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Entscheid

VSBES.2018.56

Taggelder und Heilbehandlungskosten (UVG)

17. September 2019Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1963 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlitt am 17. Mai 2015 einen bei der Suva

versicherten Unfall. Sie kollidierte als Fahrradfahrerin (E-Bike) auf einer

Kreuzung mit einem Motorrad und fiel auf den Hinterkopf (vgl. Polizeibericht,

Akten der Suva [Suva-Nr.] 8). Der Unfall wurde der Suva am 13. Oktober 2015

gemeldet (Suva-Nr. 2), weil sich erst mit Verzögerung herausgestellt hatte,

dass die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung hatte und damit bei der Suva obligatorisch

unfallversichert war (vgl. Suva-Nr. 11).

1.2 Im Bericht des Spitals B.___, wo

die Beschwerdeführerin nach dem Unfall bis am 29. Mai 2015 hospitalisiert war,

wird als Hauptdiagnose ein Schädelhirntrauma erwähnt (Suva-Nr. 1). Dr. med. C.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital B.___, diagnostizierte am 17.

Juli 2015 ein subacromiales Impingement der linken Schulter (Suva-Nr. 20).

1.3 Die Suva kam für die

Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. Suva-Nr. 30). In der Folge

zog sie u.a. Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 2.

September 2015 (Suva-Nr. 32), mehrerer psychiatrischer Institute und

Fachpersonen (vgl. Suva-Nr. 47, 54, 71, 110), des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt

Innere Medizin FMH, vom 12. Januar und 19. April 2016 (Suva-Nr. 59, 74) sowie

der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO), Spital B.___, vom 21.

Mai 2015 (Suva-Nr. 64) bei. Am 4. Juli 2016 erstattete das Rehabilitations- und

Rheumazentrum, Neuropsychologie, des Spitals B.___ einen Bericht über eine

neuropsychologische Abklärung (Suva-Nr. 86). Vom 15. September 2016 datiert ein

Elektroenzephalographie-Bericht des Spitals B.___, Neurologie (Suva-Nr. 100).

Die Suva holte daraufhin eine neurologische Beurteilung von Dr. med. F.___ und

Dr. med. G.___, Fachärzte für Neurologie, Suva-Kompetenzzentrum

Versicherungsmedizin, vom 25. November 2016 (Suva-Nr. 108) ein.

2. Mit Verfügung vom 4. Januar

2017 (Suva-Nr. 111) stellte die Suva ihre Leistungen auf den 28. Februar 2017

ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 127) wies die Suva mit

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 (Suva-Nr. 141; Aktenseiten [A.S.] 1

ff.) ab.

3. Mit Zuschrift vom 19. Februar

2018 (A.S. 13 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018

erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18.

Januar 2018 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin über das Datum vom 28. Februar 2017 hinaus Taggelder und die

Übernahme von Heilbehandlungskosten aus dem Ereignis vom 17. Mai 2015 zu erbringen.

3. Eventuell: Die Beschwerdegegnerin habe der

Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 17. Mai 2015 mit Wirkung ab 1. März

2017 eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine angemessene

Integritätsentschädigung auszurichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2018 (A.S. 31 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Die Beschwerdeführerin

bekräftigt mit Replik vom 4. Juni 2018 (A.S. 46) ihren Standpunkt.

6. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018

(A.S. 47) werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen.

7. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 31. Oktober 2018 seine Kostennote ein (A.S. 50

ff.).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht mit dem 28.

Februar 2017 eingestellt hat.

2.

Die Änderung des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 ist am

1.

Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zu dieser

Änderung werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten

dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem

Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Auf das hier zu

beurteilende Ereignis vom 17. Mai 2015 ist demnach das bis 31. Dezember 2016

gültig gewesene Recht anwendbar.

3.

3.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen

bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6

Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.2

Ist der Versicherte infolge des

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch

auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 1 und 2

UVG). Nach Art. 17 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art.

6.

ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit

wird es entsprechend gekürzt.

3.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

3.4

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.5

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht; dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.6

Treten im Anschluss an einen

Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass

durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art.

36.

Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante

entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010

UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).

3.7

Die Adäquanz

des Kausalzusammenhangs spielt im Sozialversicherungsrecht als

rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle,

da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders

verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich

dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je

nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen

Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss

psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.

mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz

von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden eines

Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines Schädel-Hirntraumas mit

nachfolgendem Auftreten des sogenannten typischen Beschwerdebildes (vgl. BGE

117.

V 369 E. 4b S. 382 f.) gelangt die mit BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.

modifizierte Rechtsprechung zur Anwendung.

4.

4.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten,

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember

2015.

E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1).

4.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des

Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September

2015.

E. 3.2.1).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22.

September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die

gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids –

hier vom 18. Januar 2018 – zu beschränken (vgl. BGE 143 V 395 E. 4.1.2 S.

299.

f.).

4.4

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit

Hinweis).

4.5

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung

wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr

besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung

objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche

Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an

die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis).

5.

Den medizinischen Unterlagen

und den Berichten über die neuropsychologischen Untersuchungen lassen sich

insbesondere die folgenden relevanten Informationen entnehmen:

5.1

Anfang Februar 2014 meldete sich

die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein psychisches Leiden (Depression)

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle

[IV-Nr.] 2). Der Arbeitgeberbescheinigung der H.___ ist zu entnehmen, dass sie

vom 1. März 1992 bis 30. April 2014 (Betriebsschliessung) als Geschäftsführerin

mit einem Pensum von 100 % angestellt war, wobei ab dem 22. März 2013 eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorlag (IV-Nr. 9). Inhaber der H.___ war

der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin.

5.2

Vom 21. Mai 2014 bis 13. August

2014.

befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der

Privatklinik I.___. Deren Austrittsbericht vom 19. August 2014 (Suva-Nr. 54)

nennt als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere

Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Die Beschwerdeführerin sei

im Zusammenhang mit einer schwierigen privaten Situation (Trennungsankündigung

des Ehemanns im März 2013 nach 25-jähriger Ehe, anschliessend

Scheidungsverfahren) und nach dem Verlust des Arbeitsplatzes (in der auf den

Ehemann registrierten Brockenstube) im April 2014 in die Klinik eingetreten.

Zum Psychostatus wird festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte subjektiv

von Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Objektiv hätten

Gedächtnisstörungen festgestellt werden können, die Beschwerdeführerin habe

sich an ihre Kindheit fast nicht mehr erinnern können. Die Beschwerdeführerin

berichte von Zukunftsängsten im Zusammenhang mit der finanziellen Situation und

der plötzlichen Veränderung der Lebensumstände sowie von Zwangshandlungen. Es

bestehe eine leichte Geschmacksveränderung und eine Geruchsveränderung.

Affektiv sei die Beschwerdeführerin niedergestimmt, ratlos, hilflos, sehr

weinerlich, innerlich unruhig. Es bestehe eine erhebliche Antriebs- und

Energieminderung. In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung seien

eine schwere Verlangsamung sowie mehrheitlich schwere Defizite im Bereich der

basalen und komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen im Vordergrund gestanden.

Ferner seien das Lernen und das verbal-episodische Gedächtnis mittelschwer

reduziert, wobei es sich um eine Speicherstörung handle. Zudem seien

Teilaspekte der exekutiven Funktionen (verbale und figurale Flüssigkeit,

Konzeptfindung und adaptive Flexibilität) mittelschwer bis schwer

beeinträchtigt. Das kognitive Profil weise primär subkortikale Defizite auf.

Die Befunde würden als mittelschwere kognitive Störung beurteilt. Als Erklärung

für die kognitive Minderleistung komme ursächlich in erster Linie das

depressive Zustandsbild in Frage.

5.3

Im Anschluss an den Aufenthalt

in der Privatklinik I.___ wurde die Beschwerdeführerin vom 18. August 2014 bis

7.

November 2014 in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste J.___

behandelt. Deren Austrittsbericht vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 38 S. 5 ff.) nennt

als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), mit/bei Zerrüttung

der Familie durch Trennung und positiver Familienanamnese für affektive

Erkrankungen, eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit vor allem

abhängigen und vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine mittelgradige

kognitive Störung im August 2014, wahrscheinlich im Rahmen der affektiven

Erkrankung (subcorticales Profil [Testung Juli 2014, Privatklinik I.___], MRI

Neurocranium: Minimer Substanzverlust frontal beidseits, klinisch unspezifische

Gliosen).

5.4

Am Unfalltag, dem 17. Mai 2015,

wurden im Spital B.___ CT-Untersuchungen des Gesichtsschädels, des

Gehirnschädels und der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt. Laut der

entsprechenden Beurteilung (Suva-Nr. 119 S. 3) zeigte sich eine diskrete

Kontusion frontal rechts mit wenig Blut subarachnoidal und entlang des

frontalen Pols rechts bis zur Falx. Keine grössere Einblutung und keine

Hinweise auf eine Hirnschädigung. Kein Frakturnachweis, weder an der Schädelkalotte

noch im Gesichtsbereich bzw. der Schädelbasis und auch keine Fraktur an der

HWS. Es zeigten sich dort aber deutliche degenerative Veränderungen und eine

Fehlhaltung bei Rotation des Kopfes bzw. Streckhaltung im Halskragen.

Eine MRI-Untersuchung des Gehirnschädels

vom 22. Mai 2015 ergab laut der entsprechenden Beurteilung (Suva-Nr. 119 S. 5),

welche auch im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 15. September 2014

erfolgen konnte, einen Hinweis auf kleinere Blutungsareale im Sinne von

Kontusionsherden im Bereich des Gyrus rectus beidseits paramedian sowie

retroorbital im Bereich des frontobasalen Anteils des Frontallappens rechts.

Unveränderte multiple kleinere gliotische Prozesse im Bereich des frontalen

Marklagers beidseits, unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung im Sinne der

initialen Mikroangiopathie, unveränderte mässiggradige Erweiterungen der

äusseren Liquorräume bifrontal. Es fanden sich kein Anhalt für einen Infarkt,

keine Mittellinienverlagerung/Liquorzirkulationsstörung sowie keine Raumforderung

oder Hinweise auf einen florid-entzündlichen Prozess.

5.5

Der Bericht des Spitals B.___, Klinik

für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, vom 28. Mai 2015 (Suva-Nr. 1) nennt

als Hauptdiagnose ein Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung

frontal und diskreter Kontusionsblutung, rechts mehr als links, eine

Rissquetschwunde V-förmig am Hinterkopf (1.5 x 1.5 cm) sowie einen

Drehschwindel. Als Nebendiagnose wird ein Status nach schwerer Depression

(7-monatiger Aufenthalt im Spital K.___) erwähnt. Die Beschwerdeführerin sei

durch den Rettungsdienst zugewiesen worden, nachdem sie mit dem Fahrrad von

einem Motorrad touchiert worden und auf den Hinterkopf gefallen sei. Es hätten

keine Bewusstlosigkeit, kein Erbrechen und keine Übelkeit vorgelegen. Die

Beschwerdeführerin sei zu jedem Zeitpunkt ansprechbar gewesen und könne Angaben

zum gesamten Unfallhergang machen. Sie sei bei Eintritt in allen Qualitäten

orientiert gewesen, bei schockiertem Allgemein- und schlankem Ernährungszustand,

GCS 15/15. Sie sei zunächst zur Überwachung auf die interdisziplinäre

Intensivstation aufgenommen und später auf die chirurgische Normalstation

verlegt worden. Während des Aufenthalts habe sie über Kopf- und

Unterkieferschmerzen geklagt, welche unter Medikation regredient gewesen seien.

Weiter habe ein bewegungsabhängiger Schwindel vorgelegen. Neurologisch habe

sich kein pathologischer Befund ergeben, es sei von einer contusio labyrinthii

ausgegangen worden. Die Kollegen der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

(HNO) hätten zunächst einen posttraumatischen BPLS (benigner paroxysmaler

Lagerungsschwindel) vermutet; später sei ein HNO-Schwindel ausgeschlossen

worden (vgl. auch den Konsiliumsbericht der Klinik für HNO vom 21. Mai 2015,

Suva-Nr. 64). Die neurologische Überwachung sei während des gesamten

Aufenthalts bis auf den persistierenden Schwindel unauffällig geblieben. Bei

Besserung des Schwindels und der Schmerzsymptomatik könne die

Beschwerdeführerin am 29. Mai 2015 nach Hause entlassen werden.

5.6

Die MRT-Untersuchung des

Neurocraniums mit inneren Gehörgängen ergab gemäss dem Bericht der L.___ vom

23.

Juni 2015 frontobasale Parenchymkontusionen beidseits in den Sinus recti,

den Falx angrenzend, sowie in unmittelbarer Nähe eine leichte Asymmetrie der

Bulbi olfactorii als Korrelate für die angegebene Anosmie. Ansonsten sei der

Befund unauffällig (Suva-Nr. 39).

5.7

Der behandelnde Arzt Dr. med. M.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, überwies die Beschwerdeführerin am

29.

Juni 2015 zur neurologischen Untersuchung an Dr. med. D.___. Im

Überweisungsschreiben (Suva-Nr. 59 S. 3 f.) führte er aus, die

Beschwerdeführerin beklage sich seit dem Unfall über einen hartnäckigen und

therapieresistenten Drehschwindel, vor allem bei Lagewechsel. Die HNO-ärztliche

Untersuchung habe keine sichere Schwindelursache bzw. kein organisches Korrelat

dafür ergeben. Die bisherigen Physiotherapiesitzungen hätten keinen

nennenswerten Beschwerderückgang gebracht. Ausserdem sei die psychische

Belastung aufgrund der Anosmie erheblich.

Der Neurologe Dr. med. D.___ diagnostizierte

in seinem Bericht vom 2. September 2015 (Suva-Nr. 32) einen Status nach

contusio cerebri am 17. Mai 2015 (bifrontale Kontusionsherde, aktuell

neurologisch unauffällig) und eine vorbestehende Depression. In der Beurteilung

führt der Arzt aus, die aktuelle Untersuchung zeige eine nicht belastbare Patientin,

bereits die neurologische Untersuchung sei für sie sehr anstrengend. Es werde

eine bilaterale Anosmie für Kaffee angegeben, erstaunlich seien dann die

Resultate der Geschmackssinnprüfung und der trigeminalen Reizung mit Salmiak,

weil Salmiak nicht über den Geruchsnerv wahrgenommen werde. Auch das Vorliegen

einer Ageusie bezweifle er bei der Patientin, sie habe immerhin zwei von vier

Geschmacksproben erkannt. Das Vorliegen einer Anosmie sei gut möglich,

insbesondere aufgrund der nachgewiesenen Kontusionsherde. Im vorliegenden MRI

des Kopfes vom 23. Juni 2015 aus der L.___ in [...] seien die Kontusionsherde

seines Erachtens aber sehr klein und beschränkten sich auf den Gyrus rectus

beidseits im Bereich der Frontobasis. Den Schwindel könne er, Dr. med. D.___, ebenfalls

nicht klar einem organischen Korrelat zuordnen, ein Lagerungsschwindel lasse

sich nicht nachweisen. Die diesbezüglichen anamnetischen Angaben seien nicht

ganz konklusiv, weil es sich nicht nur um einen kurzen Lagerungsschwindel

handle, sondern auch um einen wahrscheinlich phobischen Schwindel beim

Augenschliessen. Die aktuelle Situation sei in Anbetracht der vorbestehenden

schweren Depression natürlich nur schwierig einzustufen. Die aktuell noch

bestehenden Kopfschmerzen entsprächen am ehesten einem Spannungskopfweh,

welches wahrscheinlich durch die psychische Problematik getriggert werde.

Abgesehen von der Anosmie fänden sich keine fokalen sensomotorischen Defizite,

das EEG zeige keine Hinweise für ein epileptisches Geschehen. In dieser

Situation zeige sich somit eine gewisse Diskrepanz zwischen dem radiologischen

Befund einer leichtgradigen Contusio cerebri und dem klinischen Verlauf nach

dem Unfall, wo eine Bewusstlosigkeit eigentlich nicht dokumentiert worden sei,

so dass klinisch lediglich von einer contusio capitis und nicht einmal von

einer commotio cerebri gesprochen werden könne. Die nachgewiesenen sehr kleinen

Kontusionsherde frontobasal seien seines Erachtens klinisch, abgesehen für die

Anosmie, kaum relevant und dürften auch kognitiv keine bedeutenden Auswirkungen

haben. Die Wach-EEG-Ableitung vom 28. August 2015 beurteilte Dr. med. D.___

als altersgerecht normal (Suva-Nr. 32 S. 4).

5.8

Der Hausarzt Dr. med. E.___

führt in seinem Bericht vom 12. Januar 2016 (Suva-Nr. 59) aus, die

Beschwerdeführerin sei seit ihrem Velosturz wiederholt in der Sprechstunde

erschienen und habe folgende Symptome beklagt: Eine komplette Anosmie,

Schwindelattacken beim Nachvorne-Beugen, eine extreme Müdigkeit und

Erschöpfung, immer wiederkehrende Nackenschmerzen. Ausserdem habe sie

Wortfindungsstörungen, könne plötzlich Gegenstände nicht mehr benennen,

vergesse Termine und die Namen von Medikamenten und habe zu Hause mehrmals

Fehlhandlungen begangen (Offenlassen der Haustüre, Brennenlassen des Herdes,

usw.). Er, Dr. med. E.___, habe vermutet, dass die Patientin infolge ihrer

frontalen Kontusionsblutungen neuropsychologische Defizite aufweise, und sie

deshalb zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Leider sei es im Verlauf des

Herbstes wieder zu einer Zunahme der bekannten depressiven Störung gekommen. Er

habe die Beschwerdeführerin deshalb zur stationären psychiatrischen Betreuung

in die Privatklinik N.___ eingewiesen. Im Einweisungsschreiben habe er

gebeten, es sei auch eine neuropsychologische Beurteilung vorzunehmen

hinsichtlich möglicher kognitiver Defizite, welche die Patientin durch das

Schädelhirntrauma erlitten habe und welche möglicherweise zu objektivieren

seien.

5.9

Im Austrittsbericht der

Privatklinik N.___ vom 1. April 2016 (Suva-Nr. 71) über den Aufenthalt, der vom

1.

Februar 2016 bis 25. März 2016 dauerte, wird eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F33.2), im Rahmen einer Scheidungssituation (Z63.0) diagnostiziert. Bei

Austritt sei die Konzentration ohne Befund, die Wahrnehmungs- und Auffassungsfähigkeit

erhalten gewesen. Es gebe keine Hinweise für Befürchtungen und Zwänge. Das

Denken sei formal eingeengt auf die depressive Symptomatik und die Erschöpfung.

Es bestünden keine Hinweise für Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport sei nur

bedingt herstellbar, die Schwingungsfähigkeit auf den unteren Skalenbereich

beschränkt. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin deprimiert und berichte von

starken Trennungsschmerzen.

5.10

Da die Privatklinik N.___ keine

neuropsychologische Untersuchung durchgeführt hatte (vgl. Suva-Nr. 68), fand eine

solche durch eine Psychologin und einen Psychologen des Spitals B.___ statt.

Der entsprechende Bericht vom 4. Juli 2016 (Suva-Nr. 86) stützt sich neben der

neuropsychologischen Abklärung auf das Zuweisungsschreiben von Dr. med. E.___

vom 19. April 2016 (Suva-Nr. 74), den Austrittsbericht der Privatklinik N.___

vom 1. April 2016 (Suva-Nr. 71) sowie Angaben der Patientin und

telefonische Auskünfte eines Freundes der Beschwerdeführerin. Laut dem Bericht

ergaben sich folgende kognitive Defizite: Mehrere Aufmerksamkeitsfunktionen

seien beeinträchtigt. Was das Gedächtnis anbelange, seien bezüglich einfachem

verbalem Material die Lernfähigkeit stark und der Abruf leicht beeinträchtigt,

bezüglich komplexem verbalem Material sei der Abruf mittelschwer beeinträchtigt,

während das visuelle Gedächtnis unauffällig sei. Bei den exekutiven Funktionen

seien die verbale Ideenproduktion in der Qualität unauffällig bei mittelschwer

beeinträchtigtem Arbeitstempo, die visuelle Ideenproduktion in der Qualität

unauffällig bei stark beeinträchtigtem Arbeitstempo, die visuo-verbale

Interferenzunterdrückung in der Qualität leicht beeinträchtigt bei stark

reduziertem Arbeitstempo, das Erkennen von Konzepten mittelschwer

beeinträchtigt. Zudem liege eine stark verminderte mentale Belastbarkeit vor.

Klinisch seien Wortfindungsstörungen, eine deutliche Verlangsamung und starke

Konzen-trationsstörungen im Sinne von Phasen fehlender Reaktion auf die

Stimulusreize eines Tests beobachtet worden. Die Befunde seien insgesamt mit

einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionseinschränkung vereinbar. Das

neuropsychologische Ausfallprofil sei gut vereinbar mit der Contusio cerebri vom

Mai 2015 sowie der Depression der Patientin. Aufgrund der eigen- wie auch der

fremdanamnestischen Angaben (telefonische Angaben eines Freundes, vgl. Suva-Nr.

86.

S. 2 f.) bestünden kognitive Einschränkungen erst seit dem Unfall, was

darauf hindeute, dass die Beeinträchtigungen vor allem auf letzteren

zurückzuführen seien. Auch die Diskrepanz zwischen verbalen und visuellen

Gedächtnisleistungen spreche für eine hirnorganische Ursache. Empfohlen würden

eine Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der

Depression sowie eine EEG-Untersuchung zum Ausschluss eines epileptischen

Geschehens als Ursache der phasenweise fehlenden Reaktionen, die bei der

Untersuchung beobachtet und fremdanamnestisch beschrieben worden seien.

Eine elektroenzephalographische

Untersuchung, welche entsprechend dieser Empfehlung im Spital B.___ zum

Ausschluss eines epileptischen Geschehens durchgeführt wurde, ergab keine für

Epilepsie beweisenden Befunde und insgesamt einzig sehr diskrete

Funktionsstörungen (Bericht vom 15. September 2016, Suva-Nr. 100; vgl. auch

schon die EEG-Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 28. August 2015, Suva-Nr.

32.

S. 4).

5.11

Dr. med. F.___, Neurologie FMH,

und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom Suva-Kompetenzzentrum

Versicherungsmedizin führen in ihrer neurologischen Beurteilung vom 25.

November 2016 (Suva-Nr. 108) aus, bei der Beschwerdeführerin liege gemäss einer

kranialen Magnetresonanztomographie (MRT) vom 20. Juni 2015 eine kleine relativ

umschriebene strukturelle fokale Läsion an der Frontobasis falxnah beidseits

der Gyri recti vor. Der Befund des Neurologen Dr. med. D.___ sei

nachvollziehbar. Grundsätzlich bestehe somit eine organische Ursache für ein

etwaiges neuropsychologisches Defizit. Es sprächen jedoch Argumente gegen einen

Kausalzusammenhang der kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung zum Unfall.

Klinisch hätten nach dem Unfall zwar deutliche neuropsychologische Defizite mit

Einschränkungen der Aufmerksamkeit unter Mitbeteiligung der Gedächtnisfunktion

und der exekutiven Funktionen bestanden, welche mit der neuropsychologischen

Testung (Bericht vom 4. Juli 2016) dokumentiert worden seien.

Neuropsychologische Defizite hätten jedoch bereits im Vorzustand (in

Abhängigkeit vom Ausprägungsgrad der psychischen Gesundheitsstörung) bestanden.

Eine ähnliche neuropsychologische Konstellation sei bereits vor dem

Unfallgeschehen, während des Aufenthalts vom 21. Mai 2014 bis 13. August 2014

in der Privatklinik I.___, dokumentiert worden. Somit müsse dieses

neuropsychologische Defizit als vorbestehend zum Unfallgeschehen betrachtet

werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass während des psychiatrischen

Aufenthalts in der Privatklinik N.___ vom 1. Februar 2016 bis 20. März 2016

Konzentration und Gedächtnis im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung als

nicht pathologisch beurteilt worden seien. Eine Befundverschlechterung nach dem

Unfallereignis vom 17. Mai 2015 sei somit nicht ausgewiesen. Die behandelnden

Psychiater seien sogar von einer Befundbesserung der kognitiven Funktionen

ausgegangen. Dieser Verlauf spreche gegen einen Kausalzusammenhang der

kognitiven Beeinträchtigung mit dem Unfall. Ausserdem seien die beschriebenen

fokal strukturellen Veränderungen bei entsprechender Lokalisation falxnah im

Bereich der Schädelbasis und Mantelkante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

neuroanatomisch nicht mit der geschilderten neuropsychologischen

Ausfallsymptomatik in Verbindung zu setzen.

In ihrer Schlussfolgerung halten Dr. med.

F.___ und Dr. med. G.___ fest, bereits vor dem Unfall vom 17. Mai 2015 sei eine

Depression mit Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit bekannt gewesen.

Durch den Unfall habe sich die Beschwerdeführerin eine bilddiagnostisch

nachweisbare geringgradige Kontusion frontobasal, falxnah im Bereich des Gyrus

rectus beidseits zugezogen. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes und der

dokumentierten neuropsychologischen Testergebnisse vor und nach dem Unfall

sowie des Ausmasses und der Lokalisation der traumatischen Hirnverletzung

könnten die kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall

zurückgeführt werden. Ferner liege bei fehlendem klinischem Nachweis einer

Anosmie ein Integritätsschaden des Nervus olfaktorius nicht vor.

5.12

Der Hausarzt Dr. med. E.___ nahm

am 24. Januar 2017 zur Beurteilung von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___

Stellung (Suva-Nr. 127). Er hält fest, es lägen eindeutige Dokumente vor, dass

ähnliche bis gleiche neuropsychologische Defizite bereits anlässlich der

Hospitalisation in I.___, also vor dem Unfall, vorgelegen hätten. Ausserdem

liege ein Schreiben der Privatklinik N.___ vor, wonach sich die

neuropsychologischen Defizite durch die stationär-psychiatrische Therapie

deutlich verbessert hätten, was bei einer organisch fixierten Störung kaum

erwartet werden könnte. Zudem seien die zweifelsohne vorhandenen strukturellen

Läsionen im Gehirn an einem Ort lokalisiert, bei dessen Schädigung in der Regel

keine der von der Patientin vorgebrachten Störungen vorkomme. Es falle deshalb

schwer, Argumente zu finden, weshalb die zurzeit vorhandenen psychischen

Probleme mit neuropsychologischen Ausfällen auf den erlittenen Velounfall bzw.

das erlittene Schädelhirntrauma zurückzuführen seien. Hingegen denke er, dass

gegen die Ausschliesslichkeit Argumente aufgeführt werden könnten. Sicher

spiele die chronische Depression eine wesentliche Rolle in der Erklärungskette

für die neuropsychologischen Fehlleistungen, doch hätten auch der Unfall bzw.

dessen Verarbeitung zu einem gewissen Prozentsatz eine Rolle zu spielen. So

werde bei der neuropsychologischen Untersuchung im Spital B.___ festgehalten,

dass die damaligen Ausfälle, die im Wesentlichen den heutigen entsprechen

dürften, mit der Gehirnschädigung zusammen mit der Depression zu erklären

seien. Er rege eine nochmalige neuropsychologische Untersuchung an, um

fachärztlich zu differenzieren, welcher Anteil auf die Depression und welcher

Anteil auf den Unfall zurückzuführen sei. Er würde auch in Abrede stellen, dass

kein Integritätsschaden vorliege, auch wenn dieser «nicht 100 % natürlich» sei.

5.13

Die IV-Stelle holte ein externes

psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, ein, das am 23. Juni 2017 vorgelegt wurde (IV-Akten

[IV-Nr.] 67). Der Gutachter führt aus, die Beschwerdeführerin sei 2013

depressiv dekompensiert, als sie von einer Aussenbeziehung des Ehemannes

erfahren habe und dieser schliesslich die Absicht geäussert habe, sich von ihr

zu trennen. Im März 2013 habe sie psychiatrische Hilfe im Rahmen einer

Anpassungsstörung und einer akuten Belastungsreaktion aufgenommen (vgl.

IV-Nr. 47 S. 45 ff.) und sei anschliessend in ambulanter Behandlung

gestanden. Vom 21. Mai 2014 bis 13. August 2014 sei sie in der Privatklinik I.___

hospitalisiert gewesen, wo im Austrittsbericht (vgl. IV-Nr. 47

S. 35 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode, angenommen worden sei. Während des Aufenthalts habe eine

Besserung des affektiven Zustands erreicht werden können. Im Bericht über die

anschliessende Behandlung durch die psychiatrischen Dienste J.___ (vom 18.

August 2014 bis 7. November 2014; vgl. IV-Nr. 47 S. 32 ff.) werde aber

weiterhin eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Seit 2013

bestehe ein dauerhaft depressiver Zustand, der allerdings im Ausmass etwas

wechsle. Zumindest sei es während der ersten Hospitalisation zu einer

deutlichen Besserung gekommen, die allerdings nicht lange angehalten habe, da

bereits kurze Zeit später in der Tagesklinik (der psychiatrischen Dienste J.___)

ein mittelschwer depressiver Zustand angenommen worden sei. Eine Verschlechterung

habe sich dann auch in der Folge nach dem Fahrradunfall im Mai 2016 (recte:

2015) abgezeichnet, indem die Beschwerdeführerin wieder in einen schwer

depressiven Zustand verfallen sei, wie sich aus dem Austrittsbericht der Privatklinik

N.___ vom 1. April 2016 (vgl. IV-Nr. 47 S. 18 ff.) und den Berichten des behandelnden

Psychiaters Dr. med. P.___ (vgl. IV-Nr. 55 S. 2 ff.) ergebe. Es handle sich

demnach nicht um eine rezidivierende depressive Störung, sondern um eine

einzige depressive Episode. Die Explorandin zeige heute weiterhin deutliche

Anzeichen eines depressiven Verhaltens. Es könne eine mindestens mittelschwere

depressive Störung bestätigt werden. Eine schwere depressive Störung liege

allerdings nicht vor, ansonsten die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, einige

alltägliche Funktionen weiter auszuüben, auch wenn es eher wenige seien.

Die offensichtlichen kognitiven

Schwierigkeiten seien nicht ohne weiteres klar auf gewisse Umstände

zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin scheine schon in der Kindheit grosse

schulische Schwierigkeiten gehabt und unter Konzentrationsschwierigkeiten

gelitten zu haben. Es sei deswegen anzunehmen, dass schon vorgängig kognitive

Beeinträchtigungen bestanden hätten. Durch die depressive Störung hätten sich

diese kognitiven Leistungen sicher stark verschlechtert. Inwieweit allenfalls

noch durch die Hirnverletzung eine zusätzliche Beeinträchtigung entstanden sei,

lasse sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben allerdings nicht

eruieren. Zumindest sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass

möglicherweise vorbestehende kognitive Beeinträchtigungen bestanden hätten, die

sich durch den psychischen Zustand verschlechtert hätten, sich durch den Unfall

allenfalls dann noch akzentuiert hätten, den die Beschwerdeführerin im Mai 2016

(recte: 2015) erlitten habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in der

Planungsfähigkeit und Durchführung von Tätigkeiten massiv beeinträchtigt. Sie

sei allgemein als stark vermindert belastbar einzustufen, sie könne ihren Zustand

oft nicht mehr genügend willentlich beeinflussen, leide unter starken

kognitiven und psychomotorischen Beeinträchtigungen, sei nicht mehr genügend

verlässlich, stehe unter einer dauernden Anspannung, sodass es kaum möglich

sein werde, sie in der freien Wirtschaft zu integrieren.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit sei ab März 2013 zu mindestens 50 % und seit Mai 2014

vollständig eingeschränkt. Was eine Verweistätigkeit anbelange, sei die

Beschwerdeführerin theoretisch in der Lage, eine klar vorgegebene Aufgabe ohne

Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck etwa drei Stunden pro Tag zu

verrichten. Es sei dabei auch von einer Leistungsminderung auszugehen, indem

sie verlangsamt sei, bedingt durch die kognitiven Beeinträchtigungen, wodurch

sich noch zusätzlich eine etwa 30%ige Leistungseinschränkung ergebe. Die

Prognose sei unklar und tendenziell eher ungünstig, es zeichne sich eine

Chronifizierung ab.

5.14

Dr. med. Q.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD) gelangte

am 27. September 2017 zum Schluss, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___

sei voll beweiswertig. Die Beschwerdeführerin weise sowohl in der angestammten

Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit

mehr auf (IV-Nr. 77). Auf dieser Basis sprach die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (IV-Nr. 88) rückwirkend

ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100

% zu. Es handelt sich um das letzte Dokument in den Akten, welche die IV-Stelle

dem Versicherungsgericht im Juni 2018 zustellte.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat einen

Anspruch auf Leistungen für die Zeit ab 1. März 2017 verneint mit der

Begründung, die ab diesem Zeitpunkt beklagten Beschwerden stünden in keinem

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 17. Mai 2015.

Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall eine radiologisch nachweisbare

strukturelle Hirnläsion zugezogen (geringradige Kontusion frontobasal, falxnah

im Bereich des Gyrus rectus beidseits). Indessen könnten die geklagten und

durch die neuropsychologischen Abklärungen festgestellten kognitiven

Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

diese Läsion zurückgeführt werden. Da die geklagten

Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mit einer organisch objektivierbaren

Unfallfolge erklärbar seien und auch psychische Beschwerden vorlägen, habe eine

eigenständige Adäquanzbeurteilung Platz zu greifen. Diese führe zur Verneinung

des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Adäquanz sei nach Massgabe der

Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) zu

beurteilen. Der Unfall vom 17. Mai 2015 sei höchstens als mittelschwer im

engeren Sinn zu bezeichnen. Die massgebenden Kriterien seien nicht erfüllt.

6.2

Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, die Beschwerdegegnerin habe die einzelnen medizinischen Beschwerden

nicht differenziert und umfassend abgeklärt. Sie habe zwar bereits vor dem

Unfall an Depressionen gelitten, die zu einem Teil für die neuropsychologischen

Defizite verantwortlich gemacht werden könnten. Durch das Unfallereignis habe

sich aber eine richtunggebende Verschlimmerung eingestellt. Zudem leide sie

erst seit dem Unfall an übermässiger Müdigkeit, an Drehschwindel und an einer

Beeinträchtigung des Geruchssinnes. Die Beschwerdegegnerin habe während einer

Periode von 1 ¾ Jahren Leistungen erbracht und damit eindeutig die

Unfallkausalität anerkannt, was sich auf die Beweislast auswirke. Es liege ein

eigentliches Schädel-Hirntrauma und nicht nur ein sogenanntes mildes

Schädelhirntrauma (MTBI) im Sinne einer Contusio oder einer Commotio cerebri

vor. Da eine organische (Mit-)Ursache bildgebend festgestellt worden sei,

entfalle die Notwendigkeit einer besonderen Adäquanzprüfung. Die unfallfremde

Depression habe zwar zu einem früheren Zeitpunkt zu vergleichbaren

neuropsychologischen Defiziten geführt. Indessen sei der depressive Zustand

soweit remittiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei,

eine Arbeit (wenn auch nur im Rahmen eines Teilpensums) aufzunehmen. In den

neuropsychologischen Abklärungen seien die medizinischen Fachpersonen zum

Ergebnis gelangt, das neuropsychologische Ausfallprofil sei gut vereinbar mit

der Contusio cerebri vom Mai 2015 sowie der Depression der Patientin, und auch

die Diskrepanz zwischen verbalen und visuellen Gedächtnisleistungen spreche für

eine hirnorganische Ursache. Mit diesem Argument hätten sich die

Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Auch

der behandelnde Hausarzt Prof. Dr. med. E.___ äussere Bedenken, die

neuropsychologischen Defizite ausschliesslich dem Vorzustand anzulasten. Damit

bringe der Hausarzt berechtigte Zweifel zum Ausdruck. Der behandelnde

Psychiater Dr. med. P.___ weise ebenfalls darauf hin, dass der Unfall die

ersten zaghaften Schritte in Richtung Reintegration in die Arbeitswelt zunichte

gemacht habe. Er beschreibe den Zustand entsprechend einer Kombination aus

einer vorbestehenden, schweren Depression mit somatischem Syndrom und einer

posttraumatischen Hirnläsion mit deutlichen hirnorganischen Defiziten, welche

sich wiederum negativ auf die Depression auswirkten. Es ergebe sich somit, dass

eine unabhängige medizinische Abklärung durch neurologische und

neuropsychologische Fachpersonen unabdingbar sei. Neben den

neuropsychologischen Defiziten beklage die Beschwerdeführerin noch einen

teilweisen Verlust des Geruchssinns, einen anhaltenden Drehschwindel und eine

übermässige Müdigkeit bzw. Erschöpfung. Weder die Beeinträchtigung des

Geruchssinns noch der Drehschwindel könnten dem Vorzustand (Depression)

zugeschrieben werden. Der Neurologe Dr. med. D.___ bezweifle das Vorliegen

einer Anosmie (Verlust des Geruchssinns) nicht. In der zeitnah zum Unfall

durchgeführten MRT-Untersuchung werde eine leichte Asymmetrie der Bulbi

olfactorii mit hypertropher Darstellung der linken Seite als Korrelat für die

angegebene Anosmie beschrieben. Dieser Nachweis einer Schädigung sei

versicherungsmedizinisch nicht einmal diskutiert worden. Zur anhaltenden

Schwindelproblematik und zur übermässigen Ermüdbarkeit und Erschöpfung nehme

die Beschwerdegegnerin weder via ihre Versicherungsmediziner noch im Rahmen des

Einspracheentscheids Stellung.

7.

Strittig ist, ob die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt

hat. Die Beschwerdeführerin verneint dies sowohl in Bezug auf die

neuropsychologischen Defizite (namentlich deren Unfallkausalität) als auch in

Bezug auf weitere Symptome (Drehschwindel, Müdigkeit, Störung des

Geruchssinns).

7.1

Den zeitnah zum Unfall

erstellten Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Sturz

auf den Hinterkopf erlitt, wobei keine Bewusstlosigkeit und keine Übelkeit

vorlagen. Die Beschwerdeführerin war jederzeit ansprechbar, der Glasgow Coma

Score (GCS) betrug 15 Punkte. Die Beschwerdeführerin klagte über Kopf- und

Unterkieferschmerzen sowie über einen bewegungsabhängigen Schwindel. Am 29. Mai

2015.

wurde die Beschwerdeführerin bei Besserung des Schwindels und der

Schmerzsymptomatik aus dem Spital entlassen (vgl. E. II. 5.5. hiervor).

7.2

Am Unfalltag wurden bildgebende

Untersuchungen (CR) von Thorax, Becken und Hüftgelenk, sowie Schädel und NNH

(Nasennebenhöhlen) durchgeführt (Suva-Nr. 119 S. 1-3). In der Beurteilung wird

ausgeführt, es zeige sich eine diskrete Kontusion frontal rechts mit wenig Blut

subarachnoidal und entlang des frontalen Pols rechts bis zur Falx. Grössere

Einblutungen, eine Hirnschädigung oder eine Fraktur wurden nicht festgestellt.

Die am 22. Mai 2015 zusätzlich durchgeführte MR-Untersuchung des Schädels ergab

einen Hinweis auf kleinere Blutungsareale im Sinne von Kontusionsherden im

Bereich des Gyrus rectus beidseits paramedian sowie retroorbital im Bereich des

frontobasalen Anteils des Frontallappens rechts (vgl. E II. 5.4 hiervor).

7.3

Zur Schwindelsymptomatik

erfolgte während des Spitalaufenthalts, am 21. Mai 2015, eine Untersuchung

in der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des Spitals B.___. Im

entsprechenden Bericht (Suva-Nr. 64) wird ausgeführt, seit dem Unfall seien vor

allem in Kopftieflage kurze Drehschwindelepisoden (unter 1 Minute) aufgetreten,

gelegentlich auch ein Schwindelgefühl beim Aufsitzen. In der Beurteilung wird

ausgeführt, die Anamnese spreche sehr für einen BPLS (benigner paroxysmaler

Lagerungsschwindel), was nach einer Schädelkontusion häufig vorkomme, jedoch

habe dies nicht einem eindeutigen Bogengang zugeordnet werden können. Aufgrund

des Zustandes seien aktuell keine Übungen indiziert, der Spontanverlauf sei

abzuwarten. Klinisch und apparativ bestehe kein Hinweis auf eine peripher

vestibuläre Schädigung im Sinne einer akuten Unterfunktion. Aktuell seien aus

HNO-Sicht keine Massnahmen indiziert.

7.4

Am 10. November 2015 berichtete

die Beschwerdeführerin telefonisch, es gehe ihr nicht gut. Am meisten leide sie

darunter, den Geschmackssinn verloren zu haben, sie sei aber auch müde und

antriebslos, hinzu kämen gelegentlich Schwindel und Konzentrationsstörungen. Weiter

leide sie unter Kopfschmerzen. Sie sei in Behandlung beim Hausarzt Prof. Dr.

med. E.___ und es habe eine Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. D.___

stattgefunden (vgl. Suva-Nr. 27).

7.5

Was den neurologischen und

neuropsychologischen Aspekt anbelangt, findet sich im Austrittsbericht vom 28.

Mai 2015 (E. II. 5.5 hiervor) die Bemerkung, die neurologische Überwachung sei

während des gesamten Aufenthalts bis auf den persistierenden Schwindel

unauffällig geblieben. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 2.

September 2015 durch Dr. med. D.___ untersucht (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Am 4.

Juli 2016 fand die vom Hausarzt Prof. Dr. med. E.___ angeregte

neuropsychologische Untersuchung statt (E. II. 5.10 hiervor). Schliesslich

holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme ihres Kompetenzzentrums

Versicherungsmedizin vom 25. November 2016 (E. II. 5.11 hiervor) ein. Die

Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung auf dieses letztere

Dokument. Da es sich eine versicherungsinterne medizinische Stellungnahme

handelt, setzt ihre Beweiskraft voraus, dass sie den allgemeinen Anforderungen

(E. II. 4.4 hiervor) gerecht wird und dass die übrigen Akten keinen Anlass für

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen bieten (vgl. E. II. 4.5 hiervor).

Die neurologische Beurteilung von Dr.

med. F.___ und Dr. med. G.___ vom Suva-Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin

vom 25. November 2016 (Suva-Nr. 108) basiert auf den damals im Dossier

befindlichen Vorakten. Nicht dazu gehörten die Berichte über die bildgebenden

Untersuchungen, die am 17. und 22. Mai 2015 im Spital B.___ durchgeführt worden

waren (Suva-Nr. 119; E. II. 5.4 hiervor). Diese wurden erst am 6. Januar 2017

einverlangt (Suva-Nr. 117) und der Beschwerdegegnerin gleichentags per Fax

zugestellt (Suva-Nr. 119). Die MRT-Untersuchung enthält aber keine Befunde,

welche erheblich von jenen der bekannten Untersuchung vom 23. Juni 2015 (E. II.

5.6

hiervor) abweichen würden. Die in der CT-Untersuchung einzig festgestellte

leichte Subarachoidalblutung wurde in der Beurteilung von Dr. med. F.___ und

Dr. med. G.___ erwähnt (IV-Nr. 108 S. 6) und war ihnen demnach bekannt.

Ihre Einschätzung wurde somit auf einer vollständigen aktenmässigen Grundlage

erstattet. In ihrer Beurteilung gehen sie nach einer Darstellung des

Vorzustands und des Verlaufs nach dem Unfall auf die Ergebnisse der

Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. D.___ ein. Ausgehend von dessen

Befund, der als nachvollziehbar bezeichnet wird, bejahen sie das Bestehen einer

organischen Verletzung, welche grundsätzlich ein neuropsychologisches Defizit

verursachen könnte. In der Folge wird ein Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfall und der kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung jedoch verneint. Zur

Begründung führen die Ärzte an, das in der Testung vom 4. Juli 2016 erhobene

Profil (E. II. 5.10 hiervor) sei in vergleichbarer Weise bereits vor dem Unfall

im Rahmen des stationären Aufenthalts (vom 21. Mai 2014 bis 13. August 2014) in

der Klinik I.___ festgestellt worden (vgl. E. II. 5.2 hiervor) und müsse daher

als vorbestehend gelten. Zudem seien während des Aufenthalts in der

Privatklinik N.___, der vom 1. Februar 2016 bis 20. März 2016 (recte:

25.

März 2016) dauerte, Konzentration und Gedächtnis als nicht pathologisch

beurteilt worden (vgl. E. II. 5.9 hiervor). Dieser Verlauf mit einer

Befundverbesserung nach dem Unfall spreche gegen einen Kausalzusammenhang der

kognitiven Beeinträchtigung mit dem Unfall. Weiter führten Dr. med. F.___ und

Dr. med. G.___ an, die beschriebenen fokal strukturellen Veränderungen bei

entsprechender Lokalisation falxnah im Bereich der Schädelbasis und Mantelkante

seien neuroanatomisch nicht mit der geschilderten neuropsychologischen

Ausfallsymptomatik in Verbindung zu setzen. Sie gelangen daher zum Ergebnis,

eine unfallbedingte kognitive Gesundheitsbeeinträchtigung mit Einfluss auf die

berufliche Leistungsfähigkeit könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Diese Ausführungen sind schlüssig und

nachvollziehbar. Die neurologische Beurteilung wird daher, was die kognitiven

Einschränkungen anbelangt, den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.4

hiervor) gerecht.

Es stellt sich die Frage, ob die übrigen

aktenkundigen Stellungnahmen zumindest geringe Zweifel an dieser Beurteilung zu

wecken vermögen. Dies ist in Bezug auf den Bericht des neurologischen

Spezialarztes Dr. med. D.___ zu verneinen, denn die Suva-Ärzten stützten sich

auf diese ihnen bekannte Stellungnahme ab und ein Widerspruch ist nicht zu

erkennen. Ein solcher besteht allerdings gegenüber der Kausalitätsbeurteilung

im neuropsychologischen Bericht des Psychologen lic. phil. R.___ und der

Psychologin lic. psych. S.___ vom 4. Juli 2016 (Suva-Nr. 86; E. II. 5.10 hiervor).

Die Aussagekraft dieser Stellungnahme ist jedoch aus zwei Gründen gering:

Erstens vermag es die Neuropsychologie nach der Rechtsprechung generell nicht,

selbständig die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen (BGE 119 V 335

E. 2b/bb S. 340 f.). Zweitens, und dies ist vorliegend entscheidend, konnten

sich lic. phil. R.___ und lic. psych. S.___ nur auf sehr wenige Vorakten

stützen, nämlich das Zuweisungsschreiben des Hausarztes Prof. Dr. med. E.___,

den Austrittsbericht der Privatklinik N.___ und die Befunde der

MRT-Untersuchung vom 23. Juni 2015 in der L.___ (vgl. die Aufstellung in

Suva-Nr. 86 S. 1). Ihre Kausalitätsbeurteilung basiert in erster Linie auf der

telefonischen Auskunft eines Freundes der Beschwerdeführerin, der erklärte,

diese habe zwar vor dem Unfall vom Mai 2015 psychische Probleme gehabt, die

kognitiven Veränderungen bestünden jedoch erst seit dem Unfallereignis

(Suva-Nr. 86 S. 2). Nicht bekannt war lic. phil. R.___ und lic. psych. S.___

insbesondere die frühere neuropsychologische Untersuchung während des Aufenthalts

in der Klinik I.___ im Jahr 2014, welche zu sehr ähnlichen Ergebnissen gelangt

war und die Annahme, derartige neuropsychologische Defizite seien vor dem

Unfall nicht aufgetreten, klar widerlegt. Der Bericht über die neuropsychologische

Untersuchung vom 4. Juli 2016 ist daher nicht geeignet, auch nur geringe

Zweifel an der neurologischen Beurteilung von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___

zu wecken. Dasselbe gilt für die Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. E.___

vom 24. Januar 2017 (Suva-Nr. 127: E. II. 5.12 hiervor). Dieser bezeichnet die

Argumentation, welche die Suva-Ärzte zur Verneinung der Unfallkausalität führt,

als in sich logisch und korrekt. Er schliesst sich auch der Aussage an (oder

widerspricht ihr zumindest nicht), die vorhandenen strukturellen Läsionen im

Gehirn seien an einer Stelle lokalisiert, bei deren Schädigung in der Regel

keine der von der Patientin vorgebrachten Störungen vorkomme. Ebenso stimmt er

der Aussage zu, der aus dem Bericht der Privatklinik N.___ abzuleitende Verlauf

spreche gegen eine organisch fixierte Störung. Allerdings hält Prof. Dr. med.

E.___ anschliessend dafür, der Unfall und dessen Verarbeitung spielten in der

Erklärungskette für die neuropsychologischen Fehlleistungen zu einem gewissen

Prozentsatz doch auch eine Rolle. Er erklärt aber nicht, wie sich diese Aussage

mit den zuvor getroffenen Feststellungen, wonach vor dem Unfall ähnliche

Befunde resultierten, die bildgebend nachgewiesenen Verletzungen gar nicht

geeignet seien, die beobachteten Ausfälle zu verursachen und auch der

aktenkundige Verlauf gegen eine organisch fixierte Störung spreche, vereinbaren

liesse. Soweit sich Prof. Dr. med. E.___ auf die Aussage im Bericht von lic.

phil. R.___ und lic. psych. S.___ vom 4. Juli 2016 stützt, wonach die Ausfälle

durch die Gehirnschädigung zusammen mit der Depression zu erklären seien, ist

nochmals darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologischen Untersucher zu

Unrecht davon ausgingen, vor dem Unfall hätten keine kognitiven Einschränkungen

bestanden, was den (bei neuropsychologischen Stellungnahmen ohnehin geringen)

Beweiswert ihrer Aussage zur Kausalität entscheidend schwächt.

Zusammenfassend besteht kein Anlass für

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

neurologischen Beurteilung, soweit diese die kognitiven Defizite betrifft. Die

Beschwerdegegnerin hat einen kausalen Zusammenhang mit den bildgebend

nachweisbaren Folgen des Unfallereignisses vom 17. Mai 2015 (kleine

Subarachnoidalblutung frontal; vgl. E. II. 5.5 hiervor) zu Recht verneint.

7.6

Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Drehschwindel und die

Müdigkeit, an welchen sie seit dem Unfall leide, nicht hinreichend abgeklärt. Während

des Aufenthalts im Spital B.___ wurde, nachdem sich neurologisch kein

pathologischer Befund ergeben hatte, eine fachärztliche Untersuchung im Bereich

HNO veranlasst, um den schon damals beklagten Drehschwindel abzuklären. Diese

Untersuchung führte zum Ausschluss eines «HNO-Schwindels» (vgl. E. II 5.5

hiervor). Tags darauf wurde die Beschwerdeführerin «bei Besserung des

Schwindels und der Schmerzsymptomatik» nach Hause entlassen. Einen Monat später

erfolgte wegen eines hartnäckigen und therapieresistenten Drehschwindels, vor

allem bei Lagewechsel, eine Überweisung an den Neurologen Dr. med. D.___ (E.

II. 5.7 hiervor). Dieser gelangte zum Ergebnis, der Schwindel lasse sich nicht

klar einem organischen Korrelat zuordnen, ein Lagerungsschwindel lasse sich

nicht nachweisen. Die diesbezüglichen anamnetischen Angaben seien nicht ganz

konklusiv, weil es sich nicht nur um einen kurzen Lagerungsschwindel handle,

sondern auch um einen wahrscheinlich phobischen Schwindel beim Augenschliessen.

Dem Vorwurf, die Schwindelproblematik sei nicht abgeklärt worden, kann daher

nicht beigepflichtet werden. Die fachärztlichen Abklärungen aus HNO-ärztlicher

und aus neurologischer Sicht führten zum klaren Ergebnis, es lasse sich keine

organische Ursache für die Schwindelsymptome benennen. Medizinische

Stellungnahmen, welche einen solchen Zusammenhang bejahen würden, sind nicht

ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret benannt.

Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Die

Beschwerdegegnerin hat eine organisch nachweisbare Ursache für die

Schwindelsymptomatik zu Recht verneint.

Die von der Beschwerdeführerin erwähnte

Müdigkeit und Erschöpfbarkeit lässt sich nicht anders beurteilen. Es handelt

sich um eine unspezifische Symptomatik, welche sich kaum messen lässt und für

welche gerade mit Blick auf die vorbestehende psychische Störung mehrere

Erklärungen denkbar sind. Soweit ersichtlich wird in keiner der aktenkundigen

medizinischen Stellungnahmen ausdrücklich und mit entsprechender Begründung erklärt,

diese Symptome seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die beim Unfall

vom 17. Mai 2015 erlittene Subarachnoidalblutung zurückzuführen.

7.7

Zu prüfen bleibt, ob ein

Kausalzusammenhang zwischen den bildgebend nachgewiesenen Unfallfolgen und der von

der Beschwerdeführerin geklagten Störung des Geruchssinns (Anosmie) als

überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Zur Frage nach der Beweislast ist in

diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Anosmie in den Akten, welche der

Beschwerdegegnerin vorlagen, als sie am 29. Oktober 2015 ihre Leistungspflicht

anerkannte (Suva-Nr. 18), nicht erwähnt wurde. Die damalige Anerkennung konnte

sich daher nicht auf dieses konkrete Beschwerdebild beziehen. Deshalb müsste

sich eine allfällige Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin auswirken

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 3.1 mit

Hinweisen).

7.7.1

Bereits im Austrittsbericht der

Privatklinik I.___ vom 19. August 2014 wird eine Geruchsveränderung erwähnt

(vgl. E. II. 5.2 hiervor). Nach dem Unfall veranlasste der behandelnde Arzt Dr.

med. M.___ die MRT-Untersuchung des Neurocraniums im Institut L.___, wobei als

Indikation u.a. eine inkomplette Anosmie genannt wurde. Die MRT-Untersuchung

ergab laut dem Bericht vom 23. Juni 2015 eine leichte Asymmetrie der Bulbi

olfactorii als Korrelate für die angegebene Anosmie (E. II. 5.6 hiervor). In

seinem Bericht vom 29. Juni 2015 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) diagnostizierte

Dr. med. M.___ im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Mai 2015 auch eine

komplette Anosmie und veranlasste deswegen eine neurologische Untersuchung. In

späteren Berichten wird die fortbestehende Anosmie jeweils erwähnt. Der

Neurologe Dr. med. D.___ hielt fest, es werde eine bilaterale Anosmie für

Kaffee angegeben. Erstaunlich seien dann die Resultate der Geschmackssinnprüfung

und der trigeminalen Reizung mit Salmiak, weil Salmiak nicht über den

Geruchsnerv wahrgenommen werde. Das Vorliegen einer Anosmie sei gut möglich,

insbesondere aufgrund der nachgewiesenen Kontusionsherde. An anderer Stelle in

seinem Bericht vom 2. September 2015 führt Dr. med. D.___ aus, abgesehen von

der Anosmie fänden sich keine fokalen sensomotorischen Defizite. Die

nachgewiesenen sehr kleinen Kontusionsherde seien seines Erachtens klinisch

«abgesehen für die Anosmie» kaum relevant. Im EEG-Bericht vom 5. September 2016

(Suva-Nr. 100) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei durch die anhaltende

Geruchs- und Geschmacksstörung sehr gestört. Zum fokalen Neurostatus wird im

gleichen Bericht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Kaffee nicht erkannt,

ebenso seien salzig, süss, bitter und sauer beidseits nicht erkannt worden. Dr.

med. F.___ und Dr. med. G.___ vom Suva-Kompetenzzentrum

Versicherungsmedizin beziehen sich in ihrer neurologischen Beurteilung vom 25.

November 2016 (E. II. 5.11 hiervor; Suva-Nr. 108) auf den Bericht von Dr. med. D.___.

Sie führen aus, der von Dr. med. D.___ erhobene neurologische Status sei

bis auf die Riechprüfung unauffällig ausgefallen. Auffällig sei jedoch gewesen,

dass die Beschwerdeführerin in der Geschmacksprobe zwei Substanzen richtig habe

wahrnehmen können und in der Ammoniak-Prüfung bei trigeminaler Reizung nicht

wahrgenommen habe. Zur Differenzierung einer nicht organischen Ursache von

einer organischen Ursache bei Läsion des Nervus olfactorius sei eine trigeminale

Reizung des Nervus trigeminus eingesetzt worden. Der dabei erhobene Befund

spreche gegen eine organisch bedingte Riechstörung des Nervus olfactorius. Eine

unfallbedingte Anosmie könne somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

7.7.2

Salmiak respektive Ammoniak ist

ein sogenannter Trigeminusreizstoff. Er reizt nicht die Riechzellen, sondern

freie Nervenendigungen des Trigeminusnervs. Deshalb kann der Mensch einen

solchen Geruch – anders als denjenigen reiner Riechstoffe wie z.B. Kaffee –

auch dann noch wahrnehmen, wenn die Riechzellen zerstört sind (vgl. zum Ganzen

folgenden Artikel: Olfaktometrie [Riechtest]: Der Geruchssinn des Menschen,

abrufbar unter www.onmeda.de [zuletzt besucht am 19. August 2019]; vgl.

auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, S. 9). Eine unfallbedingte

Schädigung des nervus olfactorius bzw. der bulbi olfactorii führt dazu, dass

reine Riechstoffe, wie z.B. Kaffee, nicht mehr wahrgenommen werden; sie kann

aber nicht bewirken, dass auch ein Trigeminusreizstoff wie Salmiak bzw.

Ammoniak nicht mehr wahrgenommen wird. Liegt eine solche weitergehende

Beeinträchtigung vor, ohne dass dafür eine eigene organische Ursache

ersichtlich ist, muss sie auf einer anderen Ursache basieren. Dies wiederum

bildet ein starkes Indiz für die Annahme, diese andere, nichtorganische Ursache

sei auch für das Nicht-Wahrnehmen reiner Riechstoffe verantwortlich. Ob der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der durch Dr. med. D.___

durchgeführten Testungen auch Salmiak nicht wahrnahm, für sich allein genügen

würde, um eine andere Ursache als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, erscheint

dennoch als fraglich, zumal aus den Ausführungen dieses Arztes zu schliessen

ist, dass er eine unfallbedingte Anosmie trotz der Testergebnisse als plausibel

ansieht (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Die Frage kann aber offenbleiben, denn es

kommt ein weiteres Indiz hinzu: Wie erwähnt, enthält bereits der Bericht der

Privatklinik I.___ vom 19. August 2014 (E. II. 5.2 hiervor) den Hinweis

auf eine Geruchsveränderung. Damals konnten der Unfall und die dabei erlittene

Schädigung des nervus olfactorius bzw. der bulbi olfactorii noch keine Rolle

spielen. Die Beschwerdeführerin wies also schon vor dem Unfall einen

veränderten Geruchssinn auf, und nach dem Unfall ergab die Testung durch den

Neurologen Dr. med. D.___, dass auch Geruchswahrnehmungen beeinträchtigt waren,

welche durch eine Verletzung des nervus olfactorius nicht beeinflusst werden

können. Eine gesamthafte Betrachtung dieser beiden Faktoren lässt es –

letztlich unabhängig von der Beweislast – als überwiegend wahrscheinlich

erscheinen, dass die Anosmie nicht auf eine beim Unfall vom 17. Mai 2015

erlittene, organisch nachweisbare Verletzung zurückgeht.

7.8

Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin

davon auszugehen, dass die über den 28. Februar 2017 hinaus fortbestehenden

Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine bildgebend

nachweisbare organische Unfallfolge zurückzuführen sind.

8.

Umstritten ist zunächst, ob die

Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen in

Form von Taggeld und Heilbehandlung hat.

8.1

Ein Anspruch auf Heilbehandlung

und Taggeld kann so lange bestehen, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands der

versicherten Person erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; Philipp Geertsen,

in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern

2018, Art. 19 N 16 und N 18; Alexia Heine, ebenda, Art. 10 N 16; Markus Schmid,

ebenda, Art. 16 N 26). Die namhafte Besserung beurteilt sich namentlich

aufgrund der zu erwartenden Verbesserung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt (BGE 134 V 109

E. 4.3 S. 115). Verspricht eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine Verbesserung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

mehr, ist der Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld mit

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Rente oder eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

8.2

Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___

verneinen in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2015 (Suva-Nr. 108) die

Frage, ob noch eine namhafte Besserung erwartet werden könne. Diese Aussage

steht zwar in Zusammenhang mit ihrer Feststellung, die neuropsychologischen

Defizite seien nicht unfallbedingt. Dass von einer Fortsetzung der Behandlung

keine namhafte Besserung der neuropsychologischen Befundlage mehr zu erwarten

ist, ergibt sich aber auch unabhängig davon aus der Aktenlage. Auch die

Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift ausdrücklich vorbringen,

soweit die neurokognitiven Defizite durch die Hirnblutung und –kontusion

verursacht worden seien, bestehe leider keine Aussicht auf eine Besserung bzw.

Heilung (Beschwerdeschrift S. 10

Ziff. 7). Besteht demnach keine Aussicht auf eine namhafte Besserung der

allfälligen unfallkausalen neuropsychologischen respektive kognitiven Defizite,

ist diesbezüglich der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht, was einen

Anspruch auf weitere Heilbehandlung oder weitere Taggelder ausschliesst. Die

Akten enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass es sich diesbezüglich am 28.

Februar 2017 noch anders verhalten hätte.

8.3

Ärztliche Behandlungsmassnahmen,

die sich auf die Symptome Schwindel, Müdigkeit und Erschöpfbarkeit beziehen und

geeignet wären, diesbezüglich eine erhebliche Verbesserung von Unfallfolgen zu

bewirken, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch insoweit war Ende Februar

2017.

der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht, was einen weiteren Anspruch

auf Taggelder und Heilbehandlung (jedenfalls im Sinne von Art. 10 UVG)

ausschliesst.

9.

Zu prüfen bleibt der

Rentenanspruch.

9.1

Es stellt sich zunächst die

Frage, ob ein Rentenanspruch wegen vorbestehender voller Invalidität

ausscheidet.

9.1.1

Wie erwähnt, hat die IV-Stelle

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (IV-Nr. 88)

rückwirkend ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. Als sich der Unfall vom 17. Mai 2015

ereignete, war die Beschwerdeführerin also nach Einschätzung der IV-Stelle

vollständig invalid. Da nur die unfallbedingte Erhöhung des Invaliditätsgrades

zu berücksichtigen ist, besteht nach der Rechtsprechung kein Raum für eine

Invalidenrente nach UVG, wenn die versicherte Person schon vor dem Unfall

vollständig invalid war (Urteil des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007

E. 4.3). Der Umstand, dass der versicherten Person eine ganze Rente der

Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen wurde,

erlaubt allerdings nicht ohne weiteres den Schluss auf eine vollständige

vorbestehende Invalidität. Wenn es der betroffenen Person – unter Umständen

entgegen der Berentung durch die Invalidenversicherung – gelungen ist, wieder

eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben, besteht ein entsprechender

Versicherungsschutz nach UVG (BGE 125 V 324 E. 3c/bb S. 330; vgl. auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2009 vom 8. März 2010 E. 5.2). Im

unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ist daher gegebenenfalls selbständig

zu prüfen, ob eine vollständige unfallfremde Invalidität vorlag.

9.1.2

Im Austrittsbericht der

psychiatrischen Dienste J.___ 5. Januar 2015 über die Behandlung vom 18. August

2014.

bis 7. November 2014 (IV-Nr. 47 S. 32 ff.) werden eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine

akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit vor allem abhängigen und vermeidenden

Zügen sowie eine mittelgradige kognitive Störung, wahrscheinlich im Rahmen der

affektiven Erkrankung, diagnostiziert. Zum Verlauf wird erklärt, die

Beschwerdeführerin habe in stabilem Zustand entlassen werden können. Mit der

IV-Stelle sei besprochen worden, dass ein Belastbarkeitstraining im ersten

Arbeitsmarkt ideal wäre, wobei ein Einstieg mit einem Pensum von 40 % als

angemessen erscheine. Mit der IV habe ein erstes Belastbarkeitstraining im

Restaurant T.___ in J.___ vereinbart werden können. Bis März 2015 erhalte die

Beschwerdeführerin ein Krankentaggeld.

9.1.3

Den Einträgen im IV-Protokoll ist

zu entnehmen, dass der Einsatz am 13. November 2014 begann, wobei zunächst ein

Pensum von je zwei Stunden am Morgen und am Nachmittag, von Montag bis Freitag,

also insgesamt 20 Stunden, vorgesehen war. Ein Standortgespräch vom

8.

Januar 2015 ergab, dass die Beschwerdeführerin jeweils von 10 Uhr bis

12.30

oder 13 Uhr arbeitete und am Nachmittag wegen Müdigkeit nicht zur Arbeit

erschien. Die Arbeitgeberin erklärte, die Beschwerdeführerin benötige eine enge

Begleitung und müsse auch während der Arbeitszeit immer wieder Pausen machen.

Ein Gespräch vom 12. März 2015 ergab, dass die Präsenz auf vier Stunden pro Tag

gesteigert werden konnte (jeweils 10 – 14 Uhr), wobei weiterhin

Pausen während der Arbeitszeit und eine enge Begleitung erforderlich waren. In

der Folge erfolgte die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (ab 22. März

2015). Ein Standortgespräch vom 29. April 2015 ergab, dass die Präsenz

einem Pensum von 40 % entspreche (vier Stunden pro Tag, 10 – 14 Uhr),

wobei die Beschwerdeführerin im Team gut integriert sei, aber weiterhin ihre

Pausen brauche. Die Arbeitgeberin erklärte, eine Teilzeitanstellung ab 1. Mai

2015.

(Beschäftigung im Stundenlohn, Pensum 40 %) sei möglich.

9.1.4

Aus der Verfügung des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit vom 2. Oktober 2015 (Suva-Nr. 127 S. 9 ff.) geht hervor,

dass der behandelnde Psychiater Dr. med. P.___ der Beschwerdeführerin ab 22.

März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert hatte. Es bestand somit

eine Restarbeitsfähigkeit von 25 %. Dieser Umstand bewog die Organe der

Arbeitslosenversicherung, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu

bejahen. Nach der zitierten Rechtsprechung (E. II. 9.1.1 hiervor; vgl.

namentlich das Urteil BGE 125 V 324 E. 3c/bb S. 330) ist in dieser

Konstellation ein Rentenanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen.

9.2

Gemäss den vorstehenden

Erwägungen lassen sich die von der Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2017

hinaus beklagten Symptome nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer

bildgebend nachweisbaren organischen Verletzung zuordnen, welche sich die

Beschwerdeführerin beim Unfall vom 17. Mai 2015 zugezogen hat. Die

Beschwerdeführerin leidet somit, soweit Unfallfolgen zur Diskussion stehen, an

einem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerdebild. Bei einem

solchen Beschwerdebild ist im Zeitpunkt des Fallabschlusses mit Rentenprüfung die

Adäquanz des Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis zu prüfen (vgl. E. II.

3.7

hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat diese Prüfung nach der Praxis zu den

psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) vorgenommen. Dies wurde im Einsprache-

und im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet (die Kritik der Beschwerdeführerin

richtete sich jeweils gegen die Notwendigkeit einer Adäquanzprüfung als solche)

und gibt auch keinen Anlass zu einer Korrektur. Bei der Beurteilung der

Adäquanzkriterien (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) ist somit nur

der beim Unfall erlittene somatische Gesundheitsschaden zu berücksichtigen.

Unter diesem Gesichtswinkel kann keines der Adäquanzkriterien als erfüllt

gelten. Die Beschwerdegegnerin hat somit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfallereignis vom 17. Mai 2015 und den über den 28. Februar 2017

hinaus fortbestehenden Beschwerden zu Recht verneint.

9.3

Mit der Verneinung des adäquaten

Kausalzusammenhangs entfällt auch ein Rentenanspruch gegenüber der

Beschwerdegegnerin. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 36 Abs. 2

UVG gelangt nur dann zur Anwendung, wenn weiterhin eine (teilweise)

Unfallkausalität besteht (BGE 126 V 116).

10.

Nach den vorstehenden Erwägungen

ist auch die Anosmie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine

unfallkausale, organisch (bildgebend) nachweisbare Ursache zurückzuführen (vgl.

E. II. 7.7 hiervor). Da die adäquate Kausalität zu verneinen ist, hat sie als

unfallfremd zu gelten. Somit besteht kein Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung wegen Verlusts des Geruchssinnes.

11.

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 17. Mai 2015 zu

Recht mit dem 28. Februar 2017 eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

12.2

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold