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Entscheid

VSBES.2018.278

Rechtsverzögerungsbeschwerde

7. Dezember 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 21. November

2018 (Eingang: 26. November 2018) wendet sich A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht). Er führt aus, er habe am 3. September

2018 einen Zahnschaden erlitten und diesen seiner obligatorischen

Unfallversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gemeldet. Er habe bei der Anmeldung darauf

aufmerksam gemacht, dass die Behandlung dringend sei. Trotzdem habe die

Beschwerdegegnerin bisher nicht über den Fall entschieden.

2. Mit prozessleitender Verfügung

vom 26. November 2018 wird das Schreiben vom 21. November als

sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Der

Beschwerdegegnerin wird Frist gesetzt, die Akten einzureichen.

3. Mit Schreiben vom 6. Dezember

2018 lässt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht ihre Akten zukommen.

4. Eine Beschwerdeantwort wurde

nicht eingeholt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Wie sich den Akten

entnehmen lässt, belaufen sich die strittigen Zahnbehandlungskosten in einer

approximativen Kostenschätzung auf CHF 1'822.30 beziffert (vgl. Akten der

Beschwerdegegnerin [Suva-Nr.] 17). Auch unter Einbezug der in der

Kostenschätzung erwähnten möglichen Abweichung um rund 15 % wird die

Grenze von CHF 30'000.00 nicht erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist somit als

Einzelrichter zur Beurteilung der Angelegenheit zuständig.

1.3

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe das

Verfahren übermässig verzögert. Er verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, innert 30 Tagen einen Entscheid darüber zu fällen, ob sie die geltend gemachten Zahnbehandlungskosten

übernimmt.

2.

2.1

Nach Art. 56 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine

Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann

gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der

Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine

Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen

Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die

materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen,

sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV

Nr. 26 S. 101, I 328/03). Ein Vorgehen nach Art. 56

Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich

oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt

hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87,8C_453/2008).

2.2

Da sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde

einzig darauf richtet, einen Entscheid über eine Sozialversicherungsleistung zu

erwirken, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn der Versicherer

einen solchen Entscheid fällt, bevor das Gericht sein Urteil gefällt hat.

3.

3.1

Den Akten lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdegegnerin am 7. September 2018 eine Schadenmeldung

erstattet wurde (Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer am 12. September 2018 mit, sie müsse noch Abklärungen

durchführen, bevor sie über ihre Leistungspflicht entscheiden könne

(Suva-Nr. 3). Diese Abklärungen umfassten einen Fragebogen, den der

Beschwerdeführer am 19. September 2018 ausgefüllt einreichte

(Suva-Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin am 26. September

2018.

an den ihr genannten Leistungserbringer für die zahnärztliche Behandlung, B.___,

und verlangte einen Kostenvoranschlag (Suva-Nr. 6), was sie dem

Beschwerdeführer gleichentags mitteilte (Suva-Nr. 5). Am 27. September

2018.

berichtete der zahnärztliche Leistungserbringer C.___ in einem kurzen

Schreiben an die Beschwerdegegnerin über eine Notfallbehandlung vom 3. September

2018.

(Suva-Nr. 8). Ein Kostenvoranschlag wurde jedoch nicht eingereicht.

Deshalb erkundigte sich die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2018 telefonisch

bei beiden Leistungserbringern (Suva-Nr. 10) und informierte den

Beschwerdeführer über die beiden Telefonate (Suva-Nr. 11). Der

Leistungserbringer C.___ reichte am 6. November 2018 eine

Zustandsbeschreibung mit Behandlungsempfehlung ein (Suva-Nr. 12), jedoch

keinen Kostenvoranschlag, was die Beschwerdegegnerin mit Kurzbrief vom

15.

November 2018 (Suva-Nr. 13) monierte. Nachdem der

Beschwerdeführer am 20. November 2018 telefonisch reklamiert hatte (Suva-Nr. 15),

teilte ihm die Beschwerdegegnerin gleichentags schriftlich mit, sie benötige

noch den Kostenvoranschlag für die Versorgung des Zahnes Nr. 47 und werde

anschliessend die Beurteilung vornehmen (Suva-Nr. 16). In der Folge traf

eine vom 19. November 2018 datierte Kostenschätzung des Leistungserbringers

C.___ bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Kostenschätzung lautet auf einen

Betrag von CHF 1'822.30 (inkl. Labor CHF 630.00). Am 21. November

2018.

wandte sich der Beschwerdeführer mit dem als Rechtsverzögerungsbeschwerde

zu qualifizierenden Schreiben an das Versicherungsgericht.

3.2

Am 26. November 2018 ging

der Kostenvoranschlag betreffend die Laborkosten von CHF 630.00 bei der Beschwerdegegnerin

ein (Suva-Nr. 22). Am 28. November 2018 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, sie erteile Kostengutsprache entsprechend dem Kostenvoranschlag

vom 19. November 2018. Der Kostenvoranschlag für die Laborkosten stamme

jedoch von einem Dentallabor, das nicht dem Tarifvertrag beigetreten sei. Die

Beschwerdegegnerin könne diese Kosten nicht übernehmen und benötige einen

Laborkostenvoranschlag eines Zahntechnikers, der dem Tarifvertrag beigetreten

sei (Suva-Nr. 26).

4.

Wie aus der vorstehenden

Darstellung (vgl. E. II. 3.1 hiervor) hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin

den Fall zeitgerecht behandelt. Die entstandenen Verzögerungen sind darauf

zurückzuführen, dass zunächst der Behandlungsort nicht feststand und kein

Kostenvoranschlag eingereicht wurde. Von einer Rechtsverzögerung durch die

Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist

unbegründet. Da die Beschwerdegegnerin am 28. November 2018 über ihre

Leistungspflicht für die Zahnbehandlung entschieden hat und sich die

Rechtsverzögerungsbeschwerde einzig auf das Erwirken eines Entscheids beziehen

kann, ist das Beschwerdeverfahren ausserdem gegenstandslos geworden (vgl. E.

II. 2.2 hiervor). Falls der Beschwerdeführer mit dem Entscheid vom 28. November

2018.

nicht einverstanden ist, hat er das Recht, eine anfechtbare Verfügung zu

verlangen (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG).

5.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2018 (Begleitschreiben zur

Akteneinreichung) geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

2.

Die

Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als

gegenstandlos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts

abzuschreiben ist.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi