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Entscheid

VSBES.2018.35

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

11. Februar 2019Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1994 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 12. Oktober 2016 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurde eine unfallbedingte Knieoperation angegeben. Nachdem am

8. Dezember 2016 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden

hatte (IV-Nr. 7), meldete sich dieser am 19. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 15). Dem Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 10.

Mai 2017 (IV-Nr. 19.4) sind in diesem Zusammenhang folgende Diagnosen zu

entnehmen: St. n. diagnostischer Kniegelenksarthroskopie mit Resektion von

Narbengewebe anterior, Refixation des Innenmeniskus am 22. Februar 2017

bei nicht verheilter, persistierend symptomatischer medialer Meniskusläsion und

anterioren Vernarbungen Knie links sowie ein St. n. arthroskopischer

VKB-Ersatzplasik mit Semitendinosussehne von ipsilateral und Refixation/Naht

medialer Meniskus am 12. Juli 2016. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Unterlagen ein und liess Dr. med. C.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), zum medizinischen

Sachverhalt Stellung nehmen. Diese kam mit Bericht vom 24. Mai 2017 (IV-Nr. 20)

zum Schluss, es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Gestützt

darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 21) mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es bestehe kein Anspruch auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 21. Dezember

2017 aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer Leistungen

nach IVG auszurichten.

3. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen zu tätigen.

4. Es seien die Akten durch die

Beschwerdegegnerin zu edieren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 30.

April 2018 (A.S. 18) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und reicht eine Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ und

eine Aktennotiz des Eingliederungsfachmannes, D.___, ein (A.S. 20 ff.).

4. Mit Replik vom 22. Juni 2018

(A.S. 30 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Mit Duplik vom 17. August 2018

(A.S. 34 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls abschliessend

vernehmen und reicht eine weitere Aktennotiz ihres Eingliederungsfachmannes ein

(A.S. 36 f.).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit

vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers werde bestritten,

dass bei ihm kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher sich längerdauernd auf

die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Apparatebauer auswirke.

Mit dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 8. Mai 2017, welcher die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verneine und festhalte, die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch

nicht beurteilbar, setze sich die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid

überhaupt nicht auseinander. So sei der Aktennotiz von Dr. med. C.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, vom 24. Mai 2017 zu entnehmen, dass eine

unveränderte medizinische Situation und weiterhin kein invalidisierender

Gesundheitsschaden vorlägen. Sie habe dabei auf den Bericht von Dr. med. F.___

vom 10. Mai 2017 verwiesen, während sie den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___

mit keinem Wort erwähnt habe. Dies sei umso stossender, da der berichtende Arzt

der Rehaklinik den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum von einem

Monat stationär begleitet habe. Auch müsse dem Umstand Rechnung getragen

werden, dass Dr. med. F.___ als assistierender Operateur tendenziell ein

Interesse an einem erfolgreichen Heilungsverlauf und dem schnellen

Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit seines Patienten habe und seine

diesbezügliche Beurteilung deshalb möglicherweise etwas optimistisch ausfallen

dürfte. Aber auch der Bericht von Dr. med. F.___ vom 10. Mai 2017 werde vom RAD

und der Beschwerdegegnerin nicht korrekt interpretiert. Es stimme zwar, dass dieser

von einem bandstabilen Knie und voller Beweglichkeit geschrieben habe, jedoch

sei er von einem «Arbeitsversuch» ausgegangen, bei welchem es durchaus möglich

geschienen habe, dass der Beschwerdeführer diesen «nicht hinbekomme» und

deshalb eine Umschulung zu initiieren sei. Auch spreche er davon, dass nichts

gegen die Aufnahme «einer» Arbeitstätigkeit spreche, wobei er explizit nicht

die bisherige erwähne. Eine abschliessende Beurteilung sei sodann im August

vorzunehmen. Dr. med. F.___ bejahe damit eigentlich keine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit, sondern befürworte lediglich einen Arbeitsversuch. In ihrer

Stellungnahme vom 12. September 2017 setze sich Dr. med. C.___, RAD,

schliesslich mit den Stellungnahmen von Dr. med. G.___ vom 25. Juli und vom 21.

August 2017 auseinander. Dabei habe sie festgehalten, Dr. med. G.___ habe sich

bei seiner Einschätzung, es werde nur die angepasste Tätigkeit empfohlen, nur

auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Er begründe nicht,

weshalb die angestammte Tätigkeit objektiv nicht geeignet sei. Dem hält der

Beschwerdeführer entgegen, es stimme jedoch nicht, dass sich Dr. med. G.___ bei

seiner Beurteilung nur auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

gestützt habe. Vielmehr stütze er sich dabei auf die Krafttestung vom 18.

August 2017, welche ein deutliches Kraftdefizit ergeben habe. Dieser Test sei

von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Weiter falle

auf, dass Dr. med. F.___ einerseits festgehalten habe, seines Erachtens spreche

nichts gegen die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit bzw. er sehe keinen

Grund, weshalb der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr

vermittelbar sein sollte, andererseits aber von einem Arbeitsversuch schreibe.

Es sei davon auszugehen, dass Dr. F.___ im Gegensatz zur Rehaklinik E.___,

welche sich mit der Frage der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit

auseinandergesetzt habe, keine Kenntnis vom Profil der bisherigen Tätigkeit des

Beschwerdeführers gehabt habe. Die Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer sei

keine körperlich leichte Tätigkeit. Im Gegenteil seien dabei immer wieder

schwere Lasten zu heben und tragen. Am 26. Januar 2018 sei zudem eine

Spect-CT Untersuchung beim Kantonsspital B.___ durchgeführt worden. Dabei sei eine

fokale Mehranreicherung (DD Stressbelastungsreaktion) festgestellt worden.

Aufgrund der vorliegenden Akten liege entgegen der Behauptung der

Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vor, welcher

sich längerdauernd einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit in seiner

angestammten Tätigkeit auswirke. Es bestehe demnach ein Anspruch auf Leistungen

der Invalidenversicherung. Primär seien ihm berufliche Massnahmen in Form einer

Umschulung zuzusprechen. Sollte sich dies nicht schon aus den vorhandenen Akten

ergeben, so wären im Sinne des Eventualantrages weitere medizinische

Abklärungen und allenfalls eine Begutachtung durchzuführen. Die von der

Beschwerdegegnerin vorgebrachten medizinischen Abklärungsergebnisse der Suva

würden auch bestritten. In seiner ersten Beurteilung vom 1. Juni 2017 halte

Kreisarzt Dr. med. H.___ zusammenfassend fest, es sei noch die Konsultation von

Dr. med. I.___ abzuwarten. Letzter schreibe in seinem Bericht vom 21. Juni

2017, dass der Beschwerdeführer lediglich in einer angepassten Tätigkeit

arbeitsfähig sei, und empfehle, den Juli 2017 und die Spect-CT-Abklärung

abzuwarten – beurteile die Situation also nicht abschliessend. Am 28. August 2018

äussere sich Kreisarzt Dr. med. H.___ dann nochmals knapp, es habe sich keine

Änderung seit seiner letzten Beurteilung ergeben, auch nicht aufgrund der

erhobenen klinischen Befunde. Die von Dr. med. I.___ vorgeschlagene

Spect-CT-Abklärung zur definitiven Beurteilung der Situation sei zu diesem

Zeitpunkt aber noch immer ausstehend gewesen. In der Zwischenzeit liege sie nun

aber vor und weise eine fokale Mehranreicherung auf (DD

Stressbelastungsreaktion). Sodann verweise Dr. med. C.___, RAD, in ihrer

Stellungnahme vom 3. April 2018 auf den Kreisarztabschluss der Suva,

welcher ein Zumutbarkeitsprofil umschreibe. Zu klären sei also, ob dem

Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen noch sein angestammter Beruf als

Apparate- und Anlagebauer zumutbar sei. Diese Frage sei – entgegen der Ausführungen

der Beschwerdegegnerin und der Stellungahme der Eingliederungsabteilung – zu

verneinen. Gemäss diesem wäre dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem

Unternehmen zumutbar, welches sich auf kleinere Anlageteile spezialisiert habe.

So würde er seinen Körper mit kleineren bis mittleren Gewichten belasten. Die

metallverarbeitenden Betriebe würden für grössere Gewichte Kran und andere

Hebegeräte in der Fabrikation einsetzen. Auch würden die zu produzierenden

Anlagen und Apparate auf einem Arbeitstisch/Bock hergestellt, so dass eine

kniende Haltung selten notwendig sei. Diese Beschreibung der Unternehmen mit

Spezialisierung auf kleinere Anlageteile entspreche jedoch nicht der Realität.

Solche kleineren Anlageteile würden in der Regel in Serienproduktion

hergestellt, was eine stehende, möglichst schnelle Tätigkeit bedeute. Dies wäre

dem Beschwerdeführer nicht möglich. Auch seien Arbeitstische nicht verbreitet,

sondern würden lediglich bei hochpräzisen Schweissarbeiten eingesetzt. Dass die

Bewegungen durch Krane die körperliche Betätigung ersetzen würden, sei

ebenfalls falsch. Vielmehr sei auch dafür Körpereinsatz notwendig. Hinzu komme,

dass Krane zurückhaltend eingesetzt würden und wenn immer möglich auf

körperlichen Einsatz abgestützt werde. Selbst wenn auf das von der

Beschwerdegegnerin skizzierte Zumutbarkeitsprofil abgestützt würde, wäre dem

Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Anlage- und

Apparatebauer somit nicht mehr zumutbar. Auch wenn es Unternehmen in dieser

Branche gebe, in welchen ein kleiner Prozentsatz der Arbeit eines Apparate- und

Anlagebauers aus den dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten bestehe, so

würde der Beschwerdeführer doch nicht angestellt, da er den überwiegend

grösseren Teil der Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben

könne.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim

Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei,

welcher eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Im Bericht des Kantonsspitals

B.___, Klinik für Chirurgie, vom 10. Mai 2017 werde ein Normalbefund des

betroffenen Knies mit voller Beweglichkeit und Bandstabilität beschrieben. Aus

Sicht des Chirurgen werde die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit empfohlen.

Zudem halte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2017

begründet fest, dass Dr. med. G.___ aufgrund der subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers eine angepasste Tätigkeit für die Arbeitsaufnahme empfehle.

Anhand der postoperativ erhobenen klinisch unauffälligen Befunde lasse sich

nicht erklären, weshalb dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als

Anlage- und Apparatebauer nicht mehr zumutbar sein sollte. Zu diesem Schluss

sei auch der Suva-Kreisarzt gekommen. Nach Würdigung der Berichte von Dr. G.___,

J.___ Klinik, vom 25. Juli 2017 und des Kantonsspitals B.___ vom 21. Juni

2017.

bestätige dieser seine im Bericht zur Kreisarztuntersuchung vom 1. Juni

2017.

vorgenommene Beurteilung, wonach sich eine Einschränkung in der bisherigen

Tätigkeit medizinisch nicht erklären lasse (Stellungnahme Suva-Kreisarzt vom

28.

August 2017). Da beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden

vorliege, welcher sich längerdauernd einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit im

angestammten Beruf als Anlage- und Apparatebauer auswirke, bestehe weder

Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen. Die

Krafttestung vom 18. August 2017, auf welche sich der Beschwerdeführer

berufe, sei gemäss Dr. G.___ «nicht zu 100 % verwertbar», da der

Beschwerdeführer Schmerzen bei der Testung angegeben habe (s. Berichte von Dr.

med. G.___, J.___ Klinik, vom 21. August 2017). Die zuständige RAD-Ärztin nehme

in der Aktennotiz vom 3. April 2018 Stellung zum Austrittsbericht der

Rehaklinik E.___ vom 8. Mai 2017 sowie zum Bericht des Kantonsspitals B.___ vom

26.

Januar 2018. Die RAD-Ärztin stelle fest, dass auf den Austrittsbericht

der Rehaklinik E.___ wegen des darin beschriebenen Verhaltens, der Diskrepanzen

sowie des noch nicht erreichten stabilen Gesundheitszustandes nicht abgestellt

werden könne. Aus der RAD-Aktennotiz gehe weiter hervor, dass sich dem Bericht

des Kantonsspitals B.___ vom 26. Januar 2018 keine neuen Aspekte entnehmen

liessen. Des Weiteren habe die berufliche Eingliederung das Berufsprofil eines

Anlage- und Apparatebauers umschrieben und zur Frage Stellung genommen, ob

dieses dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entspreche. In der Aktennotiz vom

27.

April 2018 (s. Beilage) komme die berufliche Eingliederungsfachperson zum

Schluss, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des medizinischen

Zumutbarkeitsprofils weiterhin möglich sei, die bisherige Tätigkeit als Anlage-

und Apparatebauer im freien Arbeitsmarkt auszuüben. Zu beachten gelte es, dass

der Beschwerdeführer die Arbeit in der Fabrikation ausübe. Die Arbeit in einem

Betrieb, welcher vorwiegend auf Baustellen Anlagen montiere, sei langfristig

eher ungünstig. An dieser Einschätzung halte der Eingliederungsfachmann fest.

In der Aktennotiz vom 10. August 2018 widerlege er die Feststellungen in

Ziffer 4 und 5 der Replik und lege nachvollziehbar dar, dass es für den

Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Arbeitsstellen als

Anlagen- und Apparatebauer gebe, welche dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil

(s. RAD-Aktennotiz vom 3. April 2018) entsprechen würden.

5.

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 zu Recht verneint hat. In

diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Dr. med. F.___, leitender Arzt

Traumatologie im Kantonsspital B.___, führte im Austrittsbericht vom 18. Juli

2016.

(IV-Nr. 6, S. 4) aus, der Beschwerdeführer

habe am 29. Juni 2016 beim Fusshallspiel ohne Gegnerkontakt ein

Kniedistorsionstrauma erlitten. Das

in der Folge durchgeführte MRI habe eine VKR-Ruptur

links bei eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen

Meniskus gezeigt. Danach seien am 12. Juli 2016 eine diagnostische

Kniegelenksarthroskopie und eine Refixation des medialen Meniskus durchgeführt

sowie eine VKB-Ersatzplastik mit vierfach geführter Semitendinosussehne und

Fixation in Hybrid-Technik eingesetzt worden. Die

genannte Operation habe komplikationslos durchgeführt werden können. Der

postoperative Verlauf sei problemlos gewesen.

5.2

Im Bericht vom 20. Dezember 2016

(IV-Nr. 10) hielt Dr. med. F.___ vom Kantonsspital B.___ fest, der

Beschwerdeführer gebe an, dass er Schmerzen habe, seitdem er mehr flektieren

dürfe. Er komme so nicht weiter. Er sei weiter arbeitsunfähig und von der

Hausärztin krankgeschrieben, da er so in seinem Beruf nicht arbeiten könne.

Wenn er länger als eine Viertelstunde stehe, bekomme er Schmerzen, wenn er

länger als eine Viertelstunde Velo fahre, Kribbelparästhesien im Fuss.

Diesbezüglich führte Dr. med. F.___ zur Beurteilung aus, der Beschwerdeführer

bringe sich jetzt zunehmend in soziale Probleme aufgrund seiner

Arbeitsunfähigkeit. Ein klinisches Korrelat für die Schmerzen finde er, Dr.

med. F.___, nicht. Deshalb werde man nochmals ein MRI durchführen, um dort

allfällig den Meniskuszustand zu begutachten. Gemäss Ansicht von Dr. med. F.___

sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt arbeitsfähig, vielleicht nicht

für körperlich schwere Tätigkeiten, aber eigentlich sei er nicht mehr krank zu

schreiben. Die letzte Krankschreibung sei durch die Hausärztin erfolgt. Der

Beschwerdeführer wünsche eine IV-Umschulungsmassnahme.

5.3

Im Bericht vom 14. Februar 2017

(IV-Nr. 11) führte Dr. med. F.___ aus, das Arthro-MRI des Knies links vom 19.

Januar 2017 habe folgendes ergeben: «Refixation des Innenmeniskus mit persistierendem,

undisloziertem komplexem Riss des Hinterhornes. Weichteilplus entlang der

VKB-Ersatzplastik und anterior des tibialen Ansatzes (zu gross für in situ

verbliebene Stümpfe des gerissenen VKBs); a.e. einer Arthrofibrose

entsprechend. Fibrillationen des tibialen Knorpels im medialen femorotibialen

Gelenkskompartiment.» Weiter hielt Dr. med. F.___ fest, man komme

insgesamt nicht weiter. Der Beschwerdeführer rutsche in mehrere soziale

Probleme ab, daher bestehe jetzt die Indikation zur diagnostischen Arthroskopie

und gegebenenfalls Teilmeniskektomie oder nochmaligen Meniskusnaht sowie

allenfalls Lösung von narbigen Verklebungen. Den Eingriff werde man ambulant

zeitnah durchführen.

5.4

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Aktennotiz vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 12)

fest, mit dem vorliegenden Sprechstundenbericht vom 14. Februar 2017 von Dr.

med. F.___, Kantonsspital B.___, werde die Verdachtsdiagnose einer

persistierenden Meniskusläsion links beschrieben. Im Rahmen einer Arthroskopie

solle diese Verdachtsdiagnose weiter abgeklärt und therapiert werden. Es ergebe

sich mit den neuen medizinischen Unterlagen keine andere Einschätzung der

Situation. Es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

5.5

Gemäss Operationsbericht vom 22.

Februar 2017 (IV-Nr. 19.27) wurde beim Beschwerdeführer eine diagnostische

Kniegelenksarthroskopie, eine Resektion von Narbengewebe anterior und

Refixation resp. eine Teilmeniscectomie medial vorgenommen.

5.6

Im Austrittsbericht der

Rehaklinik E.___ vom 8. Mai 2017 (IV-Nr. 19.11), wo der Beschwerdeführer vom 4.

April bis 9. Mai 2017 hospitalisiert war, wurde ausgeführt, die berufliche

Tätigkeit als Anlagen- und Apparatebauer sei nicht zumutbar. Die Anforderungen

seien zu hoch: Häufiges Hantieren bis schwerer Lasten. Ärztlich attestierte

Arbeitsunfähigkeit: 100 % ab 10. Mai 2017 (vorläufige Beurteilung). Für andere

berufliche Tätigkeiten werde die Zumutbarkeit aktuell noch nicht festgelegt.

Begründung: Der Beschwerdeführer befinde sich noch in der medizinischen Phase

(ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie stehe im Raum). Ungefähr

2.

1/2 Monate nach operativem Knieeingriff rechts erachte man eine

berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt zum aktuellen Zeitpunkt noch etwas als verfrüht. Es sei aber schon

jetzt abzusehen, dass eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit als

Mitarbeiter im Anlagen- und Apparatebau unter Berücksichtigung der

unfallbedingten Verletzungsfolgen am rechten Knie nicht mehr möglich sein

werde. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den

objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und

bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht gut

erklären. Der Beschwerdeführer habe motiviert an den Therapien teilgenommen.

5.7

Dr. med. F.___ führte in seinem

Bericht vom 10. Mai 2017 (IV-Nr. 19.4) aus, soweit bestehe ein Normalverlauf,

jetzt mit Wiederherstellung der vollen Beweglichkeit in die Extension. Klinisch

präsentiere sich ein vollständig bandstabiles Knie, aktuell vollständig

reizlos. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aber sehr ängstlich. Geplant sei

jetzt, und da spreche von chirurgischer Seite nichts dagegen, die Wiederaufnahme

einer Arbeitstätigkeit und dann abschliessende Untersuchung im August in seiner

Sprechstunde nach vorgängigem Funktionstest in der Physiotherapie. Wenn der

Beschwerdeführer das mit dem Arbeitsversuch nicht hinbekomme, so sei zeitnah

eine entsprechende Umschulung zu initiieren. Allenfalls könnte man den

Beschwerdeführer auch psychologisch noch etwas unterstützen.

5.8

Dr. med. C.___ vom RAD hielt in

ihrer Aktennotiz vom 24. Mai 2017 (IV-Nr. 20) fest, die medizinische

Situation sei unverändert. Im neuen Bericht von Dr. med. F.___ vom 10. Mai 2017

beschreibe dieser einen Normalbefund des betroffenen Knies mit voller

Beweglichkeit und Bandstabilität. Aus Sicht des Chirurgen spreche nichts gegen

eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Es sei weiterhin kein

invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

5.9

Im Untersuchungsbericht vom 1.

Juni 2017 (IV-Nr. 28.32) führte Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin,

Suva Versicherungsmedizin, aus, anlässlich der heutigen Konsultation würden

nach wie vor belastungsabhängige Beschwerden im linken Kniegelenk bei

eingeschränkter Flexion geklagt. Des Weiteren fühle sich der Beschwerdeführer

durch den medialen Meniskus behindert, was eine Arbeitsunfähigkeit als

Anlagemonteur zur Folge hätte. Bis auf eine eingeschränkte Flexion zeigten sich

klinisch unauffällige Befunde. Aus den Berichten gehe hervor, dass es sich um

einen eher ängstlichen und unsicheren Versicherten bezüglich des linken

Kniegelenks handle. Insofern erschienen Äusserungen wie in der Rehaklinik E.___,

dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, nicht

zielführend bzw. kontraproduktiv. Medizinisch lasse sich wohl nicht erklären,

dass nach korrekt ausgeführter VKB-Ersatzplastik eine Einschränkung in der

bisherigen Tätigkeit bestehen sollte. Gleiches gelte grundsätzlich auch für eine

Meniskusnaht. Aufgrund der durchgeführten Operationen sei nicht

nachvollziehbar, warum die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte.

Zumindest in angepasster, wechselbelastender, körperlich leichter und

mittelschwerer Tätigkeit sei von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit ab sofort

auszugehen. Vor definitivem Fallabschluss empfehle Dr. med. H.___ noch den

Bericht der Konsultation bei Herrn Dr. I.___ vom 20. Juni 2017 abzuwarten.

Sollte keine Indikation für ein weiteres operatives Vorgehen gegeben sein, könne

der Fallabschluss erfolgen.

5.10

Dr. med. G.___ vom K.___ Zentrum,

Orthopädie Untere Extremitäten, der J.___ Klinik, führte in seinem Bericht vom

25.

Juli 2017 (IV-Nr. 27, S. 10) aus, er stimme mit den Vorbeurteilern

überein, die Situation sei nicht ganz klar. Ligamentär scheine das Knie stabil,

für die alltäglichen Verrichtungen ausreichend. 12 Monate postoperativ sei das

Ergebnis natürlich nicht zufriedenstellend, allerdings sei mit einer erneuten

Intervention aktuell kaum ein wesentlich besseres Ergebnis erreichbar, da doch

ein grösserer Aufwand betrieben werden müsste. Wahrscheinlich bestehe

sicherlich auch noch ein muskuläres Defizit, dies könnte mit einer komplexen Knietestung

objektiviert werden. Am zielführendsten sei auch seiner Ansicht nach die

angepasste Tätigkeit. Sollten nach vollständigem Ausgleich der

Kraftverhältnisse des linken und rechten Beins die Beschwerden und der

Leidensdruck trotz angepasstem Beruf gross sein, müsste die Situation noch

einmal evaluiert werden.

5.11

Dr. med. G.___ von der J.___

Klinik hielt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 (IV-Nr. 27, S. 12)

fest, seines Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ab sofort zu 100 % gegeben. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine

wechselbelastende Tätigkeit manchmal stehend mit Tragen von leichten bis

mittleren Lasten nur über kurze Strecken zumutbar, das heisse sicherlich nicht

den ganzen Tag stehend und repetitives Treppen auf- und abgehen. Gemäss den

Angaben der Suva habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Anlagen- und

Apparatebauer, hier hätte er regelmässig Gewichtsbelastung von 30 – 40 kg,

maximal 60 kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 % durchführbar, hier werde

fraglich, ob dies wieder voll ginge. Allerdings sei die Rehabilitation noch

nicht abgeschlossen. Man habe in der Krafttestung vom 18. August 2017 zeigen

können, dass ein deutliches Kraftdefizit bestehe, allerdings sei diese nicht zu

100.

% verwertbar, da der Beschwerdeführer bei der Testung Schmerzen angegeben

habe.

5.12

In seiner Stellungnahme vom 28.

August 2017 (IV-Nr. 28.3) hielt Dr. med. H.___ von der Suva

Versicherungsmedizin fest, der Fallabschluss könne nun erfolgen, nachdem kein

weiteres operatives Vorgehen mehr vorgesehen sei. Im Vergleich mit seinem

Bericht vom 1. Juni 2017 ergebe sich keine Änderung der Zumutbarkeit,

insbesondere auch nicht aufgrund der erhobenen klinischen Befunde in der J.___

Klinik.

5.13

In ihrer Stellungnahme vom 12.

September 2017 (IV-Nr. 31) führte Dr. med. C.___ vom RAD aus, die Äusserung von

Dr. med. G.___, J.___ Klinik, vom 25. Juli 2017, wonach das postoperative

Ergebnis nicht zufriedenstellend sei, stütze sich allein auf die subjektiven

Aussagen des Versicherten. Dr. med. G.___ stelle ebenfalls fest, die Situation

sei nicht ganz klar. Die Bandsituation sei stabil, letztlich liege kein

wesentlicher objektivierbarer pathologischer Befund am Knie vor (ausser eine

leichte Einschränkung der Beugung, die dann im Endbereich Spannungen erzeuge).

In der umfassenden Untersuchung sei eine gute Stabilität gegeben, es könnten

keine Meniskuszeichen oder sonstige Schmerzen ausgelöst werden. Aufgrund der

subjektiven Angaben werde eine angepasste Tätigkeit für die Arbeitsaufnahme

empfohlen. Des Weiteren werde im Bericht vom 21. August 2017 von Dr. med. G.___

nicht ausgeführt, womit die Nicht-Eignung für die angestammte Tätigkeit objektiv

begründet sei. Dagegen bestätige der Suva-Kreisarzt seine Einschätzung nochmals

mit seiner Stellungnahme vom 28. August 2017, es ergebe sich insbesondere

auch aufgrund der klinischen Untersuchung in der J.___ Klinik keine Änderung

der Zumutbarkeit wie in der Kreisarztuntersuchung. Demnach könnten den

neuen ärztlichen Berichten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die eine

andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten als die vom RAD in den

Stellungnahmen vom 22. Februar 2017 und 24. Mai 2017 angenommene.

5.14

Im Bericht betreffend

Skelettszintigraphie vom 26. Januar 2018 (IV-Nr. 33, S. 17) wurde zur

Beurteilung festgehalten, die fokal umschriebene Mehranreicherung im medialen

Tibiaplateau sei am ehesten auf eine mechanische Belastungsreaktion und Insertionstendionose

der Pes-anserinus Sehnen zurückzuführen. An beiden Kniegelenken zeigten sich

weitergehend keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen / aktive

Synovitiden.

5.15

In der Aktennotiz vom 3. April

2018.

(A.S. 20) hielt Dr. med. C.___ vom RAD fest, im linken Kniegelenk zeige

sich eine minim eingeschränkte Beugungsfähigkeit, dabei aber keine Instabilität

im Gelenk. In der aktuellen Skelettszintigraphie/SPECT CT Untersuchung werde

eine diskrete mechanische Belastung/Überlastungsreaktion des medialen

Tibiaplateaus beschrieben (Innenseite des Knies), welche zu den vom

Versicherten angegebenen bekannten Beschwerden im medialen Kniebereich passe.

Diese seien bereits in den Beurteilungen des Kantonsspitals B.___ vom 21. Juni

2017.

und in den Kreisarztberichten vom 1. Juni 2017 sowie 28. August 2017

bekannt gewesen und im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden. Im

Kreisarztfallabschluss vom 28. August 2017 werde die Zumutbarkeit für eine

wechselbelastende bis mittelschwere körperliche Tätigkeit formuliert. Dabei

seien die vom Versicherten angegebenen Belastungsschmerzen berücksichtigt. Auch

unter Berücksichtigung der allenfalls diskreten Einschränkung des

Bewegungsumfanges (Abwinkeln) des linken Knies sowie der Beschwerdefreiheit im

Alltag und praktisch nicht notwendigen Einnahme von Analgetika seien auch

Tätigkeiten, die gelegentlich im Knien ausgeübt werden müssten, zumutbar,

ebenso wie Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von mittelschweren Lasten

einhergehen würden oder die überwiegend im Stehen und im Wechsel mit Gehen

auszuüben seien.

5.16

In seiner Aktennotiz vom 27.

April 2018 (A.S. 22) führte der Eingliederungsfachmann, D.___, aus, der

Beschwerdeführer sei gelernter Anlage- und Apparatebauer. Die Arbeiten in

diesem Beruf würden überwiegend stehend und gehend an Maschinen und

Arbeitstischen ausgeführt. Die Gewichte seien abhängig von der Grösse der

herzustellenden Produkte und Materialien. Die in der Schweiz tätigen KMU

Betriebe, welche Anlagen- und Apparatebauer einsetzen würden, seien in der

Regel auf grössere oder kleine Bauteile spezialisiert. So könnte der Beschwerdeführer

seinen Beruf in einem Unternehmen ausüben, welches kleinere Anlagenteile baue.

So würde er seinen Körper mit kleineren bis mittleren Gewichten belasten. Die

metallverarbeitenden Betriebe setzten für grössere Gewichte Kran und andere

Hebegeräte in der Fabrikation ein. Auch würden die zu produzierenden Anlagen

und Apparate auf einem Arbeitstisch/Bock hergestellt, so dass eine kniende Haltung

selten notwendig sei. Der Beschwerdeführer müsste bei der Wahl des

Arbeitsgebers darauf achten, dass er in der Fabrikation arbeite. Eine Arbeit in

einen Betrieb, welcher vorwiegend auf Baustellen Anlagen montiere, sei

wahrscheinlich auf Grund der Kniesituation langfristig eher ungünstig. Dort

müsste er mehr auf Leitern steigen und sich zur Montage von Anlagen hinknien.

Auf Grund des RAD-Zumutbarkeitsprofils sei die Eingliederung der Meinung, dass

der Versicherte die bisherige Tätigkeit in einem Betrieb auf dem freien

Arbeitsmarkt ausführen könne.

5.17

In seiner Aktennotiz vom 10.

August 2018 (A.S. 36 f.) hielt der Eingliederungsfachmann, D.___, ergänzend

fest, Betriebe, welche vorwiegend auf Baustellen Anlagen montieren würden,

seien für die Schweizer Metallbranche nicht repräsentativ. Ein nicht

unerheblicher Teil der Betriebe setze Anlagen- und Apparatebauer in der

Produktion/Fabrikation ein. Viele Produktionsbetriebe hätten sich auf bestimmte

Produkte, Grössen und Materialien spezialisiert. Die Bauteile würden sowohl in

der Serienproduktion als auch in der Einzel- und Kleinserienproduktion

hergestellt. Die Einzel- und Kleinserienproduktion kleiner Teile sei in der

Schweiz weit verbreitet. Es würden in der Produktion auch grössere Teile

hergestellt, welche material- und konstruktionsbedingt leicht bis mittelschwer

seien. Immer mehr werde von Anlagen- und Apparatebauern Aluminiumblech

verarbeitet, ein Material, welches weniger als die Hälfte von Stahl wiege. Der

Beruf Anlagen- und Apparatebauer sei auch für Frauen zugänglich und daher in

den meisten Betrieben körperlich mittelschwer. Im Video der Swissmem (s. auch

unter www.Berufsberatung.ch) werde der Beruf des Anlagen- und Apparatebauers

dargestellt. Daraus gehe hervor, dass die Arbeiten mehrheitlich stehend

ausgeführt würden. Ein grosser Teil der Anlagen- und Apparatebauer, die in

Produktionsbetrieben arbeiteten, hätten einen eingerichteten Tischarbeitsplatz.

Arbeitstische würden bei verschiedensten Metallarbeiten und nicht nur bei

hochpräzisen Schweissarbeiten eingesetzt. Gemäss Berufsbild könne ein Anlagen-

und Apparatebauer auch CAD Laseranlagen programmieren und bedienen. Diese

Tätigkeiten würden keine kniende oder grosse körperliche Belastung erfordern.

Als Anlagen- und Apparatebauer sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt

gesucht. Die Eingliederungsfachperson sei überzeugt, dass es für den

Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Arbeitsstellen als

Anlagen- und Apparatebauer gebe, welche dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil

(s. RAD-Aktennotiz vom 3. April 2018) entsprechen würden.

6.

6.1

Dem Sozialversicherungsgericht

ist es nicht verwehrt, gestützt auf interne medizinische Unterlagen zu

entscheiden, die im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht

stehenden Versicherungsträger eingeholt wurden. In solchen Fällen sind an die

Beweiswürdigung jedoch insofern strenge Anforderungen zu stellen, als bei auch

nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen

Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; Urteil

des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.3). Eine fehlende

fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und

damit den Beweiswert eines ärztlichen Berichts dar. Umgekehrt genügt die

Tatsache allein nicht, dass eine abweichende (selbst fach-)ärztliche Meinung

besteht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft und damit den Beweiswert

eines medizinischen Berichts in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des

Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

6.2

Vorliegend ist im Wesentlichen

umstritten, ob dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlage- und

Apparatebauer noch zumutbar ist. Dagegen ist aufgrund der vorliegenden

medizinischen Unterlagen unstrittig, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste

Tätigkeit in einem vollen Pensum möglich ist. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen

ihrer RAD-Ärztin sowie des Suva-Kreisarztes. Da es sich hierbei um

versicherungsinterne Berichte handelt, genügen, wie hiervor angeführt, bereits

geringe Zweifel an deren Schlüssigkeit, damit ergänzende Abklärungen

vorgenommen werden müssten.

Bezüglich der Zumutbarkeit der angestammten

Tätigkeit liegen in den medizinischen Akten teilweise einander entgegenstehende

Beurteilungen vor. Während sich der behandelnde Chirurg, Dr. med. F.___, – auf

dessen Beurteilung sich die RAD-Ärztin sowie der Kreisarzt der Suva im

Wesentlichen berufen – von Anfang an auf den Standpunkt stellte, er finde für

die Schmerzen kein klinisches Korrelat und er erachte den Beschwerdeführer –

bis auf schwere Tätigkeiten – als voll arbeitsfähig, erachteten die Ärzte der

Rehaklinik E.___ das Ausmass der physischen Einschränkungen aufgrund der

objektivierbaren pathologischen Befunde, der bildgebenden Abklärungen sowie der

Diagnosen als gut erklärbar und vertraten die Ansicht, es sei schon jetzt

abzusehen, dass eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter im

Anlagen- und Apparatebau unter Berücksichtigung der unfallbedingten

Verletzungsfolgen am rechten Knie nicht mehr möglich sein werde. In eine

ähnliche Richtung tendierte auch die Stellungnahme von Dr. med. G.___ von der J.___

Klinik vom 21. August 2017: Seines Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit ab sofort zu 100 % gegeben. Bei einer angepassten

Tätigkeit sei eine wechselbelastende Tätigkeit manchmal stehend mit Tragen von

leichten bis mittleren Lasten nur über kurze Strecken zumutbar, das heisse

sicherlich nicht den ganzen Tag stehend und repetitives Treppen auf- und abgehen.

Gemäss den Angaben der Suva habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als

Anlagen- und Apparatebauer, hier habe er regelmässig Gewichtsbelastung von

30.

– 40 kg, maximal 60 kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 %

durchführbar, hier sei fraglich, ob dies wieder voll ginge. Was die RAD-Ärztin Dr.

med. C.___ dieser Beurteilung in ihrer Aktennotiz vom 3. April 2018

entgegenhält, vermag sodann nur bedingt zu überzeugen, zumal sie über keinen

orthopädisch-chirurgischen Facharzttitel verfügt. Sie verweist unter anderem

auf den Kreisarztfallabschluss vom 28. August 2017, worin die Zumutbarkeit für

eine wechselbelastende bis mittelschwere körperliche Tätigkeit formuliert

werde, wobei die vom Beschwerdeführer angegebenen Belastungsschmerzen

berücksichtigt würden. Weiter führt die RAD-Ärztin aus, auch unter

Berücksichtigung der allenfalls diskreten Einschränkung des Bewegungsumfanges

(Abwinkeln) des linken Knies sowie der Beschwerdefreiheit im Alltag und

praktisch nicht notwendigen Einnahme von Analgetika seien auch Tätigkeiten, die

gelegentlich im Knien ausgeübt werden müssten, zumutbar, ebenso wie Arbeiten,

die mit dem Heben und Tragen von mittelschweren Lasten einhergehen würden oder

die überwiegend im Stehen und im Wechsel mit Gehen auszuüben seien. Dr. med. C.___

setzt sich in ihrer Beurteilung aber nicht mit dem konkreten Belastungsprofil

einer Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauers auseinander. Aus den Akten geht

denn auch nicht klar hervor und ist unter den Parteien ebenfalls umstritten,

welches Belastungsprofil eine Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer überhaupt

beinhaltet. Die Beschwerdegegnerin sah sich dementsprechend veranlasst, zu

dieser Frage im laufenden Beschwerdeverfahren zwei Stellungnahmen ihres

Eingliederungsfachmannes einzureichen (siehe E. II. 5.16 und 5.17 hiervor). Das

mangelnde Wissen bezüglich des Belastungsprofils eines Anlage- und

Apparatebauers zeigt sich auch in den meisten anderen aufgeführten

Arztberichten. So findet kaum in einem Arztbericht eine Auseinandersetzung mit

einem konkreten berufsbezogenen Belastungsprofil statt. Einzig Dr. med. G.___

hielt in seiner Stellungnahme wie vorgehend erwähnt fest, als Anlagen- und

Apparatebauer hätte der Beschwerdeführer regelmässig Gewichtsbelastungen von

30.

– 40 kg, maximal 60 kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 %

durchführbar. Der Kreisarzt Dr. med. H.___ stellte sich auf den gegenteiligen

Standpunkt, hielt diesbezüglich aber ohne eingehende Begründung lediglich fest,

aufgrund der durchgeführten Operationen sei nicht nachvollziehbar, warum die

bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Zwar legt der

Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin in den nachträglich eingereichten

Aktennotizen grundsätzlich einleuchtend dar, dass auf dem Arbeitsmarkt für den

Beschwerdeführer als Anlage- und Apparatebauer Tätigkeiten mit sehr unterschiedlichen

Belastungsprofilen zur Verfügung stünden und es auch viele Stellen gäbe, die

dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen würden. Diese

Ausführungen erscheinen durchaus plausibel, werden vom Eingliederungsfachmann

aber kaum belegt und stammen zudem von einem ebenfalls versicherungsinternen

Fachmann, weshalb angesichts der vorgenannten Zweifel alleine darauf nicht

abgestellt werden kann.

Diese Fragen können jedoch

schlussendlich offen bleiben, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – selbst bei

der Annahme, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlage-

und Apparatebauer nicht mehr zumutbar wäre, weder ein renten- noch ein umschulungsrelevanter

Invaliditätsgrad resultieren würde.

7.

7.1

Ginge man somit davon aus, dass

die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einer den Leiden angepassten

Tätigkeit entspricht, wäre eine Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen.

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen Invaliditätsbeginns

bzw. des Unfallereignisses arbeitslos war (vgl. IV-Nr. 19.64), wäre beim

Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen. Hier erscheint bei der

angestammten Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer die Branche «Maschinenbau»

am naheliegendsten. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli

2018.

E. 4.2 können nur die Lohnstrukturdaten zur Berechnung herangezogen

werden, welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – vorliegend 21.

Dezember 2017 – bereits veröffentlicht waren. In casu wären zwar die Zahlen im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2016 massgebend. Die LSE

2016.

sind jedoch erst am 14. Mai 2018 veröffentlicht worden und somit nicht

anwendbar. Stattdessen ist auf die am 15. April 2016 veröffentlichten LSE

2014.

abzustellen. Diese Tabellenlöhne sind entsprechend auf das Jahr 2016

hochzurechnen. Da der Beschwerdeführer als Anlage- und Apparatebauer über eine

abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (vgl. IV-Nr. 7), ist das Kompetenzniveau

2.

anwendbar: LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Nr. 28, Maschinenbau, Männer,

Kompetenzniveau 2. CHF 6'203.00 x 12 / :40 x 41.1 (Aufrechnung

Wochenstunden) / :103.3 x 104.4 (Nominallohnindex Männer in der Branche

Maschinenbauer, 2014 – 2016) = CHF 77'297.45.

7.2

Da der Beschwerdeführer bislang

keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, wäre bezüglich des

Invalideneinkommens ebenfalls auf einen Tabellenlohn abzustellen. Ginge man

davon aus, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer angepassten, ungelernten

Tätigkeit arbeiten könnte, so wäre auf den Totalwert Männer des

Kompetenzniveaus 1 abzustellen: LSE 2014 TA1_tirage_skill_level Kompetenzniveau

1, total Männer. CHF 5'312.00 x 12 / : 40 x 41.7 / :103.2 x 104.1 = CHF 67'032.65.

7.2.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei

Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig

sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen

werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise

weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV-Nr. 28

S. 87, Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009,

E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von

75.

– 89 % im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei

einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006

S. 16). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V

75.

E. 5a/bb S. 78).

Selbst wenn man zugunsten des

Beschwerdeführers von dem von Dr. med. G.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil

ausgehen würde – wechselbelastende Tätigkeit, manchmal stehend mit Tragen von

leichten bis mittleren Lasten nur über kurze Strecken, sicherlich nicht den

ganzen Tag stehend und repetitives Treppen auf- und abgehen – würde dies keinen

leidensbedingten Abzug rechtfertigen. So umfasst der Tabellenlohn im vorliegend

für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein

Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24.

August 2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Des Weiteren ist dem

Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar,

weshalb kein durch Teilzeit bedingter Verdienstnachteil resultieren würde.

Sodann rechtfertigt sich weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers

(23-jährig im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) noch der Nationalität (der

Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger; IV-Nr. 16) ein Abzug. Schliesslich ist

nicht anzunehmen, dass die kurze Absenz vom Arbeitsmarkt das berufliche

Fortkommen des Beschwerdeführers in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich

einschränkt. Damit ist auch aus diesem Grund kein zusätzlicher Abzug

gerechtfertigt.

7.3

Somit ergäbe sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 77'297.45 und einem Invalideneinkommen von CHF

67'032.65 ein Invaliditätsgrad von 13 % und damit weder ein Anspruch auf eine

Rente noch auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Umschulung. So

sieht die Rechtsprechung beim Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG das

Erfordernis einer Mindesterwerbseinbusse vor, welche bei etwa 20 % liegt (BGE

124.

V 108 E. 2b S. 110 f.; in: SZS 2010 S. 382 zusammengefasstes Urteil

9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.5, je mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 24 S.

73,9C_373/2009 E. 4, und IV Nr. 16 S. 50,9C_547/2009 E. 2, 4 und 5)

und somit vorliegend klar unterschritten wäre.

8.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch