VSBES.2018.49
Reduktion Invalidenrente
5. Juni 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Reduktion
Invalidenrente (Verfügung vom 22. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1981 geborene A.___ meldete
sich am 9. Februar 2010 unter Hinweis auf Nierenversagen bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 16). Die
Beschwerdegegnerin sprach ihm nach Abklärungen mit Verfügung vom 27. Oktober
2011 (IV-Nr. 47) rückwirkend ab 1. Dezember 2010 eine ganze Rente zu; diese
wurde im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision bestätigt (Mitteilung vom 24.
April 2013, IV-Nr. 53).
2. Am 19. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin mit, sein Gesundheitszustand habe sich verbessert, da
eine Nierentransplantation vorgenommen worden sei (IV-Nr. 54). Die
Beschwerdegegnerin führte in der Folge Abklärungen durch, veranlasste ein
Aufbautraining und unterstützte einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 75). Schliesslich
holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten
ein, das am 14. Juni 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 114.1).
3. Mit Vorbescheid vom 27.
September 2017 (IV-Nr. 120) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
in Aussicht, sie werde die laufende ganze Rente auf eine Viertelsrente
herabsetzen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 6. Oktober 2017
Einwände (IV-Nr. 122).
4. Mit Verfügung vom 22. Januar
2018 (IV-Nr. 126; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im
Sinne des Vorbescheids. Sie reduzierte die Rente mit Wirkung auf den ersten Tag
des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente.
5. Gegen die Verfügung vom 22.
Januar 2018 lässt der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 22. Januar 2018 sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 20. März 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).
7. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 28. März 2018 ihre Kostennote ein (A.S. 21 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.
Im Beschwerdeverfahren ist
unbestritten, dass eine Verbesserung eingetreten ist, welche eine
Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigt. Unstrittig ist
auch, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 14. Juni 2017
(IV-Nr. 114.1) beweiskräftig ist und dass auf die dort ermittelte
Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Demnach können dem Beschwerdeführer
körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, zu denen auch die angestammte
Arbeit als Lagerist gehört, nicht mehr zugemutet werden. In einer körperlich
leichten, verschieden adaptierten Tätigkeit besteht eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 60 %. Das Pensum könnte mit erhöhtem Pausenbedarf über
fünf bis sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden (IV-Nr. 114.1, S. 29).
Erforderlich ist aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeit ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung sowie
ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung. Aus
otorhinolaryngologischer Sicht sind Tätigkeiten nicht geeignet, welche ein
gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen oder mit erhöhten
Umgebungsgeräuschpegel verbunden sind. Aus ophthalmologischer Sicht besteht –
neben einer quantitativen Einschränkung, die in die gesamthafte
Arbeitsunfähigkeit von 40 % eingeflossen ist – eine Beschränkung auf
Tätigkeiten, welche höchstens ein durchschnittliches Sehvermögen erfordern
(IV-Nr. 114.1 S. 28 f.). Umstritten ist, welcher Invaliditätsgrad sich aus
diesem Zumutbarkeitsprofil bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt. Der
Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung beider Vergleichseinkommen.
4.
Zu prüfen ist zunächst das
Valideneinkommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der
Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag sei aufgrund einer sogenannten
Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erhöhen.
4.1
Die Beschwerdegegnerin beziffert
das Valideneinkommen auf CHF 62'431.00. Sie stützt sich auf den Bericht
der Arbeitgeberin C.___ vom 16. Februar 2010 (IV-Nr. 22), wonach der
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden einen
Verdienst von 13 x CHF 4'600.00, entsprechend CHF 59'800.00 pro Jahr,
erzielt hätte. Die Anpassung dieses Betrags an die allgemeine Lohnentwicklung
bis 2017 ergab die Summe von CHF 62’431.00.
4.2
Bezog eine versicherte Person
aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten
wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch
ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte
zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden
Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Die Grundüberlegung
dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in
derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohns verunmöglichen, dann ist nicht
anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen
(anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4
S. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2012 vom
19.
November 2012 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, er habe in der Anstellung bei der Firma C.___ aus
invaliditätsfremden Gründen einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt. Diesem
Umstand müsse durch eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen
Rechnung getragen werden. Konkret macht er geltend, er sei gelernter Lagerist
(vgl. Fähigkeitszeugnis, IV-Nr. 18, S. 3). Der statistische Medianlohn für
einen gelernten Lageristen habe sich gemäss den Werten der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 auf CHF 5'954.00 pro Monat respektive CHF 71'448.00
pro Jahr belaufen. Er habe demnach ein um 21 % niedrigeres Einkommen
erzielt als Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen und mit vergleichbarem
Ausbildungsstand.
4.3.2
Dieser Einwand ist im Grundsatz
berechtigt: Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau
hätte begnügen wollen, wie es etwa zutreffen kann, wenn sich jemand innerhalb
einer Branchen für einen Berufszweig entscheidet, der generell mit einer
unterdurchschnittlichen Entlöhnung verbunden ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_250/2017 vom 28. September 2017 E. 5.1 [Buchhändler]). Der
Beschwerdeführer war gemäss Arbeitgeberbericht der C.___ vom 16. Februar
2010.
(IV-Nr. 22) als Lagermitarbeiter angestellt, also in jener Funktion, für die
er über eine abgeschlossene Lehre verfügt. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Arbeitsstelle irgendwelche Besonderheiten aufgewiesen hätte,
aus welchen geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer habe sich mit der
Wahl dieser Anstellung bewusst für eine unterdurchschnittlich entlöhnte
Tätigkeit entschieden. Falls sein Verdienst mehr als 5 % unter dem
Medianlohn der Branche lag, ist daher eine Parallelisierung angezeigt.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer hätte im
Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die bisherige Tätigkeit
als Lagermitarbeiter bei der C.___ fortgesetzt. Wird der von der Arbeitgeberin
für 2010 angegebene Verdienst von CHF 59'800.00 entsprechend dem
Nominallohnindex bis 2017 hochgerechnet (Index 2010 = 100; Index 2017 = 104.4),
resultiert der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von CHF 62'431.00.
4.4.2
Der Median des standardisierten
Monatslohns der in den Branchen 49 - 52 (Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt,
Lagerei) im Kompetenzniveau 2 tätigen Männer belief sich im Jahr 2014 auf CHF
5'742.00 (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level). Angepasst an die
Lohnentwicklung von 2014 bis 2017 (Index 2014 = 101,9; Index 2017 = 104.4)
sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 (für 2017
liegen soweit ersichtlich noch keine Zahlen vor) von 41,8 Stunden resultiert
ein Jahresverdienst von CHF 73'771.00.
4.4.3
Das für den Beschwerdeführer als Zwischenresultat
vorerst ermittelte Valideneinkommen von CHF 62'431.00 liegt um 15,4 %
unter der branchenüblichen Entlöhnung von CHF 73'771.00. Eine Parallelisierung
ist somit geboten; dies hat nach der Rechtsprechung zur Folge, dass das
Invalideneinkommen um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit
von 15,4 %, mithin um 10,4 %, herabzusetzen ist. Erfolgt die
Parallelisierung auf Seiten des Valideneinkommens, ist dieses von 89,6 %
auf 100 % zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16.
August 2017 E. 2.2.2 und 2.2.3). Für die Invaliditätsbemessung ist somit von
einem Valideneinkommen von CHF 69'677.00 auszugehen (CHF 62'431.00 : 89,6 % x 100 %).
5.
5.1
Das Invalideneinkommen hat die
Beschwerdegegnerin auf der Basis der LSE 2014 festgelegt. Sie ging von der
bereits zitierten Tabelle TA1_tirage_skill_level aus, zog den Wert für das
Kompetenzniveau 1 im Sektor 3 («Dienstleistungen») heran, der sich auf CHF 4'971.00
beläuft, und ermittelte daraus ein Invalideneinkommen von CHF 37'709.00 (12 x
CHF 4'971.00 : 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden : 103.4 x 104.5
[Nominallohnindex] x 60 % Arbeitsfähigkeit). Dieser Berechnung kann insofern
nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer gehalten ist, die wieder
gewonnene Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten für ihn infrage kommenden
Arbeitsmarkt zu verwerten. Praxisgemäss wird deshalb in aller Regel auf den
Gesamtwert (und nicht auf den Lohn für den Dienstleistungssektor) abgestellt
(vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 4.2
und 4.3). Die Verfügung und der Vorbescheid enthalten keine Erklärung dafür,
warum es im vorliegenden Fall anders gehandhabt worden ist. Überzeugende Gründe
hierfür sind auch nicht ersichtlich. Namentlich kann nicht generell gesagt
werden, körperlich leichte, den Einschränkungen des Beschwerdeführers gerecht
werdende Tätigkeiten existierten ausschliesslich im Bereich der
Dienstleistungen. Daher ist entgegen der angefochtenen Verfügung von einem
Tabellenlohn von CHF 5'312.00 (LSE 2014, Tabelle A1_tirage_skill_level, Total,
Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Mit den analogen Anpassungen an die
durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenstunden von 41,7 sowie die
Nominallohnentwicklung seit 2014 resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %
ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von CHF 40'296.00.
5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
das Invalideneinkommen müsse um einen Abzug vom Tabellenlohn reduziert werden. Die
Beschwerdegegnerin hat keinen solchen Abzug vorgenommen. Bei der
grundsätzlichen Frage nach dem Tabellenlohnabzug handelt es sich um eine
Rechtsfrage, welche die Gerichte frei zu prüfen haben (BGE 142 V 178 E. 2.5.9
S. 191; 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
5.2.1
Nach der Rechtsprechung ist beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,
ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25.
% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen).
5.2.2
Die Beschwerdegegnerin hat im
Vorbescheid vom 27. September 2017 (IV-Nr. 120) einen Tabellenlohnabzug
von 10 % berücksichtigt, um der Verdiensteinbusse wegen des
Teilzeitpensums Rechnung zu tragen. In der Verfügung vom 22. Januar 2018
hat sie keinen Abzug mehr vorgenommen, weil die neueren statistischen
Grundlagen keine Basis für einen Teilzeitabzug mehr lieferten (Hinweis auf das
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.61 vom 29. November 2016 E. 8.3,
abrufbar unter www.so.ch). In der Tat lässt sich, wie das Versicherungsgericht
im zitierten Urteil und mehreren seitherigen Entscheiden festgehalten hat,
aufgrund der LSE 2012 bei Männern ohne Kaderfunktion mit einem
Teilzeitpensum zwischen 50 und 74 % keine relevante Lohndifferenz im
Vergleich zu vollzeitlich Angestellten mehr feststellen. Es bleibt damit zu
prüfen, ob ein Tabellenlohnabzug aus anderen Gründen angezeigt ist.
5.2.3
Der Beschwerdeführer übte vor dem
Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens eine körperlich schwere
Tätigkeit aus. Nachdem er längere Zeit wegen des Alport-Syndroms respektive des
sich daraus ergebenden Nierenversagens fast vollständig arbeitsunfähig gewesen
war, ist ihm nach der Nierentransplantation und der anschliessenden Erholung
eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit wieder im Rahmen einer Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 60 % zuzumuten. Dabei bestehen gemäss dem
beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 14. Juni 2017
(IV-Nr. 114.1) die folgenden qualitativen Einschränkungen: Aus
rheumatologischer Sicht kann der Beschwerdeführer körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung
sowie ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung ausüben
(IV-Nr. 114.1, S. 27). Aus otorhinolaryngologischer Sicht ungeeignet sind
Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen, sowie
solche unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel. Aus ophthalmologischer Sicht
besteht wegen der erhöhten Anstrengung und Kompensationsleistung aufgrund der
Sehdefizite ein erhöhter Pausenbedarf. Das Zusammenwirken dieser
Einschränkungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, auf dem
allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt über die Leistungseinbusse von 40 %
hinaus eine zusätzliche Lohnreduktion zu begründen; dieser ist durch einen
Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen. Weitere von der Rechtsprechung
bezeichnete Aspekte, die geeignet erscheinen, sich lohnmindernd auszuwirken
(vgl. E. II. 5.2.1), liegen nicht vor. Die behinderungsbedingte zusätzliche
Einschränkung rechtfertigt einen Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen reduziert
sich damit von CHF 40'296.00 auf CHF 36'266.00.
5.3
Die Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von CHF 69'677.00 und des Invalideneinkommens von CHF
36'266.00 ergibt einen Invaliditätsgrad von 48 %, der Anspruch auf eine
Viertelsrente begründet. Die Verfügung vom 22. Januar 2018, welche in diesem
Sinn lautet, lässt sich daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_500/2018 vom 31. Januar 2019 bestätigt.