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Entscheid

VSBES.2018.281

Zusatzfragen / Gutachten

24. Januar 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde durch ihre Arbeitgeberin am

26. Februar 2010 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 1). Nach Einholen der Arztzeugnisse (IV-Nr. 3) wurde am

16. März 2010 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 5). In dessen

Rahmen wurde die Früherfassung abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin seit

dem 1. März 2010 wieder in einem Wunschpensum von 90 % arbeiten

könne.

2. Am 17. Oktober 2013

meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin aufgrund von

Nacken- und Schulterproblemen nach einem Auffahrunfall erneut zur Früherfassung

an (IV-Nr. 8). Nach Durchführung des Intake-Gesprächs am 25. November

2013 (IV-Nr. 11) meldete sie sich sodann am 20. Februar 2014

(IV-Nr. 14) unter Hinweis auf ein seit 2007 bestehendes Ekzem an beiden

Händen und ein Schleudertrauma auf der rechten Seite aufgrund des Unfalls vom

8. September 2013 zum Leistungsbezug an.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte den

Arbeitgeberfragebogen vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18), die Akten des

Unfallversicherers (IV-Nrn. 19.1 - 19.13), des

Krankenversicherers (IV-Nr. 20) sowie weitere medizinische Akten

(IV-Nrn. 23, 25) ein. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), führte in

seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 30) aus, es seien

weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung

durchzuführen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2014

(IV-Nr. 31) informiert, wobei ihr auch die medizinischen Fachdisziplinen

(Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie, Rheumatologie, Neurologie,

Psychiatrie) mitgeteilt und der Fragenkatalog (IV-Nr. 32) unterbreitet

wurden. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen werde die

Gutachterstelle mit der Begutachtung nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis

IVV) beauftragt. Innert derselben Frist könnten Zusatzfragen einreicht werden.

Mit Mitteilung vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 41) wurde die

Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Begutachtung bei der Begutachtungsstelle

C.___, [...], stattfinde und die Abklärungen durch Dr. med. D.___ (Allgemeine

Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Dermatologie und Venerologie), Dr. med. F.___ (Neurologie),

Dr. med. G.___ (Psychiatrie) und Dr. med. H.___ (Rheumatologie) durchgeführt

würden. Das Gutachten wurde am 23. März 2015 erstattet

(IV-Nrn. 46.1 - 46.2). Zur Vernehmlassung der Beschwerdeführerin

vom 24. April 2015 (IV-Nr. 49) und zum Gutachten äusserte sich der

RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 18. Mai 2015 (IV-Nr. 52). Das Gutachten

sei nachvollziehbar und schlüssig.

2.2 Die Beschwerdegegnerin liess

gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. B.___ vom 6. August 2015

(IV-Nr. 55) und die juristische Stellungnahme des Rechtsdiensts der

Beschwerdegegnerin vom 12. August 2015 (IV-Nr. 57) einen

Abklärungsbericht Haushalt erstellen. Dieser wurde am 1. Oktober 2015 von

der Abklärungsfachfrau I.___ erstellt (IV-Nr. 61). Daraufhin wurde der

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 (IV-Nr. 65)

aufgrund eines errechneten IV-Grades von 34 % die Abweisung ihrer

Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin

trotz der durch die Beschwerdeführerin am 13. November 2015 erhobenen

Einwände (IV-Nr. 68) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___,

RAD, vom 1. Februar 2016 (IV-Nr. 78) sowie den Situationsbericht der

Abklärungsfachfrau I.___ vom 7. März 2016 (IV-Nr. 79) mit Verfügung

vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 80) fest.

2.3 Die dagegen beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2016

(IV-Nr. 84) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2016.175 vom

7. November 2017 (IV-Nr. 95 S. 5 ff.) dahingehend gutgeheissen,

dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie

ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und eine neue Haushaltabklärung

durchführe.

3. Zu den eingeholten

medizinischen Akten (IV-Nrn. 103 ff., 109) liess die Beschwerdegegnerin

Dr. med. B.___ am 7. Mai 2018 Stellung nehmen (IV-Nr. 113 S. 2).

Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 17. Mai

2018 (IV-Nr. 114) mit, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche sei eine

umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere

Medizin, Dermatologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) notwendig.

Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem

Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit der Begutachtung

beauftragt. Innert derselben Frist könnten Zusatzfragen zum Fragenkatalog

(IV-Nr. 115) eingereicht werden.

3.1 Mit Eingabe vom 22. Juni

2018 (IV-Nr. 118) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen sowie elf

Ergänzungsfragen einreichen und sich ansonsten mit dem Fragenkatalog

einverstanden erklären. Mit Mitteilung vom 17. August 2018

(IV-Nr. 125) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die

polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle J.___, [...], und durch

die Gutachterpersonen Dr. med. K.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. L.___

(Dermatologie / Venologie), Dr. med. M.___ (Neurologie), Dr. med. N.___ (Psychiatrie)

und Dr. med. O.___ (Orthopädie) durchgeführt werde. Da die

Begutachtungsstelle J.___ bei der Durchsicht des Dossiers festgestellt habe,

dass der RAD nach einem Unfall spinale Beschwerden und keine

autoimmun-vermittelte (rheumatologische) Erkrankung nenne, sei das Fachgebiet

Rheumatologie durch Traumatologie / Orthopädie ersetzt worden. Triftige

Einwendungen gegen die Gutachterpersonen könnten schriftlich eingereicht

werden. Mit Eingabe vom 20. August 2018 (IV-Nr. 126) liess die

Beschwerdeführerin den Abschlussbericht des Abakus Programms der Physiotherapie

P.___ vom 10. Juli 2018 einreichen. Dieser wurde am 21. August 2018

(IV-Nr. 127) an die Begutachtungsstelle J.___ weitergeleitet.

3.2 Mit Eingabe vom

7. September 2018 (IV-Nr. 129) liess die Beschwerdeführerin u.a. vorbringen,

die am 22. Juni 2018 eingereichten elf Ergänzungsfragen seien von der

Begutachtungsstelle zu beantworten. Diese seien aber im Gutachtensauftrag vom

6. August 2018 nicht aufgeführt und die Beschwerdegegnerin habe dazu bis

heute auch keine Stellung genommen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018

(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) liess die Beschwerdegegnerin die beantragten

Zusatzfragen nicht zu.

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 29. November 2018 beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 30. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdegegnerin sei

gerichtlich anzuweisen, der Gutachterstelle die Fragen Nrn. 1 bis 11

gemäss Eingabe der Versicherten vom 22. Juni 2018 zur schriftlichen

Beantwortung zu unterbreiten.

b) Eventualiter: Es seien

in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 KV /

SO und Art. 5 Abs. 2 BV) einzelne Fragen gerichtlich zuzulassen.

3. Es sei gerichtlich gestützt auf

§ 58 Abs. 1 VRPG / SO und Art. 190 Abs. 1 ZPO eine

schriftliche Auskunft bei der IV-Stelle [...] hinsichtlich der Zulassungspraxis

von Zusatzfragen einzuholen.

4. Es sei gestützt auf Art. 6

Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Mit Eingabe vom 11. Januar

2019 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur

Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben.

6. Die am 17. Januar 2019

(A.S. 23 ff.) durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 18. Januar 2019

(A.S. 27) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin verlangt,

es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und

Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durchzuführen (vgl.

E. I. 4, Ziff. 4 hiervor). Ein entsprechender Anspruch besteht bei

Entscheiden über zivilrechtliche Ansprüche, wozu auch Leistungsansprüche

gegenüber den Sozialversicherungen gehören. Das vorliegende Verfahren betrifft

die Anordnung eines noch durchzuführenden Gutachtens und damit keinen

zivilrechtlichen Anspruch. Der konventionsrechtliche Anspruch greift daher

nicht. Ein sachlicher Anlass, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist

nicht ersichtlich. Der entsprechende Antrag wird daher abgewiesen.

1.2

Die Invalidenversicherung hat eine

Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer

anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6

S. 256; Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013

E. 1.1,8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom

20.

Februar 2014 E. 5.2,8C_690/2014 vom 4. Mai 2015

E. 3.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2018, mit der die

Beschwerdegegnerin die elf Zusatzfragen ablehnt, ist daher einzutreten, zumal

auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil

des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3). Die

vorliegend angefochtene Verfügung erging am 30. Oktober 2018 und betrifft

eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 30. Oktober 2018

geltenden Bestimmungen massgebend.

1.4

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Das Bundesgericht hat im Urteil

BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei

der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses

Entscheides sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren

grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist

somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich

hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das

Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu

stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und

versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine

Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die

Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;

Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2;

8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2).

2.2

Am 1. März 2012 ist

Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische

Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist

– beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das

Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der

Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem

Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) das Vorgehen bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen

ergänzend geregelt. Konkret wurde das Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen Punkten angepasst und um

den neuen Anhang V ergänzt (vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download,

gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. März 2012 [derzeit gültig: Stand

1.

Januar 2018]). Diese Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet

nun deutlich zwischen mono- und bidisziplinären Gutachten einerseits und

polydisziplinären Expertisen (definiert durch die Beteiligung von mindestens

drei Fachdisziplinen) andererseits (Rz 2076 f. KSVI). Es schreibt den

IV-Stellen vor, wie sie im Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth

Glättli: Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in:

Jusletter 2. Juli 2012, N 17 ff.).

2.3

Das KSVI, Anhang V, hält in der

Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet, alle

Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es

handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für

polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt.

Ausgenommen von dieser Vorgabe sind gemäss Rz 2077.5 KSVI Verlaufsgutachten,

bei denen direkt die vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann,

vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SwissMED@P vergeben worden. Im

Zusammenhang mit der neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für

die Durchführung von polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl.

dazu Glättli, a.a.O., N 15 f.).

2.4

Das Kreisschreiben sieht im

Weiteren vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zwölf Tagen seit der

Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin um

maximal zehn Tage verlängert werden (Rz 2077.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist

grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben

muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3). Stellt die versicherte Person Zusatzfragen,

so überprüft die IV-Stelle diese im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in

qualitativer wie quantitativer Hinsicht. Die Fragen sollten einer

rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein (BGE 137 V 210 E. 3.4.1).

Akzeptiert die IV-Stelle nicht alle von der versicherten Person gestellten

Zusatzfragen, so hat sie eine Zwischenverfügung zu erlassen (Rz 277.3 KSVI; BGE

141.

V 330).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

22.

Juni 2018 eingereichten Zusatzfragen an die Begutachtungsstelle J.___

mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht nicht

zugelassen hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Vergabe

des polydisziplinären Gutachtensauftrags erweist sich im Übrigen als

rechtskonform und ist somit zu Recht nicht beanstandet worden.

4.

Die IV-Stelle unterbreitet dem

Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme

(BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275), wobei ergänzende Fragen

beantragt werden können.

4.1

Der Fragenkatalog umfasst

regelmässig Fragen zu den klinischen Grundlagen (Anamnese, Angaben der

versicherten Person, objektive Befunde, Diagnosen, Beurteilung und Prognose),

deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen resp. in einer

angepassten Tätigkeit sowie zur Eingliederungsfähigkeit (mögliche Therapien

resp. Massnahmen). Dazu kommen allenfalls Spezialfragen, die einen Bezug zur

konkreten Situation der zu begutachtenden Person haben, also auf den individuellen

Fall zugeschnitten sind und eine Präzisierung oder Ergänzung des

Begutachtungsthemas verlangen. Den Gutachtern wird zudem stets Gelegenheit für

eigene Bemerkungen eingeräumt (BGE 141 V 330 E. 4.1 und 6.3

S. 336 / 340 mit Hinweis auf Jörg Jeger: Gute Frage – schlechte Frage: Der

Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in:

Sozialversicherungsrechtstagung 2009, S. 171 ff.).

4.2

Eine angemessene Fragestellung

trägt zur Qualität eines Gutachtens bei. Namentlich sind allzu viele Fragen zu

vermeiden. Der standardisierte Fragenkatalog der IV-Stelle enthält bereits die

grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheitszustands und

insbesondere der Arbeitsfähigkeit dienen (BGE 141 V 330 E. 6.1

S. 339). Allerdings kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die eine oder

andere zusätzliche Frage aufzunehmen. Die IV-Stelle überprüft Zusatzfragen des

Versicherten sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht

(Rz 2076.6 KSVI), wobei sie darauf achtet, ob sich die Fragen eignen, zur

Feststellung des massgeblichen Sachverhalts beizutragen (BGE 141

V 330 E. 6.1 S. 339). Vor diesem Hintergrund hat der Versicherte

keinen absoluten Anspruch darauf, dass seine Zusatzfragen in jedem Fall den

Gutachtern unterbreitet werden. Insbesondere geht es nicht an, umfassende

Fragenkataloge einzureichen, welche zwar anders formuliert sind als der Katalog

der Invalidenversicherung, aber grundsätzlich die gleichen Punkte abdecken.

Unnötig resp. nicht statthaft sind weiter Suggestiv-, Rechts- und sachfremde

Fragen. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, ergänzende oder präzisierende

Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen

zu ermöglichen, nicht zuzulassen, zumal auch die Verwaltung an einer profunden

Abklärung der medizinischen Sachlage interessiert ist (BGE 141 V 330

E. 6.2.1 - 6.2.4 S. 339 f.).

5.

Im vorliegenden Fall wurde der

Beschwerdeführerin der Fragenkatalog (IV-Nr. 115) im Rahmen der Mitteilung

vom 17. Mai 2018 (IV-Nr. 114) übermittelt, in welcher die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für

notwendig erklärte.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragt

nun, dass die folgenden Zusatzfragen gemäss ihrer Eingabe vom 22. Juni

2018.

(IV-Nr. 118 S. 2 f.) an die Gutachterstelle J.___ weiterzuleiten

seien (A.S. 8 ff.):

1.

Wie beurteilen Sie die dermatologische

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ im C.___-Gutachten vom

20.

März 2015?

2.

Wie beurteilen Sie die von Dr. med. E.___

im C.___-Gutachten vom 20. März 2015 empfohlenen Therapiemassnahmen?

3.

Wie beurteilen Sie die dermatologische

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Facharzt, Prof. Dr.

med. Q.___, Leitender Arzt / Leiter Allergologie am R.___, vom 11. September

2017?

4.

Wie beurteilen Sie die dermatologische

Behandlung durch den behandelnden Facharzt, Prof. Dr. med. Q.___, Leitender

Arzt / Leiter Allergologie am R.___?

5.

Verlangt die Erkrankung der Versicherten

eine besondere Rücksichtnahme durch einen potentiellen Arbeitgeber (z.B.

geringere Produktivität, vermehrter Therapie- und Pausenbedarf, freie

Arbeitszeiteinteilung, Planbarkeit etc.)? Falls ja, wie und in welcher Form?

6.

Wann ist die Erkrankung erstmals

aufgetreten und wie beurteilen Sie Ihre Entwicklung im zeitlichen Verlauf?

7.

Erachten Sie eine fremdanamnestische

Nachfrage bei Prof. Dr. med. Q.___, Leitender Arzt / Leiter Allergologie am R.___

als sinnvoll? Falls nein, weshalb nicht?

8.

Unter welchen spezifischen

Voraussetzungen kann bei der Versicherten eine erfolgreiche berufliche

Eingliederung erfolgen? Welche Unterstützungsmassnahmen Berufsberatung,

Integrationsmassnahmen usw.) empfehlen Sie dazu?

9.

Wie beurteilen Sie die Stress- und

Frustrationstoleranz sowie die Teamfähigkeit der Versicherten?

10.

Wie beurteilen Sie die Selbsteingliederungsfähigkeit der

Versicherten?

11.

Wie beurteilen Sie die Notwendigkeit für eine zeitlich

gestaffelte Verlaufsuntersuchung und den Beizug einer weiblichen

Begutachtungsperson, um ein Vertrauensverhältnis zwischen Explorand[in] und

Gutachter aufzubauen und repräsentative Resultate zu erhalten?

5.2

Es ist nachfolgend auf die

einzelnen Zusatzfragen einzugehen:

5.2.1

Die ersten beiden Ergänzungsfragen

(Fragen 1 und 2) beziehen sich auf das bereits durchgeführte polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ vom 23. März 2015 (vgl. IV-Nr. 46.1)

und das darin enthaltene dermatologische Teilgutachten von Dr. med. E.___ vom 9. Februar

2015.

(IV-Nr. 46.1 S. 20 f.). Da sich die Gutachterpersonen im Rahmen

ihres Gutachtens bei der Beurteilung der medizinischen Situation stets mit den

medizinischen Vorakten auseinanderzusetzen und diese falls notwendig auch zu

diskutieren haben, ist davon auszugehen, dass sich Dr. med. L.___ (Dermatologie

/ Venologie), Begutachtungsstelle J.___, mit dem bereits in den Akten befindlichen

Teilgutachten von Dr. med. E.___ auseinandersetzen und abweichende

Einschätzungen oder Befunde erörtern wird. Die beiden Fragenstellungen (1 und

2) sind zudem durch den Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin bereits in

Ziff. 7.3 «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» abgedeckt, wo

u.a. festgehalten wird: «Diskussion und Bewertung evtl. divergenter

Akteninformationen sowie vorhandener früherer fachlicher Einschätzungen (…)»

(IV-Nr. 115 S. 5). Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem nicht

ersichtlich, weshalb diese Frage einzig bezogen auf das dermatologische Teilgutachten

von Dr. med. E.___ zu präzisieren wäre. Dies wird auch durch die

Beschwerdeführerin nicht begründet. Es kann daher von den Ergänzungsfragen 1

und 2 abgesehen werden.

5.2.2

In Bezug auf die sich auf den

behandelnden Facharzt Dr. med. Q.___, Leitender Arzt / Leiter

Allergologie am R.___ beziehenden Ergänzungsfragen 3 und 4 kann auf die

Ausführungen unter E. II. 5.2.1 hiervor verwiesen werden. Das Erfordernis einer

Präzisierung der Fragestellung von Ziff. 7.3 des Fragenkatalogs der

Beschwerdegegnerin ist auch hier nicht erkennbar.

5.2.3

Die Frage 5 bezieht sich auf die

der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitsfähigkeit und auf allfällige Einschränkungen

ihres Arbeitsprofils. Darauf nimmt der Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin in

Ziff. 8 (IV-Nr. 115 S. 3) bereits Bezug. So werden sich die

Gutachter in diesem Rahmen u.a. sowohl zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

als auch in einer angepassten Tätigkeit sowie zu medizinischen Massnahmen und

Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. Die von

der Beschwerdeführerin in der Ergänzungsfrage 5 formulierten Stichworte wie

geringere Produktivität, vermehrter Therapie- und Pausenbedarf, freie

Arbeitszeiteinteilung, Planbarkeit sind somit durch die Ziff. 8 des

Fragenkatalogs abgedeckt. Somit ist die Ergänzungsfrage 5 zwar detaillierter

als der Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin, dennoch handelt es sich um eine

allgemeine Frage, die in beliebigen Fällen gestellt werden könnte und nicht um

eine spezifisch auf die vorliegende Situation zugeschnittene Fragestellung.

5.2.4

Die allgemein gehaltene Ergänzungsfrage

nach dem erstmaligen Auftreten der Erkrankung und der Beurteilung des

zeitlichen Verlaufs (Frage 6) ist im Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen in der Ziff. 7.2 «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von

Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von

Heilungschancen» (IV-Nr. 115 S. 3) enthalten. Im diesem Zusammenhang

werden sich die Gutachter mit der Entstehung und dem Verlauf der gesundheitlichen

Beeinträchtigungen auseinanderzusetzen haben. Somit ist die Ergänzungsfrage 6

durch den Fragenkatalog bereits abgedeckt.

5.2.5

In Bezug auf die Ergänzungsfrage 7

nach dem Einholen fremdanamnestischer Angaben bei Prof. Dr. med. Q.___ kann

festgehalten werden, dass jeder Gutachter innerhalb der ihm zustehenden

Fachkompetenzen und seines Ermessens selbst darüber zu entscheiden hat, ob das

Einholen von weiteren fremdanamnestischen Informationen erforderlich bzw.

notwendig ist (BGE 9C_457/2018 vom 7. September2018 E. 3.2 mit

Hinweis). Diesbezüglich ist im Fragenkatalog auf die Ziff. 1.3 «Übersicht der

verwendeten Quellen» hinzuweisen, wo u.a. auf die Angabe von Drittpersonen

hingewiesen wird (IV-Nr. 115 S. 1). Somit erübrigt sich die Ergänzungsfrage

7.

5.2.6

Die Ergänzungsfrage 8 bezieht

sich auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, welche im Fragenkatalog der

Beschwerdegegnerin in Ziff. 7.2 «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von

Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion und

Heilungschancen» (IV-Nr. 115 S. 3) enthalten und dort von einer

«Bewertung des Eingliederungspotenzials» die Rede ist. Ausserdem handelt es

sich in Bezug auf die die konkreten beruflichen Eingliederungsmassnahmen um

eine Rechtsfrage, die nicht zuzulassen ist, da sie vom Versicherungsträger bzw.

vom Gericht und nicht von den begutachtenden Personen zu beantworten ist (vgl.

dazu BGE 141 V 330 E. 6.2.3 S. 340).

5.2.7

Die Ergänzungsfrage 9 richtet

sich auf die Beurteilung der Stress- und Frustrationstoleranz sowie auf die Teamfähigkeit

der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich kann auf die Ziff. 8 des

Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 115 S. 3) verwiesen

werden, wo die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund steht. Die von

der Beschwerdeführerin formulierten Intoleranzen sowie die Teamfähigkeit sind

unter den Oberbegriff der Arbeitsfähigkeit zu subsumieren. So werden sich die

Gutachter unter diesem Titel mit diesen zu befassen haben, sofern dies aus

ihrer Sicht notwendig ist.

5.2.8

Die Ergänzungsfrage 10 betreffend

die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist im Fragenkatalog

der Beschwerdegegnerin bereits durch die Ziff. 7.4 «Würdigung von

Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» (IV-Nr. 115 S. 3) abgedeckt.

Zudem bezieht sich auch die Ziff. 7.2 auf das «Eingliederungspotenzial»

(IV-Nr. 115 S. 3). Daher erübrigt sich diese zusätzliche Frage.

5.2.9

Die Ergänzungsfrage 11

(allfällige zeitlich gestaffelt Verlaufsuntersuchung und Beizug einer

weiblichen Begutachtungsperson) bezieht sich hauptsächlich auf den Ablauf der

bevorstehenden Begutachtung. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese

Frage in den Fragenkatalog aufgenommen werden sollte. Diese Frage wäre vielmehr

bereits vor der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung zu beurteilen. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ablauf der konkreten Begutachtung

bzw. die Frequenz der einzelnen Teiluntersuchungen im Ermessen des jeweiligen

Gutachters liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom

19.

August 2016 E. 4.3.2). Betreffend das Vorbringen, wonach eine weibliche

Gutachterin beizuziehen sei, ist keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich.

Somit überzeugt dieses Argument nicht. Es kann zudem darauf hingewiesen werden,

dass sich die Beschwerdeführerin auch nach Bekanntgabe der am noch

durchzuführenden Gutachten beteiligten männlichen Gutachterpersonen nicht auf

den Standpunkt gestellt hat, es sei eine weibliche Gutachterin zu bevorzugen.

Daher erweist sich diese Ergänzungsfrage nicht als sachdienlich. Es kann ergänzend

festgehalten werden, dass der gutachterliche Experte die tatsächliche

Notwendigkeit einer weiblichen Gutachterin feststellen würde.

5.2.10

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin somit die am 22. Juni 2018 eingereichten elf Ergänzungsfragen

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 korrekterweise

nicht zugelassen.

5.3

Aus dem Vorbringen, wonach das

Versicherungsgericht in anderen Urteilen Ergänzungsfragen zugelassen habe (A.S. 12,

14.

f.), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn diese

Urteile sind auf anders gelagerte Fälle bzw. Sachverhalte bezogen und können somit

nicht unbesehen auf das vorliegende Verfahren angewendet werden.

6.

Betreffend weitere

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das Einholen – wie von der

Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. I. 2 Ziff. 3 hiervor) – einer schriftlichen

Auskunft sowohl bei der IV-Stelle [...] hinsichtlich der Zulassungspraxis von

Zusatzfragen als auch bei der Beschwerdegegnerin (A.S. 15 f.) kann

verzichtet werden, da von solchen für den hier konkret zu beurteilenden Fall keine

weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind.

7.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 30. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die

dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s.

Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrens-kosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi