VSBES.2018.48
Insolvenzentschädigung
27. Juni 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 27. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse
16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Insolvenzentschädigung
(Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) war seit März 2015 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) beschäftigt.
Diese löste die Anstellung mit Kündigung vom 30. März 2016 per 30. April
2016 auf (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2 f.).
Nachdem die Arbeitgeberin auf die
Aufforderung vom 21. Juni 2016, den offenen Lohn für März und April 2016 zu
bezahlen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), nicht reagiert hatte, leitete der
Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 7'600.00 die Betreibung ein. Gegen den
Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2016 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag
(AWA-Nr. 4). Der Beschwerdeführer stellte sodann am 22. August 2016 ein
Schlichtungsgesuch bei der Friedensrichterin in [...] (AWA-Nr. 5), welche
sich indes am 3. September 2016 unzuständig erklärte (AWA-Nr. 6). Daraufhin
erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2017 beim Richteramt [...] Klage gegen
die Arbeitgeberin (BB-Nr. 5).
Nachdem ein erstes Konkurserkenntnis vom
17. Januar 2017 auf Beschwerde hin aufgehoben worden war, eröffnete der
Amtsgerichtspräsident von [...] am 18. Juli 2017 erneut den Konkurs über die
Arbeitgeberin (AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer meldete daraufhin am 21. August
2017 seine Lohnforderung von CHF 7'600.00 beim Kantonalen Konkursamt an
(AWA-Nr. 9).
1.2 Am 21. August 2017 beantragte
der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für die Monate März und April 2016 Insolvenzentschädigung
(AWA-Nr. 8). Mit Verfügung vom 3. November 2017 wies die
Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da keine offenen Lohnforderungen für
geleistete Arbeit vorlägen (AWA-Nr. 1).
In seiner Einsprache vom 21. November
2017 liess der Beschwerdeführer nur noch eine Insolvenzentschädigung für März
2016 beantragen (AWA-Nr. 14). Diese Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 9. Januar 2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 8. Februar 2018 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
4 ff.):
Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben,
dem Beschwerdeführer seien
die gesetzlichen Leistungen auszurichten,
eventualiter sei die Sache
für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 3. April 2018 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):
1. Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2. Es seien keine Gerichtskosten
aufzuerlegen.
3. Es sei keine
Parteientschädigung auszurichten.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 26. April 2018 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 23 ff.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. Mai 2018 auf eine Duplik (A.S. 29).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 28. Mai 2018 eine Kostennote ein (A.S. 31 f.). Diese geht am 1. Juni
2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 33), welche sich in der
Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der
Lohnforderung für März 2016 über CHF 3'800.00 (s. AWA-Nr. 8) nicht
überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin
des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Beitragspflichtige
Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung
unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf
Insolvenzentschädigung, wenn (s. Art. 51 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0)
·
gegen den
Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen
zustehen, oder
·
der Konkurs nur
deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung
des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
·
sie gegen ihren
Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2.2
Die Arbeitslosenkasse darf
Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer die
Lohnforderungen glaubhaft macht (Art. 74 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Glaubhaftmachen bedeutet mehr als ein blosses Behaupten (AVIG-Praxis IE B15, in
der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Die Anforderungen sind aber weniger
streng als beim Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; es genügt
bereits ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit (Urs Burgherr: Die
Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 115), d.h. es dürfen
durchaus noch gewisse, wenn auch nicht erhebliche Zweifel bestehen, um den Lohnanspruch
noch als glaubhaft zu erachten (a.a.O., S. 116). Art. 74 IVV bezweckt, die
Beweisposition des Arbeitnehmers zu erleichtern, nicht aber, ihm eine
Beweisführungslast aufzuerlegen. Auch hier gilt der Untersuchungsgrundsatz,
wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen
vornimmt (s. Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erst wenn es der Arbeitslosenkasse
nach Durchführung der Beweisvorkehren nicht gelingt, den behaupteten Lohnanspruch
als zumindest glaubhaft erscheinen zu lassen, führt dies zu Lasten des
Arbeitnehmers zur Abweisung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Burgherr,
a.a.O., S. 114).
Der Arbeitnehmer muss der Kasse zusammen
mit dem ausgefüllten Antragsformular für die Insolvenzentschädigung u.a. «alle
weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs
verlangt», einreichen (Art. 77 Abs. 1 lit. d AVIV). Darunter fallen
insbesondere diejenigen Unterlagen, welche für die Glaubhaftmachung der
Lohnforderung notwendig sind (Burgherr, a.a.O., S. 105). Nötigenfalls setzt die
Kasse dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist für die Vervollständigung der
Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 77
Abs. 2 AVIV). Nicht unter die Einreichungspflicht fällt, was der Arbeitnehmer
mit vernünftigem Aufwand nicht selber beibringen kann (Burgherr, a.a.O., S.
106). Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet,
der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des
Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann
(Art. 56 AVIG).
Für die Glaubhaftmachung der Lohnforderung
können im Einzelfall z.B. Verdienstangaben in einem schriftlichen
Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Stundenrapporte, Bank- oder Postauszüge, eine
Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers, Bescheinigungen des Betreibungs-
und Konkursamtes sowie unter Umständen Aussagen von ehemaligen Vorgesetzten
oder Mitarbeitenden herangezogen werden (AVIG-Praxis IE B16).
3.
3.1
Die Akten enthalten folgende
Belege zum Lohnanspruch des Beschwerdeführers für März 2016:
3.1.1
Der Arbeitsvertrag vom 2. Februar
2016.
(BB-Nr. 6) enthielt unter der Überschrift «Arbeitspensum» folgende
Regelung: «Es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag mit Stundenlohn. Die
einzelnen Arbeitseinsätze erfolgen nach Absprache im gegenseitigen Einvernehmen.»
Der Januar- und Februarlohn von CHF 1'803.35 resp. 2'908.55 netto wurde am
8.
Februar und 11. März 2016 auf das Postkonto des Beschwerdeführers überwiesen
(s. Lohnabrechnungen und Kontoauszüge, BB-Nrn. 7 + 8).
3.1.2
Die Arbeitgeberin stellte am 5.
April 2016 für den Monat März 2016 eine Lohnabrechnung mit einem Bruttolohn von
CHF 3'800 aus (BB-Nr. 7). Auf dem Postkonto des Beschwerdeführers ging jedoch
in der Folge keine entsprechende Zahlung ein (s. BB-Nr. 8).
3.1.3
Der Beschwerdeführer versuchte
zunächst, den Märzlohn auf dem Betreibungs- und Klageweg erhältlich zu machen
(AWA-Nr. 4 und BB-Nrn. 4 + 5). Nach der Konkurseröffnung meldete er diese
Forderung beim Konkursamt an (AWA-Nr. 9).
3.1.4
In der Arbeitgeberbescheinigung
vom 5. April 2016 (AWA-Nr. 2) erklärte die Arbeitgeberin, der Lohn sei bis 31.
März 2016 bezahlt worden. Im «Verzeichnis der Forderungseingaben im Konkurs»
bestritt die Arbeitgeberin die entsprechende Forderung mit der Bemerkung «auf
Stundenbasis ohne garantierte Mindestbeschäftigung» (AWA-Nr. 16).
3.1.5
Auf die Aufforderung der
Beschwerdegegnerin hin, für März 2016 einen Stundenrapport einzureichen
(AWA-Nr. 10), erwiderte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers am
12.
September 2017 (AWA-Nr. 11), dieser habe keinen solchen Rapport
erhalten. Das Kantonale Konkursamt wiederum teilte am 26. Oktober 2017 mit, ihm
lägen keine Arbeitsrapporte vor, sondern nur die Lohnabrechnungen für November
2015.
bis März 2016 (AWA-Nr. 12).
3.2
Da der Arbeitsvertrag keine
garantierte Mindestarbeitszeit vorsah, kann allein aus dem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im
März 2016 überhaupt bzw. in einem bestimmten Umfang gearbeitet hat. Für eine
offene Lohnforderung spricht, dass eine Lohnabrechnung für März 2016 vorliegt
(wie es auch in den vorhergehenden Monaten der Fall war), die Kontoauszüge aber
nach dem 11. März 2016, der Überweisung des Februarlohns, keine Zahlungen der
Arbeitgeberin mehr verzeichnen. Dagegen spricht, dass die Arbeitgeberin in der
Arbeitgeberbescheinigung erklärte, der Lohn sei bis Ende März 2016 bezahlt
worden, und im Verzeichnis der Forderungseingaben den geltend gemachten
Lohnanspruch bestritt. Diese Angaben sind allerdings nicht ganz eindeutig und
daher zu relativieren: Einerseits wurde der Januar- und Februarlohn jeweils im Folgemonat
ausbezahlt und die Abrechnung für März 2016 erfolgte erst am 5. April 2016
(AWA-Nrn. 7 + 8); es könnte also sein, dass sich die Aussage, der Lohn sei
bis März 2016 bezahlt worden, auf den in diesem Monat überwiesenen Februarlohn bezog.
Andererseits wurde die Bestreitung im Konkursverfahren mit der allgemeinen Feststellung
begründet, es habe keine feste Mindestarbeitszeit bestanden, d.h. die
Arbeitgeberin wandte weder ein, der Lohn sei bereits bezahlt worden, noch brachte
sie ausdrücklich vor, der Beschwerdeführer habe im März 2016 gar nicht
gearbeitet oder weniger als geltend gemacht.
Vor diesem Hintergrund sind Bestand und
Höhe einer Lohnforderung für März 2016 offen. Die Angaben der Arbeitgeberin
vermögen zwar eine solche nicht schlechterdings zu widerlegen, aber sie führen
dazu, dass an den vom Beschwerdeführer beigebrachten Lohnabrechnungen und
Kontoauszügen Zweifel von einer gewissen Erheblichkeit bestehen. Eine offene
Lohnforderung ist daher auf Grund der vorliegenden Akten nicht glaubhaft,
vielmehr bräuchte es dafür zusätzliche Anhaltspunkte. Der Einwand der Beschwerdegegnerin,
es seien keine Stundenrapporte erhältlich, welche die Arbeitsstunden gemäss
Lohnabrechnung bestätigen würden, greift indes zu kurz. Der Beschwerdeführer
macht nämlich geltend, die Arbeitszeit sei mit der Stempeluhr erfasst worden,
wovon ihm keine Auszüge vorlägen (A.S. 6 Ziff. 4). In dieser Hinsicht wurden
nach Aktenlage bislang keine Abklärungen vorgenommen, obwohl es nicht
ausgeschlossen ist, dass diese Arbeitszeiterfassung noch vorhanden ist und die
gearbeiteten Stunden so belegt werden können. Ausserdem ist denkbar, dass beim Verwaltungsratspräsident
der Arbeitgeberin, Herr A.___ (s. AWA-Nr. 15), Auskünfte eingeholt werden,
welche zu neuen Erkenntnissen führen. Namentlich könnte bei ihm nachgefragt
werden, wie es sich mit den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung und im
Forderungsverzeichnis genau verhält.
3.3
Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen
wird. Diese hat den Sachverhalt mit den unter E. II. 3.2 hiervor erwähnten
Abklärungen zu ergänzen und gegebenenfalls die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, bevor sie neu über die Ausrichtung einer
Insolvenzentschädigung entscheidet.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs.
2.
Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 32) weist einen Zeitaufwand von 11,05 Stunden aus, davon 4,25
Stunden für das Verfassen der Beschwerde und 3,75 Stunden für die Replik. Dies
erscheint angesichts des Umfangs dieser Rechtsschriften von fünf resp. vier Seiten
als zu hoch. Zwar war der Vertreter am Einspracheverfahren noch nicht beteiligt
und musste sich daher in den Fall einarbeiten; dem wird aber durch die separate
Position von einer Stunde für das Studium der (nicht besonders umfangreichen) Akten
vom 30. Januar 2018 Rechnung getragen. Der Aufwand für die beiden Eingaben ist
daher von insgesamt acht auf sieben Stunden zu kürzen. Nicht zu vergüten ist
praxisgemäss die Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. Februar 2018 («15.02.2018
Verf. Gericht»; 0,25 Stunden), da mit dieser Verfügung dem Beschwerdeführer weder
eine Frist gesetzt noch ein Begehren von ihm abgewiesen wurde.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
9,8 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 sowie CHF
52.50
Auslagen und CHF 192.70 Mehrwertsteuer (mit einem Satz von
7,7 %) eine Entschädigung von CHF 2'695.20 ergibt.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'695.20
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann