VSBES.2018.34
Unfallversicherung / Taggelder / Rente
27. April 2020Deutsch95 min
ausgerutscht und die Treppe hinuntergefallen. Der Bericht des erstbehandelnden Spitals
Source so.ch
Urteil vom 27. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Taggelder / Rente (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1961 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 3. Januar 2007 bei der Firma B.___
in [...] als Gipser in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und
aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
unfallversichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 23.
August 2007 (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] I 1) wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 16. August 2007
ausgerutscht und die Treppe hinuntergefallen. Der Bericht des erstbehandelnden Spitals
C.___ vom 3. September 2007 (Suva-Nr. I 5) nennt als Diagnosen eine
Schulterkontusion rechts, eine OSG-Distorsion rechts und eine HWS-Distorsion.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen
Versicherungsleistungen.
1.3 Nach diversen medizinischen Abklärungen,
darunter kreisärztlichen Untersuchungen vom 13. Februar 2008 (Suva-Nr.
I 28), 23. September 2008 (Suva-Nr. I 62), 5. November 2008
(Suva-Nr. I 76) und 10. Juni 2009 (Suva-Nr. I 116), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2009
(Suva-Nr. I 117) mit, von einer weiteren ärztlichen Behandlung sei keine
wesentliche Besserung mehr zu erwarten, weshalb die bis anhin ausgerichteten
Taggelder per 31. Oktober 2009 eingestellt würden. Mit Verfügung vom
13. Januar 2010 (Suva-Nr. I 150) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom
16. August 2007 eine Invalidenrente von 11 % ab 1. November 2009
sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 15. Februar 2010 (Suva-Nr. I 161) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März 2010 ab
(Suva-Nr. I 165). Im gleichen Entscheid wurde auch festgehalten, ein
weiterer Unfall vom 15. September 2008 (Ausrutschen in der Badewanne mit Sturz
auf den Rücken und Verletzung der linken Schulter), den der Beschwerdeführer an
der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. September 2008 erwähnt hatte
(vgl. Suva-Nr. I 62), habe zu keinen Beeinträchtigungen geführt, die natürlich
und adäquat unfallkausal seien.
1.4 Mit Schadenmeldung UVG vom
12. Juli 2010 (Suva-Nr. I 167) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der
Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2010 einen Rückfall erlitten. Nach
diversen medizinischen Abklärungen und Beizug der Kontrollergebnisse des Amts
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (Suva-Nr. I 201) entschied die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Suva-Nr. I 202), die dem
Beschwerdeführer zugesprochene, laufende Rente von 11 % werde rückwirkend
per 1. November 2010 aufgehoben. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den
Abklärungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit sei der Beschwerdeführer per 1.
November 2010 zu einem Lohn von monatlich CHF 5'800.00 x 13 angestellt
worden, wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 24.
Dezember 2010 gekündigt worden sei. Da der Beschwerdeführer während der
Anstellung eine volle Arbeitsleistung erbracht habe, bestehe keine
unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2.
2.1 Ab 1. Februar 2011 war der
Beschwerdeführer als Gipser bei der Firma D.___, [...], angestellt und dadurch
bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung
UVG vom 5. August 2011 (Suva-Nr. I 211, II 1) wurde der Beschwerdegegnerin
gemeldet, der Beschwerdeführer habe am 15. Juli 2011 im Urlaub in Rumänien
einen Unfall erlitten. Beim Besteigen des Treppenhauses sei er rückwärts auf
das Bein gestürzt. Er liege nun mit einem eingegipsten Bein und drei «Fingerbrücken»
an der Hand in Rumänien im Spital. Betroffen sei der Mittelfuss links (Bruch).
Die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen (Suva-Nr. II 21). Der
Beschwerdeführer war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin
löste mit Schreiben vom 10. Mai 2013 das Arbeitsverhältnis per 30. Juni
2013 auf (Suva-Nr. I 212 S. 2).
2.2 Nach diversen medizinischen
Abklärungen, u.a. mit Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung am 11. Juni
2013 (Suva-Nr. II 161) sowie kreisärztlichen Untersuchungen am 11. Juli 2013
(Suva-Nr. II 180) und 10. Dezember 2013 (Suva-Nr. I 241, II 215), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2014
(Suva-Nr. I 250) mit, eine weitere ärztliche Behandlung der
Fussverletzung links sei nicht mehr notwendig, weshalb diesbezüglich keine
weiteren Heilkosten bezahlt und die Taggeldleistungen per 28. Februar 2014
eingestellt würden. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 %
arbeitsunfähig bezüglich der Schulterbeschwerden rechts, weshalb die
Beschwerdegegnerin das Taggeld ab dem 1. März 2014 für diesen Fall ausrichten
werde (Rückfall zum Unfallereignis vom 16. August 2007, vgl. E. I. 4 hiernach).
3. In der Zwischenzeit nahm die
Beschwerdegegnerin davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar
2013 anlässlich eines Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ gestürzt sei und
sich dabei eine Kontusion des linken Handgelenkes zugezogen habe (Suva-Nr. II
133; vgl. Austrittsbericht, Suva-Nr. II 142, III 2). Weiter teilte der
Beschwerdeführer am 19. November 2013 bei einer Vorsprache am Schalter mit, er
habe am 23. Oktober 2013 einen weiteren Unfall erlitten (Sturz auf das rechte
Knie) und habe nun Schmerzen (Suva-Nr. I 237).
4. Mit Arztzeugnis UVG vom 2.
Oktober 2013 (Suva-Nr. I 222 S. 2) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der
Beschwerdeführer habe am 5. Juli 2013 einen Rückfall, zum die rechte Schulter
betreffenden Unfallereignis vom 16. August 2007, erlitten (vgl. auch Suva-Nr. I
218). Die Beschwerdegegnerin holte ein Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. med. F.___
vom 30. Oktober 2013 ein (Suva-Nr. I 225) und veranlasste eine kreisärztliche
Untersuchung vom 10. Dezember 2013 (Suva-Nr. I 241). In der Folge anerkannte
sie eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden und richtete
wieder Leistungen aus (vgl. Suva-Nr. I 250, 253). Am 4. April 2014 wurde
der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (vgl. Suva-Nr. I
265, 279 S. 2). Am 11. Juni 2015 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff
(vgl. Suva-Nr. I 349).
5. Nach weiteren medizinischen
Abklärungen, darunter kreisärztlichen Untersuchungen vom 7. Januar 2016
(Suva-Nr. I 396) und 11. Juli 2016 (Suva-Nr. I 435), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. August 2016
(Suva-Nr. I 451) mit, im Zusammenhang mit den Fuss- und Handgelenkbeschwerden
links sowie den Schulterbeschwerden rechts sei von einer weiteren ärztlichen
Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten, weshalb die bis anhin
ausgerichteten Taggelder per 31. Dezember 2016 eingestellt würden. Mit
Verfügung vom 16. März 2017 (Suva-Nr. I 499) entschied die
Beschwerdegegnerin, für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus den Unfällen
vom 16. August 2007 und 15. Juli 2011 würden eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung ausgerichtet. Die erwerblichen und medizinischen
Abklärungen hätten eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 24 %
ergeben, so dass ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Rente in dieser Höhe
bestehe. Des Weiteren werde eine Integritätsentschädigung von 20 %
zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. I 511, 535) wies die
Beschwerdegegnerin nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung der Kreisärztin
Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie FMH (Suva-Nr. I 544), mit
Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 (Suva-Nr. I 557; Akten-Seiten [A.S.]
1 ff.) ab.
6.
6.1 Mit Zuschrift vom 30. Januar
2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 21.
Dezember 2017 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 39
ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2017 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 16. März 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2016 hinaus
Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die
vollumfänglichen Heilbehandlungen zu bezahlen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 eine
UVG-Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie
eine 20 % übersteigende Integritätsentschädigung zu entrichten und die
vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.
4. Subeventualiter sei die Streitsache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer externen
polydisziplinären Begutachtung unter Einbezug der Disziplinen Orthopädie,
Neurologie sowie Psychiatrie.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
6.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
16. April 2018 (A.S. 78 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
6.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 12. Juli 2018 (A.S. 95 ff.) bzw. Duplik vom 18. Juli 2018
(A.S. 105) an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen
für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und
für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem
Recht gewährt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Folgen der
Ereignisse vom 16. August 2007, 15. September 2008, 15. Juli 2011, 14.
Februar 2013 und 23. Oktober 2013 zu beurteilen. Es bleibt somit das bis
31.
Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass
von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,
eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt
nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,
dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank
der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
2.5
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293
E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen
den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der
Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall
behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar Gehring, in:
Kieser/Gehring/Bollinger, KVG UVG Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an
den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht.
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1, 8C_816/2013 vom
11.
Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht im
Beschwerdeverfahren den Sachverhalt zu überprüfen, wie er sich bis zum Erlass
des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 143 V 295
E. 4.1.2 S. 299 f.).
3.3
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229,135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Der Beschwerdeführer macht
Leistungsansprüche aus insgesamt fünf Unfallereignissen geltend, welche
verschiedene Körperteile betrafen. Die Beschwerdegegnerin hat Leistungen für
das Ereignis vom 15. September 2008 (linke Schulter) verweigert, weil darüber
bereits rechtskräftig entschieden worden sei. In Bezug auf den Sturz auf das
rechte Knie vom 23. Oktober 2013 vertritt sie die Meinung, es seien keine
erheblichen Folgen dokumentiert. Der Sturz in der Rehaklinik E.___ vom 14.
Februar 2013 (linke Hand) hat gemäss der Beurteilung der Beschwerdegegnerin
keine Folgen gezeitigt, welche sich ab 1. Januar 2017 noch ausgewirkt hätten.
Die Ereignisse vom 16. August 2007 (rechte Schulter) und 15. Juli 2011 (linke
Hand) dagegen hätten solche Auswirkungen. Ende 2014 sei der Zeitpunkt für den
Fallabschluss mit Rentenprüfung im Sinne von Art. 19 UVG erreicht gewesen. Der
Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 24 %, so dass ab
1.
Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe bestehe.
Zudem habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von
insgesamt 20 %. Der Beschwerdeführer macht geltend, erstens sei der
Zeitpunkt für den Fallabschluss noch nicht erreicht und zweitens sei von einem
höheren Invaliditätsgrad und einem höheren Integritätsschaden auszugehen. Praxisgemäss
rechtfertigt es sich, die fünf Ereignisse je einzeln zu behandeln, wobei
abschliessend eine Gesamtbetrachtung anzustellen sein wird.
5.
Zur Diskussion steht zunächst
eine am 15. September 2008 erlittene Verletzung der linken Schulter.
5.1
Anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung vom 23. September 2008 erwähnte der Beschwerdeführer einen zweiten
Unfall vom 15. September 2008 mit Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) und der
linken Schulter (vgl. Suva-Nr. I 62). Bei einer persönlichen Befragung vom 5.
November 2008 erläuterte er, er sei in der Badewanne ausgerutscht und auf den
Rücken gefallen, wobei er sich den Hinterkopf am Wasserhahn angeschlagen habe.
Er habe sofort starke Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks verspürt.
Die linke Schulter sei verletzt, zudem habe er seit diesem Unfall ständig
Kopfschmerzen.
5.2
Die Beschwerdegegnerin geht
davon aus, mit dem Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165)
sei rechtskräftig entschieden worden, dass die vom Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden an der linken Schulter nicht unfallkausal seien. Der
Beschwerdeführer lässt einwenden (Beschwerde S. 14, A.S. 52), der
Einspracheentscheid vom 30. März 2010 habe die Verfügung vom 13. Januar 2010
(Suva-Nr. I 150) bestätigt. Mit dieser Verfügung sei statuiert
worden, dass aufgrund der Unfallfolgen an beiden Schultern eine Tätigkeit als
Gipser nicht mehr zumutbar sei, und dem Beschwerdeführer sei eine 11%ige
Invalidenrente und eine 5%ige Integritätsentschädigung zugesprochen worden.
Materiell rechtskräftig werde nur das Erkenntnis, nicht aber die Begründung des
Entscheids (Verweis auf BGE 121 III 474 E. 4a). Die Erwägungen des
Einspracheentscheids vom 30. März 2010 hätten daher nicht an dessen materieller
Rechtskraft teil. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückfallmeldung
auf die Problematik zurückgekommen sei, sei auch die Problematik an der linken
Schulter aus dem Ereignis von 2008 in die Beurteilung einzubeziehen. Es
bestünden auch heute noch Schulterbeschwerden links. Dabei handle es sich nicht
um unspezifische Schulterschmerzen, vielmehr habe bereits ein Arthro-MRI der
linken Schulter vom 4. November 2010 ergeben, dass unter anderem eine
bursaseitige Partialruptur mit begleitender Bursitis zu erheben sei. Diese
Problematik sei zu Unrecht ausgeklammert worden.
5.3
In der Verfügung vom 13. Januar
2010.
(Suva-Nr. I 150) wird erklärt, die Beschwerdegegnerin richte dem
Beschwerdeführer «für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom
16.
August 2007» eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
aus. In der Begründung wird festgehalten, bedingt durch die Unfallfolgen an
beiden Schultern könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten,
während ihm eine adaptierte Tätigkeit ganztägig zumutbar sei. In der dagegen
erhobenen Einsprache vom 15. Februar 2010 (Suva-Nr. 161) liess der
Beschwerdeführer ausführen, er habe «bekanntlich beidseits aufgrund der beiden
Unfälle vom 16. August 2007 und 10. September 2008
Schulterverletzungen erlitten». Die Beschwerden an beiden Schultern hätten sich
aufgrund der Schmerzproblematik so sehr ausgeweitet, dass er an schweren
Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen beidseits mit Schmerzen bis zu Ellbogen (links)
und Fingern (rechts) leide. Der medizinische Endzustand sei bei weitem nicht
erreicht. Im Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165) nahm die
Beschwerdegegnerin auf diese Rügen Bezug. Zum Unfall vom 15. September 2008
führte sie aus, es lägen keine medizinischen Unterlagen über eine
Erstbehandlung vor. Ein MRI der HWS vom 7. Oktober 2008 (vgl. Suva-Nr. 67)
zeige ausser einer leichtgradigen Streckhaltung der HWS keine posttraumatischen
Veränderungen. Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 16. Februar 2009
(vgl. Suva-Nr. 105) zeige eine mögliche bursaseitige
Supraspinatussehnenteilläsion bei degenerativen Veränderungen. Erwähnenswert
sei, dass keine Muskelatrophie nachweisbar gewesen sei, was belege, dass der
linke Arm nicht geschont werde. Bei nur möglicher Supraspinatussehnenteilläsion
seien somatische Unfallfolgen an der linken Schulter nicht mit
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zumal beim angegebenen Unfallereignis vom 19.
September 2008 (recte: 15. September 2008) der Unfallmechanismus bezüglich der
linken Schulter unklar sei. Es sei höchstens von einer Kontusion der linken
Schulter auszugehen. Aus diesen Feststellungen wurde die Folgerung gezogen, die
Beschwerden an der linken Schulter seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf
somatische Unfallrestfolgen zurückzuführen; überdies seien die objektiv
nachgewiesenen Befunde nicht als erheblich zu bezeichnen. Die übrigen geklagten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. Kopf-, Nacken-, Rückenbeschwerden)
seien nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen. In der Folge wird mehrmals
festgehalten, ein Leistungsanspruch bestehe einzig für die Beschwerden an der
rechten Schulter. Im Dispositiv wird die Einsprache abgewiesen und die
Verfügung vom 13. Januar 2010 (Zusprache einer Rente von 11 % und einer
Integritätsentschädigung von 5 %) im Ergebnis bestätigt.
5.4
Aus den zitierten Erwägungen wird
deutlich, dass mit dem Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165)
eine Rente und eine Integritätsentschädigung für die Folgen des
Unfallereignisses vom 16. August 2007 zugesprochen wurde, während die
Beschwerdegegnerin es gleichzeitig ablehnte, für Folgen des Ereignisses vom
15.
September 2008, insbesondere die vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang geltend gemachte Verletzung an der linken Schulter, Leistungen zu
erbringen. Dies leuchtet mit Blick darauf, dass die Untersuchungen der linken
Schulter degenerative Befunde ergaben (vgl. E. II. 7.1.5 hiernach), inhaltlich
ein. Damit ist über diese Frage, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält,
rechtskräftig entschieden. Leistungen für dieses Ereignis kämen nur unter den
Voraussetzungen eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder
Wiedererwägung) oder bei Vorliegen von Spätfolgen infrage.
5.5
Der Beschwerdeführer macht
geltend, ein Arthro-MRI der Schulter links vom 4. November 2010 habe
ergeben, dass unter anderem eine bursaseitige Partialruptur mit begleitender
Bursitis zu erheben sei. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde bereits im
Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 17. März 2009 (Suva-Nr. I 103)
festgehalten, der Befund der MRI-Untersuchung der linken Schulter beschreibe
eine mögliche bursaseitige Supraspinatussehnenteilläsion bei hier
tendinotischen ansatznahen Sehnenveränderungen der Supraspinatussehne. Es
würden eine leichtgradige ödematöse AC-Gelenksveränderung und diskrete Zeichen
einer Bursitis subacromialis beschrieben. Dieser Sachverhalt wurde mit dem in
Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. I 165)
beurteilt, was ausdrücklich aus der diesbezüglichen Entscheidbegründung
hervorgeht. Darin wurde festgehalten: «Bei nur möglicher Supraspinatussehnenläsion
sind somatische Unfallfolgen an der linken Schulter nicht mit Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen.» Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde eine solche
Läsion auch im Arthro-MRI der Schulter links vom 4. November 2010 nicht definitiv
nachgewiesen. So lautete die dortige Diagnose ebenfalls nur auf «Vd. a.
bursalseitige Partialruptur der SSP-Sehne mit begleitender Bursitis» (Suva-Nr.
I. 188). Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
bezüglich der linken Schulter nicht mehr eine neue Beurteilung vorgenommen hat.
Eine seit diesem Datum eingetretene Verschlechterung des Zustandes der linken
Schulter, welche im Sinne von Spätfolgen des Vorfalls vom 15. September 2008 zu
interpretieren wäre, ist nicht dokumentiert.
5.6
Selbst wenn man, entgegen dem
vorstehend Gesagten, davon ausgehen wollte, der Einspracheentscheid vom 30.
März 2010 habe im Dispositiv nicht zwischen den beiden Schultern unterschieden
und mit der Zusprechung einer Rente von 11 % sei trotz der anderslautenden
Erwägungen auch eine Leistungspflicht für Beschwerden an der linken Schulter
bejaht worden, würde sich an der Beurteilung nichts ändern: Diesfalls wäre zu
berücksichtigen, dass mit der Verfügung vom 31. Januar 2011 die dem
Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente von 11 % rückwirkend auf den 1.
November 2010 revisionsweise aufgehoben wurde (vgl. E. I. 1.3 hiervor).
Spätestens damit wäre ein Anspruch auf weitere Leistungen (auch) für die linke
Schulter respektive den Vorfall vom 15. September 2008 rechtskräftig verneint
worden. Ein Rückfall steht diesbezüglich – anders als bei der rechten Schulter
(vgl. E. I. 1.4 hiervor) – nicht zur Diskussion.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend (A.S. 52 f.), es sei auch ein Unfall vom 23. Oktober 2013 in die
Beurteilung einzubeziehen, bei dem er sich am rechten Knie verletzt habe. In
diesem Zusammenhang habe die Beschwerdegegnerin trotz geklagter Restbeschwerden
jegliche medizinischen Abklärungen vermissen lassen. Insbesondere seien auch
keine MRI-Bilder angefertigt worden. Der Schluss, im Bereich des rechten Knies
bestünden keine versicherten Unfallfolgen, gehe nicht an. Es bestehe weiterer
Abklärungsbedarf.
6.2
Gemäss Aktennotiz vom 19. November
2013.
erschien der Beschwerdeführer am Schalter und teilte mit, er habe am 23.
Oktober 2013 einen neuen Unfall erlitten, bei dem er auf das rechte Knie
gestürzt sei, und leide seither an Schmerzen (Suva-Nr. II 210). Die
Beschwerdegegnerin weist im Einspracheentscheid darauf hin, dass nach dem
Unfall eine Kniekontusion rechts diagnostiziert wurde, während keine Fraktur
nachgewiesen werden konnte (Bericht der Notfallpraxis am Spital C.___ vom 23.
Oktober 2013). Im Bericht der Kreisärztin Dr. med. H.___ über die Untersuchung
vom 10. Dezember 2013 (Suva-Nr. II 215) wird dazu festgehalten, der
Beschwerdeführer berichte, am 23. November [gemeint ist wohl Oktober] 2013
auf das rechte Knie gestürzt zu sein. Diesbezüglich sei aber keine ossäre
Läsion festgestellt worden. Es habe sich hierbei um eine Kontusion ohne weitere
Abklärung gehandelt (Suva-Nr. II 215 S. 7). Im weiteren Verlauf wurde dieser
Vorfall nicht mehr thematisiert. Auch in der ausführlichen Einspracheergänzung
vom 13. September 2017 (Suva-Nr. I 535, II 288) erwähnte der Beschwerdeführer
«Beschwerden am Bewegungsapparat – Schulter rechts, Fuss links sowie Hand links»
(a.a.O., S. 5) und an anderer Stelle kurz die linke Schulter (a.a.O., S. 9),
während das rechte Knie kein Thema bildete. Vor dem Hintergrund dieser
Aktenlage bestand zu keinem Zeitpunkt Anlass für ergänzende Abklärungen. Die
Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Leistungen für diesen Vorfall zu
Recht verneint.
7.
Zur Diskussion stehen weiter
die Folgen des Unfalls vom 16. August 2007.
7.1
Die Akten enthalten dazu
insbesondere die folgenden Angaben:
7.1.1
In der Schadenmeldung UVG wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 16. August 2007 auf einer
Baustelle ausgerutscht und eine Treppe hinuntergefallen (Suva-Nr. I 1). Am 28.
September 2007 fand im Spital C.___ ein operativer Eingriff statt. Der
Operationsbericht vom 1. Oktober 2007 (Suva-Nr. I 9) nennt als Diagnose einen
traumatischen Infraspinatus-Abriss und beschreibt den Eingriff wie folgt:
«Diagnostische Gelenksarthroskopie rechte Schulter; offene Infraspinatus-Reinsertion.»
Weiter lässt sich dem Bericht entnehmen, bei der Erstversorgung auf der
Notfallstation sei im Röntgen eine alte sklerosierte Tuberculum majus-Fraktur
festgestellt worden. Bei persistierenden Rotations- und Elevationsschmerzen und
Schwäche sei nach vier Wochen eine nochmalige Überweisung erfolgt. Bei erneutem
Röntgen habe sich zudem ein vorher übersehenes ossäres ebenso abgerundetes
Fragment in der Infraspinatussehne gezeigt. Es habe nun in Übereinstimmung mit
der Klinik bei deutlicher Elevation und Aussenrotationsschwäche der Verdacht
auf einen Abriss der craniodorsalen Rotatorenmanschette bestanden. Präoperativ
sei die passive Bewegung frei gewesen bis auf eine als Haltblockade
beschriebene Aussenrotationseinschränkung bei 40°. Ein vorgängiger Unfall vor
dem 16. August 2007 sei nicht beschrieben worden. Die intraoperativen
Befunde als auch letztlich das Röntgen präoperativ zeigten abgerundete
Fragmente mit deutlicher Dislokation, die mit einiger Wahrscheinlichkeit von
einem früheren Unfall herrührten, der aber erinnerlich wäre. Der
Beschwerdeführer gebe an, er sei vor dem Unfall als Gipser voll arbeitsfähig
gewesen.
7.1.2
Aus dem Austrittsbericht der
Rehaklinik E.___ vom 22. April 2008 (Suva-Nr. I 39) geht hervor, der
Beschwerdeführer sei in regelmässiger orthopädischer Kontrolle im Spital C.___
bei Dr. med. I.___. Es sei ein Arthro-MRI der rechten Schulter vom 25. März
2008.
veranlasst worden. Aufgrund der ausgeprägten Abriebeartefakte entlang der
Infraspinatussehne könne deren Struktur nicht beurteilt werden, der M.
infraspinatus sei deutlich fettig atroph. Die Supraspinatus- und die
Subskapularissehne stellten sich intakt dar. Aktuell kämen keine operativen
Massnahmen in Betracht. Auch von konservativer Seite gebe es derzeit keine
neuen therapeutischen Aspekte. Der Beschwerdeführer sei am 26. März 2008 im
Rahmen eines psychosomatischen Konsils durch Frau J.___ exploriert und beurteilt
worden. Es bestehe keine psychopathologische Störung von Krankheitswert, jedoch
eine psychosoziale Belastungssituation. Für die Tätigkeit als Gipser bestehe ab
dem 16. April 2008 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von
100.
%. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längerdauernden Einsatz
des rechten Arms über Brusthöhe sowie ohne wiederholten Krafteinsatz des
rechten Armes seien dem Beschwerdeführer ganztags zuzumuten (Suva-Nr. I 39 S.
2).
7.1.3
Dr. med. K.___, Facharzt für
Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 14. August 2008 (Suva-Nr. I
57) aus, die Ursache der zunehmenden Schmerzen mit Kraftlosigkeit und
Gefühlsstörungen der rechten Hand seit einigen Monaten bei Zustand nach einer
Schulterverletzung rechts am 16. Juni (recte: August) 2007 bleibe unklar. Bei
der klinischen Untersuchung nehme der Beschwerdeführer eine ausgeprägte schmerzbedingte
Schonhaltung ein. Die Muskelkraft sei klinisch nicht korrekt prüfbar. Es fänden
sich aber weder im Schultergürtel, noch im Arm- oder Handbereich
Muskelatrophien oder Reflexanomalien, und die Angaben bei der
Sensibilitätsprüfung seien teilweise mit physiologischen und anatomischen
Verhältnissen nicht vereinbar. Elektrophysiologisch fänden sich durchwegs
normale motorische und sensible Nervenleitgeschwindigkeiten aller Nervenstämme.
Sowohl eine distale als auch eine proximale neurogene Nervenläsion könne bei
den vorliegenden objektiven Befunden weitgehend ausgeschlossen werden.
Ausserhalb des Untersuchungsganges ziehe der Beschwerdeführer seine Armbanduhr
ohne Schwierigkeiten an und schliesse die Hemdknöpfe problemlos. Bei den
Beschwerden der Hand sei unter diesen Umständen von einer funktionell
dissoziativen Symptomausweitung nach der Schulterverletzung auszugehen.
7.1.4
Die Untersuchung durch den
Kreisarzt Dr. med. L.___ vom 5. November 2008 ergab folgende Diagnosen
(Suva-Nr. I 76):
Schulterschmerzen rechts
bei Status nach Tuberculum majus-Refixation am 28. September 2007 nach
traumatischem Infraspinatus-Abriss (Tuberculum majus-Abriss) vom 16. August
2007.
- Status nach Treppensturz mit
Schulterkontusion rechts, OSG-Distorsion rechts und HWS-Distorsion am 16.
August 2007
- Schulterschmerzen links nach Kontusion
der linken Schulter am 15. September 2008 mit Kontusion auch des Hinterkopfes
Weiter führte der Kreisarzt aus,
subjektiv gebe der Beschwerdeführer immer noch Schmerzen in der rechten
Schulter an und sage, dass er beide Schultern nicht richtig bewegen könne. Ab
und zu habe er auch noch Kopfschmerzen im Hinterkopf links. Objektiv bestünden
Beschwerden in der rechten und linken Schulter mit Hypomobilität, vor allem für
Bewegung über der Horizontalen. Ein Schürzengriff sei heute nicht möglich. Es
bestünden keine Zeichen für Schonung des rechten Armes bei einem Rechtshänder.
Sodann bestünden eindeutige Anzeichen für eine Ausweitung der Symptome,
Selbstlimitierung und Inkonsistenz. Die Beweglichkeit der HWS sei gut. Noch
bestünden eine Restdruckdolenz okzipital links, jedoch keine neurologischen
Ausfälle. Der Beschwerdeführer werde ab dem 10. November 2008 zu 50 %
arbeitsfähig geschrieben. Es sei sofortiger Kontakt mit dem Arbeitgeber
aufzunehmen. Dieser sollte darüber informiert werden, dass aufgrund der
ärztlichen Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser nicht mehr
verantwortet werden könne bei Ausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz
der Symptome. Eventuell müsse eine berufliche Umschulung vorgesehen werden.
7.1.5
Im Austrittsbericht der
Rehaklinik E.___ vom 17. März 2009 (Suva-Nr. I 103) wurde ausgeführt, zur
detaillierten Standortbestimmung sei zusätzlich zu dem bereits vorhandenen
Arthro-MRI der Schulter rechts vom 25. März 2008 eine entsprechende
vergleichende Arthro-MRI-Untersuchung der rechten und der linken Schulter
veranlasst worden (vgl. Suva-Nr. I 104 f.). Bezüglich der rechten Schulter gebe
es im Verlauf keine wesentliche Befundänderung. Es gebe weiter keinen Nachweis
einer Reruptur der Rotatorenmanschette. Es würden narbige Veränderungen im
Bereich der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne beschrieben sowie eine
leichte Bursitis subacromialis. Auch lasse sich ein partiell losgelöstes Labrum
kranial im Sinne einer SLAP-Läsion darstellen. Der Befund der linken
MRI-Untersuchung beschreibe eine mögliche bursaseitige
Supraspinatussehnenteilläsion bei hier tendinotischen ansatznahen
Sehnenveränderungen der Supraspinatussehne. Das Hauptkaliber der
Supraspinatussehne sowie auch die Infraspinatussehne und Subskapularissehne
stellten sich intakt dar. Ansatznahe Sehnenverkalkungen seien hier
MRI-tomographisch nicht sicher ausgeschlossen. Es bestehe ein kleinerer
subakromialer Osteophyt (vgl. auch Suva-Nr. I 105). Es würden eine
leichtgradige ödematöse AC-Gelenksveränderung und diskrete Zeichen einer
Bursitis subacromialis beschrieben. Es gebe keinen Hinweis einer Muskelatrophie.
Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien
die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren
Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen
Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der
klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus
somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit
stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter
Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm.
Die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Tätigkeiten mit dem rechten Arm
längerdauernd über Brusthöhe sowie mit wiederholtem Krafteinsatz des rechten
Armes (unfallkausal) und ohne Arbeiten mit erhöhten Ansprüchen an die
Koordination des linken Armes (nicht unfallkausal) liege eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % vor (Suva-Nr. I. 103 S. 2 f.).
7.1.6
Am 10. Juni 2009 fand die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. L.___ statt (Suva-Nr.
I 116). Der Kreisarzt hielt fest, bei doppelseitigen Beschwerden der beiden
Schultern bei deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem rechts und
weniger links, und bei der offensichtlichen Ausweitung der Symptome,
Selbstlimitierung und Inkonsistenz sei die weitere Beschäftigung als Gipser
nicht mehr zumutbar. Im allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Beschwerdeführer
jedoch eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne das dauernde Heben von
Gewichten höher als 10 kg und ohne das dauernde Arbeiten über der Horizontalen
ganztägig voll ausführen. Er könne in einer Überwachungsfunktion, als
Tankstellenwart, als Kassier, als Mitarbeiter an einem Förderband, als
Hilfslagerist oder als Securitas arbeiten. Alle diese Berufe könne er ganztägig
ausüben. Die Einschätzung werde gemacht unter klarer Berücksichtigung der
Ausweitung der Symptome, der Selbstlimitierung und der Inkonsistenz (Suva-Nr. I
116.
S. 3 f.). Den Integritätsschaden schätzte Dr. med. L.___ in
Anwendung der Tabelle 5.2 auf 5 % (Suva-Nr. I 115).
7.1.7
Dr. med. M.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. Januar 2010 (Suva-Nr. I
155) aus, aus rheumatologischer Sicht scheine das Potential der Besserung
gering. Operative Eingriffe seien aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung bzw.
der somatoformen Schmerzstörung eher kontraindiziert. Eventuell könne eine
erneute peridurale subacromiale Kortisoninfiltration beidseits durchgeführt
werden. Da jedoch eine ähnliche Infiltration in der linken Schulter im April
2009.
erfolglos geblieben sei, sei die Wahrscheinlichkeit einer Besserung eher
gering. Die chronischen Schmerzen müssten möglicherweise eher mit trizyklischen
Antidepressiva behandelt werden als mit Schmerzmitteln. Wegen dem
Schmerzverhalten sei die Durchführung einer aktiven Physiotherapie
wahrscheinlich extrem schwierig.
7.1.8
Wie erwähnt (E. I. 1.2 und 1.3
hiervor) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen des
Unfalls vom 16. August 2007 ab 1. November 2009 eine Invalidenrente von
11.
% zu, welche per 1. November 2010 wieder aufgehoben wurde, nachdem sich
herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen war und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt
hatte. Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, der
Beschwerdeführer habe im Sommer 2013 einen Rückfall erlitten (vgl. E. I. 4
hiervor). Dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 26. September 2013
(Suva-Nr. I 225 S. 3 ff., III 4) lässt sich dazu entnehmen, der Beschwerdeführer
habe sich einen Infraspinatus-Abriss rechts zugezogen, der operativ refixiert
worden sei. Eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 12. September 2013
habe folgende Beurteilung ergeben: «Soweit bei Bewegungs- und
Suszeptilitätsartefakten beurteilbar, bekannte ausgedehnte Hill-Sachs-Läsion.
Knochenfragment in der (bei Status nach Refixation intakten)
Infraspinatussehne, umgehebend Weichteilkalzifikationen, Infraspinatusmuskel
fettig atrophiert Grad I-II. Tendinopathie der Subskapularissehne. Leichte AC-Gelenksarthrose».
Die Beschwerden und Funktionseinschränkungen seien aufgrund der Diagnosen sowie
der klinischen und radiologischen Befunde nicht gänzlich erklärbar. Da im
Rahmen der stationären Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der
Beschwerden habe erzielt werden können, seien aktuell keine weiteren
physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen. Angesichts der Serie
gescheiterter, stationärer Rehabilitationsversuche könnten zukünftig keine
weiteren stationären Rehabilitationsmassnahmen mehr empfohlen werden. Vielmehr
sei ein rascher Fallabschluss mit medizinisch-theoretischer Beurteilung der
Zumutbarkeit anzustreben. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche
Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere
berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die
medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.).
7.1.9
Die kreisärztliche Untersuchung
vom 10. Dezember 2013 durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 241, II 215) ergab in
Bezug auf die rechte Schulter folgende Diagnosen (S. 8):
Schulterschmerzen rechts
bei Verdacht auf Ansatztendinopathie des Supraspinatussehne bei
- Status nach Tuberculum majus-Refixation
am 28. September 2007 nach traumatischem Infrapinatussehnenabriss (Tuberculum
majus-Abriss) am 16. August 2007
Es bestünden belastungsabhängige
Schulterschmerzen rechts. Eine kernspintomographische Abklärung sei im
September 2013 erfolgt. Diesbezüglich stehe noch eine Besprechung bei Prof. Dr.
med. N.___ in [...] aus (Suva-Nr. I 241 S. 8 f.).
7.1.10
Dem Austrittsbericht des Spitals
O.___ in [...], Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Schulterchirurgie,
vom 15. April 2014 (Suva-Nr. I 270, 279), lässt sich entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer am 4. April 2014 einer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette
an der rechten Schulter unterzogen habe. Der postoperative Verlauf habe sich
komplikationslos gestaltet. Anlässlich der klinischen Kontrolluntersuchung am
3.
Juni 2014 (Suva-Nr. I 289 f., 293) wurde eine Röntgenaufnahme der operierten
Schulter durchgeführt, die eine korrekte Positionierung der für die
Sehnenreparatur verwendeten Anker sowie normale Gelenkverhältnisse zeigte (vgl.
Suva-Nr. I 290, 293). Der Beschwerdeführer müsse die unterstützte Heilgymnastik
für die operierte Schulter fortsetzen, bis wieder eine vollständige Mobilität
in allen Gelenkebenen gegeben sei. Im Austrittsbericht der
Rehabilitationsklinik AC.___ vom 3. Juni 2014 über den postoperativen
Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 29. April 2014 bis 19. Mai 2014 (Suva-Nr.
I 294) wird erklärt, es habe eine funktionelle Rehabilitation der rechten
oberen Extremität stattgefunden, bei Zustand nach arthroskopischem Eingriff zur
Reparatur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter am 4. April 2014 infolge
Rückfalls einer Infraspinatussehnenruptur. Der Beschwerdeführer sei in stabilem
klinischem Zustand nach Hause entlassen worden. Er klage über eine persistierende
Schmerzsymptomatik mit stechenden Schmerzen in der rechten Schulter, die bis in
die Hand ausstrahlten. Er könne kurze Wege und Haltungswechsel autonom
ausführen. Er sei beim Gehen sicherer geworden und verwende dazu einen
Rollator, den ihm die Klinik gegeben habe. Aus klinisch-funktioneller Sicht
müsse darauf hingewiesen werden, dass das Team eine Diskrepanz zwischen den
geklagten Symptomen und den objektiv feststellbaren Daten wahrnehme, zumal der
Beschwerdeführer zwar bestimmte Bewegungsmuster, nicht aber die zwingend damit
einhergehenden kompensierenden Schonhaltungen einnehme.
7.1.11
In der Folge begab sich der
Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. P.___, Facharzt FMH Chirurgie.
Dieser stellte in seinem Bericht vom 14. April 2015 (Suva-Nr. I 336) folgende
Diagnosen: «Transmurale Läsion der Supraspinatus Sehne rechte Schulter; erstgradige
Atrophie des muskulus Infraspinatus rechte Schulter; fettige Degeneration des
M. Teres minor». Im Weiteren führte er aus, er habe am 30. (recte: 23., vgl.
Suva-Nr. I 337) Februar 2015 eine MRT Untersuchung des rechten Schultergelenkes
durchführen lassen, weil der klinische Befund eine deutliche Aufhebung der
Beweglichkeit und der Kraft am rechten Schultergelenk gezeigt habe. Der
Beschwerdeführer leide besonders, weil er aufgrund eines Fussproblems gezwungen
sei, mit der Hilfe von zwei Unterarm-Gehstützen zu laufen. Es komme somit zu
einer vermehrten Belastung der beiden Schultern, wobei die rechte Schulter die
krafttragende Schulter darstelle. Deshalb habe der Beschwerdeführer besonders
im linken Fuss Schmerzen, weswegen er nicht richtig laufen könne. Er habe den
Beschwerdeführer über die offene Schulteroperation zwecks Revision und
Säuberung des Gelenkes mit korrekter (nicht arthroskopisch durchgeführter) Naht
der Rotatorenmanschette aufgeklärt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Eingriff
einverstanden.
Am 11. Juni 2015 erfolgte die
vorgenannte Schulteroperation (vgl. Suva-Nr. I 349). In seinem Zwischenbericht
vom 16. August 2015 (Suva-Nr. I 359) erklärte Dr. med. P.___, bei der
Vorstellung am 3. August 2015 gebe der Beschwerdeführer deutlich weniger
Schmerzen an. Die Funktion sei jedoch minimal eingeschränkt. Ein Nackengriff
sei möglich. Der Schürzengriff sei immer noch schmerzhaft. Der Beschwerdeführer
sei wenig kooperativ mit der physiotherapeutischen Behandlung. Er habe dem
Beschwerdeführer empfohlen, im Rahmen des Möglichen die Physiotherapie für die
Schulter zu forcieren, damit er mehr Kraft gewinnen könne.
Am 11. Januar 2016 teilte Dr. med. P.___
auf eine entsprechende Anfrage telefonisch mit, er könne der Beschwerdegegnerin
den verlangten Verlaufsbericht nicht zustellen. Die Situation sei unverändert
seit letztem August 2015. Er schliesse das Dossier nun in diesem Sinne ab. Zur
Arbeitsunfähigkeit könne er nur sagen, dass der Beschwerdeführer so 100 %
arbeitsunfähig sei, er aber die Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin
überlassen möchte (Suva-Nr. I 391).
Am 28. Juni 2016 äusserte sich Dr. med. P.___
nach entsprechender Anfrage der Beschwerdegegnerin nochmals schriftlich. Er
führte aus, er habe den Beschwerdeführer zuletzt im Januar 2016 in seiner
Sprechstunde gesehen. Es sei nicht geplant, weitere Behandlungen in Betracht zu
ziehen (Suva-Nr. I 429).
7.1.12
Am 7. Januar 2016 erfolgte eine
weitere Untersuchung durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 396, III 31). Die
Kreisärztin führte aus, die klinische Untersuchung sei erschwert gewesen. Der
Beschwerdeführer habe betont, beim Ausziehen des T-Shirts unbedingt Hilfe zu
benötigen. Eine leichte Berührung im Bereich des anterioren
Schulterkompartiments scheine schmerzhaft zu sein, sodass auf eine weitere
Schulterpalpation rechts verzichtet werde. Die Narben erschienen reizlos.
Bereits leichtes aktives Pendeln der rechten Schulter sei immer wieder
schmerzhaft. Die Schulterbeweglichkeit werde demonstriert im Untersuchungszimmer
mit Flexion 20°, Abduktion 10°. Insgesamt bestehe eine sehr frustrane
Situation. Jegliche Tatsachen führten zu einer Verschlechterung der gesamten
Situation. Grundsätzlich könnten eine psychosomatische Rehabilitation
respektive Rehabilitationspotenzial-Abklärung veranlasst werden. Als Nachtrag
führte Dr. med. H.___ aus, nach Besprechung mit Dr. med. F.___ sei der
Beschwerdeführer motiviert, eine ganzheitliche Rehabilitation anzutreten.
7.1.13
Dem Austrittsbericht der Klinik Q.___
vom 12. Mai 2016 (Suva-Nr. I 415) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit vom 11. April bis 7. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei.
Folgende Diagnosen wurden gestellt:
1.
Chronische Schmerzen
mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41
- St. n. Treppensturz
und Verletzung Mittelfuss links Juli 2011, Fussfrakturen Ossa metatarsalia
II-IV, Lisfranc-Gelenk-Läsion
- St. n. operativer
Revision Februar 2012 bei destruiertem Lisfranc-Gelenk nach wiederholtem
Trauma, aktenanamnestisch teils mangelnde Compliance
- St. n.
Schulterkontusion links September 2008
- St. n.
Infraspinatus-Abriss, Re-Fixation u. Atrophie Schulter rechts
- St. n.
Schulterarthroskopie rechts 2015
- Schmerzen über
gesamter Wirbelsäule
- Handgelenkschmerzen
bds ; kongenitale Unterarmanomalie u. St. n. Korrektur-Osteotomie
2.
Leichte depressive
Störung ICD-10 F32.0
3.
Hashimoto
Hypothyreose, ED April 2016
- TG-Ak und TPO-Ak
stark erhöht
4.
Hochgradiger V. a.
Panikstörung
- mit
Hyperventilationsattacken
5.
Asthma bronchiale
- lungenfunktionell
restriktiv, FeNo 29 ppb, FEV1 57 % Soll (Lufu Juli 2015)
6.
Adipositas mit BMI von
43.
kg/m2
- in bariatrischer
Beratung
- keine AP für
emotionales u. stressbedingtes Essen
7.
Karotisatheromatose
8.
Abdominalschmerzen
seit lap. Cholezystektomie vom Januar 2013
- V.a. Aerophagie
- Gastroskopie vom
28.
April 2016; erosive Antrumgastritis mit narbigen Veränderungen, H. Pylori
neg.
- postop. Abdomen CT
und US Abdomen (ausser Lebersteatose)
9.
St.n. provozierter
3-Etagen TVT Bein links im Gips 2011
- unter OAK mit
Marcoumar, gestoppt am
10.
mind. Leichtes
Schlafapnoesyndrom
- Beginn mit
APAP-Therapie April 2016
11.
schwerer Vitamin D
Mangel
- Spiegel April 2016
unmessbar
Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der
Hospitalisation seine Gehstrecke deutlich verlängern können. Dabei sei er am
Rollator gegangen und habe kleinere Spaziergänge selbständig wahrnehmen können.
Die Schulterbeweglichkeit habe jedoch nicht verbessert werden können. Bezüglich
Krankheitsakzeptanz und aktiver Gestaltung seines weiteren Lebens bedürfe es
noch weiterer psychotherapeutischer Begleitung. Der Patient sei hierfür
motiviert. Der Beschwerdeführer habe in psycho-physisch stabilisiertem Zustand
nach Hause entlassen werden können. Für die Zeit vom 11. April bis und mit
21.
Mai 2016 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert
(Suva-Nr. I 415 S. 3 f.).
7.1.14
Am 11. Juli 2016 führte die
Kreisärztin Dr. med. H.___ die Abschlussuntersuchung durch. Im Bericht gleichen
Datums (Suva-Nr. I 436) führte sie aus, betreffend die Schulter bestehe eine
schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. Der Beschwerdeführer
profitiere insbesondere in punkto Schmerzen von regelmässigen
physiotherapeutischen Behandlungen. Somit sei nach Ansicht der Kreisärztin zur
Aufrechterhaltung des bisherigen Gesundheitszustandes die Physiotherapie einmal
pro Woche weiterzuführen für zwölf Monate. Bezüglich Schulter bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne
repetitive Arbeiten der rechten oberen Extremität fernab vom Körper,
insbesondere nicht über Schulterhöhe. Aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten
Schulterbeweglichkeit sei die rechte obere Extremität vor allem als
Beihilfshand einzusetzen (Suva-Nr. I 436 S. 9 f.).
Am 11./14. Juli 2016 äusserte sich die
Kreisärztin zum Integritätsschaden an der rechten Schulter. Sie hielt fest, es
bestehe eine posttraumatische Omarthrose nach Tuberculum majus-Refixation nach
Schulterkontusion rechts am 19. September 2008 (recte: 16. August 2007) mit
Infraspinatus-Abriss sowie nach den drei operativen Eingriffen vom 28. September
2007, 4. April 2014 und 11. Juni 2015. Gemäss Tabelle Nr. 5 resultiere bei
einer posttraumatischen Omarthrose eine Integritätsentschädigung von 10 %
(Suva-Nr. I 433). Diese Einschätzung wurde allerdings nachträglich korrigiert:
In einem Zusatz bzw. einer Korrektur vom 22./30. März 2017 führte Dr. med.
H.___ aus, für die rechte Schulter sei am 10. Juni 2009 eine
Integritätsentschädigung von 5 % attestiert worden. Weiter sei am 11. Juli 2013
für die Verletzung am linken Fuss eine Integritätsentschädigung von 10 %
attestiert worden. Hierfür werde nun eine Integritätsentschädigung von 5 %
zusätzlich attestiert (Suva-Nr. I 505). Mit anderen Worten ging die Kreisärztin
nun offenbar für die rechte Schulter von einer Integritätsentschädigung von 5 %
aus, für den linken Fuss von einer solchen von 15 %, so dass sich total
eine Integritätsentschädigung von 20 % ergibt.
7.1.15
Aus dem Bericht des
Röntgeninstituts R.___, Olten, vom 4. Oktober 2016 geht hervor, dass
gleichentags ein Röntgen und eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks
durchgeführt wurden (Suva-Nr. I 457). Folgende Befunde wurden festgehalten:
«Postoperative Veränderungen bei Status nach Refixation der Supraspinatussehne
und subakromialer Dekompression und ACG-Resektion. Zeichen einer mässiggradigen
Omarthrose. Verkalkung bzw. Verknöcherung dorsal des Humeruskopfes; Refixation
der deutlich ausgedünnten und strukturalterierten Supraspinatussehne und
Infraspinatussehne. Die Bizepssehne ist nicht mehr abgrenzbar. Fettige Atrophie
des Musculus supraspinatus Goutallier Grad I und ausgeprägtere Atrophie des
Musculus infraspinatus Goutallier Grad II. Leichte Auffaserung des
anterosuperioren Labrums, DD SLAP I-Läsion».
Zu diesem Bericht des Röntgeninstituts
vom 4. Oktober 2016 nahm die Kreisärztin Dr. med. H.___ am 26. Januar 2017
Stellung (Suva-Nr. I 482, II 261). Sie führte aus, aufgrund der
posttraumatischen Omarthrose sei eine Integritätsentschädigung von 10 %
ausgesprochen worden. Entsprechend seien die posttraumatischen Veränderungen in
Betracht gezogen worden. Die nachträglich veranlasste Arthro-MRI-Untersuchung
der rechten Schulter habe diesbezüglich keinen zusätzlichen Einfluss auf die
Beurteilung der Integritätsentschädigung sowie auf die Beurteilung anlässlich
der kreisärztlichen Untersuchung.
7.1.16
Am 28. Februar 2017 erging der
Sprechstundenbericht der Universitätsklinik S.___ (Suva-Nr. I 491, II 264). Diagnostiziert
werden unter anderem ausgeprägte Schulter-Restschmerzen rechts
(Differentialdiagnose Infekt). Es zeige sich eine diffuse Schmerzsymptomatik
der ganzen rechten Schulter, welche sich klinisch schwer untersuchen lasse
aufgrund starker Schmerzen. In der MRI-Untersuchung vom Oktober 2016 könne
keine grössere Rotatorenmanschettenläsion gesehen werden. Da der
Beschwerdeführer bereits dreimalig voroperiert sei und auch Ruheschmerzen habe,
sei zum Ausschluss einer infektiösen Genese eine Schulterpunktion vorgesehen.
Aufgrund der vorhandenen Hyposensibilität werde eine neurophysiologische
Untersuchung veranlasst.
Dem Sprechstundenbericht der Klinik vom
24.
Mai 2017 (Suva-Nr. I 522) lässt sich entnehmen, die mikrobiologische
Untersuchung vom 10. April 2017 habe keinen Nachweis von Bakterien ergeben. Die
peripheren Neurographien hätten allesamt ein normales Ergebnis ohne
signifikante Seitenunterschiede gezeigt. Die Elektromyographie habe keinen
Hinweis auf eine Denervierung ergeben. Beim Beschwerdeführer bestehe am ehesten
eine Schulterschmerz-Symptomatik im Rahmen mehrerer kleinerer Läsionen. Eine
beschwerdeführende Ätiologie könne nicht gefunden werden. Natürlich seien auch
die ossären Veränderungen eindeutig auffällig, wobei eine Indikation zur
Prothesenversorgung altersentsprechend eher nicht bestehe. Es werde die
Mobilisation mit Physiotherapie empfohlen. Um diese zu unterstützen, werde eine
Infiltration glenohumeral und subacromial geplant. Im Moment seien keine fixen
Kontrollen geplant. In einigen Jahren könnte allenfalls die Option eines
künstlichen Gelenkersatzes wieder besprochen werden.
7.1.17
Am 23. Oktober 2017 nahm die
Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie, abschliessend Stellung zu
den im Einspracheverfahren eingereichten Berichten (Suva-Nr. I 544). In Bezug
auf die rechte Schulter hielt sie fest, seit der Kreisarztuntersuchung vom 11.
Juli 2016 hätten Konsultationen an der Klinik S.___ stattgefunden. Es sei zum
Ausschluss eines Low grade-Infektes eine Punktion des glenohumeralen Gelenkes
durchgeführt worden, die negativ gewesen sei, so dass eine Infektion habe
ausgeschlossen werden können. Zusätzlich sei eine neurophysiologische
Untersuchung veranlasst worden, welche ebenfalls keine pathologischen Befunde
gezeigt habe. Insgesamt sei empfohlen worden, zur Erhaltung der Beweglichkeit
die Physiotherapie weiterzuführen. Um die Wirkung der Physiotherapie zu
unterstützen, sei eine Infiltration empfohlen worden. Diese Massnahmen seien
allesamt als Erhaltungstherapie zu verstehen und würden auch nicht die
schmerzhafte Funktionseinschränkung verbessern. Diesbezüglich sei von der
Klinik S.___ als Ultima Ratio eine Schulterprothese vorgeschlagen worden, die
aber angesichts des Alters des Beschwerdeführers noch nicht erfolgen solle.
Schon im Kreisarztuntersuchungsbericht sei empfohlen worden, die Physiotherapie
im Sinne einer Erhaltungstherapie einmal pro Woche weiterzuführen. Aus dem
Bericht der Klinik S.___ gehe hervor, dass diese Therapie bis auf Weiteres
weitergeführt werden sollte. Zusammenfassend könne an der Beurteilung im Rahmen
der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2016 festgehalten werden, wonach
keine Behandlungsmassnahmen mehr indiziert gewesen seien, welche mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes erreichen könnten. Es lägen keine medizinischen
Berichte vor, die eine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung begründeten.
7.2
Es stellt sich die Frage, ob in
Bezug auf die durch den Unfall vom 16. August 2007 verursachten Beschwerden an
der rechten Schulter der Zeitpunkt für den Fallabschluss am 31. Dezember 2016
erreicht war.
An der rechten Schulter wurde der
Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre drei Mal operiert. Zuletzt nahm Dr. med. T.___
am 11. Juni 2015 einen entsprechenden Eingriff vor. Dieser Arzt erklärte im
Januar 2016, bei ihm sei keine weitere Behandlung vorgesehen, was er im Juni
2016.
bestätigte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer der Universitätsklinik
S.___ zugewiesen, welche eine diffuse Schmerzsymptomatik feststellte (vgl.
Suva-Nr. I 491 S. 1 f.) und auf der Suche nach einer Erklärung weitere Abklärungen
durchführte, die aber ergebnislos blieben. Der Umstand, dass bei diffuser
Schmerzsymptomatik diese weiteren Abklärungen (allfälliger Infekt,
neurophysiologische Untersuchung) veranlasst wurden, rechtfertigt nicht die
Annahme, Ende 2016 habe von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch
eine namhafte Verbesserung erwartet werden können. Den Akten lässt sich nicht
entnehmen, dass die behandelnden Ärzte in Bezug auf die rechte Schulter nach
Mitte 2016 noch konkrete ärztliche Behandlungsmassnahmen (Physiotherapie zählt
nicht als solche [vgl. E. II. 2.2 hiervor]) vorgeschlagen und sich davon eine
erhebliche Verbesserung der (organisch begründeten) Symptomatik versprochen
hätten. Daher ist der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallabschluss
auf Ende 2016 aus Sicht des Unfalls vom 16. August 2007 und der Beschwerden an
der rechten Schulter nicht zu beanstanden.
7.3
Zu den Auswirkungen der
unfallkausalen Beeinträchtigung der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit
führt die Kreisärztin Dr. med. H.___ im zitierten Bericht vom 11. Juli
2016.
(E. II. 7.1.14) aus, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten der rechten oberen
Extremität fernab vom Körper, insbesondere nicht über Schulterhöhe.
Einschränkend hält sie fest, aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten
Schulterbeweglichkeit sei die rechte obere Extremität vor allem als
Beihilfshand einzusetzen. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die
medizinischen Unterlagen nachvollziehbar. Wie die Kreisärztin in ihrer
Stellungnahme vom 26. Januar 2017 darlegt, führen die bildgebenden Aufnahmen,
welche im Bericht des Röntgeninstituts R.___ vom 4. Oktober 2016 beschrieben
werden, zu keiner anderen Beurteilung (vgl. E. II. 7.1.14 hiervor). Auch die
Ärzte der Universitätsklinik S.___ halten dazu in ihrem Bericht vom 28. Februar
2017.
(E. II. 7.1.16 hiervor) fest, in der MRI-Untersuchung vom Oktober 2016
könne keine grössere Rotatorenmanschettenläsion gesehen werden. Dr. med. G.___
bestätigt denn auch in ihrer Beurteilung vom 23. Oktober 2017 die Einschätzung
von Dr. med. H.___. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu Zweifeln an
der kreisärztlichen Beurteilung.
8.
Ein weiterer Streitpunkt
betrifft einen Unfall vom 15. Juli 2011 und eine Verletzung am linken Fuss.
8.1
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt.
8.1.1
Dem Bericht des Spitals C.___,
Orthopädische Klinik, vom 27. Oktober 2011 (Suva-Nr. II 20) lassen sich im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli 2011 (Sturz rückwärts auf das
Bein beim Besteigen des Treppenhauses; Suva-Nr. I 211) folgende Diagnosen
entnehmen:
- Lisfranc-Gelenk-Läsion mit Frakturen der
Basen der Ossa metatarsalia II-IV Fuss links am 15. Juli 2011 in Rumänien
- Überlastung Hüfte und Knie links im
Rahmen des veränderten Gangbildes
Konventionell radiologisch zeige sich
eine progrediente Durchbauung der Basen der Ossa metatarsalia II-IV. Der
Beschwerdeführer habe den Fuss jedoch immer noch zum Teil voll belastet, d.h.
die Entlastung sei nicht konsequent gewesen. Daher sei eine erneute Anlage
eines Unterschenkelgipses für weitere vier Wochen erfolgt und die nächste
klinisch-radiologische Kontrolle werde in vier Wochen stattfinden (Suva-Nr. II
20.
S. 2).
8.1.2
Aus dem im Anschluss an die
Untersuchung vom 18. November 2011 erstellten Bericht des Spitals C.___ vom 22.
November 2011 (Suva-Nr. II 27) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zur
regulären klinischen und radiologischen Kontrolle in der Sprechstunde
vorstellte. Am 15. November 2011 sei der damals beschädigte Gips entfernt und
gegen eine Korkschiene ausgetauscht worden. Der Beschwerdeführer beklage immer
noch Schmerzen; neu Schmerzen im Unterschenkel bis in den Oberschenkel rechts
reichend, nachdem Clexane sistiert worden sei. In Anbetracht dieser Situation
sei ein Duplex des rechten Beines durchgeführt worden. Hiermit könne eine
3-Etagen-Thrombose gesichert werden.
8.1.3
Dem Operationsbericht des Spitals
vom 3. Februar 2012 (Suva-Nr. II 58) ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 einer Operation (Korrektur Arthrodese
tarsometatarsale II sowie Arthrodese des Os cuneiforme mediale gegen Os
cuneiforme intermedium) unterzogen hat. Der Austrittsbericht vom
16.
Februar 2012 (Suva-Nr. II 59) nennt die Diagnose «Restbeschwerden
tarsometatarsal II bei Status nach in Fehlstellung verheilter Lisfranc
Luxationsfraktur Typ A vom 15. Juli 2011 (Unfall in Rumänien)». Der intra- und
postoperative Verlauf nach oben genannter Operation sei komplikationslos
gewesen. Zunächst sei konsequente Bettruhe bis zur Wundtrockenheit und zur
Abschwellung eingehalten worden. Bei nur langsam regredienter Schwellung des
Vorfusses habe erst am 9. Februar 2012 ein Unterschenkel-Liegegips angepasst
werden können.
8.1.4
Im Bericht des Spitals vom 19.
April 2012 (Suva-Nr. II 69) wurde ausgeführt, die Röntgenuntersuchung vom 18.
April 2012 habe ergeben, dass die Schraube zwischen Cuneiforme medius und
intermedius allenfalls um einen weiteren Millimeter aus dem Knochen
herausgetreten, ansonsten aber nun stabil in ihrer Lage sei. Ansonsten bestehe
keine Veränderung im Vergleich zu den Vorbildern. Die dislozierte Schraube sei
aktuell nicht prominent, entsprechend werde derzeit auf eine Entfernung
verzichtet, wobei diese nötig werden könnte. In einem Monat werde der
Beschwerdeführer sich erneut einer Röntgenuntersuchung unterziehen, bis dahin
sei die Teilbelastung im Vacoped wie bisher fortzusetzen. Bezüglich der
Thrombose werde noch kein Kompressionsstrumpf angepasst, dies werde heute bei
Activortho nachgeholt. Zweieinhalb Monate nach Arthrodese sollte das Konstrukt
stabil genug sein. Dies dürfte auch die Schmerzen im Fuss eher positiv
beeinflussen. An eine Arbeitsaufnahme als Gipser sei in den ersten vier Monaten
nach Lisfranc-Verletzung sicherlich nicht zu denken, entsprechend bestehe weiterhin
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mittel- bis langfristig bleibe der
Verlauf abzuwarten, auch weil eventuelle Folgeeingriffe nötig werden könnten.
Restbeschwerden würden sicherlich langfristig bestehen bleiben, sollten aber
mittels Schuhversorgung oder im Extremfall ausgeweiteter Arthrodesierung
behandelbar sein. Der Beschwerdeführer sei sehr demonstrativ in seiner Haltung
und zeige deutliche Ausweitungstendenz. Es sei sinnvoll, dass der
Beschwerdeführer für eine stationäre Rehabilitation in die Rehaklinik E.___
aufgenommen werde, damit er zumindest seinen Alltag wieder ohne fremde Hilfe
schaffe. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, seine Körperpflege wieder
selbständig zu übernehmen, hier bestehe keine Strukturpathologie, die eine
derartige Behinderung rechtfertige.
8.1.5
Am 4. Juni 2012 fand erneut eine
ambulante orthopädische Sprechstunde statt. Dem Bericht des Spitals C.___ vom
6.
Juni 2012 (Suva-Nr. II 79) lässt sich entnehmen, dass weder das belastete
Röntgenbild noch das SPECT eine Strukturpathologie zeigten, die dazu
veranlassen würde, an diesem Fuss noch weitere Operationen durchzuführen. Zum
jetzigen Zeitpunkt solle der Beschwerdeführer voll belasten, man werde sehen,
ob die Schraube noch mehr disloziere. Der Beschwerdeführer habe mehr Argumente
gegen die Aufnahme von Vollbelastung als dafür. Weiterhin sei die stationäre
Rehabilitation wünschenswert. Als Gipser bleibe der Beschwerdeführer derzeit
arbeitsunfähig, sicherlich nochmals zwei Monate bis zur nächsten Kontrolle am
30.
Juli 2012.
8.1.6
Am 11. Juli 2012 wurde der
Beschwerdeführer durch Dr. med. U.___, Chefarzt und Klinikleiter, Spital V.___,
untersucht (Bericht vom 13. Juli 2012 [Suva-Nr. II 90). Der Arzt stellte
folgende Diagnosen: «Restbeschwerden 5 Monate nach TMT II-Arthrodese links bei
residueller Lateralsubluxation des medialen Lisfranc (TMT I-III); 1 Jahr
nach Lisfranc-Luxationsfraktur; Status nach tiefer Venenthrombose rechts
(Diagnose November 2011); Massive Adipositas, Schulterbeschwerden beidseits».
Im Weiteren führte er aus, die Beschwerden könnten nicht klar auf die
persistierende Fehlstellung des medialen Lisfranc (TMT I bis III) zurückgeführt
werden. Ob die Arthrodese konsolidiert sei, sei nicht sicher zu sagen, da eine
Belastungsprobe nicht stattgefunden habe. Es werde jedoch sehr wahrscheinlich
nicht möglich sein, ohne optimale und stabile Rekonstruktion der Anatomie die
Rehabilitation forcieren zu können. Deswegen schlage er eine korrigierende
Arthrodese der TMT-Gelenke I bis III vor, was in diesen Situationen Therapie
der Wahl sei. Nach solider Heilung der Arthrodese könne die Rehabilitation
forciert werden, mit der Aussicht auf eine Möglichkeit des Fallabschlusses.
Postoperativ werde eine achtwöchige Ruhigstellung mit Null-/Teilbelastung
notwendig sei, um die Heilung der Arthrodese zu ermöglichen.
8.1.7
Dementsprechend unterzog sich der
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 einer weiteren Operation
(Metallentfernung; Korrigierende Arthrodese TMT I, II und III mit Platten und
Schrauben) bei Dr. med. U.___ im Spital V.___ (Suva-Nr. II 106). Dem
Austrittsbericht vom 8. Oktober 2012 (Suva-Nr. II 110) ist zu entnehmen, der
peri- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Vor Austritt sei ein
geschlossener Unterschenkel-Liegegips angepasst worden. Der Beschwerdeführer
sei mit reizlosen und trockenen Operationswunden nach Hause entlassen worden.
Dem Beschwerdeführer wurde vom 1. Oktober bis 28. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % attestiert.
8.1.8
Vom 29. Januar 2013 bis 14.
Februar 2013 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik E.___ auf. Im
Austrittsbericht vom 25. Februar 2013 (Suva-Nr. II 142) wurden im
(allfälligen) Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Juli 2011 die folgenden
Diagnosen gestellt:
Unfall vom 15. Juli 2011:
Treppensturz in Rumänien
- Lisfranc-Gelenksläsion links mit
Frakturen der Basen Ossa metatarsalia II bis IV Fuss links
o 1. Februar 2012 Korrektur-Arthrodese
tarsometatarsale II sowie Arthrodese des Os cuneiforme mediale gegen Os
cuneiforme intermedius
o 2. Oktober 2012 Metallentfernung,
Arthrodese MTT I, II und III
o 31. Oktober 2012 Röntgen Fuss rechts:
Unveränderte Stellung, Implantate intakt
- Überlastung Hüfte und Knie links im
Rahmen des veränderten Gangbildes
Der Beschwerdeführer sei mehr als
eineinhalb Jahre nach oben genanntem Unfall für eine stationäre
arbeitsorientierte Rehabilitation zugewiesen worden. Er berichte über
belastungsabhängige und -verstärkte Schmerzen im Bereich des linken Fusses.
Besonders intensiv seien die Schmerzen nach längerem Laufen. Zusätzlich klage
er über Schmerzen im LWS- und BWS-Bereich sowie über Schmerzen im
Schulterbereich beidseits. Klinisch hätten sich bei Eintritt eine leicht livide
Verfärbung im Narbenbereich im Dorsum pedis links sowie eine leichte
Muskelatrophie des linken Unterschenkels gezeigt. Im Narbenbereich am linken
Fuss habe der Beschwerdeführer eine Druckdolenz mit ausgeprägter Abwehrreaktion
sowie eine diffuse Hyposensibilität angegeben. Zusammenfassend habe keine
wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Solange
der Beschwerdeführer an seinem ausgeprägten Schmerzerleben festhalte, werde
eine medizinisch erwartete Besserung des Gesamtzustandes nicht schnell
erfolgen.
8.1.9
Am 20. März 2013 nahm Dr. med. U.___
erneut Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Suva-Nr. II 137).
Er führte aus, der Verlauf sei erwartungsgemäss unerfreulich mit
persistierenden Beschwerden trotz optimierter Statik und geheilten Arthrodesen.
Der Rehabilitationsversuch sei gescheitert, wahrscheinlich wegen Komplexität
des Beschwerdeführers. Eine Metallentfernung könne zwar noch durchgeführt
werden, um zu versuchen, auch möglicherweise Implantat-bedingte Beschwerden zu
beseitigen. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass auch danach keine relevante
Besserung eintrete. Ein weiterer Rehabilitationsversuch müsste wahrscheinlich
nochmals gemacht werden, bevor etwa in einem weiteren halben Jahr ein stabiler
Endzustand angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer wünsche die
Metallentfernung. Am 17. Juni 2013 erfolgte dementsprechend eine weitere
Operation (Entfernung des Osteosynthese-Materials) am linken Fuss (komplette
OSME TMT-I-III) im Spital V.___ (Suva-Nr. II 186). Dem Beschwerdeführer wurde
in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 16. Juni
bis 4. August 2013 attestiert (Suva-Nr. II 171 S. 4).
8.1.10
Am 11. Juli 2013 wurde der
Beschwerdeführer durch die Kreisärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,
untersucht (Suva-Nr. II 180). Die Kreisärztin führte bezüglich der
Fussbeschwerden aus, wie bereits durch die behandelnden Ärzte mehrfach
erläutert worden sei, sei nun der Übergang zur Vollbelastung schmerzadaptiert
möglich. Physiotherapeutische Behandlungen seien bis dato noch keine erfolgt.
Ihres Erachtens sei von einem sukzessiven Belastungsaufbau theoretisch
auszugehen, diesbezüglich scheine es erhebliche Schwierigkeiten zu geben.
Grundsätzlich sei nach derartigen Verletzungen sowie nach erfolgter angepasster
Schuhversorgung der Übergang zur Vollbelastung über den nächsten Zeitraum
möglich. Sie gehe davon aus, dass eine Vollbelastung bis spätestens Ende Jahr
stockfrei möglich sein sollte. Es sei von einer Integritätsentschädigung von
10.
% auszugehen, welche auf separatem Blatt (vgl. Suva-Nr. II 181)
attestiert werde. Später wurde zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 5 %
attestiert (vgl. Zusatz/Korrektur vom 30. März 2017, Suva-Nr. I 505).
8.1.11
Dem Bericht des Spitals V.___,
Dr. med. U.___, vom 2. August 2013 (Suva-Nr. II 207) lässt sich
entnehmen, der Beschwerdeführer beklage die gleichen Beschwerden wie vor der
Metallentfernung. Er gehe an Stöcken und könne maximal 20 bis 30 m gehen. Es
bestehe unverändert eine erhebliche Diskrepanz zwischen Befund (objektiv) und
Beschwerden. Bis auf die geäusserten Schmerzen fehlten Hinweise auf ein
mechanisches Problem oder eine Dystrophie. Auch radiologisch sei die Situation
korrekt. Das therapeutisch Mögliche (orthopädisch-chirurgisch,
orthopädie-technisch und physikalisch) sei gemacht worden, leider ohne
subjektiven Erfolg. Objektiv sei der Fuss uneingeschränkt belastbar. Weitere
therapeutische Möglichkeiten aus orthopädischer Sicht bestünden nicht. Eine
Kontrolle könne jederzeit bei Veränderung der Situation erfolgen.
8.1.12
Dem Austrittsbericht der
Rehaklinik E.___ vom 26. September 2013 (Suva-Nr. I 225 S. 3 ff., III
4) nennt bezogen auf den linken Fuss folgende Diagnosen:
Unfall vom 15. Juli 2011:
Treppensturz in Rumänien
- Lisfranc-Gelenksläsion links mit
Frakturen der Basen Ossa metatarsalia II bis IV
o 1. Februar 2012 Arthrodese TMT II und Os
cuneiformia mediale gegen intermedius
o 2. Oktober 2012 Metallentfernung, Arthrodese
MTT I, II und III
o 31. Oktober 2012 Röntgen: Unveränderte
Stellung, Implantate intakt
o 27. Mai 2013 Metallentfernung TMT I-III
links
- November 2011 3 Etagen
Beinvenenthrombose rechts, aktuell orale Antikoagulation mit Marcoumar
- Überlastung Hüfte und Knie links im
Rahmen des veränderten Gangbildes
Wie schon bei den vorangegangenen
stationären Rehabilitationen habe kein therapeutischer Zugang gefunden werden
können. Der Beschwerdeführer sei zwar in den Therapien erschienen, habe jedoch
keine Motivation erkennen lassen. Angesichts der ungünstigen Überzeugungen,
welche trotz intensiver multidisziplinärer Bemühungen nicht korrigierbar seien,
sei dem Beschwerdeführer die vorzeitige Beendigung der ursprünglich für fünf
Wochen geplanten stationären Rehabilitation vorgeschlagen worden, woraufhin er
histrionisch anmutend in Tränen ausgebrochen sei. Eine ambulante Psychotherapie
habe er abgelehnt. Da im Rahmen der stationären Rehabilitation keine namhafte
Verbesserung der Beschwerden habe erzielt werden können, seien aktuell keine
weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen. Angesichts der Serie
gescheiterter, stationärer Rehabilitationsversuche könnten zukünftig keine
weiteren stationären Rehabilitationsmassnahmen mehr empfohlen werden. Vielmehr
sei ein rascher Fallabschluss mit medizinisch-theoretischer Beurteilung der
Zumutbarkeit anzustreben. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche
Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere
berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die
medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.).
8.1.13
Die kreisärztliche Untersuchung
vom 10. Dezember 2013 durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 241, II 215) ergab in
Bezug auf den linken Fuss folgende Diagnosen (Suva-Nr. I S. 8):
Beinahe vollständig
immobilisierende Fussbeschwerden links bei
- Status nach Luxationsfraktur links am
15.
Juli 2011 und
- Status nach Korrektur-Arthrodese
Tarsometatarsale II und Arthrodese Os cuneiforme mediale gegen Os cuneiforme intermedium
am 1. Februar 2012
- Status nach Metallentfernung und
korrigierender Arthrodese TMT I, II und II am 2. Oktober 2012 bei chronischer
traumatischer Lisfranc-Instabilität links und Pseudarthrose nach TMT
II-Arthrodese links
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung
TMT I-III links am 27. Mai 2013
Vonseiten des linken Fusses bestehe eine
ausbehandelte Situation nach Lisfranc-Läsion und operativer Therapie. Es
bestehe eine unbefriedigende Situation mit massiven Schmerzangaben und
erfolglosen Rehabilitationsversuchen. Vonseiten des linken Fusses bestehe, wie
bereits durch die Kollegen des Spitals V.___ festgehalten hätten, eine
vollständige Belastbarkeit «nach Massgabe der Beschwerden frei». Vonseiten des
Fusses würden keine weiteren Massnahmen mehr ergriffen (Suva-Nr. I 241 S.
8.
f.). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, sie
werde die Heilbehandlung und die Taggelder für diesen Unfall auf Ende Februar
2014.
einstellen (Schreiben vom 26. Februar 2014; vgl. E. I. 2.2 hiervor).
8.1.14
Dr. med. W.___ vom
Regionalspital O.___ in [...] empfahl in einem Schreiben an den Hausarzt Dr.
med. F.___ vom 26. Februar 2014 (Suva-Nr. II 221), den Beschwerdeführer an die
Universitätsklinik S.___ zu überweisen. Auf eine telefonische Anfrage der
Kreisärztin Dr. med. H.___ erklärte Dr. med. W.___ am 26. März 2014,
radiologisch sei der Fuss in Ordnung und er habe sich entschlossen, den
Beschwerdeführer nicht wieder aufzubieten. Abschluss seinerseits (Suva-Nr. II
222).
8.1.15
Am 18. Juni 2014 stellte sich
der Beschwerdeführer erneut in der Sprechstunde im Spital V.___ bei Dr. med. U.___
vor. Dieser hielt fest, die Situation am Fuss sei stabil, die Statik sei sehr
gut, somit sei der Fuss mechanisch voll belastbar. Eine MRI-Untersuchung vom
19.
Mai 2014 zeige ebenfalls keine reaktiven Veränderungen. Von objektiver
Seite sei der Fuss uneingeschränkt belastbar. Eine weitere operative oder
konservative Therapie sei nicht notwendig (Suva-Nr. II 240).
8.1.16
Am 7. Januar 2016 erfolgte eine
weitere Untersuchung durch Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 396, III 31). Die
Kreisärztin führte aus, vonseiten des linken Fusses bestehe im Vergleich zur
letzten Untersuchung eine unveränderte Situation mit livid trockenen Narben.
Ebenso bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers eine erhebliche
Belastungsintoleranz. Insgesamt bestehe eine sehr frustrane Situation. Jegliche
Tatsachen führten zu einer Verschlechterung der gesamten Situation.
Grundsätzlich könnte eine psychosomatische Rehabilitation respektive
Rehabilitationspotenzial-Abklärung veranlasst werden. Als Nachtrag führte Dr.
med. H.___ aus, nach Besprechung mit Dr. med. F.___ sei der Beschwerdeführer
motiviert, eine ganzheitliche Rehabilitation anzutreten.
8.1.17
Dem Austrittsbericht der Klinik Q.___
vom 12. Mai 2016 (Suva-Nr. I 415) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit vom 11. April bis 7. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei.
Folgende Diagnosen wurden gestellt:
1.
Chronische Schmerzen
mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41
- St. n. Treppensturz
und Verletzung Mittelfuss links Juli 2011, Fussfrakturen Ossa metatarsalia
II-IV, Lisfranc-Gelenk-Läsion
- St. n. operativer
Revision Februar 2012 bei destruiertem Lisfranc-Gelenk nach wiederholtem
Trauma, aktenanamnestisch teils mangelnde Compliance
- St. n.
Schulterkontusion links September 2008
- St. n.
Infraspinatus-Abriss, Re-Fixation u. Atrophie Schulter rechts
- St. n.
Schulterarthroskopie rechts 2015
- Schmerzen über
gesamter Wirbelsäule
- Handgelenkschmerzen
bds; kongenitale Unterarmanomalie u. St. n. Korrektur-Osteotomie
2.
Leichte depressive
Störung ICD-10 F32.0
3.
Hashimoto
Hypothyreose, ED April 2016
- TG-Ak und TPO-Ak
stark erhöht
4.
Hochgradiger V. a.
Panikstörung
- mit Hyperventilationsattacken
5.
Asthma bronchiale
- lungenfunktionell
restriktiv, FeNo 29 ppb, FEV1 57 % Soll (Lufu Juli 2015)
6.
Adipositas mit BMI von
43.
kg/m2
- in bariatrischer
Beratung
- keine AP für
emotionales u. stressbedingtes Essen
7.
Karotisatheromatose
8.
Abdominalschmerzen
seit lap. Cholezystektomie vom Januar 2013
- V.a. Aerophagie
- Gastroskopie vom
28.
April 2016; erosive Antrumgastritis mit narbigen Veränderungen, H. Pylori
neg.
- postop. Abdomen CT
und US Abdomen (ausser Lebersteatose)
9.
St.n. provozierter
3-Etagen TVT Bein links im Gips 2011
- unter OAK mit
Marcoumar, gestoppt am
10.
mind. Leichtes
Schlafapnoesyndrom
- Beginn mit
APAP-Therapie April 2016
11.
schwerer Vitamin D
Mangel
- Spiegel April 2016
unmessbar
Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der
Hospitalisation seine Gehstrecke deutlich verlängern können. Dabei sei er am
Rollator gegangen und habe kleinere Spaziergänge selbständig wahrnehmen können.
Die Schulterbeweglichkeit habe jedoch nicht verbessert werden können. Bezüglich
Krankheitsakzeptanz und aktiver Gestaltung seines weiteren Lebens bedürfe es
noch weitere psychotherapeutischer Begleitung. Der Patient sei hierfür
motiviert. Nach Rückgang der Panikattacken habe die Xanax-Dosis leicht
reduziert werden können. Eine weitere Reduktion im Verlauf sei erwünscht. Mit
vermehrter körperlicher Betätigung und kalorienreduzierter Kost habe der
Beschwerdeführer während der Hospitalisation 6 kg an Gewicht abnehmen können
(Austrittsgewicht von 117,5 kg). Der Beschwerdeführer habe in
psycho-physisch stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Für
die Zeit vom 11. April bis und mit 21. Mai 2016 wurde ihm eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Suva-Nr. I 415 S. 3 f.).
8.1.18
Am 11. Juli 2016 führte die Kreisärztin
Dr. med. H.___ eine Abschlussuntersuchung durch. In ihrem Bericht gleichen
Datums (Suva-Nr. I 436) führte sie aus, betreffend den linken Fuss zeige sich
die Situation unverändert. Eine Integritätsentschädigung von total 15 %
sei bereits attestiert worden. Zur Aufrechterhaltung des bisherigen
Gesundheitszustandes würden weiterhin angepasste Schuhe getragen. Bezüglich
Fuss links bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung, dass Gehen auf ebenen Böden
vorzuziehen sei. Die angepassten Schuhe müssten getragen werden können.
Repetitives Kauern oder Arbeiten in der Hocke seien zu vermeiden (Suva-Nr. I
436.
S. 10).
8.1.19
Am 23. Oktober 2017 nahm die
Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie, abschliessend Stellung zu
den im Einspracheverfahren eingereichten Berichten (Suva-Nr. I 544). Sie
äusserte sich in erster Linie zur Problematik an der rechten Schulter. In Bezug
auf die Situation am linken Fuss hielt sie fest, es seien keine (neuen)
Stellungnahmen abgegeben worden. Es lägen keine medizinischen Berichte vor, die
eine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung begründeten.
8.2
Die Beschwerdegegnerin hat den
Fall auch in Bezug auf die Beschwerden am linken Fuss mit dem 31. Dezember 2016
abgeschlossen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeitpunkt für den
Fallabschluss nach Art. 19 UVG sei noch nicht erreicht gewesen.
Wie dargelegt, führten die zunächst
behandelnden Ärzte des Spitals C.___ am 1. Februar 2012 einen operativen
Eingriff durch. Einige Monate später empfahlen sie den Übergang zur
Vollbelastung und regten eine stationäre Rehabilitation an. Der
Beschwerdeführer begab sich daraufhin zur Behandlung in das V.___ Spital. Dort
wurde am 2. Oktober 2012 eine korrigierende Arthrodese durchgeführt. Im Bericht
vom 20. März 2013 beurteilten die Ärzte die weiteren Besserungsaussichten
bereits sehr skeptisch, zumal der zwischenzeitliche Aufenthalt in der
Rehaklinik E.___ keine Besserung gebracht hatte. Nachdem die
Beschwerdeschilderungen auch nach der Metallentfernung unverändert geblieben
waren, hielten die Ärzte am 2. August 2013 fest, es bestehe eine erhebliche
Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den angegebenen Beschwerden, das
therapeutisch Mögliche sei getan worden und es gebe aus orthopädischer Sicht
keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr. Diese Einschätzung wurde am 18. Juni
2014.
bestätigt (E. II. 8.1.15 hiervor). In der Folge sind keine ärztlichen
Beurteilungen aktenkundig, welche dahin lauten würden, dass sich die Situation
am linken Fuss durch weitere Behandlungsmassnahmen noch erheblich verbessern
liesse. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin
auch in Bezug auf den linken Fuss respektive das Unfallereignis vom 15. Juli
2011.
zum Ergebnis gelangt ist, Ende 2016 sei der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht gewesen.
8.3
Was die Auswirkungen dieses
Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist festzustellen, dass von
ärztlicher Seite bereits im Juni 2012 empfohlen wurde, den Fuss voll zu
belasten (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor). Nach den neuerlichen operativen
Eingriffen im Jahr 2013 hielten die behandelnden Ärzte des Spitals V.___ in
ihrem Bericht vom 2. August 2013 fest, bis auf die geäusserten Schmerzen
fehlten Hinweise auf ein mechanisches Problem oder eine Dystrophie; auch
radiologisch sei die Situation korrekt. Objektiv sei der Fuss uneingeschränkt
belastbar (vgl. E. II. 8.1.12 hiervor). Diese Beurteilung bestätigte Dr. med. U.___
vom Spital V.___ in seinem Bericht vom 18. Juni 2014. Er führte aus, der Fuss
sei von objektiver Seite voll belastbar, eine weitere operative oder konservative
Therapie sei nicht notwendig (E. II. 8.1.15 hiervor). Die Kreisärztin Dr. med. H.___
formulierte in der Folge ein Zumutbarkeitsprofil. Danach besteht volle
Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten wobei Gehen
auf ebenen Böden vorzuziehen ist, repetitives Kauern oder Arbeiten in der Hocke
zu vermeiden ist und es möglich sein muss, die angepassten Schuhe zu tragen
(Suva-Nr. I 436 S. 10). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund der durch
die Kreisärztin erhobenen Befunde, aber auch mit Blick auf die Stellungnahmen
der behandelnden Ärzte plausibel. Eine substantiierte medizinische Beurteilung,
welche derjenigen von Dr. med. H.___ widersprechen würde, findet sich in den
Akten nicht. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass sich die Situation in
der Folge verändert hätte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Kreisärztin
habe von beinahe vollständig immobilisierenden Fussbeschwerden gesprochen, ist
nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ausführungen von Dr. med. H.___ in
Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil infrage zu stellen. Der angefochtene
Einspracheentscheid lässt sich diesbezüglich nicht beanstanden.
9.
Strittig sind weiter Ansprüche
für Folgen eines Ereignisses vom 14. Februar 2013.
9.1
Die diesbezügliche medizinische
Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
9.1.1
Im Austrittsbericht der
Rehaklinik E.___ vom 25. Februar 2013 (E. II. 6.10 hiervor; Suva-Nr. III 12)
wird ausgeführt, unglücklicherweise habe sich der Beschwerdeführer am
Austrittstag eine Kontusion des linken Handgelenks zugezogen. Im Röntgen
(14. Februar 2013) hätten frische ossäre Läsionen nicht sicher
ausgeschlossen werden können, bei persistierenden Schmerzen werde ein MRI
empfohlen. Der Beschwerdeführer sei am Austrittstag im Bad ausgerutscht und
habe anschliessend über Handschmerzen geklagt. Im Röntgen habe bei bekannter
Handgelenksanomalie mit massiver Ulna-Plus-Variante und Ossifikationen im TFCC
eine frische Radiusfraktur nicht sicher ausgeschlossen werden können (DD
anomaliebedingte arthrotische Veränderungen), bei Persistenz der Beschwerden
sei ein MRI zu empfehlen. Klinisch seien keine Anhaltspunkte für eine Fraktur
vorhanden, insbesondere habe es nur eine dezente Schwellung gegeben. Ein
separater Bericht über die am 14. Februar 2013 erstellten Röntgenaufnahmen und
die Befundung der Bilder findet sich in den Akten, soweit ersichtlich, nicht.
9.1.2
Dem Bericht des
Konsiliarpsychiaters Dr. med. X.___ vom 12. Juni 2013
(Suva-Nr. II 161) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei auf die
in den Akten erwähnte Behinderung des linken Unterarms angesprochen worden. Er
habe erzählt, er habe sich beim Spielen das Handgelenk gebrochen und sei mit 11
Jahren operiert worden. Er sei damals schon nicht gut operiert worden. In
diesem Kontext habe er auch erwähnt, dass er in der Rehaklinik vor Austritt auf
den linken Arm gefallen sei und seither auch hier einen stechenden Schmerz
habe, obwohl kein Bruch nachgewiesen worden sei (Suva-Nr. II 161 S.
12).
9.1.3
Da die Schmerzen persistierten,
wurde am 17. September 2013 eine Arthro-MRI-Untersuchung des linken Handgelenks
durchgeführt. Laut dem gleichentags verfassten Bericht des Universitätsspitals [...],
Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie (Suva-Nr. III 16 S.
4.
f.) zeigte sich eine Aufweitung des SL-Spaltes (4 mm) mit Ruptur des dorsalen
SL-Bandes; TFCC (triangular fibrocartilage complex) intakt, allerdings bei
Ulnaplusvariante elongiert und schmalkalibrig. Am Knochen fand sich eine
massive Ulna-Plus-Variante (1,1 cm), Status nach Fraktur des Processus
styloideus ulnae mit diskreter Dislokation; alte, konsolidierte Radiusfraktur
mit Dekonfiguration, Knickbildung metaphysär und Irregularität der Gelenkfläche
der Radius-Konsole, im Übrigen kein Knochenmarksödem.
9.1.4
Dem Austrittsbericht der
Rehaklinik E.___ vom 26. September 2013 (Suva-Nr. I 225 S. 3 ff., III
4) lassen sich zur Problematik an der linken Hand folgende Diagnosen entnehmen:
Unfall vom 14. Februar 2013:
Sturz im Bad
- Kontusion Handgelenk links (bei
kongenitaler Unterarmanomalie und Status nach Korrektur-Osteotomie)
o 14. März 2013 Röntgen: Bekannte
Handgelenksanomalie links mit massiver Ulnaplusvariante. Ossifikationen im
TFCC. Frische impaktierte distale intraartikuläre Radiusfraktur links nicht
sicher ausschliessbar, DD Anomalie-bedingte arthrotische Veränderungen
o 17. September 2013 MRI Hand links, USZ:
Ruptur des ventralen SL-Bandes. Massive Ulna-plus-Variante. Status nach Fraktur
des Processus styloideus ulnae und Verdacht auf alte distale Radiusfraktur mit
posttraumatischer Dekonfiguration. Degenerativ veränderte, distale
Radiusgelenksfläche mit ausgedünntem Knorpel. TFCC intakt
Weiter geht aus dem Austrittsbericht
hervor, dass – wie bei den vorangegangenen stationären Rehabilitationen – kein
therapeutischer Zugang habe gefunden werden können. Mit Blick auf den Befund im
MRI des Handgelenkes vom 17. September 2013 sei ein handchirurgisches
Konsilium zur Beurteilung allfälliger (konservativer) Therapieoptionen zu
empfehlen. Aus medizinisch-rehabilitativer Sicht sei aber angesichts der nicht
im Vordergrund stehenden, leichten Handgelenksbeschwerden vor dem Hintergrund
der katastrophisierenden Überzeugungen des Beschwerdeführers von operativen
Massnahmen dringend abzuraten. Dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche
Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere
berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die
medizinischen Abklärungen nicht abgeschlossen seien (Suva-Nr. I 225 S. 4 f.;
vgl. E. II. 8.1.12 hiervor).
9.1.4
Am 17. Dezember 2013 wird eine
Mitteilung der Praxis Dr. med. F.___ vermerkt, wonach aufgrund des Vorfalls vom
14.
Februar 2013 (Sturz im Badezimmer) eine Handgelenksmanschette verordnet
worden sei.
9.1.5
Die Kreisärztin Dr. med. H.___
erklärte am 18. Juni 2014, die geltend gemachten Beschwerden (Handverletzung
links) seien «teilweise» mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
das Ereignis vom 14. Februar 2013 zurückzuführen (Suva-Nr. III 23). Am 6.
August 2014 antwortete die Kreisärztin auf die Frage, ob der Unfall zu
zusätzlichen strukturellen Läsionen am Handgelenk links geführt habe, welche
bildgebend nachweisbar seien, mit «teilweise, ja». Es sei nicht ausgeschlossen,
dass die unfallbedingten strukturellen Läsionen das krankhafte Leiden früher
zur Entwicklung gebracht, in seinem natürlichen (zeitlichen) Ablauf
beschleunigt oder erst in ein bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt hätten
(Suva-Nr. III 25). Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7.
Januar 2016 (Suva-Nr. III 31) werden Schmerzen am Handgelenk links erwähnt,
ihnen wird aber keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Am 11. Juli 2016 nahm
Dr. med. H.___ die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor (vgl. Suva-Nr. III
32). Zu den Angaben des Versicherten wird ausgeführt, vonseiten der linken Hand
beklage er eigentlich kaum Beschwerden. Er habe in der Kindheit eine
Unterarmfraktur erlitten, die damals konservativ behandelt worden sei; er habe
danach aber keine Beschwerden mehr gehabt. Seit der erlittenen
Handgelenksdistorsion trage er eine Handgelenksmanschette und appliziere lokal
Voltaren-Gel. Unter diesen Massnahmen könne er die Beschwerden recht gut
«managen». Im Rahmen der Hauptdiagnose «chronische Schmerzen mit somatischen
und psychischen Faktoren mit/bei:» werden auch Handgelenksschmerzen bei Status
nach Kontusion und konsolidierter Unterarmfraktur in der Kindheit erwähnt
(Suva-Nr. III 32 S. 8). In ihrer Beurteilung führt die Kreisärztin zur linken
Hand (Unfall vom 14. Februar 2013) aus, es bestehe ein erheblicher Vorzustand
nach Fraktur im Kindesalter. Im Rahmen des Unfallereignisses vom 14. Februar
2013.
sei es zu einer Kontusion gekommen mit einer vorübergehenden
Beschwerdezunahme. Strukturell hätten keine frischen Läsionen dargestellt
werden können. Es handle sich um eine vorübergehende Aktivierung der
vorbestehenden Radiokarpalarthrose bei Status nach distaler Radiusfraktur und
Fraktur des Processuss styloideus ulnae in der Kindheit mit posttraumatischer
Dekonfiguration nach Distorsion 2014. Es bestehe betreffend die linke Hand eine
volle Arbeitsfähigkeit und kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Der
Beschwerdeführer trage im Bereich des linken Handgelenks erfolgreich die
Handgelenkskelettverschlussschiene.
9.1.6
Im Einspracheverfahren liess der
Beschwerdeführer einen Bericht der Handchirurgin Dr. med. Y.___, Fachärztin für
Orthopädie FMH, AB.___, […], vom 30. November 2016 auflegen (Suva-Nr. I 538). Dr.
med. Y.___ stellte die folgenden Diagnosen: «Pantrapeziale Arthrose links mit
Veränderungen vor allem im STT-Gelenk; posttraumatische Fehlstellung des
distalen Radius, wahrscheinlich nach kindlicher Radiusfraktur; groteske
Ulnaüberlänge mit Nearthrosbildung zwischen Ulnaköpfchen und Os triquetrum
links». Aufgrund der radiologischen Befunde sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Alter von ca. zehn Jahren eine distale Radiusfraktur oder
distale Unterarmfraktur links erlitten habe. Der distale Radius scheine in
Fehlstellung geheilt zu sein mit Abkippung nach radial und massiver Verkürzung.
Die Ulna sei weitergewachsen und in der Folge sei es zu einer Desartikulation
zwischen distalem Radius und Ulnaköpfchen gekommen. Es sei nicht bekannt, was
an Korrekturoperationen damals durchgeführt worden sei. Jedenfalls habe der
Beschwerdeführer mit dieser Fehlstellung im linken Handgelenk bis 2011 als
Gipser arbeiten könne, was äusserst erstaunlich sei. Die aktuellen Beschwerden
lokalisierten sich im Gelenk zwischen Skaphoid, Trapezium und Trapezoid sowie
etwas weniger stark im Daumensattelgelenk. Radiologisch zeige sich eine
pantrapeziale Arthrose mit Gelenkspaltveränderungen vor allem zwischen
Skaphoid, Trapezium und Trapezoid. Obwohl sich radiologisch auch eine deutliche
Arthrose zwischen Radius und Skaphoid sowie zwischen Radius und Lunatum
nachweisen lasse, bestünden klinisch im eigentlichen Handradiokarpalgelenk kaum
Beschwerden. Ob sich beim Sturz in der Rehaklinik E.___ im März 2013 eine
Fraktur im distalen Skaphoid oder im Trapezium ereignet habe, lasse sich heute
nicht mehr nachvollziehen. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe seit dem Sturz
in E.___ am 14. März 2013 massive belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen
an der Daumenbasis der linken Hand. Nach seinen Aussagen sei es nach dem Sturz
über der Basis des Daumens «schwarz» geworden (der Patient meine damit
wahrscheinlich eine Hämatomentwicklung). Im Arthro-MRI vom September 2013 falle
aber eine Konturunregelmässigkeit der kaudalen Trapeziumgelenkfläche im Sinne
einer Einbuchtung auf. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass nach dem Sturz
über der Daumenbasis alles schwarz geworden sei, spreche auch dafür, dass er
sich eine Fraktur zugezogen habe. Die STT-Arthrose wäre somit als
posttraumatisch einzustufen. Therapeutisch könne die Trapezektomie und
partielle Trapezoidresektion sowie Arthroplastik angeboten werden. Damit würde
der Beschwerdeführer sicher nicht wieder arbeitsfähig, allenfalls könnten durch
diesen Eingriff die Beschwerden im Alltag aber reduziert werden.
9.1.7
Die Beschwerdegegnerin holte zu
dieser Stellungnahme von Dr. med. Y.___ nochmals eine kreisärztliche
Beurteilung ein. Die Kreisärztin Dr. med. G.___ hielt am 23. Oktober 2017 fest
(Suva-Nr. I 544), bei der Aussage von Dr. med. Y.___ handle es sich nur um
mögliche Annahmen, die aber radiologisch nie bestätigt worden seien. In den
konventionellen Bildern sowie den MRI-Bildern nach dem Sturz sei durch die
Radiologen nie eine Fraktur bestätigt worden. Das angebliche Hämatom sei nach
nochmaliger Durchsicht des ausführlichen Berichts aus der Rehaklinik E.___ nie
beschrieben worden. Hingegen fänden ich im gleichen Bericht Angaben dazu, dass
der Beschwerdeführer schon vor dem Sturz Schmerzen im Bereich des linken
Handgelenks beklagt habe. Zudem seien die Schmerzen als leicht eingestuft
worden. Tatsache sei, dass am linken Handgelenk ein erheblicher Vorzustand
bestehe, welcher durch den Sturz traumatisiert worden sei. Durch den Sturz habe
der Beschwerdeführer aber keine strukturellen Läsionen erlitten, so dass die
Restbeschwerden durch die vorbestehenden ausgeprägten degenerativen
arthrotischen Veränderungen bei Zustand nach Fraktur im Kindesalter mit
unbekannten Eingriffen mehr als erklärt seien. Aus unfallkausaler Sicht könne
festgehalten werden, dass keine Einschränkungen an der linken Hand/am linken
Handgelenk bestünden resp. eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
9.2
Im Einspracheentscheid wird
erwogen, die vom Beschwerdeführer erwähnte Schwarzfärbung sei wohl als Hämatom
zu interpretieren. Es entspreche aber einer Notorietät, dass bei weitem nicht
jedem Hämatom eine Fraktur zugrunde liege. Deshalb könne der Einschätzung von
Dr. med. Y.___, die das Hämatom als Indiz für eine Fraktur betrachte, nicht
gefolgt werden. Im Übrigen könne auch Dr. med. Y.___ aufgrund der Bildgebung
nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine durch den Sturz vom
14.
Februar 2013 verursachte Fraktur erkennen. Somit sei auf die Beurteilungen
der Kreisärztinnen Dr. med. H.___ und Dr. med. G.___ abzustellen und von
weiteren Abklärungen abzusehen.
9.3
Die Beschwerdegegnerin geht
Dispositiv
demnach gestützt auf die Beurteilungen der beiden Kreisärztinnen davon aus, der
Beschwerdeführer habe sich am 14. Februar 2013 eine Kontusion, aber keinen
Bruch zugezogen. Diese Kontusion habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung
des ausgeprägten Vorzustandes geführt. Wie dargelegt, können Stellungnahmen
versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich eine geeignete
Beurteilungsgrundlage bilden. Ergänzende Abklärungen sind aber bereits dann
notwendig, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche geringen Zweifel lassen sich hier nicht
verneinen: Ein zentrales Argument der Beschwerdegegnerin besteht darin, die
noch am 14. Februar 2013 erstellten Röntgenaufnahmen hätten keine strukturelle
Läsion gezeigt. Der Austrittsbericht vom 25. Februar 2013 (Suva-Nr. III 3)
äussert sich zu dieser Frage allerdings nicht eindeutig. Er hält zwar fest,
klinisch seien keine Anhaltspunkte für eine Fraktur vorhanden, insbesondere
habe es nur eine dezente Schwellung gegeben. In Bezug auf die Röntgenbilder
wird aber ausdrücklich erklärt, eine frische Radiusfraktur habe nicht sicher
ausgeschlossen werden können. Wie es sich damit verhält, wurde in der Folge
nicht geklärt. Insbesondere enthalten die Akten, wie bereits erwähnt, keinen
gesonderten spezialärztlichen Bericht über diese Röntgenaufnahmen und deren
Auswertung. Die Kreisärztin Dr. med. H.___ war denn auch durchaus nicht von
Anfang an der Meinung, der Sturz habe zu keinen strukturellen Läsionen geführt.
Vielmehr beantwortete sie in ihren Kurzstellungnahmen vom 18. Juni 2014 und
6. August 2014 (Suva-Nr. III 23 und 25) die Fragen, ob die geltend
gemachten Beschwerden (Handverletzung links) mindestens mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Februar 2013 zurückzuführen seien
und ob der Unfall zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am Handgelenk links
geführt habe, welche bildgebend nachweisbar seien, mit «teilweise» respektive
«teilweise, ja». In ihrem Bericht vom 7. Januar 2016 (Suva-Nr. III 31)
erwähnte die Kreisärztin die «Schmerzen des Handgelenkes links» und den
Umstand, dass der Beschwerdeführer an beiden Händen Bandagen oder
Handgelenksmanschetten trage, geht aber ansonsten nicht auf diese Symptomatik
ein. Im Bericht über die Untersuchung vom 11. Juli 2016 wird dann jedoch erklärt,
strukturell hätten keine frischen Läsionen dargestellt werden können. Wie sich
diese Aussage mit der soeben zitierten Antwort vom 6. August 2014 (Suva-Nr. III
25; «teilweise, ja») vereinbaren lässt, wird nicht näher erläutert. Die vom
Beschwerdeführer beigezogene Handchirurgin Dr. med. Y.___ bejaht die
Unfallkausalität der durch sie diagnostizierten STT-Arthrose für den Fall, dass
von einer am 14. Februar 2013 erlittenen Fraktur auszugehen sei, wofür sie als
Indizien die vom Beschwerdeführer erwähnte Schwarzfärbung (welche sie als
Hämatom interpretiert) und eine Konturunregelmässigkeit in den MRI-Aufnahmen
vom September 2013 nennt. Die Argumente, mit welchen die Kreisärztin Dr. med. G.___
in ihrer anschliessenden Beurteilung vom 23. Oktober 2017
(Suva-Nr. I 544) der Stellungnahme von Dr. med. Y.___ die Relevanz
abspricht, vermögen nicht vollständig zu überzeugen: Wie gesagt, kann aufgrund
der vorliegenden Akten nicht als abschliessend geklärt gelten, ob die
Röntgenbilder vom 14. Februar 2013 eine Fraktur bzw. eine strukturelle
Läsion zeigten, welche dem gleichentags erlittenen Sturz zuzuordnen ist. Die
sinngemässe Aussage der Kreisärztin, von einem Hämatom sei nicht auszugehen,
wird im Einspracheentscheid nicht aufrechterhalten. Die weitere Feststellung
von Dr. med. G.___, dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ lasse sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem 14. Februar 2013 über
Beschwerden im Bereich der linken Hand geklagt habe, lässt sich anhand der
Akten nicht nachvollziehen; soweit erkennbar, enthält der Austrittsbericht keine
solche Aussage und es bleibt unklar, auf welche Stelle in diesem Bericht sich
die Kreisärztin bezieht. Diese Umstände (kein Ausschluss struktureller Läsionen
im Röntgen gemäss Austrittsbericht vom 25. Februar 2013; Fehlen eines
eigentlichen Befundberichts über die Röntgenaufnahmen vom 13. Februar 2013; frühere
[teilweise] Bejahung der Frage, ob dieses Ereignis zu strukturellen, bildgebend
nachweisbaren Läsionen geführt habe, durch die Kreisärztin Dr. med. H.___,
spätere gegenteilige Aussage ohne Begründung für den Meinungswechsel;
abweichende Beurteilung durch die Handchirurgin Dr. med. Y.___; soweit
ersichtlich unzutreffende Annahme, vorbestehende Schmerzen seien aktenmässig
dokumentiert, durch die Kreisärztin Dr. med. G.___) führen jedenfalls in ihrer
Gesamtheit dazu, dass zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Stellungnahmen bestehen. Da beide Parteien
davon ausgehen, die Unfallkausalität hänge davon ab, ob das Ereignis vom 14.
Februar 2013 zu bildgebend nachweisbaren strukturellen Läsionen geführt habe,
erweisen sich ergänzende Abklärungen zu diesem Punkt als unumgänglich. In einem
ersten Schritt wird die Beschwerdegegnerin die damals erstellten Röntgenbilder
zu beschaffen und eine spezialärztliche Befundung dieser Aufnahmen zu veranlassen
haben. Sollte die fachkundige Auswertung der Bilder (wenn nötig in Verbindung
mit einer weiteren ärztlichen Beurteilung) ergeben, dass das Ereignis vom 14.
Februar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer bildgebend
nachweisbaren strukturellen Läsion geführt hat, wäre eine versicherungsexterne
handchirurgische Begutachtung in die Wege zu leiten. Dasselbe gilt, falls sich
die Bilder allenfalls nicht mehr auffinden lassen. Je nach dem Ausgang der
Begutachtung wird weiter vorzugehen sein. Sollte sich ergeben, dass eine
strukturelle Läsion nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wäre die Kausalität
von über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit der von
der Beschwerdegegnerin gelieferten Begründung zu verneinen. Die vom
Beschwerdeführer für diesen Fall vertretene These, der Vorfall habe zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, kann nicht als
überwiegend wahrscheinlich gelten, falls eine «normale» Kontusion (ohne
bildgebend nachweisbare strukturelle Läsion) stattgefunden hat. Der Zustand,
wie er vor dem Sturz vom 14. Februar 2013 bestand oder wie er sich auch
ohne diesen Vorfall eingestellt hätte, wäre bei einer solchen Kontusion auf
jeden Fall vor dem 1. Januar 2017 erreicht worden.
10. Sollten die weiteren Abklärungen
ergeben, dass, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, am 1. Januar 2017 der
Zeitpunkt für den Fallabschluss in Bezug auf alle unfallkausalen Beschwerden
erreicht war, sind auf diesen Zeitpunkt hin der Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. In diesem
Zusammenhang ist auch umstritten, ob die organisch nicht nachweisbaren
Beschwerden respektive Beschwerdeanteile als unfallkausal gelten können. Im
Vordergrund steht dabei der adäquate Kausalzusammenhang.
10.1 Treten nach einem Unfall psychische
und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann
weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen,
bunten Beschwerdebildes noch eine solche oder eine gleichgestellte Verletzung
bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248
E. 4 S. 250 f., 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).
10.2 Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden
Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne
weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen
Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und
psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,
sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit
dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV
Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien
erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013
E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges
Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der Beurteilung der Kriterien sind nur die
somatisch nachweisbaren Beschwerden zu berücksichtigen.
10.3 Die Unfallschwere beurteilt sich
nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden
Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1; SVR
2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.
23 S. 83).
10.3.1 Das Unfallereignis vom 15.
September 2008 – beim Verlassen der Badewanne ausgerutscht, den Hinterkopf
angeschlagen und starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter verspürt –
wurde bereits mit Einspracheentscheid vom 30. März 2010 rechtskräftig beurteilt.
Demnach kann nun diesbezüglich auch keine nachträgliche Adäquanzprüfung
erfolgen, zumal ein Rückfall zu diesem Unfallereignis aufgrund der vorliegenden
Akten nicht erstellt ist.
10.3.2 Zur Schwere des Unfalls vom 14.
Februar 2013 – Sturz im Bad auf die linke Hand – ist folgendes festzuhalten:
Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E.
6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes
Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem
Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen
Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG
vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit
Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02) sowie bei einem
Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG vom 2. Dezember 2002,
U 145/02) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die
Versicherte an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG vom 4. August
2003, U 237/02). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstands,
dass die Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen
Unfalls letztlich nicht über jene banalen Sturzereignisse hinausgehen, wie sie
im Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch beim Ereignis vom
14. Februar 2013 um einen leichten Unfall. Der adäquate Kausalzusammenhang
kann daher diesbezüglich ohne weiteres verneint werden. Die vom
Beschwerdeführer erwähnte Ausnahmekonstellation (vgl. Beschwerdeschrift
S. 16), wonach ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen eine
Adäquanzprüfung mithilfe der Kriterien stattzufinden hat, wenn das Ereignis
unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig
sind (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 62), greift hier nicht, denn diese
Konstellation liegt nicht vor.
10.3.3 Hinsichtlich des
Unfallereignisses vom 16. August 2007 (Treppensturz mit Verletzung der rechten
Schulter) ist der Beschwerdegegnerin zwar insofern Recht zu geben, dass im rechtskräftigen
Einspracheentscheid vom 30. März 2010 ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall vom 16. August 2007 und der psychischen Problematik bereits verneint
wurde. Jedoch ist aufgrund der Akten ein diesbezüglicher Rückfall erstellt und
es wurden weitere Behandlungen, darunter zwei operative Eingriffe –
Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 4. April 2014 (Suva-Nr. I 270) und
Operation vom 11. Juni 2015 (Suva-Nr. I 349) – durchgeführt. Demnach hat
bezüglich dieses Unfallereignisses auch eine erneute Adäquanzprüfung zu erfolgen
(vgl. zur erneuten Adäquanzprüfung im Revisionsfall Urteil des Bundesgerichts
8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1). Es
fehlen zwar genaue Angaben zum Unfallhergang – der Beschwerdeführer gibt an, er
sei wohl 5 Treppenstufen heruntergefallen –, aber angesichts der vorgenannten
Beispiele zu den leichten Unfällen, aber auch mit Blick auf die erlittenen
Verletzungen, welche auf nicht geringe einwirkende Kräfte hindeuten, dürfte
beim Unfallereignis vom 16. August 2007 mehr als ein banales Sturzereignis
vorliegen, womit sich die Einordnung als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich
zu den leichten Ereignissen rechtfertigt. Dies entspricht im Übrigen auch der
Beurteilung, welche die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. März
2010 vorgenommen hatte (vgl. Suva-Nr. I 165 S. 6).
10.3.4 Dasselbe gilt sodann auch
bezüglich des Unfallereignisses vom 15. Juli 2011. Beim Besteigen des
Treppenhauses stürzte der Beschwerdeführer rückwärts auf das linke Bein (vgl.
Suva-Nr. I 211) und zog sich hierbei eine Lisfranc-Gelenk-Läsion mit Frakturen
der Basen der Ossa metatarsalia II-IV am Fuss links zu. Auch diesbezüglich
fehlen in den Akten nähere Angaben zum Unfallhergang. Dennoch rechtfertigt es
sich aufgrund des Gesagten, den Unfall vom 15. Juli 2011 als mittelschweren
Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu klassifizieren.
10.4 Zu prüfen ist zunächst die
Adäquanz in Bezug auf den Unfall vom 16. August 2007. Dabei ist der gesamte
Zeitraum vom Unfallereignis bis zum Fallabschluss Ende 2016 zu betrachten.
Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Fall auf Ende Oktober 2009 bereits
einmal abgeschlossen wurde (E. I. 1.2 hiervor; Suva-Nr.), wobei die
Beschwerdegegnerin damals die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in Bezug auf
organisch nicht nachweisbare Beschwerden verneinte. Der damalige Entscheid ist
für die aktuelle Beurteilung nicht bindend, er kann jedoch Berücksichtigung
finden. Im damaligen Einspracheentscheid vom 30. März 2010 (Suva-Nr. 165)
verneinte die Beschwerdegegnerin sämtliche Adäquanzkriterien.
Der Sturz auf der Baustelle am 16.
August 2007 ereignete sich nach Lage der Akten weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der
Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen erlitten, welche aufgrund ihrer
Schwere oder Art in besonderer Weise geeignet wären, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen.
Das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung wurde im Einspracheentscheid vom 30. März 2010
für den damals zu beurteilenden Zeitraum bis Ende Oktober 2009 verneint, weil
sich das vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerdebild und die demonstrierte
Funktionseinschränkung durch die objektiven somatischen Befunde nicht erklären
liessen. Nach der Rückfallmeldung im September 2013 kam es zu den weiteren
operativen Eingriffen vom 4. April 2014 und vom 11. Juni 2015. Diese
beiden Operationen führten jedoch ebenso wie die Rehabilitationsaufenthalte in
der Rehaklinik E.___ zu keinen erheblichen Fortschritten, weil das Beschwerdebild
zu einem grossen Teil nicht auf organisch nachweisbaren Unfallfolgen basiert.
Der Umstand, dass nach der Rückfallmeldung über einen Zeitraum von rund zwei
Jahren entsprechende Behandlungsmassnahmen stattfanden, kann daher nicht zur
Bejahung des Kriteriums führen. Aus demselben Grund sind auch ein schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen zu verneinen.
Was das Kriterium der Dauerschmerzen
anbelangt, konnten die durchgehend geklagten Beschwerden an der rechten
Schulter im Verlauf nicht im geklagten Ausmass objektiviert werden. Wie
erwähnt, wurde schon beim damaligen Fallabschluss per Oktober 2009 von einer
erheblichen nicht nachweisbaren Komponente ausgegangen. Die nach der
Rückfallmeldung im September 2013 durchgeführten Behandlungen führten allesamt
zu keiner erheblichen Verbesserung, was sich dadurch erklären lässt, dass die
Beschwerden grossenteils keine organische Grundlage hatten. Die bildgebenden
Untersuchungen, beispielsweise vom 19. November 2015 im Spital C.___ (Suva-Nr.
I 381) ergaben denn auch weitgehend unauffällige Befunde. Durch diese lassen
sich gemäss den medizinischen Unterlagen gewisse belastungsabhängige Schmerzen
erklären, aber keine Dauerschmerzen. Auch die zum Ausschluss einer infektiösen
Genese durchgeführte Schulterpunktion ergab kein Nachweis von Bakterien
(Suva-Nr. I 522). Demnach ist das Kriterium der somatisch objektivierbaren Dauerbeschwerden
zu verneinen.
Nicht erkennbar ist, dass eine ärztliche
Fehlbehandlung stattgefunden und die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hätte.
Was den Grad und die Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst ab November 2009 eine
Invalidenrente von 11 % zusprach, weil die angestammte Tätigkeit als Gipser
nicht mehr ausgeübt werden könne, während eine angepasste Verweistätigkeit zu
100 % zumutbar sei. Die Rente wurde in der Folge per 1. November 2010
aufgehoben, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen eines vollen Pensums mit voller Leistung für eine dem ursprünglichen
Beruf zuzuordnende Firma tätig gewesen war (vgl. Suva-Nr. I 201, 202). Nach der
Rückfallmeldung ging die Beschwerdegegnerin zunächst wieder von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Während der
anschliessenden Behandlungsphase wurde diese Einschätzung beibehalten. Ab dem
Fallabschluss geht die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt, zu Recht – in einer
Tätigkeit, welche den belastungsabhängigen Schulterschmerzen gerecht wird, von
einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Angesichts des Therapieverlaufs ist davon
auszugehen, dass diese Situation schon seit längerer Zeit andauerte. Vor diesem
Hintergrund liegt das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht in besonderer Ausprägung vor. Ob
es in «einfacher, nicht ausgeprägter Form zu bejahen wäre, kann offen bleiben,
denn die Erfüllung eines Kriteriums würde nicht ausreichen, um die Adäquanz zu
bejahen.
Zusammenfassend besteht kein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. August 2007 respektive
dem entsprechenden, im September 2013 gemeldeten Rückfall und den über Dezember
2016 hinaus fortbestehenden, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden.
10.5 Am 15. Juli 2011 stürzte der Beschwerdeführer beim Besteigen
des Treppenhauses rückwärts auf das linke Bein (vgl. Suva-Nr. I. 211) und zog
sich hierbei eine Lisfranc-Gelenk-Läsion mit Frakturen der Basen der Ossa
metatarsalia II-IV am Fuss links zu. Auch hier kann nicht von besonders
dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit gesprochen
werden. Ebenso wenig liegt eine Verletzung besonderer Schwere oder Art vor.
Der Beschwerdeführer wurde nach der
Rückkehr in die Schweiz im Spital C.___ zunächst konservativ behandelt und,
nachdem sich keine volle Konsolidierung gezeigt hatte, am 1. Februar 2012
operiert (Suva-Nr. II 58). In der Folge erkannte die Oberärztin Dr. med. Z.___
aufgrund der bildgebenden Aufnahmen keinen Anlass für weitere Operationen
(Bericht vom 6. Juni 2012, Suva-Nr. II 79). Der in der Folge für eine
Zweitmeinung hinzugezogene Dr. med. U.___ vom Spital V.___ führte am 2. Oktober
2012 nochmals eine Operation durch (Suva-Nr. II 106) und nahm am 17. Juni 2013 auf
Wunsch des Beschwerdeführers noch die Entfernung des Osteosynthese-Materials
vor (vgl. Suva-Nr. II 186). Anschliessend bestand aus organischer Sicht
eine volle Belastbarkeit, die behandelnden Ärzte sahen keine weitere Behandlung
(sondern höchstens noch Rehabilitationsbemühungen) vor. Von einer ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann bei dieser Aktenlage nicht
gesprochen werden.
Bezüglich der körperlichen
Dauerbeschwerden ist festzuhalten, dass die Schmerzproblematik bereits wenige
Monate nach dem Unfall psychisch überlagert wurde. Aus den Berichten der
behandelnden Ärzte geht deutlich hervor, dass sich die Beschwerden
grösstenteils nicht durch objektive Befunde erklären liessen. Demnach ist das
Kriterium zu verneinen.
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht
gesprochen werden.
Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Der
Heilungsverlauf in Bezug auf den am 15. Juli 2011 erlittenen Bruch verlief grundsätzlich
planmässig. Eine gewisse Erschwerung ergab sich durch die im Verlauf
festgestellte Thrombose am rechten Unterschenkel (vgl. Bericht des Spitals C.___
vom 22. November 2011, Suva-Nr. II 27). Weiter konnte zunächst keine
Konsolidierung festgestellt werden (vgl. Bericht des Spitals C.___ vom 23.
Dezember 2011, Suva-Nr. II 39). Deshalb fand am 1. Februar 2012 eine Operation
statt (Korrektur Arthrodese tarsometatarsale II sowie Arthrodese des Os
cuneiforme mediale gegen Os cuneiforme intermedium; Suva-Nr. II 58). Der
postoperative Verlauf war zunächst komplikationslos (vgl. Suva-Nr. II 59). Bereits
im Bericht des Spitals C.___ vom 19. April 2012 wird von einer deutlichen
Ausweitungstendenz gesprochen (vgl. Suva-Nr. II 69), und die zusätzlichen
bildgebenden Abklärungen zeigten gemäss Beurteilung der Oberärztin Dr. med. Z.___
keine Strukturpathologie, welche Anlass zu weiteren Operationen gäbe (vgl.
Suva-Nr. II 79). Auf Anregung des Hausarztes Dr. med. F.___ (vgl. Suva-Nr. II.
72) wurde in der Folge eine Zweitmeinung eingeholt (Suva-Nr. 83). Diese führte
in der Folge – insbesondere wegen einer Lockerung der Schraube – zur
korrigierenden Arthrodese vom 2. Oktober 2012 (Suva-Nr. 106). Diese bewirkte
jedoch, obwohl in den anschliessenden Berichten über einen zeitgerechten
Verlauf informiert wurde (vgl. Suva-Nr. II 114, 116, 118), keine längerfristige
Reduktion der geklagten Beschwerden. Auch die Rehabilitationsaufenthalte in der
Rehaklinik E.___ und die Materialentfernung am 17. Juni 2013 (Suva-Nr. II 186)
führten zu keiner Verbesserung (vgl. E. II. 8.1.8 ff.). Die verbleibenden
Beschwerden liessen sich jedoch nur zu einem geringen Teil somatisch erklären,
von objektiver Seite stellten die Ärzte eine volle Belastbarkeit fest und
erklärten, es seien keine weiteren Behandlungen notwendig (vgl. Suva-Nr.
II 8.1.11, 8.1.14, 8.1.15). Wenn es zu Verzögerungen kam, dann gründeten diese
demnach nicht in den organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen. Da nur die
organisch nachweisbaren Anteile zu berücksichtigen sind, bleibt als besonderer
Umstand einzig die Unterschenkel-Thrombose, die aber nicht genügt, um das
Kriterium als erfüllt gelten zu lassen. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts
8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu
verneinen.
Zum Kriterium der nach Grad und Dauer
erheblichen Arbeitsunfähigkeit gelten ähnliche Überlegungen wie in Bezug auf
die rechte Schulter (vgl. E. II. 10.4 hiervor): Der Unfall vom 15. Juli 2011
bewirkte eine Arbeitsunfähigkeit; diese war aber schon bald nur noch zu einem
geringen Teil auf die organisch nachweisbare Verletzung am linken Fuss
zurückzuführen. Das Kriterium kann deshalb allenfalls in «einfacher» Form als
erfüllt gelten, eine besondere Ausprägung liegt aber nicht vor.
Damit ist allenfalls eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, aber nicht in ausgeprägter
Weise. Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten nicht
objektivierbaren Beschwerden auch in Bezug auf das Unfallereignis vom 15. Juli
2011 zu verneinen.
10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Beschwerdeanteile den adäquaten Kausalzusammenhang in Bezug auf
alle fünf zur Diskussion stehenden Unfälle zu Recht verneint hat.
11. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztlichen
Beurteilung, welche nur die Unfälle vom 16. August 2007 (rechte Schulter) und
vom 15. Juli 2011 (linker Fuss) berücksichtigt, von einer vollen Arbeitsfähigkeit
in einer Tätigkeit aus, welche den folgenden Anforderungen gerecht wird:
Leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend; Tätigkeiten auf unebenem
Gelände oder in kauernder oder hockender Stellung sollten vermieden werden;
keine Tätigkeiten über der Horizontalen oder über Kopf; keine repetitiven
Arbeiten für die rechte obere Extremität fernab vom Körper. Diese Einschätzung
erscheint angesichts der Einschränkungen, welche je einzeln in Bezug auf die
rechte Schulter und den linken Fuss beschrieben wurden (vgl. E. II. 7.3 und II.
8.3 hiervor), als plausibel und nachvollziehbar. Es handelt sich um zwei verschiedene
Beschwerdebilder, welche sich nicht überschneiden. Es leuchtet daher ein, dass
die Kombination der beiden Beeinträchtigungen die qualitativen Anforderungen an
eine Verweistätigkeit erhöht, aber keine quantitative Reduktion der
Leistungsfähigkeit in einer geeigneten Anstellung bewirkt. Die Umschreibung der
Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärztin Dr. med. G.___ vermag daher inhaltlich
zu überzeugen, falls die Beeinträchtigung an der linken Hand nicht zu
berücksichtigen ist (was vom Ausgang der Abklärungen abhängt, welche die
Beschwerdegegnerin noch zu veranlassen haben wird).
Allerdings gelangte Dr. med. AA.___ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner
Stellungnahme vom 29. März 2017 (Suva-Nr. I 540) zum Ergebnis, auch in einer
angepassten Tätigkeit bestehe «aufgrund der Multimorbidität» eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin erklärt diese Differenz
damit, dass Dr. med. AA.___ auch die «multiplen unfallfremden Diagnosen»
mitberücksichtigt habe. Tatsächlich führt Dr. med. AA.___ in seiner
Stellungnahme neben den Beeinträchtigungen an der rechten Schulter und dem linken
Fuss verschiedene weitere gesundheitliche Probleme an. Er berücksichtigte nicht
nur die von ihm als schwer bezeichnete Handgelenksproblematik links mit
Radiokarpalarthrose, sondern auch internistische Probleme (Abdominalschmerzen,
schwere Adipositas) und eine Anstrengungsdyspnoe bei Asthma bronchiale. Dagegen
hielt er fest, psychiatrisch könne keine klare Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit definiert werden. Die Einschränkung an der linken Hand wirkt
sich in Kombination mit den beschränkten Einsatzmöglichkeiten des rechten Armes
(wegen der Schulterproblematik) ohne Zweifel sehr erheblich auf die
Arbeitsfähigkeit aus, wobei dieser Effekt durch die weiteren Aspekte noch deutlich
verstärkt wird. Sollten aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht dagegen ausschliesslich
die Beschwerden an der rechten Schulter und dem linken Fuss zu berücksichtigen
sein – was von der Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand abhängt
–, lässt sich das von der Kreisärztin Dr. med. G.___ formulierte und im
angefochtenen Einspracheentscheid übernommene Zumutbarkeitsprofil nicht
beanstanden, denn es trägt den Auswirkungen der organisch nachweisbaren
Unfallfolgen an der rechten Schulter und am linken Fuss angemessen Rechnung. Der
Widerspruch zur Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. AA.___ lässt sich in
diesem Sinn auflösen.
12. Der Beschwerdeführer lässt
überdies beantragen, die ihm zugesprochene Integritätsentschädigung von 20 %
sei zu erhöhen.
12.1 Im Einspracheentscheid wird dazu
festgehalten, die Kreisärztin Dr. med. H.___ habe in ihrer Beurteilung vom 11.
Juli 2016 die im Bereich der rechten Schulter verbleibende Beeinträchtigung
unter Hinweis auf die Suva-Tabelle 5 ausgehend von einer posttraumatischen
Omarthrose mit 10 % beziffert, nachdem zuvor der Kreisarzt Dr. med. L.___ am
10. Juni 2009 noch einen Integritätsschaden von 5 % festgehalten habe. In der
Beurteilung des Integritätsschadens vom 11. Juli 2013 sei die Kreisärztin Dr.
med. H.___ zum Ergebnis gelangt, die Unfallfolgen im Bereich des linken Fusses
entsprächen einem Integritätsschaden von 10 %.
12.2 Je nach dem Ergebnis der
erforderlichen zusätzlichen Abklärungen zur linken Hand (vgl. E. II. 9 hiervor)
wird die Integritätsentschädigung allenfalls anzupassen sein. Unabhängig davon
ist aber darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Kreisärztin Dr. med. H.___
im Einspracheentscheid nur unvollständig wiedergegeben werden und untereinander
variieren: Neben den vorstehend erwähnten Ausführungen erklärte die Kreisärztin
im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 11. Juli 2016, für die
Beeinträchtigung am linken Fuss sei bereits eine Integritätsentschädigung von
total 15 % attestiert worden (Suva-Nr. I 437 S. 11). Dies ist, soweit
ersichtlich, unzutreffend, denn die Kreisärztin hatte für den linken Fuss am
11. Juli 2013 einen Integritätsschaden von 10 % geschätzt, während sich
die von Dr. med. L.___ am 10. Juni 2009 attestierten 5 % auf die rechte
Schulter bezogen hatten. Für diese rechte Schulter gelangte Dr. med. H.___
nun in der Beurteilung des Integritätsschadens vom 11./14. Juli 2016 (Suva-Nr.
433) zu einem Wert von 10 %. Dies erweckt den Eindruck, insgesamt habe eine
Entschädigung von 25 % (10 % rechte Schulter, 15 % linker Fuss)
resultiert; in diesem Sinn interpretierte denn auch später die Kreisärztin Dr.
med. G.___ in ihrer Beurteilung vom 23. Oktober 2017 den Bericht vom 11. Juli
2016 (vgl. Suva-Nr. I 544 S. 8). Zuvor hatte aber Dr. med. H.___ in einem
mit «Zusatz/Korrektur» überschriebenen Dokument vom 30. März 2017 (Suva-Nr. I
505) ihre Einschätzung des Integritätsschadens modifiziert. Darin führt sie
aus, für die rechte Schulter sei am 10. Juni 2009 eine
Integritätsentschädigung von 5 % attestiert worden. Weiter sei am 11. Juli
2013 für die Verletzung am linken Fuss eine Integritätsentschädigung von 10 %
attestiert worden. Per dato werde nun (für die Beeinträchtigung am linken Fuss)
eine Integritätsentschädigung von 5 % zusätzlich attestiert (Suva-Nr. I
505). Mit anderen Worten ging Dr. med. H.___ nun anscheinend für die rechte
Schulter von einer Integritätsentschädigung von 5 % aus, für den linken Fuss
von einer solchen von 15 %, so dass sich total eine
Integritätsentschädigung von 20 % ergab. Worauf die Abweichung von ihrer
früheren Einschätzung, namentlich auch die Reduktion der
Integritätsentschädigung für die rechte Schulter von 10 % auf 5 % (gegenüber
dem Bericht vom 11./14. Juli 2016; vgl. E. II. 7.1.14 hiervor) basiert,
lässt sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Die Frage stellt sich aber umso
mehr, nachdem die Kreisärztin zuvor am 26. Januar 2017 noch erklärt hatte, die Integritätsentschädigung
von 10 % aufgrund der posttraumatischen Omarthrose sei korrekt (vgl.
Suva-Nr. I 482, II 261). Ebenso wenig geht aus dem
Einspracheentscheid hervor, warum die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die
Kreisärztin Dr med. H.___ habe den Integritätsschaden für beide Schädigungen
auf je 10 % beziffert. Deren Korrektur vom 30. März 2017 wird im
Einspracheentscheid gar nicht erwähnt. Es fehlt somit an einer
nachvollziehbaren Begründung für die Höhe der Integritätsentschädigung. Die
Beschwerdegegnerin wird – unabhängig vom Ergebnis der erforderlichen
medizinischen Abklärungen – auch diese Frage unter Bezugnahme auf die
medizinische Aktenlage und die massgebenden Tabellen neu zu prüfen haben.
13. Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, in Bezug auf die Verletzungen
an der rechten Schulter (Unfall vom 16. August 2007 respektive Rückfall dazu)
und am linken Fuss (Unfall vom 15. Juli 2011) sei der Zeitpunkt für den
Fallabschluss Ende 2016 erreicht worden (E. II. 7.2.1 und 7.2.2 hiervor). Auch
das auf dieser Basis formulierte Zumutbarkeitsprofil lässt sich nicht
beanstanden. Zu bestätigen ist auch, dass ein Anspruch auf Leistungen für die
Ereignisse vom 15. September 2008 (linke Schulter) und 23. Oktober 2013
(rechtes Knie) verneint wurde (vgl. E. II. 8.1 und 8.2 hiervor). Dagegen kann
der Beschwerdegegnerin insoweit nicht gefolgt werden, als sie den Standpunkt
vertritt, die Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand sei
hinreichend geklärt. Vielmehr sind zu dieser Frage ergänzende Abklärungen im
Sinne von E. II. 9.3 hiervor erforderlich. Falls die Kausalität zu bejahen ist,
wird auch das Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung dieses weiteren
Unfalls neu zu formulieren sein. Weiter werden unabhängig davon die bestehenden
Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung auszuräumen
sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
14.
14.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt
des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um
eine Sozialversicherungsleistung als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre
Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2
S. 235). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung
entsprechend einem vollständigen Obsiegen.
Rechtsanwalt Zenari macht in seiner
Kostennote vom 27. August 2018 (A.S. 108 f.) einen Aufwand von 21,45 Stunden
und Auslagen von CHF 345.58 geltend. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts
ist das Studium des Einspracheentscheids noch dem Verwaltungsverfahren
zuzuordnen (ebenso wie das Studium des vorliegenden Entscheids unter dem Titel
der Nachbearbeitung zum kantonalen Gerichtsverfahren gezählt wird). Der
entsprechende Aufwand von 0.33 Stunden und der Brief an die Klientschaft von
0.25 Stunden, beide am 22. Dezember 2017, sind daher nicht zu berücksichtigen.
Dasselbe gilt für die Positionen «Brief an Betreibungsamt» (0.17 Stunden)
und «Tel. von Frau [...]» (0.17 Stunden), deren Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verfahren nicht erkennbar ist, sowie die insgesamt sechs
Positionen «Brief an Klient» von jeweils 0,17 Stunden, welche auf die
Zustellung oder den Empfang eines Schriftstücks folgten, was die Annahme
rechtfertigt, es handle sich um Orientierungskopien, welche praxisgemäss als
Kanzleiaufwand gelten und nicht separat entschädigt werden. Gleiches gilt für
das Fristerstreckungsgesuch vom 11. Juni 2018 (0,25 Stunden). Schliesslich
sind Kopien pro Stück mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif)
und nicht mit CHF 0.23 bzw. 1.07, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
Gesamthaft reduziert sich der zu
berücksichtigende Aufwand um 2,19 Stunden auf 19,26 Stunden, was mit Blick
auf die Komplexität des Sachverhalts als angemessen erscheint. Mit dem geltend
gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 190.60 sowie der
Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF
5'391.05.
14.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art.
61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu
entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
1. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von CHF 5'391.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den vorliegenden
Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_347/2020 vom
18. Juni 2020 nicht ein.