VSBES.2018.287
Unfallversicherung
26. April 2019Deutsch37 min
Source so.ch
Urteil vom 26. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 12. November 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. November 2016 bei der
Firma B.___, [...], als Leiter Bestattung in einem Arbeitspensum von 100 %
beschäftigt und in dieser Funktion im Januar 2018 gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom
23. Januar 2018 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin
folgender Sachverhalt mitgeteilt: Bei der Privatabholung eines Verstorbenen
(schwere Person) habe sich der Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 durch
eine «Drehung unter Gewicht» am Knie verletzt. Er habe sich am rechten Knie ein
Stechen unter der Patella zugezogen. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin
SGSM, hielt in seinem Bericht vom 31. Januar 2018 (Suva-Nr. 2) die
Diagnose eines «traumatisierten Femoropatellargelenkes rechts» fest. Daraufhin
holte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Fragebogen zum Vorfall
vom 18. Januar 2018 (Suva-Nr. 7) ein und liess Dr. med. D.___,
Kreisärztin, zu den eingeholten medizinischen Berichten (Suva-Nrn. 10 ff.)
am 18. April 2018 (Suva-Nr. 13) Stellung nehmen. Am 18. April
2018 (Suva-Nr. 14) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei weder ein
Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung
vorhanden. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer mit den Eingaben per E-Mail
vom 24. April, 1. Mai und 2. Mai 2018 (Suva-Nrn. 15, 17,
19) nicht einverstanden. Deshalb erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Mai
2018 eine Verfügung (Suva-Nr. 20), in welcher sie die Ausrichtung von
Versicherungsleistungen ablehnte, da die Beschwerden weder auf einen Unfall
noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien.
1.3 Die durch Dr. med. E.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin, am 3. Mai 2018
dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 21) bezeichnete die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Suva-Nr. 23) als
formell nicht korrekt und bat um eine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete
Vollmacht. Diese reichte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2018 (Suva-Nr. 24)
ein. Am 24. Mai 2018 erhob die Rechtsschutzversicherung des
Beschwerdeführers, die [...], Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Mai
2018 (Suva-Nrn. 27), welche sie sodann am 21. Juni 2018 (Suva-Nr. 34)
ergänzte. Aufgrund der Stellungnahme des die Beschwerdegegnerin beratenden
Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und
Unfallchirurgie, Facharzt für Viszeralchirurgie, vom 13. September 2018
(Suva-Nr. 37), holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ den
ärztlichen Bericht vom 21. September 2018 (Suva-Nr. 39) sowie die
intraoperative Bilddokumentation (Suva-Nr. 42) ein und liess Dr. med.
F.___ am 29. Oktober 2018 anschliessend eine «chirurgische Beurteilung» vornehmen
(Suva-Nr. 44). Daraufhin liess die Rechtsschutzversicherung des
Beschwerdeführers am 30. Oktober 2018 (Suva-Nr. 45) den Bericht von
Dr. med. E.___ vom 10. Oktober 2018 (Suva-Nr. 46) einreichen.
Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hielt
die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 3. Mai 2018 fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 5. Dezember 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 12. November 2018 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 3. Mai 2018 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche
Leistungen nach UVG betreffend das Unfallereignis vom 18. Januar 2018 zu
gewähren, namentlich vorderhand Taggelder auszurichten und die vollumfänglichen
Kosten für Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Streitsache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines externen
orthopädisch-chirurgischen Gutachtens.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Der Vertreter des
Beschwerdeführers liess am 6. Dezember 2018 (A.S. 31) einen
Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 29. November 2018 (Beschwerdebeilage
Nr. 5) einreichen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar
2019 (A.S. 35 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom
14. Januar 2019 (A.S. 44 f.) nimmt der Präsident des
Versicherungsgerichts von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch
Rechtsanwalt Beat Frischknecht Kenntnis.
6. Mit Replik vom 7. März
2019 (A.S. 51 ff.) bzw. Duplik vom 18. März 2019 (A.S. 59)
halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
7. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 27. März 2019 (A.S. 62 ff.) eingereichte
Kostennote geht mit Verfügung vom 28. März 2019 (A.S. 66) zur
Kenntnisnahme an den Vertreter der Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist somit
im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 18. Januar 2018
anwendbar.
2.
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG).
2.1
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
2.2
Der Bundesrat kann
Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die
Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). Laut dieser Bestimmung
sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen auch ohne
ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht
eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind:
Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse
(lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse
(lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen
(lit. h).
3.
Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der
versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange
zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn
sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht
gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt
worden ist.
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei Beweislosigkeit
zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
4.2
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.3
Für den Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis).
4.4
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers
kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135
V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das durch den Beschwerdeführer
geltend gemachte Ereignis vom 18. Januar 2018 mit Einspracheentscheid vom 12. November
2018.
(A.S. 1 ff.) zu Recht abgelehnt hat.
6.
Die medizinischen Akten
enthalten zum relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:
6.1
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin
SGSM, hielt aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 31. Januar
2018.
im Bericht vom 31. Januar 2018 (Suva-Nr. 2) folgende Diagnose
fest: «Traumatisiertes Femoropatellargelenk rechts». Anamnese: Der
Beschwerdeführer habe bei der Arbeit beim Anheben und Transportieren einer
Leiche am 18. Januar einen ventralen Schmerz im Kniegelenk verspürt und
dieser beeinträchtige ihn seither, insbesondere beim Treppensteigen oder sonst
bei belasteter Flexion des Knies. Schwellung, Givingways und Blockierungen habe
er verneint. Befund: Aktuell hinkfreies Gangbild. Leicht varische Knieachse.
Beidseits freie Hüften. Auch das rechte Knie sei frei beweglich. Es bestehe ein
leichter Hyperflexionsschmerz ventral lokalisiert. Patellaschiebeschmerz und
positives Zohlenzeichen. Leichte Lateralisationstendenz der Patella. Stabiler
Kapselbandapparat. Kein intraarticulärer Erguss. Keine Meniscuszeichen. Beim
Röntgen des rechten Knie ap stehend und seitlich vom 31. Januar 2018
(Rodiag) habe keine ossäre oder articuläre Auffälligkeit festgestellt werden
können. Beurteilung und Procedere: Das Ganze sei anamnestisch und klinisch
eindeutig auf das Femoropatellargelenk lokalisiert. Es sei dem Beschwerdeführer
erklärt worden, dass es hier wohl möglicherweise zu einer leichten Knorpelverletzung
gekommen sei. Ausser Dehnungs-übungen und einer chondroprotektiven Medikation könne
die Natur in ihrer Heilung nicht weiter unterstützt werden und es brauche wohl
etwas Geduld, bis das Knie wieder ganz beschwerdefrei sei.
6.2
Aufgrund der am 12. März
2018.
(Suva-Nr. 10) durchgeführten MRI des rechten Kniegelenks hielt Dr.
med. G.___, FMH Radiologie, [...], folgende Beurteilung fest: Kein Hinweis auf
eine laterale Meniskusläsion. Kleinste Signalalteration in den peripheren
Anteilen der Pars intermedia des medialen Meniskus, hier sei eine kleinste
periphere Läsion möglich. Chondropathie femoropatellar bei Nachweis eines bis
zum Knochen reichenden Knorpeldefektes im trochlearen Gleitlager lateral
paramedial mit deutlich angrenzendem Knochenmarkoedem.
6.3
Im Operationsbericht vom
22.
März 2018 (Suva-Nr. 11) führte Dr. med. E.___, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, Spital Einsiedeln, folgende Diagnosen
auf:
−
Mediale
Meniskushinterhornläsion Knie rechts
−
Chondropathie Grad I bis II
mediales und laterales Tibiaplateau mit Knorpelusuren laterales Tibiaplateau
−
Synovialitis mit Erguss
Bei der Operation seien eine
Kniearthroskopie rechts, eine mediale Teilmeniskektomie, eine Abrasio und
Knorpelglättung mediales und laterales Tibiaplateau sowie eine Synovektomie
durchgeführt worden. Indikation: Der Beschwerdeführer weise seit einem
Kniedistorsionstrauma vom 18. Februar 2018, bei dem er als Bestatter einen
Toten habe bergen müssen, rezidivierende Bewegungs- und Belastungsbeschwerden
von Seiten des rechten Kniegelenkes auf. Die klinische wie auch radiologische
Abklärung hätten hierbei eine mediale Meniskusläsion gezeigt, so dass die
Indikation zur Operation gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei über die
Operation, mögliche intra- und postoperative Komplikationen und Risiken
aufgeklärt worden und habe schriftlich in die Operation eingewilligt.
Prozedere: 1. Verbandswechsel einen Tag postoperativ, Redonentfernung wenn
Menge < 50 ml/Tag. Teilbelastung 20 kg für die Dauer von sieben
Tagen, anschliessend Übergang zur Vollbelastung. Für die Zeitdauer der
Teilbelastung Thromboseprophylaxe mit Fragmin. Fadenentfernung 12 - 14
Tage postoperativ. Aufgrund der Knorpelschäden von Seiten des medialen und
lateralen Tibiaplateaus solle sicherlich eine zusätzliche Knorpelaufbautherapie
z.B. mit Condrosulf durchgeführt werden.
6.4
Dr. med. D.___, beratende Ärztin
der Beschwerdegegnerin, hielt am 18. April 2018 (Suva-Nr. 13) fest,
der erhobene Befund entspreche einer Listendiagnose gemäss Art. 6
Abs. 2 lit. c. Die vorliegende Listendiagnose sei vorwiegend und mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder
Erkrankung zurückzuführen. Im Operationsbericht (vgl. E. II. 6.3 hiervor) werde
ein Horizontalriss am medialen Meniskushinterhorn sowie eine Chondropathie
I - II ° im medialen Kompartiment beschrieben. Diese Befunde
seien überwiegend wahrscheinlich auf einen degenerativen Vorzustand
zurückzuführen, welcher im Rahmen des Ereignisses vorübergehend verschlimmert
worden sei.
6.5
Dr. med. E.___ beantwortete am
8.
Juni 2018 (Suva-Nr. 34) die Fragen der Beschwerdegegnerin. Dabei
führte er aus, der Beschwerdeführer habe sich nachweislich am 18. Januar
2018.
im Rahmen eines Unfalls ein Kniedistorsionstrauma rechts zugezogen. Er
habe in der Folgezeit ausgeprägte Bewegungs- und Belastungsbeschwerden
angegeben. Klinisch wie auch radiologisch inkl. MRI habe sich eine mediale
Meniskusläsion des rechten Kniegelenkes gezeigt, welche am 23. März 2018
operiert worden sei. Die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
unfallbedingt und auf den Unfall zurückzuführen. Der Beurteilung der
Kreisärztin Dr. med. D.___ (vgl. E. II. 6.4 hiervor) könne nicht gefolgt
werden. Das Unfalltrauma habe zu einer Kniedistorsion mit folgender
Meniskusläsion geführt.
6.6
Der Kreisarzt Dr. med. F.___,
Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, Facharzt
für Viszeralchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. September
2018.
(Suva-Nr. 37) fest, der Beschwerdeführer sei am 31. Januar 2018
von Dr. med. C.___ untersucht worden. Der Beschwerdeführer habe mit der
Beantwortung des Fragebogens zum Ereignis am 28. März 2018 (Suva-Nr. 7)
die Angabe gemacht, er habe zur Zweitmeinung Dr. med. E.___ aufgesucht. Dieser
habe eine Kernspintomografie veranlasst. Ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E.___
zu dieser Konsultation liege nicht vor. Für die Beantwortung der Frage wäre es
wichtig, welchen klinischen Befund Dr. med. E.___ bei seiner Untersuchung
dokumentiert habe. Die Beschwerdegegnerin werde daher gebeten, zu veranlassen,
diesen Bericht dem Dossier zuzuführen. Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer
am 22. März 2018 operiert. Im Rahmen einer Kniegelenksarthroskopie habe er
eine Teilresektion des Innenmeniskus, eine Synovektomie, eine Ablation und Knorpelglättung
im Bereich des medialen und lateralen Tibiaplateaus durchgeführt. Dr. med.
F.___ verlange, dass die intraoperativen Video- / Fotodokumentation
zu diesem Eingriff in digitaler Form dem Dossier oder dem PACS zugeführt werde.
Dann sei das Dossier erneut zur Beurteilung vorzulegen.
6.7
Im ärztlichen Bericht vom
21.
September 2018 (Suva-Nr. 39) gab Dr. med. E.___ betreffend den
Bericht über die durchgeführte Untersuchung im Rahmen der vom Beschwerdeführer
gewünschten Zweitmeinung an, dieser habe sich am 18. Januar 2018 im Rahmen
eines Unfalls ein komplexes Kniedistorsionstrauma rechts zugezogen. In der
Folgezeit habe er ausgeprägte Bewegungs- und Belastungsbeschwerden von Seiten
des rechten Kniegelenkes ohne Besserungstendenz in den folgenden Wochen
angegeben. Aufgrund der Beschwerden sei schliesslich am 6. März 2018 eine
Vorstellung des Beschwerdeführers erfolgt. Befunde: Keine Schwellung
nachweisbar, die F/E betrage 120-0-0°, ausgesprochene mediale Meniskuszeichen
auslösbar, lateral eher unauffällig. Das VKB, HKB wie auch die Seitenbänder
zeigten keine Pathologie, die Patellar- und Quadrizepssehne sei soweit
unauffällig. MRI: Knie rechts: Komplexe mediale Meniskusläsion. Beurteilung und
Procedere: Aufgrund der ausgeprägten Beschwerden und des klinischen wie auch
radiologischen Nachweises einer medialen Meniskusläsion sei nach dem Unfallereignis
vom 18. Januar 2018 am 22. März 2018 eine Kniegelenkarthroskopie mit
medialer Teilmeniskektomie erfolgt. In der Folgezeit sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
wieder beschwerdefrei und arbeite zu 100 %. Es sei daher unverändert von
einem Unfallereignis auszugehen.
6.8
Dr. med. E.___ gab in seinem
Schreiben vom 10. Oktober 2018 (Suva-Nr. 46) an, der Beschwerdeführer
habe sich im Rahmen eines Kniedistorsionstraumas eine mediale Meniskusläsion
zugezogen, welche aufgrund der Beschwerden am 22. März 2018 operiert
worden sei. Die zudem nachgewiesenen Knorpelschäden von Seiten des medialen und
lateralen Tibiaplateaus seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.
Dennoch sei glaubhaft nachzuweisen, dass die auch im MRI nachgewiesene mediale
Meniskusläsion auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Eine entsprechende
Unfallkausalität sei, im Gegensatz zu den Angaben der Vertrauensärzte,
anzunehmen.
6.9
Dr. med. F.___ nahm am
29.
Oktober 2018 eine chirurgische Beurteilung vor (Suva-Nr. 44).
Dabei hielt er fest, mit dem fachradiologischen Bericht zur MR-Tomographie des
rechten Kniegelenks vom 12. März 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) beschreibe
Dr. med. G.___ eine kleinste Signalalteration weit peripher im Bereich der
Pars intermedia des Innenmeniskus. Differentialdiagnostisch sei ein kleiner
Einriss dort zu bedenken. Dr. med. G.___ nenne damit keine eindeutigen
bildgebenden Zeichen eines Meniskusrisses.
Dr. med. E.___, der den Beschwerdeführer
am 22. März 2018 am rechten Kniegelenk operiert habe (vgl. E. II. 6.3
hiervor), beschreibe mit seinem Operationsbericht im Bereich des Hinterhorns
des Innenmeniskus, zur Pars intermedia reichend, eine Läsion. Diese sei im
Bereich der White-White-Zone gelegen. Er habe eine Teilmeniskektomie durchgeführt.
Die intraoperativ angefertigte Fotodokumentation
(Suva-Nr. 42) zeige Folgendes: Mit diesem Dokument sei eine kleine
Auffaserung des Randes des Innenmeniskus dargestellt, keine Rissbildung des
Meniskus. Da kein Bild vorgelegt werde, das eine typische Rissbildung des
Innenmeniskus dokumentiere, sei anzunehmen, dass das Foto die Läsion des
Innenmeniskus dokumentiere. Auch im Bereich des Vorderhorns sei der Rand des
Meniskus nicht mehr glatt begrenzt. Solche Auffaserungen am Rand des Meniskus
wiesen auf eine Texturstörung des Meniskusgewebes hin und seien Zeichen eines
Verschleissleidens.
Die Kniegelenksmenisken bestünden aus
Kollagenfasern, Elastinfasern und Proteoglykanen. Die Ober- und Unterfläche sei
mit Faserknorpel bedeckt. Nur im gelenknahen Drittel fänden sich Blutgefässe
(daher als rote Zone bezeichnet). Die restlichen 2/3 würden durch Diffusion aus
der Gelenkflüssigkeit ernährt (als weisse Zone bezeichnet). Die Fähigkeit zur
Regeneration sei bei diesem bradytrophen Gewebe kaum vorhanden. Im Rahmen einer
vorzeitigen Alterung des Meniskusgewebes durch ein Verschleissleiden komme es
zu einer schleichenden Zerstörung der Struktur des davon betroffenen Meniskus.
Eine vorzeitige Alterung des Meniskusgewebes sei zumeist multifaktoriell
bedingt.
Als Bestätigung für eine chronische
Schädigung des Innenmeniskus könne auch die Signalanhebung innerhalb der
Meniskussubstanz gelten, wie sie im vorliegenden Fall mit den Bildern der
MR-Tomographie vom 12. März 2018 dargestellt werde (Abbildung 2). Bei
eigener Einsichtnahme in die Bildgebung zeige sich das mit Abbildung 2
dargestellte Bild. Die dokumentierte Veränderung entspreche einer degenerativen
Meniskusveränderung, die Aufhellungen erreichten nicht die Oberfläche oder
Unterfläche des Meniskus und würden damit als Grad I – II – Degeneration
und nicht als Meniskusriss bezeichnet. Bildgebend seien im vorliegenden Fall
keine Veränderungen des Innenmeniskus dargestellt, die einer Rissbildung des
Meniskus entsprechen würden. Definitionsgemäss handle es sich damit nicht um
eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit c UVG.
Die bildgebend dargestellten
Veränderungen des Innenmeniskus des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers
entsprächen zudem einer bereits fortgeschrittenen Abnützung, einem
Verschleissleiden. Dr. med. E.___ beschreibe eine Meniskusläsion und siehe
diese als unfallbedingt an. Mit der vorliegenden Bildgebung sei jedoch
lediglich eine vorzeitige Abnützung des Innenmeniskus des rechten Kniegelenks
im Sinne einer Auffaserung des Meniskusrands objektiviert.
Schlussfolgerung: Der Befund am
Innenmeniskus des rechten Kniegelenks des Versicherten entspreche nicht einem
Meniskusriss.
Der erhobene Befund entspreche nicht
einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.
6.10
Im Bericht vom 29. November
2018.
(Beschwerdebeilage Nr. 5) hielt Dr. med. E.___ folgende Befunde fest:
Der Beschwerdeführer habe sich am 18. Januar 2018 beim Bergen eines Toten
(der Beschwerdeführer sei Bestatter) ein Kniedistorsionstrauma rechts mit
sofort einschiessenden Schmerzen zugezogen. Seither weise er ausgeprägte
Bewegungs- und Belastungsbeschwerden auf, ein Niederknien sei seither nicht
mehr möglich. Von den Befunden her zeige sich allenfalls eine geringgradige
Schwellung, die F/E betrage 120-0-0°, die medialen Meniskuszeichen seien
deutlich positiv, lateral unauffällig. Das VKB, HKB wie auch die Seitenbänder
zeigten keine Pathologie. MRI: Knie rechts: Komplexe mediale Meniskusläsion. Diagnose:
«Kniedistorsionstrauma rechts mit komplexer medialer Meniskusläsion». Die
erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. Januar 2018 zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer sei zuvor völlig beschwerdefrei gewesen, im Rahmen des
Distorsionstraumas habe er sich, auch ohne Sturz, eine mediale Meniskusläsion
zugezogen, welche befundet und auch radiologisch bestätigt worden sei.
Ohne eine entsprechende operative
Massnahme hätten der Status quo ante oder der Status quo sine nicht erreicht
werden können. Auch intraoperativ habe sich ein eindeutiges pathologisches
mediales Meniskusmuster gezeigt, welches auf den Unfall zurückzuführen sei.
Es liege eine Listenverletzung nach
Art. 6 Abs. 2 UVG vor, hierbei sei es einerseits zu einer Verrenkung
von Gelenken sowie zu einem Meniskusriss gekommen.
In Bezug auf die chirurgische
Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 2018 (vgl. E. II. 6.9
hiervor) sowie die Notiz der Suva-Ärztin Dr. med. D.___ vom 18. April 2018
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) hielt Dr. med. E.___ fest, die von den beiden Ärzten
vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig, um eine traumatisch bedingte
mediale Meniskusläsion im Sinne eines Distorsionstraumas auszuschliessen. Die
von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich hintertriebene Darstellung, dass es
sich nicht um ein Unfallereignis handeln würde, sei mit aller Schärfe
zurückzuweisen. Die im Übrigen festgestellten Schäden des Kniegelenkes seien
nicht mit dem Unfall in Verbindung zu bringen.
7.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 18. Januar 2018 über Schmerzen im rechten
Knie klagte. So hielt der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___ in dem am 31. Januar
2018.
verfassten Bericht (vgl. E. II. 6.1 hiervor) die Diagnose eines «traumatisierten
Femoropatellargelenkes rechts» fest und führte aus, der Beschwerdeführer leide insbesondere
beim Treppensteigen oder sonstiger belasteter Flexion des rechten Knies unter
Schmerzen. Die am selben Tag durchgeführte Röntgenuntersuchung am rechten Knie
ap stehend und seitlich brachte weder Hinweise auf eine Fraktur noch auf eine
Fehlstellung zum Vorschein. So wurde keine ossäre oder articuläre Auffälligkeit
festgestellt. Solche konnten auch im anschliessend am 12. März 2018 (vgl.
E. II. 6.2 hiervor) durchgeführten MRI nicht objektiviert werden. So wurde
kein Hinweis auf eine laterale Meniskusläsion, indes eine kleinste
Signalalteration in den peripheren Anteilen der Pars intermedia des medialen
Meniskus festgestellt, wobei in Bezug auf Letztere festgehalten wurde, dass eine
kleinste periphere Läsion möglich sei. Zudem wurden Veränderungen des
Gelenkknorpels im Sinne einer Chondropathie femoropatellar bei Nachweis eines
bis zum Knochen reichenden Knorpeldefekts im trochlearen Geleitlager lateral
paramedial mit deutlich angrenzendem Knochenmarkoedem objektiviert.
8.
Die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall
im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.1 hiervor) oder eine
unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.2
hiervor) ereignet hat.
8.1
Die Annahme eines Unfalls setzt
insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus.
8.1.1
Den vorliegenden Akten sind die folgenden
Angaben zu entnehmen: Aus der Bagatellunfall-Meldung vom 23. Januar 2018
(Suva-Nr. 1) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei der
Privatabholung eines Verstorbenen (schwere Person) durch «Drehung unter Gewicht»
am Knie verletzt habe. Dem durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen
vom 28. März 2018 zum Vorfall vom 18. Januar 2018 (Suva-Nr. 7)
lässt sich ebenfalls entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit als Bestatter bei der Privatabholung eines Verstorbenen,
schwere Person, durch die «Drehung unter Gewicht» am Knie verletzt habe. Er habe
einen dumpfen Schmerz und ein Stechen unter der Patella verspürt. Es habe sich
in dem Sinne etwas Besonderes ereignet, als eine «Drehung unter Gewicht»
stattgefunden habe. Die Beschwerden hätten sich am 18. Januar 2018 abends
erstmals bemerkbar gemacht. Diese Ausführungen zu dem sich am 18. Januar
2018.
zugetragenen Ereignis lassen sich durch die vorliegenden medizinischen
Berichte verifizieren: So hielt der den Beschwerdeführer erstbehandelnde Arzt
Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 31. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.1
hiervor) fest, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit beim Anheben und Transportieren
einer Leiche am 18. Januar 2018 einen ventralen Schmerz im Kniegelenk
verspürt, der ihn seither sowohl beim Treppensteigen als auch bei belasteter
Flexion des Knies beeinträchtige. Ähnliche Angaben finden sich sodann auch im
Bericht von Dr. med. E.___ vom 22. März 2018 (vgl. E. II. 6.3
hiervor), indem dieser ausführte, der Beschwerdeführer weise seit einem
Kniedistorsionstrauma vom 18. Februar 2018, bei dem er als Bestatter einen
Toten habe bergen müssen, rezidivierende Bewegungs- und Belastungsbeschwerden
von Seiten des rechten Kniegelenks auf. Entsprechende Angaben machte Dr. med. E.___
auch im Bericht vom 8. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor). In seinem ärztlichen
Bericht vom 21. September 2018 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) sprach er von
einem «komplexen Kniedistorsionstrauma rechts» und in der Folgezeit angegebenen,
ausgeprägten Bewegungs- und Belastungsbeschwerden von Seiten des rechten
Kniegelenkes ohne Besserungstendenzen in den folgenden Wochen.
8.1.2
Das Kriterium der
Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen,
die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der Prüfung im Einzelfall ist
regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle, die sich täglich zutragen
können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich nicht als Unfallereignisse
im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können. Massgebend ist, ob das
Ereignis das im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet
(Ueli Kieser: Der Unfallbegriff in
der neueren Rechtsprechung, in: Schaffhauser / Kieser [Hrsg.]: Unfall
und Unfallversicherung, St. Gallen 2009, S. 9 ff., 16). Die
Ungewöhnlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor und nicht auf dessen
Wirkung auf den menschlichen Körper (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.).
Kein Unfall liegt somit vor, wenn ein (nicht ungewöhnlicher) äusserer Faktor
lediglich schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (André Nabold, in:
Hürzeler / Kieser [Hrsg.]: UVG, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 22). Der äussere Faktor
ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im
Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich
ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76, 129 V 402 E. 2.1 S. 404).
8.1.3
Beim geschilderten Ereignis vom
18.
Januar 2018 – der Privatabholung eines Verstorbenen mit «Drehung unter
Gewicht» – handelt es sich um ein Vorgehen, das sich bei einem Bestatter im
Rahmen des Alltäglichen bewegt und sich täglich zutragen kann. So ist davon
auszugehen, dass der Transport eines Verstorbenen zu einem Bestattungsunternehmen
oder zum Friedhof zur beruflichen Erwerbstätigkeit eines Bestatters gehört. Das
Anheben bzw. der Transport eines Verstorbenen bilden somit Teil der
berufsüblichen Anstrengungen eines Bestatters. Dass das Gewicht der jeweiligen
Leichname variieren kann, versteht sich dabei von selbst. Daran ändern auch die
Angaben des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers H.___ vom 23. November
2018.
(Beschwerdebeilage Nr. 3) nichts, wonach es sich beim Einsatz vom
18.
Januar 2018 um einen aussergewöhnlichen Todesfall gehandelt habe, die
Verwesung des circa 120 bis 140 kg schweren Leichnams schon weit
fortgeschritten gewesen sei, so dass der Untergrund bereits mit
Körperflüssigkeit verunreinigt gewesen sei und sie bei der Bergung platzmässig
und umstandsmässig nicht schonende Drehungen hätten vornehmen müssen. Dabei
müsse sich der Kollege verletzt haben. Aufgrund dieser Angaben ist als erstellt
anzusehen, dass der Beschwerdeführer den relativ schweren Verstorbenen am
18.
Januar 2018 zwar unter schwierigen Umständen, jedoch unter Mithilfe
seines Arbeitskollegen geborgen hat. Somit hatte der Beschwerdeführer das
Gesamtgewicht des Verstorbenen von circa 120 bis 140 kg nicht allein zu
tragen. Das durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts RKUV Nr. U 180 S. 39
(A.S. 15), in welchem beim Heben eines Gewichts von 150 kg durch
einen Bauhandlanger der ungewöhnliche äussere Faktor bejaht wurde, da dies auch
unter Berücksichtigung der Gewöhnung eines Bauhandlangers nicht mehr als üblich
angesehen werden könne, erweist sich daher im vorliegenden Fall als nicht einschlägig.
So ist hier – wie oben festgehalten – gerade nicht von einem Gewicht in der
Grössenordnung von 150 kg auszugehen. Weitere aussergewöhnliche Faktoren,
die sich bei der Bergung ereignet hätten (bspw. ein Sturz oder ein Anschlagen)
lassen sich auch dem Schreiben des Arbeitskollegen H.___ nicht entnehmen. Damit
liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht unter diesem
Titel ist zu verneinen. Dies entspricht im Übrigen auch der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. So verneinte das Bundesgericht den aussergewöhnlichen äusseren
Faktor bspw. bei einem Hilfswärter, der einen 100 bis 120 kg schweren
Patienten vom Operationstisch in ein Bett umbettete, indem er die Unterlage,
auf welcher der Patient lag, ziehen musste und dann Schmerzen im Rücken
verspürte (BGE 116 V 139), oder im Fall einer 39-jährigen, 62 kg schweren
Krankenschwester, die unversehens das Gewicht einer 66 kg schweren
Patientin auffangen musste (Urteil des Eidg. Versicherungsgericht U 421/01 vom
15.
Januar 2003; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009
E. 4.3 vom 11. Januar 2010 [nicht publ. in BGE 136 V 2]).
8.2
Zu prüfen bleibt eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der unfallähnlichen
Körperschädigung nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 6
Abs. 2 UVG (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist demnach leistungspflichtig,
wenn die Verletzung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist. Wann in diesem Zusammenhang eine «vorwiegende» Verursachung
vorliegt, ist gerichtlich noch nicht geklärt. In der Lehre wird analog zu
Art. 9 Abs. 1 UVG (Berufskrankheit bei Listenerkrankung oder
Listenstoff) ein Anteil von mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursachen
verlangt (Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG N 44; Markus Hüsler: Erste
UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung,
SZS 2017 26 ff., 34). Diese Frage muss vorliegend nicht abschliessend
beantwortet werden, weil von einem deutlich über 50 % liegenden degenerativen
Anteil auszugehen ist, so dass eine vorwiegende Verursachung auch bei einem
strengeren Massstab zu bejahen wäre. Da primär das Bestehen einer
Listenverletzung (d.h. eine der in der genannten Bestimmung aufgezählten
Verletzungen) vorausgesetzt wird, ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden
Fall überhaupt eine solche gegeben ist:
8.2.1
Hierzu ist auf die auf den
vollständigen medizinischen Vorakten und der Bilddokumentation beruhende chirurgische
Beurteilung des Kreisarzt Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 2018 (vgl. E. II.
6.9
hiervor) einzugehen. Dieser hatte sich im Wesentlichen zu den Fragen zu
äussern, ob der erhobene Befund einer Listendiagnose gemäss Art. 6
Abs. 2 UVG entspreche und falls ja, ob diese mit dem Beweiswert der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung bzw. Erkrankung zurückzuführen
sei. Dr. med. F.___ ging zunächst auf den fachradiologischen Bericht von
Dr. med. G.___ vom 12. März 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ein und
hielt fest, dieser nenne keine eindeutigen bildgebenden Zeichen eines
Meniskusrisses. Diese kreisärztliche Einschätzung überzeugt, da Dr. med. G.___
aufgrund der durchgeführten MRI u.a. eine «kleinste Signalalteration in den
peripheren Anteilen des Pars intermedia des medialen Meniskus» festhielt und darlegte,
dass hier eine kleinste periphere Läsion «möglich sei». Somit konnte Dr. med. G.___
aufgrund des durchgeführten bildgebenden Verfahrens keinen eindeutigen
Meniskusriss objektivieren. Im Weiteren setzte sich Dr. med. F.___ mit dem
Operationsbericht von Dr. med. E.___ vom 22. März 2018 (vgl. E. II. 6.3
hiervor) auseinander, wobei er auch die angefertigte intraoperative
Fotodokumentation (Suva-Nr. 42) einbezog. Dr. med. E.___ wies im
entsprechenden Bericht u.a. die Diagnosen einer «medialen Meniskusläsion Knie
rechts» und einer «Chondropathie Grad I bis II mediales und laterales
Tibiaplateau mit Knorpelusuren laterales Tibiaplateau» aus. Diesbezüglich führte
Dr. med. F.___ in einleuchtender Weise aus, dass gestützt auf die
Abbildung 1 der intraoperativen Fotodokumentation eine kleine Auffaserung des
Randes des Innenmeniskus dargestellt sei, jedoch keine Rissbildung im Meniskus.
Auch im Bereich des Vorderhorns sei der Rand des Meniskus nicht mehr glatt
begrenzt. Diese Auffaserungen am Rand des Meniskus seien auf eine Texturstörung
des Meniskusgewebes zurückzuführen, welche Zeichen eines Verschleissleidens
seien. Diese Folgerung erscheint aufgrund der nachfolgenden Argumentation des
Kreisarztes nachvollziehbar: So ging er in einleuchtender und allgemeiner Weise
auf die Beschaffenheit der Kniegelenksmenisken ein und hielt fest, dass die
Ober- und Unterfläche mit Faserknorpel bedeckt seien und sich nur im
gelenknahen Drittel Blutgefässe befänden. Die restlichen 2/3 würden durch
Diffusion aus der Gelenkflüssigkeit ernährt. Daher sei bei diesem bradytrophen
Gewebe die Fähigkeit zur Regeneration kaum vorhanden. In diesem Zusammenhang erscheint
auch die weitere Darlegung von Dr. med. F.___ schlüssig, wonach es im Rahmen
einer vorzeitigen Alterung des Meniskusgewebes, welche meist multifaktoriell
bedingt sei, durch ein Verschleissleiden zu einer schleichenden Zerstörung der
Struktur des davon betroffenen Meniskus komme. Als Bestätigung für eine
chronische Schädigung des Innenmeniskus führte der Kreisarzt zudem die
Signalanhebung innerhalb der Meniskussubstanz an, wie sie mit den Bildern der
MRI vom 12. März 2018 dargestellt werde. Gestützt auf eine weitere beigezogene
bildgebende Abbildung ging Dr. med. F.___ ergänzend davon aus, dass die
dokumentierte Veränderung beim Beschwerdeführer einer degenerativen
Meniskusveränderung entspreche und die Aufhellungen auf der Abbildung nicht die
Ober- und Unterfläche des Meniskus erreichen würden und damit als Grad I – II
– Degeneration und nicht als Meniskusriss zu bezeichnen seien. Dadurch gelangte
Dr. med. F.___ zum Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Veränderungen
des Innenmeniskus dargestellt seien, die einer Rissbildung des Meniskus
entsprächen. Diese kämen vielmehr einer bereits fortgeschrittenen Abnützung,
einem Verschleissleiden, gleich. Der erhobene Befund am Innenmeniskus des
rechten Kniegelenkes entspreche daher keiner Listendiagnose gemäss Art. 6
Abs. 2 UVG.
8.2.2
Es ist zu prüfen, ob die vor der
chirurgischen Beurteilung vom 29. Oktober 2018 verfassten medizinischen
Berichte der beweiswertigen Einschätzung von Dr. med. F.___ entgegenstehen
bzw. an dieser zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen (vgl. E. II. 4.4
hiervor):
8.2.2.1
Die Kreisärztin Dr. med. D.___
hielt in ihrer äusserst knapp ausgefallenen Stellungnahme vom 18. April
2018.
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) fest, die erhobenen Befunde würden einer
Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Meniskusriss)
entsprechen. Diese Einschätzung ist nicht nachvollziehbar, weil sich die
Kreisärztin nicht substanziiert mit den entsprechenden Befunden
auseinandersetzte und somit nicht ersichtlich ist, woraus genau sie einen
Meniskusriss ableitete. Zudem zog sie die während des operativen Eingriffs
angefertigte Fotodokumentation nicht bei. Es kann folglich nicht ausgeschlossen
werden, dass sie sich bei der Beurteilung des Vorliegens einer Listendiagnose einzig
auf die durch Dr. med. E.___ im Operationsbericht vom 22. März 2018 (vgl.
E. II. 6.3 hiervor) ausgewiesenen Diagnosestellungen bezog. Damit beruht ihre
Beurteilung nicht auf sämtlichen vorliegenden medizinischen Akten. Kenntnis der
vollständigen Aktenlage bildet indes Voraussetzung für die Beurteilung der Dr.
med. D.___ vorgelegten Fragestellung zum Vorliegen einer Listenverletzung. So
hielt der Kreisarzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 13. September
2018.
(vgl. E. II. 6.6. hiervor) denn auch explizit fest, es seien zunächst
der ärztliche Bericht von Dr. med. E.___ betreffend die durchgeführte
Kernspintomographie sowie die intraoperative Video- / Fotodokumentation
einzuholen und das Dossier sei ihm dann erneut zur Beurteilung vorzulegen. Daraus
kann geschlossen werden, dass die medizinischen Akten im Zeitpunkt vom
13.
September 2018 noch nicht vollständig waren und daher für die
Beantwortung der Frage, ob eine Listenverletzung vorliege, das Einholen von
weiteren medizinischen Berichten notwendig war.
Der Einschätzung von Dr. med. D.___ kann
somit nicht gefolgt werden.
8.2.2.2
Einzugehen ist auf die
Einschätzungen des orthopädischen Chirurgen und Sportmediziners Dr. med. E.___.
Dieser hielt bereits im Rahmen der Beantwortung der Fragen der
Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) fest, die
Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
unfallbedingt und auf den Unfall zurückzuführen. Dieser Beurteilung kann nicht
gefolgt werden, da sich Dr. med. E.___ mit dem Unfallereignis vom 18. Januar
2018.
gar nicht auseinandersetzte und daher nicht klar ist, weshalb die festgestellten
Befunde aus diesem Ereignis hervorgegangen sein sollten. Dies gilt sodann auch
für den weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___ vom
21.
September 2018 (vgl. E. II. 6.7 hiervor), in welchem er
einzig festhielt, es sei unverändert von einem Unfallereignis auszugehen. Im
Bericht vom 10. Oktober 2018 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) nahm er sodann eine
Unterscheidung zwischen den nachgewiesenen Knorpelschäden von Seiten des
medialen und lateralen Tibiaplateaus und der medialen Meniskusläsion vor, wobei
er in Bezug auf Erstere davon ausging, diese seien nicht auf das Unfallereignis
zurückzuführen. Einzig die Meniskusläsion sei unfallkausal. Auch hier fehlt es an
einer nachvollziehbaren Herleitung bzw. Begründung dieser Einschätzung. Dr.
med. E.___ spricht in seinen Stellungnahmen auch durchgehend von einer
«Meniskusläsion», also einer Meniskusverletzung. Da es sich bei Dr. med. E.___
um den behandelnden orthopädischen Chirurgen des Beschwerdeführers handelt, ist
zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Arztpersonen
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465
E. 4.5 S. 470). Zudem führte Dr. med. F.___ in seinem chirurgischen
Bericht vom 29. Oktober 2018 (Suva-Nr. 44 S. 6) in Bezug auf die
durch Dr. med. E.___ beschriebene unfallbedingte Meniskusläsion aus, mit der
vorliegenden Bildgebung sei lediglich eine vorzeitige Abnützung des
Innenmeniskus des rechten Knies im Sinne einer Auffaserung des Meniskusrandes
objektiviert. Die Einschätzungen von Dr. med. E.___ vermögen daher nicht zu
überzeugen. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die Beurteilungen und
Ausführungen von Dr. med. F.___ in der chirurgischen Beurteilung vom
29.
Oktober 2018 in Zweifel zu ziehen.
8.2.3
Es kann daher zusammenfassend
festgehalten werden, dass die vor der chirurgischen Beurteilung vom
29.
Oktober 2018 von Dr. med. F.___ verfassten ärztlichen Einschätzungen
an dessen Beurteilung von Verletzung und Kausalität keine auch nur geringen Zweifel
zu wecken vermögen.
8.3
Einzugehen ist auf den nach der
orthopädischen Beurteilung vom 29. Oktober 2018 verfassten Bericht von Dr.
med. E.___ vom 29. November 2018 (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Dieser
vermag – wie nachfolgend darzulegen ist – an den beweiswertigen Ausführungen
und Einschätzungen der Verletzung und des Kausalzusammenhangs von Dr. med.
F.___ ebenfalls nichts zu ändern. So entspricht sein Hinweis, wonach der
Beschwerdeführer vor dem 18. Januar 2018 beschwerdefrei gewesen sei, dem
Grundsatz «post hoc ergo propter hoc», der keine zulässige Grundlage für eine
unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. BGE 142 V 325
E. 2.3.2.2 S. 330, 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts
8C_222/2018 vom 8. August 2018 E. 5.2.1 mit Hinweis). Die weitere
Ausführung von Dr. med. E.___, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich
des Ereignisses vom 18. Januar 2018 eine «Verrenkung von Gelenken» sowie
einen «Meniskusriss» zugezogen habe, vermag aufgrund der zeitlich vorangehenden
Akten und insbesondere der chirurgischen Beurteilung von Dr. med. F.___ vom
29.
Oktober 2018 nicht zu überzeugen. So konnte dieser unter Heranziehung
der beim operativen Eingriff vom 22. März 2018 angefertigten
Fotodokumentation in plausibler Weise darlegen, dass sich bildgebend keine
Veränderungen des Innenmeniskus darstellten, die einer Rissbildung im Meniskus
entsprächen (Suva-Nr. 44 S. 5 unten). Dr. med. E.___ setzte sich
in seinem Bericht vom 29. November 2018 denn auch nicht mit dem sich am
18.
Januar 2018 zugetragenen Ereignis vertieft auseinander. Es ist zudem
augenfällig, dass Dr. med. E.___ im Bericht vom 29. November 2018 (vgl.
E. II. 6.10 hiervor) gegenüber seinen zeitlich zuvor verfassten Berichten
widersprüchliche Angaben machte. So führte er u.a. aus, der Beschwerdeführer
weise «ausgeprägte Bewegungs- und Belastungsbeschwerden» auf und es zeige sich
allenfalls eine «geringgradige Schwellung». Im ärztlichen Bericht vom
21.
September 2018 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) gab er demgegenüber an, der
Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich «wieder beschwerdefrei» und arbeite zu
100.
%. Es sei im Weiteren «keine Schwellung» nachweisbar. Da sich Dr. med.
E.___ mit diesen unterschiedlichen Befunden nicht weiter auseinandersetzte,
vermag nicht einzuleuchten, weshalb sich diese innerhalb einer relativ kurzen
Zeit – innerhalb von zwei Monaten – verändert haben sollten. Dr. med. E.___ hat
sich im Bericht vom 29. November 2018 mit den Einschätzungen der
Kreisärzte, insbesondere derjenigen von Dr. med. F.___ vom
29.
Oktober 2018, nicht substanziiert auseinandergesetzt, sondern einzig festgehalten,
die von den beiden Ärzten vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig, um
eine traumatisch bedingte mediale Meniskusläsion im Sinne eines Distorsionstraumas
auszuschliessen. Da diese Einschätzung nicht auf einer fundierten Begründung
und Auseinandersetzung mit eben diesen Berichten beruht, überzeugt sie nicht. Folglich
vermag sein Bericht vom 29. November 2018 an der nachvollziehbaren Einschätzung
der Kausalität von Dr. med. F.___ keine auch nur geringen Zweifel
hervorzurufen.
8.4
Es ist auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen:
8.4.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___ sei in
Verletzung des rechtlichen Gehörs hinter dem Rücken des Beschwerdeführers
eingeholt worden (A.S. 18). So habe die Beschwerdegegnerin die Beurteilung
ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, in den
Einspracheentscheid einfliessen lassen. Zudem habe der Versicherungsträger die
notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen Administrativverfahren durchzuführen
und dürfe diese nicht ins Einspracheverfahren verschieben, was vorliegend in
Verletzung von Bundesrecht geschehen sei. Diesbezüglich kann festgehalten
werden, dass es gerade zu den Aufgaben eines Kreisarztes gehört, ärztliche
Berichte aus verschiedenen Fachgebieten zu würdigen und abschliessend zur
Unfallkausalität Stellung zu nehmen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über das Einholen der kreisärztlichen
Stellungnahme bei Dr. med. F.___ vorgängig hätte informieren müssen. Indem die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den chirurgischen Bericht vom
29.
Oktober 2018 nicht vor Erlass des Einspracheentscheids vom 12. November
2018.
zur Kenntnis gebracht hat, wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers möglicherweise
verletzt, ohne dass dies hier abschliessend geprüft werden müsste. Da der
Beschwerdeführer diese kreisärztliche Beurteilung im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens erhalten hat und sich zu dieser äussern konnte, wäre auf
jeden Fall von einer Heilung einer als leichtgradig einzustufenden Gehörsverletzung
auszugehen. Die Vorbringen erweisen sich demnach als nicht stichhaltig. Eine
Verletzung von Bundesrecht ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Die
Beschwerdegegnerin hat nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren der
Versicherungsträger zu prüfen, notwendige Abklärungen von Amtes wegen
vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Im vorliegenden Fall
hat die Beschwerdegegnerin die notwendige Abklärung im Sinne einer chirurgischen
Beurteilung durch Dr. med. F.___ erst im Einspracheverfahren eingeholt, weil
ihr erst nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2018, nämlich durch die Einsprachen
vom 3. Mai 2018 bzw. vom 24. Mai 2018 inkl. Ergänzung vom 21. Juni
2018.
weitere Argumente zugetragen wurden, mit denen sie sich auseinanderzusetzen
hatte. Von einer bewussten Verschiebung der notwendigen Abklärungen ins
Einspracheverfahren kann daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht
ausgegangen werden.
8.4.2
Auch die Ansicht des
Beschwerdeführers, wonach ihn Dr. med. F.___ im Gegensatz zu Dr. med. E.___ nie
persönlich untersucht habe (A.S. 22), vermag den Beweiswert des
orthopädischen Berichts von Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 2018 nicht zu
schmälern. So bieten die vorliegenden Akten ein unbestrittenes und
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status. Ausserdem
liegt der Untersuchungsbefund lückenlos vor, weshalb Dr. med. F.___ durchaus
imstande war, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild
zu verschaffen. Eine körperliche Untersuchung war daher vorliegend nicht
erforderlich.
8.5
Es kann daher auf die nachvollziehbaren
und schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. F.___ in seiner chirurgischen
Beurteilung vom 29. Oktober 2018 abgestellt werden. Demzufolge entsprechen
die beim Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 18. Januar 2018
festgestellten Befunde keiner Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG
und es liegt insbesondere kein Meniskusriss im Sinne dieser Bestimmung vor. Selbst
wenn von einer entsprechenden Verletzung auszugehen wäre, würde diese mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf einer Abnützung oder Erkrankung
berufen. So legte der Kreisarzt Dr. med. F.___ in seiner chirurgischen
Beurteilung vom 29. Oktober 2018 überzeugend dar, dass die bildgebend
dargestellten Veränderungen des Innenmeniskus des rechten Kniegelenks des
Beschwerdeführers einer bereits fortgeschrittenen Abnützung, einem
Verschleissleiden, entsprächen. Damit entfällt eine Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers auch unter dem Titel einer unfallähnlichen
Körperschädigung.
9.
Somit ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 12. November 2018 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
10.
Bezüglich weiterer Beweismassnahmen ist
auf die Praxis des Bundesgerichts zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann,
wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass
ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und
dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a
S. 211). Da sowohl von dem durch den Beschwerdeführer beantragten externen
orthopädisch-chirurgischen Gutachten (vgl. E. I. 2, Ziff. 3 hiervor) als
auch von der beantragten Zeugenbefragung von Dr. med. E.___ (A.S. 22
unten) keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von diesen
abzusehen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng