VSBES.2018.276
Invalidenrente
14. Dezember 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. Oktober 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 19. Juli 2013
sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
der 1960 geborenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1.
November 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (IV-Nr.
64, S. 12). Dies führte zu einer Nachzahlung für den Zeitraum vom 1.
November 2011 bis 30. Juni 2013 in der Höhe von CHF 16'082.00 (14 x CHF
802.00 bis Ende 2012, 6 x CHF 809.00 ab Januar 2013). Davon gingen eine Summe
von CHF 4'769.35 an die B.___ Versicherungen (Verrechnung mit Zahlungen
vom 1. November 2011 bis 29. April 2012), der Restbetrag von CHF 11'312.65 an
die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 64 S. 14). Dieser wurde anschliessend eine Rente
von zunächst CHF 809.00 pro Monat ausbezahlt.
1.2 Die Pensionskasse C.___ erhob am
10. September 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die Verfügung vom 19. Juli 2013. Diese Beschwerde wurde vom
Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 77; VSBES.2013.245) insofern
gutgeheissen, als es die Verfügung vom 19. Juli 2013 aufhob und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückwies.
2. In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom
6. Juni 2016 (IV-Nr. 122) ein Rentenanspruch verneint. Mit Verfügung vom 16.
Juni 2016 (IV-Nr. 125) forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin
zudem Rentenzahlungen vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 (halbe Rente)
in der Höhe von CHF 34'704.00 zurück. Sie hielt fest, für eine Teilsumme von CHF
4'769.35 sei die B.___ Versicherungen rückerstattungspflichtig, für den Restbetrag
von CHF 29'934.65 die Beschwerdeführerin.
3. Die Beschwerdeführerin liess am
11. Juli 2016 gegen die Verfügungen vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 Beschwerde
erheben (IV-Nr. 126 S. 3 ff.). Mit Urteil vom 13. August 2018 hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügungen vom 6. Juni 2016 und 16. Juni
2016 auf, sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis
30. April 2015 eine befristete Viertelsrente zu und wies die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie den Betrag der Rentenrückforderung
(Verfügung vom 16. Juni 2016) berechne und darüber neu verfüge (Verfahren
VSBES.2016.194).
4. Mit Verfügung vom 23. Oktober
2018 setzte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
(Viertels-Invalidenrente) auf CHF 414.00 für Dezember 2012, auf CHF 417.00 pro
Monat für Januar 2013 bis Dezember 2014 sowie auf CHF 419.00 pro Monat für
Januar 2015 bis April 2015 fest. Insgesamt resultierte somit ein Anspruch von
CHF 12'098.00. Gleichzeitig wurde festgehalten, die Rückforderung von CHF
29'934.65 reduziere sich um die «Nachzahlung» von CHF 12'098.00 auf
CHF 17'836.65 (IV-Nr. 167).
5. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 22. November 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 23. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei [zur]
Durchführung des Vorbescheidverfahrens bzw. zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
b) Eventualiter:
es sei die Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 den
Verzugszins von 5 % zu bezahlen und die Rückforderung neu zu berechnen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Akten der
Beschwerdegegnerin wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit dem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 13. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin für die
Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zugesprochen. Die hier angefochtene Verfügung vom 23.
Oktober 2018 erfolgte in Umsetzung dieses Urteils und diente der
betragsmässigen Festsetzung des Anspruchs. Dabei war zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 eine
halbe Rente in der Höhe von CHF 29'934.65 (ohne die Drittauszahlung an die
Mobiliar Versicherungen von CHF 4'769.35) ausgerichtet worden war und dass
gemäss Gerichtsurteil die entsprechende Rückforderung, welche Gegenstand der
Verfügung vom 16. Juni 2016 (IV-Nr. 125) gebildet hatte, unter
Berücksichtigung des nunmehr anerkannten Anspruchs auf eine Viertelsrente vom
1.
Dezember 2012 bis 30. April 2015 neu zu berechnen war. Die
Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch ziffernmässig festgelegt und den
resultierenden Totalbetrag von CHF 12'098.00 von der Rückforderung von CHF
29'934.65, welche zum weitaus grössten Teil denselben Zeitraum betrifft, in
Abzug gebracht (vgl. E. I. 4 hiervor).
3.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 23.
Oktober 2018 kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat.
3.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt
die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein
Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten
Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; Satz 2). Gegenstand des
Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den
Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Nicht
erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die
in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g und h IVG fallen,
insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung
(lit. g). Kein Vorbescheidverfahren ist beispielsweise durchzuführen, wenn es
um die Berechnung der Renten und die Festlegung des Nachzahlungs- und
Verrechnungsbetrags geht (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung, KSVI, Rz. 3013.5 und 6). Diese Regelung ist
gesetzeskonform (BGE 134 V 97; damals war die Bezeichnung der literae von Art.
57a IVG noch eine andere, inhaltlich ist Art. 73bis IVV aber
unverändert geblieben).
3.2
Die Verfügung vom 23. Oktober
2018.
diente ausschliesslich der Umsetzung des Urteils vom 13. August 2018 und der
betragsmässigen Festsetzung der dort festgelegten Leistungen, unter
Berücksichtigung der mit der Verfügung vom 16. Juni 2016 erfolgten Rückforderung,
welche aufgrund des Gerichtsurteils neu festzulegen war. Es handelt sich
offenkundig nicht um eine Konstellation, in welcher ein Vorbescheidverfahren
durchzuführen ist. Die Beschwerde ist insoweit offensichtlich unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, falls kein Vorbescheidverfahren notwendig gewesen sei, hätte
ihr das rechtliche Gehör auf eine andere Weise gewährt werden müssen.
4.1
Die Parteien haben Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Das Bundesgericht hat dazu
festgehalten, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsse, seien
für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen,
welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch
das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener
Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllten. Das
Vorbescheidverfahren erlaube, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang
mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu
diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung könne nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens ohne zusätzliche vorgängige
Gehörsgewährung erfolgen. Ein anderes Vorgehen dränge sich höchstens
ausnahmsweise auf, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten sei, dass die
Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte (BGE 134 V 97 E. 2.8.3 S.
107).
4.2
Gemäss KSVI Rz. 3013.6 ist in
Konstellationen, welche kein Vorbescheidverfahren erfordern, das rechtliche
Gehör zu gewähren «in Fällen, in denen Einwände seitens der versicherten Person
zu erwarten sind». Als Beispiel nennt das Kreisschreiben den Erlass einer
Verfügung, durch welche eine einmal zugesprochene Rente wegen Neuberechnung
herabgesetzt wird. Mit dieser Regelung, welche seit 1. Januar 2010 gilt, will
das Kreisschreiben offenkundig die zitierte bundesgerichtliche Vorgabe
umsetzen.
4.3
Nach der vorstehend wiedergegebenen
Rechtsprechung (E. II. 4.1 hiervor) erübrigt sich demnach im Regelfall eine
zusätzliche Gehörsgewährung vor der Rentenberechnung, wenn zuvor ein
Vorbescheidverfahren betreffend die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang
mit der Festlegung des Invaliditätsgrades stattgefunden hat. Dies muss ebenso –
bzw. erst recht – gelten, wenn diese Fragen im Rahmen eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens
geklärt wurden. In dieser Konstellation ist es demnach nicht erforderlich, vor
der Rentenberechnung nochmals einen separaten Verfahrensschritt einzuschalten,
um der versicherten Person das rechtliche Gehör zur betragsmässigen Festlegung
der Rente zu gewähren. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch in
diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls unbegründet.
4.4
Der Vollständigkeit halber
bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Gehörsverletzung mit Blick auf den
eng begrenzten und vorgegebenen Sachverhalt sowie die den überhaupt nicht
gegebenen Ermessensspielraum der Verwaltung und die weitgehend technische Natur
der Rentenberechnung im Beschwerdeverfahren zu heilen wäre (vgl. BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390).
5.
Materiell lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, ihr sei auf der zugesprochenen Viertelsrente
ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen.
5.1
Sofern die versicherte Person
ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die
Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der
Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Bei diesem Verzugszins handelt es
sich um einen Ausgleichzins und nicht um einen solchen mit Straffunktion (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, Art. 26 N 20). Der Zweck der Verzugszinsen besteht darin, den
finanziellen Vorteil auszugleichen, den der Schuldner aus der verspäteten
Zahlung ziehen könnte, und den Gläubiger in diejenige Lage zu versetzen, in
welcher er sich befinden würde, wenn die Zahlung innert nützlicher Frist
erfolgt wäre (Sylvie Pétremand,
Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel
2018, Art. 26 N 14).
5.2
Hier verhält es sich so, dass
der Beschwerdeführerin mit dem Urteil vom 13. August 2018 für den Zeitraum
vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde.
Zuvor war ihr für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 eine halbe
Rente ausgerichtet worden (Nachzahlung gemäss Verfügung vom 19. Juli 2013,
laufende Zahlung ab Juli 2013; vgl. E. I. 1 hiervor). Die Beschwerdeführerin
erhielt während des gesamten hier relevanten Zeitraums vom 1. Dezember 2012 bis
30.
April 2015 monatliche Zahlungen (bzw. für die ersten sieben Monate
eine Nachzahlung), welche einer halben Rente entsprachen und den tatsächlichen,
später festgestellten Anspruch auf eine Viertelsrente überstiegen. Sie hat
nicht, wie es Art. 26 ATSG voraussetzt, zu geringe, sondern im Gegenteil zu
hohe Auszahlungen erhalten und damit den der Verzugszinsregelung zugrundeliegenden
wirtschaftlichen Nachteil nicht erlitten. Ihr stehen daher keine Verzugszinsen
zu. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführerin
verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung mit zusätzlicher Zeugen- und
Parteibefragung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn sich ohne solche Verhandlung mit
hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist.
Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung
fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht,
was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische
Probleme zutrifft. Vorliegend ist jedenfalls die letztere dieser beiden
Konstellationen erfüllt: Die angefochtene Verfügung betrifft einzig die
Berechnung einer Rente nach rechtskräftiger Festsetzung des Anspruchs, und
dabei handelt es sich um eine rein rechnerisch-mathematische Problematik. Da
keine materiellen Gründe ersichtlich sind, welche für die Durchführung einer
Verhandlung sprechen würden – so wird nicht näher erläutert und ist auch nicht
erkennbar, welchem Zweck eine Partei- oder Zeugenbefragung dienen sollte -, ist
auf eine solche zu verzichten.
7.
7.1
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3
Die Beschwerde betrifft nicht
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig
die Berechnung eines feststehenden Anspruchs. Die Ausnahmebestimmung von Art.
69.
Abs. 1bis IVG kommt daher nicht zum Tragen und das Verfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch