VSBES.2018.54
Unfallversicherung
4. Februar 2019Deutsch45 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, Furer &
Karrer Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 5. Januar 2006 bei der Firma B.___,
[...], als Mechaniker in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in
dieser Funktion im März 2017 gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 22. März
2017 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin folgender
Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer habe am 18. März 2017 in [...]
bei einem Kunden im Garten ein Kabel mit einem Japanmesser getrennt und einen
Schlag in den Oberarm erlitten. Dabei habe er sich an der rechten Schulter eine
Entzündung zugezogen. Im Fragebogen vom 28. März 2017 (Suva-Nr. 7)
gab der Beschwerdeführer an, es hätten sich eigentlich drei Unfälle innerhalb
von circa 1,5 Wochen ereignet: So habe er vor dem Samstag im Geschäft Schrauben
gelöst, woraufhin es gekracht habe, als ob ein Ast gebrochen sei. Dann habe er
am Montag beim Öffnen und Schliessen eines Heizungsrohrs in seiner Wohnung ein
zweites Knacken gehört und am Samstag beim Durchschneiden eines Kabels mit dem
Japanmesser seien ebenfalls Schmerzen in der rechten Schulter aufgetreten. Dem Bericht
«Notfallkonsultation» des C.___ vom 11. April 2017 (Suva-Nr. 8) sind
folgende Diagnosen zu entnehmen: «Tendinitis, Caput breve Musculus biceps
brachii». Die Beschwerdegegnerin hielt mit Mitteilung vom 21. April 2017
fest (Suva-Nr. 9), es habe sich in Bezug auf die am 18. März 2017
aufgetretenen Schulterschmerzen weder ein Unfallereignis zugetragen noch seien
die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalls als unfallähnliche
Körperschädigung erfüllt.
1.3 Nachdem sich der
Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 (Suva-Nr. 11) mit der Ablehnung der
Beschwerdegegnerin nicht einverstanden erklärte, holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Berichte ein (Suva-Nr. 15 ff.) und führte mit dem
Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 (Suva-Nr. 19) eine Besprechung
durch. Aus dieser geht u.a. hervor, dass sich die gemeldeten Sachverhalte am 8.
(Lösen einer Messerschraube), 13. (Anschlagen mit Rohrzange) und 18. März
2017 (Durchtrennen eines Kabels) ereigneten. Mit Mitteilung vom 24. Mai
2017 (Suva-Nr. 21 f.) zog die Beschwerdegegnerin ihre Ablehnung vom
21. April 2017 zurück und sprach dem Beschwerdeführer für die Folgen des
Berufsunfalls vom 8. März 2017 (und nicht vom 18. März 2017) Versicherungsleistungen
in Form von Taggeldern ab dem 21. März 2017 zu.
1.4 Aufgrund der ärztlichen
Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. August 2017
(Suva-Nr. 46) verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. August 2017
(Suva-Nr. 49) den Abschluss des Falles betreffend die Unfallfolgen des
Ereignisses vom 8. März 2017 per 20. August 2017. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 13. August 2017 (Suva-Nr. 52) Einsprache.
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein
(Suva-Nrn. 55, 64) und liess durch den Kreisarzt Dr. med. D.___ am
13. Oktober 2017 (Suva-Nr. 70) erneut eine ärztliche Beurteilung erstellen.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (Suva-Nr. 72) zog die Beschwerdegegnerin
ihre Verfügung vom 9. August 2017 zurück und teilte dem Beschwerdeführer in
Bezug auf das Ereignis vom 8. März 2017 mit, dieser Fall müsse, was die
Folgen dieses Ereignisses anbelange, per 20. August 2017 abgeschlossen und
der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt werden. Denn der
Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. März 2017 eingestellt
hätte, sei am 2. August 2017 erreicht gewesen. Betreffend das
Unfallereignis vom 13. März 2017 bestehe gemäss den medizinischen
Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang zu den gemeldeten
Beschwerden. Daher sei die Beschwerdegegnerin hierfür nicht leistungspflichtig.
Da sich am 18. März 2017 weder ein Unfall noch eine unfallähnliche
Körperschädigung ereignet habe, könne die Beschwerdegegnerin auch für dieses
Ereignis keine Leistungen erbringen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz
der am 13. November 2017 erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers
(Suva-Nr. 74) mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 (A.S.
[Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde und stellt
folgende Rechtsbegehren (A.S. 14 ff.):
1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom
15. Januar 2018 sei aufzuheben und die Suva Basel zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die aufgrund der Unfälle zustehenden Versicherungsleistungen
zu erbringen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in
die Fallakten der Suva Basel zu geben.
3. Der Beschwerdeführer bzw. seine
medizinischen Unterlagen seien von einer unabhängigen Fachperson zu begutachten.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März
2018 (A.S. 19 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 22. März
2018 (A.S. 31 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts von der
Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Christoph Balmer Kenntnis
und stellt dem Vertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss die
Verfahrensakten sowie die Suva-Akten zu.
5. Mit Replik vom 24. Mai
2018 (A.S. 37 f.) lässt der Beschwerdeführer auf seine eingereichte
Beschwerde verweisen und an den gestellten Anträgen festhalten:
1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom
15. Januar 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Leistungspflicht der Suva besteht.
3. Eventualiter sei ein versicherungsexternes
Gutachten anzuordnen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
6. Mit Verfügung vom 19. Juni
2018 (A.S. 41) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die
Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen einer Duplik verzichtet.
7. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 3. Juli 2018 (A.S. 42 ff.) eingereichte Kostennote
geht mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (A.S. 45) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist somit
im vorliegenden Fall bei den zu beurteilenden Ereignissen vom 8., 13., und
18.
März 2017 anwendbar.
2.
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.1
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
2.2
Der Bundesrat kann
Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die
Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). Laut dieser Bestimmung
sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen auch ohne
ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht
eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind:
Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b),
Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e),
Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen
(lit. h).
3.
Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der
versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange
zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn
sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht
gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt
worden ist.
3.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V
286.
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
3.2
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b
S. 289 je mit Hinweisen).
3.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103,
122.
V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit
Hinweisen).
3.4
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138
V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden.
Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,
wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen
anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich
unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.
Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.; Urteil des
Bundesgerichts 8C_803/2017 Urteil vom 14. Juni 2018 E. 3.1).
3.5
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
4.2
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.3
Für den Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis).
4.4
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die durch den Beschwerdeführer an der
rechten Schulter geltend gemachte Schmerzproblematik aufgrund der Ereignisse
vom 8., 13., und 18. März 2017 mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018
(A.S. 1 ff.) zu Recht abgelehnt bzw. ab dem 20. August 2017 zu Recht
eingestellt hat.
6.
Die Akten enthalten zum
relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:
6.1
Im Bericht vom 20. März
2017.
(Suva-Nr. 15) hielten Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, und Dr.
med. F.___, Assistenzarzt, G.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin,
aufgrund der durchgeführten Untersuchung der Schulter rechts in zwei Ebenen fest,
der Beschwerdeführer habe vor drei Tagen bei der Arbeit eine Hyperretroversion
erlitten. Es sei eine regelrechte Stellung im rechten Schultergelenk ohne AP
[Anhaltspunkte] für eine frische Fraktur ersichtlich. Keine Tendinitis
calcarea. Kleine Osteophyten am inferioren Humeruskopf im Rahmen einer Omarthrose.
6.2
Aufgrund der Notfallkonsultation
des Beschwerdeführers vom 20. März 2017 hielten Dr. med. H.___, Leitender
Arzt Chirurgie / Trauma, und pract. med. I.___, Assistenzarzt, G.___,
Klinik für Chirurgie [...], im Bericht vom 11. April 2017
(Suva-Nr. 8) folgende Diagnosen fest: «Tendinitis, Caput breve Musculus
biceps brachii». Der Beschwerdeführer berichte, er habe zwei Tage nach einem
Hyperretroversionstrauma rechtsseitige Schulterschmerzen. Kein direktes Trauma.
Keine Allergien, keine Medikamente. Untersuchungsbefunde: Schulter rechts:
Lokale Druckdolenz am proximalen Ansatz der kurzen Bizepssehne, Abduktion bis
80.
° möglich, Adduktion normal. Aussenrotation sowie Innenrotation normal.
Schürzen- sowie Nackengriff nicht möglich. Beim Röntgen Schulterstatus: Keine
Fraktur. Keine Tendinitis calcarea. Prozedere: Lokale Anwendung vom
Flectoparinpflaster. Analgesie mit Voltaren, Nachkontrolle in der ambulanten
Sprechstunde am 23. März 2017. Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis und
mit 23. März 2017 sei ausgestellt worden.
6.3
Aufgrund der MRI der Schulter
mit indirekter Arthrographie rechts vom 4. April 2017 (Suva-Nr. 17) hielten
Dr. med. J.___, Leitender Arzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, G.___,
Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, folgende Beurteilung fest:
Bursaseitige Teilläsion der Supraspinatussehne, keine transtendinöse Ruptur. Sehnenruptur
des M. subscapularis im Oberrand und auch angrenzender Schaden des Bicepspulley
gestatteten eine mediale S(Sub-) Luxation der langen Bicepssehne; in dessen
horizontalem Anteil auch degenerative Tendinopathie. Irreguläres verdicktes
inferiores Labrum und inferiore Gelenkkapsel ohne Lücke; Traumafolge oder im
Rahmen einer frozen shoulder? Zeichen einer AC-Gelenksarthrose ohne akute
Kapsulitis oder Erguss.
6.4
Im Sprechstundenbericht vom
19.
April 2017 (Suva-Nr. 16) führten Dr. med. L.___, Leitender Arzt,
und Assistenzarzt M.___, G.___, Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, aufgrund der ambulanten Konsultation des Beschwerdeführers
vom 13. April 2017 folgende Diagnosen auf:
−
Schulter rechts:
Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und
Tendinopathie der langen Bizepssehne sowie traumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose
bei:
−
Status nach
Schulterdistorsion rechts bei der Arbeit am 18. März 2017
−
MR-radiologischen Befunden
einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation
Der Beschwerdeführer sei zur Beurteilung
der MR-tomographisch diagnostizierten Rotatorenmanschettenläsion zugewiesen
worden. Er habe sich bei der Arbeit am 18. März 2017 ein Distorsionstrauma
der rechten Schulter zugezogen mit akuter Schmerzauslösung. Genau habe er eine
Schraube lösen wollen, welche fest angezogen gewesen sei und beim abrupten
Lösen der Schraube sei es zur Distorsion der Schulter nach hinten mit
Schmerzauslösung gekommen. Im Anschluss seien Bewegungen über den Kopf sowie
hinter dem Rücken erschwert gewesen. Eine Schmerztherapie werde mit Olfen
50.
mg zweimal täglich durchgeführt. Bisher sei noch keine ambulante
Physiotherapie begonnen worden. Als Kleingerätemechaniker sei der
Beschwerdeführer seit dem Unfall 100 % krankgeschrieben.
Beurteilung: Beim Beschwerdeführer lasse
sich klinisch sowie MR-tomographisch eine Subscapularisläsion mit Luxation der
langen Bizepssehne objektivieren. Dieses Verletzungsmuster führe häufig zu
einem mechanischen Problem, das erfahrungsgemäss selten mit alleinigen
physiotherapeutischen Massnahmen behandelt werden könne. Der Sehnenriss werde
als traumatisch bedingt interpretiert, insofern deshalb, weil sich in der MRT
Zeichen für eine stattgehabte Luxation zeigten. Eine Spontanreposition sei
insbesondere bei hyperlaxen Patienten durchaus denkbar. Bei aktuell bestehender
adhäsiver Kapsulitis sei eine operative Intervention zum jetzigen Zeitpunkt
jedoch nicht zielführend, so dass vorerst eine Entzündungshemmung mittels
oraler Analgesie (Olfen) sowie eine ambulante Physiotherapie zur
Entzündungshemmung, passiver Kapseldehnung durchgeführt werden sollten. Der
Beschwerdeführer werde erneut in vier Wochen in der Sprechstunde mit Terminkette
gesehen. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
6.5
Im Konsultationsbericht vom
10.
Mai 2017 (Suva-Nr. 18) wies Dr. med. L.___ die folgenden
Diagnosen aus:
−
Schulter rechts:
Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und
Tendinopathie der langen Bicepssehne sowie traumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose
bei:
−
Status nach
Schulterdistorsion rechts bei der Arbeit am 8. März 2017 sowie
13.
März 2017 und 18. März 2017
−
MR-radiologischen Befunden
einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation
Der Beschwerdeführer stelle sich zur
klinischen Verlaufskontrolle und Besprechung der geplanten operativen
Intervention vor. Er berichte, dass er die Physiotherapie konsequent besucht
habe. In dieser seien bis dato Kapseldehnungsübungen sowie Massagen
durchgeführt worden. Hier hätten sich die Beschwerden insgesamt um etwa
20.
– 30 % verbessert. Nächtliche Schmerzen habe der
Beschwerdeführer keine. Die NSAR-Medikation sei zwischenzeitlich, nachdem die
Medikamente ausgegangen seien, durch homöopathische Medikamente vom Beschwerdeführer
selbständig ersetzt worden. Der Beschwerdeführer berichte, dass die Beschwerdegegnerin
mit ihm in Kontakt getreten sei, da sie den Unfall nicht anerkenne, habe der Beschwerdeführer
nächste Woche einen Termin beim Kreisarzt. Zudem habe auch der Arbeitgeber die
attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht akzeptiert. Nach einer Woche Arbeitsunfähigkeit
sei der Beschwerdeführer dann vom Arbeitgeber wieder für leichtere Arbeit, mit
Heben und Ziehen in einer Woche vier Tage, an der anderen Folgewoche ein- bis
zweimal die Woche eingesetzt worden.
Nach nochmaliger Befragung des genauen
Unfallmechanismus beschreibe der Beschwerdeführer hier am 8., respektive 9. März
2017, habe er mit der linken Schulter [recte: Hand] die Schraube eines Rasenmähers
gehalten und mit der rechten Schulter [recte: Hand] die Schraube versucht zu
lösen, dabei habe sich die Schraube plötzlich gelöst und es sei zu einem
heftigen, plötzlich einsetzenden Reissen und Schmerz in der Schulter gekommen.
Daraufhin seien die Beschwerden erstmalig aufgetreten. Am 13. März 2017
beim Lösen einer Rohrleitung sei es zu einem erneuten Distorsionstrauma der rechten
Schulter gekommen, ebenfalls beim Lösen einer Schraube (ähnlicher Mechanismus
wie am 8. / 9. März 2017). Am 18. März 2017, beim Schneiden
eines Kabels mit dem Japanmesser, sei es erneut zu einem einschiessenden Schmerzereignis
der rechten Schulter gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis dato 100 %.
Beurteilung / Procedere: Der
Beschwerdeführer stehe aktuell einem operativen Vorgehen kritisch gegenüber.
Dies habe folgende zwei Gründe: Erstens habe die Schulter gar keine Chance
gehabt sich zu erholen, dies aufgrund der oben erwähnten Arbeitsbelastung,
zudem habe ihm auch der Chef mitgeteilt, dass er sich ja nicht an der Schulter
operieren lassen solle. Zweitens möchte der Beschwerdeführer den Entscheid des
Kreisarztes der Beschwerdegegnerin bzgl. Unfallanerkennung abwarten, so dass
die Operation, der Arbeitsausfall sowie auch die Rehabilitation finanziell
getragen würden. Aus orthopädischer Sicht könne diesem Vorgehen nur entsprochen
werden. Es sei an dieser Stelle nochmals zu erwähnen, dass die rechtsseitigen
Schulterbeschwerden klar auf den Unfall zurückzuführen seien. Wiedervorstellung
zur klinischen Verlaufskontrolle sowie Besprechung des operativen Vorgehens
sowie Vorstellung bei den Kollegen der Anästhesie am 31. Mai 2017. Ein
Operationstermin sei für den 6. Juni 2017 provisorisch reserviert worden. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %, der Arbeitgeber sei heute
nochmals über diese verbindliche Krankschreibung telefonisch informiert worden.
6.6
Aufgrund der Besprechung vom
17.
Mai 2017 (Suva-Nrn. 19) mit dem Beschwerdeführer hielt die
Mitarbeiterin des Schaden Aussendiensts N.___, fest, der Beschwerdeführer sei
seit dem 5. Januar 2006 bei der Firma B.___ als Mechaniker tätig. Eine 100 %
Anstellung. Sie seien zu zweit, der Betriebsinhaber und der Beschwerdeführer.
Sie reparierten sämtliche Motorgeräte wie bspw. Rasenmäher, Rasentraktor,
Freischneider, Wiesenmäher, Motorhacken und Einachser. Zudem verrichteten sie
Servicearbeiten und schärften Messer und Sägeketten. Der Beschwerdeführer
arbeite ganztags stehend. Die Geräte hebe er mit einem Säulenlift bis auf
Lendenhöhe. Arbeiten über dem Kopf verrichte er nur wenig. Auf Leitern und
Gerüste steige er nicht. Habe der Beschwerdeführer ganztags Rasenmäher zu
reparieren, löse und ziehe er im Schnitt eine Stunde täglich Schrauben an. Im
Winter verrichte er die Tätigkeit zweimal die Woche, im Sommer jede zweite
Woche. Beim Schleifen der Heckenschere müsse er den Winkelschleifer (1 kg)
halten und den Arm nach vorne und zurückbewegen. Dies bis zu ¾ Stunden am
Stück. Das gehe in den Oberarm. Er sei Rechtshänder, arbeite jedoch beidhändig.
Sachverhalt 1: Der Beschwerdeführer
denke, dass sich am Mittwoch, 8. März 2017 in der Werkstatt in [...] das
Folgende zugetragen habe: Er habe mit der Rätsche und der Verlängerung die
Messerschraube eines Mulchgeräts lösen wollen. Die Schraube sei mit Loctite
(Schraubensicherung, Leim für Schrauben) festgeklebt gewesen, was er zu diesem
Zeitpunkt nicht gewusst habe. Er habe mit der rechten Hand, so kräftig er
konnte, an der Rätsche gezogen. Er sei stark, wenn es sein müsse, könne er bis
zu 60 kg heben und tragen. Plötzlich habe sich die Schraube gelöst. Der
Arm sei nach hinten geschnellt. Er habe ein lautes Krachen in der rechten Schulter
gehört. Vermutlich habe er den Arm am Gehäuse des Mulchgeräts angeschlagen, sicher
sei er sich nicht. Sofort seien leichte Beschwerden an der Schulter aufgetreten.
Als er den Arm über die Brusthöhe gehoben habe, habe er stechende Schmerzen
verspürt. Die Beschwerden seien bei Belastung bestehen geblieben. Trotzdem habe
er die ganze Woche weitergearbeitet, ohne den Arzt aufzusuchen.
Sachverhalt 2: Am Montag, 13. März
2017, habe er frei gehabt. In seiner Wohnung werde mit einem Holzofen geheizt.
Das Heizungsrohr verlaufe fast an der Decke. Handwerker hätten das Heizungsrohr
repariert, seither überhitze der Heizungsofen. Der Beschwerdeführer habe vermutet,
dass sich im Rohr Luft angesammelt habe. Diese habe er rauslassen wollen. Dafür
sei er auf einen Zweitritt gestiegen und habe beide Arme bis über Kopfhöhe
angehoben. In jeder Hand habe er eine Rohrzange gehalten. Damit habe er die
Mutter des Heizungsrohrs (5 – 6 cm Durchmesser) lösen wollen.
Als sich diese ruckartig gelöst habe, habe er die Rohrzange gegen die rechte
Schulter geschlagen. Erneut habe er darin ein Krachen gehört, verbunden mit
starken Schmerzen. Vom Zweitritt sei er nicht gestürzt. Trotz Schmerzen habe er
die ganze Woche weitergearbeitet. Er habe sich so gut wie möglich geschont.
Sachverhalt 3: Am Samstag, 18. März
2017.
nachmittags um 14.00 Uhr, habe er bei einem Kunden in [...] im Garten
gearbeitet. Mit einem Japanmesser habe er ein Trafokabel durchtrennen wollen.
Dieses habe einen Durchmesser von 1 cm gehabt. Damit habe er eine Lasche
gebildet. Das Kabel habe er mit der linken Hand gehalten, in der rechten habe
er das Messer gehabt. Er habe es kräftig nach oben gedrückt und in seine
Richtung gezogen, um das Kabel zu durchtrennen. Durch die ruckartige Bewegung seines
rechten Arms nach hinten seien heftige Schmerzen in der Schulter aufgetreten.
Trotzdem habe er bis zum Feierabend weitergearbeitet. Die Beschwerden hätten
sich übers Wochenende nicht zurückgebildet. Er habe Schmerzen im Ruhezustand,
bei Bewegung und bei Belastung gehabt. Aktuell habe der Beschwerdeführer je
nach Tagesverlauf mehr oder weniger Schmerzen. Eine leichte Besserung sei
eingetreten. Er erhalte zweimal in der Woche Physiotherapie, drei- bis viermal
täglich nehme er Entzündungshemmer. Seit dem 23. März 2017 sei er zu
100.
% arbeitsunfähig geschrieben. Er habe vor dem 8. März 2017 nie
unfall- oder krankheitsbedingte Beschwerden an der rechten Schulter gehabt. Es
habe auch keine medizinische Behandlung stattgefunden.
6.7
Im Konsultationsbericht vom 31. Mai
2017.
(Suva-Nr. 26) betreffend die Vorstellung zur klinischen
Verlaufskontrolle und Besprechung der geplanten operativen Intervention stellte
Dr. med. L.___ folgende Diagnosen:
−
Schulter rechts:
Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und
Tendinopathie der langen Bicepssehne sowie traumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose
bei:
−
Status nach Schulterdistorsion
rechts bei der Arbeit am 8. März 2017 sowie 13. März 2017 und 18. März
2017.
−
MR-radiologischen Befunden
einer stattgehabten anterioinferioren Schulterluxation
−
Aktuell: Adhäsive
Kapsulitis
Der Beschwerdeführer habe die
Physiotherapie besucht. Hier seien hauptsächlich Massagen und Lockerungsübungen
durchgeführt worden. Kapseldehnungsübungen oder Beweglichkeitsübungen hätten
nicht stattgefunden. Leichte Belastungen habe der Beschwerdeführer selbständig
durchgeführt und dies gelinge ihm nun deutlich besser. Keine nächtlichen Schmerzen.
In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der
Beschwerdegegnerin erhalten, welche nun den Unfall anerkannt habe. Subjektiver
Schulterwert 50 – 80 %. Arbeitsunfähigkeit bis dato 100 %.
Beurteilung / Procedere:
Unglücklicherweise sei es im Verlauf nun zu einer Ausbildung einer adhäsiven
Kapsulitis gekommen. In Anbetracht derselben sei eine operative Intervention
aktuell kontraindiziert. Es werde die Fortführung der ambulanten Physiotherapie
zur Dehnung der Gelenkkapsel und Förderung der glenohumeralen Schulterbeweglichkeit
empfohlen. Der Beschwerdeführer selbst stehe einer operativen Intervention
anhaltend sehr kritisch gegenüber, insbesondere deshalb, weil er an
alternativmedizinische Techniken glaube, deren Wirkung auf die Schulter noch mehr
Zeit benötigten. Die Arbeitsunfähigkeit sei zu 100 % verlängert worden.
Hier habe sich der Arbeitgeber nun an die Umsetzung derselben gehalten.
Wiedervorstellung Anfang Juli 2017.
6.8
PD Dr. med. O.___,
stellvertretende Chefärztin, G.___, Klinik
Orthopädie / Traumatologie, hielt in Bericht vom 5. Juli 2017
(Suva-Nr. 44) folgende Diagnosen fest:
−
Schultergelenk rechts:
Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und
Tendinopathie der langen Bicepssehne sowie aktivierte AC-Arthrose bei
−
Status nach Schulterdistorsion
rechts bei der Arbeit am 8. März 2017 sowie 13. März 2017 und
18.
März 2017
−
MR-tomographisch Befunde
einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation
−
Aktuell adhäsive Kapsulitis
Beurteilung und Procedere: Auch heute
zeige sich noch eine massiv eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit, welche
eine absolute Kontraindikation für eine chirurgische Behandlung darstelle. Die
Physiotherapie sollte fortgeführt werden, heute ergänzt noch mit Aquatherapie.
Eine klinische Kontrolle sei in vier bis sechs Wochen vorgesehen. Bis dann
bleibe der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig.
6.9
In der ärztlichen Beurteilung
vom 2. August 2017 (Suva-Nr. 46) wies der Kreisarzt, Dr. med. D.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende
Beurteilung aus: Am 8. März 2017 habe der Beschwerdeführer ein
Unfallereignis erlitten. Im Aussendienstrapport vom 17. Mai 2017 sei der
Unfallhergang genau beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe eine Schraube
lösen wollen. Plötzlich habe sich die Schraube gelöst und sein Arm sei nach
hinten geschnellt. Der Unfallmechanismus am 8. März 2017 sei nicht
geeignet, eine Rotatorenmanschettenverletzung zu verursachen oder eine
bestehende Rotatorenmanschettenverletzung richtungsgebend zu verschlimmern. In
der MRI-Untersuchung mit indirekter Arthrographie der rechten Schulter vom
4.
April 2017 zeigten sich keine vollständigen Rupturen der
Supraspinatussehne oder Subscapularissehne. Es würden hier Partialrupturen
diagnostiziert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sprächen Partialrupturen nicht
für eine traumatische Genese einer Rotatorenmanschettenschädigung. In der
MR-Arthrographie zeige sich eine degenerative Tendinopathie im Bereich der
langen Bicepssehne. Diese Tendinopathie spreche nicht für ein Unfallgeschehen.
Eindeutige Hinweise auf eine stattgehabte Luxation lägen radiologisch nicht
vor. Ein Hill-Sachs-Defekt werde nicht beschrieben. Im Übrigen seien keine
eindeutigen Hinweise auf eine traumatische Labrumverletzung feststellbar. Eine
Schulterluxation im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. März 2017 sei
klinisch nicht dokumentiert. Am 20. März 2017 habe in einer
Röntgendiagnostik festgestellt werden können, dass keine strukturell
objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses vom 8. März 2017
röntgenologisch vorlägen. Die MRI-Diagnostik der rechten Schulter vom 4. April
2017.
zeige keine strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses
vom 8. März 2017. Es sei am 8. März 2017 zu einer Distorsion des
rechten Schultergelenks gekommen. Eine solche Distorsionsproblematik heile mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate nach dem Ereignis folgenlos ab. Im
Bericht vom 19. April 2017 schreibe Dr. med. L.___, dass sich klinisch
sowie MR-tomographisch eine Subscapularisläsion mit Luxation der langen
Bicepssehne objektivieren lasse und sich im MRI Zeichen für eine stattgehabte
Luxation zeigten. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der MR-Arthrographie der Schulter
rechts vom 4. April 2017 keine eindeutigen Luxationshinweise vorlägen.
Auch klinisch sei eine Reposition bzw. vorangegangene Luxation der rechten
Schulter nicht bestätigt. Somit könne den Argumenten von Dr. med. L.___ im
Bericht vom 19. April 2017 nicht gefolgt werden. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit spielten Unfallfolgen ab heute im Bereich der rechten
Schulter keine Rolle mehr. Rein bezogen auf die unfallbedingte Situation sei
der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig in seiner angestammten Tätigkeit
als Mechaniker.
6.10
PD Dr. med. O.___ bestätigte im
Bericht vom 17. August 2017 (Suva-Nr. 55) aufgrund der ambulanten
Sprechstunde vom 15. August 2017 die bereits im Bericht vom 5. Juli
2017.
(vgl. E. II. 6.8 hiervor) gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer
berichte über eine Besserung der Beschwerden und Verbesserung der
Beweglichkeit. Er sei sich nicht mehr sicher, ob eine Operation notwendig sei.
Beurteilung und Prozedere: Wahrscheinlich führend für die Beschwerden des Beschwerdeführers
sei die posttraumatische Kapsulitis gewesen. Im Moment sei die kleine Ruptur am
Oberarm der Subscapularissehne klinisch wenig fassbar. Entsprechend und in
Anbetracht des guten Verlaufs vereinbarten sie ein konservatives Vorgehen mit
Fortführen der Physiotherapie zur Verbesserung der Rotationsamplitude und
Steigerung der Leistungsfähigkeit der Schulter mit funktionellem Training.
Bezüglich Arbeit: Beginn der Arbeit zu 50 % (volle Leistung halber Tag ab
4.
September 2017) mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit ab Oktober auf
100.
% zu steigern.
6.11
Aufgrund der ambulanten
Sprechstunde vom 19. September 2017 hielt Dr. med. P.___, Oberärztin
Schulter- / Ellbogenchirurgie, G.___, Klinik für
Orthopädie / Traumatologie, im Bericht vom 19. September 2017
(Suva-Nr. 64) folgende Diagnosen fest:
−
Schultergelenk rechts:
Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und
Tendinopathie der langen Bicepssehne sowie subacromialem Impingement-Syndrom
bei
−
Status nach
Schulterdistorsion rechts bei der Arbeit am 8. März 2017 sowie
13.
März 2017 und 18. März 2017
−
MR-tomographisch Befunde
einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation
−
Aktuell adhäsive Kapsulitis
in Remission
Verlauf: Die Beweglichkeit habe
weiterhin gesteigert werden können. Bei ruckartigen Bewegungen komme es noch zu
Schmerzen im Bereich des Schultergelenks, Überkopftätigkeiten vermeide der
Beschwerdeführer. Derzeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % als
Kleingerätemechaniker. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne sich der
Beschwerdeführer noch nicht vorstellen. Er fühle sich mit der rechten Schulter
noch unsicher und versuche belastende Tätigkeiten zu meiden, weshalb er hierfür
vermehrt die linke Schulter zu Hilfe nehme. Er fürchte daher um eine
Überlastung des linken Arms. Keine regelmässige Analgetikaeinnahme. Insgesamt
sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht gross, die Schmerzen seien für
ihn erträglich. Er wünsche weiterhin keine operative Versorgung.
Beurteilung und Prozedere:
Erfreulicherweise habe sich die Beweglichkeit der rechten Schulter weiterhin
verbessert und sei nun fast seitensymmetrisch. Der Beschwerdeführer wünsche
weiterhin keine operative Versorgung, er möchte den Verlauf weiter abwarten.
Eine Infiltration (subacromial) lehne der Beschwerdeführer ebenso ab. In diesem
Sinne Fortführen der Physiotherapie zum Kraftaufbau der Rotatorenmanschette und
zur Humeruskopfzentrierung. Arbeitsunfähigkeit zu 50 % ab dem 4. September
2017.
weiter bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle, welche in vier bis
fünf Wochen vorgesehen sei. Dann nochmals Re-Evaluation der Arbeitsunfähigkeit.
6.12
In der ärztlichen Beurteilung vom
13.
Oktober 2017 (Suva-Nr. 70) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.___
fest, bereits am 2. August 2017 habe er ausführlich Stellung genommen zum
Ereignis vom 8. März 2017 (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Das Ereignis vom
8.
März 2017 habe zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im
Bereich der rechten Schulter geführt. Aufgrund des Unfallmechanismus vom
8.
März 2017 sei eine strukturell objektivierbare Schädigung der
Rotatorenmanschette nicht überwiegend wahrscheinlich.
Am 13. März 2017 gebe der
Beschwerdeführer im Aussendienst-Rapport vom 17. Mai 2017 zu Protokoll
(vgl. E. II. 6.6 hiervor), dass er am 13. März 2017 auf einem Zweitritt
gestanden und beide Arme bis über Kopfhöhe gehalten habe. Er habe in jeder Hand
eine Rohrzange gehalten. Er habe eine Mutter des Heizungsrohrs lösen wollen.
Als die Mutter sich ruckartig gelöst habe, sei die Rohrzange gegen die rechte
Schulter geschlagen. Anschliessend habe er entsprechende Schmerzen verspürt. Gemäss
Beschreibung des Unfallhergangs sei das Ereignis vom 13. März 2017 nicht geeignet,
eine Verletzung der Rotatorenmanschette überwiegend wahrscheinlich
herbeizuführen.
Bezüglich des Ereignisses vom 18. März
2017.
stelle sich die Frage nach einer Listendiagnose. Aufgrund der
radiologischen Beschreibungen im MRI-Befund vom 4. April 2017 (vgl. E. II.
6.3
hiervor) müsse eine Listendiagnose Typ «f» bejaht werden. Dem Kreisarzt lägen
die Bilder und der schriftliche Befund zur MRI Arthrographie der rechten
Schulter vom 4. April 2017 vor. Er könne die radiologischen Befunde nicht
eindeutig nachvollziehen. Der befundende Radiologe spreche von einer Teilläsion
der Supraspinatussehne. Nach Meinung des Kreisarztes handle es sich hier um
eine Signalveränderung, überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt. Im
Bereich des Subscapularis spreche der befundende Radiologe am 4. April 2017
von einer Tendinopathie. Somit beschreibe der Radiologe selbst eine
degenerative unfallfremde Veränderung. Eine AC-Gelenksarthrose liege im Bereich
der rechten Schulter vor. Dies spreche für degenerative Veränderungen. Ein
Schaden des Biceps-Pulley könne durch den Kreisarzt nicht nachvollzogen werden.
Da überwiegend wahrscheinlich keine Verletzung des Bicepssehnenankers vorliege,
sei im Bereich der Bicepssehne eine Listendiagnose zu verneinen. Die in der MRI
Arthrographie vom 4. April 2017 beschriebenen Veränderungen seien mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen. In der Röntgendiagnostik vom 20. März 2017 der rechten
Schulter (vgl. E. II. 6.1 hiervor) beschreibe der befundende Radiologe kleine
Osteophyten am inferioren Humeruskopf im Rahmen einer Omarthrose. Hier würden
somit auch radiologisch Zeichen einer Abnützung bestätigt. Im Bericht des C.___,
PD Dr. med. O.___, vom 17. August 2017 (vgl. E. II. 6.10
hiervor) werde die Tatsache von MR-tomographischen Befunden einer stattgehabten
anteroinferioren Schulterluxation angesprochen. Der Kreisarzt weise darauf hin,
dass in der MR Arthrographie der Schulter rechts vom 4. April 2017 keine
Bankart-Läsion oder Hill-Sachs-Läsion beschrieben werde. Diese Veränderungen
würden für Luxationen sprechen. Sowohl das Ereignis vom 8. März 2017 als
auch diejenigen Ereignisse vom 13. März 2017 und 18. März 2017 hätten
nachweislich klinisch zu keiner Luxation der rechten Schulter geführt.
6.13
Dr. med. P.___ bestätigte
aufgrund der ambulanten Sprechstunde vom 17. Oktober 2017 (Suva-Nr. 73)
die bereits im Bericht vom 19. September 2017 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) gestellten
Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf insgesamt zufrieden, es sei
zu einer weiteren Besserung der Schmerzen und Beweglichkeit gekommen. Eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 % (50 % der zeitlichen
Anwesenheit bei 100 % Leistung) als Kleingerätemechaniker könne er sich
jedoch noch nicht vorstellen. Er bemerke eine Überlastung des linken Arms, da
er für belastende Tätigkeiten vermehrt den linken Arm zu Hilfe nehme, um die
rechte Seite zu entlasten. Keine Analgetikaeinnahme. Physiotherapie werde
zweimal wöchentlich durchgeführt, diese möchte der Beschwerdeführer fortführen.
Aktuell sei vor allem auf die Dehnung der glenohumeralen Gelenkskapsel Wert gelegt
worden, nun sei auch der Kraftaufbau geplant. Die Beschwerdegegnerin sei
weiterhin in Abklärung, ob sie die Kosten nach dem 20. August 2017
übernehme.
Beurteilung und Procedere: Die
posttraumatische adhäsive Kapsulitis sei fast vollständig regredient, es
persistiere ein geringes Aussenrotationsdefizit im Seitenvergleich. Fortführung
der Physiotherapie (ein- bis zweimal wöchentlich an Land) zum Kraftaufbau und
zur Humeruskopfzentrierung. Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 % (50 % der
Zeit und 100 % der Leistung) bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle
in vier bis sechs Wochen. Ein operativer Eingriff komme für den
Beschwerdeführer weiterhin nicht in Frage, ebenso wünsche er keine
Infiltration.
6.14
Im Bericht vom 28. November
2017.
(Suva-Nr. 78) hielt Dr. med. P.___ in Bezug auf die ambulante
Sprechstunde vom gleichen Tag folgende Diagnosen fest:
−
Schultergelenk rechts:
Traumatische Partialruptur der Subscapularissehne mit Luxation und
Tendinopathie der langen Bicepssehne sowie aktivierte AC-Arthrose bei
−
Status nach
Schulterdistorsion rechts bei der Arbeit am 8. März 2017 sowie
13.
März 2017 und 18. März 2017
−
MR-tomographisch Befunde
einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation
−
Status nach adhäsiver
Kapsulitis, in vollständiger Remission
Der Beschwerdeführer bemerke eine
stetige Beschwerdebesserung, wobei es durch das kalte Wetter auch einen
leichten Rückschlag gegeben habe. Die Physiotherapie werde zweimal wöchentlich
durchgeführt, von dieser profitiere er sehr und er möchte diese weiter in
Anspruch nehmen. Bisher sei gemäss dem Beschwerdeführer kein Kraftaufbau
erfolgt. Es bestünden Restschmerzen an der rechten Schulter bei gewissen
ruckartigen Bewegungen und belastenden Tätigkeiten, wie im Rahmen seiner Arbeit
als Kleingerätemechaniker. Nach vermehrter Belastung komme es auch zu Schmerzen
des linken Schultergelenks. Keine Analgetikaeinnahme. Arbeitsunfähigkeit 50 %,
wobei der Beschwerdeführer 50 % anwesend sei und die vollständige Leistung
erbringe. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne er sich derzeit noch nicht
vorstellen.
Beurteilung und Procedere: Die
posttraumatische adhäsive Kapsulitis sei vollständig regredient. Klinisch
persistiere ein subacromiales Impingement Syndrom, die lange Bicepssehne sei heute
schmerzfrei. Kräftige Rotatorenmanschette. In der Physiotherapie sollte der
Fokus auf den Kraftaufbau und die Kräftigung der Humeruskopfdepressoren gelegt werden.
Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 % (50 % der Zeit und 100 % der
Leistung) bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle in circa sechs Wochen.
Im Rahmen der nächsten Konsultation solle eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
möglich sein. Ein operativer Eingriff oder eine Infiltration kämen für den
Beschwerdeführer weiterhin nicht in Frage. Er sei angehalten worden, sich in
den nächsten Wochen einen Hausarzt zu suchen, welcher ihn zwecks Arbeitsfähigkeit
und Ausstellung der Physiotherapierezepte weiter begleiten könne.
6.15
Gestützt auf die ambulante
Sprechstunde vom 16. Januar 2018 bestätigte Dr. med. P.___ im Bericht
vom 17. Januar 2018 die bereits im Bericht vom 28. November 2017
(vgl. E. II. 6.14 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen (Suva-Nr. 86).
Verlauf / Therapie: Weiterhin stetige Beschwerdebesserung. Leichte
Schmerzen in der rechten Schulter träten noch bei belasteten
Überkopftätigkeiten sowie beim Tragen oder Heben von schweren Lasten körperfern
auf. Keine Analgetika-Einnahme. Der Beschwerdeführer möchte noch eine Serie
Physiotherapie durchführen, da ihm dies einen deutlich positiven Effekt bringe.
Aktuelle Arbeitsunfähigkeit 50 %, wobei der Beschwerdeführer 50 %
anwesend sei und als Kleingerätemechaniker die vollständige Leistung erbringe.
Eine Infiltration oder eine Operation komme für ihn weiterhin nicht in Frage.
Beurteilung und Prozedere: Die Schulterbeweglichkeit sei aktiv und passiv
wieder frei, die posttraumatische adhäsive Kapsulitis sei vollständig
regredient. Die Schmerzen des subakromialen Impingement hätten sich ebenso
verbessert, die lange Bizepssehne bleibe weiterhin schmerzfrei. Gute Schulterfunktion
mit kräftiger Rotatorenmanschette. Bei starker Belastung der linken Schulter im
Sinne einer länger anhaltenden Überkopfbelastung oder dem Tragen von schweren
Lasten körperfern verspüre der Beschwerdeführer noch leichte Schmerzen. Die
Arbeitsfähigkeit werde auf 75 % (75 % der Zeit, 100 % der
Leistung) ab dem 22. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2018 gesteigert.
Dann werde der Hausarzt des Beschwerdeführers gebeten, die weitere Evaluation
der Arbeitsfähigkeit zu übernehmen. Eine erneute Serie Physiotherapie zur
Erarbeitung eines Heimprogramms und zur Kräftigung der Humeruskopfdepressoren
sowie der Rotatorenmanschette sei ausgestellt worden, nach dieser Serie könne
die Physiotherapie wahrscheinlich beendet werden. Es seien keine
Verlaufskontrollen vorgesehen.
7.
Gestützt auf die vorliegenden
Akten kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer einzig unter
Schmerzen an seiner rechten Schulter und somit an somatischen Beschwerden
leidet. Es werden weder gesundheitliche Beeinträchtigungen seines psychischen
Gesundheitszustands geltend gemacht noch ergeben sich aufgrund der vorliegenden
Akten diesbezügliche Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund der
vorliegenden Akten innerhalb von relativ kurzer Zeit gleich drei Ereignisse. Sowohl
die Abläufe dieser drei Ereignisse als auch die in der Folge aus diesen resultierenden
Schmerzen an der rechten Schulter sind unbestritten. Einzig in Bezug auf die erste
Begebenheit lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht genau eruieren,
ob sich diese am 8. oder am 9. März 2017 ereignet hat. Da das konkrete
Datum für die vorliegend zu beantwortenden Fragen unbeachtlich ist, ist nicht
weiter darauf einzugehen. Es ist somit von folgenden Ereignissen auszugehen: Am
8.
oder 9. März 2017 löste sich bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit
plötzlich eine Messerschraube an einem Mulchgerät, welche der Beschwerdeführer
zu lösen versuchte, wobei der rechte Arm des Beschwerdeführers nach hinten
schnellte. Am 13. März 2017 schlug dem Beschwerdeführer sodann zuhause
beim Lösen einer Schraubenmutter eines Heizungsrohrs eine Rohrzange an seine rechte
Schulter. Am 18. März 2017 erfolgte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
beim Durchschneiden eines Trafokabels mit dem Japanmesser eine ruckartige
Bewegung nach hinten.
8.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf die ärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D.___
vom 2. August 2017 und 13. Oktober 2017 stützt (A.S. 9), ist
nachfolgend zunächst zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann:
8.1
Die Beurteilungen von Dr. med. D.___
vom 2. August 2017 und vom 13. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.9 und 6.12
hiervor) basieren auf den vollständigen Vorakten und enthalten eine umfassende
Erörterung der medizinischen Fragestellung. Der Kreisarzt gelangt zu
schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise herleitet. Seine
Einschätzung ist daher grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für
die Anspruchsbeurteilung zu bilden. Dass der Kreisarzt den Beschwerdeführer
nicht persönlich untersucht hat, steht der Beweiskraft seiner Beurteilungen
nicht entgegen, denn auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2012 vom
6.
November 2012 E. 1.4 mit Hinweisen). Da es sich um eine
versicherungsinterne Stellungnahme handelt, sind allerdings ergänzende
Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen zu wecken
vermögen. Zu prüfen bleibt, ob die Stellungnahmen von Dr. med. D.___ auch
inhaltlich überzeugen. Dabei ist auf die drei Ereignisse je einzeln einzugehen.
8.2
Der Kreisarzt geht in seiner
Beurteilung vom 2. August 2017 auf das Ereignis vom 8. März 2017 ein.
Nach einer Zusammenfassung der Vorakten führt er aus, dieses Ereignis sei nicht
geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen oder eine
bestehende Verletzung der Rotatorenmanschette richtunggebend zu verschlimmern.
Diese These überzeugt, denn der Vorfall vom 8. März 2017 war gemäss der
Schilderung durch den Beschwerdeführer nicht mit dem hierfür erforderlichen
Mechanismus verbunden, der voraussetzt, dass das Schultergelenk unmittelbar vor
der Einwirkung unter Einsatz der Rotatorenmanschette muskulär fixiert ist und
eine plötzliche passive Bewegung hinzukommt, die überfallartig eine
Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirkt (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin:
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Berlin 2017, S. 432).
Es fehlt insbesondere an einer Zugbelastung, wie sie z.B. bei einem
Treppensturz mit Festhalten am Geländer vorkommt.
Der Kreisarzt führt weiter aus, die
MRI-Diagnostik der rechten Schulter vom 4. April 2017 (vgl. E. II. 6.3
hiervor) zeige keine strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des
Ereignisses vom 8. März 2017. Am 20. März 2017 habe in der
Röntgendiagnostik festgestellt werden können, dass röntgenologisch keine
strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses vom 8. März
2017.
vorlägen. Es sei am 8. März 2017 zu einer Distorsion des rechten
Schultergelenks gekommen. Eine solche Distorsionsproblematik heile mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate nach dem Ereignis folgenlos ab.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spielten Unfallfolgen ab dem Datum des
Berichts (2. August 2017) im Bereich der rechten Schulter keine Rolle
mehr. Auch diese Ausführungen sind schlüssig. Sie werden im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer lässt vielmehr
ausführen, im Zentrum der Beschwerde stehe die Frage, ob die drei Ereignisse
für die erlittene Rotatorenmanschettenläsion ursächlich gewesen seien (A.S. 37).
Diese Frage ist in Bezug auf das Ereignis vom 8. März 2017 mit Blick auf
dessen Hergang zu verneinen.
8.3
Eingehend auf das Ereignis vom
13.
März 2017 kann gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen
Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 13. Oktober 2017 (vgl. E.
II. 6.12 hiervor) ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Unfallhergang
nicht geeignet war, eine Verletzung der Rotatorenmanschette überwiegend wahrscheinlich
herbeizuführen. Dieser kreisärztlichen Einschätzung kann gefolgt werden. So gab
der Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 an (vgl. E. II. 6.6 hiervor), er habe
sich beim ruckartigen Lösen einer Mutter die Rohrzange an die rechte Schulter
geschlagen. Diese Handlung – die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (wie
durch Sturz, Prellung, Schlag) – wird in der Literatur bezüglich des
Verletzungsmechanismus der Rotatorenmanschette als «ungeeigneter Hergang»
bezeichnet, da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der
Schulterhöhe (Akromion) und Delta-Muskel gut geschützt sei (Schönberger / Mehrtens / Valentin,
a.a.O., S. 433). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass das Ereignis vom 13. März 2017 nicht geeignet war, eine
Schädigung an der Rotatorenmanschette der rechten Schulter des
Beschwerdeführers herbeizuführen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom
13.
März 2017 verneint hat.
8.4
Zu beurteilen bleibt der Vorfall
vom 18. März 2017.
8.4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob es
sich um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt (vgl. E. II. 2.1 hiervor)
bzw. ob das durch den Beschwerdeführer beschriebene Geschehen den Unfallbegriff
erfüllt.
Aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers vom 17. Mai 2017 gegenüber der Mitarbeiterin des Schaden
Aussendienstes N.___ (vgl. E. II. 6.6 hiervor) ist davon auszugehen, dass er am
18.
März 2017 bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit mit dem
rechten Arm eine ruckartige Bewegung nach hinten machte und dabei sogleich
Schmerzen in der rechten Schulter verspürte. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt
ausführe (A.S. 11), wurde bei diesem Ablauf somit weder ein ausserhalb des
Körpers liegendes Ausgleiten, Stürzen, Anschlagen oder dergleichen erwähnt noch
wurde beschrieben, dass der natürliche Ablauf der Bewegung durch einen äusseren
Faktor abrupt und programmwidrig beeinflusst worden wäre. Die durch den
Beschwerdeführer ausgeübte Bewegung ist daher im Rahmen einer körperlich
durchschnittlichen Beanspruchung des Körpers zu qualifizieren, die aufgrund der
Umschreibung der beruflichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer zum normalen
Berufsalltag eines Mechanikers gehört. Eine unkoordinierte Bewegung ist nicht
ersichtlich. Da der Beschwerdeführer seit dem 5. Januar 2006 und somit im
Zeitpunkt des Ereignisses vom 18. März 2017 bereits seit 11 Jahren beim
aktuellen Arbeitgeber tätig ist (vgl. E. I. 1 hiervor), kann auch nicht von
einem aussergewöhnlichen Faktor im Sinne einer ausserordentlichen
Kraftanstrengung im Rahmen der beruflichen Gewöhnung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden.
Da somit kein ungewöhnlicher äusserer
Faktor zur Körperschädigung des Beschwerdeführers beigetragen hat, fällt
vorliegend ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 4 ATSG ausser Betracht.
8.4.2
Es bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche
Körperschädigung vorliegt (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
Der Kreisarzt Dr. med. D.___ führt in
seiner Beurteilung vom 13. Oktober 2017 (E. II. 6.12 hiervor) aus,
aufgrund der radiologischen Beschreibungen zum MRI-Befund vom 4. April
2017.
(vgl. E. II. 6.3 hiervor) sei eine Listendiagnose im Sinn von Art. 6
Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenriss) zu bejahen. Er nimmt damit Bezug auf die im
MRI-Bericht erwähnte Sehnenruptur des M. subscapularis. Wie sich den
anschliessenden Ausführungen des Kreisarztes entnehmen lässt, zieht er diese
Diagnose nicht in Zweifel, setzt sie aber nicht in einen Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 18. März 2017 (oder den beiden vorangehenden Vorfällen),
sondern geht von einer vorwiegend degenerativen Verursachung aus.
Diese Einschätzung überzeugt, denn auch
der Hergang des Ereignisses vom 18. März 2017 (vgl. E. II. 7 hiervor) ist
grundsätzlich nicht geeignet, eine Schädigung der Rotatorenmanschette zu
bewirken. Es fehlt auch hier an einer Zugbelastung, wie sie für diesen
Wirkungsmechanismus vorausgesetzt wird (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Der
behandelnde Arzt Dr. med. L.___ führt demgegenüber in seinem Bericht vom 19. April
2017.
aus, er interpretiere den Sehnenriss als traumatisch, weil sich in der MRT
Zeichen für eine stattgehabte Luxation zeigten und eine Spontanreposition
durchaus denkbar sei (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Dr. med. D.___ hält dazu aber
überzeugend fest, dass eine Reposition bzw. eine vorangegangene Luxation der
Schulter klinisch nicht bestätigt sei. In der Tat enthalten die in zeitlicher
Nähe zu den drei Ereignissen erstellten Berichte keine entsprechenden Angaben
und Hinweise. Die von Dr. med. L.___ angeführten Hinweise im MRI auf eine
stattgehabte Luxation werden im Bericht vom 19. April 2017 und auch in den
späteren Stellungnahmen, auch derjenigen von Dr. med. O.___ (vgl. E. II. 6.8
hiervor), nicht konkretisiert. Dasselbe gilt für die Ausführungen im
MRI-Bericht vom 4. April 2017, wo von einer «Luxation der Bizepssehne nach
intraartikulär» die Rede ist (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Dr. med. D.___ hält dazu
in seiner Beurteilung vom 13. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.12 hiervor)
fest, in der MR-Arthrographie werde keine Bankart-Läsion oder Hill-Sachs-Läsion
beschrieben. Dieser Hinweis ist unfallmedizinisch relevant, zeigt doch eine
traumatische Erstluxation als Verletzungsmuster eine Schädigung von
Gelenkkapsel, Bandapparat, Pfannenrand und Labrum, in der Regel in Form einer
Blankart-Läsion oder einer Hill-Sachs-Läsion (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin,
a.a.O., S. 553). Vor diesem Hintergrund ist es zwar nicht ausgeschlossen,
dass eine Luxation stattgefunden haben könnte. Als überwiegend wahrscheinlich
kann dies jedoch nicht gelten. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage,
inwiefern daraus auf eine traumatische Entstehung des Sehnenrisses geschlossen
werden könnte. Es kommt hinzu, dass die Berichte über die MRI-Untersuchung vom
4.
April 2017 und die Röntgenuntersuchung vom 20. März 2017 eine
Reihe degenerativer Befunde (wie Tendinopathie, AC-Gelenksarthrose, Omarthrose)
benennen. Vor diesem Hintergrund wäre, selbst wenn man entgegen dem Gesagten
das Ereignis vom 18. März 2017 als Auslöser ansehen wollte, von einer
vorwiegend degenerativ bedingten Schädigung auszugehen.
Zusammenfassend erscheint das Ereignis
als solches nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu
bewirken. Zudem ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Luxation
stattgefunden hat, womit ungeprüft bleiben kann, inwiefern von einer solchen
Luxation auf eine Unfallkausalität geschlossen werden könnte. Schliesslich wäre
selbst bei Vorliegen eines auslösenden Ereignisses von einer vorwiegend
degenerativ bedingten Verletzung auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher
auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu Recht verneint. Aus dem Ereignis
vom 18. März 2017 ergibt sich demnach kein Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin.
8.5
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, das Ereignis vom 8. März
2017.
habe zu einer Distorsion der rechten Schulter geführt und den
degenerativen Vorzustand vorübergehend verschlimmert, der status quo sine sei
aber spätestens am 20. August 2017 erreicht worden. Die Vorfälle vom 13.
und 18. März 2017 begründen keine zusätzlichen Ansprüche auf Leistungen
der Unfallversicherung. Ob das Ereignis vom 8. März 2017 einen Unfall im
Rechtssinne darstellt, ist vor diesem Hintergrund nicht näher zu prüfen.
9.
Der Beschwerdeführer stellt
sich auf den Standpunkt (A.S. 15), er habe vor den drei Unfällen nie
Beschwerden an der Schulter gehabt und es sei daher absolut nicht
nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsunfälle nicht der Grund für seine
erlittenen Verletzungen sein sollten. Da diese Argumentation auf der
beweisrechtlich nicht zulässigen «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation
beruht, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f.
E. 2b bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016
E. 4.3), kann ihr nicht gefolgt werden.
10.
Damit ist der Einspracheentscheid
vom 15. Januar 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
11.
Betreffend weiterer
Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf eine – wie vom
Beschwerdeführer beantragt (vgl. E. I. 2 Ziff. 3 und 5 Ziff. 3 hiervor) – versicherungsexterne
Begutachtung kann verzichtet werden, da von einer solchen keine weiterführenden
Angaben zu erwarten sind.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_160/2019 vom 12. März
2019 nicht ein.