VSBES.2018.47
Ergänzungsleistungen IV
25. April 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 25. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV
(Einspracheentscheid
vom 5. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) lebt im Heim [...] in [...]. Sie bezieht
Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Mit Verfügungen vom 8. August
2017 und 28. November 2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit
ab 1. Juli 2017 respektive ab 1. Oktober 2017 fest (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 1 und 27). Mit einer neuen Verfügung vom 28. Dezember 2017 (AK-Nr. 30)
entschied die Beschwerdegegnerin über den Anspruch ab 1. Januar 2018.
1.3 Am 9. Januar 2018 erfolgte eine
rückwirkende verfügungsweise Neufestsetzung des Ergänzungsleistungs-Anspruchs
auf CHF 9'303.00 ab 1. November 2017 und auf CHF 9'320.00 ab 1. Januar
2018, dies wegen einer Anpassung der Heimtaxe (AK-Nr. 36). Die den neuen
Verfügungen zugrundeliegenden Berechnungen (AK-Nr. 33, 37 und 38) enthielten einen
Vermögensverzehr von CHF 4'105.00, entsprechend einem Fünftel des auf CHF
20'527.00 bezifferten anrechenbaren Vermögens.
Erwägungen
2.
Am 11. Januar 2018 liess die
Beschwerdeführerin durch ihren Beistand B.___ Einsprache gegen die Verfügung
vom 9. Januar 2018 erheben. Beantragt wurden bei den Ausgaben eine Erhöhung des
AHV-Beitrags und der persönlichen Auslagen sowie bei den Einnahmen die
Streichung des jährlichen Vermögensverzehrs von CHF 4'105.00 (AK-Nr. 41). Mit
Schreiben vom 18. Januar 2018 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen
einreichen (AK-Nr. 47).
3.
Mit Einspracheentscheid vom 5.
Februar 2018 (AK-Nr. 54) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise
gut, indem das anrechenbare Vermögen neu festgelegt wurde, und wies sie im
Übrigen ab. In der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 9. Februar
2018.
(AK-Nr. 56) wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf
CHF 9'677.00 pro Monat festgesetzt. Dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr.
55) lässt sich entnehmen, dass noch ein anrechenbares Vermögen von CHF 1'238.00
berücksichtigt wurde, aus dem ein Vermögensverzehr von CHF 247.00 pro Jahr
und ein Vermögensertrag von CHF 28.00 pro Jahr resultierten.
4.
Mit Zuschrift vom 8. Februar
2018.
erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Beistand B.___, beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018. Sie beantragt sinngemäss, das
anrechenbare Vermögen sei um die am 31. Dezember 2017 noch offen gewesenen
Heim-Rechnungen der Monate Oktober 2017 und November 2017 zu reduzieren und
dementsprechend seien kein Vermögensverzehr und keine Vermögenserträge zu
berücksichtigen.
5.
Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 auf Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine weitere
Stellungnahme.
I.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018. Die Beschwerdeführerin beanstandet
einzig das anrechenbare Vermögen und den daraus resultierenden Vermögensverzehr
(sowie, sachlich damit zusammenhängend, den Vermögensertrag). Sie macht
geltend, es seien die am 31. Dezember 2017 noch unbezahlt gewesenen
Heimrechnungen für Oktober 2017 und November 2017 als Schulden vom
anrechenbaren Vermögen abzuziehen.
1.3
Der Einspracheentscheid vom 5.
Februar 2018 (AK-Nr. 54) wurde mit der Verfügung vom 9. Februar 2018 (AK-Nr.
56) ziffernmässig umgesetzt. Aus dem Berechnungsblatt vom 9. Februar 2018
(AK-Nr. 55), welches dieser Verfügung zugrundeliegt, geht hervor, dass in der EL-Berechnung
für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein anrechenbares Vermögen von CHF 1'238.00
berücksichtigt wurde. Für die Anspruchsberechnung führt dies zu einem
Vermögensverzehr von CHF 247.00 pro Jahr und einem Vermögensertrag von CHF
28.00
pro Jahr. Strittig ist also letztlich ein Betrag von CHF 275.00 pro Jahr.
1.4
Der Präsident des Versicherungsgerichts
entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter
über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis
höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Mit der hier strittigen Differenz von
CHF 275.00 pro Jahr wird dieser Streitwert nicht erreicht. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Die anerkannten Ausgaben werden
in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben,
insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10
Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und Beiträge an die
anderen Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG).
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind
bei im Heim lebenden alleinstehenden Personen, die eine IV-Rente beziehen,
namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG), sowie ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt
(Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs.
1.
lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale
Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls anzurechnen sind die Einnahmen aus
Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie zwei Drittel der Erwerbseinkünfte,
soweit sie CHF 1'000.00 pro Jahr übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
2.4
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
3.
3.1
Mit dem Entscheid vom 5. Februar
2018.
wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache teilweise
gutgeheissen. Das Ergebnis des Einspracheentscheids wurde in der Verfügung vom
9.
Februar 2018 (AK-Nr. 56) umgesetzt. Der dort für die Zeit ab 1. Januar 2018
ermittelte monatliche EL-Anspruch von CHF 9'677.00 basiert auf der
folgenden Berechnung (vgl. AK-Nr. 55):
3.1.1
Als Ausgaben anerkannt wurden die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'496.00 (vgl. Art. 4 der
Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2018 der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR
831.309
), die AHV-Beiträge von CHF 335.00 (Mindestbetrag reduziert um die
Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit), die Tagestaxe von CHF 127'933.00
(365 x CHF 350.50, vgl. AK-Nr. 40 S. 1) und der Betrag für persönliche Auslagen
von CHF 5'076.00 (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit.
a SG und § 63 SV). Diese Berechnung ist korrekt und wird zu Recht nicht
beanstandet.
3.1.2
Als Einnahmen berücksichtigt
wurden zunächst die IV- und BVG-Renten von insgesamt CHF 22'116.00 und ein
Betrag von CHF 328.00 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Bruttoeinkommen CHF
1'631.00 minus Sozialversicherungsabzüge CHF 139.00 minus CHF 1'000.00 =
CHF 492.00, davon zwei Drittel). Auch diese Positionen sind korrekt und
unbestritten.
3.2
3.2.1
Für die Bemessung des
Vermögensverzehrs (und des Vermögensertrags) geht die Beschwerdegegnerin von
einem Vermögensstand per 1. Januar 2018 (vgl. E. II. 2.4 hiervor) von
CHF 38'738.00 aus, der nach Abzug des Freibetrags von CHF 37'500.00
(vgl. E. II. 2.3 hiervor) ein anrechenbares Vermögen von CHF 1'238.00
resultieren lässt. Der Betrag von CHF 38'738.00 setzt sich zusammen aus den
Bankguthaben von insgesamt CHF 30'662.00 (vgl. AK-Nr. 48 S. 2, S. 3, S. 4)
und dem Steuerwert der Lebensversicherung von CHF 8'076.00 (vgl. AK-Nr. 40 S.
4). Beide Werte wurden unbestrittenermassen zutreffend ermittelt. Die
Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, für die Ermittlung des anrechenbaren
Vermögens müssten Schulden berücksichtigt werden, die sich aus unbezahlten
Heimrechnungen ergäben.
3.2.2
Bei der Bestimmung des
Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. E. II. 2.3
hiervor) sind die Schulden der EL-Bezügerin vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu
zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen
Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein,
ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden,
deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden). Die Schuld
muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit Hinweisen).
Nach der durch die Beschwerdegegnerin
korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung gelten jedoch Lebenshaltungskosten,
soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, als durch
die Ergänzungsleistungen gedeckt, das heisst sie sind mit den
Ergänzungsleistungen zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von
diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines
Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August
2014.
E. 4.1 und 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 [SZS 2014 S. 64]). Das
Bundesgericht geht also davon aus, derartige Ausgaben führten zu keiner
Reduktion des Vermögens, da sie nicht aus diesem, sondern aus den laufenden
EL-Einnahmen zu begleichen seien. Diese Rechtsprechung führt im vorliegenden
Fall dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unbezahlten Heimrechnungen
für Oktober und November 2017 nicht als Schulden vom für das Anspruchsjahr 2018
massgebenden Reinvermögen abgezogen werden können. Der Einspracheentscheid vom
5.
Februar 2018 (mit der ihn umsetzenden Verfügung vom 9. Februar 2018 [AK-Nr.
56] und dem Berechnungsblatt vom gleichen Datum [AK-Nr. 55]) ist daher auch in
diesem Punkt korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
4.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser