VSBES.2018.59
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
25. Juli 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 15. Januar 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Oktober 2016 unter
Hinweis auf Brustkrebs mit Operation am 29. März 2016 und die Einnahme
starker Medikamente bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn
(IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.1 Nach dem Einholen von ärztlichen
Zeugnissen und dem Bericht von Dr. med. B.___, Leitender Arzt, C.___,
Onkologiezentrum, vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 7) sowie dem
Arbeitgeberfragebogen vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 10) führte die
Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 4. November 2016 ein
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2016 mit (IV-Nr. 12), die
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente könnten frühestens
nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im März 2017 erfüllt werden. Daher
bestehe zurzeit kein Anspruch auf Leistungen.
1.2 Aufgrund der telefonischen
Besprechungen mit der Beschwerdeführerin vom 24. und 31. Januar 2017
(vgl. Protokolleinträge) legte die Beschwerdegegnerin am 10. April 2017 die
eingeholten Arztberichte (IV-Nr. 13) Dr. med. D.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vor (IV-Nr. 14). Gestützt
auf deren Stellungnahme vom 26. Juni 2017 (IV-Nr. 15 S. 2 f.)
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
3. Juli 2017 (IV-Nr. 16) aufgrund eines errechneten IV-Grades von
32 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und
berufliche Massnahmen in Aussicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz den
am 4. September 2017 (IV-Nr. 24) erhobenen Einwänden mit Verfügung
vom 15. Januar 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 19. Februar 2018 (A.S. 6 ff.) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 15. Januar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Der Beschwerdeführerin seien ab wann
rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen,
Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
zuzusprechen.
b) Eventualiter: Es seien ergänzende
beruflich-erwerbsbezogene und medizinische Abklärungen durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 (A.S. 21) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 22. Mai
2018 (A.S. 29 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren
festhalten. Die durch den Rechtsvertreter gleichzeitig eingereichte Kostennote
(A.S. 31 f.) geht mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (A.S. 35) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Januar 2018)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b).
3.
3.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.2
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG, sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
3.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256
E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom
6.
Dezember 2016 E. 2).
3.5
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.6
Zu den Eingliederungsmassnahmen
gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss
Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist
und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn
eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,
wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte
Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl.
auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des
Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
5.
Es ist vorliegend streitig und
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente
und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
6.
Für die Beurteilung der
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Dr. med. B.___, Leitender Arzt, C.___,
Onkologiezentrum, hielt im Bericht vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 7 S. 6
ff.) betreffend die Konsultation der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2016
folgende Hauptdiagnosen fest:
1.
Mammakarzinom rechts pT1c (1,1 cm)
pN0 (0/1) (sn) M0 L0 V0 Pn0 G2 R0
−
ER 90 %, PR 90 %,
Ki-67 2 %, HER2 negativ
−
15.
Februar 2016
Mammographie: Verdacht auf Karzinom bei 2 Uhr rechts
−
23.
März 2016 Trucut-Biopsie
Mamma rechts: Gut differenziertes, invasiv duktales Mammakarzinom
−
30.
März 2016
Tumorektomie rechts, Sentinel-Lymphonodektomie rechts
−
Histologie (Pathologie E.___
B2016.19904): Mässig differenziertes, invasiv duktales Mammakarzinom. Spärlich
intra- und peritumorales duktales Carcinoma in situ vom intermediären
Kernmalignitätsgrad. Maximaler Anteil der DCIS-Komponente am Tumorvolumen 15 %.
−
11.
April 2016 F.___:
Empfehlung zu einer adjuvanten Hormontherapie mit einem Aromatasehemmer > 5
Jahre sowie adjuvante Radiotherapie
−
2.
Mai 2016 Aufnahme
einer adjuvanten Hormontherapie mit Arimidex
−
Aktuell: Anmeldung zur
adjuvanten Radiotherapie
Nebendiagnosen
2.
Status nach Geburten 1994 sowie 1997
3.
Labile arterielle Hypertonie
4.
Adipositas, BMI 38,6 kg/m2
5.
Anamnestisch Nickelallergie
6.
Anamnestisch Refluxbeschwerden
7.
Menopause seit März 2015
Beurteilung und Prozedere: Es handle
sich um eine 51jährige postmenopausale Beschwerdeführerin mit einem 1,1 cm
grossen, nodal negativen Luminal A-Karzinom. Es sei eine chirurgische
Behandlung nach brusterhaltendem Konzept erfolgt. Wie am F.___ vom
11.
April 2016 beschlossen, erhalte die Beschwerdeführerin nun eine
adjuvante Hormontherapie mit einem Aromatasehemmer für ≥ 5 Jahre sowie
eine adjuvante Radiotherapie. Eine Calcium- und Vitamin D-Substitution sei
begonnen worden und eine Osteodensitometrie (DEXA) angemeldet. Die nächste
Kontrolle finde in vier Wochen statt.
6.2
Dr. med. G.___, Oberärztin, H.___,
hielt im Bericht vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 13 S. 10 f.) betreffend
die Erstkonsultation der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2016 in der
Radio-Onkologie-Sprechstunde folgende Diagnosen fest:
Invasiv duktales / NST
Mammakarzinom rechts
pT1c (max. Tumordurchmesser 1,1 cm)
pN0 (0/1) (sn), cMx L0, V0, Pn0, G2, R0 bei 2 Uhr
ER 90 %, PR 90 %, MIB1 2 %,
HER2 negativ, DCIS
−
15.
Februar 2016
Mammographie; Rechts BIRADS 4c (Verdacht auf Karzinom bei 2 Uhr, 6 cm;
polimorpher Mikrokalk bei 10 Uhr, 4 cm) links B1-RADS 2
−
17.
März 2016 MRI
Mamma: BIRADS 4 c rechts, BIRADS 2 links
−
23.
März 2016 Tru cut
Biopsie Mamma rechts; Gut differenziertes invasiv duktales Mammakarzinom
−
30.
März 2016
Tumorektomie rechts, Sentinel Lymphonodektomie rechts
−
B2016.19904: Exzisat Tumor
Mamma rechts: Mässig differenziertes, invasiv duktales / NST-Mammakarzinom.
Maximaler Tumordurchmesser 1,1 cm. Spärlich intra- und peritumorales
duktales Carcinoma in situ vom intermediären Kernmalignitätsgrad (intermediate
grade nach WHO) vom soliden Typ. Max. Anteil der DCIS-Komponente am
Tumorvolumen 15 %. Restliches Mammaparenchym mit geringer Fibröse mit ausgedehnter
gewöhnlicher intraduktaler Hyperplasie (UDH), apokriner Metaplasie und
Duktektasien sowie einem kleinen Papillom mit gewöhnlicher intraduktaler
Hyperplasie (max. Durchmesser 0,2 cm). Minimaler Abstand des invasiven
Karzinoms und der DCIS-Komponente zu den Resektionsrändern wie folgt: Kranial < 0,1 cm
(hier karzinomfreies Nachresektat B2016.20171), dorsal 0,2 cm, lateral 0,7 cm
und kaudal, ventral und medial jeweils > 1,0 cm.
Kranio-laterales Nachresektat Mamma
rechts: Mammaparenchym mit geringer Fibröse, gewöhnlicher intraduktaler
Hyperplasie (UDH), apokriner Metaplasie und einzelnen Duktektasien. Kein
Nachweis eines duktalen Carcinoma in situ. Kein Nachweis eines invasiven
Karzinoms.
Laterales Nachresektat Mamma rechts:
Mammaparenchym mit geringer Fibröse, apokriner Metaplasie sowie relevantem
Mikrokalk in benignen duktalen Strukturen und einzelnen Duktektasien mit einer
kleinen mucozelenartigen Läsion («mucocele-like lesion»; max. Durchmesser 0,2 cm)
im angrenzende Stroma. Kein Nachweis eines duktalen Carcinoma in situ. Kein
Nachweis eines invasiven Karzinoms.
Exzisat Sentinel-Lymphknoten Axilla
rechts: Ein Karzinomfreier Lymphknoten (0/1) (sn).
−
Seit 3. Mai 2016 Adjuvante
Hormontherapie mit Aromatase-Inhibitor, über 5 Jahre geplant
−
3.
Mai 2016
Erstkonsultation Radio-Onkologie zur Einleitung einer adjuvanten Radiotherapie
der rechten Brustdrüse
Bei der Beschwerdeführerin sei ein Mammakarzinom
rechts, wie oben beschrieben, behandelt und aktuell sei gemäss Beschluss des F.___
vom 11. April 2016 im Rahmen einer brusterhaltenden Therapie eine
adjuvante Radiotherapie der rechten Brustdrüse empfohlen worden. Die
Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in gutem Allgemeinzustand, Karnofsky 90 %.
Die Antihormontherapie sei bereits verschrieben worden und die Beschwerdeführerin
werde heute damit starten. Sie berichte über seltene Narbenschmerzen, ansonsten
keine Beschwerden. In der klinischen lokalen Untersuchung intakte
Operationsnarbe an der rechten Mamma bei 2 Uhr sowie axillär rechts.
Palpatorisch beide Brustdrüsen weich, indolent, keine knotigen Resistenzen.
Lymphknotenstationen axillär und paraklavikulär frei. Keine Armödeme beidseits,
normale Beweglichkeit der oberen Extremitäten. Die Beschwerdeführerin sei allein
zum Informationsgespräch gekommen. Sie sei über die Zielsetzung, den Ablauf und
über mögliche Früh- und Spätnebenwirkungen der Strahlentherapie informiert
worden. Als mögliche therapieassoziierte Nebenwirkungen kämen unter anderem ein
Fatigue-Syndrom, lokale Hauterytheme bis hin zur feuchten Epitheliolyse, lokale
Brustschmerzen und Ödeme, dauerhafte Hautverfärbung, Fibrosen,
Wundheilungsstörungen im Bestrahlungsfeld sowie in seltenen Fällen eine
Pneumonitis und ein minimal erhöhtes Risiko für die Induktion eines Zweitmalignoms
mit langer Latenzzeit zur Sprache. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Prozedere
einverstanden.
Prozedere: Die adjuvante Radiotherapie
der rechten Mamma werde bis zu einer Gesamtdosis von 50 Gy, einer
Einzeldosis von 2 Gy, durchgeführt. Anschliessend sei eine Dosiserhöhung
im Bereich des Tumorbetts über 10 Gy bis zu einer kumulativen Gesamtdosis
von 60 Gy vorgesehen. Ob die Boostphase unter Zuhilfenahme von Elektronen
an der Universitätsklinik für Radio-Onkologie des I.___ erfolgen könne, werde
erst dort in der Planung evaluiert. Die Strahlentherapie in der Radio-Onkologie
[...] beginne am 17. Mai 2016 um 9.00 Uhr, zuvor sei für den 6. Mai
2016.
um 14.30 Uhr eine Planungs-CT vorgesehen.
6.3
Prof. Dr. med. J.___, Leitender
Arzt Endokrinologie / Diabetologie, K.___, Medizinische Klinik, hielt
im Bericht vom 24. November 2016 (IV-Nr. 13 S. 7 ff.) aufgrund
der Sprechstunde vom 22. November 2016 die folgenden Diagnosen fest:
1.
Kein Anhalt auf Hypercortisolismus
−
Dexamethason 1 mg-Test:
formal unzureichende Suppression
−
Dexamethason 2 mg-Test:
gute Suppression
−
unauffälliger 24h-Sammelurin
−
unauffälliges
Mitternachts-Speichel-Cortisol
−
CT-Nebennieren November 2016:
kein Nachweis einer NN-Raumforderung
2.
Adipositas Grad II nach WHO
3.
Arterielle Hypertonie
4.
Paroxysmale supraventrikuläre Tachykardie
5.
Mammakarzinom rechts (Erstdiagnose März 2016)
−
Status nach
Radio-Jodtherapie 60 cGy (Mai - Juni 2016)
−
aktuell: Arimidex für 5
Jahre
Beurteilung und Procedere: Die
Beschwerdeführerin habe sich zur weiteren Abklärung bei Verdacht auf
Hypercortisolismus vorgestellt. Zuletzt seien ein Sammelurin und basale Werte
deutlich erhöht gemessen worden. Es sei der Sammelurin wiederholt, mit einem
Mitternachts-Speichel-Cortisol ergänzt und ein 1 mg Dexamethason-Test
durchgeführt worden. Hier sei Sorgfalt getragen worden, dass nicht zufällig am
Tag des 1 mg Dexamethason-Tests auch das Speichel-Cortisol oder die
24h-Sammelurin-Messung durchgeführt worden sei. Der 1 mg Suppressionstest habe
keine Suppression des Cortisols gezeigt, so dass ein 2 mg-Test
angeschlossen und eine CT der Nebennieren angefügt worden sei. In Zusammenschau
der Labor- und bildgebenden Befunde bestehe kein Verdacht auf einen
Hypercortisolismus. Auch ergebe sich klinisch kein weiterer Hinweis auf einen
Hypercortisolismus, lediglich das Gewicht sei deutlich erhöht. Auch keine anderweitige
endokrine Störung habe nachgewiesen werden können. Die von der Beschwerdeführerin
geklagten Symptome mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ruhten demnach nicht
von einer endokrinen Störung bzw. einem Hypercortisolismus her.
6.4
Die am 12. Dezember 2016
durchgeführte CT Abdomen-Becken nativ und nach i.v. KM-Applikation mehrere
Phasen wurde durch med. pract. L.___, Oberärztin Radiologie, K.___, im Bericht
vom 13. Dezember 2016 wie folgt beurteilt (IV-Nr. 13 S. 6):
Nebennieren beidseits unauffällig. Links im Pars intermedia der Niere Verdacht
auf Angiomyolipom circa 1,5 x 2,7 cm gross.
6.5
Im Arztbericht vom 23. bzw.
25.
März 2017 (IV-Nr. 13 S. 1 ff.) hielt die die
Beschwerdeführerin seit 2009 behandelnde Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für
Allgemeinmedizin, aufgrund der am 9. März 2017 zuletzt erfolgten
Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Mässigdifferentiertes
invasiv ductales Mammacarcinom rechts pT1, pN0
−
Tumorektomie mit Sentinel-Lymphknoten
rechts März 2016
−
Radiotherapie 60Gy Mai bis
Juni 2016
−
antihormonelle Therapie
seit Mai 2016 mit Arimidex
−
Fatique syndrome und
Schlafstörungen seit Arimidex
−
Schmerzen costosternaler
Übergang 4. und 5. Rippe rechts ohne Tumornachweis
Chronisch thoracolumbovertebrales
Schmerzsyndrom
−
multisegmentale thoracale
Osteochondrose
Schulterschmerzen links
bei
−
Acromioclaviculäre Arthrose
links
−
degenerative Rotatorenmanschettenläsion
−
Tendinitis calcarea
Supraspinatussehne
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
Adipositas
−
Steatosis hepatis
Arterielle Hypertonie mit
Sprechstundenkomponente
Dyslipidämie
Gastroösophagealer Reflux
Parosysmale supraventrikuläre
Tachykardie
Angiomyolipom Niere links
Coxarthrose beidseits
Carpaltunnelsyndrom beidseits
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer
zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Detailhandel / Catering von 29. März 2016
bis 31. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von 1. August
2016.
bis 14. September 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %. Von
15.
September 2016 bis 10. April 2017 sei eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit gegeben. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die
gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit durch eine
Reduktion der körperlichen und zeitlichen Belastbarkeit aus. Die bisherige
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem zeitlichen Rahmen von 5 bis
6.
Stunden täglich zumutbar, aber nicht am Stück. Es bestehe dabei eine
verminderte Leistungsfähigkeit, da keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausgeübt
werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könnte
wahrscheinlich verbessert werden. So wäre die Belastbarkeit ohne Arimidex wahrscheinlich
deutlich besser. Dieses müsse aber mindestens 5 Jahre lang eingenommen werden.
Der Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar.
6.6
Dr. med. D.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2017
(IV-Nr. 15 S. 2 f.) zur Beurteilung der medizinischen Situation
(inkl. Verlauf / Prognose) fest: Anfang 2016 sei bei der
Beschwerdeführerin ein invasiv duktales Mammakarzinom diagnostiziert worden. Am
30.
März 2016 sei die brusterhaltende Operation erfolgt, welche
komplikationslos verlaufen und die Beschwerdeführerin in den Nachuntersuchungen
beschwerdefrei gewesen sei. Am 2. Mai 2016 sei die adjuvante Hormontherapie
aufgenommen worden und bis im Juni 2016 sei eine Radiotherapie erfolgt.
In Folge der Behandlungen
(Hormontherapie und Bestrahlung) bestehe nun bei der Beschwerdeführerin
medizinisch nachvollziehbar eine verminderte Leistungsfähigkeit durch eine
erhöhte Ermüdbarkeit. Ebenso beschreibe sie Schmerzen im Bereich der rechten
Brust die bis in den rechten Arm reichen würden, welche in Folge der Bestrahlung
erklärbar seien. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs im gewohnten 100 % Pensum
träten zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten Brust und des rechten Armes
auf, ebenso habe dieses Pensum wegen der ausgeprägten Müdigkeit nicht länger
durchgehalten werden können. Die körperliche Belastbarkeit / Beweglichkeit
des linken Armes werde zusätzlich durch eine acromioclaviculäre Arthrose links
und eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion links (Schulter)
eingeschränkt. Das geleistete 60 % Pensum sei der aktuellen gesundheitlichen
Situation angepasst.
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Invasiv ductales Mammacarcinom
rechts, Operation März 2016 mit adjuvanter Hormontherapie und Radiotherapie
−
Fatigue Syndrom seit
Hormontherapie
−
Acromioclaviculäre Arthrose
und degenerative Rotatorenmanschettenläsion links
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien
funktionelle Einschränkungen wie eine erhöhte allgemeine Ermüdbarkeit und eine
Einschränkung der Belastbarkeit im Schulter / Armbereich beidseits
gegeben. Der Beschwerdeführerin seien wechselbelastende leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufige Überkopfarbeiten
zumutbar. Die 100%ige bzw. ab 15. September 2016 40%ige Arbeitsunfähigkeit
als Mitarbeiterin im Betrieb des Mannes seien medizinisch nachvollziehbar. Auch
in einer leichteren Tätigkeit sei mit keiner relevant höheren Arbeitsfähigkeit
zu rechnen.
7.
Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin, wie er sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten
präsentiert, ist unbestritten: So wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich
der am 15. Februar 2016 durchgeführten Mammographie ein Verdacht auf ein
Karzinom geäussert, der sich sodann aufgrund der am 23. März 2016 vorgenommenen
Trucut-Biopsie bestätigte. Das invasiv ductale Mammakarzinom rechts wurde
sodann am 30. März 2016 mittels Tumorektomie und Sentinel-Lymphonodektomie
brusterhaltend operativ entfernt. Aufgrund der Empfehlung des F.___ vom
11.
April 2016 begann mit der adjuvanten Radiotherapie von Mai bis Juni
2016.
am 3. Mai 2016 die voraussichtlich fünfjährige Behandlung mit einer
adjuvanten Hormontherapie mittels Arimidex. Aufgrund der von der
Beschwerdeführerin beklagten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit konnte nach der
Untersuchung vom 22. November 2016 ein Hypercortisolismus bzw. eine
endokrine Störung ausgeschlossen werden. Auch anlässlich der am
12.
Dezember 2016 durchgeführten CT wurden zum einen unauffällige
Nebennieren beidseits festgestellt und zum anderen ein Verdacht auf ein Angiomyolipom
der linken Niere geäussert, welcher durch die Hausärztin der Beschwerdeführerin
Dr. med. M.___ im Bericht vom 23. bzw. 25. März 2017 als Diagnose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde. Sie wies jedoch in
ihrem relativ kurz und knapp ausgefallenen Arztbericht neben der Hauptdiagnose des
bereits in den medizinischen Vorakten aufgeführten «mässigdifferenzierten
invasiv ductalen Mammakarzinoms rechts» neu ein «chronisches
thoracolumbovertebrales Schmerzsyndrom» aus und attestierte der Beschwerdeführerin
ab 29. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, von 1. August 2016
bis 14. September 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % und von
15.
September 2016 bis 10. April 2016 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die
RAD-Ärztin D.___ bestätigte sodann in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni
2017.
sowohl die Diagnose eines «invasiv ductalen Mammacarcinoms rechts,
Operation März 2016 mit adjuvanter Hormontherapie und Radiotherapie» als auch
das bereits zuvor durch die Hausärztin der Beschwerdeführerin festgestellte
«Fatigue Symptom seit Hormontherapie» und die «Acromioclaviculäre Arthrose und
degenerative Rotatorenmanschette links». Im Weiteren übernahm sie auch die von
der Hausärztin gemachte Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. So
hielt sie fest, die Beschwerdeführerin sei in einer Verweistätigkeit
(wechselbelastende leichte oder mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben
und Tragen, ohne häufige Überkopfarbeit) ab 15. September 2016 zu
40.
% arbeitsunfähig. Diese Beurteilung des der Beschwerdeführerin
zumutbaren Arbeitspensums ist nicht zu beanstanden, da sich in den vorliegend
dokumentierten Akten keine dieser Einschätzung widersprechenden Angaben finden.
Es ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass dieses reduzierte Arbeitspensum von 60 % sowohl eine
Reduktion der körperlichen als auch bereits der zeitlichen Belastbarkeit
beinhaltet. Dies ist dem Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom
23.
/25. März 2017 zu entnehmen (vgl. E. II. 6.5 hiervor). So hielt Dr.
med. M.___ explizit fest, es bestehe bei einem zeitlichen Rahmen von 5 bis 6
Stunden eine verminderte Leistungsfähigkeit, da keine schweren körperlichen
Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Es kann daher den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden (A.S. 10 unten), wonach die
Leistungsminderung innerhalb des Arbeitspensums nie quantifiziert worden sei.
8.
Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.3. hiervor) und anschliessend zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den IV-Grad mit 32 % korrekt errechnet
hat (A.S. 2):
8.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab April
2017.
(Art. 29 Abs. 1 IVG) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum
Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008
E. 3.1).
8.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
8.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 2
S. 5, 10, 11 S. 1) besuchte die Beschwerdeführerin während neun
Jahren die Primarschule und absolvierte anschliessend von 1981 bis 1983 eine
Ausbildung als Hotelfachassistentin sowie 1988 bis 1998 einen Service- und
einen Wirtekurs im Kanton [...]. Seit dem 1. Januar 1997 ist sie als
Betriebsmitarbeiterin (Verkauf und Produktion von Fleischwaren) im Geschäft
ihres Ehemannes zu 100 % beschäftigt. Der Betrieb ist auf die Produktion von
kroatischen Fleischwaren, Spanferkel und Partyservice spezialisiert. In dieser
bislang ungekündigten Arbeitsstelle ist die Beschwerdeführerin seit dem
15.
September 2016 in einem Arbeitspensum von 60 % tätig (IV-Nr. 10
S. 7).
8.1.3
Da der gelernten Beschwerdeführerin
die bisherige Arbeit im Verkauf, in der Mitarbeit der Produktion und im Büro im
Betrieb ihres Ehemannes aus gesundheitlichen Gründen noch immer – wenn auch in
einem reduzierten Pensum – möglich ist, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie diese Arbeit im
Gesundheitsfall auch weiterhin voll ausgeübt hätte. Daher hat die
Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf das
zuletzt bei der Firma N.___ erzielte Einkommen im Jahr 2012 bis 2015 von
CHF 41'600.00 (13 x CHF 3'200.00, vgl. Arbeitgeberfragebogen,
IV-Nr. 10 S. 5 f.) abgestellt. Somit beträgt das Valideneinkommen
insgesamt CHF 41'600.00.
Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin (A.S. 13 f.) sind aufgrund der vorliegenden Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich das erzielte Einkommen ab dem Jahr 2017
auf CHF 3'500.00 erhöht und die Beschwerdegegnerin deshalb weitere Informationen
hätte einholen müssen. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen.
8.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
8.2.1
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (nachfolgend:
LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit
Hinweis).
8.2.2
Wie bereits oben ausgeführt (vgl.
E. II. 7 hiervor), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 15. September
2016.
eine Arbeitsfähigkeit von 60 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als
auch in einer Verweistätigkeit zumutbar ist. Da die Beschwerdeführerin seit 1997
– und damit bereits seit 20 Jahren – nach wie vor in der Firma ihres
Ehemannes zu 60 % tätig ist und so die ihr zumutbare und verbleibende Arbeitsfähigkeit
voll ausschöpft und das dabei erzielte Erwerbseinkommen von
CHF 3'200.00 / Monat nicht als Soziallohn zu qualifizieren ist, ist
nicht einzusehen, weshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf
das dabei erzielte Erwerbseinkommen von CHF 3'200.00 (100%-Pensum) gemäss
Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 10) abgestellt werden kann. Dies insbesondere
auch, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April
2018.
(A.S. 21) gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___
explizit festhielt, es handle sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im
Betrieb ihres Ehemannes «um ein der gesundheitlichen Situation angepasstes
Pensum».
8.3
Vor diesem Hintergrund erübrigt
es sich, zur Feststellung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich mit
genauer Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens durchzuführen. Der
Invaliditätsgrad entspricht vielmehr dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von
40.
% (sog. Prozentvergleich), womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente
besteht (BGE 114 V 307 E. 3a S. 313 mit Hinweisen). Somit hat die Beschwerdeführerin
ab April 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Der
von der Beschwerdegegnerin errechnete IV-Grad von 32 % erweist sich
demnach als nicht korrekt.
9.
Aufgrund des ermittelten
IV-Grades von 40 % stünde der Beschwerdeführerin allenfalls ein Anspruch
auf eine Umschulung zu (vgl. E. II. 3.6 hiervor). Da die Beschwerdeführerin
indes noch immer im Betrieb ihres Mannes in einem ihrem Gesundheitszustand optimal
angepassten Arbeitspensum von 60 % tätig ist und somit das ihr zumutbare
Arbeitsvolumen voll ausschöpft, ist eine Umschulung nicht notwendig. Daher hat
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (A.S. 1 ff.)
den Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin vermag in der Beschwerdeschrift denn auch nicht zu
begründen, weshalb sie auf eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich umgeschult
werden sollte (A.S. 14 unten).
10.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar
2018.
aufzuheben ist und die Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 Anspruch
auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Sache
wird zur Berechnung und Auszahlung der Viertelsrente ab April 2017 an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es ist daher festzustellen, dass sich die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK gemäss E. I. 2 Ziff. 3 hiervor erübrigt.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
11.1
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht in seiner Kostennote vom
22.
Mai 2018 (A.S. 31 ff.) einen Aufwand von 8,2 Stunden
geltend. Dieser enthält sieben Kurzschreiben an die Klientin vom 18.,
22.
Januar, 20., 27. Februar, 6. März, 17. April und
22.
Mai 2018 sowie zwei Fristerstreckungen vom 26. April 2018 à 0,33 Std.
und 11. Mai 2018 à 0,17 Std. Dieser Aufwand von total 1,69 Std. ist
nicht zu entschädigen. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um
Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen ist.
Gesamthaft beläuft sich der zu berücksichtigende Aufwand auf 6,51 Std. Bei
einem Stundenansatz von CHF 250.00 beträgt das Honorar CHF 1'627.50. Was
die geltend gemachten Auslagen von total CHF 97.50 anbelangt, so sind die
insgesamt 56 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten
(§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 28.00 auf
CHF 69.50. Somit ergibt sich bei einem Honorar von CHF 1'627.50 und
Auslagen von CHF 69.50 eine Parteientschädigung CHF 1'827.70 (CHF 1'627.50
+ CHF 69.50 + 7,7 % MwSt).
Bei der Bemessung der
Parteientschädigung ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich der beantragten Invalidenrente obsiegt
hat, ihr dagegen entgegen ihren Rechtsbegehren keine beruflichen
Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden sind. Ist das Quantitative einer
Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in
Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der
Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den
Prozessaufwand des Versichertenanwaltes beeinflusst hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1; BGE 117 V
401.
E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand,
führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von
dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren
keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch
nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts
9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom
26.
Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts der im vorliegenden
Verfahren eingereichten Rechtschriften ist festzuhalten, dass der
Prozessaufwand des Versichertenanwalts nicht wesentlich höher ausfiel, weil er
neben Rentenleistungen auch die Durchführung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen beantragt hat und dies dementsprechend begründen
musste. Im Lichte der dargelegten Grundsätze erscheint es deshalb
gerechtfertigt, die im Rahmen der Parteientschädigung zu vergütenden Aufwände nicht
zu kürzen.
11.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der bereits bezahlte Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. Januar 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin
ab April 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente zugesprochen wird. Die Sache wird
an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'827.70 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführerin wird der bereits
bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi