VSBES.2018.273
Invalidenrente und Kinderrenten
23. Juli 2019Deutsch50 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Jürg Tschopp
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und Kinderrenten (Verfügungen vom 12. Oktober, 14. Dezember 2018 und 15.
Januar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 22. Mai 2015 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin des
Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, vom 5. April 2016 (IV-Nr. 18, S. 5) ist
hierzu zu entnehmen, beim Beschwerdeführer bestehe seit 2014 eine Anpassungsstörung
(ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (ICD-10 F32.21). Er sei bis auf
Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. C.___. Im Gutachtensbericht vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr.
33) kam Dr. med. C.___ zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Eine
angepasste einfache Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5
Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 %
eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden.
1.2 Mit Vorbescheid vom 23. Februar
2017 (IV-Nr. 43) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei
vorgesehen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
abzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2017 Einwände
(IV-Nr. 44). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und sprach dem Beschwerdeführer nach Erlass eines
neuen Vorbescheides (IV-Nr. 75) mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. November 2015 eine ganze Rente, ab 1. April 2017
eine Dreiviertelrente, ab 1. August 2017 eine ganze Rente sowie ab 1. April 2018
eine Dreiviertelrente zu, wobei in der vorgenannten Verfügung lediglich die
Höhe der Rente für den Beschwerdeführer sowie der Kinderrente ab 1. November
2018 berechnet wurde.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 14. November 2018 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 1. Oktober 2018 [recte: 12. Oktober 2018] ist aufzuheben,
respektive abzuändern.
2. Die Beschwerdebeklagte ist zu
verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Dem Beschwerdeführer ist ab 1. November
2015 eine volle Rente samt Kinderrenten zuzusprechen.
4. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer ist
unter Offenlassung des Anspruchs vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2018
eine volle Rente samt Kinderrente ab 1. November 2018 zuzusprechen.
5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdebeklagten.
6. Dem Beschwerdeführer ist die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3. Mit Eingabe vom 13. Dezember
2018 (A.S. 25 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 10. Januar
2019 (A.S. 26) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zurück.
5. Sodann lässt der
Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 gegen die Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 ebenfalls
Beschwerde erheben. In diesen Verfügungen legt die Beschwerdegegnerin die Höhe
der Rente des Beschwerdeführers sowie der Kinderenten vom 1. November 2015 bis
31. Dezember 2016, vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017, vom 1. April
2017 bis 31. Juli 2017, vom 1. August 2017 bis 31. März 2018, vom 1. April 2018
bis 31. Oktober 2018 sowie ab 1. Februar 2019 fest. In seiner Beschwerde vom
31. Januar 2019 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2018 über den Zeitraum vom 1. April 2017 bis
31. Oktober 2018, sowie diejenige vom 15. Januar 2018 sind aufzuheben,
respektive abzuändern.
2. Die Beschwerdebeklagte ist zu
verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Dem Beschwerdeführer ist ab 1. November
2015 und fortlaufend eine volle Invalidenrente samt Kinderrenten zuzusprechen.
4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdebeklagten.
Zudem stellt der Beschwerdeführer
folgende Verfahrensanträge:
1. Die Beschwerden gegen die genannten
Verfügungen, sowie diejenige vom 14. November 2018 gegen die Verfügung vom 14.
Oktober 2018 [recte: 12. Oktober] sind in einem Verfahren zusammenzulegen.
2. Es wird beantragt, dass das Gericht
vorab feststellt, dass die Verfügungen über die grundsätzliche Zusprache der
ganzen Invalidenrenten zu Recht erfolgten und ungeachtet der Differenzen der
Parteien über die Rentenberechnung in Rechtskraft erwachsen können.
6. Mit Verfügung vom 1. Februar
2019 (A.S. 38 f.) werden die Verfahren VSBES.2018.273 und VSBES.2019.31 vereinigt
und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.273 weitergeführt. Des Weiteren hat der
Präsident des Versicherungsgerichts den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers,
wonach das Gericht vorab feststellen solle, dass die Verfügungen über die
grundsätzliche Zusprache der ganzen Invalidenrenten zu Recht erfolgten und
ungeachtet der Differenzen der Parteien über die Rentenberechnung in
Rechtskraft erwachsen könnten, mit Verweis auf BGE 125 V 413 und 131 V 164
abgewiesen. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass gemäss der vorgenannten
Rechtsprechung auch in einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem nur die
Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird, die richterliche
Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten
gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Zudem ist es
in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende
Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder
in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Somit wäre die vom
Beschwerdeführer geforderte vorgängige gerichtliche Feststellung einer
Teilrechtskraft nicht zulässig.
7. Mit Eingabe vom 22. Februar
2019 (A.S. 41) reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Frau D.___
betreffend Einschätzung des Validenlohnes ein.
8. Mit Eingabe vom 12. März 2019
(A.S. 47 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Beschwerde
vom 31. Januar 2019 auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe das
Gutachten von Dr. med. C.___ vollen Beweiswert. Die behandelnden Ärzte
inklusive des Psychiaters (Bericht Dr.med. E.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie / F.___, Psychologe vom 17. Mai 2017, IV-Nr. 52) hätten die
Einschätzungen des begutachtenden Facharztes anerkannt. Der Gutachter Dr. med. C.___
erachte eine Erwerbsfähigkeit von 40 % in einer kognitiv leichten, stressfreien
Tätigkeit als zumutbar, jedoch derzeit als nicht angezeigt (und damit eben nicht
zumutbar). Diese solle in 4 bis 5 Stunden täglich mit einer
Leistungsminderung von 20 % möglich sein. Dies ergebe gemäss Gutachter C.___ gesamthaft
40.
%. Wenn unter diesen Umständen überhaupt von einer zumutbaren
Erwerbsfähigkeit ausgegangen werde, sei von 40 % in einer angepassten
Verweistätigkeit gemäss Gutachter Dr. med. C.___ auszugehen. Gemäss Bericht der
Klinik G.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 64) sei bei Eintritt eine schwere
Depressionssymptomatik festgestellt worden. Diese habe unter hohem
Therapieaufwand auf eine mittelschwere Depression reduziert werden können. Die
Beschreibungen der Symptomatik entsprächen weitgehend denjenigen des Gutachters
Dr. med. C.___. Es bestehe ein stationärer Zustand. Sodann habe die
Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen viel zu tief angesetzt. Der
Beschwerdeführer sei im Finanzbereich bestens ausgebildet. Er sei für das
betriebswirtschaftliche Funktionieren eines mittleren Unternehmens
verantwortlich gewesen. Es habe ihm die Personalabteilung unterstanden, welche
über 1'000 Mitarbeitende zu betreuen gehabt habe. Auch die Einkäufe in Beträgen
von mehreren Millionen habe er gesteuert. Bei der Ermittlung des mutmasslichen
Valideneinkommens sei auch zu berücksichtigen, dass er sowohl bei der
(Geschäfts-) Leitung eines mittleren KMU, als auch in seinem fachlichen Bereich
(Betriebswirtschaft) Ausbildung und Erfahrung auf höchster Stufe habe (oder
gesund gehabt hätte). Er habe Erfahrungen in handwerklichen Betrieben (zu
Beginn) und bei Finanzdienstleistern wie der [...] Versicherung und der [...]
in hohen Positionen gesammelt. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung
hätte er praktisch in jeder Branche reüssieren können, wenn er denn gesund
geblieben wäre. An einer neuen Stelle hätte er zumindest überwiegend
wahrscheinlich ein ähnliches Einkommen (CHF 250'000.00/Jahr) erzielt. Eine
Alternative zu den Lohntabellen stelle der Lohnrechner Salarium dar. Dort könne
das Anforderungsprofil exakter eingestellt werden. Die IV-Stelle habe es
abgelehnt, dieses anzuwenden, weil dort nur privatwirtschaftlich erzielte Löhne
erfasst seien. Der Einwand steche nicht. Die H.___ orientierten sich bis heute
an den staatlichen Lohnklassen. Beim Beschwerdeführer habe der («staatlich»)
erzielte Lohn höher gelegen als der mit Salarium errechnete. Es resultiere ein
Einkommen zwischen CHF 210'000.00 und 238'000.00. Gemäss der Tabelle
«Topmanager» des Bundesamtes für Statistik ergebe sich (für 2014) ein
mutmasslichen Valideneinkommen zwischen CHF 215'000.00 und
CHF 257'000.00/Jahr. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die
überwiegende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass er sein Lohnniveau hätte halten
können. Es liege bei CHF 250'000.00/Jahr. Zudem ergebe der eingeholte
Bericht von Frau D.___, dass der Beschwerdeführer angesichts seines
Leistungsausweises als Gesunder mit einem Verdienst von rund CHF 190’000.00
rechnen dürfe. Zwar sei seine Reputation wegen der Turbulenzen in den H.___
regional etwas beeinträchtigt. National oder im ausländischen deutschsprachigen
Raum spiele dies keine Rolle. Die IV-Stelle berechne das Invalideneinkommen
nach Tabelle 17. Grundsätzlich dürfte jedoch die Tabelle 1b zur Anwendung
kommen. Zwei Sachverhalte seien jedoch zu beachten: Der Gutachter Dr. med. C.___
erachte in einer angepassten Tätigkeit 4 bis 5 Std. je Tag Präsenz mit
einer Leistungseinbusse von 20 % als zumutbar, derzeit jedoch nicht als
sinnvoll. Die zumutbare Erwerbstätigkeit betrage maximal 40 %. Zudem sei bei
Eintritt in die Klinik G.___ eine schwere Depression festgestellt worden. Es
sei nicht ersichtlich, wie die IV-Stelle darauf komme, es sei nach dem
Gutachten C.___ eine Verbesserung eingetreten. Sie sei nirgends medizinisch
belegt. Vielmehr spreche alles gegen eine solche Annahme. Selbst wenn man das
höchste Invalideneinkommen der IV-Stelle berücksichtige, resultiere eine volle
Rente.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem
Beschwerdeführer anspruchsvolle Tätigkeiten mit grosser Verantwortung (z.B.
hohe Kaderpositionen) nicht mehr zumutbar seien. Bei der Bemessung des
Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen werde nicht auf das zuletzt
erzielte Einkommen abgestellt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei nicht
aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Deshalb komme ein statistischer
Tabellenlohn zur Anwendung, seinem Ausbildungsniveau entsprechend. Auf
Grundlage der medizinischen Untersuchung vom 21. September 2016 bei Dr. med. C.___
in [...] sei eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 40 % beurteilt
worden. Eine geeignete Tätigkeit sollte keine Führungsverantwortung beinhalten
und keine hohen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten stellen. Bei der
Bemessung des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung komme ebenfalls ein
statistischer Tabellenlohn zur Anwendung, dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil
entsprechend. Nach Austritt aus der Klinik G.___ in [...] am 13. Dezember 2016
sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die ganze Invalidenrente drei
Monate später – per 1. April 2017 – auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt. Per
17.
Mai 2017 bestehe wiederum eine medizinisch dokumentierte, gesundheitliche
Verschlechterung mit erneutem Eintritt in die Klinik G.___. Ab diesem Zeitpunkt
habe eine vorübergehende, vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit bestanden. Nach
dem Aufenthalt in der Tagesklinik der Klinik G.___ per 29. November 2017 sei
davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand wiederum verbessert habe. Ab
Januar 2018 wären somit Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen. Infolge der
Dekonditionierung hätte so eine stufenweise Steigerung des Arbeitspensums auf
60.
– 70 % erreicht werden können. Deshalb sei ab Zeitpunkt des Austritts aus
der Tagesklinik von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % (Durchschnitt) auszugehen.
Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die ganze Invalidenrente drei
Monate später – per 1. April 2018 – auf eine Dreiviertelrente
herabgesetzt. Sodann sei es bezüglich des Lohnrechners «Salarium» zwar richtig,
dass sich dieses Modell auf die Lohndaten der LSE stütze. Jedoch würden darin
einzig die Lohnangaben von Angestellten aus der Privatwirtschaft
berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer stünden jedoch im Gesundheitsfall auch
entsprechende Anstellungen im öffentlichen Sektor offen. Deshalb würden die dem
«Salarium» zugrunde liegenden Lohndaten des privaten Sektors seine beruflichen
Möglichkeiten nicht hinreichend abbilden. Ausserdem werde dabei nur eine Region
berücksichtigt. Es sei aber von einem schweizweiten Durchschnittseinkommen
auszugehen, da es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich wäre, in der
ganzen Schweiz eine entsprechende Stelle anzunehmen. Es sei deshalb nach wie
vor auf einen LSE Tabellenlohn abzustellen (Urteil des Bundesgerichts
9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Des Weiteren sei aufgrund der
ganzen medialen Aufmerksamkeit davon auszugehen, dass es für ihn schwierig
geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit einem so hohen Einkommen zu
finden. Somit sei nach wie vor auf den LSE-Tabellenlohn T11 2014, Ziffer 3
(Höhere Berufsausbildung), Niveau 1 + 2 Männer abzustellen. Es sei
nicht erwiesen, dass er im Gesundheitsfalle eine Stelle gefunden hätte, bei der
er dasselbe Lohnniveau erzielen könnte, wie er das bei den H.___ gehabt habe.
Bezüglich des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass die Tabelle T17 den
Zentralwert nach Berufsgruppen und nicht nach Wirtschaftszweigen wie T1b
aufzeige. Es handle sich deshalb um eine spezifischere Einkommensermittlung als
dies nach der Tabelle T1b möglich wäre. Aus diesem Grund sei weiterhin auf die
Tabelle T17 Ziff. 43 abzustellen. Schliesslich sei vorliegend kein
leidensbedingter Abzug gerechtfertigt. Teilzeitarbeit bei Männern ohne
Kaderfunktion führe bei einem Arbeitspensum von 50 – 74 % zu keiner relevanten
Lohneinbusse (siehe LSE Tabelle T18 2016). Somit könne gestützt auf die
Teilzeitarbeit kein Abzug vorgenommen werden. Ansonsten seien keine Gründe
ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden.
5.
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Dr. med. B.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 5. April 2016 (IV-Nr. 18,
S. 5) fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit 2014 eine Anpassungsstörung
(ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (ICD-10 F32.21). Er sei bis auf
Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im November 2014 sei er von seinem Hausarzt
wegen einer Anpassungsstörung und depressiven Entwicklung zu einer
psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen worden. Die
Beschwerden hätten schon etwa drei Monate vorher, in Sommer 2014, angefangen.
Auslöser des Beschwerdebildes sei eine monatelange Überbelastung durch
Mediendruck gewesen. Er habe dem H.___-Verwaltungsrat angeboten, auf Grund der
entstandenen Umstände das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Er sei mehrere Jahre
bei der H.___ als Leiter der Finanzen angestellt gewesen. Anfang 2013 sei
er zum Vizedirektor befördert worden. Seine Stimmung sei depressiv und durch
weitere emotionale (gereizt, weinerlich, blockiert) und körperliche (Schmerzen,
Anspannung, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen) Verhaltensweisen (Sozialer
Rückzug, isoliert, allein sein, autistisch) mit kognitiv- und
neuropsychologischen Auffälligkeiten (verminderte Fähigkeit sich zu
konzentrieren, verringerte Entscheidungsfähigkeit und Unentschlossenheit,
Aufmerksamkeits- Gedächtnisstörung) gezeichnet. Er agiere langsam, unflexibel.
Er sei blockiert, es bestehe ein psychogener Stupor. Er könne keinen Tag oder
die Woche planen, könne keine einfachen Probleme zu Hause lösen. Alles müsse
seine Frau erledigen, was ihn noch zusätzlich belaste. Er mache sich grosse Sorgen
um die Zukunft, es würden Gefühle von Wertlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Apathie
und Erschöpfung auftreten. Es bestehe ein Verlust des Selbstvertrauens und des
Selbstwertgefühls, ein lnteressensverlust, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdung
bei kleiner Überforderung und es trete ein psychovegetatives Syndrom mit
diffusen körperlichen Beschwerden wie Kopfdruck, Benommenheit, Herzklopfen,
Herzstiche, beklemmendes Gefühl in der Brust, Muskelverspannungen, Magen-
Darm-Probleme auf. Der Beschwerdeführer wolle sich längerfristig wieder um neue
Anstellungen bewerben. Bis Ende Sommer 2016 sei therapeutisch anzustreben, mit
dem Beschwerdeführer auf eine 50 % Wiederanstellung im ersten Arbeitsmarkt hin
zu arbeiten. Natürlich hänge die Möglichkeit eines solchen Pensums neben der
weiteren Verbesserung der Symptome sehr von einem tatsächlichen Angebot des
Stellenmarktes ab.
5.2
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 33) wurde eine mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Die
Arbeitsfähigkeit für eine sehr hohe Kaderstelle, wie die zuletzt innegehabte
Position als Vizedirektor der H.___ müsse aktuell krankheitsbedingt ab
mindestens September 2014 als aufgehoben betrachtet werden. Eine angepasste
einfache Tätigkeit mit geringen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten wie
Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie sehr geringen
Ansprüchen an die Entscheidungsfähigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von
4.
– 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 %
eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden. Aus gutachterlicher Sicht seien diese
Überlegungen jedoch rein theoretisch, da es therapeutisch wenig sinnvoll
scheine, eine solche Tätigkeit als dauerhafte Ersatztätigkeit anzustreben. Die
therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionseinschränkungen
durch die Depression seien bei weitem nicht ausgeschöpft. Somit sei eine
Verbesserung des Funktionszustands aus gutachterlicher Sicht nach wie vor
durchaus möglich und aus therapeutischer Sicht unbedingt anzustreben. Unter
Berücksichtigung dieser noch bestehenden Möglichkeiten sei die extrem einfache
beschriebene Verweistätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus
gutachterlicher Sicht klar nicht sinnvoll. Vielmehr sollte die weitgehende
Wiederherstellung der Fähigkeiten als Ziel aufgefasst werden, um dann eine
Rehabilitation in eine Kaderposition zu ermöglichen. Dies scheine aus
gutachterlicher Sicht in keinster Form unerreichbar. Ob erneut eine extrem hohe
Kaderposition, wie die Stelle eines Vizedirektors, möglich sei, könne jedoch
gutachterlich noch nicht vorhergesagt werden.
5.3
Im Austrittsbericht der Klinik G.___,
[...], vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 36), wo der Beschwerdeführer vom 25.
Oktober bis 13. Dezember 2016 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Hauptdiagnose:
-
Mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11)
Nebendiagnosen:
-
Zu Hauptdiagnose:
Erschöpfungssymptomatik (ICD-10 Z73)
-
Belastungen in Verbindung
mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56)
-
Spannungen mit der
Ehepartnerin (ICD-10 Z63)
-
Sozialer Rückzug (ICD-10
Z60)
-
08/2016 Operation der
Biceps- und Supraspinatussehnen rechts nach Sportverletzung
Da trotz der seit ca. zwei Jahren
stattfindenden ambulanten psychiatrischen Behandlung (Seralin Mepha, Gespräche)
keine entscheidende Besserung der agitierten depressiven Symptomatik habe
erzielt werden können und dadurch insbesondere die seit längerem anstehende
Suche einer beruflichen Anstellung deutlich erschwert und bisher leider auch
erfolglos geblieben sei, rate ihm nun seine psychiatrisch zuständige Fachärztin
dringlich zu einer stationären Behandlung in der Klinik. Die Zuweisung zur
stationären Behandlung erfolge durch die ambulant behandelnde Fachärztin, Frau
Dr. med. B.___, [...], wegen anhaltender depressiver Symptomatik bei multipler
psychosozialer Überlastung. Im Stationsalltag zeigten sich deutlich die
schnelle Erschöpfbarkeit, Energieeinbruch nach Aktivität und die kognitiven
Einschränkungen. Es sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer kein
Gespür für seine Leistungsgrenzen entwickelt gehabt habe. Es habe sich gezeigt,
dass er den Schock durch den Tod der ersten Ehefrau nicht verarbeitet habe und
noch Trauerprozess anstehe. Er habe stark dazu geneigt, sein Emotionserleben zu
rationalisieren. Durch die intensive Auseinandersetzung mit seiner Erkrankung
habe er realisiert, dass es schon Jahre vor dem Zusammenbruch
Erschöpfungssymptome gegeben habe, die er als solche ignoriert und verdrängt
habe. Auch habe er die traumatische Geburt des ersten Sohnes aus zweiter Ehe
und die darauffolgenden schwierigen zwei Jahre verdrängt gehabt. Es sei ihm
schwer gefallen zur Ruhe zu kommen aufgrund der starken Zukunftsängste und der
Sorge um seine Ehefrau. Er habe Scham- und Schuldgefühle aufgrund seiner
Erkrankung gehabt, was sich auf den Selbstwert niedergeschlagen habe, der sehr
an Anerkennung gekoppelt gewesen sei. Nach wie vor habe eine grosse Kränkung
bestanden bzw. Enttäuschung und Wut wegen der Geschehnisse bei der letzten
Arbeitsstelle. Als Ressourcen zeigten sich seine Offenheit und Herzlichkeit,
wodurch er guten und hilfreichen Kontakt in der Patientengemeinschaft erlebt
habe. Auch habe er den Wert von Pausen kennen gelernt. Seine Schlafstörungen
reduzierten sich auf Nächte, bei denen der Tag belastend gewesen sei. Im
Verlauf habe er sich an den Wochenenden weniger reizbar erlebt und habe wieder
mehr Freudfähigkeit empfunden, sei jedoch nach wie vor instabil gewesen. Keine
Besserung zeigt sich bei den Gedächtnisstörungen. Seit November 2014 nehme er
kontinuierlich Seralin mepha 50 mg ein, zwischenzeitlich wegen deutlicher
Stimmungseinbrüche Seralin 150 mg, die er immer gut vertragen und dadurch
Stabilisierung erfahren habe. Die Wirksamkeit sei sehr gut gewesen, das
depressive Grübeln sei gestoppt worden, sodass die Halbierung der niedrigen
Dosierung nach dem Austritt evaluiert werden sollte. Für eine Tätigkeit, die
den eigentlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche, bestehe zur Zeit
keine Arbeitsfähigkeit. Eine leichte und angepasste Tätigkeit ohne Druck mit
verminderter Leistungsfähigkeit könne perspektivisch zu 20 – 40 % aufgenommen
werden.
5.4
Im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. F.___,
Psychologe, vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 52) wurde festgehalten, die kognitiven
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hätten sich nicht gebessert. Was sich
leicht gebessert habe sei der Umgang damit. Er könne manchmal die durch die Beeinträchtigungen
bedingten Misserfolge und Überforderungen aus einer gewissen emotionalen
Distanz wahrnehmen. Weiterhin bestünden aber ausgeprägte Insuffizienzgefühle
und das narzisstische Gleichgewicht sei brüchig. Der Beschwerdeführer übernehme
Aufgaben im Familienalltag und bemühe sich, bei der Kinderbetreuung
zurechtzukommen. Es sei ihm möglich, ambulante Termine (wöchentlich
Körperwahrnehmung, Ergotherapie und Psychotherapie) sowie das wöchentliche
Training der Männerriege wahrzunehmen. Die Pflege sozialer Kontakte und eigener
Aktivitäten, wie sie in der Therapie besprochen würden, gelinge jedoch nur
partiell, weil die Befindlichkeit zu schlecht sei und / oder wegen des
schlechten Gewissens, wenn er etwas für sich tue. Weiterhin bestünden
erhebliche Defizite bei den kognitiven Funktionen, konkret Aufmerksamkeit,
Merkfähigkeit und Ausdauer, mit denen etwas besser umgegangen werden könne. Komplexere
Aufgabenstellungen seien derzeit weit ausserhalb der Reichweite. In
beschützender Umgebung während der Hospitalisation in der Klinik G.___ sei das Beschwerdebild
offenbar doch soweit teilremittiert gewesen, dass lediglich Risperidon 0.5 mg
für ausreichend befunden worden sei. Gleichwohl sei die Arbeitsfähigkeit so
eingeschätzt worden, dass lediglich «eine leichte und angepasste Tätigkeit ohne
Druck mit verminderter Leistungsfähigkeit perspektivisch zu 20 – 40 %» als
zumutbar erachtet worden sei. Aktuell, bei ausgebauter Medikation, seien die
Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit als geringer zu veranschlagen, sodass eine
reintegrative Massnahme im Sinne eines Belastungs- und Aufbautrainings momentan
noch überfordernd wäre. Es seien keine wesentlichen Veränderungen des
psychischen Zustandes seit der Begutachtung durch Dr. C.___ festzustellen. Der
Zustand sei stationär.
5.5
In seiner Aktennotiz vom 14.
Juni 2017 (IV-Nr. 53) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, gestützt auf die
Aussage des behandelnden Psychologen in seinem Bericht vom 17. Mai 2017, wonach
seit der Begutachtung keine wesentlichen Veränderungen des psychischen
Zustandes festzustellen seien, gelte aus versicherungspsychiatrischer Sicht
weiterhin die Beurteilung von Dr. med. C.___ im Gutachten vom 10. Oktober 2016.
5.6
Im Austrittsbericht der Klinik G.___,
[...], vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 36), wo der Beschwerdeführer vom 5. Oktober
bis 29. November 2017 hospitalisiert war, wurde eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Trotz
intensiver ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bestünden
weiterhin massive depressive Symptome, unter anderem starkes Grübeln,
Zukunftsängste, Insuffizienzerleben, innere Unruhe, Konzentration- und
Gedächtnisprobleme, gedrückte Stimmung, Dünnhäutigkeit. Insgesamt sei es durch
den teilstationären Aufenthalt zu einer Aktivierung von Ressourcen und einer
leichten Reduktion der depressiven Symptomatik (etwas mehr Antrieb, leicht
gebesserte Stimmung) gekommen. Unklar bleibe dabei, inwieweit diese leichte
Symptomverbesserung mit der beschützenden Umgebung zusammenhänge und auch nach
Austritt weiterbestehe. Die depressive Symptomatik sei auch bei Austritt in
mittelgradiger Stärke vorhanden gewesen, was angesichts der anhaltend
schwierigen äusseren Situation verständlich erscheine. Es hätten weiterhin
Einschränkungen in folgenden psychosozialen Funktionsbereichen bestanden: Fähigkeit
zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und
Wissensanwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Proaktivität.
Weiterhin beeinträchtigt seien Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie
Selbstbehauptungsfähigkeit / Selbstvertrauen. Es sollte unbedingt zeitnah eine
Klärung der ökonomischen Situation erreicht werden. Bei längerfristig offenem IV-Verfahren
und damit verbundener finanzieller Ungewissheit (einhergehend mit starken
existentiellen Ängsten, massiven Verlusterfahrungen in der Anamnese), müsse die
Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit trotz
vorhandener Motivation zur Gesundung als ungünstig beurteilt werden. Zur
Erhaltung der verbleibenden Ressourcen, Prävention maligner Chronizität
respektive weiterer Dekompensation werde die Fortsetzung der ambulanten
Psychotherapie und Psychopharmakotherapie empfohlen. Vom 5. Oktober 2017 bis
zum 5. Dezember 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die ambulant Weiterbehandelnden
festzulegen.
5.7
In seiner Stellungnahme vom 8.
Februar 2018 (IV-Nr. 69) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, RAD, fest, gemäss Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017
habe beim Versicherten trotz nochmaliger Intensivierung der Behandlung im
teilstationären Setting mit leichter Verbesserung während des Aufenthalts, bei
Austritt weiterhin eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik
bestanden. Die im Bericht festgehaltenen Befunde entsprächen dieser
diagnostischen Beurteilung. In der Zeit vor dem Eintritt in die Tagesklinik sei
es dem Versicherten zunehmend schlechter gegangen. Die depressive Symptomatik
sei bei Eintritt knapp schwergradig ausgeprägt gewesen. Bezüglich
Arbeitsfähigkeit ergebe sich somit aktuell gegenüber dem Zeitpunkt der
Beurteilung durch den Gutachter Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016 keine
Veränderung. Hingegen sei eine zwischenzeitliche Verschlechterung im Zeitraum
07/2017 bis gegen Ende Aufenthalt in der Tagesklinik der Klinik G.___ zu
verzeichnen. Während dieser Zeit sei die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste
Tätigkeiten weitgehend aufgehoben gewesen. Dem Austrittsbericht der Klinik G.___
könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand
verbessert habe. Es könnten Eingliederungsmassnahmen in Betracht gezogen
werden. Dadurch könnte stufenweise auf das vom Gutachter attestierte Niveau der
Arbeitsfähigkeit von 60 – 70 % in angepasster Tätigkeit (sehr einfach,
geringe Anforderungen an die kognitiven Funktionen) hingearbeitet werden.
5.8
In seiner Aktennotiz vom 30.
Juli 2018 (IV-Nr. 90) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, RAD, aus, zunächst bestehe kein Zweifel, dass der
Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Vizedirektor seit 09/2014
nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies voraussichtlich auf Dauer. In der
Stellungahme vom 1. Februar 2018 (recte: 8. Februar 2018) gehe er, Dr. med. I.___,
von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit aus, gestützt auf
das Gutachten von PD C.___. Dabei habe er, Dr. med. I.___, übersehen, dass der
Gutachter noch einen Leistungsabzug von 20 % vornehme und somit auf 40 %
insgesamt komme. Dem könne angesichts der zum Zeitpunkt der Begutachtung noch
mittelschweren bis schweren Depression nicht widersprochen werden. Der
Gutachter weise aber darauf hin, dass das therapeutische Potential zu diesem
Zeitpunkt nicht ausgeschöpft gewesen sei. In der Folge sei der Versicherte noch
stationär in der Klinik G.___ behandelt worden. Der Austritt sei am 13.
Dezember 2016 erfolgt, etwas gebessert bei noch mittelgradig ausgeprägter
Depression. Folglich müsse ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit etwas höher liegen als noch im Oktober 2016. In
Anbetracht des vom Gutachter formulierten sehr tiefen Anforderungs- bzw.
Zumutbarkeitsprofils habe er, Dr. med. I.___, gestützt auf die von K. Foerster
et al MEDSACH von 2007 publizierten Vorschläge zur MdE-Einschätzung bei
depressiven Episoden eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % angenommen, basierend
auf der Empfehlung einer Beeinträchtigung bis 40 % für mittelgradige depressive
Episoden ohne komorbide Störungen. Nicht mehr nachvollziehen könne er in diesem
Zusammenhang seine Aussage in der Stellungnahme vom 14. Juni 2017, wonach
mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung weiterhin
die Beurteilung des Gutachters gelte. Dies stehe im Widerspruch zum bei
Austritt am 13. Dezember 2016 verbesserten Zustand. Hingegen müsse dem
Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 zur zweiten stationären
Behandlung insofern Rechnung getragen werden, als eine erneute Verschlechterung
ab Juli 2017 dokumentiert werde. Für diesen Zeitraum gelte eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten. Bei Austritt habe
wiederum eine noch mittelgradige Depression vorgelegen, weshalb ab Januar 2018
eine Eingliederung mit stufenweisem Aufbau innerhalb von 4 – 6 Monaten
bis auf mindestens 60 %, allenfalls auf 70 % Arbeitsfähigkeit in einer dem vom
Gutachter formulierten sehr einfachen angepassten Tätigkeit zumutbar scheine.
Diese Annahme stütze sich wiederum auf die Vorschläge von K. Foerster et al.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016, weshalb vorweg dessen
Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Das Gutachten von Dr. med. C.___
erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein
Gutachten stellt. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht
auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden,
ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des
Experten begründet (BGE 125 V 352). Der Beweiswert des Gutachtens ist denn auch
unter den Parteien unbestritten. Sodann erscheint das Gutachten von Dr. med. C.___
unter Berücksichtigung der Befunderhebung und der Testergebnisse im Resultat
grundsätzlich stimmig. Zudem befasst sich Dr. med. C.___ nachvollziehbar mit
verschiedenen möglichen Diagnosen und begründet seine Diagnosestellung
einleuchtend: Beim Versicherten bestehe eine deutliche depressive Symptomatik
mit einer anhaftenden Absenkung der Stimmung, einem Interessens- und
Freudeverlust, einer Antriebsverminderung und einer deutlich gesteigerten
geistigen Ermüdbarkeit. Weiter bestehe ein erheblicher Verlust des
Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls mit ausgeprägten Selbstvorwürfen und
Schuldgefühlen. Es zeigten sich wiederkehrende Gedanken an Tod und
Suizidalität, welche jedoch zum Untersuchungszeitpunkt nicht akut gewesen
seien. Weiter bestehe eine erhebliche Verminderung der Denk- und Konzentrationsfähigkeit
sowie ausgeprägte Entscheidungsschwierigkeiten. Auch lasse sich eine
Schlafstörung im Sinne einer erheblichen Vermehrung des Schlafs ohne Erholungsgefühl
feststellen. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Es bestünden
eine Akzentuierung der Antriebsschwierigkeiten und der depressiven Stimmung am
Morgen im Sinne eines Morgentiefs sowie ein ausgeprägter Libidoverlust. Diese
Symptomatik bestehe mit kleinen Schwankungen in der Ausprägung seit ca. Sommer
2014.
(ab Mitte 2013 hätten schon körperliche Symptome bestanden). Von vorher
seien keine depressiven Phasen bekannt. Auch liessen sich keine Hinweise auf
hypomane oder manische Phasen in der Vergangenheit finden. Insgesamt könne so
nach den Forschungskriterien des ICD-10 eindeutig eine depressive Episode mit
somatischem Syndrom festgestellt werden. Anhand der Schweregradeinteilung der
Forschungskriterien des ICD-10 sei ein mittlerer Schweregrad festzustellen.
Auch die beiden standardisierten Fremdbeurteilungsskala-Werkzeuge für die Ausprägung
depressiver Symptome zeigten einen mittleren Schweregrad auf. Dagegen zeige das
Selbstbeurteilungsinstrument, ausgefüllt durch den Versicherten selbst
(Beck-Depressions-Inventar II (BDI-Il), sogar eine schwere Ausprägung der depressiven
Symptome an. Hierbei sei zu beachten, dass das prämorbide Leistungsniveau des
Versicherten entsprechend seiner hohen Kaderposition weit überdurchschnittlich
gewesen sei. Gegenüber dieser deutlich überdurchschnittlichen
Leistungsfähigkeit zeige sich durch die depressive Symptomatik eine schwere Einschränkung.
Nach den allgemeinen Beurteilungskriterien könne jedoch keine schwere Episode
festgestellt werden, da der Versicherte nach wie vor in der Lage sei, viele
Grundaktivitäten aufrecht zu erhalten. Ein mittlerer Schweregrad im oberen
Bereich dieses Spektrums könne jedoch sicherlich attestiert werden. Zu
diskutieren bleibe die durch die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten diagnostizierte
Anpassungsstörung. In ihrem letzten Bericht an die Invalidenversicherung führe
die behandelnde Psychiaterin als Differentialdiagnose zur Anpassungsstörung
allerdings eine schwere depressive Episode auf. Dies stelle nach den Regeln des
ICD-10 einen Widerspruch dar. Sobald die Kriterien für eine nur leichte depressive
Episode erfüllt seien, müsse nach ICD-10 die depressive Episode diagnostiziert
werden. Die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei nur
dann zulässig, wenn die Kriterien für eine leichte depressive Episode nicht
erfüllt würden. Bezüglich der Zuordnung der vorhandenen Symptome zwischen einer
Anpassungsstörung und einer depressiven Episode dürften nach den Regeln des
ICD-10 keine ursächlichen Überlegungen bezüglich der Symptome zugrunde gelegt
werden. Die Zuordnung der Symptome zwischen den Diagnosen dürfe ausschliesslich
aufgrund der vorhandenen Symptomatik und deren Ausprägung erfolgen und nicht
aufgrund von vermuteten Ursachen. Beim Versicherten bestehe zudem aktuell der
tägliche Konsum von 0,6 – 0,9 Liter Bier am Abend. Eindeutige körperliche oder
andere schädliche Folgen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs nach ICD-10 seien
nicht festzustellen. Auch lägen keine Hinweise auf das Vorliegen einer
Abhängigkeit nach der Definition des ICD-10 vor. Somit könne bezüglich des
Alkoholkonsums keine Diagnose nach ICD-10 gestellt werden. Nichtsdestotrotz
handle es sich um einen auffälligen Alkoholkonsum, welcher sich erst als Folge
der depressiven Episode entwickelt habe und aus gutachterlicher Sicht eine
versuchte Eigentherapie des vorhandenen Grübelns darstelle. Weiter bestehe der
Konsum von einer halben Packung bis einer Packung Zigaretten pro Tag. Hierbei
seien die Kriterien einer Tabakabhängigkeit erfüllt. Gestützt auf die
eingehende Befunderhebung und nachvollziehbare Diagnosestellung vermag sodann
auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
zu überzeugen: Die Arbeitsfähigkeit für eine sehr hohe Kaderstelle, wie die
zuletzt innegehabte Position als Vizedirektor der H.___ müsse aktuell
krankheitsbedingt ab mindestens September 2014 als aufgehoben betrachtet
werden. Eine angepasste einfache Tätigkeit mit geringen Anforderungen an
kognitive Fähigkeiten wie Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis
sowie sehr geringen Ansprüchen an die Entscheidungsfähigkeit wäre dem
Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die
Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die
Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert
werden.
6.2
Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ setzt also im Weiteren
voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V
281.
ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Hierzu ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte sei erheblich in seinen
kognitiven Fähigkeiten (Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit, Konzentration und
Gedächtnisleistung) aufgrund der depressiven Episode krankheitsbedingt
eingeschränkt. Darüber hinaus sei das Durchhaltevermögen erheblich reduziert.
Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei aufgrund der grossen Selbstunsicherheit
erheblich beeinträchtigt. Als nach wie vor vorhandene Ressourcen seien der
Wille zur Arbeit und der Wille zur Leistung beim Versicherten deutlich
vorhanden. Vor der Erkrankung habe sich der Versicherte durch eine sehr gute
Kommunikationsfähigkeit, eine sehr schnelle und komplexe geistige
Leistungsfähigkeit sowie eine sehr hohe Belastbarkeit ausgezeichnet. Genau
diese Eigenschaften seien jedoch aktuell durch die Erkrankung erheblich
eingeschränkt. Weder in der gutachterlichen Untersuchung noch in den Akten
fänden sich Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Die angegebenen Symptome
erschienen gutachterlich glaubhaft und entsprächen den klassischen Symptomen
einer ausgeprägten depressiven Episode.
Sodann ist auf den Verlauf und Ausgang
von Therapien als wichtige Schweregrad-indikatoren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20. November 2017 E. 4.5.2) einzugehen.
Diesbezüglich geht aus dem Gutachten hervor, insbesondere die bisherige
medikamentöse Therapie erscheine im Vergleich zur Ausprägung und Dauer des
Krankheitsverlaufs, gemessen an nationalen und internationalen
Behandlungsrichtlinien, nicht ausreichend. Seit nun mindestens zwei Jahren
bestehe eine mindestens mittelschwer ausgeprägte depressive Episode. Seit
Behandlungsbeginn sei bisher kontinuierlich allerdings nur das Antidepressivum
Sertralin eingesetzt worden. Hierunter habe sich lediglich eine geringe
Teilbesserung ergeben. Alle internationalen und nationalen Richtlinien würden
in einem solchen Fall eine Dosiserhöhung, eine Ergänzung oder Umstellung des
Medikaments vorsehen. Dosiserhöhungen seien nach Angabe des Versicherten immer
nur vorübergehend erfolgt. Sobald eine Besserung aufgetreten sei, sei die Dosis
trotz fehlender Nebenwirkungen wieder herabgesetzt worden. Auch dieses Vorgehen
entspreche nicht den Behandlungsempfehlungen. Nach den Schilderungen des
Versicherten selbst sei nur vorübergehend Quetiapin (Seroquel) als Schlafhilfe
eingesetzt worden. Andere medikamentöse Versuche seien nicht durchgeführt
worden. Im Widerspruch hierzu finde sich im Bericht der behandelnden
Psychiaterin aus dem Frühjahr 2016 (IV-Nr. 15) zusätzlich zu Sertralin noch das
Medikament Mirtazapin (Remeron). An sich wäre dies entsprechend den Richtlinien
eine der vielen verschiedenen Möglichkeiten zum empfohlenen Ausbau oder zur
Verbesserung der antidepressiven Medikation bei fehlender nachhaltiger
Besserung. Der Versicherte könne sich jedoch an die Gabe dieses Medikaments
nicht erinnern. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieses Medikament zusätzlich
vorübergehend zum Einsatz gekommen sei, wäre nach wie vor die Gesamtbehandlung
nun seit knapp zwei Jahren immer noch nicht konform zu den Richtlinien. Über
diesen Zeitraum hätten bei der Ausprägung der Depression und aufgrund der
bisherigen fehlenden nachhaltigen Besserung dieser nach den Richtlinien
wesentlich mehr pharmakologische Behandlungsversuche stattfinden müssen. Die
psychotherapeutische Seite der Behandlung sei dagegen gutachterlich wesentlich
schwieriger zu beurteilen. Insgesamt erscheine eine Sitzungsfrequenz von
wöchentlich bis zu zweiwöchentlich dem Krankheitsbild durchaus angemessen. Hinweise
für eine eigentlich fehlende Kooperation des Versicherten in der Therapie lägen
nicht vor. Allerdings bestätige der Versicherte die Aussage seiner Psychiaterin
in ihren Berichten, dass er sich lange Zeit gegen eine stationäre Behandlung
seiner Erkrankung gesträubt habe. Nun sei jedoch eine stationäre Behandlung in
der Klinik G.___ geplant, in welche er eingewilligt habe. Bisher hätten keine
beruflichen Eingliederungsbemühungen stattgefunden. Der Versicherte selbst habe
sich jedoch intensiv um eine neue Stelle bemüht. Diese Bemühungen seien bisher
jedoch erfolglos gewesen. Aus gutachterlicher Sicht sei zusätzlich hierzu zu
bemerken, dass aktuell krankheitsbedingt nach wie vor erhebliche
Beeinträchtigungen wichtiger Funktionsbereiche bezüglich Kaderfunktionen beim
Versicherten bestünden. Ein direkter voller Stellenantritt würde daher die
Gefahr des Scheiterns beinhalten, was das Selbstvertrauen des Versicherten erneut
erheblich schädigen und den Krankheitsverlauf somit negativ beeinflussen würde.
Insofern wäre aus gutachterlicher Sicht zuerst eine weitere deutliche
Verbesserung der zentralen notwendigen Fähigkeiten durch eine
richtlinienkonforme Behandlung anzustreben. Eine dadurch zumindest weitgehende
Wiedererlangung vieler zentraler früher innegehabter Fähigkeiten sei aus
gutachterlicher Sicht wahrscheinlich. Bei einer erheblichen Verbesserung der
Funktionsfähigkeit wäre dann ein Wiedereinstieg in eine mittlere Kaderposition
und somit unter dem Belastungsniveau des höchsten Kaders aus gutachterlicher
Sicht potentiell durchaus als erreichbar zu
klassifizieren und ein realistisches
Behandlungsziel.
Unter dem Indikator Komorbidität (BGE
141.
V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu
sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In
Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil
8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Diesbezüglich
führte der Gutachter aus, an Suchterkrankungen liege nur eine Tabakabhängigkeit
vor, welche keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausübe und auch
nicht im Zusammenhang mit der depressiven Episode selbst stehe. Gleichzeitig
liege ein erhöhter Alkoholkonsum vor, welcher aktuell jedoch nicht die
Kriterien einer Suchterkrankung erfülle. Dieser im Verhältnis zu vor der
Erkrankung erhöhte Alkoholkonsum sei im Wesentlichen auf die depressive Episode
selbst zurückzuführen.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,
die biografische Persönlichkeitsentwicklung des Versicherten sei von sehr hohem
Einsatzwillen und grossem Engagement mit entsprechendem Erfolg in beruflicher
Hinsicht geprägt. Darüber hinaus habe vor der Erkrankung über das berufliche
Engagement hinaus noch eine hierfür ebenfalls hohe Präsenz in der
Kindererziehung und in der Familie vorgelegen. Die sehr hohe berufliche
Leistungsfähigkeit sei durch die Funktionseinschränkungen aufgrund der
depressiven Episode weitgehend aufgehoben. Hiervon seien zusätzlich auch viele
Fähigkeiten im familiären Bereich betroffen. Das Persönlichkeitsbild vor der
Erkrankung sei durch die hohe Leistungsfähigkeit und den daran geknüpften Erfolg
geprägt gewesen. Sichere Hinweise, dass dies als narzisstische
Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 zu werten sei, lägen nicht vor. So
hätten bis zur Krise am Arbeitsplatz keine relevanten Interaktionsprobleme mit
anderen Menschen bestanden, welche Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung
liefern könnten. Durch die Erkrankung seien die Leistungsfähigkeit, die damit
verbundene Anerkennung und der berufliche Erfolg zusammengebrochen. Hierunter
leide auch das Selbstbild des Versicherten stark. Entsprechend hoch seien
inzwischen die Selbstzweifel, und das Selbstvertrauen sei niedrig.
Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, das soziale Netzwerk sei durch
die Erkrankung selbst deutlich geschrumpft. Es sei im Wesentlichen auf nur noch
wenige Freunde und die enge Familie reduziert. In diesen reduzierten sozialen Netzwerken
seien bereits alle Ressourcen mobilisiert. Dabei müsse darauf hingewiesen
werden, dass wahrscheinlich aufgrund der Dauer der Erkrankung die psychische
Gesundheit der Ehefrau nach Aussage des Versicherten auch zunehmend in
Mitleidenschaft gezogen worden sei und somit diese Ressource zukünftig zur
Kompensation eventuell weniger zur Verfügung stehe.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141
V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. C.___ aus, gutachterlich hätten keine
Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen bei der gutachterlichen
Untersuchung, der Aktenlage und der Fremdanamnese (schriftliche
Symptombeschreibung der Ehefrau) sowie den durchgeführten Testuntersuchungen
aufgezeigt werden können. Alle Befunde zeigten sich übereinstimmend und würden
ein klassisch depressives Symptombild zeichnen. Insgesamt fänden sich aus
gutachterlicher Sicht somit keine Hinweise, um an der Glaubwürdigkeit der
geschilderten Einschränkungen zu zweifeln.
Beim Indikator behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das
Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen
(Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten zu
entnehmen, der Versicherte sei sich durchaus erheblicher krankheitsbedingter
Einschränkungen bewusst. Gleichzeitig bestehe jedoch ein grosser Wunsch, wieder
eine für ihn sinnstiftende Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen.
Hierdurch erscheine aus gutachterlicher Sicht die Einschätzung des Versicherten
selbst bezüglich seiner Leistungsfähigkeit in einer mittleren Kaderposition auf
dem ersten Arbeitsmarkt durch seinen Wunsch, wieder zu arbeiten, verzerrt. Aus
gutachterlicher Sicht seien die vorhandenen Einschränkungen noch massiv und
würden auch eine Arbeit in einer mittleren Kaderposition aktuell noch erheblich
beeinträchtigen. Der Glaube des Versicherten, in einer solchen mittleren
Kaderposition genügend leistungsfähig zu sein, erscheine daher aus
gutachterlicher Sicht momentan noch eher als Wunsch als Realität. Somit schätze
der Versicherte seine eigene Arbeitsfähigkeit aktuell aus gutachterlicher Sicht
deutlich zu optimistisch ein. Vergleiche man die Leistungsfähigkeit und das
Aktivitätsniveau zum Zeitpunkt der Begutachtung mit dem vor Beginn der
Problematik am Arbeitsplatz (vor 2013), so liessen sich erhebliche schwer
ausgeprägte Unterschiede feststellen. So sei der Versicherte vor 2013 extrem
leistungsfähig gewesen und habe eine weit überdurchschnittliche
Durchhaltefähigkeit gehabt. Weiter habe er sich durch sehr gute kognitive
Fähigkeiten und eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit ausgezeichnet.
Erkrankungsbedingt seien genau diese zuvor besonders hervorragend ausgeprägten
Eigenschaften nun erheblich beeinträchtigt. Dies drücke sich genauso im
privaten Bereich aus. Hier sei der Versicherte vor Beginn der Erkrankung ein
sozial sehr aktiver Mensch gewesen. Auch hier seien die Aktivitäten erheblich
zurückgegangen. Durch die Erkrankung sei die Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit des Versicherten deutlich beeinträchtigt.
Entscheidungsprozesse würden so erheblich länger brauchen und fielen dem
Versicherten massiv schwerer als früher.
6.3
Gestützt auf die obigen Erwägungen
ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. C.___ genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu
berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer neben
ressourcenhemmenden nur wenige ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit
die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so
dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das
vorliegende Gutachten von Dr. med. C.___ eine zuverlässige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu.
7.
Damit lag gestützt auf das
beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ im Gutachtenszeitpunkt – 10. Oktober
2016.
– unbestrittenermassen eine lediglich 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit vor. Für den Zeitraum vor der Begutachtung vertritt die
Beschwerdegegnerin jedoch, entgegen den Ausführungen von Dr. med. C.___, die
Ansicht, es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen
Tätigkeiten auszugehen. Worauf sich die Beschwerdegegnerin bei dieser Annahme
stützt, erscheint nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem beweiswertigen
Gutachten von Dr. med. C.___ zu entnehmen, dass die attestierte aufgehobene
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. 40 % Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit unverändert seit September 2014 besteht. Darauf ist
vorliegend abzustellen. Sodann ist der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem
Erlass des Gutachtens vom 10. Oktober 2016 umstritten. Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, nach Austritt aus der Klinik G.___ in [...]
am 13. Dezember 2016 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster
Tätigkeit auszugehen. Sie stützt sich dabei auf die Aktennotiz von Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie, RAD, vom 30. Juli 2018. Dr. med. I.___ hielt darin
fest, der Austritt aus der Klinik G.___ sei am 13. Dezember 2016 erfolgt,
etwas gebessert bei noch mittelgradig ausgeprägter Depression. Folglich müsse
ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit etwas höher
liegen als noch im Oktober 2016. In Anbetracht des vom Gutachter formulierten
sehr tiefen Anforderungs- bzw. Zumutbarkeitsprofils habe er, Dr. med. I.___,
gestützt auf die von K. Foerster et al MEDSACH von 2007 publizierten Vorschläge
zur MdE-Einschätzung bei depressiven Episoden eine Restarbeitsfähigkeit von 70
% angenommen, basierend auf der Empfehlung einer Beeinträchtigung bis 40 % für
mittelgradige depressive Episoden ohne komorbide Störungen. Diese Ausführungen
vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So geht die von Dr. med. I.___
erwähnte Verbesserung aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 13.
Dezember 2016 so nicht hervor. Vielmehr liegt die darin attestierte
Arbeitsfähigkeit von 20 – 40 % gar unter der im Gutachten von Dr. med. C.___
festgelegten Arbeitsfähigkeit von 40 %. Auch hinsichtlich der Diagnosestellung
einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Symptom lag nach wie
vor die gleiche Diagnose wie im Gutachten vor. Soweit Dr. med. I.___ mit Verweis auf Foerster (Foerster
K., Bork 5., Kaiser V., Grobe Th., Tegenthoff M., Weise H., Badke A.,
Schreinicke G., Lübcke J., Vorschläge zur MUE-Einschätzung bei psychoreaktiven
Störungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, MED SACH 103 2/2007S. 54 f.)
eine schematische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornimmt, ohne den Beschwerdeführer
selbst untersucht zu haben, ist festzuhalten, dass gerade angesichts der
Indikatorenrechtsprechung (vgl. E. II. 6.2) solche schematischen und nicht
einzelfallbezogenen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit überholt sein
dürften, zumal der betreffende Artikel von Foerster aus dem Jahr 2007 stammt.
So kann die vorliegend gestellte Diagnose je nach vorhandenen Ressourcen der
betreffenden Person sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
haben. Da auch nach dem Austritt aus der Klinik G.___ per 13. Dezember 2016 in
den Akten nicht genügend Hinweise auf eine gesundheitliche Verbesserung bzw.
Verschlechterung vorliegen, hat die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. C.___
einer 40%igen Arbeitsfähigkeit somit auch in diesem Zeitpunkt weiterhin
Geltung. Unbestritten ist unter
den Parteien hingegen die Annahme von Dr. med. I.___, gestützt auf den
Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 zur zweiten stationären
Behandlung werde eine erneute Verschlechterung ab 07/2017 dokumentiert. Für
diesen Zeitraum gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste
Tätigkeiten. Während die gesundheitliche Verschlechterung aufgrund der Akten
nachvollziehbar erscheint, ist der von Dr. med. I.___ formulierte Zeitpunkt ab
Juli 2017 so jedoch nicht aus dem Bericht ersichtlich. Im Austrittsbericht der
Klinik G.___ wird vielmehr von einer Verschlechterung ab Frühling 2017
gesprochen. Eine solche Verschlechterung ist aber dem Bericht des behandelnden
Psychiaters und des Psychologen, Dr. med. E.___ und lic. phil. F.___ vom 17. Mai
2017.
nicht zu entnehmen. So wurde darin festgehalten, es seien keine
wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes seit der Begutachtung
durch Dr. med. C.___ festzustellen. Demnach ist auch die von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommene gesundheitliche
Verschlechterung per 17. Mai 2017 nicht nachvollziehbar. Mangels anderer
Angaben ist damit erst kurz vor dem Eintritt in die Klinik vom 5. Oktober 2017
von einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Nachdem sich
der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gemäss Austrittsbericht der
Klinik G.___ während des Klinikaufenthaltes wieder besserte und er am 29.
November 2017 wieder aus der Klinik austrat, ist aber von keiner anhaltenden
Verschlechterung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV auszugehen, womit von einer
durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen ist. Hiernach ist sodann,
entgegen der Ansicht von Dr. med. I.___, auch weiterhin die gutachterlich
attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen. Dr. med. I.___ vertritt
die Meinung, bei Austritt habe wiederum eine noch mittelgradige Depression
vorgelegen, weshalb ab 01/2018 eine Eingliederung mit stufenweisem Aufbau
innerhalb von 4 – 6 Monaten bis auf mindestens 60 %, allenfalls auf
70.
% Arbeitsfähigkeit in einer dem vom Gutachter formulierten sehr
einfachen angepassten Tätigkeit zumutbar scheine. Diese Annahme stützt sich
wiederum auf die Vorschläge von K. Foerster et al. Dem kann, wie bereits vorgehend
ausgeführt, nicht gefolgt werden, zumal sich auch aus dem Austrittsbericht der
Klinik G.___ vom 17. Dezember 2017 keine gesundheitliche Verbesserung in
dem von Dr. med. I.___ geschilderten Ausmass ergibt. Zwar konnte der Zustand
seit dem Eintritt in die Klinik verbessert werden, es wird im Bericht der
Klinik G.___ aber dennoch von einem unveränderten Gesundheitszustand
gesprochen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht denn auch nur zu
entnehmen, vom 5. Oktober 2017 bis zum 5. Dezember 2017 habe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die
ambulant Weiterbehandelnden festzulegen. Eine hiernach attestierte Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten nicht hervor.
Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer
somit von einer seit September 2014 durchgehenden 40%igen Arbeitsfähigkeit in
einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Damit ist nachfolgend der
Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres per September 2015 zu berechnen,
wobei der Rentenanspruch infolge Anmeldung im Mai 2015 erst per November 2015
entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
8.
8.1
Da der Beschwerdeführer bislang
keine Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens grundsätzlich zu
Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Der Beschwerdeführer rügt jedoch in
diesem Zusammenhang, die IV-Stelle berechne das Invalideneinkommen nach Tabelle
17, jedoch dürfte die Tabelle 1b zur Anwendung kommen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass zwar das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erheblich
eingeschränkt ist. Dennoch erscheint es aufgrund der Ausbildung und des
beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers gerechtfertigt, nicht nur auf eine
Tätigkeit aus der Tabelle 1b (Zentralwert nach Wirtschaftszweigen), sondern auf
eine spezifische Tätigkeit gemäss Tabelle 17 (Zentralwert nach Berufsgruppen)
im Bereich «Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen» (Bundesamt für Statistik,
T17, 2014, Ziffer 43, Total, Männer) abzustellen, wie dies in der angefochtenen
Verfügung gemacht wurde. Dies ergibt nach Aufrechnung der Wochenstunden (:40 x
41.
) und der Teuerung von 2014 – 2015 (Nominallohnindex nach Ziffer 45 – 96
Sektor 3, Dienstleistungen; :103.4 x 103.7) vorbehältlich eines allfällig
vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von CHF 26'924.35
(12 x CHF 5'365.00 : 40 x 41.7 : 103.4 x 103.7; davon 40 %).
8.2
8.2.1
Wie vorliegend aus den Akten
hervorgeht, hat der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit als Vizedirektor
bei den H.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach für das Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht
auf einen Tabellenlohn abgestellt. Jedoch ist die Höhe des angerechneten
Valideneinkommens umstritten. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf
einen Tabellenlohn in der Höhe von CHF 129'453.00 (LSE 2014, T11, Ziffer 3
[Höhere Berufsausbildung], Niveau 1 + 2 Männer; aufgerechnet auf Wochenstunden
und Nominallohnindex 2015) abgestellt und vertritt die Ansicht, es sei aufgrund
der ganzen medialen Aufmerksamkeit davon auszugehen, dass es für den
Beschwerdeführer schwierig geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit
einem so hohen Einkommen zu finden. Es sei nicht erwiesen, dass er im
Gesundheitsfalle eine Stelle gefunden hätte, bei der er dasselbe Lohnniveau
erzielen könnte, wie er das bei den H.___ gehabt habe. Der Beschwerdeführer
vertritt dagegen die Ansicht, es sei auf ein angemessenes Einkommen von
mindestens CHF 190'000.00 abzustellen.
8.2.2
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S.
53; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Wenn eine erstmalige
Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer
im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die
Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie bei der letzten Stelle – auch
tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss
theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind
rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI
1998.
S. 171 E. 5a).
Wie aus den Akten hervorgeht, wurden
gegen den Beschwerdeführer bei seiner letzten Tätigkeit als Vizedirektor der H.___
gewichtige Vorwürfe erhoben, welche auch in den Medien abgehandelt wurden. Dies
führte schliesslich dazu, dass der Beschwerdeführer seine Stelle per Anfang
2014.
kündigte (vgl. Medienmitteilung vom 24. Februar 2014, IV-Nr. 20). Der
Beschwerdegegnerin ist darin Recht zu geben, dass es für den Beschwerdeführer
schwierig geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit einem derart
hohen Einkommen (CHF 239'271.50 im Jahr 2014; Arbeitgeberfragebogen der H.___, IV-Nr. 23)
zu finden. Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von
CHF 129'453.00 erscheint jedoch mit Blick auf die bislang vom Beschwerdeführer
erzielten Einkommen auch unter Berücksichtigung der Negativpresse als niedrig.
So verdiente der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
(IV-Nr. 22) in der vorgehenden Stelle bei [...] [...] im Jahr 2000 bereits CHF
158'000.00 und dann ab dem Jahr 2002 bei der H.___ aufsteigend CHF 173'076.00
(2002) bis CHF 250'460.00 (2013). Schlussendlich kann aber die genaue
Bezifferung des Valideneinkommens offen bleiben, da selbst bei Anwendung des
von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Valideneinkommens und ohne Vornahme
eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn des Invalideneinkommens ein
Invaliditätsgrad von mehr als 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente
resultiert (Invalideneinkommen von CHF 26'924.35, Valideneinkommen von CHF
129'453.00; Invaliditätsgrad 79 %).
8.3
Demnach sind die Verfügungen der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2018, 14. Dezember 2018
sowie vom 15. Januar 2019 in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben. Somit hat
der Beschwerdeführer ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Den im
Gutachten angesprochenen Verbesserungsmöglichkeiten wäre im weiteren Verlauf
allenfalls durch entsprechende Auflagen Rechnung zu tragen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 4'933.00
festzusetzen (17.83 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.
Auslagen von CHF 122.80 und MwSt).
Die Differenz zur eingereichten
Kostennote begründet sich einerseits damit, dass es sich bei den Positionen vom
13.
Dezember 2018 und 27. März 2019 (Fristerstreckungsgesuch und Einreichung
Kostennote) um reine Kanzleiarbeiten handelt, welche im Stundenansatz eines
Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Zudem wird das
Studium von selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss
nicht vergütet, womit die Position vom 15. November 2018 zu streichen ist.
Andererseits erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren
Fällen als überhöht. So werden für die Erstellung der Beschwerde vom 14.
November 2018 bereits 600 Minuten geltend gemacht und für die nachfolgende,
grossenteils identische Beschwerde wiederum 335 Minuten, was für das Gericht in
dieser Höhe nicht nachvollziehbar ist. Demnach ist Aufwand für die Redaktion
der Beschwerden auf insgesamt 11 Stunden zu kürzen. Des Weiteren wird auch für
die Klientenkontakte ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand geltend gemacht (315
Minuten), welcher nicht in diesem Umfang als geboten gelten kann und deshalb
pauschal auf 3 Stunden zu kürzen ist. Schliesslich ist bezüglich der Auslagen
eine Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht wie
in der Kostennote geltend gemacht mit CHF 1.00.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2018, 14.
Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. November
2015 Anspruch auf eine ganze Rente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'933.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch