VSBES.2018.280
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
22. Oktober 2019Deutsch43 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Oktober 2019
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Kiefer
Oberrichter von
Felten
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Oktober
2018)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
1974 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt vom 12. September
2016 bis 31. August 2017 als Assistentin der Geschäftsleitung der B.___, [...].
Am 20. September 2017 meldete sie sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit dem
1. Februar 2017 an einem «Burnout» zu leiden (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte
der Beschwerdeführerin in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
Belastbarkeitstrainings bei der C.___, [...], im Zeitraum vom 3. Januar
bis 30. März 2018 (Mitteilung vom 13. Dezember 2017, IV-Nr. 21).
Im Weiteren sprach sie ihr aktive Unterstützung bei der Suche eines neuen
Arbeitsplatzes für 20 Stunden ab 2. April 2018 durch die C.___ zu
(Mitteilung vom 22. März 2018, IV-Nr. 27). Sodann wurde ihr ein
Aufbautraining im 1. Arbeitsmarkt bei der D.___, [...], vom 2. Mai
bis 31. Juli 2018 gewährt (Mitteilung vom 7. Mai 2018,
IV-Nr. 39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin für weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom
26. Oktober 2018 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss
den medizinischen Abklärungen liege kein invalidisierendes Leiden vor, welches
eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität
begründe. Es könne der Beschwerdeführerin somit zugemutet werden, weiterhin
einer Erwerbstätigkeit im Vollpensum nachzugehen und dabei ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Nr. 50;
Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Mit
fristgerechter, an die Beschwerdegegnerin gerichteter «Einsprache» vom
26. November 2018, welche in der Folge dem sachlich zuständigen
Versicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wurde, beantragt
die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
26. Oktober 2018. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die
Abklärungsergebnisse entsprächen nicht den Tatsachen. Sie sei seit Januar 2017
ohne Unterbruch krankgeschrieben. In den Trainings habe ihre Leistungsfähigkeit
nicht seriös ermittelt werden können. Ihre Rapporte und die Beurteilung ihrer
letzten Arbeitgeberin seien beim Aufbautraining ignoriert worden. Sie sei auch
nach Beendigung des Arbeitstrainings lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Sie
leide unter einer mittelschweren Schlafapnoe und führe seit 31. August
2018 eine CPAP-Therapie durch, wobei sich die Symptome nicht verbessert hätten.
Dabei handle es sich hier nicht nur um einen subjektiven Eindruck. Nach den
Angaben des Taggeldversicherers liege eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Sie
werde sich in der E.___ auf ein Erschöpfungssyndrom untersuchen lassen
(A.S. 3 f.).
2.2 In
ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine umfassende
Stellungnahme verzichtet. Lediglich ergänzend hält sie fest, aufgrund der
vorliegenden ärztlichen Unterlagen und der Erkenntnisse anlässlich der
beruflichen Eingliederung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (A.S. 9).
2.3 Mit Eingabe
vom 24. Januar 2019 teilt Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], dem Gericht
mit, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen
beauftragt, und ersucht um Zustellung der gesamten Verfahrensakten zur kurzen
Einsichtnahme (A.S. 12 f.). Am 25. Januar 2019 werden dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten antragsgemäss
zugestellt (A.S. 14 f.).
2.4 Mit
Replik vom 28. Februar 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26.10.2018 sei aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche
Massnahmen zu gewähren.
3.
Der
Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente in noch festzusetzender Höhe
zuzusprechen.
Eventualiter
sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.5 Mit
Eingabe vom 19. März 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung
einer Duplik (A.S. 31).
2.6 Am
3. April 2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote
ein (A.S. 33 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig
ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung
des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss
Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um
die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt
einer Invalidität zu verhindern. Die versicherte Person muss nach Art. 7
Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des
bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv
teilnehmen. Dies sind insbesondere Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d
IVG; lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 14a IVG; lit. b) und Massnahmen beruflicher Art
(Art. 15 bis 18 und 18b IVG; lit. c).
2.2
Nach
Art. 7d Abs. 1 IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention
der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten erhalten bleiben
oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder
ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. Die IV-Stellen können
verschiedene Massnahmen anordnen (Art. 7d Abs. 2 lit. a bis f
IVG). Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch
(Art. 7d Abs. 3 IVG).
2.3
Invalide
oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8
Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig
und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 IVG in
medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung
auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) sowie der Abgabe von
Hilfsmitteln (lit. d).
2.4
Nach
Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs
Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, Anspruch auf
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
(Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die
Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Laut Art. 14a
Abs. 2 IVG gelten als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche
Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation
(lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).
Integrationsmassnahmen
können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem
Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr
verlängert werden (Art. 14a Abs. 3 IVG). Die IV-Stelle begleitet die
Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den
Erfolg der Massnahmen (Art. 14a Abs. 4 IVG).
3.
Sowohl
das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und
Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober
2014.
E. 3.2.4,8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 4.1 und
9C_456/2007 vom 17. März 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
4.
Die
Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe weitere
medizinische Abklärungen abgelehnt und damit den ihr obliegenden
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) verletzt
(Replik, S. 11 f. Ziff. 7). Demnach ist im Folgenden der medizinische
Sachverhalt darzulegen.
4.1
Der
Hausarzt, med. prakt. R.___, Allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom
22.
Juni 2017 an, seine Patientin leide seit Monaten an einer depressiven
und somatischen Symptomatik bei einer psychosozialen Überlastungssituation.
Frühere psychiatrische/psychotherapeutische Behandlungen seien nicht bekannt.
Die Patientin leide an Gliederschmerzen, Atembeschwerden sowie an einer
depressiven Symptomatik. Die Behandlung sei anfänglich bei Dr. med. F.___
aufgenommen worden, seit März 2017 stehe sie bei ihm in Behandlung. Eine
Überweisung in die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___ sei
veranlasst worden (IV-Nr. 7.3 S. 6).
4.2
Der
behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, [...], hielt in seinem Bericht zu Handen des Taggeldversicherers vom
29.
August 2017 fest, seine Patientin habe bis zu ihrer Erkrankung Ende
Januar 2017 keine gesundheitlichen Einschränkungen erfahren. Sie habe sich
zuvor noch nie aufgrund einer psychischen Erkrankung einer ambulanten oder
stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Die
Patientin berichte, erstmalig im Januar 2017 unter Konzentrationsproblemen,
körperlicher Erschöpfung, Gliederschmerzen und geschwollenen Gelenken gelitten
zu haben. Sie gebe an, die Symptome während ihrer Beschäftigung als
Direktionsassistentin bei der B.___ entwickelt zu haben, welche sie im
September 2016 nach einer einjährigen Beschäftigungspause aufgenommen habe.
Infolge der Symptome habe die Patientin zunächst ihr Arbeitspensum nach einer
Krankschreibung im Februar 2017 ab Anfang März 2017 auf 50 % und ab Mitte
März 2017 auf 30 % reduziert. Anfang April 2017 habe sie einen
Zusammenbruch erlitten und sei seitdem zu 100 % arbeitsunfähig. Als Grund
für diese Entwicklung der Beschwerden gebe sie an, sie habe sich zu Beginn
ihrer Beschäftigung viele neue Tätigkeiten innerhalb kürzester Zeit und ohne
adäquate Einarbeitung aneignen müssen. Das Arbeitsaufkommen sei sehr hoch
gewesen. Sie habe im Verlauf immer neue Verantwortungsbereiche übertragen
bekommen. Ihre Versuche, die Arbeitssituation entsprechend ihrer Möglichkeiten
und Ressourcen anzupassen, habe beim Vorgesetzten kein Gehör gefunden. Die
Patientin habe berichtet, im Verlauf zunehmend das Gefühl vermittelt bekommen
zu haben, nicht kompetent genug für die ihr übertragenen Aufgaben zu sein, was sie
dazu veranlasst habe, noch mehr Arbeitsaufwand zu betreiben und die nicht
bewältigten Aufgaben nach Arbeitsschluss zu erledigen. Sie sei hierbei immer
mehr über ihre körperlichen und psychischen Belastungsgrenzen hinausgegangen.
Im Weiteren
legte der behandelnde Psychiater dar, die Patientin leide aktuell unter
verminderter Konzentrations- und Merkfähigkeit, einem reduzierten Antrieb und
körperlichem Schwächegefühl. Sie fühle sich innerlich angespannt und nervös,
phasenweise neige sie zum Grübeln. Situationen mit hohem Reizfaktor verursachten
bei ihr eine starke Bedrängnis. Die Patientin versuche, solche Situationen
aktuell zu vermeiden. Bei willentlicher körperlicher Anstrengung seien rasch
Schmerzen und Schwellungen an den Handgelenken vorhanden. Sie leide unter
starken muskulären Verspannungen. Durch ihre Familie und das soziale Umfeld
erfahre die Patientin Verständnis, psychischen Halt und Entlastung. Ihr
Ehegatte helfe ihr bei der Erledigung anfallender Alltagsaufgaben. Das soziale
Umfeld sei vorwiegend auf familiäre Kontakte beschränkt. Der Aufnahme von
Aktivitäten ausserhalb des familiären Umfeldes fühle sich die Patientin aktuell
noch nicht gewachsen. Ihre Hobbies seien Wandern, Lesen und Kochen. Aufgrund
ihres Wunsches, bei Besserung ihrer Befindlichkeit wieder in den Arbeitsalltag
zurückzukehren, habe die Patientin bereits Kontakt zur regionalen
Arbeitsvermittlung aufgenommen.
Der
behandelnde Psychiater stellte aufgrund der berichteten Symptome, des
lebensgeschichtlichen Hintergrundes sowie des klinischen Eindrucks folgende
Diagnosen: «Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung,
ICD-10 Z73, Erschöpfungssyndrom, ICD-10 Z73.0». Zur Therapie wurde angegeben, die
Patientin befinde sich bei ihm seit dem 18. April 2017 in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit
kognitiv-verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt. Das primäre Ziel der Therapie
sei die Symptomreduktion und die psychophysiologische Stabilisierung der
Patientin. Dabei solle die Regenerations- und Entspannungsfähigkeit gefördert
werden. Im Weiteren solle die Patientin dabei unterstützt werden, neue
Problemlösestrategien sowie eine adäquate Distanzierungsfähigkeit im Umgang mit
schwierigen Situationen am Arbeitsplatz zu entwickeln und auch ihre Verausgabungsbereitschaft
zu reduzieren. Ein weiteres Ziel sei die Prävention und somit die
Sensibilisierung der Patientin für Anzeichen der Überforderung sowie
depressiver Symptomatik. Die Patientin nehme ihre Termine regelmässig wahr. Sie
sei krankheitseinsichtig, motiviert und kooperativ. Durch das bisherige
therapeutische Vorgehen habe die depressive Symptomatik reduziert werden
können. Die Patientin schaffe es zunehmend besser, dysfunktionale Gedanken zu
erkennen und diesen durch alternative Denk- und Verhaltensmuster
entgegenzuwirken. Es sei eine leichte Verbesserung der Entspannungsfähigkeit
bei Abwesenheit äusserer Belastungsfaktoren feststellbar. Die aktuelle
therapeutische Behandlung sei nicht abgeschlossen. Ein Therapieende sei aktuell
noch nicht absehbar.
Zur
Arbeitsfähigkeit wurde sodann angegeben, die Patientin sei aktuell zu
100.
% arbeitsunfähig. Aufgrund der kürzlich begonnenen Therapie sei eine
Prognose zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Die Konfrontation mit
den Anforderungen eines Arbeitsalltages löse bei der Patientin immer noch
Stress, Gefühle der Überforderung sowie Angst vor dem Wiederauftreten der
Symptome aus. Aus psychologischer Perspektive empfehle man Massnahmen, welche
die Entspannungsfähigkeit förderten und das psychophysiologische Wohlbefinden
steigerten (z.B. Physiotherapie, Yoga, PMR, autogenes Training etc.;
IV-Nr. 7.3 S. 1 ff.).
4.3
Im vom
Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. H.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Januar
2018.
(Untersuchung vom 4. Januar 2018) gab die Explorandin an, sie habe im
September 2016 nach zweijähriger Arbeitspause wieder eine neue Anstellung als
Direktionsassistentin mit einem Pensum von 100 % angetreten. Dabei habe
von Anfang an viel Stress bestanden; die Anforderungen seien hoch gewesen. Im
Januar 2017 habe sie im Rahmen einer Tagung auf der [...] erste körperliche
Symptome (Blockaden, Atemnot, Konzentrationsreduktion und erhöhte Ermüdbarkeit)
bemerkt. In der Folge habe sie auch in ihrer Tätigkeit wieder vermehrt Fehler
gemacht und Grippesymptome (Muskelschmerzen, Schwellungen der Hände und Füsse,
erhöhte Ermüdbarkeit) verspürt, weshalb sie vom Hausarzt arbeitsunfähig
geschrieben worden sei. Sie habe dann die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen
und daraufhin auf 30 % reduzieren müssen. Voll arbeitsunfähig sei sie dann
ab April 2017 geschrieben worden, da sie vermehrt zu zittern und zu weinen
begonnen habe. Danach habe auch die Überweisung zur
psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung stattgefunden. Nach der
Kündigung ihrer Anstellung habe sie zwei bis drei Monate beinahe nur noch
geschlafen und keine sozialen Kontakte mehr wahrgenommen. Seit Oktober 2017
gehe es nun besser. Sie habe deutlich weniger Ängste und sei weniger
affektlabil. Auch empfinde sie mehr Freude und könne sich besser konzentrieren.
Kopfschmerzen, welche vorher regelmässig bei Anforderungen aufgetreten seien,
bestünden seit November 2017 gänzlich nicht mehr. Ab und an habe sie noch
Schmerzen in den Handgelenken. Auch zittere sie noch und sei vermehrt müde.
Zu den
Untersuchungsbefunden wurde im Wesentlichen erwähnt, während des gesamten
Explorationsgespräches könne die Explorandin ruhig auf dem Untersuchungsstuhl
sitzen bleiben und ein Schmerzerleben könne von aussen nicht erkannt werden. Affektiv
sei die Explorandin aktuell nicht deprimiert, nicht affektlabil und normal
schwingungsfähig. Da sie freundlich und kooperativ sei, könne die Exploration
insgesamt problemlos durchgeführt werden. Es handle sich um eine 43-jährige Frau,
welche sich aktuell in leicht adipösem Ernährungs- und unauffälligem
Allgemeinzustand präsentiere. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von
Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen seien nicht vorhanden. Während der
Exploration fielen auch keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen auf. Die
Explorandin gebe jedoch an, dass die Konzentration nach wie vor reduziert sei,
da sie maximal während einer Stunde Bücher lesen könne. Früher habe sie
stundenlang konzentriert lesen und arbeiten können. Im formalen Denken sei die
Explorandin teilweise etwas weitschweifig, insgesamt aber weitgehend
unauffällig. Schuld- und Insuffizienzgefühle bestünden nicht und Ängste seien
nicht mehr vorhanden. Der Antrieb der Explorandin sei jedoch immer noch leicht
reduziert. Die Interessen seien normal vorhanden und es bestehe eine deutlich
erhöhte Ermüdbarkeit. Ein sozialer Rückzug finde nicht statt. Schmerzen habe
die Explorandin immer noch regelmässig in beiden Handgelenken. Ab und an seien
Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden.
Der Gutachter
führte im Weiteren aus, die Explorandin stehe seit Mai 2017 bei Dr. med. G.___
in psychiatrischer Behandlung, welche delegiert bei einem Psychologen in dessen
Praxis einmal pro Woche für eine Stunde durchgeführt werde. Anfänglich sei ein
Johanniskrautpräparat zum Einsatz gekommen, aktuell bestehe keine Medikation.
Im Weiteren stehe die Explorandin einmal pro zwei Wochen in
physiotherapeutischer Behandlung. Andere ambulante oder stationäre
psychiatrische oder psychologische Behandlungen hätten nie stattgefunden. Zur
Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt, die Explorandin halte
fest, dass es ihr zunehmend besser gehe. Sie freue sich auf das Arbeitstraining
und hoffe, dadurch ihre Leistungsfähigkeit wieder zu steigern.
Der
psychiatrische Gutachter stellte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: «1. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)». Im
Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese
und der aktuellen Exploration müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei der
Explorandin ab Januar 2017 zunehmend depressive Symptome mit einem deutlichen
somatischen Syndrom entwickelt hätten, welche ab Mai 2017 zu einer ambulanten
Behandlung und ab April 2017 zu einer durchgängigen vollständigen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt hätten. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass damals eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10: F32.11) vorgelegen habe. Zum aktuellen Zeitpunkt seien unter
ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, Einsatz eines
Johanniskrautpräparates und Arbeitsabstinenz deutliche Fortschritte und eine
Remission der depressiven Symptomatik erzielt worden. Trotzdem bestünden nach
wie vor eine Reduktion der Konzentration, eine Reduktion des Antriebs, eine
deutlich erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und nach wie vor Schmerzen. Aus
diesem Grund könne immer noch eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10:
F32.0) diagnostiziert werden, obwohl das hierfür benötigte Score in der aktuell
durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung nicht erreicht worden sei.
Andere psychiatrische Symptome oder gar Diagnosen seien nicht vorhanden.
Zur
Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, aufgrund des Vorliegens einer depressiven
Episode mit deutlichem somatischem Syndrom sei die bisherige 100%ige
Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Zum aktuellen Zeitpunkt könne aufgrund der
teilweisen Remission der depressiven Symptomatik ein externes Coaching und ein
Arbeitstraining, welches durch die IV organisiert worden sei, durchgeführt
werden. Solange dieses Arbeitstraining anhalte, sei von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Grundsätzlich sei
jedoch anzunehmen, dass beim erstmaligen Auftreten einer depressiven Episode
eine günstige Prognose sowohl für den Heilverlauf als auch für die
Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Direktionsassistentin
bestehe. Die aktuelle Reduktion der Arbeitsfähigkeit zeige sich auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen,
wo nach wie vor deutliche Beeinträchtigungen bei Anpassung an Regeln und
Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher
Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit gefunden worden seien. Die aktuelle
ambulante psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung sollte unverändert
fortgesetzt werden. Des Weiteren sei das Arbeitstraining, welches durch die IV
organisiert worden sei, zu unterstützen. Die bisher durchgeführte Behandlung
sei als leitliniengetreu zu beurteilen und habe zu einem Erfolg bzw. einer
Teilremission der depressiven Symptomatik geführt (IV-Nr. 24).
4.4
In
seinem Bericht vom 24. April 2018 stellte der behandelnde Psychiater Dr. med.
G.___ fest, bei seiner Patientin handle es sich um den komplexen Fall einer
berufs- und zugleich persönlichkeitsbedingten, tiefgreifenden Erschöpfung, die
sich über Jahre angebahnt habe. Die Patientin sei Direktionsassistentin gewesen
und habe sich komplett verausgabt in einem Umfeld, in welchem ununterbrochen
Anforderungen an sie gestellt worden seien, die sie nicht adäquat habe managen
können. Es sei schliesslich zu einer schwergradigen depressiven Episode im
letzten Jahr gekommen, die sich unter gezielter Psychotherapie langsam
gebessert habe (eine Mediation habe die Patientin abgelehnt). Die Patientin sei
jedoch damit keineswegs remittiert. Ihre Belastungstoleranz sei, wie in
Erschöpfungsprozessen üblich, noch nachhaltig gestört, was sich immer wieder
neu zeige (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Lustlosigkeit). Auch sei die Patientin
aufgrund ihrer ehemaligen Situation am Arbeitsplatz und der von ihr durchlebten
Versagensphase, aber auch der Behandlung durch die versicherungsmedizinischen
Coping-Partner (IV, Case Management, C.___, etc.) in der Aktualisierung ihres
Selbst immer noch nachhaltig beeinträchtigt. Dazu gehöre der Umgang mit
Emotionen, der immer wieder ein Thema in der Psychotherapie sei.
Der
behandelnde Psychiater stellte folgende Diagnosen: «St.n. schwergradiger
Erschöpfungsdepression (Burnout), ICD-10 F32.21/Z73.0, gegenwärtig noch
leichtgradig, mit neurasthenischer Folgestörung und Schmerzsyndrom; Kombinierte
Persönlichkeitsstörung (narzisstisch, emotional-instabil, paranoid,
negativistisch, zwanghaft), ICD-10 F61. (Nach Massgabe der Klinik und
formalisierter Tests käme auch eine Kombination aus einzelnen
Persönlichkeitsstörungen in Frage, für welche die jeweiligen Cutoff-Kriterien
erfüllt sind. Wir bevorzugen jedoch die Zusammenfassung zu einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung)». Zur Medikation wurde angegeben, die Patientin habe
(nicht ganz unerwartet) auf eine Medikation verzichtet. Unter dem Titel
«Diskussion» wurde ausgeführt, das Hauptproblem in diesem Behandlungsfall habe
sich typischerweise in seinem vollen Umfang erst nach einiger Zeit gezeigt. Es
liege im Bereich der Persönlichkeit und des damit verbundenen, inadäquaten
Umgangs mit den Parametern der Umwelt. Die durchlittene, tiefe Depression hänge
direkt damit zusammen. Der Erschöpfungszustand müsse als Folge der inadäquaten
Art und Weise, den intrapsychischen Anforderungen und zugleich den
extrinsischen Realitäten zu genügen, mit dem Ziel, ihr (hochproblematisches)
Selbstverständnis nicht aufgeben zu müssen, interpretiert werden. Die
Anforderung, intrapsychisch intakt aus allem hervorzugehen und zugleich ihr
klares, reales Versagen integrieren zu sollen, habe die Patientin in ein
tiefgreifendes Dilemma geführt, aus welchem sie noch nicht nachhaltig
herausgefunden habe. Aktuell stehe sie offenbar vor der Anforderung, kein
Aufbautraining seitens der IV absolvieren zu dürfen (entgegen anfänglicher
Zusagen), sondern direkt im Primärmarkt wieder Fuss zu fassen, lediglich
unterstützt durch ein Job-Coaching von 20 Stunden. Diese neue Lage gehe darauf
zurück, dass es ihr offensichtlich gelungen sei, auch nach aussen hin
Intaktheit erfolgreich zu vertreten und so stabiler zu wirken, als sie sei.
Insofern folge sie hier ihren alten (dysfunktionalen) Mustern. Doch handle es
sich um eine Maske, die sie unter allen Umständen aufrechterhalten müsse.
Hintergründig sei die Patientin radikal verunsichert, reagiere
kindlich-regressiv, sei ängstlich und im Grund ohne entsprechende Fähigkeit zur
Bewältigung des nun Anstehenden. Sie könne dies sich selbst, aber auch anderen
gegenüber, nicht offenlegen. Eine relevante Einsichtsentwicklung zu erwarten,
sei verfrüht. Hier gehe es um die Grundfesten der Persönlichkeitskonstruktion.
Zur
Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. G.___ an, vor diesem Hintergrund sei
anzunehmen, dass die Patientin den Wiedereinstieg in einen Job als
Direktionsassistentin derzeit kaum einfach schaffen werde. Aufgrund der nur
noch leichtgradigen Depressivität und der verbleibenden Neurasthenie wäre sie
versicherungsmedizinisch zwar arbeitsfähig ohne nennenswerte Einschränkungen.
Doch aufgrund ihrer Persönlichkeit und der damit verbundenen enormen Anforderungen,
sowohl an sich selbst als auch an die Umwelt, mit der sie konfrontiert sei,
könne die Patientin ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit derzeit nur
sehr beschränkt umsetzen. Es sei davon auszugehen, dass die Patientin im Sinne
eines Kompromisses derzeit zu 50 % arbeitsfähig sei, aber nur in einem
Umfeld, das verständnisvoll auf sie einzutreten bereit sei. Der Wiedereinstieg
in den Primärmarkt – trotz des angekündigten Coachings – stelle hier ein hohes
Risiko dar. Daher sei zu empfehlen, die erwähnte Arbeitsfähigkeit von 50 %
über mindestens drei Monate unverändert beizubehalten und erst danach eine
Steigerung zu versuchen, sofern bis dahin der Einstieg als gemeistert
betrachtet werden könne (IV-Nr. 48.7 S. 8 f.).
4.5
Im
Bericht der I.___ (Dres. med. J.___, K.___ und L.___, FMH
Endokrinologie-Diabetologie), [...], vom 10. Juli 2018 wurden folgende
Diagnosen gestellt: «1. Endokrinologische Standortbestimmung, kein
Nachweis Hypercortisolismus, kein Nachweis Phäochromozytom; 2. Adipositas
Grad I, anamnestisch Vd. auf Schlaf-Apnoesyndrom». Im Rahmen der Beurteilung
wurde angegeben, bei der Patientin sei eine Standortbestimmung bezüglich
Hormone, insbesondere bezüglich Stresshormone gewünscht worden. Verschiedene
Beschwerden bestünden seit dem Jahr 2017 nach den Zusammenbrüchen, welche trotz
psychotherapeutischer Therapie nicht gänzlich verschwunden seien. Klinisch
seien wenige spezifische Hinweise auf einen Hypercortisolismus vorhanden,
dennoch seien Speichelcortisolmessungen durchgeführt worden, welche dreimal
normal ausgefallen seien. Somit sei ein Hypercortisolismus unwahrscheinlich.
Mit erhöhten Blutdruckwerten und neu aufgetretenen Kopfschmerzen könne ein
Phäochromozytom in Betracht gezogen werden, daher sei Metanephrine im Serum
bestimmt worden, welche normal ausgefallen sei. Aktuell seien keine weiteren
Abklärungen einzuleiten. Sollten die Beschwerden persistieren, könne nochmals
eine Bestimmung durchgeführt werden (IV-Nr. 43).
4.6
Dr. med.
M.___, [...], [...], hielt in seinem Bericht vom 20. August 2018 über die
Erstkonsultation der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen fest:
«1. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 08/18, Klinik:
Schnarchen, Atempausen, Tagessymptomatik, ESS 15/24, VAS 7/10, NoSAS 7,
Halsumfang 39 cm, Mallampati 4, BMI bei Diagnosestellung 33 kg/m2,
Respiratorische Polygrafie 10.08./18.08.2018: AHI 27/h, SpO2 92 %,
ODI 25/h, Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas; 2. Status nach
Burnout-Syndrom 2017, derzeit im Aufbautraining». Die zusammenfassende
Beurteilung lautete dahingehend, die Patientin stelle sich zur Abklärung hinsichtlich
möglicher Schlafapnoe vor. Diese werde bei Schnarchen, Atempausen,
Choking-Ereignissen und starker Tagessymptomatik postuliert und könne in der
durchgeführten respiratorischen Polygrafie in mittelschwerer Ausprägung
bestätigt werden. Das Krankheitsbild OSAS sowie der damit verbundene
unabhängige kardiovaskuläre Risikofaktor sei mit der Patientin eingehend
besprochen worden. Im Weiteren sei die primäre therapeutische Intervention
einer nächtlichen Überdruckbeatmung (APAP/CPAP) aufgezeigt worden. Ein
Therapieversuch hiermit sei im Rahmen der Symptomatik klar indiziert, inwiefern
ein Zusammenhang mit dem Burn-out-Syndrom bestehe, sei nicht klar, jedoch gut
denkbar. Unter Therapie sei zu beurteilen, wie sich die Tagessymptomatik
entwickle, um zwischen residueller Burnout-Symptomatik und Symptomatik aufgrund
der Schlafapnoe unterscheiden zu können (IV-Nr. 44).
4.7
Dr. med.
N.___, [...], stellte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2018 folgende
Diagnosen: Dringender Verdacht auf ein chronisches Erschöpfungssyndrom, mittelschweres
obstruktives Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose August 2018) sowie Status nach
Burnout 2017 (derzeit im Aufbautraining). Zur aktuellen Anamnese wurde
festgehalten, im Januar 2017 seien zwei Zusammenbrüche mit heftigem Drehen und
Erbrechen sowie Atemnot erfolgt. Anschliessend sei ein Burnout diagnostiziert
worden, welches im Verlauf in eine Depression übergegangen sei. Die
Psychotherapie werde weitergeführt. Aktuell gehe es der Patientin psychisch
relativ gut, vor allem sei sie darüber erleichtert, dass in der Zwischenzeit
zusätzlich ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden sei. Seit
Jahren habe sie Schlafstörungen mit lautem Schnarchen und langen Atempausen,
worauf im Sommer 2018 ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden
sei. Seit 31. August 2018 bestehe eine CPAP-Beatmung, vor 6 Wochen sei
eine Neueinstellung erfolgt. Der Druck sei reduziert. Seither könne die
Patientin die ganze Nacht durchschlafen und habe keine Schlafapnoe-Episoden
mehr. Die Patientin fühle sich weiterhin extrem erschöpft (belastungsabhängig).
Sie habe sehr lange, sich von Belastungen zu erholen. Es bestehe eine stark
reduzierte Leistungsfähigkeit. Nach 11 Uhr am Morgen bestehe keine
Konzentration mehr. Sie könne keine Protokolle mehr schreiben. Informationen
aufzunehmen und zu verarbeiten, funktioniere nicht. Bei Fremdsprachen fielen
ihr Wörter nicht ein. Sie habe früher ein fotografisches Gedächtnis gehabt, dieses
bestehe jetzt nicht mehr. Multitasking sei nicht mehr möglich. Sie leide
teilweise unter Schwindel bis zum Erbrechen, insbesondere auch wenn sie aus dem
Sitzen oder Liegen aufstehe. Die endokrinologische Abklärung sei unauffällig
gewesen, bis auf den Vitamin D-Mangel. Sie habe sehr häufig Kopfschmerzen und
Migräne, Attacken von Schwindel oder Atemnot. Der Schwindel werde auch
ausgelöst durch Koffein. Sie habe das Gefühl, wie in einer parallelen Welt zu
leben. Die Farben seien seit der CPAP-Therapie sehr grell und hell, manchmal
erschrecke sie fast. Sie habe auch das Gefühl, dass eine Schrift oder ein Gegenstand
(zum Beispiel ein Türrahmen) ihr entgegenkomme. Vorübergehend habe sie einige
Tage unter Tinnitus gelitten. Sie habe geschwollene Hände und Füsse. Es bestehe
eine Gewichtszunahme von 12 kg innerhalb von zwei Wochen. Sie könne dieses
Gewicht nicht mehr abnehmen. Sie habe einen extrem erhöhten Schlafbedarf von 10
bis 12 Stunden, Gliederschmerzen und ein Herzklopfen im Kopf. Aktuell nehme sie
keine Medikamente. Die kardiologische Abklärung sei unauffällig.
Zum Befund
wurde angegeben, der Neurostatus sei komplett unauffällig. Es bestehe eine
Adipositas. Die Patientin wirke depressiv und affektiv eingeschränkt
schwingungsfähig. Sie leide an Gedankenkreisen und sei antriebsarm. Eine Wortfindungsstörung
sei nicht ersichtlich, die Patientin berichte ohne Gedächtnisstörung und gut
nachvollziehbar, aber mit einigen Wiederholungen. Die Beurteilung lautete
dahingehend, es bestehe ein dringender Verdacht auf ein chronisches
Erschöpfungssyndrom. Die Patientin erfülle die klinischen Kriterien von 2011
(Carruthers et al.). Sie werde zur Abklärung an die Kollegen der E.___
überwiesen (Replikbeilage [RB] 5).
4.8
Im
Bericht der E.___ (PD Dr. med. O.___, Facharzt für Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie/Psychotherapie/Psychoanalyse; P.___,
Diplompsychologin/Psychotherapeutin) vom 3. Januar 2019 geht aus den anamnestischen
Angaben hervor, die Patientin habe von Januar bis März 2018 über die IV ein
Belastungstraining absolviert. Im Ergebnis sei eine eingeschränkte
Leistungsfähigkeit festgestellt worden mit Konzentrationseinbussen und
Gedächtnisschwierigkeiten. Die IV habe die Beschwerden jedoch ignoriert und die
Patientin habe von Mai bis Juli 2018 ein Aufbautraining für den ersten
Arbeitsmarkt absolvieren müssen. Bei 60 % habe sie ihre Belastungsgrenze
erreicht. Schwellungen und Schmerzen hätten zugenommen und die Patientin habe
sich noch bis zu 100 % «durchgequält». Aufgrund der Beschwerden habe sie
weitere ärztliche Untersuchungen beim Endokrinologen durchführen lassen, wobei
sich mit Ausnahme des Vitamin-D-Mangels kein pathologischer Befund ergeben
habe. Im August 2018 sei ein Schlafapnoe-syndrom festgestellt worden. Seit
31.
Oktober 2018 erhalte die Patientin eine CPAP-Therapie, worunter sie
eine leichte Verbesserung des Schlafs bemerke.
Im Weiteren
wurde dargelegt, die Patientin habe die Beschwerden vorrangig in Zusammenhang
mit einem jahrelang schlechten Schlaf gebracht aufgrund der Schlafapnoe. Zudem
sei sie nicht sicher, ob sie unter einer unerkannten körperlichen Erkrankung
leide. Auf Nachfrage habe sie zudem eine seit Jahren hohe berufliche Belastung
genannt, sie sei ein «Workaholic» und habe nie auf ihren Körper gehört. Im
Vorfeld der Beschwerden habe sie im Jahr 2016 eine neue Arbeitsstelle als
Direktionsassistentin begonnen, ohne Einarbeitung, mit einem «narzisstischen Chef»,
sehr hohen Anforderungen und sehr langen Arbeitszeiten. Ein 14-tägiger Urlaub
im Dezember 2016 habe keinerlei Erholung gebracht. Anschliessend habe sie sich
«durchgeackert», die Müdigkeit weggedrückt und nur noch funktioniert.
Belastungsfaktoren im Privatleben habe die Patientin verneint. Eine aktuelle
Psychopharmakotherapie bestehe nicht, das zuvor verschriebene
Johanniskrautpräparat habe nicht viel bewirkt. Vor dem Jahr 2017 habe sie
keinerlei psychische Beschwerden gehabt. Seit Mai 2017 sei sie in ambulanter
Psychotherapie.
Zum
psychisch-psychopathologischen Befund wurde dargelegt, es habe sich eine
gepflegte, unauffällig bekleidete, sehr erschöpfte und konzentrationsgestörte
Patientin gezeigt. Sie sei wach gewesen, bewusstseinsklar und zu allen
Qualitäten orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis
seien klinisch unauffällig gewesen, die Intelligenz nach klinischem Eindruck im
Normbereich. Die Stimmung sei stellenweise niedergedrückt gewesen, die
emotionale Schwingungsfähigkeit sei weitgehend erhalten gewesen. Die Patientin
habe einen hohen Leidensdruck bei gegebener Krankheitseinsicht, ein auch an
psychischen Faktoren orientiertes Krankheitskonzept sowie eine ausreichende
Behandlungsmotivation gezeigt. Als Behandlungsziel wünschte die Patientin
vorrangig eine symptomatische Besserung sowie mehr innere Ruhe und Kraft. Als Diagnosen
wurden eine Anpassungsstörung, eine längere depressive Reaktion (F43.21), ein Verdacht
auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1) sowie Schwierigkeiten
mit Bezug auf die Lebensbewältigung (Z73) angegeben. Als somatische Diagnosen
wurden ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine Adipositas
Grad I angegeben.
Zum Procedere
wurde erwähnt, bei der Patientin liege ein progredient verlaufendes
depressiv-somatoformes Symptombild in Folge andauernder beruflicher Belastung
und überhöhter Leistungsorientierung vor, welches auch nach Wegfall der
Arbeitsbelastung fortbestehe und die Funktionsfähigkeit im Alltag und
Berufsleben nach wie vor deutlich einschränke. Nach Beginn der
Schlafapnoebehandlung vor zwei Monaten sei eine leichte, jedoch noch keine
nachhaltige Besserung eingetreten. Aufgrund der seit kurzem eingetretenen
langsamen Verbesserung unter der CPAP-Therapie sollte aktuell noch der weitere
Verlauf unter ambulanter Psychotherapie abgewartet werden. Zudem erschienen
antidepressiv-psychopharmakotherapeutische Möglichkeiten noch nicht
ausgeschöpft. Sollten die beschriebenen Beschwerden nach konsequenter
Ausschöpfung der ambulanten Möglichkeiten jedoch weiter fortbestehen und keine
nachhaltige Besserung eintreten, wäre eine stationäre
psychosomatisch-psychiatrische Behandlungsindikation erneut zu prüfen
(RB 6).
4.9
Dem
Befund von Dr. med. G.___ vom 5. Februar 2019 in seinem Bericht vom
18.
Februar 2019 kann Folgendes entnommen werden: Es handle sich um eine
44-jährige Patientin, die bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert
sei. Die Konzentration könne während den einstündigen Therapiegesprächen
aufrechterhalten werden. Es bestünden keine Gedächtnisprobleme.
Formalgedanklich bestehe eine deutliche Tendenz zum Grübeln, ansonsten ein
kohärenter Gedankengang. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen, Wahn,
Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Misstrauen anderen gegenüber werde von
der Patientin subjektiv berichtet, dies beeinträchtige die Untersuchung aber in
keiner Weise. Ansonsten bestünden keine Anhaltspunkte für Zwänge oder
Befürchtungen. Es bestünden eine deutliche Störung der Vital- und Insuffizienzgefühle.
Die Patientin sei deprimiert und ängstlich. Es bestünden eine innere Unruhe und
eine verminderte Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei vermindert. Es bestehe
ein sozialer Rückzug. Der Schlaf habe sich seit der Therapie der Schlafapnoe (Maske)
wieder normalisiert. Unter dem Titel «Diagnosen» wurde angegeben, im Jahr 2017
sei ein schwergradiges Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0/F32.2) diagnostiziert
worden. Nach einem weiteren Behandlungs- und Beobachtungszeitraum sei
zusätzlich die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)
gestellt worden. Zurzeit finde jedoch eine ergänzende Abklärung zur zweiten
Diagnose statt.
Zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde
ausgeführt, ab dem 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 sei aus
psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, seit dem
1.
April 2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit
beziehe sich auf sämtliche berufliche Tätigkeiten. Zwischen den ausgewiesenen
Arbeitsunfähigkeitszeiträumen habe ein IV-gestütztes Belastungstraining
stattgefunden, wobei man in dieser Zeit von einer fortbestehenden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt ausgehen müsse. Die
fortbestehende Teil-Arbeitsunfähigkeit erkläre sich dadurch, dass die Patientin
nach wie vor eine deutlich verminderte Belastbarkeit sowie eine reduzierte
Anpassungsfähigkeit und Flexibilität aufweise, bedingt durch die beiden
Zusammenbrüche im Jahr 2017 infolge jahrelanger Insomnie und beruflicher
Überlastung, wovon sie sich bis anhin nicht vollständig habe erholen können. Ob
die Patientin je wieder in ihren Beruf als Direktionsassistentin einsteigen
könne, könne derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. In dieser Funktion
brauche es ein starkes Selbstvertrauen und eine gute Abgrenzungsfähigkeit, da
man häufig «zwischen den Fronten» stehe. Beides weise die Patientin derzeit
nicht vor. Eine erneute psychiatrische Beurteilung sei frühestens in 6 Monaten
sinnvoll.
Die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit lautete dahingehend,
die oben beschriebene Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auch auf
leidensangepasste Tätigkeiten. Um eine exakte Beurteilung zur weiteren
Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können, müsste die Patientin zuerst einen
Arbeitsversuch mit einem Pensum von maximal 50 % im geschützten Rahmen
absolvieren können. Unter idealen sozialen Bedingungen (wohlwollende Leitung,
kollegiales Team) wäre gut denkbar, dass sich die Patientin weiter stabilisieren
und das Pensum in der Folge wieder erhöhen könnte (RB 7.)
5.
5.1
5.1.1
Die
Beschwerdegegnerin lehnte mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
26.
Oktober 2018 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente im Wesentlichen
mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei von der beruflichen
Eingliederungsfachperson unterstützt und begleitet worden. Vom 3. Januar
bis 30. März 2018 habe sie ein Belastbarkeitstraining absolvieren können.
Danach habe sie vom 2. Mai bis 31. Juli 2018 ein Aufbautraining im
1.
Arbeitsmarkt erfolgreich mit einem Arbeitspensum von 100 % beenden
können. Daraufhin seien die beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden. Die
Beschwerdeführerin werde weiterhin vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
bei der Stellensuche unterstützt. Gemäss den medizinischen Abklärungen liege
kein invalidisierendes Leiden vor, welches eine länger dauernde
Arbeitsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität begründen würde. Es könne der
Beschwerdeführerin somit zugemutet werden, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im
Vollpensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. Ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung sei
nicht gegeben. Das Verfahren werde abgeschlossen (IV-Nr. 50; A.S. 1
f.).
5.1.2
Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Abklärungsergebnisse und die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin entsprächen nicht den Tatsachen. Sie sei
seit Januar 2017 ohne Unterbruch krankgeschrieben. In einem Belastungs- und
Aufbautraining sollte ihre Arbeitsfähigkeit beurteilt werden. In dieser Zeit
habe sie immer wieder auf ihre Tagessymptomatik hingewiesen. Doch in sämtlichen
Trainings habe man ihr keine seriös ermittelte Leistungsfähigkeit ausweisen
können. Alle ihre Einwände, ihre Rapporte und die Beurteilung ihrer letzten
Arbeitgeberin beim Aufbautraining seien ignoriert worden. Auch nach Beendigung
des Aufbautrainings liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Es sei bei
ihr eine mittelschwere Schlafapnoe diagnostiziert worden und die behandelnden
Ärzte gingen davon aus, dass ihre beiden Nervenzusammenbrüche und ihre
Erschöpfung von daher rührten. Seit dem 31. August 2018 mache sie eine CPAP-Therapie
ohne bisherige Symptombesserung. Ihr Eindruck sei nicht subjektiv. Der
Taggeldversicherer habe ihre Situation medizinisch ebenfalls neu beurteilt und
komme zum objektiven Ergebnis, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nach wie vor
gegeben sei. Es sei erstaunlich, dass die Beschwerdegegnerin dieser
medizinischen Beurteilung keine Bedeutung beimesse und ihr Subjektivität
vorwerfe. Sie lasse sich weiterhin medizinisch abklären. Die Neurologin
Dr. med. N.___ habe ihr empfohlen, sich in der E.___ auf das
Erschöpfungssyndrom hin untersuchen zu lassen. Die medizinische
Leistungsfähigkeit müsse seriös ausgewiesen werden (A.S. 3 f.).
5.1.3
Mit
Replik vom 28. Februar 2019 lässt die Beschwerdeführerin weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Invalidenrente beantragen;
eventualiter sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt,
die Beschwerdeführerin leide seit ihren Zusammenbrüchen vom Januar und April
2017.
u.a. an Kopfschmerzen, Panikattacken, Schwankschwindel mit Erbrechen,
Konzentrations- und Leistungsschwäche, Erschöpfung und Müdigkeit sowie
Antriebslosigkeit. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre ablehnende Verfügung auf
völlig falsche und aktenwidrige Tatsachen. Zunächst sei falsch, dass sie das
Aufbautraining im 1. Arbeitsmarkt erfolgreich mit einem Arbeitspensum von
100.
% beendet habe. Bereits im Belastbarkeitstraining im Rahmen von
50.
% habe sie zusätzliche Pausen benötigt. Nach einer zweistündigen
Konzentrationsphase habe sich ein Konzentrationsloch eingestellt. Ganz
allgemein habe die Beschwerdeführerin eine Verlangsamung festgestellt. Die
Beschwerdeführerin habe auch weiterhin an den erwähnten Beschwerden gelitten.
Dennoch habe die Beschwerdegegnerin verlangt, dass die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt durchführe. Dieser sei entgegen der
Behauptung der Beschwerdegegnerin gerade nicht erfolgreich verlaufen. Die Beschwerdeführerin
habe keine 100%ige Leistungsfähigkeit erreichen können. Die Beschwerdegegnerin
stütze sich auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),
welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht und offensichtlich
nicht alle Arztberichte berücksichtigt habe. Die Einschätzung des RAD
widerspreche der Beurteilung der behandelnden Ärzte. Die mittelgradige
Schlafapnoe sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht gut behandelbar. Von
Dr. med. N.___ sei ein dringender Verdacht auf das Vorliegen eines
chronischen Erschöpfungssyndroms gestellt worden. Aus dem Bericht der E.___
gehe hervor, dass die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag und
im Berufsleben nach wie vor deutlich eingeschränkt sei. Auch nach dem
Arbeitsversuch sei sie weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Dies sei von den
behandelnden Ärzten attestiert und auch vom Krankentaggeldversicherer anerkannt
worden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei objektiviert und ausgewiesen. Im
Weiteren habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Der gesetzlich statuierte Untersuchungsgrundsatz sei
von der Beschwerdegegnerin missachtet worden.
5.2
Nach
einer Würdigung der oben (unter E. II. 4. hiervor) wiedergegebenen medizinischen
Berichte und Unterlagen ist festzustellen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin,
wie er vor dem Zusammenbruch vom Januar 2017 bestand, noch nicht vollständig wiederhergestellt
und im Weiteren unklar ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin dauernd arbeits-
und leistungsfähig ist. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. April 2018 einen Status nach
schwergradiger Erschöpfungsdepression (Burnout, ICD-10 F32.21/Z73.0),
gegenwärtig noch leichtgradig, mit neurasthenischer Folgestörung und
Schmerzsyndrom sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch,
emotional-instabil, paranoid, negativistisch, zwanghaft, ICD-10 F61), wobei er
zur Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar darlegte, aufgrund der nur noch
leichtgradigen Depressivität und der verbleibenden Neurasthenie wäre die
Beschwerdeführerin zwar ohne nennenswerte Einschränkungen arbeitsfähig, doch
angesichts ihrer Persönlichkeit und der damit verbundenen enormen
Anforderungen, sowohl an sich selbst als auch an die Umwelt, mit der sie
konfrontiert sei, könne sie ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit
derzeit nur sehr beschränkt umsetzen. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Sinne eines Kompromisses derzeit zu 50 %
arbeitsfähig sei, aber nur in einem verständnisvollen Umfeld (IV-Nr. 48.7
S. 8 f; E. II. 4.4 hiervor). Diese Einschätzung entspricht weitgehend
auch den Angaben des psychiatrischen Gutachters Dr. med. K.___, der bei
der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Untersuchung vom 4. Januar 2018 eine
leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostizierte und zur
Arbeitsfähigkeit festhielt, aufgrund des Vorliegens einer depressiven Episode
mit deutlichem somatischem Syndrom sei die bisherige 100%ige Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehbar. Aufgrund der teilweisen Remission der depressiven Symptomatik könne
ein externes Coaching und ein Arbeitstraining durchgeführt werden. Während
dieses Arbeitstrainings sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Grundsätzlich sei jedoch anzunehmen, dass beim
erstmaligen Auftreten einer depressiven Episode eine günstige Prognose sowohl
für den Heilverlauf als auch für die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen
Tätigkeit als Direktionsassistentin bestehe. Die aktuelle ambulante
psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung sollte unverändert fortgesetzt
und das von der IV organisierte Arbeitstraining unterstützt werden
(IV-Nr. 24 S. 9 f.; E. II. 4.3 hiervor).
Nachdem die Neurologin
Dr. med. N.___ die Beschwerdeführerin wegen des dringenden Verdachts auf
ein chronisches Erschöpfungssyndrom zur Abklärung in die E.___, Psychosomatische
Medizin, überwiesen hatte (Bericht vom 22. Oktober 2018, RB 5;
E. II. 4.7 hiervor), diagnostizierten die Experten (PD Dr. med. O.___,
Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie/Psychoanalyse; P.___,
Diplompsychologin/Psychotherapeutin) in ihrem Bericht vom 3. Januar 2019 eine
«Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21)», einen «V.a.
Undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1)» sowie «Schwierigkeiten mit
Bezug auf die Lebensbewältigung (Z73)». Zum Procedere hielten sie fest, bei der
Patientin liege ein progredient verlaufendes depressiv-somatoformes Symptombild
in Folge andauernder beruflicher Belastung und überhöhter Leistungsorientierung
vor, welches auch nach Wegfall der Arbeitsbelastung fortbestehe und die
Funktionsfähigkeit in Alltag und Berufsleben nach wie vor deutlich einschränke.
Nach Beginn der Schlafapnoebehandlung vor zwei Monaten sei zwar eine leichte,
jedoch noch keine nachhaltige Besserung eingetreten. Aufgrund der seit kurzem
eingetretenen langsamen Verbesserung unter der CPAP-Therapie sollte aktuell
noch der weitere Verlauf unter ambulanter Psychotherapie abgewartet werden.
Zudem erschienen die antidepressiv-psychopharmakotherapeutischen Möglichkeiten
noch nicht ausgeschöpft (RB 6; E. II. 4.8 hiervor). Schliesslich
hielt auch der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ im vorliegend
jüngsten Arztbericht vom 18. Februar 2019 fest, nach einem weiteren
Behandlungs- und Beobachtungszeitraum sei zusätzlich die Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) gestellt worden. Zu dieser zweiten
Diagnose fänden ergänzende Abklärungen statt. In der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Direktionsassistentin bestehe seit dem 1. April 2018 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. Die fortbestehende Teil-Arbeitsunfähigkeit erkläre sich
dadurch, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eine deutlich verminderte
Belastbarkeit sowie eine reduzierte Anpassungsfähigkeit und Flexibilität
aufweise, bedingt durch die beiden Zusammenbrüche im Jahr 2017 infolge
jahrelanger Insomnie und beruflicher Überlastung, wovon sie sich bis anhin
nicht vollständig habe erholen können. Die beschriebene Arbeitsunfähigkeit
beziehe sich ebenfalls auf leidensangepasste Tätigkeiten (RB 7; E.
II. 4.9 hiervor).
Insbesondere
aufgrund dieser beiden Berichte der E.___ vom 3. Januar 2019 sowie des
behandelnden Psychiaters vom 18. Februar 2019 ist davon auszugehen, dass
aus psychiatrischer Sicht noch kein stabilisierter Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin besteht, auch nach dem Wegfall der Arbeitsbelastung ein progredient
verlaufendes depressiv-somatoformes Symptombild vorliegt und die
Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag und im Berufsleben nach wie
vor deutlich eingeschränkt ist. Diese medizinischen Berichte vom 3. Januar
und 18. Februar 2019 erfolgten zwar nach dem Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018, sie sind jedoch in die
Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und
9C_136/2009 vom 10. August 2009, je mit Hinweisen). Dies ist der Fall,
wird in beiden medizinischen Berichten doch eingehend auf den Krankheitsverlauf
seit dem Zusammenbruch vom Januar 2017 Bezug genommen und dieser gewürdigt. Aus
somatischer Sicht sind bisher keine relevanten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Die endokrinologische Standortbestimmung vom
25.
Juni 2018 ergab keine Auffälligkeiten, insbesondere konnte kein Hypercortisolismus
und kein Phäochromozytom nachgewiesen werden (vgl. Bericht vom 10. Juli
2018, IV-Nr. 43; E. II. 4.5 hiervor). Der Pneumologe Dr. med. M.___
hielt fest, die primäre therapeutische Intervention einer nächtlichen
Überdruckbeatmung (APAP/CPAP) sei der Beschwerdeführerin aufgezeigt worden. Ein
Therapieversuch hiermit sei im Rahmen der Symptomatik klar indiziert. Inwiefern
ein Zusammenhang mit dem Burnout-Syndrom bestehe, sei unklar, jedoch denkbar
(Bericht vom 20. August 2018, IV-Nr. 44; E. II. 4.6 hiervor). Gemäss
den ärztlichen Angaben der E.___ ist nach dem Beginn der Schlafapnoebehandlung
vor zwei Monaten zwar eine leichte, jedoch noch keine nachhaltige Besserung
eingetreten (RB 6 S. 3). Laut dem Bericht der Neurologin
Dr. med. N.___ besteht ein komplett unauffälliger Neurostatus (RB 5
S. 2; E. II. 4.7 hiervor). Demnach drängen sich aus
psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen auf. Nach den Angaben des
behandelnden Psychiaters müsste die Beschwerdeführerin – um eine exakte
Beurteilung zur weiteren Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können – zuerst einen
Arbeitsversuch mit einem Pensum von maximal 50 % in einem geschützten
Rahmen absolvieren können. Unter idealen Bedingungen (wohlwollende Leitung,
kollegiales Team) wäre es denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin weiter
stabilisieren und das Pensum in der Folge wieder erhöhen könnte (RB 7
S. 2; E. II. 4.9 hiervor).
5.3
Die
oben erwähnten übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen werden durch die von
der Beschwerdegegnerin bisher durchgeführten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen erhärtet. Dem provisorischen Bericht der C.___ über
das im Zeitraum vom 3. Januar bis 30. März 2018 durchgeführte
Belastbarkeitstraining kann entnommen werden, dass während des Pensumaufbaus
auf 50 % innerhalb von 3 Monaten das Ziel, Werkzeuge und Strategien der
Therapie in den Alltag umzusetzen, nur teilweise erreicht werden konnte. Es
gehe nun darum, diese Hilfsmittel auch im ersten Arbeitsmarkt anwenden zu
können. Das Bewerbungsmanagement sei auch nur teilweise gelungen. Am Ende des
Zeitraums der Berichtserstattung sei ein Pensum von 50 % zwar stabil
erreicht worden, die Leistungsfähigkeit könne jedoch noch nicht abschliessend
beurteilt werden. Gegen Ende der Massnahme könne von einer nahezu vollen Leistungsfähigkeit
während der 50%igen Anwesenheit gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin
Zwischenpausen benötige. Die effektive Leistungsfähigkeit werde sich im
Aufbautraining im 1. Arbeitsmarkt zeigen (IV-Nr. 28 S. 2). Im
von der D.___ durchgeführten Aufbautraining (im 1. Arbeitsmarkt) vom
2.
Mai bis 31. Juli 2018, womit ein stufenweiser Aufbau auf ein 100%-Pensum
angestrebt wurde (IV-Nr. 39), konnte die Beschwerdeführerin in den
Bereichen «Fach- und Methodenkompetenzen» sowie «Sozial- und Selbstkompetenz» –
mit Ausnahme der Kriterien «Konzentration und Aufmerksamkeit» sowie
«Belastbarkeit», welche situationsabhängig als durchschnittlich qualifiziert
wurden – zwar sehr gute Leistungen erbringen, die abschliessende
«Leistungsbeurteilung» fiel jedoch unterschiedlich aus. So wurden die
Arbeitsleistung mit 70 %, das Arbeitstempo mit zwischen 60 und 70 %
und die Arbeitsqualität mit 100 % eingestuft. Im Weiteren wurde vermerkt, die
Präsenzzeit sei nicht eingeschränkt gewesen und das Pensum sei kontinuierlich
während den 3 Monaten von 50 % auf 100 % erhöht worden. Die Qualität
der optimierten Prozesse sei zwar sehr gut gewesen, teilweise habe die
Beschwerdeführerin jedoch über Konzentrationsschwäche geklagt und deshalb für
ihre Verhältnisse etwas mehr Zeit benötigt als gewohnt. Sie brauche noch
vermehrt Pausen, um die Konzentration aufrechtzuerhalten. In den letzten Wochen
des Einsatzes habe sie eine grosse Müdigkeit verspürt und mehr Schlaf als
üblich benötigt. Sie habe jedoch selbstständig gearbeitet und sehr gute
Arbeitsergebnisse erzielt; der Begleitaufwand sei unterdurchschnittlich
gewesen. An einem künftigen Arbeitsplatz dürfe kein Zeitdruck und es müsse ein ruhiges
Arbeitsumfeld bestehen (vgl. Bericht vom 26. Juli 2018, IV-Nr. 45).
Entgegen den Angaben im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom
31.
August 2018 kann bei der erreichten Arbeitsleistung von lediglich 70 %
sowie dem gezeigten Arbeitstempo von zwischen 60 und 70 % nicht von einer
«vollen Leistung im Arbeitsversuch» gesprochen werden (vgl. IV-Nr. 47).
Daran ändert der Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 30. August
2018, wonach die Arbeitgeberin bestätigt habe, es sei der Beschwerdeführerin
trotz der geklagten Beschwerden gelungen, eine volle Leistung im Arbeitsversuch
zu erbringen, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich verlaufen und sie
verfüge über die erforderlichen Fähigkeiten, sich selbstständig auf Stellen zu
bewerben (vgl. Protokoll per 20. Dezember 2018, S. 9 unten), nichts.
5.4
Nach
dem Gesagten bleiben im Zeitpunkt der vorliegenden angefochtenen Verfügung erhebliche
Zweifel an der Aussagekraft und der Vollständigkeit der bisher getroffenen medizinischen
und beruflichen Abklärungen bestehen, weshalb weitere medizinische und
gegebenenfalls auch berufliche Abklärungsmassnahmen durchzuführen sind, da von
diesen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. E. II. 3
hiervor). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden
ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache dem Arzt
oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen
Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig
ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist
jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche
Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit
Hinweisen). Nach den überzeugenden Angaben von PD Dr. med. O.___ besteht
auch nach dem Wegfall der Arbeitsbelastung ein progredient verlaufendes
depressiv-somatoformes Symptombild, wodurch die Funktionsfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Alltag und im Beruf nach wie vor deutlich eingeschränkt werde.
Aufgrund der eingetretenen langsamen Verbesserung unter der CPAP-Therapie müsse
noch der weitere Verlauf unter ambulanter Psychotherapie abgewartet und die
antidepressiv-psychopharmakotherapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft bzw. überprüft
werden. Darauf ist abzustellen, zumal auch nach den Angaben des behandelnden Psychiaters
ergänzende Abklärungen zur zusätzlich – neben dem schwergradigen
Erschöpfungssyndrom – diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F61) stattfinden.
6.
Die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober
2018, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abgewiesen wurde, beruht
demnach auf einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts, weshalb sie
aufzuheben ist. Angesichts der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
bestehenden medizinischen Aktenlage und der Ergebnisse der beruflichen
Eingliederungsmassnahmen wäre es angezeigt gewesen, bereits im
Verwaltungsverfahren eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, zumal dem
vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. H.___ vom 5. Januar 2018 (IV-Nr. 24; E. II. 4.3
hiervor) keine Angaben zur künftigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin entnommen werden können. Die Sache ist daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung
der Beschwerdeführerin veranlasse, gegebenenfalls weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchführe und danach über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist
möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bislang
vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass sie
tatsächlich arbeitsfähig ist, bleibt angesichts der vorliegenden ärztlichen
Berichte und der beruflichen Abklärungsergebnisse unklar. In Nachachtung des
ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre
die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren weitere
medizinische Abklärungsmassnahmen zu veranlassen. Die Rückweisung erscheint
auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die durchzuführende psychiatrische
Begutachtung gegebenenfalls noch weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen sind.
7.
7.1
Unter
dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine
Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die
Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der
versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Der
Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten
der Beschwerdegegnerin zu. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht mit
Kostennote vom 3. April 2019 (A.S. 34 f.) einen Aufwand von 13.42
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 260.00 und Auslagen von insgesamt
CHF 217.40 geltend. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von
Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu
vergüten. Demnach können die folgenden in der Kostennote enthaltenen Positionen
nicht berücksichtigt werden: 24. Januar 2019 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 30. Januar 2019 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.17 Std.), 7. März 2019 (Brief an Klientin,
0.17
Std.) und 25. März 2019 (Brief an Klientin, 0.17 Std.). Der
nachprozessuale Aufwand wird angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin
praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit reduziert sich der Aufwand um insgesamt
1.26
Stunden auf 12.16 Stunden. Bei einem Ansatz von CHF 260.00 resultiert
mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 3'639.20
(Honorar von CHF 3'161.60, Auslagen von CHF 217.40 und Mehrwertsteuer
[7.7 %] von CHF 260.20).
7.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2018 aufgehoben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch der
Beschwerdeführerin entscheide.
2.
Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
CHF 3'639.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.
Die
Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser