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Entscheid

VSBES.2018.275

Unfallversicherung / Berufskrankheit

23. Dezember 2020Deutsch36 min

Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher

Beschwerdeführerin

gegen

Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue de Perdtemps 23,

Postfach 3000, 1260 Nyon,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Berufskrankheit (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1964 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete seit 1. Juni 2016 bei der B.___ als

Fachfrau Hauswirtschaft. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der

Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 19.

Dezember 2017 (GA [Generali-Akten] 7/4) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,

die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Reizung von Kopf, Hals und Atemwegen,

hervorgerufen durch Lösungsmittel, krankgeschrieben und mache eine

Berufskrankheit geltend. Nach Einholen der Krankentaggeldakten (GA 13)

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Besprechung mit der Arbeitgeberin an

der Arbeitsstelle (GA 22) sowie eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin (GA

23), worin unter anderem die Arbeitsplatzbedingungen und die durchzuführenden

Arbeiten erfragt wurden. Sodann bat die Beschwerdegegnerin die Suva mit

Schreiben vom 22. Februar 2018 (GA 24) mittels Abklärung vor Ort zu prüfen, ob

bei der Beschwerdeführerin eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9

Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV vorliege. Hierauf

teilte Dr. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, Suva,

der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. März 2018 (GA 27) mit, die Stelle

für Arbeitsmedizin der Suva habe die Situation am Arbeitsplatz der

Beschwerdeführerin bereits am 9. November 2017 auf Veranlassung der Hausärztin

der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, untersucht. Hierbei

hätten keine erhöhten Messwerte der Reinigungsmittel festgestellt werden können.

Er, Dr. med. C.___, sei deshalb der Ansicht, es sei unwahrscheinlich, dass die

Beschwerden der Versicherten auf die Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen

seien.

1.3 Mit Verfügung vom 28. März 2018 (GA

29) verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufskrankheit und

lehnte es ab, entsprechende Leistungen auszurichten. Die dagegen erhobene

Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdegegnerin am 21. November 2018 (A.S. 7 ff.) fristgerecht Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Generali Allgemeine Versicherungen AG vom 19. Oktober 2018 aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin

rückwirkend ab 20. Oktober 2017 Versicherungsleistungen aus der obligatorischen

Unfallversicherung auszurichten.

3. Eventualiter sei die Verfügung

aufzuheben, und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Es sei das Verfahren bis auf weiteres,

jedoch mindestens bis Juli 2019, zu sistieren. Es sei der Beschwerdeführerin

nach Aufhebung der Sistierung Frist zur einlässlichen Begründung der

vorliegenden Beschwerde anzusetzen.

3. Mit Eingabe vom 28. November

2018 (A.S. 18 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des

Sistierungsantrages.

4. Mit Verfügung vom 20. Dezember

2018 (A.S. 21) weist der Präsident des Versicherungsgerichts den

Sistierungsantrag ab.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

Februar 2019 (A.S. 25 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin die Rechtsbegehren,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde

abzuweisen.

6. Mit Replik vom 1. April 2019

(A.S. 35 ff.) stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, es sei die

Beweisabnahme der ersten Instanz zu wiederholen und der Prozessstoff durch

Abnahme neuer (von der ersten Instanz nicht abgenommener) Beweise zu ergänzen.

7. Mit Eingabe vom 9. April 2019

(A.S. 45) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

8. Mit Duplik vom 3. Mai 2019

(A.S. 47 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

9. Am 20. Mai 2019 (A.S. 54 ff.)

lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

10. Mit prozessleitender Verfügung

vom 5. Februar 2020 (A.S. 64) wird die Beschwerdeführerin eingeladen, ihr

Rechtsbegehren zu präzisieren. Sie äussert sich dazu am 18. März (A.S. 69

f.).

11. Mit prozessleitender Verfügung

vom 27. April 2020 (A.S. 72) werden die Akten der IV-Stelle des Kantons

Solothurn beigezogen. Gleichentags ergeht per E-Mail eine Anfrage an die Suva,

ob sie über weitere Akten verfüge und ob es ihr – falls das Gericht zum Schluss

käme, dies sei notwendig – möglich wäre, für das Versicherungsgericht eine

Messung der Konzentration von Desinfektionsmitteln vorzunehmen. Die Suva

verneint die letztere Möglichkeit mit E-Mail-Nachricht vom 4. Mai 2020 (vgl.

A.S. 81). Nach einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 12. Mai 2020

(A.S. 75) reicht sie am 28. Mai 2020 Unterlagen ein, welche das

Gericht einverlangt hatte (A.S. 83 ff.).

12. Die Beschwerdegegnerin äussert

sich am 18. Juni 2020 zu den neuen Unterlagen (A.S. 90 f.). Die

Beschwerdeführerin nimmt dazu am 17. August 2020 Stellung (A.S. 96 f.).

Am 31. August 2020 lässt sie ergänzende Bemerkungen einreichen

(A.S. 100 f.).

13. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

2.1

Als Berufskrankheiten gelten

Krankheiten (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), die bei der beruflichen

Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder

bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste

dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9

Abs. 1 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat

er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten

Erkrankungen erstellt. Beweismässig muss dargetan sein, dass die versicherte

Person an ihrer Arbeitsstätte der Einwirkung eines auf der Liste angeführten

Stoffes ausgesetzt war und dass diese Einwirkung ausschliesslich oder

überwiegend eine Krankheit verursacht bzw. verschlimmert hat (BGE 119 V 200 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014

E. 5.1).

2.2

Nach der Rechtsprechung ist eine

«vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder

bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern

mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 %

ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung meint praktisch 100 % des

ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der

Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

2.3

Das Erfordernis eines

anspruchsbegründenden Kausalzusammenhangs ist dann erfüllt, wenn die Krankheit

zu mehr als 50 Prozent durch einen im Anhang I zur UVV erwähnten schädigenden Stoff

verursacht worden ist (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425 mit

Hinweisen). Für den Beweis im Einzelfall spielt es eine entscheidende Rolle, ob

und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen

Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben

oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer

Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte

Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden

kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte

Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Sind dagegen die allgemeinen medizinischen

Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer qualifizierten Verursachung

des Leidens durch eine berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere

Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhangs im

Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_429/2013 vom 6.November 2014 E. 5.2).

2.4

Die Suva kann nach vorgängiger

Anhörung der betroffenen Kreise Richtlinien über maximale

Arbeitsplatz-Konzentrationen (MAK) gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über

Grenzwerte für physikalische Einwirkungen erlassen (Art. 50 Abs. 3 der

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV, SR

832.30]). Diese sogenannten MAK-Werte geben diejenige maximale Konzentration in

der Luft am Arbeitsplatz an, die auch bei einer langfristigen Einwirkung von in

der Regel acht Stunden täglich im Allgemeinen die Gesundheit noch nicht

schädigt. Sie werden aufgrund epidemiologischer Studien, experimenteller

Untersuchungen sowie durch Analogieschlüsse und andere theoretische

Überlegungen ermittelt. MAK-Werte bilden eine Beurteilungsgrundlage für die

Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz auftretenden

Konzentrationen von Stoffen, grenzen ungefährliche Belastungen jedoch nicht

sicher von gefährlichen ab; besonders empfindliche oder in der Gesundheit

beeinträchtigte Personen können auch durch tiefere Konzentrationen gefährdet

werden, während kurzfristige Einwirkungen oberhalb des MAK-Wertes noch nicht

bedeuten, dass gesundheitliche Störungen auftreten (Andreas Traub, in: Basler

Kommentar zum UVG, 2019, Art. 9 N 45; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2018

vom 3. April 2018 E. 4.4).

2.5

Als Berufskrankheiten gelten

auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich

oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind

(Art. 9 Abs. 2 UVG). Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken

zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste

gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit

verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht

wurde (BGE 119 V 200 E. 2b S. 201 mit Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark

überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn

die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit

verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b S. 201 mit Hinweis, 126 V

183.

E. 4b S. 189; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom

6.

Januar 2016 E. 2.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1, 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1, 8C_1021/2009 vom

3.

November 2010 E. 4.2, 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 6.2). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende

Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E.

3.2

S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221 f., 126 V 360 E. 5b S. 360 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der

Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin unrichtig sowie unvollständig

festgestellt worden. Sie habe seit dem 1. Juni 2016 bei der B.___ als Fachfrau

Hauswirtschaft gearbeitet und sei unter anderem für die Bereitstellung und Reinigung

von Geräten, welche die Arbeitgeberin für Patienten betreibe, zuständig gewesen.

Der Raum, in dem die Geräte betrieben würden, sei unbelüftet und die

vorhandenen Fenster könnten nicht geöffnet werden. Während der Reinigung sei

die Beschwerdeführerin den Dämpfen und Gerüchen dieser Reinigungsmittel

ausgesetzt gewesen. Aufgrund der Anweisungen der Arbeitgeberin habe sie die

Behandlungsgeräte mit Chemikalien gereinigt, indem sie diese auf definierte Teile

der Geräte aufgesprüht habe. Schon im Juli 2016 sei die Beschwerdeführerin ein

erstes Mal an einer schweren Bronchitis erkrankt. Ab Oktober 2017 sei sie zu

100.

% krankgeschrieben gewesen, seit dem 11. November 2017 noch zu

50.

%. Am 9. November 2017 sei ein Betriebsbesuch der Suva erfolgt, bei

welchem festgestellt worden sei, dass die verwendeten Desinfektionsmittel

korrekt eingesetzt worden seien. Auf dieses Ergebnis stütze sich auch die

angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin. Die Suva habe anlässlich ihrer

Untersuchung vor Ort ihre Messungen jedoch unvollständig vorgenommen.

Einerseits seien nicht sämtliche Chemikalien geprüft worden, welche die

Beschwerdeführerin zu verwenden gehabt habe. Andererseits sei das von der

Beschwerdeführerin anzuwendende Reinigen mit Sprühkopf nicht gemessen worden.

Die Hauptmängel der Abklärung lägen darin, dass die Suva vorgängig nicht mit

der Beschwerdeführerin abgeklärt habe, ob zusätzliche Mittel und Sprühköpfe

verwendet worden seien. Weiter stütze sich die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid auf den Arztbericht des Suva-Arztes Dr. med.

C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine innere Medizin, ab. Dieser Bericht

basiere jedoch auf der unvollständigen Messung der Suva. Wenn die Beschwerdegegnerin

vorbringe, es fehle der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse, da

ihr auch im Falle eines Obsiegens keine Versicherungsleistungen mehr zustehen

würden, sei ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Falle der

Gutheissung rückwirkend ab 20. Oktober 2017 Versicherungsleistungen aus der

obligatorischen Unfallversicherung auszurichten wären, womit ein

Rechtschutzinteresse dargetan sei. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringe,

selbst bei einer Anwendung von Sprühköpfen wäre der erlaubte MAK-Wert (Maximale

Arbeitsplatz-Konzentration) nicht überschritten worden, sei dies reine

Spekulation. Dazu müsse eine Messung unter realen Bedingungen durchgeführt

werden. Es sei sodann unbeachtlich, ob und weswegen die Beschwerdeführerin in ihrer

Jugend oder vor rund 10 Jahren erkrankt sei. Entscheidend sei die vorliegend zu

beurteilende Erkrankung der Beschwerdeführerin und die Frage, wodurch diese

ausgelöst worden sei.

4.2

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrem

angestammten Beruf als Hauswirtschafterin arbeitsfähig. Die früheren

Arbeitsunfähigkeiten seien über den Unfallversicherer bzw. über den

Krankenversicherer ersetzt worden. Die Suva habe keine Nichteignungsverfügung

erlassen. Es stünden der Beschwerdeführerin damit auch im Fall eines Obsiegens

keine Versicherungsleistungen mehr zu. Es sei daher nicht ersichtlich, welches

Rechtsschutzinteresse sie an diesem Verfahren habe, weshalb auf die Beschwerde

nicht einzutreten sei. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe auch gemäss ihren eigenen

Aussagen nur in Bezug auf die Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im

sogenannten «Ausguss-Raum» der früheren Arbeitgeberin. Sodann halte die

Versicherte selber fest, dass sie bei ihrer Arbeit lediglich Sekusept Plus und

Incidin liquid sowie Incidin OxyWipe S verwendet habe. Zu den Incidin OxyWipe S

sei anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine Flüssigkeit für Oberflächen

handle, sondern um vorgetränkte Wegwerf-Reinigungstücher mit denselben

Inhaltsstoffen wie das von der Suva geprüfte Incidin liquid. Lediglich einmal,

anlässlich einer Weiterbildung, seien auch weitere Reinigungsmittel instruiert

worden. Zudem habe die Versicherte weder in ihrer Einsprache noch anlässlich

der ausführlichen Befragung zu den Arbeitsbedingungen durch einen

Sachbearbeiter der Unfallversicherung geltend gemacht, tatsächlich mit

Sprühköpfen gearbeitet zu haben. Die Arbeitgeberin erwähne ebenfalls keine

Anwendung mit Sprühkopf anlässlich ihrer Befragung. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen,

dass bereits am 7. Februar 2018 eine ausführliche Abklärung eines

Sachbearbeiters des Unfallversicherers mit der Beschwerdeführerin persönlich

stattgefunden habe und sie anlässlich dieses Gesprächs ausführlich zur

Situation am Arbeitsplatz und zum Arbeitsablauf befragt worden sei. Sodann sei

im Stellenbeschrieb der Arbeitgeberin der Arbeitshergang beschrieben worden: Gegenstände

in mit Reinigungsmitteln gefüllte Becken legen und gewisse Geräte mit

Reinigungstüchern abwischen sowie die Ablageflächen reinigen. Dies habe die

Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung bestätigt. Auch in ihrer

Einsprache vom 24. April 2018 habe sie nur geltend gemacht, einmal anlässlich

einer Schulung sei auch eine Anwendung der Reinigungsmittel mit Sprühköpfen gezeigt

worden. Die nachträgliche Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe auch mit

Sprühköpfen gearbeitet, widerspreche ihren früheren Angaben und den Akten. Den

Aussagen der ersten Stunde der Beschwerdeführerin sei aber mehr Gewicht zu

geben (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a). Anzufügen bleibe, dass die MAK-Werte nur zu 50

% erreicht worden seien. Selbst wenn theoretisch tatsächlich ein Sprühkopf zur

Anwendung gelangt wäre, wäre der erlaubte MAK-Wert dadurch nicht überschritten

worden und die Verursachung einer Berufskrankheit durch die Reinigungsmittel

nicht zu über 50 % wahrscheinlich. Unklar sei, wie die Beschwerdeführerin bei

einer detaillierten Beschreibung des Arbeitshergangs (Anrühren der

Reinigungslösung, Einlegen der medizinischen Geräte in ein Bad, Abreiben der

Geräte und Reinigung der Arbeitsfläche) und einer dazugehörigen

Foto-Dokumentation das Besprühen der Geräte mit einem Sprühkopf habe auslassen

können, wenn dieses doch Teil des täglichen Reinigungsvorgangs gewesen wäre. Des

Weiteren mache die Beschwerdeführerin als Symptome der Berufskrankheit

Atembeschwerden, Kopfschmerzen, Erschöpfung und ein (inzwischen abgeheiltes)

Ekzem geltend. Aus den medizinischen Akten der IV ergebe sich, dass die

Beschwerdeführerin seit vielen Jahren gesundheitlich erheblich angeschlagen

sei. Gemäss der Abklärung der Suva seien am Arbeitsort der Beschwerdeführerin die

MAK-Werte der Chemikalien der verwendeten Reinigungsmittel nicht überschritten,

sondern sogar zu nur 50 % ausgeschöpft worden. Damit sei die Verursachung einer

Berufskrankheit durch diese Reinigungsmittel gemäss Dr. med. C.___ nicht

zu mindestens 50 % wahrscheinlich. Den von der Beschwerdeführerin

eingereichten schriftlichen Erklärungen anderer ehemaliger Mitarbeiterinnen

(Beschwerdebeilagen 7 und 8) sei kein Beweiswert beizumessen. Das ausserdem

eingereichte Foto (Beschwerdebeilage 9) vermöge den Beweis dafür, dass die

Beschwerdeführerin tatsächlich mit einem Sprühkopf gearbeitet habe, nicht zu

erbringen.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen

zufolge Berufskrankheit zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht der

Rehaklinik E.___ vom 5. Juni 2007 (IV-Nr. [IV-Akten] 34) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Depressives Syndrom aufgrund von

chronischer Überlastung mit

2.

Insomnie

3.

Infektanfälligkeit bei

4.

Allergischer Rhinitis mit dringendem

V.a.

5.

Asthma bronchiale am ehesten allerg.

Genese

Die Beschwerdeführerin leide unter

anderem an Atemproblemen mit Erstickungsgefühlen, insbesondere auch unter

Rauch- und Staubbelastung. Sie arbeite als Reinigungskraft vier Tage in der

Woche und besuche einmal in der Woche eine hauswirtschaftliche Schule. Sie

leide seit dem zwölften Lebensjahr an chronischen Atem- und Halsbeschwerden

sowie an Problemen mit der Nase. Aufgrund der hohen Zigarettenrauch- und

Staubbelastung könne die Beschwerdeführerin nicht an den alten Arbeitsplatz

zurückkehren. Ihre berufliche Zukunft sei daher unsicher.

5.2

Im Bericht der Psychiatrischen

Dienste des Spitals F.___ vom 23. Oktober 2013 (IV-Nr. 116) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

- Längere depressive Reaktion, bei

psychosozialer Überforderung bei Persönlichkeit mit selbstunsicheren und

impulsiven Zügen

- DD: Rezidivierende depressive Störung

- Asthma bronchiale

In den Sitzungen sei aufgefallen, dass

die Beschwerdeführerin sehr unter Stimmungsschwankungen gelitten habe, an

manchen Tagen sehr tatkräftig gewesen sei, an anderen sehr um Unterstützung

bittend. Auf Anregung der Taggeldversicherung habe sie mit einem

Arbeitsintegrationsversuch begonnen. Im Gespräch am 24. September 2013 sei

deutlich geworden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage fühle,

den Arbeitsintegrationsversuch weiterzuführen. Sie sei weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig. Wegen einer chronischen Sinusitis sei sie immer noch in

hausärztlicher Behandlung.

5.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine

Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2017 (GA 13, S. 2)

folgende Diagnosen:

- Akute Panmucositis

Mund/Rachen/Bronchien/Sinus max-frontethmoidales/Conjunctivitis mit Anpassungsstörung;

Die Entzündung sei erstmals am 30.

November 2016 aufgetreten, dazwischen habe sich die Beschwerdeführerin wieder

erholt. Am 13. Februar 2017 hätten erneute Entzündungszeichen analog für 10 Tage

festgestellt werden können. Im Mai 2017 habe eine leichte Symptomatik

bestanden, danach wiederum massiv nach den Ferien 3 Wochen im September 2017

nach Wiedereinstieg bei der Arbeit. Ein Erschöpfungszustand bestehe schon seit Mai

2013.

Eine reduzierte Belastbarkeit bei psychisch belastendem Umfeld sei

vorbestehend. Die Berufskrankheit habe nicht nachgewiesen werden können, aber eine

Exposition durch toxische Lösungsmittel wie Sekusept plus und Incidin Liquid

bestehe seit der Arbeit in der B.___ ab 1. Juni 2016. Die

Beschwerdeführerin müsse Geräte desinfizieren und reinigen ca. 6 - 7 Std

im Tag. Die Beschwerdeführerin sei vom 20. Oktober - 10. November 2017 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Ab 11. November 2017 bestehe bis auf weiteres eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 %, mindestens bis 31. Dezember 2017.

5.4

Die Krankentaggeldversicherung

teilte der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2018 mit (GA 26), die

Beschwerdeführerin sei wegen «Diagnose 1» (d.h. der hier interessierenden

Beschwerden) wie folgt arbeitsunfähig gewesen: 100 % vom 27. Dezember 2016 bis

3.

Januar 2017, vom 25. September 2017 bis 5. Oktober 2017 sowie vom 20.

Oktober 2017 bis 11. November 2017; 50 % vom 12. November 2017 bis 24. November

2017.

Seit 25. November 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen

«Diagnose 2» (also offenbar aus anderen Gründen).

5.5

Die Arbeitgeberin (direkte

Vorgesetzte) gab am 1. Februar 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin zu

Protokoll (GA 22), die Beschwerdeführerin habe bereits nach einigen Wochen über

Unwohlsein und weitere Beschwerden geklagt, jedoch nicht in einem

besorgniserregenden Ausmass, so dass von einer ernsten Erkrankung hätte

ausgegangen werden müssen. Im Winter 2016 habe die Beschwerdeführerin erstmals

konkret einen Verdacht geäussert, dass etwas nicht stimme. Dass ein Verdacht

auf eine Berufskrankheit bestehe, habe man erst durch die Kontaktaufnahme der Suva

erfahren. Davor hätten weder die Beschwerdeführerin noch die behandelnde Ärztin

(Dr. med. D.___) den Kontakt mit der Arbeitgeberin gesucht und den Verdacht

erwähnt. Vor der Anstellung der Beschwerdeführerin seien keine Veränderungen am

Arbeitsplatz vorgenommen worden. Erst nachdem die Beschwerdeführerin über die

Beschwerden geklagt habe, seien zusätzliche Handschuhe angeschafft worden,

welche sie besser vertragen habe. Für das Tragen der Handschuhe habe eine

Pflicht bestanden. Die Staubmasken hätten freiwillig angezogen werden können.

Sie, die direkte Vorgesetzte, habe die Beschwerdeführerin auch einige Male

gesehen, wie sie eine Maske getragen habe. Bis zu diesem Fall habe man keine

Kenntnisse über ähnliche Erkrankungen bei anderen Mitarbeitern im Zusammenhang

mit den von der Beschwerdeführerin und Hausärztin bezeichneten Stoffen.

5.6

In der Besprechung mit der

Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 (GA 23) führte die Beschwerdeführerin

aus, die Beschwerden seien ca. zwei bis drei Wochen nach Stellenantritt

(Mitte-Ende Juni 2016) erstmals aufgetreten. Es sei bereits beim Betreten des

Desinfektionsraumes und anhaltend bis nach Beendigung der Reinigungsarbeiten zu

Beschwerden gekommen, anfänglich bei den Atemwegen und Kopf. Angefangen habe es

mit Kribbeln in der Nase, Kratzen im Hals und Kopfschmerzen und häufigem

Nasenbluten. Mit der Zeit sei es zu trockener Haut, starkem Juckreiz mit

Ausschlag und eitrigen/offenen Stellen (Pickel) im Ausschnitt, an den Armen, im

Gesicht und in den Haaren gekommen, teilweise auch zu offenen / wunden Stellen

im Mund sowie Kurzatmigkeit. Anfänglich seien nur Handschuhe vorhanden gewesen,

welche aber für die Beschwerdeführerin ungeeignet gewesen seien. Erst nach

mehrmaligem darauf hinweisen (mehrere Monate) seien andere Handschuhe und

Atemschutzmasken zur Verfügung gestellt worden. Die Schutzmasken seien aber

ungenügend gewesen. Die erste Konsultation habe bei Dr. med. G.___, praktische

Ärztin FMH, stattgefunden. Eine zweite Konsultation sei bei Dr. med. H.___,

leitender Arzt Pneumologie Kantonsspital [...], durchgeführt worden. Damals sei

eine ausgeprägte Bronchitis diagnostiziert worden. Es sei eine

Arbeitsunfähigkeit von fünf Wochen gefolgt. Danach sei die Behandlung

ausschliesslich durch die Hausärztin Dr. med. D.___ weitergeführt worden. Ausser

der einmaligen anfänglichen Behandlung durch Dr. med. H.___ seien keine

fachärztlichen Untersuchungen oder entsprechenden Tests durchgeführt worden.

Zum Beschwerdeverlauf erklärte die

Beschwerdeführerin, seit der Arbeitsunfähigkeit sei der Ausschlag stark

zurückgegangen. Vor allem in den Haaren seien noch vereinzelte Pickel

ersichtlich. Die Atembeschwerden seien noch immer in starkem Masse vorhanden.

Sie könne fast nur durch den Mund atmen. Die Kurzatmigkeit bestehe auch noch in

hohem Masse. Es seien Unterschiede zwischen Arbeitszeit und Freizeit

feststellbar gewesen. Allgemein habe es ca. 1 ½ Tage gebraucht, bis eine

Beruhigung der Beschwerden feststellbar gewesen sei. Ein leichtes Abklingen sei

nach dieser Zeit feststellbar gewesen, jedoch keine Verbesserung. Bei

Wiederaufnahme der Arbeit hätten sich die Beschwerden sofort wieder

verschlechtert. Aufgrund der Verbesserung sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit am

11.

November 2017 auf 50 % reduziert worden. Durch die Arbeitsaufnahme habe

sich ihr Zustand aber immer weiter verschlechtert, so dass per 25. Dezember

2017.

wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In der Vergangenheit

hätten keine Hauterkrankungen oder Atemwegserkrankungen und auch keine

asthmatischen Erkrankungen bestanden. Jedoch habe sie 2003 aufgrund psychischer

Belastung teilweise unter Atemnot gelitten. Infolge der Allergie könnten

Tätigkeiten, welche den Einsatz der verdächtigen Desinfektionsmittel bedingten,

und sämtliche Tätigkeiten, welche im «Ausguss-Raum» (Bezeichnung gemäss

Beschrieb «Tagesablauf» des Arbeitgebers) erfolgen müssten, nicht ausgeführt

werden. Die Tagesarbeitszeit betrage im Durchschnitt rund 10 Stunden. Die

Arbeitszeit, während der sie den Stoffen (Räumlichkeit / Tätigkeit) ausgesetzt

sei, betrage ca. 7 - 9 Stunden. Beim beanstandeten Arbeitsraum handle es sich um

den «Ausguss», einen schlauchartigen Verbindungsraum vom Gang zu einer anderen

Räumlichkeit. Eine separate Lüftung bestehe nicht, jedoch bestehe eine

Komfortlüftung (Minergie). Es sei zu bezweifeln, dass aufgrund der vorhandenen

Schutzmaterialien die gewohnte Arbeit wieder aufgenommen werden könnte (Dämpfe,

Hautkontakt an den Extremitäten und dem Gesicht/Kopf). Trotz diverser Gespräche

mit dem Arbeitgeber sei zu wenig unternommen worden. Das Ganze sei mehrheitlich

ignoriert worden. Sie sei mit folgenden Stoffen in Kontakt gekommen: Sekusept

Plus, Incidin Liquid, Incidin OxyWipe S. Es habe ein täglicher Kontakt mit

allen Stoffen stattgefunden, üblicherweise über mehrere Stunden am Stück. Es

sei zu Hautkontakt durch Benutzung von Reinigungstüchern und durch Dämpfe

gekommen. Auf Grund des situativen Auftretens der Symptome (nur am Arbeitsplatz)

sei der Verdacht auf eine Berufskrankheit von ihrer Ärztin gekommen. Die

Beschwerdeführerin könne sich keine andere Möglichkeit vorstellen. Bei einigen

Arbeitskolleginnen im Betrieb seien schon früher ähnliche Beschwerden

aufgetreten. Aufgrund der Situation habe die behandelnde Ärztin, Frau Dr. med. D.___,

eine Kontrolle des Betriebs durch die Suva veranlasst. Von dieser Prüfung

existiere beim Arbeitsgeber lediglich ein Diagramm über die Messwerte bei der

Gerätedesinfektion (Ausguss).

5.7

Mit Schreiben vom 5. März 2018

(GA 27) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine

Medizin, Suva, fest, Frau Dr. med. D.___ habe mit ihm im Oktober 2017

telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, die Arbeitsplatzverhältnisse

abzuklären. Diese Anfrage habe er Suva-intern an Frau I.___ vom Bereich

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Chemie weitergegeben. Frau I.___ habe am 9.

November 2017 einen Betriebsbesuch gemacht und festgestellt, dass die

verwendeten Desinfektionsmittel (Incidin Liquid, Sekusept Plus) korrekt

eingesetzt würden (kein Sprayen, kein Aerosol). Die inhalative Exposition

gegenüber Desinfektionsmitteln sei messtechnisch geprüft worden. Die

festgestellten Werte für Propan-2-ol und Propan-1-oI (Inhaltsstoffe von Incidin

Liquid) hätten bei 50 % des MAK-Wertes (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration)

gelegen. Es könne angenommen werden, dass auch die anderen Stoffe in den

Desinfektionsmitteln (wie Peroxide) in einem akzeptablen Bereich gelegen

hätten. Bezüglich Lüftung sei die Situation als nicht ideal bezeichnet worden.

Bei eingehaltenen MAK-Werten seien vom Betrieb aber keine Massnahmen gefordert

worden. Propanol- und Peroxid-Dämpfe könnten konzentrationsabhängig reizend auf

Schleimhäute wirken. Bei Einhaltung der MAK-Werte sei es aber nicht

wahrscheinlich, dass die Beschwerden ausschliesslich oder vorwiegend (> 50

%) durch berufliche Faktoren verursacht worden seien. Die Kriterien für eine

Berufskrankheit nach UVG seien somit nicht erfüllt. Aus diesem Grund empfehle

er, den Schadenfall abzulehnen.

6.

Die Beschwerdegegnerin

beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil es der

Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse fehle, da sie höchstens für

einen beschränkten Zeitraum Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen

könnte, aber damals bereits Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen

habe. Die Akten erlauben allerdings keine zuverlässige Aussage darüber, ob tatsächlich

Taggelder zur Auszahlung gelangten: Die E-Mail der Krankentaggeldversicherung

an die Arbeitgeberin vom 22. Februar 2018 (GA 26) erweckt eher den Eindruck,

die Versicherung habe wegen der Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin der

Berufskrankheit zuordnet, während insgesamt 55 Tagen eine Arbeitsunfähigkeit

anerkannt, es habe aber eine Wartezeit von 60 Tagen bestanden, so dass keine

Taggelder geflossen seien (die Arbeitsunfähigkeit ab 25. November 2017 wurde

offenbar einer anderen Krankheit zugeordnet). Die Frage kann aber offenbleiben,

da der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des

Taggeldanspruchs auch dann nicht abgesprochen werden kann, wenn sie für den

betreffenden Zeitraum Arbeitslohn oder Krankentaggelder bezogen hat. Daran

ändert der Umstand nichts, dass die Taggelder diesfalls höchstwahrscheinlich

der Arbeitgeberin oder dem Krankentaggeldversicherer zustünden. Es kommt hinzu,

dass ein schutzwürdiges Interesse auch unter dem Aspekt der Kosten der

medizinischen Behandlung zu bejahen wäre. Weiter kommen zumindest theoretisch

auch weitere Ansprüche (wie z.B. eine Invalidenrente) infrage. Ob diese bestehen,

ist im Rahmen der materiellen Beurteilung und nicht der Eintretensfrage zu

prüfen. Das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Eintretenshindernis besteht

nicht.

7.

7.1

Bei dem anlässlich der Messung

vom 9. November 2017 festgestellten Stoff Propanol (Propan-2-ol und

Propan-1-ol) handelt es sich um ein Desinfektionsmittel in Form von Alkohol und

damit um einen Listenstoff gemäss Anhang 1 Ziffer 1 des Anhangs zur UVV. Eine

Berufskrankheit liegt daher vor, wenn eine Krankheit gegeben ist und diese mit

einem Anteil von mehr als 50 % durch die Exposition zu diesem Listenstoff

verursacht wurde (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor). Eine Krankheit wurde durch

Dr. med. D.___ in Form der Panmucositis (Entzündung aller Schleimhäute)

diagnostiziert; die Ärztin gab weiter an, die entsprechende Symptomatik habe

eine medizinische Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Die

Beschwerdegegnerin hat diese Anspruchsvoraussetzungen nicht thematisiert, aber

einen beruflichen Ursachenanteil von mehr als 50 % verneint und sich dabei

insbesondere auf die Messungen der Suva und das Schreiben von Dr. med. C.___

gestützt.

7.2

Wie dargelegt, ist der

(positive) Nachweis der erforderlichen qualifizierten Ursächlichkeit

ausgeschlossen, wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein

Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines

bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann (E. II.

2.3

hiervor). Diese Konstellation liegt hier nicht vor. Insbesondere basiert

die Einschätzung des Suva-Arztes Dr. med. C.___, wonach keine vorwiegende

Verursachung gegeben sei, nicht auf dieser Argumentation, sondern auf einer

Einzelfallbetrachtung, welche der bei der Kontrolle vom 9. November 2017

gemessenen Konzentration entscheidende Bedeutung beimisst. Auch aus der übrigen

Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine berufsbedingte Entstehung

der hier zur Diskussion stehenden Beschwerden von deren Natur her nicht

nachgewiesen werden könnte.

7.3

Ist eine Einzelfallbetrachtung

erforderlich, hat diese in der Regel eine arbeitsmedizinische Beurteilung zu

umfassen, welche in Kenntnis der Intensität der (zeitlichen und mengenmässigen)

Exposition gegenüber Listenstoffen erfolgt. Unter Umständen lässt sich die

Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorwiegenden

Verursachung durch die Exposition zu einem oder mehreren Listenstoffen

auszugehen ist, auch allein gestützt auf medizinische Abklärungen, ohne genaue

Kenntnis der Konzentration der Listenstoffe, beantworten (vgl. z.B. Urteil des

Bundesgerichts 8C_800/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3). Die

Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung von Dr.

med. C.___ von der Suva vom 5. März 2018 (E. II. 5.6 hiervor). Diese nimmt

Bezug auf die am 9. November 2017 durchgeführte messtechnische Prüfung der

inhalativen Exposition gegenüber Desinfektionsmitteln. Dr. med. C.___

hält fest, Propanol- und Peroxid-Dämpfe könnten konzentrationsabhängig reizend

auf die Schleimhäute wirken. Bei Einhaltung der MAK-Werte (Maximale

Arbeitsplatz-Konzentration; vgl. E. II. 2.4 hiervor) sei es aber

nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerden zu mehr als 50 % durch

berufliche Faktoren verursacht worden seien. Angesichts der Ergebnisse der am

9.

November 2017 durchgeführten Messung, welche für Propan-2-ol und

Propan-1-ol (Inhaltsstoffe von Incidin Liquid) bei 50 % des MAK-Wertes gelegen

hätten, sei daher nicht von einer vorwiegenden Verursachung durch Listenstoffe

auszugehen.

7.4

Den Ausführungen von Dr. med. C.___

lässt sich entnehmen, dass die bei der Messung vom 9. November 2017

festgestellten Stoffe, insbesondere die im Desinfektionsmittel Incidin Liquid

enthaltenen Propan-2-ol und Propan-1-ol, zu einer Reizung der Schleimhäute

führen können. Die durch die behandelnde Ärztin Dr. med. D.___ diagnostizierte

Panmucositis und Conjunctivitis (vgl. E. II. 5.3 hiervor) kann daher

grundsätzlich eine Folge der Exposition zu diesen Listenstoffen bilden. In

dieser Konstellation genügt aber der Umstand, dass die am Arbeitsplatz

gemessene Konzentration die MAK-Werte nicht erreichte, für sich allein nicht,

um eine abschliessende Beurteilung zu ermöglichen. Im Regelfall ist eine

konkrete, auf die betroffene Person bezogene Einzelfallprüfung erforderlich

(vgl. E. II. 2.4 hiervor). Der Bericht von Dr. med. C.___ dürfte zwar eine

hinreichende Grundlage bilden, um die Frage zu beantworten, ob gegenüber dem

Betrieb bestimmte Massnahmen angeordnet werden sollen. Aus der E-Mail-Antwort

der Suva vom 4. Mai 2020 auf eine Anfrage des Versicherungsgerichts vom 27.

April 2020 (vgl. A.S. 81) wird denn auch deutlich, dass die Suva den

Arbeitgeber (Betrieb) in Bezug auf die gemessenen Konzentrationen als

«Geheimnisherrn» betrachtet. Die Feststellung, die MAK-Werte seien eingehalten

worden, reicht aber nicht aus, um den konkreten Ursachenanteil der

Stoffexposition im Fall der Beschwerdeführerin abschliessend festzulegen.

Hierfür ist eine ergänzende arbeitsmedizinische Prüfung und Untersuchung

unerlässlich. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es für die

Frage nach Massnahmen gegenüber dem Betrieb, aber auch nach dem Erlass einer

Nichteignungsverfügung (vgl. Art. 78 Abs. 1 VUV) nicht entscheidend war,

wie sich die Situation zu einem früheren Zeitpunkt verhalten hatte. Wenn es um

das Vorliegen einer Berufskrankheit geht, kann dagegen eine frühere andere

Situation – wie beispielsweise die Verwendung von Sprühköpfen – durchaus

bedeutsam sein.

7.5

Aus dem Gesagten ergibt sich,

dass grundsätzlich eine ergänzende medizinische Abklärung erforderlich ist. Es

stellt sich die Frage, ob hierbei auf die Ergebnisse der Messung vom 9.

November 2017 abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin bestreitet deren

Aussagekraft. Sie macht geltend, entgegen den damals getroffenen Feststellungen

seien erstens weitere Desinfektionsmittel zum Einsatz gelangt und es sei auch

mit Sprühköpfen gearbeitet worden, was zu einer höheren Konzentration führe.

7.5.1

Das Gericht hat bei der Suva das

Besuchsprotokoll zur Messung vom 9. November 2017 eingeholt (A.S. 85).

Diesem lässt sich entnehmen, die Atemhilfsgeräte/Inhalationsgeräte würden in

einem Raum der Grösse 2.5 x 6 Meter desinfiziert. Die nicht elektrischen Teile

würden in einem mit Deckel abgedeckten Bad für eine Stunde eingelegt (1.5 %

Sekusept Plus; enthalte Glucoprotamin, 2-Phenoxyethanol, Butyldigklykol), und

danach mit Leitungswasser gespült und getrocknet. Das Bad werde wöchentlich

ausgetauscht. Die übrigen Teile würden mit einem mit Incidin liquid getränkten

Papiertuch oberflächlich desinfiziert (enthalte Propan-2-ol und Propan-1-ol).

Ein Liter Incidin reiche für ca. zwei Wochen. Dies entspreche ca. 100 ml

pro Arbeitstag. Früher sei Incidin auch als Spray eingesetzt worden. Die

Desinfektionstätigkeiten würden nur während ca. drei Stunden pro Tag

durchgeführt. Eine orientierende Messung mit PID (ToxiRae) ergebe Werte von

maximal 150 ppm (Umrechnungsfaktor von 5 verwendet) und durchschnittlich 40

ppm. Dem diesbezüglichen Diagramm (GA 7/5) lässt sich dementsprechend

entnehmen, dass der MAK-Wert bei 200 ppm (ml/m3) lag (vgl. auch GA 23/17)

und sich die gemessene Konzentration zwischen sehr niedrigen Werten und einem

Höchstwert von 150 bewegte.

7.5.2

In der Unfallmeldung (GA 7/4),

welche die Beschwerdeführerin offenbar (wohl zusammen mit der Ärztin Dr. med. D.___)

selbst ausfüllte (vgl. GA 11), werden als Kontaktstoffe die Lösungsmittel

Sekusept Plus und Incidin Liquid erwähnt. Dr. med. D.___ nennt in ihrem Bericht

vom 15. Dezember 2017 (E. II. 5.3 hiervor) ebenfalls diese beiden Mittel, wobei

das angefügte Wort «wie» erkennen lässt, dass es sich nicht unbedingt um eine

abschliessende Aufzählung handeln muss. Im Protokoll über die Anhörung durch

die Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 werden als Kontaktstoffe Sekusept

Plus, Incidin Liquid und Incidin OxyWipe S genannt (GA 23/7), wobei die

Beschwerdeführerin am 21. Februar 2018 unterschriftlich bestätigte, sie sei mit

dem Inhalt des Protokolls einverstanden (GA 23/10). Auch in der Einsprache vom

24.

April 2018 (GA 32) wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe mit diesen

Mitteln gearbeitet. Andere Mittel seien an einer internen Weiterbildung der

Lungenliga zur Desinfektion empfohlen worden, nämlich Spirigel komplett für die

Händedesinfektion, Incidin foam (Schaumspray), Incides N (Desinfektionstücher)

sowie Sekusept Pulver classic (GA 32/2). In der Beschwerdeschrift vom 21. November

2018.

lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es seien nicht sämtliche

Chemikalien gemessen worden, welche sie verwendet habe, ohne dies aber zu

konkretisieren. In der am 9. April 2019 eingereichten, vom 26. März 2019

datierten Erklärung einer ehemaligen Angestellten der Arbeitgeberin (Urkunde 8

der Beschwerdeführerin) werden die folgenden Mittel aufgeführt: «Sekusept Plus;

Sekusept Pulver classic; Incidin liquid; Spirigel komplett; Incidin foam;

Incidin OxyWipe S; Incides N». Im Besuchsprotokoll vom 9. November 2017 (A.S.

85) werden die Mittel Sekusept Plus und Incidin liquid erwähnt und es wird

festgehalten, für die Händedesinfektion stehe Spirigel complete zur Verfügung.

Die Beschwerdegegnerin hat sich auf die

früheren Angaben der Beschwerdeführerin gestützt und der späteren Darstellung

die Beweiskraft abgesprochen. Sie beruft sich dabei auf die

Beweiswürdigungsmaxime, wonach es sich oft rechtfertigt, der sogenannten

«Aussage der ersten Stunde» grösseres Gewicht beizumessen als späteren Angaben

der versicherten Person, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

2a S. 47). Dem ist beizupflichten, zumal die Beschwerdeführerin die weiteren

Mittel schon in der Einsprache vom 24. April 2018 (GA 32) erwähnte, aber damals

ausdrücklich erklärte, diese seien in einer internen Weiterbildung empfohlen

worden, während sie gleichzeitig festhielt, gearbeitet habe sie mit Sekusept

Plus, Incidin liquid und Incidin OxyWipe S. Das zusätzlich angeführte Mittel

Spirigel komplett (oder complete) für die Handdesinfektion wird auch im

Besuchsprotokoll der Suva vom 9. November 2017 erwähnt (A.S. 85), aber ohne

Hinweis auf einen Listenstoff; seine Verwendung ist deshalb im vorliegenden

Zusammenhang nicht relevant. Die Anwendung der übrigen genannten Mittel ist

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Letztlich ist die Frage

aber nicht entscheidend, denn auch diese Mittel enthalten Sekusept oder

Incidin, deren Konzentration am 9. November 2017 gemessen wurde. Incidin

OxyWipe S ist laut dem Sicherheitsdatenblatt nicht als gefährliche Substanz

oder Mischung eingestuft (GA 23/19), dies im Gegensatz zu Incidin Liquid (GA

23/13 f.) und Sekusept Plus (GA 23/32 ff.). Die allenfalls problematische

Verwendung mit Sprühkopf kommt nur bei Incidin Liquid infrage. Es erübrigen

sich daher ergänzende Abklärungen zur Frage, ob weitere Mittel verwendet

wurden. Vor diesem Hintergrund ist auch auf die Befragung der zu diesem

Beweisthema beantragten Zeuginnen zu verzichten, da der für die Beurteilung

relevante Sachverhalt in diesem Punkt ausreichend geklärt ist.

7.5.3

Umstritten ist weiter, ob die

Beschwerdeführerin mit Sprühköpfen gearbeitet hat. Aus dem

Sicherheitsdatenblatt (GA 23/13 ff.) ist ersichtlich, dass das

Flächendesinfektionsmittel Incidin Liquid in dieser Form oder im Rahmen einer

Tücheranwendung eingesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in der

Unfallmeldung keine Sprühköpfe oder Sprühflaschen erwähnt. Dieser Umstand ist

aber nicht stark zu gewichten, da für eine Beschreibung der Anwendungsart

weniger Anlass bestand als für die Nennung der potenziell gefährlichen Mittel.

In der Befragung durch einen Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom

1.

Februar 2018 (vgl. GA 23) erwähnte die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls

keine Sprühverwendung; sie führte aber aus, der Hautkontakt komme durch die

Benutzung von Reinigungstüchern und durch Dämpfe zustande (GA 23 S. 7 f.).

In der Einsprache vom 24. April 2018 (GA 32) wurde ausdrücklich auf

Sprühköpfe Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin

mehrfach betonen, dass mit Sprühköpfen gearbeitet worden sei. Sie bekräftigt

ihre Darstellung durch die als Urkunde 9 eingereichte Fotografie, welche im

Jahr 2017 aufgenommen worden sein soll. In einer gleichzeitig eingereichten

Erklärung (Urkunde 7 der Beschwerdeführerin) führt eine andere frühere

Angestellte der Arbeitgeberin aus, nach der Anwendung des Sprühkopfs vom

Desinfektionsmittel sei die Luft sehr trocken gewesen, die Dämpfe seien stark

gewesen und weil es keine Fenster gehabt habe, habe man nicht lüften können. Eine

weitere, ebenfalls am 9. April 2019 eingereichte Erklärung (Urkunde 8 der

Beschwerdeführerin) enthält dieselben Angaben. Diese Erklärung wurde

offensichtlich vorformuliert, was ihr aber nicht jegliche Aussagekraft nimmt. Im

durch das Gericht eingeholten Besuchsprotokoll vom 9. November 2017 wird wie

erwähnt festgehalten, Incidin liquid werde mit einem Papiertuch aufgetragen,

früher sei Incidin auch als Spray eingesetzt worden (A.S. 85). Diese Anhaltspunkte

lassen es jedenfalls in ihrer Gesamtheit als überwiegend wahrscheinlich

erscheinen, dass während der Anstellungszeit der Beschwerdeführerin und auch

während der Zeit, in der ihre Beschwerden entstanden, Incidin liquid auch als

Spray mit Sprühflaschen eingesetzt wurde. Die Argumentation der

Beschwerdeführerin, bei dieser Verwendungsweise ergebe sich eine höhere

Konzentration als bei der im Rahmen der Messung vom 9. November 2017 einzig

geprüften Tücheranwendung, leuchtet ein und lässt sich jedenfalls nicht ohne

weiteres verwerfen. Falls sich die Konzentration des Mittels Incidin Liquid

bzw. der darin enthaltenen Stoffe Propan-2-ol und Propan-1-ol als entscheidend

erweisen sollte (vgl. E. II. 2.4 hiervor), wäre deshalb eine nochmalige Messung

der Konzentration unter Berücksichtigung der Sprühverwendung unumgänglich.

8.

Zusammenfassend kann der

Sachverhalt nicht als abschliessend geklärt gelten. Erforderlich ist eine

beweiskräftige arbeitsmedizinische Stellungnahme zur Frage, ob die von Dr. med.

D.___ bei der Beschwerdeführerin festgestellten und der beruflichen Tätigkeit

zugeordneten Beschwerden bei der beruflichen Tätigkeit vorwiegend durch

schädigende Stoffe verursacht worden sind. Es ist denkbar, dass eine solche

ärztliche Beurteilung auch ohne erneute Messung der Stoff-Konzentration zu

einem klaren Ergebnis führt, weil die Frage – bezogen auf die

Beschwerdeführerin – entweder bereits bei der am 9. November 2017

festgestellten Konzentration bejaht wird oder umgekehrt auch bei einer deutlich

höheren Konzentration zu verneinen ist. Falls die Antwort dagegen von der

Konzentration abhängt, indem die Frage ab einer bestimmten Konzentration zu

bejahen und andernfalls zu verneinen ist, müsste (sei es zuvor oder nachher)

eine nochmalige Messung im Betrieb stattfinden. Diese Messung hätte die

verwendeten Mittel Sekusept Plus, Incidin Liquid und Incidin OxyWipe S zu

umfassen, wobei Incidin Liquid in der Verwendung mit Sprühköpfen zu messen

wäre. Von der Verwendung weiterer Mittel ist, wie dargelegt, nicht auszugehen.

Eine solche allenfalls erforderliche Messung wäre vorzugsweise wiederum durch

die Suva vorzunehmen, welche über die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen

verfügt. Wie die entsprechende Anfrage ergeben hat, besteht für das Gericht

allerdings keine Möglichkeit, der Suva einen entsprechenden Auftrag zu

erteilen, da dieser als Gutachten qualifiziert würde und die Suva aus

prinzipiellen Überlegungen keine Gutachten erstellt (vgl. die E-Mail der Suva

vom 4. Mai 2020, A.S. 81). Es erscheint daher als angezeigt, die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine medizinische Abklärung

und, falls erforderlich eine erneute Messung im Betrieb der Arbeitgeberin (Raum

«Ausguss») veranlasse, entweder durch die Suva oder, falls dies nicht möglich

ist, mithilfe einer anderen geeigneten Stelle. Die Beschwerde ist in diesem

Sinn gutzuheissen.

9.

9.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es als Obsiegen, wenn die

versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach

Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die

Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Die Beschwerdeführerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf

eine ordentliche Parteientschädigung.

9.2

Rechtsanwalt Miescher macht in

seiner Honorarnote vom 11. Juni 2019 (A.S. 62) einen Aufwand von 12.93

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 120.30

geltend. Die Honorarnote enthält keine nähere Detaillierung, so dass sich nicht

überprüfen lässt, ob und gegebenenfalls inwieweit Kanzleiaufwand, der im

Stundenansatz des Rechtsanwalts enthalten ist, mitverrechnet wurde.

Andererseits ist seither noch ein gewisser, wenn auch überschaubarer, Aufwand

hinzugekommen. Insgesamt erscheint es als angemessen, einen Aufwand von 15

Stunden und Auslagen von CHF 130.00 zu entschädigen. Mit der Mehrwertsteuer von

7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'178.75.

9.3

Für Beschwerdeverfahren in der

obligatorischen Unfallversicherung sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art.

61.

lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 aufgehoben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'178.75 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch