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Entscheid

VSBES.2018.59

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

25. Juli 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Oktober 2016 unter

Hinweis auf Brustkrebs mit Operation am 29. März 2016 und die Einnahme

starker Medikamente bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn

(IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1 Nach dem Einholen von ärztlichen

Zeugnissen und dem Bericht von Dr. med. B.___, Leitender Arzt, C.___,

Onkologiezentrum, vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 7) sowie dem

Arbeitgeberfragebogen vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 10) führte die

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 4. November 2016 ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2016 mit (IV-Nr. 12), die

Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente könnten frühestens

nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im März 2017 erfüllt werden. Daher

bestehe zurzeit kein Anspruch auf Leistungen.

1.2 Aufgrund der telefonischen

Besprechungen mit der Beschwerdeführerin vom 24. und 31. Januar 2017

(vgl. Protokolleinträge) legte die Beschwerdegegnerin am 10. April 2017 die

eingeholten Arztberichte (IV-Nr. 13) Dr. med. D.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vor (IV-Nr. 14). Gestützt

auf deren Stellungnahme vom 26. Juni 2017 (IV-Nr. 15 S. 2 f.)

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

3. Juli 2017 (IV-Nr. 16) aufgrund eines errechneten IV-Grades von

32 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und

berufliche Massnahmen in Aussicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz den

am 4. September 2017 (IV-Nr. 24) erhobenen Einwänden mit Verfügung

vom 15. Januar 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 19. Februar 2018 (A.S. 6 ff.) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 15. Januar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Der Beschwerdeführerin seien ab wann

rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen,

Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

zuzusprechen.

b) Eventualiter: Es seien ergänzende

beruflich-erwerbsbezogene und medizinische Abklärungen durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 (A.S. 21) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 22. Mai

2018 (A.S. 29 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren

festhalten. Die durch den Rechtsvertreter gleichzeitig eingereichte Kostennote

(A.S. 31 f.) geht mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (A.S. 35) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Januar 2018)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

3.

3.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG, sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256

E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom

6.

Dezember 2016 E. 2).

3.5

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.6

Zu den Eingliederungsmassnahmen

gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss

Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine

neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist

und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich

verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn

eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne

zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,

wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte

Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl.

auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des

Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

5.

Es ist vorliegend streitig und

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente

und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.

6.

Für die Beurteilung der

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Dr. med. B.___, Leitender Arzt, C.___,

Onkologiezentrum, hielt im Bericht vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 7 S. 6

ff.) betreffend die Konsultation der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2016

folgende Hauptdiagnosen fest:

1.

Mammakarzinom rechts pT1c (1,1 cm)

pN0 (0/1) (sn) M0 L0 V0 Pn0 G2 R0

ER 90 %, PR 90 %,

Ki-67 2 %, HER2 negativ

15.

Februar 2016

Mammographie: Verdacht auf Karzinom bei 2 Uhr rechts

23.

März 2016 Trucut-Biopsie

Mamma rechts: Gut differenziertes, invasiv duktales Mammakarzinom

30.

März 2016

Tumorektomie rechts, Sentinel-Lymphonodektomie rechts

Histologie (Pathologie E.___

B2016.19904): Mässig differenziertes, invasiv duktales Mammakarzinom. Spärlich

intra- und peritumorales duktales Carcinoma in situ vom intermediären

Kernmalignitätsgrad. Maximaler Anteil der DCIS-Komponente am Tumorvolumen 15 %.

11.

April 2016 F.___:

Empfehlung zu einer adjuvanten Hormontherapie mit einem Aromatasehemmer > 5

Jahre sowie adjuvante Radiotherapie

2.

Mai 2016 Aufnahme

einer adjuvanten Hormontherapie mit Arimidex

Aktuell: Anmeldung zur

adjuvanten Radiotherapie

Nebendiagnosen

2.

Status nach Geburten 1994 sowie 1997

3.

Labile arterielle Hypertonie

4.

Adipositas, BMI 38,6 kg/m2

5.

Anamnestisch Nickelallergie

6.

Anamnestisch Refluxbeschwerden

7.

Menopause seit März 2015

Beurteilung und Prozedere: Es handle

sich um eine 51jährige postmenopausale Beschwerdeführerin mit einem 1,1 cm

grossen, nodal negativen Luminal A-Karzinom. Es sei eine chirurgische

Behandlung nach brusterhaltendem Konzept erfolgt. Wie am F.___ vom

11.

April 2016 beschlossen, erhalte die Beschwerdeführerin nun eine

adjuvante Hormontherapie mit einem Aromatasehemmer für ≥ 5 Jahre sowie

eine adjuvante Radiotherapie. Eine Calcium- und Vitamin D-Substitution sei

begonnen worden und eine Osteodensitometrie (DEXA) angemeldet. Die nächste

Kontrolle finde in vier Wochen statt.

6.2

Dr. med. G.___, Oberärztin, H.___,

hielt im Bericht vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 13 S. 10 f.) betreffend

die Erstkonsultation der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2016 in der

Radio-Onkologie-Sprechstunde folgende Diagnosen fest:

Invasiv duktales / NST

Mammakarzinom rechts

pT1c (max. Tumordurchmesser 1,1 cm)

pN0 (0/1) (sn), cMx L0, V0, Pn0, G2, R0 bei 2 Uhr

ER 90 %, PR 90 %, MIB1 2 %,

HER2 negativ, DCIS

15.

Februar 2016

Mammographie; Rechts BIRADS 4c (Verdacht auf Karzinom bei 2 Uhr, 6 cm;

polimorpher Mikrokalk bei 10 Uhr, 4 cm) links B1-RADS 2

17.

März 2016 MRI

Mamma: BIRADS 4 c rechts, BIRADS 2 links

23.

März 2016 Tru cut

Biopsie Mamma rechts; Gut differenziertes invasiv duktales Mammakarzinom

30.

März 2016

Tumorektomie rechts, Sentinel Lymphonodektomie rechts

B2016.19904: Exzisat Tumor

Mamma rechts: Mässig differenziertes, invasiv duktales / NST-Mammakarzinom.

Maximaler Tumordurchmesser 1,1 cm. Spärlich intra- und peritumorales

duktales Carcinoma in situ vom intermediären Kernmalignitätsgrad (intermediate

grade nach WHO) vom soliden Typ. Max. Anteil der DCIS-Komponente am

Tumorvolumen 15 %. Restliches Mammaparenchym mit geringer Fibröse mit ausgedehnter

gewöhnlicher intraduktaler Hyperplasie (UDH), apokriner Metaplasie und

Duktektasien sowie einem kleinen Papillom mit gewöhnlicher intraduktaler

Hyperplasie (max. Durchmesser 0,2 cm). Minimaler Abstand des invasiven

Karzinoms und der DCIS-Komponente zu den Resektionsrändern wie folgt: Kranial < 0,1 cm

(hier karzinomfreies Nachresektat B2016.20171), dorsal 0,2 cm, lateral 0,7 cm

und kaudal, ventral und medial jeweils > 1,0 cm.

Kranio-laterales Nachresektat Mamma

rechts: Mammaparenchym mit geringer Fibröse, gewöhnlicher intraduktaler

Hyperplasie (UDH), apokriner Metaplasie und einzelnen Duktektasien. Kein

Nachweis eines duktalen Carcinoma in situ. Kein Nachweis eines invasiven

Karzinoms.

Laterales Nachresektat Mamma rechts:

Mammaparenchym mit geringer Fibröse, apokriner Metaplasie sowie relevantem

Mikrokalk in benignen duktalen Strukturen und einzelnen Duktektasien mit einer

kleinen mucozelenartigen Läsion («mucocele-like lesion»; max. Durchmesser 0,2 cm)

im angrenzende Stroma. Kein Nachweis eines duktalen Carcinoma in situ. Kein

Nachweis eines invasiven Karzinoms.

Exzisat Sentinel-Lymphknoten Axilla

rechts: Ein Karzinomfreier Lymphknoten (0/1) (sn).

Seit 3. Mai 2016 Adjuvante

Hormontherapie mit Aromatase-Inhibitor, über 5 Jahre geplant

3.

Mai 2016

Erstkonsultation Radio-Onkologie zur Einleitung einer adjuvanten Radiotherapie

der rechten Brustdrüse

Bei der Beschwerdeführerin sei ein Mammakarzinom

rechts, wie oben beschrieben, behandelt und aktuell sei gemäss Beschluss des F.___

vom 11. April 2016 im Rahmen einer brusterhaltenden Therapie eine

adjuvante Radiotherapie der rechten Brustdrüse empfohlen worden. Die

Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in gutem Allgemeinzustand, Karnofsky 90 %.

Die Antihormontherapie sei bereits verschrieben worden und die Beschwerdeführerin

werde heute damit starten. Sie berichte über seltene Narbenschmerzen, ansonsten

keine Beschwerden. In der klinischen lokalen Untersuchung intakte

Operationsnarbe an der rechten Mamma bei 2 Uhr sowie axillär rechts.

Palpatorisch beide Brustdrüsen weich, indolent, keine knotigen Resistenzen.

Lymphknotenstationen axillär und paraklavikulär frei. Keine Armödeme beidseits,

normale Beweglichkeit der oberen Extremitäten. Die Beschwerdeführerin sei allein

zum Informationsgespräch gekommen. Sie sei über die Zielsetzung, den Ablauf und

über mögliche Früh- und Spätnebenwirkungen der Strahlentherapie informiert

worden. Als mögliche therapieassoziierte Nebenwirkungen kämen unter anderem ein

Fatigue-Syndrom, lokale Hauterytheme bis hin zur feuchten Epitheliolyse, lokale

Brustschmerzen und Ödeme, dauerhafte Hautverfärbung, Fibrosen,

Wundheilungsstörungen im Bestrahlungsfeld sowie in seltenen Fällen eine

Pneumonitis und ein minimal erhöhtes Risiko für die Induktion eines Zweitmalignoms

mit langer Latenzzeit zur Sprache. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Prozedere

einverstanden.

Prozedere: Die adjuvante Radiotherapie

der rechten Mamma werde bis zu einer Gesamtdosis von 50 Gy, einer

Einzeldosis von 2 Gy, durchgeführt. Anschliessend sei eine Dosiserhöhung

im Bereich des Tumorbetts über 10 Gy bis zu einer kumulativen Gesamtdosis

von 60 Gy vorgesehen. Ob die Boostphase unter Zuhilfenahme von Elektronen

an der Universitätsklinik für Radio-Onkologie des I.___ erfolgen könne, werde

erst dort in der Planung evaluiert. Die Strahlentherapie in der Radio-Onkologie

[...] beginne am 17. Mai 2016 um 9.00 Uhr, zuvor sei für den 6. Mai

2016.

um 14.30 Uhr eine Planungs-CT vorgesehen.

6.3

Prof. Dr. med. J.___, Leitender

Arzt Endokrinologie / Diabetologie, K.___, Medizinische Klinik, hielt

im Bericht vom 24. November 2016 (IV-Nr. 13 S. 7 ff.) aufgrund

der Sprechstunde vom 22. November 2016 die folgenden Diagnosen fest:

1.

Kein Anhalt auf Hypercortisolismus

Dexamethason 1 mg-Test:

formal unzureichende Suppression

Dexamethason 2 mg-Test:

gute Suppression

unauffälliger 24h-Sammelurin

unauffälliges

Mitternachts-Speichel-Cortisol

CT-Nebennieren November 2016:

kein Nachweis einer NN-Raumforderung

2.

Adipositas Grad II nach WHO

3.

Arterielle Hypertonie

4.

Paroxysmale supraventrikuläre Tachykardie

5.

Mammakarzinom rechts (Erstdiagnose März 2016)

Status nach

Radio-Jodtherapie 60 cGy (Mai - Juni 2016)

aktuell: Arimidex für 5

Jahre

Beurteilung und Procedere: Die

Beschwerdeführerin habe sich zur weiteren Abklärung bei Verdacht auf

Hypercortisolismus vorgestellt. Zuletzt seien ein Sammelurin und basale Werte

deutlich erhöht gemessen worden. Es sei der Sammelurin wiederholt, mit einem

Mitternachts-Speichel-Cortisol ergänzt und ein 1 mg Dexamethason-Test

durchgeführt worden. Hier sei Sorgfalt getragen worden, dass nicht zufällig am

Tag des 1 mg Dexamethason-Tests auch das Speichel-Cortisol oder die

24h-Sammelurin-Messung durchgeführt worden sei. Der 1 mg Suppressionstest habe

keine Suppression des Cortisols gezeigt, so dass ein 2 mg-Test

angeschlossen und eine CT der Nebennieren angefügt worden sei. In Zusammenschau

der Labor- und bildgebenden Befunde bestehe kein Verdacht auf einen

Hypercortisolismus. Auch ergebe sich klinisch kein weiterer Hinweis auf einen

Hypercortisolismus, lediglich das Gewicht sei deutlich erhöht. Auch keine anderweitige

endokrine Störung habe nachgewiesen werden können. Die von der Beschwerdeführerin

geklagten Symptome mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ruhten demnach nicht

von einer endokrinen Störung bzw. einem Hypercortisolismus her.

6.4

Die am 12. Dezember 2016

durchgeführte CT Abdomen-Becken nativ und nach i.v. KM-Applikation mehrere

Phasen wurde durch med. pract. L.___, Oberärztin Radiologie, K.___, im Bericht

vom 13. Dezember 2016 wie folgt beurteilt (IV-Nr. 13 S. 6):

Nebennieren beidseits unauffällig. Links im Pars intermedia der Niere Verdacht

auf Angiomyolipom circa 1,5 x 2,7 cm gross.

6.5

Im Arztbericht vom 23. bzw.

25.

März 2017 (IV-Nr. 13 S. 1 ff.) hielt die die

Beschwerdeführerin seit 2009 behandelnde Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für

Allgemeinmedizin, aufgrund der am 9. März 2017 zuletzt erfolgten

Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Mässigdifferentiertes

invasiv ductales Mammacarcinom rechts pT1, pN0

Tumorektomie mit Sentinel-Lymphknoten

rechts März 2016

Radiotherapie 60Gy Mai bis

Juni 2016

antihormonelle Therapie

seit Mai 2016 mit Arimidex

Fatique syndrome und

Schlafstörungen seit Arimidex

Schmerzen costosternaler

Übergang 4. und 5. Rippe rechts ohne Tumornachweis

Chronisch thoracolumbovertebrales

Schmerzsyndrom

multisegmentale thoracale

Osteochondrose

Schulterschmerzen links

bei

Acromioclaviculäre Arthrose

links

degenerative Rotatorenmanschettenläsion

Tendinitis calcarea

Supraspinatussehne

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Adipositas

Steatosis hepatis

Arterielle Hypertonie mit

Sprechstundenkomponente

Dyslipidämie

Gastroösophagealer Reflux

Parosysmale supraventrikuläre

Tachykardie

Angiomyolipom Niere links

Coxarthrose beidseits

Carpaltunnelsyndrom beidseits

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer

zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Detailhandel / Catering von 29. März 2016

bis 31. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von 1. August

2016.

bis 14. September 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %. Von

15.

September 2016 bis 10. April 2017 sei eine 40%ige

Arbeitsunfähigkeit gegeben. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die

gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit durch eine

Reduktion der körperlichen und zeitlichen Belastbarkeit aus. Die bisherige

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem zeitlichen Rahmen von 5 bis

6.

Stunden täglich zumutbar, aber nicht am Stück. Es bestehe dabei eine

verminderte Leistungsfähigkeit, da keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausgeübt

werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könnte

wahrscheinlich verbessert werden. So wäre die Belastbarkeit ohne Arimidex wahrscheinlich

deutlich besser. Dieses müsse aber mindestens 5 Jahre lang eingenommen werden.

Der Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar.

6.6

Dr. med. D.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2017

(IV-Nr. 15 S. 2 f.) zur Beurteilung der medizinischen Situation

(inkl. Verlauf / Prognose) fest: Anfang 2016 sei bei der

Beschwerdeführerin ein invasiv duktales Mammakarzinom diagnostiziert worden. Am

30.

März 2016 sei die brusterhaltende Operation erfolgt, welche

komplikationslos verlaufen und die Beschwerdeführerin in den Nachuntersuchungen

beschwerdefrei gewesen sei. Am 2. Mai 2016 sei die adjuvante Hormontherapie

aufgenommen worden und bis im Juni 2016 sei eine Radiotherapie erfolgt.

In Folge der Behandlungen

(Hormontherapie und Bestrahlung) bestehe nun bei der Beschwerdeführerin

medizinisch nachvollziehbar eine verminderte Leistungsfähigkeit durch eine

erhöhte Ermüdbarkeit. Ebenso beschreibe sie Schmerzen im Bereich der rechten

Brust die bis in den rechten Arm reichen würden, welche in Folge der Bestrahlung

erklärbar seien. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs im gewohnten 100 % Pensum

träten zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten Brust und des rechten Armes

auf, ebenso habe dieses Pensum wegen der ausgeprägten Müdigkeit nicht länger

durchgehalten werden können. Die körperliche Belastbarkeit / Beweglichkeit

des linken Armes werde zusätzlich durch eine acromioclaviculäre Arthrose links

und eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion links (Schulter)

eingeschränkt. Das geleistete 60 % Pensum sei der aktuellen gesundheitlichen

Situation angepasst.

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Invasiv ductales Mammacarcinom

rechts, Operation März 2016 mit adjuvanter Hormontherapie und Radiotherapie

Fatigue Syndrom seit

Hormontherapie

Acromioclaviculäre Arthrose

und degenerative Rotatorenmanschettenläsion links

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien

funktionelle Einschränkungen wie eine erhöhte allgemeine Ermüdbarkeit und eine

Einschränkung der Belastbarkeit im Schulter / Armbereich beidseits

gegeben. Der Beschwerdeführerin seien wechselbelastende leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufige Überkopfarbeiten

zumutbar. Die 100%ige bzw. ab 15. September 2016 40%ige Arbeitsunfähigkeit

als Mitarbeiterin im Betrieb des Mannes seien medizinisch nachvollziehbar. Auch

in einer leichteren Tätigkeit sei mit keiner relevant höheren Arbeitsfähigkeit

zu rechnen.

7.

Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin, wie er sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten

präsentiert, ist unbestritten: So wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich

der am 15. Februar 2016 durchgeführten Mammographie ein Verdacht auf ein

Karzinom geäussert, der sich sodann aufgrund der am 23. März 2016 vorgenommenen

Trucut-Biopsie bestätigte. Das invasiv ductale Mammakarzinom rechts wurde

sodann am 30. März 2016 mittels Tumorektomie und Sentinel-Lymphonodektomie

brusterhaltend operativ entfernt. Aufgrund der Empfehlung des F.___ vom

11.

April 2016 begann mit der adjuvanten Radiotherapie von Mai bis Juni

2016.

am 3. Mai 2016 die voraussichtlich fünfjährige Behandlung mit einer

adjuvanten Hormontherapie mittels Arimidex. Aufgrund der von der

Beschwerdeführerin beklagten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit konnte nach der

Untersuchung vom 22. November 2016 ein Hypercortisolismus bzw. eine

endokrine Störung ausgeschlossen werden. Auch anlässlich der am

12.

Dezember 2016 durchgeführten CT wurden zum einen unauffällige

Nebennieren beidseits festgestellt und zum anderen ein Verdacht auf ein Angiomyolipom

der linken Niere geäussert, welcher durch die Hausärztin der Beschwerdeführerin

Dr. med. M.___ im Bericht vom 23. bzw. 25. März 2017 als Diagnose

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde. Sie wies jedoch in

ihrem relativ kurz und knapp ausgefallenen Arztbericht neben der Hauptdiagnose des

bereits in den medizinischen Vorakten aufgeführten «mässigdifferenzierten

invasiv ductalen Mammakarzinoms rechts» neu ein «chronisches

thoracolumbovertebrales Schmerzsyndrom» aus und attestierte der Beschwerdeführerin

ab 29. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, von 1. August 2016

bis 14. September 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % und von

15.

September 2016 bis 10. April 2016 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die

RAD-Ärztin D.___ bestätigte sodann in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni

2017.

sowohl die Diagnose eines «invasiv ductalen Mammacarcinoms rechts,

Operation März 2016 mit adjuvanter Hormontherapie und Radiotherapie» als auch

das bereits zuvor durch die Hausärztin der Beschwerdeführerin festgestellte

«Fatigue Symptom seit Hormontherapie» und die «Acromioclaviculäre Arthrose und

degenerative Rotatorenmanschette links». Im Weiteren übernahm sie auch die von

der Hausärztin gemachte Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. So

hielt sie fest, die Beschwerdeführerin sei in einer Verweistätigkeit

(wechselbelastende leichte oder mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben

und Tragen, ohne häufige Überkopfarbeit) ab 15. September 2016 zu

40.

% arbeitsunfähig. Diese Beurteilung des der Beschwerdeführerin

zumutbaren Arbeitspensums ist nicht zu beanstanden, da sich in den vorliegend

dokumentierten Akten keine dieser Einschätzung widersprechenden Angaben finden.

Es ist in diesem Zusammenhang

festzuhalten, dass dieses reduzierte Arbeitspensum von 60 % sowohl eine

Reduktion der körperlichen als auch bereits der zeitlichen Belastbarkeit

beinhaltet. Dies ist dem Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom

23.

/25. März 2017 zu entnehmen (vgl. E. II. 6.5 hiervor). So hielt Dr.

med. M.___ explizit fest, es bestehe bei einem zeitlichen Rahmen von 5 bis 6

Stunden eine verminderte Leistungsfähigkeit, da keine schweren körperlichen

Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Es kann daher den Vorbringen der

Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden (A.S. 10 unten), wonach die

Leistungsminderung innerhalb des Arbeitspensums nie quantifiziert worden sei.

8.

Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.3. hiervor) und anschliessend zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den IV-Grad mit 32 % korrekt errechnet

hat (A.S. 2):

8.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab April

2017.

(Art. 29 Abs. 1 IVG) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum

Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008

E. 3.1).

8.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

8.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 2

S. 5, 10, 11 S. 1) besuchte die Beschwerdeführerin während neun

Jahren die Primarschule und absolvierte anschliessend von 1981 bis 1983 eine

Ausbildung als Hotelfachassistentin sowie 1988 bis 1998 einen Service- und

einen Wirtekurs im Kanton [...]. Seit dem 1. Januar 1997 ist sie als

Betriebsmitarbeiterin (Verkauf und Produktion von Fleischwaren) im Geschäft

ihres Ehemannes zu 100 % beschäftigt. Der Betrieb ist auf die Produktion von

kroatischen Fleischwaren, Spanferkel und Partyservice spezialisiert. In dieser

bislang ungekündigten Arbeitsstelle ist die Beschwerdeführerin seit dem

15.

September 2016 in einem Arbeitspensum von 60 % tätig (IV-Nr. 10

S. 7).

8.1.3

Da der gelernten Beschwerdeführerin

die bisherige Arbeit im Verkauf, in der Mitarbeit der Produktion und im Büro im

Betrieb ihres Ehemannes aus gesundheitlichen Gründen noch immer – wenn auch in

einem reduzierten Pensum – möglich ist, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie diese Arbeit im

Gesundheitsfall auch weiterhin voll ausgeübt hätte. Daher hat die

Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf das

zuletzt bei der Firma N.___ erzielte Einkommen im Jahr 2012 bis 2015 von

CHF 41'600.00 (13 x CHF 3'200.00, vgl. Arbeitgeberfragebogen,

IV-Nr. 10 S. 5 f.) abgestellt. Somit beträgt das Valideneinkommen

insgesamt CHF 41'600.00.

Entgegen den Vorbringen der

Beschwerdeführerin (A.S. 13 f.) sind aufgrund der vorliegenden Akten keine

Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich das erzielte Einkommen ab dem Jahr 2017

auf CHF 3'500.00 erhöht und die Beschwerdegegnerin deshalb weitere Informationen

hätte einholen müssen. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen.

8.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

8.2.1

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie

die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt

für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (nachfolgend:

LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit

Hinweis).

8.2.2

Wie bereits oben ausgeführt (vgl.

E. II. 7 hiervor), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 15. September

2016.

eine Arbeitsfähigkeit von 60 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als

auch in einer Verweistätigkeit zumutbar ist. Da die Beschwerdeführerin seit 1997

– und damit bereits seit 20 Jahren – nach wie vor in der Firma ihres

Ehemannes zu 60 % tätig ist und so die ihr zumutbare und verbleibende Arbeitsfähigkeit

voll ausschöpft und das dabei erzielte Erwerbseinkommen von

CHF 3'200.00 / Monat nicht als Soziallohn zu qualifizieren ist, ist

nicht einzusehen, weshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf

das dabei erzielte Erwerbseinkommen von CHF 3'200.00 (100%-Pensum) gemäss

Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 10) abgestellt werden kann. Dies insbesondere

auch, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April

2018.

(A.S. 21) gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___

explizit festhielt, es handle sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im

Betrieb ihres Ehemannes «um ein der gesundheitlichen Situation angepasstes

Pensum».

8.3

Vor diesem Hintergrund erübrigt

es sich, zur Feststellung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich mit

genauer Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens durchzuführen. Der

Invaliditätsgrad entspricht vielmehr dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von

40.

% (sog. Prozentvergleich), womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente

besteht (BGE 114 V 307 E. 3a S. 313 mit Hinweisen). Somit hat die Beschwerdeführerin

ab April 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Der

von der Beschwerdegegnerin errechnete IV-Grad von 32 % erweist sich

demnach als nicht korrekt.

9.

Aufgrund des ermittelten

IV-Grades von 40 % stünde der Beschwerdeführerin allenfalls ein Anspruch

auf eine Umschulung zu (vgl. E. II. 3.6 hiervor). Da die Beschwerdeführerin

indes noch immer im Betrieb ihres Mannes in einem ihrem Gesundheitszustand optimal

angepassten Arbeitspensum von 60 % tätig ist und somit das ihr zumutbare

Arbeitsvolumen voll ausschöpft, ist eine Umschulung nicht notwendig. Daher hat

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (A.S. 1 ff.)

den Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen. Die

Beschwerdeführerin vermag in der Beschwerdeschrift denn auch nicht zu

begründen, weshalb sie auf eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich umgeschult

werden sollte (A.S. 14 unten).

10.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar

2018.

aufzuheben ist und die Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 Anspruch

auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Sache

wird zur Berechnung und Auszahlung der Viertelsrente ab April 2017 an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es ist daher festzustellen, dass sich die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 EMRK gemäss E. I. 2 Ziff. 3 hiervor erübrigt.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

11.1

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht in seiner Kostennote vom

22.

Mai 2018 (A.S. 31 ff.) einen Aufwand von 8,2 Stunden

geltend. Dieser enthält sieben Kurzschreiben an die Klientin vom 18.,

22.

Januar, 20., 27. Februar, 6. März, 17. April und

22.

Mai 2018 sowie zwei Fristerstreckungen vom 26. April 2018 à 0,33 Std.

und 11. Mai 2018 à 0,17 Std. Dieser Aufwand von total 1,69 Std. ist

nicht zu entschädigen. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um

Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen ist.

Gesamthaft beläuft sich der zu berücksichtigende Aufwand auf 6,51 Std. Bei

einem Stundenansatz von CHF 250.00 beträgt das Honorar CHF 1'627.50. Was

die geltend gemachten Auslagen von total CHF 97.50 anbelangt, so sind die

insgesamt 56 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten

(§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 28.00 auf

CHF 69.50. Somit ergibt sich bei einem Honorar von CHF 1'627.50 und

Auslagen von CHF 69.50 eine Parteientschädigung CHF 1'827.70 (CHF 1'627.50

+ CHF 69.50 + 7,7 % MwSt).

Bei der Bemessung der

Parteientschädigung ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich der beantragten Invalidenrente obsiegt

hat, ihr dagegen entgegen ihren Rechtsbegehren keine beruflichen

Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden sind. Ist das Quantitative einer

Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in

Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der

Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den

Prozessaufwand des Versichertenanwaltes beeinflusst hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1; BGE 117 V

401.

E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand,

führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von

dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren

keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch

nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts

9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom

26.

Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts der im vorliegenden

Verfahren eingereichten Rechtschriften ist festzuhalten, dass der

Prozessaufwand des Versichertenanwalts nicht wesentlich höher ausfiel, weil er

neben Rentenleistungen auch die Durchführung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen beantragt hat und dies dementsprechend begründen

musste. Im Lichte der dargelegten Grundsätze erscheint es deshalb

gerechtfertigt, die im Rahmen der Parteientschädigung zu vergütenden Aufwände nicht

zu kürzen.

11.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der bereits bezahlte Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. Januar 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin

ab April 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente zugesprochen wird. Die Sache wird

an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'827.70 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführerin wird der bereits

bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi