VSBES.2018.292
Invalidenrente
15. Juli 2019Deutsch62 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin
Karin Wüthrich c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 13. November 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 10. Juli 2005
bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend. Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr. 2]). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden ein Schädel- Hirntrauma, Bandscheibenprobleme an der
HWS und Schulterbeschwerden, alles bestehend seit einem Unfall vom 25. August
2004, angegeben.
1.2 Die
Beschwerdegegnerin holte die Akten der Unfallversicherung B.___ ein
(IV-Nr. 8). Diesen liess sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
Unfalltag vor einem Weidegitter gestanden habe, als ein Pferd plötzlich
angefangen habe auszuschlagen. Mit dem Schlag sei das Weidegitter samt dem
Pferd auf den Beschwerdeführer gefallen (IV-Nr. 8.2. S. 1). Seine damalige
Stelle als Betriebsleiter bei der C.___ AG war am 28. Oktober 2004 per 31.
Januar 2005 mit sofortiger Freistellung gekündigt worden. Die
Beschwerdegegnerin holte weitere Unterlagen ein und gewährte dem
Beschwerdeführer zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer
Berufsberatung (IV-Nr. 26), die am 18. Juli 2006 bereits wieder
abgeschlossen wurde (IV-Nr. 29).
1.3 Die
Unfallversicherung leitete ihrerseits eine interdisziplinäre Untersuchung in
die Wege, was der Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2006 mitgeteilt wurde
(IV-Nr. 36 S. 2). Ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten Psychiatrie
und Neurologie wurde durch die Begutachtungsstelle D.___ am 3. August 2007 bzw.
26. Februar 2008 erstattet (IV-Nrn. 46 und 49).
1.4 Der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete das Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ als nicht nachvollziehbar (IV-Nrn. 47 und 50). Die
Beschwerdegegnerin leitete in der Folge eine neuropsychologische Untersuchung
bei Dr. phil. E.___ in die Wege, der am 30. Juni 2008 berichtete (IV-Nr. 62.1
bis 62.3). Die Unfallversicherung sprach ihrerseits dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 6. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente
und eine Integritätsentschädigung zu (IV-Nr. 53).
1.5 Nachdem
der RAD am 7. Juli 2008 zur von der Beschwerdegegnerin initiierten
neuropsychologischen Untersuchung Stellung genommen hatte (IV-Nr. 67), sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Oktober 2008
mit Wirkung ab 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 75).
2.
2.1 Im
Juni 2013 leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 84).
In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Arztberichte eingeholt. Nach einem
Revisionsgespräch vom 21. Oktober 2013 (IV-Nr. 90) entschied sich die
Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung (Psychiatrie und Neuropsychologie) in die
Wege zu leiten. Nach einer am 21. Juli 2014 erfolgten Untersuchung erstattete
Dr. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, am 27. Oktober 2016 ein
neuropsychologisches Gutachten (IV-Nr. 99). Ein psychiatrisches Gutachten wurde
nicht erstellt.
2.2 Nachdem
der RAD am 23. Juni 2017 (IV-Nr. 102) sowie am 31. August 2017 (IV-Nr. 107) zum
Gutachten Stellung bezogen hatte, liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
noch einmal begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten in den Disziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie wurde
am 7. Februar 2018 von der Begutachtungsstelle G.___ erstattet (IV-Nr. 117.1
bis 117.5).
3. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 134, 146 und 148) hob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. November 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
die Rente auf den Zeitpunkt des Endes des Folgemonats nach Zustellung der
Verfügung auf. Weiter wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
4. Gegen
die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
13. November 2018 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin
Rentenleistungen auszurichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019
(A.S. 25) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit
Eingabe vom 11. Februar 2019 (A.S. 27 f.) reicht die Vertreterin des
Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
7. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, das im Rahmen des
Revisionsverfahrens eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 7. Februar
2018.
sei voll beweiskräftig. Demgemäss könne keine krankhafte Störung mehr
nachgewiesen werden. Tatsächlich hätten bereits im neuropsychologischen Bericht
von Dr. E.___ vom 30. Juni 2008 erhebliche Zweifel am Vorliegen einer
Hirnverletzung bestanden. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin auf den
Entscheid des Unfallversicherers abgestellt und eine ganze Invalidenrente
gewährt. Im aktuellen Gutachten könne der psychiatrische Gutachter kein
wesentliches psychisches Leiden feststellen und der neurologische Gutachter
halte fest, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine
schwere Hirnverletzung erlitten habe. Das neuropsychologische Teilgutachten
komme zum Schluss, dass die erhobenen Befunde in ihrer Art und Ausprägung
fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es habe somit nie eine entsprechende
medizinische Begründung für die Rentenzusprache im Oktober 2008 gegeben. Die
Verfügung vom 13. November 2008 sei zweifellos unrichtig und werde
wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die
Anforderungen an einen Eingliederungsbedarf (über 55 Jahre alt und / oder mehr
als 15 Jahre Rentenbezug). Jedoch hätten die Recherchen ergeben, dass er in den
letzten Jahren aktiv im Pferdesport tätig gewesen sei. Es könne somit davon
ausgegangen werden, dass die medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar sei. Zum
Einwand nehme man wie folgt Stellung: Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe
das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ als nicht nachvollziehbar erachtet.
Deshalb habe man eine RAD-Begutachtung veranlasst. Dr. E.___ sei zum
Schluss gekommen, dass die dort gestellte Diagnose allein auf eigen- und
fremdanamnestischen Angaben sowie willkürlichen Spekulationen des Gutachters
beruht habe. Die offensichtlichen Ungereimtheiten in der Diagnosestellung seien
nicht geklärt, sondern der Einfachheit halber sei auf den Entscheid des
Unfallversicherers abgestellt worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihren
Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine Selbsteingliederung sei möglich. Der
Beschwerdeführer habe immer auf dem Pferdehof seiner Frau mitgearbeitet,
zusätzlich den Haushalt versorgt, die Kinderbetreuung übernommen und Kontakte
gepflegt. Er habe an Reitsportturnieren teilgenommen, dies nicht
ausschliesslich im Rahmen des Para-Equestrian. Er sei zudem eine aktive
Persönlichkeit mit verschiedenen Hobbies wie Wandern, Velofahren und Joggen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe
zwei Jahre lang auf das von ihr eingeholte Gutachten gewartet, ohne einmal
nachzufragen. Das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. F.___ vom 27.
Oktober 2016 sei vom RAD als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar
erachtet worden. Darin sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als
Betriebsleiter einer Grossmetzgerei ausgegangen worden. In einer angepassten
Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Der RAD habe dafür gehalten,
berufspraktische Abklärungen zu tätigen. Die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung seien vorliegend nicht erfüllt. Der von der Beschwerdegegnerin
behauptete Wiedererwägungsgrund betreffe eine materielle
Anspruchsvoraussetzung, die Ermessenszüge aufweise. Es sei trotz der
abweichenden Meinung eines RAD-Arztes, der Facharzt für Allgemeinmedizin sei,
zweifellos vertretbar gewesen, auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
abzustellen, was die Beschwerdegegnerin bewusst und nach Einholen einer
weiteren neuropsychologischen RAD-Untersuchung getan habe. Zum einen spiele es
keine Rolle, welche Diagnose gestellt worden sei, da nicht die diagnostische
Einschätzung eines Gesundheitsschadens massgebend sei, sondern dessen konkrete
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In medizinischer Hinsicht
habe offenbar kein Zweifel daran bestanden, dass der Beschwerdeführer auf dem
ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Somit liege kein grober Fehler
der Verwaltung vor, der eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. Das Instrument
der Wiedererwägung dürfe rechtsprechungsgemäss nicht zum Instrument einer
voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen verkommen. Weiter bildeten
die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen keine rechtsgenügende
Grundlage für eine revisionsweise Herabsetzung oder Einstellung der Rente. Sie
seien diesbezüglich ungenügend. Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten von
lic. phil. F.___, das der RAD als nachvollziehbar beschrieben habe, hätten
zusätzliche medizinische und berufspraktische Abklärungen stattzufinden, um die
Frage der Arbeitsfähigkeit überhaupt beurteilen zu können. Diese Schritte seien
noch gar nicht in die Wege geleitet worden. Ausserdem sei gemäss RAD das
neuropsychologische Gutachten für sich allein kein medizinisches Gutachten,
weil die Interpretation der Befunde aus ärztlicher Sicht fehle. Gestützt auf
dieses Gutachten sei nicht von einem Revisionsgrund mit Auswirkungen auf den
Rentenanspruch auszugehen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ sei
nicht vollständig und nicht beweiskräftig. Dieses müsste sich hinreichend
darüber aussprechen, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Demzufolge müssten sich die Gutachter
substantiell mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 26. Februar
2008.
auseinandersetzen. Dem sei aber nicht so. Es werde im fraglichen Gutachten
weder auf die neurologische Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms mit
Störung der frontalen Hirnfunktion noch die psychiatrische Diagnose eines
organischen Syndroms nach Schädelhirntrauma eingegangen. In Zusammenhang mit
der RAD-Abklärung hervorzuheben seien die Ausführungen des Neuropsychologen
lic. phil. F.___, der es als befremdend beschrieben habe, mit welcher Vehemenz
die Vorbefunde angegangen worden seien. Es entstehe der Eindruck, dass diese
Argumentation nicht mit der notwendigen Objektivität erfolgt sein könnte. Der
Hausarzt sage dazu, dass das gutachterliche Vorurteil, die kognitiven /
mentalen Symptome müssten zwingend mit einer organischen Läsion bildgebend
dokumentiert werden können, der klinischen Erfahrung bei Hirnverletzungen
widerspreche. Weiter sei zu beanstanden, dass das Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ keinen Bezug nehme zum Gutachten von lic. phil. F.___.
Im neuropsychologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle G.___ werde auf
eine Symptomverdeutlichung hingewiesen. Wenn eine solche gegeben sein solle,
bedeute dies, dass grundsätzlich Symptome vorlägen. Folglich könne man es nicht
mit einer vermeintlichen Symptomverdeutlichung auf sich beruhen lassen. Die
offenbar vorhandenen Symptome seien nicht näher abgeklärt worden. Ferner werde
im neuropsychologischen Teilgutachten festgehalten, dass nicht beurteilbar sei,
ob und in welchem Schweregrad eine kognitive Störung vorliege. Demnach brauche
es weitere medizinische Abklärungen. Der Gutachter selbst habe an einer
Fachpublikation mitgewirkt, worin ausgeführt werde, dass bei der Diagnose
ICD-10 F07.0 auf der Testebene nicht selten lediglich geringfügige kognitive
Defizite nachgewiesen würden, während die Person in Bezug auf
Affektregulierung, Sozialverhalten und Kritikfähigkeit ausgeprägte
Einschränkungen aufweisen könne. Die bisherigen Untersuchungen beschränkten
sich einzig darauf, ob kognitive Dysfunktionen vorlägen. Bezogen auf die von
den Vorgutachtern gestellten Diagnosen sei diese Überprüfung nicht vollständig.
Im konkreten Fall sei der Schweregrad einer neuropsychologischen Störung von
Relevanz, weil der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine
Kaderposition innegehabt habe. Bei einer leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Störung sei die Funktionsfähigkeit in einem Beruf mit
hohen Anforderung mittelgradig eingeschränkt, wenngleich sie sich im sozialen
Umfeld nur leicht auswirken könne. In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung
sei zu sagen, dass die vorgenommene Indikatorenprüfung absolut ungenügend sei.
Die diesbezüglichen Ausführungen erstreckten sich über eine halbe Seite. Die
Prüfung entspreche nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben. Schliesslich sei die
Beschwerdegegnerin weder auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___ noch auf die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2018 eingegangen. Das rechtliche
Gehör sei zwar pro forma gewährt worden, aber die fehlende Auseinandersetzung
verletze diesen Anspruch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu rügen, dass
keine Rückfrage bei den Gutachtern stattgefunden habe. Selbst wenn von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, wäre eine
Renteneinstellung nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei über 55 Jahre
alt und es sei daher nicht vom Grundsatz der Selbsteingliederung auszugehen.
Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Einwand verwiesen. Den Pferdesport
habe der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nur noch mit Hilfsmitteln ausüben
können. Es gehe fehl, daraus auf eine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare
Leistungsfähigkeit zu schliessen.
3.
3.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Rentenaufhebung im Jahr
2018.
zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.
IV-Revision, massgebend ist.
3.2
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, SR 830.2) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % / invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung
dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung
einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel
erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,
deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich
ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss –
derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zweifellos unrichtig
ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
einem unvollständigen Sachverhalt führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruhenden Invaliditätsbemessung (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4.
Januar 2012 E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, jeweils mit
Verweisen). Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter
Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen
einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138
V 147 E. 2.1 S. 148). Die Verwaltung ist auch über zehn Jahre nach
Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder
-verweigerung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise
zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519). Auch die mehrmalige Bestätigung
einer Rente im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen schliesst nicht aus, dass
später unter dem Titel der Wiedererwägung auf die ursprüngliche
Rentenzusprechung zurückgekommen wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
859/05 vom 10. Mai 2006 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26.
November 2014 E. 4.1). Die Wiedererwägung wirkt sich indes in der Regel nicht
rückwirkend, sondern nur ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV).
Die erhebliche Bedeutung der Korrektur
ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4
S. 87 f.).
3.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Das Administrativverfahren vor der
IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.
232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bezog gemäss Verfügung vom 13. Oktober 2008 (IV-Nr. 75) seit
dem 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente. Auf diese Verfügung ist die
Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise
zurückgekommen. Im Rahmen der erstmaligen materiellen Rentenprüfung, die zur
Zusprache einer ganzen Rente führte, lagen folgende Unterlagen vor:
4.1.1
Gemäss Austrittsbericht des
Spitals I.___ vom 27. August 2004 (IV 8.3 S. 30 f.) waren nach dem am 25.
August 2004 erlittenen Unfall des Beschwerdeführers folgende Diagnosen zu
stellen:
-
SHT-I°
-
dislozierte
Nasenbeinfraktur
-
Hämatom links
orbital bei RQW linkes Augenlid, mit Verschattung der linken Kiefernhöhle
-
OSG-Distorsion links
-
multiple
Schürfwunden
Der Beschwerdeführer sei zu jeder Zeit
neurologisch unauffällig gewesen.
4.1.2
Gemäss Aktennotiz des
Unfallversicherers vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 8.2 S. 4 ff.) sei ein
CT veranlasst worden, nachdem der Beschwerdeführer über Sehstörungen und
Doppelbilder geklagt habe. Dort habe man einen Bruch des Orbitabodens
festgestellt, der am 2. September 2004 operiert worden sei. Am 13. September
habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen und sich vom
Arzt ab dem 18. Oktober 2004 voll arbeitsfähig schreiben lassen. Am 20. Oktober
2004.
habe er aber die Kündigung erhalten. Ca. einen Monat nach dem Unfall habe
der Beschwerdeführer unter Schwindelanfällen zu leiden begonnen.
4.1.3
Dr. phil. J.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie, bei welcher der Beschwerdeführer im
Anschluss in neuropsychologischer Behandlung war, hat mehrfach über den
Beschwerdeführer berichtet. Am 22. April 2005 (IV-Nr. 8.3 S. 6 ff.)
führte sie aus, der Beschwerdeführer finde sich einmal wöchentlich zur Therapie
ein. Er gebe an, eine höhere Vergesslichkeit zu haben und viele Sinneseindrücke
nicht gleichzeitig verarbeiten zu können. Abstraktes Denken sei kaum mehr
möglich. Sehr belastend sei für ihn auch seine erhöhte Reizbarkeit. Weiter
träten bei Stress oder kognitiven Anforderungen Sehstörungen auf.
4.1.4
Im Untersuchungsbericht der Klinik
K.___ vom 1. März 2005 (IV-Nr. 8.2 S. 9 ff.) werden folgende Diagnosen aufgeführt:
-
Mittelschwere
neuropsychologische Störung, bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio
cerebri, Nasenbein- und linksseitiger Orbitabodenfraktur, HWS-Distorsionstrauma
mit unterem Zervikalsyndrom am 25.08.2004
-
Anamnestisch
mögliches obstruktives Schlafapnoesyndrom
-
Arterielle
Hypertonie
-
Hypercholesterinanämie
Im Beck Depressions Inventar zeige sich
ein unauffälliges Resultat. Es liessen sich indessen mittelschwere
neuropsychologische Störungen in der Aufmerksamkeit, im verbalen episodischen
Gedächtnis und in geringerem Masse in Teilbereichen der Exekutivfunktionen
objektivieren. Die neurologische Untersuchung sei bis auf eine Falltendenz
unauffällig. Die Magnetresonanztomografie zeige einen unauffälligen Glucosemetabolismus.
Somit interpretiere man die neurologisch objektivierbaren Defizite wie auch die
subjektiven Beschwerden im Rahmen der commotio cerebri und des anzunehmenden
HWS-Distorsionstraumas.
4.1.5
Im Bericht der
neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des Spitals L.___ vom 3. März 2005
(IV 8.2 S. 13 f.) wird angegeben, es bestünden Schmerzen, die von nuchal bis
links skapulär ausstrahlten. Unter Belastung des linken Armes komme es
intermittierend zu einem völligen Einschlafgefühl. Die Röntgenbilder seien
unauffällig. Der Beschwerdeführer leide unter einer Zervikalgie linksseitig
sowie unter intermittierendem Einschlafgefühl des gesamten linken Armes unter
Belastung. Die Sensibilitätsstörungen über der linken Schulter könnten ggf.
durch die Diskusprotrusion auf Höhe HWK 3/4 erklärt werden. Die Ursache des
Einschlafgefühls sei aus ihrer Sicht eher vaskulärer Genese.
4.1.6
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, attestierte
in seinem Bericht vom 16. August 2005 (IV 12) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 2. November 2004 aufgrund von mittelschweren neuropsychologischen
Störungen infolge Hirntrauma, abgeheilter Gesichtsschädelfraktur (nach
operativer Therapie), sowie spondylogenem Reflexsyndrom bei posttraumatischer
muskulärer Dysbalance Schultergürtel und BWS-Bereich.
4.1.7
Dr. phil. J.___ erklärte in
ihrem Bericht vom 28. August 2005 (IV-18), der Beschwerdeführer beaufsichtige
seine acht Monate alte Tochter alleine, während seine Frau arbeite. Seine Aufmerksamkeitsfähigkeiten
seien dadurch stark gefordert. Eine depressive Störung bestehe nicht. Es
gelinge dem Beschwerdeführer aber nicht ausreichend, die Schmerzen zu
relativieren und als Teil des Lebens anzusehen. Die Schmerzen führten zu
Reizbarkeit und Tendenz zum Ärgerausdruck.
4.1.8
Im Bericht vom 14. Dezember
2005.
(IV-Nr. 22 S. 3 f.) legte Dr. med. M.___ dar, der Zustand des
Beschwerdeführers sei nach 15 Monaten eher schlechter. Die muskuloskelettalen
Schmerzen und die Beeinträchtigung am linken Arm hätten dazu geführt, dass er
durch das Erleben seiner Einschränkungen zunehmend aggressiv werde. So gesehen
bestehe offenbar ein Frontalhirnsyndrom, als Ausdruck der erlittenen
Hirnverletzung.
4.1.9
In ihrem Bericht vom 17. Januar
2006.
(IV-Nr. 23 S. 2 f.) führt Dr. phil. J.___ aus, der Beschwerdeführer sei zur
Erledigung einfacher Tätigkeiten auf Anweisungen und klare Strukturierung einer
Drittperson angewiesen. Eine Tätigkeit in er privaten Marktwirtschaft sei
undenkbar.
4.1.10
Der RAD-Arzt Dr. med. N.___,
Facharzt für Allgemeinmedizin, äusserte am 6. November 2006 (IV-Nr. 37)
Zweifel daran, dass es sich um ein genügend starkes Schädel-Hirn-Trauma handle,
um eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung auszulösen. Im ersten Arztzeugnis
werde keine Commotio erwähnt, im Spitalbericht über den zweitätigen Aufenthalt
ebenfalls nicht. Es liege kein CT des Hirn-Schädels vor. Die Beurteilung
Schädel-Hirn-Trauma sei erstmals drei Monate nach dem Unfall aufgekommen. Man
habe von einer angeblich vorliegenden neuropsychlogischen Störung auf eine
Hirnschädigung geschlossen. Ein solcher Umkehrschuss sei aber nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Unfalls psychosoziale Belastungen
gehabt.
4.1.11
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
(Begutachtungsstelle D.___) vom 3. August 2007 (IV-Nr. 46) wird ein organisches
Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (postkommotionelles Syndrom, ICD-10 F07.2)
mit / bei Status nach Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri sowie Nasenbein-
und linksseitiger Orbitabodenfraktur am 25. August 2004, diagnostiziert. Die
Lebenssituation des Beschwerdeführers sei insbesondere von neuropsychologischen
Defiziten geprägt sowie den daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen.
Er scheine hin und wieder einen Kontrollverlust zu erleiden. Angesichts der
Schwere der berichteten und neuropsychologisch erfassten Defizite überrasche
es, dass der Beschwerdeführer seine Hedonie als weitgehend erhalten bezeichne.
Depressive Symptome im engeren Sinne hätten weder aktuell noch anamnestisch in
relevantem Ausmass erfasst oder erfragt werden können. Es bestehe eine
regelmässige neuropsychologische Therapie, von der er profitiere. Psychoaktive
Medikamente nehme er nicht ein. Sämtliche im Psychostatus sowie der weiteren
Untersuchung erfassten Symptome könnten sowohl neurologisch als auch
psychiatrisch verstanden werden. Entscheide man sich für eine mehrheitlich
neurologische Interpretation, bleibe ein psychisch oligosymptomatisches Zustandsbild
übrig, ohne dass sich daraus eine Diagnose ableiten lasse. Der Beschwerdeführer
habe keine relevanten affektiven Beeinträchtigungen. Hinweise auf sogenannte
Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen fänden sich nicht.
Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge hätten aufgrund nicht
durchgeführter testpsychologischer Untersuchungen nicht sicher ausgeschlossen
werden können, doch solche erschienen unwahrscheinlich. Zudem wäre es aufgrund
der aktuellen Symptomatik gar nicht mehr möglich gewesen, das prämorbide,
wahrscheinlich stark leistungsorientierte Persönlichkeitsprofil zuverlässig zu
erfassen. Die Ergebnisse des neurologischen Gutachtens postulierten eine
traumatische Hirnschädigung als wahrscheinlichste Ursache der meisten der aktuell
und anamnestisch feststellbaren Funktionseinschränkungen. Obwohl ein sicherer
Bewusstseinsverlust im Rahmen des Unfalls nicht dokumentiert sei und in der
Bildgebung keine Läsionen des zentralen Nervensystems nachvollziehbar seien,
erscheine es unter Berücksichtigung der Ausführungen des neurologischen
Hauptgutachters gerechtfertigt, von einem posttraumatischen Zustand und einer
posttraumatischen Störung auszugehen, die man sowohl mehr aus neurologischer
als auch mehr als psychiatrischer Sicht betrachten könne. In dieser Situation
biete es sich an, um eine ICD-10 konforme Diagnose überhaupt stellen zu können,
von einem sogenannten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma bzw.
einem postkommotionellen Syndrom zu sprechen. Dass es sich um eine psychische
Störung handle, sei sehr wohl möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
In der Pathogenese der Störung sei ein Wechselspiel somatischer und psychischer
Faktoren anzunehmen. Der prämorbiden Persönlichkeitsstruktur komme Bedeutung
zu. Ein primär sehr leistungsorientierter Mensch sei durch einen Unfall
wesentlicher Leistungsmerkmale beraubt worden. Man könne annehmen, dass dieser
Umstand dem Heilungsprozess abträglich gewesen sei, beweisen könne man es
nicht. Aufgrund der neuropsychiatrischen Störung bestehe eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur noch
in geschütztem Rahmen arbeitsfähig sei. Gegen ein vorwiegend psychoreaktives
Geschehen spreche die Tatsache, dass für die Zeit vor dem Unfall keine
psychiatrischen Auffälligkeiten hätten erfasst werden können.
4.1.12
Im neurologischen Gutachten von
Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie (Begutachtungsstelle D.___) vom 26.
Februar 2008 (IV-Nr. 49) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Hirnorganisches
Psychosyndrom mit Störung der frontalen Hirnfunktionen (verdächtig auf
fronto-basale Funktionsstörung), in Kombination mit deutlichen
Hirnleistungsstörungen besonders der Aufmerksamkeit, Konzentration, Mnestik mit
/ bei:
Schädelhirntrauma
am 25.08.2005 (recte: 2004)
Gesichtsschädelverletzung
linksseitig mit Nasenwurzelfraktur, Orbitabodenfraktur, Hämatosinus maxillaris
links, HWS-Distorsion, Sprunggelenksdistorsion links, Unterarmkontusion rechts
Bildgebend im
Verlauf ohne Nachweis einer Hirnkontusion (ohne initial durchgeführte
Bildgebung)
-
Zervikobrachialgien
linksseitig mit / bei:
Pseudoradikulärer
Ausstrahlung bei Myogelosen des Schultergürtels, DD sensible Reizsymptomatik
von C7 links, Carpaltunnelsyndrom linksseitig mit Status nach operativer
Behandlung, neurophysiologisch weiterhin nachweisbar, DD residuell.
Anamnestisch könne der Beschwerdeführer
nicht sicher sagen, ob er nach dem Unfall kurz bewusstlos gewesen sei,
vermutlich eher nicht. Innerhalb der ersten Tage nach dem Unfall habe er starke
Schmerzen in der linken Körperhälfte gehabt, insbesondere am Nacken, an der
linken Schulter und im linken Arm. Ausserdem habe er einige Tage nach dem
Unfall Doppelbilder gesehen. Insbesondere, als er nach einigen Wochen seine
Arbeit wieder aufgenommen habe, habe er starke Defizite festgestellt. Weiter
habe er Schwierigkeiten, sich Dinge zu merken und sich ausreichend auf
Tätigkeiten zu konzentrieren. Im seelischen Bereich habe er mit seiner für ihn
neuen Impulsivität zu leiden. Der neurologischen resp. neuropsychologischen
Problematik sei anfangs wenig Beachtung geschenkt worden, so dass erst am 9.
Dezember 2004 ein MRI des Kopfes gemacht worden sei (mit zu diesem Zeitpunkt
unauffälligem Cerebrum). Ähnliches gelte für die systematische Abklärung der
neuropsychologischen Defizite, die erst ca. sechs Monate nach dem Unfall
begonnen habe. In der Klinik K.___ habe man ab dem 1. März 2005 deutliche
mnestische Schwierigkeiten beschrieben. Auch die weiterbetreuende
Neuropsychologin habe deutliche Einschränkungen des kognitiven Leistungsprofils
beschrieben mit mnestischen Störungen. Andererseits würden auch affektive
Störungen beschrieben mit Wutausbrüchen, aufbrausendem Verhalten,
unberechenbarer Kommunikation. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe
sich eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie lokale
Druckschmerzhaftigkeit des Nervus medianus im Handgelenksbereich linksseitig
gezeigt, ohne dass spezifische Kribbelparästhesien ausgelöst werden könnten. Im
radiologischen Dossier zeigten sich in erster Linie Verletzungen des
Gesichtsschädels. Ein EEG sechs Monate später habe einen im Wesentlichen
normalen Alpha-Rhythmus gezeigt, möglicherweise mit einem intermittierenden
Theta-Herdbefund. Auf eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung sei
aufgrund der detaillierten und plausiblen Vorbefunde aus zwei unterschiedlichen
Quellen verzichtet worden.
Für die erste Diagnose sprächen die
nachhaltigen charakterlichen Veränderungen. Der Beschwerdeführer erfülle die
Kriterien einer organischen Persönlichkeitsstörung, wobei besonders
Veränderungen der Affektäusserungen sowie der Bedürfnis- und Impulskontrolle
vorlägen. Bei einer solchen Diagnose sei prinzipiell eindeutig ein
qualifizierendes Ereignis als Ursache wegen der offensichtlichen Unspezifität
der genannten Symptome zu fordern. Im vorliegenden Fall habe das Trauma
allenfalls zu einer kurzen Bewusstlosigkeit geführt, eine längerdauernde
Amnesie sei zu verneinen. Allerdings seien die im zeitlichen Zusammenhang mit
dem Unfallereignis auftretenden sich neu manifestierenden neurokognitiven
Defizite eklatant. Klinisch seien sie eindeutig verdächtig auf das Vorliegen
einer z.B. fronto-basalen Hirnkontusion. Eine geeignete neuroradiologische
Untersuchungsmethode zum richtigen Zeitpunkt sei nicht angewendet worden.
Spätere Untersuchungen seien wertlos. Dennoch liessen die EEG-Befunde sechs
Monate später den Rückschluss auf einen intermittierenden Theta-Herdbefund zu.
Insgesamt werde deutlich, dass beim Beschwerdeführer neuroradiologische
Methoden zu spät bzw. auch nicht in der optimalen Technik angewandt worden
seien. Erschwerend komme hinzu, dass bei einer isolierten frontalen
Hirnschädigung ohne Hirnstammbeteiligung ein Bewusstseinsverlust nicht zwingend
zu fordern sei. Daher müsse hier aufgrund des Vorliegens von folgenden Indizien
im Sinne von sogenannten Brückensymptomen der Nachweis einer substantiellen
Hirnschädigung hinreichend sicher im Sinne eines Vollbeweises angenommen
werden: eine zumindest leichte Bewusstseinsalteration in den ersten zwei Tagen
nach dem Trauma, im Verlauf mit abnormer Antriebslage und verminderter
Sprachproduktion, in zeitlichem Zusammenhang neu auftretende
neuropsychologische Defizite, die in den ersten Wochen bereits das Maximum
erreicht hätten. Ebenfalls müssten die beschriebenen neuropsychologischen
Defizite zu einem überwiegenden Teil fronto-basalen neuropsychologischen
Funktionen zugeschrieben werden. Andere Ursachen seien zuverlässig
ausgeschlossen worden. Ebenfalls sei es nicht zu einer ausserordentlichen
Verschlechterung innerhalb der ersten zwei bis drei Jahre gekommen.
Zusammenfassend seien diese Unfallfolgen insgesamt mittelschwer bis schwer, die
Restarbeitsfähigkeit als Metzger und Betriebsleiter liege bei 0 %. Für
angelernte Tätigkeiten, derzeit noch unter aufwendiger Supervision, betrage sie
maximal 30 %. Die Problematik werde durch die Schmerzsituation im Sinne
der Zervikobrachialgien noch verschlimmert. Die hemmende Funktion von Schmerzen
auf die kognitive Funktion sei gut untersucht. Bei dieser Problematik dürfte es
sich um ein mehrfaktorielles Geschehen handeln, der aber nur die Bedeutung
eines Kofaktors zukomme. Zum einen bestünden chronische HWS-Schmerzen, wobei
vermutlich eine Kombination aus einer unfallbedingten HWS-Distorsion und
degenerativen Veränderungen bestehe. Die Schmerzausstrahlung in den linken Arm
sei teilweise pseudoradikulär. Darüber hinaus zeige sich ein
Carpaltunnelsyndrom linksseitig, das bereits operativ behandelt worden sei.
Ebenfalls lästig seien die Schmerzen im Daumengrundgelenk / Handwurzelbereich
linksseitig, wobei eine angekündigte Operation noch ausstehend sei.
4.1.13
Dr. med. N.___ (RAD) führte am
18.
März 2008 (IV-Nr. 47) und 9. April 2008 (IV-Nr. 50) zum Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ aus, bisher habe die Aussage gegolten, dass die
Defizite durch eine Commotio cerebri und das «anzunehmende»
Halswirbelsäulentrauma zu erklären seien. Die behandelnde Neuropsychologin habe
anfänglich ein hohes Mass an subjektiver Beeinträchtigung festgestellt, wovon
sie später abgewichen sei. Der gutachterliche Nachweis eines substantiellen
Hirnschadens werde erstens erbracht mit der Behauptung, dass die
neurokognitiven Defizite verdächtig seien auf eine fronto-basale Hirnkontusion.
Dies sei eine neu eingeführte Annahme. Weder hätten die bisherigen
Neuropsychologen jemals ein solches genannt, noch habe der Neurologe aktuell
ein solches klar nachgewiesen. Auf eine neuropsychologische Untersuchung habe
er verzichtet und ganz auf Dr. J.___ vertraut. Dann werde mit Brückensymptomen
argumentiert. Solche würden dem Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem
Unfall inkl. seinen medizinischen Manifestationen und ihrem erneuten Auftreten
dienen. Als Intervall wäre die Zeit bis zur Rückkehr zur Arbeit am 13.
September und eine Zeit der Arbeit bis zum 1. November 2004 anzunehmen. In
dieser Zeit seien unspezifische Symptome aufgetreten. Diese könnten als
Brückensymptome aufgefasst werden. Der Gutachter präzisiere diese allerdings
nicht und es sei auch fraglich, ob es sich hier um eine Problematik von
Brückensymptomen handle. Entscheidend sei, dass solche zwar dem Nachweis einer
Kausalkette zwischen Unfall und neu aufgetretenen Beschwerden dienten, nicht
aber dem Nachweis eines substantiellen Hirnschadens. Drittens seien in der Frühphase
geeignete, noch kaum bekannte technische Untersuchungen unterlassen worden, um
einen substantiellen Hirnschaden nachzuweisen. Wenn nur zu einem gewissen
Zeitpunkt Veränderungen nachweisbar seien, dann seien sie wohl nicht andauernd.
Bei einer substantiellen Hirnschädigung seien mit den heutigen
Bildgebungsmethoden, die hier etwas später mit dem MRI durchgeführt worden
seien, mit genügender Sicherheit andauernde Veränderungen sichtbar. Dies sei
hier nicht der Fall gewesen. Der Gutachter nehme diesen Fakt sogar in seine
Enddiagnose. Da die ganze Diagnose auf den nicht erbrachten Nachweis eines
substantiellen Frontalhirnschadens aufgebaut werde, bleibe die Frage, ob
wirklich ein Gesundheitsschaden als Voraussetzung eines neuropsychologischen
Defizits nachvollziehbar sei. Es sei gut vorstellbar, dass der Beschwerdeführer
aus anderen Gründen um Leistungen nachgesucht habe. Das Gutachten sei aus
seiner Sicht nicht nachvollziehbar.
4.1.14
Dem Untersuchungsbericht von Dr.
phil. E.___ vom 30. Juni 2008 (IV-Nr. 62.1 bis 62.3) über eine neuropsychologische
Untersuchung lässt sich folgende Beurteilung entnehmen: Es liessen sich keine
der für Erkrankungen oder Verletzungen des Gehirns typischen Verhaltenssymptome
beobachten oder provozieren. Die Stimmung sei sehr angespannt und nervös, der
Affekt gespannt und kontrolliert. Es manifestierten sich keine Impulskontrollstörungen.
Motivation und Leistungsbereitschaft seien über die gesamte Dauer der Untersuchung
nicht gegeben. Im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen bestehe eine stabile Vigilanz
auf klinischer Ebene. Die einfache, visuomotorische Reaktionsgeschwindigkeit
auf Reize im zentralen Gesichtsfeld sei exzessiv verlangsamt. Es bestehe eine starke
Beeinträchtigung der sensorischen Simultankapazität. Was die
Gedächtnisfunktionen anbelange, seien in den Durchgängen mit Forced-Choice die
Leistungen extrem defizitär und inkonsistent. Sowohl die gelenkte als auch die
freie Assoziation gelernter Informationen fielen mangelhaft aus. Der freie
Spätabruf liege weit unter den Erwartungen. Im Bereich der Effektivfunktionen
sei die Kapazität des Arbeitsgedächtnisses sowohl in Bezug auf die
Repräsentation als auch hinsichtlich der Manipulation von verbal-phonematischen
Informationen grob eingeschränkt. Die Ideenproduktion sei figural grenzwertig
und verbal reduziert. Die Kontrolle kognitiver Automatismen und Impulse sei bei
schwerst verlangsamtem Tempo qualitativ hoch fehlerhaft. Die Sprachfunktionen
seien nicht eingeschränkt, die visuoperzeptiven mental-räumlichen und
konstruktiv-räumlichen Funktionen ebenfalls nicht. Im Rahmen der
Symptomvalidierung seien bei den einfachsten Elementen die schlechtesten und
bei den schwierigsten Elementen die besten Leistungen erbracht worden. Dies sei
mit dem Wissen über die möglichen Folgen von Erkrankungen und Verletzungen des
Gehirns nicht vereinbar und spreche zwingend gegen eine organische, indessen für
eine funktionelle Ätiologie der oben beschriebenen Leistungsdefizite. Weiter
überschreite der Ausprägungsgrad der Funktionsdefizite des Beschwerdeführers im
Vergleich zu diversen Patientenpopulationen bei weitem jede
Plausibilitätsgrenze. Indirekt kompromittiere die nicht bestandene
Symptomvalidierung auch die Glaubwürdigkeit der anamnestischen Angaben. Der
Beschwerdeführer habe die Symptomvalidierung nicht bestanden, weshalb sämtliche
Testbefunde ihre Validität verlören. In der Symptomvalidierung habe objektiv
und logisch zwingend nachgewiesen werden können, dass die produzierten
Leistungsdefizite nicht auf der Basis einer Erkrankung oder Verletzung des
Gehirns erklärt und somit nicht als neuropsychologische Dysfunktionen in Folge
einer Commotio cerebri interpretiert werden könnten. Die vorgegebenen
Leistungseinschränkungen würden jegliche Plausibilitätsgrenze bei Weitem
überschreiten und seien grob widersprüchlich, weil einfache Aufgaben massiv
schlechter verarbeitet würden als schwierige. Ob eine Täuschungsabsicht
vorliege, könne streng logisch nur der Beschwerdeführer selber beantworten.
Eine andere Interpretation als die der mindestens bewusstseinsnahen
Selbstlimitierung sei allerdings nur im Rahmen schwerer psychiatrischer
Störungen möglich. Unter diesen Umständen müssten auch die Verhältnismässigkeit
und Glaubwürdigkeit der anamnestisch angegebenen Beschwerden in Frage gestellt
werden. Zu diagnostizieren sei damit eine negative Verzerrung der kognitiven
Leistungen durch Selbstlimitierung bzw. funktionelle Faktoren ohne adäquates
zerebrales Korrelat. Ein Vergleich mit den neuropsychologischen
Voruntersuchungen sei nicht möglich, da dort keine Symptomvalidierung
durchgeführt worden sei. Es sei kaum zu bezweifeln, dass die Fehldiagnosen und
die jahrelange darauf gestützte Therapie die Störungsstereotypien, die
Katastrophisierung und die Resgressionstendenz beim Beschwerdeführer gefördert
und zementiert hätten. Das Fehlen jeglicher kritischen Distanz gegenüber dem
absolut unverhältnismässigen Ausmass der Symptomatik müsse auch dem
neurologischen Gutachter der Begutachtungsstelle D.___ vorgeworfen werden. Er
verwende die neuropsychologischen Defizite, welche eigentlich erklärt werden
müssten, zirkulär als Hauptargument für eine Hirnverletzung. Ein derartiger
Umkehrschluss sei logisch unzulässig. Auch die Einschätzung des psychiatrischen
Gutachters, es bestehe ein Überwiegen der organischen gegenüber der
psychoreaktiven Kausalität, werde aufgrund der hier erhobenen Befunde klar
falsifiziert. Die affektiven Verhaltenssymptome entsprächen nicht einem
«Frontalhirnsyndrom», sondern seien psychische Reaktionsbildungen als Ausdruck
einer subjektiven Katastrophisierung bis hin zur Dissoziation im Kontext
privater und beruflicher Stresssituationen.
4.1.15
Dr. med. N.___ (RAD) legte am 7.
Juli 2008 (IV-Nr. 67) dar, wie Dr. E.___ und der Hausarzt andeuteten, sei das
aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers durch ein psychoreaktives Geschehen
erklärbar. Dieses sei iatrogen befördert durch dessen falsche
(wissenschaftliche) Behandlung. Insofern sei dem Hausarzt zuzustimmen, dass es
heute keine Rolle mehr spiele, warum der Beschwerdeführer «invalid» sei. Um den
Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, bräuchte es
ein psychiatrisches Gutachten. Ob ein solches sinnvoll sei, bleibe
dahingestellt. Es könnte gescheiter sein, ein solches psychoreaktives Geschehen
anzunehmen und den Rentenentscheid des UVG-Versicherers zu akzeptieren. Es sei
sehr wahrscheinlich, dass ein Psychiater zu dieser Beurteilung komme. Man
könnte den Beschwerdeführer in zwei bis drei Jahren noch einmal untersuchen
lassen mit der Prognose, dass sich seine Krankheit verbessern könnte.
4.2
Es
zeigt sich, dass zum Zeitpunkt der Rentenzusprache zwar eine Vielzahl
medizinischer Unterlagen vorlag, darunter auch ein vom Unfallversicherer
eingeholtes psychiatrisches / neurologisches Gutachten. Die berichtenden Fachpersonen
kamen indessen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen. Während der Hausarzt,
die behandelnde Neuropsychologin (Dr. J.___), die Klinik K.___ wie auch die
Gutachter der Begutachtungsstelle D.___ zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer
habe anlässlich des Unfalls 2004 eine Hirnverletzung erlitten, die zu
neuropsychologischen Störungen geführt habe und die die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtige, gingen Dr. E.___ und der RAD-Arzt Dr. med. N.___ davon
aus, dass sich die neuropsychologisch erhobenen Defizite im Rahmen der
Symptomvalidierung nicht erklären liessen und eine relevante Störung damit nicht
nachgewiesen sei. Auffallend ist, dass die Fachpersonen, die eine für die
Arbeitsfähigkeit relevante Beeinträchtigung bejahen, sich dabei ausschliesslich
auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers und von ihm in der
Untersuchungssituation präsentierte Einschränkungen stützen, eine
Symptomvalidierung oder Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine andere
Ursache als eine Hirnschädigung für die präsentierten Defizite in Frage komme,
aber nicht in Betracht gezogen und auch nicht diskutiert wurde. Das Gutachten
der Begutachtungsstelle D.___ wurde vom Unfallversicherer eingeholt und hatte
sich primär zur Frage zu äussern, ob die geltend gemachten Beschwerden als
Unfallfolge zu qualifizieren seien. Der Zusammenhang konnte aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nie über solche
Einschränkungen berichtet hatte, einfach hergeleitet werden. Die im Gutachten
attestierte Arbeitsunfähigkeit ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht
nachvollziehbar. Der psychiatrische Gutachter konnte keine Diagnose aus seinem
Fachgebiet stellen. Unter der Annahme des Vorliegens einer Hirnschädigung, wie
im neurologischen Gutachten postuliert wurde, schloss er auf eine solche: «Um
eine ICD-10 Diagnose überhaupt stellen zu können», führte der psychiatrische
Gutachter aus, «biete es sich in dieser Situation an, von einem sogenannten
organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma bzw. einem postkommotionellen
Syndrom zu sprechen». Depressive Symptome, relevante affektive
Beeinträchtigungen oder Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen
Störungen fand er nicht. Der neurologische Gutachter wiederum leitete seine
Diagnose aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Defiziten ab. Anhand der
bildgebenden Untersuchungen konnte er keine Schädigungen feststellen. Eine
eigene neuropsychologische wurde im Rahmen dieses Gutachtens nicht
durchgeführt, sondern er bediente sich der vorliegenden Berichte von Dr. J.___
und der Klinik K.___, die einerseits zum Begutachtungszeitpunkt nicht aktuell
waren (die Untersuchung in der Klinik K.___ fand über zwei Jahre vor der
Begutachtung statt) und andererseits keine Symptomvalidierung enthielten,
sofern überhaupt testpsychologische Untersuchungen durchgeführt worden waren.
Der Neurologe begründete seine Annahme des Vorliegens einer fronto-basalen
Hirnschädigung (im Rahmen dieser Begutachtung zum ersten Mal geäussert; in den
vorgängigen Berichten war jeweils von einem Schädelhirn-Träume ersten Grades
die Rede gewesen) mit den eklatanten neuropsychologischen Defiziten, deren tatsächliches
Vorhandensein aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht validiert worden war. Er
führte weiter aus, dass korrekte bildgebende Untersuchungen zum Unfallzeitpunkt
nicht gemacht worden seien und es, als schliesslich ein CT erfolgt sei, bereits
zu spät gewesen sei, um eine Hirnverletzung korrekt nachweisen zu können. Dass
sich dies nun aber, wie von ihm erwähnt, nicht mehr nachholen liess,
rechtfertigt es nicht, einzig von den Beschwerden auf eine Diagnose und daraus
resultierend eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Vielmehr wäre von einer
entsprechenden Beweislosigkeit auszugehen gewesen. Insofern erscheint die
damalige Einschätzung des RAD, dass das Gutachten insgesamt nicht
nachvollziehbar sei, korrekt und es konnte gestützt auf diese Expertise nicht
über den Rentenanspruch entschieden werden. Die Beschwerdegegnerin holte
dementsprechend eine neuropsychologische Beurteilung ein, was im Rahmen der
Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___ eben unterlassen wurde. Die
Ergebnisse derselben korrelierten nicht mit den Schlussfolgerungen im Gutachten.
Mit einleuchtender Begründung erklärte Dr. E.___, weshalb die Ergebnisse der
neuropsychologischen Untersuchung nicht valide seien, so mit der Tatsache, dass
bei den einfachsten Elementen die schlechtesten und bei den schwierigsten
Elementen die besten Leistungen erbracht würden, oder dass der Ausprägungsgrad
der Funktionsdefizite des Beschwerdeführers im Vergleich zu diversen
Patientenpopulationen bei weitem jede Plausibilitätsgrenze überschreite. Vor
diesem Hintergrund war zu diesem Zeitpunkt der medizinische Sachverhalt nicht
ausreichend geklärt. Eine Hirnschädigung, die die präsentierten
neuropsychologischen Defizite hätte erklären können, war nicht schlüssig
nachgewiesen. In diesem Punkt zeigte sich Beweislosigkeit, wobei nach der
allgemeinen auch im Sozialversicherungsrecht geltenden (vgl.8C_324/2014 E.
3.
) Beweisregel (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) bei
Beweislosigkeit vermutet wird, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht
invalidisierend auswirkt. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie
auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz
in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter
Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage
nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit
Hinweisen). Die neuropsychologische Untersuchung von Dr. E.___ hatte zu Tage
getragen, dass die Symptome als nicht valide zu qualifizieren waren und damit
nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Insofern fusste die
damalige Rentenzusprache auf einen zweifellos unhaltbaren Sachverhalt bzw. auf
keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen
Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin folgte offensichtlich der letzten
RAD-Beurteilung. Gemäss dieser hätte mittels einer psychiatrischen Begutachtung
beurteilt werden müssen, ob ein durch ein psychoreaktives Geschehen erklärbarer
Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Ein solches
wurde aber nicht eingeholt, sondern man folgte der Annahme des RAD, dass ein
psychiatrischer Gutachter «wahrscheinlich» zu einer solchen Beurteilung kommen
würde. Dies erweist sich als zweifellos unrichtig. Mit diesem Vorgehen
verletzte die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Ziff. II. 3.3). Vor
dem Hintergrund dieser Umstände war die Rentenzusprache nicht haltbar. Es steht
die Ausrichtung einer ganzen Rente und damit einer Dauerleistung zur Debatte,
womit die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben
sind. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen und die Beschwerde
ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1
Sind die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls
der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen
Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und
vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln
(Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2
Die
Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des hier fraglichen Revisionsverfahrens verschiedene
medizinische Unterlagen eingeholt und Abklärungen getätigt:
5.2.1
Im
Arztbericht von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 85), bei welcher der Beschwerdeführer seit Mai 2012
in Behandlung war, werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Status nach
Schädel-Hirn-Trauma 08/04
-
Psychoorganisches
Syndrom nach SHT 2004
-
Mittelschwere
neuropsychologische Defizite
Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf
Weiteres 100 %. Der Zustand habe sich nicht verändert. Der Beschwerdeführer
arbeite stundenweise im eigenen Reitstall. Auffassung, Konzentration und
Merkfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine ausgeprägte
Gedächtnisstörung. Nach 30 Minuten sei er auch im einfachen Gespräch
überfordert. Die neuropsychologischen Einschränkungen seien deutlich. Im Affekt
sei der Beschwerdeführer sehr flach, habe Insuffizienzgefühle. Einfache
praktische Tätigkeiten ohne Leistungs- und Zeitdruck seien während vier Stunden
täglich möglich.
5.2.2
Im Arztbericht von Dr. med. M.___
vom 13. August 2013 (IV-Nr. 88) wird die Diagnose eines organischen
Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.2) gestellt. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 25. August 2004. Im Gespräch zeige
sich eine spürbare Affektlabilität, Gedächtnisschwierigkeiten würden plausibel
geschildert. Der Zustand sei stationär. Mit einer Verbesserung sei nicht zu
rechnen.
5.2.3
Zu einem Revisionsgespräch vom
21.
Oktober 2013 (IV-Nr. 90) hält die Beschwerdegegnerin fest, es hätten sich
gewisse Diskrepanzen gezeigt. Auf den Vorschlag eines Arbeitsversuchs hätten
der Beschwerdeführer und seine Frau unwillig reagiert. Es wurde empfohlen, eine
neuropsychologische und psychiatrische Begutachtung durchzuführen.
5.2.4
Im neuropsychologischen Gutachten
von lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 27. Oktober 2016
(IV-Nr. 99) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der gutachterlichen
Untersuchung vom 21. Juli 2015 angegeben, linksseitige Probleme von Hüfte,
Schulter und Handgelenk zu haben. Er sei vergesslich, habe ein vermindertes
Konzentrationsvermögen und Mühe bei Gesprächen mit fremden Personen. Während
der Untersuchung habe sich gezeigt, dass er bei einer guten
Leistungsbereitschaft kooperativ und motiviert mitarbeite. Anzeichen einer
Symptomverdeutlichung oder Aggravation gebe es nicht. Folgende Diagnosen werden
erhoben:
-
Leicht bis
mittelschwere neuropsychologische Störung bei Diagnosen 2 und 3
-
Organisches
Psychosyndrom (postcommotionelles Syndrom), ICD-10 F07.2, bei / mit:
Status nach
Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri am 25.08.2004
Status nach
Nasenbein- und linksseitiger Orbitabodenfraktur am 25.08.2004
-
Zervikobrachialgien
linksseitig
In der Beurteilung kommt der Gutachter
zum Schluss, aufgrund der Verhaltensbeobachtungen zeigten sich über die
mehrstündige Untersuchung eine leicht verminderte Belastbarkeit und eine leicht
erhöhte Ermüdung. Der Beschwerdeführer fühle sich schnell überfordert, was bei
Anamnese und Testung zu einer reduzierten Ausdauer führe. Er lasse sich jedoch
gut motivieren. Psychomotorisch wirke er leicht verlangsamt, ansonsten jedoch
ausgeglichen bei guter Stimmung. Bei einem verminderten mentalen und
praktischen Arbeitstempo seien die Arbeitsplanung und Fehlerkontrolle
regelrecht. In der neuropsychologischen Testung seien primär Minderleistungen
in den Bereichen der Aufmerksamkeit / Konzentration und des Gedächtnisses
objektivierbar. In den Exekutivfunktionen seien die visuelle Erfassungsspanne
und die Interferenzfestigkeit grenzwertig leicht vermindert. Leicht reduziert
sei auch das Allgemeinwissen. In der computergestützten Testbatterie zur
Prüfung der Aufmerksamkeit seien in der Aufgabe zur Alertness die
Reaktionszeiten ohne Warnton schwer und mit Warnton mittelschwer
beeinträchtigt. Insgesamt seien die Leistungen der Alertness mittelschwer
vermindert. Gleichfalls mittelschwer beeinträchtigt sei das Ergebnis der
selektiven Aufmerksamkeit. Dabei seien die Reaktionszeiten mittelschwer und die
Reaktionskonstanz schwer vermindert. In der Aufgabe zur geteilten
Aufmerksamkeit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, gleichzeitig adäquat auf
optische und akustische Stimuli zu reagieren. Die Reaktionszeiten seien auditiv
schwer und visuell mittelschwer vermindert. In beiden Modalitäten sei die Reaktionskonstanz
mittelschwer reduziert. Gesamthaft komme es zu einer mittelschwer erhöhten
Anzahl an Auslassungen, wobei primär die visuelle Modalität betroffen sei. Das
Ergebnis zur geteilten Aufmerksamkeit sei gesamthaft mittelschwer vermindert.
Bei der Aufgabe zur Flexibilität seien die einzelnen Messparameter zwar in der
unauffälligen unteren Norm, die Index-Gesamtleistung unter Einbezug aller
Parameter sei dagegen leicht vermindert. Schwer vermindert sei das Arbeitstempo
in einer visuell-verbalen Aufgabe. Die verbale Erfassungsspanne sei
mittelschwer und visuell mittelschwer bis schwer vermindert. Im
verbal-episodischen Gedächtnis sei die Lernkurve flach. Schwer beeinträchtigt
sei das Wiedererkennen. Gesamthaft sei das Ergebnis des verbal-episodischen Gedächtnisses
als ein Speicherdefizit zu werten. Die sehr langsamen Zeiten in allen drei
Durchgängen des Strooptests seien möglicherweise überlagert durch die vom
Beschwerdeführer geschilderte visuelle Ermüdung. Die Persönlichkeitsaspekte
seien zum Zeitpunkt der neurologischen Datenerhebung nicht speziell erfasst
worden. Zu einer wahrscheinlichen Persönlichkeitsveränderung beigetragen haben
möge auch die defizit-orientierte mehrjährige neuropsychologische /
psychotherapeutische Therapie. Zum Zeitpunkt der Berentung hätten die
neurokognitiven Defizite und Einschränkungen im Alltag und Beruf ein Ausmass
gezeigt, wie sie durch das Unfallereignis rein neurologisch / neuroradiologisch
nicht zu erklären gewesen seien, so dass ein psychoreaktives Geschehen und
Persönlichkeitsaspekte zumindest als Teilursache in Betracht hätten gezogen
werden müssen. Es könne nicht schlüssig beantwortet werden, in welchem Ausmass
dieses psychoreaktive Geschehen und die Persönlichkeitsaspekte Einfluss auf das
neurokognitive Leistungsvermögen hätten. Zusätzliche Kontextfaktoren auf die
gegenwärtige Gesamtsituation seien wahrscheinlich. Zur Validität sei zu sagen,
dass das Antwortverhalten in den durchgeführten Beschwerdevalidierungstests
unauffällig sei. Die Befunde seien mit der eigenanamnestisch beschriebenen
Alltags- und Berufsfunktionalität vereinbar. Der Beschwerdeführer sei zwar bei
der Alltagsbewältigung und Tätigkeit auf dem Hof auf Unterstützung angewiesen,
doch sei die Selbständigkeit insofern gegeben, dass er dreieinhalb Stunden pro
Tag auf dem eigenen Hof arbeiten könne, die Betreuung der Tochter gewährleiste
und bei Abwesenheit seiner Frau, die zu 50 % erwerbstätig sei, alleine mit den
Anforderungen des Alltags und der beruflichen Tätigkeit klarkomme. Gemäss
Wertungskriterien nach Slick DJ et al. ergäben sich keine Hinweise auf eine
Aggravation oder Simulation. Die Validität der aktuellen neuropsychologischen
Befunde sei gegeben. Zur Arbeitsfähigkeit wird angegeben, der Beschwerdeführer
könne den intellektuellen Anforderungen im angestammten Beruf als
Betriebsleiter nicht mehr genügen. Des Weiteren wäre bei der gegebenen
Arbeitsabstinenz ein fachliches Update nötig, das er aufgrund der
Aufmerksamkeits- sowie der Lern- und Gedächtnisschwierigkeiten nicht mehr
leisten könne. In einer den Defiziten und Ressourcen angepassten Tätigkeit
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Minderung der Arbeitspräsenz
begründe sich mit der eingeschränkten Belastbarkeit und der erhöhten Ermüdung,
einhergehend mit einem vermehrten Erholungs- und Pausenbedarf. Die zusätzliche
Reduktion der Arbeitsleistung sei erklärbar im Rahmen der testpsychologisch
objektivierten neurokognitiven Defizite, insbesondere der Aufmerksamkeit und
des Gedächtnisses. Eine neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe
wahrscheinlich seit dem Unfall am 25. August 2004. Zur Beurteilung von Dr. E.___
führte der Gutachter aus, es könne retrospektiv nicht gesagt werden, ob zum
damaligen Zeitpunkt eine Aggravation vorgelegen habe. Es mute aber eigenartig
an, wenn ein Fachneuropsychologe eine fachfremde Kritik an einem
psychiatrischen und neurologischen Fachgutachten führe. Der Eindruck, dass die
Argumentation nicht mit der nötigen Objektivität erfolgt sein könnte, sei nicht
gänzlich von der Hand zu weisen.
5.2.5
Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin, befand das Gutachten am 23. Juni 2017 (IV-Nr.
102) für nachvollziehbar und empfahl, gestützt darauf Berufsabklärungen und
praktische Arbeitsversuche in die Wege zu leiten.
Dr. med. S.___, Fachärztin für
Neurologie, ebenfalls vom RAD, hielt hingegen am 31. August 2017 (IV-Nr.
107) fest, das Gutachten vom 27. Oktober 2016 stütze sich auf Untersuchungen
vom 21. Juli 2014, weshalb es veraltet sei. Es könne nicht darauf abgestellt
werden. Zudem sei ein neuropsychologisches Gutachten allein kein medizinisches
Gutachten. Die Interpretation der Befunde aus ärztlicher Sicht fehle. Es sei deshalb
ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
5.2.6
In der Folge wurde durch die
Begutachtungsstelle G.___ am 7. Februar 2018 ein polydisziplinäres Gutachten
erstattet (IV-Nrn. 117.1 bis 117.5). Daran beteiligt waren Dr. med. T.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. U.___, Facharzt für
Neurologie, lic. phil. V.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr.
med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
5.2.6.1
Zu seinem Tagesablauf habe der
Beschwerdeführer anlässlich der internistischen Begutachtung angegeben, in [...]
zu wohnen, wo er eine 38-jährige Freundin habe, mit der er nicht zusammenlebe.
Der Tagesablauf sei inkonstant. Er stehe zu wechselnden Zeiten auf und gehe zu
wechselnden Zeiten zu Bett. Er fahre täglich während zwei bis drei Stunden
Velo, gehe wandern und mache Jogging zu Hause. Er sehe recht oft fern, gehe nie
in den Ausgang, koche regelmässig selber. Hinsichtlich der Beschwerden sei für
ihn am schlimmsten, dass er alles vergesse, sich nicht mehr orientieren könne,
nicht mehr Autofahren dürfe, nicht mehr in der Gesellschaft sei. Früher sei er
ein Perfektionist gewesen und erfolgreich damit. Nach dem Unfall sei alles
zusammengebrochen, er sei ängstlich geworden, verzweifelt, manchmal suizidal.
Alle zwei bis sieben Wochen gehe er zur Psychiaterin. Insgesamt befinde sich
der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand, psychisch vordergründig
selbstsicher, ev. selbstüberschätzend, mit auffälligen Gedächtnislücken. Die Wirbelsäule
sei unauffällig bis auf eine etwas verspannte Nackenmuskulatur, die linke Schulter
normal beweglich, mit einem knackenden, schmerzhaften Geräusch beim Senken des
Arms. Es bestehe eine Fehlstellung im linken Handgelenk nach Unfall mit
eingeschränkter Beweglichkeit. Der Laborbefund sei unauffällig.
5.2.6.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe
angegeben, es sei für ihn undenkbar, sich irgendwo unterzuordnen. Die von ihm
geltend gemachten Defizite würden sich auch dort fatal auswirken. Nach der Trennung
von seiner Ex-Frau habe er sich überlegen müssen, wie er seine Zeit sinnvoll
gestalte. Zusammen mit einem Bereiter habe er zwei Pferde gekauft und ihm diese
zur Pflege übergeben. Der Bereiter nehme ihn an alle Anlässe mit und integriere
ihn in die ganze Betreuung, ohne dass er selber noch arbeiten könne. Die
Beschäftigung mit den Pferden sei seine beste Therapie. Er habe so einen
abwechslungsreichen Alltag und müsse nirgends Verantwortung übernehmen. Nach
seinen Hüftproblemen sei er selber nie wieder geritten. In seinem ganzen Leben
sei er immer sehr belastbar gewesen, doch heute setzten ihm die kleinsten
Aufgaben zu. Er nehme so etwas wie Blockaden wahr. Alleine im Alltag zeigten
sich die Einschränkungen allerdings viel weniger. Bei den Haushaltsarbeiten
ergäben sich nicht gehäuft Fehler. Sein ganzes Helfernetz sei sehr gut
ausgebaut.
Folgende Befunde werden erhoben: Der
Beschwerdeführer habe die Anamnese mit grosser Offenheit berichtet, habe bei
Nachfragen detaillierte Angaben gemacht. Er sei in einer ausgeglichenen
Stimmungslage gewesen, habe nie die Kontrolle verloren und sei auch in keinster
Weise müde oder unkonzentriert gewesen. Beschwerden habe er nur in Bereichen
geäussert, die im Rahmen des Gesprächs nicht überprüft werden könnten. Er sei
hier nie müde oder unkonzentriert gewesen, habe in keiner Weise den Überblick
verloren und sich situationsadäquat verhalten. Vereinzelt habe er ein Unwissen
geltend gemacht, das wenig überzeugt habe. Das formale Denken sei unauffällig
und es fehlten auch Befürchtungen und Zwänge. Antrieb und Psychomotorik seien
ebenfalls unauffällig. Der soziale Rückzug sei wenig ausgeprägt, mit den zur
Verfügung stehenden Ressourcen habe sich der Beschwerdeführer einen
abwechslungsreichen Alltag aufgebaut. Zudem habe er wieder eine Beziehung zu
einer Frau, dies kurz nach gerichtlicher Trennung. Zusatzuntersuchungen seien
nicht durchgeführt worden. Im Mini ICF-Ratingbogen habe der Beschwerdeführer
nur sechs Punkte erreicht. Von der behandelnden Psychiaterin sei zu erfahren
gewesen, dass diese eine psychische Verbesserung, Stabilisierung feststelle.
5.2.6.3
Das neuropsychologische Teilgutachten
enthält ebenfalls subjektive Angaben des Beschwerdeführers: Er erbringe mental «sehr
schlechte» Leistungen. Er habe Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Zum
Beispiel erzähle er immer wieder das Gleiche. In der Wohnung habe er alles an
einem Ort und müsse die Struktur behalten, sonst gerate er in ein Chaos. Er
könne etwas für sich erledigen, sobald jedoch zu viel auf ihn einprassle, gehe
es nicht mehr. Dann gerate er total in Stress und blockiere sich selber. Wenn
beispielsweise viele Leute an einem Gespräch teilnähmen, müsse er sich
zurückziehen. Gemäss seiner ehemaligen Neuropsychologin dürfe er nicht mehr
Autofahren. Er habe aber nach wie vor den Ausweis. Aktuell sei er oft mit dem
Velo unterwegs. Auf psychosozialer Ebene sei sein Befinden schwankend. Wenn er
für sich alleine in Ruhe seinen Alltag gestalten könne, gehe es gut. Bei
ausserordentlichen Terminen gerate er in Stress.
Im Rahmen der Befunderhebung wird eine verminderte
Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft festgestellt. Der Beschwerdeführer arbeite
mit verlangsamtem Tempo und fehlerhaft. Die zeitliche mentale Belastbarkeit für
die Dauer der dreistündigen Untersuchung könne nicht beurteilt werden, da der
Beschwerdeführer von Beginn an Mühe gehabt habe, sich adäquat auf die
Untersuchung einzulassen. Es hätten sich aber gegen Ende keine spezifischen
Leistungseinbussen gezeigt. Die Reaktionsgeschwindigkeit auf einen einfachen
visuellen Reiz sei ohne Warnton schwergradig verlangsamt, mit Warnton
mittelgradig. Die Schwankungsbreite sei schwergradig vermindert, die selektive
Aufmerksamkeit bezüglich Tempo ebenfalls. Die Leistung bei der geteilten
Aufmerksamkeit sei mittelgradig vermindert. Die Informationsverarbeitungskapazität
sei verbal und figural leicht bis mittelgradig vermindert. Die verbalen
Gedächtnisfunktionen entsprächen schwergradig verminderten Werten. Das
Lernvermögen beim Lernen einer Wortliste sei schwergradig vermindert. Der
Lernverlauf sei stagnierend. Die Abrufleistung nach zeitlicher Latenz sei
schwergradig vermindert, ebenso die Leistung im Wiedererkennen. Die nonverbalen
Lern- und Gedächtnisleistungen seien ebenfalls vermindert. Die visuell-verbale
Interferenzresistenz sei insgesamt mittelgradig bis schwergradig vermindert.
Eine visuo-motorische Inkompatibilitätsaufgabe werde bezüglich Tempo
schwergradig vermindert bearbeitet, bezüglich Bearbeitungsgüte mittelgradig vermindert.
Die nonverbale Konzepterkennung sei leicht vermindert. Hinsichtlich Sprache sei
das Benenntempo beim Benennen von Farbpunkten leicht bis mittelgradig
verlangsamt. Arithmetische Grundoperationen gelängen mit einer Ausnahme
fehlerfrei. Bei der Symptomvalidierung zeigten sich deutlich auffällige
Ergebnisse in zwei verschiedenen nonverbalen Symptomvalidierungstests. Weiter ergäben
sich in der Untersuchung Hinweise auf eine ungenügende Anstrengungs- und
Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung. Der Beschwerdeführer
habe sich nicht adäquat auf die Untersuchung einlassen können. Die erhobenen
neuropsychologischen Befunde seien dementsprechend nicht genügend
aussagekräftig. Es könne keine Einschätzung der Dysfunktionen in Bezug auf
Auswirkung auf Aktivitäts- und Partizipationsebene gemacht werden.
5.2.6.4
Der neurologische Teilgutachter
hält fest, der Beschwerdeführer habe sich über Beschwerden im Nacken und
Hinterkopf geäussert, die dauernd vorhanden seien, nachts aber nicht störten. Medikamente
nehme er keine. An Behandlungen und Untersuchungen könne er sich nicht
erinnern. In der linken Schulter habe er Schmerzen bei Bewegungen. Auch hier
könne er sich nicht erinnern, ob etwas gemacht worden sei. Seit der
Hüftoperation vor einem Jahr habe er ein Kribbeln in beiden Oberschenkeln
vorne. Im linken Handgelenk habe er Schmerzen. Seit dem Unfall könne er sich
nicht mehr konzentrieren. Er komme extrem unter Druck und habe Angst vor
Fehlern. Er werde hektisch beim Kochen und vergesse, was er habe machen wollen.
Bei Diskussionen verliere er den Faden. Wenn er zu Hause Sachen sofort erledige,
gehe es. Er habe auch Schwindel. Er schlafe nicht richtig durch, weil er nervös
sei. Bei Unvorhergesehenem gerate er schnell in Panik. Die Orientierung sei
schlecht. Mit dem Velo verfahre er sich gelegentlich. Aus diesen Gründen könne
er nicht arbeiten. Er selbst empfinde, dass die Ausprägungen stärker geworden
seien. Er habe einfach «es Puff.»
In der Befunderhebung wird dargelegt,
der Beschwerdeführer gehe beim Schildern seiner somatischen Beschwerden
strukturiert vor, sage aber immer wieder, dass er sich nicht erinnern könne,
wenn es um zeitliche Abläufe oder Vorgänge im Verlauf handle. Ansonsten seien
alle Befunde unauffällig. Nur der Fingernasenversuch mit der linken Hand sei
etwas unpräzise.
5.2.6.5
Die Gutachter kommen in ihrer
Gesamtbeurteilung zu folgenden Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:
-
Status nach
Schädelhirntrauma am 25. August 2004 (folgenlos abgeheilt) mit
Commotio cerebri
Nasenbein- und
linksseitiger Orbitabodenfraktur (operativ versorgt)
Anamnestisch
neuropsychologischen Störungen, organisches Psychosyndrom
-
Schwindel:
überwiegend orthostatisch, kein Hinweis auf vestibuläre Läsion
-
Aktuelle
neuropsychologische Diagnose: nicht authentische kognitive Störungen vor dem
Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie
Symptomverdeutlichung
-
Nikotinabusus
Nebenbefunde:
-
Status nach
Appendektomie
-
Status nach
Handgelenksbrüchen beidseits (operiert)
-
Status nach
Bänderriss rechtes Fussgelenk (operiert)
-
Status nach
Operation eines CTS beidseits
-
Status nach Hüft-TP
beidseits 2016
-
Status mach
Kataraktoperation
5.3
Zur Klärung des medizinischen
Sachverhalts zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung stellt die
Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ ab, weshalb
dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden,
dass das Gutachten unter Einhaltung der hierfür geltenden formellen Regelungen (Zufallsprinzip)
eingeholt wurde. Es wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen
Fachpersonen erstellt, die allesamt in Besitz der gesamten Aktenlage waren und
den Beschwerdeführer eingehend untersucht haben. Ihre Expertise haben sie unter
Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben. Insofern erfüllt das
Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
Inhaltlich kommen die Gutachter in ihrer
gemeinsamen Beurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass kein wesentliches
psychisches Leiden vorliege, das die Arbeitsfähigkeit allenfalls einschränken
würde. Aktenanamnestisch seien neuropsychologische Störungen und ein
organisches Psychosyndrom (postkommotionelles Syndrom) zu diagnostizieren. Der
Neurostatus sei unauffällig und es gebe keine Anhaltspunkte für eine schwere
Hirnverletzung. Durch die beim Unfall erlittene Kopfprellung, die folgenlos
abgeheilte Gesichtsschädelfraktur und den orthostatischen Schwindel werde die
Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Neuropsychologisch gesehen seien die
kognitiven Störungen nicht authentisch und vor dem Hintergrund einer
ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie
Symptomverdeutlichung zu sehen. Die erhobenen Befunde seien in ihrer Art und
Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbar und weder mit bekannten Mustern
normaler noch pathologischer Hirnfunktionen erklärbar. Eine Arbeitsunfähigkeit
wird nicht attestiert. Diese Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller
begutachteten Disziplinen lässt sich schlüssig herleiten:
Der
psychiatrische Gutachter hält in seiner Beurteilung fest, dass Kindheit und
Jugend des Beschwerdeführers unauffällig verlaufen seien, was sich mit der
Aktenlage und dessen Angaben deckt. Hinsichtlich der Persönlichkeit wird unter
Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers und ebenfalls in Einklang mit
der Aktenlage dargelegt, dass aufgrund der Tatsache, in welchen beruflichen
Funktionen sich der Beschwerdeführer ausschliesslich sehe (eine untergeordnete
Tätigkeit kommt für ihn nicht in Betracht), von akzentuierten Persönlichkeitszügen
bzw. einer Verklärung der Vergangenheit gesprochen werden könne. Der
Beschwerdeführer selbst sehe im Unfallereignis die entscheidende Zäsur. Für die
psychiatrische Beurteilung sei zentral, wie es zum Scheitern des Wiedereinstiegs
in die Berufstätigkeit gekommen sei. In diesem Zusammenhang verweist der
Gutachter auf vom Beschwerdeführer angegebene Defizite, die sich in der
Untersuchungssituation nicht hätten objektivieren lassen. Dieser habe
angegeben, auch im persönlichen Bereich nur schwer Kompromisse eingehen zu
können. Nach seinem Krankheitskonzept sei für ihn selbst nach dem Unfall
absolut nachvollziehbar gewesen, dass er die alten Funktionen als Leiter einer
Grossmetzgerei nicht mehr habe ausüben können und die Kündigung unvermeidlich
gewesen sei. Diese Herleitung erscheint einleuchtend. Plausibel ist auch der
gutachterliche Einwand, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit
Pferden doch eine relativ grosse Leistungsfähigkeit der Gesamtpersönlichkeit
voraussetze und sich aus psychiatrischer Sicht die Frage stelle, wie nach fast
15.
Jahren Abwesenheit vom Arbeitsprozess die Begründung einer Rente möglich sei
oder eben fehle. Der Gutachter kommt damit zum Schluss, dass im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung ohne Berücksichtigung der Vorgeschichte keine
Psychopathologie feststellbar sei, die eine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Eine solche wurde denn auch in der Vergangenheit
nicht festgestellt. Erst seit 2012 befand sich der Beschwerdeführer in
Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Selbst die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. Q.___ diagnostizierte in ihrem Arztbericht
vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 85) indessen lediglich ein psychoorganisches
Syndrom, also eine Diagnose, die eine Störung im Gehirn voraussetzt.
Im neuropsychologischen Teilgutachten
wird schlüssig hergeleitet, dass die erhobenen Befunde in ihrer Art und
Ausprägung nicht nachvollziehbar sind und eine mangelnde Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft
besteht. Einerseits legt die Neuropsychologin dar, dass die präsentierten
Defizite nicht mit bekannten Mustern normaler und pathologischer Hirnfunktionen
erklärbar seien. Weiter zeigt sie auf, dass der Beschwerdeführer bei der
Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben mit mehrheitlich mehr als drei
Standartabweichungen von der Norm abgewichen sei. Sie hat zur Symptomvalidierung
zwei verschiedene Verfahren angewendet, wobei bei beiden deutlich auffällige
Werte erzielt wurden. Die Abrufleistung von nonverbaler mnestischer Information
im Rahmen eines Validierungsverfahrens habe deutlich unter der Abrufleistung
von depressiven Patienten mit einer Hirnverletzung / Hirnerkrankung mit einer
ausreichenden Leistungsmotivation gelegen. Eine solche liegt beim
Beschwerdeführer nicht vor, womit das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist. Des
Weiteren hätten sich in der Untersuchungssituation verschiedene Inkonsistenzen
gefunden, die fachlich nicht nachvollziehbar seien. So seien innerhalb
verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien, die
Befunde inkonsistent (u.a. schwergradige Streuung der Reaktionszeiten,
atypischer Verlauf beim Lernen von Wörtern). Zudem seien die erhobenen
psychometrischen Befunde diskrepant zum Kommunikationsverhalten. Der
Beschwerdeführer sei im Anamnesegespräch durchgehend konzentriert, gehe adäquat
auf die Fragen ein, spreche in unauffälligem Tempo, beantworte Fragen ohne
übermässig erhöhte Antwortlatenz. Gleiches stellte auch der psychiatrische
Gutachter fest. Schliesslich weist die Neuropsychologin darauf hin, dass die
testdiagnostisch manifeste schwergradige Verlangsamung sowie die
Konzentrationsstörung sich in der Verhaltensbeobachtung nicht gezeigt hätten. Insgesamt
kommt sie damit mit stringenter Herleitung zum Schluss, dass das im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig
Aussagekraft besitzt, um Gültigkeit zu beanspruchen. Konsequenterweise kann
damit nicht beurteilt werden, ob eine kognitive Störung vorliegt. Ob die
verminderte Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie die
Symptomverdeutlichung und die kognitiven Minderleistungen bewusstseinsnah im
Sinne einer Aggravation erfolgt sind oder bewusstseinsfern im Rahmen einer
psychiatrischen Erkrankung, beantwortet die Neuropsychologin zu Recht nicht,
sondern verweist hier auf das psychiatrische Fachgebiet (wo Letzteres verneint
wird). Ebenso konsequent vergleicht die neuropsychologische Gutachterin ihre
Ergebnisse nicht mit den Vorbefunden bzw. früheren Untersuchungsberichten, da sie
gar keine validen Befunde erheben kann. Umgekehrt kann sie gestützt auf ihre
Untersuchungsergebnisse aber auch keine Ausführungen dazu machen, ob die früher
festgestellten neuropsychologischen Defizite zu den damaligen Zeitpunkten
tatsächlich vorgelegen haben oder ebenfalls von einer Symptomverdeutlichung hätte
ausgegangen werden müssen.
In der neurologischen Beurteilung wird
in Bezug auf den Bewegungsapparat schliesslich in Übereinstimmung mit den
erhobenen Befunden und anamnestischen Angaben dargelegt, dass in den
geschilderten Beschwerden keine neurologischen Besonderheiten erkennbar seien.
Solche wurden auch in der Vergangenheit nie erkannt. Hinsichtlich der aktuellen
Beschwerden bezüglich Gedächtnis, Konzentration, Belastbarkeit und Orientierung
stelle sich die Frage, inwiefern diese Folge eines Schädelhirntraumas sein
könnten. Was den Unfallhergang betrifft, verweist der Gutachter auf die in den Akten
nur spärlich vorhandenen Informationen (insbesondere zur Frage, ob eine
kurzzeitige Bewusstlosigkeit eingetreten war). Er weist darauf hin, dass
zunächst von einem Schädel-Hirntrauma Grad 1 mit dislozierter Nasenbeinfraktur
gesprochen worden sei, wobei in späteren Berichten dann ohne weitere Begründung
die Diagnose eines Schädelhirntraumas mit Commotio cerebri erwähnt werde.
Insgesamt kann er aus den vorhandenen Unterlagen, wie alle Experten zuvor,
retrospektiv nicht (mehr) feststellen, ob der Beschwerdeführer damals wirklich
eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hat. Aufgrund des
Unfallmechanismus erachtet er dies als denkbar, aber nicht als erwiesen. Bildgebende
Anhaltspunkte für eine schwere Hirnverletzung gebe es indessen nicht. Ein MR im
Dezember 2004 habe keine Besonderheiten gezeigt. Dies wurde auch in früheren
Berichten bereits so dargelegt. Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen
Beeinträchtigungen hält er fest, dass diese nicht solchen entsprächen, die in
der Regel nach einer traumatischen Hirnverletzung angetroffen würden. Dies
korreliert mit den neuropsychologischen Feststellungen (nicht authentische
Leistungsminderung). Insgesamt kann der Neurologe in der Untersuchung mangels
objektiver Befunde keine genügenden Hinweise darauf finden, dass Folgen einer
Hirnverletzung vorliegen. Dies steht schliesslich in Einklang mit der Tatsache,
dass im Spital I.___, wo der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall
behandelt und überwacht wurde, keinerlei neurologische Auffälligkeiten
festgestellt werden konnten.
5.4
Nach dem Gesagten ist das
Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ als beweiskräftig einzustufen, sollten
nicht andere medizinische Berichte erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen.
5.4.1
Das neuropsychologische
Gutachten von lic. phil. F.___ vom 27. Oktober 2016 (IV-Nr. 99) vermag den
Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens nicht zu schmälern. Der damalige
Gutachter erachtete seine Untersuchungsergebnisse als valide und ging von einer
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Störung aus. Im Gegensatz zum
aktuellen Gutachten hat dieser es aber unterlassen, sich zur Frage zu äussern,
inwiefern die in den Testverfahren präsentierten schweren Beeinträchtigungen
mit dem von ihm ebenfalls festgestellten, weit weniger auffälligen Verhalten
ausserhalb der Testungen vereinbar sind. Zwischen der neuropsychologischen
Untersuchung im Juli 2014 und der Erstattung des Gutachtens im Oktober 2016
vergingen schliesslich mehr als zwei Jahre. Die Beschwerdegegnerin erkundigte
sich beim Gutachter mehrfach nach dem Verbleib der Expertise (vgl.
Protokolleinträge vom 11. August 2015 und 20. September 2016). Gemäss
Protokolleintrag vom 24. April 2014 hätte eigentlich zuerst ein
neuropsychologisches, anschliessend ein psychiatrisches Gutachten eingeholt
werden sollen. Da die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung und
Beurteilung anschliessend im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung
miteinbezogen werden sollten, ist klar, dass das neuropsychologische Gutachten
von lic. phil. F.___, nachdem es von diesem nach erst über zwei Jahren
fertiggestellt worden war, diesbezüglich nicht mehr aktuell war. Eine anschliessende
psychiatrische Begutachtung, die derart alte Untersuchungsergebnisse hätte
berücksichtigen sollen, wäre nicht möglich gewesen. Insofern ist das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin, eine komplett neue polydisziplinäre Begutachtung in die
Wege zu leiten, nicht zu beanstanden. Die inhaltliche Beurteilung von lic.
phil. F.___ erscheint schon aufgrund der Tatsache, dass er seine
Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2014 erst im Jahr 2016 einer Würdigung
unterzog, mit Zweifeln behaftet. Schliesslich wurden seine
Untersuchungsergebnisse nicht wie vorgesehen und fachlich korrekt im Rahmen
einer psychiatrischen Begutachtung miteinbezogen. Zweifel an der Beweiskraft des
Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ werden deshalb durch das Gutachten von
lic. phil. F.___ insgesamt nicht hervorgerufen.
5.4.2
Der Beschwerdeführer lässt in
Bezug auf die Beweiswertigkeit des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ verschiedene
Einwendungen vorbringen. So sei diese nicht gegeben, weil das Gutachten im
Rahmen eines Revisionsverfahrens eingeholt worden sei, sich aber nicht zur
Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes äussere. Vorliegend ist ein
Wiedererwägungsgrund gegeben und das besagte Gutachten dient der Klärung der
Frage des Gesundheitszustandes zum aktuellen Zeitpunkt (vgl. E. 5.1 hiervor).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Frage mit dem vorliegenden
Gutachten nicht klären liesse.
Die Ausführungen dazu, dass der Hausarzt
des Beschwerdeführers, der kein Facharzt auf den entsprechenden Gebieten ist,
moniert habe, kognitive Veränderungen seien auch ohne Beweis einer
korrelierenden bildgebenden Diagnostik (im Sinne einer Hirnschädigung) möglich,
vermag ebenfalls keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des polydisziplinären
Gutachtens aufkommen lassen, denn eine fehlende Arbeitsunfähigkeit wird gar
nicht mit dieser Argumentation begründet. Der neurologische Gutachter stellt
lediglich fest, dass keine bildgebenden Untersuchungsergebnisse vorliegen, die
eine Hirnschädigung zeigen. Es wird aber nicht gesagt, dass deshalb die geltend
gemachten kognitiven Störungen nicht authentisch seien, sondern es wird auf die
nicht validen Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung verwiesen.
Dass kein Bezug zum Gutachten von lic.
phil. F.___ genommen worden sei, ist nicht korrekt. Vielmehr führt die
begutachtende Neuropsychologin der Begutachtungsstelle G.___ nachvollziehbar
aus, dass wegen fehlender Validität der Ergebnisse ein Vergleich mit früheren
Ergebnissen gar nicht gemacht werden könne. Ebenso ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Vorliegen von Symptomen nicht genügend abgeklärt worden sei, da
ja im neuropsychologischen Gutachten von einer Symptomverdeutlichung gesprochen
werde. Sind keine validen Ergebnisse erhältlich zu machen, können auch keine
Symptome abgeklärt werden. Mit der Wahl des Begriffs Symptomverdeutlichung will
die Gutachterin lediglich klarstellen, dass die geltend gemachten
Beeinträchtigungen nicht erwiesenermassen vollständig bewusst vorgetragen
werden und die Untersuchungsergebnisse auf Grund der nicht bestandenen
Symptomvalidierung nicht verwertet werden können. Die Konsequenzen dieser
Beweislosigkeit trägt der einen Anspruch ableitende Beschwerdeführer (vgl.
E. 4.2 hiervor). Weitere neuropsychologische Abklärungen erübrigten sich
deshalb, weil eben keine validen Ergebnisse vorlagen und dementsprechend keine
solchen erwartet werden konnten, wenn man weitere Tests durchgeführt hätte.
Schliesslich wird moniert, die in der
psychiatrischen Begutachtung vorgenommene Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V
281.
sei absolut mangelhaft. Nachdem gar keine psychiatrische Diagnose gestellt
wird, erübrigt sich die Notwendigkeit einer Indikatorenprüfung, weshalb auch
dieser Einwand nicht geeignet ist, Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens
aufkommen zu lassen.
5.6
Damit erweist sich das
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ als beweiswertig. Die
Beschwerdegegnerin durfte darauf und auf die darin vorgenommene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit abstellen. Demgemäss ist der Beschwerdeführer aufgrund der
Tatsache, dass keine objektiven Befunde erhoben werden konnten, die einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden bedingen würden, in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Metzger voll arbeitsfähig. Das Gleiche gilt für jegliche andere Tätigkeit, also
auch diejenige eines Betriebsleiters einer Grossmetzgerei. Ein
Einkommensvergleich erübrigt sich, da keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer bezog seit
dem 1. August 2005, mithin während etwas mehr als 13 Jahren eine
Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erging ein halbes Jahr nach seinem
55.
Geburtstag. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Selbsteingliederung ohne
vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist.
6.2
Nach ständiger Rechtsprechung
ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der
revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet haben oder die eine
Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist – von Ausnahmen abgesehen
– eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteil des
Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach
langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes
der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch
möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei
hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne
vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels
Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009
vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der
Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall
eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und /
oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt
ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).
6.3
Der Beschwerdeführer war, wie
bereits erwähnt, bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 55 Jahre alt und
hatte während etwas mehr als 13 Jahren eine ganze Rente bezogen. Gemäss gutachterlicher
Expertisen besteht eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Aus
medizinischer Sicht besteht keine Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen (vgl.
Gutachten, IV-Nr. 117.1 S. 16). Der Beschwerdeführer war seit 2004 nicht mehr
arbeitstätig, zuvor hatte er bei der C.___ AG eine Kaderstelle inne. Grundsätzlich
in Betracht fallende Eingliederungsmassnahmen setzen eine subjektive
Eingliederungsfähigkeit voraus: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der
Begutachtungen erhebliche Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Er sieht für sich,
wie im psychiatrischen Gutachten ausgeführt, ein «Alles oder Nichts Prinzip»,
kann sich nicht vorstellen, etwas anderes zu machen als das bisherige, mit
guter Funktion, was er für sich aber verneint und arrangiert sich dann mit der
Situation. Seinen Alltag hat er im Griff, ist aktiv und insofern ist nicht
ersichtlich, dass er bei der Arbeitssuche überfordert sein könnte. Diese
Feststellung lässt sich unabhängig von den von der Beschwerdegegnerin
getätigten (veralteten) Internet-Recherchen feststellen, wonach der
Beschwerdeführer aktiv am Reitsport teilgenommen haben soll. Fakt ist, dass er
– auch gemäss seinen eigenen Angaben – trotz der im Rahmen der
Untersuchung präsentierten, teils schwerwiegenden kognitiven Beeinträchtigungen
aktiv am Leben teilnimmt, seinen Haushalt selbständig besorgt, täglich mehrere
Stunden bei seinen Pferden verbringt, mit dem Velo und joggend unterwegs ist
und dabei offensichtlich keine Probleme bekundet, die die Ausübung all dieser
Tätigkeiten verhindern würden. Arbeitserprobungen wird er sich aufgrund seiner
Einstellung, nur Kaderpositionen einnehmen zu wollen, kaum unterziehen wollen. Es
macht den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer in dieser langjährig bestehenden
Situation mit ganzer Rente, die ihm die finanziellen und zeitlichen Mittel für
die Beschäftigung mit seinen Pferden ermöglicht, arrangiert hat. Das Verhalten
im Rahmen der Begutachtungen weist auf eine subjektive Krankheitsüberzeugung
hin, die die Gewährung beruflicher Massnahmen als wenig erfolgversprechend
erscheinen lässt. Gleichermassen ist seine Reaktion anlässlich des
Revisionsgesprächs im Jahr 2013 zu verstehen, wonach Arbeitserprobungen für ihn
nicht in Frage kamen. Dementsprechend verlangt er im Hauptbegehren auch die
Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin durfte
daher die Rente ohne vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen aufheben.
Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 bestätigt.