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Entscheid

VSBES.2018.274

Erlass Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigungen

27. November 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Für die A.___, [...]

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), wurden im Zeitraum von Januar 2016 bis Juli

2017 für die Betriebsabteilung B.___ Kurzarbeitsentschädigung beantragt und

entsprechende Versicherungsleistungen bezogen. Anlässlich einer durch das Seco

veranlassten Kontrolle konnte für die Zeit, in der Kurzarbeitsentschädigung

bezogen worden ist, keine betriebliche Zeitkontrolle für die beiden Mitarbeiter

der Betriebsabteilung B.___ vorgewiesen werden. Eine Plausibilisierung der

abgerechneten Arbeitsausfälle war auch aufgrund anderer betrieblicher

Unterlagen nicht möglich und die nachträglich eingereichten Unterlagen wurden

als nicht ausreichend erachtet. In der Folge wurden die in den Monaten Januar

2016 bis Juli 2017 für die Betriebsabteilung B.___ abgerechneten

Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von CHF 172'789.20 (vgl.

Beschwerdebeilage [BB] 2) vollumfänglich aberkannt und durch das Seco mit

Revisionsverfügung vom 8. Januar 2018 (BB 1) bzw. Einspracheentscheid

vom 22. Februar 2018 (BB 3) zurückgefordert.

2. Das darauffolgende Erlassgesuch

der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 (BB 4) wies das Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (BB 5) und Einspracheentscheid vom

19. Oktober 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) mangels guten

Glaubens ab.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 20. November 2018

(A.S. 6 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der

Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 19. Oktober

2018 sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der

Rückforderung bezogener Versicherungsleistungen (Arbeitslosenentschädigung

gemäss Seco Verfügung vom 8. Januar 2018 bzw. 22. Februar 2018) in

der Höhe von CHF 172'789.20 zu erlassen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom

24. Januar 2019 (A.S. 18 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Replik vom 14. Februar

2019 (A.S. 25) hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik

(vgl. A.S. 28).

6. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 1. April 2019 eine Kostennote ein

(A.S. 31 f.), welche am 2. April 2019 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht (A.S. 33).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin

mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zu

Recht abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

hingegen die Frage nach der Rechtmässigkeit der am 8. Januar 2018

verfügten Rückerstattung (BB 1). Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid

vom 22. Februar 2018 (BB 3) ist dieser Punkt bereits beurteilt

worden.

2.

2.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht

interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser

Bestimmung muss der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht

zurückerstatten, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte

vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 der Verordnung über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

2.2

2.2.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL

Nr. 8 S. 19 E. 2.2,8C_1/2007).

2.2.2

Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (vgl. z.B. Urteil des

Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht.

Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten

Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112

V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte

Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in

ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138

V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss

nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes

Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt

in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit

Hinweisen). Praxisgemäss wird der gute Glaube verneint, wenn ein Unternehmen,

das Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung beantragt, über keine

systematische Arbeitszeitkontrolle verfügt (Urteile des Bundesgerichts

8C_120/2012 vom 11. Juni 2012 und 8C_312/2012 vom 19. Juni 2012).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, sie habe im Zusammenhang mit dem Bezug von

Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeiter der Modellbauabteilung nicht

grobfahrlässig gehandelt. Vielmehr liege lediglich eine leichte Fahrlässigkeit

vor: Grundsätzlich seien von und für alle Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin

«von jeher die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitkontrollen (stempeln)»

geführt worden. Dies beweise die Tatsache, dass der Bezug von

Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeitenden der C.___-Abteilung nicht

beanstandet worden sei. Einzig die zwei Mitarbeiter der B.___-Abteilung hätten

seit Jahr und Tag nicht stempeln müssen, sondern selbständige

Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Ankreuzens der Arbeitstage in speziellen

Monatstabellen geführt. Diese Praxis sei bei keiner der früheren Kontrollen

«verschiedenster Stellen wie SUVA, GAV-Kontrollen, Arbeitsinspektorat, BECO,

SVTI usw.» beanstandet worden. Die Beschwerdeführerin sei sich deshalb

überhaupt nicht bewusst gewesen, dass dies für die B.___-Mitarbeiter nicht

genügen sollte. Sie sei der Auffassung gewesen, dass sie alle Voraussetzungen

für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung mit dem geschilderten System der

Arbeitszeiterfassung erfüllen würde. Andernfalls wäre es für die

Beschwerdeführerin ein Einfaches gewesen, die zwei Mitarbeiter der B.___-Abteilung

– wie die anderen Mitarbeitenden – ein- und ausstempeln zu lassen. Dass die

genannten Mitarbeiter effektiv Kurzarbeit geleistet hätten, sei den Akten der

Beschwerdegegnerin zu entnehmen; damit seien die gearbeiteten Stunden auch

absolut nachvollziehbar. Es liege somit, wenn schon, nur eine leichte

Fahrlässigkeit vor. Die Haltung der Beschwerdegegnerin stelle einen

überspitzten Formalismus dar, zumal die Arbeitszeiten auch mit anderen Mitteln

als mit einer Stempeluhr kontrolliert werden könnten, allenfalls durch Befragung

der betroffenen Mitarbeiter, welche die Blätter mit den Ankreuzungen bestätigen

könnten (A.S. 9 f.).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin geht demgegenüber von einer groben Fahrlässigkeit der

Beschwerdeführerin aus, da diese Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen an die

Arbeitszeitkontrolle im Zusammenhang mit Kurzarbeit gehabt habe. Die

Beschwerdeführerin weise in ihrer Beschwerde selber darauf hin, dass («von

jeher») für alle Arbeitnehmenden grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebenen

Arbeitszeitkontrollen geführt worden seien. Einzig für die beiden Mitarbeiter

der Abteilung B.___ habe eine andere, ungenügende Regelung gegolten. Es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb betreffend Arbeitszeitkontrolle zwei

Arbeitnehmer anders behandelt worden seien und weshalb sich die

Beschwerdeführerin – im Hinblick auf die folgenschweren Konsequenzen – nicht

zumindest erkundigte, ob die abweichende Regelung noch den gesetzlichen

Ansprüchen genüge. Die Beschwerdeführerin habe mehr als genügend Gründe gehabt,

diese abweichende Arbeitszeiterfassungs-Regelung zu hinterfragen. Dass sie sich

nicht abgesichert habe und passiv geblieben sei, müsse als grobe Fahrlässigkeit

qualifiziert werden, zumal es gemäss Aussage der Beschwerdeführerin einfach

gewesen wäre, eine einheitliche Arbeitszeiterfassung vorzunehmen. Es sei kein

überspitzter Formalismus, wenn die Beschwerdegegnerin im Verhalten der

Beschwerdeführerin zumindest eine Missachtung elementarer, zumutbarer

Vorsichtsmassnahmen sehe (A.S. 20 f.).

4.

4.1

In den Akten befinden sich zwei

von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und unterzeichnete Formulare

«Voranmeldung von Kurzarbeit» vom 15. Dezember 2015 (Akten des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1) und vom 13. Juni 2018 (AWA-Nr. 2).

Beide sind mit dem Hinweis versehen, dass vor dem Ausfüllen die

Info-Service-Broschüre «Kurzarbeitsentschädigung» zu lesen sei. Beim Formular

vom 13. Juni 2018 (AWA-Nr. 2) handelt es sich um die ab Mai 2013 gültige

Formular-Version (vgl. Vermerk rechts unten), welche zusätzlich folgende

Bestätigung des Arbeitgebers enthält: «[…] Zudem nehme ich zur Kenntnis, dass

ich für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche

Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen muss. Diese

beinhaltet die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden

und die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen

Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten.»

Weiter lässt sich den Akten eine an die

Beschwerdeführerin gerichtete Bewilligungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom

23.

Januar 2017 betreffend Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom

1.

Februar bis 30. April 2017 (AWA-Nr. 3) entnehmen, worauf nach

der Rechtsmittelbelehrung unter «Wichtige Hinweise betreffend

Kurzarbeitsentschädigung» festgehalten wird: «Für von Kurzarbeit betroffene

Arbeitnehmende muss eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten,

Stundenrapporte) geführt werden, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden

inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden

sowie über alle übrigen Absenzen wie z.B. Ferien, Krankheit, Unfall oder

Militärdienst Auskunft gibt. […]». Am Ende der Hinweise wird «im Übrigen» auf

das Merkblatt «Info-Service Kurzarbeitsentschädigung» verwiesen.

4.2

Im «Info-Service

Kurzarbeitsentschädigung» (Ausgabe 2016, im Internet abrufbar unter <https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html>)

wird unter Ziff. 6 festgehalten, dass «Arbeitnehmende, deren

Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend

kontrollierbar ist», keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben und

dass «die Erfüllung dieser gesetzlichen Bestimmung […] eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle»

voraussetzt. Die Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle wird

sodann unter Ziff. 7 des Merkblattes erläutert: «Für von Kurzarbeit

betroffene Arbeitnehmende muss eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B.

Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden, welche täglich über die

geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich

bedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrige Absenzen wie z.B. Ferien-,

Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gibt.» (vgl. auch

den Auszug aus dem Merkblatt in AWA-Nr. 5).

4.3

Ebenfalls in den Verfahrensakten

befinden sich die von den beiden Mitarbeitern der Abteilung B.___

unterzeichneten «Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden» für

die Monate Januar, Februar, April, Juni, September, Oktober und November 2016

sowie Januar bis und mit Juli 2017 (AWA-Nr. 4). Diese Monatsrapporte

enthalten für jeden Tag entweder einen Eintrag in Form eines Kreuzes bzw. «x» (so

an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen; vereinzelt wurde an Feier- oder

Ferientagen auch ein Strich «-» eingefügt) oder einen Eintrag in Form einer

Zahl – «8.40» resp. einmal (am 29. Januar 2016) «4.20» (alle diese Einträge pro

Monat ergeben zusammengerechnet jeweils das am Ende des Monats eingefügte Total

der Ausfallstunden) – oder aber die Tage enthalten keinen Eintrag (Feld wurde

leer gelassen; vgl. die einzelnen Rapporte in AWA-Nr. 4).

5.

Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte

(vgl. E. II. 4 hievor) waren der Beschwerdeführerin die Anforderungen an

eine ausreichende Arbeitszeitkontrolle bekannt bzw. hätten ihr diese bei der

gebotenen Sorgfalt bekannt sein müssen, wurde sie doch unbestrittenermassen wiederholt

schriftlich auf die diesbezüglichen Vorgaben und das zu konsultierende

Merkblatt («Info-Service Kurzarbeitsentschädigung»; vgl. E. II. 4.2

hievor) aufmerksam gemacht, sei es über die von ihr ausgefüllten

Anmeldeformulare oder die Bewilligungsverfügungen der Beschwerdegegnerin (vgl.

E. II. 4.1 hievor). Den dortigen Erläuterungen (insbesondere auch im

erwähnten Merkblatt) hätte die Beschwerdeführerin problemlos und mit aller

Deutlichkeit entnehmen können, dass ohne Einhaltung dieser Vorgaben kein

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die betreffenden Mitarbeitenden besteht.

Vor diesem Hintergrund dringt die

Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass

das für die Abteilung B.___ gewählte Vorgehen mit «selbständigen

Arbeitsaufzeichnungen im Sinn des Ankreuzens der Arbeitstage in speziellen

Monatstabellen» (A.S. 9) die Anforderungen nicht erfülle, nicht durch.

Hierzu ist anzumerken, dass den Verfahrensakten einzig die unter vorstehender

E. II. 4.3 beschriebenen Monatsrapporte zu entnehmen sind, worauf die

Mitarbeiter der Beschwerdeführerin nicht die Arbeitstage angekreuzt haben

(angekreuzt bzw. «gesperrt» sind dort die arbeitsfreien Tage), sondern vielmehr

die Arbeitstage hervorgehoben sind, an denen nicht gearbeitet worden ist

(Eintragung der Ausfallstunden [mit einer Ausnahme immer das Tagessoll von 8.40

Stunden]) und bei den Arbeitstagen, an denen gearbeitet worden ist, kein

Eintrag vorgenommen wurde (vgl. E. II. 4.3 hievor). Gemäss den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegen keine andersartigen

Arbeitsaufzeichnungen vor (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 20) und wurden

auch durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt (vgl. Beschwerdebeilagen

sowie Replik).

Unabhängig davon, ob die beiden

Mitarbeiter der Abteilung Modellbau ihre Arbeitstage nun auf Monatstabellen

angekreuzt haben oder ob die Arbeitstage (wie auf den Monatsrapporten in

AWA-Nr. 4) «leer gelassen» (und stattdessen die nicht gearbeiteten Tage

hervorgehoben) wurden, wäre die Beschwerdeführerin mit Blick auf die

anderslautenden Vorgaben (Arbeitskontrolle, die täglich über die geleisteten

Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten

Ausfallstunden sowie über sämtliche übrige Absenzen wie z.B. Ferien-,

Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gibt) und die

folgenschwere Konsequenz einer Rückforderung bei deren Nichteinhaltung gehalten

gewesen, sich zumindest zu erkundigen, ob die Aufzeichnungen der beiden B.___-Mitarbeiter

den Anforderungen (gleichwohl) genügen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin

denn auch selbst ausführt, dass sie für alle Mitarbeitenden «seit jeher die

gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitkontrollen (stempeln) geführt» habe; einzig

die beiden Mitarbeiter der B.___-Abteilung hätten seit Jahr und Tag nicht

stempeln müssen (A.S. 9). Dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser

Ausgangslage nicht abgesichert hat, ob auch die Ausnahmeregelung für die

Abteilung B.___ den gesetzlichen Vorgaben standhält – und dies, obwohl es «ein

Einfaches gewesen» wäre, diese beiden Mitarbeiter ebenfalls ein- und

ausstempeln zu lassen (A.S. 9) –, kann nicht als leicht fahrlässig gelten,

sondern es liegt eine grobe Nachlässigkeit vor. Daran vermag auch nichts zu

ändern, dass die für die Abteilung B.___ geltende Praxis bis anhin durch keine

andere Stelle oder Behörde beanstandet worden sei (vgl. A.S. 9;

E. II. 3.1 hievor), zumal nicht diese, sondern das Seco überprüft, ob die für

die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung spezifischen Anforderungen an eine

ausreichende betriebliche Arbeitszeitkontrolle erfüllt sind. Überdies ist die

Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, mehrfach darauf hingewiesen worden,

welche Anforderungen die betriebliche Arbeitszeitkontrolle erfüllen muss, damit

ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gegeben ist.

Von der beantragten Zeugenbefragung

(A.S. 10) kann abgesehen werden, zumal es vorliegend nicht darum geht,

dass die betreffenden Mitarbeiter der Abteilung B.___ ihre Ankreuzungen

bestätigen (vgl. A.S. 9 in fine). Wie vorstehend dargelegt, ist vielmehr

entscheidend, dass die Beschwerdeführerin nicht davon hätte ausgehen dürfen,

dass diese Aufzeichnungen den Anforderungen an eine ausreichende betriebliche

Arbeitszeitkontrolle genügen.

6.

Zusammenfassend kann sich die

Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben berufen. Ein Erlass der Rückforderung

entfällt daher, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte geprüft werden

muss. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer