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Entscheid

VSBES.2018.54

Unfallversicherung

4. Februar 2019Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 5. Januar 2006 bei der Firma B.___,

[...], als Mechaniker in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in

dieser Funktion im März 2017 gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 22. März

2017 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin folgender

Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer habe am 18. März 2017 in [...]

bei einem Kunden im Garten ein Kabel mit einem Japanmesser getrennt und einen

Schlag in den Oberarm erlitten. Dabei habe er sich an der rechten Schulter eine

Entzündung zugezogen. Im Fragebogen vom 28. März 2017 (Suva-Nr. 7)

gab der Beschwerdeführer an, es hätten sich eigentlich drei Unfälle innerhalb

von circa 1,5 Wochen ereignet: So habe er vor dem Samstag im Geschäft Schrauben

gelöst, woraufhin es gekracht habe, als ob ein Ast gebrochen sei. Dann habe er

am Montag beim Öffnen und Schliessen eines Heizungsrohrs in seiner Wohnung ein

zweites Knacken gehört und am Samstag beim Durchschneiden eines Kabels mit dem

Japanmesser seien ebenfalls Schmerzen in der rechten Schulter aufgetreten. Dem Bericht

«Notfallkonsultation» des C.___ vom 11. April 2017 (Suva-Nr. 8) sind

folgende Diagnosen zu entnehmen: «Tendinitis, Caput breve Musculus biceps

brachii». Die Beschwerdegegnerin hielt mit Mitteilung vom 21. April 2017

fest (Suva-Nr. 9), es habe sich in Bezug auf die am 18. März 2017

aufgetretenen Schulterschmerzen weder ein Unfallereignis zugetragen noch seien

die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalls als unfallähnliche

Körperschädigung erfüllt.

1.3 Nachdem sich der

Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 (Suva-Nr. 11) mit der Ablehnung der

Beschwerdegegnerin nicht einverstanden erklärte, holte die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Berichte ein (Suva-Nr. 15 ff.) und führte mit dem

Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 (Suva-Nr. 19) eine Besprechung

durch. Aus dieser geht u.a. hervor, dass sich die gemeldeten Sachverhalte am 8.

(Lösen einer Messerschraube), 13. (Anschlagen mit Rohrzange) und 18. März

2017 (Durchtrennen eines Kabels) ereigneten. Mit Mitteilung vom 24. Mai

2017 (Suva-Nr. 21 f.) zog die Beschwerdegegnerin ihre Ablehnung vom

21. April 2017 zurück und sprach dem Beschwerdeführer für die Folgen des

Berufsunfalls vom 8. März 2017 (und nicht vom 18. März 2017) Versicherungsleistungen

in Form von Taggeldern ab dem 21. März 2017 zu.

1.4 Aufgrund der ärztlichen

Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. August 2017

(Suva-Nr. 46) verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. August 2017

(Suva-Nr. 49) den Abschluss des Falles betreffend die Unfallfolgen des

Ereignisses vom 8. März 2017 per 20. August 2017. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 13. August 2017 (Suva-Nr. 52) Einsprache.

Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein

(Suva-Nrn. 55, 64) und liess durch den Kreisarzt Dr. med. D.___ am

13. Oktober 2017 (Suva-Nr. 70) erneut eine ärztliche Beurteilung erstellen.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (Suva-Nr. 72) zog die Beschwerdegegnerin

ihre Verfügung vom 9. August 2017 zurück und teilte dem Beschwerdeführer in

Bezug auf das Ereignis vom 8. März 2017 mit, dieser Fall müsse, was die

Folgen dieses Ereignisses anbelange, per 20. August 2017 abgeschlossen und

der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt werden. Denn der

Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. März 2017 eingestellt

hätte, sei am 2. August 2017 erreicht gewesen. Betreffend das

Unfallereignis vom 13. März 2017 bestehe gemäss den medizinischen

Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang zu den gemeldeten

Beschwerden. Daher sei die Beschwerdegegnerin hierfür nicht leistungspflichtig.

Da sich am 18. März 2017 weder ein Unfall noch eine unfallähnliche

Körperschädigung ereignet habe, könne die Beschwerdegegnerin auch für dieses

Ereignis keine Leistungen erbringen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz

der am 13. November 2017 erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers

(Suva-Nr. 74) mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 (A.S.

[Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde und stellt

folgende Rechtsbegehren (A.S. 14 ff.):

1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom

15. Januar 2018 sei aufzuheben und die Suva Basel zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer die aufgrund der Unfälle zustehenden Versicherungsleistungen

zu erbringen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in

die Fallakten der Suva Basel zu geben.

3. Der Beschwerdeführer bzw. seine

medizinischen Unterlagen seien von einer unabhängigen Fachperson zu begutachten.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März

2018 (A.S. 19 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 22. März

2018 (A.S. 31 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts von der

Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Christoph Balmer Kenntnis

und stellt dem Vertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss die

Verfahrensakten sowie die Suva-Akten zu.

5. Mit Replik vom 24. Mai

2018 (A.S. 37 f.) lässt der Beschwerdeführer auf seine eingereichte

Beschwerde verweisen und an den gestellten Anträgen festhalten:

1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom

15. Januar 2018 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Leistungspflicht der Suva besteht.

3. Eventualiter sei ein versicherungsexternes

Gutachten anzuordnen.

4. Unter o/e Kostenfolge.

6. Mit Verfügung vom 19. Juni

2018 (A.S. 41) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die

Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen einer Duplik verzichtet.

7. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 3. Juli 2018 (A.S. 42 ff.) eingereichte Kostennote

geht mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (A.S. 45) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist somit

im vorliegenden Fall bei den zu beurteilenden Ereignissen vom 8., 13., und

18.

März 2017 anwendbar.

2.

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.1

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

2.2

Der Bundesrat kann

Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die

Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). Laut dieser Bestimmung

sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen auch ohne

ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht

eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind:

Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b),

Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e),

Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen

(lit. h).

3.

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange

zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht

gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt

worden ist.

3.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

3.2

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b

S. 289 je mit Hinweisen).

3.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103,

122.

V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit

Hinweisen).

3.4

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden.

Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,

wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen

anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich

unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien

einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese

Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.

Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.; Urteil des

Bundesgerichts 8C_803/2017 Urteil vom 14. Juni 2018 E. 3.1).

3.5

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

4.2

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.3

Für den Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232 mit Hinweis).

4.4

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die durch den Beschwerdeführer an der

rechten Schulter geltend gemachte Schmerzproblematik aufgrund der Ereignisse

vom 8., 13., und 18. März 2017 mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018

(A.S. 1 ff.) zu Recht abgelehnt bzw. ab dem 20. August 2017 zu Recht

eingestellt hat.

6.

Die Akten enthalten zum

relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:

6.1

Im Bericht vom 20. März

2017.

(Suva-Nr. 15) hielten Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, und Dr.

med. F.___, Assistenzarzt, G.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin,

aufgrund der durchgeführten Untersuchung der Schulter rechts in zwei Ebenen fest,

der Beschwerdeführer habe vor drei Tagen bei der Arbeit eine Hyperretroversion

erlitten. Es sei eine regelrechte Stellung im rechten Schultergelenk ohne AP

[Anhaltspunkte] für eine frische Fraktur ersichtlich. Keine Tendinitis

calcarea. Kleine Osteophyten am inferioren Humeruskopf im Rahmen einer Omarthrose.

6.2

Aufgrund der Notfallkonsultation

des Beschwerdeführers vom 20. März 2017 hielten Dr. med. H.___, Leitender

Arzt Chirurgie / Trauma, und pract. med. I.___, Assistenzarzt, G.___,

Klinik für Chirurgie [...], im Bericht vom 11. April 2017

(Suva-Nr. 8) folgende Diagnosen fest: «Tendinitis, Caput breve Musculus

biceps brachii». Der Beschwerdeführer berichte, er habe zwei Tage nach einem

Hyperretroversionstrauma rechtsseitige Schulterschmerzen. Kein direktes Trauma.

Keine Allergien, keine Medikamente. Untersuchungsbefunde: Schulter rechts:

Lokale Druckdolenz am proximalen Ansatz der kurzen Bizepssehne, Abduktion bis

80.

° möglich, Adduktion normal. Aussenrotation sowie Innenrotation normal.

Schürzen- sowie Nackengriff nicht möglich. Beim Röntgen Schulterstatus: Keine

Fraktur. Keine Tendinitis calcarea. Prozedere: Lokale Anwendung vom

Flectoparinpflaster. Analgesie mit Voltaren, Nachkontrolle in der ambulanten

Sprechstunde am 23. März 2017. Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis und

mit 23. März 2017 sei ausgestellt worden.

6.3

Aufgrund der MRI der Schulter

mit indirekter Arthrographie rechts vom 4. April 2017 (Suva-Nr. 17) hielten

Dr. med. J.___, Leitender Arzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, G.___,

Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, folgende Beurteilung fest:

Bursaseitige Teilläsion der Supraspinatussehne, keine transtendinöse Ruptur. Sehnenruptur

des M. subscapularis im Oberrand und auch angrenzender Schaden des Bicepspulley

gestatteten eine mediale S(Sub-) Luxation der langen Bicepssehne; in dessen

horizontalem Anteil auch degenerative Tendinopathie. Irreguläres verdicktes

inferiores Labrum und inferiore Gelenkkapsel ohne Lücke; Traumafolge oder im

Rahmen einer frozen shoulder? Zeichen einer AC-Gelenksarthrose ohne akute

Kapsulitis oder Erguss.

6.4

Im Sprechstundenbericht vom

19.

April 2017 (Suva-Nr. 16) führten Dr. med. L.___, Leitender Arzt,

und Assistenzarzt M.___, G.___, Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, aufgrund der ambulanten Konsultation des Beschwerdeführers

vom 13. April 2017 folgende Diagnosen auf:

Schulter rechts:

Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und

Tendinopathie der langen Bizepssehne sowie traumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose

bei:

Status nach

Schulterdistorsion rechts bei der Arbeit am 18. März 2017

MR-radiologischen Befunden

einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation

Der Beschwerdeführer sei zur Beurteilung

der MR-tomographisch diagnostizierten Rotatorenmanschettenläsion zugewiesen

worden. Er habe sich bei der Arbeit am 18. März 2017 ein Distorsionstrauma

der rechten Schulter zugezogen mit akuter Schmerzauslösung. Genau habe er eine

Schraube lösen wollen, welche fest angezogen gewesen sei und beim abrupten

Lösen der Schraube sei es zur Distorsion der Schulter nach hinten mit

Schmerzauslösung gekommen. Im Anschluss seien Bewegungen über den Kopf sowie

hinter dem Rücken erschwert gewesen. Eine Schmerztherapie werde mit Olfen

50.

mg zweimal täglich durchgeführt. Bisher sei noch keine ambulante

Physiotherapie begonnen worden. Als Kleingerätemechaniker sei der

Beschwerdeführer seit dem Unfall 100 % krankgeschrieben.

Beurteilung: Beim Beschwerdeführer lasse

sich klinisch sowie MR-tomographisch eine Subscapularisläsion mit Luxation der

langen Bizepssehne objektivieren. Dieses Verletzungsmuster führe häufig zu

einem mechanischen Problem, das erfahrungsgemäss selten mit alleinigen

physiotherapeutischen Massnahmen behandelt werden könne. Der Sehnenriss werde

als traumatisch bedingt interpretiert, insofern deshalb, weil sich in der MRT

Zeichen für eine stattgehabte Luxation zeigten. Eine Spontanreposition sei

insbesondere bei hyperlaxen Patienten durchaus denkbar. Bei aktuell bestehender

adhäsiver Kapsulitis sei eine operative Intervention zum jetzigen Zeitpunkt

jedoch nicht zielführend, so dass vorerst eine Entzündungshemmung mittels

oraler Analgesie (Olfen) sowie eine ambulante Physiotherapie zur

Entzündungshemmung, passiver Kapseldehnung durchgeführt werden sollten. Der

Beschwerdeführer werde erneut in vier Wochen in der Sprechstunde mit Terminkette

gesehen. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

6.5

Im Konsultationsbericht vom

10.

Mai 2017 (Suva-Nr. 18) wies Dr. med. L.___ die folgenden

Diagnosen aus:

Schulter rechts:

Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und

Tendinopathie der langen Bicepssehne sowie traumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose

bei:

Status nach

Schulterdistorsion rechts bei der Arbeit am 8. März 2017 sowie

13.

März 2017 und 18. März 2017

MR-radiologischen Befunden

einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation

Der Beschwerdeführer stelle sich zur

klinischen Verlaufskontrolle und Besprechung der geplanten operativen

Intervention vor. Er berichte, dass er die Physiotherapie konsequent besucht

habe. In dieser seien bis dato Kapseldehnungsübungen sowie Massagen

durchgeführt worden. Hier hätten sich die Beschwerden insgesamt um etwa

20.

– 30 % verbessert. Nächtliche Schmerzen habe der

Beschwerdeführer keine. Die NSAR-Medikation sei zwischenzeitlich, nachdem die

Medikamente ausgegangen seien, durch homöopathische Medikamente vom Beschwerdeführer

selbständig ersetzt worden. Der Beschwerdeführer berichte, dass die Beschwerdegegnerin

mit ihm in Kontakt getreten sei, da sie den Unfall nicht anerkenne, habe der Beschwerdeführer

nächste Woche einen Termin beim Kreisarzt. Zudem habe auch der Arbeitgeber die

attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht akzeptiert. Nach einer Woche Arbeitsunfähigkeit

sei der Beschwerdeführer dann vom Arbeitgeber wieder für leichtere Arbeit, mit

Heben und Ziehen in einer Woche vier Tage, an der anderen Folgewoche ein- bis

zweimal die Woche eingesetzt worden.

Nach nochmaliger Befragung des genauen

Unfallmechanismus beschreibe der Beschwerdeführer hier am 8., respektive 9. März

2017, habe er mit der linken Schulter [recte: Hand] die Schraube eines Rasenmähers

gehalten und mit der rechten Schulter [recte: Hand] die Schraube versucht zu

lösen, dabei habe sich die Schraube plötzlich gelöst und es sei zu einem

heftigen, plötzlich einsetzenden Reissen und Schmerz in der Schulter gekommen.

Daraufhin seien die Beschwerden erstmalig aufgetreten. Am 13. März 2017

beim Lösen einer Rohrleitung sei es zu einem erneuten Distorsionstrauma der rechten

Schulter gekommen, ebenfalls beim Lösen einer Schraube (ähnlicher Mechanismus

wie am 8. / 9. März 2017). Am 18. März 2017, beim Schneiden

eines Kabels mit dem Japanmesser, sei es erneut zu einem einschiessenden Schmerzereignis

der rechten Schulter gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis dato 100 %.

Beurteilung / Procedere: Der

Beschwerdeführer stehe aktuell einem operativen Vorgehen kritisch gegenüber.

Dies habe folgende zwei Gründe: Erstens habe die Schulter gar keine Chance

gehabt sich zu erholen, dies aufgrund der oben erwähnten Arbeitsbelastung,

zudem habe ihm auch der Chef mitgeteilt, dass er sich ja nicht an der Schulter

operieren lassen solle. Zweitens möchte der Beschwerdeführer den Entscheid des

Kreisarztes der Beschwerdegegnerin bzgl. Unfallanerkennung abwarten, so dass

die Operation, der Arbeitsausfall sowie auch die Rehabilitation finanziell

getragen würden. Aus orthopädischer Sicht könne diesem Vorgehen nur entsprochen

werden. Es sei an dieser Stelle nochmals zu erwähnen, dass die rechtsseitigen

Schulterbeschwerden klar auf den Unfall zurückzuführen seien. Wiedervorstellung

zur klinischen Verlaufskontrolle sowie Besprechung des operativen Vorgehens

sowie Vorstellung bei den Kollegen der Anästhesie am 31. Mai 2017. Ein

Operationstermin sei für den 6. Juni 2017 provisorisch reserviert worden. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %, der Arbeitgeber sei heute

nochmals über diese verbindliche Krankschreibung telefonisch informiert worden.

6.6

Aufgrund der Besprechung vom

17.

Mai 2017 (Suva-Nrn. 19) mit dem Beschwerdeführer hielt die

Mitarbeiterin des Schaden Aussendiensts N.___, fest, der Beschwerdeführer sei

seit dem 5. Januar 2006 bei der Firma B.___ als Mechaniker tätig. Eine 100 %

Anstellung. Sie seien zu zweit, der Betriebsinhaber und der Beschwerdeführer.

Sie reparierten sämtliche Motorgeräte wie bspw. Rasenmäher, Rasentraktor,

Freischneider, Wiesenmäher, Motorhacken und Einachser. Zudem verrichteten sie

Servicearbeiten und schärften Messer und Sägeketten. Der Beschwerdeführer

arbeite ganztags stehend. Die Geräte hebe er mit einem Säulenlift bis auf

Lendenhöhe. Arbeiten über dem Kopf verrichte er nur wenig. Auf Leitern und

Gerüste steige er nicht. Habe der Beschwerdeführer ganztags Rasenmäher zu

reparieren, löse und ziehe er im Schnitt eine Stunde täglich Schrauben an. Im

Winter verrichte er die Tätigkeit zweimal die Woche, im Sommer jede zweite

Woche. Beim Schleifen der Heckenschere müsse er den Winkelschleifer (1 kg)

halten und den Arm nach vorne und zurückbewegen. Dies bis zu ¾ Stunden am

Stück. Das gehe in den Oberarm. Er sei Rechtshänder, arbeite jedoch beidhändig.

Sachverhalt 1: Der Beschwerdeführer

denke, dass sich am Mittwoch, 8. März 2017 in der Werkstatt in [...] das

Folgende zugetragen habe: Er habe mit der Rätsche und der Verlängerung die

Messerschraube eines Mulchgeräts lösen wollen. Die Schraube sei mit Loctite

(Schraubensicherung, Leim für Schrauben) festgeklebt gewesen, was er zu diesem

Zeitpunkt nicht gewusst habe. Er habe mit der rechten Hand, so kräftig er

konnte, an der Rätsche gezogen. Er sei stark, wenn es sein müsse, könne er bis

zu 60 kg heben und tragen. Plötzlich habe sich die Schraube gelöst. Der

Arm sei nach hinten geschnellt. Er habe ein lautes Krachen in der rechten Schulter

gehört. Vermutlich habe er den Arm am Gehäuse des Mulchgeräts angeschlagen, sicher

sei er sich nicht. Sofort seien leichte Beschwerden an der Schulter aufgetreten.

Als er den Arm über die Brusthöhe gehoben habe, habe er stechende Schmerzen

verspürt. Die Beschwerden seien bei Belastung bestehen geblieben. Trotzdem habe

er die ganze Woche weitergearbeitet, ohne den Arzt aufzusuchen.

Sachverhalt 2: Am Montag, 13. März

2017, habe er frei gehabt. In seiner Wohnung werde mit einem Holzofen geheizt.

Das Heizungsrohr verlaufe fast an der Decke. Handwerker hätten das Heizungsrohr

repariert, seither überhitze der Heizungsofen. Der Beschwerdeführer habe vermutet,

dass sich im Rohr Luft angesammelt habe. Diese habe er rauslassen wollen. Dafür

sei er auf einen Zweitritt gestiegen und habe beide Arme bis über Kopfhöhe

angehoben. In jeder Hand habe er eine Rohrzange gehalten. Damit habe er die

Mutter des Heizungsrohrs (5 – 6 cm Durchmesser) lösen wollen.

Als sich diese ruckartig gelöst habe, habe er die Rohrzange gegen die rechte

Schulter geschlagen. Erneut habe er darin ein Krachen gehört, verbunden mit

starken Schmerzen. Vom Zweitritt sei er nicht gestürzt. Trotz Schmerzen habe er

die ganze Woche weitergearbeitet. Er habe sich so gut wie möglich geschont.

Sachverhalt 3: Am Samstag, 18. März

2017.

nachmittags um 14.00 Uhr, habe er bei einem Kunden in [...] im Garten

gearbeitet. Mit einem Japanmesser habe er ein Trafokabel durchtrennen wollen.

Dieses habe einen Durchmesser von 1 cm gehabt. Damit habe er eine Lasche

gebildet. Das Kabel habe er mit der linken Hand gehalten, in der rechten habe

er das Messer gehabt. Er habe es kräftig nach oben gedrückt und in seine

Richtung gezogen, um das Kabel zu durchtrennen. Durch die ruckartige Bewegung seines

rechten Arms nach hinten seien heftige Schmerzen in der Schulter aufgetreten.

Trotzdem habe er bis zum Feierabend weitergearbeitet. Die Beschwerden hätten

sich übers Wochenende nicht zurückgebildet. Er habe Schmerzen im Ruhezustand,

bei Bewegung und bei Belastung gehabt. Aktuell habe der Beschwerdeführer je

nach Tagesverlauf mehr oder weniger Schmerzen. Eine leichte Besserung sei

eingetreten. Er erhalte zweimal in der Woche Physiotherapie, drei- bis viermal

täglich nehme er Entzündungshemmer. Seit dem 23. März 2017 sei er zu

100.

% arbeitsunfähig geschrieben. Er habe vor dem 8. März 2017 nie

unfall- oder krankheitsbedingte Beschwerden an der rechten Schulter gehabt. Es

habe auch keine medizinische Behandlung stattgefunden.

6.7

Im Konsultationsbericht vom 31. Mai

2017.

(Suva-Nr. 26) betreffend die Vorstellung zur klinischen

Verlaufskontrolle und Besprechung der geplanten operativen Intervention stellte

Dr. med. L.___ folgende Diagnosen:

Schulter rechts:

Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und

Tendinopathie der langen Bicepssehne sowie traumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose

bei:

Status nach Schulterdistorsion

rechts bei der Arbeit am 8. März 2017 sowie 13. März 2017 und 18. März

2017.

MR-radiologischen Befunden

einer stattgehabten anterioinferioren Schulterluxation

Aktuell: Adhäsive

Kapsulitis

Der Beschwerdeführer habe die

Physiotherapie besucht. Hier seien hauptsächlich Massagen und Lockerungsübungen

durchgeführt worden. Kapseldehnungsübungen oder Beweglichkeitsübungen hätten

nicht stattgefunden. Leichte Belastungen habe der Beschwerdeführer selbständig

durchgeführt und dies gelinge ihm nun deutlich besser. Keine nächtlichen Schmerzen.

In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der

Beschwerdegegnerin erhalten, welche nun den Unfall anerkannt habe. Subjektiver

Schulterwert 50 – 80 %. Arbeitsunfähigkeit bis dato 100 %.

Beurteilung / Procedere:

Unglücklicherweise sei es im Verlauf nun zu einer Ausbildung einer adhäsiven

Kapsulitis gekommen. In Anbetracht derselben sei eine operative Intervention

aktuell kontraindiziert. Es werde die Fortführung der ambulanten Physiotherapie

zur Dehnung der Gelenkkapsel und Förderung der glenohumeralen Schulterbeweglichkeit

empfohlen. Der Beschwerdeführer selbst stehe einer operativen Intervention

anhaltend sehr kritisch gegenüber, insbesondere deshalb, weil er an

alternativmedizinische Techniken glaube, deren Wirkung auf die Schulter noch mehr

Zeit benötigten. Die Arbeitsunfähigkeit sei zu 100 % verlängert worden.

Hier habe sich der Arbeitgeber nun an die Umsetzung derselben gehalten.

Wiedervorstellung Anfang Juli 2017.

6.8

PD Dr. med. O.___,

stellvertretende Chefärztin, G.___, Klinik

Orthopädie / Traumatologie, hielt in Bericht vom 5. Juli 2017

(Suva-Nr. 44) folgende Diagnosen fest:

Schultergelenk rechts:

Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und

Tendinopathie der langen Bicepssehne sowie aktivierte AC-Arthrose bei

Status nach Schulterdistorsion

rechts bei der Arbeit am 8. März 2017 sowie 13. März 2017 und

18.

März 2017

MR-tomographisch Befunde

einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation

Aktuell adhäsive Kapsulitis

Beurteilung und Procedere: Auch heute

zeige sich noch eine massiv eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit, welche

eine absolute Kontraindikation für eine chirurgische Behandlung darstelle. Die

Physiotherapie sollte fortgeführt werden, heute ergänzt noch mit Aquatherapie.

Eine klinische Kontrolle sei in vier bis sechs Wochen vorgesehen. Bis dann

bleibe der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig.

6.9

In der ärztlichen Beurteilung

vom 2. August 2017 (Suva-Nr. 46) wies der Kreisarzt, Dr. med. D.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende

Beurteilung aus: Am 8. März 2017 habe der Beschwerdeführer ein

Unfallereignis erlitten. Im Aussendienstrapport vom 17. Mai 2017 sei der

Unfallhergang genau beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe eine Schraube

lösen wollen. Plötzlich habe sich die Schraube gelöst und sein Arm sei nach

hinten geschnellt. Der Unfallmechanismus am 8. März 2017 sei nicht

geeignet, eine Rotatorenmanschettenverletzung zu verursachen oder eine

bestehende Rotatorenmanschettenverletzung richtungsgebend zu verschlimmern. In

der MRI-Untersuchung mit indirekter Arthrographie der rechten Schulter vom

4.

April 2017 zeigten sich keine vollständigen Rupturen der

Supraspinatussehne oder Subscapularissehne. Es würden hier Partialrupturen

diagnostiziert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sprächen Partialrupturen nicht

für eine traumatische Genese einer Rotatorenmanschettenschädigung. In der

MR-Arthrographie zeige sich eine degenerative Tendinopathie im Bereich der

langen Bicepssehne. Diese Tendinopathie spreche nicht für ein Unfallgeschehen.

Eindeutige Hinweise auf eine stattgehabte Luxation lägen radiologisch nicht

vor. Ein Hill-Sachs-Defekt werde nicht beschrieben. Im Übrigen seien keine

eindeutigen Hinweise auf eine traumatische Labrumverletzung feststellbar. Eine

Schulterluxation im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. März 2017 sei

klinisch nicht dokumentiert. Am 20. März 2017 habe in einer

Röntgendiagnostik festgestellt werden können, dass keine strukturell

objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses vom 8. März 2017

röntgenologisch vorlägen. Die MRI-Diagnostik der rechten Schulter vom 4. April

2017.

zeige keine strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses

vom 8. März 2017. Es sei am 8. März 2017 zu einer Distorsion des

rechten Schultergelenks gekommen. Eine solche Distorsionsproblematik heile mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate nach dem Ereignis folgenlos ab. Im

Bericht vom 19. April 2017 schreibe Dr. med. L.___, dass sich klinisch

sowie MR-tomographisch eine Subscapularisläsion mit Luxation der langen

Bicepssehne objektivieren lasse und sich im MRI Zeichen für eine stattgehabte

Luxation zeigten. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der MR-Arthrographie der Schulter

rechts vom 4. April 2017 keine eindeutigen Luxationshinweise vorlägen.

Auch klinisch sei eine Reposition bzw. vorangegangene Luxation der rechten

Schulter nicht bestätigt. Somit könne den Argumenten von Dr. med. L.___ im

Bericht vom 19. April 2017 nicht gefolgt werden. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit spielten Unfallfolgen ab heute im Bereich der rechten

Schulter keine Rolle mehr. Rein bezogen auf die unfallbedingte Situation sei

der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig in seiner angestammten Tätigkeit

als Mechaniker.

6.10

PD Dr. med. O.___ bestätigte im

Bericht vom 17. August 2017 (Suva-Nr. 55) aufgrund der ambulanten

Sprechstunde vom 15. August 2017 die bereits im Bericht vom 5. Juli

2017.

(vgl. E. II. 6.8 hiervor) gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer

berichte über eine Besserung der Beschwerden und Verbesserung der

Beweglichkeit. Er sei sich nicht mehr sicher, ob eine Operation notwendig sei.

Beurteilung und Prozedere: Wahrscheinlich führend für die Beschwerden des Beschwerdeführers

sei die posttraumatische Kapsulitis gewesen. Im Moment sei die kleine Ruptur am

Oberarm der Subscapularissehne klinisch wenig fassbar. Entsprechend und in

Anbetracht des guten Verlaufs vereinbarten sie ein konservatives Vorgehen mit

Fortführen der Physiotherapie zur Verbesserung der Rotationsamplitude und

Steigerung der Leistungsfähigkeit der Schulter mit funktionellem Training.

Bezüglich Arbeit: Beginn der Arbeit zu 50 % (volle Leistung halber Tag ab

4.

September 2017) mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit ab Oktober auf

100.

% zu steigern.

6.11

Aufgrund der ambulanten

Sprechstunde vom 19. September 2017 hielt Dr. med. P.___, Oberärztin

Schulter- / Ellbogenchirurgie, G.___, Klinik für

Orthopädie / Traumatologie, im Bericht vom 19. September 2017

(Suva-Nr. 64) folgende Diagnosen fest:

Schultergelenk rechts:

Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und

Tendinopathie der langen Bicepssehne sowie subacromialem Impingement-Syndrom

bei

Status nach

Schulterdistorsion rechts bei der Arbeit am 8. März 2017 sowie

13.

März 2017 und 18. März 2017

MR-tomographisch Befunde

einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation

Aktuell adhäsive Kapsulitis

in Remission

Verlauf: Die Beweglichkeit habe

weiterhin gesteigert werden können. Bei ruckartigen Bewegungen komme es noch zu

Schmerzen im Bereich des Schultergelenks, Überkopftätigkeiten vermeide der

Beschwerdeführer. Derzeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % als

Kleingerätemechaniker. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne sich der

Beschwerdeführer noch nicht vorstellen. Er fühle sich mit der rechten Schulter

noch unsicher und versuche belastende Tätigkeiten zu meiden, weshalb er hierfür

vermehrt die linke Schulter zu Hilfe nehme. Er fürchte daher um eine

Überlastung des linken Arms. Keine regelmässige Analgetikaeinnahme. Insgesamt

sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht gross, die Schmerzen seien für

ihn erträglich. Er wünsche weiterhin keine operative Versorgung.

Beurteilung und Prozedere:

Erfreulicherweise habe sich die Beweglichkeit der rechten Schulter weiterhin

verbessert und sei nun fast seitensymmetrisch. Der Beschwerdeführer wünsche

weiterhin keine operative Versorgung, er möchte den Verlauf weiter abwarten.

Eine Infiltration (subacromial) lehne der Beschwerdeführer ebenso ab. In diesem

Sinne Fortführen der Physiotherapie zum Kraftaufbau der Rotatorenmanschette und

zur Humeruskopfzentrierung. Arbeitsunfähigkeit zu 50 % ab dem 4. September

2017.

weiter bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle, welche in vier bis

fünf Wochen vorgesehen sei. Dann nochmals Re-Evaluation der Arbeitsunfähigkeit.

6.12

In der ärztlichen Beurteilung vom

13.

Oktober 2017 (Suva-Nr. 70) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.___

fest, bereits am 2. August 2017 habe er ausführlich Stellung genommen zum

Ereignis vom 8. März 2017 (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Das Ereignis vom

8.

März 2017 habe zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im

Bereich der rechten Schulter geführt. Aufgrund des Unfallmechanismus vom

8.

März 2017 sei eine strukturell objektivierbare Schädigung der

Rotatorenmanschette nicht überwiegend wahrscheinlich.

Am 13. März 2017 gebe der

Beschwerdeführer im Aussendienst-Rapport vom 17. Mai 2017 zu Protokoll

(vgl. E. II. 6.6 hiervor), dass er am 13. März 2017 auf einem Zweitritt

gestanden und beide Arme bis über Kopfhöhe gehalten habe. Er habe in jeder Hand

eine Rohrzange gehalten. Er habe eine Mutter des Heizungsrohrs lösen wollen.

Als die Mutter sich ruckartig gelöst habe, sei die Rohrzange gegen die rechte

Schulter geschlagen. Anschliessend habe er entsprechende Schmerzen verspürt. Gemäss

Beschreibung des Unfallhergangs sei das Ereignis vom 13. März 2017 nicht geeignet,

eine Verletzung der Rotatorenmanschette überwiegend wahrscheinlich

herbeizuführen.

Bezüglich des Ereignisses vom 18. März

2017.

stelle sich die Frage nach einer Listendiagnose. Aufgrund der

radiologischen Beschreibungen im MRI-Befund vom 4. April 2017 (vgl. E. II.

6.3

hiervor) müsse eine Listendiagnose Typ «f» bejaht werden. Dem Kreisarzt lägen

die Bilder und der schriftliche Befund zur MRI Arthrographie der rechten

Schulter vom 4. April 2017 vor. Er könne die radiologischen Befunde nicht

eindeutig nachvollziehen. Der befundende Radiologe spreche von einer Teilläsion

der Supraspinatussehne. Nach Meinung des Kreisarztes handle es sich hier um

eine Signalveränderung, überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt. Im

Bereich des Subscapularis spreche der befundende Radiologe am 4. April 2017

von einer Tendinopathie. Somit beschreibe der Radiologe selbst eine

degenerative unfallfremde Veränderung. Eine AC-Gelenksarthrose liege im Bereich

der rechten Schulter vor. Dies spreche für degenerative Veränderungen. Ein

Schaden des Biceps-Pulley könne durch den Kreisarzt nicht nachvollzogen werden.

Da überwiegend wahrscheinlich keine Verletzung des Bicepssehnenankers vorliege,

sei im Bereich der Bicepssehne eine Listendiagnose zu verneinen. Die in der MRI

Arthrographie vom 4. April 2017 beschriebenen Veränderungen seien mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen. In der Röntgendiagnostik vom 20. März 2017 der rechten

Schulter (vgl. E. II. 6.1 hiervor) beschreibe der befundende Radiologe kleine

Osteophyten am inferioren Humeruskopf im Rahmen einer Omarthrose. Hier würden

somit auch radiologisch Zeichen einer Abnützung bestätigt. Im Bericht des C.___,

PD Dr. med. O.___, vom 17. August 2017 (vgl. E. II. 6.10

hiervor) werde die Tatsache von MR-tomographischen Befunden einer stattgehabten

anteroinferioren Schulterluxation angesprochen. Der Kreisarzt weise darauf hin,

dass in der MR Arthrographie der Schulter rechts vom 4. April 2017 keine

Bankart-Läsion oder Hill-Sachs-Läsion beschrieben werde. Diese Veränderungen

würden für Luxationen sprechen. Sowohl das Ereignis vom 8. März 2017 als

auch diejenigen Ereignisse vom 13. März 2017 und 18. März 2017 hätten

nachweislich klinisch zu keiner Luxation der rechten Schulter geführt.

6.13

Dr. med. P.___ bestätigte

aufgrund der ambulanten Sprechstunde vom 17. Oktober 2017 (Suva-Nr. 73)

die bereits im Bericht vom 19. September 2017 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) gestellten

Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf insgesamt zufrieden, es sei

zu einer weiteren Besserung der Schmerzen und Beweglichkeit gekommen. Eine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 % (50 % der zeitlichen

Anwesenheit bei 100 % Leistung) als Kleingerätemechaniker könne er sich

jedoch noch nicht vorstellen. Er bemerke eine Überlastung des linken Arms, da

er für belastende Tätigkeiten vermehrt den linken Arm zu Hilfe nehme, um die

rechte Seite zu entlasten. Keine Analgetikaeinnahme. Physiotherapie werde

zweimal wöchentlich durchgeführt, diese möchte der Beschwerdeführer fortführen.

Aktuell sei vor allem auf die Dehnung der glenohumeralen Gelenkskapsel Wert gelegt

worden, nun sei auch der Kraftaufbau geplant. Die Beschwerdegegnerin sei

weiterhin in Abklärung, ob sie die Kosten nach dem 20. August 2017

übernehme.

Beurteilung und Procedere: Die

posttraumatische adhäsive Kapsulitis sei fast vollständig regredient, es

persistiere ein geringes Aussenrotationsdefizit im Seitenvergleich. Fortführung

der Physiotherapie (ein- bis zweimal wöchentlich an Land) zum Kraftaufbau und

zur Humeruskopfzentrierung. Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 % (50 % der

Zeit und 100 % der Leistung) bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle

in vier bis sechs Wochen. Ein operativer Eingriff komme für den

Beschwerdeführer weiterhin nicht in Frage, ebenso wünsche er keine

Infiltration.

6.14

Im Bericht vom 28. November

2017.

(Suva-Nr. 78) hielt Dr. med. P.___ in Bezug auf die ambulante

Sprechstunde vom gleichen Tag folgende Diagnosen fest:

Schultergelenk rechts:

Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und

Tendinopathie der langen Bicepssehne sowie aktivierte AC-Arthrose bei

Status nach

Schulterdistorsion rechts bei der Arbeit am 8. März 2017 sowie

13.

März 2017 und 18. März 2017

MR-tomographisch Befunde

einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation

Status nach adhäsiver

Kapsulitis, in vollständiger Remission

Der Beschwerdeführer bemerke eine

stetige Beschwerdebesserung, wobei es durch das kalte Wetter auch einen

leichten Rückschlag gegeben habe. Die Physiotherapie werde zweimal wöchentlich

durchgeführt, von dieser profitiere er sehr und er möchte diese weiter in

Anspruch nehmen. Bisher sei gemäss dem Beschwerdeführer kein Kraftaufbau

erfolgt. Es bestünden Restschmerzen an der rechten Schulter bei gewissen

ruckartigen Bewegungen und belastenden Tätigkeiten, wie im Rahmen seiner Arbeit

als Kleingerätemechaniker. Nach vermehrter Belastung komme es auch zu Schmerzen

des linken Schultergelenks. Keine Analgetikaeinnahme. Arbeitsunfähigkeit 50 %,

wobei der Beschwerdeführer 50 % anwesend sei und die vollständige Leistung

erbringe. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne er sich derzeit noch nicht

vorstellen.

Beurteilung und Procedere: Die

posttraumatische adhäsive Kapsulitis sei vollständig regredient. Klinisch

persistiere ein subacromiales Impingement Syndrom, die lange Bicepssehne sei heute

schmerzfrei. Kräftige Rotatorenmanschette. In der Physiotherapie sollte der

Fokus auf den Kraftaufbau und die Kräftigung der Humeruskopfdepressoren gelegt werden.

Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 % (50 % der Zeit und 100 % der

Leistung) bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle in circa sechs Wochen.

Im Rahmen der nächsten Konsultation solle eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

möglich sein. Ein operativer Eingriff oder eine Infiltration kämen für den

Beschwerdeführer weiterhin nicht in Frage. Er sei angehalten worden, sich in

den nächsten Wochen einen Hausarzt zu suchen, welcher ihn zwecks Arbeitsfähigkeit

und Ausstellung der Physiotherapierezepte weiter begleiten könne.

6.15

Gestützt auf die ambulante

Sprechstunde vom 16. Januar 2018 bestätigte Dr. med. P.___ im Bericht

vom 17. Januar 2018 die bereits im Bericht vom 28. November 2017

(vgl. E. II. 6.14 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen (Suva-Nr. 86).

Verlauf / Therapie: Weiterhin stetige Beschwerdebesserung. Leichte

Schmerzen in der rechten Schulter träten noch bei belasteten

Überkopftätigkeiten sowie beim Tragen oder Heben von schweren Lasten körperfern

auf. Keine Analgetika-Einnahme. Der Beschwerdeführer möchte noch eine Serie

Physiotherapie durchführen, da ihm dies einen deutlich positiven Effekt bringe.

Aktuelle Arbeitsunfähigkeit 50 %, wobei der Beschwerdeführer 50 %

anwesend sei und als Kleingerätemechaniker die vollständige Leistung erbringe.

Eine Infiltration oder eine Operation komme für ihn weiterhin nicht in Frage.

Beurteilung und Prozedere: Die Schulterbeweglichkeit sei aktiv und passiv

wieder frei, die posttraumatische adhäsive Kapsulitis sei vollständig

regredient. Die Schmerzen des subakromialen Impingement hätten sich ebenso

verbessert, die lange Bizepssehne bleibe weiterhin schmerzfrei. Gute Schulterfunktion

mit kräftiger Rotatorenmanschette. Bei starker Belastung der linken Schulter im

Sinne einer länger anhaltenden Überkopfbelastung oder dem Tragen von schweren

Lasten körperfern verspüre der Beschwerdeführer noch leichte Schmerzen. Die

Arbeitsfähigkeit werde auf 75 % (75 % der Zeit, 100 % der

Leistung) ab dem 22. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2018 gesteigert.

Dann werde der Hausarzt des Beschwerdeführers gebeten, die weitere Evaluation

der Arbeitsfähigkeit zu übernehmen. Eine erneute Serie Physiotherapie zur

Erarbeitung eines Heimprogramms und zur Kräftigung der Humeruskopfdepressoren

sowie der Rotatorenmanschette sei ausgestellt worden, nach dieser Serie könne

die Physiotherapie wahrscheinlich beendet werden. Es seien keine

Verlaufskontrollen vorgesehen.

7.

Gestützt auf die vorliegenden

Akten kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer einzig unter

Schmerzen an seiner rechten Schulter und somit an somatischen Beschwerden

leidet. Es werden weder gesundheitliche Beeinträchtigungen seines psychischen

Gesundheitszustands geltend gemacht noch ergeben sich aufgrund der vorliegenden

Akten diesbezügliche Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund der

vorliegenden Akten innerhalb von relativ kurzer Zeit gleich drei Ereignisse. Sowohl

die Abläufe dieser drei Ereignisse als auch die in der Folge aus diesen resultierenden

Schmerzen an der rechten Schulter sind unbestritten. Einzig in Bezug auf die erste

Begebenheit lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht genau eruieren,

ob sich diese am 8. oder am 9. März 2017 ereignet hat. Da das konkrete

Datum für die vorliegend zu beantwortenden Fragen unbeachtlich ist, ist nicht

weiter darauf einzugehen. Es ist somit von folgenden Ereignissen auszugehen: Am

8.

oder 9. März 2017 löste sich bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit

plötzlich eine Messerschraube an einem Mulchgerät, welche der Beschwerdeführer

zu lösen versuchte, wobei der rechte Arm des Beschwerdeführers nach hinten

schnellte. Am 13. März 2017 schlug dem Beschwerdeführer sodann zuhause

beim Lösen einer Schraubenmutter eines Heizungsrohrs eine Rohrzange an seine rechte

Schulter. Am 18. März 2017 erfolgte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

beim Durchschneiden eines Trafokabels mit dem Japanmesser eine ruckartige

Bewegung nach hinten.

8.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf die ärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D.___

vom 2. August 2017 und 13. Oktober 2017 stützt (A.S. 9), ist

nachfolgend zunächst zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann:

8.1

Die Beurteilungen von Dr. med. D.___

vom 2. August 2017 und vom 13. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.9 und 6.12

hiervor) basieren auf den vollständigen Vorakten und enthalten eine umfassende

Erörterung der medizinischen Fragestellung. Der Kreisarzt gelangt zu

schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise herleitet. Seine

Einschätzung ist daher grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für

die Anspruchsbeurteilung zu bilden. Dass der Kreisarzt den Beschwerdeführer

nicht persönlich untersucht hat, steht der Beweiskraft seiner Beurteilungen

nicht entgegen, denn auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2012 vom

6.

November 2012 E. 1.4 mit Hinweisen). Da es sich um eine

versicherungsinterne Stellungnahme handelt, sind allerdings ergänzende

Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die

Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringen Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen zu wecken

vermögen. Zu prüfen bleibt, ob die Stellungnahmen von Dr. med. D.___ auch

inhaltlich überzeugen. Dabei ist auf die drei Ereignisse je einzeln einzugehen.

8.2

Der Kreisarzt geht in seiner

Beurteilung vom 2. August 2017 auf das Ereignis vom 8. März 2017 ein.

Nach einer Zusammenfassung der Vorakten führt er aus, dieses Ereignis sei nicht

geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen oder eine

bestehende Verletzung der Rotatorenmanschette richtunggebend zu verschlimmern.

Diese These überzeugt, denn der Vorfall vom 8. März 2017 war gemäss der

Schilderung durch den Beschwerdeführer nicht mit dem hierfür erforderlichen

Mechanismus verbunden, der voraussetzt, dass das Schultergelenk unmittelbar vor

der Einwirkung unter Einsatz der Rotatorenmanschette muskulär fixiert ist und

eine plötzliche passive Bewegung hinzukommt, die überfallartig eine

Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirkt (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin:

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Berlin 2017, S. 432).

Es fehlt insbesondere an einer Zugbelastung, wie sie z.B. bei einem

Treppensturz mit Festhalten am Geländer vorkommt.

Der Kreisarzt führt weiter aus, die

MRI-Diagnostik der rechten Schulter vom 4. April 2017 (vgl. E. II. 6.3

hiervor) zeige keine strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des

Ereignisses vom 8. März 2017. Am 20. März 2017 habe in der

Röntgendiagnostik festgestellt werden können, dass röntgenologisch keine

strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses vom 8. März

2017.

vorlägen. Es sei am 8. März 2017 zu einer Distorsion des rechten

Schultergelenks gekommen. Eine solche Distorsionsproblematik heile mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate nach dem Ereignis folgenlos ab.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spielten Unfallfolgen ab dem Datum des

Berichts (2. August 2017) im Bereich der rechten Schulter keine Rolle

mehr. Auch diese Ausführungen sind schlüssig. Sie werden im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer lässt vielmehr

ausführen, im Zentrum der Beschwerde stehe die Frage, ob die drei Ereignisse

für die erlittene Rotatorenmanschettenläsion ursächlich gewesen seien (A.S. 37).

Diese Frage ist in Bezug auf das Ereignis vom 8. März 2017 mit Blick auf

dessen Hergang zu verneinen.

8.3

Eingehend auf das Ereignis vom

13.

März 2017 kann gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen

Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 13. Oktober 2017 (vgl. E.

II. 6.12 hiervor) ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Unfallhergang

nicht geeignet war, eine Verletzung der Rotatorenmanschette überwiegend wahrscheinlich

herbeizuführen. Dieser kreisärztlichen Einschätzung kann gefolgt werden. So gab

der Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 an (vgl. E. II. 6.6 hiervor), er habe

sich beim ruckartigen Lösen einer Mutter die Rohrzange an die rechte Schulter

geschlagen. Diese Handlung – die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (wie

durch Sturz, Prellung, Schlag) – wird in der Literatur bezüglich des

Verletzungsmechanismus der Rotatorenmanschette als «ungeeigneter Hergang»

bezeichnet, da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der

Schulterhöhe (Akromion) und Delta-Muskel gut geschützt sei (Schönberger / Mehrtens / Valentin,

a.a.O., S. 433). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass das Ereignis vom 13. März 2017 nicht geeignet war, eine

Schädigung an der Rotatorenmanschette der rechten Schulter des

Beschwerdeführers herbeizuführen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom

13.

März 2017 verneint hat.

8.4

Zu beurteilen bleibt der Vorfall

vom 18. März 2017.

8.4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob es

sich um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt (vgl. E. II. 2.1 hiervor)

bzw. ob das durch den Beschwerdeführer beschriebene Geschehen den Unfallbegriff

erfüllt.

Aufgrund der Angaben des

Beschwerdeführers vom 17. Mai 2017 gegenüber der Mitarbeiterin des Schaden

Aussendienstes N.___ (vgl. E. II. 6.6 hiervor) ist davon auszugehen, dass er am

18.

März 2017 bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit mit dem

rechten Arm eine ruckartige Bewegung nach hinten machte und dabei sogleich

Schmerzen in der rechten Schulter verspürte. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt

ausführe (A.S. 11), wurde bei diesem Ablauf somit weder ein ausserhalb des

Körpers liegendes Ausgleiten, Stürzen, Anschlagen oder dergleichen erwähnt noch

wurde beschrieben, dass der natürliche Ablauf der Bewegung durch einen äusseren

Faktor abrupt und programmwidrig beeinflusst worden wäre. Die durch den

Beschwerdeführer ausgeübte Bewegung ist daher im Rahmen einer körperlich

durchschnittlichen Beanspruchung des Körpers zu qualifizieren, die aufgrund der

Umschreibung der beruflichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer zum normalen

Berufsalltag eines Mechanikers gehört. Eine unkoordinierte Bewegung ist nicht

ersichtlich. Da der Beschwerdeführer seit dem 5. Januar 2006 und somit im

Zeitpunkt des Ereignisses vom 18. März 2017 bereits seit 11 Jahren beim

aktuellen Arbeitgeber tätig ist (vgl. E. I. 1 hiervor), kann auch nicht von

einem aussergewöhnlichen Faktor im Sinne einer ausserordentlichen

Kraftanstrengung im Rahmen der beruflichen Gewöhnung des Beschwerdeführers

ausgegangen werden.

Da somit kein ungewöhnlicher äusserer

Faktor zur Körperschädigung des Beschwerdeführers beigetragen hat, fällt

vorliegend ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 4 ATSG ausser Betracht.

8.4.2

Es bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche

Körperschädigung vorliegt (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

Der Kreisarzt Dr. med. D.___ führt in

seiner Beurteilung vom 13. Oktober 2017 (E. II. 6.12 hiervor) aus,

aufgrund der radiologischen Beschreibungen zum MRI-Befund vom 4. April

2017.

(vgl. E. II. 6.3 hiervor) sei eine Listendiagnose im Sinn von Art. 6

Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenriss) zu bejahen. Er nimmt damit Bezug auf die im

MRI-Bericht erwähnte Sehnenruptur des M. subscapularis. Wie sich den

anschliessenden Ausführungen des Kreisarztes entnehmen lässt, zieht er diese

Diagnose nicht in Zweifel, setzt sie aber nicht in einen Zusammenhang mit dem

Ereignis vom 18. März 2017 (oder den beiden vorangehenden Vorfällen),

sondern geht von einer vorwiegend degenerativen Verursachung aus.

Diese Einschätzung überzeugt, denn auch

der Hergang des Ereignisses vom 18. März 2017 (vgl. E. II. 7 hiervor) ist

grundsätzlich nicht geeignet, eine Schädigung der Rotatorenmanschette zu

bewirken. Es fehlt auch hier an einer Zugbelastung, wie sie für diesen

Wirkungsmechanismus vorausgesetzt wird (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Der

behandelnde Arzt Dr. med. L.___ führt demgegenüber in seinem Bericht vom 19. April

2017.

aus, er interpretiere den Sehnenriss als traumatisch, weil sich in der MRT

Zeichen für eine stattgehabte Luxation zeigten und eine Spontanreposition

durchaus denkbar sei (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Dr. med. D.___ hält dazu aber

überzeugend fest, dass eine Reposition bzw. eine vorangegangene Luxation der

Schulter klinisch nicht bestätigt sei. In der Tat enthalten die in zeitlicher

Nähe zu den drei Ereignissen erstellten Berichte keine entsprechenden Angaben

und Hinweise. Die von Dr. med. L.___ angeführten Hinweise im MRI auf eine

stattgehabte Luxation werden im Bericht vom 19. April 2017 und auch in den

späteren Stellungnahmen, auch derjenigen von Dr. med. O.___ (vgl. E. II. 6.8

hiervor), nicht konkretisiert. Dasselbe gilt für die Ausführungen im

MRI-Bericht vom 4. April 2017, wo von einer «Luxation der Bizepssehne nach

intraartikulär» die Rede ist (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Dr. med. D.___ hält dazu

in seiner Beurteilung vom 13. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.12 hiervor)

fest, in der MR-Arthrographie werde keine Bankart-Läsion oder Hill-Sachs-Läsion

beschrieben. Dieser Hinweis ist unfallmedizinisch relevant, zeigt doch eine

traumatische Erstluxation als Verletzungsmuster eine Schädigung von

Gelenkkapsel, Bandapparat, Pfannenrand und Labrum, in der Regel in Form einer

Blankart-Läsion oder einer Hill-Sachs-Läsion (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin,

a.a.O., S. 553). Vor diesem Hintergrund ist es zwar nicht ausgeschlossen,

dass eine Luxation stattgefunden haben könnte. Als überwiegend wahrscheinlich

kann dies jedoch nicht gelten. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage,

inwiefern daraus auf eine traumatische Entstehung des Sehnenrisses geschlossen

werden könnte. Es kommt hinzu, dass die Berichte über die MRI-Untersuchung vom

4.

April 2017 und die Röntgenuntersuchung vom 20. März 2017 eine

Reihe degenerativer Befunde (wie Tendinopathie, AC-Gelenksarthrose, Omarthrose)

benennen. Vor diesem Hintergrund wäre, selbst wenn man entgegen dem Gesagten

das Ereignis vom 18. März 2017 als Auslöser ansehen wollte, von einer

vorwiegend degenerativ bedingten Schädigung auszugehen.

Zusammenfassend erscheint das Ereignis

als solches nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu

bewirken. Zudem ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Luxation

stattgefunden hat, womit ungeprüft bleiben kann, inwiefern von einer solchen

Luxation auf eine Unfallkausalität geschlossen werden könnte. Schliesslich wäre

selbst bei Vorliegen eines auslösenden Ereignisses von einer vorwiegend

degenerativ bedingten Verletzung auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher

auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu Recht verneint. Aus dem Ereignis

vom 18. März 2017 ergibt sich demnach kein Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin.

8.5

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, das Ereignis vom 8. März

2017.

habe zu einer Distorsion der rechten Schulter geführt und den

degenerativen Vorzustand vorübergehend verschlimmert, der status quo sine sei

aber spätestens am 20. August 2017 erreicht worden. Die Vorfälle vom 13.

und 18. März 2017 begründen keine zusätzlichen Ansprüche auf Leistungen

der Unfallversicherung. Ob das Ereignis vom 8. März 2017 einen Unfall im

Rechtssinne darstellt, ist vor diesem Hintergrund nicht näher zu prüfen.

9.

Der Beschwerdeführer stellt

sich auf den Standpunkt (A.S. 15), er habe vor den drei Unfällen nie

Beschwerden an der Schulter gehabt und es sei daher absolut nicht

nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsunfälle nicht der Grund für seine

erlittenen Verletzungen sein sollten. Da diese Argumentation auf der

beweisrechtlich nicht zulässigen «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation

beruht, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f.

E. 2b bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016

E. 4.3), kann ihr nicht gefolgt werden.

10.

Damit ist der Einspracheentscheid

vom 15. Januar 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

11.

Betreffend weiterer

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf eine – wie vom

Beschwerdeführer beantragt (vgl. E. I. 2 Ziff. 3 und 5 Ziff. 3 hiervor) – versicherungsexterne

Begutachtung kann verzichtet werden, da von einer solchen keine weiterführenden

Angaben zu erwarten sind.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_160/2019 vom 12. März

2019 nicht ein.