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Entscheid

VSBES.2018.36

Gutachterstelle

9. Mai 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1972 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2003 (Eingang) bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf seit 9. Oktober 2001 bestehende Kniebeschwerden rechts zum Leistungsbezug

an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9).

1.2 Nach Einholen der

Arbeitgeberfragebögen, des «Fragebogens zur Rentenabklärung betreffend

Erwerbstätigkeit / Haushalt», der medizinischen Akten und der Akten

der Unfallversicherung B.___ (IV- Nrn. 10 - 15, 17.1 - 17.14,

28.1 - 28.3), wurde am 30. November 2004 durch Dr. med. C.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten erstellt (IV-Nr. 36).

Gestützt auf dieses wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2005

(IV-Nr. 40) mitgeteilt, es sei ihr möglich und zumutbar, durch

medizinische Massnahmen eine gewisse Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wieder

zu erlangen. Zugleich wurde sie auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Aufgrund der sich auf den Arztbericht des D.___ vom 30. November 2005

(IV-Nr. 46) beziehenden Stellungnahme von Dr. med. E.___, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. Januar 2006 (IV-Nr. 47), wonach eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, wurde am 15. März 2006 ein

Abklärungsbericht Haushalt erstellt (IV-Nr. 49). Daraufhin wurde der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2006 rückwirkend ab

1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53),

welche durch die Verfügungen vom 2. April 2007 und 23. Januar 2008

bestätigt wurde (IV-Nrn. 54 f.). Diese erwuchsen unangefochten in

Rechtskraft.

2. Im Zusammenhang mit der im

Januar 2009 eingeleiteten Renten-Revision (IV-Nr. 56) holte die

Beschwerdegegnerin den «Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend

Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom 30. Januar 2009 sowie medizinische

Berichte ein und führte mit der Beschwerdeführerin am 16. April 2009 ein

Revisionsgespräch durch (IV-Nrn. 57, 59, 62).

2.1 Nach dem Einholen der

Arztberichte von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH,

Fähigkeitsausweis für Sportmedizin (SGSM), vom 22. April 2009 und Dr. med.

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und

Psychosoziale Medizin APPM, vom 13. Mai 2009 (IV-Nrn. 63 f.), wurde beim

Begutachtungsinstitut H.___ am 22. Oktober 2009 ein Gutachten erstellt

(IV-Nrn. 65.1 - 65.2). Gestützt auf die anschliessende

Stellungnahme von Dr. med. I.___, Ärztlicher Dienst, RAD, vom 20. Januar

2010 (IV-Nr. 66), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und eines errechneten

IV-Grades vom 37 % mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010 die Aufhebung

der Rente in Aussicht (IV-Nr. 67). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

22. Februar, 5. März bzw. 3. Mai 2010 (IV-Nrn. 71, 74, 78)

Einwände erheben und unter anderem das vom 14. April 2010 datierende

versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2010 (IV-Nr. 78

S. 20 ff.) einreichen. Aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.___

vom 8. Oktober 2010 (IV-Nr. 79), liess die Beschwerdegegnerin das

Begutachtungsinstitut H.___ sowohl zum Gutachten von Dr. med. J.___ als auch zu

zwei weiteren Arztberichten von Dr. med. G.___ vom 28. Februar 2010 und

von Dr. med. K.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom

22. März 2010 (IV-Nr. 78 S. 59 ff.) Stellung nehmen. Die

Gutachter des Begutachtungsinstituts H.___ hielten mit Stellungnahme vom

8. November 2010 (IV-Nr. 82) an ihren Einschätzungen im Gutachten

weiter fest.

2.2 Aufgrund der am 19. Oktober

2010 sowie am 14. Juni 2011 durchgeführten Knie-Operationen (IV-Nrn. 85

S. 6 f., 89 S. 1) empfahl Dr. med. I.___, RAD, mit Stellungnahmen vom

8. März und 20. Juli 2011 (IV-Nrn. 84, 89), es seien

Verlaufsberichte einzuholen. Nach Eingang des Berichts von Dr. med. K.___ vom

22. September 2011 (IV-Nr. 90) und der Empfehlung von Dr. med. I.___,

RAD, vom 9. November 2011 (IV-Nr. 92), wurde der Beschwerdeführerin

am 6. Dezember 2011 mitgeteilt (IV-Nr. 93), es sei eine orthopädische

Nachbegutachtung beim Begutachtungsinstitut H.___ notwendig. Sie könne sich

innert 20 Tagen sowohl zum Fragenkatalog als auch zu den begutachtenden

Personen äussern. Am 19. Januar 2012 (IV-Nr. 99) liess die

Beschwerdeführerin unter anderem geltend machen, sie werde am 24. Januar

2012 am rechten Fuss operiert und es sei von einer unveränderten

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ausserdem sei sie mit dem Begutachtungsinstitut H.___

als Gutachterstelle nicht einverstanden. Am 15. Juni 2012 wurde der

Beschwerdeführerin mitgeteilt, es werde beim Begutachtungsinstitut L.___ ein

orthopädisches Gutachten durchgeführt (IV-Nrn. 100 f.). Innert 20 Tagen

könne die Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog Stellung nehmen bzw. sich zu den

begutachtenden Personen äussern. Der in der Folge durch die Beschwerdeführerin

eingereichte MRI-Befundbericht wurde von der Beschwerdegegnerin ans Begutachtungsinstitut

L.___ weitergeleitet (IV-Nrn. 106 f.). Mit Verfügung vom 30. Januar

2013 (IV-Nr. 111) wurden der Beschwerdeführerin sodann die Gutachternamen

und die Fachdisziplinen (Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie) mitgeteilt

und eine Frist von zehn Tagen gewährt, um triftige Einwendungen gegen diese

geltend zu machen. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts L.___ wurde sodann

am 6. September 2013 erstattet (IV-Nrn. 115.1 - 115.4).

Dazu liess die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2013 Stellung nehmen und

diverse Ergänzungsfragen einreichen (IV-Nrn. 119, 122 S. 2 f.). Dr.

med. M.___, RAD, beurteilte das Gutachten des Begutachtungsinstituts L.___ am

22. Januar 2014 als schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 130

S. 2 f.). Demnach habe sich der psychische Gesundheitszustand ab dem Datum

der psychiatrischen Begutachtung vom 28. Februar 2013 verbessert. Aus

orthopädischer Sicht habe sich der Zustand indes ab September 2012

verschlechtert.

2.3 Aufgrund der Anmeldung zum Bezug

einer Hilflosenentschädigung durch Dr. med. N.___, Neurologie FMH, vom

30. Oktober 2013 (IV-Nr. 121), wurde der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 15. November 2013 (IV-Nr. 126) infolge einer

Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. November 2013 eine Hilflosenentschädigung

in Aussicht gestellt, die mit Verfügung vom 6. Februar 2014 bestätigt wurde

(IV-Nr. 133).

2.4 Am 25. Februar 2014 liess

die Beschwerdeführerin telefonisch eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes geltend machen, wozu medizinische Akten eingereicht wurden

(IV-Nrn. 134 f.). Gemäss Stellungnahme von Dr. med. M.___, RAD, vom

10. März 2014 (IV-Nr. 137) habe sich die Gesundheitssituation

verschlechtert und eine abschliessende Beurteilung sei zurzeit nicht möglich.

Am Entscheid könne aus medizinischer Sicht nicht festgehalten werden. Zu den

eingeholten Arztberichten (IV-Nrn. 138 f., 141) äusserte sich der RAD-Arzt

Dr. med. M.___ am 12. Juni 2014 (IV-Nr. 143 S. 2) dahingehend,

als der aktuelle Zustand bei fehlenden Befunden nicht beurteilbar und damit

eine Aussage betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin

müsse im Begutachtungsinstitut L.___ erneut begutachtet werden, wobei es nebst

der orthopädischen und psychiatrischen nun auch einer neurologischen und

pneumologischen Neubegutachtung bedürfe. Daher teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014 (IV-Nr. 144 f.) mit, es sei

eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Orthopädie /

Psychiatrie / Neurologie und Pneumologie) notwendig. Zudem wurde der

Beschwerdeführerin der Fragenkatalog übermittelt und eine Frist von

zehn Tagen gesetzt, um allfällige Zusatzfragen einzureichen. Ohne

schriftlich begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstellte innert

zehn Tagen nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) erfolgen.

Die Beschwerdeführerin stellte sich mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 151)

auf den Standpunkt, eine weitere Begutachtung – bei der auch die internistische

und angiologische Fachrichtungen miteinbezogen werden müssten – sei weder

notwendig noch zumutbar. Ferner wurden neun Ergänzungsfragen eingereicht.

Daran hielt die Beschwerdeführerin auch mit Eingaben vom 18. bzw.

25. August 2014 fest (IV-Nrn. 154, 156).

2.5 Mit Mitteilung vom 12. März

2015 (IV-Nr. 158) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass

die Begutachtung beim Begutachtungsinstitut O.___ durchgeführt werde. Ferner

wurden ihr die Gutachterpersonen sowie die entsprechenden Fachdisziplinen

(inkl. Angiologie und Innere Medizin) mitgeteilt und eine Frist von

zehn Tagen eingeräumt, um triftige Einwendungen gegen die Gutachter

geltend zu machen. Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 25. März 2015

eine beschwerdefähige Zwischenverfügung beantragen und die Notwendigkeit einer

Begutachtung bestreiten (IV-Nr. 161). Mit Verfügung vom 30. März 2015

(IV-Nr. 162) hielt die Beschwerdegegnerin sowohl am Begutachtungsinstitut O.___

als auch an den Gutachterpersonen fest, lehnte die Zusatzfragen ab und entzog

einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Die dagegen

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) am 7. April 2015 erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 164) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2015.95 vom 13. Juli

2015 (IV-Nr. 170) abgewiesen. Das Festhalten an einer umfassenden

medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin

sowie die Ablehnung des Weiterleitens der Ergänzungsfragen der

Beschwerdeführerin seien nicht zu beanstanden. Dieses Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

2.6 Daraufhin gab die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2015

(IV-Nr. 173 f.) Gelegenheit, sich zum beiliegenden «Fragenkatalog Revision»

zu äussern. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (IV-Nr. 177) liess die

Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei mit der vorgesehenen Begutachtung beim Begutachtungsinstitut

O.___ nicht einverstanden und es seien in zeitlicher Hinsicht vor der

Begutachtung berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen durchzuführen.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (IV-Nr. 180) wurde die

Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, an den

Begutachtungen teilzunehmen. Sofern sie daran nicht oder nur ungenügend

mitwirke, werde der Entscheid aufgrund der Akten gefällt, was zu einer

Rentenaufhebung oder -reduktion führen könne. Mit Mitteilung vom

22. Januar 2016 (IV-Nr. 182) wurde die Beschwerdeführerin davon in

Kenntnis gesetzt, dass eine umfassende medizinische Untersuchung beim

Begutachtungsinstitut O.___ notwendig sei und nachträglich noch eine

kardiologische Begutachtung durch Dr. med. P.___ durchgeführt werde. Triftige

Einwendungen gegen einen oder mehrere Gutachterpersonen könnten bis

25. März 2015 eingereicht werden. Das polydisziplinäre Gutachten des

Begutachtungsinstituts O.___ datiert vom 10. März 2016 (IV-Nrn. 183.1 - 183.6).

Zu diesem liess sich die Beschwerdeführerin am 25. April 2016 vernehmen

(IV-Nr. 187). Zur Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016

(IV-Nr. 188) äusserte sich das Begutachtungsinstitut O.___ am 13. Mai

2016 (IV-Nr. 189). Nach Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.

M.___ vom 29. August 2016 (IV-Nr. 191 S. 2 ff.) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines errechneten IV-Grades

von 30 % mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2016 (IV-Nr. 192) die

Aufhebung der Rente in Aussicht. Zu den daraufhin durch die Beschwerdeführerin

am 10. November 2016 eingereichten und am 5., 22. Dezember 2016,

5. Januar 2017 ergänzten Einwänden (IV-Nrn. 195, 197, 200, 202) liess

die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt Dr. med. M.___ am 23. Januar 2017 Stellung

nehmen (IV-Nr. 204). Aufgrund der am 20. Januar 2017 weiter

eingereichten medizinischen Berichte durch die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 205)

ergänzte der RAD-Arzt Dr. med. M.___ mit Aktennotiz vom 24. Januar 2017

(IV-Nr. 206) seine bereits verfasste Stellungnahme. Zu den durch die

Beschwerdeführerin am 10. Februar und 31. Juli 2017 eingereichten medizinischen

Berichten (IV-Nrn. 207, 209) und den durch die Beschwerdegegnerin selbst

eingeholten medizinische Akten (IV-Nrn. 211 f.) nahm Dr. med. M.___ am

3. Oktober 2017 nochmals Stellung (IV-Nr. 214 S. 2 ff.).

2.7 Am 25. Oktober 2017

(IV-Nr. 215 f.) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei eine

umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere

Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie) notwendig. Ohne

schriftlich begründeten Gegenbericht bis 6. November 2017 werde das

Begutachtungsinstitut O.___ im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung mit der

Durchführung beauftragt. Zum Fragenkatalog könnten innert gleicher Frist Zusatzfragen

eingereicht werden. Trotz den am 6. November 2017 erhobenen Einwänden durch

die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 217) hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 22. Dezember 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) an den

vorbefassten Gutachterpersonen des Begutachtungsinstituts O.___ fest und passte

den Fragenkatalog an.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 2. Februar 2018 beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5

ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 22. Dezember 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.a) Es

sei die vorgesehene Begutachtung wegen unzulässiger Vorbefassung und wegen der

Unzumutbarkeit aus geographischen Gründen bei einer anderen als der

vorgeschlagenen O.___ in Auftrag zu geben und sich diesbezüglich mit der

Versicherten einvernehmlich gemäss BGE 139 V 349 zu einigen, wobei als

Gutachterstellen von der Versicherten die folgenden vorgeschlagen werden:

- Q.___

- R.___

- S.___

b) Eventualiter: Es sei die Begutachtung losbasiert bei einer anderen

Gutachterstelle als der O.___ in Auftrag zu geben.

3.

Der vorliegenden

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Parteibefragung durchzuführen.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Eingabe vom

14. Februar 2018 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin während

des laufenden Beschwerdeverfahrens auf die Aufbietung der Beschwerdeführerin

zur Begutachtung.

5. Mit Verfügung vom 16. Februar

2018 (A.S. 18) erklärt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als

gegenstandslos.

6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 11. April 2018 (A.S. 22) hält die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen

Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

7. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 25. April 2018 seine Kostennote ein

(A.S. 24 ff.). Eine Kopie davon geht am 26. April 2018 (A.S. 27)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin

verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen (vgl. I.

E. 3, Ziff. 4 hiervor). Ein entsprechender Anspruch besteht bei

Entscheiden über zivilrechtliche Ansprüche, wozu auch Leistungsansprüche

gegenüber den Sozialversicherungen gehören. Das vorliegende Verfahren betrifft

die Anordnung eines noch durchzuführenden Gutachtens und damit keinen

zivilrechtlichen Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom

8.

März 2013 E. 4). Der konventionsrechtliche Anspruch greift daher

nicht. Ein sachlicher Anlass, eine Parteibefragung durchzuführen, ist nicht

ersichtlich. Dieses Beweismittel wird in der Beschwerde angerufen, ohne dass

aber dargelegt wird, welchen Beweis es zu erbringen vermöchte. Nach den Vorbringen

in der Beschwerde steht die Gutachterstelle, die mit einer medizinischen Begutachtung

beauftragt werden soll, im Vordergrund. Eine Parteibefragung erscheint daher

weder notwendig noch sachdienlich, da von einer solchen keine relevanten

Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.

Nach der neuen Rechtsprechung

hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse

Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;

Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,

8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom 20. Februar

2014.

E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die

vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2017, mit der

die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung durch

die vorbefassten Gutachterpersonen des Begutachtungsinstituts O.___ festhält

und den Fragenkatalog anpasst, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen

Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

4.

In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil

des Bundesgerichts 8C_376/2017 vom 16. August 2017 E. 4.1). Die

vorliegend angefochtene Verfügung erging am 22. Dezember 2017 und betrifft

eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 22. Dezember

2017.

geltenden Bestimmungen massgebend.

5.

Beschwerdeweise geltend gemacht

werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in

Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf

einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion»

entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)

Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die

Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer

Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die bundesrechtlichen Vorgaben

im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden.

6.

6.1

Das Bundesgericht hat im Urteil

BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei

der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Inhaltlich hat das

Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben

um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es

liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person,

vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande

komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer

Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210

E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom

20.

Februar 2014 E. 5.2).

6.2

Am 1. März 2012 ist

Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische

Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist

– beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt

eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt

nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten

dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das

Vorgehen bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen ergänzend geregelt.

Konkret wurde das Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen Punkten angepasst und um

den neuen Anhang V ergänzt (vgl. https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34

gültig ab 1. Januar 2010 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2018]).

Diese Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet nun deutlich zwischen

mono- und bidisziplinären Gutachten einerseits und polydisziplinären Expertisen

(definiert durch die Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen)

andererseits (Rz 2077 ff. KSVI). Es schreibt den IV-Stellen vor, wie sie im

Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth Glättli: Das neue

Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli

2012, N 17 ff.).

6.3

Das KSVI, Anhang V, hält in der

Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet, alle

Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es

handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für

polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt.

Ausgenommen von dieser Vorgabe sind gemäss Rz 2077.5 KSVI Verlaufsgutachten,

bei denen direkt die vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann,

vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. Im

Zusammenhang mit der neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für

die Durchführung von polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl. dazu

Glättli, a.a.O., N 15 f.).

Das Kreisschreiben sieht im Weiteren

vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zwölf Tagen ab Versand der

Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin um

maximal zehn Tage verlängert werden (Rz 2077.9 und 2084 KSVI). Gegen diese

Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und

rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3).

6.4

Die Gutachterwahl bei

polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip

zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271

E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507

E. 3.1 S. 510). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem

Versicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie

ihm die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär)

sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch

Rz. 2077 ff. KSVI). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht

personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder

gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second

opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten

Schritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die mittels Zufallszuweisung

(durch die vom BSV entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der

gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl.

SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte

Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit.

In der Folge hat der Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle

personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2

S. 355 f.). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den

Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und

Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1

S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete

Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu

modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der

ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu

lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen.

Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die

Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten

Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig

(BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507

E. 3.1 S. 510 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom

6.

August 2013 E. 2.1).

7.

Da aufgrund der vorliegenden

Rechtsschriften der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand unklar ist,

ist dieser zunächst zu bestimmen:

7.1

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE

125.

V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der

nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf

Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand

bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die

Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die

Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse,

gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten –

Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand

(BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 i.V.m. E. 2a; BGE 131 V 164

E. 2).

7.2

Da in jedem Fall nur das

Dispositiv

Dispositiv anfechtbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom

17. Mai 2011 E. 1.1,8C_961/2010 vom 9. März 2011 E. 1.2),

aber bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv

oder zur Begründung (Motive) gehört, nicht ohne weiteres auf die textliche

Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden kann, sondern sich vielmehr

entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 Abs. 1

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) die Prüfung aufdrängt, ob

die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung,

Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des

Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die

Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung

von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft

dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b/aa

S. 417; ZAK 1988, S. 42 E. 1b mit Hinweisen).

7.3 Die vorliegend streitige

Verfügung vom 22. Dezember 2017 (A.S. 1 ff.) betrifft im Wesentlichen

die Festlegung der für die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin

vorgesehenen Gutachterstelle sowie den Fragenkatalog. So führt die

Beschwerdegegnerin im Dispositiv aus, sie halte an der Abklärung durch die

vorbefassten Gutachterpersonen der O.___ fest und passe den Fragenkatalog im

Sinne der Erwägungen an (A.S. 2).

7.4 Anfechtungs- und auch

Streitgegenstand bilden daher vorliegend einerseits das für die

polydisziplinäre Begutachtung vorgesehene Begutachtungsinstitut – die O.___ – sowie

andererseits der angepasste Fragenkatalog. Obschon die Beschwerdegegnerin im

Titel der Verfügung und im Dispositiv festhält, dass sie «an den vorbefassten

Gutachterpersonen der O.___» festhalte, sind damit nicht die konkreten Gutachterpersonen

gemeint, sondern einzig das Begutachtungsinstitut O.___. Dies geht auch aus der

Mitteilung vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 215) hervor, in welcher die

Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass sie u.a. über die an der

Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte informiert werde, sobald diese

bekannt seien. Somit wird die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zum

gegebenen Zeitpunkt die konkreten Gutachterpersonen noch mitteilen und ihr Gelegenheit

geben, sich zu diesen zu äussern. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin

gegen einzelne Gutachterpersonen des Vorgutachtens vom 10. März 2016

(A.S. 12 ff.) ist daher nicht einzutreten.

8. Streitig und zu prüfen ist

daher einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember

2017 zu Recht am Begutachtungsinstitut O.___ festgehalten hat. Die

Notwendigkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sowie der

Fragenkatalog werden demgegenüber vor dem Versicherungsgericht nicht (mehr)

beanstandet.

9. Einzugehen ist zunächst auf das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der in Aussicht

genommenen polydisziplinären Begutachtung nicht um eine Verlaufsbegutachtung,

sondern um eine Neubegutachtung handle (A.S. 12). Dieser Argumentation kann

nicht gefolgt werden. So wurde die Beschwerdeführerin durch das

Begutachtungsinstitut O.___ im Rahmen des im Jahr 2009 eingeleiteten und noch laufenden

Revisionsverfahrens bereits am 10. März 2016 (IV-Nr. 183.1) polydisziplinär

begutachtet. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 6. Oktober 2016 (IV-Nr. 192) aufgrund eines

errechneten IV-Grades von 30 % die Aufhebung der Invalidenrente in

Aussicht gestellt. Aufgrund der nach diesem Gutachten verfassten ärztlichen

Berichte kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin indes

nicht ausgeschlossen werden: So hielt Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 10. Januar 2017

(IV-Nr. 205 S. 2 ff.) fest, die Beschwerdeführerin sei voll

arbeitsunfähig und seit der psychiatrischen Teilbegutachtung im Rahmen des Gutachtens

des Begutachtungsinstituts O.___ im Januar 2016 sei eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes eingetreten. Da zudem eine Schmerzexazerbation ins rechte

Bein sowie eine persistierende Ischialgie rechts dokumentiert sind und der

operative Eingriff vom 23. Januar 2017 nicht zum gewünschten Erfolg geführt

habe, haben sich die Gutachter des Begutachtungsinstituts O.___ nun im Rahmen

eines neuen Gutachtens im Wesentlichen mit einem Vergleich der aktuellen

Gesundheitssituation zu derjenigen im Vorgutachten (Untersuchungen vom 20.,

21. Januar, 9. Februar 2016, IV-Nr. 183.1 S. 60, 69, 75,

IV-Nr. 183.2, 183.4, 183.5) zu befassen. In diesem Sinne lautete denn auch

die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.___ vom 3. Oktober 2017

(IV-Nr. 214 S. 2 ff.). Dies ist auch in Bezug auf den Gutachterpersonen

vorzulegenden Fragenkatalog (A.S. 2) ersichtlich, bei dem die Fragen

Nrn. 4 und 5 auf eben diese Veränderungen gerichtet sind. Demzufolge

handelt es sich bei dem durchzuführenden Gutachten um ein Verlaufsgutachten. Von

einer – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 10) – Überprüfung

der Schlüssigkeit der früheren Expertise kann somit nicht ausgegangen werden. Die

Beschwerdegegnerin ist daher bei der Auftragsvergabe für die noch durchzuführende

Verlaufsbegutachtung korrekt vorgegangen und hat den Auftrag zu Recht direkt dem

Begutachtungsinstitut O.___ erteilt. So wurde das bereits durch das

Begutachtungsinstitut O.___ am 10. März 2015 erstattete polydisziplinäre

Gutachten (IV-Nrn. 183.1 - 183.3) via Plattform SuisseMED@P

vergeben (vgl. E-Mail Abraxas vom 4. März 2015, IV-Nr. 157), womit

die Voraussetzung gemäss E. II. 7.2 hiervor für die Vergabe eines

Verlaufsgutachtens bei der vorbefassten Stelle erfüllt ist. Dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin (vgl. E. I. 3 Ziff. 2a hiervor), wonach in Bezug auf

die Gutachterstelle eine einvernehmliche Lösung zu suchen sei, kann ohnehin nicht

gefolgt werden. So sind die Aufträge bei polydisziplinären Gutachten – mit

Ausnahme von Verlaufsgutachten – immer nach dem Zufallsprinzip via SuisseMED@P

zu vergeben (vgl. E. II. 7.2 f. hiervor).

10. Das in der Beschwerdeschrift

geltend gemachte Vorbringen, wonach die vorgesehene Begutachtung wegen der

Unzumutbarkeit aus geografischen Gründen bei einer anderen Begutachtungsstelle

als der O.___ in Auftrag zu geben sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 2a hiervor), greift

nicht. So wird in der Beschwerde nicht weiter darauf eingegangen, weshalb

dieses Argument nicht nachvollziehbar ist.

11. Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 22. Dezember 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2 Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung

geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – gemäss

Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird,

soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten

erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi