VSBES.2018.6
Invalidenrente
11. Juli 2018Deutsch30 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. November 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1962, meldete sich am 26. April 1996 zum ersten
Mal bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 1.6). Die
Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. August 1997
ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 10. März 1998 gut
und wies die Sache zur Aktenergänzung und Neuverfügung an die
Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 52.1). Nachdem diese bei der
Begutachtungsstelle B.___ ein Gutachten eingeholt hatte, lehnte sie mit
Verfügung vom 30. August 1999 (IV-Nr. 14) einen Leistungsanspruch wiederum ab.
2. Am 10. März 2000 reichte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Neuprüfung des Rentenanspruchs und Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente ein (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin trat mit
Verfügung vom 17. April 2000 auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 23).
Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen das Versicherungsgericht (Urteil vom
21. August 2000, IV-Nr. 29) und das Eidgenössische Versicherungsgericht
(Urteil vom 4. Oktober 2001, IV-Nr. 37) ab.
3. Am 15. Juli 2003 reichte die
Beschwerdeführerin wieder eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Nr. 42).
Mit Verfügung vom 30. November 2004 (IV-Nr. 54) bzw. Einspracheentscheid vom
17. Februar 2005 (IV-Nr. 59) wies die Beschwerdegegnerin das Begehren
mangels veränderten Gesundheitszustands ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an
das Versicherungsgericht (IV-Nr. 60, S. 3; 61, S. 2 f.; 66, S. 2 f.) wurde
mit Urteil vom 25. Oktober 2006 (IV-Nr. 77) abgewiesen. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 22. Januar 2007
(IV-Nr. 81).
4. Am 7. Juni 2008 erfolgte eine
erneute Neuanmeldung (IV-Nr. 85). Die Beschwerdegegnerin trat auf diese ein und
liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) erneut durch die Begutachtungsstelle B.___ begutachten (IV-Nrn. 116 und
125.1). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 wies sie das Leistungsbegehren
ab (IV-Nr. 129). Auch hiergegen liess die Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 131 S. 3 ff.). Mit Urteil vom
3. Dezember 2014 wies das Versicherungsgericht diese ab (IV-Nr. 141).
5.
5.1 Am 4. September 2016 meldete
sich die Beschwerdeführerin abermals zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 144).
Angegeben wurde eine seit 1996 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung.
Zusammen mit dem Gesuch wurden verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht
(IV-Nr. 145).
5.2 Mit Vorbescheid vom 7. Oktober
2016 (IV-Nr. 146) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf das
Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen
am 11. November 2016 Einwand hatte erheben lassen (IV-Nr. 147), teilte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 155) mit, sie
werde auf die Neuanmeldung eintreten.
5.3 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin Arztberichte bei Dr. med. C.___, Schmerzklinik [...],
(IV-Nr. 157), Dr. med. D.___, Leitende Ärztin der orthopädischen Klinik im
Spital E.___ (A.S. 158), und Dr. med. F.___ (Hausärztin, IV-Nr. 159) ein und
unterbereite diese sowie die von der Beschwerdeführerin eingereichten
medizinischen Unterlagen dem RAD (Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine
Medizin; IV-Nr. 162).
6. Nach erneut durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 164, 167 und 171) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 23. November 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) einen Anspruch auf
berufliche Massnamen und / oder eine Invalidenrente ab.
7. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. November 2017 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen.
2. Es sei ein gerichtliches
polydisziplinäres Gutachten anzuordnen, welches die Frage der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin beantworten soll.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel
Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (A.S. 16) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018
(A.S. 17 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Daniel
Altermatt als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
10. Mit Eingabe vom 3. April 2018
(A.S. 23 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den
Akten.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, sie sei auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin insofern eingetreten, als dass bei den behandelnden
Fachärzten und der Hausärztin entsprechende Berichte einverlangt worden seien.
Die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass die beschriebenen gesundheitlichen
Veränderungen die im Jahr 2012 formulierte Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig
verändert hätten. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit bestehe nach wie
vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Der
Bericht des RAD vom 29. März 2017 setze sich mit den geklagten Leiden
auseinander. Die im Einwand genannten Beschwerden seien allesamt vorbestehend.
Eine relevante Veränderung werde weder vorgebracht noch gehe eine solche aus
den Berichten der behandelnden Ärzte hervor. Hinsichtlich der geltend gemachten
Diagnosen finde sich in den Berichten weder eine ausführliche Befunderhebung
noch eine Beschreibung von Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, es lägen unbestrittenermassen
gleich mehrere neue Diagnosen vor. Gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle
B.___ vom 18. April 2012 habe als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein Status nach Distorsionstrauma des linken Fusses mit
leichter Funktionseinschränkung, ein Status nach Sturz auf beide Arme mit
Restbeschwerden und leichter Funktionseinschränkung in der linken Mittelhand
bzw. dem linken Handgelenk bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem
Eintreten auf das neue Leistungsgesuch anerkannt, dass ein verschlechterter
Gesundheitszustand vorliege. Sie sei demgemäss verpflichtet abzuklären,
inwiefern sich diese Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es
könne nicht ohne Einholung eines Gutachtens davon ausgegangen werden, dass
keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe. Daran ändere auch nichts, dass aus
den eingeholten Berichten angeblich keine ausführliche Befunderhebung und keine
Beschreibung der Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es
sei nicht Aufgabe der behandelnden Ärzte, diese Grundlagen zu liefern. Zudem
habe die Hausärztin sehr wohl Befunde erhoben und zur Arbeitsfähigkeit Stellung
genommen.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 23. November 2017, weshalb die ab
1.
Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.4
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in
denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs
mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach
Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externen medizinischen
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen
an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts
wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung
ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,
wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit
Hinweisen).
5.
5.1
Der Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom
30.
Oktober 2012 (IV-Nr. 129) – und demjenigen, wie er zur Zeit der
streitigen Verfügung vom 23. November 2017 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt
(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2
Im Zeitpunkt der mit Verfügung
vom 30. Oktober 2012 erfolgten letztmaligen Rentenbeurteilung lag in
gesundheitlicher Hinsicht ein Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 18.
April 2012 (IV-Nr. 125.1) vor. Das Versicherungsgericht hat dieses in seinem
Urteil vom 3. Dezember 2014 (IV-Nr. 141) als beweiswertig qualifiziert und
erwogen, dass zur Klärung des medizinischen Sachverhalts darauf abgestellt
werden könne. Gemäss dem erwähnten Gutachten lagen bei der Beschwerdeführerin
folgende Diagnosen vor:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach Distorsionstrauma des linken
Fusses am 19. Dezember 1989 mit nachheriger Ausbildung eines chronisch
schmerzhaften linken Rückfusses bei mässiger subtalarer Arthrose und bei
Arthrose im Talonavikulargelenk (ohne Progredienz in den letzten Jahren)
-
mit leichter
Funktionseinschränkung
-
bei geregelter
Massschuh-Anpassung
-
kleine Teilberentung durch
die Suva
Status nach Sturz auf beide Arme und Hände
am 28. November 2007 mit zunächst verkannter Scaphoidfraktur links, Entwicklung
einer Pseudarthrose und eines posttraumatischen Carpaltunnelsyndroms (CTS)
links sowie Luxation im PIP-Gelenk Dig III der rechten Hand
-
Restbeschwerden und leichte
Funktionseinschränkung in linker Mittelhand/im linken Handgelenk
-
Status nach
Spongiosaplastik vom Beckenkamm der Pseudarthrose des linken Scaphoids am 30.
Juni 2008 und in der gleichen Sitzung Karpaldach-Spaltung sowie
Ulnaverkürzungsosteotomie
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Diffuses Schmerzsyndrom des ganzen
Körpers, formal im Sinne einer Fibromyalgie, ohne zugrundeliegende strukturelle
Läsion
Leichtgradige depressive Entwicklung,
deren Intensität und Ausprägungsgrad höchstens einer leichten depressiven
Episode ICD-10 F33 entspricht.
Psychologische Faktoren und
Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten ICD-10 F54
Verdacht auf Opioidabhängigkeit ICD-10
F11.4
Arterielle Hypertonie
Anamnestisch chronisch-rezidivierender
Eisenmangel
Zunehmende Adipositas (aktuell 160 cm /
97.
kg / BMI 38,5, seit der Begutachtung 1999 Zunahme um 15 kg)
Nebenbefunde:
Status nach multiplen Ulcera
ventriculi et duodeni 2003
-
Status
nach Helicobacterinfektion
-
chronischer
nichtsteroidaler Antirheumatika (NSAR)-Konsum
Status nach laparoskopische
Sterilisation 1992
In rheumatologischer Hinsicht wurde
neben einem chronisch schmerzhaften Rückfuss links bei mässiger subtalarer
Arthrose und neben Restbeschwerden am linken Handgelenk ein fibromyalgieformes
Ganzkörper-Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf ein zugrundeliegendes
neurologisches oder entzündlich-rheumatologisches Leiden diagnostiziert. Trotz
klarer struktureller Läsion im Sinne einer mässiggradigen Arthrose subtalar und
im Talonavikulargelenk links stünden diese Beschwerden für die
Beschwerdeführerin im Hintergrund. Die Funktion des linken Sprunggelenks sei
eingeschränkt.
Die infolge eines Sturzes vom 28.
November 2007 erlittenen Beschwerden seien anlässlich der Begutachtung erst auf
Nachfragen und am Schluss des Gutachtens erwähnt, in der Schmerzzeichnung gar
nur als «diskret» dargestellt worden. Objektiv finde sich eine leichtgradige
Bewegungseinschränkung in der Dorsal- und Palmarflexion am linken Handgelenk.
Die Befunde seien eher geringgradig. Radiologisch habe im MRI des Handgelenkes
links am 12. Januar 2009 keine relevante Pathologie mehr festgestellt werden
können. Zur beschriebenen Perforation im zentralen radiusnahen Anteil des
Diskus triangularis passten die Schmerzen nicht.
In psychiatrischer Hinsicht konnte kein
eigentlich schmerzerfüllt leidender Eindruck der Beschwerdeführerin gewonnen
werden. Vielmehr vermittle sie den Eindruck, unter den aktuellen psychosozialen
Umständen zu leiden (Verlust von zwischenmenschlichen Kontakten wegen des
Arbeitsplatzverlustes). In der klinischen Untersuchung sei sie
psychopathologisch unauffällig und es fänden sich keine Anhaltspunkte für
depressive Zeichen wie kognitive Einschränkungen, Antriebsstörung oder
veränderte Affektlage. Abgestützt auf die klinischen Befunde habe bei der
Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wahrscheinlich eine depressive
Entwicklung eingesetzt. Ausprägungsgrad und Intensität derselben entsprächen
höchstens einer leichtgradigen depressiven Episode. Aufgrund der depressiven
Entwicklung sei kein andauernder Gesundheitsschaden begründbar. Die Genese des
Schmerzsyndroms sei nicht in psychiatrischen Erkrankungen zu sehen. Bezüglich
somatoformer Schmerzstörungen fehle das Hauptkriterium des andauernden
quälenden Schmerzes. Ein solcher sei bei der Beschwerdeführerin nicht
objektivierbar.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde
im Gutachten dargelegt, Schwerarbeit und mittelschwere Tätigkeiten, vor allem
stehende und gehende Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.
Vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit nur kurzen stehenden oder gehenden
Sequenzen seien jedoch zu 100 % zumutbar. Dabei solle das linke Handgelenk/die
linke Hand nicht sehr kraftaufwändig und nicht mit Lasten über 5 kg belastet
werden.
6.
6.1
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
6.1.1
Gemäss Bericht von Dr. med. H.___,
Facharzt für Handchirurgie, vom 5. September 2013 (IV-Nr. 145 S. 32) wurden
diffuse Weichteilschmerzen der Unter- und Oberarme beidseits diagnostiziert.
Ein sulcus nervi ulnaris Syndrom habe nicht nachgewiesen werden können. Nach
längerem Gespräch habe die Beschwerdeführerin über ihre gesamte soziale
Problematik und vor allem über ein Schmerzbild berichtet, das er eher als
Fibromyalgie interpretieren würde. Er habe ihr dringend eine Gewichtsreduktion
empfohlen, da er der Meinung sei, dass so zumindest die Athralgien verbessert
werden könnten. Aus handchirurgischer Sicht seien derzeit keine Massnahmen
erforderlich.
6.1.2
Zu Beginn des Jahres 2015 wurden
im Röntgeninstitut I.___ verschiedene bildgebende Untersuchungen vorgenommen:
Ein MRT der LWS und ISG vom 29. Januar
2015.
(IV-Nr. 145 S. 28 f.) zeigte eine hämangiomtypische Veränderung im BWK 12
rechtsseitig hinterkantennah, eine leichte linkskonvexe lumbale Fehlhaltung mit
Scheitelpunkt auf Höhe LWK 4/5, eine Dehydrierung der Bandscheibe im Segment
LWK 4/5 sowie in den Segmenten LWK 2/3 und LWK 3/4 leichte bis mässige
Facettengelenksarthrosen. Im Segment LWK 4/5 war eine leichte dorsomediane
Bandscheibenprotrusion mit kleinem Anulus fibrosus-Riss links foraminal
ersichtlich, im Vergleich zu einer Voruntersuchung am 17. Juni 2010 etwas
progredient. Im Segment LWK 5/SWK 1 zeige sich eine mässiggradige beidseitige
Facettengelenksarthrose, linksseitig betont.
Ein Röntgen von Becken und Hüftgelenk
rechts am 29. Januar 2015 (IV-Nr. 145 S. 145) ergab eine leichte
Verschmälerung des Hüftgelenkspaltes beidseits, eine leicht vermehrte
Pfannendachsklerosierung sowie kleine osteophytäre Anbauten an beiden
Pfannenkernen. Es zeigten sich Zeichen einer leichten Coxarthrose beidseits,
jedoch keine Hinweise auf eine Femurkopfnekrose.
Eine MRT Arthrographie des rechten
Schultergelenks am 29. Januar 2015 (IV-Nr. 145 S. 30 f.) ergab folgende Befunde:
Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne mit grosser zystischer
Degeneration des Tuberculum majus und partieller gelenkseitiger Sehnenruptur im
ventralen und mittleren Ansatz, Tendinopathie der Subscapularissehne mit
intratendinösem Längsriss im proximalen Ansatz, Tendinopathie der langen
Bizepssehne im Pulley-Bereich ohne Rissnachweis, hypertrophe AC-Gelenkarthrose
mit leicht nach laterokaudal deszendierendem Akromiom (prädisponierend für
Impingement).
Ein Röntgen des oberen Sprunggelenks
rechts in zwei Ebenen am 24. Februar 2015 (IV-Nr. 145 S. 26) zeigte einen
Status nach Supinationstrauma am 22. Februar 2015. Es finde sich ein grober
plantarer Fersensporn, im Übrigen ein Normalbefund des distalen Unterschenkel-
und erfassten Fussskeletts ohne ossäre Verletzungszeichen bei kongruenten
Gelenkverhältnissen. Es bestand kein Nachweis für eine akut traumatische ossäre
Läsion.
Das MRT des rechten OSG vom 27. Februar
2015.
(IV-Nr. 145 S. 24 f.) zeigte zwei benigne imponierende ossäre Läsionen an
der distalen Fibula, mit mutmasslicher begleitender pathologischer Fraktur
durch die Läsion. Differentialdiagnostisch komme in erster Linie eine simple
resp. aneurysmatische Knochenzyste in Frage, oder ein Status nach einem
Brodie-Abszess.
6.1.3
Gemäss Bericht von Dr. med. J.___,
Facharzt für Radiologie, wurde am 28. Mai 2015 ein MRT des rechten Kniegelenks
erstellt (IV-Nr. 145 S. 16 f.), dies wegen eines Verdachts auf eine Gonarthrose
rechts. Im Befund zeigten sich ein ausgeprägter trochlearer Knorpelschaden auf
Höhe der Fovea der Trochlea bis an die subchondrale Grenzlamelle heranreichend
mit begleitendem Knochenmarködem Grad IV, ein fokaler Knorpelschaden an der
medialen Facette des retropatellaren Knorpels Grad IV und Grad II-III an der
lateralen Facette sowie eine leichte Ansatztendinopathie der Patellarsehne am
Patellaunterpol und ein geringer Gelenkerguss.
6.1.4
Im Bericht von Dr. med. D.___,
Leitende Ärztin der orthopädische Klinik im Spital E.___, vom 27. Mai 2015
(IV-Nr. 145 S. 19 ff.) werden ein chronisches Schmerzsyndrom (anamnestisch
ganzer Körper betroffen), ein mr-tomografischer Zufallsbefund einer
Knochenzyste distale Fibula rechts, ein subjektives Instabilitätsgefühl, ein
Status nach rezidivierenden Supinationstraumatas (zuletzt am 22. Februar
2015), eine USG-Arthrose links mit Nekrose des Taluskopfes, DD posttraumatisch,
Coalitio USG, sowie eine Adipositas (BMI 38) diagnostiziert. Die Haltung der
Beschwerdeführerin sei extrem demonstrativ, die meisten Untersuchungen würden
abgebrochen und verweigert mit Hinweis auf vielerlei Beschwerden. Beidseits
zeige sich eine unauffällige Trophik der Füsse. A. dorsalis pedis und A.
tibalis posterior seien beidseits palbierbar, hier würden bereits bei
oberflächlicher Palpation Schmerzen angegeben. Die Sehnen seien aktivier- und
palbierbar. Das Anspannen der Peronealsehnen werde verweigert. Das OSG zeige
eine seitengleiche Beweglichkeit. Das USG links sei mehr oder weniger steif.
Das USG rechts zeige eine normale Beweglichkeit. Bei diffuser Druckdolenz am ganzen
Fuss und USG gebe es leider keine spezifischen Hinweise. Ein am 26. Mai 2015
erstelltes Röntgenbild von OSG ap stehend, Fuss dp/seitlich und Rückfussaxe zeige
links am USG eine Arthrose und eine Talusknopfnekrose. Am rechten OSG bestünden
osteophytäre Ausziehungen am medialen Malleolarspitz sowie eine Unterbrechung
der Kortikalis an der Fibula im Bereich der mr-tomografisch sichtbaren Zyste.
Auf der rechten Seite zeigten sich eine etwas erweiterte Syndesmose und ein leichter
Talus-shift im Seitenvergleich. Wenn man sich auf das rechte OSG konzentriere,
fänden sich tatsächlich radiologisch Zeichen für eine Instabilität mit
Osteophyt am medialen Malleolarspitz. Auch die leichte Rückfussvarus
Hohlfussstellung favorisiere eine laterale Instabilität, nach mehreren
Traumatas sei eine Peronealsehnenläsion möglich. Dies könne klinisch leider
nicht untersucht werden mangels Compliance. Störend sei hier nur die sehr
schlecht führbare Patientin. Bei der Schnelldurchsicht der auf der CD
mitgebrachten MRI des OSG zeigten sich intakte Peronealsehnen. Die
Arbeitsunfähigkeit wurde heute nicht beurteilt.
6.1.5
Im Bericht von Dr. med. L.___ und
M.___, Assistenzarzt, Spital N.___, vom 20. April 2015 (IV-Nr. 145 S. 22
f.) wird eine hochgradige OSG-Instabilität rechts diagnostiziert, wobei am ehesten
eine degenerative Zystenbildung bei ggf. Status nach älterer Weber A-Fraktur
bzw. ossärem Bandausriss an der rechten Fibularspitze vorliege, des Weiteren ca.
2.
- 3 schwere Supinationstraumata des rechten Sprunggelenks pro Jahr,
sowie mehrere Supinationstraumata geringerer Schwere. Die Zuweisung zur
Beurteilung sei aufgrund zweier tumorspekter Befunde im Bereich der distalen
Fibulapsitze rechts erfolgt. Die beiden suspekten Läsionen würden am ehesten
als benigne, degenerativ bedingte Knochenzysten gesehen. Aufgrund der
rezidivierenden Supinationstraumata sei eine in der Vergangenheit
möglicherweise nicht diagnostizierte Weber A-Fraktur oder ein ossärer
Bandausriss wahrscheinlich.
6.1.6
Sodann berichtete Dr. med. O.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...],
mehrfach über die Beschwerdeführerin:
Im Bericht vom 20. Februar 2016 (IV-Nr.
145.
S. 12 f.) werden als Diagnosen eine chronische symptomatische laterale und mediale
OSG-Instabilität rechts, eine mediale OSG-Degeneration rechts sowie eine
chronische laterale und mediale OSG-Instabilität links mit
USG-Chopart-Degeneration festgehalten. Gemäss Bericht vom 18. April 2016
(IV-Nr. 145 S. 7) erfolgte vom 13. bis 18. April 2016 ein stationärer
Aufenthalt zwecks Operation am rechten Sprunggelenk. Diese sei komplikationslos
verlaufen. Im Bericht vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 145 S. 5 f.) wird eine
Arbeitsunfähigkeit 100 % postuliert. Dem Bericht vom 30. August 2016 (IV-Nr.
145.
S. 3 f.) lassen sich als Diagnosen dann eine OSG Arthrose rechts, eine mediale
OSG-Cheilektomie, eine mediale OSG-Bandplastik, eine laterale Re-OSG-Bandplastik
und ein Peroneus longus-zu-brevis-Sehnentransfer am 13. April 2016 entnehmen.
In der postoperativen Konsultation sei die Beschwerdeführerin mit dem Resultat
der OP am rechten Sprunggelenk sehr zufrieden. Sie habe keine Schmerzen.
Klinisch sei keine Druckdolenz feststellbar. Die lateralen und medialen Bänder
seien stabil. Auch das Alignement sei verbessert worden. Die Beschwerdeführerin
beschreibe nun aber chronische Beschwerden ähnlicher Art auch am linken
Sprunggelenk. Man habe sie aufgeklärt, dass es für eine Operation an diesem
Bein zu früh sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert. In seinem
Bericht vom 11. November 2016 (IV-Nr. 152 S. 1 f.) diagnostiziert Dr.
med. O.___ dann zusätzlich eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits. Am rechten
Sprunggelenk sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. In den letzten Monaten
hätten nun aber zunehmende Beschwerden an beiden Kniegelenken bestanden, links
mehr als rechts, beim Treppenlaufen, nachts und bei Belastung. Radiologisch sei
beim durchgeführten Orthoradiogramm eine mediale beginnende Arthrose beider
Kniegelenke zu sehen. Eine Coxarthrose sei nicht vorhanden. Der
Beschwerdeführerin sei empfohlen worden, die Kniegelenke konservativ zu
behandeln. Des Weiteren solle sie viel laufen und Gewicht abnehmen.
6.1.7
Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten Arztbericht von Dr. med. C.___, [...], vom 3. Februar 2017 (IV-Nr.
157), wird auf den Bericht von Dr. med. O.___ vom 11. November 2016 und
die dort gestellten Diagnosen verwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht
festgelegt, sondern festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite schon seit
Jahren nicht mehr. Erwähnt wird indessen, dass eine sitzende, stundenweise
Tätigkeit zumutbar wäre.
6.1.8
Im ebenfalls von der
Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. med. D.___, Leitende
Ärztin der orthopädischen Klinik im Spital E.___, vom 8. Februar 2017
(IV-Nr. 158) wird erwähnt, man habe die Beschwerdeführerin nur einmalig gesehen
am 26. Mai 2015. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht durchgeführt
worden. Im Übrigen wird auf den Sprechstundenbericht vom 26. Mai 2015
(Ziff. 6.1.4) verwiesen.
6.1.9
Im Arztbericht der Hausärztin, Dr.
med. F.___, vom 17. Februar 2017 (IV-Nr. 159), werden folgende Diagnosen (alle
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) genannt:
Chronische symptomatische laterale und
mediale OSG-Instabilität rechts sowie mediale OSG-Degeneration rechts
Status nach OSG Arthroskopie rechts
Status nach medialer OSG-Cheilektomie
rechts
Status nach medialer OSG-Bandplastik
rechts
Status nach lateraler OSG-Bandplastik
rechts
Status nach Peroneus
longus-zu-Brevis-Sehnentransfer rechts
USG Arthrose links mit Nekrose des
Taluskopfes
Chronische Rotations-OSG-Instabilität
links
Ausgeprägte Gonarthrose Knie beidseits
Rotatorenmanschettenruptur Schulter
rechts
Chronisches LWS-Schmerzsyndrom
Degenerative HWS-Veränderungen
Status nach Skaphoidfraktur links mit /
bei Status nach Spongioplastik des linken Skaphoids und einer
Ulnaverkürzungsosteotomie sowie Dekompression N. medianus links am 2. Juli 2008
Metabolisches Syndom mit / bei arterieller
Hypertonie, subklinischer Diabetes mellitus und Adipositas
Rezidivierende depressive Störung
Die Arbeitsunfähigkeit betrage für alle
Tätigkeiten 100 %. Bei der Beschwerdeführerin bestünden ausgeprägte
psychosomatische Beschwerden, die medizinisch begründet seien.
6.1.10
Im Bericht von Dr. med. P.___,
Facharzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 16. Januar 2017 (IV-Nr.
159.
S. 7 f.), werden eine arterielle Hypertonie (mögliche Arrhythmie), eine
prognostisch relevante Karotisatheromatose (75 Jah-re), diffuse
Arthrosebeschwerden, ein Status nach mehreren Unfällen, eine Operation am
rechten Fuss und eine Sehnenruptur der rechten Schulter diagnostiziert. Die
Echokardiographie zeige eine global und regional normale linksvertikuläre
Funktion. Es handle sich um eine Patientin mit kardiovaskulären Risikofaktoren
und Anstrengungsdyspnoe II. Es bestehe kein Hinweis auf eine
Koronarisinsuffizienz sowie eine prognostisch relevante Karotis-Artheromatose.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stellt
im angefochtenen und rentenablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die
Einschätzung des RAD-Arztes, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom
29.
März 2017 (IV-Nr. 162) ab. Dieser hält fest, dass eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin trotz neuer
Diagnosen nicht gegeben sei. Da die OSG-Operation rechts erfolgreich gewesen
sei und die Kniearthrosen gemäss Dr. med. O.___ in einem Anfangsstadium
seien, könne davon ausgegangen werden, dass die 2012 formulierte Zumutbarkeit
einer körperlich leichten Arbeit nach wie vor ihre Gültigkeit habe. Auch wenn
er sich quantitativ nicht festlege, sehe dies auch Dr. med. C.___ so. Die
OSG-Instabilität bei vorbekannter Pathologie beeinflusse diese Zumutbarkeit
nicht. Die von der Hausärztin pauschal beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei
undifferenziert und nicht nachvollziehbar. Sie widerspreche dabei dem
Orthopäden. Ausserdem würden in ihrem Bericht die Gonarthrosen nicht erwähnt.
Neue Diagnosen seien:
Beginnende Gonarthrose beidseits
Status nach OSG-Arthroskopie rechts,
mediale OSG-Cheilektomie, mediale OSG-Bandplastik, laterale Re-OSG-Bandplastik,
Peroneus longus-zu-Brevis-Sehnentransfer am 13. April 2016
Chronische Rotations-OSG-Instabilität
links mit USG-Chopart-Degeneration
Diese gesundheitlichen Veränderungen
hätten die 2012 formulierte Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig verändert. Die
Beschwerdeführerin sei nach wie vor in einer leichten Verweistätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig.
7.2
Die vom RAD-Arzt getroffene
Beurteilung erweist sich im vorliegenden Fall als nachvollziehbar. Er hält
zunächst fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zur letzten
materiellen Rentenprüfung neue Diagnosen vorliegen, so die beginnende
Gonarthrose beidseits, die operativ behandelte Problematik am rechten Sprunggelenk
und eine chronische Rotations-Instabilität des linken Sprunggelenks. Er kommt
zum Schluss, dass die neuen Diagnosen aber nicht geeignet sind, um eine relevante
Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
Nach wie vor besteht nach seiner Einschätzung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für
leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Dies deckt sich mit den vorhandenen
Berichten: Der Handchirurg Dr. med. H.___ konnte bezüglich der Hände keine
Auffälligkeiten feststellen, ein Handeln aus handchirurgischer Sicht war nicht
angezeigt. Die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen aus dem Jahr 2015 erbrachten
in Bezug auf die Wirbelsäule und die Iliosakralgelenke geringgradige Befunde. Eine
von der Hausärztin, Dr. med. F.___, genannte Rotatorenmanschettenruptur war
dabei nicht ersichtlich, vielmehr lediglich eine Ansatztendinopathie der
Supraspinatussehne (gemäss MRT vom 29. Januar 2015). Als neu erweisen sich die
in den bildgebenden Untersuchungen ebenfalls sichtbaren Befunde am rechten
Sprunggelenk. Hier erfolgte ein operativer Eingriff, der gemäss den Berichten
von Dr. med. O.___ erfolgreich verlaufen ist und mehrfach erklärt wird, dass
die Beschwerdeführerin selber mit dem Ergebnis zufrieden sei und keine
Schmerzen habe. Neu zeigten sich indessen auch Hinweise auf eine beginnende
Gonarthrose, wobei der Befund aber nicht hochgradig ausfällt. Bezüglich der von
Dr. med. D.___ genannten Diagnosen erweisen sich das Schmerzsyndrom, die
subjektive Instabilität und die USG-Arthrose links nicht als neu. Sie nennt
indessen auch rezidiverende Supinationstraumatas und den Zufallsbefund einer
Knochenzyste (distale Fibula rechts). Letzteres wurde im Spital N.___
abgeklärt, wobei man zum Schluss kam, es handle sich um degenerativ bedingte
Knochenzysten. In keinem der genannten Berichte wurde die Arbeitsunfähigkeit
konkret beurteilt. Auch Dr. med. O.___ macht keine Ausführungen zur
Arbeitsfähigkeit, abgesehen von einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit
nach dem operativen Eingriff. Wie bereits erwähnt, war dieser aber erfolgreich.
Demgegenüber wird von Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 3. Februar 2017
(IV-Nr. 157) unter Verweis auf die Berichterstattung von Dr. med. O.___ vom 11.
November 2016 und die dort gestellten Diagnosen ausgeführt, dass eine sitzende,
stundenweise Tätigkeit zumutbar sei. Diese Einschätzung erfolgte unter
Berücksichtigung der beginnenden Gonarthrose beidseits. Insofern kommt der einzige
behandelnde Facharzt, der die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat, zum gleichen
Schluss wie der RAD-Arzt Dr. med. G.___, nämlich dass die Arbeitsfähigkeit für
eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit gegeben ist. Lediglich die
Hausärztin, Dr. med. F.___, geht aufgrund der von ihr gestellten Diagnosen, die
sie allesamt als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend betrachtet, von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies widerspricht der eben genannten
fachärztlichen Beurteilung. Zur von ihr ebenfalls erwähnten arteriellen
Hypertonie ist indessen zu bemerken, dass diese bereits im Rahmen der
letztmaligen materiellen Rentenprüfung diagnostiziert und berücksichtigt wurde,
und dass mit der erfolgten Untersuchung durch einen Kardiologen im Januar 2017
(Dr. med. P.___, IV-Nr. 159 S. 7 f.) auch diesbezüglich eine Abklärung erfolgt
ist, die zu keinem anderen Schluss führt. Bezüglich des Berichts von Dr. med. F.___
ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
7.3
Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Frage, ob bei der
Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gesundheitszustandes eine relevante
Verschlechterung vorliegt, zu Recht auf die Einschätzung von Dr. med. G.___
(RAD) abgestellt hat, denn an deren Schlüssigkeit bestehen keine Zweifel. Dem
von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argument, die Beschwerdegegnerin
habe mit ihrem Eintreten auf das Leistungsbegehren eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes anerkannt, kann nicht gefolgt werden. Das Eintreten auf
eine Neuanmeldung setzt nicht voraus, dass eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gegeben ist. Eben dies ist Gegenstand der Prüfung des
medizinischen Sachverhalts nach dem Eintreten auf ein Leistungsbegehren.
Vorausgesetzt wird nur, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
glaubhaft gemacht wurde. Dies war vorliegend aufgrund von neuen Diagnosen der
Fall. Dass neue Diagnosen vorliegen, heisst aber nicht, dass auch eine
anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt.
Vielmehr muss darüber hinaus aufgrund der neuen Diagnosen auch eine Veränderung
des Invaliditätsgrades bzw. eine Veränderung in der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der
Beschwerdegegnerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die (glaubhaft
gemachte) Veränderung des Gesundheitszustandes nicht genügend abgeklärt. Wie
die in Ziff. 6.1 wiedergegebenen medizinischen Unterlagen zeigen, lagen der
Beschwerdegegnerin zahlreiche Berichte vor, einerseits von der
Beschwerdeführerin eingereichte, andererseits von ihr selber eingeholte. Sämtliche
Unterlagen wurden dem RAD unterbreitet, der diese umfassend und nachvollziehbar
beurteilt hat. Unter den gegebenen Umständen war die Beschwerdeführerin nicht
gehalten, ein Gutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin hat genügend
umfassend abgeklärt, ob eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustandes
bzw. der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und diese Frage zu Recht verneint.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche
Rechtsbeistand hat am 3. April 2018 eine Kostennote eingereicht
(A.S. 24 f.), worin er einen Aufwand von insgesamt 3,5 Stunden,
Auslagen von CHF 39.00 und zuzüglich Mehrwertsteuer einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 983.40 (zu CHF 250.00 pro Stunde) geltend macht. Der betriebene
Aufwand ist angemessen und die Auslagen sind ausgewiesen. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160
Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Somit ist die Kostenforderung auf
CHF 719.85 festzusetzen (3,5 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl.
Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer) im
Umfang von CHF 263.65, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, wird auf CHF 719.85 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 263.65, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin