VSBES.2018.42
Berufliche Massnahmen - Fehlende medizinische Abklärungen; Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
20. Dezember 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Dezember 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Berufliche Massnahmen – Fehlende medizinische Abklärungen; Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Verfügung vom 10. Januar 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___, geboren
1974, meldete sich am 20. März 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: IV-Stelle) zur beruflichen Integration/Rente an (IV-Stelle Beleg-Nr.
[IV-Nr.] 2). Die gelernte Metzgerin machte eine Rhizarthrose beider Daumen seit
dem 11. Februar 2017 geltend (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 6.1).
2. Am 27. April 2017 fand das
Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 9 und 13). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2017
wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, ihr Gesuch um Gewährung
beruflicher Massnahmen bzw. einer IV-Rente abzuweisen (IV-Nr. 15 S. 2 f.).
Dagegen liess die Versicherte am 8. September 2017 Einwände erheben (IV-Nr. 16
und 19). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 bestätigte die IV-Stelle ihren
Vorbescheid (IV-Nr. 23 und Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3. Die Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) lässt am 2. Februar 2018 gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung vom 10.
Januar 2018 sei aufzuheben.
2. Der
Anspruch auf Umschulung sei anzuerkennen und die Kosten für die Ausbildung zur
Naturheilpraktikerin TEN HF seien zu übernehmen.
3. Eventualiter
habe sich die Invalidenversicherung im Rahmen der Austauschbefugnis im Umfang
der Kosten der Ausbildung zur Technischen Kauffrau an den Kosten der von der
Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung zu beteiligen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge
4. Mit Zuschrift vom 18. April
2018 beantragt die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 20 f.). In der Folge verzichtet die Beschwerdeführerin auf
eine Replik und stellt eine allfällige Parteientschädigung in das Ermessen des
Gerichts (Schreiben vom 26. April 2018 [A.S. 23]).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %
auf eine ganze Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der
Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
Hat die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b bb; RKUV 1999
U 343 S. 412 E. 4b aa).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen
bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung oder auch in Massnahmen beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung,
erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung oder
Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).
3.2
Der Eintritt des
Versicherungsfalls der gesundheitlich bedingten Umschulungsbedürftigkeit setzt
eine Invalidität i.S.v. Art. 17 IVG voraus; die Frage der leistungsspezifischen
Invalidität entspricht der Frage der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer
Umschulung. Als invalid i.S.v. Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend
eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht
hat, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar
macht. Grundsätzlich gilt, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches
Mass erreicht haben muss, was der Fall ist, wenn die versicherte Person in den
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten (kann
die betroffene Person ihrer angestammten Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht
mehr nachgehen, ist zu prüfen, ob sie im Hinblick auf eine andere Tätigkeit als
in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat) eine
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Der
Anspruch auf Umschulung setzt m.a.W. in invaliditätsmässiger Hinsicht
grundsätzlich voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des
Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche
berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren (leidensangepassten) Erwerbstätigkeiten
eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens 20 %
erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Silvia Bucher:
Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 341 f., RN 702
ff.). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten
gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten
Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar
sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt
ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3 mit
Hinweisen). Nebst den vorstehend umschriebenen Merkmalen der
leistungsspezifischen Invalidität, welche die Notwendigkeit einer Umschulung
betreffen, wird auch vorausgesetzt, dass eine Umschulung überhaupt möglich ist,
d.h. die erforderlichen medizinischen Behandlungen und
Rehabilitationsmassnahmen müssen abgeschlossen sein (Bucher, S. 343, RN 705).
3.3
Ein Umschulungsanspruch kann
auch durch eine erst drohende Invalidität ausgelöst werden. Gemäss Art. 1novies
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) liegt eine drohende
Invalidität vor, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend
wahrscheinlich ist. Der spätere Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bzw. einer
anderweitigen leistungsspezifischen Invalidität muss nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststehen – «gewiss» sein - ; es muss damit zu rechnen sein
(Bucher, S. 73, RN 117 f.).
4.
Auf dem Gebiet der
Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide
Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a
S. 28 mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in
der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
(vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V 275 E. 2b S. 278), wobei jedoch vom
Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar
sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK
1989.
S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht
die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen,
nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor
(Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).
5.
Das Administrativverfahren vor der
IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
6.
6.1
Auf die Anmeldung zur
beruflichen Integration/Rente folgte am 27. April 2017 das Intake-Gespräch
(vgl. E. I. 2. hiervor). Dabei teilte die Beschwerdeführerin mit, aufgrund der
Haushaltsarbeiten und der Kinderbetreuung betrage ihr Wunschpensum im Gesundheitsfall
80.
% (IV-Nr. 13 S. 2 f.). Zum Krankheitsverlauf berichtete sie, es habe in der
Schulzeit manchmal in den Daumen geknackt, dann sei sehr lange Ruhe gewesen.
Vor etwa acht Jahren habe sie Schmerzen gehabt. Der Hausarzt habe ihr eine
Schmerzsalbe und eine Schiene gegeben. Damit sei es besser geworden. Sie habe
nie mehr etwas gemerkt bis zur Kältewelle im Januar. Während der Arbeit sei ihr
eines Tages das Messer aus den Fingern geglitten. Der Hausarzt habe da bereits
eine Rhizarthrose vermutet. Schmerzmittel (Paracetamol, Voltaren, diverse
Salben) hätten nichts genützt. Schlimm sei vor allem der stille Schmerz. Im
Ruhezustand habe sie Schmerzen. Wenn sie die Hände bewege, gehe es nach einer
Weile besser, aber die Kraft habe sie nicht mehr. Nachts sei sie noch nie wegen
der Schmerzen erwacht. Der Hausarzt habe sie an einen Handchirurgen überwiesen.
Dieser wolle ihr ein Knöchelchen entfernen. Sie habe aber Bedenken wegen des
Risikos. Die Beschwerdeführerin hielt abschliessend fest, sie würde sich umschulen
lassen, wenn ihr Zustand weiterhin so bleibe wie bis anhin. Ihr grösster Wunsch
sei die Umschulung zur Heilpraktikerin.
Im Anschluss an das Intake-Gespräch gab
Dr. med. C.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine Einschätzung ab
(IV-Nr. 13 S. 3 f.). Dabei hielt er fest, die Versicherte sei aus
gesundheitlichen Gründen (Schmerzen im Handgelenk, auf der Daumenseite) in der
gegenwärtigen Tätigkeit eingeschränkt. Die Diagnose «Rhizarthrose» sei
nachvollziehbar. Verschiedene Behandlungen schienen nicht erfolgreich gewesen
zu sein. Eine Kurzuntersuchung habe gezeigt, dass die Greifkraft vermindert sei
(Daumen-Fingerzange) sowie auch etwas die Mobilität der Daumen. Es sei ein Wechsel
zu einer angepassten Tätigkeit, die keine Kraftanwendung der Hände erfordere,
angezeigt. Als externe Empfehlung wurde das Einholen einer Zweitmeinung bei
einem Rheumatologen vorgeschlagen.
6.2
Mit Abschlussbericht vom 18.
Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Versicherte könne ihre
Tätigkeit als amtliche Fachassistentin Fleisch-/Schlachttieruntersuchung nur
noch teilweise ausfüllen, weshalb diese Antrag auf Kostenübernahme für die
Weiterbildung als eidg. dipl. Komplementärtherapeutin oder Naturheilpraktikerin
TEN HF gestellt habe (IV-Nr. 14). Der Beschwerdeführerin wurde seitens der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass man sich mit einer solchen Weiterbildung
grundsätzlich in eine selbständigerwerbende Tätigkeit begebe und daher von der
Invalidenversicherung nicht unterstützt werden könne. Zudem handle es sich
aufgrund der langen Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren um keine einfache
und zweckmässige Weiterbildung. Aufgrund der Berufserfahrung der
Beschwerdeführerin mache eine Weiterbildung als Technische Kauffrau für die
Invalidenversicherung mehr Sinn. Je nach Lehrgang würde eine solche
Weiterbildung ein bis anderthalb Jahre dauern. Mit dieser Weiterbildung und der
Berufserfahrung würde die Versicherte eine Festanstellung als Technische Kauffrau
in der Fleischfachbranche finden können. Die Beschwerdeführerin lehne eine
solche Weiterbildung jedoch ab. Für sie komme ausschliesslich die Weiterbildung
zur Naturheilpraktikerin in Frage.
6.3
Mit Verfügung vom 10. Januar
2018.
wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen
bzw. einer Invalidenrente ab (vgl. E. I. 3. hiervor) und erklärte, die
Umschulung einer amtlichen Fachassistentin zur Naturheilpraktikerin stelle
keine annähernde Gleichwertigkeit dar so wie dies von der Rechtsprechung
verlangt werde. Angesichts der langen Ausbildungsdauer sei die Ausbildung zur
Naturheilpraktikerin auch nicht als einfach und zweckmässig zu bezeichnen. Eine
höherwertige Umschulung könnte höchstens dann ausnahmsweise übernommen werden,
wenn Art und Schwere der Invalidität derart ins Gewicht fielen, dass sich ihre
beruflichen Auswirkungen nur auf diese Weise beheben liessen. Dergleichen sei
aber vorliegend nicht der Fall, da ihr weiterhin jegliche Tätigkeiten, welche
keine Kraftanwendung der Hände erfordern würden, zumutbar seien.
7.
7.1
Eine Umschulung stellt eine
Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG dar, die, sofern
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, invaliden oder von einer Invalidität
bedrohten Versicherten zusteht (vgl. E. II. 3.1 ff. hiervor). Ob bzw. in
welchem Umfang eine Person als invalid gilt, bemisst sich nach dem
Invaliditätsgrad, welcher anhand einer Gegenüberstellung von Validen- und
Invalideneinkommen, dem sog. Einkommensvergleich, ermittelt wird (vgl. E. II.
2.2
hiervor). Mit dem Einkommensvergleich lässt sich eine allfällige
Erwerbseinbusse berechnen. Damit eine Umschulung in Frage kommt, muss die
Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen eine Einbusse von
mindestens 20 % ergeben (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
Für das Valideneinkommen könnte
vorliegend auf den Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10 S. 5 Ziff. 5.1) sowie den
Auszug aus dem individuellen Konto (IK, IV-Nr. 8 S. 3 ff.) abgestellt werden.
Um das Invalideneinkommen zu ermitteln, fehlen hingegen die notwendigen
medizinischen Unterlagen, welche sich zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat weder Berichte des Hausarztes oder des Handchirurgen
eingeholt noch hat sie sich mit der Zumutbarkeit des vom Spezialisten
vorgeschlagenen operativen Eingriffs befasst (vgl. E. II. 4 hiervor). Auch hat
sie nicht die vom RAD vorgeschlagene Zweitmeinung eines Rheumatologen eingeholt.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich einzig auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin sowie die Kurzuntersuchung anlässlich des Intake-Gesprächs durch
den RAD-Arzt (Daumen-Fingerzange). Somit lässt sich einerseits nicht
feststellen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Gesetzes überhaupt als
invalid bzw. als von einer Invalidität bedroht gilt und andererseits ist
unklar, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Umschulung zur
Technischen Kauffrau eine geeignete, d.h. den Leiden angepasste Weiterbildung
darstellt.
7.2
Vorliegend ist der medizinische
Sachverhalt nicht geklärt, weshalb auch das Bestehen einer Invalidität bzw.
eine drohende Invalidität nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer
Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in keiner Weise nachgekommen, was
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. E. II. 5 hiervor).
Die vorliegende Angelegenheit ist deshalb rechtsprechungsgemäss an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und die Frage der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin näher abklärt (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1
).
8.
8.1
Die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als
anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG
hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin
grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdeführerin hat
die Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin bereits im Administrativverfahren involviert war, wird die
Parteientschädigung auf pauschal CHF 800.00 festgesetzt.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Januar 2018 aufgehoben und die
Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit diese
im Sinne der Erwägungen verfahre und hier-auf neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold