VSBES.2018.56
Taggelder und Heilbehandlungskosten (UVG)
17. September 2019Deutsch52 min
Source so.ch
Urteil vom 17. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
und Heilbehandlungskosten (UVG) (Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1963 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlitt am 17. Mai 2015 einen bei der Suva
versicherten Unfall. Sie kollidierte als Fahrradfahrerin (E-Bike) auf einer
Kreuzung mit einem Motorrad und fiel auf den Hinterkopf (vgl. Polizeibericht,
Akten der Suva [Suva-Nr.] 8). Der Unfall wurde der Suva am 13. Oktober 2015
gemeldet (Suva-Nr. 2), weil sich erst mit Verzögerung herausgestellt hatte,
dass die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung hatte und damit bei der Suva obligatorisch
unfallversichert war (vgl. Suva-Nr. 11).
1.2 Im Bericht des Spitals B.___, wo
die Beschwerdeführerin nach dem Unfall bis am 29. Mai 2015 hospitalisiert war,
wird als Hauptdiagnose ein Schädelhirntrauma erwähnt (Suva-Nr. 1). Dr. med. C.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital B.___, diagnostizierte am 17.
Juli 2015 ein subacromiales Impingement der linken Schulter (Suva-Nr. 20).
1.3 Die Suva kam für die
Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. Suva-Nr. 30). In der Folge
zog sie u.a. Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 2.
September 2015 (Suva-Nr. 32), mehrerer psychiatrischer Institute und
Fachpersonen (vgl. Suva-Nr. 47, 54, 71, 110), des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt
Innere Medizin FMH, vom 12. Januar und 19. April 2016 (Suva-Nr. 59, 74) sowie
der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO), Spital B.___, vom 21.
Mai 2015 (Suva-Nr. 64) bei. Am 4. Juli 2016 erstattete das Rehabilitations- und
Rheumazentrum, Neuropsychologie, des Spitals B.___ einen Bericht über eine
neuropsychologische Abklärung (Suva-Nr. 86). Vom 15. September 2016 datiert ein
Elektroenzephalographie-Bericht des Spitals B.___, Neurologie (Suva-Nr. 100).
Die Suva holte daraufhin eine neurologische Beurteilung von Dr. med. F.___ und
Dr. med. G.___, Fachärzte für Neurologie, Suva-Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin, vom 25. November 2016 (Suva-Nr. 108) ein.
2. Mit Verfügung vom 4. Januar
2017 (Suva-Nr. 111) stellte die Suva ihre Leistungen auf den 28. Februar 2017
ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 127) wies die Suva mit
Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 (Suva-Nr. 141; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.) ab.
3. Mit Zuschrift vom 19. Februar
2018 (A.S. 13 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018
erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18.
Januar 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin über das Datum vom 28. Februar 2017 hinaus Taggelder und die
Übernahme von Heilbehandlungskosten aus dem Ereignis vom 17. Mai 2015 zu erbringen.
3. Eventuell: Die Beschwerdegegnerin habe der
Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 17. Mai 2015 mit Wirkung ab 1. März
2017 eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine angemessene
Integritätsentschädigung auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2018 (A.S. 31 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Die Beschwerdeführerin
bekräftigt mit Replik vom 4. Juni 2018 (A.S. 46) ihren Standpunkt.
6. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018
(A.S. 47) werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen.
7. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 31. Oktober 2018 seine Kostennote ein (A.S. 50
ff.).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht mit dem 28.
Februar 2017 eingestellt hat.
2.
Die Änderung des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 ist am
1.
Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zu dieser
Änderung werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem
Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Auf das hier zu
beurteilende Ereignis vom 17. Mai 2015 ist demnach das bis 31. Dezember 2016
gültig gewesene Recht anwendbar.
3.
3.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6
Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.2
Ist der Versicherte infolge des
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch
auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 1 und 2
UVG). Nach Art. 17 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art.
6.
ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit
wird es entsprechend gekürzt.
3.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
3.4
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.5
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht; dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.6
Treten im Anschluss an einen
Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass
durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber
verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art.
36.
Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante
entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010
UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).
3.7
Die Adäquanz
des Kausalzusammenhangs spielt im Sozialversicherungsrecht als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle,
da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich
dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je
nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss
psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.
mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz
von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden eines
Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines Schädel-Hirntraumas mit
nachfolgendem Auftreten des sogenannten typischen Beschwerdebildes (vgl. BGE
117.
V 369 E. 4b S. 382 f.) gelangt die mit BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.
modifizierte Rechtsprechung zur Anwendung.
4.
4.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten,
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember
2015.
E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1).
4.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des
Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie
mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],
4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September
2015.
E. 3.2.1).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom
22.
September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die
gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids –
hier vom 18. Januar 2018 – zu beschränken (vgl. BGE 143 V 395 E. 4.1.2 S.
299.
f.).
4.4
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweis).
4.5
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis).
5.
Den medizinischen Unterlagen
und den Berichten über die neuropsychologischen Untersuchungen lassen sich
insbesondere die folgenden relevanten Informationen entnehmen:
5.1
Anfang Februar 2014 meldete sich
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein psychisches Leiden (Depression)
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle
[IV-Nr.] 2). Der Arbeitgeberbescheinigung der H.___ ist zu entnehmen, dass sie
vom 1. März 1992 bis 30. April 2014 (Betriebsschliessung) als Geschäftsführerin
mit einem Pensum von 100 % angestellt war, wobei ab dem 22. März 2013 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorlag (IV-Nr. 9). Inhaber der H.___ war
der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin.
5.2
Vom 21. Mai 2014 bis 13. August
2014.
befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der
Privatklinik I.___. Deren Austrittsbericht vom 19. August 2014 (Suva-Nr. 54)
nennt als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Die Beschwerdeführerin sei
im Zusammenhang mit einer schwierigen privaten Situation (Trennungsankündigung
des Ehemanns im März 2013 nach 25-jähriger Ehe, anschliessend
Scheidungsverfahren) und nach dem Verlust des Arbeitsplatzes (in der auf den
Ehemann registrierten Brockenstube) im April 2014 in die Klinik eingetreten.
Zum Psychostatus wird festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte subjektiv
von Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Objektiv hätten
Gedächtnisstörungen festgestellt werden können, die Beschwerdeführerin habe
sich an ihre Kindheit fast nicht mehr erinnern können. Die Beschwerdeführerin
berichte von Zukunftsängsten im Zusammenhang mit der finanziellen Situation und
der plötzlichen Veränderung der Lebensumstände sowie von Zwangshandlungen. Es
bestehe eine leichte Geschmacksveränderung und eine Geruchsveränderung.
Affektiv sei die Beschwerdeführerin niedergestimmt, ratlos, hilflos, sehr
weinerlich, innerlich unruhig. Es bestehe eine erhebliche Antriebs- und
Energieminderung. In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung seien
eine schwere Verlangsamung sowie mehrheitlich schwere Defizite im Bereich der
basalen und komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen im Vordergrund gestanden.
Ferner seien das Lernen und das verbal-episodische Gedächtnis mittelschwer
reduziert, wobei es sich um eine Speicherstörung handle. Zudem seien
Teilaspekte der exekutiven Funktionen (verbale und figurale Flüssigkeit,
Konzeptfindung und adaptive Flexibilität) mittelschwer bis schwer
beeinträchtigt. Das kognitive Profil weise primär subkortikale Defizite auf.
Die Befunde würden als mittelschwere kognitive Störung beurteilt. Als Erklärung
für die kognitive Minderleistung komme ursächlich in erster Linie das
depressive Zustandsbild in Frage.
5.3
Im Anschluss an den Aufenthalt
in der Privatklinik I.___ wurde die Beschwerdeführerin vom 18. August 2014 bis
7.
November 2014 in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste J.___
behandelt. Deren Austrittsbericht vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 38 S. 5 ff.) nennt
als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), mit/bei Zerrüttung
der Familie durch Trennung und positiver Familienanamnese für affektive
Erkrankungen, eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit vor allem
abhängigen und vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine mittelgradige
kognitive Störung im August 2014, wahrscheinlich im Rahmen der affektiven
Erkrankung (subcorticales Profil [Testung Juli 2014, Privatklinik I.___], MRI
Neurocranium: Minimer Substanzverlust frontal beidseits, klinisch unspezifische
Gliosen).
5.4
Am Unfalltag, dem 17. Mai 2015,
wurden im Spital B.___ CT-Untersuchungen des Gesichtsschädels, des
Gehirnschädels und der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt. Laut der
entsprechenden Beurteilung (Suva-Nr. 119 S. 3) zeigte sich eine diskrete
Kontusion frontal rechts mit wenig Blut subarachnoidal und entlang des
frontalen Pols rechts bis zur Falx. Keine grössere Einblutung und keine
Hinweise auf eine Hirnschädigung. Kein Frakturnachweis, weder an der Schädelkalotte
noch im Gesichtsbereich bzw. der Schädelbasis und auch keine Fraktur an der
HWS. Es zeigten sich dort aber deutliche degenerative Veränderungen und eine
Fehlhaltung bei Rotation des Kopfes bzw. Streckhaltung im Halskragen.
Eine MRI-Untersuchung des Gehirnschädels
vom 22. Mai 2015 ergab laut der entsprechenden Beurteilung (Suva-Nr. 119 S. 5),
welche auch im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 15. September 2014
erfolgen konnte, einen Hinweis auf kleinere Blutungsareale im Sinne von
Kontusionsherden im Bereich des Gyrus rectus beidseits paramedian sowie
retroorbital im Bereich des frontobasalen Anteils des Frontallappens rechts.
Unveränderte multiple kleinere gliotische Prozesse im Bereich des frontalen
Marklagers beidseits, unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung im Sinne der
initialen Mikroangiopathie, unveränderte mässiggradige Erweiterungen der
äusseren Liquorräume bifrontal. Es fanden sich kein Anhalt für einen Infarkt,
keine Mittellinienverlagerung/Liquorzirkulationsstörung sowie keine Raumforderung
oder Hinweise auf einen florid-entzündlichen Prozess.
5.5
Der Bericht des Spitals B.___, Klinik
für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, vom 28. Mai 2015 (Suva-Nr. 1) nennt
als Hauptdiagnose ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung
frontal und diskreter Kontusionsblutung, rechts mehr als links, eine
Rissquetschwunde V-förmig am Hinterkopf (1.5 x 1.5 cm) sowie einen
Drehschwindel. Als Nebendiagnose wird ein Status nach schwerer Depression
(7-monatiger Aufenthalt im Spital K.___) erwähnt. Die Beschwerdeführerin sei
durch den Rettungsdienst zugewiesen worden, nachdem sie mit dem Fahrrad von
einem Motorrad touchiert worden und auf den Hinterkopf gefallen sei. Es hätten
keine Bewusstlosigkeit, kein Erbrechen und keine Übelkeit vorgelegen. Die
Beschwerdeführerin sei zu jedem Zeitpunkt ansprechbar gewesen und könne Angaben
zum gesamten Unfallhergang machen. Sie sei bei Eintritt in allen Qualitäten
orientiert gewesen, bei schockiertem Allgemein- und schlankem Ernährungszustand,
GCS 15/15. Sie sei zunächst zur Überwachung auf die interdisziplinäre
Intensivstation aufgenommen und später auf die chirurgische Normalstation
verlegt worden. Während des Aufenthalts habe sie über Kopf- und
Unterkieferschmerzen geklagt, welche unter Medikation regredient gewesen seien.
Weiter habe ein bewegungsabhängiger Schwindel vorgelegen. Neurologisch habe
sich kein pathologischer Befund ergeben, es sei von einer contusio labyrinthii
ausgegangen worden. Die Kollegen der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
(HNO) hätten zunächst einen posttraumatischen BPLS (benigner paroxysmaler
Lagerungsschwindel) vermutet; später sei ein HNO-Schwindel ausgeschlossen
worden (vgl. auch den Konsiliumsbericht der Klinik für HNO vom 21. Mai 2015,
Suva-Nr. 64). Die neurologische Überwachung sei während des gesamten
Aufenthalts bis auf den persistierenden Schwindel unauffällig geblieben. Bei
Besserung des Schwindels und der Schmerzsymptomatik könne die
Beschwerdeführerin am 29. Mai 2015 nach Hause entlassen werden.
5.6
Die MRT-Untersuchung des
Neurocraniums mit inneren Gehörgängen ergab gemäss dem Bericht der L.___ vom
23.
Juni 2015 frontobasale Parenchymkontusionen beidseits in den Sinus recti,
den Falx angrenzend, sowie in unmittelbarer Nähe eine leichte Asymmetrie der
Bulbi olfactorii als Korrelate für die angegebene Anosmie. Ansonsten sei der
Befund unauffällig (Suva-Nr. 39).
5.7
Der behandelnde Arzt Dr. med. M.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, überwies die Beschwerdeführerin am
29.
Juni 2015 zur neurologischen Untersuchung an Dr. med. D.___. Im
Überweisungsschreiben (Suva-Nr. 59 S. 3 f.) führte er aus, die
Beschwerdeführerin beklage sich seit dem Unfall über einen hartnäckigen und
therapieresistenten Drehschwindel, vor allem bei Lagewechsel. Die HNO-ärztliche
Untersuchung habe keine sichere Schwindelursache bzw. kein organisches Korrelat
dafür ergeben. Die bisherigen Physiotherapiesitzungen hätten keinen
nennenswerten Beschwerderückgang gebracht. Ausserdem sei die psychische
Belastung aufgrund der Anosmie erheblich.
Der Neurologe Dr. med. D.___ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 2. September 2015 (Suva-Nr. 32) einen Status nach
contusio cerebri am 17. Mai 2015 (bifrontale Kontusionsherde, aktuell
neurologisch unauffällig) und eine vorbestehende Depression. In der Beurteilung
führt der Arzt aus, die aktuelle Untersuchung zeige eine nicht belastbare Patientin,
bereits die neurologische Untersuchung sei für sie sehr anstrengend. Es werde
eine bilaterale Anosmie für Kaffee angegeben, erstaunlich seien dann die
Resultate der Geschmackssinnprüfung und der trigeminalen Reizung mit Salmiak,
weil Salmiak nicht über den Geruchsnerv wahrgenommen werde. Auch das Vorliegen
einer Ageusie bezweifle er bei der Patientin, sie habe immerhin zwei von vier
Geschmacksproben erkannt. Das Vorliegen einer Anosmie sei gut möglich,
insbesondere aufgrund der nachgewiesenen Kontusionsherde. Im vorliegenden MRI
des Kopfes vom 23. Juni 2015 aus der L.___ in [...] seien die Kontusionsherde
seines Erachtens aber sehr klein und beschränkten sich auf den Gyrus rectus
beidseits im Bereich der Frontobasis. Den Schwindel könne er, Dr. med. D.___, ebenfalls
nicht klar einem organischen Korrelat zuordnen, ein Lagerungsschwindel lasse
sich nicht nachweisen. Die diesbezüglichen anamnetischen Angaben seien nicht
ganz konklusiv, weil es sich nicht nur um einen kurzen Lagerungsschwindel
handle, sondern auch um einen wahrscheinlich phobischen Schwindel beim
Augenschliessen. Die aktuelle Situation sei in Anbetracht der vorbestehenden
schweren Depression natürlich nur schwierig einzustufen. Die aktuell noch
bestehenden Kopfschmerzen entsprächen am ehesten einem Spannungskopfweh,
welches wahrscheinlich durch die psychische Problematik getriggert werde.
Abgesehen von der Anosmie fänden sich keine fokalen sensomotorischen Defizite,
das EEG zeige keine Hinweise für ein epileptisches Geschehen. In dieser
Situation zeige sich somit eine gewisse Diskrepanz zwischen dem radiologischen
Befund einer leichtgradigen Contusio cerebri und dem klinischen Verlauf nach
dem Unfall, wo eine Bewusstlosigkeit eigentlich nicht dokumentiert worden sei,
so dass klinisch lediglich von einer contusio capitis und nicht einmal von
einer commotio cerebri gesprochen werden könne. Die nachgewiesenen sehr kleinen
Kontusionsherde frontobasal seien seines Erachtens klinisch, abgesehen für die
Anosmie, kaum relevant und dürften auch kognitiv keine bedeutenden Auswirkungen
haben. Die Wach-EEG-Ableitung vom 28. August 2015 beurteilte Dr. med. D.___
als altersgerecht normal (Suva-Nr. 32 S. 4).
5.8
Der Hausarzt Dr. med. E.___
führt in seinem Bericht vom 12. Januar 2016 (Suva-Nr. 59) aus, die
Beschwerdeführerin sei seit ihrem Velosturz wiederholt in der Sprechstunde
erschienen und habe folgende Symptome beklagt: Eine komplette Anosmie,
Schwindelattacken beim Nachvorne-Beugen, eine extreme Müdigkeit und
Erschöpfung, immer wiederkehrende Nackenschmerzen. Ausserdem habe sie
Wortfindungsstörungen, könne plötzlich Gegenstände nicht mehr benennen,
vergesse Termine und die Namen von Medikamenten und habe zu Hause mehrmals
Fehlhandlungen begangen (Offenlassen der Haustüre, Brennenlassen des Herdes,
usw.). Er, Dr. med. E.___, habe vermutet, dass die Patientin infolge ihrer
frontalen Kontusionsblutungen neuropsychologische Defizite aufweise, und sie
deshalb zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Leider sei es im Verlauf des
Herbstes wieder zu einer Zunahme der bekannten depressiven Störung gekommen. Er
habe die Beschwerdeführerin deshalb zur stationären psychiatrischen Betreuung
in die Privatklinik N.___ eingewiesen. Im Einweisungsschreiben habe er
gebeten, es sei auch eine neuropsychologische Beurteilung vorzunehmen
hinsichtlich möglicher kognitiver Defizite, welche die Patientin durch das
Schädelhirntrauma erlitten habe und welche möglicherweise zu objektivieren
seien.
5.9
Im Austrittsbericht der
Privatklinik N.___ vom 1. April 2016 (Suva-Nr. 71) über den Aufenthalt, der vom
1.
Februar 2016 bis 25. März 2016 dauerte, wird eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.2), im Rahmen einer Scheidungssituation (Z63.0) diagnostiziert. Bei
Austritt sei die Konzentration ohne Befund, die Wahrnehmungs- und Auffassungsfähigkeit
erhalten gewesen. Es gebe keine Hinweise für Befürchtungen und Zwänge. Das
Denken sei formal eingeengt auf die depressive Symptomatik und die Erschöpfung.
Es bestünden keine Hinweise für Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport sei nur
bedingt herstellbar, die Schwingungsfähigkeit auf den unteren Skalenbereich
beschränkt. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin deprimiert und berichte von
starken Trennungsschmerzen.
5.10
Da die Privatklinik N.___ keine
neuropsychologische Untersuchung durchgeführt hatte (vgl. Suva-Nr. 68), fand eine
solche durch eine Psychologin und einen Psychologen des Spitals B.___ statt.
Der entsprechende Bericht vom 4. Juli 2016 (Suva-Nr. 86) stützt sich neben der
neuropsychologischen Abklärung auf das Zuweisungsschreiben von Dr. med. E.___
vom 19. April 2016 (Suva-Nr. 74), den Austrittsbericht der Privatklinik N.___
vom 1. April 2016 (Suva-Nr. 71) sowie Angaben der Patientin und
telefonische Auskünfte eines Freundes der Beschwerdeführerin. Laut dem Bericht
ergaben sich folgende kognitive Defizite: Mehrere Aufmerksamkeitsfunktionen
seien beeinträchtigt. Was das Gedächtnis anbelange, seien bezüglich einfachem
verbalem Material die Lernfähigkeit stark und der Abruf leicht beeinträchtigt,
bezüglich komplexem verbalem Material sei der Abruf mittelschwer beeinträchtigt,
während das visuelle Gedächtnis unauffällig sei. Bei den exekutiven Funktionen
seien die verbale Ideenproduktion in der Qualität unauffällig bei mittelschwer
beeinträchtigtem Arbeitstempo, die visuelle Ideenproduktion in der Qualität
unauffällig bei stark beeinträchtigtem Arbeitstempo, die visuo-verbale
Interferenzunterdrückung in der Qualität leicht beeinträchtigt bei stark
reduziertem Arbeitstempo, das Erkennen von Konzepten mittelschwer
beeinträchtigt. Zudem liege eine stark verminderte mentale Belastbarkeit vor.
Klinisch seien Wortfindungsstörungen, eine deutliche Verlangsamung und starke
Konzen-trationsstörungen im Sinne von Phasen fehlender Reaktion auf die
Stimulusreize eines Tests beobachtet worden. Die Befunde seien insgesamt mit
einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionseinschränkung vereinbar. Das
neuropsychologische Ausfallprofil sei gut vereinbar mit der Contusio cerebri vom
Mai 2015 sowie der Depression der Patientin. Aufgrund der eigen- wie auch der
fremdanamnestischen Angaben (telefonische Angaben eines Freundes, vgl. Suva-Nr.
86.
S. 2 f.) bestünden kognitive Einschränkungen erst seit dem Unfall, was
darauf hindeute, dass die Beeinträchtigungen vor allem auf letzteren
zurückzuführen seien. Auch die Diskrepanz zwischen verbalen und visuellen
Gedächtnisleistungen spreche für eine hirnorganische Ursache. Empfohlen würden
eine Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der
Depression sowie eine EEG-Untersuchung zum Ausschluss eines epileptischen
Geschehens als Ursache der phasenweise fehlenden Reaktionen, die bei der
Untersuchung beobachtet und fremdanamnestisch beschrieben worden seien.
Eine elektroenzephalographische
Untersuchung, welche entsprechend dieser Empfehlung im Spital B.___ zum
Ausschluss eines epileptischen Geschehens durchgeführt wurde, ergab keine für
Epilepsie beweisenden Befunde und insgesamt einzig sehr diskrete
Funktionsstörungen (Bericht vom 15. September 2016, Suva-Nr. 100; vgl. auch
schon die EEG-Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 28. August 2015, Suva-Nr.
32.
S. 4).
5.11
Dr. med. F.___, Neurologie FMH,
und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom Suva-Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin führen in ihrer neurologischen Beurteilung vom 25.
November 2016 (Suva-Nr. 108) aus, bei der Beschwerdeführerin liege gemäss einer
kranialen Magnetresonanztomographie (MRT) vom 20. Juni 2015 eine kleine relativ
umschriebene strukturelle fokale Läsion an der Frontobasis falxnah beidseits
der Gyri recti vor. Der Befund des Neurologen Dr. med. D.___ sei
nachvollziehbar. Grundsätzlich bestehe somit eine organische Ursache für ein
etwaiges neuropsychologisches Defizit. Es sprächen jedoch Argumente gegen einen
Kausalzusammenhang der kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung zum Unfall.
Klinisch hätten nach dem Unfall zwar deutliche neuropsychologische Defizite mit
Einschränkungen der Aufmerksamkeit unter Mitbeteiligung der Gedächtnisfunktion
und der exekutiven Funktionen bestanden, welche mit der neuropsychologischen
Testung (Bericht vom 4. Juli 2016) dokumentiert worden seien.
Neuropsychologische Defizite hätten jedoch bereits im Vorzustand (in
Abhängigkeit vom Ausprägungsgrad der psychischen Gesundheitsstörung) bestanden.
Eine ähnliche neuropsychologische Konstellation sei bereits vor dem
Unfallgeschehen, während des Aufenthalts vom 21. Mai 2014 bis 13. August 2014
in der Privatklinik I.___, dokumentiert worden. Somit müsse dieses
neuropsychologische Defizit als vorbestehend zum Unfallgeschehen betrachtet
werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass während des psychiatrischen
Aufenthalts in der Privatklinik N.___ vom 1. Februar 2016 bis 20. März 2016
Konzentration und Gedächtnis im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung als
nicht pathologisch beurteilt worden seien. Eine Befundverschlechterung nach dem
Unfallereignis vom 17. Mai 2015 sei somit nicht ausgewiesen. Die behandelnden
Psychiater seien sogar von einer Befundbesserung der kognitiven Funktionen
ausgegangen. Dieser Verlauf spreche gegen einen Kausalzusammenhang der
kognitiven Beeinträchtigung mit dem Unfall. Ausserdem seien die beschriebenen
fokal strukturellen Veränderungen bei entsprechender Lokalisation falxnah im
Bereich der Schädelbasis und Mantelkante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
neuroanatomisch nicht mit der geschilderten neuropsychologischen
Ausfallsymptomatik in Verbindung zu setzen.
In ihrer Schlussfolgerung halten Dr. med.
F.___ und Dr. med. G.___ fest, bereits vor dem Unfall vom 17. Mai 2015 sei eine
Depression mit Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit bekannt gewesen.
Durch den Unfall habe sich die Beschwerdeführerin eine bilddiagnostisch
nachweisbare geringgradige Kontusion frontobasal, falxnah im Bereich des Gyrus
rectus beidseits zugezogen. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes und der
dokumentierten neuropsychologischen Testergebnisse vor und nach dem Unfall
sowie des Ausmasses und der Lokalisation der traumatischen Hirnverletzung
könnten die kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückgeführt werden. Ferner liege bei fehlendem klinischem Nachweis einer
Anosmie ein Integritätsschaden des Nervus olfaktorius nicht vor.
5.12
Der Hausarzt Dr. med. E.___ nahm
am 24. Januar 2017 zur Beurteilung von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___
Stellung (Suva-Nr. 127). Er hält fest, es lägen eindeutige Dokumente vor, dass
ähnliche bis gleiche neuropsychologische Defizite bereits anlässlich der
Hospitalisation in I.___, also vor dem Unfall, vorgelegen hätten. Ausserdem
liege ein Schreiben der Privatklinik N.___ vor, wonach sich die
neuropsychologischen Defizite durch die stationär-psychiatrische Therapie
deutlich verbessert hätten, was bei einer organisch fixierten Störung kaum
erwartet werden könnte. Zudem seien die zweifelsohne vorhandenen strukturellen
Läsionen im Gehirn an einem Ort lokalisiert, bei dessen Schädigung in der Regel
keine der von der Patientin vorgebrachten Störungen vorkomme. Es falle deshalb
schwer, Argumente zu finden, weshalb die zurzeit vorhandenen psychischen
Probleme mit neuropsychologischen Ausfällen auf den erlittenen Velounfall bzw.
das erlittene Schädelhirntrauma zurückzuführen seien. Hingegen denke er, dass
gegen die Ausschliesslichkeit Argumente aufgeführt werden könnten. Sicher
spiele die chronische Depression eine wesentliche Rolle in der Erklärungskette
für die neuropsychologischen Fehlleistungen, doch hätten auch der Unfall bzw.
dessen Verarbeitung zu einem gewissen Prozentsatz eine Rolle zu spielen. So
werde bei der neuropsychologischen Untersuchung im Spital B.___ festgehalten,
dass die damaligen Ausfälle, die im Wesentlichen den heutigen entsprechen
dürften, mit der Gehirnschädigung zusammen mit der Depression zu erklären
seien. Er rege eine nochmalige neuropsychologische Untersuchung an, um
fachärztlich zu differenzieren, welcher Anteil auf die Depression und welcher
Anteil auf den Unfall zurückzuführen sei. Er würde auch in Abrede stellen, dass
kein Integritätsschaden vorliege, auch wenn dieser «nicht 100 % natürlich» sei.
5.13
Die IV-Stelle holte ein externes
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ein, das am 23. Juni 2017 vorgelegt wurde (IV-Akten
[IV-Nr.] 67). Der Gutachter führt aus, die Beschwerdeführerin sei 2013
depressiv dekompensiert, als sie von einer Aussenbeziehung des Ehemannes
erfahren habe und dieser schliesslich die Absicht geäussert habe, sich von ihr
zu trennen. Im März 2013 habe sie psychiatrische Hilfe im Rahmen einer
Anpassungsstörung und einer akuten Belastungsreaktion aufgenommen (vgl.
IV-Nr. 47 S. 45 ff.) und sei anschliessend in ambulanter Behandlung
gestanden. Vom 21. Mai 2014 bis 13. August 2014 sei sie in der Privatklinik I.___
hospitalisiert gewesen, wo im Austrittsbericht (vgl. IV-Nr. 47
S. 35 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode, angenommen worden sei. Während des Aufenthalts habe eine
Besserung des affektiven Zustands erreicht werden können. Im Bericht über die
anschliessende Behandlung durch die psychiatrischen Dienste J.___ (vom 18.
August 2014 bis 7. November 2014; vgl. IV-Nr. 47 S. 32 ff.) werde aber
weiterhin eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Seit 2013
bestehe ein dauerhaft depressiver Zustand, der allerdings im Ausmass etwas
wechsle. Zumindest sei es während der ersten Hospitalisation zu einer
deutlichen Besserung gekommen, die allerdings nicht lange angehalten habe, da
bereits kurze Zeit später in der Tagesklinik (der psychiatrischen Dienste J.___)
ein mittelschwer depressiver Zustand angenommen worden sei. Eine Verschlechterung
habe sich dann auch in der Folge nach dem Fahrradunfall im Mai 2016 (recte:
2015) abgezeichnet, indem die Beschwerdeführerin wieder in einen schwer
depressiven Zustand verfallen sei, wie sich aus dem Austrittsbericht der Privatklinik
N.___ vom 1. April 2016 (vgl. IV-Nr. 47 S. 18 ff.) und den Berichten des behandelnden
Psychiaters Dr. med. P.___ (vgl. IV-Nr. 55 S. 2 ff.) ergebe. Es handle sich
demnach nicht um eine rezidivierende depressive Störung, sondern um eine
einzige depressive Episode. Die Explorandin zeige heute weiterhin deutliche
Anzeichen eines depressiven Verhaltens. Es könne eine mindestens mittelschwere
depressive Störung bestätigt werden. Eine schwere depressive Störung liege
allerdings nicht vor, ansonsten die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, einige
alltägliche Funktionen weiter auszuüben, auch wenn es eher wenige seien.
Die offensichtlichen kognitiven
Schwierigkeiten seien nicht ohne weiteres klar auf gewisse Umstände
zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin scheine schon in der Kindheit grosse
schulische Schwierigkeiten gehabt und unter Konzentrationsschwierigkeiten
gelitten zu haben. Es sei deswegen anzunehmen, dass schon vorgängig kognitive
Beeinträchtigungen bestanden hätten. Durch die depressive Störung hätten sich
diese kognitiven Leistungen sicher stark verschlechtert. Inwieweit allenfalls
noch durch die Hirnverletzung eine zusätzliche Beeinträchtigung entstanden sei,
lasse sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben allerdings nicht
eruieren. Zumindest sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass
möglicherweise vorbestehende kognitive Beeinträchtigungen bestanden hätten, die
sich durch den psychischen Zustand verschlechtert hätten, sich durch den Unfall
allenfalls dann noch akzentuiert hätten, den die Beschwerdeführerin im Mai 2016
(recte: 2015) erlitten habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in der
Planungsfähigkeit und Durchführung von Tätigkeiten massiv beeinträchtigt. Sie
sei allgemein als stark vermindert belastbar einzustufen, sie könne ihren Zustand
oft nicht mehr genügend willentlich beeinflussen, leide unter starken
kognitiven und psychomotorischen Beeinträchtigungen, sei nicht mehr genügend
verlässlich, stehe unter einer dauernden Anspannung, sodass es kaum möglich
sein werde, sie in der freien Wirtschaft zu integrieren.
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit sei ab März 2013 zu mindestens 50 % und seit Mai 2014
vollständig eingeschränkt. Was eine Verweistätigkeit anbelange, sei die
Beschwerdeführerin theoretisch in der Lage, eine klar vorgegebene Aufgabe ohne
Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck etwa drei Stunden pro Tag zu
verrichten. Es sei dabei auch von einer Leistungsminderung auszugehen, indem
sie verlangsamt sei, bedingt durch die kognitiven Beeinträchtigungen, wodurch
sich noch zusätzlich eine etwa 30%ige Leistungseinschränkung ergebe. Die
Prognose sei unklar und tendenziell eher ungünstig, es zeichne sich eine
Chronifizierung ab.
5.14
Dr. med. Q.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD) gelangte
am 27. September 2017 zum Schluss, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___
sei voll beweiswertig. Die Beschwerdeführerin weise sowohl in der angestammten
Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
mehr auf (IV-Nr. 77). Auf dieser Basis sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (IV-Nr. 88) rückwirkend
ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100
% zu. Es handelt sich um das letzte Dokument in den Akten, welche die IV-Stelle
dem Versicherungsgericht im Juni 2018 zustellte.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat einen
Anspruch auf Leistungen für die Zeit ab 1. März 2017 verneint mit der
Begründung, die ab diesem Zeitpunkt beklagten Beschwerden stünden in keinem
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 17. Mai 2015.
Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall eine radiologisch nachweisbare
strukturelle Hirnläsion zugezogen (geringradige Kontusion frontobasal, falxnah
im Bereich des Gyrus rectus beidseits). Indessen könnten die geklagten und
durch die neuropsychologischen Abklärungen festgestellten kognitiven
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
diese Läsion zurückgeführt werden. Da die geklagten
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mit einer organisch objektivierbaren
Unfallfolge erklärbar seien und auch psychische Beschwerden vorlägen, habe eine
eigenständige Adäquanzbeurteilung Platz zu greifen. Diese führe zur Verneinung
des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Adäquanz sei nach Massgabe der
Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) zu
beurteilen. Der Unfall vom 17. Mai 2015 sei höchstens als mittelschwer im
engeren Sinn zu bezeichnen. Die massgebenden Kriterien seien nicht erfüllt.
6.2
Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, die Beschwerdegegnerin habe die einzelnen medizinischen Beschwerden
nicht differenziert und umfassend abgeklärt. Sie habe zwar bereits vor dem
Unfall an Depressionen gelitten, die zu einem Teil für die neuropsychologischen
Defizite verantwortlich gemacht werden könnten. Durch das Unfallereignis habe
sich aber eine richtunggebende Verschlimmerung eingestellt. Zudem leide sie
erst seit dem Unfall an übermässiger Müdigkeit, an Drehschwindel und an einer
Beeinträchtigung des Geruchssinnes. Die Beschwerdegegnerin habe während einer
Periode von 1 ¾ Jahren Leistungen erbracht und damit eindeutig die
Unfallkausalität anerkannt, was sich auf die Beweislast auswirke. Es liege ein
eigentliches Schädel-Hirntrauma und nicht nur ein sogenanntes mildes
Schädelhirntrauma (MTBI) im Sinne einer Contusio oder einer Commotio cerebri
vor. Da eine organische (Mit-)Ursache bildgebend festgestellt worden sei,
entfalle die Notwendigkeit einer besonderen Adäquanzprüfung. Die unfallfremde
Depression habe zwar zu einem früheren Zeitpunkt zu vergleichbaren
neuropsychologischen Defiziten geführt. Indessen sei der depressive Zustand
soweit remittiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei,
eine Arbeit (wenn auch nur im Rahmen eines Teilpensums) aufzunehmen. In den
neuropsychologischen Abklärungen seien die medizinischen Fachpersonen zum
Ergebnis gelangt, das neuropsychologische Ausfallprofil sei gut vereinbar mit
der Contusio cerebri vom Mai 2015 sowie der Depression der Patientin, und auch
die Diskrepanz zwischen verbalen und visuellen Gedächtnisleistungen spreche für
eine hirnorganische Ursache. Mit diesem Argument hätten sich die
Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Auch
der behandelnde Hausarzt Prof. Dr. med. E.___ äussere Bedenken, die
neuropsychologischen Defizite ausschliesslich dem Vorzustand anzulasten. Damit
bringe der Hausarzt berechtigte Zweifel zum Ausdruck. Der behandelnde
Psychiater Dr. med. P.___ weise ebenfalls darauf hin, dass der Unfall die
ersten zaghaften Schritte in Richtung Reintegration in die Arbeitswelt zunichte
gemacht habe. Er beschreibe den Zustand entsprechend einer Kombination aus
einer vorbestehenden, schweren Depression mit somatischem Syndrom und einer
posttraumatischen Hirnläsion mit deutlichen hirnorganischen Defiziten, welche
sich wiederum negativ auf die Depression auswirkten. Es ergebe sich somit, dass
eine unabhängige medizinische Abklärung durch neurologische und
neuropsychologische Fachpersonen unabdingbar sei. Neben den
neuropsychologischen Defiziten beklage die Beschwerdeführerin noch einen
teilweisen Verlust des Geruchssinns, einen anhaltenden Drehschwindel und eine
übermässige Müdigkeit bzw. Erschöpfung. Weder die Beeinträchtigung des
Geruchssinns noch der Drehschwindel könnten dem Vorzustand (Depression)
zugeschrieben werden. Der Neurologe Dr. med. D.___ bezweifle das Vorliegen
einer Anosmie (Verlust des Geruchssinns) nicht. In der zeitnah zum Unfall
durchgeführten MRT-Untersuchung werde eine leichte Asymmetrie der Bulbi
olfactorii mit hypertropher Darstellung der linken Seite als Korrelat für die
angegebene Anosmie beschrieben. Dieser Nachweis einer Schädigung sei
versicherungsmedizinisch nicht einmal diskutiert worden. Zur anhaltenden
Schwindelproblematik und zur übermässigen Ermüdbarkeit und Erschöpfung nehme
die Beschwerdegegnerin weder via ihre Versicherungsmediziner noch im Rahmen des
Einspracheentscheids Stellung.
7.
Strittig ist, ob die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt
hat. Die Beschwerdeführerin verneint dies sowohl in Bezug auf die
neuropsychologischen Defizite (namentlich deren Unfallkausalität) als auch in
Bezug auf weitere Symptome (Drehschwindel, Müdigkeit, Störung des
Geruchssinns).
7.1
Den zeitnah zum Unfall
erstellten Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Sturz
auf den Hinterkopf erlitt, wobei keine Bewusstlosigkeit und keine Übelkeit
vorlagen. Die Beschwerdeführerin war jederzeit ansprechbar, der Glasgow Coma
Score (GCS) betrug 15 Punkte. Die Beschwerdeführerin klagte über Kopf- und
Unterkieferschmerzen sowie über einen bewegungsabhängigen Schwindel. Am 29. Mai
2015.
wurde die Beschwerdeführerin bei Besserung des Schwindels und der
Schmerzsymptomatik aus dem Spital entlassen (vgl. E. II. 5.5. hiervor).
7.2
Am Unfalltag wurden bildgebende
Untersuchungen (CR) von Thorax, Becken und Hüftgelenk, sowie Schädel und NNH
(Nasennebenhöhlen) durchgeführt (Suva-Nr. 119 S. 1-3). In der Beurteilung wird
ausgeführt, es zeige sich eine diskrete Kontusion frontal rechts mit wenig Blut
subarachnoidal und entlang des frontalen Pols rechts bis zur Falx. Grössere
Einblutungen, eine Hirnschädigung oder eine Fraktur wurden nicht festgestellt.
Die am 22. Mai 2015 zusätzlich durchgeführte MR-Untersuchung des Schädels ergab
einen Hinweis auf kleinere Blutungsareale im Sinne von Kontusionsherden im
Bereich des Gyrus rectus beidseits paramedian sowie retroorbital im Bereich des
frontobasalen Anteils des Frontallappens rechts (vgl. E II. 5.4 hiervor).
7.3
Zur Schwindelsymptomatik
erfolgte während des Spitalaufenthalts, am 21. Mai 2015, eine Untersuchung
in der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des Spitals B.___. Im
entsprechenden Bericht (Suva-Nr. 64) wird ausgeführt, seit dem Unfall seien vor
allem in Kopftieflage kurze Drehschwindelepisoden (unter 1 Minute) aufgetreten,
gelegentlich auch ein Schwindelgefühl beim Aufsitzen. In der Beurteilung wird
ausgeführt, die Anamnese spreche sehr für einen BPLS (benigner paroxysmaler
Lagerungsschwindel), was nach einer Schädelkontusion häufig vorkomme, jedoch
habe dies nicht einem eindeutigen Bogengang zugeordnet werden können. Aufgrund
des Zustandes seien aktuell keine Übungen indiziert, der Spontanverlauf sei
abzuwarten. Klinisch und apparativ bestehe kein Hinweis auf eine peripher
vestibuläre Schädigung im Sinne einer akuten Unterfunktion. Aktuell seien aus
HNO-Sicht keine Massnahmen indiziert.
7.4
Am 10. November 2015 berichtete
die Beschwerdeführerin telefonisch, es gehe ihr nicht gut. Am meisten leide sie
darunter, den Geschmackssinn verloren zu haben, sie sei aber auch müde und
antriebslos, hinzu kämen gelegentlich Schwindel und Konzentrationsstörungen. Weiter
leide sie unter Kopfschmerzen. Sie sei in Behandlung beim Hausarzt Prof. Dr.
med. E.___ und es habe eine Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. D.___
stattgefunden (vgl. Suva-Nr. 27).
7.5
Was den neurologischen und
neuropsychologischen Aspekt anbelangt, findet sich im Austrittsbericht vom 28.
Mai 2015 (E. II. 5.5 hiervor) die Bemerkung, die neurologische Überwachung sei
während des gesamten Aufenthalts bis auf den persistierenden Schwindel
unauffällig geblieben. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 2.
September 2015 durch Dr. med. D.___ untersucht (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Am 4.
Juli 2016 fand die vom Hausarzt Prof. Dr. med. E.___ angeregte
neuropsychologische Untersuchung statt (E. II. 5.10 hiervor). Schliesslich
holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme ihres Kompetenzzentrums
Versicherungsmedizin vom 25. November 2016 (E. II. 5.11 hiervor) ein. Die
Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung auf dieses letztere
Dokument. Da es sich eine versicherungsinterne medizinische Stellungnahme
handelt, setzt ihre Beweiskraft voraus, dass sie den allgemeinen Anforderungen
(E. II. 4.4 hiervor) gerecht wird und dass die übrigen Akten keinen Anlass für
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen bieten (vgl. E. II. 4.5 hiervor).
Die neurologische Beurteilung von Dr.
med. F.___ und Dr. med. G.___ vom Suva-Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin
vom 25. November 2016 (Suva-Nr. 108) basiert auf den damals im Dossier
befindlichen Vorakten. Nicht dazu gehörten die Berichte über die bildgebenden
Untersuchungen, die am 17. und 22. Mai 2015 im Spital B.___ durchgeführt worden
waren (Suva-Nr. 119; E. II. 5.4 hiervor). Diese wurden erst am 6. Januar 2017
einverlangt (Suva-Nr. 117) und der Beschwerdegegnerin gleichentags per Fax
zugestellt (Suva-Nr. 119). Die MRT-Untersuchung enthält aber keine Befunde,
welche erheblich von jenen der bekannten Untersuchung vom 23. Juni 2015 (E. II.
5.6
hiervor) abweichen würden. Die in der CT-Untersuchung einzig festgestellte
leichte Subarachoidalblutung wurde in der Beurteilung von Dr. med. F.___ und
Dr. med. G.___ erwähnt (IV-Nr. 108 S. 6) und war ihnen demnach bekannt.
Ihre Einschätzung wurde somit auf einer vollständigen aktenmässigen Grundlage
erstattet. In ihrer Beurteilung gehen sie nach einer Darstellung des
Vorzustands und des Verlaufs nach dem Unfall auf die Ergebnisse der
Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. D.___ ein. Ausgehend von dessen
Befund, der als nachvollziehbar bezeichnet wird, bejahen sie das Bestehen einer
organischen Verletzung, welche grundsätzlich ein neuropsychologisches Defizit
verursachen könnte. In der Folge wird ein Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und der kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung jedoch verneint. Zur
Begründung führen die Ärzte an, das in der Testung vom 4. Juli 2016 erhobene
Profil (E. II. 5.10 hiervor) sei in vergleichbarer Weise bereits vor dem Unfall
im Rahmen des stationären Aufenthalts (vom 21. Mai 2014 bis 13. August 2014) in
der Klinik I.___ festgestellt worden (vgl. E. II. 5.2 hiervor) und müsse daher
als vorbestehend gelten. Zudem seien während des Aufenthalts in der
Privatklinik N.___, der vom 1. Februar 2016 bis 20. März 2016 (recte:
25.
März 2016) dauerte, Konzentration und Gedächtnis als nicht pathologisch
beurteilt worden (vgl. E. II. 5.9 hiervor). Dieser Verlauf mit einer
Befundverbesserung nach dem Unfall spreche gegen einen Kausalzusammenhang der
kognitiven Beeinträchtigung mit dem Unfall. Weiter führten Dr. med. F.___ und
Dr. med. G.___ an, die beschriebenen fokal strukturellen Veränderungen bei
entsprechender Lokalisation falxnah im Bereich der Schädelbasis und Mantelkante
seien neuroanatomisch nicht mit der geschilderten neuropsychologischen
Ausfallsymptomatik in Verbindung zu setzen. Sie gelangen daher zum Ergebnis,
eine unfallbedingte kognitive Gesundheitsbeeinträchtigung mit Einfluss auf die
berufliche Leistungsfähigkeit könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Diese Ausführungen sind schlüssig und
nachvollziehbar. Die neurologische Beurteilung wird daher, was die kognitiven
Einschränkungen anbelangt, den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.4
hiervor) gerecht.
Es stellt sich die Frage, ob die übrigen
aktenkundigen Stellungnahmen zumindest geringe Zweifel an dieser Beurteilung zu
wecken vermögen. Dies ist in Bezug auf den Bericht des neurologischen
Spezialarztes Dr. med. D.___ zu verneinen, denn die Suva-Ärzten stützten sich
auf diese ihnen bekannte Stellungnahme ab und ein Widerspruch ist nicht zu
erkennen. Ein solcher besteht allerdings gegenüber der Kausalitätsbeurteilung
im neuropsychologischen Bericht des Psychologen lic. phil. R.___ und der
Psychologin lic. psych. S.___ vom 4. Juli 2016 (Suva-Nr. 86; E. II. 5.10 hiervor).
Die Aussagekraft dieser Stellungnahme ist jedoch aus zwei Gründen gering:
Erstens vermag es die Neuropsychologie nach der Rechtsprechung generell nicht,
selbständig die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen (BGE 119 V 335
E. 2b/bb S. 340 f.). Zweitens, und dies ist vorliegend entscheidend, konnten
sich lic. phil. R.___ und lic. psych. S.___ nur auf sehr wenige Vorakten
stützen, nämlich das Zuweisungsschreiben des Hausarztes Prof. Dr. med. E.___,
den Austrittsbericht der Privatklinik N.___ und die Befunde der
MRT-Untersuchung vom 23. Juni 2015 in der L.___ (vgl. die Aufstellung in
Suva-Nr. 86 S. 1). Ihre Kausalitätsbeurteilung basiert in erster Linie auf der
telefonischen Auskunft eines Freundes der Beschwerdeführerin, der erklärte,
diese habe zwar vor dem Unfall vom Mai 2015 psychische Probleme gehabt, die
kognitiven Veränderungen bestünden jedoch erst seit dem Unfallereignis
(Suva-Nr. 86 S. 2). Nicht bekannt war lic. phil. R.___ und lic. psych. S.___
insbesondere die frühere neuropsychologische Untersuchung während des Aufenthalts
in der Klinik I.___ im Jahr 2014, welche zu sehr ähnlichen Ergebnissen gelangt
war und die Annahme, derartige neuropsychologische Defizite seien vor dem
Unfall nicht aufgetreten, klar widerlegt. Der Bericht über die neuropsychologische
Untersuchung vom 4. Juli 2016 ist daher nicht geeignet, auch nur geringe
Zweifel an der neurologischen Beurteilung von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___
zu wecken. Dasselbe gilt für die Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. E.___
vom 24. Januar 2017 (Suva-Nr. 127: E. II. 5.12 hiervor). Dieser bezeichnet die
Argumentation, welche die Suva-Ärzte zur Verneinung der Unfallkausalität führt,
als in sich logisch und korrekt. Er schliesst sich auch der Aussage an (oder
widerspricht ihr zumindest nicht), die vorhandenen strukturellen Läsionen im
Gehirn seien an einer Stelle lokalisiert, bei deren Schädigung in der Regel
keine der von der Patientin vorgebrachten Störungen vorkomme. Ebenso stimmt er
der Aussage zu, der aus dem Bericht der Privatklinik N.___ abzuleitende Verlauf
spreche gegen eine organisch fixierte Störung. Allerdings hält Prof. Dr. med.
E.___ anschliessend dafür, der Unfall und dessen Verarbeitung spielten in der
Erklärungskette für die neuropsychologischen Fehlleistungen zu einem gewissen
Prozentsatz doch auch eine Rolle. Er erklärt aber nicht, wie sich diese Aussage
mit den zuvor getroffenen Feststellungen, wonach vor dem Unfall ähnliche
Befunde resultierten, die bildgebend nachgewiesenen Verletzungen gar nicht
geeignet seien, die beobachteten Ausfälle zu verursachen und auch der
aktenkundige Verlauf gegen eine organisch fixierte Störung spreche, vereinbaren
liesse. Soweit sich Prof. Dr. med. E.___ auf die Aussage im Bericht von lic.
phil. R.___ und lic. psych. S.___ vom 4. Juli 2016 stützt, wonach die Ausfälle
durch die Gehirnschädigung zusammen mit der Depression zu erklären seien, ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologischen Untersucher zu
Unrecht davon ausgingen, vor dem Unfall hätten keine kognitiven Einschränkungen
bestanden, was den (bei neuropsychologischen Stellungnahmen ohnehin geringen)
Beweiswert ihrer Aussage zur Kausalität entscheidend schwächt.
Zusammenfassend besteht kein Anlass für
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
neurologischen Beurteilung, soweit diese die kognitiven Defizite betrifft. Die
Beschwerdegegnerin hat einen kausalen Zusammenhang mit den bildgebend
nachweisbaren Folgen des Unfallereignisses vom 17. Mai 2015 (kleine
Subarachnoidalblutung frontal; vgl. E. II. 5.5 hiervor) zu Recht verneint.
7.6
Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Drehschwindel und die
Müdigkeit, an welchen sie seit dem Unfall leide, nicht hinreichend abgeklärt. Während
des Aufenthalts im Spital B.___ wurde, nachdem sich neurologisch kein
pathologischer Befund ergeben hatte, eine fachärztliche Untersuchung im Bereich
HNO veranlasst, um den schon damals beklagten Drehschwindel abzuklären. Diese
Untersuchung führte zum Ausschluss eines «HNO-Schwindels» (vgl. E. II 5.5
hiervor). Tags darauf wurde die Beschwerdeführerin «bei Besserung des
Schwindels und der Schmerzsymptomatik» nach Hause entlassen. Einen Monat später
erfolgte wegen eines hartnäckigen und therapieresistenten Drehschwindels, vor
allem bei Lagewechsel, eine Überweisung an den Neurologen Dr. med. D.___ (E.
II. 5.7 hiervor). Dieser gelangte zum Ergebnis, der Schwindel lasse sich nicht
klar einem organischen Korrelat zuordnen, ein Lagerungsschwindel lasse sich
nicht nachweisen. Die diesbezüglichen anamnetischen Angaben seien nicht ganz
konklusiv, weil es sich nicht nur um einen kurzen Lagerungsschwindel handle,
sondern auch um einen wahrscheinlich phobischen Schwindel beim Augenschliessen.
Dem Vorwurf, die Schwindelproblematik sei nicht abgeklärt worden, kann daher
nicht beigepflichtet werden. Die fachärztlichen Abklärungen aus HNO-ärztlicher
und aus neurologischer Sicht führten zum klaren Ergebnis, es lasse sich keine
organische Ursache für die Schwindelsymptome benennen. Medizinische
Stellungnahmen, welche einen solchen Zusammenhang bejahen würden, sind nicht
ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret benannt.
Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Die
Beschwerdegegnerin hat eine organisch nachweisbare Ursache für die
Schwindelsymptomatik zu Recht verneint.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnte
Müdigkeit und Erschöpfbarkeit lässt sich nicht anders beurteilen. Es handelt
sich um eine unspezifische Symptomatik, welche sich kaum messen lässt und für
welche gerade mit Blick auf die vorbestehende psychische Störung mehrere
Erklärungen denkbar sind. Soweit ersichtlich wird in keiner der aktenkundigen
medizinischen Stellungnahmen ausdrücklich und mit entsprechender Begründung erklärt,
diese Symptome seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die beim Unfall
vom 17. Mai 2015 erlittene Subarachnoidalblutung zurückzuführen.
7.7
Zu prüfen bleibt, ob ein
Kausalzusammenhang zwischen den bildgebend nachgewiesenen Unfallfolgen und der von
der Beschwerdeführerin geklagten Störung des Geruchssinns (Anosmie) als
überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Zur Frage nach der Beweislast ist in
diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Anosmie in den Akten, welche der
Beschwerdegegnerin vorlagen, als sie am 29. Oktober 2015 ihre Leistungspflicht
anerkannte (Suva-Nr. 18), nicht erwähnt wurde. Die damalige Anerkennung konnte
sich daher nicht auf dieses konkrete Beschwerdebild beziehen. Deshalb müsste
sich eine allfällige Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin auswirken
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 3.1 mit
Hinweisen).
7.7.1
Bereits im Austrittsbericht der
Privatklinik I.___ vom 19. August 2014 wird eine Geruchsveränderung erwähnt
(vgl. E. II. 5.2 hiervor). Nach dem Unfall veranlasste der behandelnde Arzt Dr.
med. M.___ die MRT-Untersuchung des Neurocraniums im Institut L.___, wobei als
Indikation u.a. eine inkomplette Anosmie genannt wurde. Die MRT-Untersuchung
ergab laut dem Bericht vom 23. Juni 2015 eine leichte Asymmetrie der Bulbi
olfactorii als Korrelate für die angegebene Anosmie (E. II. 5.6 hiervor). In
seinem Bericht vom 29. Juni 2015 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) diagnostizierte
Dr. med. M.___ im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Mai 2015 auch eine
komplette Anosmie und veranlasste deswegen eine neurologische Untersuchung. In
späteren Berichten wird die fortbestehende Anosmie jeweils erwähnt. Der
Neurologe Dr. med. D.___ hielt fest, es werde eine bilaterale Anosmie für
Kaffee angegeben. Erstaunlich seien dann die Resultate der Geschmackssinnprüfung
und der trigeminalen Reizung mit Salmiak, weil Salmiak nicht über den
Geruchsnerv wahrgenommen werde. Das Vorliegen einer Anosmie sei gut möglich,
insbesondere aufgrund der nachgewiesenen Kontusionsherde. An anderer Stelle in
seinem Bericht vom 2. September 2015 führt Dr. med. D.___ aus, abgesehen von
der Anosmie fänden sich keine fokalen sensomotorischen Defizite. Die
nachgewiesenen sehr kleinen Kontusionsherde seien seines Erachtens klinisch
«abgesehen für die Anosmie» kaum relevant. Im EEG-Bericht vom 5. September 2016
(Suva-Nr. 100) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei durch die anhaltende
Geruchs- und Geschmacksstörung sehr gestört. Zum fokalen Neurostatus wird im
gleichen Bericht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Kaffee nicht erkannt,
ebenso seien salzig, süss, bitter und sauer beidseits nicht erkannt worden. Dr.
med. F.___ und Dr. med. G.___ vom Suva-Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin beziehen sich in ihrer neurologischen Beurteilung vom 25.
November 2016 (E. II. 5.11 hiervor; Suva-Nr. 108) auf den Bericht von Dr. med. D.___.
Sie führen aus, der von Dr. med. D.___ erhobene neurologische Status sei
bis auf die Riechprüfung unauffällig ausgefallen. Auffällig sei jedoch gewesen,
dass die Beschwerdeführerin in der Geschmacksprobe zwei Substanzen richtig habe
wahrnehmen können und in der Ammoniak-Prüfung bei trigeminaler Reizung nicht
wahrgenommen habe. Zur Differenzierung einer nicht organischen Ursache von
einer organischen Ursache bei Läsion des Nervus olfactorius sei eine trigeminale
Reizung des Nervus trigeminus eingesetzt worden. Der dabei erhobene Befund
spreche gegen eine organisch bedingte Riechstörung des Nervus olfactorius. Eine
unfallbedingte Anosmie könne somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
7.7.2
Salmiak respektive Ammoniak ist
ein sogenannter Trigeminusreizstoff. Er reizt nicht die Riechzellen, sondern
freie Nervenendigungen des Trigeminusnervs. Deshalb kann der Mensch einen
solchen Geruch – anders als denjenigen reiner Riechstoffe wie z.B. Kaffee –
auch dann noch wahrnehmen, wenn die Riechzellen zerstört sind (vgl. zum Ganzen
folgenden Artikel: Olfaktometrie [Riechtest]: Der Geruchssinn des Menschen,
abrufbar unter www.onmeda.de [zuletzt besucht am 19. August 2019]; vgl.
auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, S. 9). Eine unfallbedingte
Schädigung des nervus olfactorius bzw. der bulbi olfactorii führt dazu, dass
reine Riechstoffe, wie z.B. Kaffee, nicht mehr wahrgenommen werden; sie kann
aber nicht bewirken, dass auch ein Trigeminusreizstoff wie Salmiak bzw.
Ammoniak nicht mehr wahrgenommen wird. Liegt eine solche weitergehende
Beeinträchtigung vor, ohne dass dafür eine eigene organische Ursache
ersichtlich ist, muss sie auf einer anderen Ursache basieren. Dies wiederum
bildet ein starkes Indiz für die Annahme, diese andere, nichtorganische Ursache
sei auch für das Nicht-Wahrnehmen reiner Riechstoffe verantwortlich. Ob der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der durch Dr. med. D.___
durchgeführten Testungen auch Salmiak nicht wahrnahm, für sich allein genügen
würde, um eine andere Ursache als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, erscheint
dennoch als fraglich, zumal aus den Ausführungen dieses Arztes zu schliessen
ist, dass er eine unfallbedingte Anosmie trotz der Testergebnisse als plausibel
ansieht (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Die Frage kann aber offenbleiben, denn es
kommt ein weiteres Indiz hinzu: Wie erwähnt, enthält bereits der Bericht der
Privatklinik I.___ vom 19. August 2014 (E. II. 5.2 hiervor) den Hinweis
auf eine Geruchsveränderung. Damals konnten der Unfall und die dabei erlittene
Schädigung des nervus olfactorius bzw. der bulbi olfactorii noch keine Rolle
spielen. Die Beschwerdeführerin wies also schon vor dem Unfall einen
veränderten Geruchssinn auf, und nach dem Unfall ergab die Testung durch den
Neurologen Dr. med. D.___, dass auch Geruchswahrnehmungen beeinträchtigt waren,
welche durch eine Verletzung des nervus olfactorius nicht beeinflusst werden
können. Eine gesamthafte Betrachtung dieser beiden Faktoren lässt es –
letztlich unabhängig von der Beweislast – als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen, dass die Anosmie nicht auf eine beim Unfall vom 17. Mai 2015
erlittene, organisch nachweisbare Verletzung zurückgeht.
7.8
Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin
davon auszugehen, dass die über den 28. Februar 2017 hinaus fortbestehenden
Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine bildgebend
nachweisbare organische Unfallfolge zurückzuführen sind.
8.
Umstritten ist zunächst, ob die
Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen in
Form von Taggeld und Heilbehandlung hat.
8.1
Ein Anspruch auf Heilbehandlung
und Taggeld kann so lange bestehen, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands der
versicherten Person erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; Philipp Geertsen,
in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern
2018, Art. 19 N 16 und N 18; Alexia Heine, ebenda, Art. 10 N 16; Markus Schmid,
ebenda, Art. 16 N 26). Die namhafte Besserung beurteilt sich namentlich
aufgrund der zu erwartenden Verbesserung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit
nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt (BGE 134 V 109
E. 4.3 S. 115). Verspricht eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine Verbesserung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
mehr, ist der Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Rente oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
8.2
Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___
verneinen in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2015 (Suva-Nr. 108) die
Frage, ob noch eine namhafte Besserung erwartet werden könne. Diese Aussage
steht zwar in Zusammenhang mit ihrer Feststellung, die neuropsychologischen
Defizite seien nicht unfallbedingt. Dass von einer Fortsetzung der Behandlung
keine namhafte Besserung der neuropsychologischen Befundlage mehr zu erwarten
ist, ergibt sich aber auch unabhängig davon aus der Aktenlage. Auch die
Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift ausdrücklich vorbringen,
soweit die neurokognitiven Defizite durch die Hirnblutung und –kontusion
verursacht worden seien, bestehe leider keine Aussicht auf eine Besserung bzw.
Heilung (Beschwerdeschrift S. 10
Ziff. 7). Besteht demnach keine Aussicht auf eine namhafte Besserung der
allfälligen unfallkausalen neuropsychologischen respektive kognitiven Defizite,
ist diesbezüglich der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht, was einen
Anspruch auf weitere Heilbehandlung oder weitere Taggelder ausschliesst. Die
Akten enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass es sich diesbezüglich am 28.
Februar 2017 noch anders verhalten hätte.
8.3
Ärztliche Behandlungsmassnahmen,
die sich auf die Symptome Schwindel, Müdigkeit und Erschöpfbarkeit beziehen und
geeignet wären, diesbezüglich eine erhebliche Verbesserung von Unfallfolgen zu
bewirken, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch insoweit war Ende Februar
2017.
der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht, was einen weiteren Anspruch
auf Taggelder und Heilbehandlung (jedenfalls im Sinne von Art. 10 UVG)
ausschliesst.
9.
Zu prüfen bleibt der
Rentenanspruch.
9.1
Es stellt sich zunächst die
Frage, ob ein Rentenanspruch wegen vorbestehender voller Invalidität
ausscheidet.
9.1.1
Wie erwähnt, hat die IV-Stelle
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (IV-Nr. 88)
rückwirkend ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. Als sich der Unfall vom 17. Mai 2015
ereignete, war die Beschwerdeführerin also nach Einschätzung der IV-Stelle
vollständig invalid. Da nur die unfallbedingte Erhöhung des Invaliditätsgrades
zu berücksichtigen ist, besteht nach der Rechtsprechung kein Raum für eine
Invalidenrente nach UVG, wenn die versicherte Person schon vor dem Unfall
vollständig invalid war (Urteil des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007
E. 4.3). Der Umstand, dass der versicherten Person eine ganze Rente der
Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen wurde,
erlaubt allerdings nicht ohne weiteres den Schluss auf eine vollständige
vorbestehende Invalidität. Wenn es der betroffenen Person – unter Umständen
entgegen der Berentung durch die Invalidenversicherung – gelungen ist, wieder
eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben, besteht ein entsprechender
Versicherungsschutz nach UVG (BGE 125 V 324 E. 3c/bb S. 330; vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2009 vom 8. März 2010 E. 5.2). Im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ist daher gegebenenfalls selbständig
zu prüfen, ob eine vollständige unfallfremde Invalidität vorlag.
9.1.2
Im Austrittsbericht der
psychiatrischen Dienste J.___ 5. Januar 2015 über die Behandlung vom 18. August
2014.
bis 7. November 2014 (IV-Nr. 47 S. 32 ff.) werden eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine
akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit vor allem abhängigen und vermeidenden
Zügen sowie eine mittelgradige kognitive Störung, wahrscheinlich im Rahmen der
affektiven Erkrankung, diagnostiziert. Zum Verlauf wird erklärt, die
Beschwerdeführerin habe in stabilem Zustand entlassen werden können. Mit der
IV-Stelle sei besprochen worden, dass ein Belastbarkeitstraining im ersten
Arbeitsmarkt ideal wäre, wobei ein Einstieg mit einem Pensum von 40 % als
angemessen erscheine. Mit der IV habe ein erstes Belastbarkeitstraining im
Restaurant T.___ in J.___ vereinbart werden können. Bis März 2015 erhalte die
Beschwerdeführerin ein Krankentaggeld.
9.1.3
Den Einträgen im IV-Protokoll ist
zu entnehmen, dass der Einsatz am 13. November 2014 begann, wobei zunächst ein
Pensum von je zwei Stunden am Morgen und am Nachmittag, von Montag bis Freitag,
also insgesamt 20 Stunden, vorgesehen war. Ein Standortgespräch vom
8.
Januar 2015 ergab, dass die Beschwerdeführerin jeweils von 10 Uhr bis
12.30
oder 13 Uhr arbeitete und am Nachmittag wegen Müdigkeit nicht zur Arbeit
erschien. Die Arbeitgeberin erklärte, die Beschwerdeführerin benötige eine enge
Begleitung und müsse auch während der Arbeitszeit immer wieder Pausen machen.
Ein Gespräch vom 12. März 2015 ergab, dass die Präsenz auf vier Stunden pro Tag
gesteigert werden konnte (jeweils 10 – 14 Uhr), wobei weiterhin
Pausen während der Arbeitszeit und eine enge Begleitung erforderlich waren. In
der Folge erfolgte die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (ab 22. März
2015). Ein Standortgespräch vom 29. April 2015 ergab, dass die Präsenz
einem Pensum von 40 % entspreche (vier Stunden pro Tag, 10 – 14 Uhr),
wobei die Beschwerdeführerin im Team gut integriert sei, aber weiterhin ihre
Pausen brauche. Die Arbeitgeberin erklärte, eine Teilzeitanstellung ab 1. Mai
2015.
(Beschäftigung im Stundenlohn, Pensum 40 %) sei möglich.
9.1.4
Aus der Verfügung des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit vom 2. Oktober 2015 (Suva-Nr. 127 S. 9 ff.) geht hervor,
dass der behandelnde Psychiater Dr. med. P.___ der Beschwerdeführerin ab 22.
März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert hatte. Es bestand somit
eine Restarbeitsfähigkeit von 25 %. Dieser Umstand bewog die Organe der
Arbeitslosenversicherung, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
bejahen. Nach der zitierten Rechtsprechung (E. II. 9.1.1 hiervor; vgl.
namentlich das Urteil BGE 125 V 324 E. 3c/bb S. 330) ist in dieser
Konstellation ein Rentenanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen.
9.2
Gemäss den vorstehenden
Erwägungen lassen sich die von der Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2017
hinaus beklagten Symptome nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer
bildgebend nachweisbaren organischen Verletzung zuordnen, welche sich die
Beschwerdeführerin beim Unfall vom 17. Mai 2015 zugezogen hat. Die
Beschwerdeführerin leidet somit, soweit Unfallfolgen zur Diskussion stehen, an
einem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerdebild. Bei einem
solchen Beschwerdebild ist im Zeitpunkt des Fallabschlusses mit Rentenprüfung die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis zu prüfen (vgl. E. II.
3.7
hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat diese Prüfung nach der Praxis zu den
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) vorgenommen. Dies wurde im Einsprache-
und im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet (die Kritik der Beschwerdeführerin
richtete sich jeweils gegen die Notwendigkeit einer Adäquanzprüfung als solche)
und gibt auch keinen Anlass zu einer Korrektur. Bei der Beurteilung der
Adäquanzkriterien (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) ist somit nur
der beim Unfall erlittene somatische Gesundheitsschaden zu berücksichtigen.
Unter diesem Gesichtswinkel kann keines der Adäquanzkriterien als erfüllt
gelten. Die Beschwerdegegnerin hat somit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis vom 17. Mai 2015 und den über den 28. Februar 2017
hinaus fortbestehenden Beschwerden zu Recht verneint.
9.3
Mit der Verneinung des adäquaten
Kausalzusammenhangs entfällt auch ein Rentenanspruch gegenüber der
Beschwerdegegnerin. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 36 Abs. 2
UVG gelangt nur dann zur Anwendung, wenn weiterhin eine (teilweise)
Unfallkausalität besteht (BGE 126 V 116).
10.
Nach den vorstehenden Erwägungen
ist auch die Anosmie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine
unfallkausale, organisch (bildgebend) nachweisbare Ursache zurückzuführen (vgl.
E. II. 7.7 hiervor). Da die adäquate Kausalität zu verneinen ist, hat sie als
unfallfremd zu gelten. Somit besteht kein Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung wegen Verlusts des Geruchssinnes.
11.
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 17. Mai 2015 zu
Recht mit dem 28. Februar 2017 eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
12.2
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold