VSBES.2018.283
Prämienverbilligung kantonal
20. Februar 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom
2. August 2018 einen Anspruch von A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin /
AK-Nr. 2). In der dagegen gerichteten Einsprache vom 14. September 2018
liess die Beschwerdeführerin die erhöhte Vermögensanrechnung für die
Prämienverbilligung pro 2018 beanstanden und beantragen, es seien sämtlich
Verfügungen der Beschwerdegegnerin zu revidieren, welche gestützt darauf unrechtmässig
ergangen seien (AK-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit
Entscheid vom 31. Oktober 2018 gut, soweit darauf eingetreten werden konnte,
und sprach der Beschwerdeführerin eine Prämienverbilligung von CHF 984.00 zu
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 1. Dezember 2018 lässt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 f.). Das Rechtsbegehren
richtet sich dabei auf die «gesamte Gruppe von Betroffenen einer erstmaligen
Absicht der Erhöhung [des variablen Vermögensanteils], von neu 50 %, statt
bisheriger 20 %».
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei (A.S. 10 f.).
Der Präsident des Versicherungsgerichts hält
in der Verfügung vom 17. Januar 2019 (A.S. 12 f.) fest, im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sei einzig der angefochtene Einspracheentscheid zu
beurteilen. Nach vorläufiger Einschätzung des Instruktionsrichters habe die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon abgesehen, sämtliche Verfügungen zu
überprüfen, welche die gleiche Konstellation betreffen würden. Die
Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, bis 31. Januar 2019 mitzuteilen, ob
sie an der Beschwerde festhält und einen formellen Entscheid des Gerichts
wünscht. Innert dieser Frist lässt sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen
(s. A.S. 14).
Erwägungen
II.
1.
Die Kantone gewähren den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen
(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,
SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für
die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der
Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht,
Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden
sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)
sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf
die Prämienverbilligung pro 2018 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem
Anspruchsjahr in Kraft standen (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
2.
2.1
Gegen Einspracheentscheide der
Ausgleichskasse über Prämienverbilligungen ist die Beschwerde an das kantonale
Versicherungsgericht gegeben (§ 160 Abs. 3 SG). Das Beschwerdeverfahren richtet
sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), dies in analoger Anwendung der
Regelung für das Einspracheverfahren in Sachen Prämienverbilligung (s. § 160
Abs. 2 SG und n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
VSBES.2015.315 vom 29. April 2016 E. II. 1.1).
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch
die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein (rechtliches
oder tatsächliches) schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 59 ATSG).
2.2
Die Beschwerdeführerin begehrt
vor dem Versicherungsgericht keine höhere Prämienverbilligung. Sie erklärt vielmehr
in der Beschwerdeschrift, dass der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018
ihrem Einsprachebegehren bezüglich des eigenen Anspruchs auf Prämienverbilligung
vollumfänglich entsprochen habe (s. A.S. 6: «Der aktuelle
Einspracheentscheid der AKSO gibt mir in sämtlichen meiner bemängelten Punkte
soweit recht, als diese sich auf die Betreffnis der [Beschwerdeführerin]
beziehen»). Die Beschwerdeführerin ist folglich in dieser Hinsicht durch den Einspracheentscheid
nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels Legitimation nicht
eingetreten werden kann.
2.3
Die Beschwerdeführerin begehrte
in ihrer Einsprache, dass sämtliche Entscheide der Beschwerdegegnerin über die
Prämienverbilligung pro 2018, in denen ein Prozentsatz des Vermögens als
massgebendes Einkommen angerechnet wurde, überprüft und korrigiert werden. Darauf
ist die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten (s. A.S. 2, E. II. A). Die
Beschwerdeführerin ist diesbezüglich durch den Einspracheentscheid beschwert,
denn sie hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Beschwerdegegnerin das
Einsprachebegehren materiell behandelt. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit
einzutreten, als die Eintretensvoraussetzungen im Einspracheverfahren zu prüfen
sind.
Die Legitimation im Einspracheverfahren
setzt wie im Beschwerdeverfahren ein schutzwürdiges Interesse voraus (Ueli
Kieser: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 70). Dieses
besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Einsprache dem Adressaten
der angefochtenen Verfügung verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im
Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder
anderweitiger Natur zu vermeiden, den die Verfügung mit sich bringen würde. Der
Einsprecher muss durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann
betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache stehen. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung
zu, wenn nicht der Adressat im materiellen Sinn die Verfügung anficht, sondern
ein Dritter (s. BGE 130 V 560 E. 3.3 S. 563 f.). Bei der Bejahung der
Legitimation von Dritten ist Zurückhaltung geboten (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E.
2b). Ein Rechtsschutzinteresse wird nur bejaht, wenn der Dritte ein
unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
Verfügung oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für
sich in Anspruch nehmen kann (s. BGE 114 V 94 E. 3b S. 97, ARV 2005 S. 148
E. 1.4). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall: Es ist weder
ersichtlich, welchen direkten Nutzen ihr die Überprüfung des
Prämienverbilligungsanspruchs von irgendwelchen Drittpersonen bringen sollte (zumal
wenn sie mit der ihr zugesprochenen Prämienverbilligung einverstanden ist),
noch besteht eine besondere Beziehung zu den Streitigkeiten zwischen der
Beschwerdegegnerin und den Antragstellern für Prämienverbilligung, welche enger
wäre als bei beliebigen Dritten. Das allgemeine staatsbürgerliche Interesse an
der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Rechts genügt nicht (vgl. BGE
127.
V 80 E. 3a/bb S. 83). Damit stellt sich die Beschwerde, soweit darin sinngemäss
verlangt wird, die Beschwerdegegnerin habe in diesem Punkt auf die Einsprache
einzutreten, als unbegründet heraus.
2.4
Zusammenfassend wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das verbleibende
Anliegen der Beschwerdeführerin kann nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens
bilden.
3.
Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann