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Entscheid

VSBES.2018.34

Unfallversicherung / Taggelder / Rente

27. April 2020Deutsch95 min

ausgerutscht und die Treppe hinuntergefallen. Der Bericht des erstbehandelnden Spitals

Source so.ch

Urteil vom 27. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Taggelder / Rente (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1961 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 3. Januar 2007 bei der Firma B.___

in [...] als Gipser in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und

aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

unfallversichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 23.

August 2007 (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] I 1) wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 16. August 2007

ausgerutscht und die Treppe hinuntergefallen. Der Bericht des erstbehandelnden Spitals

C.___ vom 3. September 2007 (Suva-Nr. I 5) nennt als Diagnosen eine

Schulterkontusion rechts, eine OSG-Distorsion rechts und eine HWS-Distorsion.

Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen

Versicherungsleistungen.

1.3 Nach diversen medizinischen Abklärungen,

darunter kreisärztlichen Untersuchungen vom 13. Februar 2008 (Suva-Nr.

I 28), 23. September 2008 (Suva-Nr. I 62), 5. November 2008

(Suva-Nr. I 76) und 10. Juni 2009 (Suva-Nr. I 116), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2009

(Suva-Nr. I 117) mit, von einer weiteren ärztlichen Behandlung sei keine

wesentliche Besserung mehr zu erwarten, weshalb die bis anhin ausgerichteten

Taggelder per 31. Oktober 2009 eingestellt würden. Mit Verfügung vom

13. Januar 2010 (Suva-Nr. I 150) sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom

16. August 2007 eine Invalidenrente von 11 % ab 1. November 2009

sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die dagegen erhobene

Einsprache vom 15. Februar 2010 (Suva-Nr. I 161) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März 2010 ab

(Suva-Nr. I 165). Im gleichen Entscheid wurde auch festgehalten, ein

weiterer Unfall vom 15. September 2008 (Ausrutschen in der Badewanne mit Sturz

auf den Rücken und Verletzung der linken Schulter), den der Beschwerdeführer an

der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. September 2008 erwähnt hatte

(vgl. Suva-Nr. I 62), habe zu keinen Beeinträchtigungen geführt, die natürlich

und adäquat unfallkausal seien.

1.4 Mit Schadenmeldung UVG vom

12. Juli 2010 (Suva-Nr. I 167) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der

Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2010 einen Rückfall erlitten. Nach

diversen medizinischen Abklärungen und Beizug der Kontrollergebnisse des Amts

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (Suva-Nr. I 201) entschied die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Suva-Nr. I 202), die dem

Beschwerdeführer zugesprochene, laufende Rente von 11 % werde rückwirkend

per 1. November 2010 aufgehoben. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den

Abklärungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit sei der Beschwerdeführer per 1.

November 2010 zu einem Lohn von monatlich CHF 5'800.00 x 13 angestellt

worden, wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 24.

Dezember 2010 gekündigt worden sei. Da der Beschwerdeführer während der

Anstellung eine volle Arbeitsleistung erbracht habe, bestehe keine

unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2.

2.1 Ab 1. Februar 2011 war der

Beschwerdeführer als Gipser bei der Firma D.___, [...], angestellt und dadurch

bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung

UVG vom 5. August 2011 (Suva-Nr. I 211, II 1) wurde der Beschwerdegegnerin

gemeldet, der Beschwerdeführer habe am 15. Juli 2011 im Urlaub in Rumänien

einen Unfall erlitten. Beim Besteigen des Treppenhauses sei er rückwärts auf

das Bein gestürzt. Er liege nun mit einem eingegipsten Bein und drei «Fingerbrücken»

an der Hand in Rumänien im Spital. Betroffen sei der Mittelfuss links (Bruch).

Die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen (Suva-Nr. II 21). Der

Beschwerdeführer war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin

löste mit Schreiben vom 10. Mai 2013 das Arbeitsverhältnis per 30. Juni

2013 auf (Suva-Nr. I 212 S. 2).

2.2 Nach diversen medizinischen

Abklärungen, u.a. mit Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung am 11. Juni

2013 (Suva-Nr. II 161) sowie kreisärztlichen Untersuchungen am 11. Juli 2013

(Suva-Nr. II 180) und 10. Dezember 2013 (Suva-Nr. I 241, II 215), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2014

(Suva-Nr. I 250) mit, eine weitere ärztliche Behandlung der

Fussverletzung links sei nicht mehr notwendig, weshalb diesbezüglich keine

weiteren Heilkosten bezahlt und die Taggeldleistungen per 28. Februar 2014

eingestellt würden. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsunfähig bezüglich der Schulterbeschwerden rechts, weshalb die

Beschwerdegegnerin das Taggeld ab dem 1. März 2014 für diesen Fall ausrichten

werde (Rückfall zum Unfallereignis vom 16. August 2007, vgl. E. I. 4 hiernach).

3. In der Zwischenzeit nahm die

Beschwerdegegnerin davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar

2013 anlässlich eines Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ gestürzt sei und

sich dabei eine Kontusion des linken Handgelenkes zugezogen habe (Suva-Nr. II

133; vgl. Austrittsbericht, Suva-Nr. II 142, III 2). Weiter teilte der

Beschwerdeführer am 19. November 2013 bei einer Vorsprache am Schalter mit, er

habe am 23. Oktober 2013 einen weiteren Unfall erlitten (Sturz auf das rechte

Knie) und habe nun Schmerzen (Suva-Nr. I 237).

4. Mit Arztzeugnis UVG vom 2.

Oktober 2013 (Suva-Nr. I 222 S. 2) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der

Beschwerdeführer habe am 5. Juli 2013 einen Rückfall, zum die rechte Schulter

betreffenden Unfallereignis vom 16. August 2007, erlitten (vgl. auch Suva-Nr. I

218). Die Beschwerdegegnerin holte ein Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. med. F.___

vom 30. Oktober 2013 ein (Suva-Nr. I 225) und veranlasste eine kreisärztliche

Untersuchung vom 10. Dezember 2013 (Suva-Nr. I 241). In der Folge anerkannte

sie eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden und richtete

wieder Leistungen aus (vgl. Suva-Nr. I 250, 253). Am 4. April 2014 wurde

der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (vgl. Suva-Nr. I

265, 279 S. 2). Am 11. Juni 2015 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff

(vgl. Suva-Nr. I 349).

5. Nach weiteren medizinischen

Abklärungen, darunter kreisärztlichen Untersuchungen vom 7. Januar 2016

(Suva-Nr. I 396) und 11. Juli 2016 (Suva-Nr. I 435), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. August 2016

(Suva-Nr. I 451) mit, im Zusammenhang mit den Fuss- und Handgelenkbeschwerden

links sowie den Schulterbeschwerden rechts sei von einer weiteren ärztlichen

Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten, weshalb die bis anhin

ausgerichteten Taggelder per 31. Dezember 2016 eingestellt würden. Mit

Verfügung vom 16. März 2017 (Suva-Nr. I 499) entschied die

Beschwerdegegnerin, für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus den Unfällen

vom 16. August 2007 und 15. Juli 2011 würden eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung ausgerichtet. Die erwerblichen und medizinischen

Abklärungen hätten eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 24 %

ergeben, so dass ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Rente in dieser Höhe

bestehe. Des Weiteren werde eine Integritätsentschädigung von 20 %

zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. I 511, 535) wies die

Beschwerdegegnerin nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung der Kreisärztin

Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie FMH (Suva-Nr. I 544), mit

Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 (Suva-Nr. I 557; Akten-Seiten [A.S.]

1 ff.) ab.

6.

6.1 Mit Zuschrift vom 30. Januar

2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 21.

Dezember 2017 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 39

ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 16. März 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2016 hinaus

Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die

vollumfänglichen Heilbehandlungen zu bezahlen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 eine

UVG-Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie

eine 20 % übersteigende Integritätsentschädigung zu entrichten und die

vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.

4. Subeventualiter sei die Streitsache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer externen

polydisziplinären Begutachtung unter Einbezug der Disziplinen Orthopädie,

Neurologie sowie Psychiatrie.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

6.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

16. April 2018 (A.S. 78 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

6.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 12. Juli 2018 (A.S. 95 ff.) bzw. Duplik vom 18. Juli 2018

(A.S. 105) an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen

für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und

für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem

Recht gewährt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Folgen der

Ereignisse vom 16. August 2007, 15. September 2008, 15. Juli 2011, 14.

Februar 2013 und 23. Oktober 2013 zu beurteilen. Es bleibt somit das bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass

von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,

eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit

oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt

nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,

dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank

der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

2.5

Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen

besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293

E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern

einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders

gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen

somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie

eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen

den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten

Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der

Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall

behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar Gehring, in:

Kieser/Gehring/Bollinger, KVG UVG Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser

der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der

gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an

den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht.

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1, 8C_816/2013 vom

11.

Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht im

Beschwerdeverfahren den Sachverhalt zu überprüfen, wie er sich bis zum Erlass

des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 143 V 295

E. 4.1.2 S. 299 f.).

3.3

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229,135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Der Beschwerdeführer macht

Leistungsansprüche aus insgesamt fünf Unfallereignissen geltend, welche

verschiedene Körperteile betrafen. Die Beschwerdegegnerin hat Leistungen für

das Ereignis vom 15. September 2008 (linke Schulter) verweigert, weil darüber

bereits rechtskräftig entschieden worden sei. In Bezug auf den Sturz auf das

rechte Knie vom 23. Oktober 2013 vertritt sie die Meinung, es seien keine

erheblichen Folgen dokumentiert. Der Sturz in der Rehaklinik E.___ vom 14.

Februar 2013 (linke Hand) hat gemäss der Beurteilung der Beschwerdegegnerin

keine Folgen gezeitigt, welche sich ab 1. Januar 2017 noch ausgewirkt hätten.

Die Ereignisse vom 16. August 2007 (rechte Schulter) und 15. Juli 2011 (linke

Hand) dagegen hätten solche Auswirkungen. Ende 2014 sei der Zeitpunkt für den

Fallabschluss mit Rentenprüfung im Sinne von Art. 19 UVG erreicht gewesen. Der

Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 24 %, so dass ab

1.

Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe bestehe.

Zudem habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von

insgesamt 20 %. Der Beschwerdeführer macht geltend, erstens sei der

Zeitpunkt für den Fallabschluss noch nicht erreicht und zweitens sei von einem

höheren Invaliditätsgrad und einem höheren Integritätsschaden auszugehen. Praxisgemäss

rechtfertigt es sich, die fünf Ereignisse je einzeln zu behandeln, wobei

abschliessend eine Gesamtbetrachtung anzustellen sein wird.

5.

Zur Diskussion steht zunächst

eine am 15. September 2008 erlittene Verletzung der linken Schulter.

5.1

Anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung vom 23. September 2008 erwähnte der Beschwerdeführer einen zweiten

Unfall vom 15. September 2008 mit Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) und der

linken Schulter (vgl. Suva-Nr. I 62). Bei einer persönlichen Befragung vom 5.

November 2008 erläuterte er, er sei in der Badewanne ausgerutscht und auf den

Rücken gefallen, wobei er sich den Hinterkopf am Wasserhahn angeschlagen habe.

Er habe sofort starke Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks verspürt.

Die linke Schulter sei verletzt, zudem habe er seit diesem Unfall ständig

Kopfschmerzen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin geht

davon aus, mit dem Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165)

sei rechtskräftig entschieden worden, dass die vom Beschwerdeführer geklagten

Beschwerden an der linken Schulter nicht unfallkausal seien. Der

Beschwerdeführer lässt einwenden (Beschwerde S. 14, A.S. 52), der

Einspracheentscheid vom 30. März 2010 habe die Verfügung vom 13. Januar 2010

(Suva-Nr. I 150) bestätigt. Mit dieser Verfügung sei statuiert

worden, dass aufgrund der Unfallfolgen an beiden Schultern eine Tätigkeit als

Gipser nicht mehr zumutbar sei, und dem Beschwerdeführer sei eine 11%ige

Invalidenrente und eine 5%ige Integritätsentschädigung zugesprochen worden.

Materiell rechtskräftig werde nur das Erkenntnis, nicht aber die Begründung des

Entscheids (Verweis auf BGE 121 III 474 E. 4a). Die Erwägungen des

Einspracheentscheids vom 30. März 2010 hätten daher nicht an dessen materieller

Rechtskraft teil. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückfallmeldung

auf die Problematik zurückgekommen sei, sei auch die Problematik an der linken

Schulter aus dem Ereignis von 2008 in die Beurteilung einzubeziehen. Es

bestünden auch heute noch Schulterbeschwerden links. Dabei handle es sich nicht

um unspezifische Schulterschmerzen, vielmehr habe bereits ein Arthro-MRI der

linken Schulter vom 4. November 2010 ergeben, dass unter anderem eine

bursaseitige Partialruptur mit begleitender Bursitis zu erheben sei. Diese

Problematik sei zu Unrecht ausgeklammert worden.

5.3

In der Verfügung vom 13. Januar

2010.

(Suva-Nr. I 150) wird erklärt, die Beschwerdegegnerin richte dem

Beschwerdeführer «für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom

16.

August 2007» eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung

aus. In der Begründung wird festgehalten, bedingt durch die Unfallfolgen an

beiden Schultern könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten,

während ihm eine adaptierte Tätigkeit ganztägig zumutbar sei. In der dagegen

erhobenen Einsprache vom 15. Februar 2010 (Suva-Nr. 161) liess der

Beschwerdeführer ausführen, er habe «bekanntlich beidseits aufgrund der beiden

Unfälle vom 16. August 2007 und 10. September 2008

Schulterverletzungen erlitten». Die Beschwerden an beiden Schultern hätten sich

aufgrund der Schmerzproblematik so sehr ausgeweitet, dass er an schweren

Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen beidseits mit Schmerzen bis zu Ellbogen (links)

und Fingern (rechts) leide. Der medizinische Endzustand sei bei weitem nicht

erreicht. Im Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165) nahm die

Beschwerdegegnerin auf diese Rügen Bezug. Zum Unfall vom 15. September 2008

führte sie aus, es lägen keine medizinischen Unterlagen über eine

Erstbehandlung vor. Ein MRI der HWS vom 7. Oktober 2008 (vgl. Suva-Nr. 67)

zeige ausser einer leichtgradigen Streckhaltung der HWS keine posttraumatischen

Veränderungen. Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 16. Februar 2009

(vgl. Suva-Nr. 105) zeige eine mögliche bursaseitige

Supraspinatussehnenteilläsion bei degenerativen Veränderungen. Erwähnenswert

sei, dass keine Muskelatrophie nachweisbar gewesen sei, was belege, dass der

linke Arm nicht geschont werde. Bei nur möglicher Supraspinatussehnenteilläsion

seien somatische Unfallfolgen an der linken Schulter nicht mit

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zumal beim angegebenen Unfallereignis vom 19.

September 2008 (recte: 15. September 2008) der Unfallmechanismus bezüglich der

linken Schulter unklar sei. Es sei höchstens von einer Kontusion der linken

Schulter auszugehen. Aus diesen Feststellungen wurde die Folgerung gezogen, die

Beschwerden an der linken Schulter seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf

somatische Unfallrestfolgen zurückzuführen; überdies seien die objektiv

nachgewiesenen Befunde nicht als erheblich zu bezeichnen. Die übrigen geklagten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. Kopf-, Nacken-, Rückenbeschwerden)

seien nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen. In der Folge wird mehrmals

festgehalten, ein Leistungsanspruch bestehe einzig für die Beschwerden an der

rechten Schulter. Im Dispositiv wird die Einsprache abgewiesen und die

Verfügung vom 13. Januar 2010 (Zusprache einer Rente von 11 % und einer

Integritätsentschädigung von 5 %) im Ergebnis bestätigt.

5.4

Aus den zitierten Erwägungen wird

deutlich, dass mit dem Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165)

eine Rente und eine Integritätsentschädigung für die Folgen des

Unfallereignisses vom 16. August 2007 zugesprochen wurde, während die

Beschwerdegegnerin es gleichzeitig ablehnte, für Folgen des Ereignisses vom

15.

September 2008, insbesondere die vom Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang geltend gemachte Verletzung an der linken Schulter, Leistungen zu

erbringen. Dies leuchtet mit Blick darauf, dass die Untersuchungen der linken

Schulter degenerative Befunde ergaben (vgl. E. II. 7.1.5 hiernach), inhaltlich

ein. Damit ist über diese Frage, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält,

rechtskräftig entschieden. Leistungen für dieses Ereignis kämen nur unter den

Voraussetzungen eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder

Wiedererwägung) oder bei Vorliegen von Spätfolgen infrage.

5.5

Der Beschwerdeführer macht

geltend, ein Arthro-MRI der Schulter links vom 4. November 2010 habe

ergeben, dass unter anderem eine bursaseitige Partialruptur mit begleitender

Bursitis zu erheben sei. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde bereits im

Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 17. März 2009 (Suva-Nr. I 103)

festgehalten, der Befund der MRI-Untersuchung der linken Schulter beschreibe

eine mögliche bursaseitige Supraspinatussehnenteilläsion bei hier

tendinotischen ansatznahen Sehnenveränderungen der Supraspinatussehne. Es

würden eine leichtgradige ödematöse AC-Gelenksveränderung und diskrete Zeichen

einer Bursitis subacromialis beschrieben. Dieser Sachverhalt wurde mit dem in

Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165)

beurteilt, was ausdrücklich aus der diesbezüglichen Entscheidbegründung

hervorgeht. Darin wurde festgehalten: «Bei nur möglicher Supraspinatussehnenläsion

sind somatische Unfallfolgen an der linken Schulter nicht mit Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen.» Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde eine solche

Läsion auch im Arthro-MRI der Schulter links vom 4. November 2010 nicht definitiv

nachgewiesen. So lautete die dortige Diagnose ebenfalls nur auf «Vd. a.

bursalseitige Partialruptur der SSP-Sehne mit begleitender Bursitis» (Suva-Nr.

I. 188). Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

bezüglich der linken Schulter nicht mehr eine neue Beurteilung vorgenommen hat.

Eine seit diesem Datum eingetretene Verschlechterung des Zustandes der linken

Schulter, welche im Sinne von Spätfolgen des Vorfalls vom 15. September 2008 zu

interpretieren wäre, ist nicht dokumentiert.

5.6

Selbst wenn man, entgegen dem

vorstehend Gesagten, davon ausgehen wollte, der Einspracheentscheid vom 30.

März 2010 habe im Dispositiv nicht zwischen den beiden Schultern unterschieden

und mit der Zusprechung einer Rente von 11 % sei trotz der anderslautenden

Erwägungen auch eine Leistungspflicht für Beschwerden an der linken Schulter

bejaht worden, würde sich an der Beurteilung nichts ändern: Diesfalls wäre zu

berücksichtigen, dass mit der Verfügung vom 31. Januar 2011 die dem

Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente von 11 % rückwirkend auf den 1.

November 2010 revisionsweise aufgehoben wurde (vgl. E. I. 1.3 hiervor).

Spätestens damit wäre ein Anspruch auf weitere Leistungen (auch) für die linke

Schulter respektive den Vorfall vom 15. September 2008 rechtskräftig verneint

worden. Ein Rückfall steht diesbezüglich – anders als bei der rechten Schulter

(vgl. E. I. 1.4 hiervor) – nicht zur Diskussion.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend (A.S. 52 f.), es sei auch ein Unfall vom 23. Oktober 2013 in die

Beurteilung einzubeziehen, bei dem er sich am rechten Knie verletzt habe. In

diesem Zusammenhang habe die Beschwerdegegnerin trotz geklagter Restbeschwerden

jegliche medizinischen Abklärungen vermissen lassen. Insbesondere seien auch

keine MRI-Bilder angefertigt worden. Der Schluss, im Bereich des rechten Knies

bestünden keine versicherten Unfallfolgen, gehe nicht an. Es bestehe weiterer

Abklärungsbedarf.

6.2

Gemäss Aktennotiz vom 19. November

2013.

erschien der Beschwerdeführer am Schalter und teilte mit, er habe am 23.

Oktober 2013 einen neuen Unfall erlitten, bei dem er auf das rechte Knie

gestürzt sei, und leide seither an Schmerzen (Suva-Nr. II 210). Die

Beschwerdegegnerin weist im Einspracheentscheid darauf hin, dass nach dem

Unfall eine Kniekontusion rechts diagnostiziert wurde, während keine Fraktur

nachgewiesen werden konnte (Bericht der Notfallpraxis am Spital C.___ vom 23.

Oktober 2013). Im Bericht der Kreisärztin Dr. med. H.___ über die Untersuchung

vom 10. Dezember 2013 (Suva-Nr. II 215) wird dazu festgehalten, der

Beschwerdeführer berichte, am 23. November [gemeint ist wohl Oktober] 2013

auf das rechte Knie gestürzt zu sein. Diesbezüglich sei aber keine ossäre

Läsion festgestellt worden. Es habe sich hierbei um eine Kontusion ohne weitere

Abklärung gehandelt (Suva-Nr. II 215 S. 7). Im weiteren Verlauf wurde dieser

Vorfall nicht mehr thematisiert. Auch in der ausführlichen Einspracheergänzung

vom 13. September 2017 (Suva-Nr. I 535, II 288) erwähnte der Beschwerdeführer

«Beschwerden am Bewegungsapparat – Schulter rechts, Fuss links sowie Hand links»

(a.a.O., S. 5) und an anderer Stelle kurz die linke Schulter (a.a.O., S. 9),

während das rechte Knie kein Thema bildete. Vor dem Hintergrund dieser

Aktenlage bestand zu keinem Zeitpunkt Anlass für ergänzende Abklärungen. Die

Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Leistungen für diesen Vorfall zu

Recht verneint.

7.

Zur Diskussion stehen weiter

die Folgen des Unfalls vom 16. August 2007.

7.1

Die Akten enthalten dazu

insbesondere die folgenden Angaben:

7.1.1

In der Schadenmeldung UVG wird

ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 16. August 2007 auf einer

Baustelle ausgerutscht und eine Treppe hinuntergefallen (Suva-Nr. I 1). Am 28.

September 2007 fand im Spital C.___ ein operativer Eingriff statt. Der

Operationsbericht vom 1. Oktober 2007 (Suva-Nr. I 9) nennt als Diagnose einen

traumatischen Infraspinatus-Abriss und beschreibt den Eingriff wie folgt:

«Diagnostische Gelenksarthroskopie rechte Schulter; offene Infraspinatus-Reinsertion.»

Weiter lässt sich dem Bericht entnehmen, bei der Erstversorgung auf der

Notfallstation sei im Röntgen eine alte sklerosierte Tuberculum majus-Fraktur

festgestellt worden. Bei persistierenden Rotations- und Elevationsschmerzen und

Schwäche sei nach vier Wochen eine nochmalige Überweisung erfolgt. Bei erneutem

Röntgen habe sich zudem ein vorher übersehenes ossäres ebenso abgerundetes

Fragment in der Infraspinatussehne gezeigt. Es habe nun in Übereinstimmung mit

der Klinik bei deutlicher Elevation und Aussenrotationsschwäche der Verdacht

auf einen Abriss der craniodorsalen Rotatorenmanschette bestanden. Präoperativ

sei die passive Bewegung frei gewesen bis auf eine als Haltblockade

beschriebene Aussenrotationseinschränkung bei 40°. Ein vorgängiger Unfall vor

dem 16. August 2007 sei nicht beschrieben worden. Die intraoperativen

Befunde als auch letztlich das Röntgen präoperativ zeigten abgerundete

Fragmente mit deutlicher Dislokation, die mit einiger Wahrscheinlichkeit von

einem früheren Unfall herrührten, der aber erinnerlich wäre. Der

Beschwerdeführer gebe an, er sei vor dem Unfall als Gipser voll arbeitsfähig

gewesen.

7.1.2

Aus dem Austrittsbericht der

Rehaklinik E.___ vom 22. April 2008 (Suva-Nr. I 39) geht hervor, der

Beschwerdeführer sei in regelmässiger orthopädischer Kontrolle im Spital C.___

bei Dr. med. I.___. Es sei ein Arthro-MRI der rechten Schulter vom 25. März

2008.

veranlasst worden. Aufgrund der ausgeprägten Abriebeartefakte entlang der

Infraspinatussehne könne deren Struktur nicht beurteilt werden, der M.

infraspinatus sei deutlich fettig atroph. Die Supraspinatus- und die

Subskapularissehne stellten sich intakt dar. Aktuell kämen keine operativen

Massnahmen in Betracht. Auch von konservativer Seite gebe es derzeit keine

neuen therapeutischen Aspekte. Der Beschwerdeführer sei am 26. März 2008 im

Rahmen eines psychosomatischen Konsils durch Frau J.___ exploriert und beurteilt

worden. Es bestehe keine psychopathologische Störung von Krankheitswert, jedoch

eine psychosoziale Belastungssituation. Für die Tätigkeit als Gipser bestehe ab

dem 16. April 2008 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von

100.

%. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längerdauernden Einsatz

des rechten Arms über Brusthöhe sowie ohne wiederholten Krafteinsatz des

rechten Armes seien dem Beschwerdeführer ganztags zuzumuten (Suva-Nr. I 39 S.

2).

7.1.3

Dr. med. K.___, Facharzt für

Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 14. August 2008 (Suva-Nr. I

57) aus, die Ursache der zunehmenden Schmerzen mit Kraftlosigkeit und

Gefühlsstörungen der rechten Hand seit einigen Monaten bei Zustand nach einer

Schulterverletzung rechts am 16. Juni (recte: August) 2007 bleibe unklar. Bei

der klinischen Untersuchung nehme der Beschwerdeführer eine ausgeprägte schmerzbedingte

Schonhaltung ein. Die Muskelkraft sei klinisch nicht korrekt prüfbar. Es fänden

sich aber weder im Schultergürtel, noch im Arm- oder Handbereich

Muskelatrophien oder Reflexanomalien, und die Angaben bei der

Sensibilitätsprüfung seien teilweise mit physiologischen und anatomischen

Verhältnissen nicht vereinbar. Elektrophysiologisch fänden sich durchwegs

normale motorische und sensible Nervenleitgeschwindigkeiten aller Nervenstämme.

Sowohl eine distale als auch eine proximale neurogene Nervenläsion könne bei

den vorliegenden objektiven Befunden weitgehend ausgeschlossen werden.

Ausserhalb des Untersuchungsganges ziehe der Beschwerdeführer seine Armbanduhr

ohne Schwierigkeiten an und schliesse die Hemdknöpfe problemlos. Bei den

Beschwerden der Hand sei unter diesen Umständen von einer funktionell

dissoziativen Symptomausweitung nach der Schulterverletzung auszugehen.

7.1.4

Die Untersuchung durch den

Kreisarzt Dr. med. L.___ vom 5. November 2008 ergab folgende Diagnosen

(Suva-Nr. I 76):

Schulterschmerzen rechts

bei Status nach Tuberculum majus-Refixation am 28. September 2007 nach

traumatischem Infraspinatus-Abriss (Tuberculum majus-Abriss) vom 16. August

2007.

- Status nach Treppensturz mit

Schulterkontusion rechts, OSG-Distorsion rechts und HWS-Distorsion am 16.

August 2007

- Schulterschmerzen links nach Kontusion

der linken Schulter am 15. September 2008 mit Kontusion auch des Hinterkopfes

Weiter führte der Kreisarzt aus,

subjektiv gebe der Beschwerdeführer immer noch Schmerzen in der rechten

Schulter an und sage, dass er beide Schultern nicht richtig bewegen könne. Ab

und zu habe er auch noch Kopfschmerzen im Hinterkopf links. Objektiv bestünden

Beschwerden in der rechten und linken Schulter mit Hypomobilität, vor allem für

Bewegung über der Horizontalen. Ein Schürzengriff sei heute nicht möglich. Es

bestünden keine Zeichen für Schonung des rechten Armes bei einem Rechtshänder.

Sodann bestünden eindeutige Anzeichen für eine Ausweitung der Symptome,

Selbstlimitierung und Inkonsistenz. Die Beweglichkeit der HWS sei gut. Noch

bestünden eine Restdruckdolenz okzipital links, jedoch keine neurologischen

Ausfälle. Der Beschwerdeführer werde ab dem 10. November 2008 zu 50 %

arbeitsfähig geschrieben. Es sei sofortiger Kontakt mit dem Arbeitgeber

aufzunehmen. Dieser sollte darüber informiert werden, dass aufgrund der

ärztlichen Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser nicht mehr

verantwortet werden könne bei Ausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz

der Symptome. Eventuell müsse eine berufliche Umschulung vorgesehen werden.

7.1.5

Im Austrittsbericht der

Rehaklinik E.___ vom 17. März 2009 (Suva-Nr. I 103) wurde ausgeführt, zur

detaillierten Standortbestimmung sei zusätzlich zu dem bereits vorhandenen

Arthro-MRI der Schulter rechts vom 25. März 2008 eine entsprechende

vergleichende Arthro-MRI-Untersuchung der rechten und der linken Schulter

veranlasst worden (vgl. Suva-Nr. I 104 f.). Bezüglich der rechten Schulter gebe

es im Verlauf keine wesentliche Befundänderung. Es gebe weiter keinen Nachweis

einer Reruptur der Rotatorenmanschette. Es würden narbige Veränderungen im

Bereich der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne beschrieben sowie eine

leichte Bursitis subacromialis. Auch lasse sich ein partiell losgelöstes Labrum

kranial im Sinne einer SLAP-Läsion darstellen. Der Befund der linken

MRI-Untersuchung beschreibe eine mögliche bursaseitige

Supraspinatussehnenteilläsion bei hier tendinotischen ansatznahen

Sehnenveränderungen der Supraspinatussehne. Das Hauptkaliber der

Supraspinatussehne sowie auch die Infraspinatussehne und Subskapularissehne

stellten sich intakt dar. Ansatznahe Sehnenverkalkungen seien hier

MRI-tomographisch nicht sicher ausgeschlossen. Es bestehe ein kleinerer

subakromialer Osteophyt (vgl. auch Suva-Nr. I 105). Es würden eine

leichtgradige ödematöse AC-Gelenksveränderung und diskrete Zeichen einer

Bursitis subacromialis beschrieben. Es gebe keinen Hinweis einer Muskelatrophie.

Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien

die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren

Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen

Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der

klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus

somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit

stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter

Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm.

Die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Tätigkeiten mit dem rechten Arm

längerdauernd über Brusthöhe sowie mit wiederholtem Krafteinsatz des rechten

Armes (unfallkausal) und ohne Arbeiten mit erhöhten Ansprüchen an die

Koordination des linken Armes (nicht unfallkausal) liege eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % vor (Suva-Nr. I. 103 S. 2 f.).

7.1.6

Am 10. Juni 2009 fand die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. L.___ statt (Suva-Nr.

I 116). Der Kreisarzt hielt fest, bei doppelseitigen Beschwerden der beiden

Schultern bei deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem rechts und

weniger links, und bei der offensichtlichen Ausweitung der Symptome,

Selbstlimitierung und Inkonsistenz sei die weitere Beschäftigung als Gipser

nicht mehr zumutbar. Im allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Beschwerdeführer

jedoch eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne das dauernde Heben von

Gewichten höher als 10 kg und ohne das dauernde Arbeiten über der Horizontalen

ganztägig voll ausführen. Er könne in einer Überwachungsfunktion, als

Tankstellenwart, als Kassier, als Mitarbeiter an einem Förderband, als

Hilfslagerist oder als Securitas arbeiten. Alle diese Berufe könne er ganztägig

ausüben. Die Einschätzung werde gemacht unter klarer Berücksichtigung der

Ausweitung der Symptome, der Selbstlimitierung und der Inkonsistenz (Suva-Nr. I

116.

S. 3 f.). Den Integritätsschaden schätzte Dr. med. L.___ in

Anwendung der Tabelle 5.2 auf 5 % (Suva-Nr. I 115).

7.1.7

Dr. med. M.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. Januar 2010 (Suva-Nr. I

155) aus, aus rheumatologischer Sicht scheine das Potential der Besserung

gering. Operative Eingriffe seien aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung bzw.

der somatoformen Schmerzstörung eher kontraindiziert. Eventuell könne eine

erneute peridurale subacromiale Kortisoninfiltration beidseits durchgeführt

werden. Da jedoch eine ähnliche Infiltration in der linken Schulter im April

2009.

erfolglos geblieben sei, sei die Wahrscheinlichkeit einer Besserung eher

gering. Die chronischen Schmerzen müssten möglicherweise eher mit trizyklischen

Antidepressiva behandelt werden als mit Schmerzmitteln. Wegen dem

Schmerzverhalten sei die Durchführung einer aktiven Physiotherapie

wahrscheinlich extrem schwierig.

7.1.8

Wie erwähnt (E. I. 1.2 und 1.3

hiervor) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen des

Unfalls vom 16. August 2007 ab 1. November 2009 eine Invalidenrente von

11.

% zu, welche per 1. November 2010 wieder aufgehoben wurde, nachdem sich

herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen war und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt

hatte. Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der

Beschwerdeführer habe im Sommer 2013 einen Rückfall erlitten (vgl. E. I. 4

hiervor). Dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 26. September 2013

(Suva-Nr. I 225 S. 3 ff., III 4) lässt sich dazu entnehmen, der Beschwerdeführer

habe sich einen Infraspinatus-Abriss rechts zugezogen, der operativ refixiert

worden sei. Eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 12. September 2013

habe folgende Beurteilung ergeben: «Soweit bei Bewegungs- und

Suszeptilitätsartefakten beurteilbar, bekannte ausgedehnte Hill-Sachs-Läsion.

Knochenfragment in der (bei Status nach Refixation intakten)

Infraspinatussehne, umgehebend Weichteilkalzifikationen, Infraspinatusmuskel

fettig atrophiert Grad I-II. Tendinopathie der Subskapularissehne. Leichte AC-Gelenksarthrose».

Die Beschwerden und Funktionseinschränkungen seien aufgrund der Diagnosen sowie

der klinischen und radiologischen Befunde nicht gänzlich erklärbar. Da im

Rahmen der stationären Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der

Beschwerden habe erzielt werden können, seien aktuell keine weiteren

physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen. Angesichts der Serie

gescheiterter, stationärer Rehabilitationsversuche könnten zukünftig keine

weiteren stationären Rehabilitationsmassnahmen mehr empfohlen werden. Vielmehr

sei ein rascher Fallabschluss mit medizinisch-theoretischer Beurteilung der

Zumutbarkeit anzustreben. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche

Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere

berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die

medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.).

7.1.9

Die kreisärztliche Untersuchung

vom 10. Dezember 2013 durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 241, II 215) ergab in

Bezug auf die rechte Schulter folgende Diagnosen (S. 8):

Schulterschmerzen rechts

bei Verdacht auf Ansatztendinopathie des Supraspinatussehne bei

- Status nach Tuberculum majus-Refixation

am 28. September 2007 nach traumatischem Infrapinatussehnenabriss (Tuberculum

majus-Abriss) am 16. August 2007

Es bestünden belastungsabhängige

Schulterschmerzen rechts. Eine kernspintomographische Abklärung sei im

September 2013 erfolgt. Diesbezüglich stehe noch eine Besprechung bei Prof. Dr.

med. N.___ in [...] aus (Suva-Nr. I 241 S. 8 f.).

7.1.10

Dem Austrittsbericht des Spitals

O.___ in [...], Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Schulterchirurgie,

vom 15. April 2014 (Suva-Nr. I 270, 279), lässt sich entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer am 4. April 2014 einer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

an der rechten Schulter unterzogen habe. Der postoperative Verlauf habe sich

komplikationslos gestaltet. Anlässlich der klinischen Kontrolluntersuchung am

3.

Juni 2014 (Suva-Nr. I 289 f., 293) wurde eine Röntgenaufnahme der operierten

Schulter durchgeführt, die eine korrekte Positionierung der für die

Sehnenreparatur verwendeten Anker sowie normale Gelenkverhältnisse zeigte (vgl.

Suva-Nr. I 290, 293). Der Beschwerdeführer müsse die unterstützte Heilgymnastik

für die operierte Schulter fortsetzen, bis wieder eine vollständige Mobilität

in allen Gelenkebenen gegeben sei. Im Austrittsbericht der

Rehabilitationsklinik AC.___ vom 3. Juni 2014 über den postoperativen

Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 29. April 2014 bis 19. Mai 2014 (Suva-Nr.

I 294) wird erklärt, es habe eine funktionelle Rehabilitation der rechten

oberen Extremität stattgefunden, bei Zustand nach arthroskopischem Eingriff zur

Reparatur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter am 4. April 2014 infolge

Rückfalls einer Infraspinatussehnenruptur. Der Beschwerdeführer sei in stabilem

klinischem Zustand nach Hause entlassen worden. Er klage über eine persistierende

Schmerzsymptomatik mit stechenden Schmerzen in der rechten Schulter, die bis in

die Hand ausstrahlten. Er könne kurze Wege und Haltungswechsel autonom

ausführen. Er sei beim Gehen sicherer geworden und verwende dazu einen

Rollator, den ihm die Klinik gegeben habe. Aus klinisch-funktioneller Sicht

müsse darauf hingewiesen werden, dass das Team eine Diskrepanz zwischen den

geklagten Symptomen und den objektiv feststellbaren Daten wahrnehme, zumal der

Beschwerdeführer zwar bestimmte Bewegungsmuster, nicht aber die zwingend damit

einhergehenden kompensierenden Schonhaltungen einnehme.

7.1.11

In der Folge begab sich der

Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. P.___, Facharzt FMH Chirurgie.

Dieser stellte in seinem Bericht vom 14. April 2015 (Suva-Nr. I 336) folgende

Diagnosen: «Transmurale Läsion der Supraspinatus Sehne rechte Schulter; erstgradige

Atrophie des muskulus Infraspinatus rechte Schulter; fettige Degeneration des

M. Teres minor». Im Weiteren führte er aus, er habe am 30. (recte: 23., vgl.

Suva-Nr. I 337) Februar 2015 eine MRT Untersuchung des rechten Schultergelenkes

durchführen lassen, weil der klinische Befund eine deutliche Aufhebung der

Beweglichkeit und der Kraft am rechten Schultergelenk gezeigt habe. Der

Beschwerdeführer leide besonders, weil er aufgrund eines Fussproblems gezwungen

sei, mit der Hilfe von zwei Unterarm-Gehstützen zu laufen. Es komme somit zu

einer vermehrten Belastung der beiden Schultern, wobei die rechte Schulter die

krafttragende Schulter darstelle. Deshalb habe der Beschwerdeführer besonders

im linken Fuss Schmerzen, weswegen er nicht richtig laufen könne. Er habe den

Beschwerdeführer über die offene Schulteroperation zwecks Revision und

Säuberung des Gelenkes mit korrekter (nicht arthroskopisch durchgeführter) Naht

der Rotatorenmanschette aufgeklärt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Eingriff

einverstanden.

Am 11. Juni 2015 erfolgte die

vorgenannte Schulteroperation (vgl. Suva-Nr. I 349). In seinem Zwischenbericht

vom 16. August 2015 (Suva-Nr. I 359) erklärte Dr. med. P.___, bei der

Vorstellung am 3. August 2015 gebe der Beschwerdeführer deutlich weniger

Schmerzen an. Die Funktion sei jedoch minimal eingeschränkt. Ein Nackengriff

sei möglich. Der Schürzengriff sei immer noch schmerzhaft. Der Beschwerdeführer

sei wenig kooperativ mit der physiotherapeutischen Behandlung. Er habe dem

Beschwerdeführer empfohlen, im Rahmen des Möglichen die Physiotherapie für die

Schulter zu forcieren, damit er mehr Kraft gewinnen könne.

Am 11. Januar 2016 teilte Dr. med. P.___

auf eine entsprechende Anfrage telefonisch mit, er könne der Beschwerdegegnerin

den verlangten Verlaufsbericht nicht zustellen. Die Situation sei unverändert

seit letztem August 2015. Er schliesse das Dossier nun in diesem Sinne ab. Zur

Arbeitsunfähigkeit könne er nur sagen, dass der Beschwerdeführer so 100 %

arbeitsunfähig sei, er aber die Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin

überlassen möchte (Suva-Nr. I 391).

Am 28. Juni 2016 äusserte sich Dr. med. P.___

nach entsprechender Anfrage der Beschwerdegegnerin nochmals schriftlich. Er

führte aus, er habe den Beschwerdeführer zuletzt im Januar 2016 in seiner

Sprechstunde gesehen. Es sei nicht geplant, weitere Behandlungen in Betracht zu

ziehen (Suva-Nr. I 429).

7.1.12

Am 7. Januar 2016 erfolgte eine

weitere Untersuchung durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 396, III 31). Die

Kreisärztin führte aus, die klinische Untersuchung sei erschwert gewesen. Der

Beschwerdeführer habe betont, beim Ausziehen des T-Shirts unbedingt Hilfe zu

benötigen. Eine leichte Berührung im Bereich des anterioren

Schulterkompartiments scheine schmerzhaft zu sein, sodass auf eine weitere

Schulterpalpation rechts verzichtet werde. Die Narben erschienen reizlos.

Bereits leichtes aktives Pendeln der rechten Schulter sei immer wieder

schmerzhaft. Die Schulterbeweglichkeit werde demonstriert im Untersuchungszimmer

mit Flexion 20°, Abduktion 10°. Insgesamt bestehe eine sehr frustrane

Situation. Jegliche Tatsachen führten zu einer Verschlechterung der gesamten

Situation. Grundsätzlich könnten eine psychosomatische Rehabilitation

respektive Rehabilitationspotenzial-Abklärung veranlasst werden. Als Nachtrag

führte Dr. med. H.___ aus, nach Besprechung mit Dr. med. F.___ sei der

Beschwerdeführer motiviert, eine ganzheitliche Rehabilitation anzutreten.

7.1.13

Dem Austrittsbericht der Klinik Q.___

vom 12. Mai 2016 (Suva-Nr. I 415) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

in der Zeit vom 11. April bis 7. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei.

Folgende Diagnosen wurden gestellt:

1.

Chronische Schmerzen

mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

- St. n. Treppensturz

und Verletzung Mittelfuss links Juli 2011, Fussfrakturen Ossa metatarsalia

II-IV, Lisfranc-Gelenk-Läsion

- St. n. operativer

Revision Februar 2012 bei destruiertem Lisfranc-Gelenk nach wiederholtem

Trauma, aktenanamnestisch teils mangelnde Compliance

- St. n.

Schulterkontusion links September 2008

- St. n.

Infraspinatus-Abriss, Re-Fixation u. Atrophie Schulter rechts

- St. n.

Schulterarthroskopie rechts 2015

- Schmerzen über

gesamter Wirbelsäule

- Handgelenkschmerzen

bds ; kongenitale Unterarmanomalie u. St. n. Korrektur-Osteotomie

2.

Leichte depressive

Störung ICD-10 F32.0

3.

Hashimoto

Hypothyreose, ED April 2016

- TG-Ak und TPO-Ak

stark erhöht

4.

Hochgradiger V. a.

Panikstörung

- mit

Hyperventilationsattacken

5.

Asthma bronchiale

- lungenfunktionell

restriktiv, FeNo 29 ppb, FEV1 57 % Soll (Lufu Juli 2015)

6.

Adipositas mit BMI von

43.

kg/m2

- in bariatrischer

Beratung

- keine AP für

emotionales u. stressbedingtes Essen

7.

Karotisatheromatose

8.

Abdominalschmerzen

seit lap. Cholezystektomie vom Januar 2013

- V.a. Aerophagie

- Gastroskopie vom

28.

April 2016; erosive Antrumgastritis mit narbigen Veränderungen, H. Pylori

neg.

- postop. Abdomen CT

und US Abdomen (ausser Lebersteatose)

9.

St.n. provozierter

3-Etagen TVT Bein links im Gips 2011

- unter OAK mit

Marcoumar, gestoppt am

10.

mind. Leichtes

Schlafapnoesyndrom

- Beginn mit

APAP-Therapie April 2016

11.

schwerer Vitamin D

Mangel

- Spiegel April 2016

unmessbar

Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der

Hospitalisation seine Gehstrecke deutlich verlängern können. Dabei sei er am

Rollator gegangen und habe kleinere Spaziergänge selbständig wahrnehmen können.

Die Schulterbeweglichkeit habe jedoch nicht verbessert werden können. Bezüglich

Krankheitsakzeptanz und aktiver Gestaltung seines weiteren Lebens bedürfe es

noch weiterer psychotherapeutischer Begleitung. Der Patient sei hierfür

motiviert. Der Beschwerdeführer habe in psycho-physisch stabilisiertem Zustand

nach Hause entlassen werden können. Für die Zeit vom 11. April bis und mit

21.

Mai 2016 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert

(Suva-Nr. I 415 S. 3 f.).

7.1.14

Am 11. Juli 2016 führte die

Kreisärztin Dr. med. H.___ die Abschlussuntersuchung durch. Im Bericht gleichen

Datums (Suva-Nr. I 436) führte sie aus, betreffend die Schulter bestehe eine

schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. Der Beschwerdeführer

profitiere insbesondere in punkto Schmerzen von regelmässigen

physiotherapeutischen Behandlungen. Somit sei nach Ansicht der Kreisärztin zur

Aufrechterhaltung des bisherigen Gesundheitszustandes die Physiotherapie einmal

pro Woche weiterzuführen für zwölf Monate. Bezüglich Schulter bestehe eine

volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne

repetitive Arbeiten der rechten oberen Extremität fernab vom Körper,

insbesondere nicht über Schulterhöhe. Aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten

Schulterbeweglichkeit sei die rechte obere Extremität vor allem als

Beihilfshand einzusetzen (Suva-Nr. I 436 S. 9 f.).

Am 11./14. Juli 2016 äusserte sich die

Kreisärztin zum Integritätsschaden an der rechten Schulter. Sie hielt fest, es

bestehe eine posttraumatische Omarthrose nach Tuberculum majus-Refixation nach

Schulterkontusion rechts am 19. September 2008 (recte: 16. August 2007) mit

Infraspinatus-Abriss sowie nach den drei operativen Eingriffen vom 28. September

2007, 4. April 2014 und 11. Juni 2015. Gemäss Tabelle Nr. 5 resultiere bei

einer posttraumatischen Omarthrose eine Integritätsentschädigung von 10 %

(Suva-Nr. I 433). Diese Einschätzung wurde allerdings nachträglich korrigiert:

In einem Zusatz bzw. einer Korrektur vom 22./30. März 2017 führte Dr. med.

H.___ aus, für die rechte Schulter sei am 10. Juni 2009 eine

Integritätsentschädigung von 5 % attestiert worden. Weiter sei am 11. Juli 2013

für die Verletzung am linken Fuss eine Integritätsentschädigung von 10 %

attestiert worden. Hierfür werde nun eine Integritätsentschädigung von 5 %

zusätzlich attestiert (Suva-Nr. I 505). Mit anderen Worten ging die Kreisärztin

nun offenbar für die rechte Schulter von einer Integritätsentschädigung von 5 %

aus, für den linken Fuss von einer solchen von 15 %, so dass sich total

eine Integritätsentschädigung von 20 % ergibt.

7.1.15

Aus dem Bericht des

Röntgeninstituts R.___, Olten, vom 4. Oktober 2016 geht hervor, dass

gleichentags ein Röntgen und eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks

durchgeführt wurden (Suva-Nr. I 457). Folgende Befunde wurden festgehalten:

«Postoperative Veränderungen bei Status nach Refixation der Supraspinatussehne

und subakromialer Dekompression und ACG-Resektion. Zeichen einer mässiggradigen

Omarthrose. Verkalkung bzw. Verknöcherung dorsal des Humeruskopfes; Refixation

der deutlich ausgedünnten und strukturalterierten Supraspinatussehne und

Infraspinatussehne. Die Bizepssehne ist nicht mehr abgrenzbar. Fettige Atrophie

des Musculus supraspinatus Goutallier Grad I und ausgeprägtere Atrophie des

Musculus infraspinatus Goutallier Grad II. Leichte Auffaserung des

anterosuperioren Labrums, DD SLAP I-Läsion».

Zu diesem Bericht des Röntgeninstituts

vom 4. Oktober 2016 nahm die Kreisärztin Dr. med. H.___ am 26. Januar 2017

Stellung (Suva-Nr. I 482, II 261). Sie führte aus, aufgrund der

posttraumatischen Omarthrose sei eine Integritätsentschädigung von 10 %

ausgesprochen worden. Entsprechend seien die posttraumatischen Veränderungen in

Betracht gezogen worden. Die nachträglich veranlasste Arthro-MRI-Untersuchung

der rechten Schulter habe diesbezüglich keinen zusätzlichen Einfluss auf die

Beurteilung der Integritätsentschädigung sowie auf die Beurteilung anlässlich

der kreisärztlichen Untersuchung.

7.1.16

Am 28. Februar 2017 erging der

Sprechstundenbericht der Universitätsklinik S.___ (Suva-Nr. I 491, II 264). Diagnostiziert

werden unter anderem ausgeprägte Schulter-Restschmerzen rechts

(Differentialdiagnose Infekt). Es zeige sich eine diffuse Schmerzsymptomatik

der ganzen rechten Schulter, welche sich klinisch schwer untersuchen lasse

aufgrund starker Schmerzen. In der MRI-Untersuchung vom Oktober 2016 könne

keine grössere Rotatorenmanschettenläsion gesehen werden. Da der

Beschwerdeführer bereits dreimalig voroperiert sei und auch Ruheschmerzen habe,

sei zum Ausschluss einer infektiösen Genese eine Schulterpunktion vorgesehen.

Aufgrund der vorhandenen Hyposensibilität werde eine neurophysiologische

Untersuchung veranlasst.

Dem Sprechstundenbericht der Klinik vom

24.

Mai 2017 (Suva-Nr. I 522) lässt sich entnehmen, die mikrobiologische

Untersuchung vom 10. April 2017 habe keinen Nachweis von Bakterien ergeben. Die

peripheren Neurographien hätten allesamt ein normales Ergebnis ohne

signifikante Seitenunterschiede gezeigt. Die Elektromyographie habe keinen

Hinweis auf eine Denervierung ergeben. Beim Beschwerdeführer bestehe am ehesten

eine Schulterschmerz-Symptomatik im Rahmen mehrerer kleinerer Läsionen. Eine

beschwerdeführende Ätiologie könne nicht gefunden werden. Natürlich seien auch

die ossären Veränderungen eindeutig auffällig, wobei eine Indikation zur

Prothesenversorgung altersentsprechend eher nicht bestehe. Es werde die

Mobilisation mit Physiotherapie empfohlen. Um diese zu unterstützen, werde eine

Infiltration glenohumeral und subacromial geplant. Im Moment seien keine fixen

Kontrollen geplant. In einigen Jahren könnte allenfalls die Option eines

künstlichen Gelenkersatzes wieder besprochen werden.

7.1.17

Am 23. Oktober 2017 nahm die

Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie, abschliessend Stellung zu

den im Einspracheverfahren eingereichten Berichten (Suva-Nr. I 544). In Bezug

auf die rechte Schulter hielt sie fest, seit der Kreisarztuntersuchung vom 11.

Juli 2016 hätten Konsultationen an der Klinik S.___ stattgefunden. Es sei zum

Ausschluss eines Low grade-Infektes eine Punktion des glenohumeralen Gelenkes

durchgeführt worden, die negativ gewesen sei, so dass eine Infektion habe

ausgeschlossen werden können. Zusätzlich sei eine neurophysiologische

Untersuchung veranlasst worden, welche ebenfalls keine pathologischen Befunde

gezeigt habe. Insgesamt sei empfohlen worden, zur Erhaltung der Beweglichkeit

die Physiotherapie weiterzuführen. Um die Wirkung der Physiotherapie zu

unterstützen, sei eine Infiltration empfohlen worden. Diese Massnahmen seien

allesamt als Erhaltungstherapie zu verstehen und würden auch nicht die

schmerzhafte Funktionseinschränkung verbessern. Diesbezüglich sei von der

Klinik S.___ als Ultima Ratio eine Schulterprothese vorgeschlagen worden, die

aber angesichts des Alters des Beschwerdeführers noch nicht erfolgen solle.

Schon im Kreisarztuntersuchungsbericht sei empfohlen worden, die Physiotherapie

im Sinne einer Erhaltungstherapie einmal pro Woche weiterzuführen. Aus dem

Bericht der Klinik S.___ gehe hervor, dass diese Therapie bis auf Weiteres

weitergeführt werden sollte. Zusammenfassend könne an der Beurteilung im Rahmen

der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2016 festgehalten werden, wonach

keine Behandlungsmassnahmen mehr indiziert gewesen seien, welche mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes erreichen könnten. Es lägen keine medizinischen

Berichte vor, die eine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung begründeten.

7.2

Es stellt sich die Frage, ob in

Bezug auf die durch den Unfall vom 16. August 2007 verursachten Beschwerden an

der rechten Schulter der Zeitpunkt für den Fallabschluss am 31. Dezember 2016

erreicht war.

An der rechten Schulter wurde der

Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre drei Mal operiert. Zuletzt nahm Dr. med. T.___

am 11. Juni 2015 einen entsprechenden Eingriff vor. Dieser Arzt erklärte im

Januar 2016, bei ihm sei keine weitere Behandlung vorgesehen, was er im Juni

2016.

bestätigte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer der Universitätsklinik

S.___ zugewiesen, welche eine diffuse Schmerzsymptomatik feststellte (vgl.

Suva-Nr. I 491 S. 1 f.) und auf der Suche nach einer Erklärung weitere Abklärungen

durchführte, die aber ergebnislos blieben. Der Umstand, dass bei diffuser

Schmerzsymptomatik diese weiteren Abklärungen (allfälliger Infekt,

neurophysiologische Untersuchung) veranlasst wurden, rechtfertigt nicht die

Annahme, Ende 2016 habe von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch

eine namhafte Verbesserung erwartet werden können. Den Akten lässt sich nicht

entnehmen, dass die behandelnden Ärzte in Bezug auf die rechte Schulter nach

Mitte 2016 noch konkrete ärztliche Behandlungsmassnahmen (Physiotherapie zählt

nicht als solche [vgl. E. II. 2.2 hiervor]) vorgeschlagen und sich davon eine

erhebliche Verbesserung der (organisch begründeten) Symptomatik versprochen

hätten. Daher ist der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallabschluss

auf Ende 2016 aus Sicht des Unfalls vom 16. August 2007 und der Beschwerden an

der rechten Schulter nicht zu beanstanden.

7.3

Zu den Auswirkungen der

unfallkausalen Beeinträchtigung der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit

führt die Kreisärztin Dr. med. H.___ im zitierten Bericht vom 11. Juli

2016.

(E. II. 7.1.14) aus, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte

bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten der rechten oberen

Extremität fernab vom Körper, insbesondere nicht über Schulterhöhe.

Einschränkend hält sie fest, aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten

Schulterbeweglichkeit sei die rechte obere Extremität vor allem als

Beihilfshand einzusetzen. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die

medizinischen Unterlagen nachvollziehbar. Wie die Kreisärztin in ihrer

Stellungnahme vom 26. Januar 2017 darlegt, führen die bildgebenden Aufnahmen,

welche im Bericht des Röntgeninstituts R.___ vom 4. Oktober 2016 beschrieben

werden, zu keiner anderen Beurteilung (vgl. E. II. 7.1.14 hiervor). Auch die

Ärzte der Universitätsklinik S.___ halten dazu in ihrem Bericht vom 28. Februar

2017.

(E. II. 7.1.16 hiervor) fest, in der MRI-Untersuchung vom Oktober 2016

könne keine grössere Rotatorenmanschettenläsion gesehen werden. Dr. med. G.___

bestätigt denn auch in ihrer Beurteilung vom 23. Oktober 2017 die Einschätzung

von Dr. med. H.___. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu Zweifeln an

der kreisärztlichen Beurteilung.

8.

Ein weiterer Streitpunkt

betrifft einen Unfall vom 15. Juli 2011 und eine Verletzung am linken Fuss.

8.1

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt.

8.1.1

Dem Bericht des Spitals C.___,

Orthopädische Klinik, vom 27. Oktober 2011 (Suva-Nr. II 20) lassen sich im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli 2011 (Sturz rückwärts auf das

Bein beim Besteigen des Treppenhauses; Suva-Nr. I 211) folgende Diagnosen

entnehmen:

- Lisfranc-Gelenk-Läsion mit Frakturen der

Basen der Ossa metatarsalia II-IV Fuss links am 15. Juli 2011 in Rumänien

- Überlastung Hüfte und Knie links im

Rahmen des veränderten Gangbildes

Konventionell radiologisch zeige sich

eine progrediente Durchbauung der Basen der Ossa metatarsalia II-IV. Der

Beschwerdeführer habe den Fuss jedoch immer noch zum Teil voll belastet, d.h.

die Entlastung sei nicht konsequent gewesen. Daher sei eine erneute Anlage

eines Unterschenkelgipses für weitere vier Wochen erfolgt und die nächste

klinisch-radiologische Kontrolle werde in vier Wochen stattfinden (Suva-Nr. II

20.

S. 2).

8.1.2

Aus dem im Anschluss an die

Untersuchung vom 18. November 2011 erstellten Bericht des Spitals C.___ vom 22.

November 2011 (Suva-Nr. II 27) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zur

regulären klinischen und radiologischen Kontrolle in der Sprechstunde

vorstellte. Am 15. November 2011 sei der damals beschädigte Gips entfernt und

gegen eine Korkschiene ausgetauscht worden. Der Beschwerdeführer beklage immer

noch Schmerzen; neu Schmerzen im Unterschenkel bis in den Oberschenkel rechts

reichend, nachdem Clexane sistiert worden sei. In Anbetracht dieser Situation

sei ein Duplex des rechten Beines durchgeführt worden. Hiermit könne eine

3-Etagen-Thrombose gesichert werden.

8.1.3

Dem Operationsbericht des Spitals

vom 3. Februar 2012 (Suva-Nr. II 58) ist zu entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 einer Operation (Korrektur Arthrodese

tarsometatarsale II sowie Arthrodese des Os cuneiforme mediale gegen Os

cuneiforme intermedium) unterzogen hat. Der Austrittsbericht vom

16.

Februar 2012 (Suva-Nr. II 59) nennt die Diagnose «Restbeschwerden

tarsometatarsal II bei Status nach in Fehlstellung verheilter Lisfranc

Luxationsfraktur Typ A vom 15. Juli 2011 (Unfall in Rumänien)». Der intra- und

postoperative Verlauf nach oben genannter Operation sei komplikationslos

gewesen. Zunächst sei konsequente Bettruhe bis zur Wundtrockenheit und zur

Abschwellung eingehalten worden. Bei nur langsam regredienter Schwellung des

Vorfusses habe erst am 9. Februar 2012 ein Unterschenkel-Liegegips angepasst

werden können.

8.1.4

Im Bericht des Spitals vom 19.

April 2012 (Suva-Nr. II 69) wurde ausgeführt, die Röntgenuntersuchung vom 18.

April 2012 habe ergeben, dass die Schraube zwischen Cuneiforme medius und

intermedius allenfalls um einen weiteren Millimeter aus dem Knochen

herausgetreten, ansonsten aber nun stabil in ihrer Lage sei. Ansonsten bestehe

keine Veränderung im Vergleich zu den Vorbildern. Die dislozierte Schraube sei

aktuell nicht prominent, entsprechend werde derzeit auf eine Entfernung

verzichtet, wobei diese nötig werden könnte. In einem Monat werde der

Beschwerdeführer sich erneut einer Röntgenuntersuchung unterziehen, bis dahin

sei die Teilbelastung im Vacoped wie bisher fortzusetzen. Bezüglich der

Thrombose werde noch kein Kompressionsstrumpf angepasst, dies werde heute bei

Activortho nachgeholt. Zweieinhalb Monate nach Arthrodese sollte das Konstrukt

stabil genug sein. Dies dürfte auch die Schmerzen im Fuss eher positiv

beeinflussen. An eine Arbeitsaufnahme als Gipser sei in den ersten vier Monaten

nach Lisfranc-Verletzung sicherlich nicht zu denken, entsprechend bestehe weiterhin

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mittel- bis langfristig bleibe der

Verlauf abzuwarten, auch weil eventuelle Folgeeingriffe nötig werden könnten.

Restbeschwerden würden sicherlich langfristig bestehen bleiben, sollten aber

mittels Schuhversorgung oder im Extremfall ausgeweiteter Arthrodesierung

behandelbar sein. Der Beschwerdeführer sei sehr demonstrativ in seiner Haltung

und zeige deutliche Ausweitungstendenz. Es sei sinnvoll, dass der

Beschwerdeführer für eine stationäre Rehabilitation in die Rehaklinik E.___

aufgenommen werde, damit er zumindest seinen Alltag wieder ohne fremde Hilfe

schaffe. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, seine Körperpflege wieder

selbständig zu übernehmen, hier bestehe keine Strukturpathologie, die eine

derartige Behinderung rechtfertige.

8.1.5

Am 4. Juni 2012 fand erneut eine

ambulante orthopädische Sprechstunde statt. Dem Bericht des Spitals C.___ vom

6.

Juni 2012 (Suva-Nr. II 79) lässt sich entnehmen, dass weder das belastete

Röntgenbild noch das SPECT eine Strukturpathologie zeigten, die dazu

veranlassen würde, an diesem Fuss noch weitere Operationen durchzuführen. Zum

jetzigen Zeitpunkt solle der Beschwerdeführer voll belasten, man werde sehen,

ob die Schraube noch mehr disloziere. Der Beschwerdeführer habe mehr Argumente

gegen die Aufnahme von Vollbelastung als dafür. Weiterhin sei die stationäre

Rehabilitation wünschenswert. Als Gipser bleibe der Beschwerdeführer derzeit

arbeitsunfähig, sicherlich nochmals zwei Monate bis zur nächsten Kontrolle am

30.

Juli 2012.

8.1.6

Am 11. Juli 2012 wurde der

Beschwerdeführer durch Dr. med. U.___, Chefarzt und Klinikleiter, Spital V.___,

untersucht (Bericht vom 13. Juli 2012 [Suva-Nr. II 90). Der Arzt stellte

folgende Diagnosen: «Restbeschwerden 5 Monate nach TMT II-Arthrodese links bei

residueller Lateralsubluxation des medialen Lisfranc (TMT I-III); 1 Jahr

nach Lisfranc-Luxationsfraktur; Status nach tiefer Venenthrombose rechts

(Diagnose November 2011); Massive Adipositas, Schulterbeschwerden beidseits».

Im Weiteren führte er aus, die Beschwerden könnten nicht klar auf die

persistierende Fehlstellung des medialen Lisfranc (TMT I bis III) zurückgeführt

werden. Ob die Arthrodese konsolidiert sei, sei nicht sicher zu sagen, da eine

Belastungsprobe nicht stattgefunden habe. Es werde jedoch sehr wahrscheinlich

nicht möglich sein, ohne optimale und stabile Rekonstruktion der Anatomie die

Rehabilitation forcieren zu können. Deswegen schlage er eine korrigierende

Arthrodese der TMT-Gelenke I bis III vor, was in diesen Situationen Therapie

der Wahl sei. Nach solider Heilung der Arthrodese könne die Rehabilitation

forciert werden, mit der Aussicht auf eine Möglichkeit des Fallabschlusses.

Postoperativ werde eine achtwöchige Ruhigstellung mit Null-/Teilbelastung

notwendig sei, um die Heilung der Arthrodese zu ermöglichen.

8.1.7

Dementsprechend unterzog sich der

Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 einer weiteren Operation

(Metallentfernung; Korrigierende Arthrodese TMT I, II und III mit Platten und

Schrauben) bei Dr. med. U.___ im Spital V.___ (Suva-Nr. II 106). Dem

Austrittsbericht vom 8. Oktober 2012 (Suva-Nr. II 110) ist zu entnehmen, der

peri- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Vor Austritt sei ein

geschlossener Unterschenkel-Liegegips angepasst worden. Der Beschwerdeführer

sei mit reizlosen und trockenen Operationswunden nach Hause entlassen worden.

Dem Beschwerdeführer wurde vom 1. Oktober bis 28. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % attestiert.

8.1.8

Vom 29. Januar 2013 bis 14.

Februar 2013 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik E.___ auf. Im

Austrittsbericht vom 25. Februar 2013 (Suva-Nr. II 142) wurden im

(allfälligen) Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Juli 2011 die folgenden

Diagnosen gestellt:

Unfall vom 15. Juli 2011:

Treppensturz in Rumänien

- Lisfranc-Gelenksläsion links mit

Frakturen der Basen Ossa metatarsalia II bis IV Fuss links

o 1. Februar 2012 Korrektur-Arthrodese

tarsometatarsale II sowie Arthrodese des Os cuneiforme mediale gegen Os

cuneiforme intermedius

o 2. Oktober 2012 Metallentfernung,

Arthrodese MTT I, II und III

o 31. Oktober 2012 Röntgen Fuss rechts:

Unveränderte Stellung, Implantate intakt

- Überlastung Hüfte und Knie links im

Rahmen des veränderten Gangbildes

Der Beschwerdeführer sei mehr als

eineinhalb Jahre nach oben genanntem Unfall für eine stationäre

arbeitsorientierte Rehabilitation zugewiesen worden. Er berichte über

belastungsabhängige und -verstärkte Schmerzen im Bereich des linken Fusses.

Besonders intensiv seien die Schmerzen nach längerem Laufen. Zusätzlich klage

er über Schmerzen im LWS- und BWS-Bereich sowie über Schmerzen im

Schulterbereich beidseits. Klinisch hätten sich bei Eintritt eine leicht livide

Verfärbung im Narbenbereich im Dorsum pedis links sowie eine leichte

Muskelatrophie des linken Unterschenkels gezeigt. Im Narbenbereich am linken

Fuss habe der Beschwerdeführer eine Druckdolenz mit ausgeprägter Abwehrreaktion

sowie eine diffuse Hyposensibilität angegeben. Zusammenfassend habe keine

wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Solange

der Beschwerdeführer an seinem ausgeprägten Schmerzerleben festhalte, werde

eine medizinisch erwartete Besserung des Gesamtzustandes nicht schnell

erfolgen.

8.1.9

Am 20. März 2013 nahm Dr. med. U.___

erneut Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Suva-Nr. II 137).

Er führte aus, der Verlauf sei erwartungsgemäss unerfreulich mit

persistierenden Beschwerden trotz optimierter Statik und geheilten Arthrodesen.

Der Rehabilitationsversuch sei gescheitert, wahrscheinlich wegen Komplexität

des Beschwerdeführers. Eine Metallentfernung könne zwar noch durchgeführt

werden, um zu versuchen, auch möglicherweise Implantat-bedingte Beschwerden zu

beseitigen. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass auch danach keine relevante

Besserung eintrete. Ein weiterer Rehabilitationsversuch müsste wahrscheinlich

nochmals gemacht werden, bevor etwa in einem weiteren halben Jahr ein stabiler

Endzustand angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer wünsche die

Metallentfernung. Am 17. Juni 2013 erfolgte dementsprechend eine weitere

Operation (Entfernung des Osteosynthese-Materials) am linken Fuss (komplette

OSME TMT-I-III) im Spital V.___ (Suva-Nr. II 186). Dem Beschwerdeführer wurde

in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 16. Juni

bis 4. August 2013 attestiert (Suva-Nr. II 171 S. 4).

8.1.10

Am 11. Juli 2013 wurde der

Beschwerdeführer durch die Kreisärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,

untersucht (Suva-Nr. II 180). Die Kreisärztin führte bezüglich der

Fussbeschwerden aus, wie bereits durch die behandelnden Ärzte mehrfach

erläutert worden sei, sei nun der Übergang zur Vollbelastung schmerzadaptiert

möglich. Physiotherapeutische Behandlungen seien bis dato noch keine erfolgt.

Ihres Erachtens sei von einem sukzessiven Belastungsaufbau theoretisch

auszugehen, diesbezüglich scheine es erhebliche Schwierigkeiten zu geben.

Grundsätzlich sei nach derartigen Verletzungen sowie nach erfolgter angepasster

Schuhversorgung der Übergang zur Vollbelastung über den nächsten Zeitraum

möglich. Sie gehe davon aus, dass eine Vollbelastung bis spätestens Ende Jahr

stockfrei möglich sein sollte. Es sei von einer Integritätsentschädigung von

10.

% auszugehen, welche auf separatem Blatt (vgl. Suva-Nr. II 181)

attestiert werde. Später wurde zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 5 %

attestiert (vgl. Zusatz/Korrektur vom 30. März 2017, Suva-Nr. I 505).

8.1.11

Dem Bericht des Spitals V.___,

Dr. med. U.___, vom 2. August 2013 (Suva-Nr. II 207) lässt sich

entnehmen, der Beschwerdeführer beklage die gleichen Beschwerden wie vor der

Metallentfernung. Er gehe an Stöcken und könne maximal 20 bis 30 m gehen. Es

bestehe unverändert eine erhebliche Diskrepanz zwischen Befund (objektiv) und

Beschwerden. Bis auf die geäusserten Schmerzen fehlten Hinweise auf ein

mechanisches Problem oder eine Dystrophie. Auch radiologisch sei die Situation

korrekt. Das therapeutisch Mögliche (orthopädisch-chirurgisch,

orthopädie-technisch und physikalisch) sei gemacht worden, leider ohne

subjektiven Erfolg. Objektiv sei der Fuss uneingeschränkt belastbar. Weitere

therapeutische Möglichkeiten aus orthopädischer Sicht bestünden nicht. Eine

Kontrolle könne jederzeit bei Veränderung der Situation erfolgen.

8.1.12

Dem Austrittsbericht der

Rehaklinik E.___ vom 26. September 2013 (Suva-Nr. I 225 S. 3 ff., III

4) nennt bezogen auf den linken Fuss folgende Diagnosen:

Unfall vom 15. Juli 2011:

Treppensturz in Rumänien

- Lisfranc-Gelenksläsion links mit

Frakturen der Basen Ossa metatarsalia II bis IV

o 1. Februar 2012 Arthrodese TMT II und Os

cuneiformia mediale gegen intermedius

o 2. Oktober 2012 Metallentfernung, Arthrodese

MTT I, II und III

o 31. Oktober 2012 Röntgen: Unveränderte

Stellung, Implantate intakt

o 27. Mai 2013 Metallentfernung TMT I-III

links

- November 2011 3 Etagen

Beinvenenthrombose rechts, aktuell orale Antikoagulation mit Marcoumar

- Überlastung Hüfte und Knie links im

Rahmen des veränderten Gangbildes

Wie schon bei den vorangegangenen

stationären Rehabilitationen habe kein therapeutischer Zugang gefunden werden

können. Der Beschwerdeführer sei zwar in den Therapien erschienen, habe jedoch

keine Motivation erkennen lassen. Angesichts der ungünstigen Überzeugungen,

welche trotz intensiver multidisziplinärer Bemühungen nicht korrigierbar seien,

sei dem Beschwerdeführer die vorzeitige Beendigung der ursprünglich für fünf

Wochen geplanten stationären Rehabilitation vorgeschlagen worden, woraufhin er

histrionisch anmutend in Tränen ausgebrochen sei. Eine ambulante Psychotherapie

habe er abgelehnt. Da im Rahmen der stationären Rehabilitation keine namhafte

Verbesserung der Beschwerden habe erzielt werden können, seien aktuell keine

weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen. Angesichts der Serie

gescheiterter, stationärer Rehabilitationsversuche könnten zukünftig keine

weiteren stationären Rehabilitationsmassnahmen mehr empfohlen werden. Vielmehr

sei ein rascher Fallabschluss mit medizinisch-theoretischer Beurteilung der

Zumutbarkeit anzustreben. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche

Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere

berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die

medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.).

8.1.13

Die kreisärztliche Untersuchung

vom 10. Dezember 2013 durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 241, II 215) ergab in

Bezug auf den linken Fuss folgende Diagnosen (Suva-Nr. I S. 8):

Beinahe vollständig

immobilisierende Fussbeschwerden links bei

- Status nach Luxationsfraktur links am

15.

Juli 2011 und

- Status nach Korrektur-Arthrodese

Tarsometatarsale II und Arthrodese Os cuneiforme mediale gegen Os cuneiforme intermedium

am 1. Februar 2012

- Status nach Metallentfernung und

korrigierender Arthrodese TMT I, II und II am 2. Oktober 2012 bei chronischer

traumatischer Lisfranc-Instabilität links und Pseudarthrose nach TMT

II-Arthrodese links

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung

TMT I-III links am 27. Mai 2013

Vonseiten des linken Fusses bestehe eine

ausbehandelte Situation nach Lisfranc-Läsion und operativer Therapie. Es

bestehe eine unbefriedigende Situation mit massiven Schmerzangaben und

erfolglosen Rehabilitationsversuchen. Vonseiten des linken Fusses bestehe, wie

bereits durch die Kollegen des Spitals V.___ festgehalten hätten, eine

vollständige Belastbarkeit «nach Massgabe der Beschwerden frei». Vonseiten des

Fusses würden keine weiteren Massnahmen mehr ergriffen (Suva-Nr. I 241 S.

8.

f.). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, sie

werde die Heilbehandlung und die Taggelder für diesen Unfall auf Ende Februar

2014.

einstellen (Schreiben vom 26. Februar 2014; vgl. E. I. 2.2 hiervor).

8.1.14

Dr. med. W.___ vom

Regionalspital O.___ in [...] empfahl in einem Schreiben an den Hausarzt Dr.

med. F.___ vom 26. Februar 2014 (Suva-Nr. II 221), den Beschwerdeführer an die

Universitätsklinik S.___ zu überweisen. Auf eine telefonische Anfrage der

Kreisärztin Dr. med. H.___ erklärte Dr. med. W.___ am 26. März 2014,

radiologisch sei der Fuss in Ordnung und er habe sich entschlossen, den

Beschwerdeführer nicht wieder aufzubieten. Abschluss seinerseits (Suva-Nr. II

222).

8.1.15

Am 18. Juni 2014 stellte sich

der Beschwerdeführer erneut in der Sprechstunde im Spital V.___ bei Dr. med. U.___

vor. Dieser hielt fest, die Situation am Fuss sei stabil, die Statik sei sehr

gut, somit sei der Fuss mechanisch voll belastbar. Eine MRI-Untersuchung vom

19.

Mai 2014 zeige ebenfalls keine reaktiven Veränderungen. Von objektiver

Seite sei der Fuss uneingeschränkt belastbar. Eine weitere operative oder

konservative Therapie sei nicht notwendig (Suva-Nr. II 240).

8.1.16

Am 7. Januar 2016 erfolgte eine

weitere Untersuchung durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 396, III 31). Die

Kreisärztin führte aus, vonseiten des linken Fusses bestehe im Vergleich zur

letzten Untersuchung eine unveränderte Situation mit livid trockenen Narben.

Ebenso bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers eine erhebliche

Belastungsintoleranz. Insgesamt bestehe eine sehr frustrane Situation. Jegliche

Tatsachen führten zu einer Verschlechterung der gesamten Situation.

Grundsätzlich könnte eine psychosomatische Rehabilitation respektive

Rehabilitationspotenzial-Abklärung veranlasst werden. Als Nachtrag führte Dr.

med. H.___ aus, nach Besprechung mit Dr. med. F.___ sei der Beschwerdeführer

motiviert, eine ganzheitliche Rehabilitation anzutreten.

8.1.17

Dem Austrittsbericht der Klinik Q.___

vom 12. Mai 2016 (Suva-Nr. I 415) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

in der Zeit vom 11. April bis 7. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei.

Folgende Diagnosen wurden gestellt:

1.

Chronische Schmerzen

mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

- St. n. Treppensturz

und Verletzung Mittelfuss links Juli 2011, Fussfrakturen Ossa metatarsalia

II-IV, Lisfranc-Gelenk-Läsion

- St. n. operativer

Revision Februar 2012 bei destruiertem Lisfranc-Gelenk nach wiederholtem

Trauma, aktenanamnestisch teils mangelnde Compliance

- St. n.

Schulterkontusion links September 2008

- St. n.

Infraspinatus-Abriss, Re-Fixation u. Atrophie Schulter rechts

- St. n.

Schulterarthroskopie rechts 2015

- Schmerzen über

gesamter Wirbelsäule

- Handgelenkschmerzen

bds; kongenitale Unterarmanomalie u. St. n. Korrektur-Osteotomie

2.

Leichte depressive

Störung ICD-10 F32.0

3.

Hashimoto

Hypothyreose, ED April 2016

- TG-Ak und TPO-Ak

stark erhöht

4.

Hochgradiger V. a.

Panikstörung

- mit Hyperventilationsattacken

5.

Asthma bronchiale

- lungenfunktionell

restriktiv, FeNo 29 ppb, FEV1 57 % Soll (Lufu Juli 2015)

6.

Adipositas mit BMI von

43.

kg/m2

- in bariatrischer

Beratung

- keine AP für

emotionales u. stressbedingtes Essen

7.

Karotisatheromatose

8.

Abdominalschmerzen

seit lap. Cholezystektomie vom Januar 2013

- V.a. Aerophagie

- Gastroskopie vom

28.

April 2016; erosive Antrumgastritis mit narbigen Veränderungen, H. Pylori

neg.

- postop. Abdomen CT

und US Abdomen (ausser Lebersteatose)

9.

St.n. provozierter

3-Etagen TVT Bein links im Gips 2011

- unter OAK mit

Marcoumar, gestoppt am

10.

mind. Leichtes

Schlafapnoesyndrom

- Beginn mit

APAP-Therapie April 2016

11.

schwerer Vitamin D

Mangel

- Spiegel April 2016

unmessbar

Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der

Hospitalisation seine Gehstrecke deutlich verlängern können. Dabei sei er am

Rollator gegangen und habe kleinere Spaziergänge selbständig wahrnehmen können.

Die Schulterbeweglichkeit habe jedoch nicht verbessert werden können. Bezüglich

Krankheitsakzeptanz und aktiver Gestaltung seines weiteren Lebens bedürfe es

noch weitere psychotherapeutischer Begleitung. Der Patient sei hierfür

motiviert. Nach Rückgang der Panikattacken habe die Xanax-Dosis leicht

reduziert werden können. Eine weitere Reduktion im Verlauf sei erwünscht. Mit

vermehrter körperlicher Betätigung und kalorienreduzierter Kost habe der

Beschwerdeführer während der Hospitalisation 6 kg an Gewicht abnehmen können

(Austrittsgewicht von 117,5 kg). Der Beschwerdeführer habe in

psycho-physisch stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Für

die Zeit vom 11. April bis und mit 21. Mai 2016 wurde ihm eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Suva-Nr. I 415 S. 3 f.).

8.1.18

Am 11. Juli 2016 führte die Kreisärztin

Dr. med. H.___ eine Abschlussuntersuchung durch. In ihrem Bericht gleichen

Datums (Suva-Nr. I 436) führte sie aus, betreffend den linken Fuss zeige sich

die Situation unverändert. Eine Integritätsentschädigung von total 15 %

sei bereits attestiert worden. Zur Aufrechterhaltung des bisherigen

Gesundheitszustandes würden weiterhin angepasste Schuhe getragen. Bezüglich

Fuss links bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere

körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung, dass Gehen auf ebenen Böden

vorzuziehen sei. Die angepassten Schuhe müssten getragen werden können.

Repetitives Kauern oder Arbeiten in der Hocke seien zu vermeiden (Suva-Nr. I

436.

S. 10).

8.1.19

Am 23. Oktober 2017 nahm die

Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie, abschliessend Stellung zu

den im Einspracheverfahren eingereichten Berichten (Suva-Nr. I 544). Sie

äusserte sich in erster Linie zur Problematik an der rechten Schulter. In Bezug

auf die Situation am linken Fuss hielt sie fest, es seien keine (neuen)

Stellungnahmen abgegeben worden. Es lägen keine medizinischen Berichte vor, die

eine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung begründeten.

8.2

Die Beschwerdegegnerin hat den

Fall auch in Bezug auf die Beschwerden am linken Fuss mit dem 31. Dezember 2016

abgeschlossen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeitpunkt für den

Fallabschluss nach Art. 19 UVG sei noch nicht erreicht gewesen.

Wie dargelegt, führten die zunächst

behandelnden Ärzte des Spitals C.___ am 1. Februar 2012 einen operativen

Eingriff durch. Einige Monate später empfahlen sie den Übergang zur

Vollbelastung und regten eine stationäre Rehabilitation an. Der

Beschwerdeführer begab sich daraufhin zur Behandlung in das V.___ Spital. Dort

wurde am 2. Oktober 2012 eine korrigierende Arthrodese durchgeführt. Im Bericht

vom 20. März 2013 beurteilten die Ärzte die weiteren Besserungsaussichten

bereits sehr skeptisch, zumal der zwischenzeitliche Aufenthalt in der

Rehaklinik E.___ keine Besserung gebracht hatte. Nachdem die

Beschwerdeschilderungen auch nach der Metallentfernung unverändert geblieben

waren, hielten die Ärzte am 2. August 2013 fest, es bestehe eine erhebliche

Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den angegebenen Beschwerden, das

therapeutisch Mögliche sei getan worden und es gebe aus orthopädischer Sicht

keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr. Diese Einschätzung wurde am 18. Juni

2014.

bestätigt (E. II. 8.1.15 hiervor). In der Folge sind keine ärztlichen

Beurteilungen aktenkundig, welche dahin lauten würden, dass sich die Situation

am linken Fuss durch weitere Behandlungsmassnahmen noch erheblich verbessern

liesse. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

auch in Bezug auf den linken Fuss respektive das Unfallereignis vom 15. Juli

2011.

zum Ergebnis gelangt ist, Ende 2016 sei der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht gewesen.

8.3

Was die Auswirkungen dieses

Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist festzustellen, dass von

ärztlicher Seite bereits im Juni 2012 empfohlen wurde, den Fuss voll zu

belasten (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor). Nach den neuerlichen operativen

Eingriffen im Jahr 2013 hielten die behandelnden Ärzte des Spitals V.___ in

ihrem Bericht vom 2. August 2013 fest, bis auf die geäusserten Schmerzen

fehlten Hinweise auf ein mechanisches Problem oder eine Dystrophie; auch

radiologisch sei die Situation korrekt. Objektiv sei der Fuss uneingeschränkt

belastbar (vgl. E. II. 8.1.12 hiervor). Diese Beurteilung bestätigte Dr. med. U.___

vom Spital V.___ in seinem Bericht vom 18. Juni 2014. Er führte aus, der Fuss

sei von objektiver Seite voll belastbar, eine weitere operative oder konservative

Therapie sei nicht notwendig (E. II. 8.1.15 hiervor). Die Kreisärztin Dr. med. H.___

formulierte in der Folge ein Zumutbarkeitsprofil. Danach besteht volle

Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten wobei Gehen

auf ebenen Böden vorzuziehen ist, repetitives Kauern oder Arbeiten in der Hocke

zu vermeiden ist und es möglich sein muss, die angepassten Schuhe zu tragen

(Suva-Nr. I 436 S. 10). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund der durch

die Kreisärztin erhobenen Befunde, aber auch mit Blick auf die Stellungnahmen

der behandelnden Ärzte plausibel. Eine substantiierte medizinische Beurteilung,

welche derjenigen von Dr. med. H.___ widersprechen würde, findet sich in den

Akten nicht. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass sich die Situation in

der Folge verändert hätte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Kreisärztin

habe von beinahe vollständig immobilisierenden Fussbeschwerden gesprochen, ist

nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ausführungen von Dr. med. H.___ in

Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil infrage zu stellen. Der angefochtene

Einspracheentscheid lässt sich diesbezüglich nicht beanstanden.

9.

Strittig sind weiter Ansprüche

für Folgen eines Ereignisses vom 14. Februar 2013.

9.1

Die diesbezügliche medizinische

Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

9.1.1

Im Austrittsbericht der

Rehaklinik E.___ vom 25. Februar 2013 (E. II. 6.10 hiervor; Suva-Nr. III 12)

wird ausgeführt, unglücklicherweise habe sich der Beschwerdeführer am

Austrittstag eine Kontusion des linken Handgelenks zugezogen. Im Röntgen

(14. Februar 2013) hätten frische ossäre Läsionen nicht sicher

ausgeschlossen werden können, bei persistierenden Schmerzen werde ein MRI

empfohlen. Der Beschwerdeführer sei am Austrittstag im Bad ausgerutscht und

habe anschliessend über Handschmerzen geklagt. Im Röntgen habe bei bekannter

Handgelenksanomalie mit massiver Ulna-Plus-Variante und Ossifikationen im TFCC

eine frische Radiusfraktur nicht sicher ausgeschlossen werden können (DD

anomaliebedingte arthrotische Veränderungen), bei Persistenz der Beschwerden

sei ein MRI zu empfehlen. Klinisch seien keine Anhaltspunkte für eine Fraktur

vorhanden, insbesondere habe es nur eine dezente Schwellung gegeben. Ein

separater Bericht über die am 14. Februar 2013 erstellten Röntgenaufnahmen und

die Befundung der Bilder findet sich in den Akten, soweit ersichtlich, nicht.

9.1.2

Dem Bericht des

Konsiliarpsychiaters Dr. med. X.___ vom 12. Juni 2013

(Suva-Nr. II 161) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei auf die

in den Akten erwähnte Behinderung des linken Unterarms angesprochen worden. Er

habe erzählt, er habe sich beim Spielen das Handgelenk gebrochen und sei mit 11

Jahren operiert worden. Er sei damals schon nicht gut operiert worden. In

diesem Kontext habe er auch erwähnt, dass er in der Rehaklinik vor Austritt auf

den linken Arm gefallen sei und seither auch hier einen stechenden Schmerz

habe, obwohl kein Bruch nachgewiesen worden sei (Suva-Nr. II 161 S.

12).

9.1.3

Da die Schmerzen persistierten,

wurde am 17. September 2013 eine Arthro-MRI-Untersuchung des linken Handgelenks

durchgeführt. Laut dem gleichentags verfassten Bericht des Universitätsspitals [...],

Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie (Suva-Nr. III 16 S.

4.

f.) zeigte sich eine Aufweitung des SL-Spaltes (4 mm) mit Ruptur des dorsalen

SL-Bandes; TFCC (triangular fibrocartilage complex) intakt, allerdings bei

Ulnaplusvariante elongiert und schmalkalibrig. Am Knochen fand sich eine

massive Ulna-Plus-Variante (1,1 cm), Status nach Fraktur des Processus

styloideus ulnae mit diskreter Dislokation; alte, konsolidierte Radiusfraktur

mit Dekonfiguration, Knickbildung metaphysär und Irregularität der Gelenkfläche

der Radius-Konsole, im Übrigen kein Knochenmarksödem.

9.1.4

Dem Austrittsbericht der

Rehaklinik E.___ vom 26. September 2013 (Suva-Nr. I 225 S. 3 ff., III

4) lassen sich zur Problematik an der linken Hand folgende Diagnosen entnehmen:

Unfall vom 14. Februar 2013:

Sturz im Bad

- Kontusion Handgelenk links (bei

kongenitaler Unterarmanomalie und Status nach Korrektur-Osteotomie)

o 14. März 2013 Röntgen: Bekannte

Handgelenksanomalie links mit massiver Ulnaplusvariante. Ossifikationen im

TFCC. Frische impaktierte distale intraartikuläre Radiusfraktur links nicht

sicher ausschliessbar, DD Anomalie-bedingte arthrotische Veränderungen

o 17. September 2013 MRI Hand links, USZ:

Ruptur des ventralen SL-Bandes. Massive Ulna-plus-Variante. Status nach Fraktur

des Processus styloideus ulnae und Verdacht auf alte distale Radiusfraktur mit

posttraumatischer Dekonfiguration. Degenerativ veränderte, distale

Radiusgelenksfläche mit ausgedünntem Knorpel. TFCC intakt

Weiter geht aus dem Austrittsbericht

hervor, dass – wie bei den vorangegangenen stationären Rehabilitationen – kein

therapeutischer Zugang habe gefunden werden können. Mit Blick auf den Befund im

MRI des Handgelenkes vom 17. September 2013 sei ein handchirurgisches

Konsilium zur Beurteilung allfälliger (konservativer) Therapieoptionen zu

empfehlen. Aus medizinisch-rehabilitativer Sicht sei aber angesichts der nicht

im Vordergrund stehenden, leichten Handgelenksbeschwerden vor dem Hintergrund

der katastrophisierenden Überzeugungen des Beschwerdeführers von operativen

Massnahmen dringend abzuraten. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche

Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere

berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die

medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.;

vgl. E. II. 8.1.12 hiervor).

9.1.4

Am 17. Dezember 2013 wird eine

Mitteilung der Praxis Dr. med. F.___ vermerkt, wonach aufgrund des Vorfalls vom

14.

Februar 2013 (Sturz im Badezimmer) eine Handgelenksmanschette verordnet

worden sei.

9.1.5

Die Kreisärztin Dr. med. H.___

erklärte am 18. Juni 2014, die geltend gemachten Beschwerden (Handverletzung

links) seien «teilweise» mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

das Ereignis vom 14. Februar 2013 zurückzuführen (Suva-Nr. III 23). Am 6.

August 2014 antwortete die Kreisärztin auf die Frage, ob der Unfall zu

zusätzlichen strukturellen Läsionen am Handgelenk links geführt habe, welche

bildgebend nachweisbar seien, mit «teilweise, ja». Es sei nicht ausgeschlossen,

dass die unfallbedingten strukturellen Läsionen das krankhafte Leiden früher

zur Entwicklung gebracht, in seinem natürlichen (zeitlichen) Ablauf

beschleunigt oder erst in ein bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt hätten

(Suva-Nr. III 25). Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7.

Januar 2016 (Suva-Nr. III 31) werden Schmerzen am Handgelenk links erwähnt,

ihnen wird aber keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Am 11. Juli 2016 nahm

Dr. med. H.___ die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor (vgl. Suva-Nr. III

32). Zu den Angaben des Versicherten wird ausgeführt, vonseiten der linken Hand

beklage er eigentlich kaum Beschwerden. Er habe in der Kindheit eine

Unterarmfraktur erlitten, die damals konservativ behandelt worden sei; er habe

danach aber keine Beschwerden mehr gehabt. Seit der erlittenen

Handgelenksdistorsion trage er eine Handgelenksmanschette und appliziere lokal

Voltaren-Gel. Unter diesen Massnahmen könne er die Beschwerden recht gut

«managen». Im Rahmen der Hauptdiagnose «chronische Schmerzen mit somatischen

und psychischen Faktoren mit/bei:» werden auch Handgelenksschmerzen bei Status

nach Kontusion und konsolidierter Unterarmfraktur in der Kindheit erwähnt

(Suva-Nr. III 32 S. 8). In ihrer Beurteilung führt die Kreisärztin zur linken

Hand (Unfall vom 14. Februar 2013) aus, es bestehe ein erheblicher Vorzustand

nach Fraktur im Kindesalter. Im Rahmen des Unfallereignisses vom 14. Februar

2013.

sei es zu einer Kontusion gekommen mit einer vorübergehenden

Beschwerdezunahme. Strukturell hätten keine frischen Läsionen dargestellt

werden können. Es handle sich um eine vorübergehende Aktivierung der

vorbestehenden Radiokarpalarthrose bei Status nach distaler Radiusfraktur und

Fraktur des Processuss styloideus ulnae in der Kindheit mit posttraumatischer

Dekonfiguration nach Distorsion 2014. Es bestehe betreffend die linke Hand eine

volle Arbeitsfähigkeit und kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Der

Beschwerdeführer trage im Bereich des linken Handgelenks erfolgreich die

Handgelenkskelettverschlussschiene.

9.1.6

Im Einspracheverfahren liess der

Beschwerdeführer einen Bericht der Handchirurgin Dr. med. Y.___, Fachärztin für

Orthopädie FMH, AB.___, […], vom 30. November 2016 auflegen (Suva-Nr. I 538). Dr.

med. Y.___ stellte die folgenden Diagnosen: «Pantrapeziale Arthrose links mit

Veränderungen vor allem im STT-Gelenk; posttraumatische Fehlstellung des

distalen Radius, wahrscheinlich nach kindlicher Radiusfraktur; groteske

Ulnaüberlänge mit Nearthrosbildung zwischen Ulnaköpfchen und Os triquetrum

links». Aufgrund der radiologischen Befunde sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer im Alter von ca. zehn Jahren eine distale Radiusfraktur oder

distale Unterarmfraktur links erlitten habe. Der distale Radius scheine in

Fehlstellung geheilt zu sein mit Abkippung nach radial und massiver Verkürzung.

Die Ulna sei weitergewachsen und in der Folge sei es zu einer Desartikulation

zwischen distalem Radius und Ulnaköpfchen gekommen. Es sei nicht bekannt, was

an Korrekturoperationen damals durchgeführt worden sei. Jedenfalls habe der

Beschwerdeführer mit dieser Fehlstellung im linken Handgelenk bis 2011 als

Gipser arbeiten könne, was äusserst erstaunlich sei. Die aktuellen Beschwerden

lokalisierten sich im Gelenk zwischen Skaphoid, Trapezium und Trapezoid sowie

etwas weniger stark im Daumensattelgelenk. Radiologisch zeige sich eine

pantrapeziale Arthrose mit Gelenkspaltveränderungen vor allem zwischen

Skaphoid, Trapezium und Trapezoid. Obwohl sich radiologisch auch eine deutliche

Arthrose zwischen Radius und Skaphoid sowie zwischen Radius und Lunatum

nachweisen lasse, bestünden klinisch im eigentlichen Handradiokarpalgelenk kaum

Beschwerden. Ob sich beim Sturz in der Rehaklinik E.___ im März 2013 eine

Fraktur im distalen Skaphoid oder im Trapezium ereignet habe, lasse sich heute

nicht mehr nachvollziehen. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe seit dem Sturz

in E.___ am 14. März 2013 massive belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen

an der Daumenbasis der linken Hand. Nach seinen Aussagen sei es nach dem Sturz

über der Basis des Daumens «schwarz» geworden (der Patient meine damit

wahrscheinlich eine Hämatomentwicklung). Im Arthro-MRI vom September 2013 falle

aber eine Konturunregelmässigkeit der kaudalen Trapeziumgelenkfläche im Sinne

einer Einbuchtung auf. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass nach dem Sturz

über der Daumenbasis alles schwarz geworden sei, spreche auch dafür, dass er

sich eine Fraktur zugezogen habe. Die STT-Arthrose wäre somit als

posttraumatisch einzustufen. Therapeutisch könne die Trapezektomie und

partielle Trapezoidresektion sowie Arthroplastik angeboten werden. Damit würde

der Beschwerdeführer sicher nicht wieder arbeitsfähig, allenfalls könnten durch

diesen Eingriff die Beschwerden im Alltag aber reduziert werden.

9.1.7

Die Beschwerdegegnerin holte zu

dieser Stellungnahme von Dr. med. Y.___ nochmals eine kreisärztliche

Beurteilung ein. Die Kreisärztin Dr. med. G.___ hielt am 23. Oktober 2017 fest

(Suva-Nr. I 544), bei der Aussage von Dr. med. Y.___ handle es sich nur um

mögliche Annahmen, die aber radiologisch nie bestätigt worden seien. In den

konventionellen Bildern sowie den MRI-Bildern nach dem Sturz sei durch die

Radiologen nie eine Fraktur bestätigt worden. Das angebliche Hämatom sei nach

nochmaliger Durchsicht des ausführlichen Berichts aus der Rehaklinik E.___ nie

beschrieben worden. Hingegen fänden ich im gleichen Bericht Angaben dazu, dass

der Beschwerdeführer schon vor dem Sturz Schmerzen im Bereich des linken

Handgelenks beklagt habe. Zudem seien die Schmerzen als leicht eingestuft

worden. Tatsache sei, dass am linken Handgelenk ein erheblicher Vorzustand

bestehe, welcher durch den Sturz traumatisiert worden sei. Durch den Sturz habe

der Beschwerdeführer aber keine strukturellen Läsionen erlitten, so dass die

Restbeschwerden durch die vorbestehenden ausgeprägten degenerativen

arthrotischen Veränderungen bei Zustand nach Fraktur im Kindesalter mit

unbekannten Eingriffen mehr als erklärt seien. Aus unfallkausaler Sicht könne

festgehalten werden, dass keine Einschränkungen an der linken Hand/am linken

Handgelenk bestünden resp. eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.

9.2

Im Einspracheentscheid wird

erwogen, die vom Beschwerdeführer erwähnte Schwarzfärbung sei wohl als Hämatom

zu interpretieren. Es entspreche aber einer Notorietät, dass bei weitem nicht

jedem Hämatom eine Fraktur zugrunde liege. Deshalb könne der Einschätzung von

Dr. med. Y.___, die das Hämatom als Indiz für eine Fraktur betrachte, nicht

gefolgt werden. Im Übrigen könne auch Dr. med. Y.___ aufgrund der Bildgebung

nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine durch den Sturz vom

14.

Februar 2013 verursachte Fraktur erkennen. Somit sei auf die Beurteilungen

der Kreisärztinnen Dr. med. H.___ und Dr. med. G.___ abzustellen und von

weiteren Abklärungen abzusehen.

9.3

Die Beschwerdegegnerin geht

Dispositiv

demnach gestützt auf die Beurteilungen der beiden Kreisärztinnen davon aus, der

Beschwerdeführer habe sich am 14. Februar 2013 eine Kontusion, aber keinen

Bruch zugezogen. Diese Kontusion habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung

des ausgeprägten Vorzustandes geführt. Wie dargelegt, können Stellungnahmen

versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich eine geeignete

Beurteilungsgrundlage bilden. Ergänzende Abklärungen sind aber bereits dann

notwendig, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche geringen Zweifel lassen sich hier nicht

verneinen: Ein zentrales Argument der Beschwerdegegnerin besteht darin, die

noch am 14. Februar 2013 erstellten Röntgenaufnahmen hätten keine strukturelle

Läsion gezeigt. Der Austrittsbericht vom 25. Februar 2013 (Suva-Nr. III 3)

äussert sich zu dieser Frage allerdings nicht eindeutig. Er hält zwar fest,

klinisch seien keine Anhaltspunkte für eine Fraktur vorhanden, insbesondere

habe es nur eine dezente Schwellung gegeben. In Bezug auf die Röntgenbilder

wird aber ausdrücklich erklärt, eine frische Radiusfraktur habe nicht sicher

ausgeschlossen werden können. Wie es sich damit verhält, wurde in der Folge

nicht geklärt. Insbesondere enthalten die Akten, wie bereits erwähnt, keinen

gesonderten spezialärztlichen Bericht über diese Röntgenaufnahmen und deren

Auswertung. Die Kreisärztin Dr. med. H.___ war denn auch durchaus nicht von

Anfang an der Meinung, der Sturz habe zu keinen strukturellen Läsionen geführt.

Vielmehr beantwortete sie in ihren Kurzstellungnahmen vom 18. Juni 2014 und

6. August 2014 (Suva-Nr. III 23 und 25) die Fragen, ob die geltend

gemachten Beschwerden (Handverletzung links) mindestens mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Februar 2013 zurückzuführen seien

und ob der Unfall zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am Handgelenk links

geführt habe, welche bildgebend nachweisbar seien, mit «teilweise» respektive

«teilweise, ja». In ihrem Bericht vom 7. Januar 2016 (Suva-Nr. III 31)

erwähnte die Kreisärztin die «Schmerzen des Handgelenkes links» und den

Umstand, dass der Beschwerdeführer an beiden Händen Bandagen oder

Handgelenksmanschetten trage, geht aber ansonsten nicht auf diese Symptomatik

ein. Im Bericht über die Untersuchung vom 11. Juli 2016 wird dann jedoch erklärt,

strukturell hätten keine frischen Läsionen dargestellt werden können. Wie sich

diese Aussage mit der soeben zitierten Antwort vom 6. August 2014 (Suva-Nr. III

25; «teilweise, ja») vereinbaren lässt, wird nicht näher erläutert. Die vom

Beschwerdeführer beigezogene Handchirurgin Dr. med. Y.___ bejaht die

Unfallkausalität der durch sie diagnostizierten STT-Arthrose für den Fall, dass

von einer am 14. Februar 2013 erlittenen Fraktur auszugehen sei, wofür sie als

Indizien die vom Beschwerdeführer erwähnte Schwarzfärbung (welche sie als

Hämatom interpretiert) und eine Konturunregelmässigkeit in den MRI-Aufnahmen

vom September 2013 nennt. Die Argumente, mit welchen die Kreisärztin Dr. med. G.___

in ihrer anschliessenden Beurteilung vom 23. Oktober 2017

(Suva-Nr. I 544) der Stellungnahme von Dr. med. Y.___ die Relevanz

abspricht, vermögen nicht vollständig zu überzeugen: Wie gesagt, kann aufgrund

der vorliegenden Akten nicht als abschliessend geklärt gelten, ob die

Röntgenbilder vom 14. Februar 2013 eine Fraktur bzw. eine strukturelle

Läsion zeigten, welche dem gleichentags erlittenen Sturz zuzuordnen ist. Die

sinngemässe Aussage der Kreisärztin, von einem Hämatom sei nicht auszugehen,

wird im Einspracheentscheid nicht aufrechterhalten. Die weitere Feststellung

von Dr. med. G.___, dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ lasse sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem 14. Februar 2013 über

Beschwerden im Bereich der linken Hand geklagt habe, lässt sich anhand der

Akten nicht nachvollziehen; soweit erkennbar, enthält der Austrittsbericht keine

solche Aussage und es bleibt unklar, auf welche Stelle in diesem Bericht sich

die Kreisärztin bezieht. Diese Umstände (kein Ausschluss struktureller Läsionen

im Röntgen gemäss Austrittsbericht vom 25. Februar 2013; Fehlen eines

eigentlichen Befundberichts über die Röntgenaufnahmen vom 13. Februar 2013; frühere

[teilweise] Bejahung der Frage, ob dieses Ereignis zu strukturellen, bildgebend

nachweisbaren Läsionen geführt habe, durch die Kreisärztin Dr. med. H.___,

spätere gegenteilige Aussage ohne Begründung für den Meinungswechsel;

abweichende Beurteilung durch die Handchirurgin Dr. med. Y.___; soweit

ersichtlich unzutreffende Annahme, vorbestehende Schmerzen seien aktenmässig

dokumentiert, durch die Kreisärztin Dr. med. G.___) führen jedenfalls in ihrer

Gesamtheit dazu, dass zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der kreisärztlichen Stellungnahmen bestehen. Da beide Parteien

davon ausgehen, die Unfallkausalität hänge davon ab, ob das Ereignis vom 14.

Februar 2013 zu bildgebend nachweisbaren strukturellen Läsionen geführt habe,

erweisen sich ergänzende Abklärungen zu diesem Punkt als unumgänglich. In einem

ersten Schritt wird die Beschwerdegegnerin die damals erstellten Röntgenbilder

zu beschaffen und eine spezialärztliche Befundung dieser Aufnahmen zu veranlassen

haben. Sollte die fachkundige Auswertung der Bilder (wenn nötig in Verbindung

mit einer weiteren ärztlichen Beurteilung) ergeben, dass das Ereignis vom 14.

Februar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer bildgebend

nachweisbaren strukturellen Läsion geführt hat, wäre eine versicherungsexterne

handchirurgische Begutachtung in die Wege zu leiten. Dasselbe gilt, falls sich

die Bilder allenfalls nicht mehr auffinden lassen. Je nach dem Ausgang der

Begutachtung wird weiter vorzugehen sein. Sollte sich ergeben, dass eine

strukturelle Läsion nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wäre die Kausalität

von über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit der von

der Beschwerdegegnerin gelieferten Begründung zu verneinen. Die vom

Beschwerdeführer für diesen Fall vertretene These, der Vorfall habe zu einer

richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, kann nicht als

überwiegend wahrscheinlich gelten, falls eine «normale» Kontusion (ohne

bildgebend nachweisbare strukturelle Läsion) stattgefunden hat. Der Zustand,

wie er vor dem Sturz vom 14. Februar 2013 bestand oder wie er sich auch

ohne diesen Vorfall eingestellt hätte, wäre bei einer solchen Kontusion auf

jeden Fall vor dem 1. Januar 2017 erreicht worden.

10. Sollten die weiteren Abklärungen

ergeben, dass, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, am 1. Januar 2017 der

Zeitpunkt für den Fallabschluss in Bezug auf alle unfallkausalen Beschwerden

erreicht war, sind auf diesen Zeitpunkt hin der Anspruch auf eine

Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. In diesem

Zusammenhang ist auch umstritten, ob die organisch nicht nachweisbaren

Beschwerden respektive Beschwerdeanteile als unfallkausal gelten können. Im

Vordergrund steht dabei der adäquate Kausalzusammenhang.

10.1 Treten nach einem Unfall psychische

und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann

weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen,

bunten Beschwerdebildes noch eine solche oder eine gleichgestellte Verletzung

bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für

psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248

E. 4 S. 250 f., 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

10.2 Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne

weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen

Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und

psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,

sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit

dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV

Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im

Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien

erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013

E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges

Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der Beurteilung der Kriterien sind nur die

somatisch nachweisbaren Beschwerden zu berücksichtigen.

10.3 Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1; SVR

2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.

23 S. 83).

10.3.1 Das Unfallereignis vom 15.

September 2008 – beim Verlassen der Badewanne ausgerutscht, den Hinterkopf

angeschlagen und starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter verspürt –

wurde bereits mit Einspracheentscheid vom 30. März 2010 rechtskräftig beurteilt.

Demnach kann nun diesbezüglich auch keine nachträgliche Adäquanzprüfung

erfolgen, zumal ein Rückfall zu diesem Unfallereignis aufgrund der vorliegenden

Akten nicht erstellt ist.

10.3.2 Zur Schwere des Unfalls vom 14.

Februar 2013 – Sturz im Bad auf die linke Hand – ist folgendes festzuhalten:

Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E.

6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes

Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem

Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen

Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG

vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit

Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02) sowie bei einem

Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG vom 2. Dezember 2002,

U 145/02) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die

Versicherte an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG vom 4. August

2003, U 237/02). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstands,

dass die Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen

Unfalls letztlich nicht über jene banalen Sturzereignisse hinausgehen, wie sie

im Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch beim Ereignis vom

14. Februar 2013 um einen leichten Unfall. Der adäquate Kausalzusammenhang

kann daher diesbezüglich ohne weiteres verneint werden. Die vom

Beschwerdeführer erwähnte Ausnahmekonstellation (vgl. Beschwerdeschrift

S. 16), wonach ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen eine

Adäquanzprüfung mithilfe der Kriterien stattzufinden hat, wenn das Ereignis

unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig

sind (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 62), greift hier nicht, denn diese

Konstellation liegt nicht vor.

10.3.3 Hinsichtlich des

Unfallereignisses vom 16. August 2007 (Treppensturz mit Verletzung der rechten

Schulter) ist der Beschwerdegegnerin zwar insofern Recht zu geben, dass im rechtskräftigen

Einspracheentscheid vom 30. März 2010 ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfall vom 16. August 2007 und der psychischen Problematik bereits verneint

wurde. Jedoch ist aufgrund der Akten ein diesbezüglicher Rückfall erstellt und

es wurden weitere Behandlungen, darunter zwei operative Eingriffe –

Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 4. April 2014 (Suva-Nr. I 270) und

Operation vom 11. Juni 2015 (Suva-Nr. I 349) – durchgeführt. Demnach hat

bezüglich dieses Unfallereignisses auch eine erneute Adäquanzprüfung zu erfolgen

(vgl. zur erneuten Adäquanzprüfung im Revisionsfall Urteil des Bundesgerichts

8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1). Es

fehlen zwar genaue Angaben zum Unfallhergang – der Beschwerdeführer gibt an, er

sei wohl 5 Treppenstufen heruntergefallen –, aber angesichts der vorgenannten

Beispiele zu den leichten Unfällen, aber auch mit Blick auf die erlittenen

Verletzungen, welche auf nicht geringe einwirkende Kräfte hindeuten, dürfte

beim Unfallereignis vom 16. August 2007 mehr als ein banales Sturzereignis

vorliegen, womit sich die Einordnung als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich

zu den leichten Ereignissen rechtfertigt. Dies entspricht im Übrigen auch der

Beurteilung, welche die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. März

2010 vorgenommen hatte (vgl. Suva-Nr. I 165 S. 6).

10.3.4 Dasselbe gilt sodann auch

bezüglich des Unfallereignisses vom 15. Juli 2011. Beim Besteigen des

Treppenhauses stürzte der Beschwerdeführer rückwärts auf das linke Bein (vgl.

Suva-Nr. I 211) und zog sich hierbei eine Lisfranc-Gelenk-Läsion mit Frakturen

der Basen der Ossa metatarsalia II-IV am Fuss links zu. Auch diesbezüglich

fehlen in den Akten nähere Angaben zum Unfallhergang. Dennoch rechtfertigt es

sich aufgrund des Gesagten, den Unfall vom 15. Juli 2011 als mittelschweren

Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu klassifizieren.

10.4 Zu prüfen ist zunächst die

Adäquanz in Bezug auf den Unfall vom 16. August 2007. Dabei ist der gesamte

Zeitraum vom Unfallereignis bis zum Fallabschluss Ende 2016 zu betrachten.

Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Fall auf Ende Oktober 2009 bereits

einmal abgeschlossen wurde (E. I. 1.2 hiervor; Suva-Nr.), wobei die

Beschwerdegegnerin damals die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in Bezug auf

organisch nicht nachweisbare Beschwerden verneinte. Der damalige Entscheid ist

für die aktuelle Beurteilung nicht bindend, er kann jedoch Berücksichtigung

finden. Im damaligen Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. 165)

verneinte die Beschwerdegegnerin sämtliche Adäquanzkriterien.

Der Sturz auf der Baustelle am 16.

August 2007 ereignete sich nach Lage der Akten weder unter besonders dramatischen

Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der

Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen erlitten, welche aufgrund ihrer

Schwere oder Art in besonderer Weise geeignet wären, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen

Dauer der ärztlichen Behandlung wurde im Einspracheentscheid vom 30. März 2010

für den damals zu beurteilenden Zeitraum bis Ende Oktober 2009 verneint, weil

sich das vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerdebild und die demonstrierte

Funktionseinschränkung durch die objektiven somatischen Befunde nicht erklären

liessen. Nach der Rückfallmeldung im September 2013 kam es zu den weiteren

operativen Eingriffen vom 4. April 2014 und vom 11. Juni 2015. Diese

beiden Operationen führten jedoch ebenso wie die Rehabilitationsaufenthalte in

der Rehaklinik E.___ zu keinen erheblichen Fortschritten, weil das Beschwerdebild

zu einem grossen Teil nicht auf organisch nachweisbaren Unfallfolgen basiert.

Der Umstand, dass nach der Rückfallmeldung über einen Zeitraum von rund zwei

Jahren entsprechende Behandlungsmassnahmen stattfanden, kann daher nicht zur

Bejahung des Kriteriums führen. Aus demselben Grund sind auch ein schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen zu verneinen.

Was das Kriterium der Dauerschmerzen

anbelangt, konnten die durchgehend geklagten Beschwerden an der rechten

Schulter im Verlauf nicht im geklagten Ausmass objektiviert werden. Wie

erwähnt, wurde schon beim damaligen Fallabschluss per Oktober 2009 von einer

erheblichen nicht nachweisbaren Komponente ausgegangen. Die nach der

Rückfallmeldung im September 2013 durchgeführten Behandlungen führten allesamt

zu keiner erheblichen Verbesserung, was sich dadurch erklären lässt, dass die

Beschwerden grossenteils keine organische Grundlage hatten. Die bildgebenden

Untersuchungen, beispielsweise vom 19. November 2015 im Spital C.___ (Suva-Nr.

I 381) ergaben denn auch weitgehend unauffällige Befunde. Durch diese lassen

sich gemäss den medizinischen Unterlagen gewisse belastungsabhängige Schmerzen

erklären, aber keine Dauerschmerzen. Auch die zum Ausschluss einer infektiösen

Genese durchgeführte Schulterpunktion ergab kein Nachweis von Bakterien

(Suva-Nr. I 522). Demnach ist das Kriterium der somatisch objektivierbaren Dauerbeschwerden

zu verneinen.

Nicht erkennbar ist, dass eine ärztliche

Fehlbehandlung stattgefunden und die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

hätte.

Was den Grad und die Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst ab November 2009 eine

Invalidenrente von 11 % zusprach, weil die angestammte Tätigkeit als Gipser

nicht mehr ausgeübt werden könne, während eine angepasste Verweistätigkeit zu

100 % zumutbar sei. Die Rente wurde in der Folge per 1. November 2010

aufgehoben, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen eines vollen Pensums mit voller Leistung für eine dem ursprünglichen

Beruf zuzuordnende Firma tätig gewesen war (vgl. Suva-Nr. I 201, 202). Nach der

Rückfallmeldung ging die Beschwerdegegnerin zunächst wieder von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Während der

anschliessenden Behandlungsphase wurde diese Einschätzung beibehalten. Ab dem

Fallabschluss geht die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt, zu Recht – in einer

Tätigkeit, welche den belastungsabhängigen Schulterschmerzen gerecht wird, von

einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Angesichts des Therapieverlaufs ist davon

auszugehen, dass diese Situation schon seit längerer Zeit andauerte. Vor diesem

Hintergrund liegt das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht in besonderer Ausprägung vor. Ob

es in «einfacher, nicht ausgeprägter Form zu bejahen wäre, kann offen bleiben,

denn die Erfüllung eines Kriteriums würde nicht ausreichen, um die Adäquanz zu

bejahen.

Zusammenfassend besteht kein adäquater

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. August 2007 respektive

dem entsprechenden, im September 2013 gemeldeten Rückfall und den über Dezember

2016 hinaus fortbestehenden, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden.

10.5 Am 15. Juli 2011 stürzte der Beschwerdeführer beim Besteigen

des Treppenhauses rückwärts auf das linke Bein (vgl. Suva-Nr. I. 211) und zog

sich hierbei eine Lisfranc-Gelenk-Läsion mit Frakturen der Basen der Ossa

metatarsalia II-IV am Fuss links zu. Auch hier kann nicht von besonders

dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit gesprochen

werden. Ebenso wenig liegt eine Verletzung besonderer Schwere oder Art vor.

Der Beschwerdeführer wurde nach der

Rückkehr in die Schweiz im Spital C.___ zunächst konservativ behandelt und,

nachdem sich keine volle Konsolidierung gezeigt hatte, am 1. Februar 2012

operiert (Suva-Nr. II 58). In der Folge erkannte die Oberärztin Dr. med. Z.___

aufgrund der bildgebenden Aufnahmen keinen Anlass für weitere Operationen

(Bericht vom 6. Juni 2012, Suva-Nr. II 79). Der in der Folge für eine

Zweitmeinung hinzugezogene Dr. med. U.___ vom Spital V.___ führte am 2. Oktober

2012 nochmals eine Operation durch (Suva-Nr. II 106) und nahm am 17. Juni 2013 auf

Wunsch des Beschwerdeführers noch die Entfernung des Osteosynthese-Materials

vor (vgl. Suva-Nr. II 186). Anschliessend bestand aus organischer Sicht

eine volle Belastbarkeit, die behandelnden Ärzte sahen keine weitere Behandlung

(sondern höchstens noch Rehabilitationsbemühungen) vor. Von einer ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann bei dieser Aktenlage nicht

gesprochen werden.

Bezüglich der körperlichen

Dauerbeschwerden ist festzuhalten, dass die Schmerzproblematik bereits wenige

Monate nach dem Unfall psychisch überlagert wurde. Aus den Berichten der

behandelnden Ärzte geht deutlich hervor, dass sich die Beschwerden

grösstenteils nicht durch objektive Befunde erklären liessen. Demnach ist das

Kriterium zu verneinen.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht

gesprochen werden.

Zur Bejahung des Kriteriums des

schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Der

Heilungsverlauf in Bezug auf den am 15. Juli 2011 erlittenen Bruch verlief grundsätzlich

planmässig. Eine gewisse Erschwerung ergab sich durch die im Verlauf

festgestellte Thrombose am rechten Unterschenkel (vgl. Bericht des Spitals C.___

vom 22. November 2011, Suva-Nr. II 27). Weiter konnte zunächst keine

Konsolidierung festgestellt werden (vgl. Bericht des Spitals C.___ vom 23.

Dezember 2011, Suva-Nr. II 39). Deshalb fand am 1. Februar 2012 eine Operation

statt (Korrektur Arthrodese tarsometatarsale II sowie Arthrodese des Os

cuneiforme mediale gegen Os cuneiforme intermedium; Suva-Nr. II 58). Der

postoperative Verlauf war zunächst komplikationslos (vgl. Suva-Nr. II 59). Bereits

im Bericht des Spitals C.___ vom 19. April 2012 wird von einer deutlichen

Ausweitungstendenz gesprochen (vgl. Suva-Nr. II 69), und die zusätzlichen

bildgebenden Abklärungen zeigten gemäss Beurteilung der Oberärztin Dr. med. Z.___

keine Strukturpathologie, welche Anlass zu weiteren Operationen gäbe (vgl.

Suva-Nr. II 79). Auf Anregung des Hausarztes Dr. med. F.___ (vgl. Suva-Nr. II.

72) wurde in der Folge eine Zweitmeinung eingeholt (Suva-Nr. 83). Diese führte

in der Folge – insbesondere wegen einer Lockerung der Schraube – zur

korrigierenden Arthrodese vom 2. Oktober 2012 (Suva-Nr. 106). Diese bewirkte

jedoch, obwohl in den anschliessenden Berichten über einen zeitgerechten

Verlauf informiert wurde (vgl. Suva-Nr. II 114, 116, 118), keine längerfristige

Reduktion der geklagten Beschwerden. Auch die Rehabilitationsaufenthalte in der

Rehaklinik E.___ und die Materialentfernung am 17. Juni 2013 (Suva-Nr. II 186)

führten zu keiner Verbesserung (vgl. E. II. 8.1.8 ff.). Die verbleibenden

Beschwerden liessen sich jedoch nur zu einem geringen Teil somatisch erklären,

von objektiver Seite stellten die Ärzte eine volle Belastbarkeit fest und

erklärten, es seien keine weiteren Behandlungen notwendig (vgl. Suva-Nr.

II 8.1.11, 8.1.14, 8.1.15). Wenn es zu Verzögerungen kam, dann gründeten diese

demnach nicht in den organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen. Da nur die

organisch nachweisbaren Anteile zu berücksichtigen sind, bleibt als besonderer

Umstand einzig die Unterschenkel-Thrombose, die aber nicht genügt, um das

Kriterium als erfüllt gelten zu lassen. Die Einnahme vieler Medikamente und die

Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses

Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien

weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts

8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu

verneinen.

Zum Kriterium der nach Grad und Dauer

erheblichen Arbeitsunfähigkeit gelten ähnliche Überlegungen wie in Bezug auf

die rechte Schulter (vgl. E. II. 10.4 hiervor): Der Unfall vom 15. Juli 2011

bewirkte eine Arbeitsunfähigkeit; diese war aber schon bald nur noch zu einem

geringen Teil auf die organisch nachweisbare Verletzung am linken Fuss

zurückzuführen. Das Kriterium kann deshalb allenfalls in «einfacher» Form als

erfüllt gelten, eine besondere Ausprägung liegt aber nicht vor.

Damit ist allenfalls eines der für die

Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, aber nicht in ausgeprägter

Weise. Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten nicht

objektivierbaren Beschwerden auch in Bezug auf das Unfallereignis vom 15. Juli

2011 zu verneinen.

10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass

die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Beschwerdeanteile den adäquaten Kausalzusammenhang in Bezug auf

alle fünf zur Diskussion stehenden Unfälle zu Recht verneint hat.

11. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztlichen

Beurteilung, welche nur die Unfälle vom 16. August 2007 (rechte Schulter) und

vom 15. Juli 2011 (linker Fuss) berücksichtigt, von einer vollen Arbeitsfähigkeit

in einer Tätigkeit aus, welche den folgenden Anforderungen gerecht wird:

Leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend; Tätigkeiten auf unebenem

Gelände oder in kauernder oder hockender Stellung sollten vermieden werden;

keine Tätigkeiten über der Horizontalen oder über Kopf; keine repetitiven

Arbeiten für die rechte obere Extremität fernab vom Körper. Diese Einschätzung

erscheint angesichts der Einschränkungen, welche je einzeln in Bezug auf die

rechte Schulter und den linken Fuss beschrieben wurden (vgl. E. II. 7.3 und II.

8.3 hiervor), als plausibel und nachvollziehbar. Es handelt sich um zwei verschiedene

Beschwerdebilder, welche sich nicht überschneiden. Es leuchtet daher ein, dass

die Kombination der beiden Beeinträchtigungen die qualitativen Anforderungen an

eine Verweistätigkeit erhöht, aber keine quantitative Reduktion der

Leistungsfähigkeit in einer geeigneten Anstellung bewirkt. Die Umschreibung der

Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärztin Dr. med. G.___ vermag daher inhaltlich

zu überzeugen, falls die Beeinträchtigung an der linken Hand nicht zu

berücksichtigen ist (was vom Ausgang der Abklärungen abhängt, welche die

Beschwerdegegnerin noch zu veranlassen haben wird).

Allerdings gelangte Dr. med. AA.___ vom

Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner

Stellungnahme vom 29. März 2017 (Suva-Nr. I 540) zum Ergebnis, auch in einer

angepassten Tätigkeit bestehe «aufgrund der Multimorbidität» eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin erklärt diese Differenz

damit, dass Dr. med. AA.___ auch die «multiplen unfallfremden Diagnosen»

mitberücksichtigt habe. Tatsächlich führt Dr. med. AA.___ in seiner

Stellungnahme neben den Beeinträchtigungen an der rechten Schulter und dem linken

Fuss verschiedene weitere gesundheitliche Probleme an. Er berücksichtigte nicht

nur die von ihm als schwer bezeichnete Handgelenksproblematik links mit

Radiokarpalarthrose, sondern auch internistische Probleme (Abdominalschmerzen,

schwere Adipositas) und eine Anstrengungsdyspnoe bei Asthma bronchiale. Dagegen

hielt er fest, psychiatrisch könne keine klare Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit definiert werden. Die Einschränkung an der linken Hand wirkt

sich in Kombination mit den beschränkten Einsatzmöglichkeiten des rechten Armes

(wegen der Schulterproblematik) ohne Zweifel sehr erheblich auf die

Arbeitsfähigkeit aus, wobei dieser Effekt durch die weiteren Aspekte noch deutlich

verstärkt wird. Sollten aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht dagegen ausschliesslich

die Beschwerden an der rechten Schulter und dem linken Fuss zu berücksichtigen

sein – was von der Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand abhängt

–, lässt sich das von der Kreisärztin Dr. med. G.___ formulierte und im

angefochtenen Einspracheentscheid übernommene Zumutbarkeitsprofil nicht

beanstanden, denn es trägt den Auswirkungen der organisch nachweisbaren

Unfallfolgen an der rechten Schulter und am linken Fuss angemessen Rechnung. Der

Widerspruch zur Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. AA.___ lässt sich in

diesem Sinn auflösen.

12. Der Beschwerdeführer lässt

überdies beantragen, die ihm zugesprochene Integritätsentschädigung von 20 %

sei zu erhöhen.

12.1 Im Einspracheentscheid wird dazu

festgehalten, die Kreisärztin Dr. med. H.___ habe in ihrer Beurteilung vom 11.

Juli 2016 die im Bereich der rechten Schulter verbleibende Beeinträchtigung

unter Hinweis auf die Suva-Tabelle 5 ausgehend von einer posttraumatischen

Omarthrose mit 10 % beziffert, nachdem zuvor der Kreisarzt Dr. med. L.___ am

10. Juni 2009 noch einen Integritätsschaden von 5 % festgehalten habe. In der

Beurteilung des Integritätsschadens vom 11. Juli 2013 sei die Kreisärztin Dr.

med. H.___ zum Ergebnis gelangt, die Unfallfolgen im Bereich des linken Fusses

entsprächen einem Integritätsschaden von 10 %.

12.2 Je nach dem Ergebnis der

erforderlichen zusätzlichen Abklärungen zur linken Hand (vgl. E. II. 9 hiervor)

wird die Integritätsentschädigung allenfalls anzupassen sein. Unabhängig davon

ist aber darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Kreisärztin Dr. med. H.___

im Einspracheentscheid nur unvollständig wiedergegeben werden und untereinander

variieren: Neben den vorstehend erwähnten Ausführungen erklärte die Kreisärztin

im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 11. Juli 2016, für die

Beeinträchtigung am linken Fuss sei bereits eine Integritätsentschädigung von

total 15 % attestiert worden (Suva-Nr. I 437 S. 11). Dies ist, soweit

ersichtlich, unzutreffend, denn die Kreisärztin hatte für den linken Fuss am

11. Juli 2013 einen Integritätsschaden von 10 % geschätzt, während sich

die von Dr. med. L.___ am 10. Juni 2009 attestierten 5 % auf die rechte

Schulter bezogen hatten. Für diese rechte Schulter gelangte Dr. med. H.___

nun in der Beurteilung des Integritätsschadens vom 11./14. Juli 2016 (Suva-Nr.

433) zu einem Wert von 10 %. Dies erweckt den Eindruck, insgesamt habe eine

Entschädigung von 25 % (10 % rechte Schulter, 15 % linker Fuss)

resultiert; in diesem Sinn interpretierte denn auch später die Kreisärztin Dr.

med. G.___ in ihrer Beurteilung vom 23. Oktober 2017 den Bericht vom 11. Juli

2016 (vgl. Suva-Nr. I 544 S. 8). Zuvor hatte aber Dr. med. H.___ in einem

mit «Zusatz/Korrektur» überschriebenen Dokument vom 30. März 2017 (Suva-Nr. I

505) ihre Einschätzung des Integritätsschadens modifiziert. Darin führt sie

aus, für die rechte Schulter sei am 10. Juni 2009 eine

Integritätsentschädigung von 5 % attestiert worden. Weiter sei am 11. Juli

2013 für die Verletzung am linken Fuss eine Integritätsentschädigung von 10 %

attestiert worden. Per dato werde nun (für die Beeinträchtigung am linken Fuss)

eine Integritätsentschädigung von 5 % zusätzlich attestiert (Suva-Nr. I

505). Mit anderen Worten ging Dr. med. H.___ nun anscheinend für die rechte

Schulter von einer Integritätsentschädigung von 5 % aus, für den linken Fuss

von einer solchen von 15 %, so dass sich total eine

Integritätsentschädigung von 20 % ergab. Worauf die Abweichung von ihrer

früheren Einschätzung, namentlich auch die Reduktion der

Integritätsentschädigung für die rechte Schulter von 10 % auf 5 % (gegenüber

dem Bericht vom 11./14. Juli 2016; vgl. E. II. 7.1.14 hiervor) basiert,

lässt sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Die Frage stellt sich aber umso

mehr, nachdem die Kreisärztin zuvor am 26. Januar 2017 noch erklärt hatte, die Integritätsentschädigung

von 10 % aufgrund der posttraumatischen Omarthrose sei korrekt (vgl.

Suva-Nr. I 482, II 261). Ebenso wenig geht aus dem

Einspracheentscheid hervor, warum die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die

Kreisärztin Dr med. H.___ habe den Integritätsschaden für beide Schädigungen

auf je 10 % beziffert. Deren Korrektur vom 30. März 2017 wird im

Einspracheentscheid gar nicht erwähnt. Es fehlt somit an einer

nachvollziehbaren Begründung für die Höhe der Integritätsentschädigung. Die

Beschwerdegegnerin wird – unabhängig vom Ergebnis der erforderlichen

medizinischen Abklärungen – auch diese Frage unter Bezugnahme auf die

medizinische Aktenlage und die massgebenden Tabellen neu zu prüfen haben.

13. Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, in Bezug auf die Verletzungen

an der rechten Schulter (Unfall vom 16. August 2007 respektive Rückfall dazu)

und am linken Fuss (Unfall vom 15. Juli 2011) sei der Zeitpunkt für den

Fallabschluss Ende 2016 erreicht worden (E. II. 7.2.1 und 7.2.2 hiervor). Auch

das auf dieser Basis formulierte Zumutbarkeitsprofil lässt sich nicht

beanstanden. Zu bestätigen ist auch, dass ein Anspruch auf Leistungen für die

Ereignisse vom 15. September 2008 (linke Schulter) und 23. Oktober 2013

(rechtes Knie) verneint wurde (vgl. E. II. 8.1 und 8.2 hiervor). Dagegen kann

der Beschwerdegegnerin insoweit nicht gefolgt werden, als sie den Standpunkt

vertritt, die Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand sei

hinreichend geklärt. Vielmehr sind zu dieser Frage ergänzende Abklärungen im

Sinne von E. II. 9.3 hiervor erforderlich. Falls die Kausalität zu bejahen ist,

wird auch das Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung dieses weiteren

Unfalls neu zu formulieren sein. Weiter werden unabhängig davon die bestehenden

Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung auszuräumen

sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

14.

14.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt

des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um

eine Sozialversicherungsleistung als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre

Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des

Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer

ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu

ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2

S. 235). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung

entsprechend einem vollständigen Obsiegen.

Rechtsanwalt Zenari macht in seiner

Kostennote vom 27. August 2018 (A.S. 108 f.) einen Aufwand von 21,45 Stunden

und Auslagen von CHF 345.58 geltend. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts

ist das Studium des Einspracheentscheids noch dem Verwaltungsverfahren

zuzuordnen (ebenso wie das Studium des vorliegenden Entscheids unter dem Titel

der Nachbearbeitung zum kantonalen Gerichtsverfahren gezählt wird). Der

entsprechende Aufwand von 0.33 Stunden und der Brief an die Klientschaft von

0.25 Stunden, beide am 22. Dezember 2017, sind daher nicht zu berücksichtigen.

Dasselbe gilt für die Positionen «Brief an Betreibungsamt» (0.17 Stunden)

und «Tel. von Frau [...]» (0.17 Stunden), deren Zusammenhang mit dem

vorliegenden Verfahren nicht erkennbar ist, sowie die insgesamt sechs

Positionen «Brief an Klient» von jeweils 0,17 Stunden, welche auf die

Zustellung oder den Empfang eines Schriftstücks folgten, was die Annahme

rechtfertigt, es handle sich um Orientierungskopien, welche praxisgemäss als

Kanzleiaufwand gelten und nicht separat entschädigt werden. Gleiches gilt für

das Fristerstreckungsgesuch vom 11. Juni 2018 (0,25 Stunden). Schliesslich

sind Kopien pro Stück mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif)

und nicht mit CHF 0.23 bzw. 1.07, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Gesamthaft reduziert sich der zu

berücksichtigende Aufwand um 2,19 Stunden auf 19,26 Stunden, was mit Blick

auf die Komplexität des Sachverhalts als angemessen erscheint. Mit dem geltend

gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 190.60 sowie der

Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF

5'391.05.

14.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art.

61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu

entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

1. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von CHF 5'391.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den vorliegenden

Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_347/2020 vom

18. Juni 2020 nicht ein.