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Entscheid

VSBES.2018.283

Prämienverbilligung kantonal

20. Februar 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom

2. August 2018 einen Anspruch von A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf

Prämienverbilligung für das Jahr 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin /

AK-Nr. 2). In der dagegen gerichteten Einsprache vom 14. September 2018

liess die Beschwerdeführerin die erhöhte Vermögensanrechnung für die

Prämienverbilligung pro 2018 beanstanden und beantragen, es seien sämtlich

Verfügungen der Beschwerdegegnerin zu revidieren, welche gestützt darauf unrechtmässig

ergangen seien (AK-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit

Entscheid vom 31. Oktober 2018 gut, soweit darauf eingetreten werden konnte,

und sprach der Beschwerdeführerin eine Prämienverbilligung von CHF 984.00 zu

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 1. Dezember 2018 lässt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 f.). Das Rechtsbegehren

richtet sich dabei auf die «gesamte Gruppe von Betroffenen einer erstmaligen

Absicht der Erhöhung [des variablen Vermögensanteils], von neu 50 %, statt

bisheriger 20 %».

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei (A.S. 10 f.).

Der Präsident des Versicherungsgerichts hält

in der Verfügung vom 17. Januar 2019 (A.S. 12 f.) fest, im vorliegenden

Beschwerdeverfahren sei einzig der angefochtene Einspracheentscheid zu

beurteilen. Nach vorläufiger Einschätzung des Instruktionsrichters habe die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon abgesehen, sämtliche Verfügungen zu

überprüfen, welche die gleiche Konstellation betreffen würden. Die

Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, bis 31. Januar 2019 mitzuteilen, ob

sie an der Beschwerde festhält und einen formellen Entscheid des Gerichts

wünscht. Innert dieser Frist lässt sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen

(s. A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

Die Kantone gewähren den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen

(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,

SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für

die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der

Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht,

Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden

sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)

sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf

die Prämienverbilligung pro 2018 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem

Anspruchsjahr in Kraft standen (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

2.

2.1

Gegen Einspracheentscheide der

Ausgleichskasse über Prämienverbilligungen ist die Beschwerde an das kantonale

Versicherungsgericht gegeben (§ 160 Abs. 3 SG). Das Beschwerdeverfahren richtet

sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), dies in analoger Anwendung der

Regelung für das Einspracheverfahren in Sachen Prämienverbilligung (s. § 160

Abs. 2 SG und n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2015.315 vom 29. April 2016 E. II. 1.1).

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch

die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein (rechtliches

oder tatsächliches) schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat

(Art. 59 ATSG).

2.2

Die Beschwerdeführerin begehrt

vor dem Versicherungsgericht keine höhere Prämienverbilligung. Sie erklärt vielmehr

in der Beschwerdeschrift, dass der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018

ihrem Einsprachebegehren bezüglich des eigenen Anspruchs auf Prämienverbilligung

vollumfänglich entsprochen habe (s. A.S. 6: «Der aktuelle

Einspracheentscheid der AKSO gibt mir in sämtlichen meiner bemängelten Punkte

soweit recht, als diese sich auf die Betreffnis der [Beschwerdeführerin]

beziehen»). Die Beschwerdeführerin ist folglich in dieser Hinsicht durch den Einspracheentscheid

nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels Legitimation nicht

eingetreten werden kann.

2.3

Die Beschwerdeführerin begehrte

in ihrer Einsprache, dass sämtliche Entscheide der Beschwerdegegnerin über die

Prämienverbilligung pro 2018, in denen ein Prozentsatz des Vermögens als

massgebendes Einkommen angerechnet wurde, überprüft und korrigiert werden. Darauf

ist die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten (s. A.S. 2, E. II. A). Die

Beschwerdeführerin ist diesbezüglich durch den Einspracheentscheid beschwert,

denn sie hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Beschwerdegegnerin das

Einsprachebegehren materiell behandelt. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit

einzutreten, als die Eintretensvoraussetzungen im Einspracheverfahren zu prüfen

sind.

Die Legitimation im Einspracheverfahren

setzt wie im Beschwerdeverfahren ein schutzwürdiges Interesse voraus (Ueli

Kieser: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 70). Dieses

besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Einsprache dem Adressaten

der angefochtenen Verfügung verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im

Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder

anderweitiger Natur zu vermeiden, den die Verfügung mit sich bringen würde. Der

Einsprecher muss durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann

betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur

Streitsache stehen. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung

zu, wenn nicht der Adressat im materiellen Sinn die Verfügung anficht, sondern

ein Dritter (s. BGE 130 V 560 E. 3.3 S. 563 f.). Bei der Bejahung der

Legitimation von Dritten ist Zurückhaltung geboten (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E.

2b). Ein Rechtsschutzinteresse wird nur bejaht, wenn der Dritte ein

unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der

Verfügung oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für

sich in Anspruch nehmen kann (s. BGE 114 V 94 E. 3b S. 97, ARV 2005 S. 148

E. 1.4). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall: Es ist weder

ersichtlich, welchen direkten Nutzen ihr die Überprüfung des

Prämienverbilligungsanspruchs von irgendwelchen Drittpersonen bringen sollte (zumal

wenn sie mit der ihr zugesprochenen Prämienverbilligung einverstanden ist),

noch besteht eine besondere Beziehung zu den Streitigkeiten zwischen der

Beschwerdegegnerin und den Antragstellern für Prämienverbilligung, welche enger

wäre als bei beliebigen Dritten. Das allgemeine staatsbürgerliche Interesse an

der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Rechts genügt nicht (vgl. BGE

127.

V 80 E. 3a/bb S. 83). Damit stellt sich die Beschwerde, soweit darin sinngemäss

verlangt wird, die Beschwerdegegnerin habe in diesem Punkt auf die Einsprache

einzutreten, als unbegründet heraus.

2.4

Zusammenfassend wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das verbleibende

Anliegen der Beschwerdeführerin kann nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens

bilden.

3.

Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann