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Entscheid

VSBES.2018.39

Unfallversicherung

1. Oktober 2018Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 12. August 2016

seit dem 1. Juni 2016 bei der Firma B.___ als LKW-Fahrer Kat. CE

angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert

(Suva-Nr. [Suva-Akten-Nummer] 1).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 26. August

2016 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer habe sich am 12. August 2016 um 13.00 Uhr im Werkhof

in [...] beim Aussteigen aus dem LKW das Bein angeschlagen und sich dabei eine

Prellung des linken Knies zugezogen. Im Bericht des C.___ vom 7. September

2016 wurde aufgrund der Sprechstunde vom 23. August 2016 eine «degenerative

Meniskopathie medialer Meniskus links» diagnostiziert (Suva-Nr. 9). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach dem

Beschwerdeführer Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten- und ab dem

15. August 2016 Taggeldleistungen zu (Suva-Nrn. 2 ff., 18). Der

Beschwerdeführer war vom 12. August bis am 4. September 2016

arbeitsunfähig (vgl. Suva-Nrn. 14 f.).

2.

2.1 Ab dem 5. September 2016

war der Beschwerdeführer neu bei der Firma D.___ als Chauffeur angestellt und

ab dem 10. Oktober 2016 erneut arbeitsunfähig (Suva-Nrn. 22, 24). Aufgrund

der orthopädischen Sprechstunde vom 18. Oktober 2016 im C.___ wurden im

Bericht vom 26. Oktober 2016 (Suva-Nr. 30) als Hauptdiagnose «anteriore

Knieschmerzen bei muskulärer Dysbalance» ausgewiesen. Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin für die ab dem 10. Oktober 2016 attestierte

Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt Dr. med. E.___, Spezialarzt Innere

Medizin, weitere Auskünfte ein (Suva-Nr. 35). Anlässlich des

Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2016

(Suva-Nr. 36) gab dieser u.a. an, es handle sich nicht um eine erneute

Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei gar nie arbeitsfähig gewesen. Nach

dem Einholen der Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. F.___, Facharzt

für Chirurgie, vom 30. November 2016 (Suva-Nr. 49), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 mit

(Suva-Nr. 50), aufgrund der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom

10. Oktober 2016 habe sie ihre Leistungspflicht erneut beurteilt. Gestützt

auf die Beurteilung des Kreisarztes seien die heute bestehenden Beschwerden am

linken Knie nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall

vom 12. August 2016 eingestellt hätte, sei spätestens nach drei bis vier

Wochen erreicht. Daher werde der Fall per 11. September 2016 abgeschlossen

und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen

Zeitpunkt eingestellt.

2.2 Nach dem Einholen von weiteren

medizinischen Berichten empfahl der Kreisarzt Dr. med. F.___ am 27. Januar

2017 (Suva-Nr. 60) das Einholen von zusätzlichen Informationen und die erneute

Vorlage des Dossiers. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 23. Februar

2017 um eine anfechtbare Verfügung ersuchen (Suva-Nr. 68). Die

Beschwerdegegnerin führte mit dem Beschwerdeführer am 6. März 2017 sodann eine

Besprechung durch (Suva-Nr. 72). Am 14. August 2017 (Suva-Nr. 82)

liess der Beschwerdeführer erneut mitteilen, er sei mit der formlosen

Leistungseinstellung vom 5. Dezember 2016 nicht einverstanden. Am 6. September

2017 (Suva-Nr. 87) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

sie anerkenne die Ereignisse vom 12. August 2016 und 10. Oktober 2016

als Unfallereignisse. Es würden in beiden Fällen Leistungen übernommen, bis entweder

der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe,

wieder erreicht sei, oder aber derjenige Zustand eingetreten sei, wie er sich

nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne

Unfall mit Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte. Dies werde in den nächsten

Tagen abgeklärt und es werde umgehend eine Verfügung erlassen. Gestützt auf die

am 7. September 2017 (Suva-Nr. 89) verfasste ärztliche Beurteilung

durch den Kreisarzt Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeinmedizin, stellte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 12. September 2017

(Suva-Nr. 90) per 11. September 2016 ein. So sei der Zustand, wie er

sich auch ohne den Unfall vom 12. August 2016 eingestellt hätte,

spätestens am 11. September 2016 wieder erreicht gewesen. Das nachträglich

geltend gemachte Ereignis, das sich am 10. Oktober 2016 ereignet haben

soll, müsse aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Dokumentation

ausgeschlossen werden. Die dagegen am 11. Oktober 2017 erhobene Einsprache

des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 96) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)

ab.

3. Der Beschwerdeführer lässt am 1. Februar

2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 2. Januar 2018 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 12. September 2017 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen aus UVG über den 11. September

2016 hinaus auszurichten, insbesondere vorderhand Taggelder nach Massgabe einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Kosten für

Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei die Streitsache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer externen

orthopädisch-chirurgischen Begutachtung.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom

9. April 2018 (A.S. 32 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

5. Mit Replik vom 30. Mai

2018 (A.S. 46 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt festhalten.

6. Mit Eingabe vom 22. Juni

2018 (A.S. 54) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Ausführungen zur

Replik und verweist auf die Beschwerdeantwort vom 9. April 2018.

7. Die am 12. Juli 2018 durch den

Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 56 ff.) geht

mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 59) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen

sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei den zu

beurteilenden Ereignissen vom 12. August 2016 sowie vom 10. Oktober

2016.

das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand:

1.

Januar 2013) anwendbar.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1

UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der

Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG

Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu

mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,

121.

V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015

vom 22. April 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus.

Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018

vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V

156.

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 2. Januar

2018.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.

2015, Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung

wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332

S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom

28.

August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 354; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2

1999.

KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b/ee). Die

Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher

Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen

Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (BGE 122 V 157 S. 161; RKUV

2001.

KV 189 S. 492 E. 5b).

4.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe sofort nach dem Ereignis vom 12. August 2016 an

andauernden Kniebeschwerden links gelitten, die mit dem Ereignis vom 10. Oktober

2016.

noch verstärkt worden seien. Die Beschwerdegegnerin stelle zu Unrecht auf

die Berichte der Kreisärzte Dres. med. F.___ und G.___ ab. Sie sei daher fälschlicherweise

davon ausgegangen, dass sich am 10. Oktober 2016 kein Unfallereignis

ereignet habe. Selbst wenn das Vorliegen eines weiteren Unfalls vom

10.

Oktober 2016 zu verneinen wäre, würde die Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin über den 11. September 2016 hinaus gehen. So habe sich

der Beschwerdeführer nachweislich auch nach dem 11. September 2016 noch

immer in ärztlicher Behandlung befunden, auch in Folge des Unfallereignisses

vom 12. August 2016. Es könne daher nicht vom Eintritt des status quo sine

per 11. September 2016 ausgegangen werden.

4.2

Die Beschwerdegegnerin stellt

sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass auf das lange Zeit nachträglich

geltend gemachte Ereignis vom 10. Oktober 2016 nicht eingetreten werden

könne. Es sei unglaubwürdig, dass sich am 10. Oktober 2016 ein weiteres

Unfallereignis ereignet habe. Daher sei das Schreiben vom 6. September

2017.

voreilig erfolgt und nicht korrekt gewesen. In Bezug auf das Ereignis vom

12.

August 2016 könne auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr.

med. G.___ vom 7. September 2017 abgestellt werden. Das Vorliegen einer

unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVV sei gar nicht

zu prüfen, da sich ein eigentliches Unfallereignis im Rechtssinn ereignet habe.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 2. Januar

2018.

(A.S. 1 ff.) zu Recht per 11. September 2016 eingestellt hat.

6.

Aufgrund der vorliegenden Akten

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. August 2016 unter

Schmerzen am linken Knie leidet.

7.

Betreffend die vorliegend

interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind die folgenden

medizinischen Akten im Wesentlichen relevant:

7.1

Im Rahmen der am 12. August

2016.

(Suva-Nr. 76) durchgeführten Röntgenuntersuchung des linken Knies ap.

und lat. in der Ambulanten Notfallstation des C.___ wurde folgender Befund festgehalten:

Altersentsprechend reguläre Darstellung der ossären Strukturen des linken

Kniegelenks. Kein Gelenkserguss. Keine pathologischen Verkalkungen der

Weichteile.

7.2

Im «Notfall Bericht» vom

12.

August 2016 (Suva-Nr. 77) hielt Dr. med. H.___, Oberärztin, Ambulante

Notfallstation der Hausärztinnen und Hausärzte am C.___ (ANOS), die Hauptdiagnose

«Kniedistorsion links» fest. Das jetzige Leiden sei gestern bei der Arbeit mit

Rotation aufs linke Knie aufgetreten, dabei seien Schmerzen im Gelenk links

aufgetreten, die seither bei Auftreten vorhanden seien. Status: Kein

Kniegelenkserguss. Klinische Prüfung der Menisken ohne Schnappen, allerdings

mit Schmerzen im Bereich des medialen Meniskus, Seitenbänder und Kreuzbänder

stabil. Radiologisch habe keine Fraktur oder Fehlstellung gesehen werden

können, klinisch habe eine Schmerzhaftigkeit bei der Prüfung des medialen

Meniskus bestanden, ohne Hinweise für ein Schnappen oder einen Erguss. Vom

12.

bis 18. August 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

7.3

Dr. med. I.___, FMH Radiologie, J.___,

hielt aufgrund der am 19. August 2016 durchgeführten MRT des linken

Kniegelenks (Suva-Nr. 39) folgende Beurteilung fest: Intrameniskale Läsion

des Innenmeniskus im Hinterhorn (Grad II); Kleine Plica mediopatellaris Grad I;

Kollabierte Baker-Zyste; Keine ligamentäre Verletzung, keine Knochenmarkkontusion

und keine Verletzung des Knorpels.

7.4

Der Arzt K.___ und Dr. med. L.___,

Oberarzt i.V., C.___, Departement für Orthopädie, hielten im Bericht vom

7.

September 2016 (Suva-Nr. 9) betreffend die orthopädische Sprechstunde

vom 23. August 2016 folgende Hauptdiagnose fest: «Degenerative

Meniskopathie medialer Meniskus links mit / bei Kniedistorsion links

am 12. August 2016». Der Beschwerdeführer habe sich am 12. August

2016.

ein Distorsionstrauma des linken Kniegelenks zugezogen. Es bestünden

mediale Knieschmerzen im Bereich der Gelenkslinie. Die Beschwerden hätten sich

in der Zwischenzeit etwas gebessert, seien aber noch vorhanden. Der

Beschwerdeführer sei Chauffeur von Beruf und aktuell 100 % arbeitsunfähig

geschrieben. Eine Analgesie werde vom Beschwerdeführer intermittierend

benötigt. Bei der CM / MRI habe sich eine degenerative,

intrameniskale Läsion des Innenmeniskus, insbesondere im Hinterhorn-Bereich

gezeigt. Vorderes Kreuzband, Hinteres Kreuzband sowie Seitenbänder intakt. Beurteilung / Procedere:

Es liege eine degenerative Meniskopathie am Innenmeniskus vor. Diese Läsion

solle konservativ therapiert werden. Mit dem Beschwerdeführer sei die

Durchführung einer Kniegelenksinfiltration besprochen worden. Dieser sei

einverstanden und es werde nach vorgängiger Abklärung das linke Kniegelenk

intraartikulär mit 20 mg Rapidocain 1 % und 40 mg Kenacort

infiltriert. Danach sei der Beschwerdeführer vollständig beschwerdefrei. Es sei

Physiotherapie zur Kräftigung der pariartikulären Muskulatur verordnet worden.

Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 8. September 2016 zu 100 %

belassen worden. Zu diesem Zeitpunkt werde um die Evaluation der

Arbeitsfähigkeit gebeten.

7.5

In dem in den Akten nicht

vollständig dokumentierten «Notfall Bericht» vom 13. Oktober 2016

(Suva-Nr. 47) der ANOS des C.___ wurde aufgrund der Behandlung des

Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2016 folgende Hauptdiagnose ausgewiesen:

«Degenerative Meniskopathie medialer Meniskus links mit / bei

Kniedistorsion links am 12. August 2016». Der Beschwerdeführer berichte

über den Unfall vom 12. August 2016 mit Kniedistorsion links. Er sei

bereits in der orthopädischen Sprechstunde mit Infiltration gewesen. Aktuell

erneute Beschwerden. Der Beschwerdeführer komme wegen des Arbeitszeugnisses und

einem Termin für die Sprechstunde Orthopädie. In der Sprechstunde habe er die

Verlaufskontrolle nicht wahrnehmen können. Status Kniegelenk links: Keine

Rötung, keine Schwellung, keine Überwärmung. Kein intraartikulärer Erguss

vorhanden. Stabiles Kniegelenk. Druckdolenz über Gelenkspalt medial. Periphere

Sensomotorik intakt.

7.6

Im Bericht vom 26. Oktober

2016.

(Suva-Nr. 30) stellte Dr. med. L.___ aufgrund der orthopädischen Sprechstunde

vom 18. Oktober 2016 die Hauptdiagnose: «Anteriore Knieschmerzen bei

muskulärer Dysbalance; degenerative Innenmeniskusveränderungen bei

Kniedistorsion links am 12. August 2016». Es finde in der Sprechstunde

eine Verlaufskontrolle statt. Nach der Physiotherapie zeige sich ein initial

etwas gebesserter Verlauf mit nach wie vor Schmerzen, die der Beschwerdeführer auf

der Kniegelenksvorder- und Innenseite lokalisiere. V.a. belastungsabhängig bei

der Arbeit auftretend, keine bewegungsabhängige Komponente. In Ruhe und nachts

keine Schmerzen. Befunde Knie links: Reizlos, kein Erguss. Freie

Flexion / Extension. Ubiquitär etwas Druckdolenz über dem

anteromedialen Tibiaplateau sowie infrapatellär. Kein direkter

Beugerotationsschmerz über der Joint Linie auslösbar. Sagittaler, koronarer

Bandapparat stabil. Beurteilung / Procedere: In Zusammenschau mit den

anamnestischen und klinischen Befunde sei am ehesten von funktionellen

Schmerzen auszugehen, auch im Rahmen einer Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur.

Die verordneten physiotherapeutischen Massnahmen vor sechs Wochen habe der

Beschwerdeführer nicht durchgeführt, da er bis jetzt keine Zeit gehabt habe. Es

sei ihm nochmals nahegelegt worden, diese nun anzugehen. Es bestehe aktuell

sicher kein chirurgischer Handlungsbedarf.

7.7

Dr. med. F.___, Facharzt für

Chirurgie, Kreisarzt, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2016

(Suva-Nr. 49) fest, aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation,

bei fehlenden Hinweisen auf eine intaartikuläre strukturelle posttraumatische

Verletzung vom 12. August 2016 sei anzunehmen, dass die Distorsionsfolgen

innerhalb von drei bis vier Wochen vollständig abgeheilt und die aktuellen Beschwerden

einem degenerativen Prozess zuzuordnen seien.

7.8

Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 3. Dezember 2016 (Suva-Nr. 53) hielt Dr. med. E.___,

Spezialarzt Innere Medizin, folgende Diagnosen fest: «Erneute Exazerbation der

Knieschmerzen bei stattgehabtem Distorsionstrauma. Mediale Meniskusläsion

links. Status nach konservativer Therapie im C.___.». Bisher habe sich der

Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 in der Praxis einmalig wegen erneuter

Schmerzen des traumatisierten Knies (erneute Exazerbation) vorgestellt. Da der

Beschwerdeführer von Knie-Spezialisten (Orthopädie des C.___) behandelt worden

sei (Unfall), sei von ihm die Fortsetzung der Analgesie, der Arbeitsunfähigkeit

vom 10. bis 12. Oktober 2016 und die Wiedervorstellung bei den

Kniespezialisten im C.___ empfohlen worden. Dies sei vom Beschwerdeführer (laut

Berichten des C.___) umgesetzt worden. Dr. med. E.___ behandle den

Beschwerdeführer nicht. Dieser sei bei den Orthopäden des C.___ in Behandlung. Dies

auch vom 23. August bis 4. September 2016. Auch die erneute Behandlung

(wieder Unfall-Eröffnung?) ab dem 13. Oktober 2016 sei bei den

Spezialisten (Notfall / Orthopädie?) mit regulärer Betreuung durch

die Orthopädie bis 18. Oktober 2016 erfolgt. Weitere Informationen über

die Behandlung / Betreuung seien bei der Orthopädie des C.___

einzuholen.

7.9

Im Sprechstundenbericht vom

22.

Dezember 2016 (Suva-Nr. 56) hielten Assistenzarzt M.___ und Dr.

med. L.___, C.___, Departement für Orthopädie, aufgrund der Sprechstunde vom

20.

Dezember 2016 folgende Hauptdiagnose fest: «Exazerbierte anteriore

Knieschmerzen nach Knie-Distorsion links am 12. August 2016 mit / bei

degenerativer Innenmeniskusveränderung». Seit der Knie-Distorsion im August

diesen Jahren bestehe beim Beschwerdeführer eine persistierende

Schmerzsymptomatik des Knies, welche weder durch intraartikuläre Infiltration,

Physiotherapie noch Analgetika signifikant habe verbessert werden können. Eine

operative Intervention sei bei intrameniskalen, degenerativen

Meniskusveränderungen nicht indiziert. Bei ubiquitärem Beschwerdebild mit auch muskulären

Schmerzen beider Beine und des Rückens werde der Beschwerdeführer – auch in

seinem Einverständnis – an Dr. med. N.___ (Rheumatologie) überwiesen. Der

Beschwerdeführer stelle sich bei Bedarf wieder vor. Es werde dem

Beschwerdeführer für weitere zwei Wochen für kniebelastende Tätigkeiten eine

Arbeitsunfähigkeit für 100 % attestiert. Für sitzende Tätigkeiten sei die

Arbeitsfähigkeit gegeben.

7.10

Der Kreisarzt Dr. med. F.___ gab

am 27. Januar 2017 (Suva-Nr. 60) folgende Stellungnahme ab: Zur

Beurteilung sei das Dossier zu vervollständigen. Es sei der

Erstuntersuchungsbericht mit exakter Beschreibung des klinischen Befundes und

der exakte Sachverhalt vom Beschwerdeführer betreffend den Unfallmechanismus (Was

beim Unfall mit seinem Knie passiert sei?) zu eruieren. Die entsprechenden

Berichte seien einzufordern und dann eine neue Vorlage zu machen.

7.11

Im italienischsprachigen Formular

bei Dr. med. E.___ eingeholten Arztzeugnis UVG vom 27. Februar 2017

(Suva-Nr. 70) hielt dieser fest, die erste Konsultation habe am

12.

August 2016 im Spital, Notfall, stattgefunden. Am 17. August 2016

sei der Beschwerdeführer erstmals beim Hausarzt gewesen. Es sei eine Verdrehung

(Sturz?) des linken Knies mit persistierenden konsekutiven Schmerzen

festgestellt worden. Es gebe keine Umstände, die die Unfallfolgen negativ

beeinflussen würden. Objektiver Befund: Motorik / Sensibilität OB

[ohne Befund]. Flexion / Extension-Schmerzen des Knies. Beim Röntgen

im Spital seien keine ossären Läsionen und beim MRI vom 19. August 2016

sei eine intrameniskale Läsion, Innenmeniskus, festgestellt worden. Diagnose:

«Distorsionstrauma linkes Knie mit anhaltenden Schmerzen im Verlauf;

Innenmeniskusläsion im Hinterhorn». Es bestünden unfallkausale Verletzungen. Es

werde mit Analgetika, Antiphlogistika und Zuweisung an die Orthopädie des C.___

therapiert. Der Beschwerdeführer sei vom 12. bis 18. August 2016 (Spital

ambulant), vom 19. bis 23. August 2016 (Hausarzt) und vom

24.

August bis 4. September 2016 (Spital) zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen und ab dem 5. August (recte: September) 2016 sei

die Arbeit gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wieder zu 100 %

aufgenommen worden. Ab dem 23. August 2016 befinde sich der

Beschwerdeführer bei der Orthopädie des C.___ in Behandlung. Die Behandlung bei

ihm, dem Hausarzt, sei am 22. August 2016 abgeschlossen worden. Das

Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis vom 10. bis 12. Oktober 2016 sei nur wegen der

Abwesenheit der behandelnden Orthopäden erfolgt.

7.12

Im Arztzeugnis UVG vom 14. März

2017.

(Suva-Nr. 79) hielt Dr. med. H.___ fest, die Erstbehandlung habe am

12.

August 2016 in der Sprechstunde stattgefunden. Der Beschwerdeführer

habe angegeben, gestern bei der Arbeit mit Rotation auf sein linkes Knie

aufgetreten zu sein, dabei hätten im Gelenk links und seither beim Auftreten Schmerzen

bestanden. Befund: Kein Kniegelenkserguss. Klinische Prüfung der Menisken ohne

Schnappen, allerdings mit Schmerzen im Bereich des medialen Meniskus,

Seitenbänder und Kreuzbänder stabil. Diagnose: «Kniedistorsion links». Es lägen

nicht ausschliesslich Unfallfolgen vor. Radiologisch habe keine Fraktur oder

Fehlstellung gesehen werden können, klinisch habe eine Schmerzhaftigkeit bei

der Prüfung des medialen Meniskus bestanden, ohne Hinweise für ein Schnappen

oder einen Erguss. Der Beschwerdeführer sei nicht hospitalisiert und es gebe

keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen

könnten. Er sei vom 12. bis 18. August zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Er habe die Arbeit wieder aufgenommen. Der Behandlungsabschluss habe

noch nicht stattgefunden.

7.13

Der Kreisarzt Dr. med. G.___,

Arzt für Allgemeinmedizin, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 7. September

2017.

(Suva-Nr. 89) folgende Beurteilung fest: Die vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden im linken Kniegelenk seien nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge geltend gemachter Ereignisse vom 12. August

2016.

oder vom 10. Oktober 2016. Das nachträglich beinahe ein Jahr später

gemeldete Unfallereignis vom 10. Oktober 2016 habe sich mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet. Begründung: Bezüglich des im Juli

2017.

geltend gemachten Ereignisses vom 10. Oktober 2016 sei festzuhalten,

dass am 13. Oktober 2016 (also drei Tage nach dem nunmehr nachträglich

geltend gemachten Ereignis) eine Konsultation im C.___ stattgefunden habe. Anlässlich

dieser Konsultation sei vom Beschwerdeführer kein neues Unfallereignis geltend

gemacht worden. Auch in der klinischen Untersuchung sei kein Hinweis auf ein

neues Unfallereignis erwähnt worden. Unverändert gefunden habe sich ein

unauffälliges linkes Kniegelenk mit lediglich Druckdolenz über dem medialen

Gelenkspalt. Eine weitere Konsultation habe am 18. Oktober 2016

stattgefunden, anlässlich welcher ebenfalls über kein neues Ereignis berichtet

worden sei. Auch im am 3. Dezember 2016 erstellten Hausarztbericht werde festgehalten,

dass der Beschwerdeführer den Hausarzt am 10. Oktober 2016 «wegen erneuter

Schmerzen des traumatisierten Knies» einmalig aufgesucht habe – ein neues

Unfallereignis werde nicht vermerkt. Aufgrund der vorliegenden echtzeitlichen

Dokumentation könne daher mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich das

nachträglich geltend gemachte Ereignis ereignet habe.

Bezüglich des Ereignisses vom 12. August

2016.

divergierten die Angaben zum Ereignis. In der Unfallmeldung werde ein

Anschlagen des linken Kniegelenks angegeben, im Spital selbst habe der Beschwerdeführer

angegeben, dass er in einer Rotationsstellung auf das Knie aufgetreten sei. Ob

dieses Ereignis die Unfallkriterien erfülle, sei aus versicherungsmedizinischer

Sicht zweifelhaft. Administrativ sei jedoch ein Unfallereignis angenommen

worden. In den durchgeführten Abklärungen habe kein unfallspezifischer Befund

objektiviert werden können. Im MRI hätten sich ausschliesslich vorbestehende

degenerative Veränderungen mit bereits rupturierter Bakerzyste als deutlicher

Hinweis darauf gefunden, dass bereits vorbestehend Beschwerden mit

entsprechenden Flüssigkeitsansammlungen vorhanden gewesen seien.

Bei Durchsicht der MRI-Bilder finde sich

ein unauffälliges Knochenmarksignal sowie ein unauffälliges Signal des

Kapsel-Bandapparats. Somit könne aufgrund des bereits sieben Tage nach dem

Ereignis durchgeführten MRI eine über das normale physiologische

Belastungsausmass hinausgehende Belastung mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Im MRI fänden sich ausschliesslich vorbestehende degenerative Veränderungen im

medialen Meniskushinterhorn. Bei Fehlen jeglicher unfallspezifischen Befunde

und Vorhandensein ausschliesslich vorbestehender diskreter degenerativer

Befunde wäre unter Annahme einer etwas verstärkten Belastung des linken Kniegelenks

ohne Überschreiten der normalen physiologischen Belastung von einer

vorübergehenden Beschwerdeauslösung auszugehen. Eine daraus resultierende

Arbeitsunfähigkeit wäre für einige Tage bis längstens zwei Wochen

nachvollziehbar.

Dass kein grosser Leidensdruck bestanden

haben könne, zeige sich auch darin, dass anlässlich der Konsultation vom 18. Oktober

2016.

trotz attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit die sechs Wochen zuvor

verordneten Physiotherapien nach wie vor nicht durchgeführt worden seien, «da

der Beschwerdeführer laut seinen Angaben keine Zeit gehabt habe».

Zusammenfassend sei Folgendes

festzuhalten: In sämtlichen Abklärungen ergäben sich keine Hinweise auf

unfallspezifische Befunde. Das nachträglich geltend gemachte Trauma, welches

sich am 10. Oktober 2016 ereignet haben soll, könne aufgrund der

echtzeitlichen medizinischen Dokumentation ausgeschlossen werden. Unter der

administrativen Annahme, dass sich ein Unfallereignis ohne jeden

unfallspezifischen Befund ereignet habe, sei bei vorbestehenden degenerativen

Veränderungen von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung bis längstens vier

Wochen auszugehen. Eine Arbeitsunfähigkeit wäre für einige Tage bis längstens

zwei Wochen plausibel.

8.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der

Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen unbestritten

ist und der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 12. August

2016.

hauptsächlich über Schmerzen im linken Knie klagte. So hielt die erstbehandelnde

Ärztin Dr. med. H.___ in dem am 12. August 2016 verfassten Notfallbericht

vom 12. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) die Diagnose einer «Kniedistorsion

links» fest und führte aus, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen im Gelenk

links. Die ebenfalls am selben Tag durchgeführte Röntgenuntersuchung am linken

Knies ap und seitlich brachten weder Hinweise auf eine Fraktur noch auf eine

Fehlstellung zum Vorschein. So wurden die ossären Strukturen im linken

Kniegelenk als «altersentsprechend regulär» bezeichnet. Diese Einschätzung wurde

aufgrund der am 19. August 2016 durchgeführten MRT-Untersuchung des linken

Kniegelenks bestätigt (vgl. E. II. 7.3 hiervor). So beurteilten die Orthopäden

des C.___ diese bildgebenden Befunde und insbesondere die dabei neu

objektivierte «intrameniskale Läsion des Innenmeniskus im Hinterhorn (Grad II)»

im Bericht vom 7. September 2016 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) als «degenerative

Meniskopathie am Innenmeniskus», welche konservativ zu behandeln sei. Entsprechende

Angaben sind auch dem Bericht des Orthopäden Dr. med. L.___ vom 26. Oktober

2016.

(vgl. E. II. 7.6 hiervor) zu entnehmen. So wies auch er neben «anterioren

Knieschmerzen bei muskulärer Dysbalance» eine «degenerative Meniskopathie am

Innenmeniskus» aus und empfahl die Durchführung von physiotherapeutischen

Massnahmen. Es sei am ehesten von funktionellen Schmerzen auszugehen, da die

ischiocrurale Muskulatur verkürzt sei. Von fehlenden Hinweisen auf eine

intraartikuläre strukturelle posttraumatische Verletzung sprach sodann im

Weiteren auch der Kreisarzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom

30.

November 2016 (vgl. E. II. 7.7 hiervor). Auch die im weiteren Verlauf

verfassten ärztlichen Berichte weisen sowohl degenerative Veränderungen am

Meniskus als auch Knieschmerzen links aus. Den vorliegenden Akten sind somit keine

sich widersprechenden Diagnosestellungen oder Einschätzungen der gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.

9.

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent-scheid vom 2. Januar 2018 (A.S. 1

f.) zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 7. September

2017.

(vgl. II. E. 7.13 hiervor) abgestellt hat:

9.1

Der Umstand, wonach Dr. med. G.___

seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten abgegeben und

den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, steht dem Beweiswert seiner

ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild

über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten

unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der

Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein

vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom

1.

Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die Situation des linken Knies

und der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und klinische

Untersuchungen umfassend dokumentiert. Die diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers (A.S. 14 ff.) laufen damit ins Leere.

9.2

Der Kreisarzt Dr. med. G.___

hatte sich aufgrund der ihm durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragestellung

im Wesentlichen dazu zu äussern, ob die Unfallereignisse zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen am linken Knie geführt hätten, welche objektivierbar

seien, und wenn ja, für welche Zeitdauer die Beschwerden plausibel / nachvollziehbar

seien (Suva-Nr. 89 S. 1). Seine Ausführungen, wonach die vom

Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im linken Kniegelenk nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge der geltend gemachten

Ereignisse vom 12. August 2016 oder 10. Oktober 2016 seien und sich

das beinahe ein Jahr später gemeldete Unfallereignis vom 10. Oktober 2016

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet habe, vermögen

aufgrund seiner nachfolgenden Begründung einzuleuchten: So hielt er zum einen

in Bezug auf das im Juli 2017 geltend gemachte Ereignis vom 10. Oktober

2016.

fest, es habe nur drei Tage später eine Konsultation im C.___

stattgefunden, wobei weder durch den Beschwerdeführer ein neues Unfallereignis

geltend gemacht worden sei noch die klinische Untersuchung einen Hinweis darauf

gezeigt hätte. Diese Beurteilung leuchtet aufgrund der telefonischen Auskunft

des C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017

(Suva-Nr. 74) ein, wonach kein Notfallbericht vom 10. Oktober 2016 bestehe.

Ein solcher ist in den vorliegenden Akten auch nicht dokumentiert. In diesen

findet sich einzig ein am 13. Oktober 2016 (Donnerstag) verfasster Notfallbericht

(vgl. E. II. 7.5 hiervor). Diesem sind indes keine Anhaltspunkte auf ein sich seit

dem 12. August 2016 zusätzlich ereignetes Unfallgeschehen zu entnehmen. Denn

es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer einzig über den Unfall vom

12.

August 2016 mit Kniedistorsion links berichtet habe. Zudem wurden in

Bezug auf den Status weitgehend unauffällige Befunde erhoben. So weise das

Kniegelenk links weder eine Rötung, Schwellung oder eine Überwärmung auf, noch

sei ein intraartikulärer Erguss vorhanden und das Kniegelenk sei stabil sowie

die periphere Sensomotorik intakt. Folglich lässt dieser Bericht nicht auf ein

neues Unfallereignis schliessen. Dies gilt auch in Bezug auf den Bericht des

Orthopäden Dr. med. L.___ vom 26. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.6

hiervor) bezüglich der Sprechstunde vom 18. Oktober 2016. So sind auch

diesem Bericht keine Hinweise auf ein Unfallereignis vom 10. Oktober 2016

zu entnehmen. Daher kann auch der weiteren Ausführung des Kreisarztes Dr. med. G.___

gefolgt werden, wonach auch bei der weiteren Konsultation vom 18. Oktober

2016.

über kein neues Ereignis berichtet worden sei. Seiner Einschätzung nach gelte

dies im Weiteren auch bezüglich des Hausarztberichts vom 3. Dezember 2016

(vgl. E. II. 7.8 hiervor). Auch diese kreisärztliche Einschätzung erweist sich

als korrekt. So hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. E.___ im

Bericht vom 3. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) explizit

fest, es habe sich eine «erneute Exazerbation» der Knieschmerzen bei

stattgehabtem Distorsionstrauma und medialer Meniskusläsion links ereignet und führte

weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich bisher am 10. Oktober 2016

wegen erneuten Schmerzen des traumatisierten Knies (erneute Exazerbation)

einmalig in der Praxis vorgestellt. Gestützt auf diese Ausführungen des

Hausarztes ist auch hier nicht davon auszugehen, dass die durch ihn festgestellte

Verschlimmerung der Schmerzproblematik am linken Knie auf ein sich neu

zugetragenes Unfallereignis zurückzuführen ist. Es ist daher in Übereinstimmung

mit den Ausführungen von Dr. med. G.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass sich am 10. Oktober 2016 kein neues Unfallereignis

zugetragen hat, sondern sich in diesem Zeitpunkt die bereits seit dem

Unfallgeschehen vom 12. August 2016 unbestrittenermassen vorhandenen Schmerzen

im linken Knie verschlimmert haben.

Daran vermag die dem Beschwerdeführer ab

10.

Oktober 2016 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern. So

sind den entsprechenden ärztlichen Zeugnissen (Suva-Nrn. 19 ff.) ebenfalls

keine Hinweise auf ein erneutes Unfallgeschehen zu entnehmen. Es kann

diesbezüglich zudem auf die Telefonnotiz vom 24. November 2016

(Suva-Nr. 36) betreffend das telefonische Gespräch zwischen der

Beschwerdegegnerin und dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___,

hingewiesen werden. In diesem gab der Hausarzt an, er habe den Beschwerdeführer

ab dem 10. Oktober 2016 «auf dessen Wunsch hin» wieder voll arbeitsunfähig

geschrieben. Eine Konsultation habe indes nicht stattgefunden. Folglich spricht

auch diese Auskunft des behandelnden Arztes gegen das Vorliegen eines neuen Unfalls.

So erfolgte die erneut attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht auf der Grundlage einer

ärztlich ausgewiesenen erneuten gesundheitlichen Einschränkung des

Beschwerdeführers. Es ist an dieser Stelle auf die Erfahrungstatsache

hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Es stellt

sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, weshalb der Beschwerdeführer den angeblichen

Vorfall vom 10. Oktober 2016 der Beschwerdegegnerin nicht zeitnah zu

diesem Ereignis gemeldet, sondern erst ungefähr fünf Monate später im Gespräch

mit der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 vorgebracht hat (Suva-Nr. 72).

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Kommunikation sei aufs

Äusserste erschwert gewesen, da er kein Deutsch und nur Italienisch spreche

(A.S. 17 f.). Wenn sich in Bezug auf die Akten allfällige Unklarheiten

ergäben, seien diese klarerweise auf die Sprach- und Verständigungsproblematik

zurückzuführen. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. So ist zwar den

vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nur auf

Italienisch verständigen kann. Daraus kann indes nicht per se der Rückschluss

gezogen werden, dass allfällige Unklarheiten in den Akten darauf zurückzuführen

seien. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf das

sich am 10. Oktober 2016 anscheinend stattgehabte Ereignis trotz seiner

fehlenden Deutschkenntnisse nicht die Möglichkeit gehabt haben soll, der

Beschwerdegegnerin davon zeitnah zu berichten. So hätte er sich diesbezüglich

bspw. an seinen damaligen Arbeitgeber, die Firma D.___, oder an weitere

Drittpersonen wie z.B. die ihn behandelnden Ärzte wenden und diese um

Unterstützung fragen können. Da den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass

sich die Beschwerdegegnerin bemüht hat, die sprachlichen Schwierigkeiten mit

dem Beschwerdeführer zu überwinden, indem sie z.B. an ihn gerichtete Schreiben

auf Italienisch verfasste (vgl. Suva-Nrn. 28, 66), ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer Ausführungen zum Ereignis vom 10. Oktober 2016 auch

auf schriftlichem Weg auf Italienisch hätte vorbringen können.

Weiter führte Dr. med. G.___ aus, es

fänden sich in Bezug auf das Unfallereignis vom 12. August 2016 divergierende

Angaben. Auch dieser Einschätzung kann gestützt auf die vorliegenden Akten

gefolgt werden: So wurde in der Schadenmeldung UVG vom 26. August 2016

(Suva-Nr. 1) festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich beim Aussteigen

aus dem LKW das Bein «angeschlagen», wobei er sich eine «Prellung des linken

Knies» zugezogen habe. Gegenüber der erstbehandelnden Ärztin Dr. med. H.___ gab

der Beschwerdeführer am 12. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) sodann

an, das jetzige Leiden sei «gestern» bei der Arbeit mit «Rotation aufs linke

Knie» aufgetreten. Ähnliche Angaben machte der Beschwerdeführer sodann auch anlässlich

der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 (Suva-Nr. 72).

Dort führte der Beschwerdeführer zudem etwas detaillierter aus, er sei am 12. August

2016.

um circa 12.30 Uhr von einer Tour zurückgekehrt und habe seinen

Anhängerzug auf dem Firmenareal in [...] abgestellt. Er habe Essen gehen wollen

und sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, mit dem linken Fuss voraus, da er diesen

auf dem Boden habe aufsetzen wollen. In diesem Moment sei das linke Knie «nach

aussen weggeknickt und habe sich verdreht». Er sei zu Boden gefallen, wobei er

mit den Händen versucht habe, den Aufschlag etwas aufzufangen. Ein Kollege habe

ihm dann auf die Beine geholfen. Er habe sofort starke stechende Schmerzen

verspürt, habe das Bein dann gekühlt und sei mit dem Auto (Automatikgetriebe)

nach Hause gefahren. Er habe das Bein damals schon nicht mehr vollständig

strecken und bewegen können. Gestützt auf diese Ausführungen erweisen sich die

echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall in

Bezug auf das sich zugetragene Unfallereignis vom 12. August 2016 nicht ohne

weiteres als nachvollziehbar.

Weiter hielt der Kreisarzt Dr. med. G.___

dafür, dass in den durchgeführten Abklärungen kein unfallspezifischer Befund habe

objektiviert werden können. Auch diese Darlegung überzeugt gestützt auf die

vorliegenden medizinischen Berichte. So konnten bei den unmittelbar nach dem

Unfall durchgeführten bildgebenden Verfahren keine unfallkausalen Befunde in

Bezug auf das linke Kniegelenk objektiviert werden: Bei der Röntgenuntersuchung

vom 12. August 2016 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) wurden zum einen eine altersentsprechende

reguläre Darstellung der ossären Strukturen, ohne Gelenkerguss, ohne

pathologische Verkalkungen der Weichteile und anlässlich der MRT-Untersuchung vom

19.

August 2016 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) zum anderen eine intrameniskale

Läsion des Innenmeniskus im Hinterhorn (Grad II), eine kleine Plica

mediopatellaris Grad I und eine kollabierte Baker-Zyste festgestellt. Es gebe

weder eine ligamentäre Verletzung noch eine Knochenmarkkontusion oder

Verletzung des Knorpels. Folglich sind diese bildgebenden Befunde als

degenerativ und somit vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers zu qualifizieren (vgl. dazu E. II. 8 hiervor). In diesem Sinn

hielt denn auch der Kreisarzt Dr. med. G.___ fest (Suva-Nr. 89

S. 3), bei der Durchsicht der MRI-Bilder finde sich ein unauffälliges

Knochenmarksignal sowie ein unauffälliges Signal des Kapsel-Bandapparats. Diese

Einschätzung überzeugt, da er weiter darlegte, es könne aufgrund des bereits

sieben Tage nach dem Ereignis durchgeführten MRI eine über das normale

physiologische Belastungsausmass hinausgehende Belastung mit Sicherheit

ausgeschlossen werden. So fänden sich im Meniskushinterhorn ausschliesslich

vorbestehende degenerative Veränderungen. Da bei den durchgeführten

Untersuchungen somit keine strukturellen Läsionen festgestellt werden konnten und

keine der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. G.___ widersprechenden ärztlichen

Beurteilungen dokumentiert sind, kann dieser gefolgt werden. Dr. med. G.___

hielt weiter fest (Suva-Nr. 89 S. 3), dass bei Fehlen jeglicher

unfallspezifischer Befunde und Vorhandensein ausschliesslich vorbestehender

diskreter degenerativer Befunde unter Annahme einer etwas verstärkten Belastung

des linken Kniegelenks, ohne Überschreiten der normalen physiologischen

Belastung, von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung auszugehen sei. Diese Einschätzung

leuchtet ein, da der Unfallhergang vom 12. August 2016 (entweder Aussteigen

aus dem LKW mit Anschlagen des Beins oder Rotation des Beins, s. oben)

aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet ist, mit einer

aussergewöhnlichen körperlichen Belastung einherzugehen, was sich denn auch

durch die hier dokumentierten medizinischen Befundstellungen stützen lässt. Auch

die in diesem Zusammenhang getätigte kreisärztliche Feststellung, wonach beim

Beschwerdeführer kein grosser Leidensdruck bestanden haben könne, erweist sich aufgrund

der nachfolgenden Begründung als nachvollziehbar. So führte Dr. med. G.___

aus, anlässlich der Konsultation vom 18. Oktober 2016 sei trotz

attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit die sechs Wochen zuvor verordnete

Therapie nach wie vor nicht durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer gemäss

seinen eigenen Angaben «keine Zeit gehabt» habe. Diese Einschätzung überzeugt. So

wurde dem Beschwerdeführer die Durchführung von Physiotherapien zur Kräftigung

der periartikulären Muskulatur durch die ihn behandelnden Orthopäden und damit

durch spezialisierte Fachärzte des C.___ im Bericht vom 7. September 2016

(vgl. E. II. 7.4 hiervor) betreffend die Sprechstunde vom

23.

August 2016 empfohlen. Entsprechende Angaben finden sich auch in der

Verordnung zur Physiotherapie vom 23. August 2016 (Suva-Nr. 54), wo als

Ziele eine Verbesserung der Gelenksfunktion, eine Verbesserung der

Muskelfunktion und eine Propriozeption / Koordination angegeben

wurden. Im Bericht vom 26. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) wurde

indes festgehalten, der Beschwerdeführer habe die vor sechs Wochen verordneten

physiotherapeutischen Massnahmen nicht durchgeführt, da er bis jetzt keine Zeit

gehabt habe. Dem Bericht sind keine plausiblen Gründe zu entnehmen, die den

Beschwerdeführer von der Wahrnehmung dieser therapeutischen Massnahmen hätten

abhalten können. Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen

werden, dass die Schmerzen den Beschwerdeführer nicht in übermässiger Weise

beeinträchtigt bzw. eingeschränkt haben, was einem nicht erheblichen

Leidensdruck entspricht. In diesem Zusammenhang erscheint auch die vom

Kreisarzt Dr. med. G.___ ferner geschätzte Arbeitsunfähigkeit nach dem

Unfallereignis vom 12. August 2016 von wenigen Tagen bis längstens zwei

Wochen schlüssig.

Aufgrund der sich vorliegend

präsentierenden medizinischen Akten sind keine der Beurteilung von Dr. med. G.___

vom 7. September 2017 entgegenstehenden Einschätzungen vorhanden. Demnach

kann seinen Ausführungen gefolgt werden, wonach bei vorbestehenden

degenerativen Veränderungen von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung bis

längstens vier Wochen auszugehen sei und eine Arbeitsunfähigkeit für einige

Tage bis längstens zwei Wochen plausibel wäre. So hielt auch bereits der

Kreisarzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 30. November 2016

(vgl. E. II. 7.7 hiervor) fest, es sei anzunehmen, dass die Distorsionsfolgen

innerhalb von drei bis vier Wochen vollständig abheilen würden und die

aktuellen Beschwerden dem degenerativen Prozess zuzuordnen seien. Diese

kreisärztlichen Beurteilungen vermögen auch in Bezug auf den Hinweis auf die

medizinische Erfahrungstatsache zu überzeugen, wonach Prellungen (Kontusionen),

Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle Läsionen – was

vorliegend der Fall ist – normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich

die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden.

9.3

Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

9.3.1

Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst

auf den Standpunkt, es könne nicht angehen, dass der Kreisarzt juristische

Erörterungen vornehme, indem er sich zum Unfallereignis vom 10. Oktober

2016.

geäussert und dieses verneint habe (A.S. 16 f.). Diesbezüglich kann

zunächst darauf hingewiesen werden, dass Dr. med. G.___ in seiner Beurteilung

vom 7. September 2017 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) keine «juristische

Erörterung» vorgenommen hat. So hatte er sich gemäss der ihm durch die

Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragenkonstellation vielmehr mit «den

Unfallereignissen» zu befassen (Suva-Nr. 89 S. 1). Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass sich Dr. med. G.___ in seiner ärztlichen Beurteilung

mit beiden, durch den Beschwerdeführer geltend gemachten, Unfallereignissen sowohl

vom 12. August 2016 als auch vom 10. Oktober 2016 auseinandergesetzt

hat. Zudem hat er sich in Bezug auf das geltend gemachte Ereignis vom 10. Oktober

2016.

einzig mit den vorliegenden medizinischen Akten auseinandergesetzt und auf

diesem Weg überzeugend dargelegt, dass sich dieses Ereignis aus seiner Sicht mit

Sicherheit nicht ereignet habe. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern es

sich dabei um eine «juristische» Erörterung handeln soll.

Auch das vom Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang weiter vorgebrachte Argument, wonach die Beschwerdegegnerin den

zweiten Unfall vom 10. Oktober 2016 anerkannt habe und darauf zu behaften

sei (A.S. 16 unten), läuft ins Leere. So hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 6. September 2017 (Suva-Nr. 87)

mitgeteilt, dass sie die Ereignisse vom 12. August 2016 und vom

10.

Oktober 2016 als Unfallereignisse anerkenne. Sie hat jedoch auch darauf

hingewiesen, dass sie durch den Kreisarzt das Erreichen des Status quo abklären

lasse. Mit Verfügung vom 12. September 2017 (Suva-Nr. 90) hielt die

Beschwerdegegnerin sodann fest, das nachträglich geltend gemachte Ereignis,

welches sich am 10. Oktober 2016 ereignet haben soll, könne aufgrund der

echtzeitlichen medizinischen Dokumentationen ausgeschlossen werden. Demzufolge

trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018

nicht auf das Ereignis vom 10. Oktober 2016 ein. Es sei unglaubwürdig,

dass sich am 10. Oktober 2016 ein weiterer Unfall ereignet habe

(A.S. 5 oben). Das Schreiben vom 6. September 2017 sei voreilig und

nicht korrekt erfolgt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom

10.

Oktober 2016 zunächst allein gestützt auf die Angaben des

Beschwerdeführers im Rahmen der Besprechung vom 6. März 2017 mit formlos

ergangenem Schreiben vom 6. September 2017 als Unfallereignis anerkannt. Aufgrund

der daraufhin eingeholten ärztlichen Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med.

G.___ vom 7. September 2017 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) anerkannte die

Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 12. September 2017 und in dem

diese schützenden Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 das Ereignis vom

10.

Oktober 2016 – wie oben in nachvollziehbarer und schlüssig Weise dargelegt

(vgl. E. II. 9.2 hiervor) – nicht (mehr) als Unfallereignis. Dieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden: So hat der Unfallversicherer gemäss BGE 130

V 380 bei Leistungseinstellungen die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von

Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et

pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der

prozessualen Revision einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2014 vom

4.

Juli 2014 E. 5.2), d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der

Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise –

gar nicht vor. Somit durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend allein gestützt

auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich eines neuen

Unfallgeschehens Versicherungsleistungen anerkennen (vom Nichtvorliegen des entsprechenden

Unfallgeschehens war erst später die Rede) und, unabhängig davon, ob in Bezug

auf den vorliegenden Fall von einem Rückfall oder von einem Fortdauern des

Grundfalls ausgegangen wird, auf ihren Entscheid der Unfallanerkennung ex nunc

et pro futuro ohne Berufung auf einen Rückkommenstitel, zurückkommen. Dies

auch, weil hier keine Rückforderung bereits ausgerichteter Leitungen der

Beschwerdegegnerin zur Diskussion steht.

9.3.2

Das weitere Vorbringen, wonach

der Kreisarzt Dr. med. G.___ zu Unrecht festhalte (A.S. 20), dass die

Knieverletzung ausschliesslich degenerativ sei und mit keinem Wort auf die im

MRI sichtbare intrameniskale Läsion des Innenmeniskus im Hinterhorn eingegangen

sei, läuft ins Leere. So hielt Dr. med. G.___ in seiner ärztlichen Beurteilung explizit

fest (Suva-Nr. 89 S. 3), dass sich bei Durchsicht der MRI-Bilder ein

unauffälliges Knochenmarksignal sowie ein unauffälliges Signal des

Kapsel-Bandapparats und ausschliesslich vorbestehende degenerative

Veränderungen im medialen Meniskus fänden. Somit hat sich der Kreisarzt mit den

Befunden der am 19. August 2016 durchgeführten MRT-Untersuchung des linken

Knies (vgl. E. II. 7.3 hiervor) in nachvollziehbarer Weise

auseinandergesetzt. Diese Einschätzungen stimmen auch mit den übrigen

medizinischen Beurteilungen überein. So wies der behandelnde Orthopäde Dr. med.

L.___ im Bericht vom 26. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) bei der Hauptdiagnose

u.a. Folgendes aus: «degenerative Innenmeniskusveränderungen bei Kniedistorsion

am 12. August 2016». Dies bestätigte er sodann im Sprechstundenbericht vom

22.

Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.9 hiervor), wo er eine «degenerative

Innenmeniskusveränderung» festhielt. Ähnliche Angaben sind sodann auch dem Arztzeugnis

UVG vom 27. Februar 2017 des Hausarztes Dr. med. E.___ (vgl. E. II.

7.11

hiervor) zu entnehmen. So hielt er fest, beim MRI vom 19. August 2016

sei eine intrameniskale Läsion, Innenmeniskus, festgestellt worden und wies

daher u.a. die Diagnose: «Innenmeniskusläsion im Hinterhorn» aus. Auf seine

weitere Angabe, wonach unfallkausale Verletzungen bestünden, ging er indes

nicht weiter ein und setzte sich daher damit nicht substanziiert auseinander.

Deshalb erweist sich diese Einschätzung als nicht nachvollziehbar. Es kann ihr

nicht gefolgt werden. Ähnliches gilt auch für weitere Vorbringen des

Beschwerdeführers. So setzte auch er sich nicht mit dem konkreten

Unfallereignis auseinander, sondern hielt in generell-abstrakter Weise einzig fest

(A.S. 20 Mitte), es sei Fakt, dass eine Meniskusläsion eben gerade durch

Unfallereignisse, wie diejenigen die der Beschwerdeführer erlitten habe,

entstehen könne. Diese Meinung wird von keiner medizinischen Akte gestützt.

9.3.3

Beim weiteren allgemein

gehaltenen Vorbringen, wonach ein Abheilungszeitraum von zwei Wochen

keinesfalls stimmen könne (A.S. 21), verkennt der Beschwerdeführer, dass

Dr. med. G.___ im vorliegenden Fall bei vorbestehenden degenerativen

Veränderungen von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung bis längstens vier

Wochen ausging (Suva-Nr. 89 S. 89). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

9.3.4

Aus der Argumentation

(A.S. 22 oben), wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfall bezüglich des

linken Knies beschwerdefrei gewesen sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten. Denn diese Schlussfolgerung beruht auf dem Grundsatz «post hoc ergo

propter hoc», der keine zulässige Grundlage für eine

unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. BGE 142 V 325

E. 2.3.2.2 S. 330, 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts

8C_128/2018 vom 27. April 2018 E. 6.2 mit Hinweis).

9.3.5

Einzugehen ist auf das weitere

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der MRI-Untersuchung vom

19.

August 2016 eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG

vorliege (A.S. 22):

9.3.5.1

Bei unfallähnlichen

Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 aUVV (Verordnung über die

Unfallversicherung, SR 832.202) gemäss der hier anwendbaren, bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. II. 1.2 hiervor),

müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme

der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses

zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,

sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2

S. 467). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen

Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das

Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im

Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die

versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher

Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht

erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das

erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung

einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist.

Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den

menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen

verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist

zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen

einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für

viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit

erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage

stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und

psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner

Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome

einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie

allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne

dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die

physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und

Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches,

jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes

Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein

gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten

Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme

der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3

S. 471; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2017 vom 1. März 2018

E. 3).

9.3.5.2

In der MRI-Untersuchung vom

19.

August 2016 wurde u.a. eine «intrameniskale Läsion des Innenmeniskus

im Hinterhorn (Grad II)» ausgewiesen, die somit grundsätzlich unter die sog. Listendiagnosen

fallen würde und damit unter die unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss

Art. 9 Abs. 2 UVV zu subsumieren wäre. Ausgehend vom Sachverhalt

gemäss der Aussage der ersten Stunde ist im vorliegenden Fall das Vorliegen eines

äusseren Faktors indes zu verneinen. Da es sich beim Vorgang vom 12. August

2016.

(Aussteigen aus dem LWK) um eine alltägliche Tätigkeit des

Beschwerdeführers bei der Ausübung seines Berufs (LKW-Chauffeur) ohne Störung

des Bewegungsablaufs handelte und kein zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der

alltäglichen Lebensverrichtungen führender Faktor hinzugetreten ist und auch keine

Hinweise auf ein gesteigertes Schädigungspotenzial hindeuten, ist keine

unfallähnliche Körperschädigung gegeben. Die behandelnden Ärzte gingen denn

auch von Anfang an von einer degenerativen Meniskopthie aus.

10.

Die

Beschwerdegegnerin hat sich somit in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Januar

2018.

zu Recht auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom

7.

September 2017 gestützt. Es ist daher davon auszugehen, dass die auf

degenerative Veränderungen zurückzuführenden und vom Unfallereignis ausgelösten

Beschwerden am linken Knie maximal vier Wochen nach dem Ereignis vom 12. August

2016.

abgeklungen sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 11. September 2016 eingestellt hat.

11.

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 2. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und

die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

12.2

Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos.

Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi