VSBES.2018.31
Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung / unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
16. Mai 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 16. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Erlass Rückforderung / unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
(Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine halbe Rente der
Invalidenversicherung. Am 5. Januar 2013 meldete sie sich zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2). Diese wurden
ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zugesprochen (Verfügung vom 15. Februar 2013,
AK-Nr. 22). In der Folge wurde die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab
1. Januar 2014 neu festgelegt (Verfügung vom 4. März 2014, AK-Nr. 69). Am 29.
Dezember 2014 erging die Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2015
(AK-Nr. 97), am 28. Dezember 2016 diejenige über den Anspruch ab 1. Januar
2016 (AK-Nr. 129) und am 28. Dezember 2016 diejenige über den Anspruch ab 1.
Januar 2017 (AK-Nr. 181). Bei der Anspruchsberechnung wurde unter den Einnahmen
jeweils ein Erwerbseinkommen von netto CHF 12'542.00 für das Jahr 2013
respektive CHF 10'936.00 für die Jahre 2014 bis 2017 berücksichtigt (vgl.
Berechnungsblätter, AK-Nr. 20, 70, 130, 180). Es handelt sich um den Verdienst,
den die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 (Anspruchsjahr 2013) respektive
2013 (Anspruchsjahre 2014-2017) beim Arbeitgeber B.___ erzielte (vgl. AK-Nr. 10
S. 1 [Lohnausweis 2012] und 65 S. 1 [Lohnausweis 2013]). Unberücksichtigt blieb
ein zusätzliches Erwerbseinkommen beim Arbeitgeber C.___, für welches die
Beschwerdeführerin mit der Anmeldung einen Lohnausweis 2011 (AK-Nr. 10
S. 5) und im Februar 2014 einen Lohnausweis 2013 (AK-Nr. 65 S. 3)
einreichte.
2.
2.1 Am 16. Februar 2017 lieferte die
Beschwerdeführerin die Angaben für die periodische Anspruchsprüfung. Sie teilte
der Beschwerdegegnerin mit, ihr Netto-Erwerbseinkommen im Vorjahr habe sich auf
CHF 28'384.00 belaufen (AK-Nr. 196 S. 3). Gleichzeitig reichte sie einen
Lohnausweis 2016 des Arbeitgebers B.___ über einen Nettolohn von CHF 10'892.00
(AK-Nr. 200 S. 2) und einen Lohnausweis 2016 des Arbeitgebers C.___, über einen
Nettolohn von CHF 17'492.00 (AK-Nr. 200 S. 1) ein.
2.2 Mit Verfügung vom 4. April 2017
(AK-Nr. 217) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab 1. April 2016 neu fest. Insbesondere aufgrund des höheren
Erwerbseinkommens von netto CHF 28'384.00 resultierte eine geringere
Ergänzungsleistung. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin den
Differenzbetrag von CHF 12'834.00 (ausbezahlte Beträge für April 2016 bis März
2017 minus neu ermittelter Anspruch) zurück.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 12. April 2017
(AK-Nr. 220) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Rückforderung von
CHF 12'834.00 sei ihr zu erlassen. Zur Begründung erklärte sie, der Grund für
die zu hohen Auszahlungen liege in einem Versehen der Beschwerdegegnerin. Sie habe
immer sämtliche Angaben geliefert.
3.2 Mit Verfügung vom 23. März 2017
lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab (AK-Nr.
226). Da der Rückforderungsbetrag versehentlich mit CHF 3'102.00 angegeben
wurde, erging am 16. Juni 2017 eine neue Verfügung, mit welcher der Erlass der
Rückforderung von CHF 12'834.00 abgelehnt wurde (AK-Nr. 234).
3.3 Die dagegen erhobene Einsprache
vom 4. Juli 2017 (AK-Nr. 235) wies die Beschwerdegegnerin ab (Einspracheentscheid
vom 15. Dezember 2017, AK-Nr. 261, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Gleichzeitig
wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren
abgewiesen.
4. Mit Zuschrift vom 29. Januar
2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017 erheben. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 15. Dezember
2017 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei die
Rückforderung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF
12'834.00 zu erlassen.
3. Eventualiter sei die Sache zu
ergänzenden Abklärungen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
vorliegende Verfahren vor dem Versicherungsgericht wie auch für das
Einspracheverfahren bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MWSt.).
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 31 ff.).
6. Mit Verfügung vom 29. März 2018
(A.S. 34 f.) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und es wird Rechtsanwalt David Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Gleichzeitig werden die Parteien auf den 16. Mai 2018 zur
öffentlichen Verhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin vorgeladen.
7. Am 16. Mai 2018 findet – wie
durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung mit
Parteibefragung der Beschwerdeführerin vor dem Versicherungsgericht statt. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin äussern sich im
Anschluss in einem Parteivortrag. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht
zudem eine Kostennote ein (A.S. 37 f.). Für den Ablauf der Verhandlung und die
Parteibefragung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen (A.S. 39 ff.).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid
vom 15. Dezember 2017. Darin wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr
sei die Rückforderung von CHF 12'834.00 zu erlassen, abgewiesen. Die
Rückforderung als solche ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen
sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen. Überdies angefochten ist die
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) sowie über
Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
GO). Die Summe von CHF 12'834.00, über deren Erlass mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid befunden wurde, liegt unter CHF 30‘000.00. Bei der
ebenfalls angefochtenen Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
Verwaltungsverfahren handelt es sich um eine Zwischenverfügung, deren
Streitwert zudem (auch addiert mit dem Betrag von CHF 12'834.00) deutlich
unter der Grenze von CHF 30'000.00 bleibt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Materiell ist streitig, ob es
die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die
Rückforderung von CHF 12'834.00 zu erlassen.
2.1
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen
anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch
Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen
Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu
prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin
verneint hat.
2.2
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.3
Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den
guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder
Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die
Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So
ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das
EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen
darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet
(Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem
Sinn besteht neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und
Hinweispflicht der versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den
jährlichen Verfügungen enthalten denn auch jeweils den Vermerk, die Berechnung
sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden
Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf
Meldepflicht und Rückerstattung (vgl. z.B. AK-Nr. 130 und 180).
3.
Die mit der Verfügung vom 4.
April 2017 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab
1.
April 2016 und die daraus resultierende Rückforderung basierten auf der
Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Umstands, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur ein Erwerbseinkommen aus der Anstellung beim
Arbeitgeber B.___, sondern zusätzlich auch noch ein Erwerbseinkommen aus der
Anstellung beim Arbeitgeber C.___ erzielt hatte. Umstritten ist, ob die
Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen, welche ohne Berücksichtigung
dieses zusätzlichen Erwerbseinkommens erfolgten und daher zu hoch ausfielen,
gutgläubig bezogen hatte oder nicht.
3.1
Die Beschwerdeführerin reichte
der Beschwerdegegnerin mit der EL-Anmeldung vom 5. Januar 2013 (AK-Nr. 2) neben
den Lohnausweisen des Arbeitgebers B.___ für die Jahre 2011 (AK-Nr. 10 S. 3 f.)
und 2012 (AK-Nr. 10 S. 1 f.) auch einen Lohnausweis des Arbeitgebers C.___ vom
24.
Januar 2012 (also mutmasslich das Jahr 2011 betreffend, AK-Nr. 10 S. 5)
ein. Auf dem Anmeldeformular betragsmässig angegeben wurde allerdings nur der
beim Arbeitgeber B.___ erzielte Verdienst von CHF 12'542.00 (vgl. AK-Nr. 2 S. 3
und AK-Nr. 10 S. 1). Anlässlich einer Neuprüfung, welche im Februar 2014
eingeleitet wurde (vgl. AK-Nr. 63), reichte die Beschwerdeführerin den
Lohnausweis 2013 des Arbeitgebers B.___ vom 17. Dezember 2013 (AK-Nr. 65 S. 1
f.), lautend auf ein Netto-Erwerbseinkommen von CHF 10'936.00, und den
Lohnausweis 2013 des Arbeitgebers C.___ vom 29. Januar 2014 (AK-Nr. 65 S. 3),
lautend auf ein Netto-Erwerbseinkommen von CHF 15'070.00, ein. Die
Unterlagen trafen bei der Zweigstelle am 25. Februar 2014 ein. Die nächste
periodische Überprüfung fand erst im Februar 2017 statt. Auf dem entsprechenden
Formular deklarierte die Beschwerdeführerin das gesamte im Jahr 2016 erzielte
Netto-Erwerbseinkommen von CHF 28'384.00 (AK-Nr. 196 S. 3) und reichte die
Lohnausweise 2016 des Arbeitgebers B.___ über CHF 10'892.00 (AK-Nr. 200 S. 2)
und des Arbeitgebers C.___ über CHF 17'492.00 (AK-Nr. 200 S. 1) ein.
3.2
Der Beschwerdeführerin kann
jedenfalls für den Zeitraum ab Februar 2014, als sie beide Lohnausweise des
Jahres 2013 einreichte, und damit auch für den hier relevanten Zeitraum ab 1.
April 2016 nicht unterstellt werden, sie habe der Beschwerdegegnerin das
Erwerbseinkommen aus der Anstellung beim Arbeitgeber C.___ bewusst verheimlicht.
Da dieses Erwerbseinkommen im Rahmen der damaligen Überprüfung deklariert wurde,
ist vom Fehlen eines Unrechtsbewusstseins auszugehen. Der gute Glaube hängt
unter diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher
Ergänzungsleistungen vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin
nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem
verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen
verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges Verhalten kommt
insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht oder der Kontroll-
und Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.
3.3
Im angefochtenen Entscheid wird
der Beschwerdeführerin zu Recht (jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum)
nicht vorgehalten, die Meldepflicht bezüglich des zusätzlichen
Erwerbseinkommens verletzt zu haben. Hingegen wirft die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin vor, sie habe grobfahrlässig gehandelt, weil sie das
EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und einen für sie
leicht zu erkennenden Fehler nicht gemeldet habe.
3.4
3.4.1
Von einer EL-Bezügerin kann nicht
erwartet werden, dass sie die Berechnung der Verwaltung vollständig
nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer
Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genügen, dass sie die den
EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen ihrer Möglichkeiten
zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts
9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).
3.4.2
Dazu wird in der Beschwerde im
Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das komplexe und schwer
nachvollziehbare EL-Berechnungsblatt zwar im Rahmen ihrer Möglichkeiten
geprüft, den Fehler der Beschwerdegegnerin aber verständlicherweise nicht
bemerkt. Wie sich der unter der Rubrik «Erwerbseinkommen» aufgeführte Betrag
zusammengesetzt habe, sei für die Beschwerdeführerin schlicht nicht
nachvollziehbar. Da sie ihre Löhne korrekt angegeben und belegt habe, habe sie
keinen Grund gehabt, eine akribische Überprüfung vorzunehmen. Allein aus dem Umstand,
dass der unter «Erwerbseinkommen» aufgeführte Betrag nicht mit dem Total der
Bruttolöhne übereingestimmt habe, könne per se noch nichts Gegenteiliges
abgeleitet werden, denn der Lohn werde ja nur teilweise als Einkommen
angerechnet (Abzug Gewinnungskosten und Sozialversicherungsbeiträge, Freibetrag
von CHF 1'000.00, Anrechnung zu zwei Dritteln). Ihrer nach der Rechtsprechung
bestehenden Verpflichtung, die den EL-Verfügungen beigelegten
Berechnungsblätter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche
Fehler zu überprüfen (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor), sei die Beschwerdeführerin
nachgekommen. Den nicht offensichtlichen und nicht von ihr verschuldeten Fehler
habe sie leider nicht bemerkt. Nach der Rechtsprechung dürfe beim Mass der
erforderlichen Sorgfalt das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden. Die Beschwerdeführerin habe sechs Jahre die Primarschule
und zwei Jahre die Oberschule besucht. Anschliessend habe sie eine halbjährige
Anlehre absolviert. Sie habe dann in der Spedition der Firma D.___, als
Verkäuferin in der Möbelabteilung der Firma E.___ und im Verkauf Textil bei der
Firma F.___ gearbeitet. Zudem sei sie Hausfrau und Mutter. Aktuell arbeite sie
im Stundenlohn als Kassierin beim Arbeitgeber C.___ und mit einem Pensum von 20
% als Raumpflegerin beim Arbeitgeber B.___. In ihrem Berufsalltag verrichte sie
somit eher konkret-praktische Arbeiten und habe mit administrativen Aufgaben
wenig zu tun. Dementsprechend stosse sie bei administrativen Angelegenheiten
rasch an ihre Grenzen. So sei sie beispielsweise beim Ausfüllen der
Steuererklärung zwingend auf Hilfe angewiesen. Weiter leide die
Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung
(rezidivierende depressive Störung, Panikstörung mit rezidivierenden
Panikattacken). Wie sich aus dem eingereichten Arztbericht vom 13. Oktober
2010.
(Urkunde 9) mit Beiblatt entnehme lasse, sei das Ausmass der depressiven
Symptome derart, dass das Denken eingeengt und die Konzentrationsfähigkeit
vermindert sei. Die Summe dieser Beschwerden führe laut dem Arztbericht zu
einer verminderten geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit und zu einer
ungenügenden intellektuellen Anpassungsfähigkeit an die Erfordernisse des
Arbeitsplatzes. Zur Behandlung ihrer Erkrankung sei die Beschwerdeführerin seit
vielen Jahren auf starke Medikamente angewiesen (täglich Cymbalta, bei Bedarf
Temesta, bei Kreislaufstörungen Gutron). Diese Medikamente führten bei der
Beschwerdeführerin zu einer Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und zu
Müdigkeit. Auch dies erschwere es ihr, komplizierte amtliche Formulare zu
verstehen.
3.4.3
Für den Erlass entscheidend ist
die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteile des
Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1 und 9C_139/2015 vom 9.
März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.269 vom 19. Dezember
2016.
E. 5.2). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht
ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. März
2017, bestanden haben. Die während dieser Zeitspanne und in den Monaten davor
erstellten Berechnungsblätter (AK-Nr. 130 für die Zeit ab 1. Januar 2016, AK-Nr.
180.
für die Zeit ab 1. Januar 2017) enthalten einzig die Ausgaben und Einnahmen
der Beschwerdeführerin. Als Ausgaben wurden die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung, der Mietzins und der Betrag für den Lebensbedarf
berücksichtigt. Zu den Einnahmen liessen sich den Berechnungsblättern folgende
Angaben entnehmen: Es wurden keine Vermögenswerte festgestellt, so dass auch
kein Vermögenszehr resultierte. Beim Erwerbseinkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit figurierte ein Betrag von CHF 11'759.00, der nach Abzug
der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 823.00 ein Netto-Einkommen von CHF
10'936.00 resultieren liess, so dass unter Berücksichtigung des Freibetrags von
CHF 1'000.00 ein anrechenbares Einkommen von CHF 9'936.00 verblieb. Davon
wurden gemäss dem Text des Berechnungsblatts zwei Drittel, ergebend CHF
6'624.00, angerechnet. Weiter wurden als Einnahmen die Rente und ein geringer
Betrag von CHF 12.00 berücksichtigt.
3.4.4
Wie sich dem eingereichten
Lebenslauf und den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen lässt, besuchte die
Beschwerdeführerin, die (schweizer-)deutscher Muttersprache ist, die
Primarschule und anschliessend zwei Jahre lang die Oberschule. Von 1974 bis
1978.
arbeitete sie als Büroangestellte im Einkauf bei der Firma G.___.
Anschliessend war sie von 1979 bis 1984 in der Firma D.___ beschäftigt. Es
folgte eine Phase als Mutter und Hausfrau (die beiden Kinder sind 1984 und 1987
geboren). In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von 1995 bis 1996 als
Verkäuferin in der Möbelabteilung der Firma E.___ und 1997 als Verkäuferin
Textil in der Firma F.___. Ab 1998 war sie Teamleiterin Raumpflege bei der H.___
und ab 2004 arbeitete sie als Haushaltspflege in einem Privathaushalt. Seit 19.
November 2007 ist sei beim Arbeitgeber C.___ angestellt. Die Anstellung bei H.___
wurde Anfang 2007 von Stundenlohn in ein festes Pensum überführt (vgl. AK-Nr.
11.
S. 2) und in der Folge fortgesetzt, wie sich den Lohnausweisen 2011-2013,
ausgestellt durch den Arbeitgeber B.___ respektive H.___, entnehmen lässt
(AK-Nr. 10 S. 3 f., 10 S. 1 f.; 65).
Anlässlich der Parteibefragung vom 16.
Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin zum Inhalt der verschiedenen
Erwerbstätigkeiten befragt (vgl. Protokoll der Parteibefragung, A.S. 43 ff.).
Sie erklärte, die von 1974 bis 1978 ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte sei
nicht mit einer eigentlichen Anlehre verbunden gewesen, sondern es habe sich
eher um ein Einarbeiten gehandelt. Sie habe insbesondere Dokumente abgelegt und
Bestellungen für die Lehrlinge gemacht. In der von 1979 bis 1984 dauernden
Anstellung habe sie Pakete eingepackt und für die Post bereit gemacht. Die
Anstellungen ab 1995 hätten ein Pensum von 20 % ausgemacht. Die Arbeit bei
der Firma E.___ (1995/96) habe darin bestanden, auf die Kunden zuzugehen und zu
versuchen, ihnen etwas zu verkaufen. Sie habe jeweils aufgeschrieben, was der
Kunde gewollt habe. Einen Kaufvertrag habe sie nie unterschrieben. Auch
Bestellungen aus dem Katalog habe eine andere Person aufgenommen. In der Firma F.___
(1997) habe sie Kleider auffüllen und Kunden beraten müssen. Die Funktion als
Teamleiterin Raumpflege bei der H.___ umfasse gewisse organisatorische Aufgaben
(z.B. Einteilung, wann welcher Stock geputzt wird, schauen dass die Fenster zu
sind, schauen dass alle ausstempeln, Arbeitsorganisation bei kurzfristigen
Absenzen, usw.). Wenn es um eine Unterschrift gehe (z.B. bezüglich
Arbeitszeiten), müsse der Chef kommen. Die Arbeit beim Arbeitgeber C.___
beinhalte nicht in erster Linie die im Arbeitsvertrag genannte Funktion als
Kassierin, sondern sie fülle vor allem Regale im Bereich Non-Food auf. Manchmal
werde sie an die Kasse gerufen, wenn es viele Kunden habe. Die Waren würden
über das Band gezogen und wenn es etwas Spezielles gebe, wie eine
Preisänderung, erklinge ein Ton, sie müsse dann nachschauen, welcher Preis nun
gelte. Wenn sie auf der EL-Anmeldung als Beruf «Bürolistin» angegeben habe, sei
dies nicht wirklich zutreffend.
3.5
Für die Beurteilung des guten
Glaubens ergibt sich aus dem Vorstehenden Folgendes:
3.5.1
Die Beschwerdeführerin mit
Muttersprache (Schweizer-)Deutsch hat eine vergleichsweise geringe Schulbildung
genossen. Die verschiedenen Erwerbstätigkeiten, welche sie von 1974 bis 1984
und – mit reduziertem Pensum – ab 1995 ausübte, waren gemäss den grundsätzlich
glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin an der Parteibefragung nicht so
ausgestaltet, dass administrative Tätigkeiten im Zentrum gestanden hätten. Wie
die Beschwerdeführerin ausführte, umfasste die erste Tätigkeit von 1974 bis
1978.
vor allem die Ablage von Dokumenten sowie Bestellungen. Sie verschaffte
der Beschwerdeführerin gewiss nicht eine besondere Gewandtheit in
administrativen Belangen, brachte sie aber doch – insbesondere bei Bestellungen
– in Kontakt mit Formularen. In den Verkaufstätigkeiten von 1995 bis 1997
musste sie nach ihrer Aussage keine Verträge unterschreiben. Immerhin umfasste
die Beratung der Kunden sicherlich auch die Beantwortung von Fragen nach dem
Preis der Ware. Wenn die seit 2007 ausgeübte Tätigkeit bei der Arbeitgeberin C.___
als «Kassierin» bezeichnet wird, betrifft dies laut den Aussagen in der
Parteibefragung nicht den Hauptteil der Arbeit, denn dieser besteht im
Auffüllen von Regalen im Bereich Non-Food. Bei grossem Kundenandrang wird die
Beschwerdeführerin aber an die Kasse gerufen und muss dort auch – wenn ein
entsprechendes Signal ertönt – selbständig veränderte Preise abklären, hat
demnach mit Zahlen zu tun. Aufgrund der Schulbildung und Berufserfahrung der
Beschwerdeführerin ist sicherlich von einer unterdurchschnittlichen
Vertrautheit mit administrativen Abläufen und mit Formularen auszugehen. Eine
vollkommen aussergewöhnliche Unbeholfenheit – auch im Vergleich zu anderen
EL-beziehenden Personen – lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
3.5.2
Die Beschwerdeführerin ist
unbestrittenermassen grundsätzlich urteilsfähig. Sie leidet allerdings an einer
psychischen Beeinträchtigung, für welche sie eine halbe IV-Rente bezieht. Der
Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine innere Medizin FMH, führt in
seinem Bericht vom 22. Januar 2018 (Urkunde 16 der Beschwerdeführerin) aus, die
seit 2004 bestehende rezidivierende depressive Störung führe u.a. dazu, dass
die Beschwerdeführerin Mühe mit administrativen Angelegenheiten habe, weil es
im Rahmen der Depression u.a. zu Antriebslosigkeit und zu
Konzentrationsstörungen komme. Aufgrund der Erkrankung, aber auch aufgrund
ihres einfachen Ausbildungsstands sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage,
die komplizierten EL-Berechnungen zu verstehen. Dr. med. I.___ weist zweifellos
Fachkompetenz als Mediziner auf, er vermag aber psychische Erkrankungen und
deren Auswirkungen nicht in gleicher Weise und mit gleicher Zuverlässigkeit zu
beurteilen wie ein psychiatrischer Facharzt. Der eingereichten Bestätigung des
behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 22. Januar 2018 (Urkunde 17 der
Beschwerdeführerin) lässt sich entnehmen, «nach Aussagen der Patientin» sei es
ihr nicht möglich gewesen, den nun aufgedeckten Fehler der EL-Berechnung
festzustellen. Der behandelnde Psychiater bestätigt also nicht, dass die
Beschwerdeführerin nach seiner fachmedizinischen Beurteilung nicht in der Lage
wäre, ein EL-Berechnungsblatt zu verstehen. Auch aufgrund der gestellten
Diagnosen und der übrigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass das
Konzentrationsvermögen phasenweise beeinträchtigt ist. Es bestehen jedoch keine
Hinweise auf erhebliche kognitive Einschränkungen. An der Parteibefragung
entstand ebenfalls kein derartiger Eindruck – die Beschwerdeführerin war ohne
weiteres in der Lage, die gestellten Fragen zu verstehen und adäquat zu
beantworten.
3.5.3
Insgesamt ist angesichts der eher
geringen Schulbildung, der primär praktische Tätigkeiten umfassenden
Berufserfahrung und der psychischen Erkrankung, welche den Antrieb reduziert
und die Konzentration zumindest phasenweise beeinträchtigt, von einer unterdurchschnittlichen
Gewandtheit in administrativen Belangen auszugehen. Eine vollständige
Unbeholfenheit liegt jedoch nicht vor. Auf der anderen Seite ist die in den
Berechnungsblättern (AK-Nr. 130 und 180) enthaltene Berechnung – auch im
Quervergleich mit anderen Dossiers – ausgesprochen einfach. Die
Beschwerdeführerin ist als einzige Person in der Berechnung enthalten, so dass
jegliche Schwierigkeiten entfallen, die sich aus dem Zusammenrechnen mehrerer
Positionen ergeben. Dementsprechend resultieren vergleichsweise einfach
nachvollziehbare Positionen sowohl bei den Ausgaben (Krankenkasse, Miete,
Lebensbedarf) als auch bei den Einnahmen (im Wesentlichen Erwerbseinkommen und
Rente). Der auf den Berechnungsblättern (AK-Nr. 130, 180) aufgeführte Betrag
unter der Bezeichnung «Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit» von CHF
11'759.00 (vor dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) macht deutlich
weniger als die Hälfte des tatsächlichen Verdienstes aus. Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung
hin jeweils die Lohnausweise beider Arbeitgeber eingereicht, was zeigt, dass
sie sich des – ohnehin offenkundigen – Umstandes, dass der gesamte Verdienst
für die EL-Berechnung relevant ist, bewusst war. Auch unter Berücksichtigung
der unterdurchschnittlichen administrativen Gewandtheit musste es der
Beschwerdeführerin schon bei flüchtiger Durchsicht auffallen, dass der Betrag
von CHF 11'759.00 keinesfalls zutreffen konnte. Wenn sie dies nicht bemerkt
hat, lässt sich dies nur dadurch erklären, dass sie die Berechnungsblätter
entweder gar nicht oder dann nur unsorgfältig durchgesehen hat. Die
Beschwerdeführerin hat an der Parteibefragung erklärt, sie habe das Berechnungsblatt
jeweils – entsprechend der auf dessen Vorderseite enthaltenen Aufforderung –
studiert, und dabei besonders auf den Endbetrag auf der Rückseite geachtet.
Ihre weitere sinngemässe Aussage, sie sei nicht in der Lage, die Angabe unter
der Rubrik «Erwerbseinkommen» zu verstehen, mag allenfalls insofern zutreffen,
als sie möglicherweise Mühe bekundete, die dortige Zahl ohne weiteres in
Beziehung zu einem konkreten, erzielten Einkommen zu setzen (obwohl der Wert
auf dem Berechnungsblatt mit dem eingereichten Lohnausweis des Arbeitgebers B.___
übereinstimmt). Dass die Grössenordnung des Verdienstes von etwas mehr als
CHF 11'000.00 deutlich weniger als die Hälfte des tatsächlichen, seit
Jahren erzielten Erwerbseinkommens ausmachte, konnte ihr aber bei sorgfältigem
Studium des Berechnungsblattes nicht entgehen und hätte sie zumindest zu einer
Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin oder der Zweigstelle veranlassen müssen.
Sowohl die völlige fehlende als auch die unsorgfältige Kontrolle der
Berechnungsblätter muss im vorliegenden Zusammenhang als grob fahrlässige
Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht, auf welche die Berechnungsblätter
ausdrücklich hinweisen, angesehen werden. Vor diesem Hintergrund kann – auch
mit Blick auf den recht strengen Massstab, den die Rechtsprechung anlegt (vgl. z.B.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.2 und 2.3)
– der gute Glaube nicht bejaht werden.
3.6
Soweit die Beschwerdeführerin
darauf hinweist, die fehlerhafte Auszahlung sei ausschliesslich auf Fehler der
Ausgleichskasse zurückzuführen, ist dies insofern ein wenig zu relativieren,
als die ursprüngliche EL-Anmeldung, welche die Beschwerdeführerin unterzeichnet
hat, nur den Betrag von CHF 12'542.00 (vgl. AK-Nr. 2 S. 3) nannte, der dem 2012
erzielten Einkommen beim Arbeitgeber B.___ entspricht (vgl. AK-Nr. 10 S. 1).
Zutreffend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Überprüfung
im Februar 2014 beide Lohnausweise einreichte (AK-Nr. 65 S. 1f. und S. 3),
was die Beschwerdegegnerin in den anschliessenden EL-Berechnungen
unberücksichtigt liess. Dieser Fehler der Beschwerdegegnerin ist jedoch für die
Beurteilung der Erlassvoraussetzungen nicht entscheidend (vgl. das bereits
erwähnte Urteil 9C_1002/2012 E. 2.3). Immerhin führt der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin ihren Irrtum schon früher hätte erkennen können, zur
Beschränkung der Rückforderung auf ein Jahr.
3.7
Zusammenfassend kann das
Kriterium des guten Glaubens nicht als erfüllt gelten, womit jenes der grossen
Härte nicht zu prüfen ist. Es bestehen auch keine Gründe, die eine teilweise
Bejahung des guten Glaubens und damit einen teilweisen Erlass der Rückforderung
rechtfertigen würden. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in
diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als
unbegründet und ist abzuweisen. Schwierigkeiten in der Tilgung der
Rückforderung von CHF 12'834.00 ist gegebenenfalls durch entsprechende
Rückerstattungsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. das bereits erwähnte Urteil
des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.3 am Ende).
4.
Umstritten ist gemäss dem in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren weiter, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren verweigert hat.
4.1
Im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es
erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des
Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 179, mit Verweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1
S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1
und 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Bezüglich der sachlichen
Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen Unterschied zwischen der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und Beschwerdeverfahren
hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits
bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl. Art. 61 Bst. f Satz 2
ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es
«erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es
«erfordern» – enger gefasst als im Beschwerdeverfahren (Müller, a.a.O., Rz.
2024; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37
N 35 ff.). Demzufolge wird im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung
verlangt (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint
dabei das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl.
Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Verweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 928/05 vom 4. Dezember 2006 E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der
sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung
grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch
eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit
Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch
ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime
oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist,
an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die
Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine
anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180
S. 182 ff. mit Hinweisen).
4.4
In der Beschwerdeschrift und
auch im Parteivortrag der Beschwerdeführerin wurde nicht begründet, warum der
Einspracheentscheid in diesem Punkt fehlerhaft sein sollte. Es ist daher
fraglich, ob insoweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sie
wäre aber auch materiell abzuweisen, denn eine besondere Komplexität, welche
den Beizug eines Rechtsanwalts in diesem Stadium als erforderlich erscheinen
liesse, ist nicht ersichtlich: Im Einspracheverfahren ging es einzig um die in
der Verfügung vom 16. Juni 2017 verneinten Voraussetzungen für den Erlass der
Rückforderung von Ergänzungsleistungen, mithin um die Frage, ob die
Beschwerdeführerin beim Bezug derselben gutgläubig war oder nicht. Von
komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen kann in diesem Zusammenhang nicht
gesprochen werden. Im Zeitpunkt der Einspracheerhebung ging es im Wesentlichen
darum, Gründe zu benennen, warum nach Meinung der Beschwerdeführerin der gute
Glaube zu bejahen sei. Es handelt sich dabei nicht um eine Fragestellung von
besonderer Komplexität, ging es doch vor allem darum darzulegen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Melde- und Auskunftspflicht erfüllt habe sowie weshalb
es ihr nicht möglich gewesen sei, den Fehler in der Anspruchsberechnung zu
erkennen. Es bleibt daher unklar, warum eine Unterstützung durch Fachleute
sozialer Institutionen im Zusammenhang mit dem Erlass der Rückforderung nicht
möglich gewesen sein sollte (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Hinzu kommt, dass die
Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren der Offizialmaxime unterliegt und
Fragen sowie Anträge des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu klären und zu
beantworten hat. Vor diesem Hintergrund ist die anwaltliche Vertretung im
Verwaltungsverfahren insgesamt als sachlich nicht geboten zu bezeichnen und der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen
Verbeiständung für das Einspracheverfahren – anders als für das gerichtliche
Beschwerdeverfahren – zu verneinen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3).
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 34). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.3
Rechtsanwalt Lüthi hat an der
Verhandlung vom 16. Mai 2018 seine Honorarnote eingereicht (A.S. 37 f.). Der
geltend gemachte Zeitaufwand von 15,05 Stunden erscheint als angemessen. Bei
einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif
[GT, BGS 615.11]) ergibt sich wie geltend gemacht ein Honorar von CHF 2'709.00.
Mit den Auslagen von CHF 268.60 und der Mehrwertsteuer von CHF 229.30 (7,7
%) beläuft sich die Kostenforderung auf CHF 3'206.90, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO). Des Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand
während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens befugt, bei der
Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem
vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 nachzufordern, d.h. CHF 1'053.50,
zzgl. Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 81.10, total damit
CHF 1'134.60.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kostenforderung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt David Lüthi wird auf CHF
3'206.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 1'134.60, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
4.
Je eine Kopie des
Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 sowie der
durchgeführten Parteibefragung geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer