VSBES.2018.52
Arbeitslosenversicherung
13. Juni 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse
16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 3. Januar 2018
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) ab 1. Dezember 2017 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführer habe den Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen im November 2017 nicht bis am 5. Dezember 2017, sondern erst am
7. Dezember 2017 und damit verspätet eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen
gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin am 10. Januar
2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Mit
undatierter Eingabe (Postaufgabe: 13. Februar 2018) erhebt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer
Einstellung sei abzusehen (A.S 4).
Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 folgende
Anträge (A.S. 10 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Es sei keine
Parteientschädigung zu sprechen.
3.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
Der
Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 18).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei sechs streitigen Einstelltagen offenkundig
nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen.
Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und
zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis dieser
Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des
folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen.
Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte
die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht
(Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen
monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
Der Versicherte ist in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um
zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn er seine
Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 + 30). Die verspätete Einreichung
des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).
3.
3.1
Das Formular «Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat November 2017, datiert auf den 4.
Dezember 2017, ging am 7. Dezember 2017 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan:
RAV) ein (AWA-Nr. 4). Auf Nachfrage des RAV hin erklärte der
Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Dezember 2017, er habe die
Arbeitsbemühungen für den 5. Dezember vorbereitet, sie dann aber einen Tag
später aufgegeben, da er drei Tage krank zu Hause gewesen sei. Sonst gebe er
seine Unterlagen immer termingerecht ab (AWA-Nr. 6).
In der Einsprache vom 9. Januar 2018 präzisierte
der Beschwerdeführer, er sei am 4. Dezember beim Arzt gewesen und am 5.
Dezember aus gesundheitlichen Gründen zu Hause geblieben. Die Arbeitsbemühungen
habe er dann am 6. Dezember 2017 in den Briefkasten eingeworfen (AWA-Nr. 7). Im
beiliegenden Schreiben vom 9. Januar 2018 bestätigte Dr. med. B.___, dass der
Beschwerdeführer am 21. November und 4. Dezember 2017 in der Sprechstunde
gewesen sei (AWA-Nr. 8). Dazu hielt Frau C.___ von der Beschwerdegegnerin am
30.
April 2018 fest, sie habe mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihn
gebeten, ein Arztzeugnis zu schicken, aber es sei dann nur die Bestätigung des
Arzttermins gekommen (AWA-Nr. 13).
In der Beschwerdeschrift macht der
Beschwerdeführer geltend, ihm sei es vom 27. November bis 6. Dezember 2017
sehr schlecht gegangen, weshalb er es versäumt habe, die Krankheit beim RAV zu
melden und seine Arbeitsbemühungen pünktlich abzugeben. Ihm sei natürlich
bewusst, dass er einen Fehler gemacht habe (A.S. 4). Der Beschwerde sind
folgende Unterlagen beigelegt:
·
Dr. med. B.___, 9.
Januar 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1): Dieses Schreiben ist identisch mit
dem bereits erwähnten Aktenstück AWA-Nr. 8.
·
Dr. med. D.___,
undatiert (BB-Nr. 2): Arztzeugnis über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit am
8.
und 9. Februar 2018.
·
Dr. med. E.___, 3.
Februar 2018 (BB-Nr. 3): Arztzeugnis über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
vom 3. bis 7. Februar 2018.
3.2
Der Beschwerdeführer anerkennt,
dass er das Formular mit seinen Arbeitsbemühungen für November 2017 nicht wie
vorgeschrieben spätestens am Dienstag, den 5. Dezember 2017 der Post übergeben
hat, sondern erst am 6. Dezember 2017. Die Beschwerdegegnerin ging zutreffend
davon aus, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, bis wann er seine
Arbeitsbemühungen einreichen musste: Einerseits hatte er am 17. Februar
2017.
bestätigt, die Informationsbroschüre erhalten zu haben, aus der
hervorgeht, bis wann die Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind (AWA-Nr. 9 f.).
Andererseits hatte er die Nachweise für die Monate Februar bis Oktober 2017
nach Aktenlage rechtzeitig beigebracht (s. AWA-Nr. 11).
Mit diesem verspäteten Nachweis der
Arbeitsbemühungen ist der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
erfüllt. Der Einwand es Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe ihn
daran gehindert, seine Arbeitsbemühungen bis 5. Dezember 2017
einzureichen, ist nicht belegt. Aus der Bestätigung von Dr. med. B.___ geht
lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 einen Termin
bei ihr hatte. Weder sind die Gründe für diese Konsultation ersichtlich noch
wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei gesundheitshalber nicht in der Lage
gewesen, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig nachzuweisen. Die von den Dres. D.___
und E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit wiederum ist von vornherein
unerheblich, da sie nicht den Dezember 2017 betrifft. Im Übrigen findet sich in
den Akten keine Mitteilung des Beschwerdeführers an das RAV, wonach er in der
Zeit vom 27. November bis 5. Dezember 2017 krank gewesen sei (s.
Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 14).
Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer folglich zu Recht wegen des verspäteten Nachweises der
Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden:
1.
- 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen
zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei
Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Es besteht kein Anlass, in das
Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu reduzieren.
Die Beschwerdegegnerin hielt sich an die Verwaltungsweisung des SECO, welche
bei – wie hier – erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen einen
Einstellrahmen von fünf bis neun Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.E,
in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Gründe, welche für eine kürzere
Einstelldauer sprechen, sind nicht ersichtlich. Zwar kann der untere Rahmen von
fünf Einstelltagen unterschritten werden, wenn – kumulativ – der Nachweis der
Arbeitsbemühungen sich nur um einige Tage verspätet, die fraglichen Bemühungen
ausreichend sind und der Versicherte seinen Pflichten gegenüber der
Arbeitslosenversicherung bis dahin tadellos nachgekommen ist (Rubin, a.a.O.,
Art. 17 N 30). Letzteres ist beim Beschwerdeführer indes nicht der Fall,
wurde er doch am 2. November 2017 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im
September 2017 für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA-Nr.
16). Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin im Einstellrahmen des SECO blieb und sechs Einstelltage
aussprach.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.
).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann