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Entscheid

VSBES.2018.284

Taggelder IV

11. November 2019Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist diplomierte Pflegefachfrau (vgl.

IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 6 S. 2; 27 S. 1; 51 S. 3; 54

und 59) und arbeitete seit April 2015 bei der Spitex B.___ (spätestens seit

September 2015) in einem Pensum von 80 % (vgl. IV-Nrn. 45 S. 6;

51 f. und 59).

1.2 Am 18. Mai 2017 meldete

sich die Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Gelenksoperationen an beiden

Armen (beide Ellbogen sowie rechte Schulter) und einer Schulterverletzung links

(Arbeitsunfall vom 11. Oktober 2015 mit Schulteroperation am 16. August

2016 und erneuter Operation am 2. Mai 2017; vgl. IV-Nrn. 52 S. 2

und 65 S. 2 f.) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an

(IV-Nr. 45).

1.3 Per 1. August 2017 wurde

das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei der Spitex B.___ aufgrund der

«gesundheitlich bedingten reduzierten Einsatzfähigkeit» auf 50 % angepasst

(vgl. Änderungskündigung vom 25. April 2017 [IV-Nr. 63 S. 9];

siehe auch den Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Mai 2018 [IV-Nr. 63

S. 3 ff.]).

1.4 Nach Vornahme verschiedener

Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht gewährte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 3. August 2018 Integrationsmassnahmen

in Form eines Belastbarkeitstrainings bei der Spitex B.___ vom 6. August

2018 bis 11. November 2018 (IV-Nr. 73). Das für diesen Zeitraum

zugesprochene IV-Taggeld wurde mit Verfügung vom 27. August 2018

(IV-Nr. 76) basierend auf den Angaben der Arbeitgeberin vom 16. Juni

2017 (Lohn = CHF 5'883.30 x 13; vgl. IV-Nrn. 51 und 74) auf

CHF 169.60 festgelegt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

1.5 Gestützt auf den Zwischenbericht

der zuständigen Eingliederungsfachfrau vom 25. Oktober 2018

(IV-Nr. 79) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am

26. Oktober 2018 eine Verlängerung des Belastbarkeitstrainings vom

12. November 2018 bis 17. Februar 2019 (IV-Nr. 81). Mit

Verfügung 29. Oktober 2018 (IV-Nr. 82; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) legte die Beschwerdegegnerin das IV-Taggeld wiederum (gestützt

auf dieselbe Berechnungsgrundlage; vgl. E. I. 1.4 hievor) auf

CHF 169.60 fest.

2.

2.1 Mit Beschwerde vom

30. November 2018 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 29. Oktober 2018 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für die in

der Zeit vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 durchgeführten

beruflichen Integrationsmassnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines

Jahreseinkommens von mindestens CHF 80'186.00 zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

17. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf eine teilweise

Gutheissung der Beschwerde. Dem Antrag der Beschwerdeführerin sei insofern zuzustimmen,

als der Taggeldberechnung anstelle des Einkommens gemäss Arbeitgeberbericht vom

16. Juni 2017 (IV-Nr. 51) das Einkommen gemäss Unfallmeldung vom

16. Oktober 2015 (CHF 80'186.35 = [CHF 5'915.35 + Zulagen von

CHF 273.90] x 12 + 13. Monatslohn von CHF 5'915.35; vgl. IV-Nr. 48.3)

zugrunde zu legen sei (A.S. 16 f.).

3. Mit Verfügung vom

4. Februar 2019 (A.S. 28 ff.) spricht die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. bis 28. Februar 2019 ein IV-Taggeld in

Höhe von CHF 184.80 zu.

4. Mit Replik vom 8. März 2019

lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vollumfänglich

festhalten. Darüber hinaus lässt sie auch die zwischenzeitlich ergangene

Verfügung vom 4. Februar 2019 (vgl. E. I. 3 hievor) anfechten. In

verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, die Rechtmässigkeit der Beschwerde

gegen die Verfügung vom 4. Februar 2019 sei vereinigt im bereits laufenden

Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 29. Oktober 2018 zu

prüfen (A.S. 26 f.).

5. Mit Eingabe vom 26. März 2019

(A.S. 33) erklärt sich die Beschwerdegegnerin mit der beantragten

Vereinigung der Verfahren einverstanden und verzichtet auf das Einreichen einer

Duplik.

6. Mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 29. März 2019 werden die Beschwerdeverfahren

VSBES.2018.284 (betr. Verfügung vom 29. Oktober 2018) und VSBES.2019.95 (betr.

Verfügung vom 4. Februar 2019) vereinigt und unter der Verfahrensnummer

VSBES.2018.284 weitergeführt.

7. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 3. April 2019 eine Kostennote ein (A.S.

37 ff.), welche am 4. April 2019 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht (A.S. 40).

8. Mit Verfügung vom 10. Oktober

2019 (A.S. 41) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, um dem Gericht

mitzuteilen, wie sich das durchschnittliche Tageseinkommen gemäss Verfügung vom

4. Februar 2019 (CHF 231.00) im Einzelnen berechnet. Am

15. Oktober 2019 reicht die Beschwerdegegnerin eine entsprechende

Stellungnahme ein (A.S. 42), die am 17. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdeführerin geht (A.S. 43).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist die

Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin für die Dauer der

Integrationsmassnahme vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019

sowie vom 18. Februar 2019 bis 28. Februar 2019 zugesprochen wurde.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 29. Oktober

2018.

und 4. Februar 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand

bildet hingegen das mit Verfügung vom 27. August 2018 (IV-Nr. 76) für

den Zeitraum vom 6. August 2018 bis 11. November 2018 gewährte

Taggeld; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. I.

1.4

hievor).

1.3

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall offenkundig

nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des

Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Grundentschädigung rechtsfehlerhaft

ermittelt (A.S. 7). Den Unterlagen des Unfallversicherers, aber auch

bereits den IV-Akten, sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor

Eintritt des Gesundheitsschadens einen monatlichen Bruttolohn von 13 x

CHF 5'915.35 erzielt habe. Hinzu kämen die Zulagen für Wochenendarbeit und

Feiertagszulagen, sodass sich ein Bruttolohn von CHF 80'186.00 ergeben

habe. Dieser Lohn müsse bei der Bemessung des Taggeldes Ausgangspunkt sein

(A.S. 8). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ergebe sich damit per Oktober

2015.

ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von CHF 100'233.00. Dieses sei

ausserdem auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der verlängerten Eingliederung ab

12.

November 2018 aufzurechnen, was ein (aufindexiertes) Einkommen von

CHF 101'523.00 (Nominallohnindex Frauen, Gesundheitswesen, Heime und

Sozialwesen bis 2017 [:102.1 x 102.9] plus Quartalsschätzung für 2018 von

0.5

%) ergebe. Somit betrage das von der Beschwerdegegnerin zu leistende

Taggeld CHF 222.50 (A.S. 9).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält

fest, dass der Beschwerdeführerin insofern zugestimmt werden könne, als für die

Taggeldberechnung auf das Einkommen gemäss Unfallmeldung vom 16. Oktober

2015.

(IV-Nr. 48.3) – und nicht auf jenes gemäss Arbeitgeberbericht vom 16.

Juni 2017 (IV-Nr. 51) – abzustellen sei, handle es sich beim Einkommen

gemäss Unfallmeldung doch um das wohl vor Eintritt des Gesundheitsschadens

erzielte Einkommen. Es sei somit von einem Monatslohn von CHF 5'915.35

plus Zulagen von CHF 273.90 und einem 13. Monatslohn auszugehen, was

ein Jahreseinkommen von CHF 80'186.35 (= [CHF 5'915.35 + Zulagen von

CHF 273.90] x 12 + 13. Monatslohn von CHF 5'915.35) ergebe. Nicht

nachvollziehbar sei hingegen, dass die Beschwerdeführerin dieses Einkommen auf

ein 100%-Pensum aufrechne. Sie sei im Zeitpunkt des Unfalles in einem

80%-Pensum angestellt gewesen und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie

jemals in einem höheren Pensum gearbeitet hätte. Deshalb sei als Basis von

einem Pensum in Höhe von 80 % (und nicht von 100 %) auszugehen. Die

Beschwerde sei somit teilweise gutzuheissen (A.S. 16; vgl. auch E. I.

2.2

hievor).

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Als

Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte,

auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen

Rehabilitation (lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).

3.2

Laut Art. 22 Abs. 1

IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an

wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert

sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens

50.

Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus

einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem

Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Mit

Blick auf die Jahrgänge der Kinder der Beschwerdeführerin (1987 und 1988;

IV-Nr. 45 S. 3) fällt ein Kindergeld vorliegend jedoch ausser

Betracht (Erreichen des 18. bzw. 25. Altersjahres in den Jahren 2005 und 2006

bzw. 2012 und 2013; vgl. Art. 22 Abs. 3 IVG).

3.3

Nach Art. 23 Abs. 1

IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche

Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des

Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für

die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Abs. 1 bildet das

durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden

(massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

3.4

Bei der Ermittlung des

massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage

nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein

vermindertes Erwerbseinkommen u.a. wegen Krankheit und Unfall erzielt hat

(Art. 21 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Hat die versicherte Person vor

mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche

Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie

durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV; siehe auch Rz. 3044

des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2018 bzw.

1.

Januar 2019).

Nach Rz. 3006 KSTI ist für die

Bemessung der Taggelder grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche

Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche

Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen,

welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses

Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der

versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden

ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen

(Rz. 3009 KSTI).

3.5

Bei der Berechnung des

massgebenden Einkommens wird zudem unterschieden zwischen versicherten Personen

mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis IVV) und solchen ohne

regelmässiges Einkommen (Art. 21ter IVV).

Personen, die in einem auf Dauer

angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken

Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem

Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall,

Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen

unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes

Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein

Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch

Rz. 3016 ff. KSTI).

3.6

Das massgebende Einkommen wird

auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne

gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem

ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet.

Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis

Abs. 3 lit. a IVV). Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal

im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und

Gratifikationen, werden zu dem nach Absatz 3 ermittelten massgebenden Einkommen

hinzugezählt (Art. 21bis Abs. 4 IVV). Macht eine versicherte

Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der

Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung

ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem

Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis

Abs. 5 IVV; vgl. zum Ganzen auch Rz. 3019 ff. KSTI).

4.

4.1

Den Verfahrensakten lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 7. April 2015 als

Pflegefachfrau bei der Spitex B.___ tätig war und dies (spätestens ab

1.

September 2015) im Rahmen eines 80%-Pensums (vgl. IV-Nrn. 45

S. 6 und 48.3; siehe auch E. I. 1.1 hievor). Gemäss Unfallmeldung vom

16.

Oktober 2015 (IV-Nr. 48.3) und beigezogenen Unfallakten (IV-Nrn. 48.1 – 48.12)

erlitt die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2015 aufgrund eines Sturzes

während der Arbeit eine Schulterverletzung links. In der Folge kam es zu einer Arbeitsunfähigkeit

mit wechselndem Verlauf (vgl. IV-Nrn. 48.3, 51 S. 3 und 52 S. 2)

und zu Schulteroperationen am 16. August 2016 und 2. Mai 2017 (vgl. IV-Nrn. 52

S. 2 und 65 S. 2 f.). Nach einer «gesundheitsbedingten»

Änderungskündigung durch die Arbeitgeberin (IV-Nr. 62 S. 9) arbeitet

die Beschwerdeführerin seit 1. August 2017 nunmehr in einer leidensangepassten Bürotätigkeit

bei der Spitex B.___ in einem reduzierten Pensum von 50 % (vgl.

IV-Nr. 63 S. 3 ff.; siehe auch E. I. 1.3 hievor).

4.2

Im Weiteren lässt sich der

Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 16. Oktober 2015 (IV-Nr. 48.3) entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand und

– nachdem sie ab April 2015 zunächst im Stundenlohn angestellt war – seit 1.

September 2015 im Monatslohn beschäftigt war bzw. ist. Der Monatslohn wurde mit

CHF 5'915.35 beziffert; ebenso der 13. Monatslohn. Ausserdem deklarierte

die Arbeitgeberin Lohnzulagen (Position «Sa-/So-/Nachtzulagen») von CHF 273.90

pro Monat, wobei es sich um den Durchschnittswert der letzten sechs Monate,

d.h. seit Anstellungsbeginn im April 2015 bis und mit September 2015, handelt

(vgl. Vermerk der Arbeitgeberin unter «Mitteilungen» sowie entsprechende

Lohnjournale in IV-Nr. 48.4).

4.3

Auf dem Fragebogen für

Arbeitgebende vom 16. Juni 2017 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.)

deklarierte die Spitex B.___ einen aktuellen Monatslohn von CHF 5'883.30

seit 1. Januar 2017 und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne teilweise

innerhalb des Betriebes umplatziert werden (zu max. 50 % als

«Verantwortliche RAI-HC [Abklärungssystem]»). Vor Eintritt des

Gesundheitsschadens habe die Versicherte (seit 1. September 2015) pro Tag

6.7

Stunden gearbeitet (bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro

Tag bzw. 42 Wochenstunden). Seit Eintritt des Gesundheitsschadens leiste die

Beschwerdeführerin – je nach Arbeitsfähigkeit – 25 bis 50 % des Arbeitspensums.

Aus den von der Arbeitgeberin beigelegten Lohnabrechnungen und Lohnjournalen

geht hervor, dass der Monatslohn der Beschwerdeführerin ab September bis und

mit Dezember 2015 CHF 5'915.35 betrug (IV-Nr. 51 S. 15); im Jahr

2016.

CHF 5'856.20 (mit Ausnahme von CHF 3'022.55 im Oktober 2016;

IV-Nr. 51 S. 14) und ab Januar 2017 CHF 5'883.30 (IV-Nr. 51

S. 9 – 13).

4.4

Gemäss Protokoll vom

5.

Juli 2017 (IV-Nr. 52) gab die Beschwerdeführerin anlässlich des

Intake-Gesprächs an, ihr Pensum betrage 80 %; sie habe jedoch eine

Änderungskündigung für ein 50%-Pensum unterschreiben müssen. Wenn sie wieder

100.

% arbeitsfähig sei, könne sie wieder 80 % arbeiten.

4.5

Am 3. Mai 2018 machte die

Spitex B.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ergänzende Angaben auf dem

Formular «Fragebogen für Arbeitgebende». Demzufolge arbeite die

Beschwerdeführerin seit 1. August 2017 in einem neuen Pensum von 50 %

(d.h. 4.2 Stunden pro Tag bzw. 21 Wochenstunden); der Monatslohn betrage neu

CHF 3'677.05. Da keine Pflege mehr möglich sei, arbeite sie

ausschliesslich im Büro (IV-Nr. 63 S. 3 ff.; vgl. auch

Änderungskündigung vom 25. April 2017 in IV-Nr. 63 S. 9).

4.6

Am 3. August 2018 sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei der

Spitex B.___ vom 6. August bis 11. November 2018 zu (IV-Nr. 73), wobei das

während dieser Zeit mit Verfügung vom 27. August 2018 (IV-Nr. 76) zugesprochene

Taggeld in Höhe von CHF 169.60 auf Basis eines Lohnes von

«CHF 5'883.30 x 13» gemäss «Arbeitgeberfragebogen der Spitex B.___ vom 16.

Juni 2017» berechnet wurde (vgl. Mitteilung vom 21. August 2018;

IV-Nr. 74). Das nach Verlängerung des Belastbarkeitstrainings (vgl.

IV-Nr. 81) mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (IV-Nr. 82) für

die Zeit vom 12. November 2018 bis 17. Februar 2019 zugesprochene Taggeld

(CHF 169.60) beruht gemäss Mitteilung vom 26. Oktober 2018

(IV-Nr. 80) auf der «Berechnungsbasis wie bisher». Für die Zeit vom

18.

bis 28. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Taggeld von CHF 184.80

zugesprochen (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2019 in A.S. 28 ff.),

nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar

2019.

ausgeführt hatte, für die Taggeldberechnung sei auf das gemäss

Unfallmeldung deklarierte Einkommen abzustellen (vgl. A.S. 16 und

E. II. 2.2 hievor).

5.

5.1

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend einzig die Höhe der Grundentschädigung (vgl. E. II. 2 hievor;

betreffend Kindergeld siehe E. II. 3.2 in fine). Für die Ermittlung des dafür

massgebenden Einkommens gilt es, wie dargelegt (vgl. E. II. 3.3 und 3.4),

auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung bzw. das vor dem

Unfallereignis am 11. Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.1) erzielte

Erwerbseinkommen abzustellen. Da die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten

(seit April 2015) in einem unbefristeten, auf Dauer angelegten

Arbeitsverhältnis bei der Spitex B.___ (seit 1. September 2015 im

Monatslohn) steht (vgl. E. II. 4.2), gilt sie als Versicherte mit

regelmässigem Einkommen (vgl. E. II. 3.5). Ausgangspunkt für die

Taggeldberechnung bildet damit, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend

macht, der Monatslohn für September 2015 in Höhe von CHF 5'915.35 als letzter

ohne (unfallbedingte) gesundheitliche Einschränkung erzielte Lohn für das von

der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau ausgeübte 80%-Pensum.

Nicht abgestellt werden kann

demgegenüber auf die nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemeldeten

Monatslöhne gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 16. Juni 2017 (CHF 5'883.30

seit 1. Januar 2017, noch im 80%-Pensum, jedoch bereits mit teilweiser

Umplatzierung innerhalb des Betriebes; vgl. E. II. 4.3) und vom

3.

Mai 2018 (CHF 3'677.05 seit 1. August 2017, nach

Änderungskündigung im 50%-Pensum und ausschliesslich im Büro; vgl. E. II.

4.

). Diese Lohnangaben sind zwar zeitlich aktueller, basieren gemäss

Arbeitgeberin jedoch bereits auf einem teilweise bzw. ab 1. August 2017

gänzlich leidensangepassten Tätigkeitsprofil und können daher nicht mit der Lohnentwicklung

im Gesundheitsfall bzw. ohne Unfallereignis gleichgesetzt werden.

5.2

Mit Blick auf das unter

E. II. 3.6 Dargelegte beträgt der für die Taggeldberechnung massgebende

Jahresverdienst (einschliesslich Lohnzulagen und 13. Monatslohn; zu den entsprechenden

Angaben der Arbeitgeberin auf der Unfallmeldung siehe E. II. 4.2

hievor) somit CHF 80'186.35 (= CHF 5'915.35 x 12 + CHF 5'915.35

[13. Monatslohn] + CHF 273.90 [Zulagen] x 12), was die

Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019

(A.S. 16) anerkannte (vgl. E. II. 2.2 hievor) und bei Erlass der

zeitlich nachfolgenden Verfügung vom 4. Februar 2019

(A.S. 28 ff.) entsprechend berücksichtigte (vgl. dazu E. II. 6.1

hienach). In dieser Hinsicht als nicht korrekt erweist sich demgegenüber das

mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zugesprochene

Taggeld, beruht dieses unzutreffender Weise noch auf den Lohnangaben gemäss

Arbeitgeberfragebogen vom 16. Juni 2017 (d.h. einem Monatslohn von

CHF 5'883.30). Dies ist nachfolgend entsprechend zu berichtigen, indem

auch das Taggeld für die Zeitdauer vom 12. November 2018 bis

17.

Februar 2019 auf Grundlage eines Jahreseinkommens von

CHF 80'186.35 berechnet wird (siehe E. II. 6.1 f. hienach).

5.3

Nicht gefolgt werden kann

hingegen dem (nicht weiter substantiierten) Vorbringen der Beschwerdeführerin,

wonach eine Aufrechnung auf ein 100%-Pensum zu erfolgen habe (vgl. E. II.

2.1

hievor), zumal sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der

Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 9, 26) entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Im

Gegenteil lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit

April 2003 in einem 60%-Pensum (vgl. IV-Nr. 2 S. 5; IV-Nr. 6

S. 1; IV-Nr. 13 S. 1 f.; IV-Nr. 21; IV-Nr. 25

S. 4; IV-Nr. 27 S. 1; IV-Nr. 34 S. 1; IV-Nr. 38

S. 1) und seit April 2015 in einem 80%-Pensum (vgl. IV-Nr. 39

S. 2; IV-Nr. 45 S. 6; IV-Nr. 48.11 S. 17 ff.;

IV-Nr. 48.3; IV-Nr. 51 S. 3; IV-Nr. 52 S. 1 f.;

IV-Nr. 59 S. 1; siehe auch E. II. 4.1 und 4.3 f. hievor)

tätig war (bis zur Senkung des Pensums per 1. August 2017 auf 50 %

infolge Änderungskündigung [vgl. IV-Nr. 52 S. 1; IV-Nr. 63

S. 3 ff. und 9; siehe auch E. II. 4.1 hievor]) und auch ihr

Wunschpensum im Gesundheitsfall (früher) mit 60 % (vgl. IV-Nr. 6

S. 1 unten; IV-Nr. 27 S. 1) und zuletzt mit 80 % (vgl.

IV-Nr. 52 S. 1 f.; siehe auch E. II. 4.4 hievor) bezifferte.

Eine Aufrechnung des massgebenden Jahresverdienstes auf ein 100%-Pensum fällt vor

diesem Hintergrund ausser Betracht; vielmehr gilt es auf das seit April 2015

bzw. (spätestens) seit September 2015 bis zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Pensum

von 80 % abzustellen.

5.4

Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 21 Abs. 3 IVV (vgl. dazu

E. II. 3.4 hievor) im Grundsatz zu Recht eine Aufindexierung des massgebenden

Jahreseinkommens (CHF 80'186.35) geltend (vgl. E. II. 2.1 hievor),

wobei die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen

zu verwenden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September

2017.

E. 4.2).

6.

6.1

Das mit Verfügung vom

4.

Februar 2019 festgelegte durchschnittliche Tageseinkommen, das bereits

auf dem korrekten Jahreseinkommen von CHF 80'186.35 (dazu E. II. 5.2

hievor) beruht, wurde gemäss Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

15.

Oktober 2019 (A.S. 42; vgl. E. I. 8 hievor) durch die

zuständige Ausgleichskasse berechnet. Gemäss Rücksprache habe diese das

Jahreseinkommen zunächst mittels Nominallohnindex 2011 – 2017, Tabelle T1.10, Ziff. 86

– 88 (Gesundheitswesen), aufindexiert (: 102.1 x 102.6 [2015 – 2016]

: 100 x 102.9 [2016 – 2017]) und alsdann noch die Teuerung von 2017

auf 2019 hinzugerechnet (Erhöhung jeweils um den Faktor 0.8 von 2017 – 2018

sowie von 2018 – 2019), sodass letztlich ein indexiertes Einkommen von

CHF 84'247.76 bzw. ein gerundetes durchschnittliches Tageseinkommen von

CHF 231.00 resultiert habe.

Auf diese Berechnung kann indessen nicht

abgestellt werden, gilt es zum einen die spezifischeren Werte gemäss Tabelle

T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, zu berücksichtigen und zum anderen kann

direkt von 2015 auf 2017 aufgerechnet werden (ohne Zwischenschritt über 2016),

da allen Indexwerten der Nominallohntabellen 2011 – 2017 derselbe Basiswert

2010.

(= 100) zugrunde liegt (folglich wäre denn auch die von der

Ausgleichskasse vorgenommene Division durch den Wert «100» bei der Aufrechnung

von 2016 auf 2017 ohnehin unzutreffend). Auf diese Weise ergibt sich ein aufindexiertes

Jahreseinkommen von CHF 82'194.77 (= CHF 80'186.35 : 101.8

x 102.7 [T1.2.10, Ziff. 86 – 88 Gesundheitswesen, 2015 – 2017]

x 1.008 [Teuerung 2017 – 2018] x 1.008 [Teuerung 2018 – 2019]) bzw. ein

durchschnittliches Tageseinkommen von (gerundet) CHF 225.20 für das Jahr

2019.

Für das Jahr 2018 beträgt das durchschnittliche Tageseinkommen (gerundet)

CHF 223.40 (Teuerungsanpassung bis 2018).

6.2

Mit Blick auf das vorstehend

Ausgeführte hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 12. November

2018.

bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 178.70 und für

den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 17. Februar 2019 auf ein solches

in Höhe von CHF 180.15. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise

gutzuheissen und die Verfügung vom 29. Oktober 2018 entsprechend

anzupassen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass das zugesprochene Taggeld somit nahezu der von der

Beschwerdeführerin beantragten Berechnungsweise (vgl. Beschwerde, S. 6

[A.S. 9]) – ohne Aufrechnung auf ein 100%-Pensum (vgl. E. II. 5.3

hievor) – entspricht (Abstellen auf Nominallohnindex Frauen, Gesundheitswesen

[Ziff. 86 – 88], bis 2017 [d.h. Werte gemäss Tabelle T1.2.10 – und nicht

T1.10 wie in Beschwerdebeilage 3]; Teuerungsanpassung für 2018 mittels

Quartalsschätzung um 0.5 %, was ein Taggeld von CHF 178.20 ergäbe;

oder vereinfacht gerechnet entsprächen 80 % des von der Beschwerdeführerin

errechneten Taggeldes [CHF 222.50 für ein 100%-Pensum] ein

pensenbereinigtes Taggeld von CHF 178.00, was ebenfalls nur geringfügig unter

dem vorstehend festgelegten Taggeld liegt).

6.3

Mit Verfügung vom

4.

Februar 2019 (A.S. 28 ff.) hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18. bis 28. Februar 2019 (basierend

auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 231.00) ein Taggeld in

Höhe von CHF 184.80 zugesprochen. Wie vorstehend dargelegt beträgt das durchschnittliche

Tageseinkommen 2019 jedoch nur CHF 225.20 und das Taggeld somit CHF 180.15.

Angesichts der Geringfügigkeit der Differenz (CHF 4.65 x 11) und mit Blick

auf die Verfahrensökonomie wird auf eine Korrektur zu Lasten der

Beschwerdeführerin bzw. die Androhung einer reformatio in peius (vgl. Art. 61

lit. d ATSG) verzichtet. In Bezug auf die Verfügung vom 4. Februar 2019

ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.

7.1

Obsiegt die versicherte Person,

so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem

Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung

insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung

hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. So wäre

der Prozessaufwand kleiner ausgefallen, wenn die Beschwerdeführerin ihre

Beschwerde auf die Verfügung vom 29. Oktober 2018 beschränkt hätte und

keine Aufrechnung auf ein Vollzeitpensum gefordert hätte. Der Aufwand für die

Erstellung der Replik wäre damit grösstenteils (wenn nicht sogar ganz)

entfallen. Es erscheint daher vorliegend angemessen, der Beschwerdeführerin eine

um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.2

Rechtsanwalt Wyssmann macht in

seiner Kostennote vom 3. April 2019 einen Zeitaufwand von

8.42

Stunden und Auslagen von CHF 74.50 geltend. Der zu

entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss

als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen

ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung von Dokumenten an die

Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie Kontakte mit

Dritten (wie hier der Rechtsschutzversicherung). Folgende Positionen im Umfang

von total 2.58 Stunden sind daher vorliegend in Abzug zu bringen: Positionen

«Brief an Klientin» vom 30. November 2018 (0.08 Std.), 4. Dezember 2018

(0.08 Std.), 10. Dezember 2018 (0.08 Std.), 21. Januar 2019 (0.17 Std.),

7.

Februar 2019 (0.17 Std.), 8. Februar 2019 (2 x 0.17 Std.), 12. Februar

2019.

(0.17 Std.), 14. März 2019 (0.17 Std.), 3. April 2019 (0.17 Std.);

Positionen betr. E-Mail an Rechtsschutzversicherung vom 30. November 2018 (0.08

Std.), 4. Dezember 2018 (0.08 Std.), 28. Februar 2019 (0.08 Std.); Positionen

«Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 8. Februar 2019 (0.25

Std.), 4. März 2019 (0.33 Std.), 3. April 2019 (0.33 Std.). Damit verbleibt ein

Aufwand von 5.84 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von

CHF 250.00; vgl. A.S. 39) ein Honorar von CHF 1'460.00.

Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen ist zu sagen, dass Kopien mit CHF

0.50

pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung

mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Bei 33 erstellten Kopien

sind damit die Auslagen um CHF 16.50 von CHF 74.50 auf total CHF 58.00 zu

kürzen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich

somit eine (um einen Viertel [vgl. E. II. 7.1 hievor]) reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'226.15.

8.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total

CHF 600.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen. CHF 150.00

sind der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung vom 29. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, dass die

Beschwerdeführerin vom 12. November 2018 bis 31. Dezember 2018

Anspruch auf ein Taggeld von CHF 178.70 und vom 1. Januar 2019 bis

17. Februar 2019 auf ein Taggeld von CHF 180.15 hat. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'226.15 zu bezahlen.

3. An die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 haben die Beschwerdegegnerin CHF 450.00 und die

Beschwerdeführerin CHF 150.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin

zu bezahlende Anteil wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 600.00 verrechnet, womit dieser CHF 450.00 zurückzuerstatten sind.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer