VSBES.2018.282
Ergänzungsleistungen AHV
28. Mai 2019Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Vogt
Beschwerdeführerin
Gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1945 geborene, verheiratete A.___
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich 31. Mai 2017 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse
Nr. [AK-Nr.] 1). Die Ausgleichskasse sprach der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann, B.___, mit Verfügung vom 28. November 2017
Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2017 in Höhe von CHF 2'515.00 pro
Monat sowie eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu. Ab 1. Dezember
2017 rechnete sie bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes
in Höhe von CHF 38'580.00 pro Jahr an, wodurch sich der
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auf
CHF 455.00 pro Monat reduzierte. Dies wurde im Wesentlichen damit
begründet, der Ehemann weise keinen Invaliditätsgrad auf, weshalb grundsätzlich
ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei. Seit März 2016
seien von ihm ohne Begründung keine Arbeitsbemühungen eingegangen (AK-Nr. 13,
15 und 17).
1.2 Mit Verfügung vom
28. Dezember 2017 wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018
neu berechnet, wobei der Ergänzungsleistungsanspruch erneut auf CHF 455.00
pro Monat und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung neu festgesetzt
wurden (AK-Nr. 19). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden den
jährlichen Ausgaben von insgesamt CHF 55'429.00 jährliche Einnahmen von
insgesamt CHF 38'988.00 gegenübergestellt, was zu einem Ausgabenüberschuss
von CHF 16'441.00 pro Jahr führte. Dabei wurde bei den Einnahmen erneut
ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von CHF 38'580.00 pro
Jahr angerechnet (AK-Nr. 21). Die gegen die Verfügungen vom 28. November
und 28. Dezember 2017 erhobene Einsprache zog die Beschwerdeführerin
zurück, nachdem ihr von der Beschwerdegegnerin zugesagt worden war, aufgrund
der erhaltenen Anmeldung ihres Ehemannes beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vom 6. Dezember 2017 (AK-Nr. 27
S. 12 f.) erfolge nun doch keine Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens ab 1. Dezember 2017 (AK-Nr. 28). Am 17. Januar
2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende neue Verfügung (AK-Nr. 30).
Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 wurde die Einsprache vom 5. Januar
2018 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben (AK-Nr. 38).
1.3 In der Folge reichte der
Ehemann der Beschwerdeführerin dem RAV ein Arztzeugnis ein, welches seine
vollständige, zeitlich unabsehbare Arbeitsunfähigkeit auswies, worauf er am
27. Juni 2018 von der RAV-Stellenvermittlung abgemeldet wurde (AK-Nr. 42).
Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 3. August 2018 eine Verfügung,
worin sie ab 1. August 2018 erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen des
Ehemannes von CHF 38'580.00 berücksichtigte, was zur erneuten Reduktion
des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin von CHF 2'515.00
pro Monat auf CHF 455.00 pro Monat führte (AK-Nr. 43 und 45). Die
dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 26. Oktober 2018 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der
Ehemann der Beschwerdeführerin werde im Dezember 2018 63 Jahre alt. Die
IV-Stelle habe bereits zweimal sein Gesuch um eine IV-Rente abgelehnt. Der
Ehemann sei am 27. Juni 2018 von der regionalen Arbeitsvermittlung abgemeldet
worden und habe seither nur Spontanbewerbungen eingereicht. Blindbewerbungen
stellten keine hochwertigen Bewerbungen dar. Somit sei es korrekt, dass ein
hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 in der EL-Berechnung
berücksichtigt werde. Damit künftig auf die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse er seine Arbeitsbemühungen fortsetzen.
Als Minimum akzeptiere sie vier schriftliche, qualitativ hochwertige
Bewerbungen pro Monat (AK-Nr. 55).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 29. November 2018 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 26. Oktober
2018 sei aufzuheben.
2. Die Ergänzungsleistungen seien ab
1. August 2018 unverändert auf der bisherigen Höhe von
CHF 41'172/Jahr (inkl. KK-Verbilligung) festzusetzen.
3. B.___ sei, solange die
Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird, von der Pflicht, sich um eine
Arbeitsstelle zu bemühen, zu befreien.
2.2 Im Nachgang zur Beschwerde lässt
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2018 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege unter Beisetzung des unterzeichneten Anwalts als
Rechtsbeistand stellen (A.S. 13 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
14. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 19 ff.).
2.4 Mit Verfügung vom
17. Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Peter Vogt, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 22 f.).
2.5 Mit Replik vom 31. Januar
2019 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde vom
29. November 2018 gestellten Begehren festhalten, wobei ergänzend darauf
hingewiesen wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe auf Anraten der
Sozialen Dienste [...] den Antrag auf eine vorgezogenen AHV-Rente per
1. Januar 2019 gestellt; der Entscheid darüber sei noch ausstehend (A.S. 25).
2.6 Mit Eingabe vom 15. Februar
2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein
(A.S. 27 f.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben
sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet
(Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.2
Als Ausgaben anerkannt werden
gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei Personen, die nicht dauernd
oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, CHF 28'935.00 pro Jahr
als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei einem Ehepaar (Ziff. 2);
sodann werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten bei Ehepaaren mit höchstens CHF 15'000.00 pro Jahr als
Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Im
Weiteren werden laut Art. 10 Abs. 3 ELG bei sämtlichen Personen die
Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien
für die Krankenversicherung (lit. c) und ein jährlicher Pauschalbetrag für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) als Ausgaben
anerkannt.
Als Einnahmen angerechnet werden u.a.
zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei
Ehepaaren 1500 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Im Weiteren werden bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es
bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet
(Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ferner werden Renten, Pensionen und
andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV,
sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen
angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d und g ELG).
2.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere
Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und
anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein
Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
3.
3.1
Erwerbseinkommen bilden
sämtliche im In- und Ausland aus einer selbstständigen oder unselbstständigen
wirtschaftlichen Betätigung resultierende Einkünfte (Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
[WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2018,
Rz. 3421.01). Teilinvaliden Personen unter 60 Jahren ist als
Nettoerwerbseinkommen ein Mindestbetrag, der nach dem Invaliditätsgrad
abgestuft ist, anzurechnen (WEL, Rz. 3424.02). Art. 14a Abs. 2
ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die
festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch
den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche
die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen
werden (WEL, Rz. 3424.06). Insbesondere darf der EL-beziehenden Person
kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der nachstehenden
Voraussetzungen erfüllt ist:
-
Die versicherte Person
findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt
aus erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist
sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;
-
Die versicherte Person
bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;
-
Der Ehegatte der
versicherten Person müsste ohne deren Beistand und Pflege in einem Heim
platziert werden;
-
Die versicherte Person hat
das 60. Altersjahr vollendet.
3.2
Als Einnahmen sind grundsätzlich
auch alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden
ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte
und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (Rz. 3481.01). Der
Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG gilt nicht als Einkommensverzicht (WEL,
Rz. 3482.01).
3.3
Nicht invaliden Ehegatten wird
als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im
massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben. Falls das zumutbare
Erwerbseinkommen wesentlich höher ist als das effektiv erzielte, ist ersteres
als Erwerbseinkommen anzurechnen (WEL, Rz. 3482.02).
Laut Rz. 3482.03 WEL ist nicht
invaliden Ehegatten jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine
der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
-
der nicht invalide Ehegatte
oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen
keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV
zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ
ausreichende Stellenbemühungen nachweist;
-
die versicherte Person
bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;
-
die EL-beziehende Person
müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der
nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.
Die Haushaltführung für den Ehegatten
oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens zu verzichten.
Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden
hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische Lohnstrukturerhebung»
abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände
wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die
Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der
Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern)
sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (WEL, Rz. 3482.04). Muss die
laufende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für
den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist
einzuräumen (WEL, Rz. 3482.06).
4.
4.1
Nach der Rechtsprechung ist
unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a
und g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer EL-Ansprecherin
anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert
eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im
rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder
direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren
Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall
unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu
berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete
Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom
Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen
Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen
Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem
gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der
Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person
allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein
hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Von der Einräumung einer
Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen
EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit
zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (Urteil des
Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis
u.a. auf BGE 142 V 12 E. 5.3 S. 16 f.; vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1,9C_103/2015
vom 8. April 2015 E. 2.2,9C_630/2013 vom 29. September 2014
E. 3 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2, je mit
Hinweisen).
4.2
Bemüht sich der Ehegatte trotz
(teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,
verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in
grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom
12.
Oktober 2015 E. 3.2.1,9C_103/2015 vom 8. April 2015
E. 2.2,9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 und
9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen).
5.
Im vorliegenden Fall ergibt
sich aus den ins Recht gelegten Akten folgender Sachverhalt:
5.1
Der am 7. Dezember 1955
geborene Ehemann der Beschwerdeführerin, B.___, erlernte gemäss seinen Angaben in
seiner Heimat in [...] den Beruf eines Verkäufers im Aussendienst; diese Ausbildung
sei in der Schweiz jedoch nicht anerkannt. Er sei seit dem Jahr 1991 stellenlos
(AK-Nr. 27 S. 12). In seinem Lebenslauf gab er an, von 1990 bis 1997
im Verkauf der C.___, [...], im Aussendienst tätig gewesen zu sein. Nach einem schweren
Autounfall sei er seit dem Jahr 1997 arbeitslos (AK-Nr. 58 S. 3).
5.2
Das RAV [...] bestätigte am
12.
Dezember 2017, B.___ sei seit dem 6. Dezember 2017 als arbeitslos
angemeldet (AK-Nr. 24; vgl. auch Anmeldeformular des RAV vom
6.
Dezember 2017, AK-Nr. 27 S. 12 f.). Aufgrund der erhaltenen
RAV-Anmeldung teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin
mit E-Mail vom 11. Januar 2018 mit, die Berechnung der
Ergänzungsleistungen erfolge ab 1. Dezember 2017 ohne Berücksichtigung des
hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehemannes (AK-Nr. 28).
5.3
Dr. med. D.___, Facharzt
für allgemeine Medizin FMH, attestierte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 3. Mai
2018.
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom
18.
bis 30. April 2018 und vom 1. bis 31. Mai 2018 (AK-Nr. 50
S. 5).
5.4
Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis
von Dr. med. D.___ vom 5. Juni 2018 wurde eine krankheitsbedingte
vollständige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes ab 1. Juni 2018 bis auf
weiteres angegeben. Die nächste Beurteilung habe durch den Rheumatologen zu
erfolgen (AK-Nr. 50 S. 6).
5.5
Am 27. Juni 2018 bestätigte
das RAV [...] gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Abmeldung vom
RAV aus medizinischen Gründen. Es wurde angegeben, der Ehemann habe dem RAV ein
Arztzeugnis abgegeben, welches eine vollständige, zeitlich unabsehbare
Arbeitsunfähigkeit ausweise. Somit bestehe aktuell keine Arbeits- und
Vermittlungsfähigkeit. Es sei zu beachten, dass er weiterhin Arbeitsbemühungen
tätigen und diese der Beschwerdegegnerin vorweisen müsse (AK-Nr. 42).
5.6
Gemäss dem ausgefüllten
Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat August
2018.
bewarb sich B.___ am 18. August 2018 spontan viermal schriftlich um
eine Stelle bei vier verschiedenen Firmen in [...] (AK-Nr. 50 S. 7).
Auf dem entsprechenden Formular für den Monat September 2018 gehen ebenfalls
vier Spontanbewerbungen bei vier verschiedenen Arbeitgebern vom 17. und
18.
September 2018 hervor (AK-Nr. 53 S. 1).
5.7
In einer E-Mail vom 29. November
2018.
teilte Dr. med. D.___ dem Sohn der Beschwerdeführerin, E.___, mit,
sein Vater B.___ sei inzwischen beim Spezialisten Dr. F.___ in Behandlung
gewesen. Dieser habe in seinem letzten Bericht vom 15. Oktober 2018
mitgeteilt, dass sich der Verlauf gebessert habe, das Medikament «Enbrel» habe
gestoppt werden können und eine ergänzende Physiotherapie sei nicht notwendig.
Aufgrund dieser Aussagen des Spezialisten könne er die Arbeitsunfähigkeit nicht
undifferenziert einfach so verlängern. B.___ sei geraten worden, sich bei Dr. F.___
bezüglich eines weiteren Zeugnisses mit der aktuellen
Arbeitsunfähigkeitseinschätzung zu melden, wie er es ihm bereits vor einem
halben Jahr mitgeteilt und es auch auf seinem Arbeitszeugnis vermerkt habe
(AK-Nr. 58 S. 1).
5.8
Am 15. und 18. Oktober
2018.
unternahm der Ehemann der Beschwerdeführerin weitere vier Spontanbewerbungen
als Betriebsmitarbeiter und Aushilfe bei vier verschiedenen Betrieben in [...]
(AK-Nr. 58 S. 2 ff.). Gemäss dem Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» für den Monat November 2018 bewarb er sich am 18. und
19.
November 2018 als Metzger, Automatenbetreuer, Mitarbeiter Elektrobau
sowie als Aushilfe auf Abruf bei vier verschiedenen Arbeitgebern (AK-Nr. 58
S. 10 ff.).
6.
6.1
6.1.1
Die Beschwerdegegnerin rechnete
der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. August
2018.
bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes von CHF 38'580.00
bzw. – nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 (CHF 37'080.00)
und davon zwei Drittel – von CHF 24'720.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 3. August
2018, AK-Nr. 45) an und begründete dies damit, die Neuberechnung erfolge
aufgrund der RAV-Abmeldung des Ehemannes. Dieser weise keinen Invaliditätsgrad
aus. Somit müsse grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen von
CHF 35'580.00 in der Berechnung berücksichtigt werden (vgl. angefochtene Verfügung
vom 3. August 2018, AK-Nr. 43). Im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 hielt sie fest, der Ehemann der
Beschwerdeführerin werde im Dezember 2018 63 Jahre alt. Die IV-Stelle habe
bereits zweimal ein Gesuch für eine IV-Rente abgelehnt. Da der Ehemann ab März
2016.
ohne Begründung keine Arbeitsbemühungen mehr eingereicht habe, sei ab
1.
Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von
CHF 38'580.00 angerechnet worden. Da er sich am 6. Dezember 2017 beim
RAV angemeldet habe, sei das hypothetische Erwerbseinkommen mit Verfügung vom
17.
Januar 2018 mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 nicht mehr angerechnet
worden. Am 27. Juni 2018 habe sie vom RAV jedoch die Mitteilung erhalten,
dass der Ehemann abgemeldet worden sei. Demzufolge habe sie das hypothetische
Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 wieder berücksichtigt. Mit Verfügung
vom 28. November 2017 sei der Ehemann informiert worden, dass bei einer
Abmeldung vom RAV das hypothetische Erwerbseinkommen ab dem Folgemonat wieder
berücksichtigt werde. Der Ehemann habe seither nur Spontanbewerbungen
eingereicht. Diese «Blindbewerbungen» könnten nicht als hochwertige Bewerbungen
qualifiziert werden. Der Ehemann habe die Pflicht, alles Zumutbare zu
unternehmen, um eine Stelle zu finden. Als Minimum akzeptiere sie vier
qualitativ hochwertige schriftliche Bewerbungen pro Monat (AK-Nr. 55;
A.S. 1 ff.).
6.1.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die Ergänzungsleistungen seien ab 1. August
2018.
unverändert auf der bisherigen Höhe von CHF 41'172.00 pro Jahr (inkl.
KK-Verbilligung) festzusetzen. Ihr Ehemann sei, solange die Arbeitsunfähigkeit
ärztlich bescheinigt werde, von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu
bemühen, zu befreien. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der Ehemann
habe seit dem Jahr 1997 infolge eines Unfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgehen können. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D.___ vom
5.
Juni 2018 sei der Ehemann seit dem 18. April 2018 bis auf weiteres
arbeitsunfähig und werde nun weiter in der Rheumatologie behandelt. Diese
Behandlung sei notwendig, weil er sich kaum mehr auf den Beinen halten könne.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätten auch zur Abmeldung beim RAV
geführt. Die Behandlung beim Rheumatologen Dr. med. F.___ habe zu neuen
Erkenntnissen geführt. Offenbar gehe es dem Ehemann wieder besser. Sobald ein
neues Zeugnis zur Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vorliege, werde
dieses nachgereicht. Werde eine Arbeitsfähigkeit festgestellt, werde auch
umgehend wieder eine Anmeldung beim RAV erfolgen. Die Einreichung einer
Anmeldung für eine IV-Rente werde derzeit immer noch geprüft. Zweimalige
frühere Anläufe seien aber negativ beantwortet worden.
Im Weiteren wurde ausgeführt, gemäss
mündlicher Auskunft der AHV-Zweigstelle in [...] sei der Ehemann der
Beschwerdeführerin dahingehend informiert worden, dass ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für eine Person, die das 60. Altersjahr vollendet habe,
auch dann gegeben sei, wenn sie keine Anstrengungen für die Suche nach einer
Arbeitsstelle mehr unternehme. Deshalb sei die Suche eingestellt und erst
wieder aufgenommen worden, als der Ehemann zur Anmeldung beim RAV verpflichtet
worden sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid werde verlangt, dass sich der
Ehemann weiterhin ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe und monatlich vier
qualitativ hochstehende Bewerbungen vorweisen könne. Der Ehemann verfüge jedoch
nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Er sei mit seinem Wissen
und seinen Fähigkeiten nicht in der Lage, qualitativ hochstehende
Bewerbungsschreiben zu verfassen. Er habe sich bisher – wenn auch erfolglos –
ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Somit sei auch erstellt, dass er nicht
auf die Erzielung eines Einkommens verzichte. Die Wahrscheinlichkeit, dass er
je einmal wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei äusserst klein. Man
könne sich fragen, wer einen Mann anstellen wolle, der demnächst 63 Jahre alt
werde, seit dem Jahr 1997 an den Folgen eines Unfalls leide und infolge
Krankheit arbeitsunfähig sei. Der Ehemann sei seit dem 1. Januar 2018 auch
nie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Es sei auch darauf
hinzuweisen, dass mit Verfügung vom 28. November 2017 bereits per
1.
Dezember 2017 eine Reduktion der Ergänzungsleistungen infolge Aufrechnung
eines hypothetischen Einkommens erfolgt sei. Nach der Einsprache vom 5. Januar
2018.
sei dann auf eine Aufrechnung verzichtet worden. Grundsätzlich habe sich
seither an der tatsächlichen Situation des Ehemannes nichts geändert.
6.2
Im Folgenden stellt sich die
Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihrer Schadenminderungspflicht
im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB,
gemäss welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den
gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat, für die hier fragliche Zeit ab
1.
August 2018 nachgekommen sind. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführerin bei der Ermittlung ihres Ergänzungsleistungsanspruchs mit
rechtskräftiger Verfügung vom 17. Januar 2018 (AK-Nr. 30) bereits für
den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018 kein hypothetisches
Erwerbseinkommen ihres Ehemannes aufgerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 32 ff.),
kann für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden, da die
Ergänzungsleistungen für jedes Kalenderjahr, ohne Bindung an frühere
Beurteilungen, neu festzulegen bzw. anzupassen sind (vgl. E. II. 2.3
hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für diesen
Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes anrechnete, begründet
sie damit, dass dieser sich im Zeitraum vom 6. Dezember 2017 bis 27. Juni
2018.
beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe (vgl. AK-Nr. 24, 27
S. 12 ff. und 42). Die in der Folge vom Ehemann getätigten
Arbeitsbemühungen werden von ihr als ungenügend angesehen.
6.3
Der am 7. Dezember 1955
geborene Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 1 S. 1 und 3
S. 1) war im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids
vom 26. Oktober 2018 knapp 63 Jahre alt. Anlässlich der erstmaligen
Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens am 1. August 2018, welcher
Zeitpunkt hier massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom
26.
Januar 2011 E. 5.3), war der Ehemann 62 Jahre und 8 Monate alt. Der
vorherige Zeitpunkt vom 1. Dezember 2017, als der Beschwerdeführerin
zunächst ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes angerechnet worden
war (vgl. AK-Nr. 17 S. 1), ist hier nicht massgebend, wurde doch diese
Anrechnung – auf die entsprechende Einsprache der Beschwerdeführerin vom
5.
Januar 2018 (AK-Nr. 26) hin – von der Beschwerdegegnerin aufgrund
der RAV-Anmeldung des Ehegatten vom 6. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. 24
S. 1 und 27 S. 12 f.) rückgängig gemacht (vgl. Verfügung vom 17. Januar
2018; AK-Nr. 28, 30, 32 und 34) und das Einspracheverfahren infolge
Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben (AK-Nr. 26, 28 und 38).
6.4
Die Beschwerdegegnerin weist
in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 darauf hin, mit vollendetem
60.
Altersjahr sei nur bei teilinvaliden Personen kein hypothetisches
Einkommen anzurechnen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht invalid
sei, sei die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens nach der
RAV-Abmeldung vom 27. Juni 2018 nicht zu beanstanden (A.S. 20). Dem
ist insoweit zuzustimmen, als der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der
vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht als invalid angesehen werden kann. Gemäss
den oben (unter E. II. 5 hiervor) erwähnten ärztlichen Zeugnissen von
Dr. med. D.___ war der Ehegatte seit dem 18. April 2018
arbeitsunfähig, wobei darauf hinwiesen wurde, die nächste Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit habe durch den Rheumatologen zu erfolgen (vgl. E. II. 5.3
und 5.4 hiervor). Laut der E-Mail von Dr. med. D.___ vom 29. November
2018.
teilte ihm der behandelnde Rheumatologe Dr. med. F.___ in seinem
letzten Bericht vom 15. Oktober 2018 mit, der gesundheitliche Verlauf des
Ehegatten habe sich verbessert und eine Behandlung sei nicht mehr notwendig. Dr. med.
D.___ hielt fest, aufgrund dieser Aussage des Spezialisten könne er «die Arbeitsunfähigkeit
nicht undifferenziert einfach so verlängern» (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Dies
wird von der Beschwerdeführerin insofern bestätigt, als sie darauf hinweist,
die Behandlung beim Rheumatologen Dr. med. F.___ habe zu neuen
Erkenntnissen geführt und dem Ehegatten gehe es offenbar wieder besser. Die
Einreichung einer Anmeldung für eine IV-Rente werde derzeit immer noch geprüft,
zweimalige frühere Anläufe seien jedoch negativ beantwortet worden (vgl. Beschwerde,
S. 3 Ziff. 6 f.; A.S. 8). Ein neues Arbeits(un)fähigkeitszeugnis
oder eine neue RAV-Anmeldung, wie dies von der Beschwerdeführerin bei Vorliegen
in Aussicht gestellt wurde (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 6), wurde dem
Gericht nicht eingereicht. Demnach kann der Ehegatte der Beschwerdeführerin im
rechtlichen Sinne nicht als invalid angesehen werden, weshalb weder
Art. 14a ELV noch Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar
sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015
E. 3.2.1 und 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2, je mit
Hinweisen; vgl. E. II. 3.1 und 4.1 hiervor). Bei der Ermittlung der
zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist somit der
konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze
(Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den
Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige
Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der
Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. E. II. 4.1. hiervor).
6.5
Gemäss seinen Angaben erlernte
der knapp 63-jährige Ehemann der Beschwerdeführerin in [...] den Beruf eines
Verkäufers im Aussendienst und war nach seiner Einreise in die Schweiz von 1990
bis 1997 im Verkauf bei der C.___, [...], im Aussendienst tätig. Seither ist er
– angeblich nach einem schweren Autounfall – arbeitslos (E. II. 5.1
hiervor; AK-Nr. 27 S. 12 und 58 S. 3). Aufgrund seines
fortgeschrittenen Alters mit einer Aktivitätsdauer von nur noch etwas mehr als zwei
Jahren bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter und angesichts der mehr als
20-jährigen Stellenlosigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Ehegatte der Beschwerdeführerin noch in der Lage ist, seine offenbar wieder
bestehende (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Nach der
Rechtsprechung kann im Allgemeinen angenommen werden, dass nach einer langen
Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in
den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009
vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1). Die Häufung der für die Verwertung einer
verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren (fortgeschrittenes Alter, in
der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung [vgl. AK-Nr. 27 S. 12], ausländische
Staatsangehörigkeit/mangelnde Deutschkenntnisse, gesundheitliche [wenn auch
nicht invalidisierende] Probleme, Arbeitslosigkeit während mehr als 20 Jahren) lassen
die Aussichten des kurz vor dem AHV-Rentenalter stehenden Ehemannes der
Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle zu finden, als äusserst gering
erscheinen. Dies gilt erst recht, sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin
gemäss seinen Angaben eine vorgezogene AHV-Rente bereits per 1. Januar
2019.
beziehen können (vgl. Replik vom 31. Januar 2019, A.S. 25; E.
I. 2.5 hiervor). Wie erwähnt, gilt der Rentenvorbezug nach Art. 40
AHVG nicht als Einkommensverzicht (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Aufgrund der
gegebenen Umstände muss die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit des Ehegatten der
Beschwerdeführerin als nicht verwertbar bezeichnet werden, sodass ihr kein
hypothetisches Einkommen des Ehemannes angerechnet werden kann. Steht die fehlende
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fest, erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens bei der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 als
unzulässig. Daran ändert der Umstand nichts, dass Ergänzungsleistungen
grundsätzlich nur diejenigen Versicherten erhalten sollen, welche sich
weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen (vgl. Medienmitteilung der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 5. November 2018
[vgl. Beschwerdebeilage Nr. 9 bzw. AK-Nr. 61 S. 25 f.]), sind
doch die Anstellungschancen des hier knapp 63-jährigen Ehegatten der
Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen als erheblich kleiner zu
qualifizieren als diejenigen von über 55-jährigen Versicherten, welche von der
Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden.
6.6
In diesem Zusammenhang ist ergänzend
darauf hinzuweisen, dass es das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen
Urteil – einen Entscheid des hiesigen Gerichts korrigierend – als willkürlich
erachtet hat, beim Ehemann einer EL-Bezügerin, der 54 Jahre alt war (also noch eine
Aktivitätsdauer von 11 Jahren aufwies), an Rückenbeschwerden litt und deswegen
über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit
verfügte, von der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auszugehen
und ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 pro Jahr
anzurechnen. Das Bundesgericht hielt dabei ausdrücklich fest, es sei bekannt,
«dass auch über 50-jährige Personen, die gesundheitlich nicht angeschlagen
sind, auf dem Arbeitsmarkt nur mit Mühe eine Stelle finden» (Urteil des
Bundesgerichts 9C_515/2018 vom 18. April 2019, E. 3.4, insb. 3.4.2).
Wendet man dieselben Massstäbe auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt an,
lässt sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes
der Beschwerdeführerin nicht begründen (vgl. zur Gerichtspraxis bei
fortgeschrittenem Lebensalter und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
auch Urs Müller, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 188 f. Rz. 521,
mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar
2010.
E. 5.1.1).
7.
7.1
Nach dem Gesagten kann dem
Ehemann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht
ausreichend um konkrete Arbeit bemüht und sei damit der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die
Aufrechnung des hypothetischen Einkommens des Ehegatten bei der
Beschwerdeführerin von CHF 38'580.00 pro Jahr ab 1. August 2018 erweist
sich somit als unzulässig. Der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August
2018.
(AK-Nr. 43) bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid
vom 26. Oktober 2018 (AK-Nr. 55; A.S. 1 ff.) ist somit
aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 im
Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festsetze.
7.2
Für die von der
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 (III.
Antrag Ziff. 2) erwähnte Möglichkeit zur Nachreichung weiterer Unterlagen
und einer ergänzenden Stellungnahme besteht vorliegend kein Anlass. Ebenso
wenig sind für die Urteilsfindung weitere Dokumente oder Informationen bei
Ämtern oder Dritten einzuholen (vgl. A.S. 21).
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache
und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Da die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, hat sie Anspruch
auf eine volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 161 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).
Rechtsanwalt Vogt macht in seiner Kostennote
vom 15. Februar 2019 einen Zeitaufwand von 6.25 Stunden geltend. Dazu ist
festzuhalten, dass lediglich der geltend gemachte Zeitaufwand für das
vorliegende Beschwerdeverfahren entschädigt werden kann. Der im
Verwaltungsverfahren angefallene Zeitaufwand (Einsprache an Ausgleichskasse [1
Stunde] sowie Brief an Frau A.___ [0.4 Stunden] vom 1. September 2018)
kann hier nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig können noch zu tätigende
Telefonanrufe nach Erhalt dieses Urteils (0.4 Stunden für vier kurze
Telefongespräche und 0.2 Stunden für ein langes Telefongespräch) entschädigt werden,
wird doch bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss ausschliesslich ein
Zeitaufwand für die Kenntnisnahme und Erläuterung des Urteils im Ausmass von
0.5
Stunden berücksichtigt. Demnach reduziert sich der geltend gemachte
Zeitaufwand um 2 Stunden auf angemessene 4.25 Stunden. Im Weiteren sind
bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (statt CHF 1.00) zu
vergüten (§ 160 Abs. 5 GT), wodurch sich die geltend gemachten
Auslagen um CHF 21.00 reduzieren. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz
von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 37.60 und der Mehrwertsteuer von
CHF 84.70 (7,7 %) resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 1'184.80. Damit wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Gunsten der Beschwerdeführerin (vgl. E. I. 2.4 hiervor) hinfällig.
8.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung
des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 und zu
anschliessender neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'184.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser