VSBES.2018.32
Invalidenrente
17. April 2019Deutsch52 min
Source so.ch
Urteil vom 17. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. Dezember 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1959 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) leidet an einer Entzündung des Bindegewebes (undifferenzierte
Konnektivitis mit sekundärer Raynaud-Symptomatik) an den Fingern II bis V
beidseits, einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links sowie an einem
symptomatischen dorsalen Rezidiv-Handgelenksganglion rechts. Seit dem
29. Juni 1977 arbeitete er als Mitarbeiter Werkzeugunterhalt in der B.___
AG, [...]. Ab dem 17. August 2015 erschien er andauernd nicht mehr zur
Arbeit (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 12 S. 2 ff.). Sein Hausarzt, med.
pract. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin, bescheinigte ab diesem Zeitpunkt eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 7.4 S. 3). Am
23. Februar 2016 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin auf
Ende Mai 2016 aufgelöst (IV-Nr. 17). Am 28. Oktober 2015 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 2.1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte in der Folge
Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Potentialabklärung vom 7. März
bis 8. April 2016 in der D.___ GmbH, [...] (IV-Nr. 20). Per 30. März
2016 wurde die Abklärung vorzeitig abgebrochen (IV-Nr. 25 und 26). Daraufhin
verlängerte die Beschwerdegegnerin die Potentialabklärung vom 27. April
bis 27. Mai 2016 (IV-Nr. 27 und 28). Im Weiteren veranlasste sie eine
polydisziplinäre (internistische, angiologische, rheumatologische und
psychiatrische) Begutachtung in der Begutachtungsstelle E.___ (im Folgenden: Medas;
Mitteilungen vom 11. Oktober und 7. November 2016, IV-Nr. 45 und
49), welche im Dezember 2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 9. März
2017; IV-Nr. 51). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom
7. Dezember 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss
den Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als
Sandstrahler im Werkzeugunterhalt seit dem 17. August 2015 nicht mehr
zuzumuten. Für körperlich leichte und mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten, ohne feucht-kühle Witterungsexposition, ohne Kontakt zu kalten
Gegenständen, ohne manuell schwere Verrichtungen und ohne rückenbelastende
Arbeitspositionen (wie mit häufig vorgeneigtem oder abgedrehtem Rumpf oder in
ausschliesslich stehender oder sitzender Zwangshaltung) bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von
15 % betrage der Invaliditätsgrad 17 %. Auf das Medas-Gutachten sei
abzustellen (IV-Nr. 70).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 29. Januar 2018 lässt der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 7. Dezember
2017 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine volle
Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt
als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
27. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 29 f.).
2.3 Mit Verfügung vom 7. Mai
2018 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen
(A.S. 45 ff.).
2.4 Das Gericht stellt mit Verfügung
vom 26. Juni 2018 fest, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer
Replik verzichtet hat (IV-Nr. 51).
2.5 Am 6. Juli 2018 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 52 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 eingetreten
ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157
E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
2.6
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom
3.
März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1
mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Dezember
2017.
ab, wobei als Entscheidgrundlage primär das polydisziplinäre Medas-Gutachten
vom 9. März 2017 diente. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend
machen, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend
abgeklärt und das Gutachten sei in sämtlichen Fachbereichen ungenügend,
unzuverlässig und nicht nachvollziehbar. Im Folgenden ist der medizinische
Sachverhalt aufgrund der ins Recht gelegten Akten darzulegen:
3.1
Aus dem Bericht des F.___,
Neurologische Klinik, vom 8. September 2014 gehen folgende Diagnosen
hervor: «Schmerzen und Raynaud-Syndrom Hände beidseits unklarer Ätiologie, DD:
Thrombangitis obliterans, peripher arterielle Verschlusskrankheit, Erkrankung
aus dem rheumatologischen Formenkreis, RF: langjähriger Nikotinabusus;
arterielle Hypertonie». Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient berichte,
dass er seit ca. 3 Jahren Schmerzen der Finger III bis V mit Ausstrahlung in
den Unterarm links habe, welche vor allem am Morgen bestünden und aktuell in
den letzten Monaten stark zugenommen hätten. Zudem habe er aktuell auch an der
rechten Hand Dig. II bis V solche Beschwerden. Bei der Arbeit habe er teilweise
überhaupt keine Kraft in den Händen und er lasse gelegentlich auch Dinge aus
den Händen fallen. Auffallend sei, dass er stets am Morgen violett-weisslich
verfärbte Finger habe, welche dann auch sehr steif seien. Trotz dem Tragen von
Handschuhen hielten diese Verfärbungen jeweils über Stunden an. Bei Kälte im
Winter seien diese Beschwerden noch viel ausgeprägter. Er habe eine
Handgelenksschiene links getragen, welche eigentlich nur wenig geholfen habe.
Nachts erwache er gelegentlich auch aufgrund der Schmerzen. Er habe keine
Physiotherapie besucht und ansonsten keine Beschwerden. Er rauche ca. 10 bis
12.
Zigaretten pro Tag seit sehr vielen Jahren. Er arbeite seit 37 Jahren
in der gleichen Firma mit Spritzgranulat, wozu er jeweils eine Pistole in der
Hand halten müsse. Er halte die Pistole abwechselnd mal links und mal rechts.
Er sei nun zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben seit Juli 2014.
Im Rahmen der Beurteilung wurde
angegeben, weder in der klinischen Untersuchung noch in den
elektrophysiologischen Abklärungen bestünden Hinweise für eine periphere
Nervenschädigung. Insbesondere seien keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom
oder ein Sulcus ulnaris Syndrom ersichtlich. Somit könne man die beklagten
Beschwerden keiner neurologischen Ursache zuordnen. Da der Patient über eine
Raynaud-Symptomatik klage und seit Jahren ein Nikotinabusus bestehe, müsste
insbesondere auch an eine Thrombangitis obliterans gedacht werden oder
allenfalls an eine peripher arterielle Verschlusskrankheit. Atypisch wären
allerdings die fehlenden Beschwerden an den Füssen beidseits. Zudem müsste
differenzialdia-gnostisch auch an eine rheumatologische Erkrankung gedacht
werden (IV-Nr. 7.4 S. 14 f.).
3.2
Dem Bericht des G.___,
Medizinische Klinik Abteilung Angiologie, vom 2. Oktober 2014 können
folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Raynaud-Syndrom der oberen
Extremitäten beidseits, e.a. sekundär i.R. rheumatologischer Grunderkrankung;
2.
PAVK der oberen Extremitäten beidseits Stadium I, Duplex 02.10.14:
allgemeine leichtgradige Wandsklerose, keine Stenosen, keine
Grossgefässvaskulitis; 3. Arterielle Hypertonie; 4. Adipositas». Zur
Anamnese wurde angegeben, der Patient klage über eine rezidivierende
dunkelviolette Verfärbung im Bereich der Fingerkuppen beider Hände, auf welche
eine Abblassung der Finger folge. Die Symptomatik trete vor allem bei kälteren
Aussentemperaturen auf und bestehe seit etwa drei Jahren. Seit Juli 2014 sei
die Symptomatik noch deutlich stärker geworden und neuerdings klage der Patient
dann auch über Schmerzen im Bereich der Finger. Nach einer Wärmeexposition
komme es zu einer Regredienz der Symptomatik. An den Füssen habe er keinerlei
Probleme. Der Patient arbeite an einer Stanzmaschine («Pistole»), hierbei sei
ihm in letzter Zeit eine Schwäche im Bereich der Arme aufgefallen. In dieser
Form liege ein erstmaliges Ereignis vor. Bis dato habe es keine
thromboembolischen Ereignisse in der Vorgeschichte und keine Voroperationen am
Gefässsystem der oberen Extremitäten gegeben. Als kardiovaskuläres Risikoprofil
seien der anhaltende Nikotinkonsum (aktuell 1 Pack/Tag, kumuliert ca. 25 py)
sowie die arterielle Hypertonie zu nennen.
Unter dem Titel «Beurteilung und
Prozedere» wurde angegeben, bei der aktuellen Standortbestimmung habe man
messtechnisch und sonographisch keine Hinweise für eine relevante Stenose
entlang der grossen Arterien bis zum Handgelenk beidseits gefunden. Aufgrund
der Klinik und der Anamnese bestehe das klassische Vollbild eines
Raynaud-Syndroms. Es mache den Anschein, dass an beiden Händen hauptsächlich der
Zeige-, Mittel- und Ringfinger betroffen seien. Als Differenzialdiagnose komme
eine vermehrte Vasospastizität im Rahmen einer rheumatologischen
Grunderkrankung in Frage (Sklerodermie), zum anderen wäre aber auch eine
periphere Mikroembolisation denkbar; die letztere Differenzialdiagnose sei
jedoch eher unwahrscheinlich (IV-Nr. 7.4 S. 16 ff.).
3.3
Im Bericht des G.___ vom
31.
Oktober 2014 wurde angegeben, in der Kapillarmikroskopie vom
29.
Oktober 2014 seien von den untersuchten Fingern (Dig II – V beider
Hände) die Zeige- und Mittelfinger beidseits nicht verwertbar wegen zu starker
mechanisch bedingter Vernarbungen. Am Ringfinger und kleinen Finger finde sich
beidseits eine unauffällige Kapillardichte, allerdings beidseits mit deutlicher
Häufung von Makrokapillaren, welche meist auch stark torquiert und elongiert
seien. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei der aktuellen Kapillarmikroskopie
habe man beidseits deutlich gehäufte Megakapillaren gefunden, was als Hinweis
auf eine allfällige rheumatologische Grunderkrankung gewertet werden könne. In
der Labordiagnostik habe man deutlich erhöhte Titer von antinukleären
Antikörpern gefunden, was ebenfalls für einen autoimmunen Prozess spreche. Der
Patient sei den Kollegen der rheumatologischen Klinik zur konsiliarischen
Beurteilung zuzuweisen. Eine Nachkontrolle sei hier vorerst nicht vorgesehen
(IV-Nr. 7.4 S. 13).
3.4
Laut dem Bericht des F.___,
Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
17.
November 2014 wurde die bisherige Diagnostik bei schmerzhaftem
Raynaud-Symptom und pathologischer Kapillarmikroskopie mit einer weiteren
Serologie ergänzt. Zudem erfolge eine Standortbestimmung mittels Lungenfunktion
inklusive Diffusionsmessung sowie eine Herzechountersuchung zum Ausschluss
einer Perikarditis oder Kinetikstörung. Symptomatisch sei dem Patienten Nitro
Salbe (2 %) verordnet worden, welche ausschliesslich an den Händen
anzuwenden sei. Des Weiteren werde eine alternative antihypertensive Therapie
mit Adalat 20 mg aufgrund der peripheren Gefässerweiterung empfohlen. Sodann
sei der Patient zur Ergotherapie für ein Paraffin Bad aufgeboten worden. Dem
Patienten sei dringend empfohlen worden, den Nikotinkonsum zu sistieren
(IV-Nr. 7.4 S. 11 f.).
3.5
Dem Bericht des F.___, Rheumatologische
Klinik, vom 5. Dezember 2014 kann unter dem Titel «Zwischenanamnese und
Beurteilung» entnommen werden, in der Konsultation vom 4. Dezember 2014
habe der Patient keine wesentliche Besserung auf Nitro-Gel tropisch angegeben.
Bisher sei noch kein Besuch beim Hausarzt erfolgt, wie dies mit dem Patienten
besprochen worden sei. Die Befunde, welche für eine Kollagenose, am ehesten im
Sinne eines beginnenden systemischen Lupus erythematodes, sprächen, seien mit
dem Patienten besprochen worden (IV-Nr. 7.4 S. 9 f.).
3.6
Am 7. September 2015 wurde
der Beschwerdeführer im H.___ am rechten Handgelenk operiert (Ganglionexzision
Handgelenk rechts dorsal). Laut Bericht vom 11. September 2015 bestand
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorerst für zwei Wochen bis zur
Fadenentfernung, eventuell erfolge eine Verlängerung je nach Beschwerden
(IV-Nr. 7.4 S. 5 f.).
3.7
Aus dem Bericht desI.___,
Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, vom 23. Oktober
2015.
gehen folgende Diagnosen hervor: «1. Undifferenzierte Konnektivitis,
Klinische Präsentation: Raynaud-Syndrom, Kapillarmikroskopie10/2014: Häufung
von Makrokapillaren, ANA 1 : 1280, RNP/Sm-Komplex 131 (positiv), Anti-Sm 33
(positiv), Saxon-Test normwertig, Schirmer-Test positiv, Sonographie Hände
23.10
: keine Synovitiden, Kapillarmikroskopie 22.10.15: vereinbar mit
Konnektivitis, Anamnestisch vorangehende Abklärungen Kantonsspital [….]
(ICD-10: M35.9); 2. PAVK der oberen Extremitäten beidseits Stadium 1,
Duplex 10/2014: leichtgradige Wandsklerose, keine Stenosen, keine
Grossgefässvaskulitis, Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie,
Adipositas, Nikotin». Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Zervikobrachialgie
links bei Dysfunktion intervertebral, ein Status nach leukozystoklastischer Vaskulitits
(Nifedipin-induziert) 02/2015 sowie ein Status nach Handgelenksoperation rechts
09/2015 (anamnestisch Zystenentfernung) angegeben.
Die Beurteilung lautete dahingehend, beim
Patienten bestehe eine Raynaud-Symptomatik mit im F.___ bereits vor einem Jahr
positiv gemessenen ANA (1 : 640) und Verdacht auf eine undifferenzierte
Konnektivitis. Labormässig sowie klinisch könne man die undifferenzierte Konnektivitis
bestätigen. Einzige und vordergründige Präsentation sei die
Raynaud-Symptomatik, weshalb eine genaue Einteilung zur Zeit nicht möglich sei.
Zwecks Perfusions-Verbesserung habe man nochmals einen Kalzium-Antagonisten
(Amlodipin) rezeptiert. Auf die Therapie mit Nifedipin habe der Patient vor
einem Jahr mit einer leukozytoplastischen Vaskulitis reagiert. Die
Lokaltherapie mit Nitro-Gel könne unverändert weitergeführt werden. Die
aktuelle Kapillarmikroskopie zeige unspezifische Veränderungen, welche jedoch
mit einer Konnektivitis vereinbar seien. Da sich aktuell sonografisch keine
Synovialitiden zeigten, sehe man vorerst von einer Therapie mit Plaquenil ab. Mit
dem Patienten sei eine strikte Kälteschutzprophylaxe besprochen worden, wobei
hier bereits in [...] via Ergotherapie eine Kälteschutzberatung etabliert
worden sei (IV-Nr. 22).
3.8
Im Bericht des F.___, Klinik für
Chirurgie, Traumatologie, vom 21. März 2016 wurde die Hauptdiagnose
«akuter Wadenschmerz rechts aufgetreten am 11.03.16» angegeben. Es wurde
ausgeführt, der Patient sei am 11. März 2016 zum Bus gerannt, wobei es zu
einem akuten Wadenschmerz rechts gekommen sei. Er äussere noch Schmerzen, könne
aber das Bein normal belasten. Klinisch bestehe der Verdacht auf einen
Muskelabriss. Es werde eine Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden
empfohlen. Eine Vollbelastung sei erlaubt. Bei regredientem Verlauf oder
persistierenden Schmerzen könne der Patient jederzeit erneut zugewiesen werden
(IV-Nr. 42 S. 51 f.).
3.9
Gemäss dem Bericht des H.___,
HNO-Klinik, vom 18. Juli 2016 bestehen folgende Hauptdiagnosen:
«1. Polyposis nasi et sinuum, mit Antrochoanalpolypen beidseits, mit multiplen
Zahngranulomen beidseits; 2. Cerumen obturans beidseits». Zum Verlauf
wurde angegeben, es sei zwischenzeitlich eine Bildgebung durchgeführt worden.
Im CT der Nasennebenhöhlen zeige sich die linke Kieferhöhle stärker betroffen
als die rechte. Linksseitig sei auch ein ossärer Defekt zu sehen im posterioren
Bereich des Kieferhöhlenbodens. Es bestünden mehrere Zahngranulome und
zusätzlich auch Verschattungen ethmoidal und der Stirnhöhle linkseitig. Im
Anschluss sei eine Biopsie in LA auf der linken Seite durchgeführt worden. Hier
zeige sich histologisch der Nachweis eines Polypen ohne Hinweis auf maligne
Veränderungen. Es werde vermutet, dass zunächst die Behandlung der
Zahngranulome erfolgen sollte und im Anschluss die Nasennebenhöhlenoperation.
Der Patient sei informiert, dass eine erhöhte Fistelgefahr zwischen Kieferhöhle
und Mundhöhle auf der linken Seite bestehe bei ossärem Defekt (IV-Nr. 42
S. 28 f.).
3.10
Aus dem Bericht des I.___,
Universitätsklinik für Rheumatologie, Klinische Immunologie und Allergologie, vom
3.
August 2016 geht hervor, anamnestisch sei der Patient vom Hausarzt
während 3 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Seine Arbeitsfähigkeit
könne durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich verbessert werden. Der Patient
berichte über eine seit zwei Jahren bestehende bläuliche Verfärbung im Bereich
der Fingerkuppen bei Kälte. Ebenfalls beschreibe er brennende Schmerzen zu
diesem Zeitpunkt. Ein weissliches Abblassen der Finger könne nicht bestätigt
werden. Im Weiteren beschreibe der Patient Schmerzen im Bereich der Finger- und
Ellenbogengelenke beidseits. Es seien keine Schwellungen vorhanden. Es
bestünden bewegungsabhängige Schmerzen. Eine Morgensteifigkeit bestehe nicht.
Der Allgemeinzustand sei gut und es bestehe weder ein Krankheitsgefühl noch
eine Müdigkeitszunahme. Die Raynaud-Symptomatik habe weder auf Plaquenil noch
bei ergotherapeutischen Behandlungen vor einem Jahr einen Effekt gezeigt. Der
Patient werde im F.___ rheumatologisch betreut. Sodann werde er medikamentös
behandelt, ebenfalls sei im Oktober 2005 eine Kälteschutzberatung durch die
Ergotherapie veranlasst worden.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, zur Auswirkung der gesundheitlichen Störung bei der bisherigen
Tätigkeit sei festzuhalten, dass bei Kälteexposition Schmerzen im Bereich der
Hände und Finger beidseits vorhanden seien, was zu einer verminderten Belastung
der betroffenen Gelenke führe, ebenfalls zu einer verminderten Wundheilung.
Wenn die bisherige Tätigkeit unter Kältebedingungen ausgeübt werde, bestehe
sicherlich eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Ein ausreichender
Kälteschutz verbessere die Arbeitsfähigkeit durch Verminderung von
Raynaud-Phänomenen bzw. von Finger- und Handgelenkschmerzen. Andere Tätigkeiten
seien dem Patienten zuzumuten. Dabei müsse es sich um eine Tätigkeit handeln,
bei welcher der Patient nicht der Kälte ausgesetzt sei. Er habe bei der letzten
Konsultation ebenfalls über Arthralgien geklagt, obwohl damals keine
Arthritiden gefunden worden seien. Diesbezüglich müsste mit dem behandelnden
Rheumatologen Kontakt aufgenommen werden (IV-Nr. 40).
3.11
Im Bericht des Hausarztes med.
prakt. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 29. August 2016 wurde der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär bezeichnet. Zu
therapeutischen Massnahmen bzw. zur Prognose wurde festgehalten, aktuell sei
der Patient in Abklärung, welche Arbeit für ihn noch machbar sei. Da die
Problematik beide Hände betreffe und bislang eine Besserung der Beschwerden
nicht absehbar sei, sei arbeitstechnisch von einer eher schlechten Prognose
auszugehen.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde vermerkt,
die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr vorstellbar, da beide Hände betroffen
seien. Andere Tätigkeiten seien ihm jedoch zuzumuten. Um welche es sich handeln
könnte, werde abgeklärt. Es sei nur eine geringe Belastung der Hände möglich.
Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da der Patient wegen des
schlechten Greifens viel Zeit benötige (IV-Nr. 42 S. 1 ff.).
3.12
Dem polydisziplinären Gutachten
der E.___, vom 9. März 2017 (IV-Nr. 51.1) kann entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 internistisch (Dr. med. J.___,
Innere Medizin & Endokrinologie/Diabetologie FMH), am 14. Dezember
2016.
rheumatologisch (Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheumatologie), am
15.
Dezember 2016 angiologisch (Dr. med. L.___, FA Innere
Medizin/Angiologie FMH) und am 14. Dezember 2016 psychiatrisch (Dr. med.
M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) untersucht und begutachtet wurde. Die
Schlussbesprechung fand am 24. Februar 2017 mit Dr. med. J.___ sowie
Dr. med. N.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt E.___, statt, wobei diese auf
einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess
aller beteiligten Fachleute beruhte. Die Diagnosen mit wesentlicher
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «Undifferenzierte
Konnektivitis (Erstmanifestation 2011, Erstdiagnose 11/2014), mit sekundärer
Raynaud-Symptomatik an den Fingern II – V beidseits, seit kurzem auch an den
Zehen, bei teilweise rarefizierten, torquierten und elongierten Makrokapillaren
(kapillarmikroskopisch), positivem Schirmer-Test, leukozytoklastischer
Vaskulitis (01/2015), positiver Immunserologie (antinukleäre Antikörper,
RNP/Sm-Komplex 131, Anti-Sm 33), Absenz von morphologisch fassbarer arterieller
oder venöser Durchblutungsstörung an den oberen Extremitäten, persistierendem
Nikotinabusus (ICD-10 F17.25; 10 bis 15 Zigaretten pro Tag, 20 pack years);
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, bei Segmentdegeneration zwischen
dem 1. und 2., dem 4. und 5. und dem 5. Lumbal- und 1. Sakralwirbel,
mit dortigen Chondrosen, kleinen, nicht-neurokompressiven Diskusalterationen
zwischen dem 4. und 5. und dem 5. Lumbal- und 1. Sakralwirbel, Status
nach lumbalem Morbus Scheuermann; Symptomtisches dorsales
Rezidiv-Handgelenksganglion rechts, bei Status nach dortiger Ganglienexzision
09/2015». Die weiteren gestellten Diagnosen (Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]; arterielle Hypertonie,
wahrscheinlich «essentiell», seit 1995 behandelt, unter Therapie aktuell
normalisiert; Polyposis nasi et sinuum mit antrochoanal Polypen beidseits, bei
multiplen Zahngranulomen und ossärem Defekt im Kieferhöhlenboden links) verursachen
nach den gutachterlichen Angaben keine wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, haben aber Krankheitswert. Als Nebenbefunde wurden
Übergewicht (167.5 cm/78 kg, Body Mass Index 27.8), Hypermetropie (Brille), ein
Lückengebiss, Dyslipidämie bei leichter Erhöhung von LDL-Cholesterin und
atherogenem Index, ein hoher Verdacht auf eine Inguinalhernie links, ein Hämorrhoidalleiden
(anamnestisch) sowie ein Status nach laparoskopischer Cholezystektomie (1998), nach
arthroskopischer Teilmeniskektomie am linken Knie medial (2011), nach Rissquetschwunde
am rechten Mittelfinger distal (Arbeitsunfall, 2014), nach Ausschluss eines
Verdachts auf ein Karpaltunnelsyndrom (2014), nach Diagnose eines
Raynaud-Syndroms an den oberen Extremitäten unklarer Ätiologie (2014), nach
Operation eines Ganglions am dorsalen Handgelenk rechts (2015), nach Muskelfaserriss
in der rechten Wade beim Spurt auf den Bus mit fünfwöchiger Arbeitsunfähigkeit
(2016) und nach Diagnose eines Antrochoanalpolypen in der Nase (2016) angegeben.
Die zusammenfassende Beurteilung lautete
im Wesentlichen wie folgt: beim 57-jährigen, verheirateten und zuletzt als
Sandstrahler tätig gewesenen Exploranden seien im Jahr 2013 bei der Arbeit
zunehmende Schmerzen an seinen Händen aufgetreten. Deswegen habe er diese
Tätigkeit aufgeben müssen (letzter Arbeitstag: 16. August 2015); der
Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2016 aufgelöst. Ein
geplanter 5-wöchiger Wiedereingliederungsversuch im März 2016 sei vorzeitig gescheitert.
Seither habe er keine ausserhäusliche Berufstätigkeit mehr ausüben können.
Subjektiv klage der Explorand in erster Linie über zunehmende Missempfindungen
an den Fingerspitzen beider Hände, wie wenn er dort mit tausend Nadeln
gestochen würde, stets symmetrisch und vor allem nachts, weswegen er jede Nacht
drei- bis viermal aufstehen und die Hände und Arme «ausschütteln» müsse. Die
Finger würden dabei in Flexionsstellung gezogen, verfärbten sich in Richtung
Dunkelviolett und fühlten sich kalt an. Diese Beschwerden stünden in engem
Zusammenhang mit der Aussentemperatur. Im Winter müsse er stets warme
Handschuhe tragen, im Sommer gehe es besser. Die zehn Zigaretten pro Tag hätten
nach der Auffassung des Exploranden keinen Einfluss, hingegen das Tragen einer
schweren Tasche mit «Abschnürung» der Finger, welche dann aber eher weiss
würden. Am besten dagegen wirke Wärme; Salben und Medikamente hätten nichts
genützt.
Im Weiteren wurde ausgeführt, das zweitwichtigste
Gesundheitsproblem seien seit dem Jahr 2010 stark fluktuierende Kreuzschmerzen
mit «Blockade» im September 2016, als im Magnetresonanztomogramm eine
Diskushernie zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel entdeckt worden sei, von
wo die Schmerzen bis zum linken Knie ausgestrahlt hätten, sodass der Explorand kaum
mehr drei Kilo habe heben, sich nicht mehr habe bücken oder kauern und
längstens noch eine Stunde habe sitzen oder gehen können. Seine dritte Klage
habe ständigen wässrigen Schnupfen mit dem Gefühl einer «verstopften» Nase seit
etwa einem Jahr betroffen und seine vierte Klage seit etwa drei Monaten kalte
Zehen mit ähnlichem «Einschlafgefühl» wie bei den Fingern. Der Explorand halte
sich für invalid, weil er seine Hände nicht mehr normal gebrauchen könne.
Objektiv habe der etwas übergewichtige Explorand altersentsprechend und etwas
besorgt gewirkt, aber nicht depressiv. Er habe mit normal lauter Stimme fast
ausschliesslich italienisch mit hie und da einem Wort Deutsch gesprochen. Es
bestehe ein Integument mit unbeschwielten Händen und, im geheizten
Untersuchungszimmer, kühlen, leicht zyanotischen Fingerendgliedern und einem
Rezidiv-Ganglion am rechten dorsalen Handgelenk, welches stark
berührungsempfindlich sei und ein Neurinom vermuten lasse. Es sei eine leichte
Varikose am linken distalen Oberschenkel medial vorhanden, sodann bestehe eine
Druck- und Klopfdolenz der Wirbelsäule auf der Höhe des 4. und 5. Lendenwirbels
mit sofortigem Ausweichen sowie über dem linken Beckenkamm und dem rechten
Trochanter maior. Die aktive Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bezüglich
Seitneigung nach rechts sei mehr vermindert als nach links. Beim Armschwingen gebe
der Explorand Schmerzen im 4. und 5. Lendenwirbel an, beim Fersenfall im
linken Beckenkamm. Es bestehe eine Hypermetropie (Brille). Die Atmung durch das
rechte Nasenloch sei etwas behindert. Es bestehe ein Lückengebiss. Die Arteriae
tibiales posteriores seien nicht palpabel. Es seien leichte Bronchitiszeichen
bei der Lungenauskultation vorhanden. Der Verdacht auf eine Inguinalhernie
links sei hoch. Die restliche Untersuchung inklusive Neurostatus mit Ausnahme
von leichtem, inkonstantem, wechselseitigem Hinken sei unauffällig. Im Labor
seien sämtliche Routine-Werte unauffällig, das LDL-Cholesterin und der
atherogene Index seien – bei leicht erniedrigtem HDL-Cholesterin – allerdings
leicht erhöht und die GBT an der obersten Normgrenze.
Sodann wurde angegeben, der Angiologe
diagnostiziere eine Raynaud-Symptomatik an den Fingern II – V beidseits bei
undifferenzierter Konnektivitis mit positiven antinukleären Antikörpern und
Makrokapillaren in der Kapillarmikroskopie bei persistierendem Nikotinkonsum
und (behandelter) arterieller Hypertonie und veranschlage die
Arbeitsunfähigkeit (unter Voraussetzung eines geeigneten Kälteschutzes)
generell auf 0 % der Norm, auch als Sandstrahler. Zur rheumatologischen
Begutachtung wurde dargelegt, der Rheumatologe fasse seine eigenen und die auswärtigen
Befunde unter dem Oberbegriff einer undifferenzierten Konnektivitis mit
sekundärem Raynaud-Syndrom zusammen, finde zudem ein degenerativ bedingtes
lumbospondylogenes Syndrom bei einem Status nach lumbalem Morbus Scheuermann
und des Weiteren ein symptomatisches dorsales Rezidiv-Ganglion am rechten
Handgelenk; er attestiere aus seinem Blickwinkel eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% als Sandstrahler, für Tätigkeiten mit Exposition an feucht-kühler
Witterung oder solche mit Kontakt zu kalten Gegenständen, für körperliche
Schwerarbeit sowie solche mit ausgeprägt rückenbelastenden Arbeitspositionen
respektive stehender oder sitzender Zwangshaltung und – momentan – auch für
kraftaufwändige Verrichtungen mit der rechten Hand, währendem sämtliche
körperlich leichten und mittelschweren Verweistätigkeiten ohne Kälteexposition
und die andern obgenannten Kautelen voll zumutbar seien. Schliesslich wurde zur
psychiatrischen Begutachtung vermerkt, der Psychiater komme zum Schluss, dass
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
vorliege, welche in einer adaptierten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit zur
Folge habe.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
lautete dahingehend, für die zuletzt im August 2015 ausgeübte Tätigkeit als
Sandstrahler werde die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm eingeschätzt, vor
allem aus rheumatologischen, weniger aus angiologischen Gründen. Zur
Arbeitsfähigkeit bei einer anderen Tätigkeit wurde angegeben, das Vorerwähnte
gelte ebenso für jegliche körperliche Schwerarbeit, währendem körperlich
leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten vollzeitig zumutbar seien, jedoch
mit folgenden Kautelen: Keine Exposition an kalt-feuchte Witterung oder Kälte
ohne geeigneten Kälteschutz, kein Hantieren mit kalten Gegenständen, keine
rückenbelastenden Arbeitspositionen oder solche in stehenden oder sitzenden
Zwangshaltungen sowie – momentan – keine kraftaufwändigen Verrichtungen mit der
rechten Hand.
Zu den Möglichkeiten zur Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen wurde schliesslich Folgendes
angegeben: Nikotin-Stopp (alle Gutachter, mit Nachdruck); geeigneter
Kälteschutz, Weiterführen der peroralen und perkutanen Therapie mit
Kalziumantagonisten diskutabel, da subjektiv kein Nutzen (cf. angiologisches
Teilgutachten); halbjährliche rheumatologische Kontrollen am Zentrum
(Inselspital), Gewichtsreduktion, adäquate Schmerztherapie, Intensivierung der
aktiven Physiotherapie mit Kräftigung der Rumpfmuskulatur und Instruktion der
«Rückenschule», Reoperation des Handgelenk-Ganglions (cf. rheumatologisches Teilgutachten);
Weiterführen der Therapie mit 10 mg Amlodipin pro Tag, da dieses nicht nur
zur peripheren Vasodilatation, sondern zugleich zur Hypertoniebehandlung diene;
adäquate Therapie der Probleme im otorhinolaryngologischen und odontologischen
Bereich (Hauptgutachter). Als berufliche Massnahme wurde die Mithilfe bei der
Suche nach einer adaptierten Stelle angegeben. Sodann wurde festgestellt, für
eine leidensangepasste Verweistätigkeit habe bis jetzt nie eine langdauernde,
unbehandelbare und irreversible Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Prognose sei
ungewiss, hauptsächlich von der Weiterentwicklung/Ausbreitung der Konnektivitis
abhängig (IV-Nr. 51.1).
3.13
RAD-Arzt Dr. med. O.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
26.
April 2017 fest, das Medas-Gutachten vom 9. März 2017 sei
nachvollziehbar und schlüssig. In der angestammten Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % ab August
2016.
(rheumatologisches Gutachten, S. 11). In einer Verweistätigkeit
bestehe eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 57
S. 2 ff.).
3.14
Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens äusserte sich Dr. med. O.___ in seiner Stellungnahme
vom 21. September 2017 noch dahingehend, der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bemängle die Untersuchungen und Beurteilungen der Gutachter
ohne neue fachärztliche Berichte, sondern aufgrund seiner eigenen Überlegungen
zu einer ausgesprochen speziellen, fachärztlich zu beurteilenden Diagnose einer
Konnektivitis. Seine Überlegungen könnten die detailliert erhobenen
angiologischen (inklusive ausführliche apparative Kapillarmessungen),
rheumatologischen und psychiatrischen Befunde nicht in Frage stellen, auch
nicht die logischen Schlussfolgerungen der Gutachter. Das Gutachten komme zu
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gemäss einem
Zumutbarkeitsprofil, das sehr wohl die Beschwerden des Versicherten (dominant
in den Fingern, weniger auch in den Füssen und im Rücken) gebührend
berücksichtige (warme Umgebung, nicht rückenbelastend und nicht in stehender
oder sitzender Zwangshaltung). Zu beachten sei ferner die chronische
Schmerzstörung, welche der Rechtsvertreter nicht erwähne, die aber das gesamte
Beschwerdebild funktionell, d.h. nicht organisch verstärke. Und schliesslich
dürfe auch auf die Schadenminderungspflicht des Versicherten hingewiesen
werden, der einen fortgesetzten Nikotinabusus betreibe, was beim Raynaud-Syndrom
absolut verboten sei. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 65
S. 2).
4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass
das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle P.___ vom 9. März
2017.
auf den vollständigen Vorakten sowie auf den spezialärztlichen
Untersuchungen in den Disziplinen «Innere Medizin», «Angiologie»,
«Rheumatologie», und «Psychiatrie» beruht. Die vom Beschwerdeführer angegebenen
Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung
einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen
stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische
Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder.
Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf
die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die gestellten Fragen im
Rahmen einer gesamthaften Betrachtung unter Berücksichtigung aller involvierten
Disziplinen beantwortet. Das Gesamtgutachten sowie die Teilgutachten tragen die
Unterschriften aller beteiligten Gutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen
Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche
nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Gutachten wird damit den durch die
Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.
4.2
Aufgrund ihrer eingehenden fachärztlichen
Untersuchungen vom Dezember 2016 und der Schlussbesprechung vom
24.
Februar 2017 kommen die Gutachter nach erarbeitetem
Konsensfindungsprozess zum Schluss, aufgrund der undifferenzierten
Konnektivitis, dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links sowie dem
symptomatischen dorsalen Rezidiv-Handgelenksganglion rechts bestehe für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sandstrahler vor allem aus rheumatologischen,
weniger aus angiologischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte auch
für jegliche körperliche Schwerarbeit. Körperlich leichte und mittelschwere
Verweistätigkeiten sind nach den gutachterlichen Angaben jedoch vollumfänglich zumutbar,
wobei folgende Kautelen zu beachten sind: Keine Exposition an kalt-feuchte
Witterung oder Kälte ohne geeigneten Kälteschutz, kein Hantieren mit kalten
Gegenständen, keine rückenbelastenden Arbeitspositionen oder solche in
stehenden oder sitzenden Zwangshaltungen sowie – aktuell – keine
kraftaufwändigen Verrichtungen mit der rechten Hand. Zu den Möglichkeiten zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wird von sämtlichen Gutachtern mit Nachdruck
auf einen Nikotinstopp hingewiesen. Im Weiteren sei auf einen geeigneten
Kälteschutz zu achten und es seien halbjährliche rheumatologische Kontrollen,
eine Gewichtsreduktion, eine adäquate Schmerztherapie, eine Intensivierung der
aktiven Physiotherapie mit Kräftigung der Rumpfmuskulatur und eine Reoperation
des Handgelenk-Ganglions durchzuführen. Die Gutachter weisen schliesslich
ausdrücklich darauf hin, für eine leidensangepasste Verweistätigkeit habe bis
jetzt nie eine langdauernde, unbehandelbare und irreversible Arbeitsunfähigkeit
bestanden (IV-Nr. 51.1 S. 20 ff.). Darauf ist abzustellen.
4.3
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und seine
massgebende Arbeitsunfähigkeit fehlerhaft ermittelt worden. So sei das angiologische
Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 15. Dezember 2016 unzuverlässig
und zu knapp ausgefallen. Es bestehe lediglich aus 5 Seiten (inkl. Anamnesen
und Zusammenfassung der relevanten Akten) und die eigentliche Beurteilung
ergehe in 5 Sätzen und setze sich mit den Beschwerden des Beschwerdeführers ungenügend
bzw. gar nicht auseinander. Insbesondere werde der Zusammenhang der
undifferenzierten Kollagenose (undifferenzierte Konnektivitis) und der Raynaud-Symptomatik
nicht beschrieben, sondern lediglich festgestellt. Im Weiteren blieben die
Beschwerden an den Zehen ebenfalls unberücksichtigt. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer
im angestammten Beruf als Sandstrahler zu 100 % arbeitsfähig sei, könne
nicht richtig sein. Denn die ständigen Schläge verursachten nur noch eine
weitere Verletzung der Schlagadern in den Handballen bzw. die bereits
bestehenden Verletzungen verschlimmerten sich noch. Ferner berücksichtige das
angiologische Gutachten die negativen Auswirkungen von emotionalen Einflüssen
wie Stress, Hektik und innere Anspannung auf die Raynaud-Symptomatik mit keinem
Wort. Es sei als unvollständige und unbrauchbare Grundlage für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit zu betrachten (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.).
4.3.1
Die vom Beschwerdeführer erhobene
Kritik am angiologischen Gutachten vermag nicht zu überzeugen. Der angiologische
Gutachter Dr. med. L.___ stützte sich bei seiner Begutachtung auf die
Ergebnisse der Untersuchung in seiner Praxis vom 15. Dezember 2016, welche
im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt wurde, sowie auf die verschiedenen
Unterlagen der Medas (Dr. med. J.___). Dr. med. L.___ stellte eine
angiologische Diagnose (Raynaud-Symptomatik an den Fingern II bis V beidseits
bei undifferenzierter Konnektivitis mit ANA Positivität und Makrokapillaren in
der Kapillarmikroskopie), nahm eine problemorientierte Anamnese vor, gab die
aktuellen Beschwerden des Exploranden wieder und machte Angaben über die
aktuelle Medikation sowie die soziale Anamnese. Im Weiteren gab er die
erhobenen Befunde, insbesondere auch die Pulstast- und Dopplerdruckbefunde, wieder,
machte Angaben zur Oszillographie am Unterarm und an den Fingern I bis V
beidseits und führte die Untersuchungsergebnisse (Duplex Scan inkl. Farbdoppler
des oberflächlichen und tiefen Armvenensystems beidseits; Duplex Scan inkl.
Farbdoppler der Arteria subclavia und der Armarterien beidseits; bidirektionaler
Doppler an den Fingerarterien proximal medial wie lateral beidseits) auf. Ferner
nahm er seine Beurteilung vor, gab eine Therapieempfehlung ab und äusserte sich
zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Exploranden (vgl. IV-Nr. 51.5).
Dieses fünfseitige Teilgutachten enthält die erforderlichen Angaben und es ist
nicht ersichtlich, weshalb es nach Auffassung des Beschwerdeführers zu knapp
ausgefallen sein soll. Sein Einwand, die Beurteilung setze sich mit den
Beschwerden ungenügend bzw. gar nicht auseinander, geht fehl. So wurden die
aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers (praktisch dauernd brennende
Schmerzen und Kribbeln an den Fingerkuppen II bis V beidseits sowie an den
Unter- und Oberarmen ventral beidseits, weisse oder blauviolette Fingerkuppen II
bis V bei kaltem Wetter oder beim Tragen von Taschen, Kraftlosigkeit und
Steifigkeit in den Händen, zunehmend auch kalte Füsse und Zehen ohne
Verfärbung, aktuell starke Schmerzen lumbal) angegeben (vgl. S. 3 des Teilgutachtens)
und berücksichtigt, wobei im Rahmen der Beurteilung (auf S. 5) darauf
hingewiesen wurde, die Raynaud Symptomatik an den Fingern II bis V beidseits
sei sekundärer Genese bei undifferenzierter Kollagenose, Hinweise für
Fingerarterienverschlüsse, für einen Morbus Winiwarter-Bürger oder für eine
Grossgefässvaskulitis könne man aktuell nicht finden und es bestehe eine
Neigung zu Spastizität der Fingerarterien vor allem bei Kälteexposition. Die
vom Patienten angegebenen, meist dauernd bestehenden brennenden Schmerzen an
den Fingerkuppen II bis V und an den Armen ventralseits beidseits liessen sich
vaskulär nicht erklären (IV-Nr. 51.1 S. 5). Mit dieser Beurteilung
setzte sich der angiologische Gutachter im Rahmen seines Teilgutachtens
genügend mit den Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander. Weshalb eine
weitergehende Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der undifferenzierten Kollagenose
und der Raynaud-Symptomatik erforderlich sein soll, ist unklar und wird auch
vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert.
4.3.2
Indem der Gutachter sodann auf
die zunehmend kalten Füsse und Zehen ohne Verfärbung hinwies (vgl. S. 3
des Teilgutachtens) und in der problemorientierten Anamnese vermerkte, es
bestünden keine Beschwerden an den Füssen (vgl. S. 2 des Teilgutachtens),
wurde auch diese neu aufgetretene Symptomatik in die Beurteilung miteinbezogen.
Dass dieser Auffälligkeit vom Facharzt keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit beigemessen und der Beschwerdeführer aus angiologischer Sicht
für angepasste Arbeiten jeglicher Art als vollumfänglich arbeitsfähig
eingestuft wurde, vermag den Beweiswert des Medas-Gutachtens nicht zu
relativieren. So steht die Einschätzung des Angiologen in Übereinstimmung mit
der Beurteilung des rheumatologischen Teilgutachters, Dr. med. K.___, der hinsichtlich
des Raynaud Syndroms ebenfalls ausführte, aktuell im Vordergrund stünden für
den Exploranden Beschwerden seitens seines klinisch deutlich erkennbaren
Raynaud-Syndroms an den Fingern II bis V beidseits; die von ihm ebenfalls angegebene,
in den letzten drei Monaten aufgetretene Raynaud-Symptomatik im Bereich der
Zehen beider Füsse sei von geringerer Ausprägung. Klinisch sei zum Zeitpunkt
der Untersuchung an den Zehen keine Abblassung bzw. livide Verfärbung erkennbar
(IV-Nr. 51.4 S. 9). Dementsprechend wurde auch vom rheumatologischen
Gutachter eine arbeitsrelevante Problematik in der Kälteempfindlichkeit mit
Raynaud-Symptomatik ausschliesslich im Bereich der Finger II bis V beidseits
gesehen (vgl. IV-Nr. 51.4 S. 11). Die Raynaud-Symptomatik in den
Füssen wurde demnach von beiden Teilgutachtern übereinstimmend beurteilt.
4.3.3
Der Einwand des
Beschwerdeführers, er könne im angestammten Beruf als Sandstrahler nicht zu
100.
% arbeitsfähig sein, wird damit begründet, die ständigen Schläge
verursachten nur noch eine weitere Verletzung der Schlagadern in den Handballen
bzw. solche bereits vorhandenen Verletzungen verschlimmerten sich noch. Dabei
verweist er auf einen Bericht des Ratgebers der Deutschen Gesellschaft für
Angiologie (1. Aufl., April 2011, S. 10), wonach dauerhafte
physikalische Einwirkungen auf die Hände ein Raynaud-Phänomen hervorrufen
können. Darunter fielen besonders Vibrationen, die bei der Arbeit mit
Kettensägen, Bohrhämmern oder Pressluftschraubern auf die Hände übertragen werden.
Berufsgruppen wie KFZ-Mechaniker, Steinmetze oder Gussputzer seien betroffen.
Wenn Hände wie ein Werkzeug (z.B. Hammer) eingesetzt werden, könne eine
Schlagader im Handballen verletzt werden (IV-Nr. 61 S. 13). Ob die
Hände des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Sandstrahler tatsächlich
solchen Belastungen ausgesetzt waren, ist nicht ersichtlich. Nach den Angaben
der ehemaligen Arbeitgeberin wird für das Halten der Strahlpistole in den
Händen zwar viel Kraft benötigt und ebenso ist ein gewisser Kraftaufwand im
Bereich der Schultern nötig, um die Strahldüse führen zu können (vgl. IV-Nr. 12
S. 7), von «ständigen Schlägen» auf die Hände, welche angeblich eine
Verletzung der Schlagadern in den Handballen bzw. eine Verschlimmerung solcher
Verletzung verursachen, ist in den Akten jedoch nirgends die Rede. Im Rahmen
der rheumatologischen Teilbegutachtung gab der Beschwerdeführer an, er habe die
Spritzpistole jeweils vier Stunden in der rechten und dann vier Stunden in der
linken Hand gehalten. Bei dieser Arbeit habe er meist Handschuhe getragen. Beim
Sandstrahlen habe die Spritzpistole stark vibriert und sei unter einem Druck von
4.
bar gestanden (IV-Nr. 51.4 S. 2). Demnach ist es vorstellbar, dass
die dauernden Vibrationen das Auftreten des Raynaud-Syndroms an den Händen
zumindest begünstigt haben könnten. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Umstand
zur Ermittlung des IV-Grades hier nicht relevant ist, attestiert doch der angiologische
Gutachter eine vollständige Arbeitsfähigkeit auch in jeder anderen (angepassten)
Tätigkeit.
4.3.4
Der Beschwerdeführer lässt sodann
geltend machen, dem vorerwähnten Ratgeber könne (auf S. 20 ff.) entnommen
werden, dass Stress, Hektik oder innere Anspannung sich negativ auf die
Blutgefässe auswirkten; diese Auswirkungen seien von erheblicher Bedeutung
(IV-Nr. 61 S. 16; vgl. auch Deutsches Ärzteblatt, Heft 49,
S. 39, IV-Nr. 61 S. 20). Je nach Stress- und
Anspannungsempfinden, welches mit jedem Wechsel einer gewöhnlichen Tätigkeit
stets verbunden sei, begünstigten oder verschlimmerten solche emotionalen
Effekte das Raynaud-Syndrom. Aus der problemorientierten Anamnese des
angiologischen Gutachtens geht jedoch hervor, dass das Raynaud-Syndrom beim
Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren vor allem bei Kälteexposition und beim
Tragen von Lasten in Form einer Blauverfärbung oder Abblassen bis
Weissverfärbung der Fingerkuppen II bis V beidseits auftritt. Nach einer
Wärmeexposition stelle sich eine Regredienz der Symptomatik ein
(IV-Nr. 51.5 S. 2). Bei den Angaben zu den aktuellen Beschwerden
wurde darauf hingewiesen, es seien praktisch dauernd brennende Schmerzen und
ein Kribbeln in den Fingerkuppen II bis V beidseits sowie an den Unter- und
Oberarmen ventral beidseits vorhanden. Oft seien die Beschwerden nachts
ausgeprägter als tagsüber. In letzter Zeit bestehe vor allem morgens oft eine
Kraftlosigkeit und Steifigkeit in den Händen (IV-Nr. 51.5 S. 3). Daraus
ist zu schliessen, dass vor allem Kälteexpositionen und das Tragen von schweren
Lasten vermieden werden sollten. Dass Stress, Hektik oder innere Anspannung,
welche bei einem Stellenwechsel auftreten können, die Raynaud-Symptomatik des
Beschwerdeführers theoretisch verschlimmern könnte, geht aus den vorliegenden ärztlichen
Angaben nicht hervor. Demnach ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
auch unter Berücksichtigung der mit der Raynaud-Symptomatik einhergehenden
Einschränkungen eine andere angepasste Tätigkeit durchaus zugemutet werden
könnte. Mit seinem Einwand vermag er jedenfalls nicht darzulegen, dass sich der
angiologische Gutachter bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit mit den bestehenden
Einschränkungen des Beschwerdeführers nur ungenügend auseinandergesetzt hätte.
Das angiologische Gutachten kann deswegen nicht als unvollständig und/oder
unbrauchbar qualifiziert werden.
4.4
Der Beschwerdeführer lässt im
Weiteren geltend machen, auch das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med.
K.___ vom 14. Dezember 2016 sei unvollständig und nicht nachvollziehbar.
Dies wird damit begründet, die Auswirkungen einer weiteren, neben den
Rückenschmerzen bestehenden rheumatologischen Diagnose der undifferenzierten
Konnektivitis auf die Arbeitsfähigkeit blieben unberücksichtigt. Zwar fehle es
in den Akten an den notwendigen kardiologischen, pneumologischen und
dermatologischen Abklärungen, dies rechtfertige jedoch kein stillschweigendes
Missachten der rheumatologischen Diagnose durch den Gutachter. Eine Konnektivitis
(Entzündung des Bindegewebes) sei eine sehr schmerzhafte Krankheit, die
erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könne (Beschwerde,
S. 9 f.).
Der rheumatologische Teilgutachter führte
die Diagnose einer undifferenzierten Konnektivitis mit sekundärem
Raynaud-Syndrom der Finger II bis V beidseits unter den rheumatologischen
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. IV-Nr. 51.4
S. 7 Ziff. 4.1) und legte im Rahmen der Beurteilung dar, aufgrund der
Raynaud-Symptomatik der Finger II bis V beidseits und der Polyarthralgie seien
arbeitsrelevante Einschränkungen für berufliche Betätigungen mit
Kälteexposition und manuell schwere Tätigkeiten abzuleiten (IV-Nr. 51.4
S. 10). Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führte er aus, bezüglich
arbeitsrelevanter Problematik bestehe eine relevante Kälteempfindlichkeit mit
Raynaud-Symptomatik im Bereich der Finger II bis V beidseits sowie eine
Minderbelastbarkeit der Hand- und Fingergelenke und der Lendenwirbelsäule. Dem
Exploranden könne man keine Tätigkeiten mit feucht-kühler Witterungsexposition,
keine Tätigkeiten mit Kontakt zu kalten Gegenständen, keine körperlichen
Schwerarbeiten, keine manuell schweren Verrichtungen und keine
rückenbelastenden Arbeitspositionen zumuten. Zur Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit hielt der rheumatologische Gutachter fest, dem Exploranden seien
jegliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten unter Beachtung der
vorerwähnten Einschränkungen ganztags und ohne Leistungseinschränkung
zuzumuten. Die leidensadaptierte Arbeitsfähigkeit sei auf 100 % zu
schätzen. Zu den medizinischen Massnahmen äusserte er sich dahingehend, seitens
der undifferenzierten Konnektivitis und des im Vordergrund stehenden
Raynaud-Syndroms bestehe eine unbefriedigende Behandlung. Entgegen den
Empfehlungen der Rheumaklinik des I.___ hätten seit Oktober 2015 keine
halbjährlichen rheumatologischen Kontrollen im Hinblick auf das weitere
Procedere und einen möglichen Organbefall stattgefunden (IV-Nr. 51.4
S. 11 f.).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten nicht behauptet werden, die
Auswirkungen der undifferenzierten Konnektivitis auf die Arbeitsfähigkeit seien
unberücksichtigt geblieben. Zur Festsetzung der Arbeits(un)fähigkeit wurden
nicht nur die Rückenbeschwerden, sondern insbesondere auch die relevante
Kälteempfindlichkeit mit Raynaud-Symptomatik im Bereich der Finger II bis V
beidseits miteinbezogen. Von einem «stillschweigenden Missachten der
rheumatologischen Diagnose» durch den Gutachter kann keine Rede sein. Die Diagnose
der undifferenzierten Konnektivitis mit sekundärem Raynaud-Syndrom der Finger
II bis V beidseits sowie eine Minderbelastbarkeit der Hand- und Fingergelenke
sowie der Lendenwirbelsäule führten zur gutachterlichen Einschätzung einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sandstrahler.
Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der massgebende Sachverhalt
diesbezüglich ungenügend abgeklärt worden wäre.
4.5
Der Beschwerdeführer bringt im
Weiteren vor, auch das innermedizinische und endokrinologische Teilgutachten
vom 9. März 2017 (Untersuchung vom 13. Dezember 2016) sei
unbrauchbar. Auch in diesem Bereich seien die Auswirkungen der Konnektivitis auf
die Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben (Beschwerde, S. 11).
Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med.
J.___ im Rahmen der Befunderhebung im Wesentlichen ausführte, das Integument
mit unbeschwielten Händen und kühlen Fingerendgliedern sei bei der Untersuchung
im gut geheizten Raum nicht etwa weiss, sondern eher minim bläulich
(IV-Nr. 51.1 S. 16 f.). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde
ebenfalls darauf hingewiesen, der Explorand klage subjektiv in erster Linie
über zunehmende Missempfindungen an den Fingerspitzen beider Hände, wie wenn er
dort mit tausend Nadeln gestochen würde. Die Finger seien dann in
Flexionsstellung, verfärbten sich dunkelviolett und fühlten sich kalt an. Diese
Beschwerden stünden in engem Zusammenhang mit der Aussentemperatur (IV-Nr. 51.1
S. 19). Nach dem Gesagten wurde die Konnektivitis auch bei der
innermedizinischen Begutachtung – nebst den anderen Leiden – erwähnt, nach
erfolgter Schlussbesprechung als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgeführt und im Rahmen der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Der Umstand, dass die Festsetzung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der innermedizinischen
Begutachtung nicht zuerst separat (wie in den anderen Teilgutachten), sondern
erst nach erfolgter Schlussbesprechung im Rahmen der Konklusion für alle
Disziplinen vorgenommen wurde, vermag das innermedizinische Teilgutachten nicht
in Frage zu stellen, zumal keine Widersprüche zwischen dem innermedizinischen
und den anderen Teilgutachten ersichtlich sind. Dem Einwand, die Auswirkungen
der Konnektivitis auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht berücksichtigt worden, kann
nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
4.6
Zum psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 19. Dezember 2016 lässt der
Beschwerdeführer einwenden, darin seien die vom Bundesgericht neu aufgestellten
Standardindikatoren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
berücksichtigt worden. Demnach sei das tatsächliche Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers nicht beurteilt worden. Auch dies stelle eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dar, indem der massgebende Sachverhalt ungenügend
abgeklärt worden sei (Beschwerde, S. 12).
Zunächst ist festzuhalten, dass der
psychiatrische Teilgutachter die Begutachtung im Beisein einer Übersetzerin
durchführte und sein Teilgutachten auf seinen eigenen Untersuchungen und
Beobachtungen des Exploranden vom 14. Dezember 2016 und den ihm zur
Verfügung gestellten Akten beruht. Dr. med. M.___ konnte keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm diagnostizierte
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) hat nach seiner Einschätzung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Der psychiatrische Teilgutachter stellte fest, der Explorand sei bisher weder
in psychiatrischer Behandlung gewesen noch sei er psychiatrisch beurteilt
worden. Dementsprechend seien auch keine psychiatrischen Berichte in den Akten.
Der psychiatrische Gutachter hielt im Weiteren fest, eine Aggravation oder gar
Simulation könne ausgeschlossen werden. Es sei von einem tiefen
Chronifizierungsgrad auszugehen. Im Weiteren führte er eine Indikatorenprüfung
im Sinne von BGE 141 V 281 durch, wobei Folgendes festgehalten wurde:
Bei der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» wurde zum Komplex «Gesundheitsschädigung» angegeben,
medizinisch-theoretisch seien die diagnostischen Kriterien für eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
erfüllt. Der Referent schätze die psychische Mitbeteiligung bei der Genese der
Handbeschwerden abgestützt auf die Anamneseerhebung und die Angaben des
Exploranden als eher gering ein. So verneine der Explorand u.a., dass die
Schmerzen bei psychischer Belastung oder Nervosität zunähmen. Anderseits
vermittle er während der Untersuchung immer wieder den Eindruck, dass er durch
die Handbeschwerden stark verunsichert sei. Mehrmals erwähne er, dass die
Arbeit für ihn sehr wichtig gewesen sei. Es sei möglich, dass bei der
Schmerzgenese ängstliche Persönlichkeitsanteile eine Rolle spielten. So mache
sich der Explorand grosse Sorgen, dass die Ärzte bisher nicht in der Lage
gewesen seien, die Schmerzen aus somatischer Sicht genügend zu erklären.
Gesicherte Aussagen zu einer allfälligen psychischen Mitbeteiligung seien erst
im Arbeitskontext mit Verhaltensbeobachtungen möglich. Der provisorische
Schlussbericht vom 23. Mai 2016 der D.___ sei in Bezug auf eine psychische
Mitbeteiligung der Schmerzgenese wenig aussagekräftig. Aus psychiatrischer
Sicht bestehe keine Kontraindikation für weitere Arbeitsversuche oder Wiedereingliederungsmassnahmen
in den ersten Arbeitsprozess in einer der psychophysischen Belastbarkeit
angepassten Tätigkeit. Es sei von einem tiefen Chronifizierungsgrad auszugehen.
Beim Exploranden finde man keine Anhaltspunkte für eine krankheitswertige
psychiatrische Komorbidität.
Im Weiteren gab der psychiatrische
Gutachter zum Komplex «Persönlichkeit» an, abgestützt auf die Exploration und
die medizinischen Akten finde man keine Anhaltspunkte, dass der Explorand unter
einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung mit konsekutiver Einschränkung
der Leistungsfähigkeit leide oder gelitten habe. Auch die Kriterien für eine
akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit labilem Selbstwertgefühl, hohem
Leistungsanspruch, Abhängigkeit von Lob von Dritten, Aggressionshemmung,
Konfliktvermeidung, hohem Unabhängigkeitsbedürfnis und Dyslexiethymie, die u.a.
pathognomonisch seien für Menschen, welche unter Disstress zu
psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigten, seien beim Exploranden
nicht erfüllt.
Zum Komplex «sozialer Kontext» wurde
vermerkt, der Explorand lebe zusammen mit seiner Ehefrau. Das soziale
Aktivitätsniveau sei unauffällig. Er pflege Kontakte zu Kollegen und Freunden.
Zur Kategorie «Konsistenz» wurde schliesslich
angegeben, während der Untersuchung habe es keine Hinweise auf eine
willentliche Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation gegeben. Diese
Beurteilung decke sich mit den medizinischen Akten. Der Tagesablauf, das
geschilderte Aktivitätsniveau und die sozialen Kontakte seien konsistent mit
den Befunden und kongruent mit der gestellten Diagnose. Der Explorand sei nach
wie vor interessiert, erwerbstätig zu sein. Gestützt auf die medizinischen
Akten bestehe beim Exploranden ein Leidensdruck.
Abschliessend hielt der psychiatrische
Gutachter zur Arbeitsfähigkeit fest, der Explorand sei in einer angepassten
Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig. Zurzeit sei beim
Exploranden keine integrierte psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung
indiziert (IV-Nr. 51.3 S. 8 ff.).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann das oben wiedergegebene psychiatrische Teilgutachten nicht
als ungenügend angesehen werden. Die vom Bundesgericht aufgestellten
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 wurden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers geprüft und das tatsächliche Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers konnte aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Dabei kam
der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten
Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig ist. Die
Ausführungen des Gutachters können nachvollzogen werden und sind überzeugend. Auch
bei der vorliegenden psychiatrischen Begutachtung wurde der medizinische Sachverhalt
genügend abgeklärt. Eine durch die Beschwerdegegnerin begangene Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) ist nicht ersichtlich.
4.7
Die vorerwähnten Begutachtungsergebnisse
werden auch nicht durch andere vorliegende Arztberichte in ihrem Beweiswert
relativiert. So wurde bereits im Bericht des I.___ vom 3. August 2016
angegeben, eine andere angepasste Tätigkeit, bei welcher der Patient nicht der
Kälte ausgesetzt sei, sei zumutbar (vgl. E. II. 3.10 hiervor). Auch der Hausarzt,
med. pract. C.___, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2016 fest, die
Zumutbarkeit einer anderen angepassten Tätigkeit sei grundsätzlich zu bejahen,
wobei die Art der Tätigkeit abgeklärt werden müsse und nur eine geringe
Belastung der Hände möglich sei; es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit,
da der Beschwerdeführer schlecht greifen könne (vgl. E. II. 3.11 hiervor).
Sodann werden die Begutachtungsergebnisse der Medas-Gutachter auch durch den
RAD-Arzt Dr. med. O.___ gestützt, wonach das Gutachten nachvollziehbar und
schlüssig sei und aus medizinischer Sicht eine durchgehende vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe. Die
Überlegungen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters könnten die
detailliert erhobenen angiologischen (inklusive ausführliche apparative
Kapillarmessungen), rheumatologischen und psychiatrischen Befunde sowie die
Schlussfolgerungen der Gutachter nicht in Frage stellen. Die Beschwerden des
Exploranden seien gebührend berücksichtigt worden. Zu beachten sei ferner die
chronische Schmerzstörung, welche das gesamte Beschwerdebild nicht organisch,
sondern funktionell verstärke. Schliesslich sei auch auf die
Schadenminderungspflicht des Versicherten hinzuweisen, der einen fortgesetzten
Nikotinabusus betreibe, was bei einem Raynaud-Syndrom absolut verboten sei (E.
II. 3.13. und 3.14 hiervor; vgl. auch IV-Nr. 51.4 S. 12). Diesen
überzeugenden Einschätzungen des RAD-Arztes ist beizupflichten.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht im
Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Prüfung der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
die nicht vorhandenen zumutbaren Einsatzmöglichkeiten nicht beachtet. Unbeachtet
bleibe zunächst, dass das Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit
derart eng sei, dass eine solche Arbeitsstelle auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt gar nicht zu finden sei. Die aus medizinischer Sicht zumutbare
Tätigkeit werde als eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und nicht
rückenbelastende Tätigkeit angegeben, welche zudem ohne häufig vorgeneigten
oder abgedrehten Rumpf und ohne ausschliesslich stehende oder sitzende
Zwangshaltung ausgeübt werden könne. Ferner dürfe der Beschwerdeführer weder
einer Witterungsexposition ausgesetzt, noch in feucht-kühler Umgebung mit
Kontakt zu kalten Gegenständen arbeiten. Im Weiteren dürfe er keine manuellen
schweren Verrichtungen leisten; diese seien medizinisch unzumutbar. Sodann dürften
persönlich unzumutbare Einsatzmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden.
Darunter fielen Überwachungs-, Prüf-, Sortier- und Kontrolltätigkeiten sowie
die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder
Produktionseinheiten. Diese Einsatzmöglichkeiten erforderten einen (relativ
hohen) Einsatz der oberen Extremitäten (Arme, Hände, Finger) sowie
Konzentration und Aufmerksamkeit (mentale Belastbarkeit). Diese Anforderungen
fehlten jedoch dem Beschwerdeführer wegen der ständig präsenten Behinderung im
Rücken- und Hände- sowie Fingerbereich. Ausserdem sei die mentale Belastbarkeit
durch einen hohen Stressfaktor beeinträchtigt. Auch die mit jedem
Tätigkeitswechsel verbundene Flexibilität erzeuge Stressfaktoren, sodass im
Hinblick auf die verbliebene sechsjährige Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt
(bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter) aufgrund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit nicht umsetzbar sei. Der Beschwerdeführer
finde keinen Arbeitgeber mehr, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen
würde. Auch die Chancen hinsichtlich eines Nischenarbeitsplatzes seien
vorliegend nicht gegeben. Es liege eine volle Erwerbsunfähigkeit vor
(Beschwerde, S. 13 ff.).
5.2
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt,
welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist, ist gekennzeichnet
durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt
sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch
keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist
nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde
(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Er
umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten
des Arbeitgebers rechnen können. Je restriktiver indessen das medizinische
Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die
Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von
einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die
zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1,8C_94/2018
vom 2. August 2018 E. 6.2,8C_29/2018 vom 6. Juli 2018
E. 5.2.2,9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1,8C_669/2013 vom
17.
Januar 2014 E. 4.3.2 und 9C_124/2010 vom 21. September 2010
E. 2.2, je mit Hinweisen).
Art und Mass dessen, was einer
versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet
sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den
allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der
Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der
infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2 mit
Hinweisen).
5.3
Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 (A.S. 29) zu Recht
ausführt, unterliegen die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten zwar
somatisch begründeten qualitativen Einschränkungen, es kann jedoch nicht gesagt
werden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt bietet Arbeitsstellen, welche dem Anforderungsprofil des
Beschwerdeführers gerecht werden und keine spezifische Ausbildung und auch
keine speziell lange Einarbeitungszeit verlangen. Zu denken ist beispielsweise
an serielle Bestückungsarbeiten, Kommissionieren und Rüstarbeiten, Bedienen von
Maschinen, Bewachungstätigkeiten oder visuelle Endkontrollen (vgl. provisorischer
Schlussbericht der D.___ vom 23. Mai 2016, S. 2; IV-Nr. 31). Dem
Einwand des Beschwerdeführers, solche Einsatzmöglichkeiten erforderten einen
(relativ hohen) Einsatz der oberen Extremitäten (Arme, Hände, Finger) sowie
Konzentration und Aufmerksamkeit, was ihm wegen der ständigen Behinderung im
Rücken-, Hände- und Fingerbereich und wegen des Stresses nicht mehr zuzumuten
sei, kann nicht gefolgt werden.
5.4
Das fortgeschrittene Alter wird
in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als
Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die
Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters
auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend
können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen,
der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang
auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,
Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus
dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom
20.
Februar 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall war der am
2.
Juli 1959 geborene Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt
(9. März 2017) knapp 58 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer von
rund 7 Jahren bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters steht einer
Verwertung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
nicht entgegen. Bei einem grundsätzlich noch bestehenden vollen
Leistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit kann selbst unter
Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit nicht davon ausgegangen
werden, dass eine Anstellung aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers von
vornherein unwirtschaftlich wäre. Im Weiteren ist das ärztlich definierte
Anforderungsprofil nicht derart eingeschränkt, dass es schlechterdings keine realistischen
Einsatzmöglichkeiten gibt. Laut den Medas-Gutachtern ist der Beschwerdeführer
in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten
vollzeitlich auszuüben, wobei die Exposition an kalt-feuchte Witterung oder
Kälte ohne geeigneten Kälteschutz, das Hantieren mit kalten Gegenständen,
rückenbelastende Arbeitspositionen oder solche in stehenden oder sitzenden Zwangshaltungen
sowie – aktuell – kraftaufwändige Verrichtungen mit der rechten Hand unzumutbar
und daher zu vermeiden sind. Auch mit diesen qualitativen Einschränkungen
verbleibt dem Beschwerdeführer noch ein hinreichend grosses Tätigkeitsfeld. Auf
Grund dessen und angesichts der relativ hohen Hürden, welche
rechtsprechungsgemäss für die Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
älterer Menschen gelten, kann nicht gesagt werden, das dem Beschwerdeführer
zumutbare berufliche Aufgabenspektrum sei nur in so eingeschränkter Form
möglich, dass es der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das
Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint. Zudem fehlen Hinweise, dass der Beschwerdeführer in seiner
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Es
kann daher nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich erschwerten Zugang
zum Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer ist somit die
Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
trotz seines Alters zuzumuten (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018
vom 20. Februar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
6.
Abschliessend ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegen die Invaliditätsgradberechnung
der Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben hat. Aufgrund der vorliegend ins
Recht gelegten Akten bestehen denn auch keine Hinweise für eine fehlerhafte Festsetzung
des IV-Grades. Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2017, worin der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 17 % abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin genügend
abgeklärt. Es besteht daher kein Anlass, weitere medizinische und/oder
berufliche Abklärungen zu veranlassen, da von weiteren Beweiserhebungen keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweis
auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser