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Entscheid

VSBES.2018.60

Unfallversicherung

26. April 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom

29. September 2017 (Akten-Nr. 62) hielt die Basler Versicherungen AG

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) fest, es lägen weder ein Rückfall noch

Spätfolgen oder Wiedererwägungsgründe vor, weshalb A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) keinen Leistungsanspruch habe.

2. In der mit «Antworten auf

Fragen der Versicherung» betitelten Eingabe vom 24. Oktober 2017 (Akten-Nr. 67)

hielt med. pract. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, C.___, bezugnehmend auf das «Schreiben

vom 29. September 2017» fest, die Beschwerdegegnerin werde gebeten, den

Fall erneut zu begutachten und die Kostenübernahme zu gewährleisten.

3. Mit Schreiben vom

7. November 2017 (Akten-Nr. 70) hielt die Beschwerdegegnerin fest, am

31. Oktober habe sie das Schreiben der C.___, med. pract. B.___,

Orthopädie, erhalten. Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, dass eine

Einsprache durch die versicherte Person (oder dessen bevollmächtigten

Vertreter) innert 30 Tagen mit Unterschrift zu erfolgen habe. Das Schreiben der

C.___ gelte somit nicht als Einsprache.

4. Mit Eingabe vom

8. November 2017 (Akten-Nr. 71) teilte die Beschwerdeführerin mit,

sie erhebe gegen den Entscheid vom 29. September 2017 Einsprache. Sie

reichte zudem den Bericht der C.___ vom 24. Oktober 2017 ein.

5. Mit Schreiben vom

10. November 2017 (Basler-Nr. 72) wurde der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, die Beschwerdegegnerin habe das Schreiben vom 8. November 2017

an den Rechtsdienst weitergeleitet.

6. Mit Einsprache-Entscheid vom

26. Januar 2018 (Akten-Seiten [A.S.] 1 f.) trat die Beschwerdegegnerin

nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. November 2017 ein.

Die Verfügung vom 29. September 2017 sei von der Beschwerdeführerin am

3. Oktober 2017 am Schalter der Post in [...] abgeholt worden. Da die Beschwerdeführerin

erst am 8. November 2017 Einsprache erhoben habe (Eingang bei der

Beschwerdegegnerin am 10. November 2017), sei die 30-tägige

Einsprachefrist abgelaufen gewesen. Ausserdem ergebe die inhaltliche Prüfung

der Unterlagen, dass die Ablehnung der Leistungen zu Recht erfolgt sei. Selbst

wenn die Einsprache rechtzeitig erhoben worden wäre, hätte diese abgewiesen

werden müssen.

7. Am 10. bzw. 19. Februar 2018

(Eingang: 22. Februar 2018, A.S. 3 ff.) lässt die Beschwerdeführerin

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018

fristgerecht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, dieser sei aufzuheben.

8. Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 (A.S. 13 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde. So sei die Einsprache nicht innerhalb der Einsprachefrist

eingegangen und es habe keinen Anlass zur Gewährung einer Nachfrist zur

Formmangelbehebung gegeben.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin

auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Das Gericht

hat in der vorliegenden Konstellation einzig zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten bzw. eine Nachfrist zur

Verbesserung der Beschwerde hätte ansetzen müssen.

3.

3.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1

Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei

der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die ihm in

Art. 81 ATSG eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 10 bis

12.

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,

SR 830.11) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie

zum Einspracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen

Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich

erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder

ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt

die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die

Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der

Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache

nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren

wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die

Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Die positivrechtlich verlangte

Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) ist erforderlich, weil nur so der

Einsprecher seiner Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 und

Art. 43 Abs. 3 ATSG) nachkommt. Die Begründung muss nicht zutreffend

sein, aber sich mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung

auseinandersetzen (Hansjörg Seiler: Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in

der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],

Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 85 mit Hinweisen; Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 ATSG N 37). Eine Einsprache,

die überhaupt keine Begründung enthält oder sich in der Bemerkung erschöpft,

die betroffene Person sei mit der Verfügung nicht einverstanden, genügt den

formellen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom

26.

Mai 2011 E. 5.2).

3.3

Im vorliegenden Fall erliess die

Beschwerdegegnerin am 29. September 2017 eine leistungsablehnende Verfügung

(Akten-Nr. 62). Innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist ging bei der

Beschwerdegegnerin das Schreiben von med. pract. B.___ vom 24. Oktober

2017.

(Akten-Nr. 67) ein. Aus diesem ging hervor, dass die

Beschwerdeführerin die Verfügung vom 29. September 2017 an med. pract. B.___

übergeben hatte, er mit dieser Verfügung nicht einverstanden war und dagegen

Einwände erheben wollte. Nach Treu und Glauben musste somit davon ausgegangen

werden, dass med. pract. B.___ sein Schreiben im Auftrag der Beschwerdeführerin

verfasst hatte. Das Schreiben vom 24. Oktober 2017 wird den inhaltlichen

Anforderungen an eine Einsprache gerecht. Es fehlte allerdings eine Vollmacht

bzw. eine Unterschrift der Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich jedoch um

einen behebbaren Mangel (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Der Argumentation der

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 16. April 2018

(A.S. 13 ff.), wonach ein solcher Mangel nur innerhalb der Einsprachefrist

behoben werden könne, kann nicht gefolgt werden. Denn sie übersieht dabei, dass

Art. 10 Abs. 5 ATSG eine Nachfrist vorsieht, die auch über die

gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehen kann (BGE 142 V 152 E. 4.4

S. 159 mit Hinweis auf den von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

vom 16. April 2018 selbst zitierten BGE 120 V 413 E. 6a S. 419).

Es bestehen im vorliegenden Fall zudem keine Anzeichen für ein

rechtsmissbräuchliches Vorgehen (wie es z.B. vorliegen kann, wenn jemand

absichtlich eine ungenügende Rechtsschrift einreicht, um sich via Nachfrist

eine verlängerte Einsprachefrist zu verschaffen).

3.4

Folglich hätte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Eingabe von med. pract.

B.___ vom 24. Oktober 2017 eine Nachfrist im Sinne von Art. 10

Abs. 5 ATSV ansetzen müssen. Da der Mangel in der Folge mit Eingabe vom

8.

November 2017 (Akten-Nr. 71) behoben wurde, liegt eine gültige

Einsprache vor, auf welche die Beschwerdegegnerin hätte eintreten müssen.

4.

Damit ist die Beschwerde vom

10.

bzw. 19. Februar 2018 gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom

26.

Januar 2018 aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. September

2017.

materiell behandelt.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin ist weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten,

weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

5.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache

eintritt und eine materielle Prüfung vornimmt.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Ein Doppel der Beschwerdeantwort vom

16. April 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi