VSBES.2018.275
Unfallversicherung / Berufskrankheit
23. Dezember 2020Deutsch36 min
Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher
Beschwerdeführerin
gegen
Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue de Perdtemps 23,
Postfach 3000, 1260 Nyon,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Berufskrankheit (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1964 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete seit 1. Juni 2016 bei der B.___ als
Fachfrau Hauswirtschaft. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der
Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 19.
Dezember 2017 (GA [Generali-Akten] 7/4) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,
die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Reizung von Kopf, Hals und Atemwegen,
hervorgerufen durch Lösungsmittel, krankgeschrieben und mache eine
Berufskrankheit geltend. Nach Einholen der Krankentaggeldakten (GA 13)
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Besprechung mit der Arbeitgeberin an
der Arbeitsstelle (GA 22) sowie eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin (GA
23), worin unter anderem die Arbeitsplatzbedingungen und die durchzuführenden
Arbeiten erfragt wurden. Sodann bat die Beschwerdegegnerin die Suva mit
Schreiben vom 22. Februar 2018 (GA 24) mittels Abklärung vor Ort zu prüfen, ob
bei der Beschwerdeführerin eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9
Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV vorliege. Hierauf
teilte Dr. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, Suva,
der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. März 2018 (GA 27) mit, die Stelle
für Arbeitsmedizin der Suva habe die Situation am Arbeitsplatz der
Beschwerdeführerin bereits am 9. November 2017 auf Veranlassung der Hausärztin
der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, untersucht. Hierbei
hätten keine erhöhten Messwerte der Reinigungsmittel festgestellt werden können.
Er, Dr. med. C.___, sei deshalb der Ansicht, es sei unwahrscheinlich, dass die
Beschwerden der Versicherten auf die Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen
seien.
1.3 Mit Verfügung vom 28. März 2018 (GA
29) verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufskrankheit und
lehnte es ab, entsprechende Leistungen auszurichten. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdegegnerin am 21. November 2018 (A.S. 7 ff.) fristgerecht Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Generali Allgemeine Versicherungen AG vom 19. Oktober 2018 aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab 20. Oktober 2017 Versicherungsleistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung auszurichten.
3. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben, und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Es sei das Verfahren bis auf weiteres,
jedoch mindestens bis Juli 2019, zu sistieren. Es sei der Beschwerdeführerin
nach Aufhebung der Sistierung Frist zur einlässlichen Begründung der
vorliegenden Beschwerde anzusetzen.
3. Mit Eingabe vom 28. November
2018 (A.S. 18 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des
Sistierungsantrages.
4. Mit Verfügung vom 20. Dezember
2018 (A.S. 21) weist der Präsident des Versicherungsgerichts den
Sistierungsantrag ab.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 13.
Februar 2019 (A.S. 25 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin die Rechtsbegehren,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen.
6. Mit Replik vom 1. April 2019
(A.S. 35 ff.) stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, es sei die
Beweisabnahme der ersten Instanz zu wiederholen und der Prozessstoff durch
Abnahme neuer (von der ersten Instanz nicht abgenommener) Beweise zu ergänzen.
7. Mit Eingabe vom 9. April 2019
(A.S. 45) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.
8. Mit Duplik vom 3. Mai 2019
(A.S. 47 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
9. Am 20. Mai 2019 (A.S. 54 ff.)
lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
10. Mit prozessleitender Verfügung
vom 5. Februar 2020 (A.S. 64) wird die Beschwerdeführerin eingeladen, ihr
Rechtsbegehren zu präzisieren. Sie äussert sich dazu am 18. März (A.S. 69
f.).
11. Mit prozessleitender Verfügung
vom 27. April 2020 (A.S. 72) werden die Akten der IV-Stelle des Kantons
Solothurn beigezogen. Gleichentags ergeht per E-Mail eine Anfrage an die Suva,
ob sie über weitere Akten verfüge und ob es ihr – falls das Gericht zum Schluss
käme, dies sei notwendig – möglich wäre, für das Versicherungsgericht eine
Messung der Konzentration von Desinfektionsmitteln vorzunehmen. Die Suva
verneint die letztere Möglichkeit mit E-Mail-Nachricht vom 4. Mai 2020 (vgl.
A.S. 81). Nach einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 12. Mai 2020
(A.S. 75) reicht sie am 28. Mai 2020 Unterlagen ein, welche das
Gericht einverlangt hatte (A.S. 83 ff.).
12. Die Beschwerdegegnerin äussert
sich am 18. Juni 2020 zu den neuen Unterlagen (A.S. 90 f.). Die
Beschwerdeführerin nimmt dazu am 17. August 2020 Stellung (A.S. 96 f.).
Am 31. August 2020 lässt sie ergänzende Bemerkungen einreichen
(A.S. 100 f.).
13. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
2.1
Als Berufskrankheiten gelten
Krankheiten (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), die bei der beruflichen
Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder
bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste
dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9
Abs. 1 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat
er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten
Erkrankungen erstellt. Beweismässig muss dargetan sein, dass die versicherte
Person an ihrer Arbeitsstätte der Einwirkung eines auf der Liste angeführten
Stoffes ausgesetzt war und dass diese Einwirkung ausschliesslich oder
überwiegend eine Krankheit verursacht bzw. verschlimmert hat (BGE 119 V 200 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014
E. 5.1).
2.2
Nach der Rechtsprechung ist eine
«vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder
bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern
mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 %
ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung meint praktisch 100 % des
ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der
Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
2.3
Das Erfordernis eines
anspruchsbegründenden Kausalzusammenhangs ist dann erfüllt, wenn die Krankheit
zu mehr als 50 Prozent durch einen im Anhang I zur UVV erwähnten schädigenden Stoff
verursacht worden ist (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425 mit
Hinweisen). Für den Beweis im Einzelfall spielt es eine entscheidende Rolle, ob
und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen
Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben
oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer
Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte
Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden
kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte
Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Sind dagegen die allgemeinen medizinischen
Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer qualifizierten Verursachung
des Leidens durch eine berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere
Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhangs im
Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.; Urteil des Bundesgerichts
8C_429/2013 vom 6.November 2014 E. 5.2).
2.4
Die Suva kann nach vorgängiger
Anhörung der betroffenen Kreise Richtlinien über maximale
Arbeitsplatz-Konzentrationen (MAK) gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über
Grenzwerte für physikalische Einwirkungen erlassen (Art. 50 Abs. 3 der
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV, SR
832.30]). Diese sogenannten MAK-Werte geben diejenige maximale Konzentration in
der Luft am Arbeitsplatz an, die auch bei einer langfristigen Einwirkung von in
der Regel acht Stunden täglich im Allgemeinen die Gesundheit noch nicht
schädigt. Sie werden aufgrund epidemiologischer Studien, experimenteller
Untersuchungen sowie durch Analogieschlüsse und andere theoretische
Überlegungen ermittelt. MAK-Werte bilden eine Beurteilungsgrundlage für die
Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz auftretenden
Konzentrationen von Stoffen, grenzen ungefährliche Belastungen jedoch nicht
sicher von gefährlichen ab; besonders empfindliche oder in der Gesundheit
beeinträchtigte Personen können auch durch tiefere Konzentrationen gefährdet
werden, während kurzfristige Einwirkungen oberhalb des MAK-Wertes noch nicht
bedeuten, dass gesundheitliche Störungen auftreten (Andreas Traub, in: Basler
Kommentar zum UVG, 2019, Art. 9 N 45; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2018
vom 3. April 2018 E. 4.4).
2.5
Als Berufskrankheiten gelten
auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich
oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind
(Art. 9 Abs. 2 UVG). Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken
zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste
gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit
verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht
wurde (BGE 119 V 200 E. 2b S. 201 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark
überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn
die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit
verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b S. 201 mit Hinweis, 126 V
183.
E. 4b S. 189; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom
6.
Januar 2016 E. 2.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1, 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1, 8C_1021/2009 vom
3.
November 2010 E. 4.2, 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom
26.
Februar 2013 E. 6.2). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende
Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E.
3.2
S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221 f., 126 V 360 E. 5b S. 360 mit
Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der
Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin unrichtig sowie unvollständig
festgestellt worden. Sie habe seit dem 1. Juni 2016 bei der B.___ als Fachfrau
Hauswirtschaft gearbeitet und sei unter anderem für die Bereitstellung und Reinigung
von Geräten, welche die Arbeitgeberin für Patienten betreibe, zuständig gewesen.
Der Raum, in dem die Geräte betrieben würden, sei unbelüftet und die
vorhandenen Fenster könnten nicht geöffnet werden. Während der Reinigung sei
die Beschwerdeführerin den Dämpfen und Gerüchen dieser Reinigungsmittel
ausgesetzt gewesen. Aufgrund der Anweisungen der Arbeitgeberin habe sie die
Behandlungsgeräte mit Chemikalien gereinigt, indem sie diese auf definierte Teile
der Geräte aufgesprüht habe. Schon im Juli 2016 sei die Beschwerdeführerin ein
erstes Mal an einer schweren Bronchitis erkrankt. Ab Oktober 2017 sei sie zu
100.
% krankgeschrieben gewesen, seit dem 11. November 2017 noch zu
50.
%. Am 9. November 2017 sei ein Betriebsbesuch der Suva erfolgt, bei
welchem festgestellt worden sei, dass die verwendeten Desinfektionsmittel
korrekt eingesetzt worden seien. Auf dieses Ergebnis stütze sich auch die
angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin. Die Suva habe anlässlich ihrer
Untersuchung vor Ort ihre Messungen jedoch unvollständig vorgenommen.
Einerseits seien nicht sämtliche Chemikalien geprüft worden, welche die
Beschwerdeführerin zu verwenden gehabt habe. Andererseits sei das von der
Beschwerdeführerin anzuwendende Reinigen mit Sprühkopf nicht gemessen worden.
Die Hauptmängel der Abklärung lägen darin, dass die Suva vorgängig nicht mit
der Beschwerdeführerin abgeklärt habe, ob zusätzliche Mittel und Sprühköpfe
verwendet worden seien. Weiter stütze sich die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Einspracheentscheid auf den Arztbericht des Suva-Arztes Dr. med.
C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine innere Medizin, ab. Dieser Bericht
basiere jedoch auf der unvollständigen Messung der Suva. Wenn die Beschwerdegegnerin
vorbringe, es fehle der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse, da
ihr auch im Falle eines Obsiegens keine Versicherungsleistungen mehr zustehen
würden, sei ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Falle der
Gutheissung rückwirkend ab 20. Oktober 2017 Versicherungsleistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung auszurichten wären, womit ein
Rechtschutzinteresse dargetan sei. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringe,
selbst bei einer Anwendung von Sprühköpfen wäre der erlaubte MAK-Wert (Maximale
Arbeitsplatz-Konzentration) nicht überschritten worden, sei dies reine
Spekulation. Dazu müsse eine Messung unter realen Bedingungen durchgeführt
werden. Es sei sodann unbeachtlich, ob und weswegen die Beschwerdeführerin in ihrer
Jugend oder vor rund 10 Jahren erkrankt sei. Entscheidend sei die vorliegend zu
beurteilende Erkrankung der Beschwerdeführerin und die Frage, wodurch diese
ausgelöst worden sei.
4.2
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrem
angestammten Beruf als Hauswirtschafterin arbeitsfähig. Die früheren
Arbeitsunfähigkeiten seien über den Unfallversicherer bzw. über den
Krankenversicherer ersetzt worden. Die Suva habe keine Nichteignungsverfügung
erlassen. Es stünden der Beschwerdeführerin damit auch im Fall eines Obsiegens
keine Versicherungsleistungen mehr zu. Es sei daher nicht ersichtlich, welches
Rechtsschutzinteresse sie an diesem Verfahren habe, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten sei. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe auch gemäss ihren eigenen
Aussagen nur in Bezug auf die Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im
sogenannten «Ausguss-Raum» der früheren Arbeitgeberin. Sodann halte die
Versicherte selber fest, dass sie bei ihrer Arbeit lediglich Sekusept Plus und
Incidin liquid sowie Incidin OxyWipe S verwendet habe. Zu den Incidin OxyWipe S
sei anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine Flüssigkeit für Oberflächen
handle, sondern um vorgetränkte Wegwerf-Reinigungstücher mit denselben
Inhaltsstoffen wie das von der Suva geprüfte Incidin liquid. Lediglich einmal,
anlässlich einer Weiterbildung, seien auch weitere Reinigungsmittel instruiert
worden. Zudem habe die Versicherte weder in ihrer Einsprache noch anlässlich
der ausführlichen Befragung zu den Arbeitsbedingungen durch einen
Sachbearbeiter der Unfallversicherung geltend gemacht, tatsächlich mit
Sprühköpfen gearbeitet zu haben. Die Arbeitgeberin erwähne ebenfalls keine
Anwendung mit Sprühkopf anlässlich ihrer Befragung. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen,
dass bereits am 7. Februar 2018 eine ausführliche Abklärung eines
Sachbearbeiters des Unfallversicherers mit der Beschwerdeführerin persönlich
stattgefunden habe und sie anlässlich dieses Gesprächs ausführlich zur
Situation am Arbeitsplatz und zum Arbeitsablauf befragt worden sei. Sodann sei
im Stellenbeschrieb der Arbeitgeberin der Arbeitshergang beschrieben worden: Gegenstände
in mit Reinigungsmitteln gefüllte Becken legen und gewisse Geräte mit
Reinigungstüchern abwischen sowie die Ablageflächen reinigen. Dies habe die
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung bestätigt. Auch in ihrer
Einsprache vom 24. April 2018 habe sie nur geltend gemacht, einmal anlässlich
einer Schulung sei auch eine Anwendung der Reinigungsmittel mit Sprühköpfen gezeigt
worden. Die nachträgliche Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe auch mit
Sprühköpfen gearbeitet, widerspreche ihren früheren Angaben und den Akten. Den
Aussagen der ersten Stunde der Beschwerdeführerin sei aber mehr Gewicht zu
geben (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a). Anzufügen bleibe, dass die MAK-Werte nur zu 50
% erreicht worden seien. Selbst wenn theoretisch tatsächlich ein Sprühkopf zur
Anwendung gelangt wäre, wäre der erlaubte MAK-Wert dadurch nicht überschritten
worden und die Verursachung einer Berufskrankheit durch die Reinigungsmittel
nicht zu über 50 % wahrscheinlich. Unklar sei, wie die Beschwerdeführerin bei
einer detaillierten Beschreibung des Arbeitshergangs (Anrühren der
Reinigungslösung, Einlegen der medizinischen Geräte in ein Bad, Abreiben der
Geräte und Reinigung der Arbeitsfläche) und einer dazugehörigen
Foto-Dokumentation das Besprühen der Geräte mit einem Sprühkopf habe auslassen
können, wenn dieses doch Teil des täglichen Reinigungsvorgangs gewesen wäre. Des
Weiteren mache die Beschwerdeführerin als Symptome der Berufskrankheit
Atembeschwerden, Kopfschmerzen, Erschöpfung und ein (inzwischen abgeheiltes)
Ekzem geltend. Aus den medizinischen Akten der IV ergebe sich, dass die
Beschwerdeführerin seit vielen Jahren gesundheitlich erheblich angeschlagen
sei. Gemäss der Abklärung der Suva seien am Arbeitsort der Beschwerdeführerin die
MAK-Werte der Chemikalien der verwendeten Reinigungsmittel nicht überschritten,
sondern sogar zu nur 50 % ausgeschöpft worden. Damit sei die Verursachung einer
Berufskrankheit durch diese Reinigungsmittel gemäss Dr. med. C.___ nicht
zu mindestens 50 % wahrscheinlich. Den von der Beschwerdeführerin
eingereichten schriftlichen Erklärungen anderer ehemaliger Mitarbeiterinnen
(Beschwerdebeilagen 7 und 8) sei kein Beweiswert beizumessen. Das ausserdem
eingereichte Foto (Beschwerdebeilage 9) vermöge den Beweis dafür, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich mit einem Sprühkopf gearbeitet habe, nicht zu
erbringen.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen
zufolge Berufskrankheit zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht der
Rehaklinik E.___ vom 5. Juni 2007 (IV-Nr. [IV-Akten] 34) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1.
Depressives Syndrom aufgrund von
chronischer Überlastung mit
2.
Insomnie
3.
Infektanfälligkeit bei
4.
Allergischer Rhinitis mit dringendem
V.a.
5.
Asthma bronchiale am ehesten allerg.
Genese
Die Beschwerdeführerin leide unter
anderem an Atemproblemen mit Erstickungsgefühlen, insbesondere auch unter
Rauch- und Staubbelastung. Sie arbeite als Reinigungskraft vier Tage in der
Woche und besuche einmal in der Woche eine hauswirtschaftliche Schule. Sie
leide seit dem zwölften Lebensjahr an chronischen Atem- und Halsbeschwerden
sowie an Problemen mit der Nase. Aufgrund der hohen Zigarettenrauch- und
Staubbelastung könne die Beschwerdeführerin nicht an den alten Arbeitsplatz
zurückkehren. Ihre berufliche Zukunft sei daher unsicher.
5.2
Im Bericht der Psychiatrischen
Dienste des Spitals F.___ vom 23. Oktober 2013 (IV-Nr. 116) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
- Längere depressive Reaktion, bei
psychosozialer Überforderung bei Persönlichkeit mit selbstunsicheren und
impulsiven Zügen
- DD: Rezidivierende depressive Störung
- Asthma bronchiale
In den Sitzungen sei aufgefallen, dass
die Beschwerdeführerin sehr unter Stimmungsschwankungen gelitten habe, an
manchen Tagen sehr tatkräftig gewesen sei, an anderen sehr um Unterstützung
bittend. Auf Anregung der Taggeldversicherung habe sie mit einem
Arbeitsintegrationsversuch begonnen. Im Gespräch am 24. September 2013 sei
deutlich geworden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage fühle,
den Arbeitsintegrationsversuch weiterzuführen. Sie sei weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig. Wegen einer chronischen Sinusitis sei sie immer noch in
hausärztlicher Behandlung.
5.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine
Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2017 (GA 13, S. 2)
folgende Diagnosen:
- Akute Panmucositis
Mund/Rachen/Bronchien/Sinus max-frontethmoidales/Conjunctivitis mit Anpassungsstörung;
Die Entzündung sei erstmals am 30.
November 2016 aufgetreten, dazwischen habe sich die Beschwerdeführerin wieder
erholt. Am 13. Februar 2017 hätten erneute Entzündungszeichen analog für 10 Tage
festgestellt werden können. Im Mai 2017 habe eine leichte Symptomatik
bestanden, danach wiederum massiv nach den Ferien 3 Wochen im September 2017
nach Wiedereinstieg bei der Arbeit. Ein Erschöpfungszustand bestehe schon seit Mai
2013.
Eine reduzierte Belastbarkeit bei psychisch belastendem Umfeld sei
vorbestehend. Die Berufskrankheit habe nicht nachgewiesen werden können, aber eine
Exposition durch toxische Lösungsmittel wie Sekusept plus und Incidin Liquid
bestehe seit der Arbeit in der B.___ ab 1. Juni 2016. Die
Beschwerdeführerin müsse Geräte desinfizieren und reinigen ca. 6 - 7 Std
im Tag. Die Beschwerdeführerin sei vom 20. Oktober - 10. November 2017 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Ab 11. November 2017 bestehe bis auf weiteres eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %, mindestens bis 31. Dezember 2017.
5.4
Die Krankentaggeldversicherung
teilte der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2018 mit (GA 26), die
Beschwerdeführerin sei wegen «Diagnose 1» (d.h. der hier interessierenden
Beschwerden) wie folgt arbeitsunfähig gewesen: 100 % vom 27. Dezember 2016 bis
3.
Januar 2017, vom 25. September 2017 bis 5. Oktober 2017 sowie vom 20.
Oktober 2017 bis 11. November 2017; 50 % vom 12. November 2017 bis 24. November
2017.
Seit 25. November 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen
«Diagnose 2» (also offenbar aus anderen Gründen).
5.5
Die Arbeitgeberin (direkte
Vorgesetzte) gab am 1. Februar 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin zu
Protokoll (GA 22), die Beschwerdeführerin habe bereits nach einigen Wochen über
Unwohlsein und weitere Beschwerden geklagt, jedoch nicht in einem
besorgniserregenden Ausmass, so dass von einer ernsten Erkrankung hätte
ausgegangen werden müssen. Im Winter 2016 habe die Beschwerdeführerin erstmals
konkret einen Verdacht geäussert, dass etwas nicht stimme. Dass ein Verdacht
auf eine Berufskrankheit bestehe, habe man erst durch die Kontaktaufnahme der Suva
erfahren. Davor hätten weder die Beschwerdeführerin noch die behandelnde Ärztin
(Dr. med. D.___) den Kontakt mit der Arbeitgeberin gesucht und den Verdacht
erwähnt. Vor der Anstellung der Beschwerdeführerin seien keine Veränderungen am
Arbeitsplatz vorgenommen worden. Erst nachdem die Beschwerdeführerin über die
Beschwerden geklagt habe, seien zusätzliche Handschuhe angeschafft worden,
welche sie besser vertragen habe. Für das Tragen der Handschuhe habe eine
Pflicht bestanden. Die Staubmasken hätten freiwillig angezogen werden können.
Sie, die direkte Vorgesetzte, habe die Beschwerdeführerin auch einige Male
gesehen, wie sie eine Maske getragen habe. Bis zu diesem Fall habe man keine
Kenntnisse über ähnliche Erkrankungen bei anderen Mitarbeitern im Zusammenhang
mit den von der Beschwerdeführerin und Hausärztin bezeichneten Stoffen.
5.6
In der Besprechung mit der
Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 (GA 23) führte die Beschwerdeführerin
aus, die Beschwerden seien ca. zwei bis drei Wochen nach Stellenantritt
(Mitte-Ende Juni 2016) erstmals aufgetreten. Es sei bereits beim Betreten des
Desinfektionsraumes und anhaltend bis nach Beendigung der Reinigungsarbeiten zu
Beschwerden gekommen, anfänglich bei den Atemwegen und Kopf. Angefangen habe es
mit Kribbeln in der Nase, Kratzen im Hals und Kopfschmerzen und häufigem
Nasenbluten. Mit der Zeit sei es zu trockener Haut, starkem Juckreiz mit
Ausschlag und eitrigen/offenen Stellen (Pickel) im Ausschnitt, an den Armen, im
Gesicht und in den Haaren gekommen, teilweise auch zu offenen / wunden Stellen
im Mund sowie Kurzatmigkeit. Anfänglich seien nur Handschuhe vorhanden gewesen,
welche aber für die Beschwerdeführerin ungeeignet gewesen seien. Erst nach
mehrmaligem darauf hinweisen (mehrere Monate) seien andere Handschuhe und
Atemschutzmasken zur Verfügung gestellt worden. Die Schutzmasken seien aber
ungenügend gewesen. Die erste Konsultation habe bei Dr. med. G.___, praktische
Ärztin FMH, stattgefunden. Eine zweite Konsultation sei bei Dr. med. H.___,
leitender Arzt Pneumologie Kantonsspital [...], durchgeführt worden. Damals sei
eine ausgeprägte Bronchitis diagnostiziert worden. Es sei eine
Arbeitsunfähigkeit von fünf Wochen gefolgt. Danach sei die Behandlung
ausschliesslich durch die Hausärztin Dr. med. D.___ weitergeführt worden. Ausser
der einmaligen anfänglichen Behandlung durch Dr. med. H.___ seien keine
fachärztlichen Untersuchungen oder entsprechenden Tests durchgeführt worden.
Zum Beschwerdeverlauf erklärte die
Beschwerdeführerin, seit der Arbeitsunfähigkeit sei der Ausschlag stark
zurückgegangen. Vor allem in den Haaren seien noch vereinzelte Pickel
ersichtlich. Die Atembeschwerden seien noch immer in starkem Masse vorhanden.
Sie könne fast nur durch den Mund atmen. Die Kurzatmigkeit bestehe auch noch in
hohem Masse. Es seien Unterschiede zwischen Arbeitszeit und Freizeit
feststellbar gewesen. Allgemein habe es ca. 1 ½ Tage gebraucht, bis eine
Beruhigung der Beschwerden feststellbar gewesen sei. Ein leichtes Abklingen sei
nach dieser Zeit feststellbar gewesen, jedoch keine Verbesserung. Bei
Wiederaufnahme der Arbeit hätten sich die Beschwerden sofort wieder
verschlechtert. Aufgrund der Verbesserung sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit am
11.
November 2017 auf 50 % reduziert worden. Durch die Arbeitsaufnahme habe
sich ihr Zustand aber immer weiter verschlechtert, so dass per 25. Dezember
2017.
wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In der Vergangenheit
hätten keine Hauterkrankungen oder Atemwegserkrankungen und auch keine
asthmatischen Erkrankungen bestanden. Jedoch habe sie 2003 aufgrund psychischer
Belastung teilweise unter Atemnot gelitten. Infolge der Allergie könnten
Tätigkeiten, welche den Einsatz der verdächtigen Desinfektionsmittel bedingten,
und sämtliche Tätigkeiten, welche im «Ausguss-Raum» (Bezeichnung gemäss
Beschrieb «Tagesablauf» des Arbeitgebers) erfolgen müssten, nicht ausgeführt
werden. Die Tagesarbeitszeit betrage im Durchschnitt rund 10 Stunden. Die
Arbeitszeit, während der sie den Stoffen (Räumlichkeit / Tätigkeit) ausgesetzt
sei, betrage ca. 7 - 9 Stunden. Beim beanstandeten Arbeitsraum handle es sich um
den «Ausguss», einen schlauchartigen Verbindungsraum vom Gang zu einer anderen
Räumlichkeit. Eine separate Lüftung bestehe nicht, jedoch bestehe eine
Komfortlüftung (Minergie). Es sei zu bezweifeln, dass aufgrund der vorhandenen
Schutzmaterialien die gewohnte Arbeit wieder aufgenommen werden könnte (Dämpfe,
Hautkontakt an den Extremitäten und dem Gesicht/Kopf). Trotz diverser Gespräche
mit dem Arbeitgeber sei zu wenig unternommen worden. Das Ganze sei mehrheitlich
ignoriert worden. Sie sei mit folgenden Stoffen in Kontakt gekommen: Sekusept
Plus, Incidin Liquid, Incidin OxyWipe S. Es habe ein täglicher Kontakt mit
allen Stoffen stattgefunden, üblicherweise über mehrere Stunden am Stück. Es
sei zu Hautkontakt durch Benutzung von Reinigungstüchern und durch Dämpfe
gekommen. Auf Grund des situativen Auftretens der Symptome (nur am Arbeitsplatz)
sei der Verdacht auf eine Berufskrankheit von ihrer Ärztin gekommen. Die
Beschwerdeführerin könne sich keine andere Möglichkeit vorstellen. Bei einigen
Arbeitskolleginnen im Betrieb seien schon früher ähnliche Beschwerden
aufgetreten. Aufgrund der Situation habe die behandelnde Ärztin, Frau Dr. med. D.___,
eine Kontrolle des Betriebs durch die Suva veranlasst. Von dieser Prüfung
existiere beim Arbeitsgeber lediglich ein Diagramm über die Messwerte bei der
Gerätedesinfektion (Ausguss).
5.7
Mit Schreiben vom 5. März 2018
(GA 27) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine
Medizin, Suva, fest, Frau Dr. med. D.___ habe mit ihm im Oktober 2017
telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, die Arbeitsplatzverhältnisse
abzuklären. Diese Anfrage habe er Suva-intern an Frau I.___ vom Bereich
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Chemie weitergegeben. Frau I.___ habe am 9.
November 2017 einen Betriebsbesuch gemacht und festgestellt, dass die
verwendeten Desinfektionsmittel (Incidin Liquid, Sekusept Plus) korrekt
eingesetzt würden (kein Sprayen, kein Aerosol). Die inhalative Exposition
gegenüber Desinfektionsmitteln sei messtechnisch geprüft worden. Die
festgestellten Werte für Propan-2-ol und Propan-1-oI (Inhaltsstoffe von Incidin
Liquid) hätten bei 50 % des MAK-Wertes (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration)
gelegen. Es könne angenommen werden, dass auch die anderen Stoffe in den
Desinfektionsmitteln (wie Peroxide) in einem akzeptablen Bereich gelegen
hätten. Bezüglich Lüftung sei die Situation als nicht ideal bezeichnet worden.
Bei eingehaltenen MAK-Werten seien vom Betrieb aber keine Massnahmen gefordert
worden. Propanol- und Peroxid-Dämpfe könnten konzentrationsabhängig reizend auf
Schleimhäute wirken. Bei Einhaltung der MAK-Werte sei es aber nicht
wahrscheinlich, dass die Beschwerden ausschliesslich oder vorwiegend (> 50
%) durch berufliche Faktoren verursacht worden seien. Die Kriterien für eine
Berufskrankheit nach UVG seien somit nicht erfüllt. Aus diesem Grund empfehle
er, den Schadenfall abzulehnen.
6.
Die Beschwerdegegnerin
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil es der
Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse fehle, da sie höchstens für
einen beschränkten Zeitraum Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen
könnte, aber damals bereits Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen
habe. Die Akten erlauben allerdings keine zuverlässige Aussage darüber, ob tatsächlich
Taggelder zur Auszahlung gelangten: Die E-Mail der Krankentaggeldversicherung
an die Arbeitgeberin vom 22. Februar 2018 (GA 26) erweckt eher den Eindruck,
die Versicherung habe wegen der Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin der
Berufskrankheit zuordnet, während insgesamt 55 Tagen eine Arbeitsunfähigkeit
anerkannt, es habe aber eine Wartezeit von 60 Tagen bestanden, so dass keine
Taggelder geflossen seien (die Arbeitsunfähigkeit ab 25. November 2017 wurde
offenbar einer anderen Krankheit zugeordnet). Die Frage kann aber offenbleiben,
da der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des
Taggeldanspruchs auch dann nicht abgesprochen werden kann, wenn sie für den
betreffenden Zeitraum Arbeitslohn oder Krankentaggelder bezogen hat. Daran
ändert der Umstand nichts, dass die Taggelder diesfalls höchstwahrscheinlich
der Arbeitgeberin oder dem Krankentaggeldversicherer zustünden. Es kommt hinzu,
dass ein schutzwürdiges Interesse auch unter dem Aspekt der Kosten der
medizinischen Behandlung zu bejahen wäre. Weiter kommen zumindest theoretisch
auch weitere Ansprüche (wie z.B. eine Invalidenrente) infrage. Ob diese bestehen,
ist im Rahmen der materiellen Beurteilung und nicht der Eintretensfrage zu
prüfen. Das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Eintretenshindernis besteht
nicht.
7.
7.1
Bei dem anlässlich der Messung
vom 9. November 2017 festgestellten Stoff Propanol (Propan-2-ol und
Propan-1-ol) handelt es sich um ein Desinfektionsmittel in Form von Alkohol und
damit um einen Listenstoff gemäss Anhang 1 Ziffer 1 des Anhangs zur UVV. Eine
Berufskrankheit liegt daher vor, wenn eine Krankheit gegeben ist und diese mit
einem Anteil von mehr als 50 % durch die Exposition zu diesem Listenstoff
verursacht wurde (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor). Eine Krankheit wurde durch
Dr. med. D.___ in Form der Panmucositis (Entzündung aller Schleimhäute)
diagnostiziert; die Ärztin gab weiter an, die entsprechende Symptomatik habe
eine medizinische Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Die
Beschwerdegegnerin hat diese Anspruchsvoraussetzungen nicht thematisiert, aber
einen beruflichen Ursachenanteil von mehr als 50 % verneint und sich dabei
insbesondere auf die Messungen der Suva und das Schreiben von Dr. med. C.___
gestützt.
7.2
Wie dargelegt, ist der
(positive) Nachweis der erforderlichen qualifizierten Ursächlichkeit
ausgeschlossen, wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein
Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines
bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann (E. II.
2.3
hiervor). Diese Konstellation liegt hier nicht vor. Insbesondere basiert
die Einschätzung des Suva-Arztes Dr. med. C.___, wonach keine vorwiegende
Verursachung gegeben sei, nicht auf dieser Argumentation, sondern auf einer
Einzelfallbetrachtung, welche der bei der Kontrolle vom 9. November 2017
gemessenen Konzentration entscheidende Bedeutung beimisst. Auch aus der übrigen
Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine berufsbedingte Entstehung
der hier zur Diskussion stehenden Beschwerden von deren Natur her nicht
nachgewiesen werden könnte.
7.3
Ist eine Einzelfallbetrachtung
erforderlich, hat diese in der Regel eine arbeitsmedizinische Beurteilung zu
umfassen, welche in Kenntnis der Intensität der (zeitlichen und mengenmässigen)
Exposition gegenüber Listenstoffen erfolgt. Unter Umständen lässt sich die
Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorwiegenden
Verursachung durch die Exposition zu einem oder mehreren Listenstoffen
auszugehen ist, auch allein gestützt auf medizinische Abklärungen, ohne genaue
Kenntnis der Konzentration der Listenstoffe, beantworten (vgl. z.B. Urteil des
Bundesgerichts 8C_800/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3). Die
Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung von Dr.
med. C.___ von der Suva vom 5. März 2018 (E. II. 5.6 hiervor). Diese nimmt
Bezug auf die am 9. November 2017 durchgeführte messtechnische Prüfung der
inhalativen Exposition gegenüber Desinfektionsmitteln. Dr. med. C.___
hält fest, Propanol- und Peroxid-Dämpfe könnten konzentrationsabhängig reizend
auf die Schleimhäute wirken. Bei Einhaltung der MAK-Werte (Maximale
Arbeitsplatz-Konzentration; vgl. E. II. 2.4 hiervor) sei es aber
nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerden zu mehr als 50 % durch
berufliche Faktoren verursacht worden seien. Angesichts der Ergebnisse der am
9.
November 2017 durchgeführten Messung, welche für Propan-2-ol und
Propan-1-ol (Inhaltsstoffe von Incidin Liquid) bei 50 % des MAK-Wertes gelegen
hätten, sei daher nicht von einer vorwiegenden Verursachung durch Listenstoffe
auszugehen.
7.4
Den Ausführungen von Dr. med. C.___
lässt sich entnehmen, dass die bei der Messung vom 9. November 2017
festgestellten Stoffe, insbesondere die im Desinfektionsmittel Incidin Liquid
enthaltenen Propan-2-ol und Propan-1-ol, zu einer Reizung der Schleimhäute
führen können. Die durch die behandelnde Ärztin Dr. med. D.___ diagnostizierte
Panmucositis und Conjunctivitis (vgl. E. II. 5.3 hiervor) kann daher
grundsätzlich eine Folge der Exposition zu diesen Listenstoffen bilden. In
dieser Konstellation genügt aber der Umstand, dass die am Arbeitsplatz
gemessene Konzentration die MAK-Werte nicht erreichte, für sich allein nicht,
um eine abschliessende Beurteilung zu ermöglichen. Im Regelfall ist eine
konkrete, auf die betroffene Person bezogene Einzelfallprüfung erforderlich
(vgl. E. II. 2.4 hiervor). Der Bericht von Dr. med. C.___ dürfte zwar eine
hinreichende Grundlage bilden, um die Frage zu beantworten, ob gegenüber dem
Betrieb bestimmte Massnahmen angeordnet werden sollen. Aus der E-Mail-Antwort
der Suva vom 4. Mai 2020 auf eine Anfrage des Versicherungsgerichts vom 27.
April 2020 (vgl. A.S. 81) wird denn auch deutlich, dass die Suva den
Arbeitgeber (Betrieb) in Bezug auf die gemessenen Konzentrationen als
«Geheimnisherrn» betrachtet. Die Feststellung, die MAK-Werte seien eingehalten
worden, reicht aber nicht aus, um den konkreten Ursachenanteil der
Stoffexposition im Fall der Beschwerdeführerin abschliessend festzulegen.
Hierfür ist eine ergänzende arbeitsmedizinische Prüfung und Untersuchung
unerlässlich. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es für die
Frage nach Massnahmen gegenüber dem Betrieb, aber auch nach dem Erlass einer
Nichteignungsverfügung (vgl. Art. 78 Abs. 1 VUV) nicht entscheidend war,
wie sich die Situation zu einem früheren Zeitpunkt verhalten hatte. Wenn es um
das Vorliegen einer Berufskrankheit geht, kann dagegen eine frühere andere
Situation – wie beispielsweise die Verwendung von Sprühköpfen – durchaus
bedeutsam sein.
7.5
Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass grundsätzlich eine ergänzende medizinische Abklärung erforderlich ist. Es
stellt sich die Frage, ob hierbei auf die Ergebnisse der Messung vom 9.
November 2017 abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin bestreitet deren
Aussagekraft. Sie macht geltend, entgegen den damals getroffenen Feststellungen
seien erstens weitere Desinfektionsmittel zum Einsatz gelangt und es sei auch
mit Sprühköpfen gearbeitet worden, was zu einer höheren Konzentration führe.
7.5.1
Das Gericht hat bei der Suva das
Besuchsprotokoll zur Messung vom 9. November 2017 eingeholt (A.S. 85).
Diesem lässt sich entnehmen, die Atemhilfsgeräte/Inhalationsgeräte würden in
einem Raum der Grösse 2.5 x 6 Meter desinfiziert. Die nicht elektrischen Teile
würden in einem mit Deckel abgedeckten Bad für eine Stunde eingelegt (1.5 %
Sekusept Plus; enthalte Glucoprotamin, 2-Phenoxyethanol, Butyldigklykol), und
danach mit Leitungswasser gespült und getrocknet. Das Bad werde wöchentlich
ausgetauscht. Die übrigen Teile würden mit einem mit Incidin liquid getränkten
Papiertuch oberflächlich desinfiziert (enthalte Propan-2-ol und Propan-1-ol).
Ein Liter Incidin reiche für ca. zwei Wochen. Dies entspreche ca. 100 ml
pro Arbeitstag. Früher sei Incidin auch als Spray eingesetzt worden. Die
Desinfektionstätigkeiten würden nur während ca. drei Stunden pro Tag
durchgeführt. Eine orientierende Messung mit PID (ToxiRae) ergebe Werte von
maximal 150 ppm (Umrechnungsfaktor von 5 verwendet) und durchschnittlich 40
ppm. Dem diesbezüglichen Diagramm (GA 7/5) lässt sich dementsprechend
entnehmen, dass der MAK-Wert bei 200 ppm (ml/m3) lag (vgl. auch GA 23/17)
und sich die gemessene Konzentration zwischen sehr niedrigen Werten und einem
Höchstwert von 150 bewegte.
7.5.2
In der Unfallmeldung (GA 7/4),
welche die Beschwerdeführerin offenbar (wohl zusammen mit der Ärztin Dr. med. D.___)
selbst ausfüllte (vgl. GA 11), werden als Kontaktstoffe die Lösungsmittel
Sekusept Plus und Incidin Liquid erwähnt. Dr. med. D.___ nennt in ihrem Bericht
vom 15. Dezember 2017 (E. II. 5.3 hiervor) ebenfalls diese beiden Mittel, wobei
das angefügte Wort «wie» erkennen lässt, dass es sich nicht unbedingt um eine
abschliessende Aufzählung handeln muss. Im Protokoll über die Anhörung durch
die Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 werden als Kontaktstoffe Sekusept
Plus, Incidin Liquid und Incidin OxyWipe S genannt (GA 23/7), wobei die
Beschwerdeführerin am 21. Februar 2018 unterschriftlich bestätigte, sie sei mit
dem Inhalt des Protokolls einverstanden (GA 23/10). Auch in der Einsprache vom
24.
April 2018 (GA 32) wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe mit diesen
Mitteln gearbeitet. Andere Mittel seien an einer internen Weiterbildung der
Lungenliga zur Desinfektion empfohlen worden, nämlich Spirigel komplett für die
Händedesinfektion, Incidin foam (Schaumspray), Incides N (Desinfektionstücher)
sowie Sekusept Pulver classic (GA 32/2). In der Beschwerdeschrift vom 21. November
2018.
lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es seien nicht sämtliche
Chemikalien gemessen worden, welche sie verwendet habe, ohne dies aber zu
konkretisieren. In der am 9. April 2019 eingereichten, vom 26. März 2019
datierten Erklärung einer ehemaligen Angestellten der Arbeitgeberin (Urkunde 8
der Beschwerdeführerin) werden die folgenden Mittel aufgeführt: «Sekusept Plus;
Sekusept Pulver classic; Incidin liquid; Spirigel komplett; Incidin foam;
Incidin OxyWipe S; Incides N». Im Besuchsprotokoll vom 9. November 2017 (A.S.
85) werden die Mittel Sekusept Plus und Incidin liquid erwähnt und es wird
festgehalten, für die Händedesinfektion stehe Spirigel complete zur Verfügung.
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf die
früheren Angaben der Beschwerdeführerin gestützt und der späteren Darstellung
die Beweiskraft abgesprochen. Sie beruft sich dabei auf die
Beweiswürdigungsmaxime, wonach es sich oft rechtfertigt, der sogenannten
«Aussage der ersten Stunde» grösseres Gewicht beizumessen als späteren Angaben
der versicherten Person, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.
2a S. 47). Dem ist beizupflichten, zumal die Beschwerdeführerin die weiteren
Mittel schon in der Einsprache vom 24. April 2018 (GA 32) erwähnte, aber damals
ausdrücklich erklärte, diese seien in einer internen Weiterbildung empfohlen
worden, während sie gleichzeitig festhielt, gearbeitet habe sie mit Sekusept
Plus, Incidin liquid und Incidin OxyWipe S. Das zusätzlich angeführte Mittel
Spirigel komplett (oder complete) für die Handdesinfektion wird auch im
Besuchsprotokoll der Suva vom 9. November 2017 erwähnt (A.S. 85), aber ohne
Hinweis auf einen Listenstoff; seine Verwendung ist deshalb im vorliegenden
Zusammenhang nicht relevant. Die Anwendung der übrigen genannten Mittel ist
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Letztlich ist die Frage
aber nicht entscheidend, denn auch diese Mittel enthalten Sekusept oder
Incidin, deren Konzentration am 9. November 2017 gemessen wurde. Incidin
OxyWipe S ist laut dem Sicherheitsdatenblatt nicht als gefährliche Substanz
oder Mischung eingestuft (GA 23/19), dies im Gegensatz zu Incidin Liquid (GA
23/13 f.) und Sekusept Plus (GA 23/32 ff.). Die allenfalls problematische
Verwendung mit Sprühkopf kommt nur bei Incidin Liquid infrage. Es erübrigen
sich daher ergänzende Abklärungen zur Frage, ob weitere Mittel verwendet
wurden. Vor diesem Hintergrund ist auch auf die Befragung der zu diesem
Beweisthema beantragten Zeuginnen zu verzichten, da der für die Beurteilung
relevante Sachverhalt in diesem Punkt ausreichend geklärt ist.
7.5.3
Umstritten ist weiter, ob die
Beschwerdeführerin mit Sprühköpfen gearbeitet hat. Aus dem
Sicherheitsdatenblatt (GA 23/13 ff.) ist ersichtlich, dass das
Flächendesinfektionsmittel Incidin Liquid in dieser Form oder im Rahmen einer
Tücheranwendung eingesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in der
Unfallmeldung keine Sprühköpfe oder Sprühflaschen erwähnt. Dieser Umstand ist
aber nicht stark zu gewichten, da für eine Beschreibung der Anwendungsart
weniger Anlass bestand als für die Nennung der potenziell gefährlichen Mittel.
In der Befragung durch einen Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom
1.
Februar 2018 (vgl. GA 23) erwähnte die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls
keine Sprühverwendung; sie führte aber aus, der Hautkontakt komme durch die
Benutzung von Reinigungstüchern und durch Dämpfe zustande (GA 23 S. 7 f.).
In der Einsprache vom 24. April 2018 (GA 32) wurde ausdrücklich auf
Sprühköpfe Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin
mehrfach betonen, dass mit Sprühköpfen gearbeitet worden sei. Sie bekräftigt
ihre Darstellung durch die als Urkunde 9 eingereichte Fotografie, welche im
Jahr 2017 aufgenommen worden sein soll. In einer gleichzeitig eingereichten
Erklärung (Urkunde 7 der Beschwerdeführerin) führt eine andere frühere
Angestellte der Arbeitgeberin aus, nach der Anwendung des Sprühkopfs vom
Desinfektionsmittel sei die Luft sehr trocken gewesen, die Dämpfe seien stark
gewesen und weil es keine Fenster gehabt habe, habe man nicht lüften können. Eine
weitere, ebenfalls am 9. April 2019 eingereichte Erklärung (Urkunde 8 der
Beschwerdeführerin) enthält dieselben Angaben. Diese Erklärung wurde
offensichtlich vorformuliert, was ihr aber nicht jegliche Aussagekraft nimmt. Im
durch das Gericht eingeholten Besuchsprotokoll vom 9. November 2017 wird wie
erwähnt festgehalten, Incidin liquid werde mit einem Papiertuch aufgetragen,
früher sei Incidin auch als Spray eingesetzt worden (A.S. 85). Diese Anhaltspunkte
lassen es jedenfalls in ihrer Gesamtheit als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen, dass während der Anstellungszeit der Beschwerdeführerin und auch
während der Zeit, in der ihre Beschwerden entstanden, Incidin liquid auch als
Spray mit Sprühflaschen eingesetzt wurde. Die Argumentation der
Beschwerdeführerin, bei dieser Verwendungsweise ergebe sich eine höhere
Konzentration als bei der im Rahmen der Messung vom 9. November 2017 einzig
geprüften Tücheranwendung, leuchtet ein und lässt sich jedenfalls nicht ohne
weiteres verwerfen. Falls sich die Konzentration des Mittels Incidin Liquid
bzw. der darin enthaltenen Stoffe Propan-2-ol und Propan-1-ol als entscheidend
erweisen sollte (vgl. E. II. 2.4 hiervor), wäre deshalb eine nochmalige Messung
der Konzentration unter Berücksichtigung der Sprühverwendung unumgänglich.
8.
Zusammenfassend kann der
Sachverhalt nicht als abschliessend geklärt gelten. Erforderlich ist eine
beweiskräftige arbeitsmedizinische Stellungnahme zur Frage, ob die von Dr. med.
D.___ bei der Beschwerdeführerin festgestellten und der beruflichen Tätigkeit
zugeordneten Beschwerden bei der beruflichen Tätigkeit vorwiegend durch
schädigende Stoffe verursacht worden sind. Es ist denkbar, dass eine solche
ärztliche Beurteilung auch ohne erneute Messung der Stoff-Konzentration zu
einem klaren Ergebnis führt, weil die Frage – bezogen auf die
Beschwerdeführerin – entweder bereits bei der am 9. November 2017
festgestellten Konzentration bejaht wird oder umgekehrt auch bei einer deutlich
höheren Konzentration zu verneinen ist. Falls die Antwort dagegen von der
Konzentration abhängt, indem die Frage ab einer bestimmten Konzentration zu
bejahen und andernfalls zu verneinen ist, müsste (sei es zuvor oder nachher)
eine nochmalige Messung im Betrieb stattfinden. Diese Messung hätte die
verwendeten Mittel Sekusept Plus, Incidin Liquid und Incidin OxyWipe S zu
umfassen, wobei Incidin Liquid in der Verwendung mit Sprühköpfen zu messen
wäre. Von der Verwendung weiterer Mittel ist, wie dargelegt, nicht auszugehen.
Eine solche allenfalls erforderliche Messung wäre vorzugsweise wiederum durch
die Suva vorzunehmen, welche über die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen
verfügt. Wie die entsprechende Anfrage ergeben hat, besteht für das Gericht
allerdings keine Möglichkeit, der Suva einen entsprechenden Auftrag zu
erteilen, da dieser als Gutachten qualifiziert würde und die Suva aus
prinzipiellen Überlegungen keine Gutachten erstellt (vgl. die E-Mail der Suva
vom 4. Mai 2020, A.S. 81). Es erscheint daher als angezeigt, die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine medizinische Abklärung
und, falls erforderlich eine erneute Messung im Betrieb der Arbeitgeberin (Raum
«Ausguss») veranlasse, entweder durch die Suva oder, falls dies nicht möglich
ist, mithilfe einer anderen geeigneten Stelle. Die Beschwerde ist in diesem
Sinn gutzuheissen.
9.
9.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es als Obsiegen, wenn die
versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach
Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die
Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Die Beschwerdeführerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf
eine ordentliche Parteientschädigung.
9.2
Rechtsanwalt Miescher macht in
seiner Honorarnote vom 11. Juni 2019 (A.S. 62) einen Aufwand von 12.93
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 120.30
geltend. Die Honorarnote enthält keine nähere Detaillierung, so dass sich nicht
überprüfen lässt, ob und gegebenenfalls inwieweit Kanzleiaufwand, der im
Stundenansatz des Rechtsanwalts enthalten ist, mitverrechnet wurde.
Andererseits ist seither noch ein gewisser, wenn auch überschaubarer, Aufwand
hinzugekommen. Insgesamt erscheint es als angemessen, einen Aufwand von 15
Stunden und Auslagen von CHF 130.00 zu entschädigen. Mit der Mehrwertsteuer von
7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'178.75.
9.3
Für Beschwerdeverfahren in der
obligatorischen Unfallversicherung sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art.
61.
lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 aufgehoben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'178.75 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch