VSBES.2018.5
Invalidenrente
8. Juni 2018Deutsch37 min
Source so.ch
.
Urteil vom 8. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher
Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 15. November 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. Mai 2001 wegen ihrer
Beschwerden infolge eines am 18. Juni 2000 erlittenen Unfalles bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein, u.a. auch die Akten der Unfallversicherung B.___ (IV-Nr. 35.1
ff., 99.1 ff.), und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Sodann
veranlasste sie eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische,
neurologische und psychiatrische) Begutachtung bei der Begutachtungsstelle C.___.
Das entsprechende Gutachten wurde am 12. August 2002 erstattet (IV-Nr. 24.1).
Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 16. August 2004 in Aussicht, ihr werde vom 1. Juni 2001
bis 31. August 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Per 1. September 2002
würde die Rentenleistung aufgehoben (IV-Nr. 59). Daran hielt die
Beschwerdegegnerin – trotz dagegen erhobenen Einwänden vom 17. September
2004 (IV-Nr. 60) – mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 fest
(IV-Nr. 69). Die dagegen am 10. Dezember 2004 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 70) wurde von diesem mit Urteil vom 3. Juni 2005
(VSBES.2004.409, IV-Nr. 74 S. 2 ff.) abgewiesen. In teilweiser
Gutheissung der gegen dieses Urteil beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juli 2005 (IV-Nr. 76) wurden der Entscheid
des Versicherungsgerichts und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit
Wirkung vom 1. Juni 2001 bis 31. Oktober 2002 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente habe (Urteil I 506/05 vom 1. März 2006, IV-Nr. 83). Daraufhin
erliess die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2006 einen Vorbescheid im Sinne
des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (IV-Nr. 90). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2006 Einwände und machte eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 92). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 101) wies
die Beschwerdegegnerin die Einwände der Beschwerdeführerin gestützt auf das von
der Unfallversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre (internistische,
rheumatologische, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische)
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 30. November 2006 (IV-Nr.
100), mit Verfügungen vom 30. April 2007 ab (IV-Nr. 105).
1.2 Am 12. Juli 2012 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr.
106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 113) trat die
Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung
einer Veränderung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 1. Oktober
2012 nicht ein (IV-Nr. 114).
1.3 Am 22. Dezember 2015 meldete sich
die Beschwerdeführerin abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 116). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische
Abklärungen und leitete schliesslich auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 135) eine
polydisziplinäre (psychiatrische, internistische, neurologische, orthopädische
und neuropsychologische) Begutachtung in die Wege. Das Gutachten wurde am 27. April
2017 durch die Begutachtungsstelle E.___ erstattet (IV-Nr. 142.1 ff.). Nachdem
der RAD zum Gutachten Stellung genommen hatte (IV-Nr. 146), stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Juli 2017 die
Abweisung des Leistungsbegehrens auf berufliche Massnahmen sowie Ausrichtung
einer Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 147). Die dagegen erhobenen Einwände
(IV-Nr. 151) wies sie mit Verfügung vom 15. November 2017 ab (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2018 Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die angefochtene Verfügung vom 15.
November 2017 sei aufzuheben und der Frau A.___ eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Eventuell: Die angefochtene Verfügung
vom 15. November 2017 sei aufzuheben der Frau A.___ eine Viertelsrente
zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Mit Eingabe vom 21. Februar 2018
verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 14).
2.3 Die am 27. Februar 2018
(A.S. 17) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Februar 2018
(A.S. 18) zur Kenntnisnahme zugestellt.
2.4 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es
an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414
E. 1a).
Streitgegenstand im System der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf
Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.
Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise
festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 131 V 164 S. 165 E. 2.1, 125 V 414 E. 1b
in Verbindung mit E. 2a).
1.3
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 22.
Dezember 2015 beantragte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 15. November 2017 (A.S. 1 ff.) zu
Recht abgewiesen hat. Unbestritten geblieben ist hingegen die – grundsätzlich
ebenfalls zum Anfechtungsgegenstand gehörende (BGE 125 V 413, 131 V 164) –
Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
3.
3.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
3.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
[EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 133 V 108 E. 5
S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt
jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig
Nichteintretensverfügungen.
4.
Massgeblicher
Vergleichszeitpunkt ist vorliegend die Verfügung vom 30. April 2007
(IV-Nr. 105), der die letzte materielle Abklärung des Sachverhalts vor der hier
zu beurteilenden Neuanmeldung zugrunde liegt; auf die dazwischen erfolgte
Anmeldung vom 12. Juli 2012 war nicht eingetreten worden (IV-Nr. 114).
4.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 30.
April 2007 (IV-Nr. 105) stützte sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistische, rheumatologische,
neurologische, psychiatrische und neuropsychologische) Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 30. November 2006 (IV-Nr. 100). Darin
wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 100 S. 32):
Hauptdiagnose (mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
1.
Chronisches cervico-cephales und
rechtsbetontes cervicospondylogenes Syndrom
-
Nach Autounfall mit
Kontusion/Distorsion der HWS und Commotio cerebri 18.06.2000
2.
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
rechts
3.
Leichte depressive Episode
-
bei psychosozialer
Belastung
-
mit funktionellem
Hemisyndrom rechts
Nebendiagnose (ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
1.
Degenerative Veränderungen der
Lendenwirbelsäule
2.
Status nach Hemithyreoidektomie im
Januar im 2006
-
Aktuell anamnestisch
euthyreot
Im Weiteren führten die Gutachter aus, in
der bisherigen bzw. in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe, die doch zum Teil schwerere
körperliche Arbeiten beinhaltet habe, sei die Beschwerdeführerin zu halbtags
arbeitsfähig, wobei sie gelegentliche Pausen einlegen müsse, so dass eine
Arbeitsfähigkeit von 40 % bezogen auf ein vollschichtiges Pensum
resultiere. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in
Wechselhaltung, ohne das Heben und Tragen von Lasten, speziell nicht aus der
Vorhalte, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einer derartigen
Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeiten, würde aber auch
hier vermehrte Pausen benötigen, so dass eine Leistungsfähigkeit von 80 %
resultiere. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien gesamtmedizinisch sowohl aus
somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht begründet. Es bestehe eine
leicht eingeschränkte Belastbarkeit allein wegen des cervico-cephalen und
cervicospondylogenen Syndroms und in etwa im gleichen Ausmass auch eine leichte
Einschränkung aufgrund der Depressivität mit dem funktionellen Beschwerde- und
schmerzhaften Syndrom (IV-Nr. 100 S. 35).
4.2
Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung
vom 15. November 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt wie folgt:
4.2.1
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie
FMH, stellte in seinem Bericht vom 10. Juni 2014 folgende Diagnosen (IV-Nr.
117.
S. 17):
-
Zervikogener Kopfschmerz
bei degenerativen HWS Veränderungen hochzervikal
-
Zervikobrachialgie rechts
bei Diskopathie HWK5/6
-
Lumboischialgie rechts dd
am ehesten pseudoradikulärer Schmerz, wenig wahrscheinlich radikuläres
Schmerzsyndrom S1
-
Paroxysmale Gefühlsstörung
der rechten Extremitäten unklarer Ursache dd im Rahmen einer beginnenden
kompressiven zervikalen Myelopathie
Hinsichtlich der Zervikobrachialgie
rechts würden sich keine Denervationszeichen im Myotom C5, C6 und C7 rechts
zeigen. Die morgendlichen Einschlafsensationen des Dig. I bis IV rechts würden
primär an ein Karpaltunnelsyndrom denken lassen, ein solches finde sich aber
elektrophysiologisch nicht. Die von der Beschwerdeführerin beklagten
paroxysmalen Gefühlsstörungen am rechten Bein hätten kein radikuläres Muster.
Entweder handle es sich um eine zentrale Ursache, eine Druckneuropathie des N.
ischiadicus am Sitzbein oder aber um eine Dekonditionierung der sensiblen
Wahrnehmung bei chronischen Schmerzen. Die Schmerzen am rechten Bein würden ein
radikuläres Syndrom S1 möglich erscheinen lassen, der ASR sei aber erhalten und
die Nadelmyographie aus dem Myotom S1 rechts sei normal, so dass sicher keine
höhergradige Radikulopathie vorliege. Entweder handle es sich um ein
radikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts oder aber bei normalem ASR eher um einen
pseudoradikulären Schmerz. Klinisch ergäben sich keine eindeutigen Hinweise auf
das Vorliegen einer zervikalen Myelopathie. Bildgebend seien die Verhältnisse
jedoch auf Niveau HWK3/4 sehr eng (IV-Nr. 117 S. 18).
4.2.2
Dem Bericht der G.___ vom 6.
November 2014 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (IV-Nr. 117 S. 15):
-
Multifaktorielles und
multilokuläres, praktisch generalisiertes Schmerzsyndrom bei Status nach
Autounfall im Jahre 2000
-
Verdacht auf Somatisierung
und Symptomausweitung
-
Multisegmentale
degenerative Veränderungen der HWS mit kleiner Diskushernie C5/C6 rechts und
nicht radikulo-kompressiven Diskopathien C3/C4, C6/C7 und C7/Th1
-
Chronisches lumbosakrales
Schmerzsyndrom mit seitenbetonten diffusen Schmerzausstrahlungen in die Beine
-
Chronische okzipitale und
parietale Kopfschmerzen, begleitet von Sensibilitätsstörungen im Gesicht und
buccal
-
Chronische Knieschmerzen
links bei Meniskusruptur (Op geplant)
Das Beschwerdebild der
Beschwerdeführerin sei derart bunt, dass hier mit Ausnahme vielleicht der
C6-Radikulopathie, welche für die Beschwerdeführerin nicht mehr im Vordergrund
stehe, auf keine mechanische Ursache der Beschwerden geschlossen werden könne.
Es sei eine Somatisierung mit Symptomausweitung zu befürchten, wobei man der
Beschwerdeführerin nicht Unrecht tun wolle und grundsätzlich noch ein
neurologisches und rheumatologisches Konsil veranlassen sollte (IV-Nr. 117 S.
16).
4.2.3
Dr. med. H.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 9. Januar 2015 folgende
Diagnosen (IV-Nr. 117 S. 11):
-
Panalgie/Fibromyalgie mit
Panvertebralem,
zerviko-lumbo-sakral betontem Schmerzsyndrom
Degenerative
Veränderungen
Myosfasziale
Komponente/muskuläre Dysbalance
Persistierende
Knieschmerzen links
Degenerative
Veränderungen des Meniskus (gem. Patientin Operation vom Orthopäden empfohlen)
Im Weiteren führte er aus, die Zuweisung
zur rheumatologischen Untersuchung sei zwecks Evaluation eines Leidens aus dem
rheumatologischen Formenkreis erfolgt. Aufgrund des klinischen Bildes sowie der
durchgeführten konventionellen Röntgenbilder ergebe sich die obige Diagnose.
Differentialdiagnostisch ergäben sich keine Hinweise für eine Systemaffektion
aus dem internistischen oder rheumatologischen Formenkreis. Ebenfalls fehlten
Anhaltspunkte für ein radikuläres Reizsyndrom. Einerseits seien die Beschwerden
mechanisch-statisch bedingt bei degenerativen Veränderungen, muskulärer
Dysbalance und myofaszialer Komponente, zusätzlich bestehe jedoch auch eine
Panalgie/Fibromyalgie (IV-Nr. 117 S. 12).
4.2.4
Dem neurologischen
Sprechstundenbericht des I.___ vom 7. August 2015 lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 117 S. 8):
1.
Klinisch symptomatisches,
sensibel-betontes Karpaltunnelsyndrom rechts mit Brachialgia parästhetica
nocturna (G 56.0)
2.
Chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom mit
Panvertebralsyndrom sowie Fibromyalgie
-
Ganzkörper-Skelettszintigraphie
03/15 unauffällig
-
MR-tomographisch 02/15
zervikale Spinalkanalstenose Höhe HWK3/4, zudem dorsale recessale Diskushernie
HWK5/6 mit ventraler Liquorraum-Obliteration (Details unten)
-
St. N. zervikaler
periduraler Steroid-Infiltration C6 rechts 08/14 mit Regredienz der
Parästhesien und brennenden Schmerzen im Arm rechts
3.
Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
Aufgrund der Anamnese und der
fokussierten neurologischen Untersuchung seien die aktuell im Vordergrund
stehenden Armschmerzen mit Parästhesien der Finger Dig I-III rechts am ehesten
mit einem symptomatischen, sensibel-betonten Karpaltunnelsyndrom rechts
vereinbar (Brachialgia parästhetica nocturna). Anhalt für eine relevante
radikuläre Komponente bestehe nicht (IV-Nr. 117 S. 10).
4.2.5
Der behandelnde Hausarzt Dr. med.
J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht
vom 8. April 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 126 S. 1):
1.
Invalidisierende Panalgie und
Fibromyalgie
2.
chronisch rezidivierendes
zervikovertebrales Syndrom mit/bei:
-
Chr. Kopfschmerzen mit/bei:
angeborene
Enge des Spinalkanals sowie
mediolaterale
DH C3/C4 rechts mit Tangierung C4 Nervenwurzeln
paramediane
und mediolaterale kaudal subluxierte DH C5/C6 rechts mit Tangierung der C6
Nervenwurzel rechts
symptomatisches
sensibles CTS rechts mit Brachialgia parästhetica nocturna
paramediane
Diskushernie Th1/Th2 rechts, MRT der HWS 7.12.12
St.n. HWS
Distorsionstrauma nach Autounfall 2000
aktuell: anhaltendes
rechtsbetontes zervikospondylogenes Syndrom
3.
Chronisches Lumbovertebrales- und
Sakrales- Syndrom mit
-
myofaszialer
Begleitkomponente
4.
Mediale Gonarthrose links mit/bei
-
Meniskus Ruptur und
Subluxation der pars intermedia (25.11.15)
-
Persistierende Knieschmerzen
links
5.
Depressive Störung gegenwärtig
mittelschwere Episode
-
aktuell unter
psychotherapeutischer Behandlung
Im Weiteren attestierte Dr. med. J.___
der Beschwerdeführerin eine seit Januar 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit von
100.
% in zuletzt ausgeübter Tätigkeit. Ferner hielt er fest, die seit 16
Jahren vorbestehende, zunehmende, kaum beeinflussbare Schmerzsymptomatik
kombiniert mit degenerativen Veränderungen und neurologischen Ausfällen mache
irgendwelche sinnvolle Tätigkeit unmöglich (IV-Nr. 126 S. 5).
4.2.6
Im Bericht vom 30. September 2016
führte med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus,
die Beschwerdeführerin zeige eine sehr eingeschränkte Auffassungsfähigkeit,
deren diagnostische Zuordnung immer noch unklar geblieben sei. Neben den
Problemen der Auffassung schienen auch Probleme der Merkfähigkeit und des
Kurzzeitgedächtnisses zu bestehen. Die Beschwerdeführerin sei bereits in
antidepressiver Behandlung gewesen, als sie im Juni 2016 zu ihm in die Behandlung
gekommen sei. Sie leide an mehreren somatischen Problemen, die mit Schmerzen
verbunden seien. Für die Beurteilung des psychischen Zustandes der
Beschwerdeführerin bedeute dies, dass bspw. Schlafstörungen und das Ausmass von
spontaner Aktivität nicht unabhängig von den Schmerzen beurteilt werden
könnten. Nach den Auskünften, die er bisher erhalten habe, seien in naher
Umgebung der Beschwerdeführerin keine Auffälligkeiten beobachtet worden, die
auf eine beginnende Demenz oder einen hirnorganischen Prozess hätten hinweisen
können. Insgesamt sei ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder eine diagnostische
Einschätzung noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich. Er müsse
deshalb eine Begutachtung empfehlen (IV-Nr. 133).
4.2.7
Im polydisziplinären
(psychiatrischen, internistischen, neurologischen, orthopädischen und
neuropsychologischen) Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ das am 27. April
2017.
erstattet wurde, wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 142.1
S. 18):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (F33.4)
2.
Somatoforme Schmerzstörung F45.4
3.
Cervicovertebrales/cervicospondylogenes
Syndrom mit/bei
-
Im aktuellen MRI
(24.03.2017) beschriebenen fortgeschrittenen Aufbrauchbefunden C3/4, C5/6, C6/7
einbezüglich Spinalkanalstenosen C3/4 und C5/6
-
Klinisch aktuell weitgehend
freie HWS-Funktion
Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts
2.
Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
-
Rumpfmuskulärem
Globaldefizit infolge Langzeitdekonditionierung
-
Röntgenologisch
lebensaltersadäquate geringe degenerative Aufbrauchbefunde
3.
Gonalgie beidseits mit/bei
-
Anamnestisch Status nach
zweimaliger arthroskopischer Revision des linken Kniegelenkes 2016
-
Röntgenologisch minime
degenerative Aufbrauchbefunde im linken Kniegelenk
4.
Arthralgie der Schultergelenke mit/bei
-
Klinisch endphasigen
Bewegungsschmerzen ohne erkennbare tatsächliche Bewegungsdefizite
-
Röntgenologisch lebensalteradäquater
Befund, keine auffälligen degenerativen Veränderungen
5.
Adipositas BMI 32.0 kg/m2
6.
Hemithyreoidektomie links 23.01.2006
(symptomatische Schilddrüsenhyperplasie links, zurzeit keine
Substitutionsbehandlung)
7.
Eisenmangel (anamnestisch, parenterale
Substitution 2016)
8.
Vitamin-D-Mangel (anamnestisch)
9.
Zustand nach Commotio cerebri und
HWS-Distorsion in 06/2000 nach Autounfall 18.06.2000
Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit
kamen die Gutachter zum Schluss, im Rahmen der Begutachtung habe sich integrativ
aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der letzten
Tätigkeit als Küchenhilfe ergeben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit liege
eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor (IV-Nr. 142.1 S. 19). Eine
zuverlässige Einschätzung der zurückliegenden Arbeitsfähigkeit sei angesichts
der fehlenden Dokumentation für den Zeitraum zwischen 2006 und Juni 2014 nicht
möglich, weshalb die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zuletzt
ausgeübter und leidensangepasster Tätigkeit seit Juni 2014 gelte (IV-Nr. 142.1
S. 20 f.).
4.2.8
Dr. med. L.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in
seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (IV-Nr. 146) aus, im sorgfältig
erstellten Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ seien die psychiatrische und
somatische Beurteilung und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar und klar begründet worden. Es sei von der entsprechenden
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und angepasster
Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 15. November 2017 in der Hauptsache auf das
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 27. April 2017
stützt, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf
den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 142.1 S. 3 ff.) sowie auf
spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Psychiatrie» (IV-Nr. 142.2),
«Innere Medizin» (IV-Nr. 142.3), «Neurologie» (IV-Nr. 142.4), «Orthopädie»
(IV-Nr. 142.5) und «Neuropsychologie» (IV-Nr. 142.6). Weiter berücksichtigt es auch die geklagten
Beschwerden, welche in die Beurteilung einbezogen wurden. Die Expertise
konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Sodann sind die
Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachterinnen und Teilgutachtern
getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat dem in
ihrer Beschwerdeschrift auch nichts entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des
Gutachtens wird nicht bestritten und ist grundsätzlich als gegeben zu erachten.
5.1.1
Der psychiatrische Gutachter
äussert sich in seinem Teilgutachten umfassend, und nachvollziehbar über die
psychiatrische Komponente. Die Beurteilung orientiert sich zudem inhaltlich an
den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die Beurteilung
psychosomatischer Beschwerdebilder (vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296
ff.). So führt der Gutachter aus, bei der Betrachtung der aktuellen
Gesprächsführung und des psychopathologischen Befundes zeige sich im Vergleich
zur letzten psychiatrischen Begutachtung ein weitgehend übereinstimmendes Bild.
Die Beschwerdeführerin klage unverändert über anhaltende Schmerzen des
Bewegungsapparates mit einer gleichzeitigen Unfähigkeit, sich irgendwie aktiv
im Rahmen der Haushaltsführung oder der sonstigen Lebensgestaltung einbringen
zu können. Gleichwohl sei sie emotional in der Lage, gemeinsame Aktivitäten mit
ihrer Tochter und ihrem Ehemann geniessen zu können, ebenso empfinde sie das
Zusammenleben mit ihrer Familie als angenehm und wohltuend. Im aktuellen psychopathologischen
Befund werde eine klassische hirnorganische Symptomatik im Sinne einer gedanklichen
Umstellungserschwernis, eines Haftens oder einer Affektinkontinenz nicht
ersichtlich, bei einer einfachen intellektuellen Begabung bleibe die Beschwerdeführerin
gedanklich auf ihre körperliche Schmerzwahrnehmung fixiert. Derzeit sei die
depressive Symptomatik zwar remittiert, es liege jedoch weiterhin eine erhöhte
Vulnerabilität vor. Anhaltspunkte für eine Aggravation hätten sich nicht
ergeben, die Kategorie funktioneller Schweregrad beschreibe eine überwiegend
leichte funktionelle Störung der Affektivität. Ein Behandlungserfolg könne im
Sinne einer relativ stabilen emotionalen Belastbarkeit formuliert werden, wobei
die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer fehlenden Überwindbarkeit der
körperlichen Beschwerden bei einer hohen gedanklichen Fixierung nicht in der
Lage sei, einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zuzulassen. Dabei sei durchaus
die Frage zu diskutieren, ob es sich hierbei nicht eher um ein «nicht Wollen»
als um ein «nicht Können» handle, nachdem die Beschwerdeführerin auf der
affektiven Ebene auch im Vergleich zur letzten psychiatrischen Begutachtung im
Jahr 2006 keine Anhaltspunkte mehr für eine klinisch relevante depressive
Symptomatik aufweise. Einschränkend sei allerdings auf eine somatoforme
Schmerzstörung hinzuweisen, die im letzten Gutachten zwar nicht in dieser Form
explizit diagnostiziert worden sei, seinerzeit aber das klinische Bild auch
mitgeprägt habe, wobei im Rahmen der damaligen Begutachtung sogar auf eine
Aggravation hingewiesen worden sei. In jedem Falle erkläre die aktuelle leichte
Störung der emotionalen Belastbarkeit nicht die nach wie vor aus subjektiver
Sicht der Beschwerdeführerin festgestellte Unfähigkeit, einer beruflichen
Tätigkeit nachzugehen. Eine Komorbidität zu den somatischen Erkrankungen
bestehe in leichterer Form dahingehend, als eine psychogene Ausgestaltung der
Schmerzwahrnehmung bei den zu Grunde liegenden objektivierbaren somatischen
Erkrankungen vorliege. Der Komplex Persönlichkeit beschreibe eine einfach
strukturierte Frau, die angesichts ihrer begrenzten intellektuellen Begabung
mit einfachen kognitiven und emotionalen Bewältigungsmechanismen nur
eingeschränkt in der Lage sei, sich aus ihrer scheinbar unüberwindbaren
gedanklichen Fixierung auf die körperlichen Schmerzen zu lösen. Dabei seien
aber auch deutliche Zweifel an der Motivationshaltung zu berücksichtigen,
nachdem der Beschwerdeführerin sehr gut gelinge, sich im Rahmen ihrer
ausserhäuslichen Aktivitäten aus der inneren Gebundenheit ihrer
Schmerzempfindungen zu lösen. Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung und
Impulskontrolle seien ungestört, sie neige zur Regression ihrer
Verhaltensmuster, ohne ihre tatsächlich zur Verfügung stehenden
primärpersönlichen, wenn auch begrenzten, Ressourcen zu aktivieren.
Intentionalität und Antrieb seien leicht vermindert, ein sozialer Rückzug liege
nicht vor. Die Kategorie Konsistenz sei aus psychiatrischer Sicht dahingehend
zu beantworten, als das von der Beschwerdeführerin vorgetragene alltägliche
Aktivitätenniveau nicht konform gehe mit ihrer subjektiv vorgetragenen
vollständigen Aufhebung einer jeglichen beruflichen Belastbarkeit. Die
Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf
einem einfachen intellektuellen Niveau ohne besonderen Verantwortungsbereich
und ohne einen aussergewöhnlichen Zeitdruck (Akkordbedingungen) unter
Tagesschichtbedingungen zu bewältigen. Dabei sei ein verlangsamtes Arbeitstempo
zu berücksichtigen. Tätigkeiten unter Wechsel- und Nachtschichtbedingungen
seien ausgeschlossen, sämtliche Arbeiten mit Publikumsverkehr seien angesichts
der Sprachbarriere kaum realisierbar. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in
der Lage, in einem Team mitzuarbeiten bei einer guten Kontaktfähigkeit (IV-Nr. 142.2
S. 9 ff.).
Zusammengefasst bestehe aus
psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit von 70 % (Präsenz 100 %, Leistungsfähigkeit
70.
%) und in einer leidensadaptierten Tätigkeit in der Grössenordnung von 80 %
(Präsenz 100 %, Leistungsfähigkeit 80 %). Begründet werde die
Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Küchenhilfe
unter dem Gesichtspunkt, dass in dieser Tätigkeit in einem Restaurant oftmals
unter einem besonders hohen Zeitdruck innerhalb eines engen Zeitfensters
gearbeitet werde. Ein Anspruch, den die Beschwerdeführerin eben nur in einem
gewissen Rahmen zu erfüllen vermöge. In einer leidensadaptierten Tätigkeit
würden die vergleichbaren Einschränkungen gelten, wobei hier mit einem eher
normalen Arbeitstempo nur eine Einschränkung von 20 % begründbar sei. Da
eine retrospektive Beurteilung für den zurückliegenden Zeitraum nicht
zuverlässig möglich sei, gelte die gutachterliche Beurteilung mit Datum der
aktuellen Untersuchung (IV-Nr. 142.2 S. 11).
5.1.2
In internistischer Hinsicht
finden sich gutachterlich keine Diagnosen oder Beschwerden mit
versicherungsmedizinischer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei in dieser Hinsicht ohne Leistungseinschränkung voll
arbeitsfähig. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit. Auch diese Beurteilung
ist schlüssig und sie deckt sich mit vergangenen Beurteilungen, wonach bei der
Beschwerdeführerin keine Hinweise bestehen, dass aus rein internistischer Sicht
jemals längerdauernd eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte (vgl. IV-Nr. 142.3
S. 6 f.).
5.1.3
Ebenfalls einleuchtend leitet der
neurologische Teilgutachter seine Beurteilung her: Die neurologische
Untersuchung habe klinisch ein sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts bei
allerdings nicht typischer Beschwerdeschilderung ergeben, ansonsten seien keine
Ausfälle zu objektivieren gewesen. Insbesondere seien die Hirnnerven intakt, es
hätten bei teilweise algophober, aber überwindbarer Mangelinnervation keine
Paresen, keine Reflexauffälligkeiten oder Koordinationsstörungen, keine
eindeutigen Zeichen einer dissozierten Empfindungsstörung bestanden. Die
Beschwerden der Beschwerdeführerin und die diese partiell begründenden
ausgeprägten, in der Bildgebung sich darstellenden osteo-diskogenen
Veränderungen mit beidseitigen, rechts betonten (sub-)totalen Foraminalstenosen
in den Höhen HWK 3/4 und HWK 5/6 und engem Neuroforamen HWK 6/7 rechts sowie
subtotaler bis absoluter Spinalkanalstenose würden einem für deren
Arbeitsfähigkeit relevanten Zervikalsyndrom entsprechen. Hiernach bestünden für
das Vorliegen einer zervikalen Myelopathie derzeit keine und klinisch keine
ausreichenden Hinweise (sehr geringe Auffälligkeiten der Tibialis-SSEP,
Harninkontinenz). Die geklagten lumbalen Schmerzen könnten nicht als neurogen
klassifiziert werden.
Der Interpretation einer relativen
Latenzverzögerung (jedoch normale Absolutwerte) des linksseitigen
Tibialis-SSEPs als einziger, leicht aus der Norm fallender Parameter, als
Hinweis auf eine beginnende zervikale Myelopathie könne der Unterzeichner nur
schwer folgen, zumal auch die das zervikale Rückenmark erfassende MEPs zur
Armmuskulatur normal gewesen seien. Ungeachtet dessen sei die Gefahr einer
zervikalen Myelopathie vor allem angesichts der beschriebenen
Spinalkanalstenose gegeben und müsse im Verlauf
fachneurologisch/-neurochirurgisch kontrolliert werden. Auch die
Harninkontinenz sei diesbezüglich abzuklären bzw. restharnsonographisch zu
kontrollieren. In Einklang mit der Befundlage und den daraus resultierenden
Schlussfolgerungen hält der neurologische Teilgutachter sodann fest, dass die
Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aus rein neurologischer Sicht
beeinträchtigt sei. Nur körperlich leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten
und Zwangshaltungen und Vermeiden von repetitiven Bewegungen seien auch aus
prophylaktischen Gründen zur Vermeidung einer zervikalen Myelopathie zumutbar.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe demnach seit Juni
2014.
keine Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei
seit Juni 2014 um 30 % beeinträchtigt. Aus neurologischer Sicht sei keine
Besserung zu erwarten. Die Indikation zur Operation sei zurückhaltend zu
stellen (vgl. IV-Nr. 142.4 S. 5 ff.).
5.1.4
In der orthopädischen Beurteilung
wird nachvollziehbar erläutert, im aktuell veranlassten MRI der HWS seien frühe
degenerative Aufbrauchbefunde in den Etagen C 3/4, C 5/6 und C 6/7 einbezüglich
Spinalkanalstenosen in C 3/4 und C 5/6 beschrieben worden. Bei diesen
bildgebenden Befunden sei die klinisch feststellbare Funktion der HWS noch
erstaunlich günstig. Es finde sich kein messbares HWS-Bewegungsdefizit. Folgen
des HWS-Distorsionstraumas aus 2000 könnten nicht mehr festgestellt werden. Für
die panvertebral mitgeteilten Beschwerden finde sich weder klinisch-funktionell
noch röntgenologisch ein adäquater Befund. Auffällig sei ein rumpfmuskuläres
Globaldefizit in der Folge einer Langzeitdekonditionierung überlagert durch ein
mässig ausgeprägtes Übergewicht. Bei der passiven Prüfung seien sämtliche
Bewegungsebenen der Schultergelenke als uneingeschränkt festgestellt worden. Im
aktuellen Röntgenbefund der Schultergelenke seien keine wesentlichen
pathologischen Befunde beschrieben worden. Nach den in 2016 zweimalig
durchgeführten arthroskopischen Revisionen des linken Kniegelenkes würden nicht
nur am linken Kniegelenk, sondern auch am gegenseitigen rechten Kniegelenk
Beschwerden mitgeteilt. Klinisch-funktionell sei die Beweglichkeit beider
Kniegelenke frei gewesen. Auffällig sei ein rechts hinkendes Gangbild. Die
Beschwerdeführerin sei unter Zuhilfenahme einer rechtsseitigen
Unterarmgehstütze zur Untersuchung erschienen. Für die Inanspruchnahme einer
derartigen Gehhilfe bestehe aktuell orthopädisch-traumatologisch keine
hinreichende Indikation.
Der Beschwerdeführerin seien leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Die aktuell im MRI beschriebenen
mehrsegmentalen degenerativen Aufbrauchbefunde einbezüglich der bisegmentalen
Spinalkanalstenosen in C 3/4 und C 5/6 begründeten eine dauerhaft
eingeschränkte Belastbarkeit und Beweglichkeit der HWS. Somit seien Tätigkeiten
mit repetitiven Bewegungsanforderungen oder Zwangshaltungen
(Bildschirmarbeiten, konzentrativ anstrengende Arbeiten an Maschinen, welche
das Arbeitstempo vorgeben oder an Fliessbändern) für die HWS zu meiden. Das
Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit zehn Kilogramm limitiert. Bei
Einhaltung des Belastungsprofils sei die Arbeitsfähigkeit aus rein
orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Nr. 142.5 S. 7 ff.).
5.1.5
Aus neuropsychologischer Sicht
wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin über ein geringes Bildungsniveau
verfüge und nach eigenen Angaben Analphabetin sei. Sie habe in der Untersuchung
angegeben, selbst ihren Namen nicht schreiben zu können. Aufgrund der massiven,
nicht nachvollziehbaren Verlangsamung schon in einfachsten Testverfahren, die
in starkem Gegensatz zu der recht vifen Gesprächsführung in der Anamnese mit
normalem Sprachtempo gestanden sei, sei ein Symptomvalidierungsverfahren
durchgeführt worden, das stark auffällig ausgefallen sei. Es könne also nicht
von aussagekräftigen Befunden ausgegangen werden, sondern es müsse eine
deutliche negative Antwortverzerrung vorliegen. Die aktuell erhobenen
neuropsychologischen Befunde seien deshalb nicht verwertbar. Bei der
Beschwerdeführerin würden neuropsychologische Vorbefunde bestehen, welche im
Rahmen der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___ im Jahr 2006
erhoben worden seien. Diese seien aber ebenfalls nicht als aussagekräftig zu
beurteilen. Die in allen Bereichen stark unterdurchschnittlichen Leistungen
seien zwar einerseits auf das geringe Bildungsniveau zurückgeführt worden, die
Motivation in der Bearbeitung der Testaufgaben sei aber nur als «vordergründig
willig» beschrieben worden. Aus neuropsychologischer Sicht könne deshalb keine
Aussage zum aktuellen kognitiven Leistungsprofil gemacht werden (IV-Nr. 142.6
S. 7).
5.2
Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im Gutachten zu
überzeugen. Insgesamt bestehe im Vergleich zur letzten polydisziplinären
Gutachten vom 30. November 2006 aus polydisziplinärer Sicht mittlerweile
seit Juni 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Küchenhilfe. Diese begründe sich auf einem fortgeschrittenen
Zervikalsyndrom mit Nachweis einer hochgradigen zervikalen Spinalkanalstenose. In
einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der
Grössenordnung von 70 %. Diese leichte Verschlechterung im Vergleich zur
letzten Begutachtung mit einer damals attestierten Arbeitsfähigkeit in der
Grössenordnung von 80 % sei ebenfalls auf das fortgeschrittene
degenerative Zervikalsyndrom zurückzuführen (IV-Nr. 142.1 S. 27). Diese
Einschätzung divergiert im Übrigen auch nicht mit anderen Berichten der
behandelnden Ärzte und weiterer Fachpersonen. Insbesondere wird in diesen keine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgelegt. Was eine angepasste Tätigkeit
anbelangt, so führt der Hausarzt, Dr. med. J.___, in seinem Bericht vom 8.
April 2016 (vgl. E. II. 4.2.5 hiervor, IV-Nr. 126) aus, der aktuelle
Gesundheitszustand mache irgendwelche sinnvolle Tätigkeit unmöglich. Begründet
wird diese Einschätzung jedoch nicht. Sie scheint sich einzig auf die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abzustützen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche
nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von
der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als voll
beweiswertig. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Es erfüllt die
von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten
(vgl. E. II. 2.3 hiervor). Gestützt darauf steht fest, dass aus
somatischer Sicht seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007 (IV-Nr. 105) eine rechtsrelevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, indem der
Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr
zumutbar ist und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % vorliegt (IV-Nr. 142.1 S. 27).
6.
Die Beschwerdeführerin lässt im
Weiteren geltend machen, die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit
sei mit mannigfaltigen Einschränkungen verbunden, so dass sie – auch im Hinblick
auf das Alter der Beschwerdeführerin – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als
nicht mehr verwertbar gelten müsse (vgl. A.S. 7 f.).
6.1
Als Referenzpunkt für die
Verwertung der Resterwerbsfähigkeit gilt der hypothetisch ausgeglichene
Arbeitsmarkt. Dieser ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten auf, was sowohl bezüglich der dafür verlangten
beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des
körperlichen Einsatzes gilt. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Ber.ksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu
stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil
umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des
Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann
nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.1 mit
Hinweisen).
6.2
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen).
6.3
Der Einfluss des Lebensalters
auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die
Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art
und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom
28.
Mai 2009 E. 4.2.2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat etwa
einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der
Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet.
Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar
waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in
geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig
war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat
das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines
60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und
physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale
Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06
vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2), oder eines 57-jährigen Zimmermann-Poliers,
der aufgrund von Überlastungsschäden im rechten Arm sowie Schulter- und
Rückenbereich noch zu 50 % in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit
arbeitsfähig war (Urteil 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1). Verneint
wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über
61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich
der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen
Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit
weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten
der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche
Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober
2003.
E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch
verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp
64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden
Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d). Ebenso beurteilt
wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer
Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes
Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima
angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil
9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2).
6.4
Bei der Frage nach der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den
Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Im
vorliegenden Fall wurde am 27. April 2017 ein Gutachten erstattet. Ab diesem
Zeitpunkt erlaubten die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 58
Jahre und vier Monate alt. Sie wies also eine verbleibende Aktivitätsdauer von
fünf Jahren und acht Monaten auf, welche länger als in den vorstehend erwähnten
Fällen ist (vgl. E. II 6.3 hiervor). So gilt rechtsprechungsgemäss eine
verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren grundsätzlich als
ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich
einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Zudem wird der Beschwerdeführerin
im polydisziplinären Gutachten vom 27. April 2017 insgesamt noch eine
Restarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 70 % attestiert. Auch
unter Berücksichtigung einer allfälligen Einarbeitung kann damit nicht gesagt
werden, eine Anstellung wäre aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers von
vornherein unwirtschaftlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom
23.
Januar 2018 E. 5.2 mit einer leicht kürzeren Aktivitätsdauer und einer
Arbeitsfähigkeit von 50 %). Zu beachten ist auch, dass vorgängig eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit bestand. Das
Zumutbarkeitsprofil ist auch nicht derart eingeschränkt, dass es
schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten gibt. Laut dem
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ sind der Beschwerdeführerin körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf einem einfachen intellektuellen
Niveau ohne besonderen Verantwortungsbereich, ohne einen aussergewöhnlichen
Zeitdruck (Akkordbedingungen) unter Tagesschichtbedingungen und ohne
Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen zumutbar, wobei ein leicht verlangsamtes
Arbeitstempo zu berücksichtigen ist. Tätigkeiten unter Wechsel- und
Nachtschichtbedingungen sind ausgeschlossen, sämtliche Arbeiten mit
Publikumsverkehr sind angesichts der Sprachbarriere kaum realisierbar. Die
Beschwerdeführerin ist durchaus in der Lage, in einem Team mitzuarbeiten bei
einer guten Kontaktfähigkeit. Tätigkeiten mit repetitiven
Bewegungsanforderungen oder Zwangshaltungen für die HWS sind zu meiden (insbesondere
Bildschirmarbeiten, konzentrativ anstrengende Arbeiten an Maschinen, welche das
Arbeitstempo vorgeben oder an Fliessbändern). Das Heben, Tragen und Bewegen von
Lasten ist mit zehn Kilogramm limitiert (IV-Nr. 142.1 S. 20). Das verbliebene mögliche Tätigkeitsfeld
erweist sich auch mit den vorgegebenen Einschränkungen noch als hinreichend
gross. Im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. II 6.3 hiervor) und der
relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, kann nicht gesagt werden,
die der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter
Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und
das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017
E. 5.4. mit Hinweisen). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es
für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im
tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_485/2014 vom
28.
November 2014 E.
3.3.1
mit Hinweisen). Zudem fehlen belegte Hinweise, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein
könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017
vom 14. November 2017 E. 4.5). Entsprechend
kann von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, welche zu
einer Rentenzusprache führen müsste, keine Rede sein.
7.
Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen und zu ermitteln, ob die Beschwerdegegnerin den
Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat. Während hierbei das Valideneinkommen
unbestritten geblieben ist, wird von der Beschwerdeführerin der vom Invalideneinkommen
vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gerügt.
7.1
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem
Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei überprüft (BGE 137
V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die Überprüfung der Höhe eines
gewährten Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht
an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f.,
126.
V 75 E. 6 S. 81).
7.2
Für einen Abzug aufgrund der
Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die
sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweis, zur
Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1
auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein
Raum, was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Sodann
fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich
angestellten Frauen von vornherein kaum ins Gewicht, verdienen diese laut
Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Eine bloss
teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer
Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken,
womit die Rechtfertigung für einen Tabellenabzug entfällt. Dies trifft
praktisch auf alle nach Beschäftigungsgrad und Anforderungsniveau
differenzierten Konstellationen zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom
26.
August 2011 E. 4.2.2.2 und 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011
E. 10.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die Anforderungen
an einen Arbeitsplatz (vgl. E. II. 6.4 hiervor) berücksichtigt und
insgesamt einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vorgenommen, was angesichts
des Zumutbarkeitsprofils als angemessen erscheint. Selbst wenn sich im
vorliegenden Fall angesichts der Tatsache, dass die übrigen Merkmale sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken, ein leidensbedingter Abzug von
10.
% diskutieren liesse, würde sich der Invaliditätsgrad im Ergebnis nicht
derart ändern, dass ein Rentenanspruch entstehen würde. So wäre bei einem
unbestrittenen Valideneinkommen von CHF 54'366.00 und einem
Invalideneinkommen von CHF 34'250.60 - unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 10 % - von einer Erwerbseinbusse von CHF 20'115.40
auszugehen, was einem Invaliditätsgrad von 37 % entsprechen würde. Ein
höherer Abzug rechtfertigt sich vorliegend nicht. Demnach erweist sich die
Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
8.
8.1
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2017
nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.2
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 bestätigt.