VSBES.2018.35
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
11. Februar 2019Deutsch35 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und
berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. Dezember 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1994 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 12. Oktober 2016 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurde eine unfallbedingte Knieoperation angegeben. Nachdem am
8. Dezember 2016 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden
hatte (IV-Nr. 7), meldete sich dieser am 19. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 15). Dem Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 10.
Mai 2017 (IV-Nr. 19.4) sind in diesem Zusammenhang folgende Diagnosen zu
entnehmen: St. n. diagnostischer Kniegelenksarthroskopie mit Resektion von
Narbengewebe anterior, Refixation des Innenmeniskus am 22. Februar 2017
bei nicht verheilter, persistierend symptomatischer medialer Meniskusläsion und
anterioren Vernarbungen Knie links sowie ein St. n. arthroskopischer
VKB-Ersatzplasik mit Semitendinosussehne von ipsilateral und Refixation/Naht
medialer Meniskus am 12. Juli 2016. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und liess Dr. med. C.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), zum medizinischen
Sachverhalt Stellung nehmen. Diese kam mit Bericht vom 24. Mai 2017 (IV-Nr. 20)
zum Schluss, es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Gestützt
darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 21) mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es bestehe kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 21. Dezember
2017 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer Leistungen
nach IVG auszurichten.
3. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen zu tätigen.
4. Es seien die Akten durch die
Beschwerdegegnerin zu edieren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 30.
April 2018 (A.S. 18) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und reicht eine Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ und
eine Aktennotiz des Eingliederungsfachmannes, D.___, ein (A.S. 20 ff.).
4. Mit Replik vom 22. Juni 2018
(A.S. 30 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Mit Duplik vom 17. August 2018
(A.S. 34 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls abschliessend
vernehmen und reicht eine weitere Aktennotiz ihres Eingliederungsfachmannes ein
(A.S. 36 f.).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit
vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers werde bestritten,
dass bei ihm kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher sich längerdauernd auf
die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Apparatebauer auswirke.
Mit dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 8. Mai 2017, welcher die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verneine und festhalte, die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht beurteilbar, setze sich die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid
überhaupt nicht auseinander. So sei der Aktennotiz von Dr. med. C.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, vom 24. Mai 2017 zu entnehmen, dass eine
unveränderte medizinische Situation und weiterhin kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorlägen. Sie habe dabei auf den Bericht von Dr. med. F.___
vom 10. Mai 2017 verwiesen, während sie den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___
mit keinem Wort erwähnt habe. Dies sei umso stossender, da der berichtende Arzt
der Rehaklinik den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum von einem
Monat stationär begleitet habe. Auch müsse dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass Dr. med. F.___ als assistierender Operateur tendenziell ein
Interesse an einem erfolgreichen Heilungsverlauf und dem schnellen
Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit seines Patienten habe und seine
diesbezügliche Beurteilung deshalb möglicherweise etwas optimistisch ausfallen
dürfte. Aber auch der Bericht von Dr. med. F.___ vom 10. Mai 2017 werde vom RAD
und der Beschwerdegegnerin nicht korrekt interpretiert. Es stimme zwar, dass dieser
von einem bandstabilen Knie und voller Beweglichkeit geschrieben habe, jedoch
sei er von einem «Arbeitsversuch» ausgegangen, bei welchem es durchaus möglich
geschienen habe, dass der Beschwerdeführer diesen «nicht hinbekomme» und
deshalb eine Umschulung zu initiieren sei. Auch spreche er davon, dass nichts
gegen die Aufnahme «einer» Arbeitstätigkeit spreche, wobei er explizit nicht
die bisherige erwähne. Eine abschliessende Beurteilung sei sodann im August
vorzunehmen. Dr. med. F.___ bejahe damit eigentlich keine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit, sondern befürworte lediglich einen Arbeitsversuch. In ihrer
Stellungnahme vom 12. September 2017 setze sich Dr. med. C.___, RAD,
schliesslich mit den Stellungnahmen von Dr. med. G.___ vom 25. Juli und vom 21.
August 2017 auseinander. Dabei habe sie festgehalten, Dr. med. G.___ habe sich
bei seiner Einschätzung, es werde nur die angepasste Tätigkeit empfohlen, nur
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Er begründe nicht,
weshalb die angestammte Tätigkeit objektiv nicht geeignet sei. Dem hält der
Beschwerdeführer entgegen, es stimme jedoch nicht, dass sich Dr. med. G.___ bei
seiner Beurteilung nur auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
gestützt habe. Vielmehr stütze er sich dabei auf die Krafttestung vom 18.
August 2017, welche ein deutliches Kraftdefizit ergeben habe. Dieser Test sei
von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Weiter falle
auf, dass Dr. med. F.___ einerseits festgehalten habe, seines Erachtens spreche
nichts gegen die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit bzw. er sehe keinen
Grund, weshalb der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr
vermittelbar sein sollte, andererseits aber von einem Arbeitsversuch schreibe.
Es sei davon auszugehen, dass Dr. F.___ im Gegensatz zur Rehaklinik E.___,
welche sich mit der Frage der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit
auseinandergesetzt habe, keine Kenntnis vom Profil der bisherigen Tätigkeit des
Beschwerdeführers gehabt habe. Die Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer sei
keine körperlich leichte Tätigkeit. Im Gegenteil seien dabei immer wieder
schwere Lasten zu heben und tragen. Am 26. Januar 2018 sei zudem eine
Spect-CT Untersuchung beim Kantonsspital B.___ durchgeführt worden. Dabei sei eine
fokale Mehranreicherung (DD Stressbelastungsreaktion) festgestellt worden.
Aufgrund der vorliegenden Akten liege entgegen der Behauptung der
Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vor, welcher
sich längerdauernd einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit in seiner
angestammten Tätigkeit auswirke. Es bestehe demnach ein Anspruch auf Leistungen
der Invalidenversicherung. Primär seien ihm berufliche Massnahmen in Form einer
Umschulung zuzusprechen. Sollte sich dies nicht schon aus den vorhandenen Akten
ergeben, so wären im Sinne des Eventualantrages weitere medizinische
Abklärungen und allenfalls eine Begutachtung durchzuführen. Die von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachten medizinischen Abklärungsergebnisse der Suva
würden auch bestritten. In seiner ersten Beurteilung vom 1. Juni 2017 halte
Kreisarzt Dr. med. H.___ zusammenfassend fest, es sei noch die Konsultation von
Dr. med. I.___ abzuwarten. Letzter schreibe in seinem Bericht vom 21. Juni
2017, dass der Beschwerdeführer lediglich in einer angepassten Tätigkeit
arbeitsfähig sei, und empfehle, den Juli 2017 und die Spect-CT-Abklärung
abzuwarten – beurteile die Situation also nicht abschliessend. Am 28. August 2018
äussere sich Kreisarzt Dr. med. H.___ dann nochmals knapp, es habe sich keine
Änderung seit seiner letzten Beurteilung ergeben, auch nicht aufgrund der
erhobenen klinischen Befunde. Die von Dr. med. I.___ vorgeschlagene
Spect-CT-Abklärung zur definitiven Beurteilung der Situation sei zu diesem
Zeitpunkt aber noch immer ausstehend gewesen. In der Zwischenzeit liege sie nun
aber vor und weise eine fokale Mehranreicherung auf (DD
Stressbelastungsreaktion). Sodann verweise Dr. med. C.___, RAD, in ihrer
Stellungnahme vom 3. April 2018 auf den Kreisarztabschluss der Suva,
welcher ein Zumutbarkeitsprofil umschreibe. Zu klären sei also, ob dem
Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen noch sein angestammter Beruf als
Apparate- und Anlagebauer zumutbar sei. Diese Frage sei – entgegen der Ausführungen
der Beschwerdegegnerin und der Stellungahme der Eingliederungsabteilung – zu
verneinen. Gemäss diesem wäre dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem
Unternehmen zumutbar, welches sich auf kleinere Anlageteile spezialisiert habe.
So würde er seinen Körper mit kleineren bis mittleren Gewichten belasten. Die
metallverarbeitenden Betriebe würden für grössere Gewichte Kran und andere
Hebegeräte in der Fabrikation einsetzen. Auch würden die zu produzierenden
Anlagen und Apparate auf einem Arbeitstisch/Bock hergestellt, so dass eine
kniende Haltung selten notwendig sei. Diese Beschreibung der Unternehmen mit
Spezialisierung auf kleinere Anlageteile entspreche jedoch nicht der Realität.
Solche kleineren Anlageteile würden in der Regel in Serienproduktion
hergestellt, was eine stehende, möglichst schnelle Tätigkeit bedeute. Dies wäre
dem Beschwerdeführer nicht möglich. Auch seien Arbeitstische nicht verbreitet,
sondern würden lediglich bei hochpräzisen Schweissarbeiten eingesetzt. Dass die
Bewegungen durch Krane die körperliche Betätigung ersetzen würden, sei
ebenfalls falsch. Vielmehr sei auch dafür Körpereinsatz notwendig. Hinzu komme,
dass Krane zurückhaltend eingesetzt würden und wenn immer möglich auf
körperlichen Einsatz abgestützt werde. Selbst wenn auf das von der
Beschwerdegegnerin skizzierte Zumutbarkeitsprofil abgestützt würde, wäre dem
Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Anlage- und
Apparatebauer somit nicht mehr zumutbar. Auch wenn es Unternehmen in dieser
Branche gebe, in welchen ein kleiner Prozentsatz der Arbeit eines Apparate- und
Anlagebauers aus den dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten bestehe, so
würde der Beschwerdeführer doch nicht angestellt, da er den überwiegend
grösseren Teil der Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben
könne.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim
Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei,
welcher eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Im Bericht des Kantonsspitals
B.___, Klinik für Chirurgie, vom 10. Mai 2017 werde ein Normalbefund des
betroffenen Knies mit voller Beweglichkeit und Bandstabilität beschrieben. Aus
Sicht des Chirurgen werde die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit empfohlen.
Zudem halte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2017
begründet fest, dass Dr. med. G.___ aufgrund der subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers eine angepasste Tätigkeit für die Arbeitsaufnahme empfehle.
Anhand der postoperativ erhobenen klinisch unauffälligen Befunde lasse sich
nicht erklären, weshalb dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als
Anlage- und Apparatebauer nicht mehr zumutbar sein sollte. Zu diesem Schluss
sei auch der Suva-Kreisarzt gekommen. Nach Würdigung der Berichte von Dr. G.___,
J.___ Klinik, vom 25. Juli 2017 und des Kantonsspitals B.___ vom 21. Juni
2017.
bestätige dieser seine im Bericht zur Kreisarztuntersuchung vom 1. Juni
2017.
vorgenommene Beurteilung, wonach sich eine Einschränkung in der bisherigen
Tätigkeit medizinisch nicht erklären lasse (Stellungnahme Suva-Kreisarzt vom
28.
August 2017). Da beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden
vorliege, welcher sich längerdauernd einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf als Anlage- und Apparatebauer auswirke, bestehe weder
Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen. Die
Krafttestung vom 18. August 2017, auf welche sich der Beschwerdeführer
berufe, sei gemäss Dr. G.___ «nicht zu 100 % verwertbar», da der
Beschwerdeführer Schmerzen bei der Testung angegeben habe (s. Berichte von Dr.
med. G.___, J.___ Klinik, vom 21. August 2017). Die zuständige RAD-Ärztin nehme
in der Aktennotiz vom 3. April 2018 Stellung zum Austrittsbericht der
Rehaklinik E.___ vom 8. Mai 2017 sowie zum Bericht des Kantonsspitals B.___ vom
26.
Januar 2018. Die RAD-Ärztin stelle fest, dass auf den Austrittsbericht
der Rehaklinik E.___ wegen des darin beschriebenen Verhaltens, der Diskrepanzen
sowie des noch nicht erreichten stabilen Gesundheitszustandes nicht abgestellt
werden könne. Aus der RAD-Aktennotiz gehe weiter hervor, dass sich dem Bericht
des Kantonsspitals B.___ vom 26. Januar 2018 keine neuen Aspekte entnehmen
liessen. Des Weiteren habe die berufliche Eingliederung das Berufsprofil eines
Anlage- und Apparatebauers umschrieben und zur Frage Stellung genommen, ob
dieses dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entspreche. In der Aktennotiz vom
27.
April 2018 (s. Beilage) komme die berufliche Eingliederungsfachperson zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des medizinischen
Zumutbarkeitsprofils weiterhin möglich sei, die bisherige Tätigkeit als Anlage-
und Apparatebauer im freien Arbeitsmarkt auszuüben. Zu beachten gelte es, dass
der Beschwerdeführer die Arbeit in der Fabrikation ausübe. Die Arbeit in einem
Betrieb, welcher vorwiegend auf Baustellen Anlagen montiere, sei langfristig
eher ungünstig. An dieser Einschätzung halte der Eingliederungsfachmann fest.
In der Aktennotiz vom 10. August 2018 widerlege er die Feststellungen in
Ziffer 4 und 5 der Replik und lege nachvollziehbar dar, dass es für den
Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Arbeitsstellen als
Anlagen- und Apparatebauer gebe, welche dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil
(s. RAD-Aktennotiz vom 3. April 2018) entsprechen würden.
5.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 zu Recht verneint hat. In
diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Dr. med. F.___, leitender Arzt
Traumatologie im Kantonsspital B.___, führte im Austrittsbericht vom 18. Juli
2016.
(IV-Nr. 6, S. 4) aus, der Beschwerdeführer
habe am 29. Juni 2016 beim Fusshallspiel ohne Gegnerkontakt ein
Kniedistorsionstrauma erlitten. Das
in der Folge durchgeführte MRI habe eine VKR-Ruptur
links bei eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen
Meniskus gezeigt. Danach seien am 12. Juli 2016 eine diagnostische
Kniegelenksarthroskopie und eine Refixation des medialen Meniskus durchgeführt
sowie eine VKB-Ersatzplastik mit vierfach geführter Semitendinosussehne und
Fixation in Hybrid-Technik eingesetzt worden. Die
genannte Operation habe komplikationslos durchgeführt werden können. Der
postoperative Verlauf sei problemlos gewesen.
5.2
Im Bericht vom 20. Dezember 2016
(IV-Nr. 10) hielt Dr. med. F.___ vom Kantonsspital B.___ fest, der
Beschwerdeführer gebe an, dass er Schmerzen habe, seitdem er mehr flektieren
dürfe. Er komme so nicht weiter. Er sei weiter arbeitsunfähig und von der
Hausärztin krankgeschrieben, da er so in seinem Beruf nicht arbeiten könne.
Wenn er länger als eine Viertelstunde stehe, bekomme er Schmerzen, wenn er
länger als eine Viertelstunde Velo fahre, Kribbelparästhesien im Fuss.
Diesbezüglich führte Dr. med. F.___ zur Beurteilung aus, der Beschwerdeführer
bringe sich jetzt zunehmend in soziale Probleme aufgrund seiner
Arbeitsunfähigkeit. Ein klinisches Korrelat für die Schmerzen finde er, Dr.
med. F.___, nicht. Deshalb werde man nochmals ein MRI durchführen, um dort
allfällig den Meniskuszustand zu begutachten. Gemäss Ansicht von Dr. med. F.___
sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt arbeitsfähig, vielleicht nicht
für körperlich schwere Tätigkeiten, aber eigentlich sei er nicht mehr krank zu
schreiben. Die letzte Krankschreibung sei durch die Hausärztin erfolgt. Der
Beschwerdeführer wünsche eine IV-Umschulungsmassnahme.
5.3
Im Bericht vom 14. Februar 2017
(IV-Nr. 11) führte Dr. med. F.___ aus, das Arthro-MRI des Knies links vom 19.
Januar 2017 habe folgendes ergeben: «Refixation des Innenmeniskus mit persistierendem,
undisloziertem komplexem Riss des Hinterhornes. Weichteilplus entlang der
VKB-Ersatzplastik und anterior des tibialen Ansatzes (zu gross für in situ
verbliebene Stümpfe des gerissenen VKBs); a.e. einer Arthrofibrose
entsprechend. Fibrillationen des tibialen Knorpels im medialen femorotibialen
Gelenkskompartiment.» Weiter hielt Dr. med. F.___ fest, man komme
insgesamt nicht weiter. Der Beschwerdeführer rutsche in mehrere soziale
Probleme ab, daher bestehe jetzt die Indikation zur diagnostischen Arthroskopie
und gegebenenfalls Teilmeniskektomie oder nochmaligen Meniskusnaht sowie
allenfalls Lösung von narbigen Verklebungen. Den Eingriff werde man ambulant
zeitnah durchführen.
5.4
Dr. med. C.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Aktennotiz vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 12)
fest, mit dem vorliegenden Sprechstundenbericht vom 14. Februar 2017 von Dr.
med. F.___, Kantonsspital B.___, werde die Verdachtsdiagnose einer
persistierenden Meniskusläsion links beschrieben. Im Rahmen einer Arthroskopie
solle diese Verdachtsdiagnose weiter abgeklärt und therapiert werden. Es ergebe
sich mit den neuen medizinischen Unterlagen keine andere Einschätzung der
Situation. Es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.
5.5
Gemäss Operationsbericht vom 22.
Februar 2017 (IV-Nr. 19.27) wurde beim Beschwerdeführer eine diagnostische
Kniegelenksarthroskopie, eine Resektion von Narbengewebe anterior und
Refixation resp. eine Teilmeniscectomie medial vorgenommen.
5.6
Im Austrittsbericht der
Rehaklinik E.___ vom 8. Mai 2017 (IV-Nr. 19.11), wo der Beschwerdeführer vom 4.
April bis 9. Mai 2017 hospitalisiert war, wurde ausgeführt, die berufliche
Tätigkeit als Anlagen- und Apparatebauer sei nicht zumutbar. Die Anforderungen
seien zu hoch: Häufiges Hantieren bis schwerer Lasten. Ärztlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit: 100 % ab 10. Mai 2017 (vorläufige Beurteilung). Für andere
berufliche Tätigkeiten werde die Zumutbarkeit aktuell noch nicht festgelegt.
Begründung: Der Beschwerdeführer befinde sich noch in der medizinischen Phase
(ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie stehe im Raum). Ungefähr
2.
1/2 Monate nach operativem Knieeingriff rechts erachte man eine
berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zum aktuellen Zeitpunkt noch etwas als verfrüht. Es sei aber schon
jetzt abzusehen, dass eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit als
Mitarbeiter im Anlagen- und Apparatebau unter Berücksichtigung der
unfallbedingten Verletzungsfolgen am rechten Knie nicht mehr möglich sein
werde. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und
bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht gut
erklären. Der Beschwerdeführer habe motiviert an den Therapien teilgenommen.
5.7
Dr. med. F.___ führte in seinem
Bericht vom 10. Mai 2017 (IV-Nr. 19.4) aus, soweit bestehe ein Normalverlauf,
jetzt mit Wiederherstellung der vollen Beweglichkeit in die Extension. Klinisch
präsentiere sich ein vollständig bandstabiles Knie, aktuell vollständig
reizlos. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aber sehr ängstlich. Geplant sei
jetzt, und da spreche von chirurgischer Seite nichts dagegen, die Wiederaufnahme
einer Arbeitstätigkeit und dann abschliessende Untersuchung im August in seiner
Sprechstunde nach vorgängigem Funktionstest in der Physiotherapie. Wenn der
Beschwerdeführer das mit dem Arbeitsversuch nicht hinbekomme, so sei zeitnah
eine entsprechende Umschulung zu initiieren. Allenfalls könnte man den
Beschwerdeführer auch psychologisch noch etwas unterstützen.
5.8
Dr. med. C.___ vom RAD hielt in
ihrer Aktennotiz vom 24. Mai 2017 (IV-Nr. 20) fest, die medizinische
Situation sei unverändert. Im neuen Bericht von Dr. med. F.___ vom 10. Mai 2017
beschreibe dieser einen Normalbefund des betroffenen Knies mit voller
Beweglichkeit und Bandstabilität. Aus Sicht des Chirurgen spreche nichts gegen
eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Es sei weiterhin kein
invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.
5.9
Im Untersuchungsbericht vom 1.
Juni 2017 (IV-Nr. 28.32) führte Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin,
Suva Versicherungsmedizin, aus, anlässlich der heutigen Konsultation würden
nach wie vor belastungsabhängige Beschwerden im linken Kniegelenk bei
eingeschränkter Flexion geklagt. Des Weiteren fühle sich der Beschwerdeführer
durch den medialen Meniskus behindert, was eine Arbeitsunfähigkeit als
Anlagemonteur zur Folge hätte. Bis auf eine eingeschränkte Flexion zeigten sich
klinisch unauffällige Befunde. Aus den Berichten gehe hervor, dass es sich um
einen eher ängstlichen und unsicheren Versicherten bezüglich des linken
Kniegelenks handle. Insofern erschienen Äusserungen wie in der Rehaklinik E.___,
dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, nicht
zielführend bzw. kontraproduktiv. Medizinisch lasse sich wohl nicht erklären,
dass nach korrekt ausgeführter VKB-Ersatzplastik eine Einschränkung in der
bisherigen Tätigkeit bestehen sollte. Gleiches gelte grundsätzlich auch für eine
Meniskusnaht. Aufgrund der durchgeführten Operationen sei nicht
nachvollziehbar, warum die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte.
Zumindest in angepasster, wechselbelastender, körperlich leichter und
mittelschwerer Tätigkeit sei von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit ab sofort
auszugehen. Vor definitivem Fallabschluss empfehle Dr. med. H.___ noch den
Bericht der Konsultation bei Herrn Dr. I.___ vom 20. Juni 2017 abzuwarten.
Sollte keine Indikation für ein weiteres operatives Vorgehen gegeben sein, könne
der Fallabschluss erfolgen.
5.10
Dr. med. G.___ vom K.___ Zentrum,
Orthopädie Untere Extremitäten, der J.___ Klinik, führte in seinem Bericht vom
25.
Juli 2017 (IV-Nr. 27, S. 10) aus, er stimme mit den Vorbeurteilern
überein, die Situation sei nicht ganz klar. Ligamentär scheine das Knie stabil,
für die alltäglichen Verrichtungen ausreichend. 12 Monate postoperativ sei das
Ergebnis natürlich nicht zufriedenstellend, allerdings sei mit einer erneuten
Intervention aktuell kaum ein wesentlich besseres Ergebnis erreichbar, da doch
ein grösserer Aufwand betrieben werden müsste. Wahrscheinlich bestehe
sicherlich auch noch ein muskuläres Defizit, dies könnte mit einer komplexen Knietestung
objektiviert werden. Am zielführendsten sei auch seiner Ansicht nach die
angepasste Tätigkeit. Sollten nach vollständigem Ausgleich der
Kraftverhältnisse des linken und rechten Beins die Beschwerden und der
Leidensdruck trotz angepasstem Beruf gross sein, müsste die Situation noch
einmal evaluiert werden.
5.11
Dr. med. G.___ von der J.___
Klinik hielt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 (IV-Nr. 27, S. 12)
fest, seines Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ab sofort zu 100 % gegeben. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine
wechselbelastende Tätigkeit manchmal stehend mit Tragen von leichten bis
mittleren Lasten nur über kurze Strecken zumutbar, das heisse sicherlich nicht
den ganzen Tag stehend und repetitives Treppen auf- und abgehen. Gemäss den
Angaben der Suva habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Anlagen- und
Apparatebauer, hier hätte er regelmässig Gewichtsbelastung von 30 – 40 kg,
maximal 60 kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 % durchführbar, hier werde
fraglich, ob dies wieder voll ginge. Allerdings sei die Rehabilitation noch
nicht abgeschlossen. Man habe in der Krafttestung vom 18. August 2017 zeigen
können, dass ein deutliches Kraftdefizit bestehe, allerdings sei diese nicht zu
100.
% verwertbar, da der Beschwerdeführer bei der Testung Schmerzen angegeben
habe.
5.12
In seiner Stellungnahme vom 28.
August 2017 (IV-Nr. 28.3) hielt Dr. med. H.___ von der Suva
Versicherungsmedizin fest, der Fallabschluss könne nun erfolgen, nachdem kein
weiteres operatives Vorgehen mehr vorgesehen sei. Im Vergleich mit seinem
Bericht vom 1. Juni 2017 ergebe sich keine Änderung der Zumutbarkeit,
insbesondere auch nicht aufgrund der erhobenen klinischen Befunde in der J.___
Klinik.
5.13
In ihrer Stellungnahme vom 12.
September 2017 (IV-Nr. 31) führte Dr. med. C.___ vom RAD aus, die Äusserung von
Dr. med. G.___, J.___ Klinik, vom 25. Juli 2017, wonach das postoperative
Ergebnis nicht zufriedenstellend sei, stütze sich allein auf die subjektiven
Aussagen des Versicherten. Dr. med. G.___ stelle ebenfalls fest, die Situation
sei nicht ganz klar. Die Bandsituation sei stabil, letztlich liege kein
wesentlicher objektivierbarer pathologischer Befund am Knie vor (ausser eine
leichte Einschränkung der Beugung, die dann im Endbereich Spannungen erzeuge).
In der umfassenden Untersuchung sei eine gute Stabilität gegeben, es könnten
keine Meniskuszeichen oder sonstige Schmerzen ausgelöst werden. Aufgrund der
subjektiven Angaben werde eine angepasste Tätigkeit für die Arbeitsaufnahme
empfohlen. Des Weiteren werde im Bericht vom 21. August 2017 von Dr. med. G.___
nicht ausgeführt, womit die Nicht-Eignung für die angestammte Tätigkeit objektiv
begründet sei. Dagegen bestätige der Suva-Kreisarzt seine Einschätzung nochmals
mit seiner Stellungnahme vom 28. August 2017, es ergebe sich insbesondere
auch aufgrund der klinischen Untersuchung in der J.___ Klinik keine Änderung
der Zumutbarkeit wie in der Kreisarztuntersuchung. Demnach könnten den
neuen ärztlichen Berichten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die eine
andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten als die vom RAD in den
Stellungnahmen vom 22. Februar 2017 und 24. Mai 2017 angenommene.
5.14
Im Bericht betreffend
Skelettszintigraphie vom 26. Januar 2018 (IV-Nr. 33, S. 17) wurde zur
Beurteilung festgehalten, die fokal umschriebene Mehranreicherung im medialen
Tibiaplateau sei am ehesten auf eine mechanische Belastungsreaktion und Insertionstendionose
der Pes-anserinus Sehnen zurückzuführen. An beiden Kniegelenken zeigten sich
weitergehend keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen / aktive
Synovitiden.
5.15
In der Aktennotiz vom 3. April
2018.
(A.S. 20) hielt Dr. med. C.___ vom RAD fest, im linken Kniegelenk zeige
sich eine minim eingeschränkte Beugungsfähigkeit, dabei aber keine Instabilität
im Gelenk. In der aktuellen Skelettszintigraphie/SPECT CT Untersuchung werde
eine diskrete mechanische Belastung/Überlastungsreaktion des medialen
Tibiaplateaus beschrieben (Innenseite des Knies), welche zu den vom
Versicherten angegebenen bekannten Beschwerden im medialen Kniebereich passe.
Diese seien bereits in den Beurteilungen des Kantonsspitals B.___ vom 21. Juni
2017.
und in den Kreisarztberichten vom 1. Juni 2017 sowie 28. August 2017
bekannt gewesen und im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden. Im
Kreisarztfallabschluss vom 28. August 2017 werde die Zumutbarkeit für eine
wechselbelastende bis mittelschwere körperliche Tätigkeit formuliert. Dabei
seien die vom Versicherten angegebenen Belastungsschmerzen berücksichtigt. Auch
unter Berücksichtigung der allenfalls diskreten Einschränkung des
Bewegungsumfanges (Abwinkeln) des linken Knies sowie der Beschwerdefreiheit im
Alltag und praktisch nicht notwendigen Einnahme von Analgetika seien auch
Tätigkeiten, die gelegentlich im Knien ausgeübt werden müssten, zumutbar,
ebenso wie Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von mittelschweren Lasten
einhergehen würden oder die überwiegend im Stehen und im Wechsel mit Gehen
auszuüben seien.
5.16
In seiner Aktennotiz vom 27.
April 2018 (A.S. 22) führte der Eingliederungsfachmann, D.___, aus, der
Beschwerdeführer sei gelernter Anlage- und Apparatebauer. Die Arbeiten in
diesem Beruf würden überwiegend stehend und gehend an Maschinen und
Arbeitstischen ausgeführt. Die Gewichte seien abhängig von der Grösse der
herzustellenden Produkte und Materialien. Die in der Schweiz tätigen KMU
Betriebe, welche Anlagen- und Apparatebauer einsetzen würden, seien in der
Regel auf grössere oder kleine Bauteile spezialisiert. So könnte der Beschwerdeführer
seinen Beruf in einem Unternehmen ausüben, welches kleinere Anlagenteile baue.
So würde er seinen Körper mit kleineren bis mittleren Gewichten belasten. Die
metallverarbeitenden Betriebe setzten für grössere Gewichte Kran und andere
Hebegeräte in der Fabrikation ein. Auch würden die zu produzierenden Anlagen
und Apparate auf einem Arbeitstisch/Bock hergestellt, so dass eine kniende Haltung
selten notwendig sei. Der Beschwerdeführer müsste bei der Wahl des
Arbeitsgebers darauf achten, dass er in der Fabrikation arbeite. Eine Arbeit in
einen Betrieb, welcher vorwiegend auf Baustellen Anlagen montiere, sei
wahrscheinlich auf Grund der Kniesituation langfristig eher ungünstig. Dort
müsste er mehr auf Leitern steigen und sich zur Montage von Anlagen hinknien.
Auf Grund des RAD-Zumutbarkeitsprofils sei die Eingliederung der Meinung, dass
der Versicherte die bisherige Tätigkeit in einem Betrieb auf dem freien
Arbeitsmarkt ausführen könne.
5.17
In seiner Aktennotiz vom 10.
August 2018 (A.S. 36 f.) hielt der Eingliederungsfachmann, D.___, ergänzend
fest, Betriebe, welche vorwiegend auf Baustellen Anlagen montieren würden,
seien für die Schweizer Metallbranche nicht repräsentativ. Ein nicht
unerheblicher Teil der Betriebe setze Anlagen- und Apparatebauer in der
Produktion/Fabrikation ein. Viele Produktionsbetriebe hätten sich auf bestimmte
Produkte, Grössen und Materialien spezialisiert. Die Bauteile würden sowohl in
der Serienproduktion als auch in der Einzel- und Kleinserienproduktion
hergestellt. Die Einzel- und Kleinserienproduktion kleiner Teile sei in der
Schweiz weit verbreitet. Es würden in der Produktion auch grössere Teile
hergestellt, welche material- und konstruktionsbedingt leicht bis mittelschwer
seien. Immer mehr werde von Anlagen- und Apparatebauern Aluminiumblech
verarbeitet, ein Material, welches weniger als die Hälfte von Stahl wiege. Der
Beruf Anlagen- und Apparatebauer sei auch für Frauen zugänglich und daher in
den meisten Betrieben körperlich mittelschwer. Im Video der Swissmem (s. auch
unter www.Berufsberatung.ch) werde der Beruf des Anlagen- und Apparatebauers
dargestellt. Daraus gehe hervor, dass die Arbeiten mehrheitlich stehend
ausgeführt würden. Ein grosser Teil der Anlagen- und Apparatebauer, die in
Produktionsbetrieben arbeiteten, hätten einen eingerichteten Tischarbeitsplatz.
Arbeitstische würden bei verschiedensten Metallarbeiten und nicht nur bei
hochpräzisen Schweissarbeiten eingesetzt. Gemäss Berufsbild könne ein Anlagen-
und Apparatebauer auch CAD Laseranlagen programmieren und bedienen. Diese
Tätigkeiten würden keine kniende oder grosse körperliche Belastung erfordern.
Als Anlagen- und Apparatebauer sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt
gesucht. Die Eingliederungsfachperson sei überzeugt, dass es für den
Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Arbeitsstellen als
Anlagen- und Apparatebauer gebe, welche dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil
(s. RAD-Aktennotiz vom 3. April 2018) entsprechen würden.
6.
6.1
Dem Sozialversicherungsgericht
ist es nicht verwehrt, gestützt auf interne medizinische Unterlagen zu
entscheiden, die im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht
stehenden Versicherungsträger eingeholt wurden. In solchen Fällen sind an die
Beweiswürdigung jedoch insofern strenge Anforderungen zu stellen, als bei auch
nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; Urteil
des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.3). Eine fehlende
fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und
damit den Beweiswert eines ärztlichen Berichts dar. Umgekehrt genügt die
Tatsache allein nicht, dass eine abweichende (selbst fach-)ärztliche Meinung
besteht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft und damit den Beweiswert
eines medizinischen Berichts in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
6.2
Vorliegend ist im Wesentlichen
umstritten, ob dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlage- und
Apparatebauer noch zumutbar ist. Dagegen ist aufgrund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen unstrittig, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste
Tätigkeit in einem vollen Pensum möglich ist. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen
ihrer RAD-Ärztin sowie des Suva-Kreisarztes. Da es sich hierbei um
versicherungsinterne Berichte handelt, genügen, wie hiervor angeführt, bereits
geringe Zweifel an deren Schlüssigkeit, damit ergänzende Abklärungen
vorgenommen werden müssten.
Bezüglich der Zumutbarkeit der angestammten
Tätigkeit liegen in den medizinischen Akten teilweise einander entgegenstehende
Beurteilungen vor. Während sich der behandelnde Chirurg, Dr. med. F.___, – auf
dessen Beurteilung sich die RAD-Ärztin sowie der Kreisarzt der Suva im
Wesentlichen berufen – von Anfang an auf den Standpunkt stellte, er finde für
die Schmerzen kein klinisches Korrelat und er erachte den Beschwerdeführer –
bis auf schwere Tätigkeiten – als voll arbeitsfähig, erachteten die Ärzte der
Rehaklinik E.___ das Ausmass der physischen Einschränkungen aufgrund der
objektivierbaren pathologischen Befunde, der bildgebenden Abklärungen sowie der
Diagnosen als gut erklärbar und vertraten die Ansicht, es sei schon jetzt
abzusehen, dass eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter im
Anlagen- und Apparatebau unter Berücksichtigung der unfallbedingten
Verletzungsfolgen am rechten Knie nicht mehr möglich sein werde. In eine
ähnliche Richtung tendierte auch die Stellungnahme von Dr. med. G.___ von der J.___
Klinik vom 21. August 2017: Seines Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit ab sofort zu 100 % gegeben. Bei einer angepassten
Tätigkeit sei eine wechselbelastende Tätigkeit manchmal stehend mit Tragen von
leichten bis mittleren Lasten nur über kurze Strecken zumutbar, das heisse
sicherlich nicht den ganzen Tag stehend und repetitives Treppen auf- und abgehen.
Gemäss den Angaben der Suva habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als
Anlagen- und Apparatebauer, hier habe er regelmässig Gewichtsbelastung von
30.
– 40 kg, maximal 60 kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 %
durchführbar, hier sei fraglich, ob dies wieder voll ginge. Was die RAD-Ärztin Dr.
med. C.___ dieser Beurteilung in ihrer Aktennotiz vom 3. April 2018
entgegenhält, vermag sodann nur bedingt zu überzeugen, zumal sie über keinen
orthopädisch-chirurgischen Facharzttitel verfügt. Sie verweist unter anderem
auf den Kreisarztfallabschluss vom 28. August 2017, worin die Zumutbarkeit für
eine wechselbelastende bis mittelschwere körperliche Tätigkeit formuliert
werde, wobei die vom Beschwerdeführer angegebenen Belastungsschmerzen
berücksichtigt würden. Weiter führt die RAD-Ärztin aus, auch unter
Berücksichtigung der allenfalls diskreten Einschränkung des Bewegungsumfanges
(Abwinkeln) des linken Knies sowie der Beschwerdefreiheit im Alltag und
praktisch nicht notwendigen Einnahme von Analgetika seien auch Tätigkeiten, die
gelegentlich im Knien ausgeübt werden müssten, zumutbar, ebenso wie Arbeiten,
die mit dem Heben und Tragen von mittelschweren Lasten einhergehen würden oder
die überwiegend im Stehen und im Wechsel mit Gehen auszuüben seien. Dr. med. C.___
setzt sich in ihrer Beurteilung aber nicht mit dem konkreten Belastungsprofil
einer Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauers auseinander. Aus den Akten geht
denn auch nicht klar hervor und ist unter den Parteien ebenfalls umstritten,
welches Belastungsprofil eine Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer überhaupt
beinhaltet. Die Beschwerdegegnerin sah sich dementsprechend veranlasst, zu
dieser Frage im laufenden Beschwerdeverfahren zwei Stellungnahmen ihres
Eingliederungsfachmannes einzureichen (siehe E. II. 5.16 und 5.17 hiervor). Das
mangelnde Wissen bezüglich des Belastungsprofils eines Anlage- und
Apparatebauers zeigt sich auch in den meisten anderen aufgeführten
Arztberichten. So findet kaum in einem Arztbericht eine Auseinandersetzung mit
einem konkreten berufsbezogenen Belastungsprofil statt. Einzig Dr. med. G.___
hielt in seiner Stellungnahme wie vorgehend erwähnt fest, als Anlagen- und
Apparatebauer hätte der Beschwerdeführer regelmässig Gewichtsbelastungen von
30.
– 40 kg, maximal 60 kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 %
durchführbar. Der Kreisarzt Dr. med. H.___ stellte sich auf den gegenteiligen
Standpunkt, hielt diesbezüglich aber ohne eingehende Begründung lediglich fest,
aufgrund der durchgeführten Operationen sei nicht nachvollziehbar, warum die
bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Zwar legt der
Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin in den nachträglich eingereichten
Aktennotizen grundsätzlich einleuchtend dar, dass auf dem Arbeitsmarkt für den
Beschwerdeführer als Anlage- und Apparatebauer Tätigkeiten mit sehr unterschiedlichen
Belastungsprofilen zur Verfügung stünden und es auch viele Stellen gäbe, die
dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen würden. Diese
Ausführungen erscheinen durchaus plausibel, werden vom Eingliederungsfachmann
aber kaum belegt und stammen zudem von einem ebenfalls versicherungsinternen
Fachmann, weshalb angesichts der vorgenannten Zweifel alleine darauf nicht
abgestellt werden kann.
Diese Fragen können jedoch
schlussendlich offen bleiben, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – selbst bei
der Annahme, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlage-
und Apparatebauer nicht mehr zumutbar wäre, weder ein renten- noch ein umschulungsrelevanter
Invaliditätsgrad resultieren würde.
7.
7.1
Ginge man somit davon aus, dass
die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einer den Leiden angepassten
Tätigkeit entspricht, wäre eine Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen.
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen Invaliditätsbeginns
bzw. des Unfallereignisses arbeitslos war (vgl. IV-Nr. 19.64), wäre beim
Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen. Hier erscheint bei der
angestammten Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer die Branche «Maschinenbau»
am naheliegendsten. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli
2018.
E. 4.2 können nur die Lohnstrukturdaten zur Berechnung herangezogen
werden, welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – vorliegend 21.
Dezember 2017 – bereits veröffentlicht waren. In casu wären zwar die Zahlen im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2016 massgebend. Die LSE
2016.
sind jedoch erst am 14. Mai 2018 veröffentlicht worden und somit nicht
anwendbar. Stattdessen ist auf die am 15. April 2016 veröffentlichten LSE
2014.
abzustellen. Diese Tabellenlöhne sind entsprechend auf das Jahr 2016
hochzurechnen. Da der Beschwerdeführer als Anlage- und Apparatebauer über eine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (vgl. IV-Nr. 7), ist das Kompetenzniveau
2.
anwendbar: LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Nr. 28, Maschinenbau, Männer,
Kompetenzniveau 2. CHF 6'203.00 x 12 / :40 x 41.1 (Aufrechnung
Wochenstunden) / :103.3 x 104.4 (Nominallohnindex Männer in der Branche
Maschinenbauer, 2014 – 2016) = CHF 77'297.45.
7.2
Da der Beschwerdeführer bislang
keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, wäre bezüglich des
Invalideneinkommens ebenfalls auf einen Tabellenlohn abzustellen. Ginge man
davon aus, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer angepassten, ungelernten
Tätigkeit arbeiten könnte, so wäre auf den Totalwert Männer des
Kompetenzniveaus 1 abzustellen: LSE 2014 TA1_tirage_skill_level Kompetenzniveau
1, total Männer. CHF 5'312.00 x 12 / : 40 x 41.7 / :103.2 x 104.1 = CHF 67'032.65.
7.2.1
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei
Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise
weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV-Nr. 28
S. 87, Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009,
E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von
75.
– 89 % im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei
einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006
S. 16). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V
75.
E. 5a/bb S. 78).
Selbst wenn man zugunsten des
Beschwerdeführers von dem von Dr. med. G.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil
ausgehen würde – wechselbelastende Tätigkeit, manchmal stehend mit Tragen von
leichten bis mittleren Lasten nur über kurze Strecken, sicherlich nicht den
ganzen Tag stehend und repetitives Treppen auf- und abgehen – würde dies keinen
leidensbedingten Abzug rechtfertigen. So umfasst der Tabellenlohn im vorliegend
für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein
Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24.
August 2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Des Weiteren ist dem
Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar,
weshalb kein durch Teilzeit bedingter Verdienstnachteil resultieren würde.
Sodann rechtfertigt sich weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers
(23-jährig im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) noch der Nationalität (der
Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger; IV-Nr. 16) ein Abzug. Schliesslich ist
nicht anzunehmen, dass die kurze Absenz vom Arbeitsmarkt das berufliche
Fortkommen des Beschwerdeführers in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich
einschränkt. Damit ist auch aus diesem Grund kein zusätzlicher Abzug
gerechtfertigt.
7.3
Somit ergäbe sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 77'297.45 und einem Invalideneinkommen von CHF
67'032.65 ein Invaliditätsgrad von 13 % und damit weder ein Anspruch auf eine
Rente noch auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Umschulung. So
sieht die Rechtsprechung beim Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG das
Erfordernis einer Mindesterwerbseinbusse vor, welche bei etwa 20 % liegt (BGE
124.
V 108 E. 2b S. 110 f.; in: SZS 2010 S. 382 zusammengefasstes Urteil
9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.5, je mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 24 S.
73,9C_373/2009 E. 4, und IV Nr. 16 S. 50,9C_547/2009 E. 2, 4 und 5)
und somit vorliegend klar unterschritten wäre.
8.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch