Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.293

Unfallversicherung

21. November 2019Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1976 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war in einem Pensum von 100 % als Bauarbeiter

bei der B.___, [...], angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen

und Berufskrankheiten versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG

(Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1) vom 27. August 2015 fiel am 20.

August 2015 bei Haushaltarbeiten ein Brett aus einem Schrank auf den rechten

Unterarm des Versicherten. Dabei habe er sich eine Kontusion am rechten

Unterarm zugezogen. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen

Versicherungsleistungen (vgl. Suva-Nr. 2 und12).

1.3 In der Folge berichteten die

behandelnden Ärzte über Beschwerden im Bereich von Hand, Unterarm und Ellbogen

rechts sowie an der linken Schulter. Am 19. Oktober 2015 wurde im Spital C.___

eine operative Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus rechts vorgenommen

(vgl. Suva-Nr. 47). Die Schulterbeschwerden gingen im weiteren Verlauf zurück

(vgl. Suva-Nrn. 42 S. 3, 49 und 55). Der Beschwerdeführer klagte aber weiterhin

über Beschwerden insbesondere im Bereich der rechten Hand.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte

der behandelnden Ärzte des Spitals C.___ zu den Akten, welche u.a. einen

weiteren operativen Eingriff vom 14. April 2016 (vgl. Suva-Nr. 95)

dokumentieren. Zudem veranlasste sie Untersuchungen und Stellungnahmen des

Kreisarztes Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, sowie von Dr. med. E.___,

Facharzt für Neurologie FMH.

2.2 Nach einer kreisärztlichen

Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 26. Juni 2017 (Suva-Nr. 191) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde per 30. Juni 2017 den

Fall abschliessen und die Heilkosten einstellen. Es werde geprüft, ob dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente zustehe. Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung bestehe nicht (Schreiben vom 28. Juni 2017,

Suva-Nr. 194). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. F.___,

Praktischer Arzt, vom 31. Oktober 2017 (Suva-Nr. 212) sowie von Dr. med. G.___,

Leitender Arzt Neurologie, Spital C.___, vom 24. November 2017 (Suva-Nr. 219)

ein. Anschliessend veranlasste sie eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. H.___,

Facharzt für Neurologie, Suva-Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, vom 4.

April 2018 (Suva-Nr. 226).

2.3 Mit Verfügung vom 3. Mai 2018

(Suva-Nr. 229) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.

Zur Begründung wurde bezüglich der Rente erklärt, der Einkommensvergleich

ergebe einen Invaliditätsgrad von 3 %. Bei der Beurteilung seien die

geltend gemachten Krämpfe an der rechten Hand und die psychischen Probleme

unberücksichtigt geblieben, weil sie nicht unfallkausal seien.

2.4 Die dagegen erhobene Einsprache

vom 2. Juni 2018 (Suva-Nr. 232), welche am 27. Juli 2018 unter Beilage

zahlreicher Unterlagen ergänzt wurde (Suva-Nr. 243), wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. November 2018 (Suva-Nr. 257;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3.

3.1 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer

am 18. Dezember 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der

angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien weitere

Leistungen zuzusprechen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und

Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (A.S. 13).

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 33 ff.).

3.3 Mit Replik vom 1. Mai 2019 lässt

der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid vom 23.

November 2018 ist aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, deren Leistungspflicht in Berücksichtigung

des rechtlich relevanten Sachverhalts neu zu beurteilen.

3. Dem

Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten sowie unter

Beiordnung eines amtlichen Rechtsanwaltes zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

3.4 Mit prozessleitender Verfügung

vom 21. Mai 2019 (A.S. 44) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Biedermann wird als

unentgeltlicher Rechtbeistand bestellt.

3.5 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Duplik vom 11. Juni 2019 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest

(A.S. 47 f.).

3.6 Am 25. Juni 2019 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 50).

3.7 Mit Schreiben vom 15. Juli 2019

(A.S. 56) lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals I.___,

Universitätsklinik für Neurologie, vom 20. Mai 2019 einreichen. Diese geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, BGE 134

V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE

134.

V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b

S. 289, je mit Hinweisen).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,

121.

V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen deckt sich die adäquate weitgehend mit der

natürlichen Kausalität, sodass die Adäquanz praktisch keine Rolle spielt.

Treten nach einem Unfall hingegen psychische und/oder organisch nicht hinreichend

nachweisbare Beschwerden auf, bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung (BGE

138.

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Ausgangslage bildet dabei

der augenfällige Geschehensablauf sowie gegebenenfalls weitere unfallbezogene

Kriterien (BGE 134 V 109 E.

2.1

S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung

erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt,

so sind die durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese

Rechtsprechung nicht anwendbar, so gelten grundsätzlich die Adäquanzkriterien,

welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden;

sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, 134 V 109 E. 2.1 S. 111

f.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2, nicht

publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25, SVR 2011 UV Nr.

10.

S. 35,8C_584/2010 E. 2).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007

E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom

20.

Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 4.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / [ATSG, SR 830.1]). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b

S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem

im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S.

352).

3.2

Die Berichte

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert,

doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer

externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der

Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis

zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli

2017.

zu Recht verneint hat, weil kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis

vom 20. August 2015 und der fortbestehenden Beschwerden bestehe. Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich am 20. August 2015 eine

Kontusion am rechten Unterarm zugezogen. Im Rahmen von deren Behandlung sei es

zu den Operationen vom 19. Oktober 2015 und vom 14. April 2016 gekommen. Seine

nunmehrigen Beschwerden, insbesondere die Verkrampfungen bzw. Spastiken der

rechten Hand, seien auf die zweite Operation vom 14. April 2016 zurückzuführen

und bildeten somit eine Folge des Unfalls. Die Beschwerdegegnerin ist

demgegenüber der Auffassung, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom

20.

August 2015 sei nicht geeignet, eine Verletzung des Nervus ulnaris

herbeizuführen.

5.

Den medizinischen Akten lassen

sich zur hier interessierenden Symptomatik am rechten Arm und der rechten Hand insbesondere

die folgenden Angaben entnehmen:

5.1

Med. pract. J.___, Facharzt FMH

für Allgemeine Medizin, führt in seinem Bericht vom 23. Juni 2016 (Suva-Nr.

109) aus, der Beschwerdeführer habe ihn am 7. Juli 2014 konsultiert wegen

starker Handschmerzen rechts, vor allem im Bereich der Finger II - V,

mit Schwellung und schmerzhaft eingeschränktem Faustschluss. Der

Beschwerdeführer habe damals in einem Gemüsebetrieb gearbeitet; es habe sich um

schwer handbetonte repetitive Arbeit gehandelt. Der Beschwerdeführer sei

aufgrund der Beschwerden nicht mehr fähig gewesen, die Arbeit fortzusetzen.

Klinisch habe sich eine Schwellung der Finger II - V der rechten Hand

gezeigt mit vor allem druckdolenten Beugesehnen Dig II - V mit

schmerzhaft verminderter Beugefähigkeit DIP/PIP und nicht möglichem

Faustschluss. Die Beschwerden seien damals beurteilt worden als myotendinöse

Überlastungsreaktion der rechten Hand bei schwerer repetitiver Handarbeit. Nach

Therapie mit Analgesie und Schonung (Arbeitsunfähigkeit) habe sich 14 Tage

später eine deutlich regrediente Symptomatik gezeigt mit wieder vollständig

möglichem Faustschluss. Der Beschwerdeführer habe dann im August 2014 aufgrund

der gesundheitlichen Beeinträchtigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

5.2

Dr. med. G.___, Leitender Arzt

Neurologie, Spital C.___, diagnostiziert in seinem Bericht vom 10. September

2015.

(Suva-Nr. 6) ein sensomotorisches Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts

(ICD-10 F56.2) sowie einen regelmässigen Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer sei

mit Verdacht auf Ulnarisaffektion zugewiesen worden. Anhand der anamnestischen

Angaben, der klinisch-neurologischen und der elektrophysiologischen

Untersuchung könne das Vorliegen eines sensomotorischen Sulcus-ulnaris-Syndroms

rechts postuliert werden. Die wahrscheinlichste Genese sei eine

traktionsbedingte Nervenläsion im Rahmen der schweren körperlichen Arbeit, die

der Beschwerdeführer am 20. August 2015 sowie im Vorfeld verrichtet habe.

5.3

Dr. med. K.___, Leitender Arzt

Handchirurgie, Spital C.___, führt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2015

(Suva-Nr. 20) zur Anamnese aus, am 20. August 2015 habe der Beschwerdeführer

nach dem Herumtragen einer schweren Türe Schmerzen in der rechten Hand und

Sensibilitätsstörungen des 4. und 5. Fingers verspürt. Zusätzlich sei eine

Kraftminderung im Bereich der rechten Hand aufgetreten. Der Beschwerdeführer

habe ausserdem bemerkt, dass im Verlauf die Muskulatur im Bereich der rechten

Hand atrophisch geworden sei. Inspektorisch bestehe eine deutliche Atrophie des

Musculus interosseus dorsalis I. Der Froment-Test falle pathologisch aus. Es

zeigten sich ein Sensibilitätsausfall Dig IV und V, eine Schwäche der Beugung

des Klein- und Ringfingers, eine Aufhebung der Abspreizung der Langfinger,

Aufhebung der Anspreizung der Langfinger und des Daumens sowie eine Aufhebung

der Kleinfingerbeugung im Grundgelenk. Die neurologischen Untersuchungen vom

10.

und 22. September 2015 hätten ein sensomotorisches Sulcus-ulnaris-Syndrom

gezeigt. Man habe eine ambulante Operation (Neurolyse Nervus ulnaris rechts im

Sulcus) geplant.

Diese Operation wurde am 19. Oktober

2015.

durchgeführt (Dekompression Nervus ulnaris im Sulcus rechts; vgl.

Operationsbericht, Suva-Nr. 47 S. 2). Der postoperative Verlauf wurde als

insgesamt problemlos bezeichnet, bei noch bestehenden Sensibilitätsstörungen

und Schwäche, wobei sich die Kraft im Verlauf verbesserte (vgl. Suva-Nrn. 31,

40, 56, 66 und 72). Am 18. Dezember 2015 wurde ein Arbeitseinstieg zu 100 %

ab 11. Januar 2016 in Aussicht genommen (Suva-Nr. 56 und 55). Am 19. Januar

2016.

gelangte der leitende Arzt Handchirurgie Dr. med. L.___ jedoch zum

Ergebnis, angesichts der nur sehr langsam eintretenden Besserung bestehe

weiterhin keine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter (Suva-Nr. 66).

5.4

Der Kreisarzt Dr. med. D.___

untersuchte den Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 (Suva-Nr. 65). Er

diagnostizierte eine unklare Schwäche des rechten Arms betreffend das

Versorgungsgebiet des Plexus brachialis rechts mit bereits Atrophie des

Musculus interosseus dorsalis I, Hypothrophie der musculi interossei palmares

und interossei dorsalis und auch der gesamten Muskulatur des Ober- und

Unterarms, Status nach Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus nervis

ulnaris rechts am 19. Oktober 2015 bei sensomotorischem Sulcus-ulnaris-Syndrom

rechts sowie Status nach Kontusion des Epicondylus radialis rechts am 20.

August 2015. In seiner Beurteilung hielt der Kreisarzt fest, es zeige sich ein

Beschwerdebild, welches nicht mit einer Kontusion des Epicondylus radialis

vereinbar sei. Auf welcher Grundlage die Annahme beruhe, dass anlässlich einer

Kontusion des Epicondylus radialis der Sulcus nervi ulnaris betroffen und

geschädigt sein könnte, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Die

Unfallkausalität der am 19. Oktober 2015 durchgeführten Operation lasse sich

aufgrund der Unfallanamnese und der aktuellen Befunde nicht nachvollziehen. Es

empfehle sich nun dringend eine vollständige neurologische Abklärung, da im

Spital C.___ diesbezüglich lediglich isoliert der Nervus ulnaris rechts

untersucht worden sei.

5.5

Dr. med. G.___ führte daraufhin

am 17. Februar 2016 eine ergänzende Untersuchung durch. Er hielt fest, es

bestehe weiterhin eine leichte Besserung der Kraft der rechten Hand, aber keine

wesentliche Besserung der Gefühlsstörung seit der Dekompressionsoperation im

Ellbogenbereich vom 19. Oktober 2015. In Bezug auf die Kraftgrade und die

elektrophysiologische Evaluation der motorischen Nervenfasern des Nervus

ulnaris rechts könne weiterhin ein stabiler bis leicht gebesserter Verlauf

festgehalten werden. Leider sei dies für die sensiblen Nervenfasern des Nervus

ulnaris rechts nicht der Fall. In Abhängigkeit vom weiteren Verlauf werde bei

fehlender wesentlicher Besserung in den nächsten Monaten die Evaluation einer

erneuten handchirurgischen Intervention nach vorgängiger sonographischer

Untersuchung des Nervus ulnaris empfohlen.

5.6

Der Neurologe Dr. med. E.___

untersuchte den Beschwerdeführer auf Zuweisung der Beschwerdegegnerin am 23.

Februar 2016 und berichtete am 29. Februar 2016 (Suva-Nr. 76). In seiner

Beurteilung hielt er fest, die aktuell geschilderten Beschwerden und Befunde

seien auf eine Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus zurückzuführen. Zum

Unfallablauf seien verschiedene Versionen vorgebracht worden. Selbstverständlich

könne bei einer Kontusion des Epicondylus radialis eine Ulnarisschädigung nicht

auftreten, eine direkte Kontusion der Innenseite sei jedoch bei einer

Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt ausgeführt habe,

durchaus plausibel und gegeben. Damit seien an der Unfallkausalität des ganzen

Geschehens keine Zweifel zu erheben. Angesichts des zeitlichen Ablaufs

erscheine eine weitere Besserung noch als möglich, andererseits sei es aber

gerechtfertigt, die Situation am Ellbogen z.B. mittels Ultraschall weiter

abzuklären und je nach Vorliegen von Vernarbungen allenfalls eine

Revisionsoperation durchzuführen. Aufgrund der deutlichen

Funktionseinschränkung der rechten Hand bestehe für schwere Arbeiten weiterhin

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

5.7

Dr. med. L.___ diagnostizierte

am 21. März 2016 ein persistierendes Sulcus-Nervi-ulnaris-Syndrom rechts, nach

Dekompression vom 19. Oktober 2015. Weiter führte er aus, gemäss dem

neurologischen Kontrollbefund vom 17. Februar 2016 sei die erneute Neurolyse

mit Verlagerung des Nervs vor den ulnaren Epikondylus indiziert. Dieser

operative Eingriff (Revision, Neurolyse und Verlagerung des Nervus ulnaris)

wurde am 14. April 2016 vorgenommen (vgl. Suva-Nr. 95). In der Folge

berichteten die behandelnden Ärzte wiederum über eine Verbesserung der Kraft,

aber keine Erholung der Sensibilität an den Fingern IV und V (vgl. Suva-Nr.

97). Am 21. Juli 2016 äusserte Dr. med. L.___ die Ansicht, der

Beschwerdeführer sei nunmehr für Arbeiten ohne Hämmern und Arbeiten mit der

Spitzhacke rechts zu 100 % in einer belastungsadaptierten Tätigkeit

arbeitsfähig (Suva-Nr. 125). Der Oberarzt Dr. med. M.___ bestätigte dies in

einem Arztzeugnis vom 5. August 2016 (Suva-Nr. 155).

5.8

Der Kreisarzt Dr. med. D.___

nahm am 2. Mai 2016 nochmals Stellung. Er bekräftigte seine These, die vom

Beschwerdeführer beschriebene Tätigkeit (Anschlagen des Ellbogens an einem

Türrahmen bei Tragen einer schweren Türe) könne nicht zu einer Verletzung des

Nervus ulnaris geführt haben (Suva-Nr. 91). Nachdem der Bericht von med. pract.

J.___ über die zuvor nicht bekannt gewesene Behandlung im Juli 2014 eingegangen

war (Suva-Nr. 109; E. II. 5.1 hiervor), gelangte Dr. med. D.___ an den

Neurologen Dr. med. E.___ mit der Bitte, seine Aussage zur Unfallkausalität

nochmals zu überprüfen (Suva-Nr. 113).

5.9

Dr. med. E.___ antwortete am 10.

August 2016 (Suva-Nr. 138 S. 2 f.). Er hielt fest, mit einer Kontusion der

radialen Seite des Ellbogens könne eine Ulnarisläsion nicht erklärt werden. Es

seien jedoch durchaus Mechanismen bzw. Bewegungsabläufe vorstellbar, wo es bei

einer vom Beschwerdeführer berichteten Tätigkeit zu einer Kontusion der

Ulnarseite des Ellbogens komme. So sei es z.B. denkbar, dass bei einer

ausgeprägten Supination der Ellbogen zwischen einer Wand und der getragenen

Türe eingeklemmt werde. Bei einer anderen Tragetechnik, wie sie in den

beigelegten Bildern illustriert werde, könne es durchaus zu einer direkten

Kontusion der Ulnarseite des Ellbogens an einer Wand oder an einem Türrahmen

kommen. Bei den etwas ungenauen Angaben, möglicherweise durch sprachliche Probleme

bedingt, und dem möglicherweise hektischen Ablauf des ganzen Geschehens sei

durchaus plausibel, dass einerseits verschiedene Versionen geboten würden und

andererseits auch das Geschehen nicht in exakter Erinnerung sei. So sei nicht

sicher, ob die vom Kreisarzt fotografisch festgehaltene Trageweise wirklich dem

damaligen Bewegungsablauf entspreche. Zur im Jahr 2014 durchgeführten

Behandlung müssten präzisere Informationen vorliegen; bisher handle es sich da

nur um Mutmassungen, dass bereits vorgängig eine Ulnarisläsion bestanden hätte.

Ein gewichtiges Argument dafür, dass die Ulnarisläsion im Sommer 2015

aufgetreten sei, sei die Tatsache, dass der Neurologe Dr. med. G.___ in seiner

Untersuchung (vgl. II. 5.2 hiervor) zwar eine pathologische Spontanaktivität in

der ulnarisinnervierten Muskulatur gefunden habe, was auf eine Läsion hindeute,

die älter als vier Wochen sei, jedoch keine Atrophie. Dies im Gegensatz zu

seiner, Dr. med. E.___s, Untersuchung (vom 23. Februar 2016; vgl. E. II. 5.6

hiervor), wo eine Atrophie der Binnenmuskulatur der Hand festzustellen gewesen

sei. Wenn eine Ulnarisläsion bereits vor August 2015 aufgetreten wäre, so hätte

zu jenem Zeitpunkt bereits eine Atrophie festgestellt werden müssen.

5.10

Am 8. November 2016

erstattete der Neurologe Dr. med. E.___ einen weiteren Bericht (Suva-Nr. 167). Er

hielt fest, in der aktuellen Untersuchung zeige sich das Bild einer

Ulnarisparese an der rechten Hand, mit einer deutlichen Atrophie vom Spatium

interosseum 1 und einer leichten Verschmächtigung der übrigen Interossealräume

und einer entsprechenden Parese der vom Nervus ulnaris innervierten Muskulatur

an Vorderarm und Hand sowie einer entsprechenden Sensibilitätsstörung.

Gegenüber der Voruntersuchung vom Februar 2016 und Zustand nach

Revisionsoperation am 14. April 2016 zeige sich keine Besserung der motorischen

Situation, die Atrophie vom Adductor pollicis erscheine eher ausgeprägter.

Subjektiv werde eine leichte Besserung der Sensibilität angegeben. Neu

aufgetreten seien aber in der Zwischenzeit eine deutliche Fehlstellung des

Zeigefingers und Verkrampfungen der Finger, nur teilweise belastungsabhängig.

Was die neurographischen Befunde

betreffe, sei anlässlich der ersten Untersuchung im Spital C.___ vom 10.

September 2015 über den Sulcus eine Nervenleitgeschwindigkeit von 31 m/s

gemessen worden (vgl. Suva-Nr. 6 S. 3; die üblichen Normwerte lägen

über 40 m/s). Eine Kontrolluntersuchung vom 23. September 2016 [gemeint wohl:

2015] habe eine Leitgeschwindigkeit von 30m/s ergeben. Dieser stationäre

Verlauf sei mit ein Grund für die Operation am Nervus ulnaris gewesen, der

befreit, aber zu jenem Zeitpunkt nicht verlagert worden sei (19. Oktober 2015).

Eine Kontrolluntersuchung vom 17. November 2015 habe nun eine bessere

Leitgeschwindigkeit von 40 m/s gezeigt. Hingegen habe sich am 17. Februar 2016

die Leitgeschwindigkeit erneut verlangsamt mit 34 m/s, als Hinweis auf eine

erneute zunehmende Schädigung des Nervus ulnaris. Dies habe zur zweiten

Operation vom 14. April 2016 geführt, wo der Nerv nach volar über den

Epicondylus verlagert worden sei. Aktuell liege die Leitgeschwindigkeit des in

der zweiten Operation vor den Epicondylus verlagerten Ulnanervs weiterhin bei

32.

m/s, sei also im Wesentlichen unverändert gegenüber präoperativ. Inwieweit

er wirklich spannungsfrei verlagert worden sei, lasse sich von aussen nicht

abschätzen. Zu einer Restitution der motorischen Funktionen sei es bisher nicht

gekommen. Allerdings sei es aktuell, 200 Tage nach der Operation, für eine

abschliessende Beurteilung noch zu früh. Eine Verlaufsuntersuchung im Frühjahr

2017.

sei angezeigt.

Durch die UInarisparese an der rechten

dominanten Hand sei der Beschwerdeführer deutlich eingeschränkt. Es seien

weniger grobmotorische Aufgaben, bei denen die motorische Beeinträchtigung zum

Tragen komme, sondern vor allem die feinmotorischen Tätigkeiten. Erheblich

beeinträchtigt sei er durch die Verkrampfungen, die regellos, teilweise aber im

Anschluss an Belastungen aufträten. Dieser Aspekt sei bei den

Integrationsbemühungen zu berücksichtigen, so seien sicher feine

Montagearbeiten ungeeignet.

5.11

Die in Aussicht genommene

Verlaufsuntersuchung fand am 5. Mai 2017 statt. Im entsprechenden Bericht vom

8.

Mai 2017 (Suva-Nr. 179) erklärt Dr. med. E.___, die neurographischen

Untersuchungen hätten im Wesentlichen unveränderte Befunde ergeben. In der

Beurteilung führte er aus, klinisch habe sich doch eine leichte Besserung

gezeigt, indem die Funktion der vom Nervus ulnaris innervierten kleinen

Handmuskeln besser sei. Eine vollständige Restitution habe jedoch noch nicht

stattgefunden. Der Endzustand sei nicht erreicht, mit einer weiteren Besserung

dürfe noch gerechnet werden. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beruhe

auf zwei Komponenten: Einerseits bestehe weiterhin eine Beeinträchtigung der

Feinbewegungen der rechten Hand durch die Beteiligung der vom Nervus ulnaris

innervierten Muskulatur. Andererseits träten immer wieder Verkrampfungen auf

bei Tätigkeiten und insbesondere Belastung der rechten Hand. Diese beiden

Komponenten verunmöglichten einerseits eine Arbeit, wo Feinmotorik benötigt

werde, andererseits aber auch den kraftvollen Einsatz der Hand. Der

Beschwerdeführer habe damit in keiner Weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

erreicht, weder in einer ursprünglichen Tätigkeit noch in einer möglichen

Verweistätigkeit, die allenfalls noch präzisiert werden müsste.

5.12

Der Kreisarzt Dr. med. D.___

führt im Bericht über die Untersuchung vom 26. Juni 2017 (Suva-Nr. 191) aus, der

Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben seit 2015 zweimal Arbeitsversuche

unternommen, welche jedoch wegen der Krämpfe gescheitert seien. Wenn er an

einer kleinen Sache arbeite, komme es zu Krämpfen in den Fingern 1 bis 3; wenn

er mit groben Geräten wie z.B. einem Presslufthammer arbeite, habe er Krämpfe

im 4. und 5. Finger. Wenn er zehn Minuten schreibe, verkrampfe sich der

Zeigefinger. Bei der Befunderhebung zeige sich am rechten Ellenbogen eine

reizlose Narbe. Das Tinelzeichen sei negativ. Über dem Epicondylus medialis

werde eine Anästhesie geklagt. Flexion/Extension im Ellbogengelenk sowie

Pro-/Supination seien seitengleich frei. In der Zwischenfingerspalte I/II

bestehe im Seitenvergleich eine unveränderte Hypotrophie bis Atrophie des

Nervus interosseus dorsalis I. Keine Hypotrophie der sonstigen

Binnenmuskulatur. Hypothenar seitengleich ohne Atrophie. Faustschluss und

Streckung der Finger seien vollständig. Die Ab- und Adduktion der Langfinger

und des Daumens gegen Widerstand sei bei mehreren Versuchen inkonsistent,

gegebenenfalls sei die Kraft im Seitenvergleich rechts gering vermindert. Die

gemessenen Armumfänge seien links geringfügig grösser als rechts (oben links 30

cm, rechts 29,5 cm; unten links 27,5 cm, rechts 27 cm). Am Kleinfingerballen

volar, dem Kleinfinger volar sowie der ulnaren Seite der 4. Fingers werde

eine Parästhesie im Sinne von Ameisenlaufen angegeben, wobei anlässlich der

aktuellen Konsultation das Areal kleiner angegeben werde als bei der

Untersuchung im Januar 2016. Es bestehe ein deutlicher feinschlägiger Tremor

beider Hände. Als Diagnosen nennt der Kreisarzt eine Hypothrophie bis Atrophie

Musculus interosseus dorsalis I sowie berichtete Krämpfe der Finger je nach

Belastung entweder ulnar oder radialseitig, dies bei Status nach den beiden

Operationen vom 19. Oktober

2015.

und 14. April 2016. Die auf den Fotos von Dr. med. E.___ gezeigten

möglichen Tragetechniken habe der Beschwerdeführer als absurd bezeichnet. Die

Tür sei so getragen worden, wie er es anlässlich der früheren kreisärztlichen

Untersuchung demonstriert habe (vgl. E. 5.4 hiervor). Als Nebenbefund zeige

sich nach wie vor ein deutlicher Tremor beider Hände. Die Gesamtproblematik sei

nochmals mit dem Beschwerdeführer diskutiert worden. Die von Dr. med. E.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten könne medizinisch

unfallbedingt nicht nachvollzogen werden. Von weiteren medizinischen Massnahmen

sei keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. In einer angepassten,

grobmotorischen, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren

Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die geltend

gemachten Krämpfe der rechten Hand seien nicht unfallspezifisch und nicht

überwiegend Folge der durchgeführten Operationen.

5.13

Der behandelnde Ergotherapeut N.___

teilte der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2017 telefonisch mit, der

Beschwerdeführer wirke gut mit und erscheine pünktlich zu den Terminen. Es

seien verschiedene Therapien durchgeführt worden, auf die der Beschwerdeführer

gut anspreche. Der Beschwerdeführer sei sehr nervös und sehe sich in der

Opferrolle. Die Verkrampfungen in den Händen seien stark rückläufig. Die

Einschränkungen sehe er, der Therapeut, ebenfalls in einem kleineren Rahmen. Er

werde die ergotherapeutische Behandlung voraussichtlich Ende August 2017

abschliessen (Suva-Nr. 195).

5.14

Dr. med. F.___ nennt in seinem

Bericht vom 31. Oktober 2017 (Suva-Nr. 212) als Diagnose eine zweimalige

Ulnaris-Nerv-Operation, jetzt Atrophie rechts, Tremor und Spastik 3. bis 5.

Finger. Verlauf und Prognose seien unklar, möglicherweise bestehe ein

Alkoholproblem. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte Juli nichtmehr in seiner

Praxis gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus seiner Sicht nicht. Im

Dezember erklärte Dr. med. F.___, es sei eine Untersuchung durch einen

Neurologen vorgesehen. Es bestehe noch eine starke Spastik und erheblich reduzierte

Feinmotorik (Suva-Nr. 216).

5.15

Die durch Dr. med. F.___

veranlasste neurologische Untersuchung fand bei Dr. med. G.___ statt, der

den Beschwerdeführer bereits früher untersucht hatte. In seinem Bericht vom

24.

November 2017 (Suva-Nr. 219) diagnostiziert Dr. med. G.___ eine

sensible Ulnaris-Neuropathie rechts (ICD-10 G56), am ehesten residuell bei

Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts bei Status nach operativer Dekompression am

19.

Oktober 2015, Differentialdiagnose posttraumatisch (Kontusion vom 20.

August 2015) sowie anamnestisch einen Status nach Vorverlagerung des Nervus

ulnaris rechts am 14. April 2016. Im Vergleich zum Sprechstundenbericht vom 17.

Februar 2017 (recte: 2016; E. II. 5.5 hievor) habe sich die Kraft der rechten

Hand deutlich verbessert. Es sei eine zweite Operation im April 2016

vorgenommen worden. Es bestünden häufige Muskelkrämpfe bei manuellen

Tätigkeiten. Am rechten Arm bestehe eine leichte Atrophie des Musculus adductor

pollicis und der Musculi interossei mit Betonung des IOD 1, nur eine minime

Krallenstellung der Finger 4 und 5, es sei jedoch eine vollständige Extension

der Finger 4 und 5 möglich. Das Hofmann-Tinel über dem Sulcus ulnaris und dem

Karpalkanal sei negativ. Es bestehe eine Hypästhesie der ulnaren Hand inkl.

Finger 4 (unlarseitig) und Finger 5. Zweipunkte-Degeneration Finger 5 und

unklarer Finger 4 ca. 15 mm. Die motorische Neurographie des Nervus ulnaris

rechts sei normal, wobei sich im Bereich des Sulcus noch eine relative, aber

keine absolute Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit finde. Dr. med. G.___

gelangt zur Beurteilung, anamnestisch, klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch

finde sich hinsichtlich der Ulnaris-Neuropathie eine deutliche Befundbesserung.

Diesbezüglich empfehle er keine spezifischen Massnahmen. Hinsichtlich der

rezidivierenden subjektiven Muskelkrämpfe bei manuellen Tätigkeiten empfehle er

das Fortführen eines regelmässigen körperlichen Trainings.

5.16

Dr. med. H.___ von der

Suva-Abteilung Versicherungsmedizin beginnt seine neurologische Beurteilung vom

4.

April 2018 (Suva-Nr. 226) mit einer Zusammenfassung der Vorakten und nimmt

anschliessend eine Beurteilung vor. Er gelangt zur Schlussfolgerung, im

Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 20. August 2015 sei keiner der durch

den Beschwerdeführer geschilderten Unfallmechanismen geeignet, um mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine akute Schädigung des Nervus ulnaris im

Sulcus ulnaris unfallkausal hervorzurufen. Es handle sich sowohl klinisch als

auch neurophysiologisch um eine chronische mechanische unfallfremde Schädigung

des Nervus ulnaris in der Ulnarisrinne. Diesbezüglich lägen entsprechende

klinische Befunde des erstuntersuchenden Neurologen Dr. med. G.___ vor, der

einen Traktionsschaden durch Überbelastung aufgrund zurückliegender Tätigkeit

bestätigt und neurophysiologisch nicht die typischen Befunde einer akuten

Schädigung (partieller Leitungsblock und axonale Schädigung), sondern

neurophysiologisch Hinweise auf eine chronische Schädigung (Hinweise für

Denervation im EMG und Leitungsverzögerung bei Amplitudenreduktion in der

Nervenleitgeschwindigkeit) bestätigt habe. Von chirurgischer Seite sei

ebenfalls keine akute Ulnarisschädigung in der Indikationsstellung für die

chirurgische Dekompression festgehalten worden. Akute exogene Druckschädigungen

des Nervus ulnaris in der Ulnarisrinne stellten keine Operationsindikation dar.

Vielmehr hätten sich intraoperativ degenerative narbige Veränderungen im

Sulcusdach gefunden, die hinweisend seien für eine chronische mechanische

Schädigung, wie ebenfalls der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im

Jahr vor dem Unfallereignis ulnarseitige Hand- und Unterarmschmerzen beklagt

habe. Die nach dem Unfall vom 20. August 2015 beklagten Beschwerden seien aus

diesen Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallgeschehen mit einer akuten Schädigung des Nervus ulnaris im Sulcus

zurückzuführen. Ebenso bestehe aufgrund der inkonsistenten Angaben zu

Unfallmechanismus und -lokalisation pathologisch-anatomisch und lokalisatorisch

keine Mitbeteiligung des Epicondylus ulnaris medialseitig mit dem in der

Sulcusrinne befindlichen Nervus ulnaris. Eine Teilkausalität bestehe somit

ebenfalls nicht. Mit den Beschwerden an der linken Hand sei dem

Beschwerdeführer – unabhängig von der Unfallkausalität – eine angepasste

grobmotorische, wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere

Tätigkeit vollzeitlich zumutbar.

5.17

Dem im Beschwerdeverfahren

aufgelegten Bericht des Spitals I.___, Universitätsklinik für Neurologie, vom

20.

Mai 2019 (Urkunde 6 des Beschwerdeführers) lässt sich entnehmen, die

Erstkonsultation sei erfolgt mit der Bitte um Mitbeurteilung von paroxysmalen

Verkrampfungen der rechten Hand bei Status nach operativer Dekompression eines

Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts. Hinsichtlich der Vorgeschichte werde auf die

vorangegangenen auswärtigen Berichte verwiesen. Klinisch zeige sich eine

Atrophie von Spatium interosseum 1 sowie eine leichte Atrophie der übrigen

Interossealräume der rechten Hand. Der Beschwerdeführer gebe eine Hypästhesie

vom Epicondylus medialis bis in die palmare Handfläche ulnarseitig an. Die

Flexion und Extension der Finger 4 und 5 sei vermindert. Der übrige

neurologische Status sei unauffällig. Die Ursache der Ulnarisläsion könne anhand

der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Man habe mit dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit einer elektrophysiologischen Untersuchung zur

Beurteilung der Schwere der Ulnarisläsion besprochen. Die beklagten

paroxysmalen Verkrampfungen der rechten Hand hätten im Rahmen der Konsultation

leider nicht beobachtet werden können und das vorliegende Foto- und

Videomaterial erlaube diesbezüglich keine weitere Zuordnung. Muskelkrämpfe bzw.

abnormale unwillkürliche Bewegungen nach Nervenläsionen würden gelegentlich im

Rahmen einer Sudeck-Dystrophie (CRPS) beschrieben, wofür sich anamnestisch und

klinisch jedoch keine eindeutigen Hinweise ergäben. Als Diagnose nennt der

Bericht eine sensible Ulnaris-Neuropathie rechts (ICD-10 G56), am ehesten

residuell bei Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts mit Status nach operativer

Dekompression am 19. Oktober 2015 sowie bei Status nach Revisions-Neurolyse des

Nervus ulnaris im Sulcus rechts sowie Vorverlagerung vor den ulnaren

Epicondylus am 14. April 2016.

6.

Zum Hergang des Vorfalls vom

20.

August 2015 lassen sich den Akten insbesondere folgende Angaben entnehmen:

6.1

In der Unfallmeldung vom 27.

August 2015 wird erklärt, bei Haushaltarbeiten sei ein Brett aus einem Schrank

auf den rechten Unterarm des Versicherten gefallen. Dabei habe er sich eine

Kontusion am rechten Unterarm zugezogen (Suva-Nr. 1).

6.2

Der Neurologe Dr. med. G.___ führt

in seinem Bericht vom 10. September 2015 (Suva-Nr. 6) aus, der

Beschwerdeführer habe bei Abbrucharbeiten körperliche Arbeit mit Herumtragen

von schweren Objekten verrichtet. Beim Tragen einer schweren Türe und Anprall

der ulnaren Handkante an einem Türrahmen sei es zu einem starken Schmerz im

Handbereich rechts gekommen. Die Schmerzen hätten sich rasch gebessert, aber

zwei bis drei Tage später sei ein Taubheitsgefühl des 4. und 5. Fingers sowie

im Unterarmbereich aufgetreten, ferner eine Kraftminderung der rechten Hand.

Nun bestünden schmerzhafte Kribbelparästhesien im Bereich des distalen ulnaren

Unterarms und der rechten Hand.

6.3

Anlässlich der persönlichen

Befragung auf der Suva-Agentur Aarau vom 24. November 2015 (Suva-Nr. 42)

erklärte der Beschwerdeführer, am 20. August 2015 um ca. 11 Uhr habe er sich

auf einer Baustelle in [...] befunden. Sie hätten dort ein grosses mehrstöckiges

Haus innen ausgeräumt, damit es später abgebrochen werden könne. Er habe

zusammen mit einem Kollegen eine schwere Durchgangstüre zum Balkon tragen

wollen, um diese dann in eine darunter befindliche Mulde werfen zu können. Im

Bereich eines Türrahmens habe er seinen rechten Ellenbogen an diesem

angeschlagen. Er habe sofort Schmerzen im rechten Ellenbogen verspürt. Am

selben Abend habe er dann im Ringfinger und Kleinfinger der rechten Hand (er

sei Rechtshänder) ein Ameisenlaufen verspürt. Die beiden Finger hätten sich in

den nächsten Tagen dann zudem auch noch nach innen, Richtung Handfläche,

zurückgezogen.

Am darauffolgenden Tag, also dem 21.

August 2015, habe er trotz der genannten Beschwerden wiederum auf der genannten

Baustelle gearbeitet. Er habe in einem Einbauschrank die Tablare entfernen

müssen. Wegen der Schmerzen in der rechten Hand habe er versucht, die Tablare

mit der linken Hand zu entfernen. Eines der Tablare (ca. 0.50 m x 1.50 m, ca.

7-8 kg) sei ihm mit der Kante auf die linke Schulter und dann zu Boden

gefallen. Er habe sofort Schmerzen in seiner linken Schulter verspürt. Dieser

zweite Vorfall und die anschliessend aufgetretenen vorübergehenden

Schulterbeschwerden sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.

6.4

Anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 22. Januar 2016 führte der

Beschwerdeführer aus, er habe damals eine schwere Türe mit einem Kollegen

getragen. Beim Gehen durch einen Türrahmen habe er sich dabei den rechten

Ellenbogen aussen (Epicondylus radialis) angeschlagen. Dadurch sei dann auch

die getragene Tür medial am Ellenbogen angeschlagen, er habe jedoch keine

Schwellung und keinen Bluterguss gehabt und es habe vor allem seitlich (aussen)

geschmerzt. Der Kreisarzt fertigte Fotos an, die zeigen sollen, wie genau der

Ellenbogen an der Tür angeschlagen wurde (Suva-Nr. 65 S. 3 f.; vgl. auch

Suva-Nr. 91 S. 7). In der Replik wird bestätigt, dass das eine Foto, auf

dem ein Mann zu erkennen ist (Suva-Nr. 91 S. 7 = Suva-Nr. 65 S. 3), anders als

andere Fotos (Suva-Nr. 91 S. 4 und 6) den Beschwerdeführer zeigt, der dem

Kreisarzt demonstriert, wie er den Ellenbogen am Türrahmen angeschlagen hatte

(Replik vom 1. Mai 2019, S. 3 Art. 2).

6.5

Der Neurologe Dr. med. E.___

hält in seinem Bericht vom 29. Februar 2016 (Suva-Nr. 76) fest, der

Beschwerdeführer sei am 20. August 2015 damit beschäftigt gewesen, mit einem

Mitarbeiter eine grosse schwere Türe zu tragen. Er habe den rechten Ellenbogen

am Türrahmen heftig angeschlagen. An anderer Stelle im gleichen Bericht legt

Dr. med. E.___ dar, zum Unfallablauf seien verschiedene Versionen festgehalten

worden. Einerseits hätten vermutlich Probleme von Seiten der sprachlichen

Kommunikation bestanden, andererseits sei es durchaus plausibel und glaubhaft,

dass in einem hektischen Arbeitsablauf der exakte Mechanismus nicht mehr habe

rekonstruiert werden können. Selbstverständlich könne bei einer Kontusion des

Epicondylus radialis eine Ulnarisschädigung nicht auftreten, eine direkte Kontusion

der Innenseite sei jedoch bei einer Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer zu

jenem Zeitpunkt ausgeführt habe, durchaus plausibel und gegeben. Damit seien an

der Unfallkausalität keine Zweifel zu erheben.

6.6

Der Kreisarzt Dr. med. D.___

bekräftigt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 (Suva-Nr. 91), beim

geschilderten Tragen einer schweren Tür, welche der Beschwerdeführer als

Zweiter hinten getragen habe, könne es zu keiner Kontusion des Epicondylus

medialis kommen. Er führt diese These näher aus. Die Stellungnahme enthält auch

weitere Fotos. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht den Beschwerdeführer

zeigen (vgl. Replik vom 1. Mai 2019, S. 3 Art. 2).

6.7

In der Folge bittet Dr. med. D.___

den Neurologen Dr. med. E.___, seine Einschätzung der Kausalität (vgl. E. II.

6.5

hiervor) nochmals zu überprüfen (Suva-Nr. 113). Dr. med. E.___

antwortet am 10. August 2016 (Suva-Nr. 129; 138 S. 2). Er hält einleitend fest,

es sei zweifelsfrei, dass mit einer Kontusion der radialen Seite des

Ellenbogens eine Ulnarisläsion nicht erklärt werden könne. Es seien jedoch

durchaus Mechanismen bzw. Bewegungsabläufe vorstellbar, wo es bei einer vom

Beschwerdeführer berichteten Tätigkeit zu einer Kontusion der Ulnarseite des

Ellenbogens komme. So sei bei einer der vom Kreisarzt erwähnten Varianten

denkbar, dass bei einer ausgeprägteren Supination der Ellenbogen zwischen einer

Wand und einer getragenen Türe eingeklemmt werde. Diesen Mechanismus habe

Dr. med. D.___ auch selbst erwähnt. Weiter könne es bei anderen

Tragetechniken durchaus zu einer direkten Kontusion der Ulnarseite des

Ellenbogens an einer Wand oder an einem Türrahmen kommen. Dr. med. E.___

illustriert dies mit Fotos, auf welchen die Türe mit der rechten Hand oben

gehalten wird und der rechte Ellenbogen nach rechts abgewinkelt ist, so dass er

keinen Kontakt zur Türe hat (vgl. Suva-Nr. 138 S. 3). Der Beschwerdeführer

bestreitet allerdings in der Folge gegenüber Dr. med. D.___, dass er die

Türe auf diese Weise gehalten habe (vgl. Suva-Nr. 191). Auch in der Replik

lässt er ausführen, die Schilderung des Unfallhergangs durch Dr. med. E.___

vom 10. August 2016 (Suva-Nr. 138) sei nicht korrekt (Replik vom 1. Mai

2019, S. 3 Art. 2). Es erscheint auch unabhängig davon als unwahrscheinlich,

dass der Beschwerdeführer eine schwere Türe auf eine solche Weise getragen

hätte.

6.8

Der Beschwerdeführer selbst hält

in der Replik vom 1. Mai 2019 fest, die Türe sei so getragen worden, wie es auf

den durch ihn zusammen mit dieser Rechtsschrift eingereichten Fotos (Urkunden 1

und 2 zur Replik) ersichtlich sei. Er habe die Türe unterkant möglichst weit

vorne mit der rechten Hand gepackt und mit der linken Hand oberkant und mit dem

Oberkörper stabilisiert. Bei dieser Art des Transports sei es absolut

nachvollziehbar, dass bei einem harten Anschlagen des Ellenbogens an einem

Türrahmen nicht nur die Aussenseite des Ellenbogens betroffen werde, sondern

auch die Innenseite.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung primär auf die Beurteilung des Neurologen Dr. med. H.___

vom 4. April 2018 (E. II. 5.16 hiervor). Dabei handelt es sich um eine

versicherungsinterne ärztliche Beurteilung. Ihr ist Beweiskraft beizumessen,

wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und kein Anlass für auch nur

geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit besteht (vgl. E. II.

3.2

hiervor).

7.1

Dr. med. H.___ konnte sich bei

seiner Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten ein gesamthaft lückenloses

und zuverlässiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtige Situation

machen. Der Umstand, dass er den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht

hat, schmälert daher den Beweiswert seiner Stellungnahme nicht. Der Arzt

gelangt gestützt auf die Vorakten und in Anwendung fachmedizinischer Grundsätze

zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise herleitet und

begründet. Sein Bericht bildet damit grundsätzlich eine geeignete

Beurteilungsgrundlage, falls sie auch inhaltlich zu überzeugen vermag und die

ihr entgegenstehenden Argumente keine zumindest geringen Zweifel zu wecken

vermögen.

7.2

Dr. med. H.___ verneint einen

Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2015 und den über den

über die Einstellung der Leistungen hinaus bestehenden Beschwerden an der

rechten Hand mit einer doppelten Begründung: Erstens gingen die vom

Beschwerdeführer beklagten Beschwerden auf eine Läsion des Nervus ulnaris im

Sulcus zurück. Das Ereignis vom 20. August 2015 sei jedoch von seinem Ablauf

her nicht geeignet, eine solche Läsion herbeizuführen. Zweitens sprächen die

vorbestehenden Beschwerden, die nach dem Ereignis getroffenen Feststellungen

und der anschliessende Verlauf gegen eine Kausalität.

7.3

Einzugehen ist zunächst auf die

Ausführungen zum Ablauf des Ereignisses vom 20. August 2015 und dessen Eignung,

die aufgetretenen Beschwerden zu verursachen.

7.3.1

Im Verlauf des Verfahrens wurden

mehrere Unfallhergänge erwähnt. Der Vorfall, der die linke Schulter betraf, ist

hier nicht von Interesse, da die dort aufgetretenen Beschwerden vergleichsweise

rasch wieder abheilten (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Auch auf den in der

Unfallmeldung vom 20. August 2015 (Suva-Nr. 1; vgl. auch Suva-Nr. 36) erwähnten

Vorfall, bei welchem dem Beschwerdeführer ein aus einem Schrank fallendes Brett

auf den rechten Unterarm gefallen sei, ist nicht weiter einzugehen, da dieser

Verletzungsmechanismus in keinem Zusammenhang mit den aktuell beklagten

Beschwerden steht. Als relevantes Unfallereignis steht allein der Vorfall zur

Diskussion, als der Beschwerdeführer beim Tragen einer schweren Türe den

rechten Ellenbogen an einem Türrahmen anschlug.

7.3.2

Die Überlegungen von Dr. med. H.___

zur Eignung des Vorfalls, eine Schädigung des Nervus ulnaris im Sulcus zu

bewirken, stützen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Kreisarztes Dr.

med. D.___. Dieser liess sich anlässlich der Untersuchung vom 22. Januar 2016

durch den Beschwerdeführer den genauen Ablauf des Vorfalls vom 20. August 2015

schildern und hielt dies fotografisch fest (Suva-Nr. 65 S. 3 f.). Der

Beschwerdeführer lässt in der Replik vom 1. Mai 2019 (S. 3 Art. 2) bestätigen,

dass es sich bei der Person auf diesem Foto (Suva-Nr. 91 S. 7, identisch mit

Suva-Nr. 65 S. 3) um ihn handelt und dass er fotografiert wurde, als

er versuchte, dem Kreisarzt aufzuzeigen, wie er den Ellenbogen am Türrahmen

angeschlagen hatte. Die Fotografie zeigt ein Anschlagen der Aussenseite des

Ellenbogens. Sämtliche Ärzte sind sich darin einig, dass ein solches Anschlagen

nicht geeignet ist, eine Schädigung des Sulcus ulnaris zu bewirken.

Im Beschwerdeverfahren reicht der

Beschwerdeführer seinerseits zwei Fotografien ein, die zeigen sollen, wie er

den rechten Arm hielt, als er die schwere Türe trug und den Ellenbogen am

Türrahmen anschlug. Der Unterschied zur Fotografie des Kreisarztes besteht

darin, dass der Beschwerdeführer die Hand wesentlich weiter vorne hält, so dass

der rechte Arm nicht beinahe senkrecht, sondern von Schulter bis Hand in einem

Winkel von rund 45° gehalten wird. Mit Blick darauf, dass es sich auch nach den

Angaben des Beschwerdeführers (Replik vom 1. Mai 2019, S. 2

Art. 1) um eine sehr schwere Brandschutztüre handelte, erscheint

allerdings die gegenüber dem Kreisarzt demonstrierte Position, in welcher der

Arm wesentlich steiler gehalten wird, als naheliegender, da sie es besser

ermöglicht, ein schweres Gewicht zu tragen. Unabhängig davon ist aber auch bei

der Position, die auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos gezeigt

wird, nicht ersichtlich, wie es zu einem Anschlagen am Türrahmen kommen könnte,

welche eine Verletzung des Ulnarisnervs an der Innenseite des Ellenbogens

bewirkt. Auch in dieser Position trifft der Türrahmen beim Anschlagen auf die

Aussenseite des Ellenbogens. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht näher,

warum es absolut nachvollziehbar sein soll, «dass bei einem harten Anschlagen

des Ellenbogens an einem Türrahmen nicht nur die Aussenseite des Ellbogens

betroffen wird, sondern auch die Innenseite» (Replik vom 1. Mai 2019,

S. 4 Art. 3).

Dr. med. E.___, der in seinen

Stellungnahmen vom 29. Februar 2016 (E. II. 5.6 hiervor) und 10. August 2016

(vgl. E. II. 5.9 hiervor) die Unfallkausalität bejaht, geht ebenfalls davon aus,

dass nur eine Verletzung des Nervus ulnaris geeignet sei, die geklagten

Beschwerden zu verursachen. Auf den Einwand von Dr. med. D.___, wonach der

geschilderte Vorgang keine solche Verletzung bewirken könne (E. II. 5.8

hiervor), entgegnet Dr. med. E.___ in seinem Schreiben vom 10. August 2016

(Suva-Nr. 138), es treffe zu, dass mit einer Kontusion der radialen Seite des

Ellenbogens eine Ulnarisläsion nicht erklärt werden könne. Es seien jedoch

andere Tragetechniken möglich, bei welchen es durchaus zu einer direkten

Kontuation der Ulnarseite des Ellenbogens an einer Wand oder einem Türrahmen

kommen könne. Die Tragetechniken, die auf den zur Illustration eingereichten

Fotos (Suva-Nr. 138 S. 3) gezeigt werden, erscheinen aber für das Tragen einer

schweren Türe als wenig geeignet. Der Beschwerdeführer hält denn auch

ausdrücklich fest, er habe die Türe zu keinem Zeitpunkt so getragen, wie es von

Dr. med. E.___ geschildert werde (Replik vom 1. Mai 2019, S. 3 Art. 2). Die von

Dr. med. E.___ ausserdem erwähnte Möglichkeit einer ausgeprägteren Supination,

welche dazu führe, dass der Ellenbogen zwischen Türrahmen und Türe eingeklemmt

werde, ist beim Tragen einer schweren Türe ebenfalls nicht realistisch. Zudem

bleibt unklar, wie es auf diese Weise zu einer Läsion des Nervus ulnaris

gekommen sein könnte. Die Ausführungen von Dr. med. E.___ zum Unfallhergang

vermögen daher nicht zu überzeugen. Sie bilden keinen Anlass für auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen von

Dr. med. H.___. Dasselbe gilt für die ersten Berichte von Dr. med. G.___,

welche von einem unzutreffenden Hergang (Anschlagen der ulnaren Handkante,

nicht des Ellenbogens, am Türrahmen; Suva-Nr. 6 S. 1) ausgehen.

7.3.3

Zusammenfassend vermögen die

Ausführungen des Suva-Arztes Dr. med. H.___, wonach von einem Unfallhergang

auszugehen sei, der nicht geeignet ist, eine Läsion des Sulcus ulnaris zu bewirken,

zu überzeugen. Da die zur Diskussion stehenden Beschwerden unbestrittenermassen

auf eine solche Läsion des Sulcus ulnaris (oder allenfalls auf die deswegen

erfolgten Behandlungen) zurückzuführen sind, fehlt es an einem natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2015.

7.4

Als zweites Argument, welches

gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2015 und

den fortbestehenden Beschwerden an der rechten Hand spreche, verweist Dr. med. H.___

auf die dokumentierte Entwicklung der Beschwerden. Er nimmt zunächst Bezug auf

den Bericht des Neurologen Dr. med. G.___ vom 10. September 2015 (Suva-Nr.

6; E. II. 5.2 hiervor). Dieser postuliert das Vorliegen eines sensomotorischen

Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts. Als wahrscheinlichste Genese bezeichnet er eine

traktionsbedingte Nervenläsion im Rahmen der schweren körperlichen Arbeit, welche

der Beschwerdeführer am 20. August 2015 sowie im Vorfeld verrichtet habe

(Suva-Nr. 6 S. 2). Dr. med. G.___ geht somit nicht von einer Nervenläsion aus,

die durch ein konkretes Ereignis vom 20. August 2015 verursacht worden wäre.

Dr. med. G.___ wusste damals nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im

Sommer 2014 wegen Schmerzen im Bereich der rechten Hand in ärztlicher

Behandlung gestanden hatte, was die Annahme, es handle sich nicht um die Folgen

eines konkreten Ereignisses, zusätzlich stützt. Die durch ihn erhobenen Befunde

zeigen laut den weiteren Darlegungen von Dr. med. H.___ (Suva-Nr. 226 S. 11)

auch nicht die typischen Befunde einer akuten Schädigung (partieller

Leitungsblock und axonale Schädigung), sondern neurophysiologisch Hinweise für

eine chronische Schädigung (Hinweise für Denervation im EMG und

Leitungsverzögerung bei Amplitudenreduktion in der Nervenleitgeschwindigkeit). Diese

These wird laut den weiteren Ausführungen von Dr. med. H.___ auch durch die

Ergebnisse der chirurgischen Behandlung gestützt. In der Indikationsstellung

für die chirurgische Dekompression sei keine akute Ulnarisschädigung

festgehalten worden. Dies trifft zu, denn der Bericht vom 6. Oktober 2015

(Suva-Nr. 20) und auch der Operationsbericht vom 19. Oktober 2015 (Suva-Nr. 47

S. 2) erwähnen ein sensomotorisches Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts, ohne eine

Ursache zu nennen. Die beiden Berichte enthalten zwar die Bemerkung, die

Beschwerden seien nach dem Herumtragen einer schweren Türe aufgetreten; daraus

lässt sich aber keine Aussage zur Kausalität ableiten (der Grundsatz «post hoc

ergo propter hoc» gilt nicht, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2018 vom 5.

November 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen), zumal auch gar kein konkretes Ereignis

genannt wird. Als weiteren Punkt, der gegen eine Kausalität spricht, nennt Dr.

med. H.___ den erst später festgestellten Umstand – der Beschwerdeführer gab im

November 2015 an, er habe sich vor dem 20. August 2015 nie wegen Hand-,

Unterarm- oder Ellenbogenbeschwerden rechts in ärztlicher Behandlung befunden,

und bestätigte dies unterschriftlich (vgl. Suva-Nr. 42 S. 3 f.) –, dass der

Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 an Beschwerden an der rechten Hand mit

Schmerzen und Schwellung gelitten und sich deshalb in ärztliche Behandlung

begeben hatte (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Diese Argumentation ist schlüssig und lässt

einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2015 und der

Verletzung des Nervus ulnaris als eher unwahrscheinlich, jedenfalls aber nicht

überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

Den zitierten Ausführungen von Dr. med. H.___

steht wiederum die Argumentation von Dr. med. E.___ entgegen. Dieser führt in

seiner Stellungnahme vom 10. August 2016 (Suva-Nr. 138 S. 2) aus, ein starkes

Argument für einen Kausalzusammenhang bestehe darin, dass Dr. med. G.___ in

seiner Untersuchung vom 9. September 2015 keine Atrophie festgestellt habe,

während er, Dr. med. E.___, in einer Untersuchung vom Februar 2016 eine

Atrophie der Binnenmuskulatur festgestellt habe. Es trifft zu, dass der

damalige Bericht von Dr. med. G.___ (Suva-Nr. 6) keine Atrophie erwähnt. Der

Hinweis auf eine deutliche Atrophie des Musculus interosseus dorsalis findet

sich erstmals im Bericht der Orthopädischen Klinik des Spitals C.___ vom 6.

Oktober 2015 (Suva-Nr. 20). Dort wird in der Anamnese auch festgehalten, der

Beschwerdeführer habe bemerkt, dass im Verlauf die Muskulatur im Bereich der

rechten Hand atrophisch geworden sei. Am 17. Februar 2016 berichtet auch

Dr. med. G.___ über eine deutliche Atrophie (Suva-Nr. 73 S. 1). Wann diese

entstanden ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilen.

Dieser Punkt bildet jedoch für sich allein genommen keinen Anlass, an der

Beurteilung von Dr. med. H.___ zu zweifeln. Zu erwähnen ist in diesem

Zusammenhang auch, dass Dr. med. E.___ gleichzeitig auch darlegt, die von Dr.

med. G.___ am 9. September 2015 mittels EMG objektivierte pathologische Spontanaktivität

(vgl. Suva-Nr. 6 S. 2) spreche für eine Läsion, die älter als vier Wochen ist

(und somit, da die Untersuchung am 9. September 2015 stattfand, vor dem 20.

August 2015 eingetreten wäre). Dieser Bericht von Dr. med. G.___ enthält also

auch nach der Ansicht von Dr. med. E.___ sowohl Feststellungen, welche für eine

vor dem Ereignis vom 20. August 2015 entstandene Läsion sprechen, als auch

solche, welche die Annahme stützen, diese Verletzung habe zuvor nicht

bestanden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Dr. med. G.___

davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich beim Tragen der Türe die ulnare

Handkante (und nicht den Ellenbogen) an einem Türrahmen angeschlagen, was unter

Umständen einen Einfluss auf einzelne Feststellungen gehabt haben könnte

(Suva-Nr. 6 S. 1). Mit Blick auf die gesamte Aktenlage besteht auch unter

Berücksichtigung der Stellungnahmen von Dr. med. E.___ kein Grund, die

Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. H.___ in Zweifel zu ziehen. Auch der im

Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Spitals I.___, Universitätsklinik

für Neurologie, vom 20. Mai 2019 (E. II. 5.17) führt zu keinen neuen

Erkenntnissen, zumal er ausdrücklich festhält, die Ursache der Ulnarisläsion

lasse sich aufgrund der den Ärzten vorliegenden Akten nicht beurteilen. Im

gleichen Sinn sind auch die Atteste und Berichte von Dr. med. F.___ (vgl. z.B.

Suva-Nr. 242, 245, 251; Urkunde 3 des Beschwerdeführers) zu beurteilen, welche

keine Aussage zur Kausalität enthalten. Soweit Dr. med. F.___ auf einen

zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2015 hinweist, ist

darin keine Stellungnahme zu sehen, welche über den allenfalls angesprochenen,

aber unzulässigen Grundsatz «post hoc ergo propter hoc» hinausführt.

7.5

Zusammenfassend ist gestützt auf

die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 4. April 2018

(Suva-Nr. 226) ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20.

August 2015 und den organisch nachweisbaren Beschwerden an der rechten oberen

Extremität, insbesondere der rechten Hand, zu verneinen. Soweit organisch nicht

nachweisbare Beschwerden bestehen sollten, wäre die Adäquanz des

Kausalzusammenhangs zu verneinen, da das Ereignis vom 20. August 2015 den

leichten Unfällen zuzuordnen wäre (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).

8.

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zu Recht verneint. Damit besteht

auch keine unfallbedingte Invalidität oder Integritätseinbusse. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2

Dem Beschwerdeführer ist

Rechtsanwalt Thomas Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

worden. Da er unterlegen ist, entschädigt der Kanton den Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei

der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 51 f.) weist einen Zeitaufwand von 9,75 Stunden aus. Hiervon

zu streichen sind die Positionen von je 0,17 Stunden für ein Telefonat mit der Suchthilfe

[...] und einen Brief an die IV-Stelle Solothurn, weil kein direkter

Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erkennbar ist. Der verbleibende

Aufwand von 9.41 Stunden erscheint als angemessen. Mit dem Stundenansatz von

CHF 180.00 und den Auslagen von CHF 415.20 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert

eine Entschädigung von CHF 2'271.40. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 506.75 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass von einem Stundenansatz

von CHF 230.00 ausgegangen wird. Da sich der Beschwerdeführer vor der

Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger

Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre

mit einem höheren Ansatz sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136

V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem Stundenansatz

von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier

keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz

vorsieht.

9.3

Für Beschwerdeverfahren im

Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind keine Gerichtskosten zu

erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, wird auf CHF 2'271.40

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

506.75 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_18/2020 vom 25. März 2020 bestätigt.