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Entscheid

VSBES.2018.4

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

13. März 2019Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 12. Februar 2010

wegen psychischen Problemen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1). Nach der Durchführung eines Intake-Gesprächs am 26. Februar

2010 (IV-Nr. 8) meldete sich die Beschwerdeführerin am 11. März 2010

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von beruflichen Massnahmen an

(IV-Nr. 14). Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2010 (IV-Nr. 28) übernahm

die Beschwerdegegnerin die Kosten für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

Belastbarkeitstrainings in der B.___ in [...] für die Zeit vom 14. Oktober 2010

bis 14. Januar 2011, welche in der Folge mit Mitteilung vom 4. Februar 2011 für

die Zeit vom 15. Januar bis 15. April 2011 verlängert wurden (IV-Nr. 35). Nach

Einholen eines Berichtes von med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 3. April 2011 (IV-Nr. 38) erteilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. April 2011 Kostengutsprache für

ein erneutes Aufbautraining in der B.___ für die Zeit vom 18. April bis

10. Juli 2011 (IV-Nr. 41). Mit Mitteilung vom 5. September 2011 wurden der

Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

Bewerbungscoachings ab dem 17. August 2011 für 20 Stunden zugesprochen

(IV-Nr. 51). Schliesslich übernahm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung

vom 28. November 2011 die Kosten für ein Aufbautraining durch die D.___ in

der Zeit vom 7. November 2011 bis 5. Februar 2012 (IV-Nr. 58), welches mit

Mitteilung vom 30. Januar 2012 bis 12. Februar 2012 verlängert wurde (IV-Nr.

65). Mit Abschlussbericht vom 27. Februar 2012 (IV-Nr. 70) wurde die

berufliche Eingliederung als «vermittelt» abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin

nahm am 13. Februar 2012 ihre Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiterin

Telesales mit einem 50%-Pensum bei der Firma E.___ in [...] auf (vgl. IV-Nr.

70, 71).

In der Zwischenzeit holte die

Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht von med. pract. C.___ vom 25. Oktober

2011 (IV-Nr. 54) ein und liess Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin

FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), am 31. Oktober 2011 zur

medizinischen Situation Stellung nehmen (IV-Nr. 55). Gestützt darauf sprach

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 75) – mit Verfügungen vom 14. Dezember 2012 (IV-Nrn.

82 – 84) für die Zeit vom 1. September 2010 bis 30. September 2011 eine

ganze und ab dem 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Nr. 75).

1.2 Am 25. August 2014 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr. 85).

In der Folge holte sie Berichte von med. pract. C.___ vom 12. Oktober 2014

(IV-Nr. 86) und 9. Mai 2015 (IV-Nr. 96) sowie die Arbeitgeberfragebogen (IV-Nrn.

88 – 89) ein und führte am 21. April 2015 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr.

95). Nach Einholen eines weiteren Berichtes von med. pract. C.___ vom 3.

September 2015 (IV-Nr. 106) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___,

Facharzt Allgemeine Medizin, vom RAD, am 19. Oktober 2015 zur medizinischen

Situation Stellung nehmen (IV-Nr. 109). Gestützt darauf teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 11. November

2015 mit, sie plane eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. H.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 112). Nachdem die behandelnde Ärztin

med. pract. C.___ hiergegen Einwände erhoben hatte, wurde zunächst von

einer Begutachtung abgesehen (vgl. Protokolleintrag vom 20. November 2015;

IV-Nr. 114). Am 3. Mai 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin ein weiterer

Bericht von med. pract. C.___ vom 1. Mai 2016 (IV-Nr. 115) ein, welcher in

der Folge dem RAD-Arzt Dr. med. G.___ vorgelegt wurde. In seiner Stellungnahme

vom 4. Juli 2016 kam er zum Schluss, es sei eine psychiatrische Begutachtung zu

veranlassen, bevor der Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung

bestätigt werden könne (IV-Nr. 117). Mit Schreiben vom 3. November 2016 liess

die Beschwerdeführerin unter anderem beantragen, es sei auf eine Begutachtung

zu verzichten und für den Fall einer Begutachtung sei Dr. med. H.___ in den

Ausstand zu versetzen und eine andere Gutachterperson festzusetzen (IV-Nr.

124). Nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. G.___ (IV-Nr. 125)

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr.

med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Das entsprechende

Gutachten wurde am 7. Juni 2017 erstattet (IV-Nr. 131). Nach Vorlage des

Gutachtens beim RAD-Arzt (IV-Nr. 136) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 31. Juli 2017 die Aufhebung der

Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 137). Die dagegen erhobenen Einwände vom 27.

September 2017 (IV-Nr. 141) wies sie mit Verfügung vom 14. November 2017

ab (IV-Nr. 145; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S 5 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. November 2017 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. a)

Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens

und unter gleichzeitiger Anweisung, die bisherigen Rentenleistungen bis zum

Neuerlass einer Verfügung wieder auszurichten, an die IV-Stelle

zurückzuweisen.

b) Der Beschwerdeführerin

seien auch weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen bei einem IV-Grad von

52 % auszurichten.

c) Eventualiter: es

sei ein rechtskonformes psychiatrisches Gutachten bei einer neutralen

Gutachterperson einzuholen und neue beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen

durchzuführen.

d) Subeventualiter:

es seien der Versicherten berufliche Integrations- und Eingliederungsmassnahmen

zu gewähren unter Weiterausrichtung der Invalidenrente während der Dauer dieser

Massnahmen.

3. Der

vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Parteibefragung durchzuführen.

5. Der

Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege und

-verbeiständung zu bewilligen.

6. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

U.K.u.E.F.

2.2 Am 13. Februar 2018 beantragt

die Beschwerdegegnerin, das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung sei abzuweisen (A.S. 47).

2.3 Mit richterlicher Verfügung vom

27. Februar 2018 wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die

Verfügung vom 14. November 2017 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 48

ff.).

2.4 Mit Eingabe vom 2. März 2018

verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 51).

2.5 Mit richterlicher Verfügung vom

27. April 2018 wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (A.S. 59 ff.).

2.6 Die am 8. Juni 2018 durch den

Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 64 ff.) wird der

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (A.S. 68) zur Kenntnisnahme

zugestellt.

2.7 Am 12. September 2018 teilt

das Gericht den Parteien mit, dass das Versicherungsgericht allenfalls auch

eine substituierte Begründung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen haben könnte

(A.S. 69 ff.). Mit Stellungnahme vom 5. November 2018 lässt sich die

Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen (A.S. 79 ff.).

2.8 Am 30. November 2018 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, sei es mit der

ursprünglich von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Begründung, sei es mit der

substituierten Begründung der Wiedererwägung (A.S. 84).

2.9 Mit Verfügung vom 18. Dezember

2018 werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen

Verhandlung vom Mittwoch, 13. März 2019, vorgeladen (A.S. 85 ff.).

2.10 Mit Verfügung vom 13. März 2019

stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fest, dass

Gerichtsschreiberin Yalcin für die heutige Verhandlung ausfällt und

Gerichtsschreiberin Jäggi bei der Verhandlung fungiert (A.S. 89).

2.11 Am 13. März 2019 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl. Protokoll

der Verhandlung vom 13. März 2019, A.S. 92 f.). Die Beschwerdeführerin lässt an

den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2018 festhalten.

Sodann hält der Vertreter der Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge

schliesst die Vorsitzende die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur

Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine ergänzende

Kostennote ein (A.S. 90 f.).

2.12 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. November 2017

(A.S. 1 ff.) zu Recht die Aufhebung der der Beschwerdeführerin mit Verfügungen

vom 14. Dezember 2012 (IV-Nr. 75) zugesprochenen halben Invalidenrente

beschlossen hat.

2.

2.1

Vorab ist auf das Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdesache zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

sei (vgl. E. I. 2.1 Ziff. 2a hiervor). Diesbezüglich macht sie eine schwere

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe die

Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

keinen Vorbescheid erlassen, sondern direkt verfügt (vgl. A.S. 7 ff.). Es

ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dadurch den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 13. März 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin

nicht zu diesem Vorbringen.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72,

135.

I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V

368.

E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

2.3

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie

Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das

kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai

2013.

E. 4.2,9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit

Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht

darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung

von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende

Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder

nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa

S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders

schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285).

Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137

I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017

E. 2).

2.4

Die Beschwerdegegnerin hat es

unterlassen, zunächst zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind,

bevor der Rentenanspruch untersucht wird, was grundsätzlich auch im

Revisionsfall zu ihrer Abklärungspflicht gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend hatte sie

jedoch keinen neuen Vorbescheid zu erlassen. Die bereits im

Vorbescheidverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hat sich in

ihrem Einwandschreiben vom 27. September 2017 (IV-Nr. 141) zu dieser Frage

geäussert und dargelegt, weshalb ihr die Selbsteingliederung nicht zumutbar sei

und folglich berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien, womit sie

den Anspruch auf rechtliches Gehör ausgeübt hat. Dass das rechtliche Gehör

gewährt werden muss, heisst denn auch nicht, dass ein (neues)

Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. Dieses dient zwar auch der Ausübung des

rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch

(Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur

Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern; der

verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt keinen Anspruch darauf, zur

vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.2

S. 107 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9.

Dezember 2014 E. 2.1). Da die Beschwerdegegnerin offenbar zum Schluss kam,

dass keine Änderung des beabsichtigten und mit Vorbescheid vom 31. Juli 2017

mitgeteilten Entscheids bewirkt wird, konnte sie auf den Erlass eines neuen

Vorbescheids verzichten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin musste die

Beschwerdegegnerin hierzu nicht in einem neuen Vorbescheid Stellung nehmen,

damit diese wiederum entsprechende Einwände erheben könnte, zumal sie – wie erwähnt

– ihre Ansicht im Schreiben vom 27. September 2017 dargelegt hatte. Ein solches

Vorgehen ist in der Regel nicht geboten, wenn die IV-Stelle keine eigenen

zusätzlichen Abklärungen veranlasst (vgl. dazu auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Selbst wenn das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu bemängeln wäre, würde der Verzicht auf die

erneute Durchführung des Vorbescheidverfahrens jedenfalls angesichts der vollen

Kognition des Versicherungsgerichts keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler

darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E.

2.3

mit Hinweisen). Eine Rückweisung müsste als prozessualer Leerlauf

qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein

möglicher Nutzen erkennbar wäre. Ein aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin

allenfalls abzuleitender Verfahrensmangel wäre daher im Beschwerdeverfahren zu

heilen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern

können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen

Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird

und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren

Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen

verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer

anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im

Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer

materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

4.2

Ist im vorstehend umschriebenen

Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

4.3

Die Frage, ob eine erhebliche,

d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines

Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden

Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der

streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom

25.

April 2012 E. 3.3).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E.

1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5.3

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen

muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die

gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts

8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche

Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen

Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob mit

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. November 2017 (A.S. 1 ff.)

die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben wurde. Diese

Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügungen vom 14. Dezember 2012 (IV-Nrn. 82 – 84) und demjenigen, wie

er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 14. November 2017 bestanden

hat, beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84

E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

6.1

Zum Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügungen vom 14. Dezember 2012 (IV-Nrn. 82 – 84) präsentierte

sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1.1

Die behandelnde Fachärztin med.

pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem

Bericht vom 6. Dezember 2009 zuhanden der Kollektiv-Krankenversicherung J.___ die

Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig schwere Episode

ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie eines Verdachts auf abhängige

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) (IV-Nr. 5.4 S. 5). Im Weiteren führte

sie aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juli 2009 in ihrer

Behandlung. Im Vorfeld habe sich über einige Monate hinweg die depressive

Symptomatik entwickelt. Äussere Belastungsfaktoren seien schlechte Bedingungen

am Arbeitsplatz im Call-Center, die fehlende Möglichkeit, ihr Arbeitspensum auf

80.

% zu reduzieren sowie bestehende Ehekonflikte mit unerwartetem Auszug

des Ehemannes. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aktuell sei

die Beschwerdeführerin nur mit Einschränkung fähig, ihren

Alltagsverpflichtungen nachzukommen (IV-Nr. 5.4 S. 5 f.).

6.1.2

Einem weiteren Bericht von med.

pract. C.___ vom 3. April 2011 lassen sich sodann folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (IV-Nr. 38 S. 2):

Schwere depressive Episode

ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), aktuell nicht voll remittiert

Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (nach DSM IV, Desnos)

DD: generalisierte

Angststörung (ICD-10: F41.1)

Im Weiteren führte sie aus, vor dem

Hintergrund der belasteten Biografie und im Zusammenhang der komorbiden

psychiatrischen Störungen sei der Krankheitsverlauf verständlicherweise protrahiert.

Das heisse, dass er über das übliche zeitliche Mass hinausgehe und eine

Besserung verzögert eintrete. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin beruflich

nicht vermittelbar. Sie nehme an einem Belastbarkeitstraining teil. Es zeige

sich eine langsame, aber stete psychische Stabilisierung, was prognostisch

optimistisch stimme. Es sei wichtig, äussere Belastungen möglichst zu

vermeiden, um den Heilungsverlauf nicht zu gefährden. Die Beschwerdeführerin

besitze sehr viele Ressourcen, sei sehr compliant und für eine berufliche

Wiedereingliederung motiviert (IV-Nr. 38 S. 4). Die bisherige Tätigkeit sei der

Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

anderen Tätigkeiten liess med. pract. C.___ offen (IV-Nr. 38 S. 5 f.).

6.1.3

In seiner Stellungnahme vom 21.

April 2011 zur medizinischen Situation (IV-Nr. 43) führte Dr. med. F.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), aus,

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

seit dem 2. September 2009. Diese Beurteilung gelte auch für angepasste

Tätigkeiten, da eine aktuell definitive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht

möglich sei. Es sei jedoch im laufenden Eingliederungsprozess absehbar, dass

eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % wieder erlangt werden könne. Er

empfehle eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand eines weiteren

Verlaufsberichtes von med. pract. C.___ im August 2011.

6.1.4

Im Bericht vom 25. Oktober 2011

stellte die behandelnde Fachärztin med. pract. C.___ die folgenden Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 54 S. 2):

Schwere depressive Episode

ohne psychotische Symptome, remittiert auf leichte bis mittelgradige Ausprägung

(ICD-10: F32.11)

Komplexe posttraumatische Belastungsstörung

(DESNOS nach DSM IV)

Generalisierte Angststörung

(ICD-10: F41.1)

Ferner hielt sie fest, seit ihrem

Bericht vom 3. April 2011 habe sich der Gesundheitszustand etwas stabilisiert

(vgl. IV-Nr. 54 S. 3). Vor der Erkrankung habe die Beschwerdeführerin als

Call-Center-Agentin gearbeitet. Diese Tätigkeit sei langfristig nicht mehr

möglich. Die Beschwerdeführerin reagiere bei Lärmbelastung, Stress und Hektik,

bei komplexen und nicht eintrainierten Aufgaben mit innerer Unruhe und

Erregung, Zerstreutheit, Abfall der Auffassung und Konzentration, auf

körperlicher Ebene mit Zittern und Schlottern sowie Fluchtgedanken. Es bestehe

zurzeit keine Kontinuität. Je nach den bestehenden äusseren Belastungen

schwanke das Funktionsniveau. Aktuell habe die Beschwerdeführerin bereits Mühe,

die Alltagsaufgaben zu bewältigen. Die bisherigen beruflichen Massnahmen seien

in der B.___ durchgeführt worden, wobei eine Steigerung der Präsenz sich sehr

langsam gestaltet habe. Vor Beendigung des Projektes sei es ihr gelungen, eine

Woche an vier Tagen und jeweils vier Stunden präsent zu sein mit einer von der

Beschwerdeführerin geschätzten Leistungsfähigkeit von 50 %. Ihres

Erachtens bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin sich

mittelfristig so stabilisieren könne, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

wieder erreicht werden könne, wobei Hektik, Stress, grosse Lärmbelastungen, die

gleichzeitige Ausführung mehrerer Tätigkeiten, destruktive Konflikte sowie

grosse Teams zu vermeiden seien. Ein bei der Arbeit bestehender

zwischenmenschlicher Kontakt sei vorteilhaft (vgl. IV-Nr. 54 S. 5 ff.).

6.1.5

Am 31. Oktober 2011 nahm sodann

der RAD-Arzt Dr. med. F.___ erneut Stellung zur medizinischen Situation und kam

zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in

einem Call-Center nicht mehr zumutbar. In einer Tätigkeit als Telefonistin und

Kundenbetreuerin in einem angepassten Arbeitsklima mit Ruhe und angenehmem

Umfeld ohne Hektik sowie in jeder anderen Verweistätigkeit liege seit dem 1.

Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. In der Zeit vom 2. September

2009.

bis 30. Juni 2011 bestehe auch in sämtlichen Verweistätigkeiten eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 55).

6.2

Zum Verlauf bis zum Erlass der

hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 14. November 2017 (A.S. 1 ff.) enthalten

die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

6.2.1

Die behandelnde Ärztin med.

pract. C.___ stellte in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2014 folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 86 S. 1):

St. n. mittel- bis

schwerausgeprägter depressiver Episode mit unvollständiger Remission, aktuell

leichtgradige Ausprägung (ICD-10: F32.01)

Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (DESNOS nach DSM IV)

Generalisierte Angststörung

(ICD-10: F41.1)

Seit Februar 2012 arbeite die

Beschwerdeführerin zu 50 % in der telefonischen Kundenbetreuung der Firma E.___.

Sie reagiere bei komplexen und nicht eintrainierten Aufgaben, zeitlichem Druck

und ungerechtfertigter Kritik sowie respektlosem Verhalten durch den

Vorgesetzten mit innerer Unruhe und Erregung, Zerstreutheit, Abfall der

Auffassung und Konzentration, Denk- und Handlungsblockaden. Es bestehe zurzeit

unter grosser Willensanstrengung eine Kontinuität. Je nach den bestehenden

äusseren Belastungen schwanke das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin.

Insgesamt arbeite sie langsamer als die Kolleginnen, kontrolliere Abläufe

nochmals auf eventuelle Fehler, müsse sich auf eine Tätigkeit konzentrieren und

könne nicht gleichzeitig mehrere Aufgaben erfüllen. Mit dem Druck nach mehr

Leistung und Effizienz am Arbeitsplatz sowie ständig hinzukommenden

Leistungsbereichen habe sie Mühe. Sie könne nicht gelassen bleiben, komme

vermehrt in Versagensgefühle und in innere Anspannung. Dies führe zu

vegetativer Symptomatik mit Schwindel, Muskelverspannungen, Kopfschmerzen und

Übelkeit. Die bisherige Tätigkeit wie auch sämtliche Verweistätigkeiten seien

der Beschwerdeführerin zu vier bis fünf Stunden täglich zumutbar, wobei von

einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 % auszugehen sei (vgl. IV-Nr. 86

S. 4 f.).

6.2.2

Einem weiteren Bericht von med.

pract. C.___ vom 9. Mai 2015 lässt sich entnehmen, die Befindlichkeit der

Beschwerdeführerin habe sich seit Beginn des Jahres kontinuierlich

verschlechtert. Seit dem 17. April 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%; dies bis auf Weiteres. In den letzten Monaten habe der

Leistungsdruck am Arbeitsplatz spürbar zugenommen und die Beschwerdeführerin

habe mit zunehmender Erschöpfung und reduzierter Belastbarkeit reagiert. Mit

den Umstrukturierungen am Arbeitsplatz und der überraschenden Versetzung in

eine andere Abteilung mit Call-Center-Profil habe sie ab Mitte April dieses

Jahres dekompensiert. Als zugrundeliegende Störung sehe med. pract. C.___ die

diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung, auf die sich die

generalisierte Angststörung und die mittelschwere depressive Symptomatik

propfen würden. Prognostisch sei in den nächsten Monaten nicht mit einer

Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Das Jobprofil am Arbeitsplatz sei klar nicht für

die Beschwerdeführerin geeignet und eine Wiedereingliederung dort sei

medizinisch kontraindiziert. Für med. pract. C.___ stelle sich die Frage, die

Höhe der Rente erneut zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Präsenz

von 50 % am letzten Arbeitsplatz qualitativ 35 % gearbeitet und dies

mit zunehmendem Leidensdruck und Funktionseinbussen (IV-Nr. 96).

6.2.3

In ihrem Bericht vom 3.

September 2015 bestätigte med. pract. C.___ ihre zuvor gestellten Diagnosen sowie

deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor) und

attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 17. April 2015 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Call-Center-Agentin.

Weiter führte sie aus, die Befindlichkeit und das Funktionsniveau der

Beschwerdeführerin hätten sich nur wenig verbessert. Sie sei wenig belastbar,

brauche viel Ruhe, meide eher soziale Kontakte, sei wenig stressresistent und

empfindlich gegen äussere Reize wie zu viele Menschen und Lärm. Sie habe die

Mutter, die zu Besuch aus [...] gewesen sei, nicht mehr ertragen können und sie

erstmals gebeten, den Aufenthalt vorzeitig abzubrechen. Wieder leide die

Beschwerdeführerin an vermehrten Ängsten und Alpträumen mit Panikattacken beim

Erwachen. Die Konzentrationsstörung und die Vergesslichkeit hätten zugenommen.

In letzter Zeit verfüge die Beschwerdeführerin über wenig Antrieb, Motivation

und Energie. Sie selbst schätze sich so ein, dass sie stundenweise zu 20 %

arbeiten könne und sie plane einen Arbeitsversuch als Mittagstischbetreuung in

einem Kinderheim in diesem Umfang. Schliesslich hielt med. pract. C.___ fest,

ihres Erachtens sei die Prognose zur Wiedereingliederung im freien Arbeitsmarkt

zu 50 % schlecht. Realistisch erscheine eine stundenweise Tätigkeit zu

insgesamt 20 bis 30 % (IV-Nr. 106).

6.2.4

Am 1. Mai 2016 nahm med. pract.

C.___ sodann erneut Stellung zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin.

Dabei stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 115 S. 5):

St. n. mittel- bis

schwerausgeprägter depressiver Episode mit unvollständiger Remission, aktuell

mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F 32.11)

Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (DESNOS nach DSM IV)

Generalisierte Angststörung

(ICD-10: F41.1)

Sodann führte med. pract. C.___ aus, die

Beschwerdeführerin habe gute Coping-Strategien und übernehme viel

Eigenverantwortung. Ihre Einschätzung, stundenweise zu 20 % arbeiten zu

können, habe sich als realistisch erwiesen. Sie arbeite seit sieben Monaten zu

10.

bis 20 % im Kinderheim für behinderte Kinder in der Mitbetreuung. Ihres

Erachtens sei die Prognose zur Wiedereingliederung im freien Arbeitsmarkt zu

50.

% äusserst schlecht und unzumutbar. Realistisch erscheine ihr, die

Restarbeitsfähigkeit von 20 % an einem auf den Gesundheitszustand

zugeschnittenen Nischenarbeitsplatz zu verwerten. Eine Tätigkeit in der

üblichen freien Marktwirtschaft sei nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe

angesichts ihres Alters und des langen Leidens kaum mehr Widerstandskräfte.

Nach einer Dekompensation mit fehlender verwertbarer Leistung an einem

Arbeitsplatz von April bis Oktober 2015 habe sich die Beschwerdeführerin vor

sieben Monaten selbständig zu 10 bis 20 % an einem Nischenarbeitsplatz

wiedereingliedern können (IV-Nr. 115 S. 7).

6.2.5

Dem von der Beschwerdegegnerin

bei Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlassten

psychiatrischen Fachgutachten, das am 7. Juni 2017 erstattet wurde (IV-Nr.

131), lassen sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

entnehmen. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende

Diagnosen gestellt (IV-Nr. 131 S. 13):

Depressive Episode,

gegenwärtig inkomplett remittiert, DD inkomplett remittierte Episode einer

rezidivierenden depressiven Störung (F32.4 vs. F33.4)

Dysthymia F34.1

Low-Dose

Schlafmittelabhängigkeit (F13.8)

Im Weiteren führte Dr. med. I.___ aus, die

Beschwerdeführerin berichte von diversen Sorgen, welche viele Lebensbereiche

betreffen würden, ohne jedoch dass die ICD-10-Kriterien für eine generalisierte

Angststörung erfüllt seien, sodass die «Worries» am ehesten im Kontext der seit

längerer Zeit bestehenden und bis heute nicht zur vollständigen Remission

gebrachten depressiven Episode zu erfassen seien, bei bekannten diagnostischen

Überlappungen zwischen affektiven Störungen und generalisierter Angststörung.

Insbesondere berichte die Beschwerdeführerin nicht von einem anhaltend erhöhten

Hyperarousal, was für die Diagnose einer generalisierten Angsstörung eine

conditio sine qua non darstelle. Anzeichen eines solchen hätten auch in der

aktuellen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der

berichteten Angst- und Unruhezustände im Zustand der noch nicht voll erreichten

Vigilanz seien die möglichen negativen Einflüsse der Dauermedikation mit

Zolpidem zu beachten, wobei die Beschwerdeführerin diese Substanz seit acht

Jahren ohne längere Pausen einnehme und inzwischen eine Abhängigkeit davon

entwickelt habe. Tagsüber werde nicht von einem störenden Hyperarousal

berichtet. Auch spreche die Beschwerdeführerin von bedeutend besserer

Kontrollierbarkeit von «Worries» tagsüber, ohne dass durch die «Worries» eine

relevante Beeinträchtigung im Alltag entstehe. Gesamthaft lasse sich das

klinische Bild der Beschwerdeführerin durch Koexistenz von mehreren, teils in

subklinischer Ausprägung vorliegenden Momenten erklären: Neben

ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen, wobei die Dauereinnahme von

Zolpidem als eine Unterart des Vermeidungsverhaltens zu interpretieren sei, bestehe

eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit mit Reduktion der Grundstimmung und

der Hedonie, am besten in den Kategorien einer Dysthymia erfassbar. Der Konsum

von Zolpidem in Form einer low-dose iatrogenen Abhängigkeit stehe mit diesen

Momenten in ungünstiger Wechselwirkung. Obwohl es sich um mehrere Momente

handle, welche miteinander in ungünstiger Wechselwirkung stünden, ergäben sich

daraus keine summarischen negativen Einflüsse, welche zur Ausbildung von

Funktionsdefiziten und konsekutiver Verringerung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin führten. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen eine

auswärtige Beschäftigung aufgenommen, wobei sie die ihr anvertrauten Aufgaben

in der aushilfsmässigen Betreuung von behinderten Kindern unproblematisch

erledigen könne. Für diese Tätigkeit wie auch für sämtliche anderen für sie in

Frage kommenden und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden

Tätigkeiten bestehe auf dem psychiatrischen Fachgebiet volle Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 131 S. 13 f.). Diese Beurteilung sei mit dem Datum der

Untersuchung zum vorliegenden Gutachten festzustellen (IV-Nr. 131 S. 22).

6.2.6

Der Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 27. Juli 2017 lässt

sich entnehmen, dass die aktuelle medizinische Situation dem psychiatrischen

Gutachten vom 7. Juni 2017 zu entnehmen sei, welches von Dr. med. I.___

nach einer ausführlichen Anamnese- und Befunderhebung und in umfassender

Kenntnis und Diskussion der Aktenlage erstellt worden sei. Die Angaben des

Psychiaters bezüglich der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit könnten übernommen

werden (IV-Nr. 136).

7.

7.1

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 14. November 2017 (A.S. 1 ff.) in der Hauptsache

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 7. Juni 2017 stützt,

ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste umfassende psychiatrische Gutachten

von Dr. med. I.___ vom 7. Juni 2017 (IV-Nr. 131) auf den

vollständigen Vorakten beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt sowie

aufgrund seiner persönlichen Untersuchung vom 22. März 2017 erstellt

wurde. Gestützt auf die anlässlich der Exploration gewonnenen Erkenntnisse und

in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen

Unterlagen, namentlich den psychiatrischen Stellungnahmen und den Berichten von

med. pract. C.___, gelangt der Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, die er in

einer nachvollziehbaren Weise herleitet und begründet. Die Angaben der

Beschwerdeführerin werden durch den Gutachter wiedergegeben und in die

Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden

eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine

inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten

Aspekte, die für die psychiatrische Beurteilung relevant sein können, ab. Die

Beurteilung orientiert sich zudem inhaltlich an den durch das Bundesgericht

entwickelten Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder

(vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.; IV-Nr. 131 S. 17 ff.),

welche nach der neuen Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen Anwendung finden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 und 143 V

409.

E. 4.5.2 S. 416 f.). So führte der Gutachter zur

Gesundheitsschädigung aus, bis auf grenzwertige affektive Labilität präsentiere

die Beschwerdeführerin im beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes

keine Defizite. Was die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin angeht, so hielt

der Gutachter fest, die Ausführungen in den bisherigen Akten, wo der

Beschwerdeführerin eine erhebliche Persönlichkeitsfehlentwicklung attestiert

werde, ohne allerdings eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 zu attestieren,

könnten nicht nachvollzogen werden. Insbesondere sollte die bisher inflationäre

Verwendung des Traumabegriffes bei der Beschwerdeführerin kritisch revidiert

werden. Die Beschwerdeführerin berichte von keinen aussergewöhnlichen

Belastungen oder Traumatisierungen, sondern von in der erweiterten Bandbreite

des Normativen einzuordnenden biografischen Ereignissen und Entwicklungen. Bis

auf vorbeschriebene und auch anlässlich der aktuellen Untersuchung zu

bestätigende Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, histrionen und

ängstlich-vermeidenden Merkmalen, welche als eine Normvariante der

Persönlichkeitsentwicklung einzuordnen sei, kämen bei der Beschwerdeführerin

keine weiteren Besonderheiten zum Vorschein. Eine medizinische Störung werde

dadurch nicht konstituiert. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin wie ihre

sozialen Kompetenzen, Sprachkompetenzen sowie eine grundsätzliche prosoziale

Einstellung blieben seit langen Jahren bestehend und könnten von ihr in der

aktuellen Situation wesentlich besser als früher genutzt werden. Zum sozialen

Kontext sei zu bemerken, dass das Lebensumfeld der Beschwerdeführerin günstig

ist. Erwähnenswert seien hier insbesondere die Beziehungen zur Familie, zu den

beiden Kindern sowie den Enkelkindern, die sie gelegentlich zur Betreuung

bekomme (IV-Nr. 131 S. 9), die guten freundschaftlichen Beziehungen zu

ihren Kolleginnen (vgl. IV-Nr. 131 S. 10) sowie die teilzeitliche

Tätigkeit in der Betreuung, welche Kontakte zu anderen Menschen mit sich bringe

(vgl. IV-Nr. 131 S. 8). Von einem sozialen Rückzug könne daher keine Rede sein.

Was die Konsistenz betrifft, so bestehe zwischen den geschilderten Symptomen und

dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation keine Diskrepanz. Konform

zu fehlenden Defiziten im psychopathologischen Befund berichte die

Beschwerdeführerin von unbeeinträchtigter Alltagsgestaltung (IV-Nr. 131 S. 17

ff.). Das Gutachten von Dr. med. I.___ wird damit den durch die Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in

allen Punkten gerecht. Die Beweiskraft des Gutachtens ist grundsätzlich als

gegeben zu erachten (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

7.2

Daran vermag auch der Einwand

der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach das Gutachten von Dr. med. I.___

beweisrechtlich nicht verwertbar sei, zumal bei objektiver Betrachtungsweise

erhebliche Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit bestünden

(vgl. A.S. 12 ff.).

7.2.1

Befangenheit ist anzunehmen, wenn

Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu

erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren

Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die

Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person

tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen

vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung

solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als

begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

der Gutachterperson ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 3.2 mit

Hinweisen). So kann

das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von

Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die

Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum

Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein

mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher

Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung

durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn

die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des

Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von

Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise

in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel

an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des

Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1mit Hinweisen).

7.2.2

Vorliegend ergeben sich aus dem

Gutachten keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. I.___ zu erwecken.

Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Umstände anlässlich der

Begutachtung (vgl. A.S. 8 ff.) genügen jedenfalls nicht für die Annahme

einer Parteilichkeit oder Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters. Die angeblichen Äusserungen des

Gutachters sind weder despektierlich noch unnötig abwertend (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2009 E. 5.1.1). Sodann

ist dem Gutachten weder ein persönlich gefärbter Sprachstil noch eine

Unsachlichkeit zu entnehmen. Es enthält vielmehr durchwegs differenzierte und

neutral verfasste Aussagen und widerspiegelt darüber hinaus in keiner Weise das

subjektive Gefühl der Beschwerdeführerin, nicht ernst genommen worden zu sein. Aufgrund

der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Gutachter nicht lege

artis vorgegangen wäre. Er setzte sich eingehend mit den Vorakten auseinander

und berücksichtigte die

geklagten Beschwerden. Wenn

der Gutachter von einer «inflationären Verwendung des Traumabegriffes» (IV-Nr.

131.

S. 18) berichtet, kann darin nicht ein Indiz für Voreingenommenheit

erblickt werden. So begründet er die Verwendung dieses Begriffes in seinem

Gutachten damit, dass die Beschwerdeführerin von keinen aussergewöhnlichen

Belastungen oder Traumatisierungen, sondern von in der erwähnten Bandbreite des

Normativen einzuordnenden biografischen Ereignissen und Entwicklungen berichte

(IV-Nr. 131 S. 18). Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Angaben

seien falsch oder unvollständig wiedergegeben worden (vgl. A.S. 15 ff.).

Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf das Schreiben ihrer Tochter vom

30.

August 2017 (IV-Nr. 141 S. 19) vor, sie sei – entgegen der Behauptung des

Experten, sie sei alleine zum vereinbarten Termin erschienen (vgl. IV-Nr. 131

S. 12), – mit ihrer Tochter angereist, die dann im Auto gewartet habe

(A.S. 15). Inwiefern darin eine falsche Wiedergabe zu erkennen sein soll,

ist jedoch nicht nachvollziehbar. Tatsache ist, dass sie alleine zum Termin

beim Experten erschienen ist, was nicht bestritten wird. Dafür, dass die weiteren von der

Beschwerdeführerin behaupteten Angaben (A.S. 15 ff.) falsch wiedergegeben

worden sein sollen, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es ist durchaus

möglich, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben so gemacht hat, und sie

werden dementsprechend wiedergegeben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der

Gutachter derartige Angaben erfunden haben sollte. Allein der Umstand, dass der

Experte – laut der Beschwerdeführerin – von einer fehlenden Partnerschaft

ausging und ferner nicht festgehalten habe, dass sie ganz lange brauche, um die

Rechnungen zu erledigen (vgl. A.S. 16), vermag die Beweiskraft des Gutachtens

nicht zu schmälern. Inwiefern diese Feststellung ein entscheidwesentlicher

Punkt auch im medizinischen Gesamtzusammenhang sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Was sodann den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, sie habe über das

Problem beim Ein- und Durchschlafen trotz Einnahme von Stilnox berichtet, was

nicht festgehalten worden sei (vgl. A.S. 16), ist dem zu widersprechen. Der

Gutachter hat mehrfach die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Schlafproblemen

erwähnt. So hielt er auf Seite 7 des Gutachtens (IV-Nr. 131) fest, die

Beschwerdeführerin «bekomme gehäuft Angst- und Unruhezustände, v.a. nachts und

morgens nach dem Aufwachen. Tagsüber habe sie keine solche Angst- und

Unruhezustände, (…). Das Einschlafen sei problematisch, weshalb die Versicherte

täglich Stilnox® einnehmen müsse.». Auf Seite 9 führt er sodann aus, die

Beschwerdeführerin «wache gewöhnlich zweimal auf, um 3.00 und um 4.00 Uhr. Am

Stück könne sie normalerweise 4 Stunden durchschlafen». Ferner hielt er auf

Seite 12 unter dem Titel «Psychopathologischer Befund» fest, die

Beschwerdeführerin habe Durchschlafstörungen ohne relevante Verkürzung der

nächtlichen Schlafdauer angegeben. Sodann bringt die Beschwerdeführerin –

entgegen dem Gutachter – vor, sie habe ihn schlecht verstanden und er könne

nicht richtig reden (vgl. A.S. 16). Laut Dr. med. I.___ habe die Verständigung

problemlos funktioniert (vgl. IV-Nr. 131 S. 12). Daraus erhellt, dass der

Gutachter weder von sich aus veranlasst sah, zufolge sprachlicher Probleme eine

Übersetzungshilfe beizuziehen, noch durch die Beschwerdeführerin selber im

Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchung auf erhebliche

Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen worden wäre. Vor diesem Hintergrund

ist dem psychiatrischen Gutachten – selbst wenn etwas erschwerte

Kommunikationsbedingungen vorhanden gewesen sein dürften – unter diesem

Gesichtspunkt voller Beweiswert zuzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E.

3.

).

Abgesehen davon sind Ausstandsgründe

sofort geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_920/2017 vom 16.

März 2018 E. 2.2). Im vorliegenden Fall gewährte die

Beschwerdegegnerin der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 19. Juni 2017 Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme zum

Gutachten einzureichen (vgl. IV-Nr. 132). Eine solche blieb trotz

erstreckter Frist (vgl. IV-Nr. 134) aus. Die

vorgebrachten Rügen erweisen sich deshalb als verspätet.

8.

Zusammenfassend ist dem Gutachten

von Dr. med. I.___ für die Beurteilung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin voller Beweiswert beizumessen. Damit stellt sich die Frage,

ob durch das Gutachten die für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG vorausgesetzte

erhebliche Veränderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist oder ob es stattdessen eine –

revisionsrechtlich unbeachtliche – abweichende Beurteilung des im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Gesundheitszustands darstellt (vgl. E. II. 4.1 und 5.3

hiervor).

8.1

Die ursprüngliche

Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Bericht von med. pract. C.___

vom 25. Oktober 2011 (E. II. 6.1.4 hiervor); diese diagnostizierte eine schwere

depressive Episode ohne psychotische Symptome, remittiert auf leichte bis

mittelgradige Ausprägung, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung

sowie eine generalisierte Angststörung. Nach ihrer Beurteilung war die

Beschwerdeführerin von Juli 2009 bis Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Die Situation habe sich verbessert, und seit Anfang Oktober 2011

bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Der Beschwerdeführerin sei

es gelungen, vor Beendigung der beruflichen Massnahmen eine Woche an vier Tagen

und jeweils vier Stunden präsent zu sein mit einer von ihr geschätzten

Leistungsfähigkeit von 50 %. Eine weitere Verbesserung sei zu erwarten, so

dass die Möglichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin sich mittelfristig so

stabilisieren könnte, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit wieder erreicht werden könne (IV-Nr. 54 S. 5). Der damals

beigezogene RAD-Arzt Dr. med. F.___ ging von einer bereits eingetretenen

Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. II. 6.1.5

hiervor). Die Beschwerdegegnerin sprach daher die Rente auf der Basis einer

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % zu.

8.2

Zur im vorliegenden Zusammenhang

primär interessierenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

gegenüber der Situation bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 14.

Dezember 2012 erheblich verändert hat, lässt sich dem Gutachten von Dr. med.

I.___ entnehmen, zwischen dem letzten Bericht der behandelnden Psychiaterin und

der aktuellen Begutachtung sei es zur erheblichen Zustandsverbesserung

gekommen, wobei der Zeitpunkt des Eintritts dieser Verbesserung nicht genau

ausgemacht werden könne, sodass die unverminderte Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit mit dem Datum der Untersuchung zum vorliegenden Gutachten

festzustellen sei (IV-Nr. 131 S. 22). Zu berücksichtigen sind jedoch seine

Kommentare zum Bericht von med. pract. C.___ vom 25. Oktober 2011. Er führt

aus, die Angaben im genannten Bericht würden widersprüchlich imponieren.

Einerseits werde der Beschwerdeführerin eine erhebliche Verbesserung des

psychischen Zustandsbildes attestiert, gleichzeitig werde aber aufgeführt, eine

volle berufliche Wiedereingliederung sei nach dem bisherigen Verlauf

unrealistisch. Dabei würden im Bericht keine Defizite genannt, welche die

Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit derart erheblich und nachhaltig

beeinträchtigen würden. Auf die erheblichen Unterschiede zwischen den

angegebenen Beschwerden und dem beobachtbaren Teil des psychopathologischen

Befundes werde nicht eingegangen, wobei dies bei nur teilweiser

AMDP-Konformität des Befundes wenig realisierbar wäre. Die

versicherungspsychiatrische Aussagekraft in den Berichten der behandelnden

Psychiaterin sei bei durchgehend nur teilweise AMDP-konformer Befunderhebung

überdies leicht vermindert (IV-Nr. 131 S. 16). Hinsichtlich der Diagnose

einer «komplexen posttraumatischen Belastungsstörung» sei anzumerken, dass

diese Diagnose nicht ICD-10-konform sei. Des Weiteren gehöre eine Trennung

einer Partnerschaft zwar zu den unangenehmen, jedoch normativen

Lebensereignissen und sei auch theoretisch nicht fähig, eine wie auch immer

geartete posttraumatische Symptomatik auszulösen. Hier handle es sich am

ehesten um eine inflationäre Verwendung des Traumabegriffes. Der Hinweis auf

eine akzentuierte Persönlichkeit, auch wenn die Anhaltspunkte für eine

relevante Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung

gemäss ICD-10 bei der Beschwerdeführerin fehlten, wäre hier ausreichend (IV-Nr.

131.

S. 15). Was sodann die ursprünglich gestellte Diagnose einer

generalisierten Angststörung anbelangt, so führte der Gutachter Dr. med. I.___

aus, die Beschwerdeführerin berichte von diversen Sorgen, welche viele

Lebensbereiche betreffen würden, ohne jedoch dass die ICD-Kriterien für eine

generalisierte Angststörung erfüllt seien, sodass die «Worries» am ehesten im

Kontext der seit längerer Zeit bestehenden und bis heute nicht zur

vollständigen Remission gebrachten depressiven Episode zu erfassen seien, bei

bekannten diagnostischen Überlappungen zwischen affektiven Störungen und

generalisierter Angststörung. Insbesondere berichte die Beschwerdeführerin

nicht von einem anhaltend erhöhten Hyperarousal, was für die Diagnose einer

generalisierten Angststörung eine coditio sine qua non darstelle. Anzeichen

einer solchen hätten auch in der aktuellen Untersuchung nicht festgestellt

werden können. Hinsichtlich der berichteten Angst- und Unruhezustände im

Zustand der noch nicht voll erreichten Vigilanz seien die möglichen negativen

Einflüsse der Dauermedikation mit Zolpidem zu beachten, wobei die

Beschwerdeführerin diese Substanz seit acht Jahren ohne längere Pausen einnehme

und inzwischen eine Abhängigkeit davon entwickelt habe (IV-Nr. 131 S. 13).

Diese Ausführungen von Dr. med. I.___ müssen dahingehend verstanden werden,

dass sich der psychische Gesundheitszustand seit den Verfügungen vom 14.

Dezember 2012 nicht wesentlich verändert hat und es sich hierbei lediglich um

eine abweichende Beurteilung handelt. In dieselbe Richtung weisen auch seine Ausführungen

betreffend die Diagnose einer depressiven Episode. So führt er aus, die Konstellation

aus Ängsten und unvollständig remittierten depressiven Symptomen bestehe

weiterhin, allerdings nicht in der Ausprägung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken

würde (IV-Nr. 131 S. 15). Zum Schweregrad der Diagnose eines depressiven

Syndroms lässt sich dem Gutachten jedoch keine Informationen entnehmen. Es kann

auch nicht gesagt werden, im Bericht von med. pract. C.___ vom 25. Oktober 2011,

der für die Rentenzusprache entscheidend war, würden erhebliche, für die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit massgebende Befunde erhoben, die sich im Gutachten

von Dr. med. I.___ nicht mehr fänden. Der durch med. pract. C.___ nur kurz

wiedergegebene Untersuchungsbefund (IV-Nr. 54 S. 4) enthält keine

Feststellungen, die von denjenigen von Dr. med. I.___ erheblich abweichen

würden. So berichtete med. pract. C.___ von einer bewusstseinsklaren und

allseits orientierten Beschwerdeführerin (IV-Nr. 54 S. 4), was auch von Dr.

med. I.___ bestätigt wurde (IV-Nr. 131 S. 12). Weiter führte med. pract. C.___

aus, in den Gesprächen sei die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin

unterschiedlich, dabei offen, zugewandt und adäquat gewesen. Die

Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration seien meist gegeben. Die

Gedächtnisleistung sei unauffällig. Das formale Denken sei kohärent, meist

beschleunigt, zentriert auf die Beschwerden und die Zukunftsängste. Es

bestünden Gedankenfülle und Gedankenkreisen. Inhaltliche Denkstörungen wie

Wahngedanken fehlten; ebenso wie Wahnwahrnehmungen. Es würden Depersonalisationssymptome

vorliegen. Der affektive Kontakt sei gegeben, die Schwingungsfähigkeit sei

unterschiedlich, affektivinkontinent, die Grundstimmung sei verunsichert,

ängstlich, angespannt, nervös. Die akute Suizidalität werde glaubhaft verneint.

Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin unruhig, angetrieben und es lägen ungerichtete

Ängste mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik, Ein- und

Durchschlafstörungen, Alpträume und Flashbacks vor (IV-Nr. 54 S. 4). So

berichtet Dr. med. I.___ von einer intakten Merkfähigkeit, unbeeinträchtigten

Konzentrationsfähigkeit, intakten Mnestik. Die Fähigkeit zum abstrakten Denken

und die Auffassungsgabe imponierten herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei

formalgedanklich geordnet, kohärent, nicht verlangsamt, nicht eingeengt. Sie

habe nächtlich betontes Grübeln und nächtlich betonte Angst- und Unruhezustände

angegeben. Es lägen keine Phobien, keine Zwänge, kein Wahn, keine

Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen vor. Die Grundstimmung werde als

punktuell beeinträchtigt angegeben, ohne Angabe einer anhaltenden Traurigkeit

oder einer anderweitigen anhaltenden Beeinträchtigung der Stimmung. Die

Antriebslage werde als reduziert angegeben, psychomotorisch intakt. Die

Beschwerdeführerin berichte von innerer Unruhe, Durchschlafstörungen ohne

relevante Verkürzung der nächtlichen Schlafdauer. Der Appetit werde als

unbeständig angegeben, ohne Angaben zur Gewichtsdynamik. Die Suizidalität und

die Fremdgefährdung seien zu verneinen (IV-Nr. 131 S. 12). Vor diesem

Hintergrund ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. med. I.___ keine erhebliche

Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im

Vergleich zur Rentenzusprache durch die Verfügungen vom 14. Dezember 2012

(IV-Nr. 84). Vielmehr handelt es sich um eine abweichende Beurteilung des im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands; eine solche bildet

keine Grundlage für eine revisionsweise Rentenanpassung (vgl. E. II. 4.1

hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beurteilung von Dr. med.

I.___ aus heutiger Sicht wesentlich überzeugender ausfällt als die seinerzeitige

Beurteilung durch med. pract. C.___.

8.3

Zusammenfassend bildet das beweiswertige

Gutachten von Dr. med. I.___ keine Grundlage für die Annahme, die für die

Anspruchsbeurteilung relevanten Tatsachen hätten sich seit der Rentenzusprache

im Jahr 2012 erheblich verändert. Das Gutachten ist beweiswertig. Es besteht

daher kein Anlass für ergänzende Abklärungen.

9.

Nach dem Gesagten

lässt sich eine Rentenaufhebung oder -reduktion nicht mit einer materiellen

Revision gemäss Art. 17 ATSG begründen. Es stellt sich somit die Frage, ob

die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung ganz oder teilweise zu

bestätigen ist. In einem konkreten Anwendungsfall hat das Gericht alle in

Betracht fallenden Anpassungsgründe zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_212/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.2).

9.1

9.1.1

Nach Art. 53 Abs.

2.

ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle

auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,

wenn diese zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die

zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die

Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich

unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne

der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter

fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer

klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG;

Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Eine auf keiner

nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit

beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende

Verfügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteil des

Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

9.1.2

Das für ein

wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den Rentenentscheid unter anderem

notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der

seinerzeitigen Verfügung ist vorliegend angesichts der zur Diskussion stehenden

Dauerleistung ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480; ferner Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 58 zu Art. 53 ATSG). In Frage steht die

zweifellose Unrichtigkeit.

9.1.3

Die zweifellose Unrichtigkeit

der ursprünglichen Leistungszusprache nach Art. 53 Abs. 2

ATSG muss – entgegen der Beschwerdeführerin (A.S. 80 f.) – anhand der

damaligen Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) beurteilt

werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_405/2017

vom 7. November 2017 E. 4.1;9C_566/2016 vom 19. April 2017; Kieser,

a.a.O., N 52 zu Art. 53 ATSG).

Die Rentenzusprechung im

Jahr 2012 beruhte gemäss dem ihr zugrunde liegenden psychiatrischen Bericht von

med. pract. C.___ vom 25. Oktober 2011 (vgl. E. II. 6.1.4 hiervor) sowie der Stellungnahme

des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 31. Oktober 2011 dazu (vgl. E. II.

6.1.5

hiervor) auf den Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne

psychotischen Symptome, remittiert auf leichte bis mittelgradige Ausprägung

(ICD-10: F32.11), einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (DESNOS

nach DSM IV) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). In Bezug

auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.___ ist festzuhalten, dass dieser keine eigene Untersuchung

der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Auch ein solches reines Aktengutachten

kann zwar beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts

8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E.

4.2

, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143). Nach der Rechtsprechung ist es dem

Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt

auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen

Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu

stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465;

122.

V 157 E. 1d S. 162 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). In diagnostischer

Hinsicht ist zwar von einem – bis Verfügungserlass – feststehenden medizinischen

Sachverhalt auszugehen. Tatsächlich übernahm denn auch RAD-Arzt Dr. med. F.___

die gleichen Diagnosen, wie sie im Bericht von med. pract. C.___ vom

25.

Oktober 2011 festgehalten wurden. Umgekehrt fehlt jedoch eine (andere)

fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie eine Umschreibung des funktionellen

Leistungsvermögens. Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ verfügt als Facharzt für

Allgemeine Medizin über keine fachärztliche Qualifikation, um eine psychiatrische

Beurteilung vorzunehmen. Eine fehlende fachspezifische Qualifikation stellt ein

Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert eines ärztlichen

Berichts dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017 E.

3.

;9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hätte vorliegend

ergänzende Abklärungen vornehmen oder zumindest einen RAD-Arzt mit

entsprechender fachärztlicher Qualifikation beiziehen sollen. Dies auch im

Hinblick darauf, dass med. pract. C.___ als behandelnde Ärztin in einem

auftragsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Da sich die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden

Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung

des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen

Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351

E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen kommt im Streitfall eine direkte

Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen

und Ärzte denn auch kaum je in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5

S. 470 f.). Im Übrigen erscheint es auch fraglich, ob der Verlaufsbericht

der behandelnden Ärztin med. pract. C.___ überhaupt den Kriterien hinsichtlich

des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352)

entspricht.

9.2

Nach dem

Dargelegten ist festzuhalten, dass die seit 1. September 2011 ausgerichtete Invalidenrente mit

Verfügungen vom 14. Dezember 2012 in Missachtung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zugesprochen

wurde, ohne den medizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären. Daher ist

es gerechtfertigt, die Rente gestützt auf den Rückkommenstitel der

Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu überprüfen. Dabei ist wie bei einer

materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig

und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt

der Verfügung zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2016 vom 22.

Februar 2016 E. 5). Aufgrund des durch Dr. med. I.___ erstatteten

beweiswertigen psychiatrischen Gutachtens vom 7. Juni 2017 ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht

eingeschränkt ist und ihr sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sind.

Da demnach keine Invalidität besteht, ist die verfügte Renteneinstellung im

Ergebnis zu schützen. Der Umstand, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend

macht (A.S. 79) – von der Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung nicht

einmal geltend gemacht wurde, ändert nichts an der Zulässigkeit der

substituierten Begründung der Wiedererwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2).

10.

Abschliessend ist auf den Umstand einzugehen, dass die Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt der Rentenaufhebung das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte.

Es ist deshalb zu prüfen, ob ihr eine Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche

Massnahmen zumutbar ist (vgl. A.S. 20 ff.).

10.1

Im

Bereich der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die

invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber

vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE

113.

V 28 E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur

Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven

und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.

4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).

Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach

invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft

schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch

attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch

ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch

vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung

eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht

möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung

einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch

wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen

Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall

eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und / oder

die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).

Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 – 3.5

entschieden hat, ist die Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2

grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder

wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine

versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die

Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.

Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und / oder

der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz

in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen

und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden

Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der

Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet

jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und Rentner einen

Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen lediglich, aber

immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter

Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom

26.

April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit

der Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten

Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (BGE 141 V 385 E. 5.3 mit

Hinweis auf die Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2 und 9C_752/2013

vom 27. Juni 2014 E. 4.3; vgl. auch Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015

E. 4, mit weiteren Hinweisen).

10.2

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin keine vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu

verzeichnen. Die

Rente wurde der Beschwerdeführerin auch nicht etwa auf der Basis einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Vielmehr verfügte diese seit der

Rentenzusprache mit Verfügungen vom 14. Dezember 2012 stets über eine

erhebliche verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 %, welche sie sodann

auch ab dem 13. Februar 2012 bei der Firma E.___ AG ausgeschöpft hat (vgl.

IV-Nr. 71). Das

Arbeitsverhältnis sei ihr dann im Jahr 2015 gekündigt worden (IV-Nr. 115 S. 6).

Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. I.___ ging die

Beschwerdeführerin seit Sommer 2015 einer Teilzeittätigkeit als Aushilfe in

einem Kinderheim nach (Pensum von 24 Stunden / Monat; vgl. IV-Nr. 131 S. 8).

Sie war und ist demnach im Rahmen eines Teilzeitpensums erwerbstätig. Inwiefern unter den gegebenen

Umständen ein besonderer Ausnahmefall vorliegen und der Beschwerdeführerin die

Verwertung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung nicht zugemutet werden soll, ist nicht

ersichtlich. Ein Anspruch darauf ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Die

Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

11.

11.1

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2017

nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

11.2

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.3

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem von ihr

bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

11.4

Es besteht kein Raum für die

durch den Vertreter anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 13. März 2019

beantragte Kostenüberwälzung auf die Beschwerdegegnerin.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 13. März 2019 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

5. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 13. März 2019 eingereichten Kostennote vom 13. März 2019 geht

an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_304/2019 vom 27. August 2019 bestätigt.