenz vorgelegen habe. Obschon der Kreisarzt am 8. Oktober

2014.

für neurologische Beschwerden (Missempfindungen an Klein-, Ring- und

Mittelfinger rechts) einen teilweisen Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen

gehabt habe, sei damit in keiner Weise ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang

zwischen der am 20. Februar 2018 operierten Ulnarisneuropathie und dem

Unfall hergestellt, zumal zu beachten sei, dass immerhin noch im August 2017

keine Ulnarisneuropathie habe diagnostiziert werden können (vgl. explizit Dr.

med. D.___ am 2. Februar 2018). Bereits angesichts dieser Ausführungen könne

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in keiner Weise die Rede davon

sein, dass die Suva diese unterschiedlich beklagten Beschwerden dannzumal, etwa

mit nicht näher begründeten Kreisarztnotiz vom 10. Oktober 2014 als

Ulnarisneuropathie zum Unfall 3. April 2013 kausal anerkannt habe und

vorliegend die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung zu erfüllen wären. Die

Neurologin des B.___ habe in ihrem Bericht vom 5. September 2014 (Suva-Nr.

145) explizit davon geschrieben, dass die Ulnarissymptomatik erst im Verlauf

aufgetreten sei. Dem Beschwerdeführer liege zudem offenbar ein anderer Bericht

von Dr. D.___ vom 2. Februar 2018 (Suva-Nr. 363) vor. Entgegen seinem

Einwand habe der Neurologe nämlich darin explizit betont, dass zumindest im

Zeitpunkt der Untersuchung vom August 2017 keine Ulnarisneuropathie im

Sulcusbereich detektierbar gewesen sei (Suva-Nr. 363). Sodann sei nicht

nachvollziehbar, woraus der Beschwerdeführer aus der Beurteilung von Dr. med. E.___

vom 5. März 2018 auf eine Kausalitätsbegründung mit dem erforderlichen

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schliesse. Dr. med. E.___

halte klar fest, die Frage lasse sich nur schwierig beantworten. Das erlittene

Trauma qualifiziere sich absolut dafür, einen Plexusschaden hervorzurufen. Das

Trauma, der zeitliche Verlauf, die Anamnese, die Schultersteife, welche in

Zusammenhang mit neurologischen Problemen stehen könne, passe hervorragend

dazu. Der Beschwerdeführer sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie

vergleichbare Probleme gehabt. Ein Thoracic outlet habe nicht bestanden. Aus

diesem Grund sehe er, Dr. med. E.___, diesen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der neurologischen Problematik des

Beschwerdeführers. Angesichts dessen führe Dr. med. E.___ lediglich aus, dass

das Trauma geeignet wäre, einen Plexusschaden hervorzurufen. Inwiefern das

Trauma diesen tatsächlich und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht

habe, vermöge er nicht zu begründen. Der erwähnte zeitliche Verlauf deute eben

gerade nicht darauf hin. Auch einen Zusammenhang mit der Schultersteife und den

neurologischen Problemen bezeichne er nur als möglich. Ein überwiegend

wahrscheinlicher Kausalzusammenhang sei damit, angesichts sämtlicher übriger

Akten, insbesondere auch seinen bisherigen Ausführungen, etwa am 3. Oktober

2017, nicht erstellt. Soweit er sich darauf berufe, der Versicherte sei vor dem

Trauma aktiv gewesen und habe keine Beschwerden beklagt, so laufe diese

Argumentation immerhin lediglich auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss

«post hoc, ergo propter hoc» hinaus, was zum Nachweis eines natürlichen

Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend sei. Auch seine

Auseinandersetzung mit dem Bericht von Prof. Dr. med. C.___ vom 1. Februar 2018

ergebe nichts anderes; so führe Dr. med. E.___ zwar aus, in der Operation habe

sich eine Kalibriersprung im Nerv im Bereich des Sulcus nervi ulnaris, also

eine klare mechanische Einengung gezeigt, inwieweit dies indes eine organisch

objektivierbare unfallbedingte strukturelle Läsion wäre, habe er nicht

angeführt. Vielmehr führe Prof. Dr. med. C.___ diesbezüglich, also in

eingehender begründeter Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. E.___

vom 5. März 2018 aus, dass der intraoperativ festgestellte «Kalibiersprung im

Nerv im Bereich Sulcus nervi ulnaris, also eine klare mechanische Einengung»

ein typischer Befund bei einer Nervus ulnaris-Kompression darstelle, ein

Zusammenhang mit dem initialen Ereignis indes nicht wahrscheinlich sei. Was der

Beschwerdeführer zudem nicht erwähne, sei die Tatsache, dass keiner der

involvierten Ärzte sich mit der Kausalitätsfrage eingehend beschäftige und

dabei seine Auffassung bestätigt und jene von Prof. Dr. C.___ widerlegt hätte.

Des Weiteren stützten die neusten ärztlichen Beurteilungen die

Kausalitätsbeurteilung der Versicherungsmedizin der Suva eindeutig. Dr. med. F.___

etwa habe mit seinem Bericht vom 28. September 2018 die Hauptdiagnose

eines Vd. auf eine fokale Dystonie des rechten Arms bei Ulnaris Neuropathie mit

Dekompression St. post subkutane Vorverlagerung bei deutlicher Instabilität am

20.

Februar 2018 gestellt. Dystonien seien Bewegungsstörungen, die im Gehirn

verursacht würden. Sie äusserten sich durch unwillkürliche und anhaltende

Muskelanspannungen, also Verkrampfungen, die zu ungewöhnlichen Körperhaltungen

(z.B. des Kopfes oder der Gliedmassen) und zu unkontrollierbaren Bewegungen

(z.B. Verkrampfungen der Augenlider) führten. Die Symptome einer Dystonie stellten

sich unterschiedlich dar, je nachdem, welche Bereiche des Gehirns betroffen

seien und auf welche Körperregion(en) die Bewegungsstörung dadurch beschränkt

bleibe. Es handle sich um eine Erkrankung mit zentraler Schädigung (im Gehirn)

und sei schulterunabhängig. Sodann verneine auch Dr. med. G.___ mit Beurteilung

vom 28. August 2018 zu Handen des Versicherten, der nachgefragt habe, ob die

rechtsseitigen Schulterbeschwerden und die proximale Ulnarisneuropathie in

Zusammenhang stehen würden, einen Kausalzusammenhang zwischen den beklagten

Restbeschwerden in der rechten Schulter und der proximalen Ulnarisneuropathie

explizit. Durch die Operation vom 20. Februar 2018 am rechten Ellenbogen sei

ein grosser Teil der störenden Beschwerden im Ellenbogen/Hand – plötzliche

stromstossartige Schmerzen, Kribbeln der Finger – fast vollständig

verschwunden; das motorische Defizit habe sich jedoch noch nicht wesentlich

verbessert. Die Beschwerden in der rechten Schulter, welche schon lange

bestünden, würden nicht zu einer proximalen Ulnarisneuropathie passen, sie

seien eher dem protrahieren Verlauf mit posttraumatischer Capsulitis und

späterer Revision bei Infekt zuzuschreiben, eine relevante Läsion der SSP-Sehne

habe im MRI der Schulter im September 2017 ausgeschlossen werden können.

Angesichts des soeben Ausgeführten seien keine auch nur geringen Zweifel an der

Beurteilung von Prof. Dr. med. C.___ auszumachen und diese sei als voll

beweiskräftig zu qualifizieren. In Bezug auf die Rückenbeschwerden stehe sodann

fest, dass diese nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu qualifizieren

seien. Bereits am 14. Oktober 2013 habe der Kreisarzt festgehalten, dass

die lumbalen Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall

zurückzuführen seien. In den zeitnahen ärztlichen Berichten und im

Einsatzprotokoll des Krankenwagens würden Rückenbeschwerden nicht erwähnt.

Anderslautende ärztliche Beurteilungen fänden sich in den Akten nicht. Sodann

sei festzuhalten, dass die signifikante und somit dauernde Verschlimmerung

einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen

durch einen Unfall, nur dann bewiesen sei, wenn die Radioskopie ein plötzliches

Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von

Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeige (RKUV 2000 S. 45), was vorliegend

gerade nicht der Fall gewesen sei. Nach der medizinischen Erfahrung vermöge

eine einfache Kontusion oder Distorsion der Wirbelsäule nicht zu

Beeinträchtigungen zu führen, welche nach mehreren Monaten noch anhalten würden.

Nach der Rechtsprechung sei eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch

stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs

bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten

(Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1). Damit lasse

sich die kreisärztliche Beurteilung auch durch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung bestätigen. Bereits im Schreiben vom 2. Dezember 2013 habe die

Suva die Leistungsübernahme hierfür abgelehnt. Soweit dargetan werde, die

Rückenbeschwerden seien erst oder vermehrt nach dem Unfall aufgetreten, so

könne damit kein Kausalzusammenhang hergestellt werden. Des Weiteren könne auf

das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. I.___ vom 28. Januar 2016

abgestellt werden. Es lägen keine Akten vor, die hieran Zweifel rechtfertigen

würden. Ein vermindertes Rendement aus unfallbedingter Sicht lasse sich

aufgrund der Akten nicht begründen. Hieran änderten die Ausführungen in der

Begutachtung durch das J.___ vom 4. Juli 2017 nichts. Die abweichende

Einschätzung des Schweregrades bzw. der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

ca. 25 % in einer Verweistätigkeit begründe sich durch die zusätzliche

Berücksichtigung der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, welche gemäss

Beurteilung und aufgrund der Akten sowie der angefertigten Bildgebung mit

belastungsabhängigen Schmerzen und Parästhesien nachvollziehbar seien. Explizit

hielten die Gutachter aber fest, bezüglich der Schulterfunktion seien keine

Abweichungen ersichtlich; bezüglich der Lendenwirbelsäule würden sich

zusätzliche Einschränkungen ergeben. Eine zeitliche Limitierung hinsichtlich

der unfallbedingten Restbeschwerden an der Schulter sei somit nicht

nachvollziehbar, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werde. Weiter

bestätige Prof. Dr. med. C.___ das Zumutbarkeitsprofil. Die Jobbeschreibung als

Hauswart, die im Moment von der Ehefrau des Versicherten übernommen werde, mit

ca. sechs bis sieben Wochenstunden, sei mit dem Zumutbarkeitsprofil vereinbar.

Auch die behandelnden Ärzte vermöchten der Beurteilung nicht begründet zu

widersprechen. So habe Dr. med. E.___ etwa am 5. März 2018 und bestätigend

auch am 29. August 2018 ausgeführt, leichte Tätigkeiten wären ausführbar.

Für stehende und gehende Tätigkeiten sowie sitzende Arbeiten gäbe es keine

Einschränkungen. Administrative Tätigkeiten, beratende Tätigkeiten wären

ganztätig zumutbar. Leichte manuelle Tätigkeiten, auch Büroarbeiten mit der

Bedienung einer Maus bzw. eines Keyboards wären mit entsprechenden Pausen

möglich. Gleichermassen klinge es im Bericht von Dr. med. G.___ vom 28. August

2018.

Ihm gegenüber habe der Versicherte auch angegeben, aktuell sei er durch

chronische LWS-Beschwerden geplagt. Betreffend die Schulter sei das Bewegungsausmass

in der Schulter eingeschränkt seit der Schulteroperation, er habe aktuell, wenn

er nicht den Kopf bewege, keine Beschwerden. Die Versicherungsmedizin habe die

Nebentätigkeit als Hauswart rein von den Unfallfolgen her als durchaus zumutbar

bezeichnet und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen müssten nicht

berücksichtigt werden. Anderslautende begründete Zumutbarkeitsbeurteilungen aus

Sicht eines Unfallmediziners lägen nicht vor. Im Weiteren sei bezüglich des

Invalideneinkommens festzuhalten, dass dieses gestützt auf die kreisärztliche

Zumutbarkeitsbeurteilung sowie gestützt auf die Arbeitsplätze DAP Nrn. 467519,

387103, 374193, 12895496 (Hilfsarbeiter) und 9539504 (Monteur) festgesetzt

worden sei. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils könne auch auf die aufgeführten

Arbeitsplätze abgestellt werden. All die vorgenannten Anforderungen seien

erfüllt. Die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage

kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sei angegeben und betrage in concreto

364, deren Höchstlohn CHF 80‘600.00 und Tiefstlohn CHF 48‘430.00. Soweit

der Versicherte in der beruflichen Eingliederungstätigkeit Schmerzen angegeben

habe, so seien diese subjektiv. Aus diesen Werten der DAP, ohne dass eine

zeitliche Einschränkung bestünde, ergebe sich ein durchschnittliches Einkommen

im Mittel und somit ein Invalideneinkommen von CHF 61‘330.00. Zudem habe

der Versicherte nebst seiner Tätigkeit als Dachdecker auch noch eine

AHV-pflichtige Tätigkeit als Hauswart innegehabt. Wie die Ausführungen von Prof.

Dr. med. C.___ zeigten, wäre dieser Zusatzjob auch mit dem Zumutbarkeitsprofil

vereinbar, womit zum vorgenannten Invalidenlohn CHF 7'800.00 zu addieren

seien (vgl. Unterlagen vom Arbeitgeber vom 1. Juni 2018 zu Handen der Suva).

Schliesslich sei auf die kreisärztliche Beurteilung auch bezüglich

Integritätsschaden abzustellen. Widersprechende ärztliche Berichte, die als

fundiert betrachtet werden könnten, lägen nicht bei den Akten. Es sei nicht zu

beanstanden, dass bei der Einschätzung des Integritätsschadens die

Rückenproblematik und die Ulnarisneuropathie nicht mitberücksichtigt worden seien.

5.

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

im Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 die Invalidenrente zu Recht auf 10

% und den Integritätsschaden zu Recht auf 15 % festgesetzt hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Notfallbericht des B.___ vom

5.

April 2013 (Suva-Nr. 78) wurden als Diagnosen festgehalten:

Sturz aus 3 Metern auf die rechte Körperhälfte

mit/bei

-

Verdacht auf Läsion der

Rotatorenmanschette rechts

-

Verdacht auf St. n. älterer

Schulterluxation rechts

-

HWS-Distorsion, Kontusion

Knie rechts und Hand rechts

Der Beschwerdeführer sei am 3. April

2013.

beim Arbeiten auf einer Baustelle 3 Meter auf einen Betonboden gestürzt

und dabei auf der rechten Körperhälfte angekommen. Keine Bewusstlosigkeit,

keine Amnesie zum Ereignis. Der Beschwerdeführer gebe beim Eintreffen der

Ambulanz Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Knies an.

5.2

Im Bericht des B.___ vom 11.

April 2013 (Suva-Nr. 1) wurde folgende Diagnose gestellt:

Hill-Sachs’sche Impressionsfraktur

Schulter rechts mit einer ossären Bankartläsion mit/bei

-

dringendem Verdacht auf

Status nach vorderer unterer Luxation im rechten Schultergelenk nach Sturz aus

3m auf die rechte Körperhälfte

5.3

In seinem Bericht vom 19. August

2013.

(Suva-Nr. 49) diagnostizierte Dr. med. H.___, B.___, Kompetenzzentrum für

Wirbelsäulenchirurgie, eine Diskushernie L4/5 links und einen Zustand nach

traumatischer Schulterluxation rechts. Die MRT-Untersuchung der LWS zeige eine

Diskushernie in der Etage L4/L5 auf der linken Seite, dies korreliere

eigentlich ganz gut mit den Beschwerden des Patienten, der in erster Linie

Lumbalgien und lumboischialgieforme Schmerzen nach links beschreibe. Die

Rückenschmerzen seien beidseits gelegen, jedoch sei die Ausstrahlung eindeutig

mehr links und korreliere mit der L5-Radikulopathie.

5.4

Im Bericht vom 24. Oktober 2013

von Dr. med. E.___, Stv.-Chefarzt in der Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, B.___ (Suva-Nr. 61), wurden folgende Diagnosen gestellt:

·

Capsulitis

posttraumatisch bei Status nach Sturz auf die rechte Seite mit vorderer unterer

Schulterluxation mit Selbstreposition am 3. April 2013

-

St. n. subacromialer und

glenohumeraler Infiltration

·

Lumboischialges

Schmerzsyndrom mit Nervenkompression L4 rechts

Der Beschwerdeführer habe von der

glenohumeralen Infiltration überhaupt nicht profitiert. Unverändert Beschwerden

im Sinne von einer schmerzhaft eingesteiften Schulter. Aus diesem Grund werde

eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt.

5.5

Im Bericht vom 27. Februar 2014

(Suva-Nr. 98) führte Dr. med. E.___ vom B.___ aus, die Schulterarthroskopie

habe ein gutes Ergebnis gebracht. Der Beschwerdeführer sei selbständig in der

Lage, mit der Hand auf den Kopf zu fassen, das sei das, was er, Dr. med. E.___,

nach drei Monaten erwarte. Im Beruf als Dachdecker sei weiter von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In der Regel gehe dies mindestens 6 Monate

postoperativ, eher 9 Monate postoperativ für eine so schwere körperliche

Tätigkeit. Eine nächste Kontrolle erfolge in drei Monaten. Der Beschwerdeführer

bleibe bis dahin noch ganz sicherlich 100 % arbeitsunfähig

5.6

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Untersuchung vom 27. März 2014 (Suva-Nr. 103) hielt Dr. med. M.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Kreisarzt, als Diagnose fest: «Vordere

untere Schulterluxation rechts mit Bankartläsion, Supraspinatusteilläsion

(Vorschaden 17.10972.09.1 mit Zerrung / Kontusion Schulter rechts,

konservativ behandelt)». Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei der heutigen

Kreisarztuntersuchung könne eine aktive Schultermobilität rechts bis knapp

Horizontalebene festgestellt werden. Bewegungen oberhalb der Horizontale würden

schmerzhaft abgewehrt, Aussen- und Innenrotationen seien noch eingeschränkt.

Neben der Physiotherapie übe der Versicherte regelmässig Heimübungen durch,

Schmerzmittel würden kaum mehr eingesetzt. Die Trapeziusmuskulatur sei

beidseitig myotendinotisch verspannt. Nicht vollumfänglich mit dem Ereignis

erklärbar sei eine diffuse zirkuläre Hyposensibilität ab rechter Schulter bis

zu den Fingern. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Dachdecker sei gegeben,

falls vom Betrieb her möglich, vom Versicherten gewünscht, könnte ab zweiter

Aprilhälfte ein therapeutischer Beschäftigungsversuch ohne jegliche Belastung

der rechten Schulter versucht werden (Materialtransporte ohne Be- und Entladen,

Aufsichtsfunktionen ohne manuelle Tätigkeiten).

5.7

Im Elektrophysiologie-Bericht

des B.___ vom 5. September 2014 (Suva-Nr. 15) stellte Dr. med. L.___, Leitende

Ärztin Neurologie, folgende Diagnosen:

1.

Leichte proximale Ulnarisneuropathie rechts

(G 56.2)

Elektrophysiologisch kein

Sulcus ulnaris-Syndrom, lediglich diskret verlängerte F-Wellen-Latenz

2.

St.n. anterior-inferiorer Schulterluxation

04/2013 rechts mit Selbstreposition

Posttraumatische

Kapsulitis, Rotatorenmanschettenläsion Supraspinatus

St. n. Schulterarthroskopie

re, Debridement, Bizepsstenotomie, Rekonstruktion, subakromiale Bursektomie

11/2014

Klinisch liege eine sensible

Ulnarisneuropathie rechts vor. Neurographisch finde sich als Korrelat einzig

eine diskret verlängerte F-Wellenlatenz, was bei normalen

Nervenleitgeschwindigkeiten distal der Mitte des Oberarms für eine leichte

proximale Irritation – bei entsprechender Vorgeschichte am ehesten im

Plexusbereich – spreche. Die Amplitude der Muskelantwort sei normal, somit

dürfte der Anteil einer axonalen Schädigung gering sein. Gegen eine schwere

Myelinschädigung spreche die normale F-Wellen-Persistenz. Wenn die

Ulnarissymptomatik erst im Verlauf aufgetreten sei, stelle sich die Frage nach

allfälliger Irritation der Nerven durch Narbenzug im Schulterbereich. Die

Tatsache, dass die Sensibilität am ulnaren Unterarm intakt sei und die

Symptomatik an der ulnaren Hand eher bewegungsunabhängig, spreche gegen ein

Thoracic outlet Syndrom.

5.8

Dr. med. M.___, Kreisarzt,

führte in seiner Stellungahme vom 8. Oktober 2014 (Suva-Nr. 149) aus, zumindest

eine Teilkausalität zwischen den neurologischen Beschwerden (Missempfindungen

an Klein-, Ring- und Mittelfinger rechts) und dem Unfallereignis vom 3. April

2013.

könne nicht ausgeschlossen werden. Die leichten Tätigkeiten, ohne

Schulterbelastung, seien ab sofort möglich. Falls die Materialtransporte

schulterschonend ausgeführt werden könnten, seien sie möglich. Eine Arbeit als

Dachdecker sei nicht mit Sicherheit wieder aufzunehmen.

5.9

Im Bericht betreffend die

Kreisarztuntersuchung vom 9. März 2015 (Suva-Nr. 214) stellte Dr. med. I.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, folgende Diagnosen:

Vordere untere Schulterluxation rechts

mit Bankart-Läsion, Supraspinatusteilläsion

·

Vorschaden

17.10972.09.1

mit Zerrung/Kontusion Schulter rechts, konservativ behandelt

·

Schulterarthroskopie

rechts, intraartikuläres Débridement, Bicepstenotomie, Rekonstruktion

Supraspinatus, subacromiale Bursektomie am 19. November 2013 (Dr. med. E.___,

B.___)

·

Schulterarthroskopie

rechts, intraartikuläres Débridement, Resektion des Rotatorenintervalls, drei

Biopsien intraartikulär, drei Biopsien subacromial am 1. Dezember 2014 (Dr.

med. E.___, B.___) wegen Schultersteife bei Kapsulitis und Verdacht auf Low

grade Infekt

·

Zwei von sechs Biopsien

positiv auf Propionibacterium acnes

·

Antibiotische

Therapie mit Dalacin 3 x 600 mg täglich vom 5. Februar 2015 - 4. Mai 2015

·

Aktuell:

Eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit, Flexion 110°, Abduktion 90°,

Aussenrotation 30°, Innenrotation bis ISG

Weitere Diagnosen:

Lumboischialgieformes Schmerzsyndrom bei

Diskushernie L3/4 und L4/5 rechts

Status nach Infiltration

10/2013

Chronischer Nikotinabusus

Refluxbeschwerden

Bei der heutigen kreisärztlichen

Untersuchung beklage der Versicherte eine schmerzbedingt eingeschränkte

Schultergelenksbeweglichkeit rechts. Schmerzmittel würden keine mehr

eingenommen. Der Nachtschlaf sei gestört wegen Schmerzen beim Liegen auf der

rechten Seite. Bei Low grade Infekt werde eine 3-monatige Antibiotika-Therapie

mit Dalacin durchgeführt. Diese habe zu einer leichten Verbesserung der

Beschwerden geführt. Bei der klinischen Untersuchung seien die

Arthroskopienarben reizlos. Im Bereiche der rechten Schulter keine Rötung oder

Überwärmung. Im Seitenvergleich keine muskulären Atrophien erkennbar.

Schmerzbedingt sei eine Beweglichkeit über Schulterniveau kaum möglich.

Deutlich verminderte Kraftentwicklung im Schulterbereich rechts. Jobe positiv,

Lift oft-Test nach Gerber leicht positiv mit verminderter Kraftentwicklung im

Seitenvergleich. Der Muskelbauch des Bizepses sei rechts im Vergleich zur

Gegenseite etwas tiefer getreten. Seitengleiche Trophik der

Vorderarmmuskulatur. Zwei Jahre nach Unfall mit selbstreponierter

Schulterluxation rechts, Entwicklung einer posttraumatischen Kapsulitis und

Schultersteife. Die Beweglichkeit sei auch nach dem zweiten operativen Eingriff

schmerzbedingt eingeschränkt. Ursächlich sei eine Low grade Infektion

diagnostiziert und nun auch behandelt worden. Dennoch sei es mehr als fraglich,

ob eine ausreichende Beweglichkeit und Belastbarkeit für Überkopftätigkeiten,

wie sie im bisherigen Beruf als Dachdecker verlangt würden, jemals wieder

möglich sein würden. Es bleibe der Effekt der Antibiotika-Therapie abzuwarten. Gleichzeitig

solle das Bewegungstraining fortgeführt werden. Aktuell wären aber leichtere,

nicht schulterbelastende Tätigkeiten wieder ganztags durchführbar. Die

Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: Aktuell zumutbar seien leichte

bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg bis

Schulterhöhe. Rechtsseitig sei das Heben und Tragen von Gewichten von 7,5 kg

bis Schulterhöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten über Schulterniveau

sowie belastete körperferne Tätigkeiten und Tätigkeiten, die eine forcierte

Aussenrotation im rechten Schultergelenk erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten

mit Einwirkungen von starken Vibrationen und Schlägen auf das rechte

Schultergelenk. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

5.10

Dr. med. E.___, B.___, führte in

seinem Bericht vom 22. Juni 2015 (Suva-Nr. 240) aus, der Beschwerdeführer komme

zur Verlaufskontrolle jetzt 4 Wochen nach Beendigung der Antibiotikatherapie.

Alles in Allem signifikante Besserung der Symptomatik, aber noch mit deutlichen

Restbeschwerden. Gestörte Nachtruhe mit Schmerzen im Oberarm und Schmerzen bei

bestimmten Bewegungen über der Horizontalen und mit Kraftgebrauch. Einen

Arbeitsversuch habe der Beschwerdeführer durchgeführt. Eine Steigerung über 50

% scheine im Augenblick nicht machbar zu sein. Immer noch leichte Steifigkeit

und restgradige Bewegungseinschränkung mit Schmerzen. Eine Kontrolle bei der IV

sei geplant. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne nach Beschwerden

erfolgen.

5.11

Dr. med. E.___, B.___, stellte in

seinem Bericht vom 16. September 2015 (Suva-Nr. 260) folgende Diagnosen:

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

-

multisegmentale

Degeneration der LWS

-

multisegmentale

Spondylarthrose

-

Diskusprotrusionen auf Höhe

L2/3, L3/4 und L4/5 sowie L5/S1

-

ISG-Gelenksdysfunktion

rechts

Zur Anamnese wurde festgehalten, ein

Arbeitsversuch sei begonnen worden. Der Beschwerdeführer arbeite jetzt 5

Stunden. Adäquate Situation aber mit entsprechenden Beschwerden nach einem

langen Arbeitstag. Einschlafgefühl Dig. I-III ausstrahlend bis in den Unterarm.

5.12

Im Elektrophysiologie- und

neurologischen Sprechstundenbericht vom 10. Oktober 2015 (Suva-Nr. 264) stellte

Dr. med. L.___, B.___, folgende neue Diagnosen: «Klinisch Thoracic

outlet-Syndrom rechts (G 54.0), Belastungs- und positionsabhängige Schmerzen

und Einschlafparästhesien C7-Th1». Zur Beurteilung wurde ausgeführt, klinisch

liege eine Schultergürtel-Engpass-Symptomatik vor, mit Angabe der typischen

Schonhaltung (Entlastung des Arm-Eigengewichtes) sowie Provokationsfaktoren

(Armabduktion/Aussenrotation; schwerere, repetitive Arbeiten mit vorgehaltenem

Arm). Passend dazu sei die nebst Schmerzen auftretende Sensibilitätsstörung

maximal im Innervationsbereich des unteren Armplexus. Hinweise auf ein

zusätzliches Karpaltunnelsyndrom oder ein fassbares Sulcus ulnaris-Syndrom

fehlten elektrophysiologisch.

5.13

Dr. med. E.___ hielt in seinem

Bericht vom 2. November 2015 (Suva-Nr. 270) fest, bezüglich der Schulter

bestehe eine kompensierte Situation. Der Beschwerdeführer arbeite sechs Stunden

pro Tag in der Logistikbranche. Das sei für ihn sehr gut durchführbar.

Bezüglich der Schulter zeige sich unverändert die Steifigkeit. Eine weitere

operative Sanierung sehe er, Dr. med. E.___, im Augenblick als nicht sinnvoll

an. Fortsetzen der Arbeitsfähigkeit mit Arbeiten nach Beschwerden. Keine

weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Abschluss der Behandlung. Kontrolle

bei Bedarf.

5.14

Im Bericht betreffend die kreisärztliche

Abschlussuntersuchung vom 27. Januar 2016 (Suva-Nr. 285) führte Dr. med. I.___

aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung werde weiterhin über

belastungsabhängige Beschwerden, vor allem bei Überkopfbewegungen, geklagt. Die

Schulterbeweglichkeit sei nach wie vor eingeschränkt. Schmerzmittel würden

nicht mehr regelmässig eingenommen. Es werde weiterhin über einen gestörten

Nachtschlaf, vor allem beim Liegen auf der rechten Seite geklagt. Auch komme es

offenbar intermittierend zu Parästhesien im rechten Arm ohne sichere neurale

Zuordnung. Seit November letzten Jahres wieder vermehrt Beschwerden von Seiten

des Rückens. Bei der klinischen Untersuchung sei das rechte Schultergelenk

reizlos ohne Zeichen von Rötung oder Überwärmung. Die Arthroskopienarben seien

unauffällig. Im Seitenvergleich diskrete muskuläre Atrophie im Supraspinatusbereich.

Die Kraftentwicklung sei deutlich vermindert. Der Muskelbauch des Bizeps sei

rechts, im Vergleich zur Gegenseite, etwas tiefer getreten. Seitengleiche

Muskeltrophik an den Armen beidseits. Insgesamt lägen weitgehend unveränderte

Befunde vor im Vergleich zur letzten Kreisarztuntersuchung vom März 2015. Trotz

erneuter Physiotherapie habe keine wesentliche Verbesserung des

Bewegungsumfanges erreicht werden können. Bei eingeschränkter Beweglichkeit und

Belastbarkeit für Überkopftätigkeiten sei eine Rückkehr in eine belastende

Tätigkeit wie die als Dachdecker nicht mehr möglich. Leichtere, nicht schulterbelastende

Tätigkeiten seien aber ganztags durchführbar. Die Zumutbarkeit habe sich

gegenüber der letzten Beurteilung 9. März 2015 nicht verändert. Von weiteren

Therapien sei keine zusätzliche Verbesserung mehr zu erwarten. Die

orthopädische Behandlung sei abgeschlossen. Es könne auch der

versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Die Einschränkungen von

Seiten des Rückens und der HWS seien angesichts des Fehlens von unfallbedingten

strukturellen Veränderungen in den ereignisnahen bildgebenden Abklärungen und

bei Vorliegen von doch deutlichen degenerativen Veränderungen klar als

unfallfremd zu betrachten.

5.15

Im Bericht betreffend die

Beurteilung des Integritätsschadens vom 17. März 2016 (Suva-Nr. 295) führte Dr.

med. I.___, Kreisarzt, aus, der Versicherte habe nach einer vorderen unteren

Schulterluxation mit Bankart-Läsion sowie Supraspinatus-Teilläsion trotz

rekonstruktiver Operation mit Re-Operationen bei Low-grade-Infekt eine

persistierend eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts. Eine

wesentliche Verbesserung sei nach dieser Zeit nicht mehr zu erwarten. Bei einer

Beweglichkeit bis zur (Abduktion), resp. knapp über die Horizontale (Flexion)

werde der Integritätsschaden gemäss Tabelle 1.2 (Integritätsschaden bei

Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) mit 15 % beziffert.

5.16

In dem von der IV-Stelle

veranlassten bidisziplinären Gutachten der J.___, [...], vom 4. Juli 2017

(Suva-Nr. 340, 342 und 343), Orthopädie und Neurologie, wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Schulterschmerzen rechts bei (ICD 10: M

25.51)

-

Diskrete Tendinopathie der

Supraspinatussehne nach Refixation im posterioren Anteil

-

Diskret inhomogener

Knorpelüberzug im caudalen Glenoidanteil (Chondropathie Grad II)

-

St. n. antero-inferiorer

Schulterluxation rechts mit Bankart-Läsion, Supraspinatus-Teilläsion, 3. April

2013.

-

Schulterarthroskopie

rechts, intraartikuläres Débridement, Bizeps-Tenotomie und Rekonstruktion

Supraspinatus, subacromiale Bursektomie am 19. Oktober 2013, B.___

-

Schulterarthroskopie

rechts, intraartikuläres Débridement, Resektion des Rotatorenintervalls, 3

Biopsien intraartikulär, 3 Biopsien subacromial am 1. Dezember 2014, B.___,

wegen Schultersteifigkeit bei Kapsulitis und Verdachts auf Low Grade-Infekt

-

St.n Low-Grade Infekt

(Propionibacterium acnes)

-

antibiotische Therapie vom

5.

Februar - 4. Mai 2015

2.

Lumboischialgie-Schmerzsyndrom bei (ICD

10: M 51.1)

1.

Spondylarthrose und breitbasige nach

caudal dorsal des SWK1 protrudierte und paramedian rechts betonte Diskushernie

mit Tangierung und leichter fokaler Kompression der S1-Wurzeln postrezessal

rechts sowie mit fokaler leichter Einengung der L5 Wurzel rechts

2.

S1-Radikulopathie rechts mit

Schmerzausstrahlung dem Dermatom S1 entsprechend und sensibler Symptomatik

(belastungsabhängigen Parasthesien), keine motorischen Ausfälle

3.

Hämangiomwirbel LWK1, mehrsegmentale

Osteochondrose und Spondylose

·

Status nach

Infiltration 10/2013

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Zervikale Spinalkanalstenose mit Punctum

maximum C3/C4 und C5/C6 (radiologische Diagnose, klinisch nicht symptomatisch)

Zur Beurteilung wurde aus

bidisziplinärer Sicht festgehalten, aufgrund der Schulterbeschwerden könnten

Tätigkeiten über der Horizontalen mit Gewichten über 5 kg nicht mehr

durchgeführt werden. Auch das Tragen von Lasten sei nicht mehr möglich.

Aufgrund der Beschwerden in der LWS seien wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten,

vornübergebeugte Tätigkeiten, das Tragen von Gewichten >10 kg und

langes Sitzen oder Stehen nicht mehr möglich. Für die angestammte Tätigkeit als

Dachdecker bestehe seit dem Arbeitsunfall vom 3. April 2013 keine

Arbeitsfähigkeit mehr. Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe keine

Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine leichte, vollständig angepasste Tätigkeit sei

der Explorand zu 75 % arbeitsfähig. Der Explorand sollte nicht länger als

15.

- 30 Minuten in derselben Position verharren müssen. In einer

leichten, vollständig angepassten Tätigkeit sei der Explorand zu 75 %

arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstehe aufgrund eines

erhöhten Pausenbedarfs zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation.

5.17

In seinem Bericht vom 8.

September 2017 (Suva-Nr. 347) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie

FMH, fest, es bestehe ein erfreulicher Befund mit Fehlen einer strukturellen

Läsion im Bereich des N. ulnaris. In der durchgeführten Bildgebung mit MRI der

rechten Schulter bestehe kein pathologischer Befund. Auf der anderen Seite

hingegen könne die manifeste Parese der ulnaris versorgten Muskeln nicht

organisch strukturell zugeordnet werden. Sollte wirklich von

schulterorthopädischer Seite keine strukturelle Pathologie nachgewiesen werden,

welche die Ulnarisneuropathie erklären könnte, dann müsste die

Differenzialdiagnose erweitert werden in die Richtung einer primär neurogenen

Erkrankung im Sinne einer Neuronopathie.

5.18

Im Bericht vom 3. Oktober 2017

(Suva-Nr. 354) stellte Dr. med. E.___, B.___, folgende Diagnosen:

1.

Anteroinferiore Schulter-Luxation rechts

mit Selbst-Reposition vom 3. April 2014 (recte: 2013) mit/bei

·

posttraumatischer

Kapsulitis und Rotatorenmanschetten-Läsion Supraspinatus mit/bei

· Schulter-Arthroskopie rechts,

intraartikulärem Débridement, Biceps-Tenotomie, Rekonstruktion Supraspinatus,

subacromialer Bursektomie mit 1xCorkscrew 6,5 3-fach beladen

· 1 Jahr postoperativ Verdacht auf Low-grade-Infekt

mit Schulter Arthroskopie rechts vom 01.12.2014 mit Nachweis von

Propionibacterium acnes 1x in 6 Biopsien

2.

Proximale Ulnaris-Neuropathie im

Schulterbereich rechts mit Muskel-Atrophie und Minderinnervation

3.

Verdacht auf Thoracic-outlet-Syndrom

rechts mit positionsabhängigen Schmerzen und Einschlaf-Parästhesien C7/Th1

Auf die Fragen des Vertreters des

Beschwerdeführers gab Dr. med. E.___ folgende Antworten: In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Dachdecker sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig.

Er habe einen funktionslosen Arm mit deutlich eingeschränkter Schulterfunktion

und eingeschränkter Handfunktion, aufgrund der Ulnaris-Neuropathien. Erstens

sei es nicht möglich, diesen

Beruf auszuführen mit diesen Einschränkungen.

Zweitens wäre es gefährlich, in einer so

exponierten Tätigkeit zu

arbeiten. Eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem manuellen Beruf beschränke

sich auf eine einarmige Tätigkeit mit dem adominanten linken Arm. Der rechte

Arm sei aufgrund der eingeschränkten Schulterfunktion und der eingeschränkten

Handfunktion nur zur Unterstützung zu gebrauchen, aber nicht zur Arbeit.

Leichte einarmige Sortiertätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztägig

zumutbar. Theoretisch wären auch Beratungstätigkeiten oder administrative Tätigkeiten

zumutbar. Schon das Bedienen eines Keyboards am Computer, welches eine gewisse

Beidhändigkeit erfordere, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine

konkret ideal leidensadaptierte Tätigkeit wäre eine Einarmtätigkeit links (adominant),

leichte Arbeit. 100%ige Arbeitsfähigkeit mit der Möglichkeit, Pausen aufgrund

der Schmerzen und Einschränkungen im rechten Arm durchzuführen zu können. Als

zusätzliche Einschränkung müsse angegeben werden, dass der Beschwerdeführer

einen Unfall im Bereich der linken Hand mit gestörtem Faustschluss mit einer

Teil-Amputation von Digitus III gehabt habe. Hier bestünden noch

Restbeschwerden. Mit diesen Einschränkungen müsse man davon ausgehen, dass die

Feinmotorik der adominanten Hand etwas gestört sei. Der Unfall sei im Februar

2017.

gewesen.

5.19

In der neurochirurgischen

Beurteilung vom 1. Februar 2018 (Suva-Nr. 359) führte Prof. Dr. med. C.___,

Fachärztin für Neurochirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, die

elektrophysiologischen Veränderungen seien als unspezifisch einzuschätzen und

nicht geeignet, einen strukturellen Schaden am N. ulnaris nachzuweisen. Zudem

sei eine Nervenschädigung im Plexusbereich gemäss eigener klinischer Erfahrung

bei entsprechendem Trauma sofort bzw. zeitnah symptomatisch und nicht erst nach

einem Jahr. Auch würden typische Zeichen einer Plexusschädigung bei einzigem

Nachweis einer unspezifischen isolierten leichten N. ulnaris-Irritation fehlen.

Auch nach der Einschätzung von Dr. med. E.___ vom 3. Oktober 2017 passe

der zeitliche Verlauf nicht zum Trauma und Operation. Eine isolierte N. ulnaris-Läsion

nach Schulterluxation sei zwar möglich, aber äusserst selten. Bei blandem

postoperativem Verlauf bei Zustand nach Schulterarthroskopie am 19. November

2013.

und 1. Dezember 2014 sei von Seiten von Dr. med. E.___ nach

orthopädischer Einschätzung nachvollziehbar ein Zusammenhang der

Schulterpathologie mit der N. ulnaris-Symptomatik als überwiegend wenig

wahrscheinlich erachtet worden. Ein MRT der Schulter rechts von 2017 habe eine

strukturelle Nervenläsion als Folge des initialen Ereignisses ausschliessen

können, keine relevante Muskelatrophie. Differentialdiagnostisch werde von Dr.

med. D.___ eine mögliche N. Ulnarisneuropathie oder die seltene neuralgische

Schulteramyotrophie diskutiert. Bei letzterer imponiere eine schwere motorische

Schwäche der vom Plexus versorgten Muskulatur – die wiederholten

elektrophysiologischen Untersuchungen hätten eine solche Pathologie nicht

nachweisen können und relevante Muskelatrophien würden im MRI fehlen. Auch ein

relativ häufig auftretendes Engpasssyndrom im Sulcus ulnaris am Ellbogen sei

elektrophysiologisch mehrfach ausgeschlossen worden (Dr. med. D.___

12.

Oktober 2017, Dr. med. L.___ 10. Oktober 2015). Eine probatorische

Dekompression/Neurolyse des N. ulnaris sei daher vom Neurologen Dr. med. D.___ nachvollziehbar

nicht empfohlen worden. Der Versicherte sei bei erstmaliger Angabe und

Dokumentation von sensiblen Störungen im Bereich der rechten Hand/Arm ca. ein Jahr

nach dem initialen Ereignis wiederholt neurologisch und elektrophysiologisch

u.a. in einem bidisziplinärem Gutachten 2017 untersucht worden. Es seien keine

distalen N. ulnaris assoziierten Paresen dokumentiert und keine den N. ulnaris

betreffende Diagnose gestellt worden. Im Verlauf von 2017 werde eine schwere

distalbetonte Schwäche der vom N. ulnaris versorgten Muskeln beschrieben. Den

beklagten Beschwerden im Versorgungsgebiet des N. ulnaris rechts liessen sich

in der MRT-Untersuchung keine strukturellen Nervenläsionen als Korrelat

nachweisen. Differenzialdiagnostisch müsse nach Einschätzung des Neurologen Dr.

med. D.___ eine primäre Nervenerkrankung erwogen werden. Die beschriebenen

Beschwerden und Befunde betreffend das N. ulnaris-Versorgungsgebiet seien bei

Fehlen der echtzeitlichen Beschwerden bis ca. ein Jahr nach dem Ereignis,

untypischem Verlauf nach Schulterpathologie rechts, normaler klinischer Befunde

(Dr. med. N.___ / [...]) in der Bildgebung sowie fehlender

elektrophysiologischer spezifischer Zeichen einer Nervenläsion überwiegend

wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit dem initialen Ereignis vom 3.

April 2013. Zusammenfassend hielt Prof. Dr. med. C.___ fest, die

Ulnarisneuropathie sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den

Unfall vom 3. April 2013 zurückzuführen. Es zeigten sich auch keine

spezifischen Befunde in der Elektrophysiologie für eine neuralgische Amyotrophie.

Zudem fehle eine Muskelatrophie im MRT der rechten Schulter 2017. Das Vorliegen

dieser seltenen Erkrankung sei wenig wahrscheinlich. Schliesslich sei keine

Sulcus ulnaris-Läsion festgestellt worden und eine eventuelle probatorische

Operation nicht unfallkausal zum initialen Ereignis.

5.20

Im Bericht vom 15. März 2018

führte Dr. med. E.___, B.___ (Suva-Nr. 368), zuhanden des Vertreters des

Beschwerdeführers aus, der Notfallbericht betreffend den Unfall vom 3. April

2013.

zeige keine Auffälligkeiten, was die neurologische Problematik angehe,

weil man hier einschränkend sagen müsse, dass der Beschwerdeführer

entsprechende Schmerzen habe, entsprechende Analgetika gehabt habe und hier nur

sehr oberflächlich untersucht worden sei. Erstmalig bei der Suva-Untersuchung

vom 27. März 2014 sei eine Kraftminderung beim Faustschluss rechtsseitig aufgefallen

(12 kg vs. 23 kg links). Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Sensibilität

im rechten Arm ab der Schulter diffus zirkulär vermindert und ein Extensionsdefizit

im Kleinfinger gezeigt. Am 5. September 2014 sei eine neurologische Beurteilung

durchgeführt worden, welche eine proximale Ulnaris-Neuropathie gezeigt habe, aber

keine Pathologie im Sulcus. Die Beurteilung der Neurologie (Bericht vom 5.

September 2014 von Dr. med. L.___) spreche klinisch und anamnestisch am ehesten

für einen Plexusschaden. Dies sei auch mit dem Trauma mit einer Luxation gut zu

erklären. Auch mit den aktuellen Befunden und Problemen sei die Frage nur sehr

schwierig zu beantworten. Der Beschwerdeführer habe ein Trauma erlitten, welches

sich absolut dafür qualifiziere, einen Plexusschaden hervorzurufen. Das Trauma,

der zeitliche Verlauf, die Anamnese, auch die Schultersteife, welche in

Zusammenhang stehen könne mit neurologischen Problemen, passe ganz hervorragend

dazu. Der Beschwerdeführer sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie

vergleichbare Probleme gehabt. Ein Anzeichen für ein Thoracic outlet habe nicht

bestanden, einzig der zeitliche Zusammenhang zu diesem Unfall. Aus diesem Grund

würde er, Dr. med. E.___, diesen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit

in Zusammenhang mit der neurologischen Problematik des Beschwerdeführers sehen.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. E.___ fest, zumutbar wären

dem Beschwerdeführer sitzende Arbeiten, administrative Tätigkeiten, beratende

Tätigkeiten ganztägig. Leichte manuelle Tätigkeiten, wozu auch Bürotätigkeiten

zählen würden mit der Bedienung einer Maus bzw. eines Keyboards mit

entsprechenden Pausen. Zur Aktenbeurteilung der Suva vom 1. Februar 2018 sei

Folgendes anzumerken: Entgegen den Vorschlägen des Neurologen sei nach der Beurteilung

durch ihn, Dr. med. E.___, und dem Handchirurgen Dr. med. F.___, die Indikation

für eine Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcusbereich gestellt worden. Das

sei die Stelle, an der der Beschwerdeführer die grössten Probleme gehabt habe,

welche sich aber in den neurologischen Untersuchungen nie als relevant gezeigt

hätten. Die Entscheidung sei rein klinisch getroffen worden. Die Beschwerden

des Beschwerdeführers hätten einen zunehmenden Charakter. Keine

Besserungstendenz. Aus diesem Grund dieses ungewöhnliche Vorgehen. Während der

Operation habe sich ein Kalibersprung im Nerv im Bereich des Sulcus nervi ulnaris

gezeigt, also eine klare mechanische Einengung. Direkt nach der Operation habe

der Beschwerdeführer eine eindeutige Besserungstendenz angegeben. Der weitere

Verlauf müsse sicherlich abgewartet werden. Die Dokumentation des

Nervenschadens sei deutlich verzögert aufgetreten, wobei man sagen müsse, dass

die Berichte des B.___ sich hauptsächlich auf die Schulter konzentriert hätten

und unter Umständen die Probleme vom Beschwerdeführer nie klar beschrieben und

von den behandelnden Ärzten des B.___ nie klar untersucht worden seien.

5.21

In der neurochirurgischen Beurteilung

vom 3. Juli 2018 (Suva-Nr. 385) führte Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für

Neurochirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, gemäss kreisärztlicher

Untersuchung vom 28. März 2014, ein Jahr nach dem initialen Ereignis, seien vom

Beschwerdeführer diffuse anatomisch nicht zuzuordnende Sensibilitätsstörung am

rechten Arm angegeben worden. Der Versicherte sei bei erstmaliger Angabe und

Dokumentation von sensiblen Störungen im Bereich der rechten Hand / Arm

ca. ein Jahr nach dem initialen Ereignis wiederholt neurologisch und elektrophysiologisch

u.a. in einem bidisziplinären Gutachten 2017 untersucht worden. Es seien keine

distalen N. ulnaris assoziierte Paresen dokumentiert gewesen und keine den N.

ulnaris betreffende Diagnose gestellt worden. Im Verlauf von 2017 werde eine

schwere distalbetonte Schwäche der vom N. ulnaris versorgten Muskeln rechts

beschrieben. Den beklagten Beschwerden im Versorgungsgebiet des N. ulnaris

rechts liessen sich in der MRT-Untersuchung keine strukturellen Nervenläsionen

als Korrelat nachweisen. Differenzialdiagnostisch sei vom Neurologen Dr. med.

D.___ eine primäre Nervenerkrankung diskutiert worden. Gemäss erneuter

neurologischer Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 2. Februar 2018 sei

basierend auf den elektrophysiologischen Untersuchungen von August 2017

zumindest zum damaligen Zeitpunkt keine Ulnarisneuropathie im Sulcusbereich

detektierbar gewesen. Der Versicherte sei am 20. Februar 2018 von Dr. med. E.___

in der Orthopädie, B.___, am N. ulnaris rechts operiert worden. Basierend auf den

neu vorgelegten Unterlagen gebe es keine neuen Aspekte, die die

Schlussfolgerung der Beurteilung vom 1. Februar 2018 ändern würden. Die

Ulnarisneuropathie sei eine häufige und überwiegend häufig unfallfremde

Pathologie. Die beschriebenen Beschwerden und Befunde betreffend das N.

ulnaris-Versorgungsgebiet seien bei Fehlen der echtzeitlichen Beschwerden bis

ca. ein Jahr nach dem Ereignis, untypischem Verlauf nach Schulterpathologie

rechts, normaler klinischer Befunde in der Bildgebung sowie fehlender elektrophysiologischer

Zeichen einer Nervenläsion überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang

mit dem initialen Ereignis vom 3. April 2013. Sodann gebe es aus versicherungsmedizinischer

Sicht keine neuen Aspekte betreffend die Schulter, die eine Anpassung des vom

Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofils erforderlich machen würden, siehe Beurteilung

Kreisarzt Dr. I.___ vom 27. Januar 2016. Eine angepasste Tätigkeit als

Zusatzjob sei gemäss Zumutbarkeitsprofil zumutbar. Die Jobbeschreibung als

Hauswart, die im Moment von der Ehefrau des Versicherten übernommen worden sei,

mit ca. sechs bis sieben Wochenstunden, sei mit dem Zumutbarkeitsprofil

vereinbar.

5.22

Dr. med. G.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in

seinem Bericht vom 28. August 2018 (Suva-Nr. 392) aus, am 20. Februar 2018 sei

ein Release und eine Vorverlagerung des N. ulnaris am Ellenbogen rechts

bei klinisch Sulcus ulnaris-Syndrom, neurologisch proximale Ulnaris-Neuropathie

im Schulterbereich rechts mit Muskelatrophie und Minderinnervation,

durchgeführt worden. Durch diese Operation sei ein grosser Teil der störenden Beschwerden

im Ellenbogen / Hand – plötzliche stromstossartige Schmerzen,

Kribbeln der Finger – fast vollständig verschwunden, das motorische Defizit

habe sich jedoch noch nicht wesentlich verbessert. Die Beschwerden in der

rechten Schulter, welche schon lange bestünden, würden nicht zu einer

proximalen Ulnarisneuropathie passen, sie seien eher dem protrahieren Verlauf

mit posttraumatischer Capsulitis und späterer Revision bei Infekt

zuzuschreiben, eine relevante Läsion der SSP-Sehne habe im MRI der Schulter im

September 2017 ausgeschlossen werden können.

5.23

Im Bericht vom 29. August 2018

(Suva-Nr. 395) wurde von Dr. med. E.___, B.___, bezüglich der Anamnese

ausgeführt, der Beschwerdeführer komme zur geplanten klinischen

Verlaufskontrolle sechs Monate nach Dekompression des Nervus ulnaris rechts.

Die Problematik mit dem Einschlafen im Ulnarisversorgungsgebiet sei nun nicht

mehr vorhanden. Jedoch klage er darüber, dass sich die Finger II bis IV der

rechten Hand bei einem kräftigen Faustschluss stark verkrampften, was ihn sehr

behindere. Er könne Dinge nicht länger als 10 Minuten in der rechten Hand

halten, dann fingen die Krämpfe an. Er sei gelernter Dachdecker. Diese

Tätigkeit könne er mit den aktuellen Beschwerden nicht mehr ausführen. Zur

Beurteilung wurde festgehalten, sechs Monate postoperativ nach Dekompression

des rechten Nervus ulnaris im Sulcus, zeige sich der Beschwerdeführer bezüglich

der Ulnarispathologie nahezu beschwerdefrei. Das Verkrampfen der Finger bei

kräftigem Faustschluss könne man sich hierdurch nicht erklären. Aufgrund der

Gesamtsituation sehe man für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, in

seinem alten Beruf als Dachdecker zu arbeiten. Leichte Tätigkeiten im

administrativen und beratenden Bereich seien ihm durchaus zuzumuten.

5.24

Im Bericht vom 28. September 2018

(Suva-Nr. 399) diagnostizierte Dr. med. F.___, Handchirurgie, B.___, einen

Verdacht auf eine fokale Dystonie am rechten Arm bei Ulnaris-Neuropathie mit

Dekompression und St. nach einer post-subkutanen Vorverlagerung bei deutlicher

Instabilität vom 20. Februar 2018. In diesem Zusammenhang erhob Dr. med. F.___

folgende Befunde: «Rechter Ellenbogen: Reizlose Narbenverhältnisse, Keine

Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Keine Hyperhidrose oder Hypertrichose.

Positives Hoffmann-Tinel-Zeichen. Rechte Hand: Im Vergleich zur Gegenseite

deutliche Muskelatrophie der Handbinnenmuskulatur, insbesondere im 1.

Interdigitalraum. Flexion/Extension 50/0/60°, Pro-/Supination 80/0)70°,

Radial-Ulnardeviation 10/0/20°. Nicht vollständig kraftvolles Abspreizen der

Finger im Sinne der Ulnaris-Kompressionsneuropathie. Ein Faustschluss ist

kräftig möglich. Die Sensibilitätsstörung besteht nicht mehr. Es zeigt sich

deutlich ein Faszikulieren der Handbinnenmuskulatur.» Zur Beurteilung führte

Dr. med. F.___ aus, er schliesse sich Dr. med. E.___ in der Beurteilung

an, dass der manuell sehr anspruchsvolle und auch gefährliche Beruf des

Dachdeckers mit der aktuellen Befundkonstellation nicht mehr zu vereinbaren

sei. Hinsichtlich der Ulnaris-Pathologie sei die Problematik nicht ganz

einfach. Er, Dr. med. F.___, denke, hier könne entweder eine proximale

Ulnaris-Pathologie, vielleicht auch schon ein Plexus nach Schulterinstabilität

vorliegen. Da sich diese klinisch aber hauptsächlich durch Faszikulationen und

Muskelatrophie zeige, habe er, Dr. med. F.___, den Eindruck, dass es sich hier eher

um eine fokale Dystonie handle.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 9. März 2015 (Suva-Nr.

214) und vom 27. Januar 2016 (Suva-Nr. 285) sowie die neurochirurgischen

Beurteilungen von Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, Suva

Versicherungsmedizin, vom 1. Februar 2018 (Suva-Nr. 359) und vom 3. Juli

2018.

(Suva-Nr. 385) weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.

Januar 2017 E. 2.2).

6.2

6.2.1

Hinsichtlich der umstrittenen

Unfallkausalität der Ulnaris-Neuropathie bzw. eines strukturellen Schadens am

Nervus Ulnaris verneinte Dr. med. C.___, Suva-Versicherungsmedizin, in ihren

neurochirurgischen Beurteilungen vom 1. Februar 2018 und vom 3. Juli 2018

eine diesbezügliche Kausalität zum Unfallereignis vom 3. April 2013

nachvollziehbar: Die elektrophysiologischen Veränderungen seien als

unspezifisch einzuschätzen und nicht geeignet, einen strukturellen Schaden am

N. ulnaris nachzuweisen. Zudem sei eine Nervenschädigung im Plexusbereich

gemäss eigener klinischer Erfahrung bei entsprechendem Trauma sofort bzw.

zeitnah symptomatisch und nicht erst nach einem Jahr. Auch würden typische

Zeichen einer Plexusschädigung bei einzigem Nachweis einer unspezifischen

isolierten leichten N. ulnaris-Irritation fehlen. Der Versicherte sei bei

erstmaliger Angabe und Dokumentation von sensiblen Störungen im Bereich der

rechten Hand/Arm ca. ein Jahr nach dem initialen Ereignis wiederholt

neurologisch und elektrophysiologisch u.a. in einem bidisziplinären Gutachten

2017.

untersucht worden. Es seien keine distalen N. ulnaris assoziierte

Paresen dokumentiert gewesen und keine den N. ulnaris betreffende Diagnose

gestellt worden. Im Verlauf von 2017 werde eine schwere distalbetonte Schwäche

der vom N. ulnaris versorgten Muskeln rechts beschrieben. Differentialdiagnostisch

werde von Dr. med. D.___ eine mögliche N. Ulnarisneuropathie oder die

seltene neuralgische Schulteramyotrophie diskutiert. Bei letzterer imponiere

eine schwere motorische Schwäche der vom Plexus versorgten Muskulatur – die

wiederholten elektrophysiologischen Untersuchungen hätten eine solche

Pathologie nicht nachweisen können und relevante Muskelatrophien würden im MRI

fehlen. Auch ein relativ häufig auftretendes Engpasssyndrom im Sulucs ulnaris

am Ellbogen sei elektrophysiologisch mehrfach ausgeschlossen worden (Dr. D.___

12.

Oktober 2017, Dr. med. L.___ 10. Oktober 2015). Die beschriebenen

Beschwerden und Befunde betreffend das N. ulnaris-Versorgungsgebiet seien bei

Fehlen der echtzeitlichen Beschwerden bis ca. ein Jahr nach dem Ereignis,

untypischem Verlauf nach Schulterpathologie rechts, normalen klinischen Befunden

(Dr. med. N.___ / [...]) in der Bildgebung sowie fehlenden

elektrophysiologischen spezifischen Zeichen einer Nervenläsion überwiegend

wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit dem initialen Ereignis vom 3.

April 2013.

Der dieser Kausalitätsbeurteilung

entgegenstehende Bericht von Dr. med. E.___ vom 5. März 2018 vermag die

überzeugende Beurteilung von Dr. med. C.___ nicht umzustossen und auch nicht

nur geringe Zweifel daran zu begründen. Dr. med. E.___ führte in diesem

Zusammenhang aus, die

Beurteilung der Neurologie (Bericht vom 5. September 2014 von Dr. med. L.___)

spreche klinisch und anamnestisch am ehesten für einen Plexusschaden, dies sei

auch mit dem Trauma mit einer Luxation gut zu erklären, das Trauma, der

zeitliche Verlauf, die Anamnese, auch die Schultersteife, welche in

Zusammenhang mit neurologischen Problemen stehen könne, passe ganz hervorragend

dazu. Diese Ansicht wird von Dr. med. E.___ aber kaum begründet. Entgegen der

neurochirurgischen Beurteilung von Dr. med. C.___, welche wohlbegründet

ist, legt Dr. med. E.___ nicht dar, wie er zu seiner Einschätzung gelangt,

sondern belässt es im Wesentlichen bei einer Kundgabe seiner Meinung. Soweit

Dr. med. E.___ sodann zur Begründung der Kausalität anführt, der

Beschwerdeführer sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie vergleichbare

Probleme gehabt, stützt er

sich hierbei auf die unzulässige Formel

«post hoc, ergo propter hoc». Gemäss ständiger Rechtsprechung kann diese Formel

– nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den

Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis

betrachtet werden (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Des

Weiteren bringt Dr. med. E.___ zur Begründung vor, ein Anzeichen für ein

Thoracic outlet habe nicht bestanden, einzig der zeitliche Zusammenhang zu

diesem Unfall, was aber ebenfalls nicht korrekt ist. So wurde im Bericht des B.___

vom 10. Oktober 2015 von Dr. med. L.___ ein Thoracic outlet Syndrom diagnostiziert

(Suva-Nr. 264). Hinzu kommt, dass allfällige neurologische Beschwerden erstmals

im kreisärztlichen Bericht vom 27. März 2014 erwähnt wurden und damit erst mehr

als ein Jahr nach dem Unfall vom 3. März 2013, was einen Kausalzusammenhang mit

einer allfälligen Nervenschädigung ebenfalls als wenig wahrscheinlich

erscheinen lässt. Wenn Dr. med. E.___ in diesem Zusammenhang als Erklärung

angibt, der Notfallbericht betreffend den Unfall vom 3. April 2013 zeige keine

Auffälligkeiten auf, was die neurologische Problematik angehe, weil man hier

einschränkend sagen müsse, dass der Beschwerdeführer entsprechende Analgetika

gehabt habe und hier nur sehr oberflächlich untersucht worden sei, so vermag

dies nichts am Umstand zu ändern, dass es bis zu einem Jahr nach dem Unfall an

echtzeitlichen Nachweisen allfälliger neurologischer Beschwerden fehlt und

Dispositiv

diese demnach in diesem Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sind. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr.

med. E.___ auch deswegen verminderter Beweiswert zuzumessen ist.

An der beweiswertigen

Kausalitätsbeurteilung bezüglich der Beschwerden am N. Ulnaris von Dr.

med. C.___ vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So

wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Teilkausalität betreffend

diese Beschwerden im kreisärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2014 nicht bejaht.

Vielmehr hielt der Kreisarzt darin lediglich fest, eine Teilkausalität zwischen den

neurologischen Beschwerden (Missempfindungen an Klein-, Ring- und

Mittelfinger rechts) und dem Unfallereignis vom 3. April 2013 könne zumindest nicht

ausgeschlossen werden,

womit aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erstellt ist. In diesem

Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die

diesbezügliche Unfallkausalität nicht anerkannt hat, auch wenn sie

vorübergehend Versicherungsleistungen erbracht hat. Soweit der Beschwerdeführer

weiter rügt, Dr. med. C.___ habe ihn nicht persönlich untersucht, weshalb ihrer

Beurteilung kaum Beweiswert zuzumessen sei, ist festzuhalten, dass dies deren

Beweiskraft nicht entgegensteht. Denn auch reine Aktengutachten können

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es wie im

vorliegenden Fall im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an

sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2012 vom 6. November 2012 E. 1.4 mit

Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilung von Dr. med. C.___

umfangreiche medizinische Vorakten zugrunde lagen und der Beschwerdeführer

bereits mehrfach kreisärztlich untersucht worden war.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers verneinte sodann auch der behandelnde Neurologe, Dr. med. D.___,

eine unfallkausale neurologische Schädigung. So hielt er in seinem Bericht vom 8. September 2017

(Suva-Nr. 347) fest, es bestehe ein erfreulicher Befund mit Fehlen einer

strukturellen Läsion im Bereich des N. ulnaris. In der durchgeführten

Bildgebung mit MRI der rechten Schulter bestehe kein pathologischer Befund. Auf

der anderen Seite hingegen könne die manifeste Parese der ulnaris versorgten

Muskeln nicht organisch strukturell zugeordnet werden. Sollte wirklich von

schulterorthopädischer Seite keine strukturelle Pathologie nachgewiesen werden,

welche die Ulnarisneuropathie erklären könnte, dann müsste die

Differenzialdiagnose erweitert werden in die Richtung einer primär neurogenen

Erkrankung im Sinne einer Neuronopathie. Im Übrigen sprechen sich auch die nach

der neurochirurgischen Beurteilung von Dr. med. C.___ eingegangenen Berichte

von Dr. med. G.___ vom 28. August 2018 (Suva-Nr. 392) sowie von Dr. med. F.___

vom 28. September 2018 (Suva-Nr. 399) nicht für eine diesbezügliche

Unfallkausalität aus. Demnach ist es zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität bezüglich der Ulnarisbeschwerden

verneint hat.

6.2.2 Ebenso muss aufgrund der vorliegenden Akten und in

Übereinstimmung mit der Beurteilung der Suva-Ärzte die vom Beschwerdeführer

behauptete direkte unfallkausale Verursachung der Rückenbeschwerden bzw. der Diskushernie

verneint werden. Gemäss der gestützt auf die medizinische Lehre ergangenen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstehen praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen

degenerativer Bandscheibenveränderungen. Ein Unfallereignis fällt nur

ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in

Betracht. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet

werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine

Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger

Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a [U 138/99]

mit Hinweis auf das Urteil U 159/95 vom 26. August 1996, E. 1b).

Dies

ist vorliegend zu verneinen, da die Arbeitsfähigkeit anfänglich ausschliesslich

aufgrund der Schulterverletzung bestand. Aktenkundig wurden die

Rückenbeschwerden erst mit dem MRI-Bericht vom 16. Juli 2013 (Suva-Nr. 42). Als

direkte Unfallfolge erscheinen Diskushernien bzw. Bandscheibenvorfälle zudem

stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im

betroffenen Segment (Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin:

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 460), was vorliegend

ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls zu verneinen ist eine dauernde

unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Erkrankung

der Wirbelsäule. Eine solche kann nur als nachgewiesen gelten, wenn ein

plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von

Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363

S. 45, U 355/98; Urteile 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.1 und

8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 2.2). Zudem muss eine allfällige

richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von

der altersüblichen Progression abheben. Auch diese Kriterien sind vorliegend nicht

gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, er habe vorher an

keinerlei Rückenbeschwerden gelitten, ist wiederum auf die vorerwähnte «post

hoc, ergo propter hoc»-Rechtsprechung zu verweisen (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor),

womit dieses Argument keine zulässige Begründung darstellt.

6.2.3 Des Weiteren ist das

kreisärztlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil umstritten. Dr. med. I.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, statuierte in seinem Bericht vom 9. März

2015 folgendes Zumutbarkeitsprofil, worauf sich auch die Beschwerdegegnerin

abstützte: Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und

Tragen von Gewichten bis 15 kg bis Schulterhöhe. Rechtsseitig sei das Heben und

Tragen von Gewichten von 7,5 kg bis Schulterhöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien

Tätigkeiten über Schulterniveau sowie belastete körperferne Tätigkeiten und

Tätigkeiten, die eine forcierte Aussenrotation im rechten Schultergelenk

erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken

Vibrationen und Schlägen auf das rechte Schultergelenk. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Dieses

Zumutbarkeitsprofil vermag im Lichte der übrigen medizinischen Akten und des

Umstandes, dass, wie vorgehend ausgeführt, weder die Ulnaris- noch die

Rückenbeschwerden unfallkausal sind, zu überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin

in diesem Zusammenhang zudem korrekt festhielt, gründet die im J.___-Gutachten

vom 4. Juli 2017 statuierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % alleine auf den im

neurologischen Teilgutachten eruierten vermehrten Pausenbedarf aufgrund der

LWS-Beschwerden, welche jedoch nicht unfallkausal und demnach nicht zu

berücksichtigen sind. So wurde im neurologischen Teilgutachten der J.___ (Suva-Nr.

341) festgehalten, beim Exploranden bestehe bei belastungsabhängigen

Beinschmerzen und Parästhesien rechts bei im MRI der LWS von 03/17

ersichtlicher Kompression der S1-Wurzel rechts eine S1-Radikulopathie rechts. Daher

sei der Explorand aus neurologischer Sicht in seiner ursprünglichen Tätigkeit

als Dachdecker sowie in anderen körperlich schweren Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit sei der Explorand aus rein

neurologischer Sicht zu 75 % arbeitsfähig, sofern folgende Einschränkungen eingehalten

würden: Verzicht auf jegliche stärkeren körperlichen Tätigkeiten, kein Heben

schwerer Lasten über 5 kg, kein kontinuierliches Stehen oder Gehen.

Regelmässige Möglichkeit zum Lagewechsel muss gegeben sein. Der Explorand

sollte nicht länger als 15 - 30 Minuten in derselben Position

verharren müssen. Im Rahmen eines angepassten Arbeitsplatzes sei der Explorand

mit einem 75%-Pensum einsatzfähig. Auch im orthopädischen Teilgutachten der J.___

(Suva-Nr. 343) wird eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher

Hinsicht nur betreffend die LWS festgelegt, während bezüglich der Schulter

lediglich ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil resultierte: Aufgrund der

Schulterbeschwerden könnten Tätigkeiten über der Horizontalen mit Gewichten

über 5 kg nicht mehr durchgeführt werden. Auch das Tragen von Lasten sei

nicht mehr möglich. Aufgrund der Beschwerden in der LWS seien wirbelsäulenbelastende

Tätigkeiten, vornübergebeugte Tätigkeiten, das Tragen von Gewichten >10 kg

und langes Sitzen oder Stehen nicht mehr möglich. Somit ist klar, dass sich die

in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs festgelegte

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 75 % nur aus den nicht unfallkausalen

LWS-Beschwerden ableitet. Demnach ändert diese nichts an der beweiswertigen

kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Daran vermag auch die

Einschätzung von Dr. med. E.___ in seinen Berichten vom 22. Juni 2015 und 2.

November 2015, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeitsfähig

sei, nichts zu ändern. So begründet Dr. med. E.___ darin seine Einschätzung

nicht weiter und er scheint sich diesbezüglich vor allem auf die subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers abzustützen, welcher den damaligen Arbeitsversuch

nicht über ein Pensum von 50 % zu steigern vermochte (vgl. Bericht von Dr. med.

E.___ vom 22. Juni 2015; Suva-Nr. 240). Insofern Dr. E.___ schliesslich in

seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Suva-Nr. 354) davon ausgeht, dem

Beschwerdeführer sei nur noch eine einarmige Tätigkeit zumutbar, so ist darauf

hinzuweisen, dass er hierbei eben auch die nicht unfallkausalen

Ulnaris-Neuropathien berücksichtigt, womit seine Einschätzung vorliegend nicht

weiterführend ist. Somit kann zusammenfassend auf die vorgenannte überzeugende

Arbeitsfähigkeits- und Zumutbarkeitsbeurteilung des Suva-Arztes abgestellt

werden.

6.2.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die

Suva-Ärzte hätten sich nicht mit den Resultaten des Arbeitsversuchs

auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist anzufügen, dass gestützt auf einen

Arbeitsversuch keine endgültigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden

können. Letztlich ist es Sache der medizinischen Gutachter, die

Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen, zumal das Resultat eines

Arbeitsversuchs auch durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst werden kann.

Da die Beurteilung der Gutachter schlüssig und beweiswertig ist, vermöchte auch

ein allfälliger Abbruch eines Arbeitsversuchs daran nichts zu ändern.

6.2.5 Des Weiteren rügt der

Beschwerdeführer, die Beurteilung

der Kreisärztin Dr. med. C.___, wonach der Beschwerdeführer trotz der

unfallkausalen Schulterbeschwerden einer Nebentätigkeit als Hauswart noch

nachgehen können solle, sei nicht nachvollziehbar. Dieser Einwand erscheint

angesichts des durch die Suva-Ärzte statuierten Zumutbarkeitsprofils und der

Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. E.___ vom 17. März 2016

(Suva-Nr. 295), wonach der Beschwerdeführer seinen Arm bis knapp zur

Horizontalen (Abduktion) bzw. knapp über die Horizontale (Flexion) bewegen

könne, berechtigt. Wie aus dem Stellenbeschrieb der Hauswartsstelle, welche der

Beschwerdeführer vor dem Unfall innehatte, ersichtlich, hat sich ein Hauswart

unter anderem um die Beleuchtung und die Schneeräumung zu kümmern (vgl. Suva-Nr.

384, S. 1). Dass der

Beschwerdeführer diese Tätigkeiten mit seinen Einschränkungen noch wird ausüben

können, erscheint eher unwahrscheinlich. Dies führt aber im Resultat nicht

dazu, dass nicht mehr auf die ansonsten überzeugenden Beurteilungen von Dr.

med. C.___ abgestellt werden könnte. Jedoch wird dies, wie unter E. 7. hiernach

darzulegen ist, bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen

sein, da die Beschwerdegegnerin dort bislang das Zusatzeinkommen als Hauswart

von CHF 7'800.00 miteinrechnete.

7.

7.1 Sodann ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin

angewandten DAP-Löhne (Suva-Nr. 310) korrekt sind. Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) hat in

einem Grundsatzurteil vom 28. August 2003 (BGE 129 V 472) Bedingungen für

die Anwendbarkeit der DAP formuliert. Danach genügt es nicht, wenn bloss einige

wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben würden, weil es sich dabei sowohl

hinsichtlich der Tätigkeit wie auch des bezahlten Lohnes um Sonder- und

Ausnahmefälle handeln könne. Es sei in quantitativer Hinsicht zwar ausreichend,

wenn im Einzelfall die Profile von fünf geeigneten und zumutbaren

Arbeitsplätzen vorgelegt würden. Der Unfallversicherer habe aber zusätzlich

Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage

kommenden dokumentierten Arbeitsplätze zu machen sowie über den Höchst-, den

Tiefst- und den Durchschnittslohn der dem jeweiligen Behinderungsprofil

entsprechenden Gruppe. Mit diesen Angaben lasse sich überprüfen, ob die von der

Versicherung vorgelegten Profile repräsentativ seien und ob die Versicherung

einen korrekten Ermessensentscheid getroffen habe. Der versicherten Person

seien diese Angaben so offen zu legen, dass sie im Einspracheverfahren

allfällige Einwendungen erheben könne. Sei die Suva nicht in der Lage, im

Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, so könne im Bestreitungsfall

nicht auf den DAP-Vergleich abgestellt werden (E.4.2.1 und 4.2.2). Bei der

Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile seien Abzüge vom

System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (E.4.2.3).

7.2 Die fünf von der Beschwerdegegnerin

vorgelegten DAP-Arbeitsplatzprofile (SA 310) sind mit dem vorgenannten

Zumutbarkeitsprofil (E. II. 6.2.3 hiervor) vereinbar und insoweit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdegegnerin machte zudem Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund

der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über

den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der

entsprechenden Gruppe (SA 310 S. 1 ff). Der von der Suva errechnete Betrag

von CHF 61'330.00 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf

ausgewählten DAP-Blättern und liegt im Rahmen der Durchschnittslöhne der

entsprechenden Gruppe. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem

hypothetischen Verdienst in dieser Höhe ausgegangen. Soweit der

Beschwerdeführer rügt, dass die gewählten DAP-Blätter eine Anlehre voraussetzen

würden, welche nicht vorhanden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der in den DAP-Blättern

genannten Anlehre nicht um eine solche im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes

über die Berufsbildung handelt, sondern um eine in der Regel kurz dauernde

Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

21. Oktober 2003, U 102/00). Somit steht die fehlende Ausbildung des

Versicherten in diesem Bereich einer Anstellung nicht entgegen. Auch die übrigen

Bedingungen für die Anwendbarkeit der DAP gemäss Ziff. 7.1 hiervor sind

vorliegend erfüllt worden, sodass die Festsetzung des Invalideneinkommens

(mittels DAP) nicht zu beanstanden ist. Wie aber vorgehend ausgeführt, ist beim

Invalideneinkommen lediglich das aus den DAP-Blättern resultierende

Durchschnittseinkommen von CHF 61'330.00 (vgl. Suva-Nr. 310, S. 1) zu berücksichtigen,

nicht jedoch die vom Beschwerdeführer vor dem Unfall inngehabte und danach von

seiner Ehefrau weitergeführte Hauswartstätigkeit mit einem Einkommen von

CHF 7'800.00.

Nicht zu

beanstanden und auch nicht umstritten ist dagegen das von der Beschwerdegegnerin

festgelegte Valideneinkommen von CH 76’440.00. Diesbezüglich stützt sich die

Beschwerdegegnerin auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers sowie auf das als Hauswart erzielte Zusatzeinkommen (vgl. S.

21 des Einspracheentscheides). Daraus resultiert – in Abweichung zum

angefochtenen Einspracheentscheid – ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 %,

womit die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist.

8. Schliesslich ist auf die von Seiten des Beschwerdeführers

bestrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung durch Dr. med. I.___

(Suva-Nr. 295) einzugehen.

8.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.

3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen

beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff).

Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den

Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse

und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten

Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der

Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva-Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 - 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

8.2 In seinem Bericht betreffend die

Beurteilung des Integritätsschadens vom 18. März 2016 (Suva-Nr. 295) hielt

Dr. med. I.___ fest, der Versicherte habe nach einer vorderen unteren

Schulterluxation mit Bankart-Läsion sowie Supraspinatus-Teilläsion trotz

rekonstruktiver Operation mit Re-Operationen bei Low-grade-Infekt eine

persistierend eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts. Eine

wesentliche Verbesserung sei nach dieser Zeit nicht mehr zu erwarten. Bei einer

Beweglichkeit bis zur (Abduktion), resp. knapp über die Horizontale (Flexion)

werde der Integritätsschaden gemäss Tabelle 1.2 (Integritätsschaden bei

Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) mit 15 % beziffert.

8.3 Dagegen vertritt der

Beschwerdeführer die Ansicht, gemäss

Suva-Tabelle 7 sei bei Diskushernien mit geringen Dauerschmerzen, welche bei Belastung

zunehmen würden, aber auch in Ruhe vorhanden seien, eine

lntegritätsentschädigung von 10 - 20 % zu gewähren. Sodann seien die

Funktionsausfälle im rechten Arm und rechten Finger mitzuberücksichtigen. Eine

Ulnarislähmung rechts proximal sei mit 15 % zu beziffern (Tabelle 1). Wie

jedoch bereits vorgehend festgehalten, handelt es sich bei der Diskushernie

sowie den neurologischen Funktionsausfällen bzw. der Ulnarislähmung nicht um

unfallkausale Beschwerden, weshalb diese bei der Beurteilung des Integritätsschadens

nicht zu berücksichtigen sind. Im

Übrigen wurde von Seiten der behandelnden Ärzte die Einschätzung der

Integritätsentschädigung von Dr. med. I.___ nicht kritisiert. Demnach ist

die zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % nicht zu beanstanden.

9. Somit ist die Beschwerde

insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 7.

Mai 2019 betreffend die Höhe der zugesprochenen Rente aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente von 20 %.

Dagegen wird die Beschwerde bezüglich der Zusprache einer höheren

Integritätsentschädigung abgewiesen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn

zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.

Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangt der

Beschwerdeführer einerseits die Zusprache einer UV-Teilrente von mindestens 62

% sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 40 %. Während die

Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen wird, als dem Beschwerdeführer ab 1.

Mai 2016 eine Rente von 20 % zugesprochen wird, wird die Beschwerde

bezüglich einer höheren Integritätsentschädigung abgewiesen. Angesichts der im

vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der

Prozessaufwand des Versichertenanwaltes höher ausfiel, weil er eine höhere

Integritätsentschädigung verlangt hat und dies entsprechend begründen musste.

Demnach rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um 1/4 auf 3/4 zu kürzen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem

Beschwerdeführer eine ordentliche reduzierte Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Kostennote vom 16. August 2019

(A.S. 92 f.) ist insoweit zu kürzen, als Orientierungskopien an den Klienten

(davon wird bei Positionen «Brief an Klient», die sich nicht anderweitig

erklären lassen, ausgegangen), das Fristerstreckungsgesuch vom 22. Januar 2019

sowie die Einreichung der Kostennote am 16. August 2019 als Kanzleiaufwand

gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht

separat entschädigt wird. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die in der

Kostennote aufgeführten Auslagen für die Kopien der Suva-Akten von CHF 328.50.

So ist es dem Vertreter zuzumuten, diese von der Suva kostengünstig in

elektronischer Form einzuverlangen. Somit ist in Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung

auf CHF 2'713.80 festzusetzen (12.99 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 112.20 und MwSt; davon 3/4).

10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem

Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai 2019 betreffend

die Höhe der zugesprochenen Rente aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat ab

1. Mai 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente von 20 %.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2'713.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit den Urteilen 8C_319/2020 und 8C_346/2020 vom 3. September

2020 bestätigt.