VSBES.2018.51
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
27. September 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 27. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Rathausgasse 16, Juristische
Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit
Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ab 1. September 2017 für neun Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer könne für den Monat August 2017
keine Arbeitsbemühungen nachweisen und sei somit seinen Pflichten nicht
nachgekommen (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1).
1.2 Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2017 Einsprache (Posteingang:
6. Dezember 2017; AWA-Nr. 11). Am 8. Dezember 2017
(Posteingangsstempel) reichte er den Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 ein (AWA-Nr. 3). Mit
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Verfügung vom 24. Oktober
2017 fest (Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 9. Februar
2018 (Postaufgabe: 12. Februar 2018)
erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde und beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der
gesamte Betrag sei auszuzahlen (A.S. 3 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2018
folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Es sei keine
Parteientschädigung zu sprechen.
3.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
Der
Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (vgl.
A.S. 21).
2.3 Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei neun streitigen Einstelltagen offenkundig
nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu
suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich
gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen
Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens
am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden
Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,
wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren
Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige Amtsstelle
hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3
AVIV).
2.2
Der Versicherte ist in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um
zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn
er seine Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17
N 5 und 30). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen
gleichgesetzt (a.a.O., N 30).
3.
3.1
3.1.1
Per 8. Mai 2017 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von
Arbeitslosentaggeldern an (AWA-Nr. 4).
3.1.2
Am 9. Mai 2017 bestätigte
der Beschwerdeführer unterschriftlich, sämtliche relevanten allgemeinen
Informationen in Bezug auf seine Rechte und Pflichten aus der ihm abgegebenen Informationsbroschüre
für stellensuchende Personen zu beziehen und keine Teilnahme an einer
allgemeinen Informationsveranstaltung zu wünschen (AWA-Nr. 13). Dem sich
in den Akten befindlichen Auszug aus der vorgenannten Informationsbroschüre
lässt sich hinsichtlich Nachweis der Arbeitsbemühungen und Konsequenzen im
Falle von ungenügenden Arbeitsbemühungen Folgendes entnehmen (AWA-Nr. 14):
«Wie werden Arbeitsbemühungen
nachgewiesen?
Sie müssen bei der
zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode (= Kalendermonat) bis
spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftlich nachweisen, dass Sie sich
um Arbeit bemüht haben. Dazu dient das Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen», das ausgefüllt und unterzeichnet zum Erst- und
Folgegespräch mitzubringen ist.
Nachweise, die nach dem
5.
Tag des Folgemonats eingereicht werden, können ohne entschuldbaren
Grund nicht mehr berücksichtigt werden. […]
Was passiert bei ungenügenden
Arbeitsbemühungen?
Versicherte Personen, die
sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder solche Arbeit ablehnen,
werden je nach Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen vom
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. […]»
3.1.3
Auf den vom Beschwerdeführer
unterzeichneten und eingereichten Formularen «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» für die Monate März 2017, Mai 2017, Juni 2017 und Juli 2017
wird die versicherte Person auf ihre Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu
bemühen, hingewiesen und zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen Folgendes
festgehalten (vgl. die einzelnen Formulare in AWA-Nr. 15):
«Die versicherte Person
muss der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode (Kalendermonat) bis
spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftliche Angaben über ihre
Bemühungen um Arbeit einreichen (Art. 26 AVIV). Dazu dient dieses
Formular.
[…]
Nach dem 5. Tag des
Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen können nicht mehr berücksichtigt
werden, ausser es liegt ein entschuldbarer Grund vor.
Versicherte Personen, die
sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder eine solche ablehnen,
werden je nach dem Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen in der
Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 AVIG).»
3.2
Am 12. September 2017
reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdestelle der Arbeitslosenkasse
eine Beschwerde wegen Zahlungsverweigerung ein. Er habe bis dato keinen
Geldeingang feststellen können, obwohl seine Anmeldung inzwischen mehr als vier
Monate zurückliege. Auch die Fahrtkosten und Spesen für die absolvierte
Arbeitsmarktmassnahme seien bis heute nicht entschädigt worden. Er erwarte nun
eine zeitnahe Problemlösung und erlaube sich darüber hinaus, sämtliche
Massnahmen, die vom RAV, der Arbeitslosenkasse oder sonstigen Institutionen
erwartet würden, solange auszusetzen, bis Geld geflossen sei (AWA-Nr. 8).
3.3
Mit Schreiben vom
13.
September 2017 hielt das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...]
fest, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 bis
anhin nicht eingetroffen sei. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben,
bis am 19. September 2017 den Grund des Fehlens anzugeben (AWA-Nr. 5).
3.4
Mit Schreiben vom
3.
Oktober 2017 (Posteingang: 19. Oktober 2017) an das zuständige RAV
gab der Beschwerdeführer an, er habe im Rahmen des letzten Kontrollgesprächs
darauf hingewiesen, dass bis dato keine Arbeitslosengelder gezahlt worden
seien. Auch die Fahrtkosten und Spesen für die vom RAV veranlasste
Arbeitsmarktmassnahme seien bis anhin nicht ausgeglichen worden. Eine gute
Zusammenarbeit könne nicht auf Einseitigkeit beruhen, vielmehr hätten alle
Beteiligten ihren Teil zu leisten. Er habe bereits angedeutet, sämtliche
Massnahmen solange zu boykottieren, bis seine wirtschaftlichen Verhältnisse
wieder im Gleichgewicht seien. Die Bemühungen des RAV hätten sich zunächst
darauf zu richten, ihm die Rahmenbedingungen zu schaffen, die er benötige, um
seine Aktivitäten finanziell abzusichern. Da er auch von Seiten der
Arbeitslosenkasse bisher nichts gehört habe, leite er nun Rechtsmittel gegen
diese Art von Zusammenarbeit ein (AWA-Nr. 6).
3.5
Am 4. Oktober 2017 teilte
die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass die
Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli 2017 und September 2017 nicht
abgerechnet werden könnten, da für beide Monate noch das Formular «Angaben der
versicherten Person» (Selbstdeklaration) fehle. Er werde darauf hingewiesen,
dass sein Anspruch gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlösche, wenn er nicht
drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend
gemacht werde (AWA-Nr. 10).
3.6
Mit Datum vom 5. Oktober
2017.
wurden dem Beschwerdeführer die Abrechnungen für die Monate Mai 2017
(AWA-Nr. 19) und Juni 2017 (AWA-Nr. 20) zugestellt. Dabei wurden
neben den allgemeinen Wartetagen insgesamt elf Einstelltage (acht Einstelltage
im Mai 2017 und drei Einstelltage im Juni 2017) in Abzug gebracht. Diese
resultieren aus der Kassenverfügung vom 4. Oktober 2017, wonach der
Beschwerdeführer infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Kündigung durch
den Arbeitnehmenden) für die Dauer von elf Tagen eingestellt worden war
(AWA-Nr. 20). Ausserdem ist auf den Taggeldabrechnungen eine weitere
Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 8. August 2017 (AWA-Nr. 22) vorgemerkt
(«offene Einstelltage»; vgl. AWA-Nrn. 19 und 20).
3.7
Am 6. Oktober 2017 nahm die
Arbeitslosenkasse zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2017
(vgl. E. II. 3.2) dahingehend Stellung, dass die Taggelder für Mai 2017
und Juni 2017 ausbezahlt worden seien. Die Taggelder für Juli 2017 und
September 2017 hätten nicht ausbezahlt werden können, da das Formular «Angaben
der versicherten Person» für die besagten Monate nicht eingetroffen sei. Der
Beschwerdeführer sei diesbezüglich am 4. Oktober 2017 von der Zahlstelle
angeschrieben worden (AWA-Nr. 9).
3.8
Mit Verfügung vom
24.
Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2017
für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er sich im Monat
August 2017 nicht um zumutbare Arbeit bemüht habe (AWA-Nr. 1).
3.9
In seiner Einsprache vom
24.
November 2017 (Posteingang: 6. Dezember 2017) brachte der
Beschwerdeführer vor, er habe bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2017
darauf hingewiesen, dass ihm bis anhin keine Mittel zur Verfügung gestellt
worden seien, aus denen er seine Bemühungen seriös hätte finanzieren können.
Sämtliche Massnahmen, die vom RAV, Amt für Wirtschaft und Arbeit und von der
Arbeitslosenkasse in Gang gesetzt worden seien, hätten nur eines gebracht,
nämlich seine Produktivzeit zu binden. Wenn Gesetze bemüht würden, so gelte
dies für alle Parteien. Auch die erwähnte gängige Praxis ändere nichts an
dieser Situation. Die Verfügung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei
ebenso überflüssig und sinnlos, wie verschiedene Massnahmen der
Arbeitslosenkasse. Ausser «Beschäftigungstherapie», Gängelung und Schikanen
könne dem nichts abgewonnen werden (AWA-Nr. 11).
3.10
Am 8. Dezember 2017 ging das
Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat August
2017, datiert auf den 4. September 2017, beim zuständigen RAV ein (AWA-Nr. 3).
3.11
Mit Einspracheentscheid vom 10.
Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen ab 1. September 2017
fest. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 sei zu spät
eingereicht worden und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden. Der
Beschwerdeführer habe keine Gründe für die verspätete Einreichung genannt (A.S. 1 f.;
AWA-Nr. 2).
3.12
In der Beschwerde vom
9.
Februar 2018 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er weise
die Ausführungen des RAV [...] gesamtheitlich zurück. Bereits im
Beratungsgespräch vom 16. August 2017 habe er darauf hingewiesen, dass er
nunmehr sämtliche Anweisungen, Aufforderungen und Beratungsgespräche so lange
boykottieren werde, bis Geldmittel fliessen bzw. es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse wieder ermöglichen würden, diese zu leisten. Die im Erstgespräch
erhaltene Informationsbroschüre und die erhaltenen Informationen beleuchteten
nicht nur die «Bringschuld» der einen Seite, sondern würden eben auch die
Leistungen benennen, die der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer schulde. Es sei
ihm erstmals am 18. Oktober 2017 Geld überwiesen worden und dies auch nur
auf seine Nachfragen und Interventionen hin. Die Anmeldung bei der Gemeinde sei
aber bereits am 8. Mai 2017 erfolgt. Es könne nicht sein, dass der
Leistungsempfänger angehalten sei, vier Monate auf eigene Kosten zu finanzieren.
Vor diesem Hintergrund sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die
«eingestellten Geldmittel» seien zeitnah und vollumfänglich auszuzahlen (A.S. 3 f.).
3.13
Mit E-Mail vom 12. April
2018.
nimmt die zuständige Personalberaterin des RAV [...] zum Verlauf des Kontrollgesprächs
mit dem Beschwerdeführer vom 16. August 2017 Stellung: Der
Beschwerdeführer sei ziemlich resp. sichtlich aufgebracht zu diesem Gespräch
erschienen und habe auch gleich erwähnt, dass er aufgrund der Einstelltage
betreffend Nichtbewerbung auf Zuweisungen im Juli 2017 derzeit nun über keine
(genügenden) finanziellen Mittel mehr verfüge. Sie habe den Beschwerdeführer
nochmals auf die dennoch notwendigen Pflichterfüllungen, und auch noch speziell
auf die Informationsbroschüre, in welcher diese klar deklariert seien,
hingewiesen. Hinsichtlich der erwähnten Einstelltage habe sie dem
Beschwerdeführer geraten, sich umgehend an die Beschwerdegegnerin zu wenden, da
ihre Aufgabe einzig die Beratung und Kontrolle der Pflichten umfasse. Der
Beschwerdeführer sei danach sichtlich verärgert und wütend aufgestanden und
habe in lautem Tonfall gesagt, dass er alle weiteren Anweisungen,
Aufforderungen und Beratungsgespräche boykottieren würde, bis er finanziell
wieder im Lot sei. Dem nächsten Gesprächstermin vom 13. September 2017 sei
der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben (AWA-Nr. 16).
4.
4.1
Ausweislich der Akten hat der
Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den Monat August
2017.
erst am 8. Dezember 2017 (vgl. E. II. 3.10) und somit nicht rechtzeitig
bis am fünften Tag des Folgemonats September 2017 eingereicht (vgl.
E. II. 2.1), was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Im
Gegenteil brachte er wiederholt zum Ausdruck, sämtliche Massnahmen, Anweisungen
und Aufforderungen von RAV, Arbeitslosenkasse und Amt für Wirtschaft und Arbeit
solange zu «boykottieren», bis er Geld erhalte bzw. die ihm zustehenden
Arbeitslosentaggelder ausbezahlt würden (vgl. E. II. 3.2, 3.4, 3.12 f.).
Dabei waren dem Beschwerdeführer die rechtlichen Vorgaben bekannt: So
bestätigte er am 9. Mai 2017 unterschriftlich, alle relevanten
Informationen in Bezug auf seine Rechte und Pflichten aus der ihm abgegebenen
Informationsbroschüre für stellensuchende Personen zu beziehen, welche
Informationen sowohl über die Pflicht der versicherten Person zur Einreichung
der persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils bis am fünften Tag des Folgemonats
als auch über die Folgen ungenügender Arbeitsbemühungen enthält (vgl. E. II. 3.1.2).
Auch mittels der vom Beschwerdeführer für die Monate März 2017 sowie Mai bis
Juli 2017 ausgefüllten und eingereichten Formulare «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» wurde der Beschwerdeführer jeweils darauf aufmerksam
gemacht, dass nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte
Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können, und dass ein
Nichteinhalten dieser Vorschrift bzw. eine (ohne entschuldbaren Grund)
verspätete Einreichung zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt
(vgl. E. II. 3.1.3). Schliesslich anerkennt der Beschwerdeführer auch mit
seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in Kenntnis seiner rechtlichen
Pflichten bzw. seiner «Bringschuld» gemäss der am Erstgespräch im Mai 2017
erhaltenen Informationsbroschüre (vgl. E. II. 3.1.2) gehandelt zu haben
(vgl. E. II. 3.12).
4.2
Allfällig verspätet eingereichte
Arbeitsbemühungen werden gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV nur noch
berücksichtigt, wenn entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung
vorliegen (vgl. E. II. 2.1).
Als Grund für die (wissentlich und
willentlich) verspätete Einreichung bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor,
die Beschwerdegegnerin sei ihren Pflichten, insbesondere der Auszahlung von
Arbeitslosenentschädigung, nicht bzw. erst am 18. Oktober 2017
nachgekommen, weshalb er seine «Bringschuld» solange ausgesetzt habe, bis die
Beschwerdegegnerin die ihrerseits geschuldeten Leistungen erbringe bzw. erbracht
habe (vgl. E. II. 3.12). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass seine
Pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26
Abs. 2 AVIV zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bis spätestens
am fünften Tag des Folgemonats unabhängig davon besteht, ob die
Arbeitslosentaggelder bereits ausbezahlt worden oder noch ausstehend sind (vgl.
E. II. 2.1), worauf ihn die zuständige RAV Personalberaterin
anlässlich des Kontrollgesprächs vom 16. August 2017 – in Nachachtung der
ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]) – (nochmals) ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte (vgl.
E. II. 3.13). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ihm musste
demnach bewusst sein, dass eine ausstehende Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern
ihn nicht von der Erfüllung der Kontrollvorschriften und der Pflicht zum
Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen befreit und er daher im Falle ihrer
Verletzung die rechtlichen Folgen in Form einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu tragen haben wird.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer teilweise selbst für die Nichtauszahlung der
Arbeitslosentaggelder verantwortlich ist, indem er die hierfür notwendigen
Angaben (mittels Formular «Angaben der versicherten Person») für die Monate
Juli 2017 und September 2017 (unbestrittenermassen) nicht eingereicht hatte
(vgl. E. II. 3.5 und 3.7); die Taggelder für die Monate Mai 2017 und Juni
2017.
wurden Anfang Oktober 2017 ausbezahlt (vgl. E. II. 3.6).
4.3
Nach dem Gesagten liegt kein
entschuldbarer Grund für die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für den
Monat August 2017 vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu
Recht ab dem 1. September 2017 in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2). Es bleibt zu
prüfen, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
5.
5.1
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden:
1.
- 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
- 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (vgl. Rubin,
a.a.O., Art. 30 N 110).
5.2
Es besteht vorliegend kein
Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die
Einstelldauer zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin hielt sich an die
Verwaltungsweisung des SECO, welche bei – wie hier – erstmals zu spät
eingereichten Arbeitsbemühungen einen Einstellrahmen von fünf bis neun Tagen
vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.E). Gründe, welche für eine kürzere
Einstelldauer sprechen, sind nicht ersichtlich. Zwar kann der untere Rahmen von
fünf Einstelltagen unterschritten werden, wenn – kumulativ – der Nachweis der
Arbeitsbemühungen sich nur um einige Tage verspätet, die fraglichen Bemühungen
ausreichend sind und der Versicherte seinen Pflichten gegenüber der
Arbeitslosenversicherung bis dahin tadellos nachgekommen ist (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 30).
Letzteres ist beim Beschwerdeführer indes nicht der Fall, wurde er doch bereits
am 8. August 2017 wegen Nichtbefolgens einer Weisung sowie am
4.
Oktober 2017 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der
Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA-Nrn. 20 und 22). Vor diesem Hintergrund
ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im
Einstellrahmen des SECO blieb und neun Einstelltage aussprach.
6.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018
(A.S. 1 f.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu.
7.2
Die Beschwerdegegnerin
hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150
E. 4a).
8.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_779/2018 vom 15. November 2018 nicht ein.