VSBES.2018.290
Invalidenrente
27. Januar 2020Deutsch11 min
die Basler Versicherung, meldete A.___ (nachfolgend Beigeladener), geb. 1975, [...],
Source so.ch
Urteil vom 27. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
Vorsorgestiftung der Basler Versicherung
AG
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Olivier
Zigerli
Beigeladener (Gegner)
betreffend
Invalidenrente – Beginn Arbeitsunfähigkeit / Wartejahr (Verfügung vom
29. November 2018)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Krankentaggeldversicherung,
die Basler Versicherung, meldete A.___ (nachfolgend Beigeladener), geb. 1975, [...],
am 12. Dezember 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1).
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
21. Januar 2013 ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch durch mit der anschliessenden
Einschätzung, dass der erneute Stellenverlust nicht primär krankheitsbedingt
und eine eigentliche krankhafte Störung nicht erkennbar seien. Eine
Aufforderung zur Anmeldung erfolgte nicht (IV-Nr. 5).
2.
2.1 Am 26. April 2013 meldete sich
der Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er gab als
Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung «psychische Probleme» an (IV-Nr. 8).
Hierauf veranlasste die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche
Abklärungen (IV-Nr. 13 ff.).
2.2 Die SYNA-Arbeitslosenkasse gab der
Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2013 bekannt, dass der Beigeladene Taggelder
bezogen habe bzw. beziehe, und zwar in der Zeit vom 1. November 2008 bis 30.
April 2010 und vom 1. Juli bis 31. Oktober 2010 sowie vom 1. April 2013 bis auf
weiteres (IV-Nr. 17).
2.3 Ferner forderte die
Beschwerdegegnerin bei den Basler Versicherungen einen Arbeitgeberbericht an,
der am 24. Mai 2013 eintraf (IV-Nr. 18).
2.4 Am 29. Oktober 2013 erstellte
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], im Auftrag der
Basler Versicherung AG ein Gutachten (IV-Nr. 30).
2.5 Die Beschwerdegegnerin schloss
am 14. Mai 2014 die berufliche Eingliederung des Beigeladenen ab (IV-Nr. 35).
2.6 Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2014
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen in Aussicht, das Leistungsbegehren
bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen als auch Invalidenrente abzuweisen
(IV-Nr. 36). Dagegen erhob die seinerzeitige Vertreterin des Beigeladenen am
20. Juni 2014 Einwand (IV-Nr. 42).
2.7 Med. pract. C.___, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, [...], erstellte am 3. September 2014 den durch
die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 44).
2.8 Am 27. Oktober 2014 nahm Dr.
med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, regionaler ärztlicher Dienst (RAD)
BE-Fr-SO, zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-Nr. 46, S 2 f.).
2.9 Der Hausarzt des Beigeladenen,
Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, [...], verfasste am 28. Juni
2015 den durch die Beschwerdegegnerin gewünschten Arztbericht (IV-Nr. 73).
2.10 Am 2. September 2015 gab der Case
Manager der F.___ GmbH den definitiven Schlussbericht des externen Coachings ab
(IV-Nr. 77).
2.11 Ab 9. September 2015 erteilte die
Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen Kostengutsprachen für Aufbautrainings und
Arbeitsversuche und sprach ihm Taggelder zu (IV-Nr. 80, 85, 94, 95, 109, 111,
112, 117, 118).
2.12 Am 9. März 2017 verfassten die
Ärzte der Klinik G.___, [...], den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten
Arztbericht (IV-Nr. 125).
2.13 Die RAD-Ärztin nahm am 4. Mai
2017 zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen Stellung (IV-Nr. 130, S. 2 f.).
2.14 Am 29. September 2017 erstellte
Dr. med. Klein, Oberarzt Psychiatrische Dienste, [...], im Auftrag der
Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 136), zu dem die
RAD-Ärztin am 26. Oktober 2017 Stellung nahm (IV-Nr. 143, S. 2).
2.15 Im Vorbescheid vom 9. November
2017 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen an, dass er ab 1. Oktober
2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Hingegen würden keine weiteren
beruflichen Massnahmen gewährt (IV-Nr. 145). Gegen diesen Vorbescheid liess der
Beigeladene am 15. November 2017 Einwand erheben (IV-Nr. 147). Die
Beschwerdeführerin erhob vorsorglich Einwand (IV-Nr. 149). Zum Einwand des
Vertreters des Beigeladenen nahm die RAD-Ärztin am 26. April 2018 Stellung
(IV-Nr. 160, S. 2).
2.16 Am 24. Oktober 2018 stellten der
RAD und die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, dass die
gutachterlich postulierte Restarbeitsfähigkeit von 40 % (…) auf dem ersten
bzw. ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei (IV-Nr. 166).
2.17 Mit Verfügungen vom 29. November
2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober
2013 bis 30. September 2015 und ab 1. August 2016 eine ganze Invalidenrente
sowie eine Kinderrente für seine Tochter zu (IV-Nr. 169 f.).
3. Am 13. Dezember 2018 erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die Verfügung(en) vom 29. November 2018. Sie stellt und begründet
folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 15 ff.):
1. Die Verfügung vom 29. November 2018 sei
aufzuheben, soweit sie die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
beinhaltet.
2. Die Verfügung vom 29. November 2018 sei
aufzuheben, soweit sie Feststellungen beinhaltet, die für das IV-rechtliche
Verfahren unerheblich sind.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt am 29. Januar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 25).
5. Der mit Verfügung vom 4.
Februar 2019 (A.S. 26) zum Verfahren beigeladene A.___ lässt am 6. März 2019
folgende Anträge stellen und begründen (A.S. 35 ff.):
1. Auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen.
2. Der Beschwerdeführerin seien die
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3. Die Beschwerdeführerin sei zu verteilen,
dem Beigeladenen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
6. Am 27. M.z 2019 äussert sich
die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Beigeladenen (A.S. 40 ff.). Die
Beschwerdegegnerin teilt am 30. April 2019 mit, auf eine Stellungnahme zur
Replik zu verzichten (A.S. 45).
7. Der Vertreter des Beigeladenen
reicht am 3. Mai 2019 die Kostennote ein (A.S. 48 ff.).
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Erlässt ein Versicherungsträger
eine Verfügung, die die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat
er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen;
dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Die
Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der
(obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet,
die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher
und masslicher Hinsicht zu beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher
durch Verfügungen der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den
Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur
Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5).
1.2
Der Vorbescheid und die
Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der zuständigen
Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2
lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung
in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die
betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die
berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76).
2.
2.1
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin sowohl den Vorbescheid vom 9. November 2017 als auch die
angefochtenen Verfügungen vom 29. November 2018 der Beschwerdeführerin
zugestellt, weshalb die Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist.
Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit allerdings nur auf solche
Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung
entscheidend sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil des Bundesgerichts
9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1).
2.2
Die Beschwerdeführerin rügt im
Wesentlichen, der in der angefochtenen Verfügung angegebene Zeitpunkt des
Beginns der IV-rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei
ohne Berücksichtigung der gesamten Krankengeschichte des Versicherten erfolgt
Dispositiv
und demnach offensichtlich unrichtig (A.S. 20). Der Beigeladene sei bereits vor
15. Oktober 2012 arbeitsunfähig geworden (A.S. 19), weshalb die angefochtene
Verfügung aufzuheben sei (A.S. 16). Umstritten ist folglich einzig der Beginn
der Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen.
2.3 Nachdem sich der Beigeladene im
April 2013 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Nr. 8), steht diesem –
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
entsteht – frühestens ab 1. Oktober 2013 eine IV-Rente zu. Die
Beschwerdegegnerin hatte daher lediglich zu prüfen, ob der Beigeladene im
Oktober 2013 seit einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG);
dies hat sie nach Lage der medizinischen Akten zu Recht bejaht, was
(auszugsweise) wie folgt erstellt ist: Am 1. Dezember 2012 bescheinigte der
Hausarzt des Beigeladenen eine ab 15. Oktober 2012 bestehende
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 20.8, S. 14) bzw. am 28. Juni 2016 eine solche
von 100 % ab 22. Oktober 2012 bis 31. März 2013 und 50 % ab 1. April
2013 (IV-Nr. 73, S 1), attestierte med. pract. C.___ am 17. April 2013 ab
22. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 eine 100 bzw. 50%ige und ab 1. Juni 2013
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 20.4, S. 2 und 4), bestätigte die
RAD-Ärztin am 27. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und mehr
von Oktober 2012 bis Oktober 2013 im Rahmen einer Verweistätigkeit (IV-Nr. 46,
S. 3) und bezifferte sie am 26. Oktober 2017 die Arbeitsunfähigkeit auf
mindestens 60 %, bestehend seit Oktober 2012 (IV-Nr. 143, S. 2). Die
gesetzlich geforderte Arbeitsunfähigkeit bestand somit mindestens seit Oktober
2012. Ob zu einem früheren Zeitpunkt eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestand,
hatte die Beschwerdeführerin nicht prüfen. Hinsichtlich weiter zurückliegender
Zeiten fallen demnach verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und
Beurteilungen der IV-Organe von vornherein ausser Betracht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 m.H.a. Urteil
9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4 m.H., publ. in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S.
67). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin den – weiter als
sechs Monate nach der Anmeldung zurückliegenden – Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit offen lässt oder bestimmt.
Damit entfällt eine Rechtsmittelbefugnis
der Beschwerdeführerin. Auf deren Beschwerde vom 13. Dezember 2018 ist somit
nicht einzutreten.
3. Entscheide über Eingaben, auf
die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS
125.12]). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit
für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).
4.3
4.3.1 Der Beigeladene hat nicht
Beschwerde erhoben. Er ist (auf Seiten der Beschwerdegegnerin) zum Verfahren
beigeladen worden. Der Vertreter des Beigeladenen hat beantragt, dass auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei, und diese eventualiter abzuweisen sei, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 35). Da auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird, gilt er folglich als obsiegend (vgl. II E. 2 hiervor).
4.3.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers stellt einen Aufwand von 5,16 Stunden zu CHF 280.00 bzw. ein
Honorar von insgesamt CHF 1'444.80 in Rechnung. Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch
Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht
separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie
«Brief an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien
oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als
Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 1,02 Stunden. Folglich ist ein
Zeitaufwand von 4,14 Stunden zu entschädigen. Da weder der Sachverhalt noch die Rechtsfragen im
vorliegenden Fall als komplex zu bezeichnen sind, ist der geltend gemachte
Stundenansatz von CHF 280.00 praxisgemäss nicht gerechtfertigt; ermessensweise ist
ein solcher von CHF 250.00 einzusetzen. Folglich resultiert ein Honorar von CHF
1’035.00 (4,14 x 250.00); dazu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF
50.55. Somit ist die durch die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu
bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'169.00 festzusetzen (1’035.00 +
50.55, zzgl. MwSt).
5. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem
Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 1'169.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger