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Entscheid

VSBES.2018.285

Rechtsverweigerung

25. Juni 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. September 2018 mit, es sei

vorgesehen, bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-St.

Beleg / IV-Nr. 33). Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, bis 21.

September 2018 Einwände gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin

und den Experten zu erheben sowie Zusatzfragen einzureichen.

Innert der besagten Frist ging bei der

Beschwerdegegnerin keine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Seine

Ehefrau meldete sich indes laut Protokolleintrag in den IV-Akten am 18.

September 2018 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und erklärte, «sie seien

mit der Begutachtung einverstanden».

Dr. med. B.___ lud den Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 35 S. 2) auf den 5. Dezember

2018 zur Begutachtung ein.

1.2 Mit Eingabe vom 7.

November 2018 liess der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende

Anträge stellen (IV-Nr. 38):

1. Es sei auf Grund des bereits

vorliegenden, im Auftrag der [...] erstellten Gutachtens von Frau C.___ mangels

Notwendigkeit von einer weiteren Begutachtung abzusehen.

2. Eventualiter: Es sei der vorgesehene

Gutachter, Herr Dr. med. B.___, wegen Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit

und fehlenden fachlichen Eignung durch eine andere Gutachterstelle zu ersetzen.

3. Zwecks weiterer Begründung des Anscheins

der fehlenden Ergebnisoffenheit von Dr. med. B.___ sei das Verfahren bis

zum Ausgang des momentan sistierten datenschutzrechtlichen Herausgabeverfahrens

[...] vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons

Solothurn zu sistieren.

4. Zwecks weiterer Begründung der fehlenden

fachlichen Eignung von Dr. med. B.___ und entsprechend der Einreichung von

Gegenvorschlägen sowie zwecks weiterer Begründung der fehlenden Notwendigkeit und

der fehlenden fachlichen Eignung des Dr. med. B.___ sei dem unterzeichneten

Rechtsanwalt mit der Zustellung der IV-Akten eine Frist von zehn Tagen

anzusetzen.

5. Für den Fall, dass die [Beschwerdegegnerin]

den gestellten Anträgen nicht entsprechen sollte, sei eine beschwerdefähige

Verfügung zu erlassen.

6. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien

die vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdegegnerin lehnte es mit

Schreiben vom 15. November 2018 (IV-Nr. 43) ab, über die Anträge des

Beschwerdeführers zu verfügen, da diese verspätet erfolgt seien.

2.

2.1 Am

5. Dezember 2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 3 ff.):

1. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

anzuweisen, umgehend resp. innert einer Frist von maximal 60 Tagen eine

schriftliche und beschwerdefähige Verfügung in Bezug auf die im Raume stehende

Begutachtung zu erlassen, worin über die vom [Beschwerdeführer] vorgebrachten

materiellen und formellen Einwendungen gegen die vorgesehene psychiatrische

Begutachtung bei Dr. med. B.___ zu befinden sei.

2. Es sei superprovisorisch mittels

prozessleitender Verfügung gerichtlich festzustellen, dass der [Beschwerdeführer]

vor dem rechtskräftigen Entscheid über die vorgesehene Begutachtung nicht an

der von der [Beschwerdegegnerin] angeordneten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med.

B.___ von heute Mittwoch, 5. Dezember 2018, 9 Uhr, teilnehmen muss und

demensprechend die [Beschwerdegegnerin] dem [Beschwerdeführer] solange auch

keine Rechtsnachteile mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren androhen darf.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts entbindet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5.

Dezember 2018 superprovisorisch von der Verpflichtung, an diesem Tag zur Begutachtung

bei Dr. med. B.___ zu erscheinen (A.S. 11 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin begehrt

in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019, von der Weiterführung der

vorsorglichen Massnahme sei abzusehen und der Beschwerdeführer zu verpflichten,

an einem neu anzuberaumenden Begutachtungstermin beim konsensual bestimmten

Administrativgutachter teilzunehmen (A.S. 14).

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts hebt die superprovisorische Entbindung des

Beschwerdeführers von der Pflicht, sich der Begutachtung zu unterziehen, mit

Verfügung vom 23. Januar 2019 auf (A.S. 15 f.). Ausserdem teilt sie mit, das

Gericht behalte sich vor, dem Beschwerdeführer wegen leichtsinniger resp.

mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser erhält

Gelegenheit, die Beschwerde bis 13. Februar 2019 zurückzuziehen.

2.3 Der

Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 2. April 2019 an der Beschwerde

festhalten und folgende Anträge stellen (A.S. 27 ff.):

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

2. Es seien die Ehefrau des

[Beschwerdeführers], Frau D.___, [...], und die Verfasserin des

Protokolleintrags vom 18. September 2018, Frau E.___, protokollarisch und unter

Hinweis auf die Wahrheitspflicht, als Zeugen zu befragen.

Die Vizepräsidentin weist das Begehren

des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom

17. April 2019 ab und behält die Auferlegung von Verfahrenskosten weiterhin

vor. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung heisst die

Vizepräsidentin gut. Auf den 18. Juni 2019 wird eine öffentliche Verhandlung mit

Abnahme der Parteivorträge angesetzt (A.S. 30 ff.).

2.4 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Eingabe vom 17. Mai 2019 folgende Anträge (A.S. 35

ff.):

1. Es sei von der Zeugen- und

Parteibefragung gemäss Ziffer 4 der gerichtlichen Verfügung vom 17. April 2019

wiedererwägungsweise abzusehen.

2. Es sei von einer öffentlichen

Verhandlung gemäss Ziffer 4 der gerichtlichen Verfügung vom 17. April 2019

wiedererwägungsweise abzusehen.

3. Die dem Bundesamt für

Sozialversicherungen mit Schreiben vom 17. April 2019 gesetzte Frist, die

betreffende Mitarbeiterin zur Zeugenaussage zu ermächtigen, sei bis zum

gerichtlichen Entscheid über den Antrag Ziffer 1 hiervor auszusetzen.

4. Die Anträge Ziffer 1 bis 3 hiervor seien

gutzuheissen und die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen.

5. Die Beschwerde sei kostenpflichtig

abzuweisen.

Die Vizepräsidentin weist die Anträge

Ziffer 1 bis 4 mit Verfügung vom 21. Mai 2018 (A.S. 38 f.) ab.

Die Aufsichtsbehörde der

Beschwerdegegnerin, das Bundesamt für Sozialversicherungen, ermächtigt E.___ am

3. Juni 2019 zur Zeugenaussage vor dem Versicherungsgericht (A.S. 40).

2.5 Am 18. Juni 2019 findet vor der

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die angesetzte öffentliche

Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie die beiden Zeuginnen D.___

und E.___ befragt werden (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 45 ff., sowie die

Audioaufzeichnung der Einvernahmen, A.S. 44). Die Parteien bekräftigen in ihren

Vorträgen die gestellten Rechtsbegehren (A.S. 51). Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht ausserdem eine Kostennote ein (A.S. 41 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Invalidenversicherung hat die

Einholung eines Gutachtens in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung

anzuordnen, wenn mit der versicherten Person kein Konsens über die Begutachtung

besteht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256).

1.2

Eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt

(Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Auf die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdegegnerin zum Erlass

einer Zwischenverfügung über die vorgesehene Begutachtung verhalten werden soll,

ist daher einzutreten.

Der Streitgegenstand eines

Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die

Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht

aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).

1.3

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12), was auch für Rechtsverweigerungsbeschwerden

gilt, die auf den Erlass einer Zwischenverfügung abzielen (Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 E. II. 1.3). Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten)

ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig.

2.

2.1

Ist ein mono- oder bidisziplinäres

Gutachten erforderlich, stellt die IV-Stelle der versicherten Person eine

Mitteilung zu, welche die Art der Begutachtung (mono- oder bidisziplinär) sowie

den Namen und den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person(en)

festhält (Rz 2076.1 Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung / KSVI, in der ab 1. Januar 2018 geltenden und

damit hier massgeblichen Fassung). Die IV-Stelle setzt der versicherten Person für

die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einen

Termin von zwölf Tagen nach Versand der Mitteilung; dieser Termin kann auf

schriftlich begründetes Gesuch um maximal zehn Tage hinausgeschoben werden (Rz 2076.3

KSVI). Gemäss BGE 138 V 271 handelt es sich bei diesem Prozedere indes nicht

um ein formalisiertes Verfahren, weshalb die Zulässigkeit von Einwendungen

keiner Frist unterworfen werden kann. Nach Treu und Glauben hat die versicherte

Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden

Kenndaten der Begutachtung zu erheben. Die Rechtzeitigkeit dieser Einwände richtet

sich nach den Umständen des Einzelfalls (a.a.O., E. 1.1. S. 275). Der

spätere Bundesgerichtsentscheid BGE 139 V 349 ändert daran nichts. Dort

bemerkte das Bundesgericht, es sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden,

wenn das KSVI für Einwände gegen die Begutachtung eine Frist vorsehe, da das

Verfahren einfach und rasch bleiben müsse (a.a.O., E. 5.2.3 S. 356). Dabei

handelt es sich freilich um ein obiter dictum, da die Einhaltung der Einwandfrist

in diesem Fall gar nicht streitig war (s. Sachverhalt unter lit. A). Die

fragliche Bemerkung des Bundesgerichts nimmt auch keinen Bezug auf BGE 138 V

271, weshalb nicht gesagt werden kann, es sei auf die dortige Rechtsprechung

zurückgekommen. BGE 139 V 349 ist vielmehr so zu verstehen, dass es im Hinblick

auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens sinnvoll ist, für Einwände eine

Ordnungsfrist zu setzen.

Was das Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 angeht, so ging dieses entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs davon aus, dass Einwendungen gegen

eine Begutachtung an eine feste Frist gebunden sind. Dieses Urteil betraf

einerseits gar keine verpasste Einwandfrist, vielmehr hatte die versicherte

Person das Schreiben mit dieser Frist gar nicht erhalten. Andererseits hielt

das Versicherungsgericht in diesem Entscheid fest, dass Einwände umgehend zu erheben

seien. Dies lässt Raum für die Berücksichtigung von Treu und Glauben und steht daher

nicht im Widerspruch zu BGE 138 V 271.

2.2

Die versicherte Person kann materielle

Einwendungen gegen die Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion),

gegen Art und Umfang der Begutachtung (z.B. unzutreffende Wahl der

medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (z.B fehlende

Fachkompetenz) vorbringen. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen

Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.;

139.

V 349 E. 5.2.2.2 S. 355 f.). Es liegt im Interesse der

IV-Stelle und der versicherten Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden,

indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem zulässige

Einwendungen erhoben worden sind. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die

IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (BGE 138 V 271

E. 1.1 S. 275).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, das Schreiben vom 12. September 2018, worin ihm die Beschwerdegegnerin

Frist für Einwände gegen die Begutachtung bei Dr. med. B.___ setzte,

erhalten zu haben. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 7.

November 2018 schriftliche Einwände erhob, also nach Ablauf der Frist bis 21.

September 2018.

3.2

Da kein formalisiertes Einwandverfahren

vorgesehen ist (s. E. II. 2.1 hiervor), sind grundsätzlich auch mündliche Einwendungen

denkbar. Nach dem Beweisergebnis erfolgten jedoch im Rahmen des Telefonats vom

18.

September 2018 keine Einwände. Laut dem Protokolleintrag, den E.___ als

Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin verfasste, hatte die Ehefrau des

Beschwerdeführers mitgeteilt, man sei mit der Begutachtung einverstanden. E.___

erinnerte sich bei der Zeugenbefragung nicht mehr an das Gespräch, erklärte

aber, dass bei Anrufen umgehend ein Protokolleintrag erstellt werde und sie

Einwände festgehalten hätte, wenn solche vorgebracht worden wären

(A.S. 50 f.). Die Ehefrau wiederum bestreitet zwar in ihrer

Zeugenbefragung, dass sie sich mit der Begutachtung ausdrücklich einverstanden

erklärt habe (A.S. 48). Entscheidend ist jedoch, dass sie gemäss ihrer eigenen Zeugenaussage

keinen eigentlichen Einwand gegen die Begutachtung erhob. Sie rief zwar bei der

Beschwerdegegnerin an, um sich nach der Notwendigkeit der Begutachtung zu

erkundigen (A.S. 48). Allerdings beharrte sie nicht auf ihren Zweifeln an der

Notwendigkeit, sondern gab sich letztlich mit der Auskunft zufrieden, eine neue

Begutachtung sei unumgänglich (A.S. 48 + 49): Sie beendete das Gespräch nämlich

mit der Bemerkung «ja dann halt» und sagte dem Beschwerdeführer, es sehe so

aus, dass er zur Begutachtung müsse. Dies korrespondiert mit der Aussage des

Beschwerdeführers bei der Parteibefragung, bis zu seinem Termin beim

Rechtsanwalt am 6. November 2018 sei er mit der Begutachtung einverstanden

gewesen (A.S. 46). Ist aber davon auszugehen, dass am 18. September 2018 keine mündlichen

Einwände gegen die vorgesehene Begutachtung erhoben wurden, so kann

offenbleiben, ob die Ehefrau überhaupt berechtigt war, in dieser Situation für

den Beschwerdeführer zu handeln.

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf,

dass jede Person Anspruch auf Beratung durch den Versicherungsträger hat,

gegenüber dem sie Rechte geltend macht oder Pflichten zu erfüllen hat (s Art.

27.

Abs. 2 ATSG). Diesen Anspruch habe die Beschwerdegegnerin beim Gespräch vom

18.

September 2018 missachtet. Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin

die versicherten Personen, bei denen ein entsprechender Bedarf erkennbar ist,

im konkreten Einzelfall über die massgebenden Umstände rechtlicher oder

tatsächlicher Art informieren muss, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte

und Pflichten führen (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art.

27.

N 28). Da im Gespräch vom 18. September 2018 jedoch gar keine Einwände

erhoben wurden, welche Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung hätten bilden

können, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, auf die Möglichkeit aufmerksam

zu machen, eine solche Verfügung zu verlangen. Andererseits war der

Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 12. September 2018 darauf hingewiesen

worden, dass gegen die Begutachtung und den Experten Einwände erhoben werden

können. Aus der Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich deshalb

nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers.

3.3

Die Einwände, welche der

Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. November 2018 vorbringen liess, hätten bei

Beachtung der gebührenden Sorgfalt bereits im September 2018 erhoben werden

können. Sie bezogen sich nämlich auf das Gutachten von Frau C.___ (IV-Nr. 29), das

sich seit dem 3. Juli 2018 in den IV-Akten befand (s. Inhaltsverzeichnis der

IV-Akten S. 2), auf die beruflichen Qualifikationen von Dr. med. B.___, über

die man sich aus frei zugänglichen Quellen informieren kann (s. z.B. die

Website [...], aufgerufen am 21. Juni 2019), sowie auf die fehlende Ergebnisoffenheit

seiner Begutachtungen (welche schon in der Vergangenheit immer wieder

beanstandet worden war, z.B. Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2016.250 vom 13. Juli 2017 E. I. 1.2; s.a. die negativen

Google-Rezensionen zur Praxis F.___, in welcher Dr. med. B.___ tätig

ist). Somit ist zu prüfen, ob die Einwendungen vom 7. November 2018 nach Treu

und Glauben noch als rechtzeitig gelten können (s. E. II. 2.1 hiervor).

Die Mitteilung vom 12. September 2018 lag

dem Beschwerdeführer spätestens am 18. September 2018 vor, telefonierte

seine Frau doch an diesem Tag wegen der Begutachtung mit der Beschwerdegegnerin.

In der Folge wartete der Beschwerdeführer sieben Wochen bis zu seiner

schriftlichen Eingabe vom 7. November 2018. Dies ist auf jeden Fall zu

lange, um seine Einwände noch als rechtzeitig anzusehen. Es sind keine Umstände

ersichtlich, welche einen anderen Schluss gebieten. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass das Abklärungsverfahren nicht ohne Not verzögert werden

soll (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018

E. II. 2.2, wo die versicherte Person rund zwei Monate zuwartete, bis sie

reagierte). Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen

Angaben Anfang Oktober 2018 die Einladung zur Begutachtung am 5. Dezember 2018

erhielt (s. A.S. 46). Obwohl er so daran erinnert wurde, dass die

Beschwerdegegnerin an der Begutachtung festhielt, blieb er rund einen Monat

untätig. Dies müsste selbst dann als Verstoss gegen Treu und Glauben gelten,

wenn der Beschwerdeführer nach dem Telefonat vom 18. September 2018 davon

ausgegangen wäre, er habe triftige Einwände gegen die Begutachtung deponiert.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf

seine Intelligenzminderung ist unbehelflich. Wenn er in der Lage war, im

November 2018 einen Anwalt beizuziehen, so zeigt dies, dass er die Tragweite

der Situation zu erfassen und entsprechend zu handeln vermochte. Demnach hätte

er bereits im September 2018 einen rechtskundigen Vertreter beauftragen können (vgl.

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 E. II.

2.

). Im Übrigen war der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen an der

Verhandlung nicht gänzlich auf sich allein gestellt, sondern er genoss bereits

vor der Mandatierung von Rechtsanwalt Wyssmann eine gewisse Unterstützung durch

seine Schwester, eine ausgebildete Sozialarbeitern, sowie den Sozialdienst des

Arbeitgebers (A.S. 47 + 49).

Erfolgten die Einwände des

Beschwerdeführers aber nach Treu und Glauben verspätet, so verhält es sich

gleich, wie wenn er gar keine Einwände erhoben hätte. Die Beschwerdegegnerin hat

es mit anderen Worten zu Recht abgelehnt, über die Einwände vom 7. November

2018.

zu verfügen.

3.4

Zusammenfassend liegt mangels

Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, über die vorgesehene Begutachtung eine

Verfügung zu erlassen, keine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde stellt sich

damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150

E. 4a).

5.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG). Eine Kostenauflage wegen leichtsinniger resp. mutwilliger

Prozessführung (§ 7 Abs. 2 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor

dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922) entfällt, nachdem

Beweiserhebungen durchzuführen waren.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 18. Juni 2019 geht an die Parteien.

4. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2019 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann