VSBES.2018.285
Rechtsverweigerung
25. Juni 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. September 2018 mit, es sei
vorgesehen, bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-St.
Beleg / IV-Nr. 33). Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, bis 21.
September 2018 Einwände gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin
und den Experten zu erheben sowie Zusatzfragen einzureichen.
Innert der besagten Frist ging bei der
Beschwerdegegnerin keine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Seine
Ehefrau meldete sich indes laut Protokolleintrag in den IV-Akten am 18.
September 2018 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und erklärte, «sie seien
mit der Begutachtung einverstanden».
Dr. med. B.___ lud den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 35 S. 2) auf den 5. Dezember
2018 zur Begutachtung ein.
1.2 Mit Eingabe vom 7.
November 2018 liess der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende
Anträge stellen (IV-Nr. 38):
1. Es sei auf Grund des bereits
vorliegenden, im Auftrag der [...] erstellten Gutachtens von Frau C.___ mangels
Notwendigkeit von einer weiteren Begutachtung abzusehen.
2. Eventualiter: Es sei der vorgesehene
Gutachter, Herr Dr. med. B.___, wegen Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit
und fehlenden fachlichen Eignung durch eine andere Gutachterstelle zu ersetzen.
3. Zwecks weiterer Begründung des Anscheins
der fehlenden Ergebnisoffenheit von Dr. med. B.___ sei das Verfahren bis
zum Ausgang des momentan sistierten datenschutzrechtlichen Herausgabeverfahrens
[...] vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons
Solothurn zu sistieren.
4. Zwecks weiterer Begründung der fehlenden
fachlichen Eignung von Dr. med. B.___ und entsprechend der Einreichung von
Gegenvorschlägen sowie zwecks weiterer Begründung der fehlenden Notwendigkeit und
der fehlenden fachlichen Eignung des Dr. med. B.___ sei dem unterzeichneten
Rechtsanwalt mit der Zustellung der IV-Akten eine Frist von zehn Tagen
anzusetzen.
5. Für den Fall, dass die [Beschwerdegegnerin]
den gestellten Anträgen nicht entsprechen sollte, sei eine beschwerdefähige
Verfügung zu erlassen.
6. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien
die vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdegegnerin lehnte es mit
Schreiben vom 15. November 2018 (IV-Nr. 43) ab, über die Anträge des
Beschwerdeführers zu verfügen, da diese verspätet erfolgt seien.
2.
2.1 Am
5. Dezember 2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 3 ff.):
1. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
anzuweisen, umgehend resp. innert einer Frist von maximal 60 Tagen eine
schriftliche und beschwerdefähige Verfügung in Bezug auf die im Raume stehende
Begutachtung zu erlassen, worin über die vom [Beschwerdeführer] vorgebrachten
materiellen und formellen Einwendungen gegen die vorgesehene psychiatrische
Begutachtung bei Dr. med. B.___ zu befinden sei.
2. Es sei superprovisorisch mittels
prozessleitender Verfügung gerichtlich festzustellen, dass der [Beschwerdeführer]
vor dem rechtskräftigen Entscheid über die vorgesehene Begutachtung nicht an
der von der [Beschwerdegegnerin] angeordneten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med.
B.___ von heute Mittwoch, 5. Dezember 2018, 9 Uhr, teilnehmen muss und
demensprechend die [Beschwerdegegnerin] dem [Beschwerdeführer] solange auch
keine Rechtsnachteile mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren androhen darf.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
Der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts entbindet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5.
Dezember 2018 superprovisorisch von der Verpflichtung, an diesem Tag zur Begutachtung
bei Dr. med. B.___ zu erscheinen (A.S. 11 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begehrt
in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019, von der Weiterführung der
vorsorglichen Massnahme sei abzusehen und der Beschwerdeführer zu verpflichten,
an einem neu anzuberaumenden Begutachtungstermin beim konsensual bestimmten
Administrativgutachter teilzunehmen (A.S. 14).
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts hebt die superprovisorische Entbindung des
Beschwerdeführers von der Pflicht, sich der Begutachtung zu unterziehen, mit
Verfügung vom 23. Januar 2019 auf (A.S. 15 f.). Ausserdem teilt sie mit, das
Gericht behalte sich vor, dem Beschwerdeführer wegen leichtsinniger resp.
mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser erhält
Gelegenheit, die Beschwerde bis 13. Februar 2019 zurückzuziehen.
2.3 Der
Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 2. April 2019 an der Beschwerde
festhalten und folgende Anträge stellen (A.S. 27 ff.):
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
2. Es seien die Ehefrau des
[Beschwerdeführers], Frau D.___, [...], und die Verfasserin des
Protokolleintrags vom 18. September 2018, Frau E.___, protokollarisch und unter
Hinweis auf die Wahrheitspflicht, als Zeugen zu befragen.
Die Vizepräsidentin weist das Begehren
des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom
17. April 2019 ab und behält die Auferlegung von Verfahrenskosten weiterhin
vor. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung heisst die
Vizepräsidentin gut. Auf den 18. Juni 2019 wird eine öffentliche Verhandlung mit
Abnahme der Parteivorträge angesetzt (A.S. 30 ff.).
2.4 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Eingabe vom 17. Mai 2019 folgende Anträge (A.S. 35
ff.):
1. Es sei von der Zeugen- und
Parteibefragung gemäss Ziffer 4 der gerichtlichen Verfügung vom 17. April 2019
wiedererwägungsweise abzusehen.
2. Es sei von einer öffentlichen
Verhandlung gemäss Ziffer 4 der gerichtlichen Verfügung vom 17. April 2019
wiedererwägungsweise abzusehen.
3. Die dem Bundesamt für
Sozialversicherungen mit Schreiben vom 17. April 2019 gesetzte Frist, die
betreffende Mitarbeiterin zur Zeugenaussage zu ermächtigen, sei bis zum
gerichtlichen Entscheid über den Antrag Ziffer 1 hiervor auszusetzen.
4. Die Anträge Ziffer 1 bis 3 hiervor seien
gutzuheissen und die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen.
5. Die Beschwerde sei kostenpflichtig
abzuweisen.
Die Vizepräsidentin weist die Anträge
Ziffer 1 bis 4 mit Verfügung vom 21. Mai 2018 (A.S. 38 f.) ab.
Die Aufsichtsbehörde der
Beschwerdegegnerin, das Bundesamt für Sozialversicherungen, ermächtigt E.___ am
3. Juni 2019 zur Zeugenaussage vor dem Versicherungsgericht (A.S. 40).
2.5 Am 18. Juni 2019 findet vor der
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die angesetzte öffentliche
Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie die beiden Zeuginnen D.___
und E.___ befragt werden (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 45 ff., sowie die
Audioaufzeichnung der Einvernahmen, A.S. 44). Die Parteien bekräftigen in ihren
Vorträgen die gestellten Rechtsbegehren (A.S. 51). Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht ausserdem eine Kostennote ein (A.S. 41 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Invalidenversicherung hat die
Einholung eines Gutachtens in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung
anzuordnen, wenn mit der versicherten Person kein Konsens über die Begutachtung
besteht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256).
1.2
Eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt
(Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Auf die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdegegnerin zum Erlass
einer Zwischenverfügung über die vorgesehene Begutachtung verhalten werden soll,
ist daher einzutreten.
Der Streitgegenstand eines
Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die
Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht
aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).
1.3
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12), was auch für Rechtsverweigerungsbeschwerden
gilt, die auf den Erlass einer Zwischenverfügung abzielen (Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 E. II. 1.3). Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten)
ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig.
2.
2.1
Ist ein mono- oder bidisziplinäres
Gutachten erforderlich, stellt die IV-Stelle der versicherten Person eine
Mitteilung zu, welche die Art der Begutachtung (mono- oder bidisziplinär) sowie
den Namen und den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person(en)
festhält (Rz 2076.1 Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung / KSVI, in der ab 1. Januar 2018 geltenden und
damit hier massgeblichen Fassung). Die IV-Stelle setzt der versicherten Person für
die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einen
Termin von zwölf Tagen nach Versand der Mitteilung; dieser Termin kann auf
schriftlich begründetes Gesuch um maximal zehn Tage hinausgeschoben werden (Rz 2076.3
KSVI). Gemäss BGE 138 V 271 handelt es sich bei diesem Prozedere indes nicht
um ein formalisiertes Verfahren, weshalb die Zulässigkeit von Einwendungen
keiner Frist unterworfen werden kann. Nach Treu und Glauben hat die versicherte
Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden
Kenndaten der Begutachtung zu erheben. Die Rechtzeitigkeit dieser Einwände richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalls (a.a.O., E. 1.1. S. 275). Der
spätere Bundesgerichtsentscheid BGE 139 V 349 ändert daran nichts. Dort
bemerkte das Bundesgericht, es sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden,
wenn das KSVI für Einwände gegen die Begutachtung eine Frist vorsehe, da das
Verfahren einfach und rasch bleiben müsse (a.a.O., E. 5.2.3 S. 356). Dabei
handelt es sich freilich um ein obiter dictum, da die Einhaltung der Einwandfrist
in diesem Fall gar nicht streitig war (s. Sachverhalt unter lit. A). Die
fragliche Bemerkung des Bundesgerichts nimmt auch keinen Bezug auf BGE 138 V
271, weshalb nicht gesagt werden kann, es sei auf die dortige Rechtsprechung
zurückgekommen. BGE 139 V 349 ist vielmehr so zu verstehen, dass es im Hinblick
auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens sinnvoll ist, für Einwände eine
Ordnungsfrist zu setzen.
Was das Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 angeht, so ging dieses entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs davon aus, dass Einwendungen gegen
eine Begutachtung an eine feste Frist gebunden sind. Dieses Urteil betraf
einerseits gar keine verpasste Einwandfrist, vielmehr hatte die versicherte
Person das Schreiben mit dieser Frist gar nicht erhalten. Andererseits hielt
das Versicherungsgericht in diesem Entscheid fest, dass Einwände umgehend zu erheben
seien. Dies lässt Raum für die Berücksichtigung von Treu und Glauben und steht daher
nicht im Widerspruch zu BGE 138 V 271.
2.2
Die versicherte Person kann materielle
Einwendungen gegen die Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion),
gegen Art und Umfang der Begutachtung (z.B. unzutreffende Wahl der
medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (z.B fehlende
Fachkompetenz) vorbringen. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen
Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.;
139.
V 349 E. 5.2.2.2 S. 355 f.). Es liegt im Interesse der
IV-Stelle und der versicherten Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden,
indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem zulässige
Einwendungen erhoben worden sind. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die
IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (BGE 138 V 271
E. 1.1 S. 275).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, das Schreiben vom 12. September 2018, worin ihm die Beschwerdegegnerin
Frist für Einwände gegen die Begutachtung bei Dr. med. B.___ setzte,
erhalten zu haben. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 7.
November 2018 schriftliche Einwände erhob, also nach Ablauf der Frist bis 21.
September 2018.
3.2
Da kein formalisiertes Einwandverfahren
vorgesehen ist (s. E. II. 2.1 hiervor), sind grundsätzlich auch mündliche Einwendungen
denkbar. Nach dem Beweisergebnis erfolgten jedoch im Rahmen des Telefonats vom
18.
September 2018 keine Einwände. Laut dem Protokolleintrag, den E.___ als
Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin verfasste, hatte die Ehefrau des
Beschwerdeführers mitgeteilt, man sei mit der Begutachtung einverstanden. E.___
erinnerte sich bei der Zeugenbefragung nicht mehr an das Gespräch, erklärte
aber, dass bei Anrufen umgehend ein Protokolleintrag erstellt werde und sie
Einwände festgehalten hätte, wenn solche vorgebracht worden wären
(A.S. 50 f.). Die Ehefrau wiederum bestreitet zwar in ihrer
Zeugenbefragung, dass sie sich mit der Begutachtung ausdrücklich einverstanden
erklärt habe (A.S. 48). Entscheidend ist jedoch, dass sie gemäss ihrer eigenen Zeugenaussage
keinen eigentlichen Einwand gegen die Begutachtung erhob. Sie rief zwar bei der
Beschwerdegegnerin an, um sich nach der Notwendigkeit der Begutachtung zu
erkundigen (A.S. 48). Allerdings beharrte sie nicht auf ihren Zweifeln an der
Notwendigkeit, sondern gab sich letztlich mit der Auskunft zufrieden, eine neue
Begutachtung sei unumgänglich (A.S. 48 + 49): Sie beendete das Gespräch nämlich
mit der Bemerkung «ja dann halt» und sagte dem Beschwerdeführer, es sehe so
aus, dass er zur Begutachtung müsse. Dies korrespondiert mit der Aussage des
Beschwerdeführers bei der Parteibefragung, bis zu seinem Termin beim
Rechtsanwalt am 6. November 2018 sei er mit der Begutachtung einverstanden
gewesen (A.S. 46). Ist aber davon auszugehen, dass am 18. September 2018 keine mündlichen
Einwände gegen die vorgesehene Begutachtung erhoben wurden, so kann
offenbleiben, ob die Ehefrau überhaupt berechtigt war, in dieser Situation für
den Beschwerdeführer zu handeln.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf,
dass jede Person Anspruch auf Beratung durch den Versicherungsträger hat,
gegenüber dem sie Rechte geltend macht oder Pflichten zu erfüllen hat (s Art.
27.
Abs. 2 ATSG). Diesen Anspruch habe die Beschwerdegegnerin beim Gespräch vom
18.
September 2018 missachtet. Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin
die versicherten Personen, bei denen ein entsprechender Bedarf erkennbar ist,
im konkreten Einzelfall über die massgebenden Umstände rechtlicher oder
tatsächlicher Art informieren muss, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte
und Pflichten führen (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art.
27.
N 28). Da im Gespräch vom 18. September 2018 jedoch gar keine Einwände
erhoben wurden, welche Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung hätten bilden
können, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, auf die Möglichkeit aufmerksam
zu machen, eine solche Verfügung zu verlangen. Andererseits war der
Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 12. September 2018 darauf hingewiesen
worden, dass gegen die Begutachtung und den Experten Einwände erhoben werden
können. Aus der Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich deshalb
nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers.
3.3
Die Einwände, welche der
Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. November 2018 vorbringen liess, hätten bei
Beachtung der gebührenden Sorgfalt bereits im September 2018 erhoben werden
können. Sie bezogen sich nämlich auf das Gutachten von Frau C.___ (IV-Nr. 29), das
sich seit dem 3. Juli 2018 in den IV-Akten befand (s. Inhaltsverzeichnis der
IV-Akten S. 2), auf die beruflichen Qualifikationen von Dr. med. B.___, über
die man sich aus frei zugänglichen Quellen informieren kann (s. z.B. die
Website [...], aufgerufen am 21. Juni 2019), sowie auf die fehlende Ergebnisoffenheit
seiner Begutachtungen (welche schon in der Vergangenheit immer wieder
beanstandet worden war, z.B. Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2016.250 vom 13. Juli 2017 E. I. 1.2; s.a. die negativen
Google-Rezensionen zur Praxis F.___, in welcher Dr. med. B.___ tätig
ist). Somit ist zu prüfen, ob die Einwendungen vom 7. November 2018 nach Treu
und Glauben noch als rechtzeitig gelten können (s. E. II. 2.1 hiervor).
Die Mitteilung vom 12. September 2018 lag
dem Beschwerdeführer spätestens am 18. September 2018 vor, telefonierte
seine Frau doch an diesem Tag wegen der Begutachtung mit der Beschwerdegegnerin.
In der Folge wartete der Beschwerdeführer sieben Wochen bis zu seiner
schriftlichen Eingabe vom 7. November 2018. Dies ist auf jeden Fall zu
lange, um seine Einwände noch als rechtzeitig anzusehen. Es sind keine Umstände
ersichtlich, welche einen anderen Schluss gebieten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass das Abklärungsverfahren nicht ohne Not verzögert werden
soll (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018
E. II. 2.2, wo die versicherte Person rund zwei Monate zuwartete, bis sie
reagierte). Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben Anfang Oktober 2018 die Einladung zur Begutachtung am 5. Dezember 2018
erhielt (s. A.S. 46). Obwohl er so daran erinnert wurde, dass die
Beschwerdegegnerin an der Begutachtung festhielt, blieb er rund einen Monat
untätig. Dies müsste selbst dann als Verstoss gegen Treu und Glauben gelten,
wenn der Beschwerdeführer nach dem Telefonat vom 18. September 2018 davon
ausgegangen wäre, er habe triftige Einwände gegen die Begutachtung deponiert.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf
seine Intelligenzminderung ist unbehelflich. Wenn er in der Lage war, im
November 2018 einen Anwalt beizuziehen, so zeigt dies, dass er die Tragweite
der Situation zu erfassen und entsprechend zu handeln vermochte. Demnach hätte
er bereits im September 2018 einen rechtskundigen Vertreter beauftragen können (vgl.
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 E. II.
2.
). Im Übrigen war der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen an der
Verhandlung nicht gänzlich auf sich allein gestellt, sondern er genoss bereits
vor der Mandatierung von Rechtsanwalt Wyssmann eine gewisse Unterstützung durch
seine Schwester, eine ausgebildete Sozialarbeitern, sowie den Sozialdienst des
Arbeitgebers (A.S. 47 + 49).
Erfolgten die Einwände des
Beschwerdeführers aber nach Treu und Glauben verspätet, so verhält es sich
gleich, wie wenn er gar keine Einwände erhoben hätte. Die Beschwerdegegnerin hat
es mit anderen Worten zu Recht abgelehnt, über die Einwände vom 7. November
2018.
zu verfügen.
3.4
Zusammenfassend liegt mangels
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, über die vorgesehene Begutachtung eine
Verfügung zu erlassen, keine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde stellt sich
damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150
E. 4a).
5.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG). Eine Kostenauflage wegen leichtsinniger resp. mutwilliger
Prozessführung (§ 7 Abs. 2 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor
dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922) entfällt, nachdem
Beweiserhebungen durchzuführen waren.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 18. Juni 2019 geht an die Parteien.
4. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2019 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann