VSBES.2018.41
Unfallversicherung
8. Juni 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
– Versicherungsleistungen (Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1961, [...], war seit 1. Januar 1998 bei der Firma B.___
GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und aufgrund dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Mit «Schadenmeldung UVG» vom 27. Dezember 2015
(Suva Aktenbeleg [Suva-]Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer sei am 20. Dezember 2015 gestürzt, als er einem «Snöber», der
seine Spur gekreuzt habe, ausgewichen sei. Dabei habe er sich am rechten Knie
verletzt.
1.2 Die Beschwerdegegnerin bestätigte
am 6. Januar 2016, sie übernehme die Versicherungsleistungen (Taggeld und
Heilbehandlung) für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 20. Dezember 2015
(Suva-Nr. 2). Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Chirurgie
Sportmedizin FMH, [...], attestierte dem Beschwerdeführer ab dem Unfallzeitpunkt
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-Nr. 4), ab 1. März 2016 noch eine
solche von 50 % (Suva-Nr. 10).
1.3 Die Beschwerdegegnerin führte am
29. Februar 2016 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer (Suva-Nr. 9).
Weiter holte sie einen Bericht von Dr. med. C.___ vom 23. März 2016 ein; dieser
erklärte, ab 4. April 2016 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Weil der
Beschwerdeführer am 21. März 2016 wieder vermehrt Rückenschmerzen erwähnt habe,
sei er an den Chiropraktor Dr. D.___ verwiesen worden (Suva-Nr. 12). Ab 4.
April 2016 attestierte Dr. med. C.___ auf dem Unfallschein keine
Arbeitsunfähigkeit mehr (Suva-Nr. 14).
1.4 Ab 14. April 2016 wurde dem
Beschwerdeführer durch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, [...], rückwirkend
ab 4. April 2016 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
(Suva-Nr. 25; 18, 22).
1.5 Die Beschwerdegegnerin holte
eine Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie,
vom 1. September 2016 (Suva-Nr. 24) ein.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 22. September
2016 (Suva-Nr. 27) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, für die vom
Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden Leistungen zu erbringen. Zur
Begründung wurde erklärt, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. Dezember 2015 und den
gemeldeten Rückenbeschwerden.
2.2 Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 Einsprache (Suva-Nr. 31); diese wurde am
17. Oktober 2016 (Suva-Nr. 33) und 3. Mai 2017 (Suva-Nr. 44) ergänzend
begründet. Mit der Eingabe vom 3. Mai 2017 wurden eine Stellungnahme von Dr.
med. E.___ vom 27. Februar 2017 (Suva-Nr. 44, S. 3 ff.) sowie weitere
medizinische Unterlagen (Suva-Nr. 44 S. 6 ff.) eingereicht.
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 3.
Januar 2018 (Suva-Nr. 45; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
3. Am 5. Februar 2018 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.). Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom
3.1.2018 der Suva aufzuheben, und es seien Herrn A.___ im Zusammenhang mit
seinen Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2018 (A.S. 24 ff.) die
Abweisung der Beschwerde.
5. Die Vertretung des
Beschwerdeführers gibt mit Schreiben vom 5. Februar 2018 (Postaufgabe 15. Mai 2018)
ihre Kostennote zu den Akten.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit dem Einspracheentscheid vom
3.
Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung
vom 22. September 2016 (Suva-Nr. 27) abgewiesen. Mit dieser Verfügung wurde
eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die ihr gemeldeten
Rückenbeschwerden (als Folge des Unfalls vom 20. Dezember 2015) verneint. Objekt
des Rechtsmittelverfahrens kann – unter Vorbehalt einer hier nicht gegebenen
Ausdehnung des Streitgegenstandes – nur sein, was bereits Gegenstand des
Verwaltungsverfahrens war (BGE 136 II 447 E. 4.2 S. 462 f.; 125 V 413 E.
1a S. 414). Gegenstand des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bilden
somit ebenfalls ausschliesslich die Rückenbeschwerden.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) werden die Leistungen der
Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.
3.1
S. 181).
3.2
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (im Beschwerdefall der
Richter) im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181; 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen).
3.3
Hat der Unfallversicherer die
Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal
anerkannt, trägt er und nicht die betroffene Person die Beweislast für den
Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des status quo sine (Zustand
ohne Unfall) oder des status quo ante (Zustand vor dem Unfall): dies, weil es
sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1). Diese Beweislastverteilung
bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität gilt jedoch nur für Schädigungen, die
bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers wirklich zur
Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden,
welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind,
trifft nicht den Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom
4.
August 2017 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 [AJP 2006 1290 ff.]).
3.4
Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139
V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4. S. 470).
3.5
Medizinische Stellungnahmen, die
ohne persönliche Untersuchung gestützt auf die Akten erstattet werden, können
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweis).
4.
Zur umstrittenen Frage, ob die
vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2015 stehen,
lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:
4.1
In der Schadenmeldung UVG
(Suva-Nr. 1) wird erklärt, der Beschwerdeführer sei bei der Vermeidung einer
Kollision mit einem «Snöber» ausgerutscht und gestürzt. Dabei habe er sich am
rechten Knie verletzt.
4.2
Den Unfallhergang beschrieb der
Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 telefonisch wie folgt (Suva-Nr. 9): Er sei
auf Skis unterwegs gewesen. Ein Snowboardfahrer habe ihm auf der Piste den Weg
abgeschnitten. Der Beschwerdeführer habe abrupt abgebremst, um eine Kollision
zu vermeiden. Dabei habe er den rechten Ski verloren und sich das rechte Knie
verdreht. Er habe die Skis wieder angezogen und sei bis zur [...]-Bahn
gefahren, um von dort mit der Gondel ins Tal zu fahren. Er sei mit dem Auto
nach Hause gefahren und habe ein oder zwei Tage später Dr. med. C.___
aufgesucht, weil die Schmerzen im rechten Knie nicht nachgelassen hätten.
4.3
Eine MRT des Kniegelenks vom 28.
Dezember 2015 ergab laut dem entsprechenden Bericht des Instituts G.___
(Suva-Nr. 15) einen Gelenkserguss und MR-tomographisch trotz fehlenden
typischen Bone bruise/Impressionszonen einen dringen Verdacht auf eine
komplette, mindestens aber ausgedehnte Partialruptur des vorderen Kreuzbandes
bei Status nach Teilmeniskektomie medial, ohne Anhalt für Rezidiv-Meniskusriss.
4.4
Dr. med. C.___ erklärte am 14.
März 2016 telefonisch (Suva-Nr. 11), der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund
des rechten Knies in Behandlung. Im MRI sei eine Teilruptur des Kreuzbandes
festgestellt worden. Nebst dieser Diagnose stehe der Beschwerdeführer auch
wegen anderen, krankheitsbedingten Angelegenheiten in der Behandlung. In seinem
Bericht vom 23. März 2016 (Suva-Nr. 12) führte Dr. med. C.___ aus, zu
diagnostizieren sei eine Kniedistorsion rechts am 20. Dezember 2015 beim
Skifahren mit persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen. Die Behandlung
bei ihm sei am 21. März 2016 abgeschlossen worden. Ab 4. April 2016 bestehe
keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Bei der Kontrolle vom 21. März 2016 habe der
Beschwerdeführer auch wieder vermehrt Rückenschmerzen erwähnt; diesbezüglich
sei er bereits beim Chiropraktor Dr. D.___ in Behandlung und auch von einem
Neurochirurgen gesehen worden. Er, Dr. med. C.___, habe den Beschwerdeführer
diesbezüglich wieder an Dr. D.___ überwiesen.
4.5
Am 15. April 2016 wurde im
Institut G.___ eine MRT der LWS und ISG durchgeführt. Der entsprechende Bericht
(Suva-Nr. 20) nennt als Indikation eine bekannte Diskushernie L5/S1 rechts, die
konservativ behandelt werde. Seit einem Skiunfall vom 20. Dezember 2015
sei es zu einer Exazerbation der Schmerzen gekommen. Es gebe keine
neurologischen Defizite. In der Beurteilung nennt der Radiologe Dr. med. H.___
eine grössenregrediente rechtslaterale Bandscheibenhernie in L5/S1, eine
unveränderte linksseitig foraminale Bandscheibenhernie L4/5 sowie einen leichten
Reizzustand der ISG und anteriore und posteriore spondylitische Reaktionen im
Untersuchungsbereich, unverändert zur Voruntersuchung.
4.6
Der Chiropraktor Dr. D.___ hielt
in seinem Bericht vom 26. April 2016 (Suva-Nr. 17) fest, nach dem Unfallereignis
vom 20. Dezember 2015 sei es zu einem Rezidiv gekommen. Er habe keine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und kein Zeugnis ausgestellt. Der Patient möge
durch einen unabhängigen Experten begutachtet werden.
4.7
Der Kreisarzt Dr. med. F.___
legt in seiner Beurteilung vom 1. September 2016 (Suva-Nr. 24) dar, der
Beschwerdeführer sei am 2. Mai 2015 ausgerutscht und gestürzt und habe
anschliessend über heftigste Schmerzen im Bereich des Rückens geklagt. Es sei
eine chiropraktorische Behandlung erfolgt und ein Lumbovertebralsyndrom
diagnostiziert worden. Bei der durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung
hätten jedoch keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachgewiesen werden
können. Das Ereignis vom 2. Mai 2015 habe den Charakter einer vorübergehenden
Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Erkrankung der LWS mit zu
erwartender Ausheilung innerhalb eines Jahres. Bereits im Dezember 2015 sei der
Beschwerdeführer wieder in der Lage gewesen, Ski zu fahren, und habe sich dabei
einen erneuten Unfall zugezogen. Im Rahmen dieses Unfalls seien bis in den März
2016.
ausschliesslich Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks beschrieben
worden. Die im Rahmen des Unfalls entstandenen Veränderungen des Kniegelenks
seien kernspintomographisch nachgewiesen und als unfallkausal anzusehen; diesbezüglich
sei eine konservative Behandlung erfolgt mit zum 22. März 2016 beschriebener
stabiler Ausheilung. Im März 2016 sei bezüglich der Rückenschmerzen wieder eine
Zunahme der Beschwerdesymptomatik angegeben worden, die der Beschwerdeführer
auf das Unfallereignis vom 20. Dezember 2015 zurückgeführt habe. Die am 15.
April 2016 durchgeführte kernspintomographische Untersuchung der LWS zeige
einen gegenüber dem Vorbefund weitgehend unveränderten Status der LWS mit
erheblichen degenerativen Veränderungen, insgesamt jedoch einen leichten
Rückgang der vorbeschriebenen Diskusprolapssituation L5/S1. Es bleibe
festzuhalten, dass das Unfallereignis vom 20. Dezember 2015 nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Wirbelsäule geführt
habe, zumal keine posttraumatische strukturelle Läsion habe nachgewiesen werden
können. Die Tatsache, dass erst drei Monate nach dem Unfallereignis über
Rückenschmerzen geklagt worden sei, sei in diesem Zusammenhang bemerkenswert.
4.8
Dr. med. E.___ antwortet in
seinem Schreiben vom 27. Februar 2017 (Suva-Nr. 44) auf Fragen, die ihm der
Vertreter des Beschwerdeführers unterbreitete. Zur Frage, ob die im März 2016
beklagten Rückenschmerzen zumindest teilweise eine Folge des Unfalls vom 20. Dezember
2015.
bildeten, hält Dr. med. E.___ fest, die Frage könne nicht klar bejaht oder
verneint werden. Zweifellos hätten Vorschäden bestanden. Der Beschwerdeführer
habe am 14. April 2016 angegeben, dass es ihm unter der konservativen
Behandlung des vorbestehenden Bandscheibenvorfalls LWK5/SWK1 recht gut gegangen
sei, bis er am 20. Dezember 2015 beim Skifahren einen Sturz erlitten habe.
Dabei habe er sich gemäss seinen Angaben eine Kreuzbandruptur rechts zugezogen.
Es dürfte also, so Dr. med. E.___ weiter, ein relevantes Trauma vorgelegen
haben. Unmittelbar nach dem Unfall seien ausgeprägte Rückenschmerzen mit
Ausstrahlung über die Gesässregion in den hinteren und seitlichen Oberschenkel
beidseits aufgetreten. Die Beschwerden seien dann Ende März 2016 stark
exazerbiert. Neurologische Ausfälle hätten nicht bestanden. Die
kernspintomographische Abklärung vom 15. April 2015 (recte: 2016, vgl. E. II.
4.5
hiervor) habe gegenüber der Voruntersuchung vom 7. Juli 2015 keine neuen
Aspekte gezeigt. Der Bandscheibenvorfall auf Höhe LWK 5/SWK 1 sei
grössenregredient gewesen. Bildgebend hätten somit keine Traumafolgen
nachgewiesen werden können. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs seien die im
Anschluss aufgetretenen Rückenschmerzen seiner Ansicht nach mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen, dies allerdings bei
vorbestehenden Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule.
5.
Die Beschwerdegegnerin verneint
einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2015 und
den vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden. Sie stützt sich dabei auf
die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.___ vom 1. September 2016
(E. II. 4.7 hiervor). Der Beschwerdeführer erachtet den Kausalzusammenhang
als gegeben und stützt sich dabei die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom
27.
Februar 2017 (E. II. 4.8 hiervor).
5.1
Zur Frage der Beweislast ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach der Unfallmeldung mit dem
Schreiben vom 6. Januar 2016 (E. I. 1.2 hiervor) ihre Leistungspflicht
anerkannt hat. Damals standen jedoch nur eine Verletzung am rechten Knie und
damit zusammenhängende Beschwerden zur Diskussion. Die hier zu beurteilenden
Rückenschmerzen, die erst im Bericht von Dr. med. C.___ vom 23. März 2016
erwähnt wurden (E. II. 4.4 hiervor), konnten somit nicht Gegenstand der
Anerkennung der Leistungspflicht bilden. Die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs
zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 20. Dezember 2015 liegt daher
beim Beschwerdeführer (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
5.2
Dem Kreisarzt Dr. med. F.___
standen bei seiner Beurteilung die vollständigen Unfallakten zur Verfügung. Seine
Feststellung, die kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom
15.
April 2016 habe gegenüber dem Vorbefund einen weitgehend unveränderten
Status ergeben, ist korrekt. Wie sich dem entsprechenden Bericht des Instituts G.___
(E. II. 4.5 hiervor) entnehmen lässt, wurden die rechtslaterale
Bandscheibenhernie L5/S1 als grössenregredient und die übrigen Befunde als
unverändert beschrieben. Zutreffend ist nach Lage der Akten auch die
Feststellung, der Beschwerdeführer habe bis in den März 2016 ausschliesslich
Beschwerden am rechten Kniegelenk beschrieben. Dr. med. C.___ nannte im
Telefongespräch vom 14. März 2016 als Unfallfolge einzig diese Symptomatik, und
laut seinem Bericht vom 23. März 2016 erwähnte der Beschwerdeführer erstmals am
21.
März 2016 «auch wieder vermehrt Rückenschmerzen» (vgl. E. II. 4.4 hiervor).
In der Unfallmeldung (E. II. 4.1 hiervor), die durch den Beschwerdeführer
selbst unterzeichnet wurde (vgl. Suva-Nr. 36 S. 2), und in seinen telefonischen
Ausführungen vom 29. Februar 2016 (E. II. 4.2 hiervor) war einzig von einer
Verletzung respektive von Beschwerden am rechten Knie die Rede. Wenn der Kreisarzt
angesichts der unverändert ausgefallenden bildgebenden Aufnahmen und der Latenz
von drei Monaten bis zur erstmaligen dokumentierten Erwähnung von Rücken-Beschwerden
zum Ergebnis gelangt, das Ereignis vom 20. Dezember 2015 habe nicht mit nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Wirbelsäule
geführt, ist dies schlüssig und nachvollziehbar. Die Stellungnahme von
Dr. med. F.___ wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige
versicherungsinterne medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 2.5 hiervor)
grundsätzlich gerecht. Dass es sich um eine Aktenbeurteilung handelt, schadet
nicht, da der medizinisch relevante, nicht übermässig komplexe Sachverhalt
durch die vorhandenen Unterlagen, insbesondere den Bericht über die
MRT-Untersuchung vom 15. April 2016 (E. II. 4.3 hiervor) und den Bericht von
Dr. med. C.___ vom 23. März 2016 (E. II. 4.4 hiervor), hinreichend beschrieben
wurde. Zudem wäre eine eigene Untersuchung durch den Kreisarzt auch gar nicht
mehr geeignet gewesen, spezifische Folgen des hier relevanten Unfalls vom 20.
Dezember 2015 zu ermitteln, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen am 20. Mai
2016.
erneut gestürzt war und als Folge dieses Ereignisses ebenfalls über
Rückenbeschwerden klagte (vgl. Suva-Nr. 23).
5.3
Damit bleibt zu prüfen, ob sich
aus der übrigen Aktenlage mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. med. F.___ ergeben (vgl. E. II. 2.5
hiervor). Im Vordergrund steht die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 27.
Februar 2017 (E. II. 4.8 hiervor). Dr. med. E.___ erwähnt Angaben des
Beschwerdeführers vom 14. April 2016, was den Schluss zulässt, er habe den
Beschwerdeführer bis zu diesem Datum nach dem Vorfall vom 20. Dezember 2015
nicht behandelt. Weiter bestätigt Dr. med. E.___, dass die durch ihn
veranlasste MRT-Untersuchung vom 15. April 2016 gegenüber der Voruntersuchung
vom 7. Juli 2015 keine neuen Aspekte zeige. Abschliessend hält er fest, die
Rückenschmerzen seien seiner Ansicht nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Unfallereignis zurückzuführen, dies allerdings bei vorbestehenden
Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Zur Begründung verweist Dr. med. E.___
einzig auf den zeitlichen Zusammenhang, wobei er davon ausgeht, unmittelbar
nach dem Unfall seien ausgeprägte Rückenschmerzen mit Ausstrahlung über die
Gesässregion in den hinteren und seitlichen Oberschenkel beidseits aufgetreten.
Diese Ausführungen können jedoch nicht auf eigenen Feststellungen beruhen, da
wie erwähnt davon auszugehen ist, Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer erst
am 14. April 2016 erstmals nach dem Unfall wieder behandelt. Aus den Akten geht
nicht hervor, dass in zeitlicher Nähe zum Ereignis vom 20. Dezember 2015
Rückenschmerzen erwähnt worden wären. Solche Schmerzangaben sind erst für den
21.
März 2016 dokumentiert (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Mit der
Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass ausgeprägte, unmittelbar nach dem
Unfall aufgetretene Rückenschmerzen in der Unfallmeldung, in einem Arztbericht
und auch anlässlich des Telefongesprächs vom 29. Februar 2016
(E. II. 4.2 hiervor) erwähnt worden wären. Dr. med. E.___ geht
somit von einem Sachverhalt (frühzeitiges Auftreten ausgeprägter Rückenschmerzen)
aus, welcher nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten kann. Zudem entspricht
die Argumentation dem Muster «post hoc ergo propter hoc», das beweisrechtlich
unzulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3
mit Hinweisen).
5.4
Zusammenfassend geht die
Stellungnahme von Dr. med. E.___ einerseits von der durch die Akten nicht
hinreichend gestützten Annahme aus, ausgeprägte Rückenschmerzen seien
unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Andererseits stützt sich Dr. med.
E.___ ausschliesslich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und
Rückenschmerzen ab. Damit folgt er dem Argumentationsmuster «post hoc ergo
propter hoc», das eine Symptomatik schon deshalb auf ein Unfallereignis
zurückführt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dieses Muster ist nicht
geeignet, einen Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Ein Kausalzusammenhang kann
daher nur als möglich gelten, was nicht ausreicht, um eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin zu begründen. Der einen Anspruch verneinende
Einspracheentscheid lässt sich daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
], in der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar gemäss Art. 1 Abs.
1.
UVG).
7.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_497/2018 vom 30. Juli
2018 nicht ein.