VSBES.2018.281
Zusatzfragen / Gutachten
24. Januar 2019Deutsch21 min
Source so.ch
y
Urteil vom 24. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Zusatzfragen
/ Gutachten (Verfügung vom 30. Oktober 2018)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1984 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde durch ihre Arbeitgeberin am
26. Februar 2010 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 1). Nach Einholen der Arztzeugnisse (IV-Nr. 3) wurde am
16. März 2010 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 5). In dessen
Rahmen wurde die Früherfassung abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin seit
dem 1. März 2010 wieder in einem Wunschpensum von 90 % arbeiten
könne.
2. Am 17. Oktober 2013
meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin aufgrund von
Nacken- und Schulterproblemen nach einem Auffahrunfall erneut zur Früherfassung
an (IV-Nr. 8). Nach Durchführung des Intake-Gesprächs am 25. November
2013 (IV-Nr. 11) meldete sie sich sodann am 20. Februar 2014
(IV-Nr. 14) unter Hinweis auf ein seit 2007 bestehendes Ekzem an beiden
Händen und ein Schleudertrauma auf der rechten Seite aufgrund des Unfalls vom
8. September 2013 zum Leistungsbezug an.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte den
Arbeitgeberfragebogen vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18), die Akten des
Unfallversicherers (IV-Nrn. 19.1 - 19.13), des
Krankenversicherers (IV-Nr. 20) sowie weitere medizinische Akten
(IV-Nrn. 23, 25) ein. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), führte in
seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 30) aus, es seien
weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung
durchzuführen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2014
(IV-Nr. 31) informiert, wobei ihr auch die medizinischen Fachdisziplinen
(Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie, Rheumatologie, Neurologie,
Psychiatrie) mitgeteilt und der Fragenkatalog (IV-Nr. 32) unterbreitet
wurden. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen werde die
Gutachterstelle mit der Begutachtung nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis
IVV) beauftragt. Innert derselben Frist könnten Zusatzfragen einreicht werden.
Mit Mitteilung vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 41) wurde die
Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Begutachtung bei der Begutachtungsstelle
C.___, [...], stattfinde und die Abklärungen durch Dr. med. D.___ (Allgemeine
Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Dermatologie und Venerologie), Dr. med. F.___ (Neurologie),
Dr. med. G.___ (Psychiatrie) und Dr. med. H.___ (Rheumatologie) durchgeführt
würden. Das Gutachten wurde am 23. März 2015 erstattet
(IV-Nrn. 46.1 - 46.2). Zur Vernehmlassung der Beschwerdeführerin
vom 24. April 2015 (IV-Nr. 49) und zum Gutachten äusserte sich der
RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 18. Mai 2015 (IV-Nr. 52). Das Gutachten
sei nachvollziehbar und schlüssig.
2.2 Die Beschwerdegegnerin liess
gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. B.___ vom 6. August 2015
(IV-Nr. 55) und die juristische Stellungnahme des Rechtsdiensts der
Beschwerdegegnerin vom 12. August 2015 (IV-Nr. 57) einen
Abklärungsbericht Haushalt erstellen. Dieser wurde am 1. Oktober 2015 von
der Abklärungsfachfrau I.___ erstellt (IV-Nr. 61). Daraufhin wurde der
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 (IV-Nr. 65)
aufgrund eines errechneten IV-Grades von 34 % die Abweisung ihrer
Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin
trotz der durch die Beschwerdeführerin am 13. November 2015 erhobenen
Einwände (IV-Nr. 68) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___,
RAD, vom 1. Februar 2016 (IV-Nr. 78) sowie den Situationsbericht der
Abklärungsfachfrau I.___ vom 7. März 2016 (IV-Nr. 79) mit Verfügung
vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 80) fest.
2.3 Die dagegen beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2016
(IV-Nr. 84) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2016.175 vom
7. November 2017 (IV-Nr. 95 S. 5 ff.) dahingehend gutgeheissen,
dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie
ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und eine neue Haushaltabklärung
durchführe.
3. Zu den eingeholten
medizinischen Akten (IV-Nrn. 103 ff., 109) liess die Beschwerdegegnerin
Dr. med. B.___ am 7. Mai 2018 Stellung nehmen (IV-Nr. 113 S. 2).
Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 17. Mai
2018 (IV-Nr. 114) mit, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche sei eine
umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere
Medizin, Dermatologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) notwendig.
Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem
Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit der Begutachtung
beauftragt. Innert derselben Frist könnten Zusatzfragen zum Fragenkatalog
(IV-Nr. 115) eingereicht werden.
3.1 Mit Eingabe vom 22. Juni
2018 (IV-Nr. 118) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen sowie elf
Ergänzungsfragen einreichen und sich ansonsten mit dem Fragenkatalog
einverstanden erklären. Mit Mitteilung vom 17. August 2018
(IV-Nr. 125) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die
polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle J.___, [...], und durch
die Gutachterpersonen Dr. med. K.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. L.___
(Dermatologie / Venologie), Dr. med. M.___ (Neurologie), Dr. med. N.___ (Psychiatrie)
und Dr. med. O.___ (Orthopädie) durchgeführt werde. Da die
Begutachtungsstelle J.___ bei der Durchsicht des Dossiers festgestellt habe,
dass der RAD nach einem Unfall spinale Beschwerden und keine
autoimmun-vermittelte (rheumatologische) Erkrankung nenne, sei das Fachgebiet
Rheumatologie durch Traumatologie / Orthopädie ersetzt worden. Triftige
Einwendungen gegen die Gutachterpersonen könnten schriftlich eingereicht
werden. Mit Eingabe vom 20. August 2018 (IV-Nr. 126) liess die
Beschwerdeführerin den Abschlussbericht des Abakus Programms der Physiotherapie
P.___ vom 10. Juli 2018 einreichen. Dieser wurde am 21. August 2018
(IV-Nr. 127) an die Begutachtungsstelle J.___ weitergeleitet.
3.2 Mit Eingabe vom
7. September 2018 (IV-Nr. 129) liess die Beschwerdeführerin u.a. vorbringen,
die am 22. Juni 2018 eingereichten elf Ergänzungsfragen seien von der
Begutachtungsstelle zu beantworten. Diese seien aber im Gutachtensauftrag vom
6. August 2018 nicht aufgeführt und die Beschwerdegegnerin habe dazu bis
heute auch keine Stellung genommen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018
(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) liess die Beschwerdegegnerin die beantragten
Zusatzfragen nicht zu.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 29. November 2018 beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 30. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei
gerichtlich anzuweisen, der Gutachterstelle die Fragen Nrn. 1 bis 11
gemäss Eingabe der Versicherten vom 22. Juni 2018 zur schriftlichen
Beantwortung zu unterbreiten.
b) Eventualiter: Es seien
in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 KV /
SO und Art. 5 Abs. 2 BV) einzelne Fragen gerichtlich zuzulassen.
3. Es sei gerichtlich gestützt auf
§ 58 Abs. 1 VRPG / SO und Art. 190 Abs. 1 ZPO eine
schriftliche Auskunft bei der IV-Stelle [...] hinsichtlich der Zulassungspraxis
von Zusatzfragen einzuholen.
4. Es sei gestützt auf Art. 6
Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Mit Eingabe vom 11. Januar
2019 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur
Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben.
6. Die am 17. Januar 2019
(A.S. 23 ff.) durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 18. Januar 2019
(A.S. 27) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin verlangt,
es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und
Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durchzuführen (vgl.
E. I. 4, Ziff. 4 hiervor). Ein entsprechender Anspruch besteht bei
Entscheiden über zivilrechtliche Ansprüche, wozu auch Leistungsansprüche
gegenüber den Sozialversicherungen gehören. Das vorliegende Verfahren betrifft
die Anordnung eines noch durchzuführenden Gutachtens und damit keinen
zivilrechtlichen Anspruch. Der konventionsrechtliche Anspruch greift daher
nicht. Ein sachlicher Anlass, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist
nicht ersichtlich. Der entsprechende Antrag wird daher abgewiesen.
1.2
Die Invalidenversicherung hat eine
Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer
anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6
S. 256; Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013
E. 1.1,8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2,8C_690/2014 vom 4. Mai 2015
E. 3.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2018, mit der die
Beschwerdegegnerin die elf Zusatzfragen ablehnt, ist daher einzutreten, zumal
auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil
des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3). Die
vorliegend angefochtene Verfügung erging am 30. Oktober 2018 und betrifft
eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 30. Oktober 2018
geltenden Bestimmungen massgebend.
1.4
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Das Bundesgericht hat im Urteil
BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei
der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses
Entscheides sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren
grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist
somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich
hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das
Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu
stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und
versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine
Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die
Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;
Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2;
8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2).
2.2
Am 1. März 2012 ist
Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische
Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist
– beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das
Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der
Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) das Vorgehen bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen
ergänzend geregelt. Konkret wurde das Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen Punkten angepasst und um
den neuen Anhang V ergänzt (vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download,
gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. März 2012 [derzeit gültig: Stand
1.
Januar 2018]). Diese Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet
nun deutlich zwischen mono- und bidisziplinären Gutachten einerseits und
polydisziplinären Expertisen (definiert durch die Beteiligung von mindestens
drei Fachdisziplinen) andererseits (Rz 2076 f. KSVI). Es schreibt den
IV-Stellen vor, wie sie im Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth
Glättli: Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in:
Jusletter 2. Juli 2012, N 17 ff.).
2.3
Das KSVI, Anhang V, hält in der
Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet, alle
Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es
handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für
polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt.
Ausgenommen von dieser Vorgabe sind gemäss Rz 2077.5 KSVI Verlaufsgutachten,
bei denen direkt die vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann,
vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SwissMED@P vergeben worden. Im
Zusammenhang mit der neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für
die Durchführung von polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl.
dazu Glättli, a.a.O., N 15 f.).
2.4
Das Kreisschreiben sieht im
Weiteren vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zwölf Tagen seit der
Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin um
maximal zehn Tage verlängert werden (Rz 2077.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist
grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben
muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3). Stellt die versicherte Person Zusatzfragen,
so überprüft die IV-Stelle diese im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in
qualitativer wie quantitativer Hinsicht. Die Fragen sollten einer
rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein (BGE 137 V 210 E. 3.4.1).
Akzeptiert die IV-Stelle nicht alle von der versicherten Person gestellten
Zusatzfragen, so hat sie eine Zwischenverfügung zu erlassen (Rz 277.3 KSVI; BGE
141.
V 330).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22.
Juni 2018 eingereichten Zusatzfragen an die Begutachtungsstelle J.___
mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht nicht
zugelassen hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Vergabe
des polydisziplinären Gutachtensauftrags erweist sich im Übrigen als
rechtskonform und ist somit zu Recht nicht beanstandet worden.
4.
Die IV-Stelle unterbreitet dem
Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme
(BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275), wobei ergänzende Fragen
beantragt werden können.
4.1
Der Fragenkatalog umfasst
regelmässig Fragen zu den klinischen Grundlagen (Anamnese, Angaben der
versicherten Person, objektive Befunde, Diagnosen, Beurteilung und Prognose),
deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen resp. in einer
angepassten Tätigkeit sowie zur Eingliederungsfähigkeit (mögliche Therapien
resp. Massnahmen). Dazu kommen allenfalls Spezialfragen, die einen Bezug zur
konkreten Situation der zu begutachtenden Person haben, also auf den individuellen
Fall zugeschnitten sind und eine Präzisierung oder Ergänzung des
Begutachtungsthemas verlangen. Den Gutachtern wird zudem stets Gelegenheit für
eigene Bemerkungen eingeräumt (BGE 141 V 330 E. 4.1 und 6.3
S. 336 / 340 mit Hinweis auf Jörg Jeger: Gute Frage – schlechte Frage: Der
Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in:
Sozialversicherungsrechtstagung 2009, S. 171 ff.).
4.2
Eine angemessene Fragestellung
trägt zur Qualität eines Gutachtens bei. Namentlich sind allzu viele Fragen zu
vermeiden. Der standardisierte Fragenkatalog der IV-Stelle enthält bereits die
grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheitszustands und
insbesondere der Arbeitsfähigkeit dienen (BGE 141 V 330 E. 6.1
S. 339). Allerdings kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die eine oder
andere zusätzliche Frage aufzunehmen. Die IV-Stelle überprüft Zusatzfragen des
Versicherten sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht
(Rz 2076.6 KSVI), wobei sie darauf achtet, ob sich die Fragen eignen, zur
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts beizutragen (BGE 141
V 330 E. 6.1 S. 339). Vor diesem Hintergrund hat der Versicherte
keinen absoluten Anspruch darauf, dass seine Zusatzfragen in jedem Fall den
Gutachtern unterbreitet werden. Insbesondere geht es nicht an, umfassende
Fragenkataloge einzureichen, welche zwar anders formuliert sind als der Katalog
der Invalidenversicherung, aber grundsätzlich die gleichen Punkte abdecken.
Unnötig resp. nicht statthaft sind weiter Suggestiv-, Rechts- und sachfremde
Fragen. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, ergänzende oder präzisierende
Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen
zu ermöglichen, nicht zuzulassen, zumal auch die Verwaltung an einer profunden
Abklärung der medizinischen Sachlage interessiert ist (BGE 141 V 330
E. 6.2.1 - 6.2.4 S. 339 f.).
5.
Im vorliegenden Fall wurde der
Beschwerdeführerin der Fragenkatalog (IV-Nr. 115) im Rahmen der Mitteilung
vom 17. Mai 2018 (IV-Nr. 114) übermittelt, in welcher die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für
notwendig erklärte.
5.1
Die Beschwerdeführerin beantragt
nun, dass die folgenden Zusatzfragen gemäss ihrer Eingabe vom 22. Juni
2018.
(IV-Nr. 118 S. 2 f.) an die Gutachterstelle J.___ weiterzuleiten
seien (A.S. 8 ff.):
1.
Wie beurteilen Sie die dermatologische
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ im C.___-Gutachten vom
20.
März 2015?
2.
Wie beurteilen Sie die von Dr. med. E.___
im C.___-Gutachten vom 20. März 2015 empfohlenen Therapiemassnahmen?
3.
Wie beurteilen Sie die dermatologische
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Facharzt, Prof. Dr.
med. Q.___, Leitender Arzt / Leiter Allergologie am R.___, vom 11. September
2017?
4.
Wie beurteilen Sie die dermatologische
Behandlung durch den behandelnden Facharzt, Prof. Dr. med. Q.___, Leitender
Arzt / Leiter Allergologie am R.___?
5.
Verlangt die Erkrankung der Versicherten
eine besondere Rücksichtnahme durch einen potentiellen Arbeitgeber (z.B.
geringere Produktivität, vermehrter Therapie- und Pausenbedarf, freie
Arbeitszeiteinteilung, Planbarkeit etc.)? Falls ja, wie und in welcher Form?
6.
Wann ist die Erkrankung erstmals
aufgetreten und wie beurteilen Sie Ihre Entwicklung im zeitlichen Verlauf?
7.
Erachten Sie eine fremdanamnestische
Nachfrage bei Prof. Dr. med. Q.___, Leitender Arzt / Leiter Allergologie am R.___
als sinnvoll? Falls nein, weshalb nicht?
8.
Unter welchen spezifischen
Voraussetzungen kann bei der Versicherten eine erfolgreiche berufliche
Eingliederung erfolgen? Welche Unterstützungsmassnahmen Berufsberatung,
Integrationsmassnahmen usw.) empfehlen Sie dazu?
9.
Wie beurteilen Sie die Stress- und
Frustrationstoleranz sowie die Teamfähigkeit der Versicherten?
10.
Wie beurteilen Sie die Selbsteingliederungsfähigkeit der
Versicherten?
11.
Wie beurteilen Sie die Notwendigkeit für eine zeitlich
gestaffelte Verlaufsuntersuchung und den Beizug einer weiblichen
Begutachtungsperson, um ein Vertrauensverhältnis zwischen Explorand[in] und
Gutachter aufzubauen und repräsentative Resultate zu erhalten?
5.2
Es ist nachfolgend auf die
einzelnen Zusatzfragen einzugehen:
5.2.1
Die ersten beiden Ergänzungsfragen
(Fragen 1 und 2) beziehen sich auf das bereits durchgeführte polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ vom 23. März 2015 (vgl. IV-Nr. 46.1)
und das darin enthaltene dermatologische Teilgutachten von Dr. med. E.___ vom 9. Februar
2015.
(IV-Nr. 46.1 S. 20 f.). Da sich die Gutachterpersonen im Rahmen
ihres Gutachtens bei der Beurteilung der medizinischen Situation stets mit den
medizinischen Vorakten auseinanderzusetzen und diese falls notwendig auch zu
diskutieren haben, ist davon auszugehen, dass sich Dr. med. L.___ (Dermatologie
/ Venologie), Begutachtungsstelle J.___, mit dem bereits in den Akten befindlichen
Teilgutachten von Dr. med. E.___ auseinandersetzen und abweichende
Einschätzungen oder Befunde erörtern wird. Die beiden Fragenstellungen (1 und
2) sind zudem durch den Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin bereits in
Ziff. 7.3 «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» abgedeckt, wo
u.a. festgehalten wird: «Diskussion und Bewertung evtl. divergenter
Akteninformationen sowie vorhandener früherer fachlicher Einschätzungen (…)»
(IV-Nr. 115 S. 5). Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem nicht
ersichtlich, weshalb diese Frage einzig bezogen auf das dermatologische Teilgutachten
von Dr. med. E.___ zu präzisieren wäre. Dies wird auch durch die
Beschwerdeführerin nicht begründet. Es kann daher von den Ergänzungsfragen 1
und 2 abgesehen werden.
5.2.2
In Bezug auf die sich auf den
behandelnden Facharzt Dr. med. Q.___, Leitender Arzt / Leiter
Allergologie am R.___ beziehenden Ergänzungsfragen 3 und 4 kann auf die
Ausführungen unter E. II. 5.2.1 hiervor verwiesen werden. Das Erfordernis einer
Präzisierung der Fragestellung von Ziff. 7.3 des Fragenkatalogs der
Beschwerdegegnerin ist auch hier nicht erkennbar.
5.2.3
Die Frage 5 bezieht sich auf die
der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitsfähigkeit und auf allfällige Einschränkungen
ihres Arbeitsprofils. Darauf nimmt der Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin in
Ziff. 8 (IV-Nr. 115 S. 3) bereits Bezug. So werden sich die
Gutachter in diesem Rahmen u.a. sowohl zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
als auch in einer angepassten Tätigkeit sowie zu medizinischen Massnahmen und
Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. Die von
der Beschwerdeführerin in der Ergänzungsfrage 5 formulierten Stichworte wie
geringere Produktivität, vermehrter Therapie- und Pausenbedarf, freie
Arbeitszeiteinteilung, Planbarkeit sind somit durch die Ziff. 8 des
Fragenkatalogs abgedeckt. Somit ist die Ergänzungsfrage 5 zwar detaillierter
als der Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin, dennoch handelt es sich um eine
allgemeine Frage, die in beliebigen Fällen gestellt werden könnte und nicht um
eine spezifisch auf die vorliegende Situation zugeschnittene Fragestellung.
5.2.4
Die allgemein gehaltene Ergänzungsfrage
nach dem erstmaligen Auftreten der Erkrankung und der Beurteilung des
zeitlichen Verlaufs (Frage 6) ist im Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen in der Ziff. 7.2 «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von
Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von
Heilungschancen» (IV-Nr. 115 S. 3) enthalten. Im diesem Zusammenhang
werden sich die Gutachter mit der Entstehung und dem Verlauf der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auseinanderzusetzen haben. Somit ist die Ergänzungsfrage 6
durch den Fragenkatalog bereits abgedeckt.
5.2.5
In Bezug auf die Ergänzungsfrage 7
nach dem Einholen fremdanamnestischer Angaben bei Prof. Dr. med. Q.___ kann
festgehalten werden, dass jeder Gutachter innerhalb der ihm zustehenden
Fachkompetenzen und seines Ermessens selbst darüber zu entscheiden hat, ob das
Einholen von weiteren fremdanamnestischen Informationen erforderlich bzw.
notwendig ist (BGE 9C_457/2018 vom 7. September2018 E. 3.2 mit
Hinweis). Diesbezüglich ist im Fragenkatalog auf die Ziff. 1.3 «Übersicht der
verwendeten Quellen» hinzuweisen, wo u.a. auf die Angabe von Drittpersonen
hingewiesen wird (IV-Nr. 115 S. 1). Somit erübrigt sich die Ergänzungsfrage
7.
5.2.6
Die Ergänzungsfrage 8 bezieht
sich auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, welche im Fragenkatalog der
Beschwerdegegnerin in Ziff. 7.2 «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von
Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion und
Heilungschancen» (IV-Nr. 115 S. 3) enthalten und dort von einer
«Bewertung des Eingliederungspotenzials» die Rede ist. Ausserdem handelt es
sich in Bezug auf die die konkreten beruflichen Eingliederungsmassnahmen um
eine Rechtsfrage, die nicht zuzulassen ist, da sie vom Versicherungsträger bzw.
vom Gericht und nicht von den begutachtenden Personen zu beantworten ist (vgl.
dazu BGE 141 V 330 E. 6.2.3 S. 340).
5.2.7
Die Ergänzungsfrage 9 richtet
sich auf die Beurteilung der Stress- und Frustrationstoleranz sowie auf die Teamfähigkeit
der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich kann auf die Ziff. 8 des
Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 115 S. 3) verwiesen
werden, wo die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund steht. Die von
der Beschwerdeführerin formulierten Intoleranzen sowie die Teamfähigkeit sind
unter den Oberbegriff der Arbeitsfähigkeit zu subsumieren. So werden sich die
Gutachter unter diesem Titel mit diesen zu befassen haben, sofern dies aus
ihrer Sicht notwendig ist.
5.2.8
Die Ergänzungsfrage 10 betreffend
die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist im Fragenkatalog
der Beschwerdegegnerin bereits durch die Ziff. 7.4 «Würdigung von
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» (IV-Nr. 115 S. 3) abgedeckt.
Zudem bezieht sich auch die Ziff. 7.2 auf das «Eingliederungspotenzial»
(IV-Nr. 115 S. 3). Daher erübrigt sich diese zusätzliche Frage.
5.2.9
Die Ergänzungsfrage 11
(allfällige zeitlich gestaffelt Verlaufsuntersuchung und Beizug einer
weiblichen Begutachtungsperson) bezieht sich hauptsächlich auf den Ablauf der
bevorstehenden Begutachtung. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese
Frage in den Fragenkatalog aufgenommen werden sollte. Diese Frage wäre vielmehr
bereits vor der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung zu beurteilen. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ablauf der konkreten Begutachtung
bzw. die Frequenz der einzelnen Teiluntersuchungen im Ermessen des jeweiligen
Gutachters liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom
19.
August 2016 E. 4.3.2). Betreffend das Vorbringen, wonach eine weibliche
Gutachterin beizuziehen sei, ist keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich.
Somit überzeugt dieses Argument nicht. Es kann zudem darauf hingewiesen werden,
dass sich die Beschwerdeführerin auch nach Bekanntgabe der am noch
durchzuführenden Gutachten beteiligten männlichen Gutachterpersonen nicht auf
den Standpunkt gestellt hat, es sei eine weibliche Gutachterin zu bevorzugen.
Daher erweist sich diese Ergänzungsfrage nicht als sachdienlich. Es kann ergänzend
festgehalten werden, dass der gutachterliche Experte die tatsächliche
Notwendigkeit einer weiblichen Gutachterin feststellen würde.
5.2.10
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin somit die am 22. Juni 2018 eingereichten elf Ergänzungsfragen
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 korrekterweise
nicht zugelassen.
5.3
Aus dem Vorbringen, wonach das
Versicherungsgericht in anderen Urteilen Ergänzungsfragen zugelassen habe (A.S. 12,
14.
f.), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn diese
Urteile sind auf anders gelagerte Fälle bzw. Sachverhalte bezogen und können somit
nicht unbesehen auf das vorliegende Verfahren angewendet werden.
6.
Betreffend weitere
Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das Einholen – wie von der
Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. I. 2 Ziff. 3 hiervor) – einer schriftlichen
Auskunft sowohl bei der IV-Stelle [...] hinsichtlich der Zulassungspraxis von
Zusatzfragen als auch bei der Beschwerdegegnerin (A.S. 15 f.) kann
verzichtet werden, da von solchen für den hier konkret zu beurteilenden Fall keine
weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind.
7.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 30. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s.
Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrens-kosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi