VSBES.2018.30
Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung
25. Juli 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur IV-Rente / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1960, [...], meldete sich erstmals am 20. November 1997
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von
IV-Leistungen an (vgl. IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1).
1.2 Mit Verfügungen vom 4. Dezember
1998 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente sowie
Renten für seine Kinder zu, und zwar mit Wirkung ab 1. März 1998 (vgl. IV-Nr.
1.6, S. 1 ff.). Er bezog auch in den Folgejahren eine ordentliche
Invalidenrente (vgl. Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 5, 11, 20, 23, 24, 30, 34,
39).
2.
2.1 Am 1. Januar 2009 setzte die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2009
fest, ohne jedoch diese Verfügung zu verschicken (AK-Nr. 1); gleich verhielt es
sich mit der Verfügung vom 1. Januar 2010 bezüglich Anspruch ab 1. Januar 2010
(AK-Nr. 7).
2.2 Aus der Versichertenanmeldung
(Meldungsbeleg) der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2009 geht hervor, dass
der Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 bei der B.___ AG, [...], eintrat (AK-Nr.
4).
3.
3.1 Am 8. November 2011 übermittelte
die Sozialregion [...] / Zweigstelle [...] der Beschwerdegegnerin eine
EL-Mutation «Arbeitsvertrag ab 01.01.2012 – Einstellung EL ab 01.01.2012» mit
der Bemerkung, dass sie der Beschwerdeführer gebeten habe, die EL ab 1. Januar
2012 einzustellen (AK-Nr. 14, S. 1). Dieser Meldung legte die Sozialregion [...]
den Anstellungsvertrag zwischen der B.___ und dem Beschwerdeführer vom
28. Oktober 2011 bei, worin die Parteien den Beginn des
Arbeitsverhältnisses als Eismeister per 1. Januar 2012 vereinbarten (AK-Nr. 14,
S. 2 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber
der Beschwerdegegnerin am 24. November 2011, dass er per 1. Januar 2012
eine Anstellung bei der B.___ in [...] habe. Da er keine Verpflichtungen
anderer Art habe, benötige er diese (Ergänzungs-)Leistung im Moment nicht mehr
(AK-Nr. 17).
4. Am 24. Oktober 2016 bat die
IV-Stelle die Beschwerdegegnerin, ihr einen IK-Auszug/VA zuzustellen (AK-Nr.
44), den diese am 3. November 2016 erstellte (AK-Nr. 46 ff.).
5. Mit Vorbescheid vom 12. Januar
2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Rente rückwirkend
per 1. August 2009 aufgehoben werde. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen würden
zurückgefordert (IV-Nr. 50). Am 28. Februar 2017 bestätigte die IV-Stelle
mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid (AK-Nr. 53) und forderte
am 8. März 2017 vom Beschwerdeführer den Betrag von CHF 45'767.00 zurück
(AK-Nr. 56).
6. Die B.___ AG meldete der
Beschwerdegegnerin am 7. März 2017, dass u.a. der Beschwerdeführer per Ende
Februar 2017 nicht mehr für sie arbeiten werde (AK-Nr. 55).
7.
7.1 Am 13. April 2017 sandte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abrechnung zu, worin diese eine
«Differenzrückforderung EL» für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Dezember
2011 im Betrag von insgesamt CHF 15'876.00 geltend machte (AK-Nr. 65).
7.2 Mit Verfügung vom 19. April 2017
forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, infolge Wegfall des
Ergänzungsleistungsanspruchs für die Zeit vom 1. August 2009 bis
31. Dezember 2011 einen Betrag von insgesamt CHF 15'876.00
zurückzuzahlen (AK-Nr. 66), wogegen der Beschwerdeführer am 22. Mai 2017
Einsprache erheben liess (AK-Nr. 77).
8. Am 7. Juli 2017 beantwortete
die Beschwerdegegnerin die durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang der
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 gestellten
Fragen (AK-Nr. 80 f.).
9. Mit Einspracheentscheid vom 21.
Dezember 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers
vom 22. Mai 2017 ab (AK-Nr. 82).
10. Gegen diesen Einspracheentscheid
lässt der Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Seine Vertreterin stellt
und begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 sei aufzuheben, und von der
Rückforderung in der Höhe von CHF 15'876.00 sei abzusehen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
11. Am 26. Februar 2018 beantragt
die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen
Entscheids gegen die IV-Stelle zu sistieren (A.S. 24), was die
Vizepräsidentin mit Verfügung vom 26. Februar 2018 abweist (A.S. 25).
12. In der Beschwerdeantwort vom 12.
April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 27 ff.); dazu nimmt die
Vertreterin des Beschwerdeführers am 1. Mai 2018 mittels Replik Stellung
(A.S. 33 ff.). Am 17. Mai 2018 äussert sich die
Beschwerdegegnerin zur Replik bzw. zu Ziffer 3 mit dem Antrag, die (im Fall
einer allfälligen Aufhebung der Rückforderungsverfügung) entstandenen Kosten
und die Entschädigungsfolgen seien nicht vollumfänglich auf die AKSO abzuwälzen
(AK-Nr. 40), wozu die Vertreterin des Beschwerdeführers am 31. Mai 2018
Bemerkungen anbringt und gleichzeitig die Honorarnote einreicht (AK-Nr. 44).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht Rentenleistungen für die Zeit vom 1. August
2009.
- 31. Dezember 2011 im Betrag von insgesamt CHF 15’876.00 zurückgefordert
hat.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §
54.
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016
gültigen Fassung). Da vorliegend eine Rückforderung von CHF 15'876.00 strittig
ist, ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.
2.1
Unrechtmässige Leistungen sind
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten
Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer
strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.2
Eine Leistung, die gestützt auf
eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden ist, gilt nur dann als
unrechtmässig bezogen (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG), wenn die
Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Verfügung erfüllt sind;
dies trifft zu, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision
oder einer Wiedererwägung vorliegt sowie bei einer materiellen Rentenrevision,
welche rückwirkend vorzunehmen ist (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 25, Rz 4 ff.).
2.2.1
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die damit geregelte prozessuale
Revision betrifft den Tatbestand der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit
der Verfügung. Sie führt zur Aufhebung der ursprünglichen Verfügung und wirkt
daher grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Soweit sich die Tatsache
nachträglich ergeben hat, ist zu prüfen, ob die Verfügung an diese Entwicklung
anzupassen ist (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53, Rz 23). In formeller
Hinsicht unterliegt die Revision einer relativen Frist von 90 Tagen nach
Entdeckung des Revisionsgrundes und einer absoluten Frist von 10 Jahren
nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz 38,
m.H.a. RKUV 1994 145 f., SVR 2012 IV Nr. 36,9C_896/2011 E. 4.2; Art. 67
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55
Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3,
SVR 2012 UV Nr. 17, S. 63).
2.2.2
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die damit erfasste Wiedererwägung
beschlägt die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit einer Verfügung. Sie
unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Sie führt zur Aufhebung der ursprünglichen
Verfügung. Aus Gründen des Vertrauensschutzes treten ihre Wirkungen allerdings
regelmässig nur für die Zukunft ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013
vom 13. Dezember 2013 E. 4.1 und 4.3.2).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall steht nach
Lage der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in dem hier relevanten Zeitpunkt
seines Stellenantritts am 13. Juli 2009 als Eismeister bei der B.___ AG eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung bezog (IV-Nr. 30 ff.). Am 19. August 2009 hatte die damalige
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___ AG, der Beschwerdegegnerin die
Versichertenanmeldung übermittelt; darin erwähnte sie unter anderem den
Stellenantritt per 13. Juli 2009 (AK-Nr. 4). Der Beschwerdeführer orientierte
die IV-Stelle über diese Anstellung unbestrittenermassen nicht. Am 8. November
2011.
bat er dann die Sozialregion [...] – wie bereits erwähnt –, die EL ab 1.
Januar 2012 einzustellen (AK-Nr. 14), was er der Beschwerdegegnerin am
24.
November 2011 schriftlich bestätigte mit der Erklärung, per 1. Januar
2012.
eine Anstellung bei der B.___ AG in [...] zu haben (AK-Nr. 17). Wenn sich
auch keine diesbezügliche Verfügung bei den Akten befindet, ist aufgrund der
Bemerkung der Beschwerdegegnerin auf der Verzichtserklärung des
Beschwerdeführers, «EL ist per 31.12.2011 im Abgang» davon auszugehen, dass die
Ergänzungsleistungen per 31. Dezember 2011 eingestellt wurden (AK-Nr. 17, S. 1
oben).
3.2
Am 28. Februar 2017 hat die IV-Stelle
mittels Verfügung die seinerzeit festgesetzte Viertelsrente per 1. August 2009
aufgehoben und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen angeordnet.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer wäre
verpflichtet gewesen, die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG am
13.
Juli 2009 zu melden; weil er dies unterlassen habe, habe er die gesetzliche
Meldepflicht verletzt und die Rente über Jahre zu Unrecht bezogen (IV-Nr. 52).
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Damit
steht rechtskräftig fest, dass er seit 1. August 2009 keinen Anspruch mehr auf
eine IV-Viertelsrente hatte.
3.3
Folglich geht es darum, ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmass die in diesem Zusammenhang zur IV-Rente
ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind. Die
Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung mit CHF 15'876.00 beziffert (AK-Nr. 66).
3.4
Vorab ist zu prüfen, wie es sich
mit den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 2.1 hiervor) verhält. Der
Beschwerdeführer hat dazu geltend gemacht, dass die einjährige Frist verwirkt
sei; selbst wenn dem nicht so sei, wäre der Rückerstattungsanspruch aufgrund
der fünfjährigen Verwirkungsfrist erloschen (A.S. 14 f.). Dazu hat sich die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht geäussert. Im Übrigen
vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass die strafrechtliche
Verjährungsfrist von maximal sieben Jahren hier nicht anwendbar sei (A.S. 45).
4.
4.1
Bei den Fristen nach Art. 25
Abs. 2 Satz 1 ATSG (vgl. E. II. 2.1 hiervor) handelt es sich um
Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck «nachdem die
auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen,
in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte
erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE
122.
V 274 f. E. 5a; vgl. auch BGE 139 V 6 und 139 V 106). Die absolute Frist
von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein.
Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind
gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung
ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. Ueli
Kieser, a.a.O., Art. 25, Rz 65, m.H.a. BGE 119 V 434). Wird der Rückerstattungsanspruch
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2
ATSG).
4.2
Mit der angefochtenen Verfügung
fordert die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1.
August 2009 bis 31. Dezember 2011 zurück. Die letzte monatliche Leistung ist im
Dezember 2011 erfolgt, so dass die fünfjährige Verwirkungsfrist auch für diese
ab Januar 2012 zu laufen beginnt und im Januar 2017 endet. Die am 19. April
2017.
erlassene Rückforderungsverfügung erfolgte damit nach Ablauf der absoluten
Verwirkungsfrist.
Noch zu beantworten bleibt die Frage, ob
allenfalls aufgrund einer strafrechtlichen Handlung eine längere
Verwirkungsfrist zur Anwendung gelangt (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
4.3
Liegt – gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung – bereits ein verurteilendes oder
freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch
befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung
der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche
definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an
einem (rechtskräftigen) Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls
das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob
sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter
dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen
wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Auf jeden Fall
hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft,
Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend
ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt, und
dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat
und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1
m.H.a. BGE 118 V 193 E. 4a S. 197 f.; 113 V 256 E. 4a S. 258 f.; Urteil K
70/06 vom 30. Juli 2007 E. 6.2 und 6.4, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in:
SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11).
Im hier zu beurteilenden Fall hat die IV-Stelle
am 13. Februar 2018 im Verfahren VSBES.2017.104 (IV-Rente) den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. Januar 2018 zu den Akten gegeben und
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dagegen am 7. Februar 2018 Einsprache
erhoben habe. Am 1. Mai 2018 hat die Vertreterin des Beschwerdeführers in
erwähnten Verfahren dem Gericht die Einsprachebegründung vom 28. Februar
2018.
sowie die Mitteilung vom 13. April 2018 an die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn, worin an der Einsprache festgehalten wird, zur Kenntnis
gebracht (VSBES.2017.104, A.S. 43 f.).
Es liegt demnach kein (rechtskräftiges)
Strafurteil vor, so dass das angerufene Gericht vorfrageweise selber darüber zu
befinden hat, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet
und der Täter dafür strafbar wäre.
4.4
Im Strafbefehl wird dem
Beschwerdeführer vorgehalten, gegen das AHVG (Art. 87) vorstossen und ab
1.
Oktober 2016 unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a
StGB) im Umfang von CHF 45'757.00 bezogen zu haben (vgl. VSBES.2017.104, A.S.
38.
ff.).
Aufgrund der Akten und insbesondere mit
Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im November
2011.
wegen Erwerbsaufnahme die Einstellung der Ergänzungsleistungen beantragt
hat, lässt eher nicht darauf schliessen, dass er den Antritt einer vollzeitigen
Arbeitsstelle grundsätzlich hätte verheimlichen wollen. Somit sind die
Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung
als nicht erfüllt zu betrachten. Es liegt demnach kein Nachweis des Vorsatzes
vor. Von einer längeren Verjährungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2
ATSG ist nicht auszugehen.
5.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19.
April 2017 geltend gemachte Rückforderung von Ergänzungsleistungen für den
Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 verwirkt ist. Dabei kann
offen bleiben, unter welchem Rückkommenstitel (vgl. E. II. 2.2 hiervor) diese
Verfügung erfolgt ist. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
vom 19. April 2017 wie auch der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 21. Dezember 2017 sind aufzuheben.
6.
6.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
werden (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2
Die Vertreterin des
Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 31. Mai 2018 einen Zeitaufwand
von insgesamt 10,18 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von
CHF 250.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von CHF 2'900.80 entspricht
(A.S. 47 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch
Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht
separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie
«Schreiben an Klientschaft») geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,51
Stunden. Für Abklärungen, Aktenstudium, das Ausarbeiten der Rechtsschriften sowie
die Nachbearbeitung wird ein Zeitaufwand von 9,67 Stunden angeführt, was in
Beachtung von Umfang und Schwierigkeit des Prozesses – insbesondere des sich
aus dem Verfahren VSBES.2017.104 ergebenden Synergieeffekts – sowie ähnlich
gelagerter Verfahren als überhöht erscheint und ermessensweise um 1,67 Stunden
zu kürzen ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von acht Stunden zu entschädigen.
Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 148.40 sind ebenfalls zu kürzen
und ermessensweise auf CHF 100.00 festzusetzen. So ergibt sich Betrag von
CHF 2’262.00 (8 Stunden zu CHF 250.00, zuzgl. Auslagen und MwSt).
Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 2’262.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
7.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 19. April 2017 wie auch der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017 werden aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'262.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger