VSBES.2018.279
Invalidenrente UVG
13. Mai 2020Deutsch14 min
Beschwerdeführer seit 1. Januar 2012 vollzeitlich als Hauswart bei der Stadt D.___
Source so.ch
Urteil vom 13. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
UVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1965, war seit November 2002 bei den B.___ (fortan:
Arbeitgeberin 1) beschäftigt. Nach einem Unfall vom 18. Februar 2009 wurde
das Arbeitsverhältnis schliesslich durch die Arbeitgeberin auf Ende September
2009 gekündigt (s. Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
[fortan: Beschwerdegegnerin] / Suva-Nrn. 1, 15 f., 24). Die
Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November
2010 (für die Beeinträchtigungen aus früheren Unfällen vom 11. September
1983, 12. Dezember 1985 sowie 17. Februar und 3. Dezember 2006) ab
1. November 2009 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades
von 28 % zu (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn [fortan:
Versicherungsgericht] VSBES.2014.190 vom 24. Juni 2015 E. I. 1).
1.2 Nachdem der Beschwerdeführer am
1. Juni 2011 eine Anstellung bei der C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 2) mit
einem Pensum von 70 % angetreten hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin die
Rente am 30. August 2011, da der Invaliditätsgrad unverändert sei (a.a.O.,
E. I. 2).
1.3 Als sich herausstellte, dass der
Beschwerdeführer seit 1. Januar 2012 vollzeitlich als Hauswart bei der Stadt D.___
(fortan: Arbeitgeberin 3) angestellt war, hob die Beschwerdegegnerin die Rente
mit Verfügung vom 8. April 2014 sowie Einspracheentscheid vom 16. Juni
2014 rückwirkend per 1. April 2012 auf (E. I. 3.1 + 3.2). Sie hielt zur
Begründung fest, mit dem Einkommen, das der Beschwerdeführer seit Januar 2012
bei der Arbeitgeberin 3 erziele, ergebe sich ein Invaliditätsgrad, der keinen
Rentenanspruch mehr begründe. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin die
von April 2012 bis Januar 2014 ausgerichteten Rentenzahlungen über CHF 32‘989.00
zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit
Urteil vom 24. Juni 2015 (Verfahren VSBES.2014.190) rechtskräftig ab. Das
Gericht bestätigte einerseits das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen
von CHF 78'342.20, das der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen bei der
Arbeitgeberin 1 erzielt hätte (E. II. 5.2.3 S. 9 unten). Andererseits stellte
es fest, für das Invalideneinkommen sei der bei der Arbeitgeberin 3 tatsächlich
erzielte Verdienst heranzuziehen (E. II. 4.3.3 + 5.3).
1.4 Der Beschwerdeführer meldete der
Beschwerdegegnerin am 22. August 2014 einen Rückfall zum Unfallereignis vom
18. Februar 2009 (s. dazu E. I. 1.1 hiervor), wobei er angab, seit dem 12.
August 2014 sei er als Hauswart nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Suva-Nr. 35).
Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Verfügung vom 6. März 2018 (für die
Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 11. September 1983,
12. Dezember 1985, 14. September 1995, 17. Februar und
3. Dezember 2006 sowie 18. Februar 2009) per 1. Februar 2016 eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % zu, ausserdem eine Integritätsentschädigung
von 40 % (Suva-Nr. 129). Sie ging davon aus, der Beschwerdeführer
hätte ohne Unfallfolgen bei der Arbeitgeberin 1 ein mutmassliches
Valideneinkommen von CHF 81'865.00 erzielt (bei richtiger Berechnung
CHF 81'821.00, s. Aktenseite / A.S. 4), dem ein Invalideneinkommen von CHF 63'968.00
gegenüberstehe.
Die dagegen gerichtete Einsprache, in welcher
der Beschwerdeführer eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % verlangte
(Suva-Nr. 137), wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. Oktober
2018 ab (A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 22. November 2018 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. [Dem Beschwerdeführer] sei mit Wirkung
ab 1. Februar 2016 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % eine
Invalidenrente der Unfallversicherung ausmachend monatlich CHF 1'368.00
zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt mit
Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde beantragen (A.S. 18 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt
in der Replik vom 4. Februar 2019 seine Rechtsbegehren (A.S. 29 ff.),
während die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine Duplik verzichtet (s. A.S. 33).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 12. März 2019 eine Kostennote ein (A.S. 34
f.), welche am 13. März 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
geht (A.S. 36).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers, während die Höhe der Integritätsentschädigung nicht
beanstandet wird. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer im
Grundsatz eine Rente der Unfallversicherung zusteht. Zu prüfen ist der
Invaliditätsgrad und damit die Höhe der Rente. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 eine Rente von 22 % zugesprochen,
dieser verlangt eine solche von 25 %.
2.
2.1
Ist die versicherte Person infolge
des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG,
SR 832.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
3.
Der Beschwerdeführer erhebt
gegen das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von CHF
63'968.00 zu Recht keine Einwände (s. A.S. 13 Ziff. 4), so dass auf
diesen Betrag abgestellt werden kann.
4.
Strittig und zu prüfen ist
dagegen das Valideneinkommen.
4.1
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre, ist in der
Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten –
letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S.
30; Urteil des Bundegerichts 8C_838/2017 vom 18. Mai 2018 E. 5.1).
4.2
Die Beschwerdegegnerin ging davon
aus, dass der Beschwerdeführer ohne die Unfallfolgen weiterhin bei der früheren
Arbeitgeberin 1 tätig wäre und die dortige, durch die Arbeitgeberin auf 30.
September 2009 gekündigte Anstellung fortbestanden hätte. Der Beschwerdeführer
lässt einwenden, die Rentenaufhebung vom 8. April 2014, welche das
Versicherungsgericht am 24. Juni 2015 bestätigt habe, stelle eine Zäsur dar. Das
Valideneinkommen müsse sich nun nach dem Einkommen als Hauswart bei der
Arbeitgeberin 3 richten und nicht mehr nach demjenigen als Chauffeur bei der
Arbeitgeberin 1 (A.S. 13 Ziff. 3). Die im Urteil des Versicherungsgerichts vom
24.
Juni 2015 enthaltene Feststellung, das Gehalt als Hauswart bei der
Arbeitgeberin 3 enthalte keine Soziallohnkomponente (A.S. 9 Ziff. 5), müsse
beachtet werden, auch wenn sich die Tätigkeit als Hauswart schliesslich als unzumutbar
erwiesen habe. Nur so lasse sich die damalige rückwirkende Rentenaufhebung und
die damit verbundene Rückforderung rechtfertigen (A.S. 31).
4.3
Wenn die Beschwerdegegnerin von
demjenigen Einkommen ausgeht, welches der Beschwerdeführer vor dem Eintritt der
unfallbedingten Beeinträchtigung erzielte, entspricht dies der durch die
Rechtsprechung formulierten Regel (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Für
deren Anwendung sprechen auch die konkreten Umstände im Unfallzeitpunkt: Der
Beschwerdeführer hatte die Stelle bei der Arbeitgeberin 1 im Jahr 2002 im Alter
von 37 Jahren angetreten, war also kein junger Berufseinsteiger mehr, und
das Arbeitsverhältnis hatte mehr als sechs Jahre angedauert, als sich der
Unfall vom 18. Februar 2009 ereignete, konnte also als stabil gelten (vgl. zu
diesen Aspekten: Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019
E. 3.4.2). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis wegen der nach dem Unfall bestehenden Arbeitsunfähigkeit
gekündigt und dem Beschwerdeführer sogar angeboten hatte, die Kündigung
zurückzuziehen, wenn er wieder voll arbeitsfähig werde (vgl. Suva-Nr. 15). Nach
der Rechtsprechung kann allerdings unter Umständen eine nach dem Unfall
eingetretene berufliche Entwicklung zu einer abweichenden Betrachtung führen, wenn
es als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die versicherte Person auch
ohne den Unfall eine analoge berufliche Entwicklung durchlaufen hätte. Diese
Annahme kann sich etwa rechtfertigen, wenn zusätzliche berufliche Qualifikationen
erworben werden (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31). Hierfür müssen
aber in der Regel schon vor dem Unfall konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 21 Juni 2018 E. 3.1 mit
Hinweisen). Nach diesen Massstäben ist die nach dem Unfall erfolgte berufliche
Umstellung vom Chauffeur oder Fahrdienstleiter zum Hauswart bei der Bestimmung
des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen, denn sie hatte sich vor dem
Unfall in keiner Weise abgezeichnet. Von einer absehbaren Einkommenssteigerung
kann auch deshalb nicht gesprochen werden, weil es keineswegs auf der Hand
liegt, dass dieser Wechsel zu einem höheren Verdienst führt.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, sein Fall sei abweichend von der zitierten Regel zu behandeln, weil
nach dem Unfall bereits eine Rentenrevision stattfand, wobei die
Beschwerdegegnerin und ihr folgend das Versicherungsgericht den ab 1. Januar
2012.
tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen heranzogen (vgl. E.
I. 1.3 hiervor). Dieser belief sich gemäss den entsprechenden Lohnabrechnungen
auf CHF 73‘256.75 im Jahr 2012, CHF 74‘723.15 im Jahr 2013 und
(hochgerechnet auf ein Jahr) CHF 79‘649.50 im Jahr 2014, jeweils inkl. Wohnsitzzulage
von CHF 5‘797.80 (vgl. Urteil VSBES.2014.190 vom 24. Juni 2015 E.
5.3). In seinem Urteil hielt das Versicherungsgericht fest, der
Beschwerdeführer habe während des relevanten Zeitraums vom Beginn der
Anstellung am 1. Januar 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16.
Juni 2014 den vollen, einem Pensum von 100 % entsprechenden Lohn ausgerichtet
erhalten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass es sich um Soziallohn
gehandelt hätte. Feststellungen oder Ermahnungen der Arbeitgeberin seien ebenso
wenig aktenkundig wie gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Ein ärztliches
Attest über eine Arbeitsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor.
4.4.2
Diese damaligen gerichtlichen Erwägungen
rechtfertigen es, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht, vom
erwähnten Grundsatz abzuweichen, wonach sich das Valideneinkommen aufgrund des
Verdienstes vor dem Unfall bestimmt:
4.4.2.1
Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass das Valideneinkommen damals auf dieselbe Weise festgelegt wurde, wie es im
hier angefochtenen Einspracheentscheid erfolgt ist. Die Abweichung betraf
einzig das Invalideneinkommen. Es ist nur folgerichtig, wenn auch für die hier
zur Diskussion stehende Revision vom damals festgelegten Valideneinkommen
ausgegangen wird.
4.4.2.2
Selbst wenn man aber davon
ausginge, die damalige Aussage zum Invalideneinkommen präjudiziere im Prinzip
auch das künftige Valideneinkommen, würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn
die damaligen Erwägungen sind nicht in Stein gemeisselt: Ein Entscheid erwächst
nur in jener Form in materielle Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum
Ausdruck kommt. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen
Feststellungen und – vorbehältlich eines ausdrücklichen Verweises – die
rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache
keine bindende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar
2020.
E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 mit Urteil vom 24. Juni 2015
abgewiesen. Dies bedeutet, dass das Urteil die Rentenaufhebung per 1. April
2012.
sowie die Rückforderung der nach diesem Datum ausgerichteten Rentenbeträge
rechtskräftig bestätigte, weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann.
Andererseits ist die Sachverhaltsfeststellung im Urteil, der Lohn als Hauswart
bei der Arbeitgeberin 3 habe der effektiven Arbeitsleistung des
Beschwerdeführers entsprochen, im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich. Im
Gegenteil muss diese Aussage mit Blick auf die inzwischen hinzugekommenen
Informationen infrage gestellt werden: Richtig ist, dass der Arbeitgeberin 3
vor der Einstellung des Beschwerdeführers ein Attest des Hausarztes Dr. med. E.___
vom 11. Oktober 2011 vorlag, wonach eine Tätigkeit als Hauswart uneingeschränkt
zumutbar sei (vgl. Suva-Nr. 101 S. 7). Dazu bemerkte Dr. med. E.___ indes am
23.
Februar 2016, er habe dem Beschwerdeführer für die angebotene
Vollzeitstelle als Hauswart keine Steine in den Weg legen wollen. Im Attest habe
er erwähnt, dass zuvor als Chauffeur nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden
habe; die Arbeitgeberin 3 hätte sich dazu beim vorherigen Arbeitgeber resp. bei
der Beschwerdegegnerin genauer erkundigen können. Ausserdem habe es bei der
Arbeitgeberin 3 ja sicher eine Probezeit gegeben, in der die Arbeitsleistung offenbar
nicht beanstandet worden sei, so dass man den Beschwerdeführer definitiv eingestellt
habe (Suva-Nr. 73). Angesichts dieser Relativierungen kann das Attest vom
11.
Oktober 2011 kein relevantes Gewicht beanspruchen. Im Übrigen trifft
es zwar zu, dass die Arbeitgeberin 3 die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers
während des damals zu beurteilenden Zeitraums nicht beanstandet hatte. Es stand
ihm jedoch offenbar von Beginn der Anstellung an eine Hilfsperson zur Seite, welche
die schwereren Arbeiten übernahm. Diese Unterstützung fiel jedoch 2014 weg,
worauf der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Suva-Nrn.
66.
/ 73 / 84 / 103). Die Arbeitgeberin 3 sah in der Folge davon ab, den
Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 wiederzuwählen, da er nicht in der
Lage sei, seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (Suva-Nr. 101
S. 7 ff.). Es muss daher – auch mit Blick auf die Stellungnahmen der
Suva-Kreisärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Suva-Nrn. 18 /
64.
/ 102) – davon ausgegangen werden, die Arbeit als Hauswart sei für ihn nicht
geeignet gewesen. Allenfalls war es ihm möglich, diese Tätigkeit mit der
genannten Hilfsperson während einer beschränkten Zeit auszuüben – wie im
früheren Urteil erwähnt, sind von Anfang 2012 bis Mitte 2014 keine
Arbeitsunfähigkeiten und keine Beanstandungen dokumentiert –, aber nicht
längerfristig und insbesondere auch nicht mehr Anfang 2016.
4.4.2.3
Letztlich entscheidend ist aber,
dass der Beschwerdeführer die berufliche Entwicklung, welche nach dem Unfall
stattgefunden hat, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne diesen
durchlaufen hätte. Damit bleibt es nach der allgemeinen Regel dabei, dass sich
das Valideneinkommen nach dem – der zwischenzeitlichen Lohnentwicklung
angepassten – Verdienst bemisst, den der Beschwerdeführer vor dem Unfall
erzielt hatte. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Prüfung der
Frage, wie sich der Verdienst als Hauswart weiterentwickelt hätte und ob der
auffallend hohe Lohnsprung von 2013 auf 2014 (vgl. E. II. 4.4.1
hiervor) allenfalls besondere Gründe hatte, welche in der hier relevanten Zeit
ab 1. Februar 2016 nicht mehr vorgelegen hätten. Würde stattdessen der
Lohn aus dem Jahr 2013 bis 2016 hochgerechnet, ergäbe sich kein höheres
Valideneinkommen als dasjenige, welches die Beschwerdegegnerin berücksichtigt
hat.
4.5
Zusammenfassend ist auf das von
der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen von CHF 81'821.00
abzustellen. Dieses beruht auf Angaben der Arbeitgeberin 1 vom 28. April 2016
und 29. November 2017 (s. Suva-Nrn. 79 + 117), welche der
Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Mit dem Invalideneinkommen von CHF
63'968.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 22 %, wie ihn die
Beschwerdegegnerin festgesetzt hat. Die Beschwerde stellt sich damit als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
5.
Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
6.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann