VSBES.2018.274
Erlass Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigungen
27. November 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigungen (Einspracheentscheid vom 19.
Oktober 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für die A.___, [...]
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), wurden im Zeitraum von Januar 2016 bis Juli
2017 für die Betriebsabteilung B.___ Kurzarbeitsentschädigung beantragt und
entsprechende Versicherungsleistungen bezogen. Anlässlich einer durch das Seco
veranlassten Kontrolle konnte für die Zeit, in der Kurzarbeitsentschädigung
bezogen worden ist, keine betriebliche Zeitkontrolle für die beiden Mitarbeiter
der Betriebsabteilung B.___ vorgewiesen werden. Eine Plausibilisierung der
abgerechneten Arbeitsausfälle war auch aufgrund anderer betrieblicher
Unterlagen nicht möglich und die nachträglich eingereichten Unterlagen wurden
als nicht ausreichend erachtet. In der Folge wurden die in den Monaten Januar
2016 bis Juli 2017 für die Betriebsabteilung B.___ abgerechneten
Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von CHF 172'789.20 (vgl.
Beschwerdebeilage [BB] 2) vollumfänglich aberkannt und durch das Seco mit
Revisionsverfügung vom 8. Januar 2018 (BB 1) bzw. Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2018 (BB 3) zurückgefordert.
2. Das darauffolgende Erlassgesuch
der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 (BB 4) wies das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (BB 5) und Einspracheentscheid vom
19. Oktober 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) mangels guten
Glaubens ab.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 20. November 2018
(A.S. 6 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der
Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 19. Oktober
2018 sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der
Rückforderung bezogener Versicherungsleistungen (Arbeitslosenentschädigung
gemäss Seco Verfügung vom 8. Januar 2018 bzw. 22. Februar 2018) in
der Höhe von CHF 172'789.20 zu erlassen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
24. Januar 2019 (A.S. 18 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 14. Februar
2019 (A.S. 25) hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik
(vgl. A.S. 28).
6. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 1. April 2019 eine Kostennote ein
(A.S. 31 f.), welche am 2. April 2019 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht (A.S. 33).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin
mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zu
Recht abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
hingegen die Frage nach der Rechtmässigkeit der am 8. Januar 2018
verfügten Rückerstattung (BB 1). Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2018 (BB 3) ist dieser Punkt bereits beurteilt
worden.
2.
2.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser
Bestimmung muss der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht
zurückerstatten, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte
vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 der Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
2.2
2.2.1
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL
Nr. 8 S. 19 E. 2.2,8C_1/2007).
2.2.2
Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (vgl. z.B. Urteil des
Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht.
Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten
Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112
V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte
Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in
ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138
V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss
nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes
Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt
in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit
Hinweisen). Praxisgemäss wird der gute Glaube verneint, wenn ein Unternehmen,
das Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung beantragt, über keine
systematische Arbeitszeitkontrolle verfügt (Urteile des Bundesgerichts
8C_120/2012 vom 11. Juni 2012 und 8C_312/2012 vom 19. Juni 2012).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie habe im Zusammenhang mit dem Bezug von
Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeiter der Modellbauabteilung nicht
grobfahrlässig gehandelt. Vielmehr liege lediglich eine leichte Fahrlässigkeit
vor: Grundsätzlich seien von und für alle Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin
«von jeher die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitkontrollen (stempeln)»
geführt worden. Dies beweise die Tatsache, dass der Bezug von
Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeitenden der C.___-Abteilung nicht
beanstandet worden sei. Einzig die zwei Mitarbeiter der B.___-Abteilung hätten
seit Jahr und Tag nicht stempeln müssen, sondern selbständige
Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Ankreuzens der Arbeitstage in speziellen
Monatstabellen geführt. Diese Praxis sei bei keiner der früheren Kontrollen
«verschiedenster Stellen wie SUVA, GAV-Kontrollen, Arbeitsinspektorat, BECO,
SVTI usw.» beanstandet worden. Die Beschwerdeführerin sei sich deshalb
überhaupt nicht bewusst gewesen, dass dies für die B.___-Mitarbeiter nicht
genügen sollte. Sie sei der Auffassung gewesen, dass sie alle Voraussetzungen
für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung mit dem geschilderten System der
Arbeitszeiterfassung erfüllen würde. Andernfalls wäre es für die
Beschwerdeführerin ein Einfaches gewesen, die zwei Mitarbeiter der B.___-Abteilung
– wie die anderen Mitarbeitenden – ein- und ausstempeln zu lassen. Dass die
genannten Mitarbeiter effektiv Kurzarbeit geleistet hätten, sei den Akten der
Beschwerdegegnerin zu entnehmen; damit seien die gearbeiteten Stunden auch
absolut nachvollziehbar. Es liege somit, wenn schon, nur eine leichte
Fahrlässigkeit vor. Die Haltung der Beschwerdegegnerin stelle einen
überspitzten Formalismus dar, zumal die Arbeitszeiten auch mit anderen Mitteln
als mit einer Stempeluhr kontrolliert werden könnten, allenfalls durch Befragung
der betroffenen Mitarbeiter, welche die Blätter mit den Ankreuzungen bestätigen
könnten (A.S. 9 f.).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin geht demgegenüber von einer groben Fahrlässigkeit der
Beschwerdeführerin aus, da diese Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen an die
Arbeitszeitkontrolle im Zusammenhang mit Kurzarbeit gehabt habe. Die
Beschwerdeführerin weise in ihrer Beschwerde selber darauf hin, dass («von
jeher») für alle Arbeitnehmenden grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebenen
Arbeitszeitkontrollen geführt worden seien. Einzig für die beiden Mitarbeiter
der Abteilung B.___ habe eine andere, ungenügende Regelung gegolten. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb betreffend Arbeitszeitkontrolle zwei
Arbeitnehmer anders behandelt worden seien und weshalb sich die
Beschwerdeführerin – im Hinblick auf die folgenschweren Konsequenzen – nicht
zumindest erkundigte, ob die abweichende Regelung noch den gesetzlichen
Ansprüchen genüge. Die Beschwerdeführerin habe mehr als genügend Gründe gehabt,
diese abweichende Arbeitszeiterfassungs-Regelung zu hinterfragen. Dass sie sich
nicht abgesichert habe und passiv geblieben sei, müsse als grobe Fahrlässigkeit
qualifiziert werden, zumal es gemäss Aussage der Beschwerdeführerin einfach
gewesen wäre, eine einheitliche Arbeitszeiterfassung vorzunehmen. Es sei kein
überspitzter Formalismus, wenn die Beschwerdegegnerin im Verhalten der
Beschwerdeführerin zumindest eine Missachtung elementarer, zumutbarer
Vorsichtsmassnahmen sehe (A.S. 20 f.).
4.
4.1
In den Akten befinden sich zwei
von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und unterzeichnete Formulare
«Voranmeldung von Kurzarbeit» vom 15. Dezember 2015 (Akten des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1) und vom 13. Juni 2018 (AWA-Nr. 2).
Beide sind mit dem Hinweis versehen, dass vor dem Ausfüllen die
Info-Service-Broschüre «Kurzarbeitsentschädigung» zu lesen sei. Beim Formular
vom 13. Juni 2018 (AWA-Nr. 2) handelt es sich um die ab Mai 2013 gültige
Formular-Version (vgl. Vermerk rechts unten), welche zusätzlich folgende
Bestätigung des Arbeitgebers enthält: «[…] Zudem nehme ich zur Kenntnis, dass
ich für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche
Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen muss. Diese
beinhaltet die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden
und die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen
Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten.»
Weiter lässt sich den Akten eine an die
Beschwerdeführerin gerichtete Bewilligungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom
23.
Januar 2017 betreffend Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom
1.
Februar bis 30. April 2017 (AWA-Nr. 3) entnehmen, worauf nach
der Rechtsmittelbelehrung unter «Wichtige Hinweise betreffend
Kurzarbeitsentschädigung» festgehalten wird: «Für von Kurzarbeit betroffene
Arbeitnehmende muss eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten,
Stundenrapporte) geführt werden, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden
inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden
sowie über alle übrigen Absenzen wie z.B. Ferien, Krankheit, Unfall oder
Militärdienst Auskunft gibt. […]». Am Ende der Hinweise wird «im Übrigen» auf
das Merkblatt «Info-Service Kurzarbeitsentschädigung» verwiesen.
4.2
Im «Info-Service
Kurzarbeitsentschädigung» (Ausgabe 2016, im Internet abrufbar unter <https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html>)
wird unter Ziff. 6 festgehalten, dass «Arbeitnehmende, deren
Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend
kontrollierbar ist», keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben und
dass «die Erfüllung dieser gesetzlichen Bestimmung […] eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle»
voraussetzt. Die Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle wird
sodann unter Ziff. 7 des Merkblattes erläutert: «Für von Kurzarbeit
betroffene Arbeitnehmende muss eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B.
Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden, welche täglich über die
geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich
bedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrige Absenzen wie z.B. Ferien-,
Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gibt.» (vgl. auch
den Auszug aus dem Merkblatt in AWA-Nr. 5).
4.3
Ebenfalls in den Verfahrensakten
befinden sich die von den beiden Mitarbeitern der Abteilung B.___
unterzeichneten «Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden» für
die Monate Januar, Februar, April, Juni, September, Oktober und November 2016
sowie Januar bis und mit Juli 2017 (AWA-Nr. 4). Diese Monatsrapporte
enthalten für jeden Tag entweder einen Eintrag in Form eines Kreuzes bzw. «x» (so
an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen; vereinzelt wurde an Feier- oder
Ferientagen auch ein Strich «-» eingefügt) oder einen Eintrag in Form einer
Zahl – «8.40» resp. einmal (am 29. Januar 2016) «4.20» (alle diese Einträge pro
Monat ergeben zusammengerechnet jeweils das am Ende des Monats eingefügte Total
der Ausfallstunden) – oder aber die Tage enthalten keinen Eintrag (Feld wurde
leer gelassen; vgl. die einzelnen Rapporte in AWA-Nr. 4).
5.
Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte
(vgl. E. II. 4 hievor) waren der Beschwerdeführerin die Anforderungen an
eine ausreichende Arbeitszeitkontrolle bekannt bzw. hätten ihr diese bei der
gebotenen Sorgfalt bekannt sein müssen, wurde sie doch unbestrittenermassen wiederholt
schriftlich auf die diesbezüglichen Vorgaben und das zu konsultierende
Merkblatt («Info-Service Kurzarbeitsentschädigung»; vgl. E. II. 4.2
hievor) aufmerksam gemacht, sei es über die von ihr ausgefüllten
Anmeldeformulare oder die Bewilligungsverfügungen der Beschwerdegegnerin (vgl.
E. II. 4.1 hievor). Den dortigen Erläuterungen (insbesondere auch im
erwähnten Merkblatt) hätte die Beschwerdeführerin problemlos und mit aller
Deutlichkeit entnehmen können, dass ohne Einhaltung dieser Vorgaben kein
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die betreffenden Mitarbeitenden besteht.
Vor diesem Hintergrund dringt die
Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass
das für die Abteilung B.___ gewählte Vorgehen mit «selbständigen
Arbeitsaufzeichnungen im Sinn des Ankreuzens der Arbeitstage in speziellen
Monatstabellen» (A.S. 9) die Anforderungen nicht erfülle, nicht durch.
Hierzu ist anzumerken, dass den Verfahrensakten einzig die unter vorstehender
E. II. 4.3 beschriebenen Monatsrapporte zu entnehmen sind, worauf die
Mitarbeiter der Beschwerdeführerin nicht die Arbeitstage angekreuzt haben
(angekreuzt bzw. «gesperrt» sind dort die arbeitsfreien Tage), sondern vielmehr
die Arbeitstage hervorgehoben sind, an denen nicht gearbeitet worden ist
(Eintragung der Ausfallstunden [mit einer Ausnahme immer das Tagessoll von 8.40
Stunden]) und bei den Arbeitstagen, an denen gearbeitet worden ist, kein
Eintrag vorgenommen wurde (vgl. E. II. 4.3 hievor). Gemäss den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegen keine andersartigen
Arbeitsaufzeichnungen vor (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 20) und wurden
auch durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt (vgl. Beschwerdebeilagen
sowie Replik).
Unabhängig davon, ob die beiden
Mitarbeiter der Abteilung Modellbau ihre Arbeitstage nun auf Monatstabellen
angekreuzt haben oder ob die Arbeitstage (wie auf den Monatsrapporten in
AWA-Nr. 4) «leer gelassen» (und stattdessen die nicht gearbeiteten Tage
hervorgehoben) wurden, wäre die Beschwerdeführerin mit Blick auf die
anderslautenden Vorgaben (Arbeitskontrolle, die täglich über die geleisteten
Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten
Ausfallstunden sowie über sämtliche übrige Absenzen wie z.B. Ferien-,
Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gibt) und die
folgenschwere Konsequenz einer Rückforderung bei deren Nichteinhaltung gehalten
gewesen, sich zumindest zu erkundigen, ob die Aufzeichnungen der beiden B.___-Mitarbeiter
den Anforderungen (gleichwohl) genügen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin
denn auch selbst ausführt, dass sie für alle Mitarbeitenden «seit jeher die
gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitkontrollen (stempeln) geführt» habe; einzig
die beiden Mitarbeiter der B.___-Abteilung hätten seit Jahr und Tag nicht
stempeln müssen (A.S. 9). Dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser
Ausgangslage nicht abgesichert hat, ob auch die Ausnahmeregelung für die
Abteilung B.___ den gesetzlichen Vorgaben standhält – und dies, obwohl es «ein
Einfaches gewesen» wäre, diese beiden Mitarbeiter ebenfalls ein- und
ausstempeln zu lassen (A.S. 9) –, kann nicht als leicht fahrlässig gelten,
sondern es liegt eine grobe Nachlässigkeit vor. Daran vermag auch nichts zu
ändern, dass die für die Abteilung B.___ geltende Praxis bis anhin durch keine
andere Stelle oder Behörde beanstandet worden sei (vgl. A.S. 9;
E. II. 3.1 hievor), zumal nicht diese, sondern das Seco überprüft, ob die für
die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung spezifischen Anforderungen an eine
ausreichende betriebliche Arbeitszeitkontrolle erfüllt sind. Überdies ist die
Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, mehrfach darauf hingewiesen worden,
welche Anforderungen die betriebliche Arbeitszeitkontrolle erfüllen muss, damit
ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gegeben ist.
Von der beantragten Zeugenbefragung
(A.S. 10) kann abgesehen werden, zumal es vorliegend nicht darum geht,
dass die betreffenden Mitarbeiter der Abteilung B.___ ihre Ankreuzungen
bestätigen (vgl. A.S. 9 in fine). Wie vorstehend dargelegt, ist vielmehr
entscheidend, dass die Beschwerdeführerin nicht davon hätte ausgehen dürfen,
dass diese Aufzeichnungen den Anforderungen an eine ausreichende betriebliche
Arbeitszeitkontrolle genügen.
6.
Zusammenfassend kann sich die
Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben berufen. Ein Erlass der Rückforderung
entfällt daher, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte geprüft werden
muss. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
7.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer