VSBES.2018.284
Taggelder IV
11. November 2019Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 11. November 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder IV
(Verfügungen vom 29. Oktober 2018 und vom 4. Februar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist diplomierte Pflegefachfrau (vgl.
IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 6 S. 2; 27 S. 1; 51 S. 3; 54
und 59) und arbeitete seit April 2015 bei der Spitex B.___ (spätestens seit
September 2015) in einem Pensum von 80 % (vgl. IV-Nrn. 45 S. 6;
51 f. und 59).
1.2 Am 18. Mai 2017 meldete
sich die Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Gelenksoperationen an beiden
Armen (beide Ellbogen sowie rechte Schulter) und einer Schulterverletzung links
(Arbeitsunfall vom 11. Oktober 2015 mit Schulteroperation am 16. August
2016 und erneuter Operation am 2. Mai 2017; vgl. IV-Nrn. 52 S. 2
und 65 S. 2 f.) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an
(IV-Nr. 45).
1.3 Per 1. August 2017 wurde
das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei der Spitex B.___ aufgrund der
«gesundheitlich bedingten reduzierten Einsatzfähigkeit» auf 50 % angepasst
(vgl. Änderungskündigung vom 25. April 2017 [IV-Nr. 63 S. 9];
siehe auch den Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Mai 2018 [IV-Nr. 63
S. 3 ff.]).
1.4 Nach Vornahme verschiedener
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht gewährte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 3. August 2018 Integrationsmassnahmen
in Form eines Belastbarkeitstrainings bei der Spitex B.___ vom 6. August
2018 bis 11. November 2018 (IV-Nr. 73). Das für diesen Zeitraum
zugesprochene IV-Taggeld wurde mit Verfügung vom 27. August 2018
(IV-Nr. 76) basierend auf den Angaben der Arbeitgeberin vom 16. Juni
2017 (Lohn = CHF 5'883.30 x 13; vgl. IV-Nrn. 51 und 74) auf
CHF 169.60 festgelegt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
1.5 Gestützt auf den Zwischenbericht
der zuständigen Eingliederungsfachfrau vom 25. Oktober 2018
(IV-Nr. 79) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am
26. Oktober 2018 eine Verlängerung des Belastbarkeitstrainings vom
12. November 2018 bis 17. Februar 2019 (IV-Nr. 81). Mit
Verfügung 29. Oktober 2018 (IV-Nr. 82; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) legte die Beschwerdegegnerin das IV-Taggeld wiederum (gestützt
auf dieselbe Berechnungsgrundlage; vgl. E. I. 1.4 hievor) auf
CHF 169.60 fest.
2.
2.1 Mit Beschwerde vom
30. November 2018 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 29. Oktober 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für die in
der Zeit vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 durchgeführten
beruflichen Integrationsmassnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines
Jahreseinkommens von mindestens CHF 80'186.00 zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
17. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf eine teilweise
Gutheissung der Beschwerde. Dem Antrag der Beschwerdeführerin sei insofern zuzustimmen,
als der Taggeldberechnung anstelle des Einkommens gemäss Arbeitgeberbericht vom
16. Juni 2017 (IV-Nr. 51) das Einkommen gemäss Unfallmeldung vom
16. Oktober 2015 (CHF 80'186.35 = [CHF 5'915.35 + Zulagen von
CHF 273.90] x 12 + 13. Monatslohn von CHF 5'915.35; vgl. IV-Nr. 48.3)
zugrunde zu legen sei (A.S. 16 f.).
3. Mit Verfügung vom
4. Februar 2019 (A.S. 28 ff.) spricht die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. bis 28. Februar 2019 ein IV-Taggeld in
Höhe von CHF 184.80 zu.
4. Mit Replik vom 8. März 2019
lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vollumfänglich
festhalten. Darüber hinaus lässt sie auch die zwischenzeitlich ergangene
Verfügung vom 4. Februar 2019 (vgl. E. I. 3 hievor) anfechten. In
verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, die Rechtmässigkeit der Beschwerde
gegen die Verfügung vom 4. Februar 2019 sei vereinigt im bereits laufenden
Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 29. Oktober 2018 zu
prüfen (A.S. 26 f.).
5. Mit Eingabe vom 26. März 2019
(A.S. 33) erklärt sich die Beschwerdegegnerin mit der beantragten
Vereinigung der Verfahren einverstanden und verzichtet auf das Einreichen einer
Duplik.
6. Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 29. März 2019 werden die Beschwerdeverfahren
VSBES.2018.284 (betr. Verfügung vom 29. Oktober 2018) und VSBES.2019.95 (betr.
Verfügung vom 4. Februar 2019) vereinigt und unter der Verfahrensnummer
VSBES.2018.284 weitergeführt.
7. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 3. April 2019 eine Kostennote ein (A.S.
37 ff.), welche am 4. April 2019 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht (A.S. 40).
8. Mit Verfügung vom 10. Oktober
2019 (A.S. 41) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, um dem Gericht
mitzuteilen, wie sich das durchschnittliche Tageseinkommen gemäss Verfügung vom
4. Februar 2019 (CHF 231.00) im Einzelnen berechnet. Am
15. Oktober 2019 reicht die Beschwerdegegnerin eine entsprechende
Stellungnahme ein (A.S. 42), die am 17. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdeführerin geht (A.S. 43).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist die
Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin für die Dauer der
Integrationsmassnahme vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019
sowie vom 18. Februar 2019 bis 28. Februar 2019 zugesprochen wurde.
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 29. Oktober
2018.
und 4. Februar 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand
bildet hingegen das mit Verfügung vom 27. August 2018 (IV-Nr. 76) für
den Zeitraum vom 6. August 2018 bis 11. November 2018 gewährte
Taggeld; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. I.
1.4
hievor).
1.3
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall offenkundig
nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des
Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Grundentschädigung rechtsfehlerhaft
ermittelt (A.S. 7). Den Unterlagen des Unfallversicherers, aber auch
bereits den IV-Akten, sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor
Eintritt des Gesundheitsschadens einen monatlichen Bruttolohn von 13 x
CHF 5'915.35 erzielt habe. Hinzu kämen die Zulagen für Wochenendarbeit und
Feiertagszulagen, sodass sich ein Bruttolohn von CHF 80'186.00 ergeben
habe. Dieser Lohn müsse bei der Bemessung des Taggeldes Ausgangspunkt sein
(A.S. 8). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ergebe sich damit per Oktober
2015.
ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von CHF 100'233.00. Dieses sei
ausserdem auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der verlängerten Eingliederung ab
12.
November 2018 aufzurechnen, was ein (aufindexiertes) Einkommen von
CHF 101'523.00 (Nominallohnindex Frauen, Gesundheitswesen, Heime und
Sozialwesen bis 2017 [:102.1 x 102.9] plus Quartalsschätzung für 2018 von
0.5
%) ergebe. Somit betrage das von der Beschwerdegegnerin zu leistende
Taggeld CHF 222.50 (A.S. 9).
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält
fest, dass der Beschwerdeführerin insofern zugestimmt werden könne, als für die
Taggeldberechnung auf das Einkommen gemäss Unfallmeldung vom 16. Oktober
2015.
(IV-Nr. 48.3) – und nicht auf jenes gemäss Arbeitgeberbericht vom 16.
Juni 2017 (IV-Nr. 51) – abzustellen sei, handle es sich beim Einkommen
gemäss Unfallmeldung doch um das wohl vor Eintritt des Gesundheitsschadens
erzielte Einkommen. Es sei somit von einem Monatslohn von CHF 5'915.35
plus Zulagen von CHF 273.90 und einem 13. Monatslohn auszugehen, was
ein Jahreseinkommen von CHF 80'186.35 (= [CHF 5'915.35 + Zulagen von
CHF 273.90] x 12 + 13. Monatslohn von CHF 5'915.35) ergebe. Nicht
nachvollziehbar sei hingegen, dass die Beschwerdeführerin dieses Einkommen auf
ein 100%-Pensum aufrechne. Sie sei im Zeitpunkt des Unfalles in einem
80%-Pensum angestellt gewesen und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie
jemals in einem höheren Pensum gearbeitet hätte. Deshalb sei als Basis von
einem Pensum in Höhe von 80 % (und nicht von 100 %) auszugehen. Die
Beschwerde sei somit teilweise gutzuheissen (A.S. 16; vgl. auch E. I.
2.2
hievor).
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
(Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Als
Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte,
auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen
Rehabilitation (lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).
3.2
Laut Art. 22 Abs. 1
IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an
wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert
sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens
50.
Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus
einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem
Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Mit
Blick auf die Jahrgänge der Kinder der Beschwerdeführerin (1987 und 1988;
IV-Nr. 45 S. 3) fällt ein Kindergeld vorliegend jedoch ausser
Betracht (Erreichen des 18. bzw. 25. Altersjahres in den Jahren 2005 und 2006
bzw. 2012 und 2013; vgl. Art. 22 Abs. 3 IVG).
3.3
Nach Art. 23 Abs. 1
IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des
Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für
die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Abs. 1 bildet das
durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden
(massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
3.4
Bei der Ermittlung des
massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage
nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein
vermindertes Erwerbseinkommen u.a. wegen Krankheit und Unfall erzielt hat
(Art. 21 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Hat die versicherte Person vor
mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche
Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie
durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV; siehe auch Rz. 3044
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2018 bzw.
1.
Januar 2019).
Nach Rz. 3006 KSTI ist für die
Bemessung der Taggelder grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen,
welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses
Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der
versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden
ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen
(Rz. 3009 KSTI).
3.5
Bei der Berechnung des
massgebenden Einkommens wird zudem unterschieden zwischen versicherten Personen
mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis IVV) und solchen ohne
regelmässiges Einkommen (Art. 21ter IVV).
Personen, die in einem auf Dauer
angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken
Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem
Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall,
Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen
unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes
Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein
Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch
Rz. 3016 ff. KSTI).
3.6
Das massgebende Einkommen wird
auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne
gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem
ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet.
Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis
Abs. 3 lit. a IVV). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal
im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und
Gratifikationen, werden zu dem nach Absatz 3 ermittelten massgebenden Einkommen
hinzugezählt (Art. 21bis Abs. 4 IVV). Macht eine versicherte
Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der
Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung
ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem
Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis
Abs. 5 IVV; vgl. zum Ganzen auch Rz. 3019 ff. KSTI).
4.
4.1
Den Verfahrensakten lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 7. April 2015 als
Pflegefachfrau bei der Spitex B.___ tätig war und dies (spätestens ab
1.
September 2015) im Rahmen eines 80%-Pensums (vgl. IV-Nrn. 45
S. 6 und 48.3; siehe auch E. I. 1.1 hievor). Gemäss Unfallmeldung vom
16.
Oktober 2015 (IV-Nr. 48.3) und beigezogenen Unfallakten (IV-Nrn. 48.1 – 48.12)
erlitt die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2015 aufgrund eines Sturzes
während der Arbeit eine Schulterverletzung links. In der Folge kam es zu einer Arbeitsunfähigkeit
mit wechselndem Verlauf (vgl. IV-Nrn. 48.3, 51 S. 3 und 52 S. 2)
und zu Schulteroperationen am 16. August 2016 und 2. Mai 2017 (vgl. IV-Nrn. 52
S. 2 und 65 S. 2 f.). Nach einer «gesundheitsbedingten»
Änderungskündigung durch die Arbeitgeberin (IV-Nr. 62 S. 9) arbeitet
die Beschwerdeführerin seit 1. August 2017 nunmehr in einer leidensangepassten Bürotätigkeit
bei der Spitex B.___ in einem reduzierten Pensum von 50 % (vgl.
IV-Nr. 63 S. 3 ff.; siehe auch E. I. 1.3 hievor).
4.2
Im Weiteren lässt sich der
Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 16. Oktober 2015 (IV-Nr. 48.3) entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand und
– nachdem sie ab April 2015 zunächst im Stundenlohn angestellt war – seit 1.
September 2015 im Monatslohn beschäftigt war bzw. ist. Der Monatslohn wurde mit
CHF 5'915.35 beziffert; ebenso der 13. Monatslohn. Ausserdem deklarierte
die Arbeitgeberin Lohnzulagen (Position «Sa-/So-/Nachtzulagen») von CHF 273.90
pro Monat, wobei es sich um den Durchschnittswert der letzten sechs Monate,
d.h. seit Anstellungsbeginn im April 2015 bis und mit September 2015, handelt
(vgl. Vermerk der Arbeitgeberin unter «Mitteilungen» sowie entsprechende
Lohnjournale in IV-Nr. 48.4).
4.3
Auf dem Fragebogen für
Arbeitgebende vom 16. Juni 2017 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.)
deklarierte die Spitex B.___ einen aktuellen Monatslohn von CHF 5'883.30
seit 1. Januar 2017 und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne teilweise
innerhalb des Betriebes umplatziert werden (zu max. 50 % als
«Verantwortliche RAI-HC [Abklärungssystem]»). Vor Eintritt des
Gesundheitsschadens habe die Versicherte (seit 1. September 2015) pro Tag
6.7
Stunden gearbeitet (bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro
Tag bzw. 42 Wochenstunden). Seit Eintritt des Gesundheitsschadens leiste die
Beschwerdeführerin – je nach Arbeitsfähigkeit – 25 bis 50 % des Arbeitspensums.
Aus den von der Arbeitgeberin beigelegten Lohnabrechnungen und Lohnjournalen
geht hervor, dass der Monatslohn der Beschwerdeführerin ab September bis und
mit Dezember 2015 CHF 5'915.35 betrug (IV-Nr. 51 S. 15); im Jahr
2016.
CHF 5'856.20 (mit Ausnahme von CHF 3'022.55 im Oktober 2016;
IV-Nr. 51 S. 14) und ab Januar 2017 CHF 5'883.30 (IV-Nr. 51
S. 9 – 13).
4.4
Gemäss Protokoll vom
5.
Juli 2017 (IV-Nr. 52) gab die Beschwerdeführerin anlässlich des
Intake-Gesprächs an, ihr Pensum betrage 80 %; sie habe jedoch eine
Änderungskündigung für ein 50%-Pensum unterschreiben müssen. Wenn sie wieder
100.
% arbeitsfähig sei, könne sie wieder 80 % arbeiten.
4.5
Am 3. Mai 2018 machte die
Spitex B.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ergänzende Angaben auf dem
Formular «Fragebogen für Arbeitgebende». Demzufolge arbeite die
Beschwerdeführerin seit 1. August 2017 in einem neuen Pensum von 50 %
(d.h. 4.2 Stunden pro Tag bzw. 21 Wochenstunden); der Monatslohn betrage neu
CHF 3'677.05. Da keine Pflege mehr möglich sei, arbeite sie
ausschliesslich im Büro (IV-Nr. 63 S. 3 ff.; vgl. auch
Änderungskündigung vom 25. April 2017 in IV-Nr. 63 S. 9).
4.6
Am 3. August 2018 sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei der
Spitex B.___ vom 6. August bis 11. November 2018 zu (IV-Nr. 73), wobei das
während dieser Zeit mit Verfügung vom 27. August 2018 (IV-Nr. 76) zugesprochene
Taggeld in Höhe von CHF 169.60 auf Basis eines Lohnes von
«CHF 5'883.30 x 13» gemäss «Arbeitgeberfragebogen der Spitex B.___ vom 16.
Juni 2017» berechnet wurde (vgl. Mitteilung vom 21. August 2018;
IV-Nr. 74). Das nach Verlängerung des Belastbarkeitstrainings (vgl.
IV-Nr. 81) mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (IV-Nr. 82) für
die Zeit vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 zugesprochene Taggeld
(CHF 169.60) beruht gemäss Mitteilung vom 26. Oktober 2018
(IV-Nr. 80) auf der «Berechnungsbasis wie bisher». Für die Zeit vom
18.
bis 28. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Taggeld von CHF 184.80
zugesprochen (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2019 in A.S. 28 ff.),
nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar
2019.
ausgeführt hatte, für die Taggeldberechnung sei auf das gemäss
Unfallmeldung deklarierte Einkommen abzustellen (vgl. A.S. 16 und
E. II. 2.2 hievor).
5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend einzig die Höhe der Grundentschädigung (vgl. E. II. 2 hievor;
betreffend Kindergeld siehe E. II. 3.2 in fine). Für die Ermittlung des dafür
massgebenden Einkommens gilt es, wie dargelegt (vgl. E. II. 3.3 und 3.4),
auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung bzw. das vor dem
Unfallereignis am 11. Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.1) erzielte
Erwerbseinkommen abzustellen. Da die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten
(seit April 2015) in einem unbefristeten, auf Dauer angelegten
Arbeitsverhältnis bei der Spitex B.___ (seit 1. September 2015 im
Monatslohn) steht (vgl. E. II. 4.2), gilt sie als Versicherte mit
regelmässigem Einkommen (vgl. E. II. 3.5). Ausgangspunkt für die
Taggeldberechnung bildet damit, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend
macht, der Monatslohn für September 2015 in Höhe von CHF 5'915.35 als letzter
ohne (unfallbedingte) gesundheitliche Einschränkung erzielte Lohn für das von
der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau ausgeübte 80%-Pensum.
Nicht abgestellt werden kann
demgegenüber auf die nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemeldeten
Monatslöhne gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 16. Juni 2017 (CHF 5'883.30
seit 1. Januar 2017, noch im 80%-Pensum, jedoch bereits mit teilweiser
Umplatzierung innerhalb des Betriebes; vgl. E. II. 4.3) und vom
3.
Mai 2018 (CHF 3'677.05 seit 1. August 2017, nach
Änderungskündigung im 50%-Pensum und ausschliesslich im Büro; vgl. E. II.
4.
). Diese Lohnangaben sind zwar zeitlich aktueller, basieren gemäss
Arbeitgeberin jedoch bereits auf einem teilweise bzw. ab 1. August 2017
gänzlich leidensangepassten Tätigkeitsprofil und können daher nicht mit der Lohnentwicklung
im Gesundheitsfall bzw. ohne Unfallereignis gleichgesetzt werden.
5.2
Mit Blick auf das unter
E. II. 3.6 Dargelegte beträgt der für die Taggeldberechnung massgebende
Jahresverdienst (einschliesslich Lohnzulagen und 13. Monatslohn; zu den entsprechenden
Angaben der Arbeitgeberin auf der Unfallmeldung siehe E. II. 4.2
hievor) somit CHF 80'186.35 (= CHF 5'915.35 x 12 + CHF 5'915.35
[13. Monatslohn] + CHF 273.90 [Zulagen] x 12), was die
Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019
(A.S. 16) anerkannte (vgl. E. II. 2.2 hievor) und bei Erlass der
zeitlich nachfolgenden Verfügung vom 4. Februar 2019
(A.S. 28 ff.) entsprechend berücksichtigte (vgl. dazu E. II. 6.1
hienach). In dieser Hinsicht als nicht korrekt erweist sich demgegenüber das
mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zugesprochene
Taggeld, beruht dieses unzutreffender Weise noch auf den Lohnangaben gemäss
Arbeitgeberfragebogen vom 16. Juni 2017 (d.h. einem Monatslohn von
CHF 5'883.30). Dies ist nachfolgend entsprechend zu berichtigen, indem
auch das Taggeld für die Zeitdauer vom 12. November 2018 bis
17.
Februar 2019 auf Grundlage eines Jahreseinkommens von
CHF 80'186.35 berechnet wird (siehe E. II. 6.1 f. hienach).
5.3
Nicht gefolgt werden kann
hingegen dem (nicht weiter substantiierten) Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach eine Aufrechnung auf ein 100%-Pensum zu erfolgen habe (vgl. E. II.
2.1
hievor), zumal sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 9, 26) entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Im
Gegenteil lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit
April 2003 in einem 60%-Pensum (vgl. IV-Nr. 2 S. 5; IV-Nr. 6
S. 1; IV-Nr. 13 S. 1 f.; IV-Nr. 21; IV-Nr. 25
S. 4; IV-Nr. 27 S. 1; IV-Nr. 34 S. 1; IV-Nr. 38
S. 1) und seit April 2015 in einem 80%-Pensum (vgl. IV-Nr. 39
S. 2; IV-Nr. 45 S. 6; IV-Nr. 48.11 S. 17 ff.;
IV-Nr. 48.3; IV-Nr. 51 S. 3; IV-Nr. 52 S. 1 f.;
IV-Nr. 59 S. 1; siehe auch E. II. 4.1 und 4.3 f. hievor)
tätig war (bis zur Senkung des Pensums per 1. August 2017 auf 50 %
infolge Änderungskündigung [vgl. IV-Nr. 52 S. 1; IV-Nr. 63
S. 3 ff. und 9; siehe auch E. II. 4.1 hievor]) und auch ihr
Wunschpensum im Gesundheitsfall (früher) mit 60 % (vgl. IV-Nr. 6
S. 1 unten; IV-Nr. 27 S. 1) und zuletzt mit 80 % (vgl.
IV-Nr. 52 S. 1 f.; siehe auch E. II. 4.4 hievor) bezifferte.
Eine Aufrechnung des massgebenden Jahresverdienstes auf ein 100%-Pensum fällt vor
diesem Hintergrund ausser Betracht; vielmehr gilt es auf das seit April 2015
bzw. (spätestens) seit September 2015 bis zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Pensum
von 80 % abzustellen.
5.4
Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 21 Abs. 3 IVV (vgl. dazu
E. II. 3.4 hievor) im Grundsatz zu Recht eine Aufindexierung des massgebenden
Jahreseinkommens (CHF 80'186.35) geltend (vgl. E. II. 2.1 hievor),
wobei die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen
zu verwenden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September
2017.
E. 4.2).
6.
6.1
Das mit Verfügung vom
4.
Februar 2019 festgelegte durchschnittliche Tageseinkommen, das bereits
auf dem korrekten Jahreseinkommen von CHF 80'186.35 (dazu E. II. 5.2
hievor) beruht, wurde gemäss Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
15.
Oktober 2019 (A.S. 42; vgl. E. I. 8 hievor) durch die
zuständige Ausgleichskasse berechnet. Gemäss Rücksprache habe diese das
Jahreseinkommen zunächst mittels Nominallohnindex 2011 – 2017, Tabelle T1.10, Ziff. 86
– 88 (Gesundheitswesen), aufindexiert (: 102.1 x 102.6 [2015 – 2016]
: 100 x 102.9 [2016 – 2017]) und alsdann noch die Teuerung von 2017
auf 2019 hinzugerechnet (Erhöhung jeweils um den Faktor 0.8 von 2017 – 2018
sowie von 2018 – 2019), sodass letztlich ein indexiertes Einkommen von
CHF 84'247.76 bzw. ein gerundetes durchschnittliches Tageseinkommen von
CHF 231.00 resultiert habe.
Auf diese Berechnung kann indessen nicht
abgestellt werden, gilt es zum einen die spezifischeren Werte gemäss Tabelle
T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, zu berücksichtigen und zum anderen kann
direkt von 2015 auf 2017 aufgerechnet werden (ohne Zwischenschritt über 2016),
da allen Indexwerten der Nominallohntabellen 2011 – 2017 derselbe Basiswert
2010.
(= 100) zugrunde liegt (folglich wäre denn auch die von der
Ausgleichskasse vorgenommene Division durch den Wert «100» bei der Aufrechnung
von 2016 auf 2017 ohnehin unzutreffend). Auf diese Weise ergibt sich ein aufindexiertes
Jahreseinkommen von CHF 82'194.77 (= CHF 80'186.35 : 101.8
x 102.7 [T1.2.10, Ziff. 86 – 88 Gesundheitswesen, 2015 – 2017]
x 1.008 [Teuerung 2017 – 2018] x 1.008 [Teuerung 2018 – 2019]) bzw. ein
durchschnittliches Tageseinkommen von (gerundet) CHF 225.20 für das Jahr
2019.
Für das Jahr 2018 beträgt das durchschnittliche Tageseinkommen (gerundet)
CHF 223.40 (Teuerungsanpassung bis 2018).
6.2
Mit Blick auf das vorstehend
Ausgeführte hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 12. November
2018.
bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 178.70 und für
den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 17. Februar 2019 auf ein solches
in Höhe von CHF 180.15. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 29. Oktober 2018 entsprechend
anzupassen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass das zugesprochene Taggeld somit nahezu der von der
Beschwerdeführerin beantragten Berechnungsweise (vgl. Beschwerde, S. 6
[A.S. 9]) – ohne Aufrechnung auf ein 100%-Pensum (vgl. E. II. 5.3
hievor) – entspricht (Abstellen auf Nominallohnindex Frauen, Gesundheitswesen
[Ziff. 86 – 88], bis 2017 [d.h. Werte gemäss Tabelle T1.2.10 – und nicht
T1.10 wie in Beschwerdebeilage 3]; Teuerungsanpassung für 2018 mittels
Quartalsschätzung um 0.5 %, was ein Taggeld von CHF 178.20 ergäbe;
oder vereinfacht gerechnet entsprächen 80 % des von der Beschwerdeführerin
errechneten Taggeldes [CHF 222.50 für ein 100%-Pensum] ein
pensenbereinigtes Taggeld von CHF 178.00, was ebenfalls nur geringfügig unter
dem vorstehend festgelegten Taggeld liegt).
6.3
Mit Verfügung vom
4.
Februar 2019 (A.S. 28 ff.) hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18. bis 28. Februar 2019 (basierend
auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 231.00) ein Taggeld in
Höhe von CHF 184.80 zugesprochen. Wie vorstehend dargelegt beträgt das durchschnittliche
Tageseinkommen 2019 jedoch nur CHF 225.20 und das Taggeld somit CHF 180.15.
Angesichts der Geringfügigkeit der Differenz (CHF 4.65 x 11) und mit Blick
auf die Verfahrensökonomie wird auf eine Korrektur zu Lasten der
Beschwerdeführerin bzw. die Androhung einer reformatio in peius (vgl. Art. 61
lit. d ATSG) verzichtet. In Bezug auf die Verfügung vom 4. Februar 2019
ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.
7.1
Obsiegt die versicherte Person,
so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem
Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung
insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung
hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. So wäre
der Prozessaufwand kleiner ausgefallen, wenn die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerde auf die Verfügung vom 29. Oktober 2018 beschränkt hätte und
keine Aufrechnung auf ein Vollzeitpensum gefordert hätte. Der Aufwand für die
Erstellung der Replik wäre damit grösstenteils (wenn nicht sogar ganz)
entfallen. Es erscheint daher vorliegend angemessen, der Beschwerdeführerin eine
um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
7.2
Rechtsanwalt Wyssmann macht in
seiner Kostennote vom 3. April 2019 einen Zeitaufwand von
8.42
Stunden und Auslagen von CHF 74.50 geltend. Der zu
entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss
als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen
ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung von Dokumenten an die
Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie Kontakte mit
Dritten (wie hier der Rechtsschutzversicherung). Folgende Positionen im Umfang
von total 2.58 Stunden sind daher vorliegend in Abzug zu bringen: Positionen
«Brief an Klientin» vom 30. November 2018 (0.08 Std.), 4. Dezember 2018
(0.08 Std.), 10. Dezember 2018 (0.08 Std.), 21. Januar 2019 (0.17 Std.),
7.
Februar 2019 (0.17 Std.), 8. Februar 2019 (2 x 0.17 Std.), 12. Februar
2019.
(0.17 Std.), 14. März 2019 (0.17 Std.), 3. April 2019 (0.17 Std.);
Positionen betr. E-Mail an Rechtsschutzversicherung vom 30. November 2018 (0.08
Std.), 4. Dezember 2018 (0.08 Std.), 28. Februar 2019 (0.08 Std.); Positionen
«Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 8. Februar 2019 (0.25
Std.), 4. März 2019 (0.33 Std.), 3. April 2019 (0.33 Std.). Damit verbleibt ein
Aufwand von 5.84 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von
CHF 250.00; vgl. A.S. 39) ein Honorar von CHF 1'460.00.
Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen ist zu sagen, dass Kopien mit CHF
0.50
pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung
mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Bei 33 erstellten Kopien
sind damit die Auslagen um CHF 16.50 von CHF 74.50 auf total CHF 58.00 zu
kürzen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich
somit eine (um einen Viertel [vgl. E. II. 7.1 hievor]) reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'226.15.
8.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total
CHF 600.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen. CHF 150.00
sind der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung vom 29. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, dass die
Beschwerdeführerin vom 12. November 2018 bis 31. Dezember 2018
Anspruch auf ein Taggeld von CHF 178.70 und vom 1. Januar 2019 bis
17. Februar 2019 auf ein Taggeld von CHF 180.15 hat. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'226.15 zu bezahlen.
3. An die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 haben die Beschwerdegegnerin CHF 450.00 und die
Beschwerdeführerin CHF 150.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin
zu bezahlende Anteil wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 600.00 verrechnet, womit dieser CHF 450.00 zurückzuerstatten sind.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer