VSBES.2018.45
Unfallversicherung
18. Januar 2019Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1979, bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und
war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert, als er am 1. November 2014 einen Unfall erlitt. Gemäss Schadenmeldung
UVG für arbeitslose Personen vom 15. Januar 2015 (Akten der Beschwerdegegnerin
/ Suva-Nr. 1) rutschte der Beschwerdeführer beim Klettertraining mit den Füssen
ab und verlor den Halt. Dabei blieb er mit der linken Hand hängen, was extrem
starke Schmerzen in der linken Schulter auslöste. Die Schädigung wurde als Muskelverletzung
umschrieben.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine Leistungspflicht
und gewährte bis 23. März 2015 Heilbehandlung sowie Taggelder (Suva-Nrn. 27
/ 34 / 43).
1.2 Der Beschwerdeführer meldete am
10. Dezember 2015 einen Rückfall, indem nach Klimmzügen erneut Beschwerden an
der linken Schulter aufgetreten seien (Suva-Nr. 45). Mit Verfügung vom 31.
Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin am Fallabschluss per 23. März 2015 fest
und lehnte weitere Leistungen ab, da die aktuellen Beschwerden nicht mehr
unfallbedingt seien (Suva-Nr. 114). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.
Februar 2017 Einsprache (Suva-Nr. 129), welche die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 9. Januar 2018 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 7. Februar 2018 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der Suva vom 17. Januar
2017 und der Einspracheentscheid der Suva vom 9. Januar 2018 seien aufzuheben.
2. Es seien die Versicherungsleistungen für
sämtliche (über den 23. März 2015 hinaus) mit dem Unfallereignis vom 1.
November 2014 einhergehenden Heilkosten sowie für den gesamten mit dem
Unfallereignis einhergehenden Arbeitsausfall zu erbringen.
3. Es sei auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
stellt mit Verfügung vom 8. Februar 2018 fest, dass der Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens
hinfällig sei (A.S. 22 f.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25
ff.). Der Beschwerdeführer gibt dazu innert der Frist bis 17. April 2018 (s.
A.S. 31) keine Replik ab und lässt sich auch sonst nicht vernehmen (s. A.S.
33).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer auch nach dem 23. März 2015 Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 1. November 2014 hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 9. Januar 2018 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V
109.
E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht
aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen
(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist
(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen
bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
55).
2.2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
Im Sozialversicherungsrecht spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt.
(BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.2.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes
nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig
geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass
kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger
[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29.
November 2010 E. 2.2).
2.2.4
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293
E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen
den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der
Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall
behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Gehring, a.a.O., Art. 6 UVG N
28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an
den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie
auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2
).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer suchte nach
dem Unfall vom 1. November 2014 erstmals am 5. Dezember 2014 seinen Hausarzt
Dr. med. B.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, auf. Gemäss Arztzeugnis
vom 28. Januar 2015 (Suva-Nr. 6) lag im Röntgenbefund eine Tendinopathie der
Subscapularissehnen (mit partiell gelenkseitiger Sehnenruptur im mittleren und
distalen Sehnenanteil) sowie der Supraspinatussehne (mit intratendinös
verlaufendem Riss) vor, ausserdem eine zystische Degeneration des Glenoids bei
fortgeschrittener Kondropathie ventral mit Knorpeldelamination, eine Läsion der
vorderen Gelenkkapsel und ein Riss des vorderen Labrums.
Die Kreisärztin Dr. med. C.___,
Fachärztin FMH für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 17. März 2015 fest (Suva-Nr. 21), die aktuellen Beschwerden stünden
nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Dieses liege schon über vier
Monate zurück, eine Tendinopathie sei wahrscheinlich durch Überbeanspruchung
entstanden.
Der Bericht des D.___ vom
20.
März 2015 (Suva-Nr. 24 S. 2 f.) führte folgende Diagnosen auf:
1.
Status nach Schulterdistorsion links im November2014
2.
Chondropathie glenoidal,
AC-Gelenksarthrose bei Status nach lateraler Clavicula-fraktur vor mehreren
Jahren links
3.
Myofasziale Beschwerden periscapulär und
Musculus pectoralis
4.
Rezidivierende Kribbelparästhesien N.
medianus links
Die neurographische / neurologische
Untersuchung vom 11. März 2015 habe keine Auffälligkeiten ergeben. In den
letzten Wochen sei eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer nahm
sodann die Arbeit am 23. März 2015 wieder auf (s. Suva-Nr. 88 unten).
Die Kreisärztin Dr. med. C.___ erklärte
im Bericht vom 15. April 2015 (Suva-Nr. 33), die anfangs postulierte
Arbeitsdiagnose einer Zerrung des Plexus brachialis sei neurologisch widerlegt
worden. Als unfallkausale Folgen hätten einzig die myofascialen Beschwerden
periscapulär und am M. pectoralis bei Status nach Schulterdistorsion links im
November 2014 eruiert werden können. Die übrigen Befunde im MRI (Tendinopathie
und Chondropathie glenoidal sowie AC-Gelenksarthrose bei Status nach lateraler
Claviculafraktur) seien nicht unfallkausaler Genese, sondern auf Überbelastung
oder degenerative Veränderungen zurückzuführen. Die Behandlung der myofascialen
Beschwerden mit Physiotherapie habe dann auch den erwünschten Erfolg gebracht.
Diese Behandlung sollte über drei Monate erfolgen, danach seien die Beschwerden
nicht mehr unfallkausal, sondern gingen auf Überbelastungssituationen
(beschrieben im MRI mit der Tendinopathie) zurück. Zusammenfassend sei die
Behandlung einer Schultergelenksdistorsion mit folgenden myofascialen
Beschwerden während drei Monaten zu übernehmen. Die danach noch persistierenden
Beschwerden im Bereiche der Schulter seien nicht unfallkausal.
Gestützt auf die Kreisärztin schloss die
Beschwerdegegnerin den Fall per 23. März 2015 ohne weitere Leistungen ab.
3.2
Nach der mündlichen
Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2015 (Suva-Nr.
45) wurde in der schriftlichen Rückfallmeldung vom 29. Juni 2016
(Suva-Nr. 75) festgehalten, bereits im Oktober 2015 hätten sich wieder
Schulterschmerzen eingestellt. Seit dem 24. Dezember 2015 bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit.
Anlässlich der Besprechung mit der
Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 (Suva-Nr. 88) erklärte der Beschwerdeführer,
nach dem Fallabschluss im März 2015 sei er zwar nicht beschwerdefrei gewesen,
aber es sei mit der Arbeit zwei bis drei Monate gut gegangen. Danach seien in
der linken Schulter schleichend wieder Schmerzen aufgetreten. Im September 2015
sei es nicht mehr auszuhalten gewesen, worauf er sich in ärztliche Behandlung
begeben habe. Zu jener Zeit habe er als Elektriker wieder deutlich schwerere
Arbeit verrichten müssen. Vom 24. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016 sei er zu 100
% arbeitsunfähig gewesen, ab 1. August 2016 jedoch wieder vollständig
arbeitsfähig (s. dazu auch Suva-Nr. 80). Aktuell sei er von der linken Schulter
wieder praktisch beschwerdefrei und voll beweglich. Die Physiotherapie laufe
noch. Am 1. Oktober 2016 könne er eine neue Vollzeitstelle antreten […].
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allg. Innere
Medizin, bestätigte im Bericht vom 4. Januar 2016 (Suva-Nr. 49) die
bereits vor dem Fallabschluss gestellten Diagnosen eines Status nach
Schulterdistorsion links im November 2014 mit / bei Chondropathie glenoidal,
einer AC-Gelenksarthrose bei Status nach lateraler Claviculafraktur vor
mehreren Jahren sowie myofaszialer Beschwerden. Der Beschwerdeführer leide seit
fünf Wochen links unter Nackenschmerzen. Es habe sich kein erneutes Trauma ereignet,
aber vermutlich eine Überanstrengung. Der Beschwerdeführer sei
Extremsportkletterer. Ob die Schlüsselbeinfraktur eine Rolle spiele, sei
unklar, aber die Problematik sei definitiv auf den Unfall vom 1. November 2014
zurückzuführen. Der aktuelle objektive Befund bestehe in tieferliegenden
schmerzenden Triggerpunkten, welche inzwischen erfolgreich angegangen worden
seien. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig. Die Behandlung werde wohl zwölf
Wochen dauern.
Dr. med. F.___, Arzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, äusserte im Bericht vom 17. Mai 2016 (Suva-Nr. 56)
den Verdacht auf einen Status nach vorderer Schultersubluxation sowie eine
aktivierte posttraumatische AC-Gelenksarthrose. Als Nebendiagnose erwähnte er
Triggerpunktbeschwerden durch eine Fehlhaltung der linken Schulter, welche auf
den Versuch der Muskulatur zurückgehe, den Zustand zu stabilisieren. Für
körperlich belastende Tätigkeiten im Bereich der Schulter sei der
Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Es bedürfe weiterer bildgebender
Abklärungen. Die MRI-Untersuchung vom 31. Mai 2016 (Suva-Nr. 71) führte zu
folgenden Ergebnissen:
·
Gelenksseitiger
Einriss der Bizepssehne im Ansatzbereich. Tendinopathie der proximalen
Bizepssehne.
·
Vordere Kapselläsion
mit Kontur- und Verlaufsirregularitäten des proximalen superioren und des
proximalen medialen glenohumeralen Ligamentes.
·
Ablösung des
anterioren Labrums zwischen 8 und 10 Uhr. Angrenzende Knorpelverschmälerung.
·
Posttraumatische
Fehlstellung der lateralen Klavikula mit Impression der Supraspinatussehne am
muskulotendinösen Übergang.
·
Grenzwertig schmaler
subakromialer Raum mit gering ausgeprägter Bursitis subacromialis.
·
Kein Nachweis einer
Pathologie der Pectoralismuskulatur.
Dr. med. F.___ stellte sodann am 2. Juni
2016.
folgende Diagnosen der linken Schulter (Suva-Nr. 62):
·
Status nach alter
AC-Gelenksverletzung mit Deformation des lateralen AC-Gelenks und leichtem
subacromialen Impingement
·
Status nach
Subscapularis-Oberrandverletzung sowie intraartikulär Reizung des Bizeps
·
Status nach vorderer
Subluxation mit osteochondraler Läsion des Glenoids antero-
inferior
Die Triggerpunktbehandlung im Rahmen der
Physiotherapie habe schon eine deutliche Verbesserung der Schmerzen bewirkt. Für
eine operative Sanierung könne keine Empfehlung ausgesprochen werden. Die
Beschwerden gingen auch in der Folge weiter zurück (s. Berichte vom 19. Juli und
13.
September 2016 / Suva-Nrn. 79 + 84).
Der Kreisarzt Dr. med. G.___, Arzt für
Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2016 fest
(Suva-Nr. 77), der Unfall habe an der linken Schulter zu keinen
objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Unfallfolgen im
Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten. Ein Zusammenhang mit der Verletzung am
linken Schlüsselbein vom 12. Januar 2005 sei möglich. Bei diesem Unfall
(welcher nicht über die Beschwerdegegnerin abgewickelt wurde) zog sich der Beschwerdeführer
an der linken Schulter eine Bandverletzung des Acromioclaviculargelenks zu,
ausserdem eine Fraktur des Schlüsselbeins, welche indes erst im Frühling 2005
entdeckt wurde (Suva-Nr. 105).
3.3
Dr. med. F.___ erklärte im
Bericht vom 15. November 2016 (Suva-Nr. 92), die im Oktober angetretene Arbeit
funktioniere gut, aber der Beschwerdeführer spüre die Schulter wieder, vor
allem die dorsalen Triggerpunkte. Mit der Physiotherapie könne dies immer
wieder gut aufgearbeitet werden. Die Umschulung auf eine weniger schulterbelastende
Arbeit wäre eine gute Idee.
Der Arbeitgeber kündigte die Anstellung in
der Probezeit per 31. Dezember 2016 (Suva-Nr. 108).
Der Kreisarzt Dr. med. F.___ gelangte in
seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2017 (Suva-Nr. 112) zum Ergebnis, dass es
anlässlich des geltend gemachten Unfallereignisses zu keinen neuen (nicht
bereits vorher vorhandenen) strukturellen Läsionen der Schulter oder der
Muskulatur gekommen sei. Dr. med. G.___ bezog sich dabei auf die Beurteilung
der MRI-Aufnahmen durch Dr. med. H.___ vom [...] (s. Suva-Nr. 111 S. 2 f.): Im
MRI vom 13. Januar 2015 fänden sich keine Hinweise auf frische unfallkausale
strukturelle Läsionen. Dies gelte insbesondere im Bereich des M. pectoralis.
Vorbestehend, durch eine frühere Verletzung, finde sich eine deformierte
laterale Clavicula bei Status nach lateraler Claviculafraktur. Der
AC-Gelenkspalt sei etwas aufgetrieben, signalgestört mit wenig Flüssigkeit im
Sinne einer aktivierten Arthrose. Als Nebenbefund zeige sich eine markante
Kontrastleakage des M. subscapularis, wahrscheinlich iatrogen bedingt. Auf Höhe
des Bicepssehnenankers sei am ventralen Rand nach inferior hin eine
Kontrastmittelunterspülung nachweisbar mit zusätzlich kleinem Knorpelschaden
und kleiner Geröllzyste im Rahmen einer vorbestehenden alten Läsion. Das
Knochenmarksignal in diesem Bereich sei unauffällig. Das Arthro-MRI vom 31. Mai
2016.
bilde praktisch unveränderte Befunde ab. Die AC-Gelenkskapsel zeige im
Vergleich zum 13. Januar 2015 etwas mehr Flüssigkeit und Spongiosaödem als
Zeichen einer aktivierten Arthrose. Das MRI des Schultergürtels dokumentiere
einen unauffälligen M. pectoralis. Aus den Aufnahmen vom 13. Januar 2015 gehe
klar hervor, dass die festgestellten Befunde vorbestehend seien. Weiter sei aus
der vorliegenden MRI-Dokumentation zweifelsfrei ersichtlich, dass es anlässlich
des geltend gemachten Ereignisses zu keiner Verletzung des M. pectoralis
gekommen sei, auch nicht im Sinne einer starken Zerrung resp. Überdehnung.
Auffallend sei insbesondere, dass das AC-Gelenk nach dem geltend gemachten
Trauma im MRI vom 13. Januar 2015 nur eine minimale Flüssigkeit zeige, im Mai
2016.
jedoch eine deutliche Flüssigkeitsanreicherung. Dies lasse auf eine wahrscheinlich
neuerliche Mehrbelastung schliessen. Auf welcher medizinischen Grundlage Dr.
med. F.___ rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit attestiere, sei anhand objektivierbarer
Befunde in keiner Weise nachvollziehbar. Zusammenfassend sei es beim geltend
gemachten Ereignis zu keiner wie immer gearteten Verletzung des rechten
Schultergelenkes oder der Brustmuskulatur gekommen. Lediglich das arthrotisch
aus einer Vorverletzung veränderte AC-Gelenk zeige eine geringe Signalanhebung
im Sinne einer minimalen aktivierten Arthrose, wobei diese Signalanhebung
wahrscheinlich auch unabhängig von diesem Ereignis auf Grund der sportlichen
Kletteraktivität zu finden wäre, was durch die deutlich verstärkte Signalanhebung
über ein Jahr später bewiesen sei. Auch der zeitliche Verlauf spreche gegen
eine Verletzung und die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden. Ein Arzt sei
erstmals über einen Monat nach dem geltend gemachten Ereignis aufgesucht worden,
was bei einer Verletzung unwahrscheinlich wäre. Bei Fehlen jeglicher
unfallspezifischer Befunde im MRI ein Monat nach dem Ereignis könne davon ausgegangen
werden, dass – die Korrektheit der nachträglich gemachten Angaben vorausgesetzt
– vorübergehend, für wenige Tage bis längstens drei Monate, Beschwerden
ausgelöst worden seien. Die erhobenen Befunde seien grundsätzlich unspezifisch
und fänden sich bei Fehlbelastung oder Überbelastung. Sämtliche über das
Frühjahr 2015 hinausgehenden Behandlungen und Abklärungen seien durch ein
Unfallereignis ohne jeden unfallspezifischen Befund nicht erklärbar.
Die Physiotherapeutin I.___ erwähnte in
ihrem Bericht vom 23. Februar 2017 (Suva-Nr. 129 S. 12 f.) eine ventrale
Schulterinstabilität sowie eine Verkürzung des Pectoralis minor. Der
Beschwerdeführer werde während der Arbeit körperlich stark belastet und
klettere zudem regelmässig auf hohem Niveau. Das Trainingsprogramm sei daher
auf die Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit der Schulter fokussiert. Die
Schmerzen hätten sich deutlich reduziert.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin hat zu
Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. November 2014
und den nach dem Fallabschluss per 23. März 2015 erneut aufgetretenen
Beschwerden verneint. Sie konnte sich dabei auf die Beurteilung des Kreisarztes
Dr. med. G.___ stützen. Dieser stellte einerseits fest, dass das Ereignis vom
1.
November 2014 keine traumatischen strukturellen Läsionen an der linken
Schulter verursacht habe, die festgestellten Schädigungen seien vielmehr vorbestehend
bzw. durch Überlastung hervorgerufen worden. Andererseits erklärte der Kreisarzt,
durch den Unfall ausgelöste Beschwerden könnten höchstens bis zu drei Monate
nach dem Vorfall angenommen werden. Auf dieser Grundlage durfte ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. November 2014 und den nach dem
23.
März 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden mit Fug und Recht verneint
werden, und der Fallabschluss mehr als vier Monate nach dem Unfallereignis war auf
jeden Fall nicht zu früh erfolgt.
3.4.2
Der Beschwerdeführer hält
grundsätzlich zutreffend fest, dass die Stellungnahme des Kreisarztes eher kurz
ausgefallen ist und eine reine Aktenbeurteilung nur bei einem feststehenden
medizinischen Sachverhalt ausreicht (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2). Daraus ergibt sich aber nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers: Entscheidend ist nicht in erster Linie der rein
quantitative Umfang eines Arztberichts, sondern vielmehr, ob dieser für die
strittigen Belange umfassend und nachvollziehbar ist (s. E. II. 2.3.2 hiervor).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um keinen komplexen medizinischen
Sachverhalt. Die vorhandenen Akten vermittelten ein umfassendes Bild des Falls
und erlaubten es dem Kreisarzt Dr. med. G.___, auf eine persönliche
Untersuchung zu verzichten: Einerseits ergab sich der klinische Untersuchungsbefund
aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Andererseits lagen MRI-Aufnahmen
sowohl aus der Zeit nach dem Unfall als auch nach der Rückfallmeldung vor. Diese
Aufnahmen wurden vom Kreisarzt – unter Beizug eines Radiologen – eingehend und
sorgfältig gewürdigt. Er gelangte dadurch in überzeugender Weise zum Schluss,
dass der Unfall im November 2014 zu keinen traumatischen Läsionen geführt hatte.
Aus den Aufnahmen im Mai 2016 wiederum ergab sich, dass es in der Zwischenzeit
zu einer krankhaften Entwicklung gekommen war. Die Beurteilung durch Dr. med. G.___
wird im Übrigen dadurch bekräftigt, dass sie mit der früheren Einschätzung der
Kreisärztin Dr. med. C.___ übereinstimmt. In diesem Sinne sind die knappen,
aber eindeutigen Aussagen des Kreisarztes dem zu beurteilenden Sachverhalt
angemessen.
Aus den übrigen Akten kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dr. med. E.___ bejahte zwar
einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den erneuten Beschwerden. Dies
vermag aber nicht zu überzeugen, da jegliche Begründung fehlt. Wenn Dr. med. E.___
anmerkt, es sei in der Zwischenzeit zu einer Überanstrengung gekommen, so
stützt dies sogar die Auffassung des Kreisarztes. Dr. med. F.___ wiederum erwähnt
einen Status nach Schultersubluxation als Unfallfolge. Eine solche Luxation
wird indes durch die radiologischen Aufnahmen nicht bestätigt, weshalb die
Einwände des Beschwerdeführers, welche auf diesem Befund aufbauen, nicht
stichhaltig sind. Der Bericht der Physiotherapeutin schliesslich äussert sich
weder ausdrücklich zum Kausalzusammenhang noch enthält er Angaben, welche
Schlüsse zu dieser Frage zuliessen.
3.4.3
Der Beschwerdeführer wirft dem
Kreisarzt mangelnde Objektivität vor, weil dieser (in einer Notiz vom 28.
Dezember 2016, Suva-Nr. 106) daran zweifle, dass das Ereignis vom 1. November
2014.
als Unfall zu qualifizieren sei.
Nach der Rechtsprechung gelten für
Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie
sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden
Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu
beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden,
dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr,
wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände
kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.
Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im
Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109
f.).
Es trifft zu, dass sich ein
medizinischer Sachverständiger nicht zu Rechtsfragen äussern sollte. Tut er
dies aber gleichwohl, so bedeutet dies nicht automatisch, dass er eine
vorgefasste Meinung hat und Leistungen an den Versicherten verhindern will,
sondern es kann sich auch einfach um einen Hinweis an die rechtsanwendenden
Personen handeln. Im vorliegenden Fall könnte man die Bemerkung von Dr. med. G.___
vom 28. Dezember 2016 zwar als Äusserung zur Frage interpretieren, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen eines Unfalls erfüllt seien. Aus der
vorhergehenden Stellungnahme vom 11. Juli 2016 sowie der nachfolgenden Stellungnahme
vom 12. Januar 2017 geht indes hervor, dass Dr.med. G.___ Läsionen, welche
auf das Ereignis vom 1. November 2014 zurückgehen, verneint, er also
medizinisch argumentiert. Der Umstand, dass er von unfallbedingten Beschwerden
während dreier Monate ausgeht, zeigt ebenfalls, dass es ihm nicht darum ging,
die Unfallqualität des Ereignisses vom 1. November 2014 zu verneinen. Vielmehr
war er der Meinung, diese Frage verdiene eine ergänzende Präzisierung, wobei
ihm bewusst war, dass diese nicht seine fachliche Zuständigkeit fällt. Seine
Bemerkung vom 28. Dezember 2016 ist daher nicht geeignet, den Anschein der
Befangenheit zu erwecken, womit sich der betreffende Einwand Beschwerdeführers
als unbegründet erweist.
3.4.4
Zusammenfassend besteht keinerlei
Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu
hegen. Gestützt darauf ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 1. November 2014 und den Beschwerden,
welche nach dem Fallabschluss per 23. März 2015 auftraten und zur
Rückfallmeldung führten, kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Von
weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten.
Fehlt es aber am natürlichen
Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem Fallabschluss am
23.
März 2015. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann