VSBES.2018.46
Berufliche Massnahmen
4. März 2019Deutsch53 min
Source so.ch
Urteil vom 4. März 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 4. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Mai 2002 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an; als Behinderung gab er eine
Polyneuropathie bei einem Status nach Chemotherapie infolge eines Morbus
Hodgkin (bösartiger Tumor des Lymphsystems) an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Daraufhin
gewährte die damals zuständige IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer Beratung und
Unterstützung bei der Stellensuche und veranlasste eine Abklärung der
Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit sowie eine Umschulung in Form eines
Arbeitstrainings (Verfügungen vom 17. Mai und 17. September 2002
sowie 7. Februar 2003; IV-Nr. 10, 17 und 24). Aufgrund einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands veranlasste sie zudem eine
neurologische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Neurologie FMH (Gutachten
vom 23. Juni 2003; IV-Nr. 30). Die berufliche Eingliederungsmassnahme
wurde per 15. Juli 2003 abgebrochen (IV-Nr. 33). In der Folge sprach
die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom
29. Dezember 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 93 % eine
ganze Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) mit Wirkung
ab 1. Dezember 2001 zu (IV-Nr. 37 S. 2 ff.).
1.2 Im Juli 2006 veranlasste die
IV-Stelle Bern ein Revisionsverfahren, wobei nach Beizug eines Verlaufsberichts
des behandelnden Neurologen Dr. med. C.___, Neurologie FMH, vom
17. August 2006 und des D.___ vom 30. Januar 2007 keine relevante
Änderung des Gesundheitszustands festgestellt wurde (Mitteilung vom
15. Februar 2007; IV-Nr. 51).
1.3 Im Juni 2011 leitete die
IV-Stelle Bern ein weiteres Revisionsverfahren ein, wobei die Sache am
29. Juni 2011 aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) überwiesen
wurde (IV-Nr. 55 f.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am
30. Januar 2012 von Dr. med. E.___, FMH
Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN, und Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie
& Psychotherapie, neurologisch und psychiatrisch begutachtet (bidisziplinäres
Gutachten vom 2. Februar 2012; IV-Nr. 67). Nach Befragung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie Durchführung des
Vorbescheidverfahrens hob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze
Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr
29 % mit Verfügung vom 23. April 2014 auf Ende Mai 2014 auf (IV-Nr. 85).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 3. September 2015 gut, hob die
Verfügung vom 23. April 2014 auf und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die erforderlichen Abklärungs- und
Eingliederungsschritte im Sinne der Erwägungen treffe und nach ihrem Abschluss
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide
(VSBES.2014.130; IV-Nr. 93 S. 2 ff.).
1.4 Am 22. September 2015
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe weiterhin
Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad von 93 %;
IV-Nr. 97). Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer von der
Beschwerdegegnerin zur Beurteilung seiner beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten
zu einem Gespräch eingeladen (IV-Nr. 98). Am 26. Oktober 2015 erklärte
er, er könne sich den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit Hilfe der
Beschwerdegegnerin vorstellen und sei bereit und motiviert, an beruflichen
Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (IV-Nr. 100). In der Folge sprach ihm
die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
Belastbarkeitstrainings für den Zeitraum vom 2. Mai bis 29. Juli 2016
in der G.___ zu (Mitteilung vom 29. April 2016; IV-Nr. 106). Am
18. Mai 2016 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Auto- bzw. Auffahrunfall
eine HWS-Distorsion bei Beschleunigungstrauma und wurde im H.___ behandelt
(IV-Nr. 108 S. 2 ff.). Danach konnte er am Belastbarkeitstraining nicht
mehr teilnehmen. Dieses wurde per 31. Juli 2016 abgebrochen
(IV-Nr. 113).
Nach Einholung von medizinischen
Unterlagen und Rücksprache mit dem RAD forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer am 6. September 2016 im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens (MBZV) auf, das Belastbarkeitstraining am
19. September 2016 in der G.___ wieder aufzunehmen und mit einem Pensum von
2 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zu beginnen; die Präsenzzeit sei
nach einem Monat auf 3 Stunden pro Tag und nach zwei Monaten auf 4 Stunden pro
Tag zu erhöhen (IV-Nr. 116). Daraufhin wurde die entsprechende Kostengutsprache
bis zum 23. Dezember 2016 erteilt (Mitteilung vom 29. September 2016;
IV-Nr. 120). Wegen Nichterfüllung der Auflagen gemäss MBZV wurde die Eingliederungsmassnahme
per 3. November 2016 abgebrochen (IV-Nr. 123). Mit Vorbescheid vom
24. Februar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, die Invalidenrente werde bei einem ermittelten IV-Grad von 25 % nach
Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben
(IV-Nr. 126 S. 2 ff.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. März
und 2. Mai 2017 Einwand erheben (IV-Nr. 127 und 131).
Nach erfolgtem Gespräch mit dem
Beschwerdeführer vom 19. Mai 2017 und Einladung zu einem
Vorstellungsgespräch am 14. Juni 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache für ein weiteres Belastbarkeitstraining vom 19. Juni bis
24. September 2017 in der G.___ (Mitteilung vom 16. Juni 2017; IV-Nr. 137).
Am 25. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen
eines weiteren MBZV mit, das Belastbarkeitstraining mit niederschwelliger
Tätigkeit sei zumutbar und sehe im ersten Monat ein Arbeitspensum von 2 Stunden
pro Tag an 5 Tagen pro Woche vor, im zweiten Monat ein solches von 3 Stunden
pro Tag an 5 Tagen pro Woche und im dritten Monat ein solches von 4 Stunden pro
Tag an 5 Tagen pro Woche (IV-Nr. 138). Die Kostengutsprache für ein dem
Belastbarkeitstraining anschliessendes Aufbautraining wurde bis zum
24. Dezember 2017 gewährt (Mitteilung vom 8. September 2017;
IV-Nr. 142). Am 6. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, nach Nichteinhalten der Auflagen gemäss dem MBZV vom
25. August 2017 werde die berufliche Eingliederungsmassnahme abgebrochen.
Der Beschwerdeführer sei ab dem 4. Dezember 2017 in der G.___ ohne
Abmeldung nicht mehr erschienen (IV-Nr. 153). Mit Verfügung vom
4. Januar 2018 hob die Beschwerdegegnerin – ohne vorgängig einen weiteren
Vorbescheid zu erlassen - die dem Beschwerdeführer bisher gewährte ganze
Invalidenrente auf Ende Februar 2018 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angegeben, die im MBZV vom 28. (recte: 25.) August 2017 gemachten Auflagen
seien nicht erfüllt worden (IV-Nr. 158; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 7. Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung vom 4. Januar 2018
sei aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons Solothurn anzuweisen, ein
ordentliches Vorbescheidverfahren durchzuführen.
2. Eventuell: Die Verfügung vom 4. Januar 2018
sei aufzuheben und Herrn Lukic seien weitere berufliche Massnahmen
zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
20. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 14 f.).
2.3 Mit Eingabe vom 12. Februar
2019 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf eine Replik.
Gleichzeitig reicht sein Vertreter die Kostennote ein (A.S. 19 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist die
mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 4. Januar 2018
(IV-Nr. 158) erfolgte Einstellung der dem Beschwerdeführer bisher gewährten
Invalidenrente auf Ende Februar 2018. Bei der Beurteilung dieser Angelegenheit ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Nach Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die
Eingliederungsmassnahmen in medizinischen Massnahmen (lit. a),
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
(lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung,
erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe;
lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2
Gemäss Art. 8a Abs. 1
IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern
die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und
die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b).
Massnahmen zur Wiedereingliederung sind u.a. Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2
IVG (Art. 8a Abs. 2 lit. a IVG). Integrationsmassnahmen können
mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern
(Art. 8a Abs. 3 IVG).
2.3
Nach Art. 14a Abs. 1
IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens
50.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung,
sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen
beruflicher Art geschaffen werden können. Laut Art. 14a Abs. 2 IVG
gelten als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung
gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie
Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Die IV-Stelle begleitet die
Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den
Erfolg der Massnahmen (Art. 14a Abs. 4 IVG).
2.4
Als Massnahmen zur
sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den
Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit
und zum Einüben sozialer Grundfertigkeiten (Art. 4quinquies
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]). Integrationsmassnahmen werden nach Art. 4sexies
Abs. 3 IVV insbesondere dann beendet, wenn das vereinbarte Ziel erreicht
wurde (lit. a), sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt
(lit. b) oder die Weiterführung aus medizinische Gründen nicht zumutbar
wäre (lit. c). Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation werden
unterbrochen, wenn die versicherte Person ihre Präsenz oder Arbeitsleistung
nicht mehr steigern kann (Art. 4sexies Abs. 4 IVV). Die
IV-Stelle begleitet die versicherte Person und überprüft anhand des
Eingliederungsplans (Art. 70 Abs. 2 IVV), ob diese die Zwischenziele
erreicht hat (Art. 4septies Abs. 1 IVV). Für die
Wiedereingliederung von Rentenbezügern nach Art. 8a IVG sind die
Art. 4quater und 4sexies Abs. 1, 2, 5 und 6 IVV
nicht anwendbar (Art. 4novies IVV).
2.5
Die Integrationsmassnahmen im
Rahmen der Wiedereingliederung von Rentenbezügern (Art. 8a IVG) dienen der
Vorbereitung auf deren Wiedereinstieg in eine Arbeit im 1. Arbeitsmarkt
(Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 1030).
Die Rz. 1001 bis Rz. 1028 gelten auch für Integrationsmassnahmen im
Rahmen der Wiedereingliederung von Rentenbezügern (KSIM, Rz. 1031).
Die Integrationsmassnahmen können beim
bisherigen oder bei einem neuen Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt oder in
einer spezialisierten Institution durchgeführt werden (KSIM, Rz. 1006.1). Zwischen
Arbeitgebern oder Anbietern, die Integrationsmassnahmen durchführen, der versicherten
Person und der IV-Stelle wird eine schriftliche Vereinbarung erstellt. In
dieser Vereinbarung werden die zu erreichenden Ziele betreffend soziale und
persönliche Kompetenzen, Arbeitsverhalten, Fachkompetenzen und Arbeitsleistung
der versicherten Person festgehalten (KSIM, Rz. 1006.2). Die im Anhang für
jede Integrationsmassnahme aufgeführten Zielsetzungen, Grobinhalte,
Zwischenziele, Kriterien zur Beendigung und Anforderungen an die Durchführung
dienen als Orientierung für die Umsetzung von Integrationsmassnahmen (KSIM,
Rz. 1007). Integrationsmassnahmen werden hinsichtlich Aufbau, Inhalt und
Dauer auf den individuellen Bedarf und die Fähigkeiten der versicherten Person
abgestimmt (KSIM, Rz. 1008 Satz 1).
Massnahmen der sozialberuflichen
Rehabilitation umfassen u.a. ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining,
wobei die Dauer und der Inhalt gemäss individuellem
Eingliederungsplan/Zielvereinbarung festgelegt werden (KSIM, Rz. 1010.1
und 1010.2). Ein Belastbarkeitstraining wird u.a. dann beendet, wenn es
keinerlei Hinweise gibt, dass eine Weiterführung zu weiteren Verbesserungen
führt, häufige unbegründete und unentschuldigte Absenzen auftreten, ein
regelmässiges und pünktliches Erscheinen nicht verbesserbar ist, die
vereinbarte Präsenz täglich nicht erreicht wird oder keine Steigerung möglich
ist. Ein Aufbautraining wird u.a. dann beendet, wenn es keinerlei Hinweise
gibt, dass eine Weiterführung zu weiteren Verbesserungen führt, keine
regelmässige Teilnahme von 4 Stunden pro Tag möglich ist, häufige unbegründete
und/oder unentschuldigte Absenzen entstehen, keine Steigerung der Präsenz
und/oder der Leistung möglich ist, eine mangelnde Motivation vorhanden ist oder
Mühe besteht, die Vereinbarungen einzuhalten (KSIM, Anhang 1).
3.
3.1
Die versicherte Person muss an
allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder
in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv
teilnehmen. Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf
die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) und Massnahmen zur
Wiedereingliederung von Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2 IVG (Art. 7
Abs. 2 lit. b und e IVG). Die Leistungen können nach Art. 21
Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den
Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht
nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
3.2
Laut Art. 21 Abs. 4
ATSG können der versicherten Person Leistungen vorübergehend oder dauernd
gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder wenn sie das
ihr Zumutbare nicht aus eigenem Antrieb dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss
vorher schriftlich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es
ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 2).
4.
Der Beschwerdeführer lässt
zunächst geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 – ohne vorgängig ein
Vorbescheidverfahren durchzuführen – nicht wiedergutzumachend gegen geltendes
Prozessrecht verstossen, weshalb die angefochtene Verfügung schon alleine aus
diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Vorbescheidverfahrens
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Beschwerde, S. 6
Ziff. B)1.; A.S. 8).
4.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1
IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid
über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher
gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte
Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG
(Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände
zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte
Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des
Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Die IV-Stelle darf sich nicht
darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände
tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem
Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit
den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest
die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen
kann. Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus,
indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum
vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2015
vom 14. Oktober 2015 E. 3.1 und 8C_589/2014 vom 16. Juni 2015
E. 2, je mit Hinweisen). Ob die Verwaltung, wenn sie auf den Einwand der
versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt,
nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der
Sachverhaltsvervollständigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom
9.
Dezember 2014 E. 2.1 und 9C_312/2014 vom 19. September 2014
E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
4.2
Nach Erhalt des Urteils des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 2015
(VSBES.2014.130), worin die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden war, die
erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsschritte im Sinne der Erwägungen
zu treffen (IV-Nr. 111 S. 3 ff.), teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 22. September 2015 mit, er habe weiterhin Anspruch auf
die bisher gewährte ganze Invalidenrente (IV-Nr. 97). Daraufhin lud sie
ihn zur Beurteilung seiner beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu einem
Gespräch ein (IV-Nr. 98). Am 26. Oktober 2015 erklärte der
Beschwerdeführer auf einem entsprechenden Formular, er könne sich den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit Hilfe der Beschwerdegegnerin
vorstellen und sei bereit und motiviert, an beruflichen
Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (IV-Nr. 100). Nach Durchführung von
Vorstellungs- und Beratungsgesprächen sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zur Wiedereingliederung Frühinterventionsmassnahmen in Form
eines Belastbarkeitstrainings im Zeitraum vom 2. Mai bis 29. Juli
2016.
in der G.___ zu (Mitteilung vom 29. April 2016, IV-Nr. 106). Gemäss
dem Bericht der G.___ vom 9. August 2016 (IV-Nr. 113) startete der
Beschwerdeführer sein Belastbarkeitstraining am 2. Mai 2016 motiviert und
interessiert mit einem täglichen Pensum von 2 Stunden pro Tag. In der ersten
Modularbeit (Biegeübung) seien seine feinmotorischen Fähigkeiten sichtbar
geworden. Aufgefallen sei jedoch, dass er schon nach kurzer Zeit eine
zusätzliche Pause, angeblich wegen Beinschmerzen, habe einlegen müssen. Ein Tag
sei gut verlaufen und am nächsten Tag hätten ihn die Beine so geschmerzt, dass
er frühzeitig nach Hause gegangen sei. Am 13. Mai 2016 habe er sich
krankheitshalber abgemeldet. Er habe bis zum 17. Mai 2016 angeblich unter
starken Kopfschmerzen gelitten. Am 18. Mai 2016 sei er wieder zur Arbeit
erschienen; am Nachmittag habe er dann einen Autounfall (Auffahrunfall) erlitten.
Nach einem Aufenthalt im H.___ und einem Termin bei seinem Hausarzt
Dr. med. C.___ sei ein Beschleunigungstrauma diagnostiziert worden. Seit
diesem Unfall habe der Beschwerdeführer nicht mehr am Belastbarkeitstraining
teilnehmen können. Sein Ausfall sei mit Arztzeugnissen für den Zeitraum vom
18.
Mai bis 31. Juli 2016 belegt worden (vgl. IV-Nr. 108, 109 f.
und 112). Das Belastbarkeitstraining wurde daraufhin per 31. Juli 2016
abgebrochen (IV-Nr. 113; vgl. auch Aktennotiz des RAD vom
6.
September 2016, IV-Nr. 115).
Am 6. September 2016 forderte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens (MBZV) auf, das Belastbarkeitstraining in der G.___ am
19.
September 2016 wieder aufzunehmen und mit einem Pensum von 2 Stunden
pro Tag an 5 Tagen pro Woche zu beginnen; die Präsenzzeit sei nach einem Monat
auf 3 Stunden pro Tag und nach zwei Monaten auf 4 Stunden pro Tag zu erhöhen.
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, bei der beruflichen
Massnahme aktiv und motiviert mitzuwirken (Pünktlichkeit, Engagement,
Verlässlichkeit etc.). Er habe ab dem ersten Tag einer allfälligen
Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis einzureichen; dieses müsse spätestens am
dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Institution vorliegen.
Ferner seien allfällige Abwesenheiten sowohl der G.___ als auch der
Beschwerdegegnerin unverzüglich am gleichen Tag telefonisch zu melden.
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen aufmerksam
gemacht, wonach die berufliche Eingliederung eingestellt und die Invalidenrente
aufgehoben werde, falls er sich nicht an diese Abmachungen halten sollte (IV-Nr. 116;
vgl. auch IV-Nr. 118). Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin entsprechende
Kostengutsprache für die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des
Belastbarkeitstrainings im Zeitraum vom 19. September bis zum
23.
Dezember 2016 (Mitteilung vom 29. September 2016;
IV-Nr. 120). Gemäss dem Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom
9.
November 2016 sendete der Beschwerdeführer der beruflichen
Eingliederung am 21. September 2016 ein Reisedokument über einen gebuchten
Urlaub im Zeitraum vom 1. bis. 15. Oktober 2016 (vgl.
IV-Nr. 117). Am Montag, 17. Oktober 2016, hätte er das
Belastbarkeitstraining fortführen sollen. Er sei an diesem Tag aber
unentschuldigt ferngeblieben. Am 18. Oktober 2016 habe er dann die Arbeit
wieder aufgenommen und sich in den darauffolgenden Tagen einmal
krankheitshalber abgemeldet. Auffallend sei gewesen, dass der Beschwerdeführer
während der Anwesenheit von 2 Stunden pro Tag drei- bis fünfmal Pause
gemacht habe und umhergegangen sei, weil er angeblich starke Schmerzen gehabt
habe. Die ab 31. Oktober 2016 in der Auflage vorgeschriebene Steigerung
der Arbeitszeit auf 3 Stunden pro Tag habe der Beschwerdeführer nicht umsetzen
können. Die Eingliederungsmassnahme sei per 3. November 2016 wegen
Nichterfüllung der Auflage gemäss MBZV (unentschuldigtes Fernbleiben, keine
Steigerung der Präsenzzeit) abgebrochen worden (IV-Nr. 123; vgl. auch
detaillierter Bericht der Regiomech vom 3. November 2016,
IV-Nr. 125). Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer in der
Folge mit Vorbescheid vom 24. Februar 2017 in Aussicht, die Invalidenrente
werde nach Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats
aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine Verbesserung
des Gesundheitszustands sei ausgewiesen und es könne dem Beschwerdeführer trotz
des Unfalles vom 15. (recte: 18.) Mai 2016 zugemutet werden, eine Tätigkeit mit
einem Pensum von 80 % auszuüben (IV-Nr. 126 S. 2 ff.). Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 29. März und 2. Mai 2017 Einwand
erheben, wobei er darauf hinwies, die aus dem Auffahrunfall vom 15. (recte:
18.
) Mai 2016 hervorgegangenen gesundheitlichen Behinderungen seien abgeklungen
und er sei motiviert und bereit, an weiteren beruflichen Massnahmen im Sinne
des MBZV vom 6. September 2016 mitzuwirken (IV-Nr. 127 und 131).
4.3
Nach einem weiteren Gespräch bei
der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2017 und einem Vorstellungsgespräch bei
der G.___ vom 14. Juni 2017 leistete die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache für ein weiteres Belastbarkeitstraining vom 19. Juni bis
24.
September 2017 (Mitteilung vom 16. Juni 2017; IV-Nr. 137). Es
wurde erneut im Rahmen eines MBZV angeordnet, der Beschwerdeführer habe am
Belastbarkeitstraining mit niederschwelliger Tätigkeit im zumutbaren Bereich im
ersten Monat während 2 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche, im zweiten
Monat während 3 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche und im dritten Monat
während 4 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche mitzuwirken. Sodann wurde
der Beschwerdeführer wiederum auf die Zielvereinbarung, die Regelung betreffend
Arbeitsunfähigkeit, die Meldung hinsichtlich allfälliger Abwesenheiten und die
Säumnisfolgen aufmerksam gemacht (Mitteilung vom 25. August 2017;
IV-Nr. 138). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im Zwischenbericht
vom 7. September 2017 war der Verlauf des Belastbarkeitstrainings
durchzogen, weil der Beschwerdeführer sich schlechter gefühlt habe. Er habe
schmerzbedingt mehr Medikamente einnehmen müssen. Die Aufgaben erledige er
genau und exakt, die Leistungsfähigkeit sei jedoch eingeschränkt. Das
Arbeitspensum habe erst am Schluss auf 4 Stunden pro Tag erhöht werden können.
Abwesenheiten habe der Beschwerdeführer nur wegen einer Anginaerkrankung sowie
während zwei Tagen wegen einer Arztbehandlung gehabt. Es werde mit einem
Aufbautraining zur Stabilisierung des Arbeitspensums von 4 Stunden pro Tag
fortgefahren. Der Beschwerdeführer sei wenig begeistert. Er wisse nicht,
weshalb die IV das mit ihm mache; die Arztberichte habe sie ja von ihm erhalten
(IV-Nr. 141).
Laut Bericht der G.___ vom
20.
September 2017 (IV-Nr. 145) wurde der Beschwerdeführer anfangs als
ausgeglichen und zufrieden wahrgenommen. Er sei stets pünktlich erschienen und
habe über den ganzen Verlauf gute Umgangsformen und einen respektvollen Umgang
mit Vorgesetzten sowie anderen Teilnehmenden gezeigt. Im Allgemeinen habe er
optimistisch, humorvoll und gesellig gewirkt. An einigen Tagen sei er auch sehr
niedergeschlagen, still und introvertiert erlebt worden. Bis zu seinen Ferien
am 24. Juli 2017 habe er keine Fehltage gehabt und die Steigerung auf 3
Stunden pro Tag habe funktioniert, wenn auch mit Zusatzpausen. Er habe in
dieser Zeit hauptsächlich in der Oberflächenbehandlung von Holz (wässern, ölen,
brennen) gearbeitet und danach vermehrt Schmerzen oder andere physische
Symptome (Schwindel, Übelkeit, Kribbeln/Schmerzen in den Füssen und Beinen, in
der Hüfte, in den Armen und in den Schultern, Taubheitsgefühl in den
Fingerkuppen) erwähnt. Je mehr sich das Pensum erhöht habe, umso mehr habe er
um einfachere Arbeit gebeten. Gegen Ende der Massnahmen habe er andere Personen
beim Zusammenstellen der RAV-Anmeldemappen angeleitet und die Kontrolle der
fertigen Mappen übernommen. Seine Leistung sei meist unterdurchschnittlich
gewesen, aufgefallen sei jedoch seine sorgfältige Arbeitsweise, die hohe
Qualität und sein gutes Instruktionsverständnis. Er habe mehrmals erwähnt, dass
er vermehrt Spritzen, Physiotherapie und Akupunktur benötigt habe, um in der G.___
anwesend sein zu können. Zu Hause habe er keine Kraft mehr, um bei seiner
Ehefrau im Restaurant zu helfen. Auch für das Tanzen fehle ihm die Kraft. Die Steigerung
des Pensums auf 4 Stunden sei zögerlich erfolgt und mit Nachdruck des MBZV. Wegen
der sieben Krankheitstage wegen Angina und Fieber sowie zwei Kurzabsenzen wegen
Übelkeit habe der Beschwerdeführer ein Pensum von 35.7 % erreicht. Am Ende
der Berichtsperiode habe er zusätzlich 3 unentschuldigte Absenzen gehabt und es
sei eine Verwarnung ausgesprochen worden (vgl. IV-Nr. 144). Der
Beschwerdeführer habe ab dem 4. September 2017 bis zum Ende der Massnahme
4.
Stunden pro Tag gearbeitet. Am 13. September 2017 sei er wegen Übelkeit
früher nach Hause gegangen und vom 18. bis 20. September 2017 habe er
unentschuldigt gefehlt. Der Beschwerdeführer benötige Wechselhaltung.
Hinsichtlich seiner Fähigkeiten seien keine Überforderungen oder Grenzen
erkannt worden. Der Beschwerdeführer habe handwerkliches Geschick und
technisches Verständnis. Arbeiten mit Kraftaufwand lösten unterschiedliche
Schmerzen aus, welche sich scheinbar im ganzen Körper ausgewirkt hätten. Er
habe sowohl beim Stehen als auch beim Sitzen unter Muskelkrämpfen gelitten.
Invaliditätsbedingte Gründe für die Leistungsminderung seien, dass ihn die
Schmerzen und Muskelkrämpfe daran hinderten, länger zu sitzen oder zu stehen.
Nach spätestens zwei Stunden benötige er eine Pause, die sich mit den Folgestunden
summierten. Das Taubheitsgefühl in den Fingerkuppen verhindere rasches Arbeiten
mit kleinen Teilen. Am Gespräch vom 7. September 2017 sei eine
Verlängerung zugesagt worden. Die Ziele seien, das Pensum bei 50 % stabil
zu halten sowie die Absenzen und Zusatzpausen zu verringern (IV-Nr. 145). Dementsprechend
leistete die Beschwerdegegnerin zur Wiedereingliederung Kostengutsprache für
ein Aufbautraining vom 25. September bis 24. Dezember 2017 (Mitteilung
vom 8. September 2017, IV-Nr. 142).
Vom 2. bis und mit 13. Oktober 2017
war der Beschwerdeführer ferienbedingt abwesend (IV-Nr. 149 S. 2). Am
18.
Oktober 2017 fehlte er krankheitsbedingt; das entsprechende ärztliche
Zeugnis von Dr. med. C.___ wurde sowohl der G.___ als auch der
Beschwerdegegnerin vorgelegt (IV-Nr. 147 S. 1). Sodann war der
Beschwerdeführer vom 25. bis 30. Oktober 2017 arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis
von Dr. med. C.___ vom 25. Oktober 2017, IV-Nr. 148 und 149
S. 2). Im Weiteren war er vom 7. bis 9. November 2017 und am 17. November
krankheitsbedingt arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Zeugnisse von Dr. med. C.___
vom 7. und 17. November 2017, IV-Nr. 150 und 151). Schliesslich
attestierte das H.___, Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie
(Dr. med. I.___, Assistenzarzt), eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
21.
bis 28. November 2017 (IV-Nr. 152). Gemäss dem Abschlussbericht
der beruflichen Eingliederung vom 8. Dezember 2017 musste der
Beschwerdeführer nach seinem Ferienaufenthalt im Oktober 2017 wegen eines
Rochenstichs am Fuss operiert werden. Diese Ausfälle seien mit einem
Arztzeugnis belegt. Es seien jedoch weitere Abwesenheiten aufgetreten, zuletzt
ohne Abmeldung und Nichterscheinen am Arbeitsplatz. Das Aufbautraining werde
wegen Nichterfüllung des MBZV vom 25. August 2017 am 6. Dezember 2017
abgebrochen und die Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 154). Laut dem definitiven
Bericht der G.___ vom 8. Dezember 2017 erhielt der Beschwerdeführer kurz
vor der Verlängerung im September 2017 Spritzen in den Rücken. 2 Wochen später
habe er mehrere Tage über stark juckende Hände geklagt. Einmal sei er deswegen
bereits nach einer halben Stunde Arbeit nach Hause gegangen. Anfangs Oktober
2017.
sei er für zwei Wochen nach [...] gegangen. Dort sei er am ersten
Ferientag von einem giftigen Fisch in den Fuss gestochen worden. Zurück in der
Schweiz sei er mit hohen Dosen Antibiotika behandelt worden. Er habe unter
Schmerzen gelitten und sei häufig zum Arzt gegangen. In der Verlängerung sei er
von insgesamt 44 Tagen an 23 anwesend gewesen. Davon habe er an 19 Tagen das
Pensum von 4 Stunden pro Tag einhalten können. Aufgrund der vielen länger
dauernden Absenzen sei die Massnahme am 6. Dezember 2017 abgebrochen
worden. Das Ziel «50 % Pensum stabil halten» habe der Beschwerdeführer
nicht erreicht. Mit allen Abwesenheiten habe er ein Pensum von 23 %
erreicht. Auch das zweite Ziel «Absenzen und Zusatzpausen verringern» sei nicht
erfüllt worden. Die Absenzen hätten in der Verlängerung zugenommen. Nach den
Ferien im Oktober 2017 hätten sich die Fehltage wegen Durchfall, Schwindel,
Übelkeit und den unfallbedingten Fussbeschwerden massiv summiert. Ende Oktober
2017.
sei er am Fuss operiert worden. Nahtlos sei er bis zum Ende des
Aufbautrainings wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben gewesen. Während der
Arbeit habe er weiterhin in ähnlichem Rhythmus Zusatzpausen eingelegt. Die
Ziele gemäss MBZV seien nicht erreicht worden. Wegen eines fehlenden
Arztzeugnisses und mangelndem Informationsfluss seitens des Beschwerdeführers
sei im Zeitraum vom 30. November bis 6. Dezember 2017 nicht klar
gewesen, wie seine gesundheitliche Situation aussehe und wie lange er noch
abwesend sei. Am 6. Dezember 2017 sei deshalb in Absprache mit der
Beschwerdegegnerin ein vorzeitiger Abbruch des Aufbautrainings beschlossen
wurde (IV-Nr. 155 S. 2; vgl. IV-Nr. 153).
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017
liess der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen, es
sei nicht richtig, dass er sich anlässlich seiner ärztlich attestierten
Absenzen nicht abgemeldet habe. Er habe sich stets korrekt im Zeitpunkt der
Arbeitsunfähigkeit bei der G.___ telefonisch abgemeldet. Dies könne aufgrund
der bestehenden Telefonliste rückwirkend rekonstruiert werden
(IV-Nr. 157). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die dem
Beschwerdeführer bisher gewährte ganze Invalidenrente – ohne vorher einen weiteren
Vorbescheid zu erlassen – direkt mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
4.
Januar 2018 auf Ende Februar 2018 ein (IV-Nr. 158.). Die oben
(unter E. II. 4.2 und 4.3) erwähnten Vorgänge ergeben sich aus den ins
Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite bestritten.
4.4
Indem die Beschwerdegegnerin mit
vorliegend angefochtener Verfügung direkt einen Endentscheid erliess, d.h. die
bisher gewährte Invalidenrente wegen Nichterfüllung der Zielvorgaben in den Belastbarkeits-
und Aufbautrainings auf Ende Februar 2018 einstellte, ohne vorher einen
entsprechenden Vorbescheid zu erlassen, gab sie dem Beschwerdeführer keine
Gelegenheit, zu seinen Arbeitsunfähigkeiten, Absenzen, Abmeldungen und dem
Nichterreichen der Zielvorgaben während der Integrationsmassnahmen vom 19. Juni
bis zum Abbruch am 6. Dezember 2017 vorgängig Stellung zu nehmen. Dieses
Vorgehen war nicht gesetzeskonform, sind doch Endentscheide über den Entzug
einer bisher gewährten Leistung gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG mittels
Vorbescheid mitzuteilen (Urs Müller,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 413
Rz. 2094 f.). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind
Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1
lit. c bis f IVG fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV). Dies
trifft auf die vorliegend zu beurteilende Einstellung der Invalidenrente nach
gewährten Eingliederungsmassnahmen zu (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. e
und f IVG). Dem Beschwerdeführer hätte vor Erlass der hier angefochtenen leistungsaufhebenden
Verfügung das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Er wäre dann in der Lage
gewesen, darzulegen, wie es sich mit seiner gesundheitlichen Situation und
seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit während der Integrationsmassnahmen vom
19.
Juni bis 6. Dezember 2017 verhielt, weshalb er insbesondere
während des Aufbautrainings verschiedene unentschuldigte Absenzen zu
verzeichnen hatte und welche Gründe für die Nichteinhaltung der im Rahmen des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vom 25. August 2017 angeordneten Auflagen
(Melden von Abwesenheiten, Einreichen eines ärztlichen Zeugnisses ab dem ersten
Tag einer Arbeitsunfähigkeit, Vorlage des ärztlichen Zeugnisses bei der
Institution und bei der IV-Stelle spätestens am dritten Tag nach Beginn der
Arbeitsunfähigkeit; vgl. IV-Nr. 138) bestanden. Ein Vorbescheid ist auch
dann zu erlassen, wenn ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) durchgeführt
wurde, eine versicherte Person einer Anordnung immer noch nicht Folge leistet
und die IV-Stelle den Rentenanspruch gestützt auf die vorhandenen Akten
ablehnen will: Der Wortlaut von Art. 57a Abs. 1 IVG ist eindeutig;
ein vorgesehener Endentscheid über den Entzug einer bisher gewährten Leistung
ist mit einem Vorbescheid mitzuteilen (Müller,
a.a.O., S. 413 f. Rz. 2094 und 2102; vgl. auch Rz. 2117 i.V.m.
2121). Demnach hätte die Beschwerdegegnerin auch nach dem von ihr eingeleiteten
MBZV vom 25. August 2017 (IV-Nr. 138) einen Vorbescheid vor Erlass
der Renteneinstellungsverfügung erlassen müssen.
4.5
Der Einwand der
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei die Aufhebung der Invalidenrente
nach Abbruch der beruflichen Massnahme bereits mit Vorbescheid vom
24.
Februar 2017 (IV-Nr. 126) in Aussicht gestellt worden (vgl.
Beschwerdeantwort vom 20. März 2018; A.S. 14), verfängt nicht. Mit
diesem Vorbescheid wurde dem Beschwerdeführer die Einstellung der
Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung in Aussicht gestellt, der
Beschwerdeführer habe die Erklärung betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen am 26. Oktober 2015 unterschrieben und sich damit
bereit erklärt, motiviert an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (vgl.
IV-Nr. 100), er habe das Belastbarkeitstraining in der G.___ am
2.
Mai 2016 aufgenommen (vgl. IV-Nr. 106, 119 und 123), die vom
Hausarzt attestierte, andauernde und vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen
Nackenschmerzen in Folge einer Halswirbelsäulendistorison (Unfall vom 15.
[recte: 18.) Mai 2016) sei nicht nachvollziehbar und berufliche Massnahmen
seien aus medizinischer Sicht trotz schmerzhaften Nackenverspannungen
zuzumuten. Er sei im Rahmen des MBZV vom 6. September 2016 aufgefordert
worden, am 19. September 2016 das Belastbarkeitstraining in der G.___
wieder aufzunehmen und die Präsenzzeit zu steigern. Wegen Nichterfüllung der
Auflage seien die beruflichen Massnahmen abgebrochen worden (IV-Nr. 126
S. 2 f.). In der Folge liess der Beschwerdeführer mit definitivem Einwand
vom 2. Mai 2017 geltend machen, er habe tatsächlich wiederholt gegen die
Auflagen des MBZV verstossen und es sei ihm nicht gelungen, sein Pensum zu
steigern. Diese Verstösse seien wesentlich durch seine gesundheitlichen
Einschränkungen, insbesondere durch die Folgen des Unfalls vom 15. (recte: 18.)
Mai 2016 verursacht worden. Aktuell seien die Behinderungen, welche aus dem
Auffahrunfall resultierten, abgeklungen und der Beschwerdeführer sei motiviert
und bereit, an beruflichen Massnahmen im Sinne des MBZV vom 6. September
2016.
mitzuwirken (IV-Nr. 131). Für die neuen Vorgänge während des
Belastbarkeitstrainings vom 19. Juni bis 24. September 2017 und
insbesondere des Aufbautrainings vom 25. September bis zu dessen Abbruch
am 6. Dezember 2017 wäre jedoch ein weiteres Vorbescheidverfahren
erforderlich gewesen. Der Einwand, dass er auch bei diesem Aufbautraining «das
bereits bekannte Verhalten (Absenzen ohne Abmeldung und/oder Arztzeugnis) an
den Tag gelegt» habe, vermag den Verzicht auf einen weiteren Vorbescheid nicht
zu rechtfertigen. Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte
Renteneinstellung wäre es in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich
gewesen, dass der Beschwerdeführer sich auch zu seiner Arbeits- und
Leistungsfähigkeit während des Belastbarkeits- und Aufbautrainings vom 19. Juni
bis 6. Dezember 2017 im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens vor
Verfügungserlass hätte äussern können. Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu
können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich
hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2014 vom 16. Juni 2015 E. 5.1.1.1.).
Diese Vorgaben wurden von der Beschwerdegegnerin nicht umgesetzt, da sie – ohne
vorgängig einen Vorbescheid mit der in Aussicht gestellten Renteneinstellung aufgrund
der in den Beschäftigungs- und Aufbautrainings vom 19. Juni bis
6.
Dezember2017 nicht erfüllten Auflagen gemäss MBZV vom 25. August
2017.
zu erlassen – direkt eine Renteneinstellung verfügte. Eine
Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist damit gegeben.
4.6
Nach der Rechtsprechung kann jedoch
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2.1 und
8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dass die
Beschwerdegegnerin nach den durchgeführten Integrationsmassnahmen vom
19.
Juni bis 6. Dezember 2017 davon absah, vor Verfügungserlass einen
(weiteren) Vorbescheid zu erlassen, stellt keinen nicht heilbaren
Verfahrensfehler dar. So konnte sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2017 hin, worin sie ihm mitgeteilt
hatte, die berufliche Eingliederungsmassnahme werde aufgrund des Nichteinhaltens
der Auflagen gemäss MBZV vom 25. August 2017 abgebrochen, nachdem der
Beschwerdeführer ab dem 4. Dezember 2017 unabgemeldet in der G.___ nicht
mehr erschienen sei (IV-Nr. 153), mit Eingabe vom 12. Dezember 2017
äussern (IV-Nr. 157). Im Weiteren wäre es dem Beschwerdeführer offen
gestanden, die Beschwerdegegnerin über den gleichzeitig bei Dr. med. C.___
angeforderten Bericht über die Behandlung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
zu informieren (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4), was eine Prüfung dieses
Berichts durch die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass ermöglicht und möglicherweise
die Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens ausgelöst hätte. Ferner stellt
das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Nichterfüllung der Auflagen gemäss
MBZV während der Integrationsmassnahmen vom 19. Juni bis 6. Dezember
2017.
insofern kein neues Sachverhaltselement dar, als der Beschwerdeführer sein
bisheriges, bereits während der Eingliederungsmassnahmen im Jahr 2016 beanstandete
Verhalten erneut zeigte. Schliesslich kommt dem kantonalen Versicherungsgericht
eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu, wobei der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die verfügte
Rentenaufhebung im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels in ausreichendem
Mass vorbringen konnte. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, die gegen
eine Heilung der Gehörsverletzung sprechen könnten (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.3 und 9C_312/2014
vom 19. September 2014 E. 2.2.2., je mit Hinweisen). Von einer
Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin ist somit abzusehen, da
eine solche unter den gegebenen Umständen einem formalistischen Lehrlauf
gleichkommen würde, den es zu vermeiden gilt. Die Gehörsverletzung wird jedoch
bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte
die dem Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2001 gewährte ganze
Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 4. Januar 2018 mit
der Begründung ein, Letzterer habe am 26. Oktober 2015 eine Erklärung
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen unterzeichnet und sich damit
bereit erklärt, motiviert an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Er habe in
der G.___ ein Belastbarkeitstraining begonnen, wobei er in diesem Training
viele Absenzen gehabt habe, für welche ihm sein Hausarzt jeweils eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei die vom Hausarzt attestierte andauernde
vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Nackenschmerzen in Folge einer Halswirbelsäulendistorsion,
welche er sich beim Unfall vom 15. (recte: 18.) Mai 2016 zugezogen habe, nicht
nachvollziehbar. Die beruflichen Massnahmen seien aus medizinischer Sicht trotz
schmerzhaften Nackenverspannungen zumutbar. Nachdem die berufliche Massnahme am
3.
November 2016 wegen Nichterfüllung der Auflagen gemäss MBZV abgebrochen
worden sei, habe der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 mitgeteilt, seine
unfallbedingten Behinderungen seien abgeklungen und er sei nun motiviert, an
beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Er habe daraufhin am 19. Juni 2017
erneut ein Belastbarkeitstraining in der G.___ begonnen. Nach ersten Absenzen
sei er am 25. August 2017 mittels MBZV aufgefordert worden, die
Zielvorgaben einzuhalten. Dabei sei er ebenfalls auf die Säumnisfolgen
hingewiesen worden. Gemäss dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung
vom 8. Dezember 2017 und den vorhergehenden Protokolleinträgen habe er
mehrere Absenzen gehabt. Die Abmeldungen sowie die Arztzeugnisse seien zwar
geliefert worden, jedoch meist ohne Begründung. Nach einem Ferienaufenthalt im
Oktober 2017 habe er am Fuss operiert werden müssen. Die damit
zusammenhängenden Ausfälle seien mit einem Arztzeugnis belegt und begründet
worden. Es seien jedoch weitere Abwesenheiten aufgetreten, zuletzt ohne
Abmeldung. Die Eingliederungsmassnahmen seien schliesslich am 6. Dezember
2017.
wegen Nichterfüllung der Auflagen abgebrochen worden. Wenn der
Beschwerdeführer nun mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 vorbringe, er
habe sich stets korrekt abgemeldet, müsse ihm widersprochen werden. So sei er
beispielsweise vom 18. bis 20. September 2017 am Arbeitsplatz nicht
erschienen und habe am 29. September 2017 verspätet ein Arztzeugnis
vorgelegt, welches seine Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) vom 19.
und 20. September 2017 belege. Für den 18. September 2017 habe er
sich folglich weder abgemeldet noch habe er ein Arztzeugnis vorgelegt. Das
Arztzeugnis für die Abwesenheit vom 28. November bis 12. Dezember
2017.
sei erst am 7. Dezember 2017 vorgelegt worden und nicht – wie im MBZV
verlangt – am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Daneben sei es zu
mehreren verspäteten Abmeldungen gekommen. Die im MBZV vom 28. (recte: 25.)
August 2017 gemachten Auflagen seien nicht erfüllt worden (IV-Nr. 158 S. 1
ff.).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2018 sei
aufzuheben; eventualiter seien ihm weitere berufliche Massnahmen zuzusprechen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdegegnerin sei mit
Schreiben vom 12. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass er sich immer
korrekt abgemeldet habe und seine Absenzen ärztlich attestiert seien. Die
korrekten telefonischen Abmeldungen könnten mittels einer Telefonliste
nachgewiesen werden. Mit der vorliegenden Beschwerde werde die Telefonliste für
den Zeitraum vom 1. August bis und mit 30. November 2017 eingereicht.
Auf dieser Liste seien die jeweiligen Anrufe an die G.___ zufolge
Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer aufgeführt. Im Weiteren liege der Bericht
von Dr. med. C.___ vom 22. Dezember 2017 vor. Die Beschwerdegegnerin
habe es versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abzuklären.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich grundsätzlich in der
Lage sei, berufliche Massnahmen zu absolvieren, sei doch im Einzelfall zu
prüfen, ob er wegen vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu
zeitweise nicht in der Lage gewesen sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin
unterlassen. Der Beschwerdeführer habe die MBZV-Auflagen nicht verletzt,
weshalb die Rentenaufhebung rechtswidrig sei.
In ihrer Beschwerdeantwort vom
20.
März 2018 führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die
vorgelegte Telefonrechnung vermöge keine Abmeldung beispielsweise für den
18.
September 2017 nachzuweisen. Grundsätzlich komme einem blossen
Verbindungsnachweis ein geringerer Beweiswert zu als einem Bericht der
Durchführungsstelle (A.S. 14).
5.2
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
sich der Beschwerdeführer während des von der Beschwerdegegnerin bewilligten
Belastbarkeitstrainings vom 19. Juni bis 24. September 2017
(IV-Nr. 137) und des Aufbautrainings vom 25. September bis
24.
Dezember 2017 (IV-Nr. 142) an die Auflagen des MBZV vom
25.
August 2017 (IV-Nr. 138) gehalten hat und ob die
Beschwerdegegnerin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – es versäumt hat, den
rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abzuklären. Dazu ist Folgendes
festzuhalten:
5.2.1
Der Beschwerdeführer wurde im
Rahmen des MBZV vom 16. Juni 2017 aufgefordert, am zumutbaren
Belastbarkeitstraining mit niederschwelliger Tätigkeit im ersten Monat mit
einem Pensum von 2 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche, im zweiten Monat
mit einem Pensum von 3 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche und im dritten
Monat mit einem Pensum von 4 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche teilzunehmen.
Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass eine Weiterführung der
Eingliederungsmassnahmen nur dann erfolge, wenn die besprochene und
unterzeichnete Zielvereinbarung erfüllt werde. Der Beschwerdeführer habe
allfällige Abwesenheiten der G.___ zu melden und ab dem ersten Tag einer
allfälligen Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis einzureichen. Dieses müsse
spätestens am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der G.___ und
der Beschwerdegegnerin vorliegen. Sollte er sich nicht an diese Abmachungen
halten, sehe man sich gezwungen, die berufliche Eingliederung einzustellen und
anschliessend die Invalidenrente aufzuheben (IV-Nr. 138). In der von der
Beschwerdegegnerin, der G.___ und dem Beschwerdeführer unterzeichneten
«Zielvereinbarung IV intern/extern» vom 14. Juni 2017 wurde das
vorerwähnte Arbeitspensum, welches jeweils am Morgen zu absolvieren war, als
Ziel vereinbart, wobei darauf hingewiesen wurde, die Grenzen und Möglichkeiten
bei der Arbeit seien bekannt (IV-Nr. 135). In der von den Parteien
ebenfalls unterzeichneten Zielvereinbarung vom 7. September 2017 wurde dann
festgelegt, ein Arbeitspensum von 50 % sei vom Beginn bis zum Ende des
Aufbautrainings stabil zu halten; ausserdem seien die Absenzen und Zusatzpausen
zu verringern (IV-Nr. 140).
5.2.2
Die berufliche Eingliederung der
Beschwerdegegnerin gab in ihrem Zwischenbericht vom 7. September 2017 im
Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei motiviert, mit einem
Belastbarkeitstraining zu beginnen. Er helfe teilweise bei seiner Ehefrau in
einem Imbiss in Solothurn aus. Je nach Tagesform gehe es besser oder
schlechter. Wenn er Probleme mit dem Fuss habe, könne er sich ins Büro
zurückziehen, sich hinsetzen und die Beine hochlagern. Danach gehe es wieder
einigermassen. Er habe seit der Chemotherapie zum Teil auch Schweissausbrüche. Es
sei für ihn gut, wenn er sitzende und stehende Tätigkeiten ausüben könne. Der
Verlauf des Belastbarkeitstrainings sei durchzogen gewesen. Der
Beschwerdeführer habe sich schlechter gefühlt, wegen der Schmerzen müsse er
mehr Medikamente einnehmen. Die Aufgaben erledige er genau und exakt. Seine
Leistungsfähigkeit sei jedoch eingeschränkt. Das Pensum habe erst am Schluss
des Belastbarkeitstrainings im Rahmen des MBZV auf 4 Stunden pro Tag erhöht
werden können. Abwesenheiten habe der Beschwerdeführer nur wegen einer
Anginaerkrankung mit ärztlicher Behandlung während 2 Tagen gehabt. Zur
Stabilisierung des vierstündigen Pensums fahre man mit einem Aufbautraining
fort. Über die Weiterführung dieser Massnahmen sei der Beschwerdeführer wenig
begeistert. Er wisse nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin dies mit ihm mache;
die Arztberichte habe sie von ihm ja erhalten (IV-Nr. 141).
5.2.3
Am 20. September 2017 wurde
der Beschwerdeführer von der G.___ erstmals verwarnt. Zur Begründung wurde
angegeben, der Beschwerdeführer habe sich am Freitag, 15. September 2017,
wegen Krankheit bei seiner Gruppenleiterin abgemeldet. Aktuell, am
20.
September 2017, fehle er nun schon den dritten Tag ohne Abmeldung und
somit unentschuldigt am Arbeitsplatz. Gemäss Betriebsordnung müsse am
4.
Tag der Krankheit ein Arztzeugnis in der G.___ vorliegen (IV-Nr. 144).
Dr. med. C.___ attestierte in seinem ärztlichen Zeugnis vom
22.
September 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis und
mit 20. September 2017. Dieses Zeugnis ging bei der G.___ und mit Kopie
bei der Beschwerdegegnerin erst am 25. September 2017 ein
(IV-Nr. 146). Am 18. Oktober 2017 war der Beschwerdeführer gemäss dem
ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C.___ erneut arbeitsunfähig (IV-Nr. 147).
Sodann liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ vom
25.
Oktober 2017 vor, nach welchem der Beschwerdeführer vom 25. bis
und mit 30. Oktober 2017 arbeitsunfähig war (IV-Nr. 148). Vom 7. bis
und mit 9. November 2017 und am 17. November 2017 war der
Beschwerdeführer erneut vollständig arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Zeugnisse
von Dr. med. C.___ vom 7. und 17. November 2017 [IV-Nr. 150
und 151]). Gemäss ärztlichem Zeugnis des H.___, Klinik für Viszeral-, Thorax-
und Gefässchirurgie, wurde der Beschwerdeführer am 21. November 2017
ambulant behandelt und war vom 21. bis und mit 28. November 2017
vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 152).
5.2.4
Mit Schreiben vom
6.
Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
die berufliche Massnahme werde wegen Nichteinhalten der MBZV-Auflagen vom
25.
August 2017 abgebrochen. Der Beschwerdeführer sei ab dem 4. Dezember
2017.
nicht mehr in die G.___ erschienen und habe sich auch nicht abgemeldet
(IV-Nr. 153).
5.2.5
Dem ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. C.___ vom 1. Dezember 2017 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer vom 28. November bis 12. Dezember 2017 vollständig
arbeitsunfähig gewesen sei. Das Arztzeugnis erhielten die G.___ und die
Beschwerdegegnerin erst am 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 156).
5.2.6
Im Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2017 wurde
ausgeführt, den Protokolleinträgen könne man entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mehrere Absenzen gehabt habe. Die Abmeldungen sowie die
Arztzeugnisse seien geliefert worden, jedoch meist ohne Begründung. Am
25.
August 2017 habe ein MBZV mit Auflagen erstellt werden müssen. Das Aufbautraining
sei im Zeitraum vom 25. September bis 24. Dezember 2017 geplant
gewesen. Nach einem Ferienaufenthalt im Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer
am Fuss wegen eines Rochenstichs operiert werden müssen. Diese Ausfälle seien
mit einem Arztzeugnis und einer Begründung vorhanden. Jedoch seien weitere
Abwesenheiten gefolgt, zuletzt ohne Abmeldung und Nichterscheinen am Arbeitsplatz.
Die Eingliederungsmassnahmen seien wegen Nichterfüllung des MBZV vom
25.
August 2017 abgebrochen worden. Zur Beurteilung wurde angegeben, die
Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer mit einer guten Motivation
begonnen. Diese sei nach einer Woche «verflogen» und die Anwesenheiten hätten
abgenommen. Es seien mehrere Ausfälle erfolgt, die mit einem Arztzeugnis
belegt, jedoch nicht begründet worden seien. Der Ferienaufenthalt sei im
Oktober 2017 genehmigt worden, da dieser schon lange geplant und festgelegt
worden sei. Es habe den Anschein gemacht, dass dies für den Beschwerdeführer
keine Belastung gewesen sei. Der Unfall mit dem Rochenstich sei dann ein Thema
gewesen, da deswegen eine Operation erforderlich gewesen sei. Im weiteren
Verlauf des Aufbautrainings seien die Zielvereinbarung und die Auflagen nicht
erfüllt worden. Die Eingliederungsmassnahmen seien per 6. Dezember 2017
abgebrochen worden (IV-Nr. 154).
5.2.7
Aus dem definitiven Bericht der G.___
vom 8. Dezember 2017 geht im Wesentlichen hervor, kurz vor der
Verlängerung habe der Beschwerdeführer im September Spritzen in den Rücken
erhalten. Nach zwei Wochen habe er mehrere Tage über stark juckende Hände
geklagt. Einmal sei er deswegen bereits nach einer halben Stunde Arbeit nach
Hause gegangen. Anfangs Oktober 2017 sei er für zwei Wochen nach [...]
gegangen. Dort sei er am ersten Ferientag von einem giftigen Fisch in den Fuss
gestochen worden. Danach sei er in der Schweiz mit Antibiotika in hohen Dosen
behandelt worden. Er habe unter Schmerzen gelitten und häufig den Arzt
aufsuchen müssen. In der Verlängerung (ab 25. September 2017) sei er an
23.
von insgesamt 44 Tagen anwesend gewesen. Davon habe er an 19 Tagen das
Pensum von 4 Stunden pro Tag einhalten können. In der Werkstatt sei der
Beschwerdeführer ausschliesslich in der Zusammenstellung und der Kontrolle von
RAV-Anmeldemappen eingesetzt worden. Dabei habe er weiterhin pflichtbewusst,
sorgfältig und selbstständig gearbeitet. Trotz der schwierigen Situation und
der körperlichen Belastungen habe der Beschwerdeführer auch Humor und
Hilfsbereitschaft gezeigt. Aufgrund der vielen länger andauernden Absenzen sei
die Massnahme am 6. Dezember 2017 abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer
habe das Pensum von 50 % nicht stabil halten können. Mit sämtlichen
Abwesenheiten habe er ein Pensum von 23 % erreicht. Die Absenzen hätten in
der Verlängerung zugenommen. Wegen stark juckender Hände sei er im September
einmal früher nach Hause gegangen. Nach den Ferien im Oktober 2017 hätten sich
die Fehltage massiv summiert, wegen Durchfall, Schwindel, Übelkeit und der
unfallbedingten Beschwerden im Fuss. Ende Oktober 2017 sei eine Fussoperation erfolgt.
Nahtlos sei er bis zum Ende der Massnahme wegen Rückenbeschwerden
krankgeschrieben worden. Während der Arbeit habe er weiterhin in ähnlichem
Rhythmus Zusatzpausen gemacht. Eine Vermittlung werde aufgrund der tiefen
körperlichen Belastbarkeit und der häufigen Zusatzpausen sowie der vermehrten
Absenzen bei 50 % als wenig realistisch eingestuft.
Die Ziele gemäss dem MBZV seien nicht
erreicht worden. Die Absenzen hätten in den vergangenen Monaten zugenommen.
Wegen fehlendem Arztzeugnis und mangelndem Informationsfluss seitens des
Beschwerdeführers habe man im Zeitraum vom 30. November bis 6. Dezember
2017.
zudem nicht genau Kenntnis gehabt, wie die gesundheitliche Situation
aussehe und wie lange er noch abwesend sei. Am 6. Dezember 2017 sei
deshalb in Absprache mit der Beschwerdegegnerin ein Abbruch des Aufbautrainings
beschlossen worden (IV-Nr. 155).
5.2.8
Dr. med. C.___
diagnostizierte in seinem der Beschwerdegegnerin nach Erlass der angefochtenen
Verfügung eingereichten Bericht vom 22. Dezember 2017 einen Verdacht auf eine
Neuritis Nervus vestibularis, eine Angina lacunaris, einen Status nach einem
Verhebetrauma am 5. September 2016 mit lumbo-vertebralem Syndrom, einen
Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel, einen Status nach
Verletzung im Meer vor [...] am 1. Oktober 2017 mit Fremdkörpergranulom
und Wundheilungsstörung an der linken Ferse. Im Weitern führte der behandelnde
Arzt aus, am 16. August 2017 seien Drehschwindelattacken mit Tinnitus und
Gleichgewichtsstörung und am 28. August 2017 eine Angina lacunaris mit
Halsschmerzen, Fieber sowie Infektparametererhöhung aufgetreten, weshalb eine
antibiotische Therapie notwendig geworden sei. Am 5. September 2016 habe der
Beschwerdeführer ein Verhebetrauma mit Entwicklung eines
Lumbovertebral-Syndroms und eine Blockierung der LWS-Beweglichkeit erlitten.
Sodann habe er sich am 1. Oktober 2017 im Meer vor [...] (wahrscheinlich
Stachelrochenstich) an der linke Ferse verletzt. Im Verlauf hätten die Schmerzen
persistiert und eine chirurgische Sanierung sei notwendig geworden. Es habe
sich ein Fremdkörpergranulom sowie eine Wundheilungsstörung der linken Ferse
entwickelt. Eine weitere chirurgische Beurteilung bzw. Behandlung sei im D.___
vorgesehen, der Patient sei dort am 15. Dezember 2017 angemeldet.
Abschliessend führte Dr. med. C.___ aus, durch die obgenannten Ereignisse
bzw. Krankheiten bleibe der Patient auch für leichte Arbeiten immer wieder zu
100.
% arbeitsunfähig. Bis zur vollständigen Heilung der Wunde an der
linken Ferse sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Das Stehen und
Gehen sei momentan extrem eingeschränkt. Es seien eine Verlaufsbeobachtung und
– je nach Verlauf – eine Neubeurteilung vorzunehmen (IV-Nr. 159
S. 2).
5.3
Aufgrund des oben (unter E.
II. 5.2 hiervor) wiedergegebenen Verlaufs ist festzustellen, dass nicht
alle Absenzen des Beschwerdeführers während des Belastbarkeits- und
Aufbautrainings vom 19. Juni bis zu dessen Abbruch am 6. Dezember
2017.
mit einem ärztlichen Zeugnis belegt und rechtzeitig eingereicht bzw.
vorgelegt wurden. So lag das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C.___ vom
30.
August 2017 hinsichtlich der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
vom Montag, 28. August 2017, bis und mit Freitag, 1. September 2017,
der G.___ und der Beschwerdegegnerin nicht spätestens am dritten Tag nach
Beginn der Arbeitsunfähigkeit (d.h. am 30. August 2017) vor, wie dies im
MBZV vom 25. August 2017 angeordnet worden war (vgl. IV-Nr. 138), sondern
erst am 5. September 2017 und damit deutlich verspätet (vgl.
IV-Nr. 143). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Beschwerdeführer am 20. September 2017 eine Verwarnung wegen
unentschuldigtem Fernbleiben vom Freitag, 15. September 2017, bis und mit
Mittwoch, 20. September 2017, aus und forderte ihn auf, ihr umgehend ein
Arztzeugnis zuzustellen, da er nun schon den dritten Tag ohne Abmeldung und
somit unentschuldigt am Arbeitsplatz nicht erschienen sei (IV-Nr. 144). Das
von Dr. med. C.___ am 22. September 2017 ausgestellte ärztliche
Zeugnis attestiert nur eine Arbeitsunfähigkeit von Dienstag, 19. September
2017, bis und mit Mittwoch, 20. September 2017 (IV-Nr. 146). Demnach bleibt
das Fernbleiben des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz vom Freitag,
15.
September 2017, sowie Montag, 18. September 2017, unentschuldigt
(vgl. auch Zeiterfassungstabelle der G.___ vom 10. November 2017,
IV-Nr. 149 S. 1). Im Weiteren wurde das ärztliche Zeugnis von Dr. med.
C.___ vom 17. November 2017 hinsichtlich der an diesem Tag bestehenden
Arbeitsunfähigkeit der G.___ und der Beschwerdegegnerin erst am fünften Tag
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (21. November 2017) und damit
verspätet vorgelegt (IV-Nr. 151). Gemäss MBZV-Auflagen hätte das
Arztzeugnis spätestens am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
(IV-Nr. 138) und nach der Verwarnung der Regiomech vom 20. September
2017.
spätestens am vierten Tag der Krankheit (IV-Nr. 144) vorgelegt werden
müssen. Ferner lag das ärztliche Zeugnis des H.___ vom 21. November 2017
betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 21. bis und mit 28. November 2017 der G.___
und der Beschwerdegegnerin erst am 29. November 2017 und damit ebenfalls
verspätet vor (IV-Nr. 152). Auch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C.___
vom 1. Dezember 2017 betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 28. November
bis und mit 12. Dezember 2017 erhielten die G.___ und auch die
Beschwerdegegnerin deutlich zu spät, nämlich erst am 7. Dezember 2017
(IV-Nr. 156). Die G.___ wies in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2017
denn auch darauf hin, wegen dieses fehlenden Arztzeugnisses und dem mangelnden
Informationsfluss seitens des Beschwerdeführers habe sie vom 30. November
2017.
bis zum Abbruch der Massnahmen am 6. Dezember 2017 nicht genau
gewusst, wie seine gesundheitliche Situation aussehe und wie lange er noch
abwesend sei (IV-Nr. 155 S. 2).
Nach dem Gesagten steht fest, dass der
Beschwerdeführer die Auflagen gemäss MBZV vom 25. August 2017 bezüglich
der vorerwähnten krankheitsbedingten Absenzen nicht erfüllte, indem Absenzen
unentschuldigt blieben und ärztliche Zeugnisse zu spät eingereicht wurden. Der
mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 geltend gemachte Einwand, der Beschwerdeführer
habe sich im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit stets korrekt bei der G.___
telefonisch abgemeldet (IV-Nr. 157), zielt ins Leere. Abgesehen davon,
dass mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen vom
1.
September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2017 über
die im Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2017 hergestellten
Telefonverbindungen (vgl. BB Nr. 4) eine ordentliche Abmeldung im Sinne
des MBZV vom 25. August 2017 nicht belegt wird, muss sich der
Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass die Absenzen vom 15. und 18. September
2017.
nie mit einem ärztlichen Zeugnis entschuldigt wurden (vgl. IV-Nr. 149
S. 1) und die ärztlichen Zeugnisse vom 30. August 2017
(IV-Nr. 143), 22. September 2017 (IV-Nr. 146), 17. November
2017.
(IV-Nr. 151), 21. November 2017 (IV-Nr. 152) und
1.
Dezember 2017 (IV-Nr. 156) zu spät eingereicht wurden. Gemäss dem
Bericht der G.___ vom 8. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer im
Anschluss an die ambulant durchgeführte Fussoperation im H.___ vom 21. November
2017.
(mit anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis und mit
28.
November 2017, IV-Nr. 152) nahtlos bis zum Ende der Massnahme
wegen Rückenbeschwerden krank geschrieben und die G.___ war wegen des fehlenden
Arztzeugnisses und dem mangelnden Informationsfluss seitens des
Beschwerdeführers über seine gesundheitliche Situation und die Dauer seiner
Abwesenheit nicht im Bild (IV-Nr. 155 S. 2). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers wurde die Prüfung der Frage, ob und wann der
Beschwerdeführer wegen vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zeitweise nicht in der Lage war, an den erwähnten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, von der Beschwerdegegnerin nicht
unterlassen. Diese hat den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt. Vielmehr
ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er die vorerwähnten Auflagen gemäss
dem MBZV vom 25. August 2017 wiederholt verletzte. Nur der Vollständigkeit
halber sei darauf hingewiesen, dass sich ein jeweils über 10-stündiger Flug
nach [...] und zurück mit seinen diversen gesundheitlichen Einschränkungen und
Absenzen im Sommer/Herbst 2017 schwerlich vereinbaren lässt.
5.4
Im Weiteren konnte der
Beschwerdeführer die grundsätzlich bestehende Arbeits- und Leistungsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit von 80 % im Rahmen der gewährten
Integrationsmassnahmen nicht umsetzen. Nach den vereinbarten Auflagen in den
Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 6. September 2016 und 25. August
2017.
war er verpflichtet, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen der
Belastbarkeits- bzw. Aufbautrainings im Zeitraum vom 2. Mai bis
23.
Dezember 2016 und vom 19. Juni bis 24. Dezember 2017 auf
50.
% zu steigern, ein solches Pensum stabil zu halten und die Absenzen und
Zusatzpausen zu verringern, was ihm unbestrittenermassen nicht gelang. Dies
kann nicht nachvollzogen werden, liegt doch kein medizinisches Korrelat vor,
welches die grundsätzlich bestehende Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit von 80 % dauernd
einschränken würde.
Gemäss den Erwägungen im rechtskräftigen
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. September
2015.
(VSBES.2014.130) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der Rentenzusprache vom Dezember 2001 insoweit verbessert, als der Morbus
Hodgkin seit Jahren vollständig remittiert ist, nur noch eine leichte
Polyneuropathie vorliegt und das sekundäre Restless legs-Syndrom sowie eine
schwere Depression mit ausgeprägten Schlafstörungen fachärztlich nicht mehr
diagnostiziert werden können. Die Arbeitsfähigkeit habe sich dadurch insoweit
erheblich verbessert, als nicht mehr von einer vollständigen Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit, sondern von einer Erwerbsunfähigkeit von noch 20 %
auszugehen sei, wobei auf eine angepasste Verweistätigkeit zu achten sei (keine
starke Belastung der Körperachse; vgl. S. 16, E. II. 7.4, IV-Nr. 111
S. 18). Demnach ist der Beschwerdeführer in einer angepassten
Verweistätigkeit als grundsätzlich zu 80 % arbeits- und leistungsfähig
anzusehen. Die am 18. Mai 2016 bei einem Autounfall erlittene HWS-Distorsion
(Beschleunigungstrauma), welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis
31.
Juli 2016 und einen Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahme
auf diesen Zeitpunkt zur Folge hatte (vgl. IV-Nr. 112, 113 S. 2, 115,
116, 119 und 123), verursacht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
mehr. So liess der Beschwerdeführer mit definitivem Einwand vom 2. Mai
2017.
gegen den Vorbescheid vom 24. Februar 2017 mitteilen, die
Behinderungen aus dem Unfall vom 15. (recte: 18.) Mai 2016 seien abgeklungen
und er sei motiviert und bereit, an beruflichen Massnahmen im Sinne des MBZV vom
6.
September 2016 mitzuwirken (IV-Nr. 131). Das
Belastbarkeitstraining konnte am 19. September 2016 wieder aufgenommen
werden (vgl. IV-Nr. 120 und 123), wobei mit einem Pensum von 2 Stunden
begonnen wurde. Die ab dem 31. Oktober 2016 vorgesehene Steigerung auf 3
Stunden pro Tag konnte jedoch nicht umgesetzt werden, weshalb die
Eingliederungsmassnahme wegen Nichterfüllung der Auflagen per 3. November
2016.
abgebrochen wurde (IV-Nr. 123 S. 2). Innerhalb der kurzen
Massnahmendauer war keine Leistungssteigerung ersichtlich (IV-Nr. 125
S. 2).
Im Rahmen des MBZV vom 25. August
2017.
wurde eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 2 auf 4 Std.
pro Tag an 5 Tagen pro Woche vorgesehen (IV-Nr. 138). Im Bericht der G.___
über das Belastbarkeitstraining vom 19. Juni bis 24. September 2017 vom
20.
September 2017 wurde angegeben, bis zu seinen Ferien am 24. Juli
2017.
habe der Beschwerdeführer keine Fehltage gehabt und die Steigerung auf 3
Std. pro Tag habe funktioniert, wenn auch mit Zusatzpausen. Der
Beschwerdeführer habe nach der Arbeit vermehrt Schmerzen oder andere physische
Symptome (Schwindel, Übelkeit, Kribbeln bzw. Schmerzen in den Füssen, Beinen, in
der Hüfte, in den Armen und Schultern sowie ein Taubheitsgefühl in den
Fingerkuppen) erwähnt. Die Steigerung des Pensums auf 4 Stunden sei zögerlich
und mit Nachdruck des MBZV erfolgt. Aufgrund der sieben Krankheitstage wegen
Angina und Fieber und zwei Kurzabsenzen wegen Übelkeit habe der
Beschwerdeführer ein Pensum von 35.7 % erreicht (IV-Nr. 145
S. 2). In der Zielvereinbarung vom 7. September 2017 wurde festgelegt,
im Aufbautraining vom 25. September bis 24. Dezember 2012 seien ein
Arbeitspensum von 50 % stabil zu halten und die Absenzen und Zusatzpausen
zu verringern (IV-Nr. 140). Im Bericht der G.___ über das Aufbautraining
vom 25. September bis 6. Dezember 2017 wurde jedoch dargelegt, der
Beschwerdeführer sei an 23 von 44 Tagen anwesend gewesen, davon habe er an 19
Tagen das Pensum von 4 Stunden pro Tag einhalten können. Das Ziel, ein Pensum
von 50 % stabil zu halten, habe er nicht erreicht. Mit sämtlichen
Abwesenheiten habe er ein Pensum von 23 % erreicht. Im Weiteren hätten die
Absenzen in der Verlängerung zugenommen. Nach den Ferien im Oktober 2017 hätten
sich die Fehltage wegen Durchfall, Schwindel, Übelkeit und der Fussbeschwerden
massiv summiert. Nach der Fussoperation sei er nahtlos bis zum Abbruch der
Massnahme am 6. Dezember 2007 wegen Rückenbeschwerden krank geschrieben
worden. Die Ziele gemäss MBZV vom 25. August 2017 hätten nicht erreicht werden
können (IV-Nr. 155 S. 2).
5.5
Angesichts dieses Verlaufs kann
nachvollzogen werden, dass die Beschwerdegegnerin das Aufbautraining am
6.
Dezember 2017 beendete, nachdem der Beschwerdeführer die Auflagen nicht
erfüllt hatte, seit der Fussoperation vom 21. November 2017 nicht mehr zur
Arbeit erschienen war und die G.___ keine Kenntnis über seine aktuelle
gesundheitliche Situation und die Dauer seiner Abwesenheit hatte. Wie erwähnt,
ist ein Aufbautraining u.a. dann zu beenden, wenn es keinerlei Hinweise gibt,
dass eine Weiterführung zu weiteren Verbesserungen führt, keine Steigerung der
Präsenz und/oder der Leistung möglich ist und die versicherte Person Mühe hat,
Vereinbarungen einzuhalten (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Eine solche
Konstellation ist hier gegeben. Die von Dr. med. C.___ in seinem vorliegend
jüngsten Bericht vom 22. Dezember 2017 (IV-Nr. 159 S. 2)
gestellten Diagnosen vermögen keine relevante, d.h. andauernde
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. So weist der behandelnde Arzt selber darauf
hin, durch die in diesem Bericht erwähnten Ereignisse bzw. Krankheiten bleibe
der Patient «immer wieder» zu 100 % auch für leichte Arbeiten
arbeitsunfähig. Demnach kann nicht von einer relevanten, d.h. langandauernden durchgehenden
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit
ausgegangen werden.
5.6
Nach dem Gesagten ist es somit
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die berufliche Wiedereingliederung
mangels nicht genügend erfolgter Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 21 Abs. 4 ATSG einstellte, nachdem dieser im Rahmen der
durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf seine Pflichten aufmerksam
gemacht und ihm Bedenkzeit eingeräumt worden war (vgl. E. II. 3. hiervor).
Die mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 4. Januar 2018 angeordnete
Einstellung der Invalidenrente per Ende Februar 2018 erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 4. hiervor)
rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin
jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der entsprechenden Rüge
angefallen ist. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal
CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
6.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Die Kosten sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der festgestellten Gehörsverletzung (E.
II. 4. hiervor) mit einem Kostenanteil von CHF 200.00 (ein Drittel)
zu Lasten der Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer
hat die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 (zwei Drittel) zu
bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu
verrechnen sind; der Restbetrag von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal
CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden zu CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin und zu CHF 400.00 dem
Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von
CHF 400.00 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00
verrechnet; der Restbetrag von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser