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Entscheid

VSBES.2018.31

Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung / unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren

16. Mai 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine halbe Rente der

Invalidenversicherung. Am 5. Januar 2013 meldete sie sich zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2). Diese wurden

ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zugesprochen (Verfügung vom 15. Februar 2013,

AK-Nr. 22). In der Folge wurde die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab

1. Januar 2014 neu festgelegt (Verfügung vom 4. März 2014, AK-Nr. 69). Am 29.

Dezember 2014 erging die Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2015

(AK-Nr. 97), am 28. Dezember 2016 diejenige über den Anspruch ab 1. Januar

2016 (AK-Nr. 129) und am 28. Dezember 2016 diejenige über den Anspruch ab 1.

Januar 2017 (AK-Nr. 181). Bei der Anspruchsberechnung wurde unter den Einnahmen

jeweils ein Erwerbseinkommen von netto CHF 12'542.00 für das Jahr 2013

respektive CHF 10'936.00 für die Jahre 2014 bis 2017 berücksichtigt (vgl.

Berechnungsblätter, AK-Nr. 20, 70, 130, 180). Es handelt sich um den Verdienst,

den die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 (Anspruchsjahr 2013) respektive

2013 (Anspruchsjahre 2014-2017) beim Arbeitgeber B.___ erzielte (vgl. AK-Nr. 10

S. 1 [Lohnausweis 2012] und 65 S. 1 [Lohnausweis 2013]). Unberücksichtigt blieb

ein zusätzliches Erwerbseinkommen beim Arbeitgeber C.___, für welches die

Beschwerdeführerin mit der Anmeldung einen Lohnausweis 2011 (AK-Nr. 10

S. 5) und im Februar 2014 einen Lohnausweis 2013 (AK-Nr. 65 S. 3)

einreichte.

2.

2.1 Am 16. Februar 2017 lieferte die

Beschwerdeführerin die Angaben für die periodische Anspruchsprüfung. Sie teilte

der Beschwerdegegnerin mit, ihr Netto-Erwerbseinkommen im Vorjahr habe sich auf

CHF 28'384.00 belaufen (AK-Nr. 196 S. 3). Gleichzeitig reichte sie einen

Lohnausweis 2016 des Arbeitgebers B.___ über einen Nettolohn von CHF 10'892.00

(AK-Nr. 200 S. 2) und einen Lohnausweis 2016 des Arbeitgebers C.___, über einen

Nettolohn von CHF 17'492.00 (AK-Nr. 200 S. 1) ein.

2.2 Mit Verfügung vom 4. April 2017

(AK-Nr. 217) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin

rückwirkend ab 1. April 2016 neu fest. Insbesondere aufgrund des höheren

Erwerbseinkommens von netto CHF 28'384.00 resultierte eine geringere

Ergänzungsleistung. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin den

Differenzbetrag von CHF 12'834.00 (ausbezahlte Beträge für April 2016 bis März

2017 minus neu ermittelter Anspruch) zurück.

3.

3.1 Mit Schreiben vom 12. April 2017

(AK-Nr. 220) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Rückforderung von

CHF 12'834.00 sei ihr zu erlassen. Zur Begründung erklärte sie, der Grund für

die zu hohen Auszahlungen liege in einem Versehen der Beschwerdegegnerin. Sie habe

immer sämtliche Angaben geliefert.

3.2 Mit Verfügung vom 23. März 2017

lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab (AK-Nr.

226). Da der Rückforderungsbetrag versehentlich mit CHF 3'102.00 angegeben

wurde, erging am 16. Juni 2017 eine neue Verfügung, mit welcher der Erlass der

Rückforderung von CHF 12'834.00 abgelehnt wurde (AK-Nr. 234).

3.3 Die dagegen erhobene Einsprache

vom 4. Juli 2017 (AK-Nr. 235) wies die Beschwerdegegnerin ab (Einspracheentscheid

vom 15. Dezember 2017, AK-Nr. 261, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Gleichzeitig

wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren

abgewiesen.

4. Mit Zuschrift vom 29. Januar

2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017 erheben. Sie stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 15. Dezember

2017 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei die

Rückforderung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF

12'834.00 zu erlassen.

3. Eventualiter sei die Sache zu

ergänzenden Abklärungen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei unter

Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

vorliegende Verfahren vor dem Versicherungsgericht wie auch für das

Einspracheverfahren bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MWSt.).

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 31 ff.).

6. Mit Verfügung vom 29. März 2018

(A.S. 34 f.) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt und es wird Rechtsanwalt David Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Gleichzeitig werden die Parteien auf den 16. Mai 2018 zur

öffentlichen Verhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin vorgeladen.

7. Am 16. Mai 2018 findet – wie

durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung mit

Parteibefragung der Beschwerdeführerin vor dem Versicherungsgericht statt. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin äussern sich im

Anschluss in einem Parteivortrag. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht

zudem eine Kostennote ein (A.S. 37 f.). Für den Ablauf der Verhandlung und die

Parteibefragung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen (A.S. 39 ff.).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid

vom 15. Dezember 2017. Darin wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr

sei die Rückforderung von CHF 12'834.00 zu erlassen, abgewiesen. Die

Rückforderung als solche ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen

sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen. Überdies angefochten ist die

Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) sowie über

Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

GO). Die Summe von CHF 12'834.00, über deren Erlass mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid befunden wurde, liegt unter CHF 30‘000.00. Bei der

ebenfalls angefochtenen Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das

Verwaltungsverfahren handelt es sich um eine Zwischenverfügung, deren

Streitwert zudem (auch addiert mit dem Betrag von CHF 12'834.00) deutlich

unter der Grenze von CHF 30'000.00 bleibt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Materiell ist streitig, ob es

die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die

Rückforderung von CHF 12'834.00 zu erlassen.

2.1

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen

anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch

Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen

Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu

prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin

verneint hat.

2.2

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.3

Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen

Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den

guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder

Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die

Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So

ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das

EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen

darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet

(Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem

Sinn besteht neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und

Hinweispflicht der versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den

jährlichen Verfügungen enthalten denn auch jeweils den Vermerk, die Berechnung

sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden

Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf

Meldepflicht und Rückerstattung (vgl. z.B. AK-Nr. 130 und 180).

3.

Die mit der Verfügung vom 4.

April 2017 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab

1.

April 2016 und die daraus resultierende Rückforderung basierten auf der

Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Umstands, dass die

Beschwerdeführerin nicht nur ein Erwerbseinkommen aus der Anstellung beim

Arbeitgeber B.___, sondern zusätzlich auch noch ein Erwerbseinkommen aus der

Anstellung beim Arbeitgeber C.___ erzielt hatte. Umstritten ist, ob die

Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen, welche ohne Berücksichtigung

dieses zusätzlichen Erwerbseinkommens erfolgten und daher zu hoch ausfielen,

gutgläubig bezogen hatte oder nicht.

3.1

Die Beschwerdeführerin reichte

der Beschwerdegegnerin mit der EL-Anmeldung vom 5. Januar 2013 (AK-Nr. 2) neben

den Lohnausweisen des Arbeitgebers B.___ für die Jahre 2011 (AK-Nr. 10 S. 3 f.)

und 2012 (AK-Nr. 10 S. 1 f.) auch einen Lohnausweis des Arbeitgebers C.___ vom

24.

Januar 2012 (also mutmasslich das Jahr 2011 betreffend, AK-Nr. 10 S. 5)

ein. Auf dem Anmeldeformular betragsmässig angegeben wurde allerdings nur der

beim Arbeitgeber B.___ erzielte Verdienst von CHF 12'542.00 (vgl. AK-Nr. 2 S. 3

und AK-Nr. 10 S. 1). Anlässlich einer Neuprüfung, welche im Februar 2014

eingeleitet wurde (vgl. AK-Nr. 63), reichte die Beschwerdeführerin den

Lohnausweis 2013 des Arbeitgebers B.___ vom 17. Dezember 2013 (AK-Nr. 65 S. 1

f.), lautend auf ein Netto-Erwerbseinkommen von CHF 10'936.00, und den

Lohnausweis 2013 des Arbeitgebers C.___ vom 29. Januar 2014 (AK-Nr. 65 S. 3),

lautend auf ein Netto-Erwerbseinkommen von CHF 15'070.00, ein. Die

Unterlagen trafen bei der Zweigstelle am 25. Februar 2014 ein. Die nächste

periodische Überprüfung fand erst im Februar 2017 statt. Auf dem entsprechenden

Formular deklarierte die Beschwerdeführerin das gesamte im Jahr 2016 erzielte

Netto-Erwerbseinkommen von CHF 28'384.00 (AK-Nr. 196 S. 3) und reichte die

Lohnausweise 2016 des Arbeitgebers B.___ über CHF 10'892.00 (AK-Nr. 200 S. 2)

und des Arbeitgebers C.___ über CHF 17'492.00 (AK-Nr. 200 S. 1) ein.

3.2

Der Beschwerdeführerin kann

jedenfalls für den Zeitraum ab Februar 2014, als sie beide Lohnausweise des

Jahres 2013 einreichte, und damit auch für den hier relevanten Zeitraum ab 1.

April 2016 nicht unterstellt werden, sie habe der Beschwerdegegnerin das

Erwerbseinkommen aus der Anstellung beim Arbeitgeber C.___ bewusst verheimlicht.

Da dieses Erwerbseinkommen im Rahmen der damaligen Überprüfung deklariert wurde,

ist vom Fehlen eines Unrechtsbewusstseins auszugehen. Der gute Glaube hängt

unter diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher

Ergänzungsleistungen vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin

nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem

verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen

verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges Verhalten kommt

insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht oder der Kontroll-

und Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.

3.3

Im angefochtenen Entscheid wird

der Beschwerdeführerin zu Recht (jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum)

nicht vorgehalten, die Meldepflicht bezüglich des zusätzlichen

Erwerbseinkommens verletzt zu haben. Hingegen wirft die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin vor, sie habe grobfahrlässig gehandelt, weil sie das

EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und einen für sie

leicht zu erkennenden Fehler nicht gemeldet habe.

3.4

3.4.1

Von einer EL-Bezügerin kann nicht

erwartet werden, dass sie die Berechnung der Verwaltung vollständig

nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer

Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genügen, dass sie die den

EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen ihrer Möglichkeiten

zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts

9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).

3.4.2

Dazu wird in der Beschwerde im

Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das komplexe und schwer

nachvollziehbare EL-Berechnungsblatt zwar im Rahmen ihrer Möglichkeiten

geprüft, den Fehler der Beschwerdegegnerin aber verständlicherweise nicht

bemerkt. Wie sich der unter der Rubrik «Erwerbseinkommen» aufgeführte Betrag

zusammengesetzt habe, sei für die Beschwerdeführerin schlicht nicht

nachvollziehbar. Da sie ihre Löhne korrekt angegeben und belegt habe, habe sie

keinen Grund gehabt, eine akribische Überprüfung vorzunehmen. Allein aus dem Umstand,

dass der unter «Erwerbseinkommen» aufgeführte Betrag nicht mit dem Total der

Bruttolöhne übereingestimmt habe, könne per se noch nichts Gegenteiliges

abgeleitet werden, denn der Lohn werde ja nur teilweise als Einkommen

angerechnet (Abzug Gewinnungskosten und Sozialversicherungsbeiträge, Freibetrag

von CHF 1'000.00, Anrechnung zu zwei Dritteln). Ihrer nach der Rechtsprechung

bestehenden Verpflichtung, die den EL-Verfügungen beigelegten

Berechnungsblätter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche

Fehler zu überprüfen (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor), sei die Beschwerdeführerin

nachgekommen. Den nicht offensichtlichen und nicht von ihr verschuldeten Fehler

habe sie leider nicht bemerkt. Nach der Rechtsprechung dürfe beim Mass der

erforderlichen Sorgfalt das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden. Die Beschwerdeführerin habe sechs Jahre die Primarschule

und zwei Jahre die Oberschule besucht. Anschliessend habe sie eine halbjährige

Anlehre absolviert. Sie habe dann in der Spedition der Firma D.___, als

Verkäuferin in der Möbelabteilung der Firma E.___ und im Verkauf Textil bei der

Firma F.___ gearbeitet. Zudem sei sie Hausfrau und Mutter. Aktuell arbeite sie

im Stundenlohn als Kassierin beim Arbeitgeber C.___ und mit einem Pensum von 20

% als Raumpflegerin beim Arbeitgeber B.___. In ihrem Berufsalltag verrichte sie

somit eher konkret-praktische Arbeiten und habe mit administrativen Aufgaben

wenig zu tun. Dementsprechend stosse sie bei administrativen Angelegenheiten

rasch an ihre Grenzen. So sei sie beispielsweise beim Ausfüllen der

Steuererklärung zwingend auf Hilfe angewiesen. Weiter leide die

Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung

(rezidivierende depressive Störung, Panikstörung mit rezidivierenden

Panikattacken). Wie sich aus dem eingereichten Arztbericht vom 13. Oktober

2010.

(Urkunde 9) mit Beiblatt entnehme lasse, sei das Ausmass der depressiven

Symptome derart, dass das Denken eingeengt und die Konzentrationsfähigkeit

vermindert sei. Die Summe dieser Beschwerden führe laut dem Arztbericht zu

einer verminderten geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit und zu einer

ungenügenden intellektuellen Anpassungsfähigkeit an die Erfordernisse des

Arbeitsplatzes. Zur Behandlung ihrer Erkrankung sei die Beschwerdeführerin seit

vielen Jahren auf starke Medikamente angewiesen (täglich Cymbalta, bei Bedarf

Temesta, bei Kreislaufstörungen Gutron). Diese Medikamente führten bei der

Beschwerdeführerin zu einer Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und zu

Müdigkeit. Auch dies erschwere es ihr, komplizierte amtliche Formulare zu

verstehen.

3.4.3

Für den Erlass entscheidend ist

die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteile des

Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1 und 9C_139/2015 vom 9.

März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.269 vom 19. Dezember

2016.

E. 5.2). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht

ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. März

2017, bestanden haben. Die während dieser Zeitspanne und in den Monaten davor

erstellten Berechnungsblätter (AK-Nr. 130 für die Zeit ab 1. Januar 2016, AK-Nr.

180.

für die Zeit ab 1. Januar 2017) enthalten einzig die Ausgaben und Einnahmen

der Beschwerdeführerin. Als Ausgaben wurden die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung, der Mietzins und der Betrag für den Lebensbedarf

berücksichtigt. Zu den Einnahmen liessen sich den Berechnungsblättern folgende

Angaben entnehmen: Es wurden keine Vermögenswerte festgestellt, so dass auch

kein Vermögenszehr resultierte. Beim Erwerbseinkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit figurierte ein Betrag von CHF 11'759.00, der nach Abzug

der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 823.00 ein Netto-Einkommen von CHF

10'936.00 resultieren liess, so dass unter Berücksichtigung des Freibetrags von

CHF 1'000.00 ein anrechenbares Einkommen von CHF 9'936.00 verblieb. Davon

wurden gemäss dem Text des Berechnungsblatts zwei Drittel, ergebend CHF

6'624.00, angerechnet. Weiter wurden als Einnahmen die Rente und ein geringer

Betrag von CHF 12.00 berücksichtigt.

3.4.4

Wie sich dem eingereichten

Lebenslauf und den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen lässt, besuchte die

Beschwerdeführerin, die (schweizer-)deutscher Muttersprache ist, die

Primarschule und anschliessend zwei Jahre lang die Oberschule. Von 1974 bis

1978.

arbeitete sie als Büroangestellte im Einkauf bei der Firma G.___.

Anschliessend war sie von 1979 bis 1984 in der Firma D.___ beschäftigt. Es

folgte eine Phase als Mutter und Hausfrau (die beiden Kinder sind 1984 und 1987

geboren). In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von 1995 bis 1996 als

Verkäuferin in der Möbelabteilung der Firma E.___ und 1997 als Verkäuferin

Textil in der Firma F.___. Ab 1998 war sie Teamleiterin Raumpflege bei der H.___

und ab 2004 arbeitete sie als Haushaltspflege in einem Privathaushalt. Seit 19.

November 2007 ist sei beim Arbeitgeber C.___ angestellt. Die Anstellung bei H.___

wurde Anfang 2007 von Stundenlohn in ein festes Pensum überführt (vgl. AK-Nr.

11.

S. 2) und in der Folge fortgesetzt, wie sich den Lohnausweisen 2011-2013,

ausgestellt durch den Arbeitgeber B.___ respektive H.___, entnehmen lässt

(AK-Nr. 10 S. 3 f., 10 S. 1 f.; 65).

Anlässlich der Parteibefragung vom 16.

Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin zum Inhalt der verschiedenen

Erwerbstätigkeiten befragt (vgl. Protokoll der Parteibefragung, A.S. 43 ff.).

Sie erklärte, die von 1974 bis 1978 ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte sei

nicht mit einer eigentlichen Anlehre verbunden gewesen, sondern es habe sich

eher um ein Einarbeiten gehandelt. Sie habe insbesondere Dokumente abgelegt und

Bestellungen für die Lehrlinge gemacht. In der von 1979 bis 1984 dauernden

Anstellung habe sie Pakete eingepackt und für die Post bereit gemacht. Die

Anstellungen ab 1995 hätten ein Pensum von 20 % ausgemacht. Die Arbeit bei

der Firma E.___ (1995/96) habe darin bestanden, auf die Kunden zuzugehen und zu

versuchen, ihnen etwas zu verkaufen. Sie habe jeweils aufgeschrieben, was der

Kunde gewollt habe. Einen Kaufvertrag habe sie nie unterschrieben. Auch

Bestellungen aus dem Katalog habe eine andere Person aufgenommen. In der Firma F.___

(1997) habe sie Kleider auffüllen und Kunden beraten müssen. Die Funktion als

Teamleiterin Raumpflege bei der H.___ umfasse gewisse organisatorische Aufgaben

(z.B. Einteilung, wann welcher Stock geputzt wird, schauen dass die Fenster zu

sind, schauen dass alle ausstempeln, Arbeitsorganisation bei kurzfristigen

Absenzen, usw.). Wenn es um eine Unterschrift gehe (z.B. bezüglich

Arbeitszeiten), müsse der Chef kommen. Die Arbeit beim Arbeitgeber C.___

beinhalte nicht in erster Linie die im Arbeitsvertrag genannte Funktion als

Kassierin, sondern sie fülle vor allem Regale im Bereich Non-Food auf. Manchmal

werde sie an die Kasse gerufen, wenn es viele Kunden habe. Die Waren würden

über das Band gezogen und wenn es etwas Spezielles gebe, wie eine

Preisänderung, erklinge ein Ton, sie müsse dann nachschauen, welcher Preis nun

gelte. Wenn sie auf der EL-Anmeldung als Beruf «Bürolistin» angegeben habe, sei

dies nicht wirklich zutreffend.

3.5

Für die Beurteilung des guten

Glaubens ergibt sich aus dem Vorstehenden Folgendes:

3.5.1

Die Beschwerdeführerin mit

Muttersprache (Schweizer-)Deutsch hat eine vergleichsweise geringe Schulbildung

genossen. Die verschiedenen Erwerbstätigkeiten, welche sie von 1974 bis 1984

und – mit reduziertem Pensum – ab 1995 ausübte, waren gemäss den grundsätzlich

glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin an der Parteibefragung nicht so

ausgestaltet, dass administrative Tätigkeiten im Zentrum gestanden hätten. Wie

die Beschwerdeführerin ausführte, umfasste die erste Tätigkeit von 1974 bis

1978.

vor allem die Ablage von Dokumenten sowie Bestellungen. Sie verschaffte

der Beschwerdeführerin gewiss nicht eine besondere Gewandtheit in

administrativen Belangen, brachte sie aber doch – insbesondere bei Bestellungen

– in Kontakt mit Formularen. In den Verkaufstätigkeiten von 1995 bis 1997

musste sie nach ihrer Aussage keine Verträge unterschreiben. Immerhin umfasste

die Beratung der Kunden sicherlich auch die Beantwortung von Fragen nach dem

Preis der Ware. Wenn die seit 2007 ausgeübte Tätigkeit bei der Arbeitgeberin C.___

als «Kassierin» bezeichnet wird, betrifft dies laut den Aussagen in der

Parteibefragung nicht den Hauptteil der Arbeit, denn dieser besteht im

Auffüllen von Regalen im Bereich Non-Food. Bei grossem Kundenandrang wird die

Beschwerdeführerin aber an die Kasse gerufen und muss dort auch – wenn ein

entsprechendes Signal ertönt – selbständig veränderte Preise abklären, hat

demnach mit Zahlen zu tun. Aufgrund der Schulbildung und Berufserfahrung der

Beschwerdeführerin ist sicherlich von einer unterdurchschnittlichen

Vertrautheit mit administrativen Abläufen und mit Formularen auszugehen. Eine

vollkommen aussergewöhnliche Unbeholfenheit – auch im Vergleich zu anderen

EL-beziehenden Personen – lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

3.5.2

Die Beschwerdeführerin ist

unbestrittenermassen grundsätzlich urteilsfähig. Sie leidet allerdings an einer

psychischen Beeinträchtigung, für welche sie eine halbe IV-Rente bezieht. Der

Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine innere Medizin FMH, führt in

seinem Bericht vom 22. Januar 2018 (Urkunde 16 der Beschwerdeführerin) aus, die

seit 2004 bestehende rezidivierende depressive Störung führe u.a. dazu, dass

die Beschwerdeführerin Mühe mit administrativen Angelegenheiten habe, weil es

im Rahmen der Depression u.a. zu Antriebslosigkeit und zu

Konzentrationsstörungen komme. Aufgrund der Erkrankung, aber auch aufgrund

ihres einfachen Ausbildungsstands sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage,

die komplizierten EL-Berechnungen zu verstehen. Dr. med. I.___ weist zweifellos

Fachkompetenz als Mediziner auf, er vermag aber psychische Erkrankungen und

deren Auswirkungen nicht in gleicher Weise und mit gleicher Zuverlässigkeit zu

beurteilen wie ein psychiatrischer Facharzt. Der eingereichten Bestätigung des

behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 22. Januar 2018 (Urkunde 17 der

Beschwerdeführerin) lässt sich entnehmen, «nach Aussagen der Patientin» sei es

ihr nicht möglich gewesen, den nun aufgedeckten Fehler der EL-Berechnung

festzustellen. Der behandelnde Psychiater bestätigt also nicht, dass die

Beschwerdeführerin nach seiner fachmedizinischen Beurteilung nicht in der Lage

wäre, ein EL-Berechnungsblatt zu verstehen. Auch aufgrund der gestellten

Diagnosen und der übrigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass das

Konzentrationsvermögen phasenweise beeinträchtigt ist. Es bestehen jedoch keine

Hinweise auf erhebliche kognitive Einschränkungen. An der Parteibefragung

entstand ebenfalls kein derartiger Eindruck – die Beschwerdeführerin war ohne

weiteres in der Lage, die gestellten Fragen zu verstehen und adäquat zu

beantworten.

3.5.3

Insgesamt ist angesichts der eher

geringen Schulbildung, der primär praktische Tätigkeiten umfassenden

Berufserfahrung und der psychischen Erkrankung, welche den Antrieb reduziert

und die Konzentration zumindest phasenweise beeinträchtigt, von einer unterdurchschnittlichen

Gewandtheit in administrativen Belangen auszugehen. Eine vollständige

Unbeholfenheit liegt jedoch nicht vor. Auf der anderen Seite ist die in den

Berechnungsblättern (AK-Nr. 130 und 180) enthaltene Berechnung – auch im

Quervergleich mit anderen Dossiers – ausgesprochen einfach. Die

Beschwerdeführerin ist als einzige Person in der Berechnung enthalten, so dass

jegliche Schwierigkeiten entfallen, die sich aus dem Zusammenrechnen mehrerer

Positionen ergeben. Dementsprechend resultieren vergleichsweise einfach

nachvollziehbare Positionen sowohl bei den Ausgaben (Krankenkasse, Miete,

Lebensbedarf) als auch bei den Einnahmen (im Wesentlichen Erwerbseinkommen und

Rente). Der auf den Berechnungsblättern (AK-Nr. 130, 180) aufgeführte Betrag

unter der Bezeichnung «Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit» von CHF

11'759.00 (vor dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) macht deutlich

weniger als die Hälfte des tatsächlichen Verdienstes aus. Die

Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung

hin jeweils die Lohnausweise beider Arbeitgeber eingereicht, was zeigt, dass

sie sich des – ohnehin offenkundigen – Umstandes, dass der gesamte Verdienst

für die EL-Berechnung relevant ist, bewusst war. Auch unter Berücksichtigung

der unterdurchschnittlichen administrativen Gewandtheit musste es der

Beschwerdeführerin schon bei flüchtiger Durchsicht auffallen, dass der Betrag

von CHF 11'759.00 keinesfalls zutreffen konnte. Wenn sie dies nicht bemerkt

hat, lässt sich dies nur dadurch erklären, dass sie die Berechnungsblätter

entweder gar nicht oder dann nur unsorgfältig durchgesehen hat. Die

Beschwerdeführerin hat an der Parteibefragung erklärt, sie habe das Berechnungsblatt

jeweils – entsprechend der auf dessen Vorderseite enthaltenen Aufforderung –

studiert, und dabei besonders auf den Endbetrag auf der Rückseite geachtet.

Ihre weitere sinngemässe Aussage, sie sei nicht in der Lage, die Angabe unter

der Rubrik «Erwerbseinkommen» zu verstehen, mag allenfalls insofern zutreffen,

als sie möglicherweise Mühe bekundete, die dortige Zahl ohne weiteres in

Beziehung zu einem konkreten, erzielten Einkommen zu setzen (obwohl der Wert

auf dem Berechnungsblatt mit dem eingereichten Lohnausweis des Arbeitgebers B.___

übereinstimmt). Dass die Grössenordnung des Verdienstes von etwas mehr als

CHF 11'000.00 deutlich weniger als die Hälfte des tatsächlichen, seit

Jahren erzielten Erwerbseinkommens ausmachte, konnte ihr aber bei sorgfältigem

Studium des Berechnungsblattes nicht entgehen und hätte sie zumindest zu einer

Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin oder der Zweigstelle veranlassen müssen.

Sowohl die völlige fehlende als auch die unsorgfältige Kontrolle der

Berechnungsblätter muss im vorliegenden Zusammenhang als grob fahrlässige

Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht, auf welche die Berechnungsblätter

ausdrücklich hinweisen, angesehen werden. Vor diesem Hintergrund kann – auch

mit Blick auf den recht strengen Massstab, den die Rechtsprechung anlegt (vgl. z.B.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.2 und 2.3)

– der gute Glaube nicht bejaht werden.

3.6

Soweit die Beschwerdeführerin

darauf hinweist, die fehlerhafte Auszahlung sei ausschliesslich auf Fehler der

Ausgleichskasse zurückzuführen, ist dies insofern ein wenig zu relativieren,

als die ursprüngliche EL-Anmeldung, welche die Beschwerdeführerin unterzeichnet

hat, nur den Betrag von CHF 12'542.00 (vgl. AK-Nr. 2 S. 3) nannte, der dem 2012

erzielten Einkommen beim Arbeitgeber B.___ entspricht (vgl. AK-Nr. 10 S. 1).

Zutreffend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Überprüfung

im Februar 2014 beide Lohnausweise einreichte (AK-Nr. 65 S. 1f. und S. 3),

was die Beschwerdegegnerin in den anschliessenden EL-Berechnungen

unberücksichtigt liess. Dieser Fehler der Beschwerdegegnerin ist jedoch für die

Beurteilung der Erlassvoraussetzungen nicht entscheidend (vgl. das bereits

erwähnte Urteil 9C_1002/2012 E. 2.3). Immerhin führt der Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin ihren Irrtum schon früher hätte erkennen können, zur

Beschränkung der Rückforderung auf ein Jahr.

3.7

Zusammenfassend kann das

Kriterium des guten Glaubens nicht als erfüllt gelten, womit jenes der grossen

Härte nicht zu prüfen ist. Es bestehen auch keine Gründe, die eine teilweise

Bejahung des guten Glaubens und damit einen teilweisen Erlass der Rückforderung

rechtfertigen würden. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in

diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als

unbegründet und ist abzuweisen. Schwierigkeiten in der Tilgung der

Rückforderung von CHF 12'834.00 ist gegebenenfalls durch entsprechende

Rückerstattungsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. das bereits erwähnte Urteil

des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.3 am Ende).

4.

Umstritten ist gemäss dem in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren weiter, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren verweigert hat.

4.1

Im

sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden

Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es

erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung

setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende

Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des

Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der

Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 179, mit Verweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1

S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1

und 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Bezüglich der sachlichen

Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen Unterschied zwischen der

unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und Beschwerdeverfahren

hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits

bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl. Art. 61 Bst. f Satz 2

ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es

«erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die

unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es

«erfordern» – enger gefasst als im Beschwerdeverfahren (Müller, a.a.O., Rz.

2024; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37

N 35 ff.). Demzufolge wird im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung

verlangt (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint

dabei das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl.

Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Verweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

I 928/05 vom 4. Dezember 2006 E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der

sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung

grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch

eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit

Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch

ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime

oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist,

an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die

Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine

anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab

anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180

S. 182 ff. mit Hinweisen).

4.4

In der Beschwerdeschrift und

auch im Parteivortrag der Beschwerdeführerin wurde nicht begründet, warum der

Einspracheentscheid in diesem Punkt fehlerhaft sein sollte. Es ist daher

fraglich, ob insoweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sie

wäre aber auch materiell abzuweisen, denn eine besondere Komplexität, welche

den Beizug eines Rechtsanwalts in diesem Stadium als erforderlich erscheinen

liesse, ist nicht ersichtlich: Im Einspracheverfahren ging es einzig um die in

der Verfügung vom 16. Juni 2017 verneinten Voraussetzungen für den Erlass der

Rückforderung von Ergänzungsleistungen, mithin um die Frage, ob die

Beschwerdeführerin beim Bezug derselben gutgläubig war oder nicht. Von

komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen kann in diesem Zusammenhang nicht

gesprochen werden. Im Zeitpunkt der Einspracheerhebung ging es im Wesentlichen

darum, Gründe zu benennen, warum nach Meinung der Beschwerdeführerin der gute

Glaube zu bejahen sei. Es handelt sich dabei nicht um eine Fragestellung von

besonderer Komplexität, ging es doch vor allem darum darzulegen, dass die

Beschwerdeführerin ihre Melde- und Auskunftspflicht erfüllt habe sowie weshalb

es ihr nicht möglich gewesen sei, den Fehler in der Anspruchsberechnung zu

erkennen. Es bleibt daher unklar, warum eine Unterstützung durch Fachleute

sozialer Institutionen im Zusammenhang mit dem Erlass der Rückforderung nicht

möglich gewesen sein sollte (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Hinzu kommt, dass die

Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren der Offizialmaxime unterliegt und

Fragen sowie Anträge des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu klären und zu

beantworten hat. Vor diesem Hintergrund ist die anwaltliche Vertretung im

Verwaltungsverfahren insgesamt als sachlich nicht geboten zu bezeichnen und der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen

Verbeiständung für das Einspracheverfahren – anders als für das gerichtliche

Beschwerdeverfahren – zu verneinen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts

9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3).

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 34). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.3

Rechtsanwalt Lüthi hat an der

Verhandlung vom 16. Mai 2018 seine Honorarnote eingereicht (A.S. 37 f.). Der

geltend gemachte Zeitaufwand von 15,05 Stunden erscheint als angemessen. Bei

einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif

[GT, BGS 615.11]) ergibt sich wie geltend gemacht ein Honorar von CHF 2'709.00.

Mit den Auslagen von CHF 268.60 und der Mehrwertsteuer von CHF 229.30 (7,7

%) beläuft sich die Kostenforderung auf CHF 3'206.90, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO). Des Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand

während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens befugt, bei der

Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem

vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 nachzufordern, d.h. CHF 1'053.50,

zzgl. Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 81.10, total damit

CHF 1'134.60.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kostenforderung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt David Lüthi wird auf CHF

3'206.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 1'134.60, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

4.

Je eine Kopie des

Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 sowie der

durchgeführten Parteibefragung geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer