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Entscheid

VSBES.2018.287

Unfallversicherung

26. April 2019Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. November 2016 bei der

Firma B.___, [...], als Leiter Bestattung in einem Arbeitspensum von 100 %

beschäftigt und in dieser Funktion im Januar 2018 gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom

23. Januar 2018 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin

folgender Sachverhalt mitgeteilt: Bei der Privatabholung eines Verstorbenen

(schwere Person) habe sich der Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 durch

eine «Drehung unter Gewicht» am Knie verletzt. Er habe sich am rechten Knie ein

Stechen unter der Patella zugezogen. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin

SGSM, hielt in seinem Bericht vom 31. Januar 2018 (Suva-Nr. 2) die

Diagnose eines «traumatisierten Femoropatellargelenkes rechts» fest. Daraufhin

holte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Fragebogen zum Vorfall

vom 18. Januar 2018 (Suva-Nr. 7) ein und liess Dr. med. D.___,

Kreisärztin, zu den eingeholten medizinischen Berichten (Suva-Nrn. 10 ff.)

am 18. April 2018 (Suva-Nr. 13) Stellung nehmen. Am 18. April

2018 (Suva-Nr. 14) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei weder ein

Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung

vorhanden. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer mit den Eingaben per E-Mail

vom 24. April, 1. Mai und 2. Mai 2018 (Suva-Nrn. 15, 17,

19) nicht einverstanden. Deshalb erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Mai

2018 eine Verfügung (Suva-Nr. 20), in welcher sie die Ausrichtung von

Versicherungsleistungen ablehnte, da die Beschwerden weder auf einen Unfall

noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien.

1.3 Die durch Dr. med. E.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin, am 3. Mai 2018

dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 21) bezeichnete die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Suva-Nr. 23) als

formell nicht korrekt und bat um eine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete

Vollmacht. Diese reichte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2018 (Suva-Nr. 24)

ein. Am 24. Mai 2018 erhob die Rechtsschutzversicherung des

Beschwerdeführers, die [...], Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Mai

2018 (Suva-Nrn. 27), welche sie sodann am 21. Juni 2018 (Suva-Nr. 34)

ergänzte. Aufgrund der Stellungnahme des die Beschwerdegegnerin beratenden

Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und

Unfallchirurgie, Facharzt für Viszeralchirurgie, vom 13. September 2018

(Suva-Nr. 37), holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ den

ärztlichen Bericht vom 21. September 2018 (Suva-Nr. 39) sowie die

intraoperative Bilddokumentation (Suva-Nr. 42) ein und liess Dr. med.

F.___ am 29. Oktober 2018 anschliessend eine «chirurgische Beurteilung» vornehmen

(Suva-Nr. 44). Daraufhin liess die Rechtsschutzversicherung des

Beschwerdeführers am 30. Oktober 2018 (Suva-Nr. 45) den Bericht von

Dr. med. E.___ vom 10. Oktober 2018 (Suva-Nr. 46) einreichen.

Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hielt

die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 3. Mai 2018 fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 5. Dezember 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 12. November 2018 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 3. Mai 2018 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche

Leistungen nach UVG betreffend das Unfallereignis vom 18. Januar 2018 zu

gewähren, namentlich vorderhand Taggelder auszurichten und die vollumfänglichen

Kosten für Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei die Streitsache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines externen

orthopädisch-chirurgischen Gutachtens.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Der Vertreter des

Beschwerdeführers liess am 6. Dezember 2018 (A.S. 31) einen

Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 29. November 2018 (Beschwerdebeilage

Nr. 5) einreichen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar

2019 (A.S. 35 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom

14. Januar 2019 (A.S. 44 f.) nimmt der Präsident des

Versicherungsgerichts von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch

Rechtsanwalt Beat Frischknecht Kenntnis.

6. Mit Replik vom 7. März

2019 (A.S. 51 ff.) bzw. Duplik vom 18. März 2019 (A.S. 59)

halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

7. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 27. März 2019 (A.S. 62 ff.) eingereichte

Kostennote geht mit Verfügung vom 28. März 2019 (A.S. 66) zur

Kenntnisnahme an den Vertreter der Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist somit

im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 18. Januar 2018

anwendbar.

2.

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG).

2.1

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

2.2

Der Bundesrat kann

Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die

Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). Laut dieser Bestimmung

sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen auch ohne

ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht

eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind:

Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse

(lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse

(lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen

(lit. h).

3.

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange

zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht

gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt

worden ist.

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei Beweislosigkeit

zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

4.2

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.3

Für den Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232 mit Hinweis).

4.4

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers

kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135

V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das durch den Beschwerdeführer

geltend gemachte Ereignis vom 18. Januar 2018 mit Einspracheentscheid vom 12. November

2018.

(A.S. 1 ff.) zu Recht abgelehnt hat.

6.

Die medizinischen Akten

enthalten zum relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:

6.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin

SGSM, hielt aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 31. Januar

2018.

im Bericht vom 31. Januar 2018 (Suva-Nr. 2) folgende Diagnose

fest: «Traumatisiertes Femoropatellargelenk rechts». Anamnese: Der

Beschwerdeführer habe bei der Arbeit beim Anheben und Transportieren einer

Leiche am 18. Januar einen ventralen Schmerz im Kniegelenk verspürt und

dieser beeinträchtige ihn seither, insbesondere beim Treppensteigen oder sonst

bei belasteter Flexion des Knies. Schwellung, Givingways und Blockierungen habe

er verneint. Befund: Aktuell hinkfreies Gangbild. Leicht varische Knieachse.

Beidseits freie Hüften. Auch das rechte Knie sei frei beweglich. Es bestehe ein

leichter Hyperflexionsschmerz ventral lokalisiert. Patellaschiebeschmerz und

positives Zohlenzeichen. Leichte Lateralisationstendenz der Patella. Stabiler

Kapselbandapparat. Kein intraarticulärer Erguss. Keine Meniscuszeichen. Beim

Röntgen des rechten Knie ap stehend und seitlich vom 31. Januar 2018

(Rodiag) habe keine ossäre oder articuläre Auffälligkeit festgestellt werden

können. Beurteilung und Procedere: Das Ganze sei anamnestisch und klinisch

eindeutig auf das Femoropatellargelenk lokalisiert. Es sei dem Beschwerdeführer

erklärt worden, dass es hier wohl möglicherweise zu einer leichten Knorpelverletzung

gekommen sei. Ausser Dehnungs-übungen und einer chondroprotektiven Medikation könne

die Natur in ihrer Heilung nicht weiter unterstützt werden und es brauche wohl

etwas Geduld, bis das Knie wieder ganz beschwerdefrei sei.

6.2

Aufgrund der am 12. März

2018.

(Suva-Nr. 10) durchgeführten MRI des rechten Kniegelenks hielt Dr.

med. G.___, FMH Radiologie, [...], folgende Beurteilung fest: Kein Hinweis auf

eine laterale Meniskusläsion. Kleinste Signalalteration in den peripheren

Anteilen der Pars intermedia des medialen Meniskus, hier sei eine kleinste

periphere Läsion möglich. Chondropathie femoropatellar bei Nachweis eines bis

zum Knochen reichenden Knorpeldefektes im trochlearen Gleitlager lateral

paramedial mit deutlich angrenzendem Knochenmarkoedem.

6.3

Im Operationsbericht vom

22.

März 2018 (Suva-Nr. 11) führte Dr. med. E.___, Facharzt

Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, Spital Einsiedeln, folgende Diagnosen

auf:

Mediale

Meniskushinterhornläsion Knie rechts

Chondropathie Grad I bis II

mediales und laterales Tibiaplateau mit Knorpelusuren laterales Tibiaplateau

Synovialitis mit Erguss

Bei der Operation seien eine

Kniearthroskopie rechts, eine mediale Teilmeniskektomie, eine Abrasio und

Knorpelglättung mediales und laterales Tibiaplateau sowie eine Synovektomie

durchgeführt worden. Indikation: Der Beschwerdeführer weise seit einem

Kniedistorsionstrauma vom 18. Februar 2018, bei dem er als Bestatter einen

Toten habe bergen müssen, rezidivierende Bewegungs- und Belastungsbeschwerden

von Seiten des rechten Kniegelenkes auf. Die klinische wie auch radiologische

Abklärung hätten hierbei eine mediale Meniskusläsion gezeigt, so dass die

Indikation zur Operation gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei über die

Operation, mögliche intra- und postoperative Komplikationen und Risiken

aufgeklärt worden und habe schriftlich in die Operation eingewilligt.

Prozedere: 1. Verbandswechsel einen Tag postoperativ, Redonentfernung wenn

Menge < 50 ml/Tag. Teilbelastung 20 kg für die Dauer von sieben

Tagen, anschliessend Übergang zur Vollbelastung. Für die Zeitdauer der

Teilbelastung Thromboseprophylaxe mit Fragmin. Fadenentfernung 12 - 14

Tage postoperativ. Aufgrund der Knorpelschäden von Seiten des medialen und

lateralen Tibiaplateaus solle sicherlich eine zusätzliche Knorpelaufbautherapie

z.B. mit Condrosulf durchgeführt werden.

6.4

Dr. med. D.___, beratende Ärztin

der Beschwerdegegnerin, hielt am 18. April 2018 (Suva-Nr. 13) fest,

der erhobene Befund entspreche einer Listendiagnose gemäss Art. 6

Abs. 2 lit. c. Die vorliegende Listendiagnose sei vorwiegend und mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder

Erkrankung zurückzuführen. Im Operationsbericht (vgl. E. II. 6.3 hiervor) werde

ein Horizontalriss am medialen Meniskushinterhorn sowie eine Chondropathie

I - II ° im medialen Kompartiment beschrieben. Diese Befunde

seien überwiegend wahrscheinlich auf einen degenerativen Vorzustand

zurückzuführen, welcher im Rahmen des Ereignisses vorübergehend verschlimmert

worden sei.

6.5

Dr. med. E.___ beantwortete am

8.

Juni 2018 (Suva-Nr. 34) die Fragen der Beschwerdegegnerin. Dabei

führte er aus, der Beschwerdeführer habe sich nachweislich am 18. Januar

2018.

im Rahmen eines Unfalls ein Kniedistorsionstrauma rechts zugezogen. Er

habe in der Folgezeit ausgeprägte Bewegungs- und Belastungsbeschwerden

angegeben. Klinisch wie auch radiologisch inkl. MRI habe sich eine mediale

Meniskusläsion des rechten Kniegelenkes gezeigt, welche am 23. März 2018

operiert worden sei. Die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

unfallbedingt und auf den Unfall zurückzuführen. Der Beurteilung der

Kreisärztin Dr. med. D.___ (vgl. E. II. 6.4 hiervor) könne nicht gefolgt

werden. Das Unfalltrauma habe zu einer Kniedistorsion mit folgender

Meniskusläsion geführt.

6.6

Der Kreisarzt Dr. med. F.___,

Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, Facharzt

für Viszeralchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. September

2018.

(Suva-Nr. 37) fest, der Beschwerdeführer sei am 31. Januar 2018

von Dr. med. C.___ untersucht worden. Der Beschwerdeführer habe mit der

Beantwortung des Fragebogens zum Ereignis am 28. März 2018 (Suva-Nr. 7)

die Angabe gemacht, er habe zur Zweitmeinung Dr. med. E.___ aufgesucht. Dieser

habe eine Kernspintomografie veranlasst. Ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E.___

zu dieser Konsultation liege nicht vor. Für die Beantwortung der Frage wäre es

wichtig, welchen klinischen Befund Dr. med. E.___ bei seiner Untersuchung

dokumentiert habe. Die Beschwerdegegnerin werde daher gebeten, zu veranlassen,

diesen Bericht dem Dossier zuzuführen. Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer

am 22. März 2018 operiert. Im Rahmen einer Kniegelenksarthroskopie habe er

eine Teilresektion des Innenmeniskus, eine Synovektomie, eine Ablation und Knorpelglättung

im Bereich des medialen und lateralen Tibiaplateaus durchgeführt. Dr. med.

F.___ verlange, dass die intraoperativen Video- / Fotodokumentation

zu diesem Eingriff in digitaler Form dem Dossier oder dem PACS zugeführt werde.

Dann sei das Dossier erneut zur Beurteilung vorzulegen.

6.7

Im ärztlichen Bericht vom

21.

September 2018 (Suva-Nr. 39) gab Dr. med. E.___ betreffend den

Bericht über die durchgeführte Untersuchung im Rahmen der vom Beschwerdeführer

gewünschten Zweitmeinung an, dieser habe sich am 18. Januar 2018 im Rahmen

eines Unfalls ein komplexes Kniedistorsionstrauma rechts zugezogen. In der

Folgezeit habe er ausgeprägte Bewegungs- und Belastungsbeschwerden von Seiten

des rechten Kniegelenkes ohne Besserungstendenz in den folgenden Wochen

angegeben. Aufgrund der Beschwerden sei schliesslich am 6. März 2018 eine

Vorstellung des Beschwerdeführers erfolgt. Befunde: Keine Schwellung

nachweisbar, die F/E betrage 120-0-0°, ausgesprochene mediale Meniskuszeichen

auslösbar, lateral eher unauffällig. Das VKB, HKB wie auch die Seitenbänder

zeigten keine Pathologie, die Patellar- und Quadrizepssehne sei soweit

unauffällig. MRI: Knie rechts: Komplexe mediale Meniskusläsion. Beurteilung und

Procedere: Aufgrund der ausgeprägten Beschwerden und des klinischen wie auch

radiologischen Nachweises einer medialen Meniskusläsion sei nach dem Unfallereignis

vom 18. Januar 2018 am 22. März 2018 eine Kniegelenkarthroskopie mit

medialer Teilmeniskektomie erfolgt. In der Folgezeit sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich

wieder beschwerdefrei und arbeite zu 100 %. Es sei daher unverändert von

einem Unfallereignis auszugehen.

6.8

Dr. med. E.___ gab in seinem

Schreiben vom 10. Oktober 2018 (Suva-Nr. 46) an, der Beschwerdeführer

habe sich im Rahmen eines Kniedistorsionstraumas eine mediale Meniskusläsion

zugezogen, welche aufgrund der Beschwerden am 22. März 2018 operiert

worden sei. Die zudem nachgewiesenen Knorpelschäden von Seiten des medialen und

lateralen Tibiaplateaus seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Dennoch sei glaubhaft nachzuweisen, dass die auch im MRI nachgewiesene mediale

Meniskusläsion auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Eine entsprechende

Unfallkausalität sei, im Gegensatz zu den Angaben der Vertrauensärzte,

anzunehmen.

6.9

Dr. med. F.___ nahm am

29.

Oktober 2018 eine chirurgische Beurteilung vor (Suva-Nr. 44).

Dabei hielt er fest, mit dem fachradiologischen Bericht zur MR-Tomographie des

rechten Kniegelenks vom 12. März 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) beschreibe

Dr. med. G.___ eine kleinste Signalalteration weit peripher im Bereich der

Pars intermedia des Innenmeniskus. Differentialdiagnostisch sei ein kleiner

Einriss dort zu bedenken. Dr. med. G.___ nenne damit keine eindeutigen

bildgebenden Zeichen eines Meniskusrisses.

Dr. med. E.___, der den Beschwerdeführer

am 22. März 2018 am rechten Kniegelenk operiert habe (vgl. E. II. 6.3

hiervor), beschreibe mit seinem Operationsbericht im Bereich des Hinterhorns

des Innenmeniskus, zur Pars intermedia reichend, eine Läsion. Diese sei im

Bereich der White-White-Zone gelegen. Er habe eine Teilmeniskektomie durchgeführt.

Die intraoperativ angefertigte Fotodokumentation

(Suva-Nr. 42) zeige Folgendes: Mit diesem Dokument sei eine kleine

Auffaserung des Randes des Innenmeniskus dargestellt, keine Rissbildung des

Meniskus. Da kein Bild vorgelegt werde, das eine typische Rissbildung des

Innenmeniskus dokumentiere, sei anzunehmen, dass das Foto die Läsion des

Innenmeniskus dokumentiere. Auch im Bereich des Vorderhorns sei der Rand des

Meniskus nicht mehr glatt begrenzt. Solche Auffaserungen am Rand des Meniskus

wiesen auf eine Texturstörung des Meniskusgewebes hin und seien Zeichen eines

Verschleissleidens.

Die Kniegelenksmenisken bestünden aus

Kollagenfasern, Elastinfasern und Proteoglykanen. Die Ober- und Unterfläche sei

mit Faserknorpel bedeckt. Nur im gelenknahen Drittel fänden sich Blutgefässe

(daher als rote Zone bezeichnet). Die restlichen 2/3 würden durch Diffusion aus

der Gelenkflüssigkeit ernährt (als weisse Zone bezeichnet). Die Fähigkeit zur

Regeneration sei bei diesem bradytrophen Gewebe kaum vorhanden. Im Rahmen einer

vorzeitigen Alterung des Meniskusgewebes durch ein Verschleissleiden komme es

zu einer schleichenden Zerstörung der Struktur des davon betroffenen Meniskus.

Eine vorzeitige Alterung des Meniskusgewebes sei zumeist multifaktoriell

bedingt.

Als Bestätigung für eine chronische

Schädigung des Innenmeniskus könne auch die Signalanhebung innerhalb der

Meniskussubstanz gelten, wie sie im vorliegenden Fall mit den Bildern der

MR-Tomographie vom 12. März 2018 dargestellt werde (Abbildung 2). Bei

eigener Einsichtnahme in die Bildgebung zeige sich das mit Abbildung 2

dargestellte Bild. Die dokumentierte Veränderung entspreche einer degenerativen

Meniskusveränderung, die Aufhellungen erreichten nicht die Oberfläche oder

Unterfläche des Meniskus und würden damit als Grad I – II – Degeneration

und nicht als Meniskusriss bezeichnet. Bildgebend seien im vorliegenden Fall

keine Veränderungen des Innenmeniskus dargestellt, die einer Rissbildung des

Meniskus entsprechen würden. Definitionsgemäss handle es sich damit nicht um

eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit c UVG.

Die bildgebend dargestellten

Veränderungen des Innenmeniskus des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers

entsprächen zudem einer bereits fortgeschrittenen Abnützung, einem

Verschleissleiden. Dr. med. E.___ beschreibe eine Meniskusläsion und siehe

diese als unfallbedingt an. Mit der vorliegenden Bildgebung sei jedoch

lediglich eine vorzeitige Abnützung des Innenmeniskus des rechten Kniegelenks

im Sinne einer Auffaserung des Meniskusrands objektiviert.

Schlussfolgerung: Der Befund am

Innenmeniskus des rechten Kniegelenks des Versicherten entspreche nicht einem

Meniskusriss.

Der erhobene Befund entspreche nicht

einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.

6.10

Im Bericht vom 29. November

2018.

(Beschwerdebeilage Nr. 5) hielt Dr. med. E.___ folgende Befunde fest:

Der Beschwerdeführer habe sich am 18. Januar 2018 beim Bergen eines Toten

(der Beschwerdeführer sei Bestatter) ein Kniedistorsionstrauma rechts mit

sofort einschiessenden Schmerzen zugezogen. Seither weise er ausgeprägte

Bewegungs- und Belastungsbeschwerden auf, ein Niederknien sei seither nicht

mehr möglich. Von den Befunden her zeige sich allenfalls eine geringgradige

Schwellung, die F/E betrage 120-0-0°, die medialen Meniskuszeichen seien

deutlich positiv, lateral unauffällig. Das VKB, HKB wie auch die Seitenbänder

zeigten keine Pathologie. MRI: Knie rechts: Komplexe mediale Meniskusläsion. Diagnose:

«Kniedistorsionstrauma rechts mit komplexer medialer Meniskusläsion». Die

erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. Januar 2018 zurückzuführen.

Der Beschwerdeführer sei zuvor völlig beschwerdefrei gewesen, im Rahmen des

Distorsionstraumas habe er sich, auch ohne Sturz, eine mediale Meniskusläsion

zugezogen, welche befundet und auch radiologisch bestätigt worden sei.

Ohne eine entsprechende operative

Massnahme hätten der Status quo ante oder der Status quo sine nicht erreicht

werden können. Auch intraoperativ habe sich ein eindeutiges pathologisches

mediales Meniskusmuster gezeigt, welches auf den Unfall zurückzuführen sei.

Es liege eine Listenverletzung nach

Art. 6 Abs. 2 UVG vor, hierbei sei es einerseits zu einer Verrenkung

von Gelenken sowie zu einem Meniskusriss gekommen.

In Bezug auf die chirurgische

Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 2018 (vgl. E. II. 6.9

hiervor) sowie die Notiz der Suva-Ärztin Dr. med. D.___ vom 18. April 2018

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) hielt Dr. med. E.___ fest, die von den beiden Ärzten

vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig, um eine traumatisch bedingte

mediale Meniskusläsion im Sinne eines Distorsionstraumas auszuschliessen. Die

von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich hintertriebene Darstellung, dass es

sich nicht um ein Unfallereignis handeln würde, sei mit aller Schärfe

zurückzuweisen. Die im Übrigen festgestellten Schäden des Kniegelenkes seien

nicht mit dem Unfall in Verbindung zu bringen.

7.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 18. Januar 2018 über Schmerzen im rechten

Knie klagte. So hielt der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___ in dem am 31. Januar

2018.

verfassten Bericht (vgl. E. II. 6.1 hiervor) die Diagnose eines «traumatisierten

Femoropatellargelenkes rechts» fest und führte aus, der Beschwerdeführer leide insbesondere

beim Treppensteigen oder sonstiger belasteter Flexion des rechten Knies unter

Schmerzen. Die am selben Tag durchgeführte Röntgenuntersuchung am rechten Knie

ap stehend und seitlich brachte weder Hinweise auf eine Fraktur noch auf eine

Fehlstellung zum Vorschein. So wurde keine ossäre oder articuläre Auffälligkeit

festgestellt. Solche konnten auch im anschliessend am 12. März 2018 (vgl.

E. II. 6.2 hiervor) durchgeführten MRI nicht objektiviert werden. So wurde

kein Hinweis auf eine laterale Meniskusläsion, indes eine kleinste

Signalalteration in den peripheren Anteilen der Pars intermedia des medialen

Meniskus festgestellt, wobei in Bezug auf Letztere festgehalten wurde, dass eine

kleinste periphere Läsion möglich sei. Zudem wurden Veränderungen des

Gelenkknorpels im Sinne einer Chondropathie femoropatellar bei Nachweis eines

bis zum Knochen reichenden Knorpeldefekts im trochlearen Geleitlager lateral

paramedial mit deutlich angrenzendem Knochenmarkoedem objektiviert.

8.

Die Leistungspflicht des

obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall

im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.1 hiervor) oder eine

unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.2

hiervor) ereignet hat.

8.1

Die Annahme eines Unfalls setzt

insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus.

8.1.1

Den vorliegenden Akten sind die folgenden

Angaben zu entnehmen: Aus der Bagatellunfall-Meldung vom 23. Januar 2018

(Suva-Nr. 1) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei der

Privatabholung eines Verstorbenen (schwere Person) durch «Drehung unter Gewicht»

am Knie verletzt habe. Dem durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen

vom 28. März 2018 zum Vorfall vom 18. Januar 2018 (Suva-Nr. 7)

lässt sich ebenfalls entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner

beruflichen Tätigkeit als Bestatter bei der Privatabholung eines Verstorbenen,

schwere Person, durch die «Drehung unter Gewicht» am Knie verletzt habe. Er habe

einen dumpfen Schmerz und ein Stechen unter der Patella verspürt. Es habe sich

in dem Sinne etwas Besonderes ereignet, als eine «Drehung unter Gewicht»

stattgefunden habe. Die Beschwerden hätten sich am 18. Januar 2018 abends

erstmals bemerkbar gemacht. Diese Ausführungen zu dem sich am 18. Januar

2018.

zugetragenen Ereignis lassen sich durch die vorliegenden medizinischen

Berichte verifizieren: So hielt der den Beschwerdeführer erstbehandelnde Arzt

Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 31. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.1

hiervor) fest, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit beim Anheben und Transportieren

einer Leiche am 18. Januar 2018 einen ventralen Schmerz im Kniegelenk

verspürt, der ihn seither sowohl beim Treppensteigen als auch bei belasteter

Flexion des Knies beeinträchtige. Ähnliche Angaben finden sich sodann auch im

Bericht von Dr. med. E.___ vom 22. März 2018 (vgl. E. II. 6.3

hiervor), indem dieser ausführte, der Beschwerdeführer weise seit einem

Kniedistorsionstrauma vom 18. Februar 2018, bei dem er als Bestatter einen

Toten habe bergen müssen, rezidivierende Bewegungs- und Belastungsbeschwerden

von Seiten des rechten Kniegelenks auf. Entsprechende Angaben machte Dr. med. E.___

auch im Bericht vom 8. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor). In seinem ärztlichen

Bericht vom 21. September 2018 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) sprach er von

einem «komplexen Kniedistorsionstrauma rechts» und in der Folgezeit angegebenen,

ausgeprägten Bewegungs- und Belastungsbeschwerden von Seiten des rechten

Kniegelenkes ohne Besserungstendenzen in den folgenden Wochen.

8.1.2

Das Kriterium der

Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen,

die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der Prüfung im Einzelfall ist

regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle, die sich täglich zutragen

können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich nicht als Unfallereignisse

im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können. Massgebend ist, ob das

Ereignis das im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet

(Ueli Kieser: Der Unfallbegriff in

der neueren Rechtsprechung, in: Schaffhauser / Kieser [Hrsg.]: Unfall

und Unfallversicherung, St. Gallen 2009, S. 9 ff., 16). Die

Ungewöhnlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor und nicht auf dessen

Wirkung auf den menschlichen Körper (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.).

Kein Unfall liegt somit vor, wenn ein (nicht ungewöhnlicher) äusserer Faktor

lediglich schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (André Nabold, in:

Hürzeler / Kieser [Hrsg.]: UVG, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 22). Der äussere Faktor

ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im

Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich

ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76, 129 V 402 E. 2.1 S. 404).

8.1.3

Beim geschilderten Ereignis vom

18.

Januar 2018 – der Privatabholung eines Verstorbenen mit «Drehung unter

Gewicht» – handelt es sich um ein Vorgehen, das sich bei einem Bestatter im

Rahmen des Alltäglichen bewegt und sich täglich zutragen kann. So ist davon

auszugehen, dass der Transport eines Verstorbenen zu einem Bestattungsunternehmen

oder zum Friedhof zur beruflichen Erwerbstätigkeit eines Bestatters gehört. Das

Anheben bzw. der Transport eines Verstorbenen bilden somit Teil der

berufsüblichen Anstrengungen eines Bestatters. Dass das Gewicht der jeweiligen

Leichname variieren kann, versteht sich dabei von selbst. Daran ändern auch die

Angaben des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers H.___ vom 23. November

2018.

(Beschwerdebeilage Nr. 3) nichts, wonach es sich beim Einsatz vom

18.

Januar 2018 um einen aussergewöhnlichen Todesfall gehandelt habe, die

Verwesung des circa 120 bis 140 kg schweren Leichnams schon weit

fortgeschritten gewesen sei, so dass der Untergrund bereits mit

Körperflüssigkeit verunreinigt gewesen sei und sie bei der Bergung platzmässig

und umstandsmässig nicht schonende Drehungen hätten vornehmen müssen. Dabei

müsse sich der Kollege verletzt haben. Aufgrund dieser Angaben ist als erstellt

anzusehen, dass der Beschwerdeführer den relativ schweren Verstorbenen am

18.

Januar 2018 zwar unter schwierigen Umständen, jedoch unter Mithilfe

seines Arbeitskollegen geborgen hat. Somit hatte der Beschwerdeführer das

Gesamtgewicht des Verstorbenen von circa 120 bis 140 kg nicht allein zu

tragen. Das durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts RKUV Nr. U 180 S. 39

(A.S. 15), in welchem beim Heben eines Gewichts von 150 kg durch

einen Bauhandlanger der ungewöhnliche äussere Faktor bejaht wurde, da dies auch

unter Berücksichtigung der Gewöhnung eines Bauhandlangers nicht mehr als üblich

angesehen werden könne, erweist sich daher im vorliegenden Fall als nicht einschlägig.

So ist hier – wie oben festgehalten – gerade nicht von einem Gewicht in der

Grössenordnung von 150 kg auszugehen. Weitere aussergewöhnliche Faktoren,

die sich bei der Bergung ereignet hätten (bspw. ein Sturz oder ein Anschlagen)

lassen sich auch dem Schreiben des Arbeitskollegen H.___ nicht entnehmen. Damit

liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht unter diesem

Titel ist zu verneinen. Dies entspricht im Übrigen auch der höchstrichterlichen

Rechtsprechung. So verneinte das Bundesgericht den aussergewöhnlichen äusseren

Faktor bspw. bei einem Hilfswärter, der einen 100 bis 120 kg schweren

Patienten vom Operationstisch in ein Bett umbettete, indem er die Unterlage,

auf welcher der Patient lag, ziehen musste und dann Schmerzen im Rücken

verspürte (BGE 116 V 139), oder im Fall einer 39-jährigen, 62 kg schweren

Krankenschwester, die unversehens das Gewicht einer 66 kg schweren

Patientin auffangen musste (Urteil des Eidg. Versicherungsgericht U 421/01 vom

15.

Januar 2003; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009

E. 4.3 vom 11. Januar 2010 [nicht publ. in BGE 136 V 2]).

8.2

Zu prüfen bleibt eine

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der unfallähnlichen

Körperschädigung nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 6

Abs. 2 UVG (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist demnach leistungspflichtig,

wenn die Verletzung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen ist. Wann in diesem Zusammenhang eine «vorwiegende» Verursachung

vorliegt, ist gerichtlich noch nicht geklärt. In der Lehre wird analog zu

Art. 9 Abs. 1 UVG (Berufskrankheit bei Listenerkrankung oder

Listenstoff) ein Anteil von mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursachen

verlangt (Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG N 44; Markus Hüsler: Erste

UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung,

SZS 2017 26 ff., 34). Diese Frage muss vorliegend nicht abschliessend

beantwortet werden, weil von einem deutlich über 50 % liegenden degenerativen

Anteil auszugehen ist, so dass eine vorwiegende Verursachung auch bei einem

strengeren Massstab zu bejahen wäre. Da primär das Bestehen einer

Listenverletzung (d.h. eine der in der genannten Bestimmung aufgezählten

Verletzungen) vorausgesetzt wird, ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden

Fall überhaupt eine solche gegeben ist:

8.2.1

Hierzu ist auf die auf den

vollständigen medizinischen Vorakten und der Bilddokumentation beruhende chirurgische

Beurteilung des Kreisarzt Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 2018 (vgl. E. II.

6.9

hiervor) einzugehen. Dieser hatte sich im Wesentlichen zu den Fragen zu

äussern, ob der erhobene Befund einer Listendiagnose gemäss Art. 6

Abs. 2 UVG entspreche und falls ja, ob diese mit dem Beweiswert der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung bzw. Erkrankung zurückzuführen

sei. Dr. med. F.___ ging zunächst auf den fachradiologischen Bericht von

Dr. med. G.___ vom 12. März 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ein und

hielt fest, dieser nenne keine eindeutigen bildgebenden Zeichen eines

Meniskusrisses. Diese kreisärztliche Einschätzung überzeugt, da Dr. med. G.___

aufgrund der durchgeführten MRI u.a. eine «kleinste Signalalteration in den

peripheren Anteilen des Pars intermedia des medialen Meniskus» festhielt und darlegte,

dass hier eine kleinste periphere Läsion «möglich sei». Somit konnte Dr. med. G.___

aufgrund des durchgeführten bildgebenden Verfahrens keinen eindeutigen

Meniskusriss objektivieren. Im Weiteren setzte sich Dr. med. F.___ mit dem

Operationsbericht von Dr. med. E.___ vom 22. März 2018 (vgl. E. II. 6.3

hiervor) auseinander, wobei er auch die angefertigte intraoperative

Fotodokumentation (Suva-Nr. 42) einbezog. Dr. med. E.___ wies im

entsprechenden Bericht u.a. die Diagnosen einer «medialen Meniskusläsion Knie

rechts» und einer «Chondropathie Grad I bis II mediales und laterales

Tibiaplateau mit Knorpelusuren laterales Tibiaplateau» aus. Diesbezüglich führte

Dr. med. F.___ in einleuchtender Weise aus, dass gestützt auf die

Abbildung 1 der intraoperativen Fotodokumentation eine kleine Auffaserung des

Randes des Innenmeniskus dargestellt sei, jedoch keine Rissbildung im Meniskus.

Auch im Bereich des Vorderhorns sei der Rand des Meniskus nicht mehr glatt

begrenzt. Diese Auffaserungen am Rand des Meniskus seien auf eine Texturstörung

des Meniskusgewebes zurückzuführen, welche Zeichen eines Verschleissleidens

seien. Diese Folgerung erscheint aufgrund der nachfolgenden Argumentation des

Kreisarztes nachvollziehbar: So ging er in einleuchtender und allgemeiner Weise

auf die Beschaffenheit der Kniegelenksmenisken ein und hielt fest, dass die

Ober- und Unterfläche mit Faserknorpel bedeckt seien und sich nur im

gelenknahen Drittel Blutgefässe befänden. Die restlichen 2/3 würden durch

Diffusion aus der Gelenkflüssigkeit ernährt. Daher sei bei diesem bradytrophen

Gewebe die Fähigkeit zur Regeneration kaum vorhanden. In diesem Zusammenhang erscheint

auch die weitere Darlegung von Dr. med. F.___ schlüssig, wonach es im Rahmen

einer vorzeitigen Alterung des Meniskusgewebes, welche meist multifaktoriell

bedingt sei, durch ein Verschleissleiden zu einer schleichenden Zerstörung der

Struktur des davon betroffenen Meniskus komme. Als Bestätigung für eine

chronische Schädigung des Innenmeniskus führte der Kreisarzt zudem die

Signalanhebung innerhalb der Meniskussubstanz an, wie sie mit den Bildern der

MRI vom 12. März 2018 dargestellt werde. Gestützt auf eine weitere beigezogene

bildgebende Abbildung ging Dr. med. F.___ ergänzend davon aus, dass die

dokumentierte Veränderung beim Beschwerdeführer einer degenerativen

Meniskusveränderung entspreche und die Aufhellungen auf der Abbildung nicht die

Ober- und Unterfläche des Meniskus erreichen würden und damit als Grad I – II

– Degeneration und nicht als Meniskusriss zu bezeichnen seien. Dadurch gelangte

Dr. med. F.___ zum Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Veränderungen

des Innenmeniskus dargestellt seien, die einer Rissbildung des Meniskus

entsprächen. Diese kämen vielmehr einer bereits fortgeschrittenen Abnützung,

einem Verschleissleiden, gleich. Der erhobene Befund am Innenmeniskus des

rechten Kniegelenkes entspreche daher keiner Listendiagnose gemäss Art. 6

Abs. 2 UVG.

8.2.2

Es ist zu prüfen, ob die vor der

chirurgischen Beurteilung vom 29. Oktober 2018 verfassten medizinischen

Berichte der beweiswertigen Einschätzung von Dr. med. F.___ entgegenstehen

bzw. an dieser zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen (vgl. E. II. 4.4

hiervor):

8.2.2.1

Die Kreisärztin Dr. med. D.___

hielt in ihrer äusserst knapp ausgefallenen Stellungnahme vom 18. April

2018.

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) fest, die erhobenen Befunde würden einer

Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Meniskusriss)

entsprechen. Diese Einschätzung ist nicht nachvollziehbar, weil sich die

Kreisärztin nicht substanziiert mit den entsprechenden Befunden

auseinandersetzte und somit nicht ersichtlich ist, woraus genau sie einen

Meniskusriss ableitete. Zudem zog sie die während des operativen Eingriffs

angefertigte Fotodokumentation nicht bei. Es kann folglich nicht ausgeschlossen

werden, dass sie sich bei der Beurteilung des Vorliegens einer Listendiagnose einzig

auf die durch Dr. med. E.___ im Operationsbericht vom 22. März 2018 (vgl.

E. II. 6.3 hiervor) ausgewiesenen Diagnosestellungen bezog. Damit beruht ihre

Beurteilung nicht auf sämtlichen vorliegenden medizinischen Akten. Kenntnis der

vollständigen Aktenlage bildet indes Voraussetzung für die Beurteilung der Dr.

med. D.___ vorgelegten Fragestellung zum Vorliegen einer Listenverletzung. So

hielt der Kreisarzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 13. September

2018.

(vgl. E. II. 6.6. hiervor) denn auch explizit fest, es seien zunächst

der ärztliche Bericht von Dr. med. E.___ betreffend die durchgeführte

Kernspintomographie sowie die intraoperative Video- / Fotodokumentation

einzuholen und das Dossier sei ihm dann erneut zur Beurteilung vorzulegen. Daraus

kann geschlossen werden, dass die medizinischen Akten im Zeitpunkt vom

13.

September 2018 noch nicht vollständig waren und daher für die

Beantwortung der Frage, ob eine Listenverletzung vorliege, das Einholen von

weiteren medizinischen Berichten notwendig war.

Der Einschätzung von Dr. med. D.___ kann

somit nicht gefolgt werden.

8.2.2.2

Einzugehen ist auf die

Einschätzungen des orthopädischen Chirurgen und Sportmediziners Dr. med. E.___.

Dieser hielt bereits im Rahmen der Beantwortung der Fragen der

Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) fest, die

Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

unfallbedingt und auf den Unfall zurückzuführen. Dieser Beurteilung kann nicht

gefolgt werden, da sich Dr. med. E.___ mit dem Unfallereignis vom 18. Januar

2018.

gar nicht auseinandersetzte und daher nicht klar ist, weshalb die festgestellten

Befunde aus diesem Ereignis hervorgegangen sein sollten. Dies gilt sodann auch

für den weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___ vom

21.

September 2018 (vgl. E. II. 6.7 hiervor), in welchem er

einzig festhielt, es sei unverändert von einem Unfallereignis auszugehen. Im

Bericht vom 10. Oktober 2018 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) nahm er sodann eine

Unterscheidung zwischen den nachgewiesenen Knorpelschäden von Seiten des

medialen und lateralen Tibiaplateaus und der medialen Meniskusläsion vor, wobei

er in Bezug auf Erstere davon ausging, diese seien nicht auf das Unfallereignis

zurückzuführen. Einzig die Meniskusläsion sei unfallkausal. Auch hier fehlt es an

einer nachvollziehbaren Herleitung bzw. Begründung dieser Einschätzung. Dr.

med. E.___ spricht in seinen Stellungnahmen auch durchgehend von einer

«Meniskusläsion», also einer Meniskusverletzung. Da es sich bei Dr. med. E.___

um den behandelnden orthopädischen Chirurgen des Beschwerdeführers handelt, ist

zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Arztpersonen

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465

E. 4.5 S. 470). Zudem führte Dr. med. F.___ in seinem chirurgischen

Bericht vom 29. Oktober 2018 (Suva-Nr. 44 S. 6) in Bezug auf die

durch Dr. med. E.___ beschriebene unfallbedingte Meniskusläsion aus, mit der

vorliegenden Bildgebung sei lediglich eine vorzeitige Abnützung des

Innenmeniskus des rechten Knies im Sinne einer Auffaserung des Meniskusrandes

objektiviert. Die Einschätzungen von Dr. med. E.___ vermögen daher nicht zu

überzeugen. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die Beurteilungen und

Ausführungen von Dr. med. F.___ in der chirurgischen Beurteilung vom

29.

Oktober 2018 in Zweifel zu ziehen.

8.2.3

Es kann daher zusammenfassend

festgehalten werden, dass die vor der chirurgischen Beurteilung vom

29.

Oktober 2018 von Dr. med. F.___ verfassten ärztlichen Einschätzungen

an dessen Beurteilung von Verletzung und Kausalität keine auch nur geringen Zweifel

zu wecken vermögen.

8.3

Einzugehen ist auf den nach der

orthopädischen Beurteilung vom 29. Oktober 2018 verfassten Bericht von Dr.

med. E.___ vom 29. November 2018 (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Dieser

vermag – wie nachfolgend darzulegen ist – an den beweiswertigen Ausführungen

und Einschätzungen der Verletzung und des Kausalzusammenhangs von Dr. med.

F.___ ebenfalls nichts zu ändern. So entspricht sein Hinweis, wonach der

Beschwerdeführer vor dem 18. Januar 2018 beschwerdefrei gewesen sei, dem

Grundsatz «post hoc ergo propter hoc», der keine zulässige Grundlage für eine

unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. BGE 142 V 325

E. 2.3.2.2 S. 330, 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts

8C_222/2018 vom 8. August 2018 E. 5.2.1 mit Hinweis). Die weitere

Ausführung von Dr. med. E.___, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich

des Ereignisses vom 18. Januar 2018 eine «Verrenkung von Gelenken» sowie

einen «Meniskusriss» zugezogen habe, vermag aufgrund der zeitlich vorangehenden

Akten und insbesondere der chirurgischen Beurteilung von Dr. med. F.___ vom

29.

Oktober 2018 nicht zu überzeugen. So konnte dieser unter Heranziehung

der beim operativen Eingriff vom 22. März 2018 angefertigten

Fotodokumentation in plausibler Weise darlegen, dass sich bildgebend keine

Veränderungen des Innenmeniskus darstellten, die einer Rissbildung im Meniskus

entsprächen (Suva-Nr. 44 S. 5 unten). Dr. med. E.___ setzte sich

in seinem Bericht vom 29. November 2018 denn auch nicht mit dem sich am

18.

Januar 2018 zugetragenen Ereignis vertieft auseinander. Es ist zudem

augenfällig, dass Dr. med. E.___ im Bericht vom 29. November 2018 (vgl.

E. II. 6.10 hiervor) gegenüber seinen zeitlich zuvor verfassten Berichten

widersprüchliche Angaben machte. So führte er u.a. aus, der Beschwerdeführer

weise «ausgeprägte Bewegungs- und Belastungsbeschwerden» auf und es zeige sich

allenfalls eine «geringgradige Schwellung». Im ärztlichen Bericht vom

21.

September 2018 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) gab er demgegenüber an, der

Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich «wieder beschwerdefrei» und arbeite zu

100.

%. Es sei im Weiteren «keine Schwellung» nachweisbar. Da sich Dr. med.

E.___ mit diesen unterschiedlichen Befunden nicht weiter auseinandersetzte,

vermag nicht einzuleuchten, weshalb sich diese innerhalb einer relativ kurzen

Zeit – innerhalb von zwei Monaten – verändert haben sollten. Dr. med. E.___ hat

sich im Bericht vom 29. November 2018 mit den Einschätzungen der

Kreisärzte, insbesondere derjenigen von Dr. med. F.___ vom

29.

Oktober 2018, nicht substanziiert auseinandergesetzt, sondern einzig festgehalten,

die von den beiden Ärzten vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig, um

eine traumatisch bedingte mediale Meniskusläsion im Sinne eines Distorsionstraumas

auszuschliessen. Da diese Einschätzung nicht auf einer fundierten Begründung

und Auseinandersetzung mit eben diesen Berichten beruht, überzeugt sie nicht. Folglich

vermag sein Bericht vom 29. November 2018 an der nachvollziehbaren Einschätzung

der Kausalität von Dr. med. F.___ keine auch nur geringen Zweifel

hervorzurufen.

8.4

Es ist auf die Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen:

8.4.1

Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___ sei in

Verletzung des rechtlichen Gehörs hinter dem Rücken des Beschwerdeführers

eingeholt worden (A.S. 18). So habe die Beschwerdegegnerin die Beurteilung

ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, in den

Einspracheentscheid einfliessen lassen. Zudem habe der Versicherungsträger die

notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen Administrativverfahren durchzuführen

und dürfe diese nicht ins Einspracheverfahren verschieben, was vorliegend in

Verletzung von Bundesrecht geschehen sei. Diesbezüglich kann festgehalten

werden, dass es gerade zu den Aufgaben eines Kreisarztes gehört, ärztliche

Berichte aus verschiedenen Fachgebieten zu würdigen und abschliessend zur

Unfallkausalität Stellung zu nehmen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über das Einholen der kreisärztlichen

Stellungnahme bei Dr. med. F.___ vorgängig hätte informieren müssen. Indem die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den chirurgischen Bericht vom

29.

Oktober 2018 nicht vor Erlass des Einspracheentscheids vom 12. November

2018.

zur Kenntnis gebracht hat, wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers möglicherweise

verletzt, ohne dass dies hier abschliessend geprüft werden müsste. Da der

Beschwerdeführer diese kreisärztliche Beurteilung im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens erhalten hat und sich zu dieser äussern konnte, wäre auf

jeden Fall von einer Heilung einer als leichtgradig einzustufenden Gehörsverletzung

auszugehen. Die Vorbringen erweisen sich demnach als nicht stichhaltig. Eine

Verletzung von Bundesrecht ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Die

Beschwerdegegnerin hat nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren der

Versicherungsträger zu prüfen, notwendige Abklärungen von Amtes wegen

vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Im vorliegenden Fall

hat die Beschwerdegegnerin die notwendige Abklärung im Sinne einer chirurgischen

Beurteilung durch Dr. med. F.___ erst im Einspracheverfahren eingeholt, weil

ihr erst nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2018, nämlich durch die Einsprachen

vom 3. Mai 2018 bzw. vom 24. Mai 2018 inkl. Ergänzung vom 21. Juni

2018.

weitere Argumente zugetragen wurden, mit denen sie sich auseinanderzusetzen

hatte. Von einer bewussten Verschiebung der notwendigen Abklärungen ins

Einspracheverfahren kann daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht

ausgegangen werden.

8.4.2

Auch die Ansicht des

Beschwerdeführers, wonach ihn Dr. med. F.___ im Gegensatz zu Dr. med. E.___ nie

persönlich untersucht habe (A.S. 22), vermag den Beweiswert des

orthopädischen Berichts von Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 2018 nicht zu

schmälern. So bieten die vorliegenden Akten ein unbestrittenes und

vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status. Ausserdem

liegt der Untersuchungsbefund lückenlos vor, weshalb Dr. med. F.___ durchaus

imstande war, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild

zu verschaffen. Eine körperliche Untersuchung war daher vorliegend nicht

erforderlich.

8.5

Es kann daher auf die nachvollziehbaren

und schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. F.___ in seiner chirurgischen

Beurteilung vom 29. Oktober 2018 abgestellt werden. Demzufolge entsprechen

die beim Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 18. Januar 2018

festgestellten Befunde keiner Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG

und es liegt insbesondere kein Meniskusriss im Sinne dieser Bestimmung vor. Selbst

wenn von einer entsprechenden Verletzung auszugehen wäre, würde diese mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf einer Abnützung oder Erkrankung

berufen. So legte der Kreisarzt Dr. med. F.___ in seiner chirurgischen

Beurteilung vom 29. Oktober 2018 überzeugend dar, dass die bildgebend

dargestellten Veränderungen des Innenmeniskus des rechten Kniegelenks des

Beschwerdeführers einer bereits fortgeschrittenen Abnützung, einem

Verschleissleiden, entsprächen. Damit entfällt eine Leistungspflicht des

obligatorischen Unfallversicherers auch unter dem Titel einer unfallähnlichen

Körperschädigung.

9.

Somit ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 12. November 2018 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

10.

Bezüglich weiterer Beweismassnahmen ist

auf die Praxis des Bundesgerichts zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann,

wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass

ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und

dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a

S. 211). Da sowohl von dem durch den Beschwerdeführer beantragten externen

orthopädisch-chirurgischen Gutachten (vgl. E. I. 2, Ziff. 3 hiervor) als

auch von der beantragten Zeugenbefragung von Dr. med. E.___ (A.S. 22

unten) keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von diesen

abzusehen.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng