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Entscheid

VSBES.2018.282

Ergänzungsleistungen AHV

28. Mai 2019Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1945 geborene, verheiratete A.___

(im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich 31. Mai 2017 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse

Nr. [AK-Nr.] 1). Die Ausgleichskasse sprach der Beschwerdeführerin und

ihrem Ehemann, B.___, mit Verfügung vom 28. November 2017

Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2017 in Höhe von CHF 2'515.00 pro

Monat sowie eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu. Ab 1. Dezember

2017 rechnete sie bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes

in Höhe von CHF 38'580.00 pro Jahr an, wodurch sich der

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auf

CHF 455.00 pro Monat reduzierte. Dies wurde im Wesentlichen damit

begründet, der Ehemann weise keinen Invaliditätsgrad auf, weshalb grundsätzlich

ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei. Seit März 2016

seien von ihm ohne Begründung keine Arbeitsbemühungen eingegangen (AK-Nr. 13,

15 und 17).

1.2 Mit Verfügung vom

28. Dezember 2017 wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018

neu berechnet, wobei der Ergänzungsleistungsanspruch erneut auf CHF 455.00

pro Monat und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung neu festgesetzt

wurden (AK-Nr. 19). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden den

jährlichen Ausgaben von insgesamt CHF 55'429.00 jährliche Einnahmen von

insgesamt CHF 38'988.00 gegenübergestellt, was zu einem Ausgabenüberschuss

von CHF 16'441.00 pro Jahr führte. Dabei wurde bei den Einnahmen erneut

ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von CHF 38'580.00 pro

Jahr angerechnet (AK-Nr. 21). Die gegen die Verfügungen vom 28. November

und 28. Dezember 2017 erhobene Einsprache zog die Beschwerdeführerin

zurück, nachdem ihr von der Beschwerdegegnerin zugesagt worden war, aufgrund

der erhaltenen Anmeldung ihres Ehemannes beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vom 6. Dezember 2017 (AK-Nr. 27

S. 12 f.) erfolge nun doch keine Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens ab 1. Dezember 2017 (AK-Nr. 28). Am 17. Januar

2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende neue Verfügung (AK-Nr. 30).

Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 wurde die Einsprache vom 5. Januar

2018 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle

abgeschrieben (AK-Nr. 38).

1.3 In der Folge reichte der

Ehemann der Beschwerdeführerin dem RAV ein Arztzeugnis ein, welches seine

vollständige, zeitlich unabsehbare Arbeitsunfähigkeit auswies, worauf er am

27. Juni 2018 von der RAV-Stellenvermittlung abgemeldet wurde (AK-Nr. 42).

Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 3. August 2018 eine Verfügung,

worin sie ab 1. August 2018 erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen des

Ehemannes von CHF 38'580.00 berücksichtigte, was zur erneuten Reduktion

des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin von CHF 2'515.00

pro Monat auf CHF 455.00 pro Monat führte (AK-Nr. 43 und 45). Die

dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 26. Oktober 2018 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der

Ehemann der Beschwerdeführerin werde im Dezember 2018 63 Jahre alt. Die

IV-Stelle habe bereits zweimal sein Gesuch um eine IV-Rente abgelehnt. Der

Ehemann sei am 27. Juni 2018 von der regionalen Arbeitsvermittlung abgemeldet

worden und habe seither nur Spontanbewerbungen eingereicht. Blindbewerbungen

stellten keine hochwertigen Bewerbungen dar. Somit sei es korrekt, dass ein

hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 in der EL-Berechnung

berücksichtigt werde. Damit künftig auf die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse er seine Arbeitsbemühungen fortsetzen.

Als Minimum akzeptiere sie vier schriftliche, qualitativ hochwertige

Bewerbungen pro Monat (AK-Nr. 55).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 29. November 2018 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 26. Oktober

2018 sei aufzuheben.

2. Die Ergänzungsleistungen seien ab

1. August 2018 unverändert auf der bisherigen Höhe von

CHF 41'172/Jahr (inkl. KK-Verbilligung) festzusetzen.

3. B.___ sei, solange die

Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird, von der Pflicht, sich um eine

Arbeitsstelle zu bemühen, zu befreien.

2.2 Im Nachgang zur Beschwerde lässt

die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2018 das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege unter Beisetzung des unterzeichneten Anwalts als

Rechtsbeistand stellen (A.S. 13 ff.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

14. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 19 ff.).

2.4 Mit Verfügung vom

17. Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Peter Vogt, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 22 f.).

2.5 Mit Replik vom 31. Januar

2019 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde vom

29. November 2018 gestellten Begehren festhalten, wobei ergänzend darauf

hingewiesen wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe auf Anraten der

Sozialen Dienste [...] den Antrag auf eine vorgezogenen AHV-Rente per

1. Januar 2019 gestellt; der Entscheid darüber sei noch ausstehend (A.S. 25).

2.6 Mit Eingabe vom 15. Februar

2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein

(A.S. 27 f.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben

sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet

(Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.2

Als Ausgaben anerkannt werden

gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei Personen, die nicht dauernd

oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, CHF 28'935.00 pro Jahr

als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei einem Ehepaar (Ziff. 2);

sodann werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten bei Ehepaaren mit höchstens CHF 15'000.00 pro Jahr als

Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Im

Weiteren werden laut Art. 10 Abs. 3 ELG bei sämtlichen Personen die

Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien

für die Krankenversicherung (lit. c) und ein jährlicher Pauschalbetrag für

die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) als Ausgaben

anerkannt.

Als Einnahmen angerechnet werden u.a.

zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei

Ehepaaren 1500 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

Im Weiteren werden bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es

bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet

(Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ferner werden Renten, Pensionen und

andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV,

sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen

angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d und g ELG).

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere

Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und

anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein

Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

3.

3.1

Erwerbseinkommen bilden

sämtliche im In- und Ausland aus einer selbstständigen oder unselbstständigen

wirtschaftlichen Betätigung resultierende Einkünfte (Wegleitung des Bundesamtes

für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

[WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2018,

Rz. 3421.01). Teilinvaliden Personen unter 60 Jahren ist als

Nettoerwerbseinkommen ein Mindestbetrag, der nach dem Invaliditätsgrad

abgestuft ist, anzurechnen (WEL, Rz. 3424.02). Art. 14a Abs. 2

ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die

festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch

den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche

die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen

werden (WEL, Rz. 3424.06). Insbesondere darf der EL-beziehenden Person

kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der nachstehenden

Voraussetzungen erfüllt ist:

-

Die versicherte Person

findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt

aus erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist

sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;

-

Die versicherte Person

bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

-

Der Ehegatte der

versicherten Person müsste ohne deren Beistand und Pflege in einem Heim

platziert werden;

-

Die versicherte Person hat

das 60. Altersjahr vollendet.

3.2

Als Einnahmen sind grundsätzlich

auch alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden

ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte

und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (Rz. 3481.01). Der

Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG gilt nicht als Einkommensverzicht (WEL,

Rz. 3482.01).

3.3

Nicht invaliden Ehegatten wird

als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im

massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben. Falls das zumutbare

Erwerbseinkommen wesentlich höher ist als das effektiv erzielte, ist ersteres

als Erwerbseinkommen anzurechnen (WEL, Rz. 3482.02).

Laut Rz. 3482.03 WEL ist nicht

invaliden Ehegatten jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine

der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

-

der nicht invalide Ehegatte

oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen

keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV

zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ

ausreichende Stellenbemühungen nachweist;

-

die versicherte Person

bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

-

die EL-beziehende Person

müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der

nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.

Die Haushaltführung für den Ehegatten

oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens zu verzichten.

Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden

hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische Lohnstrukturerhebung»

abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände

wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die

Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der

Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern)

sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (WEL, Rz. 3482.04). Muss die

laufende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für

den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist

einzuräumen (WEL, Rz. 3482.06).

4.

4.1

Nach der Rechtsprechung ist

unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a

und g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer EL-Ansprecherin

anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert

eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im

rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder

direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren

Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall

unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu

berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete

Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom

Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen

Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen

Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem

gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der

Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person

allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein

hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Von der Einräumung einer

Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen

EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit

zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (Urteil des

Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis

u.a. auf BGE 142 V 12 E. 5.3 S. 16 f.; vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1,9C_103/2015

vom 8. April 2015 E. 2.2,9C_630/2013 vom 29. September 2014

E. 3 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2, je mit

Hinweisen).

4.2

Bemüht sich der Ehegatte trotz

(teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,

verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in

grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom

12.

Oktober 2015 E. 3.2.1,9C_103/2015 vom 8. April 2015

E. 2.2,9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 und

9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen).

5.

Im vorliegenden Fall ergibt

sich aus den ins Recht gelegten Akten folgender Sachverhalt:

5.1

Der am 7. Dezember 1955

geborene Ehemann der Beschwerdeführerin, B.___, erlernte gemäss seinen Angaben in

seiner Heimat in [...] den Beruf eines Verkäufers im Aussendienst; diese Ausbildung

sei in der Schweiz jedoch nicht anerkannt. Er sei seit dem Jahr 1991 stellenlos

(AK-Nr. 27 S. 12). In seinem Lebenslauf gab er an, von 1990 bis 1997

im Verkauf der C.___, [...], im Aussendienst tätig gewesen zu sein. Nach einem schweren

Autounfall sei er seit dem Jahr 1997 arbeitslos (AK-Nr. 58 S. 3).

5.2

Das RAV [...] bestätigte am

12.

Dezember 2017, B.___ sei seit dem 6. Dezember 2017 als arbeitslos

angemeldet (AK-Nr. 24; vgl. auch Anmeldeformular des RAV vom

6.

Dezember 2017, AK-Nr. 27 S. 12 f.). Aufgrund der erhaltenen

RAV-Anmeldung teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin

mit E-Mail vom 11. Januar 2018 mit, die Berechnung der

Ergänzungsleistungen erfolge ab 1. Dezember 2017 ohne Berücksichtigung des

hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehemannes (AK-Nr. 28).

5.3

Dr. med. D.___, Facharzt

für allgemeine Medizin FMH, attestierte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 3. Mai

2018.

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom

18.

bis 30. April 2018 und vom 1. bis 31. Mai 2018 (AK-Nr. 50

S. 5).

5.4

Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis

von Dr. med. D.___ vom 5. Juni 2018 wurde eine krankheitsbedingte

vollständige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes ab 1. Juni 2018 bis auf

weiteres angegeben. Die nächste Beurteilung habe durch den Rheumatologen zu

erfolgen (AK-Nr. 50 S. 6).

5.5

Am 27. Juni 2018 bestätigte

das RAV [...] gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Abmeldung vom

RAV aus medizinischen Gründen. Es wurde angegeben, der Ehemann habe dem RAV ein

Arztzeugnis abgegeben, welches eine vollständige, zeitlich unabsehbare

Arbeitsunfähigkeit ausweise. Somit bestehe aktuell keine Arbeits- und

Vermittlungsfähigkeit. Es sei zu beachten, dass er weiterhin Arbeitsbemühungen

tätigen und diese der Beschwerdegegnerin vorweisen müsse (AK-Nr. 42).

5.6

Gemäss dem ausgefüllten

Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat August

2018.

bewarb sich B.___ am 18. August 2018 spontan viermal schriftlich um

eine Stelle bei vier verschiedenen Firmen in [...] (AK-Nr. 50 S. 7).

Auf dem entsprechenden Formular für den Monat September 2018 gehen ebenfalls

vier Spontanbewerbungen bei vier verschiedenen Arbeitgebern vom 17. und

18.

September 2018 hervor (AK-Nr. 53 S. 1).

5.7

In einer E-Mail vom 29. November

2018.

teilte Dr. med. D.___ dem Sohn der Beschwerdeführerin, E.___, mit,

sein Vater B.___ sei inzwischen beim Spezialisten Dr. F.___ in Behandlung

gewesen. Dieser habe in seinem letzten Bericht vom 15. Oktober 2018

mitgeteilt, dass sich der Verlauf gebessert habe, das Medikament «Enbrel» habe

gestoppt werden können und eine ergänzende Physiotherapie sei nicht notwendig.

Aufgrund dieser Aussagen des Spezialisten könne er die Arbeitsunfähigkeit nicht

undifferenziert einfach so verlängern. B.___ sei geraten worden, sich bei Dr. F.___

bezüglich eines weiteren Zeugnisses mit der aktuellen

Arbeitsunfähigkeitseinschätzung zu melden, wie er es ihm bereits vor einem

halben Jahr mitgeteilt und es auch auf seinem Arbeitszeugnis vermerkt habe

(AK-Nr. 58 S. 1).

5.8

Am 15. und 18. Oktober

2018.

unternahm der Ehemann der Beschwerdeführerin weitere vier Spontanbewerbungen

als Betriebsmitarbeiter und Aushilfe bei vier verschiedenen Betrieben in [...]

(AK-Nr. 58 S. 2 ff.). Gemäss dem Formular «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» für den Monat November 2018 bewarb er sich am 18. und

19.

November 2018 als Metzger, Automatenbetreuer, Mitarbeiter Elektrobau

sowie als Aushilfe auf Abruf bei vier verschiedenen Arbeitgebern (AK-Nr. 58

S. 10 ff.).

6.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdegegnerin rechnete

der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. August

2018.

bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes von CHF 38'580.00

bzw. – nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 (CHF 37'080.00)

und davon zwei Drittel – von CHF 24'720.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 3. August

2018, AK-Nr. 45) an und begründete dies damit, die Neuberechnung erfolge

aufgrund der RAV-Abmeldung des Ehemannes. Dieser weise keinen Invaliditätsgrad

aus. Somit müsse grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen von

CHF 35'580.00 in der Berechnung berücksichtigt werden (vgl. angefochtene Verfügung

vom 3. August 2018, AK-Nr. 43). Im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 hielt sie fest, der Ehemann der

Beschwerdeführerin werde im Dezember 2018 63 Jahre alt. Die IV-Stelle habe

bereits zweimal ein Gesuch für eine IV-Rente abgelehnt. Da der Ehemann ab März

2016.

ohne Begründung keine Arbeitsbemühungen mehr eingereicht habe, sei ab

1.

Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von

CHF 38'580.00 angerechnet worden. Da er sich am 6. Dezember 2017 beim

RAV angemeldet habe, sei das hypothetische Erwerbseinkommen mit Verfügung vom

17.

Januar 2018 mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 nicht mehr angerechnet

worden. Am 27. Juni 2018 habe sie vom RAV jedoch die Mitteilung erhalten,

dass der Ehemann abgemeldet worden sei. Demzufolge habe sie das hypothetische

Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 wieder berücksichtigt. Mit Verfügung

vom 28. November 2017 sei der Ehemann informiert worden, dass bei einer

Abmeldung vom RAV das hypothetische Erwerbseinkommen ab dem Folgemonat wieder

berücksichtigt werde. Der Ehemann habe seither nur Spontanbewerbungen

eingereicht. Diese «Blindbewerbungen» könnten nicht als hochwertige Bewerbungen

qualifiziert werden. Der Ehemann habe die Pflicht, alles Zumutbare zu

unternehmen, um eine Stelle zu finden. Als Minimum akzeptiere sie vier

qualitativ hochwertige schriftliche Bewerbungen pro Monat (AK-Nr. 55;

A.S. 1 ff.).

6.1.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die Ergänzungsleistungen seien ab 1. August

2018.

unverändert auf der bisherigen Höhe von CHF 41'172.00 pro Jahr (inkl.

KK-Verbilligung) festzusetzen. Ihr Ehemann sei, solange die Arbeitsunfähigkeit

ärztlich bescheinigt werde, von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu

bemühen, zu befreien. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der Ehemann

habe seit dem Jahr 1997 infolge eines Unfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgehen können. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D.___ vom

5.

Juni 2018 sei der Ehemann seit dem 18. April 2018 bis auf weiteres

arbeitsunfähig und werde nun weiter in der Rheumatologie behandelt. Diese

Behandlung sei notwendig, weil er sich kaum mehr auf den Beinen halten könne.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätten auch zur Abmeldung beim RAV

geführt. Die Behandlung beim Rheumatologen Dr. med. F.___ habe zu neuen

Erkenntnissen geführt. Offenbar gehe es dem Ehemann wieder besser. Sobald ein

neues Zeugnis zur Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vorliege, werde

dieses nachgereicht. Werde eine Arbeitsfähigkeit festgestellt, werde auch

umgehend wieder eine Anmeldung beim RAV erfolgen. Die Einreichung einer

Anmeldung für eine IV-Rente werde derzeit immer noch geprüft. Zweimalige

frühere Anläufe seien aber negativ beantwortet worden.

Im Weiteren wurde ausgeführt, gemäss

mündlicher Auskunft der AHV-Zweigstelle in [...] sei der Ehemann der

Beschwerdeführerin dahingehend informiert worden, dass ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für eine Person, die das 60. Altersjahr vollendet habe,

auch dann gegeben sei, wenn sie keine Anstrengungen für die Suche nach einer

Arbeitsstelle mehr unternehme. Deshalb sei die Suche eingestellt und erst

wieder aufgenommen worden, als der Ehemann zur Anmeldung beim RAV verpflichtet

worden sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid werde verlangt, dass sich der

Ehemann weiterhin ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe und monatlich vier

qualitativ hochstehende Bewerbungen vorweisen könne. Der Ehemann verfüge jedoch

nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Er sei mit seinem Wissen

und seinen Fähigkeiten nicht in der Lage, qualitativ hochstehende

Bewerbungsschreiben zu verfassen. Er habe sich bisher – wenn auch erfolglos –

ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Somit sei auch erstellt, dass er nicht

auf die Erzielung eines Einkommens verzichte. Die Wahrscheinlichkeit, dass er

je einmal wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei äusserst klein. Man

könne sich fragen, wer einen Mann anstellen wolle, der demnächst 63 Jahre alt

werde, seit dem Jahr 1997 an den Folgen eines Unfalls leide und infolge

Krankheit arbeitsunfähig sei. Der Ehemann sei seit dem 1. Januar 2018 auch

nie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Es sei auch darauf

hinzuweisen, dass mit Verfügung vom 28. November 2017 bereits per

1.

Dezember 2017 eine Reduktion der Ergänzungsleistungen infolge Aufrechnung

eines hypothetischen Einkommens erfolgt sei. Nach der Einsprache vom 5. Januar

2018.

sei dann auf eine Aufrechnung verzichtet worden. Grundsätzlich habe sich

seither an der tatsächlichen Situation des Ehemannes nichts geändert.

6.2

Im Folgenden stellt sich die

Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihrer Schadenminderungspflicht

im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB,

gemäss welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den

gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat, für die hier fragliche Zeit ab

1.

August 2018 nachgekommen sind. Aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführerin bei der Ermittlung ihres Ergänzungsleistungsanspruchs mit

rechtskräftiger Verfügung vom 17. Januar 2018 (AK-Nr. 30) bereits für

den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018 kein hypothetisches

Erwerbseinkommen ihres Ehemannes aufgerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 32 ff.),

kann für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden, da die

Ergänzungsleistungen für jedes Kalenderjahr, ohne Bindung an frühere

Beurteilungen, neu festzulegen bzw. anzupassen sind (vgl. E. II. 2.3

hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für diesen

Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes anrechnete, begründet

sie damit, dass dieser sich im Zeitraum vom 6. Dezember 2017 bis 27. Juni

2018.

beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe (vgl. AK-Nr. 24, 27

S. 12 ff. und 42). Die in der Folge vom Ehemann getätigten

Arbeitsbemühungen werden von ihr als ungenügend angesehen.

6.3

Der am 7. Dezember 1955

geborene Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 1 S. 1 und 3

S. 1) war im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids

vom 26. Oktober 2018 knapp 63 Jahre alt. Anlässlich der erstmaligen

Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens am 1. August 2018, welcher

Zeitpunkt hier massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom

26.

Januar 2011 E. 5.3), war der Ehemann 62 Jahre und 8 Monate alt. Der

vorherige Zeitpunkt vom 1. Dezember 2017, als der Beschwerdeführerin

zunächst ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes angerechnet worden

war (vgl. AK-Nr. 17 S. 1), ist hier nicht massgebend, wurde doch diese

Anrechnung – auf die entsprechende Einsprache der Beschwerdeführerin vom

5.

Januar 2018 (AK-Nr. 26) hin – von der Beschwerdegegnerin aufgrund

der RAV-Anmeldung des Ehegatten vom 6. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. 24

S. 1 und 27 S. 12 f.) rückgängig gemacht (vgl. Verfügung vom 17. Januar

2018; AK-Nr. 28, 30, 32 und 34) und das Einspracheverfahren infolge

Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben (AK-Nr. 26, 28 und 38).

6.4

Die Beschwerdegegnerin weist

in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 darauf hin, mit vollendetem

60.

Altersjahr sei nur bei teilinvaliden Personen kein hypothetisches

Einkommen anzurechnen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht invalid

sei, sei die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens nach der

RAV-Abmeldung vom 27. Juni 2018 nicht zu beanstanden (A.S. 20). Dem

ist insoweit zuzustimmen, als der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der

vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht als invalid angesehen werden kann. Gemäss

den oben (unter E. II. 5 hiervor) erwähnten ärztlichen Zeugnissen von

Dr. med. D.___ war der Ehegatte seit dem 18. April 2018

arbeitsunfähig, wobei darauf hinwiesen wurde, die nächste Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit habe durch den Rheumatologen zu erfolgen (vgl. E. II. 5.3

und 5.4 hiervor). Laut der E-Mail von Dr. med. D.___ vom 29. November

2018.

teilte ihm der behandelnde Rheumatologe Dr. med. F.___ in seinem

letzten Bericht vom 15. Oktober 2018 mit, der gesundheitliche Verlauf des

Ehegatten habe sich verbessert und eine Behandlung sei nicht mehr notwendig. Dr. med.

D.___ hielt fest, aufgrund dieser Aussage des Spezialisten könne er «die Arbeitsunfähigkeit

nicht undifferenziert einfach so verlängern» (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Dies

wird von der Beschwerdeführerin insofern bestätigt, als sie darauf hinweist,

die Behandlung beim Rheumatologen Dr. med. F.___ habe zu neuen

Erkenntnissen geführt und dem Ehegatten gehe es offenbar wieder besser. Die

Einreichung einer Anmeldung für eine IV-Rente werde derzeit immer noch geprüft,

zweimalige frühere Anläufe seien jedoch negativ beantwortet worden (vgl. Beschwerde,

S. 3 Ziff. 6 f.; A.S. 8). Ein neues Arbeits(un)fähigkeitszeugnis

oder eine neue RAV-Anmeldung, wie dies von der Beschwerdeführerin bei Vorliegen

in Aussicht gestellt wurde (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 6), wurde dem

Gericht nicht eingereicht. Demnach kann der Ehegatte der Beschwerdeführerin im

rechtlichen Sinne nicht als invalid angesehen werden, weshalb weder

Art. 14a ELV noch Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar

sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015

E. 3.2.1 und 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2, je mit

Hinweisen; vgl. E. II. 3.1 und 4.1 hiervor). Bei der Ermittlung der

zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist somit der

konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze

(Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den

Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige

Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der

Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. E. II. 4.1. hiervor).

6.5

Gemäss seinen Angaben erlernte

der knapp 63-jährige Ehemann der Beschwerdeführerin in [...] den Beruf eines

Verkäufers im Aussendienst und war nach seiner Einreise in die Schweiz von 1990

bis 1997 im Verkauf bei der C.___, [...], im Aussendienst tätig. Seither ist er

– angeblich nach einem schweren Autounfall – arbeitslos (E. II. 5.1

hiervor; AK-Nr. 27 S. 12 und 58 S. 3). Aufgrund seines

fortgeschrittenen Alters mit einer Aktivitätsdauer von nur noch etwas mehr als zwei

Jahren bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter und angesichts der mehr als

20-jährigen Stellenlosigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

Ehegatte der Beschwerdeführerin noch in der Lage ist, seine offenbar wieder

bestehende (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Nach der

Rechtsprechung kann im Allgemeinen angenommen werden, dass nach einer langen

Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in

den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009

vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1). Die Häufung der für die Verwertung einer

verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren (fortgeschrittenes Alter, in

der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung [vgl. AK-Nr. 27 S. 12], ausländische

Staatsangehörigkeit/mangelnde Deutschkenntnisse, gesundheitliche [wenn auch

nicht invalidisierende] Probleme, Arbeitslosigkeit während mehr als 20 Jahren) lassen

die Aussichten des kurz vor dem AHV-Rentenalter stehenden Ehemannes der

Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle zu finden, als äusserst gering

erscheinen. Dies gilt erst recht, sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin

gemäss seinen Angaben eine vorgezogene AHV-Rente bereits per 1. Januar

2019.

beziehen können (vgl. Replik vom 31. Januar 2019, A.S. 25; E.

I. 2.5 hiervor). Wie erwähnt, gilt der Rentenvorbezug nach Art. 40

AHVG nicht als Einkommensverzicht (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Aufgrund der

gegebenen Umstände muss die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit des Ehegatten der

Beschwerdeführerin als nicht verwertbar bezeichnet werden, sodass ihr kein

hypothetisches Einkommen des Ehemannes angerechnet werden kann. Steht die fehlende

Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit fest, erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens bei der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 als

unzulässig. Daran ändert der Umstand nichts, dass Ergänzungsleistungen

grundsätzlich nur diejenigen Versicherten erhalten sollen, welche sich

weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen (vgl. Medienmitteilung der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 5. November 2018

[vgl. Beschwerdebeilage Nr. 9 bzw. AK-Nr. 61 S. 25 f.]), sind

doch die Anstellungschancen des hier knapp 63-jährigen Ehegatten der

Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen als erheblich kleiner zu

qualifizieren als diejenigen von über 55-jährigen Versicherten, welche von der

Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden.

6.6

In diesem Zusammenhang ist ergänzend

darauf hinzuweisen, dass es das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen

Urteil – einen Entscheid des hiesigen Gerichts korrigierend – als willkürlich

erachtet hat, beim Ehemann einer EL-Bezügerin, der 54 Jahre alt war (also noch eine

Aktivitätsdauer von 11 Jahren aufwies), an Rückenbeschwerden litt und deswegen

über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit

verfügte, von der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auszugehen

und ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 pro Jahr

anzurechnen. Das Bundesgericht hielt dabei ausdrücklich fest, es sei bekannt,

«dass auch über 50-jährige Personen, die gesundheitlich nicht angeschlagen

sind, auf dem Arbeitsmarkt nur mit Mühe eine Stelle finden» (Urteil des

Bundesgerichts 9C_515/2018 vom 18. April 2019, E. 3.4, insb. 3.4.2).

Wendet man dieselben Massstäbe auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt an,

lässt sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes

der Beschwerdeführerin nicht begründen (vgl. zur Gerichtspraxis bei

fortgeschrittenem Lebensalter und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

auch Urs Müller, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 188 f. Rz. 521,

mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar

2010.

E. 5.1.1).

7.

7.1

Nach dem Gesagten kann dem

Ehemann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht

ausreichend um konkrete Arbeit bemüht und sei damit der ihm obliegenden

Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die

Aufrechnung des hypothetischen Einkommens des Ehegatten bei der

Beschwerdeführerin von CHF 38'580.00 pro Jahr ab 1. August 2018 erweist

sich somit als unzulässig. Der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August

2018.

(AK-Nr. 43) bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid

vom 26. Oktober 2018 (AK-Nr. 55; A.S. 1 ff.) ist somit

aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 im

Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festsetze.

7.2

Für die von der

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 (III.

Antrag Ziff. 2) erwähnte Möglichkeit zur Nachreichung weiterer Unterlagen

und einer ergänzenden Stellungnahme besteht vorliegend kein Anlass. Ebenso

wenig sind für die Urteilsfindung weitere Dokumente oder Informationen bei

Ämtern oder Dritten einzuholen (vgl. A.S. 21).

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache

und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Da die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, hat sie Anspruch

auf eine volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.

§ 161 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwalt Vogt macht in seiner Kostennote

vom 15. Februar 2019 einen Zeitaufwand von 6.25 Stunden geltend. Dazu ist

festzuhalten, dass lediglich der geltend gemachte Zeitaufwand für das

vorliegende Beschwerdeverfahren entschädigt werden kann. Der im

Verwaltungsverfahren angefallene Zeitaufwand (Einsprache an Ausgleichskasse [1

Stunde] sowie Brief an Frau A.___ [0.4 Stunden] vom 1. September 2018)

kann hier nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig können noch zu tätigende

Telefonanrufe nach Erhalt dieses Urteils (0.4 Stunden für vier kurze

Telefongespräche und 0.2 Stunden für ein langes Telefongespräch) entschädigt werden,

wird doch bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss ausschliesslich ein

Zeitaufwand für die Kenntnisnahme und Erläuterung des Urteils im Ausmass von

0.5

Stunden berücksichtigt. Demnach reduziert sich der geltend gemachte

Zeitaufwand um 2 Stunden auf angemessene 4.25 Stunden. Im Weiteren sind

bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (statt CHF 1.00) zu

vergüten (§ 160 Abs. 5 GT), wodurch sich die geltend gemachten

Auslagen um CHF 21.00 reduzieren. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz

von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 37.60 und der Mehrwertsteuer von

CHF 84.70 (7,7 %) resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt

CHF 1'184.80. Damit wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Gunsten der Beschwerdeführerin (vgl. E. I. 2.4 hiervor) hinfällig.

8.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung

des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 und zu

anschliessender neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'184.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser