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Entscheid

VSBES.2018.48

Insolvenzentschädigung

27. Juni 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) war seit März 2015 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) beschäftigt.

Diese löste die Anstellung mit Kündigung vom 30. März 2016 per 30. April

2016 auf (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2 f.).

Nachdem die Arbeitgeberin auf die

Aufforderung vom 21. Juni 2016, den offenen Lohn für März und April 2016 zu

bezahlen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), nicht reagiert hatte, leitete der

Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 7'600.00 die Betreibung ein. Gegen den

Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2016 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag

(AWA-Nr. 4). Der Beschwerdeführer stellte sodann am 22. August 2016 ein

Schlichtungsgesuch bei der Friedensrichterin in [...] (AWA-Nr. 5), welche

sich indes am 3. September 2016 unzuständig erklärte (AWA-Nr. 6). Daraufhin

erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2017 beim Richteramt [...] Klage gegen

die Arbeitgeberin (BB-Nr. 5).

Nachdem ein erstes Konkurserkenntnis vom

17. Januar 2017 auf Beschwerde hin aufgehoben worden war, eröffnete der

Amtsgerichtspräsident von [...] am 18. Juli 2017 erneut den Konkurs über die

Arbeitgeberin (AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer meldete daraufhin am 21. August

2017 seine Lohnforderung von CHF 7'600.00 beim Kantonalen Konkursamt an

(AWA-Nr. 9).

1.2 Am 21. August 2017 beantragte

der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für die Monate März und April 2016 Insolvenzentschädigung

(AWA-Nr. 8). Mit Verfügung vom 3. November 2017 wies die

Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da keine offenen Lohnforderungen für

geleistete Arbeit vorlägen (AWA-Nr. 1).

In seiner Einsprache vom 21. November

2017 liess der Beschwerdeführer nur noch eine Insolvenzentschädigung für März

2016 beantragen (AWA-Nr. 14). Diese Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 9. Januar 2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 8. Februar 2018 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

4 ff.):

Die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben,

dem Beschwerdeführer seien

die gesetzlichen Leistungen auszurichten,

eventualiter sei die Sache

für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 3. April 2018 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1. Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2. Es seien keine Gerichtskosten

aufzuerlegen.

3. Es sei keine

Parteientschädigung auszurichten.

2.2 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 26. April 2018 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 23 ff.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. Mai 2018 auf eine Duplik (A.S. 29).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 28. Mai 2018 eine Kostennote ein (A.S. 31 f.). Diese geht am 1. Juni

2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 33), welche sich in der

Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der

Lohnforderung für März 2016 über CHF 3'800.00 (s. AWA-Nr. 8) nicht

überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin

des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Beitragspflichtige

Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung

unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf

Insolvenzentschädigung, wenn (s. Art. 51 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0)

·

gegen den

Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen

zustehen, oder

·

der Konkurs nur

deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung

des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

·

sie gegen ihren

Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.

2.2

Die Arbeitslosenkasse darf

Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer die

Lohnforderungen glaubhaft macht (Art. 74 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Glaubhaftmachen bedeutet mehr als ein blosses Behaupten (AVIG-Praxis IE B15, in

der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Die Anforderungen sind aber weniger

streng als beim Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; es genügt

bereits ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit (Urs Burgherr: Die

Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 115), d.h. es dürfen

durchaus noch gewisse, wenn auch nicht erhebliche Zweifel bestehen, um den Lohnanspruch

noch als glaubhaft zu erachten (a.a.O., S. 116). Art. 74 IVV bezweckt, die

Beweisposition des Arbeitnehmers zu erleichtern, nicht aber, ihm eine

Beweisführungslast aufzuerlegen. Auch hier gilt der Untersuchungsgrundsatz,

wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen

vornimmt (s. Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erst wenn es der Arbeitslosenkasse

nach Durchführung der Beweisvorkehren nicht gelingt, den behaupteten Lohnanspruch

als zumindest glaubhaft erscheinen zu lassen, führt dies zu Lasten des

Arbeitnehmers zur Abweisung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Burgherr,

a.a.O., S. 114).

Der Arbeitnehmer muss der Kasse zusammen

mit dem ausgefüllten Antragsformular für die Insolvenzentschädigung u.a. «alle

weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs

verlangt», einreichen (Art. 77 Abs. 1 lit. d AVIV). Darunter fallen

insbesondere diejenigen Unterlagen, welche für die Glaubhaftmachung der

Lohnforderung notwendig sind (Burgherr, a.a.O., S. 105). Nötigenfalls setzt die

Kasse dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist für die Vervollständigung der

Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 77

Abs. 2 AVIV). Nicht unter die Einreichungspflicht fällt, was der Arbeitnehmer

mit vernünftigem Aufwand nicht selber beibringen kann (Burgherr, a.a.O., S.

106). Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet,

der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des

Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann

(Art. 56 AVIG).

Für die Glaubhaftmachung der Lohnforderung

können im Einzelfall z.B. Verdienstangaben in einem schriftlichen

Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Stundenrapporte, Bank- oder Postauszüge, eine

Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers, Bescheinigungen des Betreibungs-

und Konkursamtes sowie unter Umständen Aussagen von ehemaligen Vorgesetzten

oder Mitarbeitenden herangezogen werden (AVIG-Praxis IE B16).

3.

3.1

Die Akten enthalten folgende

Belege zum Lohnanspruch des Beschwerdeführers für März 2016:

3.1.1

Der Arbeitsvertrag vom 2. Februar

2016.

(BB-Nr. 6) enthielt unter der Überschrift «Arbeitspensum» folgende

Regelung: «Es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag mit Stundenlohn. Die

einzelnen Arbeitseinsätze erfolgen nach Absprache im gegenseitigen Einvernehmen.»

Der Januar- und Februarlohn von CHF 1'803.35 resp. 2'908.55 netto wurde am

8.

Februar und 11. März 2016 auf das Postkonto des Beschwerdeführers überwiesen

(s. Lohnabrechnungen und Kontoauszüge, BB-Nrn. 7 + 8).

3.1.2

Die Arbeitgeberin stellte am 5.

April 2016 für den Monat März 2016 eine Lohnabrechnung mit einem Bruttolohn von

CHF 3'800 aus (BB-Nr. 7). Auf dem Postkonto des Beschwerdeführers ging jedoch

in der Folge keine entsprechende Zahlung ein (s. BB-Nr. 8).

3.1.3

Der Beschwerdeführer versuchte

zunächst, den Märzlohn auf dem Betreibungs- und Klageweg erhältlich zu machen

(AWA-Nr. 4 und BB-Nrn. 4 + 5). Nach der Konkurseröffnung meldete er diese

Forderung beim Konkursamt an (AWA-Nr. 9).

3.1.4

In der Arbeitgeberbescheinigung

vom 5. April 2016 (AWA-Nr. 2) erklärte die Arbeitgeberin, der Lohn sei bis 31.

März 2016 bezahlt worden. Im «Verzeichnis der Forderungseingaben im Konkurs»

bestritt die Arbeitgeberin die entsprechende Forderung mit der Bemerkung «auf

Stundenbasis ohne garantierte Mindestbeschäftigung» (AWA-Nr. 16).

3.1.5

Auf die Aufforderung der

Beschwerdegegnerin hin, für März 2016 einen Stundenrapport einzureichen

(AWA-Nr. 10), erwiderte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers am

12.

September 2017 (AWA-Nr. 11), dieser habe keinen solchen Rapport

erhalten. Das Kantonale Konkursamt wiederum teilte am 26. Oktober 2017 mit, ihm

lägen keine Arbeitsrapporte vor, sondern nur die Lohnabrechnungen für November

2015.

bis März 2016 (AWA-Nr. 12).

3.2

Da der Arbeitsvertrag keine

garantierte Mindestarbeitszeit vorsah, kann allein aus dem Bestehen des

Arbeitsverhältnisses nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im

März 2016 überhaupt bzw. in einem bestimmten Umfang gearbeitet hat. Für eine

offene Lohnforderung spricht, dass eine Lohnabrechnung für März 2016 vorliegt

(wie es auch in den vorhergehenden Monaten der Fall war), die Kontoauszüge aber

nach dem 11. März 2016, der Überweisung des Februarlohns, keine Zahlungen der

Arbeitgeberin mehr verzeichnen. Dagegen spricht, dass die Arbeitgeberin in der

Arbeitgeberbescheinigung erklärte, der Lohn sei bis Ende März 2016 bezahlt

worden, und im Verzeichnis der Forderungseingaben den geltend gemachten

Lohnanspruch bestritt. Diese Angaben sind allerdings nicht ganz eindeutig und

daher zu relativieren: Einerseits wurde der Januar- und Februarlohn jeweils im Folgemonat

ausbezahlt und die Abrechnung für März 2016 erfolgte erst am 5. April 2016

(AWA-Nrn. 7 + 8); es könnte also sein, dass sich die Aussage, der Lohn sei

bis März 2016 bezahlt worden, auf den in diesem Monat überwiesenen Februarlohn bezog.

Andererseits wurde die Bestreitung im Konkursverfahren mit der allgemeinen Feststellung

begründet, es habe keine feste Mindestarbeitszeit bestanden, d.h. die

Arbeitgeberin wandte weder ein, der Lohn sei bereits bezahlt worden, noch brachte

sie ausdrücklich vor, der Beschwerdeführer habe im März 2016 gar nicht

gearbeitet oder weniger als geltend gemacht.

Vor diesem Hintergrund sind Bestand und

Höhe einer Lohnforderung für März 2016 offen. Die Angaben der Arbeitgeberin

vermögen zwar eine solche nicht schlechterdings zu widerlegen, aber sie führen

dazu, dass an den vom Beschwerdeführer beigebrachten Lohnabrechnungen und

Kontoauszügen Zweifel von einer gewissen Erheblichkeit bestehen. Eine offene

Lohnforderung ist daher auf Grund der vorliegenden Akten nicht glaubhaft,

vielmehr bräuchte es dafür zusätzliche Anhaltspunkte. Der Einwand der Beschwerdegegnerin,

es seien keine Stundenrapporte erhältlich, welche die Arbeitsstunden gemäss

Lohnabrechnung bestätigen würden, greift indes zu kurz. Der Beschwerdeführer

macht nämlich geltend, die Arbeitszeit sei mit der Stempeluhr erfasst worden,

wovon ihm keine Auszüge vorlägen (A.S. 6 Ziff. 4). In dieser Hinsicht wurden

nach Aktenlage bislang keine Abklärungen vorgenommen, obwohl es nicht

ausgeschlossen ist, dass diese Arbeitszeiterfassung noch vorhanden ist und die

gearbeiteten Stunden so belegt werden können. Ausserdem ist denkbar, dass beim Verwaltungsratspräsident

der Arbeitgeberin, Herr A.___ (s. AWA-Nr. 15), Auskünfte eingeholt werden,

welche zu neuen Erkenntnissen führen. Namentlich könnte bei ihm nachgefragt

werden, wie es sich mit den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung und im

Forderungsverzeichnis genau verhält.

3.3

Zusammenfassend wird die

Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid

aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen

wird. Diese hat den Sachverhalt mit den unter E. II. 3.2 hiervor erwähnten

Abklärungen zu ergänzen und gegebenenfalls die weiteren

Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, bevor sie neu über die Ausrichtung einer

Insolvenzentschädigung entscheidet.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs.

2.

Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 32) weist einen Zeitaufwand von 11,05 Stunden aus, davon 4,25

Stunden für das Verfassen der Beschwerde und 3,75 Stunden für die Replik. Dies

erscheint angesichts des Umfangs dieser Rechtsschriften von fünf resp. vier Seiten

als zu hoch. Zwar war der Vertreter am Einspracheverfahren noch nicht beteiligt

und musste sich daher in den Fall einarbeiten; dem wird aber durch die separate

Position von einer Stunde für das Studium der (nicht besonders umfangreichen) Akten

vom 30. Januar 2018 Rechnung getragen. Der Aufwand für die beiden Eingaben ist

daher von insgesamt acht auf sieben Stunden zu kürzen. Nicht zu vergüten ist

praxisgemäss die Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. Februar 2018 («15.02.2018

Verf. Gericht»; 0,25 Stunden), da mit dieser Verfügung dem Beschwerdeführer weder

eine Frist gesetzt noch ein Begehren von ihm abgewiesen wurde.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

9,8 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 sowie CHF

52.50

Auslagen und CHF 192.70 Mehrwertsteuer (mit einem Satz von

7,7 %) eine Entschädigung von CHF 2'695.20 ergibt.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der

Einspracheentscheid der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'695.20

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann