VSBES.2018.37
Ergänzungsleistungen IV
2. Oktober 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Pro Infirmis Aargau - Solothurn
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1981 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2016 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an
(Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2018, Aktenseite [A.S.] 5). Mit
Verfügung vom 10. März 2017 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 11 S. 1 f.)
wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab und verneinte einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
posttraumatische Belastungsstörung sowie die HIV-Infektion hätten bereits vor
der Einreise in die Schweiz in einem invalidisierenden Ausmass bestanden. Somit
sei der Versicherungsfall vor der Unterstellung unter die schweizerische
Invalidenversicherung eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nicht erfüllt werden könnten. Was die übrigen Diagnosen
(dissoziative Zustände, Persönlichkeitsstörung, depressive Episode) betreffe, sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche
psychiatrischen Diagnosen denselben Ursprung hätten und somit kein völlig neuer
Gesundheitsschaden vorliege, weshalb kein neuer Versicherungsfall eingetreten
sei (vgl. auch AK-Nr. 17). Abschliessend wurde der Beschwerdeführerin
empfohlen, sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen anzumelden. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
wurde von der IV-Stelle auf 100 % bemessen (AK-Nr. 19).
2. Am 7. Juni 2017 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 5 und 14).
3. Mit Verfügung vom 16. November
2017 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab
1. Juni 2017 Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 28). Dagegen liess die
Beschwerdeführerin Einsprache erheben (AK-Nr. 38). Diese wurde mit
Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 abgewiesen (A.S. 1 ff.).
4. Die Beschwerdeführerin lässt am
31. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn dagegen
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei der Beginn des EL-Anspruchs zu prüfen (A.S. 5 ff.). Der
Begründung lässt sich entnehmen, dass beantragt wird, der Anspruchsbeginn sei
auf den 1. August 2016 festzulegen. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer
Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 auf die Akten sowie den
Einspracheentscheid und führt dazu aus, die Beschwerde enthalte keine durch
Beweismittel untermauerten Einwendungen, die zur Herbeiführung einer
Veränderung ihrer Beurteilung geeignet wären (A.S. 11 f.).
5. Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 14).
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Streitig ist vorliegend,
ob der EL-Anspruch erst ab Juni 2017 (EL-Anmeldung) besteht oder bereits im August
2016.
(IV-Anmeldung) entstanden ist. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurden
der Beschwerdeführerin ab Juni 2017 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe
von CHF 2'554.00 (inkl. Prämienverbilligung) zugesprochen. Der Streitwert
beläuft sich demnach auf nicht mehr als CHF 25'540.00 (August 2016 bis Mai 2017
à jeweils CHF 2'554.00 monatlich, wobei der Anspruch im Jahr 2016
geringfügig niedriger sei dürfte). Damit wird die Grenze von CHF 30'000.00
nicht erreicht, weshalb zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit der
Präsident als Einzelrichter zuständig ist.
1.3
Die nachfolgend wiedergegebenen
Bestimmungen der Publikation «Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur IV
und AHV (WEL)» des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) haben den
Stellenwert von Verwaltungsweisungen. Diese richten sich an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_196/2014 vom 12. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1
Über den grundsätzlichen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen sind sich die Parteien einig.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Anspruchsbeginn:
2.2
Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben oder ununterbrochen
während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen oder Anspruch auf
eine IV-Rente hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer erfüllen würden (Art. 4
Abs. 1 lit. c und d Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Ausländer müssen
sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung
verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten
haben (Art. 5 Abs. 1 ELG). Bei Flüchtlingen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre
(Art. 5 Abs. 2 ELG). Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, die der Verordnung
(EWG) 883/04 unterstellt sind, Flüchtlinge und Staatenlose sowie Angehörige von
Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen
hat, das einen Anspruch auf ausserordentliche Renten vorsieht, können auch dann,
wenn sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr in der AHV oder von drei
Jahren in der IV nicht erfüllen und folglich keinen Anspruch auf eine Rente der
AHV oder IV haben, einen EL-Anspruch erwerben, wenn sie neben den allgemeinen
Voraussetzungen (Aufenthalt und Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche
Voraussetzung) eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (WEL Rz. 2230.01):
- das ordentliche
Rentenalter erreicht haben; oder
- verwitwet
oder verwaist sind und einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder
Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die
Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte; oder
- zu mindestens 40 %
invalid sind.
2.3
Der Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung
eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder
Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des
Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzliche Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 und 2 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche
Ergänzungsleistung (hier: Juni 2017) innert sechs Monaten seit der Zustellung
der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV (hier: März 2017) eingereicht,
so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens
jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]).
3.
3.1
Es bestehen verschiedene
Tatbestände, bei welchen gemäss Gesetz oder Verordnung eine Nachzahlung von
Ergänzungsleistungen für einen Zeitraum, der vor der EL-Anmeldung liegt, erfolgen
kann (Urs Müller, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 12, Rz. 733 ff.):
- Wird
die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt
eingereicht, so besteht der Anspruch rückwirkend bereits ab Beginn des Monats
des Heim- oder Spitaleintritts (Art. 12 Abs. 2 ELG);
- wird
die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit
der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV eingereicht, so
beginnt der Anspruch rückwirkend bereits mit dem Monat der Anmeldung für die
Rente (Art. 22 Abs. 1 ELV);
- wird
eine laufende Rente der AHV oder der IV mit Verfügung geändert, so erfolgt die
Änderung der Ergänzungsleistung rückwirkend mit dem Beginn der Änderung der
AHV/IV-Rente (vgl. Art. 22 Abs. 2 ELV);
- wird
die Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Wiedererwägung gezogen,
kann es ebenfalls zu einer Nachzahlung von EL kommen;
- wird
die Verfügung wegen eines Rechnungsfehlers berichtigt (ohne dass die Verwaltung
an die spezifischen Voraussetzungen der Wiedererwägung gebunden ist), steht der
versicherten Person ein Recht auf Nachzahlung zu;
- wird
die jährliche Ergänzungsleistung wegen einer Veränderung der persönlichen oder
wirtschaftlichen Voraussetzungen geändert, steht der versicherten Person
allenfalls ein Recht auf Nachzahlung zu (Art. 25 Abs. 1 und 2 ELV).
3.2
Vorliegend meldete sich die
Beschwerdeführerin im August 2016 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die
ablehnende Verfügung erging am 10. März 2017 (AK-Nr. 11). Darin wurde
festgehalten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen
werden, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit habe spätestens seit 2008 bestanden.
Berufliche Massnahmen seien somit spätestens objektiv im Jahr 2008 angezeigt
gewesen. Aufgrund der Einreise Ende 2007 habe die Beschwerdeführerin noch kein
Jahr in der Schweiz wohnen können. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist für
eine IV-Rente im Jahr 2009 habe sie die Mindestbeitragszeit von drei Jahren
nicht erfüllen können, da sie sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht drei Jahre in
der Schweiz habe aufgehalten haben können. Die posttraumatische Belastungsstörung
und die HIV-Infektion hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden.
Bezüglich diesen Erkrankungen sei der Versicherungsfall für berufliche
Massnahmen sowie für eine IV-Rente vor der Unterstellung unter die
schweizerische Invalidenversicherung eingetreten, weshalb die
versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden könnten. Zudem sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche bei der
Beschwerdeführerin gestellten psychiatrischen Diagnosen (dissoziative Zustände,
Persönlichkeitsstörung, depressive Episode) denselben Ursprung hätten und somit
kein völlig neuer Gesundheitsschaden vorliege, weshalb kein neuer
Versicherungsfall eingetreten sei. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen
sowohl für Eingliederungsmassnahmen als auch für eine IV-Rente könnten somit
weiterhin nicht erfüllt werden.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 wurde
seitens der IV-Stelle bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit bestehe und der Invaliditätsgrad daher 100 %
betrage (AK-Nr. 19).
3.3
Die Beschwerdeführerin bringt
vor, das Gesetz berücksichtige ihre Situation nicht, weil die Verfügung über
Ergänzungsleistungen trotz fehlender Grundleistungen einer Verfügung über
Ergänzungsleistungen mit Rentenanspruch nicht gleichgesetzt werde. Wenn unter
Umständen, wie sie bei ihr vorlägen, kein Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung
von Ergänzungsleistungen erhoben werden könnte, würde ein ungleiches Verfahren
bei Personen mit EL-Anspruch trotz fehlender Grundleistung bestehen, was nicht
im Sinne der Rechtsgleichheit und Verfahrensgarantien wäre. Weiter bringt die
Beschwerdeführerin vor, damit die Rechtsgleichheit garantiert bleibe, müsste es
möglich sein bzw. hätte im vorliegenden Fall die Anmeldung zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zum selben Zeitpunkt wie die IV-Anmeldung bzw. vor der
IV-Anmeldung eingereicht werden müssen. Ein solcher Ablauf sei jedoch nicht
üblich und auch nicht bekannt gewesen (A.S. 6).
4.
4.1
Der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen besteht grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem die
entsprechende Anmeldung erfolgt (Art. 12 Abs. 1 ELG; vgl. E. II. 2.3 hiervor).
Gesetz und Verordnung sehen in bestimmten Situationen Abweichungen von diesem
Grundsatz vor (E. II. 3.1 hiervor). Eine solche Konstellation ist hier
unbestrittenermassen nicht gegeben. Es stellt sich die Frage, ob trotzdem eine
Basis besteht, um einen Anspruch für die Zeit vor der Anmeldung anzuerkennen.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss
geltend, die positivrechtliche Regelung weise für die hier gegebene
Konstellation eine Lücke auf, welche durch eine analoge Anwendung von Art. 22
Abs. 1 ELV auszufüllen sei. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine
Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich
stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als
sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage
nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden
(qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung
(BGE 135 V 279 E. 5.1 S. 284; 134 V 182 E. 4.1 S. 185). Die Annahme
einer Lücke setzt in diesem Sinn voraus, dass das Gesetz eine planwidrige
Unvollständigkeit aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2013 vom 15.
April 2013 E. 2.2). Es muss mit anderen Worten ein Versehen des Gesetz- oder
Verordnungsgebers vorliegen. Dafür bestehen hier keine hinreichenden
Anhaltspunkte, zumal das Institut der «rentenlosen» Ergänzungsleistungen schon seit
längerer Zeit besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG trat am 1. Januar 2008 in
Kraft, zuvor enthielt der am 1. Januar 1997 eingefügte Art. 2c ELG in lit. b
eine entsprechende Regelung; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom
5.
Februar 2007 E. 5.3). Während dieser Zeit fanden zahlreiche Anpassungen im
Bereich der Ergänzungsleistungen statt, so dass ein allfälliges ursprüngliches
Versehen zweifellos korrigiert worden wäre. Von einer planwidrigen
Unvollständigkeit des aktuellen Gesetzes- und Verordnungstextes kann daher
nicht ausgegangen werden.
4.3
Wird eine Anmeldung bei einer
unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die an die Anmeldung geknüpften
Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie bei der
unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Diese Bestimmung
steht in einem engen Zusammenhang mit Art. 30 ATSG, der alle Stellen, die mit
der Durchführung der Sozialversicherung befasst sind, verpflichtet, an sie
gelangte Anmeldungen entgegenzunehmen und die entsprechenden Unterlagen an die
zuständige Stelle weiterzuleiten. Reicht die versicherte Person ein Gesuch um
eine rentenlose Ergänzungsleistung bei der IV-Stelle ein, hat diese das Gesuch
deshalb zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle
zu überweisen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia
Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, N 25 mit Fn. 128).
So verhält es sich hier jedoch nicht, denn die Beschwerdeführerin hatte ein
Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente gestellt. Für dessen Beurteilung war die
IV-Stelle selbst zuständig. Ein Gesuch um Zusprechung einer rentenlosen
Ergänzungsleistung wurde damals nicht gestellt und es verhielt sich auch nicht
so, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Rente von Anfang an offensichtlich
nicht gegeben sein konnte (vgl. Jöhl/Usinger-Egger,
a.a.O.). Die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG und damit auch die
spezifische Regelung zur Fristwahrung nach Art. 29 Abs. 3 ATSG gelten nur dann,
wenn die Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, zu deren Behandlung
nicht zuständig ist (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 30 N 22 f.). Ebenso kann es sich unter
Umständen verhalten, wenn die versicherte Person zusätzliche Anträge stellt,
für welche ein anderer Versicherungsträger zuständig ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2; Thomas Flückiger, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, Art. 8 N
13). Diese Situation lag hier aber nicht vor, denn die Beschwerdeführerin hatte
im August 2016 Leistungen der Invalidenversicherung beantragt (vgl. A.S. 5). Die
IV-Stelle war daher nicht gehalten, das bei ihr eingereichte Rentengesuch vor
ihrem eigenen Entscheid zur allfälligen Behandlung als EL-Anmeldung an die
Ausgleichskasse weiterzuleiten.
4.4
Die Beschwerdeführerin lässt
weiter vorbringen, die IV-Stelle wäre verpflichtet gewesen, sie unverzüglich
nach der Anmeldung über ihren (allfälligen) EL-Anspruch in Kenntnis zu setzen.
Sie bezieht sich auf Art. 27 Abs. 3 ATSG, wonach ein Versicherungsträger, der
feststellt, dass die versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen
anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, ihnen unverzüglich davon
Kenntnis zu geben hat. Wie sich dem Wortlaut dieser Bestimmung entnehmen lässt,
besteht diese Hinweispflicht, sobald der mit der Sache befasste Versicherungsträger
feststellt, dass ein Anspruch auf Leistungen eines anderen Versicherungszweigs
ernsthaft in Betracht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_512/2015 vom
15.
Oktober 2015 E. 4.3;9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.1). Diese
Feststellung kann in offensichtlichen Fällen unmittelbar nach dem Eingang des
Gesuchs getroffen werden. Hier verhielt es sich jedoch nicht so, denn die IV-Stelle
konnte erst nach eingehender Prüfung feststellen, dass erstens die
posttraumatische Belastungsstörung sowie die HIV-Infektion bereits vor der
Einreise in die Schweiz in einem invalidisierenden Ausmass vorgelegen hatten, dass
zweitens durch die dissoziativen Zustände, die Persönlichkeitsstörung und die
depressive Episode kein neuer Versicherungsfall eingetreten war und dass
drittens ein hypothetisch rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen dürfte.
Verbindlich festgestellt wurden die ersten beiden Punkte mit dem Erlass der
Verfügung vom 10. März 2017. Zu diesem Zeitpunkt entstand gemäss Art. 27 Abs. 3
ATSG eine Verpflichtung der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin über den
möglichen EL-Anspruch in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung kam die
IV-Stelle nach, indem sie der Verfügung vom 10. März 2017 folgenden Hinweis
anfügte: «Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Ausgleichskasse Solothurn zur Prüfung
eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen anzumelden» (IV-Nr. 11
S. 1). Die involvierten Behörden haben demnach pflichtgemäss gehandelt und
es besteht auch unter diesem Aspekt keine Grundlage, um von einer bereits im
August 2016 erfolgten Anmeldung auszugehen.
4.5
Da Gesetz und Verordnung für die
hier gegebene Konstellation keinen Nachzahlungsanspruch vorsehen, ist es nicht
möglich, die IV-Anmeldung als EL-Anmeldung zu behandeln, wie dies die
Beschwerdeführerin verlangt.
4.6
Die Beschwerde erfolgt somit
unbegründet und ist daher abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer