VSBES.2018.28
Unfallversicherung / IV-Rente
17. Dezember 2018Deutsch72 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung / IV-Rente (Einspracheentscheid vom 10. Januar
2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1968, liess am 25. September
2011 einen am 29. August 2011 erlittenen Nichtberufsunfall melden
(Suva-Nr. [Suva Akten] 1). Gemäss Schadenmeldung UVG wurde er, als er aufgrund
einer Autopanne auf der Autobahn das Pannendreieck aufgestellt hatte und im
Begriff war, zu seinem Auto zurückzugehen, von einem Lastwagen angefahren. Dem
Austrittsbericht des Kantonsspitals [...] vom 9. September 2011
(Suva-Nr. 16) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom
29. bis 30. August 2011 hospitalisiert war und eine Commotio cerebri,
eine Rissquetschwunde parietal rechts, eine Abscherfraktur Processus coronoideus
links sowie eine Flankenkontusion rechts erlitten hatte.
1.2 Nach diversen medizinischen
Abklärungen, unter anderem fanden am 20. April 2012 (Suva-Nr. 56),
19. Juni 2012 (Suva-Nr. 65) und 19. Februar 2013 (Suva-Nr. 123)
kreisärztliche Untersuchungen statt, sowie einer von der Beschwerdegegnerin in
die Wege geleiteten polydisziplinären Begutachtung der Begutachtungsstelle B.___
vom 6. Juli 2016 (in den Fachgebieten Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und
Neuropsychologie, Suva-Nrn. 248 ff.), teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2017 (Suva-Nr. 273
S. 1 f.) mit, dass die bis anhin ausgerichteten Taggelder per 30. Juni
2017 eingestellt würden.
2. Mit Verfügung vom 6. Juli
2017 (Suva-Nr. 277) entscheid die Beschwerdegegnerin, dass für die
verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 29. August 2011 eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ausgerichtet würden. Die
erwerblichen und medizinischen Abklärungen hätten eine Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit von 18 % ergeben. Des Weiteren werde eine Integritätsentschädigung
von 10 % zugesprochen.
3. Gegen die Verfügung vom
6. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer am 5. September 2017
Einsprache erheben (Suva-Nr. 288). Die Beschwerdegegnerin wies diese mit
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.
4. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 33
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2018 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 6. Juli 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Juni
2017 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von
mindestens 91 % sowie eines versicherten Verdienstes von mindestens
CHF 114'997.80 zu entrichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens
45 % zu entrichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die Beschwerdegegnerin lässt
mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2018 (A.S. 68 ff.) beantragen,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich
am 2. Mai 2018 noch einmal vernehmen (A.S. 84 ff.).
6. Mit Eingabe vom 24. Mai
2018 (A.S. 98 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine
Kostennote zu den Akten. Diese geht mit Verfügung vom 25. Mai 2018
(A.S. 101) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird
nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden
Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 29. August 2011 das bis
31.
Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013)
anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden
kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André
Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person,
wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem
besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt
worden ist.
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
2.4
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138
V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358
f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016
E. 2.2).
2.5
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2.1,
8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom
20.
Juni 2012 E. 5.1).
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1,8C_816/2013 vom
11.
Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156
E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 10. Januar
2018.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,
Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 200 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin legt im
angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) dar, aufgrund des voll
beweiskräftigen Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ sei von einem
erreichten medizinischen Endzustand auszugehen. Gestützt auf das Gutachten sei
in neurologischer Hinsicht der Spannungskopfschmerz nicht organisch
objektivierbar, sondern in Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung zu
sehen. Insoweit werde zwar ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht, dieser
sei aber psychisch bedingt. In Bezug auf die beim Unfall erlittene commotio
cerebri würden diesbezügliche organische objektivierbare Folgen stimmig
verneint. Die von der Neuropsychologin festgestellten leichten bis
mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen seien multifaktoriell bedingt.
Eine hirnorganische Beteiligung sei lediglich möglich, aber überwiegend
wahrscheinlich sei eine Überlagerung durch affektive Faktoren. Weitere
objektivierbare organische Unfallfolgen im Sinne von strukturellen
Veränderungen hätten bildgebend wiederholt ausgeschlossen werden können. In
Bezug auf die neuropathischen Schmerzen sei klarzustellen, dass diese, soweit
organisch objektivierbar, umfassend berücksichtigt worden seien. Die
persistierenden Beschwerden, mit Ausnahme jener, die sich aufgrund der
unfallbedingten strukturellen Veränderungen erklären liessen, beruhten somit
nicht auf einem unfallbedingten objektivierbaren organischen Substrat im Sinne
einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nachweisbaren strukturellen
Veränderung, oder sie seien in Zusammenhang mit der psychischen Situation des
Beschwerdeführers, den affektiven Faktoren und seiner posttraumatischen
Belastungsstörung zu erklären. Vorliegend könne, wenn überhaupt, höchstens von
sogenannten organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden gesprochen
werden. Im Falle von derartigen Beeinträchtigungen und psychischen Beschwerden
sei die Adäquanz nicht ohne weiteres gegeben. Es müsse in solchen Fällen eine
eigenständige Adäquanzprüfung vorgenommen werden. Dabei könne die Frage des
natürlichen Kausalzusammenhangs offen bleiben, wenn die Adäquanz ohnehin zu
verneinen sei.
In Bezug auf die organisch
nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen mit Restbeschwerden seien dem
Beschwerdeführer noch leichtere handwerkliche Tätigkeiten ohne zeitliche
Einschränkung zumutbar. Vom auf der voll beweiskräftigen polydisziplinären
Begutachtung beruhenden Zumutbarkeitsprofil sei auszugehen.
Im Bereich der psychischen Problematik
sei die bundesgerichtliche Psycho-Praxis anzuwenden. Der Unfall vom 29. August
2011.
sei nach dem massgeblichen augenfälligen Geschehensablauf sowie unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung als mittelschweres Ereignis zu
qualifizieren. Dieser sei zweifellos eindrücklich gewesen. Es seien damit aber
nicht höhere Krafteinwirkungen verbunden gewesen. Objektiv betrachtet habe sich
der Unfall weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch
sei er als besonders eindrücklich zu bezeichnen. Jedem mittelschweren Unfall
sei eine gewisse Eindrücklichkeit eigen. Auch weil der Beschwerdeführer keine
Erinnerung an das Unfallgeschehen habe, sei das Kriterium nicht erfüllt.
Ebenfalls nicht erfüllt sei das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen. Bezüglich der somatischen Verletzungen könne auch
nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der Behandlung gesprochen werden, die
sich ohnehin nicht allein nach einem zeitlichen Massstab bemesse. Der
Beschwerdeführer habe sich während der Heilbehandlung auch im Ausland
aufgehalten und sei einigen ärztlichen Terminen unentschuldigt ferngeblieben.
Auch sei das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. Die
Schmerzen seien rezidivierend und von unterschiedlicher Intensität gewesen. Der
Beschwerdeführer habe Arbeitsversuche gemacht, sei Auto gefahren und verreist.
Anzeichen für eine die Unfallfolgen erheblich verschlechternde ärztliche
Behandlung seien ebenso wenig vorhanden wie die für einen bezüglich der
organischen Verletzungen schwierigen Handlungsverlauf oder diesbezügliche
erhebliche Komplikationen. Schliesslich sei auch das Kriterium der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Dem Beschwerdeführer sei eine
leichte Tätigkeit zumutbar. Es sei keines der Adäquanzkriterien erfüllt,
weshalb die Adäquanz zu verneinen sei.
Hinsichtlich der Bemessung des
Invaliditätsgrades sei das Valideneinkommen für den Beschwerdeführer anhand
eines Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu
ermitteln. Dieser habe zum Unfallzeitpunkt als selbständig erwerbender
Geschäftsführer und Fenstermonteur eine GmbH geführt. Auf die
Geschäftsabschlüsse könne vorliegend nicht abgestellt werden. Der
Beschwerdeführer habe zwar angegeben, die Gewinne selber bezogen und für seinen
Lebensunterhalt verwendet zu haben. Jedoch habe er bereits im Unfallzeitpunkt
weiteres Personal gehabt. Darüber hinaus seien die Geschäftsergebnisse von schwer
überblickbaren Komponenten (Konjunkturlage, Konkurrenz, kompensatorischer
Einsatz von Familienangehörigen) von massgeblicher Bedeutung. Laut Angaben des
Beschwerdeführers habe er wegen des Unfalls weitere vier Personen mit einem
Pensum von gesamthaft 300 % anstellen müssen, darunter auch
Familienangehörige. Schon deshalb sei ein Abstellen auf die Bilanz per
31.
Dezember 2013 nicht möglich. Zudem sei das Geschäft erst per 1. Januar
2010.
gegründet worden und habe sich zum Unfallzeitpunkt erst im Aufbau befunden.
Zu beachten sei weiter, dass grundsätzlich nur Einkünfte zu berücksichtigen
seien, die tatsächlich geflossen seien und der AHV-Beitragspflicht unterlägen.
Die vom Beschwerdeführer angegeben Zahlen würden stark mit denjenigen gemäss dem
Auszug aus dem individuellen Konto (IK) divergieren. Der Beschwerdeführer habe
vormals seit 1998 ohne abgeschlossene Lehre im Fensterbau gearbeitet. Deshalb
sei der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 anzuwenden. Der
Beschwerdeführer vermöge sich trotz Berufserfahrung weder mit einer Berufslehre
noch mit einer kaufmännischen Ausbildung auszuweisen und sei der deutschen
Sprache nicht mächtig. Die Tochter erledige die administrativen Angelegenheiten
und die Buchhaltung werde extern gegeben. Schliesslich sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass von einer wöchentlichen
Arbeitsstundenanzahl von 67.5 Stunden auszugehen sei.
Was das Invalideneinkommen anbelange, so
könne der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in der Selbständigkeit
nicht optimal ausnützen. In einer unselbständigen Vollzeitarbeitsstelle würde
er ein höheres Invalideneinkommen erzielen. Es sei daher hier ebenfalls auf
einen Tabellenlohn abzustellen, wobei die aktuellste Tabelle TA1 des Jahres
2014.
heranzuziehen und auf das Jahr 2017 aufzuindexieren sei. Weiter sei der
Totalwert an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzupassen. Zusätzlich sei
ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Es resultiere damit ein
Invaliditätsgrad von 18 %.
In Bezug auf den versicherten Verdienst
seien die im Jahr vor dem Unfall deklarierten Löhne zu berücksichtigen, auf
denen der Betrieb Prämien bezahlt habe. Diese korrelierten mit den Angaben gegenüber
der Ausgleichskasse. Art. 22 Abs. 2 lit. c Verordnung über die
Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) sei nicht zu berücksichtigen, da es
vorliegend nicht so sei, dass gewisse dem Arbeitgeber nahestehende Personen aus
Rücksichtnahme einen tieferen als den marktüblichen Lohn bezögen. Der
Beschwerdeführer würde in einem anderen Betrieb bei entsprechender Funktion,
Leistung und Arbeitszeit nicht mehr verdienen.
Zum Integritätsschaden sei zu sagen,
dass sämtliche organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangels eines adäquaten
Kausalzusammenhangs unberücksichtigt bleiben müssten. Der Integritätsschaden
betrage damit gestützt auf das beweiskräftige Gutachten 10 %.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 33 ff.) Folgendes entgegenhalten: Die Gutachter
der Begutachtungsstelle B.___ würden integrativ von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung
von 10 %, mithin von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % ausgehen.
Sodann gingen sie von einem Integritätsschaden von 45 % aus. Die
psychischen Einschränkungen seien hierbei in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Das psychiatrische Gutachten erweise sich in diesem Zusammenhang als sehr
ausführlich und stringent. Unzutreffend sei das Gutachten dagegen, wenn es die
Schmerzproblematik im Bereich des linken Ellenbogens inkl. Arm und Hand einer
Somatisierungsstörung mit somatischen und psychischen Anteilen zuordne. Die
psychiatrische Gutachterin gehe davon aus, dass die Schmerzen nur zum Teil
somatisch erklärt werden könnten. In diesem Punkt bestehe eine diametrale
Diskrepanz innerhalb des Gutachtens zwischen dem neurologischen und
orthopädischen Teilgutachten einerseits und vom neurologischen Teilgutachten
zur übrigen medizinischen Aktenlage andererseits. Aus den Berichten der
Orthopädie des Spitals [...] gehe hervor, dass die behandelnden Ärzte von einer
somatischen Genese des Schmerzbildes ausgegangen seien. Dies habe auch die
Neurologin Dr. med. C.___ in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014
festgehalten. Auch der orthopädische Gutachter gehe grundsätzlich von der
somatischen Genese der Schmerzen aus. Umso unverständlicher sei es, dass er
diese in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht bzw. unzureichend
einbeziehe. Sodann werde der Kopfschmerz vom neurologischen Gutachter zu
Unrecht als Spannungskopfschmerz qualifiziert. Zu verweisen sei auf die
erlittene commotio cerebri. Der Beschwerdeführer sei für zehn Minuten
bewusstlos gewesen und habe eine Amnesie erlitten. Es sei nicht zutreffend,
dass sich keine Folgen der commotio cerebri fänden, wie der neurologische
Teilgutachter erkläre. Der Beschwerdeführer leide hieraus an Kopfschmerzen und
kognitiven Defiziten, welche dieser Verletzung zuzuordnen seien. Im
neuropsychologischen Gutachten würden die kognitiven Defizite zu Recht dem
Unfall zugeordnet und auch zu Recht als zumindest teilweise organisch bedingt
qualifiziert. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerden
überwiegend wahrscheinlich von affektiven Faktoren überlagert würden, seien
schlicht falsch. Ebenso seien die neuropathischen Schmerzen nicht umfassend
berücksichtigt worden. Obwohl diese organisch objektivierbar seien, seien die
Auswirkungen derselben im neurologischen Teilgutachten nicht dargelegt. Dass
der Beschwerdeführer noch immer unter gravierenden Einschränkungen aufgrund der
organisch bedingten Schmerzen leide, sei dem Gutachten eindeutig zu entnehmen.
Dass die Missempfindungen zum Zeitpunkt der Begutachtung nur noch gering
gewesen seien sollten, sei schlicht aktenwidrig.
Hinsichtlich der Gewichtung des
Einflusses der somatischen Gebrechen auf die Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten,
dass das neurologische und orthopädische Teilgutachten nicht schlüssig seien.
Zudem sei das neuropsychologische Teilgutachten von der Beschwerdegegnerin
falsch interpretiert worden. Die geklagte Schwindelproblematik und der
Kopfschmerz flössen zu wenig in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein.
Schliesslich werde der neuropathische und teils mechanische Schmerz im
Ellenbogen / Arm / Handbereich bei der Beurteilung zu
Unrecht ausgeklammert, weil dieser somatisch abstützbar sei. Entsprechend sei
der Schluss des Neurologen, dass in neurologischer Hinsicht eine minimale
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht nachvollziehbar begründet.
Auch der orthopädische Gutachter sei in seinen Schlüssen betreffend
Arbeitsfähigkeit zu kritisieren. Das Schmerzgeschehen im linken Ellenbogen
werde zwar als somatisch abstützbar qualifiziert, aber in der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit dann ausgeklammert. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit lasse sich mit diesem Schmerzbild nicht vereinbaren. Die
neuropsychologische Gutachterin gehe sodann von einer 30%igen
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Dementsprechend müsste man,
selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin davon ausgehen würde, dass die
psychischen Beschwerden auszuklammern seien, zumindest hiervon ausgehen.
Was die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Adäquanzprüfung betreffe, so sei diese nicht nach der Psycho-Praxis,
sondern nach der Schleudertraumapraxis zu prüfen. Es sei nicht korrekt, dass
der Beschwerdeführer weder eine HWS-Distorsion noch ein Schädelhirntrauma
erlitten habe. Neben den anderen zahlreichen Verletzungen seien auch immer eine
HWS-Distorsion und ein Schädelhirntrauma diagnostiziert worden. Im Weiteren sei
beim Beschwerdeführer als unmittelbare Folge das nicht selten beobachtete Beschwerdebild
aufgetaucht. Er sei zunächst während circa zehn Minuten bewusstlos gewesen,
habe danach an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und kognitiven Defiziten
gelitten. Ebenfalls falsch sei die Ausführung der Beschwerdegegnerin, dass sich
bereits kurz nach dem Unfall eine erhebliche, behandlungsbedürftige psychische
Problematik eingestellt habe. Die psychische Problematik sei erst später
aufgetreten. Es sei daher die Schleudertraumapraxis anzuwenden.
Schliesslich handle es sich entgegen den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht um einen mittelschweren, sondern im
Vergleich mit der Rechtsprechung um einen schweren Unfall. Dieser hätte leicht
auch tödlich ausgehen können. Zu Recht sei aufgrund eines Geschehens mit
aussergewöhnlicher Bedrohung eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert worden. Die Krafteinwirkung sei beim Unfall erheblich grösser
gewesen als in den von der Beschwerdegegnerin zitierten Fällen. Zudem dürften
die erlittenen Verletzungen gemäss Rechtsprechung nicht für die Beurteilung der
Schwere des Unfalls herangezogen werden. Selbst wenn man zu Unrecht davon
ausgehen würde, es handle sich um einen mittelschweren Unfall, so wäre dieser
an der Grenze zu einem schweren Unfall zu qualifizieren. Auch in diesem Fall
wäre die Adäquanz zu bejahen, sowohl nach der Schleudertraumapraxis als auch
nach der Psycho-Praxis. Der Unfall sei besonders eindrücklich gewesen und unter
besonders dramatischen Begleitumständen geschehen. Auch die Kriterien der
Dauerschmerzen, der erheblichen Arbeitsunfähigkeit und der ungewöhnlich langen
Behandlungsdauer seien erfüllt. Gesamthaft gesehen sei von einer 50%igen
Restarbeitsfähigkeit mit zusätzlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit um
10.
% auszugehen.
Bei der Integritätseinbusse sei von
einer solchen von 45 % auszugehen. Ohnehin wäre die somatische Integritätseinbusse,
würde man zu Unrecht nur diese berücksichtigen, höher als mit 10 % zu
veranschlagen. Das neurologische und orthopädische Gutachten seien hier nicht
konklusiv, das neuropsychologische Gutachten sei nicht gewichtet worden. Bei
den erhobenen leichten bis mittelschweren kognitiven Defiziten sei eine Integritätsentschädigung
von 35 % gegeben.
Sodann habe die Beschwerdegegnerin den
Invaliditätsgrad falsch berechnet. Der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall
quasi in einer Einmann-GmbH tätig gewesen und als selbständig Erwerbstätiger zu
qualifizieren. Gemäss Steuererklärung 2010 habe er einen Gewinn von
CHF 69'415.00 erwirtschaftet. 2011 habe der Gewinn trotz Unfall
CHF 107'915.05 betragen. Daneben habe er sich CHF 47'000.00 als Akontolohn
ausbezahlen lassen. Gemäss Treuhänder seien diese Gewinne auch bezogen worden.
Somit sei im Durchschnitt von einem Einkommen CHF 131'415.00 auszugehen.
Demgegenüber hätten die Gewinne 2012 und 2013 nahezu CHF 00.00 betragen.
Auf diese Zahlen sei abzustellen. Das Personal, das der Beschwerdeführer
bereits vor dem Unfall beschäftigt habe, sei kein Grund dies nicht zu tun. Fakt
sei, dass der Beschwerdeführer alleiniger Inhaber seiner Firma gewesen sei. Die
Lohnkosten seien in den bezogenen Gewinnen bereits abgezogen und damit nicht
berücksichtigt. Das Geschäft des Beschwerdeführers sei von Beginn an
einträglich gewesen. Es sei damit davon auszugehen, dass das auch so geblieben
wäre bzw. sich der Gewinn noch erhöht hätte. Das zeigten auch die Bilanzen, die
die Geschäftslage nach dem Unfall abbildeten. Es sei daraus ersichtlich, dass
die Gewinneinbusse in etwa dem entspreche, was der Beschwerdeführer nach dem
Unfall an Lohnkosten für andere Personen, die er aufgrund des Unfalls habe
einstellen müssen, entspreche. Schliesslich seien nicht nur Einkünfte zu
berücksichtigen, die auch tatsächlich geflossen seien und der
AHV-Beitragspflicht unterlägen. Der versicherten Person stehe bezogen auf das
im individuellen Konto eingetragene Einkommen der Gegenbeweis offen, dass die
verabgabten Einkommen allenfalls erheblich vom tatsächlich erzielten Verdienst
abweichen würden. Neben den in der Erfolgsrechnung verbuchten und der AHV als
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldeten Löhnen seien auch die
Geschäftsgewinne Bestandteil des Valideneinkommens.
Sollte man bei der Bestimmung des
Valideneinkommens trotzdem auf einen Tabellenlohn abstellen, wäre indessen das
Abstützen auf das Kompetenzniveau 1 klar verfehlt. Der Beschwerdeführer
sei alleiniger Inhaber einer GmbH gewesen. Seine Tätigkeit habe weit mehr
beinhaltet als nur einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art.
Neben der bereits in einem höheren Kompetenzniveau zu veranschlagenden
handwerklichen Tätigkeit habe er über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und
die Geschäftsführung, Buchhaltung, Werbung, Organisation, etc. gemacht. Ebenso
habe er komplexere Arbeitsschritte im Rahmen der Fenstermontage ausgeführt. Als
Geschäftsführer habe er Verantwortung getragen und die Behauptung, dass er der
deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei falsch. Sofern ein Tabellenlohn
herangezogen werde, wäre das Kompetenzniveau 4 anzuwenden.
Würde man die manuellen Tätigkeiten in
einem tieferen Niveau gewichten, wäre es wiederum verfehlt, nur 41.7 Stunden
pro Woche anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe viel mehr handwerklich
gearbeitet, gemäss seinen unwidersprochenen Angaben 54 Stunden. Daneben
habe er noch Geschäftsführertätigkeiten erledigt. Diese seien mit mindestens
20.
% zu veranschlagen. Es sei von 67.5 Stunden pro Woche auszugehen.
Falsch sei die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass – sofern beim
Valideneinkommen von einer 67.5 Stunden-Woche auszugehen sei – dies auch
beim Invalideneinkommen gelten müsse. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr nur noch
eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % in Bezug auf eine
normales 100 %-Pensum, also eine 41.7 Stunden-Woche, möglich.
Im Weiteren sei auch das ermittelte
Invalideneinkommen unzutreffend. Dem Beschwerdeführer sei die Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Gutachterlich bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit als Fenstermonteur und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für
Verrichtungen als Geschäftsführer. Davon ausgehend, dass 20 % des
100.
%-Pensums auf die Geschäftsführertätigkeit entfielen, betrage das
Invalideneinkommen maximal CHF 11'499.80. Sollte davon ausgegangen werden,
dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit für den Beschwerdeführer zumutbar
sei, so resultiere ausgehend von der 40%igen Restarbeitsfähigkeit und dem von
der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzug ein
Invalideneinkommen von CHF 23'000.00. Schliesslich verstricke sich die
Beschwerdegegnerin in einen Widerspruch, wenn sie ausführe, die
ausserordentliche Bemessungsmethode gelange nur zur Anwendung, wenn sich
zumindest eine der Vergleichszahlen nicht zuverlässig ermitteln lasse, und dann
auf Tabellenlöhne abstelle, die auch nur Durchschnittswerte abbildeten. Somit
sei die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach dem erwerblich gewichteten
Betätigungsvergleich vorzunehmen.
Zu guter Letzt sei der versicherte
Jahresverdienst des Beschwerdeführers nicht richtig ermittelt worden. Die
Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht Art. 22 Abs. 2 UVV nicht
angewendet. Diese Norm komme immer zur Anwendung, wenn nicht mindestens der
berufs- oder ortsübliche Lohn bezogen werde. Vorliegend sei der
Beschwerdeführer mitarbeitender Gesellschafter und der Lohn gemäss IK-Auszug
entspreche keinesfalls dem berufs- oder ortsüblichen Lohn.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistungen und eine
Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom
29.
August 2011 hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht des
Kantonsspitals [...] vom 9. September 2011 (Suva-Nr. 16) über die
Hospitalisation vom 29. bis 30. August 2011 werden folgende Diagnosen
gestellt:
−
Commotio cerebri
−
RQW parietal rechts
−
Abscherfraktur Processus
coronoideus links
−
Flankenkontusion rechts
Zur Ruhigstellung sei eine
Oberarmgipsschiene angelegt worden.
5.2
Dem Bericht von Dr. med. D.___,
Orthopädische Klinik des Kantonsspitals [...], vom 25. November 2011 (Suva-Nr. 28)
lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
Verkehrsunfall am
29.
August 2011 (als «Fussgänger» von Lastwagen auf der Autobahn
mitgerissen)
−
Beschränkung ROM Ellenbogen
links, Coronoid-Fraktur, entsprechend Verdacht auf stattgehabte Luxation
−
Bursa olecrani beidseits
posttraumatisch
−
Verdacht auf Plexus-Läsion,
Ulnaris betont links
−
HWS-Kontusion, DD:
Schulterkontusion rechts
−
Commotio cerebri
Der Beschwerdeführer verweigere die
volle Extension im Ellenbogen. Die Flexion sei nun voll. Die Atrophie interdigital
I / II erscheine weniger als beim letzten Mal, ebenso die Flexoren. Am rechten
Ellenbogen finde sich immer noch eine recht grosse Bursa, die aber kleiner
erscheine als beim letzten Mal. Am linken Ellenbogen bestehe keine Schwellung
der Bursa mehr. Der Beschwerdeführer störe sich aber an der Krepitation bei
Palpation des Olecranons. Das Röntgen der HWS zeige keine Instabilität, ein
gutes Alignement und eine degenerative Veränderung C5/6. Theoretisch sei eine
Teilarbeitsbelastung vorstellbar, der Beschwerdeführer wende aber zu Recht ein,
dass beim Fensterbau ein gewisses Sturzrisiko bestehe. Er willige ein, dass die
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 25. Januar 2012 verlängert
werde.
5.3
Im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 20. April 2012 (Suva-Nr. 56) gab der
Beschwerdeführer an, er habe Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, leide unter
Vergesslichkeit und Nackenschmerzen bei Kopfdrehungen. Er habe auch Schmerzen
am linken Ellenbogen. Mehr als eine halbe Stunde könne er nicht stehen. Beim
Aufstehen habe er Schwindelanfälle. Beim Treppensteigen habe er seit einigen
Tagen an den Knien Schmerzen. Er habe Angstzustände und sei unglücklich. Der
Suva-Kreisarzt hielt indessen einen unauffälligen Befund fest. Die Diagnose laute:
Status nach Verkehrsunfall
am 29. August 2011 (als Fussgänger von Lastwagen auf der Autobahn
mitgerissen) mit:
−
Beschränkung ROM-Ellenbogen
links
−
Coronoidfraktur
−
Luxation
−
Bursa olecrani beidseits
−
Posttraumatischer
Plexus-Läsion
−
HWS-Contusion
−
Schulterkontusion rechts
−
Commotio cerebri
Anlässlich der Untersuchung zeige sich
eine stark angeschlagene Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer habe am linken
Ellenbogen nur eine leichte Bewegungseinschränkung. Aktuell werde aber kein
akuter, vor allem kein neurologischer, Handlungsbedarf gesehen. Wahrscheinlich
liege eine periphere Nervenproblematik lokal links am Unterarm vor. Die
Unfallfolgen, die aktuell noch vorlägen, seien Kopfschmerzen, Schwindelanfälle,
Vergesslichkeit, Nackenschmerzen bei Kopfdrehungen und Schmerzen am linken Ellenbogen.
Die Schmerzen am linken Oberkörper seien angesichts des erlittenen Traumas gut
nachvollziehbar. Die Bewegungseinschränkung am Ellenbogen sei verbesserbar. Die
anderen geklagten Beschwerden beträfen ein unspezifisches Schmerzsyndrom und
seien auf somatischer Ebene abgeklärt worden. Im traumatologischen Bereich
zeige sich kein objektivierbarer Befund. Strukturell objektivierbare
Unfallfolgen des Schädels bezüglich der Beschwerden fehlten, die
Halswirbelsäule sei klinisch völlig blande ohne neurologische Auffälligkeiten.
Im Vordergrund stehe die psychosomatische Angeschlagenheit des
Beschwerdeführers. Aus somatischer Sicht sei er zurzeit und bis Ende August zu
50.
% arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte bis selten mittelschwere
Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen ohne manuellen Stück- und Zeitakkord und
ohne taktgebende Arbeiten, welche eine Extension des linken Ellenbogens
erforderten. Nicht mehr zumutbar seien schwere Arbeiten, Arbeiten in Nässe,
Kälte und Zugluft sowie Tätigkeiten unter Vibration.
5.4
Anlässlich einer von der Beschwerdegegnerin
durchgeführten psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012
(Suva-Nr. 65) äusserte der Beschwerdeführer, er sei vergesslich und habe
Ängste. Wenn er die Augen schliesse, sehe er Lastwagen auf ihn zufahren. Seit
dem Unfall sei er nervös und gereizt, er werde schnell verbal aggressiv. 1996
oder 1997 habe er eine psychische Krise gehabt und sterben wollen. Er habe
Tabletten genommen und seit dann einige Tage im Spital und in der
psychiatrischen Klinik gewesen. Aus heutiger Sicht sei das für ihn grundlos
gewesen. Nun gehe er seit zwei Monaten wieder zum Psychiater, alle zwei Wochen
eine Stunde. Er kenne die Namen der verordneten Medikamente nicht. Es wurden
folgende Diagnosen gestellt:
−
Psychotraumatologische Symptomatik
−
DD: Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
−
oder sonstige Reaktion auf
schwere Belastung mit psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10 F43.8)
−
Rezidivierend depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Aufgrund der Schilderungen sei
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor 14 Jahren eine depressive Krise
erlitten habe. Bezüglich des Unfallereignisses, an das er sich nicht erinnere,
könnte differentialdiagnostisch eine akute Belastungsreaktion vorgelegen haben.
Bei den Ereignissen, die ihn nachts überfielen, könnte es sich
differentialdiagnostisch um Intrusionen handeln. Der Beschwerdeführer
schildere, dass diese Bilder bereits vier Tage nach dem Unfall aufgetreten
seien. Es persistiere auch heute noch eine psychotraumatologische Symptomatik.
Der Beschwerdeführer habe Träume über den Unfall. Er fühle sich auch in
Angstsituationen hineinversetzt. Es zeige sich ein diskretes
Vermeidungsverhalten und der Beschwerdeführer habe Symptome einer erhöhten
psychischen Sensibilität und Erregung wie Ein- und Durchschlafstörungen,
erhöhte Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz. Der
Umstand, auf der Autobahn auf die Fahrbahn geschleudert zu werden, könne als
kurzdauerndes Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung interpretiert werden. Auf
der anderen Seite bestehe beim Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit
ein Status nach einer depressiven Episode vor etwa 14 Jahren. Aktuell
zeige dieser mittelschwere depressive Symptome. Er sei mimisch deutlich depressiv
moduliert, mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Er klage über einen
ausgeprägten Antriebsverlust und gesteigerte Ermüdbarkeit. Er zeige einen
sozialen Rückzug und klage über Konzentrationsstörungen. Es gebe einen grossen
Überlappungsbereich der Symptome der psychotraumatologischen Symptomatik und
der Depression. Die psychotraumatologische Symptomatik stehe in einem sicheren
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Die aktuell
mittelschwere depressive Symptomatik stehe in einem überwiegend wahrscheinlich
teilkausalen natürlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Dafür, dass die
psychotraumatologische Symptomatik im Vordergrund stehe, spreche der
fluktuierende Verlauf. Trotz der Symptomatik sei der Beschwerdeführer immer
wieder in die Türkei gegangen und habe seine zweite Ehe geschlossen. Das
Weggehen in die Türkei könnte auch einem Vermeidungsverhalten entsprechen. Die
offenen Fragen bezüglich Compliance könnten ausserdem auch im Rahmen der
Persönlichkeit des Beschwerdeführers diskutiert werden. Aus psychiatrischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der eigenen Untersuchung zu mindestens
50.
% eingeschränkt. Die vom Beschwerdeführer gemachte Angabe, dass er in
einem 50 %-Pensum zu circa 30 % leistungsfähig sei, sei
nachvollziehbar.
5.5
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung
vom 19. Februar 2013 (Suva-Nr. 123) hielt der Suva-Kreisarzt fest,
aus rein somatischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Fensterbauer zu
25.
%. Eine Steigerung sei möglicherweise nicht mehr zu erreichen. Die Beschwerden
seien plausibel und nachvollziehbar, sie deckten sich mit dem körperlichen
Untersuchungsbefund. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer leichte mit
mittelschwere körperliche Tätigkeiten, dies ganztags. Das Heben und Tragen von
Lasten bis 5 kg sei möglich. Zu vermeiden seien repetitive
Rotationsbewegungen im linken Ellenbogen. Das Heben und Tragen von Lasten links
mit ausgestrecktem oder angewinkeltem Arm über die 5 kg Grenze sei zu
vermeiden.
5.6
Dr. med. C.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, berichtete am 25. Februar 2014 (Suva-Nr. 158), die
klinischen und elektrophysiologischen Befunde ergäben eine stattgehabte, im
Verlauf regrediente Armplexusläsion als Ursache der Sensibilitätsstörung im
Bereich der Finger IV und V der linken Hand. Für ein Sulcus nervi
ulnaris-Syndrom ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die Ursache der
Schwindelbeschwerden bleibe aus neurologischer Sicht unklar.
5.7
Dr. med. E.___, Uniklinik F.___,
hielt in ihrem Bericht vom 16. September 2014 (Suva-Nr. 184 S. 2
f.) fest, ein MRI des linken Knies zeige eine 1 cm grosse osteochondrale
Läsion anterior am lateralen Femurkondylus, am Übergang zur Trochlea, mit
Knorpeldelamination und angrenzend kleinen zystisch / ödematösen
Knochenmarksveränderungen. Horizontale Intrasubstanzläsion des medialen
Meniskus, mit Extrusion der Pars intermedia, jedoch ohne einen in die
Oberfläche einstrahlenden Riss. Es bestehe eine Trochleadysplasie.
5.8
Die Beschwerdegegnerin liess den
Beschwerdeführer im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen interdisziplinär
begutachten. Das Gutachten wurde bei der Begutachtungsstelle B.___ in Auftrag
gegeben und am 6. Juli 2017 erstattet (Suva-Nrn. 248 ff.). Den
einzelnen Teilgutachten lässt sich Folgendes entnehmen:
5.8.1
Gemäss der neuropsychologischen
Abklärung vom 18. Mai 2016, durchgeführt von Dipl.-Psych. G.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Suva-Nr. 249), fänden sich beim
Beschwerdeführer testpsychologisch leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen
im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit weit reduzierter
Aufmerksamkeitsaktivierung (Antriebsminderung), ausgeprägter Verlangsamung und
reduzierter Belastbarkeit. Bei komplexeren Aufmerksamkeitsanforderungen sinke
die Fehlerkontrolle erheblich. Im Rahmen der Testuntersuchung im Sinne einer
bewussten oder unbewussten Symptomverdeutlichung hätten sich gewisse
Inkonsistenzen ergeben. Diese böten jedoch gesamthaft keine ausreichenden
Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Insgesamt bestehe eine leichte bis
mittelschwere kognitive Funktionsstörung, die multifaktoriell bedingt sei. Eine
hirnorganische Beteiligung sei möglich, eine Überlagerung durch affektive
Anteile sehr wahrscheinlich. Chronische Schmerzen, ungenügender Schlaf sowie
die Medikation könnten die Leistungsfähigkeit zusätzlich beeinflussen. Ein
Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen im Jahr 2011 sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit vorhanden. Dies könne jedoch nur aufgrund von anamnestischen
Angaben und der Aktenlage beurteilt werden. Es sei anzunehmen, dass die
persistierenden kognitiven Defizite Einfluss auf die Funktionsfähigkeit in
Alltag und Beruf hätten. Bei einfachen beruflichen Anforderungen sei der
Beschwerdeführer leichtgradig eingeschränkt, was quantitativ einer
Arbeitsunfähigkeit von circa 30 % entspreche. Für anspruchsvolle Anforderungen,
insbesondere an das Gedächtnis und die Fehlerkontrolle, sei von einer höheren
Leistungsbeeinträchtigung bis 50 % auszugehen. Von einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse und einem vollständigen Abklingen der Symptome
könne nicht ausgegangen werden.
5.8.2
Eine im Rahmen der Begutachtung
durchgeführte Magnetresonanztomographie des Schädels vom 25. Mai 2016
(Suva-Nr. 251) zeigte bis auf einzelne unspezifische
«white-matter-lesions» ein altersentsprechendes, unauffälliges Schädel-MRI. Es
zeige sich kein Nachweis von Traumafolgen.
5.8.3
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für HNO,
erhob am 28. Oktober 2016 (Suva-Nr. 250) einen normalen HNO-Status
bei empfundenen Schwindelepisoden. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
werde aufgrund der erhobenen Befunde nicht gesehen.
5.8.4
Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___,
Fachärzte für Orthopädie und Traumatologie, erstellten am 17. Mai 2016 ein
orthopädisches Gutachten (Suva-Nr. 253). Der Beschwerdeführer habe im
Rahmen der Untersuchungen angegeben, er verspüre im Bereich der HWS nur selten
leichtere Schmerzen nuchal. Diese führten zu keiner Beeinträchtigung im Alltag.
Der orthopädische Status präsentiere sich folgendermassen: Die Wirbelsäule sei
im Lot, es bestünden keine Klopfdolenz, Skoliose oder Hyperkyphose. Im Bereich
der Hüften gebe es ebenfalls keine Druckdolenzen, die Beinlänge sei
ausgeglichen. Im Bereich beider Knie zeige sich ein unauffälliges Integument
ohne Schwellungen oder Ergüsse. Am linken Knie bestehe ein leichter
Patelladruck- und Schiebeschmerz. Auch im Bereich der Füsse und Schultern sei
der Befund unauffällig. An der linken Schulter zeige sich eine leichte
Druckdolenz im Bereich des Humeruskopfes. Am rechten Ellenbogen sei der Befund
unauffällig. Auch beim linken Ellenbogen zeige sich ein unauffälliges
Integument ohne Schwellung. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich der
Ellenbeuge ulnar über der Flexorenmuskulatur sowie im Verlauf der Bizepssehne.
Sowohl die Flexion / Extension als auch die Pro- / Supination
endgradig schienen schmerzhaft. Die Kraft sei erhalten, es gebe keine Paresen.
Die Hände und Handgelenke seien unauffällig im Befund. An der linken Hand
bestehe eine Narbe mit Depigmentierung nach einer Verbrennung am Dig III.
Folgende orthopädische Diagnosen werden
gestellt:
Status nach Verkehrsunfall
am 29. August 2011 mit
−
Commotio cerebri
−
HWS-Distorsion mit
Restitutio ad integrum
−
Abscherfraktur Processus
coronoideus ulnae links mit persistierendem schmerzhaftem geringem
Extensionsdefizit
−
Läsion N. ulnaris links mit
persistierender Hypästhesie Dig. IV und V links
−
Flankenkontusion rechts
−
RQW parietal rechts
Osteochondrale Läsion
lateraler Femurkondylus links
5.8.5
Dr. med. K.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, hat am 5. Juli 2016 ein psychiatrisches Teilgutachten
erstattet (Suva-Nr. 254). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Exploration über eine glückliche Kindheit berichtet. 1997 oder 1998 sei er
einmal in der psychiatrischen Klinik gewesen. Er habe damals finanzielle
Probleme gehabt und sei wütend auf seine Schwester gewesen. Deshalb habe er
Tabletten genommen. Er sei in die Klinik gekommen und habe Schwierigkeiten
damit gehabt, seiner Umwelt klarzumachen, dass er sich nicht ernsthaft habe
umbringen wollen. Er sei kurz krankgeschrieben gewesen und ein paar Mal bei
einem Psychiater zum Gespräch erschienen. Dann sei alles wieder gut gewesen. Zu
seinen aktuellen Beschwerden habe er angegeben, er habe
Aufmerksamkeitsprobleme, so sei alles irgendwie riskant. Er sei angespannt,
unruhig, meist müde. Die Stimmung sei gedrückt. Seit dem Unfall habe er Angst,
sich in Gesellschaft anderer Menschen zu bewegen. Es sei eher ein Unbehagen, er
habe nichts zu erzählen und möge nicht reden. Unter Panikattacken oder
spezifischen Ängsten leide er nicht. Er könne sich zwar kurzfristig freuen,
aber dann komme ein grosses Tief zurück. Anfangs nach dem Unfall habe er im
Strassenverkehr mehr Angst gehabt. Das Autofahren als Beifahrer meide er nicht,
aber das als Fahrer, weil ihn beim Steuern der Arm schmerze. Schlimme und
wiederkehrende Träume, die den Unfall zum Inhalt hätten, habe er nicht. Wenn im
Fernsehen Sendungen von Unfällen kämen, schalte er aber um oder verlasse den
Raum. Er wolle nicht daran erinnert werden. Sein Selbstbewusstsein sei
schlecht, er traue sich nicht mehr viel zu. Es belaste ihn, dass er oft gereizt
sei. Er sei oft ungeduldig. Auch sei er gleichgültiger geworden. Er beschäftige
sich gern mit seinen Kindern, merke aber, dass er nach kurzer Zeit die Lust
verliere. Dies sei früher nicht so gewesen. Sein Schlaf sei schlecht. Obwohl er
müde sei, könne er abends nur schlecht schlafen. Wenn er zu Bett gehe, müsse er
ständig grübeln. Er denke dann über den Unfall nach und was hätte passieren
können. Seit 2012 besuche er einmal alle zwei bis drei Wochen seinen
Psychiater. Die von diesem verordneten Medikamente beruhigten ihn ein bisschen.
Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:
Während des Gesprächs zeigten sich keine Auffassungs- oder
Aufmerksamkeitsstörungen. Konzentration und Gedächtnis seien im Gespräch ohne
erkennbare Auffälligkeiten. Im formalen Denken falle eine leichte Einengung des
Denkens auf. Der Beschwerdeführer berichte über einen verstärkten Grübelzwang.
Der Antrieb sei leicht vermindert. Es bestehe eine innere Unruhe, die im
Gespräch unterdrückbar sei. Zwänge bestünden keine. Beschrieben würden indessen
Ängste vor Situationen, in denen er die Kontrolle verliere. Auf der Hamilton
Depression Scale erreiche der Beschwerdeführer in der Fremdbeurteilung
insgesamt einen Wert von 24, was einer mittelgradigen depressiven Störung
entspreche.
5.8.6
Im neurologischen Teilgutachten
vom 11. Mai 2016 von Prof. Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___,
Fachärzte für Neurologie (Suva-Nr. 256), wird festgehalten, der
Beschwerdeführer habe als aktuelle Beschwerden Episoden von Schwindel genannt.
Er beschreibe ein Drehen der Umgebung rings um sich, wenn er sich vom Liegen
aufrichte oder lange stehe. Er fühle sich dann einen Moment unsicher. Nach
maximal wenigen Sekunden sei das Schwindelgefühl abgeklungen. Dieses sei im
ersten Jahr nach dem Unfall sehr stark ausgeprägt gewesen und mehrfach pro Tag
aufgetreten. Inzwischen sei es deutlich seltener und schwächer. Es könne
mehrfach pro Tag auftreten oder auch einen ganzen Tag lang gar nicht. Der
Beschwerdeführer fühle sich durch das Schwindelgefühl stark eingeschränkt. Er
lebe in ständiger Angst, dass der Schwindel plötzlich auftrete und er durch
einen Sturz einen neuerlichen Unfall erleide. Weiter beschreibe er, dass die
Finger IV und V der linken Hand und die angrenzende Seite der Handfläche
kribbelten wie Ameisenlaufen. Die Miss-empfindungen seien nach dem Unfall
aufgetreten und zu Beginn sehr stark ausgeprägt gewesen. Die aktuellen
Kribbelmissempfindungen spüre er, sie seien aber wenig behindernd. Wesentlich
stärker behindernd sei der Schmerz am linken Ellenbogen. Er beschreibe diesen
so, wie wenn man ein Messer in den Ellenbogen gestossen hätte. Manchmal blockiere
die linke Hand und der Schmerz reiche über den gesamten Unterarm bis in die
Hand. Die Hand verkrampfe sich dann und er müsse sie durch Bewegungen mit der
rechten Hand wieder in Gang bringen. Weiter leide der Beschwerdeführer an
Kopfschmerzen. Als sehr störend werde auch die Vergesslichkeit erlebt.
Es werden folgende Befunde erhoben: Für
die Berührung am linken Unterarm werde eine leichte Hypästhesie angegeben. Es
bestehe eine betonte Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris links.
Ansonsten sei der Befund unauffällig. Der Kurz-Schellong-Test ergebe eine
minimale orthostatische sympathikotone Reaktion. In der elektrophysiologischen
Untersuchung sei die sensible Amplitude des Nervus ulnaris links nicht
darstellbar. Die motorische Amplitude im Nervus ulnaris links sei im Vergleich
zur rechten Seite minimal reduziert, die Latenzen der F-Wellen links im
Vergleich zu rechts minimal verlängert.
Als Diagnosen werden angegeben:
−
Hypästhesie im
Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris links
−
Episodischer
Spannungskopfschmerz
−
Orthostatisch bedingter,
unsystematischer Schwindel
6.
6.1
Zur Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf
das von ihr eingeholte interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend
festgehalten werden, dass dieses medizinische Gutachten nach Studium und
Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des
Beschwerdeführers unter Einbezug der von ihm geäusserten Beschwerden, von auf
den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten / -innen erstellt
wurde. Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise
erfüllt.
6.2
Inhaltlich kommen die
orthopädischen Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass die radiologischen
Abklärungen nach dem Unfall vom 29. August 2011 den Beweis einer
undislozierten Fraktur des Processus coronoideus ulnae links erbracht hätten.
Eine bereits initial bestehende Hyposensibilität im Bereich von Dig. IV und V
der linken Hand sei im Rahmen einer Schwellung interpretiert worden. Es sei
eine konservative Therapie mit Anlage einer Oberarmgipsschiene erfolgt. Im
weiteren Verlauf hätten die Kopfschmerzen und die Schmerzen am linken
Ellenbogen sowie im Rücken im Vordergrund gestanden. Es sei eine weitere
konservative Therapie mit physiotherapeutischer Mobilisation und eine Abklärung
mittels Arthro-MRT erfolgt. Dabei sei am linken Ellenbogen ein 1 cm
messender Knorpeldefekt gesehen worden, jedoch kein freier Gelenkskörper. Bei
persistierenden Cervikalgien hätten sich in einer Untersuchung im Rückenzentrum
des Spitals [...] keine neurologischen Auffälligkeiten gezeigt, bei weitgehend
freier Beweglichkeit der HWS, jedoch eine paravertebrale muskuläre Problematik.
Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer über Schmerzen am linken Knie
geklagt. Eine MRI am 20. Februar 2014 habe eine osteochodrale Läsion im
Bereich des lateralen Femurkondylus links mit perifokalem Knochenmarködem zu
Tage getragen. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich indessen
zusammenfassend noch ein geringes Extensionsdefizit am linken Ellenbogen. Es
bestünden noch Schmerzen bei endgradiger Extension / Flexion sowie
auch Pro- / Supination und bei Maximalbelastungen des linken
Ellenbogens. Zudem persistiere eine geringe Hypästhesie an den Dig. IV und V der
linken Hand. Diese Einschätzung erscheint gestützt auf die Befundlage
schlüssig. Schmerzbedingt werden Tätigkeiten mit Maximalbelastungen als nicht
mehr durchführbar erachtet. Die diskrete Einschränkung der
Ellenbogenbeweglichkeit links sei im Alltag nicht relevant. Aktuell bestünden
keine wesentlichen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks. Die
Beschwerden am Ellenbogen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis vom 29. August 2011 zurückzuführen. Die vor zwei Jahren
aufgetretenen Kniebeschwerden seien rückläufig und auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. August 2011 zurückzuführen.
6.3
Die psychiatrische Expertin
stellt vorab mit nachvollziehbarer Begründung die Diagnose einer chronischen,
mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1). Beim Beschwerdeführer dauere
eine depressive Verstimmung schon seit 2011 an. Es bestünden ein
Interessenverlust und Freudverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm
gewesen seien, gesteigerte Ermüdbarkeit und ein Verlust des Selbstvertrauens.
Die Konzentration sei vermindert, der Beschwerdeführer fühle sich innerlich
unruhig und agitiert. Es bestünden auch Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer
erinnere sich zwar nicht an den Unfall, sei aber durch das Studium des
Unfallberichts mit aversiven Details konfrontiert worden. Er habe keine
schlimmen oder wiederkehrenden Träume angegeben, die den Unfall zum Inhalt
hätten. Vor allem in der Einschlafphase drängten sich ihm aber Gedanken an das
Unfallereignis auf, die er kaum zur Seite schieben könne. Zu Flashbacks komme
es nicht, hingegen zu psychischen Reaktionen auf internale Hinweisreize. Der
Beschwerdeführer vermeide Anstrengungen, die Schmerzerleben triggerten, das
Autofahren selbst werde jedoch nicht vermieden. Es bestünden anhaltende und
übertrieben negative Überzeugungen und Erwartungen in Bezug auf die
Kontrollierbarkeit der Welt und die Fragilität der eigenen Gesundheit. Diese
Überzeugungen seien so ausgeprägt, dass sie das Verhalten deutlich
beeinflussten und zum Vermeiden von Situationen führten, vor denen sich der
Beschwerdeführer fürchte. Insgesamt fänden sich auch Zeichen einer emotionalen
Abstumpfung. Die Symptome hätten direkt nach dem Unfall begonnen. Die Schwere
habe zwar nachgelassen, doch sie seien nach wie vor vorhanden. Daraus schliesst
die Gutachterin insgesamt stimmig auf die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung, deren Ausprägung im möglichen Spektrum derartiger
Erkrankungen indessen nicht sehr schwer ausgeprägt erscheint. Es wird aber
festgehalten, dass sich diese funktionell durch die zusätzlichen
diagnostizierten psychischen Störungen vermischend auswirke. Weiter leitet die
Gutachterin nachvollziehbar das Bestehen einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren her. Es wird darauf hingewiesen, dass es
sich hierbei um eine Ausschlussdiagnose handelt, die polydisziplinär zu
diagnostizieren ist, und dass die Diagnose in Kenntnis der orthopädischen und
neurologischen Begutachtung gestellt werde. Die vorliegende Schmerzproblematik
habe zwar ursprünglich einen organischen Kern gehabt, sich mit der Zeit aber
verselbständigt, gehe über eine Schmerzproblematik im Rahmen einer affektiven
Störung hinaus und werde deshalb mit dieser zusätzlichen Diagnose abgebildet.
Diese Ausführungen sind einleuchtend. Zur Persönlichkeit hält die Gutachterin
fest, dass die Lebensbewährung des Beschwerdeführers bis zum Unfall gut gewesen
sei, was gestützt auf die Aktenlage korrekt erscheint. Der Umgang mit einer
früheren Belastungssituation, die beim Beschwerdeführer zu einer suizidalen
Krise geführt habe, spreche aber dafür, dass das eigene Bild, das der
Beschwerdeführer von sich zeichne, Brüche aufweise. Auffällig sei auch, dass er
keine Schwächen angeben könne und insgesamt bei der Schilderung seiner
Gefühlszustände an der Oberfläche geblieben sei. Während Realitätsbildung und
Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit und Konfliktgestaltung weitgehend ungestört
seien, scheine die Selbstwertregulation von Stärke und Unversehrtheit abhängig
zu sein, das Selbstwertgefühl abhängig von Erwartungen an die eigene Stärke und
in diesem Bereich auch kränkbar. Zudem werde die Affekttoleranz als
eingeschränkt eingeschätzt. Insgesamt werde keine Persönlichkeitsstörung
gesehen, aber eine narzisstische Akzentuierung der Persönlichkeit, die sich
negativ auf die Bewältigung von Krisen und Belastungen auswirke.
Die vorliegende Gesamtheit der
diagnostizierten psychischen Störungen erreicht nach gutachterlicher
Einschätzung einen relevanten funktionellen Schweregrad. Zudem bestehe ein
hoher Grad der Chronifizierung mit durchgehenden Beschwerden seit dem Unfall im
Jahr 2011 in verschiedenen Lebensbereichen. Die Möglichkeiten des
Gesundheitssystems seien in Anspruch genommen worden, wenngleich auffalle, dass
im Jahr 2012 Neurologie-Termine verpasst worden seien. Die Komorbidität der
gestellten Diagnosen vermindere die therapeutische Beeinflussbarkeit der
vorliegenden Störungen. Zudem sprächen Kombinationen von Schmerz und Depression
allgemein schlechter auf depressionsspezifische Behandlungen an. Die ängstlich
getönte selektive Aufmerksamkeitsfokussierung wirke zudem dysfunktional bei der
Bewältigung der Gesamtproblematik. Hinzu kämen die alexithymen Charakteristika
und die narzisstischen Schwächen der Persönlichkeit. Die durchgeführte
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation habe zu
einer Verbesserung der Gesamtsituation geführt. Eine Verbesserung der
somatoformen Schmerzbeschwerden sei jedoch nicht gelungen. Theoretisch könnten
weitere medikamentöse Strategien versucht werden, eine durchschlagende und
funktionell relevante Wirkung werde jedoch eher nicht erwartet. Inkonsistenzen
bezüglich der geschilderten Beschwerden hätten sich nicht ergeben, auch keine
solchen zwischen Beschwerdeschilderung und Befund. Zudem zeigten sich
konsistente Auswirkungen der geklagten Einschränkungen in allen
Lebensbereichen. Zum sozialen Kontext sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer
keine qualifizierte Berufsausbildung habe. Beim von ihm geführten Betrieb
handle es sich um einen Kleinbetrieb, der auf die verfügbare Hand eines jeden
angewiesen sei. Aus dieser Situation möge auch eine druckvolle
Erwartungssituation an sich selbst erwachsen, die als zusätzlicher
Belastungsfaktor gesehen werden könne. Auch diese Ausführungen sind schlüssig
hergeleitet.
Die Gutachterin hält weiter fest, es
bestehe ein klarer kausaler Zusammenhang zwischen der posttraumatischen
Belastungsstörung und dem Unfall vom 29. August 2011. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bestehe auch zwischen der Entwicklung und Chronifizierung
der depressiven Störung und dem Unfall eine Teilkausalität. Das Gleiche gelte
für die chronische Schmerzstörung. Die Persönlichkeitsaspekte seien vor dem
Unfall nicht krankheitswertig gewesen. Ohne den Unfall wäre es aus
psychiatrischer Sicht indessen nicht zur Entwicklung einer derartigen
Symptomatik gekommen.
6.4
Die neurologische Beurteilung
erweist sich schliesslich ebenfalls als stimmig, wenn angegeben wird, dass sich
die Schmerzen im Ellenbogen, in den Knien sowie Sprunggelenken neurologisch
nicht erklären liessen. Folgen der commotio cerebri fänden sich in der
neurologischen Untersuchung nicht mehr. Auch diese Einschätzung ist
nachvollziehbar und deckt sich mit den Erkenntnissen aus der MRT des Schädels
vom 25. Mai 2016 (Suva-Nr. 251). Zudem wurde unmittelbar nach dem
Unfall über eine unauffällige neurologische Überwachung mit einer GCS (Glasgow
Coma Scale) von 15 (maximale Punktzahl, dementsprechend volles Bewusstsein)
berichtet. Die auf dem neurologischen Fachgebiet geklagten Symptome des
orthostatischen Schwindels, der Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
ulnaris links und des episodischen Kopfschmerzes sind indessen gutachterlich gesehen
auf den Unfall vom 29. August 2011 zurückzuführen.
6.5
Auch die neuropsychologische
Beurteilung erweist sich gestützt auf die Ergebnisse der vorgenommenen
testpsychologischen Untersuchungen als schlüssig. Insbesondere erscheint die
Annahme, dass die leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von affektiven Faktoren überlagert wird und es
eher unwahrscheinlich ist, dass eine hirnorganische Beteiligung vorliegt, unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der neurologischen Begutachtung
nachvollziehbar.
6.6
Die gutachterlichen
Beurteilungen erweisen sich nach dem Gesagten als stichhaltig und es kann
darauf abgestellt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers
vermögen die Beweiskraft nicht umzustossen. Die Argumentation, dass das
Schmerzbild des Beschwerdeführers somatisch erklärbar sei, ist durch die
schlüssigen gutachterlichen Ausführungen widerlegt. Der orthopädische Gutachter
erkennt nur eine geringfügige Einschränkung der Ellenbogenbeweglichkeit. Aus
neurologischer Sicht sind die Schmerzen in Ellenbogen, Knien und Sprunggelenken
nicht erklärbar. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren wird leitliniengerecht hergeleitet. Die vom
Beschwerdeführer beklagten Schmerzen bestehen seit Jahren und haben ihren
Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung, bedingt durch die beim Unfall
erlittenen Verletzungen. Das Schmerzbild ist demnach somatisch nicht
vollumfänglich erklärbar. Schliesslich können innerhalb der einzelnen
Teilgutachten auch keine Widersprüche erkannt werden, wie sich aus den obigen
Erwägungen ergibt. Ebenfalls bestehen keine Widersprüche zur übrigen
medizinischen Aktenlage. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen lässt, Dr.
med. C.___ habe im neurologischen Bericht vom 25. Februar 2014
(Suva-Nr. 158) eine somatische Genese des Schmerzbildes festgehalten, so
ist dem entgegenzuhalten, dass in diesem Bericht von einer stattgehabten, im
Verlauf aber regredienten Armplexusläsion als Ursache der Sensibilitätsstörung
im Bereich der Finger IV und V der linken Hand die Rede ist. Weiter kann nicht
gesagt werden, dass die Schmerzen zu wenig in die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit einbezogen worden seien. Denn die Diagnostik kann sich nicht
ausschliesslich auf die anamnestischen Angaben der betroffenen Person stützen,
sondern die objektiven klinischen Befunde sind mit zu berücksichtigen. Sodann
ist in Bezug auf das neuropsychologische Gutachten nicht ersichtlich, inwiefern
die Beschwerdegegnerin dieses falsch interpretiert haben sollte. Der
Beschwerdeführer lässt monieren, es sei schlicht falsch, dass die Beschwerden
von affektiven Faktoren überlagert seien. Dem Gutachten lässt sich aber
entnehmen, dass die Neuropsychologin eine solche Überlagerung für sehr
wahrscheinlich hält.
6.7
Zusammenfassend erweist sich das
interdisziplinäre Gutachten als voll beweiskräftig und der medizinische
Sachverhalt ist damit umfassend abgeklärt. Dementsprechend bestehen aus
neurologischer Sicht als kausale Unfallfolge eine Gefühlsstörung im
Versorgungsbereich des linken Nervus ulnaris, ein episodischer
Spannungskopfschmerz und ein orthostatisch bedingter, unsystematischer
Schwindel. Aus orthopädischer Sicht können belastungsabhängige Schmerzen im
linken Ellenbogen und ein geringes Extensionsdefizit von 15 Grad mit den Folgen
der Abscherfraktur des Processus coronoideus der linken Ulna anlässlich des
Unfalls erklärt werden. Der Beschwerdeführer schildere endgradige Schmerzen bei
Bewegungen des Ellenbogens. Mit grösster Wahrscheinlichkeit unabhängig vom
Verkehrsunfall wird eine osteochondrale Läsion des linken lateralen
Femurcondylus beschrieben, welche laut Angaben des Beschwerdeführers aber
aktuell keine wesentlichen Beschwerden bereite. Die neuropsychologische
Untersuchung beschreibt eine leichte bis mittelschwere kognitive
Funktionsstörung, deren Ursache nicht eindeutig festgelegt werden kann. Eine
Überlagerung von affektiven Faktoren wird aber als sehr wahrscheinlich erachtet.
In der psychiatrischen Begutachtung werden eine chronische, mittelgradige
depressive Episode, eine nicht sehr schwer ausgeprägte posttraumatische und –
unter Einbezug des orthopädischen und neurologischen Gutachtens – eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
diagnostiziert. Abgestellt werden kann sodann auch auf die im Gutachten
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Von rein organischer Seite ist
die Arbeit als Fenstermonteur mit einer schmerzbedingten zeitlichen und leistungsmässigen
Leistungsminderung von 50 % unter Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten zumutbar. In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit mit Vermeiden
von Ellenbogenbewegungen links mit Maximalbelastung und repetitiven endgradigen
Bewegungen ist in unfallbedingter organischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit
gegeben. Aufgrund der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen in
Kombination mit der psychosomatischen Beeinträchtigung wird die Tätigkeit als
Fenstermonteur indessen als nicht mehr zumutbar erachtet. Als Geschäftsführer
besteht aufgrund der kognitiven Einschränkungen, aber auch wegen der
Spannungskopfschmerzen eine zeitliche und leistungsmässige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Dabei besteht keine zusätzliche Leistungseinschränkung.
Eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit besteht in einer körperlich leichten
handwerklichen oder arbeitsvorbereitenden Tätigkeit mit einem Pensum von
50.
%. Bewegungen im linken Ellenbogen unter Maximalbelastung, repetitive
endgradige Bewegungen im linken Ellenbogen, das Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten und eine hektische Arbeitsumgebung mit reichlich Publikumsverkehr
bestehen bei der idealen leidensadaptierten Tätigkeit nicht. Die
intellektuellen Anforderungen sollten nicht zu hoch sein. Das Arbeitstempo und
der vermehrte Pausenbedarf bedingen eine zusätzliche Leistungseinschränkung von
etwa 10 %.
6.8
In Bezug auf die
Integritätsentschädigung wird gutachterlich schliesslich festgehalten, dass die
orthopädischen Diagnosen keinen Integritätsschaden feststellen lassen. Auch in
Bezug auf den Schwindel wird beträgt der Integritätsschaden 0 %, da die
aktuelle Arbeitsfähigkeit dadurch nur leicht eingeschränkt ist. Die
Gefühlsstörung an den Fingern IV und V links und der angrenzenden Handfläche ist
ebenfalls gering ausgeprägt und bedingt keine Arbeitsunfähigkeit. Die
episodischen Spannungskopfschmerzen bedingen einen Integritätsschaden von
10.
% (als Teil und unter Berücksichtigung des psychischen
Integritätsschadens). In psychiatrischer Hinsicht entspricht die Integritätseinschätzung
gemäss Tabelle 19 einer mittelschweren psychischen Störung. Weil
persönlichkeitsbedingte Aspekte das Geschehen mitbestimmen, deren Ausmass aber
nicht als hoch eingeschätzt werden, wird die Einschränkung der unfallbedingten
Integrität auf 50 % minus 5 % (unfallfremd), also auf 45 %
geschätzt.
7.
7.1
Treten nach einem Unfall – wie
vorliegend der Fall – psychische und / oder organisch nicht
hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch
eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der
Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen
(BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall entsprechend dieser sogenannten
Psycho-Praxis vorgegangen. Der Beschwerdeführer lässt hingegen geltend machen,
es sei die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109 und 117 V 359) anzuwenden. Ist ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches
Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der
Regel anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4b). Voraussetzung für die Anwendbarkeit
ist, dass die typischen Beschwerden des Schleudertraumas in Form von Kopf- und
Nackenschmerzen innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem
Unfall aufgetreten sind (Monica Armesto, in: Sabine Steiger-Sackmann,
Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der Sozialen Sicherheit, Rn. 18.76 mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts U 215/05 vom 30. Januar 2007
E. 5). Gemäss
Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad
einer Commotio cerebri – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri –
erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis
(Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit
Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer erlitt gemäss
Austrittsbericht des Kantonsspitals [...] vom 9. September 2011
(Suva-Nr. 16) unter anderem eine commotio cerebri. Im Rahmen der
Nachbehandlung wurde durch die orthopädische Klinik des Kantonsspitals [...]
eine HWS-Kontusion diagnostiziert (Suva-Nr. 28). Im von der
Beschwerdegegnerin eingeholten orthopädischen Gutachten ist von einem Status nach
dem Verkehrsunfall vom 29. August 2011, unter anderem mit einer commotio
cerebri und einer HWS-Distorsion mit Restitutio ad integrum, also vollständiger
Ausheilung, die Rede. Den ärztlichen Berichten lässt sich aber nicht entnehmen,
dass innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden typische Symptome
aufgetreten wären, die eine Anwendung der Schleudertraumapraxis rechtfertigen
würden. Der Beschwerdeführer klagte erst später über Kopfschmerzen und
Schwindelsymptome. Die HWS-Distorsion wird im Gutachten als vollständig
ausgeheilt qualifiziert. Die diagnostizierte commotio cerebri reicht gestützt
auf die oben zitierte Rechtsprechung ebenfalls nicht aus, um die
Schleudertraumapraxis anwenden zu können. In dieses Bild passt auch die
Tatsache, dass die neurologische Überwachung unmittelbar nach dem Unfall völlig
unauffällig verlief, mit einer GCS von 15. Insofern kommt die Schleudertraumapraxis
vorliegend nicht zur Anwendung, sondern die Psycho-Praxis.
7.2
Bei der Adäquanzprüfung im Sinne
der Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer
der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die
Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht.
Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob
zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein
schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese
Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
−
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
−
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
−
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
−
körperliche Dauerschmerzen;
−
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
−
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
−
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR
2013.
UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der
als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen
vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom
25.
September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich
kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
7.3
Die Unfallschwere beurteilt sich
nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden
Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007
E. 5.3.1, SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26;8C_435/2011 vom
13.
Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83). Bezüglich
des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem Geschehensablauf – soweit
aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (vgl. Schadenmeldung vom 25. September
2011, Suva-Nr. 1, und Polizeirapport vom 28. September 2011, Suva-Nr. 44):
Der Beschwerdeführer war auf der Autobahn A1 Fahrtrichtung [...] unterwegs, als
er auf dem Gemeindegebiet von [...] eine Panne hatte und das Fahrzeug auf den
Pannenstreifen lenkte. Nachdem er das Pannendreieck aufgestellt hatte und zu
seinem Fahrzeug zurückgegangen war, um auf der Fahrerseite wieder einzusteigen,
wurde er von einem mit einem Tempo von circa 85 km/h von hinten auf dem
Fahrstreifen herankommenden Lastwagen (bzw. dem rechten Seitenspiegel) erfasst
und auf den Normalstreifen geschleudert. Danach war er für eine kurze Zeit
bewusstlos. Ab dem Zeitpunkt der Kollision kann sich der Beschwerdeführer nicht
mehr an den Unfallhergang erinnern. Der Beschwerdeführer erlitt eine commotio
cerebri, eine Rissquetschwunde parietal rechts, eine Abscherfraktur des
processus coronoideus links und eine Flankenkontusion rechts, später wurde
ausserdem eine HWS-Distorsion diagnostiziert.
Bei der Qualifikation der Unfallschwere
nicht zu berücksichtigen sind die durch das Ereignis verursachten Verletzungen.
Der vorliegende Unfall wurde von der Beschwerdegegnerin unter einlässlicher
Würdigung und mit Verweis auf verschiedene Vergleichsfälle aus der
Rechtsprechung als mittelschweres Ereignis und innerhalb des mittleren Bereichs
präzisierend den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zugeordnet. Auf diese
Ausführungen und Beispielsfälle kann verwiesen werden. Das Bundesgericht hat
mit Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 (SVR 2010 UV Nr. 25
S. 100 E. 4.5) erkannt, dass in diesem eigentlich mittleren Bereich der
mittelschweren Unfälle drei – weder in besonders ausgeprägter noch in
auffallender Weise – erfüllte Kriterien für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ausreichen.
7.4
Dem Unfall ist insbesondere
hinsichtlich des Hergangs (Erfasstwerden von einem Fahrzeug auf der Autobahn)
eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Der Berücksichtigung des
Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit
des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei
der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische
Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen
Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe
anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht,
soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände,
bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten
ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom
11.
März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen hat, erfüllt das Geschehen vom 29. August
2011.
dieses Kriterium nicht. Der Unfall hat sich nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet und von einer besonderen
Eindrücklichkeit ist ebenfalls nicht auszugehen. Die Krafteinwirkung ist
aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem Seitenspiegel
touchiert wurde, nicht als derart hoch anzusehen, dass von einem schweren
Unfall oder von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zum schweren Unfall
auszugehen wäre. Hierbei kann auf die von der Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid erwähnten Vergleichsfälle verwiesen werden (Ziff. 5.2.2).
Zwar wurde der Beschwerdeführer auf den Fahrstreifen geschleudert, jedoch nicht
in einer derartigen Weise wie in den zitierten Fällen. Die vom Beschwerdeführer
erlittenen somatischen Verletzungen, wovon die Abscherfraktur als die schwerste
zu qualifizieren sein dürfte, waren nicht besonders schwer und sie sind
allesamt erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Wenn der
Beschwerdeführer geltend machen lässt, dass die Schwere der Verletzungen nicht
als Kriterium herangezogen werden dürfe, so bezieht sich dies auf die Frage der
Eindrücklichkeit des Unfalls. Die Schwere der Verletzungen und ihre Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen, stellt aber ein eigenständiges
Kriterium dar.
Bezüglich der somatischen Verletzungen
ist auch nicht von einer ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde
unmittelbar nach dem Unfall mit der Ambulanz hospitalisiert, konnte das Spital
aber nach einem Tag verlassen. Eine Operation erfolgte nicht. Die
anschliessende unfallbedingte Nachbehandlung ist nicht als ungewöhnlich lange
zu bezeichnen. Hierbei ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer Termine
für eine neurologische Untersuchung mehrfach unentschuldigt nicht wahrnahm
(vgl. Suva-Nr. 34), womit er selber auch zur Verlängerung der
Behandlungsdauer beigetragen hat.
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann nicht gesprochen
werden. Zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit
erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung
beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April
2009.
E. 4.8 mit Hinweis). Es sind keinerlei Hinweise dafür oder für
sonstige erhebliche Komplikationen ersichtlich, was vom Beschwerdeführer zu
Recht auch nicht behauptet wird.
Bezüglich der körperlichen Dauerbeschwerden
ist festzuhalten, dass im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April
2012.
(Suva-Nr. 56) bereits festgehalten wurde, dass die Schmerzen am linken Oberkörper
angesichts des erlittenen Traumas gut nachvollziehbar seien, wobei die Bewegungseinschränkung
am Ellenbogen verbesserbar sei. Die anderen geklagten Beschwerden beträfen ein
unspezifisches Schmerzsyndrom und seien auf somatischer Ebene abgeklärt worden.
Im traumatologischen Bereich zeige sich kein objektivierbarer Befund. Die Schmerzen
scheinen zudem von unterschiedlicher Intensität gewesen zu sein; im Bericht vom
10.
Dezember 2012 von Dr. med. N.___, Leitender Arzt Anästhesiologie / Schmerztherapie,
ist sogar von einer Beschwerdefreiheit seitens des linken Armes nach medikamentöser
Einstellung die Rede (Suva-Nr. 102). Anlässlich der Begutachtung zeigte
sich in der orthopädischen Untersuchung noch ein geringes Extensionsdefizit am
linken Ellenbogen mit Schmerzen bei endgradiger Extension / Flexion
sowie auch Pro- / Supination und bei Maximalbelastungen des linken
Ellenbogens. Wesentliche Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks wurde
nicht mehr angegeben. In psychiatrischer Hinsicht wird – unter Berücksichtigung
der somatischen Beurteilungen – eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren diagnostiziert. Physisch bedingte Dauerschmerzen sind demnach im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung des Zeitraumes vom Unfallereignis bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides zu verneinen.
Wie aus den Akten ersichtlich, wurde dem
Beschwerdeführer ab dem Unfalltag (29. August 2011) bis mindestens am 6. Februar
2012.
eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Suva-Nr. 34). Der
Suva-Kreisarzt legte im Rahmen der Untersuchung vom 20. April 2012
(Suva-Nr. 56) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2012 fest.
Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im
angestammten Beruf. Es sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die
versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise
arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2015 vom 28. Januar
2016.
E. 7.1 mit Hinweisen). Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist der
Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer adaptierten Tätigkeit voll
arbeitsfähig, weshalb dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist.
7.5
Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass keines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt ist.
Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten, nicht objektivierbaren
Beschwerden zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat diese und die
psychiatrischen Diagnosen damit zu Recht nicht mitberücksichtigt. Somatisch
gesehen ist die angestammte Arbeit als Fenstermonteur mit einer
schmerzbedingten zeitlichen und leistungsmässigen Leistungsminderung von
50.
% unter Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zumutbar. In
einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit mit Vermeiden von Ellenbogenbewegungen
links mit Maximalbelastung und repetitiven endgradigen Bewegungen besteht keine
Arbeitsunfähigkeit.
8.
8.1
Streitig ist im vorliegenden
Fall auch die Berechnung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin hat zur
Ermittlung desselben die sogenannte allgemeine Bemessungsmethode
(Einkommensvergleich) angewendet und dabei auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Sie hat weiter eine Anpassung an den
Nominallohnindex vorgenommen und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden aufgerechnet. Auch für die Bemessung des Invalideneinkommens
wurde ein Tabellenlohn herangezogen. Der Beschwerdeführer lässt hingegen im
Wesentlichen geltend machen, das Valideneinkommen sei anhand der Bilanzen
seiner GmbH, die er als alleiniger Inhaber führe, zu ermitteln. Ihm sei die
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar.
8.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG). Dabei sind, auch bei selbständig Erwerbstätigen, die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu
ermitteln und einander gegenüberzustellen, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder
schätzen, so ist ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad
nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit
in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 129 V 29 E. 1
S. 30 f.). Bei selbständig Erwerbstätigen gelangt nicht automatisch die
ausserordentliche Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung.
Auch hier ist der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu
ermitteln und nur ausnahmsweise die spezifische Methode für Nichterwerbstätige
anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2008 vom 24. September 2008
E. 2.2). Weiter genügt es für die Wahl der ausserordentlichen Methode auch
nicht, dass bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen mit Annahmen gearbeitet
werden muss. Die Verwendung von hypothetischen Werten ist beim allgemeinen
Einkommensvergleich die Regel (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2009 vom
19.
November 2009 E. 5.2). Die Vergleichseinkommen können aber anhand
der Betriebszahlen aufgrund von weiteren Faktoren wie Abschreibungen,
Reservenbildung, Startschwierigkeiten usw. oft nicht genau ermittelt werden (Hans-Jakob
Mosimann, in: Sabine
Steiger-Sackmann, Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], a.a.O., Rn 22.85 ff. mit
Hinweisen). Die Bemessung des Invalideneinkommens einer selbstständig
erwerbenden Person nach Massgabe der erzielten Betriebsergebnisse kann nur zu
einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hierfür
invaliditätsfremde Faktoren konsequent ausgesondert werden können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.2).
8.3
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit
im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die
Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1
S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei
Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen
abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden unter
anderem dann zu, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte
selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für
die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach
Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen
Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne
gering sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September 2017
E. 3.2.1 und 3.2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war seit 1998 im
Fensterbau tätig (Suva-Nr. 51). Zum Zeitpunkt des Unfalls war er
alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O.___ GmbH. Anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012 (Suva-Nr. 65) führte
er aus, er sei de facto selbständig. Er habe auch Arbeiter, darunter seinen
Bruder. Vorher habe er ein anderes Geschäft geführt, welches 2008 Konkurs
gegangen sei. Das aktuelle Geschäft sei bis zum Unfall gut gelaufen. Nun sei
die Organisation katastrophal. In einem Gespräch vom 31. Oktober 2012
(Suva-Nr. 88) erklärte er gegenüber der Beschwerdegegnerin, vor dem Unfall
seien er und seine Tochter bei der O.___ GmbH angestellt gewesen. Er habe in
einem Pensum von 100 % gearbeitet und seine Tochter bei Bedarf. Diese habe ihm
teilweise auf den Baustellen oder auch im Büro geholfen. Als Unfallfolge habe
er zwischenzeitlich seinen Bruder und einen weiteren Angestellten einstellen
müssen. Sein Bruder arbeite 80 % und der andere Mitarbeiter 50 %. Die
administrativen Tätigkeiten mache er in der Freizeit, teilweise helfe ihm die
Tochter. Zusätzlich habe er einen externen Buchhalter. Am 24. Juni 2014 (Suva-Nr. 172)
erklärte er gegenüber der Beschwerdegegnerin dann, er habe die administrativen
Arbeiten eigentlich nicht in seiner Freizeit gemacht. Vor dem Unfall sei seine
Tochter 50 % angestellt gewesen und er 100 %. Nun habe er vier
Mitarbeiter (100 %, 100 %, 50 % und 50 %). Den Gewinn 2011
habe er bezogen. Der beim Gespräch ebenfalls anwesende (neue) Treuhänder
wendete ein, was der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt bezogen habe,
sei vom damaligen Treuhänder buchhalterisch nicht korrekt abgerechnet worden.
Der Beschwerdeführer will sich die von
der O.___ GmbH erwirtschafteten Gewinne sowie das gemäss UV-Jahresabrechnungen
deklarierte Einkommen als Valideneinkommen anrechnen lassen. Alleine gestützt
auf die Steuererklärung 2010 der O.___ GmbH, die einen Reingewinn von CHF 69'415.00
ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen
Betrag für sich als Einkommen – neben dem Akontolohn von CHF 38'500.00
gemäss UV-Jahresabrechnung 2010 (Suva-Nr. 274) – vereinnahmte. Bereits im
Jahr 2010 beschäftigte er offensichtlich seine Tochter in der Firma, denn auch
für diese wurde ein Bruttolohn von CHF 20'400.00 deklariert
(Suva-Nr. 274). Für das Jahr 2011 will er sich den gemäss Bilanz per 31. Dezember
2011.
erzielten Bilanzerfolg von CHF 107'915.05 anrechnen lassen, daneben
einen Akontolohn von CHF 47'000.00 gemäss UV-Jahresabrechnung 2011 (Suva-Nr. 274).
Der Bilanz 2011 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer circa
CHF 130'000.00 aus der Firma herausgenommen hat (Konto 2160, KK A.___). Die
Höhe dieses Betrags lässt darauf schliessen, dass hiervon auch der
Lebensunterhalt bestritten wurde. Für die Zeit vor dem Unfall liegen
Betriebszahlen aus dem Jahr 2010 vor. Im Jahr 2011 erfolgte der Unfall und der
Beschwerdeführer musste gemäss seinen eigenen Angaben daraufhin weiteres
Personal einstellen. Der Beschwerdeführer hat über die Personalsituation
unterschiedliche Angaben gemacht, ebenso zur Frage, ob und in welchem Rahmen er
die administrativen Tätigkeiten erledigt hat. Unter den Personen, die er 2011
angestellt hat, befindet sich mit seinem Bruder ein weiteres Familienmitglied.
Die O.___ GmbH wurde im September 2009 gegründet und war damit zum Zeitpunkt
des Unfalls im August 2011 ein junger Betrieb. Wird eine selbständige
Erwerbstätigkeit erst seit Kurzem ausgeübt, können diese Zahlen für die
Bemessung des Valideneinkommens nicht als massgeblich betrachtet werden.
Vielmehr sind dann mangels eines hinreichend konkret bezifferbaren
Validenverdienstes statistische Werte wie die Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September
2017.
E. 3.4.2). Unter all diesen Umständen lassen die vorhandenen Zahlen
und Angaben zum Betrieb eine zuverlässige Schätzung des Valideneinkommens nicht
zu und die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Valideneinkommens zu
Recht einen Tabellenlohn herangezogen.
Der verwendete Tabellenlohn der LSE
2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41 - 43 (Baugewerbe),
Kompetenzniveau 1, ist dabei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieser
entspricht einer Tätigkeit im Fensterbau. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich
auch administrative und buchhalterische Tätigkeiten selber erledigte, ist nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist aufgrund der
Tatsache, dass er der deutschen Sprache kaum mächtig ist (sämtliche Gespräche
bei der Beschwerdegegnerin und auch die Begutachtung fanden unter Beizug von
Dolmetschern statt) und er auch die Buchhaltung ausgelagert hatte, davon
auszugehen, dass diese Arbeiten kaum oder nur in geringem Umfang von ihm
erledigt wurden. Er hat keine Ausbildung absolviert, war zuvor in Fabriken
tätig, bis er im Jahr 1998 seine Tätigkeit als Fensterbauer aufnahm (vgl.
Suva-Nr. 51). Er kann zwar auf eine langjährige Erfahrung im Fensterbau
zurückgreifen, doch dieser Umstand allein genügt nicht, um von einem höheren
Kompetenzniveau ausgehen zu können. Der entsprechende Monatslohn gemäss der
LSE-Tabelle, basierend auf 40 Wochenstunden, beträgt damit CHF 5'507.00.
Dazu wurde die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 (Totalwert, nicht der Wert
aus dem Baugewerbe gemäss Ziff. 41 - 43, der unter diesem Wert
liegt) aufgerechnet und der Lohn an die Teuerung angepasst. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass von einer höheren betriebsüblichen
Arbeitszeit ausgegangen werden müsste. Zudem wäre – wie die Beschwerdegegnerin
im Einspracheentscheid festhält – dann auch beim Invalideneinkommen von einer
höheren betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, denn dem
Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar.
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf
die dargelegten Faktoren ein Valideneinkommen von CHF 70'140.00 errechnet,
wobei davon ausgegangen wurde, dass die Teuerung 2016 / 2017 0,7 %
betragen hat. Korrekt sind indessen 0,4 %. Damit ergibt sich nach der
ansonsten korrekten Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen
von CHF 69'892.00. Dieser Lohn liegt über den gemäss IK-Auszug angegebenen
Löhnen, was dem Beschwerdeführer zu Gute kommt.
8.4
Für die Berechnung des
Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls einen Tabellenlohn
herangezogen. Dem Beschwerdeführer ist eine Tätigkeit im wie von der
Beschwerdegegnerin herangezogenen Profil und Kompetenzniveau
(TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Männer) vollschichtig zumutbar. Eine
solche hat er indessen nicht aufgenommen, weshalb auch hier ein Tabellenlohn
zur Anwendung kommt. Inwiefern die Aufgabe der (faktischen) Selbständigkeit für
den Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal
es sich bei der (nun offensichtlich nicht mehr rentablen) Firma, deren Gewinn
in den Jahren 2012 und 2013 faktisch CHF 00.00 betragen haben soll, gemäss
seinen eigenen Angaben faktisch um einen Einmann-Betrieb handelt und er mit
seiner Erfahrung im Bereich des Fensterbaus keine grösseren Probleme haben
sollte, eine Tätigkeit im hier relevanten Tätigkeitsprofil zu finden. Der zur
Anwendung kommende Tabellenlohn beträgt damit CHF 5'312.00. Auch hier sind
die betriebsüblichen Wochenstunden und die Teuerung bis 2017 aufzurechnen. Es
ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 67'418.00. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer hierbei einen leidensbedingten
Abzug von 15 % gewährt, was sich angesichts der zumutbaren Tätigkeiten und
der übrigen Umstände als grosszügig erweist. Da die Vorinstanz jedoch im
Bereich des leidensbedingten Abzugs über einen Ermessensspielraum verfügt, an
dessen Stelle das gerichtliche Ermessen nicht ohne triftigen Grund treten darf
(BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81), ist
der gewährte leidensbedingte Abzug nicht zu beanstanden. Somit beträgt das
Invalideneinkommen insgesamt CHF 57'305.00. Dies ergibt eine
Erwerbseinbusse von CHF 12'587.00, was einem Invaliditätsgrad von 18 %
entspricht.
Es zeigt sich, dass der von der
Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.5
Strittig ist schliesslich die
Frage des versicherten Verdienstes. Laut Art. 15 Abs. 1 UVG werden
Renten und Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter
Verdienst für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem
Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 15
Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 bis 24 UVV Bestimmungen zum
versicherten Verdienst erlassen. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem
Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den
der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem
Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall
oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2
UVV). Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und
Genossenschafter statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine
Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung von versichertem Verdienst und
AHV-rechtlich massgebendem Lohn (Art. 5 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) dahingehend, dass für sie
mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist.
Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel – Vermeidung einer
Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb
verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden
Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme
Entlöhnung erzielen können – ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als
versicherter Verdienst aber nur zu berücksichtigen, wenn er höher ist als der
wirklich ausbezahlte Lohn. Da der berufs- und ortsübliche Lohn stets ein
Durchschnittslohn ist, der auf möglichst einfache Weise ohne Mitwirkung der
versicherten Person und ihres Arbeitgebers anhand von Tabellenlöhnen oder
Lohnauskünften von hypothetischen Arbeitgebern zu ermitteln ist, besteht unter
Vorbehalt von im Einzelfall allenfalls gegebenen arbeitsmarktlichen
Besonderheiten eine natürliche Vermutung dafür, dass der berufs- und ortsübliche
Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ein
arbeitsmarktlicher Durchschnittslohn ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2011
vom 31. Mai 2012 E. 2). Aus Praktikabilitätsgründen ist ausserdem nur
dann vom effektiven Lohn abzuweichen, wenn der Unterschied zum ortsüblichen
Lohn erheblich ist (Holzer, a.a.O., S. 211, mit Hinweis auf RKUV 2003 Nr.
U 471 S. 35 E. 2c [U 482/02]).
Die Beschwerdegegnerin hat als
versicherten Verdienst die vor dem Unfall deklarierten Löhne berücksichtigt,
auf denen die O.___ GmbH Prämien bezahlt hat. Diese Angaben wurden gestützt auf
Art. 24 Abs. 2 UVV an die Teuerung angepasst und es wurde von einem
versicherten Verdienst von CHF 44'919.00 ausgegangen. Eine einfache
Internet-Recherche (vgl. zum Beispiel
https://www.lohncheck.ch/gehalt/Fensterbauer, zuletzt besucht am:
2.
November 2018, 15.15 Uhr) genügt für die Erkenntnis, dass es sich
hierbei um einen merklich unter dem für einen Fensterbauer branchenüblichen
Jahreslohn handelt. So liegt auch der vorliegend beim Valideneinkommen
berücksichtigte Tabellenlohn weit darüber. Jedoch zeigt die Bilanz der O.___
GmbH per 31. Dezember 2011 – wie bereits erwähnt – auch auf, dass der
Beschwerdeführer über sein Kontokorrent ebenfalls Gelder aus der Firma nahm,
die seinem Lebensunterhalt gedient haben dürften. Durch die niedrigere
Lohndeklaration sind damit gegenüber der Sozialversicherung weniger Prämien
angefallen. Dieses Vorgehen ist nicht unzulässig, jedoch hat sich der
Beschwerdeführer dies nun anrechnen zu lassen. Es ist nicht so, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Bindung zur Firma als einziger Gesellschafter
keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen konnte, weshalb Art. 22
Abs. 2 lit. c UVV nicht zur Anwendung kommt. Die Berechnung des
versicherten Verdienstes erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist
auch in diesem Punkt abzuweisen.
9.
9.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1
UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen
oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Satz 2). Die Integritätsentschädigung
wird laut Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt
(Satz 1); sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten
Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft (Satz 2).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt
der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in
Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.
Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden
Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236
E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht
die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für
spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der
Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem
Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala
weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den
Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Nr. 57 bis 59,
herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen
Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit
denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit
dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 57 mit
Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV
noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2
Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE
113.
V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a - c).
9.2
In Bezug auf die von der
Beschwerdegegnerin errechnete Integritätsentschädigung lässt der
Beschwerdeführer geltend machen, es sei nicht nur die somatische Komponente
miteinzubeziehen. Dies ist gestützt auf die oben stehenden Erwägungen zur
Adäquanz (E. 7) aber nicht der Fall, es kann auf die entsprechenden
Ausführungen verwiesen werden. Auch für die Integritätsentschädigung ist nur
die somatische Komponente relevant, die im als voll beweiskräftig zu
erachtenden Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ gestützt auf die in
E. 9.1 erwähnten Tabellen mit 10 % veranschlagt wurde. Der
Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Einwendungen gegen diese
Einschätzung vor und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern auf diese
gutachterliche Beurteilung nicht abgestellt werden könnte.
Der orthopädische Gutachter hielt
nachvollziehbar fest, dass unter Berücksichtigung der entsprechenden Tabellen
kein Integritätsschaden bestehe. Die Flexion / Extension am linken
Ellenbogen von 140-15-0° qualifiziere sich nicht für eine
Integritätsentschädigung gemäss den Tabellen. Im neurologischen Gutachten wird
indessen für die bestehenden Spannungskopfschmerzen gemäss Tabelle 17 ein Integritätsschaden
von 10 % beziffert. Betreffend den Schwindel, der gemäss Angaben des
Beschwerdeführers nach wenigen Sekunden jeweils wieder abklinge, liege kein
Integritätsschaden vor. Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin demnach zu
Recht von einem Integritätsschaden von 10 % ausgegangen. Auch in diesem
Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 bestätigt.