VSBES.2018.293
Unfallversicherung
21. November 2019Deutsch47 min
Source so.ch
Urteil vom 21. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. November 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war in einem Pensum von 100 % als Bauarbeiter
bei der B.___, [...], angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG
(Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1) vom 27. August 2015 fiel am 20.
August 2015 bei Haushaltarbeiten ein Brett aus einem Schrank auf den rechten
Unterarm des Versicherten. Dabei habe er sich eine Kontusion am rechten
Unterarm zugezogen. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen
Versicherungsleistungen (vgl. Suva-Nr. 2 und12).
1.3 In der Folge berichteten die
behandelnden Ärzte über Beschwerden im Bereich von Hand, Unterarm und Ellbogen
rechts sowie an der linken Schulter. Am 19. Oktober 2015 wurde im Spital C.___
eine operative Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus rechts vorgenommen
(vgl. Suva-Nr. 47). Die Schulterbeschwerden gingen im weiteren Verlauf zurück
(vgl. Suva-Nrn. 42 S. 3, 49 und 55). Der Beschwerdeführer klagte aber weiterhin
über Beschwerden insbesondere im Bereich der rechten Hand.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte
der behandelnden Ärzte des Spitals C.___ zu den Akten, welche u.a. einen
weiteren operativen Eingriff vom 14. April 2016 (vgl. Suva-Nr. 95)
dokumentieren. Zudem veranlasste sie Untersuchungen und Stellungnahmen des
Kreisarztes Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, sowie von Dr. med. E.___,
Facharzt für Neurologie FMH.
2.2 Nach einer kreisärztlichen
Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 26. Juni 2017 (Suva-Nr. 191) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde per 30. Juni 2017 den
Fall abschliessen und die Heilkosten einstellen. Es werde geprüft, ob dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente zustehe. Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung bestehe nicht (Schreiben vom 28. Juni 2017,
Suva-Nr. 194). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. F.___,
Praktischer Arzt, vom 31. Oktober 2017 (Suva-Nr. 212) sowie von Dr. med. G.___,
Leitender Arzt Neurologie, Spital C.___, vom 24. November 2017 (Suva-Nr. 219)
ein. Anschliessend veranlasste sie eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. H.___,
Facharzt für Neurologie, Suva-Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, vom 4.
April 2018 (Suva-Nr. 226).
2.3 Mit Verfügung vom 3. Mai 2018
(Suva-Nr. 229) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
Zur Begründung wurde bezüglich der Rente erklärt, der Einkommensvergleich
ergebe einen Invaliditätsgrad von 3 %. Bei der Beurteilung seien die
geltend gemachten Krämpfe an der rechten Hand und die psychischen Probleme
unberücksichtigt geblieben, weil sie nicht unfallkausal seien.
2.4 Die dagegen erhobene Einsprache
vom 2. Juni 2018 (Suva-Nr. 232), welche am 27. Juli 2018 unter Beilage
zahlreicher Unterlagen ergänzt wurde (Suva-Nr. 243), wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. November 2018 (Suva-Nr. 257;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
3.
3.1 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer
am 18. Dezember 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der
angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien weitere
Leistungen zuzusprechen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (A.S. 13).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 33 ff.).
3.3 Mit Replik vom 1. Mai 2019 lässt
der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid vom 23.
November 2018 ist aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, deren Leistungspflicht in Berücksichtigung
des rechtlich relevanten Sachverhalts neu zu beurteilen.
3. Dem
Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten sowie unter
Beiordnung eines amtlichen Rechtsanwaltes zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
3.4 Mit prozessleitender Verfügung
vom 21. Mai 2019 (A.S. 44) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Biedermann wird als
unentgeltlicher Rechtbeistand bestellt.
3.5 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Duplik vom 11. Juni 2019 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest
(A.S. 47 f.).
3.6 Am 25. Juni 2019 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 50).
3.7 Mit Schreiben vom 15. Juli 2019
(A.S. 56) lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals I.___,
Universitätsklinik für Neurologie, vom 20. Mai 2019 einreichen. Diese geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, BGE 134
V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE
134.
V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V
286.
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b
S. 289, je mit Hinweisen).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,
121.
V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen deckt sich die adäquate weitgehend mit der
natürlichen Kausalität, sodass die Adäquanz praktisch keine Rolle spielt.
Treten nach einem Unfall hingegen psychische und/oder organisch nicht hinreichend
nachweisbare Beschwerden auf, bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung (BGE
138.
V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Ausgangslage bildet dabei
der augenfällige Geschehensablauf sowie gegebenenfalls weitere unfallbezogene
Kriterien (BGE 134 V 109 E.
2.1
S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung
erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt,
so sind die durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so gelten grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden;
sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2, nicht
publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25, SVR 2011 UV Nr.
10.
S. 35,8C_584/2010 E. 2).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
20.
Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 4.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / [ATSG, SR 830.1]). Danach haben der
Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b
S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem
im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S.
352).
3.2
Die Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert,
doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer
externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der
Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli
2017.
zu Recht verneint hat, weil kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
vom 20. August 2015 und der fortbestehenden Beschwerden bestehe. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich am 20. August 2015 eine
Kontusion am rechten Unterarm zugezogen. Im Rahmen von deren Behandlung sei es
zu den Operationen vom 19. Oktober 2015 und vom 14. April 2016 gekommen. Seine
nunmehrigen Beschwerden, insbesondere die Verkrampfungen bzw. Spastiken der
rechten Hand, seien auf die zweite Operation vom 14. April 2016 zurückzuführen
und bildeten somit eine Folge des Unfalls. Die Beschwerdegegnerin ist
demgegenüber der Auffassung, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom
20.
August 2015 sei nicht geeignet, eine Verletzung des Nervus ulnaris
herbeizuführen.
5.
Den medizinischen Akten lassen
sich zur hier interessierenden Symptomatik am rechten Arm und der rechten Hand insbesondere
die folgenden Angaben entnehmen:
5.1
Med. pract. J.___, Facharzt FMH
für Allgemeine Medizin, führt in seinem Bericht vom 23. Juni 2016 (Suva-Nr.
109) aus, der Beschwerdeführer habe ihn am 7. Juli 2014 konsultiert wegen
starker Handschmerzen rechts, vor allem im Bereich der Finger II - V,
mit Schwellung und schmerzhaft eingeschränktem Faustschluss. Der
Beschwerdeführer habe damals in einem Gemüsebetrieb gearbeitet; es habe sich um
schwer handbetonte repetitive Arbeit gehandelt. Der Beschwerdeführer sei
aufgrund der Beschwerden nicht mehr fähig gewesen, die Arbeit fortzusetzen.
Klinisch habe sich eine Schwellung der Finger II - V der rechten Hand
gezeigt mit vor allem druckdolenten Beugesehnen Dig II - V mit
schmerzhaft verminderter Beugefähigkeit DIP/PIP und nicht möglichem
Faustschluss. Die Beschwerden seien damals beurteilt worden als myotendinöse
Überlastungsreaktion der rechten Hand bei schwerer repetitiver Handarbeit. Nach
Therapie mit Analgesie und Schonung (Arbeitsunfähigkeit) habe sich 14 Tage
später eine deutlich regrediente Symptomatik gezeigt mit wieder vollständig
möglichem Faustschluss. Der Beschwerdeführer habe dann im August 2014 aufgrund
der gesundheitlichen Beeinträchtigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
5.2
Dr. med. G.___, Leitender Arzt
Neurologie, Spital C.___, diagnostiziert in seinem Bericht vom 10. September
2015.
(Suva-Nr. 6) ein sensomotorisches Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts
(ICD-10 F56.2) sowie einen regelmässigen Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer sei
mit Verdacht auf Ulnarisaffektion zugewiesen worden. Anhand der anamnestischen
Angaben, der klinisch-neurologischen und der elektrophysiologischen
Untersuchung könne das Vorliegen eines sensomotorischen Sulcus-ulnaris-Syndroms
rechts postuliert werden. Die wahrscheinlichste Genese sei eine
traktionsbedingte Nervenläsion im Rahmen der schweren körperlichen Arbeit, die
der Beschwerdeführer am 20. August 2015 sowie im Vorfeld verrichtet habe.
5.3
Dr. med. K.___, Leitender Arzt
Handchirurgie, Spital C.___, führt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2015
(Suva-Nr. 20) zur Anamnese aus, am 20. August 2015 habe der Beschwerdeführer
nach dem Herumtragen einer schweren Türe Schmerzen in der rechten Hand und
Sensibilitätsstörungen des 4. und 5. Fingers verspürt. Zusätzlich sei eine
Kraftminderung im Bereich der rechten Hand aufgetreten. Der Beschwerdeführer
habe ausserdem bemerkt, dass im Verlauf die Muskulatur im Bereich der rechten
Hand atrophisch geworden sei. Inspektorisch bestehe eine deutliche Atrophie des
Musculus interosseus dorsalis I. Der Froment-Test falle pathologisch aus. Es
zeigten sich ein Sensibilitätsausfall Dig IV und V, eine Schwäche der Beugung
des Klein- und Ringfingers, eine Aufhebung der Abspreizung der Langfinger,
Aufhebung der Anspreizung der Langfinger und des Daumens sowie eine Aufhebung
der Kleinfingerbeugung im Grundgelenk. Die neurologischen Untersuchungen vom
10.
und 22. September 2015 hätten ein sensomotorisches Sulcus-ulnaris-Syndrom
gezeigt. Man habe eine ambulante Operation (Neurolyse Nervus ulnaris rechts im
Sulcus) geplant.
Diese Operation wurde am 19. Oktober
2015.
durchgeführt (Dekompression Nervus ulnaris im Sulcus rechts; vgl.
Operationsbericht, Suva-Nr. 47 S. 2). Der postoperative Verlauf wurde als
insgesamt problemlos bezeichnet, bei noch bestehenden Sensibilitätsstörungen
und Schwäche, wobei sich die Kraft im Verlauf verbesserte (vgl. Suva-Nrn. 31,
40, 56, 66 und 72). Am 18. Dezember 2015 wurde ein Arbeitseinstieg zu 100 %
ab 11. Januar 2016 in Aussicht genommen (Suva-Nr. 56 und 55). Am 19. Januar
2016.
gelangte der leitende Arzt Handchirurgie Dr. med. L.___ jedoch zum
Ergebnis, angesichts der nur sehr langsam eintretenden Besserung bestehe
weiterhin keine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter (Suva-Nr. 66).
5.4
Der Kreisarzt Dr. med. D.___
untersuchte den Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 (Suva-Nr. 65). Er
diagnostizierte eine unklare Schwäche des rechten Arms betreffend das
Versorgungsgebiet des Plexus brachialis rechts mit bereits Atrophie des
Musculus interosseus dorsalis I, Hypothrophie der musculi interossei palmares
und interossei dorsalis und auch der gesamten Muskulatur des Ober- und
Unterarms, Status nach Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus nervis
ulnaris rechts am 19. Oktober 2015 bei sensomotorischem Sulcus-ulnaris-Syndrom
rechts sowie Status nach Kontusion des Epicondylus radialis rechts am 20.
August 2015. In seiner Beurteilung hielt der Kreisarzt fest, es zeige sich ein
Beschwerdebild, welches nicht mit einer Kontusion des Epicondylus radialis
vereinbar sei. Auf welcher Grundlage die Annahme beruhe, dass anlässlich einer
Kontusion des Epicondylus radialis der Sulcus nervi ulnaris betroffen und
geschädigt sein könnte, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Die
Unfallkausalität der am 19. Oktober 2015 durchgeführten Operation lasse sich
aufgrund der Unfallanamnese und der aktuellen Befunde nicht nachvollziehen. Es
empfehle sich nun dringend eine vollständige neurologische Abklärung, da im
Spital C.___ diesbezüglich lediglich isoliert der Nervus ulnaris rechts
untersucht worden sei.
5.5
Dr. med. G.___ führte daraufhin
am 17. Februar 2016 eine ergänzende Untersuchung durch. Er hielt fest, es
bestehe weiterhin eine leichte Besserung der Kraft der rechten Hand, aber keine
wesentliche Besserung der Gefühlsstörung seit der Dekompressionsoperation im
Ellbogenbereich vom 19. Oktober 2015. In Bezug auf die Kraftgrade und die
elektrophysiologische Evaluation der motorischen Nervenfasern des Nervus
ulnaris rechts könne weiterhin ein stabiler bis leicht gebesserter Verlauf
festgehalten werden. Leider sei dies für die sensiblen Nervenfasern des Nervus
ulnaris rechts nicht der Fall. In Abhängigkeit vom weiteren Verlauf werde bei
fehlender wesentlicher Besserung in den nächsten Monaten die Evaluation einer
erneuten handchirurgischen Intervention nach vorgängiger sonographischer
Untersuchung des Nervus ulnaris empfohlen.
5.6
Der Neurologe Dr. med. E.___
untersuchte den Beschwerdeführer auf Zuweisung der Beschwerdegegnerin am 23.
Februar 2016 und berichtete am 29. Februar 2016 (Suva-Nr. 76). In seiner
Beurteilung hielt er fest, die aktuell geschilderten Beschwerden und Befunde
seien auf eine Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus zurückzuführen. Zum
Unfallablauf seien verschiedene Versionen vorgebracht worden. Selbstverständlich
könne bei einer Kontusion des Epicondylus radialis eine Ulnarisschädigung nicht
auftreten, eine direkte Kontusion der Innenseite sei jedoch bei einer
Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt ausgeführt habe,
durchaus plausibel und gegeben. Damit seien an der Unfallkausalität des ganzen
Geschehens keine Zweifel zu erheben. Angesichts des zeitlichen Ablaufs
erscheine eine weitere Besserung noch als möglich, andererseits sei es aber
gerechtfertigt, die Situation am Ellbogen z.B. mittels Ultraschall weiter
abzuklären und je nach Vorliegen von Vernarbungen allenfalls eine
Revisionsoperation durchzuführen. Aufgrund der deutlichen
Funktionseinschränkung der rechten Hand bestehe für schwere Arbeiten weiterhin
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
5.7
Dr. med. L.___ diagnostizierte
am 21. März 2016 ein persistierendes Sulcus-Nervi-ulnaris-Syndrom rechts, nach
Dekompression vom 19. Oktober 2015. Weiter führte er aus, gemäss dem
neurologischen Kontrollbefund vom 17. Februar 2016 sei die erneute Neurolyse
mit Verlagerung des Nervs vor den ulnaren Epikondylus indiziert. Dieser
operative Eingriff (Revision, Neurolyse und Verlagerung des Nervus ulnaris)
wurde am 14. April 2016 vorgenommen (vgl. Suva-Nr. 95). In der Folge
berichteten die behandelnden Ärzte wiederum über eine Verbesserung der Kraft,
aber keine Erholung der Sensibilität an den Fingern IV und V (vgl. Suva-Nr.
97). Am 21. Juli 2016 äusserte Dr. med. L.___ die Ansicht, der
Beschwerdeführer sei nunmehr für Arbeiten ohne Hämmern und Arbeiten mit der
Spitzhacke rechts zu 100 % in einer belastungsadaptierten Tätigkeit
arbeitsfähig (Suva-Nr. 125). Der Oberarzt Dr. med. M.___ bestätigte dies in
einem Arztzeugnis vom 5. August 2016 (Suva-Nr. 155).
5.8
Der Kreisarzt Dr. med. D.___
nahm am 2. Mai 2016 nochmals Stellung. Er bekräftigte seine These, die vom
Beschwerdeführer beschriebene Tätigkeit (Anschlagen des Ellbogens an einem
Türrahmen bei Tragen einer schweren Türe) könne nicht zu einer Verletzung des
Nervus ulnaris geführt haben (Suva-Nr. 91). Nachdem der Bericht von med. pract.
J.___ über die zuvor nicht bekannt gewesene Behandlung im Juli 2014 eingegangen
war (Suva-Nr. 109; E. II. 5.1 hiervor), gelangte Dr. med. D.___ an den
Neurologen Dr. med. E.___ mit der Bitte, seine Aussage zur Unfallkausalität
nochmals zu überprüfen (Suva-Nr. 113).
5.9
Dr. med. E.___ antwortete am 10.
August 2016 (Suva-Nr. 138 S. 2 f.). Er hielt fest, mit einer Kontusion der
radialen Seite des Ellbogens könne eine Ulnarisläsion nicht erklärt werden. Es
seien jedoch durchaus Mechanismen bzw. Bewegungsabläufe vorstellbar, wo es bei
einer vom Beschwerdeführer berichteten Tätigkeit zu einer Kontusion der
Ulnarseite des Ellbogens komme. So sei es z.B. denkbar, dass bei einer
ausgeprägten Supination der Ellbogen zwischen einer Wand und der getragenen
Türe eingeklemmt werde. Bei einer anderen Tragetechnik, wie sie in den
beigelegten Bildern illustriert werde, könne es durchaus zu einer direkten
Kontusion der Ulnarseite des Ellbogens an einer Wand oder an einem Türrahmen
kommen. Bei den etwas ungenauen Angaben, möglicherweise durch sprachliche Probleme
bedingt, und dem möglicherweise hektischen Ablauf des ganzen Geschehens sei
durchaus plausibel, dass einerseits verschiedene Versionen geboten würden und
andererseits auch das Geschehen nicht in exakter Erinnerung sei. So sei nicht
sicher, ob die vom Kreisarzt fotografisch festgehaltene Trageweise wirklich dem
damaligen Bewegungsablauf entspreche. Zur im Jahr 2014 durchgeführten
Behandlung müssten präzisere Informationen vorliegen; bisher handle es sich da
nur um Mutmassungen, dass bereits vorgängig eine Ulnarisläsion bestanden hätte.
Ein gewichtiges Argument dafür, dass die Ulnarisläsion im Sommer 2015
aufgetreten sei, sei die Tatsache, dass der Neurologe Dr. med. G.___ in seiner
Untersuchung (vgl. II. 5.2 hiervor) zwar eine pathologische Spontanaktivität in
der ulnarisinnervierten Muskulatur gefunden habe, was auf eine Läsion hindeute,
die älter als vier Wochen sei, jedoch keine Atrophie. Dies im Gegensatz zu
seiner, Dr. med. E.___s, Untersuchung (vom 23. Februar 2016; vgl. E. II. 5.6
hiervor), wo eine Atrophie der Binnenmuskulatur der Hand festzustellen gewesen
sei. Wenn eine Ulnarisläsion bereits vor August 2015 aufgetreten wäre, so hätte
zu jenem Zeitpunkt bereits eine Atrophie festgestellt werden müssen.
5.10
Am 8. November 2016
erstattete der Neurologe Dr. med. E.___ einen weiteren Bericht (Suva-Nr. 167). Er
hielt fest, in der aktuellen Untersuchung zeige sich das Bild einer
Ulnarisparese an der rechten Hand, mit einer deutlichen Atrophie vom Spatium
interosseum 1 und einer leichten Verschmächtigung der übrigen Interossealräume
und einer entsprechenden Parese der vom Nervus ulnaris innervierten Muskulatur
an Vorderarm und Hand sowie einer entsprechenden Sensibilitätsstörung.
Gegenüber der Voruntersuchung vom Februar 2016 und Zustand nach
Revisionsoperation am 14. April 2016 zeige sich keine Besserung der motorischen
Situation, die Atrophie vom Adductor pollicis erscheine eher ausgeprägter.
Subjektiv werde eine leichte Besserung der Sensibilität angegeben. Neu
aufgetreten seien aber in der Zwischenzeit eine deutliche Fehlstellung des
Zeigefingers und Verkrampfungen der Finger, nur teilweise belastungsabhängig.
Was die neurographischen Befunde
betreffe, sei anlässlich der ersten Untersuchung im Spital C.___ vom 10.
September 2015 über den Sulcus eine Nervenleitgeschwindigkeit von 31 m/s
gemessen worden (vgl. Suva-Nr. 6 S. 3; die üblichen Normwerte lägen
über 40 m/s). Eine Kontrolluntersuchung vom 23. September 2016 [gemeint wohl:
2015] habe eine Leitgeschwindigkeit von 30m/s ergeben. Dieser stationäre
Verlauf sei mit ein Grund für die Operation am Nervus ulnaris gewesen, der
befreit, aber zu jenem Zeitpunkt nicht verlagert worden sei (19. Oktober 2015).
Eine Kontrolluntersuchung vom 17. November 2015 habe nun eine bessere
Leitgeschwindigkeit von 40 m/s gezeigt. Hingegen habe sich am 17. Februar 2016
die Leitgeschwindigkeit erneut verlangsamt mit 34 m/s, als Hinweis auf eine
erneute zunehmende Schädigung des Nervus ulnaris. Dies habe zur zweiten
Operation vom 14. April 2016 geführt, wo der Nerv nach volar über den
Epicondylus verlagert worden sei. Aktuell liege die Leitgeschwindigkeit des in
der zweiten Operation vor den Epicondylus verlagerten Ulnanervs weiterhin bei
32.
m/s, sei also im Wesentlichen unverändert gegenüber präoperativ. Inwieweit
er wirklich spannungsfrei verlagert worden sei, lasse sich von aussen nicht
abschätzen. Zu einer Restitution der motorischen Funktionen sei es bisher nicht
gekommen. Allerdings sei es aktuell, 200 Tage nach der Operation, für eine
abschliessende Beurteilung noch zu früh. Eine Verlaufsuntersuchung im Frühjahr
2017.
sei angezeigt.
Durch die UInarisparese an der rechten
dominanten Hand sei der Beschwerdeführer deutlich eingeschränkt. Es seien
weniger grobmotorische Aufgaben, bei denen die motorische Beeinträchtigung zum
Tragen komme, sondern vor allem die feinmotorischen Tätigkeiten. Erheblich
beeinträchtigt sei er durch die Verkrampfungen, die regellos, teilweise aber im
Anschluss an Belastungen aufträten. Dieser Aspekt sei bei den
Integrationsbemühungen zu berücksichtigen, so seien sicher feine
Montagearbeiten ungeeignet.
5.11
Die in Aussicht genommene
Verlaufsuntersuchung fand am 5. Mai 2017 statt. Im entsprechenden Bericht vom
8.
Mai 2017 (Suva-Nr. 179) erklärt Dr. med. E.___, die neurographischen
Untersuchungen hätten im Wesentlichen unveränderte Befunde ergeben. In der
Beurteilung führte er aus, klinisch habe sich doch eine leichte Besserung
gezeigt, indem die Funktion der vom Nervus ulnaris innervierten kleinen
Handmuskeln besser sei. Eine vollständige Restitution habe jedoch noch nicht
stattgefunden. Der Endzustand sei nicht erreicht, mit einer weiteren Besserung
dürfe noch gerechnet werden. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beruhe
auf zwei Komponenten: Einerseits bestehe weiterhin eine Beeinträchtigung der
Feinbewegungen der rechten Hand durch die Beteiligung der vom Nervus ulnaris
innervierten Muskulatur. Andererseits träten immer wieder Verkrampfungen auf
bei Tätigkeiten und insbesondere Belastung der rechten Hand. Diese beiden
Komponenten verunmöglichten einerseits eine Arbeit, wo Feinmotorik benötigt
werde, andererseits aber auch den kraftvollen Einsatz der Hand. Der
Beschwerdeführer habe damit in keiner Weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
erreicht, weder in einer ursprünglichen Tätigkeit noch in einer möglichen
Verweistätigkeit, die allenfalls noch präzisiert werden müsste.
5.12
Der Kreisarzt Dr. med. D.___
führt im Bericht über die Untersuchung vom 26. Juni 2017 (Suva-Nr. 191) aus, der
Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben seit 2015 zweimal Arbeitsversuche
unternommen, welche jedoch wegen der Krämpfe gescheitert seien. Wenn er an
einer kleinen Sache arbeite, komme es zu Krämpfen in den Fingern 1 bis 3; wenn
er mit groben Geräten wie z.B. einem Presslufthammer arbeite, habe er Krämpfe
im 4. und 5. Finger. Wenn er zehn Minuten schreibe, verkrampfe sich der
Zeigefinger. Bei der Befunderhebung zeige sich am rechten Ellenbogen eine
reizlose Narbe. Das Tinelzeichen sei negativ. Über dem Epicondylus medialis
werde eine Anästhesie geklagt. Flexion/Extension im Ellbogengelenk sowie
Pro-/Supination seien seitengleich frei. In der Zwischenfingerspalte I/II
bestehe im Seitenvergleich eine unveränderte Hypotrophie bis Atrophie des
Nervus interosseus dorsalis I. Keine Hypotrophie der sonstigen
Binnenmuskulatur. Hypothenar seitengleich ohne Atrophie. Faustschluss und
Streckung der Finger seien vollständig. Die Ab- und Adduktion der Langfinger
und des Daumens gegen Widerstand sei bei mehreren Versuchen inkonsistent,
gegebenenfalls sei die Kraft im Seitenvergleich rechts gering vermindert. Die
gemessenen Armumfänge seien links geringfügig grösser als rechts (oben links 30
cm, rechts 29,5 cm; unten links 27,5 cm, rechts 27 cm). Am Kleinfingerballen
volar, dem Kleinfinger volar sowie der ulnaren Seite der 4. Fingers werde
eine Parästhesie im Sinne von Ameisenlaufen angegeben, wobei anlässlich der
aktuellen Konsultation das Areal kleiner angegeben werde als bei der
Untersuchung im Januar 2016. Es bestehe ein deutlicher feinschlägiger Tremor
beider Hände. Als Diagnosen nennt der Kreisarzt eine Hypothrophie bis Atrophie
Musculus interosseus dorsalis I sowie berichtete Krämpfe der Finger je nach
Belastung entweder ulnar oder radialseitig, dies bei Status nach den beiden
Operationen vom 19. Oktober
2015.
und 14. April 2016. Die auf den Fotos von Dr. med. E.___ gezeigten
möglichen Tragetechniken habe der Beschwerdeführer als absurd bezeichnet. Die
Tür sei so getragen worden, wie er es anlässlich der früheren kreisärztlichen
Untersuchung demonstriert habe (vgl. E. 5.4 hiervor). Als Nebenbefund zeige
sich nach wie vor ein deutlicher Tremor beider Hände. Die Gesamtproblematik sei
nochmals mit dem Beschwerdeführer diskutiert worden. Die von Dr. med. E.___
attestierte Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten könne medizinisch
unfallbedingt nicht nachvollzogen werden. Von weiteren medizinischen Massnahmen
sei keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. In einer angepassten,
grobmotorischen, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die geltend
gemachten Krämpfe der rechten Hand seien nicht unfallspezifisch und nicht
überwiegend Folge der durchgeführten Operationen.
5.13
Der behandelnde Ergotherapeut N.___
teilte der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2017 telefonisch mit, der
Beschwerdeführer wirke gut mit und erscheine pünktlich zu den Terminen. Es
seien verschiedene Therapien durchgeführt worden, auf die der Beschwerdeführer
gut anspreche. Der Beschwerdeführer sei sehr nervös und sehe sich in der
Opferrolle. Die Verkrampfungen in den Händen seien stark rückläufig. Die
Einschränkungen sehe er, der Therapeut, ebenfalls in einem kleineren Rahmen. Er
werde die ergotherapeutische Behandlung voraussichtlich Ende August 2017
abschliessen (Suva-Nr. 195).
5.14
Dr. med. F.___ nennt in seinem
Bericht vom 31. Oktober 2017 (Suva-Nr. 212) als Diagnose eine zweimalige
Ulnaris-Nerv-Operation, jetzt Atrophie rechts, Tremor und Spastik 3. bis 5.
Finger. Verlauf und Prognose seien unklar, möglicherweise bestehe ein
Alkoholproblem. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte Juli nichtmehr in seiner
Praxis gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus seiner Sicht nicht. Im
Dezember erklärte Dr. med. F.___, es sei eine Untersuchung durch einen
Neurologen vorgesehen. Es bestehe noch eine starke Spastik und erheblich reduzierte
Feinmotorik (Suva-Nr. 216).
5.15
Die durch Dr. med. F.___
veranlasste neurologische Untersuchung fand bei Dr. med. G.___ statt, der
den Beschwerdeführer bereits früher untersucht hatte. In seinem Bericht vom
24.
November 2017 (Suva-Nr. 219) diagnostiziert Dr. med. G.___ eine
sensible Ulnaris-Neuropathie rechts (ICD-10 G56), am ehesten residuell bei
Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts bei Status nach operativer Dekompression am
19.
Oktober 2015, Differentialdiagnose posttraumatisch (Kontusion vom 20.
August 2015) sowie anamnestisch einen Status nach Vorverlagerung des Nervus
ulnaris rechts am 14. April 2016. Im Vergleich zum Sprechstundenbericht vom 17.
Februar 2017 (recte: 2016; E. II. 5.5 hievor) habe sich die Kraft der rechten
Hand deutlich verbessert. Es sei eine zweite Operation im April 2016
vorgenommen worden. Es bestünden häufige Muskelkrämpfe bei manuellen
Tätigkeiten. Am rechten Arm bestehe eine leichte Atrophie des Musculus adductor
pollicis und der Musculi interossei mit Betonung des IOD 1, nur eine minime
Krallenstellung der Finger 4 und 5, es sei jedoch eine vollständige Extension
der Finger 4 und 5 möglich. Das Hofmann-Tinel über dem Sulcus ulnaris und dem
Karpalkanal sei negativ. Es bestehe eine Hypästhesie der ulnaren Hand inkl.
Finger 4 (unlarseitig) und Finger 5. Zweipunkte-Degeneration Finger 5 und
unklarer Finger 4 ca. 15 mm. Die motorische Neurographie des Nervus ulnaris
rechts sei normal, wobei sich im Bereich des Sulcus noch eine relative, aber
keine absolute Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit finde. Dr. med. G.___
gelangt zur Beurteilung, anamnestisch, klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch
finde sich hinsichtlich der Ulnaris-Neuropathie eine deutliche Befundbesserung.
Diesbezüglich empfehle er keine spezifischen Massnahmen. Hinsichtlich der
rezidivierenden subjektiven Muskelkrämpfe bei manuellen Tätigkeiten empfehle er
das Fortführen eines regelmässigen körperlichen Trainings.
5.16
Dr. med. H.___ von der
Suva-Abteilung Versicherungsmedizin beginnt seine neurologische Beurteilung vom
4.
April 2018 (Suva-Nr. 226) mit einer Zusammenfassung der Vorakten und nimmt
anschliessend eine Beurteilung vor. Er gelangt zur Schlussfolgerung, im
Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 20. August 2015 sei keiner der durch
den Beschwerdeführer geschilderten Unfallmechanismen geeignet, um mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine akute Schädigung des Nervus ulnaris im
Sulcus ulnaris unfallkausal hervorzurufen. Es handle sich sowohl klinisch als
auch neurophysiologisch um eine chronische mechanische unfallfremde Schädigung
des Nervus ulnaris in der Ulnarisrinne. Diesbezüglich lägen entsprechende
klinische Befunde des erstuntersuchenden Neurologen Dr. med. G.___ vor, der
einen Traktionsschaden durch Überbelastung aufgrund zurückliegender Tätigkeit
bestätigt und neurophysiologisch nicht die typischen Befunde einer akuten
Schädigung (partieller Leitungsblock und axonale Schädigung), sondern
neurophysiologisch Hinweise auf eine chronische Schädigung (Hinweise für
Denervation im EMG und Leitungsverzögerung bei Amplitudenreduktion in der
Nervenleitgeschwindigkeit) bestätigt habe. Von chirurgischer Seite sei
ebenfalls keine akute Ulnarisschädigung in der Indikationsstellung für die
chirurgische Dekompression festgehalten worden. Akute exogene Druckschädigungen
des Nervus ulnaris in der Ulnarisrinne stellten keine Operationsindikation dar.
Vielmehr hätten sich intraoperativ degenerative narbige Veränderungen im
Sulcusdach gefunden, die hinweisend seien für eine chronische mechanische
Schädigung, wie ebenfalls der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im
Jahr vor dem Unfallereignis ulnarseitige Hand- und Unterarmschmerzen beklagt
habe. Die nach dem Unfall vom 20. August 2015 beklagten Beschwerden seien aus
diesen Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallgeschehen mit einer akuten Schädigung des Nervus ulnaris im Sulcus
zurückzuführen. Ebenso bestehe aufgrund der inkonsistenten Angaben zu
Unfallmechanismus und -lokalisation pathologisch-anatomisch und lokalisatorisch
keine Mitbeteiligung des Epicondylus ulnaris medialseitig mit dem in der
Sulcusrinne befindlichen Nervus ulnaris. Eine Teilkausalität bestehe somit
ebenfalls nicht. Mit den Beschwerden an der linken Hand sei dem
Beschwerdeführer – unabhängig von der Unfallkausalität – eine angepasste
grobmotorische, wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeit vollzeitlich zumutbar.
5.17
Dem im Beschwerdeverfahren
aufgelegten Bericht des Spitals I.___, Universitätsklinik für Neurologie, vom
20.
Mai 2019 (Urkunde 6 des Beschwerdeführers) lässt sich entnehmen, die
Erstkonsultation sei erfolgt mit der Bitte um Mitbeurteilung von paroxysmalen
Verkrampfungen der rechten Hand bei Status nach operativer Dekompression eines
Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts. Hinsichtlich der Vorgeschichte werde auf die
vorangegangenen auswärtigen Berichte verwiesen. Klinisch zeige sich eine
Atrophie von Spatium interosseum 1 sowie eine leichte Atrophie der übrigen
Interossealräume der rechten Hand. Der Beschwerdeführer gebe eine Hypästhesie
vom Epicondylus medialis bis in die palmare Handfläche ulnarseitig an. Die
Flexion und Extension der Finger 4 und 5 sei vermindert. Der übrige
neurologische Status sei unauffällig. Die Ursache der Ulnarisläsion könne anhand
der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Man habe mit dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer elektrophysiologischen Untersuchung zur
Beurteilung der Schwere der Ulnarisläsion besprochen. Die beklagten
paroxysmalen Verkrampfungen der rechten Hand hätten im Rahmen der Konsultation
leider nicht beobachtet werden können und das vorliegende Foto- und
Videomaterial erlaube diesbezüglich keine weitere Zuordnung. Muskelkrämpfe bzw.
abnormale unwillkürliche Bewegungen nach Nervenläsionen würden gelegentlich im
Rahmen einer Sudeck-Dystrophie (CRPS) beschrieben, wofür sich anamnestisch und
klinisch jedoch keine eindeutigen Hinweise ergäben. Als Diagnose nennt der
Bericht eine sensible Ulnaris-Neuropathie rechts (ICD-10 G56), am ehesten
residuell bei Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts mit Status nach operativer
Dekompression am 19. Oktober 2015 sowie bei Status nach Revisions-Neurolyse des
Nervus ulnaris im Sulcus rechts sowie Vorverlagerung vor den ulnaren
Epicondylus am 14. April 2016.
6.
Zum Hergang des Vorfalls vom
20.
August 2015 lassen sich den Akten insbesondere folgende Angaben entnehmen:
6.1
In der Unfallmeldung vom 27.
August 2015 wird erklärt, bei Haushaltarbeiten sei ein Brett aus einem Schrank
auf den rechten Unterarm des Versicherten gefallen. Dabei habe er sich eine
Kontusion am rechten Unterarm zugezogen (Suva-Nr. 1).
6.2
Der Neurologe Dr. med. G.___ führt
in seinem Bericht vom 10. September 2015 (Suva-Nr. 6) aus, der
Beschwerdeführer habe bei Abbrucharbeiten körperliche Arbeit mit Herumtragen
von schweren Objekten verrichtet. Beim Tragen einer schweren Türe und Anprall
der ulnaren Handkante an einem Türrahmen sei es zu einem starken Schmerz im
Handbereich rechts gekommen. Die Schmerzen hätten sich rasch gebessert, aber
zwei bis drei Tage später sei ein Taubheitsgefühl des 4. und 5. Fingers sowie
im Unterarmbereich aufgetreten, ferner eine Kraftminderung der rechten Hand.
Nun bestünden schmerzhafte Kribbelparästhesien im Bereich des distalen ulnaren
Unterarms und der rechten Hand.
6.3
Anlässlich der persönlichen
Befragung auf der Suva-Agentur Aarau vom 24. November 2015 (Suva-Nr. 42)
erklärte der Beschwerdeführer, am 20. August 2015 um ca. 11 Uhr habe er sich
auf einer Baustelle in [...] befunden. Sie hätten dort ein grosses mehrstöckiges
Haus innen ausgeräumt, damit es später abgebrochen werden könne. Er habe
zusammen mit einem Kollegen eine schwere Durchgangstüre zum Balkon tragen
wollen, um diese dann in eine darunter befindliche Mulde werfen zu können. Im
Bereich eines Türrahmens habe er seinen rechten Ellenbogen an diesem
angeschlagen. Er habe sofort Schmerzen im rechten Ellenbogen verspürt. Am
selben Abend habe er dann im Ringfinger und Kleinfinger der rechten Hand (er
sei Rechtshänder) ein Ameisenlaufen verspürt. Die beiden Finger hätten sich in
den nächsten Tagen dann zudem auch noch nach innen, Richtung Handfläche,
zurückgezogen.
Am darauffolgenden Tag, also dem 21.
August 2015, habe er trotz der genannten Beschwerden wiederum auf der genannten
Baustelle gearbeitet. Er habe in einem Einbauschrank die Tablare entfernen
müssen. Wegen der Schmerzen in der rechten Hand habe er versucht, die Tablare
mit der linken Hand zu entfernen. Eines der Tablare (ca. 0.50 m x 1.50 m, ca.
7-8 kg) sei ihm mit der Kante auf die linke Schulter und dann zu Boden
gefallen. Er habe sofort Schmerzen in seiner linken Schulter verspürt. Dieser
zweite Vorfall und die anschliessend aufgetretenen vorübergehenden
Schulterbeschwerden sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.
6.4
Anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 22. Januar 2016 führte der
Beschwerdeführer aus, er habe damals eine schwere Türe mit einem Kollegen
getragen. Beim Gehen durch einen Türrahmen habe er sich dabei den rechten
Ellenbogen aussen (Epicondylus radialis) angeschlagen. Dadurch sei dann auch
die getragene Tür medial am Ellenbogen angeschlagen, er habe jedoch keine
Schwellung und keinen Bluterguss gehabt und es habe vor allem seitlich (aussen)
geschmerzt. Der Kreisarzt fertigte Fotos an, die zeigen sollen, wie genau der
Ellenbogen an der Tür angeschlagen wurde (Suva-Nr. 65 S. 3 f.; vgl. auch
Suva-Nr. 91 S. 7). In der Replik wird bestätigt, dass das eine Foto, auf
dem ein Mann zu erkennen ist (Suva-Nr. 91 S. 7 = Suva-Nr. 65 S. 3), anders als
andere Fotos (Suva-Nr. 91 S. 4 und 6) den Beschwerdeführer zeigt, der dem
Kreisarzt demonstriert, wie er den Ellenbogen am Türrahmen angeschlagen hatte
(Replik vom 1. Mai 2019, S. 3 Art. 2).
6.5
Der Neurologe Dr. med. E.___
hält in seinem Bericht vom 29. Februar 2016 (Suva-Nr. 76) fest, der
Beschwerdeführer sei am 20. August 2015 damit beschäftigt gewesen, mit einem
Mitarbeiter eine grosse schwere Türe zu tragen. Er habe den rechten Ellenbogen
am Türrahmen heftig angeschlagen. An anderer Stelle im gleichen Bericht legt
Dr. med. E.___ dar, zum Unfallablauf seien verschiedene Versionen festgehalten
worden. Einerseits hätten vermutlich Probleme von Seiten der sprachlichen
Kommunikation bestanden, andererseits sei es durchaus plausibel und glaubhaft,
dass in einem hektischen Arbeitsablauf der exakte Mechanismus nicht mehr habe
rekonstruiert werden können. Selbstverständlich könne bei einer Kontusion des
Epicondylus radialis eine Ulnarisschädigung nicht auftreten, eine direkte Kontusion
der Innenseite sei jedoch bei einer Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer zu
jenem Zeitpunkt ausgeführt habe, durchaus plausibel und gegeben. Damit seien an
der Unfallkausalität keine Zweifel zu erheben.
6.6
Der Kreisarzt Dr. med. D.___
bekräftigt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 (Suva-Nr. 91), beim
geschilderten Tragen einer schweren Tür, welche der Beschwerdeführer als
Zweiter hinten getragen habe, könne es zu keiner Kontusion des Epicondylus
medialis kommen. Er führt diese These näher aus. Die Stellungnahme enthält auch
weitere Fotos. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht den Beschwerdeführer
zeigen (vgl. Replik vom 1. Mai 2019, S. 3 Art. 2).
6.7
In der Folge bittet Dr. med. D.___
den Neurologen Dr. med. E.___, seine Einschätzung der Kausalität (vgl. E. II.
6.5
hiervor) nochmals zu überprüfen (Suva-Nr. 113). Dr. med. E.___
antwortet am 10. August 2016 (Suva-Nr. 129; 138 S. 2). Er hält einleitend fest,
es sei zweifelsfrei, dass mit einer Kontusion der radialen Seite des
Ellenbogens eine Ulnarisläsion nicht erklärt werden könne. Es seien jedoch
durchaus Mechanismen bzw. Bewegungsabläufe vorstellbar, wo es bei einer vom
Beschwerdeführer berichteten Tätigkeit zu einer Kontusion der Ulnarseite des
Ellenbogens komme. So sei bei einer der vom Kreisarzt erwähnten Varianten
denkbar, dass bei einer ausgeprägteren Supination der Ellenbogen zwischen einer
Wand und einer getragenen Türe eingeklemmt werde. Diesen Mechanismus habe
Dr. med. D.___ auch selbst erwähnt. Weiter könne es bei anderen
Tragetechniken durchaus zu einer direkten Kontusion der Ulnarseite des
Ellenbogens an einer Wand oder an einem Türrahmen kommen. Dr. med. E.___
illustriert dies mit Fotos, auf welchen die Türe mit der rechten Hand oben
gehalten wird und der rechte Ellenbogen nach rechts abgewinkelt ist, so dass er
keinen Kontakt zur Türe hat (vgl. Suva-Nr. 138 S. 3). Der Beschwerdeführer
bestreitet allerdings in der Folge gegenüber Dr. med. D.___, dass er die
Türe auf diese Weise gehalten habe (vgl. Suva-Nr. 191). Auch in der Replik
lässt er ausführen, die Schilderung des Unfallhergangs durch Dr. med. E.___
vom 10. August 2016 (Suva-Nr. 138) sei nicht korrekt (Replik vom 1. Mai
2019, S. 3 Art. 2). Es erscheint auch unabhängig davon als unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer eine schwere Türe auf eine solche Weise getragen
hätte.
6.8
Der Beschwerdeführer selbst hält
in der Replik vom 1. Mai 2019 fest, die Türe sei so getragen worden, wie es auf
den durch ihn zusammen mit dieser Rechtsschrift eingereichten Fotos (Urkunden 1
und 2 zur Replik) ersichtlich sei. Er habe die Türe unterkant möglichst weit
vorne mit der rechten Hand gepackt und mit der linken Hand oberkant und mit dem
Oberkörper stabilisiert. Bei dieser Art des Transports sei es absolut
nachvollziehbar, dass bei einem harten Anschlagen des Ellenbogens an einem
Türrahmen nicht nur die Aussenseite des Ellenbogens betroffen werde, sondern
auch die Innenseite.
7.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung primär auf die Beurteilung des Neurologen Dr. med. H.___
vom 4. April 2018 (E. II. 5.16 hiervor). Dabei handelt es sich um eine
versicherungsinterne ärztliche Beurteilung. Ihr ist Beweiskraft beizumessen,
wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und kein Anlass für auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit besteht (vgl. E. II.
3.2
hiervor).
7.1
Dr. med. H.___ konnte sich bei
seiner Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten ein gesamthaft lückenloses
und zuverlässiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtige Situation
machen. Der Umstand, dass er den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht
hat, schmälert daher den Beweiswert seiner Stellungnahme nicht. Der Arzt
gelangt gestützt auf die Vorakten und in Anwendung fachmedizinischer Grundsätze
zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise herleitet und
begründet. Sein Bericht bildet damit grundsätzlich eine geeignete
Beurteilungsgrundlage, falls sie auch inhaltlich zu überzeugen vermag und die
ihr entgegenstehenden Argumente keine zumindest geringen Zweifel zu wecken
vermögen.
7.2
Dr. med. H.___ verneint einen
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2015 und den über den
über die Einstellung der Leistungen hinaus bestehenden Beschwerden an der
rechten Hand mit einer doppelten Begründung: Erstens gingen die vom
Beschwerdeführer beklagten Beschwerden auf eine Läsion des Nervus ulnaris im
Sulcus zurück. Das Ereignis vom 20. August 2015 sei jedoch von seinem Ablauf
her nicht geeignet, eine solche Läsion herbeizuführen. Zweitens sprächen die
vorbestehenden Beschwerden, die nach dem Ereignis getroffenen Feststellungen
und der anschliessende Verlauf gegen eine Kausalität.
7.3
Einzugehen ist zunächst auf die
Ausführungen zum Ablauf des Ereignisses vom 20. August 2015 und dessen Eignung,
die aufgetretenen Beschwerden zu verursachen.
7.3.1
Im Verlauf des Verfahrens wurden
mehrere Unfallhergänge erwähnt. Der Vorfall, der die linke Schulter betraf, ist
hier nicht von Interesse, da die dort aufgetretenen Beschwerden vergleichsweise
rasch wieder abheilten (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Auch auf den in der
Unfallmeldung vom 20. August 2015 (Suva-Nr. 1; vgl. auch Suva-Nr. 36) erwähnten
Vorfall, bei welchem dem Beschwerdeführer ein aus einem Schrank fallendes Brett
auf den rechten Unterarm gefallen sei, ist nicht weiter einzugehen, da dieser
Verletzungsmechanismus in keinem Zusammenhang mit den aktuell beklagten
Beschwerden steht. Als relevantes Unfallereignis steht allein der Vorfall zur
Diskussion, als der Beschwerdeführer beim Tragen einer schweren Türe den
rechten Ellenbogen an einem Türrahmen anschlug.
7.3.2
Die Überlegungen von Dr. med. H.___
zur Eignung des Vorfalls, eine Schädigung des Nervus ulnaris im Sulcus zu
bewirken, stützen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Kreisarztes Dr.
med. D.___. Dieser liess sich anlässlich der Untersuchung vom 22. Januar 2016
durch den Beschwerdeführer den genauen Ablauf des Vorfalls vom 20. August 2015
schildern und hielt dies fotografisch fest (Suva-Nr. 65 S. 3 f.). Der
Beschwerdeführer lässt in der Replik vom 1. Mai 2019 (S. 3 Art. 2) bestätigen,
dass es sich bei der Person auf diesem Foto (Suva-Nr. 91 S. 7, identisch mit
Suva-Nr. 65 S. 3) um ihn handelt und dass er fotografiert wurde, als
er versuchte, dem Kreisarzt aufzuzeigen, wie er den Ellenbogen am Türrahmen
angeschlagen hatte. Die Fotografie zeigt ein Anschlagen der Aussenseite des
Ellenbogens. Sämtliche Ärzte sind sich darin einig, dass ein solches Anschlagen
nicht geeignet ist, eine Schädigung des Sulcus ulnaris zu bewirken.
Im Beschwerdeverfahren reicht der
Beschwerdeführer seinerseits zwei Fotografien ein, die zeigen sollen, wie er
den rechten Arm hielt, als er die schwere Türe trug und den Ellenbogen am
Türrahmen anschlug. Der Unterschied zur Fotografie des Kreisarztes besteht
darin, dass der Beschwerdeführer die Hand wesentlich weiter vorne hält, so dass
der rechte Arm nicht beinahe senkrecht, sondern von Schulter bis Hand in einem
Winkel von rund 45° gehalten wird. Mit Blick darauf, dass es sich auch nach den
Angaben des Beschwerdeführers (Replik vom 1. Mai 2019, S. 2
Art. 1) um eine sehr schwere Brandschutztüre handelte, erscheint
allerdings die gegenüber dem Kreisarzt demonstrierte Position, in welcher der
Arm wesentlich steiler gehalten wird, als naheliegender, da sie es besser
ermöglicht, ein schweres Gewicht zu tragen. Unabhängig davon ist aber auch bei
der Position, die auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos gezeigt
wird, nicht ersichtlich, wie es zu einem Anschlagen am Türrahmen kommen könnte,
welche eine Verletzung des Ulnarisnervs an der Innenseite des Ellenbogens
bewirkt. Auch in dieser Position trifft der Türrahmen beim Anschlagen auf die
Aussenseite des Ellenbogens. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht näher,
warum es absolut nachvollziehbar sein soll, «dass bei einem harten Anschlagen
des Ellenbogens an einem Türrahmen nicht nur die Aussenseite des Ellbogens
betroffen wird, sondern auch die Innenseite» (Replik vom 1. Mai 2019,
S. 4 Art. 3).
Dr. med. E.___, der in seinen
Stellungnahmen vom 29. Februar 2016 (E. II. 5.6 hiervor) und 10. August 2016
(vgl. E. II. 5.9 hiervor) die Unfallkausalität bejaht, geht ebenfalls davon aus,
dass nur eine Verletzung des Nervus ulnaris geeignet sei, die geklagten
Beschwerden zu verursachen. Auf den Einwand von Dr. med. D.___, wonach der
geschilderte Vorgang keine solche Verletzung bewirken könne (E. II. 5.8
hiervor), entgegnet Dr. med. E.___ in seinem Schreiben vom 10. August 2016
(Suva-Nr. 138), es treffe zu, dass mit einer Kontusion der radialen Seite des
Ellenbogens eine Ulnarisläsion nicht erklärt werden könne. Es seien jedoch
andere Tragetechniken möglich, bei welchen es durchaus zu einer direkten
Kontuation der Ulnarseite des Ellenbogens an einer Wand oder einem Türrahmen
kommen könne. Die Tragetechniken, die auf den zur Illustration eingereichten
Fotos (Suva-Nr. 138 S. 3) gezeigt werden, erscheinen aber für das Tragen einer
schweren Türe als wenig geeignet. Der Beschwerdeführer hält denn auch
ausdrücklich fest, er habe die Türe zu keinem Zeitpunkt so getragen, wie es von
Dr. med. E.___ geschildert werde (Replik vom 1. Mai 2019, S. 3 Art. 2). Die von
Dr. med. E.___ ausserdem erwähnte Möglichkeit einer ausgeprägteren Supination,
welche dazu führe, dass der Ellenbogen zwischen Türrahmen und Türe eingeklemmt
werde, ist beim Tragen einer schweren Türe ebenfalls nicht realistisch. Zudem
bleibt unklar, wie es auf diese Weise zu einer Läsion des Nervus ulnaris
gekommen sein könnte. Die Ausführungen von Dr. med. E.___ zum Unfallhergang
vermögen daher nicht zu überzeugen. Sie bilden keinen Anlass für auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen von
Dr. med. H.___. Dasselbe gilt für die ersten Berichte von Dr. med. G.___,
welche von einem unzutreffenden Hergang (Anschlagen der ulnaren Handkante,
nicht des Ellenbogens, am Türrahmen; Suva-Nr. 6 S. 1) ausgehen.
7.3.3
Zusammenfassend vermögen die
Ausführungen des Suva-Arztes Dr. med. H.___, wonach von einem Unfallhergang
auszugehen sei, der nicht geeignet ist, eine Läsion des Sulcus ulnaris zu bewirken,
zu überzeugen. Da die zur Diskussion stehenden Beschwerden unbestrittenermassen
auf eine solche Läsion des Sulcus ulnaris (oder allenfalls auf die deswegen
erfolgten Behandlungen) zurückzuführen sind, fehlt es an einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2015.
7.4
Als zweites Argument, welches
gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2015 und
den fortbestehenden Beschwerden an der rechten Hand spreche, verweist Dr. med. H.___
auf die dokumentierte Entwicklung der Beschwerden. Er nimmt zunächst Bezug auf
den Bericht des Neurologen Dr. med. G.___ vom 10. September 2015 (Suva-Nr.
6; E. II. 5.2 hiervor). Dieser postuliert das Vorliegen eines sensomotorischen
Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts. Als wahrscheinlichste Genese bezeichnet er eine
traktionsbedingte Nervenläsion im Rahmen der schweren körperlichen Arbeit, welche
der Beschwerdeführer am 20. August 2015 sowie im Vorfeld verrichtet habe
(Suva-Nr. 6 S. 2). Dr. med. G.___ geht somit nicht von einer Nervenläsion aus,
die durch ein konkretes Ereignis vom 20. August 2015 verursacht worden wäre.
Dr. med. G.___ wusste damals nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im
Sommer 2014 wegen Schmerzen im Bereich der rechten Hand in ärztlicher
Behandlung gestanden hatte, was die Annahme, es handle sich nicht um die Folgen
eines konkreten Ereignisses, zusätzlich stützt. Die durch ihn erhobenen Befunde
zeigen laut den weiteren Darlegungen von Dr. med. H.___ (Suva-Nr. 226 S. 11)
auch nicht die typischen Befunde einer akuten Schädigung (partieller
Leitungsblock und axonale Schädigung), sondern neurophysiologisch Hinweise für
eine chronische Schädigung (Hinweise für Denervation im EMG und
Leitungsverzögerung bei Amplitudenreduktion in der Nervenleitgeschwindigkeit). Diese
These wird laut den weiteren Ausführungen von Dr. med. H.___ auch durch die
Ergebnisse der chirurgischen Behandlung gestützt. In der Indikationsstellung
für die chirurgische Dekompression sei keine akute Ulnarisschädigung
festgehalten worden. Dies trifft zu, denn der Bericht vom 6. Oktober 2015
(Suva-Nr. 20) und auch der Operationsbericht vom 19. Oktober 2015 (Suva-Nr. 47
S. 2) erwähnen ein sensomotorisches Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts, ohne eine
Ursache zu nennen. Die beiden Berichte enthalten zwar die Bemerkung, die
Beschwerden seien nach dem Herumtragen einer schweren Türe aufgetreten; daraus
lässt sich aber keine Aussage zur Kausalität ableiten (der Grundsatz «post hoc
ergo propter hoc» gilt nicht, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2018 vom 5.
November 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen), zumal auch gar kein konkretes Ereignis
genannt wird. Als weiteren Punkt, der gegen eine Kausalität spricht, nennt Dr.
med. H.___ den erst später festgestellten Umstand – der Beschwerdeführer gab im
November 2015 an, er habe sich vor dem 20. August 2015 nie wegen Hand-,
Unterarm- oder Ellenbogenbeschwerden rechts in ärztlicher Behandlung befunden,
und bestätigte dies unterschriftlich (vgl. Suva-Nr. 42 S. 3 f.) –, dass der
Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 an Beschwerden an der rechten Hand mit
Schmerzen und Schwellung gelitten und sich deshalb in ärztliche Behandlung
begeben hatte (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Diese Argumentation ist schlüssig und lässt
einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2015 und der
Verletzung des Nervus ulnaris als eher unwahrscheinlich, jedenfalls aber nicht
überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
Den zitierten Ausführungen von Dr. med. H.___
steht wiederum die Argumentation von Dr. med. E.___ entgegen. Dieser führt in
seiner Stellungnahme vom 10. August 2016 (Suva-Nr. 138 S. 2) aus, ein starkes
Argument für einen Kausalzusammenhang bestehe darin, dass Dr. med. G.___ in
seiner Untersuchung vom 9. September 2015 keine Atrophie festgestellt habe,
während er, Dr. med. E.___, in einer Untersuchung vom Februar 2016 eine
Atrophie der Binnenmuskulatur festgestellt habe. Es trifft zu, dass der
damalige Bericht von Dr. med. G.___ (Suva-Nr. 6) keine Atrophie erwähnt. Der
Hinweis auf eine deutliche Atrophie des Musculus interosseus dorsalis findet
sich erstmals im Bericht der Orthopädischen Klinik des Spitals C.___ vom 6.
Oktober 2015 (Suva-Nr. 20). Dort wird in der Anamnese auch festgehalten, der
Beschwerdeführer habe bemerkt, dass im Verlauf die Muskulatur im Bereich der
rechten Hand atrophisch geworden sei. Am 17. Februar 2016 berichtet auch
Dr. med. G.___ über eine deutliche Atrophie (Suva-Nr. 73 S. 1). Wann diese
entstanden ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilen.
Dieser Punkt bildet jedoch für sich allein genommen keinen Anlass, an der
Beurteilung von Dr. med. H.___ zu zweifeln. Zu erwähnen ist in diesem
Zusammenhang auch, dass Dr. med. E.___ gleichzeitig auch darlegt, die von Dr.
med. G.___ am 9. September 2015 mittels EMG objektivierte pathologische Spontanaktivität
(vgl. Suva-Nr. 6 S. 2) spreche für eine Läsion, die älter als vier Wochen ist
(und somit, da die Untersuchung am 9. September 2015 stattfand, vor dem 20.
August 2015 eingetreten wäre). Dieser Bericht von Dr. med. G.___ enthält also
auch nach der Ansicht von Dr. med. E.___ sowohl Feststellungen, welche für eine
vor dem Ereignis vom 20. August 2015 entstandene Läsion sprechen, als auch
solche, welche die Annahme stützen, diese Verletzung habe zuvor nicht
bestanden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Dr. med. G.___
davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich beim Tragen der Türe die ulnare
Handkante (und nicht den Ellenbogen) an einem Türrahmen angeschlagen, was unter
Umständen einen Einfluss auf einzelne Feststellungen gehabt haben könnte
(Suva-Nr. 6 S. 1). Mit Blick auf die gesamte Aktenlage besteht auch unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen von Dr. med. E.___ kein Grund, die
Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. H.___ in Zweifel zu ziehen. Auch der im
Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Spitals I.___, Universitätsklinik
für Neurologie, vom 20. Mai 2019 (E. II. 5.17) führt zu keinen neuen
Erkenntnissen, zumal er ausdrücklich festhält, die Ursache der Ulnarisläsion
lasse sich aufgrund der den Ärzten vorliegenden Akten nicht beurteilen. Im
gleichen Sinn sind auch die Atteste und Berichte von Dr. med. F.___ (vgl. z.B.
Suva-Nr. 242, 245, 251; Urkunde 3 des Beschwerdeführers) zu beurteilen, welche
keine Aussage zur Kausalität enthalten. Soweit Dr. med. F.___ auf einen
zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2015 hinweist, ist
darin keine Stellungnahme zu sehen, welche über den allenfalls angesprochenen,
aber unzulässigen Grundsatz «post hoc ergo propter hoc» hinausführt.
7.5
Zusammenfassend ist gestützt auf
die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 4. April 2018
(Suva-Nr. 226) ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20.
August 2015 und den organisch nachweisbaren Beschwerden an der rechten oberen
Extremität, insbesondere der rechten Hand, zu verneinen. Soweit organisch nicht
nachweisbare Beschwerden bestehen sollten, wäre die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu verneinen, da das Ereignis vom 20. August 2015 den
leichten Unfällen zuzuordnen wäre (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).
8.
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zu Recht verneint. Damit besteht
auch keine unfallbedingte Invalidität oder Integritätseinbusse. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
9.2
Dem Beschwerdeführer ist
Rechtsanwalt Thomas Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
worden. Da er unterlegen ist, entschädigt der Kanton den Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei
der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 51 f.) weist einen Zeitaufwand von 9,75 Stunden aus. Hiervon
zu streichen sind die Positionen von je 0,17 Stunden für ein Telefonat mit der Suchthilfe
[...] und einen Brief an die IV-Stelle Solothurn, weil kein direkter
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erkennbar ist. Der verbleibende
Aufwand von 9.41 Stunden erscheint als angemessen. Mit dem Stundenansatz von
CHF 180.00 und den Auslagen von CHF 415.20 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert
eine Entschädigung von CHF 2'271.40. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 506.75 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass von einem Stundenansatz
von CHF 230.00 ausgegangen wird. Da sich der Beschwerdeführer vor der
Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger
Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre
mit einem höheren Ansatz sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136
V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem Stundenansatz
von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier
keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz
vorsieht.
9.3
Für Beschwerdeverfahren im
Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind keine Gerichtskosten zu
erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, wird auf CHF 2'271.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
506.75 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_18/2020 vom 25. März 2020 bestätigt.