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Entscheid

VSBES.2018.42

Berufliche Massnahmen - Fehlende medizinische Abklärungen; Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

20. Dezember 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___, geboren

1974, meldete sich am 20. März 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: IV-Stelle) zur beruflichen Integration/Rente an (IV-Stelle Beleg-Nr.

[IV-Nr.] 2). Die gelernte Metzgerin machte eine Rhizarthrose beider Daumen seit

dem 11. Februar 2017 geltend (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 6.1).

2. Am 27. April 2017 fand das

Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 9 und 13). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2017

wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, ihr Gesuch um Gewährung

beruflicher Massnahmen bzw. einer IV-Rente abzuweisen (IV-Nr. 15 S. 2 f.).

Dagegen liess die Versicherte am 8. September 2017 Einwände erheben (IV-Nr. 16

und 19). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 bestätigte die IV-Stelle ihren

Vorbescheid (IV-Nr. 23 und Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

3. Die Versicherte (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) lässt am 2. Februar 2018 gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung vom 10.

Januar 2018 sei aufzuheben.

2. Der

Anspruch auf Umschulung sei anzuerkennen und die Kosten für die Ausbildung zur

Naturheilpraktikerin TEN HF seien zu übernehmen.

3. Eventualiter

habe sich die Invalidenversicherung im Rahmen der Austauschbefugnis im Umfang

der Kosten der Ausbildung zur Technischen Kauffrau an den Kosten der von der

Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung zu beteiligen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge

4. Mit Zuschrift vom 18. April

2018 beantragt die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 20 f.). In der Folge verzichtet die Beschwerdeführerin auf

eine Replik und stellt eine allfällige Parteientschädigung in das Ermessen des

Gerichts (Schreiben vom 26. April 2018 [A.S. 23]).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente,

ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %

auf eine ganze Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der

Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

Hat die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen

(LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b bb; RKUV 1999

U 343 S. 412 E. 4b aa).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

3.1

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen

bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung oder auch in Massnahmen beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung,

erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung oder

Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).

3.2

Der Eintritt des

Versicherungsfalls der gesundheitlich bedingten Umschulungsbedürftigkeit setzt

eine Invalidität i.S.v. Art. 17 IVG voraus; die Frage der leistungsspezifischen

Invalidität entspricht der Frage der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer

Umschulung. Als invalid i.S.v. Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend

eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht

hat, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar

macht. Grundsätzlich gilt, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches

Mass erreicht haben muss, was der Fall ist, wenn die versicherte Person in den

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten (kann

die betroffene Person ihrer angestammten Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht

mehr nachgehen, ist zu prüfen, ob sie im Hinblick auf eine andere Tätigkeit als

in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat) eine

bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Der

Anspruch auf Umschulung setzt m.a.W. in invaliditätsmässiger Hinsicht

grundsätzlich voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des

Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche

berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren (leidensangepassten) Erwerbstätigkeiten

eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens 20 %

erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Silvia Bucher:

Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 341 f., RN 702

ff.). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten

gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten

Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar

sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt

ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3 mit

Hinweisen). Nebst den vorstehend umschriebenen Merkmalen der

leistungsspezifischen Invalidität, welche die Notwendigkeit einer Umschulung

betreffen, wird auch vorausgesetzt, dass eine Umschulung überhaupt möglich ist,

d.h. die erforderlichen medizinischen Behandlungen und

Rehabilitationsmassnahmen müssen abgeschlossen sein (Bucher, S. 343, RN 705).

3.3

Ein Umschulungsanspruch kann

auch durch eine erst drohende Invalidität ausgelöst werden. Gemäss Art. 1novies

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) liegt eine drohende

Invalidität vor, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend

wahrscheinlich ist. Der spätere Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bzw. einer

anderweitigen leistungsspezifischen Invalidität muss nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit feststehen – «gewiss» sein - ; es muss damit zu rechnen sein

(Bucher, S. 73, RN 117 f.).

4.

Auf dem Gebiet der

Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide

Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren

hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a

S. 28 mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in

der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht

(vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V 275 E. 2b S. 278), wobei jedoch vom

Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung

der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar

sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK

1989.

S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht

die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen,

nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor

(Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

5.

Das Administrativverfahren vor der

IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

6.

6.1

Auf die Anmeldung zur

beruflichen Integration/Rente folgte am 27. April 2017 das Intake-Gespräch

(vgl. E. I. 2. hiervor). Dabei teilte die Beschwerdeführerin mit, aufgrund der

Haushaltsarbeiten und der Kinderbetreuung betrage ihr Wunschpensum im Gesundheitsfall

80.

% (IV-Nr. 13 S. 2 f.). Zum Krankheitsverlauf berichtete sie, es habe in der

Schulzeit manchmal in den Daumen geknackt, dann sei sehr lange Ruhe gewesen.

Vor etwa acht Jahren habe sie Schmerzen gehabt. Der Hausarzt habe ihr eine

Schmerzsalbe und eine Schiene gegeben. Damit sei es besser geworden. Sie habe

nie mehr etwas gemerkt bis zur Kältewelle im Januar. Während der Arbeit sei ihr

eines Tages das Messer aus den Fingern geglitten. Der Hausarzt habe da bereits

eine Rhizarthrose vermutet. Schmerzmittel (Paracetamol, Voltaren, diverse

Salben) hätten nichts genützt. Schlimm sei vor allem der stille Schmerz. Im

Ruhezustand habe sie Schmerzen. Wenn sie die Hände bewege, gehe es nach einer

Weile besser, aber die Kraft habe sie nicht mehr. Nachts sei sie noch nie wegen

der Schmerzen erwacht. Der Hausarzt habe sie an einen Handchirurgen überwiesen.

Dieser wolle ihr ein Knöchelchen entfernen. Sie habe aber Bedenken wegen des

Risikos. Die Beschwerdeführerin hielt abschliessend fest, sie würde sich umschulen

lassen, wenn ihr Zustand weiterhin so bleibe wie bis anhin. Ihr grösster Wunsch

sei die Umschulung zur Heilpraktikerin.

Im Anschluss an das Intake-Gespräch gab

Dr. med. C.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine Einschätzung ab

(IV-Nr. 13 S. 3 f.). Dabei hielt er fest, die Versicherte sei aus

gesundheitlichen Gründen (Schmerzen im Handgelenk, auf der Daumenseite) in der

gegenwärtigen Tätigkeit eingeschränkt. Die Diagnose «Rhizarthrose» sei

nachvollziehbar. Verschiedene Behandlungen schienen nicht erfolgreich gewesen

zu sein. Eine Kurzuntersuchung habe gezeigt, dass die Greifkraft vermindert sei

(Daumen-Fingerzange) sowie auch etwas die Mobilität der Daumen. Es sei ein Wechsel

zu einer angepassten Tätigkeit, die keine Kraftanwendung der Hände erfordere,

angezeigt. Als externe Empfehlung wurde das Einholen einer Zweitmeinung bei

einem Rheumatologen vorgeschlagen.

6.2

Mit Abschlussbericht vom 18.

Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Versicherte könne ihre

Tätigkeit als amtliche Fachassistentin Fleisch-/Schlachttieruntersuchung nur

noch teilweise ausfüllen, weshalb diese Antrag auf Kostenübernahme für die

Weiterbildung als eidg. dipl. Komplementärtherapeutin oder Naturheilpraktikerin

TEN HF gestellt habe (IV-Nr. 14). Der Beschwerdeführerin wurde seitens der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass man sich mit einer solchen Weiterbildung

grundsätzlich in eine selbständigerwerbende Tätigkeit begebe und daher von der

Invalidenversicherung nicht unterstützt werden könne. Zudem handle es sich

aufgrund der langen Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren um keine einfache

und zweckmässige Weiterbildung. Aufgrund der Berufserfahrung der

Beschwerdeführerin mache eine Weiterbildung als Technische Kauffrau für die

Invalidenversicherung mehr Sinn. Je nach Lehrgang würde eine solche

Weiterbildung ein bis anderthalb Jahre dauern. Mit dieser Weiterbildung und der

Berufserfahrung würde die Versicherte eine Festanstellung als Technische Kauffrau

in der Fleischfachbranche finden können. Die Beschwerdeführerin lehne eine

solche Weiterbildung jedoch ab. Für sie komme ausschliesslich die Weiterbildung

zur Naturheilpraktikerin in Frage.

6.3

Mit Verfügung vom 10. Januar

2018.

wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen

bzw. einer Invalidenrente ab (vgl. E. I. 3. hiervor) und erklärte, die

Umschulung einer amtlichen Fachassistentin zur Naturheilpraktikerin stelle

keine annähernde Gleichwertigkeit dar so wie dies von der Rechtsprechung

verlangt werde. Angesichts der langen Ausbildungsdauer sei die Ausbildung zur

Naturheilpraktikerin auch nicht als einfach und zweckmässig zu bezeichnen. Eine

höherwertige Umschulung könnte höchstens dann ausnahmsweise übernommen werden,

wenn Art und Schwere der Invalidität derart ins Gewicht fielen, dass sich ihre

beruflichen Auswirkungen nur auf diese Weise beheben liessen. Dergleichen sei

aber vorliegend nicht der Fall, da ihr weiterhin jegliche Tätigkeiten, welche

keine Kraftanwendung der Hände erfordern würden, zumutbar seien.

7.

7.1

Eine Umschulung stellt eine

Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG dar, die, sofern

bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, invaliden oder von einer Invalidität

bedrohten Versicherten zusteht (vgl. E. II. 3.1 ff. hiervor). Ob bzw. in

welchem Umfang eine Person als invalid gilt, bemisst sich nach dem

Invaliditätsgrad, welcher anhand einer Gegenüberstellung von Validen- und

Invalideneinkommen, dem sog. Einkommensvergleich, ermittelt wird (vgl. E. II.

2.2

hiervor). Mit dem Einkommensvergleich lässt sich eine allfällige

Erwerbseinbusse berechnen. Damit eine Umschulung in Frage kommt, muss die

Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen eine Einbusse von

mindestens 20 % ergeben (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

Für das Valideneinkommen könnte

vorliegend auf den Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10 S. 5 Ziff. 5.1) sowie den

Auszug aus dem individuellen Konto (IK, IV-Nr. 8 S. 3 ff.) abgestellt werden.

Um das Invalideneinkommen zu ermitteln, fehlen hingegen die notwendigen

medizinischen Unterlagen, welche sich zum Gesundheitszustand und zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat weder Berichte des Hausarztes oder des Handchirurgen

eingeholt noch hat sie sich mit der Zumutbarkeit des vom Spezialisten

vorgeschlagenen operativen Eingriffs befasst (vgl. E. II. 4 hiervor). Auch hat

sie nicht die vom RAD vorgeschlagene Zweitmeinung eines Rheumatologen eingeholt.

Die Beschwerdegegnerin stützt sich einzig auf die Aussagen der

Beschwerdeführerin sowie die Kurzuntersuchung anlässlich des Intake-Gesprächs durch

den RAD-Arzt (Daumen-Fingerzange). Somit lässt sich einerseits nicht

feststellen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Gesetzes überhaupt als

invalid bzw. als von einer Invalidität bedroht gilt und andererseits ist

unklar, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Umschulung zur

Technischen Kauffrau eine geeignete, d.h. den Leiden angepasste Weiterbildung

darstellt.

7.2

Vorliegend ist der medizinische

Sachverhalt nicht geklärt, weshalb auch das Bestehen einer Invalidität bzw.

eine drohende Invalidität nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer

Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in keiner Weise nachgekommen, was

eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. E. II. 5 hiervor).

Die vorliegende Angelegenheit ist deshalb rechtsprechungsgemäss an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und die Frage der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin näher abklärt (vgl. BGE 137 V 210 E.

4.4.1

).

8.

8.1

Die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als

anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG

hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin

grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdeführerin hat

die Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin bereits im Administrativverfahren involviert war, wird die

Parteientschädigung auf pauschal CHF 800.00 festgesetzt.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Januar 2018 aufgehoben und die

Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägungen verfahre und hier-auf neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold