VSBES.2018.294
Begutachtung
21. Februar 2019Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Februar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Schürch
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 16. November 2018)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1982 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Dezember 2012 unter
Hinweis auf eine Rückenmarksschädigung nach einem Sprung ins Wasser und
anschliessender Operation an der HWS bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.1 Nach der Durchführung des
Intake-Gesprächs am 23. Januar 2013 (IV-Nr. 10), dem Einholen des
Arbeitgeberfragebogens vom 29. Januar 2013 (IV-Nr. 12) sowie der
medizinischen Akten (IV-Nrn. 13, 17 f., 20, 24) wurde die berufliche
Eingliederung mit Abschlussbericht vom 21. August 2013 (IV-Nr. 21)
abgeschlossen. Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom
11. Oktober 2013 (IV-Nr. 23 S. 2 f.) holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten (IV-Nrn. 26 f.), die
Stellungnahme zum Status der Abklärungsfachfrau C.___ vom 21. Oktober 2013
(IV-Nr. 25) und die durch den Taggeldversicherer D.___ in Auftrag gegebenen
psychiatrische und neurologische Gutachten vom 11. Februar 2014 bzw.
27. Januar 2014 (IV-Nrn. 29.1 - 29.3) ein. Gestützt auf die
anschliessende Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 7. Mai 2014
(IV-Nr. 33) liess die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___,
[...], ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie
und Rheumatologie) erstellen, das vom 4. November 2014 datiert
(IV-Nr. 45). Zu diesem liessen sich die Beschwerdeführerin am
21. November 2014 (IV-Nr. 49) und der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am
21. Januar 2015 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) vernehmen.
1.2 Mit Verfügung vom
24. Februar 2015 (IV-Nr. 62) wurde der Beschwerdegegnerin bei der
Firma F.___, [...], vom 2. März bis 31. Mai 2015 ein Arbeitsversuch zugesprochen.
Ab dem 2. März 2015, längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen,
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2015 (IV-Nr. 64)
ein Taggeld von CHF 88.80 pro Tag zugesprochen. Aufgrund der durch die
Beschwerdeführerin am 13. April 2015 (IV-Nr. 65) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
dagegen erhobenen Beschwerde hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom
11. März 2015 mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 78)
wiedererwägungsweise auf. Mit Urteil VSBES.2015.99 vom 30. Juni 2015 (IV-Nr. 80)
wurde das Verfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle des
Versicherungsgerichts abgeschrieben.
1.3 Mit Abschlussbericht vom
4. September 2015 (IV-Nr. 87) wurde die Eingliederung abgeschlossen.
So habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für die 20 % erhalten,
welche sie leisten könne. Mit Verfügung vom 11. September 2015
(IV-Nr. 88) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem
2. März 2015 bis längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein
Taggeld von CHF 160.00 pro Tag zu. Die dagegen durch die Beschwerdeführerin
am 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 92) beim Versicherungsgericht erhobene
Beschwerde wurde von diesem mit dem Urteil VSBES.2015.250 vom 5. Januar
2017 (IV-Nr. 101) gutgeheissen. Das Taggeld wurde für die Zeit vom 2. bis
31. März 2015 auf CHF 160.00 und vom 1. April bis 31. Mai
2015 auf CHF 200.00 festgelegt. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017
(IV-Nr. 104) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann
ab dem 1. April 2015 ein Taggeld von CHF 200.00 pro Tag zu.
2. Nach dem Einholen des
Arbeitgeberfragebogens der Firma F.___ vom 28. Februar 2017
(IV-Nr. 108 S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 28. April 2017 (IV-Nr. 109) ab dem 1. August
2013 eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der durch die
Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 dagegen erhobenen Einwände
(IV-Nr. 112), stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit neuem Vorbescheid vom
5. Juli 2017 (IV-Nr. 114) ab dem 1. August 2013 eine halbe Rente
und ab dem 1. Juli 2015 eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Daran hielt
sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 121) zunächst fest,
hob diese Verfügung jedoch mit neuer Verfügung vom 3. November 2017
(IV-Nr. 122) wiedererwägungsweise auf.
3. Zu den daraufhin eingeholten
medizinischen Akten (IV-Nrn. 129, 132 f., 135, 138, 141) nahm lic. iur G.___,
Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, am 30. August 2018 (IV-Nr. 144)
Stellung. Daher teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am
30. August 2018 (IV-Nr. 145) mit, sie erachte eine polydisziplinäre
Oberbegutachtung für unerlässlich. Mit Mitteilung vom 10. September 2018
(IV-Nr. 148) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass eine
umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere
Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig sei. Ohne
schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem
Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit der Untersuchung
beauftragt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den
Gutachterfragen (IV-Nr. 149) Zusatzfragen einzureichen. Am
17. September 2018 (IV-Nr. 150) liess die Beschwerdeführerin gegen
eine erneute polydisziplinäre Begutachtung Einwände erheben. Mit Mitteilung vom
5. Oktober 2018 (IV-Nr. 153) wurden der Beschwerdeführerin sowohl die
zugeloste Begutachtungsstelle H.___ als auch die Gutachterpersonen mitgeteilt. Sie
könne triftige Eiwendungen gegen die Gutachterpersonen einreichen. Die
Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 10. Oktober 2018
(IV-Nr. 155) eine anfechtbare Verfügung beantragen. Mit Verfügung vom
16. November 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hielt die
Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären
Oberbegutachtung durch die Begutachtungsstelle H.___ fest.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
16. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, von einer nochmaligen polydisziplinären Begutachtung der
Beschwerdeführerin abzusehen und für die Beurteilung des Rentenanspruchs der
Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 4. November
2014 abzustellen und der Beschwerdeführerin demnach ab 1. August 2013 eine
halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 2015 eine dreiviertel-Invalidenrente
zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, beim E.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben.
4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, beim E.___ Ergänzungsfragen zu stellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Eingabe vom 31. Januar
2019 (A.S. 27) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Die durch die Vertreterin der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Eliane Schürch, am 11. Februar 2019
eingereichte Kostennote (A.S. 29 ff.) geht mit Verfügung vom
12. Februar 2019 (A.S. 32) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Invalidenversicherung hat
eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer
anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6
S. 256; Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013
E. 1.1,8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2,8C_690/2014 vom 4. Mai 2015
E. 3.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2018, mit der die
Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung
durch die Begutachtungsstelle H.___ festhält, ist daher einzutreten, zumal auch
die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
1.1
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil
des Bundesgerichts 8C_669/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). Die
vorliegend angefochtene Verfügung erging am 16. November 2018 und betrifft
eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 16. November
2018.
geltenden Bestimmungen massgebend.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in
vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.3
Beschwerdeweise geltend
gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die
in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick
auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second
opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)
Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung
der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit
des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die bundesrechtlichen Vorgaben
im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden.
2.
2.1
Polydisziplinäre Gutachten, d.h.
solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen – wie vorliegend der Fall –, haben
bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]),
welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die
webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung [KSVI], Einleitung zu Anhang V, Stand 1. Januar
2018). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des
Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen
neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).
Die Gutachterwahl hat bei polydisziplinären
MEDAS-Begutachtungen grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen
(BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1
S. 354, 140 V 507 E. 3.1 S. 510). Ausgenommen von dieser Vorgabe
sind lediglich Verlaufsgutachten. Diese können direkt bei derselben
Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste
polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die
Plattform SuisseMED@P vergeben worden (Rz 2077.5 KSVI). Gemäss der
Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der
Gutachterstelle
2.2
Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die
Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der
Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl
der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die
IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und
bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der
Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder
formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2077.10 KSVI).
Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der
Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
Auch nach Einführung der
Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen
auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit
sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig. Bei stichhaltigen
Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung
allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten
beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber
eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine
Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1
S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1 S. 510 f.).
3.
3.1
Der Sozialversicherungsträger
ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen
die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die
Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so
darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht
beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen
Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des
betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245
mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen
rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich
überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010
E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).
3.2
Abgesehen davon, dass die
Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht
verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen).
3.3
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der
Notwendigkeit der Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens die
vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin
zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides
herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes
der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 3.1 hiervor), ist diese Überprüfung in
dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die
Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere umfassende
Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.
3.3.1
Im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2014
(IV-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 51 f.):
−
Cervical-betontes
Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Arme und beide Beine, verbunden mit
Missempfindungen und subjektivem Kraftverlust mit / bei
−
cervicale Myelopathie
−
Status nach Laminektomie C5
und 6, partiell C4 und C7 mit dorsaler Schraubenspondylodese C5 bis C7 am
27.
August 2012 bei kongenital engem Spinalkanal und Discusprotrusionen
C5/6 und C6/7, kernspintomographisch Myelopathie Signal C5/6 (MR HWS Dezember 2012)
−
Chondrose HWK6/7, keine
relevante den Spinalkanal einengende oder eine Nervenwurzel recessal und foraminal
affizierende Discopathie, keine osteodiscäre cervicale Foraminal- oder
Spinalkanalstenose (MRI HWS 30. September 2014)
−
Chondrosen L4/5 und L5/S1,
diskrete mediale Discusprotrusion BWK 10/11
−
muskuläre Dysbalance
−
abnormes Gangmuster
−
Morbide
Adipositas (MBl 45 [recte: BMI 45 kg/m2])
−
Hyperthyreose vom Typ Hashimoto,
unter Substitution
−
Agoraphobie mit
Panikstörung
−
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Diskreter residueller
Hohlfuss rechts bei anamnestisch Status nach Klumpfuss kongenital, konservative
Behandlung und offenbar auch operative Achillessehnenverlängerung
−
Psoriasis vulgaris
Die Beschwerdeführerin habe eine
kaufmännische Ausbildung gemacht, berufsbegleitend die Berufsmatur erreicht. Im
Zusammenhang mit dem Kopfsprung ins Wasser vom 11. August 2012 sei die Ausbildung
zur Kauffrau für Marketing abgebrochen worden.
Neurologischerseits: Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Ausschliesslich stehend und gehend auszuübende
Tätigkeiten seien ungünstig, phasenweises Aufstehen und Umhergehen sei
zumutbar. Für eine sitzende Tätigkeit sei wegen der Einschränkungen im Bereich
der Hände (motorisch und sensibel) von einer gewissen Verlangsamung auszugehen.
Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leichten
Tätigkeit als bei zweimal drei Stunden täglich mit dabei etwas reduziertem
Rendement einzuschätzen, so dass sie effektiv bei 60 % liege.
Aus rheumatologischer Sicht dürfe die
frühere Tätigkeit als voll adaptiert angesehen werden. Aufgrund der langen
Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt, bestehe trotz des offenbar, gemäss Angaben
der Beschwerdeführerin, durchgeführten aktiven Trainings eine
Dekonditionierung, so dass der Einstieg etappenweise erfolgen müsste.
Aus psychiatrischer Sicht sei zwischen dem
11.
August bis Ende Oktober 2012 eine 100%ige und bis zur Wiederaufnahme
der Arbeit am 1. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben, seither
bestehe eine Rendementverminderung von 20 %; dies infolge einer
mittelgradigen Beeinträchtigung der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit
auf dem Boden der Agoraphobie mit Panikstörung.
Gesamtheitlich betrachtet würden die
neurologischen Einschränkungen und das entsprechende Profil gelten. Es komme nicht
zu einer Addition. Der bisherige Arbeitsplatz sei gekündigt; entsprechend gelte
diese Einschätzung in Bezug auf eine neue, adaptierte Arbeitsstelle (S. 58
f.).
Wie oben bereits erwähnt, seien aus
rheumatologischer Sicht aufgrund des Vermeideverhaltens, trotz offenbar aktiv
orientierter Physiotherapie und medizinischer Trainingstherapie inzwischen eine
Schonhaltung und eine Dekonditionierung aufgetreten, so dass lediglich aktuell
maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Innerhalb von sechs Monaten
sollte jedoch eine Steigerung auf 100% möglich sein, sofern begleitend
weiterhin ein Aufbautraining durchgeführt werde. Dieser relativ lange Zeitraum
werde aufgrund der sehr komplexen Schmerzsymptomatik zur Rekonditionierung
eingeräumt.
Aus neurologischer Sicht handle es sich
um einen Endzustand. Die physikalischen Massnahmen dienten dem Erhalt des
Status quo, die medikamentösen seien symptomatisch. Mehr Potenzial hinsichtlich
einer Besserung liege wahrscheinlich in der Behandlung der psychischen Seite.
Psychiatrischerseits befinde sich die Beschwerdeführerin
in tragfähiger integrativ-psychiatrischer Behandlung. Es finde eine antidepressive
Behandlung mit Cymbalta 60 mg statt. Diese Behandlung sollte fortgeführt
werden. Die Beschwerdeführerin habe auch gemäss Eigenangaben bis anhin davon
profitieren können. Der Blutspiegel von Duloxetin dürfte im Normbereich liegen
(S. 59).
Wegen der funktionellen Überlagerung sei
in Bezug auf die Prognose aus neurologischer Sicht keine sichere Aussage
möglich; betreffend die organischen Beeinträchtigungen sei von einem Endzustand
auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gute Prognose.
Psychiatrischerseits sei es hinsichtlich der Agoraphobie bereits zu einer
deutlichen Besserung gekommen, es dürfe von einer vorsichtig optimistischen
Prognose ausgegangen werden (S. 60).
3.3.2
Der RAD-Arzt Dr. med. B.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
21.
Januar 2015 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) zusammenfassend fest, die
Einschränkungen aus neurologischer Sicht stünden im Vordergrund. Dementsprechend
seien ausschliesslich stehende und gehende Arbeiten ungünstig, phasenweises
Aufstehen und Umhergehen sei zumutbar. Für eine sitzende Tätigkeit sei wegen
der Einschränkungen im Bereich der Hände (motorisch und sensibel) von einer
gewissen Verlangsamung auszugehen. Die zeitliche Zumutbarkeit liege bei zweimal
täglich drei Stunden mit etwas reduziertem Rendement, somit liege die
Arbeitsfähigkeit bei 60 %.
Aufgrund der Dekonditionierung liege die
aktuelle Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nur bei 50 %,
steigerbar innert sechs Monaten auf 100 %, sofern begleitend ein
Aufbautraining durchgeführt werde.
Fazit: Aus polydisziplinär
gutachterlicher Sicht sei mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
vorhanden, steigerbar auf 100 %, wobei hier ja aufgrund der neurologischen
Einschränkung die zu erreichende maximale Arbeitsfähigkeit bei 60 % liege.
Es wäre also mittels eines Aufbautrainings die Arbeitsfähigkeit von 50 %
auf 60 % steigerbar. Dies kontrastiere jedoch mit den Erfahrungen der
IV-Eingliederung und damit mit der subjektiven Einschätzung der
Beschwerdeführerin. Somit stelle sich auch die Frage, ob die im Gutachten
postulierten Bemühungen im Sinne eines Aufbautrainings real durchgeführt werden
könnten. Soweit beurteilbar, würde Dr. med. B.___ diese Frage mit «nein»
beantworten.
Das Gutachten sei bis auf gewisse
Unklarheiten in der Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit, welche
jedoch oben hätten aufgelöst werden können, schlüssig und nachvollziehbar. Die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Sachbearbeiterin Einkauf betrage 50 %, steigerbar auf 60 % innert
sechs Monaten falls ein Aufbautraining durchgeführt werden könnte. Dies gelte
auch für angepasste Verweistätigkeiten.
3.3.3
PD Dr. med. I.___, Leitender
Arzt, J.___, Medizinische Klinik, Gastroenterologie, hielt im Bericht vom
29.
Juni 2015 (IV-Nr. 132 S. 3 f.) aufgrund der durchgeführten
ambulanten Ösophago-Gastroduodenoskopie vom 25. Juni 2015 folgende
Beurteilung fest: Sowohl makroskopisch als auch histologisch weitgehend unauffälliger
bzw. nicht wegweisender Befund in den eingesehenen Abschnitten von Ösophagus,
Magen und Duodenum. Insbesondere kein Ulkus-, Blutungs-, TU- oder höhergradig
florider Entzündungsnachweis. Vorschlag zum Procedere: In Anbetracht der soweit
bzgl. der Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht wegweisenden oberen Endoskopie
möchte PD Dr. med. I.___ neben einem vorerst exspektativen / symptomatischen
Vorgehen eine chirurgische Mitbeurteilung der Beschwerdeführerin betreffend die
Indikation einer elektiven CHE bei letztlich persistierendem Verdacht auf das
Vorliegen einer rezidivierend symptomatischen Cholezystolithiasis empfehlen.
3.3.4
Dr. med. K.___, Leitender Arzt, J.___,
Institut für Medizinische Radiologie, hielt im Bericht vom 19. Januar 2016
(IV-Nr. 135 S. 3 f.) aufgrund der gleichentags durchgeführten CT NNH
nativ folgende Beurteilung fest: Befund passend zu einer chronisch
rekurrierenden Pansinusitis mit Akzentuierung ethmoidal und derzeitigen mukösen
Obliterationen mit konsekutiver Ventilationsbehinderung der Sinus maxillares, frontales
et sphenoidales
3.3.5
Dr. med. L.___, Leitender Arzt, J.___,
Medizinische Klinik, Kompetenzzentrum Neurologie, hielt im Schreiben vom 4. Januar
2017.
(IV-Nr. 133 S. 1) fest, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt
am 15. Oktober 2014 für eine Besprechung gesehen und sie am
16.
September 2014 zuletzt neurologisch untersucht. Da er die
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht mehr gesehen habe, sei es ihm leider nicht
möglich, die Fragen der Beschwerdegegnerin zu beantworten.
3.3.6
Im Arztbericht vom
15.
Dezember 2017 (IV-Nr. 129 S. 5 ff.) stellte der die
Beschwerdeführerin seit 2008 behandelnde Dr. med. M.___, Innere Medizin FMH,
folgende Diagnosen:
− Cervicale Myelopathie
−
Status nach Laminectomie
C5/C6 mit Schraubenspondylodese (27. August 2012) bei kongenita engem
Spinalkanal
− Degenerative Veränderungen
der Lendenwirbelsäule
−
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren
− Agoraphobie mit Panikstörungen
− Adipositas
Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
− Cholecystolithiasis
− Psoriasis
−
Hypothyreose nach Hashimoto-Thyreoiditis
(substituiert)
Der Gesundheitsschaden bestehe seit
2012.
Ergänzende medizinische Massnahmen seien nicht angezeigt. Im bisherigen
Beruf oder Tätigkeitsbereich sei die Beschwerdeführerin seit Jahren 80 %
arbeitsunfähig. Dieser Arbeitsunterbruch sei ausschliesslich gesundheitlich
begründet. Die Beschwerdeführerin sei als hilflos zu betrachten. Sie sei seit
Jahren beim Heben von schweren Lasten, bei Haushaltarbeiten mit vermehrter
Belastung (Bsp. Staubsaugen) auf die Hilfe durch den Ehemann angewiesen. Die
letzte Kontrolle sei am 11. Dezember 2017 erfolgt. Bei der bisherigen
Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung durch eine
Leistungsverminderung infolge von generalisierten Schmerzen, störenden
Missempfindungen, Schlafmangel und Konzentrationsstörungen aus. Die bisherige
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 20 % zumutbar. Dabei bestehe
keine Leistungsverminderung. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz
bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. So seien
diverse Versuche zur Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Zunahme der
obengenannten Beschwerden immer wieder misslungen. Andere Tätigkeiten seien der
Beschwerdeführerin nicht zumutbar.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrem
20%igen Arbeitsbereich als Büroangestellte motiviert. Für sie selbst handle es
sich um eine ideale Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres
Könnens. Arbeitsumgebung und Vorgesetzte empfinde sie als angenehm. Ein Wechsel
in ein anderes Arbeitsgebiet würde ihre subjektive Belastung überfordern, was
zu einer Verschlechterung der vorliegenden Symptomatik führen würde.
3.3.7
Im Bericht vom 21. Februar
2018.
(IV-Nr. 135 S. 1 f.) hielt Dr. med. N.___, Leitende Ärztin, J.___,
HNO Klinik, aufgrund der seit anfangs Dezember 2015 bis letztmalig am 22. Juni
2016.
in Behandlung stehenden Beschwerdeführerin folgende Hauptdiagnosen fest:
1.
Pansinusitis
2.
Septumdeviation, Nasenmuschelhyperplasie
Nebendiagnosen
3.
dyshidrotisches Ekzem
Befunde: HNO-Status vom 22. Juni
2016: Trommelfell insgesamt beidseits reizlos, rechts retrahiert. Endonasal
rechte mittlere Muschel noch geschwollen, beidseits kein Sekretstau. Verlauf:
Nach Abklingen der akuten Phase seien operative und konservative Verfahren angedacht
und mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Es seien zunächst weitere
konservative Verfahren, insbesondere Inhalationen und topische Steroide zur
Anwendung gebracht worden. Am 31. März 2016 habe die Beschwerdeführerin
zusätzlich ein dyshidrotisches Ekzem an beiden Händen entwickelt.
3.3.8
Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 10. Mai 2018
(IV-Nr. 141) fest, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem
4.
Januar 2012 bis aktuell. Die letzte Kontrolle habe am 23. April
2018.
stattgefunden. Die Beschwerdeführerin komme circa achtmal pro Jahr in die
Behandlung, d.h. knapp einmal pro Monat. Bisher habe ihr Dr. med. O.___ keine
Arbeitsfähigkeit [wohl eher: Arbeitsunfähigkeit] attestiert. Folgende Diagnosen
hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronisches cervical betontes
Schmerzsyndrom: siehe Gutachten von 2014». Was die übrigen Diagnosen anbelange,
sollten die entsprechenden Fachärzte konsultiert werden. Zu den Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. O.___ eine weitgehend
remittierte Agoraphobie mit Panikattacken fest. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit
sei vorsichtig optimistisch. Die integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung zur Stabilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin
und zur Unterstützung in der Schmerzbewältigung sei weiterzuführen.
Gegenwärtig arbeite die
Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin bei der Firma F.___. Sie arbeite oft
mit grossen Schmerzen und versuche trotzdem, das reduzierte Pensum an ihrem
langjährigen, angestammten Arbeitsplatz durchzuhalten, Absenzen gebe es kaum. Sie
arbeite in einem kleinen, supportiven Team, sehr oft sei sie am PC, habe die
Möglichkeit zur Wechselbelastung und werde vor allem auch vom Chef gut
unterstützt. Zur Frage, welche Funktionseinschränkungen bestünden und wie sich
diese auf die bisherige Tätigkeit auswirkten, seien die Neurologen und
Rheumatologen zu konsultieren. Vom Psychiatrischen her bestünden schmerzbedingt
eine reduzierte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit. Die Beschwerdeführerin
erreiche bereits das ihr im Gutachten von 2014 attestierte Pensum. Vom
Psychiatrischen her gebe es an der Fahreignung keine Zweifel. Für die Frage,
wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit
zumutbar sei, seien die somatisch tätigen Ärzte zu fragen und die Gutachter zu
konsultieren. Die Beschwerdeführerin sei schon lange wieder an ihren
angestammten Arbeitsplatz zurückgekehrt. Sie bewältige ihren Haushalt mit Hilfe
ihres Mannes und ihrer Familie. Die Arbeiten würden aber langsam vor sich gehen
und sie müsse sie in kleine Untereinheiten aufteilen. Es wäre schön, wenn sich
der IV-Fall nicht noch länger hinziehen würde. Der Rechtsstreit sei für die
Beschwerdeführerin zermürbend und wenn jetzt noch zusätzliche berufliche
Massnahmen gefordert würden, könnte dies nach allem eine ungute Entwicklung einläuten.
3.3.9
Lic. iur. G.___, Rechtsdienst der
Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2018
(IV-Nr. 144) fest, aus rechtlicher Sicht vermöchten insbesondere weder das
neurologische noch das psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle E.___
zu überzeugen. Im neurologischen Teilgutachten werde eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % attestiert, obwohl bei der klinischen
Untersuchung die Hirnnerven unauffällig gewesen seien, bei der Tonusprüfung
keine Spastik nachweisbar und die Kraftprüfung wegen wechselnder Befunde und
sakkadierter Innervation letztlich nicht konklusiv gewesen sei und, soweit
beurteilbar, sich keine relevanten Paresen gefunden hätten. Es sei zwar vom
neurologischen Sachverständigen festgehalten worden, dass das klinische Bild
mit einer Ieichtgradigen sensomotorischen Tetrasymptomatik, also mit einer
cervicalen Myelopathie vereinbar sei. Die diesbezügliche Beurteilung sei aber erheblich
erschwert gewesen, weil eine relevante funktionelle, d.h. organisch nicht
erklärbare Überlagerung vorgelegen habe. Wegen dieser funktionellen
Überlagerung, die im Teilgutachten auf S. 36 näher beschrieben worden sei,
sei laut dem neurologischen Sachverständigen auch die Beurteilung des Schmerzsyndroms
schwierig gewesen. Hierzu habe der Experte vorgebracht, dass bei der
Schmerzbeschreibung der Beschwerdeführerin wiederum eine wahrscheinlich nicht
organische Komponente erkennbar gewesen sei. Aus neurologischer Sicht sei auch
erwähnenswert, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Problematik
bestanden hätten, auch nicht kernspintomographisch. Bei dieser aus Sicht des
untersuchenden Neurologen schwierig zu beurteilenden Situation mit organischen
und nicht organischen Faktoren wäre es unabdingbar gewesen, dass sich der
psychiatrische Teilgutachter zu den massgeblichen Standardindikatoren gemäss
BGE 141 V 281 i.V.m. BGE 143 V 418 geäussert hätte. Der psychiatrische
Experte habe es aber dabei bewenden lassen, die (damals noch geltenden)
Foerster-Kriterien lediglich in aller Kürze abzuhandeln, obwohl bereits die
2004.
erstellten Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für
Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychiatrischer Störungen besagt
hätten, dass sich die Arbeits(un)fähigkeit aus der störungsbedingten
Einschränkung der Funktionen und dem Schweregrad der Einschränkungen ergebe,
wobei die kompensatorischen Fähigkeiten angemessen berücksichtigt werden
sollten. Mit anderen Worten sei von Seiten der Fachgesellschaft schon damals im
Grunde genommen gefordert worden, dass leistungshindernde äussere
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentiale (Ressourcen)
anderseits Berücksichtigung fänden (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.6). Die
Mangelhaftigkeit dieses polydisziplinären Administrativgutachtens werde im
Übrigen durch die Feststellungen des rheumatologischen Teilgutachters
verdeutlicht, habe dieser doch in seinem gutachterlichen Bericht festgehalten,
dass mehrere Hinweise für eine wesentliche nicht-organische Schmerzkomponente bestünden,
z.B. lasse sich die nicht vorhandene Handgreifkraft (0,0 bar beidseits) weder
durch die radiologischen noch klinischen Untersuchungsbefunde erklären. Auch
stehe dieser Befund im krassen Gegensatz zur Schilderung der Beschwerdeführerin,
dass sie Haushaltsarbeiten soweit immer möglich selbständig mache, was bei
praktisch fehlender Kraft in den Händen nicht möglich wäre. Weder vermöchten
also die oben genannten Teilgutachten zu überzeugen noch liege eine
nachvollziehbare gutachterliche Gesamtschau vor. Dem polydisziplinären
Gutachten könne deshalb kein Beweiswert zukommen.
Die Beschwerdegegnerin werde somit eine
polydisziplinäre Oberbegutachtung in die Wege zu leiten haben (Fachdisziplinen:
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie [andere resp.
weitere Fachdisziplinen nach Ermessen der auszulosenden Gutachterstelle]), um
zu einer vollständigen und abschliessenden Beurteilungsgrundlage gelangen zu
können.
Falls erneut die Begutachtungsstelle E.___
ausgelost werden sollte, müsste der polydisziplinäre Gutachtensauftrag unter
Ausschluss dieser Gutachterstelle neu verlost werden (vgl. Rz 5 im Anhang
V KSVI). Sollte die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer
polydisziplinären Oberbegutachtung bestreiten, sei darauf hinzuweisen, dass
eine anfechtbare Verfügung betreffend Gutachtensanordnung erst nach Feststehen
der Gutachterstelle (und der vorgesehenen Gutachterpersonen) erlassen werden
könnte (vgl. BGE 139 V 339).
3.4
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen
erweist sich der rechtsrelevante Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer / neurologischer
und rheumatologischer Sicht im hier relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom
16.
November 2018 (vgl. E. II. 1.1 hiervor) als noch nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit umfassend abgeklärt. So setzte
sich lic. iur. G.___ in seiner Stellungnahme vom 30. August 2018
(IV-Nr. 144 S. 2 f.) mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle E.___
vom 4. November 2014 (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor) eingehend auseinander,
wobei er in plausibler Weise aufzuzeigen vermochte, dass weder das
psychiatrische noch das neurologische bzw. rheumatologische Teilgutachten überzeugen.
Aufgrund dieser Stellungnahme, des der Beschwerdegegnerin zustehenden
erheblichen Ermessensspielraumes (vgl. E. II. 3.1 hiervor) sowie der durch das
Gericht im Zeitpunkt der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom
16.
November 2018 unpräjudiziellen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
hat sich die Beschwerdegegnerin somit aus nachvollziehbaren Gründen für eine
weitere umfassende medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin entschieden. Denn ihr gesundheitlicher Zustand wurde bisher
noch nicht umfassend abgeklärt. Es kann daher nicht von einer – wie von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten (A.S. 20) – unnötigen «second opinion»
(vgl. E. II. 1.3 hiervor) ausgegangen werden. Dieses Vorbringen läuft ins
Leere.
3.5
Nachfolgend ist auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
3.5.1
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen kann somit nicht auf das am 4. November 2014 erstattete
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ abgestellt werden. In Bezug auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei der Begutachtungsstelle E.___ ein
Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 3 hiervor), ist
festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vergabe eines Verlaufsgutachtens
bei der Begutachtungsstelle E.___ gemäss E. II. 2.1 hiervor im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich erfüllt wären. So wurde bereits das vorangehende
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November
2014.
über die Plattform SuisseMED@P vergeben (vgl. IV-Nrn. 38, 40).
Dennoch ist – wie unter E. II. 3.4 hiervor dargelegt – im massgebenden Zeitpunkt
vom 16. November 2018 davon auszugehen, dass diesem Gutachten kein
Beweiswert zukommt. Dadurch entfällt die Möglichkeit einer
Verlaufsbegutachtung. Damit erweist sich auch das weitere Vorbringen der
Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig, wonach der Begutachtungsstelle E.___
Ergänzungsfragen zu stellen seien (vgl. E. I. 3 Ziff. 4 hiervor).
Diese Option wäre nur bei einer stichhaltigen Grundlage bzw. einem bereits vorliegenden
beweiswertigen Gutachten zu diskutieren.
3.5.2
Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend nicht um eine
«Oberbegutachtung», sondern um eine Zweitbegutachtung (A.S. 15 unten). Diese
Argumentation trifft zwar an sich zu. So werden als «Obergutachten in der Regel
Gutachten bezeichnet, die durch ein Gericht in Auftrag gegeben werden. Dennoch
hat diese Bezeichnung auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss, zumal aus
den vorliegenden Akten eindeutig hervorgeht, was mit dem «Obergutachten» tatsächlich
gemeint ist.
4.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2018 (A.S. 1 ff.) zu
Recht an der Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung
festgehalten. Damit ist die Verfügung vom 16. November 2018 zu bestätigen
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s.
Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Parteientschädigungen
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi