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Entscheid

VSBES.2018.294

Begutachtung

21. Februar 2019Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1982 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Dezember 2012 unter

Hinweis auf eine Rückenmarksschädigung nach einem Sprung ins Wasser und

anschliessender Operation an der HWS bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1 Nach der Durchführung des

Intake-Gesprächs am 23. Januar 2013 (IV-Nr. 10), dem Einholen des

Arbeitgeberfragebogens vom 29. Januar 2013 (IV-Nr. 12) sowie der

medizinischen Akten (IV-Nrn. 13, 17 f., 20, 24) wurde die berufliche

Eingliederung mit Abschlussbericht vom 21. August 2013 (IV-Nr. 21)

abgeschlossen. Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom

11. Oktober 2013 (IV-Nr. 23 S. 2 f.) holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten (IV-Nrn. 26 f.), die

Stellungnahme zum Status der Abklärungsfachfrau C.___ vom 21. Oktober 2013

(IV-Nr. 25) und die durch den Taggeldversicherer D.___ in Auftrag gegebenen

psychiatrische und neurologische Gutachten vom 11. Februar 2014 bzw.

27. Januar 2014 (IV-Nrn. 29.1 - 29.3) ein. Gestützt auf die

anschliessende Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 7. Mai 2014

(IV-Nr. 33) liess die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___,

[...], ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie

und Rheumatologie) erstellen, das vom 4. November 2014 datiert

(IV-Nr. 45). Zu diesem liessen sich die Beschwerdeführerin am

21. November 2014 (IV-Nr. 49) und der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am

21. Januar 2015 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) vernehmen.

1.2 Mit Verfügung vom

24. Februar 2015 (IV-Nr. 62) wurde der Beschwerdegegnerin bei der

Firma F.___, [...], vom 2. März bis 31. Mai 2015 ein Arbeitsversuch zugesprochen.

Ab dem 2. März 2015, längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen,

wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2015 (IV-Nr. 64)

ein Taggeld von CHF 88.80 pro Tag zugesprochen. Aufgrund der durch die

Beschwerdeführerin am 13. April 2015 (IV-Nr. 65) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

dagegen erhobenen Beschwerde hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom

11. März 2015 mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 78)

wiedererwägungsweise auf. Mit Urteil VSBES.2015.99 vom 30. Juni 2015 (IV-Nr. 80)

wurde das Verfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle des

Versicherungsgerichts abgeschrieben.

1.3 Mit Abschlussbericht vom

4. September 2015 (IV-Nr. 87) wurde die Eingliederung abgeschlossen.

So habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für die 20 % erhalten,

welche sie leisten könne. Mit Verfügung vom 11. September 2015

(IV-Nr. 88) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem

2. März 2015 bis längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein

Taggeld von CHF 160.00 pro Tag zu. Die dagegen durch die Beschwerdeführerin

am 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 92) beim Versicherungsgericht erhobene

Beschwerde wurde von diesem mit dem Urteil VSBES.2015.250 vom 5. Januar

2017 (IV-Nr. 101) gutgeheissen. Das Taggeld wurde für die Zeit vom 2. bis

31. März 2015 auf CHF 160.00 und vom 1. April bis 31. Mai

2015 auf CHF 200.00 festgelegt. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017

(IV-Nr. 104) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann

ab dem 1. April 2015 ein Taggeld von CHF 200.00 pro Tag zu.

2. Nach dem Einholen des

Arbeitgeberfragebogens der Firma F.___ vom 28. Februar 2017

(IV-Nr. 108 S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 28. April 2017 (IV-Nr. 109) ab dem 1. August

2013 eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der durch die

Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 dagegen erhobenen Einwände

(IV-Nr. 112), stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit neuem Vorbescheid vom

5. Juli 2017 (IV-Nr. 114) ab dem 1. August 2013 eine halbe Rente

und ab dem 1. Juli 2015 eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Daran hielt

sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 121) zunächst fest,

hob diese Verfügung jedoch mit neuer Verfügung vom 3. November 2017

(IV-Nr. 122) wiedererwägungsweise auf.

3. Zu den daraufhin eingeholten

medizinischen Akten (IV-Nrn. 129, 132 f., 135, 138, 141) nahm lic. iur G.___,

Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, am 30. August 2018 (IV-Nr. 144)

Stellung. Daher teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am

30. August 2018 (IV-Nr. 145) mit, sie erachte eine polydisziplinäre

Oberbegutachtung für unerlässlich. Mit Mitteilung vom 10. September 2018

(IV-Nr. 148) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass eine

umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere

Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig sei. Ohne

schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem

Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit der Untersuchung

beauftragt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den

Gutachterfragen (IV-Nr. 149) Zusatzfragen einzureichen. Am

17. September 2018 (IV-Nr. 150) liess die Beschwerdeführerin gegen

eine erneute polydisziplinäre Begutachtung Einwände erheben. Mit Mitteilung vom

5. Oktober 2018 (IV-Nr. 153) wurden der Beschwerdeführerin sowohl die

zugeloste Begutachtungsstelle H.___ als auch die Gutachterpersonen mitgeteilt. Sie

könne triftige Eiwendungen gegen die Gutachterpersonen einreichen. Die

Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 10. Oktober 2018

(IV-Nr. 155) eine anfechtbare Verfügung beantragen. Mit Verfügung vom

16. November 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hielt die

Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären

Oberbegutachtung durch die Begutachtungsstelle H.___ fest.

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

16. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, von einer nochmaligen polydisziplinären Begutachtung der

Beschwerdeführerin abzusehen und für die Beurteilung des Rentenanspruchs der

Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 4. November

2014 abzustellen und der Beschwerdeführerin demnach ab 1. August 2013 eine

halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 2015 eine dreiviertel-Invalidenrente

zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, beim E.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben.

4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, beim E.___ Ergänzungsfragen zu stellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Mit Eingabe vom 31. Januar

2019 (A.S. 27) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Die durch die Vertreterin der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Eliane Schürch, am 11. Februar 2019

eingereichte Kostennote (A.S. 29 ff.) geht mit Verfügung vom

12. Februar 2019 (A.S. 32) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Invalidenversicherung hat

eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer

anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6

S. 256; Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013

E. 1.1,8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom

20.

Februar 2014 E. 5.2,8C_690/2014 vom 4. Mai 2015

E. 3.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2018, mit der die

Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung

durch die Begutachtungsstelle H.___ festhält, ist daher einzutreten, zumal auch

die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil

des Bundesgerichts 8C_669/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). Die

vorliegend angefochtene Verfügung erging am 16. November 2018 und betrifft

eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 16. November

2018.

geltenden Bestimmungen massgebend.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in

vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.3

Beschwerdeweise geltend

gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die

in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick

auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second

opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)

Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung

der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit

des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die bundesrechtlichen Vorgaben

im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden.

2.

2.1

Polydisziplinäre Gutachten, d.h.

solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen – wie vorliegend der Fall –, haben

bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]),

welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die

webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung [KSVI], Einleitung zu Anhang V, Stand 1. Januar

2018). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des

Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen

neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

Die Gutachterwahl hat bei polydisziplinären

MEDAS-Begutachtungen grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen

(BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1

S. 354, 140 V 507 E. 3.1 S. 510). Ausgenommen von dieser Vorgabe

sind lediglich Verlaufsgutachten. Diese können direkt bei derselben

Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste

polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die

Plattform SuisseMED@P vergeben worden (Rz 2077.5 KSVI). Gemäss der

Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der

Gutachterstelle

2.2

Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl

der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die

IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und

bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der

Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder

formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2077.10 KSVI).

Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der

Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210

E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

Auch nach Einführung der

Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen

auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit

sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig. Bei stichhaltigen

Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung

allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten

beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber

eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine

Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1

S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1 S. 510 f.).

3.

3.1

Der Sozialversicherungsträger

ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen

die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die

Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so

darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht

beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen

Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des

betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245

mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich

überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010

E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).

3.2

Abgesehen davon, dass die

Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht

verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der

Notwendigkeit der Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens die

vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin

zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides

herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes

der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 3.1 hiervor), ist diese Überprüfung in

dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die

Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere umfassende

Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.

3.3.1

Im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2014

(IV-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 51 f.):

Cervical-betontes

Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Arme und beide Beine, verbunden mit

Missempfindungen und subjektivem Kraftverlust mit / bei

cervicale Myelopathie

Status nach Laminektomie C5

und 6, partiell C4 und C7 mit dorsaler Schraubenspondylodese C5 bis C7 am

27.

August 2012 bei kongenital engem Spinalkanal und Discusprotrusionen

C5/6 und C6/7, kernspintomographisch Myelopathie Signal C5/6 (MR HWS Dezember 2012)

Chondrose HWK6/7, keine

relevante den Spinalkanal einengende oder eine Nervenwurzel recessal und foraminal

affizierende Discopathie, keine osteodiscäre cervicale Foraminal- oder

Spinalkanalstenose (MRI HWS 30. September 2014)

Chondrosen L4/5 und L5/S1,

diskrete mediale Discusprotrusion BWK 10/11

muskuläre Dysbalance

abnormes Gangmuster

Morbide

Adipositas (MBl 45 [recte: BMI 45 kg/m2])

Hyperthyreose vom Typ Hashimoto,

unter Substitution

Agoraphobie mit

Panikstörung

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Diskreter residueller

Hohlfuss rechts bei anamnestisch Status nach Klumpfuss kongenital, konservative

Behandlung und offenbar auch operative Achillessehnenverlängerung

Psoriasis vulgaris

Die Beschwerdeführerin habe eine

kaufmännische Ausbildung gemacht, berufsbegleitend die Berufsmatur erreicht. Im

Zusammenhang mit dem Kopfsprung ins Wasser vom 11. August 2012 sei die Ausbildung

zur Kauffrau für Marketing abgebrochen worden.

Neurologischerseits: Die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Ausschliesslich stehend und gehend auszuübende

Tätigkeiten seien ungünstig, phasenweises Aufstehen und Umhergehen sei

zumutbar. Für eine sitzende Tätigkeit sei wegen der Einschränkungen im Bereich

der Hände (motorisch und sensibel) von einer gewissen Verlangsamung auszugehen.

Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leichten

Tätigkeit als bei zweimal drei Stunden täglich mit dabei etwas reduziertem

Rendement einzuschätzen, so dass sie effektiv bei 60 % liege.

Aus rheumatologischer Sicht dürfe die

frühere Tätigkeit als voll adaptiert angesehen werden. Aufgrund der langen

Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt, bestehe trotz des offenbar, gemäss Angaben

der Beschwerdeführerin, durchgeführten aktiven Trainings eine

Dekonditionierung, so dass der Einstieg etappenweise erfolgen müsste.

Aus psychiatrischer Sicht sei zwischen dem

11.

August bis Ende Oktober 2012 eine 100%ige und bis zur Wiederaufnahme

der Arbeit am 1. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben, seither

bestehe eine Rendementverminderung von 20 %; dies infolge einer

mittelgradigen Beeinträchtigung der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit

auf dem Boden der Agoraphobie mit Panikstörung.

Gesamtheitlich betrachtet würden die

neurologischen Einschränkungen und das entsprechende Profil gelten. Es komme nicht

zu einer Addition. Der bisherige Arbeitsplatz sei gekündigt; entsprechend gelte

diese Einschätzung in Bezug auf eine neue, adaptierte Arbeitsstelle (S. 58

f.).

Wie oben bereits erwähnt, seien aus

rheumatologischer Sicht aufgrund des Vermeideverhaltens, trotz offenbar aktiv

orientierter Physiotherapie und medizinischer Trainingstherapie inzwischen eine

Schonhaltung und eine Dekonditionierung aufgetreten, so dass lediglich aktuell

maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Innerhalb von sechs Monaten

sollte jedoch eine Steigerung auf 100% möglich sein, sofern begleitend

weiterhin ein Aufbautraining durchgeführt werde. Dieser relativ lange Zeitraum

werde aufgrund der sehr komplexen Schmerzsymptomatik zur Rekonditionierung

eingeräumt.

Aus neurologischer Sicht handle es sich

um einen Endzustand. Die physikalischen Massnahmen dienten dem Erhalt des

Status quo, die medikamentösen seien symptomatisch. Mehr Potenzial hinsichtlich

einer Besserung liege wahrscheinlich in der Behandlung der psychischen Seite.

Psychiatrischerseits befinde sich die Beschwerdeführerin

in tragfähiger integrativ-psychiatrischer Behandlung. Es finde eine antidepressive

Behandlung mit Cymbalta 60 mg statt. Diese Behandlung sollte fortgeführt

werden. Die Beschwerdeführerin habe auch gemäss Eigenangaben bis anhin davon

profitieren können. Der Blutspiegel von Duloxetin dürfte im Normbereich liegen

(S. 59).

Wegen der funktionellen Überlagerung sei

in Bezug auf die Prognose aus neurologischer Sicht keine sichere Aussage

möglich; betreffend die organischen Beeinträchtigungen sei von einem Endzustand

auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gute Prognose.

Psychiatrischerseits sei es hinsichtlich der Agoraphobie bereits zu einer

deutlichen Besserung gekommen, es dürfe von einer vorsichtig optimistischen

Prognose ausgegangen werden (S. 60).

3.3.2

Der RAD-Arzt Dr. med. B.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

21.

Januar 2015 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) zusammenfassend fest, die

Einschränkungen aus neurologischer Sicht stünden im Vordergrund. Dementsprechend

seien ausschliesslich stehende und gehende Arbeiten ungünstig, phasenweises

Aufstehen und Umhergehen sei zumutbar. Für eine sitzende Tätigkeit sei wegen

der Einschränkungen im Bereich der Hände (motorisch und sensibel) von einer

gewissen Verlangsamung auszugehen. Die zeitliche Zumutbarkeit liege bei zweimal

täglich drei Stunden mit etwas reduziertem Rendement, somit liege die

Arbeitsfähigkeit bei 60 %.

Aufgrund der Dekonditionierung liege die

aktuelle Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nur bei 50 %,

steigerbar innert sechs Monaten auf 100 %, sofern begleitend ein

Aufbautraining durchgeführt werde.

Fazit: Aus polydisziplinär

gutachterlicher Sicht sei mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

vorhanden, steigerbar auf 100 %, wobei hier ja aufgrund der neurologischen

Einschränkung die zu erreichende maximale Arbeitsfähigkeit bei 60 % liege.

Es wäre also mittels eines Aufbautrainings die Arbeitsfähigkeit von 50 %

auf 60 % steigerbar. Dies kontrastiere jedoch mit den Erfahrungen der

IV-Eingliederung und damit mit der subjektiven Einschätzung der

Beschwerdeführerin. Somit stelle sich auch die Frage, ob die im Gutachten

postulierten Bemühungen im Sinne eines Aufbautrainings real durchgeführt werden

könnten. Soweit beurteilbar, würde Dr. med. B.___ diese Frage mit «nein»

beantworten.

Das Gutachten sei bis auf gewisse

Unklarheiten in der Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit, welche

jedoch oben hätten aufgelöst werden können, schlüssig und nachvollziehbar. Die

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Sachbearbeiterin Einkauf betrage 50 %, steigerbar auf 60 % innert

sechs Monaten falls ein Aufbautraining durchgeführt werden könnte. Dies gelte

auch für angepasste Verweistätigkeiten.

3.3.3

PD Dr. med. I.___, Leitender

Arzt, J.___, Medizinische Klinik, Gastroenterologie, hielt im Bericht vom

29.

Juni 2015 (IV-Nr. 132 S. 3 f.) aufgrund der durchgeführten

ambulanten Ösophago-Gastroduodenoskopie vom 25. Juni 2015 folgende

Beurteilung fest: Sowohl makroskopisch als auch histologisch weitgehend unauffälliger

bzw. nicht wegweisender Befund in den eingesehenen Abschnitten von Ösophagus,

Magen und Duodenum. Insbesondere kein Ulkus-, Blutungs-, TU- oder höhergradig

florider Entzündungsnachweis. Vorschlag zum Procedere: In Anbetracht der soweit

bzgl. der Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht wegweisenden oberen Endoskopie

möchte PD Dr. med. I.___ neben einem vorerst exspektativen / symptomatischen

Vorgehen eine chirurgische Mitbeurteilung der Beschwerdeführerin betreffend die

Indikation einer elektiven CHE bei letztlich persistierendem Verdacht auf das

Vorliegen einer rezidivierend symptomatischen Cholezystolithiasis empfehlen.

3.3.4

Dr. med. K.___, Leitender Arzt, J.___,

Institut für Medizinische Radiologie, hielt im Bericht vom 19. Januar 2016

(IV-Nr. 135 S. 3 f.) aufgrund der gleichentags durchgeführten CT NNH

nativ folgende Beurteilung fest: Befund passend zu einer chronisch

rekurrierenden Pansinusitis mit Akzentuierung ethmoidal und derzeitigen mukösen

Obliterationen mit konsekutiver Ventilationsbehinderung der Sinus maxillares, frontales

et sphenoidales

3.3.5

Dr. med. L.___, Leitender Arzt, J.___,

Medizinische Klinik, Kompetenzzentrum Neurologie, hielt im Schreiben vom 4. Januar

2017.

(IV-Nr. 133 S. 1) fest, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt

am 15. Oktober 2014 für eine Besprechung gesehen und sie am

16.

September 2014 zuletzt neurologisch untersucht. Da er die

Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht mehr gesehen habe, sei es ihm leider nicht

möglich, die Fragen der Beschwerdegegnerin zu beantworten.

3.3.6

Im Arztbericht vom

15.

Dezember 2017 (IV-Nr. 129 S. 5 ff.) stellte der die

Beschwerdeführerin seit 2008 behandelnde Dr. med. M.___, Innere Medizin FMH,

folgende Diagnosen:

− Cervicale Myelopathie

Status nach Laminectomie

C5/C6 mit Schraubenspondylodese (27. August 2012) bei kongenita engem

Spinalkanal

− Degenerative Veränderungen

der Lendenwirbelsäule

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren

− Agoraphobie mit Panikstörungen

− Adipositas

Diagnose ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

− Cholecystolithiasis

− Psoriasis

Hypothyreose nach Hashimoto-Thyreoiditis

(substituiert)

Der Gesundheitsschaden bestehe seit

2012.

Ergänzende medizinische Massnahmen seien nicht angezeigt. Im bisherigen

Beruf oder Tätigkeitsbereich sei die Beschwerdeführerin seit Jahren 80 %

arbeitsunfähig. Dieser Arbeitsunterbruch sei ausschliesslich gesundheitlich

begründet. Die Beschwerdeführerin sei als hilflos zu betrachten. Sie sei seit

Jahren beim Heben von schweren Lasten, bei Haushaltarbeiten mit vermehrter

Belastung (Bsp. Staubsaugen) auf die Hilfe durch den Ehemann angewiesen. Die

letzte Kontrolle sei am 11. Dezember 2017 erfolgt. Bei der bisherigen

Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung durch eine

Leistungsverminderung infolge von generalisierten Schmerzen, störenden

Missempfindungen, Schlafmangel und Konzentrationsstörungen aus. Die bisherige

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 20 % zumutbar. Dabei bestehe

keine Leistungsverminderung. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz

bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. So seien

diverse Versuche zur Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Zunahme der

obengenannten Beschwerden immer wieder misslungen. Andere Tätigkeiten seien der

Beschwerdeführerin nicht zumutbar.

Die Beschwerdeführerin sei in ihrem

20%igen Arbeitsbereich als Büroangestellte motiviert. Für sie selbst handle es

sich um eine ideale Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres

Könnens. Arbeitsumgebung und Vorgesetzte empfinde sie als angenehm. Ein Wechsel

in ein anderes Arbeitsgebiet würde ihre subjektive Belastung überfordern, was

zu einer Verschlechterung der vorliegenden Symptomatik führen würde.

3.3.7

Im Bericht vom 21. Februar

2018.

(IV-Nr. 135 S. 1 f.) hielt Dr. med. N.___, Leitende Ärztin, J.___,

HNO Klinik, aufgrund der seit anfangs Dezember 2015 bis letztmalig am 22. Juni

2016.

in Behandlung stehenden Beschwerdeführerin folgende Hauptdiagnosen fest:

1.

Pansinusitis

2.

Septumdeviation, Nasenmuschelhyperplasie

Nebendiagnosen

3.

dyshidrotisches Ekzem

Befunde: HNO-Status vom 22. Juni

2016: Trommelfell insgesamt beidseits reizlos, rechts retrahiert. Endonasal

rechte mittlere Muschel noch geschwollen, beidseits kein Sekretstau. Verlauf:

Nach Abklingen der akuten Phase seien operative und konservative Verfahren angedacht

und mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Es seien zunächst weitere

konservative Verfahren, insbesondere Inhalationen und topische Steroide zur

Anwendung gebracht worden. Am 31. März 2016 habe die Beschwerdeführerin

zusätzlich ein dyshidrotisches Ekzem an beiden Händen entwickelt.

3.3.8

Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 10. Mai 2018

(IV-Nr. 141) fest, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem

4.

Januar 2012 bis aktuell. Die letzte Kontrolle habe am 23. April

2018.

stattgefunden. Die Beschwerdeführerin komme circa achtmal pro Jahr in die

Behandlung, d.h. knapp einmal pro Monat. Bisher habe ihr Dr. med. O.___ keine

Arbeitsfähigkeit [wohl eher: Arbeitsunfähigkeit] attestiert. Folgende Diagnosen

hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronisches cervical betontes

Schmerzsyndrom: siehe Gutachten von 2014». Was die übrigen Diagnosen anbelange,

sollten die entsprechenden Fachärzte konsultiert werden. Zu den Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. O.___ eine weitgehend

remittierte Agoraphobie mit Panikattacken fest. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit

sei vorsichtig optimistisch. Die integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung zur Stabilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin

und zur Unterstützung in der Schmerzbewältigung sei weiterzuführen.

Gegenwärtig arbeite die

Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin bei der Firma F.___. Sie arbeite oft

mit grossen Schmerzen und versuche trotzdem, das reduzierte Pensum an ihrem

langjährigen, angestammten Arbeitsplatz durchzuhalten, Absenzen gebe es kaum. Sie

arbeite in einem kleinen, supportiven Team, sehr oft sei sie am PC, habe die

Möglichkeit zur Wechselbelastung und werde vor allem auch vom Chef gut

unterstützt. Zur Frage, welche Funktionseinschränkungen bestünden und wie sich

diese auf die bisherige Tätigkeit auswirkten, seien die Neurologen und

Rheumatologen zu konsultieren. Vom Psychiatrischen her bestünden schmerzbedingt

eine reduzierte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit. Die Beschwerdeführerin

erreiche bereits das ihr im Gutachten von 2014 attestierte Pensum. Vom

Psychiatrischen her gebe es an der Fahreignung keine Zweifel. Für die Frage,

wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit

zumutbar sei, seien die somatisch tätigen Ärzte zu fragen und die Gutachter zu

konsultieren. Die Beschwerdeführerin sei schon lange wieder an ihren

angestammten Arbeitsplatz zurückgekehrt. Sie bewältige ihren Haushalt mit Hilfe

ihres Mannes und ihrer Familie. Die Arbeiten würden aber langsam vor sich gehen

und sie müsse sie in kleine Untereinheiten aufteilen. Es wäre schön, wenn sich

der IV-Fall nicht noch länger hinziehen würde. Der Rechtsstreit sei für die

Beschwerdeführerin zermürbend und wenn jetzt noch zusätzliche berufliche

Massnahmen gefordert würden, könnte dies nach allem eine ungute Entwicklung einläuten.

3.3.9

Lic. iur. G.___, Rechtsdienst der

Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2018

(IV-Nr. 144) fest, aus rechtlicher Sicht vermöchten insbesondere weder das

neurologische noch das psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle E.___

zu überzeugen. Im neurologischen Teilgutachten werde eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % attestiert, obwohl bei der klinischen

Untersuchung die Hirnnerven unauffällig gewesen seien, bei der Tonusprüfung

keine Spastik nachweisbar und die Kraftprüfung wegen wechselnder Befunde und

sakkadierter Innervation letztlich nicht konklusiv gewesen sei und, soweit

beurteilbar, sich keine relevanten Paresen gefunden hätten. Es sei zwar vom

neurologischen Sachverständigen festgehalten worden, dass das klinische Bild

mit einer Ieichtgradigen sensomotorischen Tetrasymptomatik, also mit einer

cervicalen Myelopathie vereinbar sei. Die diesbezügliche Beurteilung sei aber erheblich

erschwert gewesen, weil eine relevante funktionelle, d.h. organisch nicht

erklärbare Überlagerung vorgelegen habe. Wegen dieser funktionellen

Überlagerung, die im Teilgutachten auf S. 36 näher beschrieben worden sei,

sei laut dem neurologischen Sachverständigen auch die Beurteilung des Schmerzsyndroms

schwierig gewesen. Hierzu habe der Experte vorgebracht, dass bei der

Schmerzbeschreibung der Beschwerdeführerin wiederum eine wahrscheinlich nicht

organische Komponente erkennbar gewesen sei. Aus neurologischer Sicht sei auch

erwähnenswert, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Problematik

bestanden hätten, auch nicht kernspintomographisch. Bei dieser aus Sicht des

untersuchenden Neurologen schwierig zu beurteilenden Situation mit organischen

und nicht organischen Faktoren wäre es unabdingbar gewesen, dass sich der

psychiatrische Teilgutachter zu den massgeblichen Standardindikatoren gemäss

BGE 141 V 281 i.V.m. BGE 143 V 418 geäussert hätte. Der psychiatrische

Experte habe es aber dabei bewenden lassen, die (damals noch geltenden)

Foerster-Kriterien lediglich in aller Kürze abzuhandeln, obwohl bereits die

2004.

erstellten Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für

Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychiatrischer Störungen besagt

hätten, dass sich die Arbeits(un)fähigkeit aus der störungsbedingten

Einschränkung der Funktionen und dem Schweregrad der Einschränkungen ergebe,

wobei die kompensatorischen Fähigkeiten angemessen berücksichtigt werden

sollten. Mit anderen Worten sei von Seiten der Fachgesellschaft schon damals im

Grunde genommen gefordert worden, dass leistungshindernde äussere

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentiale (Ressourcen)

anderseits Berücksichtigung fänden (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.6). Die

Mangelhaftigkeit dieses polydisziplinären Administrativgutachtens werde im

Übrigen durch die Feststellungen des rheumatologischen Teilgutachters

verdeutlicht, habe dieser doch in seinem gutachterlichen Bericht festgehalten,

dass mehrere Hinweise für eine wesentliche nicht-organische Schmerzkomponente bestünden,

z.B. lasse sich die nicht vorhandene Handgreifkraft (0,0 bar beidseits) weder

durch die radiologischen noch klinischen Untersuchungsbefunde erklären. Auch

stehe dieser Befund im krassen Gegensatz zur Schilderung der Beschwerdeführerin,

dass sie Haushaltsarbeiten soweit immer möglich selbständig mache, was bei

praktisch fehlender Kraft in den Händen nicht möglich wäre. Weder vermöchten

also die oben genannten Teilgutachten zu überzeugen noch liege eine

nachvollziehbare gutachterliche Gesamtschau vor. Dem polydisziplinären

Gutachten könne deshalb kein Beweiswert zukommen.

Die Beschwerdegegnerin werde somit eine

polydisziplinäre Oberbegutachtung in die Wege zu leiten haben (Fachdisziplinen:

Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie [andere resp.

weitere Fachdisziplinen nach Ermessen der auszulosenden Gutachterstelle]), um

zu einer vollständigen und abschliessenden Beurteilungsgrundlage gelangen zu

können.

Falls erneut die Begutachtungsstelle E.___

ausgelost werden sollte, müsste der polydisziplinäre Gutachtensauftrag unter

Ausschluss dieser Gutachterstelle neu verlost werden (vgl. Rz 5 im Anhang

V KSVI). Sollte die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer

polydisziplinären Oberbegutachtung bestreiten, sei darauf hinzuweisen, dass

eine anfechtbare Verfügung betreffend Gutachtensanordnung erst nach Feststehen

der Gutachterstelle (und der vorgesehenen Gutachterpersonen) erlassen werden

könnte (vgl. BGE 139 V 339).

3.4

Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen

erweist sich der rechtsrelevante Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer / neurologischer

und rheumatologischer Sicht im hier relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom

16.

November 2018 (vgl. E. II. 1.1 hiervor) als noch nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit umfassend abgeklärt. So setzte

sich lic. iur. G.___ in seiner Stellungnahme vom 30. August 2018

(IV-Nr. 144 S. 2 f.) mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle E.___

vom 4. November 2014 (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor) eingehend auseinander,

wobei er in plausibler Weise aufzuzeigen vermochte, dass weder das

psychiatrische noch das neurologische bzw. rheumatologische Teilgutachten überzeugen.

Aufgrund dieser Stellungnahme, des der Beschwerdegegnerin zustehenden

erheblichen Ermessensspielraumes (vgl. E. II. 3.1 hiervor) sowie der durch das

Gericht im Zeitpunkt der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom

16.

November 2018 unpräjudiziellen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts

hat sich die Beschwerdegegnerin somit aus nachvollziehbaren Gründen für eine

weitere umfassende medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin entschieden. Denn ihr gesundheitlicher Zustand wurde bisher

noch nicht umfassend abgeklärt. Es kann daher nicht von einer – wie von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten (A.S. 20) – unnötigen «second opinion»

(vgl. E. II. 1.3 hiervor) ausgegangen werden. Dieses Vorbringen läuft ins

Leere.

3.5

Nachfolgend ist auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

3.5.1

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen kann somit nicht auf das am 4. November 2014 erstattete

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ abgestellt werden. In Bezug auf das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei der Begutachtungsstelle E.___ ein

Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 3 hiervor), ist

festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vergabe eines Verlaufsgutachtens

bei der Begutachtungsstelle E.___ gemäss E. II. 2.1 hiervor im

vorliegenden Verfahren grundsätzlich erfüllt wären. So wurde bereits das vorangehende

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November

2014.

über die Plattform SuisseMED@P vergeben (vgl. IV-Nrn. 38, 40).

Dennoch ist – wie unter E. II. 3.4 hiervor dargelegt – im massgebenden Zeitpunkt

vom 16. November 2018 davon auszugehen, dass diesem Gutachten kein

Beweiswert zukommt. Dadurch entfällt die Möglichkeit einer

Verlaufsbegutachtung. Damit erweist sich auch das weitere Vorbringen der

Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig, wonach der Begutachtungsstelle E.___

Ergänzungsfragen zu stellen seien (vgl. E. I. 3 Ziff. 4 hiervor).

Diese Option wäre nur bei einer stichhaltigen Grundlage bzw. einem bereits vorliegenden

beweiswertigen Gutachten zu diskutieren.

3.5.2

Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend nicht um eine

«Oberbegutachtung», sondern um eine Zweitbegutachtung (A.S. 15 unten). Diese

Argumentation trifft zwar an sich zu. So werden als «Obergutachten in der Regel

Gutachten bezeichnet, die durch ein Gericht in Auftrag gegeben werden. Dennoch

hat diese Bezeichnung auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss, zumal aus

den vorliegenden Akten eindeutig hervorgeht, was mit dem «Obergutachten» tatsächlich

gemeint ist.

4.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2018 (A.S. 1 ff.) zu

Recht an der Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung

festgehalten. Damit ist die Verfügung vom 16. November 2018 zu bestätigen

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s.

Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Parteientschädigungen

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi