VSBES.2018.61
Unfallversicherung
11. April 2019Deutsch30 min
Source so.ch
Urteil vom 11. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar Michael Weissberg
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1958, war von Juni 2014 bis März 2016 bei der Firma B.___
(fortan: Arbeitgeberin) als Consultant angestellt (s. Korrespondenzakten
der Beschwerdegegnerin / A1 + A8). Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses war er
bei der AXA Versicherungen AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. Februar 2016 einen
Unfall erlitt. Gemäss Unfallmeldung UVG vom 8. März 2016 (A1) stürzte der
Beschwerdeführer und fiel die Treppe hoch, wobei er sich an der Wirbelsäule
resp. am Rücken verletzte.
1.2 Mit Verfügung vom 3. August 2017
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung, da zwischen dem Ereignis vom 29. Februar 2016 und den
gesundheitlichen Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang nachgewiesen
sei (A40). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 31. August 2017 Einsprache erheben
(A49), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Januar 2018 abwies
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 22. Februar
2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 12 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben und die
Einsprachegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen gemäss UVG im Zusammenhang mit dem Unfallereignis des
Beschwerdeführers vom 29. Februar 2016 zu erbringen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29
ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom
21. August 2018 resp. Duplik vom 25. September 2018 an ihren Rechtsbegehren
fest (A.S. 45 ff. / 58 ff.).
2.4 Der Präsident des
Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27.
September 2018 Frist, die von ihm auszugsweise zitierte Stellungnahme vom Dr.
med. C.___ vollständig einzureichen oder aber darzulegen, warum dies nicht
möglich sei (A.S. 71 f.). Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt daraufhin am
2. November 2018 eine Bestätigung von Dr. med. C.___ vom 31. Oktober 2018 sowie
eine Kostennote zu den Akten (A.S. 78 f.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich
dazu am 19. November 2018 (A.S. 81 f.).
2.5 Der Präsident setzt dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2018 erneut Frist, die auszugsweise
zitierte Stellungnahme vom Dr. med. C.___ vollständig einzureichen oder aber
darzulegen, warum dies nicht möglich sei (A.S. 84 f.). Der Vertreter
des Beschwerdeführers gibt daraufhin am 14. Dezember 2018 eine weitere Bestätigung
von Dr. med. C.___ vom 11. Dezember 2018 zu den Akten (A.S. 86 f.).
Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 21. Januar 2019 (A.S. 89 ff.).
Diese Eingabe geht am 24. Januar 2019 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer
(A.S. 94), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer bezüglich des Ereignisses vom 29. Februar 2016 Anspruch
auf Unfallleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 23. Januar 2018 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei
ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134
V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch
zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018
vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer stürzte am
29.
Februar 2016 beim Treppensteigen und fiel nach vorne auf beide Hände, was nach
seinen Angaben zu einem akuten Schmerz im Bereich der Halswirbelsäule (fortan:
HWS) führte (s. Medizinische Akten der Beschwerdegegnerin / M11 S. 43). Am 4.
März 2016 suchte er in dieser Sache erstmals seinen Hausarzt Dr. med. D.___,
Arzt für Allg. Medizin FMH, auf. Dieser hielt im Bericht vom 9. April 2016 (M5)
fest, der Beschwerdeführer habe nach einem Sturz über Kribbeln in den Händen
und Schmerzen im Nackenbereich geklagt. Die klinische Untersuchung habe eine
freie Beweglichkeit der HWS und eine symmetrische Neurologie ergeben. Eine
Druckdolenz habe sich lediglich im Bereich des Muskulus trapezius rechts
gefunden.
Die am 11. März 2016 im [Spital] E.___
durchgeführte MRI-Untersuchung (M6) ergab reizlose Verhältnisse nach der im
Jahr 2007 auf Höhe C6/7 erfolgten Diskushernienoperation. Für frische oder
residuale Frakturen der HWS oder der erfassten proximalen Brustwirbelsäule
(fortan: BWS) gebe es keine Anhaltspunkte. Es bestünden osteodegenerative
Prozesse vor allem der mittleren und distalen HWS sowie eine zervikale
Diskopathie. Daraus resultierten eine symptomatisch einzustufende, beginnende
signifikante spinale Enge auf Höhe der Diskusfächer C4/5 und C5/6 sowie
foraminale Kompressionen der Wurzeln C4 bis C6.
Der Hausarzt attestierte dem
Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 23. März 2016 (M11 S. 36) wegen
einer zervikalen Diskushernie mit Kompression eine Reiseunfähigkeit. Dabei
hielt er fest, der Beschwerdeführer habe ihn erstmals am 4. März 2016 aufgesucht,
weil er nach einem Sturz unter progredienten HWS-Schmerzen und Ausfällen
gelitten habe.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 9) ergänzte der Hausarzt, der Beschwerdeführer habe
ihn wegen des Sturzes erstmals am 4. März 2016 aufgesucht und über Schmerzen
sowie Gramseln in den Armen und Händen geklagt. Die diffusen Myogelosen im
Nacken, vor allem rechts, seien für ihn – den Arzt – Resultat des Sturzes
gewesen. Vor dem 4. März 2016 habe er den Beschwerdeführer nur selten und wegen
kleinerer Probleme behandelt. Von der Diskushernienoperation vor zehn Jahren
habe er gewusst, aber in der Zwischenzeit keine Hinweise auf ein Rezidiv oder
eine problematische Situation im Bereich der HWS resp. des Nackens
festgestellt. Auf Grund der progredienten Beschwerden habe er am 9. März
2016.
eine MRI-Untersuchung in die Wege geleitet. Am 21. März 2016 sei der
Beschwerdeführer wegen neu aufgetretener Lähmungserscheinungen und
progredienter Schmerzen der oberen Extremitäten in seine Praxis gekommen und notfallmässig
ins [Spital] E.___ überwiesen worden. Er habe nie am Treppensturz gezweifelt.
Die daraus resultierende Dramatik habe er weder vorhersehen noch mit einer vorbestehenden
Erkrankung in Einklang bringen können.
3.1.2
Dr. med. F.___, Leitende Ärztin
Neurologie am [Spital] E.___, diagnostizierte im Bericht vom 21. März 2016 (M11
S. 43 f.) eine progrediente Gangunsicherheit mit klinisch beinbetonter
Tetraspastik (R25.8). Die Gehfähigkeit habe sich in den letzten zwei Wochen
verschlechtert. Die MRI-Untersuchung vom gleichen Tag (M7) bildete den Aspekt
einer zervikalen Myelopathie zwischen dem unteren vierten und mittleren fünften
Halswirbel ab. Dieser Befund wurde als eindeutige Operationsindikation gewertet
(s. M11 S. 39). Im Bericht des [Spitals] E.___ vom 29. März 2016 (M11
S. 34 f.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich beim
Sturz mit beiden Händen abgefangen. Er habe einen akuten Schmerz im Nacken
vernommen sowie beginnende, in der Intensität zunehmende Gangunsicherheiten.
Am 1. April 2016 erfolgte im [Spital] E.___
eine ventrale Diskektomie und Fusion der Wirbel C3/4 bis C6 (M3). Der
Beschwerdeführer konnte in der Folge zeitgerecht mobilisiert werden (M2). Nach 16
Tagen stellte man im Operationsgebiet einen subkutanen Abszess fest, der am 18.
und 25. April 2016 operativ ausgeräumt und revidiert wurde, wobei man die alten
Implantate entfernte und neue einlegte (M8 + 9). Die Spinalkanalstenosen und
die dorsale Kompression konnten durch die Eingriffe verbessert werden (s.
Bericht vom 21. November 2016, M11 S. 2 f.).
3.1.3
Am 6. Mai 2016 wurde der
Beschwerdeführer zur weiteren stationären Rehabilitation [in die Klinik] G.___ verlegt
(M10). Der Austrittsbericht vom 30. August [recte wohl: 31. August] 2016 (M18) enthielt
folgende Diagnosen:
1.
Sensomotorisch inkomplette Tetraplegie
sub C4 nach Stolpersturz am 29. Februar 2016
· hochgradige Spinalkanalstenose C3 – C6
· Diskusprothese C6/7 (2007)
· ventrale Dekompression und Fusion C3 – C6
(1. April 2016), Abszessrevision und Spondylitis (18. April 2016) und
Wundrevision (25. April 2016)
2.
Autonome Dysregulation mit Herz- / Kreislauf-,
Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, aktuell Spontanmiktion.
3.
Transiente Rhythmusstörungen
postoperativ am 18. und 26. April 2016.
4.
Intermittierend Schmerz im rechten Knie
medialseitig, differentialdiagnostisch degenerativ bedingt.
5.
Kribbelparästhesien an beiden Händen (Carpaltunnelsyndrom
beidseits neurographisch ausgeschlossen, Sulkys-Nervus-Ulnaris-Syndrom rechts
scheint nicht vorzuliegen).
Die antibiotische Therapie habe nach zwölf
Wochen bei normwertigen Entzündungsparametern sistiert werden können. Als
Hauptsymptome der inkompletten Tetraplegie hätten die Störungen der
Tiefensensibilität, eine Gangunsicherheit im Sinne einer Gangataxie sowie eine
generalisierte Kraftminderung im Vordergrund gestanden. Wegen der
fortbestehenden Defizite bezüglich Kraft, Perzeption und Koordination sei
weiterhin eine physiotherapeutische Behandlung indiziert. Der Beschwerdeführer sei
am 31. August 2016 in gutem Allgemeinzustand und zu Fuss, mit einem Gehstock
versehen, ins häusliche Umfeld entlassen worden. Der Beschwerdeführer klagte
aber über Gefühlsstörungen in der rechten Hand und Schmerzen im rechten Knie
(s. Bericht des [Spitals] E.___ vom 21. November 2016, M11 S. 2 f.).
Die Verlaufskontrolle [in der Klinik] G.___
vom 16. Dezember 2016 (M19) ergab u.a. eine deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit,
rechtsbetonte Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten sowie
beidseitige allodynische Schmerzen an den Fusssohlen und Zehen. Bei der
nächsten Kontrolle am 5. April 2017 (M20) präsentierten sich die Beschwerden im
Wesentlichen unverändert. Festgestellt wurde eine leichte Besserung der
rechtsseitigen Kniebeschwerden und der Gehfähigkeit.
3.1.4
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und
Rehabilitation, äusserte sich am 13. April 2016 dahingehend (M4 / B1 + B2), dass
keine unfalltraumatischen Folgen des Sturzes vorlägen. Bei der zervikalen
Myelopathie handle es sich um eine vorbestehende Erkrankung. Durch
Veränderungen der HWS werde das Rückenmark eingeengt, was zu Sensibilitäts- und
Motorikstörungen führe. Mitunter würden Stand- und Gangunsicherheit auftreten.
Die Gangunsicherheit des Beschwerdeführers habe überwiegend wahrscheinlich schon
länger bestanden und aus einem inneren Geschehen zum angegebenen Sturz geführt.
Eine äussere Ursache werde nicht erwähnt. Zudem lägen weder äusserlich noch
bezüglich der HWS Angaben über Folgeverletzungen vor, wie sie vorhanden sein
müssten. Die Erstkonsultation beim Hausarzt sei mehr als 72 Stunden nach dem
Ereignis erfolgt. Die Beweglichkeit sei damals frei und die Neurologie
unauffällig gewesen; einzig eine leichte Druckdolenz am Trapezius habe man
festgestellt. Eine Prellmarke erwähne der Hausarzt nicht. Auch das MRI habe
keine akute traumatische Läsion der HWS ergeben.
Nach Einsicht in die neuen Akten bekräftigte
Dr. med. I.___ mit Stellungnahme vom 29. Mai 2017 (M12) seine frühere
Einschätzung, dass die nach dem Ereignis geklagten Beschwerden nur in einem
möglichen kausalen Zusammenhang mit dem Sturz vom 29. Februar 2016 stünden.
Die Ärzte sprächen bezeichnenderweise von den Symptomen «nach einem Sturz» und
nicht «wegen eines Sturzes». Die MRI-Aufnahmen zeigten einen massiven
Vorzustand mit degenerativen Veränderungen und spinalen Einengungen. Wäre beim
Ereignis das zervikale Rückenmark geschädigt worden, so wäre – insbesondere bei
diesen vorbestehend engen Verhältnissen – mit dem Auftreten einer innerhalb
Stunden sehr rasch progredienten Symptomatik zu rechnen gewesen. Bei einem
Sturz treppauf seien äussere Verletzungen am Kopf oder anderen Körperteilen, wie
Prellungen oder Schürfungen, zu erwarten, doch sei hier nichts dergleichen
dokumentiert worden. Beim Auffangen des Sturzes sei es wohl zu einer
Hyperextension der HWS gekommen, bei einer Quetschung des Halsmarks wären aber
sofort neurologische Ausfälle aufgetreten. Der Hausarzt habe indes vier Tage
später einen unauffälligen Neurostatus erhoben, was gegen eine akute resp. traumatische
Läsion beim Ereignis spreche. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um den
Spontanverlauf einer progredienten zervikalen Myelopathie bei degenerativen
HWS-Veränderungen, welche zuvor schleichend verlaufen und vom Beschwerdeführer
noch gar nicht wahrgenommen worden sei. Eine subklinische Gangunsicherheit
könne jedoch Ursache des Treppensturzes gewesen sein.
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie
und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 14.
/ 19. Juli 2017 (M21) aus, die sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C4 sei
sehr gering ausgeprägt. Er könne nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung
der prätraumatischen zervikalen Myelopathie durch den Treppensturz sprechen; da
sich der Neurostatus vier Tage nach dem Sturz unauffällig präsentiert habe,
sehe er auch keine vorübergehende Verschlimmerung. Eine Unfallkausalität sei in
Übereinstimmung mit Dr. med. I.___ lediglich möglich. Sicherlich sei bei
vorbestehender Spinalkanalstenose eine Dekompensation aufgetreten, jedoch erst
einige Tage nach dem Unfall, sodass dieser nicht als Ursache herangezogen
werden dürfe.
3.1.5
In seiner Replik vom 21. August
2018.
erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Fall Dr. med. C.___,
langjähriger Oberarzt [in der Klinik] G.___, unterbreitet. Dessen Stellungnahme
gebe er auszugweise wie folgt wieder: Ursache der Myelopathie sei mit grosser
Wahrscheinlichkeit der Sturz vom 29. Februar 2016, bei dem das zervikale
Rückenmark auf Grund der vorbestehenden degenerativ bedingten Spinalkanalenge
eine Kontusion erlitten habe. Dies sei bei einem engen Spinalkanal nicht
unüblich und bereits bei einem minimalen Trauma (z.B. einer Hyperextension /
Überstreckung) möglich. Das sofortige Auftreten von Kribbelparästhesien
unmittelbar nach dem Sturz sei Ausdruck einer Verletzung des Rückenmarks bzw.
der zervikalen Nervenwurzeln. Die Gangunsicherheit und die später auftretende Spastik
beruhten auf einer Schädigung des Rückenmarks im Halsbereich. Die MRI-Aufnahme
vom 21. März 2016 bilde eindeutig die Myelopathie (Aufhellung im
Rückenmark) bei der mittleren Engstelle C4/5 ab. Die initiale Aufnahme vom 11.
März 2016 zeige hingegen noch keine Veränderungen des Myelons (A.S. 51). Wenn Dr. med.
I.___ äussere Verletzungen vermisse, so sei einerseits zu entgegnen, dass sich der
Beschwerdeführer mit den Händen abgefangen habe. Andererseits habe er sich beim
Sturz eine Knieverletzung zugezogen. Die Interpretation der Formulierung des
Hausarztes «nach einem Sturz» im Gegensatz zu «wegen eines Sturzes» sei müssig
und spitzfindig. Er bestreite eine vorbestehende Myelopathie. Eine
Gangunsicherheit müsse nicht zwingend vorhanden sein, um auf der Treppe zu
stürzen, er selber sei schon viele Male treppauf gefallen, weil er sich nicht
genügend konzentriert habe. Der Beschwerdeführer habe den Hausarzt wegen
neurologischer Symptome aufgesucht. Man könne das nicht einfach so
herunterspielen und behaupten, der Hausarzt habe einen unauffälligen
neurologischen Befund erhoben (A.S. 52).
Dr. med. J.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 1. September 2018 (A.S. 66 ff.), welche die
Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Duplik einreichte, fest, der Hausarzt
gebe als Grund der Konsultation vom 4. März 2016 an, der Beschwerdeführer habe
über Schmerzen sowie Gramseln in beiden Armen und Händen geklagt. Für ein
unfallfremdes Geschehen spreche, dass die neurologische Untersuchung beim
Hausarzt im Wesentlichen normal ausgefallen sei. Die Kompression des zervikalen
Myelons sei hauptsächlich einseitig. Die Symptomatik, die sich nur an den
oberen Extremitäten manifestiert habe und beidseits gleich ausgeprägt gewesen
sei, lasse sich daher nicht als Ausdruck einer zervikalen Myelopathie werten; diesfalls
müssten die Symptome einseitig betont sein und auch am Fuss auftreten (A.S. 66).
Nicht unfallkausal sei auch zu erklären, dass erstmals bei der Untersuchung
durch Dr. med. F.___ am 21. März 2016 Symptome vor allem in den Beinen mit
beinbetonter Tetraspastik und progredienter Gangunsicherheit beschrieben worden
seien, wie es bei einer zervikalen Myelopathie zu erwarten sei (A.S. 66 f.).
Es werde von einer subakuten Verschlechterung der Gehfähigkeit in den letzten
zwei Wochen gesprochen, also seit dem 7. März 2016 und nicht seit dem 29.
Februar 2016. Einschränkungen der Schmerz- und Temperaturwahrnehmung würden
nicht erwähnt. Bei einer zervikalen Myelopathie bestehe meist eine einseitige
Schädigung vor allem der Hinterstränge, so dass ipsilateral eine Störung der
epikritischen Sensibilität zu erwarten wäre, während der Tractus
spinothalamicus anterior im Rückenmark oft (noch) nicht geschädigt sei, so dass
die protopathische Sensibilität der Gegenseite (sog. dissoziierte Sensibilitätsstörung,
im VoIlbild Brown-Sequard-Syndrom) auch noch nicht gestört sei (A.S. 67). Wenn
eine zervikale Myelopathie durch einen Sturz eine richtungsgebende
Verschlimmerung erfahren würde, so wäre spätestens innert drei Tagen eine
Verschlechterung zu verzeichnen, bedingt durch eine Schwellung / Ödembildung im
Rückenmark und den angrenzenden Strukturen. Eine solche Verschlechterung sehe
er hier jedoch nicht. Er gehe mit dem Beschwerdeführer einig, dass eine Verschlimmerung
durch einen Sturz durchaus möglich sei. Der Beschwerdeführer mache indes
geltend, die Verschlechterung sei unmittelbar nach dem Sturzereignis aufgetreten,
was er auf Grund der Akten nicht nachvollziehen könne. Bei einer Erstkonsultation
rund vier Tage nach dem Unfall sei eine sofortige Symptomatik nicht überwiegend
wahrscheinlich. Damit lasse sich keine vorübergehende oder richtungsgebende
Verschlechterung innert 72 Stunden stützen. Der Beschwerdeführer verweise
weiter auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ (A.S. 68). Auch dieser
unterstelle eine sofortige Symptomatik nach dem Sturz, was in der Tat für eine
Myelonkontusion durch das Trauma sprechen würde, doch sei eine solche
Symptomatik nach Aktenlage eben nicht dokumentiert. Im Übrigen sei Dr. med. .C.___
nicht spezialisiert auf die klinische Untersuchung bei paraplegiologischen Beschwerden,
sondern als [...] bei der H.___ tätig, d.h. er übe möglicherweise gar keine
klinische Tätigkeit [in der Klinik] G.___ aus. Der Umstand, dass sich die
Symptomatik vor dem 21. März 2016 laufend verschlechtert habe, sei unbestritten,
beweise jedoch nicht die Unfallkausalität der Symptomatik, da deren Beginn
entscheidend sei. Zur Feststellung von Dr. med. C.___, die MRI-Untersuchung vom
21.
März 2016 zeige eine Myelopathie bei der mittleren Engstelle, während in
der Aufnahme vom 11. März 2016 noch keine Veränderungen des Myelons erkennbar
gewesen seien, mache er folgende Bemerkungen: Die Diagnose einer zervikalen
Myelopathie erfolge klinisch, oft untermauert durch Messung der sensiblen
Überleitungszeit im Rückenmark (Medianus- und Tibialis-SSEP) und der
motorischen Leitungszeit im Rückenmark (zentral-motorische Laufzeit bei der Ableitung
der MEP), nicht aber radiologisch. Die MRI-Aufnahme vom 11. März 2016 zeige
bereits eine beginnende Kompression des zervikalen Myelons. Sobald radiologische
Zeichen einer zervikalen Myelopathie beschrieben würden, sei die (strukturelle)
Rückenmarksschädigung in der Regel irreversibel, eine blosse (reversible)
Funktionsstörung sei im MRI meist nicht sichtbar. Angesichts der guten
postoperativen Erholung müsse nicht von einer wesentlichen strukturellen Rückenmarksschädigung
ausgegangen werden, weder am 11. noch am 21. März 2016. Die in beiden Aufnahmen
sichtbare zervikale Stenose sei lediglich hindeutend auf eine zervikale
Myelopathie. Die Formulierung des Radiologen bleibe im Vergleich zur Sichtung
der MRI-Bilder zweitrangig. Die schweren ossären Veränderungen, die am 21. März
2016.
einseitig betont vor allem auf Höhe C4/5 dokumentiert worden seien,
benötigten Monate zu ihrer Ausbildung, sie hätten also grösstenteils bereits
vor dem Unfall vom 29. Februar 2016 bestanden (A.S. 69). Ob eine klinisch
symptomatische Myelopathie schon vor dem Sturz aufgetreten sei, lasse sich
nicht mit Sicherheit ausschliessen oder bestätigen, wesentlich sei die
Entwicklung der Symptomatik, die eben erst vier Tage nach Unfallereignis
eingesetzt habe (A.S. 69 f.).
Der Beschwerdeführer kam der
Aufforderung des Gerichts, die in der Replik zitierte Stellungnahme von Dr. med. C.___
vollständig einzureichen, nicht nach. Stattdessen legte er am 2. November 2018
eine Bestätigung von Dr. med. C.___ vom 31. Oktober 2018 vor (s. BB-Nr. 10).
Dieser erklärte, die kursiv gedruckten Abschnitte auf S. 7 und 8 der Replik stammten
wortwörtlich aus dem Gutachten über den Beschwerdeführer, das er am 31. August 2017
per E-Mail an dessen Vertreter übermittelt habe (A.S. 78). Auf die erneute
Aufforderung des Gerichts hin, die besagte Stellungnahme vollständig
einzureichen, antwortete der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018, Dr. med. C.___
habe für den Rechtsdienst der H.___ Medizinalfälle beurteilt, allerdings nur
für den internen Gebrauch. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall
gewesen. Die Beurteilung enthalte deshalb persönliche Bemerkungen von Dr. med. C.___,
weshalb sie in der Replik nur auszugsweise wiedergegeben worden sei (A.S. 86).
In der beiliegenden Bestätigung vom 11. Dezember 2018 gab Dr. med. C.___
an, das Zitat in der Replik, wonach das Sturzereignis vom 29. Februar 2016 mit
grosser Wahrscheinlichkeit Ursache der Myelopathie sei, gebe seine
Gesamtbeurteilung wieder (A.S. 87).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 29. Februar 2016 und den
in der Folge diagnostizierten Gesundheitsschäden verneint. Sie konnte sich
dabei auf die Feststellungen ihrer beratenden Ärzte Dr. med. I.___ und Dr. med.
J.___ stützen, wonach keine traumatischen strukturellen Läsionen der HWS
vorliegen und die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers krankheitsbedingt
ist. Diese übereinstimmende Beurteilung geniesst vollen Beweiswert, stammt sie
doch von Fachärzten, welche sich eingehend mit den vorliegenden Akten befasst
haben. Eine reine Aktenbeurteilung ist hier zulässig, da es um einen
feststehenden und zudem nicht besonders komplexen medizinischen Sachverhalt
geht (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015
E. 4.2). Der Zustand der HWS war durch mehrere MRI-Aufnahmen umfassend dokumentiert,
während die klinischen Befunde aus den Berichten der behandelnden Ärzte
hervorgingen. Dies erlaubte es den Dres. I.___ und J.___, auf eine persönliche
Untersuchung des Beschwerdeführers zu verzichten.
3.2.2
Zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vor dem 29. Februar 2016 liegt nicht viel vor. Der frühere
Hausarzt Dr. med. K.___ händigte die Krankengeschichte im Jahr 2012 dem
Beschwerdeführer aus (A29). Die Unterlagen befinden sich aber nicht mehr in
dessen Besitz (E-Mail vom 26. April 2017, unter A34), Der aktuelle Hausarzt
Dr. med. D.___ erklärte, er kenne den Beschwerdeführer erst seit dem 7.
April 2014 und verfüge für die Zeit vor 2012 über keine Akten (Schreiben vom 8.
Februar 2017, A31). Aus seinem Dossier geht (abgesehen von einer
Abszessexzision am 16. März 2015, M11 S. 55) lediglich hervor, dass der
Beschwerdeführer am 6. April 2014 auf der Treppe stürzte, was zu einer Prellung
resp. Distorsion des rechten Knies (mit Prellmarke und Hämatom) führte, ohne
dass es zu ossären Läsionen kam (M11 S. 59). Details zur Diskushernienoperation
im Jahr 2007 sind keine bekannt. Der Umstand, dass vor dem Sturz am 29. Februar
2016.
keine Symptome wie Schmerzen in der HWS, Kribbelparästhesien oder eine Gangunsicherheit
dokumentiert sind, genügt indes nicht, um eine Unfallkausalität der danach
aufgetretenen Beschwerden zu belegen (s. E. II. 2.2 hiervor). Die schriftlichen
Bestätigungen verschiedener Personen, wonach der Beschwerdeführer vor dem Sturz
beschwerdefrei und in keiner Weise eingeschränkt gewesen sei (BB-Nrn. 3 – 8),
sind daher unbehelflich.
3.2.3
Die Dres. I.___ und J.___ begründen
die fehlende Unfallkausalität in erster Linie mit der Entwicklung in den ersten
Tagen und Wochen nach dem Ereignis vom 29. Februar 2016. Sie argumentieren in
nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer einerseits erst nach vier
Tagen einen Arzt aufsuchte. Wären tatsächlich unmittelbar nach dem Sturz erhebliche
Beschwerden wie eine Gangunsicherheit oder starke Schmerzen aufgetreten, die
Anlass zur Beunruhigung gaben, so wäre zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer rasch ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, anstatt einige Tage
zuzuwarten. Wenn er sinngemäss einwendet, der Unfall habe sich an einem Freitag
ereignet, weshalb er sich erst am Montag, den 3. März 2016, um einen
Arzttermin habe bemühen können (vgl. A.S. 13 f. Art. 1 + 2), so ist dies
unzutreffend, denn der 29. Februar 2016 fiel auf einen Montag. Auch aus der
Bestätigung seiner Lebenspartnerin L.___ vom 15. Februar 2018 (BB-Nr. 3) kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Frau L.___ erklärte, sie
habe damals im Ausland gelebt und sie hätten sich regelmässig an den
Wochenenden besucht. Am Abend des 29. Februar 2016 habe sie der
Beschwerdeführer angerufen und erzählt, er sei auf der Treppe gestürzt und habe
Nackenschmerzen sowie ein Kribbeln bis in die Hände. Am 2. März 2016 sei sie
bei ihm gewesen und habe gesehen, dass es ihm gar nicht gut gegangen sei. Am Samstag
habe der Beschwerdeführer den Termin beim Hausarzt gehabt. Diese Darstellung
ist indes nicht glaubwürdig. Der Arzttermin vom 4. März 2016 fiel nicht auf
einen Samstag, sondern auf einen Freitag. Der 2. März 2016 wiederum war ein
Mittwoch, was sich nicht mit der Aussage der Partnerin deckt, sie habe den
Beschwerdeführer jeweils am Wochenende besucht. Auch der Beschwerdeführer geht davon
aus, dass ihn seine Partnerin am auf den Sturz folgenden Wochenende besucht
habe (A.S. 14 Art. 2). Der fragliche Besuch müsste also, da sich der Sturz am
Montag den 29. Februar 2016 ereignete, am Wochenende vom 5. / 6. März 2016
erfolgt sein. Dies würde aber im Widerspruch dazu stehen, dass Frau L.___ den
Beschwerdeführer bei diesem Besuch aufgefordert haben will, zum Arzt zu gehen,
suchte der Beschwerdeführer doch seinen Hausarzt am 4. März 2016 auf und damit
vor dem Wochenende vom 5. / 6. März 2016. Im Übrigen beschreibt
Frau L.___ den Zustand, in dem sie den Beschwerdeführer angetroffen haben will,
nicht näher, sondern erwähnt lediglich, es sei ihm nicht gut gegangen; von
einer Gangunsicherheit u.ä. ist nicht die Rede.
Andererseits erhob der Hausarzt am 4.
März 2016 weitestgehend unauffällige Befunde, während die eine Woche später
durchgeführte MRI-Untersuchung keine Hinweise auf eine traumatische Läsion im
Bereich der HWS, sondern einen engen Spinalkanal und degenerative Veränderungen
ergab. Dabei ist zu beachten, dass sich der Hausarzt erst am 9. März 2016, also
einige Tage nach der Erstkonsultation, veranlasst sah, wegen progredienter
Beschwerden eine MRI-Untersuchung in Auftrag zu geben (BB-Nr. 9). Weiter fällt
auf, dass sich die Unfallmeldung vom 8. März 2016 nur ziemlich vage zum
betroffenen Körperteil und den erlittenen Verletzungen äusserte (A1):
Wirbelsäule (Rücken)
Andere Schädigungen gemäss
Ergänzungen
Muskelverspannung im
Nacken (noch in Abklärung mit dem Arzt)
Von den spezifischen Symptomen einer
inkompletten Tetraplegie, aber auch von Knieschmerzen war mithin keine Rede.
Solche Symptome sind echtzeitlich erstmals am 21. März 2016 ärztlich
dokumentiert worden. Der Beschwerdeführer suchte an diesem Tag wegen neu
aufgetretener Lähmungserscheinungen seinen Hausarzt auf, der ihn für
reiseunfähig erklärte (unter Hinweis auf «Ausfälle») und umgehend ins [Spital] E.___
überwies. Dort stellte Dr. med. F.___ eine Gangunsicherheit fest. Aufschlussreich
ist hier auch die Aussage von Dr. med. F.___, die Gehfähigkeit habe sich
in den letzten zwei Wochen verschlechtert, also ab dem 7. März 2016 und damit
erst eine Woche nach dem Sturz. Richtig ist, dass der Hausarzt bereits
anlässlich der ersten Untersuchung Kribbelparästhesien an Händen und Armen feststellte.
Dr. med. J.___ hat sich aber mit dieser Feststellung befasst und dargelegt, warum
das beidseitige Auftreten sowie die Beschränkung auf die Hände gegen eine
Rückenmarkverletzung sprechen. Überdies leuchtet es ein, dass die im März 2016
festgestellten degenerativen Veränderungen der HWS grossmehrheitlich schon vor
dem Sturz bestanden haben müssen.
3.2.4
Von den behandelnden Ärzten befasst
sich keiner näher mit der Frage der Unfallkausalität. In seinem späteren
Bericht vom 11. Juli 2018 bringt der Hausarzt die Beschwerden zwar mehr oder
weniger ausdrücklich mit dem Sturz in Verbindung (BB-Nr. 9). Er begründet
dies aber nicht näher und geht nicht auf die Argumente der Dres. I.___ und J.___
ein. Somit fehlt es an einer begründeten Stellungnahme, welche geeignet wäre,
Zweifel an den Dres. I.___ und J.___ zu erwecken. Der Hausarzt sprach im
Übrigen anfänglich (wie auch später der Austrittsbericht des H.___) von
Beschwerden nach dem Sturz. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es keineswegs spitzfindig, dieser Formulierung Bedeutung
beizumessen, denn in der Unfallversicherung spielt es eben eine Rolle, ob gesundheitliche
Probleme bloss nach einem Unfall oder aber wegen dieses Unfalls aufgetreten
sind. Oder anders ausgedrückt: Wenn es ein Arzt ohne weitere Erläuterungen dabei
belässt, von Beschwerden nach einem Unfall zu sprechen, so reicht dies nicht
aus, um einen Kausalzusammenhang zu belegen.
3.2.5
Was die Stellungnahme von Dr.
med. C.___ angeht, so kann deren Beweiswert nicht abschliessend gewürdigt
werden, da sie dem Gericht bloss auszugsweise vorliegt und so z.B. unklar
bleibt, welche Vorakten Dr. med. C.___ bei seiner Beurteilung vorlagen. Der
Einwand, diese Stellungnahme könne nicht vollständig eingereicht werden, denn
sie enthalte auch rein interne Bemerkungen, welche dem Beschwerdeführer nicht
zugänglich gemacht werden dürften, verfängt nicht. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass es möglich gewesen wäre, heikle Passagen unleserlich zu
machen. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass der Beweiswert einer
Stellungnahme geschwächt wird, wenn sich die Partei entschliesst, diese nur
unvollständig einzureichen.
Andererseits hat sich Dr. med. J.___ eingehend
mit den Aussagen von Dr. med. C.___ befasst und sie überzeugend widerlegt.
Namentlich erläutert er, warum ein Vergleich zwischen den MRI-Aufnahmen vom 11.
und 21. März 2016 nicht geeignet ist, die Beurteilung von Dr. med. C.___ zu
stützen. Soweit dieser postuliert, bei einem engen Spinalkanal könne schon eine
leichte Hyperextension der HWS genügen, um Beschwerden auszulösen, ist auf Dr.
med. I.___ zu verweisen. Dieser ging ebenfalls von einer Hyperextension aus,
betonte aber, dass diese zu keiner relevanten Verletzung des Rückenmarks geführt
habe, da sonst früher und in erheblicherem Ausmass neurologische Symptome
aufgetreten wären, als in den ersten Tagen nach dem Sturz vorlagen. Darauf geht
Dr. med. C.___ nicht ein.
3.3
Zusammenfassend besteht kein
Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Beurteilung der Dres. I.___ und J.___
zu hegen. Somit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,
dass zwischen dem Sturz am 29. Februar 2016 und der in der Folge aufgetretenen
Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht; da es hier
nicht um einen Fallabschluss mit Leistungseinstellung geht, sondern die
Beschwerdegegnerin gar nie Leistungen für das Ereignis vom 29. Februar 2016
erbracht hat, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für welche
die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt. Von weiteren
Sachverhaltsabklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb davon abzusehen ist.
Fehlt es aber am natürlichen Kausalzusammenhang,
so entfällt ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Die Beschwerde
stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht
mit Urteil 8C_335/2019 vom 30. Juli 2019 bestätigt.