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Entscheid

VSBES.2018.28

Unfallversicherung / IV-Rente

17. Dezember 2018Deutsch72 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1968, liess am 25. September

2011 einen am 29. August 2011 erlittenen Nichtberufsunfall melden

(Suva-Nr. [Suva Akten] 1). Gemäss Schadenmeldung UVG wurde er, als er aufgrund

einer Autopanne auf der Autobahn das Pannendreieck aufgestellt hatte und im

Begriff war, zu seinem Auto zurückzugehen, von einem Lastwagen angefahren. Dem

Austrittsbericht des Kantonsspitals [...] vom 9. September 2011

(Suva-Nr. 16) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom

29. bis 30. August 2011 hospitalisiert war und eine Commotio cerebri,

eine Rissquetschwunde parietal rechts, eine Abscherfraktur Processus coronoideus

links sowie eine Flankenkontusion rechts erlitten hatte.

1.2 Nach diversen medizinischen

Abklärungen, unter anderem fanden am 20. April 2012 (Suva-Nr. 56),

19. Juni 2012 (Suva-Nr. 65) und 19. Februar 2013 (Suva-Nr. 123)

kreisärztliche Untersuchungen statt, sowie einer von der Beschwerdegegnerin in

die Wege geleiteten polydisziplinären Begutachtung der Begutachtungsstelle B.___

vom 6. Juli 2016 (in den Fachgebieten Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und

Neuropsychologie, Suva-Nrn. 248 ff.), teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2017 (Suva-Nr. 273

S. 1 f.) mit, dass die bis anhin ausgerichteten Taggelder per 30. Juni

2017 eingestellt würden.

2. Mit Verfügung vom 6. Juli

2017 (Suva-Nr. 277) entscheid die Beschwerdegegnerin, dass für die

verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 29. August 2011 eine

Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ausgerichtet würden. Die

erwerblichen und medizinischen Abklärungen hätten eine Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit von 18 % ergeben. Des Weiteren werde eine Integritätsentschädigung

von 10 % zugesprochen.

3. Gegen die Verfügung vom

6. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer am 5. September 2017

Einsprache erheben (Suva-Nr. 288). Die Beschwerdegegnerin wies diese mit

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.

4. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 33

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2018 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 6. Juli 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Juni

2017 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von

mindestens 91 % sowie eines versicherten Verdienstes von mindestens

CHF 114'997.80 zu entrichten.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens

45 % zu entrichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Die Beschwerdegegnerin lässt

mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2018 (A.S. 68 ff.) beantragen,

die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich

am 2. Mai 2018 noch einmal vernehmen (A.S. 84 ff.).

6. Mit Eingabe vom 24. Mai

2018 (A.S. 98 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine

Kostennote zu den Akten. Diese geht mit Verfügung vom 25. Mai 2018

(A.S. 101) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird

nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden

Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 29. August 2011 das bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013)

anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden

kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André

Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person,

wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem

besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt

worden ist.

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

2.4

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358

f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016

E. 2.2).

2.5

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2.1,

8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom

20.

Juni 2012 E. 5.1).

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1,8C_816/2013 vom

11.

Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 10. Januar

2018.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,

Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 200 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin legt im

angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) dar, aufgrund des voll

beweiskräftigen Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ sei von einem

erreichten medizinischen Endzustand auszugehen. Gestützt auf das Gutachten sei

in neurologischer Hinsicht der Spannungskopfschmerz nicht organisch

objektivierbar, sondern in Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung zu

sehen. Insoweit werde zwar ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht, dieser

sei aber psychisch bedingt. In Bezug auf die beim Unfall erlittene commotio

cerebri würden diesbezügliche organische objektivierbare Folgen stimmig

verneint. Die von der Neuropsychologin festgestellten leichten bis

mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen seien multifaktoriell bedingt.

Eine hirnorganische Beteiligung sei lediglich möglich, aber überwiegend

wahrscheinlich sei eine Überlagerung durch affektive Faktoren. Weitere

objektivierbare organische Unfallfolgen im Sinne von strukturellen

Veränderungen hätten bildgebend wiederholt ausgeschlossen werden können. In

Bezug auf die neuropathischen Schmerzen sei klarzustellen, dass diese, soweit

organisch objektivierbar, umfassend berücksichtigt worden seien. Die

persistierenden Beschwerden, mit Ausnahme jener, die sich aufgrund der

unfallbedingten strukturellen Veränderungen erklären liessen, beruhten somit

nicht auf einem unfallbedingten objektivierbaren organischen Substrat im Sinne

einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nachweisbaren strukturellen

Veränderung, oder sie seien in Zusammenhang mit der psychischen Situation des

Beschwerdeführers, den affektiven Faktoren und seiner posttraumatischen

Belastungsstörung zu erklären. Vorliegend könne, wenn überhaupt, höchstens von

sogenannten organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden gesprochen

werden. Im Falle von derartigen Beeinträchtigungen und psychischen Beschwerden

sei die Adäquanz nicht ohne weiteres gegeben. Es müsse in solchen Fällen eine

eigenständige Adäquanzprüfung vorgenommen werden. Dabei könne die Frage des

natürlichen Kausalzusammenhangs offen bleiben, wenn die Adäquanz ohnehin zu

verneinen sei.

In Bezug auf die organisch

nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen mit Restbeschwerden seien dem

Beschwerdeführer noch leichtere handwerkliche Tätigkeiten ohne zeitliche

Einschränkung zumutbar. Vom auf der voll beweiskräftigen polydisziplinären

Begutachtung beruhenden Zumutbarkeitsprofil sei auszugehen.

Im Bereich der psychischen Problematik

sei die bundesgerichtliche Psycho-Praxis anzuwenden. Der Unfall vom 29. August

2011.

sei nach dem massgeblichen augenfälligen Geschehensablauf sowie unter

Berücksichtigung der Rechtsprechung als mittelschweres Ereignis zu

qualifizieren. Dieser sei zweifellos eindrücklich gewesen. Es seien damit aber

nicht höhere Krafteinwirkungen verbunden gewesen. Objektiv betrachtet habe sich

der Unfall weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch

sei er als besonders eindrücklich zu bezeichnen. Jedem mittelschweren Unfall

sei eine gewisse Eindrücklichkeit eigen. Auch weil der Beschwerdeführer keine

Erinnerung an das Unfallgeschehen habe, sei das Kriterium nicht erfüllt.

Ebenfalls nicht erfüllt sei das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der

erlittenen Verletzungen. Bezüglich der somatischen Verletzungen könne auch

nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der Behandlung gesprochen werden, die

sich ohnehin nicht allein nach einem zeitlichen Massstab bemesse. Der

Beschwerdeführer habe sich während der Heilbehandlung auch im Ausland

aufgehalten und sei einigen ärztlichen Terminen unentschuldigt ferngeblieben.

Auch sei das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. Die

Schmerzen seien rezidivierend und von unterschiedlicher Intensität gewesen. Der

Beschwerdeführer habe Arbeitsversuche gemacht, sei Auto gefahren und verreist.

Anzeichen für eine die Unfallfolgen erheblich verschlechternde ärztliche

Behandlung seien ebenso wenig vorhanden wie die für einen bezüglich der

organischen Verletzungen schwierigen Handlungsverlauf oder diesbezügliche

erhebliche Komplikationen. Schliesslich sei auch das Kriterium der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Dem Beschwerdeführer sei eine

leichte Tätigkeit zumutbar. Es sei keines der Adäquanzkriterien erfüllt,

weshalb die Adäquanz zu verneinen sei.

Hinsichtlich der Bemessung des

Invaliditätsgrades sei das Valideneinkommen für den Beschwerdeführer anhand

eines Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu

ermitteln. Dieser habe zum Unfallzeitpunkt als selbständig erwerbender

Geschäftsführer und Fenstermonteur eine GmbH geführt. Auf die

Geschäftsabschlüsse könne vorliegend nicht abgestellt werden. Der

Beschwerdeführer habe zwar angegeben, die Gewinne selber bezogen und für seinen

Lebensunterhalt verwendet zu haben. Jedoch habe er bereits im Unfallzeitpunkt

weiteres Personal gehabt. Darüber hinaus seien die Geschäftsergebnisse von schwer

überblickbaren Komponenten (Konjunkturlage, Konkurrenz, kompensatorischer

Einsatz von Familienangehörigen) von massgeblicher Bedeutung. Laut Angaben des

Beschwerdeführers habe er wegen des Unfalls weitere vier Personen mit einem

Pensum von gesamthaft 300 % anstellen müssen, darunter auch

Familienangehörige. Schon deshalb sei ein Abstellen auf die Bilanz per

31.

Dezember 2013 nicht möglich. Zudem sei das Geschäft erst per 1. Januar

2010.

gegründet worden und habe sich zum Unfallzeitpunkt erst im Aufbau befunden.

Zu beachten sei weiter, dass grundsätzlich nur Einkünfte zu berücksichtigen

seien, die tatsächlich geflossen seien und der AHV-Beitragspflicht unterlägen.

Die vom Beschwerdeführer angegeben Zahlen würden stark mit denjenigen gemäss dem

Auszug aus dem individuellen Konto (IK) divergieren. Der Beschwerdeführer habe

vormals seit 1998 ohne abgeschlossene Lehre im Fensterbau gearbeitet. Deshalb

sei der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 anzuwenden. Der

Beschwerdeführer vermöge sich trotz Berufserfahrung weder mit einer Berufslehre

noch mit einer kaufmännischen Ausbildung auszuweisen und sei der deutschen

Sprache nicht mächtig. Die Tochter erledige die administrativen Angelegenheiten

und die Buchhaltung werde extern gegeben. Schliesslich sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass von einer wöchentlichen

Arbeitsstundenanzahl von 67.5 Stunden auszugehen sei.

Was das Invalideneinkommen anbelange, so

könne der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in der Selbständigkeit

nicht optimal ausnützen. In einer unselbständigen Vollzeitarbeitsstelle würde

er ein höheres Invalideneinkommen erzielen. Es sei daher hier ebenfalls auf

einen Tabellenlohn abzustellen, wobei die aktuellste Tabelle TA1 des Jahres

2014.

heranzuziehen und auf das Jahr 2017 aufzuindexieren sei. Weiter sei der

Totalwert an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzupassen. Zusätzlich sei

ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Es resultiere damit ein

Invaliditätsgrad von 18 %.

In Bezug auf den versicherten Verdienst

seien die im Jahr vor dem Unfall deklarierten Löhne zu berücksichtigen, auf

denen der Betrieb Prämien bezahlt habe. Diese korrelierten mit den Angaben gegenüber

der Ausgleichskasse. Art. 22 Abs. 2 lit. c Verordnung über die

Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) sei nicht zu berücksichtigen, da es

vorliegend nicht so sei, dass gewisse dem Arbeitgeber nahestehende Personen aus

Rücksichtnahme einen tieferen als den marktüblichen Lohn bezögen. Der

Beschwerdeführer würde in einem anderen Betrieb bei entsprechender Funktion,

Leistung und Arbeitszeit nicht mehr verdienen.

Zum Integritätsschaden sei zu sagen,

dass sämtliche organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangels eines adäquaten

Kausalzusammenhangs unberücksichtigt bleiben müssten. Der Integritätsschaden

betrage damit gestützt auf das beweiskräftige Gutachten 10 %.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 33 ff.) Folgendes entgegenhalten: Die Gutachter

der Begutachtungsstelle B.___ würden integrativ von einer 50%igen

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung

von 10 %, mithin von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % ausgehen.

Sodann gingen sie von einem Integritätsschaden von 45 % aus. Die

psychischen Einschränkungen seien hierbei in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Das psychiatrische Gutachten erweise sich in diesem Zusammenhang als sehr

ausführlich und stringent. Unzutreffend sei das Gutachten dagegen, wenn es die

Schmerzproblematik im Bereich des linken Ellenbogens inkl. Arm und Hand einer

Somatisierungsstörung mit somatischen und psychischen Anteilen zuordne. Die

psychiatrische Gutachterin gehe davon aus, dass die Schmerzen nur zum Teil

somatisch erklärt werden könnten. In diesem Punkt bestehe eine diametrale

Diskrepanz innerhalb des Gutachtens zwischen dem neurologischen und

orthopädischen Teilgutachten einerseits und vom neurologischen Teilgutachten

zur übrigen medizinischen Aktenlage andererseits. Aus den Berichten der

Orthopädie des Spitals [...] gehe hervor, dass die behandelnden Ärzte von einer

somatischen Genese des Schmerzbildes ausgegangen seien. Dies habe auch die

Neurologin Dr. med. C.___ in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014

festgehalten. Auch der orthopädische Gutachter gehe grundsätzlich von der

somatischen Genese der Schmerzen aus. Umso unverständlicher sei es, dass er

diese in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht bzw. unzureichend

einbeziehe. Sodann werde der Kopfschmerz vom neurologischen Gutachter zu

Unrecht als Spannungskopfschmerz qualifiziert. Zu verweisen sei auf die

erlittene commotio cerebri. Der Beschwerdeführer sei für zehn Minuten

bewusstlos gewesen und habe eine Amnesie erlitten. Es sei nicht zutreffend,

dass sich keine Folgen der commotio cerebri fänden, wie der neurologische

Teilgutachter erkläre. Der Beschwerdeführer leide hieraus an Kopfschmerzen und

kognitiven Defiziten, welche dieser Verletzung zuzuordnen seien. Im

neuropsychologischen Gutachten würden die kognitiven Defizite zu Recht dem

Unfall zugeordnet und auch zu Recht als zumindest teilweise organisch bedingt

qualifiziert. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerden

überwiegend wahrscheinlich von affektiven Faktoren überlagert würden, seien

schlicht falsch. Ebenso seien die neuropathischen Schmerzen nicht umfassend

berücksichtigt worden. Obwohl diese organisch objektivierbar seien, seien die

Auswirkungen derselben im neurologischen Teilgutachten nicht dargelegt. Dass

der Beschwerdeführer noch immer unter gravierenden Einschränkungen aufgrund der

organisch bedingten Schmerzen leide, sei dem Gutachten eindeutig zu entnehmen.

Dass die Missempfindungen zum Zeitpunkt der Begutachtung nur noch gering

gewesen seien sollten, sei schlicht aktenwidrig.

Hinsichtlich der Gewichtung des

Einflusses der somatischen Gebrechen auf die Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten,

dass das neurologische und orthopädische Teilgutachten nicht schlüssig seien.

Zudem sei das neuropsychologische Teilgutachten von der Beschwerdegegnerin

falsch interpretiert worden. Die geklagte Schwindelproblematik und der

Kopfschmerz flössen zu wenig in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein.

Schliesslich werde der neuropathische und teils mechanische Schmerz im

Ellenbogen / Arm / Handbereich bei der Beurteilung zu

Unrecht ausgeklammert, weil dieser somatisch abstützbar sei. Entsprechend sei

der Schluss des Neurologen, dass in neurologischer Hinsicht eine minimale

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht nachvollziehbar begründet.

Auch der orthopädische Gutachter sei in seinen Schlüssen betreffend

Arbeitsfähigkeit zu kritisieren. Das Schmerzgeschehen im linken Ellenbogen

werde zwar als somatisch abstützbar qualifiziert, aber in der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit dann ausgeklammert. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Tätigkeit lasse sich mit diesem Schmerzbild nicht vereinbaren. Die

neuropsychologische Gutachterin gehe sodann von einer 30%igen

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Dementsprechend müsste man,

selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin davon ausgehen würde, dass die

psychischen Beschwerden auszuklammern seien, zumindest hiervon ausgehen.

Was die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Adäquanzprüfung betreffe, so sei diese nicht nach der Psycho-Praxis,

sondern nach der Schleudertraumapraxis zu prüfen. Es sei nicht korrekt, dass

der Beschwerdeführer weder eine HWS-Distorsion noch ein Schädelhirntrauma

erlitten habe. Neben den anderen zahlreichen Verletzungen seien auch immer eine

HWS-Distorsion und ein Schädelhirntrauma diagnostiziert worden. Im Weiteren sei

beim Beschwerdeführer als unmittelbare Folge das nicht selten beobachtete Beschwerdebild

aufgetaucht. Er sei zunächst während circa zehn Minuten bewusstlos gewesen,

habe danach an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und kognitiven Defiziten

gelitten. Ebenfalls falsch sei die Ausführung der Beschwerdegegnerin, dass sich

bereits kurz nach dem Unfall eine erhebliche, behandlungsbedürftige psychische

Problematik eingestellt habe. Die psychische Problematik sei erst später

aufgetreten. Es sei daher die Schleudertraumapraxis anzuwenden.

Schliesslich handle es sich entgegen den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht um einen mittelschweren, sondern im

Vergleich mit der Rechtsprechung um einen schweren Unfall. Dieser hätte leicht

auch tödlich ausgehen können. Zu Recht sei aufgrund eines Geschehens mit

aussergewöhnlicher Bedrohung eine posttraumatische Belastungsstörung

diagnostiziert worden. Die Krafteinwirkung sei beim Unfall erheblich grösser

gewesen als in den von der Beschwerdegegnerin zitierten Fällen. Zudem dürften

die erlittenen Verletzungen gemäss Rechtsprechung nicht für die Beurteilung der

Schwere des Unfalls herangezogen werden. Selbst wenn man zu Unrecht davon

ausgehen würde, es handle sich um einen mittelschweren Unfall, so wäre dieser

an der Grenze zu einem schweren Unfall zu qualifizieren. Auch in diesem Fall

wäre die Adäquanz zu bejahen, sowohl nach der Schleudertraumapraxis als auch

nach der Psycho-Praxis. Der Unfall sei besonders eindrücklich gewesen und unter

besonders dramatischen Begleitumständen geschehen. Auch die Kriterien der

Dauerschmerzen, der erheblichen Arbeitsunfähigkeit und der ungewöhnlich langen

Behandlungsdauer seien erfüllt. Gesamthaft gesehen sei von einer 50%igen

Restarbeitsfähigkeit mit zusätzlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit um

10.

% auszugehen.

Bei der Integritätseinbusse sei von

einer solchen von 45 % auszugehen. Ohnehin wäre die somatische Integritätseinbusse,

würde man zu Unrecht nur diese berücksichtigen, höher als mit 10 % zu

veranschlagen. Das neurologische und orthopädische Gutachten seien hier nicht

konklusiv, das neuropsychologische Gutachten sei nicht gewichtet worden. Bei

den erhobenen leichten bis mittelschweren kognitiven Defiziten sei eine Integritätsentschädigung

von 35 % gegeben.

Sodann habe die Beschwerdegegnerin den

Invaliditätsgrad falsch berechnet. Der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall

quasi in einer Einmann-GmbH tätig gewesen und als selbständig Erwerbstätiger zu

qualifizieren. Gemäss Steuererklärung 2010 habe er einen Gewinn von

CHF 69'415.00 erwirtschaftet. 2011 habe der Gewinn trotz Unfall

CHF 107'915.05 betragen. Daneben habe er sich CHF 47'000.00 als Akontolohn

ausbezahlen lassen. Gemäss Treuhänder seien diese Gewinne auch bezogen worden.

Somit sei im Durchschnitt von einem Einkommen CHF 131'415.00 auszugehen.

Demgegenüber hätten die Gewinne 2012 und 2013 nahezu CHF 00.00 betragen.

Auf diese Zahlen sei abzustellen. Das Personal, das der Beschwerdeführer

bereits vor dem Unfall beschäftigt habe, sei kein Grund dies nicht zu tun. Fakt

sei, dass der Beschwerdeführer alleiniger Inhaber seiner Firma gewesen sei. Die

Lohnkosten seien in den bezogenen Gewinnen bereits abgezogen und damit nicht

berücksichtigt. Das Geschäft des Beschwerdeführers sei von Beginn an

einträglich gewesen. Es sei damit davon auszugehen, dass das auch so geblieben

wäre bzw. sich der Gewinn noch erhöht hätte. Das zeigten auch die Bilanzen, die

die Geschäftslage nach dem Unfall abbildeten. Es sei daraus ersichtlich, dass

die Gewinneinbusse in etwa dem entspreche, was der Beschwerdeführer nach dem

Unfall an Lohnkosten für andere Personen, die er aufgrund des Unfalls habe

einstellen müssen, entspreche. Schliesslich seien nicht nur Einkünfte zu

berücksichtigen, die auch tatsächlich geflossen seien und der

AHV-Beitragspflicht unterlägen. Der versicherten Person stehe bezogen auf das

im individuellen Konto eingetragene Einkommen der Gegenbeweis offen, dass die

verabgabten Einkommen allenfalls erheblich vom tatsächlich erzielten Verdienst

abweichen würden. Neben den in der Erfolgsrechnung verbuchten und der AHV als

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldeten Löhnen seien auch die

Geschäftsgewinne Bestandteil des Valideneinkommens.

Sollte man bei der Bestimmung des

Valideneinkommens trotzdem auf einen Tabellenlohn abstellen, wäre indessen das

Abstützen auf das Kompetenzniveau 1 klar verfehlt. Der Beschwerdeführer

sei alleiniger Inhaber einer GmbH gewesen. Seine Tätigkeit habe weit mehr

beinhaltet als nur einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art.

Neben der bereits in einem höheren Kompetenzniveau zu veranschlagenden

handwerklichen Tätigkeit habe er über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und

die Geschäftsführung, Buchhaltung, Werbung, Organisation, etc. gemacht. Ebenso

habe er komplexere Arbeitsschritte im Rahmen der Fenstermontage ausgeführt. Als

Geschäftsführer habe er Verantwortung getragen und die Behauptung, dass er der

deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei falsch. Sofern ein Tabellenlohn

herangezogen werde, wäre das Kompetenzniveau 4 anzuwenden.

Würde man die manuellen Tätigkeiten in

einem tieferen Niveau gewichten, wäre es wiederum verfehlt, nur 41.7 Stunden

pro Woche anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe viel mehr handwerklich

gearbeitet, gemäss seinen unwidersprochenen Angaben 54 Stunden. Daneben

habe er noch Geschäftsführertätigkeiten erledigt. Diese seien mit mindestens

20.

% zu veranschlagen. Es sei von 67.5 Stunden pro Woche auszugehen.

Falsch sei die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass – sofern beim

Valideneinkommen von einer 67.5 Stunden-Woche auszugehen sei – dies auch

beim Invalideneinkommen gelten müsse. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr nur noch

eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % in Bezug auf eine

normales 100 %-Pensum, also eine 41.7 Stunden-Woche, möglich.

Im Weiteren sei auch das ermittelte

Invalideneinkommen unzutreffend. Dem Beschwerdeführer sei die Aufgabe der

selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Gutachterlich bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit als Fenstermonteur und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für

Verrichtungen als Geschäftsführer. Davon ausgehend, dass 20 % des

100.

%-Pensums auf die Geschäftsführertätigkeit entfielen, betrage das

Invalideneinkommen maximal CHF 11'499.80. Sollte davon ausgegangen werden,

dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit für den Beschwerdeführer zumutbar

sei, so resultiere ausgehend von der 40%igen Restarbeitsfähigkeit und dem von

der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzug ein

Invalideneinkommen von CHF 23'000.00. Schliesslich verstricke sich die

Beschwerdegegnerin in einen Widerspruch, wenn sie ausführe, die

ausserordentliche Bemessungsmethode gelange nur zur Anwendung, wenn sich

zumindest eine der Vergleichszahlen nicht zuverlässig ermitteln lasse, und dann

auf Tabellenlöhne abstelle, die auch nur Durchschnittswerte abbildeten. Somit

sei die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach dem erwerblich gewichteten

Betätigungsvergleich vorzunehmen.

Zu guter Letzt sei der versicherte

Jahresverdienst des Beschwerdeführers nicht richtig ermittelt worden. Die

Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht Art. 22 Abs. 2 UVV nicht

angewendet. Diese Norm komme immer zur Anwendung, wenn nicht mindestens der

berufs- oder ortsübliche Lohn bezogen werde. Vorliegend sei der

Beschwerdeführer mitarbeitender Gesellschafter und der Lohn gemäss IK-Auszug

entspreche keinesfalls dem berufs- oder ortsüblichen Lohn.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistungen und eine

Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom

29.

August 2011 hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht des

Kantonsspitals [...] vom 9. September 2011 (Suva-Nr. 16) über die

Hospitalisation vom 29. bis 30. August 2011 werden folgende Diagnosen

gestellt:

Commotio cerebri

RQW parietal rechts

Abscherfraktur Processus

coronoideus links

Flankenkontusion rechts

Zur Ruhigstellung sei eine

Oberarmgipsschiene angelegt worden.

5.2

Dem Bericht von Dr. med. D.___,

Orthopädische Klinik des Kantonsspitals [...], vom 25. November 2011 (Suva-Nr. 28)

lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

Verkehrsunfall am

29.

August 2011 (als «Fussgänger» von Lastwagen auf der Autobahn

mitgerissen)

Beschränkung ROM Ellenbogen

links, Coronoid-Fraktur, entsprechend Verdacht auf stattgehabte Luxation

Bursa olecrani beidseits

posttraumatisch

Verdacht auf Plexus-Läsion,

Ulnaris betont links

HWS-Kontusion, DD:

Schulterkontusion rechts

Commotio cerebri

Der Beschwerdeführer verweigere die

volle Extension im Ellenbogen. Die Flexion sei nun voll. Die Atrophie interdigital

I / II erscheine weniger als beim letzten Mal, ebenso die Flexoren. Am rechten

Ellenbogen finde sich immer noch eine recht grosse Bursa, die aber kleiner

erscheine als beim letzten Mal. Am linken Ellenbogen bestehe keine Schwellung

der Bursa mehr. Der Beschwerdeführer störe sich aber an der Krepitation bei

Palpation des Olecranons. Das Röntgen der HWS zeige keine Instabilität, ein

gutes Alignement und eine degenerative Veränderung C5/6. Theoretisch sei eine

Teilarbeitsbelastung vorstellbar, der Beschwerdeführer wende aber zu Recht ein,

dass beim Fensterbau ein gewisses Sturzrisiko bestehe. Er willige ein, dass die

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 25. Januar 2012 verlängert

werde.

5.3

Im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung vom 20. April 2012 (Suva-Nr. 56) gab der

Beschwerdeführer an, er habe Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, leide unter

Vergesslichkeit und Nackenschmerzen bei Kopfdrehungen. Er habe auch Schmerzen

am linken Ellenbogen. Mehr als eine halbe Stunde könne er nicht stehen. Beim

Aufstehen habe er Schwindelanfälle. Beim Treppensteigen habe er seit einigen

Tagen an den Knien Schmerzen. Er habe Angstzustände und sei unglücklich. Der

Suva-Kreisarzt hielt indessen einen unauffälligen Befund fest. Die Diagnose laute:

Status nach Verkehrsunfall

am 29. August 2011 (als Fussgänger von Lastwagen auf der Autobahn

mitgerissen) mit:

Beschränkung ROM-Ellenbogen

links

Coronoidfraktur

Luxation

Bursa olecrani beidseits

Posttraumatischer

Plexus-Läsion

HWS-Contusion

Schulterkontusion rechts

Commotio cerebri

Anlässlich der Untersuchung zeige sich

eine stark angeschlagene Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer habe am linken

Ellenbogen nur eine leichte Bewegungseinschränkung. Aktuell werde aber kein

akuter, vor allem kein neurologischer, Handlungsbedarf gesehen. Wahrscheinlich

liege eine periphere Nervenproblematik lokal links am Unterarm vor. Die

Unfallfolgen, die aktuell noch vorlägen, seien Kopfschmerzen, Schwindelanfälle,

Vergesslichkeit, Nackenschmerzen bei Kopfdrehungen und Schmerzen am linken Ellenbogen.

Die Schmerzen am linken Oberkörper seien angesichts des erlittenen Traumas gut

nachvollziehbar. Die Bewegungseinschränkung am Ellenbogen sei verbesserbar. Die

anderen geklagten Beschwerden beträfen ein unspezifisches Schmerzsyndrom und

seien auf somatischer Ebene abgeklärt worden. Im traumatologischen Bereich

zeige sich kein objektivierbarer Befund. Strukturell objektivierbare

Unfallfolgen des Schädels bezüglich der Beschwerden fehlten, die

Halswirbelsäule sei klinisch völlig blande ohne neurologische Auffälligkeiten.

Im Vordergrund stehe die psychosomatische Angeschlagenheit des

Beschwerdeführers. Aus somatischer Sicht sei er zurzeit und bis Ende August zu

50.

% arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte bis selten mittelschwere

Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen ohne manuellen Stück- und Zeitakkord und

ohne taktgebende Arbeiten, welche eine Extension des linken Ellenbogens

erforderten. Nicht mehr zumutbar seien schwere Arbeiten, Arbeiten in Nässe,

Kälte und Zugluft sowie Tätigkeiten unter Vibration.

5.4

Anlässlich einer von der Beschwerdegegnerin

durchgeführten psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012

(Suva-Nr. 65) äusserte der Beschwerdeführer, er sei vergesslich und habe

Ängste. Wenn er die Augen schliesse, sehe er Lastwagen auf ihn zufahren. Seit

dem Unfall sei er nervös und gereizt, er werde schnell verbal aggressiv. 1996

oder 1997 habe er eine psychische Krise gehabt und sterben wollen. Er habe

Tabletten genommen und seit dann einige Tage im Spital und in der

psychiatrischen Klinik gewesen. Aus heutiger Sicht sei das für ihn grundlos

gewesen. Nun gehe er seit zwei Monaten wieder zum Psychiater, alle zwei Wochen

eine Stunde. Er kenne die Namen der verordneten Medikamente nicht. Es wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Psychotraumatologische Symptomatik

DD: Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

oder sonstige Reaktion auf

schwere Belastung mit psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10 F43.8)

Rezidivierend depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Aufgrund der Schilderungen sei

anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor 14 Jahren eine depressive Krise

erlitten habe. Bezüglich des Unfallereignisses, an das er sich nicht erinnere,

könnte differentialdiagnostisch eine akute Belastungsreaktion vorgelegen haben.

Bei den Ereignissen, die ihn nachts überfielen, könnte es sich

differentialdiagnostisch um Intrusionen handeln. Der Beschwerdeführer

schildere, dass diese Bilder bereits vier Tage nach dem Unfall aufgetreten

seien. Es persistiere auch heute noch eine psychotraumatologische Symptomatik.

Der Beschwerdeführer habe Träume über den Unfall. Er fühle sich auch in

Angstsituationen hineinversetzt. Es zeige sich ein diskretes

Vermeidungsverhalten und der Beschwerdeführer habe Symptome einer erhöhten

psychischen Sensibilität und Erregung wie Ein- und Durchschlafstörungen,

erhöhte Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz. Der

Umstand, auf der Autobahn auf die Fahrbahn geschleudert zu werden, könne als

kurzdauerndes Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung interpretiert werden. Auf

der anderen Seite bestehe beim Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit

ein Status nach einer depressiven Episode vor etwa 14 Jahren. Aktuell

zeige dieser mittelschwere depressive Symptome. Er sei mimisch deutlich depressiv

moduliert, mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Er klage über einen

ausgeprägten Antriebsverlust und gesteigerte Ermüdbarkeit. Er zeige einen

sozialen Rückzug und klage über Konzentrationsstörungen. Es gebe einen grossen

Überlappungsbereich der Symptome der psychotraumatologischen Symptomatik und

der Depression. Die psychotraumatologische Symptomatik stehe in einem sicheren

natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Die aktuell

mittelschwere depressive Symptomatik stehe in einem überwiegend wahrscheinlich

teilkausalen natürlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Dafür, dass die

psychotraumatologische Symptomatik im Vordergrund stehe, spreche der

fluktuierende Verlauf. Trotz der Symptomatik sei der Beschwerdeführer immer

wieder in die Türkei gegangen und habe seine zweite Ehe geschlossen. Das

Weggehen in die Türkei könnte auch einem Vermeidungsverhalten entsprechen. Die

offenen Fragen bezüglich Compliance könnten ausserdem auch im Rahmen der

Persönlichkeit des Beschwerdeführers diskutiert werden. Aus psychiatrischer

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der eigenen Untersuchung zu mindestens

50.

% eingeschränkt. Die vom Beschwerdeführer gemachte Angabe, dass er in

einem 50 %-Pensum zu circa 30 % leistungsfähig sei, sei

nachvollziehbar.

5.5

Nach einer kreisärztlichen Untersuchung

vom 19. Februar 2013 (Suva-Nr. 123) hielt der Suva-Kreisarzt fest,

aus rein somatischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Fensterbauer zu

25.

%. Eine Steigerung sei möglicherweise nicht mehr zu erreichen. Die Beschwerden

seien plausibel und nachvollziehbar, sie deckten sich mit dem körperlichen

Untersuchungsbefund. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer leichte mit

mittelschwere körperliche Tätigkeiten, dies ganztags. Das Heben und Tragen von

Lasten bis 5 kg sei möglich. Zu vermeiden seien repetitive

Rotationsbewegungen im linken Ellenbogen. Das Heben und Tragen von Lasten links

mit ausgestrecktem oder angewinkeltem Arm über die 5 kg Grenze sei zu

vermeiden.

5.6

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, berichtete am 25. Februar 2014 (Suva-Nr. 158), die

klinischen und elektrophysiologischen Befunde ergäben eine stattgehabte, im

Verlauf regrediente Armplexusläsion als Ursache der Sensibilitätsstörung im

Bereich der Finger IV und V der linken Hand. Für ein Sulcus nervi

ulnaris-Syndrom ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die Ursache der

Schwindelbeschwerden bleibe aus neurologischer Sicht unklar.

5.7

Dr. med. E.___, Uniklinik F.___,

hielt in ihrem Bericht vom 16. September 2014 (Suva-Nr. 184 S. 2

f.) fest, ein MRI des linken Knies zeige eine 1 cm grosse osteochondrale

Läsion anterior am lateralen Femurkondylus, am Übergang zur Trochlea, mit

Knorpeldelamination und angrenzend kleinen zystisch / ödematösen

Knochenmarksveränderungen. Horizontale Intrasubstanzläsion des medialen

Meniskus, mit Extrusion der Pars intermedia, jedoch ohne einen in die

Oberfläche einstrahlenden Riss. Es bestehe eine Trochleadysplasie.

5.8

Die Beschwerdegegnerin liess den

Beschwerdeführer im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen interdisziplinär

begutachten. Das Gutachten wurde bei der Begutachtungsstelle B.___ in Auftrag

gegeben und am 6. Juli 2017 erstattet (Suva-Nrn. 248 ff.). Den

einzelnen Teilgutachten lässt sich Folgendes entnehmen:

5.8.1

Gemäss der neuropsychologischen

Abklärung vom 18. Mai 2016, durchgeführt von Dipl.-Psych. G.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Suva-Nr. 249), fänden sich beim

Beschwerdeführer testpsychologisch leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen

im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit weit reduzierter

Aufmerksamkeitsaktivierung (Antriebsminderung), ausgeprägter Verlangsamung und

reduzierter Belastbarkeit. Bei komplexeren Aufmerksamkeitsanforderungen sinke

die Fehlerkontrolle erheblich. Im Rahmen der Testuntersuchung im Sinne einer

bewussten oder unbewussten Symptomverdeutlichung hätten sich gewisse

Inkonsistenzen ergeben. Diese böten jedoch gesamthaft keine ausreichenden

Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Insgesamt bestehe eine leichte bis

mittelschwere kognitive Funktionsstörung, die multifaktoriell bedingt sei. Eine

hirnorganische Beteiligung sei möglich, eine Überlagerung durch affektive

Anteile sehr wahrscheinlich. Chronische Schmerzen, ungenügender Schlaf sowie

die Medikation könnten die Leistungsfähigkeit zusätzlich beeinflussen. Ein

Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen im Jahr 2011 sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit vorhanden. Dies könne jedoch nur aufgrund von anamnestischen

Angaben und der Aktenlage beurteilt werden. Es sei anzunehmen, dass die

persistierenden kognitiven Defizite Einfluss auf die Funktionsfähigkeit in

Alltag und Beruf hätten. Bei einfachen beruflichen Anforderungen sei der

Beschwerdeführer leichtgradig eingeschränkt, was quantitativ einer

Arbeitsunfähigkeit von circa 30 % entspreche. Für anspruchsvolle Anforderungen,

insbesondere an das Gedächtnis und die Fehlerkontrolle, sei von einer höheren

Leistungsbeeinträchtigung bis 50 % auszugehen. Von einer wesentlichen

Veränderung der Verhältnisse und einem vollständigen Abklingen der Symptome

könne nicht ausgegangen werden.

5.8.2

Eine im Rahmen der Begutachtung

durchgeführte Magnetresonanztomographie des Schädels vom 25. Mai 2016

(Suva-Nr. 251) zeigte bis auf einzelne unspezifische

«white-matter-lesions» ein altersentsprechendes, unauffälliges Schädel-MRI. Es

zeige sich kein Nachweis von Traumafolgen.

5.8.3

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für HNO,

erhob am 28. Oktober 2016 (Suva-Nr. 250) einen normalen HNO-Status

bei empfundenen Schwindelepisoden. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

werde aufgrund der erhobenen Befunde nicht gesehen.

5.8.4

Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___,

Fachärzte für Orthopädie und Traumatologie, erstellten am 17. Mai 2016 ein

orthopädisches Gutachten (Suva-Nr. 253). Der Beschwerdeführer habe im

Rahmen der Untersuchungen angegeben, er verspüre im Bereich der HWS nur selten

leichtere Schmerzen nuchal. Diese führten zu keiner Beeinträchtigung im Alltag.

Der orthopädische Status präsentiere sich folgendermassen: Die Wirbelsäule sei

im Lot, es bestünden keine Klopfdolenz, Skoliose oder Hyperkyphose. Im Bereich

der Hüften gebe es ebenfalls keine Druckdolenzen, die Beinlänge sei

ausgeglichen. Im Bereich beider Knie zeige sich ein unauffälliges Integument

ohne Schwellungen oder Ergüsse. Am linken Knie bestehe ein leichter

Patelladruck- und Schiebeschmerz. Auch im Bereich der Füsse und Schultern sei

der Befund unauffällig. An der linken Schulter zeige sich eine leichte

Druckdolenz im Bereich des Humeruskopfes. Am rechten Ellenbogen sei der Befund

unauffällig. Auch beim linken Ellenbogen zeige sich ein unauffälliges

Integument ohne Schwellung. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich der

Ellenbeuge ulnar über der Flexorenmuskulatur sowie im Verlauf der Bizepssehne.

Sowohl die Flexion / Extension als auch die Pro- / Supination

endgradig schienen schmerzhaft. Die Kraft sei erhalten, es gebe keine Paresen.

Die Hände und Handgelenke seien unauffällig im Befund. An der linken Hand

bestehe eine Narbe mit Depigmentierung nach einer Verbrennung am Dig III.

Folgende orthopädische Diagnosen werden

gestellt:

Status nach Verkehrsunfall

am 29. August 2011 mit

Commotio cerebri

HWS-Distorsion mit

Restitutio ad integrum

Abscherfraktur Processus

coronoideus ulnae links mit persistierendem schmerzhaftem geringem

Extensionsdefizit

Läsion N. ulnaris links mit

persistierender Hypästhesie Dig. IV und V links

Flankenkontusion rechts

RQW parietal rechts

Osteochondrale Läsion

lateraler Femurkondylus links

5.8.5

Dr. med. K.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, hat am 5. Juli 2016 ein psychiatrisches Teilgutachten

erstattet (Suva-Nr. 254). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der

Exploration über eine glückliche Kindheit berichtet. 1997 oder 1998 sei er

einmal in der psychiatrischen Klinik gewesen. Er habe damals finanzielle

Probleme gehabt und sei wütend auf seine Schwester gewesen. Deshalb habe er

Tabletten genommen. Er sei in die Klinik gekommen und habe Schwierigkeiten

damit gehabt, seiner Umwelt klarzumachen, dass er sich nicht ernsthaft habe

umbringen wollen. Er sei kurz krankgeschrieben gewesen und ein paar Mal bei

einem Psychiater zum Gespräch erschienen. Dann sei alles wieder gut gewesen. Zu

seinen aktuellen Beschwerden habe er angegeben, er habe

Aufmerksamkeitsprobleme, so sei alles irgendwie riskant. Er sei angespannt,

unruhig, meist müde. Die Stimmung sei gedrückt. Seit dem Unfall habe er Angst,

sich in Gesellschaft anderer Menschen zu bewegen. Es sei eher ein Unbehagen, er

habe nichts zu erzählen und möge nicht reden. Unter Panikattacken oder

spezifischen Ängsten leide er nicht. Er könne sich zwar kurzfristig freuen,

aber dann komme ein grosses Tief zurück. Anfangs nach dem Unfall habe er im

Strassenverkehr mehr Angst gehabt. Das Autofahren als Beifahrer meide er nicht,

aber das als Fahrer, weil ihn beim Steuern der Arm schmerze. Schlimme und

wiederkehrende Träume, die den Unfall zum Inhalt hätten, habe er nicht. Wenn im

Fernsehen Sendungen von Unfällen kämen, schalte er aber um oder verlasse den

Raum. Er wolle nicht daran erinnert werden. Sein Selbstbewusstsein sei

schlecht, er traue sich nicht mehr viel zu. Es belaste ihn, dass er oft gereizt

sei. Er sei oft ungeduldig. Auch sei er gleichgültiger geworden. Er beschäftige

sich gern mit seinen Kindern, merke aber, dass er nach kurzer Zeit die Lust

verliere. Dies sei früher nicht so gewesen. Sein Schlaf sei schlecht. Obwohl er

müde sei, könne er abends nur schlecht schlafen. Wenn er zu Bett gehe, müsse er

ständig grübeln. Er denke dann über den Unfall nach und was hätte passieren

können. Seit 2012 besuche er einmal alle zwei bis drei Wochen seinen

Psychiater. Die von diesem verordneten Medikamente beruhigten ihn ein bisschen.

Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:

Während des Gesprächs zeigten sich keine Auffassungs- oder

Aufmerksamkeitsstörungen. Konzentration und Gedächtnis seien im Gespräch ohne

erkennbare Auffälligkeiten. Im formalen Denken falle eine leichte Einengung des

Denkens auf. Der Beschwerdeführer berichte über einen verstärkten Grübelzwang.

Der Antrieb sei leicht vermindert. Es bestehe eine innere Unruhe, die im

Gespräch unterdrückbar sei. Zwänge bestünden keine. Beschrieben würden indessen

Ängste vor Situationen, in denen er die Kontrolle verliere. Auf der Hamilton

Depression Scale erreiche der Beschwerdeführer in der Fremdbeurteilung

insgesamt einen Wert von 24, was einer mittelgradigen depressiven Störung

entspreche.

5.8.6

Im neurologischen Teilgutachten

vom 11. Mai 2016 von Prof. Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___,

Fachärzte für Neurologie (Suva-Nr. 256), wird festgehalten, der

Beschwerdeführer habe als aktuelle Beschwerden Episoden von Schwindel genannt.

Er beschreibe ein Drehen der Umgebung rings um sich, wenn er sich vom Liegen

aufrichte oder lange stehe. Er fühle sich dann einen Moment unsicher. Nach

maximal wenigen Sekunden sei das Schwindelgefühl abgeklungen. Dieses sei im

ersten Jahr nach dem Unfall sehr stark ausgeprägt gewesen und mehrfach pro Tag

aufgetreten. Inzwischen sei es deutlich seltener und schwächer. Es könne

mehrfach pro Tag auftreten oder auch einen ganzen Tag lang gar nicht. Der

Beschwerdeführer fühle sich durch das Schwindelgefühl stark eingeschränkt. Er

lebe in ständiger Angst, dass der Schwindel plötzlich auftrete und er durch

einen Sturz einen neuerlichen Unfall erleide. Weiter beschreibe er, dass die

Finger IV und V der linken Hand und die angrenzende Seite der Handfläche

kribbelten wie Ameisenlaufen. Die Miss-empfindungen seien nach dem Unfall

aufgetreten und zu Beginn sehr stark ausgeprägt gewesen. Die aktuellen

Kribbelmissempfindungen spüre er, sie seien aber wenig behindernd. Wesentlich

stärker behindernd sei der Schmerz am linken Ellenbogen. Er beschreibe diesen

so, wie wenn man ein Messer in den Ellenbogen gestossen hätte. Manchmal blockiere

die linke Hand und der Schmerz reiche über den gesamten Unterarm bis in die

Hand. Die Hand verkrampfe sich dann und er müsse sie durch Bewegungen mit der

rechten Hand wieder in Gang bringen. Weiter leide der Beschwerdeführer an

Kopfschmerzen. Als sehr störend werde auch die Vergesslichkeit erlebt.

Es werden folgende Befunde erhoben: Für

die Berührung am linken Unterarm werde eine leichte Hypästhesie angegeben. Es

bestehe eine betonte Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris links.

Ansonsten sei der Befund unauffällig. Der Kurz-Schellong-Test ergebe eine

minimale orthostatische sympathikotone Reaktion. In der elektrophysiologischen

Untersuchung sei die sensible Amplitude des Nervus ulnaris links nicht

darstellbar. Die motorische Amplitude im Nervus ulnaris links sei im Vergleich

zur rechten Seite minimal reduziert, die Latenzen der F-Wellen links im

Vergleich zu rechts minimal verlängert.

Als Diagnosen werden angegeben:

Hypästhesie im

Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris links

Episodischer

Spannungskopfschmerz

Orthostatisch bedingter,

unsystematischer Schwindel

6.

6.1

Zur Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf

das von ihr eingeholte interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend

festgehalten werden, dass dieses medizinische Gutachten nach Studium und

Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des

Beschwerdeführers unter Einbezug der von ihm geäusserten Beschwerden, von auf

den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten / -innen erstellt

wurde. Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise

erfüllt.

6.2

Inhaltlich kommen die

orthopädischen Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass die radiologischen

Abklärungen nach dem Unfall vom 29. August 2011 den Beweis einer

undislozierten Fraktur des Processus coronoideus ulnae links erbracht hätten.

Eine bereits initial bestehende Hyposensibilität im Bereich von Dig. IV und V

der linken Hand sei im Rahmen einer Schwellung interpretiert worden. Es sei

eine konservative Therapie mit Anlage einer Oberarmgipsschiene erfolgt. Im

weiteren Verlauf hätten die Kopfschmerzen und die Schmerzen am linken

Ellenbogen sowie im Rücken im Vordergrund gestanden. Es sei eine weitere

konservative Therapie mit physiotherapeutischer Mobilisation und eine Abklärung

mittels Arthro-MRT erfolgt. Dabei sei am linken Ellenbogen ein 1 cm

messender Knorpeldefekt gesehen worden, jedoch kein freier Gelenkskörper. Bei

persistierenden Cervikalgien hätten sich in einer Untersuchung im Rückenzentrum

des Spitals [...] keine neurologischen Auffälligkeiten gezeigt, bei weitgehend

freier Beweglichkeit der HWS, jedoch eine paravertebrale muskuläre Problematik.

Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer über Schmerzen am linken Knie

geklagt. Eine MRI am 20. Februar 2014 habe eine osteochodrale Läsion im

Bereich des lateralen Femurkondylus links mit perifokalem Knochenmarködem zu

Tage getragen. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich indessen

zusammenfassend noch ein geringes Extensionsdefizit am linken Ellenbogen. Es

bestünden noch Schmerzen bei endgradiger Extension / Flexion sowie

auch Pro- / Supination und bei Maximalbelastungen des linken

Ellenbogens. Zudem persistiere eine geringe Hypästhesie an den Dig. IV und V der

linken Hand. Diese Einschätzung erscheint gestützt auf die Befundlage

schlüssig. Schmerzbedingt werden Tätigkeiten mit Maximalbelastungen als nicht

mehr durchführbar erachtet. Die diskrete Einschränkung der

Ellenbogenbeweglichkeit links sei im Alltag nicht relevant. Aktuell bestünden

keine wesentlichen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks. Die

Beschwerden am Ellenbogen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Ereignis vom 29. August 2011 zurückzuführen. Die vor zwei Jahren

aufgetretenen Kniebeschwerden seien rückläufig und auch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. August 2011 zurückzuführen.

6.3

Die psychiatrische Expertin

stellt vorab mit nachvollziehbarer Begründung die Diagnose einer chronischen,

mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1). Beim Beschwerdeführer dauere

eine depressive Verstimmung schon seit 2011 an. Es bestünden ein

Interessenverlust und Freudverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm

gewesen seien, gesteigerte Ermüdbarkeit und ein Verlust des Selbstvertrauens.

Die Konzentration sei vermindert, der Beschwerdeführer fühle sich innerlich

unruhig und agitiert. Es bestünden auch Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer

erinnere sich zwar nicht an den Unfall, sei aber durch das Studium des

Unfallberichts mit aversiven Details konfrontiert worden. Er habe keine

schlimmen oder wiederkehrenden Träume angegeben, die den Unfall zum Inhalt

hätten. Vor allem in der Einschlafphase drängten sich ihm aber Gedanken an das

Unfallereignis auf, die er kaum zur Seite schieben könne. Zu Flashbacks komme

es nicht, hingegen zu psychischen Reaktionen auf internale Hinweisreize. Der

Beschwerdeführer vermeide Anstrengungen, die Schmerzerleben triggerten, das

Autofahren selbst werde jedoch nicht vermieden. Es bestünden anhaltende und

übertrieben negative Überzeugungen und Erwartungen in Bezug auf die

Kontrollierbarkeit der Welt und die Fragilität der eigenen Gesundheit. Diese

Überzeugungen seien so ausgeprägt, dass sie das Verhalten deutlich

beeinflussten und zum Vermeiden von Situationen führten, vor denen sich der

Beschwerdeführer fürchte. Insgesamt fänden sich auch Zeichen einer emotionalen

Abstumpfung. Die Symptome hätten direkt nach dem Unfall begonnen. Die Schwere

habe zwar nachgelassen, doch sie seien nach wie vor vorhanden. Daraus schliesst

die Gutachterin insgesamt stimmig auf die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung, deren Ausprägung im möglichen Spektrum derartiger

Erkrankungen indessen nicht sehr schwer ausgeprägt erscheint. Es wird aber

festgehalten, dass sich diese funktionell durch die zusätzlichen

diagnostizierten psychischen Störungen vermischend auswirke. Weiter leitet die

Gutachterin nachvollziehbar das Bestehen einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren her. Es wird darauf hingewiesen, dass es

sich hierbei um eine Ausschlussdiagnose handelt, die polydisziplinär zu

diagnostizieren ist, und dass die Diagnose in Kenntnis der orthopädischen und

neurologischen Begutachtung gestellt werde. Die vorliegende Schmerzproblematik

habe zwar ursprünglich einen organischen Kern gehabt, sich mit der Zeit aber

verselbständigt, gehe über eine Schmerzproblematik im Rahmen einer affektiven

Störung hinaus und werde deshalb mit dieser zusätzlichen Diagnose abgebildet.

Diese Ausführungen sind einleuchtend. Zur Persönlichkeit hält die Gutachterin

fest, dass die Lebensbewährung des Beschwerdeführers bis zum Unfall gut gewesen

sei, was gestützt auf die Aktenlage korrekt erscheint. Der Umgang mit einer

früheren Belastungssituation, die beim Beschwerdeführer zu einer suizidalen

Krise geführt habe, spreche aber dafür, dass das eigene Bild, das der

Beschwerdeführer von sich zeichne, Brüche aufweise. Auffällig sei auch, dass er

keine Schwächen angeben könne und insgesamt bei der Schilderung seiner

Gefühlszustände an der Oberfläche geblieben sei. Während Realitätsbildung und

Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit und Konfliktgestaltung weitgehend ungestört

seien, scheine die Selbstwertregulation von Stärke und Unversehrtheit abhängig

zu sein, das Selbstwertgefühl abhängig von Erwartungen an die eigene Stärke und

in diesem Bereich auch kränkbar. Zudem werde die Affekttoleranz als

eingeschränkt eingeschätzt. Insgesamt werde keine Persönlichkeitsstörung

gesehen, aber eine narzisstische Akzentuierung der Persönlichkeit, die sich

negativ auf die Bewältigung von Krisen und Belastungen auswirke.

Die vorliegende Gesamtheit der

diagnostizierten psychischen Störungen erreicht nach gutachterlicher

Einschätzung einen relevanten funktionellen Schweregrad. Zudem bestehe ein

hoher Grad der Chronifizierung mit durchgehenden Beschwerden seit dem Unfall im

Jahr 2011 in verschiedenen Lebensbereichen. Die Möglichkeiten des

Gesundheitssystems seien in Anspruch genommen worden, wenngleich auffalle, dass

im Jahr 2012 Neurologie-Termine verpasst worden seien. Die Komorbidität der

gestellten Diagnosen vermindere die therapeutische Beeinflussbarkeit der

vorliegenden Störungen. Zudem sprächen Kombinationen von Schmerz und Depression

allgemein schlechter auf depressionsspezifische Behandlungen an. Die ängstlich

getönte selektive Aufmerksamkeitsfokussierung wirke zudem dysfunktional bei der

Bewältigung der Gesamtproblematik. Hinzu kämen die alexithymen Charakteristika

und die narzisstischen Schwächen der Persönlichkeit. Die durchgeführte

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation habe zu

einer Verbesserung der Gesamtsituation geführt. Eine Verbesserung der

somatoformen Schmerzbeschwerden sei jedoch nicht gelungen. Theoretisch könnten

weitere medikamentöse Strategien versucht werden, eine durchschlagende und

funktionell relevante Wirkung werde jedoch eher nicht erwartet. Inkonsistenzen

bezüglich der geschilderten Beschwerden hätten sich nicht ergeben, auch keine

solchen zwischen Beschwerdeschilderung und Befund. Zudem zeigten sich

konsistente Auswirkungen der geklagten Einschränkungen in allen

Lebensbereichen. Zum sozialen Kontext sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer

keine qualifizierte Berufsausbildung habe. Beim von ihm geführten Betrieb

handle es sich um einen Kleinbetrieb, der auf die verfügbare Hand eines jeden

angewiesen sei. Aus dieser Situation möge auch eine druckvolle

Erwartungssituation an sich selbst erwachsen, die als zusätzlicher

Belastungsfaktor gesehen werden könne. Auch diese Ausführungen sind schlüssig

hergeleitet.

Die Gutachterin hält weiter fest, es

bestehe ein klarer kausaler Zusammenhang zwischen der posttraumatischen

Belastungsstörung und dem Unfall vom 29. August 2011. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bestehe auch zwischen der Entwicklung und Chronifizierung

der depressiven Störung und dem Unfall eine Teilkausalität. Das Gleiche gelte

für die chronische Schmerzstörung. Die Persönlichkeitsaspekte seien vor dem

Unfall nicht krankheitswertig gewesen. Ohne den Unfall wäre es aus

psychiatrischer Sicht indessen nicht zur Entwicklung einer derartigen

Symptomatik gekommen.

6.4

Die neurologische Beurteilung

erweist sich schliesslich ebenfalls als stimmig, wenn angegeben wird, dass sich

die Schmerzen im Ellenbogen, in den Knien sowie Sprunggelenken neurologisch

nicht erklären liessen. Folgen der commotio cerebri fänden sich in der

neurologischen Untersuchung nicht mehr. Auch diese Einschätzung ist

nachvollziehbar und deckt sich mit den Erkenntnissen aus der MRT des Schädels

vom 25. Mai 2016 (Suva-Nr. 251). Zudem wurde unmittelbar nach dem

Unfall über eine unauffällige neurologische Überwachung mit einer GCS (Glasgow

Coma Scale) von 15 (maximale Punktzahl, dementsprechend volles Bewusstsein)

berichtet. Die auf dem neurologischen Fachgebiet geklagten Symptome des

orthostatischen Schwindels, der Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus

ulnaris links und des episodischen Kopfschmerzes sind indessen gutachterlich gesehen

auf den Unfall vom 29. August 2011 zurückzuführen.

6.5

Auch die neuropsychologische

Beurteilung erweist sich gestützt auf die Ergebnisse der vorgenommenen

testpsychologischen Untersuchungen als schlüssig. Insbesondere erscheint die

Annahme, dass die leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von affektiven Faktoren überlagert wird und es

eher unwahrscheinlich ist, dass eine hirnorganische Beteiligung vorliegt, unter

Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der neurologischen Begutachtung

nachvollziehbar.

6.6

Die gutachterlichen

Beurteilungen erweisen sich nach dem Gesagten als stichhaltig und es kann

darauf abgestellt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers

vermögen die Beweiskraft nicht umzustossen. Die Argumentation, dass das

Schmerzbild des Beschwerdeführers somatisch erklärbar sei, ist durch die

schlüssigen gutachterlichen Ausführungen widerlegt. Der orthopädische Gutachter

erkennt nur eine geringfügige Einschränkung der Ellenbogenbeweglichkeit. Aus

neurologischer Sicht sind die Schmerzen in Ellenbogen, Knien und Sprunggelenken

nicht erklärbar. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren wird leitliniengerecht hergeleitet. Die vom

Beschwerdeführer beklagten Schmerzen bestehen seit Jahren und haben ihren

Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung, bedingt durch die beim Unfall

erlittenen Verletzungen. Das Schmerzbild ist demnach somatisch nicht

vollumfänglich erklärbar. Schliesslich können innerhalb der einzelnen

Teilgutachten auch keine Widersprüche erkannt werden, wie sich aus den obigen

Erwägungen ergibt. Ebenfalls bestehen keine Widersprüche zur übrigen

medizinischen Aktenlage. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen lässt, Dr.

med. C.___ habe im neurologischen Bericht vom 25. Februar 2014

(Suva-Nr. 158) eine somatische Genese des Schmerzbildes festgehalten, so

ist dem entgegenzuhalten, dass in diesem Bericht von einer stattgehabten, im

Verlauf aber regredienten Armplexusläsion als Ursache der Sensibilitätsstörung

im Bereich der Finger IV und V der linken Hand die Rede ist. Weiter kann nicht

gesagt werden, dass die Schmerzen zu wenig in die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit einbezogen worden seien. Denn die Diagnostik kann sich nicht

ausschliesslich auf die anamnestischen Angaben der betroffenen Person stützen,

sondern die objektiven klinischen Befunde sind mit zu berücksichtigen. Sodann

ist in Bezug auf das neuropsychologische Gutachten nicht ersichtlich, inwiefern

die Beschwerdegegnerin dieses falsch interpretiert haben sollte. Der

Beschwerdeführer lässt monieren, es sei schlicht falsch, dass die Beschwerden

von affektiven Faktoren überlagert seien. Dem Gutachten lässt sich aber

entnehmen, dass die Neuropsychologin eine solche Überlagerung für sehr

wahrscheinlich hält.

6.7

Zusammenfassend erweist sich das

interdisziplinäre Gutachten als voll beweiskräftig und der medizinische

Sachverhalt ist damit umfassend abgeklärt. Dementsprechend bestehen aus

neurologischer Sicht als kausale Unfallfolge eine Gefühlsstörung im

Versorgungsbereich des linken Nervus ulnaris, ein episodischer

Spannungskopfschmerz und ein orthostatisch bedingter, unsystematischer

Schwindel. Aus orthopädischer Sicht können belastungsabhängige Schmerzen im

linken Ellenbogen und ein geringes Extensionsdefizit von 15 Grad mit den Folgen

der Abscherfraktur des Processus coronoideus der linken Ulna anlässlich des

Unfalls erklärt werden. Der Beschwerdeführer schildere endgradige Schmerzen bei

Bewegungen des Ellenbogens. Mit grösster Wahrscheinlichkeit unabhängig vom

Verkehrsunfall wird eine osteochondrale Läsion des linken lateralen

Femurcondylus beschrieben, welche laut Angaben des Beschwerdeführers aber

aktuell keine wesentlichen Beschwerden bereite. Die neuropsychologische

Untersuchung beschreibt eine leichte bis mittelschwere kognitive

Funktionsstörung, deren Ursache nicht eindeutig festgelegt werden kann. Eine

Überlagerung von affektiven Faktoren wird aber als sehr wahrscheinlich erachtet.

In der psychiatrischen Begutachtung werden eine chronische, mittelgradige

depressive Episode, eine nicht sehr schwer ausgeprägte posttraumatische und –

unter Einbezug des orthopädischen und neurologischen Gutachtens – eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

diagnostiziert. Abgestellt werden kann sodann auch auf die im Gutachten

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Von rein organischer Seite ist

die Arbeit als Fenstermonteur mit einer schmerzbedingten zeitlichen und leistungsmässigen

Leistungsminderung von 50 % unter Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und

Gerüsten zumutbar. In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit mit Vermeiden

von Ellenbogenbewegungen links mit Maximalbelastung und repetitiven endgradigen

Bewegungen ist in unfallbedingter organischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit

gegeben. Aufgrund der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen in

Kombination mit der psychosomatischen Beeinträchtigung wird die Tätigkeit als

Fenstermonteur indessen als nicht mehr zumutbar erachtet. Als Geschäftsführer

besteht aufgrund der kognitiven Einschränkungen, aber auch wegen der

Spannungskopfschmerzen eine zeitliche und leistungsmässige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Dabei besteht keine zusätzliche Leistungseinschränkung.

Eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit besteht in einer körperlich leichten

handwerklichen oder arbeitsvorbereitenden Tätigkeit mit einem Pensum von

50.

%. Bewegungen im linken Ellenbogen unter Maximalbelastung, repetitive

endgradige Bewegungen im linken Ellenbogen, das Arbeiten auf Leitern und

Gerüsten und eine hektische Arbeitsumgebung mit reichlich Publikumsverkehr

bestehen bei der idealen leidensadaptierten Tätigkeit nicht. Die

intellektuellen Anforderungen sollten nicht zu hoch sein. Das Arbeitstempo und

der vermehrte Pausenbedarf bedingen eine zusätzliche Leistungseinschränkung von

etwa 10 %.

6.8

In Bezug auf die

Integritätsentschädigung wird gutachterlich schliesslich festgehalten, dass die

orthopädischen Diagnosen keinen Integritätsschaden feststellen lassen. Auch in

Bezug auf den Schwindel wird beträgt der Integritätsschaden 0 %, da die

aktuelle Arbeitsfähigkeit dadurch nur leicht eingeschränkt ist. Die

Gefühlsstörung an den Fingern IV und V links und der angrenzenden Handfläche ist

ebenfalls gering ausgeprägt und bedingt keine Arbeitsunfähigkeit. Die

episodischen Spannungskopfschmerzen bedingen einen Integritätsschaden von

10.

% (als Teil und unter Berücksichtigung des psychischen

Integritätsschadens). In psychiatrischer Hinsicht entspricht die Integritätseinschätzung

gemäss Tabelle 19 einer mittelschweren psychischen Störung. Weil

persönlichkeitsbedingte Aspekte das Geschehen mitbestimmen, deren Ausmass aber

nicht als hoch eingeschätzt werden, wird die Einschränkung der unfallbedingten

Integrität auf 50 % minus 5 % (unfallfremd), also auf 45 %

geschätzt.

7.

7.1

Treten nach einem Unfall – wie

vorliegend der Fall – psychische und / oder organisch nicht

hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für

ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch

eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der

Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen

(BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Die

Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall entsprechend dieser sogenannten

Psycho-Praxis vorgegangen. Der Beschwerdeführer lässt hingegen geltend machen,

es sei die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109 und 117 V 359) anzuwenden. Ist ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches

Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche

Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der

Regel anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4b). Voraussetzung für die Anwendbarkeit

ist, dass die typischen Beschwerden des Schleudertraumas in Form von Kopf- und

Nackenschmerzen innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem

Unfall aufgetreten sind (Monica Armesto, in: Sabine Steiger-Sackmann,

Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der Sozialen Sicherheit, Rn. 18.76 mit

Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts U 215/05 vom 30. Januar 2007

E. 5). Gemäss

Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad

einer Commotio cerebri – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri –

erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis

(Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit

Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer erlitt gemäss

Austrittsbericht des Kantonsspitals [...] vom 9. September 2011

(Suva-Nr. 16) unter anderem eine commotio cerebri. Im Rahmen der

Nachbehandlung wurde durch die orthopädische Klinik des Kantonsspitals [...]

eine HWS-Kontusion diagnostiziert (Suva-Nr. 28). Im von der

Beschwerdegegnerin eingeholten orthopädischen Gutachten ist von einem Status nach

dem Verkehrsunfall vom 29. August 2011, unter anderem mit einer commotio

cerebri und einer HWS-Distorsion mit Restitutio ad integrum, also vollständiger

Ausheilung, die Rede. Den ärztlichen Berichten lässt sich aber nicht entnehmen,

dass innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden typische Symptome

aufgetreten wären, die eine Anwendung der Schleudertraumapraxis rechtfertigen

würden. Der Beschwerdeführer klagte erst später über Kopfschmerzen und

Schwindelsymptome. Die HWS-Distorsion wird im Gutachten als vollständig

ausgeheilt qualifiziert. Die diagnostizierte commotio cerebri reicht gestützt

auf die oben zitierte Rechtsprechung ebenfalls nicht aus, um die

Schleudertraumapraxis anwenden zu können. In dieses Bild passt auch die

Tatsache, dass die neurologische Überwachung unmittelbar nach dem Unfall völlig

unauffällig verlief, mit einer GCS von 15. Insofern kommt die Schleudertraumapraxis

vorliegend nicht zur Anwendung, sondern die Psycho-Praxis.

7.2

Bei der Adäquanzprüfung im Sinne

der Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer

der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die

Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht.

Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob

zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese

Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR

2013.

UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der

als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen

vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom

25.

September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich

kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter

Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

7.3

Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007

E. 5.3.1, SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26;8C_435/2011 vom

13.

Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83). Bezüglich

des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem Geschehensablauf – soweit

aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (vgl. Schadenmeldung vom 25. September

2011, Suva-Nr. 1, und Polizeirapport vom 28. September 2011, Suva-Nr. 44):

Der Beschwerdeführer war auf der Autobahn A1 Fahrtrichtung [...] unterwegs, als

er auf dem Gemeindegebiet von [...] eine Panne hatte und das Fahrzeug auf den

Pannenstreifen lenkte. Nachdem er das Pannendreieck aufgestellt hatte und zu

seinem Fahrzeug zurückgegangen war, um auf der Fahrerseite wieder einzusteigen,

wurde er von einem mit einem Tempo von circa 85 km/h von hinten auf dem

Fahrstreifen herankommenden Lastwagen (bzw. dem rechten Seitenspiegel) erfasst

und auf den Normalstreifen geschleudert. Danach war er für eine kurze Zeit

bewusstlos. Ab dem Zeitpunkt der Kollision kann sich der Beschwerdeführer nicht

mehr an den Unfallhergang erinnern. Der Beschwerdeführer erlitt eine commotio

cerebri, eine Rissquetschwunde parietal rechts, eine Abscherfraktur des

processus coronoideus links und eine Flankenkontusion rechts, später wurde

ausserdem eine HWS-Distorsion diagnostiziert.

Bei der Qualifikation der Unfallschwere

nicht zu berücksichtigen sind die durch das Ereignis verursachten Verletzungen.

Der vorliegende Unfall wurde von der Beschwerdegegnerin unter einlässlicher

Würdigung und mit Verweis auf verschiedene Vergleichsfälle aus der

Rechtsprechung als mittelschweres Ereignis und innerhalb des mittleren Bereichs

präzisierend den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zugeordnet. Auf diese

Ausführungen und Beispielsfälle kann verwiesen werden. Das Bundesgericht hat

mit Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 (SVR 2010 UV Nr. 25

S. 100 E. 4.5) erkannt, dass in diesem eigentlich mittleren Bereich der

mittelschweren Unfälle drei – weder in besonders ausgeprägter noch in

auffallender Weise – erfüllte Kriterien für die Bejahung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ausreichen.

7.4

Dem Unfall ist insbesondere

hinsichtlich des Hergangs (Erfasstwerden von einem Fahrzeug auf der Autobahn)

eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Der Berücksichtigung des

Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit

des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei

der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische

Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen

Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe

anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht,

soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände,

bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten

ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse

Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom

11.

März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen hat, erfüllt das Geschehen vom 29. August

2011.

dieses Kriterium nicht. Der Unfall hat sich nicht unter besonders

dramatischen Begleitumständen ereignet und von einer besonderen

Eindrücklichkeit ist ebenfalls nicht auszugehen. Die Krafteinwirkung ist

aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem Seitenspiegel

touchiert wurde, nicht als derart hoch anzusehen, dass von einem schweren

Unfall oder von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zum schweren Unfall

auszugehen wäre. Hierbei kann auf die von der Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid erwähnten Vergleichsfälle verwiesen werden (Ziff. 5.2.2).

Zwar wurde der Beschwerdeführer auf den Fahrstreifen geschleudert, jedoch nicht

in einer derartigen Weise wie in den zitierten Fällen. Die vom Beschwerdeführer

erlittenen somatischen Verletzungen, wovon die Abscherfraktur als die schwerste

zu qualifizieren sein dürfte, waren nicht besonders schwer und sie sind

allesamt erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Wenn der

Beschwerdeführer geltend machen lässt, dass die Schwere der Verletzungen nicht

als Kriterium herangezogen werden dürfe, so bezieht sich dies auf die Frage der

Eindrücklichkeit des Unfalls. Die Schwere der Verletzungen und ihre Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen, stellt aber ein eigenständiges

Kriterium dar.

Bezüglich der somatischen Verletzungen

ist auch nicht von einer ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde

unmittelbar nach dem Unfall mit der Ambulanz hospitalisiert, konnte das Spital

aber nach einem Tag verlassen. Eine Operation erfolgte nicht. Die

anschliessende unfallbedingte Nachbehandlung ist nicht als ungewöhnlich lange

zu bezeichnen. Hierbei ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer Termine

für eine neurologische Untersuchung mehrfach unentschuldigt nicht wahrnahm

(vgl. Suva-Nr. 34), womit er selber auch zur Verlängerung der

Behandlungsdauer beigetragen hat.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann nicht gesprochen

werden. Zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit

erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung

beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April

2009.

E. 4.8 mit Hinweis). Es sind keinerlei Hinweise dafür oder für

sonstige erhebliche Komplikationen ersichtlich, was vom Beschwerdeführer zu

Recht auch nicht behauptet wird.

Bezüglich der körperlichen Dauerbeschwerden

ist festzuhalten, dass im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April

2012.

(Suva-Nr. 56) bereits festgehalten wurde, dass die Schmerzen am linken Oberkörper

angesichts des erlittenen Traumas gut nachvollziehbar seien, wobei die Bewegungseinschränkung

am Ellenbogen verbesserbar sei. Die anderen geklagten Beschwerden beträfen ein

unspezifisches Schmerzsyndrom und seien auf somatischer Ebene abgeklärt worden.

Im traumatologischen Bereich zeige sich kein objektivierbarer Befund. Die Schmerzen

scheinen zudem von unterschiedlicher Intensität gewesen zu sein; im Bericht vom

10.

Dezember 2012 von Dr. med. N.___, Leitender Arzt Anästhesiologie / Schmerztherapie,

ist sogar von einer Beschwerdefreiheit seitens des linken Armes nach medikamentöser

Einstellung die Rede (Suva-Nr. 102). Anlässlich der Begutachtung zeigte

sich in der orthopädischen Untersuchung noch ein geringes Extensionsdefizit am

linken Ellenbogen mit Schmerzen bei endgradiger Extension / Flexion

sowie auch Pro- / Supination und bei Maximalbelastungen des linken

Ellenbogens. Wesentliche Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks wurde

nicht mehr angegeben. In psychiatrischer Hinsicht wird – unter Berücksichtigung

der somatischen Beurteilungen – eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren diagnostiziert. Physisch bedingte Dauerschmerzen sind demnach im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung des Zeitraumes vom Unfallereignis bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides zu verneinen.

Wie aus den Akten ersichtlich, wurde dem

Beschwerdeführer ab dem Unfalltag (29. August 2011) bis mindestens am 6. Februar

2012.

eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Suva-Nr. 34). Der

Suva-Kreisarzt legte im Rahmen der Untersuchung vom 20. April 2012

(Suva-Nr. 56) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2012 fest.

Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im

angestammten Beruf. Es sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die

versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise

arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2015 vom 28. Januar

2016.

E. 7.1 mit Hinweisen). Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist der

Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer adaptierten Tätigkeit voll

arbeitsfähig, weshalb dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist.

7.5

Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass keines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt ist.

Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten, nicht objektivierbaren

Beschwerden zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat diese und die

psychiatrischen Diagnosen damit zu Recht nicht mitberücksichtigt. Somatisch

gesehen ist die angestammte Arbeit als Fenstermonteur mit einer

schmerzbedingten zeitlichen und leistungsmässigen Leistungsminderung von

50.

% unter Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zumutbar. In

einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit mit Vermeiden von Ellenbogenbewegungen

links mit Maximalbelastung und repetitiven endgradigen Bewegungen besteht keine

Arbeitsunfähigkeit.

8.

8.1

Streitig ist im vorliegenden

Fall auch die Berechnung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin hat zur

Ermittlung desselben die sogenannte allgemeine Bemessungsmethode

(Einkommensvergleich) angewendet und dabei auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Sie hat weiter eine Anpassung an den

Nominallohnindex vorgenommen und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit

von 41.7 Stunden aufgerechnet. Auch für die Bemessung des Invalideneinkommens

wurde ein Tabellenlohn herangezogen. Der Beschwerdeführer lässt hingegen im

Wesentlichen geltend machen, das Valideneinkommen sei anhand der Bilanzen

seiner GmbH, die er als alleiniger Inhaber führe, zu ermitteln. Ihm sei die

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar.

8.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG). Dabei sind, auch bei selbständig Erwerbstätigen, die

beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu

ermitteln und einander gegenüberzustellen, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die

fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,

sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und

sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder

schätzen, so ist ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad

nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit

in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 129 V 29 E. 1

S. 30 f.). Bei selbständig Erwerbstätigen gelangt nicht automatisch die

ausserordentliche Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung.

Auch hier ist der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu

ermitteln und nur ausnahmsweise die spezifische Methode für Nichterwerbstätige

anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2008 vom 24. September 2008

E. 2.2). Weiter genügt es für die Wahl der ausserordentlichen Methode auch

nicht, dass bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen mit Annahmen gearbeitet

werden muss. Die Verwendung von hypothetischen Werten ist beim allgemeinen

Einkommensvergleich die Regel (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2009 vom

19.

November 2009 E. 5.2). Die Vergleichseinkommen können aber anhand

der Betriebszahlen aufgrund von weiteren Faktoren wie Abschreibungen,

Reservenbildung, Startschwierigkeiten usw. oft nicht genau ermittelt werden (Hans-Jakob

Mosimann, in: Sabine

Steiger-Sackmann, Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], a.a.O., Rn 22.85 ff. mit

Hinweisen). Die Bemessung des Invalideneinkommens einer selbstständig

erwerbenden Person nach Massgabe der erzielten Betriebsergebnisse kann nur zu

einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hierfür

invaliditätsfremde Faktoren konsequent ausgesondert werden können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.2).

8.3

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit

im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die

Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1

S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei

Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen

abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden unter

anderem dann zu, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte

selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für

die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach

Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen

Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne

gering sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September 2017

E. 3.2.1 und 3.2.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer war seit 1998 im

Fensterbau tätig (Suva-Nr. 51). Zum Zeitpunkt des Unfalls war er

alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O.___ GmbH. Anlässlich der

psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012 (Suva-Nr. 65) führte

er aus, er sei de facto selbständig. Er habe auch Arbeiter, darunter seinen

Bruder. Vorher habe er ein anderes Geschäft geführt, welches 2008 Konkurs

gegangen sei. Das aktuelle Geschäft sei bis zum Unfall gut gelaufen. Nun sei

die Organisation katastrophal. In einem Gespräch vom 31. Oktober 2012

(Suva-Nr. 88) erklärte er gegenüber der Beschwerdegegnerin, vor dem Unfall

seien er und seine Tochter bei der O.___ GmbH angestellt gewesen. Er habe in

einem Pensum von 100 % gearbeitet und seine Tochter bei Bedarf. Diese habe ihm

teilweise auf den Baustellen oder auch im Büro geholfen. Als Unfallfolge habe

er zwischenzeitlich seinen Bruder und einen weiteren Angestellten einstellen

müssen. Sein Bruder arbeite 80 % und der andere Mitarbeiter 50 %. Die

administrativen Tätigkeiten mache er in der Freizeit, teilweise helfe ihm die

Tochter. Zusätzlich habe er einen externen Buchhalter. Am 24. Juni 2014 (Suva-Nr. 172)

erklärte er gegenüber der Beschwerdegegnerin dann, er habe die administrativen

Arbeiten eigentlich nicht in seiner Freizeit gemacht. Vor dem Unfall sei seine

Tochter 50 % angestellt gewesen und er 100 %. Nun habe er vier

Mitarbeiter (100 %, 100 %, 50 % und 50 %). Den Gewinn 2011

habe er bezogen. Der beim Gespräch ebenfalls anwesende (neue) Treuhänder

wendete ein, was der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt bezogen habe,

sei vom damaligen Treuhänder buchhalterisch nicht korrekt abgerechnet worden.

Der Beschwerdeführer will sich die von

der O.___ GmbH erwirtschafteten Gewinne sowie das gemäss UV-Jahresabrechnungen

deklarierte Einkommen als Valideneinkommen anrechnen lassen. Alleine gestützt

auf die Steuererklärung 2010 der O.___ GmbH, die einen Reingewinn von CHF 69'415.00

ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen

Betrag für sich als Einkommen – neben dem Akontolohn von CHF 38'500.00

gemäss UV-Jahresabrechnung 2010 (Suva-Nr. 274) – vereinnahmte. Bereits im

Jahr 2010 beschäftigte er offensichtlich seine Tochter in der Firma, denn auch

für diese wurde ein Bruttolohn von CHF 20'400.00 deklariert

(Suva-Nr. 274). Für das Jahr 2011 will er sich den gemäss Bilanz per 31. Dezember

2011.

erzielten Bilanzerfolg von CHF 107'915.05 anrechnen lassen, daneben

einen Akontolohn von CHF 47'000.00 gemäss UV-Jahresabrechnung 2011 (Suva-Nr. 274).

Der Bilanz 2011 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer circa

CHF 130'000.00 aus der Firma herausgenommen hat (Konto 2160, KK A.___). Die

Höhe dieses Betrags lässt darauf schliessen, dass hiervon auch der

Lebensunterhalt bestritten wurde. Für die Zeit vor dem Unfall liegen

Betriebszahlen aus dem Jahr 2010 vor. Im Jahr 2011 erfolgte der Unfall und der

Beschwerdeführer musste gemäss seinen eigenen Angaben daraufhin weiteres

Personal einstellen. Der Beschwerdeführer hat über die Personalsituation

unterschiedliche Angaben gemacht, ebenso zur Frage, ob und in welchem Rahmen er

die administrativen Tätigkeiten erledigt hat. Unter den Personen, die er 2011

angestellt hat, befindet sich mit seinem Bruder ein weiteres Familienmitglied.

Die O.___ GmbH wurde im September 2009 gegründet und war damit zum Zeitpunkt

des Unfalls im August 2011 ein junger Betrieb. Wird eine selbständige

Erwerbstätigkeit erst seit Kurzem ausgeübt, können diese Zahlen für die

Bemessung des Valideneinkommens nicht als massgeblich betrachtet werden.

Vielmehr sind dann mangels eines hinreichend konkret bezifferbaren

Validenverdienstes statistische Werte wie die Tabellenlöhne gemäss den vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September

2017.

E. 3.4.2). Unter all diesen Umständen lassen die vorhandenen Zahlen

und Angaben zum Betrieb eine zuverlässige Schätzung des Valideneinkommens nicht

zu und die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Valideneinkommens zu

Recht einen Tabellenlohn herangezogen.

Der verwendete Tabellenlohn der LSE

2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41 - 43 (Baugewerbe),

Kompetenzniveau 1, ist dabei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieser

entspricht einer Tätigkeit im Fensterbau. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich

auch administrative und buchhalterische Tätigkeiten selber erledigte, ist nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist aufgrund der

Tatsache, dass er der deutschen Sprache kaum mächtig ist (sämtliche Gespräche

bei der Beschwerdegegnerin und auch die Begutachtung fanden unter Beizug von

Dolmetschern statt) und er auch die Buchhaltung ausgelagert hatte, davon

auszugehen, dass diese Arbeiten kaum oder nur in geringem Umfang von ihm

erledigt wurden. Er hat keine Ausbildung absolviert, war zuvor in Fabriken

tätig, bis er im Jahr 1998 seine Tätigkeit als Fensterbauer aufnahm (vgl.

Suva-Nr. 51). Er kann zwar auf eine langjährige Erfahrung im Fensterbau

zurückgreifen, doch dieser Umstand allein genügt nicht, um von einem höheren

Kompetenzniveau ausgehen zu können. Der entsprechende Monatslohn gemäss der

LSE-Tabelle, basierend auf 40 Wochenstunden, beträgt damit CHF 5'507.00.

Dazu wurde die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 (Totalwert, nicht der Wert

aus dem Baugewerbe gemäss Ziff. 41 - 43, der unter diesem Wert

liegt) aufgerechnet und der Lohn an die Teuerung angepasst. Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass von einer höheren betriebsüblichen

Arbeitszeit ausgegangen werden müsste. Zudem wäre – wie die Beschwerdegegnerin

im Einspracheentscheid festhält – dann auch beim Invalideneinkommen von einer

höheren betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, denn dem

Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar.

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf

die dargelegten Faktoren ein Valideneinkommen von CHF 70'140.00 errechnet,

wobei davon ausgegangen wurde, dass die Teuerung 2016 / 2017 0,7 %

betragen hat. Korrekt sind indessen 0,4 %. Damit ergibt sich nach der

ansonsten korrekten Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen

von CHF 69'892.00. Dieser Lohn liegt über den gemäss IK-Auszug angegebenen

Löhnen, was dem Beschwerdeführer zu Gute kommt.

8.4

Für die Berechnung des

Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls einen Tabellenlohn

herangezogen. Dem Beschwerdeführer ist eine Tätigkeit im wie von der

Beschwerdegegnerin herangezogenen Profil und Kompetenzniveau

(TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Männer) vollschichtig zumutbar. Eine

solche hat er indessen nicht aufgenommen, weshalb auch hier ein Tabellenlohn

zur Anwendung kommt. Inwiefern die Aufgabe der (faktischen) Selbständigkeit für

den Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal

es sich bei der (nun offensichtlich nicht mehr rentablen) Firma, deren Gewinn

in den Jahren 2012 und 2013 faktisch CHF 00.00 betragen haben soll, gemäss

seinen eigenen Angaben faktisch um einen Einmann-Betrieb handelt und er mit

seiner Erfahrung im Bereich des Fensterbaus keine grösseren Probleme haben

sollte, eine Tätigkeit im hier relevanten Tätigkeitsprofil zu finden. Der zur

Anwendung kommende Tabellenlohn beträgt damit CHF 5'312.00. Auch hier sind

die betriebsüblichen Wochenstunden und die Teuerung bis 2017 aufzurechnen. Es

ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 67'418.00. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer hierbei einen leidensbedingten

Abzug von 15 % gewährt, was sich angesichts der zumutbaren Tätigkeiten und

der übrigen Umstände als grosszügig erweist. Da die Vorinstanz jedoch im

Bereich des leidensbedingten Abzugs über einen Ermessensspielraum verfügt, an

dessen Stelle das gerichtliche Ermessen nicht ohne triftigen Grund treten darf

(BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81), ist

der gewährte leidensbedingte Abzug nicht zu beanstanden. Somit beträgt das

Invalideneinkommen insgesamt CHF 57'305.00. Dies ergibt eine

Erwerbseinbusse von CHF 12'587.00, was einem Invaliditätsgrad von 18 %

entspricht.

Es zeigt sich, dass der von der

Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden ist. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.5

Strittig ist schliesslich die

Frage des versicherten Verdienstes. Laut Art. 15 Abs. 1 UVG werden

Renten und Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter

Verdienst für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem

Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 15

Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 bis 24 UVV Bestimmungen zum

versicherten Verdienst erlassen. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem

Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den

der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem

Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall

oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2

UVV). Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und

Genossenschafter statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine

Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung von versichertem Verdienst und

AHV-rechtlich massgebendem Lohn (Art. 5 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) dahingehend, dass für sie

mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist.

Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel – Vermeidung einer

Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb

verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden

Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme

Entlöhnung erzielen können – ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als

versicherter Verdienst aber nur zu berücksichtigen, wenn er höher ist als der

wirklich ausbezahlte Lohn. Da der berufs- und ortsübliche Lohn stets ein

Durchschnittslohn ist, der auf möglichst einfache Weise ohne Mitwirkung der

versicherten Person und ihres Arbeitgebers anhand von Tabellenlöhnen oder

Lohnauskünften von hypothetischen Arbeitgebern zu ermitteln ist, besteht unter

Vorbehalt von im Einzelfall allenfalls gegebenen arbeitsmarktlichen

Besonderheiten eine natürliche Vermutung dafür, dass der berufs- und ortsübliche

Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ein

arbeitsmarktlicher Durchschnittslohn ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2011

vom 31. Mai 2012 E. 2). Aus Praktikabilitätsgründen ist ausserdem nur

dann vom effektiven Lohn abzuweichen, wenn der Unterschied zum ortsüblichen

Lohn erheblich ist (Holzer, a.a.O., S. 211, mit Hinweis auf RKUV 2003 Nr.

U 471 S. 35 E. 2c [U 482/02]).

Die Beschwerdegegnerin hat als

versicherten Verdienst die vor dem Unfall deklarierten Löhne berücksichtigt,

auf denen die O.___ GmbH Prämien bezahlt hat. Diese Angaben wurden gestützt auf

Art. 24 Abs. 2 UVV an die Teuerung angepasst und es wurde von einem

versicherten Verdienst von CHF 44'919.00 ausgegangen. Eine einfache

Internet-Recherche (vgl. zum Beispiel

https://www.lohncheck.ch/gehalt/Fensterbauer, zuletzt besucht am:

2.

November 2018, 15.15 Uhr) genügt für die Erkenntnis, dass es sich

hierbei um einen merklich unter dem für einen Fensterbauer branchenüblichen

Jahreslohn handelt. So liegt auch der vorliegend beim Valideneinkommen

berücksichtigte Tabellenlohn weit darüber. Jedoch zeigt die Bilanz der O.___

GmbH per 31. Dezember 2011 – wie bereits erwähnt – auch auf, dass der

Beschwerdeführer über sein Kontokorrent ebenfalls Gelder aus der Firma nahm,

die seinem Lebensunterhalt gedient haben dürften. Durch die niedrigere

Lohndeklaration sind damit gegenüber der Sozialversicherung weniger Prämien

angefallen. Dieses Vorgehen ist nicht unzulässig, jedoch hat sich der

Beschwerdeführer dies nun anrechnen zu lassen. Es ist nicht so, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Bindung zur Firma als einziger Gesellschafter

keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen konnte, weshalb Art. 22

Abs. 2 lit. c UVV nicht zur Anwendung kommt. Die Berechnung des

versicherten Verdienstes erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist

auch in diesem Punkt abzuweisen.

9.

9.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Satz 2). Die Integritätsentschädigung

wird laut Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt

(Satz 1); sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten

Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft (Satz 2).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt

der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in

Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden

Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236

E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht

die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages

des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für

spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der

Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem

Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala

weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den

Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Nr. 57 bis 59,

herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen

Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit

denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 57 mit

Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV

noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2

Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE

113.

V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a - c).

9.2

In Bezug auf die von der

Beschwerdegegnerin errechnete Integritätsentschädigung lässt der

Beschwerdeführer geltend machen, es sei nicht nur die somatische Komponente

miteinzubeziehen. Dies ist gestützt auf die oben stehenden Erwägungen zur

Adäquanz (E. 7) aber nicht der Fall, es kann auf die entsprechenden

Ausführungen verwiesen werden. Auch für die Integritätsentschädigung ist nur

die somatische Komponente relevant, die im als voll beweiskräftig zu

erachtenden Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ gestützt auf die in

E. 9.1 erwähnten Tabellen mit 10 % veranschlagt wurde. Der

Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Einwendungen gegen diese

Einschätzung vor und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern auf diese

gutachterliche Beurteilung nicht abgestellt werden könnte.

Der orthopädische Gutachter hielt

nachvollziehbar fest, dass unter Berücksichtigung der entsprechenden Tabellen

kein Integritätsschaden bestehe. Die Flexion / Extension am linken

Ellenbogen von 140-15-0° qualifiziere sich nicht für eine

Integritätsentschädigung gemäss den Tabellen. Im neurologischen Gutachten wird

indessen für die bestehenden Spannungskopfschmerzen gemäss Tabelle 17 ein Integritätsschaden

von 10 % beziffert. Betreffend den Schwindel, der gemäss Angaben des

Beschwerdeführers nach wenigen Sekunden jeweils wieder abklinge, liege kein

Integritätsschaden vor. Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin demnach zu

Recht von einem Integritätsschaden von 10 % ausgegangen. Auch in diesem

Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 bestätigt.