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Entscheid

VSBES.2018.280

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

22. Oktober 2019Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die

1974 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt vom 12. September

2016 bis 31. August 2017 als Assistentin der Geschäftsleitung der B.___, [...].

Am 20. September 2017 meldete sie sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit dem

1. Februar 2017 an einem «Burnout» zu leiden (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte

der Beschwerdeführerin in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

Belastbarkeitstrainings bei der C.___, [...], im Zeitraum vom 3. Januar

bis 30. März 2018 (Mitteilung vom 13. Dezember 2017, IV-Nr. 21).

Im Weiteren sprach sie ihr aktive Unterstützung bei der Suche eines neuen

Arbeitsplatzes für 20 Stunden ab 2. April 2018 durch die C.___ zu

(Mitteilung vom 22. März 2018, IV-Nr. 27). Sodann wurde ihr ein

Aufbautraining im 1. Arbeitsmarkt bei der D.___, [...], vom 2. Mai

bis 31. Juli 2018 gewährt (Mitteilung vom 7. Mai 2018,

IV-Nr. 39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin für weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom

26. Oktober 2018 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss

den medizinischen Abklärungen liege kein invalidisierendes Leiden vor, welches

eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität

begründe. Es könne der Beschwerdeführerin somit zugemutet werden, weiterhin

einer Erwerbstätigkeit im Vollpensum nachzugehen und dabei ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Nr. 50;

Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Mit

fristgerechter, an die Beschwerdegegnerin gerichteter «Einsprache» vom

26. November 2018, welche in der Folge dem sachlich zuständigen

Versicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wurde, beantragt

die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

26. Oktober 2018. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die

Abklärungsergebnisse entsprächen nicht den Tatsachen. Sie sei seit Januar 2017

ohne Unterbruch krankgeschrieben. In den Trainings habe ihre Leistungsfähigkeit

nicht seriös ermittelt werden können. Ihre Rapporte und die Beurteilung ihrer

letzten Arbeitgeberin seien beim Aufbautraining ignoriert worden. Sie sei auch

nach Beendigung des Arbeitstrainings lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Sie

leide unter einer mittelschweren Schlafapnoe und führe seit 31. August

2018 eine CPAP-Therapie durch, wobei sich die Symptome nicht verbessert hätten.

Dabei handle es sich hier nicht nur um einen subjektiven Eindruck. Nach den

Angaben des Taggeldversicherers liege eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Sie

werde sich in der E.___ auf ein Erschöpfungssyndrom untersuchen lassen

(A.S. 3 f.).

2.2 In

ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine umfassende

Stellungnahme verzichtet. Lediglich ergänzend hält sie fest, aufgrund der

vorliegenden ärztlichen Unterlagen und der Erkenntnisse anlässlich der

beruflichen Eingliederung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (A.S. 9).

2.3 Mit Eingabe

vom 24. Januar 2019 teilt Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], dem Gericht

mit, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen

beauftragt, und ersucht um Zustellung der gesamten Verfahrensakten zur kurzen

Einsichtnahme (A.S. 12 f.). Am 25. Januar 2019 werden dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten antragsgemäss

zugestellt (A.S. 14 f.).

2.4 Mit

Replik vom 28. Februar 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 26.10.2018 sei aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche

Massnahmen zu gewähren.

3.

Der

Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente in noch festzusetzender Höhe

zuzusprechen.

Eventualiter

sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.5 Mit

Eingabe vom 19. März 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung

einer Duplik (A.S. 31).

2.6 Am

3. April 2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote

ein (A.S. 33 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig

ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung

des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss

Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um

die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt

einer Invalidität zu verhindern. Die versicherte Person muss nach Art. 7

Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des

bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv

teilnehmen. Dies sind insbesondere Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d

IVG; lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 14a IVG; lit. b) und Massnahmen beruflicher Art

(Art. 15 bis 18 und 18b IVG; lit. c).

2.2

Nach

Art. 7d Abs. 1 IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention

der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten erhalten bleiben

oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder

ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. Die IV-Stellen können

verschiedene Massnahmen anordnen (Art. 7d Abs. 2 lit. a bis f

IVG). Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch

(Art. 7d Abs. 3 IVG).

2.3

Invalide

oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8

Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig

und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 IVG in

medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung

auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) sowie der Abgabe von

Hilfsmitteln (lit. d).

2.4

Nach

Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs

Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, Anspruch auf

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die

Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Laut Art. 14a

Abs. 2 IVG gelten als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche

Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation

(lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).

Integrationsmassnahmen

können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem

Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr

verlängert werden (Art. 14a Abs. 3 IVG). Die IV-Stelle begleitet die

Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den

Erfolg der Massnahmen (Art. 14a Abs. 4 IVG).

3.

Sowohl

das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und

Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis

nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober

2014.

E. 3.2.4,8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 4.1 und

9C_456/2007 vom 17. März 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

4.

Die

Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe weitere

medizinische Abklärungen abgelehnt und damit den ihr obliegenden

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) verletzt

(Replik, S. 11 f. Ziff. 7). Demnach ist im Folgenden der medizinische

Sachverhalt darzulegen.

4.1

Der

Hausarzt, med. prakt. R.___, Allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom

22.

Juni 2017 an, seine Patientin leide seit Monaten an einer depressiven

und somatischen Symptomatik bei einer psychosozialen Überlastungssituation.

Frühere psychiatrische/psychotherapeutische Behandlungen seien nicht bekannt.

Die Patientin leide an Gliederschmerzen, Atembeschwerden sowie an einer

depressiven Symptomatik. Die Behandlung sei anfänglich bei Dr. med. F.___

aufgenommen worden, seit März 2017 stehe sie bei ihm in Behandlung. Eine

Überweisung in die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___ sei

veranlasst worden (IV-Nr. 7.3 S. 6).

4.2

Der

behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, [...], hielt in seinem Bericht zu Handen des Taggeldversicherers vom

29.

August 2017 fest, seine Patientin habe bis zu ihrer Erkrankung Ende

Januar 2017 keine gesundheitlichen Einschränkungen erfahren. Sie habe sich

zuvor noch nie aufgrund einer psychischen Erkrankung einer ambulanten oder

stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Die

Patientin berichte, erstmalig im Januar 2017 unter Konzentrationsproblemen,

körperlicher Erschöpfung, Gliederschmerzen und geschwollenen Gelenken gelitten

zu haben. Sie gebe an, die Symptome während ihrer Beschäftigung als

Direktionsassistentin bei der B.___ entwickelt zu haben, welche sie im

September 2016 nach einer einjährigen Beschäftigungspause aufgenommen habe.

Infolge der Symptome habe die Patientin zunächst ihr Arbeitspensum nach einer

Krankschreibung im Februar 2017 ab Anfang März 2017 auf 50 % und ab Mitte

März 2017 auf 30 % reduziert. Anfang April 2017 habe sie einen

Zusammenbruch erlitten und sei seitdem zu 100 % arbeitsunfähig. Als Grund

für diese Entwicklung der Beschwerden gebe sie an, sie habe sich zu Beginn

ihrer Beschäftigung viele neue Tätigkeiten innerhalb kürzester Zeit und ohne

adäquate Einarbeitung aneignen müssen. Das Arbeitsaufkommen sei sehr hoch

gewesen. Sie habe im Verlauf immer neue Verantwortungsbereiche übertragen

bekommen. Ihre Versuche, die Arbeitssituation entsprechend ihrer Möglichkeiten

und Ressourcen anzupassen, habe beim Vorgesetzten kein Gehör gefunden. Die

Patientin habe berichtet, im Verlauf zunehmend das Gefühl vermittelt bekommen

zu haben, nicht kompetent genug für die ihr übertragenen Aufgaben zu sein, was sie

dazu veranlasst habe, noch mehr Arbeitsaufwand zu betreiben und die nicht

bewältigten Aufgaben nach Arbeitsschluss zu erledigen. Sie sei hierbei immer

mehr über ihre körperlichen und psychischen Belastungsgrenzen hinausgegangen.

Im Weiteren

legte der behandelnde Psychiater dar, die Patientin leide aktuell unter

verminderter Konzentrations- und Merkfähigkeit, einem reduzierten Antrieb und

körperlichem Schwächegefühl. Sie fühle sich innerlich angespannt und nervös,

phasenweise neige sie zum Grübeln. Situationen mit hohem Reizfaktor verursachten

bei ihr eine starke Bedrängnis. Die Patientin versuche, solche Situationen

aktuell zu vermeiden. Bei willentlicher körperlicher Anstrengung seien rasch

Schmerzen und Schwellungen an den Handgelenken vorhanden. Sie leide unter

starken muskulären Verspannungen. Durch ihre Familie und das soziale Umfeld

erfahre die Patientin Verständnis, psychischen Halt und Entlastung. Ihr

Ehegatte helfe ihr bei der Erledigung anfallender Alltagsaufgaben. Das soziale

Umfeld sei vorwiegend auf familiäre Kontakte beschränkt. Der Aufnahme von

Aktivitäten ausserhalb des familiären Umfeldes fühle sich die Patientin aktuell

noch nicht gewachsen. Ihre Hobbies seien Wandern, Lesen und Kochen. Aufgrund

ihres Wunsches, bei Besserung ihrer Befindlichkeit wieder in den Arbeitsalltag

zurückzukehren, habe die Patientin bereits Kontakt zur regionalen

Arbeitsvermittlung aufgenommen.

Der

behandelnde Psychiater stellte aufgrund der berichteten Symptome, des

lebensgeschichtlichen Hintergrundes sowie des klinischen Eindrucks folgende

Diagnosen: «Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung,

ICD-10 Z73, Erschöpfungssyndrom, ICD-10 Z73.0». Zur Therapie wurde angegeben, die

Patientin befinde sich bei ihm seit dem 18. April 2017 in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit

kognitiv-verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt. Das primäre Ziel der Therapie

sei die Symptomreduktion und die psychophysiologische Stabilisierung der

Patientin. Dabei solle die Regenerations- und Entspannungsfähigkeit gefördert

werden. Im Weiteren solle die Patientin dabei unterstützt werden, neue

Problemlösestrategien sowie eine adäquate Distanzierungsfähigkeit im Umgang mit

schwierigen Situationen am Arbeitsplatz zu entwickeln und auch ihre Verausgabungsbereitschaft

zu reduzieren. Ein weiteres Ziel sei die Prävention und somit die

Sensibilisierung der Patientin für Anzeichen der Überforderung sowie

depressiver Symptomatik. Die Patientin nehme ihre Termine regelmässig wahr. Sie

sei krankheitseinsichtig, motiviert und kooperativ. Durch das bisherige

therapeutische Vorgehen habe die depressive Symptomatik reduziert werden

können. Die Patientin schaffe es zunehmend besser, dysfunktionale Gedanken zu

erkennen und diesen durch alternative Denk- und Verhaltensmuster

entgegenzuwirken. Es sei eine leichte Verbesserung der Entspannungsfähigkeit

bei Abwesenheit äusserer Belastungsfaktoren feststellbar. Die aktuelle

therapeutische Behandlung sei nicht abgeschlossen. Ein Therapieende sei aktuell

noch nicht absehbar.

Zur

Arbeitsfähigkeit wurde sodann angegeben, die Patientin sei aktuell zu

100.

% arbeitsunfähig. Aufgrund der kürzlich begonnenen Therapie sei eine

Prognose zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Die Konfrontation mit

den Anforderungen eines Arbeitsalltages löse bei der Patientin immer noch

Stress, Gefühle der Überforderung sowie Angst vor dem Wiederauftreten der

Symptome aus. Aus psychologischer Perspektive empfehle man Massnahmen, welche

die Entspannungsfähigkeit förderten und das psychophysiologische Wohlbefinden

steigerten (z.B. Physiotherapie, Yoga, PMR, autogenes Training etc.;

IV-Nr. 7.3 S. 1 ff.).

4.3

Im vom

Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. H.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Januar

2018.

(Untersuchung vom 4. Januar 2018) gab die Explorandin an, sie habe im

September 2016 nach zweijähriger Arbeitspause wieder eine neue Anstellung als

Direktionsassistentin mit einem Pensum von 100 % angetreten. Dabei habe

von Anfang an viel Stress bestanden; die Anforderungen seien hoch gewesen. Im

Januar 2017 habe sie im Rahmen einer Tagung auf der [...] erste körperliche

Symptome (Blockaden, Atemnot, Konzentrationsreduktion und erhöhte Ermüdbarkeit)

bemerkt. In der Folge habe sie auch in ihrer Tätigkeit wieder vermehrt Fehler

gemacht und Grippesymptome (Muskelschmerzen, Schwellungen der Hände und Füsse,

erhöhte Ermüdbarkeit) verspürt, weshalb sie vom Hausarzt arbeitsunfähig

geschrieben worden sei. Sie habe dann die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen

und daraufhin auf 30 % reduzieren müssen. Voll arbeitsunfähig sei sie dann

ab April 2017 geschrieben worden, da sie vermehrt zu zittern und zu weinen

begonnen habe. Danach habe auch die Überweisung zur

psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung stattgefunden. Nach der

Kündigung ihrer Anstellung habe sie zwei bis drei Monate beinahe nur noch

geschlafen und keine sozialen Kontakte mehr wahrgenommen. Seit Oktober 2017

gehe es nun besser. Sie habe deutlich weniger Ängste und sei weniger

affektlabil. Auch empfinde sie mehr Freude und könne sich besser konzentrieren.

Kopfschmerzen, welche vorher regelmässig bei Anforderungen aufgetreten seien,

bestünden seit November 2017 gänzlich nicht mehr. Ab und an habe sie noch

Schmerzen in den Handgelenken. Auch zittere sie noch und sei vermehrt müde.

Zu den

Untersuchungsbefunden wurde im Wesentlichen erwähnt, während des gesamten

Explorationsgespräches könne die Explorandin ruhig auf dem Untersuchungsstuhl

sitzen bleiben und ein Schmerzerleben könne von aussen nicht erkannt werden. Affektiv

sei die Explorandin aktuell nicht deprimiert, nicht affektlabil und normal

schwingungsfähig. Da sie freundlich und kooperativ sei, könne die Exploration

insgesamt problemlos durchgeführt werden. Es handle sich um eine 43-jährige Frau,

welche sich aktuell in leicht adipösem Ernährungs- und unauffälligem

Allgemeinzustand präsentiere. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von

Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen seien nicht vorhanden. Während der

Exploration fielen auch keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen auf. Die

Explorandin gebe jedoch an, dass die Konzentration nach wie vor reduziert sei,

da sie maximal während einer Stunde Bücher lesen könne. Früher habe sie

stundenlang konzentriert lesen und arbeiten können. Im formalen Denken sei die

Explorandin teilweise etwas weitschweifig, insgesamt aber weitgehend

unauffällig. Schuld- und Insuffizienzgefühle bestünden nicht und Ängste seien

nicht mehr vorhanden. Der Antrieb der Explorandin sei jedoch immer noch leicht

reduziert. Die Interessen seien normal vorhanden und es bestehe eine deutlich

erhöhte Ermüdbarkeit. Ein sozialer Rückzug finde nicht statt. Schmerzen habe

die Explorandin immer noch regelmässig in beiden Handgelenken. Ab und an seien

Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden.

Der Gutachter

führte im Weiteren aus, die Explorandin stehe seit Mai 2017 bei Dr. med. G.___

in psychiatrischer Behandlung, welche delegiert bei einem Psychologen in dessen

Praxis einmal pro Woche für eine Stunde durchgeführt werde. Anfänglich sei ein

Johanniskrautpräparat zum Einsatz gekommen, aktuell bestehe keine Medikation.

Im Weiteren stehe die Explorandin einmal pro zwei Wochen in

physiotherapeutischer Behandlung. Andere ambulante oder stationäre

psychiatrische oder psychologische Behandlungen hätten nie stattgefunden. Zur

Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt, die Explorandin halte

fest, dass es ihr zunehmend besser gehe. Sie freue sich auf das Arbeitstraining

und hoffe, dadurch ihre Leistungsfähigkeit wieder zu steigern.

Der

psychiatrische Gutachter stellte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: «1. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)». Im

Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese

und der aktuellen Exploration müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei der

Explorandin ab Januar 2017 zunehmend depressive Symptome mit einem deutlichen

somatischen Syndrom entwickelt hätten, welche ab Mai 2017 zu einer ambulanten

Behandlung und ab April 2017 zu einer durchgängigen vollständigen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt hätten. Es müsse davon ausgegangen

werden, dass damals eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem

Syndrom (ICD-10: F32.11) vorgelegen habe. Zum aktuellen Zeitpunkt seien unter

ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, Einsatz eines

Johanniskrautpräparates und Arbeitsabstinenz deutliche Fortschritte und eine

Remission der depressiven Symptomatik erzielt worden. Trotzdem bestünden nach

wie vor eine Reduktion der Konzentration, eine Reduktion des Antriebs, eine

deutlich erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und nach wie vor Schmerzen. Aus

diesem Grund könne immer noch eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10:

F32.0) diagnostiziert werden, obwohl das hierfür benötigte Score in der aktuell

durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung nicht erreicht worden sei.

Andere psychiatrische Symptome oder gar Diagnosen seien nicht vorhanden.

Zur

Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, aufgrund des Vorliegens einer depressiven

Episode mit deutlichem somatischem Syndrom sei die bisherige 100%ige

Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Zum aktuellen Zeitpunkt könne aufgrund der

teilweisen Remission der depressiven Symptomatik ein externes Coaching und ein

Arbeitstraining, welches durch die IV organisiert worden sei, durchgeführt

werden. Solange dieses Arbeitstraining anhalte, sei von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Grundsätzlich sei

jedoch anzunehmen, dass beim erstmaligen Auftreten einer depressiven Episode

eine günstige Prognose sowohl für den Heilverlauf als auch für die

Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Direktionsassistentin

bestehe. Die aktuelle Reduktion der Arbeitsfähigkeit zeige sich auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen,

wo nach wie vor deutliche Beeinträchtigungen bei Anpassung an Regeln und

Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher

Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit gefunden worden seien. Die aktuelle

ambulante psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung sollte unverändert

fortgesetzt werden. Des Weiteren sei das Arbeitstraining, welches durch die IV

organisiert worden sei, zu unterstützen. Die bisher durchgeführte Behandlung

sei als leitliniengetreu zu beurteilen und habe zu einem Erfolg bzw. einer

Teilremission der depressiven Symptomatik geführt (IV-Nr. 24).

4.4

In

seinem Bericht vom 24. April 2018 stellte der behandelnde Psychiater Dr. med.

G.___ fest, bei seiner Patientin handle es sich um den komplexen Fall einer

berufs- und zugleich persönlichkeitsbedingten, tiefgreifenden Erschöpfung, die

sich über Jahre angebahnt habe. Die Patientin sei Direktionsassistentin gewesen

und habe sich komplett verausgabt in einem Umfeld, in welchem ununterbrochen

Anforderungen an sie gestellt worden seien, die sie nicht adäquat habe managen

können. Es sei schliesslich zu einer schwergradigen depressiven Episode im

letzten Jahr gekommen, die sich unter gezielter Psychotherapie langsam

gebessert habe (eine Mediation habe die Patientin abgelehnt). Die Patientin sei

jedoch damit keineswegs remittiert. Ihre Belastungstoleranz sei, wie in

Erschöpfungsprozessen üblich, noch nachhaltig gestört, was sich immer wieder

neu zeige (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Lustlosigkeit). Auch sei die Patientin

aufgrund ihrer ehemaligen Situation am Arbeitsplatz und der von ihr durchlebten

Versagensphase, aber auch der Behandlung durch die versicherungsmedizinischen

Coping-Partner (IV, Case Management, C.___, etc.) in der Aktualisierung ihres

Selbst immer noch nachhaltig beeinträchtigt. Dazu gehöre der Umgang mit

Emotionen, der immer wieder ein Thema in der Psychotherapie sei.

Der

behandelnde Psychiater stellte folgende Diagnosen: «St.n. schwergradiger

Erschöpfungsdepression (Burnout), ICD-10 F32.21/Z73.0, gegenwärtig noch

leichtgradig, mit neurasthenischer Folgestörung und Schmerzsyndrom; Kombinierte

Persönlichkeitsstörung (narzisstisch, emotional-instabil, paranoid,

negativistisch, zwanghaft), ICD-10 F61. (Nach Massgabe der Klinik und

formalisierter Tests käme auch eine Kombination aus einzelnen

Persönlichkeitsstörungen in Frage, für welche die jeweiligen Cutoff-Kriterien

erfüllt sind. Wir bevorzugen jedoch die Zusammenfassung zu einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung)». Zur Medikation wurde angegeben, die Patientin habe

(nicht ganz unerwartet) auf eine Medikation verzichtet. Unter dem Titel

«Diskussion» wurde ausgeführt, das Hauptproblem in diesem Behandlungsfall habe

sich typischerweise in seinem vollen Umfang erst nach einiger Zeit gezeigt. Es

liege im Bereich der Persönlichkeit und des damit verbundenen, inadäquaten

Umgangs mit den Parametern der Umwelt. Die durchlittene, tiefe Depression hänge

direkt damit zusammen. Der Erschöpfungszustand müsse als Folge der inadäquaten

Art und Weise, den intrapsychischen Anforderungen und zugleich den

extrinsischen Realitäten zu genügen, mit dem Ziel, ihr (hochproblematisches)

Selbstverständnis nicht aufgeben zu müssen, interpretiert werden. Die

Anforderung, intrapsychisch intakt aus allem hervorzugehen und zugleich ihr

klares, reales Versagen integrieren zu sollen, habe die Patientin in ein

tiefgreifendes Dilemma geführt, aus welchem sie noch nicht nachhaltig

herausgefunden habe. Aktuell stehe sie offenbar vor der Anforderung, kein

Aufbautraining seitens der IV absolvieren zu dürfen (entgegen anfänglicher

Zusagen), sondern direkt im Primärmarkt wieder Fuss zu fassen, lediglich

unterstützt durch ein Job-Coaching von 20 Stunden. Diese neue Lage gehe darauf

zurück, dass es ihr offensichtlich gelungen sei, auch nach aussen hin

Intaktheit erfolgreich zu vertreten und so stabiler zu wirken, als sie sei.

Insofern folge sie hier ihren alten (dysfunktionalen) Mustern. Doch handle es

sich um eine Maske, die sie unter allen Umständen aufrechterhalten müsse.

Hintergründig sei die Patientin radikal verunsichert, reagiere

kindlich-regressiv, sei ängstlich und im Grund ohne entsprechende Fähigkeit zur

Bewältigung des nun Anstehenden. Sie könne dies sich selbst, aber auch anderen

gegenüber, nicht offenlegen. Eine relevante Einsichtsentwicklung zu erwarten,

sei verfrüht. Hier gehe es um die Grundfesten der Persönlichkeitskonstruktion.

Zur

Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. G.___ an, vor diesem Hintergrund sei

anzunehmen, dass die Patientin den Wiedereinstieg in einen Job als

Direktionsassistentin derzeit kaum einfach schaffen werde. Aufgrund der nur

noch leichtgradigen Depressivität und der verbleibenden Neurasthenie wäre sie

versicherungsmedizinisch zwar arbeitsfähig ohne nennenswerte Einschränkungen.

Doch aufgrund ihrer Persönlichkeit und der damit verbundenen enormen Anforderungen,

sowohl an sich selbst als auch an die Umwelt, mit der sie konfrontiert sei,

könne die Patientin ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit derzeit nur

sehr beschränkt umsetzen. Es sei davon auszugehen, dass die Patientin im Sinne

eines Kompromisses derzeit zu 50 % arbeitsfähig sei, aber nur in einem

Umfeld, das verständnisvoll auf sie einzutreten bereit sei. Der Wiedereinstieg

in den Primärmarkt – trotz des angekündigten Coachings – stelle hier ein hohes

Risiko dar. Daher sei zu empfehlen, die erwähnte Arbeitsfähigkeit von 50 %

über mindestens drei Monate unverändert beizubehalten und erst danach eine

Steigerung zu versuchen, sofern bis dahin der Einstieg als gemeistert

betrachtet werden könne (IV-Nr. 48.7 S. 8 f.).

4.5

Im

Bericht der I.___ (Dres. med. J.___, K.___ und L.___, FMH

Endokrinologie-Diabetologie), [...], vom 10. Juli 2018 wurden folgende

Diagnosen gestellt: «1. Endokrinologische Standortbestimmung, kein

Nachweis Hypercortisolismus, kein Nachweis Phäochromozytom; 2. Adipositas

Grad I, anamnestisch Vd. auf Schlaf-Apnoesyndrom». Im Rahmen der Beurteilung

wurde angegeben, bei der Patientin sei eine Standortbestimmung bezüglich

Hormone, insbesondere bezüglich Stresshormone gewünscht worden. Verschiedene

Beschwerden bestünden seit dem Jahr 2017 nach den Zusammenbrüchen, welche trotz

psychotherapeutischer Therapie nicht gänzlich verschwunden seien. Klinisch

seien wenige spezifische Hinweise auf einen Hypercortisolismus vorhanden,

dennoch seien Speichelcortisolmessungen durchgeführt worden, welche dreimal

normal ausgefallen seien. Somit sei ein Hypercortisolismus unwahrscheinlich.

Mit erhöhten Blutdruckwerten und neu aufgetretenen Kopfschmerzen könne ein

Phäochromozytom in Betracht gezogen werden, daher sei Metanephrine im Serum

bestimmt worden, welche normal ausgefallen sei. Aktuell seien keine weiteren

Abklärungen einzuleiten. Sollten die Beschwerden persistieren, könne nochmals

eine Bestimmung durchgeführt werden (IV-Nr. 43).

4.6

Dr. med.

M.___, [...], [...], hielt in seinem Bericht vom 20. August 2018 über die

Erstkonsultation der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen fest:

«1. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 08/18, Klinik:

Schnarchen, Atempausen, Tagessymptomatik, ESS 15/24, VAS 7/10, NoSAS 7,

Halsumfang 39 cm, Mallampati 4, BMI bei Diagnosestellung 33 kg/m2,

Respiratorische Polygrafie 10.08./18.08.2018: AHI 27/h, SpO2 92 %,

ODI 25/h, Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas; 2. Status nach

Burnout-Syndrom 2017, derzeit im Aufbautraining». Die zusammenfassende

Beurteilung lautete dahingehend, die Patientin stelle sich zur Abklärung hinsichtlich

möglicher Schlafapnoe vor. Diese werde bei Schnarchen, Atempausen,

Choking-Ereignissen und starker Tagessymptomatik postuliert und könne in der

durchgeführten respiratorischen Polygrafie in mittelschwerer Ausprägung

bestätigt werden. Das Krankheitsbild OSAS sowie der damit verbundene

unabhängige kardiovaskuläre Risikofaktor sei mit der Patientin eingehend

besprochen worden. Im Weiteren sei die primäre therapeutische Intervention

einer nächtlichen Überdruckbeatmung (APAP/CPAP) aufgezeigt worden. Ein

Therapieversuch hiermit sei im Rahmen der Symptomatik klar indiziert, inwiefern

ein Zusammenhang mit dem Burn-out-Syndrom bestehe, sei nicht klar, jedoch gut

denkbar. Unter Therapie sei zu beurteilen, wie sich die Tagessymptomatik

entwickle, um zwischen residueller Burnout-Symptomatik und Symptomatik aufgrund

der Schlafapnoe unterscheiden zu können (IV-Nr. 44).

4.7

Dr. med.

N.___, [...], stellte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2018 folgende

Diagnosen: Dringender Verdacht auf ein chronisches Erschöpfungssyndrom, mittelschweres

obstruktives Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose August 2018) sowie Status nach

Burnout 2017 (derzeit im Aufbautraining). Zur aktuellen Anamnese wurde

festgehalten, im Januar 2017 seien zwei Zusammenbrüche mit heftigem Drehen und

Erbrechen sowie Atemnot erfolgt. Anschliessend sei ein Burnout diagnostiziert

worden, welches im Verlauf in eine Depression übergegangen sei. Die

Psychotherapie werde weitergeführt. Aktuell gehe es der Patientin psychisch

relativ gut, vor allem sei sie darüber erleichtert, dass in der Zwischenzeit

zusätzlich ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden sei. Seit

Jahren habe sie Schlafstörungen mit lautem Schnarchen und langen Atempausen,

worauf im Sommer 2018 ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden

sei. Seit 31. August 2018 bestehe eine CPAP-Beatmung, vor 6 Wochen sei

eine Neueinstellung erfolgt. Der Druck sei reduziert. Seither könne die

Patientin die ganze Nacht durchschlafen und habe keine Schlafapnoe-Episoden

mehr. Die Patientin fühle sich weiterhin extrem erschöpft (belastungsabhängig).

Sie habe sehr lange, sich von Belastungen zu erholen. Es bestehe eine stark

reduzierte Leistungsfähigkeit. Nach 11 Uhr am Morgen bestehe keine

Konzentration mehr. Sie könne keine Protokolle mehr schreiben. Informationen

aufzunehmen und zu verarbeiten, funktioniere nicht. Bei Fremdsprachen fielen

ihr Wörter nicht ein. Sie habe früher ein fotografisches Gedächtnis gehabt, dieses

bestehe jetzt nicht mehr. Multitasking sei nicht mehr möglich. Sie leide

teilweise unter Schwindel bis zum Erbrechen, insbesondere auch wenn sie aus dem

Sitzen oder Liegen aufstehe. Die endokrinologische Abklärung sei unauffällig

gewesen, bis auf den Vitamin D-Mangel. Sie habe sehr häufig Kopfschmerzen und

Migräne, Attacken von Schwindel oder Atemnot. Der Schwindel werde auch

ausgelöst durch Koffein. Sie habe das Gefühl, wie in einer parallelen Welt zu

leben. Die Farben seien seit der CPAP-Therapie sehr grell und hell, manchmal

erschrecke sie fast. Sie habe auch das Gefühl, dass eine Schrift oder ein Gegenstand

(zum Beispiel ein Türrahmen) ihr entgegenkomme. Vorübergehend habe sie einige

Tage unter Tinnitus gelitten. Sie habe geschwollene Hände und Füsse. Es bestehe

eine Gewichtszunahme von 12 kg innerhalb von zwei Wochen. Sie könne dieses

Gewicht nicht mehr abnehmen. Sie habe einen extrem erhöhten Schlafbedarf von 10

bis 12 Stunden, Gliederschmerzen und ein Herzklopfen im Kopf. Aktuell nehme sie

keine Medikamente. Die kardiologische Abklärung sei unauffällig.

Zum Befund

wurde angegeben, der Neurostatus sei komplett unauffällig. Es bestehe eine

Adipositas. Die Patientin wirke depressiv und affektiv eingeschränkt

schwingungsfähig. Sie leide an Gedankenkreisen und sei antriebsarm. Eine Wortfindungsstörung

sei nicht ersichtlich, die Patientin berichte ohne Gedächtnisstörung und gut

nachvollziehbar, aber mit einigen Wiederholungen. Die Beurteilung lautete

dahingehend, es bestehe ein dringender Verdacht auf ein chronisches

Erschöpfungssyndrom. Die Patientin erfülle die klinischen Kriterien von 2011

(Carruthers et al.). Sie werde zur Abklärung an die Kollegen der E.___

überwiesen (Replikbeilage [RB] 5).

4.8

Im

Bericht der E.___ (PD Dr. med. O.___, Facharzt für Psychosomatische

Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie und

Psychiatrie/Psychotherapie/Psychoanalyse; P.___,

Diplompsychologin/Psychotherapeutin) vom 3. Januar 2019 geht aus den anamnestischen

Angaben hervor, die Patientin habe von Januar bis März 2018 über die IV ein

Belastungstraining absolviert. Im Ergebnis sei eine eingeschränkte

Leistungsfähigkeit festgestellt worden mit Konzentrationseinbussen und

Gedächtnisschwierigkeiten. Die IV habe die Beschwerden jedoch ignoriert und die

Patientin habe von Mai bis Juli 2018 ein Aufbautraining für den ersten

Arbeitsmarkt absolvieren müssen. Bei 60 % habe sie ihre Belastungsgrenze

erreicht. Schwellungen und Schmerzen hätten zugenommen und die Patientin habe

sich noch bis zu 100 % «durchgequält». Aufgrund der Beschwerden habe sie

weitere ärztliche Untersuchungen beim Endokrinologen durchführen lassen, wobei

sich mit Ausnahme des Vitamin-D-Mangels kein pathologischer Befund ergeben

habe. Im August 2018 sei ein Schlafapnoe-syndrom festgestellt worden. Seit

31.

Oktober 2018 erhalte die Patientin eine CPAP-Therapie, worunter sie

eine leichte Verbesserung des Schlafs bemerke.

Im Weiteren

wurde dargelegt, die Patientin habe die Beschwerden vorrangig in Zusammenhang

mit einem jahrelang schlechten Schlaf gebracht aufgrund der Schlafapnoe. Zudem

sei sie nicht sicher, ob sie unter einer unerkannten körperlichen Erkrankung

leide. Auf Nachfrage habe sie zudem eine seit Jahren hohe berufliche Belastung

genannt, sie sei ein «Workaholic» und habe nie auf ihren Körper gehört. Im

Vorfeld der Beschwerden habe sie im Jahr 2016 eine neue Arbeitsstelle als

Direktionsassistentin begonnen, ohne Einarbeitung, mit einem «narzisstischen Chef»,

sehr hohen Anforderungen und sehr langen Arbeitszeiten. Ein 14-tägiger Urlaub

im Dezember 2016 habe keinerlei Erholung gebracht. Anschliessend habe sie sich

«durchgeackert», die Müdigkeit weggedrückt und nur noch funktioniert.

Belastungsfaktoren im Privatleben habe die Patientin verneint. Eine aktuelle

Psychopharmakotherapie bestehe nicht, das zuvor verschriebene

Johanniskrautpräparat habe nicht viel bewirkt. Vor dem Jahr 2017 habe sie

keinerlei psychische Beschwerden gehabt. Seit Mai 2017 sei sie in ambulanter

Psychotherapie.

Zum

psychisch-psychopathologischen Befund wurde dargelegt, es habe sich eine

gepflegte, unauffällig bekleidete, sehr erschöpfte und konzentrationsgestörte

Patientin gezeigt. Sie sei wach gewesen, bewusstseinsklar und zu allen

Qualitäten orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis

seien klinisch unauffällig gewesen, die Intelligenz nach klinischem Eindruck im

Normbereich. Die Stimmung sei stellenweise niedergedrückt gewesen, die

emotionale Schwingungsfähigkeit sei weitgehend erhalten gewesen. Die Patientin

habe einen hohen Leidensdruck bei gegebener Krankheitseinsicht, ein auch an

psychischen Faktoren orientiertes Krankheitskonzept sowie eine ausreichende

Behandlungsmotivation gezeigt. Als Behandlungsziel wünschte die Patientin

vorrangig eine symptomatische Besserung sowie mehr innere Ruhe und Kraft. Als Diagnosen

wurden eine Anpassungsstörung, eine längere depressive Reaktion (F43.21), ein Verdacht

auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1) sowie Schwierigkeiten

mit Bezug auf die Lebensbewältigung (Z73) angegeben. Als somatische Diagnosen

wurden ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine Adipositas

Grad I angegeben.

Zum Procedere

wurde erwähnt, bei der Patientin liege ein progredient verlaufendes

depressiv-somatoformes Symptombild in Folge andauernder beruflicher Belastung

und überhöhter Leistungsorientierung vor, welches auch nach Wegfall der

Arbeitsbelastung fortbestehe und die Funktionsfähigkeit im Alltag und

Berufsleben nach wie vor deutlich einschränke. Nach Beginn der

Schlafapnoebehandlung vor zwei Monaten sei eine leichte, jedoch noch keine

nachhaltige Besserung eingetreten. Aufgrund der seit kurzem eingetretenen

langsamen Verbesserung unter der CPAP-Therapie sollte aktuell noch der weitere

Verlauf unter ambulanter Psychotherapie abgewartet werden. Zudem erschienen

antidepressiv-psychopharmakotherapeutische Möglichkeiten noch nicht

ausgeschöpft. Sollten die beschriebenen Beschwerden nach konsequenter

Ausschöpfung der ambulanten Möglichkeiten jedoch weiter fortbestehen und keine

nachhaltige Besserung eintreten, wäre eine stationäre

psychosomatisch-psychiatrische Behandlungsindikation erneut zu prüfen

(RB 6).

4.9

Dem

Befund von Dr. med. G.___ vom 5. Februar 2019 in seinem Bericht vom

18.

Februar 2019 kann Folgendes entnommen werden: Es handle sich um eine

44-jährige Patientin, die bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert

sei. Die Konzentration könne während den einstündigen Therapiegesprächen

aufrechterhalten werden. Es bestünden keine Gedächtnisprobleme.

Formalgedanklich bestehe eine deutliche Tendenz zum Grübeln, ansonsten ein

kohärenter Gedankengang. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen, Wahn,

Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Misstrauen anderen gegenüber werde von

der Patientin subjektiv berichtet, dies beeinträchtige die Untersuchung aber in

keiner Weise. Ansonsten bestünden keine Anhaltspunkte für Zwänge oder

Befürchtungen. Es bestünden eine deutliche Störung der Vital- und Insuffizienzgefühle.

Die Patientin sei deprimiert und ängstlich. Es bestünden eine innere Unruhe und

eine verminderte Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei vermindert. Es bestehe

ein sozialer Rückzug. Der Schlaf habe sich seit der Therapie der Schlafapnoe (Maske)

wieder normalisiert. Unter dem Titel «Diagnosen» wurde angegeben, im Jahr 2017

sei ein schwergradiges Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0/F32.2) diagnostiziert

worden. Nach einem weiteren Behandlungs- und Beobachtungszeitraum sei

zusätzlich die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

gestellt worden. Zurzeit finde jedoch eine ergänzende Abklärung zur zweiten

Diagnose statt.

Zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde

ausgeführt, ab dem 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 sei aus

psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, seit dem

1.

April 2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit

beziehe sich auf sämtliche berufliche Tätigkeiten. Zwischen den ausgewiesenen

Arbeitsunfähigkeitszeiträumen habe ein IV-gestütztes Belastungstraining

stattgefunden, wobei man in dieser Zeit von einer fortbestehenden vollständigen

Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt ausgehen müsse. Die

fortbestehende Teil-Arbeitsunfähigkeit erkläre sich dadurch, dass die Patientin

nach wie vor eine deutlich verminderte Belastbarkeit sowie eine reduzierte

Anpassungsfähigkeit und Flexibilität aufweise, bedingt durch die beiden

Zusammenbrüche im Jahr 2017 infolge jahrelanger Insomnie und beruflicher

Überlastung, wovon sie sich bis anhin nicht vollständig habe erholen können. Ob

die Patientin je wieder in ihren Beruf als Direktionsassistentin einsteigen

könne, könne derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. In dieser Funktion

brauche es ein starkes Selbstvertrauen und eine gute Abgrenzungsfähigkeit, da

man häufig «zwischen den Fronten» stehe. Beides weise die Patientin derzeit

nicht vor. Eine erneute psychiatrische Beurteilung sei frühestens in 6 Monaten

sinnvoll.

Die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit lautete dahingehend,

die oben beschriebene Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auch auf

leidensangepasste Tätigkeiten. Um eine exakte Beurteilung zur weiteren

Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können, müsste die Patientin zuerst einen

Arbeitsversuch mit einem Pensum von maximal 50 % im geschützten Rahmen

absolvieren können. Unter idealen sozialen Bedingungen (wohlwollende Leitung,

kollegiales Team) wäre gut denkbar, dass sich die Patientin weiter stabilisieren

und das Pensum in der Folge wieder erhöhen könnte (RB 7.)

5.

5.1

5.1.1

Die

Beschwerdegegnerin lehnte mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

26.

Oktober 2018 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente im Wesentlichen

mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei von der beruflichen

Eingliederungsfachperson unterstützt und begleitet worden. Vom 3. Januar

bis 30. März 2018 habe sie ein Belastbarkeitstraining absolvieren können.

Danach habe sie vom 2. Mai bis 31. Juli 2018 ein Aufbautraining im

1.

Arbeitsmarkt erfolgreich mit einem Arbeitspensum von 100 % beenden

können. Daraufhin seien die beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden. Die

Beschwerdeführerin werde weiterhin vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

bei der Stellensuche unterstützt. Gemäss den medizinischen Abklärungen liege

kein invalidisierendes Leiden vor, welches eine länger dauernde

Arbeitsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität begründen würde. Es könne der

Beschwerdeführerin somit zugemutet werden, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im

Vollpensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erzielen. Ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung sei

nicht gegeben. Das Verfahren werde abgeschlossen (IV-Nr. 50; A.S. 1

f.).

5.1.2

Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Abklärungsergebnisse und die

Schilderungen der Beschwerdegegnerin entsprächen nicht den Tatsachen. Sie sei

seit Januar 2017 ohne Unterbruch krankgeschrieben. In einem Belastungs- und

Aufbautraining sollte ihre Arbeitsfähigkeit beurteilt werden. In dieser Zeit

habe sie immer wieder auf ihre Tagessymptomatik hingewiesen. Doch in sämtlichen

Trainings habe man ihr keine seriös ermittelte Leistungsfähigkeit ausweisen

können. Alle ihre Einwände, ihre Rapporte und die Beurteilung ihrer letzten

Arbeitgeberin beim Aufbautraining seien ignoriert worden. Auch nach Beendigung

des Aufbautrainings liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Es sei bei

ihr eine mittelschwere Schlafapnoe diagnostiziert worden und die behandelnden

Ärzte gingen davon aus, dass ihre beiden Nervenzusammenbrüche und ihre

Erschöpfung von daher rührten. Seit dem 31. August 2018 mache sie eine CPAP-Therapie

ohne bisherige Symptombesserung. Ihr Eindruck sei nicht subjektiv. Der

Taggeldversicherer habe ihre Situation medizinisch ebenfalls neu beurteilt und

komme zum objektiven Ergebnis, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nach wie vor

gegeben sei. Es sei erstaunlich, dass die Beschwerdegegnerin dieser

medizinischen Beurteilung keine Bedeutung beimesse und ihr Subjektivität

vorwerfe. Sie lasse sich weiterhin medizinisch abklären. Die Neurologin

Dr. med. N.___ habe ihr empfohlen, sich in der E.___ auf das

Erschöpfungssyndrom hin untersuchen zu lassen. Die medizinische

Leistungsfähigkeit müsse seriös ausgewiesen werden (A.S. 3 f.).

5.1.3

Mit

Replik vom 28. Februar 2019 lässt die Beschwerdeführerin weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Invalidenrente beantragen;

eventualiter sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt,

die Beschwerdeführerin leide seit ihren Zusammenbrüchen vom Januar und April

2017.

u.a. an Kopfschmerzen, Panikattacken, Schwankschwindel mit Erbrechen,

Konzentrations- und Leistungsschwäche, Erschöpfung und Müdigkeit sowie

Antriebslosigkeit. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre ablehnende Verfügung auf

völlig falsche und aktenwidrige Tatsachen. Zunächst sei falsch, dass sie das

Aufbautraining im 1. Arbeitsmarkt erfolgreich mit einem Arbeitspensum von

100.

% beendet habe. Bereits im Belastbarkeitstraining im Rahmen von

50.

% habe sie zusätzliche Pausen benötigt. Nach einer zweistündigen

Konzentrationsphase habe sich ein Konzentrationsloch eingestellt. Ganz

allgemein habe die Beschwerdeführerin eine Verlangsamung festgestellt. Die

Beschwerdeführerin habe auch weiterhin an den erwähnten Beschwerden gelitten.

Dennoch habe die Beschwerdegegnerin verlangt, dass die Beschwerdeführerin einen

Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt durchführe. Dieser sei entgegen der

Behauptung der Beschwerdegegnerin gerade nicht erfolgreich verlaufen. Die Beschwerdeführerin

habe keine 100%ige Leistungsfähigkeit erreichen können. Die Beschwerdegegnerin

stütze sich auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),

welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht und offensichtlich

nicht alle Arztberichte berücksichtigt habe. Die Einschätzung des RAD

widerspreche der Beurteilung der behandelnden Ärzte. Die mittelgradige

Schlafapnoe sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht gut behandelbar. Von

Dr. med. N.___ sei ein dringender Verdacht auf das Vorliegen eines

chronischen Erschöpfungssyndroms gestellt worden. Aus dem Bericht der E.___

gehe hervor, dass die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag und

im Berufsleben nach wie vor deutlich eingeschränkt sei. Auch nach dem

Arbeitsversuch sei sie weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Dies sei von den

behandelnden Ärzten attestiert und auch vom Krankentaggeldversicherer anerkannt

worden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei objektiviert und ausgewiesen. Im

Weiteren habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Der gesetzlich statuierte Untersuchungsgrundsatz sei

von der Beschwerdegegnerin missachtet worden.

5.2

Nach

einer Würdigung der oben (unter E. II. 4. hiervor) wiedergegebenen medizinischen

Berichte und Unterlagen ist festzustellen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin,

wie er vor dem Zusammenbruch vom Januar 2017 bestand, noch nicht vollständig wiederhergestellt

und im Weiteren unklar ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin dauernd arbeits-

und leistungsfähig ist. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. April 2018 einen Status nach

schwergradiger Erschöpfungsdepression (Burnout, ICD-10 F32.21/Z73.0),

gegenwärtig noch leichtgradig, mit neurasthenischer Folgestörung und

Schmerzsyndrom sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch,

emotional-instabil, paranoid, negativistisch, zwanghaft, ICD-10 F61), wobei er

zur Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar darlegte, aufgrund der nur noch

leichtgradigen Depressivität und der verbleibenden Neurasthenie wäre die

Beschwerdeführerin zwar ohne nennenswerte Einschränkungen arbeitsfähig, doch

angesichts ihrer Persönlichkeit und der damit verbundenen enormen

Anforderungen, sowohl an sich selbst als auch an die Umwelt, mit der sie

konfrontiert sei, könne sie ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

derzeit nur sehr beschränkt umsetzen. Es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Sinne eines Kompromisses derzeit zu 50 %

arbeitsfähig sei, aber nur in einem verständnisvollen Umfeld (IV-Nr. 48.7

S. 8 f; E. II. 4.4 hiervor). Diese Einschätzung entspricht weitgehend

auch den Angaben des psychiatrischen Gutachters Dr. med. K.___, der bei

der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Untersuchung vom 4. Januar 2018 eine

leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostizierte und zur

Arbeitsfähigkeit festhielt, aufgrund des Vorliegens einer depressiven Episode

mit deutlichem somatischem Syndrom sei die bisherige 100%ige Arbeitsunfähigkeit

nachvollziehbar. Aufgrund der teilweisen Remission der depressiven Symptomatik könne

ein externes Coaching und ein Arbeitstraining durchgeführt werden. Während

dieses Arbeitstrainings sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Grundsätzlich sei jedoch anzunehmen, dass beim

erstmaligen Auftreten einer depressiven Episode eine günstige Prognose sowohl

für den Heilverlauf als auch für die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen

Tätigkeit als Direktionsassistentin bestehe. Die aktuelle ambulante

psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung sollte unverändert fortgesetzt

und das von der IV organisierte Arbeitstraining unterstützt werden

(IV-Nr. 24 S. 9 f.; E. II. 4.3 hiervor).

Nachdem die Neurologin

Dr. med. N.___ die Beschwerdeführerin wegen des dringenden Verdachts auf

ein chronisches Erschöpfungssyndrom zur Abklärung in die E.___, Psychosomatische

Medizin, überwiesen hatte (Bericht vom 22. Oktober 2018, RB 5;

E. II. 4.7 hiervor), diagnostizierten die Experten (PD Dr. med. O.___,

Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für

Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie/Psychoanalyse; P.___,

Diplompsychologin/Psychotherapeutin) in ihrem Bericht vom 3. Januar 2019 eine

«Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21)», einen «V.a.

Undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1)» sowie «Schwierigkeiten mit

Bezug auf die Lebensbewältigung (Z73)». Zum Procedere hielten sie fest, bei der

Patientin liege ein progredient verlaufendes depressiv-somatoformes Symptombild

in Folge andauernder beruflicher Belastung und überhöhter Leistungsorientierung

vor, welches auch nach Wegfall der Arbeitsbelastung fortbestehe und die

Funktionsfähigkeit in Alltag und Berufsleben nach wie vor deutlich einschränke.

Nach Beginn der Schlafapnoebehandlung vor zwei Monaten sei zwar eine leichte,

jedoch noch keine nachhaltige Besserung eingetreten. Aufgrund der seit kurzem

eingetretenen langsamen Verbesserung unter der CPAP-Therapie sollte aktuell

noch der weitere Verlauf unter ambulanter Psychotherapie abgewartet werden.

Zudem erschienen die antidepressiv-psychopharmakotherapeutischen Möglichkeiten

noch nicht ausgeschöpft (RB 6; E. II. 4.8 hiervor). Schliesslich

hielt auch der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ im vorliegend

jüngsten Arztbericht vom 18. Februar 2019 fest, nach einem weiteren

Behandlungs- und Beobachtungszeitraum sei zusätzlich die Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) gestellt worden. Zu dieser zweiten

Diagnose fänden ergänzende Abklärungen statt. In der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Direktionsassistentin bestehe seit dem 1. April 2018 eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit. Die fortbestehende Teil-Arbeitsunfähigkeit erkläre sich

dadurch, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eine deutlich verminderte

Belastbarkeit sowie eine reduzierte Anpassungsfähigkeit und Flexibilität

aufweise, bedingt durch die beiden Zusammenbrüche im Jahr 2017 infolge

jahrelanger Insomnie und beruflicher Überlastung, wovon sie sich bis anhin

nicht vollständig habe erholen können. Die beschriebene Arbeitsunfähigkeit

beziehe sich ebenfalls auf leidensangepasste Tätigkeiten (RB 7; E.

II. 4.9 hiervor).

Insbesondere

aufgrund dieser beiden Berichte der E.___ vom 3. Januar 2019 sowie des

behandelnden Psychiaters vom 18. Februar 2019 ist davon auszugehen, dass

aus psychiatrischer Sicht noch kein stabilisierter Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin besteht, auch nach dem Wegfall der Arbeitsbelastung ein progredient

verlaufendes depressiv-somatoformes Symptombild vorliegt und die

Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag und im Berufsleben nach wie

vor deutlich eingeschränkt ist. Diese medizinischen Berichte vom 3. Januar

und 18. Februar 2019 erfolgten zwar nach dem Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018, sie sind jedoch in die

Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des

Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und

9C_136/2009 vom 10. August 2009, je mit Hinweisen). Dies ist der Fall,

wird in beiden medizinischen Berichten doch eingehend auf den Krankheitsverlauf

seit dem Zusammenbruch vom Januar 2017 Bezug genommen und dieser gewürdigt. Aus

somatischer Sicht sind bisher keine relevanten Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Die endokrinologische Standortbestimmung vom

25.

Juni 2018 ergab keine Auffälligkeiten, insbesondere konnte kein Hypercortisolismus

und kein Phäochromozytom nachgewiesen werden (vgl. Bericht vom 10. Juli

2018, IV-Nr. 43; E. II. 4.5 hiervor). Der Pneumologe Dr. med. M.___

hielt fest, die primäre therapeutische Intervention einer nächtlichen

Überdruckbeatmung (APAP/CPAP) sei der Beschwerdeführerin aufgezeigt worden. Ein

Therapieversuch hiermit sei im Rahmen der Symptomatik klar indiziert. Inwiefern

ein Zusammenhang mit dem Burnout-Syndrom bestehe, sei unklar, jedoch denkbar

(Bericht vom 20. August 2018, IV-Nr. 44; E. II. 4.6 hiervor). Gemäss

den ärztlichen Angaben der E.___ ist nach dem Beginn der Schlafapnoebehandlung

vor zwei Monaten zwar eine leichte, jedoch noch keine nachhaltige Besserung

eingetreten (RB 6 S. 3). Laut dem Bericht der Neurologin

Dr. med. N.___ besteht ein komplett unauffälliger Neurostatus (RB 5

S. 2; E. II. 4.7 hiervor). Demnach drängen sich aus

psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen auf. Nach den Angaben des

behandelnden Psychiaters müsste die Beschwerdeführerin – um eine exakte

Beurteilung zur weiteren Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können – zuerst einen

Arbeitsversuch mit einem Pensum von maximal 50 % in einem geschützten

Rahmen absolvieren können. Unter idealen Bedingungen (wohlwollende Leitung,

kollegiales Team) wäre es denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin weiter

stabilisieren und das Pensum in der Folge wieder erhöhen könnte (RB 7

S. 2; E. II. 4.9 hiervor).

5.3

Die

oben erwähnten übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen werden durch die von

der Beschwerdegegnerin bisher durchgeführten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen erhärtet. Dem provisorischen Bericht der C.___ über

das im Zeitraum vom 3. Januar bis 30. März 2018 durchgeführte

Belastbarkeitstraining kann entnommen werden, dass während des Pensumaufbaus

auf 50 % innerhalb von 3 Monaten das Ziel, Werkzeuge und Strategien der

Therapie in den Alltag umzusetzen, nur teilweise erreicht werden konnte. Es

gehe nun darum, diese Hilfsmittel auch im ersten Arbeitsmarkt anwenden zu

können. Das Bewerbungsmanagement sei auch nur teilweise gelungen. Am Ende des

Zeitraums der Berichtserstattung sei ein Pensum von 50 % zwar stabil

erreicht worden, die Leistungsfähigkeit könne jedoch noch nicht abschliessend

beurteilt werden. Gegen Ende der Massnahme könne von einer nahezu vollen Leistungsfähigkeit

während der 50%igen Anwesenheit gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin

Zwischenpausen benötige. Die effektive Leistungsfähigkeit werde sich im

Aufbautraining im 1. Arbeitsmarkt zeigen (IV-Nr. 28 S. 2). Im

von der D.___ durchgeführten Aufbautraining (im 1. Arbeitsmarkt) vom

2.

Mai bis 31. Juli 2018, womit ein stufenweiser Aufbau auf ein 100%-Pensum

angestrebt wurde (IV-Nr. 39), konnte die Beschwerdeführerin in den

Bereichen «Fach- und Methodenkompetenzen» sowie «Sozial- und Selbstkompetenz» –

mit Ausnahme der Kriterien «Konzentration und Aufmerksamkeit» sowie

«Belastbarkeit», welche situationsabhängig als durchschnittlich qualifiziert

wurden – zwar sehr gute Leistungen erbringen, die abschliessende

«Leistungsbeurteilung» fiel jedoch unterschiedlich aus. So wurden die

Arbeitsleistung mit 70 %, das Arbeitstempo mit zwischen 60 und 70 %

und die Arbeitsqualität mit 100 % eingestuft. Im Weiteren wurde vermerkt, die

Präsenzzeit sei nicht eingeschränkt gewesen und das Pensum sei kontinuierlich

während den 3 Monaten von 50 % auf 100 % erhöht worden. Die Qualität

der optimierten Prozesse sei zwar sehr gut gewesen, teilweise habe die

Beschwerdeführerin jedoch über Konzentrationsschwäche geklagt und deshalb für

ihre Verhältnisse etwas mehr Zeit benötigt als gewohnt. Sie brauche noch

vermehrt Pausen, um die Konzentration aufrechtzuerhalten. In den letzten Wochen

des Einsatzes habe sie eine grosse Müdigkeit verspürt und mehr Schlaf als

üblich benötigt. Sie habe jedoch selbstständig gearbeitet und sehr gute

Arbeitsergebnisse erzielt; der Begleitaufwand sei unterdurchschnittlich

gewesen. An einem künftigen Arbeitsplatz dürfe kein Zeitdruck und es müsse ein ruhiges

Arbeitsumfeld bestehen (vgl. Bericht vom 26. Juli 2018, IV-Nr. 45).

Entgegen den Angaben im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom

31.

August 2018 kann bei der erreichten Arbeitsleistung von lediglich 70 %

sowie dem gezeigten Arbeitstempo von zwischen 60 und 70 % nicht von einer

«vollen Leistung im Arbeitsversuch» gesprochen werden (vgl. IV-Nr. 47).

Daran ändert der Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 30. August

2018, wonach die Arbeitgeberin bestätigt habe, es sei der Beschwerdeführerin

trotz der geklagten Beschwerden gelungen, eine volle Leistung im Arbeitsversuch

zu erbringen, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich verlaufen und sie

verfüge über die erforderlichen Fähigkeiten, sich selbstständig auf Stellen zu

bewerben (vgl. Protokoll per 20. Dezember 2018, S. 9 unten), nichts.

5.4

Nach

dem Gesagten bleiben im Zeitpunkt der vorliegenden angefochtenen Verfügung erhebliche

Zweifel an der Aussagekraft und der Vollständigkeit der bisher getroffenen medizinischen

und beruflichen Abklärungen bestehen, weshalb weitere medizinische und

gegebenenfalls auch berufliche Abklärungsmassnahmen durchzuführen sind, da von

diesen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. E. II. 3

hiervor). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden

ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache dem Arzt

oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen

Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig

ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist

jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche

Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit

Hinweisen). Nach den überzeugenden Angaben von PD Dr. med. O.___ besteht

auch nach dem Wegfall der Arbeitsbelastung ein progredient verlaufendes

depressiv-somatoformes Symptombild, wodurch die Funktionsfähigkeit der

Beschwerdeführerin im Alltag und im Beruf nach wie vor deutlich eingeschränkt werde.

Aufgrund der eingetretenen langsamen Verbesserung unter der CPAP-Therapie müsse

noch der weitere Verlauf unter ambulanter Psychotherapie abgewartet und die

antidepressiv-psychopharmakotherapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft bzw. überprüft

werden. Darauf ist abzustellen, zumal auch nach den Angaben des behandelnden Psychiaters

ergänzende Abklärungen zur zusätzlich – neben dem schwergradigen

Erschöpfungssyndrom – diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F61) stattfinden.

6.

Die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober

2018, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abgewiesen wurde, beruht

demnach auf einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts, weshalb sie

aufzuheben ist. Angesichts der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

bestehenden medizinischen Aktenlage und der Ergebnisse der beruflichen

Eingliederungsmassnahmen wäre es angezeigt gewesen, bereits im

Verwaltungsverfahren eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, zumal dem

vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. H.___ vom 5. Januar 2018 (IV-Nr. 24; E. II. 4.3

hiervor) keine Angaben zur künftigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin entnommen werden können. Die Sache ist daher an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung

der Beschwerdeführerin veranlasse, gegebenenfalls weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchführe und danach über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist

möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bislang

vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass sie

tatsächlich arbeitsfähig ist, bleibt angesichts der vorliegenden ärztlichen

Berichte und der beruflichen Abklärungsergebnisse unklar. In Nachachtung des

ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre

die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren weitere

medizinische Abklärungsmassnahmen zu veranlassen. Die Rückweisung erscheint

auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die durchzuführende psychiatrische

Begutachtung gegebenenfalls noch weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen sind.

7.

7.1

Unter

dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine

Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die

Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der

versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Der

Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten

der Beschwerdegegnerin zu. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht mit

Kostennote vom 3. April 2019 (A.S. 34 f.) einen Aufwand von 13.42

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 260.00 und Auslagen von insgesamt

CHF 217.40 geltend. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von

Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu

vergüten. Demnach können die folgenden in der Kostennote enthaltenen Positionen

nicht berücksichtigt werden: 24. Januar 2019 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 30. Januar 2019 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.17 Std.), 7. März 2019 (Brief an Klientin,

0.17

Std.) und 25. März 2019 (Brief an Klientin, 0.17 Std.). Der

nachprozessuale Aufwand wird angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin

praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit reduziert sich der Aufwand um insgesamt

1.26

Stunden auf 12.16 Stunden. Bei einem Ansatz von CHF 260.00 resultiert

mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 3'639.20

(Honorar von CHF 3'161.60, Auslagen von CHF 217.40 und Mehrwertsteuer

[7.7 %] von CHF 260.20).

7.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2018 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne

der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch der

Beschwerdeführerin entscheide.

2.

Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

CHF 3'639.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser