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Entscheid

VSBES.2018.32

Invalidenrente

17. April 2019Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1959 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) leidet an einer Entzündung des Bindegewebes (undifferenzierte

Konnektivitis mit sekundärer Raynaud-Symptomatik) an den Fingern II bis V

beidseits, einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links sowie an einem

symptomatischen dorsalen Rezidiv-Handgelenksganglion rechts. Seit dem

29. Juni 1977 arbeitete er als Mitarbeiter Werkzeugunterhalt in der B.___

AG, [...]. Ab dem 17. August 2015 erschien er andauernd nicht mehr zur

Arbeit (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 12 S. 2 ff.). Sein Hausarzt, med.

pract. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin, bescheinigte ab diesem Zeitpunkt eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 7.4 S. 3). Am

23. Februar 2016 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin auf

Ende Mai 2016 aufgelöst (IV-Nr. 17). Am 28. Oktober 2015 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 2.1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte in der Folge

Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Potentialabklärung vom 7. März

bis 8. April 2016 in der D.___ GmbH, [...] (IV-Nr. 20). Per 30. März

2016 wurde die Abklärung vorzeitig abgebrochen (IV-Nr. 25 und 26). Daraufhin

verlängerte die Beschwerdegegnerin die Potentialabklärung vom 27. April

bis 27. Mai 2016 (IV-Nr. 27 und 28). Im Weiteren veranlasste sie eine

polydisziplinäre (internistische, angiologische, rheumatologische und

psychiatrische) Begutachtung in der Begutachtungsstelle E.___ (im Folgenden: Medas;

Mitteilungen vom 11. Oktober und 7. November 2016, IV-Nr. 45 und

49), welche im Dezember 2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 9. März

2017; IV-Nr. 51). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom

7. Dezember 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss

den Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als

Sandstrahler im Werkzeugunterhalt seit dem 17. August 2015 nicht mehr

zuzumuten. Für körperlich leichte und mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten, ohne feucht-kühle Witterungsexposition, ohne Kontakt zu kalten

Gegenständen, ohne manuell schwere Verrichtungen und ohne rückenbelastende

Arbeitspositionen (wie mit häufig vorgeneigtem oder abgedrehtem Rumpf oder in

ausschliesslich stehender oder sitzender Zwangshaltung) bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von

15 % betrage der Invaliditätsgrad 17 %. Auf das Medas-Gutachten sei

abzustellen (IV-Nr. 70).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 29. Januar 2018 lässt der

Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 7. Dezember

2017 aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine volle

Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt

als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

27. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 29 f.).

2.3 Mit Verfügung vom 7. Mai

2018 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen

(A.S. 45 ff.).

2.4 Das Gericht stellt mit Verfügung

vom 26. Juni 2018 fest, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer

Replik verzichtet hat (IV-Nr. 51).

2.5 Am 6. Juli 2018 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 52 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 eingetreten

ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7

S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157

E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

2.6

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom

3.

März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Dezember

2017.

ab, wobei als Entscheidgrundlage primär das polydisziplinäre Medas-Gutachten

vom 9. März 2017 diente. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend

machen, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend

abgeklärt und das Gutachten sei in sämtlichen Fachbereichen ungenügend,

unzuverlässig und nicht nachvollziehbar. Im Folgenden ist der medizinische

Sachverhalt aufgrund der ins Recht gelegten Akten darzulegen:

3.1

Aus dem Bericht des F.___,

Neurologische Klinik, vom 8. September 2014 gehen folgende Diagnosen

hervor: «Schmerzen und Raynaud-Syndrom Hände beidseits unklarer Ätiologie, DD:

Thrombangitis obliterans, peripher arterielle Verschlusskrankheit, Erkrankung

aus dem rheumatologischen Formenkreis, RF: langjähriger Nikotinabusus;

arterielle Hypertonie». Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient berichte,

dass er seit ca. 3 Jahren Schmerzen der Finger III bis V mit Ausstrahlung in

den Unterarm links habe, welche vor allem am Morgen bestünden und aktuell in

den letzten Monaten stark zugenommen hätten. Zudem habe er aktuell auch an der

rechten Hand Dig. II bis V solche Beschwerden. Bei der Arbeit habe er teilweise

überhaupt keine Kraft in den Händen und er lasse gelegentlich auch Dinge aus

den Händen fallen. Auffallend sei, dass er stets am Morgen violett-weisslich

verfärbte Finger habe, welche dann auch sehr steif seien. Trotz dem Tragen von

Handschuhen hielten diese Verfärbungen jeweils über Stunden an. Bei Kälte im

Winter seien diese Beschwerden noch viel ausgeprägter. Er habe eine

Handgelenksschiene links getragen, welche eigentlich nur wenig geholfen habe.

Nachts erwache er gelegentlich auch aufgrund der Schmerzen. Er habe keine

Physiotherapie besucht und ansonsten keine Beschwerden. Er rauche ca. 10 bis

12.

Zigaretten pro Tag seit sehr vielen Jahren. Er arbeite seit 37 Jahren

in der gleichen Firma mit Spritzgranulat, wozu er jeweils eine Pistole in der

Hand halten müsse. Er halte die Pistole abwechselnd mal links und mal rechts.

Er sei nun zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben seit Juli 2014.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

angegeben, weder in der klinischen Untersuchung noch in den

elektrophysiologischen Abklärungen bestünden Hinweise für eine periphere

Nervenschädigung. Insbesondere seien keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom

oder ein Sulcus ulnaris Syndrom ersichtlich. Somit könne man die beklagten

Beschwerden keiner neurologischen Ursache zuordnen. Da der Patient über eine

Raynaud-Symptomatik klage und seit Jahren ein Nikotinabusus bestehe, müsste

insbesondere auch an eine Thrombangitis obliterans gedacht werden oder

allenfalls an eine peripher arterielle Verschlusskrankheit. Atypisch wären

allerdings die fehlenden Beschwerden an den Füssen beidseits. Zudem müsste

differenzialdia-gnostisch auch an eine rheumatologische Erkrankung gedacht

werden (IV-Nr. 7.4 S. 14 f.).

3.2

Dem Bericht des G.___,

Medizinische Klinik Abteilung Angiologie, vom 2. Oktober 2014 können

folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Raynaud-Syndrom der oberen

Extremitäten beidseits, e.a. sekundär i.R. rheumatologischer Grunderkrankung;

2.

PAVK der oberen Extremitäten beidseits Stadium I, Duplex 02.10.14:

allgemeine leichtgradige Wandsklerose, keine Stenosen, keine

Grossgefässvaskulitis; 3. Arterielle Hypertonie; 4. Adipositas». Zur

Anamnese wurde angegeben, der Patient klage über eine rezidivierende

dunkelviolette Verfärbung im Bereich der Fingerkuppen beider Hände, auf welche

eine Abblassung der Finger folge. Die Symptomatik trete vor allem bei kälteren

Aussentemperaturen auf und bestehe seit etwa drei Jahren. Seit Juli 2014 sei

die Symptomatik noch deutlich stärker geworden und neuerdings klage der Patient

dann auch über Schmerzen im Bereich der Finger. Nach einer Wärmeexposition

komme es zu einer Regredienz der Symptomatik. An den Füssen habe er keinerlei

Probleme. Der Patient arbeite an einer Stanzmaschine («Pistole»), hierbei sei

ihm in letzter Zeit eine Schwäche im Bereich der Arme aufgefallen. In dieser

Form liege ein erstmaliges Ereignis vor. Bis dato habe es keine

thromboembolischen Ereignisse in der Vorgeschichte und keine Voroperationen am

Gefässsystem der oberen Extremitäten gegeben. Als kardiovaskuläres Risikoprofil

seien der anhaltende Nikotinkonsum (aktuell 1 Pack/Tag, kumuliert ca. 25 py)

sowie die arterielle Hypertonie zu nennen.

Unter dem Titel «Beurteilung und

Prozedere» wurde angegeben, bei der aktuellen Standortbestimmung habe man

messtechnisch und sonographisch keine Hinweise für eine relevante Stenose

entlang der grossen Arterien bis zum Handgelenk beidseits gefunden. Aufgrund

der Klinik und der Anamnese bestehe das klassische Vollbild eines

Raynaud-Syndroms. Es mache den Anschein, dass an beiden Händen hauptsächlich der

Zeige-, Mittel- und Ringfinger betroffen seien. Als Differenzialdiagnose komme

eine vermehrte Vasospastizität im Rahmen einer rheumatologischen

Grunderkrankung in Frage (Sklerodermie), zum anderen wäre aber auch eine

periphere Mikroembolisation denkbar; die letztere Differenzialdiagnose sei

jedoch eher unwahrscheinlich (IV-Nr. 7.4 S. 16 ff.).

3.3

Im Bericht des G.___ vom

31.

Oktober 2014 wurde angegeben, in der Kapillarmikroskopie vom

29.

Oktober 2014 seien von den untersuchten Fingern (Dig II – V beider

Hände) die Zeige- und Mittelfinger beidseits nicht verwertbar wegen zu starker

mechanisch bedingter Vernarbungen. Am Ringfinger und kleinen Finger finde sich

beidseits eine unauffällige Kapillardichte, allerdings beidseits mit deutlicher

Häufung von Makrokapillaren, welche meist auch stark torquiert und elongiert

seien. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei der aktuellen Kapillarmikroskopie

habe man beidseits deutlich gehäufte Megakapillaren gefunden, was als Hinweis

auf eine allfällige rheumatologische Grunderkrankung gewertet werden könne. In

der Labordiagnostik habe man deutlich erhöhte Titer von antinukleären

Antikörpern gefunden, was ebenfalls für einen autoimmunen Prozess spreche. Der

Patient sei den Kollegen der rheumatologischen Klinik zur konsiliarischen

Beurteilung zuzuweisen. Eine Nachkontrolle sei hier vorerst nicht vorgesehen

(IV-Nr. 7.4 S. 13).

3.4

Laut dem Bericht des F.___,

Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom

17.

November 2014 wurde die bisherige Diagnostik bei schmerzhaftem

Raynaud-Symptom und pathologischer Kapillarmikroskopie mit einer weiteren

Serologie ergänzt. Zudem erfolge eine Standortbestimmung mittels Lungenfunktion

inklusive Diffusionsmessung sowie eine Herzechountersuchung zum Ausschluss

einer Perikarditis oder Kinetikstörung. Symptomatisch sei dem Patienten Nitro

Salbe (2 %) verordnet worden, welche ausschliesslich an den Händen

anzuwenden sei. Des Weiteren werde eine alternative antihypertensive Therapie

mit Adalat 20 mg aufgrund der peripheren Gefässerweiterung empfohlen. Sodann

sei der Patient zur Ergotherapie für ein Paraffin Bad aufgeboten worden. Dem

Patienten sei dringend empfohlen worden, den Nikotinkonsum zu sistieren

(IV-Nr. 7.4 S. 11 f.).

3.5

Dem Bericht des F.___, Rheumatologische

Klinik, vom 5. Dezember 2014 kann unter dem Titel «Zwischenanamnese und

Beurteilung» entnommen werden, in der Konsultation vom 4. Dezember 2014

habe der Patient keine wesentliche Besserung auf Nitro-Gel tropisch angegeben.

Bisher sei noch kein Besuch beim Hausarzt erfolgt, wie dies mit dem Patienten

besprochen worden sei. Die Befunde, welche für eine Kollagenose, am ehesten im

Sinne eines beginnenden systemischen Lupus erythematodes, sprächen, seien mit

dem Patienten besprochen worden (IV-Nr. 7.4 S. 9 f.).

3.6

Am 7. September 2015 wurde

der Beschwerdeführer im H.___ am rechten Handgelenk operiert (Ganglionexzision

Handgelenk rechts dorsal). Laut Bericht vom 11. September 2015 bestand

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorerst für zwei Wochen bis zur

Fadenentfernung, eventuell erfolge eine Verlängerung je nach Beschwerden

(IV-Nr. 7.4 S. 5 f.).

3.7

Aus dem Bericht desI.___,

Universitätsklinik für Rheumatologie, Immunologie und Allergologie, vom 23. Oktober

2015.

gehen folgende Diagnosen hervor: «1. Undifferenzierte Konnektivitis,

Klinische Präsentation: Raynaud-Syndrom, Kapillarmikroskopie10/2014: Häufung

von Makrokapillaren, ANA 1 : 1280, RNP/Sm-Komplex 131 (positiv), Anti-Sm 33

(positiv), Saxon-Test normwertig, Schirmer-Test positiv, Sonographie Hände

23.10

: keine Synovitiden, Kapillarmikroskopie 22.10.15: vereinbar mit

Konnektivitis, Anamnestisch vorangehende Abklärungen Kantonsspital [….]

(ICD-10: M35.9); 2. PAVK der oberen Extremitäten beidseits Stadium 1,

Duplex 10/2014: leichtgradige Wandsklerose, keine Stenosen, keine

Grossgefässvaskulitis, Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie,

Adipositas, Nikotin». Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Zervikobrachialgie

links bei Dysfunktion intervertebral, ein Status nach leukozystoklastischer Vaskulitits

(Nifedipin-induziert) 02/2015 sowie ein Status nach Handgelenksoperation rechts

09/2015 (anamnestisch Zystenentfernung) angegeben.

Die Beurteilung lautete dahingehend, beim

Patienten bestehe eine Raynaud-Symptomatik mit im F.___ bereits vor einem Jahr

positiv gemessenen ANA (1 : 640) und Verdacht auf eine undifferenzierte

Konnektivitis. Labormässig sowie klinisch könne man die undifferenzierte Konnektivitis

bestätigen. Einzige und vordergründige Präsentation sei die

Raynaud-Symptomatik, weshalb eine genaue Einteilung zur Zeit nicht möglich sei.

Zwecks Perfusions-Verbesserung habe man nochmals einen Kalzium-Antagonisten

(Amlodipin) rezeptiert. Auf die Therapie mit Nifedipin habe der Patient vor

einem Jahr mit einer leukozytoplastischen Vaskulitis reagiert. Die

Lokaltherapie mit Nitro-Gel könne unverändert weitergeführt werden. Die

aktuelle Kapillarmikroskopie zeige unspezifische Veränderungen, welche jedoch

mit einer Konnektivitis vereinbar seien. Da sich aktuell sonografisch keine

Synovialitiden zeigten, sehe man vorerst von einer Therapie mit Plaquenil ab. Mit

dem Patienten sei eine strikte Kälteschutzprophylaxe besprochen worden, wobei

hier bereits in [...] via Ergotherapie eine Kälteschutzberatung etabliert

worden sei (IV-Nr. 22).

3.8

Im Bericht des F.___, Klinik für

Chirurgie, Traumatologie, vom 21. März 2016 wurde die Hauptdiagnose

«akuter Wadenschmerz rechts aufgetreten am 11.03.16» angegeben. Es wurde

ausgeführt, der Patient sei am 11. März 2016 zum Bus gerannt, wobei es zu

einem akuten Wadenschmerz rechts gekommen sei. Er äussere noch Schmerzen, könne

aber das Bein normal belasten. Klinisch bestehe der Verdacht auf einen

Muskelabriss. Es werde eine Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden

empfohlen. Eine Vollbelastung sei erlaubt. Bei regredientem Verlauf oder

persistierenden Schmerzen könne der Patient jederzeit erneut zugewiesen werden

(IV-Nr. 42 S. 51 f.).

3.9

Gemäss dem Bericht des H.___,

HNO-Klinik, vom 18. Juli 2016 bestehen folgende Hauptdiagnosen:

«1. Polyposis nasi et sinuum, mit Antrochoanalpolypen beidseits, mit multiplen

Zahngranulomen beidseits; 2. Cerumen obturans beidseits». Zum Verlauf

wurde angegeben, es sei zwischenzeitlich eine Bildgebung durchgeführt worden.

Im CT der Nasennebenhöhlen zeige sich die linke Kieferhöhle stärker betroffen

als die rechte. Linksseitig sei auch ein ossärer Defekt zu sehen im posterioren

Bereich des Kieferhöhlenbodens. Es bestünden mehrere Zahngranulome und

zusätzlich auch Verschattungen ethmoidal und der Stirnhöhle linkseitig. Im

Anschluss sei eine Biopsie in LA auf der linken Seite durchgeführt worden. Hier

zeige sich histologisch der Nachweis eines Polypen ohne Hinweis auf maligne

Veränderungen. Es werde vermutet, dass zunächst die Behandlung der

Zahngranulome erfolgen sollte und im Anschluss die Nasennebenhöhlenoperation.

Der Patient sei informiert, dass eine erhöhte Fistelgefahr zwischen Kieferhöhle

und Mundhöhle auf der linken Seite bestehe bei ossärem Defekt (IV-Nr. 42

S. 28 f.).

3.10

Aus dem Bericht des I.___,

Universitätsklinik für Rheumatologie, Klinische Immunologie und Allergologie, vom

3.

August 2016 geht hervor, anamnestisch sei der Patient vom Hausarzt

während 3 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Seine Arbeitsfähigkeit

könne durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich verbessert werden. Der Patient

berichte über eine seit zwei Jahren bestehende bläuliche Verfärbung im Bereich

der Fingerkuppen bei Kälte. Ebenfalls beschreibe er brennende Schmerzen zu

diesem Zeitpunkt. Ein weissliches Abblassen der Finger könne nicht bestätigt

werden. Im Weiteren beschreibe der Patient Schmerzen im Bereich der Finger- und

Ellenbogengelenke beidseits. Es seien keine Schwellungen vorhanden. Es

bestünden bewegungsabhängige Schmerzen. Eine Morgensteifigkeit bestehe nicht.

Der Allgemeinzustand sei gut und es bestehe weder ein Krankheitsgefühl noch

eine Müdigkeitszunahme. Die Raynaud-Symptomatik habe weder auf Plaquenil noch

bei ergotherapeutischen Behandlungen vor einem Jahr einen Effekt gezeigt. Der

Patient werde im F.___ rheumatologisch betreut. Sodann werde er medikamentös

behandelt, ebenfalls sei im Oktober 2005 eine Kälteschutzberatung durch die

Ergotherapie veranlasst worden.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, zur Auswirkung der gesundheitlichen Störung bei der bisherigen

Tätigkeit sei festzuhalten, dass bei Kälteexposition Schmerzen im Bereich der

Hände und Finger beidseits vorhanden seien, was zu einer verminderten Belastung

der betroffenen Gelenke führe, ebenfalls zu einer verminderten Wundheilung.

Wenn die bisherige Tätigkeit unter Kältebedingungen ausgeübt werde, bestehe

sicherlich eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Ein ausreichender

Kälteschutz verbessere die Arbeitsfähigkeit durch Verminderung von

Raynaud-Phänomenen bzw. von Finger- und Handgelenkschmerzen. Andere Tätigkeiten

seien dem Patienten zuzumuten. Dabei müsse es sich um eine Tätigkeit handeln,

bei welcher der Patient nicht der Kälte ausgesetzt sei. Er habe bei der letzten

Konsultation ebenfalls über Arthralgien geklagt, obwohl damals keine

Arthritiden gefunden worden seien. Diesbezüglich müsste mit dem behandelnden

Rheumatologen Kontakt aufgenommen werden (IV-Nr. 40).

3.11

Im Bericht des Hausarztes med.

prakt. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 29. August 2016 wurde der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär bezeichnet. Zu

therapeutischen Massnahmen bzw. zur Prognose wurde festgehalten, aktuell sei

der Patient in Abklärung, welche Arbeit für ihn noch machbar sei. Da die

Problematik beide Hände betreffe und bislang eine Besserung der Beschwerden

nicht absehbar sei, sei arbeitstechnisch von einer eher schlechten Prognose

auszugehen.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde vermerkt,

die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr vorstellbar, da beide Hände betroffen

seien. Andere Tätigkeiten seien ihm jedoch zuzumuten. Um welche es sich handeln

könnte, werde abgeklärt. Es sei nur eine geringe Belastung der Hände möglich.

Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da der Patient wegen des

schlechten Greifens viel Zeit benötige (IV-Nr. 42 S. 1 ff.).

3.12

Dem polydisziplinären Gutachten

der E.___, vom 9. März 2017 (IV-Nr. 51.1) kann entnommen werden, dass

der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 internistisch (Dr. med. J.___,

Innere Medizin & Endokrinologie/Diabetologie FMH), am 14. Dezember

2016.

rheumatologisch (Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheumatologie), am

15.

Dezember 2016 angiologisch (Dr. med. L.___, FA Innere

Medizin/Angiologie FMH) und am 14. Dezember 2016 psychiatrisch (Dr. med.

M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) untersucht und begutachtet wurde. Die

Schlussbesprechung fand am 24. Februar 2017 mit Dr. med. J.___ sowie

Dr. med. N.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt E.___, statt, wobei diese auf

einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess

aller beteiligten Fachleute beruhte. Die Diagnosen mit wesentlicher

Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «Undifferenzierte

Konnektivitis (Erstmanifestation 2011, Erstdiagnose 11/2014), mit sekundärer

Raynaud-Symptomatik an den Fingern II – V beidseits, seit kurzem auch an den

Zehen, bei teilweise rarefizierten, torquierten und elongierten Makrokapillaren

(kapillarmikroskopisch), positivem Schirmer-Test, leukozytoklastischer

Vaskulitis (01/2015), positiver Immunserologie (antinukleäre Antikörper,

RNP/Sm-Komplex 131, Anti-Sm 33), Absenz von morphologisch fassbarer arterieller

oder venöser Durchblutungsstörung an den oberen Extremitäten, persistierendem

Nikotinabusus (ICD-10 F17.25; 10 bis 15 Zigaretten pro Tag, 20 pack years);

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, bei Segmentdegeneration zwischen

dem 1. und 2., dem 4. und 5. und dem 5. Lumbal- und 1. Sakralwirbel,

mit dortigen Chondrosen, kleinen, nicht-neurokompressiven Diskusalterationen

zwischen dem 4. und 5. und dem 5. Lumbal- und 1. Sakralwirbel, Status

nach lumbalem Morbus Scheuermann; Symptomtisches dorsales

Rezidiv-Handgelenksganglion rechts, bei Status nach dortiger Ganglienexzision

09/2015». Die weiteren gestellten Diagnosen (Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]; arterielle Hypertonie,

wahrscheinlich «essentiell», seit 1995 behandelt, unter Therapie aktuell

normalisiert; Polyposis nasi et sinuum mit antrochoanal Polypen beidseits, bei

multiplen Zahngranulomen und ossärem Defekt im Kieferhöhlenboden links) verursachen

nach den gutachterlichen Angaben keine wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, haben aber Krankheitswert. Als Nebenbefunde wurden

Übergewicht (167.5 cm/78 kg, Body Mass Index 27.8), Hypermetropie (Brille), ein

Lückengebiss, Dyslipidämie bei leichter Erhöhung von LDL-Cholesterin und

atherogenem Index, ein hoher Verdacht auf eine Inguinalhernie links, ein Hämorrhoidalleiden

(anamnestisch) sowie ein Status nach laparoskopischer Cholezystektomie (1998), nach

arthroskopischer Teilmeniskektomie am linken Knie medial (2011), nach Rissquetschwunde

am rechten Mittelfinger distal (Arbeitsunfall, 2014), nach Ausschluss eines

Verdachts auf ein Karpaltunnelsyndrom (2014), nach Diagnose eines

Raynaud-Syndroms an den oberen Extremitäten unklarer Ätiologie (2014), nach

Operation eines Ganglions am dorsalen Handgelenk rechts (2015), nach Muskelfaserriss

in der rechten Wade beim Spurt auf den Bus mit fünfwöchiger Arbeitsunfähigkeit

(2016) und nach Diagnose eines Antrochoanalpolypen in der Nase (2016) angegeben.

Die zusammenfassende Beurteilung lautete

im Wesentlichen wie folgt: beim 57-jährigen, verheirateten und zuletzt als

Sandstrahler tätig gewesenen Exploranden seien im Jahr 2013 bei der Arbeit

zunehmende Schmerzen an seinen Händen aufgetreten. Deswegen habe er diese

Tätigkeit aufgeben müssen (letzter Arbeitstag: 16. August 2015); der

Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2016 aufgelöst. Ein

geplanter 5-wöchiger Wiedereingliederungsversuch im März 2016 sei vorzeitig gescheitert.

Seither habe er keine ausserhäusliche Berufstätigkeit mehr ausüben können.

Subjektiv klage der Explorand in erster Linie über zunehmende Missempfindungen

an den Fingerspitzen beider Hände, wie wenn er dort mit tausend Nadeln

gestochen würde, stets symmetrisch und vor allem nachts, weswegen er jede Nacht

drei- bis viermal aufstehen und die Hände und Arme «ausschütteln» müsse. Die

Finger würden dabei in Flexionsstellung gezogen, verfärbten sich in Richtung

Dunkelviolett und fühlten sich kalt an. Diese Beschwerden stünden in engem

Zusammenhang mit der Aussentemperatur. Im Winter müsse er stets warme

Handschuhe tragen, im Sommer gehe es besser. Die zehn Zigaretten pro Tag hätten

nach der Auffassung des Exploranden keinen Einfluss, hingegen das Tragen einer

schweren Tasche mit «Abschnürung» der Finger, welche dann aber eher weiss

würden. Am besten dagegen wirke Wärme; Salben und Medikamente hätten nichts

genützt.

Im Weiteren wurde ausgeführt, das zweitwichtigste

Gesundheitsproblem seien seit dem Jahr 2010 stark fluktuierende Kreuzschmerzen

mit «Blockade» im September 2016, als im Magnetresonanztomogramm eine

Diskushernie zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel entdeckt worden sei, von

wo die Schmerzen bis zum linken Knie ausgestrahlt hätten, sodass der Explorand kaum

mehr drei Kilo habe heben, sich nicht mehr habe bücken oder kauern und

längstens noch eine Stunde habe sitzen oder gehen können. Seine dritte Klage

habe ständigen wässrigen Schnupfen mit dem Gefühl einer «verstopften» Nase seit

etwa einem Jahr betroffen und seine vierte Klage seit etwa drei Monaten kalte

Zehen mit ähnlichem «Einschlafgefühl» wie bei den Fingern. Der Explorand halte

sich für invalid, weil er seine Hände nicht mehr normal gebrauchen könne.

Objektiv habe der etwas übergewichtige Explorand altersentsprechend und etwas

besorgt gewirkt, aber nicht depressiv. Er habe mit normal lauter Stimme fast

ausschliesslich italienisch mit hie und da einem Wort Deutsch gesprochen. Es

bestehe ein Integument mit unbeschwielten Händen und, im geheizten

Untersuchungszimmer, kühlen, leicht zyanotischen Fingerendgliedern und einem

Rezidiv-Ganglion am rechten dorsalen Handgelenk, welches stark

berührungsempfindlich sei und ein Neurinom vermuten lasse. Es sei eine leichte

Varikose am linken distalen Oberschenkel medial vorhanden, sodann bestehe eine

Druck- und Klopfdolenz der Wirbelsäule auf der Höhe des 4. und 5. Lendenwirbels

mit sofortigem Ausweichen sowie über dem linken Beckenkamm und dem rechten

Trochanter maior. Die aktive Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bezüglich

Seitneigung nach rechts sei mehr vermindert als nach links. Beim Armschwingen gebe

der Explorand Schmerzen im 4. und 5. Lendenwirbel an, beim Fersenfall im

linken Beckenkamm. Es bestehe eine Hypermetropie (Brille). Die Atmung durch das

rechte Nasenloch sei etwas behindert. Es bestehe ein Lückengebiss. Die Arteriae

tibiales posteriores seien nicht palpabel. Es seien leichte Bronchitiszeichen

bei der Lungenauskultation vorhanden. Der Verdacht auf eine Inguinalhernie

links sei hoch. Die restliche Untersuchung inklusive Neurostatus mit Ausnahme

von leichtem, inkonstantem, wechselseitigem Hinken sei unauffällig. Im Labor

seien sämtliche Routine-Werte unauffällig, das LDL-Cholesterin und der

atherogene Index seien – bei leicht erniedrigtem HDL-Cholesterin – allerdings

leicht erhöht und die GBT an der obersten Normgrenze.

Sodann wurde angegeben, der Angiologe

diagnostiziere eine Raynaud-Symptomatik an den Fingern II – V beidseits bei

undifferenzierter Konnektivitis mit positiven antinukleären Antikörpern und

Makrokapillaren in der Kapillarmikroskopie bei persistierendem Nikotinkonsum

und (behandelter) arterieller Hypertonie und veranschlage die

Arbeitsunfähigkeit (unter Voraussetzung eines geeigneten Kälteschutzes)

generell auf 0 % der Norm, auch als Sandstrahler. Zur rheumatologischen

Begutachtung wurde dargelegt, der Rheumatologe fasse seine eigenen und die auswärtigen

Befunde unter dem Oberbegriff einer undifferenzierten Konnektivitis mit

sekundärem Raynaud-Syndrom zusammen, finde zudem ein degenerativ bedingtes

lumbospondylogenes Syndrom bei einem Status nach lumbalem Morbus Scheuermann

und des Weiteren ein symptomatisches dorsales Rezidiv-Ganglion am rechten

Handgelenk; er attestiere aus seinem Blickwinkel eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% als Sandstrahler, für Tätigkeiten mit Exposition an feucht-kühler

Witterung oder solche mit Kontakt zu kalten Gegenständen, für körperliche

Schwerarbeit sowie solche mit ausgeprägt rückenbelastenden Arbeitspositionen

respektive stehender oder sitzender Zwangshaltung und – momentan – auch für

kraftaufwändige Verrichtungen mit der rechten Hand, währendem sämtliche

körperlich leichten und mittelschweren Verweistätigkeiten ohne Kälteexposition

und die andern obgenannten Kautelen voll zumutbar seien. Schliesslich wurde zur

psychiatrischen Begutachtung vermerkt, der Psychiater komme zum Schluss, dass

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

vorliege, welche in einer adaptierten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit zur

Folge habe.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

lautete dahingehend, für die zuletzt im August 2015 ausgeübte Tätigkeit als

Sandstrahler werde die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm eingeschätzt, vor

allem aus rheumatologischen, weniger aus angiologischen Gründen. Zur

Arbeitsfähigkeit bei einer anderen Tätigkeit wurde angegeben, das Vorerwähnte

gelte ebenso für jegliche körperliche Schwerarbeit, währendem körperlich

leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten vollzeitig zumutbar seien, jedoch

mit folgenden Kautelen: Keine Exposition an kalt-feuchte Witterung oder Kälte

ohne geeigneten Kälteschutz, kein Hantieren mit kalten Gegenständen, keine

rückenbelastenden Arbeitspositionen oder solche in stehenden oder sitzenden

Zwangshaltungen sowie – momentan – keine kraftaufwändigen Verrichtungen mit der

rechten Hand.

Zu den Möglichkeiten zur Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen wurde schliesslich Folgendes

angegeben: Nikotin-Stopp (alle Gutachter, mit Nachdruck); geeigneter

Kälteschutz, Weiterführen der peroralen und perkutanen Therapie mit

Kalziumantagonisten diskutabel, da subjektiv kein Nutzen (cf. angiologisches

Teilgutachten); halbjährliche rheumatologische Kontrollen am Zentrum

(Inselspital), Gewichtsreduktion, adäquate Schmerztherapie, Intensivierung der

aktiven Physiotherapie mit Kräftigung der Rumpfmuskulatur und Instruktion der

«Rückenschule», Reoperation des Handgelenk-Ganglions (cf. rheumatologisches Teilgutachten);

Weiterführen der Therapie mit 10 mg Amlodipin pro Tag, da dieses nicht nur

zur peripheren Vasodilatation, sondern zugleich zur Hypertoniebehandlung diene;

adäquate Therapie der Probleme im otorhinolaryngologischen und odontologischen

Bereich (Hauptgutachter). Als berufliche Massnahme wurde die Mithilfe bei der

Suche nach einer adaptierten Stelle angegeben. Sodann wurde festgestellt, für

eine leidensangepasste Verweistätigkeit habe bis jetzt nie eine langdauernde,

unbehandelbare und irreversible Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Prognose sei

ungewiss, hauptsächlich von der Weiterentwicklung/Ausbreitung der Konnektivitis

abhängig (IV-Nr. 51.1).

3.13

RAD-Arzt Dr. med. O.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

26.

April 2017 fest, das Medas-Gutachten vom 9. März 2017 sei

nachvollziehbar und schlüssig. In der angestammten Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % ab August

2016.

(rheumatologisches Gutachten, S. 11). In einer Verweistätigkeit

bestehe eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 57

S. 2 ff.).

3.14

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens äusserte sich Dr. med. O.___ in seiner Stellungnahme

vom 21. September 2017 noch dahingehend, der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers bemängle die Untersuchungen und Beurteilungen der Gutachter

ohne neue fachärztliche Berichte, sondern aufgrund seiner eigenen Überlegungen

zu einer ausgesprochen speziellen, fachärztlich zu beurteilenden Diagnose einer

Konnektivitis. Seine Überlegungen könnten die detailliert erhobenen

angiologischen (inklusive ausführliche apparative Kapillarmessungen),

rheumatologischen und psychiatrischen Befunde nicht in Frage stellen, auch

nicht die logischen Schlussfolgerungen der Gutachter. Das Gutachten komme zu

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gemäss einem

Zumutbarkeitsprofil, das sehr wohl die Beschwerden des Versicherten (dominant

in den Fingern, weniger auch in den Füssen und im Rücken) gebührend

berücksichtige (warme Umgebung, nicht rückenbelastend und nicht in stehender

oder sitzender Zwangshaltung). Zu beachten sei ferner die chronische

Schmerzstörung, welche der Rechtsvertreter nicht erwähne, die aber das gesamte

Beschwerdebild funktionell, d.h. nicht organisch verstärke. Und schliesslich

dürfe auch auf die Schadenminderungspflicht des Versicherten hingewiesen

werden, der einen fortgesetzten Nikotinabusus betreibe, was beim Raynaud-Syndrom

absolut verboten sei. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 65

S. 2).

4.

4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass

das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle P.___ vom 9. März

2017.

auf den vollständigen Vorakten sowie auf den spezialärztlichen

Untersuchungen in den Disziplinen «Innere Medizin», «Angiologie»,

«Rheumatologie», und «Psychiatrie» beruht. Die vom Beschwerdeführer angegebenen

Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung

einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen

stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische

Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder.

Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf

die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die gestellten Fragen im

Rahmen einer gesamthaften Betrachtung unter Berücksichtigung aller involvierten

Disziplinen beantwortet. Das Gesamtgutachten sowie die Teilgutachten tragen die

Unterschriften aller beteiligten Gutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen

Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche

nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Gutachten wird damit den durch die

Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.

4.2

Aufgrund ihrer eingehenden fachärztlichen

Untersuchungen vom Dezember 2016 und der Schlussbesprechung vom

24.

Februar 2017 kommen die Gutachter nach erarbeitetem

Konsensfindungsprozess zum Schluss, aufgrund der undifferenzierten

Konnektivitis, dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links sowie dem

symptomatischen dorsalen Rezidiv-Handgelenksganglion rechts bestehe für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sandstrahler vor allem aus rheumatologischen,

weniger aus angiologischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte auch

für jegliche körperliche Schwerarbeit. Körperlich leichte und mittelschwere

Verweistätigkeiten sind nach den gutachterlichen Angaben jedoch vollumfänglich zumutbar,

wobei folgende Kautelen zu beachten sind: Keine Exposition an kalt-feuchte

Witterung oder Kälte ohne geeigneten Kälteschutz, kein Hantieren mit kalten

Gegenständen, keine rückenbelastenden Arbeitspositionen oder solche in

stehenden oder sitzenden Zwangshaltungen sowie – aktuell – keine

kraftaufwändigen Verrichtungen mit der rechten Hand. Zu den Möglichkeiten zur

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wird von sämtlichen Gutachtern mit Nachdruck

auf einen Nikotinstopp hingewiesen. Im Weiteren sei auf einen geeigneten

Kälteschutz zu achten und es seien halbjährliche rheumatologische Kontrollen,

eine Gewichtsreduktion, eine adäquate Schmerztherapie, eine Intensivierung der

aktiven Physiotherapie mit Kräftigung der Rumpfmuskulatur und eine Reoperation

des Handgelenk-Ganglions durchzuführen. Die Gutachter weisen schliesslich

ausdrücklich darauf hin, für eine leidensangepasste Verweistätigkeit habe bis

jetzt nie eine langdauernde, unbehandelbare und irreversible Arbeitsunfähigkeit

bestanden (IV-Nr. 51.1 S. 20 ff.). Darauf ist abzustellen.

4.3

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und seine

massgebende Arbeitsunfähigkeit fehlerhaft ermittelt worden. So sei das angiologische

Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 15. Dezember 2016 unzuverlässig

und zu knapp ausgefallen. Es bestehe lediglich aus 5 Seiten (inkl. Anamnesen

und Zusammenfassung der relevanten Akten) und die eigentliche Beurteilung

ergehe in 5 Sätzen und setze sich mit den Beschwerden des Beschwerdeführers ungenügend

bzw. gar nicht auseinander. Insbesondere werde der Zusammenhang der

undifferenzierten Kollagenose (undifferenzierte Konnektivitis) und der Raynaud-Symptomatik

nicht beschrieben, sondern lediglich festgestellt. Im Weiteren blieben die

Beschwerden an den Zehen ebenfalls unberücksichtigt. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer

im angestammten Beruf als Sandstrahler zu 100 % arbeitsfähig sei, könne

nicht richtig sein. Denn die ständigen Schläge verursachten nur noch eine

weitere Verletzung der Schlagadern in den Handballen bzw. die bereits

bestehenden Verletzungen verschlimmerten sich noch. Ferner berücksichtige das

angiologische Gutachten die negativen Auswirkungen von emotionalen Einflüssen

wie Stress, Hektik und innere Anspannung auf die Raynaud-Symptomatik mit keinem

Wort. Es sei als unvollständige und unbrauchbare Grundlage für die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit zu betrachten (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.).

4.3.1

Die vom Beschwerdeführer erhobene

Kritik am angiologischen Gutachten vermag nicht zu überzeugen. Der angiologische

Gutachter Dr. med. L.___ stützte sich bei seiner Begutachtung auf die

Ergebnisse der Untersuchung in seiner Praxis vom 15. Dezember 2016, welche

im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt wurde, sowie auf die verschiedenen

Unterlagen der Medas (Dr. med. J.___). Dr. med. L.___ stellte eine

angiologische Diagnose (Raynaud-Symptomatik an den Fingern II bis V beidseits

bei undifferenzierter Konnektivitis mit ANA Positivität und Makrokapillaren in

der Kapillarmikroskopie), nahm eine problemorientierte Anamnese vor, gab die

aktuellen Beschwerden des Exploranden wieder und machte Angaben über die

aktuelle Medikation sowie die soziale Anamnese. Im Weiteren gab er die

erhobenen Befunde, insbesondere auch die Pulstast- und Dopplerdruckbefunde, wieder,

machte Angaben zur Oszillographie am Unterarm und an den Fingern I bis V

beidseits und führte die Untersuchungsergebnisse (Duplex Scan inkl. Farbdoppler

des oberflächlichen und tiefen Armvenensystems beidseits; Duplex Scan inkl.

Farbdoppler der Arteria subclavia und der Armarterien beidseits; bidirektionaler

Doppler an den Fingerarterien proximal medial wie lateral beidseits) auf. Ferner

nahm er seine Beurteilung vor, gab eine Therapieempfehlung ab und äusserte sich

zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Exploranden (vgl. IV-Nr. 51.5).

Dieses fünfseitige Teilgutachten enthält die erforderlichen Angaben und es ist

nicht ersichtlich, weshalb es nach Auffassung des Beschwerdeführers zu knapp

ausgefallen sein soll. Sein Einwand, die Beurteilung setze sich mit den

Beschwerden ungenügend bzw. gar nicht auseinander, geht fehl. So wurden die

aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers (praktisch dauernd brennende

Schmerzen und Kribbeln an den Fingerkuppen II bis V beidseits sowie an den

Unter- und Oberarmen ventral beidseits, weisse oder blauviolette Fingerkuppen II

bis V bei kaltem Wetter oder beim Tragen von Taschen, Kraftlosigkeit und

Steifigkeit in den Händen, zunehmend auch kalte Füsse und Zehen ohne

Verfärbung, aktuell starke Schmerzen lumbal) angegeben (vgl. S. 3 des Teilgutachtens)

und berücksichtigt, wobei im Rahmen der Beurteilung (auf S. 5) darauf

hingewiesen wurde, die Raynaud Symptomatik an den Fingern II bis V beidseits

sei sekundärer Genese bei undifferenzierter Kollagenose, Hinweise für

Fingerarterienverschlüsse, für einen Morbus Winiwarter-Bürger oder für eine

Grossgefässvaskulitis könne man aktuell nicht finden und es bestehe eine

Neigung zu Spastizität der Fingerarterien vor allem bei Kälteexposition. Die

vom Patienten angegebenen, meist dauernd bestehenden brennenden Schmerzen an

den Fingerkuppen II bis V und an den Armen ventralseits beidseits liessen sich

vaskulär nicht erklären (IV-Nr. 51.1 S. 5). Mit dieser Beurteilung

setzte sich der angiologische Gutachter im Rahmen seines Teilgutachtens

genügend mit den Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander. Weshalb eine

weitergehende Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der undifferenzierten Kollagenose

und der Raynaud-Symptomatik erforderlich sein soll, ist unklar und wird auch

vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert.

4.3.2

Indem der Gutachter sodann auf

die zunehmend kalten Füsse und Zehen ohne Verfärbung hinwies (vgl. S. 3

des Teilgutachtens) und in der problemorientierten Anamnese vermerkte, es

bestünden keine Beschwerden an den Füssen (vgl. S. 2 des Teilgutachtens),

wurde auch diese neu aufgetretene Symptomatik in die Beurteilung miteinbezogen.

Dass dieser Auffälligkeit vom Facharzt keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit beigemessen und der Beschwerdeführer aus angiologischer Sicht

für angepasste Arbeiten jeglicher Art als vollumfänglich arbeitsfähig

eingestuft wurde, vermag den Beweiswert des Medas-Gutachtens nicht zu

relativieren. So steht die Einschätzung des Angiologen in Übereinstimmung mit

der Beurteilung des rheumatologischen Teilgutachters, Dr. med. K.___, der hinsichtlich

des Raynaud Syndroms ebenfalls ausführte, aktuell im Vordergrund stünden für

den Exploranden Beschwerden seitens seines klinisch deutlich erkennbaren

Raynaud-Syndroms an den Fingern II bis V beidseits; die von ihm ebenfalls angegebene,

in den letzten drei Monaten aufgetretene Raynaud-Symptomatik im Bereich der

Zehen beider Füsse sei von geringerer Ausprägung. Klinisch sei zum Zeitpunkt

der Untersuchung an den Zehen keine Abblassung bzw. livide Verfärbung erkennbar

(IV-Nr. 51.4 S. 9). Dementsprechend wurde auch vom rheumatologischen

Gutachter eine arbeitsrelevante Problematik in der Kälteempfindlichkeit mit

Raynaud-Symptomatik ausschliesslich im Bereich der Finger II bis V beidseits

gesehen (vgl. IV-Nr. 51.4 S. 11). Die Raynaud-Symptomatik in den

Füssen wurde demnach von beiden Teilgutachtern übereinstimmend beurteilt.

4.3.3

Der Einwand des

Beschwerdeführers, er könne im angestammten Beruf als Sandstrahler nicht zu

100.

% arbeitsfähig sein, wird damit begründet, die ständigen Schläge

verursachten nur noch eine weitere Verletzung der Schlagadern in den Handballen

bzw. solche bereits vorhandenen Verletzungen verschlimmerten sich noch. Dabei

verweist er auf einen Bericht des Ratgebers der Deutschen Gesellschaft für

Angiologie (1. Aufl., April 2011, S. 10), wonach dauerhafte

physikalische Einwirkungen auf die Hände ein Raynaud-Phänomen hervorrufen

können. Darunter fielen besonders Vibrationen, die bei der Arbeit mit

Kettensägen, Bohrhämmern oder Pressluftschraubern auf die Hände übertragen werden.

Berufsgruppen wie KFZ-Mechaniker, Steinmetze oder Gussputzer seien betroffen.

Wenn Hände wie ein Werkzeug (z.B. Hammer) eingesetzt werden, könne eine

Schlagader im Handballen verletzt werden (IV-Nr. 61 S. 13). Ob die

Hände des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Sandstrahler tatsächlich

solchen Belastungen ausgesetzt waren, ist nicht ersichtlich. Nach den Angaben

der ehemaligen Arbeitgeberin wird für das Halten der Strahlpistole in den

Händen zwar viel Kraft benötigt und ebenso ist ein gewisser Kraftaufwand im

Bereich der Schultern nötig, um die Strahldüse führen zu können (vgl. IV-Nr. 12

S. 7), von «ständigen Schlägen» auf die Hände, welche angeblich eine

Verletzung der Schlagadern in den Handballen bzw. eine Verschlimmerung solcher

Verletzung verursachen, ist in den Akten jedoch nirgends die Rede. Im Rahmen

der rheumatologischen Teilbegutachtung gab der Beschwerdeführer an, er habe die

Spritzpistole jeweils vier Stunden in der rechten und dann vier Stunden in der

linken Hand gehalten. Bei dieser Arbeit habe er meist Handschuhe getragen. Beim

Sandstrahlen habe die Spritzpistole stark vibriert und sei unter einem Druck von

4.

bar gestanden (IV-Nr. 51.4 S. 2). Demnach ist es vorstellbar, dass

die dauernden Vibrationen das Auftreten des Raynaud-Syndroms an den Händen

zumindest begünstigt haben könnten. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Umstand

zur Ermittlung des IV-Grades hier nicht relevant ist, attestiert doch der angiologische

Gutachter eine vollständige Arbeitsfähigkeit auch in jeder anderen (angepassten)

Tätigkeit.

4.3.4

Der Beschwerdeführer lässt sodann

geltend machen, dem vorerwähnten Ratgeber könne (auf S. 20 ff.) entnommen

werden, dass Stress, Hektik oder innere Anspannung sich negativ auf die

Blutgefässe auswirkten; diese Auswirkungen seien von erheblicher Bedeutung

(IV-Nr. 61 S. 16; vgl. auch Deutsches Ärzteblatt, Heft 49,

S. 39, IV-Nr. 61 S. 20). Je nach Stress- und

Anspannungsempfinden, welches mit jedem Wechsel einer gewöhnlichen Tätigkeit

stets verbunden sei, begünstigten oder verschlimmerten solche emotionalen

Effekte das Raynaud-Syndrom. Aus der problemorientierten Anamnese des

angiologischen Gutachtens geht jedoch hervor, dass das Raynaud-Syndrom beim

Beschwerdeführer seit etwa fünf Jahren vor allem bei Kälteexposition und beim

Tragen von Lasten in Form einer Blauverfärbung oder Abblassen bis

Weissverfärbung der Fingerkuppen II bis V beidseits auftritt. Nach einer

Wärmeexposition stelle sich eine Regredienz der Symptomatik ein

(IV-Nr. 51.5 S. 2). Bei den Angaben zu den aktuellen Beschwerden

wurde darauf hingewiesen, es seien praktisch dauernd brennende Schmerzen und

ein Kribbeln in den Fingerkuppen II bis V beidseits sowie an den Unter- und

Oberarmen ventral beidseits vorhanden. Oft seien die Beschwerden nachts

ausgeprägter als tagsüber. In letzter Zeit bestehe vor allem morgens oft eine

Kraftlosigkeit und Steifigkeit in den Händen (IV-Nr. 51.5 S. 3). Daraus

ist zu schliessen, dass vor allem Kälteexpositionen und das Tragen von schweren

Lasten vermieden werden sollten. Dass Stress, Hektik oder innere Anspannung,

welche bei einem Stellenwechsel auftreten können, die Raynaud-Symptomatik des

Beschwerdeführers theoretisch verschlimmern könnte, geht aus den vorliegenden ärztlichen

Angaben nicht hervor. Demnach ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer

auch unter Berücksichtigung der mit der Raynaud-Symptomatik einhergehenden

Einschränkungen eine andere angepasste Tätigkeit durchaus zugemutet werden

könnte. Mit seinem Einwand vermag er jedenfalls nicht darzulegen, dass sich der

angiologische Gutachter bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit mit den bestehenden

Einschränkungen des Beschwerdeführers nur ungenügend auseinandergesetzt hätte.

Das angiologische Gutachten kann deswegen nicht als unvollständig und/oder

unbrauchbar qualifiziert werden.

4.4

Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren geltend machen, auch das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med.

K.___ vom 14. Dezember 2016 sei unvollständig und nicht nachvollziehbar.

Dies wird damit begründet, die Auswirkungen einer weiteren, neben den

Rückenschmerzen bestehenden rheumatologischen Diagnose der undifferenzierten

Konnektivitis auf die Arbeitsfähigkeit blieben unberücksichtigt. Zwar fehle es

in den Akten an den notwendigen kardiologischen, pneumologischen und

dermatologischen Abklärungen, dies rechtfertige jedoch kein stillschweigendes

Missachten der rheumatologischen Diagnose durch den Gutachter. Eine Konnektivitis

(Entzündung des Bindegewebes) sei eine sehr schmerzhafte Krankheit, die

erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könne (Beschwerde,

S. 9 f.).

Der rheumatologische Teilgutachter führte

die Diagnose einer undifferenzierten Konnektivitis mit sekundärem

Raynaud-Syndrom der Finger II bis V beidseits unter den rheumatologischen

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. IV-Nr. 51.4

S. 7 Ziff. 4.1) und legte im Rahmen der Beurteilung dar, aufgrund der

Raynaud-Symptomatik der Finger II bis V beidseits und der Polyarthralgie seien

arbeitsrelevante Einschränkungen für berufliche Betätigungen mit

Kälteexposition und manuell schwere Tätigkeiten abzuleiten (IV-Nr. 51.4

S. 10). Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führte er aus, bezüglich

arbeitsrelevanter Problematik bestehe eine relevante Kälteempfindlichkeit mit

Raynaud-Symptomatik im Bereich der Finger II bis V beidseits sowie eine

Minderbelastbarkeit der Hand- und Fingergelenke und der Lendenwirbelsäule. Dem

Exploranden könne man keine Tätigkeiten mit feucht-kühler Witterungsexposition,

keine Tätigkeiten mit Kontakt zu kalten Gegenständen, keine körperlichen

Schwerarbeiten, keine manuell schweren Verrichtungen und keine

rückenbelastenden Arbeitspositionen zumuten. Zur Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit hielt der rheumatologische Gutachter fest, dem Exploranden seien

jegliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten unter Beachtung der

vorerwähnten Einschränkungen ganztags und ohne Leistungseinschränkung

zuzumuten. Die leidensadaptierte Arbeitsfähigkeit sei auf 100 % zu

schätzen. Zu den medizinischen Massnahmen äusserte er sich dahingehend, seitens

der undifferenzierten Konnektivitis und des im Vordergrund stehenden

Raynaud-Syndroms bestehe eine unbefriedigende Behandlung. Entgegen den

Empfehlungen der Rheumaklinik des I.___ hätten seit Oktober 2015 keine

halbjährlichen rheumatologischen Kontrollen im Hinblick auf das weitere

Procedere und einen möglichen Organbefall stattgefunden (IV-Nr. 51.4

S. 11 f.).

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten nicht behauptet werden, die

Auswirkungen der undifferenzierten Konnektivitis auf die Arbeitsfähigkeit seien

unberücksichtigt geblieben. Zur Festsetzung der Arbeits(un)fähigkeit wurden

nicht nur die Rückenbeschwerden, sondern insbesondere auch die relevante

Kälteempfindlichkeit mit Raynaud-Symptomatik im Bereich der Finger II bis V

beidseits miteinbezogen. Von einem «stillschweigenden Missachten der

rheumatologischen Diagnose» durch den Gutachter kann keine Rede sein. Die Diagnose

der undifferenzierten Konnektivitis mit sekundärem Raynaud-Syndrom der Finger

II bis V beidseits sowie eine Minderbelastbarkeit der Hand- und Fingergelenke

sowie der Lendenwirbelsäule führten zur gutachterlichen Einschätzung einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sandstrahler.

Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der massgebende Sachverhalt

diesbezüglich ungenügend abgeklärt worden wäre.

4.5

Der Beschwerdeführer bringt im

Weiteren vor, auch das innermedizinische und endokrinologische Teilgutachten

vom 9. März 2017 (Untersuchung vom 13. Dezember 2016) sei

unbrauchbar. Auch in diesem Bereich seien die Auswirkungen der Konnektivitis auf

die Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben (Beschwerde, S. 11).

Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med.

J.___ im Rahmen der Befunderhebung im Wesentlichen ausführte, das Integument

mit unbeschwielten Händen und kühlen Fingerendgliedern sei bei der Untersuchung

im gut geheizten Raum nicht etwa weiss, sondern eher minim bläulich

(IV-Nr. 51.1 S. 16 f.). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde

ebenfalls darauf hingewiesen, der Explorand klage subjektiv in erster Linie

über zunehmende Missempfindungen an den Fingerspitzen beider Hände, wie wenn er

dort mit tausend Nadeln gestochen würde. Die Finger seien dann in

Flexionsstellung, verfärbten sich dunkelviolett und fühlten sich kalt an. Diese

Beschwerden stünden in engem Zusammenhang mit der Aussentemperatur (IV-Nr. 51.1

S. 19). Nach dem Gesagten wurde die Konnektivitis auch bei der

innermedizinischen Begutachtung – nebst den anderen Leiden – erwähnt, nach

erfolgter Schlussbesprechung als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgeführt und im Rahmen der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Der Umstand, dass die Festsetzung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der innermedizinischen

Begutachtung nicht zuerst separat (wie in den anderen Teilgutachten), sondern

erst nach erfolgter Schlussbesprechung im Rahmen der Konklusion für alle

Disziplinen vorgenommen wurde, vermag das innermedizinische Teilgutachten nicht

in Frage zu stellen, zumal keine Widersprüche zwischen dem innermedizinischen

und den anderen Teilgutachten ersichtlich sind. Dem Einwand, die Auswirkungen

der Konnektivitis auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht berücksichtigt worden, kann

nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.

4.6

Zum psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 19. Dezember 2016 lässt der

Beschwerdeführer einwenden, darin seien die vom Bundesgericht neu aufgestellten

Standardindikatoren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht

berücksichtigt worden. Demnach sei das tatsächliche Leistungsvermögen des

Beschwerdeführers nicht beurteilt worden. Auch dies stelle eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes dar, indem der massgebende Sachverhalt ungenügend

abgeklärt worden sei (Beschwerde, S. 12).

Zunächst ist festzuhalten, dass der

psychiatrische Teilgutachter die Begutachtung im Beisein einer Übersetzerin

durchführte und sein Teilgutachten auf seinen eigenen Untersuchungen und

Beobachtungen des Exploranden vom 14. Dezember 2016 und den ihm zur

Verfügung gestellten Akten beruht. Dr. med. M.___ konnte keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm diagnostizierte

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41) hat nach seiner Einschätzung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Der psychiatrische Teilgutachter stellte fest, der Explorand sei bisher weder

in psychiatrischer Behandlung gewesen noch sei er psychiatrisch beurteilt

worden. Dementsprechend seien auch keine psychiatrischen Berichte in den Akten.

Der psychiatrische Gutachter hielt im Weiteren fest, eine Aggravation oder gar

Simulation könne ausgeschlossen werden. Es sei von einem tiefen

Chronifizierungsgrad auszugehen. Im Weiteren führte er eine Indikatorenprüfung

im Sinne von BGE 141 V 281 durch, wobei Folgendes festgehalten wurde:

Bei der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» wurde zum Komplex «Gesundheitsschädigung» angegeben,

medizinisch-theoretisch seien die diagnostischen Kriterien für eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

erfüllt. Der Referent schätze die psychische Mitbeteiligung bei der Genese der

Handbeschwerden abgestützt auf die Anamneseerhebung und die Angaben des

Exploranden als eher gering ein. So verneine der Explorand u.a., dass die

Schmerzen bei psychischer Belastung oder Nervosität zunähmen. Anderseits

vermittle er während der Untersuchung immer wieder den Eindruck, dass er durch

die Handbeschwerden stark verunsichert sei. Mehrmals erwähne er, dass die

Arbeit für ihn sehr wichtig gewesen sei. Es sei möglich, dass bei der

Schmerzgenese ängstliche Persönlichkeitsanteile eine Rolle spielten. So mache

sich der Explorand grosse Sorgen, dass die Ärzte bisher nicht in der Lage

gewesen seien, die Schmerzen aus somatischer Sicht genügend zu erklären.

Gesicherte Aussagen zu einer allfälligen psychischen Mitbeteiligung seien erst

im Arbeitskontext mit Verhaltensbeobachtungen möglich. Der provisorische

Schlussbericht vom 23. Mai 2016 der D.___ sei in Bezug auf eine psychische

Mitbeteiligung der Schmerzgenese wenig aussagekräftig. Aus psychiatrischer

Sicht bestehe keine Kontraindikation für weitere Arbeitsversuche oder Wiedereingliederungsmassnahmen

in den ersten Arbeitsprozess in einer der psychophysischen Belastbarkeit

angepassten Tätigkeit. Es sei von einem tiefen Chronifizierungsgrad auszugehen.

Beim Exploranden finde man keine Anhaltspunkte für eine krankheitswertige

psychiatrische Komorbidität.

Im Weiteren gab der psychiatrische

Gutachter zum Komplex «Persönlichkeit» an, abgestützt auf die Exploration und

die medizinischen Akten finde man keine Anhaltspunkte, dass der Explorand unter

einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung mit konsekutiver Einschränkung

der Leistungsfähigkeit leide oder gelitten habe. Auch die Kriterien für eine

akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit labilem Selbstwertgefühl, hohem

Leistungsanspruch, Abhängigkeit von Lob von Dritten, Aggressionshemmung,

Konfliktvermeidung, hohem Unabhängigkeitsbedürfnis und Dyslexiethymie, die u.a.

pathognomonisch seien für Menschen, welche unter Disstress zu

psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigten, seien beim Exploranden

nicht erfüllt.

Zum Komplex «sozialer Kontext» wurde

vermerkt, der Explorand lebe zusammen mit seiner Ehefrau. Das soziale

Aktivitätsniveau sei unauffällig. Er pflege Kontakte zu Kollegen und Freunden.

Zur Kategorie «Konsistenz» wurde schliesslich

angegeben, während der Untersuchung habe es keine Hinweise auf eine

willentliche Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation gegeben. Diese

Beurteilung decke sich mit den medizinischen Akten. Der Tagesablauf, das

geschilderte Aktivitätsniveau und die sozialen Kontakte seien konsistent mit

den Befunden und kongruent mit der gestellten Diagnose. Der Explorand sei nach

wie vor interessiert, erwerbstätig zu sein. Gestützt auf die medizinischen

Akten bestehe beim Exploranden ein Leidensdruck.

Abschliessend hielt der psychiatrische

Gutachter zur Arbeitsfähigkeit fest, der Explorand sei in einer angepassten

Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig. Zurzeit sei beim

Exploranden keine integrierte psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung

indiziert (IV-Nr. 51.3 S. 8 ff.).

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann das oben wiedergegebene psychiatrische Teilgutachten nicht

als ungenügend angesehen werden. Die vom Bundesgericht aufgestellten

Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 wurden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers geprüft und das tatsächliche Leistungsvermögen des

Beschwerdeführers konnte aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Dabei kam

der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten

Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig ist. Die

Ausführungen des Gutachters können nachvollzogen werden und sind überzeugend. Auch

bei der vorliegenden psychiatrischen Begutachtung wurde der medizinische Sachverhalt

genügend abgeklärt. Eine durch die Beschwerdegegnerin begangene Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) ist nicht ersichtlich.

4.7

Die vorerwähnten Begutachtungsergebnisse

werden auch nicht durch andere vorliegende Arztberichte in ihrem Beweiswert

relativiert. So wurde bereits im Bericht des I.___ vom 3. August 2016

angegeben, eine andere angepasste Tätigkeit, bei welcher der Patient nicht der

Kälte ausgesetzt sei, sei zumutbar (vgl. E. II. 3.10 hiervor). Auch der Hausarzt,

med. pract. C.___, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2016 fest, die

Zumutbarkeit einer anderen angepassten Tätigkeit sei grundsätzlich zu bejahen,

wobei die Art der Tätigkeit abgeklärt werden müsse und nur eine geringe

Belastung der Hände möglich sei; es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit,

da der Beschwerdeführer schlecht greifen könne (vgl. E. II. 3.11 hiervor).

Sodann werden die Begutachtungsergebnisse der Medas-Gutachter auch durch den

RAD-Arzt Dr. med. O.___ gestützt, wonach das Gutachten nachvollziehbar und

schlüssig sei und aus medizinischer Sicht eine durchgehende vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe. Die

Überlegungen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters könnten die

detailliert erhobenen angiologischen (inklusive ausführliche apparative

Kapillarmessungen), rheumatologischen und psychiatrischen Befunde sowie die

Schlussfolgerungen der Gutachter nicht in Frage stellen. Die Beschwerden des

Exploranden seien gebührend berücksichtigt worden. Zu beachten sei ferner die

chronische Schmerzstörung, welche das gesamte Beschwerdebild nicht organisch,

sondern funktionell verstärke. Schliesslich sei auch auf die

Schadenminderungspflicht des Versicherten hinzuweisen, der einen fortgesetzten

Nikotinabusus betreibe, was bei einem Raynaud-Syndrom absolut verboten sei (E.

II. 3.13. und 3.14 hiervor; vgl. auch IV-Nr. 51.4 S. 12). Diesen

überzeugenden Einschätzungen des RAD-Arztes ist beizupflichten.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht im

Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Prüfung der

wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

die nicht vorhandenen zumutbaren Einsatzmöglichkeiten nicht beachtet. Unbeachtet

bleibe zunächst, dass das Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit

derart eng sei, dass eine solche Arbeitsstelle auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt gar nicht zu finden sei. Die aus medizinischer Sicht zumutbare

Tätigkeit werde als eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und nicht

rückenbelastende Tätigkeit angegeben, welche zudem ohne häufig vorgeneigten

oder abgedrehten Rumpf und ohne ausschliesslich stehende oder sitzende

Zwangshaltung ausgeübt werden könne. Ferner dürfe der Beschwerdeführer weder

einer Witterungsexposition ausgesetzt, noch in feucht-kühler Umgebung mit

Kontakt zu kalten Gegenständen arbeiten. Im Weiteren dürfe er keine manuellen

schweren Verrichtungen leisten; diese seien medizinisch unzumutbar. Sodann dürften

persönlich unzumutbare Einsatzmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden.

Darunter fielen Überwachungs-, Prüf-, Sortier- und Kontrolltätigkeiten sowie

die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder

Produktionseinheiten. Diese Einsatzmöglichkeiten erforderten einen (relativ

hohen) Einsatz der oberen Extremitäten (Arme, Hände, Finger) sowie

Konzentration und Aufmerksamkeit (mentale Belastbarkeit). Diese Anforderungen

fehlten jedoch dem Beschwerdeführer wegen der ständig präsenten Behinderung im

Rücken- und Hände- sowie Fingerbereich. Ausserdem sei die mentale Belastbarkeit

durch einen hohen Stressfaktor beeinträchtigt. Auch die mit jedem

Tätigkeitswechsel verbundene Flexibilität erzeuge Stressfaktoren, sodass im

Hinblick auf die verbliebene sechsjährige Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt

(bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter) aufgrund der gesundheitlichen

Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit nicht umsetzbar sei. Der Beschwerdeführer

finde keinen Arbeitgeber mehr, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen

würde. Auch die Chancen hinsichtlich eines Nischenarbeitsplatzes seien

vorliegend nicht gegeben. Es liege eine volle Erwerbsunfähigkeit vor

(Beschwerde, S. 13 ff.).

5.2

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt,

welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist, ist gekennzeichnet

durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach

Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt

sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen

Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist

nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur

Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven

und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch

keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist

nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein

Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde

(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene

Arbeitsmarkt umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und

intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Er

umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten

des Arbeitgebers rechnen können. Je restriktiver indessen das medizinische

Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die

Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von

einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die

zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1,8C_94/2018

vom 2. August 2018 E. 6.2,8C_29/2018 vom 6. Juli 2018

E. 5.2.2,9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1,8C_669/2013 vom

17.

Januar 2014 E. 4.3.2 und 9C_124/2010 vom 21. September 2010

E. 2.2, je mit Hinweisen).

Art und Mass dessen, was einer

versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet

sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den

allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der

Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise

massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der

infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2 mit

Hinweisen).

5.3

Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 (A.S. 29) zu Recht

ausführt, unterliegen die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten zwar

somatisch begründeten qualitativen Einschränkungen, es kann jedoch nicht gesagt

werden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Der ausgeglichene

Arbeitsmarkt bietet Arbeitsstellen, welche dem Anforderungsprofil des

Beschwerdeführers gerecht werden und keine spezifische Ausbildung und auch

keine speziell lange Einarbeitungszeit verlangen. Zu denken ist beispielsweise

an serielle Bestückungsarbeiten, Kommissionieren und Rüstarbeiten, Bedienen von

Maschinen, Bewachungstätigkeiten oder visuelle Endkontrollen (vgl. provisorischer

Schlussbericht der D.___ vom 23. Mai 2016, S. 2; IV-Nr. 31). Dem

Einwand des Beschwerdeführers, solche Einsatzmöglichkeiten erforderten einen

(relativ hohen) Einsatz der oberen Extremitäten (Arme, Hände, Finger) sowie

Konzentration und Aufmerksamkeit, was ihm wegen der ständigen Behinderung im

Rücken-, Hände- und Fingerbereich und wegen des Stresses nicht mehr zuzumuten

sei, kann nicht gefolgt werden.

5.4

Das fortgeschrittene Alter wird

in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als

Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die

Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters

auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend

können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen,

der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang

auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,

Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus

dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom

20.

Februar 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall war der am

2.

Juli 1959 geborene Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt

(9. März 2017) knapp 58 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer von

rund 7 Jahren bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters steht einer

Verwertung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

nicht entgegen. Bei einem grundsätzlich noch bestehenden vollen

Leistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit kann selbst unter

Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit nicht davon ausgegangen

werden, dass eine Anstellung aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers von

vornherein unwirtschaftlich wäre. Im Weiteren ist das ärztlich definierte

Anforderungsprofil nicht derart eingeschränkt, dass es schlechterdings keine realistischen

Einsatzmöglichkeiten gibt. Laut den Medas-Gutachtern ist der Beschwerdeführer

in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten

vollzeitlich auszuüben, wobei die Exposition an kalt-feuchte Witterung oder

Kälte ohne geeigneten Kälteschutz, das Hantieren mit kalten Gegenständen,

rückenbelastende Arbeitspositionen oder solche in stehenden oder sitzenden Zwangshaltungen

sowie – aktuell – kraftaufwändige Verrichtungen mit der rechten Hand unzumutbar

und daher zu vermeiden sind. Auch mit diesen qualitativen Einschränkungen

verbleibt dem Beschwerdeführer noch ein hinreichend grosses Tätigkeitsfeld. Auf

Grund dessen und angesichts der relativ hohen Hürden, welche

rechtsprechungsgemäss für die Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

älterer Menschen gelten, kann nicht gesagt werden, das dem Beschwerdeführer

zumutbare berufliche Aufgabenspektrum sei nur in so eingeschränkter Form

möglich, dass es der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das

Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen

erscheint. Zudem fehlen Hinweise, dass der Beschwerdeführer in seiner

Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Es

kann daher nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich erschwerten Zugang

zum Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer ist somit die

Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

trotz seines Alters zuzumuten (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018

vom 20. Februar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

6.

Abschliessend ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegen die Invaliditätsgradberechnung

der Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben hat. Aufgrund der vorliegend ins

Recht gelegten Akten bestehen denn auch keine Hinweise für eine fehlerhafte Festsetzung

des IV-Grades. Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2017, worin der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 17 % abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Der

rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin genügend

abgeklärt. Es besteht daher kein Anlass, weitere medizinische und/oder

berufliche Abklärungen zu veranlassen, da von weiteren Beweiserhebungen keine zusätzlichen

Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweis

auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Die Beschwerde ist

abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

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