VSBES.2018.4
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
13. März 2019Deutsch53 min
Source so.ch
Urteil vom 13. März 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. November 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 12. Februar 2010
wegen psychischen Problemen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1). Nach der Durchführung eines Intake-Gesprächs am 26. Februar
2010 (IV-Nr. 8) meldete sich die Beschwerdeführerin am 11. März 2010
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von beruflichen Massnahmen an
(IV-Nr. 14). Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2010 (IV-Nr. 28) übernahm
die Beschwerdegegnerin die Kosten für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
Belastbarkeitstrainings in der B.___ in [...] für die Zeit vom 14. Oktober 2010
bis 14. Januar 2011, welche in der Folge mit Mitteilung vom 4. Februar 2011 für
die Zeit vom 15. Januar bis 15. April 2011 verlängert wurden (IV-Nr. 35). Nach
Einholen eines Berichtes von med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 3. April 2011 (IV-Nr. 38) erteilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. April 2011 Kostengutsprache für
ein erneutes Aufbautraining in der B.___ für die Zeit vom 18. April bis
10. Juli 2011 (IV-Nr. 41). Mit Mitteilung vom 5. September 2011 wurden der
Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
Bewerbungscoachings ab dem 17. August 2011 für 20 Stunden zugesprochen
(IV-Nr. 51). Schliesslich übernahm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung
vom 28. November 2011 die Kosten für ein Aufbautraining durch die D.___ in
der Zeit vom 7. November 2011 bis 5. Februar 2012 (IV-Nr. 58), welches mit
Mitteilung vom 30. Januar 2012 bis 12. Februar 2012 verlängert wurde (IV-Nr.
65). Mit Abschlussbericht vom 27. Februar 2012 (IV-Nr. 70) wurde die
berufliche Eingliederung als «vermittelt» abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin
nahm am 13. Februar 2012 ihre Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiterin
Telesales mit einem 50%-Pensum bei der Firma E.___ in [...] auf (vgl. IV-Nr.
70, 71).
In der Zwischenzeit holte die
Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht von med. pract. C.___ vom 25. Oktober
2011 (IV-Nr. 54) ein und liess Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin
FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), am 31. Oktober 2011 zur
medizinischen Situation Stellung nehmen (IV-Nr. 55). Gestützt darauf sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 75) – mit Verfügungen vom 14. Dezember 2012 (IV-Nrn.
82 – 84) für die Zeit vom 1. September 2010 bis 30. September 2011 eine
ganze und ab dem 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Nr. 75).
1.2 Am 25. August 2014 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr. 85).
In der Folge holte sie Berichte von med. pract. C.___ vom 12. Oktober 2014
(IV-Nr. 86) und 9. Mai 2015 (IV-Nr. 96) sowie die Arbeitgeberfragebogen (IV-Nrn.
88 – 89) ein und führte am 21. April 2015 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr.
95). Nach Einholen eines weiteren Berichtes von med. pract. C.___ vom 3.
September 2015 (IV-Nr. 106) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___,
Facharzt Allgemeine Medizin, vom RAD, am 19. Oktober 2015 zur medizinischen
Situation Stellung nehmen (IV-Nr. 109). Gestützt darauf teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 11. November
2015 mit, sie plane eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. H.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 112). Nachdem die behandelnde Ärztin
med. pract. C.___ hiergegen Einwände erhoben hatte, wurde zunächst von
einer Begutachtung abgesehen (vgl. Protokolleintrag vom 20. November 2015;
IV-Nr. 114). Am 3. Mai 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin ein weiterer
Bericht von med. pract. C.___ vom 1. Mai 2016 (IV-Nr. 115) ein, welcher in
der Folge dem RAD-Arzt Dr. med. G.___ vorgelegt wurde. In seiner Stellungnahme
vom 4. Juli 2016 kam er zum Schluss, es sei eine psychiatrische Begutachtung zu
veranlassen, bevor der Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung
bestätigt werden könne (IV-Nr. 117). Mit Schreiben vom 3. November 2016 liess
die Beschwerdeführerin unter anderem beantragen, es sei auf eine Begutachtung
zu verzichten und für den Fall einer Begutachtung sei Dr. med. H.___ in den
Ausstand zu versetzen und eine andere Gutachterperson festzusetzen (IV-Nr.
124). Nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. G.___ (IV-Nr. 125)
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr.
med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Das entsprechende
Gutachten wurde am 7. Juni 2017 erstattet (IV-Nr. 131). Nach Vorlage des
Gutachtens beim RAD-Arzt (IV-Nr. 136) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 31. Juli 2017 die Aufhebung der
Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 137). Die dagegen erhobenen Einwände vom 27.
September 2017 (IV-Nr. 141) wies sie mit Verfügung vom 14. November 2017
ab (IV-Nr. 145; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S 5 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. November 2017 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. a)
Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens
und unter gleichzeitiger Anweisung, die bisherigen Rentenleistungen bis zum
Neuerlass einer Verfügung wieder auszurichten, an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
b) Der Beschwerdeführerin
seien auch weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen bei einem IV-Grad von
52 % auszurichten.
c) Eventualiter: es
sei ein rechtskonformes psychiatrisches Gutachten bei einer neutralen
Gutachterperson einzuholen und neue beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen
durchzuführen.
d) Subeventualiter:
es seien der Versicherten berufliche Integrations- und Eingliederungsmassnahmen
zu gewähren unter Weiterausrichtung der Invalidenrente während der Dauer dieser
Massnahmen.
3. Der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Parteibefragung durchzuführen.
5. Der
Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung zu bewilligen.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
U.K.u.E.F.
2.2 Am 13. Februar 2018 beantragt
die Beschwerdegegnerin, das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sei abzuweisen (A.S. 47).
2.3 Mit richterlicher Verfügung vom
27. Februar 2018 wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die
Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 14. November 2017 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 48
ff.).
2.4 Mit Eingabe vom 2. März 2018
verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 51).
2.5 Mit richterlicher Verfügung vom
27. April 2018 wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (A.S. 59 ff.).
2.6 Die am 8. Juni 2018 durch den
Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 64 ff.) wird der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (A.S. 68) zur Kenntnisnahme
zugestellt.
2.7 Am 12. September 2018 teilt
das Gericht den Parteien mit, dass das Versicherungsgericht allenfalls auch
eine substituierte Begründung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen haben könnte
(A.S. 69 ff.). Mit Stellungnahme vom 5. November 2018 lässt sich die
Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen (A.S. 79 ff.).
2.8 Am 30. November 2018 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, sei es mit der
ursprünglich von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Begründung, sei es mit der
substituierten Begründung der Wiedererwägung (A.S. 84).
2.9 Mit Verfügung vom 18. Dezember
2018 werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen
Verhandlung vom Mittwoch, 13. März 2019, vorgeladen (A.S. 85 ff.).
2.10 Mit Verfügung vom 13. März 2019
stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fest, dass
Gerichtsschreiberin Yalcin für die heutige Verhandlung ausfällt und
Gerichtsschreiberin Jäggi bei der Verhandlung fungiert (A.S. 89).
2.11 Am 13. März 2019 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl. Protokoll
der Verhandlung vom 13. März 2019, A.S. 92 f.). Die Beschwerdeführerin lässt an
den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2018 festhalten.
Sodann hält der Vertreter der Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge
schliesst die Vorsitzende die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur
Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine ergänzende
Kostennote ein (A.S. 90 f.).
2.12 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. November 2017
(A.S. 1 ff.) zu Recht die Aufhebung der der Beschwerdeführerin mit Verfügungen
vom 14. Dezember 2012 (IV-Nr. 75) zugesprochenen halben Invalidenrente
beschlossen hat.
2.
2.1
Vorab ist auf das Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdesache zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
sei (vgl. E. I. 2.1 Ziff. 2a hiervor). Diesbezüglich macht sie eine schwere
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe die
Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
keinen Vorbescheid erlassen, sondern direkt verfügt (vgl. A.S. 7 ff.). Es
ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dadurch den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 13. März 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin
nicht zu diesem Vorbringen.
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72,
135.
I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V
368.
E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.3
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie
Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das
kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai
2013.
E. 4.2,9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit
Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung
von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende
Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder
nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa
S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285).
Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017
E. 2).
2.4
Die Beschwerdegegnerin hat es
unterlassen, zunächst zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind,
bevor der Rentenanspruch untersucht wird, was grundsätzlich auch im
Revisionsfall zu ihrer Abklärungspflicht gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend hatte sie
jedoch keinen neuen Vorbescheid zu erlassen. Die bereits im
Vorbescheidverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hat sich in
ihrem Einwandschreiben vom 27. September 2017 (IV-Nr. 141) zu dieser Frage
geäussert und dargelegt, weshalb ihr die Selbsteingliederung nicht zumutbar sei
und folglich berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien, womit sie
den Anspruch auf rechtliches Gehör ausgeübt hat. Dass das rechtliche Gehör
gewährt werden muss, heisst denn auch nicht, dass ein (neues)
Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. Dieses dient zwar auch der Ausübung des
rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch
(Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur
Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern; der
verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt keinen Anspruch darauf, zur
vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.2
S. 107 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9.
Dezember 2014 E. 2.1). Da die Beschwerdegegnerin offenbar zum Schluss kam,
dass keine Änderung des beabsichtigten und mit Vorbescheid vom 31. Juli 2017
mitgeteilten Entscheids bewirkt wird, konnte sie auf den Erlass eines neuen
Vorbescheids verzichten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin musste die
Beschwerdegegnerin hierzu nicht in einem neuen Vorbescheid Stellung nehmen,
damit diese wiederum entsprechende Einwände erheben könnte, zumal sie – wie erwähnt
– ihre Ansicht im Schreiben vom 27. September 2017 dargelegt hatte. Ein solches
Vorgehen ist in der Regel nicht geboten, wenn die IV-Stelle keine eigenen
zusätzlichen Abklärungen veranlasst (vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Selbst wenn das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu bemängeln wäre, würde der Verzicht auf die
erneute Durchführung des Vorbescheidverfahrens jedenfalls angesichts der vollen
Kognition des Versicherungsgerichts keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler
darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E.
2.3
mit Hinweisen). Eine Rückweisung müsste als prozessualer Leerlauf
qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein
möglicher Nutzen erkennbar wäre. Ein aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin
allenfalls abzuleitender Verfahrensmangel wäre daher im Beschwerdeverfahren zu
heilen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen
Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird
und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren
Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten
und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen
verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer
anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer
materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
4.2
Ist im vorstehend umschriebenen
Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
4.3
Die Frage, ob eine erhebliche,
d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines
Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden
Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom
25.
April 2012 E. 3.3).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E.
1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.3
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen
muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob mit
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. November 2017 (A.S. 1 ff.)
die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben wurde. Diese
Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügungen vom 14. Dezember 2012 (IV-Nrn. 82 – 84) und demjenigen, wie
er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 14. November 2017 bestanden
hat, beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84
E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
6.1
Zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügungen vom 14. Dezember 2012 (IV-Nrn. 82 – 84) präsentierte
sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1.1
Die behandelnde Fachärztin med.
pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem
Bericht vom 6. Dezember 2009 zuhanden der Kollektiv-Krankenversicherung J.___ die
Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig schwere Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie eines Verdachts auf abhängige
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) (IV-Nr. 5.4 S. 5). Im Weiteren führte
sie aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juli 2009 in ihrer
Behandlung. Im Vorfeld habe sich über einige Monate hinweg die depressive
Symptomatik entwickelt. Äussere Belastungsfaktoren seien schlechte Bedingungen
am Arbeitsplatz im Call-Center, die fehlende Möglichkeit, ihr Arbeitspensum auf
80.
% zu reduzieren sowie bestehende Ehekonflikte mit unerwartetem Auszug
des Ehemannes. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aktuell sei
die Beschwerdeführerin nur mit Einschränkung fähig, ihren
Alltagsverpflichtungen nachzukommen (IV-Nr. 5.4 S. 5 f.).
6.1.2
Einem weiteren Bericht von med.
pract. C.___ vom 3. April 2011 lassen sich sodann folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (IV-Nr. 38 S. 2):
Schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), aktuell nicht voll remittiert
Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (nach DSM IV, Desnos)
DD: generalisierte
Angststörung (ICD-10: F41.1)
Im Weiteren führte sie aus, vor dem
Hintergrund der belasteten Biografie und im Zusammenhang der komorbiden
psychiatrischen Störungen sei der Krankheitsverlauf verständlicherweise protrahiert.
Das heisse, dass er über das übliche zeitliche Mass hinausgehe und eine
Besserung verzögert eintrete. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin beruflich
nicht vermittelbar. Sie nehme an einem Belastbarkeitstraining teil. Es zeige
sich eine langsame, aber stete psychische Stabilisierung, was prognostisch
optimistisch stimme. Es sei wichtig, äussere Belastungen möglichst zu
vermeiden, um den Heilungsverlauf nicht zu gefährden. Die Beschwerdeführerin
besitze sehr viele Ressourcen, sei sehr compliant und für eine berufliche
Wiedereingliederung motiviert (IV-Nr. 38 S. 4). Die bisherige Tätigkeit sei der
Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
anderen Tätigkeiten liess med. pract. C.___ offen (IV-Nr. 38 S. 5 f.).
6.1.3
In seiner Stellungnahme vom 21.
April 2011 zur medizinischen Situation (IV-Nr. 43) führte Dr. med. F.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), aus,
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
seit dem 2. September 2009. Diese Beurteilung gelte auch für angepasste
Tätigkeiten, da eine aktuell definitive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht
möglich sei. Es sei jedoch im laufenden Eingliederungsprozess absehbar, dass
eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % wieder erlangt werden könne. Er
empfehle eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand eines weiteren
Verlaufsberichtes von med. pract. C.___ im August 2011.
6.1.4
Im Bericht vom 25. Oktober 2011
stellte die behandelnde Fachärztin med. pract. C.___ die folgenden Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 54 S. 2):
Schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome, remittiert auf leichte bis mittelgradige Ausprägung
(ICD-10: F32.11)
Komplexe posttraumatische Belastungsstörung
(DESNOS nach DSM IV)
Generalisierte Angststörung
(ICD-10: F41.1)
Ferner hielt sie fest, seit ihrem
Bericht vom 3. April 2011 habe sich der Gesundheitszustand etwas stabilisiert
(vgl. IV-Nr. 54 S. 3). Vor der Erkrankung habe die Beschwerdeführerin als
Call-Center-Agentin gearbeitet. Diese Tätigkeit sei langfristig nicht mehr
möglich. Die Beschwerdeführerin reagiere bei Lärmbelastung, Stress und Hektik,
bei komplexen und nicht eintrainierten Aufgaben mit innerer Unruhe und
Erregung, Zerstreutheit, Abfall der Auffassung und Konzentration, auf
körperlicher Ebene mit Zittern und Schlottern sowie Fluchtgedanken. Es bestehe
zurzeit keine Kontinuität. Je nach den bestehenden äusseren Belastungen
schwanke das Funktionsniveau. Aktuell habe die Beschwerdeführerin bereits Mühe,
die Alltagsaufgaben zu bewältigen. Die bisherigen beruflichen Massnahmen seien
in der B.___ durchgeführt worden, wobei eine Steigerung der Präsenz sich sehr
langsam gestaltet habe. Vor Beendigung des Projektes sei es ihr gelungen, eine
Woche an vier Tagen und jeweils vier Stunden präsent zu sein mit einer von der
Beschwerdeführerin geschätzten Leistungsfähigkeit von 50 %. Ihres
Erachtens bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin sich
mittelfristig so stabilisieren könne, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
wieder erreicht werden könne, wobei Hektik, Stress, grosse Lärmbelastungen, die
gleichzeitige Ausführung mehrerer Tätigkeiten, destruktive Konflikte sowie
grosse Teams zu vermeiden seien. Ein bei der Arbeit bestehender
zwischenmenschlicher Kontakt sei vorteilhaft (vgl. IV-Nr. 54 S. 5 ff.).
6.1.5
Am 31. Oktober 2011 nahm sodann
der RAD-Arzt Dr. med. F.___ erneut Stellung zur medizinischen Situation und kam
zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in
einem Call-Center nicht mehr zumutbar. In einer Tätigkeit als Telefonistin und
Kundenbetreuerin in einem angepassten Arbeitsklima mit Ruhe und angenehmem
Umfeld ohne Hektik sowie in jeder anderen Verweistätigkeit liege seit dem 1.
Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. In der Zeit vom 2. September
2009.
bis 30. Juni 2011 bestehe auch in sämtlichen Verweistätigkeiten eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 55).
6.2
Zum Verlauf bis zum Erlass der
hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 14. November 2017 (A.S. 1 ff.) enthalten
die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
6.2.1
Die behandelnde Ärztin med.
pract. C.___ stellte in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2014 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 86 S. 1):
St. n. mittel- bis
schwerausgeprägter depressiver Episode mit unvollständiger Remission, aktuell
leichtgradige Ausprägung (ICD-10: F32.01)
Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (DESNOS nach DSM IV)
Generalisierte Angststörung
(ICD-10: F41.1)
Seit Februar 2012 arbeite die
Beschwerdeführerin zu 50 % in der telefonischen Kundenbetreuung der Firma E.___.
Sie reagiere bei komplexen und nicht eintrainierten Aufgaben, zeitlichem Druck
und ungerechtfertigter Kritik sowie respektlosem Verhalten durch den
Vorgesetzten mit innerer Unruhe und Erregung, Zerstreutheit, Abfall der
Auffassung und Konzentration, Denk- und Handlungsblockaden. Es bestehe zurzeit
unter grosser Willensanstrengung eine Kontinuität. Je nach den bestehenden
äusseren Belastungen schwanke das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin.
Insgesamt arbeite sie langsamer als die Kolleginnen, kontrolliere Abläufe
nochmals auf eventuelle Fehler, müsse sich auf eine Tätigkeit konzentrieren und
könne nicht gleichzeitig mehrere Aufgaben erfüllen. Mit dem Druck nach mehr
Leistung und Effizienz am Arbeitsplatz sowie ständig hinzukommenden
Leistungsbereichen habe sie Mühe. Sie könne nicht gelassen bleiben, komme
vermehrt in Versagensgefühle und in innere Anspannung. Dies führe zu
vegetativer Symptomatik mit Schwindel, Muskelverspannungen, Kopfschmerzen und
Übelkeit. Die bisherige Tätigkeit wie auch sämtliche Verweistätigkeiten seien
der Beschwerdeführerin zu vier bis fünf Stunden täglich zumutbar, wobei von
einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 % auszugehen sei (vgl. IV-Nr. 86
S. 4 f.).
6.2.2
Einem weiteren Bericht von med.
pract. C.___ vom 9. Mai 2015 lässt sich entnehmen, die Befindlichkeit der
Beschwerdeführerin habe sich seit Beginn des Jahres kontinuierlich
verschlechtert. Seit dem 17. April 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
%; dies bis auf Weiteres. In den letzten Monaten habe der
Leistungsdruck am Arbeitsplatz spürbar zugenommen und die Beschwerdeführerin
habe mit zunehmender Erschöpfung und reduzierter Belastbarkeit reagiert. Mit
den Umstrukturierungen am Arbeitsplatz und der überraschenden Versetzung in
eine andere Abteilung mit Call-Center-Profil habe sie ab Mitte April dieses
Jahres dekompensiert. Als zugrundeliegende Störung sehe med. pract. C.___ die
diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung, auf die sich die
generalisierte Angststörung und die mittelschwere depressive Symptomatik
propfen würden. Prognostisch sei in den nächsten Monaten nicht mit einer
Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Das Jobprofil am Arbeitsplatz sei klar nicht für
die Beschwerdeführerin geeignet und eine Wiedereingliederung dort sei
medizinisch kontraindiziert. Für med. pract. C.___ stelle sich die Frage, die
Höhe der Rente erneut zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Präsenz
von 50 % am letzten Arbeitsplatz qualitativ 35 % gearbeitet und dies
mit zunehmendem Leidensdruck und Funktionseinbussen (IV-Nr. 96).
6.2.3
In ihrem Bericht vom 3.
September 2015 bestätigte med. pract. C.___ ihre zuvor gestellten Diagnosen sowie
deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor) und
attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 17. April 2015 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Call-Center-Agentin.
Weiter führte sie aus, die Befindlichkeit und das Funktionsniveau der
Beschwerdeführerin hätten sich nur wenig verbessert. Sie sei wenig belastbar,
brauche viel Ruhe, meide eher soziale Kontakte, sei wenig stressresistent und
empfindlich gegen äussere Reize wie zu viele Menschen und Lärm. Sie habe die
Mutter, die zu Besuch aus [...] gewesen sei, nicht mehr ertragen können und sie
erstmals gebeten, den Aufenthalt vorzeitig abzubrechen. Wieder leide die
Beschwerdeführerin an vermehrten Ängsten und Alpträumen mit Panikattacken beim
Erwachen. Die Konzentrationsstörung und die Vergesslichkeit hätten zugenommen.
In letzter Zeit verfüge die Beschwerdeführerin über wenig Antrieb, Motivation
und Energie. Sie selbst schätze sich so ein, dass sie stundenweise zu 20 %
arbeiten könne und sie plane einen Arbeitsversuch als Mittagstischbetreuung in
einem Kinderheim in diesem Umfang. Schliesslich hielt med. pract. C.___ fest,
ihres Erachtens sei die Prognose zur Wiedereingliederung im freien Arbeitsmarkt
zu 50 % schlecht. Realistisch erscheine eine stundenweise Tätigkeit zu
insgesamt 20 bis 30 % (IV-Nr. 106).
6.2.4
Am 1. Mai 2016 nahm med. pract.
C.___ sodann erneut Stellung zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin.
Dabei stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 115 S. 5):
St. n. mittel- bis
schwerausgeprägter depressiver Episode mit unvollständiger Remission, aktuell
mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F 32.11)
Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (DESNOS nach DSM IV)
Generalisierte Angststörung
(ICD-10: F41.1)
Sodann führte med. pract. C.___ aus, die
Beschwerdeführerin habe gute Coping-Strategien und übernehme viel
Eigenverantwortung. Ihre Einschätzung, stundenweise zu 20 % arbeiten zu
können, habe sich als realistisch erwiesen. Sie arbeite seit sieben Monaten zu
10.
bis 20 % im Kinderheim für behinderte Kinder in der Mitbetreuung. Ihres
Erachtens sei die Prognose zur Wiedereingliederung im freien Arbeitsmarkt zu
50.
% äusserst schlecht und unzumutbar. Realistisch erscheine ihr, die
Restarbeitsfähigkeit von 20 % an einem auf den Gesundheitszustand
zugeschnittenen Nischenarbeitsplatz zu verwerten. Eine Tätigkeit in der
üblichen freien Marktwirtschaft sei nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe
angesichts ihres Alters und des langen Leidens kaum mehr Widerstandskräfte.
Nach einer Dekompensation mit fehlender verwertbarer Leistung an einem
Arbeitsplatz von April bis Oktober 2015 habe sich die Beschwerdeführerin vor
sieben Monaten selbständig zu 10 bis 20 % an einem Nischenarbeitsplatz
wiedereingliedern können (IV-Nr. 115 S. 7).
6.2.5
Dem von der Beschwerdegegnerin
bei Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlassten
psychiatrischen Fachgutachten, das am 7. Juni 2017 erstattet wurde (IV-Nr.
131), lassen sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
entnehmen. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende
Diagnosen gestellt (IV-Nr. 131 S. 13):
Depressive Episode,
gegenwärtig inkomplett remittiert, DD inkomplett remittierte Episode einer
rezidivierenden depressiven Störung (F32.4 vs. F33.4)
Dysthymia F34.1
Low-Dose
Schlafmittelabhängigkeit (F13.8)
Im Weiteren führte Dr. med. I.___ aus, die
Beschwerdeführerin berichte von diversen Sorgen, welche viele Lebensbereiche
betreffen würden, ohne jedoch dass die ICD-10-Kriterien für eine generalisierte
Angststörung erfüllt seien, sodass die «Worries» am ehesten im Kontext der seit
längerer Zeit bestehenden und bis heute nicht zur vollständigen Remission
gebrachten depressiven Episode zu erfassen seien, bei bekannten diagnostischen
Überlappungen zwischen affektiven Störungen und generalisierter Angststörung.
Insbesondere berichte die Beschwerdeführerin nicht von einem anhaltend erhöhten
Hyperarousal, was für die Diagnose einer generalisierten Angsstörung eine
conditio sine qua non darstelle. Anzeichen eines solchen hätten auch in der
aktuellen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der
berichteten Angst- und Unruhezustände im Zustand der noch nicht voll erreichten
Vigilanz seien die möglichen negativen Einflüsse der Dauermedikation mit
Zolpidem zu beachten, wobei die Beschwerdeführerin diese Substanz seit acht
Jahren ohne längere Pausen einnehme und inzwischen eine Abhängigkeit davon
entwickelt habe. Tagsüber werde nicht von einem störenden Hyperarousal
berichtet. Auch spreche die Beschwerdeführerin von bedeutend besserer
Kontrollierbarkeit von «Worries» tagsüber, ohne dass durch die «Worries» eine
relevante Beeinträchtigung im Alltag entstehe. Gesamthaft lasse sich das
klinische Bild der Beschwerdeführerin durch Koexistenz von mehreren, teils in
subklinischer Ausprägung vorliegenden Momenten erklären: Neben
ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen, wobei die Dauereinnahme von
Zolpidem als eine Unterart des Vermeidungsverhaltens zu interpretieren sei, bestehe
eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit mit Reduktion der Grundstimmung und
der Hedonie, am besten in den Kategorien einer Dysthymia erfassbar. Der Konsum
von Zolpidem in Form einer low-dose iatrogenen Abhängigkeit stehe mit diesen
Momenten in ungünstiger Wechselwirkung. Obwohl es sich um mehrere Momente
handle, welche miteinander in ungünstiger Wechselwirkung stünden, ergäben sich
daraus keine summarischen negativen Einflüsse, welche zur Ausbildung von
Funktionsdefiziten und konsekutiver Verringerung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin führten. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen eine
auswärtige Beschäftigung aufgenommen, wobei sie die ihr anvertrauten Aufgaben
in der aushilfsmässigen Betreuung von behinderten Kindern unproblematisch
erledigen könne. Für diese Tätigkeit wie auch für sämtliche anderen für sie in
Frage kommenden und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden
Tätigkeiten bestehe auf dem psychiatrischen Fachgebiet volle Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 131 S. 13 f.). Diese Beurteilung sei mit dem Datum der
Untersuchung zum vorliegenden Gutachten festzustellen (IV-Nr. 131 S. 22).
6.2.6
Der Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 27. Juli 2017 lässt
sich entnehmen, dass die aktuelle medizinische Situation dem psychiatrischen
Gutachten vom 7. Juni 2017 zu entnehmen sei, welches von Dr. med. I.___
nach einer ausführlichen Anamnese- und Befunderhebung und in umfassender
Kenntnis und Diskussion der Aktenlage erstellt worden sei. Die Angaben des
Psychiaters bezüglich der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit könnten übernommen
werden (IV-Nr. 136).
7.
7.1
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 14. November 2017 (A.S. 1 ff.) in der Hauptsache
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 7. Juni 2017 stützt,
ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste umfassende psychiatrische Gutachten
von Dr. med. I.___ vom 7. Juni 2017 (IV-Nr. 131) auf den
vollständigen Vorakten beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt sowie
aufgrund seiner persönlichen Untersuchung vom 22. März 2017 erstellt
wurde. Gestützt auf die anlässlich der Exploration gewonnenen Erkenntnisse und
in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen
Unterlagen, namentlich den psychiatrischen Stellungnahmen und den Berichten von
med. pract. C.___, gelangt der Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, die er in
einer nachvollziehbaren Weise herleitet und begründet. Die Angaben der
Beschwerdeführerin werden durch den Gutachter wiedergegeben und in die
Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden
eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine
inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten
Aspekte, die für die psychiatrische Beurteilung relevant sein können, ab. Die
Beurteilung orientiert sich zudem inhaltlich an den durch das Bundesgericht
entwickelten Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.; IV-Nr. 131 S. 17 ff.),
welche nach der neuen Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen
Erkrankungen Anwendung finden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 und 143 V
409.
E. 4.5.2 S. 416 f.). So führte der Gutachter zur
Gesundheitsschädigung aus, bis auf grenzwertige affektive Labilität präsentiere
die Beschwerdeführerin im beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes
keine Defizite. Was die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin angeht, so hielt
der Gutachter fest, die Ausführungen in den bisherigen Akten, wo der
Beschwerdeführerin eine erhebliche Persönlichkeitsfehlentwicklung attestiert
werde, ohne allerdings eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 zu attestieren,
könnten nicht nachvollzogen werden. Insbesondere sollte die bisher inflationäre
Verwendung des Traumabegriffes bei der Beschwerdeführerin kritisch revidiert
werden. Die Beschwerdeführerin berichte von keinen aussergewöhnlichen
Belastungen oder Traumatisierungen, sondern von in der erweiterten Bandbreite
des Normativen einzuordnenden biografischen Ereignissen und Entwicklungen. Bis
auf vorbeschriebene und auch anlässlich der aktuellen Untersuchung zu
bestätigende Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, histrionen und
ängstlich-vermeidenden Merkmalen, welche als eine Normvariante der
Persönlichkeitsentwicklung einzuordnen sei, kämen bei der Beschwerdeführerin
keine weiteren Besonderheiten zum Vorschein. Eine medizinische Störung werde
dadurch nicht konstituiert. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin wie ihre
sozialen Kompetenzen, Sprachkompetenzen sowie eine grundsätzliche prosoziale
Einstellung blieben seit langen Jahren bestehend und könnten von ihr in der
aktuellen Situation wesentlich besser als früher genutzt werden. Zum sozialen
Kontext sei zu bemerken, dass das Lebensumfeld der Beschwerdeführerin günstig
ist. Erwähnenswert seien hier insbesondere die Beziehungen zur Familie, zu den
beiden Kindern sowie den Enkelkindern, die sie gelegentlich zur Betreuung
bekomme (IV-Nr. 131 S. 9), die guten freundschaftlichen Beziehungen zu
ihren Kolleginnen (vgl. IV-Nr. 131 S. 10) sowie die teilzeitliche
Tätigkeit in der Betreuung, welche Kontakte zu anderen Menschen mit sich bringe
(vgl. IV-Nr. 131 S. 8). Von einem sozialen Rückzug könne daher keine Rede sein.
Was die Konsistenz betrifft, so bestehe zwischen den geschilderten Symptomen und
dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation keine Diskrepanz. Konform
zu fehlenden Defiziten im psychopathologischen Befund berichte die
Beschwerdeführerin von unbeeinträchtigter Alltagsgestaltung (IV-Nr. 131 S. 17
ff.). Das Gutachten von Dr. med. I.___ wird damit den durch die Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in
allen Punkten gerecht. Die Beweiskraft des Gutachtens ist grundsätzlich als
gegeben zu erachten (vgl. E. II. 5.2 hiervor).
7.2
Daran vermag auch der Einwand
der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach das Gutachten von Dr. med. I.___
beweisrechtlich nicht verwertbar sei, zumal bei objektiver Betrachtungsweise
erhebliche Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit bestünden
(vgl. A.S. 12 ff.).
7.2.1
Befangenheit ist anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu
erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren
Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die
Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person
tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung
solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als
begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
der Gutachterperson ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 3.2 mit
Hinweisen). So kann
das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von
Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die
Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum
Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein
mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher
Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung
durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn
die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des
Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von
Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise
in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel
an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des
Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1mit Hinweisen).
7.2.2
Vorliegend ergeben sich aus dem
Gutachten keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. I.___ zu erwecken.
Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Umstände anlässlich der
Begutachtung (vgl. A.S. 8 ff.) genügen jedenfalls nicht für die Annahme
einer Parteilichkeit oder Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters. Die angeblichen Äusserungen des
Gutachters sind weder despektierlich noch unnötig abwertend (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2009 E. 5.1.1). Sodann
ist dem Gutachten weder ein persönlich gefärbter Sprachstil noch eine
Unsachlichkeit zu entnehmen. Es enthält vielmehr durchwegs differenzierte und
neutral verfasste Aussagen und widerspiegelt darüber hinaus in keiner Weise das
subjektive Gefühl der Beschwerdeführerin, nicht ernst genommen worden zu sein. Aufgrund
der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Gutachter nicht lege
artis vorgegangen wäre. Er setzte sich eingehend mit den Vorakten auseinander
und berücksichtigte die
geklagten Beschwerden. Wenn
der Gutachter von einer «inflationären Verwendung des Traumabegriffes» (IV-Nr.
131.
S. 18) berichtet, kann darin nicht ein Indiz für Voreingenommenheit
erblickt werden. So begründet er die Verwendung dieses Begriffes in seinem
Gutachten damit, dass die Beschwerdeführerin von keinen aussergewöhnlichen
Belastungen oder Traumatisierungen, sondern von in der erwähnten Bandbreite des
Normativen einzuordnenden biografischen Ereignissen und Entwicklungen berichte
(IV-Nr. 131 S. 18). Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Angaben
seien falsch oder unvollständig wiedergegeben worden (vgl. A.S. 15 ff.).
Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf das Schreiben ihrer Tochter vom
30.
August 2017 (IV-Nr. 141 S. 19) vor, sie sei – entgegen der Behauptung des
Experten, sie sei alleine zum vereinbarten Termin erschienen (vgl. IV-Nr. 131
S. 12), – mit ihrer Tochter angereist, die dann im Auto gewartet habe
(A.S. 15). Inwiefern darin eine falsche Wiedergabe zu erkennen sein soll,
ist jedoch nicht nachvollziehbar. Tatsache ist, dass sie alleine zum Termin
beim Experten erschienen ist, was nicht bestritten wird. Dafür, dass die weiteren von der
Beschwerdeführerin behaupteten Angaben (A.S. 15 ff.) falsch wiedergegeben
worden sein sollen, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es ist durchaus
möglich, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben so gemacht hat, und sie
werden dementsprechend wiedergegeben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der
Gutachter derartige Angaben erfunden haben sollte. Allein der Umstand, dass der
Experte – laut der Beschwerdeführerin – von einer fehlenden Partnerschaft
ausging und ferner nicht festgehalten habe, dass sie ganz lange brauche, um die
Rechnungen zu erledigen (vgl. A.S. 16), vermag die Beweiskraft des Gutachtens
nicht zu schmälern. Inwiefern diese Feststellung ein entscheidwesentlicher
Punkt auch im medizinischen Gesamtzusammenhang sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Was sodann den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, sie habe über das
Problem beim Ein- und Durchschlafen trotz Einnahme von Stilnox berichtet, was
nicht festgehalten worden sei (vgl. A.S. 16), ist dem zu widersprechen. Der
Gutachter hat mehrfach die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Schlafproblemen
erwähnt. So hielt er auf Seite 7 des Gutachtens (IV-Nr. 131) fest, die
Beschwerdeführerin «bekomme gehäuft Angst- und Unruhezustände, v.a. nachts und
morgens nach dem Aufwachen. Tagsüber habe sie keine solche Angst- und
Unruhezustände, (…). Das Einschlafen sei problematisch, weshalb die Versicherte
täglich Stilnox® einnehmen müsse.». Auf Seite 9 führt er sodann aus, die
Beschwerdeführerin «wache gewöhnlich zweimal auf, um 3.00 und um 4.00 Uhr. Am
Stück könne sie normalerweise 4 Stunden durchschlafen». Ferner hielt er auf
Seite 12 unter dem Titel «Psychopathologischer Befund» fest, die
Beschwerdeführerin habe Durchschlafstörungen ohne relevante Verkürzung der
nächtlichen Schlafdauer angegeben. Sodann bringt die Beschwerdeführerin –
entgegen dem Gutachter – vor, sie habe ihn schlecht verstanden und er könne
nicht richtig reden (vgl. A.S. 16). Laut Dr. med. I.___ habe die Verständigung
problemlos funktioniert (vgl. IV-Nr. 131 S. 12). Daraus erhellt, dass der
Gutachter weder von sich aus veranlasst sah, zufolge sprachlicher Probleme eine
Übersetzungshilfe beizuziehen, noch durch die Beschwerdeführerin selber im
Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchung auf erhebliche
Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen worden wäre. Vor diesem Hintergrund
ist dem psychiatrischen Gutachten – selbst wenn etwas erschwerte
Kommunikationsbedingungen vorhanden gewesen sein dürften – unter diesem
Gesichtspunkt voller Beweiswert zuzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E.
3.
).
Abgesehen davon sind Ausstandsgründe
sofort geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_920/2017 vom 16.
März 2018 E. 2.2). Im vorliegenden Fall gewährte die
Beschwerdegegnerin der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 19. Juni 2017 Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme zum
Gutachten einzureichen (vgl. IV-Nr. 132). Eine solche blieb trotz
erstreckter Frist (vgl. IV-Nr. 134) aus. Die
vorgebrachten Rügen erweisen sich deshalb als verspätet.
8.
Zusammenfassend ist dem Gutachten
von Dr. med. I.___ für die Beurteilung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin voller Beweiswert beizumessen. Damit stellt sich die Frage,
ob durch das Gutachten die für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG vorausgesetzte
erhebliche Veränderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist oder ob es stattdessen eine –
revisionsrechtlich unbeachtliche – abweichende Beurteilung des im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustands darstellt (vgl. E. II. 4.1 und 5.3
hiervor).
8.1
Die ursprüngliche
Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Bericht von med. pract. C.___
vom 25. Oktober 2011 (E. II. 6.1.4 hiervor); diese diagnostizierte eine schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome, remittiert auf leichte bis
mittelgradige Ausprägung, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung
sowie eine generalisierte Angststörung. Nach ihrer Beurteilung war die
Beschwerdeführerin von Juli 2009 bis Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Die Situation habe sich verbessert, und seit Anfang Oktober 2011
bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Der Beschwerdeführerin sei
es gelungen, vor Beendigung der beruflichen Massnahmen eine Woche an vier Tagen
und jeweils vier Stunden präsent zu sein mit einer von ihr geschätzten
Leistungsfähigkeit von 50 %. Eine weitere Verbesserung sei zu erwarten, so
dass die Möglichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin sich mittelfristig so
stabilisieren könnte, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit wieder erreicht werden könne (IV-Nr. 54 S. 5). Der damals
beigezogene RAD-Arzt Dr. med. F.___ ging von einer bereits eingetretenen
Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. II. 6.1.5
hiervor). Die Beschwerdegegnerin sprach daher die Rente auf der Basis einer
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % zu.
8.2
Zur im vorliegenden Zusammenhang
primär interessierenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
gegenüber der Situation bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 14.
Dezember 2012 erheblich verändert hat, lässt sich dem Gutachten von Dr. med.
I.___ entnehmen, zwischen dem letzten Bericht der behandelnden Psychiaterin und
der aktuellen Begutachtung sei es zur erheblichen Zustandsverbesserung
gekommen, wobei der Zeitpunkt des Eintritts dieser Verbesserung nicht genau
ausgemacht werden könne, sodass die unverminderte Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit mit dem Datum der Untersuchung zum vorliegenden Gutachten
festzustellen sei (IV-Nr. 131 S. 22). Zu berücksichtigen sind jedoch seine
Kommentare zum Bericht von med. pract. C.___ vom 25. Oktober 2011. Er führt
aus, die Angaben im genannten Bericht würden widersprüchlich imponieren.
Einerseits werde der Beschwerdeführerin eine erhebliche Verbesserung des
psychischen Zustandsbildes attestiert, gleichzeitig werde aber aufgeführt, eine
volle berufliche Wiedereingliederung sei nach dem bisherigen Verlauf
unrealistisch. Dabei würden im Bericht keine Defizite genannt, welche die
Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit derart erheblich und nachhaltig
beeinträchtigen würden. Auf die erheblichen Unterschiede zwischen den
angegebenen Beschwerden und dem beobachtbaren Teil des psychopathologischen
Befundes werde nicht eingegangen, wobei dies bei nur teilweiser
AMDP-Konformität des Befundes wenig realisierbar wäre. Die
versicherungspsychiatrische Aussagekraft in den Berichten der behandelnden
Psychiaterin sei bei durchgehend nur teilweise AMDP-konformer Befunderhebung
überdies leicht vermindert (IV-Nr. 131 S. 16). Hinsichtlich der Diagnose
einer «komplexen posttraumatischen Belastungsstörung» sei anzumerken, dass
diese Diagnose nicht ICD-10-konform sei. Des Weiteren gehöre eine Trennung
einer Partnerschaft zwar zu den unangenehmen, jedoch normativen
Lebensereignissen und sei auch theoretisch nicht fähig, eine wie auch immer
geartete posttraumatische Symptomatik auszulösen. Hier handle es sich am
ehesten um eine inflationäre Verwendung des Traumabegriffes. Der Hinweis auf
eine akzentuierte Persönlichkeit, auch wenn die Anhaltspunkte für eine
relevante Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung
gemäss ICD-10 bei der Beschwerdeführerin fehlten, wäre hier ausreichend (IV-Nr.
131.
S. 15). Was sodann die ursprünglich gestellte Diagnose einer
generalisierten Angststörung anbelangt, so führte der Gutachter Dr. med. I.___
aus, die Beschwerdeführerin berichte von diversen Sorgen, welche viele
Lebensbereiche betreffen würden, ohne jedoch dass die ICD-Kriterien für eine
generalisierte Angststörung erfüllt seien, sodass die «Worries» am ehesten im
Kontext der seit längerer Zeit bestehenden und bis heute nicht zur
vollständigen Remission gebrachten depressiven Episode zu erfassen seien, bei
bekannten diagnostischen Überlappungen zwischen affektiven Störungen und
generalisierter Angststörung. Insbesondere berichte die Beschwerdeführerin
nicht von einem anhaltend erhöhten Hyperarousal, was für die Diagnose einer
generalisierten Angststörung eine coditio sine qua non darstelle. Anzeichen
einer solchen hätten auch in der aktuellen Untersuchung nicht festgestellt
werden können. Hinsichtlich der berichteten Angst- und Unruhezustände im
Zustand der noch nicht voll erreichten Vigilanz seien die möglichen negativen
Einflüsse der Dauermedikation mit Zolpidem zu beachten, wobei die
Beschwerdeführerin diese Substanz seit acht Jahren ohne längere Pausen einnehme
und inzwischen eine Abhängigkeit davon entwickelt habe (IV-Nr. 131 S. 13).
Diese Ausführungen von Dr. med. I.___ müssen dahingehend verstanden werden,
dass sich der psychische Gesundheitszustand seit den Verfügungen vom 14.
Dezember 2012 nicht wesentlich verändert hat und es sich hierbei lediglich um
eine abweichende Beurteilung handelt. In dieselbe Richtung weisen auch seine Ausführungen
betreffend die Diagnose einer depressiven Episode. So führt er aus, die Konstellation
aus Ängsten und unvollständig remittierten depressiven Symptomen bestehe
weiterhin, allerdings nicht in der Ausprägung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken
würde (IV-Nr. 131 S. 15). Zum Schweregrad der Diagnose eines depressiven
Syndroms lässt sich dem Gutachten jedoch keine Informationen entnehmen. Es kann
auch nicht gesagt werden, im Bericht von med. pract. C.___ vom 25. Oktober 2011,
der für die Rentenzusprache entscheidend war, würden erhebliche, für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit massgebende Befunde erhoben, die sich im Gutachten
von Dr. med. I.___ nicht mehr fänden. Der durch med. pract. C.___ nur kurz
wiedergegebene Untersuchungsbefund (IV-Nr. 54 S. 4) enthält keine
Feststellungen, die von denjenigen von Dr. med. I.___ erheblich abweichen
würden. So berichtete med. pract. C.___ von einer bewusstseinsklaren und
allseits orientierten Beschwerdeführerin (IV-Nr. 54 S. 4), was auch von Dr.
med. I.___ bestätigt wurde (IV-Nr. 131 S. 12). Weiter führte med. pract. C.___
aus, in den Gesprächen sei die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin
unterschiedlich, dabei offen, zugewandt und adäquat gewesen. Die
Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration seien meist gegeben. Die
Gedächtnisleistung sei unauffällig. Das formale Denken sei kohärent, meist
beschleunigt, zentriert auf die Beschwerden und die Zukunftsängste. Es
bestünden Gedankenfülle und Gedankenkreisen. Inhaltliche Denkstörungen wie
Wahngedanken fehlten; ebenso wie Wahnwahrnehmungen. Es würden Depersonalisationssymptome
vorliegen. Der affektive Kontakt sei gegeben, die Schwingungsfähigkeit sei
unterschiedlich, affektivinkontinent, die Grundstimmung sei verunsichert,
ängstlich, angespannt, nervös. Die akute Suizidalität werde glaubhaft verneint.
Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin unruhig, angetrieben und es lägen ungerichtete
Ängste mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik, Ein- und
Durchschlafstörungen, Alpträume und Flashbacks vor (IV-Nr. 54 S. 4). So
berichtet Dr. med. I.___ von einer intakten Merkfähigkeit, unbeeinträchtigten
Konzentrationsfähigkeit, intakten Mnestik. Die Fähigkeit zum abstrakten Denken
und die Auffassungsgabe imponierten herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei
formalgedanklich geordnet, kohärent, nicht verlangsamt, nicht eingeengt. Sie
habe nächtlich betontes Grübeln und nächtlich betonte Angst- und Unruhezustände
angegeben. Es lägen keine Phobien, keine Zwänge, kein Wahn, keine
Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen vor. Die Grundstimmung werde als
punktuell beeinträchtigt angegeben, ohne Angabe einer anhaltenden Traurigkeit
oder einer anderweitigen anhaltenden Beeinträchtigung der Stimmung. Die
Antriebslage werde als reduziert angegeben, psychomotorisch intakt. Die
Beschwerdeführerin berichte von innerer Unruhe, Durchschlafstörungen ohne
relevante Verkürzung der nächtlichen Schlafdauer. Der Appetit werde als
unbeständig angegeben, ohne Angaben zur Gewichtsdynamik. Die Suizidalität und
die Fremdgefährdung seien zu verneinen (IV-Nr. 131 S. 12). Vor diesem
Hintergrund ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. med. I.___ keine erhebliche
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im
Vergleich zur Rentenzusprache durch die Verfügungen vom 14. Dezember 2012
(IV-Nr. 84). Vielmehr handelt es sich um eine abweichende Beurteilung des im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands; eine solche bildet
keine Grundlage für eine revisionsweise Rentenanpassung (vgl. E. II. 4.1
hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beurteilung von Dr. med.
I.___ aus heutiger Sicht wesentlich überzeugender ausfällt als die seinerzeitige
Beurteilung durch med. pract. C.___.
8.3
Zusammenfassend bildet das beweiswertige
Gutachten von Dr. med. I.___ keine Grundlage für die Annahme, die für die
Anspruchsbeurteilung relevanten Tatsachen hätten sich seit der Rentenzusprache
im Jahr 2012 erheblich verändert. Das Gutachten ist beweiswertig. Es besteht
daher kein Anlass für ergänzende Abklärungen.
9.
Nach dem Gesagten
lässt sich eine Rentenaufhebung oder -reduktion nicht mit einer materiellen
Revision gemäss Art. 17 ATSG begründen. Es stellt sich somit die Frage, ob
die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung ganz oder teilweise zu
bestätigen ist. In einem konkreten Anwendungsfall hat das Gericht alle in
Betracht fallenden Anpassungsgründe zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_212/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.2).
9.1
9.1.1
Nach Art. 53 Abs.
2.
ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle
auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die
zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die
Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne
der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter
fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer
klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG;
Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Eine auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende
Verfügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteil des
Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
9.1.2
Das für ein
wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den Rentenentscheid unter anderem
notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der
seinerzeitigen Verfügung ist vorliegend angesichts der zur Diskussion stehenden
Dauerleistung ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480; ferner Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 58 zu Art. 53 ATSG). In Frage steht die
zweifellose Unrichtigkeit.
9.1.3
Die zweifellose Unrichtigkeit
der ursprünglichen Leistungszusprache nach Art. 53 Abs. 2
ATSG muss – entgegen der Beschwerdeführerin (A.S. 80 f.) – anhand der
damaligen Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) beurteilt
werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_405/2017
vom 7. November 2017 E. 4.1;9C_566/2016 vom 19. April 2017; Kieser,
a.a.O., N 52 zu Art. 53 ATSG).
Die Rentenzusprechung im
Jahr 2012 beruhte gemäss dem ihr zugrunde liegenden psychiatrischen Bericht von
med. pract. C.___ vom 25. Oktober 2011 (vgl. E. II. 6.1.4 hiervor) sowie der Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 31. Oktober 2011 dazu (vgl. E. II.
6.1.5
hiervor) auf den Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne
psychotischen Symptome, remittiert auf leichte bis mittelgradige Ausprägung
(ICD-10: F32.11), einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (DESNOS
nach DSM IV) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). In Bezug
auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.___ ist festzuhalten, dass dieser keine eigene Untersuchung
der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Auch ein solches reines Aktengutachten
kann zwar beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts
8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E.
4.2
, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143). Nach der Rechtsprechung ist es dem
Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt
auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen
Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu
stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465;
122.
V 157 E. 1d S. 162 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). In diagnostischer
Hinsicht ist zwar von einem – bis Verfügungserlass – feststehenden medizinischen
Sachverhalt auszugehen. Tatsächlich übernahm denn auch RAD-Arzt Dr. med. F.___
die gleichen Diagnosen, wie sie im Bericht von med. pract. C.___ vom
25.
Oktober 2011 festgehalten wurden. Umgekehrt fehlt jedoch eine (andere)
fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie eine Umschreibung des funktionellen
Leistungsvermögens. Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ verfügt als Facharzt für
Allgemeine Medizin über keine fachärztliche Qualifikation, um eine psychiatrische
Beurteilung vorzunehmen. Eine fehlende fachspezifische Qualifikation stellt ein
Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert eines ärztlichen
Berichts dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017 E.
3.
;9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hätte vorliegend
ergänzende Abklärungen vornehmen oder zumindest einen RAD-Arzt mit
entsprechender fachärztlicher Qualifikation beiziehen sollen. Dies auch im
Hinblick darauf, dass med. pract. C.___ als behandelnde Ärztin in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen
Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351
E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen kommt im Streitfall eine direkte
Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte denn auch kaum je in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5
S. 470 f.). Im Übrigen erscheint es auch fraglich, ob der Verlaufsbericht
der behandelnden Ärztin med. pract. C.___ überhaupt den Kriterien hinsichtlich
des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352)
entspricht.
9.2
Nach dem
Dargelegten ist festzuhalten, dass die seit 1. September 2011 ausgerichtete Invalidenrente mit
Verfügungen vom 14. Dezember 2012 in Missachtung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zugesprochen
wurde, ohne den medizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären. Daher ist
es gerechtfertigt, die Rente gestützt auf den Rückkommenstitel der
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu überprüfen. Dabei ist wie bei einer
materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig
und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt
der Verfügung zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2016 vom 22.
Februar 2016 E. 5). Aufgrund des durch Dr. med. I.___ erstatteten
beweiswertigen psychiatrischen Gutachtens vom 7. Juni 2017 ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt ist und ihr sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sind.
Da demnach keine Invalidität besteht, ist die verfügte Renteneinstellung im
Ergebnis zu schützen. Der Umstand, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend
macht (A.S. 79) – von der Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung nicht
einmal geltend gemacht wurde, ändert nichts an der Zulässigkeit der
substituierten Begründung der Wiedererwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2).
10.
Abschliessend ist auf den Umstand einzugehen, dass die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Rentenaufhebung das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte.
Es ist deshalb zu prüfen, ob ihr eine Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche
Massnahmen zumutbar ist (vgl. A.S. 20 ff.).
10.1
Im
Bereich der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die
invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber
vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE
113.
V 28 E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.
4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach
invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft
schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch
ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung
einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall
eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und / oder
die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).
Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 – 3.5
entschieden hat, ist die Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2
grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder
wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine
versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die
Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und / oder
der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz
in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen
und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden
Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der
Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet
jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und Rentner einen
Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen lediglich, aber
immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter
Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom
26.
April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit
der Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten
Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (BGE 141 V 385 E. 5.3 mit
Hinweis auf die Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2 und 9C_752/2013
vom 27. Juni 2014 E. 4.3; vgl. auch Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015
E. 4, mit weiteren Hinweisen).
10.2
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin keine vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu
verzeichnen. Die
Rente wurde der Beschwerdeführerin auch nicht etwa auf der Basis einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Vielmehr verfügte diese seit der
Rentenzusprache mit Verfügungen vom 14. Dezember 2012 stets über eine
erhebliche verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 %, welche sie sodann
auch ab dem 13. Februar 2012 bei der Firma E.___ AG ausgeschöpft hat (vgl.
IV-Nr. 71). Das
Arbeitsverhältnis sei ihr dann im Jahr 2015 gekündigt worden (IV-Nr. 115 S. 6).
Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. I.___ ging die
Beschwerdeführerin seit Sommer 2015 einer Teilzeittätigkeit als Aushilfe in
einem Kinderheim nach (Pensum von 24 Stunden / Monat; vgl. IV-Nr. 131 S. 8).
Sie war und ist demnach im Rahmen eines Teilzeitpensums erwerbstätig. Inwiefern unter den gegebenen
Umständen ein besonderer Ausnahmefall vorliegen und der Beschwerdeführerin die
Verwertung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung nicht zugemutet werden soll, ist nicht
ersichtlich. Ein Anspruch darauf ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Die
Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
11.
11.1
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2017
nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
11.2
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00
festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem von ihr
bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
11.4
Es besteht kein Raum für die
durch den Vertreter anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 13. März 2019
beantragte Kostenüberwälzung auf die Beschwerdegegnerin.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 13. März 2019 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
5. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 13. März 2019 eingereichten Kostennote vom 13. März 2019 geht
an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_304/2019 vom 27. August 2019 bestätigt.