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Entscheid

VSBES.2018.47

Ergänzungsleistungen IV

25. April 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) lebt im Heim [...] in [...]. Sie bezieht

Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung.

1.2 Mit Verfügungen vom 8. August

2017 und 28. November 2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit

ab 1. Juli 2017 respektive ab 1. Oktober 2017 fest (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 1 und 27). Mit einer neuen Verfügung vom 28. Dezember 2017 (AK-Nr. 30)

entschied die Beschwerdegegnerin über den Anspruch ab 1. Januar 2018.

1.3 Am 9. Januar 2018 erfolgte eine

rückwirkende verfügungsweise Neufestsetzung des Ergänzungsleistungs-Anspruchs

auf CHF 9'303.00 ab 1. November 2017 und auf CHF 9'320.00 ab 1. Januar

2018, dies wegen einer Anpassung der Heimtaxe (AK-Nr. 36). Die den neuen

Verfügungen zugrundeliegenden Berechnungen (AK-Nr. 33, 37 und 38) enthielten einen

Vermögensverzehr von CHF 4'105.00, entsprechend einem Fünftel des auf CHF

20'527.00 bezifferten anrechenbaren Vermögens.

Erwägungen

2.

Am 11. Januar 2018 liess die

Beschwerdeführerin durch ihren Beistand B.___ Einsprache gegen die Verfügung

vom 9. Januar 2018 erheben. Beantragt wurden bei den Ausgaben eine Erhöhung des

AHV-Beitrags und der persönlichen Auslagen sowie bei den Einnahmen die

Streichung des jährlichen Vermögensverzehrs von CHF 4'105.00 (AK-Nr. 41). Mit

Schreiben vom 18. Januar 2018 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen

einreichen (AK-Nr. 47).

3.

Mit Einspracheentscheid vom 5.

Februar 2018 (AK-Nr. 54) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise

gut, indem das anrechenbare Vermögen neu festgelegt wurde, und wies sie im

Übrigen ab. In der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 9. Februar

2018.

(AK-Nr. 56) wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf

CHF 9'677.00 pro Monat festgesetzt. Dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr.

55) lässt sich entnehmen, dass noch ein anrechenbares Vermögen von CHF 1'238.00

berücksichtigt wurde, aus dem ein Vermögensverzehr von CHF 247.00 pro Jahr

und ein Vermögensertrag von CHF 28.00 pro Jahr resultierten.

4.

Mit Zuschrift vom 8. Februar

2018.

erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Beistand B.___, beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018. Sie beantragt sinngemäss, das

anrechenbare Vermögen sei um die am 31. Dezember 2017 noch offen gewesenen

Heim-Rechnungen der Monate Oktober 2017 und November 2017 zu reduzieren und

dementsprechend seien kein Vermögensverzehr und keine Vermögenserträge zu

berücksichtigen.

5.

Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 auf Abweisung der

Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine weitere

Stellungnahme.

I.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018. Die Beschwerdeführerin beanstandet

einzig das anrechenbare Vermögen und den daraus resultierenden Vermögensverzehr

(sowie, sachlich damit zusammenhängend, den Vermögensertrag). Sie macht

geltend, es seien die am 31. Dezember 2017 noch unbezahlt gewesenen

Heimrechnungen für Oktober 2017 und November 2017 als Schulden vom

anrechenbaren Vermögen abzuziehen.

1.3

Der Einspracheentscheid vom 5.

Februar 2018 (AK-Nr. 54) wurde mit der Verfügung vom 9. Februar 2018 (AK-Nr.

56) ziffernmässig umgesetzt. Aus dem Berechnungsblatt vom 9. Februar 2018

(AK-Nr. 55), welches dieser Verfügung zugrundeliegt, geht hervor, dass in der EL-Berechnung

für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein anrechenbares Vermögen von CHF 1'238.00

berücksichtigt wurde. Für die Anspruchsberechnung führt dies zu einem

Vermögensverzehr von CHF 247.00 pro Jahr und einem Vermögensertrag von CHF

28.00

pro Jahr. Strittig ist also letztlich ein Betrag von CHF 275.00 pro Jahr.

1.4

Der Präsident des Versicherungsgerichts

entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter

über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis

höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Mit der hier strittigen Differenz von

CHF 275.00 pro Jahr wird dieser Streitwert nicht erreicht. Das vorliegende

Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Die anerkannten Ausgaben werden

in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben,

insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10

Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und Beiträge an die

anderen Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG).

2.3

Als Einnahmen anzurechnen sind

bei im Heim lebenden alleinstehenden Personen, die eine IV-Rente beziehen,

namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG), sowie ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt

(Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs.

1.

lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale

Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls anzurechnen sind die Einnahmen aus

Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie zwei Drittel der Erwerbseinkünfte,

soweit sie CHF 1'000.00 pro Jahr übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

2.4

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

3.

3.1

Mit dem Entscheid vom 5. Februar

2018.

wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache teilweise

gutgeheissen. Das Ergebnis des Einspracheentscheids wurde in der Verfügung vom

9.

Februar 2018 (AK-Nr. 56) umgesetzt. Der dort für die Zeit ab 1. Januar 2018

ermittelte monatliche EL-Anspruch von CHF 9'677.00 basiert auf der

folgenden Berechnung (vgl. AK-Nr. 55):

3.1.1

Als Ausgaben anerkannt wurden die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'496.00 (vgl. Art. 4 der

Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2018 der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR

831.309

), die AHV-Beiträge von CHF 335.00 (Mindestbetrag reduziert um die

Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit), die Tagestaxe von CHF 127'933.00

(365 x CHF 350.50, vgl. AK-Nr. 40 S. 1) und der Betrag für persönliche Auslagen

von CHF 5'076.00 (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit.

a SG und § 63 SV). Diese Berechnung ist korrekt und wird zu Recht nicht

beanstandet.

3.1.2

Als Einnahmen berücksichtigt

wurden zunächst die IV- und BVG-Renten von insgesamt CHF 22'116.00 und ein

Betrag von CHF 328.00 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Bruttoeinkommen CHF

1'631.00 minus Sozialversicherungsabzüge CHF 139.00 minus CHF 1'000.00 =

CHF 492.00, davon zwei Drittel). Auch diese Positionen sind korrekt und

unbestritten.

3.2

3.2.1

Für die Bemessung des

Vermögensverzehrs (und des Vermögensertrags) geht die Beschwerdegegnerin von

einem Vermögensstand per 1. Januar 2018 (vgl. E. II. 2.4 hiervor) von

CHF 38'738.00 aus, der nach Abzug des Freibetrags von CHF 37'500.00

(vgl. E. II. 2.3 hiervor) ein anrechenbares Vermögen von CHF 1'238.00

resultieren lässt. Der Betrag von CHF 38'738.00 setzt sich zusammen aus den

Bankguthaben von insgesamt CHF 30'662.00 (vgl. AK-Nr. 48 S. 2, S. 3, S. 4)

und dem Steuerwert der Lebensversicherung von CHF 8'076.00 (vgl. AK-Nr. 40 S.

4). Beide Werte wurden unbestrittenermassen zutreffend ermittelt. Die

Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, für die Ermittlung des anrechenbaren

Vermögens müssten Schulden berücksichtigt werden, die sich aus unbezahlten

Heimrechnungen ergäben.

3.2.2

Bei der Bestimmung des

Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. E. II. 2.3

hiervor) sind die Schulden der EL-Bezügerin vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu

zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen

Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein,

ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden,

deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden). Die Schuld

muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit Hinweisen).

Nach der durch die Beschwerdegegnerin

korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung gelten jedoch Lebenshaltungskosten,

soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, als durch

die Ergänzungsleistungen gedeckt, das heisst sie sind mit den

Ergänzungsleistungen zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von

diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines

Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August

2014.

E. 4.1 und 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 [SZS 2014 S. 64]). Das

Bundesgericht geht also davon aus, derartige Ausgaben führten zu keiner

Reduktion des Vermögens, da sie nicht aus diesem, sondern aus den laufenden

EL-Einnahmen zu begleichen seien. Diese Rechtsprechung führt im vorliegenden

Fall dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unbezahlten Heimrechnungen

für Oktober und November 2017 nicht als Schulden vom für das Anspruchsjahr 2018

massgebenden Reinvermögen abgezogen werden können. Der Einspracheentscheid vom

5.

Februar 2018 (mit der ihn umsetzenden Verfügung vom 9. Februar 2018 [AK-Nr.

56] und dem Berechnungsblatt vom gleichen Datum [AK-Nr. 55]) ist daher auch in

diesem Punkt korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

4.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser