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Entscheid

VSBES.2018.46

Berufliche Massnahmen

4. März 2019Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1959 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Mai 2002 bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an; als Behinderung gab er eine

Polyneuropathie bei einem Status nach Chemotherapie infolge eines Morbus

Hodgkin (bösartiger Tumor des Lymphsystems) an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Daraufhin

gewährte die damals zuständige IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer Beratung und

Unterstützung bei der Stellensuche und veranlasste eine Abklärung der

Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit sowie eine Umschulung in Form eines

Arbeitstrainings (Verfügungen vom 17. Mai und 17. September 2002

sowie 7. Februar 2003; IV-Nr. 10, 17 und 24). Aufgrund einer

Verschlechterung des Gesundheitszustands veranlasste sie zudem eine

neurologische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Neurologie FMH (Gutachten

vom 23. Juni 2003; IV-Nr. 30). Die berufliche Eingliederungsmassnahme

wurde per 15. Juli 2003 abgebrochen (IV-Nr. 33). In der Folge sprach

die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom

29. Dezember 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 93 % eine

ganze Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) mit Wirkung

ab 1. Dezember 2001 zu (IV-Nr. 37 S. 2 ff.).

1.2 Im Juli 2006 veranlasste die

IV-Stelle Bern ein Revisionsverfahren, wobei nach Beizug eines Verlaufsberichts

des behandelnden Neurologen Dr. med. C.___, Neurologie FMH, vom

17. August 2006 und des D.___ vom 30. Januar 2007 keine relevante

Änderung des Gesundheitszustands festgestellt wurde (Mitteilung vom

15. Februar 2007; IV-Nr. 51).

1.3 Im Juni 2011 leitete die

IV-Stelle Bern ein weiteres Revisionsverfahren ein, wobei die Sache am

29. Juni 2011 aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) überwiesen

wurde (IV-Nr. 55 f.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am

30. Januar 2012 von Dr. med. E.___, FMH

Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN, und Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie

& Psychotherapie, neurologisch und psychiatrisch begutachtet (bidisziplinäres

Gutachten vom 2. Februar 2012; IV-Nr. 67). Nach Befragung des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie Durchführung des

Vorbescheidverfahrens hob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze

Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr

29 % mit Verfügung vom 23. April 2014 auf Ende Mai 2014 auf (IV-Nr. 85).

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 3. September 2015 gut, hob die

Verfügung vom 23. April 2014 auf und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die erforderlichen Abklärungs- und

Eingliederungsschritte im Sinne der Erwägungen treffe und nach ihrem Abschluss

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide

(VSBES.2014.130; IV-Nr. 93 S. 2 ff.).

1.4 Am 22. September 2015

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe weiterhin

Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad von 93 %;

IV-Nr. 97). Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer von der

Beschwerdegegnerin zur Beurteilung seiner beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten

zu einem Gespräch eingeladen (IV-Nr. 98). Am 26. Oktober 2015 erklärte

er, er könne sich den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit Hilfe der

Beschwerdegegnerin vorstellen und sei bereit und motiviert, an beruflichen

Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (IV-Nr. 100). In der Folge sprach ihm

die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

Belastbarkeitstrainings für den Zeitraum vom 2. Mai bis 29. Juli 2016

in der G.___ zu (Mitteilung vom 29. April 2016; IV-Nr. 106). Am

18. Mai 2016 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Auto- bzw. Auffahrunfall

eine HWS-Distorsion bei Beschleunigungstrauma und wurde im H.___ behandelt

(IV-Nr. 108 S. 2 ff.). Danach konnte er am Belastbarkeitstraining nicht

mehr teilnehmen. Dieses wurde per 31. Juli 2016 abgebrochen

(IV-Nr. 113).

Nach Einholung von medizinischen

Unterlagen und Rücksprache mit dem RAD forderte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer am 6. September 2016 im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens (MBZV) auf, das Belastbarkeitstraining am

19. September 2016 in der G.___ wieder aufzunehmen und mit einem Pensum von

2 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zu beginnen; die Präsenzzeit sei

nach einem Monat auf 3 Stunden pro Tag und nach zwei Monaten auf 4 Stunden pro

Tag zu erhöhen (IV-Nr. 116). Daraufhin wurde die entsprechende Kostengutsprache

bis zum 23. Dezember 2016 erteilt (Mitteilung vom 29. September 2016;

IV-Nr. 120). Wegen Nichterfüllung der Auflagen gemäss MBZV wurde die Eingliederungsmassnahme

per 3. November 2016 abgebrochen (IV-Nr. 123). Mit Vorbescheid vom

24. Februar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, die Invalidenrente werde bei einem ermittelten IV-Grad von 25 % nach

Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben

(IV-Nr. 126 S. 2 ff.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. März

und 2. Mai 2017 Einwand erheben (IV-Nr. 127 und 131).

Nach erfolgtem Gespräch mit dem

Beschwerdeführer vom 19. Mai 2017 und Einladung zu einem

Vorstellungsgespräch am 14. Juni 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin

Kostengutsprache für ein weiteres Belastbarkeitstraining vom 19. Juni bis

24. September 2017 in der G.___ (Mitteilung vom 16. Juni 2017; IV-Nr. 137).

Am 25. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen

eines weiteren MBZV mit, das Belastbarkeitstraining mit niederschwelliger

Tätigkeit sei zumutbar und sehe im ersten Monat ein Arbeitspensum von 2 Stunden

pro Tag an 5 Tagen pro Woche vor, im zweiten Monat ein solches von 3 Stunden

pro Tag an 5 Tagen pro Woche und im dritten Monat ein solches von 4 Stunden pro

Tag an 5 Tagen pro Woche (IV-Nr. 138). Die Kostengutsprache für ein dem

Belastbarkeitstraining anschliessendes Aufbautraining wurde bis zum

24. Dezember 2017 gewährt (Mitteilung vom 8. September 2017;

IV-Nr. 142). Am 6. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, nach Nichteinhalten der Auflagen gemäss dem MBZV vom

25. August 2017 werde die berufliche Eingliederungsmassnahme abgebrochen.

Der Beschwerdeführer sei ab dem 4. Dezember 2017 in der G.___ ohne

Abmeldung nicht mehr erschienen (IV-Nr. 153). Mit Verfügung vom

4. Januar 2018 hob die Beschwerdegegnerin – ohne vorgängig einen weiteren

Vorbescheid zu erlassen - die dem Beschwerdeführer bisher gewährte ganze

Invalidenrente auf Ende Februar 2018 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angegeben, die im MBZV vom 28. (recte: 25.) August 2017 gemachten Auflagen

seien nicht erfüllt worden (IV-Nr. 158; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 7. Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung vom 4. Januar 2018

sei aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons Solothurn anzuweisen, ein

ordentliches Vorbescheidverfahren durchzuführen.

2. Eventuell: Die Verfügung vom 4. Januar 2018

sei aufzuheben und Herrn Lukic seien weitere berufliche Massnahmen

zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

20. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 14 f.).

2.3 Mit Eingabe vom 12. Februar

2019 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf eine Replik.

Gleichzeitig reicht sein Vertreter die Kostennote ein (A.S. 19 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist die

mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 4. Januar 2018

(IV-Nr. 158) erfolgte Einstellung der dem Beschwerdeführer bisher gewährten

Invalidenrente auf Ende Februar 2018. Bei der Beurteilung dieser Angelegenheit ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nach Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die

Eingliederungsmassnahmen in medizinischen Massnahmen (lit. a),

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung,

erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe;

lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2

Gemäss Art. 8a Abs. 1

IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern

die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und

die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b).

Massnahmen zur Wiedereingliederung sind u.a. Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2

IVG (Art. 8a Abs. 2 lit. a IVG). Integrationsmassnahmen können

mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern

(Art. 8a Abs. 3 IVG).

2.3

Nach Art. 14a Abs. 1

IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens

50.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung,

sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen

beruflicher Art geschaffen werden können. Laut Art. 14a Abs. 2 IVG

gelten als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung

gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie

Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Die IV-Stelle begleitet die

Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den

Erfolg der Massnahmen (Art. 14a Abs. 4 IVG).

2.4

Als Massnahmen zur

sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den

Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit

und zum Einüben sozialer Grundfertigkeiten (Art. 4quinquies

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,

SR 831.201]). Integrationsmassnahmen werden nach Art. 4sexies

Abs. 3 IVV insbesondere dann beendet, wenn das vereinbarte Ziel erreicht

wurde (lit. a), sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt

(lit. b) oder die Weiterführung aus medizinische Gründen nicht zumutbar

wäre (lit. c). Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation werden

unterbrochen, wenn die versicherte Person ihre Präsenz oder Arbeitsleistung

nicht mehr steigern kann (Art. 4sexies Abs. 4 IVV). Die

IV-Stelle begleitet die versicherte Person und überprüft anhand des

Eingliederungsplans (Art. 70 Abs. 2 IVV), ob diese die Zwischenziele

erreicht hat (Art. 4septies Abs. 1 IVV). Für die

Wiedereingliederung von Rentenbezügern nach Art. 8a IVG sind die

Art. 4quater und 4sexies Abs. 1, 2, 5 und 6 IVV

nicht anwendbar (Art. 4novies IVV).

2.5

Die Integrationsmassnahmen im

Rahmen der Wiedereingliederung von Rentenbezügern (Art. 8a IVG) dienen der

Vorbereitung auf deren Wiedereinstieg in eine Arbeit im 1. Arbeitsmarkt

(Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 1030).

Die Rz. 1001 bis Rz. 1028 gelten auch für Integrationsmassnahmen im

Rahmen der Wiedereingliederung von Rentenbezügern (KSIM, Rz. 1031).

Die Integrationsmassnahmen können beim

bisherigen oder bei einem neuen Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt oder in

einer spezialisierten Institution durchgeführt werden (KSIM, Rz. 1006.1). Zwischen

Arbeitgebern oder Anbietern, die Integrationsmassnahmen durchführen, der versicherten

Person und der IV-Stelle wird eine schriftliche Vereinbarung erstellt. In

dieser Vereinbarung werden die zu erreichenden Ziele betreffend soziale und

persönliche Kompetenzen, Arbeitsverhalten, Fachkompetenzen und Arbeitsleistung

der versicherten Person festgehalten (KSIM, Rz. 1006.2). Die im Anhang für

jede Integrationsmassnahme aufgeführten Zielsetzungen, Grobinhalte,

Zwischenziele, Kriterien zur Beendigung und Anforderungen an die Durchführung

dienen als Orientierung für die Umsetzung von Integrationsmassnahmen (KSIM,

Rz. 1007). Integrationsmassnahmen werden hinsichtlich Aufbau, Inhalt und

Dauer auf den individuellen Bedarf und die Fähigkeiten der versicherten Person

abgestimmt (KSIM, Rz. 1008 Satz 1).

Massnahmen der sozialberuflichen

Rehabilitation umfassen u.a. ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining,

wobei die Dauer und der Inhalt gemäss individuellem

Eingliederungsplan/Zielvereinbarung festgelegt werden (KSIM, Rz. 1010.1

und 1010.2). Ein Belastbarkeitstraining wird u.a. dann beendet, wenn es

keinerlei Hinweise gibt, dass eine Weiterführung zu weiteren Verbesserungen

führt, häufige unbegründete und unentschuldigte Absenzen auftreten, ein

regelmässiges und pünktliches Erscheinen nicht verbesserbar ist, die

vereinbarte Präsenz täglich nicht erreicht wird oder keine Steigerung möglich

ist. Ein Aufbautraining wird u.a. dann beendet, wenn es keinerlei Hinweise

gibt, dass eine Weiterführung zu weiteren Verbesserungen führt, keine

regelmässige Teilnahme von 4 Stunden pro Tag möglich ist, häufige unbegründete

und/oder unentschuldigte Absenzen entstehen, keine Steigerung der Präsenz

und/oder der Leistung möglich ist, eine mangelnde Motivation vorhanden ist oder

Mühe besteht, die Vereinbarungen einzuhalten (KSIM, Anhang 1).

3.

3.1

Die versicherte Person muss an

allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder

in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv

teilnehmen. Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf

die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) und Massnahmen zur

Wiedereingliederung von Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2 IVG (Art. 7

Abs. 2 lit. b und e IVG). Die Leistungen können nach Art. 21

Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den

Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht

nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

3.2

Laut Art. 21 Abs. 4

ATSG können der versicherten Person Leistungen vorübergehend oder dauernd

gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder wenn sie das

ihr Zumutbare nicht aus eigenem Antrieb dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss

vorher schriftlich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es

ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 2).

4.

Der Beschwerdeführer lässt

zunächst geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 – ohne vorgängig ein

Vorbescheidverfahren durchzuführen – nicht wiedergutzumachend gegen geltendes

Prozessrecht verstossen, weshalb die angefochtene Verfügung schon alleine aus

diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Vorbescheidverfahrens

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Beschwerde, S. 6

Ziff. B)1.; A.S. 8).

4.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1

IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid

über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher

gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte

Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG

(Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände

zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der

Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte

Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des

Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Die IV-Stelle darf sich nicht

darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände

tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem

Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit

den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest

die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen

kann. Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus,

indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum

vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2015

vom 14. Oktober 2015 E. 3.1 und 8C_589/2014 vom 16. Juni 2015

E. 2, je mit Hinweisen). Ob die Verwaltung, wenn sie auf den Einwand der

versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt,

nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen

des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der

Sachverhaltsvervollständigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom

9.

Dezember 2014 E. 2.1 und 9C_312/2014 vom 19. September 2014

E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

4.2

Nach Erhalt des Urteils des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 2015

(VSBES.2014.130), worin die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden war, die

erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsschritte im Sinne der Erwägungen

zu treffen (IV-Nr. 111 S. 3 ff.), teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 22. September 2015 mit, er habe weiterhin Anspruch auf

die bisher gewährte ganze Invalidenrente (IV-Nr. 97). Daraufhin lud sie

ihn zur Beurteilung seiner beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu einem

Gespräch ein (IV-Nr. 98). Am 26. Oktober 2015 erklärte der

Beschwerdeführer auf einem entsprechenden Formular, er könne sich den

Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit Hilfe der Beschwerdegegnerin

vorstellen und sei bereit und motiviert, an beruflichen

Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (IV-Nr. 100). Nach Durchführung von

Vorstellungs- und Beratungsgesprächen sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zur Wiedereingliederung Frühinterventionsmassnahmen in Form

eines Belastbarkeitstrainings im Zeitraum vom 2. Mai bis 29. Juli

2016.

in der G.___ zu (Mitteilung vom 29. April 2016, IV-Nr. 106). Gemäss

dem Bericht der G.___ vom 9. August 2016 (IV-Nr. 113) startete der

Beschwerdeführer sein Belastbarkeitstraining am 2. Mai 2016 motiviert und

interessiert mit einem täglichen Pensum von 2 Stunden pro Tag. In der ersten

Modularbeit (Biegeübung) seien seine feinmotorischen Fähigkeiten sichtbar

geworden. Aufgefallen sei jedoch, dass er schon nach kurzer Zeit eine

zusätzliche Pause, angeblich wegen Beinschmerzen, habe einlegen müssen. Ein Tag

sei gut verlaufen und am nächsten Tag hätten ihn die Beine so geschmerzt, dass

er frühzeitig nach Hause gegangen sei. Am 13. Mai 2016 habe er sich

krankheitshalber abgemeldet. Er habe bis zum 17. Mai 2016 angeblich unter

starken Kopfschmerzen gelitten. Am 18. Mai 2016 sei er wieder zur Arbeit

erschienen; am Nachmittag habe er dann einen Autounfall (Auffahrunfall) erlitten.

Nach einem Aufenthalt im H.___ und einem Termin bei seinem Hausarzt

Dr. med. C.___ sei ein Beschleunigungstrauma diagnostiziert worden. Seit

diesem Unfall habe der Beschwerdeführer nicht mehr am Belastbarkeitstraining

teilnehmen können. Sein Ausfall sei mit Arztzeugnissen für den Zeitraum vom

18.

Mai bis 31. Juli 2016 belegt worden (vgl. IV-Nr. 108, 109 f.

und 112). Das Belastbarkeitstraining wurde daraufhin per 31. Juli 2016

abgebrochen (IV-Nr. 113; vgl. auch Aktennotiz des RAD vom

6.

September 2016, IV-Nr. 115).

Am 6. September 2016 forderte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens (MBZV) auf, das Belastbarkeitstraining in der G.___ am

19.

September 2016 wieder aufzunehmen und mit einem Pensum von 2 Stunden

pro Tag an 5 Tagen pro Woche zu beginnen; die Präsenzzeit sei nach einem Monat

auf 3 Stunden pro Tag und nach zwei Monaten auf 4 Stunden pro Tag zu erhöhen.

Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, bei der beruflichen

Massnahme aktiv und motiviert mitzuwirken (Pünktlichkeit, Engagement,

Verlässlichkeit etc.). Er habe ab dem ersten Tag einer allfälligen

Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis einzureichen; dieses müsse spätestens am

dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Institution vorliegen.

Ferner seien allfällige Abwesenheiten sowohl der G.___ als auch der

Beschwerdegegnerin unverzüglich am gleichen Tag telefonisch zu melden.

Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen aufmerksam

gemacht, wonach die berufliche Eingliederung eingestellt und die Invalidenrente

aufgehoben werde, falls er sich nicht an diese Abmachungen halten sollte (IV-Nr. 116;

vgl. auch IV-Nr. 118). Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin entsprechende

Kostengutsprache für die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des

Belastbarkeitstrainings im Zeitraum vom 19. September bis zum

23.

Dezember 2016 (Mitteilung vom 29. September 2016;

IV-Nr. 120). Gemäss dem Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom

9.

November 2016 sendete der Beschwerdeführer der beruflichen

Eingliederung am 21. September 2016 ein Reisedokument über einen gebuchten

Urlaub im Zeitraum vom 1. bis. 15. Oktober 2016 (vgl.

IV-Nr. 117). Am Montag, 17. Oktober 2016, hätte er das

Belastbarkeitstraining fortführen sollen. Er sei an diesem Tag aber

unentschuldigt ferngeblieben. Am 18. Oktober 2016 habe er dann die Arbeit

wieder aufgenommen und sich in den darauffolgenden Tagen einmal

krankheitshalber abgemeldet. Auffallend sei gewesen, dass der Beschwerdeführer

während der Anwesenheit von 2 Stunden pro Tag drei- bis fünfmal Pause

gemacht habe und umhergegangen sei, weil er angeblich starke Schmerzen gehabt

habe. Die ab 31. Oktober 2016 in der Auflage vorgeschriebene Steigerung

der Arbeitszeit auf 3 Stunden pro Tag habe der Beschwerdeführer nicht umsetzen

können. Die Eingliederungsmassnahme sei per 3. November 2016 wegen

Nichterfüllung der Auflage gemäss MBZV (unentschuldigtes Fernbleiben, keine

Steigerung der Präsenzzeit) abgebrochen worden (IV-Nr. 123; vgl. auch

detaillierter Bericht der Regiomech vom 3. November 2016,

IV-Nr. 125). Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer in der

Folge mit Vorbescheid vom 24. Februar 2017 in Aussicht, die Invalidenrente

werde nach Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats

aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine Verbesserung

des Gesundheitszustands sei ausgewiesen und es könne dem Beschwerdeführer trotz

des Unfalles vom 15. (recte: 18.) Mai 2016 zugemutet werden, eine Tätigkeit mit

einem Pensum von 80 % auszuüben (IV-Nr. 126 S. 2 ff.). Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 29. März und 2. Mai 2017 Einwand

erheben, wobei er darauf hinwies, die aus dem Auffahrunfall vom 15. (recte:

18.

) Mai 2016 hervorgegangenen gesundheitlichen Behinderungen seien abgeklungen

und er sei motiviert und bereit, an weiteren beruflichen Massnahmen im Sinne

des MBZV vom 6. September 2016 mitzuwirken (IV-Nr. 127 und 131).

4.3

Nach einem weiteren Gespräch bei

der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2017 und einem Vorstellungsgespräch bei

der G.___ vom 14. Juni 2017 leistete die Beschwerdegegnerin

Kostengutsprache für ein weiteres Belastbarkeitstraining vom 19. Juni bis

24.

September 2017 (Mitteilung vom 16. Juni 2017; IV-Nr. 137). Es

wurde erneut im Rahmen eines MBZV angeordnet, der Beschwerdeführer habe am

Belastbarkeitstraining mit niederschwelliger Tätigkeit im zumutbaren Bereich im

ersten Monat während 2 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche, im zweiten

Monat während 3 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche und im dritten Monat

während 4 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche mitzuwirken. Sodann wurde

der Beschwerdeführer wiederum auf die Zielvereinbarung, die Regelung betreffend

Arbeitsunfähigkeit, die Meldung hinsichtlich allfälliger Abwesenheiten und die

Säumnisfolgen aufmerksam gemacht (Mitteilung vom 25. August 2017;

IV-Nr. 138). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im Zwischenbericht

vom 7. September 2017 war der Verlauf des Belastbarkeitstrainings

durchzogen, weil der Beschwerdeführer sich schlechter gefühlt habe. Er habe

schmerzbedingt mehr Medikamente einnehmen müssen. Die Aufgaben erledige er

genau und exakt, die Leistungsfähigkeit sei jedoch eingeschränkt. Das

Arbeitspensum habe erst am Schluss auf 4 Stunden pro Tag erhöht werden können.

Abwesenheiten habe der Beschwerdeführer nur wegen einer Anginaerkrankung sowie

während zwei Tagen wegen einer Arztbehandlung gehabt. Es werde mit einem

Aufbautraining zur Stabilisierung des Arbeitspensums von 4 Stunden pro Tag

fortgefahren. Der Beschwerdeführer sei wenig begeistert. Er wisse nicht,

weshalb die IV das mit ihm mache; die Arztberichte habe sie ja von ihm erhalten

(IV-Nr. 141).

Laut Bericht der G.___ vom

20.

September 2017 (IV-Nr. 145) wurde der Beschwerdeführer anfangs als

ausgeglichen und zufrieden wahrgenommen. Er sei stets pünktlich erschienen und

habe über den ganzen Verlauf gute Umgangsformen und einen respektvollen Umgang

mit Vorgesetzten sowie anderen Teilnehmenden gezeigt. Im Allgemeinen habe er

optimistisch, humorvoll und gesellig gewirkt. An einigen Tagen sei er auch sehr

niedergeschlagen, still und introvertiert erlebt worden. Bis zu seinen Ferien

am 24. Juli 2017 habe er keine Fehltage gehabt und die Steigerung auf 3

Stunden pro Tag habe funktioniert, wenn auch mit Zusatzpausen. Er habe in

dieser Zeit hauptsächlich in der Oberflächenbehandlung von Holz (wässern, ölen,

brennen) gearbeitet und danach vermehrt Schmerzen oder andere physische

Symptome (Schwindel, Übelkeit, Kribbeln/Schmerzen in den Füssen und Beinen, in

der Hüfte, in den Armen und in den Schultern, Taubheitsgefühl in den

Fingerkuppen) erwähnt. Je mehr sich das Pensum erhöht habe, umso mehr habe er

um einfachere Arbeit gebeten. Gegen Ende der Massnahmen habe er andere Personen

beim Zusammenstellen der RAV-Anmeldemappen angeleitet und die Kontrolle der

fertigen Mappen übernommen. Seine Leistung sei meist unterdurchschnittlich

gewesen, aufgefallen sei jedoch seine sorgfältige Arbeitsweise, die hohe

Qualität und sein gutes Instruktionsverständnis. Er habe mehrmals erwähnt, dass

er vermehrt Spritzen, Physiotherapie und Akupunktur benötigt habe, um in der G.___

anwesend sein zu können. Zu Hause habe er keine Kraft mehr, um bei seiner

Ehefrau im Restaurant zu helfen. Auch für das Tanzen fehle ihm die Kraft. Die Steigerung

des Pensums auf 4 Stunden sei zögerlich erfolgt und mit Nachdruck des MBZV. Wegen

der sieben Krankheitstage wegen Angina und Fieber sowie zwei Kurzabsenzen wegen

Übelkeit habe der Beschwerdeführer ein Pensum von 35.7 % erreicht. Am Ende

der Berichtsperiode habe er zusätzlich 3 unentschuldigte Absenzen gehabt und es

sei eine Verwarnung ausgesprochen worden (vgl. IV-Nr. 144). Der

Beschwerdeführer habe ab dem 4. September 2017 bis zum Ende der Massnahme

4.

Stunden pro Tag gearbeitet. Am 13. September 2017 sei er wegen Übelkeit

früher nach Hause gegangen und vom 18. bis 20. September 2017 habe er

unentschuldigt gefehlt. Der Beschwerdeführer benötige Wechselhaltung.

Hinsichtlich seiner Fähigkeiten seien keine Überforderungen oder Grenzen

erkannt worden. Der Beschwerdeführer habe handwerkliches Geschick und

technisches Verständnis. Arbeiten mit Kraftaufwand lösten unterschiedliche

Schmerzen aus, welche sich scheinbar im ganzen Körper ausgewirkt hätten. Er

habe sowohl beim Stehen als auch beim Sitzen unter Muskelkrämpfen gelitten.

Invaliditätsbedingte Gründe für die Leistungsminderung seien, dass ihn die

Schmerzen und Muskelkrämpfe daran hinderten, länger zu sitzen oder zu stehen.

Nach spätestens zwei Stunden benötige er eine Pause, die sich mit den Folgestunden

summierten. Das Taubheitsgefühl in den Fingerkuppen verhindere rasches Arbeiten

mit kleinen Teilen. Am Gespräch vom 7. September 2017 sei eine

Verlängerung zugesagt worden. Die Ziele seien, das Pensum bei 50 % stabil

zu halten sowie die Absenzen und Zusatzpausen zu verringern (IV-Nr. 145). Dementsprechend

leistete die Beschwerdegegnerin zur Wiedereingliederung Kostengutsprache für

ein Aufbautraining vom 25. September bis 24. Dezember 2017 (Mitteilung

vom 8. September 2017, IV-Nr. 142).

Vom 2. bis und mit 13. Oktober 2017

war der Beschwerdeführer ferienbedingt abwesend (IV-Nr. 149 S. 2). Am

18.

Oktober 2017 fehlte er krankheitsbedingt; das entsprechende ärztliche

Zeugnis von Dr. med. C.___ wurde sowohl der G.___ als auch der

Beschwerdegegnerin vorgelegt (IV-Nr. 147 S. 1). Sodann war der

Beschwerdeführer vom 25. bis 30. Oktober 2017 arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis

von Dr. med. C.___ vom 25. Oktober 2017, IV-Nr. 148 und 149

S. 2). Im Weiteren war er vom 7. bis 9. November 2017 und am 17. November

krankheitsbedingt arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Zeugnisse von Dr. med. C.___

vom 7. und 17. November 2017, IV-Nr. 150 und 151). Schliesslich

attestierte das H.___, Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie

(Dr. med. I.___, Assistenzarzt), eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom

21.

bis 28. November 2017 (IV-Nr. 152). Gemäss dem Abschlussbericht

der beruflichen Eingliederung vom 8. Dezember 2017 musste der

Beschwerdeführer nach seinem Ferienaufenthalt im Oktober 2017 wegen eines

Rochenstichs am Fuss operiert werden. Diese Ausfälle seien mit einem

Arztzeugnis belegt. Es seien jedoch weitere Abwesenheiten aufgetreten, zuletzt

ohne Abmeldung und Nichterscheinen am Arbeitsplatz. Das Aufbautraining werde

wegen Nichterfüllung des MBZV vom 25. August 2017 am 6. Dezember 2017

abgebrochen und die Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 154). Laut dem definitiven

Bericht der G.___ vom 8. Dezember 2017 erhielt der Beschwerdeführer kurz

vor der Verlängerung im September 2017 Spritzen in den Rücken. 2 Wochen später

habe er mehrere Tage über stark juckende Hände geklagt. Einmal sei er deswegen

bereits nach einer halben Stunde Arbeit nach Hause gegangen. Anfangs Oktober

2017.

sei er für zwei Wochen nach [...] gegangen. Dort sei er am ersten

Ferientag von einem giftigen Fisch in den Fuss gestochen worden. Zurück in der

Schweiz sei er mit hohen Dosen Antibiotika behandelt worden. Er habe unter

Schmerzen gelitten und sei häufig zum Arzt gegangen. In der Verlängerung sei er

von insgesamt 44 Tagen an 23 anwesend gewesen. Davon habe er an 19 Tagen das

Pensum von 4 Stunden pro Tag einhalten können. Aufgrund der vielen länger

dauernden Absenzen sei die Massnahme am 6. Dezember 2017 abgebrochen

worden. Das Ziel «50 % Pensum stabil halten» habe der Beschwerdeführer

nicht erreicht. Mit allen Abwesenheiten habe er ein Pensum von 23 %

erreicht. Auch das zweite Ziel «Absenzen und Zusatzpausen verringern» sei nicht

erfüllt worden. Die Absenzen hätten in der Verlängerung zugenommen. Nach den

Ferien im Oktober 2017 hätten sich die Fehltage wegen Durchfall, Schwindel,

Übelkeit und den unfallbedingten Fussbeschwerden massiv summiert. Ende Oktober

2017.

sei er am Fuss operiert worden. Nahtlos sei er bis zum Ende des

Aufbautrainings wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben gewesen. Während der

Arbeit habe er weiterhin in ähnlichem Rhythmus Zusatzpausen eingelegt. Die

Ziele gemäss MBZV seien nicht erreicht worden. Wegen eines fehlenden

Arztzeugnisses und mangelndem Informationsfluss seitens des Beschwerdeführers

sei im Zeitraum vom 30. November bis 6. Dezember 2017 nicht klar

gewesen, wie seine gesundheitliche Situation aussehe und wie lange er noch

abwesend sei. Am 6. Dezember 2017 sei deshalb in Absprache mit der

Beschwerdegegnerin ein vorzeitiger Abbruch des Aufbautrainings beschlossen

wurde (IV-Nr. 155 S. 2; vgl. IV-Nr. 153).

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017

liess der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen, es

sei nicht richtig, dass er sich anlässlich seiner ärztlich attestierten

Absenzen nicht abgemeldet habe. Er habe sich stets korrekt im Zeitpunkt der

Arbeitsunfähigkeit bei der G.___ telefonisch abgemeldet. Dies könne aufgrund

der bestehenden Telefonliste rückwirkend rekonstruiert werden

(IV-Nr. 157). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die dem

Beschwerdeführer bisher gewährte ganze Invalidenrente – ohne vorher einen weiteren

Vorbescheid zu erlassen – direkt mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

4.

Januar 2018 auf Ende Februar 2018 ein (IV-Nr. 158.). Die oben

(unter E. II. 4.2 und 4.3) erwähnten Vorgänge ergeben sich aus den ins

Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite bestritten.

4.4

Indem die Beschwerdegegnerin mit

vorliegend angefochtener Verfügung direkt einen Endentscheid erliess, d.h. die

bisher gewährte Invalidenrente wegen Nichterfüllung der Zielvorgaben in den Belastbarkeits-

und Aufbautrainings auf Ende Februar 2018 einstellte, ohne vorher einen

entsprechenden Vorbescheid zu erlassen, gab sie dem Beschwerdeführer keine

Gelegenheit, zu seinen Arbeitsunfähigkeiten, Absenzen, Abmeldungen und dem

Nichterreichen der Zielvorgaben während der Integrationsmassnahmen vom 19. Juni

bis zum Abbruch am 6. Dezember 2017 vorgängig Stellung zu nehmen. Dieses

Vorgehen war nicht gesetzeskonform, sind doch Endentscheide über den Entzug

einer bisher gewährten Leistung gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG mittels

Vorbescheid mitzuteilen (Urs Müller,

Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 413

Rz. 2094 f.). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind

Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1

lit. c bis f IVG fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV). Dies

trifft auf die vorliegend zu beurteilende Einstellung der Invalidenrente nach

gewährten Eingliederungsmassnahmen zu (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. e

und f IVG). Dem Beschwerdeführer hätte vor Erlass der hier angefochtenen leistungsaufhebenden

Verfügung das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Er wäre dann in der Lage

gewesen, darzulegen, wie es sich mit seiner gesundheitlichen Situation und

seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit während der Integrationsmassnahmen vom

19.

Juni bis 6. Dezember 2017 verhielt, weshalb er insbesondere

während des Aufbautrainings verschiedene unentschuldigte Absenzen zu

verzeichnen hatte und welche Gründe für die Nichteinhaltung der im Rahmen des

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vom 25. August 2017 angeordneten Auflagen

(Melden von Abwesenheiten, Einreichen eines ärztlichen Zeugnisses ab dem ersten

Tag einer Arbeitsunfähigkeit, Vorlage des ärztlichen Zeugnisses bei der

Institution und bei der IV-Stelle spätestens am dritten Tag nach Beginn der

Arbeitsunfähigkeit; vgl. IV-Nr. 138) bestanden. Ein Vorbescheid ist auch

dann zu erlassen, wenn ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) durchgeführt

wurde, eine versicherte Person einer Anordnung immer noch nicht Folge leistet

und die IV-Stelle den Rentenanspruch gestützt auf die vorhandenen Akten

ablehnen will: Der Wortlaut von Art. 57a Abs. 1 IVG ist eindeutig;

ein vorgesehener Endentscheid über den Entzug einer bisher gewährten Leistung

ist mit einem Vorbescheid mitzuteilen (Müller,

a.a.O., S. 413 f. Rz. 2094 und 2102; vgl. auch Rz. 2117 i.V.m.

2121). Demnach hätte die Beschwerdegegnerin auch nach dem von ihr eingeleiteten

MBZV vom 25. August 2017 (IV-Nr. 138) einen Vorbescheid vor Erlass

der Renteneinstellungsverfügung erlassen müssen.

4.5

Der Einwand der

Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei die Aufhebung der Invalidenrente

nach Abbruch der beruflichen Massnahme bereits mit Vorbescheid vom

24.

Februar 2017 (IV-Nr. 126) in Aussicht gestellt worden (vgl.

Beschwerdeantwort vom 20. März 2018; A.S. 14), verfängt nicht. Mit

diesem Vorbescheid wurde dem Beschwerdeführer die Einstellung der

Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung in Aussicht gestellt, der

Beschwerdeführer habe die Erklärung betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen am 26. Oktober 2015 unterschrieben und sich damit

bereit erklärt, motiviert an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (vgl.

IV-Nr. 100), er habe das Belastbarkeitstraining in der G.___ am

2.

Mai 2016 aufgenommen (vgl. IV-Nr. 106, 119 und 123), die vom

Hausarzt attestierte, andauernde und vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen

Nackenschmerzen in Folge einer Halswirbelsäulendistorison (Unfall vom 15.

[recte: 18.) Mai 2016) sei nicht nachvollziehbar und berufliche Massnahmen

seien aus medizinischer Sicht trotz schmerzhaften Nackenverspannungen

zuzumuten. Er sei im Rahmen des MBZV vom 6. September 2016 aufgefordert

worden, am 19. September 2016 das Belastbarkeitstraining in der G.___

wieder aufzunehmen und die Präsenzzeit zu steigern. Wegen Nichterfüllung der

Auflage seien die beruflichen Massnahmen abgebrochen worden (IV-Nr. 126

S. 2 f.). In der Folge liess der Beschwerdeführer mit definitivem Einwand

vom 2. Mai 2017 geltend machen, er habe tatsächlich wiederholt gegen die

Auflagen des MBZV verstossen und es sei ihm nicht gelungen, sein Pensum zu

steigern. Diese Verstösse seien wesentlich durch seine gesundheitlichen

Einschränkungen, insbesondere durch die Folgen des Unfalls vom 15. (recte: 18.)

Mai 2016 verursacht worden. Aktuell seien die Behinderungen, welche aus dem

Auffahrunfall resultierten, abgeklungen und der Beschwerdeführer sei motiviert

und bereit, an beruflichen Massnahmen im Sinne des MBZV vom 6. September

2016.

mitzuwirken (IV-Nr. 131). Für die neuen Vorgänge während des

Belastbarkeitstrainings vom 19. Juni bis 24. September 2017 und

insbesondere des Aufbautrainings vom 25. September bis zu dessen Abbruch

am 6. Dezember 2017 wäre jedoch ein weiteres Vorbescheidverfahren

erforderlich gewesen. Der Einwand, dass er auch bei diesem Aufbautraining «das

bereits bekannte Verhalten (Absenzen ohne Abmeldung und/oder Arztzeugnis) an

den Tag gelegt» habe, vermag den Verzicht auf einen weiteren Vorbescheid nicht

zu rechtfertigen. Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte

Renteneinstellung wäre es in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich

gewesen, dass der Beschwerdeführer sich auch zu seiner Arbeits- und

Leistungsfähigkeit während des Belastbarkeits- und Aufbautrainings vom 19. Juni

bis 6. Dezember 2017 im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens vor

Verfügungserlass hätte äussern können. Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor

Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu

können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich

hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2014 vom 16. Juni 2015 E. 5.1.1.1.).

Diese Vorgaben wurden von der Beschwerdegegnerin nicht umgesetzt, da sie – ohne

vorgängig einen Vorbescheid mit der in Aussicht gestellten Renteneinstellung aufgrund

der in den Beschäftigungs- und Aufbautrainings vom 19. Juni bis

6.

Dezember2017 nicht erfüllten Auflagen gemäss MBZV vom 25. August

2017.

zu erlassen – direkt eine Renteneinstellung verfügte. Eine

Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist damit gegeben.

4.6

Nach der Rechtsprechung kann jedoch

eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2.1 und

8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dass die

Beschwerdegegnerin nach den durchgeführten Integrationsmassnahmen vom

19.

Juni bis 6. Dezember 2017 davon absah, vor Verfügungserlass einen

(weiteren) Vorbescheid zu erlassen, stellt keinen nicht heilbaren

Verfahrensfehler dar. So konnte sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2017 hin, worin sie ihm mitgeteilt

hatte, die berufliche Eingliederungsmassnahme werde aufgrund des Nichteinhaltens

der Auflagen gemäss MBZV vom 25. August 2017 abgebrochen, nachdem der

Beschwerdeführer ab dem 4. Dezember 2017 unabgemeldet in der G.___ nicht

mehr erschienen sei (IV-Nr. 153), mit Eingabe vom 12. Dezember 2017

äussern (IV-Nr. 157). Im Weiteren wäre es dem Beschwerdeführer offen

gestanden, die Beschwerdegegnerin über den gleichzeitig bei Dr. med. C.___

angeforderten Bericht über die Behandlung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

zu informieren (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4), was eine Prüfung dieses

Berichts durch die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass ermöglicht und möglicherweise

die Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens ausgelöst hätte. Ferner stellt

das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Nichterfüllung der Auflagen gemäss

MBZV während der Integrationsmassnahmen vom 19. Juni bis 6. Dezember

2017.

insofern kein neues Sachverhaltselement dar, als der Beschwerdeführer sein

bisheriges, bereits während der Eingliederungsmassnahmen im Jahr 2016 beanstandete

Verhalten erneut zeigte. Schliesslich kommt dem kantonalen Versicherungsgericht

eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht zu, wobei der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die verfügte

Rentenaufhebung im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels in ausreichendem

Mass vorbringen konnte. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, die gegen

eine Heilung der Gehörsverletzung sprechen könnten (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.3 und 9C_312/2014

vom 19. September 2014 E. 2.2.2., je mit Hinweisen). Von einer

Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin ist somit abzusehen, da

eine solche unter den gegebenen Umständen einem formalistischen Lehrlauf

gleichkommen würde, den es zu vermeiden gilt. Die Gehörsverletzung wird jedoch

bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte

die dem Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2001 gewährte ganze

Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 4. Januar 2018 mit

der Begründung ein, Letzterer habe am 26. Oktober 2015 eine Erklärung

betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen unterzeichnet und sich damit

bereit erklärt, motiviert an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Er habe in

der G.___ ein Belastbarkeitstraining begonnen, wobei er in diesem Training

viele Absenzen gehabt habe, für welche ihm sein Hausarzt jeweils eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei die vom Hausarzt attestierte andauernde

vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Nackenschmerzen in Folge einer Halswirbelsäulendistorsion,

welche er sich beim Unfall vom 15. (recte: 18.) Mai 2016 zugezogen habe, nicht

nachvollziehbar. Die beruflichen Massnahmen seien aus medizinischer Sicht trotz

schmerzhaften Nackenverspannungen zumutbar. Nachdem die berufliche Massnahme am

3.

November 2016 wegen Nichterfüllung der Auflagen gemäss MBZV abgebrochen

worden sei, habe der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 mitgeteilt, seine

unfallbedingten Behinderungen seien abgeklungen und er sei nun motiviert, an

beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Er habe daraufhin am 19. Juni 2017

erneut ein Belastbarkeitstraining in der G.___ begonnen. Nach ersten Absenzen

sei er am 25. August 2017 mittels MBZV aufgefordert worden, die

Zielvorgaben einzuhalten. Dabei sei er ebenfalls auf die Säumnisfolgen

hingewiesen worden. Gemäss dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung

vom 8. Dezember 2017 und den vorhergehenden Protokolleinträgen habe er

mehrere Absenzen gehabt. Die Abmeldungen sowie die Arztzeugnisse seien zwar

geliefert worden, jedoch meist ohne Begründung. Nach einem Ferienaufenthalt im

Oktober 2017 habe er am Fuss operiert werden müssen. Die damit

zusammenhängenden Ausfälle seien mit einem Arztzeugnis belegt und begründet

worden. Es seien jedoch weitere Abwesenheiten aufgetreten, zuletzt ohne

Abmeldung. Die Eingliederungsmassnahmen seien schliesslich am 6. Dezember

2017.

wegen Nichterfüllung der Auflagen abgebrochen worden. Wenn der

Beschwerdeführer nun mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 vorbringe, er

habe sich stets korrekt abgemeldet, müsse ihm widersprochen werden. So sei er

beispielsweise vom 18. bis 20. September 2017 am Arbeitsplatz nicht

erschienen und habe am 29. September 2017 verspätet ein Arztzeugnis

vorgelegt, welches seine Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) vom 19.

und 20. September 2017 belege. Für den 18. September 2017 habe er

sich folglich weder abgemeldet noch habe er ein Arztzeugnis vorgelegt. Das

Arztzeugnis für die Abwesenheit vom 28. November bis 12. Dezember

2017.

sei erst am 7. Dezember 2017 vorgelegt worden und nicht – wie im MBZV

verlangt – am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Daneben sei es zu

mehreren verspäteten Abmeldungen gekommen. Die im MBZV vom 28. (recte: 25.)

August 2017 gemachten Auflagen seien nicht erfüllt worden (IV-Nr. 158 S. 1

ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2018 sei

aufzuheben; eventualiter seien ihm weitere berufliche Massnahmen zuzusprechen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdegegnerin sei mit

Schreiben vom 12. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass er sich immer

korrekt abgemeldet habe und seine Absenzen ärztlich attestiert seien. Die

korrekten telefonischen Abmeldungen könnten mittels einer Telefonliste

nachgewiesen werden. Mit der vorliegenden Beschwerde werde die Telefonliste für

den Zeitraum vom 1. August bis und mit 30. November 2017 eingereicht.

Auf dieser Liste seien die jeweiligen Anrufe an die G.___ zufolge

Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer aufgeführt. Im Weiteren liege der Bericht

von Dr. med. C.___ vom 22. Dezember 2017 vor. Die Beschwerdegegnerin

habe es versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abzuklären.

Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich grundsätzlich in der

Lage sei, berufliche Massnahmen zu absolvieren, sei doch im Einzelfall zu

prüfen, ob er wegen vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu

zeitweise nicht in der Lage gewesen sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin

unterlassen. Der Beschwerdeführer habe die MBZV-Auflagen nicht verletzt,

weshalb die Rentenaufhebung rechtswidrig sei.

In ihrer Beschwerdeantwort vom

20.

März 2018 führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die

vorgelegte Telefonrechnung vermöge keine Abmeldung beispielsweise für den

18.

September 2017 nachzuweisen. Grundsätzlich komme einem blossen

Verbindungsnachweis ein geringerer Beweiswert zu als einem Bericht der

Durchführungsstelle (A.S. 14).

5.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

sich der Beschwerdeführer während des von der Beschwerdegegnerin bewilligten

Belastbarkeitstrainings vom 19. Juni bis 24. September 2017

(IV-Nr. 137) und des Aufbautrainings vom 25. September bis

24.

Dezember 2017 (IV-Nr. 142) an die Auflagen des MBZV vom

25.

August 2017 (IV-Nr. 138) gehalten hat und ob die

Beschwerdegegnerin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – es versäumt hat, den

rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abzuklären. Dazu ist Folgendes

festzuhalten:

5.2.1

Der Beschwerdeführer wurde im

Rahmen des MBZV vom 16. Juni 2017 aufgefordert, am zumutbaren

Belastbarkeitstraining mit niederschwelliger Tätigkeit im ersten Monat mit

einem Pensum von 2 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche, im zweiten Monat

mit einem Pensum von 3 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche und im dritten

Monat mit einem Pensum von 4 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche teilzunehmen.

Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass eine Weiterführung der

Eingliederungsmassnahmen nur dann erfolge, wenn die besprochene und

unterzeichnete Zielvereinbarung erfüllt werde. Der Beschwerdeführer habe

allfällige Abwesenheiten der G.___ zu melden und ab dem ersten Tag einer

allfälligen Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis einzureichen. Dieses müsse

spätestens am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der G.___ und

der Beschwerdegegnerin vorliegen. Sollte er sich nicht an diese Abmachungen

halten, sehe man sich gezwungen, die berufliche Eingliederung einzustellen und

anschliessend die Invalidenrente aufzuheben (IV-Nr. 138). In der von der

Beschwerdegegnerin, der G.___ und dem Beschwerdeführer unterzeichneten

«Zielvereinbarung IV intern/extern» vom 14. Juni 2017 wurde das

vorerwähnte Arbeitspensum, welches jeweils am Morgen zu absolvieren war, als

Ziel vereinbart, wobei darauf hingewiesen wurde, die Grenzen und Möglichkeiten

bei der Arbeit seien bekannt (IV-Nr. 135). In der von den Parteien

ebenfalls unterzeichneten Zielvereinbarung vom 7. September 2017 wurde dann

festgelegt, ein Arbeitspensum von 50 % sei vom Beginn bis zum Ende des

Aufbautrainings stabil zu halten; ausserdem seien die Absenzen und Zusatzpausen

zu verringern (IV-Nr. 140).

5.2.2

Die berufliche Eingliederung der

Beschwerdegegnerin gab in ihrem Zwischenbericht vom 7. September 2017 im

Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei motiviert, mit einem

Belastbarkeitstraining zu beginnen. Er helfe teilweise bei seiner Ehefrau in

einem Imbiss in Solothurn aus. Je nach Tagesform gehe es besser oder

schlechter. Wenn er Probleme mit dem Fuss habe, könne er sich ins Büro

zurückziehen, sich hinsetzen und die Beine hochlagern. Danach gehe es wieder

einigermassen. Er habe seit der Chemotherapie zum Teil auch Schweissausbrüche. Es

sei für ihn gut, wenn er sitzende und stehende Tätigkeiten ausüben könne. Der

Verlauf des Belastbarkeitstrainings sei durchzogen gewesen. Der

Beschwerdeführer habe sich schlechter gefühlt, wegen der Schmerzen müsse er

mehr Medikamente einnehmen. Die Aufgaben erledige er genau und exakt. Seine

Leistungsfähigkeit sei jedoch eingeschränkt. Das Pensum habe erst am Schluss

des Belastbarkeitstrainings im Rahmen des MBZV auf 4 Stunden pro Tag erhöht

werden können. Abwesenheiten habe der Beschwerdeführer nur wegen einer

Anginaerkrankung mit ärztlicher Behandlung während 2 Tagen gehabt. Zur

Stabilisierung des vierstündigen Pensums fahre man mit einem Aufbautraining

fort. Über die Weiterführung dieser Massnahmen sei der Beschwerdeführer wenig

begeistert. Er wisse nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin dies mit ihm mache;

die Arztberichte habe sie von ihm ja erhalten (IV-Nr. 141).

5.2.3

Am 20. September 2017 wurde

der Beschwerdeführer von der G.___ erstmals verwarnt. Zur Begründung wurde

angegeben, der Beschwerdeführer habe sich am Freitag, 15. September 2017,

wegen Krankheit bei seiner Gruppenleiterin abgemeldet. Aktuell, am

20.

September 2017, fehle er nun schon den dritten Tag ohne Abmeldung und

somit unentschuldigt am Arbeitsplatz. Gemäss Betriebsordnung müsse am

4.

Tag der Krankheit ein Arztzeugnis in der G.___ vorliegen (IV-Nr. 144).

Dr. med. C.___ attestierte in seinem ärztlichen Zeugnis vom

22.

September 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis und

mit 20. September 2017. Dieses Zeugnis ging bei der G.___ und mit Kopie

bei der Beschwerdegegnerin erst am 25. September 2017 ein

(IV-Nr. 146). Am 18. Oktober 2017 war der Beschwerdeführer gemäss dem

ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C.___ erneut arbeitsunfähig (IV-Nr. 147).

Sodann liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ vom

25.

Oktober 2017 vor, nach welchem der Beschwerdeführer vom 25. bis

und mit 30. Oktober 2017 arbeitsunfähig war (IV-Nr. 148). Vom 7. bis

und mit 9. November 2017 und am 17. November 2017 war der

Beschwerdeführer erneut vollständig arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Zeugnisse

von Dr. med. C.___ vom 7. und 17. November 2017 [IV-Nr. 150

und 151]). Gemäss ärztlichem Zeugnis des H.___, Klinik für Viszeral-, Thorax-

und Gefässchirurgie, wurde der Beschwerdeführer am 21. November 2017

ambulant behandelt und war vom 21. bis und mit 28. November 2017

vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 152).

5.2.4

Mit Schreiben vom

6.

Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

die berufliche Massnahme werde wegen Nichteinhalten der MBZV-Auflagen vom

25.

August 2017 abgebrochen. Der Beschwerdeführer sei ab dem 4. Dezember

2017.

nicht mehr in die G.___ erschienen und habe sich auch nicht abgemeldet

(IV-Nr. 153).

5.2.5

Dem ärztlichen Zeugnis von

Dr. med. C.___ vom 1. Dezember 2017 kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer vom 28. November bis 12. Dezember 2017 vollständig

arbeitsunfähig gewesen sei. Das Arztzeugnis erhielten die G.___ und die

Beschwerdegegnerin erst am 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 156).

5.2.6

Im Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2017 wurde

ausgeführt, den Protokolleinträgen könne man entnehmen, dass der

Beschwerdeführer mehrere Absenzen gehabt habe. Die Abmeldungen sowie die

Arztzeugnisse seien geliefert worden, jedoch meist ohne Begründung. Am

25.

August 2017 habe ein MBZV mit Auflagen erstellt werden müssen. Das Aufbautraining

sei im Zeitraum vom 25. September bis 24. Dezember 2017 geplant

gewesen. Nach einem Ferienaufenthalt im Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer

am Fuss wegen eines Rochenstichs operiert werden müssen. Diese Ausfälle seien

mit einem Arztzeugnis und einer Begründung vorhanden. Jedoch seien weitere

Abwesenheiten gefolgt, zuletzt ohne Abmeldung und Nichterscheinen am Arbeitsplatz.

Die Eingliederungsmassnahmen seien wegen Nichterfüllung des MBZV vom

25.

August 2017 abgebrochen worden. Zur Beurteilung wurde angegeben, die

Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer mit einer guten Motivation

begonnen. Diese sei nach einer Woche «verflogen» und die Anwesenheiten hätten

abgenommen. Es seien mehrere Ausfälle erfolgt, die mit einem Arztzeugnis

belegt, jedoch nicht begründet worden seien. Der Ferienaufenthalt sei im

Oktober 2017 genehmigt worden, da dieser schon lange geplant und festgelegt

worden sei. Es habe den Anschein gemacht, dass dies für den Beschwerdeführer

keine Belastung gewesen sei. Der Unfall mit dem Rochenstich sei dann ein Thema

gewesen, da deswegen eine Operation erforderlich gewesen sei. Im weiteren

Verlauf des Aufbautrainings seien die Zielvereinbarung und die Auflagen nicht

erfüllt worden. Die Eingliederungsmassnahmen seien per 6. Dezember 2017

abgebrochen worden (IV-Nr. 154).

5.2.7

Aus dem definitiven Bericht der G.___

vom 8. Dezember 2017 geht im Wesentlichen hervor, kurz vor der

Verlängerung habe der Beschwerdeführer im September Spritzen in den Rücken

erhalten. Nach zwei Wochen habe er mehrere Tage über stark juckende Hände

geklagt. Einmal sei er deswegen bereits nach einer halben Stunde Arbeit nach

Hause gegangen. Anfangs Oktober 2017 sei er für zwei Wochen nach [...]

gegangen. Dort sei er am ersten Ferientag von einem giftigen Fisch in den Fuss

gestochen worden. Danach sei er in der Schweiz mit Antibiotika in hohen Dosen

behandelt worden. Er habe unter Schmerzen gelitten und häufig den Arzt

aufsuchen müssen. In der Verlängerung (ab 25. September 2017) sei er an

23.

von insgesamt 44 Tagen anwesend gewesen. Davon habe er an 19 Tagen das

Pensum von 4 Stunden pro Tag einhalten können. In der Werkstatt sei der

Beschwerdeführer ausschliesslich in der Zusammenstellung und der Kontrolle von

RAV-Anmeldemappen eingesetzt worden. Dabei habe er weiterhin pflichtbewusst,

sorgfältig und selbstständig gearbeitet. Trotz der schwierigen Situation und

der körperlichen Belastungen habe der Beschwerdeführer auch Humor und

Hilfsbereitschaft gezeigt. Aufgrund der vielen länger andauernden Absenzen sei

die Massnahme am 6. Dezember 2017 abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer

habe das Pensum von 50 % nicht stabil halten können. Mit sämtlichen

Abwesenheiten habe er ein Pensum von 23 % erreicht. Die Absenzen hätten in

der Verlängerung zugenommen. Wegen stark juckender Hände sei er im September

einmal früher nach Hause gegangen. Nach den Ferien im Oktober 2017 hätten sich

die Fehltage massiv summiert, wegen Durchfall, Schwindel, Übelkeit und der

unfallbedingten Beschwerden im Fuss. Ende Oktober 2017 sei eine Fussoperation erfolgt.

Nahtlos sei er bis zum Ende der Massnahme wegen Rückenbeschwerden

krankgeschrieben worden. Während der Arbeit habe er weiterhin in ähnlichem

Rhythmus Zusatzpausen gemacht. Eine Vermittlung werde aufgrund der tiefen

körperlichen Belastbarkeit und der häufigen Zusatzpausen sowie der vermehrten

Absenzen bei 50 % als wenig realistisch eingestuft.

Die Ziele gemäss dem MBZV seien nicht

erreicht worden. Die Absenzen hätten in den vergangenen Monaten zugenommen.

Wegen fehlendem Arztzeugnis und mangelndem Informationsfluss seitens des

Beschwerdeführers habe man im Zeitraum vom 30. November bis 6. Dezember

2017.

zudem nicht genau Kenntnis gehabt, wie die gesundheitliche Situation

aussehe und wie lange er noch abwesend sei. Am 6. Dezember 2017 sei

deshalb in Absprache mit der Beschwerdegegnerin ein Abbruch des Aufbautrainings

beschlossen worden (IV-Nr. 155).

5.2.8

Dr. med. C.___

diagnostizierte in seinem der Beschwerdegegnerin nach Erlass der angefochtenen

Verfügung eingereichten Bericht vom 22. Dezember 2017 einen Verdacht auf eine

Neuritis Nervus vestibularis, eine Angina lacunaris, einen Status nach einem

Verhebetrauma am 5. September 2016 mit lumbo-vertebralem Syndrom, einen

Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel, einen Status nach

Verletzung im Meer vor [...] am 1. Oktober 2017 mit Fremdkörpergranulom

und Wundheilungsstörung an der linken Ferse. Im Weitern führte der behandelnde

Arzt aus, am 16. August 2017 seien Drehschwindelattacken mit Tinnitus und

Gleichgewichtsstörung und am 28. August 2017 eine Angina lacunaris mit

Halsschmerzen, Fieber sowie Infektparametererhöhung aufgetreten, weshalb eine

antibiotische Therapie notwendig geworden sei. Am 5. September 2016 habe der

Beschwerdeführer ein Verhebetrauma mit Entwicklung eines

Lumbovertebral-Syndroms und eine Blockierung der LWS-Beweglichkeit erlitten.

Sodann habe er sich am 1. Oktober 2017 im Meer vor [...] (wahrscheinlich

Stachelrochenstich) an der linke Ferse verletzt. Im Verlauf hätten die Schmerzen

persistiert und eine chirurgische Sanierung sei notwendig geworden. Es habe

sich ein Fremdkörpergranulom sowie eine Wundheilungsstörung der linken Ferse

entwickelt. Eine weitere chirurgische Beurteilung bzw. Behandlung sei im D.___

vorgesehen, der Patient sei dort am 15. Dezember 2017 angemeldet.

Abschliessend führte Dr. med. C.___ aus, durch die obgenannten Ereignisse

bzw. Krankheiten bleibe der Patient auch für leichte Arbeiten immer wieder zu

100.

% arbeitsunfähig. Bis zur vollständigen Heilung der Wunde an der

linken Ferse sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Das Stehen und

Gehen sei momentan extrem eingeschränkt. Es seien eine Verlaufsbeobachtung und

– je nach Verlauf – eine Neubeurteilung vorzunehmen (IV-Nr. 159

S. 2).

5.3

Aufgrund des oben (unter E.

II. 5.2 hiervor) wiedergegebenen Verlaufs ist festzustellen, dass nicht

alle Absenzen des Beschwerdeführers während des Belastbarkeits- und

Aufbautrainings vom 19. Juni bis zu dessen Abbruch am 6. Dezember

2017.

mit einem ärztlichen Zeugnis belegt und rechtzeitig eingereicht bzw.

vorgelegt wurden. So lag das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C.___ vom

30.

August 2017 hinsichtlich der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

vom Montag, 28. August 2017, bis und mit Freitag, 1. September 2017,

der G.___ und der Beschwerdegegnerin nicht spätestens am dritten Tag nach

Beginn der Arbeitsunfähigkeit (d.h. am 30. August 2017) vor, wie dies im

MBZV vom 25. August 2017 angeordnet worden war (vgl. IV-Nr. 138), sondern

erst am 5. September 2017 und damit deutlich verspätet (vgl.

IV-Nr. 143). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin gegenüber dem

Beschwerdeführer am 20. September 2017 eine Verwarnung wegen

unentschuldigtem Fernbleiben vom Freitag, 15. September 2017, bis und mit

Mittwoch, 20. September 2017, aus und forderte ihn auf, ihr umgehend ein

Arztzeugnis zuzustellen, da er nun schon den dritten Tag ohne Abmeldung und

somit unentschuldigt am Arbeitsplatz nicht erschienen sei (IV-Nr. 144). Das

von Dr. med. C.___ am 22. September 2017 ausgestellte ärztliche

Zeugnis attestiert nur eine Arbeitsunfähigkeit von Dienstag, 19. September

2017, bis und mit Mittwoch, 20. September 2017 (IV-Nr. 146). Demnach bleibt

das Fernbleiben des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz vom Freitag,

15.

September 2017, sowie Montag, 18. September 2017, unentschuldigt

(vgl. auch Zeiterfassungstabelle der G.___ vom 10. November 2017,

IV-Nr. 149 S. 1). Im Weiteren wurde das ärztliche Zeugnis von Dr. med.

C.___ vom 17. November 2017 hinsichtlich der an diesem Tag bestehenden

Arbeitsunfähigkeit der G.___ und der Beschwerdegegnerin erst am fünften Tag

nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (21. November 2017) und damit

verspätet vorgelegt (IV-Nr. 151). Gemäss MBZV-Auflagen hätte das

Arztzeugnis spätestens am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit

(IV-Nr. 138) und nach der Verwarnung der Regiomech vom 20. September

2017.

spätestens am vierten Tag der Krankheit (IV-Nr. 144) vorgelegt werden

müssen. Ferner lag das ärztliche Zeugnis des H.___ vom 21. November 2017

betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 21. bis und mit 28. November 2017 der G.___

und der Beschwerdegegnerin erst am 29. November 2017 und damit ebenfalls

verspätet vor (IV-Nr. 152). Auch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C.___

vom 1. Dezember 2017 betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 28. November

bis und mit 12. Dezember 2017 erhielten die G.___ und auch die

Beschwerdegegnerin deutlich zu spät, nämlich erst am 7. Dezember 2017

(IV-Nr. 156). Die G.___ wies in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2017

denn auch darauf hin, wegen dieses fehlenden Arztzeugnisses und dem mangelnden

Informationsfluss seitens des Beschwerdeführers habe sie vom 30. November

2017.

bis zum Abbruch der Massnahmen am 6. Dezember 2017 nicht genau

gewusst, wie seine gesundheitliche Situation aussehe und wie lange er noch

abwesend sei (IV-Nr. 155 S. 2).

Nach dem Gesagten steht fest, dass der

Beschwerdeführer die Auflagen gemäss MBZV vom 25. August 2017 bezüglich

der vorerwähnten krankheitsbedingten Absenzen nicht erfüllte, indem Absenzen

unentschuldigt blieben und ärztliche Zeugnisse zu spät eingereicht wurden. Der

mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 geltend gemachte Einwand, der Beschwerdeführer

habe sich im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit stets korrekt bei der G.___

telefonisch abgemeldet (IV-Nr. 157), zielt ins Leere. Abgesehen davon,

dass mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen vom

1.

September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2017 über

die im Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2017 hergestellten

Telefonverbindungen (vgl. BB Nr. 4) eine ordentliche Abmeldung im Sinne

des MBZV vom 25. August 2017 nicht belegt wird, muss sich der

Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass die Absenzen vom 15. und 18. September

2017.

nie mit einem ärztlichen Zeugnis entschuldigt wurden (vgl. IV-Nr. 149

S. 1) und die ärztlichen Zeugnisse vom 30. August 2017

(IV-Nr. 143), 22. September 2017 (IV-Nr. 146), 17. November

2017.

(IV-Nr. 151), 21. November 2017 (IV-Nr. 152) und

1.

Dezember 2017 (IV-Nr. 156) zu spät eingereicht wurden. Gemäss dem

Bericht der G.___ vom 8. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer im

Anschluss an die ambulant durchgeführte Fussoperation im H.___ vom 21. November

2017.

(mit anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis und mit

28.

November 2017, IV-Nr. 152) nahtlos bis zum Ende der Massnahme

wegen Rückenbeschwerden krank geschrieben und die G.___ war wegen des fehlenden

Arztzeugnisses und dem mangelnden Informationsfluss seitens des

Beschwerdeführers über seine gesundheitliche Situation und die Dauer seiner

Abwesenheit nicht im Bild (IV-Nr. 155 S. 2). Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers wurde die Prüfung der Frage, ob und wann der

Beschwerdeführer wegen vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen

zeitweise nicht in der Lage war, an den erwähnten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, von der Beschwerdegegnerin nicht

unterlassen. Diese hat den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt. Vielmehr

ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er die vorerwähnten Auflagen gemäss

dem MBZV vom 25. August 2017 wiederholt verletzte. Nur der Vollständigkeit

halber sei darauf hingewiesen, dass sich ein jeweils über 10-stündiger Flug

nach [...] und zurück mit seinen diversen gesundheitlichen Einschränkungen und

Absenzen im Sommer/Herbst 2017 schwerlich vereinbaren lässt.

5.4

Im Weiteren konnte der

Beschwerdeführer die grundsätzlich bestehende Arbeits- und Leistungsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit von 80 % im Rahmen der gewährten

Integrationsmassnahmen nicht umsetzen. Nach den vereinbarten Auflagen in den

Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 6. September 2016 und 25. August

2017.

war er verpflichtet, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen der

Belastbarkeits- bzw. Aufbautrainings im Zeitraum vom 2. Mai bis

23.

Dezember 2016 und vom 19. Juni bis 24. Dezember 2017 auf

50.

% zu steigern, ein solches Pensum stabil zu halten und die Absenzen und

Zusatzpausen zu verringern, was ihm unbestrittenermassen nicht gelang. Dies

kann nicht nachvollzogen werden, liegt doch kein medizinisches Korrelat vor,

welches die grundsätzlich bestehende Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit von 80 % dauernd

einschränken würde.

Gemäss den Erwägungen im rechtskräftigen

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. September

2015.

(VSBES.2014.130) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der Rentenzusprache vom Dezember 2001 insoweit verbessert, als der Morbus

Hodgkin seit Jahren vollständig remittiert ist, nur noch eine leichte

Polyneuropathie vorliegt und das sekundäre Restless legs-Syndrom sowie eine

schwere Depression mit ausgeprägten Schlafstörungen fachärztlich nicht mehr

diagnostiziert werden können. Die Arbeitsfähigkeit habe sich dadurch insoweit

erheblich verbessert, als nicht mehr von einer vollständigen Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit, sondern von einer Erwerbsunfähigkeit von noch 20 %

auszugehen sei, wobei auf eine angepasste Verweistätigkeit zu achten sei (keine

starke Belastung der Körperachse; vgl. S. 16, E. II. 7.4, IV-Nr. 111

S. 18). Demnach ist der Beschwerdeführer in einer angepassten

Verweistätigkeit als grundsätzlich zu 80 % arbeits- und leistungsfähig

anzusehen. Die am 18. Mai 2016 bei einem Autounfall erlittene HWS-Distorsion

(Beschleunigungstrauma), welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis

31.

Juli 2016 und einen Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahme

auf diesen Zeitpunkt zur Folge hatte (vgl. IV-Nr. 112, 113 S. 2, 115,

116, 119 und 123), verursacht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

mehr. So liess der Beschwerdeführer mit definitivem Einwand vom 2. Mai

2017.

gegen den Vorbescheid vom 24. Februar 2017 mitteilen, die

Behinderungen aus dem Unfall vom 15. (recte: 18.) Mai 2016 seien abgeklungen

und er sei motiviert und bereit, an beruflichen Massnahmen im Sinne des MBZV vom

6.

September 2016 mitzuwirken (IV-Nr. 131). Das

Belastbarkeitstraining konnte am 19. September 2016 wieder aufgenommen

werden (vgl. IV-Nr. 120 und 123), wobei mit einem Pensum von 2 Stunden

begonnen wurde. Die ab dem 31. Oktober 2016 vorgesehene Steigerung auf 3

Stunden pro Tag konnte jedoch nicht umgesetzt werden, weshalb die

Eingliederungsmassnahme wegen Nichterfüllung der Auflagen per 3. November

2016.

abgebrochen wurde (IV-Nr. 123 S. 2). Innerhalb der kurzen

Massnahmendauer war keine Leistungssteigerung ersichtlich (IV-Nr. 125

S. 2).

Im Rahmen des MBZV vom 25. August

2017.

wurde eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 2 auf 4 Std.

pro Tag an 5 Tagen pro Woche vorgesehen (IV-Nr. 138). Im Bericht der G.___

über das Belastbarkeitstraining vom 19. Juni bis 24. September 2017 vom

20.

September 2017 wurde angegeben, bis zu seinen Ferien am 24. Juli

2017.

habe der Beschwerdeführer keine Fehltage gehabt und die Steigerung auf 3

Std. pro Tag habe funktioniert, wenn auch mit Zusatzpausen. Der

Beschwerdeführer habe nach der Arbeit vermehrt Schmerzen oder andere physische

Symptome (Schwindel, Übelkeit, Kribbeln bzw. Schmerzen in den Füssen, Beinen, in

der Hüfte, in den Armen und Schultern sowie ein Taubheitsgefühl in den

Fingerkuppen) erwähnt. Die Steigerung des Pensums auf 4 Stunden sei zögerlich

und mit Nachdruck des MBZV erfolgt. Aufgrund der sieben Krankheitstage wegen

Angina und Fieber und zwei Kurzabsenzen wegen Übelkeit habe der

Beschwerdeführer ein Pensum von 35.7 % erreicht (IV-Nr. 145

S. 2). In der Zielvereinbarung vom 7. September 2017 wurde festgelegt,

im Aufbautraining vom 25. September bis 24. Dezember 2012 seien ein

Arbeitspensum von 50 % stabil zu halten und die Absenzen und Zusatzpausen

zu verringern (IV-Nr. 140). Im Bericht der G.___ über das Aufbautraining

vom 25. September bis 6. Dezember 2017 wurde jedoch dargelegt, der

Beschwerdeführer sei an 23 von 44 Tagen anwesend gewesen, davon habe er an 19

Tagen das Pensum von 4 Stunden pro Tag einhalten können. Das Ziel, ein Pensum

von 50 % stabil zu halten, habe er nicht erreicht. Mit sämtlichen

Abwesenheiten habe er ein Pensum von 23 % erreicht. Im Weiteren hätten die

Absenzen in der Verlängerung zugenommen. Nach den Ferien im Oktober 2017 hätten

sich die Fehltage wegen Durchfall, Schwindel, Übelkeit und der Fussbeschwerden

massiv summiert. Nach der Fussoperation sei er nahtlos bis zum Abbruch der

Massnahme am 6. Dezember 2007 wegen Rückenbeschwerden krank geschrieben

worden. Die Ziele gemäss MBZV vom 25. August 2017 hätten nicht erreicht werden

können (IV-Nr. 155 S. 2).

5.5

Angesichts dieses Verlaufs kann

nachvollzogen werden, dass die Beschwerdegegnerin das Aufbautraining am

6.

Dezember 2017 beendete, nachdem der Beschwerdeführer die Auflagen nicht

erfüllt hatte, seit der Fussoperation vom 21. November 2017 nicht mehr zur

Arbeit erschienen war und die G.___ keine Kenntnis über seine aktuelle

gesundheitliche Situation und die Dauer seiner Abwesenheit hatte. Wie erwähnt,

ist ein Aufbautraining u.a. dann zu beenden, wenn es keinerlei Hinweise gibt,

dass eine Weiterführung zu weiteren Verbesserungen führt, keine Steigerung der

Präsenz und/oder der Leistung möglich ist und die versicherte Person Mühe hat,

Vereinbarungen einzuhalten (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Eine solche

Konstellation ist hier gegeben. Die von Dr. med. C.___ in seinem vorliegend

jüngsten Bericht vom 22. Dezember 2017 (IV-Nr. 159 S. 2)

gestellten Diagnosen vermögen keine relevante, d.h. andauernde

Arbeitsunfähigkeit zu begründen. So weist der behandelnde Arzt selber darauf

hin, durch die in diesem Bericht erwähnten Ereignisse bzw. Krankheiten bleibe

der Patient «immer wieder» zu 100 % auch für leichte Arbeiten

arbeitsunfähig. Demnach kann nicht von einer relevanten, d.h. langandauernden durchgehenden

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit

ausgegangen werden.

5.6

Nach dem Gesagten ist es somit

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die berufliche Wiedereingliederung

mangels nicht genügend erfolgter Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinne von

Art. 21 Abs. 4 ATSG einstellte, nachdem dieser im Rahmen der

durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf seine Pflichten aufmerksam

gemacht und ihm Bedenkzeit eingeräumt worden war (vgl. E. II. 3. hiervor).

Die mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 4. Januar 2018 angeordnete

Einstellung der Invalidenrente per Ende Februar 2018 erfolgte somit zu Recht.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 4. hiervor)

rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin

jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der entsprechenden Rüge

angefallen ist. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal

CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

6.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Die Kosten sind grundsätzlich dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der festgestellten Gehörsverletzung (E.

II. 4. hiervor) mit einem Kostenanteil von CHF 200.00 (ein Drittel)

zu Lasten der Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer

hat die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 (zwei Drittel) zu

bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu

verrechnen sind; der Restbetrag von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal

CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden zu CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin und zu CHF 400.00 dem

Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von

CHF 400.00 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00

verrechnet; der Restbetrag von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser