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Entscheid

VSBES.2018.290

Invalidenrente

27. Januar 2020Deutsch11 min

die Basler Versicherung, meldete A.___ (nachfolgend Beigeladener), geb. 1975, [...],

Source so.ch

Urteil vom 27. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

Vorsorgestiftung der Basler Versicherung

AG

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Olivier

Zigerli

Beigeladener (Gegner)

betreffend

Invalidenrente – Beginn Arbeitsunfähigkeit / Wartejahr (Verfügung vom

29. November 2018)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Krankentaggeldversicherung,

die Basler Versicherung, meldete A.___ (nachfolgend Beigeladener), geb. 1975, [...],

am 12. Dezember 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1).

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

21. Januar 2013 ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch durch mit der anschliessenden

Einschätzung, dass der erneute Stellenverlust nicht primär krankheitsbedingt

und eine eigentliche krankhafte Störung nicht erkennbar seien. Eine

Aufforderung zur Anmeldung erfolgte nicht (IV-Nr. 5).

2.

2.1 Am 26. April 2013 meldete sich

der Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er gab als

Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung «psychische Probleme» an (IV-Nr. 8).

Hierauf veranlasste die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche

Abklärungen (IV-Nr. 13 ff.).

2.2 Die SYNA-Arbeitslosenkasse gab der

Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2013 bekannt, dass der Beigeladene Taggelder

bezogen habe bzw. beziehe, und zwar in der Zeit vom 1. November 2008 bis 30.

April 2010 und vom 1. Juli bis 31. Oktober 2010 sowie vom 1. April 2013 bis auf

weiteres (IV-Nr. 17).

2.3 Ferner forderte die

Beschwerdegegnerin bei den Basler Versicherungen einen Arbeitgeberbericht an,

der am 24. Mai 2013 eintraf (IV-Nr. 18).

2.4 Am 29. Oktober 2013 erstellte

Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], im Auftrag der

Basler Versicherung AG ein Gutachten (IV-Nr. 30).

2.5 Die Beschwerdegegnerin schloss

am 14. Mai 2014 die berufliche Eingliederung des Beigeladenen ab (IV-Nr. 35).

2.6 Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2014

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen in Aussicht, das Leistungsbegehren

bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen als auch Invalidenrente abzuweisen

(IV-Nr. 36). Dagegen erhob die seinerzeitige Vertreterin des Beigeladenen am

20. Juni 2014 Einwand (IV-Nr. 42).

2.7 Med. pract. C.___, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, [...], erstellte am 3. September 2014 den durch

die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 44).

2.8 Am 27. Oktober 2014 nahm Dr.

med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, regionaler ärztlicher Dienst (RAD)

BE-Fr-SO, zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-Nr. 46, S 2 f.).

2.9 Der Hausarzt des Beigeladenen,

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, [...], verfasste am 28. Juni

2015 den durch die Beschwerdegegnerin gewünschten Arztbericht (IV-Nr. 73).

2.10 Am 2. September 2015 gab der Case

Manager der F.___ GmbH den definitiven Schlussbericht des externen Coachings ab

(IV-Nr. 77).

2.11 Ab 9. September 2015 erteilte die

Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen Kostengutsprachen für Aufbautrainings und

Arbeitsversuche und sprach ihm Taggelder zu (IV-Nr. 80, 85, 94, 95, 109, 111,

112, 117, 118).

2.12 Am 9. März 2017 verfassten die

Ärzte der Klinik G.___, [...], den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten

Arztbericht (IV-Nr. 125).

2.13 Die RAD-Ärztin nahm am 4. Mai

2017 zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen Stellung (IV-Nr. 130, S. 2 f.).

2.14 Am 29. September 2017 erstellte

Dr. med. Klein, Oberarzt Psychiatrische Dienste, [...], im Auftrag der

Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 136), zu dem die

RAD-Ärztin am 26. Oktober 2017 Stellung nahm (IV-Nr. 143, S. 2).

2.15 Im Vorbescheid vom 9. November

2017 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen an, dass er ab 1. Oktober

2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Hingegen würden keine weiteren

beruflichen Massnahmen gewährt (IV-Nr. 145). Gegen diesen Vorbescheid liess der

Beigeladene am 15. November 2017 Einwand erheben (IV-Nr. 147). Die

Beschwerdeführerin erhob vorsorglich Einwand (IV-Nr. 149). Zum Einwand des

Vertreters des Beigeladenen nahm die RAD-Ärztin am 26. April 2018 Stellung

(IV-Nr. 160, S. 2).

2.16 Am 24. Oktober 2018 stellten der

RAD und die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, dass die

gutachterlich postulierte Restarbeitsfähigkeit von 40 % (…) auf dem ersten

bzw. ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei (IV-Nr. 166).

2.17 Mit Verfügungen vom 29. November

2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober

2013 bis 30. September 2015 und ab 1. August 2016 eine ganze Invalidenrente

sowie eine Kinderrente für seine Tochter zu (IV-Nr. 169 f.).

3. Am 13. Dezember 2018 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen die Verfügung(en) vom 29. November 2018. Sie stellt und begründet

folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 15 ff.):

1. Die Verfügung vom 29. November 2018 sei

aufzuheben, soweit sie die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit

beinhaltet.

2. Die Verfügung vom 29. November 2018 sei

aufzuheben, soweit sie Feststellungen beinhaltet, die für das IV-rechtliche

Verfahren unerheblich sind.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 29. Januar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 25).

5. Der mit Verfügung vom 4.

Februar 2019 (A.S. 26) zum Verfahren beigeladene A.___ lässt am 6. März 2019

folgende Anträge stellen und begründen (A.S. 35 ff.):

1. Auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde

abzuweisen.

2. Der Beschwerdeführerin seien die

Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3. Die Beschwerdeführerin sei zu verteilen,

dem Beigeladenen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

6. Am 27. M.z 2019 äussert sich

die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Beigeladenen (A.S. 40 ff.). Die

Beschwerdegegnerin teilt am 30. April 2019 mit, auf eine Stellungnahme zur

Replik zu verzichten (A.S. 45).

7. Der Vertreter des Beigeladenen

reicht am 3. Mai 2019 die Kostennote ein (A.S. 48 ff.).

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Erlässt ein Versicherungsträger

eine Verfügung, die die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat

er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen;

dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Die

Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der

(obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet,

die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher

und masslicher Hinsicht zu beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher

durch Verfügungen der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den

Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur

Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5).

1.2

Der Vorbescheid und die

Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der zuständigen

Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2

lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung

in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die

betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die

berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76).

2.

2.1

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin sowohl den Vorbescheid vom 9. November 2017 als auch die

angefochtenen Verfügungen vom 29. November 2018 der Beschwerdeführerin

zugestellt, weshalb die Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist.

Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit allerdings nur auf solche

Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung

entscheidend sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil des Bundesgerichts

9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1).

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt im

Wesentlichen, der in der angefochtenen Verfügung angegebene Zeitpunkt des

Beginns der IV-rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei

ohne Berücksichtigung der gesamten Krankengeschichte des Versicherten erfolgt

Dispositiv

und demnach offensichtlich unrichtig (A.S. 20). Der Beigeladene sei bereits vor

15. Oktober 2012 arbeitsunfähig geworden (A.S. 19), weshalb die angefochtene

Verfügung aufzuheben sei (A.S. 16). Umstritten ist folglich einzig der Beginn

der Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen.

2.3 Nachdem sich der Beigeladene im

April 2013 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Nr. 8), steht diesem –

gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

entsteht – frühestens ab 1. Oktober 2013 eine IV-Rente zu. Die

Beschwerdegegnerin hatte daher lediglich zu prüfen, ob der Beigeladene im

Oktober 2013 seit einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG);

dies hat sie nach Lage der medizinischen Akten zu Recht bejaht, was

(auszugsweise) wie folgt erstellt ist: Am 1. Dezember 2012 bescheinigte der

Hausarzt des Beigeladenen eine ab 15. Oktober 2012 bestehende

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 20.8, S. 14) bzw. am 28. Juni 2016 eine solche

von 100 % ab 22. Oktober 2012 bis 31. März 2013 und 50 % ab 1. April

2013 (IV-Nr. 73, S 1), attestierte med. pract. C.___ am 17. April 2013 ab

22. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 eine 100 bzw. 50%ige und ab 1. Juni 2013

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 20.4, S. 2 und 4), bestätigte die

RAD-Ärztin am 27. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und mehr

von Oktober 2012 bis Oktober 2013 im Rahmen einer Verweistätigkeit (IV-Nr. 46,

S. 3) und bezifferte sie am 26. Oktober 2017 die Arbeitsunfähigkeit auf

mindestens 60 %, bestehend seit Oktober 2012 (IV-Nr. 143, S. 2). Die

gesetzlich geforderte Arbeitsunfähigkeit bestand somit mindestens seit Oktober

2012. Ob zu einem früheren Zeitpunkt eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestand,

hatte die Beschwerdeführerin nicht prüfen. Hinsichtlich weiter zurückliegender

Zeiten fallen demnach verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und

Beurteilungen der IV-Organe von vornherein ausser Betracht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 m.H.a. Urteil

9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4 m.H., publ. in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S.

67). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin den – weiter als

sechs Monate nach der Anmeldung zurückliegenden – Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit offen lässt oder bestimmt.

Damit entfällt eine Rechtsmittelbefugnis

der Beschwerdeführerin. Auf deren Beschwerde vom 13. Dezember 2018 ist somit

nicht einzutreten.

3. Entscheide über Eingaben, auf

die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.12]). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit

für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

4.3

4.3.1 Der Beigeladene hat nicht

Beschwerde erhoben. Er ist (auf Seiten der Beschwerdegegnerin) zum Verfahren

beigeladen worden. Der Vertreter des Beigeladenen hat beantragt, dass auf die

Beschwerde nicht einzutreten sei, und diese eventualiter abzuweisen sei, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 35). Da auf die Beschwerde nicht

eingetreten wird, gilt er folglich als obsiegend (vgl. II E. 2 hiervor).

4.3.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers stellt einen Aufwand von 5,16 Stunden zu CHF 280.00 bzw. ein

Honorar von insgesamt CHF 1'444.80 in Rechnung. Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch

Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht

separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie

«Brief an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien

oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als

Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 1,02 Stunden. Folglich ist ein

Zeitaufwand von 4,14 Stunden zu entschädigen. Da weder der Sachverhalt noch die Rechtsfragen im

vorliegenden Fall als komplex zu bezeichnen sind, ist der geltend gemachte

Stundenansatz von CHF 280.00 praxisgemäss nicht gerechtfertigt; ermessensweise ist

ein solcher von CHF 250.00 einzusetzen. Folglich resultiert ein Honorar von CHF

1’035.00 (4,14 x 250.00); dazu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF

50.55. Somit ist die durch die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu

bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'169.00 festzusetzen (1’035.00 +

50.55, zzgl. MwSt).

5. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem

Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 1'169.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger