VSBES.2018.272
Unfallversicherung
27. April 2020Deutsch72 min
die Betondecke heruntergestürzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 2). Im Bericht des B.___
Source so.ch
7.2a
Urteil vom 27. April 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962, liess der
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 22. April 2013 mitteilen, er
sei am 3. April 2013 bei der Arbeit durch ein Unterdach eingebrochen und auf
die Betondecke heruntergestürzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 2). Im Bericht des B.___
vom 21. Mai 2017 (Suva-Nr. 9) werden in diesem Zusammenhang als Diagnosen aufgeführt:
«6 Wochen nach Sturz auf rechte Seite mit V.a. vordere untere Schulterluxation
mit Selbstreposition, fragliche Rotatorenmanschettenläsion».
Nach der Vornahme medizinischer
Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 21. September 2016 (Suva-Nr. 322) per 1. Mai 2016 eine Invalidenrente von
CHF 528.60 pro Monat bei einem versicherten Verdienst von CHF 72'081.00 und einem
Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 Einsprache erheben (Suva-Nr. 328).
Nach Durchführung weiterer Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Juli
2018 eine Verfügung (Suva-Nr. 386), worin sie die Unfallkausalität zur
Ulnarisneuropathie am rechten Arm verneinte. Dagegen liess der Beschwerdeführer
am 31. August 2018 (Suva-Nr. 393) ebenfalls Einsprache erheben. Mit
Entscheid vom 15. Oktober 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 19. Oktober 2016 insofern teilweise gut,
als sie einen versicherten Jahresverdienst von CHF 79'881.00 annahm, woraus –
trotz eines neu tieferen Invaliditätsgrades von 10 % – eine höhere monatliche
Rente von CHF 532.50 resultierte. Im Übrigen wies sie sowohl die Einsprache vom
19. Oktober 2016 als auch die Einsprache vom 31. August 2018 ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 14. November 2018 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 25 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober
2018 sowie die diesem zugrundeliegenden Verfügungen vom 21. September 2016
sowie vom 5. Juli 2018 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien infolge des
Unfallereignisses vom 3. April 2013 ab 1. Mai 2016 eine UVG-Invalidenrente
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 62 % sowie eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens
40 % zuzusprechen (Streitgegenstand gemäss Verfügung vom 21. September 2016).
3. Dem Beschwerdeführer seien infolge des
Unfallereignisses vom 3. April 2013 in Bezug auf die Ulnarisneuropathie
(Streitgegenstand gemäss Verfügung vom 5. Juli 2018) die vollumfänglichen
Leistungen nach UVG, insbesondere vorderhand Taggelder nach Massgabe der durch
die B.___ und den Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie die Übernahme
der Kosten der Heilbehandlungen, zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Einholung eines externen bidisziplinären Gutachtens unter Einbezug der
Disziplinen Orthopädie und Neurologie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.
Dezember 2018 (A.S. 59 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 28. Februar 2019
(A.S. 77 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Mit Duplik vom 18. März 2019
(A.S. 87) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er
bereits zeitnah zum Unfall an neurologischen Problemen im Zusammenhang mit dem
unfallbedingten Schulter- / Arm- / Handschaden rechts
gelitten. Leider habe sich die Orthopädie des B.___ initial nach dem Unfall in
ihren Berichten einzig auf die orthopädischen Aspekte des Schulterschadens
konzentriert, welcher offensichtlich gewesen sei. Als der Beschwerdeführer aber
am 27. März 2014 erstmals vom Kreisarzt untersucht und der Befund erstmals
einigermassen detailliert schriftlich rapportiert worden sei, habe er
Sensibilitätsstörungen im rechten Arm ab Schulter bis in die Finger beklagt.
Dem Protokoll des Case Managements vom 22. Mai 2014 sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer weiter unter Sensibilitätsstörungen in Mittel-, Ring- und
Kleinfinger gelitten habe. Entsprechend diesem Protokoll sei das B.___ über die
Sensibilitätsstörungen orientiert worden. Dennoch seien diese in den Berichten
des B.___ weiterhin nicht erwähnt worden. Entsprechend sei entgegen den
Ausführungen im Einspracheentscheid erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits
zeitnah an diesen Beschwerden gelitten habe. Auch aus dem Umstand, dass eine
Ulnarisneuropathie erst später diagnostiziert worden sei, könne nicht abgeleitet
werden, dass kein Kausalzusammenhang bestehe. Sodann habe die Neurologie mit
Bericht vom 5. September 2014 ein thoracic outlet Syndrom für unwahrscheinlich
gehalten, womit die Beschwerden als unfallbedingt qualifiziert worden seien und
übereinstimmend mit dem klinischen und apparativen Befund eine proximale
UInarisneuropathie rechts diagnostiziert worden sei. Die Diagnose werde im
Bericht vom 5. September 2014 klar gestellt. In der Folge habe der
Kreisarzt mit Notiz vom 8. Oktober 2014 zumindest eine Teilkausalität bejaht.
Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge durchgehend die Ulnarisneuropathie als
unfallbedingt bejaht und auch die entsprechenden Heilbehandlungen bis zur
Verfügung vom 21. September 2016 erstattet. Auch darin werde die Kausalität des
Nervenschadens zum Unfall nicht verneint. Die Beschwerdegegnerin sei hierauf zu
behaften. Die Kausalität sei als anerkannt zu betrachten. Entgegen den
Ausführungen im Einspracheentscheid seien die Elaborate von Dr. C.___ schon mit
Blick auf die bundesgerichtlich aufgestellten Beweisregeln ohnehin kaum
beweiskräftig und vermöchten keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs zu bilden. Zumal die Ärztin den Beschwerdeführer nicht
persönlich untersucht, noch nicht einmal alle medizinischen Akten eingesehen
und sich in diametralen Widerspruch zu den behandelnden Ärzten gesetzt habe,
ohne diesen Widerspruch adäquat aufzulösen. Die Berichte von Dr. med. C.___
seien sodann auch in materieller Hinsicht beweisuntauglich und nicht überzeugend.
Zunächst habe die Suva-Ärztin in ihrem Bericht vom 1. Februar 2018, die zuvor
bereits mehrfach und auch danach bestätigte und anhand der Akten klar
feststehende Ulnarisläsion als solche verneint. Darauf, dass die Neurologie des
B.___ bereits im September 2014 nach Zuweisung durch die Orthopädie eine
Ulnarisläsion diagnostiziert und eine krankhafte Nervenschädigung für
unwahrscheinlich gehalten habe, gehe die Suva-Ärztin ebenfalls nicht ein.
Ebenfalls unerwähnt lasse die Kreisärztin die diametral entgegengesetzte Einschätzung
des Neurologen Dr. med. D.___. Mit dieser setze sie sich gerade nicht
auseinander und sie vermöge nicht schlüssig darzulegen, inwiefern Dr. med. D.___
Diagnose unzutreffend sein solle. Dass Dr. D.___ eine Ulnarisneuropathie
verneint habe, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid in Ziff.
4.1.2
suggeriere, sei schlicht unzutreffend. Diese sei viel mehr explizit
diagnostiziert und bejaht worden. Lediglich an einer Sulcusproblematik habe
Dr. D.___ Zweifel gehabt und die neurologische Problematik vielmehr in
mehreren Berichten als proximale Ulnarisneuropathie im Schulterbereich
verordnet (vgl. Bericht vom 31. August 2017). Soweit die Suva-Ärztin den
Bericht von Dr. med. E.___ vom B.___ vom 3. Oktober 2017 zitiere, gehe sie
auch mit diesem selektiv und verzerrend um. So habe Dr. med. E.___ keineswegs
festgehalten, ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei nicht überwiegend
wahrscheinlich. Ein solcher Zusammenhang sei von ihm vielmehr offengelassen und
später mit Bericht vom 5. März 2018 explizit bejaht worden. Auch habe er
nicht eine volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten attestiert, wie die
Suva-Ärztin festhalte, sondern eine volle Präsenz mit der Notwendigkeit
regelmässiger Pausen, die er aber nicht habe zu beziffern vermögen. Gleiches
sei auch zum Elaborat derselben Suva-eigenen Ärztin vom 3. Juli 2018 zu sagen.
Zusätzlich habe sie in «Fallbetrachtung Teil 2» in Widerspruch zur ersten
Beurteilung zumindest implizit das Vorliegen einer Ulnarisneuropathie bejaht,
verlege sich aber nun zugunsten ihrer Arbeitgeberin Suva darauf, diese als
unfallfremd zu qualifizieren. Die Suva-Ärztin verschweige geflissentlich, dass
sowohl die apparativen Testungen bei Dr. med. D.___ als auch jene in der
Neurologie des B.___ eine Ulnarisläsion gerade hätten zu bestätigen vermögen.
Dr. med. D.___ werde selektiv dahingehend zitiert, als habe er keine
Ulnarisneuropathie im Sulcusbereich zu erheben vermocht. Der Bericht und die
Schlüsse von Dr. med. E.___ würden von ihr gleichsam ignoriert. Dr. med. E.___
habe Folgendes ausgeführt: «Der Patient erlitt ein Trauma, welches sich absolut
dafür qualifiziert, einen Plexusschaden hervorzurufen. Das Trauma, der
zeitliche Verlauf, die Anamnese, auch die Schultersteife, welche in
Zusammenhang stehen kann mit neurologischen Problemen, passt ganz hervorragend
dazu. Der Patient sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie
vergleichbare Probleme gehabt. Ein Anzeichen für ein Thoracic outlet habe nicht
bestanden, einzig der zeitliche Zusammenhang zu diesem Unfall. Aus diesem Grund
würde ich diesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der
neurologischen Problematik des Patienten sehen». Es könne damit nicht auf die
Beurteilungen der Suva-angestellten Ärztin abgestellt werden. Daran änderten
auch die neusten ärztlichen Berichte nichts. Diese stützten keinesfalls die
Kausalitätsbeurteilung der Kreisärztin. Mit den Ausführungen im
Einspracheentscheid betreffend den Arztbericht von Dr. med. F.___ werde
verkannt, dass auch dieser das Vorliegen einer Ulnarisneuropathie klarerweise
bejahe. Dazu komme nun aber eine andere Verdachtsdiagnose – jene der fokalen
Dystonie, in deren Zusammenhang er weitere Abklärungen empfehle. Einerseits
handle es sich hierbei eben nur um eine Verdachtsdiagnose, andererseits spreche
sich Dr. med. F.___ denn auch nicht explizit darüber aus, ob die
Ulnarisneuropathie unfallbedingt sei oder nicht. Implizit bejahe er die
Kausalität der Ulnarisneuropathie.
Dasselbe gelte in Bezug auf die
Beurteilung von Dr. G.___. Dieser beantworte lediglich die Frage, ob die
rechtsseitigen Schulterbeschwerden mit der Ulnarisneuropathie in Zusammenhang
stünden. Nicht aber, ob die Ulnarisneuropathie unfallbedingt sei. Sodann seien
entgegen der unzutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid auch die
Rückenbeschwerden als unfallkausal zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin
verneine die Unfallkausalität wiederum hauptsächlich damit, dass zeitnah zum
Unfall keine Rückenschmerzen erwähnt worden seien. Diesbezüglich gelte es
dasselbe auszuführen, wie auch betreffend der Ulnarisneuropathie. Leider habe
sich die Orthopädie des B.___ initial nach dem Unfall in ihren Berichten einzig
auf die orthopädischen Aspekte des Schulterschadens konzentriert. Überhaupt
seien besagte Berichte, was die Befunderhebung betreffe, äusserst rudimentär.
Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden hätten keinen Eingang in
dieselben gefunden. Selbst Dr. med. E.___ des B.___ habe mit Bericht vom
5.
März 2018 festgehalten, dass man sich spitalseitig hauptsächlich auf
die Schulter konzentriert habe und die Probleme mit den Sensibilitätsstörungen
im Arm nie klar untersucht worden seien. Bereits am 16. Juli 2013 sei dann
aber ein MRI des Rückens angefertigt worden. Im MRI-Bericht des B.___ vom 16.
Juli 2013 werde ausgeführt, dass nach dem Unfallereignis vermehrte Schmerzen im
Rücken ausstrahlend ins Bein aufgetreten seien, welche auf multisegmentale
Degeneration der LWS, Multisegmentale Spondylarthrose, Diskusprotrusionen auf
Höhe L2/3, L3/4 und L4/5 sowie L5/S1 zurückzuführen seien und mit der
Schmerzsituation des Beschwerdeführers korrelierten (Bericht Dr. med. H.___
vom 19. August 2013). Betreffend die von der Beschwerdegegnerin zitierten
bundesgerichtliche Rechtsprechung gelte es zu bemerken, dass eben gerade nicht
völlig ausgeschlossen sei, dass ein Unfallereignis als eigentliche Ursache
einer Diskushernie in Betracht falle. Die allgemeine Erfahrungsregel gelange
vorliegend nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer sei aus rund drei Metern
Höhe auf eine Betondecke gestürzt. Bei diesem Unfall handle es sich klarerweise
um einen schweren Unfall. Im Weiteren seien die Symptome der Diskushernie
unverzüglich aufgetreten und der Beschwerdeführer sei ab Unfallereignis und in
Folge dessen 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zusammen mit der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis an keinerlei Rückenbeschwerden gelitten
habe, lägen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen der allgemeinen
medizinischen Erfahrungstatsache das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden
Verschlimmerung geführt habe und die Rückenbeschwerden entsprechend als
unfallkausal zu qualifizieren seien. Des Weiteren sei das von der Beschwerdegegnerin
bzw. vom Kreisarzt Dr. I.___ angenommene Zumutbarkeitsprofil schlicht
falsch. Dies bereits deshalb, weil der Kreisarzt die Rückenbeschwerden nicht
berücksichtigt habe, welche aber im Sinne des in den vorstehenden Ziffern
Ausgeführten ebenfalls als unfallkausal zu qualifizieren seien. Sodann gingen
sämtliche sonst involvierten Ärzte und auch die J.___-Gutachter von einem
verminderten Rendement aus. Es stimme denn auch schlicht nicht, dass die J.___-Gutachter
bloss aufgrund der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule von einer 25%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. Der orthopädische Gutachter führe
auf S. 10 folgendes aus: «Für eine leichte, vollständig angepasste Tätigkeit
ist der Explorand zu 75 % arbeitsfähig. Die angepasste Tätigkeit sollte keine
schulterbelastenden Arbeiten über der Horizontalen, Gewichtsbelastungen von
mehr als 5 kg beinhalten. Bezüglich der Lendenwirbelsäulenbeschwerden
sollte der Explorand nicht nach vornübergebeugt, sondern wechselseitig
belastend, stehend, gehend und sitzend mit Gewichtsbelastung von unter 10 kg
ohne in der Lendenwirbelsäule rotieren zu müssen arbeiten. Die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit entsteht aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zur Vermeidung
einer Beschwerdeexazerbation.» Auch bei der Konsensbeurteilung hielten die
Gutachter fest, dass sich aus der Gesamtschau eine Einschränkung von 25 %
ergebe. Dass sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % bloss
aufgrund der Lendenwirbelsäulenbeschwerde ergebe, hielten die Gutachter
nirgends fest. An dieser Stelle gelte es zudem anzufügen, dass auch die
Einschätzung der J.___-Gutachter den Einschränkungen des Beschwerdeführers
nicht gerecht werde bzw. auch deren Beurteilung nicht schlüssig und
nachvollziehbar sei. Die Gutachter des J.___ begründeten die von ihnen
attestierte Restarbeitsfähigkeit von 75 %, weIche mit sämtlichen
anderweitigen medizinischen Einschätzungen und Fakten divergiere, in keiner
Weise. Sie hielten einzig fest, dass sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit
mit der Notwendigkeit vermehrter Pausen rechtfertige. Innert welcher Kadenz
entsprechende Pausen in welchem Umfang nötig seien, werde indessen nicht
erläutert. Damit werde die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit
unzureichend und nicht schlüssig begründet. Abgesehen davon, attestierten auch
die J.___-Gutachter zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. So habe der neurologische Teilgutachter auf S. 12
festgehalten, aktuell sei der Explorand zu 50 % arbeitsfähig. Eine stufenweise
Steigerung sei theoretisch möglich. Insgesamt sei zu erwarten, dass mit
langsamer Steigerung in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
75.
% erreicht werden könne. Damit attestierten auch die J.___-Gutachter de
facto zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Soweit sie
eine Steigerung propagierten, sei dem entgegen zu halten, dass eine solche
gerade nicht habe realisiert werden können. Zudem habe Dr. med. E.___ mit
Bericht vom 22. Juni 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits
aufgrund der Schulterproblematik in einer leidensangepassten Tätigkeit bloss
noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dies habe er dann mit Bericht vom 2. November
2015.
bestätigt, in welchem er ausgeführt habe, dass die Arbeitsfähigkeit nicht
gesteigert werden könne. Zu berücksichtigen sei sodann die durch die IV
initiierte Arbeitserprobung in der Stiftung Wendepunkt. Auch dort habe die
verwertbare Leistung des Beschwerdeführers trotz tadellosem Einsatz einer
Tätigkeit von rund 50 % entsprochen, die er sodann im Anschluss auch in einer
Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt bei der Firma K.___ GmbH habe umzusetzen
vermögen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_833/2007 vom 4.
Juli 2008) verhalte es sich so, dass wenn die ermittelte medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu der während einer mehrwöchigen Abklärung bei einwandfreiem
Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisierten und gemäss
Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung stehe, dies
ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermöge.
Entsprechend sei die Einschätzung der versichungsangestellten Ärzte der Suva
vorliegend punkto Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht beweistauglich. Schlicht nicht nachvollziehbar sei des
Weiteren die Beurteilung der Kreisärztin Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer
trotz der unbestrittenermassen bestehenden Schulterbeschwerden einer
Nebentätigkeit als Hauswart noch nachgehen können solle. Selbst nach dem –
ausdrücklich bestrittenen – Zumutbarkeitsprofil, welches der Kreisarzt I.___
aufgestellt habe, seien Hauswarttätigkeiten klarerweise nicht mehr möglich. Wie
der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Beschwerden etwa noch die
Beleuchtung mit Überkopfarbeit betreuen solle oder Gartenarbeiten oder eine
Schneeräumung erledigen solle (vgl. Suva-Nr. 384), bleibe das wohlgehütete
Geheimnis der bei der Suva angestellten Ärztin, welche sich in ihrer pauschalen
Gesundschreibung freilich auch mit keiner Silbe mit dem Tätigkeitsprofil des
Abwart-Allrounders auseinandersetze. Wie der Beschwerdeführer, der keine
Tätigkeiten über Schulterniveau ausüben könne, noch einer Hauswarttätigkeit
nachgehen solle, sei schlicht fraglich. Es sei notorisch, dass eine Hauswarttätigkeit
diverse Arbeiten über Schulterhöhe sowie auch Arbeiten mit Vibrationen und
Schläge auf das Schultergelenk beinhalte. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer
diese Tätigkeit klarerweise nicht mehr zuzumuten. Sodann sei auch das von der
Beschwerdegegnerin festgesetzte lnvalideneinkommen nicht korrekt. So verbiete
sich zunächst die Anrechnung des Nebenverdienstes als Hauswart. Diese Tätigkeit
sei für den Beschwerdeführer klarerweise nicht mehr zumutbar. Im Weiteren sei
auch das von der Beschwerdegegnerin anhand der DAP-Methode eruierte
Invalideneinkommen viel zu hoch. Die Auswahl der Stellen durch die
Beschwerdegegnerin sei schlicht willkürlich. Bei allen durch die
Beschwerdegegnerin ausgewählten Stellen belaufe sich der durchschnittliche
Verdienst auf über CHF 60’000.00. Wieso die Beschwerdegegnerin genau diese
ausgewählt habe, sei in keiner Weise begründet und nicht nachvollziehbar.
Anhand der Gesamtauswahl sei auch nicht ersichtlich, ob sämtliche Stellen dem
Beschwerdeführer noch zumutbar wären. Bei den meisten dürfte dies aus
unfallbedingten körperlichen Gründen etwa kaum der Fall sein und für
beispielsweise Büroarbeiten würde die Ausbildung fehlen. Was die fünf
ausgewählten Arbeitsplätze betreffe, so seien auch diese nicht zumutbar. So sei
entweder das Einschalten von Pausen – welcher der Beschwerdeführer, wie bereits
ausgeführt worden sei, jedoch bedürfe – nicht möglich oder aber es wäre eine
Anlehre vorausgesetzt, welche nicht vorhanden sei. Entsprechend könne nicht auf
die DAP-Zahlen der Suva abgestellt werden. Vielmehr sei auf die zuletzt bei
Rentenzusprache ausgeübte Tätigkeit bei der Firma K.___ abzustützen. Das dort
ausgeübte 50%ige Arbeitspensum entspreche dem in zumutbarer Weise noch
erzielbaren Lohn in der Höhe von CHF 29’250.00. Aufgerechnet auf ein
100%-Pensum würde ein Lohn von Fr. 4’500.00 x 13 resultieren. Ein Vergleich mit
dem DAP-Ergebnis zeige, dass es sich dabei um einen angemessenen und
realistischen Lohn handle. Auch aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung 54 Jahre alt gewesen sei, über
keine Ausbildung verfüge und vor dem Unfall 26 Jahre lang bei demselben
Arbeitgeber tätig gewesen sei, liege es auf der Hand, dass dieser keinen
höheren Lohn erzielen könnte. Dem Invalideneinkommen von CHF 29’250.00 sei
das Valideneinkommen von CHF 76‘440.00 gegenüberzustellen. Damit ergebe sich
ein lnvaliditätsgrad von rund 62 %. Schliesslich habe die
Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung nicht korrekt festgesetzt. Auch
die Festsetzung der Integritätsentschädigung basiere auf der Annahme, dass die
Rückenproblematik nicht unfallkausal sei. Die von der Beschwerdegegnerin
gewährte Integritätsentschädigung von 15 % berücksichtige bloss die
Schulterproblematik. Wie bereits ausgeführt worden sei, seien jedoch auch die
Rückenbeschwerden zu berücksichtigen. Hierbei sei von einer
lntegritätsentschädigung von mindestens 10 % auszugehen. Gemäss Suva-Tabelle 7
sei bei Diskushernien mit geringen Dauerschmerzen, welche bei Belastung
zunehmen würden, aber auch in Ruhe vorhanden seien, eine lntegritätsentschädigung
von 10 - 20 % zu gewähren. Sodann seien die Funktionsausfälle im rechten Arm
und rechten Finger mitzuberücksichtigen. Eine Ulnarislähmung rechts proximal
sei mit 15 % zu beziffern (Tabelle 1). Zusammenfassend habe der
Beschwerdeführer entsprechend Anspruch auf eine lntegritätsentschädigung von
mindestens 40 %.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, aufgrund der medizinischen Aktenlage und dabei insbesondere mit
Blick auf die nachvollziehbar begründete, sämtliche Vorakten (inkl. der
bildgebenden Befunde) berücksichtigende und insgesamt die höchstrichterlichen
Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte erfüllende Beurteilung
von Prof. Dr. med. C.___ vom 1. Februar 2018 mit Ergänzung vom 3. Juli
2018.
sei vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
die am 20. Februar 2018 operativ angegangene Ulnarisneuropathie mit offener
Dekompression des Nervus ulnaris am rechten Ellenbogen, subkutane
Vorverlagerung bei deutlicher Instabilität in einem kausalen Zusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 3. April 2013 stehe. Bildgebend habe keine Sulcus
ulnaris-Läsion festgestellt werden können. Die Ulnarisneuropathie betreffe
keine strukturelle Läsion im Zusammenhang mit dem initialen Ereignis. Soweit
geltend gemacht werde, der Versicherte habe bereits zeitnah unter
neurologischen Probleme gelitten, so könne einerseits nur anerkannt werden, was
aktenmässig dokumentiert sei, andererseits könnten diese mannigfaltiger Art
sein und würden vorliegend denn auch nicht bestritten, wie die Ausführungen im
kreisärztlichen Bericht vom 27. März 2014 zeigten. Auch Dr. med. E.___ habe
diese Beschwerden erkannt und diese als neurologisches Problem, betreffend
welchem sich der Versicherte in Geduld üben müsse, qualifiziert. Allerdings sei
zu betonen, dass diese somit erstmals ungefähr ein Jahr nach dem Trauma
dokumentiert worden seien. Dr. med. E.___ habe am 16. September 2015 die
Beschwerden im Medianusbereich als «neu» störend bezeichnet und wiederum eine
neurologische Überprüfung empfohlen. Gemäss dem neurologischen Bericht vom 10.
Oktober 2015 gebe der Versicherte – nach Beginn des Arbeitsversuches – nach der
Arbeit Schmerzen an. Es habe sich die Frage nach einem Karpaltunnelsyndrom bei
«neuerdings» belastungsabhängigen Kribbelparästhesien an der Hand und Schmerzen
rechts gestellt. Hingegen habe sich die Neurographie des N. medianus und
N. ulnaris rechts bis auf eine grenzwertige F-Wellenlatenz normal gezeigt. Dr.
med. L.___ habe dies klinisch als Schultergürtel-Engpass-Symptomatik beurteilt.
Passend dazu seien neben den Schmerzen auftretende Sensibilitätsstörungen.
Hinweise auf ein zusätzliches Karpaltunnelsyndrom oder ein fassbares Sulcus
ulnaris-Syndrom fehlten elektrophysiologisch. Nicht ersichtlich sei, inwieweit
der Rechtsvertreter aus dem Bericht der nachfolgenden neurologischen
Abklärungen vom 5. September 2014 auf eine begründete
Kausalitätsbeurteilung einer Ulnarisneuropathie schliessen wolle, sei doch
lediglich festgehalten, dass klinisch eine sensible Ulnarisneuropathie
vorliegen würde, obschon neurographisch als Korrelat einzig eine diskret
verlängerte F-Wellenlatenz vorgelegen habe. Obschon der Kreisarzt am 8. Oktober
2014.
für neurologische Beschwerden (Missempfindungen an Klein-, Ring- und
Mittelfinger rechts) einen teilweisen Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen
gehabt habe, sei damit in keiner Weise ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang
zwischen der am 20. Februar 2018 operierten Ulnarisneuropathie und dem
Unfall hergestellt, zumal zu beachten sei, dass immerhin noch im August 2017
keine Ulnarisneuropathie habe diagnostiziert werden können (vgl. explizit Dr.
med. D.___ am 2. Februar 2018). Bereits angesichts dieser Ausführungen könne
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in keiner Weise die Rede davon
sein, dass die Suva diese unterschiedlich beklagten Beschwerden dannzumal, etwa
mit nicht näher begründeten Kreisarztnotiz vom 10. Oktober 2014 als
Ulnarisneuropathie zum Unfall 3. April 2013 kausal anerkannt habe und
vorliegend die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung zu erfüllen wären. Die
Neurologin des B.___ habe in ihrem Bericht vom 5. September 2014 (Suva-Nr.
145) explizit davon geschrieben, dass die Ulnarissymptomatik erst im Verlauf
aufgetreten sei. Dem Beschwerdeführer liege zudem offenbar ein anderer Bericht
von Dr. D.___ vom 2. Februar 2018 (Suva-Nr. 363) vor. Entgegen seinem
Einwand habe der Neurologe nämlich darin explizit betont, dass zumindest im
Zeitpunkt der Untersuchung vom August 2017 keine Ulnarisneuropathie im
Sulcusbereich detektierbar gewesen sei (Suva-Nr. 363). Sodann sei nicht
nachvollziehbar, woraus der Beschwerdeführer aus der Beurteilung von Dr. med. E.___
vom 5. März 2018 auf eine Kausalitätsbegründung mit dem erforderlichen
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schliesse. Dr. med. E.___
halte klar fest, die Frage lasse sich nur schwierig beantworten. Das erlittene
Trauma qualifiziere sich absolut dafür, einen Plexusschaden hervorzurufen. Das
Trauma, der zeitliche Verlauf, die Anamnese, die Schultersteife, welche in
Zusammenhang mit neurologischen Problemen stehen könne, passe hervorragend
dazu. Der Beschwerdeführer sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie
vergleichbare Probleme gehabt. Ein Thoracic outlet habe nicht bestanden. Aus
diesem Grund sehe er, Dr. med. E.___, diesen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der neurologischen Problematik des
Beschwerdeführers. Angesichts dessen führe Dr. med. E.___ lediglich aus, dass
das Trauma geeignet wäre, einen Plexusschaden hervorzurufen. Inwiefern das
Trauma diesen tatsächlich und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht
habe, vermöge er nicht zu begründen. Der erwähnte zeitliche Verlauf deute eben
gerade nicht darauf hin. Auch einen Zusammenhang mit der Schultersteife und den
neurologischen Problemen bezeichne er nur als möglich. Ein überwiegend
wahrscheinlicher Kausalzusammenhang sei damit, angesichts sämtlicher übriger
Akten, insbesondere auch seinen bisherigen Ausführungen, etwa am 3. Oktober
2017, nicht erstellt. Soweit er sich darauf berufe, der Versicherte sei vor dem
Trauma aktiv gewesen und habe keine Beschwerden beklagt, so laufe diese
Argumentation immerhin lediglich auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss
«post hoc, ergo propter hoc» hinaus, was zum Nachweis eines natürlichen
Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend sei. Auch seine
Auseinandersetzung mit dem Bericht von Prof. Dr. med. C.___ vom 1. Februar 2018
ergebe nichts anderes; so führe Dr. med. E.___ zwar aus, in der Operation habe
sich eine Kalibriersprung im Nerv im Bereich des Sulcus nervi ulnaris, also
eine klare mechanische Einengung gezeigt, inwieweit dies indes eine organisch
objektivierbare unfallbedingte strukturelle Läsion wäre, habe er nicht
angeführt. Vielmehr führe Prof. Dr. med. C.___ diesbezüglich, also in
eingehender begründeter Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. E.___
vom 5. März 2018 aus, dass der intraoperativ festgestellte «Kalibiersprung im
Nerv im Bereich Sulcus nervi ulnaris, also eine klare mechanische Einengung»
ein typischer Befund bei einer Nervus ulnaris-Kompression darstelle, ein
Zusammenhang mit dem initialen Ereignis indes nicht wahrscheinlich sei. Was der
Beschwerdeführer zudem nicht erwähne, sei die Tatsache, dass keiner der
involvierten Ärzte sich mit der Kausalitätsfrage eingehend beschäftige und
dabei seine Auffassung bestätigt und jene von Prof. Dr. C.___ widerlegt hätte.
Des Weiteren stützten die neusten ärztlichen Beurteilungen die
Kausalitätsbeurteilung der Versicherungsmedizin der Suva eindeutig. Dr. med. F.___
etwa habe mit seinem Bericht vom 28. September 2018 die Hauptdiagnose
eines Vd. auf eine fokale Dystonie des rechten Arms bei Ulnaris Neuropathie mit
Dekompression St. post subkutane Vorverlagerung bei deutlicher Instabilität am
20.
Februar 2018 gestellt. Dystonien seien Bewegungsstörungen, die im Gehirn
verursacht würden. Sie äusserten sich durch unwillkürliche und anhaltende
Muskelanspannungen, also Verkrampfungen, die zu ungewöhnlichen Körperhaltungen
(z.B. des Kopfes oder der Gliedmassen) und zu unkontrollierbaren Bewegungen
(z.B. Verkrampfungen der Augenlider) führten. Die Symptome einer Dystonie stellten
sich unterschiedlich dar, je nachdem, welche Bereiche des Gehirns betroffen
seien und auf welche Körperregion(en) die Bewegungsstörung dadurch beschränkt
bleibe. Es handle sich um eine Erkrankung mit zentraler Schädigung (im Gehirn)
und sei schulterunabhängig. Sodann verneine auch Dr. med. G.___ mit Beurteilung
vom 28. August 2018 zu Handen des Versicherten, der nachgefragt habe, ob die
rechtsseitigen Schulterbeschwerden und die proximale Ulnarisneuropathie in
Zusammenhang stehen würden, einen Kausalzusammenhang zwischen den beklagten
Restbeschwerden in der rechten Schulter und der proximalen Ulnarisneuropathie
explizit. Durch die Operation vom 20. Februar 2018 am rechten Ellenbogen sei
ein grosser Teil der störenden Beschwerden im Ellenbogen/Hand – plötzliche
stromstossartige Schmerzen, Kribbeln der Finger – fast vollständig
verschwunden; das motorische Defizit habe sich jedoch noch nicht wesentlich
verbessert. Die Beschwerden in der rechten Schulter, welche schon lange
bestünden, würden nicht zu einer proximalen Ulnarisneuropathie passen, sie
seien eher dem protrahieren Verlauf mit posttraumatischer Capsulitis und
späterer Revision bei Infekt zuzuschreiben, eine relevante Läsion der SSP-Sehne
habe im MRI der Schulter im September 2017 ausgeschlossen werden können.
Angesichts des soeben Ausgeführten seien keine auch nur geringen Zweifel an der
Beurteilung von Prof. Dr. med. C.___ auszumachen und diese sei als voll
beweiskräftig zu qualifizieren. In Bezug auf die Rückenbeschwerden stehe sodann
fest, dass diese nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu qualifizieren
seien. Bereits am 14. Oktober 2013 habe der Kreisarzt festgehalten, dass
die lumbalen Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall
zurückzuführen seien. In den zeitnahen ärztlichen Berichten und im
Einsatzprotokoll des Krankenwagens würden Rückenbeschwerden nicht erwähnt.
Anderslautende ärztliche Beurteilungen fänden sich in den Akten nicht. Sodann
sei festzuhalten, dass die signifikante und somit dauernde Verschlimmerung
einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen
durch einen Unfall, nur dann bewiesen sei, wenn die Radioskopie ein plötzliches
Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von
Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeige (RKUV 2000 S. 45), was vorliegend
gerade nicht der Fall gewesen sei. Nach der medizinischen Erfahrung vermöge
eine einfache Kontusion oder Distorsion der Wirbelsäule nicht zu
Beeinträchtigungen zu führen, welche nach mehreren Monaten noch anhalten würden.
Nach der Rechtsprechung sei eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch
stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs
bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1). Damit lasse
sich die kreisärztliche Beurteilung auch durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bestätigen. Bereits im Schreiben vom 2. Dezember 2013 habe die
Suva die Leistungsübernahme hierfür abgelehnt. Soweit dargetan werde, die
Rückenbeschwerden seien erst oder vermehrt nach dem Unfall aufgetreten, so
könne damit kein Kausalzusammenhang hergestellt werden. Des Weiteren könne auf
das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. I.___ vom 28. Januar 2016
abgestellt werden. Es lägen keine Akten vor, die hieran Zweifel rechtfertigen
würden. Ein vermindertes Rendement aus unfallbedingter Sicht lasse sich
aufgrund der Akten nicht begründen. Hieran änderten die Ausführungen in der
Begutachtung durch das J.___ vom 4. Juli 2017 nichts. Die abweichende
Einschätzung des Schweregrades bzw. der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
ca. 25 % in einer Verweistätigkeit begründe sich durch die zusätzliche
Berücksichtigung der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, welche gemäss
Beurteilung und aufgrund der Akten sowie der angefertigten Bildgebung mit
belastungsabhängigen Schmerzen und Parästhesien nachvollziehbar seien. Explizit
hielten die Gutachter aber fest, bezüglich der Schulterfunktion seien keine
Abweichungen ersichtlich; bezüglich der Lendenwirbelsäule würden sich
zusätzliche Einschränkungen ergeben. Eine zeitliche Limitierung hinsichtlich
der unfallbedingten Restbeschwerden an der Schulter sei somit nicht
nachvollziehbar, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werde. Weiter
bestätige Prof. Dr. med. C.___ das Zumutbarkeitsprofil. Die Jobbeschreibung als
Hauswart, die im Moment von der Ehefrau des Versicherten übernommen werde, mit
ca. sechs bis sieben Wochenstunden, sei mit dem Zumutbarkeitsprofil vereinbar.
Auch die behandelnden Ärzte vermöchten der Beurteilung nicht begründet zu
widersprechen. So habe Dr. med. E.___ etwa am 5. März 2018 und bestätigend
auch am 29. August 2018 ausgeführt, leichte Tätigkeiten wären ausführbar.
Für stehende und gehende Tätigkeiten sowie sitzende Arbeiten gäbe es keine
Einschränkungen. Administrative Tätigkeiten, beratende Tätigkeiten wären
ganztätig zumutbar. Leichte manuelle Tätigkeiten, auch Büroarbeiten mit der
Bedienung einer Maus bzw. eines Keyboards wären mit entsprechenden Pausen
möglich. Gleichermassen klinge es im Bericht von Dr. med. G.___ vom 28. August
2018.
Ihm gegenüber habe der Versicherte auch angegeben, aktuell sei er durch
chronische LWS-Beschwerden geplagt. Betreffend die Schulter sei das Bewegungsausmass
in der Schulter eingeschränkt seit der Schulteroperation, er habe aktuell, wenn
er nicht den Kopf bewege, keine Beschwerden. Die Versicherungsmedizin habe die
Nebentätigkeit als Hauswart rein von den Unfallfolgen her als durchaus zumutbar
bezeichnet und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen müssten nicht
berücksichtigt werden. Anderslautende begründete Zumutbarkeitsbeurteilungen aus
Sicht eines Unfallmediziners lägen nicht vor. Im Weiteren sei bezüglich des
Invalideneinkommens festzuhalten, dass dieses gestützt auf die kreisärztliche
Zumutbarkeitsbeurteilung sowie gestützt auf die Arbeitsplätze DAP Nrn. 467519,
387103, 374193, 12895496 (Hilfsarbeiter) und 9539504 (Monteur) festgesetzt
worden sei. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils könne auch auf die aufgeführten
Arbeitsplätze abgestellt werden. All die vorgenannten Anforderungen seien
erfüllt. Die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage
kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sei angegeben und betrage in concreto
364, deren Höchstlohn CHF 80‘600.00 und Tiefstlohn CHF 48‘430.00. Soweit
der Versicherte in der beruflichen Eingliederungstätigkeit Schmerzen angegeben
habe, so seien diese subjektiv. Aus diesen Werten der DAP, ohne dass eine
zeitliche Einschränkung bestünde, ergebe sich ein durchschnittliches Einkommen
im Mittel und somit ein Invalideneinkommen von CHF 61‘330.00. Zudem habe
der Versicherte nebst seiner Tätigkeit als Dachdecker auch noch eine
AHV-pflichtige Tätigkeit als Hauswart innegehabt. Wie die Ausführungen von Prof.
Dr. med. C.___ zeigten, wäre dieser Zusatzjob auch mit dem Zumutbarkeitsprofil
vereinbar, womit zum vorgenannten Invalidenlohn CHF 7'800.00 zu addieren
seien (vgl. Unterlagen vom Arbeitgeber vom 1. Juni 2018 zu Handen der Suva).
Schliesslich sei auf die kreisärztliche Beurteilung auch bezüglich
Integritätsschaden abzustellen. Widersprechende ärztliche Berichte, die als
fundiert betrachtet werden könnten, lägen nicht bei den Akten. Es sei nicht zu
beanstanden, dass bei der Einschätzung des Integritätsschadens die
Rückenproblematik und die Ulnarisneuropathie nicht mitberücksichtigt worden seien.
5.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
im Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 die Invalidenrente zu Recht auf 10
% und den Integritätsschaden zu Recht auf 15 % festgesetzt hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Notfallbericht des B.___ vom
5.
April 2013 (Suva-Nr. 78) wurden als Diagnosen festgehalten:
Sturz aus 3 Metern auf die rechte Körperhälfte
mit/bei
-
Verdacht auf Läsion der
Rotatorenmanschette rechts
-
Verdacht auf St. n. älterer
Schulterluxation rechts
-
HWS-Distorsion, Kontusion
Knie rechts und Hand rechts
Der Beschwerdeführer sei am 3. April
2013.
beim Arbeiten auf einer Baustelle 3 Meter auf einen Betonboden gestürzt
und dabei auf der rechten Körperhälfte angekommen. Keine Bewusstlosigkeit,
keine Amnesie zum Ereignis. Der Beschwerdeführer gebe beim Eintreffen der
Ambulanz Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Knies an.
5.2
Im Bericht des B.___ vom 11.
April 2013 (Suva-Nr. 1) wurde folgende Diagnose gestellt:
Hill-Sachs’sche Impressionsfraktur
Schulter rechts mit einer ossären Bankartläsion mit/bei
-
dringendem Verdacht auf
Status nach vorderer unterer Luxation im rechten Schultergelenk nach Sturz aus
3m auf die rechte Körperhälfte
5.3
In seinem Bericht vom 19. August
2013.
(Suva-Nr. 49) diagnostizierte Dr. med. H.___, B.___, Kompetenzzentrum für
Wirbelsäulenchirurgie, eine Diskushernie L4/5 links und einen Zustand nach
traumatischer Schulterluxation rechts. Die MRT-Untersuchung der LWS zeige eine
Diskushernie in der Etage L4/L5 auf der linken Seite, dies korreliere
eigentlich ganz gut mit den Beschwerden des Patienten, der in erster Linie
Lumbalgien und lumboischialgieforme Schmerzen nach links beschreibe. Die
Rückenschmerzen seien beidseits gelegen, jedoch sei die Ausstrahlung eindeutig
mehr links und korreliere mit der L5-Radikulopathie.
5.4
Im Bericht vom 24. Oktober 2013
von Dr. med. E.___, Stv.-Chefarzt in der Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, B.___ (Suva-Nr. 61), wurden folgende Diagnosen gestellt:
·
Capsulitis
posttraumatisch bei Status nach Sturz auf die rechte Seite mit vorderer unterer
Schulterluxation mit Selbstreposition am 3. April 2013
-
St. n. subacromialer und
glenohumeraler Infiltration
·
Lumboischialges
Schmerzsyndrom mit Nervenkompression L4 rechts
Der Beschwerdeführer habe von der
glenohumeralen Infiltration überhaupt nicht profitiert. Unverändert Beschwerden
im Sinne von einer schmerzhaft eingesteiften Schulter. Aus diesem Grund werde
eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt.
5.5
Im Bericht vom 27. Februar 2014
(Suva-Nr. 98) führte Dr. med. E.___ vom B.___ aus, die Schulterarthroskopie
habe ein gutes Ergebnis gebracht. Der Beschwerdeführer sei selbständig in der
Lage, mit der Hand auf den Kopf zu fassen, das sei das, was er, Dr. med. E.___,
nach drei Monaten erwarte. Im Beruf als Dachdecker sei weiter von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In der Regel gehe dies mindestens 6 Monate
postoperativ, eher 9 Monate postoperativ für eine so schwere körperliche
Tätigkeit. Eine nächste Kontrolle erfolge in drei Monaten. Der Beschwerdeführer
bleibe bis dahin noch ganz sicherlich 100 % arbeitsunfähig
5.6
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Untersuchung vom 27. März 2014 (Suva-Nr. 103) hielt Dr. med. M.___,
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Kreisarzt, als Diagnose fest: «Vordere
untere Schulterluxation rechts mit Bankartläsion, Supraspinatusteilläsion
(Vorschaden 17.10972.09.1 mit Zerrung / Kontusion Schulter rechts,
konservativ behandelt)». Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei der heutigen
Kreisarztuntersuchung könne eine aktive Schultermobilität rechts bis knapp
Horizontalebene festgestellt werden. Bewegungen oberhalb der Horizontale würden
schmerzhaft abgewehrt, Aussen- und Innenrotationen seien noch eingeschränkt.
Neben der Physiotherapie übe der Versicherte regelmässig Heimübungen durch,
Schmerzmittel würden kaum mehr eingesetzt. Die Trapeziusmuskulatur sei
beidseitig myotendinotisch verspannt. Nicht vollumfänglich mit dem Ereignis
erklärbar sei eine diffuse zirkuläre Hyposensibilität ab rechter Schulter bis
zu den Fingern. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Dachdecker sei gegeben,
falls vom Betrieb her möglich, vom Versicherten gewünscht, könnte ab zweiter
Aprilhälfte ein therapeutischer Beschäftigungsversuch ohne jegliche Belastung
der rechten Schulter versucht werden (Materialtransporte ohne Be- und Entladen,
Aufsichtsfunktionen ohne manuelle Tätigkeiten).
5.7
Im Elektrophysiologie-Bericht
des B.___ vom 5. September 2014 (Suva-Nr. 15) stellte Dr. med. L.___, Leitende
Ärztin Neurologie, folgende Diagnosen:
1.
Leichte proximale Ulnarisneuropathie rechts
(G 56.2)
•
Elektrophysiologisch kein
Sulcus ulnaris-Syndrom, lediglich diskret verlängerte F-Wellen-Latenz
2.
St.n. anterior-inferiorer Schulterluxation
04/2013 rechts mit Selbstreposition
•
Posttraumatische
Kapsulitis, Rotatorenmanschettenläsion Supraspinatus
•
St. n. Schulterarthroskopie
re, Debridement, Bizepsstenotomie, Rekonstruktion, subakromiale Bursektomie
11/2014
Klinisch liege eine sensible
Ulnarisneuropathie rechts vor. Neurographisch finde sich als Korrelat einzig
eine diskret verlängerte F-Wellenlatenz, was bei normalen
Nervenleitgeschwindigkeiten distal der Mitte des Oberarms für eine leichte
proximale Irritation – bei entsprechender Vorgeschichte am ehesten im
Plexusbereich – spreche. Die Amplitude der Muskelantwort sei normal, somit
dürfte der Anteil einer axonalen Schädigung gering sein. Gegen eine schwere
Myelinschädigung spreche die normale F-Wellen-Persistenz. Wenn die
Ulnarissymptomatik erst im Verlauf aufgetreten sei, stelle sich die Frage nach
allfälliger Irritation der Nerven durch Narbenzug im Schulterbereich. Die
Tatsache, dass die Sensibilität am ulnaren Unterarm intakt sei und die
Symptomatik an der ulnaren Hand eher bewegungsunabhängig, spreche gegen ein
Thoracic outlet Syndrom.
5.8
Dr. med. M.___, Kreisarzt,
führte in seiner Stellungahme vom 8. Oktober 2014 (Suva-Nr. 149) aus, zumindest
eine Teilkausalität zwischen den neurologischen Beschwerden (Missempfindungen
an Klein-, Ring- und Mittelfinger rechts) und dem Unfallereignis vom 3. April
2013.
könne nicht ausgeschlossen werden. Die leichten Tätigkeiten, ohne
Schulterbelastung, seien ab sofort möglich. Falls die Materialtransporte
schulterschonend ausgeführt werden könnten, seien sie möglich. Eine Arbeit als
Dachdecker sei nicht mit Sicherheit wieder aufzunehmen.
5.9
Im Bericht betreffend die
Kreisarztuntersuchung vom 9. März 2015 (Suva-Nr. 214) stellte Dr. med. I.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, folgende Diagnosen:
Vordere untere Schulterluxation rechts
mit Bankart-Läsion, Supraspinatusteilläsion
·
Vorschaden
17.10972.09.1
mit Zerrung/Kontusion Schulter rechts, konservativ behandelt
·
Schulterarthroskopie
rechts, intraartikuläres Débridement, Bicepstenotomie, Rekonstruktion
Supraspinatus, subacromiale Bursektomie am 19. November 2013 (Dr. med. E.___,
B.___)
·
Schulterarthroskopie
rechts, intraartikuläres Débridement, Resektion des Rotatorenintervalls, drei
Biopsien intraartikulär, drei Biopsien subacromial am 1. Dezember 2014 (Dr.
med. E.___, B.___) wegen Schultersteife bei Kapsulitis und Verdacht auf Low
grade Infekt
·
Zwei von sechs Biopsien
positiv auf Propionibacterium acnes
·
Antibiotische
Therapie mit Dalacin 3 x 600 mg täglich vom 5. Februar 2015 - 4. Mai 2015
·
Aktuell:
Eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit, Flexion 110°, Abduktion 90°,
Aussenrotation 30°, Innenrotation bis ISG
Weitere Diagnosen:
Lumboischialgieformes Schmerzsyndrom bei
Diskushernie L3/4 und L4/5 rechts
•
Status nach Infiltration
10/2013
Chronischer Nikotinabusus
Refluxbeschwerden
Bei der heutigen kreisärztlichen
Untersuchung beklage der Versicherte eine schmerzbedingt eingeschränkte
Schultergelenksbeweglichkeit rechts. Schmerzmittel würden keine mehr
eingenommen. Der Nachtschlaf sei gestört wegen Schmerzen beim Liegen auf der
rechten Seite. Bei Low grade Infekt werde eine 3-monatige Antibiotika-Therapie
mit Dalacin durchgeführt. Diese habe zu einer leichten Verbesserung der
Beschwerden geführt. Bei der klinischen Untersuchung seien die
Arthroskopienarben reizlos. Im Bereiche der rechten Schulter keine Rötung oder
Überwärmung. Im Seitenvergleich keine muskulären Atrophien erkennbar.
Schmerzbedingt sei eine Beweglichkeit über Schulterniveau kaum möglich.
Deutlich verminderte Kraftentwicklung im Schulterbereich rechts. Jobe positiv,
Lift oft-Test nach Gerber leicht positiv mit verminderter Kraftentwicklung im
Seitenvergleich. Der Muskelbauch des Bizepses sei rechts im Vergleich zur
Gegenseite etwas tiefer getreten. Seitengleiche Trophik der
Vorderarmmuskulatur. Zwei Jahre nach Unfall mit selbstreponierter
Schulterluxation rechts, Entwicklung einer posttraumatischen Kapsulitis und
Schultersteife. Die Beweglichkeit sei auch nach dem zweiten operativen Eingriff
schmerzbedingt eingeschränkt. Ursächlich sei eine Low grade Infektion
diagnostiziert und nun auch behandelt worden. Dennoch sei es mehr als fraglich,
ob eine ausreichende Beweglichkeit und Belastbarkeit für Überkopftätigkeiten,
wie sie im bisherigen Beruf als Dachdecker verlangt würden, jemals wieder
möglich sein würden. Es bleibe der Effekt der Antibiotika-Therapie abzuwarten. Gleichzeitig
solle das Bewegungstraining fortgeführt werden. Aktuell wären aber leichtere,
nicht schulterbelastende Tätigkeiten wieder ganztags durchführbar. Die
Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: Aktuell zumutbar seien leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg bis
Schulterhöhe. Rechtsseitig sei das Heben und Tragen von Gewichten von 7,5 kg
bis Schulterhöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten über Schulterniveau
sowie belastete körperferne Tätigkeiten und Tätigkeiten, die eine forcierte
Aussenrotation im rechten Schultergelenk erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten
mit Einwirkungen von starken Vibrationen und Schlägen auf das rechte
Schultergelenk. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
5.10
Dr. med. E.___, B.___, führte in
seinem Bericht vom 22. Juni 2015 (Suva-Nr. 240) aus, der Beschwerdeführer komme
zur Verlaufskontrolle jetzt 4 Wochen nach Beendigung der Antibiotikatherapie.
Alles in Allem signifikante Besserung der Symptomatik, aber noch mit deutlichen
Restbeschwerden. Gestörte Nachtruhe mit Schmerzen im Oberarm und Schmerzen bei
bestimmten Bewegungen über der Horizontalen und mit Kraftgebrauch. Einen
Arbeitsversuch habe der Beschwerdeführer durchgeführt. Eine Steigerung über 50
% scheine im Augenblick nicht machbar zu sein. Immer noch leichte Steifigkeit
und restgradige Bewegungseinschränkung mit Schmerzen. Eine Kontrolle bei der IV
sei geplant. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne nach Beschwerden
erfolgen.
5.11
Dr. med. E.___, B.___, stellte in
seinem Bericht vom 16. September 2015 (Suva-Nr. 260) folgende Diagnosen:
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
-
multisegmentale
Degeneration der LWS
-
multisegmentale
Spondylarthrose
-
Diskusprotrusionen auf Höhe
L2/3, L3/4 und L4/5 sowie L5/S1
-
ISG-Gelenksdysfunktion
rechts
Zur Anamnese wurde festgehalten, ein
Arbeitsversuch sei begonnen worden. Der Beschwerdeführer arbeite jetzt 5
Stunden. Adäquate Situation aber mit entsprechenden Beschwerden nach einem
langen Arbeitstag. Einschlafgefühl Dig. I-III ausstrahlend bis in den Unterarm.
5.12
Im Elektrophysiologie- und
neurologischen Sprechstundenbericht vom 10. Oktober 2015 (Suva-Nr. 264) stellte
Dr. med. L.___, B.___, folgende neue Diagnosen: «Klinisch Thoracic
outlet-Syndrom rechts (G 54.0), Belastungs- und positionsabhängige Schmerzen
und Einschlafparästhesien C7-Th1». Zur Beurteilung wurde ausgeführt, klinisch
liege eine Schultergürtel-Engpass-Symptomatik vor, mit Angabe der typischen
Schonhaltung (Entlastung des Arm-Eigengewichtes) sowie Provokationsfaktoren
(Armabduktion/Aussenrotation; schwerere, repetitive Arbeiten mit vorgehaltenem
Arm). Passend dazu sei die nebst Schmerzen auftretende Sensibilitätsstörung
maximal im Innervationsbereich des unteren Armplexus. Hinweise auf ein
zusätzliches Karpaltunnelsyndrom oder ein fassbares Sulcus ulnaris-Syndrom
fehlten elektrophysiologisch.
5.13
Dr. med. E.___ hielt in seinem
Bericht vom 2. November 2015 (Suva-Nr. 270) fest, bezüglich der Schulter
bestehe eine kompensierte Situation. Der Beschwerdeführer arbeite sechs Stunden
pro Tag in der Logistikbranche. Das sei für ihn sehr gut durchführbar.
Bezüglich der Schulter zeige sich unverändert die Steifigkeit. Eine weitere
operative Sanierung sehe er, Dr. med. E.___, im Augenblick als nicht sinnvoll
an. Fortsetzen der Arbeitsfähigkeit mit Arbeiten nach Beschwerden. Keine
weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Abschluss der Behandlung. Kontrolle
bei Bedarf.
5.14
Im Bericht betreffend die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung vom 27. Januar 2016 (Suva-Nr. 285) führte Dr. med. I.___
aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung werde weiterhin über
belastungsabhängige Beschwerden, vor allem bei Überkopfbewegungen, geklagt. Die
Schulterbeweglichkeit sei nach wie vor eingeschränkt. Schmerzmittel würden
nicht mehr regelmässig eingenommen. Es werde weiterhin über einen gestörten
Nachtschlaf, vor allem beim Liegen auf der rechten Seite geklagt. Auch komme es
offenbar intermittierend zu Parästhesien im rechten Arm ohne sichere neurale
Zuordnung. Seit November letzten Jahres wieder vermehrt Beschwerden von Seiten
des Rückens. Bei der klinischen Untersuchung sei das rechte Schultergelenk
reizlos ohne Zeichen von Rötung oder Überwärmung. Die Arthroskopienarben seien
unauffällig. Im Seitenvergleich diskrete muskuläre Atrophie im Supraspinatusbereich.
Die Kraftentwicklung sei deutlich vermindert. Der Muskelbauch des Bizeps sei
rechts, im Vergleich zur Gegenseite, etwas tiefer getreten. Seitengleiche
Muskeltrophik an den Armen beidseits. Insgesamt lägen weitgehend unveränderte
Befunde vor im Vergleich zur letzten Kreisarztuntersuchung vom März 2015. Trotz
erneuter Physiotherapie habe keine wesentliche Verbesserung des
Bewegungsumfanges erreicht werden können. Bei eingeschränkter Beweglichkeit und
Belastbarkeit für Überkopftätigkeiten sei eine Rückkehr in eine belastende
Tätigkeit wie die als Dachdecker nicht mehr möglich. Leichtere, nicht schulterbelastende
Tätigkeiten seien aber ganztags durchführbar. Die Zumutbarkeit habe sich
gegenüber der letzten Beurteilung 9. März 2015 nicht verändert. Von weiteren
Therapien sei keine zusätzliche Verbesserung mehr zu erwarten. Die
orthopädische Behandlung sei abgeschlossen. Es könne auch der
versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Die Einschränkungen von
Seiten des Rückens und der HWS seien angesichts des Fehlens von unfallbedingten
strukturellen Veränderungen in den ereignisnahen bildgebenden Abklärungen und
bei Vorliegen von doch deutlichen degenerativen Veränderungen klar als
unfallfremd zu betrachten.
5.15
Im Bericht betreffend die
Beurteilung des Integritätsschadens vom 17. März 2016 (Suva-Nr. 295) führte Dr.
med. I.___, Kreisarzt, aus, der Versicherte habe nach einer vorderen unteren
Schulterluxation mit Bankart-Läsion sowie Supraspinatus-Teilläsion trotz
rekonstruktiver Operation mit Re-Operationen bei Low-grade-Infekt eine
persistierend eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts. Eine
wesentliche Verbesserung sei nach dieser Zeit nicht mehr zu erwarten. Bei einer
Beweglichkeit bis zur (Abduktion), resp. knapp über die Horizontale (Flexion)
werde der Integritätsschaden gemäss Tabelle 1.2 (Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) mit 15 % beziffert.
5.16
In dem von der IV-Stelle
veranlassten bidisziplinären Gutachten der J.___, [...], vom 4. Juli 2017
(Suva-Nr. 340, 342 und 343), Orthopädie und Neurologie, wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Schulterschmerzen rechts bei (ICD 10: M
25.51)
-
Diskrete Tendinopathie der
Supraspinatussehne nach Refixation im posterioren Anteil
-
Diskret inhomogener
Knorpelüberzug im caudalen Glenoidanteil (Chondropathie Grad II)
-
St. n. antero-inferiorer
Schulterluxation rechts mit Bankart-Läsion, Supraspinatus-Teilläsion, 3. April
2013.
-
Schulterarthroskopie
rechts, intraartikuläres Débridement, Bizeps-Tenotomie und Rekonstruktion
Supraspinatus, subacromiale Bursektomie am 19. Oktober 2013, B.___
-
Schulterarthroskopie
rechts, intraartikuläres Débridement, Resektion des Rotatorenintervalls, 3
Biopsien intraartikulär, 3 Biopsien subacromial am 1. Dezember 2014, B.___,
wegen Schultersteifigkeit bei Kapsulitis und Verdachts auf Low Grade-Infekt
-
St.n Low-Grade Infekt
(Propionibacterium acnes)
-
antibiotische Therapie vom
5.
Februar - 4. Mai 2015
2.
Lumboischialgie-Schmerzsyndrom bei (ICD
10: M 51.1)
1.
Spondylarthrose und breitbasige nach
caudal dorsal des SWK1 protrudierte und paramedian rechts betonte Diskushernie
mit Tangierung und leichter fokaler Kompression der S1-Wurzeln postrezessal
rechts sowie mit fokaler leichter Einengung der L5 Wurzel rechts
2.
S1-Radikulopathie rechts mit
Schmerzausstrahlung dem Dermatom S1 entsprechend und sensibler Symptomatik
(belastungsabhängigen Parasthesien), keine motorischen Ausfälle
3.
Hämangiomwirbel LWK1, mehrsegmentale
Osteochondrose und Spondylose
·
Status nach
Infiltration 10/2013
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Zervikale Spinalkanalstenose mit Punctum
maximum C3/C4 und C5/C6 (radiologische Diagnose, klinisch nicht symptomatisch)
Zur Beurteilung wurde aus
bidisziplinärer Sicht festgehalten, aufgrund der Schulterbeschwerden könnten
Tätigkeiten über der Horizontalen mit Gewichten über 5 kg nicht mehr
durchgeführt werden. Auch das Tragen von Lasten sei nicht mehr möglich.
Aufgrund der Beschwerden in der LWS seien wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten,
vornübergebeugte Tätigkeiten, das Tragen von Gewichten >10 kg und
langes Sitzen oder Stehen nicht mehr möglich. Für die angestammte Tätigkeit als
Dachdecker bestehe seit dem Arbeitsunfall vom 3. April 2013 keine
Arbeitsfähigkeit mehr. Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe keine
Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine leichte, vollständig angepasste Tätigkeit sei
der Explorand zu 75 % arbeitsfähig. Der Explorand sollte nicht länger als
15.
- 30 Minuten in derselben Position verharren müssen. In einer
leichten, vollständig angepassten Tätigkeit sei der Explorand zu 75 %
arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstehe aufgrund eines
erhöhten Pausenbedarfs zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation.
5.17
In seinem Bericht vom 8.
September 2017 (Suva-Nr. 347) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie
FMH, fest, es bestehe ein erfreulicher Befund mit Fehlen einer strukturellen
Läsion im Bereich des N. ulnaris. In der durchgeführten Bildgebung mit MRI der
rechten Schulter bestehe kein pathologischer Befund. Auf der anderen Seite
hingegen könne die manifeste Parese der ulnaris versorgten Muskeln nicht
organisch strukturell zugeordnet werden. Sollte wirklich von
schulterorthopädischer Seite keine strukturelle Pathologie nachgewiesen werden,
welche die Ulnarisneuropathie erklären könnte, dann müsste die
Differenzialdiagnose erweitert werden in die Richtung einer primär neurogenen
Erkrankung im Sinne einer Neuronopathie.
5.18
Im Bericht vom 3. Oktober 2017
(Suva-Nr. 354) stellte Dr. med. E.___, B.___, folgende Diagnosen:
1.
Anteroinferiore Schulter-Luxation rechts
mit Selbst-Reposition vom 3. April 2014 (recte: 2013) mit/bei
·
posttraumatischer
Kapsulitis und Rotatorenmanschetten-Läsion Supraspinatus mit/bei
· Schulter-Arthroskopie rechts,
intraartikulärem Débridement, Biceps-Tenotomie, Rekonstruktion Supraspinatus,
subacromialer Bursektomie mit 1xCorkscrew 6,5 3-fach beladen
· 1 Jahr postoperativ Verdacht auf Low-grade-Infekt
mit Schulter Arthroskopie rechts vom 01.12.2014 mit Nachweis von
Propionibacterium acnes 1x in 6 Biopsien
2.
Proximale Ulnaris-Neuropathie im
Schulterbereich rechts mit Muskel-Atrophie und Minderinnervation
3.
Verdacht auf Thoracic-outlet-Syndrom
rechts mit positionsabhängigen Schmerzen und Einschlaf-Parästhesien C7/Th1
Auf die Fragen des Vertreters des
Beschwerdeführers gab Dr. med. E.___ folgende Antworten: In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Dachdecker sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig.
Er habe einen funktionslosen Arm mit deutlich eingeschränkter Schulterfunktion
und eingeschränkter Handfunktion, aufgrund der Ulnaris-Neuropathien. Erstens
sei es nicht möglich, diesen
Beruf auszuführen mit diesen Einschränkungen.
Zweitens wäre es gefährlich, in einer so
exponierten Tätigkeit zu
arbeiten. Eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem manuellen Beruf beschränke
sich auf eine einarmige Tätigkeit mit dem adominanten linken Arm. Der rechte
Arm sei aufgrund der eingeschränkten Schulterfunktion und der eingeschränkten
Handfunktion nur zur Unterstützung zu gebrauchen, aber nicht zur Arbeit.
Leichte einarmige Sortiertätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztägig
zumutbar. Theoretisch wären auch Beratungstätigkeiten oder administrative Tätigkeiten
zumutbar. Schon das Bedienen eines Keyboards am Computer, welches eine gewisse
Beidhändigkeit erfordere, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine
konkret ideal leidensadaptierte Tätigkeit wäre eine Einarmtätigkeit links (adominant),
leichte Arbeit. 100%ige Arbeitsfähigkeit mit der Möglichkeit, Pausen aufgrund
der Schmerzen und Einschränkungen im rechten Arm durchzuführen zu können. Als
zusätzliche Einschränkung müsse angegeben werden, dass der Beschwerdeführer
einen Unfall im Bereich der linken Hand mit gestörtem Faustschluss mit einer
Teil-Amputation von Digitus III gehabt habe. Hier bestünden noch
Restbeschwerden. Mit diesen Einschränkungen müsse man davon ausgehen, dass die
Feinmotorik der adominanten Hand etwas gestört sei. Der Unfall sei im Februar
2017.
gewesen.
5.19
In der neurochirurgischen
Beurteilung vom 1. Februar 2018 (Suva-Nr. 359) führte Prof. Dr. med. C.___,
Fachärztin für Neurochirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, die
elektrophysiologischen Veränderungen seien als unspezifisch einzuschätzen und
nicht geeignet, einen strukturellen Schaden am N. ulnaris nachzuweisen. Zudem
sei eine Nervenschädigung im Plexusbereich gemäss eigener klinischer Erfahrung
bei entsprechendem Trauma sofort bzw. zeitnah symptomatisch und nicht erst nach
einem Jahr. Auch würden typische Zeichen einer Plexusschädigung bei einzigem
Nachweis einer unspezifischen isolierten leichten N. ulnaris-Irritation fehlen.
Auch nach der Einschätzung von Dr. med. E.___ vom 3. Oktober 2017 passe
der zeitliche Verlauf nicht zum Trauma und Operation. Eine isolierte N. ulnaris-Läsion
nach Schulterluxation sei zwar möglich, aber äusserst selten. Bei blandem
postoperativem Verlauf bei Zustand nach Schulterarthroskopie am 19. November
2013.
und 1. Dezember 2014 sei von Seiten von Dr. med. E.___ nach
orthopädischer Einschätzung nachvollziehbar ein Zusammenhang der
Schulterpathologie mit der N. ulnaris-Symptomatik als überwiegend wenig
wahrscheinlich erachtet worden. Ein MRT der Schulter rechts von 2017 habe eine
strukturelle Nervenläsion als Folge des initialen Ereignisses ausschliessen
können, keine relevante Muskelatrophie. Differentialdiagnostisch werde von Dr.
med. D.___ eine mögliche N. Ulnarisneuropathie oder die seltene neuralgische
Schulteramyotrophie diskutiert. Bei letzterer imponiere eine schwere motorische
Schwäche der vom Plexus versorgten Muskulatur – die wiederholten
elektrophysiologischen Untersuchungen hätten eine solche Pathologie nicht
nachweisen können und relevante Muskelatrophien würden im MRI fehlen. Auch ein
relativ häufig auftretendes Engpasssyndrom im Sulcus ulnaris am Ellbogen sei
elektrophysiologisch mehrfach ausgeschlossen worden (Dr. med. D.___
12.
Oktober 2017, Dr. med. L.___ 10. Oktober 2015). Eine probatorische
Dekompression/Neurolyse des N. ulnaris sei daher vom Neurologen Dr. med. D.___ nachvollziehbar
nicht empfohlen worden. Der Versicherte sei bei erstmaliger Angabe und
Dokumentation von sensiblen Störungen im Bereich der rechten Hand/Arm ca. ein Jahr
nach dem initialen Ereignis wiederholt neurologisch und elektrophysiologisch
u.a. in einem bidisziplinärem Gutachten 2017 untersucht worden. Es seien keine
distalen N. ulnaris assoziierten Paresen dokumentiert und keine den N. ulnaris
betreffende Diagnose gestellt worden. Im Verlauf von 2017 werde eine schwere
distalbetonte Schwäche der vom N. ulnaris versorgten Muskeln beschrieben. Den
beklagten Beschwerden im Versorgungsgebiet des N. ulnaris rechts liessen sich
in der MRT-Untersuchung keine strukturellen Nervenläsionen als Korrelat
nachweisen. Differenzialdiagnostisch müsse nach Einschätzung des Neurologen Dr.
med. D.___ eine primäre Nervenerkrankung erwogen werden. Die beschriebenen
Beschwerden und Befunde betreffend das N. ulnaris-Versorgungsgebiet seien bei
Fehlen der echtzeitlichen Beschwerden bis ca. ein Jahr nach dem Ereignis,
untypischem Verlauf nach Schulterpathologie rechts, normaler klinischer Befunde
(Dr. med. N.___ / [...]) in der Bildgebung sowie fehlender
elektrophysiologischer spezifischer Zeichen einer Nervenläsion überwiegend
wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit dem initialen Ereignis vom 3.
April 2013. Zusammenfassend hielt Prof. Dr. med. C.___ fest, die
Ulnarisneuropathie sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall vom 3. April 2013 zurückzuführen. Es zeigten sich auch keine
spezifischen Befunde in der Elektrophysiologie für eine neuralgische Amyotrophie.
Zudem fehle eine Muskelatrophie im MRT der rechten Schulter 2017. Das Vorliegen
dieser seltenen Erkrankung sei wenig wahrscheinlich. Schliesslich sei keine
Sulcus ulnaris-Läsion festgestellt worden und eine eventuelle probatorische
Operation nicht unfallkausal zum initialen Ereignis.
5.20
Im Bericht vom 15. März 2018
führte Dr. med. E.___, B.___ (Suva-Nr. 368), zuhanden des Vertreters des
Beschwerdeführers aus, der Notfallbericht betreffend den Unfall vom 3. April
2013.
zeige keine Auffälligkeiten, was die neurologische Problematik angehe,
weil man hier einschränkend sagen müsse, dass der Beschwerdeführer
entsprechende Schmerzen habe, entsprechende Analgetika gehabt habe und hier nur
sehr oberflächlich untersucht worden sei. Erstmalig bei der Suva-Untersuchung
vom 27. März 2014 sei eine Kraftminderung beim Faustschluss rechtsseitig aufgefallen
(12 kg vs. 23 kg links). Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Sensibilität
im rechten Arm ab der Schulter diffus zirkulär vermindert und ein Extensionsdefizit
im Kleinfinger gezeigt. Am 5. September 2014 sei eine neurologische Beurteilung
durchgeführt worden, welche eine proximale Ulnaris-Neuropathie gezeigt habe, aber
keine Pathologie im Sulcus. Die Beurteilung der Neurologie (Bericht vom 5.
September 2014 von Dr. med. L.___) spreche klinisch und anamnestisch am ehesten
für einen Plexusschaden. Dies sei auch mit dem Trauma mit einer Luxation gut zu
erklären. Auch mit den aktuellen Befunden und Problemen sei die Frage nur sehr
schwierig zu beantworten. Der Beschwerdeführer habe ein Trauma erlitten, welches
sich absolut dafür qualifiziere, einen Plexusschaden hervorzurufen. Das Trauma,
der zeitliche Verlauf, die Anamnese, auch die Schultersteife, welche in
Zusammenhang stehen könne mit neurologischen Problemen, passe ganz hervorragend
dazu. Der Beschwerdeführer sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie
vergleichbare Probleme gehabt. Ein Anzeichen für ein Thoracic outlet habe nicht
bestanden, einzig der zeitliche Zusammenhang zu diesem Unfall. Aus diesem Grund
würde er, Dr. med. E.___, diesen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
in Zusammenhang mit der neurologischen Problematik des Beschwerdeführers sehen.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. E.___ fest, zumutbar wären
dem Beschwerdeführer sitzende Arbeiten, administrative Tätigkeiten, beratende
Tätigkeiten ganztägig. Leichte manuelle Tätigkeiten, wozu auch Bürotätigkeiten
zählen würden mit der Bedienung einer Maus bzw. eines Keyboards mit
entsprechenden Pausen. Zur Aktenbeurteilung der Suva vom 1. Februar 2018 sei
Folgendes anzumerken: Entgegen den Vorschlägen des Neurologen sei nach der Beurteilung
durch ihn, Dr. med. E.___, und dem Handchirurgen Dr. med. F.___, die Indikation
für eine Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcusbereich gestellt worden. Das
sei die Stelle, an der der Beschwerdeführer die grössten Probleme gehabt habe,
welche sich aber in den neurologischen Untersuchungen nie als relevant gezeigt
hätten. Die Entscheidung sei rein klinisch getroffen worden. Die Beschwerden
des Beschwerdeführers hätten einen zunehmenden Charakter. Keine
Besserungstendenz. Aus diesem Grund dieses ungewöhnliche Vorgehen. Während der
Operation habe sich ein Kalibersprung im Nerv im Bereich des Sulcus nervi ulnaris
gezeigt, also eine klare mechanische Einengung. Direkt nach der Operation habe
der Beschwerdeführer eine eindeutige Besserungstendenz angegeben. Der weitere
Verlauf müsse sicherlich abgewartet werden. Die Dokumentation des
Nervenschadens sei deutlich verzögert aufgetreten, wobei man sagen müsse, dass
die Berichte des B.___ sich hauptsächlich auf die Schulter konzentriert hätten
und unter Umständen die Probleme vom Beschwerdeführer nie klar beschrieben und
von den behandelnden Ärzten des B.___ nie klar untersucht worden seien.
5.21
In der neurochirurgischen Beurteilung
vom 3. Juli 2018 (Suva-Nr. 385) führte Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für
Neurochirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, gemäss kreisärztlicher
Untersuchung vom 28. März 2014, ein Jahr nach dem initialen Ereignis, seien vom
Beschwerdeführer diffuse anatomisch nicht zuzuordnende Sensibilitätsstörung am
rechten Arm angegeben worden. Der Versicherte sei bei erstmaliger Angabe und
Dokumentation von sensiblen Störungen im Bereich der rechten Hand / Arm
ca. ein Jahr nach dem initialen Ereignis wiederholt neurologisch und elektrophysiologisch
u.a. in einem bidisziplinären Gutachten 2017 untersucht worden. Es seien keine
distalen N. ulnaris assoziierte Paresen dokumentiert gewesen und keine den N.
ulnaris betreffende Diagnose gestellt worden. Im Verlauf von 2017 werde eine
schwere distalbetonte Schwäche der vom N. ulnaris versorgten Muskeln rechts
beschrieben. Den beklagten Beschwerden im Versorgungsgebiet des N. ulnaris
rechts liessen sich in der MRT-Untersuchung keine strukturellen Nervenläsionen
als Korrelat nachweisen. Differenzialdiagnostisch sei vom Neurologen Dr. med.
D.___ eine primäre Nervenerkrankung diskutiert worden. Gemäss erneuter
neurologischer Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 2. Februar 2018 sei
basierend auf den elektrophysiologischen Untersuchungen von August 2017
zumindest zum damaligen Zeitpunkt keine Ulnarisneuropathie im Sulcusbereich
detektierbar gewesen. Der Versicherte sei am 20. Februar 2018 von Dr. med. E.___
in der Orthopädie, B.___, am N. ulnaris rechts operiert worden. Basierend auf den
neu vorgelegten Unterlagen gebe es keine neuen Aspekte, die die
Schlussfolgerung der Beurteilung vom 1. Februar 2018 ändern würden. Die
Ulnarisneuropathie sei eine häufige und überwiegend häufig unfallfremde
Pathologie. Die beschriebenen Beschwerden und Befunde betreffend das N.
ulnaris-Versorgungsgebiet seien bei Fehlen der echtzeitlichen Beschwerden bis
ca. ein Jahr nach dem Ereignis, untypischem Verlauf nach Schulterpathologie
rechts, normaler klinischer Befunde in der Bildgebung sowie fehlender elektrophysiologischer
Zeichen einer Nervenläsion überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang
mit dem initialen Ereignis vom 3. April 2013. Sodann gebe es aus versicherungsmedizinischer
Sicht keine neuen Aspekte betreffend die Schulter, die eine Anpassung des vom
Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofils erforderlich machen würden, siehe Beurteilung
Kreisarzt Dr. I.___ vom 27. Januar 2016. Eine angepasste Tätigkeit als
Zusatzjob sei gemäss Zumutbarkeitsprofil zumutbar. Die Jobbeschreibung als
Hauswart, die im Moment von der Ehefrau des Versicherten übernommen worden sei,
mit ca. sechs bis sieben Wochenstunden, sei mit dem Zumutbarkeitsprofil
vereinbar.
5.22
Dr. med. G.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in
seinem Bericht vom 28. August 2018 (Suva-Nr. 392) aus, am 20. Februar 2018 sei
ein Release und eine Vorverlagerung des N. ulnaris am Ellenbogen rechts
bei klinisch Sulcus ulnaris-Syndrom, neurologisch proximale Ulnaris-Neuropathie
im Schulterbereich rechts mit Muskelatrophie und Minderinnervation,
durchgeführt worden. Durch diese Operation sei ein grosser Teil der störenden Beschwerden
im Ellenbogen / Hand – plötzliche stromstossartige Schmerzen,
Kribbeln der Finger – fast vollständig verschwunden, das motorische Defizit
habe sich jedoch noch nicht wesentlich verbessert. Die Beschwerden in der
rechten Schulter, welche schon lange bestünden, würden nicht zu einer
proximalen Ulnarisneuropathie passen, sie seien eher dem protrahieren Verlauf
mit posttraumatischer Capsulitis und späterer Revision bei Infekt
zuzuschreiben, eine relevante Läsion der SSP-Sehne habe im MRI der Schulter im
September 2017 ausgeschlossen werden können.
5.23
Im Bericht vom 29. August 2018
(Suva-Nr. 395) wurde von Dr. med. E.___, B.___, bezüglich der Anamnese
ausgeführt, der Beschwerdeführer komme zur geplanten klinischen
Verlaufskontrolle sechs Monate nach Dekompression des Nervus ulnaris rechts.
Die Problematik mit dem Einschlafen im Ulnarisversorgungsgebiet sei nun nicht
mehr vorhanden. Jedoch klage er darüber, dass sich die Finger II bis IV der
rechten Hand bei einem kräftigen Faustschluss stark verkrampften, was ihn sehr
behindere. Er könne Dinge nicht länger als 10 Minuten in der rechten Hand
halten, dann fingen die Krämpfe an. Er sei gelernter Dachdecker. Diese
Tätigkeit könne er mit den aktuellen Beschwerden nicht mehr ausführen. Zur
Beurteilung wurde festgehalten, sechs Monate postoperativ nach Dekompression
des rechten Nervus ulnaris im Sulcus, zeige sich der Beschwerdeführer bezüglich
der Ulnarispathologie nahezu beschwerdefrei. Das Verkrampfen der Finger bei
kräftigem Faustschluss könne man sich hierdurch nicht erklären. Aufgrund der
Gesamtsituation sehe man für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, in
seinem alten Beruf als Dachdecker zu arbeiten. Leichte Tätigkeiten im
administrativen und beratenden Bereich seien ihm durchaus zuzumuten.
5.24
Im Bericht vom 28. September 2018
(Suva-Nr. 399) diagnostizierte Dr. med. F.___, Handchirurgie, B.___, einen
Verdacht auf eine fokale Dystonie am rechten Arm bei Ulnaris-Neuropathie mit
Dekompression und St. nach einer post-subkutanen Vorverlagerung bei deutlicher
Instabilität vom 20. Februar 2018. In diesem Zusammenhang erhob Dr. med. F.___
folgende Befunde: «Rechter Ellenbogen: Reizlose Narbenverhältnisse, Keine
Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Keine Hyperhidrose oder Hypertrichose.
Positives Hoffmann-Tinel-Zeichen. Rechte Hand: Im Vergleich zur Gegenseite
deutliche Muskelatrophie der Handbinnenmuskulatur, insbesondere im 1.
Interdigitalraum. Flexion/Extension 50/0/60°, Pro-/Supination 80/0)70°,
Radial-Ulnardeviation 10/0/20°. Nicht vollständig kraftvolles Abspreizen der
Finger im Sinne der Ulnaris-Kompressionsneuropathie. Ein Faustschluss ist
kräftig möglich. Die Sensibilitätsstörung besteht nicht mehr. Es zeigt sich
deutlich ein Faszikulieren der Handbinnenmuskulatur.» Zur Beurteilung führte
Dr. med. F.___ aus, er schliesse sich Dr. med. E.___ in der Beurteilung
an, dass der manuell sehr anspruchsvolle und auch gefährliche Beruf des
Dachdeckers mit der aktuellen Befundkonstellation nicht mehr zu vereinbaren
sei. Hinsichtlich der Ulnaris-Pathologie sei die Problematik nicht ganz
einfach. Er, Dr. med. F.___, denke, hier könne entweder eine proximale
Ulnaris-Pathologie, vielleicht auch schon ein Plexus nach Schulterinstabilität
vorliegen. Da sich diese klinisch aber hauptsächlich durch Faszikulationen und
Muskelatrophie zeige, habe er, Dr. med. F.___, den Eindruck, dass es sich hier eher
um eine fokale Dystonie handle.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die kreisärztlichen
Beurteilungen von Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 9. März 2015 (Suva-Nr.
214) und vom 27. Januar 2016 (Suva-Nr. 285) sowie die neurochirurgischen
Beurteilungen von Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, Suva
Versicherungsmedizin, vom 1. Februar 2018 (Suva-Nr. 359) und vom 3. Juli
2018.
(Suva-Nr. 385) weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.
Januar 2017 E. 2.2).
6.2
6.2.1
Hinsichtlich der umstrittenen
Unfallkausalität der Ulnaris-Neuropathie bzw. eines strukturellen Schadens am
Nervus Ulnaris verneinte Dr. med. C.___, Suva-Versicherungsmedizin, in ihren
neurochirurgischen Beurteilungen vom 1. Februar 2018 und vom 3. Juli 2018
eine diesbezügliche Kausalität zum Unfallereignis vom 3. April 2013
nachvollziehbar: Die elektrophysiologischen Veränderungen seien als
unspezifisch einzuschätzen und nicht geeignet, einen strukturellen Schaden am
N. ulnaris nachzuweisen. Zudem sei eine Nervenschädigung im Plexusbereich
gemäss eigener klinischer Erfahrung bei entsprechendem Trauma sofort bzw.
zeitnah symptomatisch und nicht erst nach einem Jahr. Auch würden typische
Zeichen einer Plexusschädigung bei einzigem Nachweis einer unspezifischen
isolierten leichten N. ulnaris-Irritation fehlen. Der Versicherte sei bei
erstmaliger Angabe und Dokumentation von sensiblen Störungen im Bereich der
rechten Hand/Arm ca. ein Jahr nach dem initialen Ereignis wiederholt
neurologisch und elektrophysiologisch u.a. in einem bidisziplinären Gutachten
2017.
untersucht worden. Es seien keine distalen N. ulnaris assoziierte
Paresen dokumentiert gewesen und keine den N. ulnaris betreffende Diagnose
gestellt worden. Im Verlauf von 2017 werde eine schwere distalbetonte Schwäche
der vom N. ulnaris versorgten Muskeln rechts beschrieben. Differentialdiagnostisch
werde von Dr. med. D.___ eine mögliche N. Ulnarisneuropathie oder die
seltene neuralgische Schulteramyotrophie diskutiert. Bei letzterer imponiere
eine schwere motorische Schwäche der vom Plexus versorgten Muskulatur – die
wiederholten elektrophysiologischen Untersuchungen hätten eine solche
Pathologie nicht nachweisen können und relevante Muskelatrophien würden im MRI
fehlen. Auch ein relativ häufig auftretendes Engpasssyndrom im Sulucs ulnaris
am Ellbogen sei elektrophysiologisch mehrfach ausgeschlossen worden (Dr. D.___
12.
Oktober 2017, Dr. med. L.___ 10. Oktober 2015). Die beschriebenen
Beschwerden und Befunde betreffend das N. ulnaris-Versorgungsgebiet seien bei
Fehlen der echtzeitlichen Beschwerden bis ca. ein Jahr nach dem Ereignis,
untypischem Verlauf nach Schulterpathologie rechts, normalen klinischen Befunden
(Dr. med. N.___ / [...]) in der Bildgebung sowie fehlenden
elektrophysiologischen spezifischen Zeichen einer Nervenläsion überwiegend
wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit dem initialen Ereignis vom 3.
April 2013.
Der dieser Kausalitätsbeurteilung
entgegenstehende Bericht von Dr. med. E.___ vom 5. März 2018 vermag die
überzeugende Beurteilung von Dr. med. C.___ nicht umzustossen und auch nicht
nur geringe Zweifel daran zu begründen. Dr. med. E.___ führte in diesem
Zusammenhang aus, die
Beurteilung der Neurologie (Bericht vom 5. September 2014 von Dr. med. L.___)
spreche klinisch und anamnestisch am ehesten für einen Plexusschaden, dies sei
auch mit dem Trauma mit einer Luxation gut zu erklären, das Trauma, der
zeitliche Verlauf, die Anamnese, auch die Schultersteife, welche in
Zusammenhang mit neurologischen Problemen stehen könne, passe ganz hervorragend
dazu. Diese Ansicht wird von Dr. med. E.___ aber kaum begründet. Entgegen der
neurochirurgischen Beurteilung von Dr. med. C.___, welche wohlbegründet
ist, legt Dr. med. E.___ nicht dar, wie er zu seiner Einschätzung gelangt,
sondern belässt es im Wesentlichen bei einer Kundgabe seiner Meinung. Soweit
Dr. med. E.___ sodann zur Begründung der Kausalität anführt, der
Beschwerdeführer sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie vergleichbare
Probleme gehabt, stützt er
sich hierbei auf die unzulässige Formel
«post hoc, ergo propter hoc». Gemäss ständiger Rechtsprechung kann diese Formel
– nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den
Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis
betrachtet werden (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Des
Weiteren bringt Dr. med. E.___ zur Begründung vor, ein Anzeichen für ein
Thoracic outlet habe nicht bestanden, einzig der zeitliche Zusammenhang zu
diesem Unfall, was aber ebenfalls nicht korrekt ist. So wurde im Bericht des B.___
vom 10. Oktober 2015 von Dr. med. L.___ ein Thoracic outlet Syndrom diagnostiziert
(Suva-Nr. 264). Hinzu kommt, dass allfällige neurologische Beschwerden erstmals
im kreisärztlichen Bericht vom 27. März 2014 erwähnt wurden und damit erst mehr
als ein Jahr nach dem Unfall vom 3. März 2013, was einen Kausalzusammenhang mit
einer allfälligen Nervenschädigung ebenfalls als wenig wahrscheinlich
erscheinen lässt. Wenn Dr. med. E.___ in diesem Zusammenhang als Erklärung
angibt, der Notfallbericht betreffend den Unfall vom 3. April 2013 zeige keine
Auffälligkeiten auf, was die neurologische Problematik angehe, weil man hier
einschränkend sagen müsse, dass der Beschwerdeführer entsprechende Analgetika
gehabt habe und hier nur sehr oberflächlich untersucht worden sei, so vermag
dies nichts am Umstand zu ändern, dass es bis zu einem Jahr nach dem Unfall an
echtzeitlichen Nachweisen allfälliger neurologischer Beschwerden fehlt und
Dispositiv
diese demnach in diesem Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sind. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr.
med. E.___ auch deswegen verminderter Beweiswert zuzumessen ist.
An der beweiswertigen
Kausalitätsbeurteilung bezüglich der Beschwerden am N. Ulnaris von Dr.
med. C.___ vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So
wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Teilkausalität betreffend
diese Beschwerden im kreisärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2014 nicht bejaht.
Vielmehr hielt der Kreisarzt darin lediglich fest, eine Teilkausalität zwischen den
neurologischen Beschwerden (Missempfindungen an Klein-, Ring- und
Mittelfinger rechts) und dem Unfallereignis vom 3. April 2013 könne zumindest nicht
ausgeschlossen werden,
womit aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erstellt ist. In diesem
Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die
diesbezügliche Unfallkausalität nicht anerkannt hat, auch wenn sie
vorübergehend Versicherungsleistungen erbracht hat. Soweit der Beschwerdeführer
weiter rügt, Dr. med. C.___ habe ihn nicht persönlich untersucht, weshalb ihrer
Beurteilung kaum Beweiswert zuzumessen sei, ist festzuhalten, dass dies deren
Beweiskraft nicht entgegensteht. Denn auch reine Aktengutachten können
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es wie im
vorliegenden Fall im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2012 vom 6. November 2012 E. 1.4 mit
Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilung von Dr. med. C.___
umfangreiche medizinische Vorakten zugrunde lagen und der Beschwerdeführer
bereits mehrfach kreisärztlich untersucht worden war.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers verneinte sodann auch der behandelnde Neurologe, Dr. med. D.___,
eine unfallkausale neurologische Schädigung. So hielt er in seinem Bericht vom 8. September 2017
(Suva-Nr. 347) fest, es bestehe ein erfreulicher Befund mit Fehlen einer
strukturellen Läsion im Bereich des N. ulnaris. In der durchgeführten
Bildgebung mit MRI der rechten Schulter bestehe kein pathologischer Befund. Auf
der anderen Seite hingegen könne die manifeste Parese der ulnaris versorgten
Muskeln nicht organisch strukturell zugeordnet werden. Sollte wirklich von
schulterorthopädischer Seite keine strukturelle Pathologie nachgewiesen werden,
welche die Ulnarisneuropathie erklären könnte, dann müsste die
Differenzialdiagnose erweitert werden in die Richtung einer primär neurogenen
Erkrankung im Sinne einer Neuronopathie. Im Übrigen sprechen sich auch die nach
der neurochirurgischen Beurteilung von Dr. med. C.___ eingegangenen Berichte
von Dr. med. G.___ vom 28. August 2018 (Suva-Nr. 392) sowie von Dr. med. F.___
vom 28. September 2018 (Suva-Nr. 399) nicht für eine diesbezügliche
Unfallkausalität aus. Demnach ist es zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität bezüglich der Ulnarisbeschwerden
verneint hat.
6.2.2 Ebenso muss aufgrund der vorliegenden Akten und in
Übereinstimmung mit der Beurteilung der Suva-Ärzte die vom Beschwerdeführer
behauptete direkte unfallkausale Verursachung der Rückenbeschwerden bzw. der Diskushernie
verneint werden. Gemäss der gestützt auf die medizinische Lehre ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstehen praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen. Ein Unfallereignis fällt nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger
Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a [U 138/99]
mit Hinweis auf das Urteil U 159/95 vom 26. August 1996, E. 1b).
Dies
ist vorliegend zu verneinen, da die Arbeitsfähigkeit anfänglich ausschliesslich
aufgrund der Schulterverletzung bestand. Aktenkundig wurden die
Rückenbeschwerden erst mit dem MRI-Bericht vom 16. Juli 2013 (Suva-Nr. 42). Als
direkte Unfallfolge erscheinen Diskushernien bzw. Bandscheibenvorfälle zudem
stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im
betroffenen Segment (Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin:
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 460), was vorliegend
ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls zu verneinen ist eine dauernde
unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Erkrankung
der Wirbelsäule. Eine solche kann nur als nachgewiesen gelten, wenn ein
plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von
Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363
S. 45, U 355/98; Urteile 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.1 und
8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 2.2). Zudem muss eine allfällige
richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von
der altersüblichen Progression abheben. Auch diese Kriterien sind vorliegend nicht
gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, er habe vorher an
keinerlei Rückenbeschwerden gelitten, ist wiederum auf die vorerwähnte «post
hoc, ergo propter hoc»-Rechtsprechung zu verweisen (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor),
womit dieses Argument keine zulässige Begründung darstellt.
6.2.3 Des Weiteren ist das
kreisärztlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil umstritten. Dr. med. I.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, statuierte in seinem Bericht vom 9. März
2015 folgendes Zumutbarkeitsprofil, worauf sich auch die Beschwerdegegnerin
abstützte: Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und
Tragen von Gewichten bis 15 kg bis Schulterhöhe. Rechtsseitig sei das Heben und
Tragen von Gewichten von 7,5 kg bis Schulterhöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien
Tätigkeiten über Schulterniveau sowie belastete körperferne Tätigkeiten und
Tätigkeiten, die eine forcierte Aussenrotation im rechten Schultergelenk
erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken
Vibrationen und Schlägen auf das rechte Schultergelenk. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Dieses
Zumutbarkeitsprofil vermag im Lichte der übrigen medizinischen Akten und des
Umstandes, dass, wie vorgehend ausgeführt, weder die Ulnaris- noch die
Rückenbeschwerden unfallkausal sind, zu überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin
in diesem Zusammenhang zudem korrekt festhielt, gründet die im J.___-Gutachten
vom 4. Juli 2017 statuierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % alleine auf den im
neurologischen Teilgutachten eruierten vermehrten Pausenbedarf aufgrund der
LWS-Beschwerden, welche jedoch nicht unfallkausal und demnach nicht zu
berücksichtigen sind. So wurde im neurologischen Teilgutachten der J.___ (Suva-Nr.
341) festgehalten, beim Exploranden bestehe bei belastungsabhängigen
Beinschmerzen und Parästhesien rechts bei im MRI der LWS von 03/17
ersichtlicher Kompression der S1-Wurzel rechts eine S1-Radikulopathie rechts. Daher
sei der Explorand aus neurologischer Sicht in seiner ursprünglichen Tätigkeit
als Dachdecker sowie in anderen körperlich schweren Tätigkeiten zu 100 %
arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit sei der Explorand aus rein
neurologischer Sicht zu 75 % arbeitsfähig, sofern folgende Einschränkungen eingehalten
würden: Verzicht auf jegliche stärkeren körperlichen Tätigkeiten, kein Heben
schwerer Lasten über 5 kg, kein kontinuierliches Stehen oder Gehen.
Regelmässige Möglichkeit zum Lagewechsel muss gegeben sein. Der Explorand
sollte nicht länger als 15 - 30 Minuten in derselben Position
verharren müssen. Im Rahmen eines angepassten Arbeitsplatzes sei der Explorand
mit einem 75%-Pensum einsatzfähig. Auch im orthopädischen Teilgutachten der J.___
(Suva-Nr. 343) wird eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher
Hinsicht nur betreffend die LWS festgelegt, während bezüglich der Schulter
lediglich ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil resultierte: Aufgrund der
Schulterbeschwerden könnten Tätigkeiten über der Horizontalen mit Gewichten
über 5 kg nicht mehr durchgeführt werden. Auch das Tragen von Lasten sei
nicht mehr möglich. Aufgrund der Beschwerden in der LWS seien wirbelsäulenbelastende
Tätigkeiten, vornübergebeugte Tätigkeiten, das Tragen von Gewichten >10 kg
und langes Sitzen oder Stehen nicht mehr möglich. Somit ist klar, dass sich die
in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs festgelegte
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 75 % nur aus den nicht unfallkausalen
LWS-Beschwerden ableitet. Demnach ändert diese nichts an der beweiswertigen
kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Daran vermag auch die
Einschätzung von Dr. med. E.___ in seinen Berichten vom 22. Juni 2015 und 2.
November 2015, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeitsfähig
sei, nichts zu ändern. So begründet Dr. med. E.___ darin seine Einschätzung
nicht weiter und er scheint sich diesbezüglich vor allem auf die subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers abzustützen, welcher den damaligen Arbeitsversuch
nicht über ein Pensum von 50 % zu steigern vermochte (vgl. Bericht von Dr. med.
E.___ vom 22. Juni 2015; Suva-Nr. 240). Insofern Dr. E.___ schliesslich in
seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Suva-Nr. 354) davon ausgeht, dem
Beschwerdeführer sei nur noch eine einarmige Tätigkeit zumutbar, so ist darauf
hinzuweisen, dass er hierbei eben auch die nicht unfallkausalen
Ulnaris-Neuropathien berücksichtigt, womit seine Einschätzung vorliegend nicht
weiterführend ist. Somit kann zusammenfassend auf die vorgenannte überzeugende
Arbeitsfähigkeits- und Zumutbarkeitsbeurteilung des Suva-Arztes abgestellt
werden.
6.2.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die
Suva-Ärzte hätten sich nicht mit den Resultaten des Arbeitsversuchs
auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist anzufügen, dass gestützt auf einen
Arbeitsversuch keine endgültigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden
können. Letztlich ist es Sache der medizinischen Gutachter, die
Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen, zumal das Resultat eines
Arbeitsversuchs auch durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst werden kann.
Da die Beurteilung der Gutachter schlüssig und beweiswertig ist, vermöchte auch
ein allfälliger Abbruch eines Arbeitsversuchs daran nichts zu ändern.
6.2.5 Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer, die Beurteilung
der Kreisärztin Dr. med. C.___, wonach der Beschwerdeführer trotz der
unfallkausalen Schulterbeschwerden einer Nebentätigkeit als Hauswart noch
nachgehen können solle, sei nicht nachvollziehbar. Dieser Einwand erscheint
angesichts des durch die Suva-Ärzte statuierten Zumutbarkeitsprofils und der
Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. E.___ vom 17. März 2016
(Suva-Nr. 295), wonach der Beschwerdeführer seinen Arm bis knapp zur
Horizontalen (Abduktion) bzw. knapp über die Horizontale (Flexion) bewegen
könne, berechtigt. Wie aus dem Stellenbeschrieb der Hauswartsstelle, welche der
Beschwerdeführer vor dem Unfall innehatte, ersichtlich, hat sich ein Hauswart
unter anderem um die Beleuchtung und die Schneeräumung zu kümmern (vgl. Suva-Nr.
384, S. 1). Dass der
Beschwerdeführer diese Tätigkeiten mit seinen Einschränkungen noch wird ausüben
können, erscheint eher unwahrscheinlich. Dies führt aber im Resultat nicht
dazu, dass nicht mehr auf die ansonsten überzeugenden Beurteilungen von Dr.
med. C.___ abgestellt werden könnte. Jedoch wird dies, wie unter E. 7. hiernach
darzulegen ist, bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen
sein, da die Beschwerdegegnerin dort bislang das Zusatzeinkommen als Hauswart
von CHF 7'800.00 miteinrechnete.
7.
7.1 Sodann ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin
angewandten DAP-Löhne (Suva-Nr. 310) korrekt sind. Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) hat in
einem Grundsatzurteil vom 28. August 2003 (BGE 129 V 472) Bedingungen für
die Anwendbarkeit der DAP formuliert. Danach genügt es nicht, wenn bloss einige
wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben würden, weil es sich dabei sowohl
hinsichtlich der Tätigkeit wie auch des bezahlten Lohnes um Sonder- und
Ausnahmefälle handeln könne. Es sei in quantitativer Hinsicht zwar ausreichend,
wenn im Einzelfall die Profile von fünf geeigneten und zumutbaren
Arbeitsplätzen vorgelegt würden. Der Unfallversicherer habe aber zusätzlich
Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage
kommenden dokumentierten Arbeitsplätze zu machen sowie über den Höchst-, den
Tiefst- und den Durchschnittslohn der dem jeweiligen Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Mit diesen Angaben lasse sich überprüfen, ob die von der
Versicherung vorgelegten Profile repräsentativ seien und ob die Versicherung
einen korrekten Ermessensentscheid getroffen habe. Der versicherten Person
seien diese Angaben so offen zu legen, dass sie im Einspracheverfahren
allfällige Einwendungen erheben könne. Sei die Suva nicht in der Lage, im
Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, so könne im Bestreitungsfall
nicht auf den DAP-Vergleich abgestellt werden (E.4.2.1 und 4.2.2). Bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile seien Abzüge vom
System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (E.4.2.3).
7.2 Die fünf von der Beschwerdegegnerin
vorgelegten DAP-Arbeitsplatzprofile (SA 310) sind mit dem vorgenannten
Zumutbarkeitsprofil (E. II. 6.2.3 hiervor) vereinbar und insoweit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin machte zudem Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund
der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über
den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der
entsprechenden Gruppe (SA 310 S. 1 ff). Der von der Suva errechnete Betrag
von CHF 61'330.00 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf
ausgewählten DAP-Blättern und liegt im Rahmen der Durchschnittslöhne der
entsprechenden Gruppe. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem
hypothetischen Verdienst in dieser Höhe ausgegangen. Soweit der
Beschwerdeführer rügt, dass die gewählten DAP-Blätter eine Anlehre voraussetzen
würden, welche nicht vorhanden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der in den DAP-Blättern
genannten Anlehre nicht um eine solche im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes
über die Berufsbildung handelt, sondern um eine in der Regel kurz dauernde
Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
21. Oktober 2003, U 102/00). Somit steht die fehlende Ausbildung des
Versicherten in diesem Bereich einer Anstellung nicht entgegen. Auch die übrigen
Bedingungen für die Anwendbarkeit der DAP gemäss Ziff. 7.1 hiervor sind
vorliegend erfüllt worden, sodass die Festsetzung des Invalideneinkommens
(mittels DAP) nicht zu beanstanden ist. Wie aber vorgehend ausgeführt, ist beim
Invalideneinkommen lediglich das aus den DAP-Blättern resultierende
Durchschnittseinkommen von CHF 61'330.00 (vgl. Suva-Nr. 310, S. 1) zu berücksichtigen,
nicht jedoch die vom Beschwerdeführer vor dem Unfall inngehabte und danach von
seiner Ehefrau weitergeführte Hauswartstätigkeit mit einem Einkommen von
CHF 7'800.00.
Nicht zu
beanstanden und auch nicht umstritten ist dagegen das von der Beschwerdegegnerin
festgelegte Valideneinkommen von CH 76’440.00. Diesbezüglich stützt sich die
Beschwerdegegnerin auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers sowie auf das als Hauswart erzielte Zusatzeinkommen (vgl. S.
21 des Einspracheentscheides). Daraus resultiert – in Abweichung zum
angefochtenen Einspracheentscheid – ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 %,
womit die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist.
8. Schliesslich ist auf die von Seiten des Beschwerdeführers
bestrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung durch Dr. med. I.___
(Suva-Nr. 295) einzugehen.
8.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.
3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt
ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer
nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.
25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen
Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen
Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die
einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen
beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff).
Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den
Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse
und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen
festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten
Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der
Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva-Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 - 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
8.2 In seinem Bericht betreffend die
Beurteilung des Integritätsschadens vom 18. März 2016 (Suva-Nr. 295) hielt
Dr. med. I.___ fest, der Versicherte habe nach einer vorderen unteren
Schulterluxation mit Bankart-Läsion sowie Supraspinatus-Teilläsion trotz
rekonstruktiver Operation mit Re-Operationen bei Low-grade-Infekt eine
persistierend eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts. Eine
wesentliche Verbesserung sei nach dieser Zeit nicht mehr zu erwarten. Bei einer
Beweglichkeit bis zur (Abduktion), resp. knapp über die Horizontale (Flexion)
werde der Integritätsschaden gemäss Tabelle 1.2 (Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) mit 15 % beziffert.
8.3 Dagegen vertritt der
Beschwerdeführer die Ansicht, gemäss
Suva-Tabelle 7 sei bei Diskushernien mit geringen Dauerschmerzen, welche bei Belastung
zunehmen würden, aber auch in Ruhe vorhanden seien, eine
lntegritätsentschädigung von 10 - 20 % zu gewähren. Sodann seien die
Funktionsausfälle im rechten Arm und rechten Finger mitzuberücksichtigen. Eine
Ulnarislähmung rechts proximal sei mit 15 % zu beziffern (Tabelle 1). Wie
jedoch bereits vorgehend festgehalten, handelt es sich bei der Diskushernie
sowie den neurologischen Funktionsausfällen bzw. der Ulnarislähmung nicht um
unfallkausale Beschwerden, weshalb diese bei der Beurteilung des Integritätsschadens
nicht zu berücksichtigen sind. Im
Übrigen wurde von Seiten der behandelnden Ärzte die Einschätzung der
Integritätsentschädigung von Dr. med. I.___ nicht kritisiert. Demnach ist
die zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % nicht zu beanstanden.
9. Somit ist die Beschwerde
insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 7.
Mai 2019 betreffend die Höhe der zugesprochenen Rente aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente von 20 %.
Dagegen wird die Beschwerde bezüglich der Zusprache einer höheren
Integritätsentschädigung abgewiesen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn
zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.
Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der
Beschwerdeführer einerseits die Zusprache einer UV-Teilrente von mindestens 62
% sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 40 %. Während die
Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen wird, als dem Beschwerdeführer ab 1.
Mai 2016 eine Rente von 20 % zugesprochen wird, wird die Beschwerde
bezüglich einer höheren Integritätsentschädigung abgewiesen. Angesichts der im
vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der
Prozessaufwand des Versichertenanwaltes höher ausfiel, weil er eine höhere
Integritätsentschädigung verlangt hat und dies entsprechend begründen musste.
Demnach rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um 1/4 auf 3/4 zu kürzen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem
Beschwerdeführer eine ordentliche reduzierte Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Kostennote vom 16. August 2019
(A.S. 92 f.) ist insoweit zu kürzen, als Orientierungskopien an den Klienten
(davon wird bei Positionen «Brief an Klient», die sich nicht anderweitig
erklären lassen, ausgegangen), das Fristerstreckungsgesuch vom 22. Januar 2019
sowie die Einreichung der Kostennote am 16. August 2019 als Kanzleiaufwand
gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht
separat entschädigt wird. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die in der
Kostennote aufgeführten Auslagen für die Kopien der Suva-Akten von CHF 328.50.
So ist es dem Vertreter zuzumuten, diese von der Suva kostengünstig in
elektronischer Form einzuverlangen. Somit ist in Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung
auf CHF 2'713.80 festzusetzen (12.99 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 112.20 und MwSt; davon 3/4).
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem
Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai 2019 betreffend
die Höhe der zugesprochenen Rente aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat ab
1. Mai 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente von 20 %.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 2'713.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit den Urteilen 8C_319/2020 und 8C_346/2020 vom 3. September
2020 bestätigt.