VSBES.2018.39
Unfallversicherung
1. Oktober 2018Deutsch45 min
Source so.ch
Urteil vom 1. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 12. August 2016
seit dem 1. Juni 2016 bei der Firma B.___ als LKW-Fahrer Kat. CE
angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert
(Suva-Nr. [Suva-Akten-Nummer] 1).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 26. August
2016 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe sich am 12. August 2016 um 13.00 Uhr im Werkhof
in [...] beim Aussteigen aus dem LKW das Bein angeschlagen und sich dabei eine
Prellung des linken Knies zugezogen. Im Bericht des C.___ vom 7. September
2016 wurde aufgrund der Sprechstunde vom 23. August 2016 eine «degenerative
Meniskopathie medialer Meniskus links» diagnostiziert (Suva-Nr. 9). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach dem
Beschwerdeführer Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten- und ab dem
15. August 2016 Taggeldleistungen zu (Suva-Nrn. 2 ff., 18). Der
Beschwerdeführer war vom 12. August bis am 4. September 2016
arbeitsunfähig (vgl. Suva-Nrn. 14 f.).
2.
2.1 Ab dem 5. September 2016
war der Beschwerdeführer neu bei der Firma D.___ als Chauffeur angestellt und
ab dem 10. Oktober 2016 erneut arbeitsunfähig (Suva-Nrn. 22, 24). Aufgrund
der orthopädischen Sprechstunde vom 18. Oktober 2016 im C.___ wurden im
Bericht vom 26. Oktober 2016 (Suva-Nr. 30) als Hauptdiagnose «anteriore
Knieschmerzen bei muskulärer Dysbalance» ausgewiesen. Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin für die ab dem 10. Oktober 2016 attestierte
Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt Dr. med. E.___, Spezialarzt Innere
Medizin, weitere Auskünfte ein (Suva-Nr. 35). Anlässlich des
Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2016
(Suva-Nr. 36) gab dieser u.a. an, es handle sich nicht um eine erneute
Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei gar nie arbeitsfähig gewesen. Nach
dem Einholen der Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. F.___, Facharzt
für Chirurgie, vom 30. November 2016 (Suva-Nr. 49), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 mit
(Suva-Nr. 50), aufgrund der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom
10. Oktober 2016 habe sie ihre Leistungspflicht erneut beurteilt. Gestützt
auf die Beurteilung des Kreisarztes seien die heute bestehenden Beschwerden am
linken Knie nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall
vom 12. August 2016 eingestellt hätte, sei spätestens nach drei bis vier
Wochen erreicht. Daher werde der Fall per 11. September 2016 abgeschlossen
und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen
Zeitpunkt eingestellt.
2.2 Nach dem Einholen von weiteren
medizinischen Berichten empfahl der Kreisarzt Dr. med. F.___ am 27. Januar
2017 (Suva-Nr. 60) das Einholen von zusätzlichen Informationen und die erneute
Vorlage des Dossiers. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 23. Februar
2017 um eine anfechtbare Verfügung ersuchen (Suva-Nr. 68). Die
Beschwerdegegnerin führte mit dem Beschwerdeführer am 6. März 2017 sodann eine
Besprechung durch (Suva-Nr. 72). Am 14. August 2017 (Suva-Nr. 82)
liess der Beschwerdeführer erneut mitteilen, er sei mit der formlosen
Leistungseinstellung vom 5. Dezember 2016 nicht einverstanden. Am 6. September
2017 (Suva-Nr. 87) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
sie anerkenne die Ereignisse vom 12. August 2016 und 10. Oktober 2016
als Unfallereignisse. Es würden in beiden Fällen Leistungen übernommen, bis entweder
der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe,
wieder erreicht sei, oder aber derjenige Zustand eingetreten sei, wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall mit Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte. Dies werde in den nächsten
Tagen abgeklärt und es werde umgehend eine Verfügung erlassen. Gestützt auf die
am 7. September 2017 (Suva-Nr. 89) verfasste ärztliche Beurteilung
durch den Kreisarzt Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeinmedizin, stellte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 12. September 2017
(Suva-Nr. 90) per 11. September 2016 ein. So sei der Zustand, wie er
sich auch ohne den Unfall vom 12. August 2016 eingestellt hätte,
spätestens am 11. September 2016 wieder erreicht gewesen. Das nachträglich
geltend gemachte Ereignis, das sich am 10. Oktober 2016 ereignet haben
soll, müsse aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Dokumentation
ausgeschlossen werden. Die dagegen am 11. Oktober 2017 erhobene Einsprache
des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 96) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)
ab.
3. Der Beschwerdeführer lässt am 1. Februar
2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 2. Januar 2018 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 12. September 2017 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen aus UVG über den 11. September
2016 hinaus auszurichten, insbesondere vorderhand Taggelder nach Massgabe einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Kosten für
Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Streitsache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer externen
orthopädisch-chirurgischen Begutachtung.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
9. April 2018 (A.S. 32 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
5. Mit Replik vom 30. Mai
2018 (A.S. 46 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt festhalten.
6. Mit Eingabe vom 22. Juni
2018 (A.S. 54) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Ausführungen zur
Replik und verweist auf die Beschwerdeantwort vom 9. April 2018.
7. Die am 12. Juli 2018 durch den
Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 56 ff.) geht
mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 59) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen
sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei den zu
beurteilenden Ereignissen vom 12. August 2016 sowie vom 10. Oktober
2016.
das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand:
1.
Januar 2013) anwendbar.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1
UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der
Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG
Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu
mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1
UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V
286.
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,
121.
V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015
vom 22. April 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus.
Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018
vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V
156.
E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 2. Januar
2018.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015, Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332
S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom
28.
August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 354; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2
1999.
KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b/ee). Die
Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher
Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen
Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (BGE 122 V 157 S. 161; RKUV
2001.
KV 189 S. 492 E. 5b).
4.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe sofort nach dem Ereignis vom 12. August 2016 an
andauernden Kniebeschwerden links gelitten, die mit dem Ereignis vom 10. Oktober
2016.
noch verstärkt worden seien. Die Beschwerdegegnerin stelle zu Unrecht auf
die Berichte der Kreisärzte Dres. med. F.___ und G.___ ab. Sie sei daher fälschlicherweise
davon ausgegangen, dass sich am 10. Oktober 2016 kein Unfallereignis
ereignet habe. Selbst wenn das Vorliegen eines weiteren Unfalls vom
10.
Oktober 2016 zu verneinen wäre, würde die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin über den 11. September 2016 hinaus gehen. So habe sich
der Beschwerdeführer nachweislich auch nach dem 11. September 2016 noch
immer in ärztlicher Behandlung befunden, auch in Folge des Unfallereignisses
vom 12. August 2016. Es könne daher nicht vom Eintritt des status quo sine
per 11. September 2016 ausgegangen werden.
4.2
Die Beschwerdegegnerin stellt
sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass auf das lange Zeit nachträglich
geltend gemachte Ereignis vom 10. Oktober 2016 nicht eingetreten werden
könne. Es sei unglaubwürdig, dass sich am 10. Oktober 2016 ein weiteres
Unfallereignis ereignet habe. Daher sei das Schreiben vom 6. September
2017.
voreilig erfolgt und nicht korrekt gewesen. In Bezug auf das Ereignis vom
12.
August 2016 könne auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr.
med. G.___ vom 7. September 2017 abgestellt werden. Das Vorliegen einer
unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVV sei gar nicht
zu prüfen, da sich ein eigentliches Unfallereignis im Rechtssinn ereignet habe.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 2. Januar
2018.
(A.S. 1 ff.) zu Recht per 11. September 2016 eingestellt hat.
6.
Aufgrund der vorliegenden Akten
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. August 2016 unter
Schmerzen am linken Knie leidet.
7.
Betreffend die vorliegend
interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind die folgenden
medizinischen Akten im Wesentlichen relevant:
7.1
Im Rahmen der am 12. August
2016.
(Suva-Nr. 76) durchgeführten Röntgenuntersuchung des linken Knies ap.
und lat. in der Ambulanten Notfallstation des C.___ wurde folgender Befund festgehalten:
Altersentsprechend reguläre Darstellung der ossären Strukturen des linken
Kniegelenks. Kein Gelenkserguss. Keine pathologischen Verkalkungen der
Weichteile.
7.2
Im «Notfall Bericht» vom
12.
August 2016 (Suva-Nr. 77) hielt Dr. med. H.___, Oberärztin, Ambulante
Notfallstation der Hausärztinnen und Hausärzte am C.___ (ANOS), die Hauptdiagnose
«Kniedistorsion links» fest. Das jetzige Leiden sei gestern bei der Arbeit mit
Rotation aufs linke Knie aufgetreten, dabei seien Schmerzen im Gelenk links
aufgetreten, die seither bei Auftreten vorhanden seien. Status: Kein
Kniegelenkserguss. Klinische Prüfung der Menisken ohne Schnappen, allerdings
mit Schmerzen im Bereich des medialen Meniskus, Seitenbänder und Kreuzbänder
stabil. Radiologisch habe keine Fraktur oder Fehlstellung gesehen werden
können, klinisch habe eine Schmerzhaftigkeit bei der Prüfung des medialen
Meniskus bestanden, ohne Hinweise für ein Schnappen oder einen Erguss. Vom
12.
bis 18. August 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
7.3
Dr. med. I.___, FMH Radiologie, J.___,
hielt aufgrund der am 19. August 2016 durchgeführten MRT des linken
Kniegelenks (Suva-Nr. 39) folgende Beurteilung fest: Intrameniskale Läsion
des Innenmeniskus im Hinterhorn (Grad II); Kleine Plica mediopatellaris Grad I;
Kollabierte Baker-Zyste; Keine ligamentäre Verletzung, keine Knochenmarkkontusion
und keine Verletzung des Knorpels.
7.4
Der Arzt K.___ und Dr. med. L.___,
Oberarzt i.V., C.___, Departement für Orthopädie, hielten im Bericht vom
7.
September 2016 (Suva-Nr. 9) betreffend die orthopädische Sprechstunde
vom 23. August 2016 folgende Hauptdiagnose fest: «Degenerative
Meniskopathie medialer Meniskus links mit / bei Kniedistorsion links
am 12. August 2016». Der Beschwerdeführer habe sich am 12. August
2016.
ein Distorsionstrauma des linken Kniegelenks zugezogen. Es bestünden
mediale Knieschmerzen im Bereich der Gelenkslinie. Die Beschwerden hätten sich
in der Zwischenzeit etwas gebessert, seien aber noch vorhanden. Der
Beschwerdeführer sei Chauffeur von Beruf und aktuell 100 % arbeitsunfähig
geschrieben. Eine Analgesie werde vom Beschwerdeführer intermittierend
benötigt. Bei der CM / MRI habe sich eine degenerative,
intrameniskale Läsion des Innenmeniskus, insbesondere im Hinterhorn-Bereich
gezeigt. Vorderes Kreuzband, Hinteres Kreuzband sowie Seitenbänder intakt. Beurteilung / Procedere:
Es liege eine degenerative Meniskopathie am Innenmeniskus vor. Diese Läsion
solle konservativ therapiert werden. Mit dem Beschwerdeführer sei die
Durchführung einer Kniegelenksinfiltration besprochen worden. Dieser sei
einverstanden und es werde nach vorgängiger Abklärung das linke Kniegelenk
intraartikulär mit 20 mg Rapidocain 1 % und 40 mg Kenacort
infiltriert. Danach sei der Beschwerdeführer vollständig beschwerdefrei. Es sei
Physiotherapie zur Kräftigung der pariartikulären Muskulatur verordnet worden.
Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 8. September 2016 zu 100 %
belassen worden. Zu diesem Zeitpunkt werde um die Evaluation der
Arbeitsfähigkeit gebeten.
7.5
In dem in den Akten nicht
vollständig dokumentierten «Notfall Bericht» vom 13. Oktober 2016
(Suva-Nr. 47) der ANOS des C.___ wurde aufgrund der Behandlung des
Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2016 folgende Hauptdiagnose ausgewiesen:
«Degenerative Meniskopathie medialer Meniskus links mit / bei
Kniedistorsion links am 12. August 2016». Der Beschwerdeführer berichte
über den Unfall vom 12. August 2016 mit Kniedistorsion links. Er sei
bereits in der orthopädischen Sprechstunde mit Infiltration gewesen. Aktuell
erneute Beschwerden. Der Beschwerdeführer komme wegen des Arbeitszeugnisses und
einem Termin für die Sprechstunde Orthopädie. In der Sprechstunde habe er die
Verlaufskontrolle nicht wahrnehmen können. Status Kniegelenk links: Keine
Rötung, keine Schwellung, keine Überwärmung. Kein intraartikulärer Erguss
vorhanden. Stabiles Kniegelenk. Druckdolenz über Gelenkspalt medial. Periphere
Sensomotorik intakt.
7.6
Im Bericht vom 26. Oktober
2016.
(Suva-Nr. 30) stellte Dr. med. L.___ aufgrund der orthopädischen Sprechstunde
vom 18. Oktober 2016 die Hauptdiagnose: «Anteriore Knieschmerzen bei
muskulärer Dysbalance; degenerative Innenmeniskusveränderungen bei
Kniedistorsion links am 12. August 2016». Es finde in der Sprechstunde
eine Verlaufskontrolle statt. Nach der Physiotherapie zeige sich ein initial
etwas gebesserter Verlauf mit nach wie vor Schmerzen, die der Beschwerdeführer auf
der Kniegelenksvorder- und Innenseite lokalisiere. V.a. belastungsabhängig bei
der Arbeit auftretend, keine bewegungsabhängige Komponente. In Ruhe und nachts
keine Schmerzen. Befunde Knie links: Reizlos, kein Erguss. Freie
Flexion / Extension. Ubiquitär etwas Druckdolenz über dem
anteromedialen Tibiaplateau sowie infrapatellär. Kein direkter
Beugerotationsschmerz über der Joint Linie auslösbar. Sagittaler, koronarer
Bandapparat stabil. Beurteilung / Procedere: In Zusammenschau mit den
anamnestischen und klinischen Befunde sei am ehesten von funktionellen
Schmerzen auszugehen, auch im Rahmen einer Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur.
Die verordneten physiotherapeutischen Massnahmen vor sechs Wochen habe der
Beschwerdeführer nicht durchgeführt, da er bis jetzt keine Zeit gehabt habe. Es
sei ihm nochmals nahegelegt worden, diese nun anzugehen. Es bestehe aktuell
sicher kein chirurgischer Handlungsbedarf.
7.7
Dr. med. F.___, Facharzt für
Chirurgie, Kreisarzt, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2016
(Suva-Nr. 49) fest, aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation,
bei fehlenden Hinweisen auf eine intaartikuläre strukturelle posttraumatische
Verletzung vom 12. August 2016 sei anzunehmen, dass die Distorsionsfolgen
innerhalb von drei bis vier Wochen vollständig abgeheilt und die aktuellen Beschwerden
einem degenerativen Prozess zuzuordnen seien.
7.8
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 3. Dezember 2016 (Suva-Nr. 53) hielt Dr. med. E.___,
Spezialarzt Innere Medizin, folgende Diagnosen fest: «Erneute Exazerbation der
Knieschmerzen bei stattgehabtem Distorsionstrauma. Mediale Meniskusläsion
links. Status nach konservativer Therapie im C.___.». Bisher habe sich der
Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 in der Praxis einmalig wegen erneuter
Schmerzen des traumatisierten Knies (erneute Exazerbation) vorgestellt. Da der
Beschwerdeführer von Knie-Spezialisten (Orthopädie des C.___) behandelt worden
sei (Unfall), sei von ihm die Fortsetzung der Analgesie, der Arbeitsunfähigkeit
vom 10. bis 12. Oktober 2016 und die Wiedervorstellung bei den
Kniespezialisten im C.___ empfohlen worden. Dies sei vom Beschwerdeführer (laut
Berichten des C.___) umgesetzt worden. Dr. med. E.___ behandle den
Beschwerdeführer nicht. Dieser sei bei den Orthopäden des C.___ in Behandlung. Dies
auch vom 23. August bis 4. September 2016. Auch die erneute Behandlung
(wieder Unfall-Eröffnung?) ab dem 13. Oktober 2016 sei bei den
Spezialisten (Notfall / Orthopädie?) mit regulärer Betreuung durch
die Orthopädie bis 18. Oktober 2016 erfolgt. Weitere Informationen über
die Behandlung / Betreuung seien bei der Orthopädie des C.___
einzuholen.
7.9
Im Sprechstundenbericht vom
22.
Dezember 2016 (Suva-Nr. 56) hielten Assistenzarzt M.___ und Dr.
med. L.___, C.___, Departement für Orthopädie, aufgrund der Sprechstunde vom
20.
Dezember 2016 folgende Hauptdiagnose fest: «Exazerbierte anteriore
Knieschmerzen nach Knie-Distorsion links am 12. August 2016 mit / bei
degenerativer Innenmeniskusveränderung». Seit der Knie-Distorsion im August
diesen Jahren bestehe beim Beschwerdeführer eine persistierende
Schmerzsymptomatik des Knies, welche weder durch intraartikuläre Infiltration,
Physiotherapie noch Analgetika signifikant habe verbessert werden können. Eine
operative Intervention sei bei intrameniskalen, degenerativen
Meniskusveränderungen nicht indiziert. Bei ubiquitärem Beschwerdebild mit auch muskulären
Schmerzen beider Beine und des Rückens werde der Beschwerdeführer – auch in
seinem Einverständnis – an Dr. med. N.___ (Rheumatologie) überwiesen. Der
Beschwerdeführer stelle sich bei Bedarf wieder vor. Es werde dem
Beschwerdeführer für weitere zwei Wochen für kniebelastende Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit für 100 % attestiert. Für sitzende Tätigkeiten sei die
Arbeitsfähigkeit gegeben.
7.10
Der Kreisarzt Dr. med. F.___ gab
am 27. Januar 2017 (Suva-Nr. 60) folgende Stellungnahme ab: Zur
Beurteilung sei das Dossier zu vervollständigen. Es sei der
Erstuntersuchungsbericht mit exakter Beschreibung des klinischen Befundes und
der exakte Sachverhalt vom Beschwerdeführer betreffend den Unfallmechanismus (Was
beim Unfall mit seinem Knie passiert sei?) zu eruieren. Die entsprechenden
Berichte seien einzufordern und dann eine neue Vorlage zu machen.
7.11
Im italienischsprachigen Formular
bei Dr. med. E.___ eingeholten Arztzeugnis UVG vom 27. Februar 2017
(Suva-Nr. 70) hielt dieser fest, die erste Konsultation habe am
12.
August 2016 im Spital, Notfall, stattgefunden. Am 17. August 2016
sei der Beschwerdeführer erstmals beim Hausarzt gewesen. Es sei eine Verdrehung
(Sturz?) des linken Knies mit persistierenden konsekutiven Schmerzen
festgestellt worden. Es gebe keine Umstände, die die Unfallfolgen negativ
beeinflussen würden. Objektiver Befund: Motorik / Sensibilität OB
[ohne Befund]. Flexion / Extension-Schmerzen des Knies. Beim Röntgen
im Spital seien keine ossären Läsionen und beim MRI vom 19. August 2016
sei eine intrameniskale Läsion, Innenmeniskus, festgestellt worden. Diagnose:
«Distorsionstrauma linkes Knie mit anhaltenden Schmerzen im Verlauf;
Innenmeniskusläsion im Hinterhorn». Es bestünden unfallkausale Verletzungen. Es
werde mit Analgetika, Antiphlogistika und Zuweisung an die Orthopädie des C.___
therapiert. Der Beschwerdeführer sei vom 12. bis 18. August 2016 (Spital
ambulant), vom 19. bis 23. August 2016 (Hausarzt) und vom
24.
August bis 4. September 2016 (Spital) zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen und ab dem 5. August (recte: September) 2016 sei
die Arbeit gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wieder zu 100 %
aufgenommen worden. Ab dem 23. August 2016 befinde sich der
Beschwerdeführer bei der Orthopädie des C.___ in Behandlung. Die Behandlung bei
ihm, dem Hausarzt, sei am 22. August 2016 abgeschlossen worden. Das
Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis vom 10. bis 12. Oktober 2016 sei nur wegen der
Abwesenheit der behandelnden Orthopäden erfolgt.
7.12
Im Arztzeugnis UVG vom 14. März
2017.
(Suva-Nr. 79) hielt Dr. med. H.___ fest, die Erstbehandlung habe am
12.
August 2016 in der Sprechstunde stattgefunden. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, gestern bei der Arbeit mit Rotation auf sein linkes Knie
aufgetreten zu sein, dabei hätten im Gelenk links und seither beim Auftreten Schmerzen
bestanden. Befund: Kein Kniegelenkserguss. Klinische Prüfung der Menisken ohne
Schnappen, allerdings mit Schmerzen im Bereich des medialen Meniskus,
Seitenbänder und Kreuzbänder stabil. Diagnose: «Kniedistorsion links». Es lägen
nicht ausschliesslich Unfallfolgen vor. Radiologisch habe keine Fraktur oder
Fehlstellung gesehen werden können, klinisch habe eine Schmerzhaftigkeit bei
der Prüfung des medialen Meniskus bestanden, ohne Hinweise für ein Schnappen
oder einen Erguss. Der Beschwerdeführer sei nicht hospitalisiert und es gebe
keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen
könnten. Er sei vom 12. bis 18. August zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Er habe die Arbeit wieder aufgenommen. Der Behandlungsabschluss habe
noch nicht stattgefunden.
7.13
Der Kreisarzt Dr. med. G.___,
Arzt für Allgemeinmedizin, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 7. September
2017.
(Suva-Nr. 89) folgende Beurteilung fest: Die vom Beschwerdeführer
geklagten Beschwerden im linken Kniegelenk seien nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge geltend gemachter Ereignisse vom 12. August
2016.
oder vom 10. Oktober 2016. Das nachträglich beinahe ein Jahr später
gemeldete Unfallereignis vom 10. Oktober 2016 habe sich mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet. Begründung: Bezüglich des im Juli
2017.
geltend gemachten Ereignisses vom 10. Oktober 2016 sei festzuhalten,
dass am 13. Oktober 2016 (also drei Tage nach dem nunmehr nachträglich
geltend gemachten Ereignis) eine Konsultation im C.___ stattgefunden habe. Anlässlich
dieser Konsultation sei vom Beschwerdeführer kein neues Unfallereignis geltend
gemacht worden. Auch in der klinischen Untersuchung sei kein Hinweis auf ein
neues Unfallereignis erwähnt worden. Unverändert gefunden habe sich ein
unauffälliges linkes Kniegelenk mit lediglich Druckdolenz über dem medialen
Gelenkspalt. Eine weitere Konsultation habe am 18. Oktober 2016
stattgefunden, anlässlich welcher ebenfalls über kein neues Ereignis berichtet
worden sei. Auch im am 3. Dezember 2016 erstellten Hausarztbericht werde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer den Hausarzt am 10. Oktober 2016 «wegen erneuter
Schmerzen des traumatisierten Knies» einmalig aufgesucht habe – ein neues
Unfallereignis werde nicht vermerkt. Aufgrund der vorliegenden echtzeitlichen
Dokumentation könne daher mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich das
nachträglich geltend gemachte Ereignis ereignet habe.
Bezüglich des Ereignisses vom 12. August
2016.
divergierten die Angaben zum Ereignis. In der Unfallmeldung werde ein
Anschlagen des linken Kniegelenks angegeben, im Spital selbst habe der Beschwerdeführer
angegeben, dass er in einer Rotationsstellung auf das Knie aufgetreten sei. Ob
dieses Ereignis die Unfallkriterien erfülle, sei aus versicherungsmedizinischer
Sicht zweifelhaft. Administrativ sei jedoch ein Unfallereignis angenommen
worden. In den durchgeführten Abklärungen habe kein unfallspezifischer Befund
objektiviert werden können. Im MRI hätten sich ausschliesslich vorbestehende
degenerative Veränderungen mit bereits rupturierter Bakerzyste als deutlicher
Hinweis darauf gefunden, dass bereits vorbestehend Beschwerden mit
entsprechenden Flüssigkeitsansammlungen vorhanden gewesen seien.
Bei Durchsicht der MRI-Bilder finde sich
ein unauffälliges Knochenmarksignal sowie ein unauffälliges Signal des
Kapsel-Bandapparats. Somit könne aufgrund des bereits sieben Tage nach dem
Ereignis durchgeführten MRI eine über das normale physiologische
Belastungsausmass hinausgehende Belastung mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Im MRI fänden sich ausschliesslich vorbestehende degenerative Veränderungen im
medialen Meniskushinterhorn. Bei Fehlen jeglicher unfallspezifischen Befunde
und Vorhandensein ausschliesslich vorbestehender diskreter degenerativer
Befunde wäre unter Annahme einer etwas verstärkten Belastung des linken Kniegelenks
ohne Überschreiten der normalen physiologischen Belastung von einer
vorübergehenden Beschwerdeauslösung auszugehen. Eine daraus resultierende
Arbeitsunfähigkeit wäre für einige Tage bis längstens zwei Wochen
nachvollziehbar.
Dass kein grosser Leidensdruck bestanden
haben könne, zeige sich auch darin, dass anlässlich der Konsultation vom 18. Oktober
2016.
trotz attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit die sechs Wochen zuvor
verordneten Physiotherapien nach wie vor nicht durchgeführt worden seien, «da
der Beschwerdeführer laut seinen Angaben keine Zeit gehabt habe».
Zusammenfassend sei Folgendes
festzuhalten: In sämtlichen Abklärungen ergäben sich keine Hinweise auf
unfallspezifische Befunde. Das nachträglich geltend gemachte Trauma, welches
sich am 10. Oktober 2016 ereignet haben soll, könne aufgrund der
echtzeitlichen medizinischen Dokumentation ausgeschlossen werden. Unter der
administrativen Annahme, dass sich ein Unfallereignis ohne jeden
unfallspezifischen Befund ereignet habe, sei bei vorbestehenden degenerativen
Veränderungen von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung bis längstens vier
Wochen auszugehen. Eine Arbeitsunfähigkeit wäre für einige Tage bis längstens
zwei Wochen plausibel.
8.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der
Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen unbestritten
ist und der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 12. August
2016.
hauptsächlich über Schmerzen im linken Knie klagte. So hielt die erstbehandelnde
Ärztin Dr. med. H.___ in dem am 12. August 2016 verfassten Notfallbericht
vom 12. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) die Diagnose einer «Kniedistorsion
links» fest und führte aus, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen im Gelenk
links. Die ebenfalls am selben Tag durchgeführte Röntgenuntersuchung am linken
Knies ap und seitlich brachten weder Hinweise auf eine Fraktur noch auf eine
Fehlstellung zum Vorschein. So wurden die ossären Strukturen im linken
Kniegelenk als «altersentsprechend regulär» bezeichnet. Diese Einschätzung wurde
aufgrund der am 19. August 2016 durchgeführten MRT-Untersuchung des linken
Kniegelenks bestätigt (vgl. E. II. 7.3 hiervor). So beurteilten die Orthopäden
des C.___ diese bildgebenden Befunde und insbesondere die dabei neu
objektivierte «intrameniskale Läsion des Innenmeniskus im Hinterhorn (Grad II)»
im Bericht vom 7. September 2016 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) als «degenerative
Meniskopathie am Innenmeniskus», welche konservativ zu behandeln sei. Entsprechende
Angaben sind auch dem Bericht des Orthopäden Dr. med. L.___ vom 26. Oktober
2016.
(vgl. E. II. 7.6 hiervor) zu entnehmen. So wies auch er neben «anterioren
Knieschmerzen bei muskulärer Dysbalance» eine «degenerative Meniskopathie am
Innenmeniskus» aus und empfahl die Durchführung von physiotherapeutischen
Massnahmen. Es sei am ehesten von funktionellen Schmerzen auszugehen, da die
ischiocrurale Muskulatur verkürzt sei. Von fehlenden Hinweisen auf eine
intraartikuläre strukturelle posttraumatische Verletzung sprach sodann im
Weiteren auch der Kreisarzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom
30.
November 2016 (vgl. E. II. 7.7 hiervor). Auch die im weiteren Verlauf
verfassten ärztlichen Berichte weisen sowohl degenerative Veränderungen am
Meniskus als auch Knieschmerzen links aus. Den vorliegenden Akten sind somit keine
sich widersprechenden Diagnosestellungen oder Einschätzungen der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.
9.
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent-scheid vom 2. Januar 2018 (A.S. 1
f.) zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 7. September
2017.
(vgl. II. E. 7.13 hiervor) abgestellt hat:
9.1
Der Umstand, wonach Dr. med. G.___
seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten abgegeben und
den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, steht dem Beweiswert seiner
ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild
über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten
unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der
Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein
vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom
1.
Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom 26. Januar
2010.
E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die Situation des linken Knies
und der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und klinische
Untersuchungen umfassend dokumentiert. Die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers (A.S. 14 ff.) laufen damit ins Leere.
9.2
Der Kreisarzt Dr. med. G.___
hatte sich aufgrund der ihm durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragestellung
im Wesentlichen dazu zu äussern, ob die Unfallereignisse zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen am linken Knie geführt hätten, welche objektivierbar
seien, und wenn ja, für welche Zeitdauer die Beschwerden plausibel / nachvollziehbar
seien (Suva-Nr. 89 S. 1). Seine Ausführungen, wonach die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im linken Kniegelenk nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge der geltend gemachten
Ereignisse vom 12. August 2016 oder 10. Oktober 2016 seien und sich
das beinahe ein Jahr später gemeldete Unfallereignis vom 10. Oktober 2016
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet habe, vermögen
aufgrund seiner nachfolgenden Begründung einzuleuchten: So hielt er zum einen
in Bezug auf das im Juli 2017 geltend gemachte Ereignis vom 10. Oktober
2016.
fest, es habe nur drei Tage später eine Konsultation im C.___
stattgefunden, wobei weder durch den Beschwerdeführer ein neues Unfallereignis
geltend gemacht worden sei noch die klinische Untersuchung einen Hinweis darauf
gezeigt hätte. Diese Beurteilung leuchtet aufgrund der telefonischen Auskunft
des C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017
(Suva-Nr. 74) ein, wonach kein Notfallbericht vom 10. Oktober 2016 bestehe.
Ein solcher ist in den vorliegenden Akten auch nicht dokumentiert. In diesen
findet sich einzig ein am 13. Oktober 2016 (Donnerstag) verfasster Notfallbericht
(vgl. E. II. 7.5 hiervor). Diesem sind indes keine Anhaltspunkte auf ein sich seit
dem 12. August 2016 zusätzlich ereignetes Unfallgeschehen zu entnehmen. Denn
es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer einzig über den Unfall vom
12.
August 2016 mit Kniedistorsion links berichtet habe. Zudem wurden in
Bezug auf den Status weitgehend unauffällige Befunde erhoben. So weise das
Kniegelenk links weder eine Rötung, Schwellung oder eine Überwärmung auf, noch
sei ein intraartikulärer Erguss vorhanden und das Kniegelenk sei stabil sowie
die periphere Sensomotorik intakt. Folglich lässt dieser Bericht nicht auf ein
neues Unfallereignis schliessen. Dies gilt auch in Bezug auf den Bericht des
Orthopäden Dr. med. L.___ vom 26. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.6
hiervor) bezüglich der Sprechstunde vom 18. Oktober 2016. So sind auch
diesem Bericht keine Hinweise auf ein Unfallereignis vom 10. Oktober 2016
zu entnehmen. Daher kann auch der weiteren Ausführung des Kreisarztes Dr. med. G.___
gefolgt werden, wonach auch bei der weiteren Konsultation vom 18. Oktober
2016.
über kein neues Ereignis berichtet worden sei. Seiner Einschätzung nach gelte
dies im Weiteren auch bezüglich des Hausarztberichts vom 3. Dezember 2016
(vgl. E. II. 7.8 hiervor). Auch diese kreisärztliche Einschätzung erweist sich
als korrekt. So hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. E.___ im
Bericht vom 3. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) explizit
fest, es habe sich eine «erneute Exazerbation» der Knieschmerzen bei
stattgehabtem Distorsionstrauma und medialer Meniskusläsion links ereignet und führte
weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich bisher am 10. Oktober 2016
wegen erneuten Schmerzen des traumatisierten Knies (erneute Exazerbation)
einmalig in der Praxis vorgestellt. Gestützt auf diese Ausführungen des
Hausarztes ist auch hier nicht davon auszugehen, dass die durch ihn festgestellte
Verschlimmerung der Schmerzproblematik am linken Knie auf ein sich neu
zugetragenes Unfallereignis zurückzuführen ist. Es ist daher in Übereinstimmung
mit den Ausführungen von Dr. med. G.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sich am 10. Oktober 2016 kein neues Unfallereignis
zugetragen hat, sondern sich in diesem Zeitpunkt die bereits seit dem
Unfallgeschehen vom 12. August 2016 unbestrittenermassen vorhandenen Schmerzen
im linken Knie verschlimmert haben.
Daran vermag die dem Beschwerdeführer ab
10.
Oktober 2016 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern. So
sind den entsprechenden ärztlichen Zeugnissen (Suva-Nrn. 19 ff.) ebenfalls
keine Hinweise auf ein erneutes Unfallgeschehen zu entnehmen. Es kann
diesbezüglich zudem auf die Telefonnotiz vom 24. November 2016
(Suva-Nr. 36) betreffend das telefonische Gespräch zwischen der
Beschwerdegegnerin und dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___,
hingewiesen werden. In diesem gab der Hausarzt an, er habe den Beschwerdeführer
ab dem 10. Oktober 2016 «auf dessen Wunsch hin» wieder voll arbeitsunfähig
geschrieben. Eine Konsultation habe indes nicht stattgefunden. Folglich spricht
auch diese Auskunft des behandelnden Arztes gegen das Vorliegen eines neuen Unfalls.
So erfolgte die erneut attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht auf der Grundlage einer
ärztlich ausgewiesenen erneuten gesundheitlichen Einschränkung des
Beschwerdeführers. Es ist an dieser Stelle auf die Erfahrungstatsache
hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Es stellt
sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, weshalb der Beschwerdeführer den angeblichen
Vorfall vom 10. Oktober 2016 der Beschwerdegegnerin nicht zeitnah zu
diesem Ereignis gemeldet, sondern erst ungefähr fünf Monate später im Gespräch
mit der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 vorgebracht hat (Suva-Nr. 72).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Kommunikation sei aufs
Äusserste erschwert gewesen, da er kein Deutsch und nur Italienisch spreche
(A.S. 17 f.). Wenn sich in Bezug auf die Akten allfällige Unklarheiten
ergäben, seien diese klarerweise auf die Sprach- und Verständigungsproblematik
zurückzuführen. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. So ist zwar den
vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nur auf
Italienisch verständigen kann. Daraus kann indes nicht per se der Rückschluss
gezogen werden, dass allfällige Unklarheiten in den Akten darauf zurückzuführen
seien. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf das
sich am 10. Oktober 2016 anscheinend stattgehabte Ereignis trotz seiner
fehlenden Deutschkenntnisse nicht die Möglichkeit gehabt haben soll, der
Beschwerdegegnerin davon zeitnah zu berichten. So hätte er sich diesbezüglich
bspw. an seinen damaligen Arbeitgeber, die Firma D.___, oder an weitere
Drittpersonen wie z.B. die ihn behandelnden Ärzte wenden und diese um
Unterstützung fragen können. Da den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass
sich die Beschwerdegegnerin bemüht hat, die sprachlichen Schwierigkeiten mit
dem Beschwerdeführer zu überwinden, indem sie z.B. an ihn gerichtete Schreiben
auf Italienisch verfasste (vgl. Suva-Nrn. 28, 66), ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer Ausführungen zum Ereignis vom 10. Oktober 2016 auch
auf schriftlichem Weg auf Italienisch hätte vorbringen können.
Weiter führte Dr. med. G.___ aus, es
fänden sich in Bezug auf das Unfallereignis vom 12. August 2016 divergierende
Angaben. Auch dieser Einschätzung kann gestützt auf die vorliegenden Akten
gefolgt werden: So wurde in der Schadenmeldung UVG vom 26. August 2016
(Suva-Nr. 1) festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich beim Aussteigen
aus dem LKW das Bein «angeschlagen», wobei er sich eine «Prellung des linken
Knies» zugezogen habe. Gegenüber der erstbehandelnden Ärztin Dr. med. H.___ gab
der Beschwerdeführer am 12. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) sodann
an, das jetzige Leiden sei «gestern» bei der Arbeit mit «Rotation aufs linke
Knie» aufgetreten. Ähnliche Angaben machte der Beschwerdeführer sodann auch anlässlich
der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 (Suva-Nr. 72).
Dort führte der Beschwerdeführer zudem etwas detaillierter aus, er sei am 12. August
2016.
um circa 12.30 Uhr von einer Tour zurückgekehrt und habe seinen
Anhängerzug auf dem Firmenareal in [...] abgestellt. Er habe Essen gehen wollen
und sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, mit dem linken Fuss voraus, da er diesen
auf dem Boden habe aufsetzen wollen. In diesem Moment sei das linke Knie «nach
aussen weggeknickt und habe sich verdreht». Er sei zu Boden gefallen, wobei er
mit den Händen versucht habe, den Aufschlag etwas aufzufangen. Ein Kollege habe
ihm dann auf die Beine geholfen. Er habe sofort starke stechende Schmerzen
verspürt, habe das Bein dann gekühlt und sei mit dem Auto (Automatikgetriebe)
nach Hause gefahren. Er habe das Bein damals schon nicht mehr vollständig
strecken und bewegen können. Gestützt auf diese Ausführungen erweisen sich die
echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall in
Bezug auf das sich zugetragene Unfallereignis vom 12. August 2016 nicht ohne
weiteres als nachvollziehbar.
Weiter hielt der Kreisarzt Dr. med. G.___
dafür, dass in den durchgeführten Abklärungen kein unfallspezifischer Befund habe
objektiviert werden können. Auch diese Darlegung überzeugt gestützt auf die
vorliegenden medizinischen Berichte. So konnten bei den unmittelbar nach dem
Unfall durchgeführten bildgebenden Verfahren keine unfallkausalen Befunde in
Bezug auf das linke Kniegelenk objektiviert werden: Bei der Röntgenuntersuchung
vom 12. August 2016 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) wurden zum einen eine altersentsprechende
reguläre Darstellung der ossären Strukturen, ohne Gelenkerguss, ohne
pathologische Verkalkungen der Weichteile und anlässlich der MRT-Untersuchung vom
19.
August 2016 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) zum anderen eine intrameniskale
Läsion des Innenmeniskus im Hinterhorn (Grad II), eine kleine Plica
mediopatellaris Grad I und eine kollabierte Baker-Zyste festgestellt. Es gebe
weder eine ligamentäre Verletzung noch eine Knochenmarkkontusion oder
Verletzung des Knorpels. Folglich sind diese bildgebenden Befunde als
degenerativ und somit vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers zu qualifizieren (vgl. dazu E. II. 8 hiervor). In diesem Sinn
hielt denn auch der Kreisarzt Dr. med. G.___ fest (Suva-Nr. 89
S. 3), bei der Durchsicht der MRI-Bilder finde sich ein unauffälliges
Knochenmarksignal sowie ein unauffälliges Signal des Kapsel-Bandapparats. Diese
Einschätzung überzeugt, da er weiter darlegte, es könne aufgrund des bereits
sieben Tage nach dem Ereignis durchgeführten MRI eine über das normale
physiologische Belastungsausmass hinausgehende Belastung mit Sicherheit
ausgeschlossen werden. So fänden sich im Meniskushinterhorn ausschliesslich
vorbestehende degenerative Veränderungen. Da bei den durchgeführten
Untersuchungen somit keine strukturellen Läsionen festgestellt werden konnten und
keine der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. G.___ widersprechenden ärztlichen
Beurteilungen dokumentiert sind, kann dieser gefolgt werden. Dr. med. G.___
hielt weiter fest (Suva-Nr. 89 S. 3), dass bei Fehlen jeglicher
unfallspezifischer Befunde und Vorhandensein ausschliesslich vorbestehender
diskreter degenerativer Befunde unter Annahme einer etwas verstärkten Belastung
des linken Kniegelenks, ohne Überschreiten der normalen physiologischen
Belastung, von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung auszugehen sei. Diese Einschätzung
leuchtet ein, da der Unfallhergang vom 12. August 2016 (entweder Aussteigen
aus dem LKW mit Anschlagen des Beins oder Rotation des Beins, s. oben)
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet ist, mit einer
aussergewöhnlichen körperlichen Belastung einherzugehen, was sich denn auch
durch die hier dokumentierten medizinischen Befundstellungen stützen lässt. Auch
die in diesem Zusammenhang getätigte kreisärztliche Feststellung, wonach beim
Beschwerdeführer kein grosser Leidensdruck bestanden haben könne, erweist sich aufgrund
der nachfolgenden Begründung als nachvollziehbar. So führte Dr. med. G.___
aus, anlässlich der Konsultation vom 18. Oktober 2016 sei trotz
attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit die sechs Wochen zuvor verordnete
Therapie nach wie vor nicht durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer gemäss
seinen eigenen Angaben «keine Zeit gehabt» habe. Diese Einschätzung überzeugt. So
wurde dem Beschwerdeführer die Durchführung von Physiotherapien zur Kräftigung
der periartikulären Muskulatur durch die ihn behandelnden Orthopäden und damit
durch spezialisierte Fachärzte des C.___ im Bericht vom 7. September 2016
(vgl. E. II. 7.4 hiervor) betreffend die Sprechstunde vom
23.
August 2016 empfohlen. Entsprechende Angaben finden sich auch in der
Verordnung zur Physiotherapie vom 23. August 2016 (Suva-Nr. 54), wo als
Ziele eine Verbesserung der Gelenksfunktion, eine Verbesserung der
Muskelfunktion und eine Propriozeption / Koordination angegeben
wurden. Im Bericht vom 26. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) wurde
indes festgehalten, der Beschwerdeführer habe die vor sechs Wochen verordneten
physiotherapeutischen Massnahmen nicht durchgeführt, da er bis jetzt keine Zeit
gehabt habe. Dem Bericht sind keine plausiblen Gründe zu entnehmen, die den
Beschwerdeführer von der Wahrnehmung dieser therapeutischen Massnahmen hätten
abhalten können. Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass die Schmerzen den Beschwerdeführer nicht in übermässiger Weise
beeinträchtigt bzw. eingeschränkt haben, was einem nicht erheblichen
Leidensdruck entspricht. In diesem Zusammenhang erscheint auch die vom
Kreisarzt Dr. med. G.___ ferner geschätzte Arbeitsunfähigkeit nach dem
Unfallereignis vom 12. August 2016 von wenigen Tagen bis längstens zwei
Wochen schlüssig.
Aufgrund der sich vorliegend
präsentierenden medizinischen Akten sind keine der Beurteilung von Dr. med. G.___
vom 7. September 2017 entgegenstehenden Einschätzungen vorhanden. Demnach
kann seinen Ausführungen gefolgt werden, wonach bei vorbestehenden
degenerativen Veränderungen von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung bis
längstens vier Wochen auszugehen sei und eine Arbeitsunfähigkeit für einige
Tage bis längstens zwei Wochen plausibel wäre. So hielt auch bereits der
Kreisarzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 30. November 2016
(vgl. E. II. 7.7 hiervor) fest, es sei anzunehmen, dass die Distorsionsfolgen
innerhalb von drei bis vier Wochen vollständig abheilen würden und die
aktuellen Beschwerden dem degenerativen Prozess zuzuordnen seien. Diese
kreisärztlichen Beurteilungen vermögen auch in Bezug auf den Hinweis auf die
medizinische Erfahrungstatsache zu überzeugen, wonach Prellungen (Kontusionen),
Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle Läsionen – was
vorliegend der Fall ist – normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich
die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden.
9.3
Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
9.3.1
Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst
auf den Standpunkt, es könne nicht angehen, dass der Kreisarzt juristische
Erörterungen vornehme, indem er sich zum Unfallereignis vom 10. Oktober
2016.
geäussert und dieses verneint habe (A.S. 16 f.). Diesbezüglich kann
zunächst darauf hingewiesen werden, dass Dr. med. G.___ in seiner Beurteilung
vom 7. September 2017 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) keine «juristische
Erörterung» vorgenommen hat. So hatte er sich gemäss der ihm durch die
Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragenkonstellation vielmehr mit «den
Unfallereignissen» zu befassen (Suva-Nr. 89 S. 1). Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass sich Dr. med. G.___ in seiner ärztlichen Beurteilung
mit beiden, durch den Beschwerdeführer geltend gemachten, Unfallereignissen sowohl
vom 12. August 2016 als auch vom 10. Oktober 2016 auseinandergesetzt
hat. Zudem hat er sich in Bezug auf das geltend gemachte Ereignis vom 10. Oktober
2016.
einzig mit den vorliegenden medizinischen Akten auseinandergesetzt und auf
diesem Weg überzeugend dargelegt, dass sich dieses Ereignis aus seiner Sicht mit
Sicherheit nicht ereignet habe. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern es
sich dabei um eine «juristische» Erörterung handeln soll.
Auch das vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang weiter vorgebrachte Argument, wonach die Beschwerdegegnerin den
zweiten Unfall vom 10. Oktober 2016 anerkannt habe und darauf zu behaften
sei (A.S. 16 unten), läuft ins Leere. So hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 6. September 2017 (Suva-Nr. 87)
mitgeteilt, dass sie die Ereignisse vom 12. August 2016 und vom
10.
Oktober 2016 als Unfallereignisse anerkenne. Sie hat jedoch auch darauf
hingewiesen, dass sie durch den Kreisarzt das Erreichen des Status quo abklären
lasse. Mit Verfügung vom 12. September 2017 (Suva-Nr. 90) hielt die
Beschwerdegegnerin sodann fest, das nachträglich geltend gemachte Ereignis,
welches sich am 10. Oktober 2016 ereignet haben soll, könne aufgrund der
echtzeitlichen medizinischen Dokumentationen ausgeschlossen werden. Demzufolge
trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018
nicht auf das Ereignis vom 10. Oktober 2016 ein. Es sei unglaubwürdig,
dass sich am 10. Oktober 2016 ein weiterer Unfall ereignet habe
(A.S. 5 oben). Das Schreiben vom 6. September 2017 sei voreilig und
nicht korrekt erfolgt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom
10.
Oktober 2016 zunächst allein gestützt auf die Angaben des
Beschwerdeführers im Rahmen der Besprechung vom 6. März 2017 mit formlos
ergangenem Schreiben vom 6. September 2017 als Unfallereignis anerkannt. Aufgrund
der daraufhin eingeholten ärztlichen Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med.
G.___ vom 7. September 2017 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) anerkannte die
Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 12. September 2017 und in dem
diese schützenden Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 das Ereignis vom
10.
Oktober 2016 – wie oben in nachvollziehbarer und schlüssig Weise dargelegt
(vgl. E. II. 9.2 hiervor) – nicht (mehr) als Unfallereignis. Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden: So hat der Unfallversicherer gemäss BGE 130
V 380 bei Leistungseinstellungen die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von
Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et
pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der
prozessualen Revision einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2014 vom
4.
Juli 2014 E. 5.2), d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der
Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise –
gar nicht vor. Somit durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend allein gestützt
auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich eines neuen
Unfallgeschehens Versicherungsleistungen anerkennen (vom Nichtvorliegen des entsprechenden
Unfallgeschehens war erst später die Rede) und, unabhängig davon, ob in Bezug
auf den vorliegenden Fall von einem Rückfall oder von einem Fortdauern des
Grundfalls ausgegangen wird, auf ihren Entscheid der Unfallanerkennung ex nunc
et pro futuro ohne Berufung auf einen Rückkommenstitel, zurückkommen. Dies
auch, weil hier keine Rückforderung bereits ausgerichteter Leitungen der
Beschwerdegegnerin zur Diskussion steht.
9.3.2
Das weitere Vorbringen, wonach
der Kreisarzt Dr. med. G.___ zu Unrecht festhalte (A.S. 20), dass die
Knieverletzung ausschliesslich degenerativ sei und mit keinem Wort auf die im
MRI sichtbare intrameniskale Läsion des Innenmeniskus im Hinterhorn eingegangen
sei, läuft ins Leere. So hielt Dr. med. G.___ in seiner ärztlichen Beurteilung explizit
fest (Suva-Nr. 89 S. 3), dass sich bei Durchsicht der MRI-Bilder ein
unauffälliges Knochenmarksignal sowie ein unauffälliges Signal des
Kapsel-Bandapparats und ausschliesslich vorbestehende degenerative
Veränderungen im medialen Meniskus fänden. Somit hat sich der Kreisarzt mit den
Befunden der am 19. August 2016 durchgeführten MRT-Untersuchung des linken
Knies (vgl. E. II. 7.3 hiervor) in nachvollziehbarer Weise
auseinandergesetzt. Diese Einschätzungen stimmen auch mit den übrigen
medizinischen Beurteilungen überein. So wies der behandelnde Orthopäde Dr. med.
L.___ im Bericht vom 26. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) bei der Hauptdiagnose
u.a. Folgendes aus: «degenerative Innenmeniskusveränderungen bei Kniedistorsion
am 12. August 2016». Dies bestätigte er sodann im Sprechstundenbericht vom
22.
Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.9 hiervor), wo er eine «degenerative
Innenmeniskusveränderung» festhielt. Ähnliche Angaben sind sodann auch dem Arztzeugnis
UVG vom 27. Februar 2017 des Hausarztes Dr. med. E.___ (vgl. E. II.
7.11
hiervor) zu entnehmen. So hielt er fest, beim MRI vom 19. August 2016
sei eine intrameniskale Läsion, Innenmeniskus, festgestellt worden und wies
daher u.a. die Diagnose: «Innenmeniskusläsion im Hinterhorn» aus. Auf seine
weitere Angabe, wonach unfallkausale Verletzungen bestünden, ging er indes
nicht weiter ein und setzte sich daher damit nicht substanziiert auseinander.
Deshalb erweist sich diese Einschätzung als nicht nachvollziehbar. Es kann ihr
nicht gefolgt werden. Ähnliches gilt auch für weitere Vorbringen des
Beschwerdeführers. So setzte auch er sich nicht mit dem konkreten
Unfallereignis auseinander, sondern hielt in generell-abstrakter Weise einzig fest
(A.S. 20 Mitte), es sei Fakt, dass eine Meniskusläsion eben gerade durch
Unfallereignisse, wie diejenigen die der Beschwerdeführer erlitten habe,
entstehen könne. Diese Meinung wird von keiner medizinischen Akte gestützt.
9.3.3
Beim weiteren allgemein
gehaltenen Vorbringen, wonach ein Abheilungszeitraum von zwei Wochen
keinesfalls stimmen könne (A.S. 21), verkennt der Beschwerdeführer, dass
Dr. med. G.___ im vorliegenden Fall bei vorbestehenden degenerativen
Veränderungen von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung bis längstens vier
Wochen ausging (Suva-Nr. 89 S. 89). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
9.3.4
Aus der Argumentation
(A.S. 22 oben), wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfall bezüglich des
linken Knies beschwerdefrei gewesen sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Denn diese Schlussfolgerung beruht auf dem Grundsatz «post hoc ergo
propter hoc», der keine zulässige Grundlage für eine
unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. BGE 142 V 325
E. 2.3.2.2 S. 330, 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts
8C_128/2018 vom 27. April 2018 E. 6.2 mit Hinweis).
9.3.5
Einzugehen ist auf das weitere
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der MRI-Untersuchung vom
19.
August 2016 eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG
vorliege (A.S. 22):
9.3.5.1
Bei unfallähnlichen
Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 aUVV (Verordnung über die
Unfallversicherung, SR 832.202) gemäss der hier anwendbaren, bis
31.
Dezember 2016 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. II. 1.2 hiervor),
müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme
der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.
Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses
zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,
sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2
S. 467). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen
Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das
Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im
Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die
versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher
Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht
erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das
erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung
einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist.
Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den
menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen
verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist
zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen
einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für
viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit
erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage
stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und
psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner
Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome
einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie
allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne
dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die
physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und
Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches,
jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes
Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein
gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten
Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme
der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3
S. 471; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2017 vom 1. März 2018
E. 3).
9.3.5.2
In der MRI-Untersuchung vom
19.
August 2016 wurde u.a. eine «intrameniskale Läsion des Innenmeniskus
im Hinterhorn (Grad II)» ausgewiesen, die somit grundsätzlich unter die sog. Listendiagnosen
fallen würde und damit unter die unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss
Art. 9 Abs. 2 UVV zu subsumieren wäre. Ausgehend vom Sachverhalt
gemäss der Aussage der ersten Stunde ist im vorliegenden Fall das Vorliegen eines
äusseren Faktors indes zu verneinen. Da es sich beim Vorgang vom 12. August
2016.
(Aussteigen aus dem LWK) um eine alltägliche Tätigkeit des
Beschwerdeführers bei der Ausübung seines Berufs (LKW-Chauffeur) ohne Störung
des Bewegungsablaufs handelte und kein zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der
alltäglichen Lebensverrichtungen führender Faktor hinzugetreten ist und auch keine
Hinweise auf ein gesteigertes Schädigungspotenzial hindeuten, ist keine
unfallähnliche Körperschädigung gegeben. Die behandelnden Ärzte gingen denn
auch von Anfang an von einer degenerativen Meniskopthie aus.
10.
Die
Beschwerdegegnerin hat sich somit in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Januar
2018.
zu Recht auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom
7.
September 2017 gestützt. Es ist daher davon auszugehen, dass die auf
degenerative Veränderungen zurückzuführenden und vom Unfallereignis ausgelösten
Beschwerden am linken Knie maximal vier Wochen nach dem Ereignis vom 12. August
2016.
abgeklungen sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 11. September 2016 eingestellt hat.
11.
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
12.2
Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos.
Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi