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Entscheid

VSBES.2018.33

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

25. März 2019Deutsch74 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. August 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf einen Herzinfarkt zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Nach dem Einholen des

Arbeitgeberfragebogens vom 1. September 2015 (IV-Nr. 10) führte die Beschwerdegegnerin

mit dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 14) und holte sowohl die medizinischen Akten (IV-Nrn. 15, 19

f., 23 f., 32, 34) als auch die Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ ein

(IV-Nrn. 22.1 - 22.3). Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. C.___,

Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. Dezember

2016 (IV-Nr. 35 S. 2 f.) holte die Beschwerdegegnerin den

neurologischen Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, Leitender Arzt

Neurologie des E.___ vom 28. November 2016 ein (IV-Nr. 37) und liess

die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ anschliessend am 8. Februar 2017 dazu erneut

Stellung nehmen (IV-Nr. 41 S. 2). Auch zu den daraufhin eingeholten

medizinischen Akten (IV-Nrn. 43, 46) nahm Dr. med. C.___, RAD, am

8. März 2017 Stellung (IV-Nr. 47 S. 2). Mit Mitteilung vom

4. Mai 2017 (IV-Nr. 55) übernahm die Beschwerdegegnerin die

Kostengutsprache für ein Jobcoaching ab dem 1. Mai 2017 für 20 Stunden.

Mit Mitteilung vom 19. September 2017 (IV-Nr. 63) übernahm die

Beschwerdegegnerin sodann die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom

16. Oktober 2017 bis 15. Januar 2018. Zudem wurde bei der

Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben,

das am 11. September 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 64.1). Zu diesem

nahm Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD,

am 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 67 S. 2) Stellung. Mit Vorbescheid

vom 26. Oktober 2017 (IV-Nr. 68) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % die

Abweisung seines Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt

sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)

fest. Der Bericht der Firma H.___ betreffend das Belastbarkeitstraining datiert

vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 76).

2. Gegen die Verfügung vom

11. Dezember 2017 lässt der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018

(A.S. 3 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom

11. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe

einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von

5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Die

Beschwerdesache sei zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen medizinischer und

beruflich-erwerbsbezogener Art an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: Es sei

ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Dabei sei zusätzlich eine Partei-

und Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 24. April 2018 (A.S. 27 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde und reicht die Aktennotiz von Dr. med. G.___,

RAD, sowie den Protokolleintrag betreffend die berufliche Eingliederung, beide

vom 24. April 2018, ein.

4. Mit Replik vom 19. Juni

2018 (A.S. 42 ff.) bzw. Duplik vom 11. Juli 2018 (A.S. 46)

halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

5. Die am 28. August 2018

durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 48

ff.) geht mit Verfügung vom 29. August 2018 (A.S. 53) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6.

6.1 Mit Vorladung vom 8. Januar

2019 (A.S. 54 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den

25. März 2019, 14.00 Uhr, vorgeladen. Der Antrag des Beschwerdeführers

auf eine Partei- und Zeugenbefragung wird abgewiesen.

6.2 An der öffentlichen Verhandlung

vom 25. März 2019 (vgl. Protokoll, A.S. 59 f.) lässt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Umschulung beantragen. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 57 f.).

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Dezember 2017)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 261 E. 4).

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass

zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

3.4

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen,

zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015

vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März

2017.

E. 2.2).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren

bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.

Da aufgrund der vorliegenden

Rechtsbegehren der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand offenbar unklar

ist, ist dieser zunächst zu bestimmen:

5.1

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE

125.

V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der

nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf

Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand

bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die

Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die

Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten

Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise

festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum

Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 i.V.m. E. 2a, 131 V 164

E. 2.1 S. 164 f.).

5.2

Da in jedem Fall nur das Dispositiv

anfechtbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016

E. 3.1,9C_431/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3), aber bei der

Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur

Begründung (Motive) gehört, nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung

einer Verfügung abgestellt werden kann, sondern sich vielmehr entsprechend dem

Verfügungsbegriff in Art. 5 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG,

SR 172.021] die Prüfung aufdrängt, ob die fragliche Textstelle im

Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von

Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder

Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf

Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten,

oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der

Dispositiv

Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417; ZAK

1988 S. 42 E. 1b mit Hinweisen).

5.3 Die vorliegend streitige

Verfügung vom 11. Dezember 2017 betrifft im Wesentlichen den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. So führt die Beschwerdegegnerin im

Dispositiv aus, der Anspruch auf eine Invalidenrente werde abgewiesen (A.S. 1).

Dazu gehört auch der in der Verfügungsbegründung ebenfalls enthaltene Einkommensvergleich.

Somit kommt diesem ebenfalls Dispositivcharakter zu.

5.4 Anfechtungs- und auch

Streitgegenstand bildet daher vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente sowie die entsprechende bzw. dazugehörige Berechnung des

IV-Grades.

Der Beschwerdeführer macht geltend

(A.S. 8 f.), es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 61 lit. c ATSG sowie eine

Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB,

SR 210], Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) vor. So habe die Beschwerdegegnerin zwar

ein Belastbarkeitstraining organisiert, über den Rentenanspruch aber befunden,

bevor die Firma H.___ und die Eingliederungsfachperson überhaupt irgendwelche

Einschätzungen zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abgegeben hätten. Wie

den Ausführungen unter E. I. 1.2 zu entnehmen ist, erweist sich die Darlegung

des Beschwerdeführers dahingehend als korrekt, als die Beschwerdegegnerin vom

16. Oktober 2017 bis 15. Januar 2018 bei der Firma H.___ ein

Belastbarkeitstraining organisiert hat, aber dennoch bereits mit der hier

angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2017 – und somit vor Abschluss

der entsprechenden beruflichen Massnahme – über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers entschieden hat. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist

nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom

24. April 2018 zutreffend ausführte (A.S. 28), ist es zulässig, dass

über den Rentenanspruch befunden wird, bevor über berufliche Massnahmen

entschieden worden ist, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 40 % beträgt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.4). Da

die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall einen Rentenanspruch von 20 %

errechnet hat, erweist sich ihr Vorgehen, wonach sie vorgängig über die Rente

verfügt hat, als rechtmässig. Die Beschwerdegegnerin wird – falls dies noch

nicht geschehen sein sollte – über den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen noch zu entscheiden haben. Da die beruflichen

Massnahmen im vorliegenden Fall nicht Anfechtungsgegenstand bilden, ist nicht

auf diese einzutreten.

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (A.S. 1 f.)

das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht

abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Akten relevant:

6.1 Im Bericht «Koronarangiographie

mit Ventrikulographie, PTCA, Stentimplantation DES» vom 5. April 2015

(IV-Nr. 22.3 S. 15 ff.) hielt Prof. Dr. med. et phil. nat. I.___, Chefarzt

Kardiologie, E.___, Kardiologie, folgende Diagnosen fest:

Akuter inferoposterolateraler

Myokardinfarkt (STEMI)

40%ige Plaque RIVA mitte

funktioneller Verschluss

RCA distal -> direkte Stentimplantation RCA/PLA (DES) und PTCA des RIVPO

Dissektion Stenteingang RCA

distal -> direkte Stentimplantation (DES)

global normale systolische

LV-Funktion mit inferoapikaler und posterolateraler Hypokinesie

CvRf: Status nach

Nikotinkonsum (10 py), Dyslipidämie

Beurteilung: Die invasive Untersuchung

zeige eine langstreckige, nicht-signifikante Stenose des mittleren RIVA und

einen funktionellen Verschluss der distalen RCA unmittelbar vor der

Bifurkation. Die RCA-Läsion sei die Ursache des aktuellen ST-Hebungsinfarkts

und es sei die Plaqueruptur durch direkte Stentimplantation (beschichtet, DES)

in die RCA zum PLA hin und Fenestration des RIVPO versorgt worden. Wegen einer

Dissektion am Stenteingang habe zur Stabilisierung der Läsion ein zweiter Stent

(DES) implantiert werden müssen. Die systolische LV-Funktion nach

Revaskularisation der RCA sei global normal bei inferoapikaler und

posterolateraler Hypokinesie.

6.2 Im Kurzbericht stationär vom

7. August 2015 hielt Dr. med. J.___, Assistenzarzt, E.___, Medizinisch-kardiologische

Schwerpunktstation, aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6.

bis 7. August 2015 (IV-Nr. 15) durch Selbsteinweisung folgende

Hauptdiagnose fest:

1. Belastungsabhängige Thoraxschmerzen

6. August 2015 koronar-ischämisch bei koronarer (2-Gefäss) und hypertensiver

Kardiopathie

Koronarangiographie bei

akutem inferoposterolateralem Myokardinfarkt (STEMI) April 2015

40%ige Plaque RIVA mitte

funktioneller Verschluss RCA distal -> direkte Stentimplantation RCA/PLA

(DES) und PTCA des RIVPO

Dissektion Stenteingang RCA distal -> direkte Stentimplantation (DES)

TTE 10. April 2015: Konzentrischer

linker Ventrikel mit normaler Dimension und linksventrikulärer Funktion (LVEF 60

%). Keine Regionalitäten. Keine Klappenvitien. Normale RV-Funktion.

a.e. im Rahmen einer

belastungsinduzierten Extrasystolie

Ergometrie 7. August 2015: Max Last 170 W (Soll 200 W) leicht eingeschränkter

Frequenzanstieg unter 25 mg Metoprolol. Ab 160 W polymorphe VES mit

Bigemini mit Schwindel. Klinisch und elektrisch bezüglich Ischämie negativ.

CvRf: Nikotinkonsum (10 py).

Dyslipidämie, OSAS, arterielle Hypertonie

Prozedere: In Ergometrie

belastungsinduzierte Bigemini, keine Hinweise auf ischämietypische Veränderung.

Steigerung der Betablockertherapie auf 50 mg/d. Bei initial Hypertonie

Steigerung der Lisinopriltherapie auf 5 mg/d. Regelmässige

Blutdruckmessung, Wiedervorstellung in einer Woche der Praxis von Dr. med. K.___

und allenfalls weitere Steigerung der ACE-Hemmerdosis. Verlaufskontrolle in kardiologischem

Ambulatorium wie geplant im September 2015. Wiedervorstellung bei erneuten

anhaltenden Thoraxschmerzen.

6.3 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für

Innere Medizin, hielt im Bericht vom 7. Oktober 2015 (IV-Nr. 23.2

S. 10) einen «akuten infero-postero-lateralen Myokardinfarkt (STEMI) am

5. April 2015, pathologische Ergometrie am 24. August 2015 mit

polymorphen, ventrikulären Extrasystolen und Schwindel, anhaltende Bigemini

nach Abbruch der Belastung» fest. Verlauf: Langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

da unklare Belastungsintoleranz. Der Beschwerdeführer werde diesbezüglich von

den Kardiologen am E.___ weiter abgeklärt, weil die Kontrollergometrie vom

24. August 2015 ventrikuläre Extrasystolen und Bigemini während und nach

Belastung gezeigt hätten. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch zu 40 %

arbeitsunfähig geschrieben, sobald die Kardiologen aber die Belastbarkeit des

Herzens besser hinkriegen würden, werde die Arbeitsunfähigkeit weiter sinken,

bzw. die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können.

6.4 Im Bericht vom 6. November

2015 zur Polysomnographie und den Vigilanztests vom 3. / 4. November

2015 hielt Dr. med. D.___, Leiter Schlaflabor, L.___, Interdisziplinäres

Schlafmedizinisches Zentrum, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 20 S. 7

ff.):

1. Exzessive Tagesschläfrigkeit (ICD-10 G47.1)

mit / bei

Verdacht auf idiopathische

Hypersomnie / DD Narkolepsie Typ 2 (ICD-10 G47.4)

Verstärkte

Aufwachreaktionen (Hyperarousals)

Keine Hinweise für ein

Restless-Legs Syndrom oder eine Depression

2. Obstruktives Schlafapnoe Syndrom (ICD-10 G47.31)

mit / bei

AHI initial 18/h

(Rückenlage 30/h)

Auto-CPAP-Therapie Juni

2015, CPAP-Therapie seit dem 25. Juni 2015

3. Akuter inferoposterolateraler Myokardinfarkt (STEMI) 5. April

2015 bei ED KHK

Stenting (DES) RCA/PLA und

PTCA des RIVPO; Stenting bei Dissektion Stenteingang RCA distal 5. April

2015

Status nach

postinterventionellem Leistenhämatom rechts

vRF: Nikotinkonsum 10 py,

Dyslipidämie

4. Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung ungeklärter

Ätiologie mit / bei

Im Rahmen von Diagnose 1

Während sich in der Polysomnographie

kein richtungsweisender Befund zeige und lediglich eine leicht erhöhte spontane

Weckbarkeit beobachtet werden könne, sei die exzessive Tagesschläfrigkeit

eindrücklich. Auch im Wachhaltetest gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, sich

wach zu halten. Diese exzessive Schläfrigkeit erkläre sich weder durch die

Hyperarousals alleine, noch durch eine Schlafapnoe oder Insomnie infolge

Restless-Legs Syndrom. Die obstruktive Schlafapnoe sei durch die CPAP-Therapie mit

fixem Druck suffizient eingestellt. Insgesamt müsse von einer idiopathischen

Hypersomnie ausgegangen werden, wohingegen bei der «klassischen» Narkolepsie

neben SOREM auch eine Störung der Schlafstruktur an sich postuliert werden

müsste. Die Mindestanforderungen für das Lenken von Fahrzeugen der

Klasse 3 sei nicht gegeben.

Prozedere: Die exzessive Schläfrigkeit

erkläre auch die kognitive Beeinträchtigung im Sinne einer Einschränkung der

Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund

der exzessiven Tagesschläfrigkeit nicht vollumfänglich gegeben

(Arbeitsfähigkeit von maximal 75 %, Leistung von maximal 60 %,

wahrscheinlich eher tiefer). Die Indikation zum Einsatz von Stimulanzien sei

gegeben, wobei aufgrund der Kardiopathie zunächst stimulierende Antidepressiva

versucht würden. Es sei Cymbalta in einer Dosierung von 30 mg rezeptiert

worden, mit Dosissteigerung nach zwei bis drei Wochen auf 60 mg. Der

Beschwerdeführer werde zu einer pupillographischen Kontrolle hinsichtlich Tagesschläfrigkeit

zur Einschätzung der Notwendigkeit einer Verlängerung des Fahrverbotes noch im

Dezember dieses Jahres aufgeboten.

6.5 Aufgrund der MRT des linken

Kniegelenks vom 17. November 2015 (IV-Nr. 64.2 S. 17) hielt Dr.

med. M.___, FMH Radiologie, N.___, folgende Beurteilung fest: Diffuse

Signalanhebung des Innenmeniskus mit allenfalls leichter Läsion im Hinterhorn

Grad IIIb. Keine instabile Läsion des Aussenmeniskus, zarte Läsion der

Aussenmeniskusspitze an der Pars intermedia. Kein freier Gelenkkörper und kein

nennenswerter Erguss. Reizzustand am Tractus iliotibiale: Klinisches Korrelat

für Runners Knee?

6.6 Aufgrund des am

27. November 2015 durchgeführten MRI der HWS gab Dr. med. O.___,

Radiologie, P.___, folgende Beurteilung ab (IV-Nr. 64.2 S. 15):

Bestätigung einer kleinen, paramedian rechtsseitigen Diskushernie C5/6 mit

leichter Einengung des Recessus lateralis und des Foramen intervertebrale C5/6

rechts und mit möglicher Nervenwurzelreizung C6 rechts.

6.7 Prof. Dr. med. Q.___,

Klinikdirektor und Chefarzt, Dr. med. R.___, Oberarzt, und Dr. med. S.___, Stv.

Oberarzt, T.___, Universitätsklinik für Neurochirurgie, hielten im Bericht vom

10. Dezember 2015 (IV-Nr. 22.3 S. 7 ff.) folgende Diagnosen

fest:

1. Koronare Herzkrankheit

Akuter inferioposteriorer Myokardinfarkt

(STEMI) am 5. April 2015

Koronarangiographie

5. April 2015 40%ige Plaque RIVA Mitte; funktioneller Verschluss RCA

distal

-> direkte

Stentimplantation RCA/PLA (DES) und PTCA des RIVPO; Dissektion Stenteingang RCA

distal

-> direkte

Stentimplantation (DES); global normale syst. LV-Funktion mit infero-apikaler

und posterolateraler Hypokinesie

TEE 10. April 2015:

Konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit normaler Dimension und links ventrikulärer

Funktion (EF 60 %). Keine Regionalitäten. Keine Klappenvitien. Normale RV-Dimension

und Funktion.

Ergometrie vom

15. September 2015: Klinisch und elektrisch negativ. Gute körperliche Leistungsfähigkeit.

Unter Belastung passagerer ventrikulärer Bigeminus.

Ergometrie vom 9. Oktober

2015: Klinisch und elektrisch negativ. Gute körperliche Leistungsfähigkeit.

Unter Belastung passagerer ventrikulärer Bigeminus.

Holter-EKG vom 8. / 9. Oktober

2015: Sinusrhythmus. Selten isolierte polymorphe ventrikulare Extrasystolen.

Kein Vorhofflimmern.

cvRf: Seit Ereignis

sistierter Nikotinkonsum (10 py), Dyslipidämie, arterielle Hypertonie

Status nach Leistenhämatom

rechts nach Koronarangiographie bei Diagnose 1

2. Aktuell: Zervikobrachialgiformes Schmerzsyndrom C6 rechtsseitig

mit / bei:

Paramediane Diskushenie

HWK5/6 rechtsseitig mit Tangierung der C6-Wurzel rechtsseitig

Nebendiagnosen

1. Status nach Rippenfraktur rechts

2. Status nach Hämorrhoiden- und

Hämangiomentfernung der Bauchdecke am Oberbauch links

3. Status nach Varizenentfernung

4. Neu diagnostiziertes

Schlaf-Apnoe-Syndrom

unter CPAP-Therapie seit

12. Juni 2015

Beurteilung: Aufgrund der aktuellen

Klinik ohne sensomotorische Defizite mit korrelierendem bildgebendem Befund

werde von einem operativen Eingriff abgesehen, ebenso bei aktuell bestehender

Doppel-Aggregation.

Procedere: Es werde ein konservatives

Vorgehen mit analgetischer Therapie und Beginn von physiotherapeutischen

Massnahmen vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer werde in drei Wochen erneut

nachkontrolliert. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

6.8 Prof. Dr. med. Q.___, Dr. med. U.___,

Spitalfacharzt, und Dr. med. V.___, Assistenzärztin, T.___, Universitätsklinik

für Neurochirurgie, führten im Bericht vom 6. Januar 2016 (IV-Nr. 22.3

S. 22 ff.) nebst den bereits im Bericht vom 10. Dezember 2015

festgestellten Diagnosen (vgl. E. II. 6.7 hiervor), welche hier als

«Nebendiagnosen» aufgeführt werden, die Folgenden auf:

ZervikobrachiaIgiformes

Schmerzsyndrom C6 rechtsseitig mit / bei

− Paramediane

Diskushenie HWK5/6 rechtsseitig mit Tangierung der C6-Wurzel rechtsseitig

Beurteilung: Aufgrund der aktuellen

Klinik ohne sensomotorische Defizite mit jedoch bildmorphologischem Korrelat

der zervikobrachiagiformen Schmerzen entsprechend dem Dermatom C6, bestehe eine

relative Operationsindikation. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei recht

hoch. Da der Beschwerdeführer wegen obengenannter kardialer Vorbelastung unter

einer Doppelthrombozytenaggregationshemmenden Medikation noch bis April 2016

stehe (ASS 100 mg / Efient 10 mg), sei das aktuelle

Operationsrisiko erhöht. Aus diesem Grund sei mit dem Beschwerdeführer

besprochen worden, zunächst eine Infiltration der Nervenwurzel C6 rechtsseitig

durchführen zu lassen.

6.9 Dr. med. D.___ bestätigte im

neurologischen Sprechstundenbericht vom 20. Januar 2016 (IV-Nr. 20

S. 5 f.) die bereits im Bericht vom 6. November 2015 (vgl. E. II. 6.4

hiervor) gestellten Diagnosen. Es sei mit dem Beschwerdeführer die Situation

besprochen worden und es werde ein Kostengutsprachegesuch für Modasomil an die

Krankenkasse gerichtet, wobei im Falle der Zusicherung der Kostenübernahme

aufgrund des stattgehabten Myokardinfarkts sicherlich sehr niedrig dosiert begonnen

und die Dosis nur langsam gesteigert werden solle. Hierunter sei sicherlich

auch eine umfassende kardiologische Kontrolluntersuchung (Februar bis März 2016)

sinnvoll, um allfällige unerwünschte Nebenwirkungen, insbesondere

Rhythmusstörungen, zu erfassen. Insgesamt gehöre das Modasomil zu denjenigen

Stimulantien, die im geringsten Umfang kardiale Auswirkungen hätten und wo

primär Rhythmusstörungen in den Vordergrund treten könnten. Mit Zusicherung der

Kostenübernahme für das Modasomil würde bereits auch eine Pupillographie unter

Modasomil geplant, dies im Hinblick auf die Fahreignung, um möglichst rasch

erfassen zu können, ob der Effekt dieser bedarfsweise einsetzbaren Medikation ausreichend

sei, um auch am Steuer wach zu bleiben. Bis dahin müsse das Fahrverbot

weiterhin rigoros aufrechterhalten werden, was bisher nicht unbedingt der Fall

gewesen sei. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer nochmals an seine

Eigenverantwortung und an mögliche Konsequenzen hinsichtlich Versicherung erinnert

worden.

6.10 Im Bericht vom 8. März 2016

(IV-Nr. 19) hielten PD Dr. med. W.___, Leitender Arzt, und Dr. med. X.___,

Oberärztin, T.___, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie,

folgende Diagnosen fest:

1. Cervikobrachialgieforme Schmerzen rechts

mit / bei:

paramediane Diskushernie

C5/6 rechtsseitig mit Tangierung der C6-Wurzel

2. Nebendiagnosen:

KHK mit / bei:

Status nach STEMI

5. April 2015 (duale Thrombozytenaggregationshemmung mit Efient und

Aspirin bis Ende April 2016)

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie seit Juni 2015

Exzessive

Tagesschläfrigkeit mit / bei:

Verdacht auf idiopathische

Hypersomnie

Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsstörung ungeklärter Ätiologie im Rahmen der vorangehenden

Nebendiagnose

Beurteilung: Zusammengefasst sähen sie einen

Beschwerdeführer, der seit Ende November 2015 an cervikobrachialgiformen

Schmerzen rechtsseitig leide. Initial seien der Schmerz und das

korrespondierende Parästhesiegebiet im Bereich des Dermatoms C6 bis zum

Unterarm reichend gewesen. Über die letzten drei Monate zeichne sich eine

deutliche Regredienz ab mit Fokussierung der Schmerzproblematik auf den

cervikalen Bereich rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den rechten

lateralen Oberarm. Die in der rechten Handfläche bestehenden Kribbelparästhesien

schienen untypisch für eine radikuläre Komponente. Die Genese sei aktuell unklar.

Bei Status nach STEMI mit folgender dualer Thrombozytenaggregationshemmung bis

Ende April 2016 könne aktuell die erwünschte gezielte C6-lnfiltration rechts

nicht durchgeführt werden, was bereits mit Erhalt der Zuweisung rückgemeldet worden

sei. Bezüglich einer chirurgischen Intervention sei eine «relative Operationsindikation»

gestellt worden. Diese Option sei gemäss dem Beschwerdeführer nicht

abschliessend diskutiert worden und er stehe dieser aktuell eher zurückhaltend

gegenüber.

Procedere: Je nach klinischem Verlauf werde

am 12. Mai 2016 eine sonographiegesteuerte extraforaminale

C6-Wurzelinfiltration geplant. Das Ende der Efient-Therapie sei seitens der

betreuenden Kardiologen am E.___ auf Ende April festgesetzt worden und das

erforderliche Zeitintervall zwischen dem Ende der Therapie und einer möglichen

Infiltration mit 10 Tagen werde hierbei eingehalten. Der Beschwerdeführer werde

die bestehende Dafalgan-Therapie auf Wirksamkeit testen und bei

Wirkungslosigkeit beenden. Die vorbestehende NSAR-Therapie mit Optifen

4 x 600 mg werde er ebenfalls auf Wirksamkeit testen. Unabhängig

davon werde eine Reduktion resp. ein Ausschleichen bei ungünstigem kardialem

Nebenwirkungsprofil favorisiert. Weiterführung der Novalgin-Therapie nach einem

fixen Schema 4 x 1 g. Es werde mit dem Akutschmerzmedikament

Palexia 50 mg mit max. 4 x pro Tag begonnen. Der Effekt werde

evaluiert werden. Eine konservative Therapieoption sei die TENS-Therapie.

Hierbei sei der Beschwerdeführer aktuell zurückhaltend; könne sich jederzeit

für eine Instruktion des Geräts mit Leihgabe melden. Nach Rücksprache mit Dr.

med. V.___ werde eine erneute Physiotherapie zum Ausgleich der muskulären

cervikalen Dysbalance, Detonisierung der Muskulatur, Förderung der

Beweglichkeit und Anleitung zu Heimübungen rezeptiert.

6.11 Im Arztbericht vom 14. April

2016 (IV-Nr. 20 S. 1 ff.) hielt das E.___, Schlafmedizin, (ohne

Angabe eines Arztes) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest:

1. Exzessive Tagesschläfrigkeit (ICD-10

G47.1) mit / bei, seit April 2015

Verdacht auf idiopathische

Hypersomnie / DD Narkolepsie Typ 2 (ICD-10 G47.4)

Verstärkte

Aufwachreaktionen (Hyperarousals)

Keine Hinweise für ein

Restless-Legs Syndrom oder eine Depression

2. Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsstörung ungeklärter Ätiologie mit / bei

Im Rahmen von Diagnose 1,

DD bei möglicher zerebraler Minderperfusion unter Reanimation bei Diagnose 3

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

3. Akuter inferoposterolateraler

Myokardinfarkt (STEMI) 5. April 2015 bei ED KHK, seit April 2015

Stenting (DES) RCA/PLA und

PTCA des RIVPO; Stenting bei Dissektion Stenteingang RCA distal 5. April

2015

Status nach

postinterventionellem Leistenhämatom rechts

vRF: Nikotinkonsum 10 py,

Dyslipidämie

4. Obstruktives Schlafapnoe Syndrom (ICD-10

G47.31) mit / bei

AHI initial 18/h

(Rückenlage 30/h)

Auto-CPAP-Therapie Juni

2015, CPAP-Therapie seit dem 25. Juni 2015

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Aussendienstmitarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 5. April bis

31. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig und seit dem

1. September 2015 bis auf weiteres zu mindestens 25 % arbeitsunfähig

als Autolackierer. Er habe wegen der Fahrunfähigkeit vom Aussendienst wieder zu

seinem gelernten Beruf gewechselt. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.

Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden.

Eine exzessive Tagesschläfrigkeit sei

vergleichbar mit einem alkoholisierten Zustand (1 - 1.5 ‰!),

indem eine starke Verlangsamung von Denkprozessen, eine verminderte

Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit bestehe, wohingegen

das formale Denken nicht gestört sei. Das Schlafbedürfnis sei erhöht und die Gesamtarbeitsbelastbarkeit

reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar. Die

derzeitige Arbeit als Autolackierer sei aufgrund einer Tätigkeit in stehender

Position besser geeignet als eine solche im Sitzen. Das Lenken von

motorisierten Fahrzeugen sei weiterhin nicht gestattet und dementsprechend sei die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Aussendienst nicht zumutbar. Eine Arbeitszeit

von sechs Stunden pro Tag an fünf Arbeitstagen sei zumutbar. Die reduzierte

Leistungsfähigkeit könne durch Pausen etwas verbessert werden, so dass auch längere

Präsenzzeiten (z.B. 6,5 Stunden) zumutbar seien. Dabei bestehe eine

verminderte Leistungsfähigkeit. Bei körperlich anstrengenden oder monotonen

Arbeiten bestehe eine raschere Ermüdbarkeit, Ablenkbarkeit und verminderte

Konzentrationsfähigkeit mit Fehlerhäufung. Kurze Arbeitsunterbrüche mit

Bewegungsübungen oder (sofern möglich) ein Power-Nap seien ideal, um die

Leistungsfähigkeit über den ganzen Tag aufrecht zu erhalten und könnten u.U. in

Form einer längeren Präsenzzeit zur Arbeitszeit hinzugerechnet werden. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Dies bei gutem Ansprechen auf

Stimulanzien, wobei gewisse Einschränkungen aufgrund des stattgehabten schweren

Myokardinfarktes bestünden. Dem Beschwerdeführer seien auch andere Tätigkeiten

zumutbar. Dabei sei Folgendes zu beachten: Am besten Wechseltätigkeiten mit

Vermeidung von längeren «statischen» Arbeitspositionen und monotonen

Tätigkeiten (kein langes Sitzen vor einem Bildschirm, keine

Fliessbandtätigkeit, etc.). Möglichkeit für kurze Pausen und idealerweise einem

Mittagsschläfchen. Keine Bedienung von gefährlichen Maschinen. Kein Lenken von

Fahrzeugen. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer sicher sechs Stunden

an fünf Arbeitstagen zumutbar. Dabei bestehe auch eine verminderte

Leistungsfähigkeit (s. oben).

Eine Reevaluation der Situation in einem

Jahr sei angezeigt. Es sei sowohl eine Verbesserung wie auch eine

Verschlechterung infolge Erschöpfung bei Überforderung (Fehleinschätzung der

tatsächlichen Leistungsfähigkeit) möglich.

6.12 Im neurologischen

Sprechstundenbericht vom 20. Mai 2016 (IV-Nr. 32) bestätigte Dr. med.

D.___ die bereits im Bericht vom 6. November 2015 (vgl. E. II. 6.4

hiervor) festgestellten Diagnosen. Beurteilung und Prozedere: Aufgrund der

deutlichen Besserung der Pupillographie könne nun die Fahreignung für Fahrzeuge

der (neuen) Klasse 1 unter der Auflage des Verbots von Nacht-Fahrten, einer

Fahrdauer von maximal 45 min. und der Einnahme von Modasomil an Tagen, wo

das Fahrzeug gelenkt werde, wieder gutgeheissen werden. Im Hinblick auf die

Veränderung der Mindestanforderungen im Rahmen der verkehrsmedizinischen

Beurteilung aufgrund des neuen Gesetz-Paketes Via Sicura werde der

Beschwerdeführer Ende Jahr für eine umfassende Vigilanz-Testung aufgeboten.

Dies erneut unter Medikation mit Modasomil. Danach wären bei Erfüllung der Mindestanforderung

Verlaufskontrollen mindestens alle zwei Jahre erforderlich.

6.13 Dr. med. Y.___, Spitalfacharzt,

und Dr. med. X.___, T.___, Universitätsklink für Anästhesiologie und

Schmerztherapie, bestätigten im Bericht vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 23

S. 1 f.) die bereits im Bericht vom 8. März 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor)

ausgewiesenen Diagnosen. Verlauf: Der Beschwerdeführer stelle sich im Beisein

seiner Ehefrau wie besprochen nach dem Absetzen der kardiologisch indizierten

Efient-Therapie nach einem Zeitintervall von zwei Monaten wieder vor. Es sei

währenddessen zu einer weiteren deutlichen Verbesserung der Schmerzproblematik

gekommen. Der Schmerzfokus sei im Bereich des rechten lateralen Halses

lokalisiert, die Ausstrahlung reiche nur noch bis zur Schulter. Die

Schmerzintensität sei von initial NRS 6 - 9 regredient auf NRS

5 - 6 (Skala 0 - 10). Der Beschwerdeführer habe nach dem

Erstkonsultationsgespräch am 3. März 2016 seine Basis-Analgesie mit

Dafalgan, Optifen und Sirdalud bei geringer analgetischer Wirkung beendet,

Novalgin sei mit 2 - 3 g/Tag weiter eingenommen worden. Es sei mit dem

Opioid Palexia Filmtablette 50 mg bis max. 4 x täglich mit gutem

analgestischem Effekt begonnen worden, um eine intensive Physiotherapie zu

ermöglichen. Diese sei in den letzten Wochen regelmässig (durch Hausarzt

rezeptiert) durchgeführt worden, wovon der Beschwerdeführer sehr profitiert

habe. Obwohl sich die Schmerzsymptomatik deutlich verbessert habe, bestehe

weiterhin die Indikation für eine extraforaminale Wurzelinfiltration C6 rechts,

was sonographiekontrolliert problemlos habe durchgeführt werden können. Direkt

postinterventionell habe der Lokalanästhesieeffekt mit Analgesie und

Thermhypästhesie im Dermatom C6 nachgewiesen werden können. In der

Nachkontrolle zeige sich ein weiterhin stabiler schmerzreduzierter Verlauf. Es

bestünden keine Dauerschmerzen mehr, lediglich punktuell bestehe ein lokaler

Schmerzreiz am lateralen Hals mit NRS 3. Dieser trete meist gegen Abend auf und

sei teilweise durch die Rotation des Kopfes nach rechts provozierbar. Die

erzielte Schmerzreduktion führe zu einer deutlichen Verbesserung seines

Nachtschlafes und seiner Lebensqualität, sodass der Beschwerdeführer seine

Schmerzmedikamente nur noch bedarfsweise nehme. Eine Wiederholung dieser

Infiltration wäre im Sinne eines Boostereffekts empfehlenswert. Diesbezüglich

sei der Beschwerdeführer aktuell zurückhaltend und wünsche auch keine weitere

schmerzmedikamentöse Therapie. In einem sehr ausführlichen Gespräch mit ihm und

seiner Ehefrau hätten sie über Schmerzedukation, Coping-Mechanismen und

Chronifizierungsmechanismen gesprochen.

Procedere: Verlaufskonsultation Beginn

Juni 2016 bei den Kollegen der Neurochirurgie zur Reevaluierung. Je nach

klinischem Verlauf könne eine Wiederholung der extraforaminalen

Wurzelinfiltration C6 rechts mit Lokalanästhetika und Cortison durchgeführt

werden. Die Schmerzmedikation mit Novalgin 1 g und Palexia 50 mg

könne als Bedarfsmedikation weitergeführt werden. Es werde um eine Evaluierung

von Palexia in circa drei Monaten gebeten. Weiterführung der Physiotherapie

resp. Anwendung der erlernten Heimübungen. Eine weitere konservative

Therapieoption wäre die schmerzmodulierende TENS-Therapie. Der Beschwerdeführer

wisse um die Therapieoptionen und könne sich gegebenenfalls innerhalb von drei

Monaten selbständig vorstellen.

6.14 Im Bericht vom 31. August

2016 (IV-Nr. 46 S. 2 f.) hielten PD Dr. med. W.___, und Dr. med. Z.___,

Assistenzarzt, T.___, Universitätsspital für Anästhesie und Schmerztherapie,

fest, der Beschwerdeführer habe sie am 30. August 2016 letztmals besucht.

Sie bestätigten die bereits im Bericht vom 31. Mai 2016 gestellten

Diagnosen (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Verlauf: Nach Wiederauftreten der Nacken-

und Schulterschmerzen rechts hätten sie die Wurzel C6 rechts erneut

infiltriert. Ein kurzfristiges Ansprechen auf die Lokalanästhesie habe nicht

erreicht werden können, jedoch zeige sich nun ein anhaltender Effekt, welcher

am ehesten durch die Steroidinfiltration bestehe. Die Nackenschmerzen seien

vollständig regredient, die teilweise noch bestehenden Schulterschmerzen

liessen sich physiotherapeutisch gut behandeln. Auf Einnahme von Analgetika

habe weitgehend verzichtet werden können. Die Arbeit als Autolackierer werde ab

nächster Woche wie vorgängig wieder zu 70 % aufgenommen (bisher 30 %).

Procedere: Novalgin 4 x 1g/d i.R., aktive Physiotherapie weiter mit

Instruktion für Heimübungen, bei Wiederauftreten der zervikobrachialgieformen

Schmerzen Wiedervorstellung in der Sprechstunde innerhalb von drei Monaten.

6.15 Dr. med. AA.___, FMH für

Radiologie, AB.___, hielt aufgrund der am 15. November 2016 durchgeführten

CT HWS nativ folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 64.2 S. 16):

Minimalste osteodiskogene foraminale Einengung HWK5/6 rechts gegenüber links

bei geringer Bandscheibenhöhenminderung HWK5/6. Diskrete Unkovertebralarthrosen

und Facettengelenksarthrosen.

6.16 Dr. med. AC.___, Fellow

Orthopädie, und Prof. Dr. med. AD.___, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, AB.___, führten

im Sprechstundenbericht für Wirbelsäulenchirurgie vom 15. November 2016

(IV-Nr. 43 S. 5 f.) folgende Diagnose auf:

Cervico-brachiales

Schmerzsyndrom C6 rechts bei paramedianer Discushernie HWK5/6 rechts mit

Tangierung der C6er-Wurzel rechts (November 2015)

Beurteilung und Procedere: Beim

Beschwerdeführer bestünden weiterhin muskuläre Schmerzen im Bereich der rechten

Schulter und HWS paravertebral. Im auswärtigen MRI von vor einem Jahr zeige

sich eine Discusprotrusion mit paramedianer Discushernie im Bereich C5/6

rechtsseitig. Aufgrund der Remission der ausstrahlenden Schmerzen in den

rechten Arm, sollte die Discusprotrusion mittlerweile regredient sein. In der

CT-Diagnostik (vgl. E. II. 6.15 hiervor) zeige sich keine Pathologie, die eine

wirbelsäulen-orthopädische Intervention nötig mache. Insgesamt handle es sich

um altersentsprechende Normalbefunde der HWS. Es werde nun das Weiterführen der

physiotherapeutischen Übungstherapie, der Schmerztherapie und gegebenenfalls

das Ausschöpfen aller übrigen konservativen Therapiemöglichkeiten empfohlen.

Sollte es im Verlauf zu einer Beschwerdeänderung oder -zunahme, insbesondere

zum Auftreten von sensomotorischen Defiziten, kommen, könne sich der

Beschwerdeführer jederzeit wieder melden.

6.17 Dr. med. D.___ bestätigte im «neurologischen

Verlaufsbericht vom 25. November 2016», der vom 28. November 2016

datiert (IV-Nr. 37), die bereits im Bericht vom 20. Mai 2016 (vgl. E.

II. 6.12 hiervor) ausgewiesen Diagnosen. Beurteilung und Prozedere: Im Moment

sei dem Beschwerdeführer zur Weiterführung der Therapie mit Modasomil geraten

worden, welches bedarfsweise in Dosierungen zwischen 200 und 400 mg

(Maximaldosis) eingesetzt werden könne und an Wochenenden pausiert werde. Die

Fahreignung sei im Rahmen der Eigenverantwortung unter der Auflage der Einnahme

von Modasomil gegeben, es sei dem Beschwerdeführer aber von Fahrten während der

Nacht und langen Autobahnfahrten abgeraten worden. Hier wäre bei einer

Fahrstrecke von über 45 min. Dauer jeweils eine Pause einzulegen. Aufgrund

der stattgehaben Diskushernienoperation sei die ursprüngliche Berufstätigkeit

als Lackierer nicht mehr gegeben, dies vor allem aufgrund der

Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule, aber auch der reduzierten

Belastbarkeit. Aus schlafmedizinischer Sicht könne ausgesagt werden, dass eine

vorwiegend sitzende, jedoch Wechseltätigkeit, welche keine allzu hohen

Anforderung an die Konzentration stelle, in einem Umfang von 50 % zumutbar

wäre, hierfür jedoch sicherlich eine Umschulung erforderlich werde.

Der Beschwerdeführer sei mit

Vigilanztestung in einem Jahr erneut aufzubieten. Ein Rezept für Modasomil sei ausgestellt

worden.

6.18 Im kurzen Verlaufsbericht vom

28. November 2016 (IV-Nr. 34) hielt med. prakt. AE.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, fest,

der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2016 in seiner ärztlichen Behandlung.

Dieser sei wegen Krankheit seit über einem Jahr arbeitsunfähig. Der

Beschwerdeführer sei nun soweit wieder hergestellt, so dass zügig berufliche

Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Aufgrund der

fachärztlichen Untersuchung und Meinungen der Spezialisten sei es nicht mehr

möglich, den Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Autolackierer

weiter arbeiten zu lassen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Beruf zu

100 % arbeitsunfähig. In einer adaptieren Tätigkeit solle es aber möglich

und dem Beschwerdeführerzumutbar sein, ab 2017 oder allenfalls April 2017 zu

mindestens 50 % wieder eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

sei begründet durch die folgenden gesundheitlichen Probleme:

1. Der Beschwerdeführer leide unter einem

chronischem Zervikalsyndrom mit einerseits funktioneller Störung, andererseits unter

einer Diskushernie C5/C6 mit Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts. Bei körperlich

schwerer Arbeit und Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen, wie diese im

Beruf als Autolackierer immer wieder notwendig seien, verstärkten sich die

Schmerzen und die Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund in

seinem angestammten Beruf als Autolackierer nicht mehr arbeitsfähig. Dies sei

auch die Meinung der ihn untersuchenden Fachärzte am T.___ und die Zweitmeinung

von Prof. Dr. med. AD.___, Wirbelsäulenorthopäde in der AB.___. Beide seien

aber der Ansicht, dass bezüglich der zervikalen Diskushernie konservativ

behandelt werden sollte und eine Operation aktuell nicht indiziert sei.

2. Der Beschwerdeführer leide an einer

koronaren Herzkrankheit und habe im April 2015 einen akuten Myokardinfarkt

erlitten. Es sei damals eine PTCA und Stentimplantation durchgeführt worden.

Der Beschwerdeführer sei aktuell unter einer medikamentösen Therapie

beschwerdefrei und kompensiert. Von Seiten des Herzens bestehe keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Beschwerdeführer solle allerdings keiner

Arbeit mit allzu grossem psychischem und physischem Stress zugeführt werden.

Eine psychische Störung habe bisher nicht festgestellt werden können,

allerdings sei der Beschwerdeführer sehr stresssensibel und seit dem Auftreten

des Zervikalsyndroms und des Myokardinfarktes dysthym bis subdepressiv.

3. Der Beschwerdeführer leide an einem

ausgeprägten Schlaf-Apnoe-Syndrom, das anfangs 2016 eingehend abgeklärt worden

sei. Er habe heute ein CPAP-Gerät zu Hause und schlafe mit einer Maske. Die

vorher ausgeprägte Tagesmüdigkeit habe sich dadurch weitgehend zurückgebildet

und sei für den Beschwerdeführer nicht mehr behindernd.

Der Beschwerdeführer werde wegen seiner

koronaren Herzkrankheit und seines Schlaf-Apnoe Syndroms regelmässig

nachkontrolliert.

Zur beruflichen Wiedereingliederung

könne der Beschwerdeführer evtl. in seinen Beruf als Aussendienstmitarbeiter

zurückkehren, den er während mehreren Jahren ausgeführt habe. Allerdings sei zu

berücksichtigen, dass diese Tätigkeiten in der heutigen Zeit meistens sehr

stressintensiv seien. Möglicherweise wäre die Eingliederung in die Logistik

(Autobranche) eine sinnvollere Lösung und sollte zumindest geprüft werden.

6.19 Dr. med. C.___, Fachärztin

Allgemeine Medizin FMH, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember

2016 (IV-Nr. 35 S. 2 f.) aus, die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers habe sich gebessert und sei noch weiter auf dem Weg der

Besserung, mittlerweile dürfe der Beschwerdeführer wieder 45 min. autofahren,

unter der Einnahme von Modasomil an den Tagen, an denen er das Fahrzeug lenke.

Laut dem neurologischen Sprechstundenbericht vom 20. Mai 2016 von Dr. med.

D.___ (vgl. E. II. 6.12 hiervor), habe der Neurologe geplant, den

Beschwerdeführer Ende 2016 für eine umfassende Vigilanz-Testung aufzubieten. Es

werde darum gebeten, diese Testergebnisse anzufordern und Dr. med. D.___

zusätzlich einen IV-Bericht zum Ausfüllen zuzusenden.

6.20 In der Stellungnahme vom

8. Februar 2017 führte die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 41

S. 2) aus, der Beschwerdeführer werde aktuell wohl vor allem durch seine

cervicobrachialgiformen Beschwerden im HWS-Bereich (paramediane Diskushernie

C5/6 rechtsseitig mit Tangierung der C6-Wurzel) in seiner Arbeitsfähigkeit als

Autolackierer eingeschränkt. Der letzte Arztbericht von den behandelnden Schmerztherapeuten

aus dem T.___ datiere vom 31. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Darin

seien weitere therapeutische Massnahmen empfohlen worden. Es sollten sämtlichen

in der Behandlung der Cervicobrachialgie involvierten Ärzte des T.___ sowie

Prof. Dr. med. AD. ___, AB.___, IV-Berichte mit der Bitte zugesandt werden,

diese insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

und in einer Verweistätigkeit auszufüllen. Nach Erhalt dieser Unterlagen

sollten die Fragen 2 - 4 Dr. med. C.___ noch einmal vorgelegt werden.

Bei Diskrepanzen der Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der Tagesschläfrigkeit – der Hausarzt Dr. med. AE.___,

Arztbricht vom 28. November 2016 (vgl. E. II. 6.18 hiervor), gehe von

einer Rückbildung der Symptomatik durch die CPAP-Therapie aus; der behandelnde

Neurologe Dr. med. D.___, E.___, Arztbericht vom 28. November 2016 (vgl.

E. II. 6.17 hiervor), habe die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der

Tagesschläfrigkeit noch bei 50 % gesehen – müsse gegebenenfalls eine

polydisziplinäre Begutachtung die medizinische Situation klären.

6.21 Im Arztbericht vom

13. Februar 2016 (recte: 2017, IV-Nr. 43 S. 1 ff.) hielt

Dr. med. AF.___, Assistenzärztin, AB.___, Orthopädie, folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Cervico-brachiales

Schmerzsyndrom C6 rechts bei paramedianer Diskushernie HWK5/6 rechts mit

Tangierung C6-Wurzel rechts, seit November 2015

Der Gesundheitszustand sei stationär und

die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen (Physiotherapie)

verbessert werden. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen

Tätigkeit durch Schmerzen im cervico-brachialen Bereich aus. Es bestehe

aufgrund der Schmerzen eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien

aber andere Tätigkeiten zumutbar, wobei zurzeit schweres Heben sowie lange

statische Belastungen sicher ein Problem seien. Der zeitliche Rahmen werde nur

von den Schmerzen gesteckt. Keine medizinische Indikation zum Einschränken der

Arbeitszeit. Trotzdem sei eine Eingliederung empfehlenswert.

6.22 Dr. med. C.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 8. März 2017 (IV-Nr. 47 S. 2) fest, die

medizinische Situation sei unklar: Der BS-Prolaps HWK5/6 rechts mit Tangierung

der Wurzel C6 rechts habe sich mittlerweile zurückgebildet. Der Beschwerdeführer

müsste also in der Lage sein, wieder vermehrt zu heben und zu tragen. Laut dem

Bericht des Hausarztes med. prakt. AE.___ vom 28. November 2016 (vgl. E.

II. 6.18 hiervor) habe sich die Tagesschläfrigkeit des Beschwerdeführers durch

die optimale Schlafapnoebehandlung weitgehend zurückgebildet. Der behandelnde

Neurologe Dr. med. D.___, Arztbericht vom 28. November 2016, sehe

allerdings immer noch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund

der Tagesschläfrigkeit. Von Seiten der KHK sei der Beschwerdeführer aktuell

durch die entsprechende medikamentöse Therapie beschwerdefrei und vollschichtig

arbeitsfähig. Zur Klärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde eine

polydisziplinäre Begutachtung empfohlen: WS-Chirurgie, Rheumatologie,

Kardiologie, Neurologie / Spezialist in Schlafapnoe und Hypersomnie.

6.23 Dr. med. AG.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht vom 3. Mai 2017

(IV-Nr. 64.2 S. 19) folgende Diagnosen fest:

Mechanische Schnappsymptome

laterales Kompartiment Knie links, DD Meniscopathie, DD erneute Knorpelpartikel

Status nach arthroskopischer

Corpus liberum Extraktion und KnorpeIglättung am 18. Januar 2017 Knie

links

Leichte Ansatztendinose des

Ligamentum patellae Knie links und weniger rechts

Nebendiagnosen:

Aktuell cervikale Diachronie

mit Restbeschwerden

Status nach Myokardinfarkt

Februar 2015

Schlafapnoesyndrom

Beurteilung und Procedere: Die heutige

Symptomatik sei die eines mechanischen Problems am lateralen Kompartiment,

entweder eine Meniscopathie oder ein erneutes Knorpelflake. Weil der Beschwerdeführer

verschiedene internistische Hypotheken mitbringe, habe sich Dr. med. AG.___ für

eine MRI-Untersuchung entschieden. Wenn eine Meniscopathie oder ein freies Knorpelstück

bewiesen sei, müsste sich eine Arthroskopie anschliessen. Wenn es sich nur um

ein Ulcus trochlea handle, würden sie konservativ behandeln.

6.24 Die am 9. Mai 2017

(IV-Nr. 64.2 S. 18) durchgeführte MRT des linken Kniegelenks wurde

von Dr. med. AH. ___, Facharzt Radiologie FMH, N.___, wie folgt beurteilt:

Zeichen eines Tractus iliotibialis Friktionssyndromes. Stationär faserknorpelig

regenerierte Knorpelläsion an der femoralen Trochlea. Leicht progrediente

oberflächliche Meniskopathie am medialen Meniskushinterhorn. Stationär kleine

randständige Läsion an der Meniskusspitze der Pars intermedia des lateralen

Meniskus. Kein Gelenkerguss.

6.25 Im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 11. September 2017

(IV-Nr. 64) hielten die Gutachter Dr. med. AI. ___, FMH Allgemeine Innere

Medizin, Dr. med. AJ.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. AK.___,

FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. AL.___, FMH Neurologie, Schlafmedizin

SCSSC, und Dr. med. AM.___, FMH Kardiologie, folgende Diagnosen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 64.1 S. 28 f.):

1. Koronare 2-Gefässerkrankung (ICD-10 I25.1)

Status nach inferoposterolateralem

STEMI 5. April 2015

LIKA 5. April 2015: 90 - 99 %

Stenose ACD vor Bifurkation, 40 % Stenose RIVA Mitte

directStenting (DES/Orsiro

3.0/13), bei Dissektion proximal Implantation zweiter DES, PTCA

Posterolateralast

TTE initial LVEF 55 %,

Hypokinesie inferoapikal und posterolateral, im Verlauf normale Kinetik und

globale Funktion

polymorphe VES unter Belastung

(ab etwa 140 Watt)

LIKA 6. September 2016:

keine relevanten Stenosen, Wandveränderungen, gutes Langzeitergebnis nach

Stenting ACD

kardiovaskuläre

Risikofaktoren

metabolisches Syndrom (vgl.

Dg. 5.2.3)

Status nach Nikotinabusus

(kumulativ circa 15 - 20 py)

2. Hypertensive Herzkrankheit (lCD-10 I11.9)

leichte Dilatation LA,

Sinus valsalvae, aktuell keine LVH, normale diastolische Funktion

3. Chronische Nacken-Schulterbeschwerden

der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2 / M79.61)

radiologisch Diskopathie

HWK5/6 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 rechts (MRI 27. November

2015 und CT 15. November 2016)

Status nach sonographisch

gesteuerter extraforaminaler Nervenwurzelinfiltration C6 rechts mit Kortison am

12. Mai 2016 und 16. August 2016 (Schmerztherapie T.___)

klinisch keine klare

höhergradige Veränderung

4. Narkolepsie Typ II (ICD-10 G47.4)

5. Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom

(Erstdiagnose April 2015, AHI 18/h) (ICD-10 G47.31)

Unter CPAP-Therapie AHI 2.3/h

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Dysthymia (ICD-10 F34.1)

2. Chronisch rezidivierende Kniebeschwerden

links (ICD-10 M79.66 / Z98.8)

anamnestisch Status nach

arthroskopischer Teilmeniskektomie circa 2008 (Dr. med. AG.___, [...])

Status nach

arthroskopischer Entfernung eines freien Gelenkskörpers und Knorpelglättung am

18. Januar 2017 (Dr. med. AG.___, [...])

radiologisch Zeichen eines

Tractus iliotibialis-Friktionssyndromes, faserknorpelig regenerierte

Knorpelläsion trochlear sowie mediale und laterale Meniskopathie ohne klaren

Hinweis für Ruptur (MRI 9. Mai 2017)

klinisch kein klar

fassbares Korrelat

3. Inkomplettes metabolisches Syndrom

Dyslipidämie, behandelt

(ICD-10 E78.0)

Übergewicht (BMI 28 kg/m2)

asymptomatische

Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)

arterielle Hypertonie (lCD-10

I10)

Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als

Autolackierer absolviert und sei stets auf dem erlernten Beruf arbeitstätig

gewesen. Die Tätigkeit als Autolackierer könne als angestammte Tätigkeit

angesehen werden. Aus kardiologischer Sicht beeinflussten die koronare

Herzkrankheit und die hypertensive Herzkrankheit die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers. Für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer jedoch

für körperlich nicht belastende, leicht belastende und auch mittelschwer

belastende Tätigkeiten arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht schränkten die

chronischen Nacken-Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite bei

radiologischer Diskopathie HWK5/6 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

ein. In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der objektivierbaren

Befunde, unter der Annahme, dass immer wieder auch der Einsatz der dominanten

rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus nötig sei, eine Arbeitsfähigkeit

von 70 % bei ganztägigem Pensum mit um 30 % reduzierter Leistung

aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von

Lasten über 15 kg sollte dabei ebenso wie die länger dauernde Einnahme

kniender und kauender Positionen vermieden werden. Für körperlich leichte bis

mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein

orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit vor. Der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität

oberhalb des Schulterniveaus, das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg

sowie die länger dauernde Einnahme kniender und kauernder Positionen sollten

dabei vermieden werden.

Aus neurologischer und

schlafmedizinischer Sicht beeinflussten die Narkolepsie Typ II und das leichte

obstruktive Schlafapnoesyndrom die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In

der angestammten Tätigkeit als Autolackierer, welche über längere Zeit

konzentriertes Arbeiten in einer monotonen Situation erfordere, bestehe eine

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % aufgrund eines

vermehrten Pausenbedarfs. Es sei nachvollziehbar, dass bis zu einem gewissen

Grad Einschränkungen aufgrund der vermehrten Tagesschläfrigkeit vorhanden seien,

so dass dem Exploranden keine Arbeiten in einer monotonen Arbeitssituation zugemutet

werden könnten. In einer lebhaften, stimulierenden Arbeitsumgebung bestünden

aus neurologischer / schlafmedizinischer Sicht keine relevanten

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Weder aus allgemeininternistischer noch

aus psychiatrischer Sicht könne eine weitere Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Namentlich die psychiatrische Diagnose einer Dysthymie

schränke die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht ein.

Insgesamt könne somit aus

polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende

Tätigkeiten festgestellt werden. In der angestammten Tätigkeit als

Autolackierer könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen

werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe aus gutachterlicher

Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der

Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten

Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit

in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten seit dem Herzinfarkt im April 2015

angenommen werden könne. Die neurologischen Einschränkungen könnten mindestens

seit der erstmaligen Abklärung wegen exzessiver Tagesschläfrigkeit im Juni 2015

nachvollzogen werden. Hinweise für eine lang andauernde, höhergradige

Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten in der Vergangenheit fänden sich

retrospektiv gesehen aus gutachterlicher Sicht nicht. Insgesamt könne über die

Zeit gemittelt die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit dem April 2015 bestätigt werden.

Medizinische Massnahmen zur Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen

erschienen sinnvoll und sind dem Exploranden auch zumutbar.

6.26 Dr. med. G.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom

16. Oktober 2017 fest (IV-Nr. 67), das eingegangene Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ sei ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig, so

dass hierauf abgestellt werden könne.

6.27 In der Aktennotiz vom

24. April 2018 (A.S. 30 f.) nahm Dr. med. G.___, RAD, zur Beschwerde

Stellung. Dabei führte sie zu Punkt 10 aus, der Orthopäde spreche auf S. 18

von der Notwendigkeit einer Wechselbelastung (d.h. bspw. stehen, sitzen, knien)

und der Vermeidung von Zwangshaltungen (kniend und kauernd). Reine

Zwangshaltungen seien relativ selten (z.B. im Bergbau etc.). Eine Tätigkeit,

wie der Anwalt im Folgenden die angestammte Tätigkeit als Autolackierer

beschreibe (stehend, kniend und sitzend) entspreche einer teilweisen Wechselbelastung,

da die Zwangshaltung das «stehend» nicht mitbeziehe. Insofern sei zumindest von

einer partiellen Wechselbelastung auszugehen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit wäre

demnach (bei bereits Vorhandensein einer partiellen Wechselposition) unter

Einbezug entsprechender Hilfsmittel (Erhöhung der Arbeitsflächen etc.) oder

Anpassung der Arbeitsabläufe (Pausenreglement) arbeitsmedizinisch als möglich

anzusehen. Dies sei entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers auf

S. 20 nachvollziehbar, der aktuell dem Gutachter gegenüber wegen den

Schmerzen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % äussere. «In einer

angepassten Tätigkeit könne er sicher mehr arbeiten, ob allerdings eine

100%-Tätigkeit möglich sei, könne er nicht angeben.».

Die Polysomnographie vom 2. Juni

2017 sowie der multiple Schlaflatenztest MSLT vom 19. August 2017 seien

durch den Neurologen des F.___ durchgeführt worden (S. 23: «Da die Ursache

der vermehrten Tagesschläfrigkeit des Versicherten somit weiterhin im Unklaren

blieb, haben wir im Rahmen der Begutachtung nochmals eine vertiefte

schlafmedizinische Abklärung durchgeführt.»). Insofern sei die Argumentation in

Punkt 11 medizinischerseits nicht nachvollziehbar, da hier eine intensive

Auseinandersetzung mit den externen aber auch eigenen Befundergebnissen erfolgt

sei.

Der vermehrte Pausenbedarf auch als

Ausgleich zum Konzentrationsmangel sei auf S. 23 als Einschränkung der

Arbeits-Leistungsfähigkeit von 50 % explizit gewürdigt worden, insofern

sei dieser Punkt medizinischerseits nicht nachvollziehbar.

7. Es ist zunächst auf das durch

die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 11. September 2017 (vgl. E. II. 6.25

hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf

dieses abgestellt hat (A.S. 27).

7.1 Das von Dr. med. AI.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. AJ.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

Dr. med. AK.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. AL.___, FMH

Neurologie, Schlafmedizin SCSSC, und Dr. med. AM.___, FMH Kardiologie, erstellte

polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 64.1) wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde der

Beschwerdeführer je einer ausführlichen allgemeinmedizinischen, psychiatrischen,

orthopädischen, neurologischen und kardiologischen Exploration unterzogen

(IV-Nr. 64.1 S. 6 ff., S. 9 f., 14 f., 20 f., 25 f.). Damit sind

auch seine geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen

miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So

wurden eine labormedizinische und eine schlafmedizinische Untersuchung, eine

MRI des linken Knies am 9. Juli 2017, ein EKG, eine TTE sowie eine

Ergometrie (IV-Nrn. 64.1 S. 8, 19, 24, 26 f.) durchgeführt und zudem

wurde der psychopathologische Befund nach AMDP (IV-Nr. 64.1

S. 10 f.) erhoben. Durch das Aufführen der medizinischen Vorakten ab

dem 5. April 2015 (IV-Nr. 64.1 S. 3 ff.) und den Auszügen aus

den wichtigsten Vordokumenten (IV-Nr. 64.1 S. 5 ff.) wurde das

Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Ferner leuchten

die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation

ein: So führte der allgemeinmedizinische Gutachter Dr. med. AI.___ aufgrund

seiner durchgeführten Untersuchung und der dabei erhobenen Befunde aus, aus

rein allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt und somit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden

(IV-Nr. 64.1 S. 8). Diese Beurteilung vermag aufgrund der erhobenen

und als unauffällig qualifizierten Befunde und der Laborwerte zu überzeugen. So

wurde in Bezug auf den allgemeininternistischen Status u.a. festgehalten, es

sei ein unauffälliger Allgemeinzustand gegeben, der Beschwerdeführer sei leicht

übergewichtig. Die klinische Untersuchung der Lunge und des Abdomens seien

unauffällig, normaler Gefässstatus, keine pathologischen Lymphknoten, Kopf- und

Halsorgane geprüft unauffällig, isolierte kleine Hautblase plantar links,

Integrum ansonsten unauffällig (IV-Nr. 64.1 S. 8). Im Rahmen der

Laboruntersuchungen vom 15. Mai 2017 ergaben sich zudem ein normales rotes

und weisses Blutbild mit unauffälliger maschineller Leukozytendifferenzierung,

eine normale BS, CRP, HbA1c, Creatinin, GOT, GPT, Kalium und Harnstoff. Aufgrund

des ebenfalls gemessenen Harnsäurewertes von 533 umol/l (< 420

umol/l) ist auch die Diagnose «asymptomatische Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)»

nachvollziehbar.

Aufgrund der psychiatrischen Exploration

und den erhobenen psychopathologischen Befunden nach AMDP, leuchtet die

Feststellung von Dr. med. AJ.___ ein, wonach beim Beschwerdeführer leichte

depressive Symptome bestünden (IV-Nr. 64.1 S. 11). So hielt er u.a.

fest (IV-Nr. 64.1 S. 10 f.), sowohl die Mimik und Gestik seien

eher weniger ausgeprägt und die affektive Modulation des Beschwerdeführers sei eingeschränkt

gewesen, indem er durchwegs in ernster und gefasster Haltung geblieben sei.

Hingegen sei der affektive Kontakt gut herstellbar gewesen, die Stimmung eher

zum depressiven Pol hingerichtet. Es bestünden keine Hinweise auf manifeste

Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst. Zwänge hätten nicht

bestanden. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien intakt

gewesen. Zudem sei das Denken formal geordnet und inhaltlich hätten keine

Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei

nicht ausgeprägt und es seien keine Hinweise auf Suizidalität vorhanden. Auf

die durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls beklagte erhöhte

Ermüdbarkeit am Tag, zuweilen Schlafstörungen in der Nacht und vermehrte

Reizbarkeit (IV-Nr. 64.1 S. 11 oben) ging der psychiatrische Experte

ebenfalls ein, wobei er darlegte, dass eine vermehrte Reizbarkeit bei Männern

mit depressiver Verstimmung nicht selten sei, dies aber auch im Rahmen einer

chronischen Schmerzsymptomatik vorkommen könne. Aufgrund der erhobenen Anamnese

ist im Weitern plausibel, wenn der psychiatrische Gutachter in Bezug auf die

Schlafstörungen und erhöhte Ermüdbarkeit davon ausging, es seien in den Akten

eine exzessive Tagesschläfrigkeit, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine

zervikale Diskushernienproblematik und eine koronare Herzkrankheit mit Status

nach STEMI 2015 aufgeführt. Daher vermag auch die daraus gezogene

Schlussfolgerung von Dr. med. AJ.___ einzuleuchten, wonach die erhöhte

Ermüdbarkeit und die Schlafstörungen auch somatisch mitbedingt sein könnten. Da

beim Beschwerdeführer weitere depressive Symptome, wie Schuldgedanken,

verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven und deutliche

Konzentrationsstörungen fehlten, erscheint ferner nachvollziehbar, dass der

psychiatrische Experte die Diagnosestellung einer depressiven Episode als nicht

gegeben qualifizierte und in diesem Zusammenhang aufgrund der vorliegenden

leichten depressiven Symptome auch die Diagnose einer Neurasthenie

ausschliessen konnte. Er ging vielmehr von einer Dysthymia aus

(IV-Nr. 64.1 S. 11).

Bei der orthopädischen Begutachtung hielt

Dr. med. AK.___ fest, die durch den Beschwerdeführer beklagten Beschwerden

liessen sich durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde

keineswegs vollständig begründen (IV-Nr. 64.1 S. 18). Diese

gutachterliche Einschätzung kann nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer im

Rahmen der orthopädischen Exploration über kontinuierliche Schmerzen an seiner

rechten dominanten Seite und über vermehrte Schmerzen unterhalb der Kniescheibe

sowie lateral klagte (IV-Nr. 64.1 S. 14). Bei der orthopädischen Untersuchung

der Wirbelsäule zeigte sich indes die Beweglichkeit zervikal und lumbal gering

vermindert und war thorakal zeitweise unter Gegenspannung aufgehoben. Zudem

bestand an den oberen und unteren Extremitäten eine praktisch freie

Beweglichkeit samt Hinweisen für ein femoroazetabuläres Impingement der linken

Hüfte. Ausserdem habe die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen,

Sitzen und Liegenbei ausgezeichneter Kooperation völlig problemlos durchgeführt

werden können. Am linken Kniegelenk lägen klinisch keine fassbaren

Veränderungen vor und insbesondere seien die Meniskusprovokationstests

beidseits negativ (IV-Nr. 64.1 S. 18). Diese Einschätzungen wurden zudem

durch die Ergebnisse der durchgeführten bildgebenden Untersuchungen bestätigt.

So konnten radiologisch an der HWS bis auf eine Diskopathie HWK5/6 mit

möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 rechts keine Auffälligkeiten

beschrieben werden. Am linken Knie gab es Hinweise für ein Tractus

iliotibialis-Friktionssyndrom, eine trochleare Knorpelläsion sowie eine mediale

und laterale Meniskopathie ohne klaren Hinweis für eine Ruptur. Die Ausführung

des orthopädischen Gutachters, wonach ein gewisser Leidensdruck im Bereich der

Nacken-Schulterregion nachvollziehbar sei, überzeugt aufgrund seiner

anschliessenden Erklärung, wonach eine deutliche Fehlhaltung im Sinne eines

Rundrückens samt Protraktion von Kopf und Schultern bestehe (IV-Nr. 64.1

S. 18). Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen, in deren Rahmen – wie

bereits beschrieben – u.a. Zeichen eines Tractus iliotibialis-Friktionssyndroms

sowie eine stationär faserknorpelig regenerierte Knorpelläsion trochlear objektiviert

werden konnten, vermag auch die gutachterliche Einschätzung einzuleuchten,

wonach bezüglich des linken Kniegelenks am ehesten eine trochleare

Knorpelläsion sowie ein Tractus iliotibialis-Syndrom eine Rolle zu spielen scheinen

(IV-Nr. 64.1 S. 18).

Bei der neurologischen Teilbegutachtung

führte Dr. med. AL.___ die bei der klinischen Untersuchung der Extremitäten / Motorik

festgestellte (IV-Nr. 64.1 S. 22), am rechten Arm geringfügig

verminderte muskuläre Trophik sowie ein minimal schwächerer Innervationsgrad

global am rechten Arm im Seitenvergleich (grobe Kraft) auf eine Schonung bzw.

Schmerzhemmung zurück. Diese Beurteilung ist plausibel, da der rechtshändige Beschwerdeführer

bei der Exploration angab, die Schmerzen seien rechts betont und würden sich in

die rechte Schulter ausbreiten (IV-Nr. 64.1 S. 21 oben). In Bezug auf

die vom Beschwerdeführer ebenfalls beklagte vermehrte Müdigkeit und

Schläfrigkeit wurde im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens eine vertiefte schlafmedizinische

Abklärung durchgeführt (IV-Nr. 64.1 S. 22 unten), wobei die Diagnose

einer Narkolepsie Typ II bestätigt werden könne. Dr. med. AL.___ wies dabei in

nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass das Erkrankungsalter ungewöhnlich sei,

indem sich die Narkolepsie-Symptomatik beim Beschwerdeführer erstmals im Alter

von 45 Jahren gezeigt habe und diese typischerweise im jungen Alter in

Erscheinung trete, aber es gebe einen zweiten Altersgipfel im Alter zwischen 30

und 45 Jahren (IV-Nr. 64.1 S. 24).

Im Rahmen der kardiologischen

Begutachtung führte Dr. med. AM.___ unter Einbezug der durchgeführten

Untersuchungen (EKG, TTE, Ergometrie) in schlüssiger Weise aus, von kardialer

Seite sei der Beschwerdeführer bis auf gelegentliche Palpationen bei stärkerer

Belastung beschwerdefrei. Die Ursache der bei der Fahrradergometrie

aufgetretenen polymorphen VES, z.T. als Couplets, z.T. als Bigeminus, seien

gemäss dem kardiologischen Gutachter unklar. Aufgrund des gemessenen BMI 28 kg/m2

leuchtet zudem die gutachterlich empfohlene, leichte Gewichtsreduktion ein

(IV-Nr. 64.1 S. 28).

Da die Konklusion des Gutachtens durch

einen interdisziplinären Konsensus mit den unterzeichneten Untersuchern

erarbeitet worden ist (IV-Nr. 64.1 S. 29), erweist sich das

Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 13), wonach eine interdisziplinäre

Beurteilung durch die Gutachter nachweisbar nicht erfolgt sei, als nicht

stichhaltig.

Damit kommt dem polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 11. September 2017

grundsätzlich voller Beweiswert zu.

7.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

der Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ durch die zeitlich

vor dem Gutachten verfassten Arztberichte allenfalls geschmälert wird:

7.3 Es ist zunächst auf das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. AJ.___ vom 17. Mai 2017

einzugehen (IV-Nr. 64.1 S. 8 ff.):

In den vorliegenden Akten finden sich

keine Berichte von psychiatrischen Fachpersonen. Es kann daher der Ausführung

des psychiatrischen Gutachters gefolgt werden, wonach sich in den Akten keine

fachärztlichen-psychiatrischen Beurteilungen fänden (IV-Nr. 64.1

S. 12). So hielt auch bereits der neue Hausarzt med. prakt. AE.___ in

seinem Verlaufsbericht vom 28. November 2016 (vgl. E. II. 6.18 hiervor)

fest, es habe bisher keine psychische Störung festgestellt werden können,

allerdings sei der Beschwerdeführer sehr stresssensibel und seit dem Auftreten

des Zervikalsyndroms und des Myokardinfarkts dysthym und subdepressiv.

In Bezug auf die in den Akten

ausgewiesenen Diagnosen einer «Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung

unklarer Ätiologie» (vgl. E. II. 6.4, 6.11 f.) kann festgehalten werden, dass

diese nicht durch auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie

spezialisierte Fachpersonen festgestellt wurden und dieser Diagnosestellung

daher kaum Beweiswert zukommt. Zudem wurde diese Diagnose stets in Zusammenhang

mit der ebenfalls festgestellten exzessiven Tagesschläfrigkeit (vgl. E. II.

6.4, 6.10 f. hiervor) sowie im Rahmen einer möglichen zerebralen

Minderperfusion unter Reanimation (vgl. E. II. 6.11 hiervor) gestellt. Es ist

daher von einem Zusammenhang mit einer bestehenden somatischen

Gesundheitsproblematik auszugehen. Da der Beschwerdeführer anlässlich der

Exploration angab, damals unter verstärkten depressiven Verstimmung gelitten zu

haben, führte Dr. med. AJ.___ in überzeugender Weise aus, es sei gut möglich,

dass damals eine manifeste depressive Episode bestanden habe. Gegenwärtig

bestünden indes keine genügend ausgeprägten depressiven Symptome für die

Diagnose einer depressiven Episode. Oft komme es nach einer depressiven Episode

aber zu depressiven Nachschwankungen mit leichten depressiven Symptomen im

Sinne einer Dysthymia.

Der Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. AJ.___ wird somit durch die medizinischen Vorakten

nicht geschmälert.

7.4 In Bezug auf das

allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. AI.___ (IV-Nr. 64.1

S. 8) ergibt sich Folgendes:

Dr. med. AI.___ führte aus, aus rein

allgemeinmedizinischer Sicht hätten sich frühere ärztliche Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit stets auf Diagnosen bezogen, die in den spezialärztlichen

Teilgutachten diskutiert würden (IV-Nr. 64.1 S. 8). Eine

allgemeininternistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nie

angeführt worden. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So wurden gemäss den

medizinischen Vorakten beim Beschwerdeführer im Wesentlichen ein chronisches

Zervikalsyndrom, eine koronare Herzkrankheit und ein Schlaf-Apnoe-Syndrom bzw.

eine Tagesschläfrigkeit ausgewiesen, wobei es sich um Gesundheitsprobleme

handelt, die nicht allgemeininternistischer Natur sind. So hielt der Hausarzt

des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 22. Juli 2016 denn auch fest

(IV-Nr. 24), die Wirbelsäulenorthopäden und der Neurologe hätten sich zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern.

Der Beweiswert des allgemeininternistischen

Teilgutachtens wird durch die medizinischen Vorakten nicht verkleinert.

7.5 Einzugehen ist auf das

orthopädische Teilgutachten von Dr. med. AK.___ (IV-Nr. 64.1 S. 14

ff.):

7.5.1 Im Bericht vom 10. Dezember

2015 des T.___ (vgl. E. II. 6.7 hiervor), wurde erstmals ein

«zervikobrachialgiformes Schmerzsyndrom C6 rechtsseitig» ausgewiesen. Klinisch

konnte ein sensomotorisches Defizit ausgeschlossen werden. Es bestünden symmetrische

Muskeleigenreflexe und eine pseudoradikulär, in den dorsalen Oberarm erfolgende

Ausstrahlung, weshalb ein konservatives Therapievorgehen mittels angalgetischer

Therapie und Physiotherapie empfohlen wurde. Diese Diagnose wurde im weiteren

Verlauf im Bericht des T.___ vom 6. Januar 2016 bestätigt (vgl. E. II. 6.8

hiervor), wobei erneut klinisch-neurologisch unauffällige Verhältnisse (keine

sensomotorischen Defizite) erhoben wurden. Aufgrund des bildmorphologischen

Korrelats entsprechend dem Dermatom C6 wurde hier indes eine «relative

Operationsindikation» in Betracht gezogen, wobei zunächst eine Infiltration der

Nervenwurzel C6 durchgeführt werden solle. Diesbezüglich hielt der

orthopädische Gutachter Dr. med. AK.___ fest, dieser Einschätzung könne

keinesfalls gefolgt werden. So werde trotz fehlender Hinweise für eine

Radikulopathie von einer möglichen Operationsindikation gesprochen

(IV-Nr. 64.1 S. 19). Eingehend auf den weiteren Bericht des T.___ vom

31. August 2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor), in welchem von einem

anhaltenden Effekt nach der zweiten Infiltration berichtet wurde, führte Dr.

med. AK.___ aus, diese Einschätzung könne aufgrund der heutigen Untersuchung

nicht nachvollzogen werden (IV-Nr. 64.1 S. 19). So habe der

Beschwerdeführer von einem fehlenden Ansprechen auf die zweite Intervention

berichtet. Diese gutachterliche Ausführung erweist sich als korrekt, da der

Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, dass die zweite, im August 2016

durchgeführte Infiltration sofort Schmerzen verursacht und keine Besserung

gebracht habe (vgl. IV-Nr. 64.1 S. 15 oben). Folglich kann den

Ausführungen der Ärzte des T.___ in Bezug auf den Erfolg der zweiten

Infiltration nicht gefolgt werden. Dennoch gab Dr. med. AK.___ an, dass er der im

Bericht vom 31. August 2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) dem

Beschwerdeführer attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % als Autolackierer

ab nächster Woche zustimme.

7.5.2 In Bezug auf die Berichte der AB.___

hielt Dr. med. AK.___ fest, es könne der Einschätzung im Bericht vom

15. November 2016 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) aufgrund der heutigen

Untersuchung durchaus gefolgt werden. Diese Einschätzung überzeugt. So diagnostizierten

die Ärzte im Bericht vom 15. November 2016 ein «cervico-brachiales

Schmerzsyndrom C6 rechts bei paramedianer Discushernie HWK5/6 rechts mit

Tangierung der C6er-Wurzel rechts (November 2015)» und führten aus, es

bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und der HWS

paravertebral. Dr. med. AC.___ und Prof. Dr. med. AD.___ hielten zudem folgende

Befunde fest (IV-Nr. 43 S. 5): Schmerzen im Bereich der unteren HWS

paravertebral mit ausgeprägtem muskulärem Hartspann. Bewegungsumfang des Kopfes

schmerzbedingt leicht eingeschränkte Rotation nach rechts bei 20 °.

Inklination, Reklination, Seitneigen soweit schmerzbedingt gut möglich mit

endgradigen Schmerzen. Die periphere Sensomotorik sei vollumfänglich intakt,

Kraftgrad Kennmuskulatur M5, BSR und TSR beidseits lebhaft, RPR beidseits

fehlend. Ähnliche Befunde wurden im orthopädischen Teilgutachten durch Dr. med.

AK.___ erhoben (IV-Nr. 64.1 S. 16): So wurde bei der Abklärung der

HWS eine Druckdolenz auf der gesamten Länge sowie paravertebral rechts und

fraglich auch links festgestellt. Die Nackenmuskulatur sei keinesfalls höhergradig

verspannt. Rotation 60 ° beidseits mit Schmerzangabe jeweils an der Pars

descendens des rechten Trapezius. Lateralflexion 20 ° beidseits und

Kinn-Jugulum-Abstand 0/17 cm. Somit stimmen die von den Ärzten der AB.___

und die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens erhobenen Befunde im

Wesentlichen überein. Auch die weitere Darlegung des orthopädischen Gutachters

vermag unter Heranziehung des Berichts vom 15. November 2016

einzuleuchten, wonach das gleichentags durchgeführte CT altersentsprechende

Normalbefunde ergeben habe, so dass keine chirurgische Intervention nötig

geworden sei. So beurteilten die die Ärzte der AB.___ die Ergebnisse der am

15. November 2016 durchgeführten CT der HWS nativ (vgl. E. II. 6.15

hiervor) wie folgt: Es handle sich um altersentsprechende Normalbefunde der

HWS. Sie empfahlen daher das Weiterführen von konservativen Massnahmen im Sinne

von physiotherapeutischen Übungen, Schmerztherapie, und gegebenenfalls aller

übrigen konservativen Therapiemöglichkeiten. Zum zuletzt eingegangenen Bericht

der AB.___ vom 13. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.21 hiervor) führte der orthopädische

Experte aus, es könne nicht zuletzt aufgrund der heutigen Untersuchung der

Einschätzung gefolgt werden, wonach die Arbeitszeit aus medizinischer Sicht nicht

eingeschränkt gewesen sei und aber aktuell ein schweres Heben sowie lange

statische Belastungen «sicher ein Problem» darstellten.

7.5.3 In Bezug auf den Bericht des

Orthopäden Dr. med. AG.___ vom 3. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.23 hiervor)

legte Dr. med. AK.___ dar, es könne dessen Einschätzung gefolgt werden, wonach,

falls das vorzunehmende MRI nur eine trochleare Läsion zeige, eine konservative

Vorgehensweise, ansonsten – falls zusätzlich eine Meniscopathie oder ein

erneutes Knorpelflake festgestellt würden – eine Arthroskopie vorzunehmen wäre

(IV-Nr. 64.1 S. 20). Folglich ist nicht von einer anderen

medizinischen Beurteilung durch die beiden Fachärzte auszugehen. Dem fügte Dr.

med. AK.___ hinzu, da das durchgeführte MRI im wesentlichen Hinweise für ein

Tractus iliotibialis-Syndrom ergeben habe, sei eine Arthroskopie nicht

indiziert. Dieser Einschätzung kann gestützt auf das am 9. Mai 2017

durchgeführte MRT des linken Kniegelenkes gefolgt werden (vgl. E. II. 6.24

hiervor).

Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen

vermögen die medizinischen Vorakten den Beweiswert des orthopädischen

Teilgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.

7.6 Im Rahmen des neurologischen

Teilgutachtens von Dr. med. AL.___ ist im Wesentlichen auf die Berichte des

Neurologen Dr. med. D.___ einzugehen.

Dr. med. AL.___ führte aus (IV-Nr. 64.1

S. 25), bereits anlässlich der Erstabklärung mittels Polysomnographie und

Vigilanztest vom 3. November 2015 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) habe Dr. med. D.___

über eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der exzessiven

Tagesschläfrigkeit (Arbeitsfähigkeit von maximal 75 %, Leistung von maximal 60 %,

wahrscheinlich eher tiefer) berichtet. Diesen Ausführungen kann unter

Heranziehungen des entsprechenden Berichts von Dr. med. D.___ gefolgt werden. So

diagnostizierte dieser u.a. eine exzessive Tagesschläfrigkeit gemäss ICD-10

F47.1 und hielt fest, diese sei eindrücklich. So sei es dem Beschwerdeführer

auch im Wachhaltetest nicht gelungen, sich wach zu halten. Ähnliche Angaben

finden sich auch im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. AL.___. Demnach

sei der Beschwerdeführer beim durchgeführten multiplen Schlaflatenztest MSLT

vom 19. August 2017 (IV-Nr. 64.1 S. 22) bei allen fünf

Durchgängen eingeschlafen. Im Gegensatz zum Bericht von Dr. med. D.___ vom

6. November 2015, der einzig als Differenzialdiagnose eine Narkolepsie Typ

2 stellte, wurde diese Diagnose durch Dr. med. AL.___ aufgrund der stark

verkürzten durchschnittlichen Einschlaflatenz mit 3,4 Minuten und bei dem

bei drei Durchgängen früh auftretenden REM-Schlaf (SOREM) bestätigt. Im

Weiteren konnte auch das durch Dr. med. D.___ im November 2015 festgestellte

«obstruktive Schlafapnoe Syndrom (ICD-10 G47.31)» im Rahmen der neurologischen

Teilbegutachtung bestätigt werden, indem der Gutachter ein «leichtes

obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G47.31)» diagnostizierte.

Wie bereits in den beiden Berichten vom

20. Januar 2016 und 20. Mai 2016 (IV-Nrn. 6.9, 6.12 hiervor)

ersichtlich, wies Dr. med. D.___ im Verlaufsbericht vom 28. November 2016 (vgl.

E. II. 6.17 hiervor) aus, dass der Beschwerdeführer weiter mit Modasomil behandelt

werde, dies in einer bedarfsweisen Dosierung zwischen 200 - 400 mg

(Maximaldosis). Gemäss Dr. med. AL.___ sei dies jedoch aus den übrigen

Berichten nicht nachvollziehbar. Dieser gutachterlichen Einschätzung kann gefolgt

werden. Denn aus den weiter dokumentierten medizinischen Berichten sind weder Angaben

betreffend einer allfälligen Fahreignung des Beschwerdeführers noch einer

diesbezüglich erforderlichen Medikamenteneinnahme zu entnehmen. Aus den

vorliegenden Akten geht auch nicht hervor, ob die Einnahme des entsprechenden

Medikaments den beabsichtigten Erfolg herbeiführte. So sind den Berichten von

Dr. med. D.___ hierzu keine Angaben zu entnehmen. Da sich der

Beschwerdeführer gegenüber dem neurologischen Gutachter dahingehend äusserte,

als er aktuell nicht mehr so genau wisse, ob das Medikament noch helfe,

erscheint dessen Wirksamkeit zumindest fraglich.

Dr. med. D.___ ging im Bericht vom

28. November 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) auf die ursprüngliche Berufstätigkeit

des Beschwerdeführers als Lackierer ein und hielt fest, diese sei aufgrund der

stattgehabten Diskushernienoperation nicht mehr möglich. Dies v.a. aufgrund der

Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule. Wie Dr. med. AL.___

überzeugend darlegte, ist dem Bericht von Dr. med. D.___ indes kein klinischer

Befund zu entnehmen. Es stellt sich daher die Frage, worauf er sich bei dieser

Feststellung genau stützte. Weiter führte Dr. med. AL.___ in nachvollziehbarer

Weise aus, es habe im Übrigen bisher keine Diskushernienoperation

stattgefunden. Auch diese gutachterliche Einschätzung erweist sich als korrekt.

So wurde bisher die Möglichkeit einer Operation lediglich diskutiert. Man

entschied sich indes bisher für die Durchführung konservativer

Therapiemassnahmen und führte daher u.a. auch zwei Infiltrationen durch (vgl.

E. II. 6.8 und 6.14 hiervor). Demzufolge kann den Ausführungen des behandelnden

Neurologen nicht gefolgt werden. Es kommt hinzu, dass Dr. med. D.___ in seinem

Bericht vom 28. November 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darlegte, dass aus schlafmedizinischer

Sicht eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei. Gemäss

Dr. med. AL.___ leuchte dies nicht ein, da im vorausgehenden Bericht vom

20. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) unter Behandlung mit Modasomil eine

deutliche Verbesserung der Vigilanz angegeben worden sei. Unter

Berücksichtigung der zusätzlich durchgeführten pupillographischen Untersuchung

sei dann dem Beschwerdeführer auch das Führen von Motorfahrzeugen erlaubt

worden. Ebenfalls fehlten von Dr. med. D.___ Angaben hinsichtlich der Epworth-Schläfrigkeitsskala

in allen Bereichen. Es handle sich dabei um eine allgemein gebräuchliche Skala,

welche insbesondere geeignet sei, den Verlauf unter Behandlung zu

dokumentieren. Aufgrund dieser Ausführungen kann der Zusammenfassung von

Dr. med. AL.___ gefolgt werden, wonach die Angaben des behandelnden

Neurologen Dr. med. D.___ wenig präzis seien und somit keine zuverlässige

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubten. Es kommt hinzu, dass auch der

Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

Daher vermögen die Berichte des den

Beschwerdeführer behandelnden Neurologen Dr. med. D.___ die beweiswertigen

Ausführungen und Feststellungen von Dr. med. AL.___ nicht zu vermindern.

7.7 In Bezug auf das kardiologische

Teilgutachten von Dr. med. AM.___ finden sich mit Ausnahme des Berichts vom

5. April 2015 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) betreffend die Erstintervention

nach dem am gleichen Tag erlittenen Myokardinfarkt in den vorliegenden medizinischen

Akten keine durch einen auf das medizinische Fachgebiet der Kardiologie

spezialisierten Facharztberichte.

Der Beweiswert des kardiologischen

Teilgutachtens wird durch die Vorakten nicht eingeschränkt.

7.8 Die vor dem Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 11. September 2017 verfassten medizinischen

Berichte vermögen dessen Beweiswert nicht zu schmälern.

7.9 Es ist auf die gegen das

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ gerichteten Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen:

7.9.1 Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen (A.S. 11), es finde sich im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

ein Widerspruch, indem der Orthopäde auf S. 18 des Gutachtens betreffend

das Zumutbarkeitsprofil festhalte, eine «längerdauernde Einnahme kniender und

kauernder Positionen» müsse vermieden werden. Gleichzeitig werde die

Arbeitsfähigkeit als Autolackierer, welche nun aber nur in Zwangshaltung auszuüben

sei, auf 50 % geschätzt. Diese Tätigkeit sei nur in Zwangshaltung

auszuüben, nämlich in stehender, kniender und kauernder Arbeitshaltung. Entgegen

der Annahme des Beschwerdeführers findet sich hier indes kein Widerspruch. So

ging der orthopädische Experte Dr. med. AK.___ in seinem Teilgutachten davon

aus (IV-Nr. 64.1 S. 19 oben), dass der Beschwerdeführer für die

Tätigkeit als Autolackierer, bei der immer auch der Einsatz der dominanten

rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus nötig sei, eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ganztägigem Pensum mit um 30 %

reduzierter Leistung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs bestehe. Zudem hielt

er explizit fest, dass das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über

15 kg sowie die längerdauernde Einnahme kniender und kauernder Positionen

vermieden werden müsse. Somit geht der orthopädische Experte davon aus, dass

dem Beschwerdeführer das Ausüben der beruflichen Tätigkeit als Autolackierer

insbesondere unter Beachtung von Wechselpositionen zumutbar sei. Diese

gutachterliche Einschätzung steht auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des

Beschwerdeführers betreffend die ausgeübte Tätigkeit als Autolackierer

(IV-Nr. 64.1 S. 18 unten). So gab dieser an, er habe als

Autolackierer oft kniend gearbeitet, den ganzen Körper bewegt, viel mit Kopf

und Armen getan und Lasten von sicher zumindest 15 kg bewegt. Damit greift

auch das weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, wonach der Gutachter

eine fehlende Kenntnis der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers habe

(A.S. 11).

7.9.2 Der Beschwerdeführer stellt sich zudem

auf den Standpunkt (A.S. 11), die Einschätzungen des Neurologen zur

Arbeitsfähigkeit aufgrund der Narkolepsie und der Schlafapnoe beruhten nicht

auf eigenen Befundaufnahmen. So habe Dr. med. AL.___ keine eigenen

schlaflabormedizinischen Befunde erhoben, weshalb seine Einschätzung nicht

beweiswertig sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits

oben unter E. II. 7.1 hiervor dargelegt, beruht das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle F.___ u.a. auf umfassenden Untersuchungen, darunter

auch eine schlafmedizinische Abklärung im Sinne einer Polysomnographie vom 2. Juni 2017, einem multiplen

Schlaflatenztest MSLT vom 19. August 2017 und einer Aktigraphie sowie

einem Schlaftagebuch vom 22. Mai bis 2. Juni 2017 und vom

14. bis 19. August 2017 (IV-Nr. 64.1 S. 22 f.). Die

Ergebnisse dieser Abklärungen flossen in die Beurteilung des neurologischen

Gutachters mit ein. So führte dieser auch explizit aus, da die Ursache der

vermehrten Tagesschläfrigkeit des Beschwerdeführers somit weiterhin im Unklaren

geblieben sei, hätten sie im Rahmen der Begutachtung nochmals eine vertiefte

schlafmedizinische Abklärung durchgeführt (IV-Nr. 64.1 S. 24). In

diesem Sinn hielt denn auch Dr. med. G.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom

24. April 2018 (vgl. E. II. 6.27 hiervor) fest, die Argumentation des

Beschwerdeführers sei medizinischerseits nicht nachvollziehbar, da hier eine

intensive Auseinandersetzung mit den externen aber auch eigenen

Befundergebnissen erfolgt sei. In Bezug auf das weitere Vorbringen des

Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wonach sich Dr. med. AL.___ inhaltlich

nicht überzeugend mit der Divergenz zu Dr. med. D.___ befasst habe, der von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe

(A.S. 11 f.), kann auf die Ausführungen unter E. II. 7.6 hiervor verwiesen

werden.

Weiter sei gemäss dem Beschwerdeführer aktenwidrig,

wenn Dr. med. AL.___ darlege, Dr. med. D.___ hätten «Angaben hinsichtlich

der Epworth-Schläfrigkeitsskala in allen Berichten» gefehlt. So könne dem

Bericht von Dr. med. D.___ vom 28. November 2016 ein solcher Wert von

«18/h (Rückenlage 30/h)» entnommen werden. Diesbezüglich kann festgehalten

werden, dass Dr. med. D.___ im Bericht vom 28. November 2016 (vgl.

E. II. 6.17 hiervor) unter der Hauptdiagnose «obstruktives Schlafapnoe

Syndrom (ICD-10 G47.31)» zwar einen Wert von «AHI initial 18/h (Rückenlage 30/h)»

aufführte, es sich aber bei diesem Wert – wie dies Dr. med. AL.___ korrekt

erkannte – nicht um das Ergebnis einer Epworth-Schläfrigkeitsskala handelt, die

eine allgemein gebräuchliches Skala darstelle, welche insbesondere geeignet

sei, den Verlauf unter Behandlung zu dokumentieren (vgl. IV-Nr. 64.1

S. 25). Damit vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu

überzeugen.

Weiter «vollkommen nicht

nachvollziehbar» sei laut dem Beschwerdeführer (A.S. 12), was der

Gutachter Dr. med. AL.___ mit einer «lebhaften, stimulierenden

Arbeitsumgebung» meine, die der Beschwerdeführer benötige, damit keine

Einschränkungen aufgrund der vermehrten Tagesmüdigkeit und

Konzentrationsprobleme entstünden. Dem kann entgegengehalten werden, dass der

neurologische Gutachter diese Ausführung im Zusammenhang mit der vermehrten

Tagesschläfrigkeit des Beschwerdeführers machte, indem er darauf hinwies, dass

dem Beschwerdeführer keine Arbeiten in einer monotonen Arbeitssituation

zugemutet werden könnten, es demgegenüber in einer lebhaften, stimulierenden

Arbeitsumgebung aus neurologischer / schlafmedizinischer Sicht keine

relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gebe (IV-Nr. 64.1

S. 24 unten). Diese gutachterlichen Ausführungen erscheinen plausibel. So

ist durchaus nachvollziehbar, dass bei einem Patienten mit vermehrter

Tagesschläfrigkeit das Ausüben von eintönigen und dadurch eher rasch ermüdenden

beruflichen Tätigkeiten nicht gerade förderlich ist. Der daraus gezogenen

Schlussfolgerung des Beschwerdeführers kann indes nicht gefolgt werden. So kann

nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche industriellen Tätigkeiten

monotoner Art sind (A.S. 12). Dies ist weder erstellt noch anzunehmen. Denn

bei den Anforderungen, welche der Beschwerdeführer an einen Arbeitsplatz zu

stellen hat (vgl. E. II. 8 hiernach), ist vielmehr mit ausreichend

nicht-monotonen Arbeitsmöglichkeiten zu rechnen, etwa leichten

Montagetätigkeiten, Kontroll-, Lager-, Verpackungs- oder Speditionsarbeiten, Bedienungs-

und Überwachungsfunktionen und ebenso im Dienstleistungssektor (bspw. Magaziner,

Ausläufer etc.; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 447/06 vom

5. September 2006 E. 2.2 mit Hinweis). Es ist daher davon auszugehen,

dass es in der Industrie durchaus Tätigkeiten gibt, die in einer «lebhaften,

stimulierenden Umgebung» ausgeübt werden können.

Der Beschwerdeführer stellt sich zudem in

generell-abstrakter Weise auf den Standpunkt, dass nicht nachvollziehbar sei,

wenn der Neurologe der Begutachtungsstelle F.___ eine Arbeitsrelevanz der Narkolepsie

und der Schlafapnoe einzig für monotone Tätigkeiten und für solche, welche eine

längere Zeit konzentriertes Arbeiten erfordern würden, attestiere (A.S. 12

Mitte). So fehlten verbindliche Aussagen zur Fahr- und Wegefähigkeit. Diesbezüglich

vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun, inwiefern das Führen eines

Fahrzeugs bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Autolackierer bzw.

in einer anderen beruflichen industriellen Tätigkeit (vgl. oben) notwendig sei.

Im Übrigen hielt der Gutachter Dr. med. AL.___ fest, der Beschwerdeführer könne

seine Aufgaben (aktuell als Hausmann) gut erfüllen, somit sei in Bezug auf die

berichteten Alltagsaktivitäten und die aktuelle Tätigkeit als Hausmann keine

schwerwiegende Einschränkung der vermehrten Tagesschläfrigkeit nachvollziehbar

(IV-Nr. 64.1 S. 24). In diesem Zusammenhang überzeugt auch die

weitere gutachterliche Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund der

vermehrten Tagesschläfrigkeit aus neurologisch / schlafmedizinischer

Sicht in einer lebhaften, stimulierenden Arbeitsumgebung keine relevanten Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit bestünden. Er wies zudem auf therapeutische Optionen hin,

die zu einer Besserung führen könnten. Somit vermag der Beschwerdeführer aus

diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Daran vermag auch das

weitere Argument des Beschwerdeführers, wonach gemäss § 2 Abs. 2 des

deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) Patienten mit Narkolepsie aufgrund der

Symptomatik der Erkrankung als schwerbehindert einzustufen seien, nichts zu

ändern.

8. Das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 11. September 2017 (vgl. E. II. 6.25

hiervor) ist somit voll beweiswertig. Dies hielt auch bereits die RAD-Ärztin

Dr. med. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 (vgl. E.

II. 6.26 hiervor) fest. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2017 auf dieses

abgestellt hat. Es kann daher der im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

formulierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gefolgt werden

(IV-Nr. 64.1 S. 30): Damit besteht für den Beschwerdeführer für

körperlich schwer belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. In der

angestammten Tätigkeit als Autolackierer kann eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden.

Aus kardiologischer Sicht ist der

Beschwerdeführer für körperlich nicht belastende, leicht belastende und auch

mittelschwer belastende Tätigkeiten arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis

mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung liegt dagegen aus rein

orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit vor. Der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität

oberhalb des Schulterniveaus, das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg

sowie die länger dauernde Einnahme kniender und kauernder Positionen sollten

dabei aber vermieden werden. Aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht sind

aufgrund der vermehrten Tagesschläfrigkeit bis zu einem gewissen Grad

Einschränkungen vorhanden, so dass dem Beschwerdeführer keine Arbeiten in einer

monotonen Arbeitssituation zugemutet werden können. In einer lebhaften,

stimulierenden Arbeitsumgebung bestehen aus

neurologischer / schlafmedizinischer Sicht jedoch keine relevanten

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Weder aus allgemeininternistischer noch

aus psychiatrischer Sicht können weitere Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die psychiatrische Diagnose einer Dysthymie

schränkt die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht ein.

Insgesamt besteht somit aus

polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter

Wechselbelastung, ohne wiederholtes Einsetzen der rechten oberen Extremität oberhalb

Schulterniveau und ohne länger dauernde Einnahme kniender und kauernder

Positionen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 64.1

S. 30). Diese Einschätzung gilt seit April 2015 (IV-Nr. 64.1

S. 30 f.).

In Bezug auf das Vorbringen des Vertreters

des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 25. März

2019 (vgl. Protokoll vom 25. März 2019, A.S. 59 f.), wonach es die

Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren

Verweistätigkeiten konkret zu benennen, kann festgehalten werden, dass rechtsprechungsgemäss

nur eine entsprechende Konkretisierungspflicht besteht, wenn die

gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Kreis der zumutbaren Tätigkeiten

ausserordentlich stark einschränken. So verhält es sich hier nicht. Aufgrund

des durch die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ formulierten,

theoretisch-medizinischen Zumutbarkeitsprofils (vgl. oben) ist es zudem ohne

weiteres möglich, auf konkrete berufliche Tätigkeit zu schliessen.

9. Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.3. hiervor) und zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin den berechneten IV-Grad von 20 % korrekt errechnet

hat (A.S. 1):

9.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab April

2016 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

9.1.1 Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240

f. [I 377/98]).

9.1.2 Gemäss den vorliegenden Akten

(vgl. IV-Nrn. 5, 7, 10, 64.1 S. 7) absolvierte der Beschwerdeführer nach

dem Besuch der Grundschule von April 1987 bis April 1990 die Lehre als Autolackierer

in der Firma AN.___ in [...]. Vom Mai 1991 bis im Oktober 1992 war er sodann

als Autolackierer bei der Firma AO.___ in [...], vom Juni 1993 bis September

1998 als Autolackierer bei der Firma AP.___ in [...], vom Oktober 1998 bis

April 2005 als Autolackierer bei der Firma AN.___ und vom August 2005 bis März

2008 als Autolackierer bei der Firma AQ.___ in [...] beschäftigt. Seit April

2008 war der Beschwerdeführer bei der Firma AR.___, [...], angestellt, wobei er

seit Oktober 2010 im Aussendienst als Regionaler Verkaufsleiter tätig war. Ab

dem 1. Januar 2015 war er sodann als Autolackierer zu 100 % bei der

Firma AS.___ in [...] beschäftigt. Ab dem 5. April 2015 war er zunächst zu

100 % arbeitsunfähig geschrieben, konnte aber nach der Rehabilitation

wieder zu 50 % arbeiten. Im Verlauf konnte er das Pensum auf 70 %

steigern und war nach dem Bandscheibenvorfall im November 2015 wieder

arbeitsunfähig geschrieben. Von Juni bis September 2016 war der Beschwerdeführer

wieder mit einem Arbeitspensum von 30 % berufstätig und dann wiederum zu 100 %

arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am

19. September 2016 aufgelöst (vgl. Protokolleintrag vom 28. Oktober

2016). Seither ist der Beschwerdeführer arbeitslos.

9.1.3 Da dem gelernten Beschwerdeführer

die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Autolackierer bei der Firma AS.___

aus gesundheitlichen Gründen per 19. September 2016 gekündigt wurde und er

seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

er die Arbeit bei der Firma AS.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt

hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des

Valideneinkommens zu Recht auf das zuletzt bei der Firma AS.___ erzielte

Einkommen im Jahr 2015 von CHF 84'175.00 (13 x CHF 6'475.00,

vgl. IV-Nr. 10 und Protokolleintrag vom 26. Oktober 2017) abgestellt.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2016 (T1.10

Nominallohnindex, 2011 - 2017; Maschinenbau, Fahrzeugbau [: 104,3

x 105,3]) beträgt das Valideneinkommen insgesamt CHF 84'982.05.

Der Beschwerdeführer lässt hierzu

vorbringen, es fehlten in Bezug auf das Valideneinkommen Auskünfte über

Aufstiegsmöglichkeiten und Lohnsteigerungen im Gesundheitsfall (A.S. 15).

Da in den vorliegenden Akten indes keinerlei Anhaltspunkte in Bezug auf entsprechende

Aufstiegs- oder Lohnsteigerungsmöglichkeiten ersichtlich sind und der

Beschwerdeführer – obschon er dies im Rahmen der Beschwerdeschrift ankündigte

(A.S. 15) – ebenfalls keine weiteren Angaben dazu geltend macht, kann

diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 erweisen

sich daher als korrekt (A.S. 28).

9.2 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

9.2.1 Wie bereits oben ausgeführt (vgl.

E. II. 8 hiervor), ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich

ist, ab April 2015 eine körperlich leichte bis mittelschwere, leidensadaptierte

Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Deshalb muss das Invalideneinkommen aufgrund

der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Wie dargelegt,

besteht kein Anlass, nun die Werte des Dienstleistungs-Sektors einzubeziehen. Gemäss

LSE 2014, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für

Männer von CHF 5'312.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level,

Total Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im

Jahr hochzurechnen (CHF 5'312.00 x 12 [: 40 x 41,7]

= CHF 66'453.15) und an den Nominallohnindex für das Jahr 2016 anzupassen

(: 103,3 x 104,4). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 67'161.00.

9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann – Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 47 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C

verfügt (IV-Nr. 3 S. 1) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht

schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12).

Aufgrund der vorliegenden Akten scheint sich beim Beschwerdeführer auch die

Frage von mangelnden Sprachkenntnissen nicht zu stellen, welche im Übrigen auch

nicht geeignet wären, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Aufgrund sämtlicher

beim Beschwerdeführer ausgewiesenen somatischen gesundheitlichen

Einschränkungen (vgl. E. II. 8 hiervor) ist von einem – wie vom

Beschwerdeführer beantragt (A.S. 15) – leidensbedingten Abzug von

insgesamt 10 % auszugehen. Damit beträgt das Invalideneinkommen total

CHF 60'444.90.

9.3 Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 84'982.05 und einem Invalideneinkommen von CHF 60'444.90

eine Erwerbseinbusse von CHF 24'537.15, die einem IV-Grad von gerundet 29 %

entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente (vgl. E. II. 3 hiervor).

10. Damit ist die Verfügung vom 11. Dezember

2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

11. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen

Verhandlung vom 25. März 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Eine Kopie der durch den Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden Kostennote geht zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi