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Entscheid

VSBES.2018.49

Reduktion Invalidenrente

5. Juni 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1981 geborene A.___ meldete

sich am 9. Februar 2010 unter Hinweis auf Nierenversagen bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 16). Die

Beschwerdegegnerin sprach ihm nach Abklärungen mit Verfügung vom 27. Oktober

2011 (IV-Nr. 47) rückwirkend ab 1. Dezember 2010 eine ganze Rente zu; diese

wurde im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision bestätigt (Mitteilung vom 24.

April 2013, IV-Nr. 53).

2. Am 19. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin mit, sein Gesundheitszustand habe sich verbessert, da

eine Nierentransplantation vorgenommen worden sei (IV-Nr. 54). Die

Beschwerdegegnerin führte in der Folge Abklärungen durch, veranlasste ein

Aufbautraining und unterstützte einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 75). Schliesslich

holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten

ein, das am 14. Juni 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 114.1).

3. Mit Vorbescheid vom 27.

September 2017 (IV-Nr. 120) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

in Aussicht, sie werde die laufende ganze Rente auf eine Viertelsrente

herabsetzen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 6. Oktober 2017

Einwände (IV-Nr. 122).

4. Mit Verfügung vom 22. Januar

2018 (IV-Nr. 126; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im

Sinne des Vorbescheids. Sie reduzierte die Rente mit Wirkung auf den ersten Tag

des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente.

5. Gegen die Verfügung vom 22.

Januar 2018 lässt der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung vom 22. Januar 2018 sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine

halbe Invalidenrente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 20. März 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).

7. Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 28. März 2018 ihre Kostennote ein (A.S. 21 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.

Im Beschwerdeverfahren ist

unbestritten, dass eine Verbesserung eingetreten ist, welche eine

Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigt. Unstrittig ist

auch, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 14. Juni 2017

(IV-Nr. 114.1) beweiskräftig ist und dass auf die dort ermittelte

Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Demnach können dem Beschwerdeführer

körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, zu denen auch die angestammte

Arbeit als Lagerist gehört, nicht mehr zugemutet werden. In einer körperlich

leichten, verschieden adaptierten Tätigkeit besteht eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 60 %. Das Pensum könnte mit erhöhtem Pausenbedarf über

fünf bis sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden (IV-Nr. 114.1, S. 29).

Erforderlich ist aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeit ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung sowie

ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung. Aus

otorhinolaryngologischer Sicht sind Tätigkeiten nicht geeignet, welche ein

gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen oder mit erhöhten

Umgebungsgeräuschpegel verbunden sind. Aus ophthalmologischer Sicht besteht –

neben einer quantitativen Einschränkung, die in die gesamthafte

Arbeitsunfähigkeit von 40 % eingeflossen ist – eine Beschränkung auf

Tätigkeiten, welche höchstens ein durchschnittliches Sehvermögen erfordern

(IV-Nr. 114.1 S. 28 f.). Umstritten ist, welcher Invaliditätsgrad sich aus

diesem Zumutbarkeitsprofil bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt. Der

Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung beider Vergleichseinkommen.

4.

Zu prüfen ist zunächst das

Valideneinkommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der

Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag sei aufgrund einer sogenannten

Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erhöhen.

4.1

Die Beschwerdegegnerin beziffert

das Valideneinkommen auf CHF 62'431.00. Sie stützt sich auf den Bericht

der Arbeitgeberin C.___ vom 16. Februar 2010 (IV-Nr. 22), wonach der

Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden einen

Verdienst von 13 x CHF 4'600.00, entsprechend CHF 59'800.00 pro Jahr,

erzielt hätte. Die Anpassung dieses Betrags an die allgemeine Lohnentwicklung

bis 2017 ergab die Summe von CHF 62’431.00.

4.2

Bezog eine versicherte Person

aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten

wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist

diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu

tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien

Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch

ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte

zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden

Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Die Grundüberlegung

dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in

derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohns verunmöglichen, dann ist nicht

anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen

(anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4

S. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2012 vom

19.

November 2012 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, er habe in der Anstellung bei der Firma C.___ aus

invaliditätsfremden Gründen einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt. Diesem

Umstand müsse durch eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen

Rechnung getragen werden. Konkret macht er geltend, er sei gelernter Lagerist

(vgl. Fähigkeitszeugnis, IV-Nr. 18, S. 3). Der statistische Medianlohn für

einen gelernten Lageristen habe sich gemäss den Werten der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 auf CHF 5'954.00 pro Monat respektive CHF 71'448.00

pro Jahr belaufen. Er habe demnach ein um 21 % niedrigeres Einkommen

erzielt als Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen und mit vergleichbarem

Ausbildungsstand.

4.3.2

Dieser Einwand ist im Grundsatz

berechtigt: Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der

Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau

hätte begnügen wollen, wie es etwa zutreffen kann, wenn sich jemand innerhalb

einer Branchen für einen Berufszweig entscheidet, der generell mit einer

unterdurchschnittlichen Entlöhnung verbunden ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_250/2017 vom 28. September 2017 E. 5.1 [Buchhändler]). Der

Beschwerdeführer war gemäss Arbeitgeberbericht der C.___ vom 16. Februar

2010.

(IV-Nr. 22) als Lagermitarbeiter angestellt, also in jener Funktion, für die

er über eine abgeschlossene Lehre verfügt. Es bestehen keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Arbeitsstelle irgendwelche Besonderheiten aufgewiesen hätte,

aus welchen geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer habe sich mit der

Wahl dieser Anstellung bewusst für eine unterdurchschnittlich entlöhnte

Tätigkeit entschieden. Falls sein Verdienst mehr als 5 % unter dem

Medianlohn der Branche lag, ist daher eine Parallelisierung angezeigt.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer hätte im

Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die bisherige Tätigkeit

als Lagermitarbeiter bei der C.___ fortgesetzt. Wird der von der Arbeitgeberin

für 2010 angegebene Verdienst von CHF 59'800.00 entsprechend dem

Nominallohnindex bis 2017 hochgerechnet (Index 2010 = 100; Index 2017 = 104.4),

resultiert der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von CHF 62'431.00.

4.4.2

Der Median des standardisierten

Monatslohns der in den Branchen 49 - 52 (Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt,

Lagerei) im Kompetenzniveau 2 tätigen Männer belief sich im Jahr 2014 auf CHF

5'742.00 (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level). Angepasst an die

Lohnentwicklung von 2014 bis 2017 (Index 2014 = 101,9; Index 2017 = 104.4)

sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 (für 2017

liegen soweit ersichtlich noch keine Zahlen vor) von 41,8 Stunden resultiert

ein Jahresverdienst von CHF 73'771.00.

4.4.3

Das für den Beschwerdeführer als Zwischenresultat

vorerst ermittelte Valideneinkommen von CHF 62'431.00 liegt um 15,4 %

unter der branchenüblichen Entlöhnung von CHF 73'771.00. Eine Parallelisierung

ist somit geboten; dies hat nach der Rechtsprechung zur Folge, dass das

Invalideneinkommen um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit

von 15,4 %, mithin um 10,4 %, herabzusetzen ist. Erfolgt die

Parallelisierung auf Seiten des Valideneinkommens, ist dieses von 89,6 %

auf 100 % zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16.

August 2017 E. 2.2.2 und 2.2.3). Für die Invaliditätsbemessung ist somit von

einem Valideneinkommen von CHF 69'677.00 auszugehen (CHF 62'431.00 : 89,6 % x 100 %).

5.

5.1

Das Invalideneinkommen hat die

Beschwerdegegnerin auf der Basis der LSE 2014 festgelegt. Sie ging von der

bereits zitierten Tabelle TA1_tirage_skill_level aus, zog den Wert für das

Kompetenzniveau 1 im Sektor 3 («Dienstleistungen») heran, der sich auf CHF 4'971.00

beläuft, und ermittelte daraus ein Invalideneinkommen von CHF 37'709.00 (12 x

CHF 4'971.00 : 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden : 103.4 x 104.5

[Nominallohnindex] x 60 % Arbeitsfähigkeit). Dieser Berechnung kann insofern

nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer gehalten ist, die wieder

gewonnene Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten für ihn infrage kommenden

Arbeitsmarkt zu verwerten. Praxisgemäss wird deshalb in aller Regel auf den

Gesamtwert (und nicht auf den Lohn für den Dienstleistungssektor) abgestellt

(vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 4.2

und 4.3). Die Verfügung und der Vorbescheid enthalten keine Erklärung dafür,

warum es im vorliegenden Fall anders gehandhabt worden ist. Überzeugende Gründe

hierfür sind auch nicht ersichtlich. Namentlich kann nicht generell gesagt

werden, körperlich leichte, den Einschränkungen des Beschwerdeführers gerecht

werdende Tätigkeiten existierten ausschliesslich im Bereich der

Dienstleistungen. Daher ist entgegen der angefochtenen Verfügung von einem

Tabellenlohn von CHF 5'312.00 (LSE 2014, Tabelle A1_tirage_skill_level, Total,

Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Mit den analogen Anpassungen an die

durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenstunden von 41,7 sowie die

Nominallohnentwicklung seit 2014 resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %

ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von CHF 40'296.00.

5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

das Invalideneinkommen müsse um einen Abzug vom Tabellenlohn reduziert werden. Die

Beschwerdegegnerin hat keinen solchen Abzug vorgenommen. Bei der

grundsätzlichen Frage nach dem Tabellenlohnabzug handelt es sich um eine

Rechtsfrage, welche die Gerichte frei zu prüfen haben (BGE 142 V 178 E. 2.5.9

S. 191; 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

5.2.1

Nach der Rechtsprechung ist beim

Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie

Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,

ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen

persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der

Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen).

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat im

Vorbescheid vom 27. September 2017 (IV-Nr. 120) einen Tabellenlohnabzug

von 10 % berücksichtigt, um der Verdiensteinbusse wegen des

Teilzeitpensums Rechnung zu tragen. In der Verfügung vom 22. Januar 2018

hat sie keinen Abzug mehr vorgenommen, weil die neueren statistischen

Grundlagen keine Basis für einen Teilzeitabzug mehr lieferten (Hinweis auf das

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.61 vom 29. November 2016 E. 8.3,

abrufbar unter www.so.ch). In der Tat lässt sich, wie das Versicherungsgericht

im zitierten Urteil und mehreren seitherigen Entscheiden festgehalten hat,

aufgrund der LSE 2012 bei Männern ohne Kaderfunktion mit einem

Teilzeitpensum zwischen 50 und 74 % keine relevante Lohndifferenz im

Vergleich zu vollzeitlich Angestellten mehr feststellen. Es bleibt damit zu

prüfen, ob ein Tabellenlohnabzug aus anderen Gründen angezeigt ist.

5.2.3

Der Beschwerdeführer übte vor dem

Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens eine körperlich schwere

Tätigkeit aus. Nachdem er längere Zeit wegen des Alport-Syndroms respektive des

sich daraus ergebenden Nierenversagens fast vollständig arbeitsunfähig gewesen

war, ist ihm nach der Nierentransplantation und der anschliessenden Erholung

eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit wieder im Rahmen einer Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 60 % zuzumuten. Dabei bestehen gemäss dem

beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 14. Juni 2017

(IV-Nr. 114.1) die folgenden qualitativen Einschränkungen: Aus

rheumatologischer Sicht kann der Beschwerdeführer körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung

sowie ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung ausüben

(IV-Nr. 114.1, S. 27). Aus otorhinolaryngologischer Sicht ungeeignet sind

Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen, sowie

solche unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel. Aus ophthalmologischer Sicht

besteht wegen der erhöhten Anstrengung und Kompensationsleistung aufgrund der

Sehdefizite ein erhöhter Pausenbedarf. Das Zusammenwirken dieser

Einschränkungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, auf dem

allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt über die Leistungseinbusse von 40 %

hinaus eine zusätzliche Lohnreduktion zu begründen; dieser ist durch einen

Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen. Weitere von der Rechtsprechung

bezeichnete Aspekte, die geeignet erscheinen, sich lohnmindernd auszuwirken

(vgl. E. II. 5.2.1), liegen nicht vor. Die behinderungsbedingte zusätzliche

Einschränkung rechtfertigt einen Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen reduziert

sich damit von CHF 40'296.00 auf CHF 36'266.00.

5.3

Die Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von CHF 69'677.00 und des Invalideneinkommens von CHF

36'266.00 ergibt einen Invaliditätsgrad von 48 %, der Anspruch auf eine

Viertelsrente begründet. Die Verfügung vom 22. Januar 2018, welche in diesem

Sinn lautet, lässt sich daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_500/2018 vom 31. Januar 2019 bestätigt.