VSBES.2018.278
Rechtsverzögerungsbeschwerde
7. Dezember 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 21. November
2018 (Eingang: 26. November 2018) wendet sich A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht). Er führt aus, er habe am 3. September
2018 einen Zahnschaden erlitten und diesen seiner obligatorischen
Unfallversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gemeldet. Er habe bei der Anmeldung darauf
aufmerksam gemacht, dass die Behandlung dringend sei. Trotzdem habe die
Beschwerdegegnerin bisher nicht über den Fall entschieden.
2. Mit prozessleitender Verfügung
vom 26. November 2018 wird das Schreiben vom 21. November als
sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Der
Beschwerdegegnerin wird Frist gesetzt, die Akten einzureichen.
3. Mit Schreiben vom 6. Dezember
2018 lässt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht ihre Akten zukommen.
4. Eine Beschwerdeantwort wurde
nicht eingeholt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Wie sich den Akten
entnehmen lässt, belaufen sich die strittigen Zahnbehandlungskosten in einer
approximativen Kostenschätzung auf CHF 1'822.30 beziffert (vgl. Akten der
Beschwerdegegnerin [Suva-Nr.] 17). Auch unter Einbezug der in der
Kostenschätzung erwähnten möglichen Abweichung um rund 15 % wird die
Grenze von CHF 30'000.00 nicht erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist somit als
Einzelrichter zur Beurteilung der Angelegenheit zuständig.
1.3
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe das
Verfahren übermässig verzögert. Er verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, innert 30 Tagen einen Entscheid darüber zu fällen, ob sie die geltend gemachten Zahnbehandlungskosten
übernimmt.
2.
2.1
Nach Art. 56 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine
Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann
gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die
materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen,
sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV
Nr. 26 S. 101, I 328/03). Ein Vorgehen nach Art. 56
Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich
oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt
hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87,8C_453/2008).
2.2
Da sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde
einzig darauf richtet, einen Entscheid über eine Sozialversicherungsleistung zu
erwirken, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn der Versicherer
einen solchen Entscheid fällt, bevor das Gericht sein Urteil gefällt hat.
3.
3.1
Den Akten lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdegegnerin am 7. September 2018 eine Schadenmeldung
erstattet wurde (Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer am 12. September 2018 mit, sie müsse noch Abklärungen
durchführen, bevor sie über ihre Leistungspflicht entscheiden könne
(Suva-Nr. 3). Diese Abklärungen umfassten einen Fragebogen, den der
Beschwerdeführer am 19. September 2018 ausgefüllt einreichte
(Suva-Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin am 26. September
2018.
an den ihr genannten Leistungserbringer für die zahnärztliche Behandlung, B.___,
und verlangte einen Kostenvoranschlag (Suva-Nr. 6), was sie dem
Beschwerdeführer gleichentags mitteilte (Suva-Nr. 5). Am 27. September
2018.
berichtete der zahnärztliche Leistungserbringer C.___ in einem kurzen
Schreiben an die Beschwerdegegnerin über eine Notfallbehandlung vom 3. September
2018.
(Suva-Nr. 8). Ein Kostenvoranschlag wurde jedoch nicht eingereicht.
Deshalb erkundigte sich die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2018 telefonisch
bei beiden Leistungserbringern (Suva-Nr. 10) und informierte den
Beschwerdeführer über die beiden Telefonate (Suva-Nr. 11). Der
Leistungserbringer C.___ reichte am 6. November 2018 eine
Zustandsbeschreibung mit Behandlungsempfehlung ein (Suva-Nr. 12), jedoch
keinen Kostenvoranschlag, was die Beschwerdegegnerin mit Kurzbrief vom
15.
November 2018 (Suva-Nr. 13) monierte. Nachdem der
Beschwerdeführer am 20. November 2018 telefonisch reklamiert hatte (Suva-Nr. 15),
teilte ihm die Beschwerdegegnerin gleichentags schriftlich mit, sie benötige
noch den Kostenvoranschlag für die Versorgung des Zahnes Nr. 47 und werde
anschliessend die Beurteilung vornehmen (Suva-Nr. 16). In der Folge traf
eine vom 19. November 2018 datierte Kostenschätzung des Leistungserbringers
C.___ bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Kostenschätzung lautet auf einen
Betrag von CHF 1'822.30 (inkl. Labor CHF 630.00). Am 21. November
2018.
wandte sich der Beschwerdeführer mit dem als Rechtsverzögerungsbeschwerde
zu qualifizierenden Schreiben an das Versicherungsgericht.
3.2
Am 26. November 2018 ging
der Kostenvoranschlag betreffend die Laborkosten von CHF 630.00 bei der Beschwerdegegnerin
ein (Suva-Nr. 22). Am 28. November 2018 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, sie erteile Kostengutsprache entsprechend dem Kostenvoranschlag
vom 19. November 2018. Der Kostenvoranschlag für die Laborkosten stamme
jedoch von einem Dentallabor, das nicht dem Tarifvertrag beigetreten sei. Die
Beschwerdegegnerin könne diese Kosten nicht übernehmen und benötige einen
Laborkostenvoranschlag eines Zahntechnikers, der dem Tarifvertrag beigetreten
sei (Suva-Nr. 26).
4.
Wie aus der vorstehenden
Darstellung (vgl. E. II. 3.1 hiervor) hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin
den Fall zeitgerecht behandelt. Die entstandenen Verzögerungen sind darauf
zurückzuführen, dass zunächst der Behandlungsort nicht feststand und kein
Kostenvoranschlag eingereicht wurde. Von einer Rechtsverzögerung durch die
Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
unbegründet. Da die Beschwerdegegnerin am 28. November 2018 über ihre
Leistungspflicht für die Zahnbehandlung entschieden hat und sich die
Rechtsverzögerungsbeschwerde einzig auf das Erwirken eines Entscheids beziehen
kann, ist das Beschwerdeverfahren ausserdem gegenstandslos geworden (vgl. E.
II. 2.2 hiervor). Falls der Beschwerdeführer mit dem Entscheid vom 28. November
2018.
nicht einverstanden ist, hat er das Recht, eine anfechtbare Verfügung zu
verlangen (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG).
5.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2018 (Begleitschreiben zur
Akteneinreichung) geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
2.
Die
Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als
gegenstandlos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts
abzuschreiben ist.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi