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Entscheid

VSBES.2018.45

Unfallversicherung

18. Januar 2019Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1979, bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und

war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert, als er am 1. November 2014 einen Unfall erlitt. Gemäss Schadenmeldung

UVG für arbeitslose Personen vom 15. Januar 2015 (Akten der Beschwerdegegnerin

/ Suva-Nr. 1) rutschte der Beschwerdeführer beim Klettertraining mit den Füssen

ab und verlor den Halt. Dabei blieb er mit der linken Hand hängen, was extrem

starke Schmerzen in der linken Schulter auslöste. Die Schädigung wurde als Muskelverletzung

umschrieben.

Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine Leistungspflicht

und gewährte bis 23. März 2015 Heilbehandlung sowie Taggelder (Suva-Nrn. 27

/ 34 / 43).

1.2 Der Beschwerdeführer meldete am

10. Dezember 2015 einen Rückfall, indem nach Klimmzügen erneut Beschwerden an

der linken Schulter aufgetreten seien (Suva-Nr. 45). Mit Verfügung vom 31.

Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin am Fallabschluss per 23. März 2015 fest

und lehnte weitere Leistungen ab, da die aktuellen Beschwerden nicht mehr

unfallbedingt seien (Suva-Nr. 114). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.

Februar 2017 Einsprache (Suva-Nr. 129), welche die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 9. Januar 2018 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 7. Februar 2018 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):

1. Die Verfügung der Suva vom 17. Januar

2017 und der Einspracheentscheid der Suva vom 9. Januar 2018 seien aufzuheben.

2. Es seien die Versicherungsleistungen für

sämtliche (über den 23. März 2015 hinaus) mit dem Unfallereignis vom 1.

November 2014 einhergehenden Heilkosten sowie für den gesamten mit dem

Unfallereignis einhergehenden Arbeitsausfall zu erbringen.

3. Es sei auf die Erhebung von

Verfahrenskosten zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

stellt mit Verfügung vom 8. Februar 2018 fest, dass der Antrag auf

unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens

hinfällig sei (A.S. 22 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25

ff.). Der Beschwerdeführer gibt dazu innert der Frist bis 17. April 2018 (s.

A.S. 31) keine Replik ab und lässt sich auch sonst nicht vernehmen (s. A.S.

33).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer auch nach dem 23. März 2015 Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 1. November 2014 hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 9. Januar 2018 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V

109.

E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht

aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen

(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist

(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen

bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

55).

2.2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt.

(BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.2.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes

nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig

geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass

kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei

voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29.

November 2010 E. 2.2).

2.2.4

Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen

besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293

E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern

einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders

gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen

somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie

eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen

den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten

Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der

Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall

behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Gehring, a.a.O., Art. 6 UVG N

28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der

gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an

den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie

auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2

).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer suchte nach

dem Unfall vom 1. November 2014 erstmals am 5. Dezember 2014 seinen Hausarzt

Dr. med. B.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, auf. Gemäss Arztzeugnis

vom 28. Januar 2015 (Suva-Nr. 6) lag im Röntgenbefund eine Tendinopathie der

Subscapularissehnen (mit partiell gelenkseitiger Sehnenruptur im mittleren und

distalen Sehnenanteil) sowie der Supraspinatussehne (mit intratendinös

verlaufendem Riss) vor, ausserdem eine zystische Degeneration des Glenoids bei

fortgeschrittener Kondropathie ventral mit Knorpeldelamination, eine Läsion der

vorderen Gelenkkapsel und ein Riss des vorderen Labrums.

Die Kreisärztin Dr. med. C.___,

Fachärztin FMH für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 17. März 2015 fest (Suva-Nr. 21), die aktuellen Beschwerden stünden

nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Dieses liege schon über vier

Monate zurück, eine Tendinopathie sei wahrscheinlich durch Überbeanspruchung

entstanden.

Der Bericht des D.___ vom

20.

März 2015 (Suva-Nr. 24 S. 2 f.) führte folgende Diagnosen auf:

1.

Status nach Schulterdistorsion links im November2014

2.

Chondropathie glenoidal,

AC-Gelenksarthrose bei Status nach lateraler Clavicula-fraktur vor mehreren

Jahren links

3.

Myofasziale Beschwerden periscapulär und

Musculus pectoralis

4.

Rezidivierende Kribbelparästhesien N.

medianus links

Die neurographische / neurologische

Untersuchung vom 11. März 2015 habe keine Auffälligkeiten ergeben. In den

letzten Wochen sei eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer nahm

sodann die Arbeit am 23. März 2015 wieder auf (s. Suva-Nr. 88 unten).

Die Kreisärztin Dr. med. C.___ erklärte

im Bericht vom 15. April 2015 (Suva-Nr. 33), die anfangs postulierte

Arbeitsdiagnose einer Zerrung des Plexus brachialis sei neurologisch widerlegt

worden. Als unfallkausale Folgen hätten einzig die myofascialen Beschwerden

periscapulär und am M. pectoralis bei Status nach Schulterdistorsion links im

November 2014 eruiert werden können. Die übrigen Befunde im MRI (Tendinopathie

und Chondropathie glenoidal sowie AC-Gelenksarthrose bei Status nach lateraler

Claviculafraktur) seien nicht unfallkausaler Genese, sondern auf Überbelastung

oder degenerative Veränderungen zurückzuführen. Die Behandlung der myofascialen

Beschwerden mit Physiotherapie habe dann auch den erwünschten Erfolg gebracht.

Diese Behandlung sollte über drei Monate erfolgen, danach seien die Beschwerden

nicht mehr unfallkausal, sondern gingen auf Überbelastungssituationen

(beschrieben im MRI mit der Tendinopathie) zurück. Zusammenfassend sei die

Behandlung einer Schultergelenksdistorsion mit folgenden myofascialen

Beschwerden während drei Monaten zu übernehmen. Die danach noch persistierenden

Beschwerden im Bereiche der Schulter seien nicht unfallkausal.

Gestützt auf die Kreisärztin schloss die

Beschwerdegegnerin den Fall per 23. März 2015 ohne weitere Leistungen ab.

3.2

Nach der mündlichen

Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2015 (Suva-Nr.

45) wurde in der schriftlichen Rückfallmeldung vom 29. Juni 2016

(Suva-Nr. 75) festgehalten, bereits im Oktober 2015 hätten sich wieder

Schulterschmerzen eingestellt. Seit dem 24. Dezember 2015 bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit.

Anlässlich der Besprechung mit der

Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 (Suva-Nr. 88) erklärte der Beschwerdeführer,

nach dem Fallabschluss im März 2015 sei er zwar nicht beschwerdefrei gewesen,

aber es sei mit der Arbeit zwei bis drei Monate gut gegangen. Danach seien in

der linken Schulter schleichend wieder Schmerzen aufgetreten. Im September 2015

sei es nicht mehr auszuhalten gewesen, worauf er sich in ärztliche Behandlung

begeben habe. Zu jener Zeit habe er als Elektriker wieder deutlich schwerere

Arbeit verrichten müssen. Vom 24. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016 sei er zu 100

% arbeitsunfähig gewesen, ab 1. August 2016 jedoch wieder vollständig

arbeitsfähig (s. dazu auch Suva-Nr. 80). Aktuell sei er von der linken Schulter

wieder praktisch beschwerdefrei und voll beweglich. Die Physiotherapie laufe

noch. Am 1. Oktober 2016 könne er eine neue Vollzeitstelle antreten […].

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allg. Innere

Medizin, bestätigte im Bericht vom 4. Januar 2016 (Suva-Nr. 49) die

bereits vor dem Fallabschluss gestellten Diagnosen eines Status nach

Schulterdistorsion links im November 2014 mit / bei Chondropathie glenoidal,

einer AC-Gelenksarthrose bei Status nach lateraler Claviculafraktur vor

mehreren Jahren sowie myofaszialer Beschwerden. Der Beschwerdeführer leide seit

fünf Wochen links unter Nackenschmerzen. Es habe sich kein erneutes Trauma ereignet,

aber vermutlich eine Überanstrengung. Der Beschwerdeführer sei

Extremsportkletterer. Ob die Schlüsselbeinfraktur eine Rolle spiele, sei

unklar, aber die Problematik sei definitiv auf den Unfall vom 1. November 2014

zurückzuführen. Der aktuelle objektive Befund bestehe in tieferliegenden

schmerzenden Triggerpunkten, welche inzwischen erfolgreich angegangen worden

seien. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig. Die Behandlung werde wohl zwölf

Wochen dauern.

Dr. med. F.___, Arzt FMH für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, äusserte im Bericht vom 17. Mai 2016 (Suva-Nr. 56)

den Verdacht auf einen Status nach vorderer Schultersubluxation sowie eine

aktivierte posttraumatische AC-Gelenksarthrose. Als Nebendiagnose erwähnte er

Triggerpunktbeschwerden durch eine Fehlhaltung der linken Schulter, welche auf

den Versuch der Muskulatur zurückgehe, den Zustand zu stabilisieren. Für

körperlich belastende Tätigkeiten im Bereich der Schulter sei der

Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Es bedürfe weiterer bildgebender

Abklärungen. Die MRI-Untersuchung vom 31. Mai 2016 (Suva-Nr. 71) führte zu

folgenden Ergebnissen:

·

Gelenksseitiger

Einriss der Bizepssehne im Ansatzbereich. Tendinopathie der proximalen

Bizepssehne.

·

Vordere Kapselläsion

mit Kontur- und Verlaufsirregularitäten des proximalen superioren und des

proximalen medialen glenohumeralen Ligamentes.

·

Ablösung des

anterioren Labrums zwischen 8 und 10 Uhr. Angrenzende Knorpelverschmälerung.

·

Posttraumatische

Fehlstellung der lateralen Klavikula mit Impression der Supraspinatussehne am

muskulotendinösen Übergang.

·

Grenzwertig schmaler

subakromialer Raum mit gering ausgeprägter Bursitis subacromialis.

·

Kein Nachweis einer

Pathologie der Pectoralismuskulatur.

Dr. med. F.___ stellte sodann am 2. Juni

2016.

folgende Diagnosen der linken Schulter (Suva-Nr. 62):

·

Status nach alter

AC-Gelenksverletzung mit Deformation des lateralen AC-Gelenks und leichtem

subacromialen Impingement

·

Status nach

Subscapularis-Oberrandverletzung sowie intraartikulär Reizung des Bizeps

·

Status nach vorderer

Subluxation mit osteochondraler Läsion des Glenoids antero-

inferior

Die Triggerpunktbehandlung im Rahmen der

Physiotherapie habe schon eine deutliche Verbesserung der Schmerzen bewirkt. Für

eine operative Sanierung könne keine Empfehlung ausgesprochen werden. Die

Beschwerden gingen auch in der Folge weiter zurück (s. Berichte vom 19. Juli und

13.

September 2016 / Suva-Nrn. 79 + 84).

Der Kreisarzt Dr. med. G.___, Arzt für

Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2016 fest

(Suva-Nr. 77), der Unfall habe an der linken Schulter zu keinen

objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Es sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Unfallfolgen im

Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten. Ein Zusammenhang mit der Verletzung am

linken Schlüsselbein vom 12. Januar 2005 sei möglich. Bei diesem Unfall

(welcher nicht über die Beschwerdegegnerin abgewickelt wurde) zog sich der Beschwerdeführer

an der linken Schulter eine Bandverletzung des Acromioclaviculargelenks zu,

ausserdem eine Fraktur des Schlüsselbeins, welche indes erst im Frühling 2005

entdeckt wurde (Suva-Nr. 105).

3.3

Dr. med. F.___ erklärte im

Bericht vom 15. November 2016 (Suva-Nr. 92), die im Oktober angetretene Arbeit

funktioniere gut, aber der Beschwerdeführer spüre die Schulter wieder, vor

allem die dorsalen Triggerpunkte. Mit der Physiotherapie könne dies immer

wieder gut aufgearbeitet werden. Die Umschulung auf eine weniger schulterbelastende

Arbeit wäre eine gute Idee.

Der Arbeitgeber kündigte die Anstellung in

der Probezeit per 31. Dezember 2016 (Suva-Nr. 108).

Der Kreisarzt Dr. med. F.___ gelangte in

seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2017 (Suva-Nr. 112) zum Ergebnis, dass es

anlässlich des geltend gemachten Unfallereignisses zu keinen neuen (nicht

bereits vorher vorhandenen) strukturellen Läsionen der Schulter oder der

Muskulatur gekommen sei. Dr. med. G.___ bezog sich dabei auf die Beurteilung

der MRI-Aufnahmen durch Dr. med. H.___ vom [...] (s. Suva-Nr. 111 S. 2 f.): Im

MRI vom 13. Januar 2015 fänden sich keine Hinweise auf frische unfallkausale

strukturelle Läsionen. Dies gelte insbesondere im Bereich des M. pectoralis.

Vorbestehend, durch eine frühere Verletzung, finde sich eine deformierte

laterale Clavicula bei Status nach lateraler Claviculafraktur. Der

AC-Gelenkspalt sei etwas aufgetrieben, signalgestört mit wenig Flüssigkeit im

Sinne einer aktivierten Arthrose. Als Nebenbefund zeige sich eine markante

Kontrastleakage des M. subscapularis, wahrscheinlich iatrogen bedingt. Auf Höhe

des Bicepssehnenankers sei am ventralen Rand nach inferior hin eine

Kontrastmittelunterspülung nachweisbar mit zusätzlich kleinem Knorpelschaden

und kleiner Geröllzyste im Rahmen einer vorbestehenden alten Läsion. Das

Knochenmarksignal in diesem Bereich sei unauffällig. Das Arthro-MRI vom 31. Mai

2016.

bilde praktisch unveränderte Befunde ab. Die AC-Gelenkskapsel zeige im

Vergleich zum 13. Januar 2015 etwas mehr Flüssigkeit und Spongiosaödem als

Zeichen einer aktivierten Arthrose. Das MRI des Schultergürtels dokumentiere

einen unauffälligen M. pectoralis. Aus den Aufnahmen vom 13. Januar 2015 gehe

klar hervor, dass die festgestellten Befunde vorbestehend seien. Weiter sei aus

der vorliegenden MRI-Dokumentation zweifelsfrei ersichtlich, dass es anlässlich

des geltend gemachten Ereignisses zu keiner Verletzung des M. pectoralis

gekommen sei, auch nicht im Sinne einer starken Zerrung resp. Überdehnung.

Auffallend sei insbesondere, dass das AC-Gelenk nach dem geltend gemachten

Trauma im MRI vom 13. Januar 2015 nur eine minimale Flüssigkeit zeige, im Mai

2016.

jedoch eine deutliche Flüssigkeitsanreicherung. Dies lasse auf eine wahrscheinlich

neuerliche Mehrbelastung schliessen. Auf welcher medizinischen Grundlage Dr.

med. F.___ rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit attestiere, sei anhand objektivierbarer

Befunde in keiner Weise nachvollziehbar. Zusammenfassend sei es beim geltend

gemachten Ereignis zu keiner wie immer gearteten Verletzung des rechten

Schultergelenkes oder der Brustmuskulatur gekommen. Lediglich das arthrotisch

aus einer Vorverletzung veränderte AC-Gelenk zeige eine geringe Signalanhebung

im Sinne einer minimalen aktivierten Arthrose, wobei diese Signalanhebung

wahrscheinlich auch unabhängig von diesem Ereignis auf Grund der sportlichen

Kletteraktivität zu finden wäre, was durch die deutlich verstärkte Signalanhebung

über ein Jahr später bewiesen sei. Auch der zeitliche Verlauf spreche gegen

eine Verletzung und die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden. Ein Arzt sei

erstmals über einen Monat nach dem geltend gemachten Ereignis aufgesucht worden,

was bei einer Verletzung unwahrscheinlich wäre. Bei Fehlen jeglicher

unfallspezifischer Befunde im MRI ein Monat nach dem Ereignis könne davon ausgegangen

werden, dass – die Korrektheit der nachträglich gemachten Angaben vorausgesetzt

– vorübergehend, für wenige Tage bis längstens drei Monate, Beschwerden

ausgelöst worden seien. Die erhobenen Befunde seien grundsätzlich unspezifisch

und fänden sich bei Fehlbelastung oder Überbelastung. Sämtliche über das

Frühjahr 2015 hinausgehenden Behandlungen und Abklärungen seien durch ein

Unfallereignis ohne jeden unfallspezifischen Befund nicht erklärbar.

Die Physiotherapeutin I.___ erwähnte in

ihrem Bericht vom 23. Februar 2017 (Suva-Nr. 129 S. 12 f.) eine ventrale

Schulterinstabilität sowie eine Verkürzung des Pectoralis minor. Der

Beschwerdeführer werde während der Arbeit körperlich stark belastet und

klettere zudem regelmässig auf hohem Niveau. Das Trainingsprogramm sei daher

auf die Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit der Schulter fokussiert. Die

Schmerzen hätten sich deutlich reduziert.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin hat zu

Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. November 2014

und den nach dem Fallabschluss per 23. März 2015 erneut aufgetretenen

Beschwerden verneint. Sie konnte sich dabei auf die Beurteilung des Kreisarztes

Dr. med. G.___ stützen. Dieser stellte einerseits fest, dass das Ereignis vom

1.

November 2014 keine traumatischen strukturellen Läsionen an der linken

Schulter verursacht habe, die festgestellten Schädigungen seien vielmehr vorbestehend

bzw. durch Überlastung hervorgerufen worden. Andererseits erklärte der Kreisarzt,

durch den Unfall ausgelöste Beschwerden könnten höchstens bis zu drei Monate

nach dem Vorfall angenommen werden. Auf dieser Grundlage durfte ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. November 2014 und den nach dem

23.

März 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden mit Fug und Recht verneint

werden, und der Fallabschluss mehr als vier Monate nach dem Unfallereignis war auf

jeden Fall nicht zu früh erfolgt.

3.4.2

Der Beschwerdeführer hält

grundsätzlich zutreffend fest, dass die Stellungnahme des Kreisarztes eher kurz

ausgefallen ist und eine reine Aktenbeurteilung nur bei einem feststehenden

medizinischen Sachverhalt ausreicht (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2). Daraus ergibt sich aber nichts zu

Gunsten des Beschwerdeführers: Entscheidend ist nicht in erster Linie der rein

quantitative Umfang eines Arztberichts, sondern vielmehr, ob dieser für die

strittigen Belange umfassend und nachvollziehbar ist (s. E. II. 2.3.2 hiervor).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um keinen komplexen medizinischen

Sachverhalt. Die vorhandenen Akten vermittelten ein umfassendes Bild des Falls

und erlaubten es dem Kreisarzt Dr. med. G.___, auf eine persönliche

Untersuchung zu verzichten: Einerseits ergab sich der klinische Untersuchungsbefund

aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Andererseits lagen MRI-Aufnahmen

sowohl aus der Zeit nach dem Unfall als auch nach der Rückfallmeldung vor. Diese

Aufnahmen wurden vom Kreisarzt – unter Beizug eines Radiologen – eingehend und

sorgfältig gewürdigt. Er gelangte dadurch in überzeugender Weise zum Schluss,

dass der Unfall im November 2014 zu keinen traumatischen Läsionen geführt hatte.

Aus den Aufnahmen im Mai 2016 wiederum ergab sich, dass es in der Zwischenzeit

zu einer krankhaften Entwicklung gekommen war. Die Beurteilung durch Dr. med. G.___

wird im Übrigen dadurch bekräftigt, dass sie mit der früheren Einschätzung der

Kreisärztin Dr. med. C.___ übereinstimmt. In diesem Sinne sind die knappen,

aber eindeutigen Aussagen des Kreisarztes dem zu beurteilenden Sachverhalt

angemessen.

Aus den übrigen Akten kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dr. med. E.___ bejahte zwar

einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den erneuten Beschwerden. Dies

vermag aber nicht zu überzeugen, da jegliche Begründung fehlt. Wenn Dr. med. E.___

anmerkt, es sei in der Zwischenzeit zu einer Überanstrengung gekommen, so

stützt dies sogar die Auffassung des Kreisarztes. Dr. med. F.___ wiederum erwähnt

einen Status nach Schultersubluxation als Unfallfolge. Eine solche Luxation

wird indes durch die radiologischen Aufnahmen nicht bestätigt, weshalb die

Einwände des Beschwerdeführers, welche auf diesem Befund aufbauen, nicht

stichhaltig sind. Der Bericht der Physiotherapeutin schliesslich äussert sich

weder ausdrücklich zum Kausalzusammenhang noch enthält er Angaben, welche

Schlüsse zu dieser Frage zuliessen.

3.4.3

Der Beschwerdeführer wirft dem

Kreisarzt mangelnde Objektivität vor, weil dieser (in einer Notiz vom 28.

Dezember 2016, Suva-Nr. 106) daran zweifle, dass das Ereignis vom 1. November

2014.

als Unfall zu qualifizieren sei.

Nach der Rechtsprechung gelten für

Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie

sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden

Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu

beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden,

dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr,

wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände

kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.

Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im

Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im

Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters

ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109

f.).

Es trifft zu, dass sich ein

medizinischer Sachverständiger nicht zu Rechtsfragen äussern sollte. Tut er

dies aber gleichwohl, so bedeutet dies nicht automatisch, dass er eine

vorgefasste Meinung hat und Leistungen an den Versicherten verhindern will,

sondern es kann sich auch einfach um einen Hinweis an die rechtsanwendenden

Personen handeln. Im vorliegenden Fall könnte man die Bemerkung von Dr. med. G.___

vom 28. Dezember 2016 zwar als Äusserung zur Frage interpretieren, ob die

gesetzlichen Voraussetzungen eines Unfalls erfüllt seien. Aus der

vorhergehenden Stellungnahme vom 11. Juli 2016 sowie der nachfolgenden Stellungnahme

vom 12. Januar 2017 geht indes hervor, dass Dr.med. G.___ Läsionen, welche

auf das Ereignis vom 1. November 2014 zurückgehen, verneint, er also

medizinisch argumentiert. Der Umstand, dass er von unfallbedingten Beschwerden

während dreier Monate ausgeht, zeigt ebenfalls, dass es ihm nicht darum ging,

die Unfallqualität des Ereignisses vom 1. November 2014 zu verneinen. Vielmehr

war er der Meinung, diese Frage verdiene eine ergänzende Präzisierung, wobei

ihm bewusst war, dass diese nicht seine fachliche Zuständigkeit fällt. Seine

Bemerkung vom 28. Dezember 2016 ist daher nicht geeignet, den Anschein der

Befangenheit zu erwecken, womit sich der betreffende Einwand Beschwerdeführers

als unbegründet erweist.

3.4.4

Zusammenfassend besteht keinerlei

Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu

hegen. Gestützt darauf ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 1. November 2014 und den Beschwerden,

welche nach dem Fallabschluss per 23. März 2015 auftraten und zur

Rückfallmeldung führten, kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Von

weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu

erwarten.

Fehlt es aber am natürlichen

Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem Fallabschluss am

23.

März 2015. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann