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Entscheid

VSBES.2018.279

Invalidenrente UVG

13. Mai 2020Deutsch14 min

Beschwerdeführer seit 1. Januar 2012 vollzeitlich als Hauswart bei der Stadt D.___

Source so.ch

Urteil vom 13. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

UVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1965, war seit November 2002 bei den B.___ (fortan:

Arbeitgeberin 1) beschäftigt. Nach einem Unfall vom 18. Februar 2009 wurde

das Arbeitsverhältnis schliesslich durch die Arbeitgeberin auf Ende September

2009 gekündigt (s. Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

[fortan: Beschwerdegegnerin] / Suva-Nrn. 1, 15 f., 24). Die

Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November

2010 (für die Beeinträchtigungen aus früheren Unfällen vom 11. September

1983, 12. Dezember 1985 sowie 17. Februar und 3. Dezember 2006) ab

1. November 2009 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades

von 28 % zu (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn [fortan:

Versicherungsgericht] VSBES.2014.190 vom 24. Juni 2015 E. I. 1).

1.2 Nachdem der Beschwerdeführer am

1. Juni 2011 eine Anstellung bei der C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 2) mit

einem Pensum von 70 % angetreten hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin die

Rente am 30. August 2011, da der Invaliditätsgrad unverändert sei (a.a.O.,

E. I. 2).

1.3 Als sich herausstellte, dass der

Beschwerdeführer seit 1. Januar 2012 vollzeitlich als Hauswart bei der Stadt D.___

(fortan: Arbeitgeberin 3) angestellt war, hob die Beschwerdegegnerin die Rente

mit Verfügung vom 8. April 2014 sowie Einspracheentscheid vom 16. Juni

2014 rückwirkend per 1. April 2012 auf (E. I. 3.1 + 3.2). Sie hielt zur

Begründung fest, mit dem Einkommen, das der Beschwerdeführer seit Januar 2012

bei der Arbeitgeberin 3 erziele, ergebe sich ein Invaliditätsgrad, der keinen

Rentenanspruch mehr begründe. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin die

von April 2012 bis Januar 2014 ausgerichteten Rentenzahlungen über CHF 32‘989.00

zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit

Urteil vom 24. Juni 2015 (Verfahren VSBES.2014.190) rechtskräftig ab. Das

Gericht bestätigte einerseits das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen

von CHF 78'342.20, das der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen bei der

Arbeitgeberin 1 erzielt hätte (E. II. 5.2.3 S. 9 unten). Andererseits stellte

es fest, für das Invalideneinkommen sei der bei der Arbeitgeberin 3 tatsächlich

erzielte Verdienst heranzuziehen (E. II. 4.3.3 + 5.3).

1.4 Der Beschwerdeführer meldete der

Beschwerdegegnerin am 22. August 2014 einen Rückfall zum Unfallereignis vom

18. Februar 2009 (s. dazu E. I. 1.1 hiervor), wobei er angab, seit dem 12.

August 2014 sei er als Hauswart nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Suva-Nr. 35).

Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Verfügung vom 6. März 2018 (für die

Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 11. September 1983,

12. Dezember 1985, 14. September 1995, 17. Februar und

3. Dezember 2006 sowie 18. Februar 2009) per 1. Februar 2016 eine

Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % zu, ausserdem eine Integritätsentschädigung

von 40 % (Suva-Nr. 129). Sie ging davon aus, der Beschwerdeführer

hätte ohne Unfallfolgen bei der Arbeitgeberin 1 ein mutmassliches

Valideneinkommen von CHF 81'865.00 erzielt (bei richtiger Berechnung

CHF 81'821.00, s. Aktenseite / A.S. 4), dem ein Invalideneinkommen von CHF 63'968.00

gegenüberstehe.

Die dagegen gerichtete Einsprache, in welcher

der Beschwerdeführer eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % verlangte

(Suva-Nr. 137), wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. Oktober

2018 ab (A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 22. November 2018 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. [Dem Beschwerdeführer] sei mit Wirkung

ab 1. Februar 2016 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % eine

Invalidenrente der Unfallversicherung ausmachend monatlich CHF 1'368.00

zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt mit

Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde beantragen (A.S. 18 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt

in der Replik vom 4. Februar 2019 seine Rechtsbegehren (A.S. 29 ff.),

während die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine Duplik verzichtet (s. A.S. 33).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 12. März 2019 eine Kostennote ein (A.S. 34

f.), welche am 13. März 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

geht (A.S. 36).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Rentenanspruch des

Beschwerdeführers, während die Höhe der Integritätsentschädigung nicht

beanstandet wird. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer im

Grundsatz eine Rente der Unfallversicherung zusteht. Zu prüfen ist der

Invaliditätsgrad und damit die Höhe der Rente. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 eine Rente von 22 % zugesprochen,

dieser verlangt eine solche von 25 %.

2.

2.1

Ist die versicherte Person infolge

des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG,

SR 832.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.

Der Beschwerdeführer erhebt

gegen das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von CHF

63'968.00 zu Recht keine Einwände (s. A.S. 13 Ziff. 4), so dass auf

diesen Betrag abgestellt werden kann.

4.

Strittig und zu prüfen ist

dagegen das Valideneinkommen.

4.1

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da es der Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre, ist in der

Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten –

letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts

9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S.

30; Urteil des Bundegerichts 8C_838/2017 vom 18. Mai 2018 E. 5.1).

4.2

Die Beschwerdegegnerin ging davon

aus, dass der Beschwerdeführer ohne die Unfallfolgen weiterhin bei der früheren

Arbeitgeberin 1 tätig wäre und die dortige, durch die Arbeitgeberin auf 30.

September 2009 gekündigte Anstellung fortbestanden hätte. Der Beschwerdeführer

lässt einwenden, die Rentenaufhebung vom 8. April 2014, welche das

Versicherungsgericht am 24. Juni 2015 bestätigt habe, stelle eine Zäsur dar. Das

Valideneinkommen müsse sich nun nach dem Einkommen als Hauswart bei der

Arbeitgeberin 3 richten und nicht mehr nach demjenigen als Chauffeur bei der

Arbeitgeberin 1 (A.S. 13 Ziff. 3). Die im Urteil des Versicherungsgerichts vom

24.

Juni 2015 enthaltene Feststellung, das Gehalt als Hauswart bei der

Arbeitgeberin 3 enthalte keine Soziallohnkomponente (A.S. 9 Ziff. 5), müsse

beachtet werden, auch wenn sich die Tätigkeit als Hauswart schliesslich als unzumutbar

erwiesen habe. Nur so lasse sich die damalige rückwirkende Rentenaufhebung und

die damit verbundene Rückforderung rechtfertigen (A.S. 31).

4.3

Wenn die Beschwerdegegnerin von

demjenigen Einkommen ausgeht, welches der Beschwerdeführer vor dem Eintritt der

unfallbedingten Beeinträchtigung erzielte, entspricht dies der durch die

Rechtsprechung formulierten Regel (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Für

deren Anwendung sprechen auch die konkreten Umstände im Unfallzeitpunkt: Der

Beschwerdeführer hatte die Stelle bei der Arbeitgeberin 1 im Jahr 2002 im Alter

von 37 Jahren angetreten, war also kein junger Berufseinsteiger mehr, und

das Arbeitsverhältnis hatte mehr als sechs Jahre angedauert, als sich der

Unfall vom 18. Februar 2009 ereignete, konnte also als stabil gelten (vgl. zu

diesen Aspekten: Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019

E. 3.4.2). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Arbeitgeberin das

Arbeitsverhältnis wegen der nach dem Unfall bestehenden Arbeitsunfähigkeit

gekündigt und dem Beschwerdeführer sogar angeboten hatte, die Kündigung

zurückzuziehen, wenn er wieder voll arbeitsfähig werde (vgl. Suva-Nr. 15). Nach

der Rechtsprechung kann allerdings unter Umständen eine nach dem Unfall

eingetretene berufliche Entwicklung zu einer abweichenden Betrachtung führen, wenn

es als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die versicherte Person auch

ohne den Unfall eine analoge berufliche Entwicklung durchlaufen hätte. Diese

Annahme kann sich etwa rechtfertigen, wenn zusätzliche berufliche Qualifikationen

erworben werden (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31). Hierfür müssen

aber in der Regel schon vor dem Unfall konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 21 Juni 2018 E. 3.1 mit

Hinweisen). Nach diesen Massstäben ist die nach dem Unfall erfolgte berufliche

Umstellung vom Chauffeur oder Fahrdienstleiter zum Hauswart bei der Bestimmung

des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen, denn sie hatte sich vor dem

Unfall in keiner Weise abgezeichnet. Von einer absehbaren Einkommenssteigerung

kann auch deshalb nicht gesprochen werden, weil es keineswegs auf der Hand

liegt, dass dieser Wechsel zu einem höheren Verdienst führt.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, sein Fall sei abweichend von der zitierten Regel zu behandeln, weil

nach dem Unfall bereits eine Rentenrevision stattfand, wobei die

Beschwerdegegnerin und ihr folgend das Versicherungsgericht den ab 1. Januar

2012.

tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen heranzogen (vgl. E.

I. 1.3 hiervor). Dieser belief sich gemäss den entsprechenden Lohnabrechnungen

auf CHF 73‘256.75 im Jahr 2012, CHF 74‘723.15 im Jahr 2013 und

(hochgerechnet auf ein Jahr) CHF 79‘649.50 im Jahr 2014, jeweils inkl. Wohnsitzzulage

von CHF 5‘797.80 (vgl. Urteil VSBES.2014.190 vom 24. Juni 2015 E.

5.3). In seinem Urteil hielt das Versicherungsgericht fest, der

Beschwerdeführer habe während des relevanten Zeitraums vom Beginn der

Anstellung am 1. Januar 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16.

Juni 2014 den vollen, einem Pensum von 100 % entsprechenden Lohn ausgerichtet

erhalten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass es sich um Soziallohn

gehandelt hätte. Feststellungen oder Ermahnungen der Arbeitgeberin seien ebenso

wenig aktenkundig wie gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Ein ärztliches

Attest über eine Arbeitsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor.

4.4.2

Diese damaligen gerichtlichen Erwägungen

rechtfertigen es, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht, vom

erwähnten Grundsatz abzuweichen, wonach sich das Valideneinkommen aufgrund des

Verdienstes vor dem Unfall bestimmt:

4.4.2.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen,

dass das Valideneinkommen damals auf dieselbe Weise festgelegt wurde, wie es im

hier angefochtenen Einspracheentscheid erfolgt ist. Die Abweichung betraf

einzig das Invalideneinkommen. Es ist nur folgerichtig, wenn auch für die hier

zur Diskussion stehende Revision vom damals festgelegten Valideneinkommen

ausgegangen wird.

4.4.2.2

Selbst wenn man aber davon

ausginge, die damalige Aussage zum Invalideneinkommen präjudiziere im Prinzip

auch das künftige Valideneinkommen, würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn

die damaligen Erwägungen sind nicht in Stein gemeisselt: Ein Entscheid erwächst

nur in jener Form in materielle Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum

Ausdruck kommt. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen

Feststellungen und – vorbehältlich eines ausdrücklichen Verweises – die

rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache

keine bindende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar

2020.

E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 mit Urteil vom 24. Juni 2015

abgewiesen. Dies bedeutet, dass das Urteil die Rentenaufhebung per 1. April

2012.

sowie die Rückforderung der nach diesem Datum ausgerichteten Rentenbeträge

rechtskräftig bestätigte, weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann.

Andererseits ist die Sachverhaltsfeststellung im Urteil, der Lohn als Hauswart

bei der Arbeitgeberin 3 habe der effektiven Arbeitsleistung des

Beschwerdeführers entsprochen, im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich. Im

Gegenteil muss diese Aussage mit Blick auf die inzwischen hinzugekommenen

Informationen infrage gestellt werden: Richtig ist, dass der Arbeitgeberin 3

vor der Einstellung des Beschwerdeführers ein Attest des Hausarztes Dr. med. E.___

vom 11. Oktober 2011 vorlag, wonach eine Tätigkeit als Hauswart uneingeschränkt

zumutbar sei (vgl. Suva-Nr. 101 S. 7). Dazu bemerkte Dr. med. E.___ indes am

23.

Februar 2016, er habe dem Beschwerdeführer für die angebotene

Vollzeitstelle als Hauswart keine Steine in den Weg legen wollen. Im Attest habe

er erwähnt, dass zuvor als Chauffeur nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden

habe; die Arbeitgeberin 3 hätte sich dazu beim vorherigen Arbeitgeber resp. bei

der Beschwerdegegnerin genauer erkundigen können. Ausserdem habe es bei der

Arbeitgeberin 3 ja sicher eine Probezeit gegeben, in der die Arbeitsleistung offenbar

nicht beanstandet worden sei, so dass man den Beschwerdeführer definitiv eingestellt

habe (Suva-Nr. 73). Angesichts dieser Relativierungen kann das Attest vom

11.

Oktober 2011 kein relevantes Gewicht beanspruchen. Im Übrigen trifft

es zwar zu, dass die Arbeitgeberin 3 die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers

während des damals zu beurteilenden Zeitraums nicht beanstandet hatte. Es stand

ihm jedoch offenbar von Beginn der Anstellung an eine Hilfsperson zur Seite, welche

die schwereren Arbeiten übernahm. Diese Unterstützung fiel jedoch 2014 weg,

worauf der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Suva-Nrn.

66.

/ 73 / 84 / 103). Die Arbeitgeberin 3 sah in der Folge davon ab, den

Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 wiederzuwählen, da er nicht in der

Lage sei, seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (Suva-Nr. 101

S. 7 ff.). Es muss daher – auch mit Blick auf die Stellungnahmen der

Suva-Kreisärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Suva-Nrn. 18 /

64.

/ 102) – davon ausgegangen werden, die Arbeit als Hauswart sei für ihn nicht

geeignet gewesen. Allenfalls war es ihm möglich, diese Tätigkeit mit der

genannten Hilfsperson während einer beschränkten Zeit auszuüben – wie im

früheren Urteil erwähnt, sind von Anfang 2012 bis Mitte 2014 keine

Arbeitsunfähigkeiten und keine Beanstandungen dokumentiert –, aber nicht

längerfristig und insbesondere auch nicht mehr Anfang 2016.

4.4.2.3

Letztlich entscheidend ist aber,

dass der Beschwerdeführer die berufliche Entwicklung, welche nach dem Unfall

stattgefunden hat, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne diesen

durchlaufen hätte. Damit bleibt es nach der allgemeinen Regel dabei, dass sich

das Valideneinkommen nach dem – der zwischenzeitlichen Lohnentwicklung

angepassten – Verdienst bemisst, den der Beschwerdeführer vor dem Unfall

erzielt hatte. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Prüfung der

Frage, wie sich der Verdienst als Hauswart weiterentwickelt hätte und ob der

auffallend hohe Lohnsprung von 2013 auf 2014 (vgl. E. II. 4.4.1

hiervor) allenfalls besondere Gründe hatte, welche in der hier relevanten Zeit

ab 1. Februar 2016 nicht mehr vorgelegen hätten. Würde stattdessen der

Lohn aus dem Jahr 2013 bis 2016 hochgerechnet, ergäbe sich kein höheres

Valideneinkommen als dasjenige, welches die Beschwerdegegnerin berücksichtigt

hat.

4.5

Zusammenfassend ist auf das von

der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen von CHF 81'821.00

abzustellen. Dieses beruht auf Angaben der Arbeitgeberin 1 vom 28. April 2016

und 29. November 2017 (s. Suva-Nrn. 79 + 117), welche der

Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Mit dem Invalideneinkommen von CHF

63'968.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 22 %, wie ihn die

Beschwerdegegnerin festgesetzt hat. Die Beschwerde stellt sich damit als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5.

Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

6.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann