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Entscheid

VSBES.2018.51

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

27. September 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit

Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ab 1. September 2017 für neun Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer könne für den Monat August 2017

keine Arbeitsbemühungen nachweisen und sei somit seinen Pflichten nicht

nachgekommen (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1).

1.2 Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2017 Einsprache (Posteingang:

6. Dezember 2017; AWA-Nr. 11). Am 8. Dezember 2017

(Posteingangsstempel) reichte er den Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 ein (AWA-Nr. 3). Mit

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Verfügung vom 24. Oktober

2017 fest (Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 9. Februar

2018 (Postaufgabe: 12. Februar 2018)

erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde und beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der

gesamte Betrag sei auszuzahlen (A.S. 3 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2018

folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Es sei keine

Parteientschädigung zu sprechen.

3.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

Der

Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (vgl.

A.S. 21).

2.3 Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei neun streitigen Einstelltagen offenkundig

nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu

suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich

gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen

Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens

am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden

Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,

wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren

Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige Amtsstelle

hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3

AVIV).

2.2

Der Versicherte ist in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um

zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn

er seine Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17

N 5 und 30). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen

gleichgesetzt (a.a.O., N 30).

3.

3.1

3.1.1

Per 8. Mai 2017 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von

Arbeitslosentaggeldern an (AWA-Nr. 4).

3.1.2

Am 9. Mai 2017 bestätigte

der Beschwerdeführer unterschriftlich, sämtliche relevanten allgemeinen

Informationen in Bezug auf seine Rechte und Pflichten aus der ihm abgegebenen Informationsbroschüre

für stellensuchende Personen zu beziehen und keine Teilnahme an einer

allgemeinen Informationsveranstaltung zu wünschen (AWA-Nr. 13). Dem sich

in den Akten befindlichen Auszug aus der vorgenannten Informationsbroschüre

lässt sich hinsichtlich Nachweis der Arbeitsbemühungen und Konsequenzen im

Falle von ungenügenden Arbeitsbemühungen Folgendes entnehmen (AWA-Nr. 14):

«Wie werden Arbeitsbemühungen

nachgewiesen?

Sie müssen bei der

zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode (= Kalendermonat) bis

spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftlich nachweisen, dass Sie sich

um Arbeit bemüht haben. Dazu dient das Formular «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen», das ausgefüllt und unterzeichnet zum Erst- und

Folgegespräch mitzubringen ist.

Nachweise, die nach dem

5.

Tag des Folgemonats eingereicht werden, können ohne entschuldbaren

Grund nicht mehr berücksichtigt werden. […]

Was passiert bei ungenügenden

Arbeitsbemühungen?

Versicherte Personen, die

sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder solche Arbeit ablehnen,

werden je nach Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen vom

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. […]»

3.1.3

Auf den vom Beschwerdeführer

unterzeichneten und eingereichten Formularen «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» für die Monate März 2017, Mai 2017, Juni 2017 und Juli 2017

wird die versicherte Person auf ihre Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu

bemühen, hingewiesen und zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen Folgendes

festgehalten (vgl. die einzelnen Formulare in AWA-Nr. 15):

«Die versicherte Person

muss der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode (Kalendermonat) bis

spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftliche Angaben über ihre

Bemühungen um Arbeit einreichen (Art. 26 AVIV). Dazu dient dieses

Formular.

[…]

Nach dem 5. Tag des

Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen können nicht mehr berücksichtigt

werden, ausser es liegt ein entschuldbarer Grund vor.

Versicherte Personen, die

sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder eine solche ablehnen,

werden je nach dem Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen in der

Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 AVIG).»

3.2

Am 12. September 2017

reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdestelle der Arbeitslosenkasse

eine Beschwerde wegen Zahlungsverweigerung ein. Er habe bis dato keinen

Geldeingang feststellen können, obwohl seine Anmeldung inzwischen mehr als vier

Monate zurückliege. Auch die Fahrtkosten und Spesen für die absolvierte

Arbeitsmarktmassnahme seien bis heute nicht entschädigt worden. Er erwarte nun

eine zeitnahe Problemlösung und erlaube sich darüber hinaus, sämtliche

Massnahmen, die vom RAV, der Arbeitslosenkasse oder sonstigen Institutionen

erwartet würden, solange auszusetzen, bis Geld geflossen sei (AWA-Nr. 8).

3.3

Mit Schreiben vom

13.

September 2017 hielt das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...]

fest, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 bis

anhin nicht eingetroffen sei. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben,

bis am 19. September 2017 den Grund des Fehlens anzugeben (AWA-Nr. 5).

3.4

Mit Schreiben vom

3.

Oktober 2017 (Posteingang: 19. Oktober 2017) an das zuständige RAV

gab der Beschwerdeführer an, er habe im Rahmen des letzten Kontrollgesprächs

darauf hingewiesen, dass bis dato keine Arbeitslosengelder gezahlt worden

seien. Auch die Fahrtkosten und Spesen für die vom RAV veranlasste

Arbeitsmarktmassnahme seien bis anhin nicht ausgeglichen worden. Eine gute

Zusammenarbeit könne nicht auf Einseitigkeit beruhen, vielmehr hätten alle

Beteiligten ihren Teil zu leisten. Er habe bereits angedeutet, sämtliche

Massnahmen solange zu boykottieren, bis seine wirtschaftlichen Verhältnisse

wieder im Gleichgewicht seien. Die Bemühungen des RAV hätten sich zunächst

darauf zu richten, ihm die Rahmenbedingungen zu schaffen, die er benötige, um

seine Aktivitäten finanziell abzusichern. Da er auch von Seiten der

Arbeitslosenkasse bisher nichts gehört habe, leite er nun Rechtsmittel gegen

diese Art von Zusammenarbeit ein (AWA-Nr. 6).

3.5

Am 4. Oktober 2017 teilte

die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass die

Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli 2017 und September 2017 nicht

abgerechnet werden könnten, da für beide Monate noch das Formular «Angaben der

versicherten Person» (Selbstdeklaration) fehle. Er werde darauf hingewiesen,

dass sein Anspruch gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlösche, wenn er nicht

drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend

gemacht werde (AWA-Nr. 10).

3.6

Mit Datum vom 5. Oktober

2017.

wurden dem Beschwerdeführer die Abrechnungen für die Monate Mai 2017

(AWA-Nr. 19) und Juni 2017 (AWA-Nr. 20) zugestellt. Dabei wurden

neben den allgemeinen Wartetagen insgesamt elf Einstelltage (acht Einstelltage

im Mai 2017 und drei Einstelltage im Juni 2017) in Abzug gebracht. Diese

resultieren aus der Kassenverfügung vom 4. Oktober 2017, wonach der

Beschwerdeführer infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Kündigung durch

den Arbeitnehmenden) für die Dauer von elf Tagen eingestellt worden war

(AWA-Nr. 20). Ausserdem ist auf den Taggeldabrechnungen eine weitere

Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 8. August 2017 (AWA-Nr. 22) vorgemerkt

(«offene Einstelltage»; vgl. AWA-Nrn. 19 und 20).

3.7

Am 6. Oktober 2017 nahm die

Arbeitslosenkasse zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2017

(vgl. E. II. 3.2) dahingehend Stellung, dass die Taggelder für Mai 2017

und Juni 2017 ausbezahlt worden seien. Die Taggelder für Juli 2017 und

September 2017 hätten nicht ausbezahlt werden können, da das Formular «Angaben

der versicherten Person» für die besagten Monate nicht eingetroffen sei. Der

Beschwerdeführer sei diesbezüglich am 4. Oktober 2017 von der Zahlstelle

angeschrieben worden (AWA-Nr. 9).

3.8

Mit Verfügung vom

24.

Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2017

für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er sich im Monat

August 2017 nicht um zumutbare Arbeit bemüht habe (AWA-Nr. 1).

3.9

In seiner Einsprache vom

24.

November 2017 (Posteingang: 6. Dezember 2017) brachte der

Beschwerdeführer vor, er habe bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2017

darauf hingewiesen, dass ihm bis anhin keine Mittel zur Verfügung gestellt

worden seien, aus denen er seine Bemühungen seriös hätte finanzieren können.

Sämtliche Massnahmen, die vom RAV, Amt für Wirtschaft und Arbeit und von der

Arbeitslosenkasse in Gang gesetzt worden seien, hätten nur eines gebracht,

nämlich seine Produktivzeit zu binden. Wenn Gesetze bemüht würden, so gelte

dies für alle Parteien. Auch die erwähnte gängige Praxis ändere nichts an

dieser Situation. Die Verfügung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei

ebenso überflüssig und sinnlos, wie verschiedene Massnahmen der

Arbeitslosenkasse. Ausser «Beschäftigungstherapie», Gängelung und Schikanen

könne dem nichts abgewonnen werden (AWA-Nr. 11).

3.10

Am 8. Dezember 2017 ging das

Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat August

2017, datiert auf den 4. September 2017, beim zuständigen RAV ein (AWA-Nr. 3).

3.11

Mit Einspracheentscheid vom 10.

Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen ab 1. September 2017

fest. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 sei zu spät

eingereicht worden und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden. Der

Beschwerdeführer habe keine Gründe für die verspätete Einreichung genannt (A.S. 1 f.;

AWA-Nr. 2).

3.12

In der Beschwerde vom

9.

Februar 2018 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er weise

die Ausführungen des RAV [...] gesamtheitlich zurück. Bereits im

Beratungsgespräch vom 16. August 2017 habe er darauf hingewiesen, dass er

nunmehr sämtliche Anweisungen, Aufforderungen und Beratungsgespräche so lange

boykottieren werde, bis Geldmittel fliessen bzw. es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse wieder ermöglichen würden, diese zu leisten. Die im Erstgespräch

erhaltene Informationsbroschüre und die erhaltenen Informationen beleuchteten

nicht nur die «Bringschuld» der einen Seite, sondern würden eben auch die

Leistungen benennen, die der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer schulde. Es sei

ihm erstmals am 18. Oktober 2017 Geld überwiesen worden und dies auch nur

auf seine Nachfragen und Interventionen hin. Die Anmeldung bei der Gemeinde sei

aber bereits am 8. Mai 2017 erfolgt. Es könne nicht sein, dass der

Leistungsempfänger angehalten sei, vier Monate auf eigene Kosten zu finanzieren.

Vor diesem Hintergrund sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die

«eingestellten Geldmittel» seien zeitnah und vollumfänglich auszuzahlen (A.S. 3 f.).

3.13

Mit E-Mail vom 12. April

2018.

nimmt die zuständige Personalberaterin des RAV [...] zum Verlauf des Kontrollgesprächs

mit dem Beschwerdeführer vom 16. August 2017 Stellung: Der

Beschwerdeführer sei ziemlich resp. sichtlich aufgebracht zu diesem Gespräch

erschienen und habe auch gleich erwähnt, dass er aufgrund der Einstelltage

betreffend Nichtbewerbung auf Zuweisungen im Juli 2017 derzeit nun über keine

(genügenden) finanziellen Mittel mehr verfüge. Sie habe den Beschwerdeführer

nochmals auf die dennoch notwendigen Pflichterfüllungen, und auch noch speziell

auf die Informationsbroschüre, in welcher diese klar deklariert seien,

hingewiesen. Hinsichtlich der erwähnten Einstelltage habe sie dem

Beschwerdeführer geraten, sich umgehend an die Beschwerdegegnerin zu wenden, da

ihre Aufgabe einzig die Beratung und Kontrolle der Pflichten umfasse. Der

Beschwerdeführer sei danach sichtlich verärgert und wütend aufgestanden und

habe in lautem Tonfall gesagt, dass er alle weiteren Anweisungen,

Aufforderungen und Beratungsgespräche boykottieren würde, bis er finanziell

wieder im Lot sei. Dem nächsten Gesprächstermin vom 13. September 2017 sei

der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben (AWA-Nr. 16).

4.

4.1

Ausweislich der Akten hat der

Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den Monat August

2017.

erst am 8. Dezember 2017 (vgl. E. II. 3.10) und somit nicht rechtzeitig

bis am fünften Tag des Folgemonats September 2017 eingereicht (vgl.

E. II. 2.1), was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Im

Gegenteil brachte er wiederholt zum Ausdruck, sämtliche Massnahmen, Anweisungen

und Aufforderungen von RAV, Arbeitslosenkasse und Amt für Wirtschaft und Arbeit

solange zu «boykottieren», bis er Geld erhalte bzw. die ihm zustehenden

Arbeitslosentaggelder ausbezahlt würden (vgl. E. II. 3.2, 3.4, 3.12 f.).

Dabei waren dem Beschwerdeführer die rechtlichen Vorgaben bekannt: So

bestätigte er am 9. Mai 2017 unterschriftlich, alle relevanten

Informationen in Bezug auf seine Rechte und Pflichten aus der ihm abgegebenen

Informationsbroschüre für stellensuchende Personen zu beziehen, welche

Informationen sowohl über die Pflicht der versicherten Person zur Einreichung

der persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils bis am fünften Tag des Folgemonats

als auch über die Folgen ungenügender Arbeitsbemühungen enthält (vgl. E. II. 3.1.2).

Auch mittels der vom Beschwerdeführer für die Monate März 2017 sowie Mai bis

Juli 2017 ausgefüllten und eingereichten Formulare «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» wurde der Beschwerdeführer jeweils darauf aufmerksam

gemacht, dass nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte

Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können, und dass ein

Nichteinhalten dieser Vorschrift bzw. eine (ohne entschuldbaren Grund)

verspätete Einreichung zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt

(vgl. E. II. 3.1.3). Schliesslich anerkennt der Beschwerdeführer auch mit

seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in Kenntnis seiner rechtlichen

Pflichten bzw. seiner «Bringschuld» gemäss der am Erstgespräch im Mai 2017

erhaltenen Informationsbroschüre (vgl. E. II. 3.1.2) gehandelt zu haben

(vgl. E. II. 3.12).

4.2

Allfällig verspätet eingereichte

Arbeitsbemühungen werden gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV nur noch

berücksichtigt, wenn entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung

vorliegen (vgl. E. II. 2.1).

Als Grund für die (wissentlich und

willentlich) verspätete Einreichung bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor,

die Beschwerdegegnerin sei ihren Pflichten, insbesondere der Auszahlung von

Arbeitslosenentschädigung, nicht bzw. erst am 18. Oktober 2017

nachgekommen, weshalb er seine «Bringschuld» solange ausgesetzt habe, bis die

Beschwerdegegnerin die ihrerseits geschuldeten Leistungen erbringe bzw. erbracht

habe (vgl. E. II. 3.12). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass seine

Pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26

Abs. 2 AVIV zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bis spätestens

am fünften Tag des Folgemonats unabhängig davon besteht, ob die

Arbeitslosentaggelder bereits ausbezahlt worden oder noch ausstehend sind (vgl.

E. II. 2.1), worauf ihn die zuständige RAV Personalberaterin

anlässlich des Kontrollgesprächs vom 16. August 2017 – in Nachachtung der

ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]) – (nochmals) ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte (vgl.

E. II. 3.13). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ihm musste

demnach bewusst sein, dass eine ausstehende Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern

ihn nicht von der Erfüllung der Kontrollvorschriften und der Pflicht zum

Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen befreit und er daher im Falle ihrer

Verletzung die rechtlichen Folgen in Form einer Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu tragen haben wird.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

der Beschwerdeführer teilweise selbst für die Nichtauszahlung der

Arbeitslosentaggelder verantwortlich ist, indem er die hierfür notwendigen

Angaben (mittels Formular «Angaben der versicherten Person») für die Monate

Juli 2017 und September 2017 (unbestrittenermassen) nicht eingereicht hatte

(vgl. E. II. 3.5 und 3.7); die Taggelder für die Monate Mai 2017 und Juni

2017.

wurden Anfang Oktober 2017 ausbezahlt (vgl. E. II. 3.6).

4.3

Nach dem Gesagten liegt kein

entschuldbarer Grund für die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für den

Monat August 2017 vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu

Recht ab dem 1. September 2017 in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2). Es bleibt zu

prüfen, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

5.

5.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden:

1.

- 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 - 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

- 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (vgl. Rubin,

a.a.O., Art. 30 N 110).

5.2

Es besteht vorliegend kein

Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die

Einstelldauer zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin hielt sich an die

Verwaltungsweisung des SECO, welche bei – wie hier – erstmals zu spät

eingereichten Arbeitsbemühungen einen Einstellrahmen von fünf bis neun Tagen

vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.E). Gründe, welche für eine kürzere

Einstelldauer sprechen, sind nicht ersichtlich. Zwar kann der untere Rahmen von

fünf Einstelltagen unterschritten werden, wenn – kumulativ – der Nachweis der

Arbeitsbemühungen sich nur um einige Tage verspätet, die fraglichen Bemühungen

ausreichend sind und der Versicherte seinen Pflichten gegenüber der

Arbeitslosenversicherung bis dahin tadellos nachgekommen ist (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 30).

Letzteres ist beim Beschwerdeführer indes nicht der Fall, wurde er doch bereits

am 8. August 2017 wegen Nichtbefolgens einer Weisung sowie am

4.

Oktober 2017 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der

Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA-Nrn. 20 und 22). Vor diesem Hintergrund

ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im

Einstellrahmen des SECO blieb und neun Einstelltage aussprach.

6.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018

(A.S. 1 f.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu.

7.2

Die Beschwerdegegnerin

hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150

E. 4a).

8.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_779/2018 vom 15. November 2018 nicht ein.