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Entscheid

VSBES.2018.61

Unfallversicherung

11. April 2019Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1958, war von Juni 2014 bis März 2016 bei der Firma B.___

(fortan: Arbeitgeberin) als Consultant angestellt (s. Korrespondenzakten

der Beschwerdegegnerin / A1 + A8). Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses war er

bei der AXA Versicherungen AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. Februar 2016 einen

Unfall erlitt. Gemäss Unfallmeldung UVG vom 8. März 2016 (A1) stürzte der

Beschwerdeführer und fiel die Treppe hoch, wobei er sich an der Wirbelsäule

resp. am Rücken verletzte.

1.2 Mit Verfügung vom 3. August 2017

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der

Unfallversicherung, da zwischen dem Ereignis vom 29. Februar 2016 und den

gesundheitlichen Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang nachgewiesen

sei (A40). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 31. August 2017 Einsprache erheben

(A49), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Januar 2018 abwies

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 22. Februar

2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 12 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben und die

Einsprachegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen gemäss UVG im Zusammenhang mit dem Unfallereignis des

Beschwerdeführers vom 29. Februar 2016 zu erbringen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29

ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik vom

21. August 2018 resp. Duplik vom 25. September 2018 an ihren Rechtsbegehren

fest (A.S. 45 ff. / 58 ff.).

2.4 Der Präsident des

Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27.

September 2018 Frist, die von ihm auszugsweise zitierte Stellungnahme vom Dr.

med. C.___ vollständig einzureichen oder aber darzulegen, warum dies nicht

möglich sei (A.S. 71 f.). Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt daraufhin am

2. November 2018 eine Bestätigung von Dr. med. C.___ vom 31. Oktober 2018 sowie

eine Kostennote zu den Akten (A.S. 78 f.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich

dazu am 19. November 2018 (A.S. 81 f.).

2.5 Der Präsident setzt dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2018 erneut Frist, die auszugsweise

zitierte Stellungnahme vom Dr. med. C.___ vollständig einzureichen oder aber

darzulegen, warum dies nicht möglich sei (A.S. 84 f.). Der Vertreter

des Beschwerdeführers gibt daraufhin am 14. Dezember 2018 eine weitere Bestätigung

von Dr. med. C.___ vom 11. Dezember 2018 zu den Akten (A.S. 86 f.).

Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 21. Januar 2019 (A.S. 89 ff.).

Diese Eingabe geht am 24. Januar 2019 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer

(A.S. 94), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer bezüglich des Ereignisses vom 29. Februar 2016 Anspruch

auf Unfallleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 23. Januar 2018 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei

ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134

V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch

zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.4

2.4.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018

vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer stürzte am

29.

Februar 2016 beim Treppensteigen und fiel nach vorne auf beide Hände, was nach

seinen Angaben zu einem akuten Schmerz im Bereich der Halswirbelsäule (fortan:

HWS) führte (s. Medizinische Akten der Beschwerdegegnerin / M11 S. 43). Am 4.

März 2016 suchte er in dieser Sache erstmals seinen Hausarzt Dr. med. D.___,

Arzt für Allg. Medizin FMH, auf. Dieser hielt im Bericht vom 9. April 2016 (M5)

fest, der Beschwerdeführer habe nach einem Sturz über Kribbeln in den Händen

und Schmerzen im Nackenbereich geklagt. Die klinische Untersuchung habe eine

freie Beweglichkeit der HWS und eine symmetrische Neurologie ergeben. Eine

Druckdolenz habe sich lediglich im Bereich des Muskulus trapezius rechts

gefunden.

Die am 11. März 2016 im [Spital] E.___

durchgeführte MRI-Untersuchung (M6) ergab reizlose Verhältnisse nach der im

Jahr 2007 auf Höhe C6/7 erfolgten Diskushernienoperation. Für frische oder

residuale Frakturen der HWS oder der erfassten proximalen Brustwirbelsäule

(fortan: BWS) gebe es keine Anhaltspunkte. Es bestünden osteodegenerative

Prozesse vor allem der mittleren und distalen HWS sowie eine zervikale

Diskopathie. Daraus resultierten eine symptomatisch einzustufende, beginnende

signifikante spinale Enge auf Höhe der Diskusfächer C4/5 und C5/6 sowie

foraminale Kompressionen der Wurzeln C4 bis C6.

Der Hausarzt attestierte dem

Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 23. März 2016 (M11 S. 36) wegen

einer zervikalen Diskushernie mit Kompression eine Reiseunfähigkeit. Dabei

hielt er fest, der Beschwerdeführer habe ihn erstmals am 4. März 2016 aufgesucht,

weil er nach einem Sturz unter progredienten HWS-Schmerzen und Ausfällen

gelitten habe.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2018

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 9) ergänzte der Hausarzt, der Beschwerdeführer habe

ihn wegen des Sturzes erstmals am 4. März 2016 aufgesucht und über Schmerzen

sowie Gramseln in den Armen und Händen geklagt. Die diffusen Myogelosen im

Nacken, vor allem rechts, seien für ihn – den Arzt – Resultat des Sturzes

gewesen. Vor dem 4. März 2016 habe er den Beschwerdeführer nur selten und wegen

kleinerer Probleme behandelt. Von der Diskushernienoperation vor zehn Jahren

habe er gewusst, aber in der Zwischenzeit keine Hinweise auf ein Rezidiv oder

eine problematische Situation im Bereich der HWS resp. des Nackens

festgestellt. Auf Grund der progredienten Beschwerden habe er am 9. März

2016.

eine MRI-Untersuchung in die Wege geleitet. Am 21. März 2016 sei der

Beschwerdeführer wegen neu aufgetretener Lähmungserscheinungen und

progredienter Schmerzen der oberen Extremitäten in seine Praxis gekommen und notfallmässig

ins [Spital] E.___ überwiesen worden. Er habe nie am Treppensturz gezweifelt.

Die daraus resultierende Dramatik habe er weder vorhersehen noch mit einer vorbestehenden

Erkrankung in Einklang bringen können.

3.1.2

Dr. med. F.___, Leitende Ärztin

Neurologie am [Spital] E.___, diagnostizierte im Bericht vom 21. März 2016 (M11

S. 43 f.) eine progrediente Gangunsicherheit mit klinisch beinbetonter

Tetraspastik (R25.8). Die Gehfähigkeit habe sich in den letzten zwei Wochen

verschlechtert. Die MRI-Untersuchung vom gleichen Tag (M7) bildete den Aspekt

einer zervikalen Myelopathie zwischen dem unteren vierten und mittleren fünften

Halswirbel ab. Dieser Befund wurde als eindeutige Operationsindikation gewertet

(s. M11 S. 39). Im Bericht des [Spitals] E.___ vom 29. März 2016 (M11

S. 34 f.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich beim

Sturz mit beiden Händen abgefangen. Er habe einen akuten Schmerz im Nacken

vernommen sowie beginnende, in der Intensität zunehmende Gangunsicherheiten.

Am 1. April 2016 erfolgte im [Spital] E.___

eine ventrale Diskektomie und Fusion der Wirbel C3/4 bis C6 (M3). Der

Beschwerdeführer konnte in der Folge zeitgerecht mobilisiert werden (M2). Nach 16

Tagen stellte man im Operationsgebiet einen subkutanen Abszess fest, der am 18.

und 25. April 2016 operativ ausgeräumt und revidiert wurde, wobei man die alten

Implantate entfernte und neue einlegte (M8 + 9). Die Spinalkanalstenosen und

die dorsale Kompression konnten durch die Eingriffe verbessert werden (s.

Bericht vom 21. November 2016, M11 S. 2 f.).

3.1.3

Am 6. Mai 2016 wurde der

Beschwerdeführer zur weiteren stationären Rehabilitation [in die Klinik] G.___ verlegt

(M10). Der Austrittsbericht vom 30. August [recte wohl: 31. August] 2016 (M18) enthielt

folgende Diagnosen:

1.

Sensomotorisch inkomplette Tetraplegie

sub C4 nach Stolpersturz am 29. Februar 2016

· hochgradige Spinalkanalstenose C3 – C6

· Diskusprothese C6/7 (2007)

· ventrale Dekompression und Fusion C3 – C6

(1. April 2016), Abszessrevision und Spondylitis (18. April 2016) und

Wundrevision (25. April 2016)

2.

Autonome Dysregulation mit Herz- / Kreislauf-,

Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, aktuell Spontanmiktion.

3.

Transiente Rhythmusstörungen

postoperativ am 18. und 26. April 2016.

4.

Intermittierend Schmerz im rechten Knie

medialseitig, differentialdiagnostisch degenerativ bedingt.

5.

Kribbelparästhesien an beiden Händen (Carpaltunnelsyndrom

beidseits neurographisch ausgeschlossen, Sulkys-Nervus-Ulnaris-Syndrom rechts

scheint nicht vorzuliegen).

Die antibiotische Therapie habe nach zwölf

Wochen bei normwertigen Entzündungsparametern sistiert werden können. Als

Hauptsymptome der inkompletten Tetraplegie hätten die Störungen der

Tiefensensibilität, eine Gangunsicherheit im Sinne einer Gangataxie sowie eine

generalisierte Kraftminderung im Vordergrund gestanden. Wegen der

fortbestehenden Defizite bezüglich Kraft, Perzeption und Koordination sei

weiterhin eine physiotherapeutische Behandlung indiziert. Der Beschwerdeführer sei

am 31. August 2016 in gutem Allgemeinzustand und zu Fuss, mit einem Gehstock

versehen, ins häusliche Umfeld entlassen worden. Der Beschwerdeführer klagte

aber über Gefühlsstörungen in der rechten Hand und Schmerzen im rechten Knie

(s. Bericht des [Spitals] E.___ vom 21. November 2016, M11 S. 2 f.).

Die Verlaufskontrolle [in der Klinik] G.___

vom 16. Dezember 2016 (M19) ergab u.a. eine deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit,

rechtsbetonte Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten sowie

beidseitige allodynische Schmerzen an den Fusssohlen und Zehen. Bei der

nächsten Kontrolle am 5. April 2017 (M20) präsentierten sich die Beschwerden im

Wesentlichen unverändert. Festgestellt wurde eine leichte Besserung der

rechtsseitigen Kniebeschwerden und der Gehfähigkeit.

3.1.4

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und

Rehabilitation, äusserte sich am 13. April 2016 dahingehend (M4 / B1 + B2), dass

keine unfalltraumatischen Folgen des Sturzes vorlägen. Bei der zervikalen

Myelopathie handle es sich um eine vorbestehende Erkrankung. Durch

Veränderungen der HWS werde das Rückenmark eingeengt, was zu Sensibilitäts- und

Motorikstörungen führe. Mitunter würden Stand- und Gangunsicherheit auftreten.

Die Gangunsicherheit des Beschwerdeführers habe überwiegend wahrscheinlich schon

länger bestanden und aus einem inneren Geschehen zum angegebenen Sturz geführt.

Eine äussere Ursache werde nicht erwähnt. Zudem lägen weder äusserlich noch

bezüglich der HWS Angaben über Folgeverletzungen vor, wie sie vorhanden sein

müssten. Die Erstkonsultation beim Hausarzt sei mehr als 72 Stunden nach dem

Ereignis erfolgt. Die Beweglichkeit sei damals frei und die Neurologie

unauffällig gewesen; einzig eine leichte Druckdolenz am Trapezius habe man

festgestellt. Eine Prellmarke erwähne der Hausarzt nicht. Auch das MRI habe

keine akute traumatische Läsion der HWS ergeben.

Nach Einsicht in die neuen Akten bekräftigte

Dr. med. I.___ mit Stellungnahme vom 29. Mai 2017 (M12) seine frühere

Einschätzung, dass die nach dem Ereignis geklagten Beschwerden nur in einem

möglichen kausalen Zusammenhang mit dem Sturz vom 29. Februar 2016 stünden.

Die Ärzte sprächen bezeichnenderweise von den Symptomen «nach einem Sturz» und

nicht «wegen eines Sturzes». Die MRI-Aufnahmen zeigten einen massiven

Vorzustand mit degenerativen Veränderungen und spinalen Einengungen. Wäre beim

Ereignis das zervikale Rückenmark geschädigt worden, so wäre – insbesondere bei

diesen vorbestehend engen Verhältnissen – mit dem Auftreten einer innerhalb

Stunden sehr rasch progredienten Symptomatik zu rechnen gewesen. Bei einem

Sturz treppauf seien äussere Verletzungen am Kopf oder anderen Körperteilen, wie

Prellungen oder Schürfungen, zu erwarten, doch sei hier nichts dergleichen

dokumentiert worden. Beim Auffangen des Sturzes sei es wohl zu einer

Hyperextension der HWS gekommen, bei einer Quetschung des Halsmarks wären aber

sofort neurologische Ausfälle aufgetreten. Der Hausarzt habe indes vier Tage

später einen unauffälligen Neurostatus erhoben, was gegen eine akute resp. traumatische

Läsion beim Ereignis spreche. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um den

Spontanverlauf einer progredienten zervikalen Myelopathie bei degenerativen

HWS-Veränderungen, welche zuvor schleichend verlaufen und vom Beschwerdeführer

noch gar nicht wahrgenommen worden sei. Eine subklinische Gangunsicherheit

könne jedoch Ursache des Treppensturzes gewesen sein.

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie

und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 14.

/ 19. Juli 2017 (M21) aus, die sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C4 sei

sehr gering ausgeprägt. Er könne nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung

der prätraumatischen zervikalen Myelopathie durch den Treppensturz sprechen; da

sich der Neurostatus vier Tage nach dem Sturz unauffällig präsentiert habe,

sehe er auch keine vorübergehende Verschlimmerung. Eine Unfallkausalität sei in

Übereinstimmung mit Dr. med. I.___ lediglich möglich. Sicherlich sei bei

vorbestehender Spinalkanalstenose eine Dekompensation aufgetreten, jedoch erst

einige Tage nach dem Unfall, sodass dieser nicht als Ursache herangezogen

werden dürfe.

3.1.5

In seiner Replik vom 21. August

2018.

erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Fall Dr. med. C.___,

langjähriger Oberarzt [in der Klinik] G.___, unterbreitet. Dessen Stellungnahme

gebe er auszugweise wie folgt wieder: Ursache der Myelopathie sei mit grosser

Wahrscheinlichkeit der Sturz vom 29. Februar 2016, bei dem das zervikale

Rückenmark auf Grund der vorbestehenden degenerativ bedingten Spinalkanalenge

eine Kontusion erlitten habe. Dies sei bei einem engen Spinalkanal nicht

unüblich und bereits bei einem minimalen Trauma (z.B. einer Hyperextension /

Überstreckung) möglich. Das sofortige Auftreten von Kribbelparästhesien

unmittelbar nach dem Sturz sei Ausdruck einer Verletzung des Rückenmarks bzw.

der zervikalen Nervenwurzeln. Die Gangunsicherheit und die später auftretende Spastik

beruhten auf einer Schädigung des Rückenmarks im Halsbereich. Die MRI-Aufnahme

vom 21. März 2016 bilde eindeutig die Myelopathie (Aufhellung im

Rückenmark) bei der mittleren Engstelle C4/5 ab. Die initiale Aufnahme vom 11.

März 2016 zeige hingegen noch keine Veränderungen des Myelons (A.S. 51). Wenn Dr. med.

I.___ äussere Verletzungen vermisse, so sei einerseits zu entgegnen, dass sich der

Beschwerdeführer mit den Händen abgefangen habe. Andererseits habe er sich beim

Sturz eine Knieverletzung zugezogen. Die Interpretation der Formulierung des

Hausarztes «nach einem Sturz» im Gegensatz zu «wegen eines Sturzes» sei müssig

und spitzfindig. Er bestreite eine vorbestehende Myelopathie. Eine

Gangunsicherheit müsse nicht zwingend vorhanden sein, um auf der Treppe zu

stürzen, er selber sei schon viele Male treppauf gefallen, weil er sich nicht

genügend konzentriert habe. Der Beschwerdeführer habe den Hausarzt wegen

neurologischer Symptome aufgesucht. Man könne das nicht einfach so

herunterspielen und behaupten, der Hausarzt habe einen unauffälligen

neurologischen Befund erhoben (A.S. 52).

Dr. med. J.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 1. September 2018 (A.S. 66 ff.), welche die

Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Duplik einreichte, fest, der Hausarzt

gebe als Grund der Konsultation vom 4. März 2016 an, der Beschwerdeführer habe

über Schmerzen sowie Gramseln in beiden Armen und Händen geklagt. Für ein

unfallfremdes Geschehen spreche, dass die neurologische Untersuchung beim

Hausarzt im Wesentlichen normal ausgefallen sei. Die Kompression des zervikalen

Myelons sei hauptsächlich einseitig. Die Symptomatik, die sich nur an den

oberen Extremitäten manifestiert habe und beidseits gleich ausgeprägt gewesen

sei, lasse sich daher nicht als Ausdruck einer zervikalen Myelopathie werten; diesfalls

müssten die Symptome einseitig betont sein und auch am Fuss auftreten (A.S. 66).

Nicht unfallkausal sei auch zu erklären, dass erstmals bei der Untersuchung

durch Dr. med. F.___ am 21. März 2016 Symptome vor allem in den Beinen mit

beinbetonter Tetraspastik und progredienter Gangunsicherheit beschrieben worden

seien, wie es bei einer zervikalen Myelopathie zu erwarten sei (A.S. 66 f.).

Es werde von einer subakuten Verschlechterung der Gehfähigkeit in den letzten

zwei Wochen gesprochen, also seit dem 7. März 2016 und nicht seit dem 29.

Februar 2016. Einschränkungen der Schmerz- und Temperaturwahrnehmung würden

nicht erwähnt. Bei einer zervikalen Myelopathie bestehe meist eine einseitige

Schädigung vor allem der Hinterstränge, so dass ipsilateral eine Störung der

epikritischen Sensibilität zu erwarten wäre, während der Tractus

spinothalamicus anterior im Rückenmark oft (noch) nicht geschädigt sei, so dass

die protopathische Sensibilität der Gegenseite (sog. dissoziierte Sensibilitätsstörung,

im VoIlbild Brown-Sequard-Syndrom) auch noch nicht gestört sei (A.S. 67). Wenn

eine zervikale Myelopathie durch einen Sturz eine richtungsgebende

Verschlimmerung erfahren würde, so wäre spätestens innert drei Tagen eine

Verschlechterung zu verzeichnen, bedingt durch eine Schwellung / Ödembildung im

Rückenmark und den angrenzenden Strukturen. Eine solche Verschlechterung sehe

er hier jedoch nicht. Er gehe mit dem Beschwerdeführer einig, dass eine Verschlimmerung

durch einen Sturz durchaus möglich sei. Der Beschwerdeführer mache indes

geltend, die Verschlechterung sei unmittelbar nach dem Sturzereignis aufgetreten,

was er auf Grund der Akten nicht nachvollziehen könne. Bei einer Erstkonsultation

rund vier Tage nach dem Unfall sei eine sofortige Symptomatik nicht überwiegend

wahrscheinlich. Damit lasse sich keine vorübergehende oder richtungsgebende

Verschlechterung innert 72 Stunden stützen. Der Beschwerdeführer verweise

weiter auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ (A.S. 68). Auch dieser

unterstelle eine sofortige Symptomatik nach dem Sturz, was in der Tat für eine

Myelonkontusion durch das Trauma sprechen würde, doch sei eine solche

Symptomatik nach Aktenlage eben nicht dokumentiert. Im Übrigen sei Dr. med. .C.___

nicht spezialisiert auf die klinische Untersuchung bei paraplegiologischen Beschwerden,

sondern als [...] bei der H.___ tätig, d.h. er übe möglicherweise gar keine

klinische Tätigkeit [in der Klinik] G.___ aus. Der Umstand, dass sich die

Symptomatik vor dem 21. März 2016 laufend verschlechtert habe, sei unbestritten,

beweise jedoch nicht die Unfallkausalität der Symptomatik, da deren Beginn

entscheidend sei. Zur Feststellung von Dr. med. C.___, die MRI-Untersuchung vom

21.

März 2016 zeige eine Myelopathie bei der mittleren Engstelle, während in

der Aufnahme vom 11. März 2016 noch keine Veränderungen des Myelons erkennbar

gewesen seien, mache er folgende Bemerkungen: Die Diagnose einer zervikalen

Myelopathie erfolge klinisch, oft untermauert durch Messung der sensiblen

Überleitungszeit im Rückenmark (Medianus- und Tibialis-SSEP) und der

motorischen Leitungszeit im Rückenmark (zentral-motorische Laufzeit bei der Ableitung

der MEP), nicht aber radiologisch. Die MRI-Aufnahme vom 11. März 2016 zeige

bereits eine beginnende Kompression des zervikalen Myelons. Sobald radiologische

Zeichen einer zervikalen Myelopathie beschrieben würden, sei die (strukturelle)

Rückenmarksschädigung in der Regel irreversibel, eine blosse (reversible)

Funktionsstörung sei im MRI meist nicht sichtbar. Angesichts der guten

postoperativen Erholung müsse nicht von einer wesentlichen strukturellen Rückenmarksschädigung

ausgegangen werden, weder am 11. noch am 21. März 2016. Die in beiden Aufnahmen

sichtbare zervikale Stenose sei lediglich hindeutend auf eine zervikale

Myelopathie. Die Formulierung des Radiologen bleibe im Vergleich zur Sichtung

der MRI-Bilder zweitrangig. Die schweren ossären Veränderungen, die am 21. März

2016.

einseitig betont vor allem auf Höhe C4/5 dokumentiert worden seien,

benötigten Monate zu ihrer Ausbildung, sie hätten also grösstenteils bereits

vor dem Unfall vom 29. Februar 2016 bestanden (A.S. 69). Ob eine klinisch

symptomatische Myelopathie schon vor dem Sturz aufgetreten sei, lasse sich

nicht mit Sicherheit ausschliessen oder bestätigen, wesentlich sei die

Entwicklung der Symptomatik, die eben erst vier Tage nach Unfallereignis

eingesetzt habe (A.S. 69 f.).

Der Beschwerdeführer kam der

Aufforderung des Gerichts, die in der Replik zitierte Stellungnahme von Dr. med. C.___

vollständig einzureichen, nicht nach. Stattdessen legte er am 2. November 2018

eine Bestätigung von Dr. med. C.___ vom 31. Oktober 2018 vor (s. BB-Nr. 10).

Dieser erklärte, die kursiv gedruckten Abschnitte auf S. 7 und 8 der Replik stammten

wortwörtlich aus dem Gutachten über den Beschwerdeführer, das er am 31. August 2017

per E-Mail an dessen Vertreter übermittelt habe (A.S. 78). Auf die erneute

Aufforderung des Gerichts hin, die besagte Stellungnahme vollständig

einzureichen, antwortete der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018, Dr. med. C.___

habe für den Rechtsdienst der H.___ Medizinalfälle beurteilt, allerdings nur

für den internen Gebrauch. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall

gewesen. Die Beurteilung enthalte deshalb persönliche Bemerkungen von Dr. med. C.___,

weshalb sie in der Replik nur auszugsweise wiedergegeben worden sei (A.S. 86).

In der beiliegenden Bestätigung vom 11. Dezember 2018 gab Dr. med. C.___

an, das Zitat in der Replik, wonach das Sturzereignis vom 29. Februar 2016 mit

grosser Wahrscheinlichkeit Ursache der Myelopathie sei, gebe seine

Gesamtbeurteilung wieder (A.S. 87).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat einen

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 29. Februar 2016 und den

in der Folge diagnostizierten Gesundheitsschäden verneint. Sie konnte sich

dabei auf die Feststellungen ihrer beratenden Ärzte Dr. med. I.___ und Dr. med.

J.___ stützen, wonach keine traumatischen strukturellen Läsionen der HWS

vorliegen und die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers krankheitsbedingt

ist. Diese übereinstimmende Beurteilung geniesst vollen Beweiswert, stammt sie

doch von Fachärzten, welche sich eingehend mit den vorliegenden Akten befasst

haben. Eine reine Aktenbeurteilung ist hier zulässig, da es um einen

feststehenden und zudem nicht besonders komplexen medizinischen Sachverhalt

geht (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015

E. 4.2). Der Zustand der HWS war durch mehrere MRI-Aufnahmen umfassend dokumentiert,

während die klinischen Befunde aus den Berichten der behandelnden Ärzte

hervorgingen. Dies erlaubte es den Dres. I.___ und J.___, auf eine persönliche

Untersuchung des Beschwerdeführers zu verzichten.

3.2.2

Zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers vor dem 29. Februar 2016 liegt nicht viel vor. Der frühere

Hausarzt Dr. med. K.___ händigte die Krankengeschichte im Jahr 2012 dem

Beschwerdeführer aus (A29). Die Unterlagen befinden sich aber nicht mehr in

dessen Besitz (E-Mail vom 26. April 2017, unter A34), Der aktuelle Hausarzt

Dr. med. D.___ erklärte, er kenne den Beschwerdeführer erst seit dem 7.

April 2014 und verfüge für die Zeit vor 2012 über keine Akten (Schreiben vom 8.

Februar 2017, A31). Aus seinem Dossier geht (abgesehen von einer

Abszessexzision am 16. März 2015, M11 S. 55) lediglich hervor, dass der

Beschwerdeführer am 6. April 2014 auf der Treppe stürzte, was zu einer Prellung

resp. Distorsion des rechten Knies (mit Prellmarke und Hämatom) führte, ohne

dass es zu ossären Läsionen kam (M11 S. 59). Details zur Diskushernienoperation

im Jahr 2007 sind keine bekannt. Der Umstand, dass vor dem Sturz am 29. Februar

2016.

keine Symptome wie Schmerzen in der HWS, Kribbelparästhesien oder eine Gangunsicherheit

dokumentiert sind, genügt indes nicht, um eine Unfallkausalität der danach

aufgetretenen Beschwerden zu belegen (s. E. II. 2.2 hiervor). Die schriftlichen

Bestätigungen verschiedener Personen, wonach der Beschwerdeführer vor dem Sturz

beschwerdefrei und in keiner Weise eingeschränkt gewesen sei (BB-Nrn. 3 – 8),

sind daher unbehelflich.

3.2.3

Die Dres. I.___ und J.___ begründen

die fehlende Unfallkausalität in erster Linie mit der Entwicklung in den ersten

Tagen und Wochen nach dem Ereignis vom 29. Februar 2016. Sie argumentieren in

nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer einerseits erst nach vier

Tagen einen Arzt aufsuchte. Wären tatsächlich unmittelbar nach dem Sturz erhebliche

Beschwerden wie eine Gangunsicherheit oder starke Schmerzen aufgetreten, die

Anlass zur Beunruhigung gaben, so wäre zu erwarten gewesen, dass der

Beschwerdeführer rasch ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, anstatt einige Tage

zuzuwarten. Wenn er sinngemäss einwendet, der Unfall habe sich an einem Freitag

ereignet, weshalb er sich erst am Montag, den 3. März 2016, um einen

Arzttermin habe bemühen können (vgl. A.S. 13 f. Art. 1 + 2), so ist dies

unzutreffend, denn der 29. Februar 2016 fiel auf einen Montag. Auch aus der

Bestätigung seiner Lebenspartnerin L.___ vom 15. Februar 2018 (BB-Nr. 3) kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Frau L.___ erklärte, sie

habe damals im Ausland gelebt und sie hätten sich regelmässig an den

Wochenenden besucht. Am Abend des 29. Februar 2016 habe sie der

Beschwerdeführer angerufen und erzählt, er sei auf der Treppe gestürzt und habe

Nackenschmerzen sowie ein Kribbeln bis in die Hände. Am 2. März 2016 sei sie

bei ihm gewesen und habe gesehen, dass es ihm gar nicht gut gegangen sei. Am Samstag

habe der Beschwerdeführer den Termin beim Hausarzt gehabt. Diese Darstellung

ist indes nicht glaubwürdig. Der Arzttermin vom 4. März 2016 fiel nicht auf

einen Samstag, sondern auf einen Freitag. Der 2. März 2016 wiederum war ein

Mittwoch, was sich nicht mit der Aussage der Partnerin deckt, sie habe den

Beschwerdeführer jeweils am Wochenende besucht. Auch der Beschwerdeführer geht davon

aus, dass ihn seine Partnerin am auf den Sturz folgenden Wochenende besucht

habe (A.S. 14 Art. 2). Der fragliche Besuch müsste also, da sich der Sturz am

Montag den 29. Februar 2016 ereignete, am Wochenende vom 5. / 6. März 2016

erfolgt sein. Dies würde aber im Widerspruch dazu stehen, dass Frau L.___ den

Beschwerdeführer bei diesem Besuch aufgefordert haben will, zum Arzt zu gehen,

suchte der Beschwerdeführer doch seinen Hausarzt am 4. März 2016 auf und damit

vor dem Wochenende vom 5. / 6. März 2016. Im Übrigen beschreibt

Frau L.___ den Zustand, in dem sie den Beschwerdeführer angetroffen haben will,

nicht näher, sondern erwähnt lediglich, es sei ihm nicht gut gegangen; von

einer Gangunsicherheit u.ä. ist nicht die Rede.

Andererseits erhob der Hausarzt am 4.

März 2016 weitestgehend unauffällige Befunde, während die eine Woche später

durchgeführte MRI-Untersuchung keine Hinweise auf eine traumatische Läsion im

Bereich der HWS, sondern einen engen Spinalkanal und degenerative Veränderungen

ergab. Dabei ist zu beachten, dass sich der Hausarzt erst am 9. März 2016, also

einige Tage nach der Erstkonsultation, veranlasst sah, wegen progredienter

Beschwerden eine MRI-Untersuchung in Auftrag zu geben (BB-Nr. 9). Weiter fällt

auf, dass sich die Unfallmeldung vom 8. März 2016 nur ziemlich vage zum

betroffenen Körperteil und den erlittenen Verletzungen äusserte (A1):

Wirbelsäule (Rücken)

Andere Schädigungen gemäss

Ergänzungen

Muskelverspannung im

Nacken (noch in Abklärung mit dem Arzt)

Von den spezifischen Symptomen einer

inkompletten Tetraplegie, aber auch von Knieschmerzen war mithin keine Rede.

Solche Symptome sind echtzeitlich erstmals am 21. März 2016 ärztlich

dokumentiert worden. Der Beschwerdeführer suchte an diesem Tag wegen neu

aufgetretener Lähmungserscheinungen seinen Hausarzt auf, der ihn für

reiseunfähig erklärte (unter Hinweis auf «Ausfälle») und umgehend ins [Spital] E.___

überwies. Dort stellte Dr. med. F.___ eine Gangunsicherheit fest. Aufschlussreich

ist hier auch die Aussage von Dr. med. F.___, die Gehfähigkeit habe sich

in den letzten zwei Wochen verschlechtert, also ab dem 7. März 2016 und damit

erst eine Woche nach dem Sturz. Richtig ist, dass der Hausarzt bereits

anlässlich der ersten Untersuchung Kribbelparästhesien an Händen und Armen feststellte.

Dr. med. J.___ hat sich aber mit dieser Feststellung befasst und dargelegt, warum

das beidseitige Auftreten sowie die Beschränkung auf die Hände gegen eine

Rückenmarkverletzung sprechen. Überdies leuchtet es ein, dass die im März 2016

festgestellten degenerativen Veränderungen der HWS grossmehrheitlich schon vor

dem Sturz bestanden haben müssen.

3.2.4

Von den behandelnden Ärzten befasst

sich keiner näher mit der Frage der Unfallkausalität. In seinem späteren

Bericht vom 11. Juli 2018 bringt der Hausarzt die Beschwerden zwar mehr oder

weniger ausdrücklich mit dem Sturz in Verbindung (BB-Nr. 9). Er begründet

dies aber nicht näher und geht nicht auf die Argumente der Dres. I.___ und J.___

ein. Somit fehlt es an einer begründeten Stellungnahme, welche geeignet wäre,

Zweifel an den Dres. I.___ und J.___ zu erwecken. Der Hausarzt sprach im

Übrigen anfänglich (wie auch später der Austrittsbericht des H.___) von

Beschwerden nach dem Sturz. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist es keineswegs spitzfindig, dieser Formulierung Bedeutung

beizumessen, denn in der Unfallversicherung spielt es eben eine Rolle, ob gesundheitliche

Probleme bloss nach einem Unfall oder aber wegen dieses Unfalls aufgetreten

sind. Oder anders ausgedrückt: Wenn es ein Arzt ohne weitere Erläuterungen dabei

belässt, von Beschwerden nach einem Unfall zu sprechen, so reicht dies nicht

aus, um einen Kausalzusammenhang zu belegen.

3.2.5

Was die Stellungnahme von Dr.

med. C.___ angeht, so kann deren Beweiswert nicht abschliessend gewürdigt

werden, da sie dem Gericht bloss auszugsweise vorliegt und so z.B. unklar

bleibt, welche Vorakten Dr. med. C.___ bei seiner Beurteilung vorlagen. Der

Einwand, diese Stellungnahme könne nicht vollständig eingereicht werden, denn

sie enthalte auch rein interne Bemerkungen, welche dem Beschwerdeführer nicht

zugänglich gemacht werden dürften, verfängt nicht. Es ist vielmehr davon

auszugehen, dass es möglich gewesen wäre, heikle Passagen unleserlich zu

machen. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass der Beweiswert einer

Stellungnahme geschwächt wird, wenn sich die Partei entschliesst, diese nur

unvollständig einzureichen.

Andererseits hat sich Dr. med. J.___ eingehend

mit den Aussagen von Dr. med. C.___ befasst und sie überzeugend widerlegt.

Namentlich erläutert er, warum ein Vergleich zwischen den MRI-Aufnahmen vom 11.

und 21. März 2016 nicht geeignet ist, die Beurteilung von Dr. med. C.___ zu

stützen. Soweit dieser postuliert, bei einem engen Spinalkanal könne schon eine

leichte Hyperextension der HWS genügen, um Beschwerden auszulösen, ist auf Dr.

med. I.___ zu verweisen. Dieser ging ebenfalls von einer Hyperextension aus,

betonte aber, dass diese zu keiner relevanten Verletzung des Rückenmarks geführt

habe, da sonst früher und in erheblicherem Ausmass neurologische Symptome

aufgetreten wären, als in den ersten Tagen nach dem Sturz vorlagen. Darauf geht

Dr. med. C.___ nicht ein.

3.3

Zusammenfassend besteht kein

Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Beurteilung der Dres. I.___ und J.___

zu hegen. Somit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,

dass zwischen dem Sturz am 29. Februar 2016 und der in der Folge aufgetretenen

Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht; da es hier

nicht um einen Fallabschluss mit Leistungseinstellung geht, sondern die

Beschwerdegegnerin gar nie Leistungen für das Ereignis vom 29. Februar 2016

erbracht hat, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für welche

die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt. Von weiteren

Sachverhaltsabklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten,

weshalb davon abzusehen ist.

Fehlt es aber am natürlichen Kausalzusammenhang,

so entfällt ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Die Beschwerde

stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht

mit Urteil 8C_335/2019 vom 30. Juli 2019 bestätigt.