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Entscheid

VSBES.2018.37

Ergänzungsleistungen IV

2. Oktober 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1981 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2016 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an

(Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2018, Aktenseite [A.S.] 5). Mit

Verfügung vom 10. März 2017 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 11 S. 1 f.)

wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab und verneinte einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente. Zur Begründung wurde ausgeführt, die

posttraumatische Belastungsstörung sowie die HIV-Infektion hätten bereits vor

der Einreise in die Schweiz in einem invalidisierenden Ausmass bestanden. Somit

sei der Versicherungsfall vor der Unterstellung unter die schweizerische

Invalidenversicherung eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen

Voraussetzungen nicht erfüllt werden könnten. Was die übrigen Diagnosen

(dissoziative Zustände, Persönlichkeitsstörung, depressive Episode) betreffe, sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche

psychiatrischen Diagnosen denselben Ursprung hätten und somit kein völlig neuer

Gesundheitsschaden vorliege, weshalb kein neuer Versicherungsfall eingetreten

sei (vgl. auch AK-Nr. 17). Abschliessend wurde der Beschwerdeführerin

empfohlen, sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen anzumelden. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin

wurde von der IV-Stelle auf 100 % bemessen (AK-Nr. 19).

2. Am 7. Juni 2017 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 5 und 14).

3. Mit Verfügung vom 16. November

2017 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab

1. Juni 2017 Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 28). Dagegen liess die

Beschwerdeführerin Einsprache erheben (AK-Nr. 38). Diese wurde mit

Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 abgewiesen (A.S. 1 ff.).

4. Die Beschwerdeführerin lässt am

31. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn dagegen

Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und es sei der Beginn des EL-Anspruchs zu prüfen (A.S. 5 ff.). Der

Begründung lässt sich entnehmen, dass beantragt wird, der Anspruchsbeginn sei

auf den 1. August 2016 festzulegen. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer

Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 auf die Akten sowie den

Einspracheentscheid und führt dazu aus, die Beschwerde enthalte keine durch

Beweismittel untermauerten Einwendungen, die zur Herbeiführung einer

Veränderung ihrer Beurteilung geeignet wären (A.S. 11 f.).

5. Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 14).

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Streitig ist vorliegend,

ob der EL-Anspruch erst ab Juni 2017 (EL-Anmeldung) besteht oder bereits im August

2016.

(IV-Anmeldung) entstanden ist. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurden

der Beschwerdeführerin ab Juni 2017 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe

von CHF 2'554.00 (inkl. Prämienverbilligung) zugesprochen. Der Streitwert

beläuft sich demnach auf nicht mehr als CHF 25'540.00 (August 2016 bis Mai 2017

à jeweils CHF 2'554.00 monatlich, wobei der Anspruch im Jahr 2016

geringfügig niedriger sei dürfte). Damit wird die Grenze von CHF 30'000.00

nicht erreicht, weshalb zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit der

Präsident als Einzelrichter zuständig ist.

1.3

Die nachfolgend wiedergegebenen

Bestimmungen der Publikation «Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur IV

und AHV (WEL)» des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) haben den

Stellenwert von Verwaltungsweisungen. Diese richten sich an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht

ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_196/2014 vom 12. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.

2.1

Über den grundsätzlichen Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen sind sich die Parteien einig.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Anspruchsbeginn:

2.2

Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine

Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben oder ununterbrochen

während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen oder Anspruch auf

eine IV-Rente hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer erfüllen würden (Art. 4

Abs. 1 lit. c und d Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Ausländer müssen

sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung

verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten

haben (Art. 5 Abs. 1 ELG). Bei Flüchtlingen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre

(Art. 5 Abs. 2 ELG). Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, die der Verordnung

(EWG) 883/04 unterstellt sind, Flüchtlinge und Staatenlose sowie Angehörige von

Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen

hat, das einen Anspruch auf ausserordentliche Renten vorsieht, können auch dann,

wenn sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr in der AHV oder von drei

Jahren in der IV nicht erfüllen und folglich keinen Anspruch auf eine Rente der

AHV oder IV haben, einen EL-Anspruch erwerben, wenn sie neben den allgemeinen

Voraussetzungen (Aufenthalt und Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche

Voraussetzung) eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (WEL Rz. 2230.01):

- das ordentliche

Rentenalter erreicht haben; oder

- verwitwet

oder verwaist sind und einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder

Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die

Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte; oder

- zu mindestens 40 %

invalid sind.

2.3

Der Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung

eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

sind. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder

Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des

Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzliche Voraussetzungen

erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 und 2 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche

Ergänzungsleistung (hier: Juni 2017) innert sechs Monaten seit der Zustellung

der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV (hier: März 2017) eingereicht,

so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens

jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]).

3.

3.1

Es bestehen verschiedene

Tatbestände, bei welchen gemäss Gesetz oder Verordnung eine Nachzahlung von

Ergänzungsleistungen für einen Zeitraum, der vor der EL-Anmeldung liegt, erfolgen

kann (Urs Müller, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 12, Rz. 733 ff.):

- Wird

die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt

eingereicht, so besteht der Anspruch rückwirkend bereits ab Beginn des Monats

des Heim- oder Spitaleintritts (Art. 12 Abs. 2 ELG);

- wird

die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit

der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV eingereicht, so

beginnt der Anspruch rückwirkend bereits mit dem Monat der Anmeldung für die

Rente (Art. 22 Abs. 1 ELV);

- wird

eine laufende Rente der AHV oder der IV mit Verfügung geändert, so erfolgt die

Änderung der Ergänzungsleistung rückwirkend mit dem Beginn der Änderung der

AHV/IV-Rente (vgl. Art. 22 Abs. 2 ELV);

- wird

die Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Wiedererwägung gezogen,

kann es ebenfalls zu einer Nachzahlung von EL kommen;

- wird

die Verfügung wegen eines Rechnungsfehlers berichtigt (ohne dass die Verwaltung

an die spezifischen Voraussetzungen der Wiedererwägung gebunden ist), steht der

versicherten Person ein Recht auf Nachzahlung zu;

- wird

die jährliche Ergänzungsleistung wegen einer Veränderung der persönlichen oder

wirtschaftlichen Voraussetzungen geändert, steht der versicherten Person

allenfalls ein Recht auf Nachzahlung zu (Art. 25 Abs. 1 und 2 ELV).

3.2

Vorliegend meldete sich die

Beschwerdeführerin im August 2016 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die

ablehnende Verfügung erging am 10. März 2017 (AK-Nr. 11). Darin wurde

festgehalten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kön­ne davon ausgegangen

werden, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit habe spätestens seit 2008 bestanden.

Berufliche Massnahmen seien somit spätestens objektiv im Jahr 2008 angezeigt

gewesen. Aufgrund der Einreise Ende 2007 habe die Beschwerdeführerin noch kein

Jahr in der Schweiz wohnen können. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist für

eine IV-Rente im Jahr 2009 habe sie die Mindestbeitragszeit von drei Jahren

nicht erfüllen können, da sie sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht drei Jahre in

der Schweiz habe aufgehalten haben können. Die posttraumatische Belastungsstörung

und die HIV-Infektion hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden.

Bezüglich diesen Erkrankungen sei der Versicherungsfall für berufliche

Massnahmen sowie für eine IV-Rente vor der Unterstellung unter die

schweizerische Invalidenversicherung eingetreten, weshalb die

versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden könnten. Zudem sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche bei der

Beschwerdeführerin gestellten psychiatrischen Diagnosen (dissoziative Zustände,

Persönlichkeitsstörung, depressive Episode) denselben Ursprung hätten und somit

kein völlig neuer Gesundheitsschaden vorliege, weshalb kein neuer

Versicherungsfall eingetreten sei. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen

sowohl für Eingliederungsmassnahmen als auch für eine IV-Rente könnten somit

weiterhin nicht erfüllt werden.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 wurde

seitens der IV-Stelle bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit bestehe und der Invaliditätsgrad daher 100 %

betrage (AK-Nr. 19).

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, das Gesetz berücksichtige ihre Situation nicht, weil die Verfügung über

Ergänzungsleistungen trotz fehlender Grundleistungen einer Verfügung über

Ergänzungsleistungen mit Rentenanspruch nicht gleichgesetzt werde. Wenn unter

Umständen, wie sie bei ihr vorlägen, kein Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung

von Ergänzungsleistungen erhoben werden könnte, würde ein ungleiches Verfahren

bei Personen mit EL-Anspruch trotz fehlender Grundleistung bestehen, was nicht

im Sinne der Rechtsgleichheit und Verfahrensgarantien wäre. Weiter bringt die

Beschwerdeführerin vor, damit die Rechtsgleichheit garantiert bleibe, müsste es

möglich sein bzw. hätte im vorliegenden Fall die Anmeldung zum Bezug von

Ergänzungsleistungen zum selben Zeitpunkt wie die IV-Anmeldung bzw. vor der

IV-Anmeldung eingereicht werden müssen. Ein solcher Ablauf sei jedoch nicht

üblich und auch nicht bekannt gewesen (A.S. 6).

4.

4.1

Der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen besteht grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem die

entsprechende Anmeldung erfolgt (Art. 12 Abs. 1 ELG; vgl. E. II. 2.3 hiervor).

Gesetz und Verordnung sehen in bestimmten Situationen Abweichungen von diesem

Grundsatz vor (E. II. 3.1 hiervor). Eine solche Konstellation ist hier

unbestrittenermassen nicht gegeben. Es stellt sich die Frage, ob trotzdem eine

Basis besteht, um einen Anspruch für die Zeit vor der Anmeldung anzuerkennen.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss

geltend, die positivrechtliche Regelung weise für die hier gegebene

Konstellation eine Lücke auf, welche durch eine analoge Anwendung von Art. 22

Abs. 1 ELV auszufüllen sei. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine

Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich

stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als

sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage

nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden

(qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung

(BGE 135 V 279 E. 5.1 S. 284; 134 V 182 E. 4.1 S. 185). Die Annahme

einer Lücke setzt in diesem Sinn voraus, dass das Gesetz eine planwidrige

Unvollständigkeit aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2013 vom 15.

April 2013 E. 2.2). Es muss mit anderen Worten ein Versehen des Gesetz- oder

Verordnungsgebers vorliegen. Dafür bestehen hier keine hinreichenden

Anhaltspunkte, zumal das Institut der «rentenlosen» Ergänzungsleistungen schon seit

längerer Zeit besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG trat am 1. Januar 2008 in

Kraft, zuvor enthielt der am 1. Januar 1997 eingefügte Art. 2c ELG in lit. b

eine entsprechende Regelung; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom

5.

Februar 2007 E. 5.3). Während dieser Zeit fanden zahlreiche Anpassungen im

Bereich der Ergänzungsleistungen statt, so dass ein allfälliges ursprüngliches

Versehen zweifellos korrigiert worden wäre. Von einer planwidrigen

Unvollständigkeit des aktuellen Gesetzes- und Verordnungstextes kann daher

nicht ausgegangen werden.

4.3

Wird eine Anmeldung bei einer

unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die an die Anmeldung geknüpften

Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie bei der

unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Diese Bestimmung

steht in einem engen Zusammenhang mit Art. 30 ATSG, der alle Stellen, die mit

der Durchführung der Sozialversicherung befasst sind, verpflichtet, an sie

gelangte Anmeldungen entgegenzunehmen und die entsprechenden Unterlagen an die

zuständige Stelle weiterzuleiten. Reicht die versicherte Person ein Gesuch um

eine rentenlose Ergänzungsleistung bei der IV-Stelle ein, hat diese das Gesuch

deshalb zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle

zu überweisen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia

Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, N 25 mit Fn. 128).

So verhält es sich hier jedoch nicht, denn die Beschwerdeführerin hatte ein

Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente gestellt. Für dessen Beurteilung war die

IV-Stelle selbst zuständig. Ein Gesuch um Zusprechung einer rentenlosen

Ergänzungsleistung wurde damals nicht gestellt und es verhielt sich auch nicht

so, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Rente von Anfang an offensichtlich

nicht gegeben sein konnte (vgl. Jöhl/Usinger-Egger,

a.a.O.). Die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG und damit auch die

spezifische Regelung zur Fristwahrung nach Art. 29 Abs. 3 ATSG gelten nur dann,

wenn die Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, zu deren Behandlung

nicht zuständig ist (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 30 N 22 f.). Ebenso kann es sich unter

Umständen verhalten, wenn die versicherte Person zusätzliche Anträge stellt,

für welche ein anderer Versicherungsträger zuständig ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2; Thomas Flückiger, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, Art. 8 N

13). Diese Situation lag hier aber nicht vor, denn die Beschwerdeführerin hatte

im August 2016 Leistungen der Invalidenversicherung beantragt (vgl. A.S. 5). Die

IV-Stelle war daher nicht gehalten, das bei ihr eingereichte Rentengesuch vor

ihrem eigenen Entscheid zur allfälligen Behandlung als EL-Anmeldung an die

Ausgleichskasse weiterzuleiten.

4.4

Die Beschwerdeführerin lässt

weiter vorbringen, die IV-Stelle wäre verpflichtet gewesen, sie unverzüglich

nach der Anmeldung über ihren (allfälligen) EL-Anspruch in Kenntnis zu setzen.

Sie bezieht sich auf Art. 27 Abs. 3 ATSG, wonach ein Versicherungsträger, der

feststellt, dass die versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen

anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, ihnen unverzüglich davon

Kenntnis zu geben hat. Wie sich dem Wortlaut dieser Bestimmung entnehmen lässt,

besteht diese Hinweispflicht, sobald der mit der Sache befasste Versicherungsträger

feststellt, dass ein Anspruch auf Leistungen eines anderen Versicherungszweigs

ernsthaft in Betracht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_512/2015 vom

15.

Oktober 2015 E. 4.3;9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.1). Diese

Feststellung kann in offensichtlichen Fällen unmittelbar nach dem Eingang des

Gesuchs getroffen werden. Hier verhielt es sich jedoch nicht so, denn die IV-Stelle

konnte erst nach eingehender Prüfung feststellen, dass erstens die

posttraumatische Belastungsstörung sowie die HIV-Infektion bereits vor der

Einreise in die Schweiz in einem invalidisierenden Ausmass vorgelegen hatten, dass

zweitens durch die dissoziativen Zustände, die Persönlichkeitsstörung und die

depressive Episode kein neuer Versicherungsfall eingetreten war und dass

drittens ein hypothetisch rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen dürfte.

Verbindlich festgestellt wurden die ersten beiden Punkte mit dem Erlass der

Verfügung vom 10. März 2017. Zu diesem Zeitpunkt entstand gemäss Art. 27 Abs. 3

ATSG eine Verpflichtung der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin über den

möglichen EL-Anspruch in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung kam die

IV-Stelle nach, indem sie der Verfügung vom 10. März 2017 folgenden Hinweis

anfügte: «Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Ausgleichskasse Solothurn zur Prüfung

eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen anzumelden» (IV-Nr. 11

S. 1). Die involvierten Behörden haben demnach pflichtgemäss gehandelt und

es besteht auch unter diesem Aspekt keine Grundlage, um von einer bereits im

August 2016 erfolgten Anmeldung auszugehen.

4.5

Da Gesetz und Verordnung für die

hier gegebene Konstellation keinen Nachzahlungsanspruch vorsehen, ist es nicht

möglich, die IV-Anmeldung als EL-Anmeldung zu behandeln, wie dies die

Beschwerdeführerin verlangt.

4.6

Die Beschwerde erfolgt somit

unbegründet und ist daher abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer