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Entscheid

VSBES.2018.52

Arbeitslosenversicherung

13. Juni 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 3. Januar 2018

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) ab 1. Dezember 2017 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführer habe den Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen im November 2017 nicht bis am 5. Dezember 2017, sondern erst am

7. Dezember 2017 und damit verspätet eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen

gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin am 10. Januar

2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Mit

undatierter Eingabe (Postaufgabe: 13. Februar 2018) erhebt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer

Einstellung sei abzusehen (A.S 4).

Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 folgende

Anträge (A.S. 10 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Es sei keine

Parteientschädigung zu sprechen.

3.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

Der

Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 18).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei sechs streitigen Einstelltagen offenkundig

nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen.

Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und

zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis dieser

Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des

folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen.

Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte

die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht

(Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen

monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

Der Versicherte ist in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um

zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn er seine

Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 + 30). Die verspätete Einreichung

des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).

3.

3.1

Das Formular «Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat November 2017, datiert auf den 4.

Dezember 2017, ging am 7. Dezember 2017 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan:

RAV) ein (AWA-Nr. 4). Auf Nachfrage des RAV hin erklärte der

Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Dezember 2017, er habe die

Arbeitsbemühungen für den 5. Dezember vorbereitet, sie dann aber einen Tag

später aufgegeben, da er drei Tage krank zu Hause gewesen sei. Sonst gebe er

seine Unterlagen immer termingerecht ab (AWA-Nr. 6).

In der Einsprache vom 9. Januar 2018 präzisierte

der Beschwerdeführer, er sei am 4. Dezember beim Arzt gewesen und am 5.

Dezember aus gesundheitlichen Gründen zu Hause geblieben. Die Arbeitsbemühungen

habe er dann am 6. Dezember 2017 in den Briefkasten eingeworfen (AWA-Nr. 7). Im

beiliegenden Schreiben vom 9. Januar 2018 bestätigte Dr. med. B.___, dass der

Beschwerdeführer am 21. November und 4. Dezember 2017 in der Sprechstunde

gewesen sei (AWA-Nr. 8). Dazu hielt Frau C.___ von der Beschwerdegegnerin am

30.

April 2018 fest, sie habe mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihn

gebeten, ein Arztzeugnis zu schicken, aber es sei dann nur die Bestätigung des

Arzttermins gekommen (AWA-Nr. 13).

In der Beschwerdeschrift macht der

Beschwerdeführer geltend, ihm sei es vom 27. November bis 6. Dezember 2017

sehr schlecht gegangen, weshalb er es versäumt habe, die Krankheit beim RAV zu

melden und seine Arbeitsbemühungen pünktlich abzugeben. Ihm sei natürlich

bewusst, dass er einen Fehler gemacht habe (A.S. 4). Der Beschwerde sind

folgende Unterlagen beigelegt:

·

Dr. med. B.___, 9.

Januar 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1): Dieses Schreiben ist identisch mit

dem bereits erwähnten Aktenstück AWA-Nr. 8.

·

Dr. med. D.___,

undatiert (BB-Nr. 2): Arztzeugnis über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit am

8.

und 9. Februar 2018.

·

Dr. med. E.___, 3.

Februar 2018 (BB-Nr. 3): Arztzeugnis über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

vom 3. bis 7. Februar 2018.

3.2

Der Beschwerdeführer anerkennt,

dass er das Formular mit seinen Arbeitsbemühungen für November 2017 nicht wie

vorgeschrieben spätestens am Dienstag, den 5. Dezember 2017 der Post übergeben

hat, sondern erst am 6. Dezember 2017. Die Beschwerdegegnerin ging zutreffend

davon aus, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, bis wann er seine

Arbeitsbemühungen einreichen musste: Einerseits hatte er am 17. Februar

2017.

bestätigt, die Informationsbroschüre erhalten zu haben, aus der

hervorgeht, bis wann die Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind (AWA-Nr. 9 f.).

Andererseits hatte er die Nachweise für die Monate Februar bis Oktober 2017

nach Aktenlage rechtzeitig beigebracht (s. AWA-Nr. 11).

Mit diesem verspäteten Nachweis der

Arbeitsbemühungen ist der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

erfüllt. Der Einwand es Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe ihn

daran gehindert, seine Arbeitsbemühungen bis 5. Dezember 2017

einzureichen, ist nicht belegt. Aus der Bestätigung von Dr. med. B.___ geht

lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 einen Termin

bei ihr hatte. Weder sind die Gründe für diese Konsultation ersichtlich noch

wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei gesundheitshalber nicht in der Lage

gewesen, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig nachzuweisen. Die von den Dres. D.___

und E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit wiederum ist von vornherein

unerheblich, da sie nicht den Dezember 2017 betrifft. Im Übrigen findet sich in

den Akten keine Mitteilung des Beschwerdeführers an das RAV, wonach er in der

Zeit vom 27. November bis 5. Dezember 2017 krank gewesen sei (s.

Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 14).

Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer folglich zu Recht wegen des verspäteten Nachweises der

Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden:

1.

- 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 - 30 Tage

• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen

zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei

Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Es besteht kein Anlass, in das

Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu reduzieren.

Die Beschwerdegegnerin hielt sich an die Verwaltungsweisung des SECO, welche

bei – wie hier – erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen einen

Einstellrahmen von fünf bis neun Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.E,

in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Gründe, welche für eine kürzere

Einstelldauer sprechen, sind nicht ersichtlich. Zwar kann der untere Rahmen von

fünf Einstelltagen unterschritten werden, wenn – kumulativ – der Nachweis der

Arbeitsbemühungen sich nur um einige Tage verspätet, die fraglichen Bemühungen

ausreichend sind und der Versicherte seinen Pflichten gegenüber der

Arbeitslosenversicherung bis dahin tadellos nachgekommen ist (Rubin, a.a.O.,

Art. 17 N 30). Letzteres ist beim Beschwerdeführer indes nicht der Fall,

wurde er doch am 2. November 2017 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im

September 2017 für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA-Nr.

16). Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin im Einstellrahmen des SECO blieb und sechs Einstelltage

aussprach.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann