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Entscheid

VSBES.2018.53

Invalidenrente

11. Oktober 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1969 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. November 2009 wegen

einer eingeschränkten Belastbarkeit für schwere körperliche Arbeiten aufgrund

eines am 8. März 2009 erlittenen Herzinfarkts bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der

IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in

medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Mitteilung vom 30. November

2009 sprach sie dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle […] zu (IV-Nr. 19).

Nachdem der Beschwerdeführer per 1. Mai 2010 eine Tätigkeit als

Rollstuhlmonteur bei der Firma B.___ in [...] angetreten hatte, schloss die

Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 22. März 2011

ab und wies zugleich auch das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf

Ausrichtung einer Invalidenrente ab (IV-Nr. 31). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 15. Oktober 2015 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 32), woraufhin die Beschwerdegegnerin abermals Abklärungen in

medizinischer und erwerblicher Hinsicht vornahm. Nach Vorlage der medizinischen

Unterlagen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 60, 69) stellte sie

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Mai 2017 die Zusprache einer

Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2016 in Aussicht (IV-Nr. 71). Die dagegen

erhobenen Einwände vom 16. Juni 2017 wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 5. Februar 2018 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2018 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Es sei die IV-Verfügung vom 05.02.2018

im Umfang des nachfolgenden Antrags aufzuheben und es sei dem Versicherten eine

Dreiviertelsrente, mindestens jedoch eine halbe Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die IV-Verfügung vom

05.02.2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit unter

Weiterführung der Ausrichtung einer Viertelsrente zur ergänzenden Abklärung

betreffend medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit, betreffend Validen- und

Invalideneinkommen, sowie betreffend Verwertbarkeit einer allfälligen

Resterwerbstätigkeit an die zuständige IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der IV-Stelle.

Verfahrensantrag:

1. Es seien die vollständigen Akten des

Verfahrens vor IV-Stelle Solothurn in rubrizierter Angelegenheit beizuziehen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der IV-Stelle.

2.2 Mit Eingabe vom 28. Februar 2018

lässt der Beschwerdeführer ein Rektifikat zur begründeten Beschwerde vom 15.

Februar 2018 zu den Akten reichen.

2.3 Mit Eingabe vom 18. April 2018

verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).

2.4 Am 26. April 2018 reicht

die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 29 ff.).

2.5 Mit prozessleitender Verfügung

vom 6. Juli 2018 (A.S. 34 f.) wird den Parteien mitgeteilt, dass nach

vorläufiger Einschätzung des Instruktionsrichters eine Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin mit anschliessend möglicher reformatio in peius infrage

kommen könnte. Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu

äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Innert erstreckter Frist lässt der

Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht mit Eingabe vom 11. September 2018

mitteilen, dass an der Beschwerde vollumfänglich festgehalten und auf eine

ergänzende Stellungnahme verzichtet werde (A.S. 42).

2.6 Am 17. September 2018 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers ihre ergänzte Kostennote ein (A.S. 44 ff.).

2.7 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung vom 15.

Oktober 2015 zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256

E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom

6.

Dezember 2016 E. 2).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai 2011

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI

2001.

S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.

4.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit

Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

5.

Es ist zunächst zu

prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass

des letzten auf einer umfassenden Prüfung beruhenden rechtskräftigen

Entscheides vom 22. März 2011 (IV-Nr. 31) in anspruchsrelevanter Weise

verändert hat.

5.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen

Verfügung vom 22. März 2011 (IV-Nr. 31) stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Akten:

5.1.1

Im Bericht vom 30. Oktober 2009

stellte Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt Kardiologie, folgende Diagnosen

(IV-Nr. 29 S. 7):

1.

Koronare 2-Asterkrankung (ACD, Ramus

diagonalis 1) mit

-

Status nach inferiorem

ST-Hebungsmyokardinfarkt am 08.03.2009 und Akut-PTCA und Stenteinlage (BMS) in

die ACD

-

Erhaltene systolische

Funktion des linken Ventrikels

2.

cvRF: Positive Familienanamnese, Status

nach Nikotinabusus, Dyslipidämie

Bei der klinischen Untersuchung sei der

Beschwerdeführer kompensiert gewesen. Echokardiographisch habe unverändert eine

weitgehend erhaltene ventrikuläre Funktion bei kleiner Narbe inferior dokumentiert

werden können. In der Ergometrie schliesslich hätten sich keine Hinweise für

das Vorliegen einer belastungsabhängigen Myokardischämie finden lassen, wobei

die Aussagekraft des Tests wegen der infolge Beinschmerzen verminderten

körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der vorliegenden Befunde

seien die Thoraxbeschwerden und die Atemnot in Ruhe nicht im Rahmen der

bekannten koronaren Herzkrankheit zu erklären. Die Schmerzen schienen

muskuloskelettaler Genese zu sein. Die Atemnot trete möglicherweise auch bei

Angstsymptomatik auf, der Beschwerdeführer sei seit dem Infarktereignis stark

verunsichert. Die Ursache der limitierenden beidseitigen Beinschmerzen sei

nicht klar, Hinweise für eine PAVK würden klinisch nicht bestehen und die

Symptomatik persistiere auch nach Pausierung des Statins. Die Weiterführung der

bisherigen kardialen Therapie werde empfohlen. Aus kardiologischer Sicht sei

der Beschwerdeführer sicher für leichte und mittelschwere körperliche

Betätigungen als arbeitsfähig anzusehen (IV-Nr. 29 S. 8).

5.1.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Innere

Medizin und Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2010

aus, er betreue den Beschwerdeführer seit Juli 2010 und habe ihn nur wegen

kurzen, akuten Erkrankungen gesehen. Daher könne er keine Auskunft über ihn

geben. Seines Wissens arbeite der Beschwerdeführer seit Sommer 2010 bei der B.___

in [...] (IV-Nr. 28).

5.1.3

In seinem Bericht vom 19. Januar

2011.

führte Prof. Dr. med. C.___ folgende Diagnosen auf (IV-Nr. 29 S. 5):

1.

Koronare 2-Asterkrankung (ACD, Ramus

diagonalis 1) mit

-

Status nach inferiorem ST-Hebungsmyokardinfarkt

am 08.03.2009 und Akut-PTCA und Stenteinlage (BMS) in die ACD

-

Erhaltene systolische

Funktion des linken Ventrikels

2.

cvRF: Positive Familienanamnese, Status

nach Nikotinabusus, Dyslipidämie

3.

Unklare belastungsabhängige

Beinschmerzen beidseits

Aufgrund der vorliegenden Befunde sei

aus kardiologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und

mittelschwere Tätigkeiten gegeben. Zu berücksichtigen seien weiterhin die bei

der letzten Konsultation bestehenden unklaren belastungsabhängigen Beinschmerzen.

Inwieweit diese persistieren würden oder weiter abgeklärt worden seien, sei

Prof. Dr. med. C.___ nicht bekannt (IV-Nr. 29 S. 6).

5.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich

der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

5.2.1

Dem Austrittsbericht des Spitals E.___

vom 5. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit

vom 22. bis 29. April 2015 hospitalisiert worden war. Folgende Diagnosen wurden

gestellt (IV-Nr. 36 S. 2):

1.

Instabile Angina Pectoris bei koronarer

2-Ast-Erkrankung, 23.04.15

-

Periinterventioneller

Myokardinfarkt bei Stenting der RIVA mit Verschluss des Ramus diagonalis 1 am

23.04.15

-

(…)

2.

Leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom, ED 05/12

-

CPAP Therapie nicht

toleriert

3.

Nebendiagnosen

-

St.n. leichter Prostatitis

12/11

-

Chronisch rezidivierende

Anitis/Perianitis

-

St.n. Tympanoplastik li

2004.

wegen chronischer Otitis media

-

St.n. Pangastritis bei

Helicobacter, Eradikation 12/11

-

Chronisch-intermittierendes

urticarielles Exanthem der Arme und Hände seit 2013

-

Mögliches

Carpaltunnelsyndrom bds.

-

Ängstlich-depressive

Verstimmung

Der Beschwerdeführer habe sich elektiv zur

Koronarangiographie bei zunehmenden Thoraxschmerzen im Rahmen einer instabilen

Angina pectoris vorgestellt. In der Koronarangiographie habe sich ein gutes

Langzeit-Ergebnis im Bereich der mittels Stents versorgten ACD gezeigt. Weiter

habe sich eine subtotal bis intermittierend total langstreckig verschlossene

RIVA Mitte gefunden. Diese Stenosierung habe als culprit lesion für die vom

Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden identifiziert werden können. Mittels

CTO Interverntion sei das chronisch subtotal verschlossene Gefäss

wiedereröffnet worden. Im Rahmen der Intervention sei es zu einem

intermittierenden Gefässverschluss am ehesten als Folge von Protrusion von

Plaquematerial durch die Stent-Maschen gekommen. Die RIVA habe langstreckig von

apikal bis nach proximal mittels drug eluting Stents versorgt werden müssen.

Schlussendlich habe sich ein angiographisch guter Fluss in der RIVA gezeigt.

Ein subtotal verschlossener Diagonalast 1 sei interventionell nicht angegangen

worden und sei abschliessend verschlossen. Aufgrund starker

periinterventioneller Schmerzen sei der Beschwerdeführer postinterventionell

auf die Intensivstation verlegt worden. Es habe sich ein relevanter CK-Anstieg

bis maximal 1597 U/l im Sinne eines periinterventionellen Myokardinfarkts

gezeigt. Im Verlauf seien die Beschwerden deutlich regredient und der

Beschwerdeführer sei stets hämodynamisch stabil gewesen. In der abschliessenden

transthorakalen Echokardiographie habe sich eine normale Pumpfunktion mit

Hypokinesie anteroapikal bis mittventrikulär und einem kleinen Perikarderguss

gezeigt. Am 29. April 2015 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand

nach Hause entlassen worden (IV-Nr. 36 S. 3).

5.2.2

Dem Bericht des Spitals E.___ vom

12.

August 2015 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 36 S. 9):

Koronare 2-Ast-Erkrankung mit

-

St.n. PTCA/Stent RIVA

proximal bis apical im April 2015

-

St.n. PTCA/Stent ACD

Mitte/distal 2006

-

Leicht eingeschränkte

linksventrikuläre Funktion

Dyslipidämie

Leichtes Schlafapnoesyndrom

(ED 5/2012)

-

CPAP-Therapie nicht

toleriert

St.n. Tympanoplastik links

2004.

St.n. Helicobacter-Eradikation

2011.

bei

-

Gastritis

Nach komplexer und schwieriger PTCA und

Stentimplantation im April 2015 sei eine Kontrollkoronarographie geplant

worden. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die Rehabilitation im

KARAMBA-Programm erfolgreich absolviert und habe keine kardialen Beschwerden

gehabt. Die heutige Koronarographie zeige ein sehr schönes Resultat bei St.n.

PTCA und Stentimplantation im RIVA proximal bis apical. Die 2006 gestentete ACD

weise geringe Instent-Restenosen auf, die aktuell nicht revaskularisiert werden

müssten. Die linksventrikuläre Funktion sei bei einer Auswurffraktion von

52.

% leicht eingeschränkt. Mit lokaler anteriorer Akinesie und diskreter

lokalisierter Hypokinesie inferior. Insgesamt also gutes Resultat bei St.n.

PTCA und Stentimplantation im RIVA im April dieses Jahres (IV-Nr. 36 S. 9).

5.2.3

Dr. med. F.___, Oberärztin

Pneumologie, stellte in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2015 folgende Diagnosen

(IV-Nr. 36 S. 13):

1.

Mittelschweres, in Rückenlage

schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

-

Pathologische

Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung

-

Polygraphie 26.10.2015: AHI

27/Stunde, in Rückenlage 46/Stunde. Entsättigungsindex 24/Stunde, in Rückenlage

41/Stunde

2.

Depressive Entwicklung bei

psychosozialer Belastung

3.

Status nach Tympanoplastik links 2004

wegen chronischer Otitis media

4.

Koronare 2-Ast-Erkrankung

-

STEMI inferior 03/3009,

PTCA/Stent ACD 03/2009

-

Periinterventioneller

Myokardinfarkt bei Stenteinlage in die RIVA 04/2015

Polygraphisch habe ein klares

obstruktives Schlafapnoe-Syndrom dokumentiert werden können, welches mit

deutlichen Sättigungsabfällen einhergehe und therapiebedürftig sei. Der

Beschwerdeführer werde daher für eine CPAP-Einschulung kurzhospitalisiert

werden. Trotz des langjährigen Nikotinkonsums und der gelegentlich auch am Tage

beklagten Luftnot seien die Lungenvolumina und der Gasaustausch normal gewesen

(IV-Nr. 36 S. 14).

5.2.4

Im Bericht der G.___ vom 11.

November 2015 wurde ausgeführt, aufgrund des Vorliegens von

Niedergeschlagenheit, Freudeverlust, Lustlosigkeit, reduziertem Antrieb,

starker Müdigkeit, Einschlafproblemen durch Gedankenkreisen, subjektiv

vermindertem Konzentrationsvermögen und gereizter Stimmung sei diagnostisch von

einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) auszugehen. Da gemäss

kardiologischer Abklärung keine kardiale Ischämie bestehe und da die beklagten

körperlichen Symptome im Rahmen von psychischen Belastungssituationen verstärkt

aufträten, sei zudem von einer ängstlichen Symptomatik auszugehen. Vor dem

Hintergrund der somatischen Diagnose des Herzinfarktes könne eine Herzneurose

(ICD-10: F45.30) jedoch ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei durch

die Symptome in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und seine gedrückte und

gereizte Stimmung würden ihn und seine Familie belasten. Er habe ein gutes

soziales Umfeld, welches ihn unterstütze. Bei Bedarf hole sich der

Beschwerdeführer dort oder bei externen Stellen selbständig Unterstützung. Die

Therapiemotivation sei gegeben (IV-Nr. 53 S. 13).

5.2.5

Dem Bericht von Dr. med. H.___,

Leitende Ärztin, vom 18. April 2016 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

in der Zeit vom 13. bis 15. April 2016 hospitalisiert worden war. Folgende

Diagnosen sind diesem Bericht zu entnehmen (IV-Nr. 53 S. 6):

1.

Mittelschweres, in Rückenlage

schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit/bei

-

Pathologischer

Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung

-

Polygraphie 26.10.15: AHI

27/Stunden, in Rückenlage 46/Stunden.

Entsättigungsindex

24/Stunden, in Rückenlage 41/Stunden

-

Bodyplethysmographie/CO-Diffusionskapazität

vom 26.10.15:

Normale

Lungenvolumina, normaler Gasaustausch

(…)

-

AKTUELL: CPAP-Einstellung

2.

Koronare 2-Ast-Erkrankung

-

STEMI inferior 03/2009,

PTCA/Stent ACD 03/2009

-

Periinterventioneller

Myokardinfarkt bei Stenteinlage in die RIVA 04/2015

-

TTE 04/2015: LVEF 54 % bei

Hypokinesie anteroapikal bis mittventrikulär reichend, umschriebene Hypokinesie

mittseptal sowie geringer Hypokinesie anteroapikal

-

CvRF: Arterielle

Hypertonie, Status nach Nikotinabusus

3.

Metabolisches Syndrom

-

Anamnestisch Diabetes

mellitus Typ II

(…)

-

Arterielle Hypertonie

-

Präadipositas, BMI: 28

kg/m2

4.

Unklarer Schwindel

-

Am ehesten vestibulär-toxisch

bei putrider Otitis media mit beginnender Labyrinthitis

5.

Status nach Tympanoplastik links 2004

wegen chronischer Otitis media

6.

Depressive Entwicklung bei

psychosozialer Belastungssituation

Es sei eine stationäre CPAP Einschulung

erfolgt. Unter der CPAP Anwendung habe sich in der ersten Nacht ein

Apnoe-Hypopnoe-Index von 1.4/h gezeigt. In der zweiten Nacht sei der

Apnoe-Hypopnoe-Indexmit 5.0 wegen Compliance Gründen etwas schlechter. Die

Maske sei angepasst mit einem Druck von fünf bis zehn Zentimetern H20. Die

Hospitalisation habe sich komplikationslos gestaltet. Insgesamt sei von einer

multifaktoriellen Ursache der jetzigen Beschwerden auszugehen. Bei der bereits

eingeleiteten ambulanten psychiatrischen Therapie werde ein eventueller Ausbau

oder gegebenenfalls eine Re-Evaluation der medikamentösen Therapie bezüglich

der depressiven Entwicklung empfohlen (IV-Nr. 53 S. 7).

5.2.6

Dr. med. D.___ stellte in

seinem Bericht vom 19. Juli 2016 folgende Diagnosen (IV-Nr. 53 S. 1):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Koronare 2-Ast-Erkrankung, St.

n. 9 Stenteinlagen

-

STEMI inferior 3/2009,

PTCA/Stent ACD 3/2009;

-

periinterventioneller

Myokardinfarkt bei Stenting des RIVA 23.4.2015; Koro wegen instabiler Angina

pectoris

-

Ergometrie mit ungenügender

Belastbarkeit, vorzeitige Erschöpfung

-

Koro 08/2015: Leichte

Instent-Restenose (60%) in Stent ACD Mittel/distal, leicht eingeschränkte

LV-Funktion (52%) bei lokalisierter anteriorer Akinese und diskreter

Hypokinesie

-

CVRF: Positive

Familienanamnese, arterielle Hypertonie, Status nach Nikotinabusus

Mittelschweres, in Rückenlage

schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom:

-

Pathologische

Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung

-

CPAP seit 1/2016

Depressive Entwicklung

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

Diabetes mellitus Typ II,

nutritiv eingestellt

Im Weiteren attestierte er dem

Beschwerdeführer für die Zeit vom 21. April bis 31. August 2015 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. September 2015 eine solche

von 50 % für die zuletzt ausgeübte und jede weitere leidensangepasste Tätigkeit.

Der weitere Verlauf bleibe unklar, es sei jedoch keine Besserung zu erwarten.

Der Beschwerdeführer wünsche sich eine Aufrechterhaltung seines Arbeitsplatzes,

allerdings aufgrund seiner verminderten Leistungsfähigkeit nur im Rahmen eines

Pensums von 50 %, damit er auch eine Tagesstruktur wahren könne (vgl.

IV-Nr. 53 S. 2 ff.).

5.2.7

Dr. med. I.___, Oberarzt

Pneumologie, stellte im Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2016 die Diagnose eines

mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms als solche ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Ferner hielt er fest, dass der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers besserungsfähig sei (IV-Nr. 56 S. 1 ff.).

5.2.8

Dr. med. C.___ führte im

Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2016 aus, die letzte kardiologische

Untersuchung bei ihm habe im September 2015 stattgefunden, weshalb er zum

aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Stellung nehmen könne

(IV-Nr. 55 S. 1).

5.2.9

Dem Bericht der G.___ vom 8. November

2016.

lässt sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:

F32.1) entnehmen (IV-Nr. 57 S. 2). Im Weiteren wurde dargelegt, dass sich diese

depressive Episode nicht einschränkend auf die gegenwärtige 50%ige

Arbeitsfähigkeit auswirke und eher im Hintergrund stehe. Von prognostisch

grösserer Bedeutung dürften die verschiedenen somatischen Diagnosen sein. Es

hätten sich auch keine Hinweise darauf gefunden, dass die wiederkehrenden

Krisen mit u.a. Schwindel und Herzklopfen primär psychisch bedingt wären;

vielmehr scheine eine somatische Ursache wahrscheinlich, wenngleich die

diesbezügliche Beurteilung durch die behandelnden somatischen Ärzte zu erfolgen

habe. Zu erwähnen sei der hohe Stellenwert, den die Arbeitstätigkeit des

Beschwerdeführers einnehme und die sehr hohe Arbeitsmotivation. Er zeige eine

hohe Motivation, die bestehenden körperlichen wie psychischen Beeinträchtigungen,

wenn immer möglich, zu überwinden, um der Arbeit nachgehen zu können; er

scheine festen Willens, die traditionelle Vaterrolle ausfüllen zu wollen, wozu

aus seiner festen Überzeugung die Ausübung einer Arbeitstätigkeit und der

Erwerb des Familienunterhaltes gehörten. Diese Eigenschaft der Übernahme von

Verantwortung stelle sicherlich eine psychische Ressource dar. Andererseits

zeige der Beschwerdeführer kaum weitere psychische Ressourcen, um längerfristig

mit der Krankheitsbewältigung konstruktiv umgehen zu können. Er sei kaum

introspektionsfähig und es fehle an einer psychischen Flexibilität, um sich an

die sich verändernde Lebenssituation adäquat anpassen zu können. Es sei mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es kurz- bis

mittelfristig zu einer schlagartigen Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes kommen dürfte, sofern eine weitere, auch nur geringfügige

Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes bzw. eine Abnahme der

körperlichen Leistungsfähigkeit hinzutreten würde und damit gewissermassen die

bestehende Abwehr ‘durchbrochen’ werde. Die Auswirkung des psychischen

Gesundheitszustandes auf ein 100 %-Arbeitspensum sei nicht eindeutig zu

beantworten (IV-Nr. 57 S. 6 f.).

5.2.10

Am 5. Dezember 2016 nahm sodann

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) Stellung zur medizinischen Situation. Dabei stellte er folgende

Diagnosen (IV-Nr. 60 S. 2):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Koronare Herzkrankheit

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

Diabetes mellitus Typ II

Im Weiteren hielt Dr. med. J.___ fest,

dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte bis sporadisch mittelschwere

Tätigkeit zumutbar ohne Einnahme von Zwangshaltungen, in Wechselposition, aber

vorwiegend sitzend. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit seien ausreichende

Arbeitspausen einzulegen, um durchhalten zu können. Im Hinblick auf die

Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie

auch eine Verweistätigkeit, die den gesundheitlichen Gegebenheiten optimal

Rechnung trage, liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor (IV-Nr. 60 S. 3).

5.2.11

Dem Arztbrief des Spitals E.___,

Kardiologie, vom 31. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

zur elektiven Koronarangiographie aufgrund bekannter koronarer Herzkrankheit,

typischer Angina pectoris und nachgewiesener Ischämie zugewiesen worden sei.

Angiographisch habe sich ein gutes Langzeitresultat nach PTCA/Stenting der

linksseitigen Herzkranzgefässe gezeigt. Die rechte Koronararterie zeige

unmittelbar proximal vom Stent eine höchstgradige Stenose, was die

nachgewiesene Ischämie erkläre. Es sei gelungen, diese Läsion mit einem

weiteren medikamentös beschichteten Stent zu sanieren. Distal davon imponiere

im alten Stent eine diffuse, teils signifikante Re-Stenose, welche über die

ganze Stentlänge nachdilatiert und schlussendlich mit Drug-Eluting-Balloons

behandelt worden sei. Es sei ein gutes angiographisches Ergebnis resultiert.

Der Beschwerdeführer habe die Intervention gut überstanden und am folgenden

Morgen beschwerdefrei nach Hause austreten können (IV-Nr. 67 S. 5).

5.2.12

Am 27. März 2017 nahm sodann Dr.

med. K.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, Stellung zur medizinischen

Situation. Sie führte im Wesentlichen aus, aufgrund der neuen medizinischen

Unterlagen ändere sich die Beurteilung durch Dr. med. J.___ vom 5. Dezember

2016.

nicht. Der Beschwerdeführer habe sich Ende Januar einer neuerlichen Koronarangiografie

mit Stent Einlage in der rechten Herzkranzarterie wegen ischämischer

Herzbeschwerden unterziehen müssen. Der Eingriff sei gut verlaufen. Für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die RAD-Stellungnahme vom 5. Dezember

2016.

zu verweisen (IV-Nr. 69).

6.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2018 in der Hauptsache auf die Stellungnahme

des RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom 5. Dezember 2016 (IV-Nr. 60) stützt, ist

im Folgenden deren Beweiswert zu prüfen.

6.1

Der

Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer

medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die

Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings

ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich

Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche „nicht

ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten

ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten

externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten

vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte

gehören - kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3. mit Hinweisen).

6.2

Da der RAD-Arzt Dr. med. J.___

den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht und daher eine reine Aktenbeurteilung

vorgenommen hat, ist festzuhalten, dass ein medizinischer Aktenbericht als

Entscheidungsgrundlage beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom

18.

Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Stellungnahme zum medizinischen

Sachverhalt von Dr. med. J.___ wird diesen Anforderungen in mehrfacher

Hinsicht nicht gerecht, weshalb seine Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 als

Entscheidungsgrundlage nicht tauglich ist.

Aus seiner nur wenige Zeilen umfassenden Stellungnahme vom 5. Dezember

2016.

ist nicht klar ersichtlich, auf welche Berichte er sich bei seiner

Schlussfolgerung abstützt, wonach in der zuletzt ausgeübten und einer

leidensangepassten Tätigkeit eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen

gewesen sei. So hat eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit Blick auf

die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und damit die Rentenberechtigung nur am

Rande stattgefunden. Zur Arbeitsfähigkeit haben sich neben dem RAD-Arzt einzig

der behandelnde Hausarzt Dr.

med. D.___ im Bericht vom 19. Juli 2016 (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor, IV-Nr. 53

S. 2 ff.) sowie die Ärzte

der G.___ mit Bericht vom

8.

November 2016

(vgl. E. II. 5.2.9 hiervor, IV-Nr. 57) geäussert. Dr. med. D.___ ging von einer

50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Ärzte der G.___ führten aus, derzeit

bestehe aus psychiatrischer Sicht keine relevante psychische Einschränkung für

die Ausübung der aktuellen 50%igen Arbeitstätigkeit. Die Auswirkung des

psychischen Gesundheitszustandes auf ein 100 %-Arbeitspensum könnten sie

nicht eindeutig beantworten. Ferner

massen – im Unterschied zum RAD-Arzt – die behandelnden Ärzte dem Schlafapnoe-Syndrom keinen die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden Charakter zu (vgl. E. II. 5.2.7 hiervor). Eine

fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie eine Umschreibung des

funktionellen Leistungsvermögens auf der Grundlage einer (aktuellen) klinischen

Untersuchung im Hinblick auf die kardiologischen Beschwerden fehlt sodann gänzlich.

Im Hinblick darauf, dass der

Beschwerdeführer an mehreren Beschwerden aus unterschiedlichen Fachdisziplinen

leidet, fehlt es vorliegend gänzlich an einer fachärztlichen interdisziplinären Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in internistischer, kardiologischer, pneumologischer sowie

psychiatrischer Hinsicht. Der RAD-Bericht vom 5. Dezember 2016 beruht

folglich nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, welcher für

eine Aktenbeurteilung vorausgesetzt ist. Unter diesen Umständen bildet eine Aktenbeurteilung

durch einen Allgemeinmediziner vom RAD keine hinreichende Grundlage für die

abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

7.

Nach dem Gesagten beruht die vorliegend angefochtene

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2018, worin dem Beschwerdeführer

eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2016 zugesprochen wurde, auf einer

unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die

angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie sowie Psychiatrie

veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu

Dispositiv

entscheide. Mit BGE 143 V 409 hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass

grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren

nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Auch diesem Grundsatz ist im Rahmen der

noch nötigen Abklärungen und der erneuten Entscheidung Rechnung zu tragen. Eine

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist möglich, wenn diese allein in der

notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist

(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden

Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend

bis gar nicht abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer

arbeits- und leistungsfähig ist, bleibt aufgrund der fehlenden fachärztlichen

Angaben ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr

obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet

gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten

einzuholen.

8.

8.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art.

61 lit. d ATSG).

Nach der Rechtsprechung gilt es im

kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person

ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des

Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer

ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu

ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S.

235 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

Die beiden von der Vertreterin

eingereichten Kostennoten (A.S. 30 ff. / 45 ff.) weisen einen Kostenaufwand von

insgesamt CHF 4'682.45 auf. Vom angeführten Zeitaufwand von 16.64 Stunden entfallen

7.29 Stunden auf die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar

2018, wobei im Beschwerdeverfahren auch nur der Aufwand für eben dasselbe

geltend gemacht werden kann. Insofern sind diese 7.29 Stunden zu streichen. Im

Weiteren ist reine Kanzleiarbeit (z. B. die Weiterleitung von Dokumenten an die

Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das

Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können folgende

Aufwendungen nicht entschädigt werden: 9. Februar 2018 (Schreiben an K., 0.17

Std.), 13. Februar 2018 (Schreiben an K. m. Entwurf, 0.10 Std.), 28.

Februar 2018 (Schreiben an K., 0.05 Std.), 25. April 2018 (Eingabe m. HN an

Gericht, 0.17 Std.), 9. Juli 2018 (Schreiben an K., 0.17 Std.), 14. August

2018 (Fristerstreckung a. VerGer, 0.08 Std.), 11. September 2018 (Eingabe an

Versicherungsgericht, 0.05 Std.). Somit sind zusätzlich 0.79 Stunden

abzuziehen. Der verbleibende Aufwand von 8.56 Stunden erscheint angemessen. Unter

Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00, der

Auslagen ab dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sowie der Mehrwertsteuer

führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'433.35

(Honorar von CHF 2'140.00, Auslagen von CHF 119.40 und MwSt. von CHF

173.95).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss

hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2018

aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'433.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin