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Entscheid

VSBES.2018.41

Unfallversicherung

8. Juni 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1961, [...], war seit 1. Januar 1998 bei der Firma B.___

GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und aufgrund dieses

Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Mit «Schadenmeldung UVG» vom 27. Dezember 2015

(Suva Aktenbeleg [Suva-]Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer sei am 20. Dezember 2015 gestürzt, als er einem «Snöber», der

seine Spur gekreuzt habe, ausgewichen sei. Dabei habe er sich am rechten Knie

verletzt.

1.2 Die Beschwerdegegnerin bestätigte

am 6. Januar 2016, sie übernehme die Versicherungsleistungen (Taggeld und

Heilbehandlung) für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 20. Dezember 2015

(Suva-Nr. 2). Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Chirurgie

Sportmedizin FMH, [...], attestierte dem Beschwerdeführer ab dem Unfallzeitpunkt

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-Nr. 4), ab 1. März 2016 noch eine

solche von 50 % (Suva-Nr. 10).

1.3 Die Beschwerdegegnerin führte am

29. Februar 2016 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer (Suva-Nr. 9).

Weiter holte sie einen Bericht von Dr. med. C.___ vom 23. März 2016 ein; dieser

erklärte, ab 4. April 2016 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Weil der

Beschwerdeführer am 21. März 2016 wieder vermehrt Rückenschmerzen erwähnt habe,

sei er an den Chiropraktor Dr. D.___ verwiesen worden (Suva-Nr. 12). Ab 4.

April 2016 attestierte Dr. med. C.___ auf dem Unfallschein keine

Arbeitsunfähigkeit mehr (Suva-Nr. 14).

1.4 Ab 14. April 2016 wurde dem

Beschwerdeführer durch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, [...], rückwirkend

ab 4. April 2016 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt

(Suva-Nr. 25; 18, 22).

1.5 Die Beschwerdegegnerin holte

eine Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie,

vom 1. September 2016 (Suva-Nr. 24) ein.

2.

2.1 Mit Verfügung vom 22. September

2016 (Suva-Nr. 27) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, für die vom

Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden Leistungen zu erbringen. Zur

Begründung wurde erklärt, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. Dezember 2015 und den

gemeldeten Rückenbeschwerden.

2.2 Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 Einsprache (Suva-Nr. 31); diese wurde am

17. Oktober 2016 (Suva-Nr. 33) und 3. Mai 2017 (Suva-Nr. 44) ergänzend

begründet. Mit der Eingabe vom 3. Mai 2017 wurden eine Stellungnahme von Dr.

med. E.___ vom 27. Februar 2017 (Suva-Nr. 44, S. 3 ff.) sowie weitere

medizinische Unterlagen (Suva-Nr. 44 S. 6 ff.) eingereicht.

2.3 Mit Einspracheentscheid vom 3.

Januar 2018 (Suva-Nr. 45; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

3. Am 5. Februar 2018 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.). Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom

3.1.2018 der Suva aufzuheben, und es seien Herrn A.___ im Zusammenhang mit

seinen Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2018 (A.S. 24 ff.) die

Abweisung der Beschwerde.

5. Die Vertretung des

Beschwerdeführers gibt mit Schreiben vom 5. Februar 2018 (Postaufgabe 15. Mai 2018)

ihre Kostennote zu den Akten.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit dem Einspracheentscheid vom

3.

Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung

vom 22. September 2016 (Suva-Nr. 27) abgewiesen. Mit dieser Verfügung wurde

eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die ihr gemeldeten

Rückenbeschwerden (als Folge des Unfalls vom 20. Dezember 2015) verneint. Objekt

des Rechtsmittelverfahrens kann – unter Vorbehalt einer hier nicht gegebenen

Ausdehnung des Streitgegenstandes – nur sein, was bereits Gegenstand des

Verwaltungsverfahrens war (BGE 136 II 447 E. 4.2 S. 462 f.; 125 V 413 E.

1a S. 414). Gegenstand des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bilden

somit ebenfalls ausschliesslich die Rückenbeschwerden.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) werden die Leistungen der

Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.

3.1

S. 181).

3.2

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (im Beschwerdefall der

Richter) im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181; 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen).

3.3

Hat der Unfallversicherer die

Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal

anerkannt, trägt er und nicht die betroffene Person die Beweislast für den

Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des status quo sine (Zustand

ohne Unfall) oder des status quo ante (Zustand vor dem Unfall): dies, weil es

sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1). Diese Beweislastverteilung

bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität gilt jedoch nur für Schädigungen, die

bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers wirklich zur

Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden,

welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind,

trifft nicht den Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom

4.

August 2017 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 [AJP 2006 1290 ff.]).

3.4

Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139

V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4. S. 470).

3.5

Medizinische Stellungnahmen, die

ohne persönliche Untersuchung gestützt auf die Akten erstattet werden, können

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit

der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweis).

4.

Zur umstrittenen Frage, ob die

vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden in einem natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2015 stehen,

lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:

4.1

In der Schadenmeldung UVG

(Suva-Nr. 1) wird erklärt, der Beschwerdeführer sei bei der Vermeidung einer

Kollision mit einem «Snöber» ausgerutscht und gestürzt. Dabei habe er sich am

rechten Knie verletzt.

4.2

Den Unfallhergang beschrieb der

Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 telefonisch wie folgt (Suva-Nr. 9): Er sei

auf Skis unterwegs gewesen. Ein Snowboardfahrer habe ihm auf der Piste den Weg

abgeschnitten. Der Beschwerdeführer habe abrupt abgebremst, um eine Kollision

zu vermeiden. Dabei habe er den rechten Ski verloren und sich das rechte Knie

verdreht. Er habe die Skis wieder angezogen und sei bis zur [...]-Bahn

gefahren, um von dort mit der Gondel ins Tal zu fahren. Er sei mit dem Auto

nach Hause gefahren und habe ein oder zwei Tage später Dr. med. C.___

aufgesucht, weil die Schmerzen im rechten Knie nicht nachgelassen hätten.

4.3

Eine MRT des Kniegelenks vom 28.

Dezember 2015 ergab laut dem entsprechenden Bericht des Instituts G.___

(Suva-Nr. 15) einen Gelenkserguss und MR-tomographisch trotz fehlenden

typischen Bone bruise/Impressionszonen einen dringen Verdacht auf eine

komplette, mindestens aber ausgedehnte Partialruptur des vorderen Kreuzbandes

bei Status nach Teilmeniskektomie medial, ohne Anhalt für Rezidiv-Meniskusriss.

4.4

Dr. med. C.___ erklärte am 14.

März 2016 telefonisch (Suva-Nr. 11), der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund

des rechten Knies in Behandlung. Im MRI sei eine Teilruptur des Kreuzbandes

festgestellt worden. Nebst dieser Diagnose stehe der Beschwerdeführer auch

wegen anderen, krankheitsbedingten Angelegenheiten in der Behandlung. In seinem

Bericht vom 23. März 2016 (Suva-Nr. 12) führte Dr. med. C.___ aus, zu

diagnostizieren sei eine Kniedistorsion rechts am 20. Dezember 2015 beim

Skifahren mit persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen. Die Behandlung

bei ihm sei am 21. März 2016 abgeschlossen worden. Ab 4. April 2016 bestehe

keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Bei der Kontrolle vom 21. März 2016 habe der

Beschwerdeführer auch wieder vermehrt Rückenschmerzen erwähnt; diesbezüglich

sei er bereits beim Chiropraktor Dr. D.___ in Behandlung und auch von einem

Neurochirurgen gesehen worden. Er, Dr. med. C.___, habe den Beschwerdeführer

diesbezüglich wieder an Dr. D.___ überwiesen.

4.5

Am 15. April 2016 wurde im

Institut G.___ eine MRT der LWS und ISG durchgeführt. Der entsprechende Bericht

(Suva-Nr. 20) nennt als Indikation eine bekannte Diskushernie L5/S1 rechts, die

konservativ behandelt werde. Seit einem Skiunfall vom 20. Dezember 2015

sei es zu einer Exazerbation der Schmerzen gekommen. Es gebe keine

neurologischen Defizite. In der Beurteilung nennt der Radiologe Dr. med. H.___

eine grössenregrediente rechtslaterale Bandscheibenhernie in L5/S1, eine

unveränderte linksseitig foraminale Bandscheibenhernie L4/5 sowie einen leichten

Reizzustand der ISG und anteriore und posteriore spondylitische Reaktionen im

Untersuchungsbereich, unverändert zur Voruntersuchung.

4.6

Der Chiropraktor Dr. D.___ hielt

in seinem Bericht vom 26. April 2016 (Suva-Nr. 17) fest, nach dem Unfallereignis

vom 20. Dezember 2015 sei es zu einem Rezidiv gekommen. Er habe keine

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und kein Zeugnis ausgestellt. Der Patient möge

durch einen unabhängigen Experten begutachtet werden.

4.7

Der Kreisarzt Dr. med. F.___

legt in seiner Beurteilung vom 1. September 2016 (Suva-Nr. 24) dar, der

Beschwerdeführer sei am 2. Mai 2015 ausgerutscht und gestürzt und habe

anschliessend über heftigste Schmerzen im Bereich des Rückens geklagt. Es sei

eine chiropraktorische Behandlung erfolgt und ein Lumbovertebralsyndrom

diagnostiziert worden. Bei der durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung

hätten jedoch keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachgewiesen werden

können. Das Ereignis vom 2. Mai 2015 habe den Charakter einer vorübergehenden

Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Erkrankung der LWS mit zu

erwartender Ausheilung innerhalb eines Jahres. Bereits im Dezember 2015 sei der

Beschwerdeführer wieder in der Lage gewesen, Ski zu fahren, und habe sich dabei

einen erneuten Unfall zugezogen. Im Rahmen dieses Unfalls seien bis in den März

2016.

ausschliesslich Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks beschrieben

worden. Die im Rahmen des Unfalls entstandenen Veränderungen des Kniegelenks

seien kernspintomographisch nachgewiesen und als unfallkausal anzusehen; diesbezüglich

sei eine konservative Behandlung erfolgt mit zum 22. März 2016 beschriebener

stabiler Ausheilung. Im März 2016 sei bezüglich der Rückenschmerzen wieder eine

Zunahme der Beschwerdesymptomatik angegeben worden, die der Beschwerdeführer

auf das Unfallereignis vom 20. Dezember 2015 zurückgeführt habe. Die am 15.

April 2016 durchgeführte kernspintomographische Untersuchung der LWS zeige

einen gegenüber dem Vorbefund weitgehend unveränderten Status der LWS mit

erheblichen degenerativen Veränderungen, insgesamt jedoch einen leichten

Rückgang der vorbeschriebenen Diskusprolapssituation L5/S1. Es bleibe

festzuhalten, dass das Unfallereignis vom 20. Dezember 2015 nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Wirbelsäule geführt

habe, zumal keine posttraumatische strukturelle Läsion habe nachgewiesen werden

können. Die Tatsache, dass erst drei Monate nach dem Unfallereignis über

Rückenschmerzen geklagt worden sei, sei in diesem Zusammenhang bemerkenswert.

4.8

Dr. med. E.___ antwortet in

seinem Schreiben vom 27. Februar 2017 (Suva-Nr. 44) auf Fragen, die ihm der

Vertreter des Beschwerdeführers unterbreitete. Zur Frage, ob die im März 2016

beklagten Rückenschmerzen zumindest teilweise eine Folge des Unfalls vom 20. Dezember

2015.

bildeten, hält Dr. med. E.___ fest, die Frage könne nicht klar bejaht oder

verneint werden. Zweifellos hätten Vorschäden bestanden. Der Beschwerdeführer

habe am 14. April 2016 angegeben, dass es ihm unter der konservativen

Behandlung des vorbestehenden Bandscheibenvorfalls LWK5/SWK1 recht gut gegangen

sei, bis er am 20. Dezember 2015 beim Skifahren einen Sturz erlitten habe.

Dabei habe er sich gemäss seinen Angaben eine Kreuzbandruptur rechts zugezogen.

Es dürfte also, so Dr. med. E.___ weiter, ein relevantes Trauma vorgelegen

haben. Unmittelbar nach dem Unfall seien ausgeprägte Rückenschmerzen mit

Ausstrahlung über die Gesässregion in den hinteren und seitlichen Oberschenkel

beidseits aufgetreten. Die Beschwerden seien dann Ende März 2016 stark

exazerbiert. Neurologische Ausfälle hätten nicht bestanden. Die

kernspintomographische Abklärung vom 15. April 2015 (recte: 2016, vgl. E. II.

4.5

hiervor) habe gegenüber der Voruntersuchung vom 7. Juli 2015 keine neuen

Aspekte gezeigt. Der Bandscheibenvorfall auf Höhe LWK 5/SWK 1 sei

grössenregredient gewesen. Bildgebend hätten somit keine Traumafolgen

nachgewiesen werden können. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs seien die im

Anschluss aufgetretenen Rückenschmerzen seiner Ansicht nach mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen, dies allerdings bei

vorbestehenden Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule.

5.

Die Beschwerdegegnerin verneint

einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2015 und

den vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden. Sie stützt sich dabei auf

die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.___ vom 1. September 2016

(E. II. 4.7 hiervor). Der Beschwerdeführer erachtet den Kausalzusammenhang

als gegeben und stützt sich dabei die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom

27.

Februar 2017 (E. II. 4.8 hiervor).

5.1

Zur Frage der Beweislast ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach der Unfallmeldung mit dem

Schreiben vom 6. Januar 2016 (E. I. 1.2 hiervor) ihre Leistungspflicht

anerkannt hat. Damals standen jedoch nur eine Verletzung am rechten Knie und

damit zusammenhängende Beschwerden zur Diskussion. Die hier zu beurteilenden

Rückenschmerzen, die erst im Bericht von Dr. med. C.___ vom 23. März 2016

erwähnt wurden (E. II. 4.4 hiervor), konnten somit nicht Gegenstand der

Anerkennung der Leistungspflicht bilden. Die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs

zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 20. Dezember 2015 liegt daher

beim Beschwerdeführer (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

5.2

Dem Kreisarzt Dr. med. F.___

standen bei seiner Beurteilung die vollständigen Unfallakten zur Verfügung. Seine

Feststellung, die kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom

15.

April 2016 habe gegenüber dem Vorbefund einen weitgehend unveränderten

Status ergeben, ist korrekt. Wie sich dem entsprechenden Bericht des Instituts G.___

(E. II. 4.5 hiervor) entnehmen lässt, wurden die rechtslaterale

Bandscheibenhernie L5/S1 als grössenregredient und die übrigen Befunde als

unverändert beschrieben. Zutreffend ist nach Lage der Akten auch die

Feststellung, der Beschwerdeführer habe bis in den März 2016 ausschliesslich

Beschwerden am rechten Kniegelenk beschrieben. Dr. med. C.___ nannte im

Telefongespräch vom 14. März 2016 als Unfallfolge einzig diese Symptomatik, und

laut seinem Bericht vom 23. März 2016 erwähnte der Beschwerdeführer erstmals am

21.

März 2016 «auch wieder vermehrt Rückenschmerzen» (vgl. E. II. 4.4 hiervor).

In der Unfallmeldung (E. II. 4.1 hiervor), die durch den Beschwerdeführer

selbst unterzeichnet wurde (vgl. Suva-Nr. 36 S. 2), und in seinen telefonischen

Ausführungen vom 29. Februar 2016 (E. II. 4.2 hiervor) war einzig von einer

Verletzung respektive von Beschwerden am rechten Knie die Rede. Wenn der Kreisarzt

angesichts der unverändert ausgefallenden bildgebenden Aufnahmen und der Latenz

von drei Monaten bis zur erstmaligen dokumentierten Erwähnung von Rücken-Beschwerden

zum Ergebnis gelangt, das Ereignis vom 20. Dezember 2015 habe nicht mit nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Wirbelsäule

geführt, ist dies schlüssig und nachvollziehbar. Die Stellungnahme von

Dr. med. F.___ wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige

versicherungsinterne medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 2.5 hiervor)

grundsätzlich gerecht. Dass es sich um eine Aktenbeurteilung handelt, schadet

nicht, da der medizinisch relevante, nicht übermässig komplexe Sachverhalt

durch die vorhandenen Unterlagen, insbesondere den Bericht über die

MRT-Untersuchung vom 15. April 2016 (E. II. 4.3 hiervor) und den Bericht von

Dr. med. C.___ vom 23. März 2016 (E. II. 4.4 hiervor), hinreichend beschrieben

wurde. Zudem wäre eine eigene Untersuchung durch den Kreisarzt auch gar nicht

mehr geeignet gewesen, spezifische Folgen des hier relevanten Unfalls vom 20.

Dezember 2015 zu ermitteln, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen am 20. Mai

2016.

erneut gestürzt war und als Folge dieses Ereignisses ebenfalls über

Rückenbeschwerden klagte (vgl. Suva-Nr. 23).

5.3

Damit bleibt zu prüfen, ob sich

aus der übrigen Aktenlage mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. med. F.___ ergeben (vgl. E. II. 2.5

hiervor). Im Vordergrund steht die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 27.

Februar 2017 (E. II. 4.8 hiervor). Dr. med. E.___ erwähnt Angaben des

Beschwerdeführers vom 14. April 2016, was den Schluss zulässt, er habe den

Beschwerdeführer bis zu diesem Datum nach dem Vorfall vom 20. Dezember 2015

nicht behandelt. Weiter bestätigt Dr. med. E.___, dass die durch ihn

veranlasste MRT-Untersuchung vom 15. April 2016 gegenüber der Voruntersuchung

vom 7. Juli 2015 keine neuen Aspekte zeige. Abschliessend hält er fest, die

Rückenschmerzen seien seiner Ansicht nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Unfallereignis zurückzuführen, dies allerdings bei vorbestehenden

Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Zur Begründung verweist Dr. med. E.___

einzig auf den zeitlichen Zusammenhang, wobei er davon ausgeht, unmittelbar

nach dem Unfall seien ausgeprägte Rückenschmerzen mit Ausstrahlung über die

Gesässregion in den hinteren und seitlichen Oberschenkel beidseits aufgetreten.

Diese Ausführungen können jedoch nicht auf eigenen Feststellungen beruhen, da

wie erwähnt davon auszugehen ist, Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer erst

am 14. April 2016 erstmals nach dem Unfall wieder behandelt. Aus den Akten geht

nicht hervor, dass in zeitlicher Nähe zum Ereignis vom 20. Dezember 2015

Rückenschmerzen erwähnt worden wären. Solche Schmerzangaben sind erst für den

21.

März 2016 dokumentiert (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Mit der

Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass ausgeprägte, unmittelbar nach dem

Unfall aufgetretene Rückenschmerzen in der Unfallmeldung, in einem Arztbericht

und auch anlässlich des Telefongesprächs vom 29. Februar 2016

(E. II. 4.2 hiervor) erwähnt worden wären. Dr. med. E.___ geht

somit von einem Sachverhalt (frühzeitiges Auftreten ausgeprägter Rückenschmerzen)

aus, welcher nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten kann. Zudem entspricht

die Argumentation dem Muster «post hoc ergo propter hoc», das beweisrechtlich

unzulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3

mit Hinweisen).

5.4

Zusammenfassend geht die

Stellungnahme von Dr. med. E.___ einerseits von der durch die Akten nicht

hinreichend gestützten Annahme aus, ausgeprägte Rückenschmerzen seien

unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Andererseits stützt sich Dr. med.

E.___ ausschliesslich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und

Rückenschmerzen ab. Damit folgt er dem Argumentationsmuster «post hoc ergo

propter hoc», das eine Symptomatik schon deshalb auf ein Unfallereignis

zurückführt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dieses Muster ist nicht

geeignet, einen Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Ein Kausalzusammenhang kann

daher nur als möglich gelten, was nicht ausreicht, um eine Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin zu begründen. Der einen Anspruch verneinende

Einspracheentscheid lässt sich daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

], in der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar gemäss Art. 1 Abs.

1.

UVG).

7.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_497/2018 vom 30. Juli

2018 nicht ein.