VSBES.2018.53
Invalidenrente
11. Oktober 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin
Angela Gantner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1969 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. November 2009 wegen
einer eingeschränkten Belastbarkeit für schwere körperliche Arbeiten aufgrund
eines am 8. März 2009 erlittenen Herzinfarkts bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der
IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Mitteilung vom 30. November
2009 sprach sie dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle […] zu (IV-Nr. 19).
Nachdem der Beschwerdeführer per 1. Mai 2010 eine Tätigkeit als
Rollstuhlmonteur bei der Firma B.___ in [...] angetreten hatte, schloss die
Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 22. März 2011
ab und wies zugleich auch das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung einer Invalidenrente ab (IV-Nr. 31). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 15. Oktober 2015 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 32), woraufhin die Beschwerdegegnerin abermals Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht vornahm. Nach Vorlage der medizinischen
Unterlagen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 60, 69) stellte sie
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Mai 2017 die Zusprache einer
Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2016 in Aussicht (IV-Nr. 71). Die dagegen
erhobenen Einwände vom 16. Juni 2017 wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 5. Februar 2018 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2018 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es sei die IV-Verfügung vom 05.02.2018
im Umfang des nachfolgenden Antrags aufzuheben und es sei dem Versicherten eine
Dreiviertelsrente, mindestens jedoch eine halbe Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die IV-Verfügung vom
05.02.2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit unter
Weiterführung der Ausrichtung einer Viertelsrente zur ergänzenden Abklärung
betreffend medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit, betreffend Validen- und
Invalideneinkommen, sowie betreffend Verwertbarkeit einer allfälligen
Resterwerbstätigkeit an die zuständige IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der IV-Stelle.
Verfahrensantrag:
1. Es seien die vollständigen Akten des
Verfahrens vor IV-Stelle Solothurn in rubrizierter Angelegenheit beizuziehen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der IV-Stelle.
2.2 Mit Eingabe vom 28. Februar 2018
lässt der Beschwerdeführer ein Rektifikat zur begründeten Beschwerde vom 15.
Februar 2018 zu den Akten reichen.
2.3 Mit Eingabe vom 18. April 2018
verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).
2.4 Am 26. April 2018 reicht
die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 29 ff.).
2.5 Mit prozessleitender Verfügung
vom 6. Juli 2018 (A.S. 34 f.) wird den Parteien mitgeteilt, dass nach
vorläufiger Einschätzung des Instruktionsrichters eine Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin mit anschliessend möglicher reformatio in peius infrage
kommen könnte. Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu
äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Innert erstreckter Frist lässt der
Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht mit Eingabe vom 11. September 2018
mitteilen, dass an der Beschwerde vollumfänglich festgehalten und auf eine
ergänzende Stellungnahme verzichtet werde (A.S. 42).
2.6 Am 17. September 2018 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers ihre ergänzte Kostennote ein (A.S. 44 ff.).
2.7 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung vom 15.
Oktober 2015 zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256
E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom
6.
Dezember 2016 E. 2).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai 2011
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI
2001.
S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.
4.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1
S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
5.
Es ist zunächst zu
prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass
des letzten auf einer umfassenden Prüfung beruhenden rechtskräftigen
Entscheides vom 22. März 2011 (IV-Nr. 31) in anspruchsrelevanter Weise
verändert hat.
5.1
Im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügung vom 22. März 2011 (IV-Nr. 31) stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Akten:
5.1.1
Im Bericht vom 30. Oktober 2009
stellte Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt Kardiologie, folgende Diagnosen
(IV-Nr. 29 S. 7):
1.
Koronare 2-Asterkrankung (ACD, Ramus
diagonalis 1) mit
-
Status nach inferiorem
ST-Hebungsmyokardinfarkt am 08.03.2009 und Akut-PTCA und Stenteinlage (BMS) in
die ACD
-
Erhaltene systolische
Funktion des linken Ventrikels
2.
cvRF: Positive Familienanamnese, Status
nach Nikotinabusus, Dyslipidämie
Bei der klinischen Untersuchung sei der
Beschwerdeführer kompensiert gewesen. Echokardiographisch habe unverändert eine
weitgehend erhaltene ventrikuläre Funktion bei kleiner Narbe inferior dokumentiert
werden können. In der Ergometrie schliesslich hätten sich keine Hinweise für
das Vorliegen einer belastungsabhängigen Myokardischämie finden lassen, wobei
die Aussagekraft des Tests wegen der infolge Beinschmerzen verminderten
körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der vorliegenden Befunde
seien die Thoraxbeschwerden und die Atemnot in Ruhe nicht im Rahmen der
bekannten koronaren Herzkrankheit zu erklären. Die Schmerzen schienen
muskuloskelettaler Genese zu sein. Die Atemnot trete möglicherweise auch bei
Angstsymptomatik auf, der Beschwerdeführer sei seit dem Infarktereignis stark
verunsichert. Die Ursache der limitierenden beidseitigen Beinschmerzen sei
nicht klar, Hinweise für eine PAVK würden klinisch nicht bestehen und die
Symptomatik persistiere auch nach Pausierung des Statins. Die Weiterführung der
bisherigen kardialen Therapie werde empfohlen. Aus kardiologischer Sicht sei
der Beschwerdeführer sicher für leichte und mittelschwere körperliche
Betätigungen als arbeitsfähig anzusehen (IV-Nr. 29 S. 8).
5.1.2
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2010
aus, er betreue den Beschwerdeführer seit Juli 2010 und habe ihn nur wegen
kurzen, akuten Erkrankungen gesehen. Daher könne er keine Auskunft über ihn
geben. Seines Wissens arbeite der Beschwerdeführer seit Sommer 2010 bei der B.___
in [...] (IV-Nr. 28).
5.1.3
In seinem Bericht vom 19. Januar
2011.
führte Prof. Dr. med. C.___ folgende Diagnosen auf (IV-Nr. 29 S. 5):
1.
Koronare 2-Asterkrankung (ACD, Ramus
diagonalis 1) mit
-
Status nach inferiorem ST-Hebungsmyokardinfarkt
am 08.03.2009 und Akut-PTCA und Stenteinlage (BMS) in die ACD
-
Erhaltene systolische
Funktion des linken Ventrikels
2.
cvRF: Positive Familienanamnese, Status
nach Nikotinabusus, Dyslipidämie
3.
Unklare belastungsabhängige
Beinschmerzen beidseits
Aufgrund der vorliegenden Befunde sei
aus kardiologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und
mittelschwere Tätigkeiten gegeben. Zu berücksichtigen seien weiterhin die bei
der letzten Konsultation bestehenden unklaren belastungsabhängigen Beinschmerzen.
Inwieweit diese persistieren würden oder weiter abgeklärt worden seien, sei
Prof. Dr. med. C.___ nicht bekannt (IV-Nr. 29 S. 6).
5.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich
der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
5.2.1
Dem Austrittsbericht des Spitals E.___
vom 5. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
vom 22. bis 29. April 2015 hospitalisiert worden war. Folgende Diagnosen wurden
gestellt (IV-Nr. 36 S. 2):
1.
Instabile Angina Pectoris bei koronarer
2-Ast-Erkrankung, 23.04.15
-
Periinterventioneller
Myokardinfarkt bei Stenting der RIVA mit Verschluss des Ramus diagonalis 1 am
23.04.15
-
(…)
2.
Leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom, ED 05/12
-
CPAP Therapie nicht
toleriert
3.
Nebendiagnosen
-
St.n. leichter Prostatitis
12/11
-
Chronisch rezidivierende
Anitis/Perianitis
-
St.n. Tympanoplastik li
2004.
wegen chronischer Otitis media
-
St.n. Pangastritis bei
Helicobacter, Eradikation 12/11
-
Chronisch-intermittierendes
urticarielles Exanthem der Arme und Hände seit 2013
-
Mögliches
Carpaltunnelsyndrom bds.
-
Ängstlich-depressive
Verstimmung
Der Beschwerdeführer habe sich elektiv zur
Koronarangiographie bei zunehmenden Thoraxschmerzen im Rahmen einer instabilen
Angina pectoris vorgestellt. In der Koronarangiographie habe sich ein gutes
Langzeit-Ergebnis im Bereich der mittels Stents versorgten ACD gezeigt. Weiter
habe sich eine subtotal bis intermittierend total langstreckig verschlossene
RIVA Mitte gefunden. Diese Stenosierung habe als culprit lesion für die vom
Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden identifiziert werden können. Mittels
CTO Interverntion sei das chronisch subtotal verschlossene Gefäss
wiedereröffnet worden. Im Rahmen der Intervention sei es zu einem
intermittierenden Gefässverschluss am ehesten als Folge von Protrusion von
Plaquematerial durch die Stent-Maschen gekommen. Die RIVA habe langstreckig von
apikal bis nach proximal mittels drug eluting Stents versorgt werden müssen.
Schlussendlich habe sich ein angiographisch guter Fluss in der RIVA gezeigt.
Ein subtotal verschlossener Diagonalast 1 sei interventionell nicht angegangen
worden und sei abschliessend verschlossen. Aufgrund starker
periinterventioneller Schmerzen sei der Beschwerdeführer postinterventionell
auf die Intensivstation verlegt worden. Es habe sich ein relevanter CK-Anstieg
bis maximal 1597 U/l im Sinne eines periinterventionellen Myokardinfarkts
gezeigt. Im Verlauf seien die Beschwerden deutlich regredient und der
Beschwerdeführer sei stets hämodynamisch stabil gewesen. In der abschliessenden
transthorakalen Echokardiographie habe sich eine normale Pumpfunktion mit
Hypokinesie anteroapikal bis mittventrikulär und einem kleinen Perikarderguss
gezeigt. Am 29. April 2015 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand
nach Hause entlassen worden (IV-Nr. 36 S. 3).
5.2.2
Dem Bericht des Spitals E.___ vom
12.
August 2015 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 36 S. 9):
Koronare 2-Ast-Erkrankung mit
-
St.n. PTCA/Stent RIVA
proximal bis apical im April 2015
-
St.n. PTCA/Stent ACD
Mitte/distal 2006
-
Leicht eingeschränkte
linksventrikuläre Funktion
Dyslipidämie
Leichtes Schlafapnoesyndrom
(ED 5/2012)
-
CPAP-Therapie nicht
toleriert
St.n. Tympanoplastik links
2004.
St.n. Helicobacter-Eradikation
2011.
bei
-
Gastritis
Nach komplexer und schwieriger PTCA und
Stentimplantation im April 2015 sei eine Kontrollkoronarographie geplant
worden. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die Rehabilitation im
KARAMBA-Programm erfolgreich absolviert und habe keine kardialen Beschwerden
gehabt. Die heutige Koronarographie zeige ein sehr schönes Resultat bei St.n.
PTCA und Stentimplantation im RIVA proximal bis apical. Die 2006 gestentete ACD
weise geringe Instent-Restenosen auf, die aktuell nicht revaskularisiert werden
müssten. Die linksventrikuläre Funktion sei bei einer Auswurffraktion von
52.
% leicht eingeschränkt. Mit lokaler anteriorer Akinesie und diskreter
lokalisierter Hypokinesie inferior. Insgesamt also gutes Resultat bei St.n.
PTCA und Stentimplantation im RIVA im April dieses Jahres (IV-Nr. 36 S. 9).
5.2.3
Dr. med. F.___, Oberärztin
Pneumologie, stellte in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2015 folgende Diagnosen
(IV-Nr. 36 S. 13):
1.
Mittelschweres, in Rückenlage
schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
-
Pathologische
Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung
-
Polygraphie 26.10.2015: AHI
27/Stunde, in Rückenlage 46/Stunde. Entsättigungsindex 24/Stunde, in Rückenlage
41/Stunde
2.
Depressive Entwicklung bei
psychosozialer Belastung
3.
Status nach Tympanoplastik links 2004
wegen chronischer Otitis media
4.
Koronare 2-Ast-Erkrankung
-
STEMI inferior 03/3009,
PTCA/Stent ACD 03/2009
-
Periinterventioneller
Myokardinfarkt bei Stenteinlage in die RIVA 04/2015
Polygraphisch habe ein klares
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom dokumentiert werden können, welches mit
deutlichen Sättigungsabfällen einhergehe und therapiebedürftig sei. Der
Beschwerdeführer werde daher für eine CPAP-Einschulung kurzhospitalisiert
werden. Trotz des langjährigen Nikotinkonsums und der gelegentlich auch am Tage
beklagten Luftnot seien die Lungenvolumina und der Gasaustausch normal gewesen
(IV-Nr. 36 S. 14).
5.2.4
Im Bericht der G.___ vom 11.
November 2015 wurde ausgeführt, aufgrund des Vorliegens von
Niedergeschlagenheit, Freudeverlust, Lustlosigkeit, reduziertem Antrieb,
starker Müdigkeit, Einschlafproblemen durch Gedankenkreisen, subjektiv
vermindertem Konzentrationsvermögen und gereizter Stimmung sei diagnostisch von
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) auszugehen. Da gemäss
kardiologischer Abklärung keine kardiale Ischämie bestehe und da die beklagten
körperlichen Symptome im Rahmen von psychischen Belastungssituationen verstärkt
aufträten, sei zudem von einer ängstlichen Symptomatik auszugehen. Vor dem
Hintergrund der somatischen Diagnose des Herzinfarktes könne eine Herzneurose
(ICD-10: F45.30) jedoch ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei durch
die Symptome in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und seine gedrückte und
gereizte Stimmung würden ihn und seine Familie belasten. Er habe ein gutes
soziales Umfeld, welches ihn unterstütze. Bei Bedarf hole sich der
Beschwerdeführer dort oder bei externen Stellen selbständig Unterstützung. Die
Therapiemotivation sei gegeben (IV-Nr. 53 S. 13).
5.2.5
Dem Bericht von Dr. med. H.___,
Leitende Ärztin, vom 18. April 2016 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit vom 13. bis 15. April 2016 hospitalisiert worden war. Folgende
Diagnosen sind diesem Bericht zu entnehmen (IV-Nr. 53 S. 6):
1.
Mittelschweres, in Rückenlage
schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit/bei
-
Pathologischer
Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung
-
Polygraphie 26.10.15: AHI
27/Stunden, in Rückenlage 46/Stunden.
Entsättigungsindex
24/Stunden, in Rückenlage 41/Stunden
-
Bodyplethysmographie/CO-Diffusionskapazität
vom 26.10.15:
Normale
Lungenvolumina, normaler Gasaustausch
(…)
-
AKTUELL: CPAP-Einstellung
2.
Koronare 2-Ast-Erkrankung
-
STEMI inferior 03/2009,
PTCA/Stent ACD 03/2009
-
Periinterventioneller
Myokardinfarkt bei Stenteinlage in die RIVA 04/2015
-
TTE 04/2015: LVEF 54 % bei
Hypokinesie anteroapikal bis mittventrikulär reichend, umschriebene Hypokinesie
mittseptal sowie geringer Hypokinesie anteroapikal
-
CvRF: Arterielle
Hypertonie, Status nach Nikotinabusus
3.
Metabolisches Syndrom
-
Anamnestisch Diabetes
mellitus Typ II
(…)
-
Arterielle Hypertonie
-
Präadipositas, BMI: 28
kg/m2
4.
Unklarer Schwindel
-
Am ehesten vestibulär-toxisch
bei putrider Otitis media mit beginnender Labyrinthitis
5.
Status nach Tympanoplastik links 2004
wegen chronischer Otitis media
6.
Depressive Entwicklung bei
psychosozialer Belastungssituation
Es sei eine stationäre CPAP Einschulung
erfolgt. Unter der CPAP Anwendung habe sich in der ersten Nacht ein
Apnoe-Hypopnoe-Index von 1.4/h gezeigt. In der zweiten Nacht sei der
Apnoe-Hypopnoe-Indexmit 5.0 wegen Compliance Gründen etwas schlechter. Die
Maske sei angepasst mit einem Druck von fünf bis zehn Zentimetern H20. Die
Hospitalisation habe sich komplikationslos gestaltet. Insgesamt sei von einer
multifaktoriellen Ursache der jetzigen Beschwerden auszugehen. Bei der bereits
eingeleiteten ambulanten psychiatrischen Therapie werde ein eventueller Ausbau
oder gegebenenfalls eine Re-Evaluation der medikamentösen Therapie bezüglich
der depressiven Entwicklung empfohlen (IV-Nr. 53 S. 7).
5.2.6
Dr. med. D.___ stellte in
seinem Bericht vom 19. Juli 2016 folgende Diagnosen (IV-Nr. 53 S. 1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Koronare 2-Ast-Erkrankung, St.
n. 9 Stenteinlagen
-
STEMI inferior 3/2009,
PTCA/Stent ACD 3/2009;
-
periinterventioneller
Myokardinfarkt bei Stenting des RIVA 23.4.2015; Koro wegen instabiler Angina
pectoris
-
Ergometrie mit ungenügender
Belastbarkeit, vorzeitige Erschöpfung
-
Koro 08/2015: Leichte
Instent-Restenose (60%) in Stent ACD Mittel/distal, leicht eingeschränkte
LV-Funktion (52%) bei lokalisierter anteriorer Akinese und diskreter
Hypokinesie
-
CVRF: Positive
Familienanamnese, arterielle Hypertonie, Status nach Nikotinabusus
Mittelschweres, in Rückenlage
schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom:
-
Pathologische
Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung
-
CPAP seit 1/2016
Depressive Entwicklung
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
Diabetes mellitus Typ II,
nutritiv eingestellt
Im Weiteren attestierte er dem
Beschwerdeführer für die Zeit vom 21. April bis 31. August 2015 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. September 2015 eine solche
von 50 % für die zuletzt ausgeübte und jede weitere leidensangepasste Tätigkeit.
Der weitere Verlauf bleibe unklar, es sei jedoch keine Besserung zu erwarten.
Der Beschwerdeführer wünsche sich eine Aufrechterhaltung seines Arbeitsplatzes,
allerdings aufgrund seiner verminderten Leistungsfähigkeit nur im Rahmen eines
Pensums von 50 %, damit er auch eine Tagesstruktur wahren könne (vgl.
IV-Nr. 53 S. 2 ff.).
5.2.7
Dr. med. I.___, Oberarzt
Pneumologie, stellte im Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2016 die Diagnose eines
mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms als solche ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Ferner hielt er fest, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers besserungsfähig sei (IV-Nr. 56 S. 1 ff.).
5.2.8
Dr. med. C.___ führte im
Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2016 aus, die letzte kardiologische
Untersuchung bei ihm habe im September 2015 stattgefunden, weshalb er zum
aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Stellung nehmen könne
(IV-Nr. 55 S. 1).
5.2.9
Dem Bericht der G.___ vom 8. November
2016.
lässt sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:
F32.1) entnehmen (IV-Nr. 57 S. 2). Im Weiteren wurde dargelegt, dass sich diese
depressive Episode nicht einschränkend auf die gegenwärtige 50%ige
Arbeitsfähigkeit auswirke und eher im Hintergrund stehe. Von prognostisch
grösserer Bedeutung dürften die verschiedenen somatischen Diagnosen sein. Es
hätten sich auch keine Hinweise darauf gefunden, dass die wiederkehrenden
Krisen mit u.a. Schwindel und Herzklopfen primär psychisch bedingt wären;
vielmehr scheine eine somatische Ursache wahrscheinlich, wenngleich die
diesbezügliche Beurteilung durch die behandelnden somatischen Ärzte zu erfolgen
habe. Zu erwähnen sei der hohe Stellenwert, den die Arbeitstätigkeit des
Beschwerdeführers einnehme und die sehr hohe Arbeitsmotivation. Er zeige eine
hohe Motivation, die bestehenden körperlichen wie psychischen Beeinträchtigungen,
wenn immer möglich, zu überwinden, um der Arbeit nachgehen zu können; er
scheine festen Willens, die traditionelle Vaterrolle ausfüllen zu wollen, wozu
aus seiner festen Überzeugung die Ausübung einer Arbeitstätigkeit und der
Erwerb des Familienunterhaltes gehörten. Diese Eigenschaft der Übernahme von
Verantwortung stelle sicherlich eine psychische Ressource dar. Andererseits
zeige der Beschwerdeführer kaum weitere psychische Ressourcen, um längerfristig
mit der Krankheitsbewältigung konstruktiv umgehen zu können. Er sei kaum
introspektionsfähig und es fehle an einer psychischen Flexibilität, um sich an
die sich verändernde Lebenssituation adäquat anpassen zu können. Es sei mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es kurz- bis
mittelfristig zu einer schlagartigen Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes kommen dürfte, sofern eine weitere, auch nur geringfügige
Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes bzw. eine Abnahme der
körperlichen Leistungsfähigkeit hinzutreten würde und damit gewissermassen die
bestehende Abwehr ‘durchbrochen’ werde. Die Auswirkung des psychischen
Gesundheitszustandes auf ein 100 %-Arbeitspensum sei nicht eindeutig zu
beantworten (IV-Nr. 57 S. 6 f.).
5.2.10
Am 5. Dezember 2016 nahm sodann
Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) Stellung zur medizinischen Situation. Dabei stellte er folgende
Diagnosen (IV-Nr. 60 S. 2):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Koronare Herzkrankheit
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
Diabetes mellitus Typ II
Im Weiteren hielt Dr. med. J.___ fest,
dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte bis sporadisch mittelschwere
Tätigkeit zumutbar ohne Einnahme von Zwangshaltungen, in Wechselposition, aber
vorwiegend sitzend. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit seien ausreichende
Arbeitspausen einzulegen, um durchhalten zu können. Im Hinblick auf die
Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie
auch eine Verweistätigkeit, die den gesundheitlichen Gegebenheiten optimal
Rechnung trage, liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor (IV-Nr. 60 S. 3).
5.2.11
Dem Arztbrief des Spitals E.___,
Kardiologie, vom 31. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zur elektiven Koronarangiographie aufgrund bekannter koronarer Herzkrankheit,
typischer Angina pectoris und nachgewiesener Ischämie zugewiesen worden sei.
Angiographisch habe sich ein gutes Langzeitresultat nach PTCA/Stenting der
linksseitigen Herzkranzgefässe gezeigt. Die rechte Koronararterie zeige
unmittelbar proximal vom Stent eine höchstgradige Stenose, was die
nachgewiesene Ischämie erkläre. Es sei gelungen, diese Läsion mit einem
weiteren medikamentös beschichteten Stent zu sanieren. Distal davon imponiere
im alten Stent eine diffuse, teils signifikante Re-Stenose, welche über die
ganze Stentlänge nachdilatiert und schlussendlich mit Drug-Eluting-Balloons
behandelt worden sei. Es sei ein gutes angiographisches Ergebnis resultiert.
Der Beschwerdeführer habe die Intervention gut überstanden und am folgenden
Morgen beschwerdefrei nach Hause austreten können (IV-Nr. 67 S. 5).
5.2.12
Am 27. März 2017 nahm sodann Dr.
med. K.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, Stellung zur medizinischen
Situation. Sie führte im Wesentlichen aus, aufgrund der neuen medizinischen
Unterlagen ändere sich die Beurteilung durch Dr. med. J.___ vom 5. Dezember
2016.
nicht. Der Beschwerdeführer habe sich Ende Januar einer neuerlichen Koronarangiografie
mit Stent Einlage in der rechten Herzkranzarterie wegen ischämischer
Herzbeschwerden unterziehen müssen. Der Eingriff sei gut verlaufen. Für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die RAD-Stellungnahme vom 5. Dezember
2016.
zu verweisen (IV-Nr. 69).
6.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2018 in der Hauptsache auf die Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 5. Dezember 2016 (IV-Nr. 60) stützt, ist
im Folgenden deren Beweiswert zu prüfen.
6.1
Der
Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer
medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die
Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings
ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich
Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche „nicht
ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten
ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte
gehören - kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3. mit Hinweisen).
6.2
Da der RAD-Arzt Dr. med. J.___
den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht und daher eine reine Aktenbeurteilung
vorgenommen hat, ist festzuhalten, dass ein medizinischer Aktenbericht als
Entscheidungsgrundlage beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom
18.
Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Stellungnahme zum medizinischen
Sachverhalt von Dr. med. J.___ wird diesen Anforderungen in mehrfacher
Hinsicht nicht gerecht, weshalb seine Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 als
Entscheidungsgrundlage nicht tauglich ist.
Aus seiner nur wenige Zeilen umfassenden Stellungnahme vom 5. Dezember
2016.
ist nicht klar ersichtlich, auf welche Berichte er sich bei seiner
Schlussfolgerung abstützt, wonach in der zuletzt ausgeübten und einer
leidensangepassten Tätigkeit eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen
gewesen sei. So hat eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit Blick auf
die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und damit die Rentenberechtigung nur am
Rande stattgefunden. Zur Arbeitsfähigkeit haben sich neben dem RAD-Arzt einzig
der behandelnde Hausarzt Dr.
med. D.___ im Bericht vom 19. Juli 2016 (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor, IV-Nr. 53
S. 2 ff.) sowie die Ärzte
der G.___ mit Bericht vom
8.
November 2016
(vgl. E. II. 5.2.9 hiervor, IV-Nr. 57) geäussert. Dr. med. D.___ ging von einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Ärzte der G.___ führten aus, derzeit
bestehe aus psychiatrischer Sicht keine relevante psychische Einschränkung für
die Ausübung der aktuellen 50%igen Arbeitstätigkeit. Die Auswirkung des
psychischen Gesundheitszustandes auf ein 100 %-Arbeitspensum könnten sie
nicht eindeutig beantworten. Ferner
massen – im Unterschied zum RAD-Arzt – die behandelnden Ärzte dem Schlafapnoe-Syndrom keinen die
Arbeitsfähigkeit einschränkenden Charakter zu (vgl. E. II. 5.2.7 hiervor). Eine
fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie eine Umschreibung des
funktionellen Leistungsvermögens auf der Grundlage einer (aktuellen) klinischen
Untersuchung im Hinblick auf die kardiologischen Beschwerden fehlt sodann gänzlich.
Im Hinblick darauf, dass der
Beschwerdeführer an mehreren Beschwerden aus unterschiedlichen Fachdisziplinen
leidet, fehlt es vorliegend gänzlich an einer fachärztlichen interdisziplinären Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in internistischer, kardiologischer, pneumologischer sowie
psychiatrischer Hinsicht. Der RAD-Bericht vom 5. Dezember 2016 beruht
folglich nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, welcher für
eine Aktenbeurteilung vorausgesetzt ist. Unter diesen Umständen bildet eine Aktenbeurteilung
durch einen Allgemeinmediziner vom RAD keine hinreichende Grundlage für die
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
7.
Nach dem Gesagten beruht die vorliegend angefochtene
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2018, worin dem Beschwerdeführer
eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2016 zugesprochen wurde, auf einer
unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die
angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie sowie Psychiatrie
veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
Dispositiv
entscheide. Mit BGE 143 V 409 hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass
grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren
nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Auch diesem Grundsatz ist im Rahmen der
noch nötigen Abklärungen und der erneuten Entscheidung Rechnung zu tragen. Eine
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist möglich, wenn diese allein in der
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden
Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend
bis gar nicht abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
arbeits- und leistungsfähig ist, bleibt aufgrund der fehlenden fachärztlichen
Angaben ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr
obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet
gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten
einzuholen.
8.
8.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art.
61 lit. d ATSG).
Nach der Rechtsprechung gilt es im
kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person
ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S.
235 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
Die beiden von der Vertreterin
eingereichten Kostennoten (A.S. 30 ff. / 45 ff.) weisen einen Kostenaufwand von
insgesamt CHF 4'682.45 auf. Vom angeführten Zeitaufwand von 16.64 Stunden entfallen
7.29 Stunden auf die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar
2018, wobei im Beschwerdeverfahren auch nur der Aufwand für eben dasselbe
geltend gemacht werden kann. Insofern sind diese 7.29 Stunden zu streichen. Im
Weiteren ist reine Kanzleiarbeit (z. B. die Weiterleitung von Dokumenten an die
Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das
Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können folgende
Aufwendungen nicht entschädigt werden: 9. Februar 2018 (Schreiben an K., 0.17
Std.), 13. Februar 2018 (Schreiben an K. m. Entwurf, 0.10 Std.), 28.
Februar 2018 (Schreiben an K., 0.05 Std.), 25. April 2018 (Eingabe m. HN an
Gericht, 0.17 Std.), 9. Juli 2018 (Schreiben an K., 0.17 Std.), 14. August
2018 (Fristerstreckung a. VerGer, 0.08 Std.), 11. September 2018 (Eingabe an
Versicherungsgericht, 0.05 Std.). Somit sind zusätzlich 0.79 Stunden
abzuziehen. Der verbleibende Aufwand von 8.56 Stunden erscheint angemessen. Unter
Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00, der
Auslagen ab dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sowie der Mehrwertsteuer
führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'433.35
(Honorar von CHF 2'140.00, Auslagen von CHF 119.40 und MwSt. von CHF
173.95).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2018
aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'433.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin