VSBES.2018.36
Gutachterstelle
9. Mai 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 9. Mai 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gutachterstelle
(Verfügung vom 22. Dezember 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1972 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2003 (Eingang) bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf seit 9. Oktober 2001 bestehende Kniebeschwerden rechts zum Leistungsbezug
an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9).
1.2 Nach Einholen der
Arbeitgeberfragebögen, des «Fragebogens zur Rentenabklärung betreffend
Erwerbstätigkeit / Haushalt», der medizinischen Akten und der Akten
der Unfallversicherung B.___ (IV- Nrn. 10 - 15, 17.1 - 17.14,
28.1 - 28.3), wurde am 30. November 2004 durch Dr. med. C.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten erstellt (IV-Nr. 36).
Gestützt auf dieses wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2005
(IV-Nr. 40) mitgeteilt, es sei ihr möglich und zumutbar, durch
medizinische Massnahmen eine gewisse Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wieder
zu erlangen. Zugleich wurde sie auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen.
Aufgrund der sich auf den Arztbericht des D.___ vom 30. November 2005
(IV-Nr. 46) beziehenden Stellungnahme von Dr. med. E.___, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. Januar 2006 (IV-Nr. 47), wonach eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, wurde am 15. März 2006 ein
Abklärungsbericht Haushalt erstellt (IV-Nr. 49). Daraufhin wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2006 rückwirkend ab
1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53),
welche durch die Verfügungen vom 2. April 2007 und 23. Januar 2008
bestätigt wurde (IV-Nrn. 54 f.). Diese erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft.
2. Im Zusammenhang mit der im
Januar 2009 eingeleiteten Renten-Revision (IV-Nr. 56) holte die
Beschwerdegegnerin den «Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend
Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom 30. Januar 2009 sowie medizinische
Berichte ein und führte mit der Beschwerdeführerin am 16. April 2009 ein
Revisionsgespräch durch (IV-Nrn. 57, 59, 62).
2.1 Nach dem Einholen der
Arztberichte von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH,
Fähigkeitsausweis für Sportmedizin (SGSM), vom 22. April 2009 und Dr. med.
G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und
Psychosoziale Medizin APPM, vom 13. Mai 2009 (IV-Nrn. 63 f.), wurde beim
Begutachtungsinstitut H.___ am 22. Oktober 2009 ein Gutachten erstellt
(IV-Nrn. 65.1 - 65.2). Gestützt auf die anschliessende
Stellungnahme von Dr. med. I.___, Ärztlicher Dienst, RAD, vom 20. Januar
2010 (IV-Nr. 66), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und eines errechneten
IV-Grades vom 37 % mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010 die Aufhebung
der Rente in Aussicht (IV-Nr. 67). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
22. Februar, 5. März bzw. 3. Mai 2010 (IV-Nrn. 71, 74, 78)
Einwände erheben und unter anderem das vom 14. April 2010 datierende
versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2010 (IV-Nr. 78
S. 20 ff.) einreichen. Aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.___
vom 8. Oktober 2010 (IV-Nr. 79), liess die Beschwerdegegnerin das
Begutachtungsinstitut H.___ sowohl zum Gutachten von Dr. med. J.___ als auch zu
zwei weiteren Arztberichten von Dr. med. G.___ vom 28. Februar 2010 und
von Dr. med. K.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom
22. März 2010 (IV-Nr. 78 S. 59 ff.) Stellung nehmen. Die
Gutachter des Begutachtungsinstituts H.___ hielten mit Stellungnahme vom
8. November 2010 (IV-Nr. 82) an ihren Einschätzungen im Gutachten
weiter fest.
2.2 Aufgrund der am 19. Oktober
2010 sowie am 14. Juni 2011 durchgeführten Knie-Operationen (IV-Nrn. 85
S. 6 f., 89 S. 1) empfahl Dr. med. I.___, RAD, mit Stellungnahmen vom
8. März und 20. Juli 2011 (IV-Nrn. 84, 89), es seien
Verlaufsberichte einzuholen. Nach Eingang des Berichts von Dr. med. K.___ vom
22. September 2011 (IV-Nr. 90) und der Empfehlung von Dr. med. I.___,
RAD, vom 9. November 2011 (IV-Nr. 92), wurde der Beschwerdeführerin
am 6. Dezember 2011 mitgeteilt (IV-Nr. 93), es sei eine orthopädische
Nachbegutachtung beim Begutachtungsinstitut H.___ notwendig. Sie könne sich
innert 20 Tagen sowohl zum Fragenkatalog als auch zu den begutachtenden
Personen äussern. Am 19. Januar 2012 (IV-Nr. 99) liess die
Beschwerdeführerin unter anderem geltend machen, sie werde am 24. Januar
2012 am rechten Fuss operiert und es sei von einer unveränderten
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ausserdem sei sie mit dem Begutachtungsinstitut H.___
als Gutachterstelle nicht einverstanden. Am 15. Juni 2012 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, es werde beim Begutachtungsinstitut L.___ ein
orthopädisches Gutachten durchgeführt (IV-Nrn. 100 f.). Innert 20 Tagen
könne die Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog Stellung nehmen bzw. sich zu den
begutachtenden Personen äussern. Der in der Folge durch die Beschwerdeführerin
eingereichte MRI-Befundbericht wurde von der Beschwerdegegnerin ans Begutachtungsinstitut
L.___ weitergeleitet (IV-Nrn. 106 f.). Mit Verfügung vom 30. Januar
2013 (IV-Nr. 111) wurden der Beschwerdeführerin sodann die Gutachternamen
und die Fachdisziplinen (Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie) mitgeteilt
und eine Frist von zehn Tagen gewährt, um triftige Einwendungen gegen diese
geltend zu machen. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts L.___ wurde sodann
am 6. September 2013 erstattet (IV-Nrn. 115.1 - 115.4).
Dazu liess die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2013 Stellung nehmen und
diverse Ergänzungsfragen einreichen (IV-Nrn. 119, 122 S. 2 f.). Dr.
med. M.___, RAD, beurteilte das Gutachten des Begutachtungsinstituts L.___ am
22. Januar 2014 als schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 130
S. 2 f.). Demnach habe sich der psychische Gesundheitszustand ab dem Datum
der psychiatrischen Begutachtung vom 28. Februar 2013 verbessert. Aus
orthopädischer Sicht habe sich der Zustand indes ab September 2012
verschlechtert.
2.3 Aufgrund der Anmeldung zum Bezug
einer Hilflosenentschädigung durch Dr. med. N.___, Neurologie FMH, vom
30. Oktober 2013 (IV-Nr. 121), wurde der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 15. November 2013 (IV-Nr. 126) infolge einer
Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. November 2013 eine Hilflosenentschädigung
in Aussicht gestellt, die mit Verfügung vom 6. Februar 2014 bestätigt wurde
(IV-Nr. 133).
2.4 Am 25. Februar 2014 liess
die Beschwerdeführerin telefonisch eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes geltend machen, wozu medizinische Akten eingereicht wurden
(IV-Nrn. 134 f.). Gemäss Stellungnahme von Dr. med. M.___, RAD, vom
10. März 2014 (IV-Nr. 137) habe sich die Gesundheitssituation
verschlechtert und eine abschliessende Beurteilung sei zurzeit nicht möglich.
Am Entscheid könne aus medizinischer Sicht nicht festgehalten werden. Zu den
eingeholten Arztberichten (IV-Nrn. 138 f., 141) äusserte sich der RAD-Arzt
Dr. med. M.___ am 12. Juni 2014 (IV-Nr. 143 S. 2) dahingehend,
als der aktuelle Zustand bei fehlenden Befunden nicht beurteilbar und damit
eine Aussage betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin
müsse im Begutachtungsinstitut L.___ erneut begutachtet werden, wobei es nebst
der orthopädischen und psychiatrischen nun auch einer neurologischen und
pneumologischen Neubegutachtung bedürfe. Daher teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014 (IV-Nr. 144 f.) mit, es sei
eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Orthopädie /
Psychiatrie / Neurologie und Pneumologie) notwendig. Zudem wurde der
Beschwerdeführerin der Fragenkatalog übermittelt und eine Frist von
zehn Tagen gesetzt, um allfällige Zusatzfragen einzureichen. Ohne
schriftlich begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstellte innert
zehn Tagen nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) erfolgen.
Die Beschwerdeführerin stellte sich mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 151)
auf den Standpunkt, eine weitere Begutachtung – bei der auch die internistische
und angiologische Fachrichtungen miteinbezogen werden müssten – sei weder
notwendig noch zumutbar. Ferner wurden neun Ergänzungsfragen eingereicht.
Daran hielt die Beschwerdeführerin auch mit Eingaben vom 18. bzw.
25. August 2014 fest (IV-Nrn. 154, 156).
2.5 Mit Mitteilung vom 12. März
2015 (IV-Nr. 158) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass
die Begutachtung beim Begutachtungsinstitut O.___ durchgeführt werde. Ferner
wurden ihr die Gutachterpersonen sowie die entsprechenden Fachdisziplinen
(inkl. Angiologie und Innere Medizin) mitgeteilt und eine Frist von
zehn Tagen eingeräumt, um triftige Einwendungen gegen die Gutachter
geltend zu machen. Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 25. März 2015
eine beschwerdefähige Zwischenverfügung beantragen und die Notwendigkeit einer
Begutachtung bestreiten (IV-Nr. 161). Mit Verfügung vom 30. März 2015
(IV-Nr. 162) hielt die Beschwerdegegnerin sowohl am Begutachtungsinstitut O.___
als auch an den Gutachterpersonen fest, lehnte die Zusatzfragen ab und entzog
einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Die dagegen
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) am 7. April 2015 erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 164) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2015.95 vom 13. Juli
2015 (IV-Nr. 170) abgewiesen. Das Festhalten an einer umfassenden
medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
sowie die Ablehnung des Weiterleitens der Ergänzungsfragen der
Beschwerdeführerin seien nicht zu beanstanden. Dieses Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2.6 Daraufhin gab die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2015
(IV-Nr. 173 f.) Gelegenheit, sich zum beiliegenden «Fragenkatalog Revision»
zu äussern. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (IV-Nr. 177) liess die
Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei mit der vorgesehenen Begutachtung beim Begutachtungsinstitut
O.___ nicht einverstanden und es seien in zeitlicher Hinsicht vor der
Begutachtung berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen durchzuführen.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (IV-Nr. 180) wurde die
Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, an den
Begutachtungen teilzunehmen. Sofern sie daran nicht oder nur ungenügend
mitwirke, werde der Entscheid aufgrund der Akten gefällt, was zu einer
Rentenaufhebung oder -reduktion führen könne. Mit Mitteilung vom
22. Januar 2016 (IV-Nr. 182) wurde die Beschwerdeführerin davon in
Kenntnis gesetzt, dass eine umfassende medizinische Untersuchung beim
Begutachtungsinstitut O.___ notwendig sei und nachträglich noch eine
kardiologische Begutachtung durch Dr. med. P.___ durchgeführt werde. Triftige
Einwendungen gegen einen oder mehrere Gutachterpersonen könnten bis
25. März 2015 eingereicht werden. Das polydisziplinäre Gutachten des
Begutachtungsinstituts O.___ datiert vom 10. März 2016 (IV-Nrn. 183.1 - 183.6).
Zu diesem liess sich die Beschwerdeführerin am 25. April 2016 vernehmen
(IV-Nr. 187). Zur Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016
(IV-Nr. 188) äusserte sich das Begutachtungsinstitut O.___ am 13. Mai
2016 (IV-Nr. 189). Nach Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.
M.___ vom 29. August 2016 (IV-Nr. 191 S. 2 ff.) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines errechneten IV-Grades
von 30 % mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2016 (IV-Nr. 192) die
Aufhebung der Rente in Aussicht. Zu den daraufhin durch die Beschwerdeführerin
am 10. November 2016 eingereichten und am 5., 22. Dezember 2016,
5. Januar 2017 ergänzten Einwänden (IV-Nrn. 195, 197, 200, 202) liess
die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt Dr. med. M.___ am 23. Januar 2017 Stellung
nehmen (IV-Nr. 204). Aufgrund der am 20. Januar 2017 weiter
eingereichten medizinischen Berichte durch die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 205)
ergänzte der RAD-Arzt Dr. med. M.___ mit Aktennotiz vom 24. Januar 2017
(IV-Nr. 206) seine bereits verfasste Stellungnahme. Zu den durch die
Beschwerdeführerin am 10. Februar und 31. Juli 2017 eingereichten medizinischen
Berichten (IV-Nrn. 207, 209) und den durch die Beschwerdegegnerin selbst
eingeholten medizinische Akten (IV-Nrn. 211 f.) nahm Dr. med. M.___ am
3. Oktober 2017 nochmals Stellung (IV-Nr. 214 S. 2 ff.).
2.7 Am 25. Oktober 2017
(IV-Nr. 215 f.) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei eine
umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere
Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie) notwendig. Ohne
schriftlich begründeten Gegenbericht bis 6. November 2017 werde das
Begutachtungsinstitut O.___ im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung mit der
Durchführung beauftragt. Zum Fragenkatalog könnten innert gleicher Frist Zusatzfragen
eingereicht werden. Trotz den am 6. November 2017 erhobenen Einwänden durch
die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 217) hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 22. Dezember 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) an den
vorbefassten Gutachterpersonen des Begutachtungsinstituts O.___ fest und passte
den Fragenkatalog an.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 2. Februar 2018 beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5
ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 22. Dezember 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.a) Es
sei die vorgesehene Begutachtung wegen unzulässiger Vorbefassung und wegen der
Unzumutbarkeit aus geographischen Gründen bei einer anderen als der
vorgeschlagenen O.___ in Auftrag zu geben und sich diesbezüglich mit der
Versicherten einvernehmlich gemäss BGE 139 V 349 zu einigen, wobei als
Gutachterstellen von der Versicherten die folgenden vorgeschlagen werden:
- Q.___
- R.___
- S.___
b) Eventualiter: Es sei die Begutachtung losbasiert bei einer anderen
Gutachterstelle als der O.___ in Auftrag zu geben.
3.
Der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Parteibefragung durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Eingabe vom
14. Februar 2018 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin während
des laufenden Beschwerdeverfahrens auf die Aufbietung der Beschwerdeführerin
zur Begutachtung.
5. Mit Verfügung vom 16. Februar
2018 (A.S. 18) erklärt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als
gegenstandslos.
6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 11. April 2018 (A.S. 22) hält die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen
Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
7. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 25. April 2018 seine Kostennote ein
(A.S. 24 ff.). Eine Kopie davon geht am 26. April 2018 (A.S. 27)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin
verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen (vgl. I.
E. 3, Ziff. 4 hiervor). Ein entsprechender Anspruch besteht bei
Entscheiden über zivilrechtliche Ansprüche, wozu auch Leistungsansprüche
gegenüber den Sozialversicherungen gehören. Das vorliegende Verfahren betrifft
die Anordnung eines noch durchzuführenden Gutachtens und damit keinen
zivilrechtlichen Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom
8.
März 2013 E. 4). Der konventionsrechtliche Anspruch greift daher
nicht. Ein sachlicher Anlass, eine Parteibefragung durchzuführen, ist nicht
ersichtlich. Dieses Beweismittel wird in der Beschwerde angerufen, ohne dass
aber dargelegt wird, welchen Beweis es zu erbringen vermöchte. Nach den Vorbringen
in der Beschwerde steht die Gutachterstelle, die mit einer medizinischen Begutachtung
beauftragt werden soll, im Vordergrund. Eine Parteibefragung erscheint daher
weder notwendig noch sachdienlich, da von einer solchen keine relevanten
Erkenntnisse zu erwarten sind.
3.
Nach der neuen Rechtsprechung
hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse
Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;
Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,
8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom 20. Februar
2014.
E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die
vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2017, mit der
die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung durch
die vorbefassten Gutachterpersonen des Begutachtungsinstituts O.___ festhält
und den Fragenkatalog anpasst, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen
Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
4.
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil
des Bundesgerichts 8C_376/2017 vom 16. August 2017 E. 4.1). Die
vorliegend angefochtene Verfügung erging am 22. Dezember 2017 und betrifft
eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 22. Dezember
2017.
geltenden Bestimmungen massgebend.
5.
Beschwerdeweise geltend gemacht
werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in
Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf
einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion»
entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)
Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die
Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer
Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die bundesrechtlichen Vorgaben
im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden.
6.
6.1
Das Bundesgericht hat im Urteil
BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei
der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Inhaltlich hat das
Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben
um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es
liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person,
vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande
komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer
Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210
E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2).
6.2
Am 1. März 2012 ist
Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische
Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist
– beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt
eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt
nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten
dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das
Vorgehen bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen ergänzend geregelt.
Konkret wurde das Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen Punkten angepasst und um
den neuen Anhang V ergänzt (vgl. https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34
gültig ab 1. Januar 2010 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2018]).
Diese Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet nun deutlich zwischen
mono- und bidisziplinären Gutachten einerseits und polydisziplinären Expertisen
(definiert durch die Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen)
andererseits (Rz 2077 ff. KSVI). Es schreibt den IV-Stellen vor, wie sie im
Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth Glättli: Das neue
Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli
2012, N 17 ff.).
6.3
Das KSVI, Anhang V, hält in der
Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet, alle
Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es
handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für
polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt.
Ausgenommen von dieser Vorgabe sind gemäss Rz 2077.5 KSVI Verlaufsgutachten,
bei denen direkt die vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann,
vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. Im
Zusammenhang mit der neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für
die Durchführung von polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl. dazu
Glättli, a.a.O., N 15 f.).
Das Kreisschreiben sieht im Weiteren
vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zwölf Tagen ab Versand der
Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin um
maximal zehn Tage verlängert werden (Rz 2077.9 und 2084 KSVI). Gegen diese
Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und
rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3).
6.4
Die Gutachterwahl bei
polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip
zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271
E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507
E. 3.1 S. 510). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem
Versicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie
ihm die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär)
sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch
Rz. 2077 ff. KSVI). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht
personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder
gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten
Schritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die mittels Zufallszuweisung
(durch die vom BSV entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der
gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl.
SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte
Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit.
In der Folge hat der Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle
personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2
S. 355 f.). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den
Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und
Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1
S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete
Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu
modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der
ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu
lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen.
Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die
Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten
Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig
(BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507
E. 3.1 S. 510 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom
6.
August 2013 E. 2.1).
7.
Da aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand unklar ist,
ist dieser zunächst zu bestimmen:
7.1
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
125.
V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf
Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse,
gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten –
Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand
(BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 i.V.m. E. 2a; BGE 131 V 164
E. 2).
7.2
Da in jedem Fall nur das
Dispositiv
Dispositiv anfechtbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom
17. Mai 2011 E. 1.1,8C_961/2010 vom 9. März 2011 E. 1.2),
aber bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv
oder zur Begründung (Motive) gehört, nicht ohne weiteres auf die textliche
Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden kann, sondern sich vielmehr
entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 Abs. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) die Prüfung aufdrängt, ob
die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung,
Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des
Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die
Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung
von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft
dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b/aa
S. 417; ZAK 1988, S. 42 E. 1b mit Hinweisen).
7.3 Die vorliegend streitige
Verfügung vom 22. Dezember 2017 (A.S. 1 ff.) betrifft im Wesentlichen
die Festlegung der für die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin
vorgesehenen Gutachterstelle sowie den Fragenkatalog. So führt die
Beschwerdegegnerin im Dispositiv aus, sie halte an der Abklärung durch die
vorbefassten Gutachterpersonen der O.___ fest und passe den Fragenkatalog im
Sinne der Erwägungen an (A.S. 2).
7.4 Anfechtungs- und auch
Streitgegenstand bilden daher vorliegend einerseits das für die
polydisziplinäre Begutachtung vorgesehene Begutachtungsinstitut – die O.___ – sowie
andererseits der angepasste Fragenkatalog. Obschon die Beschwerdegegnerin im
Titel der Verfügung und im Dispositiv festhält, dass sie «an den vorbefassten
Gutachterpersonen der O.___» festhalte, sind damit nicht die konkreten Gutachterpersonen
gemeint, sondern einzig das Begutachtungsinstitut O.___. Dies geht auch aus der
Mitteilung vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 215) hervor, in welcher die
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass sie u.a. über die an der
Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte informiert werde, sobald diese
bekannt seien. Somit wird die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zum
gegebenen Zeitpunkt die konkreten Gutachterpersonen noch mitteilen und ihr Gelegenheit
geben, sich zu diesen zu äussern. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin
gegen einzelne Gutachterpersonen des Vorgutachtens vom 10. März 2016
(A.S. 12 ff.) ist daher nicht einzutreten.
8. Streitig und zu prüfen ist
daher einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember
2017 zu Recht am Begutachtungsinstitut O.___ festgehalten hat. Die
Notwendigkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sowie der
Fragenkatalog werden demgegenüber vor dem Versicherungsgericht nicht (mehr)
beanstandet.
9. Einzugehen ist zunächst auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der in Aussicht
genommenen polydisziplinären Begutachtung nicht um eine Verlaufsbegutachtung,
sondern um eine Neubegutachtung handle (A.S. 12). Dieser Argumentation kann
nicht gefolgt werden. So wurde die Beschwerdeführerin durch das
Begutachtungsinstitut O.___ im Rahmen des im Jahr 2009 eingeleiteten und noch laufenden
Revisionsverfahrens bereits am 10. März 2016 (IV-Nr. 183.1) polydisziplinär
begutachtet. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 6. Oktober 2016 (IV-Nr. 192) aufgrund eines
errechneten IV-Grades von 30 % die Aufhebung der Invalidenrente in
Aussicht gestellt. Aufgrund der nach diesem Gutachten verfassten ärztlichen
Berichte kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin indes
nicht ausgeschlossen werden: So hielt Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 10. Januar 2017
(IV-Nr. 205 S. 2 ff.) fest, die Beschwerdeführerin sei voll
arbeitsunfähig und seit der psychiatrischen Teilbegutachtung im Rahmen des Gutachtens
des Begutachtungsinstituts O.___ im Januar 2016 sei eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten. Da zudem eine Schmerzexazerbation ins rechte
Bein sowie eine persistierende Ischialgie rechts dokumentiert sind und der
operative Eingriff vom 23. Januar 2017 nicht zum gewünschten Erfolg geführt
habe, haben sich die Gutachter des Begutachtungsinstituts O.___ nun im Rahmen
eines neuen Gutachtens im Wesentlichen mit einem Vergleich der aktuellen
Gesundheitssituation zu derjenigen im Vorgutachten (Untersuchungen vom 20.,
21. Januar, 9. Februar 2016, IV-Nr. 183.1 S. 60, 69, 75,
IV-Nr. 183.2, 183.4, 183.5) zu befassen. In diesem Sinne lautete denn auch
die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.___ vom 3. Oktober 2017
(IV-Nr. 214 S. 2 ff.). Dies ist auch in Bezug auf den Gutachterpersonen
vorzulegenden Fragenkatalog (A.S. 2) ersichtlich, bei dem die Fragen
Nrn. 4 und 5 auf eben diese Veränderungen gerichtet sind. Demzufolge
handelt es sich bei dem durchzuführenden Gutachten um ein Verlaufsgutachten. Von
einer – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 10) – Überprüfung
der Schlüssigkeit der früheren Expertise kann somit nicht ausgegangen werden. Die
Beschwerdegegnerin ist daher bei der Auftragsvergabe für die noch durchzuführende
Verlaufsbegutachtung korrekt vorgegangen und hat den Auftrag zu Recht direkt dem
Begutachtungsinstitut O.___ erteilt. So wurde das bereits durch das
Begutachtungsinstitut O.___ am 10. März 2015 erstattete polydisziplinäre
Gutachten (IV-Nrn. 183.1 - 183.3) via Plattform SuisseMED@P
vergeben (vgl. E-Mail Abraxas vom 4. März 2015, IV-Nr. 157), womit
die Voraussetzung gemäss E. II. 7.2 hiervor für die Vergabe eines
Verlaufsgutachtens bei der vorbefassten Stelle erfüllt ist. Dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin (vgl. E. I. 3 Ziff. 2a hiervor), wonach in Bezug auf
die Gutachterstelle eine einvernehmliche Lösung zu suchen sei, kann ohnehin nicht
gefolgt werden. So sind die Aufträge bei polydisziplinären Gutachten – mit
Ausnahme von Verlaufsgutachten – immer nach dem Zufallsprinzip via SuisseMED@P
zu vergeben (vgl. E. II. 7.2 f. hiervor).
10. Das in der Beschwerdeschrift
geltend gemachte Vorbringen, wonach die vorgesehene Begutachtung wegen der
Unzumutbarkeit aus geografischen Gründen bei einer anderen Begutachtungsstelle
als der O.___ in Auftrag zu geben sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 2a hiervor), greift
nicht. So wird in der Beschwerde nicht weiter darauf eingegangen, weshalb
dieses Argument nicht nachvollziehbar ist.
11. Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 22. Dezember 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.2 Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung
geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – gemäss
Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird,
soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten
erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi