VSBES.2018.44
Unfallversicherung
22. Juni 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1983, liess am 8. August
2016 einen am 7. Juli 2016 [recte: 6. Juli 2016] erlittenen
Auffahrunfall melden (SA [Suva Akten] 1). Dem Dokumentationsbogen für
Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. med. B.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, ist hierzu zu entnehmen, der
Beschwerdeführer habe wegen Staus anhalten müssen. Er sei auf den Aufprall
gefasst gewesen. Nach 10 - 11 Stunden habe er Nackenschmerzen verspürt (SA 6).
1.2 Nach diversen medizinischen
Abklärungen und der Ausrichtung von Taggeldern hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 2. Juni 2017 (SA 85) fest, aufgrund der Abklärungen seien die
heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar. Es sei
daher die Adäquanz zu prüfen. Nach Prüfung der massgebenden Kriterien gemäss
BGE 134 V 109 sei die Adäquanz zu verneinen, weshalb die
Versicherungsleistungen per 30. Juni 2017 eingestellt würden. Die dagegen am
22. Juni 2017 erhobene Einsprache (SA 96) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 (A.S. 21 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht führen mit den Rechtsbegehren:
1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2018 sei
aufzuheben.
2.
Es sei die Verfügung vom 2. Juni 2017 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, die vertraglichen Versicherungsleistungen an den
Beschwerdeführer zu leisten.
3.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche
Rechtsbeiständin, zu bewilligen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 (A.S. 27 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Mit
Replik vom 17. Mai 2018 (A.S. 40 ff.) hält die Vertreterin des Beschwerdeführers
an den gestellten Anträgen fest.
5. Mit
Verfügung vom 29. Mai 2018 (A.S. 43 f.) wird dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin
Clivia Wullimann als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE
134.
V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der
unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.
101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb
S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat
ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an
sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.
Im Sozialversicherungsrecht
spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch
der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers verkenne die
Beschwerdegegnerin, dass die Regel, wonach ab 12 Monaten nach einem Unfall die
Folgen der HWS-Distorsion nicht mehr vorhanden sein sollten, nicht auf jeden
beliebigen Unfallgeschädigten anwendbar sei. Zudem würden im vorliegenden Fall
durch die Ärzte keine detaillierten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit oder
Arbeitsfähigkeit gemacht, somit seien die Arztberichte ungenügend ausgestaltet
und die Einstellung der Versicherungsleistungen unbegründet. Der
Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nicht unter starken Kopfschmerzen
gelitten, diese seien gänzlich dem Auffahrunfall vom 6. Juli 2016 und dem
HWS-Trauma zuzuschreiben. Des Weiteren leide der Versicherte unter den Folgen
der Verletzungen des Unfalls vom 6. Juli 2016. Die Dauerkopfschmerzen
seien von Dr. med. C.___ am 9. Februar 2017 als Migräne eingeordnet worden und
könnten auch als Kopfschmerzen nach Heckkollision bezeichnet werden. Der
Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig und vom Arzt krankgeschrieben.
Infolgedessen sei der Anspruch auf die Taggeldzahlung durch die Suva nicht
erloschen und fortzuführen. Sodann gehe aus dem MRI vom 4. Mai 2017 nicht
hervor, dass die Bandscheibenveränderung nicht dem Unfall zugeordnet werden
könne. Ausserdem werde klar festgehalten, dass diese Veränderungen zu den
beschriebenen Schmerzen führen könnten.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die ärztlichen Beurteilungen und Abklärungen zeigten
klar, dass für die beklagten Beschwerden des Versicherten kein unfallbedingtes
organisches Substrat struktureller Natur gegeben sei. Soweit Befunde an der HWS
etc. erhoben worden seien, handle es sich klarerweise um unfallfremde Zustände.
Wie der Kreisarzt darlege, sei eine HWS-Distorsion, bei welcher es zu keinen
strukturellen Läsionen gekommen sei, in der Regel nach allgemeiner klinischer
Erfahrung nach 9 bis längstens 12 Monaten abgeklungen. Ein Unfall, welcher wie
hier keine strukturellen Läsionen gesetzt habe, sei denn auch nach der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, längerdauernd Beschwerden zu
bewirken. Somit sei mit Blick auf die beklagten Beschwerden bereits ein
natürlicher Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben. Abgesehen davon würde es
auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch beklagten
Beschwerden, welche über die unfallfremden Befunde hinaus allerhöchstens als
organisch nicht (hinreichend) nachweisbar taxiert werden könnten, und dem
Unfall ermangeln. Dies selbst dann, wenn man die Rechtsprechung gemäss
Schleudertrauma zur Anwendung bringe. Berücksichtige man den objektiven
Geschehensablauf, könne der Unfall allerhöchstens als mittelschwer an der Grenze
zu leicht taxiert werden. Die Prüfung der entsprechenden Adäquanzkriterien
ergebe, dass es auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch
beklagten Beschwerden des Versicherten und dem seinerzeitigen Unfall fehle.
Sodann erlösche der Anspruch auf Taggeldleistungen nicht bloss dann, wenn eine
versicherte Person sich wieder als arbeitsfähig fühle, sondern auch dann, wenn
die Unfallfolgen als ausgeheilt bezeichnet werden müssten. Des Weiteren habe am
4.
Mai 2017 auf dem MRI der HWS ein altersentsprechend normales zervikales
vertebro-spinales MRT festgestellt werden können. Lediglich eine minimale
Diskusprotrusion C5/6 liege vor. Der Beschwerdeführer übersehe, dass einerseits
nur unfallfremde Befunde vorlägen und anderseits selbst die vorliegenden Befunde
nicht für Dauerkopfschmerzen verantwortlich sein könnten. Schliesslich erwähne
der Beschwerdeführer, dass die Kopfschmerzen auch nach einer Heckkollision
denkbar seien. Bei dieser Auffassung übersehe er wiederum, dass er gar keinen
Kopfanprall gehabt habe und sich entsprechend nach dem Unfall auch nicht über
Kopfschmerzen habe beklagen müssen.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 30. Juni 2017 Anspruch auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 6. Juli 2016
hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von
Belang:
5.1
Dem Dokumentationsbogen für
Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. med. B.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer
habe wegen Staus anhalten müssen. Er sei auf den Aufprall gefasst gewesen. Nach
10.
- 11 Stunden habe er Nackenschmerzen verspürt (SA 6).
5.2
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 4. September 2016 (SA 14) hielt Dr. med. B.___ Restbeschwerden bei Zustand
nach Auffahrunfall am 6. Juli 2016 mit HWS-Trauma Grad I fest. Überdies
berichtete er über Dauerkopfschmerzen nuchal und gelegentlich einschiessende
Schmerzen wie Blitze in den Hinterkopf.
5.3
Am 5. Januar 2017 (SA 44) hielt
Dr. med. B.___ einen therapieresistenten Verlauf fest und berichtete über
subjektiv angegebene starke Schmerzen des Versicherten nuchal bei objektiv
freier HWS-Beweglichkeit und lediglich leichtem paravertebralem Hartspann. Eine
positive Beeinflussung durch Physiotherapie habe nicht erreicht werden können.
Es scheine bereits eine Chronifizierung eingetreten zu sein.
5.4
Im unfallanalytischen Gutachten
vom 8. Februar 2017 (SA 51) wurde ausgeführt, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung
des Autos des Beschwerdeführers habe zwischen 7.6 und 10.8 km/h gelegen. Es
könne also von einem Mittelwert von ca. 9 km/h ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer habe sich infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 0°
(zur Fahrzeuglängsachse) etwas nach hinten bewegt.
5.5
Dem neurologischen Bericht von
Dr. med. C.___ vom 9. Februar 2017 (SA 54) lässt sich entnehmen, aktuell
zeige der Beschwerdeführer in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine
sensomotorischen Defizite. Auffällig sei die Diskrepanz zwischen der aktiven
und passiven Kopfbeweglichkeit, welche für eine gewisse Selbstlimitierung
spreche. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen passiven Tagesablauf und
könne sich eine Arbeitswiederaufnahme nicht vorstellen, solange er noch
Kopfschmerzen habe. Die Kopfschmerzen seien von der Beschreibung her im Prinzip
als Migräne ohne Aura einzuordnen. Ein posttraumatischer Kopfschmerz könne
nicht diagnostiziert werden, weil kein Kopftrauma stattgefunden habe. Auch die
Diagnose eines zervikogenen Kopfschmerzes könne beim Beschwerdeführer aktuell
nicht gestellt werden.
5.6
Das MRI der HWS vom 4. Mai 2017
(SA 78) ergab ein altersentsprechend normales zervikales vertebrospinales MRT.
Es zeigten sich eine minimale Diskusprotrusion C5/6 und Sklerosierungen
reaktionslos an der Dens-axis-Spitze. Die Medulla sei normal.
5.7
Die Kreisärztin, Dr. med. D.___,
Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer Beurteilung vom 31. Mai 2017 (SA 83)
aus, nach einem Autounfall mit Heckkollision am 6. Juli 2016 habe sich der
Versicherte eine HWS-Distorsion zugezogen, im Sinne einer vorübergehenden
Verschlimmerung bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen. Unfallkausale
strukturelle Läsionen seien nicht dokumentiert. Die Folgen einer HWS-Distorsion
sollten in der Regel nach allgemeiner klinischer Erfahrung nach 9 bis längstens
12.
Monaten abgeklungen sein.
6.
Vorweg ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig und
vom Arzt krankgeschrieben, weshalb der Anspruch auf die Taggeldzahlung durch
die Suva nicht erloschen und fortzuführen sei.
6.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die
Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus
dieser Bestimmung, dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten
Person mehr zu erwarten ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist:
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der
Anspruch der versicherten Person auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer:
a.a.O., S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
6.2
Was unter einer namhaften Besserung
des Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu
verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale
Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen
ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen
genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
6.3
Wie aus dem Bericht des
Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, hervorgeht, ist keine
positive Beeinflussung der Beschwerden durch Physiotherapie möglich. Zudem sind
den Akten keine weiteren möglichen Behandlungsmassnahmen zur Behandlung der
Beschwerden zu entnehmen, von welchen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu
erwarten wäre. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der
Beschwerdeführer weiterhin als arbeitsunfähig erachtet bzw. von seinem Hausarzt
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. SA 81). Damit war
der Zeitpunkt für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und die
Prüfung des Rentenanspruchs erreicht (Art. 19 Abs. 1 UVG).
7.
7.1
Sodann macht der
Beschwerdeführer geltend, aus dem MRI vom 4. Mai 2017 gehe nicht hervor, dass
die Bandscheibenveränderung nicht dem Unfall zugeordnet werden könne. Ausserdem
werde klar festgehalten, dass diese Veränderungen zu den beschriebenen
Schmerzen führen könnten.
Vorliegend wurden beim Beschwerdeführer
im vorgenannten MRI eine minimale Diskusprotrusion C5/6 und Sklerosierungen
festgestellt. Das Erreichen des Status quo sine kann bei posttraumatischen
Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden,
wogegen eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung röntgenologisch
ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine
traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an
der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber
nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 354/04 vom 11. April 2005, E. 2.2, mit Hinweisen).
Zudem ist eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer
vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen durch
einen Unfall, nur dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Radioskopie ein
plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von
Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeigt. Medizinisch ist lediglich von
einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer
unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme degenerative
Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird. Eine solche sich von der
altersüblichen Progression abhebende richtungsgebende Verschlimmerung ist
vorliegend weder ausgewiesen noch wird sie von ärztlicher Seite geltend
gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass die noch geklagten Beschwerden,
insoweit sie sich durch die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen der HWS
erklären lassen, nicht natürlich kausal durch eines der Unfallereignisse
verursacht bzw. richtungsgebend verschlimmert wurden.
7.2
Hinsichtlich der geltend
gemachten Nackenbeschwerden ist festzuhalten, dass sich diese zu keinem
Zeitpunkt objektivieren liessen. Dr. med. C.___ wies in diesem Zusammenhang in
seinem Bericht vom 9. Februar 2017 darauf hin, auffällig sei die Diskrepanz
zwischen der aktiven und passiven Kopfbeweglichkeit, welche für eine gewisse
Selbstlimitierung spreche. Ob die Beschwerdegegnerin in der Folge die
natürliche Kausalität zu Recht mit Hinweis auf die Erfahrungstatsache verneint
hat, dass die Folgen einer HWS-Distorsion in der Regel nach allgemeiner klinischer
Erfahrung nach 9 bis längstens 12 Monaten abgeklungen sein sollten, kann indes
offen bleiben, nachdem die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren
Beschwerden zu verneinen ist, wie nachfolgend (E. II. 8. nachstehend) darzulegen
ist. Die adäquate Kausalität ist, nachdem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
kein unfallbedingtes pathologisch-anatomisches Substrat vorlag, besonders zu
prüfen. So gelten nur Untersuchungsergebnisse als objektivierbar, die
reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Von objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen
kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen
resp. bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252); eine
manuelle Untersuchung erbringt in diesem Sinne keine objektivierbaren
Ergebnisse (SZS 2009 S. 368). Die beim Beschwerdeführer durchgeführte
radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule ergab keine strukturellen
Läsionen, welche auf den Unfall vom 6. Juli 2016 zurückgeführt werden konnten.
Im Übrigen kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus dem Umstand,
dass sich die Kopf- und Nackenschmerzen erst nach dem Unfallereignis
manifestiert haben, nicht einfach – in Anwendung der Formel «post hoc, ergo
propter hoc», wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall
verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 ff.
E. 2b/bb) – auf einen Zusammenhang geschlossen werden.
8.
8.1
Bezüglich der Prüfung der
Adäquanz ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Schleudertrauma-Praxis
massgebend ist, nachdem die Ärzte einhellig eine Distorsion der Halswirbelsäule
diagnostiziert haben und das Auftreten von Beschwerden wie Nackenschmerzen
innert 72 Stunden nach dem Unfall belegt ist. Das Vorliegen eines
Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige
ärztliche Angaben gesichert sein, damit die auf solche Verletzungen
zugeschnittene Rechtsprechung zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht
vorausgesetzt, dass sämtliche der zum sogenannten typischen Beschwerdebild
dieser Verletzung gehörenden Symptome innert der massgeblichen Latenzzeit von
24.
bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein müssen.
Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest
Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren und sich im weiteren Verlauf
das typische bunte Beschwerdebild entwickelt (Urteil des Bundesgerichts
8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1; s.a. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
60). Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass sich das sogenannte
typische Beschwerdebild (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f) entwickelt
hätte. Es erscheint daher als fraglich, ob die Adäquanzprüfung nach der
Schleudertraumapraxis zu beurteilen ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da
(auch) diese Beurteilungsmethode, welche für den Beschwerdeführer günstiger
ist, zur Verneinung der Adäquanz führt, wie sich aus der nachfolgenden
Erwägungen ergibt.
8.2
Nach der in BGE 117 V 359
begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten
Distorsion der Halswirbelsäule, medizinisch auch als kraniozervikales
Beschleunigungstrauma bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen
Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw.) in der Regel davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall
und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht (a.a.O., E. 4b S. 360). Demnach kann ein Unfall mit
Schleudertrauma in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von
typischen Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, selbst
wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (E.
5d/aa S. 363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für Beschwerden nach
einem dem Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus und nach einem
Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines
Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2
S. 117).
8.3
Bei der Schleudertrauma-Praxis
ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden
Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117 V
359.
E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer
der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach
dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,
während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel
ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es sich
um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall
und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund
des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere, objektiv
erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese Kriterien
lauten nach der präzisierten Rechtsprechung wie folgt:
·
besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
·
die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
·
fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung
·
erhebliche
Beschwerden
·
ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
·
schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
·
erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um einen Unfall, der als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier
Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während bei einem mittelschweren Unfall
im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines der Kriterien
ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein
einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist
(BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).
8.4
Die
Schwere des Unfalls beurteilt sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07
E. 5.3.1). Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund eines Staus habe anhalten müssen. Ein weiteres
Fahrzeug sei danach in sein Heck gefahren. Er habe nach Stunden eine
Schmerzzunahme im Nackenbereich verspürt. Das unfallanalytische Gutachten vom
8.
Februar 2017 ergab eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von ca.
9.
km/h. Im Rahmen der für die Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung ist
dieses Ereignis aufgrund der obigen Ausführungen und der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung höchstens den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den
leichten zuzuordnen (vgl. RKUV 2005 U 549 S. 237 E. 5.1.2), womit vier der
vorgenannten Kriterien erfüllt sein müssen, sofern kein einzelnes davon
besonders ausgeprägt ist:
8.4.1
Das Kriterium der
besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalles ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und
nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der
versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren
Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine
Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69).
Im vorliegenden Fall ergeben sich weder eine besondere Eindrücklichkeit noch
besonders dramatische Begleitumstände, zumal der Beschwerdeführer auf den
Aufprall gefasst war, wie aus den Akten hervorgeht (vgl. SA 6).
8.4.2
Beim Kriterium der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist namentlich deren
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom
13.
Februar 2012 E. 4.2.7). Die Diagnose einer Distorsion der
Halswirbelsäule genügt für sich allein noch nicht, es bedarf hierzu entweder
einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden.
Dies wird hier auch von den behandelnden Ärzten nicht behauptet; es ist
vielmehr darauf hinzuweisen, dass nach dem Unfall weder eine Bewusstlosigkeit
noch eine Amnesie auftraten (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom
3.
Juni 2009 E. 4.2.2). Oder aber es liegen besondere Umstände vor, welche
das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127
f.). Dies kann z.B. bei einer vorgeschädigten Wirbelsäule der Fall sein, oder
wenn beim Unfall eine besondere Körperhaltung eingenommen wurde (Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 73 + 74 mit Hinweisen), was hier aber ebenfalls nicht
zutrifft. Somit fehlt es an aussergewöhnlichen Umständen, welche die Schwere
oder besondere Art der Verletzungen begründen könnten.
8.4.3
Das Kriterium der
fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist bei objektiver
Betrachtung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer befand sich nicht in längerer und
aussergewöhnlich intensiver ärztlicher Behandlung. Die ärztliche Behandlung
beschränkte sich im Wesentlichen auf den Einsatz von Medikamenten. Manuelle
Behandlungen wie Physiotherapie, aber auch Abklärungsmassnahmen und ärztliche
Kontrollen sind nicht zu berücksichtigen (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,
S. 72).
8.4.4
Die Erheblichkeit der
Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der
Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im
Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem
Distorsionstrauma zuzurechnenden Beschwerden in Betracht fallen. Der Beschwerdeführer
leidet zwar unter chronischen Nackenschmerzen etc. Die üblicherweise mit einem
Schleudertrauma verbundenen Beschwerden genügen indes nicht, ansonsten das
Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und keine Bedeutung
als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2011
vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2 und 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E. 5.3.4). Im
vorliegenden Fall übersteigen die unfallbedingten Schmerzen und die
Beeinträchtigung nach Lage der Akten das bei derartigen Verletzungen Übliche
nicht in einem solchen Masse, als dass von «erheblichen Beschwerden» gesprochen
werden könnte.
8.4.5
Eine ärztliche
Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht. Es reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme
nachträglich als nicht nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser
Konsens über die Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl.
Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72 + 76).
8.4.6
Die beiden
Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der
erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der
ärztlichen Behandlung und den Beschwerden kann aber noch nicht auf dieses
Kriterium geschlossen werden. Auch wenn trotz regelmässiger Therapie keine
(vollständige) Beschwerdefreiheit erreicht werden könnte, würde dies hierfür
noch nicht genügen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72 f. + 76). Es
bedürfte vielmehr besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben.
Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich; namentlich sind keine
Komplikationen eingetreten.
8.4.7
Das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht
erfüllt. So sieht sich der Beschwerdeführer zwar als vollständig arbeitsunfähig.
Dass er sich aber bemüht hätte, wieder in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, ist
aufgrund der Akten nicht erstellt. Es fehlt am subjektiven Willen, aktiv an der
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess mitzuwirken (vgl. Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 76).
8.5
Somit ist keines der
sieben Adäquanzkriterien erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter
Weise. Ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Juli 2016 und
den beim Fallabschluss per 30. Juni 2017 noch geklagten Beschwerden entfällt
deshalb. Ohne adäquaten Kausalzusammenhang besteht indes weder Anspruch auf
eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung. Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vertreterin des
Beschwerdeführers hat am 18. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht, worin sie
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'249.10 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit
1.
Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 1'379.55 festzusetzen (6.53 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von
CHF 105.50 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
In der eingereichten Kostennote sind
verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Der Aufwand und die
Auslagen aus dem Jahr 2017 sind vorprozessual und damit im vorliegenden
Verfahren nicht zu berücksichtigen. Sodann stellen mehrere Positionen
Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten vom 28. März, 17. April
2018; Fristerstreckungsgesuche vom 7. und 28. März, 11. April 2018;
Einreichung der UP-Unterlagen am 20., 23. und 25. April 2018; Einreichung der
Kostennote am 18. Juni 2018), der bereits im Stundenansatz einer Rechtsanwältin
enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird das Studium der
selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht
vergütet.
9.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Clivia Wullimann, wird auf CHF 1'379.55 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch