VSBES.2018.29
Berufliche Massnahmen
28. September 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 28. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 6. Dezember 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 20. Februar 2013 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit
seit dem 19. September 2012. Als gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünden seit 30 Jahren eine Fibromyalgie und eine Tendomyopathie. Die
Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt in einem Pensum von 100 % bei
der B.___ AG in [...] als Produktionsmitarbeiterin tätig.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
8. April 2013 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 10)
und stellte dieser anschliessend mit Vorbescheid vom 11. April 2013
(IV-Nr. 11) in Aussicht, einen Leistungsanspruch abzuweisen. Nachdem die
Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (IV-Nrn. 13 und 18),
tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, unter anderem wurde
bei der Begutachtungsstelle C.___ ein bidisziplinäres (rheumatologisches und
psychiatrisches) Gutachten eingeholt; dieses wurde am 25. Februar 2014
erstellt (IV-Nr. 31.1 S. 2 ff.).
1.3 Mit Verfügung vom 20. Januar
2015 (IV-Nr. 45) wies die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch nach
Ermittlung eines Invaliditätsgrads von 10 % ab. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 31. März 2017 (Eingang:
18. August 2017) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Angegeben wurde als
gesundheitliche Beeinträchtigung eine seit 1988 bestehende Fibromyalgie. Mit
der Anmeldung wurden Arztberichte aus den Jahren 1987 und 1988 eingereicht.
2.2 Mit Vorbescheid vom 24. August
2017 (IV-Nr. 48) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Am 25. September
2017 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einwand (IV-Nr. 49). Zusammen
mit dem ergänzenden Einwandschreiben vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 52)
wurden verschiedene Arztberichte eingereicht.
2.3 Nachdem die eingereichten
medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet
worden waren (IV-Nr. 53), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember
2017 (IV-Nr. 54; Aktenseite [A.S.] 1 f.]) auf das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin nicht ein.
3. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2018 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 6. Dezember
2017 aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsgesuch vom 18. August 2017
der Beschwerdeführerin eintrete und die Anspruchsberechtigung materiell neu prüfe.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 (A.S. 15)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten, insbesondere die
RAD-Stellungnahme vom 29. November 2017, auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, mit der Neuanmeldung seien keine
wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation
glaubhaft gemacht worden. Die mit der Einwandbegründung eingereichten
medizinischen Berichte seien vom RAD geprüft worden. Es würden keine neuen
Tatsachen geltend gemacht, die eine andere Beurteilung der Situation zuliessen.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, sie leide seit der
letzten materiellen Rentenprüfung (Verfügung vom 20. Januar 2015) unter
mehreren neue Beschwerden, die fachärztlich abgeklärt und behandelt worden
seien. Die medizinischen Massnahmen dauerten teilweise immer noch an. Mit den
eingereichten medizinischen Berichten, welche die Diagnosen einer obstruktiven
Schlafapnoe und eines Asthmas bronchiale sowie weitere neue pneumologische
Diagnosen mit dem Beweisgrad der Glaubhaftmachung nachwiesen, seien Anhaltspunkte
vorhanden, welche einen Anspruch auf eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung
bzw. neue Rentenprüfung einräumten. Ob diese neuen Diagnosen sowie eine
erhebliche Exazerbation der bestehenden Beschwerden invalidisierend seien, habe
die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines medizinischen Gutachtens abzuklären. Auf
das Leistungsbegehren vom 18. August 2017 sei einzutreten und es seien
eingehende Sachverhaltsabklärungen im Sinne einer polydisziplinären
Begutachtung durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin nicht nur psychiatrische
und rheumatologische Krankheiten aufweise, habe die Beschwerdegegnerin eine
neue Begutachtung und nicht ein Folgegutachten bei der Begutachtungsstelle C.___
in Auftrag zu geben.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).
3.2
Ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben
Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu
vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung
mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des
Anspruchs beruhenden Verfügung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum
Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft
gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte
beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit
Verfügung vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 45).
3.3
Die glaubhaft zu machende
Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung
der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person
zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft
dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
3.4
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen.
Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet
sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu
verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das
diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
3.5
Eine Tatsache ist glaubhaft
gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht
bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar
2012.
E. 3.3.2 mit Hinweisen).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der strittigen Verfügung vom 6. Dezember
2017.
eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
hat. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 20. Januar
2015.
(IV-Nr. 45) bestimmt.
4.1
Bei Erlass der Verfügung vom 20. Januar
2015.
stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 25. Februar 2014 (IV-Nr. 31.1
S. 2 ff.). Der Beweiswert dieses Gutachtens blieb damals unbestritten und
ist auch als gegeben zu erachten. Die damalige Expertise wurde gestützt auf
eine umfassende Kenntnis der Akten, eingehenden Untersuchungen in den
relevanten medizinischen Gebieten und von ausgewiesenen Fachärzten erstellt. Die
von den Gutachtern getroffene Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind schlüssig und nachvollziehbar
hergeleitet. Die Beschwerdegegnerin hat demnach damals zu Recht auf dieses
Gutachten abgestellt. Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin zum damaligen
Zeitpunkt aus bidisziplinärer Sicht folgende Diagnosen vor (IV-Nr. 31.1
S. 16 f.):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Belastungsdefizit
der Hände beidseits (ICD-10 M18.0)
radiologisch
und skelettszintigraphisch Rhizarthrose beidseits
-
Belastungsdefizit
beider Füsse (ICD-10 M79.67)
Status nach
Hallux valgus-Operation rechts 09/2006 und Materialentfernung 03/2008
Hallux
valgus-Operation links 03/2008 und Materialentfernung 04/2009
klinisch und
radiologisch regelrechter postoperativer Befund
-
Epicondylitis humeri
radialis beidseits (ICD-10 M77.1)
Status nach
Denervation nach Hohmann rechter Ellenbogen 09/2006
die
Widerstandstests sind positiv
-
Epicondylitis
humeri ulnaris links (ICD-10 M77.0)
-
Chronisches
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
Dysbalancen
der Schultergürtelmuskulatur
klinisch keine
Hinweise für radikuläre Symptomatik
radiologisch
Chondrose C4-C6
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Leichte depressive
Episode (ICD-10 F32.0)
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
Chronisches thorakolumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
myostatische
Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
ISG-Funktionsstörung
rechts
klinisch keine
Hinweise für radikuläre Symptomatik
radiologisch
unauffälliger Befund
-
Fibromyalgie (ICD-10
M79.70)
Ganzkörperschmerzen
mit vegetativer Begleitsymptomatik
klinisch,
labortechnisch radiologisch und skelettszintigraphisch keine Hinweise für
entzündlich rheumatisches Geschehen
In psychiatrischer Hinsicht zeige sich
die diagnostizierte leichte depressive Episode in einer leicht verminderten
Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und etwas
negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen
Situation. Ausserdem liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren vor. Es bestünden bei der Beschwerdeführerin aber auch
psychische Faktoren, die eine Rolle spielten, so ein Migrationshintergrund,
eine früher als anstrengend empfundenen Arbeit als Betriebsmitarbeiterin in der
B.___ AG neben den Aufgaben als Hausfrau und Mutter sowie einer chronischen
Schmerzsymptomatik. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die
Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen einstellen und sie vom Einkommen des
Ehemanns abhängig sein werde, komme es zu den vorliegenden psychischen
Störungen. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich
ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe indessen keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Die leichte depressive Episode wirke sich nicht einschränkend
aus. Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter deutlichen
Konzentrationsstörungen. Ebenfalls wirke sich die Schmerzstörung nicht
einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Wegen der somatischen Korrelate
müssten die Schmerzen auch aus somatischer Sicht beurteilt werden. Eine
zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert
werden. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Eine schwere psychische Störung,
die therapeutisch nicht angehbar wäre, liege nicht vor und ein sozialer Rückzug
sei auch nicht erwiesen. Theoretisch seien die therapeutischen Möglichkeiten
nicht ausgeschöpft. Vielleicht bestünden etwas auffällige Persönlichkeitszüge
mit einer eher nach aussen gerichteten Beschwerdedarstellung. Dies reiche aber
nicht aus für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Hiergegen spreche vor
allem der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller
Leistungsfähigkeit. Es sei der Beschwerdeführerin trotz der geklagten
Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zumutbar, einer ihren körperlichen
Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung
nachzugehen.
In der rheumatologischen Untersuchung
habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Schmerzen am ganzen Körper zu
leiden, mit besonderer Betonung im Bereich der Daumengrund- und Sattelgelenke,
der Ellenbogen und beider Füsse. Zusätzlich habe sie starke Schmerzen und
muskuläre Verspannungen im Schulter-Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den
Kopf und Kopfschmerzen. Zusätzlich würden die Schmerzen auch in beide Arme
ausstrahlen. Bei der Befunderhebung hielt der rheumatologische Gutachter fest,
im Bereich der Wirbelsäule gebe die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Funktionsprüfungen
Schmerzen im Lumbalbereich sowie über beiden Iliosakralgelenken (ISG)
rechtsbetont an. Die Schultergürtelmuskulatur sei leicht verkürzt und rechtsbetont
diffus druckdolent. Es bestehe ein Druckschmerz der interspinösen
Bandverbindungen C4-C7. Weder bei der HWS- noch bei der LWS-Funktionsprüfung lasse
sich eine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik provozieren. Der Impingement-Test
sei beidseits negativ. Klinisch gebe es keine Hinweise für eine
Rotatorenmanschettenläsion. Weder im Bereich der grossen noch der kleinen
Gelenke der oberen und unteren Extremitäten gebe es einen Nachweis von
Synovitiden, Tenosynovitiden, Enthesitiden oder Daktylitiden. Der Gaenslen-Test
an Händen und Vorfüssen sei positiv. Sämtliche Fibromyalgie-typischen
Tenderpoints seien druckschmerzhaft. An den sogenannten Kontrollpunkten bestünden
keine Druckschmerzen. Der neurologische Status sei unauffällig. Das Röntgen der
HWS zeige eine Chondrose C4/5 und C5/6, im Übrigen präsentiere sich ein unauffälliger,
altersentsprechender Befund. Das Röntgen der Hände zeige eine Rhizarthrose
beidseits, jedoch keine relevante Veränderung zu den Voraufnahmen vom
4.
Oktober 2011. Das Röntgen der Vorfüsse zeige einen regelrechten Befund
nach Hallux valgus-Operation beidseits und anschliessender Metallentfernung.
Aufgrund der degenerativen Veränderungen
im Bereich der Daumensattelgelenke und der HWS, dem Status nach beidseitiger
Hallux valgus-Operation sowie der Epincondylitis humeri radialis beidseits und
ulnaris links seien der Beschwerdeführerin schwere und mittelschwere
Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
regelmässige Arbeiten über Kopf, ohne T.igkeiten mit kraftvollem Zupacken der
Hände, ohne monotone häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe, ohne Fein- und
Sortierarbeiten, ohne diadochokinetische Bewegungsmuster sowie ohne
ausschliessliche Geh- und Stehbelastungen bestehe aus Sicht des
Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Produktionsmitarbeiterin gehe laut Arbeitsplatzbeschreibung über das
zumutbare Leistungsprofil hinaus und sei nicht zumutbar.
Zusammengefasst lasse sich sagen, dass
bei der Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Untersuchung multiple
Befunde hätten objektiviert werden können, die zur entsprechenden Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit führten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte
depressive Episode. Neben den nachvollziehbaren Befunden für die subjektiv
angegebenen Beschwerden aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe darüberhinausgehend
ein Anteil von Limitierung, der nicht rein durch die objektiven somatischen
Befunde erklärbar sei. Dementsprechend könne ein Beschwerdeanteil einer
chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren zugeordnet
werden. Es bestehe für schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine bleibende
Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten bestehe
hingegen eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
4.2
Den im Neuanmeldeverfahren eingereichten
Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:
4.2.1
Die Hausärztin, Dr. med. E.___,
Fachärztin für Innere Medizin, diagnostiziert – gestützt auf weitere,
nachstehend noch wiedergegebene fachärztliche Berichte – in ihrem Bericht vom
23.
Oktober 2017 (IV-Nr. 52 S. 4 f.) eine Laryngitis, DD vocal
cord Dysfunktion sowie eine Rhinopharyngitis sicca. Diesbezüglich sei eine
Therapie mit Antibiotika und Cortison erfolgt, die im Verlauf auf inhalative
Cortisontherapie habe umgestellt werden können. Hierunter habe sich die akute
Atemnot verbessert, intermittierend persistiere aber ein Hustenreiz. Weiter
seien pneumologische Diagnosen zu stellen. Seit 2017 bestünden ein obstruktives
Schlafapnoesyndrom und ein Asthma bronchiale. Eine C-PAP Maske sei angepasst
und täglich getragen worden. Die Beschwerdeführerin werde durch die Beschwerden
der Fibromyalgie meistens gegen 02.00 Uhr nachts geweckt und im Zusammenhang
mit der Maske komme es dann zu Einschlafproblemen, was dann zu einer vermehrten
Tagesmüdigkeit führe. Des Weiteren bestehe ein lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom. Ein MRI der LWS vom August 2017 zeige eine hypertrophe, leicht
aktivierte Facettendegeneration mit begleitender anteriorer Pseudolisthesis Grad
I nach Meyerding in L4/5. Es bestehe keine fortgeschrittene Diskopathie mit
Kompression neuraler Strukturen. Sodann sei eine exazerbierte chronische
Lumbago bei Segmentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose, Spondylarthrose und
Anterolisthese Meyerding Grad I zu diagnostizieren. Am 5. September 2017
habe eine interlaminäre epidurale Infiltration L4/5 stattgefunden. Diese
Schmerzen seien anhand der Segmentdegeneration L4/5 gut erklärt. Längerfristig
sei die Sanierung des Segmentes zu diskutieren. Schliesslich sei eine
allergologische Abklärung gemacht worden. Es bestünden ein orales
Allergiesyndrom und ein Verdacht auf intermittierende Mastzellaktivierung.
4.2.2
Dem Bericht von Dr. med. F.___,
Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 24. August 2017 (IV-Nr. 52 S. 6
f.), lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
-
Exazerbierte
chronische Lumbago bei:
Segmentdegeneration
L4/5 mit Osteochondrose, Spondylarthrose und Anterolisthese Meyerding Grad I
-
Fibromyalgie,
chronisches Schmerzsyndrom, Beginn ca. 1986
-
Status nach
Operation bei Tennisellbogen 2006
-
Status nach
Operation bei Rektozele 2007
Die Beurteilung durch den Facharzt
entspricht bezüglich der genannten Diagnosen im Wortlaut derjenigen der
Hausärztin gemäss Ziff. 4.2.1 hiervor.
4.2.3
Im Bericht von Dr. med. G.___,
Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 52
S. 8), sind folgende Diagnosen enthalten:
-
V.a.
Vocal cord dysfunction
-
Rhinopharyngitis
sicca
Die Beschwerdeführerin berichte über
kurzzeitige heftige Attacken von Luftnot, häufig ausgelöst durch Hustenreiz. Der
Befund wird als unauffällig dargestellt.
4.2.4
In den Berichten von Dr. med.
H.___, Leitender Arzt Innere Medizin / Pneumologie des Spitals I.___, vom 30. Dezember
2016, 10. Januar 2017, 6. Februar 2017 und 10. Mai 2017 (IV-Nr. 52
S. 9 ff.) wird Folgendes diagnostiziert:
-
Obstruktive
Schlafapnoe
Apnoe-/Hypopnoe-Index
und Desaturationsindex 8/h (01/2017)
APAP-Probetherapie,
auch zur «Behandlung» des Tinnitus
-
Stimmbanddysfunktion
Eindrückliche
stridoröse Atmung mit rascher Erholung in verschiedenen Situationen:
Lungenfunktionsprüfung,
kleine Anstrengungen, Schlafapnoen nachts
-
Asthma bronchiale
laut Angabe
Formelle
Asthma Diagnose wann und wie?
Symbicort-Therapie
ohne Wirksamkeit
-
Orales
Allergiesyndrom
Schwellung von
Mundschleimhaut und Zunge nach Genuss von Erdbeeren, Radieschen und Waldbeeren
Mundschleimhautschwellung
beim Rüsten von Rucola
-
Atopische
Veranlagung, Mutter und Schwester mit Asthma bronchiale und Heuschnupfen
FeNO aktuell
8ppb (< 25)
-
Tinnitus
-
Adipositas
-
Fibromyalgie-Syndrom
-
Rezidivierende
depressive Episoden
-
Psoriasis
Die Beschwerdeführerin zeige einen
bunten Strauss an Beschwerden und demonstriere diese gleich während der
Lungenfunktionsprüfung und in der Sprechstunde. Der Befund sei derart
eindrücklich, dass an der Diagnose einer Stimmbanddysfunktion kein Zweifel
bestehe. Nachdem zunächst eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, habe eine
respiratorische Polygraphie den Befund bestätigt. Eine periodisch auftretende obstruktive
Schlafapnoe sei zu diagnostizieren. Nach Startschwierigkeiten habe die
Beschwerdeführerin das Überdruckgerät mit dem Zuschalten eines Befeuchters
durch die Lungenliga täglich sehr regelmässig und mit gutem Erfolg benützen
können. Die wenigen respiratorischen Ereignisse seien eliminiert. Auch die
Tagesempfindlichkeit habe sich reduziert. Das Vorliegen eines Asthmas
bronchiale könne weder ausgeschlossen noch bestätigt werden.
4.2.5
Prof. Dr. med. J.___,
Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie FMH, Leiter und Leitender
Arzt, K.___, berichtet am 8. März 2017 (IV-Nr. 52 S. 19 ff.) über
folgende Diagnosen:
-
V.a.
intermittierende Mastzellaktivierung mit/bei:
unspezifisch
normale
Histamin-Metabolisierung nach 30 Minuten
-
V.a. Schlafapnoe-Syndrom
mit/bei:
V.a.
Asthma, anamnestisch
V.a.
Vocal cord dysfunction
-
Fibromyalgie-Syndrom,
ED ca. 1985
4.3
Zur Klärung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche
Veränderung der Tatsachen glaubhaft gemacht hat, hat die Beschwerdegegnerin
diese dem RAD vorgelegt. Die RAD-Ärztin, Dr. med. L.___, Praktische
Ärztin, hat am 29. November 2017 eine Aktennotiz verfasst (IV-Nr. 53),
in welcher sie darlegt, der medizinische Sachverhalt bezüglich Rhizarthrosen und
bereits sanierter, nicht mehr relevanter Epicondylitis humeri sowie des
ebenfalls sanierten Hallux valgus habe sich seit dem Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ nicht verändert bzw. verschlechtert. Bereits damals
habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule
geklagt, was sich in der Diagnose eines chronischen thorakolumbalen
Schmerzsyndroms wiederfinde. Aktuell handle es sich um eine akute Exazerbation
des bereits bekannten lumbospondylogenen Befundes. Diese sei behandelbar und
stelle nur eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung dar. Eine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei dadurch
nicht zu erwarten. Zu den neuen Diagnosen sei Folgendes zu sagen: Die
diagnostizierte Laryngitis / Rhinopharyngitis sei eine therapierbare
vorübergehende Erkrankung, bei der keine nachhaltige Arbeitsunfähigkeit zu
erwarten sei. Auch für das orale Allergiesyndrom sei von keiner solchen
auszugehen. Diese gesundheitlichen Beschwernisse seien alle gut behandelbar.
Das 2017 diagnostizierte Schlafapnoesyndrom sei inzwischen durch eine
nächtliche Überdrucktherapie gut behandelt. Von einem nachhaltigen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit könne dabei ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insgesamt
könne damit keine nachhaltige, für die Arbeitsfähigkeit relevante
Verschlechterung der medizinischen Situation seit der Verfügung im Januar 2015
festgestellt werden.
4.4
Die Beschwerdegegnerin hat sich
bei ihrem angefochtenen Nichteintretensentscheid an der Einschätzung der
RAD-Ärztin orientiert und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit den
eingereichten Unterlagen keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen
auf den Standpunkt, seit der letzten materiellen Rentenprüfung seien neue
Diagnosen hinzugekommen, womit eine derartige Verschlechterung glaubhaft
gemacht sei. Ob diese neuen Diagnosen invalidisierend seien, habe die
Beschwerdegegnerin im Rahmen eines medizinischen Gutachtens abzuklären. Dabei
verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine Glaubhaftmachung im Sinne der
Erwägungen in Ziff. 3.5 hiervor nicht schon dann gegeben ist, wenn in
entsprechend zu den Akten gereichten Unterlagen neue bzw. andere Diagnosen
genannt werden als bei der letzten materiellen Rentenprüfung diagnostiziert
wurden. Eine neu gestellte Diagnose per se genügt nicht, um eine erhebliche
Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, da damit über das
quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden
Veränderung des Gesundheitszustands nicht zwingend etwas ausgesagt wird (Urteil
des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5 mit Hinweis).
Die im vorliegenden Fall hinzugekommenen Diagnosen sind, wie durch die
RAD-Ärztin zutreffend dargelegt wurde (IV-Nr. 53), nicht geeignet, um ein
Eintreten auf das neue Leistungsbegehren zu rechtfertigen. Beim genannten
lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bzw. der exazerbierten chronischen Lumbago (vgl.
IV-Nr. 52 S. 5) handelt es sich nicht um neue Diagnosen. Die von der
Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule waren
bereits im Rahmen der erstmaligen materiellen Rentenprüfung Thema und im
entsprechenden Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ wurde eine entsprechende
Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) formuliert (IV-Nr. 31.1
S. 13 ff. und 17 f.). Damals wie zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
konnte keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden (vgl. IV-Nr. 31.1
S. 14 und 17 und IV-Nr. 52 S. 5 und 7). Die RAD-Ärztin hält
darüber hinaus zu den von Seiten des Rückens geltend gemachten Beschwerden zu
Recht fest, dass diese angesichts ihres Schweregrades gut behandelbar seien.
Offenbar hat im September 2017 eine Infiltration L4/5 epidural und der
Fazettengelenke stattgefunden (vgl. IV-Nr. 52 S. 5 und 7). Eine
entsprechende Berichterstattung über den Verlauf danach wurde indessen nicht zu
den Akten gegeben, obwohl die Berichterstattung der Hausärztin einige Wochen
nach der stattgefundenen Infiltration erfolgte.
Inwiefern die Diagnosen einer Laryngitis
bzw. eines Verdachts auf eine Vocal cord dysfunction und einer Rhinopharyngitis
sicca eine Arbeitsunfähigkeit haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal die
Hausärztin selbst erwähnt, es liege zurzeit (nur) noch ein Hustenreiz vor
(IV-Nr. 52 S. 4). Der diesbezügliche Facharzt Dr. med. G.___ hat
im Rahmen seiner Untersuchungen einen unauffälligen Befund erhoben
(IV-Nr. 52 S. 8). Was die obstruktive Schlafapnoe anbelangt, so ist
diese als gut behandelt zu qualifizieren. Die Therapie mittels eines in der
Nacht benützten Überdruckgeräts scheint gut zu funktionieren. Die
Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Facharzt angegeben, die
Tagesempfindlichkeit habe sich reduziert. Sie ist mit den Ergebnissen seit dem
Einsatz des Geräts zufrieden (IV-Nr. 52 S. 18). Gemäss fachärztlicher
Beurteilung sind die wenigen respiratorischen Ereignisse eliminiert worden. Das
Vorliegen eines Asthmas bronchiale wird schliesslich nur anamnestisch
aufgeführt. Der Facharzt selbst gibt bei der Diagnosestellung an, es sei
unklar, inwiefern sich diese Diagnose herleiten lasse (vgl. IV-Nr. 52
S. 10). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige
Nahrungsmittelallergien sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten. Die
Beschwerdeführerin hat nie eine Tätigkeit ausgeübt, in welcher eine solche
Einschränkung relevant sein könnte. Ganz allgemein ist schliesslich
festzustellen, dass in keinem der Arztberichte, nicht einmal in demjenigen der
Hausärztin, von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der neuen Diagnosen die Rede
ist. In den Berichten werden somatische Diagnosen aufgeführt, wobei nähere
Ausführungen dazu fehlen, insbesondere über allfällige Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Berichtet wird stattdessen über angegangene Behandlungs- bzw.
Therapiemassnahmen, mit welchen auch entsprechende Erfolge erzielt werden
konnten. Es liegt nach dem Gesagten nicht ein Fall vor, in welchem nach
Darlegung der neuen Diagnosen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der
Gesundheitszustand in einem anspruchsrelevanten Mass verschlechtert hat.
Vielmehr ist unter Berücksichtigung der ins Recht gelegten Unterlagen nicht damit
zu rechnen, dass sich bei weiteren Abklärungen eine relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ergeben wird.
4.5
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustandes seit dem 20. Januar 2015 nicht glaubhaft
dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen
zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser