Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.30

Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung

25. Juli 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1960, [...], meldete sich erstmals am 20. November 1997

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von

IV-Leistungen an (vgl. IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1).

1.2 Mit Verfügungen vom 4. Dezember

1998 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente sowie

Renten für seine Kinder zu, und zwar mit Wirkung ab 1. März 1998 (vgl. IV-Nr.

1.6, S. 1 ff.). Er bezog auch in den Folgejahren eine ordentliche

Invalidenrente (vgl. Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 5, 11, 20, 23, 24, 30, 34,

39).

2.

2.1 Am 1. Januar 2009 setzte die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2009

fest, ohne jedoch diese Verfügung zu verschicken (AK-Nr. 1); gleich verhielt es

sich mit der Verfügung vom 1. Januar 2010 bezüglich Anspruch ab 1. Januar 2010

(AK-Nr. 7).

2.2 Aus der Versichertenanmeldung

(Meldungsbeleg) der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2009 geht hervor, dass

der Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 bei der B.___ AG, [...], eintrat (AK-Nr.

4).

3.

3.1 Am 8. November 2011 übermittelte

die Sozialregion [...] / Zweigstelle [...] der Beschwerdegegnerin eine

EL-Mutation «Arbeitsvertrag ab 01.01.2012 – Einstellung EL ab 01.01.2012» mit

der Bemerkung, dass sie der Beschwerdeführer gebeten habe, die EL ab 1. Januar

2012 einzustellen (AK-Nr. 14, S. 1). Dieser Meldung legte die Sozialregion [...]

den Anstellungsvertrag zwischen der B.___ und dem Beschwerdeführer vom

28. Oktober 2011 bei, worin die Parteien den Beginn des

Arbeitsverhältnisses als Eismeister per 1. Januar 2012 vereinbarten (AK-Nr. 14,

S. 2 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber

der Beschwerdegegnerin am 24. November 2011, dass er per 1. Januar 2012

eine Anstellung bei der B.___ in [...] habe. Da er keine Verpflichtungen

anderer Art habe, benötige er diese (Ergänzungs-)Leistung im Moment nicht mehr

(AK-Nr. 17).

4. Am 24. Oktober 2016 bat die

IV-Stelle die Beschwerdegegnerin, ihr einen IK-Auszug/VA zuzustellen (AK-Nr.

44), den diese am 3. November 2016 erstellte (AK-Nr. 46 ff.).

5. Mit Vorbescheid vom 12. Januar

2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Rente rückwirkend

per 1. August 2009 aufgehoben werde. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen würden

zurückgefordert (IV-Nr. 50). Am 28. Februar 2017 bestätigte die IV-Stelle

mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid (AK-Nr. 53) und forderte

am 8. März 2017 vom Beschwerdeführer den Betrag von CHF 45'767.00 zurück

(AK-Nr. 56).

6. Die B.___ AG meldete der

Beschwerdegegnerin am 7. März 2017, dass u.a. der Beschwerdeführer per Ende

Februar 2017 nicht mehr für sie arbeiten werde (AK-Nr. 55).

7.

7.1 Am 13. April 2017 sandte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abrechnung zu, worin diese eine

«Differenzrückforderung EL» für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Dezember

2011 im Betrag von insgesamt CHF 15'876.00 geltend machte (AK-Nr. 65).

7.2 Mit Verfügung vom 19. April 2017

forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, infolge Wegfall des

Ergänzungsleistungsanspruchs für die Zeit vom 1. August 2009 bis

31. Dezember 2011 einen Betrag von insgesamt CHF 15'876.00

zurückzuzahlen (AK-Nr. 66), wogegen der Beschwerdeführer am 22. Mai 2017

Einsprache erheben liess (AK-Nr. 77).

8. Am 7. Juli 2017 beantwortete

die Beschwerdegegnerin die durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang der

Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 gestellten

Fragen (AK-Nr. 80 f.).

9. Mit Einspracheentscheid vom 21.

Dezember 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers

vom 22. Mai 2017 ab (AK-Nr. 82).

10. Gegen diesen Einspracheentscheid

lässt der Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 Beschwerde ans

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Seine Vertreterin stellt

und begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 sei aufzuheben, und von der

Rückforderung in der Höhe von CHF 15'876.00 sei abzusehen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

11. Am 26. Februar 2018 beantragt

die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen

Entscheids gegen die IV-Stelle zu sistieren (A.S. 24), was die

Vizepräsidentin mit Verfügung vom 26. Februar 2018 abweist (A.S. 25).

12. In der Beschwerdeantwort vom 12.

April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 27 ff.); dazu nimmt die

Vertreterin des Beschwerdeführers am 1. Mai 2018 mittels Replik Stellung

(A.S. 33 ff.). Am 17. Mai 2018 äussert sich die

Beschwerdegegnerin zur Replik bzw. zu Ziffer 3 mit dem Antrag, die (im Fall

einer allfälligen Aufhebung der Rückforderungsverfügung) entstandenen Kosten

und die Entschädigungsfolgen seien nicht vollumfänglich auf die AKSO abzuwälzen

(AK-Nr. 40), wozu die Vertreterin des Beschwerdeführers am 31. Mai 2018

Bemerkungen anbringt und gleichzeitig die Honorarnote einreicht (AK-Nr. 44).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht Rentenleistungen für die Zeit vom 1. August

2009.

- 31. Dezember 2011 im Betrag von insgesamt CHF 15’876.00 zurückgefordert

hat.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §

54.

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016

gültigen Fassung). Da vorliegend eine Rückforderung von CHF 15'876.00 strittig

ist, ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die

Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.

2.1

Unrechtmässige Leistungen sind

zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten

Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit

dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der

Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer

strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere

Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.2

Eine Leistung, die gestützt auf

eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden ist, gilt nur dann als

unrechtmässig bezogen (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG), wenn die

Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Verfügung erfüllt sind;

dies trifft zu, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision

oder einer Wiedererwägung vorliegt sowie bei einer materiellen Rentenrevision,

welche rückwirkend vorzunehmen ist (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 25, Rz 4 ff.).

2.2.1

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die damit geregelte prozessuale

Revision betrifft den Tatbestand der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit

der Verfügung. Sie führt zur Aufhebung der ursprünglichen Verfügung und wirkt

daher grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Soweit sich die Tatsache

nachträglich ergeben hat, ist zu prüfen, ob die Verfügung an diese Entwicklung

anzupassen ist (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53, Rz 23). In formeller

Hinsicht unterliegt die Revision einer relativen Frist von 90 Tagen nach

Entdeckung des Revisionsgrundes und einer absoluten Frist von 10 Jahren

nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz 38,

m.H.a. RKUV 1994 145 f., SVR 2012 IV Nr. 36,9C_896/2011 E. 4.2; Art. 67

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55

Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3,

SVR 2012 UV Nr. 17, S. 63).

2.2.2

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die damit erfasste Wiedererwägung

beschlägt die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit einer Verfügung. Sie

unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Sie führt zur Aufhebung der ursprünglichen

Verfügung. Aus Gründen des Vertrauensschutzes treten ihre Wirkungen allerdings

regelmässig nur für die Zukunft ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013

vom 13. Dezember 2013 E. 4.1 und 4.3.2).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall steht nach

Lage der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in dem hier relevanten Zeitpunkt

seines Stellenantritts am 13. Juli 2009 als Eismeister bei der B.___ AG eine Viertelsrente

der Invalidenversicherung bezog (IV-Nr. 30 ff.). Am 19. August 2009 hatte die damalige

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___ AG, der Beschwerdegegnerin die

Versichertenanmeldung übermittelt; darin erwähnte sie unter anderem den

Stellenantritt per 13. Juli 2009 (AK-Nr. 4). Der Beschwerdeführer orientierte

die IV-Stelle über diese Anstellung unbestrittenermassen nicht. Am 8. November

2011.

bat er dann die Sozialregion [...] – wie bereits erwähnt –, die EL ab 1.

Januar 2012 einzustellen (AK-Nr. 14), was er der Beschwerdegegnerin am

24.

November 2011 schriftlich bestätigte mit der Erklärung, per 1. Januar

2012.

eine Anstellung bei der B.___ AG in [...] zu haben (AK-Nr. 17). Wenn sich

auch keine diesbezügliche Verfügung bei den Akten befindet, ist aufgrund der

Bemerkung der Beschwerdegegnerin auf der Verzichtserklärung des

Beschwerdeführers, «EL ist per 31.12.2011 im Abgang» davon auszugehen, dass die

Ergänzungsleistungen per 31. Dezember 2011 eingestellt wurden (AK-Nr. 17, S. 1

oben).

3.2

Am 28. Februar 2017 hat die IV-Stelle

mittels Verfügung die seinerzeit festgesetzte Viertelsrente per 1. August 2009

aufgehoben und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen angeordnet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer wäre

verpflichtet gewesen, die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG am

13.

Juli 2009 zu melden; weil er dies unterlassen habe, habe er die gesetzliche

Meldepflicht verletzt und die Rente über Jahre zu Unrecht bezogen (IV-Nr. 52).

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Damit

steht rechtskräftig fest, dass er seit 1. August 2009 keinen Anspruch mehr auf

eine IV-Viertelsrente hatte.

3.3

Folglich geht es darum, ob und

gegebenenfalls in welchem Ausmass die in diesem Zusammenhang zur IV-Rente

ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind. Die

Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung mit CHF 15'876.00 beziffert (AK-Nr. 66).

3.4

Vorab ist zu prüfen, wie es sich

mit den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 2.1 hiervor) verhält. Der

Beschwerdeführer hat dazu geltend gemacht, dass die einjährige Frist verwirkt

sei; selbst wenn dem nicht so sei, wäre der Rückerstattungsanspruch aufgrund

der fünfjährigen Verwirkungsfrist erloschen (A.S. 14 f.). Dazu hat sich die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht geäussert. Im Übrigen

vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass die strafrechtliche

Verjährungsfrist von maximal sieben Jahren hier nicht anwendbar sei (A.S. 45).

4.

4.1

Bei den Fristen nach Art. 25

Abs. 2 Satz 1 ATSG (vgl. E. II. 2.1 hiervor) handelt es sich um

Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck «nachdem die

auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen,

in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte

erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE

122.

V 274 f. E. 5a; vgl. auch BGE 139 V 6 und 139 V 106). Die absolute Frist

von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein.

Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind

gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung

ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. Ueli

Kieser, a.a.O., Art. 25, Rz 65, m.H.a. BGE 119 V 434). Wird der Rückerstattungsanspruch

aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere

Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2

ATSG).

4.2

Mit der angefochtenen Verfügung

fordert die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1.

August 2009 bis 31. Dezember 2011 zurück. Die letzte monatliche Leistung ist im

Dezember 2011 erfolgt, so dass die fünfjährige Verwirkungsfrist auch für diese

ab Januar 2012 zu laufen beginnt und im Januar 2017 endet. Die am 19. April

2017.

erlassene Rückforderungsverfügung erfolgte damit nach Ablauf der absoluten

Verwirkungsfrist.

Noch zu beantworten bleibt die Frage, ob

allenfalls aufgrund einer strafrechtlichen Handlung eine längere

Verwirkungsfrist zur Anwendung gelangt (vgl. E. II. 2.1 hiervor).

4.3

Liegt – gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung – bereits ein verurteilendes oder

freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch

befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung

der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche

definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an

einem (rechtskräftigen) Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls

das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob

sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter

dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen

wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Auf jeden Fall

hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft,

Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend

ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt, und

dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat

und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1

m.H.a. BGE 118 V 193 E. 4a S. 197 f.; 113 V 256 E. 4a S. 258 f.; Urteil K

70/06 vom 30. Juli 2007 E. 6.2 und 6.4, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in:

SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11).

Im hier zu beurteilenden Fall hat die IV-Stelle

am 13. Februar 2018 im Verfahren VSBES.2017.104 (IV-Rente) den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. Januar 2018 zu den Akten gegeben und

mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dagegen am 7. Februar 2018 Einsprache

erhoben habe. Am 1. Mai 2018 hat die Vertreterin des Beschwerdeführers in

erwähnten Verfahren dem Gericht die Einsprachebegründung vom 28. Februar

2018.

sowie die Mitteilung vom 13. April 2018 an die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn, worin an der Einsprache festgehalten wird, zur Kenntnis

gebracht (VSBES.2017.104, A.S. 43 f.).

Es liegt demnach kein (rechtskräftiges)

Strafurteil vor, so dass das angerufene Gericht vorfrageweise selber darüber zu

befinden hat, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet

und der Täter dafür strafbar wäre.

4.4

Im Strafbefehl wird dem

Beschwerdeführer vorgehalten, gegen das AHVG (Art. 87) vorstossen und ab

1.

Oktober 2016 unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a

StGB) im Umfang von CHF 45'757.00 bezogen zu haben (vgl. VSBES.2017.104, A.S.

38.

ff.).

Aufgrund der Akten und insbesondere mit

Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im November

2011.

wegen Erwerbsaufnahme die Einstellung der Ergänzungsleistungen beantragt

hat, lässt eher nicht darauf schliessen, dass er den Antritt einer vollzeitigen

Arbeitsstelle grundsätzlich hätte verheimlichen wollen. Somit sind die

Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung

als nicht erfüllt zu betrachten. Es liegt demnach kein Nachweis des Vorsatzes

vor. Von einer längeren Verjährungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2

ATSG ist nicht auszugehen.

5.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19.

April 2017 geltend gemachte Rückforderung von Ergänzungsleistungen für den

Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 verwirkt ist. Dabei kann

offen bleiben, unter welchem Rückkommenstitel (vgl. E. II. 2.2 hiervor) diese

Verfügung erfolgt ist. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung

vom 19. April 2017 wie auch der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 21. Dezember 2017 sind aufzuheben.

6.

6.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

werden (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2

Die Vertreterin des

Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 31. Mai 2018 einen Zeitaufwand

von insgesamt 10,18 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von

CHF 250.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von CHF 2'900.80 entspricht

(A.S. 47 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch

Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht

separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie

«Schreiben an Klientschaft») geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,51

Stunden. Für Abklärungen, Aktenstudium, das Ausarbeiten der Rechtsschriften sowie

die Nachbearbeitung wird ein Zeitaufwand von 9,67 Stunden angeführt, was in

Beachtung von Umfang und Schwierigkeit des Prozesses – insbesondere des sich

aus dem Verfahren VSBES.2017.104 ergebenden Synergieeffekts – sowie ähnlich

gelagerter Verfahren als überhöht erscheint und ermessensweise um 1,67 Stunden

zu kürzen ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von acht Stunden zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 148.40 sind ebenfalls zu kürzen

und ermessensweise auf CHF 100.00 festzusetzen. So ergibt sich Betrag von

CHF 2’262.00 (8 Stunden zu CHF 250.00, zuzgl. Auslagen und MwSt).

Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2’262.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

7.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 19. April 2017 wie auch der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017 werden aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'262.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger