VSBES.2018.288
Unfallversicherung
11. Oktober 2019Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 12. November 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1982, liess der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) mit Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2016 mitteilen, sie
habe am 8. Oktober 2016 beim Laufen das Bein verdreht, welches ihr schon seit
längerem Schmerzen bereitet habe (Suva-Nr. [Akten der Suva] II 1). Sodann
meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2017
(Suva-Nr. I 1), sie sei am 15. Oktober 2017 aus dem Bett gefallen, als sie ein
Glas vom Boden habe nehmen wollen und habe sich hierbei eine Verletzung an der
rechten Schulter zugezogen. Für die beiden vorgenannten Unfälle erbrachte die
Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen. Im weiteren Verlauf liess die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin durch die Kreisärztin, Dr. med. B.___, untersuchen
(Suva-Nr. I 30).
Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2018 (Suva-Nr. I 38) betreffend
den Unfall vom 15. Oktober 2017 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere
Versicherungsleistungen und stellte diese per 20. Juni 2018 ein. Des
Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2018
(Suva-Nr. II 122) betreffend den Unfall vom 8. Oktober 2016 den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. In der Folge liess die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Juni 2018 erheben
(Suva-Nr. 45), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
12. November 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abgewiesen wurde.
2. Gegen
diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 (A.S. 11
f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
erheben und verlangt sinngemäss die Weiterausrichtung von
Versicherungsleistungen.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 (A.S. 15 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden könne, abzuweisen.
4. Mit
Stellungnahme vom 15. Februar 2019 (A.S. 21) lässt sich die Beschwerdeführerin
abschliessend vernehmen.
5. Mit
Stellungnahme vom 8. März 2019 (A.S. 24) verweist die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
6. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE
134.
V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE
134.
V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie am
8.
Oktober 2016 einen Unfall am linken Fuss und am 15. Oktober 2017 einen Unfall
an der rechten Schulter gehabt. Die Kreisärztin habe sie am 16. April 2018
lediglich während fünf Minuten am Fuss untersucht. Im Bericht habe die
Kreisärztin geschrieben, sie habe alles untersucht, auch die Schulter. Das
stimme jedoch nicht. Sie, die Beschwerdeführerin, habe immer noch grosse
Schmerzen und habe weitere Behandlungen wegen beiden Unfällen bei Dr. med.
C.___ im D.___ und beim Hausarzt, Dr. med. E.___. Sie könne bis auf
weiteres nicht arbeiten und könne ihre Schulter gar nicht bewegen. Sie brauche
eine neue Bandage, neue Krücken, Physiotherapie und Medikamente. Die Suva habe
die weiteren Behandlungen zu übernehmen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Kreisärztin lege überzeugend dar, dass es
durch den Unfall vom 15. Oktober 2017 lediglich zu einer Kontusion ohne
strukturelle Läsion gekommen sei, das Ereignis mithin nur zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes
(AC-Gelenksarthrose) an der rechten Schulter geführt habe und der status quo
sine nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen sei. Sodann müsse klargestellt
werden, dass es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um den zweiten
Unfall, jenen vom 15. Oktober 2017 gehe, bei welchem die rechte Schulter
der Beschwerdeführerin geschädigt worden sei. Dies ergebe sich ganz klar aus
der Verfügung vom 13. Juni 2018 (SA 138) sowie dem hier angefochtenen
Einspracheentscheid vom 12. November 2018, in welchen immer nur der Unfall vom
15.
Oktober 2017 thematisiert worden sei. In Bezug auf den Unfall vom 8. Oktober
2016.
könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Grund für die
Leistungseinstellung sei nicht, dass die Versicherte an keinen Beschwerden mehr
leiden würde, sondern dass ihre Schulterbeschwerden spätestens ab dem 20. Juni
2018.
nicht mehr auf den Unfall vom 15. Oktober 2017 zurückgeführt werden
könnten. Streitig könnte hier also ausschliesslich die Kausalitätsfrage sein.
Am ablehnenden Entscheid vermöchten auch die beiden von der Beschwerdeführerin
nochmals aufgelegten Arztberichte nichts zu ändern. Jenem von Dr. med. C.___ F.___
vom 23. November 2018 könne nichts zur hier streitigen Unfallkausalität der
Schulterschmerzen entnommen werden. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr.
med. E.___, halte zwar in seinem Bericht vom 26. November 2018 fest, dass die
noch anhaltende Restsymptomatik am rechten Schultergelenk auf das
Unfallereignis zurückzuführen sei. Der Beweiswert dieser Aussage sei indessen
sehr gering, begründe doch Dr. med. E.___ seinen Standpunkt ausschliesslich mit
der Feststellung, dass vor dem Unfallereignis keinerlei Beschwerden im rechten
Schultergelenk bestanden hätten. Dieser sog.
Post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation, d.h. wenn alleine aus dem engen
zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten von
Beschwerden auf die Verursachung der Schädigung durch den Unfall geschlossen
werde, messe das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung keinen Beweiswert
zu. Zusammenfassend bestünden demnach nicht die geringsten Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Kausalitätsbeurteilung durch die Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___.
5.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
die Kausalität zwischen den noch geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall
vom 15. Oktober 2017 zu Recht verneint und damit die Versicherungsleistungen
per 20. Juni 2018 zu Recht eingestellt hat. Nicht zum vorliegenden
Streitgegenstand gehören dagegen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht
festgehalten wurde – die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Oktober
2016.
geklagten Beschwerden am linken Bein. So wurde von der Beschwerdeführerin
lediglich die Verfügung vom 13. Juni 2018 betreffend das Unfallereignis vom 15.
Oktober 2017 einspracheweise angefochten und der vor Versicherungsgericht
angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich denn auch nur auf dieses
Unfallereignis. Demnach ist auf die Beschwerde, insofern die Beschwerdeführerin
Versicherungsleistungen bezüglich der Beschwerden am linken Bein verlangt,
nicht einzutreten.
Im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Streitgegenstand sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht vom 20. November 2017
(Suva-Nr. 7) diagnostizierte Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie /
Traumatologie, D.___, Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie nach Sturz
aus dem Bett Mitte Oktober. Weiter führte Dr. med. G.___ aus, die
Beschwerdeführerin habe zum Unfallereignis selbst wenig detaillierte Angaben
gemacht. Sie sei aus einem Bett mittlerer Höhe auf den rechten Arm gestürzt und
habe seither diffuse Schmerzen im gesamten rechten Arm. Eine genaue Eingrenzung
der Schmerzlokalisation sei hier nicht möglich. Sie zeige ein schmerzhaftes
Areal vom Acromion bis zum Handgelenk. Bei der Inspektion zeigten sich hier
äusserlich kein Hämatom, Schwellung oder Überwärmung. Das Ellenbogengelenk
sowie das Handgelenk liessen sich frei im Vergleich zur Gegenseite bewegen. Bei
Berührung schreie die Beschwerdeführerin schmerzgeplagt auf. Konventionell
radiologisch in Bezug auf die rechte Schulter zeige sich ein regelrechter
Skelettbefund mit allenfalls noch hochstehender Clavivula im AC-Gelenk. In der
unbelasteten Aufnahme vereinbar mit einer Tossy II Verletzung. Die Schmerzen
bei Palpation des AC-Gelenks seien genau so ausgeprägt wie bei Palpation des
gesamten rechten Armes. Ansonsten sehe die Schulter im konventionellen
Röntgenbild völlig frei aus. Das rechte Ellenbogengelenk sei ebenfalls knöchern
unauffällig, es bestehe insbesondere kein dorsales fat pad Zeichen als Hinweis
auf eine okkulte Fraktur. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich. Auch
Palpationen im Bereich der Scapula und der Halswirbelsäule seien für die
Beschwerdeführerin mit äussersten Schmerzen verbunden. Sie könne dennoch die
Halswirbelsäule frei in beide Richtungen drehen. Die Inklination sei ebenfalls
frei, die Reklination ebenso. Zur
Beurteilung hielt Dr. med. G.___ fest, im vorliegenden Fall sei es für ihn sehr
schwierig zu einem objektiven Befund zu kommen. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin im Rahmen der klinischen Untersuchung mit Einschränkungen
der Beweglichkeit des betroffenen Schulter-und Ellbogengelenkes stehe in
Diskrepanz zu dem demonstrierten Bewegungsausmass beim Teilentkleiden und Bekleiden
vor und nach der klinischen Untersuchung. Er habe mit der Beschwerdeführerin
besprochen, dass Frakturen an Schulter und Ellenbogen heute ausgeschlossen
worden seien. Allenfalls radiologisch wäre eine Tossy-Verletzung möglich, lasse
sich aber klinisch angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführer nicht
wirklich objektivieren.
5.2
In seinem Arztzeugnis vom 21.
November 2017 (Suva-Nr. 8) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___,
Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin sei auf den
rechten Arm und die rechte Schulter gestürzt, in der Folge bestünden Schmerzen
insbesondere im Ellbogenbereich, Vorderarm und Oberarm. Sie leide zudem an
einem chronischen Schmerzsyndrom nach OSG-Distorsion links im Jahre 2016. Es
bestünden eine Druckdolenz über dem distalen Oberarm, Ellbogen und proximalem
Vorderarm, eine Schwellung radialseits, ein ausgeprägter Bewegungsschmerz im
Ellbogengelenk sowie eine Druckdolenz auch über Schultergelenk und Oberarm.
Konventionell radiologisch bestehe im Ellbogengelenk keine ossäre Läsion. Er
diagnostiziere ein Distorsions/Kontusionstrauma am rechten Oberarm und
Ellbogen. Die Beschwerdeführerin sei ab 15. Oktober 2017 zu 100 %
arbeitsunfähig.
5.3
Im Bericht betreffend
MR-Arthrographie des H.___ vom 22. Dezember 2017 (Suva-Nr. 15, S. 12)
wurde folgender Befund festgehalten: «Adäquate Distension des Gelenks.
Erhaltene Kontinuität aller Sehnen der Rotatorenmanschette. Normale,
hypointense Signalintensität der Sehnen der Rotatorenmanschette ohne AP für partielle
Rupturen oder degenerative Veränderungen. Keine Ruptur der langen Bizepssehne;
diese verlaufe regelrecht im Sulcus intertubercularis. Das Labrum glenoidale
stelle sich in allen Anteilen normal dar. Keine frischen traumatischen ossären
Läsionen bei normaler intraossärer Signalintensität. Keine Zeichen von
degenerativen Veränderungen glenohumeral. Gering Flüssigkeit im hypertrophen
AC-Gelenk. Keine fettige Degeneration oder Atrophie der Muskulatur der
Rotatorenmanschette.» Zur Beurteilung wurde schliesslich festgehalten: «Kein AP
für eine Binnenläsion des Schultergelenks rechts. Reizung des AC-Gelenks
rechts.»
5.4
Im Austrittsbericht der I.___
vom 5. Januar 2018 (Suva-Nr. 15) wurden folgende – im vorliegenden Fall
relevante – Diagnosen gestellt:
Unfall vom 15. Oktober 2017: Beim
Aufstehen aus dem Bett gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen
-
Schulterkontusion rechts
·
14.
November 2017
Röntgen Schulter und Ellenbogen rechts: Leichter Hochstand des lateralen Klavikulaendes
gegenüber dem Akromion. Sonst normale osteoartikuläre Strukturen der Schulter
und des Ellbogens
·
14.
November 2017
Sprechstunde D.___: Im vorliegenden Fall sei es sehr schwierig zu einem
objektiven Befund zu kommen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der
klinischen Untersuchung mit Einschränkungen der Beweglichkeit des betroffenen
Schulter-und Ellbogengelenkes stehe in Diskrepanz zu dem demonstrierten
Bewegungsausmass beim Teilentkleiden und Bekleiden vor und nach der klinischen
Untersuchung
·
22.
Dezember 2017
Arthro-MRI Schulter rechts: Kein AP für eine Binnenläsion des Schultergelenks rechts.
Reizung des AC-Gelenks rechts
Zur Beurteilung wurde ausgeführt,
bezüglich Schulter hätten keine unfallbedingten strukturellen Läsionen
festgestellt werden können. Während des Aufenthaltes hätten sich in sowie auch
ausserhalb der Therapiesituation einige deutliche Inkonsistenzen gezeigt. So
habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Untersuchungssituation an
Trainingsgeräten eine normale Schulterbeweglichkeit gezeigt. Das Ausmass der
demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen
Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen
aus somatischer Sicht nicht erklären. Es zeigte sich eine erhebliche Symptomausweitung.
Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht
werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt
worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen
bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die
Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der
zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Der Beschwerdeführerin
sei eine mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Ad Schulter / AC-Gelenk rechts
(degenerativ) seien aktuell keine längerdauernden Überkopftätigkeiten zumutbar.
Auf Dauer seien bezüglich der rechten Schulter unfallkausal keine
Einschränkungen zu erwarten. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich
primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der
Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine
weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich
medizinisch-theoretisch nicht begründen.
5.5
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 24. Februar 2018 (Suva-Nr. 22) hielt Dr. med. E.___ fest, nach
Schulterkontusionstrauma rechts bestünden persistierende Schmerzen bei Bewegung
und Belastung, insbesondere beim nach hinten Greifen und bei Heben über
Schulterhöhe, zum Teil auch nächtliche Schmerzen. Bei der Untersuchung bestehe
eine ausgeprägte Druckdolenz ventral und am dorsalen Schultergelenk sowie über dem
AC-Gelenk, die Abduktion sei schmerzbedingt bis 90° Grad eingeschränkt, die Innenrotation
sei deutlich eingeschränkt. Es zeichne sich eine Tendenz zur Chronifizierung
ab.
5.6
Die Kreisärztin, Dr. med. B.___,
Fachärztin für Chirurgie FMH, führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 16.
April 2018 (Suva-Nr. 30) hinsichtlich des vorliegend relevanten Unfalls vom 15.
Oktober 2017 aus, an der rechten Schulter bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung
ab ca. 90° Abduktion, die Elevation sei ebenfalls nur bis ca. 80° möglich. Des
Weiteren bestehe eine explizite Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenkes. Der
Schürzengriff sei bis knapp zur Hosentasche, der Nackengriff bis zum Ohr
möglich. Gemäss Austrittsbericht der I.___ zeigten sich während des
Aufenthaltes, in sowie auch ausserhalb der Therapiesituation, einige deutliche
Inkonsistenzen. Es werde von einer erheblichen Symptomausweitung ausgegangen.
Dieser Verdacht müsse heute bei fehlenden objektivierbaren Befunden bestätigt
werden. Gemäss Bericht aus der I.___ hätten keine unfallbedingten strukturellen
Läsionen festgestellt werden können bezüglich Schulter. Klinisch erscheine eine
aktivierte AC-Gelenksarthrose die Problematik der rechten Schulter zu erklären.
Die Arthrose sei nicht unfallkausal. Bezüglich Schulter bestehe aus
unfallkausaler Sicht keine Einschränkung.
5.7
Gemäss Stellungnahme der
Kreisärztin, Dr. med. B.___, vom 12. Juni 2018 (Suva-Nr. 37) sei der Status quo
bezüglich der Schulter erreicht. Eine Schulterkontusion ohne strukturelle
Läsion sei nach maximal vier Wochen abgeheilt.
5.8
In der ärztlichen
Aktenbeurteilung vom 27. Oktober 2018 (Suva-Nr. 55) hielt die Kreisärztin, Dr.
med. B.___, fest, gemäss Unfallmeldung vom 20. Oktober 2017 sei die Versicherte
am 15. Oktober 2017 aus dem Bett auf die rechte Schulter gefallen. Die weiteren
bildgebenden Abklärungen hätten keine strukturellen Läsionen ergeben, die auf
das gemeldete Ereignis zurückzuführen gewesen wären. Ausser einer leichten
aktivierten AC-Gelenksarthrose, die degenerativer Genese sei, hätten keine
weiteren Pathologien nachgewiesen werden können. Eine Kontusion ohne
strukturelle Läsionen, wie sie die Versicherte erlitten habe, wäre nach maximal
vier bis sechs Wochen abgeheilt. Im Rahmen der Kreisarztuntersuchung vom
16.
April 2018 seien auch keine Untersuchungsbefunde dokumentiert worden,
die unfallkausal gewesen wären. Einzig ein schmerzhaftes AC-Gelenk sei
dokumentiert worden. Die AC-Gelenksarthrose sei, wie schon mehrfach erwähnt,
nicht unfallkausal. Demnach halte sie, Dr. med. B.___, an ihrer Stellungnahme
vom 12. Juni 2018 fest, dass die beklagten Beschwerden an der rechten Schulter
nicht mehr unfallkausal seien.
5.9
Dr. med. C.___, Leitender Arzt, F.___,
hielt mit Bestätigung vom 23. November 2018 (Suva-Nr. 68, S. 1) fest, aus
medizinischen Gründen sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf seine Behandlung
angewiesen. Die nächste Konsultation in seiner Sprechstunde sei für den 7.
Januar 2019 geplant.
5.10
Mit Schreiben vom 26. November
2018.
(Suva-Nr. 68, S. 2) führte Dr. med. E.___ aus, die Beschwerdeführerin habe
sich Mitte Oktober bei einem Sturz ein Kontusionstrauma des rechten
Schultergelenkes zugezogen. Sie habe anschliessend Schmerzen bei Abduktion,
Rotation sowie unter Belastung verspürt und die Beweglichkeit sei dadurch
erheblich eingeschränkt gewesen. Nebst Behandlung mit Analgetika sei eine
Physiotherapie notwendig gewesen, die zur Verbesserung von Beweglichkeit und
Funktion des rechten Armes auch weiterhin indiziert sei. Vor dem obenerwähnten
Ereignis hätten bei der Beschwerdeführerin keinerlei Beschwerden im rechten
Schultergelenk bestanden, so dass die noch anhaltende Restsymptomatik auf das
Unfallereignis zurückzuführen sei.
5.11
Mit Arztzeugnis vom 14. Februar
2019.
(Beschwerdebeilage 10) hielt Dr. med. E.___ ergänzend fest, vor dem
Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin keinerlei
Beschwerden im rechten Schultergelenk gehabt, so dass davon ausgegangen werden
müsse, dass die noch bestehenden Beschwerden weiterhin kausal durch den Unfall
bedingt seien. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Verlauf nach Schultertrauma
langwierig sei und die Behandlung über einen längeren Zeitraum durchgeführt
werden müsse. Der Fallabschluss per 20. Juni 2018 erscheine daher als verfrüht
und sollte noch einmal überprüft werden.
5.12
Mit Schreiben des F.___ vom 29.
März 2019 (Beschwerdebeilage 11) wurde die Beschwerdeführerin für den 10. April
2019.
zur ambulanten Schulteruntersuchung mit Röntgen und Untersuchung in der
orthopädischen Klinik aufgeboten.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Berichte der Kreisärztin, Dr. med. B.___,
weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016
vom 18. Januar 2017 E. 2.2).
6.2
Vorweg ist festzuhalten, dass
die von Dr. med. B.___ vorgenommene Beurteilung der Kausalität bezüglich der in
der rechten Schulter geklagten Beschwerden aufgrund der vorliegenden Akten zu
überzeugen vermag. So ist es gestützt auf die vorliegenden Akten erstellt, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 15. Oktober
2017.
allenfalls ein Distorsions/Kontusionstrauma an der rechten Schulter und am
rechten Ellbogen erlitten hat (vgl. Arztzeugnis vom 21. November 2017 von Dr.
med. E.___, Suva-Nr. 8). In den darauffolgenden bildgebenden Abklärungen
konnten jedoch keine unfallbedingten Läsionen festgestellt werden. Vielmehr
wurde einzig eine vorbestehende leichte AC-Gelenksarthrose diagnostiziert.
Dementsprechend erscheint auch die Beurteilung von Dr. med. B.___ einleuchtend,
wonach das damalige Ereignis lediglich zu einer allfälligen vorübergehenden
Verschlimmerung eines suvafremden Vorzustandes geführt habe, wobei hier der
Status quo sine nach spätestens vier bis sechs Wochen als erreicht gelte. So entspricht es einer medizinischen
Erfahrungstatsache, dass harmlose Traumen mit fehlenden strukturellen
Schädigungen der Gelenke und Knochen selbst bei degenerativen Vorzuständen
normalerweise innert kurzer Zeit abheilen. Dieser medizinische Erfahrungssatz
darf, zumal er der herrschenden Lehrmeinung entspricht, im Rahmen des
Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Urteil des EVG vom 18.
September 2002, U 60/02, E. 2.2, E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische
Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007, U 357/06, E. 4.5).
Dies hat insbesondere für
den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen
hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten
bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1.
Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 18. September
2002, U 60/02, E. 2.2). Aus den Akten sind denn auch keine Hinweise zu
entnehmen, welche den Nachweis für eine richtunggebende Verschlimmerung des
Vorzustandes durch das Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 erbringen würden. Soll
diese Erfahrungstatsache umgestossen werden, bedürfte es entsprechend
überzeugende Begründungen, welche in den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht
vorgebracht werden. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter auch nach Fallabschluss per
20.
Juni 2018 weiteren Behandlungen unterzogen hat, nichts zu ändern. So sind
Versicherungsleistungen gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG nur solange zu gewähren, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Gemäss der überzeugenden Beurteilung der Kreisärztin, Dr. med. B.___, besteht
bezüglich der rechten Schulter keine unfallkausale Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, womit allfällige Behandlungen auch keine namhafte Besserung
der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten, welche eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin begründen würde. Zudem bedürfte es zur Widerlegung der
vorgenannten Erfahrungstatsache, wie erwähnt, ärztlicher Berichte, welche
begründet darlegen, wieso im vorliegenden Fall nach der erlittenen
Schulterkonstusion eben von einem längeren Heilungsverlauf als vier bis sechs
Wochen auszugehen wäre. Solche Berichte liegen jedoch nicht vor. Demnach ist
der Fallabschluss per 20. Juni 2018 nicht zu beanstanden.
Wie die Beschwerdegegnerin weiter
korrekt ausführt, liegt in den medizinischen Akten keine von der Beurteilung
der Kreisärztin, Dr. med. B.___, abweichende Kausalitätsbeurteilung vor. Auf
diese treffenden Ausführungen kann nachfolgend verwiesen werden: Die
kreisärztliche Beurteilung decke sich mit den vorliegenden medizinischen Akten.
So hätten die von Dr. med. E.___ veranlassten Röntgenaufnahmen keine ossäre
Läsion im Ellbogengelenk ergeben. Entsprechend habe er lediglich ein
Distorsions-/Kontusionstrauma diagnostiziert. Sodann sei Dr. med. G.___
vom D.___ im Bericht vom 20. November 2017 zum Schluss gekommen, es sei im
vorliegenden Fall für ihn sehr schwierig, zu einem objektiven Befund zu kommen.
Frakturen an Schulter und Ellenbogen hätten ausgeschlossen werden können. Des
Weiteren habe die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 22. Dezember 2017
gemäss Bericht des H.___ eine Reizung des AC-Gelenks rechts ergeben. Hingegen
hätten die Radiologen keine Anhaltspunkte für eine Binnenläsion des
Schultergelenks rechts gefunden. Schliesslich sei im Bericht der I.___ vom 5.
Januar 2018 festgehalten worden, bezüglich der Schulter hätten keine
unfallbedingten strukturellen Läsionen festgestellt werden können. In diesem
Zusammenhang ist zudem ergänzend anzufügen, dass die Ärzte der I.___ im
genannten Bericht explizit darauf hinwiesen, dass sich während des Aufenthaltes
in sowie auch ausserhalb der Therapiesituation einige deutliche Inkonsistenzen gezeigt
hätten. So habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Untersuchungssituation
an Trainingsgeräten eine normale Schulterbeweglichkeit gezeigt. Das Ausmass der
demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren
pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden
Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. In der
Folge kamen die Ärzte der I.___ denn auch in Übereinstimmung mit der
Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. B.___ zum Schluss, dass bezüglich der
rechten Schulter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
Schliesslich ist der Argumentation von
Dr. med. E.___, wonach bei der Beschwerdeführerin vor dem obenerwähnten
Ereignis keinerlei Beschwerden im rechten Schultergelenk bestanden hätten, so
dass die noch anhaltende Restsymptomatik auf das Unfallereignis zurückzuführen
sei, entgegenzuhalten, dass für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335
E. 2b/bb S. 341). Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere Ausführungen.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. E.___
auch deswegen kaum Beweiswert zuzumessen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
gestützt auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. med. B.___ der Kausalzusammenhang
aus somatischer Sicht zwischen den noch geklagten Beschwerden im Bereichs des
rechten Arms / der rechten Schulter und dem Unfall vom 15. Oktober 2017 auf
Grund des Erreichens des status quo sine zu Recht verneint wurde und der
Fallabschluss per 20. Juni 2018 nicht zu beanstanden ist.
6.3
Der Vollständigkeit halber ist
ergänzend anzufügen, dass auch die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom
15.
Oktober 2017 und nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen wäre.
Treten nach einem Unfall wie vorliegend
psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,
und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden,
so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4
S. 250 f. mit Hinweisen).
Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.
138.
f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen,
bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren
Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter
Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des
Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Als leichte Unfälle sind der
Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf
erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)
·
Der Versicherte
erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement
im Rücken getroffen wurde
·
Der Versicherte war
bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am
rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach
dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor
er sich in ärztliche Behandlung begab.
·
Beim
Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,
worauf er das Training abbrach.
·
Der Versicherte
wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu
beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso
mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen
Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt
aufsuchte.
·
Die Versicherte,
welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter
geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den
Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.
·
Der Unfall der
Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf
Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden
Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).
Angesichts der genannten Beispiele kann
das Unfallereignis vom 15. Oktober 2017 – die Beschwerdeführerin fiel aus dem
Bett auf die Schulter bzw. den Arm – nicht anders denn als leicht beurteilt
werden. Demnach wäre auch die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren
Beschwerden zu verneinen.
7.
7.1
Somit ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
7.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch