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Entscheid

VSBES.2018.5

Invalidenrente

8. Juni 2018Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. Mai 2001 wegen ihrer

Beschwerden infolge eines am 18. Juni 2000 erlittenen Unfalles bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein, u.a. auch die Akten der Unfallversicherung B.___ (IV-Nr. 35.1

ff., 99.1 ff.), und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Sodann

veranlasste sie eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische,

neurologische und psychiatrische) Begutachtung bei der Begutachtungsstelle C.___.

Das entsprechende Gutachten wurde am 12. August 2002 erstattet (IV-Nr. 24.1).

Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 16. August 2004 in Aussicht, ihr werde vom 1. Juni 2001

bis 31. August 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Per 1. September 2002

würde die Rentenleistung aufgehoben (IV-Nr. 59). Daran hielt die

Beschwerdegegnerin – trotz dagegen erhobenen Einwänden vom 17. September

2004 (IV-Nr. 60) – mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 fest

(IV-Nr. 69). Die dagegen am 10. Dezember 2004 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 70) wurde von diesem mit Urteil vom 3. Juni 2005

(VSBES.2004.409, IV-Nr. 74 S. 2 ff.) abgewiesen. In teilweiser

Gutheissung der gegen dieses Urteil beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhobenen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juli 2005 (IV-Nr. 76) wurden der Entscheid

des Versicherungsgerichts und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit

Wirkung vom 1. Juni 2001 bis 31. Oktober 2002 Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente habe (Urteil I 506/05 vom 1. März 2006, IV-Nr. 83). Daraufhin

erliess die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2006 einen Vorbescheid im Sinne

des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (IV-Nr. 90). Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2006 Einwände und machte eine

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 92). Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 101) wies

die Beschwerdegegnerin die Einwände der Beschwerdeführerin gestützt auf das von

der Unfallversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre (internistische,

rheumatologische, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische)

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 30. November 2006 (IV-Nr.

100), mit Verfügungen vom 30. April 2007 ab (IV-Nr. 105).

1.2 Am 12. Juli 2012 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr.

106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 113) trat die

Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung

einer Veränderung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 1. Oktober

2012 nicht ein (IV-Nr. 114).

1.3 Am 22. Dezember 2015 meldete sich

die Beschwerdeführerin abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 116). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische

Abklärungen und leitete schliesslich auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 135) eine

polydisziplinäre (psychiatrische, internistische, neurologische, orthopädische

und neuropsychologische) Begutachtung in die Wege. Das Gutachten wurde am 27. April

2017 durch die Begutachtungsstelle E.___ erstattet (IV-Nr. 142.1 ff.). Nachdem

der RAD zum Gutachten Stellung genommen hatte (IV-Nr. 146), stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Juli 2017 die

Abweisung des Leistungsbegehrens auf berufliche Massnahmen sowie Ausrichtung

einer Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 147). Die dagegen erhobenen Einwände

(IV-Nr. 151) wies sie mit Verfügung vom 15. November 2017 ab (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2018 Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die angefochtene Verfügung vom 15.

November 2017 sei aufzuheben und der Frau A.___ eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Eventuell: Die angefochtene Verfügung

vom 15. November 2017 sei aufzuheben der Frau A.___ eine Viertelsrente

zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Mit Eingabe vom 21. Februar 2018

verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 14).

2.3 Die am 27. Februar 2018

(A.S. 17) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Februar 2018

(A.S. 18) zur Kenntnisnahme zugestellt.

2.4 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung

den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es

an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,

wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414

E. 1a).

Streitgegenstand im System der

nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf

Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.

Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die

Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die

Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten

Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise

festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum

Streitgegenstand (BGE 131 V 164 S. 165 E. 2.1, 125 V 414 E. 1b

in Verbindung mit E. 2a).

1.3

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 22.

Dezember 2015 beantragte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 15. November 2017 (A.S. 1 ff.) zu

Recht abgewiesen hat. Unbestritten geblieben ist hingegen die – grundsätzlich

ebenfalls zum Anfechtungsgegenstand gehörende (BGE 125 V 413, 131 V 164) –

Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere

erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

3.

3.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit

Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

3.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17.

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,

wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

[EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 133 V 108 E. 5

S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt

jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle

Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig

Nichteintretensverfügungen.

4.

Massgeblicher

Vergleichszeitpunkt ist vorliegend die Verfügung vom 30. April 2007

(IV-Nr. 105), der die letzte materielle Abklärung des Sachverhalts vor der hier

zu beurteilenden Neuanmeldung zugrunde liegt; auf die dazwischen erfolgte

Anmeldung vom 12. Juli 2012 war nicht eingetreten worden (IV-Nr. 114).

4.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 30.

April 2007 (IV-Nr. 105) stützte sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistische, rheumatologische,

neurologische, psychiatrische und neuropsychologische) Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ vom 30. November 2006 (IV-Nr. 100). Darin

wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 100 S. 32):

Hauptdiagnose (mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)

1.

Chronisches cervico-cephales und

rechtsbetontes cervicospondylogenes Syndrom

-

Nach Autounfall mit

Kontusion/Distorsion der HWS und Commotio cerebri 18.06.2000

2.

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

rechts

3.

Leichte depressive Episode

-

bei psychosozialer

Belastung

-

mit funktionellem

Hemisyndrom rechts

Nebendiagnose (ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)

1.

Degenerative Veränderungen der

Lendenwirbelsäule

2.

Status nach Hemithyreoidektomie im

Januar im 2006

-

Aktuell anamnestisch

euthyreot

Im Weiteren führten die Gutachter aus, in

der bisherigen bzw. in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe, die doch zum Teil schwerere

körperliche Arbeiten beinhaltet habe, sei die Beschwerdeführerin zu halbtags

arbeitsfähig, wobei sie gelegentliche Pausen einlegen müsse, so dass eine

Arbeitsfähigkeit von 40 % bezogen auf ein vollschichtiges Pensum

resultiere. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in

Wechselhaltung, ohne das Heben und Tragen von Lasten, speziell nicht aus der

Vorhalte, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einer derartigen

Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeiten, würde aber auch

hier vermehrte Pausen benötigen, so dass eine Leistungsfähigkeit von 80 %

resultiere. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien gesamtmedizinisch sowohl aus

somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht begründet. Es bestehe eine

leicht eingeschränkte Belastbarkeit allein wegen des cervico-cephalen und

cervicospondylogenen Syndroms und in etwa im gleichen Ausmass auch eine leichte

Einschränkung aufgrund der Depressivität mit dem funktionellen Beschwerde- und

schmerzhaften Syndrom (IV-Nr. 100 S. 35).

4.2

Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung

vom 15. November 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt wie folgt:

4.2.1

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie

FMH, stellte in seinem Bericht vom 10. Juni 2014 folgende Diagnosen (IV-Nr.

117.

S. 17):

-

Zervikogener Kopfschmerz

bei degenerativen HWS Veränderungen hochzervikal

-

Zervikobrachialgie rechts

bei Diskopathie HWK5/6

-

Lumboischialgie rechts dd

am ehesten pseudoradikulärer Schmerz, wenig wahrscheinlich radikuläres

Schmerzsyndrom S1

-

Paroxysmale Gefühlsstörung

der rechten Extremitäten unklarer Ursache dd im Rahmen einer beginnenden

kompressiven zervikalen Myelopathie

Hinsichtlich der Zervikobrachialgie

rechts würden sich keine Denervationszeichen im Myotom C5, C6 und C7 rechts

zeigen. Die morgendlichen Einschlafsensationen des Dig. I bis IV rechts würden

primär an ein Karpaltunnelsyndrom denken lassen, ein solches finde sich aber

elektrophysiologisch nicht. Die von der Beschwerdeführerin beklagten

paroxysmalen Gefühlsstörungen am rechten Bein hätten kein radikuläres Muster.

Entweder handle es sich um eine zentrale Ursache, eine Druckneuropathie des N.

ischiadicus am Sitzbein oder aber um eine Dekonditionierung der sensiblen

Wahrnehmung bei chronischen Schmerzen. Die Schmerzen am rechten Bein würden ein

radikuläres Syndrom S1 möglich erscheinen lassen, der ASR sei aber erhalten und

die Nadelmyographie aus dem Myotom S1 rechts sei normal, so dass sicher keine

höhergradige Radikulopathie vorliege. Entweder handle es sich um ein

radikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts oder aber bei normalem ASR eher um einen

pseudoradikulären Schmerz. Klinisch ergäben sich keine eindeutigen Hinweise auf

das Vorliegen einer zervikalen Myelopathie. Bildgebend seien die Verhältnisse

jedoch auf Niveau HWK3/4 sehr eng (IV-Nr. 117 S. 18).

4.2.2

Dem Bericht der G.___ vom 6.

November 2014 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (IV-Nr. 117 S. 15):

-

Multifaktorielles und

multilokuläres, praktisch generalisiertes Schmerzsyndrom bei Status nach

Autounfall im Jahre 2000

-

Verdacht auf Somatisierung

und Symptomausweitung

-

Multisegmentale

degenerative Veränderungen der HWS mit kleiner Diskushernie C5/C6 rechts und

nicht radikulo-kompressiven Diskopathien C3/C4, C6/C7 und C7/Th1

-

Chronisches lumbosakrales

Schmerzsyndrom mit seitenbetonten diffusen Schmerzausstrahlungen in die Beine

-

Chronische okzipitale und

parietale Kopfschmerzen, begleitet von Sensibilitätsstörungen im Gesicht und

buccal

-

Chronische Knieschmerzen

links bei Meniskusruptur (Op geplant)

Das Beschwerdebild der

Beschwerdeführerin sei derart bunt, dass hier mit Ausnahme vielleicht der

C6-Radikulopathie, welche für die Beschwerdeführerin nicht mehr im Vordergrund

stehe, auf keine mechanische Ursache der Beschwerden geschlossen werden könne.

Es sei eine Somatisierung mit Symptomausweitung zu befürchten, wobei man der

Beschwerdeführerin nicht Unrecht tun wolle und grundsätzlich noch ein

neurologisches und rheumatologisches Konsil veranlassen sollte (IV-Nr. 117 S.

16).

4.2.3

Dr. med. H.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 9. Januar 2015 folgende

Diagnosen (IV-Nr. 117 S. 11):

-

Panalgie/Fibromyalgie mit

Panvertebralem,

zerviko-lumbo-sakral betontem Schmerzsyndrom

Degenerative

Veränderungen

Myosfasziale

Komponente/muskuläre Dysbalance

Persistierende

Knieschmerzen links

Degenerative

Veränderungen des Meniskus (gem. Patientin Operation vom Orthopäden empfohlen)

Im Weiteren führte er aus, die Zuweisung

zur rheumatologischen Untersuchung sei zwecks Evaluation eines Leidens aus dem

rheumatologischen Formenkreis erfolgt. Aufgrund des klinischen Bildes sowie der

durchgeführten konventionellen Röntgenbilder ergebe sich die obige Diagnose.

Differentialdiagnostisch ergäben sich keine Hinweise für eine Systemaffektion

aus dem internistischen oder rheumatologischen Formenkreis. Ebenfalls fehlten

Anhaltspunkte für ein radikuläres Reizsyndrom. Einerseits seien die Beschwerden

mechanisch-statisch bedingt bei degenerativen Veränderungen, muskulärer

Dysbalance und myofaszialer Komponente, zusätzlich bestehe jedoch auch eine

Panalgie/Fibromyalgie (IV-Nr. 117 S. 12).

4.2.4

Dem neurologischen

Sprechstundenbericht des I.___ vom 7. August 2015 lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 117 S. 8):

1.

Klinisch symptomatisches,

sensibel-betontes Karpaltunnelsyndrom rechts mit Brachialgia parästhetica

nocturna (G 56.0)

2.

Chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom mit

Panvertebralsyndrom sowie Fibromyalgie

-

Ganzkörper-Skelettszintigraphie

03/15 unauffällig

-

MR-tomographisch 02/15

zervikale Spinalkanalstenose Höhe HWK3/4, zudem dorsale recessale Diskushernie

HWK5/6 mit ventraler Liquorraum-Obliteration (Details unten)

-

St. N. zervikaler

periduraler Steroid-Infiltration C6 rechts 08/14 mit Regredienz der

Parästhesien und brennenden Schmerzen im Arm rechts

3.

Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung

Aufgrund der Anamnese und der

fokussierten neurologischen Untersuchung seien die aktuell im Vordergrund

stehenden Armschmerzen mit Parästhesien der Finger Dig I-III rechts am ehesten

mit einem symptomatischen, sensibel-betonten Karpaltunnelsyndrom rechts

vereinbar (Brachialgia parästhetica nocturna). Anhalt für eine relevante

radikuläre Komponente bestehe nicht (IV-Nr. 117 S. 10).

4.2.5

Der behandelnde Hausarzt Dr. med.

J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht

vom 8. April 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 126 S. 1):

1.

Invalidisierende Panalgie und

Fibromyalgie

2.

chronisch rezidivierendes

zervikovertebrales Syndrom mit/bei:

-

Chr. Kopfschmerzen mit/bei:

angeborene

Enge des Spinalkanals sowie

mediolaterale

DH C3/C4 rechts mit Tangierung C4 Nervenwurzeln

paramediane

und mediolaterale kaudal subluxierte DH C5/C6 rechts mit Tangierung der C6

Nervenwurzel rechts

symptomatisches

sensibles CTS rechts mit Brachialgia parästhetica nocturna

paramediane

Diskushernie Th1/Th2 rechts, MRT der HWS 7.12.12

St.n. HWS

Distorsionstrauma nach Autounfall 2000

aktuell: anhaltendes

rechtsbetontes zervikospondylogenes Syndrom

3.

Chronisches Lumbovertebrales- und

Sakrales- Syndrom mit

-

myofaszialer

Begleitkomponente

4.

Mediale Gonarthrose links mit/bei

-

Meniskus Ruptur und

Subluxation der pars intermedia (25.11.15)

-

Persistierende Knieschmerzen

links

5.

Depressive Störung gegenwärtig

mittelschwere Episode

-

aktuell unter

psychotherapeutischer Behandlung

Im Weiteren attestierte Dr. med. J.___

der Beschwerdeführerin eine seit Januar 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit von

100.

% in zuletzt ausgeübter Tätigkeit. Ferner hielt er fest, die seit 16

Jahren vorbestehende, zunehmende, kaum beeinflussbare Schmerzsymptomatik

kombiniert mit degenerativen Veränderungen und neurologischen Ausfällen mache

irgendwelche sinnvolle Tätigkeit unmöglich (IV-Nr. 126 S. 5).

4.2.6

Im Bericht vom 30. September 2016

führte med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus,

die Beschwerdeführerin zeige eine sehr eingeschränkte Auffassungsfähigkeit,

deren diagnostische Zuordnung immer noch unklar geblieben sei. Neben den

Problemen der Auffassung schienen auch Probleme der Merkfähigkeit und des

Kurzzeitgedächtnisses zu bestehen. Die Beschwerdeführerin sei bereits in

antidepressiver Behandlung gewesen, als sie im Juni 2016 zu ihm in die Behandlung

gekommen sei. Sie leide an mehreren somatischen Problemen, die mit Schmerzen

verbunden seien. Für die Beurteilung des psychischen Zustandes der

Beschwerdeführerin bedeute dies, dass bspw. Schlafstörungen und das Ausmass von

spontaner Aktivität nicht unabhängig von den Schmerzen beurteilt werden

könnten. Nach den Auskünften, die er bisher erhalten habe, seien in naher

Umgebung der Beschwerdeführerin keine Auffälligkeiten beobachtet worden, die

auf eine beginnende Demenz oder einen hirnorganischen Prozess hätten hinweisen

können. Insgesamt sei ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder eine diagnostische

Einschätzung noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich. Er müsse

deshalb eine Begutachtung empfehlen (IV-Nr. 133).

4.2.7

Im polydisziplinären

(psychiatrischen, internistischen, neurologischen, orthopädischen und

neuropsychologischen) Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ das am 27. April

2017.

erstattet wurde, wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 142.1

S. 18):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (F33.4)

2.

Somatoforme Schmerzstörung F45.4

3.

Cervicovertebrales/cervicospondylogenes

Syndrom mit/bei

-

Im aktuellen MRI

(24.03.2017) beschriebenen fortgeschrittenen Aufbrauchbefunden C3/4, C5/6, C6/7

einbezüglich Spinalkanalstenosen C3/4 und C5/6

-

Klinisch aktuell weitgehend

freie HWS-Funktion

Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts

2.

Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

-

Rumpfmuskulärem

Globaldefizit infolge Langzeitdekonditionierung

-

Röntgenologisch

lebensaltersadäquate geringe degenerative Aufbrauchbefunde

3.

Gonalgie beidseits mit/bei

-

Anamnestisch Status nach

zweimaliger arthroskopischer Revision des linken Kniegelenkes 2016

-

Röntgenologisch minime

degenerative Aufbrauchbefunde im linken Kniegelenk

4.

Arthralgie der Schultergelenke mit/bei

-

Klinisch endphasigen

Bewegungsschmerzen ohne erkennbare tatsächliche Bewegungsdefizite

-

Röntgenologisch lebensalteradäquater

Befund, keine auffälligen degenerativen Veränderungen

5.

Adipositas BMI 32.0 kg/m2

6.

Hemithyreoidektomie links 23.01.2006

(symptomatische Schilddrüsenhyperplasie links, zurzeit keine

Substitutionsbehandlung)

7.

Eisenmangel (anamnestisch, parenterale

Substitution 2016)

8.

Vitamin-D-Mangel (anamnestisch)

9.

Zustand nach Commotio cerebri und

HWS-Distorsion in 06/2000 nach Autounfall 18.06.2000

Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit

kamen die Gutachter zum Schluss, im Rahmen der Begutachtung habe sich integrativ

aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der letzten

Tätigkeit als Küchenhilfe ergeben. In einer leidensadaptierten Tätigkeit liege

eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor (IV-Nr. 142.1 S. 19). Eine

zuverlässige Einschätzung der zurückliegenden Arbeitsfähigkeit sei angesichts

der fehlenden Dokumentation für den Zeitraum zwischen 2006 und Juni 2014 nicht

möglich, weshalb die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zuletzt

ausgeübter und leidensangepasster Tätigkeit seit Juni 2014 gelte (IV-Nr. 142.1

S. 20 f.).

4.2.8

Dr. med. L.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in

seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (IV-Nr. 146) aus, im sorgfältig

erstellten Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ seien die psychiatrische und

somatische Beurteilung und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar und klar begründet worden. Es sei von der entsprechenden

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und angepasster

Tätigkeit auszugehen.

5.

5.1

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 15. November 2017 in der Hauptsache auf das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 27. April 2017

stützt, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf

den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 142.1 S. 3 ff.) sowie auf

spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Psychiatrie» (IV-Nr. 142.2),

«Innere Medizin» (IV-Nr. 142.3), «Neurologie» (IV-Nr. 142.4), «Orthopädie»

(IV-Nr. 142.5) und «Neuropsychologie» (IV-Nr. 142.6). Weiter berücksichtigt es auch die geklagten

Beschwerden, welche in die Beurteilung einbezogen wurden. Die Expertise

konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Sodann sind die

Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachterinnen und Teilgutachtern

getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat dem in

ihrer Beschwerdeschrift auch nichts entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des

Gutachtens wird nicht bestritten und ist grundsätzlich als gegeben zu erachten.

5.1.1

Der psychiatrische Gutachter

äussert sich in seinem Teilgutachten umfassend, und nachvollziehbar über die

psychiatrische Komponente. Die Beurteilung orientiert sich zudem inhaltlich an

den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die Beurteilung

psychosomatischer Beschwerdebilder (vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296

ff.). So führt der Gutachter aus, bei der Betrachtung der aktuellen

Gesprächsführung und des psychopathologischen Befundes zeige sich im Vergleich

zur letzten psychiatrischen Begutachtung ein weitgehend übereinstimmendes Bild.

Die Beschwerdeführerin klage unverändert über anhaltende Schmerzen des

Bewegungsapparates mit einer gleichzeitigen Unfähigkeit, sich irgendwie aktiv

im Rahmen der Haushaltsführung oder der sonstigen Lebensgestaltung einbringen

zu können. Gleichwohl sei sie emotional in der Lage, gemeinsame Aktivitäten mit

ihrer Tochter und ihrem Ehemann geniessen zu können, ebenso empfinde sie das

Zusammenleben mit ihrer Familie als angenehm und wohltuend. Im aktuellen psychopathologischen

Befund werde eine klassische hirnorganische Symptomatik im Sinne einer gedanklichen

Umstellungserschwernis, eines Haftens oder einer Affektinkontinenz nicht

ersichtlich, bei einer einfachen intellektuellen Begabung bleibe die Beschwerdeführerin

gedanklich auf ihre körperliche Schmerzwahrnehmung fixiert. Derzeit sei die

depressive Symptomatik zwar remittiert, es liege jedoch weiterhin eine erhöhte

Vulnerabilität vor. Anhaltspunkte für eine Aggravation hätten sich nicht

ergeben, die Kategorie funktioneller Schweregrad beschreibe eine überwiegend

leichte funktionelle Störung der Affektivität. Ein Behandlungserfolg könne im

Sinne einer relativ stabilen emotionalen Belastbarkeit formuliert werden, wobei

die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer fehlenden Überwindbarkeit der

körperlichen Beschwerden bei einer hohen gedanklichen Fixierung nicht in der

Lage sei, einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zuzulassen. Dabei sei durchaus

die Frage zu diskutieren, ob es sich hierbei nicht eher um ein «nicht Wollen»

als um ein «nicht Können» handle, nachdem die Beschwerdeführerin auf der

affektiven Ebene auch im Vergleich zur letzten psychiatrischen Begutachtung im

Jahr 2006 keine Anhaltspunkte mehr für eine klinisch relevante depressive

Symptomatik aufweise. Einschränkend sei allerdings auf eine somatoforme

Schmerzstörung hinzuweisen, die im letzten Gutachten zwar nicht in dieser Form

explizit diagnostiziert worden sei, seinerzeit aber das klinische Bild auch

mitgeprägt habe, wobei im Rahmen der damaligen Begutachtung sogar auf eine

Aggravation hingewiesen worden sei. In jedem Falle erkläre die aktuelle leichte

Störung der emotionalen Belastbarkeit nicht die nach wie vor aus subjektiver

Sicht der Beschwerdeführerin festgestellte Unfähigkeit, einer beruflichen

Tätigkeit nachzugehen. Eine Komorbidität zu den somatischen Erkrankungen

bestehe in leichterer Form dahingehend, als eine psychogene Ausgestaltung der

Schmerzwahrnehmung bei den zu Grunde liegenden objektivierbaren somatischen

Erkrankungen vorliege. Der Komplex Persönlichkeit beschreibe eine einfach

strukturierte Frau, die angesichts ihrer begrenzten intellektuellen Begabung

mit einfachen kognitiven und emotionalen Bewältigungsmechanismen nur

eingeschränkt in der Lage sei, sich aus ihrer scheinbar unüberwindbaren

gedanklichen Fixierung auf die körperlichen Schmerzen zu lösen. Dabei seien

aber auch deutliche Zweifel an der Motivationshaltung zu berücksichtigen,

nachdem der Beschwerdeführerin sehr gut gelinge, sich im Rahmen ihrer

ausserhäuslichen Aktivitäten aus der inneren Gebundenheit ihrer

Schmerzempfindungen zu lösen. Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung und

Impulskontrolle seien ungestört, sie neige zur Regression ihrer

Verhaltensmuster, ohne ihre tatsächlich zur Verfügung stehenden

primärpersönlichen, wenn auch begrenzten, Ressourcen zu aktivieren.

Intentionalität und Antrieb seien leicht vermindert, ein sozialer Rückzug liege

nicht vor. Die Kategorie Konsistenz sei aus psychiatrischer Sicht dahingehend

zu beantworten, als das von der Beschwerdeführerin vorgetragene alltägliche

Aktivitätenniveau nicht konform gehe mit ihrer subjektiv vorgetragenen

vollständigen Aufhebung einer jeglichen beruflichen Belastbarkeit. Die

Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf

einem einfachen intellektuellen Niveau ohne besonderen Verantwortungsbereich

und ohne einen aussergewöhnlichen Zeitdruck (Akkordbedingungen) unter

Tagesschichtbedingungen zu bewältigen. Dabei sei ein verlangsamtes Arbeitstempo

zu berücksichtigen. Tätigkeiten unter Wechsel- und Nachtschichtbedingungen

seien ausgeschlossen, sämtliche Arbeiten mit Publikumsverkehr seien angesichts

der Sprachbarriere kaum realisierbar. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in

der Lage, in einem Team mitzuarbeiten bei einer guten Kontaktfähigkeit (IV-Nr. 142.2

S. 9 ff.).

Zusammengefasst bestehe aus

psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit von 70 % (Präsenz 100 %, Leistungsfähigkeit

70.

%) und in einer leidensadaptierten Tätigkeit in der Grössenordnung von 80 %

(Präsenz 100 %, Leistungsfähigkeit 80 %). Begründet werde die

Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Küchenhilfe

unter dem Gesichtspunkt, dass in dieser Tätigkeit in einem Restaurant oftmals

unter einem besonders hohen Zeitdruck innerhalb eines engen Zeitfensters

gearbeitet werde. Ein Anspruch, den die Beschwerdeführerin eben nur in einem

gewissen Rahmen zu erfüllen vermöge. In einer leidensadaptierten Tätigkeit

würden die vergleichbaren Einschränkungen gelten, wobei hier mit einem eher

normalen Arbeitstempo nur eine Einschränkung von 20 % begründbar sei. Da

eine retrospektive Beurteilung für den zurückliegenden Zeitraum nicht

zuverlässig möglich sei, gelte die gutachterliche Beurteilung mit Datum der

aktuellen Untersuchung (IV-Nr. 142.2 S. 11).

5.1.2

In internistischer Hinsicht

finden sich gutachterlich keine Diagnosen oder Beschwerden mit

versicherungsmedizinischer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei in dieser Hinsicht ohne Leistungseinschränkung voll

arbeitsfähig. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit. Auch diese Beurteilung

ist schlüssig und sie deckt sich mit vergangenen Beurteilungen, wonach bei der

Beschwerdeführerin keine Hinweise bestehen, dass aus rein internistischer Sicht

jemals längerdauernd eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte (vgl. IV-Nr. 142.3

S. 6 f.).

5.1.3

Ebenfalls einleuchtend leitet der

neurologische Teilgutachter seine Beurteilung her: Die neurologische

Untersuchung habe klinisch ein sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts bei

allerdings nicht typischer Beschwerdeschilderung ergeben, ansonsten seien keine

Ausfälle zu objektivieren gewesen. Insbesondere seien die Hirnnerven intakt, es

hätten bei teilweise algophober, aber überwindbarer Mangelinnervation keine

Paresen, keine Reflexauffälligkeiten oder Koordinationsstörungen, keine

eindeutigen Zeichen einer dissozierten Empfindungsstörung bestanden. Die

Beschwerden der Beschwerdeführerin und die diese partiell begründenden

ausgeprägten, in der Bildgebung sich darstellenden osteo-diskogenen

Veränderungen mit beidseitigen, rechts betonten (sub-)totalen Foraminalstenosen

in den Höhen HWK 3/4 und HWK 5/6 und engem Neuroforamen HWK 6/7 rechts sowie

subtotaler bis absoluter Spinalkanalstenose würden einem für deren

Arbeitsfähigkeit relevanten Zervikalsyndrom entsprechen. Hiernach bestünden für

das Vorliegen einer zervikalen Myelopathie derzeit keine und klinisch keine

ausreichenden Hinweise (sehr geringe Auffälligkeiten der Tibialis-SSEP,

Harninkontinenz). Die geklagten lumbalen Schmerzen könnten nicht als neurogen

klassifiziert werden.

Der Interpretation einer relativen

Latenzverzögerung (jedoch normale Absolutwerte) des linksseitigen

Tibialis-SSEPs als einziger, leicht aus der Norm fallender Parameter, als

Hinweis auf eine beginnende zervikale Myelopathie könne der Unterzeichner nur

schwer folgen, zumal auch die das zervikale Rückenmark erfassende MEPs zur

Armmuskulatur normal gewesen seien. Ungeachtet dessen sei die Gefahr einer

zervikalen Myelopathie vor allem angesichts der beschriebenen

Spinalkanalstenose gegeben und müsse im Verlauf

fachneurologisch/-neurochirurgisch kontrolliert werden. Auch die

Harninkontinenz sei diesbezüglich abzuklären bzw. restharnsonographisch zu

kontrollieren. In Einklang mit der Befundlage und den daraus resultierenden

Schlussfolgerungen hält der neurologische Teilgutachter sodann fest, dass die

Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aus rein neurologischer Sicht

beeinträchtigt sei. Nur körperlich leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten

und Zwangshaltungen und Vermeiden von repetitiven Bewegungen seien auch aus

prophylaktischen Gründen zur Vermeidung einer zervikalen Myelopathie zumutbar.

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe demnach seit Juni

2014.

keine Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei

seit Juni 2014 um 30 % beeinträchtigt. Aus neurologischer Sicht sei keine

Besserung zu erwarten. Die Indikation zur Operation sei zurückhaltend zu

stellen (vgl. IV-Nr. 142.4 S. 5 ff.).

5.1.4

In der orthopädischen Beurteilung

wird nachvollziehbar erläutert, im aktuell veranlassten MRI der HWS seien frühe

degenerative Aufbrauchbefunde in den Etagen C 3/4, C 5/6 und C 6/7 einbezüglich

Spinalkanalstenosen in C 3/4 und C 5/6 beschrieben worden. Bei diesen

bildgebenden Befunden sei die klinisch feststellbare Funktion der HWS noch

erstaunlich günstig. Es finde sich kein messbares HWS-Bewegungsdefizit. Folgen

des HWS-Distorsionstraumas aus 2000 könnten nicht mehr festgestellt werden. Für

die panvertebral mitgeteilten Beschwerden finde sich weder klinisch-funktionell

noch röntgenologisch ein adäquater Befund. Auffällig sei ein rumpfmuskuläres

Globaldefizit in der Folge einer Langzeitdekonditionierung überlagert durch ein

mässig ausgeprägtes Übergewicht. Bei der passiven Prüfung seien sämtliche

Bewegungsebenen der Schultergelenke als uneingeschränkt festgestellt worden. Im

aktuellen Röntgenbefund der Schultergelenke seien keine wesentlichen

pathologischen Befunde beschrieben worden. Nach den in 2016 zweimalig

durchgeführten arthroskopischen Revisionen des linken Kniegelenkes würden nicht

nur am linken Kniegelenk, sondern auch am gegenseitigen rechten Kniegelenk

Beschwerden mitgeteilt. Klinisch-funktionell sei die Beweglichkeit beider

Kniegelenke frei gewesen. Auffällig sei ein rechts hinkendes Gangbild. Die

Beschwerdeführerin sei unter Zuhilfenahme einer rechtsseitigen

Unterarmgehstütze zur Untersuchung erschienen. Für die Inanspruchnahme einer

derartigen Gehhilfe bestehe aktuell orthopädisch-traumatologisch keine

hinreichende Indikation.

Der Beschwerdeführerin seien leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Die aktuell im MRI beschriebenen

mehrsegmentalen degenerativen Aufbrauchbefunde einbezüglich der bisegmentalen

Spinalkanalstenosen in C 3/4 und C 5/6 begründeten eine dauerhaft

eingeschränkte Belastbarkeit und Beweglichkeit der HWS. Somit seien Tätigkeiten

mit repetitiven Bewegungsanforderungen oder Zwangshaltungen

(Bildschirmarbeiten, konzentrativ anstrengende Arbeiten an Maschinen, welche

das Arbeitstempo vorgeben oder an Fliessbändern) für die HWS zu meiden. Das

Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit zehn Kilogramm limitiert. Bei

Einhaltung des Belastungsprofils sei die Arbeitsfähigkeit aus rein

orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Nr. 142.5 S. 7 ff.).

5.1.5

Aus neuropsychologischer Sicht

wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin über ein geringes Bildungsniveau

verfüge und nach eigenen Angaben Analphabetin sei. Sie habe in der Untersuchung

angegeben, selbst ihren Namen nicht schreiben zu können. Aufgrund der massiven,

nicht nachvollziehbaren Verlangsamung schon in einfachsten Testverfahren, die

in starkem Gegensatz zu der recht vifen Gesprächsführung in der Anamnese mit

normalem Sprachtempo gestanden sei, sei ein Symptomvalidierungsverfahren

durchgeführt worden, das stark auffällig ausgefallen sei. Es könne also nicht

von aussagekräftigen Befunden ausgegangen werden, sondern es müsse eine

deutliche negative Antwortverzerrung vorliegen. Die aktuell erhobenen

neuropsychologischen Befunde seien deshalb nicht verwertbar. Bei der

Beschwerdeführerin würden neuropsychologische Vorbefunde bestehen, welche im

Rahmen der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___ im Jahr 2006

erhoben worden seien. Diese seien aber ebenfalls nicht als aussagekräftig zu

beurteilen. Die in allen Bereichen stark unterdurchschnittlichen Leistungen

seien zwar einerseits auf das geringe Bildungsniveau zurückgeführt worden, die

Motivation in der Bearbeitung der Testaufgaben sei aber nur als «vordergründig

willig» beschrieben worden. Aus neuropsychologischer Sicht könne deshalb keine

Aussage zum aktuellen kognitiven Leistungsprofil gemacht werden (IV-Nr. 142.6

S. 7).

5.2

Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im Gutachten zu

überzeugen. Insgesamt bestehe im Vergleich zur letzten polydisziplinären

Gutachten vom 30. November 2006 aus polydisziplinärer Sicht mittlerweile

seit Juni 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Küchenhilfe. Diese begründe sich auf einem fortgeschrittenen

Zervikalsyndrom mit Nachweis einer hochgradigen zervikalen Spinalkanalstenose. In

einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der

Grössenordnung von 70 %. Diese leichte Verschlechterung im Vergleich zur

letzten Begutachtung mit einer damals attestierten Arbeitsfähigkeit in der

Grössenordnung von 80 % sei ebenfalls auf das fortgeschrittene

degenerative Zervikalsyndrom zurückzuführen (IV-Nr. 142.1 S. 27). Diese

Einschätzung divergiert im Übrigen auch nicht mit anderen Berichten der

behandelnden Ärzte und weiterer Fachpersonen. Insbesondere wird in diesen keine

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgelegt. Was eine angepasste Tätigkeit

anbelangt, so führt der Hausarzt, Dr. med. J.___, in seinem Bericht vom 8.

April 2016 (vgl. E. II. 4.2.5 hiervor, IV-Nr. 126) aus, der aktuelle

Gesundheitszustand mache irgendwelche sinnvolle Tätigkeit unmöglich. Begründet

wird diese Einschätzung jedoch nicht. Sie scheint sich einzig auf die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abzustützen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche

nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von

der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als voll

beweiswertig. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Es erfüllt die

von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten

(vgl. E. II. 2.3 hiervor). Gestützt darauf steht fest, dass aus

somatischer Sicht seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007 (IV-Nr. 105) eine rechtsrelevante Verschlechterung

des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, indem der

Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr

zumutbar ist und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 70 % vorliegt (IV-Nr. 142.1 S. 27).

6.

Die Beschwerdeführerin lässt im

Weiteren geltend machen, die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit

sei mit mannigfaltigen Einschränkungen verbunden, so dass sie – auch im Hinblick

auf das Alter der Beschwerdeführerin – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als

nicht mehr verwertbar gelten müsse (vgl. A.S. 7 f.).

6.1

Als Referenzpunkt für die

Verwertung der Resterwerbsfähigkeit gilt der hypothetisch ausgeglichene

Arbeitsmarkt. Dieser ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer

verschiedenster Tätigkeiten auf, was sowohl bezüglich der dafür verlangten

beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des

körperlichen Einsatzes gilt. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Ber.ksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten

und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu

stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil

umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene

Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des

Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann

nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das

Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen

erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.1 mit

Hinweisen).

6.2

Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit

Hinweisen).

6.3

Der Einfluss des Lebensalters

auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die

Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art

und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom

28.

Mai 2009 E. 4.2.2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat etwa

einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der

Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet.

Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar

waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in

geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig

war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat

das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines

60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und

physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale

Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06

vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2), oder eines 57-jährigen Zimmermann-Poliers,

der aufgrund von Überlastungsschäden im rechten Arm sowie Schulter- und

Rückenbereich noch zu 50 % in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit

arbeitsfähig war (Urteil 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1). Verneint

wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über

61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich

der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen

Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit

weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten

der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche

Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober

2003.

E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch

verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp

64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden

Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d). Ebenso beurteilt

wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer

Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes

Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima

angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil

9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2).

6.4

Bei der Frage nach der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den

Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Im

vorliegenden Fall wurde am 27. April 2017 ein Gutachten erstattet. Ab diesem

Zeitpunkt erlaubten die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 58

Jahre und vier Monate alt. Sie wies also eine verbleibende Aktivitätsdauer von

fünf Jahren und acht Monaten auf, welche länger als in den vorstehend erwähnten

Fällen ist (vgl. E. II 6.3 hiervor). So gilt rechtsprechungsgemäss eine

verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren grundsätzlich als

ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich

einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Zudem wird der Beschwerdeführerin

im polydisziplinären Gutachten vom 27. April 2017 insgesamt noch eine

Restarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 70 % attestiert. Auch

unter Berücksichtigung einer allfälligen Einarbeitung kann damit nicht gesagt

werden, eine Anstellung wäre aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers von

vornherein unwirtschaftlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom

23.

Januar 2018 E. 5.2 mit einer leicht kürzeren Aktivitätsdauer und einer

Arbeitsfähigkeit von 50 %). Zu beachten ist auch, dass vorgängig eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit bestand. Das

Zumutbarkeitsprofil ist auch nicht derart eingeschränkt, dass es

schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten gibt. Laut dem

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ sind der Beschwerdeführerin körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf einem einfachen intellektuellen

Niveau ohne besonderen Verantwortungsbereich, ohne einen aussergewöhnlichen

Zeitdruck (Akkordbedingungen) unter Tagesschichtbedingungen und ohne

Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen zumutbar, wobei ein leicht verlangsamtes

Arbeitstempo zu berücksichtigen ist. Tätigkeiten unter Wechsel- und

Nachtschichtbedingungen sind ausgeschlossen, sämtliche Arbeiten mit

Publikumsverkehr sind angesichts der Sprachbarriere kaum realisierbar. Die

Beschwerdeführerin ist durchaus in der Lage, in einem Team mitzuarbeiten bei

einer guten Kontaktfähigkeit. Tätigkeiten mit repetitiven

Bewegungsanforderungen oder Zwangshaltungen für die HWS sind zu meiden (insbesondere

Bildschirmarbeiten, konzentrativ anstrengende Arbeiten an Maschinen, welche das

Arbeitstempo vorgeben oder an Fliessbändern). Das Heben, Tragen und Bewegen von

Lasten ist mit zehn Kilogramm limitiert (IV-Nr. 142.1 S. 20). Das verbliebene mögliche Tätigkeitsfeld

erweist sich auch mit den vorgegebenen Einschränkungen noch als hinreichend

gross. Im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. II 6.3 hiervor) und der

relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, kann nicht gesagt werden,

die der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter

Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und

das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen

erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017

E. 5.4. mit Hinweisen). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es

für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im

tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_485/2014 vom

28.

November 2014 E.

3.3.1

mit Hinweisen). Zudem fehlen belegte Hinweise, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein

könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017

vom 14. November 2017 E. 4.5). Entsprechend

kann von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, welche zu

einer Rentenzusprache führen müsste, keine Rede sein.

7.

Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen und zu ermitteln, ob die Beschwerdegegnerin den

Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat. Während hierbei das Valideneinkommen

unbestritten geblieben ist, wird von der Beschwerdeführerin der vom Invalideneinkommen

vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gerügt.

7.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem

Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei überprüft (BGE 137

V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die Überprüfung der Höhe eines

gewährten Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht

an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f.,

126.

V 75 E. 6 S. 81).

7.2

Für einen Abzug aufgrund der

Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die

sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweis, zur

Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1

auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein

Raum, was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Sodann

fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich

angestellten Frauen von vornherein kaum ins Gewicht, verdienen diese laut

Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Eine bloss

teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer

Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken,

womit die Rechtfertigung für einen Tabellenabzug entfällt. Dies trifft

praktisch auf alle nach Beschäftigungsgrad und Anforderungsniveau

differenzierten Konstellationen zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom

26.

August 2011 E. 4.2.2.2 und 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011

E. 10.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die Anforderungen

an einen Arbeitsplatz (vgl. E. II. 6.4 hiervor) berücksichtigt und

insgesamt einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vorgenommen, was angesichts

des Zumutbarkeitsprofils als angemessen erscheint. Selbst wenn sich im

vorliegenden Fall angesichts der Tatsache, dass die übrigen Merkmale sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken, ein leidensbedingter Abzug von

10.

% diskutieren liesse, würde sich der Invaliditätsgrad im Ergebnis nicht

derart ändern, dass ein Rentenanspruch entstehen würde. So wäre bei einem

unbestrittenen Valideneinkommen von CHF 54'366.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 34'250.60 - unter Berücksichtigung eines

leidensbedingten Abzugs von 10 % - von einer Erwerbseinbusse von CHF 20'115.40

auszugehen, was einem Invaliditätsgrad von 37 % entsprechen würde. Ein

höherer Abzug rechtfertigt sich vorliegend nicht. Demnach erweist sich die

Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2017

nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

8.2

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 bestätigt.