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Entscheid

VSBES.2018.6

Invalidenrente

11. Juli 2018Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1962, meldete sich am 26. April 1996 zum ersten

Mal bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 1.6). Die

Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. August 1997

ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 10. März 1998 gut

und wies die Sache zur Aktenergänzung und Neuverfügung an die

Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 52.1). Nachdem diese bei der

Begutachtungsstelle B.___ ein Gutachten eingeholt hatte, lehnte sie mit

Verfügung vom 30. August 1999 (IV-Nr. 14) einen Leistungsanspruch wiederum ab.

2. Am 10. März 2000 reichte die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Neuprüfung des Rentenanspruchs und Ausrichtung

einer ganzen Invalidenrente ein (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin trat mit

Verfügung vom 17. April 2000 auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 23).

Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen das Versicherungsgericht (Urteil vom

21. August 2000, IV-Nr. 29) und das Eidgenössische Versicherungsgericht

(Urteil vom 4. Oktober 2001, IV-Nr. 37) ab.

3. Am 15. Juli 2003 reichte die

Beschwerdeführerin wieder eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Nr. 42).

Mit Verfügung vom 30. November 2004 (IV-Nr. 54) bzw. Einspracheentscheid vom

17. Februar 2005 (IV-Nr. 59) wies die Beschwerdegegnerin das Begehren

mangels veränderten Gesundheitszustands ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an

das Versicherungsgericht (IV-Nr. 60, S. 3; 61, S. 2 f.; 66, S. 2 f.) wurde

mit Urteil vom 25. Oktober 2006 (IV-Nr. 77) abgewiesen. Das Eidgenössische

Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 22. Januar 2007

(IV-Nr. 81).

4. Am 7. Juni 2008 erfolgte eine

erneute Neuanmeldung (IV-Nr. 85). Die Beschwerdegegnerin trat auf diese ein und

liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) erneut durch die Begutachtungsstelle B.___ begutachten (IV-Nrn. 116 und

125.1). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 wies sie das Leistungsbegehren

ab (IV-Nr. 129). Auch hiergegen liess die Beschwerdeführerin beim

Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 131 S. 3 ff.). Mit Urteil vom

3. Dezember 2014 wies das Versicherungsgericht diese ab (IV-Nr. 141).

5.

5.1 Am 4. September 2016 meldete

sich die Beschwerdeführerin abermals zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 144).

Angegeben wurde eine seit 1996 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung.

Zusammen mit dem Gesuch wurden verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht

(IV-Nr. 145).

5.2 Mit Vorbescheid vom 7. Oktober

2016 (IV-Nr. 146) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf das

Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen

am 11. November 2016 Einwand hatte erheben lassen (IV-Nr. 147), teilte die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 155) mit, sie

werde auf die Neuanmeldung eintreten.

5.3 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin Arztberichte bei Dr. med. C.___, Schmerzklinik [...],

(IV-Nr. 157), Dr. med. D.___, Leitende Ärztin der orthopädischen Klinik im

Spital E.___ (A.S. 158), und Dr. med. F.___ (Hausärztin, IV-Nr. 159) ein und

unterbereite diese sowie die von der Beschwerdeführerin eingereichten

medizinischen Unterlagen dem RAD (Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine

Medizin; IV-Nr. 162).

6. Nach erneut durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 164, 167 und 171) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 23. November 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) einen Anspruch auf

berufliche Massnamen und / oder eine Invalidenrente ab.

7. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. November 2017 aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen.

2. Es sei ein gerichtliches

polydisziplinäres Gutachten anzuordnen, welches die Frage der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin beantworten soll.

3. Es sei der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel

Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (A.S. 16) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen.

9. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018

(A.S. 17 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Daniel

Altermatt als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

10. Mit Eingabe vom 3. April 2018

(A.S. 23 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den

Akten.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, sie sei auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin insofern eingetreten, als dass bei den behandelnden

Fachärzten und der Hausärztin entsprechende Berichte einverlangt worden seien.

Die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass die beschriebenen gesundheitlichen

Veränderungen die im Jahr 2012 formulierte Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig

verändert hätten. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit bestehe nach wie

vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Der

Bericht des RAD vom 29. März 2017 setze sich mit den geklagten Leiden

auseinander. Die im Einwand genannten Beschwerden seien allesamt vorbestehend.

Eine relevante Veränderung werde weder vorgebracht noch gehe eine solche aus

den Berichten der behandelnden Ärzte hervor. Hinsichtlich der geltend gemachten

Diagnosen finde sich in den Berichten weder eine ausführliche Befunderhebung

noch eine Beschreibung von Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, es lägen unbestrittenermassen

gleich mehrere neue Diagnosen vor. Gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle

B.___ vom 18. April 2012 habe als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ein Status nach Distorsionstrauma des linken Fusses mit

leichter Funktionseinschränkung, ein Status nach Sturz auf beide Arme mit

Restbeschwerden und leichter Funktionseinschränkung in der linken Mittelhand

bzw. dem linken Handgelenk bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem

Eintreten auf das neue Leistungsgesuch anerkannt, dass ein verschlechterter

Gesundheitszustand vorliege. Sie sei demgemäss verpflichtet abzuklären,

inwiefern sich diese Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es

könne nicht ohne Einholung eines Gutachtens davon ausgegangen werden, dass

keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe. Daran ändere auch nichts, dass aus

den eingeholten Berichten angeblich keine ausführliche Befunderhebung und keine

Beschreibung der Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es

sei nicht Aufgabe der behandelnden Ärzte, diese Grundlagen zu liefern. Zudem

habe die Hausärztin sehr wohl Befunde erhoben und zur Arbeitsfähigkeit Stellung

genommen.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 23. November 2017, weshalb die ab

1.

Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.4

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in

denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs

mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach

Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externen medizinischen

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen

an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts

wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung

ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert

zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der

Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,

wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit

Hinweisen).

5.

5.1

Der Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom

30.

Oktober 2012 (IV-Nr. 129) – und demjenigen, wie er zur Zeit der

streitigen Verfügung vom 23. November 2017 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt

(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.2

Im Zeitpunkt der mit Verfügung

vom 30. Oktober 2012 erfolgten letztmaligen Rentenbeurteilung lag in

gesundheitlicher Hinsicht ein Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 18.

April 2012 (IV-Nr. 125.1) vor. Das Versicherungsgericht hat dieses in seinem

Urteil vom 3. Dezember 2014 (IV-Nr. 141) als beweiswertig qualifiziert und

erwogen, dass zur Klärung des medizinischen Sachverhalts darauf abgestellt

werden könne. Gemäss dem erwähnten Gutachten lagen bei der Beschwerdeführerin

folgende Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Status nach Distorsionstrauma des linken

Fusses am 19. Dezember 1989 mit nachheriger Ausbildung eines chronisch

schmerzhaften linken Rückfusses bei mässiger subtalarer Arthrose und bei

Arthrose im Talonavikulargelenk (ohne Progredienz in den letzten Jahren)

-

mit leichter

Funktionseinschränkung

-

bei geregelter

Massschuh-Anpassung

-

kleine Teilberentung durch

die Suva

Status nach Sturz auf beide Arme und Hände

am 28. November 2007 mit zunächst verkannter Scaphoidfraktur links, Entwicklung

einer Pseudarthrose und eines posttraumatischen Carpaltunnelsyndroms (CTS)

links sowie Luxation im PIP-Gelenk Dig III der rechten Hand

-

Restbeschwerden und leichte

Funktionseinschränkung in linker Mittelhand/im linken Handgelenk

-

Status nach

Spongiosaplastik vom Beckenkamm der Pseudarthrose des linken Scaphoids am 30.

Juni 2008 und in der gleichen Sitzung Karpaldach-Spaltung sowie

Ulnaverkürzungsosteotomie

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Diffuses Schmerzsyndrom des ganzen

Körpers, formal im Sinne einer Fibromyalgie, ohne zugrundeliegende strukturelle

Läsion

Leichtgradige depressive Entwicklung,

deren Intensität und Ausprägungsgrad höchstens einer leichten depressiven

Episode ICD-10 F33 entspricht.

Psychologische Faktoren und

Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten ICD-10 F54

Verdacht auf Opioidabhängigkeit ICD-10

F11.4

Arterielle Hypertonie

Anamnestisch chronisch-rezidivierender

Eisenmangel

Zunehmende Adipositas (aktuell 160 cm /

97.

kg / BMI 38,5, seit der Begutachtung 1999 Zunahme um 15 kg)

Nebenbefunde:

Status nach multiplen Ulcera

ventriculi et duodeni 2003

-

Status

nach Helicobacterinfektion

-

chronischer

nichtsteroidaler Antirheumatika (NSAR)-Konsum

Status nach laparoskopische

Sterilisation 1992

In rheumatologischer Hinsicht wurde

neben einem chronisch schmerzhaften Rückfuss links bei mässiger subtalarer

Arthrose und neben Restbeschwerden am linken Handgelenk ein fibromyalgieformes

Ganzkörper-Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf ein zugrundeliegendes

neurologisches oder entzündlich-rheumatologisches Leiden diagnostiziert. Trotz

klarer struktureller Läsion im Sinne einer mässiggradigen Arthrose subtalar und

im Talonavikulargelenk links stünden diese Beschwerden für die

Beschwerdeführerin im Hintergrund. Die Funktion des linken Sprunggelenks sei

eingeschränkt.

Die infolge eines Sturzes vom 28.

November 2007 erlittenen Beschwerden seien anlässlich der Begutachtung erst auf

Nachfragen und am Schluss des Gutachtens erwähnt, in der Schmerzzeichnung gar

nur als «diskret» dargestellt worden. Objektiv finde sich eine leichtgradige

Bewegungseinschränkung in der Dorsal- und Palmarflexion am linken Handgelenk.

Die Befunde seien eher geringgradig. Radiologisch habe im MRI des Handgelenkes

links am 12. Januar 2009 keine relevante Pathologie mehr festgestellt werden

können. Zur beschriebenen Perforation im zentralen radiusnahen Anteil des

Diskus triangularis passten die Schmerzen nicht.

In psychiatrischer Hinsicht konnte kein

eigentlich schmerzerfüllt leidender Eindruck der Beschwerdeführerin gewonnen

werden. Vielmehr vermittle sie den Eindruck, unter den aktuellen psychosozialen

Umständen zu leiden (Verlust von zwischenmenschlichen Kontakten wegen des

Arbeitsplatzverlustes). In der klinischen Untersuchung sei sie

psychopathologisch unauffällig und es fänden sich keine Anhaltspunkte für

depressive Zeichen wie kognitive Einschränkungen, Antriebsstörung oder

veränderte Affektlage. Abgestützt auf die klinischen Befunde habe bei der

Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wahrscheinlich eine depressive

Entwicklung eingesetzt. Ausprägungsgrad und Intensität derselben entsprächen

höchstens einer leichtgradigen depressiven Episode. Aufgrund der depressiven

Entwicklung sei kein andauernder Gesundheitsschaden begründbar. Die Genese des

Schmerzsyndroms sei nicht in psychiatrischen Erkrankungen zu sehen. Bezüglich

somatoformer Schmerzstörungen fehle das Hauptkriterium des andauernden

quälenden Schmerzes. Ein solcher sei bei der Beschwerdeführerin nicht

objektivierbar.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde

im Gutachten dargelegt, Schwerarbeit und mittelschwere Tätigkeiten, vor allem

stehende und gehende Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.

Vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit nur kurzen stehenden oder gehenden

Sequenzen seien jedoch zu 100 % zumutbar. Dabei solle das linke Handgelenk/die

linke Hand nicht sehr kraftaufwändig und nicht mit Lasten über 5 kg belastet

werden.

6.

6.1

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

6.1.1

Gemäss Bericht von Dr. med. H.___,

Facharzt für Handchirurgie, vom 5. September 2013 (IV-Nr. 145 S. 32) wurden

diffuse Weichteilschmerzen der Unter- und Oberarme beidseits diagnostiziert.

Ein sulcus nervi ulnaris Syndrom habe nicht nachgewiesen werden können. Nach

längerem Gespräch habe die Beschwerdeführerin über ihre gesamte soziale

Problematik und vor allem über ein Schmerzbild berichtet, das er eher als

Fibromyalgie interpretieren würde. Er habe ihr dringend eine Gewichtsreduktion

empfohlen, da er der Meinung sei, dass so zumindest die Athralgien verbessert

werden könnten. Aus handchirurgischer Sicht seien derzeit keine Massnahmen

erforderlich.

6.1.2

Zu Beginn des Jahres 2015 wurden

im Röntgeninstitut I.___ verschiedene bildgebende Untersuchungen vorgenommen:

Ein MRT der LWS und ISG vom 29. Januar

2015.

(IV-Nr. 145 S. 28 f.) zeigte eine hämangiomtypische Veränderung im BWK 12

rechtsseitig hinterkantennah, eine leichte linkskonvexe lumbale Fehlhaltung mit

Scheitelpunkt auf Höhe LWK 4/5, eine Dehydrierung der Bandscheibe im Segment

LWK 4/5 sowie in den Segmenten LWK 2/3 und LWK 3/4 leichte bis mässige

Facettengelenksarthrosen. Im Segment LWK 4/5 war eine leichte dorsomediane

Bandscheibenprotrusion mit kleinem Anulus fibrosus-Riss links foraminal

ersichtlich, im Vergleich zu einer Voruntersuchung am 17. Juni 2010 etwas

progredient. Im Segment LWK 5/SWK 1 zeige sich eine mässiggradige beidseitige

Facettengelenksarthrose, linksseitig betont.

Ein Röntgen von Becken und Hüftgelenk

rechts am 29. Januar 2015 (IV-Nr. 145 S. 145) ergab eine leichte

Verschmälerung des Hüftgelenkspaltes beidseits, eine leicht vermehrte

Pfannendachsklerosierung sowie kleine osteophytäre Anbauten an beiden

Pfannenkernen. Es zeigten sich Zeichen einer leichten Coxarthrose beidseits,

jedoch keine Hinweise auf eine Femurkopfnekrose.

Eine MRT Arthrographie des rechten

Schultergelenks am 29. Januar 2015 (IV-Nr. 145 S. 30 f.) ergab folgende Befunde:

Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne mit grosser zystischer

Degeneration des Tuberculum majus und partieller gelenkseitiger Sehnenruptur im

ventralen und mittleren Ansatz, Tendinopathie der Subscapularissehne mit

intratendinösem Längsriss im proximalen Ansatz, Tendinopathie der langen

Bizepssehne im Pulley-Bereich ohne Rissnachweis, hypertrophe AC-Gelenkarthrose

mit leicht nach laterokaudal deszendierendem Akromiom (prädisponierend für

Impingement).

Ein Röntgen des oberen Sprunggelenks

rechts in zwei Ebenen am 24. Februar 2015 (IV-Nr. 145 S. 26) zeigte einen

Status nach Supinationstrauma am 22. Februar 2015. Es finde sich ein grober

plantarer Fersensporn, im Übrigen ein Normalbefund des distalen Unterschenkel-

und erfassten Fussskeletts ohne ossäre Verletzungszeichen bei kongruenten

Gelenkverhältnissen. Es bestand kein Nachweis für eine akut traumatische ossäre

Läsion.

Das MRT des rechten OSG vom 27. Februar

2015.

(IV-Nr. 145 S. 24 f.) zeigte zwei benigne imponierende ossäre Läsionen an

der distalen Fibula, mit mutmasslicher begleitender pathologischer Fraktur

durch die Läsion. Differentialdiagnostisch komme in erster Linie eine simple

resp. aneurysmatische Knochenzyste in Frage, oder ein Status nach einem

Brodie-Abszess.

6.1.3

Gemäss Bericht von Dr. med. J.___,

Facharzt für Radiologie, wurde am 28. Mai 2015 ein MRT des rechten Kniegelenks

erstellt (IV-Nr. 145 S. 16 f.), dies wegen eines Verdachts auf eine Gonarthrose

rechts. Im Befund zeigten sich ein ausgeprägter trochlearer Knorpelschaden auf

Höhe der Fovea der Trochlea bis an die subchondrale Grenzlamelle heranreichend

mit begleitendem Knochenmarködem Grad IV, ein fokaler Knorpelschaden an der

medialen Facette des retropatellaren Knorpels Grad IV und Grad II-III an der

lateralen Facette sowie eine leichte Ansatztendinopathie der Patellarsehne am

Patellaunterpol und ein geringer Gelenkerguss.

6.1.4

Im Bericht von Dr. med. D.___,

Leitende Ärztin der orthopädische Klinik im Spital E.___, vom 27. Mai 2015

(IV-Nr. 145 S. 19 ff.) werden ein chronisches Schmerzsyndrom (anamnestisch

ganzer Körper betroffen), ein mr-tomografischer Zufallsbefund einer

Knochenzyste distale Fibula rechts, ein subjektives Instabilitätsgefühl, ein

Status nach rezidivierenden Supinationstraumatas (zuletzt am 22. Februar

2015), eine USG-Arthrose links mit Nekrose des Taluskopfes, DD posttraumatisch,

Coalitio USG, sowie eine Adipositas (BMI 38) diagnostiziert. Die Haltung der

Beschwerdeführerin sei extrem demonstrativ, die meisten Untersuchungen würden

abgebrochen und verweigert mit Hinweis auf vielerlei Beschwerden. Beidseits

zeige sich eine unauffällige Trophik der Füsse. A. dorsalis pedis und A.

tibalis posterior seien beidseits palbierbar, hier würden bereits bei

oberflächlicher Palpation Schmerzen angegeben. Die Sehnen seien aktivier- und

palbierbar. Das Anspannen der Peronealsehnen werde verweigert. Das OSG zeige

eine seitengleiche Beweglichkeit. Das USG links sei mehr oder weniger steif.

Das USG rechts zeige eine normale Beweglichkeit. Bei diffuser Druckdolenz am ganzen

Fuss und USG gebe es leider keine spezifischen Hinweise. Ein am 26. Mai 2015

erstelltes Röntgenbild von OSG ap stehend, Fuss dp/seitlich und Rückfussaxe zeige

links am USG eine Arthrose und eine Talusknopfnekrose. Am rechten OSG bestünden

osteophytäre Ausziehungen am medialen Malleolarspitz sowie eine Unterbrechung

der Kortikalis an der Fibula im Bereich der mr-tomografisch sichtbaren Zyste.

Auf der rechten Seite zeigten sich eine etwas erweiterte Syndesmose und ein leichter

Talus-shift im Seitenvergleich. Wenn man sich auf das rechte OSG konzentriere,

fänden sich tatsächlich radiologisch Zeichen für eine Instabilität mit

Osteophyt am medialen Malleolarspitz. Auch die leichte Rückfussvarus

Hohlfussstellung favorisiere eine laterale Instabilität, nach mehreren

Traumatas sei eine Peronealsehnenläsion möglich. Dies könne klinisch leider

nicht untersucht werden mangels Compliance. Störend sei hier nur die sehr

schlecht führbare Patientin. Bei der Schnelldurchsicht der auf der CD

mitgebrachten MRI des OSG zeigten sich intakte Peronealsehnen. Die

Arbeitsunfähigkeit wurde heute nicht beurteilt.

6.1.5

Im Bericht von Dr. med. L.___ und

M.___, Assistenzarzt, Spital N.___, vom 20. April 2015 (IV-Nr. 145 S. 22

f.) wird eine hochgradige OSG-Instabilität rechts diagnostiziert, wobei am ehesten

eine degenerative Zystenbildung bei ggf. Status nach älterer Weber A-Fraktur

bzw. ossärem Bandausriss an der rechten Fibularspitze vorliege, des Weiteren ca.

2.

- 3 schwere Supinationstraumata des rechten Sprunggelenks pro Jahr,

sowie mehrere Supinationstraumata geringerer Schwere. Die Zuweisung zur

Beurteilung sei aufgrund zweier tumorspekter Befunde im Bereich der distalen

Fibulapsitze rechts erfolgt. Die beiden suspekten Läsionen würden am ehesten

als benigne, degenerativ bedingte Knochenzysten gesehen. Aufgrund der

rezidivierenden Supinationstraumata sei eine in der Vergangenheit

möglicherweise nicht diagnostizierte Weber A-Fraktur oder ein ossärer

Bandausriss wahrscheinlich.

6.1.6

Sodann berichtete Dr. med. O.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...],

mehrfach über die Beschwerdeführerin:

Im Bericht vom 20. Februar 2016 (IV-Nr.

145.

S. 12 f.) werden als Diagnosen eine chronische symptomatische laterale und mediale

OSG-Instabilität rechts, eine mediale OSG-Degeneration rechts sowie eine

chronische laterale und mediale OSG-Instabilität links mit

USG-Chopart-Degeneration festgehalten. Gemäss Bericht vom 18. April 2016

(IV-Nr. 145 S. 7) erfolgte vom 13. bis 18. April 2016 ein stationärer

Aufenthalt zwecks Operation am rechten Sprunggelenk. Diese sei komplikationslos

verlaufen. Im Bericht vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 145 S. 5 f.) wird eine

Arbeitsunfähigkeit 100 % postuliert. Dem Bericht vom 30. August 2016 (IV-Nr.

145.

S. 3 f.) lassen sich als Diagnosen dann eine OSG Arthrose rechts, eine mediale

OSG-Cheilektomie, eine mediale OSG-Bandplastik, eine laterale Re-OSG-Bandplastik

und ein Peroneus longus-zu-brevis-Sehnentransfer am 13. April 2016 entnehmen.

In der postoperativen Konsultation sei die Beschwerdeführerin mit dem Resultat

der OP am rechten Sprunggelenk sehr zufrieden. Sie habe keine Schmerzen.

Klinisch sei keine Druckdolenz feststellbar. Die lateralen und medialen Bänder

seien stabil. Auch das Alignement sei verbessert worden. Die Beschwerdeführerin

beschreibe nun aber chronische Beschwerden ähnlicher Art auch am linken

Sprunggelenk. Man habe sie aufgeklärt, dass es für eine Operation an diesem

Bein zu früh sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert. In seinem

Bericht vom 11. November 2016 (IV-Nr. 152 S. 1 f.) diagnostiziert Dr.

med. O.___ dann zusätzlich eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits. Am rechten

Sprunggelenk sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. In den letzten Monaten

hätten nun aber zunehmende Beschwerden an beiden Kniegelenken bestanden, links

mehr als rechts, beim Treppenlaufen, nachts und bei Belastung. Radiologisch sei

beim durchgeführten Orthoradiogramm eine mediale beginnende Arthrose beider

Kniegelenke zu sehen. Eine Coxarthrose sei nicht vorhanden. Der

Beschwerdeführerin sei empfohlen worden, die Kniegelenke konservativ zu

behandeln. Des Weiteren solle sie viel laufen und Gewicht abnehmen.

6.1.7

Im von der Beschwerdegegnerin

eingeholten Arztbericht von Dr. med. C.___, [...], vom 3. Februar 2017 (IV-Nr.

157), wird auf den Bericht von Dr. med. O.___ vom 11. November 2016 und

die dort gestellten Diagnosen verwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht

festgelegt, sondern festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite schon seit

Jahren nicht mehr. Erwähnt wird indessen, dass eine sitzende, stundenweise

Tätigkeit zumutbar wäre.

6.1.8

Im ebenfalls von der

Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. med. D.___, Leitende

Ärztin der orthopädischen Klinik im Spital E.___, vom 8. Februar 2017

(IV-Nr. 158) wird erwähnt, man habe die Beschwerdeführerin nur einmalig gesehen

am 26. Mai 2015. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht durchgeführt

worden. Im Übrigen wird auf den Sprechstundenbericht vom 26. Mai 2015

(Ziff. 6.1.4) verwiesen.

6.1.9

Im Arztbericht der Hausärztin, Dr.

med. F.___, vom 17. Februar 2017 (IV-Nr. 159), werden folgende Diagnosen (alle

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) genannt:

Chronische symptomatische laterale und

mediale OSG-Instabilität rechts sowie mediale OSG-Degeneration rechts

Status nach OSG Arthroskopie rechts

Status nach medialer OSG-Cheilektomie

rechts

Status nach medialer OSG-Bandplastik

rechts

Status nach lateraler OSG-Bandplastik

rechts

Status nach Peroneus

longus-zu-Brevis-Sehnentransfer rechts

USG Arthrose links mit Nekrose des

Taluskopfes

Chronische Rotations-OSG-Instabilität

links

Ausgeprägte Gonarthrose Knie beidseits

Rotatorenmanschettenruptur Schulter

rechts

Chronisches LWS-Schmerzsyndrom

Degenerative HWS-Veränderungen

Status nach Skaphoidfraktur links mit /

bei Status nach Spongioplastik des linken Skaphoids und einer

Ulnaverkürzungsosteotomie sowie Dekompression N. medianus links am 2. Juli 2008

Metabolisches Syndom mit / bei arterieller

Hypertonie, subklinischer Diabetes mellitus und Adipositas

Rezidivierende depressive Störung

Die Arbeitsunfähigkeit betrage für alle

Tätigkeiten 100 %. Bei der Beschwerdeführerin bestünden ausgeprägte

psychosomatische Beschwerden, die medizinisch begründet seien.

6.1.10

Im Bericht von Dr. med. P.___,

Facharzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 16. Januar 2017 (IV-Nr.

159.

S. 7 f.), werden eine arterielle Hypertonie (mögliche Arrhythmie), eine

prognostisch relevante Karotisatheromatose (75 Jah-re), diffuse

Arthrosebeschwerden, ein Status nach mehreren Unfällen, eine Operation am

rechten Fuss und eine Sehnenruptur der rechten Schulter diagnostiziert. Die

Echokardiographie zeige eine global und regional normale linksvertikuläre

Funktion. Es handle sich um eine Patientin mit kardiovaskulären Risikofaktoren

und Anstrengungsdyspnoe II. Es bestehe kein Hinweis auf eine

Koronarisinsuffizienz sowie eine prognostisch relevante Karotis-Artheromatose.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

im angefochtenen und rentenablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die

Einschätzung des RAD-Arztes, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom

29.

März 2017 (IV-Nr. 162) ab. Dieser hält fest, dass eine wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin trotz neuer

Diagnosen nicht gegeben sei. Da die OSG-Operation rechts erfolgreich gewesen

sei und die Kniearthrosen gemäss Dr. med. O.___ in einem Anfangsstadium

seien, könne davon ausgegangen werden, dass die 2012 formulierte Zumutbarkeit

einer körperlich leichten Arbeit nach wie vor ihre Gültigkeit habe. Auch wenn

er sich quantitativ nicht festlege, sehe dies auch Dr. med. C.___ so. Die

OSG-Instabilität bei vorbekannter Pathologie beeinflusse diese Zumutbarkeit

nicht. Die von der Hausärztin pauschal beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei

undifferenziert und nicht nachvollziehbar. Sie widerspreche dabei dem

Orthopäden. Ausserdem würden in ihrem Bericht die Gonarthrosen nicht erwähnt.

Neue Diagnosen seien:

Beginnende Gonarthrose beidseits

Status nach OSG-Arthroskopie rechts,

mediale OSG-Cheilektomie, mediale OSG-Bandplastik, laterale Re-OSG-Bandplastik,

Peroneus longus-zu-Brevis-Sehnentransfer am 13. April 2016

Chronische Rotations-OSG-Instabilität

links mit USG-Chopart-Degeneration

Diese gesundheitlichen Veränderungen

hätten die 2012 formulierte Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig verändert. Die

Beschwerdeführerin sei nach wie vor in einer leichten Verweistätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig.

7.2

Die vom RAD-Arzt getroffene

Beurteilung erweist sich im vorliegenden Fall als nachvollziehbar. Er hält

zunächst fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zur letzten

materiellen Rentenprüfung neue Diagnosen vorliegen, so die beginnende

Gonarthrose beidseits, die operativ behandelte Problematik am rechten Sprunggelenk

und eine chronische Rotations-Instabilität des linken Sprunggelenks. Er kommt

zum Schluss, dass die neuen Diagnosen aber nicht geeignet sind, um eine relevante

Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

Nach wie vor besteht nach seiner Einschätzung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für

leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Dies deckt sich mit den vorhandenen

Berichten: Der Handchirurg Dr. med. H.___ konnte bezüglich der Hände keine

Auffälligkeiten feststellen, ein Handeln aus handchirurgischer Sicht war nicht

angezeigt. Die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen aus dem Jahr 2015 erbrachten

in Bezug auf die Wirbelsäule und die Iliosakralgelenke geringgradige Befunde. Eine

von der Hausärztin, Dr. med. F.___, genannte Rotatorenmanschettenruptur war

dabei nicht ersichtlich, vielmehr lediglich eine Ansatztendinopathie der

Supraspinatussehne (gemäss MRT vom 29. Januar 2015). Als neu erweisen sich die

in den bildgebenden Untersuchungen ebenfalls sichtbaren Befunde am rechten

Sprunggelenk. Hier erfolgte ein operativer Eingriff, der gemäss den Berichten

von Dr. med. O.___ erfolgreich verlaufen ist und mehrfach erklärt wird, dass

die Beschwerdeführerin selber mit dem Ergebnis zufrieden sei und keine

Schmerzen habe. Neu zeigten sich indessen auch Hinweise auf eine beginnende

Gonarthrose, wobei der Befund aber nicht hochgradig ausfällt. Bezüglich der von

Dr. med. D.___ genannten Diagnosen erweisen sich das Schmerzsyndrom, die

subjektive Instabilität und die USG-Arthrose links nicht als neu. Sie nennt

indessen auch rezidiverende Supinationstraumatas und den Zufallsbefund einer

Knochenzyste (distale Fibula rechts). Letzteres wurde im Spital N.___

abgeklärt, wobei man zum Schluss kam, es handle sich um degenerativ bedingte

Knochenzysten. In keinem der genannten Berichte wurde die Arbeitsunfähigkeit

konkret beurteilt. Auch Dr. med. O.___ macht keine Ausführungen zur

Arbeitsfähigkeit, abgesehen von einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit

nach dem operativen Eingriff. Wie bereits erwähnt, war dieser aber erfolgreich.

Demgegenüber wird von Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 3. Februar 2017

(IV-Nr. 157) unter Verweis auf die Berichterstattung von Dr. med. O.___ vom 11.

November 2016 und die dort gestellten Diagnosen ausgeführt, dass eine sitzende,

stundenweise Tätigkeit zumutbar sei. Diese Einschätzung erfolgte unter

Berücksichtigung der beginnenden Gonarthrose beidseits. Insofern kommt der einzige

behandelnde Facharzt, der die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat, zum gleichen

Schluss wie der RAD-Arzt Dr. med. G.___, nämlich dass die Arbeitsfähigkeit für

eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit gegeben ist. Lediglich die

Hausärztin, Dr. med. F.___, geht aufgrund der von ihr gestellten Diagnosen, die

sie allesamt als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend betrachtet, von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies widerspricht der eben genannten

fachärztlichen Beurteilung. Zur von ihr ebenfalls erwähnten arteriellen

Hypertonie ist indessen zu bemerken, dass diese bereits im Rahmen der

letztmaligen materiellen Rentenprüfung diagnostiziert und berücksichtigt wurde,

und dass mit der erfolgten Untersuchung durch einen Kardiologen im Januar 2017

(Dr. med. P.___, IV-Nr. 159 S. 7 f.) auch diesbezüglich eine Abklärung erfolgt

ist, die zu keinem anderen Schluss führt. Bezüglich des Berichts von Dr. med. F.___

ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

7.3

Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Frage, ob bei der

Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gesundheitszustandes eine relevante

Verschlechterung vorliegt, zu Recht auf die Einschätzung von Dr. med. G.___

(RAD) abgestellt hat, denn an deren Schlüssigkeit bestehen keine Zweifel. Dem

von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argument, die Beschwerdegegnerin

habe mit ihrem Eintreten auf das Leistungsbegehren eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes anerkannt, kann nicht gefolgt werden. Das Eintreten auf

eine Neuanmeldung setzt nicht voraus, dass eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes gegeben ist. Eben dies ist Gegenstand der Prüfung des

medizinischen Sachverhalts nach dem Eintreten auf ein Leistungsbegehren.

Vorausgesetzt wird nur, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

glaubhaft gemacht wurde. Dies war vorliegend aufgrund von neuen Diagnosen der

Fall. Dass neue Diagnosen vorliegen, heisst aber nicht, dass auch eine

anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt.

Vielmehr muss darüber hinaus aufgrund der neuen Diagnosen auch eine Veränderung

des Invaliditätsgrades bzw. eine Veränderung in der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit eingetreten sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der

Beschwerdegegnerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die (glaubhaft

gemachte) Veränderung des Gesundheitszustandes nicht genügend abgeklärt. Wie

die in Ziff. 6.1 wiedergegebenen medizinischen Unterlagen zeigen, lagen der

Beschwerdegegnerin zahlreiche Berichte vor, einerseits von der

Beschwerdeführerin eingereichte, andererseits von ihr selber eingeholte. Sämtliche

Unterlagen wurden dem RAD unterbreitet, der diese umfassend und nachvollziehbar

beurteilt hat. Unter den gegebenen Umständen war die Beschwerdeführerin nicht

gehalten, ein Gutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin hat genügend

umfassend abgeklärt, ob eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustandes

bzw. der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und diese Frage zu Recht verneint.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche

Rechtsbeistand hat am 3. April 2018 eine Kostennote eingereicht

(A.S. 24 f.), worin er einen Aufwand von insgesamt 3,5 Stunden,

Auslagen von CHF 39.00 und zuzüglich Mehrwertsteuer einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 983.40 (zu CHF 250.00 pro Stunde) geltend macht. Der betriebene

Aufwand ist angemessen und die Auslagen sind ausgewiesen. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission

des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160

Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Somit ist die Kostenforderung auf

CHF 719.85 festzusetzen (3,5 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl.

Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer) im

Umfang von CHF 263.65, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, wird auf CHF 719.85 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 263.65, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin