Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.292

Invalidenrente

15. Juli 2019Deutsch62 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 10. Juli 2005

bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend. Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr. 2]). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden ein Schädel- Hirntrauma, Bandscheibenprobleme an der

HWS und Schulterbeschwerden, alles bestehend seit einem Unfall vom 25. August

2004, angegeben.

1.2 Die

Beschwerdegegnerin holte die Akten der Unfallversicherung B.___ ein

(IV-Nr. 8). Diesen liess sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

Unfalltag vor einem Weidegitter gestanden habe, als ein Pferd plötzlich

angefangen habe auszuschlagen. Mit dem Schlag sei das Weidegitter samt dem

Pferd auf den Beschwerdeführer gefallen (IV-Nr. 8.2. S. 1). Seine damalige

Stelle als Betriebsleiter bei der C.___ AG war am 28. Oktober 2004 per 31.

Januar 2005 mit sofortiger Freistellung gekündigt worden. Die

Beschwerdegegnerin holte weitere Unterlagen ein und gewährte dem

Beschwerdeführer zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer

Berufsberatung (IV-Nr. 26), die am 18. Juli 2006 bereits wieder

abgeschlossen wurde (IV-Nr. 29).

1.3 Die

Unfallversicherung leitete ihrerseits eine interdisziplinäre Untersuchung in

die Wege, was der Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2006 mitgeteilt wurde

(IV-Nr. 36 S. 2). Ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten Psychiatrie

und Neurologie wurde durch die Begutachtungsstelle D.___ am 3. August 2007 bzw.

26. Februar 2008 erstattet (IV-Nrn. 46 und 49).

1.4 Der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete das Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ als nicht nachvollziehbar (IV-Nrn. 47 und 50). Die

Beschwerdegegnerin leitete in der Folge eine neuropsychologische Untersuchung

bei Dr. phil. E.___ in die Wege, der am 30. Juni 2008 berichtete (IV-Nr. 62.1

bis 62.3). Die Unfallversicherung sprach ihrerseits dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 6. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente

und eine Integritätsentschädigung zu (IV-Nr. 53).

1.5 Nachdem

der RAD am 7. Juli 2008 zur von der Beschwerdegegnerin initiierten

neuropsychologischen Untersuchung Stellung genommen hatte (IV-Nr. 67), sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Oktober 2008

mit Wirkung ab 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 75).

2.

2.1 Im

Juni 2013 leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 84).

In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Arztberichte eingeholt. Nach einem

Revisionsgespräch vom 21. Oktober 2013 (IV-Nr. 90) entschied sich die

Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung (Psychiatrie und Neuropsychologie) in die

Wege zu leiten. Nach einer am 21. Juli 2014 erfolgten Untersuchung erstattete

Dr. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, am 27. Oktober 2016 ein

neuropsychologisches Gutachten (IV-Nr. 99). Ein psychiatrisches Gutachten wurde

nicht erstellt.

2.2 Nachdem

der RAD am 23. Juni 2017 (IV-Nr. 102) sowie am 31. August 2017 (IV-Nr. 107) zum

Gutachten Stellung bezogen hatte, liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

noch einmal begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten in den Disziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie wurde

am 7. Februar 2018 von der Begutachtungsstelle G.___ erstattet (IV-Nr. 117.1

bis 117.5).

3. Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 134, 146 und 148) hob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. November 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)

die Rente auf den Zeitpunkt des Endes des Folgemonats nach Zustellung der

Verfügung auf. Weiter wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

4. Gegen

die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

13. November 2018 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin

Rentenleistungen auszurichten.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019

(A.S. 25) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit

Eingabe vom 11. Februar 2019 (A.S. 27 f.) reicht die Vertreterin des

Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

7. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, das im Rahmen des

Revisionsverfahrens eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 7. Februar

2018.

sei voll beweiskräftig. Demgemäss könne keine krankhafte Störung mehr

nachgewiesen werden. Tatsächlich hätten bereits im neuropsychologischen Bericht

von Dr. E.___ vom 30. Juni 2008 erhebliche Zweifel am Vorliegen einer

Hirnverletzung bestanden. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin auf den

Entscheid des Unfallversicherers abgestellt und eine ganze Invalidenrente

gewährt. Im aktuellen Gutachten könne der psychiatrische Gutachter kein

wesentliches psychisches Leiden feststellen und der neurologische Gutachter

halte fest, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine

schwere Hirnverletzung erlitten habe. Das neuropsychologische Teilgutachten

komme zum Schluss, dass die erhobenen Befunde in ihrer Art und Ausprägung

fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es habe somit nie eine entsprechende

medizinische Begründung für die Rentenzusprache im Oktober 2008 gegeben. Die

Verfügung vom 13. November 2008 sei zweifellos unrichtig und werde

wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die

Anforderungen an einen Eingliederungsbedarf (über 55 Jahre alt und / oder mehr

als 15 Jahre Rentenbezug). Jedoch hätten die Recherchen ergeben, dass er in den

letzten Jahren aktiv im Pferdesport tätig gewesen sei. Es könne somit davon

ausgegangen werden, dass die medizinisch attestierte Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar sei. Zum

Einwand nehme man wie folgt Stellung: Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe

das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ als nicht nachvollziehbar erachtet.

Deshalb habe man eine RAD-Begutachtung veranlasst. Dr. E.___ sei zum

Schluss gekommen, dass die dort gestellte Diagnose allein auf eigen- und

fremdanamnestischen Angaben sowie willkürlichen Spekulationen des Gutachters

beruht habe. Die offensichtlichen Ungereimtheiten in der Diagnosestellung seien

nicht geklärt, sondern der Einfachheit halber sei auf den Entscheid des

Unfallversicherers abgestellt worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihren

Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine Selbsteingliederung sei möglich. Der

Beschwerdeführer habe immer auf dem Pferdehof seiner Frau mitgearbeitet,

zusätzlich den Haushalt versorgt, die Kinderbetreuung übernommen und Kontakte

gepflegt. Er habe an Reitsportturnieren teilgenommen, dies nicht

ausschliesslich im Rahmen des Para-Equestrian. Er sei zudem eine aktive

Persönlichkeit mit verschiedenen Hobbies wie Wandern, Velofahren und Joggen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe

zwei Jahre lang auf das von ihr eingeholte Gutachten gewartet, ohne einmal

nachzufragen. Das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. F.___ vom 27.

Oktober 2016 sei vom RAD als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar

erachtet worden. Darin sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als

Betriebsleiter einer Grossmetzgerei ausgegangen worden. In einer angepassten

Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Der RAD habe dafür gehalten,

berufspraktische Abklärungen zu tätigen. Die Voraussetzungen einer

Wiedererwägung seien vorliegend nicht erfüllt. Der von der Beschwerdegegnerin

behauptete Wiedererwägungsgrund betreffe eine materielle

Anspruchsvoraussetzung, die Ermessenszüge aufweise. Es sei trotz der

abweichenden Meinung eines RAD-Arztes, der Facharzt für Allgemeinmedizin sei,

zweifellos vertretbar gewesen, auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___

abzustellen, was die Beschwerdegegnerin bewusst und nach Einholen einer

weiteren neuropsychologischen RAD-Untersuchung getan habe. Zum einen spiele es

keine Rolle, welche Diagnose gestellt worden sei, da nicht die diagnostische

Einschätzung eines Gesundheitsschadens massgebend sei, sondern dessen konkrete

Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In medizinischer Hinsicht

habe offenbar kein Zweifel daran bestanden, dass der Beschwerdeführer auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Somit liege kein grober Fehler

der Verwaltung vor, der eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. Das Instrument

der Wiedererwägung dürfe rechtsprechungsgemäss nicht zum Instrument einer

voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen verkommen. Weiter bildeten

die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen keine rechtsgenügende

Grundlage für eine revisionsweise Herabsetzung oder Einstellung der Rente. Sie

seien diesbezüglich ungenügend. Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten von

lic. phil. F.___, das der RAD als nachvollziehbar beschrieben habe, hätten

zusätzliche medizinische und berufspraktische Abklärungen stattzufinden, um die

Frage der Arbeitsfähigkeit überhaupt beurteilen zu können. Diese Schritte seien

noch gar nicht in die Wege geleitet worden. Ausserdem sei gemäss RAD das

neuropsychologische Gutachten für sich allein kein medizinisches Gutachten,

weil die Interpretation der Befunde aus ärztlicher Sicht fehle. Gestützt auf

dieses Gutachten sei nicht von einem Revisionsgrund mit Auswirkungen auf den

Rentenanspruch auszugehen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ sei

nicht vollständig und nicht beweiskräftig. Dieses müsste sich hinreichend

darüber aussprechen, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Demzufolge müssten sich die Gutachter

substantiell mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 26. Februar

2008.

auseinandersetzen. Dem sei aber nicht so. Es werde im fraglichen Gutachten

weder auf die neurologische Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms mit

Störung der frontalen Hirnfunktion noch die psychiatrische Diagnose eines

organischen Syndroms nach Schädelhirntrauma eingegangen. In Zusammenhang mit

der RAD-Abklärung hervorzuheben seien die Ausführungen des Neuropsychologen

lic. phil. F.___, der es als befremdend beschrieben habe, mit welcher Vehemenz

die Vorbefunde angegangen worden seien. Es entstehe der Eindruck, dass diese

Argumentation nicht mit der notwendigen Objektivität erfolgt sein könnte. Der

Hausarzt sage dazu, dass das gutachterliche Vorurteil, die kognitiven /

mentalen Symptome müssten zwingend mit einer organischen Läsion bildgebend

dokumentiert werden können, der klinischen Erfahrung bei Hirnverletzungen

widerspreche. Weiter sei zu beanstanden, dass das Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ keinen Bezug nehme zum Gutachten von lic. phil. F.___.

Im neuropsychologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle G.___ werde auf

eine Symptomverdeutlichung hingewiesen. Wenn eine solche gegeben sein solle,

bedeute dies, dass grundsätzlich Symptome vorlägen. Folglich könne man es nicht

mit einer vermeintlichen Symptomverdeutlichung auf sich beruhen lassen. Die

offenbar vorhandenen Symptome seien nicht näher abgeklärt worden. Ferner werde

im neuropsychologischen Teilgutachten festgehalten, dass nicht beurteilbar sei,

ob und in welchem Schweregrad eine kognitive Störung vorliege. Demnach brauche

es weitere medizinische Abklärungen. Der Gutachter selbst habe an einer

Fachpublikation mitgewirkt, worin ausgeführt werde, dass bei der Diagnose

ICD-10 F07.0 auf der Testebene nicht selten lediglich geringfügige kognitive

Defizite nachgewiesen würden, während die Person in Bezug auf

Affektregulierung, Sozialverhalten und Kritikfähigkeit ausgeprägte

Einschränkungen aufweisen könne. Die bisherigen Untersuchungen beschränkten

sich einzig darauf, ob kognitive Dysfunktionen vorlägen. Bezogen auf die von

den Vorgutachtern gestellten Diagnosen sei diese Überprüfung nicht vollständig.

Im konkreten Fall sei der Schweregrad einer neuropsychologischen Störung von

Relevanz, weil der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine

Kaderposition innegehabt habe. Bei einer leichten bis mittelschweren

neuropsychologischen Störung sei die Funktionsfähigkeit in einem Beruf mit

hohen Anforderung mittelgradig eingeschränkt, wenngleich sie sich im sozialen

Umfeld nur leicht auswirken könne. In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung

sei zu sagen, dass die vorgenommene Indikatorenprüfung absolut ungenügend sei.

Die diesbezüglichen Ausführungen erstreckten sich über eine halbe Seite. Die

Prüfung entspreche nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben. Schliesslich sei die

Beschwerdegegnerin weder auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___ noch auf die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2018 eingegangen. Das rechtliche

Gehör sei zwar pro forma gewährt worden, aber die fehlende Auseinandersetzung

verletze diesen Anspruch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu rügen, dass

keine Rückfrage bei den Gutachtern stattgefunden habe. Selbst wenn von einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, wäre eine

Renteneinstellung nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei über 55 Jahre

alt und es sei daher nicht vom Grundsatz der Selbsteingliederung auszugehen.

Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Einwand verwiesen. Den Pferdesport

habe der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nur noch mit Hilfsmitteln ausüben

können. Es gehe fehl, daraus auf eine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare

Leistungsfähigkeit zu schliessen.

3.

3.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Rentenaufhebung im Jahr

2018.

zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.

IV-Revision, massgebend ist.

3.2

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine

Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG, SR 830.2) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % / invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung

dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung

einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des

Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel

erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend

verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der

Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,

deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die

Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher

Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,

Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung

darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich

ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss –

derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zweifellos unrichtig

ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt

wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu

einem unvollständigen Sachverhalt führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner

nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit

beruhenden Invaliditätsbemessung (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4.

Januar 2012 E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, jeweils mit

Verweisen). Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter

Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser

Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen

einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138

V 147 E. 2.1 S. 148). Die Verwaltung ist auch über zehn Jahre nach

Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder

-verweigerung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise

zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519). Auch die mehrmalige Bestätigung

einer Rente im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen schliesst nicht aus, dass

später unter dem Titel der Wiedererwägung auf die ursprüngliche

Rentenzusprechung zurückgekommen wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I

859/05 vom 10. Mai 2006 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26.

November 2014 E. 4.1). Die Wiedererwägung wirkt sich indes in der Regel nicht

rückwirkend, sondern nur ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a

IVV).

Die erhebliche Bedeutung der Korrektur

ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4

S. 87 f.).

3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Das Administrativverfahren vor der

IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.

232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bezog gemäss Verfügung vom 13. Oktober 2008 (IV-Nr. 75) seit

dem 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente. Auf diese Verfügung ist die

Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise

zurückgekommen. Im Rahmen der erstmaligen materiellen Rentenprüfung, die zur

Zusprache einer ganzen Rente führte, lagen folgende Unterlagen vor:

4.1.1

Gemäss Austrittsbericht des

Spitals I.___ vom 27. August 2004 (IV 8.3 S. 30 f.) waren nach dem am 25.

August 2004 erlittenen Unfall des Beschwerdeführers folgende Diagnosen zu

stellen:

-

SHT-I°

-

dislozierte

Nasenbeinfraktur

-

Hämatom links

orbital bei RQW linkes Augenlid, mit Verschattung der linken Kiefernhöhle

-

OSG-Distorsion links

-

multiple

Schürfwunden

Der Beschwerdeführer sei zu jeder Zeit

neurologisch unauffällig gewesen.

4.1.2

Gemäss Aktennotiz des

Unfallversicherers vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 8.2 S. 4 ff.) sei ein

CT veranlasst worden, nachdem der Beschwerdeführer über Sehstörungen und

Doppelbilder geklagt habe. Dort habe man einen Bruch des Orbitabodens

festgestellt, der am 2. September 2004 operiert worden sei. Am 13. September

habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen und sich vom

Arzt ab dem 18. Oktober 2004 voll arbeitsfähig schreiben lassen. Am 20. Oktober

2004.

habe er aber die Kündigung erhalten. Ca. einen Monat nach dem Unfall habe

der Beschwerdeführer unter Schwindelanfällen zu leiden begonnen.

4.1.3

Dr. phil. J.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie, bei welcher der Beschwerdeführer im

Anschluss in neuropsychologischer Behandlung war, hat mehrfach über den

Beschwerdeführer berichtet. Am 22. April 2005 (IV-Nr. 8.3 S. 6 ff.)

führte sie aus, der Beschwerdeführer finde sich einmal wöchentlich zur Therapie

ein. Er gebe an, eine höhere Vergesslichkeit zu haben und viele Sinneseindrücke

nicht gleichzeitig verarbeiten zu können. Abstraktes Denken sei kaum mehr

möglich. Sehr belastend sei für ihn auch seine erhöhte Reizbarkeit. Weiter

träten bei Stress oder kognitiven Anforderungen Sehstörungen auf.

4.1.4

Im Untersuchungsbericht der Klinik

K.___ vom 1. März 2005 (IV-Nr. 8.2 S. 9 ff.) werden folgende Diagnosen aufgeführt:

-

Mittelschwere

neuropsychologische Störung, bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio

cerebri, Nasenbein- und linksseitiger Orbitabodenfraktur, HWS-Distorsionstrauma

mit unterem Zervikalsyndrom am 25.08.2004

-

Anamnestisch

mögliches obstruktives Schlafapnoesyndrom

-

Arterielle

Hypertonie

-

Hypercholesterinanämie

Im Beck Depressions Inventar zeige sich

ein unauffälliges Resultat. Es liessen sich indessen mittelschwere

neuropsychologische Störungen in der Aufmerksamkeit, im verbalen episodischen

Gedächtnis und in geringerem Masse in Teilbereichen der Exekutivfunktionen

objektivieren. Die neurologische Untersuchung sei bis auf eine Falltendenz

unauffällig. Die Magnetresonanztomografie zeige einen unauffälligen Glucosemetabolismus.

Somit interpretiere man die neurologisch objektivierbaren Defizite wie auch die

subjektiven Beschwerden im Rahmen der commotio cerebri und des anzunehmenden

HWS-Distorsionstraumas.

4.1.5

Im Bericht der

neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des Spitals L.___ vom 3. März 2005

(IV 8.2 S. 13 f.) wird angegeben, es bestünden Schmerzen, die von nuchal bis

links skapulär ausstrahlten. Unter Belastung des linken Armes komme es

intermittierend zu einem völligen Einschlafgefühl. Die Röntgenbilder seien

unauffällig. Der Beschwerdeführer leide unter einer Zervikalgie linksseitig

sowie unter intermittierendem Einschlafgefühl des gesamten linken Armes unter

Belastung. Die Sensibilitätsstörungen über der linken Schulter könnten ggf.

durch die Diskusprotrusion auf Höhe HWK 3/4 erklärt werden. Die Ursache des

Einschlafgefühls sei aus ihrer Sicht eher vaskulärer Genese.

4.1.6

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, attestierte

in seinem Bericht vom 16. August 2005 (IV 12) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

seit dem 2. November 2004 aufgrund von mittelschweren neuropsychologischen

Störungen infolge Hirntrauma, abgeheilter Gesichtsschädelfraktur (nach

operativer Therapie), sowie spondylogenem Reflexsyndrom bei posttraumatischer

muskulärer Dysbalance Schultergürtel und BWS-Bereich.

4.1.7

Dr. phil. J.___ erklärte in

ihrem Bericht vom 28. August 2005 (IV-18), der Beschwerdeführer beaufsichtige

seine acht Monate alte Tochter alleine, während seine Frau arbeite. Seine Aufmerksamkeitsfähigkeiten

seien dadurch stark gefordert. Eine depressive Störung bestehe nicht. Es

gelinge dem Beschwerdeführer aber nicht ausreichend, die Schmerzen zu

relativieren und als Teil des Lebens anzusehen. Die Schmerzen führten zu

Reizbarkeit und Tendenz zum Ärgerausdruck.

4.1.8

Im Bericht vom 14. Dezember

2005.

(IV-Nr. 22 S. 3 f.) legte Dr. med. M.___ dar, der Zustand des

Beschwerdeführers sei nach 15 Monaten eher schlechter. Die muskuloskelettalen

Schmerzen und die Beeinträchtigung am linken Arm hätten dazu geführt, dass er

durch das Erleben seiner Einschränkungen zunehmend aggressiv werde. So gesehen

bestehe offenbar ein Frontalhirnsyndrom, als Ausdruck der erlittenen

Hirnverletzung.

4.1.9

In ihrem Bericht vom 17. Januar

2006.

(IV-Nr. 23 S. 2 f.) führt Dr. phil. J.___ aus, der Beschwerdeführer sei zur

Erledigung einfacher Tätigkeiten auf Anweisungen und klare Strukturierung einer

Drittperson angewiesen. Eine Tätigkeit in er privaten Marktwirtschaft sei

undenkbar.

4.1.10

Der RAD-Arzt Dr. med. N.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin, äusserte am 6. November 2006 (IV-Nr. 37)

Zweifel daran, dass es sich um ein genügend starkes Schädel-Hirn-Trauma handle,

um eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung auszulösen. Im ersten Arztzeugnis

werde keine Commotio erwähnt, im Spitalbericht über den zweitätigen Aufenthalt

ebenfalls nicht. Es liege kein CT des Hirn-Schädels vor. Die Beurteilung

Schädel-Hirn-Trauma sei erstmals drei Monate nach dem Unfall aufgekommen. Man

habe von einer angeblich vorliegenden neuropsychlogischen Störung auf eine

Hirnschädigung geschlossen. Ein solcher Umkehrschuss sei aber nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Unfalls psychosoziale Belastungen

gehabt.

4.1.11

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

(Begutachtungsstelle D.___) vom 3. August 2007 (IV-Nr. 46) wird ein organisches

Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (postkommotionelles Syndrom, ICD-10 F07.2)

mit / bei Status nach Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri sowie Nasenbein-

und linksseitiger Orbitabodenfraktur am 25. August 2004, diagnostiziert. Die

Lebenssituation des Beschwerdeführers sei insbesondere von neuropsychologischen

Defiziten geprägt sowie den daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen.

Er scheine hin und wieder einen Kontrollverlust zu erleiden. Angesichts der

Schwere der berichteten und neuropsychologisch erfassten Defizite überrasche

es, dass der Beschwerdeführer seine Hedonie als weitgehend erhalten bezeichne.

Depressive Symptome im engeren Sinne hätten weder aktuell noch anamnestisch in

relevantem Ausmass erfasst oder erfragt werden können. Es bestehe eine

regelmässige neuropsychologische Therapie, von der er profitiere. Psychoaktive

Medikamente nehme er nicht ein. Sämtliche im Psychostatus sowie der weiteren

Untersuchung erfassten Symptome könnten sowohl neurologisch als auch

psychiatrisch verstanden werden. Entscheide man sich für eine mehrheitlich

neurologische Interpretation, bleibe ein psychisch oligosymptomatisches Zustandsbild

übrig, ohne dass sich daraus eine Diagnose ableiten lasse. Der Beschwerdeführer

habe keine relevanten affektiven Beeinträchtigungen. Hinweise auf sogenannte

Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen fänden sich nicht.

Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge hätten aufgrund nicht

durchgeführter testpsychologischer Untersuchungen nicht sicher ausgeschlossen

werden können, doch solche erschienen unwahrscheinlich. Zudem wäre es aufgrund

der aktuellen Symptomatik gar nicht mehr möglich gewesen, das prämorbide,

wahrscheinlich stark leistungsorientierte Persönlichkeitsprofil zuverlässig zu

erfassen. Die Ergebnisse des neurologischen Gutachtens postulierten eine

traumatische Hirnschädigung als wahrscheinlichste Ursache der meisten der aktuell

und anamnestisch feststellbaren Funktionseinschränkungen. Obwohl ein sicherer

Bewusstseinsverlust im Rahmen des Unfalls nicht dokumentiert sei und in der

Bildgebung keine Läsionen des zentralen Nervensystems nachvollziehbar seien,

erscheine es unter Berücksichtigung der Ausführungen des neurologischen

Hauptgutachters gerechtfertigt, von einem posttraumatischen Zustand und einer

posttraumatischen Störung auszugehen, die man sowohl mehr aus neurologischer

als auch mehr als psychiatrischer Sicht betrachten könne. In dieser Situation

biete es sich an, um eine ICD-10 konforme Diagnose überhaupt stellen zu können,

von einem sogenannten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma bzw.

einem postkommotionellen Syndrom zu sprechen. Dass es sich um eine psychische

Störung handle, sei sehr wohl möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

In der Pathogenese der Störung sei ein Wechselspiel somatischer und psychischer

Faktoren anzunehmen. Der prämorbiden Persönlichkeitsstruktur komme Bedeutung

zu. Ein primär sehr leistungsorientierter Mensch sei durch einen Unfall

wesentlicher Leistungsmerkmale beraubt worden. Man könne annehmen, dass dieser

Umstand dem Heilungsprozess abträglich gewesen sei, beweisen könne man es

nicht. Aufgrund der neuropsychiatrischen Störung bestehe eine vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur noch

in geschütztem Rahmen arbeitsfähig sei. Gegen ein vorwiegend psychoreaktives

Geschehen spreche die Tatsache, dass für die Zeit vor dem Unfall keine

psychiatrischen Auffälligkeiten hätten erfasst werden können.

4.1.12

Im neurologischen Gutachten von

Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie (Begutachtungsstelle D.___) vom 26.

Februar 2008 (IV-Nr. 49) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Hirnorganisches

Psychosyndrom mit Störung der frontalen Hirnfunktionen (verdächtig auf

fronto-basale Funktionsstörung), in Kombination mit deutlichen

Hirnleistungsstörungen besonders der Aufmerksamkeit, Konzentration, Mnestik mit

/ bei:

Schädelhirntrauma

am 25.08.2005 (recte: 2004)

Gesichtsschädelverletzung

linksseitig mit Nasenwurzelfraktur, Orbitabodenfraktur, Hämatosinus maxillaris

links, HWS-Distorsion, Sprunggelenksdistorsion links, Unterarmkontusion rechts

Bildgebend im

Verlauf ohne Nachweis einer Hirnkontusion (ohne initial durchgeführte

Bildgebung)

-

Zervikobrachialgien

linksseitig mit / bei:

Pseudoradikulärer

Ausstrahlung bei Myogelosen des Schultergürtels, DD sensible Reizsymptomatik

von C7 links, Carpaltunnelsyndrom linksseitig mit Status nach operativer

Behandlung, neurophysiologisch weiterhin nachweisbar, DD residuell.

Anamnestisch könne der Beschwerdeführer

nicht sicher sagen, ob er nach dem Unfall kurz bewusstlos gewesen sei,

vermutlich eher nicht. Innerhalb der ersten Tage nach dem Unfall habe er starke

Schmerzen in der linken Körperhälfte gehabt, insbesondere am Nacken, an der

linken Schulter und im linken Arm. Ausserdem habe er einige Tage nach dem

Unfall Doppelbilder gesehen. Insbesondere, als er nach einigen Wochen seine

Arbeit wieder aufgenommen habe, habe er starke Defizite festgestellt. Weiter

habe er Schwierigkeiten, sich Dinge zu merken und sich ausreichend auf

Tätigkeiten zu konzentrieren. Im seelischen Bereich habe er mit seiner für ihn

neuen Impulsivität zu leiden. Der neurologischen resp. neuropsychologischen

Problematik sei anfangs wenig Beachtung geschenkt worden, so dass erst am 9.

Dezember 2004 ein MRI des Kopfes gemacht worden sei (mit zu diesem Zeitpunkt

unauffälligem Cerebrum). Ähnliches gelte für die systematische Abklärung der

neuropsychologischen Defizite, die erst ca. sechs Monate nach dem Unfall

begonnen habe. In der Klinik K.___ habe man ab dem 1. März 2005 deutliche

mnestische Schwierigkeiten beschrieben. Auch die weiterbetreuende

Neuropsychologin habe deutliche Einschränkungen des kognitiven Leistungsprofils

beschrieben mit mnestischen Störungen. Andererseits würden auch affektive

Störungen beschrieben mit Wutausbrüchen, aufbrausendem Verhalten,

unberechenbarer Kommunikation. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe

sich eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie lokale

Druckschmerzhaftigkeit des Nervus medianus im Handgelenksbereich linksseitig

gezeigt, ohne dass spezifische Kribbelparästhesien ausgelöst werden könnten. Im

radiologischen Dossier zeigten sich in erster Linie Verletzungen des

Gesichtsschädels. Ein EEG sechs Monate später habe einen im Wesentlichen

normalen Alpha-Rhythmus gezeigt, möglicherweise mit einem intermittierenden

Theta-Herdbefund. Auf eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung sei

aufgrund der detaillierten und plausiblen Vorbefunde aus zwei unterschiedlichen

Quellen verzichtet worden.

Für die erste Diagnose sprächen die

nachhaltigen charakterlichen Veränderungen. Der Beschwerdeführer erfülle die

Kriterien einer organischen Persönlichkeitsstörung, wobei besonders

Veränderungen der Affektäusserungen sowie der Bedürfnis- und Impulskontrolle

vorlägen. Bei einer solchen Diagnose sei prinzipiell eindeutig ein

qualifizierendes Ereignis als Ursache wegen der offensichtlichen Unspezifität

der genannten Symptome zu fordern. Im vorliegenden Fall habe das Trauma

allenfalls zu einer kurzen Bewusstlosigkeit geführt, eine längerdauernde

Amnesie sei zu verneinen. Allerdings seien die im zeitlichen Zusammenhang mit

dem Unfallereignis auftretenden sich neu manifestierenden neurokognitiven

Defizite eklatant. Klinisch seien sie eindeutig verdächtig auf das Vorliegen

einer z.B. fronto-basalen Hirnkontusion. Eine geeignete neuroradiologische

Untersuchungsmethode zum richtigen Zeitpunkt sei nicht angewendet worden.

Spätere Untersuchungen seien wertlos. Dennoch liessen die EEG-Befunde sechs

Monate später den Rückschluss auf einen intermittierenden Theta-Herdbefund zu.

Insgesamt werde deutlich, dass beim Beschwerdeführer neuroradiologische

Methoden zu spät bzw. auch nicht in der optimalen Technik angewandt worden

seien. Erschwerend komme hinzu, dass bei einer isolierten frontalen

Hirnschädigung ohne Hirnstammbeteiligung ein Bewusstseinsverlust nicht zwingend

zu fordern sei. Daher müsse hier aufgrund des Vorliegens von folgenden Indizien

im Sinne von sogenannten Brückensymptomen der Nachweis einer substantiellen

Hirnschädigung hinreichend sicher im Sinne eines Vollbeweises angenommen

werden: eine zumindest leichte Bewusstseinsalteration in den ersten zwei Tagen

nach dem Trauma, im Verlauf mit abnormer Antriebslage und verminderter

Sprachproduktion, in zeitlichem Zusammenhang neu auftretende

neuropsychologische Defizite, die in den ersten Wochen bereits das Maximum

erreicht hätten. Ebenfalls müssten die beschriebenen neuropsychologischen

Defizite zu einem überwiegenden Teil fronto-basalen neuropsychologischen

Funktionen zugeschrieben werden. Andere Ursachen seien zuverlässig

ausgeschlossen worden. Ebenfalls sei es nicht zu einer ausserordentlichen

Verschlechterung innerhalb der ersten zwei bis drei Jahre gekommen.

Zusammenfassend seien diese Unfallfolgen insgesamt mittelschwer bis schwer, die

Restarbeitsfähigkeit als Metzger und Betriebsleiter liege bei 0 %. Für

angelernte Tätigkeiten, derzeit noch unter aufwendiger Supervision, betrage sie

maximal 30 %. Die Problematik werde durch die Schmerzsituation im Sinne

der Zervikobrachialgien noch verschlimmert. Die hemmende Funktion von Schmerzen

auf die kognitive Funktion sei gut untersucht. Bei dieser Problematik dürfte es

sich um ein mehrfaktorielles Geschehen handeln, der aber nur die Bedeutung

eines Kofaktors zukomme. Zum einen bestünden chronische HWS-Schmerzen, wobei

vermutlich eine Kombination aus einer unfallbedingten HWS-Distorsion und

degenerativen Veränderungen bestehe. Die Schmerzausstrahlung in den linken Arm

sei teilweise pseudoradikulär. Darüber hinaus zeige sich ein

Carpaltunnelsyndrom linksseitig, das bereits operativ behandelt worden sei.

Ebenfalls lästig seien die Schmerzen im Daumengrundgelenk / Handwurzelbereich

linksseitig, wobei eine angekündigte Operation noch ausstehend sei.

4.1.13

Dr. med. N.___ (RAD) führte am

18.

März 2008 (IV-Nr. 47) und 9. April 2008 (IV-Nr. 50) zum Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ aus, bisher habe die Aussage gegolten, dass die

Defizite durch eine Commotio cerebri und das «anzunehmende»

Halswirbelsäulentrauma zu erklären seien. Die behandelnde Neuropsychologin habe

anfänglich ein hohes Mass an subjektiver Beeinträchtigung festgestellt, wovon

sie später abgewichen sei. Der gutachterliche Nachweis eines substantiellen

Hirnschadens werde erstens erbracht mit der Behauptung, dass die

neurokognitiven Defizite verdächtig seien auf eine fronto-basale Hirnkontusion.

Dies sei eine neu eingeführte Annahme. Weder hätten die bisherigen

Neuropsychologen jemals ein solches genannt, noch habe der Neurologe aktuell

ein solches klar nachgewiesen. Auf eine neuropsychologische Untersuchung habe

er verzichtet und ganz auf Dr. J.___ vertraut. Dann werde mit Brückensymptomen

argumentiert. Solche würden dem Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem

Unfall inkl. seinen medizinischen Manifestationen und ihrem erneuten Auftreten

dienen. Als Intervall wäre die Zeit bis zur Rückkehr zur Arbeit am 13.

September und eine Zeit der Arbeit bis zum 1. November 2004 anzunehmen. In

dieser Zeit seien unspezifische Symptome aufgetreten. Diese könnten als

Brückensymptome aufgefasst werden. Der Gutachter präzisiere diese allerdings

nicht und es sei auch fraglich, ob es sich hier um eine Problematik von

Brückensymptomen handle. Entscheidend sei, dass solche zwar dem Nachweis einer

Kausalkette zwischen Unfall und neu aufgetretenen Beschwerden dienten, nicht

aber dem Nachweis eines substantiellen Hirnschadens. Drittens seien in der Frühphase

geeignete, noch kaum bekannte technische Untersuchungen unterlassen worden, um

einen substantiellen Hirnschaden nachzuweisen. Wenn nur zu einem gewissen

Zeitpunkt Veränderungen nachweisbar seien, dann seien sie wohl nicht andauernd.

Bei einer substantiellen Hirnschädigung seien mit den heutigen

Bildgebungsmethoden, die hier etwas später mit dem MRI durchgeführt worden

seien, mit genügender Sicherheit andauernde Veränderungen sichtbar. Dies sei

hier nicht der Fall gewesen. Der Gutachter nehme diesen Fakt sogar in seine

Enddiagnose. Da die ganze Diagnose auf den nicht erbrachten Nachweis eines

substantiellen Frontalhirnschadens aufgebaut werde, bleibe die Frage, ob

wirklich ein Gesundheitsschaden als Voraussetzung eines neuropsychologischen

Defizits nachvollziehbar sei. Es sei gut vorstellbar, dass der Beschwerdeführer

aus anderen Gründen um Leistungen nachgesucht habe. Das Gutachten sei aus

seiner Sicht nicht nachvollziehbar.

4.1.14

Dem Untersuchungsbericht von Dr.

phil. E.___ vom 30. Juni 2008 (IV-Nr. 62.1 bis 62.3) über eine neuropsychologische

Untersuchung lässt sich folgende Beurteilung entnehmen: Es liessen sich keine

der für Erkrankungen oder Verletzungen des Gehirns typischen Verhaltenssymptome

beobachten oder provozieren. Die Stimmung sei sehr angespannt und nervös, der

Affekt gespannt und kontrolliert. Es manifestierten sich keine Impulskontrollstörungen.

Motivation und Leistungsbereitschaft seien über die gesamte Dauer der Untersuchung

nicht gegeben. Im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen bestehe eine stabile Vigilanz

auf klinischer Ebene. Die einfache, visuomotorische Reaktionsgeschwindigkeit

auf Reize im zentralen Gesichtsfeld sei exzessiv verlangsamt. Es bestehe eine starke

Beeinträchtigung der sensorischen Simultankapazität. Was die

Gedächtnisfunktionen anbelange, seien in den Durchgängen mit Forced-Choice die

Leistungen extrem defizitär und inkonsistent. Sowohl die gelenkte als auch die

freie Assoziation gelernter Informationen fielen mangelhaft aus. Der freie

Spätabruf liege weit unter den Erwartungen. Im Bereich der Effektivfunktionen

sei die Kapazität des Arbeitsgedächtnisses sowohl in Bezug auf die

Repräsentation als auch hinsichtlich der Manipulation von verbal-phonematischen

Informationen grob eingeschränkt. Die Ideenproduktion sei figural grenzwertig

und verbal reduziert. Die Kontrolle kognitiver Automatismen und Impulse sei bei

schwerst verlangsamtem Tempo qualitativ hoch fehlerhaft. Die Sprachfunktionen

seien nicht eingeschränkt, die visuoperzeptiven mental-räumlichen und

konstruktiv-räumlichen Funktionen ebenfalls nicht. Im Rahmen der

Symptomvalidierung seien bei den einfachsten Elementen die schlechtesten und

bei den schwierigsten Elementen die besten Leistungen erbracht worden. Dies sei

mit dem Wissen über die möglichen Folgen von Erkrankungen und Verletzungen des

Gehirns nicht vereinbar und spreche zwingend gegen eine organische, indessen für

eine funktionelle Ätiologie der oben beschriebenen Leistungsdefizite. Weiter

überschreite der Ausprägungsgrad der Funktionsdefizite des Beschwerdeführers im

Vergleich zu diversen Patientenpopulationen bei weitem jede

Plausibilitätsgrenze. Indirekt kompromittiere die nicht bestandene

Symptomvalidierung auch die Glaubwürdigkeit der anamnestischen Angaben. Der

Beschwerdeführer habe die Symptomvalidierung nicht bestanden, weshalb sämtliche

Testbefunde ihre Validität verlören. In der Symptomvalidierung habe objektiv

und logisch zwingend nachgewiesen werden können, dass die produzierten

Leistungsdefizite nicht auf der Basis einer Erkrankung oder Verletzung des

Gehirns erklärt und somit nicht als neuropsychologische Dysfunktionen in Folge

einer Commotio cerebri interpretiert werden könnten. Die vorgegebenen

Leistungseinschränkungen würden jegliche Plausibilitätsgrenze bei Weitem

überschreiten und seien grob widersprüchlich, weil einfache Aufgaben massiv

schlechter verarbeitet würden als schwierige. Ob eine Täuschungsabsicht

vorliege, könne streng logisch nur der Beschwerdeführer selber beantworten.

Eine andere Interpretation als die der mindestens bewusstseinsnahen

Selbstlimitierung sei allerdings nur im Rahmen schwerer psychiatrischer

Störungen möglich. Unter diesen Umständen müssten auch die Verhältnismässigkeit

und Glaubwürdigkeit der anamnestisch angegebenen Beschwerden in Frage gestellt

werden. Zu diagnostizieren sei damit eine negative Verzerrung der kognitiven

Leistungen durch Selbstlimitierung bzw. funktionelle Faktoren ohne adäquates

zerebrales Korrelat. Ein Vergleich mit den neuropsychologischen

Voruntersuchungen sei nicht möglich, da dort keine Symptomvalidierung

durchgeführt worden sei. Es sei kaum zu bezweifeln, dass die Fehldiagnosen und

die jahrelange darauf gestützte Therapie die Störungsstereotypien, die

Katastrophisierung und die Resgressionstendenz beim Beschwerdeführer gefördert

und zementiert hätten. Das Fehlen jeglicher kritischen Distanz gegenüber dem

absolut unverhältnismässigen Ausmass der Symptomatik müsse auch dem

neurologischen Gutachter der Begutachtungsstelle D.___ vorgeworfen werden. Er

verwende die neuropsychologischen Defizite, welche eigentlich erklärt werden

müssten, zirkulär als Hauptargument für eine Hirnverletzung. Ein derartiger

Umkehrschluss sei logisch unzulässig. Auch die Einschätzung des psychiatrischen

Gutachters, es bestehe ein Überwiegen der organischen gegenüber der

psychoreaktiven Kausalität, werde aufgrund der hier erhobenen Befunde klar

falsifiziert. Die affektiven Verhaltenssymptome entsprächen nicht einem

«Frontalhirnsyndrom», sondern seien psychische Reaktionsbildungen als Ausdruck

einer subjektiven Katastrophisierung bis hin zur Dissoziation im Kontext

privater und beruflicher Stresssituationen.

4.1.15

Dr. med. N.___ (RAD) legte am 7.

Juli 2008 (IV-Nr. 67) dar, wie Dr. E.___ und der Hausarzt andeuteten, sei das

aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers durch ein psychoreaktives Geschehen

erklärbar. Dieses sei iatrogen befördert durch dessen falsche

(wissenschaftliche) Behandlung. Insofern sei dem Hausarzt zuzustimmen, dass es

heute keine Rolle mehr spiele, warum der Beschwerdeführer «invalid» sei. Um den

Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, bräuchte es

ein psychiatrisches Gutachten. Ob ein solches sinnvoll sei, bleibe

dahingestellt. Es könnte gescheiter sein, ein solches psychoreaktives Geschehen

anzunehmen und den Rentenentscheid des UVG-Versicherers zu akzeptieren. Es sei

sehr wahrscheinlich, dass ein Psychiater zu dieser Beurteilung komme. Man

könnte den Beschwerdeführer in zwei bis drei Jahren noch einmal untersuchen

lassen mit der Prognose, dass sich seine Krankheit verbessern könnte.

4.2

Es

zeigt sich, dass zum Zeitpunkt der Rentenzusprache zwar eine Vielzahl

medizinischer Unterlagen vorlag, darunter auch ein vom Unfallversicherer

eingeholtes psychiatrisches / neurologisches Gutachten. Die berichtenden Fachpersonen

kamen indessen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen. Während der Hausarzt,

die behandelnde Neuropsychologin (Dr. J.___), die Klinik K.___ wie auch die

Gutachter der Begutachtungsstelle D.___ zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer

habe anlässlich des Unfalls 2004 eine Hirnverletzung erlitten, die zu

neuropsychologischen Störungen geführt habe und die die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtige, gingen Dr. E.___ und der RAD-Arzt Dr. med. N.___ davon

aus, dass sich die neuropsychologisch erhobenen Defizite im Rahmen der

Symptomvalidierung nicht erklären liessen und eine relevante Störung damit nicht

nachgewiesen sei. Auffallend ist, dass die Fachpersonen, die eine für die

Arbeitsfähigkeit relevante Beeinträchtigung bejahen, sich dabei ausschliesslich

auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers und von ihm in der

Untersuchungssituation präsentierte Einschränkungen stützen, eine

Symptomvalidierung oder Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine andere

Ursache als eine Hirnschädigung für die präsentierten Defizite in Frage komme,

aber nicht in Betracht gezogen und auch nicht diskutiert wurde. Das Gutachten

der Begutachtungsstelle D.___ wurde vom Unfallversicherer eingeholt und hatte

sich primär zur Frage zu äussern, ob die geltend gemachten Beschwerden als

Unfallfolge zu qualifizieren seien. Der Zusammenhang konnte aufgrund der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nie über solche

Einschränkungen berichtet hatte, einfach hergeleitet werden. Die im Gutachten

attestierte Arbeitsunfähigkeit ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht

nachvollziehbar. Der psychiatrische Gutachter konnte keine Diagnose aus seinem

Fachgebiet stellen. Unter der Annahme des Vorliegens einer Hirnschädigung, wie

im neurologischen Gutachten postuliert wurde, schloss er auf eine solche: «Um

eine ICD-10 Diagnose überhaupt stellen zu können», führte der psychiatrische

Gutachter aus, «biete es sich in dieser Situation an, von einem sogenannten

organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma bzw. einem postkommotionellen

Syndrom zu sprechen». Depressive Symptome, relevante affektive

Beeinträchtigungen oder Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen

Störungen fand er nicht. Der neurologische Gutachter wiederum leitete seine

Diagnose aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Defiziten ab. Anhand der

bildgebenden Untersuchungen konnte er keine Schädigungen feststellen. Eine

eigene neuropsychologische wurde im Rahmen dieses Gutachtens nicht

durchgeführt, sondern er bediente sich der vorliegenden Berichte von Dr. J.___

und der Klinik K.___, die einerseits zum Begutachtungszeitpunkt nicht aktuell

waren (die Untersuchung in der Klinik K.___ fand über zwei Jahre vor der

Begutachtung statt) und andererseits keine Symptomvalidierung enthielten,

sofern überhaupt testpsychologische Untersuchungen durchgeführt worden waren.

Der Neurologe begründete seine Annahme des Vorliegens einer fronto-basalen

Hirnschädigung (im Rahmen dieser Begutachtung zum ersten Mal geäussert; in den

vorgängigen Berichten war jeweils von einem Schädelhirn-Träume ersten Grades

die Rede gewesen) mit den eklatanten neuropsychologischen Defiziten, deren tatsächliches

Vorhandensein aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht validiert worden war. Er

führte weiter aus, dass korrekte bildgebende Untersuchungen zum Unfallzeitpunkt

nicht gemacht worden seien und es, als schliesslich ein CT erfolgt sei, bereits

zu spät gewesen sei, um eine Hirnverletzung korrekt nachweisen zu können. Dass

sich dies nun aber, wie von ihm erwähnt, nicht mehr nachholen liess,

rechtfertigt es nicht, einzig von den Beschwerden auf eine Diagnose und daraus

resultierend eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Vielmehr wäre von einer

entsprechenden Beweislosigkeit auszugehen gewesen. Insofern erscheint die

damalige Einschätzung des RAD, dass das Gutachten insgesamt nicht

nachvollziehbar sei, korrekt und es konnte gestützt auf diese Expertise nicht

über den Rentenanspruch entschieden werden. Die Beschwerdegegnerin holte

dementsprechend eine neuropsychologische Beurteilung ein, was im Rahmen der

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___ eben unterlassen wurde. Die

Ergebnisse derselben korrelierten nicht mit den Schlussfolgerungen im Gutachten.

Mit einleuchtender Begründung erklärte Dr. E.___, weshalb die Ergebnisse der

neuropsychologischen Untersuchung nicht valide seien, so mit der Tatsache, dass

bei den einfachsten Elementen die schlechtesten und bei den schwierigsten

Elementen die besten Leistungen erbracht würden, oder dass der Ausprägungsgrad

der Funktionsdefizite des Beschwerdeführers im Vergleich zu diversen

Patientenpopulationen bei weitem jede Plausibilitätsgrenze überschreite. Vor

diesem Hintergrund war zu diesem Zeitpunkt der medizinische Sachverhalt nicht

ausreichend geklärt. Eine Hirnschädigung, die die präsentierten

neuropsychologischen Defizite hätte erklären können, war nicht schlüssig

nachgewiesen. In diesem Punkt zeigte sich Beweislosigkeit, wobei nach der

allgemeinen auch im Sozialversicherungsrecht geltenden (vgl.8C_324/2014 E.

3.

) Beweisregel (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) bei

Beweislosigkeit vermutet wird, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht

invalidisierend auswirkt. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie

auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz

in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter

Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage

nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit

Hinweisen). Die neuropsychologische Untersuchung von Dr. E.___ hatte zu Tage

getragen, dass die Symptome als nicht valide zu qualifizieren waren und damit

nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Insofern fusste die

damalige Rentenzusprache auf einen zweifellos unhaltbaren Sachverhalt bzw. auf

keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen

Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin folgte offensichtlich der letzten

RAD-Beurteilung. Gemäss dieser hätte mittels einer psychiatrischen Begutachtung

beurteilt werden müssen, ob ein durch ein psychoreaktives Geschehen erklärbarer

Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Ein solches

wurde aber nicht eingeholt, sondern man folgte der Annahme des RAD, dass ein

psychiatrischer Gutachter «wahrscheinlich» zu einer solchen Beurteilung kommen

würde. Dies erweist sich als zweifellos unrichtig. Mit diesem Vorgehen

verletzte die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Ziff. II. 3.3). Vor

dem Hintergrund dieser Umstände war die Rentenzusprache nicht haltbar. Es steht

die Ausrichtung einer ganzen Rente und damit einer Dauerleistung zur Debatte,

womit die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben

sind. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen und die Beschwerde

ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1

Sind die Voraussetzungen für

eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls

der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen

Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und

vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln

(Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2

Die

Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des hier fraglichen Revisionsverfahrens verschiedene

medizinische Unterlagen eingeholt und Abklärungen getätigt:

5.2.1

Im

Arztbericht von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 85), bei welcher der Beschwerdeführer seit Mai 2012

in Behandlung war, werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Status nach

Schädel-Hirn-Trauma 08/04

-

Psychoorganisches

Syndrom nach SHT 2004

-

Mittelschwere

neuropsychologische Defizite

Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf

Weiteres 100 %. Der Zustand habe sich nicht verändert. Der Beschwerdeführer

arbeite stundenweise im eigenen Reitstall. Auffassung, Konzentration und

Merkfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine ausgeprägte

Gedächtnisstörung. Nach 30 Minuten sei er auch im einfachen Gespräch

überfordert. Die neuropsychologischen Einschränkungen seien deutlich. Im Affekt

sei der Beschwerdeführer sehr flach, habe Insuffizienzgefühle. Einfache

praktische Tätigkeiten ohne Leistungs- und Zeitdruck seien während vier Stunden

täglich möglich.

5.2.2

Im Arztbericht von Dr. med. M.___

vom 13. August 2013 (IV-Nr. 88) wird die Diagnose eines organischen

Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.2) gestellt. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 25. August 2004. Im Gespräch zeige

sich eine spürbare Affektlabilität, Gedächtnisschwierigkeiten würden plausibel

geschildert. Der Zustand sei stationär. Mit einer Verbesserung sei nicht zu

rechnen.

5.2.3

Zu einem Revisionsgespräch vom

21.

Oktober 2013 (IV-Nr. 90) hält die Beschwerdegegnerin fest, es hätten sich

gewisse Diskrepanzen gezeigt. Auf den Vorschlag eines Arbeitsversuchs hätten

der Beschwerdeführer und seine Frau unwillig reagiert. Es wurde empfohlen, eine

neuropsychologische und psychiatrische Begutachtung durchzuführen.

5.2.4

Im neuropsychologischen Gutachten

von lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 27. Oktober 2016

(IV-Nr. 99) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der gutachterlichen

Untersuchung vom 21. Juli 2015 angegeben, linksseitige Probleme von Hüfte,

Schulter und Handgelenk zu haben. Er sei vergesslich, habe ein vermindertes

Konzentrationsvermögen und Mühe bei Gesprächen mit fremden Personen. Während

der Untersuchung habe sich gezeigt, dass er bei einer guten

Leistungsbereitschaft kooperativ und motiviert mitarbeite. Anzeichen einer

Symptomverdeutlichung oder Aggravation gebe es nicht. Folgende Diagnosen werden

erhoben:

-

Leicht bis

mittelschwere neuropsychologische Störung bei Diagnosen 2 und 3

-

Organisches

Psychosyndrom (postcommotionelles Syndrom), ICD-10 F07.2, bei / mit:

Status nach

Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri am 25.08.2004

Status nach

Nasenbein- und linksseitiger Orbitabodenfraktur am 25.08.2004

-

Zervikobrachialgien

linksseitig

In der Beurteilung kommt der Gutachter

zum Schluss, aufgrund der Verhaltensbeobachtungen zeigten sich über die

mehrstündige Untersuchung eine leicht verminderte Belastbarkeit und eine leicht

erhöhte Ermüdung. Der Beschwerdeführer fühle sich schnell überfordert, was bei

Anamnese und Testung zu einer reduzierten Ausdauer führe. Er lasse sich jedoch

gut motivieren. Psychomotorisch wirke er leicht verlangsamt, ansonsten jedoch

ausgeglichen bei guter Stimmung. Bei einem verminderten mentalen und

praktischen Arbeitstempo seien die Arbeitsplanung und Fehlerkontrolle

regelrecht. In der neuropsychologischen Testung seien primär Minderleistungen

in den Bereichen der Aufmerksamkeit / Konzentration und des Gedächtnisses

objektivierbar. In den Exekutivfunktionen seien die visuelle Erfassungsspanne

und die Interferenzfestigkeit grenzwertig leicht vermindert. Leicht reduziert

sei auch das Allgemeinwissen. In der computergestützten Testbatterie zur

Prüfung der Aufmerksamkeit seien in der Aufgabe zur Alertness die

Reaktionszeiten ohne Warnton schwer und mit Warnton mittelschwer

beeinträchtigt. Insgesamt seien die Leistungen der Alertness mittelschwer

vermindert. Gleichfalls mittelschwer beeinträchtigt sei das Ergebnis der

selektiven Aufmerksamkeit. Dabei seien die Reaktionszeiten mittelschwer und die

Reaktionskonstanz schwer vermindert. In der Aufgabe zur geteilten

Aufmerksamkeit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, gleichzeitig adäquat auf

optische und akustische Stimuli zu reagieren. Die Reaktionszeiten seien auditiv

schwer und visuell mittelschwer vermindert. In beiden Modalitäten sei die Reaktionskonstanz

mittelschwer reduziert. Gesamthaft komme es zu einer mittelschwer erhöhten

Anzahl an Auslassungen, wobei primär die visuelle Modalität betroffen sei. Das

Ergebnis zur geteilten Aufmerksamkeit sei gesamthaft mittelschwer vermindert.

Bei der Aufgabe zur Flexibilität seien die einzelnen Messparameter zwar in der

unauffälligen unteren Norm, die Index-Gesamtleistung unter Einbezug aller

Parameter sei dagegen leicht vermindert. Schwer vermindert sei das Arbeitstempo

in einer visuell-verbalen Aufgabe. Die verbale Erfassungsspanne sei

mittelschwer und visuell mittelschwer bis schwer vermindert. Im

verbal-episodischen Gedächtnis sei die Lernkurve flach. Schwer beeinträchtigt

sei das Wiedererkennen. Gesamthaft sei das Ergebnis des verbal-episodischen Gedächtnisses

als ein Speicherdefizit zu werten. Die sehr langsamen Zeiten in allen drei

Durchgängen des Strooptests seien möglicherweise überlagert durch die vom

Beschwerdeführer geschilderte visuelle Ermüdung. Die Persönlichkeitsaspekte

seien zum Zeitpunkt der neurologischen Datenerhebung nicht speziell erfasst

worden. Zu einer wahrscheinlichen Persönlichkeitsveränderung beigetragen haben

möge auch die defizit-orientierte mehrjährige neuropsychologische /

psychotherapeutische Therapie. Zum Zeitpunkt der Berentung hätten die

neurokognitiven Defizite und Einschränkungen im Alltag und Beruf ein Ausmass

gezeigt, wie sie durch das Unfallereignis rein neurologisch / neuroradiologisch

nicht zu erklären gewesen seien, so dass ein psychoreaktives Geschehen und

Persönlichkeitsaspekte zumindest als Teilursache in Betracht hätten gezogen

werden müssen. Es könne nicht schlüssig beantwortet werden, in welchem Ausmass

dieses psychoreaktive Geschehen und die Persönlichkeitsaspekte Einfluss auf das

neurokognitive Leistungsvermögen hätten. Zusätzliche Kontextfaktoren auf die

gegenwärtige Gesamtsituation seien wahrscheinlich. Zur Validität sei zu sagen,

dass das Antwortverhalten in den durchgeführten Beschwerdevalidierungstests

unauffällig sei. Die Befunde seien mit der eigenanamnestisch beschriebenen

Alltags- und Berufsfunktionalität vereinbar. Der Beschwerdeführer sei zwar bei

der Alltagsbewältigung und Tätigkeit auf dem Hof auf Unterstützung angewiesen,

doch sei die Selbständigkeit insofern gegeben, dass er dreieinhalb Stunden pro

Tag auf dem eigenen Hof arbeiten könne, die Betreuung der Tochter gewährleiste

und bei Abwesenheit seiner Frau, die zu 50 % erwerbstätig sei, alleine mit den

Anforderungen des Alltags und der beruflichen Tätigkeit klarkomme. Gemäss

Wertungskriterien nach Slick DJ et al. ergäben sich keine Hinweise auf eine

Aggravation oder Simulation. Die Validität der aktuellen neuropsychologischen

Befunde sei gegeben. Zur Arbeitsfähigkeit wird angegeben, der Beschwerdeführer

könne den intellektuellen Anforderungen im angestammten Beruf als

Betriebsleiter nicht mehr genügen. Des Weiteren wäre bei der gegebenen

Arbeitsabstinenz ein fachliches Update nötig, das er aufgrund der

Aufmerksamkeits- sowie der Lern- und Gedächtnisschwierigkeiten nicht mehr

leisten könne. In einer den Defiziten und Ressourcen angepassten Tätigkeit

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Minderung der Arbeitspräsenz

begründe sich mit der eingeschränkten Belastbarkeit und der erhöhten Ermüdung,

einhergehend mit einem vermehrten Erholungs- und Pausenbedarf. Die zusätzliche

Reduktion der Arbeitsleistung sei erklärbar im Rahmen der testpsychologisch

objektivierten neurokognitiven Defizite, insbesondere der Aufmerksamkeit und

des Gedächtnisses. Eine neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe

wahrscheinlich seit dem Unfall am 25. August 2004. Zur Beurteilung von Dr. E.___

führte der Gutachter aus, es könne retrospektiv nicht gesagt werden, ob zum

damaligen Zeitpunkt eine Aggravation vorgelegen habe. Es mute aber eigenartig

an, wenn ein Fachneuropsychologe eine fachfremde Kritik an einem

psychiatrischen und neurologischen Fachgutachten führe. Der Eindruck, dass die

Argumentation nicht mit der nötigen Objektivität erfolgt sein könnte, sei nicht

gänzlich von der Hand zu weisen.

5.2.5

Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin, befand das Gutachten am 23. Juni 2017 (IV-Nr.

102) für nachvollziehbar und empfahl, gestützt darauf Berufsabklärungen und

praktische Arbeitsversuche in die Wege zu leiten.

Dr. med. S.___, Fachärztin für

Neurologie, ebenfalls vom RAD, hielt hingegen am 31. August 2017 (IV-Nr.

107) fest, das Gutachten vom 27. Oktober 2016 stütze sich auf Untersuchungen

vom 21. Juli 2014, weshalb es veraltet sei. Es könne nicht darauf abgestellt

werden. Zudem sei ein neuropsychologisches Gutachten allein kein medizinisches

Gutachten. Die Interpretation der Befunde aus ärztlicher Sicht fehle. Es sei deshalb

ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

5.2.6

In der Folge wurde durch die

Begutachtungsstelle G.___ am 7. Februar 2018 ein polydisziplinäres Gutachten

erstattet (IV-Nrn. 117.1 bis 117.5). Daran beteiligt waren Dr. med. T.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. U.___, Facharzt für

Neurologie, lic. phil. V.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr.

med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

5.2.6.1

Zu seinem Tagesablauf habe der

Beschwerdeführer anlässlich der internistischen Begutachtung angegeben, in [...]

zu wohnen, wo er eine 38-jährige Freundin habe, mit der er nicht zusammenlebe.

Der Tagesablauf sei inkonstant. Er stehe zu wechselnden Zeiten auf und gehe zu

wechselnden Zeiten zu Bett. Er fahre täglich während zwei bis drei Stunden

Velo, gehe wandern und mache Jogging zu Hause. Er sehe recht oft fern, gehe nie

in den Ausgang, koche regelmässig selber. Hinsichtlich der Beschwerden sei für

ihn am schlimmsten, dass er alles vergesse, sich nicht mehr orientieren könne,

nicht mehr Autofahren dürfe, nicht mehr in der Gesellschaft sei. Früher sei er

ein Perfektionist gewesen und erfolgreich damit. Nach dem Unfall sei alles

zusammengebrochen, er sei ängstlich geworden, verzweifelt, manchmal suizidal.

Alle zwei bis sieben Wochen gehe er zur Psychiaterin. Insgesamt befinde sich

der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand, psychisch vordergründig

selbstsicher, ev. selbstüberschätzend, mit auffälligen Gedächtnislücken. Die Wirbelsäule

sei unauffällig bis auf eine etwas verspannte Nackenmuskulatur, die linke Schulter

normal beweglich, mit einem knackenden, schmerzhaften Geräusch beim Senken des

Arms. Es bestehe eine Fehlstellung im linken Handgelenk nach Unfall mit

eingeschränkter Beweglichkeit. Der Laborbefund sei unauffällig.

5.2.6.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe

angegeben, es sei für ihn undenkbar, sich irgendwo unterzuordnen. Die von ihm

geltend gemachten Defizite würden sich auch dort fatal auswirken. Nach der Trennung

von seiner Ex-Frau habe er sich überlegen müssen, wie er seine Zeit sinnvoll

gestalte. Zusammen mit einem Bereiter habe er zwei Pferde gekauft und ihm diese

zur Pflege übergeben. Der Bereiter nehme ihn an alle Anlässe mit und integriere

ihn in die ganze Betreuung, ohne dass er selber noch arbeiten könne. Die

Beschäftigung mit den Pferden sei seine beste Therapie. Er habe so einen

abwechslungsreichen Alltag und müsse nirgends Verantwortung übernehmen. Nach

seinen Hüftproblemen sei er selber nie wieder geritten. In seinem ganzen Leben

sei er immer sehr belastbar gewesen, doch heute setzten ihm die kleinsten

Aufgaben zu. Er nehme so etwas wie Blockaden wahr. Alleine im Alltag zeigten

sich die Einschränkungen allerdings viel weniger. Bei den Haushaltsarbeiten

ergäben sich nicht gehäuft Fehler. Sein ganzes Helfernetz sei sehr gut

ausgebaut.

Folgende Befunde werden erhoben: Der

Beschwerdeführer habe die Anamnese mit grosser Offenheit berichtet, habe bei

Nachfragen detaillierte Angaben gemacht. Er sei in einer ausgeglichenen

Stimmungslage gewesen, habe nie die Kontrolle verloren und sei auch in keinster

Weise müde oder unkonzentriert gewesen. Beschwerden habe er nur in Bereichen

geäussert, die im Rahmen des Gesprächs nicht überprüft werden könnten. Er sei

hier nie müde oder unkonzentriert gewesen, habe in keiner Weise den Überblick

verloren und sich situationsadäquat verhalten. Vereinzelt habe er ein Unwissen

geltend gemacht, das wenig überzeugt habe. Das formale Denken sei unauffällig

und es fehlten auch Befürchtungen und Zwänge. Antrieb und Psychomotorik seien

ebenfalls unauffällig. Der soziale Rückzug sei wenig ausgeprägt, mit den zur

Verfügung stehenden Ressourcen habe sich der Beschwerdeführer einen

abwechslungsreichen Alltag aufgebaut. Zudem habe er wieder eine Beziehung zu

einer Frau, dies kurz nach gerichtlicher Trennung. Zusatzuntersuchungen seien

nicht durchgeführt worden. Im Mini ICF-Ratingbogen habe der Beschwerdeführer

nur sechs Punkte erreicht. Von der behandelnden Psychiaterin sei zu erfahren

gewesen, dass diese eine psychische Verbesserung, Stabilisierung feststelle.

5.2.6.3

Das neuropsychologische Teilgutachten

enthält ebenfalls subjektive Angaben des Beschwerdeführers: Er erbringe mental «sehr

schlechte» Leistungen. Er habe Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Zum

Beispiel erzähle er immer wieder das Gleiche. In der Wohnung habe er alles an

einem Ort und müsse die Struktur behalten, sonst gerate er in ein Chaos. Er

könne etwas für sich erledigen, sobald jedoch zu viel auf ihn einprassle, gehe

es nicht mehr. Dann gerate er total in Stress und blockiere sich selber. Wenn

beispielsweise viele Leute an einem Gespräch teilnähmen, müsse er sich

zurückziehen. Gemäss seiner ehemaligen Neuropsychologin dürfe er nicht mehr

Autofahren. Er habe aber nach wie vor den Ausweis. Aktuell sei er oft mit dem

Velo unterwegs. Auf psychosozialer Ebene sei sein Befinden schwankend. Wenn er

für sich alleine in Ruhe seinen Alltag gestalten könne, gehe es gut. Bei

ausserordentlichen Terminen gerate er in Stress.

Im Rahmen der Befunderhebung wird eine verminderte

Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft festgestellt. Der Beschwerdeführer arbeite

mit verlangsamtem Tempo und fehlerhaft. Die zeitliche mentale Belastbarkeit für

die Dauer der dreistündigen Untersuchung könne nicht beurteilt werden, da der

Beschwerdeführer von Beginn an Mühe gehabt habe, sich adäquat auf die

Untersuchung einzulassen. Es hätten sich aber gegen Ende keine spezifischen

Leistungseinbussen gezeigt. Die Reaktionsgeschwindigkeit auf einen einfachen

visuellen Reiz sei ohne Warnton schwergradig verlangsamt, mit Warnton

mittelgradig. Die Schwankungsbreite sei schwergradig vermindert, die selektive

Aufmerksamkeit bezüglich Tempo ebenfalls. Die Leistung bei der geteilten

Aufmerksamkeit sei mittelgradig vermindert. Die Informationsverarbeitungskapazität

sei verbal und figural leicht bis mittelgradig vermindert. Die verbalen

Gedächtnisfunktionen entsprächen schwergradig verminderten Werten. Das

Lernvermögen beim Lernen einer Wortliste sei schwergradig vermindert. Der

Lernverlauf sei stagnierend. Die Abrufleistung nach zeitlicher Latenz sei

schwergradig vermindert, ebenso die Leistung im Wiedererkennen. Die nonverbalen

Lern- und Gedächtnisleistungen seien ebenfalls vermindert. Die visuell-verbale

Interferenzresistenz sei insgesamt mittelgradig bis schwergradig vermindert.

Eine visuo-motorische Inkompatibilitätsaufgabe werde bezüglich Tempo

schwergradig vermindert bearbeitet, bezüglich Bearbeitungsgüte mittelgradig vermindert.

Die nonverbale Konzepterkennung sei leicht vermindert. Hinsichtlich Sprache sei

das Benenntempo beim Benennen von Farbpunkten leicht bis mittelgradig

verlangsamt. Arithmetische Grundoperationen gelängen mit einer Ausnahme

fehlerfrei. Bei der Symptomvalidierung zeigten sich deutlich auffällige

Ergebnisse in zwei verschiedenen nonverbalen Symptomvalidierungstests. Weiter ergäben

sich in der Untersuchung Hinweise auf eine ungenügende Anstrengungs- und

Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung. Der Beschwerdeführer

habe sich nicht adäquat auf die Untersuchung einlassen können. Die erhobenen

neuropsychologischen Befunde seien dementsprechend nicht genügend

aussagekräftig. Es könne keine Einschätzung der Dysfunktionen in Bezug auf

Auswirkung auf Aktivitäts- und Partizipationsebene gemacht werden.

5.2.6.4

Der neurologische Teilgutachter

hält fest, der Beschwerdeführer habe sich über Beschwerden im Nacken und

Hinterkopf geäussert, die dauernd vorhanden seien, nachts aber nicht störten. Medikamente

nehme er keine. An Behandlungen und Untersuchungen könne er sich nicht

erinnern. In der linken Schulter habe er Schmerzen bei Bewegungen. Auch hier

könne er sich nicht erinnern, ob etwas gemacht worden sei. Seit der

Hüftoperation vor einem Jahr habe er ein Kribbeln in beiden Oberschenkeln

vorne. Im linken Handgelenk habe er Schmerzen. Seit dem Unfall könne er sich

nicht mehr konzentrieren. Er komme extrem unter Druck und habe Angst vor

Fehlern. Er werde hektisch beim Kochen und vergesse, was er habe machen wollen.

Bei Diskussionen verliere er den Faden. Wenn er zu Hause Sachen sofort erledige,

gehe es. Er habe auch Schwindel. Er schlafe nicht richtig durch, weil er nervös

sei. Bei Unvorhergesehenem gerate er schnell in Panik. Die Orientierung sei

schlecht. Mit dem Velo verfahre er sich gelegentlich. Aus diesen Gründen könne

er nicht arbeiten. Er selbst empfinde, dass die Ausprägungen stärker geworden

seien. Er habe einfach «es Puff.»

In der Befunderhebung wird dargelegt,

der Beschwerdeführer gehe beim Schildern seiner somatischen Beschwerden

strukturiert vor, sage aber immer wieder, dass er sich nicht erinnern könne,

wenn es um zeitliche Abläufe oder Vorgänge im Verlauf handle. Ansonsten seien

alle Befunde unauffällig. Nur der Fingernasenversuch mit der linken Hand sei

etwas unpräzise.

5.2.6.5

Die Gutachter kommen in ihrer

Gesamtbeurteilung zu folgenden Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

keine

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:

-

Status nach

Schädelhirntrauma am 25. August 2004 (folgenlos abgeheilt) mit

Commotio cerebri

Nasenbein- und

linksseitiger Orbitabodenfraktur (operativ versorgt)

Anamnestisch

neuropsychologischen Störungen, organisches Psychosyndrom

-

Schwindel:

überwiegend orthostatisch, kein Hinweis auf vestibuläre Läsion

-

Aktuelle

neuropsychologische Diagnose: nicht authentische kognitive Störungen vor dem

Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie

Symptomverdeutlichung

-

Nikotinabusus

Nebenbefunde:

-

Status nach

Appendektomie

-

Status nach

Handgelenksbrüchen beidseits (operiert)

-

Status nach

Bänderriss rechtes Fussgelenk (operiert)

-

Status nach

Operation eines CTS beidseits

-

Status nach Hüft-TP

beidseits 2016

-

Status mach

Kataraktoperation

5.3

Zur Klärung des medizinischen

Sachverhalts zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung stellt die

Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ ab, weshalb

dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden,

dass das Gutachten unter Einhaltung der hierfür geltenden formellen Regelungen (Zufallsprinzip)

eingeholt wurde. Es wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen

Fachpersonen erstellt, die allesamt in Besitz der gesamten Aktenlage waren und

den Beschwerdeführer eingehend untersucht haben. Ihre Expertise haben sie unter

Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben. Insofern erfüllt das

Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

Inhaltlich kommen die Gutachter in ihrer

gemeinsamen Beurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass kein wesentliches

psychisches Leiden vorliege, das die Arbeitsfähigkeit allenfalls einschränken

würde. Aktenanamnestisch seien neuropsychologische Störungen und ein

organisches Psychosyndrom (postkommotionelles Syndrom) zu diagnostizieren. Der

Neurostatus sei unauffällig und es gebe keine Anhaltspunkte für eine schwere

Hirnverletzung. Durch die beim Unfall erlittene Kopfprellung, die folgenlos

abgeheilte Gesichtsschädelfraktur und den orthostatischen Schwindel werde die

Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Neuropsychologisch gesehen seien die

kognitiven Störungen nicht authentisch und vor dem Hintergrund einer

ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie

Symptomverdeutlichung zu sehen. Die erhobenen Befunde seien in ihrer Art und

Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbar und weder mit bekannten Mustern

normaler noch pathologischer Hirnfunktionen erklärbar. Eine Arbeitsunfähigkeit

wird nicht attestiert. Diese Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller

begutachteten Disziplinen lässt sich schlüssig herleiten:

Der

psychiatrische Gutachter hält in seiner Beurteilung fest, dass Kindheit und

Jugend des Beschwerdeführers unauffällig verlaufen seien, was sich mit der

Aktenlage und dessen Angaben deckt. Hinsichtlich der Persönlichkeit wird unter

Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers und ebenfalls in Einklang mit

der Aktenlage dargelegt, dass aufgrund der Tatsache, in welchen beruflichen

Funktionen sich der Beschwerdeführer ausschliesslich sehe (eine untergeordnete

Tätigkeit kommt für ihn nicht in Betracht), von akzentuierten Persönlichkeitszügen

bzw. einer Verklärung der Vergangenheit gesprochen werden könne. Der

Beschwerdeführer selbst sehe im Unfallereignis die entscheidende Zäsur. Für die

psychiatrische Beurteilung sei zentral, wie es zum Scheitern des Wiedereinstiegs

in die Berufstätigkeit gekommen sei. In diesem Zusammenhang verweist der

Gutachter auf vom Beschwerdeführer angegebene Defizite, die sich in der

Untersuchungssituation nicht hätten objektivieren lassen. Dieser habe

angegeben, auch im persönlichen Bereich nur schwer Kompromisse eingehen zu

können. Nach seinem Krankheitskonzept sei für ihn selbst nach dem Unfall

absolut nachvollziehbar gewesen, dass er die alten Funktionen als Leiter einer

Grossmetzgerei nicht mehr habe ausüben können und die Kündigung unvermeidlich

gewesen sei. Diese Herleitung erscheint einleuchtend. Plausibel ist auch der

gutachterliche Einwand, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit

Pferden doch eine relativ grosse Leistungsfähigkeit der Gesamtpersönlichkeit

voraussetze und sich aus psychiatrischer Sicht die Frage stelle, wie nach fast

15.

Jahren Abwesenheit vom Arbeitsprozess die Begründung einer Rente möglich sei

oder eben fehle. Der Gutachter kommt damit zum Schluss, dass im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchung ohne Berücksichtigung der Vorgeschichte keine

Psychopathologie feststellbar sei, die eine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Eine solche wurde denn auch in der Vergangenheit

nicht festgestellt. Erst seit 2012 befand sich der Beschwerdeführer in

Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Selbst die

behandelnde Psychiaterin Dr. med. Q.___ diagnostizierte in ihrem Arztbericht

vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 85) indessen lediglich ein psychoorganisches

Syndrom, also eine Diagnose, die eine Störung im Gehirn voraussetzt.

Im neuropsychologischen Teilgutachten

wird schlüssig hergeleitet, dass die erhobenen Befunde in ihrer Art und

Ausprägung nicht nachvollziehbar sind und eine mangelnde Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft

besteht. Einerseits legt die Neuropsychologin dar, dass die präsentierten

Defizite nicht mit bekannten Mustern normaler und pathologischer Hirnfunktionen

erklärbar seien. Weiter zeigt sie auf, dass der Beschwerdeführer bei der

Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben mit mehrheitlich mehr als drei

Standartabweichungen von der Norm abgewichen sei. Sie hat zur Symptomvalidierung

zwei verschiedene Verfahren angewendet, wobei bei beiden deutlich auffällige

Werte erzielt wurden. Die Abrufleistung von nonverbaler mnestischer Information

im Rahmen eines Validierungsverfahrens habe deutlich unter der Abrufleistung

von depressiven Patienten mit einer Hirnverletzung / Hirnerkrankung mit einer

ausreichenden Leistungsmotivation gelegen. Eine solche liegt beim

Beschwerdeführer nicht vor, womit das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist. Des

Weiteren hätten sich in der Untersuchungssituation verschiedene Inkonsistenzen

gefunden, die fachlich nicht nachvollziehbar seien. So seien innerhalb

verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien, die

Befunde inkonsistent (u.a. schwergradige Streuung der Reaktionszeiten,

atypischer Verlauf beim Lernen von Wörtern). Zudem seien die erhobenen

psychometrischen Befunde diskrepant zum Kommunikationsverhalten. Der

Beschwerdeführer sei im Anamnesegespräch durchgehend konzentriert, gehe adäquat

auf die Fragen ein, spreche in unauffälligem Tempo, beantworte Fragen ohne

übermässig erhöhte Antwortlatenz. Gleiches stellte auch der psychiatrische

Gutachter fest. Schliesslich weist die Neuropsychologin darauf hin, dass die

testdiagnostisch manifeste schwergradige Verlangsamung sowie die

Konzentrationsstörung sich in der Verhaltensbeobachtung nicht gezeigt hätten. Insgesamt

kommt sie damit mit stringenter Herleitung zum Schluss, dass das im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig

Aussagekraft besitzt, um Gültigkeit zu beanspruchen. Konsequenterweise kann

damit nicht beurteilt werden, ob eine kognitive Störung vorliegt. Ob die

verminderte Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie die

Symptomverdeutlichung und die kognitiven Minderleistungen bewusstseinsnah im

Sinne einer Aggravation erfolgt sind oder bewusstseinsfern im Rahmen einer

psychiatrischen Erkrankung, beantwortet die Neuropsychologin zu Recht nicht,

sondern verweist hier auf das psychiatrische Fachgebiet (wo Letzteres verneint

wird). Ebenso konsequent vergleicht die neuropsychologische Gutachterin ihre

Ergebnisse nicht mit den Vorbefunden bzw. früheren Untersuchungsberichten, da sie

gar keine validen Befunde erheben kann. Umgekehrt kann sie gestützt auf ihre

Untersuchungsergebnisse aber auch keine Ausführungen dazu machen, ob die früher

festgestellten neuropsychologischen Defizite zu den damaligen Zeitpunkten

tatsächlich vorgelegen haben oder ebenfalls von einer Symptomverdeutlichung hätte

ausgegangen werden müssen.

In der neurologischen Beurteilung wird

in Bezug auf den Bewegungsapparat schliesslich in Übereinstimmung mit den

erhobenen Befunden und anamnestischen Angaben dargelegt, dass in den

geschilderten Beschwerden keine neurologischen Besonderheiten erkennbar seien.

Solche wurden auch in der Vergangenheit nie erkannt. Hinsichtlich der aktuellen

Beschwerden bezüglich Gedächtnis, Konzentration, Belastbarkeit und Orientierung

stelle sich die Frage, inwiefern diese Folge eines Schädelhirntraumas sein

könnten. Was den Unfallhergang betrifft, verweist der Gutachter auf die in den Akten

nur spärlich vorhandenen Informationen (insbesondere zur Frage, ob eine

kurzzeitige Bewusstlosigkeit eingetreten war). Er weist darauf hin, dass

zunächst von einem Schädel-Hirntrauma Grad 1 mit dislozierter Nasenbeinfraktur

gesprochen worden sei, wobei in späteren Berichten dann ohne weitere Begründung

die Diagnose eines Schädelhirntraumas mit Commotio cerebri erwähnt werde.

Insgesamt kann er aus den vorhandenen Unterlagen, wie alle Experten zuvor,

retrospektiv nicht (mehr) feststellen, ob der Beschwerdeführer damals wirklich

eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hat. Aufgrund des

Unfallmechanismus erachtet er dies als denkbar, aber nicht als erwiesen. Bildgebende

Anhaltspunkte für eine schwere Hirnverletzung gebe es indessen nicht. Ein MR im

Dezember 2004 habe keine Besonderheiten gezeigt. Dies wurde auch in früheren

Berichten bereits so dargelegt. Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen

Beeinträchtigungen hält er fest, dass diese nicht solchen entsprächen, die in

der Regel nach einer traumatischen Hirnverletzung angetroffen würden. Dies

korreliert mit den neuropsychologischen Feststellungen (nicht authentische

Leistungsminderung). Insgesamt kann der Neurologe in der Untersuchung mangels

objektiver Befunde keine genügenden Hinweise darauf finden, dass Folgen einer

Hirnverletzung vorliegen. Dies steht schliesslich in Einklang mit der Tatsache,

dass im Spital I.___, wo der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall

behandelt und überwacht wurde, keinerlei neurologische Auffälligkeiten

festgestellt werden konnten.

5.4

Nach dem Gesagten ist das

Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ als beweiskräftig einzustufen, sollten

nicht andere medizinische Berichte erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen.

5.4.1

Das neuropsychologische

Gutachten von lic. phil. F.___ vom 27. Oktober 2016 (IV-Nr. 99) vermag den

Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens nicht zu schmälern. Der damalige

Gutachter erachtete seine Untersuchungsergebnisse als valide und ging von einer

sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Störung aus. Im Gegensatz zum

aktuellen Gutachten hat dieser es aber unterlassen, sich zur Frage zu äussern,

inwiefern die in den Testverfahren präsentierten schweren Beeinträchtigungen

mit dem von ihm ebenfalls festgestellten, weit weniger auffälligen Verhalten

ausserhalb der Testungen vereinbar sind. Zwischen der neuropsychologischen

Untersuchung im Juli 2014 und der Erstattung des Gutachtens im Oktober 2016

vergingen schliesslich mehr als zwei Jahre. Die Beschwerdegegnerin erkundigte

sich beim Gutachter mehrfach nach dem Verbleib der Expertise (vgl.

Protokolleinträge vom 11. August 2015 und 20. September 2016). Gemäss

Protokolleintrag vom 24. April 2014 hätte eigentlich zuerst ein

neuropsychologisches, anschliessend ein psychiatrisches Gutachten eingeholt

werden sollen. Da die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung und

Beurteilung anschliessend im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung

miteinbezogen werden sollten, ist klar, dass das neuropsychologische Gutachten

von lic. phil. F.___, nachdem es von diesem nach erst über zwei Jahren

fertiggestellt worden war, diesbezüglich nicht mehr aktuell war. Eine anschliessende

psychiatrische Begutachtung, die derart alte Untersuchungsergebnisse hätte

berücksichtigen sollen, wäre nicht möglich gewesen. Insofern ist das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin, eine komplett neue polydisziplinäre Begutachtung in die

Wege zu leiten, nicht zu beanstanden. Die inhaltliche Beurteilung von lic.

phil. F.___ erscheint schon aufgrund der Tatsache, dass er seine

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2014 erst im Jahr 2016 einer Würdigung

unterzog, mit Zweifeln behaftet. Schliesslich wurden seine

Untersuchungsergebnisse nicht wie vorgesehen und fachlich korrekt im Rahmen

einer psychiatrischen Begutachtung miteinbezogen. Zweifel an der Beweiskraft des

Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ werden deshalb durch das Gutachten von

lic. phil. F.___ insgesamt nicht hervorgerufen.

5.4.2

Der Beschwerdeführer lässt in

Bezug auf die Beweiswertigkeit des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ verschiedene

Einwendungen vorbringen. So sei diese nicht gegeben, weil das Gutachten im

Rahmen eines Revisionsverfahrens eingeholt worden sei, sich aber nicht zur

Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes äussere. Vorliegend ist ein

Wiedererwägungsgrund gegeben und das besagte Gutachten dient der Klärung der

Frage des Gesundheitszustandes zum aktuellen Zeitpunkt (vgl. E. 5.1 hiervor).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Frage mit dem vorliegenden

Gutachten nicht klären liesse.

Die Ausführungen dazu, dass der Hausarzt

des Beschwerdeführers, der kein Facharzt auf den entsprechenden Gebieten ist,

moniert habe, kognitive Veränderungen seien auch ohne Beweis einer

korrelierenden bildgebenden Diagnostik (im Sinne einer Hirnschädigung) möglich,

vermag ebenfalls keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des polydisziplinären

Gutachtens aufkommen lassen, denn eine fehlende Arbeitsunfähigkeit wird gar

nicht mit dieser Argumentation begründet. Der neurologische Gutachter stellt

lediglich fest, dass keine bildgebenden Untersuchungsergebnisse vorliegen, die

eine Hirnschädigung zeigen. Es wird aber nicht gesagt, dass deshalb die geltend

gemachten kognitiven Störungen nicht authentisch seien, sondern es wird auf die

nicht validen Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung verwiesen.

Dass kein Bezug zum Gutachten von lic.

phil. F.___ genommen worden sei, ist nicht korrekt. Vielmehr führt die

begutachtende Neuropsychologin der Begutachtungsstelle G.___ nachvollziehbar

aus, dass wegen fehlender Validität der Ergebnisse ein Vergleich mit früheren

Ergebnissen gar nicht gemacht werden könne. Ebenso ist nicht ersichtlich,

inwiefern das Vorliegen von Symptomen nicht genügend abgeklärt worden sei, da

ja im neuropsychologischen Gutachten von einer Symptomverdeutlichung gesprochen

werde. Sind keine validen Ergebnisse erhältlich zu machen, können auch keine

Symptome abgeklärt werden. Mit der Wahl des Begriffs Symptomverdeutlichung will

die Gutachterin lediglich klarstellen, dass die geltend gemachten

Beeinträchtigungen nicht erwiesenermassen vollständig bewusst vorgetragen

werden und die Untersuchungsergebnisse auf Grund der nicht bestandenen

Symptomvalidierung nicht verwertet werden können. Die Konsequenzen dieser

Beweislosigkeit trägt der einen Anspruch ableitende Beschwerdeführer (vgl.

E. 4.2 hiervor). Weitere neuropsychologische Abklärungen erübrigten sich

deshalb, weil eben keine validen Ergebnisse vorlagen und dementsprechend keine

solchen erwartet werden konnten, wenn man weitere Tests durchgeführt hätte.

Schliesslich wird moniert, die in der

psychiatrischen Begutachtung vorgenommene Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V

281.

sei absolut mangelhaft. Nachdem gar keine psychiatrische Diagnose gestellt

wird, erübrigt sich die Notwendigkeit einer Indikatorenprüfung, weshalb auch

dieser Einwand nicht geeignet ist, Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens

aufkommen zu lassen.

5.6

Damit erweist sich das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ als beweiswertig. Die

Beschwerdegegnerin durfte darauf und auf die darin vorgenommene Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit abstellen. Demgemäss ist der Beschwerdeführer aufgrund der

Tatsache, dass keine objektiven Befunde erhoben werden konnten, die einen invalidisierenden

Gesundheitsschaden bedingen würden, in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Metzger voll arbeitsfähig. Das Gleiche gilt für jegliche andere Tätigkeit, also

auch diejenige eines Betriebsleiters einer Grossmetzgerei. Ein

Einkommensvergleich erübrigt sich, da keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer bezog seit

dem 1. August 2005, mithin während etwas mehr als 13 Jahren eine

Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erging ein halbes Jahr nach seinem

55.

Geburtstag. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Selbsteingliederung ohne

vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist.

6.2

Nach ständiger Rechtsprechung

ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der

revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der

Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet haben oder die eine

Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist – von Ausnahmen abgesehen

– eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteil des

Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach

langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes

der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch

möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei

hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne

vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels

Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009

vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der

Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch

wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen

Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall

eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und /

oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).

6.3

Der Beschwerdeführer war, wie

bereits erwähnt, bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 55 Jahre alt und

hatte während etwas mehr als 13 Jahren eine ganze Rente bezogen. Gemäss gutachterlicher

Expertisen besteht eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Aus

medizinischer Sicht besteht keine Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen (vgl.

Gutachten, IV-Nr. 117.1 S. 16). Der Beschwerdeführer war seit 2004 nicht mehr

arbeitstätig, zuvor hatte er bei der C.___ AG eine Kaderstelle inne. Grundsätzlich

in Betracht fallende Eingliederungsmassnahmen setzen eine subjektive

Eingliederungsfähigkeit voraus: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der

Begutachtungen erhebliche Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Er sieht für sich,

wie im psychiatrischen Gutachten ausgeführt, ein «Alles oder Nichts Prinzip»,

kann sich nicht vorstellen, etwas anderes zu machen als das bisherige, mit

guter Funktion, was er für sich aber verneint und arrangiert sich dann mit der

Situation. Seinen Alltag hat er im Griff, ist aktiv und insofern ist nicht

ersichtlich, dass er bei der Arbeitssuche überfordert sein könnte. Diese

Feststellung lässt sich unabhängig von den von der Beschwerdegegnerin

getätigten (veralteten) Internet-Recherchen feststellen, wonach der

Beschwerdeführer aktiv am Reitsport teilgenommen haben soll. Fakt ist, dass er

– auch gemäss seinen eigenen Angaben – trotz der im Rahmen der

Untersuchung präsentierten, teils schwerwiegenden kognitiven Beeinträchtigungen

aktiv am Leben teilnimmt, seinen Haushalt selbständig besorgt, täglich mehrere

Stunden bei seinen Pferden verbringt, mit dem Velo und joggend unterwegs ist

und dabei offensichtlich keine Probleme bekundet, die die Ausübung all dieser

Tätigkeiten verhindern würden. Arbeitserprobungen wird er sich aufgrund seiner

Einstellung, nur Kaderpositionen einnehmen zu wollen, kaum unterziehen wollen. Es

macht den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer in dieser langjährig bestehenden

Situation mit ganzer Rente, die ihm die finanziellen und zeitlichen Mittel für

die Beschäftigung mit seinen Pferden ermöglicht, arrangiert hat. Das Verhalten

im Rahmen der Begutachtungen weist auf eine subjektive Krankheitsüberzeugung

hin, die die Gewährung beruflicher Massnahmen als wenig erfolgversprechend

erscheinen lässt. Gleichermassen ist seine Reaktion anlässlich des

Revisionsgesprächs im Jahr 2013 zu verstehen, wonach Arbeitserprobungen für ihn

nicht in Frage kamen. Dementsprechend verlangt er im Hauptbegehren auch die

Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin durfte

daher die Rente ohne vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen aufheben.

Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 bestätigt.