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Entscheid

VSBES.2018.29

Berufliche Massnahmen

28. September 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 20. Februar 2013 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit

seit dem 19. September 2012. Als gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünden seit 30 Jahren eine Fibromyalgie und eine Tendomyopathie. Die

Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt in einem Pensum von 100 % bei

der B.___ AG in [...] als Produktionsmitarbeiterin tätig.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

8. April 2013 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 10)

und stellte dieser anschliessend mit Vorbescheid vom 11. April 2013

(IV-Nr. 11) in Aussicht, einen Leistungsanspruch abzuweisen. Nachdem die

Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (IV-Nrn. 13 und 18),

tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, unter anderem wurde

bei der Begutachtungsstelle C.___ ein bidisziplinäres (rheumatologisches und

psychiatrisches) Gutachten eingeholt; dieses wurde am 25. Februar 2014

erstellt (IV-Nr. 31.1 S. 2 ff.).

1.3 Mit Verfügung vom 20. Januar

2015 (IV-Nr. 45) wies die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch nach

Ermittlung eines Invaliditätsgrads von 10 % ab. Dieser Entscheid erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 31. März 2017 (Eingang:

18. August 2017) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Angegeben wurde als

gesundheitliche Beeinträchtigung eine seit 1988 bestehende Fibromyalgie. Mit

der Anmeldung wurden Arztberichte aus den Jahren 1987 und 1988 eingereicht.

2.2 Mit Vorbescheid vom 24. August

2017 (IV-Nr. 48) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Am 25. September

2017 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einwand (IV-Nr. 49). Zusammen

mit dem ergänzenden Einwandschreiben vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 52)

wurden verschiedene Arztberichte eingereicht.

2.3 Nachdem die eingereichten

medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet

worden waren (IV-Nr. 53), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember

2017 (IV-Nr. 54; Aktenseite [A.S.] 1 f.]) auf das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin nicht ein.

3. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2018 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 6. Dezember

2017 aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsgesuch vom 18. August 2017

der Beschwerdeführerin eintrete und die Anspruchsberechtigung materiell neu prüfe.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 (A.S. 15)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten, insbesondere die

RAD-Stellungnahme vom 29. November 2017, auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, mit der Neuanmeldung seien keine

wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation

glaubhaft gemacht worden. Die mit der Einwandbegründung eingereichten

medizinischen Berichte seien vom RAD geprüft worden. Es würden keine neuen

Tatsachen geltend gemacht, die eine andere Beurteilung der Situation zuliessen.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, sie leide seit der

letzten materiellen Rentenprüfung (Verfügung vom 20. Januar 2015) unter

mehreren neue Beschwerden, die fachärztlich abgeklärt und behandelt worden

seien. Die medizinischen Massnahmen dauerten teilweise immer noch an. Mit den

eingereichten medizinischen Berichten, welche die Diagnosen einer obstruktiven

Schlafapnoe und eines Asthmas bronchiale sowie weitere neue pneumologische

Diagnosen mit dem Beweisgrad der Glaubhaftmachung nachwiesen, seien Anhaltspunkte

vorhanden, welche einen Anspruch auf eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung

bzw. neue Rentenprüfung einräumten. Ob diese neuen Diagnosen sowie eine

erhebliche Exazerbation der bestehenden Beschwerden invalidisierend seien, habe

die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines medizinischen Gutachtens abzuklären. Auf

das Leistungsbegehren vom 18. August 2017 sei einzutreten und es seien

eingehende Sachverhaltsabklärungen im Sinne einer polydisziplinären

Begutachtung durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin nicht nur psychiatrische

und rheumatologische Krankheiten aufweise, habe die Beschwerdegegnerin eine

neue Begutachtung und nicht ein Folgegutachten bei der Begutachtungsstelle C.___

in Auftrag zu geben.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

3.2

Ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben

Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu

vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung

mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des

Anspruchs beruhenden Verfügung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum

Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft

gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte

beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit

Verfügung vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 45).

3.3

Die glaubhaft zu machende

Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung

der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person

zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft

dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

3.4

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen.

Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet

sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu

verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.

Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das

diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

3.5

Eine Tatsache ist glaubhaft

gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht

bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar

2012.

E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der strittigen Verfügung vom 6. Dezember

2017.

eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht

hat. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 20. Januar

2015.

(IV-Nr. 45) bestimmt.

4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 20. Januar

2015.

stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 25. Februar 2014 (IV-Nr. 31.1

S. 2 ff.). Der Beweiswert dieses Gutachtens blieb damals unbestritten und

ist auch als gegeben zu erachten. Die damalige Expertise wurde gestützt auf

eine umfassende Kenntnis der Akten, eingehenden Untersuchungen in den

relevanten medizinischen Gebieten und von ausgewiesenen Fachärzten erstellt. Die

von den Gutachtern getroffene Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind schlüssig und nachvollziehbar

hergeleitet. Die Beschwerdegegnerin hat demnach damals zu Recht auf dieses

Gutachten abgestellt. Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin zum damaligen

Zeitpunkt aus bidisziplinärer Sicht folgende Diagnosen vor (IV-Nr. 31.1

S. 16 f.):

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Belastungsdefizit

der Hände beidseits (ICD-10 M18.0)

radiologisch

und skelettszintigraphisch Rhizarthrose beidseits

-

Belastungsdefizit

beider Füsse (ICD-10 M79.67)

Status nach

Hallux valgus-Operation rechts 09/2006 und Materialentfernung 03/2008

Hallux

valgus-Operation links 03/2008 und Materialentfernung 04/2009

klinisch und

radiologisch regelrechter postoperativer Befund

-

Epicondylitis humeri

radialis beidseits (ICD-10 M77.1)

Status nach

Denervation nach Hohmann rechter Ellenbogen 09/2006

die

Widerstandstests sind positiv

-

Epicondylitis

humeri ulnaris links (ICD-10 M77.0)

-

Chronisches

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

Dysbalancen

der Schultergürtelmuskulatur

klinisch keine

Hinweise für radikuläre Symptomatik

radiologisch

Chondrose C4-C6

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Leichte depressive

Episode (ICD-10 F32.0)

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

Chronisches thorakolumbospondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

myostatische

Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

ISG-Funktionsstörung

rechts

klinisch keine

Hinweise für radikuläre Symptomatik

radiologisch

unauffälliger Befund

-

Fibromyalgie (ICD-10

M79.70)

Ganzkörperschmerzen

mit vegetativer Begleitsymptomatik

klinisch,

labortechnisch radiologisch und skelettszintigraphisch keine Hinweise für

entzündlich rheumatisches Geschehen

In psychiatrischer Hinsicht zeige sich

die diagnostizierte leichte depressive Episode in einer leicht verminderten

Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und etwas

negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen

Situation. Ausserdem liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren vor. Es bestünden bei der Beschwerdeführerin aber auch

psychische Faktoren, die eine Rolle spielten, so ein Migrationshintergrund,

eine früher als anstrengend empfundenen Arbeit als Betriebsmitarbeiterin in der

B.___ AG neben den Aufgaben als Hausfrau und Mutter sowie einer chronischen

Schmerzsymptomatik. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die

Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen einstellen und sie vom Einkommen des

Ehemanns abhängig sein werde, komme es zu den vorliegenden psychischen

Störungen. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich

ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe indessen keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Die leichte depressive Episode wirke sich nicht einschränkend

aus. Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter deutlichen

Konzentrationsstörungen. Ebenfalls wirke sich die Schmerzstörung nicht

einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Wegen der somatischen Korrelate

müssten die Schmerzen auch aus somatischer Sicht beurteilt werden. Eine

zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert

werden. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Eine schwere psychische Störung,

die therapeutisch nicht angehbar wäre, liege nicht vor und ein sozialer Rückzug

sei auch nicht erwiesen. Theoretisch seien die therapeutischen Möglichkeiten

nicht ausgeschöpft. Vielleicht bestünden etwas auffällige Persönlichkeitszüge

mit einer eher nach aussen gerichteten Beschwerdedarstellung. Dies reiche aber

nicht aus für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Hiergegen spreche vor

allem der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller

Leistungsfähigkeit. Es sei der Beschwerdeführerin trotz der geklagten

Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zumutbar, einer ihren körperlichen

Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung

nachzugehen.

In der rheumatologischen Untersuchung

habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Schmerzen am ganzen Körper zu

leiden, mit besonderer Betonung im Bereich der Daumengrund- und Sattelgelenke,

der Ellenbogen und beider Füsse. Zusätzlich habe sie starke Schmerzen und

muskuläre Verspannungen im Schulter-Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den

Kopf und Kopfschmerzen. Zusätzlich würden die Schmerzen auch in beide Arme

ausstrahlen. Bei der Befunderhebung hielt der rheumatologische Gutachter fest,

im Bereich der Wirbelsäule gebe die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Funktionsprüfungen

Schmerzen im Lumbalbereich sowie über beiden Iliosakralgelenken (ISG)

rechtsbetont an. Die Schultergürtelmuskulatur sei leicht verkürzt und rechtsbetont

diffus druckdolent. Es bestehe ein Druckschmerz der interspinösen

Bandverbindungen C4-C7. Weder bei der HWS- noch bei der LWS-Funktionsprüfung lasse

sich eine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik provozieren. Der Impingement-Test

sei beidseits negativ. Klinisch gebe es keine Hinweise für eine

Rotatorenmanschettenläsion. Weder im Bereich der grossen noch der kleinen

Gelenke der oberen und unteren Extremitäten gebe es einen Nachweis von

Synovitiden, Tenosynovitiden, Enthesitiden oder Daktylitiden. Der Gaenslen-Test

an Händen und Vorfüssen sei positiv. Sämtliche Fibromyalgie-typischen

Tenderpoints seien druckschmerzhaft. An den sogenannten Kontrollpunkten bestünden

keine Druckschmerzen. Der neurologische Status sei unauffällig. Das Röntgen der

HWS zeige eine Chondrose C4/5 und C5/6, im Übrigen präsentiere sich ein unauffälliger,

altersentsprechender Befund. Das Röntgen der Hände zeige eine Rhizarthrose

beidseits, jedoch keine relevante Veränderung zu den Voraufnahmen vom

4.

Oktober 2011. Das Röntgen der Vorfüsse zeige einen regelrechten Befund

nach Hallux valgus-Operation beidseits und anschliessender Metallentfernung.

Aufgrund der degenerativen Veränderungen

im Bereich der Daumensattelgelenke und der HWS, dem Status nach beidseitiger

Hallux valgus-Operation sowie der Epincondylitis humeri radialis beidseits und

ulnaris links seien der Beschwerdeführerin schwere und mittelschwere

Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

regelmässige Arbeiten über Kopf, ohne T.igkeiten mit kraftvollem Zupacken der

Hände, ohne monotone häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe, ohne Fein- und

Sortierarbeiten, ohne diadochokinetische Bewegungsmuster sowie ohne

ausschliessliche Geh- und Stehbelastungen bestehe aus Sicht des

Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Produktionsmitarbeiterin gehe laut Arbeitsplatzbeschreibung über das

zumutbare Leistungsprofil hinaus und sei nicht zumutbar.

Zusammengefasst lasse sich sagen, dass

bei der Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Untersuchung multiple

Befunde hätten objektiviert werden können, die zur entsprechenden Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit führten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte

depressive Episode. Neben den nachvollziehbaren Befunden für die subjektiv

angegebenen Beschwerden aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe darüberhinausgehend

ein Anteil von Limitierung, der nicht rein durch die objektiven somatischen

Befunde erklärbar sei. Dementsprechend könne ein Beschwerdeanteil einer

chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren zugeordnet

werden. Es bestehe für schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine bleibende

Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten bestehe

hingegen eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

4.2

Den im Neuanmeldeverfahren eingereichten

Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:

4.2.1

Die Hausärztin, Dr. med. E.___,

Fachärztin für Innere Medizin, diagnostiziert – gestützt auf weitere,

nachstehend noch wiedergegebene fachärztliche Berichte – in ihrem Bericht vom

23.

Oktober 2017 (IV-Nr. 52 S. 4 f.) eine Laryngitis, DD vocal

cord Dysfunktion sowie eine Rhinopharyngitis sicca. Diesbezüglich sei eine

Therapie mit Antibiotika und Cortison erfolgt, die im Verlauf auf inhalative

Cortisontherapie habe umgestellt werden können. Hierunter habe sich die akute

Atemnot verbessert, intermittierend persistiere aber ein Hustenreiz. Weiter

seien pneumologische Diagnosen zu stellen. Seit 2017 bestünden ein obstruktives

Schlafapnoesyndrom und ein Asthma bronchiale. Eine C-PAP Maske sei angepasst

und täglich getragen worden. Die Beschwerdeführerin werde durch die Beschwerden

der Fibromyalgie meistens gegen 02.00 Uhr nachts geweckt und im Zusammenhang

mit der Maske komme es dann zu Einschlafproblemen, was dann zu einer vermehrten

Tagesmüdigkeit führe. Des Weiteren bestehe ein lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom. Ein MRI der LWS vom August 2017 zeige eine hypertrophe, leicht

aktivierte Facettendegeneration mit begleitender anteriorer Pseudolisthesis Grad

I nach Meyerding in L4/5. Es bestehe keine fortgeschrittene Diskopathie mit

Kompression neuraler Strukturen. Sodann sei eine exazerbierte chronische

Lumbago bei Segmentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose, Spondylarthrose und

Anterolisthese Meyerding Grad I zu diagnostizieren. Am 5. September 2017

habe eine interlaminäre epidurale Infiltration L4/5 stattgefunden. Diese

Schmerzen seien anhand der Segmentdegeneration L4/5 gut erklärt. Längerfristig

sei die Sanierung des Segmentes zu diskutieren. Schliesslich sei eine

allergologische Abklärung gemacht worden. Es bestünden ein orales

Allergiesyndrom und ein Verdacht auf intermittierende Mastzellaktivierung.

4.2.2

Dem Bericht von Dr. med. F.___,

Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 24. August 2017 (IV-Nr. 52 S. 6

f.), lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

-

Exazerbierte

chronische Lumbago bei:

Segmentdegeneration

L4/5 mit Osteochondrose, Spondylarthrose und Anterolisthese Meyerding Grad I

-

Fibromyalgie,

chronisches Schmerzsyndrom, Beginn ca. 1986

-

Status nach

Operation bei Tennisellbogen 2006

-

Status nach

Operation bei Rektozele 2007

Die Beurteilung durch den Facharzt

entspricht bezüglich der genannten Diagnosen im Wortlaut derjenigen der

Hausärztin gemäss Ziff. 4.2.1 hiervor.

4.2.3

Im Bericht von Dr. med. G.___,

Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 52

S. 8), sind folgende Diagnosen enthalten:

-

V.a.

Vocal cord dysfunction

-

Rhinopharyngitis

sicca

Die Beschwerdeführerin berichte über

kurzzeitige heftige Attacken von Luftnot, häufig ausgelöst durch Hustenreiz. Der

Befund wird als unauffällig dargestellt.

4.2.4

In den Berichten von Dr. med.

H.___, Leitender Arzt Innere Medizin / Pneumologie des Spitals I.___, vom 30. Dezember

2016, 10. Januar 2017, 6. Februar 2017 und 10. Mai 2017 (IV-Nr. 52

S. 9 ff.) wird Folgendes diagnostiziert:

-

Obstruktive

Schlafapnoe

Apnoe-/Hypopnoe-Index

und Desaturationsindex 8/h (01/2017)

APAP-Probetherapie,

auch zur «Behandlung» des Tinnitus

-

Stimmbanddysfunktion

Eindrückliche

stridoröse Atmung mit rascher Erholung in verschiedenen Situationen:

Lungenfunktionsprüfung,

kleine Anstrengungen, Schlafapnoen nachts

-

Asthma bronchiale

laut Angabe

Formelle

Asthma Diagnose wann und wie?

Symbicort-Therapie

ohne Wirksamkeit

-

Orales

Allergiesyndrom

Schwellung von

Mundschleimhaut und Zunge nach Genuss von Erdbeeren, Radieschen und Waldbeeren

Mundschleimhautschwellung

beim Rüsten von Rucola

-

Atopische

Veranlagung, Mutter und Schwester mit Asthma bronchiale und Heuschnupfen

FeNO aktuell

8ppb (< 25)

-

Tinnitus

-

Adipositas

-

Fibromyalgie-Syndrom

-

Rezidivierende

depressive Episoden

-

Psoriasis

Die Beschwerdeführerin zeige einen

bunten Strauss an Beschwerden und demonstriere diese gleich während der

Lungenfunktionsprüfung und in der Sprechstunde. Der Befund sei derart

eindrücklich, dass an der Diagnose einer Stimmbanddysfunktion kein Zweifel

bestehe. Nachdem zunächst eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, habe eine

respiratorische Polygraphie den Befund bestätigt. Eine periodisch auftretende obstruktive

Schlafapnoe sei zu diagnostizieren. Nach Startschwierigkeiten habe die

Beschwerdeführerin das Überdruckgerät mit dem Zuschalten eines Befeuchters

durch die Lungenliga täglich sehr regelmässig und mit gutem Erfolg benützen

können. Die wenigen respiratorischen Ereignisse seien eliminiert. Auch die

Tagesempfindlichkeit habe sich reduziert. Das Vorliegen eines Asthmas

bronchiale könne weder ausgeschlossen noch bestätigt werden.

4.2.5

Prof. Dr. med. J.___,

Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie FMH, Leiter und Leitender

Arzt, K.___, berichtet am 8. März 2017 (IV-Nr. 52 S. 19 ff.) über

folgende Diagnosen:

-

V.a.

intermittierende Mastzellaktivierung mit/bei:

unspezifisch

normale

Histamin-Metabolisierung nach 30 Minuten

-

V.a. Schlafapnoe-Syndrom

mit/bei:

V.a.

Asthma, anamnestisch

V.a.

Vocal cord dysfunction

-

Fibromyalgie-Syndrom,

ED ca. 1985

4.3

Zur Klärung der Frage, ob die

Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche

Veränderung der Tatsachen glaubhaft gemacht hat, hat die Beschwerdegegnerin

diese dem RAD vorgelegt. Die RAD-Ärztin, Dr. med. L.___, Praktische

Ärztin, hat am 29. November 2017 eine Aktennotiz verfasst (IV-Nr. 53),

in welcher sie darlegt, der medizinische Sachverhalt bezüglich Rhizarthrosen und

bereits sanierter, nicht mehr relevanter Epicondylitis humeri sowie des

ebenfalls sanierten Hallux valgus habe sich seit dem Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ nicht verändert bzw. verschlechtert. Bereits damals

habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule

geklagt, was sich in der Diagnose eines chronischen thorakolumbalen

Schmerzsyndroms wiederfinde. Aktuell handle es sich um eine akute Exazerbation

des bereits bekannten lumbospondylogenen Befundes. Diese sei behandelbar und

stelle nur eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung dar. Eine

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei dadurch

nicht zu erwarten. Zu den neuen Diagnosen sei Folgendes zu sagen: Die

diagnostizierte Laryngitis / Rhinopharyngitis sei eine therapierbare

vorübergehende Erkrankung, bei der keine nachhaltige Arbeitsunfähigkeit zu

erwarten sei. Auch für das orale Allergiesyndrom sei von keiner solchen

auszugehen. Diese gesundheitlichen Beschwernisse seien alle gut behandelbar.

Das 2017 diagnostizierte Schlafapnoesyndrom sei inzwischen durch eine

nächtliche Überdrucktherapie gut behandelt. Von einem nachhaltigen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit könne dabei ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insgesamt

könne damit keine nachhaltige, für die Arbeitsfähigkeit relevante

Verschlechterung der medizinischen Situation seit der Verfügung im Januar 2015

festgestellt werden.

4.4

Die Beschwerdegegnerin hat sich

bei ihrem angefochtenen Nichteintretensentscheid an der Einschätzung der

RAD-Ärztin orientiert und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit den

eingereichten Unterlagen keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen

auf den Standpunkt, seit der letzten materiellen Rentenprüfung seien neue

Diagnosen hinzugekommen, womit eine derartige Verschlechterung glaubhaft

gemacht sei. Ob diese neuen Diagnosen invalidisierend seien, habe die

Beschwerdegegnerin im Rahmen eines medizinischen Gutachtens abzuklären. Dabei

verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine Glaubhaftmachung im Sinne der

Erwägungen in Ziff. 3.5 hiervor nicht schon dann gegeben ist, wenn in

entsprechend zu den Akten gereichten Unterlagen neue bzw. andere Diagnosen

genannt werden als bei der letzten materiellen Rentenprüfung diagnostiziert

wurden. Eine neu gestellte Diagnose per se genügt nicht, um eine erhebliche

Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, da damit über das

quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden

Veränderung des Gesundheitszustands nicht zwingend etwas ausgesagt wird (Urteil

des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5 mit Hinweis).

Die im vorliegenden Fall hinzugekommenen Diagnosen sind, wie durch die

RAD-Ärztin zutreffend dargelegt wurde (IV-Nr. 53), nicht geeignet, um ein

Eintreten auf das neue Leistungsbegehren zu rechtfertigen. Beim genannten

lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bzw. der exazerbierten chronischen Lumbago (vgl.

IV-Nr. 52 S. 5) handelt es sich nicht um neue Diagnosen. Die von der

Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule waren

bereits im Rahmen der erstmaligen materiellen Rentenprüfung Thema und im

entsprechenden Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ wurde eine entsprechende

Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) formuliert (IV-Nr. 31.1

S. 13 ff. und 17 f.). Damals wie zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

konnte keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden (vgl. IV-Nr. 31.1

S. 14 und 17 und IV-Nr. 52 S. 5 und 7). Die RAD-Ärztin hält

darüber hinaus zu den von Seiten des Rückens geltend gemachten Beschwerden zu

Recht fest, dass diese angesichts ihres Schweregrades gut behandelbar seien.

Offenbar hat im September 2017 eine Infiltration L4/5 epidural und der

Fazettengelenke stattgefunden (vgl. IV-Nr. 52 S. 5 und 7). Eine

entsprechende Berichterstattung über den Verlauf danach wurde indessen nicht zu

den Akten gegeben, obwohl die Berichterstattung der Hausärztin einige Wochen

nach der stattgefundenen Infiltration erfolgte.

Inwiefern die Diagnosen einer Laryngitis

bzw. eines Verdachts auf eine Vocal cord dysfunction und einer Rhinopharyngitis

sicca eine Arbeitsunfähigkeit haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal die

Hausärztin selbst erwähnt, es liege zurzeit (nur) noch ein Hustenreiz vor

(IV-Nr. 52 S. 4). Der diesbezügliche Facharzt Dr. med. G.___ hat

im Rahmen seiner Untersuchungen einen unauffälligen Befund erhoben

(IV-Nr. 52 S. 8). Was die obstruktive Schlafapnoe anbelangt, so ist

diese als gut behandelt zu qualifizieren. Die Therapie mittels eines in der

Nacht benützten Überdruckgeräts scheint gut zu funktionieren. Die

Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Facharzt angegeben, die

Tagesempfindlichkeit habe sich reduziert. Sie ist mit den Ergebnissen seit dem

Einsatz des Geräts zufrieden (IV-Nr. 52 S. 18). Gemäss fachärztlicher

Beurteilung sind die wenigen respiratorischen Ereignisse eliminiert worden. Das

Vorliegen eines Asthmas bronchiale wird schliesslich nur anamnestisch

aufgeführt. Der Facharzt selbst gibt bei der Diagnosestellung an, es sei

unklar, inwiefern sich diese Diagnose herleiten lasse (vgl. IV-Nr. 52

S. 10). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige

Nahrungsmittelallergien sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten. Die

Beschwerdeführerin hat nie eine Tätigkeit ausgeübt, in welcher eine solche

Einschränkung relevant sein könnte. Ganz allgemein ist schliesslich

festzustellen, dass in keinem der Arztberichte, nicht einmal in demjenigen der

Hausärztin, von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der neuen Diagnosen die Rede

ist. In den Berichten werden somatische Diagnosen aufgeführt, wobei nähere

Ausführungen dazu fehlen, insbesondere über allfällige Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Berichtet wird stattdessen über angegangene Behandlungs- bzw.

Therapiemassnahmen, mit welchen auch entsprechende Erfolge erzielt werden

konnten. Es liegt nach dem Gesagten nicht ein Fall vor, in welchem nach

Darlegung der neuen Diagnosen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der

Gesundheitszustand in einem anspruchsrelevanten Mass verschlechtert hat.

Vielmehr ist unter Berücksichtigung der ins Recht gelegten Unterlagen nicht damit

zu rechnen, dass sich bei weiteren Abklärungen eine relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustandes ergeben wird.

4.5

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Verschlechterung des

gesundheitlichen Zustandes seit dem 20. Januar 2015 nicht glaubhaft

dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen

zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser