VSBES.2018.33
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
25. März 2019Deutsch74 min
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. Dezember 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. August 2015 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf einen Herzinfarkt zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Nach dem Einholen des
Arbeitgeberfragebogens vom 1. September 2015 (IV-Nr. 10) führte die Beschwerdegegnerin
mit dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 14) und holte sowohl die medizinischen Akten (IV-Nrn. 15, 19
f., 23 f., 32, 34) als auch die Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ ein
(IV-Nrn. 22.1 - 22.3). Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. C.___,
Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. Dezember
2016 (IV-Nr. 35 S. 2 f.) holte die Beschwerdegegnerin den
neurologischen Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, Leitender Arzt
Neurologie des E.___ vom 28. November 2016 ein (IV-Nr. 37) und liess
die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ anschliessend am 8. Februar 2017 dazu erneut
Stellung nehmen (IV-Nr. 41 S. 2). Auch zu den daraufhin eingeholten
medizinischen Akten (IV-Nrn. 43, 46) nahm Dr. med. C.___, RAD, am
8. März 2017 Stellung (IV-Nr. 47 S. 2). Mit Mitteilung vom
4. Mai 2017 (IV-Nr. 55) übernahm die Beschwerdegegnerin die
Kostengutsprache für ein Jobcoaching ab dem 1. Mai 2017 für 20 Stunden.
Mit Mitteilung vom 19. September 2017 (IV-Nr. 63) übernahm die
Beschwerdegegnerin sodann die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom
16. Oktober 2017 bis 15. Januar 2018. Zudem wurde bei der
Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben,
das am 11. September 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 64.1). Zu diesem
nahm Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD,
am 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 67 S. 2) Stellung. Mit Vorbescheid
vom 26. Oktober 2017 (IV-Nr. 68) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % die
Abweisung seines Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt
sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)
fest. Der Bericht der Firma H.___ betreffend das Belastbarkeitstraining datiert
vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 76).
2. Gegen die Verfügung vom
11. Dezember 2017 lässt der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018
(A.S. 3 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom
11. Dezember 2017 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe
einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von
5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Die
Beschwerdesache sei zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen medizinischer und
beruflich-erwerbsbezogener Art an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: Es sei
ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Dabei sei zusätzlich eine Partei-
und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 24. April 2018 (A.S. 27 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde und reicht die Aktennotiz von Dr. med. G.___,
RAD, sowie den Protokolleintrag betreffend die berufliche Eingliederung, beide
vom 24. April 2018, ein.
4. Mit Replik vom 19. Juni
2018 (A.S. 42 ff.) bzw. Duplik vom 11. Juli 2018 (A.S. 46)
halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
5. Die am 28. August 2018
durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 48
ff.) geht mit Verfügung vom 29. August 2018 (A.S. 53) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6.
6.1 Mit Vorladung vom 8. Januar
2019 (A.S. 54 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
25. März 2019, 14.00 Uhr, vorgeladen. Der Antrag des Beschwerdeführers
auf eine Partei- und Zeugenbefragung wird abgewiesen.
6.2 An der öffentlichen Verhandlung
vom 25. März 2019 (vgl. Protokoll, A.S. 59 f.) lässt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Umschulung beantragen. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 57 f.).
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Dezember 2017)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b).
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass
zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
3.4
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015
vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März
2017.
E. 2.2).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
Da aufgrund der vorliegenden
Rechtsbegehren der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand offenbar unklar
ist, ist dieser zunächst zu bestimmen:
5.1
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
125.
V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf
Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise
festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 i.V.m. E. 2a, 131 V 164
E. 2.1 S. 164 f.).
5.2
Da in jedem Fall nur das Dispositiv
anfechtbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016
E. 3.1,9C_431/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3), aber bei der
Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur
Begründung (Motive) gehört, nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung
einer Verfügung abgestellt werden kann, sondern sich vielmehr entsprechend dem
Verfügungsbegriff in Art. 5 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG,
SR 172.021] die Prüfung aufdrängt, ob die fragliche Textstelle im
Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder
Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten,
oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der
Dispositiv
Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417; ZAK
1988 S. 42 E. 1b mit Hinweisen).
5.3 Die vorliegend streitige
Verfügung vom 11. Dezember 2017 betrifft im Wesentlichen den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. So führt die Beschwerdegegnerin im
Dispositiv aus, der Anspruch auf eine Invalidenrente werde abgewiesen (A.S. 1).
Dazu gehört auch der in der Verfügungsbegründung ebenfalls enthaltene Einkommensvergleich.
Somit kommt diesem ebenfalls Dispositivcharakter zu.
5.4 Anfechtungs- und auch
Streitgegenstand bildet daher vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente sowie die entsprechende bzw. dazugehörige Berechnung des
IV-Grades.
Der Beschwerdeführer macht geltend
(A.S. 8 f.), es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 61 lit. c ATSG sowie eine
Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB,
SR 210], Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) vor. So habe die Beschwerdegegnerin zwar
ein Belastbarkeitstraining organisiert, über den Rentenanspruch aber befunden,
bevor die Firma H.___ und die Eingliederungsfachperson überhaupt irgendwelche
Einschätzungen zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abgegeben hätten. Wie
den Ausführungen unter E. I. 1.2 zu entnehmen ist, erweist sich die Darlegung
des Beschwerdeführers dahingehend als korrekt, als die Beschwerdegegnerin vom
16. Oktober 2017 bis 15. Januar 2018 bei der Firma H.___ ein
Belastbarkeitstraining organisiert hat, aber dennoch bereits mit der hier
angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2017 – und somit vor Abschluss
der entsprechenden beruflichen Massnahme – über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers entschieden hat. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist
nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
24. April 2018 zutreffend ausführte (A.S. 28), ist es zulässig, dass
über den Rentenanspruch befunden wird, bevor über berufliche Massnahmen
entschieden worden ist, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 40 % beträgt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.4). Da
die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall einen Rentenanspruch von 20 %
errechnet hat, erweist sich ihr Vorgehen, wonach sie vorgängig über die Rente
verfügt hat, als rechtmässig. Die Beschwerdegegnerin wird – falls dies noch
nicht geschehen sein sollte – über den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen noch zu entscheiden haben. Da die beruflichen
Massnahmen im vorliegenden Fall nicht Anfechtungsgegenstand bilden, ist nicht
auf diese einzutreten.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (A.S. 1 f.)
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht
abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Akten relevant:
6.1 Im Bericht «Koronarangiographie
mit Ventrikulographie, PTCA, Stentimplantation DES» vom 5. April 2015
(IV-Nr. 22.3 S. 15 ff.) hielt Prof. Dr. med. et phil. nat. I.___, Chefarzt
Kardiologie, E.___, Kardiologie, folgende Diagnosen fest:
Akuter inferoposterolateraler
Myokardinfarkt (STEMI)
−
40%ige Plaque RIVA mitte
−
funktioneller Verschluss
RCA distal -> direkte Stentimplantation RCA/PLA (DES) und PTCA des RIVPO
−
Dissektion Stenteingang RCA
distal -> direkte Stentimplantation (DES)
−
global normale systolische
LV-Funktion mit inferoapikaler und posterolateraler Hypokinesie
CvRf: Status nach
Nikotinkonsum (10 py), Dyslipidämie
Beurteilung: Die invasive Untersuchung
zeige eine langstreckige, nicht-signifikante Stenose des mittleren RIVA und
einen funktionellen Verschluss der distalen RCA unmittelbar vor der
Bifurkation. Die RCA-Läsion sei die Ursache des aktuellen ST-Hebungsinfarkts
und es sei die Plaqueruptur durch direkte Stentimplantation (beschichtet, DES)
in die RCA zum PLA hin und Fenestration des RIVPO versorgt worden. Wegen einer
Dissektion am Stenteingang habe zur Stabilisierung der Läsion ein zweiter Stent
(DES) implantiert werden müssen. Die systolische LV-Funktion nach
Revaskularisation der RCA sei global normal bei inferoapikaler und
posterolateraler Hypokinesie.
6.2 Im Kurzbericht stationär vom
7. August 2015 hielt Dr. med. J.___, Assistenzarzt, E.___, Medizinisch-kardiologische
Schwerpunktstation, aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6.
bis 7. August 2015 (IV-Nr. 15) durch Selbsteinweisung folgende
Hauptdiagnose fest:
1. Belastungsabhängige Thoraxschmerzen
6. August 2015 koronar-ischämisch bei koronarer (2-Gefäss) und hypertensiver
Kardiopathie
−
Koronarangiographie bei
akutem inferoposterolateralem Myokardinfarkt (STEMI) April 2015
−
40%ige Plaque RIVA mitte
−
funktioneller Verschluss RCA distal -> direkte Stentimplantation RCA/PLA
(DES) und PTCA des RIVPO
−
Dissektion Stenteingang RCA distal -> direkte Stentimplantation (DES)
−
TTE 10. April 2015: Konzentrischer
linker Ventrikel mit normaler Dimension und linksventrikulärer Funktion (LVEF 60
%). Keine Regionalitäten. Keine Klappenvitien. Normale RV-Funktion.
−
a.e. im Rahmen einer
belastungsinduzierten Extrasystolie
−
Ergometrie 7. August 2015: Max Last 170 W (Soll 200 W) leicht eingeschränkter
Frequenzanstieg unter 25 mg Metoprolol. Ab 160 W polymorphe VES mit
Bigemini mit Schwindel. Klinisch und elektrisch bezüglich Ischämie negativ.
−
CvRf: Nikotinkonsum (10 py).
Dyslipidämie, OSAS, arterielle Hypertonie
Prozedere: In Ergometrie
belastungsinduzierte Bigemini, keine Hinweise auf ischämietypische Veränderung.
Steigerung der Betablockertherapie auf 50 mg/d. Bei initial Hypertonie
Steigerung der Lisinopriltherapie auf 5 mg/d. Regelmässige
Blutdruckmessung, Wiedervorstellung in einer Woche der Praxis von Dr. med. K.___
und allenfalls weitere Steigerung der ACE-Hemmerdosis. Verlaufskontrolle in kardiologischem
Ambulatorium wie geplant im September 2015. Wiedervorstellung bei erneuten
anhaltenden Thoraxschmerzen.
6.3 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für
Innere Medizin, hielt im Bericht vom 7. Oktober 2015 (IV-Nr. 23.2
S. 10) einen «akuten infero-postero-lateralen Myokardinfarkt (STEMI) am
5. April 2015, pathologische Ergometrie am 24. August 2015 mit
polymorphen, ventrikulären Extrasystolen und Schwindel, anhaltende Bigemini
nach Abbruch der Belastung» fest. Verlauf: Langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
da unklare Belastungsintoleranz. Der Beschwerdeführer werde diesbezüglich von
den Kardiologen am E.___ weiter abgeklärt, weil die Kontrollergometrie vom
24. August 2015 ventrikuläre Extrasystolen und Bigemini während und nach
Belastung gezeigt hätten. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch zu 40 %
arbeitsunfähig geschrieben, sobald die Kardiologen aber die Belastbarkeit des
Herzens besser hinkriegen würden, werde die Arbeitsunfähigkeit weiter sinken,
bzw. die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können.
6.4 Im Bericht vom 6. November
2015 zur Polysomnographie und den Vigilanztests vom 3. / 4. November
2015 hielt Dr. med. D.___, Leiter Schlaflabor, L.___, Interdisziplinäres
Schlafmedizinisches Zentrum, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 20 S. 7
ff.):
1. Exzessive Tagesschläfrigkeit (ICD-10 G47.1)
mit / bei
−
Verdacht auf idiopathische
Hypersomnie / DD Narkolepsie Typ 2 (ICD-10 G47.4)
−
Verstärkte
Aufwachreaktionen (Hyperarousals)
−
Keine Hinweise für ein
Restless-Legs Syndrom oder eine Depression
2. Obstruktives Schlafapnoe Syndrom (ICD-10 G47.31)
mit / bei
−
AHI initial 18/h
(Rückenlage 30/h)
−
Auto-CPAP-Therapie Juni
2015, CPAP-Therapie seit dem 25. Juni 2015
3. Akuter inferoposterolateraler Myokardinfarkt (STEMI) 5. April
2015 bei ED KHK
−
Stenting (DES) RCA/PLA und
PTCA des RIVPO; Stenting bei Dissektion Stenteingang RCA distal 5. April
2015
−
Status nach
postinterventionellem Leistenhämatom rechts
−
vRF: Nikotinkonsum 10 py,
Dyslipidämie
4. Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung ungeklärter
Ätiologie mit / bei
−
Im Rahmen von Diagnose 1
Während sich in der Polysomnographie
kein richtungsweisender Befund zeige und lediglich eine leicht erhöhte spontane
Weckbarkeit beobachtet werden könne, sei die exzessive Tagesschläfrigkeit
eindrücklich. Auch im Wachhaltetest gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, sich
wach zu halten. Diese exzessive Schläfrigkeit erkläre sich weder durch die
Hyperarousals alleine, noch durch eine Schlafapnoe oder Insomnie infolge
Restless-Legs Syndrom. Die obstruktive Schlafapnoe sei durch die CPAP-Therapie mit
fixem Druck suffizient eingestellt. Insgesamt müsse von einer idiopathischen
Hypersomnie ausgegangen werden, wohingegen bei der «klassischen» Narkolepsie
neben SOREM auch eine Störung der Schlafstruktur an sich postuliert werden
müsste. Die Mindestanforderungen für das Lenken von Fahrzeugen der
Klasse 3 sei nicht gegeben.
Prozedere: Die exzessive Schläfrigkeit
erkläre auch die kognitive Beeinträchtigung im Sinne einer Einschränkung der
Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund
der exzessiven Tagesschläfrigkeit nicht vollumfänglich gegeben
(Arbeitsfähigkeit von maximal 75 %, Leistung von maximal 60 %,
wahrscheinlich eher tiefer). Die Indikation zum Einsatz von Stimulanzien sei
gegeben, wobei aufgrund der Kardiopathie zunächst stimulierende Antidepressiva
versucht würden. Es sei Cymbalta in einer Dosierung von 30 mg rezeptiert
worden, mit Dosissteigerung nach zwei bis drei Wochen auf 60 mg. Der
Beschwerdeführer werde zu einer pupillographischen Kontrolle hinsichtlich Tagesschläfrigkeit
zur Einschätzung der Notwendigkeit einer Verlängerung des Fahrverbotes noch im
Dezember dieses Jahres aufgeboten.
6.5 Aufgrund der MRT des linken
Kniegelenks vom 17. November 2015 (IV-Nr. 64.2 S. 17) hielt Dr.
med. M.___, FMH Radiologie, N.___, folgende Beurteilung fest: Diffuse
Signalanhebung des Innenmeniskus mit allenfalls leichter Läsion im Hinterhorn
Grad IIIb. Keine instabile Läsion des Aussenmeniskus, zarte Läsion der
Aussenmeniskusspitze an der Pars intermedia. Kein freier Gelenkkörper und kein
nennenswerter Erguss. Reizzustand am Tractus iliotibiale: Klinisches Korrelat
für Runners Knee?
6.6 Aufgrund des am
27. November 2015 durchgeführten MRI der HWS gab Dr. med. O.___,
Radiologie, P.___, folgende Beurteilung ab (IV-Nr. 64.2 S. 15):
Bestätigung einer kleinen, paramedian rechtsseitigen Diskushernie C5/6 mit
leichter Einengung des Recessus lateralis und des Foramen intervertebrale C5/6
rechts und mit möglicher Nervenwurzelreizung C6 rechts.
6.7 Prof. Dr. med. Q.___,
Klinikdirektor und Chefarzt, Dr. med. R.___, Oberarzt, und Dr. med. S.___, Stv.
Oberarzt, T.___, Universitätsklinik für Neurochirurgie, hielten im Bericht vom
10. Dezember 2015 (IV-Nr. 22.3 S. 7 ff.) folgende Diagnosen
fest:
1. Koronare Herzkrankheit
−
Akuter inferioposteriorer Myokardinfarkt
(STEMI) am 5. April 2015
−
Koronarangiographie
5. April 2015 40%ige Plaque RIVA Mitte; funktioneller Verschluss RCA
distal
-> direkte
Stentimplantation RCA/PLA (DES) und PTCA des RIVPO; Dissektion Stenteingang RCA
distal
-> direkte
Stentimplantation (DES); global normale syst. LV-Funktion mit infero-apikaler
und posterolateraler Hypokinesie
−
TEE 10. April 2015:
Konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit normaler Dimension und links ventrikulärer
Funktion (EF 60 %). Keine Regionalitäten. Keine Klappenvitien. Normale RV-Dimension
und Funktion.
−
Ergometrie vom
15. September 2015: Klinisch und elektrisch negativ. Gute körperliche Leistungsfähigkeit.
Unter Belastung passagerer ventrikulärer Bigeminus.
−
Ergometrie vom 9. Oktober
2015: Klinisch und elektrisch negativ. Gute körperliche Leistungsfähigkeit.
Unter Belastung passagerer ventrikulärer Bigeminus.
−
Holter-EKG vom 8. / 9. Oktober
2015: Sinusrhythmus. Selten isolierte polymorphe ventrikulare Extrasystolen.
Kein Vorhofflimmern.
−
cvRf: Seit Ereignis
sistierter Nikotinkonsum (10 py), Dyslipidämie, arterielle Hypertonie
Status nach Leistenhämatom
rechts nach Koronarangiographie bei Diagnose 1
2. Aktuell: Zervikobrachialgiformes Schmerzsyndrom C6 rechtsseitig
mit / bei:
−
Paramediane Diskushenie
HWK5/6 rechtsseitig mit Tangierung der C6-Wurzel rechtsseitig
Nebendiagnosen
1. Status nach Rippenfraktur rechts
2. Status nach Hämorrhoiden- und
Hämangiomentfernung der Bauchdecke am Oberbauch links
3. Status nach Varizenentfernung
4. Neu diagnostiziertes
Schlaf-Apnoe-Syndrom
−
unter CPAP-Therapie seit
12. Juni 2015
Beurteilung: Aufgrund der aktuellen
Klinik ohne sensomotorische Defizite mit korrelierendem bildgebendem Befund
werde von einem operativen Eingriff abgesehen, ebenso bei aktuell bestehender
Doppel-Aggregation.
Procedere: Es werde ein konservatives
Vorgehen mit analgetischer Therapie und Beginn von physiotherapeutischen
Massnahmen vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer werde in drei Wochen erneut
nachkontrolliert. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
6.8 Prof. Dr. med. Q.___, Dr. med. U.___,
Spitalfacharzt, und Dr. med. V.___, Assistenzärztin, T.___, Universitätsklinik
für Neurochirurgie, führten im Bericht vom 6. Januar 2016 (IV-Nr. 22.3
S. 22 ff.) nebst den bereits im Bericht vom 10. Dezember 2015
festgestellten Diagnosen (vgl. E. II. 6.7 hiervor), welche hier als
«Nebendiagnosen» aufgeführt werden, die Folgenden auf:
ZervikobrachiaIgiformes
Schmerzsyndrom C6 rechtsseitig mit / bei
− Paramediane
Diskushenie HWK5/6 rechtsseitig mit Tangierung der C6-Wurzel rechtsseitig
Beurteilung: Aufgrund der aktuellen
Klinik ohne sensomotorische Defizite mit jedoch bildmorphologischem Korrelat
der zervikobrachiagiformen Schmerzen entsprechend dem Dermatom C6, bestehe eine
relative Operationsindikation. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei recht
hoch. Da der Beschwerdeführer wegen obengenannter kardialer Vorbelastung unter
einer Doppelthrombozytenaggregationshemmenden Medikation noch bis April 2016
stehe (ASS 100 mg / Efient 10 mg), sei das aktuelle
Operationsrisiko erhöht. Aus diesem Grund sei mit dem Beschwerdeführer
besprochen worden, zunächst eine Infiltration der Nervenwurzel C6 rechtsseitig
durchführen zu lassen.
6.9 Dr. med. D.___ bestätigte im
neurologischen Sprechstundenbericht vom 20. Januar 2016 (IV-Nr. 20
S. 5 f.) die bereits im Bericht vom 6. November 2015 (vgl. E. II. 6.4
hiervor) gestellten Diagnosen. Es sei mit dem Beschwerdeführer die Situation
besprochen worden und es werde ein Kostengutsprachegesuch für Modasomil an die
Krankenkasse gerichtet, wobei im Falle der Zusicherung der Kostenübernahme
aufgrund des stattgehabten Myokardinfarkts sicherlich sehr niedrig dosiert begonnen
und die Dosis nur langsam gesteigert werden solle. Hierunter sei sicherlich
auch eine umfassende kardiologische Kontrolluntersuchung (Februar bis März 2016)
sinnvoll, um allfällige unerwünschte Nebenwirkungen, insbesondere
Rhythmusstörungen, zu erfassen. Insgesamt gehöre das Modasomil zu denjenigen
Stimulantien, die im geringsten Umfang kardiale Auswirkungen hätten und wo
primär Rhythmusstörungen in den Vordergrund treten könnten. Mit Zusicherung der
Kostenübernahme für das Modasomil würde bereits auch eine Pupillographie unter
Modasomil geplant, dies im Hinblick auf die Fahreignung, um möglichst rasch
erfassen zu können, ob der Effekt dieser bedarfsweise einsetzbaren Medikation ausreichend
sei, um auch am Steuer wach zu bleiben. Bis dahin müsse das Fahrverbot
weiterhin rigoros aufrechterhalten werden, was bisher nicht unbedingt der Fall
gewesen sei. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer nochmals an seine
Eigenverantwortung und an mögliche Konsequenzen hinsichtlich Versicherung erinnert
worden.
6.10 Im Bericht vom 8. März 2016
(IV-Nr. 19) hielten PD Dr. med. W.___, Leitender Arzt, und Dr. med. X.___,
Oberärztin, T.___, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie,
folgende Diagnosen fest:
1. Cervikobrachialgieforme Schmerzen rechts
mit / bei:
−
paramediane Diskushernie
C5/6 rechtsseitig mit Tangierung der C6-Wurzel
2. Nebendiagnosen:
KHK mit / bei:
−
Status nach STEMI
5. April 2015 (duale Thrombozytenaggregationshemmung mit Efient und
Aspirin bis Ende April 2016)
−
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie seit Juni 2015
−
Exzessive
Tagesschläfrigkeit mit / bei:
−
Verdacht auf idiopathische
Hypersomnie
−
Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsstörung ungeklärter Ätiologie im Rahmen der vorangehenden
Nebendiagnose
Beurteilung: Zusammengefasst sähen sie einen
Beschwerdeführer, der seit Ende November 2015 an cervikobrachialgiformen
Schmerzen rechtsseitig leide. Initial seien der Schmerz und das
korrespondierende Parästhesiegebiet im Bereich des Dermatoms C6 bis zum
Unterarm reichend gewesen. Über die letzten drei Monate zeichne sich eine
deutliche Regredienz ab mit Fokussierung der Schmerzproblematik auf den
cervikalen Bereich rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den rechten
lateralen Oberarm. Die in der rechten Handfläche bestehenden Kribbelparästhesien
schienen untypisch für eine radikuläre Komponente. Die Genese sei aktuell unklar.
Bei Status nach STEMI mit folgender dualer Thrombozytenaggregationshemmung bis
Ende April 2016 könne aktuell die erwünschte gezielte C6-lnfiltration rechts
nicht durchgeführt werden, was bereits mit Erhalt der Zuweisung rückgemeldet worden
sei. Bezüglich einer chirurgischen Intervention sei eine «relative Operationsindikation»
gestellt worden. Diese Option sei gemäss dem Beschwerdeführer nicht
abschliessend diskutiert worden und er stehe dieser aktuell eher zurückhaltend
gegenüber.
Procedere: Je nach klinischem Verlauf werde
am 12. Mai 2016 eine sonographiegesteuerte extraforaminale
C6-Wurzelinfiltration geplant. Das Ende der Efient-Therapie sei seitens der
betreuenden Kardiologen am E.___ auf Ende April festgesetzt worden und das
erforderliche Zeitintervall zwischen dem Ende der Therapie und einer möglichen
Infiltration mit 10 Tagen werde hierbei eingehalten. Der Beschwerdeführer werde
die bestehende Dafalgan-Therapie auf Wirksamkeit testen und bei
Wirkungslosigkeit beenden. Die vorbestehende NSAR-Therapie mit Optifen
4 x 600 mg werde er ebenfalls auf Wirksamkeit testen. Unabhängig
davon werde eine Reduktion resp. ein Ausschleichen bei ungünstigem kardialem
Nebenwirkungsprofil favorisiert. Weiterführung der Novalgin-Therapie nach einem
fixen Schema 4 x 1 g. Es werde mit dem Akutschmerzmedikament
Palexia 50 mg mit max. 4 x pro Tag begonnen. Der Effekt werde
evaluiert werden. Eine konservative Therapieoption sei die TENS-Therapie.
Hierbei sei der Beschwerdeführer aktuell zurückhaltend; könne sich jederzeit
für eine Instruktion des Geräts mit Leihgabe melden. Nach Rücksprache mit Dr.
med. V.___ werde eine erneute Physiotherapie zum Ausgleich der muskulären
cervikalen Dysbalance, Detonisierung der Muskulatur, Förderung der
Beweglichkeit und Anleitung zu Heimübungen rezeptiert.
6.11 Im Arztbericht vom 14. April
2016 (IV-Nr. 20 S. 1 ff.) hielt das E.___, Schlafmedizin, (ohne
Angabe eines Arztes) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
1. Exzessive Tagesschläfrigkeit (ICD-10
G47.1) mit / bei, seit April 2015
−
Verdacht auf idiopathische
Hypersomnie / DD Narkolepsie Typ 2 (ICD-10 G47.4)
−
Verstärkte
Aufwachreaktionen (Hyperarousals)
−
Keine Hinweise für ein
Restless-Legs Syndrom oder eine Depression
2. Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsstörung ungeklärter Ätiologie mit / bei
−
Im Rahmen von Diagnose 1,
DD bei möglicher zerebraler Minderperfusion unter Reanimation bei Diagnose 3
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
3. Akuter inferoposterolateraler
Myokardinfarkt (STEMI) 5. April 2015 bei ED KHK, seit April 2015
−
Stenting (DES) RCA/PLA und
PTCA des RIVPO; Stenting bei Dissektion Stenteingang RCA distal 5. April
2015
−
Status nach
postinterventionellem Leistenhämatom rechts
−
vRF: Nikotinkonsum 10 py,
Dyslipidämie
4. Obstruktives Schlafapnoe Syndrom (ICD-10
G47.31) mit / bei
−
AHI initial 18/h
(Rückenlage 30/h)
−
Auto-CPAP-Therapie Juni
2015, CPAP-Therapie seit dem 25. Juni 2015
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Aussendienstmitarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 5. April bis
31. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig und seit dem
1. September 2015 bis auf weiteres zu mindestens 25 % arbeitsunfähig
als Autolackierer. Er habe wegen der Fahrunfähigkeit vom Aussendienst wieder zu
seinem gelernten Beruf gewechselt. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden.
Eine exzessive Tagesschläfrigkeit sei
vergleichbar mit einem alkoholisierten Zustand (1 - 1.5 ‰!),
indem eine starke Verlangsamung von Denkprozessen, eine verminderte
Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit bestehe, wohingegen
das formale Denken nicht gestört sei. Das Schlafbedürfnis sei erhöht und die Gesamtarbeitsbelastbarkeit
reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar. Die
derzeitige Arbeit als Autolackierer sei aufgrund einer Tätigkeit in stehender
Position besser geeignet als eine solche im Sitzen. Das Lenken von
motorisierten Fahrzeugen sei weiterhin nicht gestattet und dementsprechend sei die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Aussendienst nicht zumutbar. Eine Arbeitszeit
von sechs Stunden pro Tag an fünf Arbeitstagen sei zumutbar. Die reduzierte
Leistungsfähigkeit könne durch Pausen etwas verbessert werden, so dass auch längere
Präsenzzeiten (z.B. 6,5 Stunden) zumutbar seien. Dabei bestehe eine
verminderte Leistungsfähigkeit. Bei körperlich anstrengenden oder monotonen
Arbeiten bestehe eine raschere Ermüdbarkeit, Ablenkbarkeit und verminderte
Konzentrationsfähigkeit mit Fehlerhäufung. Kurze Arbeitsunterbrüche mit
Bewegungsübungen oder (sofern möglich) ein Power-Nap seien ideal, um die
Leistungsfähigkeit über den ganzen Tag aufrecht zu erhalten und könnten u.U. in
Form einer längeren Präsenzzeit zur Arbeitszeit hinzugerechnet werden. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen
Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Dies bei gutem Ansprechen auf
Stimulanzien, wobei gewisse Einschränkungen aufgrund des stattgehabten schweren
Myokardinfarktes bestünden. Dem Beschwerdeführer seien auch andere Tätigkeiten
zumutbar. Dabei sei Folgendes zu beachten: Am besten Wechseltätigkeiten mit
Vermeidung von längeren «statischen» Arbeitspositionen und monotonen
Tätigkeiten (kein langes Sitzen vor einem Bildschirm, keine
Fliessbandtätigkeit, etc.). Möglichkeit für kurze Pausen und idealerweise einem
Mittagsschläfchen. Keine Bedienung von gefährlichen Maschinen. Kein Lenken von
Fahrzeugen. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer sicher sechs Stunden
an fünf Arbeitstagen zumutbar. Dabei bestehe auch eine verminderte
Leistungsfähigkeit (s. oben).
Eine Reevaluation der Situation in einem
Jahr sei angezeigt. Es sei sowohl eine Verbesserung wie auch eine
Verschlechterung infolge Erschöpfung bei Überforderung (Fehleinschätzung der
tatsächlichen Leistungsfähigkeit) möglich.
6.12 Im neurologischen
Sprechstundenbericht vom 20. Mai 2016 (IV-Nr. 32) bestätigte Dr. med.
D.___ die bereits im Bericht vom 6. November 2015 (vgl. E. II. 6.4
hiervor) festgestellten Diagnosen. Beurteilung und Prozedere: Aufgrund der
deutlichen Besserung der Pupillographie könne nun die Fahreignung für Fahrzeuge
der (neuen) Klasse 1 unter der Auflage des Verbots von Nacht-Fahrten, einer
Fahrdauer von maximal 45 min. und der Einnahme von Modasomil an Tagen, wo
das Fahrzeug gelenkt werde, wieder gutgeheissen werden. Im Hinblick auf die
Veränderung der Mindestanforderungen im Rahmen der verkehrsmedizinischen
Beurteilung aufgrund des neuen Gesetz-Paketes Via Sicura werde der
Beschwerdeführer Ende Jahr für eine umfassende Vigilanz-Testung aufgeboten.
Dies erneut unter Medikation mit Modasomil. Danach wären bei Erfüllung der Mindestanforderung
Verlaufskontrollen mindestens alle zwei Jahre erforderlich.
6.13 Dr. med. Y.___, Spitalfacharzt,
und Dr. med. X.___, T.___, Universitätsklink für Anästhesiologie und
Schmerztherapie, bestätigten im Bericht vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 23
S. 1 f.) die bereits im Bericht vom 8. März 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor)
ausgewiesenen Diagnosen. Verlauf: Der Beschwerdeführer stelle sich im Beisein
seiner Ehefrau wie besprochen nach dem Absetzen der kardiologisch indizierten
Efient-Therapie nach einem Zeitintervall von zwei Monaten wieder vor. Es sei
währenddessen zu einer weiteren deutlichen Verbesserung der Schmerzproblematik
gekommen. Der Schmerzfokus sei im Bereich des rechten lateralen Halses
lokalisiert, die Ausstrahlung reiche nur noch bis zur Schulter. Die
Schmerzintensität sei von initial NRS 6 - 9 regredient auf NRS
5 - 6 (Skala 0 - 10). Der Beschwerdeführer habe nach dem
Erstkonsultationsgespräch am 3. März 2016 seine Basis-Analgesie mit
Dafalgan, Optifen und Sirdalud bei geringer analgetischer Wirkung beendet,
Novalgin sei mit 2 - 3 g/Tag weiter eingenommen worden. Es sei mit dem
Opioid Palexia Filmtablette 50 mg bis max. 4 x täglich mit gutem
analgestischem Effekt begonnen worden, um eine intensive Physiotherapie zu
ermöglichen. Diese sei in den letzten Wochen regelmässig (durch Hausarzt
rezeptiert) durchgeführt worden, wovon der Beschwerdeführer sehr profitiert
habe. Obwohl sich die Schmerzsymptomatik deutlich verbessert habe, bestehe
weiterhin die Indikation für eine extraforaminale Wurzelinfiltration C6 rechts,
was sonographiekontrolliert problemlos habe durchgeführt werden können. Direkt
postinterventionell habe der Lokalanästhesieeffekt mit Analgesie und
Thermhypästhesie im Dermatom C6 nachgewiesen werden können. In der
Nachkontrolle zeige sich ein weiterhin stabiler schmerzreduzierter Verlauf. Es
bestünden keine Dauerschmerzen mehr, lediglich punktuell bestehe ein lokaler
Schmerzreiz am lateralen Hals mit NRS 3. Dieser trete meist gegen Abend auf und
sei teilweise durch die Rotation des Kopfes nach rechts provozierbar. Die
erzielte Schmerzreduktion führe zu einer deutlichen Verbesserung seines
Nachtschlafes und seiner Lebensqualität, sodass der Beschwerdeführer seine
Schmerzmedikamente nur noch bedarfsweise nehme. Eine Wiederholung dieser
Infiltration wäre im Sinne eines Boostereffekts empfehlenswert. Diesbezüglich
sei der Beschwerdeführer aktuell zurückhaltend und wünsche auch keine weitere
schmerzmedikamentöse Therapie. In einem sehr ausführlichen Gespräch mit ihm und
seiner Ehefrau hätten sie über Schmerzedukation, Coping-Mechanismen und
Chronifizierungsmechanismen gesprochen.
Procedere: Verlaufskonsultation Beginn
Juni 2016 bei den Kollegen der Neurochirurgie zur Reevaluierung. Je nach
klinischem Verlauf könne eine Wiederholung der extraforaminalen
Wurzelinfiltration C6 rechts mit Lokalanästhetika und Cortison durchgeführt
werden. Die Schmerzmedikation mit Novalgin 1 g und Palexia 50 mg
könne als Bedarfsmedikation weitergeführt werden. Es werde um eine Evaluierung
von Palexia in circa drei Monaten gebeten. Weiterführung der Physiotherapie
resp. Anwendung der erlernten Heimübungen. Eine weitere konservative
Therapieoption wäre die schmerzmodulierende TENS-Therapie. Der Beschwerdeführer
wisse um die Therapieoptionen und könne sich gegebenenfalls innerhalb von drei
Monaten selbständig vorstellen.
6.14 Im Bericht vom 31. August
2016 (IV-Nr. 46 S. 2 f.) hielten PD Dr. med. W.___, und Dr. med. Z.___,
Assistenzarzt, T.___, Universitätsspital für Anästhesie und Schmerztherapie,
fest, der Beschwerdeführer habe sie am 30. August 2016 letztmals besucht.
Sie bestätigten die bereits im Bericht vom 31. Mai 2016 gestellten
Diagnosen (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Verlauf: Nach Wiederauftreten der Nacken-
und Schulterschmerzen rechts hätten sie die Wurzel C6 rechts erneut
infiltriert. Ein kurzfristiges Ansprechen auf die Lokalanästhesie habe nicht
erreicht werden können, jedoch zeige sich nun ein anhaltender Effekt, welcher
am ehesten durch die Steroidinfiltration bestehe. Die Nackenschmerzen seien
vollständig regredient, die teilweise noch bestehenden Schulterschmerzen
liessen sich physiotherapeutisch gut behandeln. Auf Einnahme von Analgetika
habe weitgehend verzichtet werden können. Die Arbeit als Autolackierer werde ab
nächster Woche wie vorgängig wieder zu 70 % aufgenommen (bisher 30 %).
Procedere: Novalgin 4 x 1g/d i.R., aktive Physiotherapie weiter mit
Instruktion für Heimübungen, bei Wiederauftreten der zervikobrachialgieformen
Schmerzen Wiedervorstellung in der Sprechstunde innerhalb von drei Monaten.
6.15 Dr. med. AA.___, FMH für
Radiologie, AB.___, hielt aufgrund der am 15. November 2016 durchgeführten
CT HWS nativ folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 64.2 S. 16):
Minimalste osteodiskogene foraminale Einengung HWK5/6 rechts gegenüber links
bei geringer Bandscheibenhöhenminderung HWK5/6. Diskrete Unkovertebralarthrosen
und Facettengelenksarthrosen.
6.16 Dr. med. AC.___, Fellow
Orthopädie, und Prof. Dr. med. AD.___, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, AB.___, führten
im Sprechstundenbericht für Wirbelsäulenchirurgie vom 15. November 2016
(IV-Nr. 43 S. 5 f.) folgende Diagnose auf:
Cervico-brachiales
Schmerzsyndrom C6 rechts bei paramedianer Discushernie HWK5/6 rechts mit
Tangierung der C6er-Wurzel rechts (November 2015)
Beurteilung und Procedere: Beim
Beschwerdeführer bestünden weiterhin muskuläre Schmerzen im Bereich der rechten
Schulter und HWS paravertebral. Im auswärtigen MRI von vor einem Jahr zeige
sich eine Discusprotrusion mit paramedianer Discushernie im Bereich C5/6
rechtsseitig. Aufgrund der Remission der ausstrahlenden Schmerzen in den
rechten Arm, sollte die Discusprotrusion mittlerweile regredient sein. In der
CT-Diagnostik (vgl. E. II. 6.15 hiervor) zeige sich keine Pathologie, die eine
wirbelsäulen-orthopädische Intervention nötig mache. Insgesamt handle es sich
um altersentsprechende Normalbefunde der HWS. Es werde nun das Weiterführen der
physiotherapeutischen Übungstherapie, der Schmerztherapie und gegebenenfalls
das Ausschöpfen aller übrigen konservativen Therapiemöglichkeiten empfohlen.
Sollte es im Verlauf zu einer Beschwerdeänderung oder -zunahme, insbesondere
zum Auftreten von sensomotorischen Defiziten, kommen, könne sich der
Beschwerdeführer jederzeit wieder melden.
6.17 Dr. med. D.___ bestätigte im «neurologischen
Verlaufsbericht vom 25. November 2016», der vom 28. November 2016
datiert (IV-Nr. 37), die bereits im Bericht vom 20. Mai 2016 (vgl. E.
II. 6.12 hiervor) ausgewiesen Diagnosen. Beurteilung und Prozedere: Im Moment
sei dem Beschwerdeführer zur Weiterführung der Therapie mit Modasomil geraten
worden, welches bedarfsweise in Dosierungen zwischen 200 und 400 mg
(Maximaldosis) eingesetzt werden könne und an Wochenenden pausiert werde. Die
Fahreignung sei im Rahmen der Eigenverantwortung unter der Auflage der Einnahme
von Modasomil gegeben, es sei dem Beschwerdeführer aber von Fahrten während der
Nacht und langen Autobahnfahrten abgeraten worden. Hier wäre bei einer
Fahrstrecke von über 45 min. Dauer jeweils eine Pause einzulegen. Aufgrund
der stattgehaben Diskushernienoperation sei die ursprüngliche Berufstätigkeit
als Lackierer nicht mehr gegeben, dies vor allem aufgrund der
Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule, aber auch der reduzierten
Belastbarkeit. Aus schlafmedizinischer Sicht könne ausgesagt werden, dass eine
vorwiegend sitzende, jedoch Wechseltätigkeit, welche keine allzu hohen
Anforderung an die Konzentration stelle, in einem Umfang von 50 % zumutbar
wäre, hierfür jedoch sicherlich eine Umschulung erforderlich werde.
Der Beschwerdeführer sei mit
Vigilanztestung in einem Jahr erneut aufzubieten. Ein Rezept für Modasomil sei ausgestellt
worden.
6.18 Im kurzen Verlaufsbericht vom
28. November 2016 (IV-Nr. 34) hielt med. prakt. AE.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, fest,
der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2016 in seiner ärztlichen Behandlung.
Dieser sei wegen Krankheit seit über einem Jahr arbeitsunfähig. Der
Beschwerdeführer sei nun soweit wieder hergestellt, so dass zügig berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Aufgrund der
fachärztlichen Untersuchung und Meinungen der Spezialisten sei es nicht mehr
möglich, den Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Autolackierer
weiter arbeiten zu lassen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Beruf zu
100 % arbeitsunfähig. In einer adaptieren Tätigkeit solle es aber möglich
und dem Beschwerdeführerzumutbar sein, ab 2017 oder allenfalls April 2017 zu
mindestens 50 % wieder eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sei begründet durch die folgenden gesundheitlichen Probleme:
1. Der Beschwerdeführer leide unter einem
chronischem Zervikalsyndrom mit einerseits funktioneller Störung, andererseits unter
einer Diskushernie C5/C6 mit Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts. Bei körperlich
schwerer Arbeit und Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen, wie diese im
Beruf als Autolackierer immer wieder notwendig seien, verstärkten sich die
Schmerzen und die Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund in
seinem angestammten Beruf als Autolackierer nicht mehr arbeitsfähig. Dies sei
auch die Meinung der ihn untersuchenden Fachärzte am T.___ und die Zweitmeinung
von Prof. Dr. med. AD.___, Wirbelsäulenorthopäde in der AB.___. Beide seien
aber der Ansicht, dass bezüglich der zervikalen Diskushernie konservativ
behandelt werden sollte und eine Operation aktuell nicht indiziert sei.
2. Der Beschwerdeführer leide an einer
koronaren Herzkrankheit und habe im April 2015 einen akuten Myokardinfarkt
erlitten. Es sei damals eine PTCA und Stentimplantation durchgeführt worden.
Der Beschwerdeführer sei aktuell unter einer medikamentösen Therapie
beschwerdefrei und kompensiert. Von Seiten des Herzens bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Beschwerdeführer solle allerdings keiner
Arbeit mit allzu grossem psychischem und physischem Stress zugeführt werden.
Eine psychische Störung habe bisher nicht festgestellt werden können,
allerdings sei der Beschwerdeführer sehr stresssensibel und seit dem Auftreten
des Zervikalsyndroms und des Myokardinfarktes dysthym bis subdepressiv.
3. Der Beschwerdeführer leide an einem
ausgeprägten Schlaf-Apnoe-Syndrom, das anfangs 2016 eingehend abgeklärt worden
sei. Er habe heute ein CPAP-Gerät zu Hause und schlafe mit einer Maske. Die
vorher ausgeprägte Tagesmüdigkeit habe sich dadurch weitgehend zurückgebildet
und sei für den Beschwerdeführer nicht mehr behindernd.
Der Beschwerdeführer werde wegen seiner
koronaren Herzkrankheit und seines Schlaf-Apnoe Syndroms regelmässig
nachkontrolliert.
Zur beruflichen Wiedereingliederung
könne der Beschwerdeführer evtl. in seinen Beruf als Aussendienstmitarbeiter
zurückkehren, den er während mehreren Jahren ausgeführt habe. Allerdings sei zu
berücksichtigen, dass diese Tätigkeiten in der heutigen Zeit meistens sehr
stressintensiv seien. Möglicherweise wäre die Eingliederung in die Logistik
(Autobranche) eine sinnvollere Lösung und sollte zumindest geprüft werden.
6.19 Dr. med. C.___, Fachärztin
Allgemeine Medizin FMH, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember
2016 (IV-Nr. 35 S. 2 f.) aus, die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers habe sich gebessert und sei noch weiter auf dem Weg der
Besserung, mittlerweile dürfe der Beschwerdeführer wieder 45 min. autofahren,
unter der Einnahme von Modasomil an den Tagen, an denen er das Fahrzeug lenke.
Laut dem neurologischen Sprechstundenbericht vom 20. Mai 2016 von Dr. med.
D.___ (vgl. E. II. 6.12 hiervor), habe der Neurologe geplant, den
Beschwerdeführer Ende 2016 für eine umfassende Vigilanz-Testung aufzubieten. Es
werde darum gebeten, diese Testergebnisse anzufordern und Dr. med. D.___
zusätzlich einen IV-Bericht zum Ausfüllen zuzusenden.
6.20 In der Stellungnahme vom
8. Februar 2017 führte die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 41
S. 2) aus, der Beschwerdeführer werde aktuell wohl vor allem durch seine
cervicobrachialgiformen Beschwerden im HWS-Bereich (paramediane Diskushernie
C5/6 rechtsseitig mit Tangierung der C6-Wurzel) in seiner Arbeitsfähigkeit als
Autolackierer eingeschränkt. Der letzte Arztbericht von den behandelnden Schmerztherapeuten
aus dem T.___ datiere vom 31. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Darin
seien weitere therapeutische Massnahmen empfohlen worden. Es sollten sämtlichen
in der Behandlung der Cervicobrachialgie involvierten Ärzte des T.___ sowie
Prof. Dr. med. AD. ___, AB.___, IV-Berichte mit der Bitte zugesandt werden,
diese insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
und in einer Verweistätigkeit auszufüllen. Nach Erhalt dieser Unterlagen
sollten die Fragen 2 - 4 Dr. med. C.___ noch einmal vorgelegt werden.
Bei Diskrepanzen der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der Tagesschläfrigkeit – der Hausarzt Dr. med. AE.___,
Arztbricht vom 28. November 2016 (vgl. E. II. 6.18 hiervor), gehe von
einer Rückbildung der Symptomatik durch die CPAP-Therapie aus; der behandelnde
Neurologe Dr. med. D.___, E.___, Arztbericht vom 28. November 2016 (vgl.
E. II. 6.17 hiervor), habe die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
Tagesschläfrigkeit noch bei 50 % gesehen – müsse gegebenenfalls eine
polydisziplinäre Begutachtung die medizinische Situation klären.
6.21 Im Arztbericht vom
13. Februar 2016 (recte: 2017, IV-Nr. 43 S. 1 ff.) hielt
Dr. med. AF.___, Assistenzärztin, AB.___, Orthopädie, folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Cervico-brachiales
Schmerzsyndrom C6 rechts bei paramedianer Diskushernie HWK5/6 rechts mit
Tangierung C6-Wurzel rechts, seit November 2015
Der Gesundheitszustand sei stationär und
die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen (Physiotherapie)
verbessert werden. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen
Tätigkeit durch Schmerzen im cervico-brachialen Bereich aus. Es bestehe
aufgrund der Schmerzen eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen
Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien
aber andere Tätigkeiten zumutbar, wobei zurzeit schweres Heben sowie lange
statische Belastungen sicher ein Problem seien. Der zeitliche Rahmen werde nur
von den Schmerzen gesteckt. Keine medizinische Indikation zum Einschränken der
Arbeitszeit. Trotzdem sei eine Eingliederung empfehlenswert.
6.22 Dr. med. C.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 8. März 2017 (IV-Nr. 47 S. 2) fest, die
medizinische Situation sei unklar: Der BS-Prolaps HWK5/6 rechts mit Tangierung
der Wurzel C6 rechts habe sich mittlerweile zurückgebildet. Der Beschwerdeführer
müsste also in der Lage sein, wieder vermehrt zu heben und zu tragen. Laut dem
Bericht des Hausarztes med. prakt. AE.___ vom 28. November 2016 (vgl. E.
II. 6.18 hiervor) habe sich die Tagesschläfrigkeit des Beschwerdeführers durch
die optimale Schlafapnoebehandlung weitgehend zurückgebildet. Der behandelnde
Neurologe Dr. med. D.___, Arztbericht vom 28. November 2016, sehe
allerdings immer noch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund
der Tagesschläfrigkeit. Von Seiten der KHK sei der Beschwerdeführer aktuell
durch die entsprechende medikamentöse Therapie beschwerdefrei und vollschichtig
arbeitsfähig. Zur Klärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde eine
polydisziplinäre Begutachtung empfohlen: WS-Chirurgie, Rheumatologie,
Kardiologie, Neurologie / Spezialist in Schlafapnoe und Hypersomnie.
6.23 Dr. med. AG.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht vom 3. Mai 2017
(IV-Nr. 64.2 S. 19) folgende Diagnosen fest:
−
Mechanische Schnappsymptome
laterales Kompartiment Knie links, DD Meniscopathie, DD erneute Knorpelpartikel
−
Status nach arthroskopischer
Corpus liberum Extraktion und KnorpeIglättung am 18. Januar 2017 Knie
links
−
Leichte Ansatztendinose des
Ligamentum patellae Knie links und weniger rechts
Nebendiagnosen:
−
Aktuell cervikale Diachronie
mit Restbeschwerden
−
Status nach Myokardinfarkt
Februar 2015
−
Schlafapnoesyndrom
Beurteilung und Procedere: Die heutige
Symptomatik sei die eines mechanischen Problems am lateralen Kompartiment,
entweder eine Meniscopathie oder ein erneutes Knorpelflake. Weil der Beschwerdeführer
verschiedene internistische Hypotheken mitbringe, habe sich Dr. med. AG.___ für
eine MRI-Untersuchung entschieden. Wenn eine Meniscopathie oder ein freies Knorpelstück
bewiesen sei, müsste sich eine Arthroskopie anschliessen. Wenn es sich nur um
ein Ulcus trochlea handle, würden sie konservativ behandeln.
6.24 Die am 9. Mai 2017
(IV-Nr. 64.2 S. 18) durchgeführte MRT des linken Kniegelenks wurde
von Dr. med. AH. ___, Facharzt Radiologie FMH, N.___, wie folgt beurteilt:
Zeichen eines Tractus iliotibialis Friktionssyndromes. Stationär faserknorpelig
regenerierte Knorpelläsion an der femoralen Trochlea. Leicht progrediente
oberflächliche Meniskopathie am medialen Meniskushinterhorn. Stationär kleine
randständige Läsion an der Meniskusspitze der Pars intermedia des lateralen
Meniskus. Kein Gelenkerguss.
6.25 Im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 11. September 2017
(IV-Nr. 64) hielten die Gutachter Dr. med. AI. ___, FMH Allgemeine Innere
Medizin, Dr. med. AJ.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. AK.___,
FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. AL.___, FMH Neurologie, Schlafmedizin
SCSSC, und Dr. med. AM.___, FMH Kardiologie, folgende Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 64.1 S. 28 f.):
1. Koronare 2-Gefässerkrankung (ICD-10 I25.1)
−
Status nach inferoposterolateralem
STEMI 5. April 2015
−
LIKA 5. April 2015: 90 - 99 %
Stenose ACD vor Bifurkation, 40 % Stenose RIVA Mitte
−
directStenting (DES/Orsiro
3.0/13), bei Dissektion proximal Implantation zweiter DES, PTCA
Posterolateralast
−
TTE initial LVEF 55 %,
Hypokinesie inferoapikal und posterolateral, im Verlauf normale Kinetik und
globale Funktion
−
polymorphe VES unter Belastung
(ab etwa 140 Watt)
−
LIKA 6. September 2016:
keine relevanten Stenosen, Wandveränderungen, gutes Langzeitergebnis nach
Stenting ACD
−
kardiovaskuläre
Risikofaktoren
−
metabolisches Syndrom (vgl.
Dg. 5.2.3)
−
Status nach Nikotinabusus
(kumulativ circa 15 - 20 py)
2. Hypertensive Herzkrankheit (lCD-10 I11.9)
−
leichte Dilatation LA,
Sinus valsalvae, aktuell keine LVH, normale diastolische Funktion
3. Chronische Nacken-Schulterbeschwerden
der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2 / M79.61)
−
radiologisch Diskopathie
HWK5/6 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 rechts (MRI 27. November
2015 und CT 15. November 2016)
−
Status nach sonographisch
gesteuerter extraforaminaler Nervenwurzelinfiltration C6 rechts mit Kortison am
12. Mai 2016 und 16. August 2016 (Schmerztherapie T.___)
−
klinisch keine klare
höhergradige Veränderung
4. Narkolepsie Typ II (ICD-10 G47.4)
5. Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom
(Erstdiagnose April 2015, AHI 18/h) (ICD-10 G47.31)
−
Unter CPAP-Therapie AHI 2.3/h
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Dysthymia (ICD-10 F34.1)
2. Chronisch rezidivierende Kniebeschwerden
links (ICD-10 M79.66 / Z98.8)
−
anamnestisch Status nach
arthroskopischer Teilmeniskektomie circa 2008 (Dr. med. AG.___, [...])
−
Status nach
arthroskopischer Entfernung eines freien Gelenkskörpers und Knorpelglättung am
18. Januar 2017 (Dr. med. AG.___, [...])
−
radiologisch Zeichen eines
Tractus iliotibialis-Friktionssyndromes, faserknorpelig regenerierte
Knorpelläsion trochlear sowie mediale und laterale Meniskopathie ohne klaren
Hinweis für Ruptur (MRI 9. Mai 2017)
−
klinisch kein klar
fassbares Korrelat
3. Inkomplettes metabolisches Syndrom
−
Dyslipidämie, behandelt
(ICD-10 E78.0)
−
Übergewicht (BMI 28 kg/m2)
−
asymptomatische
Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
−
arterielle Hypertonie (lCD-10
I10)
Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als
Autolackierer absolviert und sei stets auf dem erlernten Beruf arbeitstätig
gewesen. Die Tätigkeit als Autolackierer könne als angestammte Tätigkeit
angesehen werden. Aus kardiologischer Sicht beeinflussten die koronare
Herzkrankheit und die hypertensive Herzkrankheit die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer jedoch
für körperlich nicht belastende, leicht belastende und auch mittelschwer
belastende Tätigkeiten arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht schränkten die
chronischen Nacken-Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite bei
radiologischer Diskopathie HWK5/6 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ein. In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der objektivierbaren
Befunde, unter der Annahme, dass immer wieder auch der Einsatz der dominanten
rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus nötig sei, eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % bei ganztägigem Pensum mit um 30 % reduzierter Leistung
aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von
Lasten über 15 kg sollte dabei ebenso wie die länger dauernde Einnahme
kniender und kauender Positionen vermieden werden. Für körperlich leichte bis
mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein
orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit vor. Der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität
oberhalb des Schulterniveaus, das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg
sowie die länger dauernde Einnahme kniender und kauernder Positionen sollten
dabei vermieden werden.
Aus neurologischer und
schlafmedizinischer Sicht beeinflussten die Narkolepsie Typ II und das leichte
obstruktive Schlafapnoesyndrom die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In
der angestammten Tätigkeit als Autolackierer, welche über längere Zeit
konzentriertes Arbeiten in einer monotonen Situation erfordere, bestehe eine
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % aufgrund eines
vermehrten Pausenbedarfs. Es sei nachvollziehbar, dass bis zu einem gewissen
Grad Einschränkungen aufgrund der vermehrten Tagesschläfrigkeit vorhanden seien,
so dass dem Exploranden keine Arbeiten in einer monotonen Arbeitssituation zugemutet
werden könnten. In einer lebhaften, stimulierenden Arbeitsumgebung bestünden
aus neurologischer / schlafmedizinischer Sicht keine relevanten
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Weder aus allgemeininternistischer noch
aus psychiatrischer Sicht könne eine weitere Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Namentlich die psychiatrische Diagnose einer Dysthymie
schränke die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht ein.
Insgesamt könne somit aus
polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende
Tätigkeiten festgestellt werden. In der angestammten Tätigkeit als
Autolackierer könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen
werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe aus gutachterlicher
Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit
in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten seit dem Herzinfarkt im April 2015
angenommen werden könne. Die neurologischen Einschränkungen könnten mindestens
seit der erstmaligen Abklärung wegen exzessiver Tagesschläfrigkeit im Juni 2015
nachvollzogen werden. Hinweise für eine lang andauernde, höhergradige
Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten in der Vergangenheit fänden sich
retrospektiv gesehen aus gutachterlicher Sicht nicht. Insgesamt könne über die
Zeit gemittelt die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit dem April 2015 bestätigt werden.
Medizinische Massnahmen zur Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen
erschienen sinnvoll und sind dem Exploranden auch zumutbar.
6.26 Dr. med. G.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom
16. Oktober 2017 fest (IV-Nr. 67), das eingegangene Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ sei ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig, so
dass hierauf abgestellt werden könne.
6.27 In der Aktennotiz vom
24. April 2018 (A.S. 30 f.) nahm Dr. med. G.___, RAD, zur Beschwerde
Stellung. Dabei führte sie zu Punkt 10 aus, der Orthopäde spreche auf S. 18
von der Notwendigkeit einer Wechselbelastung (d.h. bspw. stehen, sitzen, knien)
und der Vermeidung von Zwangshaltungen (kniend und kauernd). Reine
Zwangshaltungen seien relativ selten (z.B. im Bergbau etc.). Eine Tätigkeit,
wie der Anwalt im Folgenden die angestammte Tätigkeit als Autolackierer
beschreibe (stehend, kniend und sitzend) entspreche einer teilweisen Wechselbelastung,
da die Zwangshaltung das «stehend» nicht mitbeziehe. Insofern sei zumindest von
einer partiellen Wechselbelastung auszugehen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit wäre
demnach (bei bereits Vorhandensein einer partiellen Wechselposition) unter
Einbezug entsprechender Hilfsmittel (Erhöhung der Arbeitsflächen etc.) oder
Anpassung der Arbeitsabläufe (Pausenreglement) arbeitsmedizinisch als möglich
anzusehen. Dies sei entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers auf
S. 20 nachvollziehbar, der aktuell dem Gutachter gegenüber wegen den
Schmerzen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % äussere. «In einer
angepassten Tätigkeit könne er sicher mehr arbeiten, ob allerdings eine
100%-Tätigkeit möglich sei, könne er nicht angeben.».
Die Polysomnographie vom 2. Juni
2017 sowie der multiple Schlaflatenztest MSLT vom 19. August 2017 seien
durch den Neurologen des F.___ durchgeführt worden (S. 23: «Da die Ursache
der vermehrten Tagesschläfrigkeit des Versicherten somit weiterhin im Unklaren
blieb, haben wir im Rahmen der Begutachtung nochmals eine vertiefte
schlafmedizinische Abklärung durchgeführt.»). Insofern sei die Argumentation in
Punkt 11 medizinischerseits nicht nachvollziehbar, da hier eine intensive
Auseinandersetzung mit den externen aber auch eigenen Befundergebnissen erfolgt
sei.
Der vermehrte Pausenbedarf auch als
Ausgleich zum Konzentrationsmangel sei auf S. 23 als Einschränkung der
Arbeits-Leistungsfähigkeit von 50 % explizit gewürdigt worden, insofern
sei dieser Punkt medizinischerseits nicht nachvollziehbar.
7. Es ist zunächst auf das durch
die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 11. September 2017 (vgl. E. II. 6.25
hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
dieses abgestellt hat (A.S. 27).
7.1 Das von Dr. med. AI.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. AJ.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Dr. med. AK.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. AL.___, FMH
Neurologie, Schlafmedizin SCSSC, und Dr. med. AM.___, FMH Kardiologie, erstellte
polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 64.1) wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde der
Beschwerdeführer je einer ausführlichen allgemeinmedizinischen, psychiatrischen,
orthopädischen, neurologischen und kardiologischen Exploration unterzogen
(IV-Nr. 64.1 S. 6 ff., S. 9 f., 14 f., 20 f., 25 f.). Damit sind
auch seine geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen
miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So
wurden eine labormedizinische und eine schlafmedizinische Untersuchung, eine
MRI des linken Knies am 9. Juli 2017, ein EKG, eine TTE sowie eine
Ergometrie (IV-Nrn. 64.1 S. 8, 19, 24, 26 f.) durchgeführt und zudem
wurde der psychopathologische Befund nach AMDP (IV-Nr. 64.1
S. 10 f.) erhoben. Durch das Aufführen der medizinischen Vorakten ab
dem 5. April 2015 (IV-Nr. 64.1 S. 3 ff.) und den Auszügen aus
den wichtigsten Vordokumenten (IV-Nr. 64.1 S. 5 ff.) wurde das
Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Ferner leuchten
die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
ein: So führte der allgemeinmedizinische Gutachter Dr. med. AI.___ aufgrund
seiner durchgeführten Untersuchung und der dabei erhobenen Befunde aus, aus
rein allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt und somit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden
(IV-Nr. 64.1 S. 8). Diese Beurteilung vermag aufgrund der erhobenen
und als unauffällig qualifizierten Befunde und der Laborwerte zu überzeugen. So
wurde in Bezug auf den allgemeininternistischen Status u.a. festgehalten, es
sei ein unauffälliger Allgemeinzustand gegeben, der Beschwerdeführer sei leicht
übergewichtig. Die klinische Untersuchung der Lunge und des Abdomens seien
unauffällig, normaler Gefässstatus, keine pathologischen Lymphknoten, Kopf- und
Halsorgane geprüft unauffällig, isolierte kleine Hautblase plantar links,
Integrum ansonsten unauffällig (IV-Nr. 64.1 S. 8). Im Rahmen der
Laboruntersuchungen vom 15. Mai 2017 ergaben sich zudem ein normales rotes
und weisses Blutbild mit unauffälliger maschineller Leukozytendifferenzierung,
eine normale BS, CRP, HbA1c, Creatinin, GOT, GPT, Kalium und Harnstoff. Aufgrund
des ebenfalls gemessenen Harnsäurewertes von 533 umol/l (< 420
umol/l) ist auch die Diagnose «asymptomatische Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)»
nachvollziehbar.
Aufgrund der psychiatrischen Exploration
und den erhobenen psychopathologischen Befunden nach AMDP, leuchtet die
Feststellung von Dr. med. AJ.___ ein, wonach beim Beschwerdeführer leichte
depressive Symptome bestünden (IV-Nr. 64.1 S. 11). So hielt er u.a.
fest (IV-Nr. 64.1 S. 10 f.), sowohl die Mimik und Gestik seien
eher weniger ausgeprägt und die affektive Modulation des Beschwerdeführers sei eingeschränkt
gewesen, indem er durchwegs in ernster und gefasster Haltung geblieben sei.
Hingegen sei der affektive Kontakt gut herstellbar gewesen, die Stimmung eher
zum depressiven Pol hingerichtet. Es bestünden keine Hinweise auf manifeste
Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst. Zwänge hätten nicht
bestanden. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien intakt
gewesen. Zudem sei das Denken formal geordnet und inhaltlich hätten keine
Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei
nicht ausgeprägt und es seien keine Hinweise auf Suizidalität vorhanden. Auf
die durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls beklagte erhöhte
Ermüdbarkeit am Tag, zuweilen Schlafstörungen in der Nacht und vermehrte
Reizbarkeit (IV-Nr. 64.1 S. 11 oben) ging der psychiatrische Experte
ebenfalls ein, wobei er darlegte, dass eine vermehrte Reizbarkeit bei Männern
mit depressiver Verstimmung nicht selten sei, dies aber auch im Rahmen einer
chronischen Schmerzsymptomatik vorkommen könne. Aufgrund der erhobenen Anamnese
ist im Weitern plausibel, wenn der psychiatrische Gutachter in Bezug auf die
Schlafstörungen und erhöhte Ermüdbarkeit davon ausging, es seien in den Akten
eine exzessive Tagesschläfrigkeit, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine
zervikale Diskushernienproblematik und eine koronare Herzkrankheit mit Status
nach STEMI 2015 aufgeführt. Daher vermag auch die daraus gezogene
Schlussfolgerung von Dr. med. AJ.___ einzuleuchten, wonach die erhöhte
Ermüdbarkeit und die Schlafstörungen auch somatisch mitbedingt sein könnten. Da
beim Beschwerdeführer weitere depressive Symptome, wie Schuldgedanken,
verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven und deutliche
Konzentrationsstörungen fehlten, erscheint ferner nachvollziehbar, dass der
psychiatrische Experte die Diagnosestellung einer depressiven Episode als nicht
gegeben qualifizierte und in diesem Zusammenhang aufgrund der vorliegenden
leichten depressiven Symptome auch die Diagnose einer Neurasthenie
ausschliessen konnte. Er ging vielmehr von einer Dysthymia aus
(IV-Nr. 64.1 S. 11).
Bei der orthopädischen Begutachtung hielt
Dr. med. AK.___ fest, die durch den Beschwerdeführer beklagten Beschwerden
liessen sich durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde
keineswegs vollständig begründen (IV-Nr. 64.1 S. 18). Diese
gutachterliche Einschätzung kann nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer im
Rahmen der orthopädischen Exploration über kontinuierliche Schmerzen an seiner
rechten dominanten Seite und über vermehrte Schmerzen unterhalb der Kniescheibe
sowie lateral klagte (IV-Nr. 64.1 S. 14). Bei der orthopädischen Untersuchung
der Wirbelsäule zeigte sich indes die Beweglichkeit zervikal und lumbal gering
vermindert und war thorakal zeitweise unter Gegenspannung aufgehoben. Zudem
bestand an den oberen und unteren Extremitäten eine praktisch freie
Beweglichkeit samt Hinweisen für ein femoroazetabuläres Impingement der linken
Hüfte. Ausserdem habe die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen,
Sitzen und Liegenbei ausgezeichneter Kooperation völlig problemlos durchgeführt
werden können. Am linken Kniegelenk lägen klinisch keine fassbaren
Veränderungen vor und insbesondere seien die Meniskusprovokationstests
beidseits negativ (IV-Nr. 64.1 S. 18). Diese Einschätzungen wurden zudem
durch die Ergebnisse der durchgeführten bildgebenden Untersuchungen bestätigt.
So konnten radiologisch an der HWS bis auf eine Diskopathie HWK5/6 mit
möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 rechts keine Auffälligkeiten
beschrieben werden. Am linken Knie gab es Hinweise für ein Tractus
iliotibialis-Friktionssyndrom, eine trochleare Knorpelläsion sowie eine mediale
und laterale Meniskopathie ohne klaren Hinweis für eine Ruptur. Die Ausführung
des orthopädischen Gutachters, wonach ein gewisser Leidensdruck im Bereich der
Nacken-Schulterregion nachvollziehbar sei, überzeugt aufgrund seiner
anschliessenden Erklärung, wonach eine deutliche Fehlhaltung im Sinne eines
Rundrückens samt Protraktion von Kopf und Schultern bestehe (IV-Nr. 64.1
S. 18). Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen, in deren Rahmen – wie
bereits beschrieben – u.a. Zeichen eines Tractus iliotibialis-Friktionssyndroms
sowie eine stationär faserknorpelig regenerierte Knorpelläsion trochlear objektiviert
werden konnten, vermag auch die gutachterliche Einschätzung einzuleuchten,
wonach bezüglich des linken Kniegelenks am ehesten eine trochleare
Knorpelläsion sowie ein Tractus iliotibialis-Syndrom eine Rolle zu spielen scheinen
(IV-Nr. 64.1 S. 18).
Bei der neurologischen Teilbegutachtung
führte Dr. med. AL.___ die bei der klinischen Untersuchung der Extremitäten / Motorik
festgestellte (IV-Nr. 64.1 S. 22), am rechten Arm geringfügig
verminderte muskuläre Trophik sowie ein minimal schwächerer Innervationsgrad
global am rechten Arm im Seitenvergleich (grobe Kraft) auf eine Schonung bzw.
Schmerzhemmung zurück. Diese Beurteilung ist plausibel, da der rechtshändige Beschwerdeführer
bei der Exploration angab, die Schmerzen seien rechts betont und würden sich in
die rechte Schulter ausbreiten (IV-Nr. 64.1 S. 21 oben). In Bezug auf
die vom Beschwerdeführer ebenfalls beklagte vermehrte Müdigkeit und
Schläfrigkeit wurde im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens eine vertiefte schlafmedizinische
Abklärung durchgeführt (IV-Nr. 64.1 S. 22 unten), wobei die Diagnose
einer Narkolepsie Typ II bestätigt werden könne. Dr. med. AL.___ wies dabei in
nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass das Erkrankungsalter ungewöhnlich sei,
indem sich die Narkolepsie-Symptomatik beim Beschwerdeführer erstmals im Alter
von 45 Jahren gezeigt habe und diese typischerweise im jungen Alter in
Erscheinung trete, aber es gebe einen zweiten Altersgipfel im Alter zwischen 30
und 45 Jahren (IV-Nr. 64.1 S. 24).
Im Rahmen der kardiologischen
Begutachtung führte Dr. med. AM.___ unter Einbezug der durchgeführten
Untersuchungen (EKG, TTE, Ergometrie) in schlüssiger Weise aus, von kardialer
Seite sei der Beschwerdeführer bis auf gelegentliche Palpationen bei stärkerer
Belastung beschwerdefrei. Die Ursache der bei der Fahrradergometrie
aufgetretenen polymorphen VES, z.T. als Couplets, z.T. als Bigeminus, seien
gemäss dem kardiologischen Gutachter unklar. Aufgrund des gemessenen BMI 28 kg/m2
leuchtet zudem die gutachterlich empfohlene, leichte Gewichtsreduktion ein
(IV-Nr. 64.1 S. 28).
Da die Konklusion des Gutachtens durch
einen interdisziplinären Konsensus mit den unterzeichneten Untersuchern
erarbeitet worden ist (IV-Nr. 64.1 S. 29), erweist sich das
Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 13), wonach eine interdisziplinäre
Beurteilung durch die Gutachter nachweisbar nicht erfolgt sei, als nicht
stichhaltig.
Damit kommt dem polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 11. September 2017
grundsätzlich voller Beweiswert zu.
7.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
der Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ durch die zeitlich
vor dem Gutachten verfassten Arztberichte allenfalls geschmälert wird:
7.3 Es ist zunächst auf das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. AJ.___ vom 17. Mai 2017
einzugehen (IV-Nr. 64.1 S. 8 ff.):
In den vorliegenden Akten finden sich
keine Berichte von psychiatrischen Fachpersonen. Es kann daher der Ausführung
des psychiatrischen Gutachters gefolgt werden, wonach sich in den Akten keine
fachärztlichen-psychiatrischen Beurteilungen fänden (IV-Nr. 64.1
S. 12). So hielt auch bereits der neue Hausarzt med. prakt. AE.___ in
seinem Verlaufsbericht vom 28. November 2016 (vgl. E. II. 6.18 hiervor)
fest, es habe bisher keine psychische Störung festgestellt werden können,
allerdings sei der Beschwerdeführer sehr stresssensibel und seit dem Auftreten
des Zervikalsyndroms und des Myokardinfarkts dysthym und subdepressiv.
In Bezug auf die in den Akten
ausgewiesenen Diagnosen einer «Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung
unklarer Ätiologie» (vgl. E. II. 6.4, 6.11 f.) kann festgehalten werden, dass
diese nicht durch auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie
spezialisierte Fachpersonen festgestellt wurden und dieser Diagnosestellung
daher kaum Beweiswert zukommt. Zudem wurde diese Diagnose stets in Zusammenhang
mit der ebenfalls festgestellten exzessiven Tagesschläfrigkeit (vgl. E. II.
6.4, 6.10 f. hiervor) sowie im Rahmen einer möglichen zerebralen
Minderperfusion unter Reanimation (vgl. E. II. 6.11 hiervor) gestellt. Es ist
daher von einem Zusammenhang mit einer bestehenden somatischen
Gesundheitsproblematik auszugehen. Da der Beschwerdeführer anlässlich der
Exploration angab, damals unter verstärkten depressiven Verstimmung gelitten zu
haben, führte Dr. med. AJ.___ in überzeugender Weise aus, es sei gut möglich,
dass damals eine manifeste depressive Episode bestanden habe. Gegenwärtig
bestünden indes keine genügend ausgeprägten depressiven Symptome für die
Diagnose einer depressiven Episode. Oft komme es nach einer depressiven Episode
aber zu depressiven Nachschwankungen mit leichten depressiven Symptomen im
Sinne einer Dysthymia.
Der Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. AJ.___ wird somit durch die medizinischen Vorakten
nicht geschmälert.
7.4 In Bezug auf das
allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. AI.___ (IV-Nr. 64.1
S. 8) ergibt sich Folgendes:
Dr. med. AI.___ führte aus, aus rein
allgemeinmedizinischer Sicht hätten sich frühere ärztliche Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit stets auf Diagnosen bezogen, die in den spezialärztlichen
Teilgutachten diskutiert würden (IV-Nr. 64.1 S. 8). Eine
allgemeininternistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nie
angeführt worden. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So wurden gemäss den
medizinischen Vorakten beim Beschwerdeführer im Wesentlichen ein chronisches
Zervikalsyndrom, eine koronare Herzkrankheit und ein Schlaf-Apnoe-Syndrom bzw.
eine Tagesschläfrigkeit ausgewiesen, wobei es sich um Gesundheitsprobleme
handelt, die nicht allgemeininternistischer Natur sind. So hielt der Hausarzt
des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 22. Juli 2016 denn auch fest
(IV-Nr. 24), die Wirbelsäulenorthopäden und der Neurologe hätten sich zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern.
Der Beweiswert des allgemeininternistischen
Teilgutachtens wird durch die medizinischen Vorakten nicht verkleinert.
7.5 Einzugehen ist auf das
orthopädische Teilgutachten von Dr. med. AK.___ (IV-Nr. 64.1 S. 14
ff.):
7.5.1 Im Bericht vom 10. Dezember
2015 des T.___ (vgl. E. II. 6.7 hiervor), wurde erstmals ein
«zervikobrachialgiformes Schmerzsyndrom C6 rechtsseitig» ausgewiesen. Klinisch
konnte ein sensomotorisches Defizit ausgeschlossen werden. Es bestünden symmetrische
Muskeleigenreflexe und eine pseudoradikulär, in den dorsalen Oberarm erfolgende
Ausstrahlung, weshalb ein konservatives Therapievorgehen mittels angalgetischer
Therapie und Physiotherapie empfohlen wurde. Diese Diagnose wurde im weiteren
Verlauf im Bericht des T.___ vom 6. Januar 2016 bestätigt (vgl. E. II. 6.8
hiervor), wobei erneut klinisch-neurologisch unauffällige Verhältnisse (keine
sensomotorischen Defizite) erhoben wurden. Aufgrund des bildmorphologischen
Korrelats entsprechend dem Dermatom C6 wurde hier indes eine «relative
Operationsindikation» in Betracht gezogen, wobei zunächst eine Infiltration der
Nervenwurzel C6 durchgeführt werden solle. Diesbezüglich hielt der
orthopädische Gutachter Dr. med. AK.___ fest, dieser Einschätzung könne
keinesfalls gefolgt werden. So werde trotz fehlender Hinweise für eine
Radikulopathie von einer möglichen Operationsindikation gesprochen
(IV-Nr. 64.1 S. 19). Eingehend auf den weiteren Bericht des T.___ vom
31. August 2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor), in welchem von einem
anhaltenden Effekt nach der zweiten Infiltration berichtet wurde, führte Dr.
med. AK.___ aus, diese Einschätzung könne aufgrund der heutigen Untersuchung
nicht nachvollzogen werden (IV-Nr. 64.1 S. 19). So habe der
Beschwerdeführer von einem fehlenden Ansprechen auf die zweite Intervention
berichtet. Diese gutachterliche Ausführung erweist sich als korrekt, da der
Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, dass die zweite, im August 2016
durchgeführte Infiltration sofort Schmerzen verursacht und keine Besserung
gebracht habe (vgl. IV-Nr. 64.1 S. 15 oben). Folglich kann den
Ausführungen der Ärzte des T.___ in Bezug auf den Erfolg der zweiten
Infiltration nicht gefolgt werden. Dennoch gab Dr. med. AK.___ an, dass er der im
Bericht vom 31. August 2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) dem
Beschwerdeführer attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % als Autolackierer
ab nächster Woche zustimme.
7.5.2 In Bezug auf die Berichte der AB.___
hielt Dr. med. AK.___ fest, es könne der Einschätzung im Bericht vom
15. November 2016 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) aufgrund der heutigen
Untersuchung durchaus gefolgt werden. Diese Einschätzung überzeugt. So diagnostizierten
die Ärzte im Bericht vom 15. November 2016 ein «cervico-brachiales
Schmerzsyndrom C6 rechts bei paramedianer Discushernie HWK5/6 rechts mit
Tangierung der C6er-Wurzel rechts (November 2015)» und führten aus, es
bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und der HWS
paravertebral. Dr. med. AC.___ und Prof. Dr. med. AD.___ hielten zudem folgende
Befunde fest (IV-Nr. 43 S. 5): Schmerzen im Bereich der unteren HWS
paravertebral mit ausgeprägtem muskulärem Hartspann. Bewegungsumfang des Kopfes
schmerzbedingt leicht eingeschränkte Rotation nach rechts bei 20 °.
Inklination, Reklination, Seitneigen soweit schmerzbedingt gut möglich mit
endgradigen Schmerzen. Die periphere Sensomotorik sei vollumfänglich intakt,
Kraftgrad Kennmuskulatur M5, BSR und TSR beidseits lebhaft, RPR beidseits
fehlend. Ähnliche Befunde wurden im orthopädischen Teilgutachten durch Dr. med.
AK.___ erhoben (IV-Nr. 64.1 S. 16): So wurde bei der Abklärung der
HWS eine Druckdolenz auf der gesamten Länge sowie paravertebral rechts und
fraglich auch links festgestellt. Die Nackenmuskulatur sei keinesfalls höhergradig
verspannt. Rotation 60 ° beidseits mit Schmerzangabe jeweils an der Pars
descendens des rechten Trapezius. Lateralflexion 20 ° beidseits und
Kinn-Jugulum-Abstand 0/17 cm. Somit stimmen die von den Ärzten der AB.___
und die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens erhobenen Befunde im
Wesentlichen überein. Auch die weitere Darlegung des orthopädischen Gutachters
vermag unter Heranziehung des Berichts vom 15. November 2016
einzuleuchten, wonach das gleichentags durchgeführte CT altersentsprechende
Normalbefunde ergeben habe, so dass keine chirurgische Intervention nötig
geworden sei. So beurteilten die die Ärzte der AB.___ die Ergebnisse der am
15. November 2016 durchgeführten CT der HWS nativ (vgl. E. II. 6.15
hiervor) wie folgt: Es handle sich um altersentsprechende Normalbefunde der
HWS. Sie empfahlen daher das Weiterführen von konservativen Massnahmen im Sinne
von physiotherapeutischen Übungen, Schmerztherapie, und gegebenenfalls aller
übrigen konservativen Therapiemöglichkeiten. Zum zuletzt eingegangenen Bericht
der AB.___ vom 13. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.21 hiervor) führte der orthopädische
Experte aus, es könne nicht zuletzt aufgrund der heutigen Untersuchung der
Einschätzung gefolgt werden, wonach die Arbeitszeit aus medizinischer Sicht nicht
eingeschränkt gewesen sei und aber aktuell ein schweres Heben sowie lange
statische Belastungen «sicher ein Problem» darstellten.
7.5.3 In Bezug auf den Bericht des
Orthopäden Dr. med. AG.___ vom 3. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.23 hiervor)
legte Dr. med. AK.___ dar, es könne dessen Einschätzung gefolgt werden, wonach,
falls das vorzunehmende MRI nur eine trochleare Läsion zeige, eine konservative
Vorgehensweise, ansonsten – falls zusätzlich eine Meniscopathie oder ein
erneutes Knorpelflake festgestellt würden – eine Arthroskopie vorzunehmen wäre
(IV-Nr. 64.1 S. 20). Folglich ist nicht von einer anderen
medizinischen Beurteilung durch die beiden Fachärzte auszugehen. Dem fügte Dr.
med. AK.___ hinzu, da das durchgeführte MRI im wesentlichen Hinweise für ein
Tractus iliotibialis-Syndrom ergeben habe, sei eine Arthroskopie nicht
indiziert. Dieser Einschätzung kann gestützt auf das am 9. Mai 2017
durchgeführte MRT des linken Kniegelenkes gefolgt werden (vgl. E. II. 6.24
hiervor).
Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen
vermögen die medizinischen Vorakten den Beweiswert des orthopädischen
Teilgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.
7.6 Im Rahmen des neurologischen
Teilgutachtens von Dr. med. AL.___ ist im Wesentlichen auf die Berichte des
Neurologen Dr. med. D.___ einzugehen.
Dr. med. AL.___ führte aus (IV-Nr. 64.1
S. 25), bereits anlässlich der Erstabklärung mittels Polysomnographie und
Vigilanztest vom 3. November 2015 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) habe Dr. med. D.___
über eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der exzessiven
Tagesschläfrigkeit (Arbeitsfähigkeit von maximal 75 %, Leistung von maximal 60 %,
wahrscheinlich eher tiefer) berichtet. Diesen Ausführungen kann unter
Heranziehungen des entsprechenden Berichts von Dr. med. D.___ gefolgt werden. So
diagnostizierte dieser u.a. eine exzessive Tagesschläfrigkeit gemäss ICD-10
F47.1 und hielt fest, diese sei eindrücklich. So sei es dem Beschwerdeführer
auch im Wachhaltetest nicht gelungen, sich wach zu halten. Ähnliche Angaben
finden sich auch im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. AL.___. Demnach
sei der Beschwerdeführer beim durchgeführten multiplen Schlaflatenztest MSLT
vom 19. August 2017 (IV-Nr. 64.1 S. 22) bei allen fünf
Durchgängen eingeschlafen. Im Gegensatz zum Bericht von Dr. med. D.___ vom
6. November 2015, der einzig als Differenzialdiagnose eine Narkolepsie Typ
2 stellte, wurde diese Diagnose durch Dr. med. AL.___ aufgrund der stark
verkürzten durchschnittlichen Einschlaflatenz mit 3,4 Minuten und bei dem
bei drei Durchgängen früh auftretenden REM-Schlaf (SOREM) bestätigt. Im
Weiteren konnte auch das durch Dr. med. D.___ im November 2015 festgestellte
«obstruktive Schlafapnoe Syndrom (ICD-10 G47.31)» im Rahmen der neurologischen
Teilbegutachtung bestätigt werden, indem der Gutachter ein «leichtes
obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G47.31)» diagnostizierte.
Wie bereits in den beiden Berichten vom
20. Januar 2016 und 20. Mai 2016 (IV-Nrn. 6.9, 6.12 hiervor)
ersichtlich, wies Dr. med. D.___ im Verlaufsbericht vom 28. November 2016 (vgl.
E. II. 6.17 hiervor) aus, dass der Beschwerdeführer weiter mit Modasomil behandelt
werde, dies in einer bedarfsweisen Dosierung zwischen 200 - 400 mg
(Maximaldosis). Gemäss Dr. med. AL.___ sei dies jedoch aus den übrigen
Berichten nicht nachvollziehbar. Dieser gutachterlichen Einschätzung kann gefolgt
werden. Denn aus den weiter dokumentierten medizinischen Berichten sind weder Angaben
betreffend einer allfälligen Fahreignung des Beschwerdeführers noch einer
diesbezüglich erforderlichen Medikamenteneinnahme zu entnehmen. Aus den
vorliegenden Akten geht auch nicht hervor, ob die Einnahme des entsprechenden
Medikaments den beabsichtigten Erfolg herbeiführte. So sind den Berichten von
Dr. med. D.___ hierzu keine Angaben zu entnehmen. Da sich der
Beschwerdeführer gegenüber dem neurologischen Gutachter dahingehend äusserte,
als er aktuell nicht mehr so genau wisse, ob das Medikament noch helfe,
erscheint dessen Wirksamkeit zumindest fraglich.
Dr. med. D.___ ging im Bericht vom
28. November 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) auf die ursprüngliche Berufstätigkeit
des Beschwerdeführers als Lackierer ein und hielt fest, diese sei aufgrund der
stattgehabten Diskushernienoperation nicht mehr möglich. Dies v.a. aufgrund der
Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule. Wie Dr. med. AL.___
überzeugend darlegte, ist dem Bericht von Dr. med. D.___ indes kein klinischer
Befund zu entnehmen. Es stellt sich daher die Frage, worauf er sich bei dieser
Feststellung genau stützte. Weiter führte Dr. med. AL.___ in nachvollziehbarer
Weise aus, es habe im Übrigen bisher keine Diskushernienoperation
stattgefunden. Auch diese gutachterliche Einschätzung erweist sich als korrekt.
So wurde bisher die Möglichkeit einer Operation lediglich diskutiert. Man
entschied sich indes bisher für die Durchführung konservativer
Therapiemassnahmen und führte daher u.a. auch zwei Infiltrationen durch (vgl.
E. II. 6.8 und 6.14 hiervor). Demzufolge kann den Ausführungen des behandelnden
Neurologen nicht gefolgt werden. Es kommt hinzu, dass Dr. med. D.___ in seinem
Bericht vom 28. November 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darlegte, dass aus schlafmedizinischer
Sicht eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei. Gemäss
Dr. med. AL.___ leuchte dies nicht ein, da im vorausgehenden Bericht vom
20. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) unter Behandlung mit Modasomil eine
deutliche Verbesserung der Vigilanz angegeben worden sei. Unter
Berücksichtigung der zusätzlich durchgeführten pupillographischen Untersuchung
sei dann dem Beschwerdeführer auch das Führen von Motorfahrzeugen erlaubt
worden. Ebenfalls fehlten von Dr. med. D.___ Angaben hinsichtlich der Epworth-Schläfrigkeitsskala
in allen Bereichen. Es handle sich dabei um eine allgemein gebräuchliche Skala,
welche insbesondere geeignet sei, den Verlauf unter Behandlung zu
dokumentieren. Aufgrund dieser Ausführungen kann der Zusammenfassung von
Dr. med. AL.___ gefolgt werden, wonach die Angaben des behandelnden
Neurologen Dr. med. D.___ wenig präzis seien und somit keine zuverlässige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubten. Es kommt hinzu, dass auch der
Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
Daher vermögen die Berichte des den
Beschwerdeführer behandelnden Neurologen Dr. med. D.___ die beweiswertigen
Ausführungen und Feststellungen von Dr. med. AL.___ nicht zu vermindern.
7.7 In Bezug auf das kardiologische
Teilgutachten von Dr. med. AM.___ finden sich mit Ausnahme des Berichts vom
5. April 2015 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) betreffend die Erstintervention
nach dem am gleichen Tag erlittenen Myokardinfarkt in den vorliegenden medizinischen
Akten keine durch einen auf das medizinische Fachgebiet der Kardiologie
spezialisierten Facharztberichte.
Der Beweiswert des kardiologischen
Teilgutachtens wird durch die Vorakten nicht eingeschränkt.
7.8 Die vor dem Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 11. September 2017 verfassten medizinischen
Berichte vermögen dessen Beweiswert nicht zu schmälern.
7.9 Es ist auf die gegen das
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ gerichteten Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen:
7.9.1 Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen (A.S. 11), es finde sich im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
ein Widerspruch, indem der Orthopäde auf S. 18 des Gutachtens betreffend
das Zumutbarkeitsprofil festhalte, eine «längerdauernde Einnahme kniender und
kauernder Positionen» müsse vermieden werden. Gleichzeitig werde die
Arbeitsfähigkeit als Autolackierer, welche nun aber nur in Zwangshaltung auszuüben
sei, auf 50 % geschätzt. Diese Tätigkeit sei nur in Zwangshaltung
auszuüben, nämlich in stehender, kniender und kauernder Arbeitshaltung. Entgegen
der Annahme des Beschwerdeführers findet sich hier indes kein Widerspruch. So
ging der orthopädische Experte Dr. med. AK.___ in seinem Teilgutachten davon
aus (IV-Nr. 64.1 S. 19 oben), dass der Beschwerdeführer für die
Tätigkeit als Autolackierer, bei der immer auch der Einsatz der dominanten
rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus nötig sei, eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ganztägigem Pensum mit um 30 %
reduzierter Leistung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs bestehe. Zudem hielt
er explizit fest, dass das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über
15 kg sowie die längerdauernde Einnahme kniender und kauernder Positionen
vermieden werden müsse. Somit geht der orthopädische Experte davon aus, dass
dem Beschwerdeführer das Ausüben der beruflichen Tätigkeit als Autolackierer
insbesondere unter Beachtung von Wechselpositionen zumutbar sei. Diese
gutachterliche Einschätzung steht auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des
Beschwerdeführers betreffend die ausgeübte Tätigkeit als Autolackierer
(IV-Nr. 64.1 S. 18 unten). So gab dieser an, er habe als
Autolackierer oft kniend gearbeitet, den ganzen Körper bewegt, viel mit Kopf
und Armen getan und Lasten von sicher zumindest 15 kg bewegt. Damit greift
auch das weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, wonach der Gutachter
eine fehlende Kenntnis der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers habe
(A.S. 11).
7.9.2 Der Beschwerdeführer stellt sich zudem
auf den Standpunkt (A.S. 11), die Einschätzungen des Neurologen zur
Arbeitsfähigkeit aufgrund der Narkolepsie und der Schlafapnoe beruhten nicht
auf eigenen Befundaufnahmen. So habe Dr. med. AL.___ keine eigenen
schlaflabormedizinischen Befunde erhoben, weshalb seine Einschätzung nicht
beweiswertig sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits
oben unter E. II. 7.1 hiervor dargelegt, beruht das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle F.___ u.a. auf umfassenden Untersuchungen, darunter
auch eine schlafmedizinische Abklärung im Sinne einer Polysomnographie vom 2. Juni 2017, einem multiplen
Schlaflatenztest MSLT vom 19. August 2017 und einer Aktigraphie sowie
einem Schlaftagebuch vom 22. Mai bis 2. Juni 2017 und vom
14. bis 19. August 2017 (IV-Nr. 64.1 S. 22 f.). Die
Ergebnisse dieser Abklärungen flossen in die Beurteilung des neurologischen
Gutachters mit ein. So führte dieser auch explizit aus, da die Ursache der
vermehrten Tagesschläfrigkeit des Beschwerdeführers somit weiterhin im Unklaren
geblieben sei, hätten sie im Rahmen der Begutachtung nochmals eine vertiefte
schlafmedizinische Abklärung durchgeführt (IV-Nr. 64.1 S. 24). In
diesem Sinn hielt denn auch Dr. med. G.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom
24. April 2018 (vgl. E. II. 6.27 hiervor) fest, die Argumentation des
Beschwerdeführers sei medizinischerseits nicht nachvollziehbar, da hier eine
intensive Auseinandersetzung mit den externen aber auch eigenen
Befundergebnissen erfolgt sei. In Bezug auf das weitere Vorbringen des
Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wonach sich Dr. med. AL.___ inhaltlich
nicht überzeugend mit der Divergenz zu Dr. med. D.___ befasst habe, der von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe
(A.S. 11 f.), kann auf die Ausführungen unter E. II. 7.6 hiervor verwiesen
werden.
Weiter sei gemäss dem Beschwerdeführer aktenwidrig,
wenn Dr. med. AL.___ darlege, Dr. med. D.___ hätten «Angaben hinsichtlich
der Epworth-Schläfrigkeitsskala in allen Berichten» gefehlt. So könne dem
Bericht von Dr. med. D.___ vom 28. November 2016 ein solcher Wert von
«18/h (Rückenlage 30/h)» entnommen werden. Diesbezüglich kann festgehalten
werden, dass Dr. med. D.___ im Bericht vom 28. November 2016 (vgl.
E. II. 6.17 hiervor) unter der Hauptdiagnose «obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (ICD-10 G47.31)» zwar einen Wert von «AHI initial 18/h (Rückenlage 30/h)»
aufführte, es sich aber bei diesem Wert – wie dies Dr. med. AL.___ korrekt
erkannte – nicht um das Ergebnis einer Epworth-Schläfrigkeitsskala handelt, die
eine allgemein gebräuchliches Skala darstelle, welche insbesondere geeignet
sei, den Verlauf unter Behandlung zu dokumentieren (vgl. IV-Nr. 64.1
S. 25). Damit vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen.
Weiter «vollkommen nicht
nachvollziehbar» sei laut dem Beschwerdeführer (A.S. 12), was der
Gutachter Dr. med. AL.___ mit einer «lebhaften, stimulierenden
Arbeitsumgebung» meine, die der Beschwerdeführer benötige, damit keine
Einschränkungen aufgrund der vermehrten Tagesmüdigkeit und
Konzentrationsprobleme entstünden. Dem kann entgegengehalten werden, dass der
neurologische Gutachter diese Ausführung im Zusammenhang mit der vermehrten
Tagesschläfrigkeit des Beschwerdeführers machte, indem er darauf hinwies, dass
dem Beschwerdeführer keine Arbeiten in einer monotonen Arbeitssituation
zugemutet werden könnten, es demgegenüber in einer lebhaften, stimulierenden
Arbeitsumgebung aus neurologischer / schlafmedizinischer Sicht keine
relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gebe (IV-Nr. 64.1
S. 24 unten). Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen plausibel. So
ist durchaus nachvollziehbar, dass bei einem Patienten mit vermehrter
Tagesschläfrigkeit das Ausüben von eintönigen und dadurch eher rasch ermüdenden
beruflichen Tätigkeiten nicht gerade förderlich ist. Der daraus gezogenen
Schlussfolgerung des Beschwerdeführers kann indes nicht gefolgt werden. So kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche industriellen Tätigkeiten
monotoner Art sind (A.S. 12). Dies ist weder erstellt noch anzunehmen. Denn
bei den Anforderungen, welche der Beschwerdeführer an einen Arbeitsplatz zu
stellen hat (vgl. E. II. 8 hiernach), ist vielmehr mit ausreichend
nicht-monotonen Arbeitsmöglichkeiten zu rechnen, etwa leichten
Montagetätigkeiten, Kontroll-, Lager-, Verpackungs- oder Speditionsarbeiten, Bedienungs-
und Überwachungsfunktionen und ebenso im Dienstleistungssektor (bspw. Magaziner,
Ausläufer etc.; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 447/06 vom
5. September 2006 E. 2.2 mit Hinweis). Es ist daher davon auszugehen,
dass es in der Industrie durchaus Tätigkeiten gibt, die in einer «lebhaften,
stimulierenden Umgebung» ausgeübt werden können.
Der Beschwerdeführer stellt sich zudem in
generell-abstrakter Weise auf den Standpunkt, dass nicht nachvollziehbar sei,
wenn der Neurologe der Begutachtungsstelle F.___ eine Arbeitsrelevanz der Narkolepsie
und der Schlafapnoe einzig für monotone Tätigkeiten und für solche, welche eine
längere Zeit konzentriertes Arbeiten erfordern würden, attestiere (A.S. 12
Mitte). So fehlten verbindliche Aussagen zur Fahr- und Wegefähigkeit. Diesbezüglich
vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun, inwiefern das Führen eines
Fahrzeugs bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Autolackierer bzw.
in einer anderen beruflichen industriellen Tätigkeit (vgl. oben) notwendig sei.
Im Übrigen hielt der Gutachter Dr. med. AL.___ fest, der Beschwerdeführer könne
seine Aufgaben (aktuell als Hausmann) gut erfüllen, somit sei in Bezug auf die
berichteten Alltagsaktivitäten und die aktuelle Tätigkeit als Hausmann keine
schwerwiegende Einschränkung der vermehrten Tagesschläfrigkeit nachvollziehbar
(IV-Nr. 64.1 S. 24). In diesem Zusammenhang überzeugt auch die
weitere gutachterliche Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund der
vermehrten Tagesschläfrigkeit aus neurologisch / schlafmedizinischer
Sicht in einer lebhaften, stimulierenden Arbeitsumgebung keine relevanten Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit bestünden. Er wies zudem auf therapeutische Optionen hin,
die zu einer Besserung führen könnten. Somit vermag der Beschwerdeführer aus
diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Daran vermag auch das
weitere Argument des Beschwerdeführers, wonach gemäss § 2 Abs. 2 des
deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) Patienten mit Narkolepsie aufgrund der
Symptomatik der Erkrankung als schwerbehindert einzustufen seien, nichts zu
ändern.
8. Das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 11. September 2017 (vgl. E. II. 6.25
hiervor) ist somit voll beweiswertig. Dies hielt auch bereits die RAD-Ärztin
Dr. med. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 (vgl. E.
II. 6.26 hiervor) fest. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2017 auf dieses
abgestellt hat. Es kann daher der im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
formulierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gefolgt werden
(IV-Nr. 64.1 S. 30): Damit besteht für den Beschwerdeführer für
körperlich schwer belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. In der
angestammten Tätigkeit als Autolackierer kann eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden.
Aus kardiologischer Sicht ist der
Beschwerdeführer für körperlich nicht belastende, leicht belastende und auch
mittelschwer belastende Tätigkeiten arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis
mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung liegt dagegen aus rein
orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit vor. Der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität
oberhalb des Schulterniveaus, das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg
sowie die länger dauernde Einnahme kniender und kauernder Positionen sollten
dabei aber vermieden werden. Aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht sind
aufgrund der vermehrten Tagesschläfrigkeit bis zu einem gewissen Grad
Einschränkungen vorhanden, so dass dem Beschwerdeführer keine Arbeiten in einer
monotonen Arbeitssituation zugemutet werden können. In einer lebhaften,
stimulierenden Arbeitsumgebung bestehen aus
neurologischer / schlafmedizinischer Sicht jedoch keine relevanten
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Weder aus allgemeininternistischer noch
aus psychiatrischer Sicht können weitere Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die psychiatrische Diagnose einer Dysthymie
schränkt die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht ein.
Insgesamt besteht somit aus
polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter
Wechselbelastung, ohne wiederholtes Einsetzen der rechten oberen Extremität oberhalb
Schulterniveau und ohne länger dauernde Einnahme kniender und kauernder
Positionen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 64.1
S. 30). Diese Einschätzung gilt seit April 2015 (IV-Nr. 64.1
S. 30 f.).
In Bezug auf das Vorbringen des Vertreters
des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 25. März
2019 (vgl. Protokoll vom 25. März 2019, A.S. 59 f.), wonach es die
Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren
Verweistätigkeiten konkret zu benennen, kann festgehalten werden, dass rechtsprechungsgemäss
nur eine entsprechende Konkretisierungspflicht besteht, wenn die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Kreis der zumutbaren Tätigkeiten
ausserordentlich stark einschränken. So verhält es sich hier nicht. Aufgrund
des durch die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ formulierten,
theoretisch-medizinischen Zumutbarkeitsprofils (vgl. oben) ist es zudem ohne
weiteres möglich, auf konkrete berufliche Tätigkeit zu schliessen.
9. Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.3. hiervor) und zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin den berechneten IV-Grad von 20 % korrekt errechnet
hat (A.S. 1):
9.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab April
2016 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
9.1.1 Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240
f. [I 377/98]).
9.1.2 Gemäss den vorliegenden Akten
(vgl. IV-Nrn. 5, 7, 10, 64.1 S. 7) absolvierte der Beschwerdeführer nach
dem Besuch der Grundschule von April 1987 bis April 1990 die Lehre als Autolackierer
in der Firma AN.___ in [...]. Vom Mai 1991 bis im Oktober 1992 war er sodann
als Autolackierer bei der Firma AO.___ in [...], vom Juni 1993 bis September
1998 als Autolackierer bei der Firma AP.___ in [...], vom Oktober 1998 bis
April 2005 als Autolackierer bei der Firma AN.___ und vom August 2005 bis März
2008 als Autolackierer bei der Firma AQ.___ in [...] beschäftigt. Seit April
2008 war der Beschwerdeführer bei der Firma AR.___, [...], angestellt, wobei er
seit Oktober 2010 im Aussendienst als Regionaler Verkaufsleiter tätig war. Ab
dem 1. Januar 2015 war er sodann als Autolackierer zu 100 % bei der
Firma AS.___ in [...] beschäftigt. Ab dem 5. April 2015 war er zunächst zu
100 % arbeitsunfähig geschrieben, konnte aber nach der Rehabilitation
wieder zu 50 % arbeiten. Im Verlauf konnte er das Pensum auf 70 %
steigern und war nach dem Bandscheibenvorfall im November 2015 wieder
arbeitsunfähig geschrieben. Von Juni bis September 2016 war der Beschwerdeführer
wieder mit einem Arbeitspensum von 30 % berufstätig und dann wiederum zu 100 %
arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am
19. September 2016 aufgelöst (vgl. Protokolleintrag vom 28. Oktober
2016). Seither ist der Beschwerdeführer arbeitslos.
9.1.3 Da dem gelernten Beschwerdeführer
die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Autolackierer bei der Firma AS.___
aus gesundheitlichen Gründen per 19. September 2016 gekündigt wurde und er
seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
er die Arbeit bei der Firma AS.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt
hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des
Valideneinkommens zu Recht auf das zuletzt bei der Firma AS.___ erzielte
Einkommen im Jahr 2015 von CHF 84'175.00 (13 x CHF 6'475.00,
vgl. IV-Nr. 10 und Protokolleintrag vom 26. Oktober 2017) abgestellt.
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2016 (T1.10
Nominallohnindex, 2011 - 2017; Maschinenbau, Fahrzeugbau [: 104,3
x 105,3]) beträgt das Valideneinkommen insgesamt CHF 84'982.05.
Der Beschwerdeführer lässt hierzu
vorbringen, es fehlten in Bezug auf das Valideneinkommen Auskünfte über
Aufstiegsmöglichkeiten und Lohnsteigerungen im Gesundheitsfall (A.S. 15).
Da in den vorliegenden Akten indes keinerlei Anhaltspunkte in Bezug auf entsprechende
Aufstiegs- oder Lohnsteigerungsmöglichkeiten ersichtlich sind und der
Beschwerdeführer – obschon er dies im Rahmen der Beschwerdeschrift ankündigte
(A.S. 15) – ebenfalls keine weiteren Angaben dazu geltend macht, kann
diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 erweisen
sich daher als korrekt (A.S. 28).
9.2 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
9.2.1 Wie bereits oben ausgeführt (vgl.
E. II. 8 hiervor), ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich
ist, ab April 2015 eine körperlich leichte bis mittelschwere, leidensadaptierte
Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Deshalb muss das Invalideneinkommen aufgrund
der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Wie dargelegt,
besteht kein Anlass, nun die Werte des Dienstleistungs-Sektors einzubeziehen. Gemäss
LSE 2014, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für
Männer von CHF 5'312.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level,
Total Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im
Jahr hochzurechnen (CHF 5'312.00 x 12 [: 40 x 41,7]
= CHF 66'453.15) und an den Nominallohnindex für das Jahr 2016 anzupassen
(: 103,3 x 104,4). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 67'161.00.
9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann – Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 47 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C
verfügt (IV-Nr. 3 S. 1) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht
schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12).
Aufgrund der vorliegenden Akten scheint sich beim Beschwerdeführer auch die
Frage von mangelnden Sprachkenntnissen nicht zu stellen, welche im Übrigen auch
nicht geeignet wären, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Aufgrund sämtlicher
beim Beschwerdeführer ausgewiesenen somatischen gesundheitlichen
Einschränkungen (vgl. E. II. 8 hiervor) ist von einem – wie vom
Beschwerdeführer beantragt (A.S. 15) – leidensbedingten Abzug von
insgesamt 10 % auszugehen. Damit beträgt das Invalideneinkommen total
CHF 60'444.90.
9.3 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 84'982.05 und einem Invalideneinkommen von CHF 60'444.90
eine Erwerbseinbusse von CHF 24'537.15, die einem IV-Grad von gerundet 29 %
entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente (vgl. E. II. 3 hiervor).
10. Damit ist die Verfügung vom 11. Dezember
2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
11. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00
festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen
Verhandlung vom 25. März 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Eine Kopie der durch den Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden Kostennote geht zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi